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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 8. Mai 1953 Nr. 20
Tag Inhalt: Seite
6. 5. 53 Tabaksteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 169
Tabaksteuergesetz.
Vom 6. Mai 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Die Steuer beträgt:
schlossen: A. für Zigarren im Kleinverkaufspreis
Einleitung
das Stück für 1000 Stück
§ 1 1. von 10 Pf 23,00 DM
Die Tabakbesteuerung umfaßt: 2. von 12 Pf 27,60 DM
1. die Tabaksteuer, 3. von 15 Pf 34,50 DM
2. die Tabakersatzsteuer. 4. von 17 Pf 39,10 DM
5. von 20 Pf 46,00 DM
Diese Steuern sind Verbrauchsteuern im Sinne der
6. von 22 Pf 50,60 DM
Reichsa bg a benordn ung. 7. von 25 Pf 57,50 DM
8. von 27 Pf 62,10 DM
ERSTER TEIL 9. von 30 Pf 69,00 DM
Tabaksteuer 10. von 35 Pf 80,50 DM
11. von 40 Pf 92,00 DM
ABSCHNITT I 12. von 50 Pf 115,00 DM.
Steuergegenstand In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-
und Geltungsbereich verkaufspreis um je 10 Pf das Stück und der
§ 2
Steuerbetrag um je 23 DM für 1000 Stück;
B. für Zigaretten im Kleinverkaufspreis
(1) Der Tabaksteuer unterliegen Tabakwaren, die
im Zollgebiet hergestellt oder ·aus dem Zollausland a) Zigaretten mit mindestens 50 vom Hundert
oder aus den Zollausschlüssen eingeführt werden. Inlandstabak
Die Bestimmungen für die badischen Zollausschlüsse das Stück für 1000 Stück
trifft der Bundesminister der Finanzen durch Rechts- 1. von 7½ Pf 39,50 DM
verordnung. In den Freihäfen ist der Verbrauch von b) andere Zigaretten
unversteuerten Tabakwaren einschließlich Rohtabak,
2. von 7½ Pf 41,50 DM
der zum Rauchgenuß dient, verboten. Der Bundes-
3. von 8 1/3 Pf 48,00 DM
minister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung
4. von 10 Pf 57,00 DM
Ausnahmen zulassen, soweit dafür ein wirtschaft-
5. von 12½ Pf 71,00 DM
liches Bedürfnis besteht, z. B. für den Verbrauch von
6. von 15 Pf 85,00 DM.
Tabakwaren als Schiffsbedarf.
In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein-
(2) Tabakwaren sind:
verkaufspreis um je 5 Pf das Stück und der
1. Tabakerzeugnisse, Steuerbetrag um je 28 DM für 1000 Stück;
2. tabakähnliche Waren, C. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)
3. Zigarettenpapier. im Kleinverkaufspreis
a) Feinschnitt mit mindestens 50 vom Hundert
ABSCHNITT II Inlandstabak
Tabakerzeugnisse das Kilogramm für ein Kilogramm
UNTERABSCHNITT 1 1. von 24,00 DM 7,44 DM
2. von 27,00 DM 10,00 DM
Im Zollgebiet hergestellte Tabakerzeugnisse 3. von 30,00 DM 11,25 .DM
1. Steuersätze 4. von 35,00 DM 13,00 DM
§ 3 b) Kau-Feinschnitt
(1) Tabakerzeugnisse dürfen nur zu Kleinver- das Kilogramm für ein Kilogramm
kaufspreisen in den Verkehr gebracht werden, für 5. von 32,00 DM 5,60 DM
die nachstehend ein Steuersatz bestimnit ist. 6. von 35,00 DM 6,20 DM
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
c) anderer Feinschnitt (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
das Kilogramm für ein Kilogramm tigt, durch Rechtsverordnung zum Ausgleich des
7. von 45,00 DM 21,40 DM unterschiedlichen Lohnaufwandes
8. von 50,00 DM 23,80 DM 1. zwischen Stumpen und anderen Zigarren,
9. von 60,00 DM 28,60 DM. 2. zwischen handgefertigten Zigarren und
In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein- Zigarren, die ganz oder teilweise unter
verkaufspreis um je 10 DM das Kilogramm und Verwendung von Maschinen hergestellt
der Steuerbetrag um je 4,80 DM für ein Kilo- werden,
gramm; die Steuersätze des Absatzes 1 Abteilung A um
D. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt {Pfeifen- höchstens 15 vom Hundert für Stumpen und andere
tabak} im Kleinverkaufspreis als handgef ertigte Zigarren zu erhöhen.
a) Pfeifentabak ausschließlich aus Tabakrippen {3} Der Bundesminister der Finanzen kann durch
das Kilogramm für ein Kilogramm Rechtsverordnung in Zweifelsfällen bestimmen, in
1. von 5,00 DM 1,25 DM welcher Abteilung des Absatzes 1 ein Tabakerzeug-
2. von 7,50 DM 1,90 DM nis zu versteuern ist.
b) Pfeifentabak mit mindestens 50 vom Hundert § 4
Tabakrippen (1) In der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abtei-
das Kilogramm für ein Kilogramm lung B dürfen Zigaretten nur von Zigarettenher-
3. von 1.2,00 DM 3,00 DM stellungsbetrieben versteuert werden, die Zigaret-
c) Strangtabak ten mit Beimischung von mindestens 30 vom Hun-
das Kilogramm für ein Kilogramm dert Inlandstabak in der Zeit vom 1. August 1949
4. von 12,00 DM 2,04 DM bis zum 31. Juli 1950 hergestellt haben. Betriebe,
5. von 15,00 DM 3,15 DM die solche Zigaretten bereits vor 1945 hergestellt
6. von 20,00 DM 4,20 DM haben, dürfen in der Steuerklasse 1 monatlich nicht
mehr als 30 Millionen Stück, die anderen Betriebe
d) anderer Pfeifentabak
monatlich nur soviel versteuern, wie sie im Monats-
das Kilogramm für ein Kilogramm durchschnitt des Rechnungsjahres 1949 zum Klein-
7. von 16,00 DM 4,50 :OM verkaufspreis von 8½ Pf je Stück versteuert haben,
8. von 20,00 DM 5,60 DM jedoch monatlich nicht mehr als 30 Millionen Stück.
9. von 25,00 DM 7,00 DM Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver-
10. von 30,00 DM 8,40 DM. nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein- durch Rechtsverordnung auch anderen Betrieben
verkaufspreis um je 5 DM das Kilogramm und gestatten, derartige Zigaretten in der Steuerklasse 1
der Steuerbetrag um je 1,40 DM für ein Kilo- zu versteuern. Er hat dabei die Höchstmenge an
gramm; Zigaretten, die der Betrieb in der Steuerklasse 1
E. für Kautabak im Kleinverkaufspreis monatlich versteuern darf, in Anpassung an die Vor-
schrift des Satzes 2 dieses Absatzes festzulegen.
a) Kautabak ausschließlich aus Tabakrippen
das Kilogramm für ein Kilogramm (2) In der Steuerklasse 2 des § 3 Abs. 1 Ab-
teilung B dürfen Zigaretten nur von Zigaretten-
1. von 10,00 DM 1,00 DM herstellern versteuert werden, die als solche im Ka-
b) anderer Kautabak lenderjahr 1951 zollamtlich angemeldet waren und
das Stück für 1000 Stück Zigaretten versteuert haben. Jeder berechtigte Be-
2. von 35 Pf 22,00 DM trieb darf im Monat nur bis zu 15 Millionen Zigaret-
3. von 40 Pf 25,20 DM. ten in dieser Steuerklasse versteuern.
In den weiteren Steuerklassen steigt der Klein- (3) In der Steuerklasse 1 des § 3 Abs. 1 Abtei-
verkaufspreis um je 5 Pf das Stück und der lung C darf feingeschnittener Rauchtabak (Fein-
Steuerbetrag um je 3,20 DM für 1000 Stück; schnitt) nur von Feinschnittherstellern versteuert
werden, die als solche im Kalenderjahr 1951 zoll-
F. für Schnupftabak im Kleinverkaufspreis
amtlich angemeldet waren und Feinschnitt ver-
dc1s Kilogramm für ein Kilogramm steuert haben. Jeder berechtigte Betrieb darf in die-
1. von 8,00 DM 0,96 DM ser Steuerklasse im Monat die Menge Feinschnitt
2. von 9,00 DM 1,08 DM versteuern, die er im Durchschnitt der Monate
3. von 10,00 DM 1,20 DM April 1950 bis März 1951 versteuert hat, jedoch
4. von 11,00 DM 1,32 DM I]lindestens 100kg undhöchstens500kg. Bei Betrieben.
5. von 12,00 DM 1,44 DM mit Sitz in der ehemaligen französisch besetzten
6. von 14,00 DM 1,68 DM Zone tritt an die Stelle des Monatsdurchschnitts des
7. von 16,00 DM 1,92 DM Rechnungsjahres 1950 der Monatsdurchschnitt der
8. von 18,00 DM 2,16 DM Kalenderjahre 1949 oder 1950, wenn der Betriebs-
9. von 20,00 DM 2,40 DM. inhaber es binnen Monatsfrist nach Inkrafttreten des
In den weiteren S1,cucrklassen steigt der Klein- Gesetzes beantragt.
verkaufspreis um je 5 DM das Kilogramm und (4} Der Bundesminister der Finanzen kann im Ver-
der Steuerbetrag um je 0,60 DM für ein Kilo- waltungswege für Betriebe, die in den Vergleichs-
gramm. jahren ohne ihr Verschulden infolge besonderer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 171
Umstände, z. B. vorübergehende Abmeldung des Abgebenden bei ordnungsmäßiger Weitergabe auf
Betriebes, obrigkeitliche Maßnahme, Tod des In- den Erlaubnisscheininhaber über, sobald dieser das
habers, die Versteuerung von Zigaretten und Fein- Tabakmehl in Besitz genommen hat.
schnitt vorübergehend aussetzen oder einschränken
mußten, auf Antrag im einzelnen Falle genehmigen,
3. Verpackungszwang
Zigaretten in der Steuerklasse 2 des § 3 Abs. 1
AbteÜung B zu versteuern, und die Menge Fein- § 6
schnitt, die der Betrieb in der Steuerklasse 1 des § 3 (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in vollständig
Abs. 1 Abteilung C versteuern darf, im Rahmen des geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufs-
Absatzes 3 Satz 2 anderweitig festsetzen. packungen aus dem Herstellungsbetrieb entfernt
(5) Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise für oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb ent-
Rechnung einer und derselben Person oder Gesell- nommen werden.
schaft oder eines und desselben Gesellschafters ge- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
führt werden, sind als ein Herstellungsbetrieb im Rechtsverordnung
Sinne der Absätze 2 und 3 anzusehen. Einigen sich 1. Art, Größe und Bezeichnung der Kleinver-
die Inhaber der Betriebe über den Anteil an den kaufspackungen bestimmen,
Mengen, die nach den Absätzen 2 oder 3 versteuert 2. Aufrundungen der in§ 3 Abs. 1 Abteilung C
werden dürfen, nicht, so werden die Mengen zu festgesetzten Kleinverkaufspreise und
gleichen Teilen auf die Betriebe aufgeteilt. Steuersätze vornehmen, wenn dies erforder-
(6) Hersteller, die die Herstellung von Tabak- lich ist, um Verpackungen zu ermöglichen,
erzeugnissen nicht auf Kau-Feinschnitt beschränken, für die ein wirtschaftliches Bedürfnis be-
dürfen, soweit sie anderen Feinschnitt oder Pfeifen- steht,
tabak herstellen, in den Steuerklassen 5 und 6 des 3. Ausnahmen vom Verpackungszwang (Ab-
§ 3 Abs. 1 Abteilung C Kau-Feinschnitt nur ver- satz 1) zulassen, soweit das zur Frischerhal-
steuern, wenn die Herstellung von anderem Fein- tung der Tabakerzeugnisse, z.B. bei Kau-
schnitt und Pfeifentabak zusammen nicht über eine tabak zur Erleichterung des Absatzes oder
Menge von 25 000 kg im Rechnungsjahr hinausgeht. aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen er-
forderlich ist,
2. Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner 4. Vorschriften über die Lagerung und Wie-.
§ 5 derverwendung geleerter Umschließungen
erlassen.
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Tabak-
erzeugnisse aus dem Herstellungsbetrieb entfernt Der Bundesminister der Finanzen kann dabei auch
oder zum Verbrauch in dem Betrieb entnommen wer- bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten
den, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht
Entnahme der Tabakerzeugnisse. werden können.
