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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 1953 Nr. 23
Tag Inhalt: Seite
'-,
23. 5. 53 Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233
21. 5. 53 Bekanntmachung der Neufassung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 234
26. 5. 53 Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237
26. 5. 53 Erste Verordnung über Erläuterungen zum Zolltarif .............................. ,,; . . . . . . 252
22. 5. 53 Verordnung zur Durchführung der Anmerkung 1 zu Nummer 2710 des Zolltarifs - Mineralöl-
zoll-Vergütungsordnung -- (MZVergO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes.
Vom 23. Mai 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Nahrungs- und Genußmitteln auf sechs vom Hundert
schlossen: und für die Einfuhr von Halbwaren und Fertigwaren
Artikel 1 auf bis zu zwölf vom Hundert."
Das Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934 in der Artikel 2
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 791) und des Gesetzes zur Än- Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
derung des Umsatzsteuergesetzes vom 14. Novem- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und des Zweiten mit§ 6 des Gesetzes zur Anderung des Umsatzsteuer-
Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes gesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom
28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt dieses
vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 393) wird wie
folgt geändert: Gesetz auch im Lande Berlin.
In § 7 Abs. 4 erhält Satz 2 hinter den Worten „ ein- Artikel 3
undeinhalb vom Hundert;" folgende Fassung: Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
,, sie erhöht sich nach näherer Bestimmung der Bundes- dung in Kraft, die in ihm enthaltene Änderung des
regierung für die Einfuhr von Naturerzeugnissen, § 7 Abs. 4 gilt nur bis zum 30. Juni 1954.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung der Neuiassung· des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 21. Mai 1953.
i\.Llf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Neu-
rngel ung der Abgaben auf Mineralöl vom 23. April
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 149) wird der Wortlaut
des Mineralölsteuergesetzes in der ab 1. Juni 1953
geltenden Fassung nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 21. Mai 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Mineralölsteuergesetz
in der Fassung vom 21. Mai 1953.
§ 1 cc) anderes als unter aa) und hb)
genannt, hergestellt in Betrie-
Steuergegenstand
ben oder deren Nachfolgebe-
(1) Mineralöl unterliegt bei der Herstellung im trieben, die vor dem 1. Mai
Zollinland, soweit in diesem die Steuer nach den 1945 im Reichsgebiet vom
Vorschriften dieses Gesetzes erhoben wird (Er- 31. Dezember 1937 Mineralöl
hebungsgebiet), und bei der Einfuhr in das Er- nur aus anderen Stoffen als
hebungsgebiet einer Abgabe (Mineralölsteuer). Die Erdöl hergestellt und die Her-
Mineralölsteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der stellung aus Erdöl zwischen
Reichsabgabenordnung. dem 1. April 1951 und dem
(2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind 1. Januar 1953 aufgenommen
haben, solange sie vierteljähr-
1. Erzeugnisse der Nr. 2710 - B bis D des
lich nicht mehr als 70 000 t un-
Zolltarifs, ausgenommen das nicht für
bearbeitetes Erdöl verarbeiten,
motorische Zwecke verwendbare Braun-
für eine nach dem 1. April 1953
kohlenteeröl;
in der ersten Bearbeitungsstufe
2. leichte Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des gewonnene Benzinmenge von
Zolltarifs; insgesamt 100 000 t . . . . . . . . . . 19,-D:M
3. Steinkohlen- und Schieferteer aus Nr. 2707 dd) anderes als unter aa) und bb)
des Zolltarifs; genannt, hergestellt von Be-
4. Erzeugnisse der Nr. 2709, 2714 - B und C trieben, die die Herstellung im
sowie Pech und Pechkoks aus Braunkohlen-, Erhebungsgebiet zwischen dem
Torf- und Schieferteer aus Nr. 2714 - D des 1. April 1951 und dem 1. Januar
Zolltarifs; 1953 aufgenommen und sich
5. Erzeugnisse der Nr. 2712, 2713, 2714 - A am 1. Januar 1953 im Besitz
und 2715 des Zolltarifs; von Personen befunden haben,
6. Flüssiggas aus Nr. 2711 des Zolltarifs. die Mineralöl nur außerhalb
des Erhebungsgebietes vor
(3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsverhält-
dem 1. April 1945 hergestellt
nisse kann durch Rechtsverordnung bestimmt wer-
haben, bis zum 30. September
den, daß bei der Einfuhr mineralölhaltiger Waren
1954 .............. : . . . . . . . . 19,-DM
in das Erhebungsgebiet die Mineralölsteuer von dem
in den Waren enthaltenen Mineralöl erhoben wird. ee) aus der Braunkohlen- und 01- ·
schieferschwelung sov,rie der
§ 2
Druckvergasung von Kohle . . 14,85DM
c) mittelschwere Ole (Leuchtöl und
Steuersätze
Traktorenkraftstoff) . . . . . . . . . . . . . 14,-DM
(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne der cl) Gasöle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,30 DM
Zollvorschriften zu verstehenden Eigengewichts
e) Gasöle, hergestellt
1. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Erzeug-
nisse, und zwar für aa) durch Hydrierung . . . . . . . . . . . 0,-DM
a) Leichtöle (Benzin, Testbenzin u. a.) 27,-DM bb) im Fischer-Tropsch-Verfahren
bis zum 31. März 1961 . . . . . . . 0,-DM
b) Benzin
f) Schmieröle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,-DM
aa) hergestellt durch Hydrierung 14,85 DM
bb) hergestellt im Fischer- g) Schmieröle, nur durch Aufarbeitung
Tropsch-Verfahren bis zum von Altölen hergestellt . . . . . . . . . 15,- DM
'.~1. März 1961 . . . . . . . . . . . . . . . 14,85DM h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 235
2. für leichte Steinkohlenteeröle ...,, . . . 22,50 DM 1. in einem Herstellungsbetrieb zur Aufrecht-
3. für Steinkohlen- und Schieferteer . . . . 2,30 DM erhaltung des Betriebes verbraucht wird,
4. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten 2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht wer-
Erzeugnisse, und zwar für den darf.
a) Bitumen ....................... . 2,30DM (2) Soweit Mineralöl nach § 8 Abs. 2 und 3 im Er-
b) sonstige ...................... . 2,-DM hebungsge biet steuerbegünstigt verwendet werden
darf, ist dies auch in den Freihäfen zulässig.
5. für die in § 1 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten
Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,-DM § 5
6. für Flüssiggase, Steuererklärung
a) ausschließlich aus im Erhebungs- Uer Steuerschuldner hat das im Erhebungsgebiet
gebiet gefördertem unbearbeitetem hergestellte Mineralöl, für das in einem Monat die
Erdöl hergestellt . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM Steuerschuld unbedingt entstanden ist, bis zum fünf-
b) sonstige ....................... 14,25 DM. zehnten Tag des nächsten Monats der Zollstelle zur
Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden.
(2) Heizöl darf unter Steueraufsicht zum unmittel-
baren Verheizen unversteuert verwendet werden.
§ 6
(3) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder be-
Fälligkeit der Steuer
sondere Herstellungsweise aus anderen Stoffen als
unbearbeitetem Erdöl seine Belastungsfähigkeit (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das im
gegenüber anderen Mineralölen steuerlich vergleich- Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis zum
barer Art wesentlich mindern (Mineralöl besonderer fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Monats zu ent-
Eigenart oder Herkunft), kann der Steuersatz zur Be- richten, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer-
seitigung von Härten durchRechtsverordnung bis auf schuld unbedingt entstanden ist.
den Satz von 1,- DM ermäßigt werden. (2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig.
(4) Für Mineralöl aus Herstellungsbetrieben, die
§ 7
jährlich nicht mehr als 150 000 t unbearbeitetes Erdöl
verarbeiten können, ermäßigt sich die Mineralöl- Sonderbestimmungen für die Einfuhr
steuer bis zum 31. Dezember 1955 um 7 v. H., wenn (1) Beider Einfuhr von Mineralöl in das Erhebungs-
sie nachweisen, daß sie nicht im Lohn für Betriebe ar- gebiet gelten für das Steuerverfahren, die Fälligkeit,
beiten, die nicht unter diese Regelung fallen. den Zahlungsaufschub und die Tilgung der Steuer-
(5) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1) schuld die entsprechenden Vorschriften des Zoll-
begünstigte Benzin sind die Vorschriften der Absätze rechts.
3 und 4 nicht anzuwenden, jedoch bleibt Absatz 3 für (2) Durch Rechtsverordnung können ein vom Ab-
das unter Absatz 1 Nummer 1 b, bb genannte Benzin satz 1 abweichendes Verfahren angeordnet und die
anwendbar. Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie die Tilgung
• § 3 der Steuerschuld wie für im Erhebungsgebiet herge-
Entstehung der Steuerschuld stelltes Mineralöl geregelt werden, soweit dies zur
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Mineral- Anpassung an die Behandlung des im Erhebungs„
öl aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum gebiet hergestellten Mineralöls und zur Berücksich-
Verbrauch innerhalb des Betriebes zu anderen Zwek- tigung besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr er-
ken als zur Aufrechterhaltung des Betriebes entnom- forderlich 'ist.
men wird, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung § 8
oder der Entnahme des Mineralöls.
Verk.ehr mit unversteuertem Mineralöl,
(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel- Steuerbefreiung
lunqsbetriebes (Hersteller). (1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuerauf-
(3) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Erhebungs- sicht
gebiet gelten für die Entstehung der Steuerschuld, für 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder
die Person des Steuerschuldners, für den für die Be- zu einem Zollverkehr abgefertigt werden,
messung der Steuerschuld maßgebenden Zeitpunkt 2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet zur
und für die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69 weiteren Bearbeitung an einen Herstel-
des Zollgesetzes die entsprechenden Vorschriften des lungsbetrieb abgegeben werden,
Zollrechts, jedoch entsteht die Steuerschuld auch in 3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur
den Fällen der §§ 8 und 9 nur bedingt. Das gleiche weiteren Bearbeitung in einen Herstellungs-
gilt für Mineralöl des freien Verkehrs, das zu einem betrieb verbracht werden,
Zollverkehr abgefertigt oder in eine Freizone ver- 4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet oder
bracht wird. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet zur
§ 4
chemischen Umwandlung in andere Stoffe
Besondere Bestimmungen für Freihäfen als Mineralöl verwendet werden, und zwar
(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von unver- nach Verfahren, die hierzu am 1. Februar
steuertem Mineralöl verboten. Er ist erlaubt, soweit 1953 im Erhebungsgebiet großtechnisch noch
Mineralöl nicht angewendet wurden.
23ö Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Mineralölproben dürfen unversteuert zu Unter- § 13
sucbunuszwecken entnommen werden. Betriebsleiter
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer- Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung
den, daß Mineralöl steuerbegünstigt verwendet wer- der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
den darf, wenn die Steuerbelastung für bestimmte (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-
Verwendungszwecke aus volkswirtschaftlichen Grün- sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
den nicht zumutbar ist. Die Steuerbegünstigung
besteht in Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung. Sie § 14
ist bei Flugbetriebsstoffen immer zulässig, im übrigen Durchsuchungen
ausgeschlossen für die unmittelbare oder mittelbare Wenn hinreichender Verdacht l;)esteht, daß Mine-
Verwendung von Mineralöl als Treibstoff oder zum ralölsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-
Schmieren. Der Bundesminister der Finanzen kann in suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-
besonders gelagerten Einzelfällen diese Steuer- aufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen
begünstigung im Verwaltungswege gewähren, und zulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).
zwar zu Versuchszwecken auch ohne die Einschrän-
kung des Satzes 3. § 15
§ 9 Durchführung
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
Steuerlager
1. zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-
Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelassen
verordnung die Begriffe des § 1 Abs. 2 und
werden, daß Mineralöl unversteuert gelagert wird,
des § 2 Abs. 1 und 2 näher zu bestimmen,
wenn das Steuerlager dem Großhandel, dem Groß-
handelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von 2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechtsver-
Mineralöl oder der Versorgung solcher steuerbegün- ordnung zu erlassen,
stigter Verwender in abgelegenen Gegenden dient, (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
die ohne unzumutbaren Aufwand nicht anderweit tigt, zur Durchführung des Gesetzes durch Rechts-
versorgt werden können. verordnung
1. Bestimmungen zu § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und
§ 10 2 und § 10, insbesondere über das anzuwen-
Erstattung der Steuer dende Verfahren zu erlassen,
Die Steuer wird für Mineralöl, das der Hersteller 2. die Begriffe der §§ 3 ff näher zu bestimmen,
nachweislich in seinen Betrieb zurückgenommen hat, 3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 5)
auf Antrag erlassen oder erstattet. Das gleiche gilt und die Entrichtung der Steuer (§ 6) zu
für Benzin, das unter den im Fall der Einfuhr gelten- bestimmen,
de>n Voraussetzungen des § 69 Nr. 9 und 10 des Zoll- 4. das Nähere über Steuerlager zu bestimmen
gesetzes an die dort genannten Personen und Dienst- mit der Maßgabe, daß
stellen abgegeben worde.n ist. a) für die Steuerschuld nur in begründeten
Ausnahmefällen Sicherheit zu leisten ist,
§ 11
b) die Steuer im Regelfall bis zum fünf-
Steuervergütung undzwanzigsten Tag des zweiten auf die
bei der Ausfuhr nicht steuerbarer Erzeugnisse · Entnahme aus einem Steuerlager fol-
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der im genden Monats zu entrichten ist,
Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse kann c) die Steuerschuld für andere Stoffe als
durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß die Mineralöl, die mit diesem im Steuer-
Mineralölsteuer ganz oder zum Teil vergütet wird, lager vermischt werden, wie für dieses
wenn nicht steuerbare Erzeugnisse unter Verbrauch Mineralöl entsteht,
versteuerten Mineralöls hergestellt und aus dem Er- d) für versteuertes Mineralöl, das in ein
hebungsgebiet ausgeführt werden, um außerhalb des Steuerlager verbracht wird, eine neue
fahebungsgebietes und der Freihäfen zu verbleiben bedingte Steuerschuld entsteht,
c,der verbraucht zu werden. Die Steuervergütung
5. die in § 1 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 und
ist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-,
§ 11 dieses Gesetzes sowie die in § § 191, 192
Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verwendet
wird. der Reichsabgabenordnung vorgesehenen
Bestimmungen zu erlassen,
§ 12
6. steuerstatistische Erhebungen für Bundes-
Verkehrsbe:schränkung und Steueraufsicht zwecke anzuordnen,
(1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungsgebiet 7. Bestimmungen der Verordnung zur Durch-
nur an Herstellungsbetriebe und an solche Betriebe führung des Mineralölsteuergesetzes auf-
abgegeben werden, die es unter den gleichen Voraus- zuheben, soweit zu ihrem Erlaß in diesem
stctzungen verwenden wie in § 8 Abs. 1 Nr. 4 für Gesetz keine Ermächtigung enthalten ist.
Mineralöl vorgesehen. (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
(2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, einführt allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchfüh-
oder verwendet oder Mineralöl herstellt oder ver- rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
treibt, unterliegt der Steueraufsicht. Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 237
Verordnung zur Durchführung
des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV).
Vom 26. Mai 1953.
Auf Grund des § 15 Abs. l des Mineralölsteuer- § 3
gesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes- (1) Mineralöle besonderer Eigenart sind Reini-
gesetzbl. I S. 234) verordnet die Bundesregierung, gungsextrakte, die bei der Raffination von Schmier-
· auf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuer- ölen mit auswählenden Lösungsmitteln angefallen
gesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1953 (Bundes- sind, wenn ihre Viskositäts-Dichte-Konstante min-
gesetzbl. I S. 234) verordnet der Bundesminister der destens 0,940 beträgt. Für das Untersuchungsverfah-
Finanzen: ren gilt die Anlage 1. ·
Zu §§ 1 und 2 des Gesetzes (2) Mineralöle besonderer Eigenart und Herkunft
sind Schweröle aus der Schwelung deutschen 01-
§
schiefers, bei deren Destillation nach DIN-Entwurf
(1) Für Mineralöl gelten die jeweiligen Begriffs- 51 752 höchstens 65 Volumenprozent bis 250° C und
bestimmungen des Zolltarifs (ausgenommen Absatz 2 mindestens 80 Volumenprozent bis 370°C übergehen.
Satz 2 der Anmerkung 5 d zu Nr. 2710) und seiner
Erläuterungen, soweit nicht in dieser Verordnung (3) Die Steuer beträgt für je 100 kg Eigengewicht
etwas anderes bestimmt ist. der Erzeugnisse
in Absatz 1 ........................ 2,30 DM
(2) Als für motorische Zwecke nicht verwendbar
gelten Braunkohlenteeröle mit einer Dichte von in Absatz 2 ........................ 1,- DM.
mehr als 0,890 bei 20° C, de/en Kreosotgehalt mehr
als 3 Volumenprozent beträgt. § 4
(3) Leichte Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen- (1) Benzine verschiedener Steuersätze dürfen in
teeröle dem Herstellungsbetrieb, in dem sie hergestellt wor-
den sind, miteinander vermischt werden, wenn eine
1. mit einer Dichte von nicht mehr als 1
getrennte Lagerung aus betriebsbedingten Gründen
bei 15° C,
nicht möglich ist. In diesem Falle kann der Hersteller
2. mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15 ° C, Benzin, für das die Steuerschuld bedingt oder un-
bei deren Destillation nach DIN 52 137 mehr bedingt entsteht, nach seiner Wahl als solches eines
als 15 Volumenprozent bis 200 ° C über- der in Betracht kommenden Steuersätze behandeln,
gehen. soweit im maßgebenden Zeitpunkt Benzin dieses
Phenolhaltige Steinkohlenteeröle gelten unabhängig Steuersatzes im Gemisch vorhanden ist. Fehlmengen,
von ihrer Dichte nicht als leichte Steinkohlenteer- die zu versteuern sind, und Mengen, die nicht ord-
öle, wenn sie mehr als 15 Volumenprozent Phenole nungsgemäß angeschrieben worden sind, werden
enthalten und zugleich bei ihrer Destillation nach stets als Benzin des höchsten in Betracht kommenden
DIN 52 137 nicht mehr als 5 Volumenprozent bis Steuersatzes behandelt.
150 ° C übergehen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Mischen
(4) Flüssiggase sind handelsübliches Propan und steuerbarer und nicht steuerbarer Gasöle.
Butan sowie Gemische von Propan oder auch Butan
Zu § 3 des Gesetzes
miteinander oder mit Äthylen, Propylen oder auch
Butylen. § 5
§ 2 (1) Herstellungsbetrieb im Sinne des Gesetzes ist
(1) Bei der Einfuhr von Waren der Nr. 2517, 2718, ein Betrieb, in welchem steuerbares Mineralöl ge-
Salben und Olen aus Nr. 3003 - C, Fetten, Olen, wonnen, gereinigt oder in anderer Weise bearbeitet
Pomaden und Salben aus Nr. 3306, 3404, 3406, 3407, wird.
