317
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 A usgcgeben zu Bonn am 16. Juni 1953 Nr. 27
Tag Inhalt: Seite
9. 6. 53 Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 377
9. 6. 53 Zweites Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur
Förderung der deutschen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
9. 6. 53 Viertes Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381
11. 6. 53 Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht 382
13. 6. 53 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
9. 6. 53 Verordnung zur Uberführung des Amles für Landeskunde in Remagen in die Bundes-
verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
12. 6. 53 Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(3. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
Gesetz
über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.
Vom 9. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: , Eine Schrift darf, sobald ihre Aufnahme in die
Zum Schutz der heranwachsenden Jugend werden Liste bekanntgemacht ist, einem Jugendlichen unter
die im Grundgesetz Artikel 5 Absatz 1 genannten achtzehn Jahren nicht feilgeboten oder zugänglich
Grundrechte folgenden Beschränkungen unterworfen: gemacht werden.
§ 4
ERSTER ABSCHNITT
(1) Eine Schrift, deren Aufnahme in die Liste be-
kanntgemacht ist, darf weder durch Händler außer-
Jugendgefährdende Schriften halb von Geschäftsräumen noch durch Reisende von
§ 1 Haus zu Haus vertrieben, verbreitet oder verliehen
werden. Eine Verkaufsstelle, die der Kunde nicht
(1) Schriften, die geeignet sind, Jugendliche sitt-
zu betreten pflegt, gilt nicht als Geschäftsraum im
lich zu gefährden, sind in eine Liste aufzunehmen.
Sinne dieses Gesetzes.
Dazu zählen vor allem unsittliche sowie Verbrechen,
Krieg und Rassenhaß verherrlichende Schriften. Die (2) Verleger oder Zwischenhändler dürfen eine
Aufnahme ist bekanntzumachen. solche Schrift nicht an die in Absatz 1 bezeichneten
Personen vertreiben.
(2) Eine Schrift darf nicht in die Liste aufgenom-
§ 5
men werden
(1) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf
1. allein weqen ihres politischen, sozialen,
hingewiesen werden, daß ein Verfahren zur Auf-
religiösen oder weltanschaulichen Inhalts;
nahme einer Schrift in die Liste anhängig ist oder ge-
2. wenn sie der Kunst oder der Wissenschaft, wesen ist.
der Forschung oder der Lehre dient;
(2) Nach Bekanntmachung ist eine geschäftliche
3. wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, es Werbung durch Auslegen oder Aushängen der
sei denn, daß die Art der Darstellung zu Schrift im Schaufenster, innerhalb eines Verkaufs-
beanstanden ist. raumes oder an anderen allgemein zugänglichen
(3) Abbildungen sind Schriften im Sinne dieses Orten, durch Reklame oder Anzeigen, Postwurf-
Gesetzes gleichzustellen. sendungen oder andersartige Ubermittlung von
Werbematerial untersagt. Anzeigen in FJ_chblättern
§ 2 des Buchhandels sind zulässig.
(1) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon § 6
abgesehen werden, die Schrift in die Liste aufzu- (1) 'Schriften, die Jugendliche offensichtlich sitt-
nehmen. lich schwer gefährden, unterliegen den Beschrän-
(2) Ist eine Schrift inhaltlich ganz oder im wesent- kungen der §§ 3 bis 5, ohne daß es einer Aufnahme
lichen eine Neuauflage einer bereits in die Liste auf- in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf.
genommenen Schrift, so steht sie einer solchen (2) Das gleiche gilt für Schriften, die durch Bild
gleich. für Nacktkultur werben.
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 7 VIERTER ABSCHNITT
Eine periodische Druckschrift kann auf die Dauer Verfahren
von drei bis zwölf Monaten in die Liste aufgenom-
men werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten 1. Allgemeine Verfahrensvorschriften
mehr als zwei ihrer Nummern in die Liste aufgenom-
§ 12
men worden sind. Dies gilt nicht für Tageszeitungen
und politische Zeitschriften. Dem Verleger und dem Verfasser der Schrift ist,
soweit möglich, in dem Verfahren vor der Prüfstelle
ZWEITER ABSCHNITT Gelegenheit zur Außerung zu geben.
Bundesprüfstelle
§ 13
§ 8
Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf
(1) Zur Durchführung der Aufgaben dieses Geset- es einer Zweidrittelmehrheit.
zes wird eine Bundesprüfstelle errichtet.
(2) Die Bundesregierung bestimmt den Sitz der § 14
Bundesprüfstelle durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates. (1) Die Entscheidungen der Prüfstelle sind
(3) Die Kosten der Errichtung und der Verfahren 1. dem Bundesminister des Innern,
der Bundesprüf stelle fallen dem Bund zu. 2. jedem Land,
3. soweit möglich, dem Verleger und Verfasser
§ 9
der Schrift und
(1) Die Bundesprüfstelle besteht aus einem vom
4. anderen am Verfahren beteiligten Behör-
Bundesminister des Innern ernannten Vorsitzenden,
den, Verbänden und Personen
je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden
Beisitzer und weiteren vom Bundesminister des zuzustellen.
