389
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1953 Nr. 28
Tag Inhalt: Seite
16.6,53 Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter (Schwerbeschädigtengesetz) 389
16. 6. 53 Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opium-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter
(Schwerbeschädigtengesetz).
Vom 16. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Schwerbeschädigte sind ferner im Bundesgebiet
rates das folgende Gesetz beschlossen: oder im Land Berlin wohnende Nichtdeutsche, die in-
folge einer der in Absatz 1 genannten Schädigungen
ERSTER ABSCHNITT nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom
Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, in
Geschützter Personenkreis den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und d jedoch
§ 1
nur, soweit sie infolge einer gesundheitlichen Schädi-
gung im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversor-
Schwerbeschädigte gungsgesetzes Versorgungsansprüche oder infolge
(1) Schwerbeschädigte im Sinne dieses Gesetzes eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im
sind Deutsche, die Sinne der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
Leistungsansprüche haben.
a) infolge einer gesundheitlichen Schädigung
im Sinne der §§ 1 und 82 des Bundesversor-
gungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bun-
§ 2
desgesetzbl. S. 791) oder
b) infolge einer gesundheitlichen Schädigung Gleichgestellte
im Sinne-des§ 5 Abs. 2 Buchstabe a des Bun- (1) Personen, die infolge einer gesundheitlichen
desversorgungsgesetzes, sofern das schädi- Schädigung im Sinne des§ 1 Abs. i nicht nur vorüber-
gende Ereignis nach dem 31. Juli 1945 ein- gehend um weniger als 50 vom Hundert, aber wenig-
getreten ist, oder stens 30 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge-
c) infolge einer gesundheitlichen Schädigung mindert sind, sollen auf ihren Antrag durch die
durch nationalsozialistische Verfolgungs- Hauptfürsorgestelle den Schwerbeschädigten gleich-
oder Unterdrückungsmaßnahmen aus politi- gestellt werden, wenn sie sich ohne Hilfe dieses Ge-
schen, rassischen oder religiösen Gründen setzes einen geeigneten Arbeitsplatz nicht verschaf-
oder fen oder erhalten können. Der Antrag ist bei der für
d) infolge einer gesundheitlichen Schädigung den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Haupt-
durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im fürsorgestelle einzureichen, die nach Anhörung des
Sinne der deutschen gesetzlichen Unfall- zuständigen Arbeitsamts binnen drei Monaten über
versicherung oder durch einen Dienstunfall den Antrag zu entscheiden hat.
im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschrif- (2) Nicht bereits nach § 1 geschützte Personen, die
ten oder nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hun-
e) infolge mehrerer dieser Schädigungen dert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, sollen
auf ihren Antrag durch die Hauptfürsorgestelle im
nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hun-
Benehmen mit dem Landesarbeitsamt den Schwer-
dert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind.
beschädigten gleichgestellt werden, wenn sie sich
(2) Schwerbeschädigte sind auch, soweit sie nicht ohne Hilfe dieses Gesetzes einen geeigneten Arbeits-
bereits nach Absatz 1 geschützt sind, Deutsche, die platz nicht verschaffen oder erhalten können und da-
von Geburt an blind sind oder das Augenlicht ver- durch die Unterbringung der Schwerbeschädigten
loren haben oder deren Sehkraft so gering ist, daß nicht beeinträchtigt v.rird. Der Antrag ist bei dem für
sie sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt allein den Wohnsitz des ~ \ntragstellers zuständigen Lan-
ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden können, sofern desfürsorgeverband einzureichen, der ihn mit seiner
sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Stellungnahme an die zuständige Hauptfürsorge-
Bundesgebiet oder im Land Berlin haben. stelle weiterzuleiten hat.
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(3) Die Gleichstellung gilt in der Regel für den Be- der Unterbringung der Schwerbeschädigten notwen-
reich der Hauptfürsorgestelle; sie kann auf Vorschlag dig ist und dem Arbeitgeber nach der Art der Arbeits-
der Hauptfürsorgestelle durch die Bundesanstalt für plätze, über die er'verfügt, zugemutet werden kann;
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die Zahl darf im Einzelfall das Dappelte der nach den
auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt werden. Die Absätzen 1 und 2 zu beschäftigenden Zahl Schwer-
Gleichstellung soll auf bestimmte Betriebe oder Ar- beschädigter nicht übersteigen. Das Landesarbeits-
beitsplätze beschränkt werden. Sie kann frühestens amt kann, soweit die Erfüllung der Beschäftigungs-
nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden; der pflicht nicht möglich ist, im Einzelfall nach Richtlinien,
Widerruf ist am Ende des Kalende'rvierteljahres die der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle der
wirksam, das auf den Widerruf folgt. Bundesanstalt (§ 22 Abs. 3) erläßt, den Pflichtsatz
nach den Absätzen 1, 2 und 3 bis auf 4 vom Hundert
herabsetzen. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1
ZWEITER ABSCHNITT kann für einen privaten Arbeitgeber, der nach den
Absätzen 1 und 2 nicht zur Beschäftigung Schwer-
Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber beschädigter verpflichtet ist, aber über wenigstens
§ 3 fünf Arbeitsplätze verfügt, festgesetzt werden, daß er
wenigstens einen Schwerbeschädigten zu beschäf-
Umfang der Beschäftigungspflicht tigen hat.
(1) Alle Arbeitgeber, die über wenigstens sieben (5) Offentliche Verwaltungen und Betriebe kön-
Arbeitsplätze verfügen, müssen wenigstens einen nen im Einzelfall auf Vorschlag des Landesarbeits-
Schwerbeschädigten beschäftigen. Unberührt von amts durch ihre Aufsichtsbehörden angewiesen wer-
Satz 1 müssen von den Arbeitgebern, die über mehr den, eine größere Zahl Schwerbeschädigter zu
als sieben Arbeitsplätze verfügen, beschäftigen, als nach den Absätzen 1 bis 3 vor-
a) die Verwaltungen des Bundes, der Länder, geschrieben ist, und zwar auch dann, wenn weniger
der Gemeinden und der sonstigen Körper- als sieben, aber mindestens fünf Arbeitsplätze vor-
schaften, Stiftungen und Anstalten des handen sind.
öffentlichen Rechts auf wenigstens 10 vom
Hundert, § 4
b) die privaten Banken, Versicherungen und Beschäftigung
Bausparkassen auf wenigstens 10 vom besonderer Gruppen Schwerbeschädigter
Hundert,
(1) Unter den Schwerbeschädigten, die von den
c) die öffentlichen und privaten Betriebe, die Arbeitgebern nach § 3 zu beschäftigen sind, müssen
nicht unter Buchstabe b fallen, auf wenig- sich in angemessenem Umfange
stens 8 vom Hundert
a) Kriegsblinde und sonstige Empfänger von
der Arbeitsplätze Schwerbeschädigte beschäftigen.
Pflegezulage nach dem Bundesversorgungs-
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- gesetz oder Empfänger von Pflegegeld nach
nung mit Zustimmung des Bundesrates allgemein der gesetzlichen Unfallversicherung sowie
oder für einzelne Verwaltungen oder Wirtschafts- Blinde im Sinne des § 1 Abs. 2,
zweige oder Betriebsarten den Pflichtsatz nach Ab-
b) schwerbeschädigte Hirnverletzte oder
satz 1 Buchstaben a und b auf höchstens 12 vom Hun-
dert und den Pflichtsatz nach Buchstabe c auf höch- c) sonstige Schwerbeschädigte mit einer Min-
stens 10 vom Hundert erhöhen oder diese Pflichtsätze derung der Erwerbsfähigkeit ~m wenigstens
bis auf 4 vom Hundert herabsetzen. Sie soll vorher 80 vom Hundert
den Verwaltungsrat der Bundesanstalt und den Bun- befinden. Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der
desausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegs- Hauptfürsorgestelle im Einzelfall im Benehmen mit
hinterbliebenenfürsorge hören. der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder den Berufs-
(3) Die Landesregierung kann Verpflichtungen, die genossenschaften der Land-, Forstwirtschaft und des
über die Absätze 1 und 2 hinausgehen und die das Gartenbaues, soweit der jeweilige Geschäftsbereich
Land selbst übernimmt, auch anderen ihrer Aufsicht dieser Dienststellen in Betracht kommt, bei privaten
unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und An- Arbeitgebern die Arbeitsplätze bestimmen, auf denen
stalten des öffentlichen Rechts auferlegen. Schwerbeschädigte nach den Buchstaben a bis c be-
schäftigt werden müssen. In diesen Fällen soll ins-
(4) Das Landesarbeitsamt kann, nachdem es den besondere bei Hirnverletzten zur Begutachtung ein
Arbeitgeber, den Betriebsrat und den Vertrauens- Facharzt hinzugezogen werden.
mann der Schwerbeschädigten sowie den beratenden
(2) Bei öffentlichen Betrieben können auf Vor-
Ausschuß (§ 22 Abs. 3) gehört hat, im Einzelfall im
schlag der Hauptfürsorgestelle durch die Aufsichts-
Benehmen mit der Gewerbe- oder Bergaufsicht oder
behörden die Arbeitsplätze bestimmt werden, auf
den Berufsgenossenschaften der Land-, Forstwirt-
denen Schwerbeschädigte nach Absatz 1 Buchstaben
schaft und des Gartenbaues, soweit der Geschäfts-
bereich dieser Dienststellen in Betracht kommt, fest- a bis c beschäftigt werden müssen.
setzen, daß ein privater Arbeitgeber eine über die (3) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der
Absätze 1 und 2 hinausgehende Zahl Schwerbeschä- Hauptfürsorgestelle in besonderen Fällen zulassen,
digter zu beschä.ftigen hat, wenn dies zum Zwecke daß die Beschäftigung Schwerbeschädigter, deren
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Unterbringung auf besondere Schwierigkeiten stößt, wiegend zu ihrer Heilung, \,Viedereingewöh-
insbesondere Schwerbeschädigter nach Absatz 1 Buch- nung, sittlichen Besserung oder Erziehung
staben a bis c, auf je zwei Pflichtplätze (§ 3) angerech- beschäftigt werden,
net wird. h) Verwandte ersten und zweiten Grades und
(4) Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Verschwägerte ersten Grades, die in häus-
Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert licher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber
und schwerbeschädigte Hirnverletzte sind auf einen leben,
Pflichtplatz auch dann anzurechnen, wenn sie weni- i) Notstandsarbeiter bei Maßnahmen der wert-
ger als achtundvierzig, aber mindestens vierund- schaffenden Arbeitslosenfürsorge gemäß
zwanzig Stunden in der Woche beschäftigt werden. § 139 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung
Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der Hauptfür- und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli
sorgestelle die Anrechnung sonstiger Schwerbeschä- 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 187).
digter, die weniger als achtundvierzig, aber wenig-
stens vierundzwanzig Stunden in der Woche beschäf- § 6
tigt werden, auf einen Pflichtplatz zulassen, wenn Berechnung der Pflichtzahl
die kürzere Arbeitszeit wegen der gesundheitlichen
Schädigung des Schwerbeschädigten notwendig er- (1) Bei Berechnung der Arbeitsplätze nach§ 3 Abs. 1
scheint. bis 3 sich ergebende Bruchteile von 0,50 und mehr
werden aufgerundet.
