201
Bundesgesetzblatt
Teil I
195'3 Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1953 Nr. 22
Tag Inhalt: Seite
19.5.53 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz
- BVFG -l . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. . . .. .. .. . . .. . . .. .. .. . 201
19.5.53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
15.5.53 Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung ..................... ·. . . . . . . . . . . . . . 224
21. 5. 53 Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost . . . . . . . . . . . . . 225
20. 5. 53 , Verordnung zur Änderur.g der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notauf-
nahme von Deutschen in das Bundesgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüdltlinge
' (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -). ·
Vom 19. Mai 1953.
Inhaltsübersidlt
ERSTER ABSCHNITT: §§ ZWEITER ABSCHNITT: §§
Allgemeine Bestimmungen 1-20 Behörden und Beiräte 21-25
Erster Titel: Erster Titel:
Begriffsbestimmungen 1-8 Behörden ............................ . 21
Vertriebener ......................... . Landesflüchtlingsverwaltungen 21
Heimatvertriebener .................. . 2
Zweiter Titel:
Sowjetzonenflüchtling ..•.............. 3
Beiräte ................._. . . . . . . . . . 22-25
Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte
Personen ........................... . 4 Bildung und Aufgaben . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Verwendung des Wortes „Vertreibung• 5 Zusammensetzung des Beirates bei dem
Volkszugehörigkeit .................. . 6 Bundesminister für Vertriebene . . . . . . . . 23
Nach der Vertreibung geborene oder Berufung und Amtsdauer . . . . . . . . . . . . . . 24
legitimierte Kinder .................. . 7 Zusammensetzung der Beiräte bei den
Heirat und Annahme an Kindes Statt 8 zentralen Dienststellen der Länder . . . . . 25
Zweiter Titel: DRITTER ABSCHNITT:
Voraussetzungen für die Inanspruch- Eingliederung der Vertriebenen und
nahme von Rechten und Vergünstigungen 9-13 Flüchtlinge .......................... . 26-81
Ständiger Aufenthalt . . .......... . 9
10
Erster Titel:
Stichtag für Vertriebene ............. .
Umsiedlung 26-34
Ausschluß von Nutznießern und Per-
sonen, die gegen die Grundsätze der Begriff und Zweck .. , ....... , ........ . 26-
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit Freiwilligkeit ........................ . 27
verstoßen haben ..................... . 11
Beteiligung- der Berufs- und Personen-
Ausschluß bei Erwerb einer fremden gruppen ............................. . 28
Staatsangehörigkeit ................ , .. 12 Berücksichtigung persönlicher Verhält-
Beendigung der Inanspruchnahme von nisse ................................ . 29
Rechten und Vergünstigungen ........ . 13 Berücksichtigung besonderer Verhält-
nisse in den Ländern ................. . 30
Dritter Titel:
Entlastung der mit Vertriebenen und
Erweiterung des Personenkreises 14 Flüchtlingen überbelegten Länder ..... . 31
Ermächtigung ....................... . 14 Sonstige Umsiedlung von Land zu Land 32
Vierter Titel: Umsiedlung innerhalb eines Landes .... 33
Ausweise ........................... . 15-20 Einzelweisungen 34
Zweck und Arten der Ausweise ....... . 15 zweiter Titel:
Zuständigkeit ....................... . 16 Landwirtschaft 35-68
Ablehnender Bescheid ................ . 17
Grundsatz ........................... . 35
,
Einziehung und Ungültigkeitserklärung . 18
Voraussetzungen für die Eingliederung 36
Vermerk über die Beendigung der Inan-
spruchnahme von Rechten und Vergün- Mitwirkung der Siedlungsbehörde ..... , 37
stigungen ......._.................... . 19 Beteiligung an der Neusiedlung ....... . 38
Rechtsmittel ........................ . 20 Auslaufende und wüste Höfe ......... . 39
.
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J
202 Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§§ §§
Moor-, Odland und Rodungsflächen .... 40 Fünfter Titel:
Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung 41 Förderung unselbständig Erwerbstätiger 77-79
Darlehen und Beihilfen bei Obernahme Arbeiter und Angestellte ............. . 77
bestehender landwirtschaftlicher Betriebe 42 Lehrstellen und Ausbildungsstellen son-
Beihilfon bei Ansetzung auf Moor-, Od- stiger Art ............................ "' 78
land- oder Rodungsflächen . . . . . . . . . . . . 43 Dauerarbeitsplätze ................... . 79
Einheirat und Erwerb von Todes wegen 44
Pachtverliingerung und Begründung eines Sechster Titel:
sonstigen Nutzungsverhältnisses . . . . . . . 45 Sonstige Vorschriften 80-81
Bcrnitstcllung dc~r Mittel . . . . . . . . . . . . . . 46 Wohnraumversorgung ............... . 80
Vergünstigungen für den Landabgeber Nichtanwendung beschränkender Vor-
auf dem Cebiete des Steuer- und Ab- schriften ............................. . 81
gabenrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
VIERTER ABSCHNITT:
Vergünsligungen bei der Einkommen-
steuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 Einzelne Rechtsverhältnisse 82-95
Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer 49 Erster Titel:
Befreiung von der Vermögensabgabe bei Schuldenregelung für Vertriebene und
der V cräußerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Sowjetzonenflüchtlinge ............... . 82-89
Fortfall der Befreiung von der Ver- Grundsatz ........................... . 82
mögensabgabe bei Rückerwerb durch den Vertragshilfeverfahren auf Antrag des
Veräußercr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Gläubigers .......................... . 83
Fortfall der Befreiung von der Ver- Antragsfrist ......................... . 84
mögensabgabe bei Veräußerung durch
den Erwerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52 Juristische Personen und Handelsgesell-
schaften ............................. . 85
Befreiung von der Vermögensabgabe bei
Frühere gerichtliche Entscheidungen und
der Verpachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 86
Vergleiche .......................... .
Befrniung von der Hypothekengewinn- Ausnahmen ......................... . 87
abgabe bei der Veräußerung . . . . . . . . . . 54
Regelung für Sowjet~onenflüchtlinge .. . 88
Befreiung von der Vermögens- und Hy-
Erledigung anhängiger Verfahren 89
pothekengewinnabgabe bei Veräußerung
vor dem lnkrafttreten dieses Gesetzes • • 55 Zweiter Titel:
Befreiung von der Vermögens- und Hy- Sozial rechtliche Angelegenheiten 90-91
pothekengewinnabgabe bei der Veräuße-
rung von Grundstücken in Berlin (West) 56 Sozialversicherung ................... . 90
Aufhebung von Mietverhältnissen . . . . . . 57 Ersatz von Fürsorgekosten ........... . 91
Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen Dritter Titel:
Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger
Prüfungen und Urkunden ............. . 92-93
Landabgabe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
Anerkennung von Prüfungen ......... . 92
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel . . . . . . . . 59
Ersatz von Urkunden ................• 93
Besitzeinweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60
Entschädigung des bisherigen Nutzungs- Vierter Titel:
berechtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Sonstige Vorschriften 94-95
Inanspruchnahme von Gebäuden und • Familienzusammenführung ........... . 94
Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 95
Unentgeltliche Beratung .............. .
Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Entsprechende Anwendung von Vor- FONFTER ABSCHNITT:
schriften des Reichssiedlungsgesetzes . . . 64 Kultur, Forschung und Statistik ....... . 96-97
Ausschluß des Vorkaufsrechts der Sied- Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen
lun~isunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 65 und Flüchtlinge und Förderung der
.Änderung des Reichssiedlungsgesetzes . 66 wissenschaftlichen -Forschung ......... . 96
Finanzierungsrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . 67 Statistik ............................ . 97
Verwaltungsanordnungen der Länder . . 68 SECHSTER ABSCHNITT:
Dritt.er Titel:
Strafbestimmungen .................. . 98-99
Zulassung zur Berufs- und Gewerbeaus-
Erschleichung von Vergünstigungen ... . 98
übung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69-71 Pflichtverletzung von Verwaltungsange-
hörigen ............................. . 99
Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 69
Zulassung zur Kassenpraxis . . . . . . . . . . . . 70 SIEBENTER ABSCHNITT:
Eintragung in die Handwerksrolle 71 Ubergangs- und Schlußbestimmungen 100-107
Anderung des Lastenausgleichsgesetzes 100
Vierter Titel: .Änderung des Notaufnahmegesetzes .... 101
Förderung selbständig Erwerbstätiger . . 72-76 Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsge-
Kredite, Zinsverbilligungen, Bürgschaften setzes ............................... . 102
und Teilhaberschaften . . . . . . . . . . . . . . . . 72 Aufhebung von landesrechtlichen Vor-
Steuerliche Vergünstigungen und Beihil- schriften ............................. . 103
fen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und
Vergabe von öffentlichen Aufträgen . . . . 74 Landesrecht ......................... . 104
Kontingente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 Weitergeltung der bisherigen Ausweise 105
Vermietung, Verpachtung und Obereig- Verwaltungsvorschriften ............. . 106
nung durch die öffentliche Hand . . . . . . . . 76 Anwendung des Gesetzes im Land Berlin 107
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 203
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen
rates das folgende Gesetz beschlossen: seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Ge-
bieten verloren hat.
ERSTER ABSCHNITT § 2
Heimatvertriebener
Allgemeine Bestimmungen
(1) I--Ieimatvertriebener ist ein Vertriebener, der
Erster Titel am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher
Begriffsbestimmungen seinen Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staat.es
hatte, aus dem er vertrieben worden ist (Vert.rei-
§ 1 bungsgebiet.); die Gesamtheit der Gebiete, die am
Vertriebener 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur Oster-
reichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem spä-
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats- teren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland oder
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver-
Wohnsitz in den zur Zeit unter fremder Verwaltung treibungsgebiet.
stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebie-
ten außerhalb der 'Grenzen des Deutschen Reiches (2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebe-
nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte ner Ehegatte oder nach dem 31. Dezember 1937 ge-
und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen borener Abkömmling, wenn der andere Ehegatte
des zweiten w·eltkrieges infolge Vertreibung, ins- oder bei Abkömmlingen ein Elternteil als deutscher
besondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige Wohn- am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher
sitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen seinen Wohnsitz im Vert.reibungsgebiet (Absatz 1)
Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. gehabt hat.
Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen Wohn- § 3
sitz in die in Satz 1 genannten Gebiete verlegt hat, Sowjetzonenflüchtling
ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn aus den
(1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-
Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der
Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen
seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone
wollte.
oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat
(2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher Staats- oder gehabt hat, von dort flüchten mußte, um sich
-angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die
1. nac;h dem 30. Januar 1933 wegen ihm drohen- politischen Verhältnisse bedingten besonderen
der oder gegen ihn verübter national- Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein
sozialistischer Gewaltmaßnahmen auf Grund Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
der politischen Uberzeugung, der Rasse, des oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine beson-
Glaubens oder der Weltanschauung die in dere Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn
Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Wirtschaft-
Reiches genommen hat, liche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerken-
2. auf Grund der während des zweiten Welt- nung als Sowjetzonenflüchtling.
krieges geschlossenen zwischenstaatlichen (2) § 1 Abs, 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3
Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder ist sinngemäß anzuwenden.
während des gleichen Zeitraumes auf Grund
von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus § 4
den von der deutschen Wehrmacht besetzten Sowjetzonenflüchtlingen gleichgestellte Personen
Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsied-
ler), (1) Einern Sowjetzonenflüchtling wird gleichgestellt.
3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei- ein deutscher Staatsangehöriger oder deutschcJr
bungsmaßnahmen die zur Zeit unter frem- Volkszugehöriger, der im Zeitpunkt der Besetzung
der Verwaltung stehenden deutschen Ost.- seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone
gebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ge-
die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowa- habt. und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten
kei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugo- hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnte, ohne
slawien oder Albanien verlassen hat oder sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertreten-
verläßt, es sei denn, daß er erst nach dem den und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben
8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Ge- oder die persönliche Freiheit auszusetzen.
bieten begründet hat (Aussiedler), (2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs, 2 Nr. 4 und Abs. 3
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein ist sinngemäß anzuwenden.
Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in
Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt. hat § 5
und diese Tätigkeit infolge Vertreibung auf- Verwendung des Wortes „Vertreibung"
geben mußte.
Soweit in diesem Gesetz das Wort „ Vertreibung"
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst verwendet. wird, sind hierunter auch die Tatbestände
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks- der §§ 3 und 4 zu verstehen.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 6 2. spätestens sechs Monate nach der Aussied-
Volkszugehörigkeit lung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) oder
3. als Heimkehrer nach den Vorschriften des
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge- Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
setzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des
Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des
durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951
Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) oder
§ 7
4. im Wege der Familienzusammenführung
gemäß § 94 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder
Nach der Vertreibung geborene oder legitimierte 5. als Sowjetzonenflüchtling gemäß § 3 oder
Kinder
6. nach Zuzug aus dem Ausland, wenn die
Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, hierfür im Geltungsbereich des Grund-
erwerben die Eigenschaft als Vertriebener oder gesetzes oder in Berlin (West) bestehenden
Sowjetzonenflüchtling des Elternteiles, dem im Zeit- Vorschriften beachtet worden sind und der
punkt der Geburt oder der Legitimation das Recht Aufenthalt im Auslapd im Anschluß an die
der Personensorge zustand oder zusteht. Steht bei- Vertreibung genommen worden war.
den Elternteilen das Recht der Personensorge zu, so
(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 gilt als
erwirbt das Kind die Eigenschaft als Vertriebener
erfüllt, wenn eine Erlaubnis zum ständigen Aufent-
oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteiles.
halt vor dem Stichtag erteilt war, der Vertriebene
dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation
jedoch erst nach dem Stichtag, spätestens aber
das Recht der gesetzlichen Vertretung zustand oder
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Er-
zusteht.
laubnis· seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-
§ 8
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
Heirat und Annahme an Kindes Statt genommen hat.
Durch Heirat oder Annahme an Kindes Statt nach § 11
der Vertreibung wird die Eigenschaft als Vertrie-
Ausschluß von Nutznießern und Personen,
bener oder Sowjetzonenflüchtling weder erworben
die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit
noch verloren.
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben
Zweiter Titel Rechte und Vergünstigungen als Vertriebene1
kann nicht in An!,pruch nehmen, wer
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von 1. nach dem 31. Dezember 1937 erstmalig Wohn-
Rechten und Vergünstigungen sitz in einem in das Deutsche Reich einge-
§ 9 gliederten, von der deutschen Wehrmacht be-
setzten oder in den deutschen Einflußbereich
Ständiger Aufenthalt
einbezogenen Gebiet genommen und dort die
( 1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener durch die nationalsozialistische Gewaltherr-
oder Sowjetzonenflüchtling kann vorbehaltlich der schaft geschaffene Lage ausgenutzt hat· oder
§§ lO bis 13 nur in Anspruch nehmen, wer im 2. nach .der Vertreibung in der sowjetischen Be-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin satzungszone oder im sowjetisch besetzten
(West) seinen ständigen Aufenthalt hat. Sektor von Berlin durch sein Verhalten gegen
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht für die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechts-
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling, der staatlichkeit verstoßen hat.
als Angehöriger des öffentlichen Dienstes seinen
ständigen Aufenthalt im Ausland genommen hat. § 12
Ausschluß bei Erwerb
§ 10
einer fremden Staatsangehörigkeit
Stichtag für Vertriebene
(1) Rechte und V~rgünstigungen als Vertriebener
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling kann nicht in Anspruch
kann nur in Anspruch nehmen, wer bis zum 31. De- nehmen, wer nach der Vertreibung eine fremde
zember 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes Staatsangehörigkeit erworben hat oder erwirbt. Dies
oder in Berlin (West) seinen ständigen Aufenthalt gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 1, es sei denn,
genommen hat. daß die fremde Staatsangehörigkeit nach Inkraft-
(2) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genannten treten dieses Gesetzes erworben wird.