Innern zu ernennenden Beisitzern. (2) Die Begründung ist beizufügen oder innerhalb
(2) Die vom Bundesminister des Innern zu ernen- einer Woche durch Zustellung nachzureichen.
nenden Beisitzer sind den Kreisen
1. der Kunst, § 15
2. der Literatur, (1) Die Bundesprüfstelle kann die Aufnahme einer
3. des Buchhandels, Schrift in die Liste einstweilig anordnen, wenn die
Voraussetzungen des § 1 offenbar gegeben sind und
4. der Verlegerschaft, die Gefahr besteht, daß die Schrift kurzfristig in
5. der Jugendverbände, großem Umfa_ng vertrieben wird.
6. der Jugendwohlfahrt, (2) Die einstweilige Anordnung wird von dem
7. der Lehrerschaft und Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern ein-
8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden stimmig erlassen. Ein Mitglied muß einer der in § 9
und anderer Religionsgemeinschaften, die Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, (3) Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft:
auf Vorschlag der genannten Gruppen zu entnehmen. 1. nach Ablauf eines Monats seit der Bekannt-
(3) Die Bundesprüfstelle entscheidet in der Beset- machung,
zung von zwölf Mitgliedern, die aus dem Vorsitzen- 2. wenn eine Entscheidung der Bundesprüf-
den, drei Beisitzern der Länder und je einem Beisitzer stelle über die Schrift bekanntgemacht wird.
aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen.
(4) Der Vorsitzende und die Beisitzer werden auf 2. Führung der Liste
die Dauer von drei Jahren bestimmt. Sie können von
§ 16
der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen
werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in Die Liste wird von dem Vorsitzenden der Bundes-
der Bundesprüfstelle nicht nachkommen. prüfstelle geführt.
§ 10 § 17
Die Mitglieder der Prüfstelle sind nicht an Weisun- Eine Schrift ist gemäß der Entscheidung der Bun-
gen gebunden. desprüfstelle oder gemäß einstweiliger Anordnung
(§ 15 Abs. 2) unverzüglich in die Liste aufzunehmen
DRITTER ABSCHNITT oder von ihr zu streichen, wenn die einstweilige An-
Zuständigkeit ordnung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 außer Kraft tritt
§ 11 oder wenn die einstweilige Anordnung durch die
Entscheidung ·der Bundesprüfstelle (§ 15 Abs. 3 Nr. 2)
(l) Die Bundesprüfstelle entscheidet über die Auf-
nicht bestätigt wird.
nahme in die Liste.
(2) Die Bundesprüfstelle wird nur auf Antrag tätig. § 18
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, (1) Wird eine Schrift in der rechtskräftigen Ent-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- scheidung eines Gerichts für unzüchtig im Sinne des
desrates zu bestimmen, wer antragsberechtigt ist. § 184 des Strafgesetzbuchs oder für schamlos im
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 379
Sinne des§ 184a des Strafgesetzbuchs erklärt, so ist straflos. Das Gericht kann von einer Bestrafung nach
sie unter Hinweis auf das gerichtliche Urteil in die Absatz 1 absehen, wenn der Täter, der die Schrift
Liste aufzunehmen. einem Jugendlichen zugänglich gemacht hat, dem in
(2) Werden widersprechende gerichtliche Ent- § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung genannten Per-
scheidungen über dieselbe Schrift bekannt, so hat sonenkreis angehört.
der Vorsitzende die Entscheidung der Bundesprüf- (3) Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher Zuwider-
stelle herbeizuführen. handlung auf Einziehung der zur Begehung der Tat
gebrauchten oder bestimmten Schriften zu erkennen.
3. Bekanntmachungen Gehärt die Schrift weder dem Täter noch einem Teil-
§ 19 nehmer, so ist die Einziehung nur zulässig, wenn der
(1) Wird eine Schrift in die Liste aufgenommen Eigentümer die Tat kannte oder kennen mußte oder
oder von ihr gestrichen, so ist dies unter Hinweis von ihr einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammen-
auf die zugrunde liegende Entscheidung oder auf die hang mit der Tat ihm erkennbar war. Auf die Ein-
einstweilige Anordnung für das Bundesgebiet be- ziehung kann selbständig erkannt werden, wenn die
kanntzumachen. Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Per-
son nicht ausführbar ist.
(2) Die Bekanntmachungen für das Bundesgebiet
erfolgen im Bundesanzeiger. (4) Hat ein Jugendlicher eine Schrift, die den Be-
schränkungen der §§ 3 bis 6 unterliegt, einem ande-
FUNFTER ABSCHNITT ren Jugendlichen zugänglich gemacht, so leitet das
Jugendamt die auf Grund der bestehenden Vorschrif-
Rechtsweg
ten zulässigen Maßnahmen ein. Der Vormundschafts-
§ 20 richter kann auf Antrag des Jugendamtes oder von
Gegen die Entscheidung der Bundesprüfstelle ist Amts wegen Weisungen erteilen.
die Anfechtungsklage im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zulässig. Vorschriften über Einspruchs- SIEBENTER ABSCHNITT
oder Beschwerdeverfahren als Voraussetzung der
Schlußvorschriften
verwaltungsgerichtlichen Klage bleiben unberührt.
Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung § 22
der Entscheidung oder, wenn eine Zustellung durch
Das Gesetz des Landes Rheinland-Pfalz zum
dieses Gesetz nicht vorgeschrieben ist, nach der Be-
Schutze der Jugend vor Schmutz und Schund vom
kanntmachung für das Bundesgebiet gegen den Bund,
12. Oktober 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
vertreten durch die Bundesprüfstelle, zu erheben.
Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 505) tritt außer
SECHSTER ABSCHNITT Kraft.
§ 23
Strafvorschriften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
§ 21 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(1) Wer vorsätzlich den §§ 3 bis 6 zuwiderhandelt das Verfahren der Bundesprüfstelle näher zu regeln.
oder die Liste zum Zwecke der geschäftlichen Wer-
bung abdruckt oder veröffentlicht, wird mit Gefäng- § 24
nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
einer dieser Strafen bestraft. Wird die Tat fahrlässig des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
begangen, so ist auf Geldstrafe zu erkennen. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
(2) Macht der Erziehungsberechtigte, der gesetz-
liche Vertreter oder ein Jugendlicher eine Schrift, § 25
die den Beschränkungen ~er §§ 3 bis 6 unterliegt, Dieses Gesetz tritt vier Wochen nach seiner Ver-
einem Jugendlichen zugänglich, so bleibt' die Tat kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1953.
Der Bund~spräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweites Gesetz
über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
zur Förderung der deutschen Wirtschaft.
Vom 9. Juni 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der in § 1 des Gesetzes über die Dbernahme von
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur
Förderung der deutschen Wirtschaft vom 21. Juli 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 471) festgesetzte Betrag von
fünfhundert Millionen Deutsche Mark wird um
dreihundert Millionen Deutsche Mark auf achthundert
Millionen Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Dieses Geseh gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-
ten Uberleitdngsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 381
•
Viertes Gesetz
über die Dbernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft.
Vom 9. Juni 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der in dem Dritten , Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im
Ausfuhrgeschäft vom 22. Februar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 122) festgesetzte Betrag von zwei
Milliarden vierhundert Millionen Deutsche Mark
wird um eine Milliarde sechshundert Millionen
Deutsche Mark auf vier Milliarden Deutsche Mark
erhöht.
§ 2
Dieses Gesetz und das Dritte Gesetz über die
Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewähr-
leistungen im Ausfuhrgeschäft vom 22. Februar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 122) gelten nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 9. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
/
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Amtstracht bei dem Bundesverwaltungsgericht.
Vom 11. Juni 1953.
Für die Amtstracht bei" dem Bundesverwaltungs- b) die Senatspräsidenten des Bundesverwaltungs-
gericht ordne ich an: gerichts zwei Schnüre in Gold,
Art i ke 1 1 c) die Bundesrichter des Bundesverwaltungs-
Auf Grund des § 20 des Deutschen Beamtengeset- gerichts zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
zes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in d) der Oberbundesanwalt beim Bundesverwal-
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 tungsgericht drei Schnüre in Gold,
(Bundesgesetzbl. S. 279) bestimme ich:
e) die für den· Oberbundesanwalt auftretenden
I. Beamten eine karmesinrote Schnur in Seide.
Die Amtstracht der Bundesrichter, des Oberbun-
desanwalts und der für ihn auftretenden Beamten Artikel 2
sowie der Urkundsbeamten besteht aus einer Amts-
robe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die I.
Bundesrichter und der Oberbundesanwalt sowie die Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte und Bei-
für ihn auftretenden Beamten eine breite weiße stände der Parteien die bei den Gerichten für sie
Binde mit herabhängenden Enden, die Urkunds- vorgeschriebene Amtstracht tragen.
beamten eine einfache weiße Halsbinde.
II. II.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Verwaltungsrechtsräte dürfen als Bevollmächtigte
Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für und Beistände die Amtstracht tragen, die bei dem
die Bundesrichter aus Samt, für den Oberbundes- für ihren Wohnsitz zuständigen Verwaltungsgericht
anwalt und für die für ihn auftretenden Beamten aus für sie zu~elassen ist. "
Seide und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
III. Artikel 3
Am Barett tragen Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
a) der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu
drei Schnüre in Gold, erlassen.
Bonn, den 11. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 383
Anordnung des Bundespräsidenten
1iber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter.
Vom 13. Juni 1953.
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für und Entlassung der Beamten der Deutschen Bun-
die Bundesrepublik Deutschland ergänze ich meine desbahn der den Besoldungsgruppen A 2 d bis
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der A 12 entsprechenden Besoldungsgruppen des
Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 Besoldungsplans A der Bundesbahn und der
(Bundesgesetzbl. S. 209) wie folgt: zugehörigen nichtplanmäßigen Beamten der
1. In Artikel 1 Abs. 1 wird Bundesbahn auf den Vorstand der Deutschen
a) in Satz 1 „A 11" ersetzt durch „A 12", Bundesbahn zu übertragen mit dem Recht, diese
b) in Satz 2 „A 4 b 1 bis A 11" ersetzt durch Befugnis hinsichtlich der Beamten der den Besol-
,,A 4a 1 bis A 12". dungsgruppen A 4 a 1 bis A 12 entsprechenden Be-
2. Artikel 1 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3: soldungsgruppen des Besoldungsplans A der
,,Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Bundesbahn auf die unmittelbar nachgeordneten
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung Behörden weiter zu übertragen."
Bonn, den 13. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Verordnung zur Uberführung
des Amtes für Landeskunde in Remagen
in die Bundesverwaltung.
Vom 9. Juni 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Das Amt für Landeskunde in Remagen wird
in die Verwaltung des Bundes übergeführt; es erhält
die Bezeichnung „Bundesanstalt für Landeskunde".