§ 5 (2) Zur Feststellung der Zahl der Arbeitsplätze
Ar bei tsplä tze werden mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers im
Bezirk eines oder mehrerer Landesarbeitsämter zu-
(1) Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzes sind
sammengefaßt. Das Nähere regeln hinsichtlich der Be-
alle Stellen, auf denen Arbeiter und Angestellte be-
triebe des Bundes der zuständige Bundesminister mit
schäftigt sind, sowie auch die Beamtenstellen.
Zustimmung des ~unde_sministers für Arbeit, hin-
(2) Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf sichtlich der Betriebe der Länder die Landesregierun-
denen beschäftigt werden gen, hinsichtlich der Betriebe anderer Körperschaften
a) Lehrlinge mit schriftlichem Lehrvertrag von sowie der Stiftungen und Anstalten des öffentlichen
mindestens zweijähriger Dauer oder in Rechts deren Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem
einem anerkannt_en Lehrverhältnis, Anlern- Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der Sitz des
linge in einem anerkannten Anlernberuf mit Unternehmens liegt, und hinsichtlich der privaten
schriftlichem Ausbildungsvertrag von min- Betriebe das Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk der
destens achtzehnmonatiger Dauer, Um- Sitz des Unternehmens liegt.
schüler mit schriftlichem Umschulungsver- (3) Hat ein Arbeitgeber gemäß § 3 nur einen
trag von mindestens sechsmonatiger Dauer, Schwerbeschädigten zu beschäftigen, so werden der
wenn die Umschulung mit öffentlichen Mit- Arbeitgeber oder, falls dieser eine juristische Person
teln gefördert wird, Beamtenanwärter sowie oder eine Personengesamtheit ist, die auf Stellen
sonstige Personen, die im Betrieb nur vor- nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c beschäftigten Per-
übergehend im Verlauf ihrer Ausbildung sonen auf die Pflichtzahl angerechnet, wenn sie
beschäftigt werden und nicht zur geregelten Schwerbeschädigte sind. Im übrigen kann das Landes-
Arbeitsleistung verpflichtet sind, arbeitsamt im Benehmen mit der Hauptfürsorgestelle
b) in Betrieben einer juristischen Person die die Anrechnung schwerbeschädigter Personen, die
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Arbeitgeber sind oder die, falls der Arbeitgeber eine
Vertretung der juristischen Person berufen juristische Person oder eine Personengesamtheit ist,
ist, auf Stellen nach § 5 Abs. 2 Buchstaben b und c be-
schäftigt werden, auf die Pflichtzahl (§ 3) zulassen.
c) die Gesellschafter einer offenen Handels-
gesellschaft oder die Mitglieder einer ande- (4) Schwerbeschädigte, die auf Stellen nach § 5
ren Personengesamtheit in deren Betrieben, Abs. 2 Buchstabe a beschäftigt werden, werden auf
die Pflichtzahl angerechnet. Inhaber des Bergmanns-
d) in Betrieben und Anstalten, die überwiegend
versorgungsscheins werden, auch wenn sie nicht
der Fürsorge für körperbehinderte Personen
Schwerbeschädigte im Sinne des § 1 sind, im Bergbau
dienen, die hilfsbedürftigen Körperbehin-
auf die Pflichtzahl angerechnet.
derten sowie das Aufsichts- und Pflege-
personal,
§ 7
e) Personen, die wegen Erkrankung an Tuber- Erfüllung der Beschäftigungspflicht
kulose in besonderen Betriebsabteilungen
durch besondere Leistungen
tätig sihd,
(1} Die Hauptfürsorgestelle kann im Einzelfall zu-
f) Personen, deren Beschäftigung nicht in erster lassen, daß Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Beschäfti-
Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwie- gung Schwerbeschädigter dadurch genügen, daß sie
gend durch Beweggründe karitativer oder Schwerbeschädigten
religiöser Art bestimmt ist,
a) eine Kleinsiedlung oder ein Eigenheim über-
g} Personen, deren Beschäftigung nicht in erster lassen, wenn damit eine Existenzsicherung
Linie ihrem Erwerb dient und die vor- verbunden ist,
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b) eine geeignete Wohnung in der Rechtsform (4) Die Bundesanstalt kann auf Vorschlag der
des Wobnungseigentums oder in der Form Hauptfürsorgestelle, sofern die Unterbringung der
des Dauerwohnrechts überlassen, sofern die Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird, zulas-
Wohnungsbeschaffung Voraussetzung für sen, daß eine Witwe oder Ehefrau im Sinne des Ab-
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des satzes l Buchstaben a bis d einem privaten Arbeit-
Schwerbeschädigten ist, geber auf höchstens einen halben Pflichtplatz für
c) sonstige, der Arbeitsfürsorge für Schwer- Schwerbeschädigte (§ 3) angerechnet wird, wenn
beschädigte dienende angemessene Leistun- ohne die Anrechnung ein angemessener Arbeitsplatz
gen gewähren. für die Witwe oder Ehefrau nicht beschafft werden
kann und der Arbeitgeber mit ihr eine Kündigungs-
(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des frist von wenigstens acht Wochen vereinbart.
beratenden Ausschusses (§ 22 Abs. 3) im Einzelfall
zulassen, daß Arbeitgeber ihrer Beschäftigungs- (5) Bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben
pflicht ganz oder teilweise dadurch genügen, daß sie kann die Aufsichtsbehörd\C! eine Anrechnung gemäß
einem anderen Arbeitgeber die Beschäftigung Absatz 4 zulassen, wenn das zuständige Arbeitsamt
Schwerbeschädigter über die für diesen Arbeitgeber bescheinigt, daß ohne die Anrechnung ein angemes-
maßgebliche Pflichtzahl (§ 3) hinaus ermöglichen. sener Arbeitsplatz für die Witwe oder Ehefrau nicht
beschafft werden kann, und die Unterbringung der
Schwerbeschädigten nicht beeinträchtigt wird.
§ 8
Beschäftigung von Witwen und Ehefrauen
der Kriegs- und Arbeitsopfer
§ 9
(1) Im öffentlichen Dienst sind vor anderen Bewer-
berinnen Ausgleichsabgabe
a) erwerbsfähige Witwen~ mit Anspruch auf (1) Solange private Arbeitgeber die für ihren Be-
Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem
trieb vorgeschriebene Zahl von Schwerbeschädigten
Bundesversorgungsgesetz,
nicht beschäftigen und ihrer Beschäftigungspflicht
b) erwerbsfähige Ehefrauen von Verscholle- nicht nach den §§ 7 und 8 genügen, haben sie für
nen (§ 52 des Bundesversorgungsgesetzes) jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Aus-
und von Kriegsgefangenen (Gesetz über die gleichsabgabe zu entrichten. Ist im Einzelfall nach
Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von § 3 Abs. 4 festgesetzt, daß ein Arbeitgeber eine dar-
Kriegsgefangenen vom 13. Juni 1950 in der über hinausgehende oder eine geringere Zahl von
Fassung vorn 30. April 1952 - Bundesge- Schwerbeschädigten zu beschäftigen hat, so ist für die
setzbl. I S. 262 -), Berechnung der unbesetzten Pflichtplätze an Stelle
c) erwerbsfähige Witwen von Personen, die an der vorgeschriebenen die festgesetzte Zahl maß-
den Folgen ihrer gesundheitlichen Schädi- gebend. Die Zahlung der Ausgleichabgabe hebt die
gung nach § 1 Abs. 1 Buchstaben b bis d ver- Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht
storben sind, auf.
d) erwerbsfähige Ehefrauen arbeitsunfähiger (2) Die monatliche Ausgleichsabgabe beträgt fünf-
Schwerbeschädigter im Sinne des § 1 zig Deutsche Mark. Sie wird vom Arbeitsamt fest-
bei Vorliegen entsprechender fachlicher Voraus- gesetzt und ist vom Arbeitgeber an die Hauptfür-
setzungen bevorzugt einzustellen. sorgestelle abzuführen. Rückständige Beträge der
Ausgleichsabgabe werden wie Gemeindeabgaben
(2) Witwen und Ehefrauen im Sinne des Absatzes 1 beigetrieben.
Buchstaben a bis d, die eine Arbeitnehmertätigkeit
aufnehmen wollen und sich bei den Dienststellen der _(3) Das Landesarbeitsamt kann im Benehmen mit
Bundesanstalt arbeitsuchend melden, sind unbescha- der Hauptfürsorgestelle die Ausgleichsabgabe in
det der§§ 3 und 4 bevorzugt in Arbeit zu vermitteln. Härtefällen auf Antrag der Arbeitgebe.r herabsetzen
Der Verwaltungsrat der Bundesanstalt erläßt nach oder erlassen. Es soll den Arbeitgebern die Aus-
Anhörung des Bundesauschusses der Kriegs- . gleichsabgahe erlassen, wenn sie trotz eigener Be-
beschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge all- mühungen ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwer-
gemeine Verwaltungsvorschriften über die bevor- beschädigter nicht nachkommen konnten und das
zugte Arbeitsvermittlung dieses Personenkreises im Arbeitsamt ihnen seit mehr als drei Monaten Schwer-
Rahmen des § 58 des Gesetzes über Arbeitsvermitt- beschädigte nicht nachweisen konnte.
. lung und Arbeitslosenversicherung.
