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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 A usgegcbcn zu Bonn am 10. Juni 1953 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
5. 6. 53 Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281
Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabStDB).
Vom 5. Juni 1953.
Auf Grund von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2, (3) Als Zigarren gelten ferner Feuerwerks-,
§ 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 16, § 17, § 27, Scherz-, Asthmazigarren und dergleichen, die Tabak
§ 30 Abs. 2, 3 und 7, § 32, § 34 Abs. 3, § 41 Abs. 1, enthalten.
§ 43 Abs. 2, § 45, § 48 Abs. 1, § 52, § 53, § 55, § 70, § 3
§ 73 Abs. 3, § 75, §§ 77 bis 79, § 80, § 89 Nr. 2, § 90 Zigaretten
Abs. 3 und § 96 des Tabaksteuergesetzes vom
(1) Zigaretten sind zum Rauchgenuß unmittelbar
6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169) und von§§ 191,
geeignete Erzeugnisse aus Feinschnitt(§ 4 Abs. 1) mit
192 der Reichsabgabenordnung wird verordnet:
einem Umblatt aus Papier (Zigarettenhülle). Die
Zigarettenhülle kann auch aus Tabakpapier nach
Tabaksteuer § 41 Abs. 2 bestehen.
Zu § 2 des Gesetzes (2) Als Zigaretten gelten auch zum Rauchgenuß
§ 1 unmittelbar geeignete Erzeugnisse
Freihäfen 1. aus Feinschnitt (§ 4 Abs. 1), die ein Umblatt
aus anderen Stoffen als Papier (Absütz 1)
Vom Verbot des § 2 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes
. oder außer einem solchen Umblatt ein
ausgenommen sind die Fälle, in denen im Zollgebiet
Deckblatt aus Papier oder anderen Stoffen
Tabakwaren von der Steuer befreit sind oder der
haben,
Verbrauch von unverzollten Tabakwaren in den
Freihäfen als Schiffsbedarf besonders zugelassen ist. 2. aus gepreßtem Feinschnitt ohne Umblatt
und ohne Deckblatt (Preß-Zigaretten),
Zu § 3 des Gesetzes 3. aus einer Mischung von Feinschnitt und
Pfeifentabak (§ 4) und im übrigen von
§ 2
gleicher Beschaffenheit wie die Erzeugnisse
Zigarren
nach Absatz 1 oder nach Nummern 1 und 2,
(1) Zigarren sind zum Rauchgenuß unmittelbar wenn die Mischung überwiegend Fein-
geeignete Erzeugnisse ganz aus Tabak, mit Umblatt schnitt enthält,
und Deckblatt oder mit einem von beiden, soweit 4. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit
die Erzeugnisse nicht nach § 3 Abs. 2 als Zigaretten einem Deckblatt oder Umblatt aus Papier
gelten. Die Zigarre hat in der Regel die Form einer (Absatz 1) versehen sind,
Rolle, deren beide Enden sich verjüngen und deren
5. aus anderem Tabak als Feinschnitt, die mit
eines Ende durch Zusammendrehen geschlossen ist
(Kopf). Zigarillos sind Zigarren kleineren Ausmaßes Deckblatt und Umblatt oder mit einem von
beiden aus anderen Stoffen als Papier ver-
ohne Kopf, deren Querschnitt sich in der Regel nach
sehen sind, wenn die Erzeugnisse über-
einem Ende oder nach beiden Enden verjüngt. Stum-
wiegend Orient- oder Virginia-Tabak oder
pen sind Zigarren ohne Kopf und in der Regel mit
diesen gleichartige Tabake enthalten, außer
gleichbleibendem Querschnitt in der ganzen Länge,
Virginier-Zigarren (§ 2 Abs. 1 letzter Satz).
bei denen das einhüllende Blatt völlig geklebt ist.
Virginier-Zigarren sind Zigarren, die überwiegend (3) Als Zigaretten gelten ferner Feuerwerks-,
aus dunklen Virginia- und Kentucky-Tabaken ohne Scherz-, Asthmazigaretten und dergleichen, die
Pressen hergestellt werden, meist überdurchschnitt- Tabak enthalten.
lich lang und zur besseren Lüftung mit einem Stroh- § 4
oder Kielmundstück versehen sind, in das ein heraus- Feinschnitt
ziehbarer Halm aus Espartogras, Kunstfaser oder und Kau-Feinschnitt
dergleichen eingeführt ist. (1) Feinschnitt sind zum Rauchgenuß nur mit
(2) Als Zigarren gelten auch zum Rauchgenuß un- einem Hilfsmittel (z. B. Tabakpfeife) geeignete Er-
mittelbar geeignete Erzeugnisse aus gepreßtem zeugnisse aus Tabak, der auf eine Breite von weniger
Tabak ohne Umblatt und ohne Deckblatt, soweit sie als 1½ mm geschnitten oder auf dieses Ausmaß
nicht Zigarretten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 sind. anders, z. B. durch Zerreiben, zerkleinert ist. Es ist
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ohne Bedeutung, ob die Breite durch eine auf Zer- (3) Als Pfeifentabak gelten auch
klc:inerung gerichtc~te Arbeit oder zufällig entstanden 1. zum Rauchgenuß nur mit einem Hilfsmittel
ist. Als Feinschnitt gelten auch Mischungen von geeignete Erzeugnisse aus nicht feinge-
Feinschnitt und Pfeifentabak (§ 5). schnittenem Tabak in Platten,
(2) Als Feinschnitt gilt auch ein Erzeugnis, das 2. Stumpenabschnitte, die durch Abschneiden
zur Lü1derung von Asthmabeschwerden wie ein der beiden Enden des Stumpenstranges bei
Tabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es der Stumpenherstellung oder durch Zer-
feingeschnittenen Rauchtabak enthält. schneiden von Stumpen gewonnen werden
und nicht länger als 20 mm sind. Das gilt
(3) Kau-Feinschnitt (Feinschnitt zum Kauen) ist
auch für Zigarren- und Zigarilloabschnitte,
ein nur aus dunklem, schmalzigem, kräftigem ameri-
die durch Zerschneiden von Zigarren oder
kanischen Kentucky-Tabak hergestellter feinge-
Zigarillos gewonnen werden.
schnittcner Tabak. Er darf weder Tabakrippen
(Tabakstcngel) noch Tabakersatzstoffe enthalten, (4) Als Pfeifentabak gilt auch ein Erzeugnis, das
muß gesoßt sein und bei Herstellung aus 100 kg Roh- zur Linderung von Asthmabeschwerden wie ein
stoff ein Gesamtgewicht von mindestens 114 kg auf- Tabakerzeugnis geraucht werden soll, wenn es
weisen, das sich auf Fertigerzeugnis, Rippen, Ab- Pfeifentabak enthält.
fälle und Feuchtigkeitsgehalt verteilt. Bei Bedürfnis (5) Strangtabak (Rolltabak) ist in Stränge gespon-
kann statt eh$ Tabaks nach Satz 1 im einzelnen Fall nener Tabak, der meist in Stangen, Kränzen oder
die Verwendung von anderem als gleichartig anzu- Hufeisen hergestellt wird und aus einer Einlage be-
sehendem Tabak zugelassen werden. Uber das steht, die von einem Deckblatt umgeben ist.
Bedürfnis entscheidet die Oberfinanzdirektion.
§ 6
§ 5 Kautabak
Pfeifentabak Kautabak sind Erzeugnisse zum Kaugenuß in
und Stranglabak
Rollen, Stangen, Würfeln oder in anderer fester
(1) Pfeifentabak sind zum Rauchgenuß nur mit Form, die aus Tabak, der nicht Feinschnitt sein darf,
einem Hilfsmittel {z. B. Tabakpfeife) geeignete Er- bestehen und so stark gesoßt sind, daß sie zum
zeugnisse aus Tabak, bei denen die folgenden Vor- Rauchgenuß nicht geeignet sind.
aussetzungen erfüllt sind:
1. Der Tabak muß durch Schneiden oder anders, § 7
z. B. durch Zerreiben, soweit zerkleinert Schnupftabak
sein, daß die Teile in der einen Richtung Schnupftabak sind zum Rauch- oder Kaugenuß
(Länge) eine Ausdehnung von mindestens nicht geeignete gesoßte Erzeugnisse aus Tabak von
1
1 /2 mm, in der anderen Richtung (Breite) mehlähnlicher Beschaffenheit. Es ist ohne Bedeutung,
bei. geschnittenem Tabak eine Ausdehnung ob diese Beschaffenheit durch eine auf Zerkleinerung
von mindestens 1½ mm und höchstens 5 mm, gerichtete Arbeit, z. B. durch Mahlen, Zerreiben,
bei anders zerkleinertem Tabak eine Aus- oder ob sie zufällig entstanden ist.
dehnung von mindestens 1½ mm und höch-
stens 8 mm haben. Es ist ohne Bedeutung, Zu § 5 des Gesetzes
ob die Ausmaße durch eine auf Zerkleine- § 8
rung gerichtete Arbeit oder zufällig ent- Herstellung
standen sind.
Herstellung ist die Verarbeitung von Rohtabak zu
2. Das Fertigerzeugnis muß bei seiner Ent- verbrauchsfähigen Tabakerzeugnissen und ihre ver-
fernung aus dem Herstellungsbetrieb die · kauf sferti ge Zurichtung. Die verkaufsfertige Zurich-
Mindestmaße nach Nummer 1 aufweisen, tung umfaßt das Pressen, Sortieren, Pudern, Berin-
es sei denn, daß der auf die Ausmaße nach gen und dergleichen, das Verpacken der verbrauchs-
Nummer 1 zerkleinerte Tabak geröstet wird. fähigen Tabakerzeugnisse (§§ 15, 16) und das Be-
In diesem Fall dürfen die Mindestmaße bis zeichnen der Packungen (§ 17).
zu 2/io mm unterschritten werden, jedoch
nicht bei Pfeifentabak nur aus gefaserten § 9
oder gerissenen Tabakrippen. Herstellungsbetrieb
(2) Feinere Tabakbestandteile, die die Mindest- (1) Als Herstellungsbetrieb gilt die Gesamtheit
maße von 1 ½ mm, bei geröstetem Tabak von l_, 3/io mm der baulich zusammengehörenden Räume einer ört-
unterschreiten und bei der Herstellung unvermeid- lich gebundenen Betriebsstätte, in der Tabakerzeug-
bar entstehen, schließen die Versteuerung als Pfeifen- nisse hergestellt werden. Das Hauptzollamt kann
tabak . nicht aus, wenn ihr Anteil nicht mehr als wegen der Steueraufsicht oder auf Antrag des Her-
5 v. H. ausmacht. Dieser Anteil darf stellers bestimmen, daß einzelne Räume, die nach
1. bei Pfeifentabak nur aus gefaserten oder Satz 1 Bestandteile eines Herstellungsbetriebes
gerissenen Tabakrippen bis zu 30 v. H., sind, als nicht zu ihm gehörig behandelt werden. Es
2. bei Pfeifentabak nur aus geschnittenen trifft dann die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.
Tabakrippen und bei Pfeifentabak mit min- (2) Sind in einem Unternehmen, das sich mit der
destens 50 v. H. Tabakrippen bis zu 15 v. H. Herstellung von Zigarren befaßt, mehrere Betriebs-
betragen. stätten an der Herstellung beteiligt, so gilt jede
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Betriebsstätte, auch bei örtlich verschiedener Unter- den bezogenen geschnittenen Tabak verwenden;
bringung, als Teil des Herstellungsbetriebes. Als außerdem darf der Steuerwert der insgesamt her-
Teil des Herstellungsbetriebes gilt auch die Betriebs- gestellten Tabakerzeugnisse im Vierteljahr nicht
stätte, in der sich die kaufmännische und technische über 25 000 DM hinausgehen.
Betriebsleitung befindet, wenn von dort aus der Roh- (2) Tabakmehl darf qn Erlaubnisscheininhaber
tabak eingekauft wird. nach § 83 unversteuert versandt werden. Tabakmehl
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann das Haupt- gilt als ordnungsmäßig weitergegeben(§ 5 Abs. 5 des
zollamt wegen der Steueraufsicht Beschränkungen Gesetzes), wenn es der Abgebende bei der Ubergabe
im Verkehr mit Zigarren zwischen den einzelnen oder Versendung an den Empfänger in dessen Er-
Betriebsstätten auf erlegen; es kann auch verlangen, laubnisschein angeschrieben oder wenn bei der
daß die Versteuerung (§ 10 des Gesetzes) von einer erleichterten Abgabe (§ 83 Abs. 5) der Empfänger
oder mehreren bestimmten Betriebsstätten aus zu den Empfang bescheinigt hat.
geschehen hat.
§ 10 § 12
Heimarbeiter 2. V e rf a h r e n
(1) Als Inhaber des Herstellungsbetriebes eines a) im Verkehr
Heimarbeiters gilt dessen Auftraggeber, wenn der zwischen Herstellern
Heimarbeiter (1) Der Hersteller hat Tabakerzeugnisse, die er
1. nur für denselben Auftraggeber tätig ist, nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 unversteuert versenden
2. die Rohstoffe der Tabakverarbeitung vom darf, gleichzeitig mit der Versendung nach Gattung,
Auftraggeber geliefert erhillt, Menge, Sorte und Warenpreis mit einer doppelt aus-
zufertigenden Versendungsanmeldung nach Muster 1
3. die hergestellten Tabakerzeugnisse nicht
anzumelden. Der Angabe von Sorte und Warenpreis
verkaufsfertig macht und
bedarf es nicht, wenn der Versender seinem Ab-
4. Tabakerzeugnisse nicht für eigene Rech- nehmer ordnungsgemäße Rechnung zugehen läßt, in
nung herstellt. der Sorten und Warenpreise getrennt ersichtlich
(2) Der Herstellungsbetrieb des Heimarbeiters gemacht sind.
gilt als Betriebsstätte nach § 9 Abs. 2.
(2) Der Versender hat die beiden Stücke der An-
meldung der für den Empfänger zuständigen Zoll-
§ 11
Versand von
stelle zu übersenden.
unversteuerten (3) Das Hauptzollamt kann besonders für Betriebe,
Tabakerzeugnissen in denen derartige Versendungen an denselben
1. Allgemeines Empfänger häufiger vorkommen, unter den nötigen
(1) Tabakerzeugnisse dürfen in folgenden Fällen Sicherungsmaßnahmen (besondere Anschreibungen
unversteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) ver- usw.) ein erleichtertes Versendeverfahren zulassen.
sandt werden:
(4) Der Versender erhält bei d~r für dep Emp.fonaer
1. Zigarren zwischen den Betriebsstätten eines zustäridlgen ZOI1steHe Auskunft, ob ein Betrieb z~ll-
Zigarrenherstell u,ng3betriebes; amtlich angemeldet ist.
2. gewalzte und geschnittene oder gefaserte
(gerissene) Tabakrippen zur Verwendung § 13
als Zigarreneinlage an Zigarrenhersteller; b) bei der Ausfuhr
3. Tabakmehl (Puder) zum Mattieren von 1. mit Tabakwaren-
Zigarren; begleitschein
4. verbrauchsfähige, aber noch nicht verkaufs- (1) Der Hersteller hat Tabakerzeugnisse, die er
fertige Zigarren von einem Zigarrenher- steuerfrei ausführen oder in ein öffentliches Zollager
steller an einen anderen mit Genehmigung oder in ein Zolleigenlager bringen will (§ 11 Abs. 1
der Oberfinanzdirektion des Empfängers; Nr. 6), vor der Entfernung aus dem Herstellungs-
5. verbrauchsfähiger, aber noch nicht ver- betrieb der Zollstelle mit Tabakwarenbegleitschein
kaufsfertiger geschnittener Tabak, der nicht nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung anzu-
Feinschnitt sein darf, an Zigarrenhersteller melden.
und Pfeifentabakhersteller mit Geneh- (2) Auf die Abfertigung der Tabakerzeugnisse
migung des IIauptzollamts des Empfängers; und auf die Behandlung der Begleitscheine werden
6. alle Tabakerzeugnisse zur Ausfuhr oder zur die Vorschriften des Zollrechts entsprechend ange-
Aufnahme in ein öffentliches Zollager oder wandt. Zur Ausfertigung der Begleitscheine ist die
in ein Zolleigenlager. Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört.
Die Bezugsgenehmigung nach Nummern 4 und 5 Die Begleitscheine können von allen an der Grenze
wird nur bei dringendem Bedürfnis erteilt. Im Fall gelegenen und von den Zollstellen erledigt werden,
der Nummer 4 darf die Menge der bezogenen in deren Bezirk sich ein öffentliches Zollager oder
Zigarren 25 v. H. der Mengen nicht übersteigen, die ein Zolleigenlager befindet.
der Empfänger selbst insgesamt im Rechnungsjahr (3) An die Stelle des Begleitscheins kann nach
herstellt und versteuert oder unversteuert abgibt. Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte An-
Im Fall der Nummer 5 darf der Empfänger zu den meldung treten, wenn die für den Herstellungs-
von ihm hergestellten Tabakerzeugnissen nicht nur betrieb zuständige Zollstelle auch die Ausfuhr der
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Tabakerzeugnisse zu überwachen oder die Tabak- min oder anderen Stoffen - bei Feinschnitt
erzeugnisse zu einem öffentlichen Zollager oder zu nicht mehr als 170 g/1 m 2 und bei Pfeifen-
einem Zolleigenlager abzuferti,9en hat. tabak nicht mehr als 200 g/1 m 2 beträgt
(4) Der Hersteller, der ganz oder teilweise aus- (Weichpackungen),
ländische Tabake zur Herstellung der auszuführen- 2. für Kau-Feinschnitt nur Spitztüten aus
den Tabakerzeugnisse verwendet und neben der dunkelblauem Papier mit dem nach Ziffer l
Steuerbefreiung Zollvergütung beantragt, hat seine zugelassenen Gewicht von 170 g/1 m 2 ,
Erzeugnisse der Zollstelle mit Tabakbegleitschein 3. für alle anderen Tabakerzeugnisse Um-
zur Ausfuhr gegen Zollvergütung nach Muster 1 der schließungen aus beliebigen Stoffen.
Anlage C anzumelden.
Die Umschließungen müssen die Tabakerzeugnisse
§ 14 vollständig umgeben. Sie müssen so eingerichtet
2. im er 1eichte r -· sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung an
ten Verfahren anderen als den zur Offnung bestimmt erkennbaren
durch die Post Stellen (ordentlichen Offnungsstellen) nicht geöffnet
(1) Das Hauptzollamt kann auf Antrag wider- und daß die Tabakerzeugnisse nur nach Offnung
ruflich genehmigen, daß bei der Ausfuhr von Tabak- an den ordentlichen Offnungsstellen entnommen
erzeugnissen im Postverkehr, jedoch nicht bei der werden können. Die ordentlichen Offnungsstellen
Ausfuhr in die Freihäfen, von der Ausfertigung von müssen so angeordnet sein, daß die Umschließungen
Tabakwarenbegleitscheinen abgesehen wird, wenn an diesen Stellen nicht ohne Zerreißen des Steuer-
folgendes Verfahren eingehalten wird. zeichens (§ 46 Abs. 7) geöffnet werden können.
(2) Der Versender hat die Tabakerzeugnisse vor (3) Um bei geschlossener Packung eine Besich-
ihrer Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb in ein tigung des Inhalts zu ermöglichen, können die Um-
Postausgangsbuch nach Muster 3 einzutragen. Er hat schließungen auf der Schauseite mit einem durch-
die Poststücke mit einem grünen Zettel zu bekleben, sichtigen Deckel aus Glas, Zellglas und dergleichen,
der in schwarzer Farbe den Aufdruck trägt: ,,Darf bei Zigarren und Zigaretten auch mit einem rahmen-
in Deutschland nur durch Vermittlung des zustän- artige;n Ausschnitt oder mit gitterartigen Offnungen
digen Zollamts ausgehändigt werden!". Dieser Zettel oder dergleichen versehen werden. Stets muß die
muß außerdem die Nummer des Postausgangsbuches, Packung so beschaffen sein, daß die Entnahme von
den Namen oder die Firma des Versenders oder das Tabakerzeugnissen und das Nachfüllen der Packung
ihm genehmigte Zeichen (§ 29 Abs. 4) und die Be- nicht möglich sind, ohne die Umschließung oder die
zeichnung der für ihn zuständigen Zollstelle ent- Erzeugnisse oder das Steuerzeichen zu verletzen.
halten. Die Paketkarten müssen den gleichen Auf-
(4) Als Unterteilungen einer Packung, die nicht als
druck oder Vermerk tragen. Der Versender hat von
Packungen nach dem Gesetz gelten, werden mit den
der Aufgabepostanstalt den Empfang der bei ihr auf-
Abweichungen, die für die Abgabe von Zigarren
gelieferten, nach Satz 2 gekennzeichneten Poststücke
durch selbsttätige Verkaufsvorrichtungen (Auto-
im Postausgangsbuch bestätigen zu lassen.
maten) im Absatz 5 vorgesehen sind, nur zugelassen
(3) Die Postanstalten sind verpflichtet, den Emp-
1. einzelne Zigarren in Schutz- oder Zierhüllen,
fang der bei ihnen aufgelieferten, nach Absatz 2
die eine Prüfung des Inhalts nach Art und
gekennzeichneten Poststücke im Postausgangsbuch
Zahl ohne weiteres ermöglichen,
zu bestätigen, den Dienststempel beizudrücken und
die Poststücke bei unterbliebener Ausfuhr der für 2. einzelne, auch in kleine Teile zerlegte
den Versender zuständigen Zollstelle vorzuführen. Stücke von anderem Kautabak als nur aus
Tabakrippen in Umhüllungen beliebiger
(4) Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zur
Art,
Aufgabe an die Post fertiggestellten Poststücke
zurückzuhalten und die Art und Menge der darin 3. Teilmengen von Zigarren in offenen Beu-
enthaltenen Tabakerzeugnisse festzustellen. teln oder in Taschen, Manschetten, Bändern
oder anderen die Ware nicht vollständig
Zu § 6 des Gesetzes umgebenden Hüllen, wenn auf den Hüllen
sichtbar der Kleinverkaufspreis für ein
§ 15
Stück oder für die Teilmenge und die Mar-
Verpackungszwang ken- oder Sortenbezeichnung überein-
1. ArtderPackungcn stimmend mit der Bezeichnung der Packung
( 1) In einer Packung dürfen Tabakerzeugnisse ver- selbst deutlich und unverwischbar aufge-
schiedener Gattung nicht vereinigt werden. Packun- druckt oder aufgestempelt sind und wenn
gen mit Erzeugnissen der gleichen Gattung, aber - bei Verwendung nicht durchsichtiger
verschiedener Kleinverkaufspreise (Sortiments- oder nicht durchscheinender Stoffe - die
packungen) sind nur für Zigarren zulässig. Ware mindestens 1 cm aus der Hülle her-
(2) Als Umschließungen sind zugelassen vorragt,
1. für Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 3 des 4. Teilmengen von Schnupftabak im Gewicht
§ 3 Abs. 1 Abteilung C und für Pfeifentabak von je 20 g in handelsüblichen Um-
der Steuerklassen 1, 2, 3, 7 und 8 des § 3 schließungen aller Art,
Abs. 1 Abteilung D des Gesetzes nur Um- 5. Teilmengen von Kau-Feinschnitt der
schließungen aus Papier, dessen Gewicht - Steuerklasse 5 des § 3 Abs. 1 Abteilung C
unkaschiert oder kaschiert mit Folie, Perga- des Gesetzes im Gewicht von je 12½ g, der
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Steuerklasse 6 des § 3 Abs. 1 Abteilung C Firmenmarke versehene Ende der Strangtabakstange
des Gesetzes im Gewicht von je 10 g in Um- muß eine Heftklammer so geschlagen werden, daß
schließungen aus Papi€c~r. dieses Strangende ohne Entfernung der Klammer
nicht verkürzt werden kann.
(5) Für die Abgabe von Zigarren durch Auto-
maten (§ 51) werden abweichend von Absatz 4 Nr. 1 § 16
und 3 als Unterteilungen nur zugelassen 2. Größe der
1. einzelne Zigarren in Schutz- oder Zier- Packungen
hüllen (Absatz 4 Nr. 1), (1) Zulässig sind
2. Teilmengen von je 2 Zigarren in offenen 1. für Zigarren .................... Packungen zu
oder vollständigen - auch fest verschlos- 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück,
senen - Hüllen aus Zellglas oder ähn-
lichen durchsichtigen Stoffen, 2. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis
a) von 7½ Pf das Stück ..... Packungen zu
wenn die Unterteilungen weder eine Marken- oder
4, 10, 12, 20 und 50 Stück,
Sortenbezeichnung aufweisen noch einen Hinweis
auf den Hersteller oder Tabakwarenhändler ent- b) von 8 1/3 Pf das Stück . . . . . Packungen zu
halten. 6, 12, 21 und 48 Stück,
(6) Sind Packungen von Tabakerzeugnissen, die c) von 10 Pf das Stück ...... Packungen zu
nicht dem Absatz 4 Nr. 1 und 2 und dem Absatz 5 10, 20, 25 und 50 Stück,
entsprechen, in einer gemeinsamen Umschließung d) von 12½ Pf das Stück ..... Packungen zu
vereinigt (Sammelpackung), so gelten die einzelnen 10, 20 und 48 Stück,
Packungen (Kleinpackungen) als Packungen nach § 6
e) von 15 Pf und darüber .... Packungen zu
des Gesetzes. Die Sammelpackung muß sich zur Prü-
fung der bestimmungsgemäßen Einrichtung der 20 Stück,
Kleinpackungen ohne weiteres öffnen lassen. Wer- 3. für Feinschnitt,
den Kleinpackungen mit je 5 oder 10 Stumpen zu auch Kau-Feinschnitt ............ Packungen zu
einer Sammelpackung vereinigt, so gelten ab- 50 g,
weichend von Satz 1 nicht die Kleinpackungen, son-
4. für Pfeifentabak im Kleinverkaufspreis
dern die Sammelpackungen als Packungen nach § 6
des Gesetzes, wenn a) von 5 DM
das Kilogramm ............ Packungen zu
1. die Kleinpackungen aus Papier, Pappman-
schetten mit Papierüberzug, Metallfolie, 100 und 250 g,
Gelatine, Zellglas oder ähnlichen leichten b) von 7,50 DM das Kilogramm Packungen zu
Stoffen bestehen, 100 g,
2. die Sammelpackungen und die Klein- c) von 12 DM das Kilogramm
packungen übereinstimmend mit Namen und darüber .............. Packungen zu
und Sitz des Herstellers oder seiner Ent- 50, 100 und 250 g,
wertungsnummer bezeichnet sind, 5. für Strangtabak ................ Packungen zu
3. der Inhalt nach Gattung, Stückzahl und 50, 100 und 250 g,
Kleinverkaufspreis auf der Schauseite der
Kleinpackungen in mindestens ½ cm 6. für Kautabak im Kleinverkaufspreis
großen Buchstaben und Ziffern angegeben a) von 10 DM das Kilogramm .. Packungen zu
ist, 100 g,
4. auf einer anderen Seite der Sammelpackung b) von 35 Pf das Stück
als der Rückseite oder dem Boden in min- und darüber .............. Packungen zu
destens ½ cm großen Buchstaben der fol- 25, 50 und 100 Stück,
gende Vermerk angebracht ist: ,,Umfüllen
7. für Schnupftabak im Kleinverkaufspreis
der Kleinpackungen oder der Sammel-
packung in andere Umschließungen im a) von 8 DM das Kilogramm .. Packungen zu
Handel steuerlich unzulässig.", 50, 100,200,500 g, 1, 5 und 10 kg,
5. die Kleinpackungen nur bei Abgabe an den b) von 9 DM das Kilogramm .. Packungen zu
Verbraucher der Sammelpackung ent- 50, 100, 200, 500 g, 1 und 10 kg,
nommen werden. c) von 10, 12, 16 und
(7) Bei Strangtabak gilt als Ersatz für die Um- 18 DM das Kilogramm ..... Packungen zu
schließung nach Absatz 2 entweder die handels- 50, 100, 200, 500 g und 1 kg,
übliche Umschnürung oder die maschinelle Draht- d) von 11, 25 DM und darüber
heftung. Bei der Drahtheftung müssen bei Stranq- das Kilogramm ............ Packungen zu
tabak in Kranz- oder Hufeisenform die beiden 50, 100 und 200 g,
Enden des Stranges und bei Strangtabakstangen das
eine Ende des Stranges mit einer Firmenmarke, die e) von 14 DM das Kilogramm .. Packungen zu
Namen und Sitz der Firma und die Inhaltsangabe 50, 100, 200, 400, 500, 800 g
(§ 17) enthalten muß, umwickelt und durch einzu-
und 1 kg,
schlagende Heftklammern mit den Enden fest ver- f) von 20 DM das Kilogramm .. Packungen zu
bunden werden. Durch das andere, nicht mit der 50, 100, 200, 400, 500 und 800 g.
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(2) Das Ild uplzollam t kann einem Hersteller auf Zu § 8 des Gesetzes
Antrag bei nachgewiesPnern Bedürfnis Packungen
für Zigarren mit 200 Stück genehrniqen. § 19
Höchstgrenzen der
(J) Die Oberfinanzdirektion kunn in einzelnen Stückeinheit
besonderen Füllen, z. B. zur Werbung, Ausnahmen (1) Für die Steuerberechnung beträgt die Höchst-
zulassen.
grenze des Stückgewichts
§ 17
3. B c z eich n u n g 1. bei Zigarren im Kleinverkaufspreis von
der Packungen
a) 10 Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,3 g,
~
Auf der Umschließung jeder Packung ist die b) 12 und 15 Pf ••••••••• t ••••••• ". 4,5 g,
Gattung des Inhalts nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu-
sammen mit seiner Menge (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes)
.
c) 17 und 20 Pf . . . . . . ' . . . . . . . . . 5,5 g,
~ .
in deutlich lesbarer Druckschrift und in deutscher d) 22 und 25 Pf ................... 6,25 g,
Sprache anzugeben. Hierbei sind die Benutzung von e) 27 und 30 Pf ................... 7 g,
Gummistempeln und das Aufkleben gedruckter f) 35' und 40 Pf ................... 8 g,
Zettel zulässig. Bei Zigarren in handelsüblichen g) 50 und 60 Pf ................... 9 g,
Packungen, die über die Gattung der darin ent-
h) 70 bis 190 Pf . . . . . . . . . . ,• . . . . . . . 12
~ g.
haltenen Erzeugnisse keinen Zweifel lassen, kann
die Angabe der Gattung unterbleiben. Die Gattungs- Für Zigarren höherer Kleinverkaufspreise ist
bezeichnungen haben zu lauten bei den folgenden das Stückgewicht nicht begrenzt;
im § 3 Abs. 1 des Gesetzes aufgeführten Tabak- 2. bei Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlands-
erzeugnissen tabak im Kleinverkaufspreis von
1. der Abteilung C Buchstabe b: ............... . 7½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3 g;
Kau-Feinschnitt,
3. bei anderen Zigaretten im Kleinverkaufspreis von
2. der Abteilung D Buchstabe a: ............... . a) 7½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,125 g,
Pfeifentabak nur
b) 81/a Pf . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. . . . 1,2 g,
aus Tabakrippen,
c) 10 und 12½ Pf . . . . . . . . . . . . . . . . 1,35 g.
3. der Abteilung D Buchstabe c:
Für Zigaretten höherer Kleinverkaufspreise
Strangtabak.
ist das Stückgewicht nicht begrenzt;
Die untE!r Nummer 2 vorgeschriebene Bezeich-
4. bei Kautabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 g.
nung muß auf den Umschließungen in mindestens
¼ cm großen Buchstaben und Ziffern angegeben (2) Für die. Steuerberechnung beträgt die Höchst-
werden. grenze der Länge des Tabakstrangs bei Zigaretten
§ 18 8 cm für 1 Stück.
4. V e r w e n d u n g 1 e e r e r (3) Dberschreitet ein Erzeugnis eine der Grenzen
und geleerter nach Absatz 1 oder 2, so sind der innerhalb dieser
Umschließungen Grenzen liegende und der sie überschreitende Teil
(1) Geleerte Umschließungen voh Tabakwaren als besondere Einzelerzeugnisse je zu dem Klein-
dürfen von Herstellern wiederverwandt werden. verkaufspreis zu versteuern, der für das ganze
Für die Behandlung der Umschließungen gelten § 27 Erzeugnis ursprünglich bestimmt ist.
Abs. 1 Satz 2 und§ 104 Abs. 5.
(4) Das Stückgewicht nach Absatz 1 ist das Durch-
(2) Leere Umschließungen ohne Steuerzeichen schnittsgewicht von 1000 Stück verkaufsfertiger
dürfen in Kleinhandelsbetriebe nur zur Ausstattung Erzeugnisse ohne Umschließungen. Wenn diese
der Verkaufsstätte oder ihrer Schaufenster ver- Menge nicht zur Verfügung steht, kann das Durch-
bracht werden. schnittsgewicht aus Teilmengen von mindestens
(3) Sobald eine Umschließung von Tabakerzeug- 100 Stück errechnet werden. Das Durchschnitts-
nissen geleert ist, sind die an ihr befindlichen Steuer- gewicht berechnet sich bei Kautabak von Erzeug-
zeichenteile zur Wiederverwendung unbrauchbar zu nissen in angefeuchtetem Zustand, bei Hohlmund-
machen, indem sie zerstört oder mit Tinte oder stück- oder Filterzigaretten und bei Filterzigarren
Tintenstift durchkreuzt werden. Danach sind die Um- ohne Mundstückgewicht.
schließungen baldmöglichst aus dem Kleinhandels- (5) Bei Sortiments:Packungen von Zigarren (§ 15
betrieb zu entfernen, wenn sie nicht zur Ausstattung Abs. 1) ist für die Höchstgrenze des Stückgewichts
der Verkaufsstätte oder der Schaufenster benutzt der Kleinverkaufspreis maßgebend, zu dem die ein-
werden. Sie sind bis zu ihrer Entfernung an beson- zelne Zigarrensorte für sich verpackt regelmäßig
ders anzumeldender Stelle cles Kleinhandelsbetrie- versteuert wird.
bes aufzubewahren. (6) · Zigarren, die als Fehlfarben zu einem nied-
(4) Im Fall des § 46 Abs. 4 darf das Steuerzeichen rigeren Kleinverkaufspreis versteuert werden, dür-
an der geleerten Umschließung von anderem Kau- fen die Stückgewichtsgrenzen des Absatzes 1 Nr. 1
tabak als nur aus Tabakrippen erst zerstört und die nicht überschreiten. Werden solche Zigarren in
Umschließung aus dem Kleinhandelsbetrieb erst ent- Sortimentspackungen abgegeben, so werden für die
fernt werden, nachdem die Erzeugnisse sämtlich an Fehlfarben die Stückgewichte der beiden nächst-
Verbraucher abg€~geben sincl. höheren Staffeln zugelassen.
Nr. 2G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 287
§ 20 Packungen zu 6 Stüdc. aus drei Hauptfeldern -
Gewichtsänderungen dem Entwertungsfeld, dem Hoheitsfeld und dem
Weisen Packungen von Rauchtabak, von Kautabak Inhalts- und Preisfeld - und die für Packungen
und von Schnupftabak im Handel bei Prüfung der zu 10, 12, 20, 21, 25, 48 und 50 Stück aus diesen
ordnungsmäßigen Versteuerung Gewichtsunter- drei Hauptfeldern und einem Endfeld. Das EnJ-
schiede auf, die glaubhaft nach der Entfernung der feld liegt auf der linken Seite des Steuerzeichens
Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb und ist nur mit Zierlinien ausgefüllt. Auch das
durch Anziehen von Feuchtigkeit verursacht sind, so Entwertungsfeld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt;
gelten die Packungen als ordnungsmäßig versteuert, es ist zur Aufnahme des Entwertungsvermerkes
solange die Gewichtsunterschiede bei Feinschnitt, bestimmt. Bei Steuerzeichen für Packungen zu
bei Pfeifentabak und bei Schnupftabak 20 v. H., bei 4 Stück ist der Entwertungsvermerk in dem linken
Kau-Feinschnitt, gesoßtem Strangtabak und Kau~ freien Teil des Inhalts- und Preisfeldes anzu-
tabak 35 v. H. nicht übersteigen. bringen. In den beiden linken Ecken des Ent-
wertungsfeldes ist die Inhaltsziffer, in den beiden
rechten Ecken die Preisziffer in kleinem Druck
Zu §§ 10 und 11 des Gesetzes
angegeben. Das Hoheitsfeld enthält auf weißem
§ 21 Grund in ,Prägedruck den Bundesadler. Das
Steuerzeichen Inhalts- und Preisfeld enthält auf farbigem Grund
1. Beschaffenheit die Angabe des Inhalts der Packung nach Stück-
zahl und Gattung und den Kleinverkaufspreis für
(1) Die Steuerzeichen werden aus weißem Papier
das Stück. In den beiden oberen Ecken des Feldes
mit natürlichem Wasserzeichen hergestellt.
ist die Preisziffer, in den beiden unteren die
(2) Die Steuerzeichen für Zigarren sind grün ~nd Inhaltsziffn in kleinl:m Druck angegeben.
rot bedruckte Marken in der Form eines stehenden
2. Die Verschlußmarken-Steuerzeichen sind bei
Rechtecks. Das Zeichenbild (die bedruckte Fläche),
7½ Pf-Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlands-
dessen Rand eine Wellenlinie bildet, ist 3,1 cm breit
tabak grün und braun, bei anderen Zigaretten
und 5 cm hoch. Es ist in vier waagerechte Felder auf-
blau und braun .bedruckte Marken in der Form
geteilt. Das oberste Feld (Inhaltsfeld) enthält die
Angabe des Inhalts der Packung nach Stückzahl eines stehenden Rechtsecks, dessen Zeichenbild
von durchgehenden Zierlinien umrandet ist. Die
(Inhaltsziffer) und Gattung. In seinen vier Ecken ist
in kleinem Druck der Kleinverkaufspreis in Ziffern Steuerzeichen sind für Packungen zu
(Preisziffer) angegeben. Das nächste Feld (Zierfeld) a) 4 und 6 Stück 2,2 cm breit und 3,52 cm hoch
enthält eine Zierzeichnung und in den beiden (im Zeichenbild 1,85 cm breit und 3,15 cm hoch),
unteren Ecken in kleinem Druck die Inhaltsziff er. Das b) 10 und 12 Stück 2,2 cm breit und 4,2 cm hoch
darunter liegende Feld (Preisfeld) enthält in der (im Zeichenbild 1,87 cm breit und 3,9 cm hoch),
Mitte auf weißem Grund in Prägedruck den Bundes- c) 20 und 21 Stück 2,75 cm breit und 4,8 cm hoch
adler, daneben auf farbigem Grund den Kleinver- (imZeichenbild 2,4cm breit und 4,45cm hoch).
kaufspreis für das Stück und in den beiden unteren
Die Verschlußmarken-Steuerzeichen bestehen aus
Ecken in kleinem Druck die Inhaltsziff er. Das letzte drei Feldern, und zwar dem Entwertungsfeld
Feld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt und für den
oben, dem Hoheitsfeld in der Mitte und dem In-
Eritwertungsvermerk (§ 29) bestimmt (Entwertungs-
halts- und Preisfeld unten. Für das Entwertungs-
feld).
feld gilt das unter Nummer 1 Gesagte. Das
(3) Für Zigaretten werden zwei Arten von Steuer- Hoheitsfeld ist an seinen Rändern von blauen
zeichen hergestellt, nämlich Streifen-Steuerzeichen und braunen Zierlinien ausgefüllt und enthält in
und Marken-Steuerzeichen. seiner Mitte in einem Kranz von weißen Zier-
1. Die Streifen-Steuerzeichen sind bei 7½ Pf-Ziga- linien auf blauem Grund den Bundesadler in
retten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak grün Prägedruck. Das Inhalts- und Preisfeld enthält
und braun, bei anderen Zigaretten blau und auf weißem Grund die Angabe des Inhalts der
braun bedruckte Streifen, deren oberer und Packung nach der Stückzahl und des Kleinver-
unterer Rand eine Wellenlinie bilden. Die kaufspreises für das Stück und auf b]auem Grund
Steuerzeichen sind 1,4 cm (im Zeichenbild 1, 1 cm) die Angabe des Inhalts der Packung nach der
hoch und f-0.r Packungen zu Gattung.
a) 4 Stück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4,9 cm (4) Die Steuerzeichen fürFeinsclmitt und Kau-Fein-
(im Zeichenbild 4,65, cm) schnitt sind grün und grau bedruckte Streifen. Das
Zeichenbild, dessen oberer und unterer Rand eine
b) 6 Stück ........................ 8,3 cm Wellenlinie bilden, ist 1,3 cm hoch und 19 cm lang.
(im Zeichenbild 8,1 cm) Es besteht aus drei Hauptfeldern und einem Endfeld.
c) 10 und 12 Stück .................... 13 cm Das Endfeld liegt auf der rechten Seite des Zeichens.
(im Zeichenbild 12,8 cm) Das erste Hauptfeld ist nur mit Zierlinien ausgefüllt
und für den Entwertungsvermerk bestimmt. In den
d) 20, 21, 25, 48 und 50 Stück ........... 17,5 cm
beiden linken Ecken des Feldes ist die Inhaltsziffer,
(im Zeichenbild 17,3 cm)
in seinen beiden rechten Ecken die Preisziffer in klei-
lang. Die Steuerzeichen für Packungen zu 4 Stück nem Druck angegeben. Das zweite Hauptfeld enthält
bestehen aus zwei Hauptfeldern -- dem Hoheits- auf weißem Grund in Prägedruck den Bundesadler.
feld und dem Inhalts- und Preisfeld - , die für Das dritte Hauptfeld enthält auf farbigem Grund links
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
die Angabe des Inhalts der Packung nach Gattung (3) Vervollständigte Steuerzeichenvordrucke A die-
und Gewicht, rechts den Kleinverkaufspreis für das nen zur Verwerdung bei Steuerklassen, für die nach
Kilogrc:rmm. In der linken unteren Ecke des Feldes ist Absatz 1 Steuerzeichen nicht hergestellt werden, und
die Preisziffer, in seiner rechten oberen Ecke die zur Verwendung als Zuschlagsteuerzeichen (§ 52),
Inhaltsziffer in kleinem Druck angegeben. Vervollständi~te Steuerzeichenvordrucke B können
(5) Die Steuerzeichen für Pfeifentabak und Strang- als Zuschlagssteuerzeichen{§ 31 Abs. 4 des Gesetzes),
tabak sind rot und braun bedruckte Streifen. Sie ent- außerdem durch Rohtabakhändler in Fällen des § 77
sprechen im übrigen nach Größe und Aussehen der verwandt und nach B~stimmung der Oberfinanz-
Beschreibung im Absatz 4, jedoch ist das Zeichenbild direktion von Zollstellen mit gerin.gem Steuerzeichen-
der Steuerzeichen für Packungen zu 250 g Pfeifen- verkehr ausgeliefert werden.
tabak 21 cm lang. (4) Die Zollstellen haben ziffernmäßig einzutragen
(6) Für Kautabak werden zwei Arten von Steuer- 1. bei Steuerzeichenvordrucken A den Klein-
zeichen hergestellt, nämlich Streifen-Steuerzeichen verkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder
für Kautabak nur aus Tabakrippen und Marken- durch Stempelung oder Druck mit licht- und
Steuerzeichen für anderen Kautabak. wasserbeständiger Farbe,
1. Die Streifen-Steuerzeichen sind blau und braun
2. bei Steuerzeichenvordrucken B den Klein-
bedruckte Streifen. Die Steuerzeichen sind im
verkaufspreis und die Mengenangabe mit
Zeichenbild, dessen oberer und unterer Rand
Tintenstift.
eine Wellenlinie bilden, 1, 1 cm und mit dem
weißen Rand 1,4 cm hoch und 17 ,3 cm lang. Sie
entsprechen im übrigen der Beschreibung in Ab- § 23
satz 4, jedoch sind in den Ecken des Entwertungs- b) ·Aufmachung
f eldes und des Inhalts- und Preisfeldes keine ( 1) Es werden hergestellt
Inhalts- und Preisziffern angegeben.