(2) Die Bundesanstalt für Landeskunde untersteht
dem Bundesminister des Innern.
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1953 in Kraft.
Bonn. den 9. Juni 1953.
Der Bundeskanzler
Ä.denauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
Hellwege
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 383
Anordnung des Bundespräsidenten
1iber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
und Bundesrichter.
Vom 13. Juni 1953.
Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für und Entlassung der Beamten der Deutschen Bun-
die Bundesrepublik Deutschland ergänze ich meine desbahn der den Besoldungsgruppen A 2 d bis
Anordnung über die Ernennung und Entlassung der A 12 entsprechenden Besoldungsgruppen des
Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 Besoldungsplans A der Bundesbahn und der
(Bundesgesetzbl. S. 209) wie folgt: zugehörigen nichtplanmäßigen Beamten der
1. In Artikel 1 Abs. 1 wird Bundesbahn auf den Vorstand der Deutschen
a) in Satz 1 „A 11" ersetzt durch „A 12", Bundesbahn zu übertragen mit dem Recht, diese
b) in Satz 2 „A 4 b 1 bis A 11" ersetzt durch Befugnis hinsichtlich der Beamten der den Besol-
,,A 4a 1 bis A 12". dungsgruppen A 4 a 1 bis A 12 entsprechenden Be-
2. Artikel 1 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3: soldungsgruppen des Besoldungsplans A der
,,Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch- Bundesbahn auf die unmittelbar nachgeordneten
tigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung Behörden weiter zu übertragen."
Bonn, den 13. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Verordnung zur Uberführung
des Amtes für Landeskunde in Remagen
in die Bundesverwaltung.
Vom 9. Juni 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
(1) Das Amt für Landeskunde in Remagen wird
in die Verwaltung des Bundes übergeführt; es erhält
die Bezeichnung „Bundesanstalt für Landeskunde".
(2) Die Bundesanstalt für Landeskunde untersteht
dem Bundesminister des Innern.
§ 2
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
1953 in Kraft.
Bonn. den 9. Juni 1953.
Der Bundeskanzler
Ä.denauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
Hellwege
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Dritte Verordnung .:über Ausgleichsleistungen
nach dem Lastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA).
Vom 12. Juni 1953.
Auf Grund der §§ 267 Abs. 3, 367 des Lasten- (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Station
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- sind anzusetzen:
gesetzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit 3/20
Zustimmung des Bundesrates: 1. Wohnung (ohne Heizung und Beleuchtung) mit
2. Heizung und Beleuchtung mit¼o
3. Erstes und zweites Frühstück mit jE. 1 /10
Artikel I
4. Mittagessen mit 3/io
Einkünfte 5. Nachmittagskaffee mit 1/10
§1 6. Abendessen mit 2/io
Ermittlungsgrundlage der in Absatz 1 genannten Sätze.
Einkünfte im Sinne des § 267 des Lastenausgleichs- (3) Für Deputate und andere Sachbezüge, die nach
gesetzes sind, soweit sich aus dieser Verordnung Art und Menge festgelegt sind, gelten die orts-
nichts anderes ergibt, die in § 2 Abs. 4 des Einkom- üblichen Verbraucherpreise im Zeitpunkt der Ent-
mensteuergesetzes (EStG) bezeichneten Einkünfte scheidung; soweit solche nicht bestehen, ist der orts-
aus den in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 7 des Einkommen- übliche Wert der Sachbezüge zu ermitteln.
steuergesetzes genannten Einkunftsarten; das gilt
ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte der Einkom- (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
mensteuer unterliegen. § 2 Abs. 2 des Einkommen- auch dann, wenn in Tarifverträgen (Tarifordnungen),
steuergesetzes ist bei der Errechnung der Einkünfte Betriebsvereinbarungen (Betriebs- und Dienst-
nicht anzuwenden; ebenso bleiben Ausgaben nach ordnungen) oder in einem Arbeitsvertrag andere
§ 12 sowie außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Werte festgelegt worden sind.
und Freibeträge für besondere Fälle nach § 33 a des
Einko,mmensteuergesetzes unberücksichtigt.
§5
Zusammenrechnung
§2 von Einkünften der Familieneinheit
Betriebsausgaben (1) Den Einkünften des Berechtigten werden die
Einkünfte der nach § 267 Abs. 2 Halbsatz 1 des
Als Betriebsausgaben(§ 4 Abs. 4 EStG) werden bei Lastenausgleichsgesetzes zu seiner Familieneinheit
Errechnung der Einkünfte nach dieser Verordnung gehörenden Personen wie folgt hinzugerechnet:
Beträge, die nach den §§ 7 a bis 7 f des Einkommen-
steuergesetzes absetzbar sind, nicht anerkannt. 1. die Einkünfte des nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten,
2. die Einkünfte eines von ihm überwiegend unter-
§3 haltenen und zu seinem Haushalt gehörenden
Kindes.
Werbungskosten
(2) Ein dauerndes Getrenntleben (Absatz 1 Nr. 1)
Als Werbungskosten werden, soweit in dieser
kann insbesondere dann angenommen werden, wenn
Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die in § 9
der Ehegatte unter Umständen, die auf eine dauernde
des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Auf-
Aufhebung der Lebensgemeinschaft schließen lassen,
wendungen berücksichtigt. Abzüge nach den §§ 7 b
im Zeitpunkt der Entscheidung vom Berechtigten
bis 7 f des Einkommensteuergesetzes werden nicht
anerkannt. länger als ein Jahr getrennt lebt.