(4) Auf die vom Arbeitsamt festgesetzte Aus-
(3) Sind vor Aufnahme der Arbeitnehmertätigkeit gleichsabgabe kann die Hauptfürsorgestelle im Be-
besondere Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförde- nehmen mit dem Landesarbeitsamt einen Anteil der
rung erforderlich, so werden diese, sofern nicht die Aufwendungen für Lieferaufträge anrechnen, welche
Maßnahmen nach den §§ 132 ff des Gesetzes über die Arbeitgeber Betrieben erteilen, die mindestens
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 50 vom Hundert ihrer Arbeitsplätze mit Schwer-
ausreichen, durch die Hauptfürsorgestellen nach An- beschädigten besetzt halten und von der zuständigen
hörung der Dienststellen der Bundesanstalt durch- Landesbehörde ausdrücklich als Schwerbeschädigten-
geführt. betriebe anerkannt sind, sofern diese der Hauptfür-
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sorgestelle die ordnungsmäßige Abwicklung der DRITTER ABSCHNITT
Lieferaufträge bestätigen.
Besondere Pflichten der Arbeitgeber und
(5) Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der Betriebsräte; Vertrauensmann der Schwer-
Arbeits- und Berufsförderung für Schwerbeschädigte beschädigten
und für Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8
Abs. 1 sowie für die Wiederherstellung und Erhal- § 11
tung ihrer Arbeitskraft oder sonst für die Schwer- Anzeigepflicht der Arbeitgeber
beschädigten- oder Kriegshinterbliebenenfürsorge
Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung Schwer-
verwendet werden. Aus dem Aufkommen an Aus-
beschädigter verpflichtet sind, haben
gleichsabgaben dürfen persönliche und sächliche
Kosten der Verwaltung und Kosten des Verfahrens a) die Zahl der Arbeitsplätze ihres Betriebes (§ 5),
nicht bestritten werden. Die Hauptfürsorgestelle hat sowie der Lehr- und Anlernplätze (§ 5 Abs. 2
dem beratenden Ausschuß (§ 22 Abs. 3) und dem Be- Buchstabe a),
schwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) b) die Zahl der beschäftigten Schwerbeschädigten
auf deren Verlangen eine Ubersicht über die Ver- (§ 1) und Gleichgestellten (§ 2),
wendung der Ausgleichsabgabe zu geben.
c) die zugelassenen Erfüllungsleistungen (§ 7),
(6) Zur Förderung des Ausgleichs bei der Unter-
d) die Zahl der Witwen und Ehefrauen, deren Be-
bringung Schwerbeschädigter und zur Förderung von
schäftigung auf die Pflichtzahl der Schwer-
Einrichtungen und Maßnahmen, die den Intere.ssen
beschädigten angerechnet wird (§ 8),
mehrerer Länder auf dem Gebiet der Arbeits- und
Berufsförderung Schwerbeschädigter dienen, ist bei e) die Summe der festgesetzten Ausgleichsabgaben
dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und und etwaige Befreiungen (§. 9)
Kriegshinterbliebenenfürsorge ein Aus~Jleichsfonds dem Arbeitsamt unter Beifügung einer Durchschrift
zu bilden. Diesem sind von den Hauptfürsorgestellen der Anzeige für die Hauptfürsorgestelle und zweier
20 vom Hundert des Aufkommens an Ausgleichs- Abschriften des nach § 12 Abs. 5 zu führenden Ver-
abgaben zuzuführen. zeichnisses anzuzeigen.
(7) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind bei den
Hauptfürsorgestellen und der Ausgleichsfonds bei § 12
dem Bundesausschuß cler Kriegsbeschädigten- und Sonstige Pflichten der Arbeitgeber
Kriegshinterbliebenenfürsorge ~Jesondert zu verwal-
(1) Die Arbeitgeber haben die Schwerbeschädigten
ten. Die Rechnungslegung und die formelle Einrich-
so zu beschäftigen, daß diese ihre Fähigkeiten und
tung der Rechnungen und Belege regeln sich nach
Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterent-
den Bestimmungen, die für diese Stellen allgemein
wickeln können.
maßgebend sind.
(2) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeits-
amt, dem Landesarbeitsamt und der Hauptfürsorge-
§ 10 stelle die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
des Gesetzes notwendig sind.
Zwangseinstellung
(3) Die privaten Arbeitgeber sind verpflichtet, den
(1) Das Landesarbeitsamt. kann auf Vorschlag des Beauftragten des Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts
Arbeitsamtes oder der Hauptfürsorgestelle einem und der Hauptfürsorgestelle Einblick in ihren Betrieb
privaten Arbeitgeber, der seine Pflicht zur Beschäfti- zu gewähren, soweit das im Interesse der Schwer-
gung Schwerbeschädigter nach diesem Gesetz nicht beschädigten erforderlich ist und Betriebsgeheim-
erfüllt hat, eine angemessene Frist zur Nachholung nisse nicht gefährdet werden. Die Beauftragten des
mit der Erklärung bestimmen, daß es nach frucht- Arbeitsamts, des Landesarbeitsamts und der Haupt-
losem Ablauf der Frist selbst die zu beschäftigenden fürsorgestelle sind zur Geheimhaltung der Geschäfts-
Schwerbeschädigten bezeichnen werde. und Betriebsverhältnisse verpflichtet, die ihnen bei
(2) Hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist seine ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen. Auf die nicht-
Beschäftigungspflicht nicht erfüllt, so benennt das beamteten Beauftragten des Arbeitsamts, des Landes-
Landesarbeitsamt die Schwerbeschädigten und be- arbeitsamts und der Hauptfürsorgestelle findet die
stimmt den Zeitpunkt, zu dem sie einzustellen sind. Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat
Mit Zustellung dieses Beschlusses gilt zwischen dem nicht.beamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai
Arbeitgeber und dem Schwerbeschädigten ein 1943 (Reichsgesetzsbl. I S. 351) Anwendung.
Arbeitsvertrag als abgeschlossen. Seinen Inhalt be- (4) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeits-
stimmt das Landesarbeitsamt., soweit er sich nicht räume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerät-
nach einem Tarifvertrag, einer weitergeltenden Tarif- schaften unter besonderer Berücksichtigung der
ordnung oder einer Betriebsvereinbarung bestimmt. Unfallgefahr so einzurichten und zu unterhalten und
Das Landesarbeitsamt hat sich dabei nach geltenden den Betrieb so zu regeln, daß eine tunlichst große
Tarifverträgen weitergeltenden Tarifordnungen oder Zahl Schwerbeschädigter in ihren Betrieben dauernde
Betriebsvereinbarungen und, soweit solche nicht Beschäftigung finden kann. Die Arbeitgeber sind
bestehen, nach Arbeitsverträgen zu richten, die ferner verpflichtet, den Arbeitsplatz mit den er-
üblicherweise mit entsprechenden Arbeitnehmern forderlichen technischen Arbeitshilfen auszustatten.
abgeschlossen werden. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht,
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soweit ihre Durchführung den Betrieb ernstlich oder die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,
schädigen würde oder mit unverhältnismäßigen Auf- verliert. Auf Antrag des Arbeitgebers oder minde-
wendungen verbunden wäre oder soweit die staat- stens eines Viertels der schwerbeschädigten Arbeit-
lichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutz- nehmer des Betriebes kann der Beschwerdeausschuß
vorschriften ihnen entgegenstehen. Bei Durchfüh- beim Landesarbeitsamt (§ 28) das Erlöschen des
rung dieser Maßnahmen haben die Landesarbeits- Amtes eines Vertrauensmannes wegen gröblicher
ämter und Hauptfürsorgestellen die Arbeitgeber Verletzung seiner Pflichten beschließen.
unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung
(6) Ist für mehrere Betriebe oder Verwaltungen
wesentlichen Eigenschaften der Schwerbeschädigten
zu unterstützen. eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder eine
ähnliche Vertretung der Beschäftigten errichtet, so
(5) Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis der bei haben die Vertrauensmänner der einzelnen Betriebe
ihnen beschi.iftigten Schwerbeschädigten (§ 1) und oder Verwaltungen zur Vertretung der Interessen
Gleichgestellten (§ 2) sowie der Witwen und Ehe-' der Schwerbeschädigten in Angelegenheiten, die die
frauen, deren Beschäftigung auf die Schwerbeschä- Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe oder
digtenpflichtplätze angerechnet wird (§ 8), laufend Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von
zu führen und den Beauftragten des Arbeitsamts und den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe und
der Hauptfürsorgestelle auf Verlangen vorzuzeigen. Verwaltungen nicht geregelt werden können, für die
Dauer von zwei Jahren einen Hauptvertrauensmann
§ 13 zu wählen. Absatz 2 Sätze 2, 4 und 5 sowie die Ab-
Pflichten der Betriebsräte ; sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.
Vertrauensmann der Schwerbeschädigten
(1) In allen Betrieben und Verwaltungen, in denen
ein Betriebsrat besteht, hat er die Unterbringung der VIERTER ABSCHNITT
Schwerbeschädigten zu fördern und für eine ihren
Kündigungssdlutz
Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Be-
schäftigung zu sorgen. § 14
(2) Sofern in einem Betrieb oder einer Verwaltung Erfordernis der Zustimmung
wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Arbeits-
plätzen im Sinne des § 5 nicht nur vorübergehend Die Kündigung eines Schwerbeschädigten durch
beschäftigt sind, haben sie für die Dauer von zwei den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung der Haupt-
Jahren zur Vertretung ihrer Interessen einen Ver- fürsorgestelle.
trauensmann zu wählen, der ein Schwerbeschädigter § 15
sein soll. Wählbar sind alle in dem Betrieb oder der
Kündigungsfrist
Verwaltung auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 5 Be-
schäftigten, die die V/ählbarkeit zum Betriebsrat be- Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier
sitzen. Die Arbeitgeber haben einen Beauftragten Wochen; sie läuft erst vom Tage des Eingangs des
zu besteJlen, der mit dem Vertrauensmann der Antrags bei der Hauptt9-rsorgestelle (§ 16 Abs. 1) ab.
Schwerbeschädigten zusammenzuwirken hat. Beide
Personen sind von den Arbeitgebern dem Arbeitsamt § 16
und der Hauptfürsorgestelle zu benennen, denen sie
a]s Vertrauensleute für diesen Betrieb dienen. Der Antragsverfahren
Vertrauensmann ist in allen Angelegenheiten, die die (1) Die Zustimmung zur Kündigung hat der Arbeit-
Durchführung dieses Gesetzes betreffen, vom Arbeit- geber bei der für den Sitz des Betriebes oder der Ver-
geber und Betriebsrat vor einer Entscheidung zu waltung (der Betriebs- oder Verwaltungsabteilung)
hören. zuständigen Hauptfürsorgestelle schriftlich, und zwar
(3) Der Vertrauensmann verwaltet sein Amt un- in doppelter Ausfertigung, zu beantragen.
entgeltlich als Ehrenamt. Notwendige Versäumnis (2) Die Hauptfürsorgestelle holt eine Stellung-
von Arbeitszeit darf eine Minderung der Entlohnung
nahme des zuständigen Arbeitsamts, des Betriebs-
oder Gehaltszahlung nicht zur Folge haben. Dieser rats und des Vertrauensmannes der Schwerbeschä-
Vorschrift entgegenstehende Vertragsbestimmungen
digten ein. Sie hat ferner den Schwerbeschp.digten zu
sind nichtig.
hören.
