273
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 1953 Nr. 25
Tag Inhalt: Seite
30.5. 53 Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau 273
1. 6. 53 Gesetz zur Änderung der Verordnung über Zoiländerungen vom 15. September 1938 (Aus-
fuhrzoll-Liste) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 275
5. 6. 53 Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens . . . . . 276
3. 6. 53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundesjustizverwaltung . . 280
2. 6. 53 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) . . . 280
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
Gesetz über Gebührenbefreiungen beim Wohnungsbau.
Vom 30. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Weiterveräußerung unmittelbar zusammenhängen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: sofern das Grundstück zum Zwecke der Weiterver-
äußerung mit Gebäuden bebaut worden ist, die über-
§ 1 wiegend Wohnungen oder Wohnräume der im Ab-
(1) Geschäfte, die überwiegend der Schaffung von satz 1 Satz 1 bezeichneten Art enthalten, und di~
öffentlich geförderten oder steuerbegünstigten Woh- Geschäfte binnen fünf Jahren nach der von der Bau-
nungen oder Wohnräumen(§ 16, § 23 Abs. 1, § 28 des aufsichtsbehörde erteilten Erlaubnis zur Ingebrauch.-
Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 - nahme vorgenommen werden.
Bundesgesetzbl. S. 83) dienen, sind von den in der (4) Eine Veräußerung im Sinne des Absatzes 3 ist
Kostenordnung bestimmten Gerichtsgebühren mit auch
Ausnahme der Beurkundungs- und Beglaubigungs- a) die Begründung des Wohnungseigentums
gebühren befreit. Ein Geschäft, das zugleich die im Wege der Teilung durch den Eigentümer
Schaffung von Wohnungen oder Wohnräumen der und die anschließende Ubertragung des
in Satz 1 bezeichneten Art und von sonstigen Woh- Wohnungseigentums;
nungen oder Wohnräumen oder von nicht zu Wohn- b) die mit dem rechtsgeschäftlichen Erwerb
zwecken bestimmten Räumen betrifft, dient über- eines Miteigentumsanteils an einem Grund-
wiegend der Schaffung von Wohnungen oder Wohn- stück unmittelbar zusammenhängende Be-
räumen der in Satz 1 bezeichneten Art, wenn ihre gründung des Wohnungseigentums;
v\Tohnflächen die sonstigen Wohnflächen und die
Nutzflächen der nicht zu Wohnzwecken bestimmten c) die Bestellung oder Ubertragung eines Erb-
Räume übersteigen; für die Berechnung der Wohn- baurechts;
flächen gelten die für die Wohnflächenberechnung d) die Bestellung eines Dauerwohnrechts.
nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz maßgebenden
§ 2
Vorschriften.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt entsprechend Die als gemeinnützig anerkannten Wohnungs-
für Geschäfte, die den Erwerb eines unbebauten uriternehmen und die Organe der staatlichen Woh-
Grundstücks betreffen, wenn das Grundstück zum nungspolitik {Gesetz über die Gemeinnützigkeit im
Zwecke der gewinnfreien Weiterveräußerung an Wohnungswesen vom 29. Februar 1940 - Reichs-
einen Dritten erworben wird, der auf dem Grundstück gesetzbl. I S. 438) sind von der Zahlung der in der
Gebäude errichtet, die überwiegend Wohnungen oder Kostenordnung bestimmten Gerichtsgebühren be-
Wohnräume der in Absatz 1 bezeichneten Art ent- freit.
halten. Hat binnen fünf Jahren nach dem Erwerb § 3
eine gewinnfreie Weiterveräußerung nicht stattge- (1) Die Gebührenbefreiung ist ohne weitere Nach-
funden oder treffen auf die gewinnfreie Weiterver- prüfung zu gewähren, wenn das Vorliegen der Vor-
äußerung nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 aussetzungen für die Befreiung wie folgt nachge-
zu, so sind die Gebühren noch nachträglich zu er- wiesen wird:
heben. Eine Weiterveräußerung im Sinne dieser 1. im Falle des § 1 Abs. 1 und 3:
Vorschrift ist auch die Bestellung eines Erbbaurechts. a) bei Bauvorhaben des öffentlich geförderten
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt ferner ent- oder steuerbegünstigten Wohnungsbaues, die
sprechend für Geschäfte, die die erste Weiterver- von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder
äußerung eines Grundstücks betreffen oder mit der Körperschaften des öffentlichen Rechts durch-
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
geführt werden, durch eine Versicherung die- von fünf Jahren nach Abgabe der Versicherung die
ser Stellen, daß es sich um ein Geschäft im Bescheinigung oder der Bewilligungsbescheid nicht
Sinne des § 1 handelt; vorgelegt, so entfällt die Gebührenbefreiung.