1. die Steuerzeichen und die Steuerzeichenvor-
2. Die Marken-Steuerzeichen sind blau und braun drucke A für Zigarren und für Kautabak, nicht nur
bedruckte Marken. Sie entsprechen im übrigen aus Tabakrippen, in Bogen zu je 25 Stück,
nach Form, Größe und Aussehen der Beschreibung
im Absatz 2, jedoch enthält das Inhaltsfeld neben 2. die Streifen-Steuerzeichen und die Steuerzeichen-
der Mengenangabe in Ziffern das Wort „Stück". vordrucke A für Zigaretten
(7) Die Steuerzeichen für Schnupftabak sind braun a) in Packungen zu 4 Stück
und grau bedruckte Streifen. Das Zeichenbild, des- in Bogen zu je 140 Stück
sen oberer und unterer Rand eine Wellenlinie bilden,
b) in Packungen zu 6 Stück
ist 1,3 cm hoch und 21 cm lang. Sie entsprechen im
in Bogen zu je 80 Stück
übrigen dem Absatz 4.
c) in Packungen zu 10 und 12 Stück
§ 22 in Bogen zu je 60 Stück
2. H e r s t e 11 u n g
der Steuer- d) in Packungen zu 20, 21, 25, 48 und 50 Stück
zeichen in Bogen zu je 40 Stück,
a) Allgemeines 3. die Verschlußmarken-Steuerzeichen für Zigaretten
(1) Für welche Steuerklassen und welche zugelas- a) in Packungen zu 4 und 6 Stück
senen Packungsgrößen Steuerzeichen nach dem Be- in Bogen zu je 120 Stück
dürfnis hergestellt werden, wird im Bundeszollblatt
bekanntgegeben. b) in Packungen zu 10 und 12 Stück
in Bogen zu je 108 Stück
(2) Neben den Steuerzeichen werden Steuer-
zeichenvordrucke hergestellt c) in Packungen zu 20 und 21 Stück
in Bogen zu je 80 Stück,
1. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises
(Steuerzeichenvordrucke A) für die im § 16 4. die Steuerzeichen für Feinschnitt, Kau-Feinschnitt,
Abs. 1 zugelassenen Packungsgrößen außer Pfeifentabak, Strangtabak, Kautabak nur aus
a) für Zigarettenpackungen zu 4, 6, 12, 21 Tabakrippen und für Schnupftabak und die Steuer-
und 48 Stück, zeichenvordrucke A für Feinschnitt, Pfeifentabak
b) für Packungen für Kau-Feinschnitt, und Schnupftabak in Bogen zu je 40 Stück.
Strangtabak und Kautabak nur aus Der Zwischenraum zwischen den einzelnen Steuer-
Tabakrippen, zeichen und Steuerzeichenvordrucken A beträgt 2 bis
2. ohne Angabe des Kleinverkaufspreises und 4 mm. Die Bogen der Steuerzeichen und Steuer-
ohne Mengenangabe (Steuerzeichenvor- zeichenvordrucke A für Zigarren und für Kautabak
drucke B), nicht nur aus Tabakrippen sind mit fortlaufender
und zwar für Zigarettenpackungen nur als Streifen- Durchlochung versehen. In der oberen rechten Ecke
steuerzeichen. Die Vordrucke entsprechen im übrigen jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen oder der
dem § 21. Der Steuerzeichenvordruck wird dadurch, Steuerzeichenvordrucke A, bei Steuerzeichen auch ihr
daß er in den fehlenden Angaben vervollständigt Einzelwert und der Gesamtwert des Bogens aufge-
wird, zum Steuerzeichen. druckt. Bei Steuerzeichen für Zigaretten der Steuer-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 289
klasse 1 des § 3 Abs. 1 Abteilung B des Gesetzes ist gleicher Packungsgröße (Steuerzeichensorte) Bruch-
der Zahl der Steuerzeichen hinzugefügt „für Schwarze teile eines Pfennigs, so sind sie auf einen vollen
Zigaretten". Pfennig aufzurunden.
(2) Die Steuerzeichenvordrucke B werden in Hef- (2) Steuerzeichen in Bogen werden nur in ganzen
ten zu je 100 Steuerzeichenvordrucken hergestellt. Bogen oder in Mengen von nicht weniger als fünf
Zwischen den einzelnen Vordrucken befinden sich Stück oder einem Vielfachen davon ausgeliefert. Bei
Zwischenräume von 2 bis 4 mm. Die einzelnen nachgewiesenem Bedürfnis ist die Auslieferung von
Blätter der Vordruckhefte sind mit Klebstoff und mit geringeren Mengen als fünf Steuerzeichen zulässig.
fortlaufender Durchlochung versehen. Hinter jedem Zuschlagssteuerzeichen (§ 52) können einzeln aus-
Blatt mit Vordrucken ist ein leeres weißes Blatt, das geliefert werden.
zur Aufnahme der im Durchschreibeverfahren her- (3) Die Zollstelle darf volle Taschen, ohne sie vor-
zustellenden Durchschrift des Kleinverkaufspreises her geöffnet und ihren Inhalt nachgeprüft zu haben,
und der Mengenangabe bestimmt ist. nur auf schriftlichen Antrag des Beziehers ausliefern.
(3) Die Steuerzeichen und, soweit sie vorgesehen In diesem Fall übernimmt die Zollstelle keine
sind (§ 22 Abs. 2 Nr. 1), die Steuerzeichenvor- Gewähr für die Richtigkeit der Inhaltsangaben auf
drucke A werden für Zigarren, Feinschnitt und den Taschen. Der Bezieher hat in seinem Antrag zu
Pfeifentabak zu je 20 und je 50 Bogen, für Kau- erklären, daß er von dieser Bestimmung Kenntnis
Feinschnitt, Strangtabak, Kautabak und Schnupf- hat.
tabak zu je 10 Bogen, für Zigaretten zu je 100 Bogen § 27
in Taschen verpackt. An den Taschen ist je eine Ecke 4. Verwendung der
(Zählecke) abgeschnitten, so daß vor ihrer Offnung Steuerzeichen
der Inhalt an dieser Stelle nachgeprüft werden kann. a) Allgemeines
Die in einer Tasche enthaltenen Bogen, bei Ziga-
(1) Für jede Packung von Tabakerzeugnissen ist
retten je 50 Bogen, sind an einer Seite mit einer
das Steuerzeichen zu verwenden, das nach seinem
Drahtklammer zusammengeheftet und außerdem, um
Aufdruck der Gattung, dem Kleinverkaufspreis und
die Art der in der Tasche enthaltenen Zeichen oder
der Menge der Erzeugnisse in der Packung entspricht.
Vordrucke feststellen zu können, auf dem Rand-
Sollen zu einer Packung geleerte Umschließungen
streifen an der Zählecke mit der Sortenbezeichnung
wiederverwandt werden (§ 18), so muß vor dem An-
bedruckt.
bringen des Steuerzeichens das an der Umschließung
§ 24 etwa noch vorhandene alte Steuerzeichen in allen
3. Vertrieb der
Steuerzeichen
seinen Teilen entfernt werden.
a) Allgemeines (2) Es ist außer bei der Zuschlagversteuerung
(§ 52) unzulässig, zu einer Packung von Tabakerzeug-
(1) Die Zollstelle hält soviel Steuerzeichen vor-
nissen mehrere Steuerzeichen zu verwenden.
rätig, wie ihrem regelmäßigen Bedarf entspricht. Der
Bezug von Steuerzeichen in davon abweichenden (3) Abweichend von Absatz 2 sind mehrere Steuer-
Mengen und Sorten ist der Zollstelle rechtzeitig vor- zeichen zu gleichem Kleinverkaufspreis (Absatz 1)
her anzumelden. für eine Packung in den Fällen des § 16 Abs. 2 und
des § 19 Abs. 3 zu verwenden.
(2) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur bei der
Zollstelle beziehen, die für seinen Herstellungs- (4) Soweit in dieser Verordnung nicht schon Aus-
betrieb zuständig ist. Er darf sie nur in diesem Her- nahmen von § 10 Abs. 1 des Gesetzes zugelassen
stellungsbetrieb verwenden und nicht an andere worden sind, kann die Oberfinanzdirektion in ein-
abgeben. zelnen besonderen Fällen, z~ B. bei Reprä~entations-
geschenken, gestatten, daß die Tabaksteuer ohne
(3) Das Hauptzollamt kann Ausnahmen von Ab-
Verwendung von Steuerzeichen entrichtet wird.
satz 2 Satz 1 anordnen oder auf Antrag zulassen.
Dabei ist die Zollstelle zu bestimmen, bei der der
Hersteller die Steuerzeichen zu beziehen hat. § 28
b) Anbringung
§ 25 (1) Das Steuerzeichen ist an der Packung derart
b) Bezug anzukleben, daß es ohne Zerstörung von der
Packung nicht abgelöst werden kann. Die Steuer-
Der Hersteller führt über den Bezug von Steuer-
zeichen für Zigarren müssen mit dem Zierfeld (§ 21
zeichen ein Bestellbuch nach Muster 4. Bei jedem
Abs. 2) über die ordentliche Offnungsstelle der
Bezug hat er der Zollstelle das Bestellbuch und einen
Packung (§ 15 Abs. 2) gelegt werden. Die Steuer-
von ihm unterzeichneten Bestellzettel nach Muster 5
zeichen für anderen Kautabak als den nur aus Tabak-
vorzulegen. Beim Ausfüllen des Bestellzettels sind
rippen müssen auf der Packung an beliebiger Stelle
die Dbersichten über den Geldwert (Steuerwert) der
so angebracht werden, daß sie dem Käufer sichtbar
Steuerzeichen - Anlagen zu Muster 5 - zu berück-
sind. Die Steuerzeichen für die anderen Tabak-
sichtigen.
erzeugnisse müssen mit einem Hauptfeld über die
§ 26 ordentliche Offnungsstelle der Packung gelegt wer-
c) Auslieferung
den; sind mehrere ordentliche Offnungsstellen vor-
(1) Ergeben sich bei der Berechnung des Geldwert- handen, so muß das Steuerzeichen alle Offnungs-
betrages von Steuerzeichen für Tabakerzeugnisse stellen verschließen und mit einem Hauptfeld über
gleicher Gattung, gleichen Kleinverkaufspreises und einer Offnungsstelle liegen. Die Hauptfelder der
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Steuerzeichen müssen vollständig auf der Packung nummer) bestehen, die die Zollstelle jedem Her-
sichtbar sein; das Endfeld kann nach Bedarf verkürzt . steller zuteilt. Dem Hersteller können auf Antrag bei
werden. nachgewiesenem Bedürfnis mehrere Entwertungs-
nummern zugeteilt werden; die Oberfinanzdirektion
(2) Hat die Packung mehrere Umschließungen, so kann in einzelnen Fällen die Entwertungsnumm~r
darf das Steuerzeichen an der inneren Umschließung wechseln. Die zugeteilte Entwertungsnummer darf in
angebracht werden, wenn diese vollständig ge- Rechnungen, Preisverzeichnissen, Ankündigungen
schlossen ist und sich die äußere Umschließung zur oder dergleichen nicht bekanntgegeben, auch sonst
Prüfung der richtigen Versteuerung ohne weiteres nicht dazu benutzt werden, um die Herkunft der
öffnen läßt. Das Steuerzeichen darf zum Teil an der Zigarren kenntlich zu machen.
innc~ren, zum Teil an der äußeren- Umschließung
angebracht werden, wenn die Packung dadurch vor- (3) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer-
schriftsmäßig (Absatz 1) verschlossen wird. zeichen für Zigaretten in der Angabe von Firma und
Sitz. des Herstellers oder eines ihm gesetzlich ge-
(3) Ist die Packung noch mit einer Papp- oder schützten Warenzeichens bestehen.
Papierhülle versehen, die sie nicht vollständig um-
gibt, (sogenannte Luxus-Packung), so kann das (4) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer-
Steuerzeichen an der Hülle angebracht werden, zeichen für andere Tabakerzeugnisse als Zigarren
wenn sie so umgelegt ist, daß die Packung ohne und Zigaretten in der Angabe von Firma und Sitz
Verletzung der Hülle oder des Steuerzeichcn.s nicht des Herstellers oder eines ihm gesetzlich geschützten
entnommen werden kann. Warenzeichens oder eines ihm von der Zollstelle
besonders genehmigten Entwertungszeichens (Ab-
(4) Im Fall des § 15 Abs. 6 Satz 1 ist das Steuer- satz 5 Satz 2) bestehen.
zeichen an den Kleinpackungen, im Fall des § 15
Abs. 6 Satz 3 an der Sammelpackung anzubringen. (5) Will ein Hersteller ein Warenzeichen als Ent-
In Fällen des § 77 ist das Steuerzeichen oder der wertungsvermerk verwenden, so hat er dies der
Steuerzeichenvordruck auf der Rechnung oder auf Zollstelle vorher anzuzeigen und nachzuweisen, daß
dem Lieferschein anzubringen. es ihm gesetzlich geschützt ist. Die besonders ge-
nehmigten Entwertungszeichen sind auf Verlangen
(5) Im Fall des § 15 Abs. 7 ist beim Anlegen der der Zollstelle von Zeit zu Zeit zu wechseln.
Steuerzeichen wie folgt zu verfahren:
1. Bei handelsüblicher Umschnürung des (6) Wenn die Zollstelle selbst Steuerzeichen ver-
Strangtabaks ist das Steuerzeichen an dem wendet, hat der zuständige Beamte die Entwertung
Ende der Schnüre so anzubringen, daß ohne derart vorzunehmen, daß er im Entwertungsfeld die
seine Beseitigung oder Beschädigung Tabak Zollstelle und seine Unterschrift mit Tinte vermerkt.
nicht entnommen werden kann. Bei Steuerzeichenvordrucken B ist dieser Ent-
wertungsvermerk vor der Entfernung des Vordrucks
2. Bei maschineller Drahtheftung des Strang- aus dem Heft im Durchschreibeverfahren mit Tinten-
tabaks ist das Steuerzeichen so über die stift einzutragen. Stets ist das Steuerzeichen außer-
Firmenmarke zu kleben, daß sein Rand dem mit einem Abdruck des Amtsstempels der Zoll-
a) bei Strangtabak in Kranz- oder Huf- stelle zu versehen.
eisenform genau mit den Schnittflächen (7) Steuerzeichen und Steuerzeichenvordrucke
der Strangtabakenden, sind in Fällen des § 77 von der Zollstelle bei der
b) bei Strangtabakstangen genau mit der Auslieferung durch Zerschneiden des Entwertungs-
Schnittfläche an dem einen Ende der feldes zu anderweiter Verwendung unbrauchbar zu
Stangen abschließt. machen.
§ 29
c) Entwertung § 30
d) Beseitigung
(1) Das Steuerzeichen ist vor oder nach dem An- von Mängeln
bringen durch einen Vermerk (Absätze 2 bis 4 und 6) der Entwertung
in dem dafür vorgesehenen Feld zu entwerten. Der Werden Tabakerzeugnisse im Handel 'angetroffen,
Entwertungsvermerk muß handschriftlich mit Tinte deren Steuerzeichen nicht oder nicht bestimmungs-
oder durch Stempelung oder Druck mit licht- und gemäß entwertet sind, so kann das Hauptzollamt
wasserbeständiger Farbe eingetragen werden. Er dem Mangel abhelfen, wenn er nachweislich auf
darf 'auf die Packungen zu beiden Seiten des Steuer- einem Versehen beruht. Ist das Steuerzeichen nicht
zeichens übergreifen, wenn die Packung nicht aus oder nur unvollständig entwertet, so ist die be-
Glas oder Metall besteht. Er darf nachträglich nicht stimmungsgemäße Entwertung durch einen Vermerk
geändert werden. Außer dem Entwertungsvermerk
und den Abdruck des Amtsstempels nachzuholen.
dürfen keine anderen Vermerke oder Zeichen auf Läßt sich der Mangel so nicht beheben, kann das
den Steuerzeichen angebracht werden. Jedoch ist es
Hauptzollamt Ersatz der Steuerzeichen nach den
zulässig, im Entwertungsfeld oder im Endfeld kleine
§§ 34 und 35 unter der Bedingung gewähren, daß die
Zahlen oder Buchstaben als Fabrikationszeichen ein-
Vernichtung der Steuerzeichen und das Anbringen
zutragen.
der Ersatzsteuerzeichen amtlich überwacht werden.
(2) Der Entwertungsvermerk muß bei Steuer- Dann wird auch Ersatz für einzelne Steuerzeichen
zeichen für Zigarren in einer Nummer (Entwertungs- gewährt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 291
§ 31 (3) Der Ersatz wird durch Lieferung anderer
Umtausch und Ersatz Steuerzeichen im gleichen Gesamtsteuerwert ge-
von Steuerzeichen währt. Mit Genehmigung des Hauptzollamts darf
1. Umtausch statt des Umtausches oder Ersatzes durch Hergabe
(1) Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, anderer Steuerzeichen der für die Steuerzeichen ent-
wenn sie unbeschädigt sind, bei der Zollstelle gegen richtete Steuerwert zurückgezahlt werden, wenn
andere umgetauscht werden. einem Steuerschuldner keine Zahlungsbefristung
(2) Zerschnittene Bogen werden nur umgetauscht, (§ 12 des Gesetzes) eingeräumt ist oder wenn ein
wenn und soweit die Zahl der Steuerzeichen einer Hersteller die Herstellung oder ein Tabakwaren-
Sorte die für den Bezug vorgeschriebenen Mindest- händler die Einfuhr von Tabakwaren auf gibt oder
mengen (§ 26 Abs. 2) erreicht. vorübergehend einstellt (§ 100) und wenn Tabak-
steuerbeträge nicht mehr zum Soll stehen. Außerdem
§ 32 kann das Hauptzollamt zulassen, daß bei Steuer-
schuldnern, denen Zahlungsbefristung eingeräumt
2. Er s a t z auf An t r a g ist, der Steuerwert der Steuerzeichen auf zum Soll
a) für noch nicht stehende Tabaksteuer verrechnet wird.
angebrachte
Steuerzeichen (4) Beansprucht der Hersteller in dem Vierteljahr,
(1) Das Hauptzollamt kann für noch nicht ange- in dem zurückgezahlt wird (Absatz 3 Satz 2), Steuer-
brachte Steuerzeichen, die verdorben oder sonst für erleichterung nach den§§ 81 bis 88 des Gesetzes oder
den Hersteller oder Einbringer der Tabakwaren hat er sie im vorhergehenden Vierteljahr erhalten,
unverwendbar geworden sind, Ersatz gewähren. so ist der zurückzuzahlende Betrag um den höchsten
Vomhundertsatz zu kürzen, nach dem sich die
(2) Der Schaden muß mindestens 2 DM betragen.
beanspruchte oder erhaltene Steuererleichterun_g
b~nüfü.
b) für bereits § 35
angebrachte 4. Gebühr für Um-
Steuerzeichen tausch und Ersatz
(1) Das Hauptzollamt kann für schon angebrachte In den Fällen der§§ 31 bis 33 hat der Antragsteller
Steuerzeichen Ersatz gewähren, für den Umtausch oder Ersatz der Steuerzeichen eine
1. wenn Steuerzeichen nicht wie vorgeschrie- Gebühr zu entrichten, es sei denn, daß die Steuer-
ben oder an unrichtigen Packungen oder zeichen wegen Änderung gesetzlicher Bestimmungen
infolge nachgewiesenen Versehens in un- umgetauscht oder ersetzt werden. Die Gebühr ist
richtigem Steuerwert angebracht oder nach auch in den Fällen des § 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3 zu
der Anbringung beschädigt worden sind und erheben und bemißt sich für jeden zum Umtausch
sich die Packungen noch ungeöffnet im Her- oder Ersatz vorgelegten vollen Bogen oder eine
stellungsbetrieb oder im amtlichen Gewahr- dem vollen Bogen entsprechende Zeichenzahl auf
sam oder im Fall des § 38 Abs. 4 in den 20 Pfennig und beträgt mindestens eine Deutsche
Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen be- Mark für jeden Antrag. Bei Berechnung der Bogen-
finden, zahl sind Teilmengen jeder Steuerzeichensorte (§ 26
2. wenn bestimmungsgemäß mit Steuerzeichen Abs. 1) für sich zu behandeln. Uberschießende Teil-
versehene Packungen vor ihrer Entfernung mengen gelten als volle Bogen. Neben dieser
aus dem Herstellungsbetrieb unabsetzbar Gebühr sind Gebühren nach der Gebührenordnung
geworden und noch ungeöffnet in der für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntwein-
Erzeugungsstätte sind. monopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichsmini-
sterialbl. S. 1268) nicht zu erheben.
(2) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß min-
destens 2 DM betragen.
§ 36
5. Er s atz von
§ 34 Amts wegen
3. Verfahren
Steuerzeichen, die von den Aufsichtsbeamten, z. B.
(1) Uber die Steuerzeichen, deren Umtausch oder bei amtlichen Prüfungen des Inhalts verschlossener
deren Ersatz beantragt wird, hat der Hersteller oder Packungen, vernichtet werden, sind unentgeltlich zu
Einbringer der Zollstelle eine Aufstellung nach ersetzen.
Muster 5 vorzulegen, die bei der Rücklieferung noch
nicht entwerteter Steuerzeichen mit der Aufschrift Zu § 15 des Gesetzes
.Rücklieferungszettel" zu versehen ist. § 37
(2) Der Umtausch und der Ersatz in den Fällen der Einfuhr durch Hersteller
und Tabakwarenhändler
§§ 31 bis 33 ist zu versagen, wenn Zweifel darüber
besteht, 1. Verpackung und
Bezeichnung
1. ob die umzutauschenden oder zu ersetzen- Wenn Hersteller oder Tabakwarenhändler Tabak-
den Steuerzeichen bestimmungsgemäß be- erzeugnisse einführen, die außer der Umschließung
zogen sind, für den Versand keine weitere Verpackung auf-
2. ob in den Fällen des § 33 die Packungen weisen oder deren Packungen nach Größe, Einrich-
noch nicht im Verkehr waren. tung oder Bezeichnung nicht bestimmungsgemäß
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
sind, so haben sie die Tabakerzeugnisse bei der Zoll- 2. bei Zigaretten je Stück
abfertigung bestimmungsgemäß zu verpacken und zu - ohne Rücksicht auf Länge und
bezeichnen. Die Zollstelle kann, wenn die Packung Gewicht- 0,08DM
nur in der Größe nicht bestimmungsgemäß ist (§ 16),
3. bei Feinschnitt je kg 35,-DM
ihr Inhalt aber die höchstzulässige Menge nicht über-
steigt, vom Verlangen bestimmungsgemäßer Ver- 4. bei Pfeifentabak je kg 18,-DM
packung unter der Bedingung absehen, daß die Ver- 5. bei Kautabak je Stück
steuerung nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes vorgenommen - ohne Rücksicht auf das Gewicht - 0,20DM
wird.
6. bei Schnupftabak je kg 6,-DM.
§ 38
2. Bezug und (2) Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel ein-
Verwendung geführt werden, unterliegen nicht dem Verpackungs-
von Steuerzeichen
zwang (§§ 15 bis 17). Die Eingangsabgaben sind nach
(1) DerHersteller oder Tabakwarenhädler hat die der eingeführten Menge oder Stückzahl zu berech-
Steuerzeichen zur Versteuerung eingeführter Tabak- nen. Steuerzeichen sind nicht zu verwenden.
erzeugnisse von der Zollstelle zu beziehen, der er
sie zur Zollabfertigung stellt. Er hat hierzu einen
§ 40
Bestellzettel nach Muster 5 in doppelter Ausfertigung
Einfuhr unter
vorzulegen. Das Zweitstück des Bestellzettels tritt Hinterziehung oder
an die Stelle des Bestellbuches (§ 25). § 26 Abs. 2 Gefährdung der Abgaben
und 3 gilt entsprechend. Der Bezieher hat das mit
Auslieferungsbescheinigung der Zollstelle versehene (1) Für Tabakerzeugnisse, die unter Hinterziehung
Zweitstück für die Steueraufsicht mindestens zwei oder Gefährdung der Abgaben eingeführt werden,
.la.b!~ ~~Jz'\lbewahren. gelten als Kleinverkaufspreise, die der Steuerberech-
nung zugrunde zu legen sind, folgende Durchschnitts-
(2) Dem Tabakwarenhändler wird für die Ent- prE!fs~:
wertung von Tabaksteuerzeichen für eingeführte
Zigarren eine Entwertungsnummer (§ 29 Abs. 2) von 1. für Zigarren je Stück
der für seinen Betrieb zuständigen Zollstelle zuge- - ohne Rücksicht auf das Gewicht - 1,60DM
teilt. Ein Entwertungszeichen nach § 29 Abs. 4 darf
für Zigarillos} ·e Stück
der Tabakwarenhändler statt der Angabe von Firma Stumpen J
und Sitz nur benutzen, nachdem es ihm die zu- - ohne Rücksicht auf das Gewicht - 1,00DM
ständige Zollstelle genehmigt hat. Die Zuteilung
oder Genehmigung nach den Sätzen 1 und 2 hat der 2. für Zigaretten je Stück
Tabakwarenhändler bei der Zollabfertigung nach- - ohne Rücksicht auf Länge und
zuweisen. Gewicht - 0,60DM
(3) Die Zollstelle darf die Tabakerzeugnisse dem 3. für Feinschnitt je kg 300,-DM
Hersteller oder Tabakwarenhändler zum zollrecht- 4. für Pfeifentabak je kg 110,-DM
lich freien Verkehr erst überlassen, wenn die Tabak-
5. für Kautabak je Stück
erzeugnisse bestimmungsgemäß verpackt und be-
- ohne Rücksicht auf das Gewicht - 1,60DM
zeichnet und zutreffend versteuert worden sind. § 39
Abs. 2 und § 40 Abs. 2 bleiben unberührt. 6. für Schnupftabak je kg 80,-DM.
(4) Das Hauptzollamt kann dem Hersteller oder (2) Wenn Tabakerzeugnisse nach Absatz 1 wieder
Tabakwarenhändler auf Antrag unter entsprechen- ausgeführt oder dem Einbringer zum persönlichen
den Uberwachungsmaßnahmen genehmigen, daß Verbrauch überlassen werden, sind Steuerzeichen
die Verpackung oder Umpackung, die ':erwendung nicht zu verwenden. Außerdem kann von der be-
der Steuerzeichen und auch die Zollabfertigung in stimmungsgemäßen Verpackung (§§ 15 bis 17) ab-·
den Geschäftsräumen vorgenommen werden. Die gesehen werden.
Genehmigung wird nicht erteilt für Räume des Her-
stellungsbetriebes.
Zu §§ 19 bis 24 des Gesetzes
Zu§ 17 des Gesetzes § 41
Zigarettenpapier
§ 39
(1) Als Zigarettenpapier gilt alles Papier, das
Einfuhr nicht zum
Handel bestimmter 1. zu Zigarettenhüllen (Hülsen, Blättchen) her-
Tabakerzeugnisse
gerichtet ist oder
(1) Für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel
eingeführt .werden, sind die Eingangsabgaben in 2. in der Form von Bogen, Bobinen oder der-
Pauschbeträgen zu erheben. Sie betragen gleichen zur Herstellung von Zigaretten•
hüllen geeignet ist und unter der Bezeich-
1. bei Zigarren je Stück nung Zigarettenpapier oder Zigaretten-
- ohne Rücksicht auf das Gewicht - 0,30 DM hüllen oder unter einer Bezeichnung oder
bei Zigarillos } ·e Stück unter Umständen in den Verkehr gelangt,
Stumpen J die die Annahme rechtfertigen, daß es sich
- ohne Rücksicht auf das Gewicht - 0,15 DM um Zigarettenpapier zum Rauchen handelt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 293
Dies gilt vor allem, wenn solches Papier für 4 mm. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist
die Zerteilung in Hüllen gefaltet, vorgezeich- die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der
net oder durchlocht ist. Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Nach Bedürf-
nis werden die Steuerzeichen auch mit Gummiauf-
(2) Zum Zigarettenpapier rechnen auch Hüllen aus
strich und Durchlochung hergestellt. Sie werden zu je
Tabakpapier. Tabakpapier ist Papier, das aus Rippen
50 und je 100 Bogen in Taschen verpackt. Die Tasche.1
(Stengeln) von Tabakblättern oder unter Mitverwen-
sind so eingerichtet wie bei den Steuerzeichen für
dung von Tabak hergestellt ist.
Tabakerzeugnisse (§ 23 Abs. 3). Im- übrigen gelten
die §§ 24 bis 30 entsprechend.
§ 42
Versand von
Zigarettenpapier § 45
Einfuhr
(1) Zigarettenpapier darf in folgenden Fällen un-
versteuert (§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes) versandt (1) Bei der Einfuhr von Zigarettenpapier gelten die
werden: §§ 37 und 38 und für Zigarettenpapier der im § 41
Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Art § 42 entsprechend.
1. Zigarettenpapier der in § 41 Abs. 1 Nr. 2
bezeichneten Art (2) Nicht zum Handel bestimmtes Zigarettenpapier
a) durch den Hersteller an Hersteller von unterliegt nicht dEm Verpackungszwang. Die Steuer
Zigarettenhüllen oder Zigaretten oder an ist jeweils nach der eingeführten Stückzahl zu be-
Großhändler nach § 23 des Gesetzes und rechnen. Steuerzeichen sind nicht zu verwenden.
durch solche Großhändler an Hersteller
von Zigarettenhüllen oder Zigaretten, Zu § 27 des Gesetzes
b) durch den Hersteller von Zigaretten- § 46
hüllen an andere solche Hersteller, wenn OHnen der Packungen
sie das Zigarettenpapier im Lohn zu durch
Zigarettenhüllen verarbeiten; Tabakwarenkleinhändler
(1) Vor der Abgabe an den Verbraucher dürfen
2. Zigarettenhüllen
geöffnet werden ,
a) durch den Hersteller an Hersteller von
1. Zigarrenpackungen zur Besichtigung des
Zigaretten,
Inhalts durch den Kleinhändler oder Käufer,
b) im Fall der Nummer 1 b durch den Her-
2. Packungen mit Feinschnitt, Pfeifentabak und
steller an den Hersteller von Zigaretten-
Kautabak nur aus Tabakrippen zur Besichti-
hüllen, der den Lohnauftrag erteilt hat;
gung d~s Inhalts durch den Käufer mit den
3. zur Ausfuhr oder Aufnahme in ein öff ent- Einschränkungen des Absatzes 3,
liches Zollager oder in ein Zolleigenlager. 3. Packungen mit anderem Kautabak als nur
(2) Auf die Versendung sind die §§ 12 bis 14 ent- aus Tabakrippen und mit Schnupftabak zur
sprechend anzuwenden. Anfeuchtung oder Frischerhaltung nach
Absatz 4.
§ 43
Verpackungszwang (2) Die Befugnis zum Offnen von Packungen steht
auch dem Kleinhändler, der zugleich Hersteller ist,
Die Umschließung der Packungen von Zigaretten-
zu, wenn die Kleinverkaufsräume und die Räume
hüllen darf nur aus Papier, Pappe, Zellglas oder der-
des Herstellungsbetriebes derart voneinander ge-
gleichen bestehen. Zulässig sind Packungen zu 50
trennt sind, daß ein heimliches Einbringen unver-
und 100 Stück.
steuerter Erzeugnisse in die Verkaufsräume nicht zu
§ 44 befürchten ist.
Steuerzeichen
(3) Bei Feinschnitt, Pfeifentabak und Kautabak
(1) Die Steuerzeichen für Zigarettenhüllen sind nur aus Tabakrippen dürfen von jeder nach Handels-
braun bedruckte Streifen aus weißem, mit natürlichem marke und Kleinverkaufspreis verschiedenen Sorte
Wasserzeichen versehenem Papier. Das Zeichen- zwei Packungen geöffnet werden. Bei nachgewiese-
bild, dessen oberer und unterer Rand eine Wellen- nem Bedürfnis kann das Hauptzollamt auf Antrag
linie bilden, ist 1 cm hoch und 10 cm lang. Es besteht widerruflich genehmigen, daß von den in der Ver-
aus drei Hauptfeldern und zwei Endfeldern. Die kaufsstätte gangbarsten Sorten mehr Packungen
Endfelder liegen an den Seiten des Zeichens und er- offen gehalten werden.
halten nur Zierlinien. Das erste Hauptfeld ist zur
(4) Anderer Kautabak als nur aus Tabakrippen
Aufnahme des Entwertungsvermerks bestimmt und
und Schnupftabak dürfen den Packungen entnommen
nur mit Zierlinien ausgefüllt. In seinen vier Ecken
und in geeigneten Gefäßen aufbewahrt werden. Auf
ist in kleinem Druck die Inhaltsziffer angegeben. Das
den geleerten Umschließungen ist der Tag der Ent-
zweite Hauptfeld enthält auf weißem Grund in Präge-
nahme zu vermerken. Die Umschließungen mit ihren
druck den Bundesadler, das dritte auf farbigem
Steuerzeichen sind bei den Gefäßen so lange auf-
Grund die Angabe des, Inhalts der Packung nach
zubewahren, bis die Erzeugnisse sämtlich an Ver-
Stückzahl und Warenbezeichnung.
braucher abgegeben sind. Auf den Gefäßen muß der
(2) Hergestellt werden nur Steuerzeichen, und Kleinverkaufspreis übereinstimmend mit den An-
zwar in Bogen , , je 40 Stück. Der Zwischenraum gaben der Steuerzeichen so vermerkt sein, daß er
zwischen den einzelnen Steuerzeichen beträgt 2 bis für den Käufer deutlich erkennbar ist.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(5) DfT Kh·inhändler darf aus ordnungsmäßig ver- verkaufspackung entnommen werden müssen, gilt
sleuertcn Packungen anderen Kaulabak als nur aus auch für den Verkauf von Zigarren, anderem Kau-
Tabakrippen in Mengen unter 25 Stück an eigene tabak als nur aus Tabakrippen, Schnupftabak und
Zweigqescbfüte weiterr1eben. Er muß dann einen Kau-Feinschnitt aus Packungen, die Unterteilungen
Liderschein beifügen, auf dem er den der Versteue- enthalten(§ 15 Abs. 4), und aus einer Sammelpackung
rung zugrunde gelegten Kleinverkaufspreis und mit Stumpen(§ 15 Abs. 6 letzter Satz); die Vorschrift
außerdem zu bescheinigen hat, daß der Kautabak gilt nicht in den Fällen des § 46 Abs. 4 bis 6.
einer ordnungsmäßig versteuerten Packung ent- (2) In den Verkaufsstätten darf für den Stück.ver-
nommen worden 1
ist. Der Lieferschein muß bis zum kauf, abgesehen von den Fällen des § 46 Abs. 1, 2, 4
Verkauf des J;autabaks unmittelbar bei den mit dem
1
bis 6, nur eine dem jeweiligen Bedürfnis ent-
Kleinverkaufspreis versehenen Aufbewahrungs- sprechende Anzahl Kleinverkaufspackungen geöffnet
gefäßen belassen und den Aufsichtsbeamten auf Er- sein.
fordern vorgelegt werden.
(3) Solange aus den geöffneten Packungen ver-
(6) Bezieht der Kleinhändler von einem Großhänd-
kauft wird, ist das daran angebrachte Steuerzeichen
ler anderen Kautabak als nur aus Tabakrippen un-
in allen Teilen erkennbar zu erhalten.
verpackt in Mengen unter 25 Stück (§ 47 Abs. 2), gilt
für die Rechnung des Großhändlers der letzte Satz
§ 50
des Absatzes 5 für den Lieferschein.
(7) Werden Packungen von Tabakerzeugnissen )ge- 3. S o n d e r b e s tim m u n g
für den Tabakwaren-
öffnet, so i.:;t bei Zigarren das Zierfeld, sonst, ab- großhandel und für
gesehen von den Packungen für anderen Kautabak Tabakwaren-
als nur aus Tabakrippen, eines der drei Hauptfelder hersteller
des Steuerzeichens derart zu zerschneiden oder zu (1) Die Genehmigung zum Stückverkauf wird
zerreißen, claß es im übrigen unversehrt bleibt. einem Hersteller von Zigarren, Kau- und Schnupf-
(B) Die Oberfinanzdirektion kann in einzelnen be- tabak, abgesehen von den Zigarrenkleinherstellern
sonderen Fällen weitere Ausnahmen zulassen. nach § 53, nur erteilt, wenn die Verkaufsstätte für
den Kleinhandel vom Herstellungsbetrieb räumlich
§ 47 derart getrennt ist, daß ein heimliches Einbringen
Groth,mdel unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte
(1) In Großhandelsbetrieben dürfen aus jeder Sen- nicht zu befürchten ist.
dung, die in den Betrieb aufgenommen wird, von (2) Zigarrenkleinhersteller (Absatz 1) erhalten die
jeder Sorte bis zu 2 v. H. der Packungen, mindestens Genehmigung zum Stück.verkauf nur mit der Aufrage,
aber 2 Packungen, zur Besichtigung des Inhalts ge- daß in der Verkaufsstätte jeweils nur eine Packung
öffnet werden. Die Packungen sind sofort derart jeder Sorte von Zigarren geöffnet werden darf und
wieder zu verschließen, daß um sie ein Papierstreifen der Tag des Anbrechens jeder Packung auf dem
gelegt wird, auf dem Firma (Name) und Sitz des Steuerzeichen der Packung mit Tinte oder Tintenstift
Großhandelsl:Jetriebes und der Tag der Offnung zu vermerkt wird.
vermerken sind.
§ 51
(2) Der Großhändler darf aus ordnungsmäßig ver- 4. S t ü c k v e r kauf
steuerte'l Packungen anderen Kautabak als nur aus von Zigarren
Tabakrippen unverpackt in Mengen unter 25 Stück durcJ1.Automaten
an Kleinhändler abgeben. Er muß dann eine beson- Der Stück.verkauf von Tabakerzeugnissen durch
dere RE!chnung erteilen und auf ihr den der Versteue- Automaten ist nur für Zigarren mit Genehmigung
rung zugrunde gelegten Kleinverkaufspreis und des Hauptzollamts zulässig, das im einzelnen Fall
außerdem bescheinigen, daß der Kautabak einer ord- die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trifft (§ 15
nungsmäßig versteuerten Packung entnommen Abs. 5).
worden ist. Zu § 31 des Gesetzes
Zu § 30 des Gesetzes
§ 52
§ 48
Zuschlagsteuerzeichen
Stückverkauf ( 1) Als Zuschlagsteuerzeichen liefert die Zollstelle
1. von Zigaretten und
Kau-Feinschnitt
Steuerzeichenvordrucke A. Die Steuerwertbeträge
des ursprünglich verwandten Steuerzeichens und des
Zulässig ist auch der Stück.verkauf Zuschlagsteuerzeichens zusammen müssen dem
1. bei Zigaretten zu 7 ½ Pf das Stück in Mengen Steuerwert des Steuerzeichens entsprechen, das für
zu je 2 Stück aus Packungen zu 50 Stück, das Tabakerzeugnis nach dem erhöhten Kleinver-
2. bei Kau-Feinschnitt in den nach § 15 Abs. 4 kaufspreis zu verwenden gewesen wäre. Vor Aus-
Nr. 5 zugelassenen Unterteilungen zu je 10 und lieferung werden die Zuschlagsteuerzeichen von der
12½ g. Zollstelle mit dem Stempelaufdruck „Z" (Zuschlag)
§ 49 versehen und derart vervollständigt, daß in die
2. V e r f a h r e n Steuerzeichenvordrucke der Unterschiedsbetrag
(1) § 30 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes, wonach die Er- zwischen dem unsprünglichen und dem erhöhten
zeugnisse vor dem Abnehmer unmittelbar aus der Kleinverkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder
zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Klein- durch Stempelung oder Druck mit licht- und wasser-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 295
beständiger Farbe eingetragen wird. Zuschlagsteuer- zureichen. Er verzichtet in der Anmeldung auf einen
zeichen können einzeln ausgeliefert werden (§ 26 Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechts-
Abs. 2). mittels, wenn die Steuerschuld nach seinen Angaben
(2) Die Zuschlagstcuerzeichcn sind an den Packun- festgesetzt wird.
gen neben dem ursprünglichen Steuerzeichen anzu- (2) Die Anmeldung für längere als vierteljährliche
bringen. Der Steuerschuldner hat sie dadurch zu ent- Zeitabschnit_te bedarf der Genehmigung des Haupt-
werten, daß er in das Entwertungsfeld den erhöhten zollamts.
Kleinverkaufspreis, wie in Absatz 1 Satz 3 vorge-
schrieben, einträgt. Die gleiche Angabe hat er außer- (3) Die Tabakersatzstoffe sind mit dem im Betriebs-
dem auf den Packungen anzubringen. buch H oder K (§ 107) angeschriebenen Reingewicht
(3) Bei Tabakerz:!ugnissen in zugelassenen in die Steueranmeldung aufzunehmen.
Packungen, für die Steuerzeichenvordrucke A nicht
bereitgehalten werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1), werden Zu § 41 des Gesetzes
von der Zollstelle als Zuschlagsteuerzeichen Steuer-
zeichenvordrucke B ausgegeben. Als Zuschlagsteuer- § 56
zeichen können Vordrucke B auch ausnahmsweise Zugelassene
verwandt werden, wenn es sich nur um eine geringe Tabakersatzstoffe
Anzahl von Packungen handelt und die nötigen (1) Als Tabakersatzstoffe werden zugelassen
Steuerzeichenvordrucke A bei der Zollstelle nicht 1. Blätter der gewöhnlichen Kirsche oder Süß-
vorrätig sind. In die Steuerzeichenvordrucke B kirsche (prunus avium L.) und Blätter der
werden vor ihrer Auslieferung von der Zollstelle Weichselkirsche oder Sauerkirsche (prunus
außer den im Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben cerasus L.),
die Menge oder die zutreffende Packungsgröße mit
Tintenstift im Durchschreibeverfahren eingetragen. 2. einge;5alzene Rosenblätter,
Für die Entwertung der Vordrucke B gilt § 29 Abs. 6 3. Melilotenblüten (Steinklee),
entsprechend. Der Kassenbeamte hat außerdem
4. sogenannte Vanilleroots (Blätter usw. von
neben der Bezeichnung der Zollstelle und seiner
liatris odoratissima) und getrockneter
Unterschrift den erhöhten Kleinverkaufspreis an-
Waldmeister,
zugeben. Werden die Steuerzeichenvordrucke B nicht
in Gegenwart der Beamten angebracht, so ist die 5. Altheeblätter,
Stückzahl oder das Gewicht der Erzeugnisse vom 6. Huflattichblätter,
Kassenbeamten in Buchstaben anzugeben.