3408, 3608 - C, 3815, 3816, 3825, 3826 - B, von Dach- (2) Das Mischen von Mineralölen miteinander oder
pappe aus Nr. 4808 - H und von Transformatoren mit anderen Stoffen gilt für solche Betriebe, die nicht
der Nr. 8501 - B des Zolltarifs wird die Mineralöl- schon aus einem anderen Grunde Herstellungs-
steuer von dem in ihnen enthaltenen Mineralöl nach betriebe sind, nur dann als Bearbeitung, wenn
dem höchsten für das betreffende Mineralöl zu-
1. beim Mischen oder zur Vorbereitung des
treffenden Steuersatz des § 2 Abs. 1 des Gesetzes
Mischens
erhoben. Dies gilt bei anderen Waren als Transfor-
matoren nur, wenn der Mineralölanteil mehr als a) Bitumen, Teer oder Pech auf mehr als
10 v. H. des Eigengewichts der Ware beträgt. 150° C,
(2) Wenn zur Herstellung einer solchen Ware im b) Schweröle oder Mineralöle nach § 1
Erhebungsgebiet die steuerbegünstigte Verwendung Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes auf mehr als
von Mineralöl zugelassen ist, dann ist auch im Falle 110° C,
des Absatzes 1 der zutreffende Steuersatz der An- c) andere Mineralöle auf mehr als 50° C
lage 2 anzuwenden .. erwärmt werden oder
238 Bunclesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
2. durch das Mi sehen f olgenu e Mineralöle her- sobald es aus den angemeldeten Lagerstätten, sonsti-
fJCS tellt werden: gen Gefäßen oder Zapfstellen (§ 41) entnommen ist.
a) mittelschweres 01 oder Gusöl unter Bei- \IV enn ein Betrieb die Eigenschaft als Herstellungs-
mischung von Brnunkohlenteerölen des betrieb verliert, so gilt alles Mineralöl, das sich in
§ 1 Abs. 2, dem Betrieb befindet, als in diesem Zeitpunkt aus
b) Schmieröl auf der Grundlage von Gasöl dem I-Ierstellungsbetrieb entfernt.
und Schmieröl. (2) Verbrauch ist auch die Verwendung zur Her-
(3) Als Herstellungsbetrieb gilt nicht ein Betrieb, stellung nicht steuerbarer Erzeugnisse. Als Ver-
in welchem brauch gilt auch das Mischen von ]eichten Stein-
kohlenteerölen mit Benzin, das einem niedrigeren
1. Mineralöl, das in diesem Betrieb angefallen
Steuersatz unterliegt als leichte Steinkohlenteeröle.
ist, zur Wiederverwendung im gleichen Be-
Im übrigen gilt das Mischen von Mineralölen mitein-
trieb auf mechanischem Wege ohne Destil-
ander oder mit anderen Stoffen nicht als Verbrauch,
lation von Verunreinigungen befreit wird.
wenn das Gemisch steuerbar ist.
Als Anfall im Sinne dieser Bestimmung gilt
auch die Gewinnung durch Ablassen aus (3) Ein Verbrauch zur Aufrechterhaltung des Be-
Waren des Abschnitts XVI des Zolltarifs. triebes liegt nur vor, wenn Mineralöl für die in § 6
Als im Betrieb angefallen gilt auch Mineral- genannten Betriebsanlagen verwendet wird.
öl, das nach seiner Versteuerung noch nicht
gebraucht worden ist und von dem verbrau- Zu §§ 5 und 6 des Gesetzes
chenden Betrieb vor der ersten Verwendung
§ 8
üblicherweise getrocknet wird;
2. Mineralöl, das als Lösungsmittel verwendet Der Hersteller meldet das zu versteuernd~ Mineral-
worden ist, wiedergewonnen wird, öl der ZollsteUe nach vorgeschriebenem Muster zur
Steuerfestsetzung an und errechnet in der Anmel-
3. Mineralöl, das dieser Betrieb steuerbegün-
dung den Steuerbetrag. Er kann in der Anmeldung
stigt auf Erlaubnisschein bezogen hat und
auf einen Steuerbescheid und auf die Einlegung eines
das wegen Verschmutzung bei der Verwen-
Rechtsmittels für den Fall verzichten, daß die Steuer
dung oder aus anderen Gründen zur weite-
seinen Angaben entsprechend festgesetzt wird.
ren Verwendung nicht mehr geeignet ist,
auf gearbeitet wird, um zu dem im Erlaubnis-
schein bezeichneten Zwecke wiederverwen- § 9
det zu werden; (1) Die Zollstelle prüft die Anmeldung und setzt
4. Mineralöl durch Ablassen aus Waren des die Steuer auf der Anmeldung fest, wenn der fest-
Abschnitts XVI des Zolltarifs oder beim zusetzende Betrag mit dem angemeldeten überein-
Reinigen von Putzstoffen, Arbeitskleidern stimmt. Die Anmeldung ist anschließend durch den
oder Altpapier gewonnen, jedoch nicht ge- Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zu prüfen. Führt
reinigt oder in anderer Weise bearbeitet eine der Prüfungen zu einer Abweichung von dem
wird. Steuerbetrag, den der Hersteller errechnet hat, so er-
teilt ihm die Zollstelle unverzüglich einen Steuer-
§ 6
bescheid.
Zum Herstellungsbetrieb gehören
(2) Der Hersteller hat die von ihm errechnete
1. Lagerstätten für die Rohstoffe zur Mineralöl- Steuer ohne Anforderung spätestens am Fälligkeits-
herstellung, tage zu entrichten.
2. die Betriebsanlagen, die der Gewinnung, der
Reinigung oder einer anderen Bearbeitung von Zu § 7 des Gesetzes
Mineralöl dienen, § 10
3. Lagerstätten für Fertig-, Zwischen- und Neben- (1) In das Erhebungsgebiet eingeführtes Mineralöl
erzeugnisse der Mineralölherstellung, ist in der Zollurkunde oder mit dem für Hersteller
4. Rohrleitungen und andere Anlagen oder Trans- vorgeschriebenen Anmeldungsmuster zur Steuerfest-
portmittel zur Beförderung von Rohstoffen und setzung anzumelden. Im kleinen Grenzverkehr und
Mineralölen innerhalb der in Nr. 1 bis 3, 5 im Reiseverkehr ist auch mündliche Anmeldung zu-
und 6 bezeichneten Anlagen usw., lässig.
'i Anlagen, in denen im wesentlichen nur die für (2) Wird für Mineralöl, das aus dem nicht zum Er-
die Mineralölherstellung erforderliche Energie hebungsgebiet gehörenden Teil des Zollinlandes ein-
gewonnen wird, geführt wird, Abfertigung zum Zollanweisungsver-
fahren beantragt, so tritt an dessen Stelle mit
fi. betriebseigene Werkstätten, denen im wesent- gleicher Wirkung die Uberweisung nach den Vor-
lichen nur die Instandhaltung der unter Nr. 1 schriften der§§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungs-
bis 5 bezeichneten Anlagen usw. obliegt. verordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I
s. 439).
§ 7 (3) Wird eingeführtes Mineralöl zu einem Zollver-
(1) Mineralöl gilt als aus dem Herstellungsbetrieb merklager abgefertigt, so ist für die Steuerschuld nur
entfernt oder als innerhalb des Betriebes entnommen, in begründeten Ausnahmefällen Sicherhei~ zu leisten.
Nr. 23 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 239
Zu § 8 Abs. 1 des Gesetzes § 13
§ 11 (1) Der Hersteller hat das Mineralöl entsprechend
(1) Soll Mineralöl, das sich in einem Herstellungs- der Weisung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
betrieb befindet, ausgeführt oder zu einem Zollver- im Betriebsbuch umzubuchen, wenn
kehr abgefertigt werden, so bat es der Hersteller vor 1. er den Begleitschein zurückgibt, weil die
der Entfernung a.us dem ßelrieb der für ihn zuständi- Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem
gen Zollstelle nüt Mineralölbcgleilschein nach vor- Zollverkehr unterblieben ist, oder
QE!Schriebenem Muster in zwei Sti.icken anzumelden.
2. der Begleitschein nicht rechtzeitig erledigt
(2) Für die Abfertigung des Mineralöls und die ·worden ist.
Behandlung der Begleitscheine gelten die Vorschrif- (2) Stellt die für den Hersteller zuständige Zoll-
ten über das Zollanweisungsverfobren und § 10 stelle fest, daß das Mineralöl innerhalb der Ge-
Abs. 3 entsprechend. Die Begleitscheine können im stellungsfrist untergegangen ist, oder ~tellt sie nach-
Falle der Ausfuhr aus denn Zollgebiet von allen träglich fest, daß der Mineralölbegleitschein recht-
Grenzzol]stellen, bei der Abfertigung zu einem Zoll- zeitig erledigt worden ist, so veranlaßt sie, daß dies
verkehr von allen Zollstellen erledigt werden, die im Betriebsbuch vermerkt und eine etwa schon vor-
zur Abfertigung zu dem beantragten Verkehr befugt genommene Umbuchung rückgängig gemacht wird.
sind. Bei der Ausfuhr in den nicht zum Erhebungs-
gebiet gehörenden Teil des Zollinlandes können (3) In Zweifelsfällen entscheidet das Hauptzollamt
auch die Grenzkontrollstellen die Begleitscheine er- darüber, ob festgestellt ist, daß das Mineralöl unter-
ledigen, wenn das Mineralöl von einer hierzu befug- gegangen und daß dies vor Ablauf der Gestellungs-
ten Zollstelle des Erhebungsgebietes vorabgefertigt frist des Mineralölbegleitscheins geschehen ist.
und unter Zollverschluß oder Zollbegleitung bis zur
Grenzkontrollstelle befördert wird. Die Grenz- § 14
kontrollstelle sendet nach Prüfung den Mineralöl- Ist Mineralöl zur Ausfuhr oder zur Abfertigung
begleitschein mit entsprechendem Vermerk an die
zu einem Zollverkehr ordnungsmäßig angemeldet
Ausfertigungszollstelle zurück.
worden, so entsteht die Steuerschuld mit seiner Ent-
(3) An die Stelle des Mineralölbegleitscheines fernung aus dem He-rstellungsbetrieb bedingt. Sie
kann nach Anordnung des Hauptzollamtes eine ver- fällt weg, wenn das Mineralöl ordnungsmäßig aus-
einfachte Anmeldung treten, wenn die für den Her- geführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt wird
stellungsbetrieb zuständige Zollstelle die Ausfuhr oder wenn• es während der Beförderung innerhalb
des Minera.löls überwacht oder das Mineralöl zudem der Gestellungsfrist untergeht.
beantragten Zollverkehr abfertigt. Die Oberfinanz-
direktion kann eine vereinfachte Anmeldung auch in
anderen Fällen zulassen, wenn die örtlichen Verhält- § 15
nisse es erfordern und die steuerlichen Belange da- (1) Wird Mineralöl unversteuert von einem Her-
durch nicht beeinträchtigt werden. stellungsbetrieb an einen anderen angemeldeten
Herstellungsbetrieb zur weiteren Bearbeitung abge-
geben, so hat es der Inhaber des abgebenden Be-
§ 12
triebes (Versender) spätestens ani Tage nach der
(1) Das Hauptzollamt kann widerruflich genehmi- Entfernung aus dem Betrieb der für den Empfänger
gen, daß der Mineralölbegleitschein auf Grund der zuständigen Zollstelle mit Versendungsanmeldung
Anmeldung des Herstellers ohne innere Beschau aus- nach vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken an-
gefertigt und daß ein Verschluß nicht angelegt zumelden. Der Empfänger hat das Mineralöl unver-
wird. Bei der Schluflabfertigung wird ohne Offnung züglich in den Betrieb aufzunehmen und in das Be-
der Behältnisse angenommen, daß das Mineralöl nach triebsbuch einzutragen.
Art, Beschaffenheit und Menge der Anmeldung im
Begleitschein entspricht, wenn die äußere Beschau (2) Wenn der Versender die Lieferung im Auf-
ergibt, daß die Behältnisse nach Zahl, Art, Zeichen trage eines anderen ausführt, so kann er sich zur Ab-
und Numme_r im Mineralölbegleitschein richtig an- gabe der Versendungsanmeldung eines dafür vom
gegeben sind, und wenn kein Verdacht besteht, daß Hauptzollamt besonders zugelassenen Treuhänders
ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. bedienen. Die Zulassung wird auf Antrag und unter
dem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen. Sie
(2) Erteilt das Hauptzollamt eine Genehmigung wird von der Bedingung abhängig gemacht, daß der
nach Absatz 1, so weist es den Antragsteller ver- Treuhänder die vom Hauptzollamt zu erlassenden
h,mdlungsschriftlich darauf hin, daß Uberwachungsbestimmungen erfüllt.
1. die Abfertigungsbeamten stets berechtigt (3) Die Zollstelle veranlaßt die Prüfung durch den
s.ind, die Waren der inneren Beschau zu Aufsichtsbeamten, ob das Mineralöl in den Betrieb
unterziehen, des Empfängers aufgenommen und in sein Betriebs-
2. das Hauptzollamt ein Sicherungsgeld nach buch eingetragen worden ist. Sie sendet sodann das
§ 203 der Reichsabgabenordnung auferlegen Erststück der Anmeldung an den Versender zurück
kann, wenn handelsübliche Bezeichnung, und übermittelt das Zweitstück dem Empfänger. Im
Eigengewicht und für die Steuer maß- Falle des Absatzes 2 sendet sie das Erststück an den
gebende Beschaffenheitsmerkmale des Mine- Treuhänder, der es d~m Versender zuleitet. Ver-
ralöls im Mineralölbegleitschein unrichtig sender und Empfänger bewahren diese Stücke als
angemeldet werden. Belege bei ihren Betriebsbüchern auf.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I.
(4) Soweit die Prüfung er~Jibt, daß das Mineralöl Abfertigungsbefund in das Betriebsbuch ein. Die
nicht ordnungsmäßig versandt und in den Betrieb Empfangszollstelle kann anordnen, daß das Mineral-
des Empfängers aufgenommen worden ist, hat es der öl vor der Aufnahme in den Betrieb stets wieder-
Versender entsprechend der Weisung des Ober- zugestellen und abzufertigen ist. Sie erledigt den
beamten des Aufsichtsdiehstes in seinem Betriebs- Mineralölversendeschein in allen Fällen, nachdem
buch umzubuchen. Wird festgestellt, daß Mineralöl der Aufsichtsbeamte auf ihm nach Prüfung die Auf-
während der Beförderung untergegangen ist, so ver- nahme des Mineralöls in den Betrieb und seine Ein-
önlaßt der für den Versender zuständige Ober- tragung in das Betriebsbuch bescheinigt hat.
beamte des Aufsichtsdienstes, daß dies im Betriebs-
buch des Versenders vermerkt und eine etwa schon § 17
vorgenommene Umbuchung rückgängig gemacht
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 15 mit
wird. Erfahrungsgemäß übliche Beförderungsver-
der Entfernung des Mineralöls aus dem Herstellungs-
luste werden nur beim Ernpfänger buchmäßig aus-
betrieb, im Falle des § 16 mit der Abfertigung des
geglichen.
Mineralöls zum freien Verkehr bedingt. Sie fällt bei
(5) Die Entscheidung darüber, ob der Untergang ordnungsmäßiger Versendung des Mineralöls weg,
des Mineralöls festgestellt ist, trifft in Zweifelsfällen wenn es in den empfangenden Betrieb aufgenommen
das für den Versender zuständige Hauptzollamt. wird oder während der Beförderung untergeht. Im
(6) Herstellern, bei denen wöchentlich durch- Falle des § 16 gilt dies nur innerhalb der Gestellungs-
schnittlich mehr als 60 Versendungen vorkommen, frist.
kann das Hauptzollamt' die nachträgliche Abgabe
Zu § 8 Abs. 2 des Gesetzes
von Sammelversendungsanmeldungen in längstens
§ 18
halbmonatlichen Zeitabschnitten über die in diesem
Zeitraum an den jeweils gleichen Empfänger ge- (1) Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 des Ge-
sandten Mineralölmengen gestatten. Bei Versen- setzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-
dungen innerhalb des Bezirks einer Zollstelle kann technische Prüfung.
das Hauptzollamt diese und weitere Vereinfachungen (2) Werden Mineralölproben vom Hersteller zu
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Versendungen zu- Untersuchungszwecken aus dem Herstellungsbetrieb
lassen. In allen diesen Fällen ist die Genehmigung entfernt, so . entsteht die Steuerschuld bedingt.
von der Bedingung abhängig zu machen, daß der Sie fällt mit der ordnungsmäßigen Verwendung oder
Versender auf den Versandpapieren (Lieferschein dem Untergang der Proben weg.
oder dergleichen) den zutreffenden Steuersatz ver-
merkt. Im Falle des Absatzes 2 sind diese Erleich-
terungen ausgeschlossen. Zu § 8 Abs. 3 des Gesetzes
§ l9
§ 16
(1) Das Hauptzollamt kann die steuerbegünstigte
Verwendung von Mineralöl in den Fällen, zu den
(1) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an Zwecken und zu den Steuersätzen, die in der An•
die Abfertigung zum freien Verkehr unversteuert in lage 2 aufgeführt sind, genehmigen.
einen Herstellungsbetrieb verbracht werden, so ist
dies gleichzeitig mit dem Antrag auf Abfertigung (2) Eine Steuerbegünstigung wird nicht gewährt,
zum freien Verkehr der Zollstelle schriftlich anzu- wenn das Mineralöl neben den begünstigten Zwecken
melden. Das Mineralöl ist nach der Abfertigung un- auch anderen Zwecken dienen soll.
verzüglich in den Betrieb aufzunehmen und in das (3) Die steuerbegünstigte Verwendung von Mine-
Betriebsbuch einzutragen. Nach Prüfung durch den ralöl wird nicht genehmigt, wenn det Antragsteller
Aufsichtsbeamten bescheinigt die Zollstelle dies in 1. mit Mineralöl technisch gleicher Art, wie es
der Zollurkunde. steuerbegünstigt verwendet werden soll,
(2) Ist die Zollstelle, die das Mineralöl zum freien Handel treibt,
Verkehr abfertigt, nicht für den Betrieb zuständig,·so 2. versteuertes Mineralöl technisch gleicher
ist das Mineralöl der für den Betrieb zuständigen Art zu anderen als den im Antrag bezeich-
Zollstelle mit Mineralölversendeschein nach vorge- neten Zwecken verwendet.
schriebenem Muster zu überweisen. Für dieses Ver-
Das Hauptzollamt kann widerruflich Ausnahmen
fahren gelten die Vorschriften über das Zollanwei-
zulassen, wenn durch getrennte Lagerung, Buchfüh-
sungsverfahren entsprechend. Die Abfertigungszoll-
rung oder andere geeignete Maßnahmen genügend
stelle kann jedoch von einer Nämlichkeitssiche-
Sicherheit gegen Mißbrauch und Vertauschungen ge-
rung (§ 206 Abs. 1 bis 4 Allgemeine Zollordnung)
währleistet ist.
absehen. In diesem Falle kann der Empfänger das
Ivlineralöl unverzüglich ohne amtliche Mitwirkung
Zu § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes
in seinen Betrieb aufnehmen. Er trägt es alsdann
nach der im Mineralölversendeschein angegebenen § 20
Art und Menge in das Betriebsbuch ein und zeigt ( 1) Wer Mineralöl zu den in § 2 Abs. 2 und § 8
dies unter Vorlage des Mineralölversendescheines Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes und in der Anlage 2 be-
der Empfangszollstelle an. Wird das Mineralöl der zeichneten Zwecken steuerbegünstigt verwenden
Empfangszollstelle wiedergestellt, so nimmt es der will, beantragt bei dem Hauptzollamt, in dessen Be-
Empfänger nach der Schlußabfertigung unverzüglich zirk das Mineralöl verwendet werden soll, für jedes
in seinen Berieb auf und trägt es entsprechend dem Kalenderjahr die Erteilung eines Erlaubnisscheines.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 241
Der Antrag ist in zwei Stücken vorzulegen und muß zu Nr. 2710 und der Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711
Angaben über die Art und die voraussichtliche des Zolltarifs .gewährt, so wird die Genehmigung
Menge des für ein Jahr erforderlichen Mineralöls zum steuerbegünstigten Bezug lediglich auf dem
sowie über dessen Verwendungszweck enthalten. Zollerlaubnischeih vermerkt. Das Hauptzollamt be-
(2) Dem Antrag sind beizufügen stimmt die erforderlichen Uberwachungsmaß-
nahmen.