b) bei nicht im .Buchstaben a genannten Bauvor-
haben des öffentlich geförderten Wohnungs- § 4
baues durch eine Bescheinigung der Stelle, (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
welche die öffentlichen Mittel bewilligt (Be- kündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft
willigungsste11e) oder durch den Bewilligungs- die Verordnung über die Gebührenbefreiung beim
bescheid, durch den für das Bauvorhaben die Kleinwohnungsbau vom 27. August 1936 (Reichs-
öffentlichen Mittel bewilligt worden sind;
gesetzbl. I S. 702) und, soweit darin die Befreiung
c) bei sonstigen nicht im Buchstaben a genann- von den in der Kostenordnung bestimmten Gebüh-
ten Bauvorhaben des steuerbegünstigten ren geregelt ist, der § 8 des bayerischen Gesetzes
Wohnungsbaues durch eine Bescheinigung über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit
der Stelle, die in den Ländern für die Ertei- für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November
lung einer Bescheinigung über das Vorliegen
1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
der Voraussetzungen der Grundsteuervergün-
1950 S. 30) und der§ 5 Abs. 1 des schleswig-holsteini-
stigung (§§ 10, 11 des Ersten Wohnungsbau-
schen Gesetzes zur Förderung des Wohnungs- und
gesetzes) oder der Einkommensteuervergün-
stigung (§ 7 c des Einkommensteuergesetzes) Kleinsiedlungswesens in Schleswig-Holstein vom
zuständig ist; 31. März 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein S. 137). •
2. im Falle des § 1 Abs. 2 durch eine Versicherung
des Erwerbers, daß das Grundstück zu dem in § 1 (2) Geschäfte, die nach § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2
Abs. 2 bezeichneten Zweck erworben wird; der Verordnu°tl über die Gebührenbefreiung beim
3. im Falle des § 2, soweit es sich um anerkannte
Kleinwohnungsbau vom 27. August 1936 gebühren-
Wohnungsunternehmen oder Organe der staat- frei waren, sind auch dann von den in der Kosten-
lichen Wohnungspolitik handelt, durch Vorlegung ordnung bestimmten Gerichtsgebühren frei, wenn
einer beglaubigten Abschrift der Entscheidung sie nach Ablauf der für die Weiterveräußerung vor-
der Anerknnmrngsbehörde über die Anerken- gesehenen Frist von vier Jahren, aber vor dem
nung. 31. Dezember 1953 vorgenommen werden. Bereits
gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
(2) Solange in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 1 Buchstaben b und c die Bescheinigung oder
§ 5
der Bewilligungsbescheid noch nicht vorgelegt wer-
den kann, ist das Geschäft von Gebühren befreit, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
wenn der Bauherr versichert, daß es sich um ein des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. J a.nuar 1952
Gesdüift im Sinne des § 1 handelt. Wird innerhalb (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1953 275
Gesetz zur .Änderung der Verordnung über Zolländerungen
vom 15. September 1938 (Ausfuhrzoll-Liste).
Vom 1. Juni 1953.
Der Bundestag hat das folgend_e Gesetz beschlossen:
§ 1
In d.er Verordnung über Zolländerungen vom
15. September 1938 (Reichsgesetzbl.I S.1171) wird Im
§ 1 die Ausfuhrzoll-Liste wie folgt geändert:
a) die Nummer des Zolltarifs (von 1902) aus 176
(Melasse) wird gestrichen;
'
b) die Nummer des Zolltarifs (von 1902) 194 (Rück-
stände usw.) erhält folgende Fassung:
.aus 194 Rückstände von der Stärke-
erzeugung, nicht zur mensch-
lichen Ernährung verwendbar 1
Branntweinspülicht (Schlempe),
auch getrocknet • . . . . . . . 4•, •
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4..Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Land Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
1952 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Abwicklung und Entflech-lung
des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens.