(3) Bei Feinschnitt der Steuerklassen 1 bis 4 des
(2) Die Steuerschuld entsteht mit Beginn der Her-
stellung, wenn Tabakerzeugnisse in einem nicht zoll- § 3 Abs. 1 Abteilung C dürfen weder auf noch in den
amtlich angemeldeten Herstellungsbetrieb (§ 90 Kleinverkaufspackungen Hinweise irgendwelcher
Abs. 2) zur Abgabe an andere Personen oder unter Art über die Eignung des Inhalts zu einem anderen
Verletzung weiterer tabaksteuerrechtlicher Vor- Rauchgenuß als dem aus der Pfeife vorhanden sein.
schriften für den Eigenbedarf hergestellt werden. Derartige Hinweise dürfen auch in die Firmen-
bezeichnungen oder in Rechnungen, Preisverzeich-
(3) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel- nissen, Ankündigungen oder dergleichen nicht auf-
lungsbetriebes (Hersteller), auch wenn der Betrieb genommen werden. Entsprechendes gilt für Kau-
nicht zollamtlich angemeldet ist. Feinschnitt (§ 3 Abs. 1 Abteilung C Buchstabe b) mit
(4) Werden unversteuerte Tabakerzeugnisse an der Maßgabe, daß auf keinen anderen als den Kau-
andere Herstellungsbetriebe oder unversteuerte genuß hingewiesen werden darf.
Zigarren von einer an eine andere Betriebsstätte
desselben Herstellungsbetriebes abgegeben, so fällt
die nach Absatz 1 entstandene Steuerschuld des Her- 4. Steuerberechnung
stellers mit der Aufnahme der Tabakerzeugnisse in a) Grundlagen der Steuerberechnung
den Betrieb des Empfänger·s oder in die andere Be-
§ 7
triebsstätte und mit der Anschreibung in den zoll-
amtlichen Betriebsbüchern weg. Entsprechendes gilt, Grundlagen der Steuerberechnung sind die Menge
wenn Tabakerzeugnisse unter amtlicher Aufsicht (§ 8) und der Kleinverkaufspreis (§ 9) der Tabak-
ausgeführt werden. Der Ausfuhr steht die Aufnahme erzeugnisse.
in ein öffentliches Zollager oder ein Zolleigenlager b) Menge
gleich. Der Bundesminister der Finanzen trifft durch § 8
Rechtsverordnung die Bestimmungen über die Vor- (1) Menge im Sinne des § 7 ist der Inhalt der ein-
aussetzungen, unter welchen Tabakerzeugnisse un- zelnen Kleinverkaufspackung (§ 6). Er bemißt sich bei
versteuert versandt werden dürfen, und über das Zigarren, Zigaretten und Kautabak (§ 3 Abs. 1 Ab-
anzuwendende Verfahren. teilungen A, B und E Buchstabe b) nach der Stück-
(5) Wenn Tabakmehl an einen Erlaubnisschein- zahl, sonst nach dem Eigengewicht der Tabakerzeug-
inhaber abgegeben wird, geht die Steuerschuld des nisse.
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(2) Für Zigarren, Zigaretten und Kautabak aller (6) Erhalten einzelne Verbraucher beim Erwerb
oder einzelner Steuerklassen kann der Bundesmini- von Tabakerzeugnissen Vergünstigungen, wie Preis-
ster der Finanzen für das Gewicht oder die Länge des abzüge (z. B. Rabatte), Ausnahmepreise und der-
Tabakstranges oder für beides Höchstgrenzen für gleichen, so gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, zu
ein Stück durch Rechtsverordnung festsetzen. Ist bei dem die Tabakerzeugnisse im Handel gegen volles
einem Tabakerzeugnis die festgesetzte Höchstgrenze Entgelt in die Hand der Verbraucher übergehen
überschritten, so gilt der überschießende Teil des würden. Das gleiche gilt, wenn Hersteller oder
Erzeugnisses für die Steuerberechnung als beson- Tabakwarenhändler (§ 25) Tabakerzeugnisse unent-
deres Stück. geltlich abgeben, selbst verbrauchen oder sonst zu
(3) Liegt bei Verletzung der Bestimmungen über betriebsfremden Zwecken verwenden.
die Packungsgröße (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) der Inhalt einer (7) Bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises
Packung unter der kleinsten zulässigen Packungs- für Tabakerzeugnisse ist der Hersteller verpflichtet,
größe, so berechnet sich die Steuer nach dem für diese die Steuerklassen des § 3 Abs. 1 Abteilungen Abis F
Packungsgröße vorgeschriebenen Inhalt. Liegt der einzuhalten. Ist ein danach unzulässiger Kleinver-
Inhalt einer Packung zwischen zwei aufeinanderfol- kaufspreis bestimmt worden, so wird der Steuer-
genden zulässigen Packungsgrößen, so berechnet berechnung der nächsthöhere im § 3 vorgesehene
sich die Steuer nach dem vorgeschriebenen Inhalt Kleinverkaufspreis zugrunde gelegt.
der größeren. Dberschreitet der Inhalt einer Packung (8) Werden Tabakerzeugnisse in Gaststätten oder
die höchste zulässige Packungsgröße, so gilt der im Auftrage eines Tabakwarenhändlers bei ge-
überschießende Teil des Inhalts für die Steuerberech- schlossenen Veranstaltungen, z. B. Festspielen, sport-
nung als besondere Packung. lichen Wettkämpfen, verkauft, so rechnet der übliche
(4) Werden bei Ausnahmen vom Verpackungs- Bedienungszuschlag nicht zum Kleinverkaufsp;eis,
zwang (§ 6 Abs. 2 Nr. 3) oder vorschriftswidrig Ta- wenn der Zuschlag ganz dem Bedienenden zufließt.
bakerzeugnisse ohne die bestimmungsgemäße Ver-
packung aus einem Herstellungsbetrieb entfernt 5. Steuerentrichtung
oder zum Verbrauch im Herstellungsbetrieb entnom- a) Versteuerung
men, so gilt Absatz 3 sinngemäß.
§ 10
c) Kleinverkaufspreis (1) Die Steuer ist durch Verwendung von Steuer-
zeichen zu entrichten, 'bevor die Tabakerzeugnisse
§ 9 aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-
(1) Kleinverkaufspreis (§§ 3 und 7) ist der Preis, brauch im Herstellungsbetrieb entnommen werden.
zu dem die Tabakerzeugnisse im Handel an Ver- Die Verwendung umfaßt das Entwerten und das An-
braucher abgegeben werden. In diesen Preis müssen bringen der Steuerzeichen an den Kleinverkaufs-
die Abgaben, denen die Tabakerzeugnisse unter- packungen der Tabakerzeugnisse {Versteuerung).
liegen, die Kosten der in § 6 vorgeschriebenen Ver- (2) Der Bundesminister der Finanzen kann durch
packung und die Kosten, die außerdem von dem Rechtsverordnung Ausnahmen von Absatz 1 zu-
Verbraucher mit getragen werden sollen, eingerech- lassen, soweit das aus wirtschaftlichen Gründen er-
net sein. forderlich ist; er kann dabei bestimmen, daß in ein-
(2) Der Kleinverkaufspreis von Tabakerzeug- zelnen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen im
nissen, die Markenwaren sind, muß einheitlich für Verwaltungswege gemacht werden können.
alle Abnehmer bestimmt werden. (3) Wenn die Verwendung von Steuerzeichen
(3) Tabakerzeugnisse einer Sorte darf der Her- unterbleiben darf {Absatz 2), oder wenn den Vor-
steller nicht zu verschiedenen Kleinverkaufspreisen schriften des Absatzes 1 nicht genügt ist, wird die
versteuert an einen Tabakwarenkleinhandelsbetrieb Steuerschuld mit ihrer Entstehung fällig. Das gleiche
absehen. gilt, wenn Tabakerzeugnisse nicht zutreffend ver-
steuert sind, für den nicht getilgten Teil der Steuer-
(4) W.erden Tabakerzeugnisse im Zusammenhang schuld. ·
mit einer anderen Leistung für ein einheitliches Ent- b) Steuerzeichen
gelt abgegeben, so gilt dieses als Kleinverkaufspreis.
§ 11
(5) Bei Abgabe von Sortimentspackungen (Packun-
gen mit Tabakerzeugnissen gleicher Gattung, aber · (1) Die Vorschriften über Form und Geldwert
verschiedener Kleinverkaufspreise) an einen Tabak- (Steuerwert), über Bezug, Verwendung, Umtausch
warenhändler hat der Hersteller den Kleinverkaufs- und Ersatz der Steuerzeichen erläßt der Bundesmini-
preis so zu bestimmen, daß er nicht unter dem Durch- ster der Finanzen durch Rechtsverordnung. Für den
schnitt der Kleinverkaufspreise liegt, zu denen die Umtausch und den Ersatz von Steuerzeichen sind
einzelnen in der Sortimentspackung enthaltenen angemessene Gebühren zu entrichten, die der Bun-
Sorten für sich verpackt bei der Abgabe an diesen desminister der Finanzen durch Rechtsverordnung
Tabakwarenhtindler mindestens versteuert werden. festsetzt. Er kann Ausnahmen zulassen.
Werden einzelne Sorten der Sortimentspackung nicht (2) Die Steuerzeichen für Zigarren dürfen kein
für sich verpackt an den Tabakwarenhändler ab-· Merkmal tragen, aus dem der Verbraucher den Her-
gegeben, so sind diese Sorten bei der Berechnung steller oder die Zigarrenmarke erkennen kann.
des Durchschnittspreises mit dem Kleinverkaufspreis (3) Steuerzeichen, die ·nicht bestimmungsgemäß
zu berücksichtigen, zu <lern sie bei Abgabe an andere bezogen oder nicht bestimmungsgemäß verwandt
Tv.bc1kwarenhändler mindestens versteuert werden. worden sind, gelten als nicht verwandt.
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c) Bezahlung der Steuerzeichen, weg, wenn der Hersteller die von ihm ausgeführten
Stundung lind Zahlungsaufschub Tabakerzeugnisse unter amtlicher Uberwachung in
seinen Betrieb zurücknimmt.
§ 12
(1) Der Steuerwert der in der ersten Hälfte eines § 15
Monats entnommenen Steuerzeichen ist bis zum 12. (1) Der Steuerschuldner (§ 14) hat den Kleinver-
des nächsten Monats, der Steuerwert der in der kaufspreis, der der Versteuerung eingeführter
zweiten Hälfte eines Monats entnommenen Steuer- Tabakerzeugnisse zugrunde zu legen ist, bei der Zoll-
zeichen bis zum 27. des nächsten Monats bei der abfertigung nach§ 9 Abs. 1 zu bestimmen. Dabei muß
Zollstelle einzuzahlen. Stundung und Aufschub der er von dem Erwerbspreis der Tabakerzeugnisse aus-
Zahlung (§§ 127 und 129 Reichsabgabenordnung) gehen und auch die entstandenen Beförderungs-,
sind unzulässig. Das gleiche gilt für die Zahlung der Versicherungs-, Kommissions- und Verpackungs-
Steuer in den Fällen des § 10 Abs. 3. Die Vorschrift kosten berücksichtigen. Der Erwerbspreis und die
des§ 101 Reichsabgabenordnung bleibt unberührt. weiteren in Satz 2 bezeichneten Kosten sind der Zoll-
(2) Im Gegensatz zu Absatz 1 kann eine Stundung stelle an Hand von Belegen (Rechnungen usw.) nach-
oder ein Zahlungsaufschub auf Antrag gewährt zuweisen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, so
werden politisch Verfolgten, Spätheimkehrern sowie tritt an die Stelle des Erwerbspreises zuzüglich der in
politischen Flüchtlingen aus der Sowjet-Zone ein- Satz 2 bezeichneten Kosten der Preis, den ein Wie-
schließlich Berlin bzw. östlich der Oder-Neiße-Linie, derverkäufer für den Erwerb der Tabakerzeugnisse
die bereits früher Tabakhersteller gewesen sind und am Ort und zur Zeit der Zollabfertigung aufbringen
im Bereich des Grundgesetzes des Bundesgebietes müßte.
ihren ständigen Wohnsitz haben, sowie Herstellern (2) Der Steuerschuldner (§ 14) muß den Vorschrif-
dieses Gebietes, die total kriegsgeschädigt sind, und ten über den Verpackungszwang und über die
zwar letzteren ohne Anwendung der einschränken- Steuerentrichtung bis zu dem Zeitpunkt genügen, in
den Bestimmungen der §§ 4, 6, 8, 13 Abs. 3 und 4 des dem die Zollstelle ihm die eingeführten Tabak-
Feststellungsgesetzes vom 21. April 1952 (Bundes- erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr über-
gesetzbl. I S. 237) um jeweils einen weiteren Monat. läßt.
(3) Im Gegensatz zu Absatz 1 kann auf Einzel- § 16
entrag als „Anlauffinanzierung" allen Betrieben, die
Der Bundesminister der Finanzen ist ermädlligt,
gemäß § 4 Abs. 3 ein Recht auf Ausarbeitung der
durch Rechtsverordnung für die Einfuhr von Zigar-
neu gebildeten niedrigsten Feinschnitt-Preisklasse
ren auf Steuerlager (§ 34) Abweithendes von den
erhalten, eine weitere Stund1_mg bzw. ein weiterer
Vorschriften der§§ 14 und 15 zu bestimmen.