(4) Die durch die Geschäftsführung des Vertrauens-
§ 17
mannes entstehenden notwendigen Kosten tragen die
Arbeitgeber. Sofern mit den Arbeitgebern nicht Entscheidung der Hauptfürsorgestellen
anderes vereinbart ist, stehen die Räume und Ge- (1) Die Hauptfürsorgestelle soll die Entscheidung
schäftsbedürfnisse, die die Arbeitgeber dem Betriebs- innerhalb vier Wochen vom Tage des Eingangs des
rat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Antrags an treffen. Stimmt sie der Kündigung zu und
Geschäftsführung zur Verfügung gestellt haben, auch ist im Zeitpunkt der Zustimmung die Kündigungs-
dem Vertrauensmann der Schwerbeschädigten für frist ganz oder auf weniger als vier Wochen
die gleichen Zwecke zur Verfügung. abgelaufen, so soll die Hauptfürsorgestelle die
(5) Das Amt des Vertrauensmannes erlischt vor- Zustimmung mit der Maßgabe erteilen, daß die
zeitig, wenn er es niederlegt, aus dem Arbeitsverhält- Kündigung frühestens vier Wochen nach dem Zeit-
nis ausscheidet oder die bürgerlichen Ehrenrechte punkt der Entscheidung wirksam wird.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 395
(2) Die Entscheidung ist dem Arbeitgeber und dem hältnis über drei Monate hinaus fortbesteht. Der
Schwerbeschädigten zuzustellen. Dem Arbeitsamt ist Arbeitgeber hat Einstellungen nach Satz 1 unabhän-
eine Abschrift der Entscheidung zu übersenden. gig von der Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen
dem Arbeitsamt binnen vier Tagen in doppelter Aus-
§ 18 fertigung anzuzeigen.
Zustimmung der liaupHürsorgestellen (5) Schwerbeschädigte, denen lediglich aus Anlaß
eines Streiks oder einer Aussperrung fristlos ge-
(1) Die Hauptfürsorgestelle hat die Zustimmung zu
kündigt worden ist, sind nach Be~ndigung des Streiks
erteilen bei Kündigungen in Betrieben und Verwal-
oder der Aussperrung wieder einzustellen.
tungen, die nicht nur vorübergehend eingestellt oder
aufgelöst werden, wenn zwischen dem Tage der
Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder FUNFTER ABSCHNITT
Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. Durchführung des Gesetzes
Unter der gleichen Voraussetzung soll sie die Zu-
§ 20
slimmung auch bei Kündigungen in Betrieben unJ
Verwaltungen erleilcn, die nicht nur vorübergehend Zusammenarbeit der Hauptfürsorgestellen
wesentlich eingeschränkt werden, wenn die Gesamt- und der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung
zahl der verbleibenden Schwerbeschädigten zur Er- und Arbeitslosenversicherung
füllung der Verpflichtung nach § 3 ausreicht. (1) Soweit die Verpflichtungen aus diesem Gesetz·
(2) Die Hauptfürsorgestelle soll die Zustimmung nicht durch freie Entschließung der Arbeitgeber er-
erteilen, füllt werden, wird dieses Gesetz gemeinsam von den
Hauptfürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und
a) wenn dem Schwerbeschädigten ein anderer
Kriegshinterbliebene und der Bundesanstalt für
angemessener Arbeitsplatz gesichert ist
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
oder
durchgeführt. Dabei sind die Dienststellen der Ge-
b) wenn der Arbeitgeber, der seiner Beschäfti- werbe- und Bergaufsicht und der Berufsgenossen-
gungspflicht genügt hat oder nicht der Be- schaften der Land-, Forstwirtschaft und des Garten-
schäfligungspflicht unterliegt, mit vorheriger baues für ihren Zuständigkeitsbereich zu beteiligen.
Zustimmung des Arbeitsamts sich gegen-
über einem Schwerbeschädigten, der in ähn• (2) Die den Trägern der Unfallversicherung nach
lichem Um fano in sc~iner Erwerbsfähigkeit den§§ 558 a Ziff. 2, 558 f, 562 der Reichsversicherungs-
gemindert ist, verpflichtet, ihn an Stelle des ordnung und nach der V~rordnung über Kranken-
ausscheidenden Schwerbeschädigten zu be- behandlung und Berufsfürsorge in der Unfallversiche-
schdftigen, oder rung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I
S. 387) obliegenden Aufgaben bleiben unberührt.
c) wenn der Schwerbeschädigte das fünfund-
sechziqste Lebensjahr vollendet hat und (3) Alle beteiligten Stellen haben dahin zu wirken,
wirtschaftlich ausreichend gesichert ist. daß die Schwerbeschädigten auf Arbeitsplätzen be-
schäftigt werden, auf denen sie ihre Kenntnisse und
Fähigkeiten voll verwerten können. Es ist anzustre-
§ 19 ben, daß sie in ihrer sozialen Stellung nicht absinken
Ausnahmen und möglichst ihrem Beruf erhalten bleiben.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht § 21
für Schwerbeschtidigte, die auf Arbeitsplätzen im
Sinne des § 5 Abs. 2 Buchstaben b, c und f bis i Zuständigkeit der Hauptfürsorgestellen
beschäftigt v-1erden. (1) Den Hauptfürsorgestellen obliegt die Durch-
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden führung von Maßnahmen zur Wiederherstellung und
ferner bei Entlassunqcn auf Baustellen, die aus Erhaltung der Arbeitskraft sowie von Maßnahmen
\Vittcrungsgründen slill9elegt werden, keine An- der Arbeits- und Berufsförderung der Schwerbeschä-
wendung, sofern die Wiedereinstellung der Schwer- digten nach Maßgabe der Verordnung zur Durchfüh-
beschädigten bei Wiedernufnahme der Arbeit ge- rung des § 26 des Bundesversorgungsgesetzes vom
w ährleistß t ist. 10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 951) und der
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der§§ 25
(3) Unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmun- bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. De-
gen über die fristlose Kündigun9. Jedoch ist auch zember 1951 (Bundesanzeiger Nr. 26 vom 7. Februar
eine fristlose Kündigung nur mit Zustimmung der 1952, Bundesarbeitsbl. S. 625). Ihnen obliegt ferner
Hauptfürsorgestelle zulässig, wenn die Kündigung die Gleichstellung (§ 2), der Kündigungsschutz (§§ 14
aus einem c;rnnde erfolgt, der im unmittelbaren Zu- bis 19), die im Zusammenhang mit der Arbeits-
sammenhang mit der gesundheitlichen Schädigung vermittlung Schwerbeschädigter erforderliche Sorge
steht, wegen der der Schutz dieses Gesetzes gewährt für die Wohnungsbeschaffung sowie die Familien-
wird. fürsorge. Sie führen auch alle Maßnahmen durch,
(4) Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle ist die dem Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit
nicht erforderlich, wenn der Schwerbeschädigte aus- Schwerbeschädigter dienen.
drücklich nur zur vorü hergehenden Aushilfe, auf (2) Die Ausstattung der Schwerbeschädigten mit
Probe oder für einen vorübergehenden Zweck ein- Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen
gestellt worden ist, es sei denn, daß das Arbeitsver- Hilfsmitteln, die zur Arbeitsausübung erforderlich
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sind und nicht auf Grund sonstiger Gesetze gewährt Mitglieder gilt§ 28 Abs. 2; die Vertreter der GewEirk-
werden, bestreitet die Hauptfürsorgestelle nach An- schaften und der öffentlichen Körperschaften und
hörung der orthopädischen Versorgungsstelle. Das deren Stellvertreter beruft der Präsident des Landes-
gleiche gilt für Leistungen an einen Arbeitgeber zur arbeitsamts auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter
Bestreitung von Kosten für die Ausstattung des im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamts. Zu
Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, soweit den Sitzungen des beratenden Ausschusses hat der
dem Arbeitgeber die Beschaffung aus eigenen Mitteln Vorsitzende einen Vertreter der Gewerbe- oder Berg-
nicht zugemutet werden kann (§ 12 Abs. 4). aufsicht und einen Vertreter der gesetzlichen Unfall-
versicherung als sach,erständige Berater zuzuziehen.
§ 22
Für den Vorschlag beider Vertreter gilt § 27 Abs. 5.
Zuständigkeit der Bundesanstalt (5) Der beratende Ausschuß bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt besteht aus achtzehn Mitgliedern,
(1) Der Bundesanstalt obliegt im Benehmen mit und zwar
den Hauptfürsorgestellen die Erfassung der Betriebe a) drei schwerkriegsbeschädigten Arbeit-
und Verwaltungen, die zur Beschäftigung Schwer- nehmern,
beschädigter verpflichtet sind (§ 3), die Festsetzung
b) zwei unfallbeschädigten Arbeitnehmern
der Einstellungspflicht (§ 3 Abs. 4), die Berufsbera-
tung und Arbeitsvermittlung der Schwerbeschädig- im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe d oder
ten, die Stellengewinnung für Schwerbeschädigte sonstigen Arbeitnehmern mit einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
sowie der übergebietliche Ausgleich. Bei der Berufs-
50 vom Hundert,
beratung und den vorbereitenden Maßnahmen der
Arbeitsvermittlung schwerbeschädigter Hirnverletz- c) zwei Vertretern der Gewerkschaften,
ter soll ein Facharzt mitwirken. Bei der Vorbereitung d) einem Vertreter der Berufsgenossen-
und Durchführung der Arbeitsvermittlung für den schaften,
in § 1 Abs. 1 Buchstabe d genannten Personenkreis e) fünf Arbeitgebern,
haben die Träger der gesetzlichen Unfallversiche- f) drei Vertretern der öffentlichen Körper-
rung die Bundesanstalt zu unterstützen. schaften, und zwar je einem Vertreter der
(2) Bei den Arbeitsämtern sind nach Richtlinien, Bundesregierung, der Länder und der
die der Verwaltungsrat der Bundesanstalt aufstellt, Spitzenvereinigungen der kommunalen
besondere Vermittlungsstellen für Schwerbeschädigte Selbstverwaltungskörperschaften,
sowie Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1 g) einem Vertreter der Bundesanstalt,
zu bilden, die möglichst mit Schwerbeschädigten zu h) einem Vertreter der Hauptfürsorgestellen.
besetzen sind.