Stichtag kann ein Vertriebener Rechte und Vergün- (2) Erwirbt ein Vertriebener oder Sowjetzonen-
stigungen in Anspruch nehmen, wenn er im Gel- flüchtling, der nach der Vertreibung eine fremde
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin Staatsangehörigkeit erworben hat,· die deutsche
(\Nest) seinen ständigen Aufenthalt genommen hat Staatsangehörigkeit, so kann er von diesem Zeit-
1. als nach dem 31. Dezember 1952 geborenes punkt ab Rechte und Vergünstigungen als Ver-
Kind eines zur Inanspruchnahme von Rech- triebener oder Sowjetzonenflüchtling in Anspruch
ten und Vergünstigungen berechtigten Ver- nehmen, sofern die sonstigen Voraussetzungen die-
triebenen oder ses Titels gegeben sind.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 205
§ 13 (2) Der Antrag ist auf einem Vordruck zu stellen,
Beendigung der Inanspruchnahme dessen Fassung der Bundesminister für Vertriebene
von Rechten und Vergünstigungen im Benehmen mit den zentralen Dienststellen der
Länder (§ 21) bestimmt.
(1) Rechte und Vergünstigungen als Vertriebener
oder Sowjetzonenflüchtling nach diesem Gesetz § 17
kann nicht mehr in Anspruch nehmen, wer in das Ablehnender Bescheid
wirtschaftliche und soziale Leben in einem nach sei-
nen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhält- Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt
nissen zumutbaren Maße eingegliedert ist. oder der Ausweis gemäß § 15 Abs. 3 besonders ge-
kennzeichnet, so ist dem Antragsteller ein schrift-
(2) Dasselbe gilt, wenn ein Vertriebener oder licher mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen.
Sowjetzonenflüchtling in die in § 1 Abs. 1 und § 3
genannten Gebiete nicht zurückkehrt, obwohl ihm § 18
die Rückkehr dorthin möglich und zumutbar ist. Einziehung und Ungiiltigkeitserklärung
(3) Ober die Beendigung der Inanspruchnahme von Der Ausweis ist einzuziehen oder für ungültig zu
Rechten und Vergünstigungen entscheiden die zen- erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Aus-
tralen Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von stellung nicht vorgelegen haben.
ihnen bestimmten Behörden. Die für die Inanspruch-
nahme von Rechten und Vergünstigungen zustän- § 19
digen Stellen sind berechtigt, deren Beendigung zu
beantragen. Vermerk über die Beendigung
Dritter Titel der Inanspruchnahme von Rechten
und Vergünstigungen
Erweiterung des Personenkreises
Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rech-
§ 14 ten und Vergünstigungen ist im Ausweis zu ver-
Ermächtigung merken. Der Ausweis bleibt im Besitz des Inhabers.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- § 20
rates weitere Personengruppen, die von Ver- Rechtsmittel
treibungs- oder vertreibungsähnlichen Maßnahmen Wird die Ausstellung des Ausweises abgelehnt,
betroffen sind oder werden, den -:V- ertriebenen oder der Ausweis eingezogen oder für ungültig erklärt
Sowjetzonenflüchtlingen gleichzustellen sowie Vor- oder ein Vermerk gemäß § 15 Abs. 3 oder § 19
aussetzungen und Umfang der ihnen zu gewähren- eingetragen, so sind dagegen die Rechtsbehelfe und
den Rechte und Vergünstigungen zu bestimmen. die Rechtsmittel nach den in den Ländern geltenden
Vorschriften zulässig.
Vierter Titel
Ausweise ZWEITER ABSCHNITT
§ 15
Behörden und Beiräte
Zweck und Arten der Ausweise
(1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge er- Erster Titel
halten zum Nachweis ihrer Vertriebenen- oder Behörden
Flüchtlingseigenschaft (§§ 1 bis 4) Ausweise, deren
§ 21
Muster der Bundesminister für Vertriebene be-
stimmt. landesflüch tlingsverwaltungen
(2) Es erhalten Die Länder sind verpflichtet, zur Durchführung
1. Heimatvertriebene den Ausweis A, dieses Gesetzes zentrale Dienststellen zu_ unter-
halten. Diese sind, soweit sie nicht selbst zuständig
2. Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene
sind, bei den Maßnahmen zur Durchführung dieses
sind, den Ausweis B,
Gesetzes zu beteiligen.
3. Sowjetzonenflüchtlinge (§§ 3 und 4), die
n.icht gleichzeitig Vertriebene (Heimatver- Zweiter Titel
triebene) sind, den Ausweis C.
Beiräte
(3) Die Ausweise derjenigen Vertriebenen und
Sowjetzonenflüchtlinge, die nach §§ 9 bis 12 zur § 22
Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigun- Bildung und Aufgaben
gen nicht berechtigt sind, werden besonders gekenn- (1) Bei dem Bundesminister für Vertriebene und
zeichnet. bei den zentralen Dienststellen der Länder sind Bei-
§ 16 räte für Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu
Zuständigkeit bilden.
(1) Den Ausweis stellen auf Antrag die von den (2) Die Beiräte haben die Aufgabe, die Bundes-
zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimm- regierung und die Landesregierungen sachverständig
ten Behörden aus. In den Fällen des § 9 Abs. 2 be- in Vertriebenen- und Flüchtlingsfragen zu beraten.
stimmt das Land, in dem die Bundesregierung ihren Sie sollen zu allgemeinen Regelungen und Maß-
Sitz hat, die zuständige Behörde. nahmen gehört werden.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 23 denen sie wirtschaftlich eingegliedert und
Zusammensetzung des Beirates wohnungsmäßig ' untergebracht werden
bei dem Bundesminister für Vertriebene können, aus Gebieten, in denen sich dic:s
nicht ermöglichen läßt,
(1) Der Beirat für Vertriebenen- und Flüchtlings-
2. die aus Gründen des sozialen Bevölke-
fragen bei dem Bundesminister für Vertriebene setzt
rungsausgleichs gebotene Neuverteilung der
sich zusammen aus
nicht erwerbsfähigen und der schwer in Ar-
je einem Vertreter der bei den zentralen Dienst- beit zu vermittelnden Vertriebenen und
stellen der Länder gebildeten Beiräte für Vertrie- Sow j etzonenfl ü eh tlinge,
benen- und Flüchtlingsfragen (§ 22),
3. die Zusammenführung getrennter Familien-
vierzehn Vertretern der auf Bundesebene tätigen und Haushaltsgemeinschaften am Arbeits-
Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge, ort des Ernährers.
je einem Vertreter der Evangelischen und der Ka-
tholischen Kirche, § 27
je einem Vertreter der kommunalen Spitzenver- Freiwilligkeit
bände,
Die Teilnahme an der Umsiedlung ist freiwillig.
je einem Vertreter der anerkannten Spitzenver-
binde der freien Wohlfahrtspflege sowie des Deut- § 28
schen Vereins für öffentliche und private Fürsorge Beteiligung der Berufs- und Personengruppen
und
je zwei Vertretern der Spitzenorganisationen (1) An der Umsiedlung sind alle Berufs- und Per-
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. sonengruppen angemessen zu beteiligen.
(2) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister (2) Die Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe be·
für Vertriebene. stimmt sich nach dem vor der Vertreibung aus-
§ 24 geübten Beruf.
§ 29
Berufung und Amtsdauer
Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse
Die Mitglieder des Reitrates für Vertriebenen- und
Flüchtlingsfragen bei dem Bundesminister für Ver- (1) Bei der Umsiedlung ist die Familien- und Haus-
triebene beruft dieser auf Vorschlag der in § 23 ge- haltsgemeinschaft zu wahren. Sie soll auch vorüber-
nannten Organisationen auf die Dauer von zwei gehend nicht getrennt werden.
Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf (2) Bei der Unterbringung sind Wünsche der Um-
der Amtsdauer aus oder verliert ein Mitglied seine zusiedelnden hinsichtlich ihrer Konfession und ihrer
Eigenschaft als Vertreter einer der in § 23 genannten sonstigen persönlichen Verhältnisse nach Möglich·-
Organisationen, so beruft der Bundesminister für keit zu berücksichtigen.
Vertriebene auf Vorschlag dieser Organisation einen
Ersatzmann für den Rest der Amtsdauer. § 30
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 25 in den Ländern
Zusammensetzung der Beiräte Bei der Umsiedlung sind die wirtschaftlichen, ar·
bei den zentralen Dienststellen der Länder beitsmarktpolitischen und sozialen Verhältnisse der
Die Zusammensetzung der Beiräte für Vertriebe- Abgabe- und der Aufnahmeländer zu berücksichtl-
nen- und Flüchtlingsfragen bei den zentralen Dienst- gen, sofern der Umsiedlungszweck (§ 26) dadurch
stellen der Länder und die Berufung und Amtsdauer nicht gefährdet wird.
ihrer Mitglieder regeln die Länder.
§ 31
Entlastung der mit Vertriebenen und Flüchtlingen
DRITTER ABSCHNITT überbelegten Länder
Eingliederung der Vertriebenen (1) Für die Entlastung der mit Vertriebenen und
und Flüchtlinge Sowjetzonenflüchtlingen überbelegten Länder durch
die Umsiedlung ist der Bund zuständig. In die Um-
Erster Titel
siedlung können auch Personen einbezogen werden,
Umsiedlung die, ohne Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge
§ 26 zu sein, zum Personenkreis des § 7 Abs. 2 des Ersten
Uberleitungsgesetzes in der 'Fassung vom 21. August
Begriff und Zweck
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 779) gehören.
(1) Die angemessene Verteilung der Vertriebenen
(2) Die Bundesregierung bestimmt, sofern nicht
und Sowjetzonenflüchtlinge im Geltungsbereich des
eine Regelung durch Gesetz erfolgt, alljährlich bis
Grundgesetzes und in Berlin (West) zum Zwecke
zum 1. September durch Rechtsverordnung mit Zu-
ihrer wirtschaftlichen Eingliederung ist im Rahmen
eines allgemeinen Bevölkerungsausgleichs durch Um- stimmung des Bundesrates, aus welchen Ländern und
in welche Länder eine Umsiedlung durchzuführen
siedlung zu fördern.
ist und stellt hierfür unter Berücksichtigung des Er-
(2) Umsiedlung im Sinne dieses Gesetzes ist gebnisses der freien Wanderung einen Umsiedlungs-
1. die Wohnsitzverlegung von Vertriebenen und Finanzierungsplan fest, der auch die wohnungs-
und Sowjetzonenflüchtlingen in Gebiete, in mäßige Unterbringung der Umsiedler sicherstellt.
Nr. 2.2 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 201
(3) Der Umsiedlungsplan trifft Bestimmungen über Lebensgrundlage geschaffen oder eine bereits
die Zahl der Umzusiedelnden und über die Anrech- geschaffene, aber noch gefährdete Lebens-
nung sonstiger Zu- und Abwanderungen von Vertrie- grundlage gesichert wird. Diese Voraus-
benen und Sowjetzonenflüchtlingen und anderen ge- setzungen können auch erfüllt sein, wenn die
mäß Absatz 1 Satz 2 in die Umsiedlung einbezogenen Veräußerung oder Verpachtung zur Begrün-
Personen, die gebietsmäßige Verteilung, den Zeit- dung einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
punkt der Ubernahme sowie die wohnungsmäßige stelle dient.
Unterbringung der Umzusiedelnden. 3. Der Einheitswert des veräußerten oder ver-
§ 32
pachteten Betriebes, Betriebsteils oder Grund-
stücks (§ 42) oder bei Zukauf oder Zupachtung
Sonstige Umsiedlung von land zu land der Einheitswert des von dem Erwerber oder
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- Pächter unter Einschluß der zugekauften oder
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Um- zugepachteten Fläche insgesamt bewirtschafte-
siedlung auch aus anderen als den in § 31 Abs. 1 ten Betriebes darf 60000 Deutsche Mark, im
bezeichneten Ländern regeln, wenn trotz einer Emp- Ausnahmefall 80 000 Deutsche Mark, nicht
fehlung der Bundesregierung innerhalb eines an- übersteigen. Uber die Ausnahme entscheiden
gemessenen Zeitraumes zweckdienliche Verein- die obersten Siedlungsbehörden nach Richt-
barungen zwischen den beteiligten Ländern nicht linien, die der Bundesminister für Ernährung,
zustande gekommen sind. Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
(2) Ist für die Umsiedlung gemäß Absatz 1 die mit den Bundesministern der Finanzen und für
Feststellung eines Umsiedlungsplanes erforderlich, Vertriebene erläßt. Eine Wertgrenze gilt nicht
gilt § 31 Abs. 3 entsprechend. für die Veräußerung von Betrieben, Betriebs-
teilen oder Grundstücken im Rahmen eines
§ 33 ordentlichen Siedlungsverfahrens und für den
Fall des § 47 Abs. 2.
Umsiedlung innerhalb eines Landes
4. Der Erwerber oder Pächter darf nicht mit dem
Für die Umsiedlung innerhalb eines Landes ist Veräußerer oder Verpächter in gerader Linie
das Land zuständig. Die Bundesregierung ist über verwandt sein.
Umsiedlungsplanungen und über ihre Durchführung § 37
rechtzeitig zu unterrichten.
Mitwirkung der Siedlungsbehörde
§ 34 (1) Voraussetzung für die Gewährung von Dar-
Einzelweisungen lehen und Beihilfen nach §§ 41 bis 45 und für die Ge-
währung von Vergünstigungen auf dem Gebiete des
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Aus-
Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 ist die
führung des Umsiedlungsplanes gemäß § 31 für be-
Mitwirkung der Siedlungsbehörde bei der Eingliede-
sondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Dasselbe
rung (§ 35). Sie kann auch dadurch mitwirken, daß
gilt, wenn ein Umsiedlungsplan durch Rechtsverord-
sie einem bereits abgeschlossenen Vertrage zu-
nung gemäß § 32 festgestellt wird.
stimmt. Im Falle des § 44 erfolgt die Mitwirkung der
Siedlungsbehörde durch Erteilung einer Bescheini-
Zweiter Titel
. gung darüber, daß die Voraussetzungen des § 44
Landwirtschaft vorliegen.