Vom 5. Juni 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- meinen Vorschriften des deutschen Rechts, soweit
rates das folgende Gesetz beschlossen: dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 1 § 5
Stellung und Aufgabe der Abwickler
Uberfübrung des ehemaligen reichseigenen
Filmvermögens in private Hand (1) Der Bundesminister der Finanzen bestellt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
Um eine übermäßige Zusammenballung wirtschaft-
schaft die Abwickler (Liquidatoren) der unter dieses
licher Macht in der Filmwirtschaft zu vermeiden und
Gesetz fallenden Gesellschaften. Die Abwickler
eine gesunde, vom Staate unabhängige und auf
haben die Auflösung der Gesellschaften und ihre
demokratischen Grundsätzen beruhende Filmwirt-
Bestellung zu Abwicklern unter Beifügung einer
schaft in der Bundesrepublik zu schaffen, sind Gesell-
beglaubigten Abschrift ihrer Bestellungsurkunde zur
schaften der Filmwirtschaft, an denen das Reich un- Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
mittelbar oder mittelbar beteiligt war, Vermögens-
werte solcher Gesellschaften und Vermögenswerte (2) Der Abwickler der Ufa-Filmgesellschaft mit
der Filmwirtschaft, die im Eigentum des Reiches ge- beschränkter Haftung (Ufi) hat auch diejenigen unter
standen haben, nach den Vorschriften dieses Gesetzes dieses Gesetz fallenden Vermögens-Werte der Film-
innerhalb zweier Jahre in private Hand zu über- wirtschaft zu verwalten und zu verwerten, die im
führen. unmittelbaren Eigentum des Reiches oder solcher
Gesellschaften gestanden haben, die im Gebiet der
§ 2
Bundesrepublik oder Westberlins weder durch ihre
Auihebung von Vermögensübertragungen gesetzlichen Organe noch durch Abwickler ordnungs-
Soweit Vermögenswerte, die diesem Gesetz unter- gemäß vertreten sind.
liegen, auf Grund von Artikel I des Gesetzes Nr. 24 § 6
der amerikanischen und britischen Militärregie- Abwicklungsausschuß
rungen (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland
(1) Es wird ein Abwicklungsausschuß gebildet,
amerikanisches Kontrollgebiet, Ausgabe 0, S. 11;
dem angehören
Amtsblatt der Militärregierung - Deutschland [bri-
tische Zone] Ausgabe Nr. 36 Teil S B - 4), Artikel 2 a) der von der Bundesregierung ernannte Vor-
der Verordnung Nr. 236 des französischen Oberkom- sitzende, je ein Vertreter der Bundesminister
mandos in Deutschland (Journal Officiel S. 2160) der Finanzen, für Wirtschaft, des Innern,
und von Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes für Vertriebene und für Angelegenheiten
Nr. 32 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt des Bundesrates,
der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland b) je ein, Vertreter der Landesregierungen
S. 498) auf den Liquidationsausschuß für Lichtspiel:- Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
vermögen, das dem Reich gehört (ULC), überge- Niedersachsen und Hamburg sowie unter
gangen oder in Durchführung dieser Vorschriften der Voraussetzung des § 23 des Senats von
übertragen worden sind und ihm bei Inkrafttreten Berlin.
des Gesetzes zustehen, gilt dieser Ubergang als nicht (2) Der Abwicklungsausschuß faßt seine Beschlüsse
erfolgt. mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn
§ 3 mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Im
Auflösung von Gesellschaften Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Im übrigen regelt der Abwick-
(1) Die Cautio-Treuhandgesellschaft mit be-
lungsausschuß seine Geschäftsordnung selbst.