Zahlungsaufschub in Höhe der Käufe der hierfür
benötigten Banderolen innerhalb der ersten beiden
dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes folgenden § 17
Monate gewährt werden. Die Rückzahlungen sind
Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ver-
mit erstem Zahlungstermin von dem fünften, dem
einfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
Inkrafttreten dieses Gesetzes fo~genden Monat ab in
24 gleichen Monatsraten zu leisten. 1. für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel
eingeführt werden, in einer Gesamtsumme er-
mäßigte Eingangsabgaben, die die Belastung
der inländischen Tabakerzeugnisse nicht unter-
schreiten dürfen, festsetzen,
UNTERABSCHNITT 2
2. für Tabakerzeugnisse, die unter Hinterziehung
Eingeführte Tabakerzeugnisse oder Gefährdung der Abgaben (§§ 396 und 402
Reichsabgabenordnung) eingeführt werden,
§ 13 Durchschnittspreise, nach denen die Steuer zu
Für Tabakerzeugnisse, die eingeführt werden, gel- berechnen ist, festsetzen.
ten die Vorschriften des Unterabschnittes 1 sinn-
gemäß mit den Abweichungen und Ergänzungen der
§§ 14 bis 17.
ABSCHNITT III
§ 14
(1) Für die Entstehung der Steuerschuld, für den Tabakähnliche Waren
Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht, für die
§ 18
Person des Steuerschuldners, für die persönliche und
die dingliche Haftung, für die Steuerbefreiung in den (1) Tabakähnliche Waren sind ohne Verwendung
Fällen des § 69 Zollgesetz und für das Steuerverfah- von Tabak hergestellte Erzeugnisse, die als Ersatz
ren gelten die entsprechenden Vorschriften des Zoll- für Tabakerzeugnisse dienen sollen.
rechts. (2) Die Herstellung und das Inverkehrbringen von
(2) Gehen unter Steuerbefreiung ausgeführte tabakähnlichen Waren unterliegen den Beschrän-
Tabakerzeugnisse wieder ein (Rückwaren), so ent- kungen in den§§ 41, 43 und 44.
steht die Tabaksteuerschuld mit der Abfertigung zum (3) Für die steuerliche Behandlung der tabakähn-
zollrechtlich freien Verkehr. Die Steuerschuld fällt lichen Waren gilt Abschnitt II sinngemäß.
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ABSCHNITT IV lieh oder neben dem Kleinhandel (Absatz 3) an Wie-
derverkäufer.
Zigarettenpapier
(3) Als Großhandel gilt es nicht, wenn
1. Steuersatz
1. Tabakwaren neben der Abgabe an Ver-
§ 19
braucher nur gelegentlich an Wiederver-
Die Sll'uer betriigt 1 DM für 1000 Stück Zigaretten- käufer abgegeben werden,
hüi k·n (Hülsen, Blättchen).
2. Rohtabakhändler an Tabakwarenkleinhänd-
ler Rohtabak zur unmittelbaren Abgabe an
2. Steuerliche Behandlung Verbraucher abgeben (§ 75).
§ 20 (4) Kleinhandel im Sinne dieses Gesetzes ist die
hü die steuerliche Behandlung des Zigaretten- gewerbsmäßige Abgabe von Tabakwaren unmittel-
papiers gilt Abschnitt II sinngemäß mit den Abwei- bar an Verbraucher. Als Kleinhandel gilt es auch,
chungen und Erglinzungen der §§ 21 bis 23. wenn
1. Gewerbetreibende, die sich mit der ge-
§ 21 werbsmäßigen Abgabe anderer Waren als
Eine Steuerschuld entsteht nicht, wenn das Ziga- Tabakwaren befassen, im Rahmen ihres Be-
rellenpupier zur Herstellung von Zigaretten ver- triebes,
wandl wird. 2. staatliche Betriebe oder Gemeindebetriebe,
§ 22 Vereinigungen, Gesellschaften und Anstal-
Die S leu er berechnet sich bei Zigarettenhüllen ten
nach dem Inhalt der einzelnen Kleinverkaufspackun- Tabakwaren an Verbraucher entgeltlich abgeben,
gen, bei Zigarettenpapier in anderen Formen als ohne daß die Abgabe der Tabakwaren auf Erzielung
ZigaretlPnhüllen, nämlich in Bogen, Bobinen und eines Gewinnes gerichtet ist. Hersteller gelten nicht
clergleicl1e11, nach der Zahl der Zigarettenhüllen, die als Kleinhändler, wenn sie nur gelegentlich Tabak-
uus dem Zigurc!ttenpapier hergestellt werden waren unmittelbar an Verbraucher abgeben.
k(,innen. Di.l bei gellen je 25 cm 2 als steuerbare Ein-
(5) Die Abgabe von Tabakwaren aus selbsttätigen
zethülle.
Verkaufsvorrichtungen (Automaten) ist nur zulässig,
§ 23
wenn die selbsttätigen Verkaufsvorrichtungen im
Großh:indlcr mit Zigareltenpapier in anderen For- räumlichen Zusammenhang mit der offenen Ver-
men üls Zjgareltenhüllen werden steuerlich als Her- kaufsstelle eines Tabakwarenkleinhändlers aufge-
steller behandelt. Das Lager der Großhändler ent- stellt werden.
spricht dcrn Herstellungsbetrieb.
(6) Der Hausierhandel einschließlich des Straßen-
handels, der Handel im Umherziehen und der Han-
3. Verkehrsbeschränkungen del auf Messen, Jahr- und Wochenmärkten mit
§ 24 Tabakwaren sind nur mit Genehmigung des Bundes-
ministers der Finanzen oder der von ihm bestimm-
(1) Zicrarettenpapier, das zum unmittelbaren Ge-
ten Stelle zulässig. Die Genehmigung kann mit Auf-
brauch durch den Raucher bestimmt ist, darf nur in
lagen verbunden werden. Sie darf nur versagt wer-
Form von Zigarettenhüllen (Hülsen oder Blättchen)
den, wenn mit Rücksicht auf die Art und Weise der
abgegeben oder eingeführt werden.
Gewerbeausübung die steuerliche Dberwachung des
(2) Ziuarettenpapier in anderen Formen als Ziga- Betriebes wirksam nicht durchgeführt werden kann.
rettcnhilllen darf nur zur Herstellung von Zigaretten-
hüllen oder Zigaretten ven.vandt oder in das Zollaus- 2. Sicherungsvorschriften für die Tabakwaren
land oder in die Zollausschlüsse ausgeführt werden.
a) Anzeige von Mängeln
(J) Zigarettenpapier der im Absatz 2 bezeichneten
Art darf nur beziehen oder einführen, wer als Her- § 26
steller von Zigaretten oder von Zigarettenhüllen Der Tabakwarenhändler hat beim Empfang von
oder als Großhändler im Sinne des § 23 bei der Zoll- Tabakwaren unverzüglich zu prüfen, ob die Waren
stelle angemeldet ist. Die Bezugsberechtigten dürfen bestimmungsgemäß verpackt, bezeichnet und ver-
das Zigarettenpapier nur an andere Bezugs berechtigte steuert sind. Er hat Tabakwaren, die in dieser Be-
abgeben oder in das Zollausland oder in die Zoll- ziehung Mängel aufweisen, getrennt von den übri-
ausschlüsse ilusführen. gen für den Handel bestimmten Waren zu lagern, zu
kennzeichnen und vom Verkauf auszuschließen. Er
ABSCHNITT V hat die Mängel und das von ihm zu ihrer Beseiti-
gung Veranlaßte unverzüglich der Zollstelle anzu-
Tabakwarenhandel zeigen.
1. Tabakwarenhändler
b) Behandlung bis zur Abgabe an den
§ 25 Verbraucher
(1) Tabükwarenh~i.nd1er ist jeder, der mit Tabak- § 27
waren (§ 2) Handel treibt.
Die Kleinverkaufspackungen versteuerter Ta_bak•
(2) Großhandel im Sinne dieses Gesetzes ist die waren sind so lange verschlossen zu halten, bis sie
gewerbsmäßige Abrrc1.bc v0n Tabakwaren ausschließ- an den Verbraucher abgegeben oder für den Stück-
Nr. 20--Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 115
verkauf, soweit dieser zugelassen ist (§ 30), geöffnet gehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Klein-
werden. Bis zu diesem Zeitpunkt mLisscn auch die für verkaufspackung entnommen werden. Der Bundes-
die Packungen verwandten Steuerzeichen unversehrt minister der Finanzen kann durch RechtsverordnUi:g
bleiben. Der Bundesminister der Finanzen kann Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, soweit
durch Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, so- dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
weit hierfür ein wirtschaflliches Bedürfnis besteht; (4) Ganz oder teilweise geleerte Kleinverkaufs-
er kann dabei bcslinuncn, daß in einzelnen beson- packungen dürfen nicht nachgefüllt werden.
ders gelagerten Fällen Ausnahmen im Venvaltungs-
wege gemacht werden können. (5) Tabakwarenhändlern, die neben dem Klein-
handel auch Großhandel betreiben, ist der Stück-
c) Verbot des Verkaufs unter Steuer- verkauf nur in besonderen von den Lagerräumen
zeichenpreis völlig getrennten Verkaufsräumen gestattet. Ler
Bundesminister der Finanzen kann für einzelne Fälle
§ 28 Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen, soweit
Es ist unzulässig, an den Verbraucher Tabak- dafür zur Berücksichtigung von Kriegsfolgen ein
erzeugnisse im Kleinhandel unter dem Kleinver- wirtschaftliches Bedürfnis besteht.
kaufspreis abzugeben, der auf dem Steuerzeichen (6) Herstellern von Tabakerzeugnissen, die zu-
angegeben ist, oder dem Verbraucher Rabatt zu ge- gleich Kleinhandel rnit solchen Erzeugnissen betrei-
währen. Als Rabatt im Sinne dieser Vorschrift gel- ben, ist der Stückverkauf nur mit Genehmigung des
ten auch Rückvergütungen aller Art, die auf der Hauptzollamts gestattet.
Grundlage des Umsatzes gewährt werden, sowie
Gutscheine (Wertscheine) für Gegenstände mit eige- (7) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
nen1 Verkehrswert. Solche Gutscheine dürfen Tabak- Stückverkauf weitere Sicherungsmaßnahmen du, eh
erzeugnissen weder beigepackt noch bei der Abgabe Rechtsverordnung vorschreiben, soweit das zur
an Verbraucher zugegeben werden. Sicherung des Steueraufkommens erforderlich ist.
§ 29 4. Nachträgliche Erhöhung des Kleinverkaufspreises
Von de.m Verbot des Verkaufs von Tabakerzeug-
§ 31
nissen unter Steuerzeichenpreis (§ 28) sind ausge-
nommen: (1) Bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen und
1. ein Preisnad1laß bis zu 3 vom Hundert bei der tabakähnlichen Waren im Kleinhandel darf das Ent-
Abgabe von Zigarren in ganzen Kisten, wenn gelt den Kleinverkaufspreis nicht überschreiten, der
bar bezahlt wird und wenn der Preisnachlaß auf dem für die Erzeugnisse verwandten Steuer-
handelsüblich ist, zeichen angegeben ist.
2. Preisermtißigungen, die im Falle der Geschäfts- (2) Das Verbot des Absatzes 1 schließt nicht aus,
aufgabe oder des Konkurses zur Räumung der daß vor der Abgabe im Kleinhandel der versteuerte
Bestände erforderlich werden, oder die sich im Kleinverkaufspreis erhöht wird. Eine solche Preis-
Falle eingetretener Minderung in der Be- erhöhung ist jedoch nur zulässig, wenn der Unter-
schaffenheit der Tabakerzeugnisse als notwen- schied zwischen dem Steuerwert des verwandten
cl ig erweisen, wenn das Hauptzollamt die Ge- Steuerzeichens und dem Steuerbetrag, der nach den
nehmigung erteilt hat. §§ 3 und 7 bis 9 für den erhöhten Preis zutrifft, nach-
entrichtet wird (Steuerzuschlag). Die Steuerzuschlag-
schuld entsteht und wird fällig im Zeitpunkt der
3. Abgabe von Tabakwaren ohne Umschließung Preiserhöhung, und zwar für alle Erzeugnisse der
§ 30 gleichen Sorte, die sich in den Räumen des Betriebs
befinden. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber.