Unter .den Mitgliedern soll sich wenigstens eine
(3) Bei der Hauptstelle der Bundesanstalt und bei Frau befinden. Der Bundesminister für Arbeit beruft
jedem Landesarbeitsamt ist ein beratender Ausschuß die Mitglieder zu a und b auf Grund von Vorschlags-
zu bilden, der die Eingliederung der Schwerbeschä- listen der Verbände, die nach der Zusammensetzung
digten in das Arbeitsleben zu fördern und die Dienst- ihrer Mitglieder die Interessen der Schwerbeschädig-
stellen der Bundesanstalt bei der Durchführung des ten im Bundesgebiet vertreten. Er beruft den Vertre-
Gesetzes zu unterstützen hat. Er hat im Geiste der ter der Berufsgenossenschaften auf Vorschlag des
Selbstverantwortung der beteiligten Kreise ins- Bundesversicherungsamts und die zwei Vertreter der
besondere Gewerkschaften, fünf Arbeitgeber und drei Vertreter
a) auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht der öffentlichen Körperschaften auf Grund von Vor-
der Arbeitgeber sowie auf die Beseitigung schlagslisten ihrer Gruppenvertreter im, Verwaltungs-
von Hemmungen hinzuwirken, die der rat der Bundesanstalt. Den Vertreter der Bundes-
Unterbringung Schwerbeschädigter ent- anstalt beruft er auf Vorschlag des Präsidenten der
gegenstehen, Bundesanstalt und den Vertreter der Hauptfürsorge-
stellen auf Vorschlag ihrer Gruppenvertreter im
b) Maßnahmen zur Gewinnung und Er-
schließung geeigneter Arbeitsplätze 'für Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Kriegs-
Schwerbeschädigte anzuregen, hinter blie benenfürsorge.
c) auf eine gleichmäßige Durchführung des (6) Für die Berufung der Stellvertreter gilt § 27
Gesetzes gegenüber gleichartigen Arbeit- Abs. 1 Satz 5, für die Amtsdauer und Tätigkeit der
gebern Einfluß zu nehmen, Ausschüsse § 27 Abs. 4 und für die Wahl des Vor-
sitzenden und für das Verfahren § 29 entsprechend.
d) den übergebietlichen Ausgleich Schwer-
beschädigter zu fördern. Bei der Auswahl der Mitglieder sollen die Länder,
die Wirtschaftszweiue und die Berufsgruppen an-
(4) Die beratenden Ausschüsse bei den Landes- gemessen berücksichtigt werden.
arbeitsämtern bestehen aus zehn Mitgliedern, und
zwar zwei schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmern, § 23
zwei Vertretern der Gewerkschaften, zwei Vertre-
Ubertragung von Aufgaben
tern der öffentlichen Körperschaften, zwei Arbeit-
gebern, dem Präsidenten oder dem von ihm be- (1) Die Landesregierung kann Aufgaben, die nach
stimmten Angehörigen des Landesarbeitsamts und diesem Gesetz den Hauptfürsorgestellen obliegen,
dem Leiter oder dem von ilnn bestimmten Angehöri- auf die Bezirksfürsorgeverbände übertragen, soweit
gen der Hauplf ürsorgestelle. Für die Berufung der nicht die Vorschriften über die Sonderfürsorge nach
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 397
§ 25 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes und die und gegen Anordnungen und Entscheidungen, die die
hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften ent- Arbeitsämter und Landesarbeitsämter auf Grund
gegenstehen. dieses Gesetzes treffen, Beschwerde bei dem Be-
schwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt (§ 28) er-
(2) Die Bundesanstalt kann Aufgaben, die nach
hoben werden. Die Anfechtungsklage im Verwal-
diesem Gesetz den Landesarbeitsämtern obliegen -
tungsrechtswege kann auch von einer Dienststelle
mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Abs. 2, § 10
im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe a oder von einem
und § 37 - , ganz oder teilweise auf die Arbeitsämter
Betriebe erhoben werden, der zum Geschäftsbereich
übertragen.
des Bundesministers für Verkehr oder des Bundes-
(3) Soweit nach der Verordnung über Kranken- ministers für das Post- und Fernmeldewesen gehört.
behandlung und Berufsfürsorge in der Unfallver- Soweit eine verwaltungsgerichtliche Klage erst er-
sicherung vom 14. November 1928 (Reichsgesetzbl. I hoben werden kann, nachdem der Klageberechtigte
S. 387) Aufgaben der Berufsberatung und Arbeits- erfolglos Einspruch eingelegt hat, gilt die Entschei-
vermittlung den Hauptfürsorgestellen und Fürsorge- dung des zuständigen Ausschusses als Einspruchs-
stellen obliegen, tritt an ihre Stelle das für den bescheid.
Wohnort des Unfall verletzten zuständige Arbeits-
amt. An Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung (2) Die Beschwerde ist schriftlich innerhalb zweier
Unfallverletzter ist in sinngemäßer Anwendung des Wochen nach Bekanntgabe der Anordnung oder Ent-
§ 9 der Verordnung zur Durchführung des § 26 des scheidung oder im Falle der Zustellung der Entschei-
Bundesversorgungsgesetzes das Arbeitsamt oder das dung innerhalb zweier \Vochen seit der Zustellung
Landesarbeitsamt zu beteiligen. von dem Beschwerdeführer bei der Stelle zu erheben,
die die Anordnung oder Entscheidung getroffen hat.
Erachtet diese die Beschwerde für begründet, so hat
sie ihr, soweit es sich nicht um Entscheidungen gemäß
SECHSTER ABSCHNITT
§§ 14 bis 19 handelt, abzuhelfen. Wird der Be-
Fortfall des Schwerbeschädigtenschutzes schwerde nicht abgeholfen, ist sie unverzüglich an
den zuständigen Beschwerdeausschuß (§§ 27, 28) ab-
§ 24
zugeben.
Erlöschen des Schwerbeschädigtenschutzes
(3) Die Beschwerde bewirkt mit Ausnahme des im
Schwerbeschädigte, bei denen der Grad der Minde-
§ 10 vorgesehenen Falles keinen Aufschub.
rung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 50 vom
Hundert festgesetzt wird, genießen noch für ein Jahr
nach Eintritt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschei- § 27
des den Schutz des Gesetzes. Für die gleiche Dauer
wird deren Beschäftigung dem Arbeitgeber auf den Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle
Pflichtsatz (§ 3) angerechnet. (1) Bei jeder Hauptfürsorgestelle ist ein Be-
schwerdeausschuß zu bilden, der aus sieben Mit-
§ 25 gliedern besteht, und zwar aus zwei schwerkriegs-
Entziehung des Schwerbeschädigtenschutzes beschädigten Arb2itnehmern, zwei Arbeitgebern,
einem Vertreter der Hauptfürsorgestelle, einem An-
(1) Einern Schwerbeschädigten, der ohne berechtig- gehörigen des Landesarbeitsamts und einer sozial
ten Grund einen Arbeitsplatz zurückweist oder auf- erfahrenen Persönlichkeit. Wenigstens ein Mitglied
gibt oder sich ohne berechtigten Grund weigert, an soll eine Frau sein. Betrifft die Entscheidung Unfall-
einer Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungs- beschädigte oder andere Erwerbsbeschränkte, so tritt
maßnahme teilzunehmen, oder sonst durch sein Ver- an die Stelle des einen schwerkriegsbeschädigten
halten die Durchführung dieses Gesetzes schuldhaft Arbeitnehmers ein unfallbeschädigter oder ein
vereitelt, kann die Hauptfürsorgestelle im Benehmen anderer erwerbsbeschränkter Arbeitnehmer. Betrifft
mit dem Landesarbeitsamt die Vorteile dieses Ge- die Entscheidung Blinde oder Hirnverletzte, so muß
setzes zeitweilig entziehen. einer der schwerkriegsbeschädigten Arbeitnehmer
(2) Vor der Entscheidung nach Absatz 1 muß der ein Blinder oder ein Hirnverletzter sein. Für jedes
Schwerbeschädigte gehört werden. In der Entschei- Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu er-
dung muß die Frist bestimmt werden, für die sie gilt. nennen.
Die Frist läuft vom Tage der Entscheidung an und
(2) Die Hauptfürsorgestelle beruft
darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Ent-
scheidung ist dem Schwerbeschädigten bekanntzu- a) zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitneh-
geben. mervertreter und deren Stellvertreter auf
Grund von Vorschlagslisten, die von den
SIEBENTER ABSCHNITT im Land vertretenen Verbänden aufzustellen
Beschwerde und Beschwerdeausschüsse sind, welche nach der Zusammensetzung
ihrer Mitglieder dazu berufen sind, die
§ 26 Interessen der Schwerkriegsbesch~digten zu
Beschwerde vertreten,
(1) Gegen Anordnungen und Entscheidungen der b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-
Hauptfürsorgestellen kann Beschwerde bei dem Be- vertreter auf Vorschlag der jeweils für das
schwerdeausschuß bei der Hauptfürsorgestelle (§ 27) Land zuständigen Arbeitgeberverbände,
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
soweit sie für die Vertretung von Arbeit- interessen wesentliche Bedeutung haben,
geberinteressen wesentliche Bedeutung von den im Landesarbeitsamtsbezirk vertre-
haben. tenen Verbänden aufzustellen sind, die nach
Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen der Zusammensetzung ihrer Mitglieder dazu
Stellvertreter ernennt die von der Landesregierung berufen sind, die Interessen der Schwer-
bestimmte oberste Landesbehörde. Den Angehörigen kriegsbeschädigten zu vertreten.
des Landesarbeitsamts und dessen Stellvertreter be- b) zwei Arbeitgebervertreter und deren Stell-
stimmt der Präsident des Landesarbeitsamts. Die vertreter auf Vorschlag der jeweils für den
sozial erfahrene Persönlichkeit und deren Stellver- Landesarbeitsamtsbezirk zuständigen Ar-
treter wird durch die Hauptfürsorgestelle berufen. beitgeberverbände, soweit sie für die Ver-
tretung von Arbeitgeberinteressen wesent-
(3) In Kündigungsangelegenheiten Schwerbeschä- liche Bedeutung haben.
