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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 1953 Nr. 24
Tag Inhalt: Seite
28. 5. 53 Gesetz zur VerJängerung der Geltungsdauer und zur Änderung von Vorschriften auf dem
~ebiet der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265
28. 5. 53 Zweite Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 271
In Teil II Nr. 8, ausgegeben am 29. Mai 1953, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über die Ratifikation der drei Ab-
kommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen
Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen
das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich. - Bekanntmachung über die Ratifikation des
Handelsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile. - Bekanntmachung ül>er das
Inkrafttreten des Abkommens vom 10. September 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate
Israel. - Bekanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 25. Juli 1934 über den gegenseitigen Schutz gegen
das Denguefieber. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen gegenüber Brasilien. -
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 14. Juli 1952 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll. -
Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung vom 1. Februar 1952 über den Straßen-
personen- und -güterverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien. - Bekanntmachung zum Inter•
nationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegs-
verträgen gegenüber Osterreich.
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur Änderung
von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 28. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. § 1 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: "(1) Die Bundesregierung oder der Bundes-
minister für Wirtschaft kann mit Zustimmung des
Artikel 1
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vor-
Die Geltungsdauer
schriften erlassen
1. des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf
1. über die Erzeugung von festen Brennstoffen,
einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-
Edelmetallen und Nichteisenmetallen sowie
schaft vom 9. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
über die Herstellung, die Verwendung und
. S. 163) in der Fassung des Änderungsgesetzes
die Vorratshaltung von Waren der gewerb-
vom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 298) und
lichen Wirtschaft, die Lieferung dieser Waren
der Gesetze zur Verlängerung der Geltungs- an Betriebe und ihren Bezug durch 'Betriebe,
dauer von Vorschriften auf dem Gebiet der soweit es erforderlich ist,
gewerblichen Wirtschaft vom 25. Juni 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 337) und vom 25. März a) um sicherzustellen, daß die Waren, die zur
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69), Durchführung einer im Interesse der Ge-
samtwirtschaft dringend erforderlichen
2. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
Ausfuhr notwendig sind, mit Vorrang vor
stelle für den Warenverkehr der gewerblichen
anderen Waren hergestellt, geliefert und
Wirtschaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
für die Ausfuhr bereitgestellt werden,
S. 216) in der Fassung der Gesetze zur Ver-
oder
längerung der Geltungsdauer von Vorschriften
auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft b) um die zur Versorgung der deutschen ·
vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337) Wirtschaft notwendige Einfuhr von volks-
und vom 25. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69) wirtschaftlich wichtigen Mangelwaren, ins-
wird bis zum 30. September 1954 verlängert. besondere Mangelrohstoffen sicherzustel-
len oder
Artikel 2 c) um Störungen der zur Deckung des volks-
Das Gesetz für Sicherungsmaßnahmen auf einzel- wirtschaftlich wichtigen oder lebensnot-
nen Gebieten der gewerblichen Wirtschaft wird wie wendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten
folgt geändert: der gewerblichen Wirtschaft erforderlichen
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Erzeugung, bei festen Brennstoffen auch 6. § 7 erhält folgende Fassung:
Störungen der lebensnotwendigen Versor- ,,§ 7
gung, zu verhindern oder zu beheben, ins- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
besondere auch im Lande Berlin,
1. den zur Sicherstellung der Ausfuhr und
2. über die Herstellung, die Verarbeitung, die der Einfuhr sowie zur Verhinderung
Lagerung, die Lieferung, den Bezug, den oder Behebung von Störungen in der