schränkter Haftung und die Ufa-Filmgesellschaft mit
beschränkter Haftung (Ufi) sind mit dem Inkraft- (3) Mit beratende-r Stimme werden von dem
treten dieses Gesetzes aufgelöst. Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen
(2) Die übrigen unter § 1 fallenden Gesellschaften mit den Landesregierungen Bayern, Hessen, Nord-
sind durch die zuständigen Gesellschaftsorgane auf- rhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg so-
zulösen. Mit Zustimmung des Abwicklungsaus- wie unter der Voraussetzung des § 23 mit dem
schusses (§ 6) können Gesellschaften von der Auf- Senat von Berlin vier Mitglieder ernannt, die er-
lösung absehen, wenn der mit dem Gesetz ange- fahrene Kenner des Wirtschaftslebens oder Film-
strebte Zweck durch Veräußerung von Anteilsrechten sachverständige sein sollen, jedoch nicht Mitglieder
oder Vermögensteilen erreicht werden kann. Die von gesetzgebenden Körperschaften, von Regie-
Zustimmung kann bis zur Veräußerung der Anteils- rungen oder Angehörige von Verwaltungen des
rechte widerrufen werden, wenn der Zweck des Ge- Bundes oder der Länder sind.
setzes es erfordert.
§ 4 § 7
Abwicklung Aufgaben des Abwicklungsausschusses
Für die Abwicklung {Liquidation) der unter dieses (1) Der Abwicklungsausschuß übt die nach Gesetz
Gesetz faUenden Gesellschaften gelten die allge- und Satzung der Hauptversammlung, der Gesell-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1953 277
schafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder sonsti- Personenkreis gehört und für eigene Rechnung und
gen gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen der nicht im Auftrage eines Dritten handelt.
aufgelösten Gesellschaften zustehenden Rechte aus. (6) Uber die Zulassung eines Bewerbers zur Ver-
(2) Der Abwicklungsausschuß stellt die Richt- steigerung entscheidet der Abwicklungsausschuß.
linien auf, nach denen die Abwickler die Abwicklung, Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Erklärung
Verwaltung und Verwertung durchzuführen haben. nach Absatz 5 nicht oder nicht wahrheitsgemäß ab-
Filmateliers (§ 10 Abs. 4) sind während der Abwick- gegeben wird. Im übrigen darf sie nur versagt
lung unabhängig von anderen Filmateliers zu be- 'werden, soweit anzunehmen ist, daß ein Erwerb
treiben. durch den Bieter den Zweck des Gesetzes erheblich
(3) Der Abwicklungsausschuß kann den Abwick- gefährden würde. Der Abwicklungsausschuß muß
lern auch für einzelne Abwicklungsgeschäfte Wei- dem Bieter die Entscheidung spätestens zwei Wochen
sungen erteilen und die Abwickler für einzelne Ab- vor dem Versteigerungstermin mitteilen.
wicklungsgeschäfte von dem Verbot der Doppelver- (7) Der Abwickler soll den Versteigerer anweisen,
tretung nach § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot in
befreien. Der Abwicklungsausschuß kann ferner einem offensichtlichen Mißverhältnis zu dem Werte
anordnen, daß Rechte an Filmen von besonderem des zu versteigernden Gegenstandes steht. In diesem
kulturhistorischem oder staatspolitischem Wert ent- Falle soll der Abwickler nach drei Monaten eine
geltlich oder unentgeltlich auf Bund oder Länder neue Versteigerung vornehmen lassen.
übertragen werden. Eine unentgeltliche Dbertragung
von Filmen, die einer aufgelösten Gesellschaft ge- § 9
hören, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß Erwerbsverbote
Gläubiger der Gesellschaft nicht geschädigt werden.
Weder im Wege der öffentlichen Versteigerung
(4) Der Abwicklungsausschuß kann den nach § 3 noch des freihändigen Verkaufs dürfen diesem
Abs. 2 Satz 2 nicht aufgelösten Gesellschaften für Gesetz unterliegende Vermögenswerte erworben
die Veräußerung von Vermögensteilen Weisungen werden von
erteilen. a) Bund, Ländern und sonstigen Gebietskörper-
(5) Der Abwicklungsausschuß setzt die Vergütung schaften sowie ihren Beamten, unbeschadet
der Abwickler fest und teilt diejenigen Kosten der der Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2;
Abwicklung auf, die nicht den einzelnen Gesell- b) politischen Parteien;
schaften zur Last fallen.