§ 35 (2) Die Siedlungsbehörde hat mitzuwirken, wenn
Grundsatz die Voraussetzungen für die Gewährung von Dar-
lehen und Beihilfen oder von Vergünstigungen auf
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die aus
dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts (§§ 35
der Landwirtschaft stammen oder nach der Vertrei-
und 36) vorliegen. Sie hat ihre Mitwirkung zu ver-
bung überwiegend in der Landwirtschaft tätig waren,
sagen, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt
sollen nach Maßgabe dieses Titels dadurch in die
Landwirtschaft eingegliedert werden, daß sie ent- sind.
weder als Siedler im Sinne der Siedlungs- und Boden- (3) Sie kann die Mitwirkung versagen, wenn der
reformgesetzgebung oder sonst als Eigentümer oder Erwerber oder Pächter mit dem Veräußerer oder
Pächter land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke Verpächter bis zum dritten Grade der Seitenlinie
oder in einem anderen zweckdienlichen Nutzungs- verwandt oder als Verwandter der Seitenlinie ge-
verhältnis angesetzt werden. setzlicher Erbe oder bi_s zum zweiten Grade ver-
schwägert ist und die Veräußerung oder Verpachtung
§ 36 auch ohne die Vergünstigungen auf dem Gebiete des
Voraussetzungen für die Eingliederung Steuer- und Abgabenrechts erfolgen würde oder der
Erwerber oder Pächter durch die Veräußerung oder
Für die Eingliederung nach § 35 müssen die fol- Verpachtung auch ohne diese Vergünstigungen eine
genden Voraussetzungen vorliegen: gesicherte Lebensgrundlage in der Land- oder Forst-
1. Der Erwerber oder Pächter muß die zur ord- wirtschaft bereits hat oder erhält. Hierdurch wird
nungsmäßigen Bewirtschaftung der Stelle er- die Gewährung von Darlehen und Beihilfen und die
forderliche Eignung besitzen. hierfür erforderliche Mitwirkung der Siedlungs-
2. Die Umstände müssen erwarten lassen, daß behörde nicht ausgeschlossen.
durch die Veräußerung oder Verpachtung für (4) Die zuständigen Behörden haben ohne weitere
den Erwerber oder Pächter eine neue gesicherte Nachprüfung die Vergünstigungen auf dem Gebiete
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
des Steuer- und Abgabenrechts nach §§ 47 bis 56 zu besondere zur Land- und Inventarbeschaffung und
gewähren, wenn die Siedlungsbehörde bescheinigt, für notwendige bauliche Aufwendungen, gewährt
daß die Voraussetzungen für die Gewährung dieser werden; die Darlehen und Beihilfen sollen im ein-
Vergünstigungen vorliegen. Diese Bescheinigung ist zelnen Falle in der Regel den Betrag von insgesarnt
für die zuständigen Behörden bindend. 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
(5) Die Darlehen und Beihilfen (Absatz 1) können
mit Zustimmung der Siedlungsbehörde auch in den § 42
Fällen gewährt werden, in denen Vertriebene oder Darlehen und Beihilfen bei Ubernahme bestehender
Sowjetzonenflüchtlinge bereits vor Inkrafttreten landwirtschaftlicher Betriebe
dieses Gesetzes in einer dem § 42 entsprechenden Wird ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
Weise ohne Mitwirkung der Siedlungsbehörde zur
(Betrieb) oder ein Teil eines solchen Betriebes (Be-
Ansetzung gelangt sind.
triebsteil) oder ein Grundstück im Sinne des Bewer~
§ 38
tungsgesetzes, dessen Veräußerung oder Verpach-
tung der Bildung eines land- oder forstwirtschaftli-
Beteiligung an der Neusiedlung chen Betriebes des Erwerbers oder Pächters dient
Bei der Vergabe von Neusiedlerstellen ist das neu oder das zur Grundlage einer landwirtschaftlichen
anfallende Siedlungsland im Bundesgebiet länder- Nebenerwerbsstelle wird (Grundstück), unter Mit-
mäßig nach Fläche und Güte mindestens zur Hälfte wirkung der Siedlungsbehörde (§ 37) an einen zu
dem in § 35 genannten Personenkreis zuzuteilen. Bei dem in § 35 genannten Personenkreis gehörigen Ver-
der weiteren Vergabe sind gleichrangig die einhei- triebenen oder Sowjetzonenflüchtling veräußert oder
mischen Siedlungsbewerber entsprechend der Zahl auf mindestens zwölf Jahre verpachtet, so können
der vorliegenden Anträge zu berücksichtigen. zur Finanzierung der hierfür erforderlichen Auf-
wendungen, insbesondere zur Zahl.ung des Erwerbs-
§ 39 preises, zur Anschaffung des Inventars, für notwen-
Auslaufende und wüste Höfe dige bauliche Aufwendungen und für die Beschaffung
( 1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen vor allem von Ersatzwohnungen, zinslose Darlehen gewährt
werden, die im einzelnen Falle in der Regel den Be-
auch auslaufende Höfe, deren unwirtschaftliche Zer-
trag von insgesamt 20 000 Deutsche Mark nicht über-
schlagung verhindert werden soll, sowie wüste Höfe,
die sich für eine Wiederinbetriebnahme eignen, in steigen sollen. Im Rahmen dieses Betrages können
Betracht. in besonderen Fällen an Stelle oder neben Darlehen
auch Beihilfen gewährt werden.
(2) Auslaufende Höfe sind landwirtschaftliche Be-
triebe, deren Eigentümer diese nicht mehr selbst § 43
bewirtschaften oder bewirtschaften können und keine
Erben haben, die den Betrieb selbst bewirtschaften . Beihilfen bei Ansetzung auf Moor-, Ödland
können oder wollen. Wüste Höfe sind früher selb- oder Rodung:sflächen
ständige landwirtschaftliche Betriebe, deren Betriebs- Sofern die Ansetzung von Vertriebenen oder So„
gebäude ganz oder teilweise noch vorhanden sind, wjetzonenflüchtlingen auf kultivierbarem Moor- oder
deren Land aber veräußert oder verpachtet oder Odland oder auf Rodungsflächen (§ 40) gewährleistet
anderweitig zur Nutzung abgegeben worden ist. ist, können außer den in §§ 41 und 42 genannten
Darlehen und Beihilfen dem Siedlungsbewerber oder
§ 40 dem Siedlungsunternehmen auf Antrag des Landes
Moor-, Ödland und Rodungsflächen Beihilfen bis zu 2500 Deutsche Mark je Hektar der
zu kultivierenden oder zu rodenden Fläche gewährt
( 1) Für die Ansetzung nach § 35 kommen f errn~r
Moor-, Odland und Rodungsflächen in Betracht. werden..
§ 44
(2) Für die Anwendung des § 3 des Reichssied- Einheirat und Erwerb von Todes wegen
lungsgesetzes vom 11. August 1919 (Reichsgesetzbl.' I
S. 1429) stehen dem Moor- und Odland gleich (1) Der Veräußerung eines Betriebes, Betriebs•
teils oder Grundstücks an einen Vertriebenen oder
1. landwirtschaftlich nutzbare Ländereien, die
Sowjetzonenflüchtling (§ 42) steht unter der Voraus-
nicht planmäßig bewirtschaftet werden,
setzung, daß dadurch für diesen Vertriebenen oder
2. nicht sachgemäß bewirtschaftete Holzboden- Sowjetzonenflüchtling eine selbständige Existenz in
flächen (Rodungsflächen). soweit sie zur Be- der Land- oder Forstwirtschaft geschaffen wird und
siedlung geeignet sind. Die Enteignung von der Betrieb, Betriebsteil oder da.s Grundstück die in
Rodungsflächen ist nur nach Anhören der § 36 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene Wertgrenze nicht
obersten Landesforstbehörde zulässig. übersteigt, gleich
§ 41 1. die Begründung oder Entstehung der ehe-
rechtlichen Verwaltung und Nutznießung
Darlehen und Beihilfen bei Neusiedlung (§§ 1363 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Können für die Ansetzung von Vertriebenen oder oder des Gesamthandeigentums an einem
Sowjetzonenflüchtlingen als Neusiedler Mittel nicht Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück durch
rechtzeitig oder nur in unzureichendem Maße ein- die Vereinbarung der allgemeinen Güter-
gesetzt werden, so können zu Gunsten des einzelnen gemeinschaft (§§ 1437 ff des Bürgerlichen
Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtlings zusätzlich Gesetzbuchs) zu Gunsten des Ehemannes,
zu den von den Ländern bereitzustellenden Finan- der Vertriebener oder Sowjetzonenflücht-
zierungshilfen zinslose Darlehen und Beihilfen, ins- ling ist,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 209
2. die Ubertragung des Miteigentums an einem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück an Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht- der Finanzen und für Vertriebene, und, soweit es
ling, sich um Lastenausgleichsmittel handelt, im Beneh-
3. der Erwerb eines Betriebes, Betriebsteils men mit dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts.
oder Grundstücks von Todes wegen durch Dabei kann die Verteilung mit der Bedingung ver-
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht- bunden werden, daß die Länder, soweit es zur Er-
ling, der mit dem Erblasser nicht in gerader füllung der in § 35 festgelegten Zwecke erforderlich
Linie oder bis zum dritten Grade der Seiten- ist, Landesmittel zur Verfügung stellen.
linie verwandt oder bis zum zweiten Grade (4) Eingliederungsdarlehen nach dem Lastenaus-
verschwägert ist. gleichsgesetz, die für Vertriebene oder Sowjetzonen-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die flüchtlinge zur Schaffung oder Sicherung von Exister.-
Gewährung von Darlehen oder Beihilfen bis zu der zen in der Landwirtschaft gewährt werden, dürfen
in § 42 vorgesehenen Höhe nur zulässig, wenn dies nur im Einvernehmen mit der Siedlungsbehörde be-
zur -sicherung einer selbständigen Existenz notwen- willigt werden.
dig ist. (5) Bei Gewährung von Wohnraumhilfe nach
§ 45 §§ 298 ff des Lastenausgleichsgesetzes ist der Wohn-
Pachtverlängerung und Begründung eines teil von nach diesem Titel geförderten Vorhaben an-
sonstigen Nutzungsverhältnisses gemessen ~u berücksichtigen.
Der Verpachtung eines Betriebes, Betriebsteils (6) Beansprucht der bisherige Eigentümer eine orts-
oder Grundstücks auf mindestens zwölf Jahre (§ 42) übliche und angemessene Versorgung mit Wohnung
steht gleich und Unterhalt (z. B. Altenteil) und übernimmt das
1. die Verlängerung eines mit einem Vertriebe-
Land die Bürgschaft hierfür, so stellt der Bund das
nen oder Sowjetzonenflüchtling auf weniger als Land insoweit frei, als es aus der Bürgschaft in An-
zwölf Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages um spruch genommen wird. Entsprechende Verpflichtun-
gen können bis zur Höhe von insgesamt 5 Millionen
mindestens sechs Jahre auf insgesamt minde-
Deutsche Mark übernommen werden.
stens zwölf Jahre,
2. die Begründung eines anderen zweckdienlichen
Nutzungsverhältnisses auf mindestens zwölf § 47
Jahre. Vergünstigungen für den Landabgeber
§ 46 auf dem Gebiete des Steuer- und Abgabenrechts
Bereitstellung der Mittel (1) In den Fällen der §§ 42, 43, 44 Abs. 1 Nr. 3
(1) Die für die Zwecke dieses Titels erforderlichen und § 45 werden auf dem Gebiete des Steuer- und
Mittel einschließlich von Mitteln für die Vorberei- Abgabenrechts Vergünstigungen nach §§ 48 bis 56
tung, Durchführung und Sicherung der Eingliederung gewährt.
stellt der Bund zur Verfügung, insbesondere stellt (2) Der Veräußerung an einen Vertriebenen oder
er bereit Sowjetzonenflüchtling steht die zum Zwecke der An-
1. für die Neusiedlung zur Durchführung eines setzung von Vertriebenen oder Sowjetzonenflücht-
von der Bundesregierung aufzustellenden lingen vorgenommene Veräußerung an ein gemein-
Siedlungsprogramms für die Jahre 1953 bis nütziges Siedlungsunternehmen im Sinne der Sied-
1957 zusätzlich zu den von den Ländern auf- lungs- und Bodenreformgesetzgebung gleich, wenn
zubringenden finanziellen Leistungen jähr- die Siedlungsbehörde bescheinigt, daß der erworbene
lich 100 Millionen Deutsche Mark, soweit 'Retrieb, Betriebsteil oder das Grundstück mindestens
dieser Betrag haushaltsmäßig gedeckt wer- zur Hälfte seiner Fläche der Ansiedlung von Ver-
den kann, triebenen oder Sowjetzonenflüchtlingen dient.
2. für die Ansetzung auf Moor-, Odland und (3) Die Vergünstigungen nach Maßgabe der§§ 48
Rodungsflächen die Mittel für die Beihilfen bis 56 werden nicht gewährt für die Veräußerung
nach § 43. von Betrieben, Betriebsteilen oder Grundstücken,
•(2} Daneben werden zur verstärkten Förderung der die' als vollständige oder teilweise Erfüllung des
in diesem Titel festgelegten Zwecke aus dem Aus- Landabgabesolls im Rahmen der Bodenreformgesetz-
gleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom gebung behandelt wird.
14. August 1952 - Bundesgesetzbl. I S. 446-) für die (4) Die Vergünstigungen auf dem Gebiete des
Jahre 1953 bis 1957, unbeschadet der nach dem Steuer- und Abgabenrechts(§§ 48 bis 56) werden nur
Lastenausgleichsgesetz zu gewährenden Eingliede- gewährt, wenn bis zum 31. Dezemb!'r 1957 der zur
rungsdarlehen, den Ländern jährlich 100 Millionen Veräußerung verpflichtende Vertrag oder der Pacht-
Deutsche Mark aus den im Wege der Vorfinanzie- vertrag abgeschlossen oder ein sonstiger diesen Ver-
rung bereitgestellten Mitteln darlehensweise zur trägen gleichzustellender Tatbestand eingetreten ist.
Verfügung gestellt. Die Länder haben als erste Dar-
lehnsnehmer dem Ausgleichsfonds gegenüber die
§ 48
Darlehen derart· zu tilgen, daß die Tilgung bis zum
31. März 1979 abgeschlossen ist. Vergünstigungen bei der Einkommensteuer
(3) Die Richtlinien über die Verteilung und Ver- Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück ·
wendung der hiernach bereitgestellten Mittel sowie nach Maßgabe des § 42 veräußert oder verpachtet,
über die Kontrolle ihrer Verwendung erläßt der so rechnen die Einkünfte aus der Verpachtung oder
2m Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
aus einer bei der Veräußerung vorbehaltenen Ver- die nach dem Zeitpunkt der Ubergabe zur Bewirt-
sorgung mit Wohnung und Unterhalt (z.B. Altenteil) schaftung an einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-
nicht zum einkommensteuerpflichtigen Einkommen, flüchtling fällig werdenden Vierteljahresbeträge der
soweit diese Einkünfte jährlich 2000 Deutsche Mark nach dem Lastenausgleichsgesetz zu erhebenden
nicht übersteigen. Vermögensabgabe des Veräußerers in der sich aus
§ 49 den Absätzen 2 bis 4 ergebenden Höhe vorbehaltlich
Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer der §§ 51 und 52 als durch die Veräußerung ab-
Das Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom gegolten. Satz 1 gilt in den Fällen des § 44 Abs. 1
30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird wie folgt Nr. 3 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zeit-
geändert: punktes der Ubergabe zur Bewirtschaftung der Zeit-
punkt des Erbfalles tritt.