Transitverkehr und die Auskunftspflicht für Deckung des Bedarfs auf einzelnen Ge-
Waren der gewerblichen Wirtschaft sowie bieten der gewerblichen Wirtschaft er-
über die zur Errichtung von Bauwerken und lassenen Vorschriften, die auf § 1 Abs. 1
zur Vornahme von Instandsetzungsarbeiten Nr. 1 beruhen, oder
aller Art durch Betriebe der gewerblichen 2. den zur Erfüllung völkerrechtlicher Ver-
Wirtschaft erforderlichen Werkleistungen, pflichtungen auf dem Gebiet der ge-
um die Erfüllung völke1rechtlicher Verpflich- werblichen Wirtschaft erlassenen Vor-
tungen der Bundesrepublik Deutschland schriften, die auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 be-
sicherzustellen, soweit dazu der Erlaß von ruhen, oder
Rechtsvorschriften erforderlich ist. 3. einer schriftlichen Verfügung, die auf
(2) Vorschriften nach Absatz 1 Nummern 1 einer nach § 1 Abs. 1 bis 4 erlassenen
und 2 dürfen nicht erlassen werden, wenn in den Vorschrift beruht,
Fällen der Nummer 1 Buchstaben a bis c die zuwiderhandelt, begeht, sofern die Vorschrift
Deckung des volkswirtschaftlich wichtigen Be- oder Verfügung ausdrücklich auf die Straf- und
darfs, in den Fällen der Nummer 2 die Erfüllung Bußgeldbestimmungen dieses Gesetzes verweist,
der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun- eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten Ab-
desrepublik Deutschland, durch andere Maß- schnittes des Ersten Buches (§§ 6 bis 22) des Wirt-
nahmen im Rahmen der Wettbewerbswirtschaft schaftsstrafgesetzes in der Fassung der Be~annt-
sichergestellt werden kann. Vorschriften über die machung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
Lieferung und den Bezug nach Absatz 1 Num- S. 189) und des Gesetzes zur Verlängerung des
mer 1 Buchstabe c dürfen, außer für feste Brenn- Wirtschaftsstrafgesetzes vom 17. Dezember 1952
stoffe, nur für solche Waren erlassen werden, (Bundesgesetzbl. I S. 805); auch die Verweisungs-
die als Zulieferungen für die zur Deckung des vorschriften der §§ 39 und 58 des Wirtschafts-
volkswirtschaftlich wichtigen oder lebensnot- strafgesetzes finden Anwendung.
wendigen Bedarfs auf einzelnen Gebieten der (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen die auf § 1
gewerblichen Wirtschaft erforderlichen Erzeu- Abs. 1 Nr. 2 beruhenden Vorschriften oder gegen
gung notwendig sind. 11
die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Verfügungen ist Verwaltungsbehörde im Sinne
2. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung: des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,, (5) Die Befugnisse des Bundesministers für keiten der Bundesminister für Wirtschaft oder
den Marshallplan hinsichtlich der Behandlung die von ihm bestimmte Behörde. Er nimmt in
von mit Marshallplanmitteln eingeführten Waren diesen Fällen auch die Befugnis der obersten
bleiben unberührt. 11 Verwaltungsbehörde (§ 66 Abs. 2 des Gesetzes
11
über Ordnungswidrigkeiten) wahr.
3. In § 2 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift ein-
7. § 8 erhält folgende Fassung:
gefügt:
,,§ 8
,, (3) Die Bundesregierung oder der Bundes-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
minister für Wirtschaft kanri ferner mit Zustim-
oder fahrlässig
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Bestimmungen über die statistische Erfassung 1. den über die Kennzeichnung von Lief er-
von festen Brennstoffen, Edelmetallen und Nicht- aufträgen, die Lagerbuchführung oder
eisenmetallen erlassen, soweit es zur Sicherstel- die statistische Erfassung erlassenen
lung der Deckung des Bedarfs an diesen Waren Vorschriften, die auf § 2 .· beruhen, oder
notwendig ist." 2. einer schriftlichen Verfügung, die auf
den nach § 2 erlassenen Vorschriften
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: beruht,
,,(1) Die Bundesregierung hat vor dem Erlaß zuwiderhandelt, sofern die Vorschrift oder Ver-
von Rechtsverordnungen Fachausschüsse gut- fügung ausdrücklich auf die Bußgeldbestim-
achtlich zu hören, die von Fall zu Fall bei dem mungen dieses Gesetzes verweist.
Bundesminister für Wirtschaft aus Vertretern (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch
der Länder, der ·unternehmer und der Arbeit- der Ordnungswidrigkeit können mit einer Geld-
nehmer zu bilden sind; Vertretung der Länder im buße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark ge-
Fachausschuß ist der beim Bundesminister für ahndet werden.
Wirtschaft bestehende fachliche Länderaus-
(3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des
schuß."