c) Personen, die auf Grund der Vorschriften
(6) Der Abwicklungsausschuß überwacht die Ein- über die Befreiung von Nationalsozialismus
haltung der Vorschriften dieses Gesetzes und seiner und Militarismus in dem Erwerb von Ver-
Richtlinien und Weisungen durch die Abwickler. mögen beschränkt sind;
d) juristischen Personen und Personenvereini-
§ 8 gungen, an denen Personen, die unter Buch-
Durchführung der Verwertung staben a bis c fallen, nach Kapital oder
Stimmrecht mit mehr als 25 vom Hundert
( 1) Die Vermögensgegenstände sollen grundsätz- unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
lich im Wege des freihändigen Verkaufs verwertet
werden oder, sofern dies zur Erreichung .des Zweckes § 10
des Gesetzes nicht geeignet oder nicht durchführbar
erscheint, durch Verkauf an den Meistbietenden im Erwerbs beschränk urigen
Wege der öffentlichen Versteigerung. Dber die Art · (1) Niemand darf bei einer Veräußerung auf Grund
der Verwertung beschließt der Abwicklungsausschuß. dieses Gesetzes mehr als ein Filmatelier oder drei
Die Durchführung der Verwertung obliegt dem Ab- Lichtspieltheater erwerben. Der Abwicklungsaus-
wickler. schuß kann aus zwingenden filmwirtschaftlichen
Gründen Ausnahmen für den Erwerb von Lichtspiel-
(2) Im Falle des freihändigen Verkaufs sind die
zu veräußernden Gegenstände im Bundesanzeiger theatern zulassen.
sowie in geeigneten Tageszeitungen und Fachzeit- (2) Personen, die nicht die deutsche Staatsange-
schriften rechtzeitig bekanntzumachen. hörigkeit besitzen, sowie juristische Personen und
Personenvereinigungen, die ihren Sitz außerhalb der
(3) Bei freihändigem Verkauf sollen die berech- Bundesrepublik und Westberlins haben, dürfen bei
tigten Interessen der Heimatvertriebenen und Veräußerungen auf Grund dieses Gesetzes nicht mehr
Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden. als einen Anteil von 25 vom Hundert eines Film-
(4) In Fällen der öffentlichen Versteigerung sind ateliers oder eines Lichtspieltheaters erwerben. Das
Gegenstand, Ort und Zeit der Versteigerung min- gleiche gilt für andere Personenvereinigungen und
destens zwei Monate vor dem Versteigerungstermin juristische Personen, an denen zu mehr als 25 vom
im Bundesanzeiger sowie in geeigneten Tages- Hundert ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte Per-
zeitungen und Fachzeitschriften bekanntzumachen, sonen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, die
(5) Der Bewerber muß in Fällen des freihändigen zu dem im Satz 1 bezeichneten Personenkreis ge-
Verkaufs bei Abgabe seines Angebotes, in Fällen hören.
der Versteigerung mindestens sechs Wochen vor (3) Wer bei einer Veräußerung auf Grund dieses
dem Versteigerungstermin, eine schriftliche Erklä- Gesetzes ein Recht an den ehemals der Bavaria-
rung abgeben, daß er nicht zu dem in § 9 benannten Filmkunst Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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gehörigen Filmateliers erwirbt, hat alle ihm etwa Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen. Anhängige
zustehenden Eigentums- oder Anteilsrechte an einem Zwangsvollstreckungen sind einstweilen einzu-
anderen Filmatelier in Deutschland innerhalb von stellen.
zwei Monaten nach dem Erwerb zu veräußern, falls (2) Ansprüche, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden
nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einver- sind, sind aus den diesem Gesetz unterliegenden
nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen eine Vermögenswerten nur insoweit zu befriedigen, als
längere Frist zuläßt. die Ansprüche aus Rechtsgeschäften, Rechtshand:.
(4) Filmatelier im Sinne dieses Gesetzes sind lungen oder unerlaubten Handlungen eines im Ge-
Räume, welche die Herstellung oder Synchronisation biet der Bundesrepublik bestellten Treuhänders
von Filmen ermöglichen und hierzu dienen oder zu herrühren, oder als im Gebiet der Bundesrepublik
dienen bestimmt sind. eine ungerechtfertigte Bereicherung in bezug auf
diesem Gesetz unterliegende Vermögenswerte ent-
§ 11 standen ist.