7. Wegebreitblätfer,
Zu § 32 des Gesetzes 8. Veilchenwurzelpulver,
§ 53 9. Baldrian wurzeln,
Kleinhandel
durch Hersteller 10. getrocknete Brennesseln,
Herstellern von Zigarren, die im Durchschnitt des 11. Krauseminze,
letzten Rechnungsjahres monatlich nicht mehr als
150 kg Tabak zu Zigarren verarbeitet haben, kann 12. Zitronenschalen,
das Hauptzollamt auf Antrag den Kleinhandel auch 13. Lavendel,
in den Herstellungsräumen widerruflich mit der Auf-
14. Thymian.
lage nach § 50 Abs. 2 genehmigen. Das gilt auch dann,
wenn der Hersteller die bei der Herstellung der (2) Es müssen jährlich mindestens verwandt
Zigarren angesammelten Rippen zu Rauchtabak ver- werden
arbeitet. Der Hersteller hat sich schriftlich zu ver- von den zu 1 und 2 genannten Stoffen 50 kg
pflichten, der Zollstelle eine Woche vorher schrift-
lich zu melden, wenn er zur Herstellung auch anderer von den zu 3 genannten Stoffen 25 kg
Tabakerzeugnisse als Zigarren und anderen Rauch- von den zu 4 genannten Stoffen (zusammen-
tabaks als nur aus angesammelten Rippen über- gerechnet)
zugehen beabsichtigt. 20 kg
Zu § 34 des Gesetzes von den zu 5 und 6 genannten Stoffen 20kg
§ 54 von den zu 7 genannten Stoffen 16 kg
Zigarrensteuerlager- von den übrigen genannten Stoffen 10 kg.
Ordnung
Die Vorschriften über Zigarrensteuerlager enthält (3) Tabakersatzstoffe dürfen in den Herstellungs-
die Anlage A. betrieb nur in dem Zustand gebracht werden, in dem
sie unmittelbar verwandt werden. Auf Antrag kann
Zu § 38 des Gesetzes
das Hauptzollamt zulassen, daß nicht verarbeitungs-
§ 55 reife Ersatzstoffe bezogen werden, wenn sie nur im
Tabakersatzsteuer- Betrieb des Antragstellers verwandt werden.
anmeldung
(1) Der Steuerschuldner hat die Anmeldung zur (4) Die Ersatzstoffe dürfen nur zu den angemelde-
Steuerfestsetzung nach Muster 6 der Zollstelle ein- ten Zwecken (§ 95) verwandt werden. ·
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zu § 43 des Gesetzes nisse noch tabakähnliche Waren sind, bedarf weder
der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen
§ 57 noch der zollamtlichen Anmeldung. Will jemand
Kennzeichnung von solche Erzeugnisse unter Beimischung von Tabak
Tabakmischwaren und von
tabakähnlichen Waren herstellen, so bedarf er dazu der Genehmigung des
Bundesministers der Finanzen. Bei Genehmigung un-
(1) Tabakerzeugnisse, die aus Tabak unter Mit- terliegt der Herstellungsbetrieb den Vorschriften des
verwendung von zugelctssenen Tabakersatzstoffen Tabaksteuergesetzes für andere Herstellungs-
hergestellt sind (Tabakmischwaren), müssen auf der betriebe.
Packung erkennbar für den Käufer folgende Angaben
enthalten: (2) Für Tabakerzeugnisse zur Linderung von
Asthmabeschwerden wird die Tabaksteuer nach § 3
1. den Namen oder die Firma und den Ort der des Gesetzes ermäßigt
gewerblichen Ha -1ptniederlassung des Her-
stellers oder, wenn die Ware unter dem 1. um 90 v. H. bei einem Tabakgehalt
Namen oder der Firma eines Tabakwaren- bis zu 10 v. H.
händlers in den Verkehr gebracht wird, die 2. um 80 v. H. bei einem Tabakgehalt
entsprechenden Angaben des Tabakwaren- von über 10 bis 20 v. H.
händlers,
3. um 70 v. H. bei einem Tabakgehalt
2. die Bezeichnung „Tabakmischware", die in von über 20 bis 30 v. H.
Gewichtsteilen ausgedrückte Angabe der in
4. um 60 v. H. bei einem Tabakgehalt
der Ware enthaltenen Mengen reinen
von über 30 bis 40 v. H.
Tabaks und die Bezeichnung der zur Her-
stellung sonst verwandten Stoffe, 5. um 50 v. H. bei einem Tabakgehalt
von über 40 bis 50 v. H ..
3. den Inhalt nach deutscher Gewichtseinheit
oder Stückzahl. (3) Stechapfelblätter, die zur Herstellung von
Tabakerzeugnissen zur Linderung v9n. Asthma-
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind vom Her-
beschwerden verwandt werden, sind von der Tabak-
steller, bevor die Ware aus dem Herstellungsbetrieb ersatzsteuer befreit.
entfernt wird, auf allen mit Aufdruck versehenen
Außenseiten der Packung in deutscher Sprache in
einer dem übrigen Aufdruck gleichkommenden
Schriftgröße anzubringen. Verkehr mit Rohtabak
(3) Ist die ,Abgabe von Tabakmischwaren ohne Zu § 46 des Gesetzes
Umschließung zugelassen 1 so sind die Angaben nach § 59
Absatz 1 an den Tabakmischwaren selbst oder an den Rohtabak
Behältnissen, in denen solche War~n feilgehalten
(1) Als Rohtabak sind auch Stoffe zu behandeln,
werden, entsprechend anzubringen.
die zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwandt
(4) Von der Kennzeichnungspflicht sind andere werden und aus Rohtabak mit Bindemitteln oder
Tabakmischwaren als Zigaretten befreit, wenn die anders bereitet sind, soweit sie nicht nach Beschaffen-
Beimischung nur aus Blättern der gewöhnlichen heit und Verwendungszweck als Tabakpapier (§ 41
Kirsche oder der Weichselkirsche, aus Vanilleroots Abs. 2) anzusehen sind.
oder aus getrocknetem Waldmeister besteht und (2) Als Tabakabfall nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 des
5 v. H. des Gesamtgewichts nicht überschreitet. Die Gesetzes sind Teile von Tabak zu behandeln, die
beigemischte Menge von 5 v. H. darf aus einem oder wegen ihrer Form (Größe der Stücke) oder Be-
mehreren der genannten Tabakersatzstoffe bestehen. schaffenheit (Verunreinigung durch Sand und der-
(5) Tabakähnliche Waren müssen auf der Packung gleichen) ohne vorherige weitere Behandlung (Sor-
dem Käufer erkennbar außer den Angaben nach tieren, Sieben, Schneiden usw.) nicht zum Rauch-
Absatz 1 Nr. 1 und 3 die Bezeichnung „tabakähnliche genuß geeignet (verbrauchsfähig) sind. Hierunter
Ware" und die Angabe der zur Herstellung verwand- fallen alle derartigen Bestandteile von Tabak, die
ten Stoffe enthalten. Im übrigen gelten Absätze 2 bei der Behandlung und Verarbeitung von Rohtabak
und 3 entsprnchend. bis zur Gewinnung der Fertigerzeugnisse im regel-
mäßigen Verlauf des Herstellungsverfahrens an-
fallen, also nicht in das Fertigerzeugnis übergehen,
gleichviel ob die Abfälle sich während der Ver-
Zu § 45 des Gesetzes
arbeitung auf· natürlichem Weg gelöst haben oder
§ 58 ob sie auf künstlichem Weg abgesondert worden
Erzeugnisse zur Linderung sind. Für die steuerliche Behandlung von Stumpen-,
von Asthmabeschwerden Zigarillo- und Zigarrenabschnitten gilt § 5 Abs. 3
(1) Die Herstellung von Erzeugnissen, die zur Lin- Nr. 2.
derung von Asthmabeschwerden geraucht werden (3) Unter den Begriff Tabakmehl fällt auch der
sollen und nur Stechapfelblätter (folia stramonii) Tabakpuder, der aus Tabakblättern durch Schneiden,
oder daneben andere arzneilich wirksame Stoffe und Rösten und Mahlen hergestellt ist und zum Mattieren
Zubereitungen enthalten, also weder Tabakerzeug- von Zigarren verwandt wird.
Nr. 2ü - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 297
Zu § 47 des Gesetzes § 64
b) Ein- und
§ GO Auslagerung
Rohtabakhändler
(1) Als Anmeldungen zu den Tabakniederlagen
Uber Anträge von Rohtabakhändlern auf Zu-
und Tabaklagern dienen Auszüge aus Rohtabak-
lassung zum Handel mit Tabakmehl (Puder), das zum
begleitscheinen (Muster 4 der Anlage BJ.
Mattieren von Zigarren verwandt werden soll, ent-
scheidet die Oberfinanzdirektion. Bei Genehmigung (2) Rohtabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten
unterliegt der Rohtabakhändler den Vorschriften des oder anders künstlich vermehrt worden ist, wird
Tabaksteuergesetzes für Schnupftabakhersteller., in Tabakniederlagen oder Tabaklagern nicht auf-
genommen.
Zu §§ 48 bis 52 des Gesetzes (3) In den Abfertigungsurkunden und Lager-
§ 61 büchern ist die Gattung des Rohtabaks (Tabakblätter,
Verzollung von unbearbeitete und bearbeitete - z.B. entrippte - ,
ausländischem Rohtabak Rippen, Abfälle usw.) anzugeben.
( 1) Ausländischer Rohtabak darf abgesehen von
(4) Für die Abfertigung nicht verarbeitungsreifen
den Fällen des § 67 erst verzollt werden, wenn er und verarbeitungsreifen Rohtabaks von den Tabak-
von einem Hersteller bezogen und in seinen Her- niederlagen oder Tabaklagern gilt§ 15 der Anlage B
stellungsbetrieb gebracht wird. Den Zollantrag darf entsprechend; bei Auslagerung verarbeitungsreifen
nur der Hersteller oder ein von ihm bevollmächtigter Rohtabaks in den Fällen des § 67 Abs. 1 oder zur
Vertreter stelJ en. Aufnahme in einen Tabakwarenherstellungsbetrieb
(2) Die Zollstelle, die ausländischen Rohtabak gilt jedoch § 12 entsprechend. Für besondere Fälle,
zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt, kann vor allem für den Tabakprobenverkehr, kann das
bei der Verzollung den Nachweis der zollamtlichen Hauptzollamt Erleichterungen zulassen. Der weite-
Anmeldung des Betriebes (§ 96 Abs. 2) fordern. ren Abfertigung ist stets das Auslagerungsgewicht
(3) Der Antragsteller hat den Zollanmeldungen für zugrunde zu legen.
die Abfertigung des Rohtabaks zum zollrechtlich § 65
freien Verkehr (Einfuhrzollanmeldungen, Begleit- c) Bearbeitung
scheinauszügen, Zollagerabmeldungen) für steuer- des Rohtabaks
liche Zwecke ein weiteres Stück beizufügen. Er hat {1} In den Tabakniederlagen und Tabaklagern ist
sich in den Zollanmeldungen zu verpflichten, den Rohtabakhändlern und Herstellern von Tabaker-
Rohtabak nach der Verzollung in seinen Betrieb, zeugnissen das Vergären, Streichen, Entrippen und
den er nach Ort und Zollstelle zu bezeichnen hat, zu Kappen des Rohtabaks gestattet.
bringen.
(2) Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann
§ 62 unter besonderen Sicherungsmaßnahmen das Strei-
Lagerung von chen, Entrippen und Kappen auch außerhalb der
inländischem Rohtabak
Tabakniederlagen oder Tabaklager vorgenommen
1. T a b a k n i ed e r 1 a g e n
und Tabaklager unter werden.
Zollmitverschluß § 66
(1) Tabakniederlagen und Tabaklager unter Zoll- Lagerung im
milverschluß, die nur zur Aufnahme von inländi- Herstellungsbetrieb
schem Rohtabak dienen, sind in der Regel nur am (1) Im Herstellungsbetrieb soll der Rohtabak in
Sitz einer mit zwei Beamten besetzten Zollstelle ge- besonderen Räumen gelagert werden. Sind sie nicht
stattet. Uber ihre Bewilligung entscheidet das Haupt- vorhanden, so sind die für die Lagerung bestimmten
zollamt unter Vorbehalt des Widerrufs. Sie wird nur Teile der Betriebsräume durch eine Tafel mit ent-
erteilt, wenn für den Antragsteller ein Verkehrs- sprechender Aufschrift kenntlich zu machen.
bedürfnis anzuerkennen ist. (2) Der Rohtabak ist bei seiner Aufnahme in den
(2) Tabaklager unter Zollmitverschluß werden nur Betrieb vom Hersteller in dem Betriebsbuch H (§ 107)
bewilligt anzuschreiben und an dem angemeldeten Ort unter
1. Tabakpflanzern, Erhaltung der Versandbezeichnungen (Zeichen und
2. Rohtabakhändlern und Herstellern von Nummer der Packstücke) und der Herkunftsmerk-
Tabakerzeugnissen, die kaufmännische Bü- male zu lagern. Der Rohtabak ist getrennt nach in-
cher ordnungsmäßig führen und entweder ländischem und ausländischem derart übersichtlich
selbst am Lagerort wohnen oder einen zu lagern und zu bezeichnen, daß die Aufsichts-
dort wohnenden geeigneten Vertreter be- beamten jederzeit in der Lage sind, die Bestände fest-
stelJen. zustellen.
§ 67
§ 63 Erleichterungen
2. Lager verfahren und Beschränkungen
a) Allgemeines 1. Vorratsverzollung
Auf das Lagerverfahren sind die für die Zollage- (1) Das Hauptzollamt kann Rohtabakhändlern auf
rung gellenden Vorschriften, vor allem die Zoll- Antrag gestatten, verzollten ausländischen Rohtabak
lagerordnung entsprechend anzuwenden, soweit und verarbeitungsreifen inländischen Rohtabak in
nachstehend nichts anderes bestimmt ist. den Rohtabakhandelsbetrieb aufzunehmen
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
1. zur Versorgung von kleineren Herstellern Verkehr mit ausländischem Rohtabak im Anschluß
von Tabakerzeugnissen, an die Verzollung § 61 Abs. 2 und 3 und für den
2. bei Rücknahme oder Ubernahme aus zwin- Verkehr mit verzolltem ausländischen Rohtabak
genden Gründen von Herstellern von entsprechend § 12.
Tabakerzeugnissen, (2) Für den Verkehr mit nicht verarbeitungsreifem
3. zur Versorgung von Tabakwarenklein- inländischen Rohtabak gelten§ 15 der Anlage Bund
händlern in den Fällen des § 75 des Ge- für den Verkehr mit verarbeitungsreifem inländi-
setzes, schen Rohtabak entsprechend § 12, soweit nicht § 64
4. zur Abgabe von Mustern und Proben. Abs. 4 anzuwenden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 darf der Rohtabak- (3) Inländischer oder verzollter ausländischer
händler den ausländischen Rohtabak verzollt be- Rohtabak, der ausgeführt werden soll, ist mit Roh-
ziehen oder selbst verzollen und ihn soweit bear- tabakbegleitschein (Muster 4 der Anlage B) zu ver-
beiten, wie es nach § 65 für inländischen Rohtabak senden.
zugelassen ist.
(3) Der Rohtabakhändler darf den in seinen Roh- § 71
tabakhandelsbetrieb aufgenommenen Rohtabak auch Vernichtung oder
Vergällung von Rohtabak
als Zigarreneinlage nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 des Ge-
setzes herrichten. Er darf den Rohtabak, auch in Form Rohtabak darf auf schriftlichen Antrag unter zoll-
der Zigarreneinlage, nur zu den Zwecken in Absatz 1 amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt
Nr. 1, 3 und 4 abgeben. werden. Er wird in der Regel durch Verbrennen ver-
nichtet und durch Ubergießen mit Jauche, Mineralöl
§ 68 oder dergleichen vergällt. Das Vergällungsmittel hat
2. Tabak probe 111 a g er der Antragsteller zu beschaffen. Die überwachenden
Rohtabakhändlern, die nur mit ausländischem Beamten haben die Vernichtung oder Vergällung
Rohtabak Handel treiben, ihn aus dem Zollausland auf dem Antrag zu bescheinigen. Die vernichteten
oder den Zollausschlüssen beziehen und nur an solche oder vergällten Mengen sind im Betriebsbuch abzu-
Rohtabakhändler weiterverkaufen, kann das Haupt- schreiben.
zollamt gestatten, aus Zolleigenlagern oder aus
§ 72
Lagern in Freihäfen entnommene Rohtabakproben
für eine stets zu bestimmende Frist unverzollt auf Auslaugen von Rohtabak
ein Tabakprobenlager ohne Zollmitverschluß zu zur Gewinnung
von Tabaklauge
nehmen. Die Tabakprobenlager sind Stücklager;
jede aufgenommene Sendung wird für sich abge- , (1) Inländischer oder verzollter ausländischer
wickelt. Bei der Aufnahme in das Tabakprobenlager Rohtabak darf zur Gewinnung von Tabaklauge nur
werden die Rohtabakproben amtlich verwogen und mit Genehmigung des Hauptzollamts ausgelaugt
mit Nämlichkeitszeichen versehen. Die Ablassurig werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu bean-
der Rohtabakproben vom Zolleigenlager und die tragen. Sie ist an die Bedingung zu knüpfen, daß
Beaufsichtigung des Wiedereingangs zu ihm kann die gewonnene Tabaklauge entweder in das Zoll-
dem mit der Bewachung des Lagers betrauten Be- ausland oder in die Zollausschlüsse ausgeführt oder
amten übertragen werden. Der Beamte darf auch, in einen Tabakwarenherstellungsbetrieb aufgenom-
wenn das Hauptzollamt es genehmigt hat, nach vor- men oder zur Verwendung bei der Herstellung
heriger schriftlicher Anmeldung die Rohtabakproben menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht
zur Abgabe und Versendung an andere angemeldete oder nach den Bestimmungen zur Bekämpfung von
Rohtabakhändler und an angemeldete Hersteller von Pflanzenschädlingen verwandt wird, die für auslän-
Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Ver- dische Tabaklaugen erlassen sind.
kehr setzen. Bei der Versendung ist § 12 entspre- (2) Der ausgelaugte Rohtabak ist auszuführen oder
chend anzuwenden. Für die Verzollung gelten die in einen Tabakwarenherstellungbetrieb aufzuneh-
Vorschriften des Zollrechts. men oder nach § 71 zu vergällen oder zu vernichten.
§ 69
3. A 11 sich t s m u s t er § 73
Das Hauptzollamt kann für Ansichtsmuster aus- Sonderfälle
ländischen und inländischen Rphtabaks (Reise- Die Oberfinanzdirektion kann in einzelnen beson-
muster), die von Rohtabakhändlern, ihren Ange- deren Fällen, z. B. für Ausstellungen und Messen,
stellten, Beauftragten oder von Agenten mitgeführt Ausnahmen von den Verkehrsbeschränkungen der
oder an sie versandt werden, unter besonderen §§ 48 bis 51 des Gesetzes zulassen.
Sicherungsmaßnahmen Erleichterungen bei der Ab-
fertigung, Aufbewahrung und Versendung zulassen. Zu §§ 53 bis 61 des Gesetzes
§ 70 § 74
Verfahren beim Versand Tabakpflanzer-
von Rohtabak Ordnung
(1) Für den Verkehr mit unverzolltem ausländi- Die Uberwachungsbestimmungen für den inländi-
dischen Rohtabak gelten die Zollvorschriften, für den schen Tabak sind in der Anlage B enthalten.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 299
Zu § 70 des Gesetzes (3) Die Steuerschuld entsteht mit der Entfernung
§ 75 des Rohtabaks aus dem Rohtabakhandelsbetrieb.
KlcinpfJanzer-
Steuerschuldner ist der Rohtabakhändler.
tabak (4) In den Fällen des Absatzes 1 ersetzt die Ver-
1. A11meldu 11g sandumschließung die Verpackung nach den§§ 15 bis
Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind bei 17. Sie muß nach § 17 bezeichnet und deutlich erkenn-
der Zollstelle schriftlich anzumelden. Die Anmeldung bar mit Angabe des Kleinverkaufspreises für ein
hat zu enthalten Kilogramm in Druckschrift versehen sein.
1. die Lage des bepflanzten Grundstücks, (5) Bei der Abgabe der Erzeugnisse hat der Roh~
2. die Cröße der bepflanzten Fläche, tabakhändler dem Abnehmer eine R(~chnung auszu-
stellen, die Namen und Wohnung des Rohtabakhänd-
3. die Zahl rer gesetzten Pflanzen,
lers und des Abm~hmers, Tag der Abgabe, Gattung,
4. den voraussichtlichen Ernteertrag, Menge und Kleinverkaufspreis der Erzeugnisse ent-·
5. die Erklärung nach § 70 letzter Satz des hält. An die Stelle der Rechnung tritt ein Lieferschein
Gesetzes. mit den gleichen Angc:.ben, wenn der Abgebende und
der Abnehmer personengleich sind.
Zu § 13 des Gesetzes (6) Der Rohtabakhändler hat die Steuer durch
Steuerzeichen oder Steuerzeichenvordrucke (§ 29
§ 76
Abs. 7) zu entrichten, die auf die Rechnung oder den
2. Loh 11 v er a r b e i tu 11 g Lieferschein zu kleben sind. Er hat die Steuerzeichen
(1) Der Rauchtabükhersteller darf Kleinpflanzer- oder Steuerzeichenvordrucke von der für seinen Be-
tabak zur Lohnverarbeitung nur annehmen, wenn der trieb zuständigen Zollstelle (§ 24 Abs. 2 und 3) zu be-
Tabakkleinpflanzer ihm die Steuerquittung vorlegt ziehen und hierzu einen Bestellzettel in doppelter
und die Tabakmenge für jede angemeldete Pflanze Ausfertigung vorzulegen; Das Zweitstück des Bestell-
höchstens 70 g beträgt. Als Steuerquittung gilt auch zettels tritt an die Stelle des Bestellbuches (§ 25).
der Steuerbescheid(§ 71 clcs Cesetzcs) in Verbindung (7) Der Kleinhändler hat über die ihm zugegange-
mit dem Zahlungsbeweis der Post oder einer Bank. nen Rechnungen und. Lieferscheine Anschreibungen
Der Rauchtabakhersteller hat die angenommene zu führen und sie mit den Rechnungen und Lief er-
Menge auf der Steuerquittung zu vermerken und den scheinen den Aufsichtsbeamten auf Erfordern zur
Vermerk mit Datum, Firmenstempel und Unterschrift Fertigung von Auszügen vorzulegen. Die Bücher, die
zu versehen. Er hat die Steuerquittung während der diese Anschreibungen enthalteii, sind drei Jahre
Lohnverarbeitung des Tabaks seinem Anschreibe- nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
buch (Absatz 2) beizufügen und sie bei der Ausgabe
des Rauchtabaks an den Kleinpflanzer zurückzu- (8) Ein Zwischenhandel mit Rohtabak nach Absatz 1
geben. ist unzulässig.
(2) Der Rauchtabakhersteller hat den Klein-
Gemeinsame Vorschriften
pflanzertabak getrennt von dem sonst in seinem
Betrieb vorhandenen Tabak zu lagern und ein An- Zu § 77 des Gesetzes
schreibebuch zu führen, das den Tag der Annahme
§ 78
des Tabaks, den Namen und die Wohnung des Tabak- Steuerbefreiung
kleinpflanzers, die Menge des angenommenen
1. für Tabak-
Tabaks, den Tag der Ausgabe, die Menge des aus- deputate
gegebenen Tabaks und die Namensbeischrift des
a) Personen-
Tabakkleinpflanzers als Bestätigung der Angaben kreis
enthalten muß. Wird der Rauchtabak dem Klein-
pflanzer übersandt, so ersetzt der Versandbeleg die Zu den Steuerbegünstigten gehören auch Arbeiter
Namensbeischrift. und Angestellte, die in gewerblichen Räumen des
Herstellers beschäftigt sind, die mit dem Her-
stellungsbetrieb in Verbindung stehen oder an ihn
Zu § 15 des Gesetzes
grenzen, und eine mit der Herstellung der Tabak-
§ 77 erzeugnisse selbst zusammenhängende Tätigkeit aus-
Rohtabak im üben, z.B. die kaufmännische Verwaltung oder eine
Tabakwaren-
kleinhandel
Hilfstätigkeit für die Herstellung von Tabakerzeug-
nissen.
(1) Rohtabak nach§ 75 des Gesetzes, der von Roh- § 79
tabakhändlern an Tabakwarenkleinhändler abge- b) Verfahren
geben werden darf, sind Kentucky- und Virginia-
(1) Der Hersteller hat über die an seine Arbeiter
Preßtabak und Ungarblätter (ungarischer Landtabak).
und Angestellten ausgegebenen steuerfreien Tabak-
Die Oberfinanzdirektion kann zulassen, daß auch
erzeugnisse Listen zu führen, die übereinstimmend
andere Rohtabakarten als Preßtabak herg-erichtet
mit den Lohnlisten die Vor- und Zunamen der
und abgegeben werden.
Empfänger, die Menge und Art der Tabakerzeugnisse
(2) Der Rohtabak unterliegt der Versteuerung als und den Zeitraum, für den sie ausgegeben wurden,
anderer Pfeifentabak nach den Sätzen des § 3 Abs. 1 enthalten müssen. Der Oberbeamte des Aufsichts-
Abteilung D Buchstabe d des Gesetzes. dienstes kann verlangen, daß die Listen Empfangs-·
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
bescheinigungen enthalten. Wenn die Menge der darf auch durch Vermischen mit Staub, Sand oder der-
steuerfreien Deputate sich nach Altersstufen richtet, gleichen vergällt werden.
sind bei den Empfängern auch die Altersstufen anzu-
§ 83
geben. Die Listen sind monatlich aufzurechnen und
d) Tabakmehl
die Monatsmengen in Abteilung 3 der Betriebsbücher zur Schädlings-
abzuschreiben, zu denen die Listen als Belege zu bekämpfung
nehmen sind. (1) Landwirte, landwirtschaftliche Vereine, Gärt-
(2) Außer Zigaretten dürfen die steuerfreien ner, Winzer und Winzergenossenschaften, ferner Ge-
Tabakerzeugnisse unverpackt an die Empfangs- flügelhalter, die unvergälltes Tabakmehl zur Be-
berechtigten abgegeben werden. Die Packungen für kämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtne-
Zigaretten und für andere Tabakerzeugnisse müssen reien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern
auf der Schauseite Namen und Sitz des Herstellers und dergleichen oder zur Bekämpfung von Ungeziefer
und den deutlichen Aufdruck „ Unverkäuflich! Weiter- und Erkrankungen des Geflügels steuerfrei verwen-
gabe gegen Entgelt strafbar!" tragen. den wollen, haben bei dem für sie zuständigen Haupt-
zollamt einen Erlaubnisschein zum Bezug von Tabak-
Zu § 78 des Gesetzes mehl zu beantragen. Der Antrag muß Angaben ent-
halten über die Menge des voraussichtlich notwendi-
§ 80 gen Tabakmehls, den Zeitabschnitt, für den sie be-
2. i n s o n s t i g e n gehrt wird, den Verwendungszweck des Tabakmehls
Fällen
und den Namen und Wohnsitz des Lieferers. Wird
a) Allgemeines dem Antrag stattgegeben, stellt das Hauptzollamt
Von der Tabaksteuer und vom Verpackungszwang, unter Vorbehalt des Widerrufs einen Erlaubnisschein
soweit er in Betracht kommt, sind befreit für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre
1. Rohtabak oder Tabakwaren in den Fällen des aus und trifft die nötigen Sicherungsmaßnahmen.
§ 78 Nr. 1, 3, 5 bis 8 des Gesetzes, (2) Der Bezug auf Erlaubnisschein kann auch
2. Rohtabak und Tabakwaren in den Fällen des gestattet werden
§ 78 Nr, 4 und 10 des Gesetzes, wenn die Siche- 1. Betrieben·, die aus dem Tabakmehl nikotin-
rungsmaßnahmen, die das Hauptzollamt anord- haltige Pflanzenschutzmittel herstellen, oder
net, eingehalten werden, Betrieben, die Tabakmehl bei der Herstel-
3. Tabakmehl, das zur Schädlingsbekämpfung lung von Rauch- und Nebelpulvern oder von
nach § 83 verwandt wird (§ 78 Nr. 9 des Ge- Mitteln zur Bekämpfung von Ungeziefer und
setzes), Erkrankungen von Tieren verwenden,
4. inländischer Rohtabak, den der Tabakpflanzer 2. Zwischenhändlern, die das Tabakmehl nur an
vor der Räumnung des Tabaks als Verkaufs- Bezugsberechtigte nach Absatz 1 oder Ab-
muster entnimmt (§ 78 Nr. 2 des Gesetzes), satz 2 Nr. 1 zu den oben angegebenen Zwek-
wenn die Sicherungsmaßnahmen, die der Ober- ken abgeben.
beamte des Aufsichtsdienstes anordnet, einge- Absatz 1 gilt entsprechend.
halten werden. (3) Die Steuerschuld des Erlaubnisschein-Inhabers
fällt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2
§ 81 Nr. 1 weg, wenn der Erlaubnisschein-Inhaber das
b) Tc1bakwaren Tabakmehl zu dem im Erlaubnisschein angegebenen
zum Prüfen
Zweck verwandt und die ihm auferlegten Bedingun-
(1) Die Hersteller haben über die Tabakwaren, die gen und Uberwacbungsbestimmungen eingehalten
sie oder in ihrem Auftrag Angestellte innerhalb der hat.
Herstellungsräume nur zum Prüfen verbrauchen(§ 78
Nr. 5 des Gesetzes), besondere Anschreibungen zu (4) Bei der Versendung des Tabakmehls ist § 12
führen, den Tag der Entnahme und die Art und nicht anzuwenden.
Menge der Tabakwaren enthalten müssen, wenn (5) Das Hauptzollamt kann für den Bezug von
nicht diese Angaben aus den Geschäftsbüchern der Tabakmehl in Mengen bis zu 5 kg unmittelbar vom
Hersteller hervorgehen oder die besonderen An- Hersteller Erleichterungen zulassen.
schreibungen aus anderen Gründen (z.B. bei Klein-
Zu § 79 des Gesetzes
herstellern) nach Entscheidung des Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes entbehrlich sind. § 79 Abs. 1 letzter § 84
Satz gilt entsprechend. Steuer-
erstattung
(2) Für die Steuerbefreiung der Tabakwaren kann
1. Voraus-
das Hauptzollamt Höchstmengen festsetzen. setzungen
(1) Die Tabaksteuer wird auf Antrag erstattet,
§ 82
c) Vernichtung 1. wenn der Hersteller mit Steuerzeichen ver-
und Vergällung sehene, nicht geöffnete Packungen wieder in
von Tabakwaren den Herstellungsbetrieb aufnimmt und wenn
Sollen unversteuerte Tabakwaren vernichtet oder a) die Packungen bei der Beförderung zum
vergällt werden, um Steuerbefreiung zu erlangen, so ersten Abnehmer oder zu einem Lager
ist entsprechend nach § 71 zu verfahren. Tabakmehl außerhalb des Herstellungsbetriebes
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 301
(Fabriklager, Auslieferungslager) be- Zu § 81 des Gesetzes
schädigt oder sonst unbrauchbar gewor-
§ 87
den sind und vom Warenführer unmittel- Steuer-
bar an den Hersteller zurückgeliefert erleichterung
werden oder 1. Antrag und
b) der Hersteller nachweislich nach dem Genehmigung
Lieferungsvertrage zur Zurücknahme (1) Der Antrag auf Gewährung der Steuererleichte-
verpflichtet ist oder rung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt nach
c) die Packungen aus eine,m Lager außer- Muster 7 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Für
halb des Herstellungsbetriebes (a) in ihn Herstellungsbetriebe von Zigarren mit mehreren Be-
zurückgebracht werden, weil ein Abneh- triebsstätten in verschiedenen Zollamtsbezirken ist
mer die Zurücknahme der Ware nach das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der
dem Lieferungsvertrage verlangen könn- Geschäftssitz des Unternehmens oder der Sitz des
te oder Hauptbetriebes liegt.
d) die Packungen vom ersten Abnehmer (2) Uber den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.
zurückgegeben sind und der Inhalt in Bei Genehmigung erteilt es einen Zusagebescheid
andere Umschließungen umgepackt oder und gibt dem Antragsteller eine Ausfertigung des
umgearbeitet wird oder Antrages zur Aufbewahrung in seinem Belegheft
e) die Packungen aus einem Lager außer- (§ 96) zurück.
halb des Herstellungsbetriebes (a) in ihn
zurückgebracht werden und der Inhalt § 88
2. Anz e i g e d e r
wie im Fall d behandelt wird, Änderung
2. wenn der Hersteller mit Steuerzeichen ver- Der Antragsteller hat jede Änderung der in seinem
sehene, schon geöffnete Packungen oder Antrag erklärten Verhältnisse binnen einer Woche
Packungen, die durch das Steuerzeichen dem zustä:ndigen Hauptzollamt in doppelter Ausferti-
nicht v~rschlossen zu werden brauchen, wie- gung anzuzeigen. § 87 Abs. 2 Satz 2 gilt ~ntsprechend.
der in den Herstellungsbetrieb aufnimmt
und dabei der Nachweis erbracht wird, daß Zu §§ 83 bis 86 des Gesetzes
der Inhalt der Packungen nicht verändert
worden ist, und wenn § 89
3. G e z a h 1 t e r
a) eine- derVoraussetzungen von Nummer 1 Steuerwert
Buchstaben b bis e erfüllt ist oder
(1) Als Zahlungstag des Steuerwertes gilt nach § 3G
b) es sich um Verkaufsmuster usw. handelt, Amtskassenordnung
die von Reisenden, Vertretern usw. als
1. bei Ubergabe oder Ubersendung von Zah-
für ihren Zweck nicht mehr verwendbar
lungsmitteln an die Amtskasse der Tag des
zurückgegeben werden.
Eingangs,
(2) Es gelten entsprechend Absatz 1 für Tabak-
2. bei Uberweisung auf das Postscheckkonto
waren, die zum Handel eingeführt worden sind und der Amtskasse und bei Einzahlung durch
wieder ausgeführt werden und Absatz 1 Nr. 2 in den Postscheck der Tag, der sich aus dem Tages-
Fällen des § 77. stempelabdruck des Postscheckamts ergibt,
(3) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn der 3. bei Uberweisung oder Einzahlung auf das
Steuerwert der Steuerzeichen mindestens 3 DM Giro-Konto der Amtskasse bei der Landes-
beträgt. zentralbank der Tag, der sich aus dem Tages-
§ 85 stempelabdruck der Landeszentralbank auf
2. V e r f a h r e n der Durchschrift des Uberweisungsauftrages
oder des Zahlscheines der Landeszentralbank
(1) Für <:las Verfahren gelten die §§ 34 und 35 ent- ergibt,
sprechend.
4. bei einer anderen Uberweisung der Tag, an
(2) Außer der Vernichtung der Steuerzeichen ist zu dem der Betrag der Amtskasse gutgeschrie-
überwachen, daß der Hersteller die Tabakwaren in ben wird,
den Fällen des § 84 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a, d, e, in 5. bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Post-
den gleichen Fällen der Nr. 2 Buchstabe a und in den
anweisung der Tag, der sich aus dem Tages-
Fällen der Nr. 2 Buchstabe b aus den zugehörigen
stempelabdruck der Aufgabepostanstalt er-
Packungen entfernt.
gibt.
(2) Zum gezahlten Steuerwert rechnen nur Zahlun-
Zu § 80 des Gesetzes gen des Herstellers für entnommene Steuerzeichen.
§ 86 Dazu gehören auch die bei Umtausch und Ersatz von
Tabakzollvergütungs- Steuerzeichen etwa gezahlten Unterschiedsbeträge
Ordnung und die Beträge der Steuererleichterung, die auf zum
Die Bestimmungen über Vergütung des Zolls bei Soll stehende Tabaksteuer oder auf Rückstände ver-
Ausfuhr von Tabakerzeugnissen sind in der Anlage C rechnet werden. Nicht zu dem gezahlten Steuerwert
enthalten. rechnen Zahlungen, die auf Nachforderungen von
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Tabaksteuer aus Bestandsaufnahmen geleistet wer- Zu § · 88 des Gesetzes
den, Zahlungen von Tabaksteuerausgleich, Säumnis-
§ 93
zuschlag, Stundungszinsen und anderen mit Steuer-
5. Form der
bescheid angeforderten Beträgen, die nicht auf Ent- Erstattung
nahme von Steuerzeichen beruhen.
(1) Der Betrag der Steuererleichterung wird den
Herstellern derart erstattet, daß der Betrag zunächst
Zu § 87 des Gesetzes auf Tabaksteuerrückstände, dann auf Tabaksteuer,
die zum Soll steht, verrechnet und, wenn dies nicht
§ 90
möglich ist, ausgezahlt wird. Das Hauptzollamt kann
4. Steuerwert- auf Antrag widerruflich zulassen, daß nur ein Teil,
grenzen
mindestens aber die Hälfte des Steuererleichterungs-
a) Ermittlung
betrages auf Tabaksteuerrückstände, der Rest aber auf
(1) Bei ErmilUung der Steuerwertgrenzen ist maß- Tabaksteuer, die zum Soll steht, verrechnet wird,
gebend wenn die wirtschaftliche Lage des Empfangsberech-
1. für die Zurechnung zum gezahlten Steuer- tigten eine von Satz 1 abweichende Regelung recht-
wert der Tag der Entfernung der Tabak- fertigt.
waren aus dem Herstellungsbetrieb, (2) Die Summe der Steuerwertbeträge ist auf volle
2. für die Absetzung vorn gezahlten Steuerwert Deutsche Mark, der Betrag der Steuererleichterung
der Tag der Wiederaufnahme zurückgeliefer- auf 5 Pfennig abzurunden.
ter Tabakwaren in den Herstellungsbetrieb.
Zu § 90 des Gesetzes
(2) Der Steuerwert, der sich für gewalzte und ge-
faserte oder geschnittene Tabakrippen oder für § 94
geschnittene Zigarren ~inlage in ihrer Eigenschaft als Anmeldung der
Pfeifentabak ergibt, wird, wenn die Tabakrippen Betriebe
~de.r die_ geschnittene Zi.9güeiif:u1ia.ge trn ;Lohn her- L Allgemeines
gerichtet worden sind, bei der Ermittlung der Steuer- (1) Wer Tabakwaren herstellen oder wer mit
wertgrenzen des im Lohn arbeitenden Betriebes nicht Tabakwaren oder mit Rohtabak Handel treiben will,
berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Hersteller von hat dies zwei Wochen vor Eröffnung des Betriebes
Zigarettenhüllen, wenn sie Zigarettenhüllen für der zuständigen Zollstelle schriftlich in doppelter
andere im Lohn herstellen. Ausfertigung anzumelden. Der Anmeldung sind eine
Skizze der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Räu-
§ 91 me in doppelter Ausfertigung und von Betrieben, die
im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetra-
b) Buchführung
des Her- gen sind, eine beglaubigte Abschrift der Eintragung
stellers nach dem neuesten Stand beizufügen.
Der Hersteller hat über die Tabakwaren, die er (2) Tabakwarenhersteller haben mit der Anmel-
unversteuert liefert, ausführt oder auf ein Zollager dung nach Absatz 1 eine Betriebserklärung in doppel-
bringt, ein Anschreibebuch nach Muster 8 zu führen. ter Ausfertigung vorzulegen. Die Betriebserklärung
Jede Eintragung ist mit einer Rechnungsdurchschrift hat zu enthalten
oder dergleichen zu belegen. Der Oberbeamte des 1. eine Beschreibung der gesamten Betriebs-
Aufsichtsdienstes kann den Hersteller von der Füh- räume und der mit ihnen verbundenen oder
rung des Anschreibebuches befreien, wenn seine Ge- daran angrenzenden Räume,
schä.ftsbücher die notwendigen Angaben ohne weite- 2. eine Bezeichnung der Lagerräume für Roh-
res ersehen lassen. stoffe (Rohtabak, Tabakersatzstoffe) und für
Tabakwaren,
§ 92
3. ein Verzeichnis der Maschinen, die der Her-
c) MeldepJlicht ste-Rung und Verpackung der Tabakwaren
des Her-
stellers dienen, mit Ausnahme der Antriebs-
maschinen,
Bis zum fünft(~n Tage des ersten Monats nach Vier-
4. ein Verzeichnis der Tabakwaren, deren Her-
telj ahresschlu ß hat der Hersteller der zuständigen
Zollstelle schriftlich mitzuteilen, welche Tabakwaren stellung beabsichtigt ist, mit Angaben
er, getrennt nach Gattung, Menge, Kleinverkaufs- a) über ihre Art, Sorten (Herstellungs-
wert und Steuerwert, im abgelaufenen Vierteljahr nummern, Markenbezeichnungen und
unversteuert geliefert, ausgeführt oder auf ein Zoll- Kleinverkaufspreise) und Gewichte, bei
lager gebracht hat. Dabei haben Hersteller, die das Zigarren und Zigaretten für 1000 Stück
Anschreibebuch führen, die laufenden Nummern, in verkaufsfertigem, bei Zigarren auch in
unter denen die Waren angeschrieben sind, Herstel- preßfeuchtem Zustand, und über die
ler, die von der Führung des Anschreibebuchs befreit Länge des Tabaksstrangs der Zigaretten,
sind, die Fundstellen in ihren Geschäftsbüchern an- b) darüber, welche Arten und Mengen an
zugeben, gegebenenfalls auch die in den Herstel- Rohstoffen zur Herstellung von 1000
lungsbetrieb zurückgenommenen Tabakwaren mit Stück verwandt werden (Ausbeutever-
den in Satz 1 geforderten Angaben. hältnis),
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 303
c) darüber, ob die Rohstoffe inländischen 2. nähere Angaben über die Art und Weise der
oder ausländischen Ursprungs sind, beabsichtigten Verwendung, vor allem die
Bezeichnung des Abschnitts der Herstellung,
5. Angaben über die Verpackungsart der
bei dem sie geplant ist,
Waren, damit die bestimmungsgemäße Ein-
richtung und Verschlußfähigkeit der Pak- 3. die Angabe des Verhältnisses, in dem die
kungen geprüft werden können, und dar- Tabakersatzstoffe und Tabake vermischt
über, wie bei den einzelnen Pack.ungsarten werden sollen,
die Steuerzeichen angebracht werden sollen. 4. die Bezeichnung des Raumes für die Auf-
Das Hauptzollamt kann für Zwecke der Steuerauf- bewahrung der Tabakersatzstoffe.
sicht eine DarsteJlung der einzelnen Abschnitte des (2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann
Verarbeitungsganges verlangen. Die Oberfinanz- auf Antrag gestatten, daß von der Betriebserklärung
direktion kann für Herstellungsbetriebe von Heim- abgewichen wird.
arbeitern eine vereinfachte Art der Anmeldung zu-
lassen. § 96
3. Be h an d I u n g
(3) Tabakwarengroßhändler und Rohtabakhändler der Betriebs-
haben mit der Anmeldung nach Absatz 1 eine Be- anmeldung ,
schreibung und Bezeichnung ihrer Betriebs- und (1) Die zweite Ausfirtigung der Anmeldung ist
Lagerräume nach Absatz 2 Nr. 1 und 2, Rohtabak- dem Betriebsinhaber, bei Zweigbetrieben, Fabrik-
händler auch ein Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 3 a.b- und Auslieferungslagern dem Betriebsleiter zurück-
zugeben. Tabakwarengroßhändler haben außerdem zugeben. Er hat die Anmeldung und weitere ihm
anzugeben, ob und in welchem Umfang sie Tabak- übersandte amtliche Schriftstücke zu einem Beleg-
warcnkleinhandel betreiben, Rohtabakhändler, ob heft zu vereinigen, das nach Bestimmung des Ober-
sie mit ausländischem oder inländischem Rohtabak beamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren ist.
handeln. Fabrik- und Auslieferungslager der Tabak-
warenhersteller außerhalb der Herstellungsbetriebe (2) Die Zollstelle hat dem Betriebsinhaber über die
werden wie Großhandc]sbetriebe behandelt und sind Anmeldung eine.Bescheinigung auszustellen. Sie ent-
sowohl bei der örtlich zuständigen Zollstelle als auch hält Hinweise
bei der Zollstelle anzumelden, die für die Geschäfts- 1. darauf, daß die Bescheinigung keine nach
leitung des Herstellungsbetriebes zuständig ist. anderen Vorschriften etwa notwendige Ge-
(4) Betriebe, die sich nur mit dem Kleinhandel von nehmigung für die Eröffnung des Betriebes
Tabakwaren befassen, haben anzugeben, ob der ersetzt,
Tabakwarenkleinhandel nur im Nebenberuf betrie- 2. auf die Pflichten, die der Anmelder nach
ben wird und welchen Hauptberuf der Anmelder hat. § 100 Abs. 1 Satz 3 zu erfüllen hat.