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.
5. In § 6 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4" Es k'önnen auch Gegenstände eingezogen werden,
ersetzt durch die Worte: ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2". auf die sich der Verstoß bezieht.
Nr. 24 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1953 267
(4) Das Unterwerfungsverfahren nach § 67 des vom 27. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 69)
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zu- und dieses Gesetzes erlassen werden,
lässig."
2. RechtsvorschrifJen über den Waren-, Dienst-
leistungs- und Zahlungsverkehr mit Gebieten
Artikel 3
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
Das Gesetz über die Errichtung einer Bundesstelle setzes
für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft
auf die Bundesstelle übertragen, wenn die Ausfüh-
wird wie folgt geändert:
rung durch die Bundesstelle in ihnen vorgesehen
§ 2 erhält folgende Fassung: und eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist."
,,§ 2
Artikel 4
Der Bundesminister für Wirtschaft kann die Aus- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
führung von Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
1. Rechtsvorschriften, die auf Grund des Gesetzes Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen Ge- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
bieten der gewerblichen Wirtschaft in der auch im Lande Berlin.
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 299) sowie der Gesetze Artikel 5
vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 337), Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
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Zweite Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 28. Mai 1953.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Umsatz- c) Es sind zu streichen:
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September bei Tarifnr. aus 2714 bei B - Bitumen (Erdöl-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) und auf Grund des pech) in Spalte 3 das Zeichen ,, *)" und die Fuß-
§ 2 des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-
note zur Liste der Durchschnittswerte.
gesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 885) verordnet die Bundesregierung:
7. Die Freiliste 1 - Anlage 2 (zu § 7 Abs. 2) - wird
wie folgt geändert:
§ 1
a) Es sind neu aufzunehmen:
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz - AStO -) in aa) die Tarifnummer
der Fassung vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I ,,aus 1208 aus D - Johannisbrotkerne,
S. 671} wird wie folgt geändert: unbearbeitet"
1. In§ 2 Satz 2 sind vor dem Klammerhinweis ,,(§ 15 bb) die Tarifnummer
Abs. 2 des Gesetzes)" die folgenden Worte einzu- ,,aus 2710 Erdöl, Schieferöl und ähn-
fügen: liche Mineralöle:
.,und nichtwertzollbare Waren wie wertzoll- A - unbearbeitet"
bare zu behandeln". cc) die Tarifnummer
,,8904 Schiffe zum Abwracken".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Es sind einzufügen:
a) in Absatz 1 ist Satz 3 zu streichen;
aa) in der Tarifnummer
b) in Absatz 1 letzter Satz sind die Worte „sowie
der Monopolausgleich" und in Absatz 2 Satz 3 aus 1207 hinter „Blätter des wolligen
die Worte „und der Monopolausgleich" zu Fingerhuts"
streichen. ,, , Duboisiablätter, Stechapfelblätter"
bb) in der Tarifnummer
3 In § 5 Abs. 2 erhält die Nummer 4 die folgende
Fassung: aus 1507 „aus B - nicht roh:
aus 2 - Palmöl, nur
„4. fetten Olen pflanzlichen Ursprungs, flüssig gebleicht, in Behält-
oder fest, zum Genuß geeignet - ausgenom- nissen von 5 kg Roh-
men pflanzlicher Talg und Baumwollstearin gewicht oder mehr"
- aus Tarifnr. 1507, soweit sie nicht in der
Freiliste 1 enthalten sind,". cc) in der Tarifnummer
7704 vor der Tarifnummer das Wort „aus".