(3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht
§4 überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr .. 2), wenn die
Bewertung von Sachbezügen eigenen Einkünfte des Kindes und für das Kind ge-
währte Zulagen (§ 267 Abs. 2 Nr. 5) ohne Berücksich-
(1) Bei der Bewertung von Sachbezügen im Sinne tigung von Freibeträgen und Vergünstigungen nach
des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist da- § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 5 des Lasten-
von auszugehen, daß bei Gewährung voller freier ausgleichsgesetzes 47,50 Deutsche Mark monatlich
Station, einschließlich Wohnung, Heizung und Be- übersteigen. Eine räumlich getrennte Unterbringung
leuchtung, der Einkommenshöchstbetrag nach § 267 des Kindes schließt seine Zugehörigkeit zum Haus-
Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes erreicht wird. halt des Berechtigten nicht aus.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 385
§6 eigenen Hause nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2
besonders zu berechnen und anzusetzen. Dies gilt
Abrundung von Pfennigbeträgen insbesondere, wenn mit .dem land- und forstwirt-
Bei Errechnung der Einkünfte aus den Einkunfts- schaftlichen Betrieb Einkünfte aus Sonderleistungen
arten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Abzug von oder Sonderkulturen (Wein, Obst, Gemüse, Blumen,
Freibeträgen und Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Hopfen, Tabak oder Baumschulen) oder eine Tier-
Nr. 2 a bis 2 d, Nr. 3, 4 und 5 des Lastenausgleichs- zucht in einem den eigenen Bedarf übersteigenden
gesetzes Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark Umfange verbunden sind, die. nach Art und Höhe bei
nach unten abzurunden. Zugrundelegung des Einheitswerts nicht oder nicht
hinreichend berücksichtigt worden sind.
Artikel II (6) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-
anlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte
Einkunftsarten zu 'Grunde zu legen, es s~i denn, daß der Gewinn auf
§7 Grund von Durchschnittssätzen ermittelt worden ist.
Die nach dieser Verordnung nicht abzugsfähigen Be-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft triebsausgaben sind diesen Einkünften wieder hin-
(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Land- zuzurechnen. Mit Freibeträgen nach § 13 Abs. 3 bis 5
und Forstwirtschaft im Sinne des§ 13 Abs. 1 und 2 des des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend zu
Einkommensteuergesetzes ist vom Einheitswert der verfahren.
vom Berechtigten und seinem Ehegatten selbst oder
für deren Rechnung bewirtschafteten Flächen und, §8
soweit für zugepachtete Flächen kein besonderer Ein- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
heitswert festgestellt ist, von dem für die Haupt-
fläche des Pächters ermittelten Hektarsatz auszu- Bei der Errechnung von Einkünften aus Gewerbe-
gehen. betrieb im Sinne des § 15 des Einkommensteuerge-
setzes gilt, sofern eine Veranlagung zur Einkommen-
(2) Ist bei der Einheitsbewertung der Mindestwert steuer nicht stattfindet, als Gewinn der Uberschuß
nach § 33 des Bewertungsgesetzes und den §§ 5 bis 7 der Betriebseinnahmen über die nachgewiesenen
der Durchführungsverordnung zum Bewertungs- Betriebsausgaben. Ist der Gewinn hiernach nicht
gesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) zweifelsfrei zu ermitteln, so ist er unter Zugrunde-
festgesetzt worden, so ist dieser um 10 vom Hundert legung des Jahresumsatzes zu schätzen. § 7 Abs. 6
des Wohnungswertes zu kürzen. Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einem nach den Absätzen 1 oder 2 ermittel-
ten Einheitswert von 3000 DM ist davon auszugehen, §9
daß als Gewinn der nach § 267 Abs. 1 des Lastenaus-
gleichsgesetzes vorgesehene Ein:kommenshöchstbe- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
trag für den Berechtigten, seinen Ehegatten und ein Bei der Errechnung von Einkünften aus selbstän-
Kind in Höhe von 150 DM monatlich erzielt wird. diger Arbeitim Sinne des§ 18 Abs. 1 des Einkommen-
Dieser Betrag erhöht sich für je weitere 100 DM an steuergesetzes gilt, sofern eine Veranlagung zur
Einheitswert um 5 DM monatlich. Bei Einheitswerten Einkommensteuer nicht stattfindet, als Gewinn der
unter 3000 DM bis 2500 DM ist davon auszugehen, Uberschuß der Betriebseinnahmen über die nach-
daß als Gewinn der Einkommenshöchstbetrag für ein gewiesenen Betriebsausgaben. § 7 Abs. 6 Sätze 1
Ehepaar von 122,50 DM und bei Einheitswerten unter und 2 sind entsprechend anzuwenden.