Erwerb durch Beauftragte
§ 15
Die Erwerbsverbote und -beschränkungen nach
Verteilung des verbleibenden Abwicklungserlöses
den §§ 9, 10 gelten auch für den Erwerb durd1
Beauftragte, die im eigenen Namen handeln. Der nach der Berichtigung der Schulden verblei-
bende Abwicklungserlös der aufgelösten Gesell-
§ 12 schaften ist, soweit er nicht auf Beteiligungsrechte
anderer Gesellschafter als des Refches entfällt, an
Nichtigkeit und Weiterveräußerung den Bund abzuführen und für die Förderung der
(1) Rechtsgeschäfte, die gegen die§§ 9, 10 Abs. 1, 2 Filmwirtschaft zu verwenden. Der nach der Abwick-
verstoßen, sind nichtig, und zwar auch, wenn der lung der Ufatreu-Gefolgschaftshilfe Gesellschaft mit
Erwerber vom Abwicklungsausschuß als Bieter zu- beschränkter Haftung verbleibende Erlös ist zur
gelassen worden war. Unterstützung bedürftiger, gegenwärtiger und
früherer Arbeitnehmer der auf Grund dieses Ge-
(2) Die in den §§ 9, 10 enthaltenen Verbote und setzes aufgelösten Gesellschaften sowie von bedürf-
Beschränkungen gelten auch bei Weiterveräußerung tigen Hinterbliebenen solcher Arbeitnehmer zu ver-
der erworbenen Gegenstände. wenden.
(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu-
gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nicht- § 16
berechtigten herleiten, finden Anwendung. Rückerstattungsgesetze
Die Vorschriften über die Rückerstattung feststell-
§ 13 barer Vermögensgegenstände an Opfer der national-
Gläubiger-Aufruf sozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen bleiben
unberührt.
(1) Die Abwickler haben unter Hinweis auf dieses
Gesetz die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaften § 17
aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres
anzumelden. Die Aufforderung ist in Abständen Gültigkeit früherer rechtsgeschäftlicher
von je einem Monat dreimal im Bundesanzeiger und Verfügungen
in geeigneten Tageszeitungen und Fachzeitschriften Rechtsgeschäftliche Verfügungen, die bis zum
bekanntzumachen. Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der bisher
(2) Die Abwickler haben das Vermögen der' auf- geltenden Vorschriften rechtswirksam getroffen
gelösten Gesellschaften zu verwerten, ohne das Er- worden sii1d, bleiben unberührt.
gebnis des Gläubigeraufrufs abzuwarten.
(3) Bestreitet der Abwickler Ansprüche, die nach § 18
Absatz 1 angemeldet oder ihm bekannt sind, so ist Ordnungswidrigkeiten
der Gläubiger mit diesen Ansprüchen ausgeschlossen,
wenn er sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätz-
Eingang der Erklärung des Abwicklers gerichtlich lich oder fahrlässig
geltend macht. 1. die in § 8 Abs. 5 vorgeschriebene Erklärung
nicht wahrheitsgemäß abgibt,
§ 14
2. entgegen dem Verbot des § 9 diesem Gesetz
Aufschub von Leistungen unterliegende Vermögenswerte erwirbt,
(1) Aufgelöste Gesellschaften können wegen eines 3. gegen die in§ 10 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Anspruchs, der vor dem 9. Mai 1945 entstanden ist, Erwerbsbeschränkungen verstößt.
innerhalb eines Jahres seit der dritten Bekannt-
machung des Gläubiger-Aufrufs (§ 13 Abs. 1 Satz 2) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
nicht in Anspruch genommen werden. Das gleiche buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge-
gilt für Gesellschaften, bei denen von der Auflösung ahndet we.rden.