(5) Tabakwarenhändler, die nicht nur im Neben- Bei Tabakwarenhändlern ef!.thält die Bescheinigung
beruf mit Tabakwaren handeln, und Rohtabakhänd- außerdem Angaben nach § 94 Abs. 3 und 4.
ler haben in ihren Betriebsanmeldungen auch die (3) Bei Anmeldung des Tabakwarenkleinhandels
Zahl der in ihren Betrieben beschäftigten Angestell- ist die Anmeldebescheinigung nur zu erteilen, wenn
ten und Arbeiter, Tabakwarenkleinhändler außer- der Anmelder nachweist, daß er das Gewerbe bei der
dem Zahl, Art und Aufstellungsort selbsttätiger Ver- zuständigen Gewerbebehörde angemeldet hat.
kaufsvorrichtungen (Automaten) anzugeben.
(6) Werden Betriebsstätten an mehreren Orten § 97
unterhalten, so ist für jede Betriebstätte eine beson- 4. Anzeige der
dere Anmeldung einzureichen. Außerdem kann eine Änderungen
Sammelanmeldung für das gesamte Unternehmen Der Betriebsinhaber hat die Absicht jeder Ab-
gefordert werden. weichung von der Betriebserklärung (§ 94 Abs. 2 und
§ 95) vor ihrer Ausführung, jede andere Änderung
§ 95 der angemeldeten Verhältnisse binnen einer Woche
2. b e s o n d er e der Zollstelle schriftlich in doppelter Ausfertigung
Betriebs- anzuzeigen.
erklärung
für die
Verwendung § 98
von Tabak- Eröffnung des Betriebes
ersatzstoffen
Betriebsinhaber nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
(1) Wer Tabakersatzstoffe verwenden will, hat mit Gesetzes dürfen den Betrieb nicht aufnehmen, bevor
dem Antrag nach§ 41 Abs. 2 des Gesetzes, spätestens ihnen die Bescheinigung über die Anmeldung (§ 96
jedoch drei Tage vor der ersten Verwendung der Abs. 2) erteilt ist.
Tabakersatzstoffe, der Zollstelle eine besondere Be-
triebserklärung in doppelter Ausfertigung vorzu- § 99
legen. Sie muß enthalten Besitzwechsel
1. eine Bezeichnung der Tabakersatzstoffe und Jeder Wechsel im Besitz des Betriebes ist der Zoll-
der Erzeugnisse, bei oder zu deren Herstel- stelle binnen einer Woche vom neuen Besitzer anzu-
lung sie verwandt werden sollen, zeigen.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 100 § 102
Betriebseinrichtung
Ruhen und Einstellung
des Betriebes Der Herstellungsbetrieb (§ 9) muß so eingerichtet
(1) Der Zollslclle ist es anzuzeigen sein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der Her-
1. vorn Hersteller, wenn der Betrieb länger als
stellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse
einen Monat ruht, in dem Betrieb verfolgen können.
2. vorn Rohtabaklüindler, wenn der Betrieb § 103
hinger als ein halbes Jahr ruht. Lagerung
Die Wiederaufnahme des Betriebes ist nur nach 1. von Rohstoffen
Anzeige an die Zollstelle gestattet. Ruht der Betrieb (1) Für die Lagerung von Rohtabak durch Rohtabak-
Jünger als zwei Jahre oder wird er eingesJellt, so hat händler und Hersteller gelten die § § 61 bis 66.
der Betriebsinhaber ihn binnen einer Woche abzu- (2) Die Vorräte an Tabakersatzstoffen dürfen nur
melden und die Anrneldebescheinigung (§ 96 Abs. 2) in dem für ihre Aufbewahrung angemeldeten Raum
zurückzugeben.
(§ 95) gelagert werden. Dieser muß von dem Lager-
(2) Absatz 1 Satz 3 gilt auch für Tabakwaren- raum für Rohtabak getrennt sein. Verschiedene Arten
handelsuetriebe. von Tabakersatzstoffen sind voneinander getrennt
zu lagern.
§ 101 § 104
Anmeldung 2. v o n Tab a k w a r e n
von Maschinen und geleerten
zur Herstellung Umschließungen
von Tabakwaren
(1) Die Tabakwaren sind,abgesehen von den Fällen
(1) Wer Zigarrenmaschinen, Zigarrenwickel-
des Absatzes 2, im Herstellungsbetrieb in besonde-
maschinen, auch Wickeltücher, Zigarettenmaschinen,
ren, nur dafür bestimmten Räumen zu lagern. In diese
Zigarettenhülsenstopfmaschinen oder Zigaretten-
Räume sind die Tabakwaren zu bringen, sobald sie
hülsenmaschinen anfertigt oder besitzt, darf .diese
die Verpackung oder andere Zurichtung für den
Maschinen erst aus den Händen geben, nachdem er
Kleinverkauf erfahren haben. Die Lagerräume sind
der für ihn zuständigen Zollstelle schriftlich ange-
gegen heimliche Entfernung der Waren zu sichern.
zeigt hat, wer der Empfänger ist, und ihm die Zoll-
stelle eine Bescheinigung darüber erteilt hat. Das (2) Sind für die Lagerung keine besonderen ab-
Hauptzollamt darf Herstellern von Wickelmaschinen, geschlossenen Räume verfügbar, so kann der Ober-
die durch menschliche Kraft betrieben werden, wider- beamte des Aufsichtsdienstes gestatten, daß der Her-
ruflich gestatten, solche Maschinen, die sie im Inland steller die Tabakwaren an einer besonders dazu be-
absetzen, in bestimmten, längstens monatlichen Zeit- stimmten Stelle der Betriebsräume lagert, die durch
abschnitten mit einem Verzeichnis nachträglich an- eine Tafel mit der Aufschrift „Lagerstelle für Zigar-
zumelden. Das Hauptzollamt darf ihnen außerdem ren", ,, Lagerstelle für Zigaretten" usw. kenntlich zu
widerruflich die Anmeldung der zur Ausfuhr be- machen ist.
stimmten Maschinen erlassen. (3) Die Tabakwaren sind getrennt nach Waren-
(2) Wer eine Maschine nach Absatz 1 anschafft, gattungen, Sorten und gleichartigen Packungen über-
hat diese binnen drei Tagen nach ihrem Empfang der sichtlich zu lagern. Die schon mit Steuerzeichen ver-
Zollstelle schriftlich anzumelden und dabei den Auf- sehenen Packungen sind auch nach Steuerklassen zu
stellungsort und den Verwendungszweck anzugeben. trennen und von Waren, an denen Steuerzeichen
Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung ein- noch nicht angebracht sind, getrennt zu lagern.
zureichen. Das Zweitstück ist von der Zollstelle, (4) Außerhalb der für sie bestimmten und angemel-
nachdem sie den Tag des Eingangs der Anmeldung deten Räume und Lagerstellen dürfen verkaufs-
darauf bescheinigt hat, dem Anmelder zurück- fertige Tabakwaren nicht aufbewahrt werden.
zugeben. Dieser hat es zu seinem Belegheft (§ 96
(5) Gelee:..~e Umschließungen von Tabakwaren, die
Abs. 1) zu nehmen.
wiederverwandt werden sollen (§ 18), sind an beson-
(3) Wird eine Maschine vom Tabakwarenher- ders anzumeldender Stelle des Herstellungsbetriebes
steller an einem anderen Ort aufgestellt, so ist dies zu lagern.
binnen drei Tagen nach der Veränderung der Zoll- § 105
slelle schriftlich anzuzeigen. Beabsichtigt der Tabak- Betriebsbücher
warenhersteller, eine Maschine abzuschaffen, so 1. Allgemeines
gilt Absatz 1 Satz 1.
(1) Hersteller von Tabakwaren und Rohtabakhänd-
(4) Meldungen und Anzeigen über Anschaffung ler haben über die in ihren Betrieb eingebrachten
und Aufstellung von Wickelmaschinen, die durch Rohstoffe und deren Bearbeitung oder Verarbeitung,
menschliche Kraft betrieben werden, kann das Hersteller auch über die daraus hergestellten Tabak-
Hauptzollamt Zigarrenherstellern erlassen, wenn waren und ihren Verbleib Bücher (Betriebsbücher) zu
ihre kaufmännischen Bücher oder ihre besonderen führen. Diese sind nach näherer Anordnung des
Anschreibungen über die Anschaffung und den Ver- Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren
bleib der Wickelmaschinen nach Zahl und System und den Aufsichtsbeamten jederzeit zugänglich zu
Aufschluß geben. machen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 305
(2) Herstellern von_ Tabak waren und Rohtabak- triebsbuch H nach Muster 10 a zu führen. AußerdE:11
händlern, die zu betriebstechnischen oder kaufmän- sind über die Bearbeitung oder Verarbeitung der
nischen Zwecken Bücher führen, aus denen Angaben, Rohstoffe Vorbücher zu führen, die nach den Verhält-
die an sich in den Betriebsbüchern nachzuweisen nissen des einzelnen Betriebes zu ges~alten sind. Für
sind, ohne weiteres hervorgehen,, darf der Ober- die Vorbücher gilt § 105 Abs. 2 entsprechend.
beamte des Aufsichtsdienstes auf Antrag widerruf-
(2) Hersteller von Zigarettenhülsen oder -blättchen
lich entsprechende Erleichterungen in der Führung und Hersteller von Zigaretten haben über das zur
der Betriebsbücher zugestehen, und zwar auch für die Verarbeitung bezogene Zigarettenpapier Bücher nach
Zeitabschnitte, in denen die Eintragungen bestim-
Muster 11 (Betriebsbücher J) zu führen. Das Betriebs-
mungsgemäß vorzunehmen sind. Diese Zeitabschnitte buch J haben Hersteller von Zigaretten, und zwar
dürfen bei Zigarettenherstellern nicht länger als ein
unter entsprechender Anderung des Vordrucks auch
Monatsdrittel, bei den anderen Herstellern von dann zu führen, wenn sie zur Verarbeitung Zigaretten-
Tabakwaren nicht länger als ein Monat sein. Die
hüllen unversteuert aus anderen Betrieben beziehen.
Geschäftsbücher gelten dann als Hilfsbücher zu den
Betriebsbüchern und sind den Aufsichtsbeamten auf (3) Hersteller von Zigaretten führen statt des Be-
Erfordern vorzulegen. Nach Abschluß sind die Hilfs- triebsbuches H das Betriebsbuch K nach Muster 12.
bücher zehn Jahre aufzubewahren. Für den Nachweis der in Zigarettenherstellungs-
betrieben im Verarbeitungsgang befindlichen Tabak-
mengen kann das Hauptzollamt besondere Anschrei-
§ lOG
2. der Her s t e II c r bungen anordnen.
a) über Tabakwaren (4) Hersteller von Zigarettenpapier haben das er-
Muster 9 a bis g zeugte oder bezogene Zigarettenpapier in einem ver-
(1) Hersteller haben über den Zu- und Abgang von einfachten Betriebsbuch anzuschreiben.
Tabakwaren Bücher nach Muster 9 (Betriebsbuch A, (5) Hersteller von Zigaretten mit mindestens
B, C, D, E, Fund G) zu führen. 50 v. H. Inlandstabak oder von Feinschnitt mit min-
(2) Uber Tabakerzeugnisse, tabakähnliche Waren destens 50 v. H. Inlandstabak oder von Pfeifentabak
und Zigarettenhüllen, die aus anderen Betrieben un- mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen haben über die
versteuert bezogen werden, sind neben dem Nach- einzelnen Tabakmischungen zur Herstellung dieser
weis in den Betriebsbüchern besondere Anschreibun- Erzeugnisse besondere Anschreibungen zu führen,
gen, und zwar für Zigarren unter Zerlegung nach aus denen das Mischungsverhältnis der verwandten
Sorten und Einkaufspreisen, zu führen. Rohstoffe und die Mehge der hergestellten Tabak-
erzeugnisse hervorgehen. Das Hauptzollamt kann
(3) Hersteller, die versteuerte Tabakwaren be-
die Hersteller hiervon befreien, wenn die Angaben
ziehen, haben über den Zu- und Abgang nach Anwei-
aus den Geschäftsbüchern hervorgehen. § 105 Abs. 2
sung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes An-
Sätze 3 und 4 gilt entspr~chend.
schreibungen zu führen. Diese haben sich auch auf
versteuerte Tabakwaren zu erstrecken, die der Her- (6) Die Hersteller nach Absatz 5 haben für die
steller zurücknimmt. Die Bücher, die diese Anschrei- Tabakmischungen Laufzettel zu fertigen. Die Tabak-
bungen enthalten, sind den Aufsichtsbeamten auf mischungen müssen zur Sicherung der Nämlichkeit
Erfordern zur Fertigung von Auszügen vorzulegen bis zum Verpacken der Erzeugnisse von dem Lauf-
und drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzu.: zettel begleitet sein. Auch für die Laufzettel gilt § 105
bewahren. Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(4) Hersteller, die für den Gebrauch im eigenen
Betrieb Tabakwaren nur als Zwischenerzeugnis an- § 108
fertigen, z.B. Pfeifentabak als Einlage zur Herstel- c) in besonderen
Fällen
lung von Zigarren oder Feinschnitt und Zigaretten-
hüllen zur Weiterverarbeitung zu Zigaretten, führen (1) In den Fällen des § 9 Abs. 2 sind von jedem
über diese Zwischenerzeugnisse kein besonderes Betriebsteil Betriebsbücher nach den §§ 106 und 107
Betriebsbuch, soweit ihnen dils Hauptzollamt diese z- führen. Das zuständige H:1.uptzollamt kann er-
Buchführung nicht auferlegt. leichterte Anschreibungen zulassen.
(2) In den Fällen des § 10 sind besondere Bücher
§ 107 (Heimarbeitsbücher) zu führen. In ihnen sind, für
b) über Rohstoffe jeden Heimarbeiter gesondert, die Abgabe von
(1) Uber die zur Verarbeitung bezogenen Mengen Tabak, die Rücklieferung der daraus hergestellten
an Rohtabak und an Tabakersatzstoffen haben Her- Tabakwaren und der Verbleib der Abfälle usw. ein-
steller von Tabakerzeugnissen außer Zigaretten zutragen.
Bücher (Betriebsbücher H) nach Muster 10 zu führen. § 109
Hersteller von Zigarren, Feinschnitt oder Pfeifen- 3. der Rohtabak-
tabak haben, wenn sie nicht zu betriebstechnischen händler
oder kaufmännischen Zwecken Bücher führen, aus (1) Rohtabakhändler haben über den Zu- und Ab-
denen die bezogenen Rohstoffe und deren Abgang gang von Rohtabak Bücher nach Muster 10 (§ 107
zur Verarbeitung, vor allem die gewichts- und sorten- Abs. 1) zu führen, aus denen vor allem das Ge-
rnäßige Zerlegung der daraus hergestellten Tabak- wicht oder die Stückzahl, die Benennung, das Her-
erzeugnisse im einzelnen ersichtlich sind, das Be- kunftsland und die Käufer der Waren ersichtlich sind.
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Geben Rohtc1haldüindler Ro~1t,::bclk versteuert Herstellung und Ein- und Verkauf von Tabakwaren
an TabaJ:warc11klcinhüll:llcr ab rn 77), so haben sie (§ 194 Reichsabgabenordnung) und über Ein- und
über den Absatz Bctriebshüclwr D nuch Muster 9 d Verkauf von Rohtabak und Tabakersatzstoffen zur
(§ lOG Abs.1) zu führen. Einsicht vorzulegen.
§ 110 § 113
Auszüge aus dem Ge~;ctz Nachschau in den
und den Durch- Betrieben
führungsbestimmungen Die Aufsichtsbeamten sind befugt, die mit Tabak
in Betrieben bepflanzten Grundstücke zu betreten und in den Räu-
(1) Mit der Bescheinigllnq über die Anmeldung des men, in d2nen Rohtabak, Tabakersatzstoffe und
Betriebes (§ 96 Abs. 2) erhalten Hersteller von Tabak- Tabakwaren aufbewahrt, verarbeitet oder hergestellt
waren und Tabakwarenkleinhändler ein Merkblatt. oder in denen Maschinen zur Herstellung von Tabak-
Es enthält für Hersteller einen Abdruck des § 5 Abs. 1 vvaren aufbewahrt oder hergestellt werden, solange
bis 3, des § 6 Abs. 1 und 3, des § 8 Abs. 3 und 4, d :s sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder
§ 9 Abs. 1 bis 7, des § 10 Abs. 1 und des § 11 Abs. 2 Zeit, sonst während der üblichen Geschäftsstunden,
und 3 des Gesetzes, for die Tabakwarenkleinhändler oder, wo sie nicht bestehen, in der Zeit von 6 bis 21
einen Auszug aus den Bestimmungen über den Klein- Uhr Nachschau zu halten. Die Befugnis zur Nachschau
und Stückverkauf von Tabakwaren und in beiden erstreckt sich auch auf selbsttätige Verkaufsvorrich-
Fällen einen Hinweis auf clie Bestrafung von Zu- tungen (Automaten) für Tabakwaren, auf offene Ver-
widerhandlungen. Das Merkblatt ist nach Bestim- kaufsstände oder Behältnisse, in denen Hausierhänd-
mung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes an ler (Straßenhändler), Händler im Umherziehen und
einer Stelle des Betriebes, die den Aufsichtsbeamten Händler auf Messen und Märkten Tabakwaren feil-
und allen im Betrieb tätigen Personen zugänglich ist, bieten oder mitführen, und auf Räume, die mit dem
von den Herstellern auszuhängen und von den Betrieb verbunden sind oder an ihn grenzen.
Tabakwarenkleinhändlern aufzubewahren. Es ist
dort unverletzt zu erhalten. § 114
Bestandsaufnahme
(2) Das Merkblatt wird den Betriebsinhabern zu-
1. in Tabakwaren-
erst gegen Empfangsbestätigung auf der Anmelde- herstellungs-
bescheinigung von der Zollstelle unentgeltlich gelie- betrieben
fert. Für jede weitere Lieferung hat der Betriebs- (1) In jedem Tabakwarenherstellungsbetrieb ist im
inhaber die Herstellungskosten zu entrichten. Das Kalenderjahr mindestens eine Bestandsaufnahme
Merkblatt für Hersteller wird in Druckschrift mit unter Leitung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
mindestens½ cm großen Buchstaben hergestellt. Der vorzunehmen. Weitere Bestandsaufnahmen kann
Tabakwarenkleinhändler hat auf dem Merkblatt allgemein die Oberfinanzdirektion, für den einzelnen
durch Namensbeischrift anzuerkennen, daß er vom Fall auch das Hauptzollamt anordnen.
Inhalt Kenntnis genommen hat. Er ist gehalten, das
(2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bestimmt
Merkblatt den jeweils in seinem Handelsbetrieb
der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter mög-
tätigen Personen vorzulegen und es von ihnen eben-
lichster Berücksichtigung der Betriebsverhältnisse.
so anerkennen zu lassen.
Wenn diese es zulassen, ist die Bestandsaufnahme
§ 111 · unvermutet vorzunehmen. Ist der Zeitpunkt mit dem
Entnahme und Betriebsinhaber vereinbart worden, so hat er eine
Hinterlegung von Proben Bestandsanmeldung vorzulegen.
(1) Hersteller und Rohtabakhändler haben den (3) Zur Bestandsaufnahme ist der Betriebsinhaber
Aufsichtsbeamten Proben von Rohstoffen, Zwischen- oder ein Vertreter zuzuziehen.
und Fertigerzeugnissen gegen Empfangsbescheini-
(4) Bei der Bestandsaufnahme ist der Bestand an
gung zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu
Rohstoffen, Zwisc..1-ienerzeugnissen und Tabakwaren
überlassen. Dem Hersteller oder Rohtabakhändler
festzustellen und mit den vorher abgeschlossenen
wird auf Verlangen eine amtlich verschlossene
Betriebsbüchern und den zugehörigen besonderen
Gegenprobe belassen.
Anschreibungen zu vergleichen. Die Vorräte dürfen,
(2) Die Zollstelle kann verlangen, daß der Tabak- vor allem wenn Bestandsanmeldungen vorliegen,
warenhersteller unentgeltlich Proben von Packungen durch Stichproben ermittelt werden. Nach den Ab-
oder Tabakwaren hinterlegt. schlüssen ist unter Berücksichtigung der Betriebs-
(3) Die Hinterlegung von Probepackungen ist vor erklärungen (§§ 94 und 95) und der Betriebsverhält-
allem dann zu fordern, wenn die angemeldeten Pak- nisse zu prüfen, ob die hergestellte Menge an Tabak-
kungen der allgemein üblichen Verpackungsart nicht waren der Menge der verarbeiteten Rohstoffe ent-
entspr:xhen. In der Regel genügt die Hinterlegung spricht.
ohne Inhalt. Die Probepackungen sind mit Nämlich- (5) Bei der Bestandsaufnahme ist auch zu prüfen,
keitszeichcn zu versehen und im Betrieb aufzu- ob die Anschreibungen in Abteilung 2 der Betriebs-
bewahren. bücher A, B, C, D, E, Fund G (Abgang an versteuer-
§ 112 ten Erzeugnissen) mit den Bestellbüchern (§ 25) in
Hilfeleistung Einklang stehen.
Dem Oberbecmiten des Aufsichtsdienstes sind auf (6) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nimmt
Erfordern die Geschi:iftsbücher und Schriftstücke über über die Bestandsaufnahme eine Verhandlung auf,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 307
die der Betriebsinhaber oder sein Vertreter mit zu b) der Verordnung über vereinfachte Er-
untcrschn~ibcn hctt. Wenn sich bei der Bestands- hebung von Verbrauchsteuern vom
aufnahrne Fehl- oder Mehrmengen ergeben, so sind 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47),
ihre Ursac1wn in der Verhandlung zu erläutern. c) der Anordnung über Tabaksteuer vom
(7) Der Betriebsinhaber hat die Betriebsbücher 14. Februar 1949 (Offentlicher Anzeiger
nach dem Ergebnis der ßcstandsaufnahme zu berich- für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet
tigen. Nr. 20 vom 12. März 1949) in der Fassung
der Anordnung über Besteuerung von
§ 115
Kau-Feinschnitt vom 12. Juli 1949
2. i n Ta b a k n i c d e r - (Offentlicher Anzeiger für das Vereinigte
l a q e n, Tab a k -
Wirtschaftsgebiet Nr. 61 vom 23. Juli
laqern und Roh-
tabakhandels- 1949) und der Anord:rrnng zur Änderung
betrieben der Anordnung über Tabaksteuer vom
In Tabakniederlagen, Tabaklagern und Rohtabak- 5. Septem1'er 1949 (Bundesanzeiger Nr. 6
handels betrieben hat der Oberbeamte des Aufsichts- vom 6. Oktober 1949),
dienstes mindestens einmal im Kalenderjahr eine 2. die Verordnung über Höchstgrenzen der
Bestandsaufnahme vorzunehmen. § 114 gilt ent- Stückeinheit bei Zigaretten vom 21. Novem-
spn~chend. ber 1950 (Bundesgesctzbl. S. 789),
3. die Verordnung über Prnisklassen und
Zu § 91 des Gesetzes
Packungsgrößen für Tabakerzeugnisse vom
§ 116 25. Juli 1951 (Bundesanzeiger Nr. 145 vom
Betriebsleiter 31.Juli 1951) in der Fassung der Veror.:Jnung
zur Änderung der Verordnung über Preis-
Die Bestellung· des Betriebsleiters ist der Zollstelle
klassen ur,_d Packungsgrößen für Tabak-
schriftlich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Der
erzeugnisse vom 4. Dezember 1951 (Bundes-
Zeichen seines Einverständnisses mit zu unter-
anzeiger Nr. 239 vom 11. Dezember 1951)
vorgeschlagene Betriebsleiter hat die Anzeige zum
und der Zweiten Verordnung zur Änderung
schreiben.
der Verordnung über Preisklassen und Pak-•
Zu § 107 .des Gesetzes kungsgrößen für Tabakerzeugnisse vom
11. Mai 1952 (Bundesanzeiger Nr. 102 vom
§ 117 29. Mai 1952),
Land Berlin 4. die Verordnung über Höchstgrenzen des
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Stückgewichts bei Zigarren vom 3. August
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung 1951 (Bundesanzeiger Nr. 153 vom
mit § 107 des Tabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 10. August 1951),
(Bundesgesetzbl. I S.169) gilt diese Rechtsverordnung 5. die Verordnung über steuerliche Behandlung
auch im Land Berlin. von Strangtabak vom 26. September 1951
(Bundesanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober
Inkrafttreten 1951),
§ 118
6. die Verordnung über steuerliche Behandlung
von Kau-Feinschnitt vom 28. September 1951
Inkrafttreten
(Bundesanzeiger Nr. 193 vom 5. Oktober
(1) Diese Verordnung tritt am 8. Juni 1953 in Kraft. 1951 ),
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft 7. die Verordnung über steuerliche Behand-
1. die Verordnung zur Durchführung des lung von Stumpenabschnitten vom 28. De-
Tabaksteuergesetzes vom 6. April 1939 zember 1951 (Bunde..;anzeiger Nr. 6 vom
(Reichsministerialbl. S. 901) in der Fassung 10. Januar 1952),
a) der Verordnung zur Änderung der Ver- 8. die Verordnung zur Vereinfachung der
ordnung zur Durchführung des Tabak- Abgabenerhebung bei eingeführten Tabak-
steuergesetzes vom 13. März 1940 (Reichs- erzeugnissen vom 21. März 1952 (Bundes-
ministerialbl. S. 83), anzeiger Nr. 62 vom 28. März 1952).
Bonn, den 5. Juni 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Mustert
(§ 12 TabStDB)
1
V ersendungsanllleldung l
1. Anmeldung
(Vom Versender auszufüllen. Nichtzutreffendes streichen)
meinem
Am ....................................................... 19........... werden aus Betrieb nachstehend näher bezeichnete Waren unversteuert
unserem
an
(Art des Betriebes, Firma)
in
zur weiteren Verarbeitung durch ....................................... . versandt
-·--- -----
abgegeben
zur Herstellung von ...
... ··············· ··········}
werden.
Mir id1
·- ist bekannt, daß · · -
Uns wir habe .
die auf den Waren ruhende Steuer zu entrichten · · -- , wenn die Steuerschuld mcht nach § 5 Abs. 4 Satz 1
haben
des Tabaksteuergesetzes wegfällt.
habe
den Tabaksteuerausgleich zu entrichten - - - , wenn die Ware, ohne nachweislich untergegangen zu sein, das
haben
Bestimmungsziel nicht erreicht (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 des Tabaksteuergesetzes).
mid1 Bezirkszollkommissariat
Für zuständig ist das in ................................................................................... .
uns Zollgrenzkommissariat
. ·············' .... ' ••·••·············· ········ 19......... .
(Firma, Unterschrift)
Betriebsbuch ............................. Abt ................................. Nr. ...............................
Tabaklagerbuch Kto. .. ............ Abschn. Nr ................................ .
Der Packstücke 2) Inhalt im einzelnen
-------------------------~
1
Rohgewicht Menge 3) Waren-
Zahl [ Zeichen (Rechnungs-} Bemerkungen
(bei· Tabakerzeug-
und I und Gattung Sorte 4 ) preis 4 }
nissen in Stück
Art I Nummer
----1·~
kg 1
/100
:----- -----,------1----------1------·-------=---t--------
oder kg und g) gj1( 19'
4 6
1) Die Versendungsanmeldung ist in doppelter Ausfertigung vom Versender an die für den Empfänger zuständige Zollstelle
zu senden.
1
} Die Spalten 1 bis 3 sind nur für unverpackte Tabakwaren und für Rohtabak auszufüllen.
1 ) Bei unverpackten Tabakwaren und Rohtabak für jedes einzelne Packstück. Tabakerzeugnisse, die nach § 19 TabStDB der
Doppelversteuerung unterliegen, sind mit der einfachen Stückzahl anzugeben und in der Bemerkungsspalte besonders, z. B.
als "Doppelzigarren", zu bezeichnen.
•) Als Sorte (Spalte 6) ist für Tabakerzeugnisse die Fabriknummer oder Handelsbezeichnung, für Rohtabak die Herkunft oder
handelsübliche Bezeichnung anzugeben. Der Warenpreis ist nur für Tabakerzeugnisse anzugeben. Der Angabe von Sorte
und Warenpreis bedarf es für Tabakerzeugnisse nicht, wenn dem Empfänger Rechnung zugeht, in der Sorten und Waren-
preise getrennt ersichtlich sind.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 309
(Muster 1 Forts.)
2. Amtliche Vermerke
Eingecrangen am 19 ......
Bezirkszollkommissariat
Urschriftlich an das (des Empfangsortes)
Zollgrenzkommissariat
in
zur weiteren Veranlassung.
························ ............. 19 Haupt-Zollamt ........ .
(UntersduiftJ
(Nur auf dem Erststiick auszufüllen)
Eingegangen am ...... ....... 19 ....
Bezirkszollkommissariat
Zweitstück an das _______, --- - - -
Zollgrenzkommissariat
Die Waren sind im Betriebsbuch... . ..... Abt. ....
(des Versandortes) in .....
unter Nr. .................... richtig angeschrieben.
abgesandt am ..... 19...
................................ 19 Bezirkszollkommissariat
- - - - - - - - - - (des Empfangsortes)
Zollgrenzkommissariat
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten) (Unterschrift)
(Nur auf dem Zweitstück auszufüllen)
Bezirkszollkommissariat
Zweilstück urschriftlich an das - - - - (des Versandortes)
Zollgrenzkommissariat
in ...................................................................................................................................................... ..
zur Nachprüfung beim Versender.
. . - ... 19.
Bezirkszollkommissariat
- ------------ ----- - (des Empfangsortes)
Zollgrenzkommissariat
(Unterschrift)
Eingegangen am ..... .. ............... 19........... .
Die richtige Abschreibung im Betriebsbuch des Versenders wird bescheinigt.
............... 19............
(Unterschrift und Amtsbezeichnung des Aufsichtsbeamten)
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 2
(§ 13 TabStDB)
Tabakwarenbegleitschein
Nr.·-·····
Ausiertigungszollstelle: Empfangszollstelle: ............ .
Wiedergestellungirist: Bis zum (in Worten) .
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers (Herstellers):
Ich mich
-.- übernehme(n) diesen Begleitschein und verpflichte (n) - - , die innen verzeichneten Tabakwaren unver-
Wir uns
ändert und unter Erhaltung des angelegten amtlichen Verschlusses innerhalb der Wiedergestellungsfrist der
Empfangszollstelle mit diesem Begleitschein zur Ausgangsabfertigung-Abfertigung zu einem Zollager -zu
M. 1·m · habe
stellen. ~ ist bekannt, daß - - die auf den Tabakwaren ruhende Steuer zu entrichten - - - , wenn die
Uns wir haben
Steuerschuld nicht nach § 5 Abs. 4 Sätze 2 oder 3 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.*)
·············"······ 19........... .
(Firma, Unterschrift)
....................... 19........... .
Haupt-Zollamt ............................. ,.............................. .
(Stempelabdruck)
(Unterschrift)
Betriebsbuch ............................ Abt. 3 Nr ............................... .
Erledigung des Begleitsch~i!!s
1. Der Begleitschein ist abgegeben am . . .................. 19
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
2. Der Begleitschein ist eingetragen in das ......................... .. unter Nr .......................................... .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
3. Die Erledigung des Begleitscheins bescheinigt
....... , ....................................................... 19........... .
Haupt-Zollamt ............................................................................... .
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 311
I. Anmeldung (Muster 2 Forts.)
Der Pack.stücke Der inneren Umschließungen
- - ---
Inhalt im einzelnen Inhalt der in
Lfd. Bezeichnung Spalte 4 auf- Sorte**) Anträge
Nr. Zeid1en Zahl (Zigarren, geführten und Klein-
Menge
und und Zahl Art in Stück') Ziga~etten,:ein-, inneren Um- 1
verkaufs-
Nummer Art (bei Tabak schmtt, Pfeifen- schließungen!
in
labak, Kau- . preis
tabak, Schnupf- 1m ganzen
kg und g)
tabakoderZiga- (Menge)*)
rettenhüllen) 1
---- ---·----- --- ----. ·----- -------- -------- -- -- --- -~- ---- - - --------- - - - - - - - - -
1 2 '.l 4 5 6 7 8 9 10
1 1 1
1
1
1
1
1 1 1 1 1 !
II. Befund und Abfertigung
Der Packstüdrn Der inneren Umschließungen
Vermerke
über Zahl,
Inhalt im einzelnen
Art und Lage
Zeid1en Zahl
1
Inhalt der angelegten
und und Rohgewicht Zahl Art i
im ganzen Versd1Iüsse,
Nummer Art Menge , Bezeichnung (Menge) amtliche
1
1
1
Begleitung usw.
kg· 1 1
11 12 13 14 15 16 17 18 19
•) Steuerlich nach § 19 TabSLDl3 zu behandelnde Tabakerzeugnisse sind mit der einfachen Stückzahl nachzuweisen und in Spalte 9 besonders,
z.B. als „Doppelzigarre", zu bezeichnen,
••) Es sind die Sorknbezeichnunq (Fabriknummer oder Handelsbezeichnung) und der Kleinverkaufspreis anzugeben, den 1000 Stück der
Zigarren-, Zigaretten- oder Kuutabaksorle oder 1 kg der Tabaksorte bei einem Absatz im Zollgebiet haben würden.
, Anträge über Anmeldungen, Verschlußprüfungen,1
Fristverlängerung u. dergl. Zollamtliche Bescheinigungen
1 2
Nachweis des Ausgangs über die Zollgrenze ) )
D .... _ innen bezeichnete ..... - wurde nach Abnahme - Belassung - des Zollverschlusses
a) verladen in ... . _..... auf ... _..
und d ..... _.. _ in ............... _... _.
(Zollstelle, Ansageposten)
überwiesen unter
Zollverschluß (Art) .... _
Begleitung durch ..... ..
19 .. ,_ ..
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
b) d.
zur Begleitung über die Zollgrenze übergeben.
..._ .. , 19 ......
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
unseren
c) unter - - - - Augen über die Zollgrenze ausgeführt.
meinen
-........... 19 ..... .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
1) Der Vordruck kann nach den örtlichen Bedürfnissen geändert werden.
2) Niditzutreffendes streichen,
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamts hC:~z i rh Muster 3
--------------- (§ 14 TabStDB)
Postausgangsbuch
für Tabakwaren
des .. herstellers
in
für das Rechnungsjahr 19......... .
Dieses Buch enthfüt ............................ Blätter, die mit einer
-- a1n Llich ansi;'~:icgelten - plombierten --- mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*) Geführt von:
..... 19...
(Unterschrift)
(Urilersduifl und J\mlsbezcichrrnny)
Anleitung
1. Die Spalten 1 bis 13 und 15 sind auszufüllen, bevor die Sendung den Herstellungsbetrieb verläßt.
Die Spalte 15 kann jedoch nach Schluß des Monats ausgefüllt ·werden, wenn der Oberbeamte des
Aufsichtsdienstes die Buchung der innerhalb eines Monats abgesandten Waren durch eine Ein-
tragung in Abteilung 3 des Betriebsbuches genehmigt hat.
2. Das Buch ist vom Hersteller in den Mengenspalten fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-
rechnen. Am Schluß des Rechnungsjahres hat der Hersteller das Buch mit Zeitangabe abzu-
schließen und dabei die Richtigkeit der gemachten Angaben zu bescheinigen. Das abgeschlossene
Buch ist, nachdem der Aufsichtsbeamte die letzten Eintragungen geprüft hat, binnen drei Tagen
der Zollstelle einzureichen.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, wer-
den die Worte von »die« bis ))sind« gestrichen.
Nr. '26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 313
(Muster 3 Forts)
Des Empfä11gers In das
Lfd. Rohgewid1t 1
Nr. Zigarren Zigaretten
Name (Füma)
Stück
1 8
1
„ 1
1
Ab-
Zollausland gesandte unversteuerte Menge an Bemerkungen
geschrieben
Empfangsbestätigung im Betriebs- und Prüfungs-
Pfeifen- Sdrnupf- und Dienststempel vermerke der
Feins<hnitt 1 tabak
Kautabak
tabak
1 Zigacetten-
hüllen der Poststelle
buch Aufsichts-
Abt. 3 beamten
kg kg Stück kq Stück unter Nr.
9 10 11 12 13 14 15 16
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 4a
(§ 25 TabStDB)
Zollamtsbezirk ....................... .
Bestellbuch
über Steuerzeichen für Zigarren - Zigaretten - Feinschnitt -
Pfeifentabak __ Kautabak - Schnupftabak•)
des ........................................................................ herstellers ............ :.......................................................................................
in
für das Rechnungsjahr 19............... .
Dieses Buch enthält ............... ,........ Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
........................................... 19.......... . Geführt von:
(Unterschrifl und Arnlsbezeiclmung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Der Hersteller hat im Kopf der Spalten die Kleinverkaufspreise und Packungsgrößen nach dem Bedürfnis mit Tinte
einzutragen. Er hat bei Zigarettensteuerzeichen, die für die verschiedenen Packungsgrößen und als Streifen- und
Verschlußmarken-Steuerzeichen in Bogen mit verschiedener Steuerzeichenzahl geliefert werden, im Kopf der Spalten
unter der Packungsgröße jeweils in Klammern die Zahl der Zeichen eines Bogens anzugeben. Bei jedem Bezug von.
Steuerzeichen ist der Zollstelle das Bestellbuch und ein vom Hersteller unterzeichneter Bestellzettel vorzulegen (§ 25
TabStDB). Im Bestellbuch sind die gewünschten Zeichen vom Hersteller nach Zahl und Art in Ubereinstimmung mit
dem Bestellzettel mit Tinte einzutragen; dabei sind leerbleibende Spalten oder Teile von Spalten durch einen fort-
laufenden starken Querstrich auszufüllen. Änderungen dürfen nur durch Streichung, und zwar so vorgenommen werden,
daß die ungültigen Zahlen leserlich bleiben. An ihre Stelle zu setzende Zahlen sind oberhalb des Füllstriches
einzutragen.
Beim Bezug von Steuerzeichen in Teilen von Bogen ist die Teilmenge in Brüchen anzugeben, deren Zähler der Zahl
der Steuerzeichen, deren Nenner der Zahl der Steuerzeichen eines ganzen Bogens zu entsprechen hat (z.B. 5/25, 10/40).
2. Hersteller dürfCn ihre Steuerzeichen nur von der Zollstelle beziehen, die für den Herstellungsbetrieb zuständig ist.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen anordnen oder auf Antrag zulassen (§ 24 Abs. 3 TabStDB). Steuerzeichen werden
in der Regel nur in ganzen Bogen oder in Mengen von nicht weniger als 5 Stück oder einem Vielfachen davon,
Zuschlagsteuerzeichen auch einzeln abgegeben.
3. Steuerzeichen, für die nach den §§ 30, 32 ff., 84 und 85 TabStDB durch Lieferung anderer Steuerzeichen Ersatz geleistet
wurde, sind, soweit es sich nicht um Tabakerzeugnisse handelt, die schon in Abteilung 2 der Betriebsbücher A bis F
nachgewiesen waren, im Bestellbuch durch Eintragung in die betreffenden Spalten rot abzusetzen; die als Ersatz
gelieferten Steuerzeichen sind wie gegen Entgelt bezogene einzutragen. Entsprechendes gilt für Steuerzeichen, die
umrJetauscht werden (§ 31 TabStDB).
4. Das Bestellbuch ist den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.
5. Das Bestellbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten und der Geldspalte fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-
rechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Beim Abschluß ist durch Absetzen des
vorhandenen Bestandes an Steuerzeichen der Verbrauch an Steuerzeichen im Rechnungsjahr zu berechnen. Der Bestand
ist in das Bestellbuch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Dabei gelten die Sätze 4 bis 6 der Nummer 1 ent-
sprechend. Das abgeschlossene Buch ist der Zollstelle bis zum 15. April einzureichen. Diese hat die Richtigkeit der
Ubertragun9 im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Bei Aushändigung eines neuen Bestellbuches im
Laufe des Jahres ist das alte Bestellbuch der Zollstelle zum Bescheinigen der Bestandsübertragung und zum Auf-
bewahren zu übergeben.
6. Gemischte Betriebe haben für jede Gattung von Tabakerzeugnissen ein besonderes Bestellbuch zu führen.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 315
( Muster 4 a Forts.)
Nachweis des Bezugs von Steuerzeichen in ganzen Bogen oder Teilen von Bogen für:
im Kleinverkaufspreis für das Kilogramm - Stück*)
Lfd. Tag des von --- _______ g);f(,
---- :?/ von ____________ 2)/K ______ !JJR von ·----------· 2)1(_ ·-----:?! von ·-------····t]J;f(, ···• -.1JI
~---- 1- - ~---- 1 1
Nr. Bezugs
für Packungen zu Gramm - Stück*)
1 1 1
1 1 1
Ob ertragener
Bestand
•) Nid1tzutreffendes streichen
Zigarren - Zigaretten - Feinschnitt - Pfeifentabak - Kautabak - Schnupftabak*)
Bemerkungen
Bestätigung der Zollstelle über die Auslieferung der Steuerzeichen durch
Gesamt-
Geldbetrag Angabe ihrer Gesamtstückzahl
in Buchstaben
Namensbeischrift des
Bogen Kassenbeamten
;/)//;{,
Ubertragung
richtig
•) Nichtzutreffendes streichen
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezlrk Muster 4b
(§ 25 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Bestellbuch
über Steuerzeichen für Zigarettenhüllen
des Zigarettenhüllenherstellers
in.
für das Rechnungsjahr 19....:...........
Dieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*) Geführt von:
.............. 19 ............
(Unterschrift)
(Unlcrschrift Ltnd Amtsbezeichnung)
Anleitung
1. Bei jedem Bezug von Steuerzeichen ist der Zollstelle das Bestellbuch und ein vom Hersteller unterzeichneter Bestell-
zettel vorzulegen (§ 25 TabStDB). Im Bestellbuch sind die gewünschten Zeichen vom Hersteller nach Zahl und Art
in Ubereinstimmung mit dem Bestellzettel mit Tinte einzutragen; dabei sind leerbleibende Spalten oder Teile von
Spalten durch einen fortlaufenden starken Querstrich auszufüllen . .Änderungen dürfen nur durch Streichung, und zwar
so vorgenommen werden, daß die ungültigen _Zahlen leserlich bleiben. An ihre Stelle zu _setzende Zahlen sind oberhalb
des Füllstriches einzutragen.