4. § 7 Abs. 2 wird gestrichen. Die bisherigen Ab-
sätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4. c) Es erhalten die nachstehenden Tarifnummern
an Stelle der bisherigen die folgende Fassung:
5. In der Freiliste 1 (Anlage 2 zur AStO) ist auf der aa) ,,aus 0508 Knochen und Hornkerne, roh,
ersten Seite oben rechts in dem Klammerhinweis entfettet, auch zerkleinert:
unter „Anlage 2" statt „Abs. 3" zu setzen „Abs. 2". aus B - andere, jedoch nicht
Knochengrieß und
6. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1 (zu Knochenschrot"
§ 4 Abs. 2) - wird wie folgt geändert:
bb) ,,aus 1402 Pflanzliche Stoffe für Polster-
a) bei Tarifnr. aus 2710 sind zu streichen:
zwecke usw.:
in Spalte 2 „A-unbearbeitet" und in Spalte 3
,,9,80" aus A - Kapok:
1 - roh
b) bei Tarifnr. aus 2710 ist jeweils in Spalte 3 zu B - Pflanzenhaar, See-
setzen: gras und andere"
bei aus B - Leichtöle:
1 - Benzin statt „ 18 11
„23,20" cc) ,,aus 2532 Mineralische Stoffe, anderweit
weder genannt noch inbegrif-
bei C - mittelschwere Ole: fen, alle diese auch zerklei-
Leuchtöl statt „ 14,60" ,, 18,30" nert, jedoch nicht gepulvert
Traktorenkraftstoff statt „14" ,,17,50" oder gemahlen, auch nicht ge-
bei aus D - Schweröle: brannt; Cölestih (natürliches
1-Gasöle statt "14" ,,16,80" schwefelsaures Strontium),
2 - Heizöle statt „8,70" ,, 10,50". auch gepulvert oder gemahlen"
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1953 269
dd) ,,aus 5103 Abfälle von Wolle oder feinen bb) die Tarifnummer
Tierhaaren (mitAusnahme der ,,aus 1107 Malz, geröstet"
Reißwolle), jedoch weder ge-
bleicht noch gefärbt". cc) die Tarifnummer
,,aus 1702 Stärkezucker (Glukose, Dex-
d) Es sind zu streichen: trose, Traubenzucker) und
aa) in der Tarifnummer Malzzucker (Maltose)"
aus 2802 die Position E - Phosphor, dd) die Tarifnummer
weißer und roter"
,, 1902 Zubereitungen für die Ernäh-
bb) die Tarifnummer rung von Kindern usw."
„2813 Phosphorsäureanhydrid und
Phosphorsäuren" ee) die Tarifnummer
,,2210 Speiseessig".
cc) die Tarifnummer
,,aus 4904 Noten, handgeschrieben"
b) Es sind die folgenden Änderungen vorzu-
dd) die Tarifnummer nehmen:
,,4909 Gewerbliche Pläne und Zeich-
nungen usw." aa) die Tarifnummer 2006 erhält die folgende
Fassung:
ee) die Tarifnummer
„aus 2006 Andere Zubereitungen von
,,aus 7303 Bearbeitungsabfälle von ver- Früchten usw., ausgenommen
zinntem Eisenblech, mit einer Obstpülpe, gedämpft, gekocht
Stärke von 5 mm oder weni- oder passiert, in Fässern"
ger".
bb) an Stelle der Tarifnummer 2966 A Glucose
8. Die Liste der Waren, die dem erhöhten Aus- (Dextrose) ist zu setzen:
gleichsteuersatz von 6 v. H. unterliegen - An-
lage 3 (zu § 5 Abs. 4) -- wird wie folgt geändert: ,,aus 2966 Kohlenhydrate, chemisch rein:
A - Glucose (Dextrose)
aus C -- Maltose"
A
cc) anStellederTarifnummern4005 bis 4015A
a) An Stelle der Tarifnummer 8401 bis 8454
sämtliche Waren ist zu setzen:
sämtliche Waren ist zu setzen:
,,4006 bis 4014 sämtliche Waren"
„8401 bis 8405 sämtliche Waren
aus 8406 sämtliche Waren, aus- dd) an Stelle der Tarifnummern 4905 bis 4908
genommen Kolbenver- sämtliche Waren und 4910 bis 4912
brennungsmotoren für sämtliche Waren ist zu setzen:
Luftfahrzeuge (8406 B) ,,4905 bis 4912 sämtliche Waren"
8408 bis 8454 sämtliche Waren".