2500 DM bis 2000 DM der Einkommenshöchstbetrag
für den Berechtigten von 85 DM erreicht wird. Bei § 10
Einheitswerten unter 2000 DM sind als Gewinn die
ortsüblichen Pachtsätze zu Grunde zy. legen. Gewinne Einkünfte
aus Einheitswerten unter 500 DM bleiben unberück- aus einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis
sichtigt; das gleiche gilt für den Mietwert der
(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus einem
Wohnung im eigenen Hause.
gegenwärtigen Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19
Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes ist vom
(4) Haben Vollwaisen oder Kinder einen eigenen
monatlichen Arbeitslohn auszugehen. Bei gleich-
Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, so ist dieser
bleibendem Wochenlohn ist das Viereindrittelfache
bei einem Einheitswert von 2000 DM mit einem Be-
des Wochenlohns zu Grunde zu legen. Für Wer-
trag von monatlich 45 DM anzusetzen. Absatz 3
bungskosten sind ohne besonderen Nachweis
Sätze 2, 4 und 5 sind anzuwenden.
10 Deutsche Mark monatlich abzusetzen; darüber
hinausgehende Werbungskosten sind nachzuweisen.
(5) Falls der Gewinn wegen der besonderen per-
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Ein- (2) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-
zelfall von dem nach den Absätzen 3 und 4 errech- anlagt, so sind die hierbei festgestellten Einkünfte
neten Pauschbetrag wesentlich nach oben oder unten zu Grunde zu legen. Die auf Grund dieser Ver-
abweicht, so gilt als Gewinn der Uberschuß der Be- ordnung nach Art und Höhe nicht abzugsfähigen
triebseinnahmen über die nachgewiesenen Betriebs- Werbungskosten sind diesen Einkünften wieder hin-
ausgaben; hierbei ist der Mietwert der Wohnung im zuzurechnen.
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 11 früheren Erwerbstätigkeit, auch wenn sie dem Be-
rechtigten als Rechtsnachfolger zufließen, sowie
Einkünfte aus Kapitalvermögen laufende staatliche Beihilfen und Unterstützungen
Bei der Errechnung von Einkünften aus Kapitalver- zur Deckung des Lebensunterhalts (Gratiale) sind als
mögen im Sinne des § 20 des Einkommensteuer- sonstige Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 an-
gesetzes ist von den monatlichen Einnahmen vor zusehen. Das gleiche gilt für Renten und andere
Abzug einer Kapitalertragsteuer auszugehen. Hier- wiederkehrende Bezüge, die als Gegenleistung für
von sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten die Veräußerung, Uberlassung oder Nutzung von
abzusetzen. Vermögenswerten oder als Entschädigung für die
Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für
§ 12 die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder der An-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wartschaft auf eine solche gewährt werden.
(1) Bei der Errechnung von Einkünften aus Ver-
mietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des § 14
Einkommensteuergesetzes ist von den monatlichen
Einnahmen auszugehen. Ersatz für entgangene Einnahmen
(2) Wohnt der Berechtigte im eigenen Hause, so Zu den Einkünften gehören auch Entschädigungen,
ist der Mietwert der eigenen Wohnung anzusetzen. die als Ersatz für entgangene oder entgehende Ein-
Als Mietwert der Wohnung im eigenen Hause sind nahmen gewährt werden; sie sind bei derjenigen
Einnahmen in Höhe von 30 Deutsche Mark monatlich Einkunftsart anzusetzen, zu tler nach den Vor-
für den Berechtigten und je weitere 10 Deutsche schriften der §§ 7 bis 13 die Einnahmen gehören
Mark für die Ehefrau und für jedes Kind zu Grunde würden, die durch diese Entschädigungen ersetzt
zu legen, sofern der Berechtigte nicht nachweist, daß werden.
der tatsächliche Mietwert geringer ist.
(3) Für die Wohnung im eigenen Einfamilienhause § 15
kann der Mietwert auf Antrag auch nach der Ver-
Einmalige Einnahmen
ordnung über die Bemessung des Nutzungswerts
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom (1) Einmalige Einnahmen aus den Einkunftsarten
26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) ermittelt der§§ 7 bis 14 sind bei der Errechnung der Einkünfte
werden. vom Ersten desjenigen Monats an zu berücksichtigen,
(4) Einkünfte aus Untervermietung sind mit 30 vom der auf den Monat folgt, in dem sie anfallen; sie
Hundert der Einnahmen anzusetzen; Einnahmen sind nach Abzug der nachgewiesenen Werbungs-
unter 20 Deutsche Mark monatlich bleiben unberück- kosten auf den Zeitraum eines Jahres aufzuteilen und
sichtigt. Absetzungen für die Abnutzung von Ein- monat]ich mit jeweils einem Zwölftel anzusetzen.
richtungsgegenständen sind hiermit abgegolten. Zu (2) Zu den einmaligen Einnahmen im Sinne des
den Einnahmen aus Untervermietung gehören auch Absatzes 1 gehören auch Kapitalabfindungen für
solche aus Bedienung und Verpflegung, soweit sie wiederkehrende Bezüge, es sei denn, daß sie nach den
nach der Verkehrsauffassung mit der Unterver- hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften für andere
mietung verbunden sind. Zwecke als zur Bestreitung des Lebensunterhalts be-
(5) Als Erhaltungsaufwand ist ohne besonderen stimmt sind. Gratifikationen zu Weihnachten, Neu-
Nach.weis bei Altbauten, die vor dem 1. Januar 1925 jahr oder zu einem Arbeitsjubiläum sowie Heirats-
bezugsfertig geworden sind, 15 vom Hundert der oder Geburtsbeihilfen sind als einmalige Einnahmen
Jahresrohmiete und bei Neubauten, die nach dem anzusetzen, soweit sie die Sätze der Unterhalts-
31. Dezember 1924 bezugsfertig geworden sind, hilfe der Familieneinheit übersteigen.
10 vom Hundert der Jahresrohmiete zu Grunde zu
legen.