2. Hersteller dürfen ihre Steuerzeichen nur von der Zollstelle beziehen, die für den Herstellungsbetrieb zuständig ist.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen anordnen oder auf Antrag zulassen (§ 24 Abs. 3 TabStDB). Steuerzeichen werden
in der Regel nur in ganzen Bogen oder in Mengen von nicht weniger als 5 Stück oder einem Vielfachen davon
abgegeben.
3. Steuerzeichen, für die nach den §§ 30, 32 ff., 84 und 85 Ta bStDB durch Lieferung anderer Steuerzeichen Ersatz geleistet
wurde, sind, soweit es sich nicht um Zigarettenhüllen handelt, die schon in Abteilung 2 des Betriebsbuches G nach-
gewiesen waren, im Bestellbuch durch Eintragung in die betreffenden Spalten rot abzusetzen; die als Ersatz gelieferten
Steuerzeichen sind wie gegen Entgelt bezogene einzutragen. Entsprechendes gilt für Steuerzeichen, die umgetauscht
werden (§ 31 TabStDB).
4. Das Bestellbuch ist den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vorzulegen.
5. Das Bestellbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten und der Geldspalte fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-
rechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Beim Abschluß ist durch Absetzen des
vorhctndencn Bestandes an Steuerzeichen der Verbrauch an Steuerzeichen im Rechnungsjahr zu berechnen. Der Bestand
ist in das Bestellbuch für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Dabei gelten die Sätze 2 bis 4 der Nummer 1 ent-
sprechend. Das abgeschlossene Buch ist der Zollstelle bis zum 15. April einzureichen. Diese hat die Richtigkeit der
Ubertragung im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Bei Aushändigung eines neuen Bestellbuches
im Laufe d()S Jahres ist das alte Bestellbuch der Zollstelle zum Bescheinigen der Bestandsübertragung und zum Auf-
bewahren zu übergeben.
*) Nichtzutreffendes streichen Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 317
(Muster 4 b Forts.)
Nachweis des Bezugs von Steuerzeichen in ganzen oder
vierzigste! Bogen. für Zigarettenhüllen
für Bemerkungen
Zigarettenhüllen Bestätigung der Zollstelle über die Auslieferung
Gesamt- der Steuerzeichen durch
Lfd. Tag des ---·-·- ---
Geldbetrag ----
Nr. Bezugs in Packungen Angabe ihrer Gesamtstück.zahl Namensbeischrift
zu Stück
in Zahlen in Buchstaben des
l
1
50 100 2];!(
1 JJ/ Bogen 1
/40 1 Bogen 1
/40 Kassenbeamten
1
-
Ubertragener Ubertragung
1
Bestand 1
richtig
1
.
1
-
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 5
HauphoUamtsbezirk
(§ 25 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Bestellzettel
Steuerzeichen für.
(Bei den Steuerzeichen, die als Zuschlagsteuerzeichen verwandt werden sollen, ist der Vermerk „Z" [Zuschlag] zu
machen.)
Klein- Für Packungen zu Stück - Gramm 3 ) Steuerwert
verkaufspreis Steuerwert 4 )
der Tabak- für die
erzeugnisse 2) des bestellte
für ein Stüd<. 1 1 einzelnen des Bogen- und
in Pf oder für Anzahl der bestellten Bogen zu Steuerzeichen Steuer- Bogens Zeichenzahl
ein kg in DM zeichens
Pf - DM: 1) :?/ !l};f( 9ffC 2111(
1 1 1 i 1
1
..... . 1 1 1 1 ................ .
1
................ Stück Steuerzeichenvordrucke B (ohne Angabe des Klein-
verkaufspreises und ohne Mengenangabe) für ......... . ................ 1)
Gesamtsteuerwert
Gesamtgeldbetrag 5)
.................................................................... .... , ................ ,................................... 19........... . Tabaksteuerzeichenbuch Abt. ............. Nr.
Firma: ..... Tabaksteuersollbuch Kto .......................... Nr. .
(Unl.erschrifl des Bestellers)
Einnahmebuch ................................. .
1
) Nach Bedarf auszufüllen. Für jede Gattung von Tabakwaren (Zigarren, Zigaretten usw.) sind getrennte Bestellzettel auszu-
stellen und wie folgt zu bezeichnen: Die Bestellzettel für Zigarren mit A, für Zigaretten mit B, für Feinschnitt mit C 1, für Kau-
Feinschnitt mit C 2 , für Pfeifentabak mit D 1 , für Strangtabak mit D 2 , für Kautabak nicht aus Tabakrippen mit E 1, für Kautabak
nur aus Tabakrippen mit E 2 , für Schnupftabak mit F, für Zigarettenhüllen mit G.
2
) In den Bestellzetteln sind Steuerzeichen verschiedener Sorte oder verschiedener Art (Streifen- und Verschlußmarken-Steuer-
zeichen für Zigaretten) auf besonderer Zeile aufzuführen. Bei Steuerzeichen für Zigaretten ist außerdem in der ersten Spalte
neben dem Kleinverkaufspreis anzugeben:
für Verschlußmarken-Steuerzeichen „ Vm",
für Steuerzeichen für Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak „Schw. Zgtt. ".
Wenn für Zigarettenhüllen Zeichen mit Gummiaufstrich und Durchlochung gewünscht werden, ist das besonders anzugeben.
3) Nichtzutrc ffendes streichen.
0
4
) In der letzten Spalte hat der Besteller für die einzelnen Steuerzeichensorten die spitz berechneten Steuerwertbeträge einzu-
tra~Jen, hinter den auf Bruchteile von Pfennigen ausgehenden Einzelbeträgen aber die nach § 26 Abs. 1 TabStDB auf volle
Viennig aufgerundeten Pfennigbeträge in Klammer zu vermerken. Am Fuß der Spalte hat er dementsprechend die Summe
der spitz berechneten Steuerwertbeträge (Gesamtsteuerwert) und dahinter in Klammer den unter Berücksichtigung der Ab-
rundung der Einzelbeträge sich ergebenden vollen Piennigbetrag zu vermerken. Darunter ist unter Abrundung des letzteren
auf volle 5 :if! der einzuzahlende Gesamtgeldbetrag auszuwerfen. In gleicher Weise ist auch bei Festsetzung des Gesamt-
geldbetrages zu verfahren, wenn Steuerzeichen nur einer Sorte bestellt werden und der Steuerwert auf Bruchteile von
Pfennigen ausgeht. Wenn bei Bestellung von Steuerzeichen nur einer Sorte der Steuerwert auf volle Pfennig ausgeht, ist er
auf volle 5 {ff! abzurunden.
5
) In den Fällen, in denen eine Zweitschrift des Bestellzettels zurückzugeben ist, hat die Zollstelle unter dem Gesamtgeldbetrag
die Auslieferung der Steuerzeichen zu bescheinigen (§ 38 Abs. 1 und § 77 Abs. 6 TabStDB).
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 319
Anlai.i;e a zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Übersicht A
über den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigarren
Steuersatz 23 v. H. des Kleinverkaufspreises
Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
Bei zu 5 Stück ZU 10 Stück zu 20 Stück zu 25 Stück zu 50 Stück zu 100 Stück
einem - - - - " - - - · - - - - - - - - - --- - ~--·-
KlV- Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
Preis
für Bo- ein- einzel-
1 Zi- einzelnen Bogens einzelnen Bogens einzelnen gens einzelnen Bogens zelnen Bogens nen Bogens
garre Steuer- ZU 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25 Steuer- zu 25
von zeichens Zeichen zeichens Zeichen zeichens Zei- zeichens Zeichen zei- Zeichen zei- Zeichen
chen chens chens
.'l'/ 2Jtt ::mi !J),fl, !])!ff, !J)/1, 2),1(, 2J;ßt !J)/1, 2}{(, 2}J!;{, 2}J!;{, !J)§[
10 0,11¼ 2,871/2 0,23 5,75 0,46 11,50 0,57 1/2 14,37¼ 1,15 28,75 2,30 57,50
0,13 4/5
1
12 3,45 0,21:ih 6,90 0,55 1/5 13,80 0,69 17,25 1,38 34,50 2,76 69,-
15 0,171/4 4,31 1/4 0,34 1/2 8,62 1/2 0,69 17,25 0,86 1
/4 21,56 /4 1
1,72 1/2 43,12 1/2 3,45 86,25
17 o,19 11 ho 4,8S: 1/1 0,39 1/10 9,77 1/2 0,78 1
/5 19,55 0,97% 24,43 8/4 1,95 1/2 48,87 1/2 3,91 97,75
20 0,23 5,75 0,46 11,50 0,92 23,- 1,15 28,75 2,30 57,50 4,60 115,-
22 0,25!1/JO 6,32 1/2 Ü,50:1/5 12,65 1,01 1/5 25,30 1,26 1/2 31,62¼ 2,53 63,25 5,06 126,50
25 0,28: 1/1 7,18:i/4 0,57 1/2 14,37 1/2 1, 15 28,75 1,43B/4 35,93a/4 2,81 1
h 71,87 1
/2 5,75 143,75
27 0,31 1ho 7,76 1/1 0,62 1/10 15,52 1/2 1,24 1/5 31,05 1,551/4 38,81 1/4. 3,10 1/2 77,62 1/2 6,21 155,25
30 0,34¼ 8,62'h 0,69 17,25 1,38 34,50 1,72¼ 43,12 1/2 3,45 86,25 6,90 172,50
35 0,40¼ 10,06 1 /.i 0,80 1/:i 20,12 1/2 1,61 40,25 2,0l1/4 50,311/4 4,02¼ 100,62 1/2 8,05 201,25
40 0,46 11,50 0,92 23,- 1,84 46,- 2,30 57,50 4,60 115,- 9,20 230,-
50 0,57 1/2 14,37¼ 1,15 28,75 2,30 57,50 2,87 /21 71,87 1/2 5,75 143,75 11,50 287,50
60 0,69 17,25 1,38 34,50 2,76 69,- 3,45 86,25 6,90 172,50 13,80 345,-
70 0,80'/:i 20,12'/2 1,nl 40,25 3,22 80,50 4,02¼ 100,62¼ 8,05 201,25 16,10 402,50
80 0,92 23,- 1,84 46,- 3,68 92,- 4,60 115,-:- 9,20 230,- 18,40 460,-
90 1,03'h 25,87'/i 2,07 51,75 4,14 103,50 5,17¼ 129,37¼ 10,35 258,75 20,70 517,50
100 1, 15 28,75 2,30 57,50 4,60 115,- 5,75 143,75 11,50 287,50 23,- 575,-
120 1,38 34,50 2,76 69,- 5,52 138,- 6,90 172,50 13,80 345,- 27,60. 1, 690,-
1-,
130 1,49 1/2 37,37 1/2 2,99 74,75 5,98 149,50 7,47¼ 186,87¼ 14,95 373,75 29,90 747,50
150 1,12 h 1
43, 12 1/2 3,45 86,25 6,90 172,50 8,62¼ 215,62 1
/2 17,25 431,25 34,50 862,50
200 2,30 57,50 4,60 115,- 9,20 230,- 11,50 287,50 23,- 575,- 46,- 1.150,-
250 2,fJ7 1/2 71,[r?'/2 5,75 143,75 11,50 :287,50 14,37 1/2 359,37 1/2 28,75 718,75 57,50 1.437,50
300 3,45 BG,25 6,90 172,50 13,80 345,- 17,25 431,25 34,50 862,50 69,- 1.725,-
350 4,02¼ 100,()2 1/2 8,05 201,25 16,10 402,50 20,12 1/2 503,12¼ 40,25 1.006,25 80,50 2.012,50
400 4,GO 115,- 9,20 230,-- 18,40 AGO,- 23,- 575,- 46,- 1.150,- 92,- 2.300,-
1
Anlage b zu lUuster 5 ~
~
(§ 25 TabStDB) 0
Obersicht B
über den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigaretten
a) Streifen-Steuerzeichen
Bei
Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen
zu 4 Stück
I
zu 6 Stück zu 10 Stück zu 12 Stück zu 20 Stück zu 21 Stück zu 25 Stück zu 48 Stück zu 50 Stück
einem Steuer ---
KlV-Preis für Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuen\-ert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuenvert des 1 Steuerwert des
für 1 1000 . Bogens . !Bogens . 'Bogens . Bogens . :Bogens . 'Bogens . Bogens! . Bogens
Zigarette Stück emzelnen zu 140 einzelnen : zu 80 einzelnen zu 60 einzelnen Bzo!~~s einzelnen zu 40 einzelnen : zu 40 emzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40
von Steuer- Zei- S~euer- Zei- Steuer- Zei- St_euer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei-
zeichens chen zeichens chen zeichens chen ze1chens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen
9JI :ZJJ:, ,7/ !llJC [15/ !lJJ(, [15/ !lJJ(, Jy :llK .'7'/ !lJJ(, .'7'/ :11,K, .7/ 21K, .11 211(, :75/ :nx
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23,24 - - 24,90 29,88 83 1 33,20 -
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8 1/3 48,- - - 28 4/5 23,04 - - 5T1/., 34,56 - - 100 4 /.-, 40,32 - - 230~/., 92,16 - - ~
N
10 57,- - - - - 57 34,20 - - 114 45,60 - - 142¼ 57,- - - 285 114,~ O"
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12 /2 71,- - - - - 71 1 42,60 - ·- 142 56,80 - - - i - 4
340 /5 136,32 - - F
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15 85,- - - - - - -- - 170 . 68,- - - - - - - - - c.....
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...,
Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen §:
Bei zu 4 Stück zu 6 Stück zu 10 Stück zu 12 Stück zu 20 Stück zu 21 Stück t-1
einem Steuer
KIV-Preis für Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
für 1 1000 · . IBogens Bogens Bogens Bogens Bogens Bogens
einzelnen I zu 120 einzelnen zu 120 einzelnen zu 108 einzelnen 1 zu 108 einzelnen zu 80 einzelnen zu 80
Zigarette Stück Steuer- Steuer- Steuer- Steuer- Steuer-
Steuer- Zei- Zei- Zei- Zei- Zei- Zei-
von zeichens chen zeichens zeichens zeichens zeichens zeichens
chen chen chen chen chen
:J!/ ;fl1{, [15/ 2N(, .:J'I !lJJ(,
.71 2N(, [15/ (l}L,
.:J'I :M, .7f ~
71;,.
iichwarz
39,50 15'/,, 18,96 - - 39 1/1 42,66 471 /r. 51,191/s 79 63,20 - -
1
7 /2
blond 41,50 15s;,, 19,92 - - 1
41 /a 44,82 49'/s 53,789/r, 83 66,40 - -
8 1/a 48,- - - 28'/,, 34,56 - - 571/, 6Z20'/s - - 1004'/a 80,64
10 51,- - - - - 57 61,56 - - 114 91.,20 - -
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 321
Anlage c zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht C
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Feinschnitt und Kau-Feinschnitt
Für Packungen
Bei einem zu 50 g
KIV-Preis Steuer Steuerwert des
für 1 kg für 1 kg Bogens
von einzelnen
Steuer- zu
zeichens 40 Zeichen
2lff, 2)J(, :71/ !J);f{,
1. Feinschnitt
24 7,44 37 1/r, 14,88
27 10,- 50 20,-
30 11,25 56 /41 22,50
35 13,- 65 26,-
45 21,40 107 42,80
50 23,80 119 47,60
60 28,60 143 57,20
70 33,40 167 66,80
II. Kau-Feinschnitt
32
35
5,60
6,20
28
31 . 11,20
12,40
Anlage d zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Obersicht D
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Pfeifentabak und Strangtabak
1 Für Packungen Für Packungen Für Packungen
Bei einem zu 50 g zu 100 g zu 250 g
KlV-Preis Steuer --·- -----···- -~~-------------·---
für I kg für Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
von 1 kg einzelnen Bogens einzelnen Bogens einzelnen Bogens
Steuer- 1
zu Steuer- zu Steuer- zu
zeichens 40 Zeichen zeichens 1
40 Zeichen zeichens 40 Zeichen
:JNt :JJJl J"/ !]J;ft //'/ !l);'ft J"/ !llJ(,
I. Pfeifentabak
5,- 1,25 12 /21 5,- 31¼, 12,50
7,50 1,90 19 1,60
12,- 3- 15 6,- 30 12,- 75 30,-
'
22 1/2 /t
1
16,- 4,50 9,- 45 18,- 112 45,-
20,- 5,60 28 11,20 56 22,40 140 56,-
25,- 7,- 35 14,- 70 28,- 175 70,-
30,- 8,40 42 16,80 84 33,60 210 84,-
35,- 9,80 49 19,60 98 39,20 245 98,-
40,- 11,20 56 22,40 112 44,80 280 112,-
45,- 12,60 63 25,20 126 50,40 315 126,-
50,- 14,- 70 28,- 140 56,- 350 140,-
II. Strangtabak
12,- 2,04 101/r, 4,08 20 2 /a 8,16 51 20,40
15,- 3,15 15:i/4 6,30 31¼ 12,60 78 3/ .. 31,50
20,- 4,20 21 8,40 42 16,80 105 42,-
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage e zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
Übersicht E
über den Steuerwert der Steuerzeichen
für Kautabak
I. Kautabak, nicht aus Tabakrippen
Bei einem Für Packungen Für Packungen Für Packungen
KlV-Preis zu 25 Stück zu 50 Stück zu 100 Stück
für 1 Rolle Steuer für
-·---- ----- --------
-
oder 1000 Stück Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
1 Stange einzelnen Bogens einzelnen 1
Bogens einzelnen Bogens
von Steuer- zu Steuer- i zu Steuer- zu
zeichens 25 Zeichen zeichens !
25 Zeichen zeichens 25 Zeichen
J'/ 2)/i J',f !l)J!f, J'/ 1
211t J'/ 21.tt
35 22,- 55 13,75 110 27,50 220 55
40 25,20 63 15,75 126 31,50 252 63
45 28,40 71 17,75 142 35,50 284 71
50 31,60 79 19,75 158 39,50 316 79
55 34,80 87 21,75 174 43,50 348 87
60 38,- 95 23,15 190 41,50 380 95
1
II. Kautabak, nur aus Tabakrippen
Für Packungen
zu 100 g
Bei einem
KlV-Preis Steuer für
für 1 kg Steuerwert des
1 kg
von einzelnen I Bogens
Steuer- zu
zeichens ' 40 Zeichen
.;JJ;ff $"/ :J)i/i
10 10 4
Anlage f zu Muster 5
(§ 25 TabStDB)
'Obersicht F
über den Steuerwert der Steuerzeichen für Schnupftabak
Bei
I I I I I I
Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen Für Packungen ) Für Packungen Für Packungen I
zu 50 g zu 100 g zu 200 g zu 400 g zu 500 g zu 800 g zu 1 kg zu 5 kg zu 10 kg
einem Steuer
KlV-Preis Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des Steuerwert des
für für
Bogens iEogens
1
1 kg . Bogensi Bogensl . Bogens . Bogens Bogens . Bogens
1 kg 1 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 einzelnen zu 40 1 einzelnen zu 40 einzelnen Bogensl einzelnen zu 40
Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- Zei- Steuer- zu 40 Steuer- Zei-
von -- zeichei.~
zeichens ~"~- Zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen zeichens chen Zei- zeichens chen
cheu chen
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GJlj ~ ~ ~ ~ ~ JJ:) J'/ 211{,
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K M M M M M :ll!C !Jl!C
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8
9
0.96
1.08
44/v 1,92
2,16
9s;_
10+/j
/ 0 3,84
4.32
19 1
/5
21 3/;-,
7,68
8,64
48
54
19,20
21,60
96
108
38.40
43,20 1
0
19~~1 960
1080
384,-
432,-
w
(JJ
~
10 1,20 6 2,40 12 4,80 24 9,60 60 24,- 120 48,- 1
- - - Q.)
c.o
11 1,32 63/v 2,64 13 1
/.s 5,28 262/B 10,56 - - ' - - 0...
7 1/5 28 4/5
(D
12 1,44 2,88 2
14 /.s 5,76 11,52 72 28,80 144 57,60 1 - - - - >-;
14 1,68 82/.s 3,36 4
16 /5 6,72 333/B 13,44 67 1
/o 26,88 84 33,60 134 2/5 53,76 168 67,20 , - - - •i::::
U1
16 1,92 93/B 3,84 19 1/5 7,68 382/B 15,36 96 38,40 192 76,80 , - - c.o
Q.)
18 2,16 4
10 /.s 4,32 21 3/5 8,64 43 1 /,s 17,28 108 43,20 216 1 86,40 1 - - - O"'
(D
20 2,40 12 4,80 24 9,60 48 19,20 96 38,40 120 48,- 192 76,80 - - - - tel
0
/ / :! ;:;
25 3,- 15 6,- 30 12,- 60 24,- :::i
F
30 3,60 18 7,20 36 14,40 72 28,80 0...
(D
-
35 4,20 21 8,40 42 16,80 84 33,60 :::i
1
~
c.....,
Anlage g zu Muster 5 i::::
8.
Obersicht G
(§ 25 TabStDB)
-
<O
c,;,
w
über den Steuerwert der Steuerzeichen für Zigarettenhüllen
Steuer für 1000 Hüllen: 1 ;JJ;JC
Steuerwert des
einzelnen Bogens
Steuer- zu 40
zeichens Zeichen
~ !ZN{,
Für Packungen zu 50 Stück 5 2
w
Für Packungen zu 100 Stück 10 4 N
w
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk ............................................................................ . Muster 6
(§ 55 TabStDB}
Zollamtsbezirk
Nr. ........................... des Tabakersatzsteueranmeldungsbuches Abgegeben am .... ............... 19 .......... ..
Anmeldung von Tabakersatzstoffen
zur Steuerfestsetzung
Ich
Wir melde ........ die Tabakersatzstoffe, für die im ............... .Viertel des Rechnungsjahres 19............
meinem
in - - - - Betrieb die Steuerschuld entstanden ist, zur Steuerfestsetzung an.
unserem
I~ -
-.-versichere ........ , daß andere oder mehr steuerpflichtige Tabakersatzstoffe in der Zeit vom ...........................................
Wir
meinem Ich
bis .. .............. in----Betrieb nicht zur Verarbeitung entnommen worden sind. --verzichte ........ auf
unserem Wir
meinen
einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines Rechtsmittels, wenn die Steuerschuld nach----Angaben
unseren
festgesetzt wird:)
················································• ........................................................ 19 ........... .
(Firma, Unterschrift)
Anleitung
1. Die stark umrahmten Teile werden von der Zollstelle ausgefüllt.
2. Die Tabakersatzstoffe sind mit dem Reingewicht der nach dem Betriebsbuch H oder K zur Ver-
arbeitung entnommenen Mengen in ganzen und zehntel Kilogramm anmeldepflichtig.
3. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu errechnen. Der Berechnung der Steuer wird stets das
.Gewicht der Tabakersatzstoffe in verarbeitungsreifem Zustand zugrunde gelegt. Der Steuei"-
schuldner hat die Spalte 6 aufzurechnen und die Schlußsumme in Buchstaben zu wiederholen.
Die S~euerschuld ist spätestens am Fälligkeitstag bei der Zollkasse einzuzahlen.
') Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 325
(Muster 6 Forts)
Angaben des Anmelders
Steuererrechnung Die Steuer
Lfd. Nr. Der Berechnung ist gebucht
Bezeichnung Reingewicht
Lfd. der Abt. 2 der Steuer im Ein- Bemerkungen
Die Steuer nahmebuch
Nr. des Betriebs- der Tabakersatzstoffe zugrunde beträgt
buches .......... zu legendes unter Nr.
Gewicht
kg
--=--1-11----=2~--1----3----1----"--4-_.J.__!_2._1--~'----~~,-
l 1/10 kg l •t•o !]};l, 1~
5 6
-1--1--l~I_,~ 1 1
-----------------------
- 1 - - l - - 1 - - 1- , ~ - '1 -
- - - f - - - - - - - 1 - - - - - - - - 1 - - - - - - ! - - - , - - _1 _ _ . ~ . _ __ _ ,_ _ - - - - - - - - t - - - - - - - 1 - - - - - - - - -
1
1=
1
1 1
1 1
-- --
i
1
1
1 1
_ _ l-1-----1-------
_J __________~ _
-
1
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--
i- -1
I_i 1----1----1----
1
j
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_,_-~----]----- --i- 1
1
-- ----
i- -1
1
i
--
1
1
l
1
--1-------t-------
~---- -- ---- -----1--------
__ ,_____ _ ! '
----- --------1---------
___ ,______ _ -
1
------i- ----- t-------
1
-
1 1
- __ \ _____ -- - - ---------
1
Die Steuer wird hierdurch auf den angemeldeten Betrag festgesetzt.
--------·········1 ......................... ,___________________ ,, ___ 19 _____ _
'
Haupt-Zollamt
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
"J-
.
323 Burn.lesgesctzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 7
(§ 87 TabStDB)
....................................................................... , ........................................................ 19............
An das
Hauptzollamt
in
Antrag auf Gewährung der Steuererleichterung
nach §§ 81 ff des Tabaksteuergesetzes
Ich
·w·lf beantrage(n) Gewährung der Steuererleichterung und erkläre(n) dazu folgendes:*)
1. a) Name des Antragstellers
(Ruf- und Familienname oder Firma)
b) Wohnsitz oder Geschäftssitz .............. .
2. Rechtsform des Betriebes .................... .
3. Ist der Betrieb im Handels- oder Genossenschafts-
register eingetragen? Wenn ja, wo und seit wann?
4. Inhaber des Betriebes oder gesetzlicher Vertreter
(auch Angabe der Gesellschafter, bei KG. auch
Angabe der Kommanditisten) ................ .
5. War der Betrieb am 1. Januar 1951 betriebsfertig
hergerichtet? Wenn ja, für welche Tabakwaren?
6. Werden außer dem Betrieb, für den Steuer-
erleichterung beantragt wird, andere Tabakwaren-
herstellungsbetriebe ganz oder teilweise für Ihre
Rechnung oder für Rechnung eines Ihrer Gesell-
schafter geführt? Wenn ja, Angabe der Betriebe
7. Wird Ihr Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung
eines anderen Tabakwarenherstellers oder eines
Gesellschafters eines anderen Unternehmens, das
Tabakwaren herstellt, geführt? Wenn ja, Angabe
des anderen Herstellers oder des Gesellschafters
des anderen Unternehmens ................. .
8. Werden mehr al_s 35 v. H. einer Gattung erstat-
tungsfähiger Erzeugnisse, die im Vierteljahr her-
gestellt werden, an andere Hersteller unversteuert
abgegeben? ................................ .
•) Nichtzutreffendes streichen. Bitte wenden!
:Nr. :_:(5 - Tc:g der Ausgilbe: Bonn, den 10. Juni 1953 327
(Muster 7 Forts.)
den den
9. Ist gegen -d. J3etriebsinlrnb oder -d·-:--·· gcsetz--
1e 1e
liehen Vertreter wegen einer nach dem 9. August
1951 begangenen vollendelen oder versuchten
Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei oder
wegen Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, ein Strafverfahren ein-
ist der der
geleitet oder . d c1· Betriebsinhaber oder-d. ge-
sm ie 1e
setzliche(n) Vertreter deswegen bestraft worden?
Die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben versichere(n) ich {wir) hiermit.
Mir
-U ist bekannt, daß bei unrichtigen Angaben die Steuererleichterung wegfällt und daneben eine Bestrafung
ns
möglich ist.
Mir i~ ·
- ist ferner bekannt, daß-. jede Änderung der Verhältnisse und jede Änderung in den Rechtsverhältnissen,
U ns wu
die in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister einzutragen ist, binnen einer Woche dem Hauptzollamt
in doppelter Ausfertigung anzuzeigen habe(n).
........ 18 ..
(Rechtsverbindliche Unterschrift)
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamts bezirk Muster 8
(§ 91 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Anschreibebuch
des Tabakwarenherstellers
in .
für das Rechnungsjahr 19................
über unversteuert gelieferte, ausgeführte oder auf ein Zollager
gebrachte Tabakwaren
Dieses Buch enthält ..................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.•)
19 ... Geführt von:
(Untcrsduifl und Amhbczcichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. In dem Buch ist für jede Gattung von Tabakwaren (§ 3 Abs. 1 und§ 19 des Gesetzes) eine beson-
dere Abteilung einzurichten. Jede Abteilung ist in vier Abschnitten zu führen:
Abschnitt 1: Lieferungen unversteuerter Zigarren auf Steuerlager
2: Lieferungen unversteuerter Tabakwaren an andere Hersteller
3: Unversteuert ausgeführte oder auf ein Zollager gebrachte Tabakwaren
4: Sonstige Lieferungen unversteuerter Tabakwaren.
2. Jeder unversteuerte Abgang ist sofort einzutragen.
3. Rücklieferungen sind rot abzusetzen.
4. Jede Eintragung ist mit einer Rechnungsdurchschrift oder dergleichen zu belegen.
5. Die Belege b]eiben dauernd bei dem Anschreibebuch und sind mit diesem am Jahresschluß an
die Zollstelle abzuliefern.
*) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die
Worte von „die" bis „sind" ~Jcslrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 329
Abteilung für: ........................................................................ Abschnitt ........... - (Muster 8 Forts.)
Tag der Entfernung Marken~
aus dem Herstellungs-
Lfd. Tag der betrieb, bei Rückwaren bezeichnung Menge
Tag der Wieder-
Name und Wohnsitz des Empfängers
Nr. Eintragung oder
a11fm1hrne in den
Herstell u 11ustJctrieb Sortennummer Stüdc oder kg
----- -- -- - ---~----- - ----- - - - · - - -- ------~-
I 2 :1 4 1 5 6
Warenpreis•) Kleinverkaufs- Steuerwert zu Spalte 9 Betriebs- Bemerkungen
Gesamtklein-
für 1000 Stüdc preis •) für 1 Stüdc verkaufswert•) bei Zigaretten- (z.B. Rüdclieferungen,
buch Abt.3
oder 1 kg oder 1 kg aus Spalten 6 und 8 hüllen Steuer- ···· Prüfungsvermerke der
betrag zu Spalte 6 Nr.... ...... Aufsichtsbeamten)
:Jlf;[ f /P/ 0/IC I c7p? _ _:_!llj{, _____ I m/ ~-- __t______-'-I,--'--fft/_, __________ 1_ _ _ _ _ _ _ _ _ _
_tJ1;i
10 11 12
•) Die Spalten 7 bis 9 sind nur für Tabakerzeugnisse auszufüllen.
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk .... Muster 9a
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch A
für Zigarren
des Zigarrenherstellers ....... . in .....
für das Rechnungsjahr 19........ .
Dieses Buch enthält ............................ Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
........ , ··············· ..... 19. Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Das Buch ist in drei Ableihmgen zu führen:
Abteilung 1: Zugann an Zi9arren,
Abteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarren,
AbteilLmg 3: Abgang an unversteuerten Zigarren.
2 . .Jede Einlra~Junq in den einzelnen Abteilun9en hat unter einer besonderen· laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Anqabe des Ta9es, an dem die
Einlragunq bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte ZicJanTn sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen
\Jelrennt abzuschreilwn. Versteuert oder unversteuert entfernte Zigarren sind außerdem in den Abteilunqen 2 oder 3 sortenmäßig getrennt nachzuweisen.
Steuerlich nach § 19 Abs. 3 TabStDB zu behandelnde ZirJarren sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfange des Betriebes entweder in je einer
besonderen Unlerableilrmq (1 a, 2 a, 3 a) mit der Uberschrift „Doppelzigarren" oder in den drei Abteilunqen in je einer besonderen, im Kopf entsprechend
vorzurichlenden Spall.e nach:wwcis<,n; die für die Versleuerung in Betracht kommende Stückzahl ist besonders zu vermerken.
3. In den Ahlci Innqcn l und 2 können d ic Ziqarren, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers fest-
zusetzenclt'r Z e i 1. abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als herqestellt in Zugang oder als versteuert in Abganq gekommen sind, am Schlrrß dieser
Zt!ilabschnill.e durch eine Einlragtmrr gebucht werden. Jede Art des Zu- oder Abqangs ist durch eine besondere Eintragunq zu buchen unter näherer
J\n(Jillie in Spalle 4, z.B. für AbLciltm\J 1: .,im Betrieb hergestellt (aus Betriebsstätte ................ ). Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ................ ", für Abteilung 2:
.,verkauf\." oder „in ciqcnc Kleinverkaufssl.iil.le entnommen" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt.". Für Abteilung 2 gilt Salz 1 jedoch nur dann,
wenn Ansdirciilunqcn \Jeführl wcrd<.,n, aus denen die entfernten Zigarren im einzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Taq ihrer Abgabe, dein N,1mcn
(der Firnrn) und Wohnort des En1plüngr,rs, der Art, Men(JC und Sorte und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchunq der Einzelmengen in diesen
AnschrcibunrJen verwiesen wird, z.B . .,Sorlenbuch Nr ................. bis ................ " oder „Verkaufsbuch Nr. ................ bis ................ "; sonst ist der AbganrJ tä~Jlich
anzuschrei!Jen mil Namen (f'irma) und Wohnort des Ernpfänqers in Spalte 4.
Werden zu bel.rielisl.cchnisc:he11 oder kaufmännischen Zwecken Bücher qeführt, die Einzelangaben !}ach Absatz 1, getrennt nach versteuertem und unver-
steucrlem AbrJurnJ, enthalten, worülier der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pllichtmäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen
Ansl'hreibung<'.n und keines sorlc11rn;jf\ir1en Nachweises der Ziqarren (Nummer 2 Satz 3) in den Abteilungen 2 oder 3; in diesem Fall ist in den AbteilLm9cm 2
111HI 3 Spall.e 4 auf die Buchunq der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintraqungen entnommen werden, qelten als
11 tl !sbücher zum Bel riehslrnch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewuhren. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern
Einsicht in diese Bücl,cr zu qeslullcn.
Mil. Cenclimiqunq des Ohcrlwaml.r'n des Aufsichl.sdienstcs brauchen die hergestellten Zigarren erst dann in Abteilung 1 an9eschrieben zu werden, wenn
ihre Verp,H.kunq !ür den Klei11verkauf vollendet ist. Unversteuerte Ziqarren, die aus anderenBetriebenbezo~ienoderindenBetriebzurückgenommen
werden, sind soforl. nach ihrem Einqanrr besonders in Abteilunq 1 einzutragen. Zigarren, die nach den§§ 12 bis 14 TabSlDB unversteuert entfernt werden
solkn, sind spül.es\.cns bei der Enl.lernunq in Abteilung 1 nachzuweisen.
4. In AblcHunrJ 3 (Abuang an unversteuerten Ziqarren) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81 Abs. 1 TabStDBL. jeder
Ab \Jan q so f o r l und ein z e 1 n einzutrMJen unter AnrJabe der Art des Abqan9s und der Nummer des Buches, in dem der weitere Nachweis uber den
Verbleib dt!r unvcrst.cuer1 en !Jernlcn Zi9arren qeführt wird, in den Spalten 3 und 4, z. B . .,ausgeführt, Begleitschein-Ausferligungsbuch Nr. 4" oder „unter
amllicber Uberwachunq zur lJmarbeitun\J aufqerissen, Bctricbsb1,ch H Abt. 1 Nr. 8" oder „verkauft an ... . ............. Name (Firma) und Wohnort
des Empl,ingen;",
5. Das Detricbsbuch isl vom IIerslcller in den Men~Jenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzurechnen und am Schluß des
Rechnun9sjuhres mit Zeilunqabe abznschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1
der Besl.and zu bildcu. Der Bestand ist in Ableilunr1 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertraqen. Die Richtiqkeit der Dbertraqunq ist
vom Aufsichlsbeullllen im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichl'n
6. Bei Best<1ndsaufnah111en isl das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in rler
Verhandlunq über die Bcslands<1ufnahme nad1 Nummer 5 zu berechnen.
•) Nichtzutreffendes slreichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die \'\Torte von° „die" bis „sind" qeslrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 331
(Muster 9a Forts.)
Abteilung 1:
Tag
Zeitraum Gesamtzugang
Lfd. der Art des Zugangs
des Zugangs an Zigarren
Nr. Ein- mit Benennung und Nummer eines etwaigen Vorbuches
tragung Stück
von bis
Ubertragener
Bestand ....
Zugang an Zigarren
Davon (Spalte 5)
aus besonderPn Prüfungsvermerke Bemerkungen
in der Fabrik Betriebsställp11 oder von anderweit in Zugang (Namen, Datum) (Nr. des Heimarbeitsbuches
hergestellt l lcirna rbe ilcrn gekommen der Aufsichtsbeamten zu Spalte 7)
c1bgelieferl
Stück Stück Stück
8 !l 10
Ubertragung richtig
Abteilung 2: Abgang
Davon (Spalte 5) das Stück zum
Tag Art des Abgangs Gesamtabgang
Zeitraum
Lfd. der mit Benennung und an versteuerten
des Abgangs
Nr. Ein- Nummer eines Zigarren ......... ,........ ~ ················. :15/
tragung etwaigen Vorbuches
von bis Stück s_~rte 1 _ _ _s_t_ü_ck -~~rte_l_ _ _ st_ück
2 ..
an versteuerten Zigarren
Kleinverkaufspreis von
Prüfungs-
vermerke Berner-
(Namen, Datum) kungen
....... ~ .... ······· :15/ der Aufsichts-
Sorte [ Stück beamten
Sorte 1 Stück Stück Sorte Stück
(i
Abteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren
Nad1weis Davon (Spalte 5) Prüfungs-
Tag. der des Abgangs
Lfd, Ern- Art a) Versendungs- Menge an vermerke Berner-
tragung d Ab anmeldung Steuer- zum in das Ausland ) kun en
Nr. (des es gangs vom ············ lager Deputate Prüfen ausgeführt (Namen, Datum g
gelief. der Aufsichts-
Abgangs) b) Bud1 ............ 1 beamten
Nr ............... Sorte Stück Stück Stück Stück Stück
------------
:! 4
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 9b
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk .......... .
Betriebsbuch B
für Zigaretten
des Zigarettenherstellers ............... . in
für das Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthält ........................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
........ , .... ..... 19 ..... . Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Für Zigaretten mit mindestens 50 v. II. Inlandstabak und für andere Zigaretten ist je ein besonderes Betriebsbuch zu führen. Der Oberbeamte des Auf-
sichtsdienstes kann qenehmigen, daß für beide Arten von Zigan~tten nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist ,jeder Zu- und Abgang von Zigaretten
mit mindestens 50 v. lI. lnlandstabilk besonders einzutragen; dabei ist in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken „Schw. Zgtt." und die Zigaretten
sind in Abteilung 2 Spalte 6 in einer besonderen Unterspalte zu buchen.
2. Das Buch ist in drei A hl.eilunqen zu führen:
Abteilung 1: Zuganq an Zic1aretlen,
Abteilung 2: Abgunq an versteuerten 7.irJuretlen,
Abteilunq 3: Ab11anq ,rn unversteuerten Ziquretten.
3. Jede Einlraqunq in den einwlnPn Abteilunqen bat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe des Tages, an dem die Ein-
tragunq bewirkt ist (Spilll.e 2), zu qeschchen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte Ziguretten sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt
abzuschreiben. Stenerl ich nuch § 19 Abs. 3 TubStDB zu behandelnde Zigare l.ten sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfang des Betriebes ent-
weder in je einer besonderen Unterabteilung (1 a, 2 a, 3 a) mit Uberschrift „Doppelzigaretten" oder in den drei Abteilunqen in je einer besonderen,
im Kopf entsprechend vorzurichtenden Spulle narhzuweisen; die die Versteuerun~J in Betracht kommende Sti.ickzahl ist besonders zu vermerken.
4. Tn den J\!Jl(,ilunqen 1 11ncl 2 können die Zic1aretten, die innerhalb bestimmter, von Oberbeamten des Anfsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers
icslzusel.zc,;1dcr Z c i t d b s c h n i t 1 c (§ 105 J\hs, 2 TabSIDB) als hergestellt in ZuganrJ oder als versteuert in J\bc1ang qekommen sind, am Schluß dieser
Zeitabschnitte durch c in c Einl rt1C)llJHJ qcbucht werden. Jede Art des Zu- oder Abqangs ist durch eine besondere Eintracrung zu buchen unter näherer
Angabe in Spalte 4, z.B. für /\.\Jl.eilunu 2: ,,verkauft" orler „an dc1s Fabriklager in Ilömburg Für Abteilung 2 qilt Sa'z 1 jedoch nur dann, wenn
Anschreilrnnc1en qefiil11l wenkn, aw; rlenPn die enlfernlen Ziqarettcn im einzelnen ersichtlich und zwdr dem Tuq ihrer Abgabe, dem Namen
(Pirma) 11nd Wohnsitz dPs Empl:i11qcrs, der Art, Menqe und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die der Einzelm~'nqen in diesen An-
schreihurHJt'll vcrwi<''.,,<cn wird, z. ll. ,,Verk,rnislrnch Nr. ............ bis ............ "; sonst ist der Abg,mq täglich mit Nomen (Firma) und Wohnort
des Empl:iuqers in Spullc 4.
Wenkn zu betrichsicdrnischen oder kanrrn;jnnischen Zwecken Bücher (Jeführt, die Einzelanr1aben nach Absatz 1, getrennt nach versteuertem und un-
verstenerl<'m Ahqrlllq, enllrnllc,11, worüber der Oberbcmnte des Aufsichtsdienstes nach pflichtmäßigem ccntscheidet, so bedarf es keiner be-
sonderc,n J\nsdirei\Junqr,n; in diesem Pall ist in J\bteilunq 2 Spu.ltc 4 auf die Buchung der Einzelmengen in verweisen. Die Bücher, aus
denen die\ Dintr,)(Jlln<JC'tl ,;11l.nu1n111<•11 WPr<lf'n, als HiHsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie ubi:rcschl,os:sen vom Hersteller zehn Jahre
aufzubew<1hrc,n. Dei, /\11lsichlslH,c11nl,,n ist Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.
Mit Cc11clnniqunq <ks OberlH',,rnlcn des Aufsicht:sr1icnstes brauchen die hergestellten Zigaretten erst dann in Abteilung 1 angeschrieben zu werden,
W<!nn ihre, v,,rpuckunq Jiir ckn i<kinvcrluiuf vollendet ist. Urivcrsl.euerle Zigaretten, die in den Betrieb zurückqenommen werden, sind sofort nach ihrem
Einqanq b,!sor,ders in J\hl.eilmrq 1 einzulrMJen. ZirJarclten, die nuch den §§ 13 und 14 TubStDB unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei
der Entlcrnunq in J\blcll1111q 1 iwch;rnweisen.
5. In Abtcilunq 3 (Ah<JiltHJ an unve1,:,tr'11ertcn Zi\1aretlen) ist, soweit nicht Ausnahmen zuc1elass:en sind (§ 79 Abs. 1 und§ 81 Abs. 1 TabSlDB), jeder Abgang
sofort irnd einzeln r'i11'/illraqc11 unlcr Anqalw der Art des J\bcJdll(JS und der Nummer Buches, in dem der wedere Nachweis über den Verbleib der
unversiC'uPrt Pnlfcrn!r,11 /,icpnc:11<'11 qdiihrl winl, 'in den SpultPn 3 und 4, z.B. ,,ausc;clührt, Beqleitschein-Ausferti\JUngsbuch Nr. 4" oder „unter amtlicher
Uberwachunq zur Um,irbeitnnq u<liqcrissen, Detriebsbuch K Abt 1 Nr. 5".
6. Das BPlricbsbuch ist. vom IIcrstl'llr,r in d<'n Menqenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzurechnen und am Schluß des
Rechnunqsjahres mit Zr,ilanqabc ,ili,,uschlicßcn. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen der Abteilunqen 2 und 3 von der Schlußsumme der Ab-
teilunq 1 der Bes1t11irl zu bilclc'11. l)i,r ßesland ist in Abteilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnung.sjahr zu übertraqen. Die Richtigkeit der Uber•
traqurHf isl vom Aulsichh!Je,rnrlc'll im illH;csrhlosscnen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-
zurerchcn.