ee) die Tarifnummer 5006 erhält die folgende
b) An Stelle der Tarifnummern 8801 ·· bis 8806 Fassung:
sämtliche Waren ist zu setzen:
,, aus 5006 Seidengarne und Schappeseiden-
,,8801 Luftschiffe und Luftballons;
garne, in Aufmachungen für den
Teile davon
Einzel verkauf, ausgenommen
8802 B Flugzeuge, andere roh, abgekocht oder gebleicht,
8803 A, B Teile von Flugzeugen: in gefitzten Strähnen mit
vollständige Tragwerke; Kreuzhaspelung"
vollständige Rümpfe
ff) an Stelle der Tarifnummern 8201 bis 8215
aus 8805 Katapulte und ähnliche Start-
sämtliche Waren ist zu setzen:
vorrichtungen
„8201 bis 8210 sämtliche Waren
8806 Luftfahrzeuge für Kriegs-
zwecke". aus 8211 sämtliche Waren, aus-
genommen unfertige
Klingen für Rasier-
B apparate, einschließ-
a) Es sind neu aufzunehmen: lich der Rohlinge im
Band (8211 A 2 a)
aa) die Tarifnumrrier
8212 bis 8215 sämtliche Waren"
,,0507 A 2 Bettfedern und Daunen,
nur gereinigt oder ge- gg} die Tarifnummer 9811 erhält die folgende
bleicht, nicht gefärbt'' Fassung:
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
„aus 9811 Tabakpfeifen, Zigarren- und cc) in der Tarifnummer aus 4801 das Wort
Zigarettenspitzen: „aus" vor der Tarifnummer und die Worte
aus C 2 a - ganze Tabak- „ausgenommen Zeitungsdruckpapier
pfeifen aus (4801 F)" sowie der davorstehende Bei-
Wurzelholz strich.
oder anderem § 2
Holz Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
D 2 - andere Waren", 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 6 des Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
c) Es sind zu sreichcn: steuergesetzes und· des Beförderungsteuergesetz~s
aa) in der Tarifnummer aus 1604 C 1 das vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) und § 3
Wort „aus" vor der Tarifnummer und die des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Worte „ ausgenommen Sardinen" sowie vom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885)
der davorstehende Beistrich gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
bb) die Tarifnummer § 3
„2509 B Farberden, auch gebrannt oder Die Vorschriften in § 1 Nummer 8 Abschnitt A
untereinander gemischt: treten mit Wirkung vom 1. September 1952 in Kraft;
zerkleinert oder gemahlen im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni 1953 in
usw." Kraft.
Bonn, den 28. Mai 1953.
Der Bundeskanzler
'Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Mai 1953 271
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Recht!:.verordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über Vergütung von Tabaksteuer. Vom 11. Mai 1953. 93 19.5.53 20.5.53
Schiffahrtpolizeilidie Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Duisburg über die Reede Wesseling. Vom 2. Mai 1953. 94 20.5.53 1. 6. 53
Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Mainz über das Uberholverbot im Bereich des Binger
Lochs. Vom 5. Mai 1953. 94 20.5.53 1. 6. 53
Verordnung über Zollbegünstigungen zur Förderung des Luft-
verkehrs (Luftfahrtbetriebsstoffe), Vom 11. Mai 1953. 95 21. 5. 53 1. 6. 53
Verordnung über die besondere Ernteermittlung für das Jahr
1953, Vom 16. Mai 1953. 95 21. 5. 53 22.5.53
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ausgabe in deutscher Sprache
Amtsblaff der
Europöismen Gemeinsmaft für Kohle und Stahl
Bezugspreis: Abonnement von 12 aufeinanderfolgenden Nummern, beginnend mit
Nr. 4/1953, DM 5.- einschließlich Porto und Verpackungsspesen. - Einzelnummer
DM 0,50 einschließlich Porto und Verpackungsspesen.
Einzahlungen auf Postscheckkonto Bundesanzeiger Köln 83 400 mit dem Vermerk:
,,Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" erbeten.
Bezug nur durch den Verlag!
Verhandlungen der Gemeinsamen Versammlung
Ausführliche Sitzungsberichte (Nr. 1 und Nr. 2)
Septembertagung 1952 / Januartagung 1953 (254 S.) und Märztagung 1953 (34 S.)
Solange der Vorrat reicht, können die Sitzungsberichte von den Beziehern des
Amtsblattes kostenlos vom Verlag des Bundesanzeigers angefordert werden.
Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rhein 1, Postfach
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köl.n. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4·,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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