(1) Zigarren, Kau- und Schnupftabak dürfen stück-
weise oder lose an den Verbraucher abgegeben (3) Im Falle des Absatzes 2 muß der erhöhte
werden (Stückverkauf). Der Stückverkauf von Zi- Preis einer im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Steuer-
garren ist weder aus einer Sortimentspackung im klasse entsprechen. Bei Preiserhöhung für die Er-
Sinne des § 9 Abs. 5 noch aus einer Packung ge- zeugnisse einer im Stückverkauf (§ 30) angebroche-
stattet, bei der zwar nicht die Kleinverkaufspreise, nen Packung ist der Steuerzuschlag für die volle
wohl aber die Formate, Gewichte, Farben oder Auf- Packung zu entrichten.
maclrnngen der einzelrn~n Zigarren verschieden sind, (4) Zur Entrichtung des Steuerzuschlags (Ab-
es sei denn, daß im letzteren Pall die einzelnen sätze 2 und 3) sind Zuschlagsteuerzeichen spätestens
Sorten getrennt voneinander gepackt sind. Unzu- im Zeitpunkt der Preiserhöhung zu verwenden. Auf
lässig ist ferner der Stück.verkauf aus einer Luxus- die Zuschlagversteuerung sind die §§ 10 bis 12
packung, bei der das Steuerzeichen an der äußeren sinngemäß anzuwenden.
Papp- oder Papierhülle angebracht ist.
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für ver-
(2) Bei anderen Tabakerzeugnissen ist der Stück- steuerte Tabakerzeugnisse und tabakähnliche Waren,
verkauf nur nach Maßgabe von Vorschriften zu- die nicht mit Steuerzeichen versehen sind (§ 10Abs. 2),
lässig, die der Bundesminister der Finanzen durch sowie - für unversteuerte Tabakerzeugnisse und
Rechtsverordnung erlassen kann. tabakähnliche Waren.
(3) Beim Stückverkauf müssen die Erzeugnisse vor (6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten
den Augen des Abnehmers unmittelbar aus der zu- sinngemäß auch für den Großhandel.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
5. Verkehrsbeschränkungen 3. Entstehung der Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 32 § 37
Kleinhandel mit Tabakwaren darf nicht in Räu- (1) Die Steuerschuld entsteht, sobald Tabakersatz-
men betri0-bcn werden, in denen Tabak, Tabak- stoffe zur Verarbeitung entnommen werden.
er:;atzstoffo oder Zigarettenpapier verarbeitet wer- (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
den oder zur Herstellung von Tabakwaren geeig- lungsbetriebes.
nete Einrichtungen oder vVerkzeuge vorhanden
sind. Betreibt ein Tabakwarenhersteller Kleinhan- 4. Steuererklärung
del mit Tabakwaren, so muß die Verkaufsstätte von
den 1Ierstellungsräumen getrennt sein. Der Bundes- § 38
minister der Finanzen kann durch Rechtsverord- (1) Binnen einer Woche nach dem Ablauf jedes
nung Ausnahmen von diesen Vorschriften zulas- Kalendervierteljahres hat der Steuerschuldner die
sen, soweit das aus wirtschaftlichen Gründen erfor- Tabakersatzstoffe, für die in dem Vierteljahr eine
derlich ist; er kann dabei bestimmen, daß in einzel- Steuerschuld entstanden ist (§ 37), der Zollstelle zur
nen besonders gelagerten Fällen Ausnahmen im Steuerfestsetzung schriftlich anzumelden und dabei
Verwaltungswege gemacht werden können. den Steuerbetrag zu errechnen. Auf Antrag kann
die Anmeldung für längere Zeitabschnitte zuge-
§ 33
lassen werden.
Das Ausspielen von Tabakerzeugnissen und tabak-
(2) Ein Steuerbescheid wird nicht erteilt, wenn
ähnlichen Waren ist verboten.
die Steuerschuld den Angaben des Schuldners ent-
sprechend festgesetzt wird.
6. Tabaksteuerlager
5. Fälligkeit
§ 34
(1) Zur Lagerung unversteuerter Zigarren kön- § 39
nen Tabakwarenhändlern Steuerlager nach Vorschrif- Der Steuerschuldner hat die von ihm errechnete
ten, die der Bundesminister der Finanzen durch Steuer bis zurn 18. des auf den Anmeldungszeit-
Rechtsverordnung erläßt, bewilligt werden. raurn (§ 38) folgenden Monats zu entrichten. Wird
(2) Die Vorschriften der §§ 3, 5 bis 11 gelten ent- ein Steuerbescheid erteilt, hat er die Steuer binnen
sprechend. Die Vorschrift des § 12 gilt mit der Maß- einer Woche nach dessen Zustellung zu entrichten.
gabe, daß Inhaber von Steuerlagern für den Steuer- Zahlungsaufschub ist unzulässig.
wert der entnommenen Steuerzeichen Sicherheit zu
leü;ten haben. Leisten sie keine Sicherheit, ist der 6. Sonderfälle der Besteuerung
Steuerwert der Steuerzeichen im Zeitpunkt ihrer .. § 40
Auslieferung bei der Zollstelle einzuzahlen.
(1) Für Tabakersatzstoffe, die vorschriftswidrig
(3) Die Inhaber von Steuerlagern haben eine
aus dern Herstellungsbetrieb entfernt werden (§ 42),
m:matliche Verwaltungskostenentschädigung von
hat der Betriebsinhaber die Steuer zu entrichten. Die
½ vom Hundert des Steuerwerts der entnomme-
Steuerschuld entsteht und wird fällig mit der Ent-
nen Steuerzeichen, mindestens aber 25 DM monat-
fernung.
lich, zu zahlen. Der Bundesminister der Finanzen
regelt das Verfahren durch Rechtsverordnung. (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Steuer-
schuldner außerdem die Tabaksteuer nach§ 63 (Tabak-
steuerausgleich), und zwar nach dem Steuersat:~ für
ZWEITER TEIL inländischen Rohtabak, zu entrichten. Das gleiche
gilt für Fehlmengen an Tabakersatzstoffen, die sich
Tabakersatzsteuer bei Bestandsaufnahmen im Herstellungsbetrieb er-
ABSCHNITT I geben, soweit für die Fehlmengen die Tabakersatz-
steuer nach § 196 Reichsabgabenordnung zu ent-
Besteuerung richten ist. Die Tabaksteuerschuld (Sätze 1 und 2)
entsteht zugleich mit der entsprechenden Tabak-
1. Steuergegenstand
ersa tzsteuerschuld.
§ 35
Der Tabnkersatzsteuer unterliegen Stoffe, die bei ABSCHNITT II
der Herstellung von Tabakerzeugnissen und tabak-
ähnlichen Waren als Ersatz für Tabak dienen (Tabak-
Verkehrsbeschränkungen
ersatzstoffe). 1. Verwendung von Tabakersatzstoffen
2. Steuersatz
§ 41
§ 36
(1) Bei der Herstellung von Zigarren ist die Ver-
(1) Die Steuer für Tabakersatzstoffe beträgt 200 wendung von Tabakersatzstoffen verboten. Bei der
DM für einen Doppelzentner Reingewicht. Herstellung von anderen Tabakerzeugnissen und
(2) Für Tabakersatzstoffe, die noch nicht ver- von anderen tabakähnlichen Waren dürfen nur zu-
arbeitungsreif sind, wird die Steuer nach dem Ge- gelassene Tabakersatzstoffe verwandt werden; der
wicht in verarbeitungsreifem Zustand berechnet. Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, die
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 8. Mai 1953 177
Zulassung durch Rechtsverordnung auszusprechen sowie ihre Rohstoffe von den Steuern, die nach
und hierbei Mindestmengen festzusetzen. diesem Gesetz zu erheben wären, ganz oder teil-
weise befreien.
(2) Die Verwendung von zugelassenen Tabak-
ersatzstoffen bedarf außerdem der Genehmigung
durch das Hauptzollamt. Die Genehmigung ist DRITTER TEIL
widerruflich und unter der Bedingung zu erteilen,
daß im Betrieb die vom Bundesminister der Finan-
Verkehr mit Rohtabak
zen festgesetzten Mindestmengen verwandt werden. ABSCHNITT I
Die Genehmigung ist zu widerrufen,
1. wenn Umstände vorliegen, die die Anwen- Allgemeine Vo.rschriften
dung von besonderen Aufsichtsmaßnah- 1. Rohtabak
men gemäß § 197 Reichsabgabenordnung
rechtfertigen, § 46
2. wenn im letzten Rechnungsjahre die Min- (1) Als Rohtabak gelten:
destmenge nicht erreicht worden ist. 1. Tabakblätter, Tabakrippen (Tabakstengel),
In den Fällen der Nummer 2 kann das Hauptzoll- 2. Tabakabfälle, wenn sie nicht die Form von
amt Ausnahmen zulassen. Feinschnitt, Pfeifentabak · oder Schnupf-
tabak (§ 3 Abs. 1 Abteilungen C, D und F)
2. Abgabe durch Hersteller haben,
3. Karotten (Mangotes) zur Herstellung von
§ 42 Schnupftabak,
Tabakersatzstoffe dürfen nur mit Genehmigung 4. Abfälle und Strünke im Sinne des § 61,
des Hauptzollamts aus dem Herstellungsbetrieb
entfernt werden. 5. Zigarreneinlage, die ausschließlich aus ent-
rippten Tabakblättern oder aus einem Ge-
menge von solchen Blättern und bearbeite-
3. Kennzeichnung ten Tabakrippen besteht.
§ 43 (2) Tabak von mehlähnlicher Beschaffenheit
(1) Erzeugnisse, die ganz oder zum Teil aus zu- (Tabakstaub, Tabakmehl) ist steuerlich auch dann
gelassenen Tabakersatzstoffen bestehen, sind zu wie Schnupftabak zu behandeln, wenn er minera-
kennzeichnen. lische oder sandige Beimengungen enthält.
(2) Der Bundesminister der Finanzen trifft die
näheren Bestimmungen durch Rechtsverordnung; er 2. Rohtabakhändler
kann dabei Ausnahmen zulassen, .soweit das aus § 47
wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.
(1) Rohtabakhändler im Sinne des Gesetzes ist,
wer für eigene Rechnung mit Rohtabak (§ 46 Abs. 1)
4. Verkehrsverbot Handel treibt.
§ 44 (2) Als Rohtabakhändler gelten auch:
Zigarren, die ganz oder zum Teil aus Tabak- 1. Makler, Kommissionäre, Agenten und der-
ersatzstoffen bestehen, und andere Tabakerzeug-· gleichen, soweit sie Ansichtsmuster von
nisse m1d tabakähnliche Waren, bei deren Herstel- Rohtabak mit sich führen oder soweit
lung nichtzugelassene Tabakersatzstoffe verwandt solche an sie versandt werden,
worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht 2. Tabakpflanzer (§ 53), die selbstgebauten
werden. Rohtabak bearbeiten oder von anderen
Tabakpflanzern Rohtabak hinzukaufen.
ABSCHNITT III (3) Als Rohtabakhändler gelten nicht:
Erzeugnisse, die zur Linderung von 1. Hersteller von Tabakerzeugnissen, die nur
Asthmabeschwerden geraucht werden gelegentlich einzelne Mengen von Roh-
tabak an andere Hersteller oder an Roh-
§ 45 tabakhändler abgeben,
Die Herstellung und das Inverkehrbringen von 2. Tabakwarenkleinhändler, die Rohtabak von
Erzeugnissen, die zur Linderung von Asthma- Rohtabakhändlern beziehen, um ihn unver-
beschwerden geraucht werden, bedürfen der Ge- ändert an Verbraucher im Kleinhandel ab-
nehmigung des Bundesministers der Finanzen. Her- zugeben (§ 75).
steller solcher Erzeugnisse unterliegen nach näherer
Bestimmung des Bundesministers der Finanzen der (4) Rohtabakhändler dürfen nur mit Zustimmung
Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finanzen des Bundesministers der Finanzen oder der von ihm
regelt die steuerliche Behandlung der Erzeugnisse bestimmten Stelle mit Tabakmehl (Puder) handeln,
durch Rechtsverordnung entsprechend den Vor- das zum Mattieren von Zigarren verwandt werden
schriften dieses Gesetzes; er kann dabei von einzel- soll. Sie werden dann steuerlich insovveit als Her-
nen Vorschriften abweichen und die Erzeugnisse steller behandelt.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. Verkehrsbeschränkungen (2) Hersteller von Tabakerzeugnissen, die zu-
gleich Rohtabakhändler sind, dürfen in den Räumen
a) Grundsatz des Herstellungsbetriebes nur die Vorräte an Roh-
§ 48
tabak lagern, die zur Verarbeitung im _eigenen Betrieb
bestimmt sind.
(1) Im Zollgebiet darf Rohtabak nur unter amt-
licher Uberwachung gewonnen, behandelt, be- e) Ausnahmen
arbeitet, versandt, gelagert und verarbeitet werden.
Die näheren Vorschriften erläßt der Bundesminister
§ 52
der Finanzen durch Rechtsverordnung. Der Bundesminister der Finanzen kann Aus-
nahmen von den Verkehrsbeschränkungen durch
(2) Für Rohtabak, der im amtlich nicht überwach- Rechtsverordnung zulassen, soweit das aus wirt-
ten Verkehr angetroffen wird, gelten die §§ 200 und schaftlichen Gründen erforderlich ist; er kann dabei
200 a Reichsabgabenordnung entsprechend. bestimmen, daß in einzelnen besonders gelagerten
Fällen Ausnahmen im Verwaltungswege gemacht
b) Bezug und Abgabe von Rohtabak werden können.