digter, die bei einer Dienststelle im Sinne des § 3
Abs. 1 Buchstabe a oder in einem Betriebe beschäf- Den Vertreter der Hauptfürsorgestelle und dessen
tigt sind, der zum Geschäftsbereich des Bundes- Stellvertreter ernennt die von der Landesregierung
ministers für Verkehr oder des Bundesministers für bestimmte oberste Landesbehörde.
das Post- und Fernmeldewesen gehört, treten an (3) § 27 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
die Stelle der Arbeitgeber nach Absatz 1 Angehörige
des öffentlichen Dienstes. Die der Dienststelle oder
dem Betriebe vorgesetzte Aufsichtsbehörde hat der § 29
Hauptfürsorgestelle diese Mitglieder auf Grund von Verfahrensvorschriften
Richtlinien zu benennen, welche für die Verwal-
tungen der Gemeinden, der Gebietskörperschaften ( 1) Der Beschwerdeausschuß bei der Hauptfürsorge-
und der Länder durch die Länderregierungen., für die stelle (§ 27) und der Beschwerdeausschuß beim
Verwaltungen des Bundes durch die Bundesregie- Landesarbeitsamt (§ 28) wählen aus den dem Aus-
rung erlassen werden. Ein schwerbeschädigter schuß angehörenden Schwerkriegsbeschädigten und
Arbeitnehmervertreter muß dem öffentlichen Dienst Arbeitgebern jeweils für die Dauer eines Jahres
angehören. einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der
Vorsitzende und der Stellvertreter dürfen nicht der
(4) Die Amtsdauer der Mitglieder der Beschwerde- gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen
ausschüsse beträgt vier Jahre, Die Mitglieder der stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihen-
Ausschüsse üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. folge den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Die
(5) Zu den Sitzungen der Beschwerdeausschüsse Reihenfolge wird durch Beendigung der Amtsdauer
sind je ein Vertreter der Gewerbe- oder Bergaufsicht, der Mitglieder des Ausschusses nicht unterbrochen.
der von der obersten Landesbehörde, und ein Ver- Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter aus,
so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amts-
treter der gesetzlichen Unfallversicherung, der vom
Bundesversicherungsamt vorzuschlagen ist, mit be-- dauer durch Neuwahl ersetzt.
ratender Stimme zuzuziehen, soweit es sich um An- (2) Die Beschwerdeausschüsse sind beschlußfähig,
gelegenheiten handelt, die in den Aufgabenbereich wenn wenigstens vier Mitgiieder anwesend sind.
dieser Dienststellen fallen. Zu den Sitzungen sollen Die Beschlüsse und Entscheidungen werden mit ein-
nach Bedarf sachverständige Berater, insbesondere facher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-
Ärzte, zugezogen werden. In Angelegenheiten Hirn- gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
verletzt.er, Blinder und Gehörloser ist ein Vertreter Ausschlag.
der Hirnverletzten, Blinden oder Gehörlosen als
Sachverständiger zuzuziehen. (3) Von den Beschwerdeausschüssen sind die im
Einzelfall betroffenen Arbeitgeber und Schwer-
beschädigten vor der Entscheidung zu hören. Die Mit-
§ 28 glieder können von den betroffenen Arbeitgebern
Beschwerdeausschuß beim Landesarbeitsamt oder Schwerbeschädigten wegen Besorgnis der Be-
fangenheit abgelehnt werden; über die Ablehnung
(1) Bei jedem Landesarbeitsamt ist ein Beschwerde- entscheidet der Ausschuß, dem das Mitglied angehört.
ausschuß zu bilden, der aus sechs Mitgliedern besteht,
und zwar aus zwei schwerkriegsbeschädigten Arbeit-
nehmern, zwei Arbeitgebern, dem Präsidenten des § 30
Landesarbeitsamts oder einem von ihm bestimmten
Besondere Pflichten der Ausschußmitglieder
Angehörigen des Landesarbeitsamts und einem Ver-
treter der Hauptfürsorgestelle. Für jedes Mitglied Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellver-
ist ein Stellvertreter zu berufen oder zu ernennen. treter (§§ 22 Abs. 3, 27 und 28) sind verpflichtet, über
die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Aus-
(2) Der Präsident des Landesarbeitsamts beruft schüssen bekannt gewordenen persönlichen Verhält-
a) zwei schwerkriegsbeschädigte Arbeitneh- nisse und den Gesundheitszustand der Beschädigten
mervertreter und deren Stellvertreter auf sowie über vertrauliche Angaben und Geschäfts-
Grund von Vorschlagslisten, die im Beneh- geheimnisse C::.es Arbeitgebers, sofern sie vom Arbeit-
men mit den für den Landesarbeitsamts- geber ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet
bezirk jeweils zuständigen Gewerkschaften, worden sind, Stillschweigen auch nach dem Aus-
die für die Vertretung der Arbeitnehmer- scheiden aus den Ausschüssen zu wahren.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 399
ACHTER ABSCHNITT Festsetzung nicht getroffen ist, gilt als ein Arbeits-
platz die jährlich ausgegebene Arbeitsmenge, für die
Sonstige Vorschriften das Entgelt ausschließlich der Unkostenzuschläge
dreitausendsechshundert Deutsche Mark beträgt.
§ 31
Vorrang der Schwerbeschädigten (2) Schwerbeschädigte, die in Heimarbeit beschäf-
tigt sind, werden dem Auftraggeber auf die Pflicht-
(1) Verpflichtungen zur bevorzugten Einstellung zahl (§ 3) angerechnet, wenn die ihnen zugeteilte Ar-
und Beschäftigung bestimmter Personenkreise nach beitsmenge nach den Bestimmungen des Absatzes 1
anderen Gesetzen entbinden den Arbeitgeber nicht als Arbeitsplatz zu zählen ist. Werden Schwerbeschä-
von der Verpflichtung zur Beschäftigung Schwer- digte als fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbe-
beschädigter nach diesem Gesetz. treibenden (§ 2 Abs. 6 des Heimarbeitsgesetzes)
(2) Für die Besetzung von Stellen im öffentlichen beschäftigt, so werden die Schwerbeschädigten dem
Dienst mit Schwerbeschädigten finden, solange der Auftraggeber auf die Pflichtzahl nur angerechnet,
öffentliche Arbeitgeber die Beschäftigungspflicht nach wenn der Hausgewerbetreibende eine Arbeitsmenge,
§ 3 dieses Gesetzes nicht erfüllt hat, die Vorschriften die nach den Bestimmungen des Absatzes 1 als
des § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 des Ge- Arbeitsplatz eines Betriebsarbeiters zu zählen ist, an
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter sie weiterleitet. Eine Zuteilung geringerer Arbeits-
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen mengen ist anteilmäßig auf die Pflichtzahl anzu-
vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) keine rechnen.
Anwendung.
(3) Für in Heimarbeit beschäftigte und diesen
gleichgestellte Schwerbeschädigte wird die in § 29
§ 32 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für den Kündigungs-
Arbeitsentgelt schutz festgelegte Frist von einem Jahr -auf drei Mo-
nate gekürzt und die Kündigungsfrist von zwei
I3ei der Bemessung des Arbeitsentgelts dürfen Ren- Wochen auf vier Wochen erhöht; die Vorschrift des
ten, die auf Grund .des Bundesversorgungsgesetzes § 29 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes ist sinngemäß
oder aus der Sozialversicherung bezogen werden, anzuwenden. Wird einem Schwerbeschädigten, der
keine Berücksichtigung erfahren. Insbesondere ist es von einem Hausgewerbetreibenden mit Zustimmung
unzulässig, diese Bezüge ganz oder teilweise auf das des Auftraggebers als fremde, Hilfskraft beschäftigt
Arbeitsentgelt anzurechnen. wird, durch den Hausgewerbetreibenden gekündigt,
weil der Auftraggeber die Zuteilung von Arbeit
eingestellt oder die regelmäßige Arbeitsmenge
§ 33 erheblich herabgesetzt hat, so ist der Auftraggeber
Zusatzurlaub verpflichtet, dem Hausgewerbetreibenden die Auf-
wendungen für die Zahlung des regelmäßigen
Schwerbeschädigte haben Anspruch auf einen be- Arbeitsverdienstes an den Schwerbeschädigten bis
zahlten zusätzlichen Urlaub von sechs Arbeitstagen zur rechtmäßigen Lösung seines Arbeitsverhält-
im Jahr. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige nisses zu erstatten.
Urlaubsregelungen für Schwerbeschädigte einen
längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unbe- (4) Die Bezahlung des zusätzlichen Urlaubs der in
rührt. Heimarbeit beschäftigten Schwerbeschädigten erfolgt
nach den für die Bezahlung ihres sonstigen Urlaubs
§ 34 geltenden Berechnungsgrundsätzen. Sofern eine be-
sondere Regelung nicht besteht, erhalten die Schwer-
Beschäftigung Schwerbeschädigter in Heimarbeit
beschädigten als zusätzliches Urlaubsgeld 2 vom
(1) Als Arbeitsplätze im Sinne dieses Gesetzesgel- Hundert des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen
ten auch die Beschäftigungsverhältnisse der in Heim- bis zum 30. April des laufenden Jahres verdienten
arbeit Beschäftigten und der diesen Gleichgestellten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge.
(§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes vom Werden fremde Hilfskräfte eines Hausgewerbetrei-
14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -). die in benden einem Auftraggeber auf die Zahl der mit
der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbei- Schwerbeschädigten zu besetzenden Arbeitsplätze
ten. In diesen Fällen trifft die Beschäftigungspflicht angerechnet, so hat der Auftraggeber dem Haus-
nach § 3 ausschließlich den Auftraggeber. Für die gewerbetreibenden die entstehenden Aufwendungen
Zählung der Arbeitsplätze ist nicht die Kopfzahl der zu erstatten.