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen worden ist, jedoch (3) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ver-
beginnt bei ihnen die Frist von einem Jahr mit dem jährt in zwei Jahren.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juni 1953 279
§ 19 (2) Für einen Veräußerungsgewinn (Liquidations-
gewinn) kann bei den Steuern vom Einkommen und
Verfahren in Bußgeldsachen
Ertrag durch Rechtsverordnung der Bundesregierung
(1) Räumt der Betroffene die Ordnungswidrigkeit mit Zustimmung des Bundesrates die Anwendung
vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer Unter- eines um höchstens 75 vom Hundert ermäßigten
werfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes über Steuersatzes vorgeschrieben werden, wenn dies aus
Ordnungswidrigkeiten zulässig. wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird vom § 22
Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen bestimmt. Die Durchführungsvorschriften
nach § 66 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
keiten der obersten Verwaltungsbehörde zustehen- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
den Befugnisse werden vom Bundesminister für schaft und dem Bundesminister des Innern Rechts-
Wirtschaft w ah rgenomrn en. verordnungen zu erlassen über
§ 20 a) die Grundsätze, nach denen von einer Auf-
lösung von Gesellschaften abgesehen
Mithaftung von Vertretenen werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2);
( 1) Wenn gesetzliche Vertreter oder Bevollmäch- b) die Verteilung des nach der Abwicklung
tigte des Bundes, der Lünder sowie sonstiger Gebiets- verbleibenden Vermögens der Ufatreu-
körperschaften, einer juristischen Person oder einer Gefolgschaftshilfe Gesellschaft mit be-
Personenvereinigung in Ausübung ihrer Obliegen- schränkter Haftung (§ 15 Satz 2).
heiten gegen § 18 verstoßen, so haften neben ihnen
die Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,
die diese Personen verwirken, sowie für Verfahrens- § 23
oder Vollstreckungskosten, die ihnen auferlegt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
werden. des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
(2) Die Haftung tritt nicht e~n, wenn der Schuldige im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
stirbt, bevor der Bußgeldbescheid ihm gegenüber gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
rechtskriiftig geworden ist. auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
§ 21 tigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
'Offentliche Abgaben · § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(1) Steuern und sonstige Abgaben werden für die § 24
durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
vorgenommenen Ubertragungen von Vermögens- Inkrafttreten
gegenständen vorbehaltlich der Regelung im Absatz 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
nicht erhoben. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 5. Juni 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r B und e s k.a n z 1 e r
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung Berichtigung
von Beamten der Bundesjustizverwaltung. der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV)
Vom 3. Juni 1953. vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237).
I. Der § 18 muß richtig lauten:
,,§ 18
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- (1) Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 des
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich chemisch-technische Prüfung.
widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung (2) Werden Mineralölproben vom Hersteller zu
und Entlassung der planmäßigen Bundesbeamten der Untersuchungszwecken aus demHerstellungsbetrieb
Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent- entfernt, so entsteht die Steuerschuld bedingt. Sie
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten fällt mit der ordnungsmäßigen Verwendung oder
dem Untergang der Proben weg.
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes und
dem Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (3) Werden Mineralölproben zollamtlich zu Unter-
suchungszwecken entnommen, so entsteht dadurch
je für seinen Geschäftsbereich. keine Steuerschuld."
Bonn, den 2. Juni 1953.
II.
Der Bundesminister der Finanzen
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung Im Auftrag
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes- Thiel
beamten vor.
III. Druckfehlerberichtigung
Diese Anordnung tritt am 15. Juni 1953 in Kraft. zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1953.
Bonn, den 3. Juni 1953. In § 1 des vorstehend näher bezeichneten Gesetzes
Der Bundesminister der Justiz muß es auf Seite 223, 5. Zeile, richtig heißen:
Dehler ,, 3. Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 14/53 über Preise für Hausbrandlieferungen
von Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts, Gaskoks
und Braunkohlenbriketts. Vom 29. Mai 1953. 1 Jl 30.5.53 § 1: 1. 4. 53;
im übr1gen:
31. 5. 53
Dritte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf
Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Ge-
bieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen
(Dritte Verlängerungsverordnung). Vom 1. Juni 1953. 102 2.6, 53 1. 6. 53
Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom 30. Mai
1953. 103 3. 6. 53 4.6.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln, -·Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L? u i end~- r Bez_ u g nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
EI n z e Ist u c k ~ Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voremsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung Berichtigung
von Beamten der Bundesjustizverwaltung. der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV)
Vom 3. Juni 1953. vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237).