§ 49
ABSCHNITT II
(1) Der Bezug von Rohtabak ist nur Personen er-
laubt, die als Rohtabakhändler (§ 47) oder als Her- Vorschriften für den erwerbsmäßig
steller von Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs. 3) bei der angebauten inländischen Tabak
Zollstelle angemeldet sind oder denen eine Ge-
nehmigung nach § 76 erteilt worden ist. 1. Anmeldung der Tabakpflanzungen und der
Trocken- und Aufbewahrungsräume
(2) Die Bezugsberechtigten (Absatz 1) dürfen Roh-
tabak nur aus dem Zollausland oder den Zollaus- § 53
schlüssen oder von anderen Bezugsberechtigten oder
(1) Grundstücke, die mit Tabak bepflanzt sind,
von inländischen Tabakpflanzern, die bei der Zoll-
hat der Besitzer der Grundstücke (Tabakpflanzer)
stelle angemeldet sind, beziehen. Die Bezugsberech-
nach Vorschriften, die der Bundesminister der
tigten dürfen Rohtabak nur an andere Bezugsberech-
Finanzen durch Rechtsverordnung erläßt, bei der
tigte abgeben oder in das Zollausland oder in die
Zollstelle und in Orten ohne Zollstelle bei der
Zollausschlüsse ausführen.
Gemeindebehörde anzumelden. In der Anmeldung
(3) Tabakpflanzer (§ 53) dürfen im Inland gewon- ist anzugeben, wo der Tabak nach der Ernte getrock-
nenen Rohtabak nur an Bezugsberechtigte (Absatz 1) net und aufbewahrt werden soll.
abgeben oder in das Zollausland oder in die Zollaus-
(2) Der Tabakpflanzer hat die mit Tabak bepflanz-
schlüsse ausführen.
ten Grundstücke zu kennzeichnen und für die Erhal-
tung der Kennzeichnung zu sorgen. Der Bundes-
c) Lagerung durch Rohtabakhändler minister der Finanzen ist ermächtigt, durch Rechts-
verordnung Bestimmungen über die Kennzeichnung
§ 50
zu treffen.
(1) Rohtabakhändler dürfen ausländischen Roh-
tabak nur in einer öffentlichen Zollniederlage oder 2. Anlegen der Tabakpflanzungen
in einem Zolleigenlager, inländischen Rohtabak nur -
in einer öffentlichen Niederlage für inländischen § 54
Rohtabak (Tabakniederlage) oder in einem unter (1) Die Pflanzung ist in geradlinigen Reihen an-
Zollmitverschluß stehenden Lager für inländischen zulegen. Die Reihen müssen gleiche oder gleich-
Rohtabak (Tabaklager unter Zollmitverschluß) mäßig wiederkehrende Abstände voneinander, die
lagern. Pflanzen innerhalb der Reihen gleichen Abstand
(2) Rohtabakhändlern, die wiederholt wegen Zu- haben.
widerhandlung gegen dieses Gesetz oder die zu (2) Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim- gemischt gebaut werden. Wenn aber in einer Tabak-
mungen bestraft worden sind, kann auferlegt pflanzung die Pflanzen auf einer zusammenhängen-
werden, ihre Vorräte an Rohtabak nur in einer den, mindestens 4 qm großen Fläche ganz aus-
öffentlichen Zoll- oder Tabakniederlage zu lagern gefallen sind, ist der Nachbau anderer Gewächse
oder auf ihre Kosten unter ständige Steueraufsicht auf dieser Fläche zulässig.
zu stellen.
3. Festsetzung der Tabaksollmenge
d) Lagerung durch Hersteller
von Tabakerzeugnissen § 55
Die Rohtabakmenge, die der Tabakpflanzer von
§ 51 seinen angemeldeten Grundstücken voraussichtlich
(1) Hersteller von Tabakerzeugnissen dürfen Roh- ernten wird und mindestens zur Verwiegung stellen
tabak wie Rohtabakhändler lagern (§ 50). Außerdem muß (Tabaksollmenge), ist vor dem B_eginn der Ernte
dürfen sie verzollten ausländischen und verarbei- von einem Beamten der Bundeszollverwaltung nach
tungsreifen inländischen Rohtabak in den angemel- Anhören eines von ihm ernannten und auf die Be-
deten Räumen des Herstellungsbetriebes lagern. lange der Verwaltung verpflichteten und eines von
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 179
der Gemeindebehörde ernannten Sachverständigen des § 58 Satz 2 erst nach dem 1. August endet,
festzusetzen und dein Tabakpflanzer bekannt- binnen zehn Tagen nach Ablauf dieser Frist.
zugeben. Der Tabakpflanzer kann gegen die Fest- (2) Das Hauptzollamt kann Rohtabakbestände,
setzung der Tabaksollmenge Einspruch einlegen. deren Räumung nicht rechtzeitig nachgewiesen ist,
Uber den Einspruch entscheidet das Hauptzollamt auf Kosten des Tabakpflanzers räumen lassen.
endgültig. Der Bundesminister der Finanzen regelt
das Verfahren durch Rechtsverordnung.
7. Ubergang der Verpflichtungen
§ 56 des Tabakpflanzers
(1) Bevor die Tabaksollmenge amtlich festgesetzt
§ 60
und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch
entschieden worden ist (§ 55), dürfen Tabakblätter, Beim Wechsel im Besitz des mit Tabak bepflanz-
ausgenommen Grumpen und Sandblätter, nicht ge- ten Grundstück.es nach dessen Anmeldung (§ 53) und
erntet werden. Der Pflanzer hat der Zollstelle das vor vollendeter Ernte gehen die Verpflichtungen
beabsichtigte Einernten von Grumpen und Sandblät- des Tabakpflanzers aus den §§ 57 bis 59 auf den
tern spätestens am Tage vor dem Beginn anzuzeigen. neuen Besitzer über. Das gleiche gilt beim Wechsel
im Besitz des gewonnenen Rohtabaks. Vor der
(2) Der Tabakpflanzer hat alle Umstände, die nach amtlichen Verwiegung darf der gewonnene Roh-
der Festsetzung der Tabaksollmenge die Menge des tabak nur nach Genehmigung des Hauptzollamts
Ernteertrages vor der amtlichen Verwiegung (§ 57) abgegeben werden (§ 49 Abs. 3). Das Hauptzollamt
vermindern, der Zollstelle unverzüglich schriftlich kann auch in anderen Fällen zulassen, daß der
anzuzeigen. Die Tabaksollmenge ist gegebenenfalls
Tabakpflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen
neu festzusetzen. Für das Verfahren gilt § 55 ent-
auf Rohtabakhändler, Hersteller von Tabakerzeug-
sprechend.
nissen oder Tabakpflanze.r überträgt.
4. Feststellung der Menge
des gewonnenen Rohtabaks 8. Sonstige Vorschriften
§ 57 für die Tabakpflanzungen
Der Tabakpflanzer hat den gewonnenen Roh- § 61
tabak der Zollstelle zur amtlichen Verwiegung an
(1) Das Umpflügen eines mit Jabak bepflanzten
Orten und Tagen anzumelden und vorzuführen, die
Grundstückes oder Grundstückteiles und die son-
das Hauptzollamt oder die von ihm bestimmte Stelle
stige Vernichtung einer Tabakpflanzung ist der
im Benehmen mit den örtlichen Verbänden der
Zollstelle vorher anzuzeigen.
Tabakpflanzer festsetzt. Die Verwiegungstage sind
so festzusetzen, daß der Rohtabak in der Zeit zwi- (2) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle
schen dem Ende der Trocknung und dem Beginn der (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen und der-
Gärung, spätestens aber am 31. März des Jahres gleichen) sind auf dem mit Tabak bepflanzten
verwogen wird, das auf die Ernte folgt. Das Haupt- Grundstück sofort zu vernichten.
,zollamt kann die Verwiegung auch zu einem späte- (3) Nach Beendigung der Ernte (Abblatten)
ren Zeitpunkt zulassen, soweit dafür ein Bedürfnis müssen die Tabakstrünke auf dem Grundstück für
besteht. die Gewinnung von Rohtabak untauglich gemacht
5~ Räumung der Rohtabakbestände werden.
(4) Das Hauptzollamt kann nach Vorschriften, die
§ 58
der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
Der Tabakpflanzer hat die amtlich verwogenen ordnung erläßt, das Einernten von Abfällen (Ab-
Rohtabakmengen in unmittelbarem Anschluß an die satz 2) und von Tabakstrünken (Absatz 3) zur Roh-
Verwiegung zu räumen, indem er den Tabak tabakgewinnung und das Erzielen einer Nachernte
1. an Bezugsberechtigte abliefert oder genehmigen.
2. in das Zollausland oder in die Zollausschlüsse
ausführt oder ABSCHNITT III
· 3. für eigene Rechnung in eine Tabakniederlage Besteuerung von Rohtabak
oder in ein Tabaklager unter Zollmitverschluß (Tabaks teuera usglei eh)
einlagert.
1. Gegenstand
Das Hauptzollamt kann auf Antrag eine angemessene
Frist für die Räumung gewähren. § 62
(1) Für Rohtabak, der
6. Nachweis der Räumung 1. vorschriftswidrig nicht unter amtliche Uber-
§ 59 wachung gestellt wird oder
(1) Der Tabakpflanzer hat der Zollstelle die Räu- 2. vorschriftswidrig aus der amtlichen Uber-
mung der amtlich verwogenen Rohtabakmenge(§ 58) wachung entfernt wird oder ohne vorherige
nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens bis zum Anmeldung oder ohne amtliche Uber-
1. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres wachung vernichtet, vergällt oder aus-
zu erbringen und, wenn die Räumungsfrist in Fällen gelaugt wird oder
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. bei der Versendung, ohne nachweislich mitverschluß lagert, in den amtlich nicht
untergegangen zu sein, das Bestimmungs- überwachten Verkehr übergeführt wird,
ziel nicht erreicht oder der Lagerinhaber,
4. zur amtlichen Verwiegung nicht vorgeführt 4. wenn Rohtabak nicht zur amtlichen Ver-
wird (§ 57) oder nicht als geräumt nachge- wiegung vorgeführt oder nicht als geräumt
wiesen wird (§ 59), nachgewiesen wird, der Tabakpflanzer,
ist die Tabaksteuer zu entrichten, und zwar nach 5. in anderen als den unter 1 bis 4 aufgeführ-
den §§ 63 bis 65 (Tabaksteuerausgleich). Das gilt ten Fällen derjenige, dem die Verpflichtung
auch für die Mindermenge an Rohtabak, die gegen- obliegt, den Rohtabak in der amtlichen
über der Tabaksollmenge (§ 55) nicht zur amtlichen Uberwachung zu erhalten oder unter diese
Verwiegung vorgeführt wird, sofern nicht dargetan Uberwachung zu stellen.
wird, daß die Mindermenge auf Umstände zurück- (2) Wenn ausländischer Rohtabak mit Zollbegleit-
zuführen ist, die eine Steuerschuld in der Person schein befördert· wird, haftet der Zollbegleitschein-
des Steuerschuldners nicht begründen. nehmer auch für den Tabaksteuerausgleich.
(2) In diesen Fällen gilt der Rohtabak als Tabak-
erzeugnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1. 5. Besteuerung von Fehlmengen
2. Steuersatz § 66
Ergeben sich bei Bestandsaufnahmen an Rohtabak
§ 63
Fehlmengen, so ist § 196 Reichsabgabenordnung
(1) Der Tabaksteuerausgleich beträgt für einen sinngemäß anzuwenden. Den Tabaksteuerausgleich
Doppelzentner Rohtabak 2250 DM. Wenn der.Steuer- für die Fehlmenge hat zu entrichten, wer nach § 65
schuldner (§ 65) die inländische Herkunft des Roh- Steuerschuldner wäre, wenn der Ubergang des Roh-
tabaks nachweist, ermäßigt sich der Steuersatz auf tabaks in den amtlich nicht überwachten Verkehr
750 DM. festgestellt worden wäre.
(2) Der Tabaksteuerausgleich wird für verarbei-
tungsreifen Rohtabak nach dem Reingewicht. für 6. Beginn und Erlöschen der Haftung
nicht verarbeitungsreifen Rohtabak nach dem um des Rohtabaks
20 vom Hundert gekürzten Reingewicht berechnet.