Beschäftigten, sondern die zugeteilte Arbeitsmenge
maßgebend. Die Arbeitsmenge, die als ein Arbeits- § 35
platz im Sinne des § 5 Abs. 1 zu zählen ist, muß der
Arbeitsmenge eines Betriebsarbeiters mit gleicher Schwerbeschädigte Beamte
oder ähnlicher Tätigkeit entsprechen. Sie kann für (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze
Gewerbezweige und Beschäftigungsarten in sinn- für die Besetzung der Beamtenstellen sind für Schwer-
gemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1 Abs. 4 beschädigte so zu gestalten, daß die Einstellung und
und 5 des Heimmbeitsgesetzes durch die Heim- Beschäftigung Schwerbeschädigter erleichtert und ein
arbeitsausschüsse oder die zuständige Arbeits- angemessener Anteil Schwerbeschädigter unter den
behörde festgesetzt werden. Solange eine solche Beamten erreicht wird.
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Sollen schwerbeschädigte Beamte auf Lebens- Pflichten nach Absatz 1 Buchstaben a oder b beauf-
zeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder schwer- tragt und handeln diese den Pflichten zuwider, so
beschädigte Beamte auf Widerruf, auf Kündigung trifft sie die Geldbuße.
oder auf Probe entlassen werden, so sind vorher der
- Vertrauensmann der Dienststelle, die den Beamten (4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben c bis e
beschäftigt, und die Hauptfürsorgestelle zu hören. verjährt die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit in
zwei Jahren.
§ 36 (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März
Bevorzugte Berufszulassung 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist das Landesarbeits-
Soweit für die Ausübung eines Berufs eine Zulas- amt. Die Befugnisse der obersten Verwaltungs-
sung erforderlich ist, soll Schwerbeschädigten sowie behörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-
Witwen und Ehefrauen im Sinne des § 8 Abs. 1, die widrigkeiten) werden von dem Landesarbeitsamt
eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung wahrgenommE:n,
und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraus-
setzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden. (6) Die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden des
Landesarbeitsamts erfolgt durch die örtlich zustän-
dige Gemeindeverwaltung nach den Vorschriften, die
für die Beitreibung von Gemeindeabgaben gelten.
NEUNTER ABSCHNITT
(7) Die Geldbuße ist an die Hauptfürsorgestelle
Ordnungswidrigkeiten, Straf-, Durchführungs-,
Obergangs- und Schlußvorschriften abzuführen. Für ihre Verwendung gilt § 9 Abs. 5
Sätze 1 und 2.
§ 37
§ 38
Ordnungswidrigkeiten
Strafvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Ar-
beitgeber oder, wenn dieser eine juristische Person (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift
ist, als der zur gesetzlichen Vertretung Berufene des § 30 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe oder
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
a) vorsätzlich oder fahrlässig Anzeigepflichten
nach § 11 oder§ 19 Abs. 4 Satz 2 oder Pflich- (2) Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der
ten nach§ 12 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Ausschüsse findet die Verordnung gegen Bestechung
verletzt, und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der
Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)
b) vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund Anwendung.
dieses Gesetzes erlassenen Vorschrift über
die Anzeigepflicht (§ 11) oder über die Pflicht § 39
zur Führung des Verzeichnisses (§ 12 Abs. 5)
zuwiderhandelt, sofern diese Vorschrift aus- Durchführungsvorschriften
drücklich auf die Bußgeldbestimmungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dieses Gesetzes verweist, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen
c) sich beharrlich der Pflicht zur Beschäftigung
Schwerbeschädigter(§ 3, § 4 Abs. 1) entzieht, a) über die Voraussetzungen der Anerkennung
der Schwerbeschädigteneigenschaft und das
d) wissentlich eine unrichtige Anzeige nach§ 11 Verfahren (§ 1),
erstattet oder
b) über die Berechnung der Zahl der zu
e) eine unrichtige Auskunft nach § 12 Abs. 2 beschäftigenden Schwerbeschädigten bei
erteilt, um das Landesarbeitsamt, das Ar- Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des
beitsamt oder die Hauptfürsorgestelle über § 34 Abs. 1,
den Umfang der Beschäftigungspflicht zu
c) über eine begrenzte Anrechnung von
täuschen.
Arbeitsplätzen in Saison- und Kampagne-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- betrieben und von Arbeitsplätzen, die nur
buße geahndet werden. In den Fällen des Absatzes 1 vorübergehend oder befristet oder mit
Buchstaben c bis e ist der Höchstbetrag der Geldbuße geringfügig beschäftigten Personen besetzt
zweitausend, im Wiederholungsfalle fünftausend sind,
Deutsche Marle d) über die Nichtanrechnung oder begrenzte
(3) Dem Arbeitgeber in Sinne des Absatzes 1 stehen Anrechnung von Arbeitsplätzen, die nach
gleich die Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn- der Art der zu leistenden Arbeit, nach
liche leitende Personen, die zur selbständigen Ein- bestehenden Vorschriften oder auf Grund
stellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berech- von Anordnungen der Gewerbe- oder Berg-
tigt sind, soweit ihnen die Erfüllung der Pflichten aufsicht nicht mit Schwerbeschädigten
nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge- besetzt werden können,
setzes erlassenen Vorschriften obliegt. Hat der e) über die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
Arbeitgeber andere Personen mit der Erfüllung der durch besondere Leistungen (§ 7),
Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1953 401
f) über Umfang und Voraussetzungen der An- (3) Soweit von den Hauptfürsorgestellen nach dem
rechnung der Beschäftigung von Witwen 8. Mai 1945 Ausgleichsabgaben (Ablösungen) von
und :Ehefrauen nach § 8 Abs. 1 Buchstaben a den Arbeitgebern erhoben worden sind, hat es dabei
bis d; die Anrechnung kann auf einzelne sein Bewenden.
Wirtschaftszweige oder Betriebsarten be-
schränkt werden,
§ 41
g) über die Voraussetzungen für die Herab-
setzung und den Erlaß der Ausgleichsabgabe Geltung im land Berlin
im Einzelfall, über den Zeitpunkt der Bil- (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1
dung des Ausgleichsfonds, die Verwendung des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
des Ausgleichsfonds sowie über die Anrech- Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
nung eines Teils der Aufwendungen für gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Lieferaufträge auf die Ausgleichsabgabe auch im Land Berlin mit der Einschränkung, daß es
(§ 9), hinsichtlich der §§ 1 bis 3 und des § 6 Abs. 2 dieses
h) über die Durchführung des Gesetzes bei Gesetzes bei der in Berlin geltenden Regelung ver-
Arbeitgebern, die mehrere Betriebe unter bleibt.
einer gemeinsamen Leitung innerhalb des- (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
selben oder mehrerer Landesarbeitsamts- sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
bezirke haben (§ 6 Abs. 2), insbesondere werden, gelten mit der Einschränkung des Absatzes 1
h'insichtlich der Uberwachung der Beschäfti- im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
gungspflicht(§ 3), der Erfüllung der Beschäf- gesetzes.
tigungspflicht durch besondere Leistungen
( § 7), der Anrechnung der Beschäftigung von
WH wen und Ehefrauen(§ 8), der Festsetzung § 42
und Erhebung, der Herabsetzung und des Inkrafttreten
Erlasses der Ausgleichsabgabe (§ 9) und
über die in diesen Hillen zuständigen Dienst- ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft. § 9
stellen, tritt für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nord-
rhein-\Nestfalen, Schleswig-Holstein und das frühere
i) über die Zusammenarbeit der Landesarbeits- Land Baden erst am 1. November 1953 in Kraft.
ämter und Arbeilsümter mit den Hauptfür-
sorgestellen und über die Regelung von (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten vor-
Betriebsbegehungen, einschließlich der nach- behaltlich des § 40 außer Kraft:
gehenden Fürsorge am Arbeitsplatz (§§ 20
bis 22), . 1. das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschä-
digter in der Fassung der Bekanntmachung vom
k) darüber, welche Dienstbereiche als „ Ver- 12. Januar 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 57) mit den
waltung" im Sinne dieses Gesetzes zu bis 8. Mai 1945 ergangenen Änderungen,
ge1 tcn haben.
2. die Ausführungsverordnung vom 13. Februar 1924
(2) Die Bundesregierung soll vor Erlaß der Vor-
(Reichsgesetzb]. I S. 73),
schriflen nach Absatz 1 den Verwaltungsrat der
Bundesanstalt und den Bundesausschuß der Kriegs- 3. die nach dem 8. Mai 1945 in den Ländern der
beschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
hören. Landes Berlin erlassenen Rechtsvorschriften zur
Anderung und Ergänzung des Gesetzes über die
Beschäftigung Schwerbeschädigter in der Fassung
§ 40
vom 12. Januar 1923 und der Ausführungsverord-
Ubergannsvorschriften nung zum Gesetz über die Beschäftigung Schwer-
beschädigter vom 13. Februar 1924,
(1) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten die-
ses Gesetzes darf einer Kündigung Schwerbeschädig- 4. a) die Rechtsanordnung des Landes Württem-
ter nicht deshalb zugestimmt werden, weil die in § 3 berg-Hohenzollern über die Beschäftigung
vorgeschriebene Zahl von Pflichtplätzen geringer ist Schwerbeschädigter vom 14. Mai 1946 (Amts-
als eine bisher in den Ländern vorgeschriebene Zahl. blatt des Staatssekretariats für das französis:::h
Einzelmaßnahmen auf Grund bisher in den Ländern besetzte Gebiet Württembergs und Hohen-
erlassener Vorschriften, die von den Vorschriften der zollerns S. 171),
§§ 7 bis 9 abweichen, bleiben in den Fällen des § 7
bis zu ihrem Widerruf durch die zuständige Haupt- b) die Anordnung der Landesdirektion für Arbeit
fürsorgestelle und in den Fällen der §§ 8 und 9 bis zu des Landes \Nürttemberg-Hohenzollern vom
ihrem Widerruf durch das zuständige Arbeitsamt, 9. Juni 1947 zur Ausführung und Ergänzung
Vingstens jedoch für ein Jahr nach Inkrafttreten der Rechtsanordnung über die Beschäftigung
dieses Gesetzes, wirksam. Schwerbeschädigter (Regierungsblatt für das
Land Württemberg-Hohenzollern S. 74),
(2) Bis zum Erlaß der Vorschriften nach § 39 Buch-
staben b bis d bleilJen die in den Ländern des Bundes- c) die Rechtsanordnung des Landes Württem-
gebieles hierzu erlassenen Vorschriften maßgebend. berg-Hohenzollern zur Behebung der Notlage
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
der Kriegsbeschädigten vom 15. Februar 1946 1946 (Amtlicher Anzeiger des bayerischen
(Amtsblatt des Staatssekretariats für das fran- Kreises Lindau, Jahrgang 1946 Nr. 82),
zösisch besetzte Gebiet Württembergs und b) die Anordnung des Kreispräsidenten des
Hohenzollerns S. 15), bayerischen Kreises Lindau vom 18. März 1948
zur Ausführung und Ergänzung der Rechts-
5. a) die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des anordnung über die Beschäftigung Schwer-
bayerischen Kreises Lindau über die Beschäf- beschädigter (Amtsblatt des bayerischen
tigung Schwerbeschädigter vom 17. Dezember Kreises Lindau, Jahrgang 1948 Nr. 24).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 16. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe
unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes.