1. eine Beschreibung der Betriel)s- und Lager-
räume und der mit ihnen in Verbindung (2) Mit dem Erlaubnisschein werden dem Erlaub-
stehenden oder an sie angrenzenden Räume nisscheinnehmer je ein Stück der nach § 20 in zwei
und ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Stücken eingereichten Unterlagen und eine Abschrift
tunlichst in einem besonderen Raum unter- der nach Absatz 1 festgesetzten Uberwachungs-
zubringende Lagerstätte für das Mineralöl · bestimmungen zur Aufnahme in das Belegheft(§§ 27,
(Minerulölernpfangs1ager) kenntlich gemacht 41 Abs. 4) übergeben oder auf seine Kosten zu-
ist, gesandt.
2. eine allgemeine Betriebserklärung, in der (3) Der Erlaubnisscheinnehmer hat den Erlaubnis-
die Verwendung des Mineralöls genau be- schein innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der Gül-
schrieben und in der angegeben ist, ob und tigkeitsfrist über den Oberbeamten des Aufsichts-
wie bei der Verwendung etwa nicht auf- dienstes dem Hauptzollamt lurückzugeben. SolJ die
gebrauchtes Mineralöl im eigenen Betrieb Steuerbegünstigung nicht weiter in Anspruch ge-
aufgearbeitet und zu dem beantragten nommen werden, so kann das Hauptzollamt auf einen
Zweck wieder verwendet werden soll, vor Ablauf der Gültigkeitsfrist gestellten Antrag für
die steuerbegünstigte Verwendung vorhandener
3. eine Darstellung der Verbuchung der
Restbestände an Mineralöl eine angemessene Frist
steuerbegünstigt hergestellten Erzeugnisse
in der Fabrikationsbuchführung, gewähren, ohne daß ein neuer Erlaubnisschein aus-
gestellt zu werden braucht.
4. falls Mineralöl zur chemischen Umwand-
lung in andere Stoffe als Mineralöle ver- (4) Will der Erlaubnisscheinn~hmer die Steuer-
wendet wird, eine Erklärung, ob hierbei begünstigung weiter in Anspruch nehmen, so muß
steuerbares Mineralöl gewonnen und wie er spätestens am 15. November des Jahres, in dem
dieses verwendet wird, die Gültigkeitsfrist des Erlaubnisscheines abläuft,
- zu 1 bis 4 je in zwei Stücken - , die Erteilung eines neuen Erlaubnisscheines beantra-
gen und dabei angeben, ob und welche Änderungen
5. ein Registerauszug von den im Handels-
in den angemeldeten Betriebsverhältnissen eintre-
oder im Genossenschaftsregister eingetra-
ten. Tritt eine solche Änderung nicht ein, so brauchen
genen Firmen.
die nach § 20 erforderlichen Unterlagen nicht erneut
(3) Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for- vorgelegt zu werden.
dern, wenn sie für die Durchführung der Steuerauf- _; (5) Geht der Erlaubnisschein verloren, so ist dies
sicht notwendig sind, und die in den Absätzen 1 dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das
und 2 geforderten Angaben erlassen, soweit sie mit Hauptzollamt erklärt den verlorengegangenen Er-
Rücksicht auf den Verwendungszweck des Mineral- laubnisschein für ungültig und stellt, wenn die
öls oder die Art des Betriebes entbehrlich sind. Das Steuerbegünstigung nicht durch Widerruf oder aus
Mineralölempfangslager bedarf der Genehmigung einem anderen Grunde erloschen ist, einen neuen
durch den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes. Erlaubnisschein aus. Die für ungültig erklärten Er-
(4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 3 laubnisscheine werden den Lieferern (§ 22 Abs. 1)
gelten auch für Hersteller, die von ihnen selbst her- von Zeit zu Zeit bekanntgegeben.
gestelltes Mineralöl im eigenen Betrieb zu den im
Absatz 1 bezeichneten Zwecken steuerbegünstigt § 22
verwenden wollen. (1) Erlaubnisscheinnehmer dürfen Mineralöl unter
(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft Steueraufsicht von einem angemeldeten Herstel-
und bescheinigt, ob die nach den Absätzen 1 bis 3 lungsbetrieb oder ein~m Steuerlager (Lieferer) be-
vorgelegten Unterlagen r~chtig und vollständig sind. ziehen. Für den Bezug gilt § 15, ausgenommen Ab-
Er bescheinigt außerdem auf diesen Unterlagen, daß satz 6, entsprechend. Der Lieferer, im Falle des § 15
er das Mineralölempfangslager genehmigt hat (Ab- Abs. 2 der Tr:euhänder, hat die Abgabe spätestens
satz 3) und nimmt zu dem Antrag, vor allem auch am Tage der Entfernung des Mineralöls aus dem Be-
zur steuerlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, trieb oder aus dem Steuerlager im Erlaubnisschein zu
Stellung. vermerken und diesen dem Erlaubnisscheinnehmer
sofort zurückzugeben oder zurückzusenden.
§ 21
(2) Erlaubnisscheinnehmer dürfen in einem Ver-
(1) Wenn das Hauptzollamt dem Antrag stattgibt, fahren nach § 16 auch in das Erhebungsgebiet ein-
stellt es, und zwar in den Fällen des § 19 unter dem geführtes Mineralöl beziehen, wenn sie den Zoll-
Vorbehalt cks Widerrufs, einen Erlaubnisschein nach . antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr selbst
vorgeschriebenem Muster aus. Bei vorhandenem stellen oder in ihrem Namen stellen lassen. Der Er-
Bedürfnis können Teilerlaubnisscheine ausgestellt laubnisschein ist dem Antrag beizufügen. Die Zoll-
werden. Wird daneben für den gleichen Verwen- stelle, die das Mineralöl zum freien Verkehr ab-
dungszweck eine Zo1lbe9ünstigung nach der An- fertigt, vermerkt den Bezug im Erlaubnis.schein. Wird
merkung 1 zu Nr. 2708, den Anmerkungen 2 und 3 das Mineralöl bei Uberweisung mit Mineralölver-
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
scndeschein vor der Aufnahme in den Betrieb wie- (4) Die bedingte Steuerschuld des Erlaubnisschein-
d erges lelll und weicht der Befund bei der Schluß- nehmers fällt weg, wenn das Mineralöl untergeht
abfertigung von der Eintragung im Erlaubnisschein oder unter Einhaltung der allgemein geltenden oder
ab, so berichtigt die Empfangszollstelle diese Ein- nach § 25 Abs. 2 Satz 5 besonders angeordneten
tragung. Uberwachungsbestimmungen zu dem im Erlaubnis-
(3) Hersteller oder Slcuerlagerinhaber, die einen schein bezeichneten Zwecke oder als Probe (§ 18
Erlaubnisschcin besitzen, dürfen das steuerbegün- Abs. 1) verwendet oder zu Probezwecken zollamt-
5tigt zu verwendende Mineralöl aus ihrem Herstel- lich entnommen worden ist. Wird das Mineralöl zu
ltmgsbctrieb oder Steuerlager entnehmen. Wird das einem anderen Zweck verwendet oder wird den
Verwendungsbuch in den gleichen Geschäftsräumen Uberwachungsbestimmungen zuwidergehandelt, so
geführt wie das Betriebsbuch oder das Lagerbuch, so, wird die Steuerschuld unbedingt, soweit die zweck-
ist das Mineralöl bei der Untfernung aus dem Betrieb widrige Verwendung oder die Zuwiderhandlung
(§ 7 Abs. 1) oder bei der Entnahme aus dem Steuer- reicht.
lager ohne Eintragung im Erlaubnisschein im Be- (5) Die Steuerschuld (Absatz 4) wird ferner unbe-
triebsbuch oder im Lagerbuch abzuschreiben und, dingt
abgesehen von dem Fall des § 25 Abs. 3, in das Ver- 1. für bereits verwendetes, zum Aufbrauch
wendungsbuch einzutragen. In allen anderen Fällen nicht ·geeignetes Mineralöl, sobald der Er-
ist Absatz 1 anzuwenden. laubnisscheinnehmer der Zollstelle schrift-
(4) Das Mineralöl (Absätze 1 bis 3) ist, soweit es lich anzeigt, daß es zu einem anderen als
nicht sofort verwendet wird, unverzüglich in das dem ,im Erlaubnisschein bezeichneten Zweck
Mineralölempfangslager zu verbringen und dort bis verwendet und nicht nach § 22 Abs. 4 ab-
zur Verwendung aufzubewahren. Es darf nur zu den gegeben werden soll,
im Erlaubnisschein bezeichneten Zwecken verwen- 2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung
. det und nicht an andere Personen abgegeben werden. (§ 26) oder beim Ablauf einer nach § 21
Das Hauptzollamt kann bei nachgewiesenem Be- Abs. 3 gewährten Nachfrist vorhandenen
dürfnis auf Antrag g,enehmigen, daß das Mineralöl Bestände.
an den Lieferer zurückgegeben, in den Fällen des
(6) Die Steuerschuld wird nach Absatz 5 Nr. 2 nicht
Absatzes 3 in den Herstellungsbetrieb oder in das
unbedingt vor der Entscheidung
Steuerlager zurückgenommen, an einen anderen Er-
laubnisscheinnehmer abgegeben oder, falls es zur 1. über einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist
Verwendung nicht mehr geeignet ist, zur Aufarbei- nach § 21 Abs. 4 gestellten Antrag auf Er-
tung an einen Herstellungsbetrieb abgegeben wird. teilung eines neuen Erlaubnisscheins,
Für die Rücknahme ohne Versendung gilt Absatz 3, 2. über einen vor Ubergang des Betriebes auf
für die Versendung gelten § 15 Abs. 1 und 3 bis 5 einen neuen Inhaber von diesem gestellten
entsprechend. Bei der Abgabe an einen anderen Er- Antrag auf Erteilung eines Erlaubnisscheins,
laubnisscheinnehmer nimmt die für den Versender 3. über einen vor Ablauf der Gültigkeitsfrist
zuständige Zollstelle die im Erlaubnisschein des oder der Nachfrist (§ 21 Abs. 3) nach § 22
Empfängers vorgesehenen Eintragungen vor. Abs. 4 gestellten Antrag, das Mineralöl an
einen anderen Erlaubnisscheinnehmer ab-
§ 23 geben oder an den Lieferer zurückgeben zu
(1) Wird Mineralöl zur steuerfreien Verwendung dürfen.
von einem Herstellungsbetrieb an einen Erlaubnis- Wird ein solcher Antrag abgelehnt, so wird die
scheinnehmer ordnungsmäßig abgegeben oder ge- Steuerschuld spätestens mit der Rechtskraft dieser
mäß § 22 Abs. 3 von ihm selbst entnommen, so ent- Entscheidung unbedingt. Wird ein Antrag nach Nr. 2
steht die Steuerschuld mit der Entfernung aus dem genehmigt, so gelten die bedingte Steuerschuld für
Herstellungsbetrieb oder mit der Entnahme zum Ver- das bei der Dbernahme des Betriebes vorhandene
brauch bedingt. Die bedingte Steuerschuld des Liefe- Mineralöl als in diesem Zeitpunkt auf den neuen Be-
rers (§ 22 Abs. 1) geht bei ordnungsmäßiger Ver- triebsinhaber übergegangen und der neue Erlaubnis-
sendung des Mineralöls mit dessen Aufnahme in den schein hinsichtlich der Verwendung dieses Mineral-
Betrieb des Erlaubnisscheinnehmers auf diesen über. öls als rückwirkend auf diesen Zeitpunkt erteilt.
Sie fällt weg, soweit das Mineralöl während der Be- Wird ein Antrag nach Nr. 3 genehmigt, so wird die
förderung untergeht. Steuerschuld spätestens unbedingt, wenn das Mine-
(2) Im Falle des § 22 Abs. 2 entsteht die Steuer- ralöl nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schuld für steuerfrei zu verwendendes Mineralöl der Genehmigung gemäß § 22 Abs. 4 abgegeben
durch die Abfertigung zum freien Verkehr bedingt. oder zurückgegeben wird.
(3) Besteht die Steuerbegünstigung in einer Er- (7) Die unbedingt gewordene Steuerschuld wird
mäßigung, so entsteht die Steuerschuld in den Fällen fällig
des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 teils unbe- 1. im Falle des Absatzes 4 Satz 2 sofort,
dingt, teils bedingt. Sie wird mit der Abgabe (Ab-
2. im übrigen zwei Wochen nach dem Tage, an
satz 1 Satz 2) oder der Entnahme (§ 22 Abs. 3) aus
dem sie unbedingt geworden ist.
dem Steuerlager teilweise unbedingt. Für den be-
dingten Teil der Steuerschuld, der in dem Unter- (8) Wird Mineralöl entsprechend einer nach § 22
schied zwischen der vollen und der ermäßigten Abs. 4 erteilten Genehmigung ordnungsmäßig ver-
Steuer besteht, gilt Absatz 1 Satz 2. sandt, so gelten bei Versendung an einen anderen
Nr. n - Tag d.er Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 195;3 243
Erlaubnisscheinnehmer oder an ein Steuerlager Ab- 1. durch Widerruf,
satz 1 Sätze 2 und 3, bei Versendung an einen Her- 2. durch Verzicht des Erlaubnisscheinnehmers,
steller § 17 Satz 2 entsprechend.
3. durch Ubergabe des Verwendungsbetriebes an
§ 24 einen neuen Inhaber,
Wird Mineralöl zur chemischen Umwandlung in 4. durch Tod des Erlaubnisscheinnehmers, bei ju-
andere Stoffe steuerbegünstigt verwendet und wird ristischen Personen durch ihre Auflösung,
hierbei erneut steuerbares Mineralöl gewonnen, 5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens über
so ist der Betrieb insoweit Herstellungsbetrieb. Be- das Vermögen des Erlaubnisscheinnehmcrs,
triebe, die nur aus diesem Grunde Herstellungsbe- 6. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Erlaubnis-
triebe sind, dürfen jedoch Mineralöl nicht gemäß § 8 scheins oder einer nach § 21 Abs. 3 gewährten
Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes beziehen. Nachfrist.
§ 25 § 27
(1) Im Mineralölempfangslager und in den Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine erteilt
Räumen, in denen das steuerbegünstigt bezogene worden sind, unterliegen der Steueraufsicht. § 41
Mineralöl verwendet wird, ist eine Bekanntmachung Abs. 4, §§ 42, 43, 45 bis 47 gelten mit folgenden Ab-
auszuhängen, die die Verwendungszwecke des weichungen entsprechend:
Mineralöls angibt und auf die Folgen einer anderen 1. Die Beleghefte(§ 41 Abs. 4) werden vom Haupt-
Verwendung hinweist. zollamt geführt.
(2) Der Erlaubnisscheinnehmer führt ein Verwen- 2. Dbergibt der Erlaubnisscc1c:innehmer den Be-
dungsbuch nach vorgeschriebenem Muster und trägt trieb einem neuen Inhaber (§ 43}, so hat er dies
darin alle für die Steuerschuld in Betracht kommen- dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.
den und alle weiteren für die Steueraufsicht bedeut- 3. In Betrieben, die jährlich nicht mehr als
samen Vorgänge sofort oder zu den zugelassenen 10 000 kg Mineralöl steuerbegünstigt verwen-
späteren Zeitpunkten ein. Er rechnet das Verwen- den, wird die Verhandlung über die Bestands-
dungsbuch fortlaufend am Ende jeder Seite auf und aufnahme im Mineralöl verwendung·sbuch ni.e-
schließt es am Scrilusse des Kalenderjahres ab. Der dergeschrieben. Der Oberbeamte des Aufsichts-
Abschluß ist von ihm mit Angabe des Datums zu dienstes kann über das Ergebnis der Bestu:r1ds-
unterschreiben. Er liefert das Verwendungsbuch aufnahme selbst entscheiden. Das Verfahren
spätestens am 10. Januar mit dem Erlaubnisschein ist nicht zulässig, wenn Fehlmengen festgestellt
über den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes dem werden, die nicht auf natürliche Einflüsse oder
Hauptzollamt ab. Das Hauptzollamt kann, auch nach andere unvermeidbare Ursachen, wie z. I3. Un-
der Erteilung des Erlaubnisscheins, weitere Anschrei- genauigkeiten bei der Gewichtsermittlm-:!g, zu
bungen oder andere Dberwachungsmaßnahmen an- rückzuführen sind oder die das im Verwen-
ordnen, soweit dies für die Steueraufsicht notwendig dungs betrieb oder in gleichartigen Betrieben
ist. Es kann die Führung des Verwendungsbuches übliche Maß übersteigen.
erlassen, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht be- 4. In Betrieben, deren Inhabern die Führung des
einträchtigt werden kann. Das Verwendungsbuch Verwendungsbuches erlassen ist (§ 25 Abs. 2},
ist an dem vom Oberbeamten des Aufsichtsdienstes finden in der Regel keine Bestandsaufnahrn.en
bestimmten Platz aufzubewahren.
statt. Die Oberfinanzdirektion kann anordnen,
(3) Hersteller, die das von ihnen hergestellte Mi- daß Bestandsaufnahmen bei einem bestimmten
neralöl nur im eigenen Betrieb zu den im § 20 Abs. 1 Teil dieser Betriebe oder bei bestimmten Be-
bezeichneten Zwecken verwenden, führen kein Ver- trieben durchzuführen sind. Das Hauptzollamt
wendungsbuch. Sie weisen den Verbleib des Mineral- hat diese Befugnis für den einzelnen Fall. Wenn
öls im Betriebsbuch nach. eine Bestandsaufnahme vorgenommen wird,
(4) Hat sich die Menge des Mineralöls nach Auf- wird der Sollbestand anhantl. der kaufmänni-
nahme in den Betrieb aus anderen Gründen als durch schen Bücher oder der anderen Anschreibungen
zulässige Verwendung verringert und übersteigt die des Betriebes ermittelt.