§ 67
3. Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld Der Rohtabak haftet(§ 121 Reichsabgabenordnung)
§ 64
für den Tabaksteuerausgleich, soweit er aus dem
Zollausland oder den Zollausschlüssen eingeführt ·
Die Tabaksteuerausgleichschuld entsteht und wird, vom Uberschreiten der Zollgrenze, soweit er
wird zugleich fällig im Zollgebiet gewonnen wird, vom Abernten der
1. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Tabakblätter an. Die Haftung erlischt, sobald der
mit dem Ubergang des Rohtabaks in den amt- Rohtabak zu Tabakerzeugnissen verarbeitet worden
lich nicht überwachten Verkehr, ist oder sonst bestimmungsgemäß aus der amtlichen
2. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Uberwachung ausscheidet.
a) wenn der Rohtabak nicht zur amtlichen
Verwiegung vorgeführt wird, mit Ablauf ABSCHNITT IV
des letzten Verwiegungstages (§ 57),
Sonderfälle
b) wenn der Rohtabak nicht als geräumt nach-
gewiesen wird, mit Ablauf der Frist für 1. Anbau von Tabak zu Lehr-
den Nachweis der Räumung (§ 59), und Forschungszwecken
3. in den Fällen des § 62 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf § 68
des letzten Verwiegungstages (§ 57). (1) Tabak, der in botanischen und anderen Gärten
zu Lehrzwecken angebaut wird, bedarf keiner An-
4. Steuerschuldner und Haftungsschuldner meldung nach§ 53, wenn nicht mehr als 30 qm Grund-
§ 65 fläche mit Tabak bepflanzt werden. Bebauung
( 1) Steuerschuldner ist, größerer Flächen gilt als erwerbsmäßiger Anbau.
(2) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
1. wenn über Rohtabak, der aus dem Zollaus-
Tabakanbau zu Forschungszwecken in einzelnen
land oder einem Zollausschluß eingeführt
wird, erstmalig vorschriftswidrig so verfügt Fällen Abweichungen von den Vorschriften dieses
Gesetzes im Verwaltungswege zulassen.
wird, als wäre er im zollrechtlich freien
Verkehr, der Zollschuldner,
2. Anbau von Tabak für den eigenen Hausbedarf
2. wenn Rohtabak, der in einer öffentlichen
Zoll- oder Tabakniederlage lagert, in den § 69
amtlich nicht überwachten Verkehr über- (1) Tabakpflanzer, die für den Bedarf des eigenen
geführt wird, der Niederleger, Haushalts Tabak auf einer Grundfläche von nicht
3. wenn Rohtabak, der in einem Zolleigen- mehr als 50 qm anbauen und nicht mehr als
lauer oder in einem Tabaklager unter Zoll- 200 Pflanzen setzen, sind Tabakkleinpflanzer.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 181
(2) Wer erwerbsrnüßig Tabak anbaut oder am Er- 3. Abgabe von Rohtabak an Verbraucher
werbsanbau eines Drillen beleiligt ist, kann nicht
§ 75
Kleinpflanzer sein. Als Beteiligung gilt auch die Zu-
gehörigkeit zum Haushalt eines Erwerbspflanzers. Als Tabakerzeugnis wird Rohtabak besteuert, den
Tabakwarenkleinhändler von Rohtabakhändlern be-
§ 70 ziehen, um ihn unverändert an Verbraucher im Klein-
handel abzugeben. Die näheren Vorschriften erläßt
Der Tabakpflanzer hat die mit Tabak bepflanzten
der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
Grundstücke bis zum 30. Juni nach näherer Bestim-
mung des Bundesministers der Finanzen bei der ordnung.
Zollstelle anzumelden. Er hat dabei zu erklären, daß
4. Betriebe, die Rohtabak bearbeiten,
der Ernteertrag ausschließlich für den eigenen Haus-
aber nicht Tabakwarenherstellungsbetriebe sind
halt verwandt werden soll.
§ 76
§ 71 Der Bundesminister der Finanzen kann beim Vor-
(1) Der Tabakkleinpflanzer hat seinen Ernteertrag liegen eines wirtschaftlichen Bedürfnisses auf An-
als Pfeifentabak mit 1,25 DIVI für ein Kilogramm zu trag im einzelnen Fall zulassen, daß Betriebe, die
versteuern, für den Ertrag eines Erntejahres aber nicht Tabakwarenherstellungsbetriebe sind, Roh-
mindestens 6 DM zu entrichten. Die Zollstelle setzt tabak im Sinne des § 46 für Bezugsberechtigte im
den Ernteertrag auf Grund der Anmeldung des Lohn oder zur Versorgung kleinerer Hersteller von
Tabakkleinpflanzers fest. Mit dieser Festsetzung Tabakerzeugnissen auf eigene Rechnung bearbeiten
entsteht die Steuerschuld. (entrippen, reißen, walzen, fasern, schneiden), ohne
dabei gewonnene verbrauchsfähige Tabakerzeug-
(2) Die Steuer wird von der festgesetzten Roh-
nisse verkaufsfertig zuzurichten. Diese Betriebe sind
tabakmenge unter Berücksichtigung eines Gewichts-
wie Tabakwarenherstellungsbetriebe zu behandeln.
abzugs von 20 vom Hundert berechnet und dem
1
Pflanzer durch Steuerbescheid mitgeteilt. Er hat die
Steuer binnen einer Woche nach Zustellung des VIERTER TEIL
, Steuerbescheides zu entrichten.
Gemeinsame Vorschriften
§ 72 ABSCHNITT I
Der Tabakkleinpflanzer ist verpflichtet, den ge- Steuerbefreiung und Steuererstattung
ernteten Tabak bis zum Verbrauch in seinem Ge-
, wahrsam zu halten, soweit er nicht von der Möglich- 1. für Deputate
keit des § 73 Gcbrnuch macht. Er darf d2n Tabak nur
§ 77
für den eigenen Hausbedarf verwenden.
Tabakerzeugnisse, die der Hersteller an Arbeiter
§ 73 und Angestellte seines Herstellungsbetriebes in der
herkömmlichen Weise oder auf Grund von Tarifver-
(1) Der Tabakkleinpflanzer kann den geernteten trägen ohne Entgelt zum eigenen Verbrauch abgibt,
Tabak bei einem angemeldelen Hersteller im Lohn bleiben von der Tabaksteuer befreit; die näheren
zu Rauchtabak (feingeschnittenen Rauchtabak oder Vorschriften trifft der Bundesminister der Finanzen
Pfeifentabak) verarbeiten lassen. Er hat bei der Ab- durch Rechtsverordnung. Solche Tabakerzeugnisse
lieferung des Tabaks dem Ifersteller die Quittung dürfen nicht an andere Personen gegen Entgelt ab-
über die entrichtete Steuer (§ 71) vorzulegen. gegeben werden; wer diesem Verbot zuwiderhan-
(2) Bei der Rückgabe des nach Absatz 1 verarbeite- delt, hat die Tabaksteuer für die verbotswidrig ab-
ten Tabaks an den Tabakkleinpflanzer entsteht ab- gegebenen Erzeugnisse zu entrichten. Die Tabak-
weichend von § 5 Abs. 1 keine neue Steuerschuld. steuerschuld entsteht und wird fällig mit der ver-
botswidrigen Abgabe. Für die Höhe und die Entrich-
(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
tung der Tabaksteuer gelten die §§ 3, 7, 8, § 9 Abs. 6
tigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu
regeln. Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 2 sinngemäß.
§ 74 2. in sonstigen Fällen
(1) Wenn Tabakkleinpflanzer den Anbau nicht an-
§ 78
melden oder Kleinpflanzertabak bestimmungswidrig
verwenden, ist der Tabaksteuerausgleich nach den Der Bundesminister der Finanzen kann durch
§§ 62 ff. zu entrichten. Die nach § 71 gegebenenfalls Rechtsverordnung bestimmen, daß von der Tabak-
entrichtete Steuer ist anzurechnen. steuer und vom Verpackungszwang befreit sind:
(2) Wird versteuerter Kleinpflanzertabak wider 1. Proben von Rohtabak, die in Rohtabakhan-
den Willen des Tabakkleinpflanzers aus seinem Ge- delsbetrieben, Tabakniederlagen und Tabak-
wahrsam entfernt, so ist der Steuerunterschied zwi- lagern zum Prüfen der Brennfähigkeit des
, sehen der gezahlten Steuer (§ 71) und dem Tabak- Rohtabaks verbraucht werden,
steuerausgleich zu entrichten. Steuerschuldner ist 2. Proben inländischen Rohtabaks, die der
'derjenige, der den Tabak aus dem Gewahrsam des Tabakpflanzer vor der Räumung des Tabaks
Tabakkleinpflanzers entfernt. Die Steuerschuld ent- (§ 58) als Muster zu Verkaufszwecken ent-
steht und wird fällig mit der Entfernung. nimmt,
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. Proben von Rohtabak oder Tabakwaren, die ABSCHNITT III
zu amtlichen Untersuchungen entnommen
werden, S teu ererlei eh terung
für kleinere Betriebe
4. Rohtabuk und Tabakwaren, die von Tabak-
warenherstellern oder aus dem Ausland an § 81
Hersteller von Maschinen oder von Spezial- (1) Hersteller von Zigarren, Zigaretten, feinge-
Meß- und -Prüfgeräten zum Ausprobieren der schnittenem Rauchtabak (Feinschnitt), anderem
:tvluschinen und Geräte oder an wissenschaft- Rauchtabak als Feinschnitt (Pfeifentabak) und von
liche Institute zu Untersuchungen abgegeben Zigarettenhüllen erhalten auf Antrag eine Steuer-
werden, wenn der Rohtabak und die Tabak- erleichterung, die sich nach der. tabaksteuerlichen
waren unter amtlicher Aufsicht in den ab- Leistung bemißt, sofern der Betrieb am 1. Januar
gebenden Betrieb zurückgebracht oder unter 1951 betriebsfertig war. Das gilt für Hersteller von
amtlicher Uberwachung in dem empfangenden Zigarettenhüllen nur, wenn der Betriebsinhaber aus-
Betrieb vernichtet werden, schließlich Zigarettenhüllen oder Zigarettenhüllen
5. Tabakwaren, die Hersteller oder in ihrem Auf- und ähnliche Papierwaren, z. B. - Zigarrenspitzen,
trug Angestellte innerhalb der Herstellungs- Rauchfilterpatronen, Zahnstocherhülsen, herstellt. Die
räume lediglich zu dem Zweck verbrauchen, Erleichterung wird für die in Satz 1 genannten Er-
um sie zu prüfen, zeugnisse (erstattungsfähige Erzeugnisse) in der
6. Muster von Tabakwaren (Reise-, Schaumuster Form gewährt, daß dem Hersteller ein Steuerbetrag
und dergleichen}, deren Verwendung zum Ge- in Höhe der Steuererleichterung erstattet wird.
nuß durch besondere Vorkehrungen, .z. B. (2) Mehrere Betriebe, die ganz oder teilweise für
durch Aufkleben, unmöglich gemacht ist, Rechnung einer und derselben Person oder Gesell-
7. Tabak waren, die im Herstellungsbetrieb unter schaft oder eines und desselben Gesellschafters ge-
amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt führt werden, sind als ein Herstellungsbetrieb im
werden, Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Neue Betriebe im
Sinne des Absatzes 3 werden nur insoweit einbe-
8. Tabakm.ehl (Puder), das Zigarrenhersteller zogen, als durch die Einbeziehung die Steuererleich-
zum Mattieren von Zigarren verwenden, terung nach § 84 gekürzt wird oder nach § 85 weg-
9. Tabakmehl, das zur Schädlingsbekämpfung fällt. Entspr.echendes gilt für Betriebe, die die Her-
verwandt wird, stellung einer Gattung von erstattungsfähigen
10. Zigarettenhüllen, wenn sie an Betriebe abge- Tabakerzeugnissen neu aufnehmen.
geben werden, in denen sie zu anderen (3) Betriebe, die nach dem 1. Januar 1951 ent-
Zwecken als zur Herstellung von Tabakerzeug- stehen, erhalten auf Antrag die Steuererleichterung,
nissen, z.B. zu Schokoladenzigaretten oder zu wenn sie zwei Jahre erstattungsfähige Tabakerzeug-
Asthmazigaretten verwandt werden, und nisse hergestellt haben. Entsprechendes gilt, wenn
wenn entweder der Verwender die Erzeug- bestehende Betriebe die Herstellung einer Gattung
nisse ausführt oder der Hersteller die Ziga- von erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen nach dem
rettenhüllen derart kennzeichnet, daß ihre Be- 1. Januar 1951 neu aufnehmen.
s limnnmg ohne weiteres ersichtlich ist. (4) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt,
§ 79 wenn
Die Tabaksleuer wird erstattet, wenn versteuerte 1. der Betrieb nicht ordnungsmäßig geführt
Tabakwaren in den I-forstellungsbetricb oder in das wird oder
Tabaksteuerlager wieder aufgenommen ,verden 2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch
oder wenn versteuerte Tabakwaren, die zum Handel Teilung eines Betriebes, dem Steuererleich-
cüigeführi worden sind, wieder ausgeführt werden. terung nicht zustand, entstanden ist oder
Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, 3. von dem Betrieb, für den Steuererleichte-
d1Jrch Rc:ditsverorclnung die Voraussetzungen zu be- rung beantragt wird, mehr als 35 vom Fiun-
stimmen und das Vcrfohren zu regeln. dert einer Gattung erstattungsfähiger Er-
zeugnis'se, die im Vierteljahr hergestellt
ABSCHNITT II werden, an andere Hersteller unversteuert
abgegeben werden oder
Vergütung des Zolls bei der Ausfuhr 4. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung
von Tabakerzeugnissen der Tabaksteuer einen Anspruch auf Steuer-
§ 80 erleichterung nicht haben würde (§§ 85 und
(l) Werden Tabakerzeugnisse, die im Zollgebiet 86), fällige Beträge nicht rechtzeitig ent-
ganz oder zum Teil aus ausländischem Rohtabak her- richtet.