7. Bei Besl,rnrlsaufnahnwn ist dils Iklrir'.lislrnd1 zw,u in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern in der
Vcrhanrllunq über drc Bcslundsc1,dn<1hmc nc1ch Nummer 6 zu berechnen.
') Nichtzutreffendes s1rcidH!n. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von .,die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 333
Abteilung 1: Zugang an Zigaretten (Muster 9 b Forts.)
,----------,.-------,-----------------,-----.----
Art des Zugangs Davon (Spalte 5) Prüfungs-
Tag Zeitraum vermerke
Gesamtzugang Bemer-
Lfd. der des mit Benennung anderweit in (Namen,
an Zigaretten in der Fabrik
Nr. Ein- Zugangs und Nummer eines Datum) der kungen
tragung hergestellt Zugang gekommen Aufsichts-
etwaigPn Vorbuches beamten
von bis Stück Stück Stück
:; 6 8·
Ubertragung
Ubertragener Bestand ridltig
Abteilung 2: Abgang
Art des Abgangs Davon (Spalte 5) das
Tag der Zeitraum Gesamtabgang an
Lfd. mit Benennung
Ein- des Abgangs versteuerten Zigaretten
Nr. und Nummer eines
tragung
etwaigen Vorbuches .. !lf/ ... .751
von J bis Stück Stück Stück
an versteuerten Zigaretten
Stück zum Kleinverkaufspreis von Prüfungsvermerke
(Namen, Datum) Bemer-
der kungen
•·········· .75/ ············ .15/ .... !lf/ ··········••!lf/ ............ .75/ Aufsichtsbeamten
Stück Stück Stück Stück Stück
Abteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigaretten
Tag der Nuchweis Davon (Spalte 5)
des Abgangs Menge der Prüfungsvermerke
Lfd. Eintragung Art des an unver- (Namen, Datum) Berner-
steuerten unversteuerten in das
Nr. (des Abgangs Zigaretten Deputate zum Prüfen Ausland der kungen
Zigaretten
ausgeführt Aufsichtsbeamten
Abgangs}
Buch ..... Nr ...... Stück
~---- - ---- - - ---~----
Stück Stück Stück
1 2 3 4 fi 6 7 8
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 9c
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch C
für Feinschnitt
des Rauchtabakherstellers __ _ m ...
für das Rechnungsjahr 19....
Dieses Buch enthält ................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten -- mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
Geführt von:
........ 19 ...
(Untcrsc-li1ill. und Amts!Jczcic:l1nun1Jl (Unterschrift)
Anleitung
1. Für Feinschnitt mit mindestens 50 v. H. Inlandstabak, für anderen Feinschnitt lind für Kau-Feinschnitt ist je ein besonderes
Betriebsbuch zu führen. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann genehmigen, daß für Feinschnitt mit mindestens 50 v. H.
Inlandstabak und anderen Feinschnitt nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist jeder Zu- und Abgang von anderem Fein-
schnitt besonders einzutragen und dabei in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken „And. F. ".
2. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Feinschnitt,
Abteilung 2: Abgang an versteuertem Feinschnitt,
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Feinschnitt.
3. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe
des Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte
feingeschnittene Rauchtabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.
4. In den Abteilungen 1 und 2 können die feingeschnittenen Rauchtabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des
Aufsichtsdienstes nach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in
Zugang oder als versteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht
werden. Jede Art des Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4,
z.B. für Abteilung 1: .,im Betrieb hergestellt, Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ........ ", für Abteilung 2: ,,verkauft" oder „in eigene
Kleinverkaufsstätte entnommen" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt". Für Abteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur
dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten feingeschnittenen Rauchtabake im einzelnen ersicht-
lich sind, und zwar nc1ch dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (der Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge und
dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B.
„Sorlenbuch Nr. ........ bis ........ " oder „Verkaufsbuch Nr. ........ bis ........ "; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben mit Namen
(Firma) und Wohnort des Empfängers in Spalte 4.
Werden zu betriebslechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt
nach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pllicht-
mäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4
auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen
werden, gelten als llilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre auf-
zubewahren. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.
Unversteuerte fein geschnittene Rauchtabake, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem
Eingang besonders in Abteilung 1 einzutragen. Feingeschnittene Rauchtabake, die nach den §§ 13 und 14 TabStDB unver-
steuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung jn Abteilung 1 nachzuweisen.
5. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Feinschnitt) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81
Abs. 1 TabStDB), jeder Ab g c1 n g sofort und einzeln einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer
des Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten feingeschnittenen Rauchtabaks geführt
wird, in den Spalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4" oder „Umschließungen unter amtlicher
Uberwachung aufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9".
6. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-
zurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß summen
der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-
zureichen.
7. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-
buch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.
*) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 335
Abteilung 1: Zugang an Feinschnitt (Muster 9 c Forts.)
Art des Zugangs Davon (Spa_l~__!5) Prüfungs-
---- -----
Tag der Zeitraum mit Benennung Gesamtzugang vermerke
Lfd. in der Fabrik anderweit in Zu- (Namen, Da- Berner-
Ein- des Zuganus Und Nummer an Feinschnitt
Nr. hergestellt gang gekommen turn) der lrnngen
tragung eines etwaigen Aufsichts-
von bis Vorbuches kg g kg g kg g beamten
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:: ,1 H 7 8 \1
:
übertragener Bestand .... Ubertragung
richtig
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Abteilung 2: Abgang an versteuertem
Davon (Spalte 5) das kgz~i_n~
Gesamtabgang
Tag der Zeitraum Art des Abgangs
Lfd. an versteuertem
Ein- des Abgangs mit Benennung und Nummer
Nr. Feinschnitt ... :llfC .. .... rJJJ{ ... ..... 7)1(
tragung eines etwaigen Vorbuches --- - - -
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reinschnitt
Kleinverkaufspreis von
Prüfungsvermerke
Bemer-
(Namen, Datum)
.. :111(, ... :/1/( ... 011{ ......... :Jjf(, __ .:JHC kungen
---- -------------• der Aufsichtsbeamten
kg g kg g kg g kg ___l g kg g
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Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Feinschnitt
Tag Davon (Spalte 5) Pri.ifungs-
·-•
der vermerke
Lfd. Eintn1- Art des a) VPf8f'IIUllllgs<1ll1Ht·l<lull\! in das Ausland (Namen, Da- Berner-
Nr. gung Abgangs Menge Deputate zum Prüfen ausgeführt tum) der kungen
(dPsAb- i>) Bud1 ................. . Auhichts-
gangs)
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336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk ..... . Muster 9d
(§ 106 TabStDBl
Zollamtsbezirk ...
Betriebsbuch D
für Pfeifentabak
des Rauchtabakherstellers ............ in ............................................................................
für das Redmungsjahr 19.....
Dieses Buch enthält ...................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
........ ··, ...... . ........... 19 .... Geführt von:
(Unterschrift und AmtsbezeichnunrJ) (Unterschrift)
Anleitung
1. Es ist je ein besonderes Betriebsbuch zu führen:
a) für Pfeifentabak nur aus Tabakrippen und für Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen,
b) für anderen Pfeifentabak,
c) für Strangtabak.
Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann genehmigen, daß zu a) und b) nur ein Betriebsbuch geführt wird. Dann ist jeder
Zu- und Abgang besonders einzutragen und dabei in den Abteilungen 1 und 3 Spalte 4 zu vermerken für Pfeifentabak nur
aus Tabakrippen „1000/o Tabr." und für Pfeifentabak mit mindestens 50 v. H. Tabakrippen „500/o TabC.
2. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Pfeifentabak,
Abteilung 2: Abgang an versteuertem Pfeifentabak,
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Pfeifentabak.
3. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe
des Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte
Pfeifentabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.
4. In den Abteilungen 1 und 2 können die Pfeifentabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
nach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als
versteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede
Art des Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z.B. für Abtei-
lung 1: ,,im Betrieb hergestellt, Betriebsbuch H Abt. 2 Nr. ........ ", für Abteilung 2: ,,verkauft" oder „in eigene Kleinverkaufs-
stätte entnommen" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt". Für Abteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn
Anschreibungen 9eführt werden, aus denen die entfernten Pfeifentabake im einzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Tag
ihrer Abgabe, dem Namen (der Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge und dem Kleinverkaufspreis, und wenn
auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B. ,,Sortenbuch Nr. ................ bis ................ " oder
„ Verkaufsbuch Nr. ................ bis ................ "; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und
Wohnorts des Empfängers in Spalte 4.
Werden zu betriebstechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt
nach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-
mäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4 auf die
Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen werden,
gelten als Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewahren.
Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.
Unversteuerte Pfeifentabake, die aus anderen Betrieben bezogen oder in den Betrieb zurück genommen werden, sind
sofort nach ihrem Eingang besonders in Abteilung 1 einzutragen. Pfeifentabake, die nach den §§ 12 bis 14 TabStDB unver-
steuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.
5. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Pfeifentabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81
Abs. 1 TabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer
des Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Pfeifentabaks geführt wird, in den
Spalten 3 und 4 z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4" oder „Umschließungen unter amtlicher Uberwachung
aufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9".
6. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-
zurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß summen
der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.
7. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-
buch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von ndie" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 337
Abteilung 1: Zugang an Pfeifentabak (Muster 9 d Forts.)
Art des Zugangs Davon (Spalte 5) Prüfungs-
Tag der Zeitraum Gesamtzugang --- - - - - - · - - - -------- - - - - - - - - - - - -
1
Lfd. mit Benennung anderweit vermerke Berner-
Bin- des und Nummer an in der Fabrik
Nr. in Zugang (Namen, Datum) kungen
tragung Zugangs eines etwaigen Pfeifentabak hergestellt der Aufsichts-
Vorbuches gekommen beamten
von 1 bis
----
kg 1
g - ~ -1
g ___ kg _ _ U[_ - - - - ---- --- --·
1 2 8 1 5 6 7 8 9
Ubertragung richtig
Ubertragener Bestand
1
1
1
1
1 1
Abteilung 2: Abgang an
Art des Abgangs Gesamtabgang - Davon (Spalte 5) ·das kg zum
- - ----------- ------ - - - -
Lfd.
Tag der Zeitraum mit Benennung an
Ein- des Abgangs und Nummer versteuertem
Nr. eines etwaigen ...... .. ....... ,2J;tC ----·······- . ·-· :Jj;f(, ·····-· .......... 2);tC ----······ .. ... :llfl
tragung Pfeifentabak
Vorbuches ---·- ----- --
von 1 bis ___ kg ___ /_g_ kg g kg g _[ ___ kg g
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1
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1 1 1
versteuertem Pfeifentabak
Kleinverkaufspreis von Prüfungs-
vermerke
(Namen, Datum) Bemerkungen
.................. :Jj;f(, .... ;]J;f{, ........... (]J;f( .'lHl ....... :Jj;f(, ........... ;]J;f(
der Aufsid1ts-
beamten
----~g_ _~g-"-_kg 1 g kg _/_g kg g kg /_[___ kg ~I_JL ------1----
6
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Pfeifentabak
-- Nad1weis des Davon (Spalte 5)
Abqangs an un- -----
Tag der versteuertem
--- --- -------~ ------
Prüfungs-
Ein- Pfeifentabak in das vermerke
Lfd. Art des u) Versendunqs- Menge Berner-
tragung zum
Nr. Abgangs anmeldun9 Deputate Ausland (Namen, Datum) kungen
(des vom ........ Prüfen der Aufsid1ts-
ausgeführt beamten
Abgangs) b) Bud1 ........
---- ---- --- Nr. ...... -
~
-------
kg 1 g kg 1
g -~~-
__ I g_ kg __l g_ ---~---- ---- --
l :J !l 4 1
fj ß 7 1 K
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk .... Muster 9e
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk ..... .
Betriebsbuch E
für Kautabak
des Kautabakherstellers ................................... . in
für das Rechnungsjahr 19........
Dieses Buch enthält .......... . Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten Schnur durchzogen sind.*)
............................ 19 ........... . Geführt von:
( Untcrschrill und Amtsbezeichn_ung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Kautabak,
Abteilung 2: Abgang an versteuertem Kautabak,
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Kautabak.
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe
des Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte
Kautabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben. Steuerlich nach § 19 TabStDB zu behandelnde
Rollen oder Stangen von Kautabak sind mit der einfachen Stückzahl je nach dem Umfang des Betriebes entweder in je einer
besonderen Unterabteilung (la, 2a, 3a) mit der Uberschrift „Doppelrollen und Doppelstangen" oder in den drei Abteilungen
in je einer besonderen, im Kopf entsprechend vorzurichtenden Spalte nachzuweisen; die für die Versteuerung in Betracht
kommende Stückzahl ist besonders zu vermerken.
3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Kautabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes nach
Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als
versteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art
des Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung· zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z. B. für
Abteilung 1: ,,im Betrieb hergestellt", für Abteilung 2: ,,verkauft" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt". Für
Abteilung 2 gilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Kautabake im
einzelnen ersichtlich sind, und zwar nach dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der
Art, Menge und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen
wird, z.B. ,,Verkuufsbuch Nr. .... bis .... "; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der
Firma) und Wohnorts des Empfängers in Spalte 4.
Werden zu betriebstcchnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absutz 1, getrennt
nach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-
mäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Full ist in Abteilung 2 Spalte 4
auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintragungen entnommen
werden, gelten als Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre
aufzubewuhrcn. Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten. ·
Unversteuerte Kautabake, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang besonders
in Abteilung 1 einzutragen. Kautabake, die nach den §§ 13 und i4 TabStDB unversteuert entfernt werden sollen, sind
spä.testens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.
4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuertem Kautabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und § 81
Abs. 1 TabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer
des Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Kautabaks geführt wird, in den
Spalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4" oder „Umschließungen unter amtlicher Uber-
wachung aufgerissen, Betriebsbuch H Abt. 1 Nr. 9".
5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite uuf-
zurcchncn und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummcn
der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
fü!triebsbuches für das folgernde Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Dus abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-
zureichen.
6. Bei Bestandsaufnuhmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-
buch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.
7. Für Kuutabak nur aus Tabak.rippen ist ein besonderes Betriebsbuch zu führen, in dem im Kopf der Spalten das 1Nort
,,Stück" jeweils durch „kg" zu ersetzen ist.
•) Nichtzutwifendcs streichen. B<:-:i Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 2G - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 339
Abteilung 1: Zugang an Kautabak (Muster 9 c Forts.)
\rl d,•s Z11q,IIHJS Davon (Spalte 5)
Tag der Zeitraum des Gesamtzugang - ~----·~----·--- -~ Prüfungsvermerke
Lfd. 111il Jlcll('llllllll(J
(Namen, Berner-
Nr. Ein- Zugauqs llll<i Nun1n1(~r an Kautabak in der Fabrik 1
1
anderweit in Datum) der kungen
Pille s r•I Wdi(JCJl
tragung VurlJ11dH•s
hergestellt !Zugang gekommen Aufsichtsbeamten
von bis Stück Stück Stück
-
1
,,
1
-------
,, ,> 1 1 fi
--
1
7 8
-
\)
1
/
Ubertra~Jcncr BcsUmtl Ubertragung
richtig
1
1
1
Abteilung 2: Abgang an
Davon (Spalte 5) das Stück
Lfd. Tag der Zeitraum des J\rl des Abgangs mit Gesamtabgang an
Ein- Abgangs Benennung und Nummer versteuertem Kautabak
Nr.
tragung c~ines etwaigen Vorbuches ············· ............. ...... ---·· {ff,. '!};
---·--
von 1 bis Stück--- -------------
Stück •
Stück
--- ---- -- - ---- - ~
J •)
1 :~ 1 4 1 fi
1
1
i
versteuertem Kautabak
zum Kleinverkaufspreis von Prüfungsvermerke
(Namen, Datum)
Bemerkungen
........ oy der
-····· :f>t -· ······· u'J ....... {l'J
Aufsichtsbeamten
Stück Stück Stück Stück
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Kautabak
Tag der Nad1weis des Davon (Spalte 5) Prüfungsver-
Lfd. Ein- Art des Abgangs an -- - -
Berner-
Menge merke (Namen,
tragung unversteuertem in das Ausland
Nr. Abgangs Kautabak Deputate zum Prüfen Datum) der Auf- kunge_n
(des ausgeführt
Abgangs) sichtsbeamten
Bud1 ··------ Nr .......... _ Stück Stück Stück Stück
------- ·- -------- -- - - ---- ---~ - --- --- ---- -~
1 2 :1 4 :i H 7 8
1
i
Bundesgesetzblatt, Jahrgctng 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 9f
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch F
für Schnupftabak
des Schnupftabakherstellers
in
für das Rechnungsjahr 19.............. .
Dieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten•- mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
Geführt von:
............ 19 .....
(Unterschrifl und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Schnupftabak,
Abteilung 2: Abgang an versteuertem Schnupftabak,
Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Schnupftabak.
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) und unter Angabe des
Ta9es, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen. Versteuert aus dem Herstellungsbetrieb entfernte
Schnupftabake sind in Abteilung 2 nach Steuerklassen getrennt abzuschreiben.
3. In den Abteilungen 1 '<'.md 2 können die Schnupftabake, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
nach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als
versteuert in Abgang gekomm(m sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art
des Zu- oder A bga • gs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in Spalte 4, z.B. für Abteilung 1:
„im Betrieb he•gestellt", i'ür Abteilung 2: ,,verkauft" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt". Für Abteilung2 gilt
Satz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Schnupftabake im einzelnen
ersichtlich sind, und zwar nach dem Tage ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art, Menge
und dem Kleinverkaufspreis, und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B.
„Verkaufslrnch Nr ..... bis .... "; sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und
Wohnorts des Emplängcrs in Spalte 4.
Wc:rckn zu bctricbstcchnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt
nach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-
ni~il:ligem Enncss<:n cnlschcidcl, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4
auf die ßudrnnq der Einz(1lmc!ngcm in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen d-ie Eintragungen entnommen
wc:rdcn, 9clü~n als J lilfsbüdwr zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre auf-
zubewahren. Den Aufsid1tsbcmnten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.
Unvcrslcucrl.c Schnupftilbak e, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang besonders
in i\btc:ilunq l i:inzutrn~Jcn. Schnupftabake, die nach den §§ 13 und 14 TabSlDB unversteuert entfernt werden sollen, sind
sp~iteshms bc:i dcir DnUE.Hnung ü1 Abteilung 1 nachzuweii,en.
1. In Aht(!il11n~J 3 (Abgang an m1verstcucrtem Schnupftabak) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 79 Abs. 1 und
§ Bl J\IJs.1 T'cihSIDß), jcdc:r Abgung sofort und einzeln einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der
Nurnnwr des Buches, in dl!ln der wPitere Nachweis über den Verbleib des unversteuert entfernten Schnupftabaks geführt wird,
in den Spaltc!n 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Bcgleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 4" oder „Umschließungen unter amtlicher
Ub(:rwachunq aufqcrisscn, Betriebsbuch II Abt. 1 Nr. 9".
5. Karotten (MünDolcs), die zur 1 Ierstcllung von Schnupftabak verwandt werden sollen, sind nicht im Betriebsbuch F (für
Schnupflabc1k), sondern im Betriebsbuch H (für Rohtabdk) nachzuweisen.
G. Das Be:triebsbuch Ist vom J lerstellcr in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-
zurech1w • und am Schluß cles Re:drnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen
der Ahtcilunw:n 2 und ] von der Schlußsummc der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
Betridislrnch<,s ff1r das folqc)rHlc Rechnungsj,ü1r zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
ab9cschlosscnen 111Hl .im nc!uen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzu-
reichen.
7. Bei Bestc.1ndsaufnahmC'n ist dc1s Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-
buch selbst, sondl'rn in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.
•) Nichtzutreffendes streichen. I3C'i Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" geslrich(:n.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 341
Abteilung 1: Zug1ng ..... ______ an Schnupftabak
,
(Muster 9 f Forts.)
Art des
Davon (Spalte 5) Prüfungs-
Zugangs mit
Zeitraum Berwnnung Gesamtzugang - -----·----" --· vermerke
Tag der Be-
Lfd. de~: und an (Namen,
Ein- in der Fabrik anderweit in rnerkungen
Nr. ZugaJJgs Nummer Schnupftabak Datum) der
tra gun g hergestellt Zugang gekommen Aufsichts-
eines
etwaigen bearnten
- --
von 1
bis Vorb11d1cs kg 1 g
------
kg - ___J_g_ kg 1g - ---- --
1 ., .. 1 r, ti 7 8 1
i,
Ubertra9ener Bestand 1
Ubertragung
1
1
1
richtig
1
!
1
1
Abteilung 2: Abgang q1
i)avon
das kg zum Klein-
Gesamtabgang
Tag der Zeitraum Art des Abgangs mit
Lfd. an versteuertem
Ein- des Abgangs Benennung und Nummer
Nr. Schnupftabak .................. :Jl;!{, ................ __ :]lt/(,
tragung eines etwaigen Vorbuches
von 1 bis _ _ _½:g _ _lc___gc___ - - k~------- !__g kg _L
-
. ---
1
versteuertem Schnupftabak
(Spalte 5) Prüfungs-
verkaufspreis von vermerke
· - ~ - - - - - - - - - · · - - - - - -- --- --- ------~
(Namen, Berner-
:JHl t]);f( Datum) der kungen
······· ......... ,:Jl;!{,
········.~1
-· -·-- --···;]J;J{
------ -·- 1 --- ---- -- Aufsichts-
beamten
-- kg
-- 1 g 1 kg
fl
--1
g kg ___ l_ g __ - kg lg kg
- - - ' _g_
7 8
1
1
1
1 Abteilung 3: Abgang an unversteuertem Schnupftabak
Nud1weis des
Abgangs an un- Davon (Spalte 5) Prüfungs-
Tag der 1
versteuertem
Ein-
------ vermerke
Sdmupltabak Berner-
Lfd. Art des Menge in das (Namen,
tragung a) Versendungs-
Nr, Abgangs unmeldung Deputate zum Prüfen Ausland Datum) der kungen
(des Ab- vom . - . . . . . . . . .
ausgeführt Aufsichts-
gangs) b) Bud1 ............ beamten
- --
Nr. ···········•
------- ------
kg _Jg_ _kg__ 1 g_ kg lg kg 1
g
--- --
1 2 :1 4 r, 6 7 8
1
!
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 9g
(§ 106 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch G
für Zigarettenhüllen (Zigarettenhülsen und Zigarettenblättchen)
Zigarettenhüllen H
d e s - - - - - - - - - erstellers in .......................................................................
Zigarettenpapier
für das Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthiilt ...................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.•)
....... 19 ... Geführt von:
(Unler,;chrilt und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Das Buch ist in drei Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Zigarettenhüllen,
Abteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarettenhüllen,
Abteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen.
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) unter Angabe des
Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist (Spalte 2), zu geschehen.
3. In den Abteilungen 1 und 2 können die Zigarettenhüllen, die innerhalb bestimmter, vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
nach Anhören des Herstellers festzusetzender Zeit abschnitte (§ 105 Abs. 2 TabStDB) als hergestellt in Zugang oder als
versteuert in Abgang gekommen sind, am Schluß dieser Zeitabschnitte durch eine Eintragung gebucht werden. Jede Art des
Zu- oder Abgangs ist durch eine besondere Eintragung zu buchen unter näherer Angabe in den Spalten 4, z.B. für Abteilung 1:
.in der Fabrik hergestellt", für Abteilung 2: ,,verkauft" oder „an das Fabriklager in Hamburg versandt". Für Abteilung 2
gilt Satz 1 jedoch nur dann, wenn Anschreibungen geführt werden, aus denen die entfernten Zigarettenhüllen im einzelnen
ersichtlich sind, und zwar nach dem Tag ihrer Abgabe, dem Namen (Firma) und Wohnort des Empfängers, der Art und Menge,
und wenn auf die Buchung der Einzelmengen in diesen Anschreibungen verwiesen wird, z.B. "Verkaufsbuch Nr ......... bis ........ " 1
sonst ist der Abgang täglich anzuschreiben unter Angabe des Namens (der Firma) und Wohnort des Empfängers in Spalte 4.
Werden zu betriebstechnischen oder kaufmännischen Zwecken Bücher geführt, die Einzelangaben nach Absatz 1, getrennt
nach versteuertem und unversteuertem Abgang, enthalten, worüber der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes nach pflicht-
mäßigem Ermessen entscheidet, so bedarf es keiner besonderen Anschreibungen; in diesem Fall ist in Abteilung 2 Spalte 4 auf
die Buchung der Einzelmengen in diesen Büchern zu verweisen. Die Bücher, aus denen die Eintrag,ungen entnommen werden,
gelten als :Hilfsbücher zum Betriebsbuch und sind, wenn sie abgeschlossen sind, vom Hersteller zehn Jahre aufzubewahren.
Den Aufsichtsbeamten ist auf Erfordern Einsicht in diese Bücher zu gestatten.
Unversteuerte Zigarettenhüllen, die in den Betrieb zurück genommen werden, sind sofort nach ihrem Eingang beson-
ders in Abteilung 1 einzutragen. Zigarettenhüllen, die nach § 42 in Verbindung mit den §§ 12 bis 14 TabStDB unversteuert
entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen.
4. In Abteilung 3 (Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen) ist, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind (§ 81 Abs. 1
TabStDB), jeder Abgang sofort und ein z e 1 n einzutragen unter Angabe der Art des Abgangs und der Nummer des
Buches, in dem der weitere Nachweis über den Verbleib der unversteuert entfernten Zigarettenhüllen geführt wird, in den
Spalten 3 und 4, z.B. ,,ausgeführt, Begleitschein-Ausfertigungsbuch Nr. 5" oder „an die Zigarettenfabrik ........................ in Ham-
burg abgegeben, Versendungsanmeldung vom..................... "
5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengensparten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-
zurechnen und -am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsumme
der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.
6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebs-
buch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.
") Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 343
(Muster 9 g Forts.)
Abteilung 1: Zugang Abteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarettenhüllen
--·--- ---------~-- ---- ·-- - ···- ---------------·- - --- ------ --------
Art des Art des
Zugangs Prüfungs- Abgangs Menge des Abgangs Prüfun.gs-
Menge des Zugangs an
Tag Zeitraum mit vermerke Tag Zeitraum mit an versteuerten vermerke
Lfd. der des Benennung des Benennung (Namen,
und (Namen, Lfd. der
Zugangs und Datum) der
Nr. Eintra- Nummer Datum) der Nr. Eintra- Abgangs Nummer
gung Zigaretten- Zigaretten- Aufsichts- gung Zigaretten- Zigaretten- Aufsichts-
eines eines
etwaigen hülsen blättchen beamten etwaigen hülsen blättchen beamten
Vorbuches Vorbuches
- - ---- von bis
-··-··-·
Stück
- - -------~
Stück -- -- ---- --- von l bis
·--···
Stück Stück
- - - - - - --------- - -
1 2 3 4 r, 6 7 1 2 3 4 5 6 7
Ubertragener Bestand
Uber- .
tragung
richtig
~
Abteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarettenhüllen
---- --·-- - ---- - - - - - - - - ·
Nachweis des
Abgangs an un- Davon (Spalten 5 und 6)
Menge des Abgangs Prüfungs-
Tag der versteuerten Zi- an unversteuerten
garettenhüllen Zigarettenhülsen Zigarettenblättchen vermerke
Lfd. Eintragung Art des a)Versendungs- {Namen, Berner-
Nr. (des Abgangs anmeldung in das in das Datum) der kungen
Abgangs) vom ............ Zigaretten- Zigaretten- Aufsichts-
zum Prüfen Ausland zum Prüfen Ausland
hülsen blättd1en ausgeführt beamten
b) Buch ............ ausgeführt
Nr. . - -.. -. -. -. - Stück Stück Stück Stück Stück Stück
······· ------ ------- -- -------
l 2 3 4 5 (\ 7 8 !l 10
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk ... Muster 10
(§§ 107, 109 TabStDB).
Zollamtsbezirk ....
Betriebsbuch H
über Bezug und Verarbeitung von Rohtabak und Tabakersatzstoffen
in dem ..... . ................................................... betrieb des
in ......................................................................................................................
für das Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthält ....................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
. . ·····················"· .. ······················, ..... . ························ ............... 19............ Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter einer
besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel Kilogramm
anzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug zu belegen,
Werden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, so ist jede Art in einer besonderen Spalte nachzuweisen.
2. \Verden Rohtabake bearbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Tabakerzeugnissen
weiterverarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder anzuschreiben. Dort sind auch im eigenen
Betrieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zu gleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Tabakerzeug-
nissen verarbeitet werden. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländischen und
inländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.
3. In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Sie können am
Schluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Tabakerzeugnisse in den Betriebsbüchern A und C bis F
festgesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, in dem die Entnahme
stattgefunden hat, in Spalte 3 einzutragen und in Spalte 9 auf die Nummern des Betriebsbuches (A oder C bis F), in dem die
im gleichen Zeitraum· hergestellten Erzeugnisse in Zugang gestellt sind, zu verweisen. Sind im Laufe eines Vierteljahres
Tabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben deren letzter Abschreibung im Vierteljahr in Spalte 9
die Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55 TabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu vermerken.
4. I Iersteller von Kautabak und Schnupftabak haben das Gewicht der hergestellten Tabakerzeugnisse in Abteilung 2 Spalte 11
anzuschreiben; führen sie kaufmännische Bücher, aus denen die bezogenen Rohstoffe und die Menge der daraus her-
gestellten Erzeugnisse ersichtlich sind, so sind sie von dieser Verpflichtung befreit.
5. Werden Rohtabake oder Tabakersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an denLieferer zurück-
gesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 Spalten 3 ff. in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur auf
schriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung von
Tabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).
6. Rohtabakh~indler haben in der Bemerkungsspalte der Abteilung 1 das Herkunftsland des Rohtabaks anzugeben.
7. Das Betriebsbuch ist vom Betriebsinhaber in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite
aufzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schluß-
summen der Abteilungen 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Ab-
teilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Auf-
sichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der
Zollstelle einzureichen.
8. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in allen Spalten aufzurechnen, der, Bestand aber nicht im BetriebslJuch
selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 7 zu berechnen.
9. Für Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen fest8n Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die·• bis „sind" gPstrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 345
{Muster 10 Forts.)
Abteilung 1:
Menge des Zugangs
Tag der a) Name (Firma), Stand und Wohnort Der Pack.stücke an unbearbeiteten, auch nur
Lfd.
Ein- des Lieferers vergorenen Tabakblättern
Nr.
tragung b) Anderweiter Zugang ausländischen inländischen
Zahl und
1Bezeichnung
Art kg kg
--- --- -- --~---- ---
7
- -
l 2 3 4 1
5 6
Ubertrngener Bestand . . •
1 1 l 1
_Zugang
Nachweis des
Art und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete Tabakblätter, Zugangs
Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe: a) Versendungs- Prüfungsver-
anmeldung usw, merke (Namen, Bemer-
vom ________________ _
Datum) der kungen
1 b) aus Betriebs- Aufsichts-
buch ............... .
kg kg kg kg kg 1 k; kg kg
Abt, ............... .
Nr •..................
9
beamten
10 II
Ubertragung
richtig
1 1 1
Abteilung 2:
Der Pack.stücke Menge des Abgangs an unbearbeiteten,
Lfd. Tag der Bezeichnung auch nur vergorenen Tabakblättern
Zeitraum des Abgangs Zahl und Art i
Nr. Eintragung oder
ausländisd1en 1 inländischen
von bis des Vorbud:ies Art und Nummer kg 1 kg
------ ---···- --- -------- --~-~-
1
--
1 2 :i G 7
' 4 1
5 1
1 1 l
Abgang durch Verarbeitung
Art und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbe}tete Tabakblätter, Nad:iweis Berner-
des Abgangs Prüfungs- kungen
Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Ta baker sa tzsto ff e: vermerke (vor al,rm
a) Betriebs- Angabe des
(Namen, Gewichts
buch ............ Datum) der der herge-
.. -- - - - ----- ···-- -------···· .... ---·····-- . ....... ··•····· ..... ···••··· ----
. ....... ........ ...... ····••· ... - ........ Nr .............
1
stellten
Aufsid:its-
b) Abt. 1 Erzeugnisse
bearnten s.Anl.Nr.4)
kg kg kg kg kg kg kg kg Nr.············•)
-- ------ --- -- 1
10 11
~~--
8 9
1
1 1 1 1 1 1 1 1
•) Siehe Anleitung Nummer 2
Abteilung 3:
Tag der Menge des Abgangs
Ein- a) Name (Firma), Stand und Wohnort Der Pack.stücke an unbearbeiteten, audl nur
Lfd. vergorenen Tabakblättern
tragung des Empfängers
Nr.
(des b) Vernichtet, vergällt
ausländisd:ien inländisd1en
Zahl und Bezeid:i-
Abgangs) kg
1
kg
Art nung
---- ~------ --- - --------- ----
1 2 3 4 6 fj 7
Anderweiter Abgang
Art und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete Tabakblätter, Nad:iweis Prüfungs- Berner-
Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe: des Abgangs vermerke kungen
(Namen, (Genehmi-
Ver-
gungsver-
...... -- ·········· ····· -- ... ..... ····-. ···••···· ····••· ·········· ················-· --·-········-·-··- ··············---- .................... sendungs- Datum) der
fügungen
anrneldung Aufsid:its-
beamten usw.)
kg kg kg kg kg kg kg kg vom ............
----- -------- ------------ ------
8 \J 10 11
1 1 1 l j
l l
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 10a
(§ 107 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch H
(für Hersteller von Zigarren, Feinschnitt oder Pfeifentabak)
über Bezug und Verarbeitung von Rohtabak und Tabakersatzstoffen
in dem ................ betrieb des ....
in ...
für das Rechnungsjahr 19 ........ .
Dieses Buch enthält ....................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*)
........ .. ... .... , ... . ........................ 19 .... Geführt von:
(Unterschrift und Amlsbczcichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter einer
besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel Kilogramm
anzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den Bezug zu belegen.
Werden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, so ist jede Art in einer besonderen Spalte nachzuweisen.
2. Werden Rohtabake bearbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Tabakerzeugnissen weiter-
verarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder anzuschreiben. Dort sind auch im eigenen Be-
trieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zugleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Tabakerzeug-
nissen verarbeitet werden, Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländischen und in-
ländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.
3. In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Sie können am
Schluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Tabakerzeugnisse in den Betriebsbüchern A, C und D fest-
gesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei sind die entnommenen Mengen an
Rohstoffen in den Spalten 6 bis 9, die im gleichen Zeitraum hergestellten Tabakerzeugnisse in den Spalten 10 bis 12 und
die bei der Verarbeitung entstandenen Mengen an Rippen (Stengeln) usw. in Spalte 13 einzutragen; außerdem ist in
Spalte 3 der Zeitraum, in dem die Entnahme stattgefunden hat, anzugeben und in Spalte 14 auf die Nummer des Betriebs-
buches A, C oder D, in dem die Erzeugnisse in Zugang gestellt sind, und auf die Nummer der Abteilung 1, unter der die
entstandenen Abfälle dort angeschrieben sind, zu verweisen. Als Gewicht ist bei Zigarren im Kopf der Doppelspalten 11 a 1,
b l, 11 a 2, b 2 usw. dcts angemeldete Gewicht für je 1000 Zigarren in preßfeuchtem Zustand, in den Spalten 11 b 1, b 2 da-
gegen laufend das durch Verwiegung festgestellte Gewicht der preßfeuchten Zigarren nachzuweisen. Das Hauptzollamt
kann auf Antrug jederzeit widerruflich tägliche Teilverwiegungen von 50 oder mehr Zigarren jeder Sorte zulassen. Sind
im Laufe eines Vierteljahres Tabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben deren letzter Abschrei-
bung im Vierteljahr in Spalte 14 die Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55 TabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu ver-
merken.
4. Werden Rohtabake oder Tabakersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an den Lieferer zu-
rückgesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 Spalten 3 ff. in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur
auf schriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung von
Tabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).
5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite auf-
zurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsummen
der Abteilungen 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des
Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richbgkeit der Uhertragung ist vom Aufsichtsbeamten
im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzu-
reichen.
6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in allen Spalten aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch
selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.
7. Uber Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.
*) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von
,,die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 347
(Muster 10 a Forts.)
Abteilung 1:
Menge des Zugangs
a) Name (Firma), Stand und Der Pack.stücke an unbearbeiteten, auch nur
Tag der
Lfd.
Ein- Wohnort des Lieferers . vergorenen Tabakblättern
Nr. tragung ausländischen inländischen
b) Anderweiter Zugang
Zahl und Art Bezeichnung
kg kg
--- - ----- ----------- --
t 2 3 4 5 6 7
Ubertragener Bestand , •••
1 1
Zugang
Nachweis
des Zugangs Prüfungs-
Art und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete a) Versendungs- vermerke
Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe: anmeldung usw.
(Namen, Berner-
vom ............
b) aus Betriebs- Datum) der kungen
buch Aufsichts-
........ Abt, ........
=ki:=1 kY~~-1--- ki-=I ki~I kg···I k9 --1-- kg·····l·····kg····· Nr. ............
beamten
8 9 10 11
Ubertragungl
richtig
1
Abteilung 2:
Menge des Abgangs
Der Packstücke an unbearbeiteten, Art und Menge in Abgang gekommener Gesamt-
Tag Zeitraum menge
der des Zahl Bezeich- auch nur vergorenen anderer Rohtabake
Lid, Tabakblättern (bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel]. Abfälle usw,) des
Ein- Abgangs und Art 1 nung Ab-
Nr, tr11- und Tabakersatzstoffe :
oder des Vorbuches aus- in- gangs
gung Art und Nummer ländischen ländischen (Sp. 6-8)
-t- ---·,--
von bis
--- - 1
- --~--
kg kg 1 kg l kg 1 kg 1 kg 1 kg 1 kg 1 kg -·--
2 3 4 1
5 6 7 8 9
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
Abgang durch Verarbeitung
Im Betrieb sind Nachweis
an Tabakerzeugnissen hergestellt') sonst bei der des Abgangs
Gesamtmenge Prüfungs-
Sorte Sorte Herstellung ------
(bei Zigarren Gewicht {1.Jei Zigarren Gewicht Gewicht entstanden vermerke
G11t- Stückzahl {Namen, Berner-
für 1000 Stück) für 1000 Stück) bei bei allen (Rippen [Stengel], 11) Betriebs-
tung ....... Erzeug- usw.)') buch .......... Datum) der kungen
. kg .. ············ ............ kg Zigarren Aufsichts-
nissen Nr. ········--
__ Bezeichnung __ ! Gewicht (Sp. 1111!,
~B'"''""'""1._
Stückzahl
I Gewicht 112 usw.) (Sp. 11 b 1, b) Abt. 1") beamten
Stückzahl b2 usw,)
----
j ~ Zigarren) kg
---
(bei Zigarren) ___ kg_
--- 11 ;2--
Stück kg
--
kg l kg 1 kg
Nr. ..........
- - --·--- - - -
10 11 a 1 1 11 b 1 1
11 b2 12a 12b 13 14 15 16
1
1
1
1 1 1 1
1 1 1 1 1 1 1 1
") Für die Angube der verschiedenen Sorten von Erzeugnissen und von sonst anfallenden Stoffen sind im Gebrauchsvordruck: hier mehrere Spalten
vorgesehen,
••) Siehe Anleitung Nummer 2,
Abteilung 3:
Tag der Menge des Abgangs
Ein- a) Name (Firma), Stand und Wohnort Der Packstücke an unbearbeiteten, auch nur
Lfd. des Empfängers vergorenen Tabakblättern
tragung
Nr.
(des b) Vernidltet, vergällt Zahl ausländischen ·inländischen
1 Bezeidmung
Abgangs) und Art kg
--- t
-- -- ------ ------- --- ---~ -----------
2 3 4 1 5 6 7
An derweiter Abgang
Nachweis
Art und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake (bearbeitete des Abg1mgs Prüfungs-
Berner-
Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe: kungen
vermerke (Genehmi-
(Namen, Datum) gungsver-
~kd
Versendungs- der Aufsichts-
1 anmeldung fügungen
beamteri
i;; 1 k; 1
... ·k;·~·~· 1--· ··k;·· L·_k;····-1-----·k;······l······i;;····· vom ............
usw.)
8 9 10 11
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk · Muster 11
(§ 107 TabStDB)
Zollamtsbezirk ......... .
.Betriebsbuch J
über Bezug und Verarbeitung von Zigarettenpapier
in dem .......... . ...................................................................... betrieb des
in ........ .
für das Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthält ....... ~ ............... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
stempel befestigten - Schnur durchzogen sind.*}
................. , .. ......................................... 19............ Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Jeder Zugang an Zigarettenpapier ist sofort bei der Aufnahme in den Betrieb unter einer besonderen laufenden
Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Dort sind auch im Betrieb entstehende Abfälle an Zigarettenpapier an-
zuschreiben. ·
2. Jeder Abgang von u n verarbeitetem · Papier ist sofort bei der Entfernung aus dem Betrieb in Abteilung 2 abzu-
schreiben. Dabei ist in Spalte 6 anzugeben, an wen das unverarbeitete Papier oder der Abfall verkauft, weitergegeben
oder zurückgesandt worden ist oder wie sonst unverarbeitetes Papier oder Abfall abgegangen ist.
3. Statt nach Kilogramm kann auf Anweisung des Hauptzollamts in den Spalten 4 der Abteilungen 1 und 2 Zigaretten-
papier in Bobinen nach Bobinen, Zigarettenpapier in Bogenform nach Bogen, getrennt nach der ·Länge der Bobinen und
der Größe der Bogen angeschrieben werden.
4. Die zu Zigarettenhülsen und -blättchen verarbeiteten Papiermengen können am Schluß bestimmter Zeitabschnitte, die
mit den Abschnitten für An- und Abschreibung der fertigen Zigarettenhülsen und -blättchen im Betriebsbuch G überein-
stimmen müssen, zusammen durch eine Eintragung in Abgang gestellt werden. Hierbei ist der Zeitraum, in dem die
Verarbeitung stattgefunden hat, in Spalte 3 einzutragen und in Spalte 7 anzugeben, unter welcher Nummer des Be-
triebsbuches G die fertigen Erzeugnisse in Zugang gestellt sind.
5. Das Betriebsbuch ist vom Hersteller in den Mengenspalten beider Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-
rechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der Schlußsumme
der Abteilung 2 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand ist in Abteilung 1 des Be-
triebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im
abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle ein-
zureichen.
6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar aufzurechnen, der Bestand aber nicht im Betriebsbuch selbst, sondern
in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu berechnen.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte
von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 349
Abteilung 1: Zugang (Muster 11 Forts.)
Menge des Zugangs an Zigarettenpapier nach Prüfungs-
Tag der Name (Firma) Anfall an vermerke
Lfd. Stand und Zigaretten- (Namen,
Nr. Ein-
tragung Wohnort papier- Datum) der
des Lieferers ab fällen Aufsichts-
Gewicht Bobinen Bogen beamten
---
kg 1
g Stück I Länge 1
1
1
Stück I Größe kg
1 1 2 3 4a
1 1 1 4b ! 4c 1 5 6
Ubertragener Ubertragnng
Bestand •• , richtig
•
1
1
1
1
1
-
Abteilung 2: Abgang
! Nachweis
des unver-
Menge des Abgangs an arbeitet zurüd<- Prüfungs-
Tag der Zeitraum Zigarettenpapier nach Abgang 11e11ebenen,
der her- vermerke
weiterge-
Lfd. Ein- des an Ziga- gebenen, ver- gestellten (Namen,
tragung Abgangs retten- Zi11aretten- Datum) Bemer-
Nr. kauften oder
hüllen und kun11en
papier-· Temlchteten
-bllttchen der Auf-
Papier• oder
Gewicht Bobinen Bogen abfällen Abfalls-Name Betriebs- sichts-
(Firma), Stand buch G Nr. beamten
von 1 bis kg g und Wohnort ,
1
Stück [Länge Stück [Gröl,e kg des Emplingers-
1 1 2 3 4a 4b 4c 5 6 7 8 9
-
1
1
1
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk Muster 12
(§ 107 TabStDB)
Zollamtsbezirk
Betriebsbuch K
des Zigarettenherstellers in ...................................................................... .
für das Rechnungsjahr 19 ............