§ 16
(6) Wird der Berechtigte zur Einkommensteuer ver-
anlagt, so gilt § 10 Abs. 2; für die Errechnung des Leistungen der öffentlichen Fürsorge
Mietwerts der Wohnung im eigenen Hause sowie Leistungen der öffentlichen Fürsorge gehören nicht
der Einkünfte aus Untervermietung gelten jedoch zu den Einkünften im Sinne dieser Verordnung.
die vorstehenden Absätze 2 bis 4.
Artikel III
§ 13
Sonstige Einkünfte Freibeträge und Vergünstigungen
1 nach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes
(1) Bei der Errechnung sonstiger Einkünfte im
Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes ist von § 17
den monatlichen Einnahmen auszugehen. Hiervon
sind nur die nachgewiesenen Werbungskosten ab- Unterhaltsleistungen
zusetzen. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. Gesetzliche und freiwillige Unterhaltsleistungen
(2) Die in § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuer- im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichs-
gesetzes bezeichneten Bezüge oder Bezüge aus einer gesetzes bleiben bei der Errechnung von Einkünften
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1953 381
unberücksichtigt, wenn sie von Verwandten im Sinne § 20
des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt Freibeträge
werden. nadJ. § 267 Abs. 2 Nr. 2 a bis 2 d
§ 18 des LastenausgleidJ.sgesetzes
Freibeträge nach § 267 Abs. 2 Nr. 2a bis 2d des
Karitative Leistungen Lastenausgleichsgesetzes sind für alle nach § 5 zur
Karitative Leistungen im Sinne des § 267 Abs. 2 Familieneinheit gehörenden Personen zu gewähren.
Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes bleiben bei der Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzung
Errechnung von Einkünften auch dann unberücksich- für mehrere dieser Freibeträge, so ist derjenige Frei-
tigt, wenn es sich nicht um Zuwendungen von Organi- betrag zu gewähren, der für sie der günstigste ist.
sationen und Verbänden der Wohlfahrtspflege han-
delt. § 21
§ 19 Vergünstigungen
zweckgebundene Sonderleistungen nadJ. § 267 Abs. 2 Nr. 3
des Lastenausgleichsgesetzes
(1) Zweckgebundene Sonderleistungen im Sinne
des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Lastenausgleichs- (1) Bei Anwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 3 des
gesetzes sind, vorbehaltlich des Absatzes 3, ins- Lastenausgleichsges.etzes sind die Einkünfte des
besondere Berechtigten und der nach § 5 zu seiner Familien-
einheit gehörenden Personen aus den in den §§ 7
Leistungen nach der Verordnung über Tuber- bis 10 bezeichneten -Einkunftsarten zusammen-
kulosehilfe vom 8. September 1942 (Reichs- zufassen und, falls sie die Freigrenze von 20 Deutsche
gesetzbl. I S. 549), Ma~k übersteigen, mit ihrem Gesamtbetrag der Be-
Leistungen der Krankenhilfe, der Wochenhilfe, der redJ.nung dieser Vergünstigungen zu Grunde zu
Familienhilfe und das Sterbegeld nach den Vor- legen. Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die
schriften des Zweiten Buches der Reichsversiche- Sätze der Familieneinheit.
rungsordnung,
(2) Die Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 Nr. 3 des
Leistungen der Wochenhilfe nach dem ,Mutter- Lastenausgleichsgesetzes werden nicht gewährt bei
schutzgesetz, Barleistungen der Kranken- und Unfallversiche-
Leistungen der Träger der Unfall- und Rentenver- rung nach den §§ 182, 186, 191, 194, 559 und 559d
sicherungen nach den §§ 558 Nr. 1 und 2, 1310 und {Kranken- und Hausgeld) sowie nach § 559 e
1311 der Reichsversicherungsordnung, auch in Ver- {Familien- und Tagegeld) der Reichsversicherungs-
-bindung mit § 51 des Angestelltenversicherungs- ordnung,
gesetzes und § 61 des Reichsknappschaftsgesetzes, Kranken- und Hausgeld nach den §§ 17 und 18 des
Leistungen der sozialen Fürsorge nach den §§ 25 Bundesversorgungsgesetzes,
bis 27 des Bundesversorgungsgesetzes, Einkünften aus Arbeitslosenversicherung, Arbeits-
losenfürsorge und Heimkehrerarbeitslosenhilfe.
Leistungen der Berufsfürsorge einschließlich der
Ausbildungsbeihilfen nach § 10 des Heimkehrer- (3) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
gesetzes, schaft nach Pauschsätzen gemäß § 7 Abs. 3 und 4 er-
Leistungen für die Berufsausbildung und Umschu- rechnet, so sind hierdurch die Vergünstigungen nach
lung nach den §§ 301, 302 des Lastenausgleichs- § 267 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ab-
gesetzes. gegolten; treffen solche Einkünfte mit anderen Ein-
künften aus selbständiger oder nichtselbständiger
(2) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen im Erwerbstätigkeit zusammen, so sind die Vergünsti-
Sinne des Absatzes 1 gehören auch gleichartige ver- gungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 3 nur aus den anderen
tragliche Leistungen. Einkünften zu berechnen.