Fehlmenge die betriebsüblichen unvermeidbaren
Verluste, so hat der Erlaubnisscheinnehmer dies der § 28
Zollstelle unverzüglich anzuzeigen. Diese entschei- (1) Folgende Mineralöle sind von der Steuer be-
det darüber, ob und inwieweit der Untergang des freit, wenn sie als Flugbetriebsstoffe verwendet
fehlenden Mineralöls festgestellt ist. § 15 Abs. 5 gilt werden:
entsprechend.
1. Leichtöle,
(5) Der Erlaubnisscheinnehmer hat Mineralöl, für 2. mittelschwere Ole,
das die Steuerschuld unbedingt geworden ist, der
3. Gasöle,
Zollstelle sofort zur Steuerfestsetzung anzumelden
und die Steuer ohne Aufforderung spätestens am 4. Schmieröle.
Fälligkeitstage zu entrichten. (2} Für das Verfahren gelten die auf Grund des
Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Zollge-
§ 26 setzes und der VerbraEchsteuergesetze vom 2.5. Mai
Die Vergünstigung, Mineralöl steuerbegünstigt 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) über Luftfahrtbetriebs-
verwenden zu dürfen, erlischt stoffe erlassenen Rechtsvorschriften entsprechend.
244 Bundesgesetiblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 29 (3) Im Steuerlager dürfen Mineralöle, die unter die
( 1) Mineralöl darf mit schriftlich eingeholter Ge- gleiche Begriffsbestimmung fallen, jedoch verschie-
nehmigung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes denen Steuersätzen unterliegen, miteinander ver-
unter amtlicher Uberwachung unversteuert vernich- mischt werden. In diesem Falle gilt § 4 entsprechend,
tet werden. Die Steuerschuld entsteht in diesem Falle jedoch ist auch Mineralöl, das verschriftswidrig im
mit der Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb be- Lager behandelt, vermischt oder vernichtet wird,
dingt; sie fällt mit der ordnungsmäßigen Vernich- stets als solches des höchsten in Betracht kommenden
tung oder dem Untergang des Mineralöls weg. Uber Steuersatzes zu behandeln. Das gleiche gilt sinnge-
die Vernichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen mäß für das Vermischen steuerbaren und nicht steuer-
und dem Betriebsbuch als Beleg beizufügen. baren Gasöls.
(2) Entsprechendes gilt für Steuerlager und Erlaub- (4) Im Steuerlager dürfen leichte Steinkohlenteer-
nisscheinnehmer. öle mit Benzin, das einem höheren Steuersatz als
leichte Steinkohlenteeröle unterliegt, mit der Wir-
Zu § 9 des Gesetzes kung des § 33 Abs. 5 miteinander vermischt werden.
§ 30 Das Gemisch ist in diesem Falle wie Mineralöl des
(1) Für die Steuerlager gelten § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 höheren Steuersatzes zu behandeln.
Nr. 1, § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 4, 5 Abs. 4, §§ 6, 9 Abs. 1 (5) Im übrigen dürfen im Steuerlager Mineralöle
Satz 1 der Zollvormerkordnung entsprechend. Das verschiedener Steuersätze mit der Wirkung des § 33
Hauptzollamt kann Ausnahmen von dem Erfor- Abs. 6 in folgenden Fälien miteinander vermischt
dernis der eichamtlichen Vermessung oder Beglau- werden:
bigung der Lagergefäße zulassen, wenn dadurch die 1. Benzine mit Flüssiggasen,
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Für die
2. Benzine mit leichten Steinkohlenteerölen,
Steuerschuld ist nur in begründeten Ausnahmefällen
Sicherheit zu leisten. 3. Gasöle mit Schmierölen, wenn das Gemisch
die Merkmale der Gasöle aufweist.
(2) Mineralöl darf aus dem Steuerlager entnom-
men, ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt In diesen Fällen ist das Gemisch nach ordnungs-
oder an angemeldete Herstellungsbetriebe, andere mäßigem Mischen wie Mineralöl des niedrigeren
Steuerlager oder Erlaubnisscheinnehmer abgegeben Steuersatzes zu behandeln.
werden. (6) Das beabsichtigte Mischen ist in den Fällen der
'(3) Andere Stoffe als Mineralöl, die mit diesem Absätze 4 und 5 der Zollstelle mindestens 24 Stunden
vermischt werden sollen, dürfen in das Steuerlager vorher anzumelden. Soll leichtes Steinkohlenteeröl
verbracht werden. Mit dem Vermischen entsteht für mit Benzin vermischt werden, das einem höheren
sie die Steuerschuld wie für das Mineralöl, mit dem Steuersatz als leichtes Steinkohlenteeröl unterliegt,
sie vermischt werden. Ohne Vermischung dürfen sie so ist in der Anmeldung anzugeben, ob das Gemisch
nur mit Genehmigung des Oberbeamten des Auf- nach Absatz 4 wie Mineralöl des höheren Steuersat-
sichtsdienstes aus dem Steuerlager entfernt werden. zes (Benzin) oder nach Absatz 5 wie Mineralöl des
niedrigeren Steuersatzes (leichtes Steinkohlenteeröl)
behandelt werden soll. Unterbleibt diese Angabe,
§ 31
so ist Absatz 4 anzuwenden.
(1) Soll Mineralöl aus einem Herstellungsbetrieb
in ein Steuerlager verbracht werden, so gilt § 15 ent- § 33
sprechend. (1) Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 31
(2) Soll eingeführtes Mineralöl im Anschluß an die Abs. 1 mit der Entfernung des Mineralöls aus dem
Abfertigung zum freien Verkehr in ein Steuerlager Herstellungsbetrieb und im Falle des § 31 Abs. 2 mit
verbracht werden, so gilt § 16 entsprechend. der Abfertigung des Mineralöls zum freien Verkehr
bedingt. Sie fällt weg, soweit das Mineralöl während
(3) Soll Mineralöl, das sich in einem Steuerlager
der Beförderung untergeht. im Falle des § 16 gilt
befindet, ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefer-
dies nur während der Gestellungsfrist.
tigt, an einen angemeldeten Herstellungsbetrieb
oder an ein anderes Steuerlager abgegeben werden, (2) Die Steuerschuld geht bei ordnungsmäßiger
so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 entsprechend. Versendung des Mineralöls an ein Steuerlager (§ 31
Abs. 1 und 3) mit der Aufnahme in das Lager auf
dessen Inhaber über.
§ 32
(l) Im Steuerlager darf Mineralöl umgepackt, um- (3) Wird steuerbares Mineralöl, für das keine be-
gefüllt, geteilt und in jeder Weise behandelt werden, dingte Steuerschuld besteht, in ein Steuerlager ver-
die es davor schützen soll, durch das Lagern Schaden bracht, so entsteht für dieses Minera.löl eine neue und
zu nehmen; jedoch ist eine Veränderung der für den zwar bedingte Steuerschuld.
Steuersatz maßgebenden Beschaffenheit nicht erlaubt.. (4) Die bedingte Steuerschuld des Steuerlagerin-
Das,...Mischen ist nach den Absätzen 2 bis 5 erlaubt, habers fällt weg, wenn
soweit das Steuerlager dadurch nicht zum Herstel- 1. Mineralöl im Steuerlager untergeht,
Jungsbetrieb wird (§ 5 Abs. 2).
2. Mineralöl ordnungsmäßig an einen Her-
(2) Im Steuerlager dürfen Mineralöle des gleichen stellungsbetrieb versandt und in diesen Be-
Steuersatzes miteinander oder auch mit anderen trieb aufgenommen wird oder während der
Stoffen (§ 30 Abs. 3) vermischt werden. Beförderung untergeht,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 245
3. Mineralölprolwn (§ 18 Abs. 1) vom Steuer- § 36
Jagerinhabcr ordnungsmäßig entnommen Das Hauptzollamt hebt das Steuerlager auf, wenn
und verwendet oder zollamtlich entnommen es der Lagerinhaber abmeldet. Es widerruft die Be-
werden, willigung, wenn die Voraussetzungen des § 9 des
4. Mineralöl ordnungsmäßig ausgeführt oder Gesetzes oder des § 30 Abs. 1 nicht mehr vorliegen
zu einem Zollverkehr abgefertigt wird oder oder wenn die Steuerbelange gefährdet sind. Im
innerhalb der in einem Mineralölbegleit- übrigen gelten § 19 Abs. 2 Nr. 2 bis 5, Abs. 3 und 4
S<hein vorgeschriebenen Gestellungsfrist Satz 1 der Zollvormerkordnung entsprechend. Die
unterqeht. beim Ablauf des Lagerverfahrens vorhandenen
(5) Werden im Steuerlager leichte Steinkohlen- Lagerbestände gelten als entnommen. Der Lager-
teeröle mit Benzin, das einem höheren Steuersatz inhaber hat das gesamte zu versteuernde Mineralöl
als leichte Steinkohlenteeröle unterliegt, gemäß § 32 nach dem für die Steueranmeldung vorgeschriebenen
Abs. 4 vermischt, so erhöht sich die auf dem leichten Muster am ersten Werktag nach Ablauf des Lager-
Steinkohlenteeröl ruhende Steuerschuld auf den verfahrens der Zollstelle zur Steuerfestsetzung an-
Betrag, der sich bei Anwendung des für das Benzin_ zumelden. Die Steuer ist binnen zwei Wochen ohne
geltenden Steuersatzes ergibt. Anforderung zu entrichten.
(6) Werden Mineralöle verschiedener Steuersätze Zu §§ 9 und 10 des Gesetzes
in den Fällen des § 32 Abs. 5 im Steuerlager ver-
mischt, so wird die Steuerschuld für das mit dem
§ 37
höheren Steuersutz belegte Mineralöl in Höhe des (1) Nimmt der Hersteller Mineralöl, für das die
Unterschiedes zu dem anderen Steuersatz unbedingt. Steuerschuld durch Entfernung aus dem Herstel-
lungsbetrieb unbedingt entstanden ist, in diesen
(7) Die Steuerschuld für Mineralöl, das sich in
Herstellungsbetrieb zurück, so wird die Steuer auf
einem Steuerlager befindet, wird unbedingt, wenn
einen den Absätzen 2 und 3 entsprechenden Antrag
es aus dem Lager entnommen oder wenn es vor-
erlassen oder erstattet.
schriftswidrig im Lager behandelt, vermischt oder
vernichtet wird. Absatz 4 Nr. 3 bleibt unberührt. (2)· Der Hersteller beantragt den Erlaß oder die
Erstattung mit einer Nachweisung nach vorgeschrie-
benem Muster bei der Zollstelle. In die Nachweisung
§ 34
werden die einzelnen Mengen, für die Erlaß oder
( 1) Der Lagerinhaber führt ein Lagerbuch nach Erstattung der Steuer beantragt wird, eingetragen.
vorgeschriebenem Muster und trägt darin alle für Die Eintragungen werden mit den Versandpapieren,
die Steuerschuld in Betracht kommenden und für die soweit solche vorhanden sind, und mit dem Schrift-
Steueraufsicht bedeutsamen Vorgänge sofort oder wechsel belegt, aus dem der Tag der Bestellung, der
zu den zugelassenen späteren Zeitpunkten ein. § 25 Tag der Abgabe und der Tag der Zurücknahme er-
Abs. 2 Sätze 2 bis 4 und 7 gelten entsprechend. Lager- sichtlich sein müssen.
inhaber, die von der Bestimmung des § 32 Abs. 3
(3) Die Nachweisung ist mit den Belegen bis zum
Gebrauch machen, führen neben dem Lagerbuch be-
15. des auf die Rücknahme folgenden Monats der
sondere Anschreibungen, aus denen sich der je-
Zollstelle einzureichen. Die Zollstelle legt die Nach-
weilige Bestand an verschieden belasteten Antei-
weisung nach Prüfung durch den Oberbeamten des
len im Gemisch fortlaufend unmittelbar ergibt.
Aufsichtsdienstes dem Hauptzollamt zur Entschei-
(2) Der Lagerinhaber meldet das Mineralöl,. für dung vor.
das in einem Monat die Steuerschuld ganz oder teil- (4) In der Entscheidung des Hauptzollamts wird
weise unbedingt geworden ist, bis zum 15. des fol- zwischen zu erstattenden und zu erlassenden Beträ-
genden Monats der Zollstelle nach vorgeschriebenem gen nicht unterschieden. Der vom Hauptzollamt an-
Muster zur Steuerfestsetzung an. §§ 8 und 9 Abs. 1 erkannte Betrag ist auf die zuletzt angemeldete, noch
gelten entsprechend. nicht entrichtete Mineralölsteuer, soweit dies nicht
(3) Die Steuer ist am 25. des zweiten Monats ausreicht auf früher angemeldete, zuletzt auf später
fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Steuer- fällig werdende Mineralölsteuer anzurechnen. Das
schuld unbedingt geworden ist. § 9 Abs. 2 gilt ent- Hauptzollamt ordnet die Erstattung durch Auszah-
sprechend. lung an, wenn eine Anrechnung in absehbarer Zeit
ausgeschlossen erscheint. Die der Nachweisung bei-
(4) Wird Mineralöl vorschriftswidrig im Steuer-
gefügten Belege werden dem Hersteller zurück-
lager behandelt, vermischt oder vernichtet, so ist
gegeben.
die Steuer hierfür sofort fällig.
(5) Nimmt der Inhaber eines Steuerlagers Mineral-
öl, für das die Steuerschuld durch Entnahme aus dem
§ 35 Lager unbedingt geworden ist, in dieses Lager zu-
(1) Für die Steueraufsicht über das Steuerlager rück, so gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
gelten im übrigen § 41 Abs. 4, §§ 43, 45 bis 47 ent-
sprechend. § 38
(2) Für die Bestellung eines Betriebsleiters zur (1) Für den Erlaß oder die Erstattung der Steuer
Erfüllung der dem Lagerinhaber obliegenden Ver- im Falle des § 10 Satz 2 des Gesetzes gelten § 1 Abs. 1
pflichtungen (§ 190 der Reichsabgabenordnung) gilt Nr. 3 und §§ 17 bis 19 der Mineralölzoll-Vergütungs-
~ 13 des Gesetzes entsprechend. ordnung entsprechend.
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Die Vergütung wird bei Vergütungsberechtig- (4) Mineralöl darf nur in den angemeldeten (§ 41)
ten, die regelmäßig Mineralölsteuer zu entrichten Betriebsanla.gen hergestellt, nur in den genehmigten
haben, entsprechend § 37 Abs. 4 auf Mineralölsteuer Lagerstätten aufbewahrt und nur an den genehmig-
angerechnet, in den übrigen Fällen auf Anordnung ten Stellen entnommen werden.
des Hauptzollamts augezahlt.
§ 41
Zu § 11 des Gesetzes
(1) Wer Mineralöl herstellen will, hat dies sechs
§ 39
Wochen vor der Eröffnung des Betriebes der Zoll-
(1) Eine Steuervergütung wird gewährt stelle schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in
1. bei der Ausfuhr der in § 2 Abs. 1 genannten zwei Stücken einzureichen; ihr sind folgende Anla-
Waren, gen beizufügen:
2. bei der Ausfuhr anderer unter Verbrauch 1. eine Beschreibung der Herstellungsanlagen
versteuerten Mineralöls hergestellter Wa- und -gefäße sowie der Lagerstätten und der
ren, wenn der Hersteller der Ware nach- mit ihnen in Verbindung stehenden oder an
weist, daß infolge der Steuerbelastung des sie angrenzenden Räume mit Lage- und
verbrauchten Mineralöls die bei der Aus- Rohrleitungsplan,
fuhr erzielbaren Erlöse die Selbstkosten der 2. eine Betriebserklärung; darin sind in allge-
Herstellung zuzüglich eines angemessenen mein verständlicher Form ausführlich zu be-
Gewinns nicht erreichen. schreiben
(2) Die Vergütung wird a) das Herstellungsverfahren,
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 für je 100 kg b) die zu verarbeitenden Rohstoffe,
des verbrauchten Mineralöls auf den Betrag, c) die herzustellenden steuerbaren und
mit welchem das verbrauchte Mineralöl ver- nicht steuerbaren Erzeugnisse unter Dar-
steuert worden ist, stellung der für die Steuer maßgebenden
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be- Merkmale,
trag festgesetzt, der erforderlich ist, um die d) die Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Selbstkosten soweit zu senken, daß die er- Soweit es zum Verständnis der Betriebser-
zielbaren Ausfuhrerlöse einen angemesse- klärung erforderlich ist, ist sie durch eine
nen Gewinn decken, höchstens jedoch auf schematische Darstellung zu ergänzen;
den Betrag, mit welchem das verbrauchte
3. eine eingehende Darstellung der Mengen-
Mineralöl versteuert worden ist.
ermittlung und der Verbuchung der Erzeug-
(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn ihre nisse in der Fabrikationsbuchführung
Summe im Kalendervierteljahr mindestens 100 DM - zu 1 bis 3 je in zwei Stücken-,
beträgt. 4. ein Auszug aus rlem Handelsregister, wenn
(4) Die Vergütung wird nicht gewährt, wenn der die Firma im Handelsregister eingetragen
Berechtigte die nach Absatz 6 an ihn zu stellenden ist.