Dieses Buch enthält ........................ Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trocken-
1tempel befestigten - Schnur durch.zogen sind.*) Geführt von z
_............................................................................. , ....................................................... 19.......... ..
(Unterschrift)
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Anleitung
1. Jede in den Betrieb aufgenommene Menge an Rohtabak oder Tabakersatzstoffen ist sofort bei der Aufnahme unter
einer besonderen laufenden Nummer (Spalte 1) in Abteilung 1 einzutragen. Das Gewicht ist in ganzen und zehntel
Kilogramm anzugeben. Jeder Zugang an Tabakersatzstoffen ist mit den Rechnungen, Frachtbriefen usw. über den
Bezug zu belegen. Werden mehrere Arten von Tabakersatzstoffen verwandt, ist jede Art in einer besonde.ren Spalte
nachzuweisen.
1. Werd~n Rohtabake verarbeitet, aber nicht anschließend oder überhaupt nicht im eigenen Betrieb zu Zigaretten
weiterverarbeitet, so sind sie in Abteilung 1 Spalte 8 nach Art und Menge wieder aufzunehmen. Dort sind auch im
Betrieb gewonnene Tabakabfälle anzuschreiben, die nicht zugleich mit dem Tabak, von dem sie herrühren, zu Zi-
garetten verarbeitet werden. Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann verlangen, daß die Rippen aus ausländi-
schen und inländischen Rohtabaken je in besonderer Spalte eingetragen werden.
1. Werden Zigaretten vor Entfernung aus dem Betrieb auf gerissen, so ist der dadurch gewonnene Tabak als be-
arbeiteter (geschnittener) Tabak in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Die Art des Zugangs ist in der Bemerkungs-
spalte, vor allem durch Angabe von Marken und Zahl der Zigaretten, näher zu erläutern. Das gilt auch für Tabak
aus Zigaretten, die in den Betrieb zurückgenommen und aufgerissen worden sind.
'- In Abteilung 2 sind die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen an Rohstoffen nachzuweisen. Die Men-
gen können am Schluß gleicher Zeitabschnitte, wie sie für die Anschreibung der Zigaretten im Betriebsbuch B fest-
gesetzt sind, zusammen in einer Eintragung in Abgang gestellt werden. Die entnommenen Mengen an Rohstoffen
sind in den Spalten 6 bis 9, die hergestellten Zigaretten, getrennt nach den aus dem Gewicht für je 1000 Stück Zi-
garetten sich ergebenden Gewichtsklassen, in den Spalten 10 und 11 und die bei der Verarbeitung entstandenen
Rippen (Stengel) usw. in Spalte 12 einzutragen; außerdem ist in Spalte 3 der Zeitraum, in dem die Entnahme statt-
gefunden hat, anzugeben und in Spalte 13 auf die Nummer des Betriebsbuches B, unter der die Erzeugnisse in Zugang
gestellt sind, und auf die Nummer der Abteilung 1, unter der die entstandenen Abfälle dort angeschrieben sind, zu
verweisen. Sind im Laufe eines Vierteljahres Tabakersatzstoffe zur Verarbeitung entnommen worden, so ist neben
deren letzter Abschreibung im Vierteljahr in Abteilung 2 Spalte 13 die Anmeldung zur Steuerfestsetzung (§ 55
TabStDB) und der Tag ihrer Abgabe zu vermerken. ··
,. Werden Rohtabake oder Ersatzstoffe unverarbeitet aus dem Betrieb wieder entfernt (verkauft, an den Lieferer zu-
rückgesandt, vernichtet usw.), so ist ihre Menge sofort in Abteilung 3 in Abgang zu stellen. Rohtabak darf nur auf
schriftlichen Antrag unter amtlicher Uberwachung vernichtet oder vergällt werden (§ 71 TabStDB). Die Entfernung
von Tabakersatzstoffen ist nur mit Genehmigung des Hauptzollamts zulässig (§ 42 TabStG).
8. Das Buch ist vom Hersteller in den Mengenspalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder Seite aufzu-
rechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist in den Spalten 7 bis 9 durch
Absetzen der Schlußsummen der Abteilung 2 und 3 von den Schlußsummen der Abteilung 1 der Bestand zu bilden.
Der Bestand ist in Abteilung 1 des Betriebsbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der
Ubertragung ist vom Aufsichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene
Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.
7. Bei Bestandsaufnahmen ist das Betriebsbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber nicht im
Betriebsbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 6 zu berechnen.
8. Für Zugang und Abgang können getrennte Bücher geführt werden.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bei Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die" bis „sind"
gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 351
(Muster 12 Forts.)
Abteilung 1 :
Menge des Zugangs
Tag Der Packstücke an unbearbeiteten, auch nur
a) Name (Firma), Stand und Wohnort
Lfd. der des Lieferers vergorenen Tabakblättern
Nr. Ein- Zahl Bezeich-
b) Anderweiter Zugang und Art nung ausländischen inländischen
tragung
~~kJL____ 1 kg
---
!
-
1 2 3 4 5 6 1
7
Ubertragener Bestand ....
1 1
Zugang
Nachweis des Zugangs
Art und Menge in Zugang gekommener anderer Rohtabake a) Versendungs- Prüfungs-
(bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) anmeldung usw. vom
vermerke
und Tabakersatzstoffe Bemer-
(Namen, Datum) kungen
b) aus Betriebsbuch d
·· kYI kY -1 kfJI kg·-1 ~~kfJ ---1 kY -1 kYI kY . _A_-·~-~·.·__._._·_.·_.-.·._·.-.·._··~-··;_:··_.·.·.·_.·.·.·_.-.-i--A--u-fsicht::eamten
9 10 11
Ubertragung
richtig
1 1
Abteilung 2: Abgang durch
Der Packstücke Menge des Abgangs
an unbearbeiteten, Gesamt
Art und Menge in Abgang
Tag Zeitraum Zahl ! Bezeich- auch nur vergore- gekommmener anderer Rohtabake
menge
des
Lfd. der des und Art nung nen Tabakblättern (bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel], Ab·
Nr. Ein- Abgangs oder Abfälle usw.) und Tabakersatzstoffe gangs
auslän- inlän- (Sp. 6-8
tragung des Vorbuches dischen dischen
Art und Nr. kg 1 kg 1 kg l kg 1 kg 1 kg 1 kg 1 kg kg
~12_I bis kg kg
1 2 3 4 5 6 7 8 9
1
1
1 1 1 1 1 1 1 1
Verarbeitung zu Zigaretten
Im Betrieb sind an Zigaretten hergestellt bei einem Gewicht
Sonst bei der Nach-
für je 1000 Stück von Herstellung ent- weisd.
standen (Rippen Ab-
·············· .... g .................. g .................. g ··················g_:_1--··_···_
..._..._..._... --' Zusammen
.. g=----+-_-------c_ [Stengel], usw.) gangs ~!~~ue~i~- Be-
a)_ Be- (Namen, mer-
Tabak- tnebs- Datum) der - kun-
Menge gewlcht 1
Buch B Aufsichts- gen
(Sp. 10 (Sp. 10 1
Nr...... beamten
a1, a2 b1, b2 b)Abt.
usw.) usw.) 1
Stück -~!! ~tück_ - ~ Stück --~.L- -~tück _ kg ____s_t__ ü_ck_ ._k_g_j---- kg kg kg kg I ,, Nr ..... .
10111 10bl 10a2 10b2 10a3 10b3 10a4 10b4 10a5
1
10b5
Stück -1
11 a 11 b , 12 i----;-3-- ---14--T -is
1 !
1 1 1 1 1 1
Abteilung 3:
Tag Menge des Abgangs
Der Packstücke
der Ein- a) Name (Firma), Stand und Wohnort an unbearbeiteten, auch nur
Lfd.
tragung des Empfängers vergorenen Tabakblättern
Nr.
(des b) Vernichtet, vergällt Art Bezeich- ausländischen inländischen
Abgangs) und Zahl nung kg kg
- - - --- ---
1 2 3 4 5 6 7
Anderweiter Abgang
Art und Menge in Abgang gekommener anderer Rohtabake Nachweis Prüfungs•
(bearbeitete Tabakblätter, Rippen [Stengel], Abfälle usw.) des Abgangs vermerke Bemerkungen
und Tabakersatzstoffe (Namen, Datum) (Genehmigungs-
Versendungs-
+k!J +k!J-1
der verfügungen
11.nmeldung Aufsichts• usw.)
1
-················ beamten
- kJ!_ kg__ 1
ki~I k!J k!J I k!J vom ............
------
8 9 10 11
• 1
1
1
1 1
1 1
1
' 1
i 1 1 1
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage A
(zu § 54 TabStDB)
Zigarrensteuerlager-Ordnung - ZigStLO -
(Anlage A zu § 54 TabStDB)
Vom 5. Juni 1953.
§ 1 § 6
Allgemeines Einrichtung
der Lagerräume
(1) Für unversteuerte Zigarren, die aus inländi-
schen Herstellungsbetrieben bezogen oder aus dem (1) Die für das Steuerlager bestimmten Räume
Ausland verzollt eingeführt werden, können zur dürfen nur diesem Zwecke dienen. Sie müssen
Lagerung in verkaufsfertigen Kleinverkaufspackun- gegen Diebstahl gesichert und so eingerichtet sein,
gen Zigarrensteuerlager ohne amtlichen Mitver- daß eine übersichtliche Lagerung der Zigarren und
schluß bewilligt werden. eine unbehinderte Bestandsaufnahme gewährleistet
sind. Bei Tabakwarenkleinhändlern müssen die
(2) Die Bewilligung ist jederzeit widerruflich und Lagerräume von der Kleinverkaufsstätte räumlich
kann an Bedingungen geknüpft werden. getrennt sein.
§ 2 (2) Die Räume des Steuerlagers sind im Innern
Voraussetzungen an augenfälliger Stelle durch eine Tafel mit der
Aufschrift „Zigarrensteuerlager" zu kennzeichnen.
Zigarrensteuerlager dürfen nur zuverlässigen
Tabakwarenhändlern bewilligt werden, die kauf-
männische Bücher ordnungsmäßig führen und über § 7
geeignete Lagerräume verfügen. Für den Antrag- Lagerung der Zigarren
steller muß ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegen. (1) Die Zigarren sind unverzüglich nach Ankunft
Kleinhändlern soll ein Lager nur bewilligt werden, in das Lager aufzunehmen und nach Sorten und
wenn sie in der Regel mindestens zwei Filialbetriebe Packungsgrößen getrennt zu lagern. Zwischen-
unterhalten. lagerung an anderen Orten ist nicht gestattet.
§ 3
Zuständigkeit (2) Die Zigarren dürfen in andere Kleinverkaufs-
packungen nicht umgepackt werden. Im Bedarfsfall,
Zuständig für die Bewilligung und den Widerruf
z. B. bei Beschädigung der Kleinverkaufspackungen,
ist das für das Lager örtlich zuständige Hauptzoll-
k,ann das Hauptzollamt Ausnahmen zulassen.
amt.
§ 4
Bewilligung § 8
Versendung unver-
(1) Der Antrag ist dem Hauptzollamt (§ 3) in dop- steuerter Zigarren
pelter Ausfertigung einzureichen. Er muß enthalten zum Steuerlager
1. eine Zeichnung und Beschreibung der Lager- (1) Für die Versendung unversteuerter Zigarren
räume, aus einem inländischen Herstellungsbetrieb zum
2; einen beglaubigten Auszug aus dem Han-
Steuerlager gilt § 12 TabStDB mit der Maßgabe
dels- oder Genossenschaftsregister, entsprechend, daß der Hersteller auf der Ver-
sendungsanmeldung den Kleinverkaufspreis zu ver-
3. die Angabe des Betriebsleiters (§ 91 des Ge- merken hat.
setzes), falls ein solcher bestellt wird.
(2) Sollen eingeführte Zigarren nach der Verzol-
Außerdem ist das wirtschaftliche Bedürfnis zu be- lung unversteuert an ein Steuerlager versandt
gründen.
werden, so hat der Zollbeteiligte den Zollanmel•
(2) Die Bewilligung und die Bedingungen (§ 1 dungen für die Abfertigung der Zigarren zum zoll-
Abs. 2) werden dem Antragsteller schriftlich mit- rechtlich freien Verkehr ein weiteres Stück für
geteilt. Er hat diese Mitteilungen und die Zweitaus- steuerliche Zwecke beizufügen. Er hat sich darin zu
fertigung seines Antrages, die er zurückerhält, zu verpflichten, die Zigarren nach der Verzollung in
einem Belegheft zu vereinigen, das nach Anweisung das Steuerlager, dessen Anschrift und zuständige
des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewah- Zollstelle er zu bezeichnen hat, zu überführen.
ren ist. Außerdem hat er folgende Erklärung abzugeben:
§ 5 uMir ich .
Sicherheitsleistung - U ist bekannt, daß - . die auf den Zigarren
ns wir
Das Hauptzollamt kann Sicherheit für die Tabak- ruhende Tabaksteuer zu entrichten habe(n), wenn
steuer bis zur Höhe des Steuerwertes des durch- diese nicht nach § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 5
schnittlichen Lagerbestandes verlangen. Abs. 4 des Gesetzes wegfällt."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 353
§ 9 versteuern und in angemeldete Räume außerhalb
Entfernung von des Steuerlagers bringen. Die Zigarren sind getrennt
Zigarren aus dem von Zigarren, die versteuert bezogen werden, zu
Steuerlager
lagern. In diesem Fall genügt die Angabe „Zum
(1) Aus dem Steuerlager dürfen Zigarren unver- ungewissen Verkauf" in Abteilung 2 Spalte 4 des
steuert nur ausgeführt, auf ein Zollager verbracht Steuerlagerbuches. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
oder an den :Herstellungsbetrieb zurückgegeben Der Einzelnachweis über die aus dem Steuerlager
werden. versteuerten Zigarren ist durch besondere Anschrei-
(2) Für die Ausfuhr und die Verbringung auf bungen zu führen, wenn die kaufmännische Buch-
ein Zollager gelten §§ 13 und 14, für die Rück- führung nicht ausreicht. Die Entscheidung trifft das
sendung an den Herstellungsbetrieb § 12 TabStDB Hauptzollamt.
entsprechend. Auf der Versendungsanmeldung ist (4) Die kaufmännischen Bücher oder die beson-
der vom Hersteller angegebene Kleinverkaufspreis deren Anschreibungen gelten in den Fällen der Ab-
(§ 8 Abs. 1) zu vermerken. sätze 2 und 3 als Hilfsbücher zum Steuerlagerbuch
(3) Ein Verkehr mit unversteuerten Zigarren von und sind den Aufsichtsbeamten auf Erfordern vor-
Steuerlager zu Steuerlager ist nicht gestattet. zulegen. Nach Abschluß sind die Hilfsbücher zehn
Jahre aufzubewahren.
(4) In besonders gelagerten Fällen, z.B. bei Auf-
gabe des Lagers, bei Konkurs des Lagerinhabers
§ 13
oder des Lieferers, kann die Oberfinanzdirektion Verwaltungskosten-
die Versendung unversteuerter Zigarren aus dem entschädigung
Steuerlager an einen anderen Herstellungsbetrieb
(1) Der Inhaber des Steuerlagers hat am Schluß
als den, der die Zigarren geliefert hat, oder an
jedes Monats in seinem Bestellbuch den Steuerwert
ein Steuerlager zulassen.
der im Laufe des Monats entnommenen Steuer-
zeichen darzustellen und den Gesamtsteuerwert bis
§ 10 zum 5. Tage des folgenden Monats nach Muster 2
Vernichtung und Ver- zur Festsetzung der Verwaltungskostenentschädi-
gällung von Zigarren
im Steuerlager gung anzumelden und dabei den Betrag der zu
zahlenden Entschädigung zu errechnen.
Für die Vernichtung oder Vergällung von
Zigarren im Steuerlager gelten § 78 Nr. 7 des (2) Ein Zahlungsbescheid wird nicht erteilt, wenn
Gesetzes und § 82 TabStDB. die zu zahlende Entschädigung den Angaben des
Lagerinhabers entsprechend festgesetzt wird.
§ 11 (3) Der Lagerinhaber hat den von ihm errechneten
Steuerschuld bei ein- Betrag an Verwaltungskostenentschädigung bis
geführten Zigarren
· zum 15. des auf den Anmeldungszeitraum (Absatz 1)
Bei eingeführten Zigarren, die auf ein Steuerlager folgenden Monats zu entrichten. Wird eiri Zahlungs-
gebracht werden sollen, entsteht die Tabaksteuer- bescheid erteilt, hat er binnen einer Woche nach
schuld mit der Abfertigung zum zollrechtlich freien Zustellung zu zahlen.
Verkehr. Sie fällt mit der Aufnahme der Zigarren
in das Steuerlager und mit der Anschreibung im § 14
Änderungsanzeigen
Steuerlagerbuch weg.
Jede Änderung der Lagerräume ist dem Haupt-
zollamt vorher schriftlich in doppelter Ausfertigung
§ 12
Buchführung anzuzei'gen und bedarf seiner Genehmigung. Jede
andere Änderung in den angemeldeten Verhält-
(1) Der Lagerinhaber hat über den Zu- und Abgang nissen ist dem Hauptzollamt schriftlich in doppelter
von Zigarren ein Steuerlagerbuch nach Muster 1, Ausfertigung binnen einer Woche mitzuteilen. Der
getrennt nach Zigarren aus inländischen Herstel- Lagerinhaber hat die Zweitausfertigungen der An-
lungsbetrieben und eingeführten Zigarren, zu führen. zeigen, die er zurückerhält, zu seinem Belegheft zu
(2) Im Steuerlagerbuch ist jeder Zugang an nehmen.
Zigarren und jeder Abgang an unversteuerten
§ 15
Zigarren sofort einzutragen. Jeder Abgang an ver- Bestandsaufnahmen
steuerten Zigarren ist getrennt nach Steuerklassen
an jedem Tagesschluß einzeln einzutragen. Der Im Zigarrensteuerlager ist mindestens einmal im
Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann widerruflich Kalenderjahr unter Leitung des Oberbeamten des
zulassen, daß die nach Versteuerung entfernten Aufsichtsdienstes eine Bestandsaufnahme vor-
Zigarren am Schluß bestimmter Zeitabschnitte zunehmen. Die Vorschriften des § 114 TabStDB
(§ 105 Abs. 2 TabStDB.) mit einer Eintragung nach- gelten entsprechend.
gewiesen werden. Dabei ist im Steuerlagerbuch § 16
auf die Buchungen der einzelnen Mengen in den Erlöschen der
kaufmännischen Büchern hinzuweisen. Bewilligung
(3) Das Hauptzollamt kann widerruflich zulassen, (1) Die Lagerbewilligung erlischt
daß Tabakwarengroßhändler Zigarren in angemes- 1. durch Wechsel in der Person des Lager-
~ener Menge zum ungewissen Verkauf auf Vorrat inhabers,
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. durch Abmeldung des Steuerlagers, (3) Für die Räumung des Lagers kann das Haupt-
zollamt eine Frist bewilligen.
3. durch Widerruf.
§ 17
(2) Die Bewilligung ist vor allem zu widerrufen, Ubergangsregelung
wenn
Für Steuerlager, die bei Inkrafttreten dieser Vor-
1. die Steuerbelange gefährdet sind, schriften bestehen, bei denen aber die Voraus-
setzungen für die Bewilligung (§ 2) nicht vorliegen,
2. das wirtschaftliche Bedürfnis für den Lager- ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Lager sind
inhaber entfällt, bis zum 31. Dezember 1953 abzuwickeln. Für die Zeit
3. die verlangte Sicherheit (§ 5) nicht trist- der Abwicklung gelten die bisherigen Vorschriften
gemäß geleistet wird, mit der Maßgabe, daß unversteuerte Zigarren nicht
mehr auf das Steuerlager gebracht werden dürfen
4. die Verwaltungskostenentschädigung (§ 13) und der Lagerinhaber die Verwaltungskostenent-
wiederholt nicht rechtzeitig gezahlt wird. schädigung zu entrichten hat. § 13 ist anzuwenden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 355
Muster 1
Hauptzollamtsbezirk ........... .
(§ 12 ZigStLO)
Zollaintsbezirk .................................... .
Steuerlagerbuch
des Lagerinhabers ..... in ................................................
für das Rechnungsjahr 19................
Dieses Buch enthält ..... Blätter, die mit einer - amtlich
angesiege!ten - plombierten - mit T~o<kenstempel befestig-
ten - Schnur durchzogen sind. *)
,
............................................................................ ,den ................................ 19 ............ Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnung) (Unterschrift)
Anleitung
1. Das Buch ist in 3 Abteilungen zu führen:
Abteilung 1: Zugang an Zigarren,
Abteilung 2: Abgang an versteuerten Zigarren,
Abteilung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren.
2. Jede Eintragung in den einzelnen Abteilungen hat unter einer besonderen laufenden Nummer und unter Angabe
des Tages, an dem die Eintragung bewirkt ist, zu geschehen. Die einzelnen Abteilungen sind getrennt nach Zigarren
aus inländischen Herstellungsbetrieben und eingeführten Zigarren zu führen. Steuerlich nach § 19· Abs. 3 TabStDB
zu behandelnde Zigarren sind mit der einfachen Stü<kzahl je nach dem Umfang des Betriebes entweder in je einer
besonderen Unterabteilung (1 a, 2a, 3a) mit der Oberschrift .Doppelzigarren" oder in den drei Abteilungen in je
einer besonderen, im Kopf entsprechend vorzurichtenden Spalte nachzuweisen: die für die Versteuerung in Betracht
kommende Stü<kzahl ist besonders zu vermerken.
3 In Abteilung 1 ist jeder Zugang an Zigarren sofort bei Aufnahme in das Lager, in Abteilung 2 jeder Abgang an ver-
steuerten Zigarren getrennt nach Steuerklassen an jedem Tagesschluß, in Abteilung 3 jeder Abgang an unversteuer-
ten Zigarren sofort einzutragen. Dabei sind anzugeben für Abteilung 1 die Lieferer und die Nummern eines etwaigen
Vorbuches, für Abteilung 2 der Empfänger, z.B .• verkauft an .... in .... • oder .für die eigene Kleinverkaufsstätte
in ........ entnommen", für Abteilung 3 der Empfänger und die Nummern des Buches, in dem der weitere Nachweis
über den Verbleib-der unversteuert entfernten Zigarren geführt wird, in den Spalten 3 und 5, z.B .• ausgeführt, Be-
gleitschein - Ausfertigungsbuch (Begl. Ausf. B.) Nr ..... • oder .an den L1eferer ........ in ........ zurü<k, Ver-
sendungsanmeldung (Vers.Anmeldg.) vom ........ •.
4. In Abteilung 2 können die nach Versteuerung entfernten Zigarren mit Genehmigung des Oberbeamten des Auf-
sichtsdienstes am Schluß bestimmter Zeitabschnitte mit einer Eintragung nachgewiesen werden. Dabei ist in Spalte 5
auf die Buchungen der einzelnen Mengen in den kaufmännischen Büchern hinzuweisen. Das Hauptzollamt kann
widerruflich zulassen, daß Tabakwarengroßhändler Zigarren in angemessener Menge zum ungewissen Verkauf auf
Vorrat versteuern und in angemeldete Räume außerhalb des Steuerlagers bringen. Die Zigarren sind getrennt
von Zigarren, die versteuert bezogen werden, zu lagern. In diesem Fall genügen die Angabe .Zum ungewissen
Verkauf• und der Hinweis auf die Buchungen in den kaufmännischen Büchern in Abteilung 2 Spalten 4 und 5 des
Steuerlagerbuches. Der Einzelnachweis über die aus dem Steuerlager versteuerten Zigarren ist durch besondere An-
schreibungen zu führen, wenn die kaufmännische Buchführung nicht ausreicht. Die Entscheidung trifft das Hauptzoll-
amt.
· 5. Das Steuerlagerbuch ist vom Lagerinhaber in den Mengen spalten aller drei Abteilungen fortlaufend am Schluß jeder
Seite aufzurechnen und am Schluß des Rechnungsjahres mit Zeitangabe abzuschließen. Dabei ist durch Absetzen der
Schlußsummen der Abteilungen 2 und 3 von der Schlußsumme der Abteilung 1 der Bestand zu bilden. Der Bestand
ist in Abteilung 1 des Steuerlagerbuches für das folgende Rechnungsjahr zu übertragen. Die Richtigkeit der Uber-
tragung ist vom Aufsichtsbeamten im abgeschlossenen und im neuen Buch zu bescheinigen. Das abgeschlossene
Buch ist binnen 14 Tagen der Zollstelle einzureichen.
6. Bei Bestandsaufnahmen ist das Steuerlagerbuch zwar in den drei Abteilungen aufzurechnen, der Bestand aber
nicht im Steuerlagerbuch selbst, sondern in der Verhandlung über die Bestandsaufnahme nach Nummer 5 zu be-
rechnen.
•) Nichtzutreffendes streichen. Bel Büchern, die in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die• bis „sind•
gestrichen.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Abteilung 1: Zugang an Zigarren (Muster 1 Forts.)
Hinweis Menge Ver-
Lfd. auf die der sendungs- Prüfungsbescheinigung Berner-
Tag der Name und Ort des kauf- (Name, Datum)
Nr, Eintragung Lieferers Zigarren annieldung kungen
männische der Aufsichtsbeamten
Buchführung Stück vom .......
--- , _______ ' --- --~------ -
1 2 :1 4 5 (\ 1
1 7 8
übertragener Bestand ...... Ubertragung richtig
A.bteilung 2: Abgang an
Tag Zeitraum des
Lfd. der
Hinweis auf die Gesamtabgang
Abgangs Name und Ort des kaufmännische an versteuerten
Nr. Ein- Empfängers Zigarren
tragung Buchführung
von bis Stück
1
1 ., :1 4 :; H
1
1 1 1
versteuerten Zigarren
Davon (Spalte 6) das Stück zum
Kleinverkaufspreis von Prüfungs-
bescheinigung
~I~
(Name, Datum) Bemerkungen
der Aufsichts-
.71 9' c9'/ 9' c9'/ .71 .71 9' beamten
Stück Stück. Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück Stück
1
-- ----------- - - - - - ---
7 H 9
Abtellung 3: Abgang an unversteuerten Zigarren
Hinweis Nachweis des Davon (Spalte 6)
Tag auf
Abgangs an un-
der versteuerten Prüfungs-
die Zigarren Menge bescheinigung
Lfd, Ein- Name und Ort der in das Berner-
kaufmän- a) Versendungs-
Ausland auf ein (Namen, Datum) kungen
Nr. tragung des Lief erers nische anmeldung Zigarren
(des vom ............ aus- Zollager der
Buch- geführt gebracht Aufsichtsbeamten
Abgangs) führung b) -··········· Buch
Nr.
Stück Stück Stück
--- --- -
l 2 :1 4 r, ö 7 1
8 1 9 10
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 357
1
Haupt-Zollamt ) •... Muster 2
(§ 13 ZigStLO)
Einzusenden: bis zum 5. des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats
Zu zahlen: bis zum 15. des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats
Anmeldungsbuch Nr ...... .
Anmeldung
des Gesamtsteuerwertes der im Monat ................................................................................ 19 ........ bezogenen Steuerzeichen
Angaben des Lagerinhabers 2) Amtliche Vermerke
Die Verwaltungskosten-
entsd1ädigung
Gesamtsteuerwert Die Steuerzeichen
sind nachgewiesen errechnet sich Der Betrag (Sp. 4)
der bezogenen (¼v.H. des
Steuerzeichen im Bestellbuch ist gebucht im Bemerkungen
unter lfdn. Nm. Gesamtsteuer- ist zu zahlen mit
wertes aus Spalte 1) EBVVerw
auf
2)Jt !l)Jt
An
1
19............
das Haupt-Zollamt )
in ...................................................................................................................................... (Firma, Untersdlrift)
Die Verwaltungskostenentschädigung für den Monat
................................................................ 19 ............ wird auf den Betrag
von ........................................... DM festgesetzt.
19.......... ..
Haupt-Zollamt 1)
(Untersdlrift)
1) Nichtzutreffendes streidlen.
Z) Der Lagerinhaber hat die Spalten 1 bis 4 auszufüllen.
•) Pfennigbeträge 1ind auf den nächsten durch fünf teilbaren Pfennigbetrag abzurunden.
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage B
(zu § 74 TabStDB)
Tabakpflanzer-Ordnung - TabPflO -
(Anlage B zu § 74 TabStDB)
Vom 5. Juni 1953.
Erfassung der Tabakpflanzungen (2) Weicht das Ergebnis der Prüfung von der Flur-
anmeldung wesentlich ab, so werden die Ab-
§ 1
weichungen dem Pflanzer zur Äußerung mitgeteilt.
Anmeldung
Seine schriftliche Äußerung oder eine mit ihm auf-
(1) Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind genommene Verhandlung wird dem Hauptzollamt
vom Besitzer (Tabakpflanzer) mit einer Tabakflur- zur Entscheidung vorgelegt. ·
anmeldung nach Muster 1 anzumelden. Er hat die
Fluranmeldung bis zum 15. Juni bei der Zollstelle § 4
und in Orten ohne Zollstelle bei der Gemeinde- Besitzwechsel
behörde abzugeben, in deren Gebiet er seinen vor der Ernte
Wohnsitz hat. Dies gilt auch für die mit Tabak Wechselt nach der Anmeldung der Tabak-
bepflanzten Grundstücke, die außerhalb der Wohn- pflanzungen und vor Beendigung der Ernte der
sitzgemeinde des Tabakpflanzers liegen (Aus- Besitzer, so ist dies binnen drei Tagen vom neuen
märkergrundstücke). Die Gemeindebehörde läßt Besitzer, bei freiwilliger Veräußerung auch mit
nachprüfen, ob die dem Gemeindegebiet und den Unterschrift des Veräußerers der Zollstelle schrift-
Tabakpflanzern amtlich zugeteilten (zulässigen) lich anzuzeigen.
Tabakanbauflächen, auch bei den Ausmärkergrund-
stLicken, eingehalten sind, und leitet bis zum 1. Juli
Besondere Bestimmungen
die Fümrnmeldungen gesammelt mit einer Mittei-
für die Tabakpflanzungen
lung über das Ergebnis der Prüfung der Zollstelle
zu, in deren Bezirk die Gemeinde liegt. § 5
Kennzeichnung
(2) Werden Grundstücke nach dem 15. Juni mit
Tabak bepflanzt, so hat der Tabakpflanzer die Der Tabakpflanzer hat spätestens bis zum 15. Juni
Tabakfluranmeldun~J bis zum Ablauf des dritten auf jedem von ihm mit Tabak bepflanzten Grund-
Tages nach Be9inn der Bepflanzung abzugeben. Die stück sichtbar eine Tafel aus Holz oder Blech an-
Gemeindebehörde leitet die bei ihr abgegebenen zubringen, auf der in gut lesbarer und unverwisch-
Fluranmeldungen mit einem Vermerk darüber, ob barer Schrift sein Name und seine Wohnung (Straße
die zuJässige Tabakanbaufläche eingehalten ist, und Hausnummer) und die Größe der mit Tabak
ohne Verzug der Zollstelle zu. bebauten Fläche angegeben sind. Er hat dafür zu
sorgen, daß die Kennzeichnung bis zum Ende der
(3) Die Oberfinanzdirektion kann die Fristen nach
Ernte erhalten bleibt.
Absatz 1 nach dem örtlichen Bedürfnis ändern.
§ 6
§ 2 Amerikanisches
Behandlung der Ernteverfahren
Anmeldungen
Auf Antrag des Pflanzers kann der Oberbeamte
Die Fluranmeldungen werden von der Zollstelle des Aufsichtsdienstes das sogenannte amerikanische
in ein Tabakflurbuch über die Tabakpflanzungen· Ernteverfahren, d. i. das Einernten der ganzen
jeder Gemeinde für das Erntejahr nach Muster 2 Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem
eingetragen. In das Tabakflurbuch einer Gemeinde Stengel gestatten. Der Antrag ist vor der amtlichen
sind die Fluranmeldungen aller Tabakpflanzer ein- Feststellung des voraussichtlichen Ernteertrages bei
zutragen, die in der Gemeinde ihren Wohnsitz der Zollstelle zu stellen; dabei sind die Grundstücke
haben, und zwar auch insoweit, als sie Grundstücke und die Zahl der Pflanzen auf jedem der Grund-
angemeldet haben, die außerhalb des Gebiets der stücke anzugeben. Die Tabakstrünke gelten, wenn
Gemeinde liegen (§ 1 Abs. 1). Das Erntejahr umfaßt sie nicht vernichtet werden, als Tabak (§ 46 Abs. 1
die Zeit vorn 1. Juli des laufenden bis zum 30. Juni Nr. 4 des Gesetzes).
des folgenden Jahres.
§ 7
§ 3 Beseitigen der
Prüfung der abgeblatteten
Anmeldungen Pflanzen, Nachernte
(1) Die Angaben der Tabakpflanzer in den Flur- (1) Die nach der Ernte auf dem Feld noch vor 0
anmeldungen werden durch Steueraufsichtsbeamte handenen Tabakstrünke sind vom Tabakpflanzer
geprüft. Zur Prüfun~J kann, soweit nötig, ein Flur- binnen einer vom Oberbeamten des Aufsichts-
kundiger zugr~zogen werden. . dienstes zu bestimmenden Frist nach dem Ab blatten
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 359
für die Herstellung von Tabakerzeugnissen durch und von ihm und den beiden Sachverständigen am
Abhauen oder anders auf dem Feld untauglich zu Sdlluß des Flurbuches durch Unterschrift bestätigt.
machen, wenn nicht vor Fristablauf die Bewilligung Bei der Abschätzung von Ausmärkergrundstücken
einer Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 bei der Zoll- ist entsprechend zu verfahren.
stelle beantragt wird. (4} Ist der Tabak ganz oder teilweise verbots-
(2) Das Einsammeln oder Einernten der verwend- widrig oder ohne vorherige Anzeige (§ 56 Abs."1 des
baren oberen Teile der Tabakpflanzen und der Gesetzes} geerntet worden, so wird vom Ober-
Tabakstrünke ist verboten. Unter besonderen Um- beamten des Aufsichtsdienstes die Sollmenge für
ständen, z. B. bei Hagelschlag oder großer Trocken- die vorzeitig abgeernteten Grundstücke nach
heit mit spätem Regen, kann aber das Hauptzollamt' Schätzung festgesetzt und in das Flurbuch ein-
eine Nachernte an Geizen oder das Einernten der getragen. Ebenso ist zu verfahren, wenn Tabak-
verwendbaren oberen Teile der Pflanzen und der pflanzungen nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht
Strünke zulassen. angemeldet worden sind und eine Festsetzung der
Sollmenge nach Absatz 2 nicht mehr möglich ist.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2
Satz 2 ist vom Pflanzer bei der. Zollstelle mit einer
Fluranmeldung nach Muster 1 oder durch Ergänzung § 9
der schon abgegebenen Fluranmeldung zu be- Bekanntmachung der
Tabaksollmengen,
antragen. Die Genehmigung wird nur für eine Einspruch gegen
größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen ihre Festsetzung
und mit der Auflage erteilt, daß der Beginn der
(1} Die Zollstelle gibt den Pflanzern von den fest-
Nachernte mindestens 6 Tage vorher dem Ober-
gesetzten Tabaksollmengen dadurch Kenntnis, daß
beamten des Aufsichtsdienstes angezeigt wird.
sie das Flurbuch eine Woche in der Gemeinde offen-
Dieser trifft die notwendigen Sicherungsmaßnahmen,
legen läßt. Zeit und Ort macht die Gemeinde-
vor allem für die Feststellung der Menge des
behörde wie ortsüblich bekannt.
Tabaks. Für die Verwiegung und Räumung des
gewonnenen Tabaks gelten die Vorschriften für die (2) Einsprüche gegen die Festsetzung der Soll-
Haupternte. mengen müssen von den Pflanzern während der
Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde ein-
Tabaksollmenge gelegt werden. Der Pflanzer hat die beanspruchte
§ 8 Herabsetzung der Sollmenge schriftlich zu be-
Festsetzung der gründen. Die Gemeindebehörde vermerkt den Tag
Tabaksollmenge des Einspruchs im Flurbuch. Sie bescheinigt auf dem
(1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes be- Buch nach Ablauf der Frist die Offenlegung und
stimmt die Zeit für die Flurbegehung zur Fest- stellt es mit den Einsprüchen der Zollstelle zu.
setzung der Tabaksollmenge und teilt sie der (3} Hilft der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes
Gemeindebehörde zur Bekanntgabe an die Tabak- den-Einsprüchen nach Anhören des Pflanzers und
pflanzer mit. Diese dürfen der Festsetzung bei- der Sachverständigen (§ 8 Abs. 2) nicht ab, so ent-
wohnen. scheidet das Hauptzollamt über den Einspruch.
(2} Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes oder
der von ihm beauftragte Beamte schätzt an Ort und § 10
Stelle das Gewicht des voraussichtlidlen Ertrages Verminderung der
jedes einzelnen Grundstücks an dachreifem, trok- Tabaksollmenge vor
kenem Tabak ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall der amtlichen
Verwiegung
während oder nach der Ernte oder auf etwa zu
erwartende Dachfäule; die besonderen Verhältnisse 1. Unglücksfälle
der Pflanzung, die Witterung des Jahres und die (1} Wird infolge außergewöhnlicher Umstände,
Erfahrungen aus den Vorjahren sind dabei zu be- z. B. Hagelschlag, Mißwachs, Dachfäule, der Ernte-
rücksichtigen. Grumpen und Sandblätter sind in den ertrag vor der amtlichen Verwiegung vermindert und
zu schätzenden Ertrag einzurechnen. Beabsichtigt deswegen vom Tabakpflanzer eine Herabsetzung der
der Pflanzer, verwendbare obere Teile der Tabak- Sollmenge beansprucht, so hat er dies so zeitig der
pflanzen und Tabakstrünke zu ernten (§ 7 Abs. 2 Zollstelle sdlriftlich anzuzeigen, daß der Sadlverhalt
und 3). so hat sich die Schätzung auch darauf zu durch den Qberbeamten des Aufsichtsdienstes oder
erstrecken. Bei gleichmäßigem Stand der Blattent- seinen Vertreter an Ort und Stelle auf geklärt werden
wicklung ist für mehrere Grundstücke nach Stich- kann. Bei Unglücksfällen, die den Tabak auf dem
proben Schätzung an Ort und Stelle zulässig. Nach Feld betroffen haben, und bei Mißwachs ist die An-
Anhören der Sachverständigen setzt der Ober- zeige stets vor beendeter Ernte zu erstatten. In
beamte des Aufsichtsdienstes die von dem Tabak- der Anzeige sind die betroffenen Grundstücke nach
pflanzer mindestens zu vertretende Gewichtsmenge Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen; außerdem
fest. Wenn keiner der Sachverständigen flurkundig sind Ursache und Tag der Beschädigung und die
ist, kann ein flurkundiger Einwohner der Gemeinde Größe des geschätzten Gewichtsverlustes anzugeben.
zur Flurbegehung zugezogen werden.
(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes er-
(3} Die geschätzten Gewichtsmengen werden an· mittelt alsbald mit einem sachverständigen Ein-
Ort und Stelle vom Oberbeamten des Aufsichts- wohner der Gemeinde den Schaden an Ort und
dienstes als Sollmengen in das Flurbuch eingetragen Stelle. Der Geschädigte ist aufzufordern, hieran teil-
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
zunehmen. In der Verhandlung wird festgesetzt, ob sich sein Gewicht im Zustand bei der Verwiegung
und in welchem Umfang der Anspruch auf Minde- zum Gewicht in dachreifem Zustand verhält.
rung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittlung
ist bei einem Schaden auf dem Feld unmitelbar vor § 13
der Ernte zu wiederholen, wenn zu erwarten ist, Anmeldung zur
daß sich die beschädigten Pflanzen bis dahin ganz Verwiegung
oder teilweise wieder erholen. Ist ein Teil des geern- (1) Der zu verwiegende Tabak ist vom Pflanzer
teten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer ver- der Zollstelle oder der besonders festgesetzten Ver-
nichtet worden, so wird das Gewicht des verschont wiegungsstelle mit einem Wiegeschein nach Muster 3
gebliebenen Teiles ermittelt und außerdem ab- anzumelden.
geschätzt, wie sich das Gewicht des Tabaks zur Zeit (2) Soll über den Tabak bei der Verwiegung ver-
dieser Schätzung zu dem Gewicht verhält, das er in fügt werden, so sind der Verwiegungsstelle die An-
dachreifem, trockenem Zustand haben wird. Bei träge nach § 15 vorzulegen.
Schäden, die die Tabakblätter zur Herstellung von
(3) Die Verwiegungsstelle bescheinigt im Wiege-
Tabakerzeugnissen nicht völlig unbrauchbar machen,
schein das bei der Abfertigung festgestellte Gewicht
wird die Sollmenge nur unter der Bedingung herab-
und gibt den Schein dem Pflanzer zurück.
gesetzt, daß die Tabakblätter unter amtlicher Auf-
sicht vernichtet oder vergällt werden(§ 11 TabStDB.). (4) Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall, z.B. bei
Heißlufttrocknung durch Trocknungs~emeinschaften,
(3) Gegen eine Festsetzung des Oberbeamten des eine andere, auch mündliche Anmelcfung und ein er-
Aufsichtsdienstes (Absatz 2), die den Anspruch des leichtertes Verfahren bei der Gewichtsfeststellung
Pflanzers (Absatz 1) nicht voll anerkennt, kann der zulassen.
Pflanzer binnen drei Tagen Einspruch einlegen. Für Räumung des Tabaks
die Entscheidung über den Einspruch gilt § 9 Abs. 3
entsprechend. · § 14
Allgemeines
§ 11
Der Räumung steht es gleich, wenn der Tabak,
2. Bruch und Ab f a 11 bevor über ihn nach § 58 Satz 1 des Gesetzes ver-
(1) Für den Abgang an Bruch und Abfall während fügt worden ist, unter amtlicher Aufsicht vernichtet
oder nach der Ernte bis zur amtlichen Verwiegung oder vergällt oder zur Gewinnung von Tabaklauge
(§ 57 des Gesetzes) kann die Sollmenge unter g,e- ausgelaugt wird (§§ 71 und 72 TabStDB).
wöhnlichen Verhältnissen um 1 v. H. herabgesetzt
werden. Ist sie schon wegen anderer Umstände nach § 15
§ 10 herabgesetzt worden, so wird der Abzug von Rohtabak-
der herabgesetzten Tabakmenge berechnet. begleitscheine
(2) Beansprucht der Tabakpflanzer einen höheren (1) Soll der zu verwiegende Tabak zur Räumung
Abzug als 1 v. H., so hat er dies schriftlich zu be- an einen Rohtabakhändler oder Hersteller von
antragen und die Höhe des Abzugs zu begründen. Tabakerzeugnissen abgeliefert, in das Zollausland
Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes ermittelt den oder in die Zollausschlüsse ausgeführt oder in eine
Sachverhalt und setzt den Abzug durch Verhandlung Tabakniederlage oder in ein Tabaklager unter Zoll-
fest. Im übrigen gilt § 10 Abs. 3 entsprechend. mitverschluß aufgenommen werden, so ist er der
Verwiegungsstelle oder der zuständigen Zollstelle
mit einem Rohtabakbegleitschein nach Muster 4 in
Verwiegung doppelter Ausfertigung anzumelden. Auf die Ab-
§ 12 fertigung des Tabaks und die Behandlung der Roh-
Ausfuhr von Tabak tabakbegleitscheine werden die Vorschriften des
vor der amtlichen Zollrechts entsprechend angewandt.