gestellt worden sind, aus dem Herstellungsbetrieb (5) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber
unter Steueraufsicht ausgeführt, so wird eine Ver- übergeht, z.B. durch Verkauf oder Erbgang, hat der
gLitung gewährt. Rechtsnachfolger die Steuererleichterung erneut zu
(2) Der Bundesminister der Finanzen. ist ermäch- beantragen.
tigt, die Voraussetzungen, die Höhe der Vergütung (6) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des
und das dabei anzuwendende Verfahren durch Vierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für
Rechtsverordnung zu bestimmen. die Gewährung der Erleichterung nicht mehr gegeben
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 103
sind, in den Püllcn des Absatzes 5 jedoch mit dem 4. für Hersteller von anderem
Zeilpunkt des Ubc:0a11~1es. Beim Ubcrgang im Laufe Rauchtabak als Feinschnitt
eines Vicrtcljahn~s wird die! Steuererleichterung (Pfeifentabak)
nach dem von dem bisheri~Jcn Inhaber und dem
a) bis zum Steuerwertbetrag
Rechtsnachfolger zusu_mrncn qczahlten Steuerwert
von 8000 DM 18 V. H.,
berechnet und nach dem von j('.dcm gezahlten Steuer-
wert aufgeteilt. Dem Rcchlsnadifolgcr wird sein An- b) darüber hinaus bis zum
teil nur erstaltet., wenn auch in seiner Person die Steuerwertbetrag von
Voraussetzungen für die Ccw~ihrung der Steuer- 25 000 DM 12 V. H.,
erleichterung gegeben sind. c) darüber hinaus bis zum
(7) Der Anspruch auf die Steuererleichterung ist Steuerwertbetrag von
nicht abtrctbar und nicht pfänd bar. 50 000 DM 6 v.H.;
5. für Hersteller von Zigaretten-
§ 82 hüllen
(1) Die Zahlun9 der 13etr~io(:, die auf Grund der a) bis zum Steuerwertbetrag
Steuererleichterung zu gcw~ihrcn sind, wird vor- von 8000 DM 20 V. H.,
läufig ausgesetzt, wcmn ~icg('.ll den Betriebsinhaber
b) darüber hinaus bis zum
oder den gesetzlichen Verlreler f!in Strafverfahren
Steuerwertbetrag von
wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinter-
12 000 DM 15 V. H.,
ziehung oder Steuerhehlerei oder wegen Begünsti-
gung einer Person, die solche Straftat begangen hat, c) darüber hinaus bis zum
eingeleitet worden ist. Steuerwertbetrag von
15 000 DM 10 V. H„
(2) Die Steuererlcichi.crnng Pnt.Lillt mit Beginn des
Vierteljahres, in dem die Strnflal begangen oder !Je- (2) Dem gezahlten Steuerwert ist der Steuerwert
gonnen worden isl, wenn c! c~r lklriebsinhaber oder der auf Steuerlager gelieferten Zigarren zuzurech-
der gesetzliche Vertreter wegen einer cler in Absatz 1 nen. Für die Errechnung des Steuerwertes gilt § 87
genannten Straftalc~n rcchlskrüflig bestraft worden entsprechend.
ist.
(3) Der Höchstbetrag der Steuererleichterung, der
§ B3 sich nad1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 ergibt, wird auch
gewährt, wenn der im Vierteljahr gezahlte Steuer-
(1) Die Steuererleichterung bemißt sich nach dem
wert die Grenzen des Absatzes 1 Nurnern 1 c bis 5 c
im Vierteljahr gezahlten Slc:lH'l"'vVcrt; sie beträgt:
überschreitet, aber unter den Grenzen des§ 84 Abs. 1
1. für Hersteller von Ziqarren bleibt.
a) bis zum Sleucrwertbctrag
§ 84
von 8000 DM 20 V. H.,
(1) Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezal1lte
b) darüber hinaus bis zum Steuerwert
Steuerwertbetrug von
30 000 DM 8 · v. H., 1. bei Herstellern von Zigarren
den Betrag von 110 000 DM,
c) darüber hinaus bis zum
Steuerwertbetrag von 2. bei Herstellern von Zigaret-
64 000 DM 3 v.H.; ten den Betrag von 2 800 000 DM,
2. für Hersteller von Zigaretten 3. bei Herstellern von feinge-
schnittenem Rauchtabak
a) bis zum Steuerwerlbelrag (Feinschnitt) den Betrag von 220 000 DM,
von 150 000 DM 10 V. H.,
4. bei Herstellern von anderem
b) darüber hinaus bis zum
Rauchtabak als Feinschnitt
Steuerwertbetrag von
(Pfeifentabak) den Betrag von 90 000 DM,
475 000 DM 7 V. H.,
5. bei Herstellern von Zigaret-
c) darüber hinaus bis zum
tenhüllen den Betrag von 25 000 DM,
Steuerwertbetrag von
von 1 400 000 DM 4 v.H.; so wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich
aus § 83 ergibt, um 25 vom Hundert gekürzt.
3. für Hersteller von feingeschnit-
tenem Rauchtabak (Feinschnitt) (2) Ubersteigt in einem Vierteljahr der g~zahlte
Steuerwert
a) bis zum Steuerwertbetrag
von 18 000 DM 12,5 V. H., 1. bei Herstellern von Zigarren
b) darüber hinaus bis zum den Betrag von 130 000 DM,
Steuerwertbetrag von 2. bei Herstellern von Zigaret-
65 000 DM 6 V. H., ten den Betrag von 4 700 000 DM,
c) darüber hinaus bis zum 3. oei Herstellern von f einge-
Steuerwertbetrag von schnittenem Rauchtabak
130 000 DM 3 v.H.; (Feinschnitt) den Betrag von 240 000 DM,
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
4. bei Herstellern von anderem b) die Zigarren und feinge-
Rüuchtabak als Feinschnitt schnittenen Rauchtabak
(Pfeifentabak) den Betrag von 105 000 DM, (Feinschnitt) herstellen,
5. bei Herstellern von Zigaret- den Betrag von 350 000 DM,
tenhüllen den Betrag von 27 500 DM, c) die Zigarren und anderen
so wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich Rauchtabak als Fein-
aus § 83 ergibt, um 50 vom Hundert gekürzt. schnitt (Pfeifentabak) her-
stellen, den Betrag von 240 000 DM,
(3) Die Kürzung tritt auch ein, wenn ein Betrieb
durch säumige Zahlung der Tabaksteuer die Steuer- 2. bei Betrieben, die feinge-
wertgrenzen der Absätze 1 und 2 unterschreitet, sie schnittenen Rauchtabak
aber bei rechtzeitiger Zahlung überschritten hätte. (Feinschnitt) und anderen
Rauchtabak als Feinschnitt
§ 85 (Pfeifentabak) herstellen,
Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte a) wenn der für Feinschnitt
Steuerwert gezahlte Steuerwert den
1. bei Herstellern von Zigarren für Pfeifentabak · über-
den Betrag von 150 000 DM, steigt, den Betrag von 250 000 DM,
2. bei Herstellern von Zigaretten b) wenn der für Pfeifen-
den Betrag von 7 000 000 DM, tabak gezahlte Steuer-
3. bei Herstellern von feinge- wert den für Feinschnitt
schnittenem Rauchtabük (Fein- übersteigt, den Betrag von 170 000 DM
schnitt) den Betrag von 260 000 DM, nicht übersteigt. Dabei darf der im Vierteljahr für
4. bei Herstellern von anderem erstattungsfähige Erzeugnisse gezahlte Steuerwert
Rauchtabak als Feinschnitt bei den unter Nummer 1 a genannten Betrieben den
(Pfeifentabak) den Betrag von 120 000 DM, Betrag von zusammen 270 000 DM, bei den unter
5. bei Herstellern von Zigaretten- Nummer 1 b genannten Betrieben den Betrag von
hüllen den Betrag von 30 000 DM, zusammen 330 000 DM und bei den unter Nummer 1 c
genannten Betrieben den Betrag von zusammen
so wird die Steuererleichterung nicht gewährt. 220 000 DM nicht übersteigen. Ubersteigt in den
Fällen der Nummern 1 a bis 1 c bei einem oder
§ 86 mehreren erstattungsfähigen Erzeugnissen der im
(1) Stellt ein Hersteller Zigaretten und daneben Vierteljahr gezahlte Steuerwert 90 vom Hundert der
andere Gattungen von erstdttungsfähigen oder nicht Steuerwertgrenzen des § 85 Nr. 1, 3 und 4, so fällt
erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen her, so wird für diese Erzeugnisse die Steuererleichterung weg.
ihm die Steuererleichterung nur für Zigaretten ge- Sie fällt für alle Erzeugnisse des Herstellungs-
währt. Dabei darf der im Vierteljahr gezahlte Steuer- betriebes weg, auch wenn die Steuerwertgrenzen
wert der Nummern 1 a bis 1 c nicht überschritten sind,
1. bei Zigaretten den Betrag von sofern bei einem der erstattungsfähigen Erzeug-
5 250 000 DM,
nisse die Steuerwertgrenzen des § 85 um mehr
2. bei einem der anderen erstattungsfähigen Er- als 25 vom Hundert überschritten werden. Bei den
zeugnisse 125 vom Hundert, bei den übrigen unter Nummer. 2 a genannten Betrieben darf der
aber je 50 vom Hundert der Steuerwertgrenzen im Vierteljahr für Feinschnitt und Pfeifentabak
des § 85 Nr. 1, 3 und 4, gezahlte Steuerwert den Betrag von zusammen
3. bei nicht erstattungsfähigen Er- 230 000 DM und bei den unter Nummer 2 b genann-
zeugnissen den Betrag von zu- ten Betrieben den Betrag von zusammen 150 000 DM
sammen 20 000 DM nicht übersteigen. Ubersteigt im Falle der Nummer 2 b
nicht übersteigen. bei Pfeifentabak der im Vierteljahr gezahlte Steuer-
wert die Steuerwertgrenze des § 85, so fällt für die-
(2) Stellt ein Hersteller keine Zigaretten, aber ses Erzeugnis die Steuererleichterung weg.
mehrere andere Gattungen von erstattungsfähigen
Erzeugnissen oder neben solchen auch andere Tabak- (3) Der Betrag der Steuererleichterung ist in den
erzeugnisse her, so wird ihm die Steuererleichterung Fällen des Absatzes 2 nach oben durch die Summe be-
nur gewährt, wenn der im Vierteljahr für alle von grenzt, die sich aus dem I-:;'öchst;Jetrag für eine Gat-
ihm hergestellten Tabakerzeugnisse tung und aus drei Vierteln des Höchstbetrages für
eine andere Gattung nach § 83 ergibt. Diese Summe
1. bei Betrieben,
ist für jeden Betrieb besonders zu bilden und zwar
a) die Zigarren, feingeschnit- aus dem Höchstbetrag für die Gattung, für die der
tenen Rauchtabak (Fein- Hersteller in dem Vierteljahr den größten Steuer-
schnitt) und anderen wert gezahlt hat, und aus drei Vierteln des Höchst-
Rauchtabak als Fein- betrages für die Gattung, für die er den nächstniede-
schnitt (Pfeifentabak) ren Betrag an Steuerwert entrichtet hat. Sind die ge-
herstellen, den Betrag von 290 000 DM, zahlten Steuerwerte gleich hoch, so entscheidet der
Nr. 20-Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 185
für die Bildung der Summe der höhere Kleinverkaufs- 2. Betriebsleiter
wert der einzelnen Gattung, für die die Steuerwert- § 91
beträge gezahlt worden sind.
(1) Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfül-
§ 87 lung der steuerlichen Verpflichtungen des Betriebs-
Hat im Vierteljahr ein Hersteller Tabakerzeug- inhabers (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst
nisse unversteuert geliefert, unversteuert ausgeführt wirksam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.
oder in ein Zollager verbracht, so wird der Steuer- (2) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Be-
wert dieser Erzeugnisse, der sich nach den dem Emp- triebsinhaber obliegenden Verpflichtungen ist auch
fänger in Rechnung gestellten Warenpreisen errech- dann zu bestellen, wenn der Betriebsinhaber den Be-
net, dem vom Versender gezahlten Steuerwert bei trieb nicht vollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter
der Ermittlung der Steuerwertgrenzen der §§ 84 bis kann auch für bestimmte Aufgaben, z.B. für die Füh-
86 zugerechnet. Entsprechendes gilt für Hersteller rung der Betriebsbücher, bestellt werden.
von Zigarettenhüllen mit der Maßgabe, daß dem vom
Versender gezahlten Steuerwert der Steuerbetrag 3. Durchsuchung
zuzurechnen ist, der sich aus der Stückzahl der Ziga-
§ 92
rettenhüllen ergibt.