Anforderungen nicht erfüllt. (2) Die Oberfinanzdirektio-n kann für den Inhalt
(5) § 7 der Mineralölzoll-Vergütungsordnung gilt der Anmeldung weitergehende Anordnungen treffen.
entsprechend. Das Hauptzollamt kann in besonderen Fällen Erleich-
terungen -zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch
(6) Für das Verfahren gelten die §§ 10, 14, 15, 18
nicht beeinträchtigt werden.
und 19 der Mineralölzoll-Vergütungsordnung und
§ 38 Abs. 2 entsprechend. (3) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes prüft
die Richtigkeit der Angaben. Er veranlaßt, soweit er-
Zu § 12 des Gesetzes forderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung. Er ver-
§ 40 merkt das Ergebnis der Prüfung und beurkundet die
(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet in § 40 Abs. 2 vorgesehene Genehmigung auf beiden
sein, daß die Aufsichtsbeamten den Gang der Her- Ausfertigungen.
stellung und den weiteren Verbleib der Erzeugnisse (4) Ein Stück der Anmeldung verbleibt bei der Zoll-
im Betrieb verfolgen können. Das Hauptzollamt kann stelle, die es zu dem für jeden Hersteller zu führen-
an die technischen Einrichtungen der Anlagen beson- den Beleghefte nimmt. Das Z\veitstück wird dem Her-
dere Anforderungen stellen, wenn solche im Inter- steller zurückgegeben. Er vereinigt dieses Zweit-
esse der Steueraufsicht geboten sind. stück und alle ihm übersandten amtlichen Schrift-
(2) Die Lagerstätten (Räume, Gefäße, Lagerplätze), stücke, die den Herstellungsbetrieb betreffen, zu
in denen Mineralöl aufbewahrt, und die Stellen, an einem Herstellerbelegheft, das er mit festem Um-
denen es zur Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb schlag versieht und nach Anordnung des Oberbeam-
oder zum Verbrauch im Betrieb entnommen werden ten des Aufsichtsdienstes aufbewahrt.
soll (Zapfstellen), bedürfen der Genehmigung durch
den Oberbeamten des Aufsithtsdienstes. § 42
(3) Die Lagergefäße für Mineralöle müssen eich- (1) Der Hersteller hat jede beabsichtigte Änderung
' amtlich vermessen oder beglaubigt sein. Das Haupt- der angemeldeten Räume, Anlagen, Gefäße, Lager-
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch stätten und Zapfstellen und der in der Betriebserklä-
die Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. rung dargestellten Verhältnisse mindestens eine
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 247
Woche vor, jede Änderung anderer angemeldeter (2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes setzt den
Verhältnisse spätestens eine Woche nach ihrer Durch- Zeitpunkt der Bestandsaufnahme fest. Auf die Be-
führung der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an- triebsverhältnisse ist tunlichst Rücksicht zu nehmen.
zumelden. Die Zollstelle kann andere Fristen fest- Nach Möglichkeit nimmt er die Bestandsaufnahme
setzen. Für das weitere Verfahren gilt § 41 Abs. 3 unvermutet vor.
und 4.
(3) Zu der Bestandsaufnahme wird der Hersteller
(2) Das Hauptzollamt kann verlangen, daß die in oder der gemäß § 13 des Gesetzes bestellte Betriebs-
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geforderten Unterlagen neu leiter hinzugezogen.
erstellt werden, wenn die Verhältnisse infolge der
Änderung unübersichtlich geworden sind. (4) Der Hersteller hat zur Bestandsaufnahme das
Betriebsbuch oder die an dessen Stelle zugelassenen
anderen Anschreibungen aufzurechnen. Bei Bestands-
§ 43 aufnahmen, deren Zeitpunkt mit ihm vereinbart
(1) Ein Wechsel im Besitz des Herstellungsbetrie- worden ist, hat er auf Verlangen des Oberbeamten
bes ist der Zollstelle von dem neuen Besitzer sofort des Aufsichtsdienstes eine Bestandsanmeldung vor-
schriftlich anzuzeigen. zulegen.
(2) Eine Anmeldung nach§ 41 Abs. 1 ist nicht erfor- (5) Bei der Bestandsaufnahme wird der Istbestand
derlich, wenn in den bestehenden Verhältnissen des im Betrieb vorhandenen Mineralöls festgestellt
keine Änderung eintritt und der neue Besitzer dies und mit dem Sollbetrag verglichen, der sich aus dem
schriftlich bestätigt. Betriebsbuch oder den anderen zugelassenen An-
schreibungen ergibt. Im Falle des Absatzes 4 Satz 2
kann die Ubereinstimmung der Bestände mit der An-
§ 44
meldung stichprobenweise geprüft werden. An Hand
(1) Der Hersteller führt über den Zu- und Abgang der kaufmännischen Bücher, der Betriebserklärung
an Mineralölen ein Betriebsbuch nach vorgeschriebe- und sonstiger Unterlagen wird sodann unter Berück-
nem Muster und trägt darin alle für die Steuerschuld sichtigung der Betriebsverhältnisse geprüft, ob die
in Betracht kommenden und für die Steueraufsicht Menge der hergestellten Mineralöle der Menge der
bedeutsamen Vorgänge sofort oder zu den zugelasse- verarbeiteten Ausgangsstoffe entspricht und ob sie
nen späteren Zeitpunkten ein. § 25 Abs. 2 Sätze 2 bis zu der Menge anderer Erzeugnisse in einem ange-
4 und 7 gelten entsprechend. Für Hersteller, die von messenen Verhältnis steht.
der Bestimmung des § 4 Gebrauch machen, gilt § 34
(6) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt
Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
über die Bestandsaufnahme eine Niederschrift. Darin
(2) Das Hauptzollamt kann für Herstellungsbe- sind die Ursachen von Fehl- und Mehrmengen zu er-
triebe mit besonderen Verhältnissen weitere An- örtern. Dem Hersteller oder dem Betriebsleiter ist
schreibungen anordnen oder einfachere Anschreibun- Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der
gen zulassen, jedoch nicht von der Verpflichtung nach Bestandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen sind
Absatz 1 Satz 3 befreien. in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur
Unterschrift vorzulegen.
§ 45 (7) Die Niederschrift ist dem Hauptzollamt zur Ge-
Das Hauptzollamt kann anordnen, daß der Her- nehmigung vorzulegen, das über die Behandlung
steller dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes be- von Fehl- oder Mehrmengen entscheidet.
stimmte für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor- (8) Der Hersteller hat das Betriebsbuch und andere
gänge schriftlich anzumelden hat. etwa vorgeschriebene Bücher nach Weisung durch
den Oberbeamten des Aufsichtsdienstes entspre-
§ 46 chend dem Ergebnis der Bestandsaufnahme zu be-
Die Aufsichtsbeamten können für Untersuchungs- richtigen.
zwecke Proben von Rohstoffen, Mineralölen und an- § 48
deren Erzeugnissen unentgeltlich gegen Empfangs- Die Einstellung des Betriebes ist der Zollstelle so-
bescheinigung entnehmen. Dem Hersteller ist eine fort, die Wiederaufnahme des Betriebes ist ihr min-
amtlich verschlossene Gegenprobe zu belassen, wenn destens eine Woche vorher anzuzeigen.
er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
§ 49
§ 47
( 1) Wer versteuertes Mineralöl - auch Altöl -
(1) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes führt im vertreibt, hat sich bei der zuständigen Zollstelle an-
Herstellungsbetrieb einmal im Kalenderjahr eine Be- zumelden. Die Anmeldung ist in zwei Stücken ein-
standsaufnahme durch. Die Oberfinanzdirektion kann zureichen; darin sind anzugeben
für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von
1. die Art der Mineralöle,
Fällen anordnen, daß mehrere Bestandsaufnahmen
im Kalenderjahr oder daß die Bestandsaufnahmen 2. die Lager- und Verkaufsstellen unter An-
nur in längeren Zeitabständen, und zwar von höch- gabe ihrer Lage.
stens drei Jahren, vorzunehmen sind. Das Hauptzoll- (2) Eintretende Änderungen sind binnen einer
amt kann im Einzelfall weitere Bestandsaufnahmen Woche der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken an-
anordnen. zuzeigen.
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht ist be- (5) Wer unbearbeitetes Erdöl an andere als Her-
freit, wer clls Kleinhändler Mineralöl nur in kleinen stellungsbetriebe abgibt, hat jede Versendung der für
Mengen, die im Einzelfall 300 ccm nicht übersteigen, den Empfänger zuständigen Zollstelle mit Versen-
abgibt. dungsanmeldung nach vorgeschriebenem Muster in
(4) Das Zweitstück der Anmeldung oder der Ände- zwei Stücken anzuinelden. Für das Verfahren gilt
rungsanzeige wird dern Anmeldenden mit der Be- § 15, ausgenommen Absatz 2, entsprechend.
scheinigung zurückgegeben, daß die Anmeldung er-
folgt oder die Änderung angezeigt ist. § 51
(5) Im übrigen gelten § 43 Abs. 1, §§ 45 und 46 (1) Inhaber von anderen als Herstellungsbetrieben,
entsprechend. die unbearbeitetes Erdöl gemä.ß § 12 Abs. 1 des Ge-
§ 50 setzes verwenden wollen, haben sich einen Monat
(1) Inhaber von Betrieben, die unbearbeitetes Erd- vor dem ersten Bezug bei der Zollstelle schriftlich
öl gewinnen, haben sich bei der zuständigen Zoll- anzumelden. § 20, ausgenommen Absatz 1 Satz 1 und
stelle anzumelden. Die Anmeldung ist in zwei Absatz 4 gilt entsprechend.
Stücken einzureichen; sie muß enthalten
(2) Im übrigen gelten die §§ 24, 43 Abs. 1, §§ 45, 46,
l. ein Verzeichnis der Gewinnungsfelder, 49 Abs. 2 und 4 entsprechend.
Sammelstellen und Zwischenlager des Erd-
öls unter Angabe ihrer Lage,
§ 52
2. einen Handelsregisterauszug.
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
(2) Eintretende Andernngen sind mindestens vier- 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
teljährlich schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundesge-
sinngemäß für Betriebe, die unbearbeitetes Erdöl in setzbl. I S. 149) gilt diese Rechtsverordnung auch im
das Erhebungsgebiet einführen und nicht schon aus Lande Berlin.
anderen Gründen der Steueraufsicht unterliegen. In § 53
diesem Falle sind die Lagergefäße für unbearbeitetes Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.
Erdöl anzumelden. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung
( 4) Im übrigen gelten § 43 Abs. 1, §§ 45, 46 des Mineralölsteuergesetzes vom 25. März 1939 in
und 49 Abs. 4 entsprechend. der am 31. Mai 1953 geltenden Fassung außer Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 249
Anlage 1
(zu § 3 Abs. l)
Anweisung
zur Unterscheidung der Reinigungsextrakte
von Mineralschmierölen
I. Fur[uroltest Bleibt die Furfurollösung nach
Der Furfuroltest gestattet, in einfacher Weise dem Abkühlen völlig klar
Reinigungsextrakte von Mineralschmierölen (Destil- (negativer Furfuroltest), so
laten, Raffinaten und dergl.) zu unterscheiden. Das liegt ein Reinigungsextrakt
Verfahren beruht darauf, daß in heißem Furfurol vor. · Paraffinhaltige Reini-
gelöste Mineralschmieröle nach dem Abkühlen gungsextrakte geben beim Ab-
Trübungen geben, Reinigungsextrakte dagegen kühlen Ausscheidungen von
nicht. festem Paraffin, das sich durch
das heftige Schütteln spontan
Erforderliche Geräte: Reagenzgläser, 1 Fassungsver- zusammenballt und auf der
.. mögen 25 ccm, Glasstäbe, Furfurollösung schwimmt, ohne
Durchmesser 3-4 mm, Länge diese auch nur im geringsten
10 cm. zu trüben.
Ist der Furfuroltest positiv oder zweifelhaft, so ist
Reagenz: Technisches Furfurol von hel- die Viskositäts-Dichte-Konstante durch die Zolltech-
ler Farbe. Dunkelfarbiges Fur- nische Prüfungsanstalt zu ermitteln.
furol ist vor dem Gebrauch
frisch zu destillieren. II. Viskositäts-Dichte-Konstante
Zur Berechnung der Viskositäts-Dichte-Konstante
Ausführung: Man bringt 5--10 Tropfen der
(K) ist die Viskosität der Probe in Saybolt-Universal-
zu untersuchenden Probe mit-
Sekunden bei 210° F = 98,9° C bzw. bei 100° F =
tels eines Glasstabes auf den
37,8° C und das spezifische Gewicht bei 60° F =
Boden eines trockenen Rea-
15,6° C zu bestimmen. Die Berechnung erfolgt
genzglases, fügt etwa 20 ccm
nach den von J. B. Hill und J. B. Coats-Industrial
Furfurol hinzu und erwärmt
Engineering Chemistry 20,641-4 (1928) angegebenen
vorsichtig über einer kleinen
Formeln:
Flamme oder im Wasserbade
auf etwa 70-80° C, bis die l. K = G - 0,24 - 0,022 log (V - 35,5)
Probe in Lösung gegangen ist. 0,755
Hierauf verschließt man das Hierin bedeutet:
Reagenzglas mit einem Kork- V - die Viskosität in Saybolt-Universal-:Sekun-
stopfen und kühlt unter kräf- den bei 210° F = 98,9° C,
tigem Schütteln unter der G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C.
Wasserleitung schnell auf et- Liegt die Viskosität der Probe bei 210° F =
wa 20° C ab. 98,9° C unter 35,5 Saybolt-Universal-Sekunden, so
ist die Formel 2 anzuwenden.
Eine nach dem Abkühlen der
Furfurollösung auftretende . K = 10 G - 1,0752 log (V - 38)
2
starke und mehrere Stunden 10-log (V-38)
beständige Trübung spricht für Hierin bedeutet:
das Vorliegen von Mineral- G - das spezifische Gewicht bei 60° F = 15,6° C
-schmieröl (positiv.er Furfurol- und
test). V - die Viskosität in Saybolt-Universal-Sekun-
Bei manchen Mineralschmier- den bei 100° F = 37,8° C.
ölen können die Trübungen Reinigungsextrakte haben eine Viskositäts-Dichte-
nach längerem Stehen allmäh- Konstante (K) von 0,940 oder darüber, wogegen die
lich aufrahmen und sich auf Viskositäts-Dichte-Konstante (K) der Mineralschmier-
dem Furfurol als Schicht an- öle (Destillate, Raffinate und dergl.) erheblich unter
sammeln. 0,940 liegt.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2
(zu§ 19)
Liste der Steuerbegünstigungen
Nr. Arl dc)s Mineralöls Begünstigter Steuer-
Bemerkungen
Verwendungszweck satz
I. Leichtöle und mittelschwere öle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c des Gesetze.s
-------------------------------------------~------------~
Alle Leichtöle und Chemische Umwandlung in 0,-
miltelschweren Ole andere Stoffe als Mineralöle
2 desgl. Abscheiden, Ausfällen, Aus- 0,-'--- Die fertige Ware darf das be-
ziehen und Umkristallisieren günstigte Mineralöl nicht
beim Herstellen von Waren mehr enthalten
3 desgl. Reinigen beim Herstellen 0,-
oder Bearbeiten von Waren
einschließlich des Reinigens
der hierbei verwendeten Ge-
räte
4 desgl. Auflösen fester oder halb- 0,- 1. Nach dem Auflösen müssen
fester Stoffe beim Herstellen mindestens 10 v. H., bei Kaut-
oder Bearbeiten von Waren schuk mindestens 5 v. H. der
gelösten Stoffe in der Lösung
enthalten sein
2. Zum Auflösen von Kaut-
schuk gehören auch vorbe-
reitende Betriebshandlungen,
wenn sich das Auflösen hier-
an anschließt
5 desgl. Herstellung von Lacken und 0,- Das Fertigerzeugnis darf nicht
Firnissen mehr als 60 v. H. steuerbe-
günstigtes Mineralöl enthal-
ten
6 tlesgl. Herstellung von Tiefdruck- 0,- Die Verdünnungsmittel (Ver-
farben und von Verdünnungs- dünnungsfirnisse) dürfen von
mi tteln (Verdünnungsfirhis- der Druckfarbenfabrik nur in
sen) für Tiefdruckfarben der zur Verdünnung der
gleichzeitig gelieferten Far-
ben erforderlichen Menge ab-
gegeben werden
7 desgl. Verdünnen von Tiefdruckfar- 0,-
ben in Tiefdruck- und ande-
ren graphischen Anstalten
8 Benzin Brennstoff für Lampen zur 0,- Nur für 780 kg jährlich je
Erhitzung und Erweichung Facharbeiter (Drucker in der
von Glasmasse bei der Her- Glasstein-, Wickler in der
stellung von Glassteinen und Glasperlenerzeugung)
Glasperlen
9 Testbenzin Herstellung von Bronzepaste 0,-
II. Gasöle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d und e des Gesetzes)
Erzeugnisse nach Art Chemische Umwandlung in 0,-
des Kogasin II und des an<lere Stoffe als Mineralöle
Sinarol II
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 251
Nr. Begünstigter Steuer- Bemerkungen
Art des Mineralöls
Verwendungszweck satz
111. Schmieröle und sonstige (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben f bis h des Gesetzes}
Reinigungsextrakte Unmittelbares Verheizen 0,-
nach § 3 Abs. 1
2 desgl. Herstellung von Ruß 0,-
3 Heizöl Zusatz zu Kohle, die in Ver- 0,-
kokungsanlagen verarbeitet
wird·
IV. leichte Steinkohlenteeröle (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes)
Alle leichten Stein- wie Abschnitt I Nr. 1 0,-
kohlenteeröle
2 desgl. wie Abschnitt I Nr. 2 0,- wie Abschnitt I Nr. 2
3 desgl. wie Abschnitt I Nr. 3 0,-
4 desgl. wie Abschnitt I Nr. 4 0,- wie Abschnitt I Nr. 4
5 desgl. wie Abschnitt I Nr. 5 0,- . wie Abschnitt I Nr. 5
6 desgl. wie Abschnitt I Nr. 6 · 0,- wie Abschnitt I Nr. 6
7 desgl. wie Abschnitt I Nr. 7 0,-
V. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes
Petroleumkoks und Herstellung von Silizium- 0,-
Koks aus Steinkohlen- karbid
teerpech
2 Steinkohlenteerpech Brikettieren von Steinkohle 0,-
in Brikettfabriken
VI. Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes
Weichparaffin und Chemische Umwandlung in 0,-
Par affing a tsch andere Stoffe als Mineralöle
VII. Flüssiggase (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes)
Alle Flüssiggase Herstellung von Industrie- 0,-
und Haushaltsgas für das lei-
tungsgebundene Gasnetz
2 desgl. Chemische Umwandlung in 0,-
andere Stoffe als Mineralöle
3 desgl. Brennstoff zur Gewinnung 0,- Nur bei Bezug in Behältnis-
von Licht und Wärme sen, die abweichend von den
für Treibstoff üblichen durch
einen Ring in schwarzer 01-
farbe besonders gekennzeich-
net sind und in schwarzer
Olfarbe die Aufschrift tragen:
• ,.Steuerbegünstigt. Verwen-
dung als Treibstoff nicht zu-
gelassen."
252 Bundesgesetzblatt, J c.1hrgang 1953, Teil I
Erste Verordnung
über Erläuterungen zum Zolltarif.
Vom 26. Mai 1953.
Auf Grund des§ 18 Nr. 1 des Zolltarifgeset·les vom
1G. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet
die Bundesregierung:
§ 1
Die Nummern 2707 bis 2715 des Zolltarifs (Anlage
zum Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 "_ Bundes-
oesetzbl. I S. 527 -- in der Fassung des Gesetzes zur
Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl vom
23. April 1953 -- Bundesgesetzbl. I S. 149) sind nach
den Bestimmungen cler Anlage auszulegen und anz1.1-
wenden.