Verwiegung
(2) Bei der Versendung innerhalb desselben Zoll-
(1) Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung amtsbezirkes kann das Hauptzollamt ein erleichter-
(§ 57 des Gesetzes) in das Zollausland oder in die tes Versendeverf ahren zulassen. Dabei ist ein Vor-
Zollausschlüsse ausgeführt werden soll, ist nach § 13 druck nach Muster 4, der entsprechend geändert
zu verwiegen. Soll nur ein Teil des Ernteertrages wird, zu verwenden.
ausgeführt werden, so ist im Rohtabakbegleitschein
(3) Ein Begleitschein ist auch auszufertigen, wenn
(§ 15) anzumelden, wie sich die Sollmenge auf den
der Tabak nicht unmittelbar nach der amtlichen Ver-
zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zu
wiegung geräumt wird. In diesem Fall ist di-e
verwiegenden Ernteertrag verteilt.
Wiedergestellungsfrist entsprechend zu verlängern.
(2) In Fällen des Absatzes 1 ist zu ermitteln, ob Vor der Versendung ist das Gewicht im Beisein
die zur Verwiegung vorgeführte Menge dem ge- eines Zeugen nochmals festzustellen. Abweichungen
samten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teil der sind im Begleitschein zu vermerken und von dem.
Sollmenge entspricht. Hierzu wird bei der Verwie- Versender und dem Zeugen durch Unterschrift zu
gung des auszuführenden Tabaks abgeschätzt, wie bestätigen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni. 1953 361
Hauptzollamtsbezirk Muster 1
(§ 1 TabPflO)
Zollamtsbezirk .......... .
Gemeindegebiet
Gemarkungs teil
Flurbuch Nr. .......... .
Tabakfluranmeldung
des Tabakpflanzers ...
in
(Ort, Straße und Hausnummer)
für das Jahr 19
Anleitung
1. Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind in den Spalten 2 und 3 einzeln nach ihrer Bezeichnung (Gemarkungs-
teil, Lage, Nr. der Vermessungsbehörde) und ihrem Flächeninhalt und, wenn sie nicht vollständig mit Tabak be-
pflanzt sind, mit dem Inhalt des mit Tabak bebauten Teils (Spalte 3 b) anzugeben. Bei Grundstücken außerhalb der
Wohnsitzgemeinde (Ausmärkergrundstücken) ist in Spalte 2 die Gemeinde anzugeben, in deren Gebiet sie liegen.
Am Fuß der Spalten 3 a und 3 b ist die Summe des Flächeninhalts der angemeldeten Pflanzungen ersichtlich zu
machen.
2. Liegen die anmeldepflichtigen Grundstücke eines Pflanzers in verschiedenen Gemarkungsteilen, so ist, wenn das
Tabakflurbuch (Muster 2) in mehreren Abteilungen angelegt wird, für jeden Gemarkungsteil eine besondere Flur-
anmeldung abzugeben.
3. Läßt der Besitzer der mit Tabak bepflanzten Grundstücke den Tabak gegen ·einen bestimmten Anteil oder unter
anderen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln, so ist dies in Spalte 4 anzugeben.
4. Die Vordrucke zu den Fluranmeldungen liefert die Zollstelle den Gemeindebehörden ihres Bezirks unentgeltlich
zur Abgabe an die Pflanzer. Die Fluranmeldung ist vom Pflanzer bis zum Ablauf des 15. Juni bei der Zollstelle und
an Orten ohne Zollstelle bei der Gemeindebehörde der Wohnsitzgemeinde abzugeben und von ihr bis zum 1. Juli
der Zollstelle zuzuleiten. Nach dem 15. Juni bepflanzte Grundstücke müssen bis zum Ablauf des dritten Tages nach
Beginn der Bepflanzung angemeldet werden.
5. Der Pflanzer darf die Anmeldung bis zum Beginn der Prüfung in seiner Gemeinde berichtigen.
B. Amtlid1e
A. Anmeldung des Tabakpflanzers Feststellung
--- -- ------- --· -~----- ----~ ----
Lfd. Der Grundstücke
-·- -- Bemerkungen Flädleninhalt nadl
Nr.
mit Tabak (Trocken- und dem Ergebnis der
Bezeichnung Flächeninhalt Aufbewahrungsräume) amtlidlen Prüfung
(Lage usw.) bebaute Fläche
a qm a qm usw. a 1
qm
~-- 1 1
·-·· -- -- ------
1 2 3a 3b 4 5
1 i 1
1
1 1 1
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Spalten 1 bis 4. Mir ist bekannt,
1. daß ich nach dem Tabaksteuergesetz den gesamten Ernteertrag an Tabak, Nachtabak, Geizen und Strünken, soweit
ich auch diese ernte, abliefern muß,
2. daß ich mich strafbar mache, wenn ich Tabak nicht abliefere, und daß ich für die nichtabgelieferte Tabakmenge den
Tabaksteuerausgleich schulde,
3. daß ich für die Mindermenge an Rohtabak, die gegenüber der Tabaksollmenge(§ 55 des Gesetzes) nidlt zur amtlichen
Verwiegung vorgeführt wird, den Tabaksteuerausgleich schulde, sofern die Mindermenge nicht auf Umständen
beruht, die eine Steuerschuld in meiner Person nicht begründen(§ 62 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
···················································· .... ·....... , ········································· ...... 19........... .
(Unterschrift)
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamt Muster 2
(§ 2 TabPflO)
Zollamt
Tabakflurbuch
der Gemeinde ......
für das Erntejahr 19 ..... .
Dieses Buch enthält .................................................... Blätter, die mit einer
- amtlich angesiegelten - plombierten - mit Trockenstempel
befestigten - Schnur durchzogen sind. •)
19 .. Geführt von:
(Unterschrift und Amtsbezeichnunq) (Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Der Gemeindebehörde in . .. ............ zur Offenlegung übergeben .
. ...... 19 ..
Haupt-Zollamt
(Unterschrift)
Nach ortsüblicher Bekanntmachung hat dieses Buch eine Woche in der Gemeinde offengelegen .
. ... . . .. ........ 19.
Die Gemeindebehörde
(Unterschrift)
Anleitung
1. Die . Fluranmeldungen werden nach der Buchstabenfolge der Anmeldenden, die nach dem 1. Juli eingehenden Fluranmeldun-
gen nach der Zeitfolge ihres Eingangs eingetragen.
2. Das Flurbuch kann für Gemeinden mit einer großen Zahl an Tabakpflanzern in mehreren Teilen, getrennt nach Gemarkungs-
teilen, geführt werden.
3. Wenn die Fluranmeldungen nachträglich geändert werden (Berichtigung vor Beginn der Prüfung des Flächeninhalts, Besitz-
wechsel, Vernichtung der Pflanzung), werden die Eintragungen im Flurbuch entsprechend berichtigt.
4. Wird gegen die Festsetzung der Tabaksollmenge Einspruch eingelegt, so trägt die Gemeindebehörde den Tag des Einspruchs
bei dem betreffenden Grundstück in Spalte 6 ein. Der Pflanzer muß seinen Einspruch schriftlich begründen und dabei die Menge
der beanspruchten I Iera bsetzung angeben.
5. Unmittellrnr nach Ablauf der einwöchigen Frist bescheinigt d~e Gemeindebehörde die Offenlegung des Flurbuches und sendet
es mit den I2insprüchcn an die Zollstelle zurück. ·
6. Die Zollstelle hat die Mengen, um die die festgesetzte Tabaksollmenge vermindert worden ist, in Spalte 7 einzuti:agen.
7. Das Tdbakflurl)llch wird nach der Verwiegung, spätestens am 15. Juni, abgeschlossen.
•) Nichtzul.rcflc•11dcs s1rcichcn. Bei ßüdwrn, clic in einen festen Einband gebunden und beschnitten sind, werden die Worte von „die" bis „sind" gestrichen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 363
(Muster 2 Forts.)
Der angemeldeten
Grundstücke Der
Des Flächen- Verminde-
-- inhalt Pflanzer
Tabakpflanzers Festsetzung hat gegen die rung der Verbleibende
Vor- und nach dem
der Tabak- Festsetzung Sollmenge Menge
Lfd. Zuname, Flächen- Ergebnis
sollmenge der Soll- (§§ 9 bis 11
Nr. Wohnort, Zahl inhalt Lage der amtlichen TabPflO)
menge
Straße Prüfung
Einspruch
und erhoben
Hausnummer am
i 1
(Tag, Monat) 1
a
1
qm a qm kg 1
/10 kg 1
/10 kg
1
1/10
-·-
1 2
1
1
- -- -- ~--- -----
1
-- -
3a 3b 3c 4 5 7 8
1 1 1
1 1 f3 1 1
1
1
1 1
1
!
1
1 l
Zur Vcrwiegung wurden gestellt Von der Gesamt-
Die Steuer (Tabak-
steuerausgleich § 62 menge (Sp. 11) sind
Mithin weiter Bemerkungen
Abs. 1 Nr. 4 des
Grumpen, nachgewiesen {über verlängerte
Gesamt- Minder- Gesetzes) für das
Sandblätter, gewicht Mindergewicht (Sp. 12) Räumungsfrist,
lt. Wiege- usw. gewicht Abgabe von
gegenüber
buch Nr ist nach- im Proben)
Sp.8
gewiesen .....
1
i beträgt im Ein- Buch
i 1
1
nahme- unter
kg 1 /rn kg
1
i /io kg l /10 :J)Jfe
buch Nr. Nr. ............ kg 1 1
/10
1 1 1
. -- --------- ---------~--- - - - - ~ - - - - -----
g 10 11 12 13 14 15 16 17
1 1 1
1
1
1
1
1
1
i
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamtsbezirk ................................ . Muster 3
(§ 13 TabPflO)
Zollamtsbezirk .....
Verwiegungsstelle ............................................................................... .
Flurbuch ...... Nr ....... .
Wiege buch ........................................ Nr . .................... .
(Gemeinde)
Wiegeschein
Dem Tabakpflanzer Herrn ....
(Vor- und Zuname)
in
(Ort, Straße und Hausnummer)
wird hiermit bescheinigt, daß die Verwiegung des von ihm vorgeführten Tabaks folgendes Ergebnis ge-
habt hat:
Tag der Wiege- Eigengewicht Namen der
Verwie- Der Packstücke Verwiegungs-
buch Gattung des Tabaks
Zahl und Art
gung Nr.
kg 1/10 beam ten
4
Grumpen, lose
, gebündelt
Sandblätter
Hauptg-ut
···························'·· ... 19 .....
Die Verwiegungsstelle
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Anleitung
1. Die Vordrucke zu den Wiegescheinen liefert die Zollstelle nach Eintragung der Nummer des Flurbuches und der
genauen Anschriften der Pflanzer den Gemeindebehörden unentgeltlich zur Abgabe an die Pflanzer.
2. Der Pflanzer hat die Spalten 3 und 4 auszufüllen.
/
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 365
Muster 4
(§ 15 TabPflO)
Rohtabakbegleitschein
Nr.
Ausfertigungszollstelle: ..... Empfangszollstelle: ....... .
Wiedergestellungsfrist: Bis zum (in Worten) überwiesen auf ....... .
Verlängert bis zum (in Worten)
Sicherheit: ..... .
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: Ic~ übernehme(n) .
d 1esen B 1 . h .
eg e1tsc em. Uns 1s Mir . t bekannt, daß
Wir
ich verp n·1chtet bin -
wir sind, den in dem Begleitschein bezeichneten Rohtabak in der amtlichen Dberwachung zu er-
ich
halten, und daß den Tabaksteuerausgleich für den Rohtabak zu zahlen habe(n), wenn er, ohne nachweislich
wir
untergegai:igen zu sein, das Bestimmungsziel nicht erreicht.
························· 19......-
(Unterschrift)
······························· 19........
(Stempelabdruck.)
Haupt-Zollamt
Vorbuch:
Tabakwiegebuch ............................... Nr.
Niederlagebuch Abt. ...... . (Unterschrift)
················ Nr.
Erledigungsbeschein.i~ungen
1. Der Begleitschein ist abgegeben
am ................................................ 19... .
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
2. Er ist eingetragen im Tabakbegleitscheinempfangs-
buch ... ....... unter Nr.
3. Prüfungsbefund a) wegen des Verschlusses .....
b) wegen der Gattung und Menge des Rohtabaks
Diese Angaben sind richtig
(Unterschriften und Amtsbezeichnungen)
Der Begleitschein ist erledigt
19........
Haupt-Zollamt
(Unterschrift)
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Muster 4 Forts.)
I. Anmeldung
Der Packstücke Gattung und Menge des Rohtabaks
------ ---------- -------- ---- -
nach der nichtgeprüften nach der amtlichen
Name und Angabe des Versenders Ermittlung
Lfd.
Wohnort Zahl und - - - - - - - - --·---- ------ -------
Nr. Zeichen Art der
der Empfänger und Roh- 1 Eigen- Roh- 1 Eigen-
Nummer Ver- gewicht gewicht
packung Gattung Gattung
1 1 1
1 kg kg
--- ------ --- ---
kg
1
/10 kg
1
/10
l /10
1
/10
1 2 1 3 4 5 (i 7 8 9 10
II. Befund und Abfertigung
Der Packstücke
-------- ---- Gattung und Menge des Rohtabaks
nach der amtlichen Ermittlung Weiterer Bemerkungen
Nachweis über vorhandenen,
Anträge Zahl und des Rohtabaks beibehaltenen
Zeichen
und Art der (von der oder angelegten
Ver- Gattung Roh- 1 Eigen- Empfangszollstelle Verschluß, Zahl
Nummer gewicht
packung auszufüllen) der Bleie usw.
kg
1
1
/io kg
l 1/10
----------~
11 12 13 14 15 l(i l 7 18
-
1
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 367
I. Vermerke über veränderte Bestimmung des Rohtabaks usw. (Muster 4 Forts.)
1. ........................ beantrage(n), den Begleitschein zu ZU 11 Genehmigt
hier zu erledigen.
................................ 19 ......- ....... 19 ........
(Unterschrift) (Unterschrift und Amtsbezeichnung)
2. ................................ beantrage(n), diesen Begleitschein zur zu 2:
Weiterversendung des Rohtabaks
Eingetragen unter Nr ......................................... des Rohtabakbegleit-
an ........ .
schein-Ausferttgungbuches und auf das ................................................
in .......... . ..................... auf das
..................................................... amt
amt ........................................................
............................................................................................ mit Gültigkeitsfrist
.... zu überweisen, indem
bis zum ..................................................... .. ............... ül:,)erwiesen .
................................................................ für die weitere Beförderung
die Verpflichtung des Begleitscheinnehmers (Seite 1) Verschluß: ............................................... .
übemehme(n).
.. ... 19........
............................................. 19 ........
Haupt-Zollamt
································································· .. ,······ .. ·············· .......................
(Unterschrift)
(Untersdlrift)
II. Nachweis des Ausgangs über die Zollgrenze
D................ innen bezeichnete ................................................ wurde(n) nach Abnahme - Belassung - des Zollverschlusses
a) verladen in auf
und d ....... .. .......... in ......... überwiesen unter
Zollverschluß (Art)
Begleitung durch .
.. .............. 19...... ..
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
b) d ............... ~ .............................................................................................. .
zur Begleitung über die Zollgrenze übergeben .
........................................ , ................................................ 19 ...... ..
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
c) unter unseren - meinen - Augen über die Zollgrenze
ausgeführt.
..... , ................................................ 19...... ..
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Der Vordruck darf nach den örtlichen Verhältnissen geändert werden.
368 Bumlesgcs2tzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage C
(zu § 80 'iabStDB)
Tabakzcllvergütungs-Ordnung - TabVO -
(Anlage C zu § 86 TabStDB)
Vom 5. Juni 1953.
§ 1 2. Zigaretten
Allgemeine a) ohne Mundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 DM
Bestimmungen
b) mit Mundstück . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 DM
Für im Zollgebiet hergestellte Tabakerzeugnisse,
die aus dem Herstellungsbetrieb in das Zollausland 3. Feinschnitt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 DM
oder in die Zollausschlüsse ausgeführt werden, wird 4. Pfeifentabak
der Zoll für den bei ihrer Herstellung verwandten a) aus ausländischen Tabakblättern
ausländischen Rohtabak nach folgenden Bestimmun- ohne Beimischung von Rippen . . . . . . 191 DM
gen vergütet. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in ein
b) nur aus Tabakrippen, die als solche
öffentliches Zollager oder in ein Zolleigenlager
eingeführt und verzollt worden sind, 19 DM
gleich.
§ 2
c) aus ausländischen Tabakblättern mit
Nicht vergütungs- Beimischung von Tabakrippen, die
fähige Tabakerzeugnisse als solche eingeführt und verzollt
(1) Zollvergütung wird nicht gewährt
worden sind, wenn das Mischungs-
verhältnis nicht festgestellt werden
1. für Zigarrenwickel,
kann, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 DM
2. für Tabakerzeugnisse, zu deren Herstellung
sonst 191 DM und 19 DM (Sätze unter
mitverwandt worden sind a und b) nach dem Mischungsverhält-
a) außerhalb oder innerhalb des Zoll- nis,
gebietes gewonnene Tabakrippen (Ta-
bakstengel) in ungewalztem oder ge- 5. Kautabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 DM
walztem, auch geschnittenem oder ge- 6. Schnupftabak und Karotten zur Herstel-
rissenem Zustand oder lung von Schnupftabak . . . . . . . . . . . . . . . 130 DM
b) Tabakabfälle (§ 59 Abs. 2 TabStDB). und zwar bei den Nummern 1, 2 a und 3 bis 6 für den
(2) Die Gewährung von Zollvergütung wird je- Doppelzentner Eigengewicht, bei der Nummer 2 b für
doch nicht dadurch ausgeschlossen, daß den Doppelzentner des in den Zigaretten enthaltenen
1. Pfeifentabak und Schnupftabak unter Mit- Tabaks.
verwendung nachweislich eingeführter und (2) Wie Mundstückzigaretten sind zu behandeln
verzollter Tabakrippen (z. B. sogenannter Zigaretten mit Papierhülse, bei denen der Tabak-
Virginiastengel) hergestellt worden sind inhalt weniger als 95 v. H. des Gewichts der Zigarette
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und 6), beträgt, außerdem Zigaretten, die statt der Papier-
2. bei Schnupftabak im Zollgebiet bei der Ver- hülse eine solche aus anderen Stoffen, außer aus
arbeitung ausländischen oder inländischen reinem Tabak, haben, und Zigaretten, deren Papier-
Rohtabaks angefallene Tabakrippen oder hülse durch Verbindung mit anderen Stoffen (Blatt-
Teile von Tabakblättern, die ihrer Kürze metall-, Metallpapier-, Kork-, Strohauflage usw.)
wegen zur Herstellung anderer Tabak- beschwert ist. Als Beschwerung gelten nicht Auf-
erzeugnisse nicht mehr verwertet werden drucke mit Gold oder Farbstoffen.
können (Kurzgut), verwandt worden sind (3) Für Kau-Feinschnitt wird Vergütung nach dem
(§ 4 Abs. 2). Satz für Kautabak gewährt.
§ 3
Höhe der Vergütung § 4
1. für Erzeugnisse 2. fü r g e m i s c h t e
aus ausländischen Erzeugnisse
Tabakblättern
(1) Die Vergütung beträgt· für Zigarren, die aus
(1) Die Vergütung (§ 1) beträgt bei Tabakerzeug- inländischen Tabakblättern hergestellt und mit aus-
nissen, die aus ausländischen Tabakblättern her- ländischem Tabak gedeckt sind, 30 DM für den Dop-
gestellt sind, für pelzentner Eigengewicht.
1. Zigarren
(2) Bei Tabakerzeugnissen, die, abgesehen von
a) unter ausschließlicher Verwendung dem Fall des Absatzes 1, teilweise aus ausländischen
entrippter Einlagetabake hergestellt 240 DM und teilweise aus inländischen Tabakblättern oder
b) unter ausschließlicher oder teilweiser Tabakersatzstoffen hergestellt sind (gemischte Er-
Verwendung unentrippter Einlage- zeugnisse), wird Zollvergütung nach den Sätzen des
tabake hergt•stellt . . . . . . . . . . . . . . . . 225 DM § 3 Abs. 1 nur für den nach dem Mischungsverhältnis
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 369
errechneten Anteil an ausländischem Tabak ge- von mindestens einem Kilogramm auf einmal zur
währt. Dies gilt auch für Schnupftabak nach § 2 Abs. 2 Ausfuhr angemeldet werden. Das Hauptzollamt kann
Nr. 2. Ausnahmen zulassen.
§ 5 (3) Zur Ausfertigung des Tabakbegleitscheins ist
Voraussetzungen für die die Zollstelle befugt, zu deren Bezirk der Herstel-
Gewährung der Vergütung lungsbetrieb gehört. Die Begleitscheine können von
1. Grundsatz allen an der Grenze gelegenen und von den Zoll-
1
Die Vergütung wird nur Herstellern von Tabak- stellen erledigt werden, in deren Bezirk sich ein
erzeugnissen, die kaufmännische Bücher ordnungs- öffentliches Zollager oder ein Zolleigenlager be-
mäßig führen, für die in ihren Betrieben hergestell- findet.
ten Tabakerzeugnisse gewährt. (4) Auf die Abfertigung der vergütungsfähigen
Erzeugnisse und auf die Behandlung der Begleit-
scheine sind die Vorschriften des Zollrechts ent-
§ 6
sprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend
2. Antrag
anderes bestimmt ist.
(1) Hersteller, die Zollvergütung beanspruchen
(5) Die Oberfinanzdirektion kann zulassen, daß
wollen, haben schriftlich die Genehmigung des
Unternehmen, die mehrere Betriebsstätten unterhal-
Hauptzollamts eine Woche vor der ersten Anmel-
ten, die in verschiedenen Betriebsstätten hergestell-
dung nach § 8 zu beantragen.
ten, zur Ausfuhr gegen Zollvergütung bestimmten
(2) Mit dem Antrag ist in Ergänzung der Betriebs- Tabakerzeugnisse bei einer Versandstelle sammeln
erklärung nach §§ 94 und 95 TabStDB schriftlich zu und bei der für diese zuständigen Zollstelle anmel-
erklären, den. Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen trifft
1. welche von den angemeldeten Erzeugnissen das für die Versandstelle zuständige Hauptzollamt.
ausgeführt werden sollen,
§ 9
2. ob bei Schnupftabak Rippen und Kurzgut
Abfertigung
und bei Rauchtabak und Schnupftabak Rip-
1. Allgemeines
pen, die als solche eingeführt und verzollt
worden sind(§ 2 Abs. 2), verarbeitet werden, (1) Die Zollstelle stellt die Gattung der Tabak-
3. ob bei Zigarren nur entrippte oder ob da-
erzeugnisse und ihre Vergütungsfähigkeit fest und
neben oder nur unentrippte Einlagetabake ermittelt ihr Eigengewicht, bei Zigarren, Zigaretten
verwandt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), und Kautabak auch die Stückzahl und bei Mundstück-
zigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen ent-
4. ob und welche unter Mitverwendung inlän- haltenen Tabaks. Bei der Feststellung des Eigen-
discher Tabakblätter hergestellten Zigarren gewichts sind in den Schlußsummen, z.B. bei An-
nur mit ausländischem Tabak gedeckt sind wendung verschiedener Tarasätze für eine Waren-
(§ 4 Abs.1).
gattung oder bei Verwiegung in Teilmengen, Ge-
Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall weitere wichtsmengen unter 50 g außer Ansatz zu lassen.
Erklärungen verlangen. Die Art und Weise der Gewichts- und Stückzahl-
(3) Die Genehmigung wird nur widerruflich erteilt. ermittlung (§§ 10 bis 13) ist im Tabakbegleitschein
anzugeben.
(4) Die Anträge sind in doppelter Ausfertigung
vorzHlegen. Mit ihnen und der Genehmigung ist nach (2) Die Zollstelle istbefugt, zur Ausfuhr angemel-
§ 96 Abs. 1 TabStDB zu verfahren. dete Zigarren und Zigaretten unentgeltlich zu ent-
nehmen und auf Kosten des Vergütungsberechtigten
(5) Für Änderungen des Antrags (Absätze 1 und 2) daraufhin untersuchen zu lassen, ob zu ihnen nur der
gilt § 97 TabStDB. Anmeldung entsprechende Mengen ausländischer
§ 7 Tabakblätter verarbeitet worden sind.
3. Ausnahmen (3) Die Zollstelle kann die Abfertigung der Tabak-
Das Hauptzollamt kann ausnahmsweise Zollver- erzeugnisse in den Herstellungsräumen des Versen-
gütung auch Herstellern gewähren, die einen Antrag ders zulassen.
nach § 6 Abs. 1 verspätet gestellt oder unterlassen § 10
haben, wenn die notwendigen Unterlagen für die 2. E r m i t tl u n g d e s
vergü tungsfähigen
Vergütung aus den Geschäfts- oder Betriebsbüchern Gewichts und der
ersichtlich sind. Stückzahl
a) durch Taraabzug
§ 8
Anmeldung und Uber- Das vergütungsfähige Eigengewicht der Tabak-
wachung der Ausfuhr erzeugnisse ist bei verpackten Tabakerzeugnissen
(1) Die Tabakerzeugnisse, für die Zollvergütung mit Ausnahme der Mundstückzigaretten und der
beansprucht wird, hat der Hersteller der Zollstelle Zigarren in inneren Umschließungen in der Regel
mit einem Tabakbegleitschein zur Ausfuhr gegen durch Abzug einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze
Zollvergütung nach Muster 1 in doppelter Ausferti- betragen
gung anzumelden und vorzuführen. 1. bei Karotten zur Herstellung von Schnupftabak
(2) Ein Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn a) in Fässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 v. H.
vergütungsfähige Tabakerzeugnisse im Eigengewicht b) in Kisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 v. H.
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. bei Schnupftabak (3) Werden Erzeugnisse in inneren Umschließun-
a) lose in Fässern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 v. H. gen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher Be-
b) in Zinn- und Papierumhüllungen, die schaffenheit und annähernd gleichem Gewicht vor-
in Kisten verpackt sind, . . . . . . . . . . . . 20 v. H. geführt, so kann das Eigengewicht für jede Gattung
der Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des
3. bei Pfeifentabak und bei Feinschnitt in Inhalts einzelner Kistchen usw. ermittelt werden.
Papierpaketen, die in Kisten verpackt
(4) Bei der Eigengewichtsermittlung durch Abzug
sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 v. I-I.
des Gewichts der entleerten inneren Umschließungen
4. bei Zigarren (Absatz 1 letzter Satz) ist eine probeweise Ver-
a) lose in großen Kisten . . . . . . . . . . . . . 28 v. H. wiegung einzelner Umschließungen (Kistchen,
Schachteln usw.) für jede Gattung der Erzeugnisse
b) in Papierpaketen, die in Kisten ver-
zulässig, wenn die Kistchen usw. augenscheinlich
packt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 v. H.
von gleicher Größe und Beschaffenheit sind.
c) in 50 Stück enthaltenden Kistchen,
Schachteln oder Dosen, die in Kisten (5) Probeweise Verwiegung ist nicht zulässig,
verpackt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 v. H. wenn in den Fällen der Absätze 3 und 4 die ermittel-
ten Einzelgewichte um mehr als 10 v. H. voneinander
in mehr als 50 Stück enthaltenden abweichen.
Kistchen, Schachteln oder Dosen, die § 12
in Kisten verpackt sind, . . . . . . . . . . . . 54 v. H.
c) durch Zählen und Wiegen
5. bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne
(1) Bei Zigarren, Zigaretten ohne Mundstück und ·
innere Umschließungen bei anderem Kautabak als nur aus Tabakrippen, die
a) bei einem Rohgewicht des Packstücks in inneren Umschließungen von gleichem Inhalt vor-
bis zu 1 dz geführt werden, kann das Eigengewicht wie folgt
in Kisten ohne Zinkeinsatz . . . . . . . . . 27 v. H. fe1:,tgestellt werden. Durch Ermittlung der Zahl der
in Kisten mit Zinkeinsatz . . . . . . . . . . 33 v. H. Umschließungen und probeweise Zählung des In-
b) bei einem Rohgewicht des Packstücks halts einiger Umschließungen wird zunächst die
über 1 dz Stückzahl der gleichartigen Erzeugnisse festgestellt.
in Kisten ohne Zinkeinsatz ........ 27 v. H. Sodann wird eine Anzahl von Zigarren usw. ver-
in Kisten mit Zinkeinsatz . . . . . . . . . . 30 v. H. wogen und unter Zugrundelegung des so ermittel-
ten Gewichts das Eigengewicht für die Gesamtzahl
6. bei Kautabak der gleichartigen Erzeugnisse berechnet. Das Zählen
a) in Kisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 v. H. und Wiegen haben sich auf den Inhalt von je einer
b) in Pappschachteln mit Papier oder bis drei Umschließungen zu erstrecken.
Leinenumhüllung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 v. H. (2) Die Stückzahl von Zigarren, Zigaretten ohne
c) in Pappschachteln, die in Kisten ver- Mundstück und Kautabak, die lose (ohne innere Um-
packt sind, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 v. H. schließungen) in Kisten vorgeführt werden, kann
nach§ 13 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden.
des Rohgewichts. Unter Kisten und Fässern sind
solche aus Holz, unter Kistchen, Schachteln und § 13
Dosen solche aus Holz, Blech oder Pappe zu ver- d) bei Erzeugnissen l
stehen. mit Mundstück
(1) Bei Mundstückzigaretten ist zunächst die Ge-
§ 11 samtzahl der Zigaretten jeder Sorte festzustellen,
b) durch Verwiegen wobei eine probeweise Zählung, wie in § 12 Abs. 1
(1) Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug Satz 2 vorgesehen, zulässig ist. _Das vergütungs-
(§ 10), sondern durch Verwiegung zu ermitteln, wenn
fähige Gewicht wird sodann aus der Gesamtzahl und
der Hersteller dies beantragt, oder wenn das Gewicht aus dem Gewicht des auszustoßenden Tabakinhalts
der Umschließung augenscheinlich von der Tara nach von wenigstens 10 Zigaretten jeder Sorte berechnet.
§ 10 wesentlich abweicht. Das Eigengewicht wird
(2) Das Gewicht des Tabakinhalts von Mundstück-
dann entweder durch Verwiegung der Tabakerzeug- zigaretten kann auch so ermittelt werden, daß von
nisse nach Abnahme der äußeren und inneren Um- dem durch Verwiegung festgestellten oder nach§ 12
schließungen ermittelt oder durch Verwiegung der Abs. 1 berechneten Gesamtgewicht der Zigaretten
Ware ohne Abnahme der inneren Umschließungen das Gesamtgewicht der dazugehörigen leeren Hülsen
unter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung fest-. abgezogen wird. Dies ist nach der Probeverwiegung
zustellenden Gewichts der entleerten inneren Um- von mindestens 50 Hülsen mit Mundstück zu berech-
schließungen. nen, die für die zugehörige Zigarettensorte be.stimmt
sind. Voraussetzung für dieses Verfahren ist, daß
(2) Die Ermittlung des Eigengewichts durch Ver- der Hersteller im Tabakbegleitschein für jede ein-
wiegung kann auf die probeweise Ermittlung des zelne Zigarettensorte außer der Zahl der Zigaretten
Gewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke und dem Gesamtgewicht ihres Tabakinhalts noch das
beschränkt werden, wenn das Eigengewicht jedes Gewicht des Tabakinhalts von je 50 Stück angemel-
Packstücks angemeldet ist und sich bei der probe- det hat und mindestens 50 leere, für dieselbe Ziga-
weisen Verwiegung keine Abweichungen von mehr rettensorte bestimmte Hülsen mit Mundstück vor-
als 5 v. H. des angemeldeten Gewichts ergeben. legt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 371
(3) Bei Mundstückzigaretten, deren Hersteller sich übersteigt. Ergeben sich in anderen Fällen Ab-
verpflichtet haben, unter einer bestimmten Be- weichungen zwischen dem ermittelten und dem an-
nennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer gemeldeten Eigengewicht, so wird der Vergütungs-
näher anzugebenden und durch Hinterlegung von berechnung das niedrigere der beiden Gewichte
Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem zugrunde gelegt.
gleichen Tabakinhalt anzumelden, braucht der Tabak- (2) Ubersteigt das angemeldete Eigengewicht das
inhalt nach näherer Bestimmung des Hauptzollamts amtlich ermittelte um mehr als 5 v. H. oder wird bei
nicht bei jeder Abfertigung durch Verwiegung er- der amtlichen Abfertigung von ZigarPtten eine
mittelt zu werden. Er kann nach der Anmeldung als Stückzahl vorgefunden, die um mehr als 2 v. H.
richtig angenommen werden, wenn sieb bei der Prü- hinter der angemeldeten zurückbleibt, so ist die
fung keine Abweichung der Ware von den Mustern Sendung von der Vergütung auszuschließen.
ergibt. Die Zollstelle ist jedoch verpflichtet, auch von
Zigaretten, die anscheinend dem Muster entsprechen,
ab und zu Proben aus den Sendungen zu entnehmen § 15
und ihren Tabakinhalt durch Verwiegung festzustel- 3. Erleichterungen
len. Ein Entgelt wird für diese Proben nicht gewährt. (1), Für Tabakerzeugnisse, die im Postverkehr un-
(4) Bei Mundstückzigaretten, die lose (ohne innere mittelbar nach Orten außerhalb des Zollgebiets ver-
Umschließungen) in Kisten vorgeführt werden, ist sandt werden, kann das Hauptzollamt Herstellern
zunächst das Gesamteigengewicht der Zigaretten unter den Bedingungen in Absatz 2 widerruflich ge-
durch Verwiegung oder durch Abzug der im § 10 statten, den Ausfuhrnachweis durch Führung eines
Nr. 5 für Zigaretten ohne Mundstück vorgesehenen Postausgangsbuchs zu erbringen, für das Muster 3
Tara zu ermitteln. Alsdann ist durch Verwiegung von TabStDB als Vorbild dient. Der- Abgabe eines
mindestens 100 Stück das Gewicht einer bestimmten Tabakbegleitscheins (§ 8) und einer Abfertigung der
Stückzahl festzustellen und hieraus und aus dem Erzeugnisse (§§ 9 bis 13) bedarf es dann nicht.
Gesamteigengewicht die Gesamtstückzahl zu berech- (2) Im Postausgangsbuch hat der Hersteller ent-
nen. Das vergütungsfähige Gewicht des Tabakinhalts weder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen
wird sodann nach Absatz 1 oder 2 ermittelt. aus in- und- ausländischen Tabakblättern das
(5) Bei Zigarren (Zigarillos)
•
mit Filtermundstück Mischungsverhältnis nicht stets dasselbe bleibt, bei
oder anderem Mundstück ist entsprechend nach den jeder Eintragung zu versichern, daß die Erzeugnisse
Absätzen l bis 4 zu verfahren. der Betriebserklärung (§§ 94 und 95 TabStDB) und
dem Antrag nach § 6 Abs. 2 entsprechen. Im übrigen
§ 14
gilt § 14 Abs. 2 bis 4 TabStDB entsprechend. Zur
e) Abweichungen
Ausfuhr gegen Zollvergütung abgefertigte Tabak-
zwischen dem erzeugnisse, die im Zollgebiet ausgehändigt
angemeldeten und werden sollen, dürfen von der für den Aushändi-
dem ermittelten gungsort zuständigen Zollstelle dem inländischen
Eigengewicht Empfänger erst überlassen werden, nachdem die
(1) Das durch vollständige Verwiegung ermittelte dafür gewährte Vergütung zurückgezahlt oder der
Eigengewicht ist auch dann der Vergütungsberech- Inhalt der Poststücke im Postausgangsbuch des Ver-
nung zugrunde zu legen, wenn es das angemeldete senders abgesetzt worden ist.
--
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Muster 1
(§ 8 TabVO)
Tabakbegleitschein
Zur Ausfuhr gegen Zollvergütung
Nr .................
A usfert~gungszoll stelle: Empfangszollstelle: ............... .
\Viedergestellungsfrist: Bis zum (in Worten) ....
Ich
Annahmeerklärung des Begleitscheinnehmers: - - . übernehme(n) diesen Begleitschein und verpflich-
mich Wu
te(n) - - , die innen verzeichneten Tabakerzeugnisse unverändert und unter Erhaltung des angelegten
uns
amtlichen Verschlusses innerhalb der Wiedergestellungsfrist der Empfangszollstelle mit diesem Begleit-
schein zur Ausgangsabfertigung - Abfertigung zu einem Zollager - zu stellen. Mir ist bekannt,
i~ uns
daß --. die auf den Tabakerzeugnissen ruhende Steuer zu entrichten habe(n), wenn die Steuerschuld
WH
nicht nach § 5 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes wegfällt.
ich ~
Zugleich beantrage(n) -.- für die Tabakerzeugnisse Abgabenvergütung und Befreiung von der Tabak-
. h wu meinem
steuer; ~ versichere(n), daß die angemeldeten Erzeugnisse i n - - - - Betrieb hergestellt worden sind
wir unserem
und daß sie der Betriebserklärung (§§ 94 und 95 TabStDB) und dem Antrag nach § 6 Tabakzollver-
gütungs-Ordnung entsprechen.
....... 19 ············
(Unterschrift)
........................................... 19 ........... .
(Stempelabdruckl Haupt-Zollamt
(Unterscbrift)
Betriebsbuch ........ . ............. Nr .....................
Nachweisung über Zollvergütung
........................ Viertel 19 ............ lfd. Nr. .. .
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 373
(Muster 1 Forts.)
1. Anmeldung
-- --- - - --
Der Packstücke Der inneren Der Erzeugnisse
1
Umschließungen 1
----- ----- - - -----~----
i
Angabe, ob die
!
1
Gesamt- Erzeugnisse nur
eigen- aus
Inhalt im gewicht ausländischen
Gattung (bei Mund- Klein ver- oder aus in- und
einzelnen für kaufspreis
(bei (Zigarren, Zi- stück.- ausländischen
Zigaretten, zigarre:ri im Zoll- Beanspruchter Tabakblättern
Zigarren, garren, gebiet für
Zigaretten je mit oder Ziga- und Vergütungs- gemischt her-
Zahl Zeichen ohne -zigaretten je 1000 satz für 1 dz gestellt sind, in
Lfd. und und i{ohuewicht Zahl und retten Zigarren,
Nr. Art Mundstück, des Tabaks diesem Fall
Art Nummer Kautabak und Zigaretten
! Stückzahl, Feinsdmitt, Kau- im ganzen unter
und des oder Kau- Bezeichnung
im übrigen Pfeifen-, Kau- tabak tabak, im des
Eigen- oder Schnupf- Gesamt _ Tabaks von
tabak, Marke, 50 Zigarren übrigen für Mischungs-
gewicht zahl je 1 kg
in Gramm) Fabrik-Nr.) oder von 50 verhältnisses
Zigaretten}
kg kg DM
---- - ·---
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
1 1
.
j
.-
Die Richtigkeit der Angaben in den Spalten 2 bis 13 versichert
versichern
..........................................................., ....................................... 19.......... ..
(Unterschrift des Anmelders)
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(Muster 1 Forts.)
2. Befund und Abfertigung
Der Packstücke -~er ~~neren 1
Der Erzeugnisse
_ _ _ _ 1 Umschließungen _______________________________ 1
Zahl und vergütungsfähiges
Eigengewicht (bei Mundstück-
zigarren des Tabaks
Gattung zigaretten
(Zigarren, Angabe über
Anträge und ... Zigaretten, angelegte
Bemerkungen je mit oder Zahl Verschlüsse,
des Anmelders Zahl Zeichen ohne (nur Zahl der Bleie
Roh- Mundstück,
und und gewicht Zahl Art für usw.
Art Nummer Feinschnitt, Art der Er- Zi- Gesamt-
Pfeifen-, mittlung und garren, gewicht
Kau- oder der Ziga-
Schnupftabak, Berechnung•) retten
Marke, und
Fabrik-Nr.} Kau-
tabak)
kg kg 1 1/100
_ _ _1_4_ _ _ 1_ _ 1_f'i_ _ _ _...;1...;6....,..._:I._ _1~1--:'-_1..:.s_1-_...;1..:.11_ _ !,_ _ _ .;;.2.;.o_ _+-__2_1_ _+-_2_2~-!---2:-3---;l_ _ _2_4_ __
a) Eigen-
gewichts-
ermittlung
durch
b) Bestim-
mungsland
c) Wert für die
Handels-
statistik usw.
•) In Spalte 21 können Vordrucke für die Art der Ermittlung und Berechnung vorgesehen werden; außerdem können die Uberschriften der Spalten 21 bis 23
geändert und Unterspalten eingeschoben werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1953 375
(Muster 1 Forts.)
Erledigungsbescheinigungen
1. Der Begleitschein ist abgegeben am ....... . 4. Die Tabakerzeugnisse sind weiter nachgewiesen im
Niederlagebuch Seite ............ Abteilung ....... .
...... 19 ....
Nr.············
(Unlcrsd11ifl u11d J\mlsbczcichnunrJ)
1 2
5. Nachweis des Ausgangs über die Zollgrenze: ) )
D ....... innen bezeichnete ....... wurde ........ nach Abnahme -
2. Er ist eingetragen im Zollbegleitschein-Empfangsbuch Belassung - des Zollverschlusses
a) verladen in .. ....... auf ..... .
······'#··· ..... unter Nr. ..... .
und de .............. .
(Zollstelle, Ansageposten)
in
(Untersch rifl und J\mlsbezcichnung)
überwiesen unter
3. Prüfungsbefund Zollverschluß (Art)
a) wegen des Verschlusses:
Begleitung durch .............................................................. .
b) wegen der Gattung und Menge der Tabak-
erzeugnisse:
............ 19.
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
b) de ......................................................................................................................... .
zur Begleitung über die Zollgrenze übergeben .
............. 19 ...
(Unterschrift und Amtsbezeichnung)
c) Unter unseren - meinen - Augen über die Zoll-
grenze ausgeführt.
..................... 19....... .
Die Angaben sind richtig. (Stempel)
(Unterschrift und Amlsbczeichnung) (Unterschrift und Amtsbezeichnung)
Der Begleitschein ist nach Abgabe der Niederlegungs- oder Ausgangsbescheinigung unmittelbar an die Ausfertigungszollstelle
zurückzusenden. Ein Erledigungsschein ist nicht auszufertigen.
1) Der Vordruck kann nach den örtlichen Verhältniss.en geändert werden.
2) Nichtzutreffendes streid1en.
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Fundsfellennamweis über. die Bundesgesefzgehung
-
nada dem Stande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sac:hgebie.ten gegliederten systematischen Ubersic:ht
aller von 1949 bis 1952 im BUndesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fund;stellennachweis steJlt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bunäesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DIN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert. '
Preis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist lediglich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
!! er ausgebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderterl Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend e. r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil '1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
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Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesge3etzblatt" Köln 3 99