1. § 18 Abs. 1 Nr. 11a erhält folgende Fassung:
„ 11 a. ein Erwerb (2) Als abgegolten gilt von dem gesamten von
dem Veräußerer zu leistenden Vierteljahresbetrag
a) von Vermögen, das aus Erlösen stammt,
ein Betrag von 0,55 vom Hundert des für den 21. Juni
die der Erblasser (Schenker) für eine 1948 geltenden Einheitswertes (Einheitswertanteiles)
nach dem 21. Juni 1948 durchgeführte des veräußerten Betriebes, Betriebsteils oder Grund-
Veräußerung eines auslaufenden Hofes stücks. Vom Einheitswert {Einheitswertanteil) sind
oder eines wüsten Hofes an einen Ver- die mit dem veräußerten Betrieb, Betriebsteil oder
triebenen oder Sowjetzonenflüchtling er- Grundstück nach dem Stande vom 21. Juni 1948 in
worben hat, wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Verbind-
b) eines auslaufenden Hofes oder eines lichkeiten in ihrer Höhe vom 21. Juni 1948 abzuset-
wüsten Hof es, wenn er von dem Erben zen. Bei Grundstücken im Sinne des Bewertungs-
(Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten gesetzes, die nach dem Stande vom 21. Juni 1948 als
nach erlangter Kenntnis von dem Anfall unbebaute Grundstücke bewertet worden sind, gilt
oder während der Dauer eines Pacht- statt des Satzes 0,55 vom Hundert der Satz 0,85 vom
verhältnisses gemäß Buchstabe c an Hundert.
einen Vertriebenen oder Sowjetzonen-
flüchtling veräußert wird, (3) Handelt es sich bei dem veräußerten Betriebs-
teil um die in § 40 aufgeführten Flächen, so erhöht
c) eines auslaufenden Hofes oder eines
sich der Betrag nach Absatz 2 um 7,50 Deutsche Mark
wüsten Hofes, der von dem Erblasser
(Schenker) auf die Dauer von mindestens je Hektar der veräußerten Fläche.
12 Jahren an einen Vertriebenen oder (4) Ubersteigt der nach den Absätzen 2 und 3 er-
Sowjetzonenflüchtling verpachtet wor- rechnete Betrag den vom Veräußerer insgesamt zu
den ist, zur Hälfte des auf dieses Ver- leistenden Vierteljahresbetrag an Vermögensabgabe,
mögen entfallenden Steuerbetrages; der so tritt dieser an die Stelle des errechneten Betrages.
restliche Steuerbetrag wird bis zur Be-
endigung des Pachtverhältnisses gestun- § 51
det. Das gleiche gilt, wenn die Verpach- Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
tung durch den Erben (Beschenkten) bei Rückerwerb durch den Veräußerer
innerhalb von 12 Monaten nach erlangter (1) Fällt ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,
Kenntnis von dem Anfall erfolgt. Diese dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der
Steuervergünstigungen entfallen rück- darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Ver-
wirkend, wenn das Pachtverhältnis vor mögensabgabe geführt hat, innerhalb von zwölf
Ablauf von 12 Jahren nach der Ubergabe Jahren seit der Veräußerung an den Veräußerer,
erlischt." seine Erben oder an einen seiner Erben zurück, so
2. § 18 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gilt die Abgeltung als nicht erfolgt. Die vom Zeit-
,, (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11a ist punkt der Veräußerung bis zum Zeitpunkt des Rück-
nur eine Veräußerung oder Verpachtung eines falls fällig gewordenen Vierteljahresbeträge sind
auslaufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten
einen Vertriebenen oder Sowjetzonenflüchtling nachzuentrichten. Beruht der Rückfall auf dem Tode
gemäß §§ 42, 44 und 45 in Verbindung mit § 39 des Erwerbers, so werden die nachzuentrichtenden
Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten Vierteljahresbeträge erlassen.
der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertrie- (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend im
benengesetz) vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I Falle der Rückveräußerung oder der Verpachtung
S. 201). Der Veräußerung an einen Vertriebenen an den Veräußerer oder dessen Erben.
oder Sowjetzonenflüchtling steht gleich die Ver-
äußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunter- § 52
nehmen im Sinne der Siedlungs- und Boden- Fortfall der Befreiung von der Vermögensabgabe
reformgesetzgebung gemäß § 47 Abs. 2 des Bun- bei Veräußerung dmch den Erwerber
desvertriebenengesetzes."
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,
§ 50 dessen Veräußerung nach § 50 zur Abgeltung der
Befreiung von der Vermögensabgabe darauf entfallenden Vierteljahresbeträge an Ver-
bei der Veräußerung mögensabgabe geführt hat, innerhalb von sechs
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grund- Jahren seit der Veräußerung durch den Erwerber
stück nach Maßgabe des § 42 veräußert, so gelten oder seine Erben (Ersterwerber) an andere als die
Nr. 22 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 211
in § 51 genannten Personen veräußert, so gilt die abgabe nach dem Stande vom 21. Juni 1948 erlassen.
Abgeltung als nicht erfolgt. In diesem Falle gilt die Bei unbebauten Grundstücken im Sinne des Bewer-
Verpflichtung zur Entrichtung dieser Vierteljahres- tungsgesetzes gilt statt des Satzes 2,2 vom Hundert
beträge als auf den Ersterwerber übergegangen. Die der Satz 3,4 vom Hundert. Satz 1 und Satz 2 gelten
während der Dauer des Eigentums des Ersterwerbers in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 3 mit der Maßgabe,
fällig gewordenen Vierteljahresbeträge werden er- daß an die Stelle des Zeitpunktes der Übergabe zur
lassen. Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Erbfalles tritt.
(2) Absatz 1 ist für den Fall der Verpachtung durch Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück,
den Ersterwerber entsprechend anzuwenden. dessen Veräußerung zum Erlaß der Hypotheken-
gewinna.bgabe nach Satz 1 geführt hat, nach Maßgabe
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Be- des § 42 weiterveräußert oder verpachtet, so gelten
trieb, Betriebsteil oder das Grundstück nach Maß- Satz 1 und Satz 2; § 47 Abs. 4 ist nicht anzuwenden.
gabe des § 42 veräußert oder verpachtet wird; § 47
Abs. 4 ist nicht anzuwenden. § 55
Befreiung von der Vermögens- und
§ 53 Hypothekengewinnabgabe bei Veräußerung
Befreiung von der Vermögensabgabe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der Verpachtung (1) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Ver-
nach Maßgabe des § 42 verpachtet, so werden die triebenen veräußert worden und sind auf Grund des
nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaf- § 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum
tung an den Pächter während der Bewirtschaftung Ersten Teil des Soforthilfegesetzes oder des § 6 der
durch diesen, seine Familienangehörigen oder Erben Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil
fälligen, auf den verpachteten Betrieb, Betriebsteil des Soforthilfegesetzes die auf den Betrieb, Betriebs-
oder das verpachtete Grundstück entfallenden teil oder .das Grundstück entfallenden Leistungen an
Vierteljahresbeträge an Vermögensabgabe erlassen. Soforthilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten
§ 50 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. die unerhoben gebliebenen Beträge für die Berech-
(2) Absatz 1 gilt im Falle des § 45 Nr. 1 mit der nung der Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch
Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunktes der Über- höchstens bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des
Lastenausgleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 fällig
gabe zur Bewirtschaftung der Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Verlängerungsvertrages tritt. werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögens-
abgabe gelten nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 als ab-
(3) Ist ein Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück gegolten. Die Vorschriften der §§ 51 und 52 sind
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an einen Vertrie- vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab entsprech·end
benen verpachtet worden und sind auf Grund des anzuwenden.
§ 66 der (Ersten) Durchführungsverordnung zum
(2) Ruht auf einem unter Absatz 1 fallenden Be-
Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August
trieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypotheken-
1949 (WiGBl. S. 214) oder des§ 6 der Zweiten Durch-
gewinnabgabe als öffentliche Last, so werden auf
führungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfe-
Antrag des Erwerbers oder seiner Erben die nach
gesetzes vom 29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.
Inkrafttreten dieses Gesetzes während der Dauer der
1951 I S. 51) die auf den Betrieb, Betriebsteil oder
Bewirtschaftung durch den Erwerber, seine Familien-
das Grundstück entfallenden Leistungen an Sofort-
angehörigen oder seine Erben fällig werdenden Lei-
hilfeabgabe unerhoben geblieben, so gelten die un-
stungen an Hypothekengewinnabgabe bis zur Höhe
erhoben gebliebenen Beträge für die Berechnung der
von jährlich 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld an
Vermögensabgabe als entrichtet, jedoch höchstens
Hypothekengewinnabgabe nach dem Stande vom
bis zur Höhe der Abgabeschuld (§ 31 des Lastenaus-
21. Juni 1948 erlassen. Bei unbebauten Grundstücken
gleichsgesetzes). Die ab 1. April 1952 während der
im Sinne des Bewertungsgesetzes gilt statt des Satzes
Dauer der Bewirtschaftung durch den Vertriebenen,
2,2 vom Hundert der Satz 3,4 vom Hundert; § 54
seine Familienangehörigen oder seine Erben fällig
Satz 4 gilt entsprechend.
werdenden Vierteljahresbeträge an Vermögens-
abgabe werden nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 er- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den in § 44 ge-
lassen. nannten Fällen des Erwerbs des Miteigentums, des
§ 54
Gesamthandeigentums und des Erwerbs von Todes
wegen entsprechend.
Befreiung von der Hypothekengewinnabgabe
bei der Veräußerung § 56
Ruht auf einem nach Maßgabe des § 42 veräußer- Befreiung von der Vermögens- und
ten Betrieb, Betriebsteil oder Grundstück eine Hypo- Hypothekengewinnabgabe bei der Veräußerung
thekengewinnabgabe als öffentliche Last, so werden von Grundstücken in Berlin (West)
auf Antrag des Erwerbers oder seiner Erben, die (1) Für einen Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund-
nach dem Zeitpunkt der Übergabe zur Bewirtschaf- stück in Berlin (West) treten in § 50 Abs. 2 an die
tung an den Erwerber während der Bewirtschaftung Stelle von 0,55 vom Hundert des Einheitswerts
durch diesen, seine Familienangehörigen oder seine oder Einheitswertanteils 0,5 vom Hundert und an die
Erben fällig werdenden Leistungen an Hypotheken- Stelle von 0,85 vom Hundert des Einheitswerts oder
gewinnabgabe bis zur Höhe von jährlich 2,2 vom Einheitswertanteils 0,75 vom Hundert dieser Werte,
Hundert der Abgabeschuld an Hypothekengewinn- jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1957 nur ein
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Drittel dieser Vomhundertsätze. An die Stelle des gerichtlichen Entscheidung ein späterer Zeitpunkt
21. Juni 1948 tritt jeweils der 1. April 1949, soweit es festgesetzt ist, mit diesem Zeitpunkt, frühestens
sich nicht um Wirtschaftsgüter eines gewerblichen jedoch mit der rechtskräftigen Aufhebung des
Betriebes handelt, dessen DM-Eröffnungsbilanz auf Nutzungsverhältnisses.
den 21. Juni 1948 erstellt ist.
§ 61
(2) In §§ 54 und 55 Abs. 2 treten bei Betrieben,
Entschädigung des bisherigen Nutzungsberechtigten
Betriebsteilen oder Grundstücken in Berlin (West)
an die Stelle von 2,2 vom Hundert der Abgabeschuld (1) Wer infolge einer nach §§ 58 und 59 ergan-
. 2 vom Hundert und an die Stelle von 3,4 vom Hun- genen Verfügung oder gerichtlichen Entscheidung
dert 3 vom Hundert der Abgabeschuld. In diesen die Nutzung verliert, kann Geldentschädigung für
Verwendungen in sinngemäßer Anwendung der
Fällen ist der Stand der Abgabeschuld vom 25. Juni
1948 maßgebend. Vorschriften der §§ 994 bis 996, 998 und 999 des Bür-
§ 57 gerlichen Gesetzbuchs verlangen.
Aufhebung von Mietverhältnissen (2) Für andere Vermögensnachteile, die durch eine
(1) Wird ein Betrieb, Betriebsteil oder ein Grund- nach §§ 58 und 59 ergangenen Verfügung oder ge-
stück mit Gebäuden nach Maßgabe des § 42 ver- richtlichen Entscheidung entstehen, kann der Be-
. äußert oder verpachtet und sind in diesen Gebäuden troffene eine Entschädigung verlangen, soweit eine
Räume zu Wohnzwecken vermietet, so kann der solche unter gerechter Abwägung der Interessen der
Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses Allgemeinheit und des Betroffenen geboten er-
verlangen, wenn und soweit die Räume für Zwecke scheint.
des Betriebes benötigt werden. (3) Zur Leistung der Entschädigung ist ausschließ-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Vor- lich das Land verpflichtet. Der Bund erstattet dem
Land die geleistete Entschädigung, wenn entweder
schriften des§ 4 Abs. 2 bis 6 des Mieterschutzgesetzes
entsprechend. unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde eine Eini-
gung über die Entschädigung erzielt oder eine Ent-
§ 58 schädigung rechtskräftig festgesetzt ist.
Aufhebung eines Pacht- oder sonstigen
Nutzungsverhältnisses bei freiwilliger Landabgabe § 62
(1) Ein Pacht- oder sonstiges Nutzungsverhältnis Inanspruchnahme von Gebäuden und Land
über Grundstücke, die der Eigentümer einem Ver- (1) Für den in § 35 bezeichneten Zweck können
triebenen oder Sowjetzonenflüchtling zu Eigentum für den Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein-
überträgt oder zur Ausstattung eines wüsten Hofes gerichtete Gebäude, die ganz oder überwiegend
pachtweise zur Verfügung stellt, kann die Sied- anderweitig genutzt oder nicht genutzt werden,
lungsbehörde durch schriftliche Verfügung an den nach Maßgabe des § 63 bis zu achtzehn Jahren zur
Nutzungsberechtigten unter Einhaltung einer ange- Nutzung in Anspruch genommen werden, falls ent-
messenen Frist ganz oder teilweise aufheben. sprechendes Land bis zur Größe einer selbständigen
(2) Die Aufhebung des Nutzungsverhältnisses ist Ackernahrung zur Verfügung gestellt werden kann.
. nur zulässig, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit (2) Land, das sich im Eigentum des Bundes ode1
des Betriebes, dem die Grundstücke bisher dienten, der Länder befindet, soll nach Maßgabe des § 63 bis
nicht nachhaltig beeinträchtigt wird oder die Auf- zur gleichen Dauer zu dem in § 35 bezeichneten
hebung aus einem anderen Grunde nicht eine un- Zweck für die Ausstattung eines wüsten Hofes, einer
billige Härte bedeutet. sonstigen Hofstelle oder eines landwirtschaftlichen
§ 59 Kleinbetriebes bis zur Größe einer selbständigen
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Ackernahrung zur Nutzung in Anspruch genommen
werden, anderes Land, sofern es anhaltend so
Gegen die nach § 58 erlassene Verfügung der
schlecht bewirtschaft wird, daß die gesetzlich vor-
Siedlungsbehörde können die Beteiligten zwei Wo-
geschriebenen Maßnahmen zur Sicherung der Land-
chen nach Zustellung an den bisherigen Nutzungs-
bewirtschaftung angeordnet werden können.
berechtigten gerichtliche Entscheidung beantragen.