§ 2
Nach § 14 des Dritten Uber1eitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit§ 19 des Zolltarifgesetzes gilt diese Rechtsverord-
nung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 253
Anlage zu § 1
Erläuterungen
zu den Nummern 2707 bis 2715 des Zolltarifs
Nr. 2707 Nr. 2710
1. Hierher gehören: 1. Hierher gehören auch nach ihrer Beschaffenheit
Teere aus der trockenen Destillation der Kohlen aus Erdöl oder Erdgas stammende Gemische von
und des Torfs (Steinkohlen-, Braunkohlen-, Kohlenwasserstoffen, in denen ein chemisch ge-
Torfteer) oder aus der trockenen Destillation nau bestimmter Kohlenwasserstoff zwar über-
von Olschiefer, Olkreide, Schieferkohle oder wiegt, jedoch noch mindestens ein weiterer
anderen n1ineralischen Stoffen (z.B. Wasser- Kohlenwasserstoff enthalten ist, der nicht ein
gas- und Generatorteer) und dergleichen, und Isomer des Hauptbestandteils ist (Kohlenwasser-
zwar Steinkohlenteere auch dann, wenn ihnen stoffe, die nur technisch rein sind).
ein Teil der Ole durch Destillation entzogen ist
(sogenannte destillierte Teere). 2. Zu Absatz A:
2. Bleibt es nach dem Ergebnis einer chemischen Das Klären und Entwässern (Anmerkung 5 a) um-
Untersuchung zweifelhaft, ob eine Ware destil- faßt auch das Entemulgieren und das Entsalzen.
lierter Teer oder eine bituminöse Mischung der Unter Stabilisieren ist der Entzug von Gasen aus
Tarifnr. 2718 (präparierter Teer) ist, so ist sie der unbearbeiteten Erdölen zu verstehen.
Tarifnr. 2707 zuzuweisen.
3. Zu Absatz B-1:
3. Hierher gehören nicht:
Wie Benzin sind zu behandeln benzinhaltige
Holzteer (Nr. 3810), Stearinteer und andere Kraftstoffgemische (z.B. Benzin-Benzol-Gemisch),
Teere aus der Fettbearbeitung (Nr. 1517) sowie verbleites Benzin oder Zweitaktermischungen
teerartige Rückstände von der Verarbeitung der (schmierölhal tige Kraftstoffgemische).
Mineralöle (Nr. 2710).
4. Zu Absätzen B - 2 und 3, C und D - 2:
Nr. 2708 Der Flammpunkt (Anmerkung 5 Buchstaben b, c, d)
1. Zu Absatz A ist nach DIN-Entwurf 51 755 zu ermitteln.
Als Rohöle gelten nur dunkelbraune Ole mit
einer Dichte von mehr als 1 bei 15° C, bei deren 5. Zu Absatz D:
Destillation nach DIN 52 137 nicht mehr als Der Asphaltgehalt (Anmerkung 5 Buchstabe d
15 Volumenprozent bis 200° C übergehen. Abs. 3) ist nach DIN 53 660 zu ermitteln.
2. Zu Absatz B
6. Zu Absatz D-2 und 5:
a) Hierher gehören z.B. außer den reinen Koh- Teerartige Rückstände von der Destillation der
lenwasserstoffen Benzol, Toluol, Xylol und Mineralöle mit Tropfpunkt Ubbelohde nach DIN
seinen Isomeren auch Gemische dieser Stoffe. 53 654 unter 35° C sind nach ihrer Beschaffenheit
b) Rohnaphtalin ist solches mit einem Erstar- als Heizöle oder als andere Schweröle zu behan-
rungspunkt nach DIN-Entwurf 51 556 unter deln.
79,4° C.
7. Zu Absatz D - 3:
c) Rohanthrazen ist solches mit einem Anthrazen-
A. Schmieröle sind auch die bei der Raffination
gehalt bis 80 v. H.
von Schmierölen mit auswählenden Lösungs-
3. Wie Ole und Erzeugnisse der Destillation des mitteln erhaltenen Reinigungsextrakte (Edel-
Steinkohlenteers oder nicht paraffinischer Mineral- eanu-, Furfurol-, Duosolextrakte u. dergl.) mit
teerarten sind auch ähnliche Erzeugnisse gleichen Tropfpunkt Ubbelohde unter 35° C.
Charakters zu behandeln, z. B. Benzolkohlen- B. Die Zuweisung von Schmierölen zu den Unter-
wasserstoffe, die aus Erdöl stammen und durch absätzen a bis c richtet sich nach dem Ergebnis
Aromatisierung (Cyclisierung) oder durch ein der Untersuchungen gemäß den Anlagen 1 und
underes Verfahren gewonnen sind. 2, wobei zuerst der Säuerungsverlust (Anlage 1)
f estzust.ellen ist. Sie gehören
4. Hierher gehören nicht:
a) in Unterabsatz c, wenn der Säuerungsver-
Zubereitungen, die sich als Desinfektionsmittel lust (Anlage 1) nicht mehr als 2 v. H. beträgt
und dergleichen kennzeichnen, wie Kresol- und die Schwefelsäureschicht sich bei der
seifenlösungen, Karbolineum mit Zusatz von Durchführung der Untersuchung nicht stär-
Seife oder Netzmitteln u. a. m. (Nr. 3815), ferner ker als Farbe 5 der Farbskala verfärbt,
reine oder technisch reine Erzeugnisse, die be-
b) in Unterabsatz b, wenn
stimmte Verbindungen darstellen, wie Phenol
(Karbolsäure), Kresole und Xylenole und deren aa) der Säuerungsverlust mehr als 2 v. H.,
Gemische, Naphtalin mit einem Erstarrungs- aber nicht mehr als 10 v. H. beträgt oder
punkt von 79,4° C oder darüber, Anthrazen mit bb) der Säuerungsverlust nicht mehr als
einem Anthrazengehalt von mehr als 80 v. H., 2 v. H. beträgt, die Schwefelsäure-
Pyridin, Chinolin und dergleichen (Kapitel 29). schicht sich jedoch bei der Durchführung
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
der Untersuchung stärker als Farbe 5 gesetzten Mengen der verschiedenen Aus-
der Farbskala verfärbt oder gangsstoffe und deren Ausbeutesätzen (Ab-
cc) bei einem Säuerungsverlust von mehr sätze 2 und 3),
als 10 v. H. sich bei der Untersuchung b) für das Hydrierverfahren durch die Mengen
nach Anlage 2 Extraktprozentsätze er- der in einem Kalendermonat zur gemein-
geben, die unter den Werten der in samen Verarbeitung eingesetzten verschie-
dem zugehörigen Kurvenblatt ein- denen Ausgangsstoffe.
getragenen Trennlinie liegen,
(2) Das Hauptzollamt setzt die Ausbeutesätze
c) in Unterabsatz a in allen anderen Fällen. für jeden der in Betracht kommenden Ausgangs-
stoffe auf Grund von Untersuchungen, falls dies
8. Zu Absatz D - 3- d: technisch nicht möglich ist, auf Grund anderer
Hierher gehören auch durch Aufarbeitung von Feststellungen, notfalls von Schätzungen fest.
Altölen hergestellte Schmieröle, denen Addi- Der Vergütungsberechtigte hat hierzu die zur
tives zugesetzt worden sind, wenn der Zusatz gemischten Verarbeitung bestimmten Ausgangs-
5 v. H nicht überste_igt. stoffe 5 Tage vor dem Beginn der Verarbeitung
der Zollstelle anzumelden. Er trägt die Kosten
der Untersuchung.
9. Hierher gehören nicht z. B.:
Alkoholhaltige Kraftstoffgemische {Nr. 2209-B), (3) Für bestimmte Sorten von unbearbeitetem
Additives (nach Beschaffenheit Kap. 28, 29 Erdöl, die in annähernd gleichbleibender Be-
oder Nr. 3826), reine Kohlenwasserstoffe, wie schaffenheit zur Verfügung stehen, kann der
Methan, Athan, Propan, Butan usw. (Nr. Bundesminister der Finanzen Ausbeutesätze all-
2901 - A), Harzöle (Nr. 3812), Gemische von gemein festsetzen. Die Ausbeutesätze sind in
Lösungs- oder Verdünnungsmitteln für Lacke diesem Falle durch nur gelegentliche Stichproben
und andere Erzeugnisse (Nr. 3-825), Lackentfer- von Amts wegen, im übrigen auf Antrag des Ver-
nungsmittel (Nr. 3826), Formenöle, z.B. aus gütungsberechtigten zu überprüfen. Für die Uber-
Leuchtöl, Gasöl und dergleichen mit Zusätzen prüfung gilt Absatz 2 Sätze 2 und 3 entsprechend.
von Fetten u. a. m. (Nr. 3826), Schal- und Trenn- (4) Werden vergütungsfähige Rückstände und
öle für Bauzwecke (Nr. 3826), Textil- und Ger- vergütungsfähiges Heizöl bei gemeinsamer Ver-
bereihilfsmittel (Nr. 3816), Lederpflege- und arbeitung (Absatz 1) in mehreren Verarbeitungs-
Fußbodenpflegemittel (Nr. 3407), Antiklopf- stufen hergestellt, so werden für jede Stufe die
mittel (Nr. 3826), Riemen-Adhäsionsfett (Nr. Ausbeutesätze für die in Betracht kommenden
3407), Schmiermittel (Nr. 3404), Arzneiwaren Ausgangsstoffe besonders festgesetzt und tat-
{Nr. 3003) und sonstige anderweit genannte sächlich erzeugte Mengen besonders festgestellt,
Erzeugnisse auf der Grundlage von Mineral- soweit dies für- die Ermittlung des vergütungs-
ölen, ferner Benzin für Feuerzeuge und Anzün- fähigen Anteils erforderlich ist. Anteile, die hier-
der in Umschließungen mit einem Fassungsver- nach nach Abschluß einer Verarbeitungsstufe
mögen von 300 ccm oder weniger (Nr. 3608-C), vergütungsfähig sind, bleiben vergütungsfähig,
Rückstände von der Destillation der Mineral- auch wenn sie in den weiteren Verarbeitungs-
öle mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C und gang nicht mit einbezogen werden.
darüber (Nr. 2714-B) sowie die bei der Raffi-
nation von Schmierölen mit auswählenden
Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte B. Anmerkung 1 Buchstabe b
(Edeleanu-, Furfurol-, Duosol-Extrakte und der- (1) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls
gleichen) mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm nach
oder darüber (Nr. 2714 - B). der Herstellung nicht vergütungsfähige Stoffe
beigemischt werden, wenn es trotz der Bei-
10. Zu Anmerkung 1 (Zollvergütung): mischung die gleiche Ware im Sinne des Zoll-
tarifs bleibt und der Mischungsvorgang amtlich
A. Anmerkung 1 Buchstaben a und c
überwacht wird. Vergütungsfähig bleibt in
(1) Wird solches unbearbeitetes Erdöl oder diesem Falle nur die ursprünglich vergütungs-
Heizöl, das im Geltungsbereich des Tarifs verzollt fähige Menge.
worden ist, gemeinsam mit Ausgangsstoffen ver-
arbeitet, bei denen diese Voraussetzung nicht zu- (2) Wird Paraffin (Nr. 2713) in gemeinsamer
trifft, so ist nur der Anteil der Rückstände (Bitumen Verarbeitung von vergütungsfähigem Paraffin
oder Petroleumkoks) oder des Heizöls ver- (Paraffingatsch) und solchem Paraffin (Paraffin-
gütungsfähig, der auf die verzollten Ausgangs- gatsch), das nicht aus Erdöl stammt, hergestellt,
stoffe entfällt. Dieser Anteil wird dadurch fest- so ist ein Anteil vergütungsfähig, der auf die
gestellt, daß die tatsächlich erzeugten Mengen vergütungsfähigen Ausgangsstoffe entfällt. Für
nach Maßgabe von Verhältniszahlen rechnerisch die Ermittlung dieses Anteils gilt Abschnitt A
aufgeteilt werden. Die Verhältniszahlen werden entsprechend.
gebildet (3) In allen anderen Fällen sind Mineralöle, zu
a) für das Destillations- und das Crackverfahren deren Herstellung auch andere Ausgangsstoffe
durch das Produkt aus den in einem Kalender- als unbearbeitetes Erdöl oder Schmieröl verwen-
monat zur gemeinsamen Verarbeitung ein- det worden sind, nicht vergütungsfähig.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 255
Nr. 2711 (Nr. 1510), gehärtete Fette und Ole (Nr. 1512),
1. Hierher gehören auch: Walrat (Nr. 1514), Bienenwachs (Nr. 1515), Pflan-
zenwachs (Nr. 1516).
Gemische aus Propan oder auch Butan mit
Äthylen, Propylen oder auch Butylen; ferner Erd-
Nr. 2714
gas, Raffineriegas, Olgas, Blaugas und der-
gleichen. 1. Hierher gehören auch:
2. Hierher gehören nicht: Zu Absatz A:
Reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, wie . a) amorphes (mikrokristallinisches) Paraffin aus
Methan, Äthan, Propan, Butan, Propylen, Bu- Braunkohlenteer oder anderen paraffinischen
tylen, Acetylen und dergleichen, auch ver- Teer arten,
dichtet (Nr. 2901 - A), ferner die Gase der
Zu Absatz B:
der Nr. 2700.
b) die bei der Raffination von Schmierölen mit
Anmf'rkunu zu Nr. 2710 und 2711 auswählenden Lösungsmitteln erhaltenen Rei-
(1) Wird solches unbearbeitetes Erdöl oder Heizöl, nigungsextrakte (Edeleanu-, Furfurol-, Duosol-
das im Geltungsbereich des Tarifs verzollt worden extrakt und dergleichen) mit Tropfpunkt
ist, gemeinsam mit Ausgangsstoffen verarbeitet, bei Ubbelohde von 35° C und darüber,
denen diese Vorallssetzung nicht zutrifft, so kann Zu Absatz D:
nur der Anteil der hierbei erzeugten Mineralöle der
c) z.B. Säureharze (saure und entsäuerte), ge-
Nr. 2710 oder der gasförmigen Kohlenwasserstoffe
brauchte Bleicherden und Abfallaugen sowie
der Nr. 2711 zum Zollsicherungsverkehr nach dieser
Pech und Koks aus Braunkohlen- und Torfteer.
Anmerkung abgefertigt werden, der auf die verzoll-
ten Ausgangsstoffe entfällt. Für die Ermittlung dieses 2. Bleibt es nach dem Ergebnis einer chemischen
Anteils gilt Nr. 10 Abschnitt Ader Erläuterungen zu Untersuchung zweifelhaft, ob eine Ware ein Rück-
Nr. 2710 entsprechend. stand aus der Destillation der Erdöle oder rohes
Erdwachs der Nr. 2715 ist, so ist sie der Nr. 2714
(2) Die auf Grund dieser Anmerkung zum Zoll-
zuzuweisen.
sicherungsverkehr abgefertigten Warenmengen gel-
ten insoweit nicht als ordungsmäßig verwendet, wie 3. Hierher gehören nicht z.B.:
bei der Verwendung Waren der Nr. 2708 - B - 1, Naphtensäuren, Naphtensulfosäuren und deren
2710 - B bis D, 2711, 2712, 2713 und 2714 - A erhalten Salze aus Nr. 2924, Sulfoichthyolate und der-
bleiben oder entstehen. Solche \!\Taren treten nicht gleichen (Nr. 2948), andere Erzeugnisse, die durch
in den freien Verkehr (§ 108 Abs. 2 der Zollvormerk- chemische Umwandlung oder mechanische Be-
ordnung); sie können jedoch abweichend von § 107 arbeitung aus Rückständen der Erdöl- und Schie-
Abs. 3 der Zollvormerkordnung ohne Genehmigung ferverarbeitung gewonnen sind, z. B. Stoffe mit
des Hauptzollamts in den freien Verkehr entnommen waschaktiven Eigenschaften (Nr. 3402), Kalt-
werden. asphalte (Nr. 2718).
Nr. 2712
1. Hierher gehören auch Paraffinsalbe (Unguentum Nr. 2715
Paraffini) und anderes Kunstvaselin z.B. aus Pa- 1. Als roh wird auch umgeschmolzenes Erdwachs be-
raffin, Ceresin, Schmieröl und dergleichen. handelt. Waren von rotbrauner oder grünlich-rot-
2. Hierher gehören nicht: brauner Farbe sind dann als roh zu behandeln,
wenn sie in einem Probierrohr von etwa 15 mm
Starrschmieren (vaselinähnliche Erzeugnisse
lichter Weite geschmolzen bei der Durchsicht
auf der Grundlage von Schmieröl mit Seifen und
keine hellere Farbe als rot und bei der Aufsicht
dergleichen) (Nr. 3404), Vaselin mit Heilmittel-
einen deutlich wahrnehmbaren grünen Schimmer
stoffen (Nr. 3003), Wohlriechendes Vaselin, z.B.
haben.
Brillantine (Nr. 3306), vaselinähnliche Kohlen-
wasserstoffgemische mit Tropfpunkt Ubbelohde 2. Wie Ceresin sind auch höhermolekulare synthe-
über 56° C (nach Beschaffenheit z.B. als Erd- tische Kohlenwasserstoffe und Gemische von sol-
wachs der Nr. 2715 - A oder B). chen zu behandeln, die den Charakter von Cere-
sin haben.
Nr. 2713
1. Hierher gehören Paraffine aller Art von kristal- 3. Zur Unterscheidung des gereinigten Erdwachses
linischer (makrokristallinischer) Struktur, auch (Ceresin) von Insekten- oder Pflanzenwachs läßt
synthetische Kohlenwasserstoffe oder Ge- man auf eine frische Schnittfläche der Wachsprobe
mische von solchen, die den Charakter von einen Tropfen konzentrierte Schwefelsäure 10 bis
Paraffin haben. 15 Minuten einwirken. Zeigt sich nach dem Ab-
waschen der Säure auf der Schnittfläche ein
2. Hierher gehören nicht: brauner Fleck, so liegt Insekten- oder Pflanzen-
Modelliermasse, Wachs für Zahnärzte (Nr. 3409), wachs vor. Gereinigtes Erdwachs (Ceresin) zeigt
künstliche Wachse (Nr. 3405), Erdwachs (Nr. nach der Einwirkung der Schwefelsäure keine
2715), Montanwa~hs (Nr. 2716), Hartfettsäuren Veränderung.