I. Der § 18 muß richtig lauten:
,,§ 18
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- (1) Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 des
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich chemisch-technische Prüfung.
widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung (2) Werden Mineralölproben vom Hersteller zu
und Entlassung der planmäßigen Bundesbeamten der Untersuchungszwecken aus demHerstellungsbetrieb
Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent- entfernt, so entsteht die Steuerschuld bedingt. Sie
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten fällt mit der ordnungsmäßigen Verwendung oder
dem Untergang der Proben weg.
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes und
dem Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (3) Werden Mineralölproben zollamtlich zu Unter-
suchungszwecken entnommen, so entsteht dadurch
je für seinen Geschäftsbereich. keine Steuerschuld."
Bonn, den 2. Juni 1953.
II.
Der Bundesminister der Finanzen
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung Im Auftrag
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes- Thiel
beamten vor.
III. Druckfehlerberichtigung
Diese Anordnung tritt am 15. Juni 1953 in Kraft. zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1953.
Bonn, den 3. Juni 1953. In § 1 des vorstehend näher bezeichneten Gesetzes
Der Bundesminister der Justiz muß es auf Seite 223, 5. Zeile, richtig heißen:
Dehler ,, 3. Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 14/53 über Preise für Hausbrandlieferungen
von Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts, Gaskoks
und Braunkohlenbriketts. Vom 29. Mai 1953. 1 Jl 30.5.53 § 1: 1. 4. 53;
im übr1gen:
31. 5. 53
Dritte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf
Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Ge-
bieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen
(Dritte Verlängerungsverordnung). Vom 1. Juni 1953. 102 2.6, 53 1. 6. 53
Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom 30. Mai
1953. 103 3. 6. 53 4.6.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln, -·Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L? u i end~- r Bez_ u g nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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Voremsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung Berichtigung
von Beamten der Bundesjustizverwaltung. der Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV)
Vom 3. Juni 1953. vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 237).
I. Der § 18 muß richtig lauten:
,,§ 18
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent- (1) Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 des
lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche
17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich chemisch-technische Prüfung.
widerruflich die Ausübung des Rechts zur Ernennung (2) Werden Mineralölproben vom Hersteller zu
und Entlassung der planmäßigen Bundesbeamten der Untersuchungszwecken aus demHerstellungsbetrieb
Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent- entfernt, so entsteht die Steuerschuld bedingt. Sie
sprechenden nichtplanmäßigen Beamten fällt mit der ordnungsmäßigen Verwendung oder
dem Untergang der Proben weg.
dem Präsidenten des Bundesgerichtshofes und
dem Oberbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (3) Werden Mineralölproben zollamtlich zu Unter-
suchungszwecken entnommen, so entsteht dadurch
je für seinen Geschäftsbereich. keine Steuerschuld."
Bonn, den 2. Juni 1953.
II.
Der Bundesminister der Finanzen
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung Im Auftrag
und Entlassung der in Ziffer I genannten Bundes- Thiel
beamten vor.
III. Druckfehlerberichtigung
Diese Anordnung tritt am 15. Juni 1953 in Kraft. zum Gesetz zur Änderung und Ergänzung
des Einkommensteuergesetzes vom 19. Mai 1953.
Bonn, den 3. Juni 1953. In § 1 des vorstehend näher bezeichneten Gesetzes
Der Bundesminister der Justiz muß es auf Seite 223, 5. Zeile, richtig heißen:
Dehler ,, 3. Hinter § 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:".
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung PR Nr. 14/53 über Preise für Hausbrandlieferungen
von Steinkohle, Steinkohlenkoks, Steinkohlenbriketts, Gaskoks
und Braunkohlenbriketts. Vom 29. Mai 1953. 1 Jl 30.5.53 § 1: 1. 4. 53;
im übr1gen:
31. 5. 53
Dritte Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer von auf
Grund des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Ge-
bieten der gewerblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen
(Dritte Verlängerungsverordnung). Vom 1. Juni 1953. 102 2.6, 53 1. 6. 53
Verordnung über Umlagen und Meldebeiträge zur Deckung der
Kosten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Vom 30. Mai
1953. 103 3. 6. 53 4.6.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .. Bonn/Köln, -·Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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