(3) Zu den zweckgebundenen Sonderleistungen
..
§ 22
gehören nicht
das Krankengeld nach den§§ 182 Abs. 1 Nr. 2, 191, Vergünstigungen
194 Nr. 2, 559 und 559d der Reichsversicherungs- nach § 267 Abs. 2 Nr. 4
ordnung, des Lastenausgleidlsgesetzes
das Wochengeld nach § 195 a Nr. 3 der Reichsver- Bei Berechnung der Vergünstigungen nach § 267
sicherungsordnung und nach § 13 des Mutter- Abs. 2 Nr. 4 des Lastenausgleichsgesetzes sind die
schutzgesetzes, Einkünfte des Berechtigten und der nach § 5 zu
seiner Familieneinheit gehörenden Personen aus
das Hausgeld nach den §§ 186, 194 Nr. 1 und 1312
staatlichen Gratialen sowie freiwilligen Leistungen,
der Reichsversicherungsordnung auch in Verbin-
die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder
dung mit § 51 des Angestelltenversicherungs-
Arbeitsverhältnis oder eine frühere selbständige
gesetzes und § 61 des Reichsknappschaftsgesetzes,
Berufstätigkeit gewährt werden, zusammenzufassen.
das Kranke.n- und Hausgeld nach den§§ 17 und 18 Als Sätze der Unterhaltshilfe gelten die Sätze der
des Bundesv:ersorgungsgesetzes. Familieneinheit.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 23 Artikel IV
Vergünstigungen Sonstige und Schlußvorschriften
nach § 267 Abs. 2 Nr. 5
des Lastenausgleichsgesetzes § 25
(1) Bei Berechnung des Freibetrages nach § 267 Berücksichtigung von Pflegepersonen
Abs. 2 Nr. 5 des Lastenausgleichsgesetzes isl von den (1) Beim Einkommenshöchstbetrag im Sinne des
Einkünften der Vollwaisen oder Kinder und den für § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes wird eine
sie gewährten Zulagen vor Berücksichtigung von Pflegeperson berücksichtigt, wenn der Berechtigte un-
Freibeträgen und Vergünstigungen nach§ 267 Abs. 2 verheiratet, verwitwet oder geschieden ist oder von
Nr. 2 a bis 2 d, Nr. 3 und 4 auszugehen. Bei Ein- seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und wenn
künften und Zulagen, die 20 Deutsche Mark monat- er wegen besonderer Gebrechlichkeit eine Pflege-
lich nicht übersteigen, bestimmt sich der Freibetrag person in seinen Haushalt aufgenommen hat.
nach§ 267 Abs. 2 Nr. 5 jeweils nach der Höhe dieser
Einkünfte und Zulagen. (2) Besondere Gebrechlichkeit im Sinne des Ab-
satzes 1 ist anzunehmen, wenn der Berechtigte Pfle-
(2) Der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 ist nur gezulage nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes
zu berücksichtigen, soweit die Einkünfte von Kindern oder Pflege nach den §§ 558 c Abs. 1 bis 3, 930 und
nicht schon durch Anwendung der Freibeträge und 1065 der Reichsversicherungsordnung erhält oder aus
Vergünstigungen nach § 267 Abs. 2 Nr. 2a bis 2d, sonstigen Gründen ständiger Pflege und Wartung
Nr. 3 und 4 in voller Höhe freigestellt worden sind. bedarf; als ständig gilt eine Pflegebedürftigkeit, wenn
(3) Haben Vollwaisen und Kinder eigene Einkünfte sie vom Zeitpunkt der Entscheidung ab nach all-
aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Pauschsätzen gemeiner Lebenserfahrung voraussichtlich für die
gemäß § 7 Abs. 3 und 4 errechnet worden sind, so Dauer eines Jahres bestehen wird.
ist der Freibetrag nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 hierdurch
abgegolten. § 26
§ 24 Anwendung im lande Berlin
Zusammentreffen Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
von Freibeträgen und Vergünstigungen 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl.'I S. 1) in Verbindung
nach § 267 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes mit§ 374 des Lastenausgleichsgesetzes gilt diese Ver-
Bei Zusammentreffen von Einkünften im Sinne der ordnung auch im Lande Berlin.
§§ 7 bis 15 werden Freibeträge und Vergünstigungen
nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 a bis 2 d, Nr. 3, 4 und 5 § 27
des Lastenausgleichsgesetzes nebeneinander ge-
währt; hierbei sind Vergünstigungen der Nr. 3 und 4 Inkrafttreten
vor den Freibeträgen der Nr. 2 a bis 2 d und diese Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
vor dem Freibetrag der Nr. 5 zu berücksichtigen. kündung in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Herausgeber: Der Bnndesminislcr der Justiz. - Verlau: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Di!s Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laut c n d c r Bez 11 q nur durch die Post. 13 e zu (J s preis vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II,= DM 3,-.. (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je ,rnqclu11<1cnc 24 Sr!i1en DM 0,40 (zuzü,1lich Vcrs,rndgebi.Jhren DM 0,_10) - Zusen~ung einzelner Stucke p~r S_tre1fband gegen
Vorcin(;eml unq des er lordcrlidien Bcl1 uqes aul Postscheck konlo „Bumlesanzerger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblalt Koln 3 99