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 1
(Zu Nr. 7 Abschn. B
der Erläuterungen
. zu Nr. 2710)
Erstes Untersuchungsverfahren
zur Feststellung des Raffinationsgrades von Schmieröl
1. Prüfgeräte: strich 10 cm 3 des Absetzgefäßes überein-
a) Absetzgefäß. stimmt. Mit der Pipette für 01 wird die Schwe-
Mischzylinder wie 25 DIN 12 685, jedoch ein- felsäure in gleicher Weise vorsichtig mit 10 cm 3
geteilt in 0,1 cm:J; Zylinder und Glasstopfen des zu prüfenden trockenen Oles überschich-
übereinstimmend numeriert. tet. Das 01 muß hierfür vorher durch Papier-
b) Meßpipetten. filter, eventl. über Filterpapierschnitzel filtriert
Zwei Auslaufpipetten (Sicherheitspipetten) werden.
mit je 10 cm 3 Inhalt, mit geeigneten Kenn- c) Das mit Glas stopfen verschlossene Absetz-
zeichen des Verwendungszweckes - Schwefel- gefäß wird abwechselnd je fünfzigmal nach
säure bezw. 01 - versehen (z.B. farbige unten und nach oben um 180° gekippt. Danach
Ringe). Die Pipette für Schwefelsäure muß wird es senkrecht abgestellt und drei Stunden
nach Einführung in das Absetzgefäß mit der unberührt stehen gelassen, um die Entmischung
Spitze zwischen den Marken 10 und 11 cm 3 des Oles abzuwarten. Sodann wird abgelesen
stehen. Die Marken beider Pipetten müssen und gegel;enenfalls die Farbe der Schwefel-
sich mindestens 100 mm unter dem oberen säure bestimmt-, ohne daß das Absetzgefäß be-
Rand befinden. wegt wird.
c) Farbtafel für das „Olbuch", 3. Auflage (heraus- d) Der Säuerungsverlust ergibt sich aus der Diffe-
gegeben von der Arbeitsgemeinschaft derLan- renz der Grenzschichthöhe und der 10-cm 3 -
desverbände der Elektrizitätswerke, Verlag Marke. Dabei entspricht eine Differenz von
der „Elektrizitätswirtschaft"). 0,1 cm 3 einem Säuerungsverlust von 1 v. H.
2. Chemikalien: 4. Auswertung:
Konzentrierte Schwefelsäure der Dichte 1,84 mit Es sind stets zwei Bestimmungen durchzuführen.
einem Gehalt an H 2 S 0 4 von 96 0/o ± 0,2 0/o, der Aus diesen ist das Mittel zu bilden, das dann das
analytisch nachgeprüft werden muß. Aufbewah- Ergebnis darstellt. Weichen die Ergebnisse der
rung in Flaschen von nicht mehr als 300 cm 3 Inhalt beiden Bestimmungen um mehr als 0,2 cm 3 von-
mit eingeschliffenem Stopfen, über den eine auf- einander ab, dann sind drei weitere Bestimmun-
geschliffene Haube gestülpt wird. Die Schwefel- gen durchzuführen. Als Ergebnis der Unter-
säure muß analysenrein sein. suchung gilt dann das Mittel aus den fünf Be-
stimmungen.
3. Prüfverfahren: Bei Mittelwerten von 2 oder weniger v. H. ist zu-
a) Das zu prüfende 01, die Schwefelsäure und die sätzlich die Farbe der Schwefelsäure nach der
Prüfgeräte sollen eine Temperatur von 15° bis Farbtafel zu bestimmen. Der eventl. an der Grenz-
20° C besitzen. fläche zwischen 01 und Schwefelsäure auftretende
b) Mittels der Pipette für Schwefelsäure wird dunklere Ring bleibt unberücksichtigt.
Schwefelsäure in das Absetzgefäß eingefüllt, Bei Mittelwerten von mehr als 10 v. H. ist zusätz-
ohne dessen Innenwand zu berühren, bis der lich die Untersuchung nach Anlage 2 durchzu-
untere Meniskusrand der Säure mit dem Teil- führen.
Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 257
Anlage 2
(Zu Nr. 7 Abschn. B
der Erläuterungen
zu Nr. 2710)
Zweites Untersuchungsverfahren
zur Feststellung des Raffinationsgrades von Schmieröl
1. Prüfgeräte:
gen eine scharfe Trennung zwischen einer unte-
a) Extraktionskolben (gemäß beiliegender Zeich- ren, furfurolreichen Extraktschicht und einer obe-
nung) mit Gummistopfen und Thermometer, ren, furfurolarmen Raffinatschicht eingetreten.
b) Stabthermometer bis 200° C, Sollte im Ausnahmefall noch keine scharfe Tren-
c) elektrisch beheizter Trockenschrank mit Tem- nung eingetreten sein, so kann der Kolben auch
peraturregler, noch länger im Trockenschrank. verbleiben. Es ist
jedoch wichtig, daß die Temperatur des Kolben-
d) Porzellanschale 12 cm ob. q\ 5 cm hoch,
inhaltes während der ganzen Zeit 60° C beträgt.
e) Rührstab mit abgebogenem Ende, Der Extraktionskolben wird anschließend aus
f) Stoppuhr, dem Trockenschrank e11tfernt und in einen ande-
g) Kurvenblatt zur Auswertung der Meßergeb- ren Dreifuß oder Stativring eingesetzt. Aus ihm
nisse (gemäß Beilage). wird unverzüglich, d. h. ehe die Temperatur ab-
sinkt, die untere Extraktschicht in eine Sammel-
2. Chemikalien:
flasche abgelassen, deren Inhalt gelegentlich auf
Furfurol aufgearbeitet werden kann. Die obere
a) Ather,
Raffinatschicht dagegen wird restlos in die samt '
b) Furfurol Rührstab tarierte Porzellanschale überführt, was
d/20 ca. 1,158 durch Nachspülen mit 20 cm 3 Ather sichergestellt
(Siedeanalyse nach DIN 51751: wird.
Beginn 138° C
Die Porzellanschale wird auf ein lebhaft sieden-
Schluß 168° C / 98,5 Vol.-0/o
des Wasserbad oder ein Dampfbad gesetzt, wo-
Rückstand max. 0,9 Vol.-0/o
bei der Ather unter ständigem Rühren innerhalb
Verlust max. 0,6 Vol.-0/o).
von 10 Minuten verdampft. Alsdann wird die
Das Furfurol soll in einer braunen Flasche lagern Schale auf ein Drahtnetz gesetzt und das Thermo-
und vor Gebrauch destilliert werden; die Lage- meter mit Hilfe einer Stativklammer in schräger
rung soll in keinem Fall länger als drei Tage Lage so angebracht, daß die Quecksilberkugel in
dauern. Bei der Destillation werden die ersten das 01 eintaucht, ohne jedoch den Boden der Por-
und die letzten 10 v. H. verworfen und nur die zellanschale zu berühren. Mit Hilfe eines Bunsen-
Kernfraktion von 80 Volumenprozenten ver- brenners oder eines elektrisch beheizten Sand-
wendet. bades wird der Inhalt der Porzellanschale inner-
halb von 3 Minuten unter ständigem Rühren auf
3. Prüfverfahren: 160° C erhitzt, worauf der Brenner entfernt wird.
50 g des zu prüfenden Oles werden in den vorher Das Thermometer steigt anschließend noch bis auf
tarierten Extraktionskolben bei Zimmertempera- etwa 168° C und fällt, nachdem weitere 4 Minuten
tur bis auf 0,1 g eingewogen . Zu dem 01 werden gerührt worden ist, auf etwa 165° C. Das Raffinat
300 cm 3 redestilliertes Furfurol hinzugefügt. Der ist nach dieser Behandlung furfurolfrei.
Extraktionskolben wird mit dem Gummistopfen Die P_orzellanschale wird nach dem Erkalten des
mit Thermometer verschlossen und sein Inhalt Oles zurückgewogen. Indem man die Differenz
unter Schütteln auf 60° C gebracht, indem man aus der Einwaage und dem jetzt ermittelten Raffi-
den Kolben in einer Stellung, in der Ablaßhahn natgewicht mit 2 multipliziert, erhält man den
und Kolbenhals schräg nach oben gerichtet sind, Extraktgehalt der untersuchten Probe in Gewichts-
mit einer schwach russenden Gasflamme erwärmt. prozenten. Um verläßliche und übereinstimmende
Dabei wird der Gashahn zwecks Entlüftung ge- Ergebnisse zu erhalten, ist es notwendig, die auf-
legentlich kurz geöffnet. Sobald die vorgeschrie- geführten Vorschriften genau inne zu halten.
bene Temperatur erreicht ist, wird 2 Minuten lang
kräftig geschüttelt. Auch nach dem Schütteln muß 4. Auswertung:
die Temperatur noch 60° C betragen. Der Extraktprozentsatz wird auf dem Kurven-
Der Extraktionsko]ben wird dann unverzüglich blatt über der Viskosität bei 50° C des zu unter-
mit dem Ablaufhahn nach unten in einen Dreifuß suchenden Oles {ausgedrückt in Englergraden
eingesetzt, der sich in einem auf 68° C eingestell- oder Centistokes) eingetragen.
ten Trockenschrank befindet. Nach einer halben Auch mit Additives versetzte Ole können nach
Stunde ist bei allen Olen unter diesen Bedingun- dieser Methode untersucht werden.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zu Anlage 2 Nr. 1 a
Extraktionskolben für das 11 Zweite Untersuchungsverfahren zur Feststellung
des Raffinationsgrades von Schmierölen" gemäß Anlage 2.
Thermometer I Ournrnisfopfen
1
1 1
1 1
1
6 1 1 1 1
,_ - - -I- -j---1
I1 I
1 :
1
1 1
1 1 1
1 1
1
1 1
1 1
1 1
1 1
1 . 1 1
1 \
\
// 1
1/
1/
I
\
\
I
\
1
I
\ /,
\
\
I
/.
\
/4
/,
/,
/,
/,
/,
Glashohn ~ - --- - - L - - - - -
Maßstab 1=1
0)
1.1'
N -zt:,,
.;
N
Q)
t,)
t'C Kurvenblatt für das
"2
~ "Zweite Untersuchungsverfahren zur Feststellung
N= des Raffinationsgrades van Schmierölen"
40 gemäß Anlage 2.
C"")
li)
O')
.....
·;a
~
eo
N :}()
q
0)
'O
q- Gebiet der Desh!late und normalen Schwefelsäureroffinat-e
q
0
CO
0)
..0
ro
t:,')
rJl
<r::::s 20
....(!)
";j
t:,')
ro
f--<
1
M
N
~
z
~
ß 10
X
Gebiet der höher raffinierten Schmieröte.
lLl
~
10 20 30 41,.1 50 so 70 IVisk.E/slt-- 80
0 76 152 228 304 380 456 532 1 cst./50°- 608
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Durchführung
der Anmerkung 1 zu Nummer 2710 des Zontarifs
Mineralölzoll-Vergütungsordnung (MZVergO ).
Vom 22. Mai 1953.
Auf Grund der Anmerkung 1 Buchstabe d Satz 2 (2) Ist Schmieröl, auf das die Voraussetzungen des
und Buchstabe~ h zu Nummer 2710 des Zolltarifs Buchstaben b Satz 3 zutreffen, gemeinsam mit ande-
(Anlage zum Zolltarifgesetz vom 16. August 1951 - rem Schmieröl verarbeitet worden, dann wird die
Bundesgesetzbl. I S. 527 -- in der Fassung des Ge- Vergütung nach Buchstaben b Satz 3 nur für den ent-
setzes zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl sprechenden Anteil des raffinierten Schmieröls ge-
vom 23. April 1953 -- Bundesgesetzbl. I S. 149 -) währt.
wird hiermit verordnet: § 4
§ 1 Die Vergünstigungen des Buchstaben b Sätze 2
(1) Vergütun~Jsberechtigt ist und 3 werden nur gewährt, wenn der Vergütungs-
1. in den Fällen der Buchstaben a, b Sätze 2 berechtigte über eine ordnungsmäßig geführte
und 3, c, d und e der Hersteller der ver- Fabrikationsbuchführung verfügt, aus der sich die
gütungsfähigen Erdölrückstände, Mineral- eingesetzten Roh- und Hil{sstoffe, alle Arbeitsvor-
öle, des vergütungsfähigen Heizöls, der ver- gänge sowie Herkunft und Verbleib der Erzeugnisse
gütungsfähigen Schmiermittel oder sonsti- und Nebenerzeugnisse ergeben, und wenn er die
gen vergütungsfähigen Erzeugnisse, Anforderungen nach § 8 erfüllt.
2. im Falle des Buchstaben b Satz 1, wer die
Abfertigung zur Ausfuhr oder zu einem § 5
Zollverkehr beantragt, Bei vergütungsfähigen Schmiermitteln wird die
3. im Falle des Buchstaben f, wer vergütungs- vergütungsfähige Menge bei einem Anteil an
fähiges Benzin herstellt oder vertreibt und Schwerölen im Schmiermittel
die in § 17 vorgesehenen Gutscheine vor- von mehr als 10 v. H. pis 20 v. H. auf 15 v. H.,
legt. " 20 v. H. ,, 30 V. H. 11 25 V. H.,
(2) In den Fällen der Buchstaben a, b Satz 2 und " 30v.H. " 40v.H. 11 35v.H.,
des Buchstabens c ist auch vergütungsberechtigt, " 40v.H.,, 50v.H. 11 45v.H.,
,, 50 V. H. ,, 60 V. H. ,, 55 V. H.,
wer die Erzeugnisse als Zweitverarbeiter aus
" 60 V. H. ,, 70 V. H. ,, 65 V. H.,
Zwischenerzeugnissen hergestellt hat, wenn auf der
70 v. H. 80 V. H. 75 V. H.,
über die Versendung der Zwischenerzeugnisse aus-
" 80 v. H. ,, 90 V. H. 11 85 V. H.
gestellten Versendungsanmeldung (§ 15 der Mineral-
ölsteuer-Durchführungsverordnung) zollamtlich be- der Menge des Schmiermittels festgesetzt. Ist der
scheinigt ist, daß diese ihrerseits aus Ausgangs- Anteil höher als 90 v. H., dann ist der tatsächliche
stoffen hergestellt sind, die die Vergütungsfähigkeit Anteil vergütungsfähig.
nach diesen Bestimmungen begründen.
§ 6
§ 2 (1) Eine Vergütung nach Buchstaben e wird
(1) Eine Vergütung nach Buchstaben b Satz 2 wird gewährt
gewährt, wenn die zur Herstellung des raffinierten 1. bei der Ausfuhr der im § 2 Abs. 1 der Mine-
Schmieröls verwendete Schmierölmenge um minde- ralölsteuer-Durchführungsverordnung be-
stens 8 v. H. höher ist als die Menge des raffinierten zeichneten Waren und von Waren der
Schmieröls. Tarifnr. 3209, 3212, 3213, 3214, 3215 und 3217,
(2) Beim Zweitverarbeiter werden bei der Ermitt- 2. in anderen Fällen, wenn der Hersteller
lung des Vomhundertsatzes nach Absatz 1 die beim nachweist, daß infolge der Zollbelastung
Erstverarbeiter eingetretenen Verarbeitungsver- des VE;rbr.auchten Mineralöls die bei der
luste hinzugerechnet, wenn sie mindestens 3 v. H. Ausfuhr erzielbaren Erlöse die Selbstkosten
betragen und wenn ihre Höhe in der Versendungs- der Herstellung zuzüglich eines angemes-
anmeldung zollamtlich bescheinigt ist.
senen Gewinns nicht erreichen.
(3) Bei der Bemessung der vergütungsfähigen
Menge ist die Menge der wirtschaftlich nutzbaren (2) Die Vergütung wird
Nebenerzeugnisse (z.B. Paraffingatsch) abzusetzen. 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 auf 12,90 DM
Das gilt nicht für Reinigungsextrakte, die steuer- für je 100 kg des verbrauchten Mineralöls,
begünstigt zum Verheizen oder im eigenen Betrieb 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 auf den Be-
verwendet werden. trag festgesetzt, der erforderlich ist, um die
§ 3 Selbstkosten so weit zu senken, daß die_ er-
(1) Eine Vergütung nach Maßgabe des Buchstaben b zielbaren Ausfuhrerlöse einen angemesse-
Satz 3 wird demjenigen He:rsteller vergütungsfähiger nen Gewinn decken, höchstens jedoch auf
raffinierter Schmieröle gewährt, der selbst Schuldner 12,90 DM für 100 kg des verbrauchten
des Zolls für das eingeführte Schmieröl gewesen ist. Mineralöls.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 261
(3) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn ihre sandten amtlichen Schriftstücken, die das Vergütungs-
Summe im Kalendervierteljahr mindestens 100 Deut- verfahren betreffen, zu einem Belegheft, das er nach
sche Mark beträgt. • Weisung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
(4) Die Vergütung ,wird nicht gewährt, wenn der verwahrt.
Vergütungsberechtigte die in § 10 gestellten Anfor- § 9
derungen nicht erfüllt. Wer die Vergütung nach Buchstaben d in Anspruch
§ 7
nehmen will, meldet sich bei der für den Betrieb zu-
ständigen Zollstelle an. Die Anmeldung ist schriftlich
Ein Vergütungsberechtigter kann von den Ver- in zwei Stücken einzureichen. §§ 8 und 10 Abs. 4
günstigungen des Buchstaben b Sätze 2 und 3 und gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß bei der
von der Vergütung nach Buchstaben e ausgeschlossen Bekanntgabe nach § 8 Abs. 5 nicht auf § 7 hinzu-
werden, wenn gegen ihn wegen schuldhafter Verlet- weisen ist.
zung der Uberwachungsbestimmungen ein Siche- § 10
rungsgeld (§ 203 der Reichsabgabenordnung) fest-
(1) Wer_ die Vergütung nach Buchstaben e in An-
gesetzt worden ist und er innerhalb von zwei Jahren
spruch nehmen will, beantragt beim zuständigen
seit der Rechtskraft der Festsetzung die Uber-
Hauptzollamt die Zulassung zum Vergütungsverfah-
wachungsbestimmungen erneut schuldhaft verletzt.
ren. Der Antrag ist in zwei Stücken schriftlich einzu-
Uber den Ausschluß entscheidet die Oberfinanz-
direktion. reichen; jedem der beiden Stücke ist eine Betriebs-
erklärung mit folgenden Angaben beizufügen:
§ 8
1. Art und Lage des Betriebes,
(1) Wer eine Vergünstigung nach Buchstaben b
Satz 2 oder 3 in Anspruch nehmen will, zeigt dies der 2. Art der Erzeugnisse, für die die Vergütung
für den Betrieb zuständigen Zollstelle an. Die An- beansprucht werden soll (handelsübliche Be-
zeige ist schriftlich in zwei Stücken unabhängig von · nennung unter Angabe der Nummer des
der Betriebsanmeldung nach § 41 der Mineralöl- Zolltarifs),
steuer-Durchführungsverordnung zu erstatten. Jedem 3. Art und Menge der vergütungsfähigen
Stück sind beizufügen Mineralöle, ·die bei der Herstellung der Er-
1. eine verständliche und erschöpf ende Dar- zeugnisse verbraucht werden, unter er-
stellung des Herstellungsganges der raffi- schöpfender Darstellung des Herstellungs-
nierten Schmieröle, aus der sich Art und verfahrens,
Menge der eingesetzten Ausgangsstoffe, 4. eine Zeichnung der Betriebsanlagen und
Art und Menge der Erzeugnisse und Neben- Lagerstätten, in der diejenigen Stellen be-
erzeugnisse und die Verwendung der sonders kenntlich gemacht sind, an denen
Nebenerzeugnisse ergeben, Mineralöl gelagert oder die vergütungs-
2. eine eingehende Darstellung der Fabrika- fähigen Erzeugnisse hergestellt oder ge-
tionsbuchführung (§ 4). lagert werden,
(2) Die Zollstelle übergibt die Anzeige mit den An- 5. eine eingehende Darstellung der Betriebs-
lagen dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes zur buchführung,
Prüfung, der gegebenenfalls ihre Berichtigung oder 6. im Falle des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 eine Darstellung
Ergänzung veranlaßt und das Ergebnis der Prüfung der Kosten der Herstellung der zur Ausfuhr
auf beiden Stücken der Anzeige vermerkt. Sie legt bestimmten Erzeugnisse, aus der die Aus-
sie sodann dem Hauptzollamt vor. wirkung derZollbelastung des verbrauchten
(3) Das Hauptzollamt erläßt die erforderlichen Mineralöls zu ersehen ist, und eine Darstel-
Uberwachungsbestimmungen. Es kann anordnen, daß lung der erzielbaren Ausfuhrerlöse. Diese
der Berechtigte zusätzliche Anschreibungen führt. Es ist durch geeignete Unterlagen (Schrift-
kann bestimmen, daß im Falle schuldhafter Verlet- wechsel, Preislisten oder dergl.) zu belegen.
zung dieser Bestimmungen unbeschadet des Ver- Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern.
lustes des Anspruchs auf die Vergünstigungen ein (2) Das Hauptzollamt übergibt den Antrag mit den
Sicherungsgeld nach § 203 der Reichsabgabenordnung Anlagen dem Oberbeamten des Aufsichtsdienstes
verwirkt sein soll. zur Prüfung, der die erforderlichen Berichtigungen
(4) Jede beabsichtigte Änderung der nach Absatz 1 oder Ergänzungen veranlaßt und das Ergebnis der
dargestellten Verhältnisse ist der Zollstelle vor der Prüfung auf beiden Stücken des Antrages vermerkt.