In der gerichtlichen Entscheidung kann die Ver- (3) Die Inanspruchnahme ist nur zulässig, wenn
fügung der Siedlungsbehörde bestätigt, geändert die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, dem die Ge-
oder aufgehoben werden. Zuständig für die Entschei- bäude oder das Land dienen, nicht nachhaltig beein-
dung sind bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen trächtigt wird oder wenn die Inanspruchnahme aus
Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Landwirt- einem anderen Grund für den Eigentümer oder
schaftssachen die in den Ländern für Pachtschutz- sonstigen Nutzungsberechtigten nicht eine unbillige
sachen zuständigen Gerichte nach den für sie gelten- Härte bedeutet.
den Verfahrensvorschriften. § 63
Verfahren
§ 60
(1) Die Siedlungsbehörde kann nach Anhörung
Besitzeinweisung der Beteiligten verlangen, daß der Verfügungs~
Die Verfügung oder die gerichtliche Entscheidung berechtigte mit einer der in § 35 bezeichneten Per-
schließt die Besitzeinweisung ein. Die Besitzeinwei- sonen nach Maßgabe des § 42 ein Rechtsverhältnis
sung gilt als erfolgt zwei Wochen nach Eintritt der vereinbart, das diese zur Nutzung einer der nach
Rechtskraft der Verfügung oder der gerichtlichen § 62 der Inanspruchnahme unterliegenden Sache be-
Entscheidung oder. wenn in der Verfügung oder der rechtigt. Die Siedlungsbehörde hat dem Verfügungs-
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 213
berechtigten eine angemessene Frist für eine Ver- rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen
einbarung des Nutzungsverhältnisses zu setzen. Die mit den Bundesministern der Finanzen und für
Frist beginnt mit der Zustellung an den Verfügungs- Vertriebene.
berechtigten. § 68
(2) Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist Verwaltungsanordnungen der Länder
nicht zustande, so kann die Siedlungsbehörde die (1) Bei der Durchführung dieses Titels beteiligen
Person, mit der das Nutzungsverhältnis zu begrün- die zuständigen Landesbehörden nach Maßgabe der
den ist, mit deren Einverständnis bestimmen und die nach Absatz 2 zu treffenden Bestimmungen die be-
im Rahmen des Ortsüblichen angemessenen Ver- rufsständische Vertretung der Landwirtschaft, die
tragsbedingungen festsetzen. Die festgesetzten Be- Organisationen der Vertriebenen und Flüchtlinge
dingungen gelten als zwischen den Beteiligten ver- und die Selbsthilfeeinrichtungen.
einbart; § 60 ist anzuwenden.
(2) Die Landesregierungen bestimmen, welche
(3) Gegen eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 er- Stellen die Aufgaben der Siedlungsbehörde wahr-
lassene Verfügung der Siedlungsbehörde können zunehmen haben und in welchem Umfange die Sied-
die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung lungsbehörde unter Beteiligung der Flüchtlings-
gerichtliche Entscheidung beantragen. § 59 Satz 2
behörde in den Verfahren nach den Vorschriften
und Satz 3, §§ 60 und 61 sind anzuwenden. dieses Titels mitzuwirken hat; sie bestimmen ferner,
(4) Besteht über dieselbe Sache bereits ein Miet- in welcher Weise die berufsständische Vertretung
oder Nutzungsverhältnis, so gelten die §§ 57 bis 61 der Landwirtschaft, die Organisationen der Vertrie-
entsprechend, § 57 jedoch mit der Maßgabe, daß an benen und Flüchtlinge und die Selbsthilfeeinrich-
die Stelle des Vermieters die Siedlungsbehörde tritt. tungen zu beteiligen sind ..
§ 64 Dritter Titel
Entsprechende Anwendung von Vorschriften Zulassung zur Berufs- und Gewerbeausübung
des Reichssiedlungsgesetzes
§ 69
Für Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-
Allgemeine Vorschriften
führung der Vorschriften dieses Titels dienen, gilt
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes entsprechend. (1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-
werbes eine Zulassung oder Erlaubnis erforderlich,
§ 65 deren Erteilung von der Feststellung eines Bedürf-
Aussch]uß des Vorkaufsrechts der nisses oder ähnlicher Voraussetzungen abhängt, so
Siedlungsunternehmen sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
vor der Vertreibung in einem solchen Beruf oder Ge-
In den Fällen des § 42 ist die Ausübung des Vor- werbe tätig waren, bevorzugt zu berücksichtigen,
kaufsrechts nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zu-
ausgeschlossen.
lassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben
§ 66
sind. Dies gilt solange, bis das Verhältnis erreicht
Änderung des Reichssiedlungsgesetzes ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet-
(1) § 3 Abs. 1 Satz 2 des Reichssiedlungsgesetzes zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung
wird aufgehoben. · des Landes steht.
(2) Bei- einer Enteignung nach § 3 Abs. 1 des (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf Personen,
Reichssiedlungsgesetzes ist das Siedlungsunterneh- bei denen eine Vereidigung in Verbindung mit einer
men verpflichtet, das enteignete Land innerhalb Bedürfnisprüfung die Voraussetzung für die Be-
einer von der Siedlungsbehörde zu bestimmenden rufsausübung bildet.
Frist zu kultivieren. Wird das enteignete Land nicht (3) Vorschriften, in denen für die Zulassung zu
innerhalb dieser Frist kultiviert, so hat der Enteig- einem Gewerbe Höchstzahlen festgesetzt werden„ die
nete oder sein Rechtsnachfolger nach Ablauf eines unter der Zahl der bisherigen Zulassungen liegen,
Jahres nach Beendigung der Frist (Satz 1) binnen finden auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge,
eines weiteren Jahres einen Anspruch auf Rück- bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor-
übereignung gegen Erstattung der Entschädigung. liegen, solange keine Anwendung, bis das Verhält-
(3) Betriebe, die Land zur Kultivierung abgeben, nis erreicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen
erhalten auf Antrag nach Durchführung der Kulti- und Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Be-
vierung im Wege der Anliegersiedlung (§ 1 Reichs- völkerung des Landes steht.
siedlungsgesetz) Land in der ihrer Abgabe ent-
sprechenden Größe, höchstens jedoch eine Fläche, § 70
die zur Hebung des Betriebes bis zur Größe einer Zulassung zur Kassenpraxis
selbständigen Ackernahrung erforderlich ist. (1) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
vor dem 4. September 1939 als Arzte, Zahnärzte
§ 67
oder Dentisten zur Kassenpraxis nach deutschen Vor-
Finanzierungsrichtlinien schriften zugelassen waren und bis zu dem in § 10
Die Richtlinien für die Gewährung von Darlehen Abs. 1 genannten Stichtag ihren ständigen Aufent-
und Beihilfen, für die Freistellung der Länder {§ 46 halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
A'bs. 6) und für die Regelung der Entschädigung Berlin (West) genommen haben, gelten weiterhin
(§ 61 Abs. 3) erläßt der Bundesminister für Ernäh- als zur Kassenpraxis zugelassen. Sie haben sich
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem für den Ort Unternehmen, an denen Vertriebene und Sowjet-
ihres ständigen Aufenthalts zuständigen Zulas- zonenflüchtlinge mindestens mit der Hälfte des Ka-
sungsausschuß zwecks Wiederaufnahme der Kassen- pitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für min-
praxis zu melden. destens sechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen
der öffentlichen Hand, die der Konsolidierung
(2) Der Zulassungsausschuß hat Ärzten, Zahn-
solcher Betriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung
ärzten und Dentisten, die sich gemäß Absatz 1 ge-
der Beteiligung der Vertriebenen oder Sowjetzonen-
meldet haben, unverzüglich einen Tätigkeitsbereich
flüchtlinge außer Ansatz; wenn diesen das Recht ein-
ohne Rücksicht auf die Zahl der im Zulassungsbezirk
geräumt ist, die Beteiligungen der öffentlichen Hand
bereits zugelassenen und ohne Anrechnung auf die
Verhältniszahl zuzuweisen. abzulösen.
(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung
auch Unternehmen gewährt werden, die Vertrie-
auf Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die als
Arzte, Zahnärzte oder Dentisten nach bundes- oder benen und Sowjetzonenflüchtlingen den Aufbau
landesrechtlichen Vorschriften umgesiedelt wurden einer selbständigen Existenz dadurch ermöglichen,
daß sie ihnen eine Beteiligung von mindestens 35
oder werden und am bisherigen Aufenthaltsort zur
Kassenpraxis zugelassen waren, mit der Maßgabe, vom Hundert an ihrem Kapital und Gewinn auf die
Dauer von mindestens sechs Jahren sowie eine Be-
daß die Meldefrist für nach Inkrafttreten dieses Ge-
teiligung an der Geschäftsführung einräumen (Teil-
setzes Umgesiedelte mit der Aufenthaltsnahme im
neuen Zulassungsbezirk beginnt. haberschaft).
§ 73
(4) Gegen die Entscheidung des Zulassungsaus- Steuerliche Vergünstigungen und Beihilfen
schusses gemäß Absätzen 1 bis 3 kann der Antrag-
steller von den für das Zulassungsverfahren vor- (1) Zum Zweck der Begründung und Festigung
gesehenen Rechtsmitteln Gebrauch machen. selbständiger Erwerbstätigkeit der Vertriebenen
und Sowjetzonenflüchtlinge werden steuerliche Ver-
(5) Im übrigen sind Vertriebene und Sowjet- günstigungen nach Maßgabe des Gesetzes zur
zonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung zur Aus- Änderung und Ergänzung des Einkommensteuer-
übung eines Berufes als Arzt, Zahnarzt oder Dentist gesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 222)
befugt waren, bei sonst gleichen Bedingungen so gewährt.
lange bevorzugt zuzulassen, bis das Verhältnis er- (2) Im Hinblick auf die Nichtgewährung der
reicht ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und steuerlichen Vergünstigungen gemäß Absatz 1 im
Sowjetzonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevöl- Veranlagungszeitraum 1951 werden aus Mitteln
kerung des Landes steht. des Bundeshaushalts 1952 7 Millionen Deutsche
Mark an Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
§ 71 als Beihilfen nach Richtlinien gewährt, die der Bun-
Eintragung in die Handwerksrolle desminister für Vertriebene im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, die
minister für Wirtschaft erläßt.
glaubhaft machen, daß sie vor der Vertreibung ein
Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig be- § 74
trieben oder die Befugnis zur Anleitung von Lehr- Vergabe von öffentlichen Aufträgen
lingen besessen haben, sind auf Antrag bei der für
den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zuständigen (1) Bei der Vergabe von öffentlicheh Aufträgen
Handwerkskammer in die Handwerksrolle ein- sind Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge unbe-
zutragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 93 ent- schadet von Regelungen für notleidende Gebiete be-
sprechend anzuwenden. vorzugt zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für
Unternehmen, an denen Vertriebene und Sowjet-
zonenflüchtlinge mit mindestens der Hälfte des Ka-
Vierter Titel pitals beteiligt sind, sofern die Beteiligung für
Förderung selbständig Erwerbstätiger mindestens sechs Jahre sichergestellt ist. Der Bun-
desminister für Wirtschaft erläßt im Einvernehmen
§ 72 mit dem Bundesminister für Vertriebene hierzu
Kredite, ·Zinsverbilligungen, Bürgschaften allgemeine Richtlinien.
und Teilhaberschaften (2) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand
(1) Die Begründung und Festigung selbständiger sollen unter der Auflage gegeben werden, daß die
Erwerbstätigkeit der Vertriebenen und Sowjet- Empfänger dieser Hilfen sich verpflichten, bei der
zonenflüchtlinge in der Landwirtschaft, im Gewerbe Vergabe von Aufträgen entsprechend Absatz 1 zu
und in freien Berufen ist durch Gewährung von Kre- verfahren.
diten aus öffentlichen Mitteln zu günstigen Zins-, § 75
Tilgungs- und Sicherungsbedingungen, durch Zins- Kontingente
verbilligungen und Bürgschaftsübernahmen zu för- (1) Bei der Anordnung oder Durchführung von
dern. Kontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiet der
(2) Zur Festigung selbständiger Erwerbstätigkeit Erzeugung und der Zu- und Verteilung von Gütern,
soll auch die Umwandlung hochverzinslicher und Leistungen und Zahlungsmitteln für gewerb1iche
kurzfristiger Kredite in langfristige zu günstigen Zwecke haben die zuständigen Behörden und
Zins- und Tilgungsbedingungen ermöglicht werden. Organisationen der Wirtschaft die Betriebe der Ver-
Nr. 2:2 -- Tug der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 215
triebenen und Sowjetzonenflüchtlinge unter Be- doch auf die Vermittlung der Wiedereinstellung von
rücksichtigung ihrer besonderen Lage angemessen Arbeitskräften keine Anwendung, die wegen vor-
zu beteiligen. übergehender Betriebseinschränkung oder -still-
(2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten legung entlassen worden sind, sofern die Entlassung
ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Der Ver-
Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab- waltungsrat der Bundesanstalt erläßt über die be-
satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel vorzugte Vermittlung von arbeitslosen Vertrie-
ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeit- benen und Sowjetzonenflüchtlingen Richtlinien.
punkt zugrunde zu legen, welcher der Anordnung Diese bedürfen der Zustimmung des Bundes-
der Kontingentierungsmaßnahme vorausgeht und ministers für Arbeit.
den besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rech- (3) In die Beschäftigungszeiten nach Absatz 2 wer-
nung trägt. Von diesem Recht können Antragsteller den Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger Be-
längstens bis zum 31. Dezember 1957 Gebrauch schäftigung, einer Beschäftigung, die diesen Per-
machen. sonen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäf-
wenn Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge, tigung nicht zugemutet werden kann, sowie Be-
ohne Inhaber eines Betriebes zu sein, Werk- oder schäftigungszeiten vor einer Umsiedlung nach bun-
ähnliche Verträge mit bestehenden Betrieben ab- des- oder landesrechtlichen Vorschriften nicht
schließen, sofern sie vor der Vertreibung einen eingerechnet.
gleichartigen Betrieb als Eigentümer oder Pächter
(4) Die Verpflichtung zur Beschäftigung und be-
geführt haben. Zur berufsgleichen Eingliederung
vorzugten Arbeitsvermittlung anderer Personen-
sind solche Verträge zuzulassen und zu fördern.
gruppen nach Maßgabe bestehender Gesetze wird
hierdurch nicht berührt.
§ 76
Vermietung, Verpachtung und Obereignung
§ 78
durch die öffentliche Hand
Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art
Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,
Räumlichkeiten oder Betriebe zum Zwecke einer be- {1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und
stimmten gewerblichen Nutzung verpachtet, ver- Arbeitslosenversicherung hat unter Beteiligung der
mietet oder übereignet, sollen Vertriebene und zuständigen Organisationen der Wirtschaft dahin zu
Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Vertreibung ein wirken, daß bei der Besetzung von Lehrstellen und
gleichartiges Gewerbe ausgeübt haben, bevorzugt Ausbildungsstellen sonstiger Art Vertriebene und
berücksichtigt werden, bis das Verhältnis erreicht Sowjetzonenflüchtlinge unter Berücksichtigung der
ist, in dem die Zahl der Vertriebenen und Sowjet- Berufsnachwuchslage in den Landesarbeitsamts-
zonenflüchtlinge zur Gesamtzahl der Bevölkerung bezirken sowie der Eignung der Lehrstellenbewerber
im Bereich der vergebenden Körperschaft oder Stelle angemessen beteiligt werden.
steht. (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehr-
Fünfter Titel stellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art ein-
Förderung unselbständig Erwerbstätiger schließlich der Einrichtung von Lehrwerkstätten und
Lehrlingswohnheimen öffentliche Mittel zur Ver-
§ 77
fügung gestellt werden, sind diese bevorzugt für die
Arbeiter und Angestellte Unterbringung von Vertriebenen und Sowjetzonen-
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und flüchtlingen zu verwenden, bis bei der Besetzung
Arbeitslosenversicherung hat dahin zu wirken, daß von Lehrstellen und Ausbildungsstellen sonstiger
der Anteil der beschäftigten Arbeitnehmer, die Ver- Art das Verhältnis erreicht ist, in dem die Zahl der
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, an der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge zur Ge-
Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer inner- samtzahl der Bevölkerung im Bereich der Körper-
halb der Landesarbeitsamtsbezirke dem Verhältnis schaft steht, welche die Mittel zur Verfügung stellt.
entspricht, in dem die Zahl der Arbeitnehmer, die
Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind, zur § 79
Gesamtzahl der Arbeitnehmer - getrennt nach Ar-
Dauerarbeitsplätze
beitern und Angestellten - in diesen Bezirken steht.
Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken, (1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-
daß dieser Personenkreis aus berufsfremder Be- plätzen für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge
schäftigung in die erlernten oder überwiegend aus- sollen aus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen
geübten Berufe vermittelt wird. Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie
Zinsverbilligungen gewährt und Bürgschaften über-
(2) Solange das Verhältnis gemäß Absatz 1 nicht
erreicht ist, sind arbeitslose Vertriebene und Sowjet- nommen werden. Diese Vergünstigungen sollen Be-
trieben bevorzugt gewährt werden,
zonenflüchtlinge, die nach dem 1. Januar 1949
weniger als zwei Jahre in Beschäftigung gestanden 1. deren Inhaber Vertriebene oder Sowjet-
haben, von der Bundesanstalt für A:rbeitsvermitt- zonenflüchtlinge sind, oder
lung und Arbeitslosenversicherung vor anderen 2. an denen Vertriebene oder Sowjetzonen-
Bewerbern mit gleicher persönlicher und fachlicher flüchtlinge mit mindestens der Hälfte des
Eignung und gleichen sozialen Verhältnissen unter Kapitals beteiligt sind, sofern die Beteili-
Berücksichtigung der Wirtschaftslage bevorzugt in gung für mindestens sechs Jahre sicher-
Arbeit zu vermitteln. Diese Bestimmung findet je- gestellt ist, oder
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. die sich verpflichten, in dem geförderten ' VIERTER ABSCHNITT
Betrieb mindestens 70 vom Hundert Ver-
triebene oder Sowjetzonenflüchtlinge für
Einzelne Rechtsverhältnisse
die Laufzeit der Vergünstigung zu be-
Erster Titel
schäftigen.
Schuldenregelung für Vertriebene und
(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-
Sowjetzonenflüchtlinge
gungen des Absatzes 1 auch gewährt werden
1. für die Restfürnnzierung - jedoch nicht § 82
für die nachstellige Finanzierung - von Grundsatz
Wohnungsbauten, sofern diese die Schaf-
Vertriebene können wegen der Verbindlichkeiten,
fung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze er-
die vor der Vertreibung begründet worden sind,
möglicht, oder nicht in Anspruch genommen werden, soweit sich
2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits- aus den folgenden Vorschriften nichts Abweichen-
plätze. des ergibt.
§ 83
Sechster Titel Vertragshilfeverfahren auf Antrag des Gläubigers
Sonstige Vorschriften (1) Auf Antrag des Gläubigers kann das Gericht
§ 80
zur Vermeidung unbilliger Härten die unter die Re-
gelung des § 82 fallenden Verbindlichkeiten im
Wohnraumversorgung Wege der richterlichen Vertragshilfe nach den Vor-
(1) Die Versorgung der Vertriebenen und Sowjet- schriften des Vertragshilfegesetzes vom 26. März
zonenflüchtlinge mit Wohnraum ist eine vordring- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 198) abweichend regeln.
liche Aufgabe der Wohnraumbewirtschaftung und (2) Bei Abwägung der Interessen und der Lage
des öffentlich geförderten Wohnungsbaues. beider Teile gemäß § 1 Abs. 1 des Vertragshilfe-
(2) Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen ist gesetzes sind die Vermögens- und Erwerbsverhält-
ein angemessener Teil des vorhandenen und des nisse des Schuldners am 21. Juni 1948 oder, wenn
neu zu schaffenden Wohnraumes zuzuteilen. Dabei er erst zu einem späteren Zeitpunkt seinen ständigen
sind die noch in Lagern und anderen Notunter- Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
künften Untergebrachten besonders zu berücksich- oder in Berlin (West) genommen hat, die Ver-
tigen. mögens- und Erwerbsverhältnisse zu diesem Zeit-
(3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für punkt zugrunde zu legen.
den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (3) Das Gericht kann jedoch auch nach dem in
(§§ 13 ff des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. Absatz 2 genannten Zeitpunkt erlangtes Vermögen
April 1950-Bundesgesetzbl. S.83-) ist in möglichst des Schuldners berücksichtigen, wenn und soweit
weitem Umfange zu Gunsten der Vertriebenen und dies aus besonderen Gründen-zur Vermeidung einer
Sowjetzonenflüchtlinge auch die Begründung von unbilligen Härte gegenüber dem Gläubiger erforder-
Eigentum an Wohnungen (Eigenheimen, Kleinsied- lich erscheint. Haben sich die Vermögens- und Er-
lungen, Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht) werbsverhältnisse des Schuldners nach dem in Ab-
zu fördern. satz 2 genannten Zeitpunkt verschlechtert, so ist
( 4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
dies zu berücksichtigen, wenn und soweit dies aus
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates besonderen Gründen zur Vermeidung einer un-
Vorschriften über die angemessene Berücksichtigung billigen Härte gegenüber dem Schuldner erforder-
der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge bei lich erscheint.
der Zuteilung des Wohnraumes zu erlassen, der im (4) Wird über einen Anspruch im Sinne des § 82
Rahmen des mit öffentlichen Mitteln geförderten ein Rechtsstreit anhängig, so kann das Prozeßgericht
sozialen Wohnungsbaues neu geschaffen wird. Vertragshilfe nach den Vorschriften der Absätze
1 bis 3 auch gewähren, wenn nur der Gläubiger es
§ 81 beantragt.
Nichtanwendung beschränkender Vorschriften § 84
(1) Vorschriften, nach denen die Ausübung eines Antragsfrist
Rechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von (1) Der Antrag des Gläubigers nach § 83 Abs. 1
einer besonderen Beziehung zu einem Lande oder oder 4 kann nur bis zum 31. Dezember 1953 gestellt
einer Gemeinde (z. B. Geburt, Wohnsitzdauer, Aus- werden. Das Gericht kann einen Antrag des Gläu-
bildung) abhängig gemacht ist, finden auf Vertrie- bigers nach diesem Zeitpunkt durch besonderen Be-
bene und Sowjetzonenflüchtlinge keine Anwendung, schluß zulassen, wenn der Gläubiger glaubhaft
wenn sie dort im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses macht, daß er ohne sein Verschulden den Antrag
Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt haben oder nicht rechtzeitig gestellt hat, und ihn nach Wegfall
nach diesem Zeitpunkt dorthin behördlich zugewie- des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat. Ge-
sen oder umgesiedelt werden. gen die Entscheidung des Gerichtes über die Zu-
(2) Durch Absatz 1 werden die besonderen Rechte lassung findet die sofortige Beschwerde statt. Das
auf Grund einer Mitgliedschaft bei bestehenden Beschwerdegericht entscheidet endgültig.
Realgemeinden oder ähnlichen Nutzungsgemein- (2) Hat der Gläubiger den Anspruch gegen den
schaften nicht berührt. Schuldner mit der Begründung gerichtlich geltend
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 217
gemacht, daß die Voraussetzungen des § 82 nicht oder diesen wirtschaftlich gleichstehende Maß-
gegeben seien, so gilt ein binnen sechs Monaten nahmen verloren haben, können wegen der Ver-
nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder bindlichkeiten, die vor der Flucht oder in den
nach Klagerücknahme gestellter Antrag gemäß § 83 Fällen des § 4 vor der Besetzung begründet worden
Abs. 1 oder 4 als rechtzeitig gestellt. sind, nicht in Anspruch genommen werden.
(2) § 83 Abs. 1 und 4, §§ 84, 86 Abs. 1 ulld 3 und
§ 85 § 87 sind entsprechend anzuwenden.
Juristische Personen und Handelsgesellschaften
§ 89
Die Vorschriften der §§ 82 bis 84 gelten ent-
sprechend für Verbindlichkeiten von juristischen Erledigung anhängiger Verfahren
Personen und Handelsgesellschaften, die ihren Sitz (1) Erledigt sich ein anhängiger Rechtsstreit durch
vor dem 8. Mai 1945 in den in § 1 Abs. 1 bezeich- die Anwendung der §§ 82 bis 88, so trägt jede Partei
neten Gebieten hatten, sofern sich der Sitz, der Ort ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der
der Niederlassung oder die Geschäftsleitung im gerichtlichen Auslagen; das Gericht kann jedoch die
Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet. außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Aus-
lagen anders verteilen, wenn dies aus besonderen
§ 86 Gründen der Billigkeit entspricht. Die Gerichtsge-
frühere gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche bühren werden nicht erhoben.
(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 85 gelten auch, (2) Erledigt sich ein anhängiges Vertragshilfever-
wenn vor der Vertreibung der Anspruch ganz oder fahren durch die Anwendung der §§ 82 bis 88, so
teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt werden die gerichtlichen Gebühren und Auslagen
oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden nicht erhoben.
ist. Zweiter Titel
(2) Ist der Anspruch nach der Vertreibung ganz Sozialrechtliche Angelegenheiten
oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil fest-
gestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen § 90
worden, so sind in einem nach allgemeinen Vor- Sozialversicherung
schriften eingeleiteten Vertragshilfeverfahren die (1) Vertriebene und SÖwjetzonenflüchtlinge werden
Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend in der Sozialversicherung und Arbeitslosenversiche-
anzuwenden, sofern der Schuldner den Antrag auf rung den Berechtigten im Geltungsbereich des Grund-
, Gewährung von Vertragshilfe bis zum 31. Dezember gesetzes und i.n Berlin (West) gleichgestellt.
1953 stellt. § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß. (2) Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge können
(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Ansprüche und Anwartschaften, die sie bei nicht
rechtskräftige Entscheidungen, durch die Vertrags- mehr vorhandenen oder nicht erreichbaren Trägern
hilfe gewährt worden ist, bleiben vorbehaltlich der der deutschen Sozialversicherung oder bei nichtdeut-
Bestimmung des § 17 des Vertragshilfegesetzes schen Trägern der Sozialversicherung erworben
unberührt. haben, unter Zugrundelegung der bundesrecp.tlichen
§ 87 Vorschriften über Sozialversicherung bei Trägern
Ausnahmen der Sozialversicherung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes und in Berlin (West) geltend machen.
(1) Die Vorschriften der §§ 82 bis 86 gelten nicht
für (3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
1. Verbindlichkeiten, die mit Vermögens- § 91
werten des Vertriebenen im Geltungs- Ersatz von Fürsorgekosten
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) in wirtschaftlichem Zusammenhang (1) Bei Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlingen
stehen, ist anzunehmen, daß durch die Heranziehung zum
Ersatz von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der
2. gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen,
Verordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung
3. Löhne und Gehälter, einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebens-
4. die in § 6 Nr. 1 und 2 des Vertragshilfe- grundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach
gesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten. § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorge-
(2) Die Regelung der in § 6 Nr. 4 des Vertrags- kosten vom 30. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 154)
hilfegesetzes bezeichneten Verbindlichkeiten bleibt Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.
vorbehalten. Bis zur Regelung können die Schuldner (2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-
die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten verweigern. tiger Vertriebener oder Sowjetzonenflüchfüng ist, so-
weit es sich um eine Person handelt, auf die sich die
§ 88 Vorschrift des § 1603 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
Regelung für Sowjetzonenfüichtlinge buches bezieht, zum Ersatz von Fürsorgekosten nach
(1) Sowjetzonenflüchtlinge, die vor der Flucht § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht in
oder in den Fällen des § 4 im Zeitpunkt der Beset- der Regel nicht heranzuziehen.
zung den überwiegenden Teil ihres Vermögens in (3) Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 bleiben
der sowjetisch besetzten Zone oder im sowjetisch die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände nach der
besetzten Sektor von Berlin hatten und diesen Teil Reichsversicherungsordnung, nach den Vorschriften
ihres Vermögens durch Enteignungsmaßnahmen über die Arbeitslosenunterstützung und die Arbeits-
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
losenfürsorge, über die Kriegsopferversorgung, die Antragstellers von der Ablegung der Prü-
Kriegsschadenrente und nach § 21 a der Verordnung fung oder dem Erwerb des Befähigungsnach-
über die Fürsorgepflicht unberührt, soweit diese An- weises Kenntnis hat.
sprüche einen Zeitraum betreffen, für den Fürsorge-
(3) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 hat im
leistungen gewährt wurden.
Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde
über die abgelegte Prüfung oder den erworbenen
Dritter Titel Befähigungsnachweis.
Prüfungen und Urkunden (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für den Nachweis
rechtserheblicher Tatsachen im Sinne des Gesetzes
§ 92
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-
Anerkennung von Prüfungen tikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom
(1) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Ver- 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) entsprechend
triebene und Sowjetzonenflüchtlinge bis zum 8. Mai anzuwenden.
1945 im deutschen Reichsgebiet nach dem Gebiets- (5) Die Länder bestimmen die Stellen, die zur Ent-
stande vorn 31. Dezember 1937 abgelegt bzw. er- gegennahme eidesstattlic~er Erklärungen gemäß Ab-
worben haben, sind im Geltungsbereich des Grund- satz 2 Nr. 2 befugt sind.
gesetzes und in Berlin (West) anzuerkennen.
(2) Prüfungen und Befähigungsnachweise, die Ver- Vierter Titel
triebene bis zum 8. Mai 1945 in Gebieten außerhalb
des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom
Sonstige Vorschriften
31. Dezember 1937 abgelegt bzw. erworben haben, § 94
sind im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
Berlin (West) anzuerkennen, wenn sie den entspre- Familienzusammenführung
chenden deutschen Prüfungen und Befähigungsnach- (1) Sofern nach Vorschriften des Bundes, der
weisen gleichwertig sind. Die Bundesregierung wird Länder oder einer Besatzungsmacht der Zuzug oder
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset-
des Bundesrates zu bestimmen, welche Prüfungen zes oder in Berlin (West) von einer Erlaubnis ab-
und Befähigungsnachweise, deren Anerkennung hängt, darf diese nicht verweigert werden, wenn sie
nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder ein Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling, der im
fällt, den entsprechenden deutschen Prüfungen und Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
Befähigungsnachweisen gleichwertig sind. Sie kann (West) seinen ständigen Aufenthalt hat, für seine in
dabei bestimmen, ob und in welchem Umfange Er- Absatz 2 genannten Angehörigen zum Zwecke der
gänzungsprüfungen abzulegen sind. Familienzusammenführung beantragt.