Vom 16. Juni 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2 a, 4 und 5, des § 4 1-Dimethylamino-2-methyl-3. 3-diphenyl-
Abs. 4, der §§ 5, 6 Abs. 1, der §§ 7, 8, 11 Abs. 1 und hexanon-(4) (Isomethadone),
des § 12 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln (Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 6-Dimethylamino-4. 4-diphenyl-heptanol-
. (3) (Methadol),
(Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung der Gesetze
vom 22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 6-Dimethylamino-3---acetoxy-4 .4-diphenyl-
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) und des § 11 heptan,
Nr. 4 des Gesetzes über Reichsverweisungen vorn
23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 213) sowie der 6-Morpholino-4. 4-diphenyl-heptanon-(3)
Sechsten Verordnung über die Unterstellung weiterer (Phenadoxone),
Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes 4-Propiony loxy-1-meth y 1-3-ä th y 1-4-phe-
vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) wird mit ny l-pi peridin,
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
N-Meth y 1-3- oxy- morphinan, linksdrehende
und razemische Form (Levorphan, Racemorphan,
§ 1
z.B. Dromoran),
(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-
setzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln N-Methy1 - 3 - methoxy - morphinan (Levome-
(Opiumgesetz) vom 10. Dezember 1929 in der Fassung thorphan, Racemethorphan);
des Gesetzes vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I
(2) Den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 des in Absatz 1 be-
S. 22) und der Verordnung vom 12. Juni 1941 (Reichs-
zeichneten Gesetzes aufgeführten Stoffen werden
gesetzbl. I S. 328) aufgeführten Stoffen werden
gleichgestellt:
gleichgestellt:
ß-4--Morpholinyläthylmorphin und seine Salze,
Äthyl-[ 1-methyl-4--(3-oxy-phenyl)-piperi-
Dihydrokodein und seine Salze,
dyl-(4)]-keton (Keto-Bemidone, z.B. Cliradon),
Acetyldihydrokodein und seine Sal~e.
1-Methyl-4-(3-oxy-phenyl)-piperidin-
carbonsäure-(4)-äthylester (Bemidone),
§ 2
a-4-Propionyloxy-1 . 3-dimethyl-4-phenyl
In der Verordnung über das Verschreiben Betäu-
-piperidin (Alphaprodine),
bungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe
ß-4-Propionyloxy-1 . 3-dimethyl-4-phenyl in den Apotheken vom 19. Dezember 1930 (Reichs-
-piperidin (Betaprodine), gesetzbl. I S. 635) in der Fassung der Verordnungen
vom 24. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 76), vom
6-Dimethylamino-4. 4-diphenyl-heptanon- 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349), vom 20. Mai
(3) (Methadone, z.B. Polamidon), 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 12. Juni 1941
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(Reichsgesclzbl. I S. 328) in der Fassung der Berich- c) des Betäubungsmittelbuchs für behörd-
tigung vom 22. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 454) lich genehmigte tierärztliche Hausapo-
und der Verordnung vom 31. Juli 1943 (Reichsge- theken und für Tierärzte, die eine Er-
setzbl. I S. 453) werden laubnis nach § 3 des Opiumgesetzes er-
halten haben (Anlage IV),
1. in der Ubcrschrift z.um Abschnitt II B und
im § 8 Abs. 1 hinter den Worten „Phenyl- dahin geändert, daß hinter der jeweils
methylaminopropan(PerviUn)" nach Setzung letzten Spalte weitere 12 Spalten mit fort-
eines Kornmas die im § 1 Abs. 1 bezeich- laufender Numerierung angefügt und mit
neten Stoffe eingefügt; den im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung ge-
nannten Stoffen in der angegebenen Reihen-
2. im § 9 Abs. 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 ein- folge bezeichnet werden. Betäubungsmittel-
gefügt bücher, die den bisher vorgeschriebenen
a) hinter den Worten „Morphin-Aminoxyd Mustern der Anlagen II bis IV entsprechen,
(Morphin-N-oxyd, Genomorphin) 11 das sind von dem Apothekenleiter oder dem
\Vort „oder" und die in § 1 Abs. 1 be- von ihm Beauftragten durch Anfügen der
zeichneten Stoffe, zwischen denen je- fehlenden Spalten zu ergänzen;
weils das Wort „oder" zu setzen ist. 5. im § 19 Abs. 1 Buchstabe c das Wort „aus-
Ausgenommen hiervon sind N-Methyl drückliche" gestrichen und hinter dem Wort
--3---oxy-morphinan, linksdrehende
„Gebrauchsanweisung" nach Setzung eines
und razemische Form (Levorphan, Race-
Kommas die Worte „aus der die Einzelgabe
morplrnn, z.B. Dromoran) und N--Me-
und die Häufigkeit ihrer Anwendung er-
thyl-3--methoxy--morphinan (Levo- sichtlich sein muß" eingefügt.
rnethorphan, Racernethorphan),
b) hinter den Worten „Dihydromorphinon § 3
(Dilaudid)" die Worte „oder N--Methyl
In der Verordnung über Umlage auf Betäubungs-
-3----oxy----morphinan, linksdrehende
mittel vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212)
und razemische Form (Levorphan, Race-
in der Fassung der Verordnung vom 12. Juni 1941
morphan, z. B. Dromoran) oder N-Me-
(Reichsgesetzbl. I S. 328) werden im § 1 Abs. 2 zwi-
thy 1---3--rncthoxy------morphinan (Levo-
schen den Worten „Phenylmethylaminopropan (Per-
melhorphan, Racernethorphan);
vitin)" UJ1d „und" nach Setzung eines Kommas die
3. im § 10 Abs. 3 eingefügt im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe eingefügt.
a) hinter den Worten „bis 0,5 g Morphin"
§ 4
die Worte „oder 6-Dimethylamino-
4. 4-diphenyl---heptanon--(3) (Metha- Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Stoffe und ihre
done, z.B. Polamidon) ", Salze werden der Verordnung über den Verkehr mit
Kodein und Aethylmorphin vom 24. Januar 1934
b) hinter den Worten „Morphin-Aminoxyd
(Reichsgesetzbl. I S. 58) unterstellt.
(Morphin-N-oxyd, Genomorphin)" das
Wort „oder" und die in § 1 Abs. 1 be-
zeichneten Stoffe, zwischen denen je- § 5
weils das Wort „oder" zu setzen ist. Aus- (1) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe herstellt
genommen hiervon sind 6-Dimethyl- oder verarbeitet, kann bis zur Entscheidung über
amino---4 . 4---diphenyl-heptanon- (3} seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hierzu
(Methadonc, z.B. Polamidon), N-Me- nach § 3 des Opiumgesetzes die Stoffe in gleichem
thyl-3-oxy-morphinan, linksdrehen- Umfange wie bisher ~erstellen oder verarbeiten.
de und razemische Form (Levorphan,
(2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
Racemorphan, z. B. Dromoran) und N-
nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
Methyl-3-methoxy-morphinan (Le-
dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-
vomethorphan, Racernethorphan),
gung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe
c) hinter den Worten „Dihydromorphinon mit diesem Zeitpunkt.
(Dilaudid)" die Worte „oder N-Methyl
-3-oxy-morphinan, linksdrehende (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist
und razemische Form (Levorphan, Race- unter Berücksichtigung der Verordnung über Zu-
morphan, z. B. Dromoran) oder N--Me- lassung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln vom
thyl-3-methoxy-morphinan (Levo- 1. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 113) in der Fassung
methorphan, Racemelhorphan); der Verordnungen vom 24. Januar 1934 (Reichsge-
setzbl. I S. 59) und vom 18. Dezember 1934 (Reichs-
4. die in der Anlage der Verordnung vorge- gesetzbl. I S. 1266) bei der für den Ort der geschäft-
schriebenen Muster lichen Niederlassung des Antragstellers zuständigen
a) des Betäubungsmittelbuchs II für Apo- obersten Landesbehörde zu stellen.
theken (Anlage II),
b) des Betäubungsmittelbuchs für behörd- § 6
lich genehmigte ärzfüd2v. Hausapotheken (1) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe oder die
(Anlage III), Zubereitungen dieser Stoffe am Tage des lnkraft-
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
tretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist eine Erlaubnis nach § 3 des Opiumgesetzes besitzen,
verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundes- und für Personen, die die im § 1 be_zeichneten Stoffe
opiumstelle) innerhalb von 14 Tagen nach Inkraft- oder die Zubereitungen dieser Stoffe auf Grund ärzt-
treten dieser Verordnung zu melden, welchen Be- licher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschrei-
stand an diesen Stoffen und Zubereitungen er am bung bezogen haben.
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung hatte.
§ 7
(2) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe oder die
Zubereitungen dieser Stoffe am Tage des Inkraft- Soweit die im § 1 bezeichneten Stoffe in Pak-
tretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ohne kungen enthalten sind, die den Anforderungen der
daß er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opium- Verordnung über Ankündigung und Beschriftung von
gesetzes besitzt oder nach § 3 Abs. 4 des Opium- Betäubungsmittel enthaltenden Arzneien vom
gesetzes Betäubungsmittel ohne eine solche Erlaub- 14. April 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 144) nicht entspre-
nis abgeben darf, ist berechtigt, innerhalb von vier- chen, dürfen sie im Großhandel bis zum Ablauf von
zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung die 3 Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von
Stoffe und Zubereitungen an eine zum Handel mit 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ab-
Betäubungsmitteln zugelassene Firma abzugeben. gegeben werden.
Die erwerbende Firma ist verpflichtet, dem Bundes- § 8
gesundheitsamt (Bundesopiumstelle) die abgebende
Firma und die Art und Menge der Stoffe und Zube- Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
reitungen mitzuteilen. bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Apotheken, behördlich genehmigte ärztliche § 9
und tierärztliche Hausapotheken, für Tierärzte, die Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1953 in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
II er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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