Durchführung schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Es entscheidet über den Antrag in den Fällen nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 In den anderen Fällen legt es ihn
(5) Die nach Absatz 3 erlassenen Bestimmungen
und die Bestimmungen des§ 7 sind dem Vergütungs- der Oberfinanzdirektion vor. Diese veranlaßt, wenn.
berechtigten verhandlungsschriftlich bekanntzuge- das im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6
ben. erforderlich erscheint, eine Betriebsprüfung und legt
den Antrag mit Stellungnahme dem Bundesminister
(6) Ein Stück der Anzeige verbleibt bei der Zoll-
der Finanzen zur Entscheidung vor.
stelle, die es zu einem für jeden Vergütungsberech-
tigten zu führenden Belegheft nimmt. Das Zweitstück (3) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schrift-
wird dem Vergütungsberechtigten mit einer Ab- lich mitzuteilen.
schrift der Uberwachungsbestimmungen zurück- (4) Betriebe, die zum Vergütungsverfahren zuge-
gegeben. Er vereinigt es mit allen ihm sonst über- lassen sind, unterliegen '\!er Steueraufsicht. Das
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamt erläßt die erforderlichen Uber- (3) Wer unter bestimmter Benennung stets gleich-
wachungsbestirnmungen. Den Betrieben ist vor allem artige Erzeugnisse herstellen will,. kann die Beschaf-
aufzugeben, fenheit dieser Erzeugnisse durch Hinterlegung von
1. besondere Anschreibungen zu führen, die Mustern bei der Zollstelle kennzeichnen. In diesem
über die Art und Menge der verbrauchten Falle kann auf die Feststellungen nach Absatz 2 ver-
Mineralöle sowie über die Art und Menge zichtet werden, wenn der Vergütungsberechtigte er-
der hergestellten vergütungsfähigen Erzeug- klärt, daß die Waren den hinterlegten Mustern ent-
nisse genau Aufschluß geben. Von dieser sprechen, und wenn gegen die Richtigkeit dieser Er-
Auflage kann abgesehen werden, wenn die klärung keine Bedenken bestehen. Die Uberein-
erforderlichen Angaben in der Fabrikations- stimmung der vorgeführten Waren mit den Mustern
buchführung vollständig und übersichtlich ist durch gelegentliche Stichproben zu prüfen.
dargestellt sind; (4) Im Falle des Buchstaben b Satz 3 ist der zutref-
2. jede beabsichtigte Änderung der angemel- fende Zollsatz durch die Zollurkunden nachzuweisen.
deten Verhältnisse vor ihrer Durchführung Auf den Zollurkunden ist zu bemerken, daß und hin-
dem Hauptzollamt schriftlich in zwei Stücken sichtlich welcher Menge sie zu diesem Nachweis ge-
anzuzeigen. dient haben.
(5) § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. § 13
(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle oder ver-
§ 11
gütungsfähiges Heizöl zu einem Zollverkehr abge-
(1) Sollen vergütungsfähige Mineralöle oder ver- fertigt werden, so sind sie gleichzeitig mit dem An-
gütungsfähiges Heizöl ohne Abfertigung zu einem trag auf Abfertigung zu dem betreffenden Zollver-
Zollverkehr ausgeführt werden, so sind sie der Zoll- kehr der Zollstelle schriftlich in zwei Stücken anzu-
stelle schriftlich in zwei Stücken gleichzeitig mit dem melden. Das Hauptzollamt kann Herstellern von
Antrag auf Abfertigung nach § 11 der Mineralöl- Heizöl die Einzelanmeldung der zum Zollsicherungs-
steuer-Durchführungsverordnung anzumelden., verkehr abzufertigenden Heizölmengen erlassen.
(2) Sobald derMineralölbegleitschein erledigt oder (2) Die Abfertigung richtet sich nach den für den
im Verfahren nach § 11 Abs. 3 der Mineralölsteuer- betreffenden Zollverkehr geltenden Vorschriften.
Durchführungsverordnung die Ausfuhr in anderer Von der inneren Beschau darf jedoch nur bei der Ab-
Weise nachgewiesen ist, bescheinigt die Zollstelle fertigung von Heizöl zu einem Zollsicherungsverkehr
a:1f der Anmeldung, daß die Waren ausgeführt, in den abgesehen werden.
Fällen des Buchstaben b Sätze 2 und 3, daß sie in das
Zollausland ausgeführt worden sind und daß nach (3) § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
den Umständen der Ausfuhr nichts gegen die An- (4) Die Zollstelle bescheinigt auf der Anmeldung,
nahme spricht, daß die Waren dort verbleiben oder daß die Waren zum Zollverkehr abgefertigt worden
verbraucht werden sollen. In diesen Fällen prüft sind. Sie gibt ein Stück der Anmeldung dem An-
außerdem der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes, ob tragsteller zurück.
nach den kaufmännischen Unterlagen anzunehmen
§ 14
ist, daß die Waren zum endgültigen Verbleib oder
Verbrauch in das Zollausland ausgeführt worden (1) Unmittelbar auszuführende Schmiermittel und
sind. Im Falle des Buchstaben c prüft er anhand des sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse, für die eine
Betriebsbuches (§ 44 der Mineralölsteuer-Durchfüh- Vergütung beansprucht wird, sind der für den Betrieb
rungsverordnung), der Fabrikationsbuchführung des zuständigen Zollstelle mit einem Begleitschein nach
Betriebes und weiterer von ihm für erforderlich ge- vorgeschriebenem Muster in zwei Stücken anzumel-
haltenen Unterlagen, ob das Heizöl aus verzolltem den und zu gestellen.
unbearbeitetem Erdöl oder Heizöl hergestellt wor- (2) Die Behandlung der Begleitscheine richtet sich
den ist. Er bescheinigt das Ergebnis der Prüfungen nach den Vorschriften über das Zollanweisungsver-
auf beiden Stücken und gibt ein Stück der Zollstelle, fahren. Die Begleitscheine können von allen Grenz-
das Zweitstück dem Antragsteller zurück. zollstellen erledigt werden.
(3) Die Empfangszollstelle vollzieht die Erledi-
§ 12 gungsbescheinigung auf dem Begleitschein und sen-
(1) Werden raffinierte Schmieröle, für die die Ver- det diesen unverzüglich der Ausfertigungszollstelle
günstigungen des Buchstaben b Sätze 2 und 3 in An- zurück. Im Falle des Buchstaben e gelten die Vor-
spruch genommen werden, zur Ausfuhr abgefertigt, schriften des § 11 Abs. 2 über die Fälle des Buchsta-
so sind sie stets bei der AusfertigungszollsteHe der ben b Sätze 2 und 3 entsprechend.
inneren Beschc1u (§ 80 des Zollgesetzes) zu unter- (4) An der Stelle des Begleitscheines kann nach
ziehen. § 186 der Allgemeinen Zollordnung ist anzu- näherer Anordnung des Hauptzollamts eine verein-
wenden. fachte Anmeldung treten, wenn die für den Betrieb
(2) Bei der Prüfung des Antrages wird die Menge zuständige Zollstelle die Ausfuhr der Waren über-
des zur Herstellung des raffinierten Schmieröls ver- wacht. Die Oberfinanzdirektion kann eine verein-
wendeten Schmieröls in der Regel nur aus der Be- fachte Anmeldung auch in anderen Fällen zulassen,
triebsbuchführung oder aus den besonderen An- wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern und die
schreibungen (§ 8 Abs. 3) festgestellt. Durch gelegent- Zollbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden
liche Untersuchung von Proben ist die Richtigkeit können. In diesen Fällen wird die Ausfuhr auf der
dieser Feststellung zu prif'fen. Anmeldung bescheinigt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Mai 1953 263
(5) Die Zollstelle gibt ein Stück des Begleitscheins, Betrag von 50 DM, dann sind die Anträge in Abstän-
im Falle des Absalzes 4 Llt!r Anmeldung, dem Antrag- den von zwei, längstens von drei Monaten einzu-
steller zurück. reichen.
§ 15 (3) In den Fällen des Buchstaben a und des § 13
(1) Die Waren sind stets durch die Ausfertigungs- Abs. 1 Satz 2 prüft der Oberbeamte des Aufsichts-
zollstclle der inneren B<~schau zu unterziehen. § 186 dienstes auf Veranlassung der Zollstelle die Anträge
der Allgemeinen Zollordnung ist anzuwenden. anhand des Betriebsbuches (§ 44 der Mineralölsteuer-
Durchführungsverordnung), der Fabrikationsbuch-
(2) Von der Untersuchung von Proben kann abge-
führung des Betriebes und weiterer von ihm für er-
sehen ·werden, wenn bei Schmiermitteln oder anderen
forderlich gehaltener Unterlagen. In den übrigen
minernlölhalligen Wunm der Mjneralölanteil aus
Fällen prüft die Zollstelle die Anträge anhand der
den ordnungsmäßig geführten Anschreibungen des
bescheinigten Anmeldungen, Begleitscheine oder der
Betriebes einwandfrei fo~,;tgestellt werden kann. § 12
Gutscheine. Im Falle des Buchstaben f ist sie nicht
Abs. 3 gilt entsprechend.
verpflichtet zu prüfen, ob der Antragsteller recht-
(3) Im übrigen gelten hir die Abfertigung die Be- mäßig in den Besitz der Gutscheine gelangt ist.
stimmungen der Zollanweisungsordnung und der
Allgemeinen Zollordnung entsprechend.
§ 19
§ 16 (1) Die Zollstelle legt die geprüften Anträge zum
10. des nächstfolgenden Monats dem Hauptzollamt
Sollen Schmiermittel, für die eine Vergütung bean-
sprucht wird, zu einem Zollverkehr abgefertigt wer- zur Entscheidung vor.
den, dc1.nn gelten§ 13 Abs. 1, 2 und 4 und§ 15 Abs. 1 (2) Das Hauptzollamt setzt die Vergütung fest, so-
und 2 entsprechend. Wenn die für den Betrieb zu- weit die Anträge begründet sind. Lehnt es einen
ständige Zollstelle für den endgültig in Aussicht ge- Antrag ganz oder zum Teil ab, dann erteilt es dem
nommenen Zollverkehr nicht zuständig ist, können Antragsteller einen Bescheid mit Rechtsmittelbeleh-
die Schmiermittel nur zum Zollanweisungsverfahren rung nach §§ 158 Absatz 2, 150 Absatz 2 der Reichs-
abgefertigt werden. abgabenordnung.
§ 17 § 20
(1) Benzin, für das die Vergütung nach Buch- (1) Der Vergütungsberechtigte erhält, soweit dem
staben f in Anspruch genommen werden soll, darf Antrag entsprochen worden ist, einen Anrechnungs-
nur an Personen abgegeben werden,· die sich durch schein nach vorgeschriebenem Muster. Auf Antrag
Vorlage einer Bescheinigung als bezugsberechtigt können mehrere Anrechnungsscheine über Teil-
ausweisen. Die Bescheinigung muß von dem Chef beträge ausgefertigt werden.
der diplomatischen Mission oder von dem Leiter des
(2) In dem Anrechnungsschein wird der Name des
Konsulats ausgestellt sein, Angaben über die Fabrik-
Vergütungsberechtigten nur dann angegeben, wenn
marke, die Fabriknummer und die Nummer des
er es ausdrücklich beantragt.
polizeilichen Kennzeichens des Kraftfahrzeuges des
Bezugs berechtigten enthalten und einen Abdruck des (3) Der Anrechnungsschein ist durch zwei Beamte
Dienststempels der Dienststelle tragen. zu unterschreiben, von denen der eine die Befugnis
zur Erteilung von Auszahlungsanordnungen haben
(2) Das Benzin wird gegen Ubergabe von Gut- und der zweite mindestens im Range eines Zoll-
scheinen nach vorgeschriebenem Muster abgegeben. inspektors stehen muß. Den Unterschriften ist ein
Die Gutscheine sind durch den Abgebenden sofort Abdruck des Dienststempels beizufügen. Der An-
nach der Abgabe an den vorgesehenen Stellen aus- rechnungsschein ist dem Berechtigten oder seinem
zufüllen und mit Angabe des Datums durch Unter- Beauftragten gegen Empfangsbescheinigung zu über-
schrift und Abdruck des Firmenstempels zu ent-
geben oder ihm durch eingeschriebenen Brief auf
werten.
seine Kosten zu übersenden. Er ist durch einfache
(3) Der Abgebende kann die Vergütung beantra- Obergabe übertragbar.
gen oder die Gutscheine durch einfache Ubergabe (4) Der Anrechnungsschein wird bis zum Ablauf
einer Lieferfirma übertragen.
von 6 Monaten vom Tage der Ausstellung an, und
zwar nur auf· Zölle für unbearbeitetes Erdöl, an-
§ 18
gerechnet. Zur Anrechnung auf aufgeschobene Zölle
(1) Die Vergütung ist in allen Fällen für diejeni- darf er erst vom 25. des zweiten auf die Entstehung
gen Mengen, für die im Laufe eines Kalendermonats d.es Vergütungsanspruchs folgenden Monats an ver-
der Vergütungsanspruch entstanden ist, mittels einer wendet werden. Der Tag, an dem das frühestens
Nachweisung in zwei Stücken spätestens am 25. des möglich ist, wird bei der Ausfertigung des Anrech-
folgenden Monats bei der für den Vergütungsberech- nungsscheins auf diesem vermerkt. Der Anrechnungs-
tigten zuständigen Zollstelle zu beantragen. Der schein kann bei allen Zollstellen im Geltungsbereich
Nachweisung sind die Zweitstücke der Anmeldung des Zolltarifgesetzes zm Anr_echnung verwendet
(§§ 11, 13, 14 Abs. 4), der Begleitscheine (§ 14) oder werden.
die vorschriftmäßig entwerteten Gutscheine (§ 17) (5) Vernichtete oder in Verlust geratene Anrech-
mit einer Zusammenstellung als Anlagen beizufügen. nungsscheine werden auf Antrag ersetzt, wenn
(2) Erreichen in den Fällen der Buchstaben a bis d Nummer, Ausstellungsdatum und Anrechnungs-
und f die Vergütungsansprüche eines Vergütungs- betrag angegeben werden können. Der Antrag ist
berechtigten im Laufe eines Kalendermonats nicht den innerhalb der Anrechnungsfrist (Absatz 4) bei dem
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Hauptzollamt zu stellen, das den verlorenen An- die nicht nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
rechnungsschein ausgefertigt hat. Antragsberechtigt Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl verzollt
ist derjenige, dem der Anrechnungsschein erteilt worden sind, und an aus solchen hergestellten Zwi-
worden ist, oder mit dessen Zustimmung jeder schenerzeugnissen nach dem Stand um 12 Uhr dieses
andere, der glaubhaft macht, daß er den Anrechnungs- Tages vor. Gleichzeitig nimmt er einen Zwischenab-
schein zuletzt im Besitz gehabt hat. Wird festgestellt, schluß des Betriebsbuches nach dem gleichen Stand
daß der Anrechnungsschein nicht inzwischen ein- · vor. Die Aufstellung muß erkennen lassen, auf welche
gelöst worden ist, so erteilt das Hauptzollamt frü- Räume, Gefäße und sonstigen Anlagen sich die ein-
hestens neun Monate nach Ausstellung des verlore- zelnen Bestände mengenmäßig verteilen. Die Richtig-
nen einen neuen Anrechnungsschein. Auf diesem keit der Aufstellung wird stichprobenweise geprüft.
wird vermerkt, daß er sofort auch auf aufgeschobene · Zur Vergütung können nur Erzeugnisse angemeldet
Rohölzölle angerechnet werden kann. werden, die unter Berücksichtigung des Verfahrens
und der Betriebsverhältnisse nicht aus dem angemel-
(6) Beschädigte Anrechnungsscheine werden nicht
deten Bestand stammen können.
angerechnet. Sie werden auf Antrag durch das aus-
fertigende Hauptzollamt ersetzt, wenn der vorgelegte (2) Im Falle des Buchstaben e ist eine Vergütung
Teil größer ist als die Hälfte des Scheines, die ausgeschlossen, wenn für das zur Herstellung der
Nummer enthält und die Summe, über die er lautete, Waren verbrauchte Mineralöl eine Rohölzollerstat-
einwandfrei erkennen läßt. Ist das nicht der Fall, tung nach den vor dem 1. Juni 1953 geltenden Be-
dann richtet sich der Ersatz nach Absatz 5. ' stimmungen gewährt oder wenn es zollbegünstigt
verwendet worden ist.
§ 21 § 22
(1) Wer die Zollvergütung für Rückstände oder Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom
Heizöl in Anspruch nehmen will, zei ;Jt der Zollstelle 4 .Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Verarbei- mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung der Ab-
tung den beabsichtigten ersten Einsatz von Aus- gaben auf Mineralöl vom 23. April 1953 (Bundes-
gangsstoffen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gesetzbl. I S. 149) gilt diese Rechtsverordnung auch
zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl verzollt im Land Berlin.
worden sind, an. Er legt der Zollstelle am Tage vor
dem Beginn der Verarbeitung eine Bestandsanmel- § 23
dung über die vorhandenen Mengen an RohstQffen, Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1953 in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Heraus g c b c r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: BundesdruclH!rei. Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I ende r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich ZustellrJebühr)
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