(2) Als Familienzusammenführung im Sinne des
§ 93 Absatzes 1 gilt die Zusammenführung
Ersatz von Urkunden 1. von Ehegatten,
(1) Haben Vertriebene oder Sowjetzonenflücht- 2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,
linge die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen 3. von hilfsbedürftigen Eltern zu unterhalts-
Urkunden (Prüfungs- oder Befähigungsnachweise) pflichtigen Kindern,
und die zur Ausstellung von Ersatzurkunden erfor- 4. von volljährigen, in Ausbildung stehenden
derlichen Unterlagen verloren, so ist ihnen auf An- oder sonst unterhalts- und pflegebedürfti-
trag durch die für die Ausstellung entsprechender gen Kindern zu den Eltern,
Urkunden zuständigen Behörden und Stellen eine
5. von minderjährigen Kindern zu den Groß-
Bescheinigung auszustellen, wonach der Antrag-
steller die Ablegung der Prüfung oder den Erwerb eltern, falls die Eltern nicht mehr leben oder
des Befähigungsnachweises glaubhaft nachgewiesen sich der Kinder nicht annehmen können,
hat. 6. von minderjährigen Kindern zu Verwandten
der Seitenlinie, wenn Verwandte aufsteigen-
(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Beschei- der Linie nicht mehr leben od'er sich der
nigung gemäß Absatz 1 ist, daß dte Ablegung der Kinder nicht annehmen können.
Prüfung oder der Erwerb des Befähigungsnachweises
bestätigt wird (3) Personen, die im \tVege der Familienzusammen-
führung ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbe-
1. durch Erklärungen von zwei glaubwürdigen
reich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge-
Zeugen zur Niederschrift vor einer für die
nommen haben, können ihrerseits ein Recht auf Nach-
Ausstellung der Bescheinigung zuständigen
zug von Familienangehörigen aus dieser Vorschrift
Behörde oder Stelle, oder
nur dann herleiten, wenn sie selbst Rechte und Ver-
2. durch eidesstattliche Erklärungen von zwei günstigungen als Vertriebene oder Sowjetzonen-
glaubwürdigen Personen, deren Unterschrif- flüchtlinge in Anspruch nehmen können.
ten amtlich beglaubigt sind und die diese
eidesstattlichen Erklärungen vor einer
§ 95
Stelle abgegeben haben, die zur Entgegen-
nahme solcher Erklärungen befugt ist, oder Unentgeltliche Beratung
3. durch schriftliche, an Eides Statt gegebene (1) Organisationen der Vertriebenen und Flücht-
Erklärung einer Person, die auf Grund ihrer linge, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
früheren dienstlichen Stellung im Bezirk des Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertriebene
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 219
und Sowjetzonenflüchtlinge im Rahmen ihres Auf- riger uei der Durchführung dieses Gesetzes vorsätz-
gabengebietes in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts- lich Ausweise oder Bescheinigungen für Personen
fragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf
keiner besonderen Erlaubnis. Erteilung des Ausweises oder der Bescheinigung
(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle mißbräuch- haben.
licher Ausübung untersagt werden. Das Nähere be-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung SIEBENTER ABSCHNITT
mit Zustimmung des Bundesrates. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
FUNFTER ABSCHNITT § 100
Kultur, Forschung und Statistik Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
§ 96 Das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. Au-
gust 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt
Pflege des Kulturgutes
geändert:
der Vertriebenen und Flüchtlinge und
Förderung der wissenschaftlichen Forschung 1. § 11 erhält folgende Fassung:
Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch ,, § 11
das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kul- Vertriebener
turgut der Vertreibungsgebiete in dem Bewußtsein (1) Vertriebener ist, wer als deutscher s_~a_ats-
der Vertriebenen und Flüchtlinge und des gesamten angehöriger oder deutscher Volkszugehonger
deutschen Volkes zu erhalten sowie Archive und Bi- seinen \'Vohnsitz in den zur Zeit unter fremder
bliotheken zu sichern, zu ergänzen und auszuwerten. Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten
Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Er- oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des
füllung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom
und der Eingliederung der Vertriebenen und Flücht- 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusam-
linge ergeben, zu fördern.
menhang mit den Ereignissen des zweiten Welt-
§ 97 krieges infolge Vertreibung, insbesondere durch
Statistik Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehr-
fachem Wohnsitz muß derjenige Wohnsitz ver-
(1) Bund und Länder haben die auf dem Gebiete loren gegangen sein, der für die persönlichen
des Vertriebenen- und Flüchtlingswesens erforderli- Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend
chen statistischen Arbeiten durchzuführen. Insbeson- war. Wer infolge von Kriegseinwirkungen seinen
dere haben sie die Statistik so auszugestalten, daß Wohnsitz in die in Satz 1 genannten Gebiete ver-
die statistischen Unterlagen für die Durchführung der legt hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn
zum Zwecke der Eingliederung der Vertriebenen und aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch
Sowjetzonenflüchtlinge erlassenen Vorschriften zur nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig
Verfügung gestellt werden können. niederlassen wollte.
(2) Der Stand der wirtschaftlichen und sozialen Ein- (2) Als Vertriebener gilt, wer als deutscher
gliederung de1 Vertriebenen und Sowjetzonenflücht- Staatsangehöriger oder deutscher Volkszuge-
linge im Vergleich zu deren Lage vor der Vertrei-
höriger
bung ist durch eine Statistik festzustellen, die im Zu- 1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm
sammenhang mit der Beantragung von Ausweisen
drohender oder gegen ihn verübter
durchzuführen ist. Die Antragsteller haben die An-
nationalsozialistischer Gew al tmaßnah-
tragsvordrucke (§ 16) in doppelter Ausfertigung aus-
men auf Grund der politischen Uber-
zufüllen. Die für die statistische Auswertung be-
zeugung, der Rasse, des Glaubens oder
stimmten Doppelstücke werden durch die Statisti-
der \!Veltanschauung die in Absatz 1 ge-
schen Ämter nach den für die Statistik geltenden
nannten Gebiete verlassen und seinen
Vorschriften weiter bearbeitet. Die Kosten hierfür Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-
tragen Bund und Länder nach den bei ihnen anfallen- ches genommen hat,
den Arbeiten.
2. auf Grund der während des zweiten
SECHSTER ABSCHNITT
Weltkrieges geschlossenen zwischen-
Strafbestimmungen staatlichen Verträge aus außerdeutschen
§ 98 Gebieten oder während des gleichen
Erschleichung von Vergünstigungen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen
deutscher Dienststellen aus den von der
Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser deutschen Wehrmacht besetzten Gebie-
Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige oder ten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte oder · 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-
Vergünstigungen, die Vertriebenen oder Sowjet- bungsmaßnahmen die zur Zeit unter
zonenflüchtlingen vorbehalten sind, zu erschleichen. fremder Verwaltung stehenden deut-
schen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lett-
§ 99
land, Litauen, die Sowjetunion, Polen,
Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumä-
Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser nien, Bulgarien, Jugoslawien oder Alba-
Strafen wird bestraft, wer als Verwaltungsangehö- nien verlassen hat oder verläßt, es sei
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
denn, daß er erst nach dem 8. Mai 1945 lingssiedlungsgesetz) vom 10. August 1949 (WiGBL
seinen Wohnsitz in diesen Gebieten be- S. 231) wird aufgehoben.
gründet hat (Aussiedler),
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, § 103
sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig Aufhebung von hmdesrechtlichen Vorschriften
in den in Absatz 1 genannten Gebieten Die Vorschriften der Länder, welche die. in den
ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge §§ 91, 93, 94 und 95 dieses Gesetzes geregelten Tat-
Vertreibung aufgeben mußte. bestände betreffen, insbesondere§ 7 Abs. 1 Satz 2 des
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst Flüchtlingsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volks- vom 2. Juni 1948, treten außer Kraft. Dasselbe gilt
zugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Ver- für Strafbestimmungen der Länder auf dem Gebiet
triebenen seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 ge- des Vertriebenen- und Flüchtlingsrechts.
nannten Gebieten verloren hat."
§ 104
2. In § 248 Satz 1 werden nach den Worten „für
Heimatvertriebene" die Worte „im Sinne des § 2 Verhältnis zum sonstigen Bundes- und
des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai Landesrecht
1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)" eingefügt; Satz 2 (1) Soweit in sonstigen bundes- und landesrecht-
wird gestrichen. lichen Vorschriften der Vertriebenen- und Flücht-
3. In § 249 Abs. 1 wird die Nummer 4 wie folgt er- lingsbegriff festgelegt ist oder -verwendet wird,
gänzt: treten die Vorschriften des Ersten Titels und die
nach Maßgabe des § 14 dieses Gesetzes erlassenen
„ und soweit sie nicht für den unrentierlichen
Vorschriften an ihre Stelle.
Teil der Finanzierung eines Vorhabens, ins-
besondere zur Melioration oder zur Kultivie- (2) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes bleiben
vorbehaltlich der ausdrücklich genannten Änderun-
rung von Moor-, Odland und Rodungsflächen
gen und Ergänzungen unberührt
§ 40 des Bundesvertriebenengesetzes) aufge-
wendet worden sind oder werden." 1. das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-
nisse der unter Artikel 131 des Grundge-
4. § 301 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: setzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951
„Aus dem Härtefonds sollen insbesondere auch (Bundesgesetzbl. I S. 307) sowie das Gesetz
Sowjetzonenflüchtlinge und die diesen gleichge- zur Regelung der Wiedergutmachung na-
stellten Personen (§ § 3 und 4 des Bundesvertrie- tionalsozialistischen Unrechts für Angehöri-
benengesetzes vom 19. Mai 1953 - Bundes- ge des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai
gesetzbl. I S. 201 -) berücksichtigt werden." 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 291),
2. die Vorschriften auf dem Gebiete des
§ 101 Lastenausgleichs, ·
.Änderung des Notaufnahmegesetzes 3. die Vorschriften der Länder zur Regelung
Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes- schen Unrechts,
gesetzbl. S. 367) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Vorschriften der Länder über die Eingliede-
21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird wie folgt rung der Vertriebenen und Sowjetzonen-
geändert: flüchtlinge, die eine günstigere Regelung
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: vorsehen.
., (2) Diese besondere Erlaubnis darf Personen (3) Rechte und Vergünstigungen, die Vertriebenen
nicht verweigert we.rden, die aus den in Absatz 1 nach anderen als den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genann-
genannten Gebieten flüchten mußten, um sich ten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften ge-
einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch währt werden, stehen mit dem Inkrafttreten dieses
die politischen Verhältnisse bedingten besonde- Gesetzes auch Sowjetzonenflüchtlingen sowie Per-
ren Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sonen zu, welche diesen gleichgestellt sind oder
ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Mensch- werden.
lichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. § 105
Eine besondere Zwangslage ist vor allem dann Weitergeltung der bisherigen Ausweise
gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder die persönliche Freiheit vorge- Die bisher von den Ländern für Vertriebene und
legen hat. Wirtschaftliche Gründe allein begrün- Flüchtlinge ausgestellten Ausweise gelten als Nach-
den keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der be- weis der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft
sonderen Erlaubnis nach Absatz 1." im Sinne dieses Gesetzes, -bis sie durch Ausweise
gemäß § 15 ersetzt oder durch die Bundesregierung
2. § 2 Satz 3 erhält folgende Fassung: außer Kraft gesetzt werden.
„Er entscheidet auch darüber, was als besondere
Zwangslage im Sinne des § 1 Abs. 2 anzusehen § 106
ist." Verw a.l tungsvorsgirift~n
§ 102
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
Aufhebung des Flüchtlingssiedlungsgesetzes lichen allgemeinen Verwaltungvorschriften erläßt
Das Gesetz zur Förderung der Eingliederung von die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
Heimatvertriebenen in die Landwirtschaft (Flücht- rates.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 221
§ 107 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Anwendung des Gesetzes im Land Berlin auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin gungen erlassen werden,· gelten im Land Berlin nach
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neu mayer
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 19. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Hinter § 7 d wird der folgende § 7 e eingefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,§ 7e
§ 1 Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Lagerhäuser und landwirtschaftliche
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Betriebsgebäude
Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundesge-
setzbl. I S. 33), des Gesetzes zur Ergänzung des Ein- (1) Steuerpflichtige, die
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer- a) auf Grund des Gesetzes über die An-
gesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. 1. S. 302), gelegenheiten der Vertriebenen und
des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)
(Bundesgesetzbl. I S. 446), des Ersten Gesetzes zur vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes vom S. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-
10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 789) und des ten und Vergünstigungen berechtigt
Ersten Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts sind oder
vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) b) aus Gründen der Rasse, Religion, Na-
wird wie folgt geändert und ergänzt: tionalität, Weltanschauung oder poli ti-
1. § 7 a erhält die folgende Fassung: scher Gegnerschaft gegen den National-
sozialismus verfolgt worden sind,
,,§ 7a
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben
Bewertungsfreiheit für bewegliche
und den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf
Wirtschaftsgüter
Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,
(1) Steuerpflichtige, die können bei Gebäuden, die im eigenen gewerb-
a) auf Grund des Gesetzes über die An- lichen Betrieb unmittelbar
gelegenheiten der Vertriebenen und a) der Fertigung oder
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)
b) der Bearbeitung von zum Absatz be.:
vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
stimmten Wirtschaftsgütern oder
S. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-
ten und Vergünstigungen berechtigt c) der Wiederherstellung von Wirtschafts-
sind oder gütern oder
b) aus Gründen der Rasse, Religion, Na- d) ausschließlich der Lagerung von Waren,
tionalität, Weltanschauung oder politi- die zum Absatz an Wiederverkäufer
scher Gegnerschaft gegen den National- bestimmt sind oder für fremde Rech-
sozialismus verfolgt worden sind, nung gelagert werden,
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben dienen und nach dem 31. Dezember 1951, aber
und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger vor dem 1. Januar 1957 hergestellt worden sind,
Buchführung ermitteln, können für die abnutz~ neben der nach § 7 von den Herstellungskosten
baren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlage- zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im
vermögens neben der nach § 7 von den Anschaf- Wirtschaftsjahr der Herstellung des Gebäudes
fungs- oder Herstellungskosten zu bemessenden und in dem darauf folgenden Jahr bis zu je
Absetzung im Jahr der Anschaffung oder Her- 10 vom Hundert der Herstellungskosten absetzen.
stellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu In den folgenden Wirtschaftsjahren bemessen sich
insgesamt 50 vom Hundert der Anschaffungs- die Absetzungen für Abnutzung nach dem Rest-
oder Herstellungskosten, höchstens jedoch für wert und der Restnutzungsdauer des· Gebäudes.
alle in Betracht kommenden Wirtschaftsgüter Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden
eines Unternehmens bis zu 100 000 Deutsche Mark die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem
jährlich abschreiben. Die Absetzung für Ab- 31. Dezember 1951, aber vor dem 1. Januar 1957
nutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach zum Wiederaufbau eines durch Kriegseinwirkung
dem dann noch vorhandenen Restwert und der ganz oder teilweise zerstörten Gebäudes gemacht
Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts- werden, wenn dieses Gebäude ohne den Wieder-
güter, für die Bewertungsfreiheit nach Satz 1 in aufbau nicht oder nicht mehr voll zu einem der
Anspruch genommen worden ist. in Satz 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden
(2) Die Bewertungsfreiheit nach Absatz 1 kann kann.
nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen (2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in An- Herstellungskosten von land- und forstwirtschaft-
spruch genommen werden, die bis zum 31. De- lichen Betriebsgebäuden und auf die Aufwen-
zember 1956 angeschafft oder hergestellt worden dungen zum Wiederaufbau von durch Kriegsein-
sind. Bei Wirtschaftsgütern, für die von der Be- wirkur J ganz oder teilweise zerstörten land- und
wertungsfreiheit nach Absatz 1 Gebrauch gemacht forstwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, wenn der
wird, sind die Absetzungen für Abnutzung nach Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft auf Grund
§ 7 gleichmäßig zu bemessen." ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt wird.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 223
(3) Bei Gebäuden, für die von der Bewertungs- versteuerung hinzuzurechnen. Beträge, die zur
freiheit im Sinn der Absätze 1 oder 2 Gebrauch Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallen-
gemacht wird, sind die Absetzungen für Ab- den Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz
nutzung nach § 7 gleichmäßig zu bemessen." verwendet werden, rechnen auch in diesem Fall
nicht zu den Entnahmen. Soweit Entnahmen zur
Hinter§ 10 wird der folgende § 10 a eingefügt:
Zahlung von Erbschaftsteuer auf den Erwerb des
,,§ 10a Betriebsvermögens von Todes wegen oder auf
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen den Obergang des Betriebsvermögens an Per-
Gewinns sonen der Steuerklasse I des § 9 des Erbschaft-
(1) Steuerpflichtige, die steuergesetzes verwendet werden, oder soweit
sich Entnahmen durch Veräußerung des Betriebs
a) auf Grund des Gesetzes über die An-
(§§ 14 und 16) ergeben, unterliegen sie einer
gelegenheiten der Vertriebenen und
Nachversteuerung mit den Sätzen des§ 34 Abs. 1;
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)
q.as gilt nicht für die Veräußerung eines Teil-
vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I
betriebs und im Fall der Umwandlung in eine
S. 201) zur Inanspruchnahme von Rech-
Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des Steuerpflich-
ten und Vergünstigungen berechtigt
tigen ist eine Nachversteuerung auch dann vor-
sind oder
zunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden
b) aus Gründen der Rasse, Religion, Na- Jahr eine Mehrentnahme nicht vorliegt.
tionalität, Weltanschauung oder politi-
scher Gegnerschaft gegen den National- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
sozialismus verfolgt worden sind, entsprechend für den Gewinn aus selbständiger
Arbeit mit der Maßgabe, daß dieser Gewinn hin-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben sichtlich der Steuerbegünstigung (Absatz 1) und
und ihre Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft der Nachversteuerung (Absatz 2) für sich zu be-
und aus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungs- handeln ist."
mäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
ermitteln, können für die Veranlagungszeiträume § 2
1952 bis 1956 auf Antrag bis zu 50 vomHundert Die in § 51 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuer-
der Summe der nichtentnommenen Gewinne, gesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundes-
höchstens aber 20 000 Deutsche Mark als Sonder- gesetzbl. I S. 33) der Bundesregierung erteilten Er-
ausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab- mächtigungen gelten zur Durchführung dieses Ge-
ziehen. Als nichtentnommen gilt auch der Teil setzes auch für den Veranlagungszeitraum 1952.
der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der
auf ,die Betriebsvermögen entfallenden Abgaben § 3
nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet wird.
(1) Die Vorschriften des § 1 Nr. 1 gelten erstmals
Der als steuerbegünstigt in Anspruch genommene
für den Veranlagungszeitraum 1953.
Teil der Summe der Gewinne ist bei der Ver-
anlagung besonders festzustellen. (2) Die Vorschriften des § 1 Nr. 2 und 3 gelten erst-
mals für den Veranlagungszeitraum 1952.
(2) Ubersteigen in einem der auf die Inan-
spruchnahme der Steuerbegünstigung (Absatz 1) § 4
folgenden Jahre bei dem Steuerpflichtigen oder
seinem Gesamtrechtsnachfolger die Entnahmen Dieses Gesetz gilt nach § 12 des Gesetzes über die
aus dem Betrieb die Summe der bei der Ver- Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
anlagung zu berücksichtigenden Gewinne aus Bundes (Drittes Oberleitungsgesetz) vom 4. Januar
Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebe- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
trieb, so ist der übersteigende Betrag (Mehrent-
nahme) bis zur Höhe des besonders festgestellten ' § 5
Betrags (Absatz 1 letzter Satz) dem Einkommen Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
im Jahr der Mehrentnahme zum Zweck der Nach- dung in Kraft. ·
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskt..nzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung.
Vom 15. Mai 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- verbilligte oder zinslose Darlehen zu verwenden,
schlossen: ferner um die Kosten der Geldbeschaffung zu
§ 1 decken, Zinsen aufgenommener Darlehen (§ 1) zu
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur För- verbilligen, Beihilfen für Bodenverbesserungs- und
derung der landwirtschaftlichen Siedlung, und zwar Landgewinnungsarbeiten zu gewähren und sonstige,
der Neusiedlung wie der Anliegersiedlung, ins- der landwirtschaftlichen Siedlung dienende Zwecke
besondere in Verbindung mit Bodenverbesserungs- zu fördern.
und Landgewinnungsarbeiten (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
a) Bürgschaften und Rückbürgschaften für Dar- schaft und Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem
lehen zu übernehmen, Bundesminister der Finanzen Richtlinien über die
Bürgschaftsübernahme (§ 1) sowie über die Verwen-
b) sich zu verpflichten, Ländern, die solche
dung und die Weiterleitung der Mittel (§§ 2, 3, 4
Bürgschaften übernehmen, etwaige Aus-
Abs. 1).
fälle anteilig zu erstatten.
(3) Das Zweckvermögen bei der Deutschen Sied-
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen lungsbank unterliegt der Prüfung durch den Bundes-
zwanzig Millionen Deutsche Mark jährlich, ins- rechnungshof.
gesamt einhundert Millionen Deutsche Mark nicht § 5
übersteigen.
§ 4 des Gesetzes über die Deutsche Landesrenten-
§ 2
bank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl.- I
Der Bund stellt für die landwirtschaftliche Sied- S. 2405) erhält folgende Fassung:
lung außer dem nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
,,§ 4
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai (1) Der Bund gewährleistet die Erfüllung der
1953 (Bundesgesetzbl. 1 S. 201) vorgesehenen Be- Verbindlichkeiten, die der Deutschen Landes-
trag jährlich 50 vom Hundert dieses Betrages zur rentenbank aus der Ausgabe von Inhaber-
Verfügung, soweit dieser Betrag haushaltsmäßig schuldverschreibungen erwachsen, bis zum Be-
gedeckt werden kann. trage von fünfhundert Millionen Deutsche
Mark.
§ 3
(2) Für die Ansprüche der Inhaber der
Die auf Grund der §§ 1 und 2 für die landwirt-
Schuldverschreibungen gegenüber dem Bund
schaftliche Siedlung zur Verfügung stehenden Mittel
ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.''.
sind zusätzlich zu den von den Ländern bereitzu-
stellenden Mitteln für die Anliegersiedlung und für § 6
die Ansiedlung von Siedlungsbewerbern zu ver- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
wenden, die nicht nach den Vorschriften des Zweiten des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Titels des Bundesvertriebenengesetzes in die Land- Finanzsystem de~ Bundes (Drittes Uberleitungs-
wirtschaft eingegliedert werden, insbesondere für gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)
die Ansiedlung von nachgeborenen Bauernsöhnen, auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Landarbeitern sowie von Pächtern aufgesiedelter Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermäch-
Betriebe. tigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 4
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
(1) Die Mittel, die auf Grund des § 2 für die land-
wirtschaftliche Siedlung zur Verfügung gestellt wer- § 7
den, fließen dem Zweckvermögen bei der Deutschen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Siedlungsbank zu. Sie sind insbesondere für zins- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mad95J 225
Gesetz
über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost.
Vom 21. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- §5
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 gilt nicht für Eigentum und Vermögensrechte,
die nach dem 30. Januar 1933 einer Gewerkschaft,
§ 1
Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögens-
demokratischen Organisationen weggenommen wor-
rechte des Deutschen Reichs, die zum bisherigen
den sind.
Sondervermögen „Deutsche Reichspost" gehören,
sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Sonder- §6
vermögen „Deutsche Bundespost" Vermögen des Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen
Bundes. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, Sachen und Rechten, die unter § 1 fallen, bleiben
die nach dem 8. Mai 1945 enlweder mit Mitteln jenes bestehen.
Vermögens erworben oder ausschließlich dem Post-
und Fernmeldebetrieb der Deutschen Post gewidmet § 7
·worden sind. (1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück
(2) Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für nach § 1 zum Sondervermögen „Deutsche Bundes-
unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Ver- post", so ist der Antrag auf Berichtigung des Grund-
einbarung für übertragbar erklärt sind. buchs von der Oberpostdirektion zu stellen, in deren
Bezirk das Grundstück liegt. War als Eigentümer
(3) Soweit Vermögenswerte eines Unternehmens eines solchen Grundstücks nicht das Deutsche Reich
des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, oder die Deutsche Post im Grundbuch eingetragen,
an dem das Deutsche Reich am 8. Mai 1945 unmittel- so ist die Berichtigung des Grundbuchs gemeinsam
bar oder mittelbar eine unter Absatz 1 fallende von der Oberpostdirektion und von der durch die
Beteiligung besaß, nach dem 19. April 1949 auf Grund Landesregierung bestimmten Landesbehörde zu be-
gesetzlicher Vorschriften auf ein Land übergegangen antragen, in deren Bezirk das Grundstück liegt Der
sind, gilt dieser Ubergang als nicht erfolgt. Antrag muß von dem Präsidenten der Oberpostdirek-
tion oder seinem Vertreter unterschrieben und mit
§2
dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sein.
§ 1 findet keine Anwendung auf Vermögensrechte, Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grund-
die am 31. Dezember 1948 ausschließlich für Zwecke buchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende
des deutschen Unterhaltungsrundfunks verwE•ndel Erklärung, daß das Grundstück zum Sondervermögen
worden sind. Bezüglich dieser Vermögenswerte ,,Deutsche Bundespost" _gehört. ·
bleibt eine spätere gesetzliche Regelung vorbehalten.
(2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-
§3
buch eingetragene Rechte.
Treuhandschaften der Länder an dem Eigentum § 8
und den Vermögensrechten, die unter § 1 fallen,
erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes ent-
§4
stehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben
außer Ansatz.
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-
fügungen, die über Vermögensrechte der in § 1 be- § 9
zeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
getroffen worden sind, bleibt unberührt. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen
Schuberth
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet.
Vom 20. Mai 1953.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes über die Notauf-
nahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom
22. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 367) in der Fas-
sung des Gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetz-
blatt I S. 470) verordnet die Bt1-ndesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Verordnung iur Durchführung des Gesetzes
über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundes-
gebiet vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S 381)
wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 2 wird gestrichen. Der bisherige Ab-
satz 3 wird Absatz 2.
2. § 15 Abs. 3 wird gestrichen.
§ 2
Die Muster für die Bescheide der Aufnahme·· und
Beschwerdeausschüsse erhalten die aus den An-
lagen 1 bis 4 ersichtliche Fassung.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Gesetzes über
•Jie Slellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Oberleitungsgesetz) vorn 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit§ 7 a
des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen
in das Bundesgebiet auch im Land Berlin
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft:
Bonn, den 20. Mai 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister für Vertriebene
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 227
Anlage 1
Aufnahmeausschuß
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager
Ort, den ..... .. ............. 195 ...... ..
Der
Die (Name - Vorname)
geb. am ........ . ........ in ..... . .......... Staatsangeh ............................................... ..
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort
Beruf .......... Familienstand ....... .
ausgewiesen durch ......
mit
(Familienangehörige)
erhält qemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom
22. Auqust 1950 (Bundesqesetzbl. S. 367) durch Beschluß des
Aufnahmeausschusses vom ..
die Erlaubnis zum stündiqen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Dies(\ Entscheidunq qilt nicht als Entscheidunq über die Flüchtlingseigenschaft.
Begründung:
Als Land, in dem der Aufgenommene seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird
die ihren
bestimmt.
Der Leiter Der Beauftragte
des Aufnahmeverfahrens der Bundesregierung
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2
Aufnahmeausschuß
Versagung der
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager
Ort, den .... . ..................................................................... 195 ....... .
Dem
Der
9eb. am ..... . ............. .................... in Staatsangeh ....... .
}(llzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ............... .
Beruf ....... . .......................................................................................................................... Fan1ilienstand .... .
aus~;cwiesen durch
n1it
(Familiena.ngehörige)
wird durch Beschluß des
Aufnahmeausschusses vom ............................................................................................................................. .
die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt.
Begründung:
G'.'f)(:n diese Entscheidunq kann binnen zwei Wochen nach Mitteiltm~J Beschwerde bei dem Beschwerde-
ausschuß im Lager eingele~Jt werden.
Der Leiter
des Aufnahmeverfahrens
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 229
Anlage 3
Beschwerdeausschuß
Aufenthaltserlaubnis
Notaufnahmelager
Ort, den ........................................................................................ 195 ........
Der
Die (Name - Vorname)
geb. am ..... . in ..... . ............... Staatsangeh ........................... .
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort
Beruf .. .................. Familienstand ............. .
ausgewiesen durch
mit
(Familienangehörige)
erhält qemtiß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom
22. Auqust 1950 (Bundcsgesetzbl. S. 367) unter Aufhebung der Entscheidung des Aufnahmeausschusses
vom ..... . ......... durch Beschluß des
Beschwerdeausschusses vom ............. .
die Erlaubnis zum stündiqen Aufenthalt im Bundesqebiet
Diese Entscheidung qilt nicht als Entscheidunq über die Flüchtlingseigenschaft.
Begründung:
Als Land, in dem der Auf9enommene seinen ersten Wohnsitz zu nehmen hat, wird
die ihren
bestimmt.
Der Leiter Der Beauftragte
des Aufnahmeverfahrens der Bundesregierung
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 4
Besch werdea ussch uß
Ablehnungsbescheid
Notaufnahmelager
Ort, den. ......................... 195 ........
Dem
Der
............................r'N~·;;;~··.:.:_:·--z;~~;~~~~i··••··
geb. am .... .. .............................. in Staatsangeh, .................................... ..
letzter Wohn- bzw. Aufenthaltsort ........................ .
Beruf ................... . .. ..... Familienstand .............. ..
.ausgewiesen durch ............. ..
mit
(Familienangehörige)
wurde durch Beschluß des Aufnahmeausschusses vom
die Erlaubnis zum ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet versagt. Die hiergegen gemäß § 3 des
Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 367) eingelegte Beschwerde wird durch Beschluß des
Beschwerdeausschusse? vom ........ .
zurückgewiesen.
Beqründung:
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1953 231
Gc~wn diese Entscheidunq kann innerhalb von•) nach Zustellung
(Angabe der Frist)
Anfechtungsklage bei dem .................................................................................................................... in .............................................................. _
(Bezeichnung des Verwaltungsgerichts) (Sitz des Verwaltungsgerichts)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage und weitere Schriftsätze nebst Anlagen sind in ............................................................ Stücken einzureichen.
Die Anfechtunqsklage soll als solche bezeichnet werden; sie muß einen bestimmten Antrag enthalten.
Die Anfechtungspunkte und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sc,len
anqeqcbcn werden.
Der Leiter
des Aufnahmeverfahrens
') Einzusetzen ist die Rcchlsmitlclfrist, die in dem jeweils anzuwendenden Verwaltungsgerichtsgesetz vurgeschneben ist.
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Ausgabe in deutscher Sprache
Amlsblafl der
Europäismen Gemeinsmoff für Kohle und Stahl
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,,Für Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft fiir Kohle und Stahl" erbeten.
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Septembertagung 1952 / Januartagung 1953 (254 S.) und Märztagung 1953 (34 S.)
Solange der Vorrat reicht, können die Sitzungsberichte von den Beziehern des
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