§ 88 Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Steuern
Die Zollstelle hat den Betrag der Steuererleidite- der in § 1 auf geführten Art hinterzogen worden sind,
rung, der sich aus den §§ 81 bis 87 ergibt, nach Ab- ist die Durchsuchung von Betrieben und Räumen, die
lauf jedes Vierteljahres in einem besonderen Be- der Steueraufsicht unterliegen, sowie von anderen
scheid festzusetzen und dem Hersteller zu erstatten. Räumen zulässig (§ 437 Reichsabgabenordnung), so-
Im Falle des § 81 Abs. 2 ist der Betrag der Steuer- weit es sich nicht um Wohnungen handelt. Das Recht
erleichterung dem Betrieb zu erstatten, der den höch- zur Nachschau (§ 193 Reichsabgabenordnung) bleibt
sten Steuerwert gezahlt hat. unberührt.
§ 89
ABSCHNITT V
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung Besondere Strafvorschriften
1. in den §§ 83 bis 86 die Vomhundertsätze und 1. Unbefugter Verkehr mit Steuerzeichen
Steuerwertbeträge, wenn sie den wirtschaft-
§ 93
lichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen,
um höchstens 25 vom Hundert zu erhöhen oder Wer unbefugt Steuerzeichen sich verschafft, feil-
zu senken, hält oder in Verkehr bringt, wird mit Geldstrafe be-
straft. Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist unbe-
2. weitere Bestimmungen über das Verfahren zur
schränkt. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis
Durchführung der§§ 81 bis 88 zu erlassen.
bis zu zwei Jahren erkannt werden. Die Steuer-
zeichen sind einzuziehen.
ABSCHNITT IV
Db erwa eh ungs vors chriften 2. Zuwiderhandlungen gegen § 28
1. Steueraufsicht
§ 94
§ 90
(1) Wer vorsätzlich oder !ahrlässig dem Verbot
(1) Der Steueraufsicht unterliegen
des Verkaufs von Tabakerzeugnissen unter Steuer-
1. Hersteller von Tabakwaren (§ 5 Abs. 3), zeichenpreis (§ 28) zuwiderhandelt, wird mit Geld-
2. Tabakwarenhändler und Rohtabakhändler strafe oder Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
(§§ 25 und 47), (2) Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
3. Inhaber von Steuerlagern (§ 34), Im übrigen gelten die §§ 416, 417 und 419 Abs. 2
4. Tabakpflanzer (§ 53), Reichsabgabenordnung entsprechend. Für das Straf-
5. Tabakkleinpflanzer (§ 69), verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Ab-
6. Inhaber von Betrieben, denen eine Ge- schnitts des Dritten Teils der Reichsabgabenordnung.
nehmigung nach § 76 erteilt ist,
7. Personen und Unternehmen, die Maschinen 3. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 41, 43 und 44
zur Herstellung von Tabakwaren herstellen, § 95
erwerben, besitzen oder verwahren. (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig andere als die
(2) Die in Absatz 1 Nummern 1 bis 6 genannten zugelassenen Tabakersatzstoffe bei der Herstellung
Personen und Unternehmen haben ihren Betrieb von Tabakerzeugnissen oder tabakähnlichen Waren
oder den Tabakanbau, die in Absatz 1 Nummer 7 ge- verwendet oder denVorschriften der §§ 43 und 44
nannten Personen und Unternehmen die Herstel- zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach anderen Ge-
lung, den Erwerb, den Besitz, die Verwahrung sowie setzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geld-
die Veränderung des Standortes einer Maschine bei strafe bestraft.
der Zollstelle anzumelden. (2) Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der
(3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt zu den Tabakerzeugnisse und der tabakähnlichen Waren
Absätzen 1 und 2 die Durchführungsvorschriften erkannt werden. § 401 Abs. 2, § 414 und § 415 Abs. 1
durch Rechtsverordnung. Reichsabgabenordnung sind anzuwenden.
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) für die im Absotz 1 bezeichneten Zuwider- 2. die seit.dem 31. Oktober 1951 angeschriebe-
handlungen gelten die§§ 416 und 417 Reichsabgaben- nen Beträge, soweit sie
ordnung entsprechend. a) von Herstellern von Zi-
garren für einen Steuer-
(4) Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen
wert bis zu 150 000 DM,
im Sinne des Absatzes 1 verjährt in fünf Jahren;
§ 419 Abs. 2 Reichsabgabenordnung ist anzuwenden. b) von Herstellern von Zi-
Für das Strafverfahren gelten die Vorschriften des garetten für einen Steuer:-
Zweiten Abschnitts des Dritten Teils der Reichsab- wert bis zu 5 000 000 DM,
gabenordnung. c) von.Herstellern von Fein-
schnitt für einen Steuer-
ABSCHNITT VI wert bis zu 500 000 DM,
d) von Herstellern von
Begriff sbe stimm ungen Pfeifentabak für einen
§ 96 Steuerwert bis zu 150 000 DM
Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, im Vierteljahr geschuldet werden,
durch Rechtsverordnung die Merkmale für die fol- 3. alle Beträge, die nach dem 31. März 1953
genden Begriffe des Gesetzes im einzelnen zu um- angeschrieben und geschuldet werden
schreiben:
1. für Rohtabak (§ 46), die verschiedenen Tabak- (2) Ubersteigt im Vierteljahr der Steuerwert die
erzeugnisse (§ 3) und Zigarettenpapier (Teil I Steuerwertbeträge des Absatzes 1 Nummer 2, so
Abschnitt IV); haben von den Beträgen, die für die Mehrbeträge an
2. für Herstellung von Tabakerzeugnissen und Steuerwert im Vierteljahr aufgeschoben worden
Herstellungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 und 2). sind, zu zahlen:·'
1. Hersteller von Zigarren
ABSCHNITT VII a) bis zu, weiteren 500 000 DM
des Steuerwertes 20 v. H.,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften b) bis zu weiteren 500 000 DM
des Steuerwertes 40 v. H.,
§ 97
c) für den Steuerwert darüber
Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, 60 H.,
hinaus V.
zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes allge-
meine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. 2. Hersteller von Zigaretten
a) bis zu weiteren 5 000 000 DM
FUNFTER TEIL des Steuerwertes 50 V. H.,
b) für den Steuerwert darüber
Obergangs- und Schlußvorschriften hinaus 85 V. H.,
§ 98 3. Hersteller von Feinschnitt
(1) Zur Erleichterung des Uberganges von der bis- a) bis zu weiteren 500 000 DM
herigen Zahlungsweise auf die Regelung des § 12 des Steuerwertes 20v.H.,
sind die fälli9en Beträge in den ersten fünf Monaten b) bis zu weiteren 1500000 DM
nach Inkrafttreten des Gesetzes an folgenden Tagen des Steuerwertes 25v.H.,
zu entrichten:
c) bis zu weiteren 3 000 000 DM
im ersten Monat am 15. und 30., des Steuerwertes 30v.H.,.
im zweiten und dritten Monat am 14. und 29., d) bis zu weiteren 3 000 000 DM
irn vierten llnd fünften Monat am 13. und 28„ des Steuerwertes 40 V. H.,
e) bis zu weiteren 6 000 000 DM
(2) Wenn im ersten Monat der 30. oder im zwei- 50v.H.,
des Steuerwertes
ten und dritten Monat der 29. auf einen Sonntag fällt
oder als Kalendertag fehlt, tritt an seine Stelle der f) bis zu weiteren 7 500 000 DM
vorhergehende Werktag. des Steuerwertes 60 V. H.,
g) bis zu weiteren 7 500 000 DM
§ 99 des Steuerwertes 70 V. H.,
(1) Von den Tabaksteuerbeträgen, für die seit dem h) für den Steuerwert darüber
hinaus 85 V. H.,
31. Oktober 1951 fortlaufender allgemeiner Voll-
streckungsaufschub gewährt worden ist, werden zins- 4. Hersteller von Pfeifentabak
los gestundet und nach Maßgabe des Absatzes 6 er- a) bis zu weiteren 100 000 DM
lassen: des Steuerwertes 20 v. H.,
1. die seit dem 31.Oktober 1951 angeschriebe- b) bis zu weiteren 100 000 DM
nen Beträge, die von Herstellern von Kau- des Steuerwertes 25 V. H.,
tabak und von Schnupftabak geschuldet c) bis zu weiteren 200 000 DM
werden, des Steuerwertes 35 V. H.,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Mai 1953 187
d} bis zu weiteren 400 000 DM § 101
des Steuerwertes 50 V. rl., (1) Hersteller von Zigaretten erhalten abweichend
e) bis zu weiteren 800 000 DM von § 12 auf Antrag eine um 12 Tage verlängerte
des Steuerwertes 65 v.H., Zahlungsfrist, wenn sie in Höhe von zwei Siebenteln
f) für den Steuerwert darüber für die entnommenen Steuerzeichen Sicherheit lei-
hinaus 80v.H„ sten. Die Vorschrift des § 101 Reichsabgabenordnung
bleibt unberührt.
Im übrigen werden die Beträge zinslos gestundet
und nach Maßgabe des Absatzes 6 erlassen. (2) Diese Vorschrift ist auf 5 Jahre und 3 Monate
befristet.
(3) Wenn mehrere Betriebe am 1. Januar 1953 (3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-
ganz oder zu mehr als 60 vom Hundert für Rechnung tigt, durch Rechtsverordnung den Ubergang von der
einer und derselben Person oder Gesellschaft geführt verlängerten Zahlungsfrist zur Zahlungsfrist des§ 12
werden, so werden den mehreren Betrieben zusam- zu regeln. Er kann die Zahlungsfrist des Absatzes 1
men die Freibeträge des Absatzes 1 für jede Gattung bereits mit Wirkung vom Beginn des fünften auf das
von Tabakerzeugnissen nur einmal gewährt. Das gilt Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres ver-
auch, wenn ein Gesellschafter oder mehrere Gesell- kürzen.
schafter zusammen an mehreren Betrieben je zu § 102
mehr als 60 vom Hundert beteiligt sind. Der Frei- Bei der Herstellung von Zigarren ist abweichend
betrag wird in diesen Fällen auf die beteiligten Be- von den§§ 41, 43 und 44 die steuerfreie Verwendung
triebe zu gleichen Teilen aufgeteilt. von Kunstumblatt nach näherer Bestimmung des
(4) Der Freibetrag des Absatzes 1 wird in voller Bundesministers der Finanzen weiter zugelassen.
Höhe nur gewährt, wenn der Hersteller für das ganze Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt,
Vierteljahr Vollstreckungsaufschub beansprucht hat. durch Rechtsverordnung die Verwendung von Kunst-
Ist der Vollstreckungsaufschub nur für Teile eines umblatt zu untersagen.
Vierteljahres beansprucht worden, so verringert sich
die Freigrenze entsprechend. Im gleichen Umfange § 103
verringern sich auch die Wertbeträge der Staffeln Soweit auf Grund von § 3 Abs. 4 des Gesetzes
des Absatzes 2. über steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen
(5) Die Zahlungen nach Absatz 2 sind vom 1. des besonderer Eigenart vom 21. Juli 1951 (Bundes-
vierten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen- gesetzbl. I S. 469) Rauchtabakherstellern gestattet
den Monats ab während eines Zeitraumes von fünf worden ist, bei Pfeifentabak der drei untersten Preis-
Jahren in gleichen Monatsraten zu leisten. Die Zah- klassen einen Teil der Tabakrippen durch andere
lungen rechnen nicht zu dem gezahlten Steuerwert Tabake zu ersetzen, gelten die Genehmigungen bis
im Sinne der §§ 83 bis 86. zum Aufbrauch der Tabakmengen weiter, für die die
Begünstigung ausgesprochen worden ist.
(6) Beträge, die nach den Absätzen 1 und 2 mit
der Aussicht auf Erlaß gestundet sind, werden in § 104
Höhe von 20 vom Hundert jeweils zu Beginn eines Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
Kalenderjahres, erstmalig zu Beginn des Kalender-
jahres 1954, erlassen. Diese Beträge können vom 1. für versteuerte Tabakerzeugnisse, die sich beim
Bundesminister der Finanzen oder der von ihm er- Inkrafttreten des Gesetzes im Handel oder auf
mächtigten Stelle ganz oder teilweise bereits im dem Wege dahin befinden,
Kalenderjahr 1953 erlassen werden, wenn ein drin- 2. für Tabaksteuerzeichen, die beim Inkrafttreten
gendes Bedürfnis vorliegt und der Hersteller es des G.esetzes in Herstellungsbetrieben und in
beantragt. Steuerlagern für Zigarren noch nicht verwandt
worden sind oder an Packungen von Tabak-
§ 100
erzeugnissen sich befinden, für die die Steuer-
(1) Der Hersteller von Zigaretten hat den Roh- schuld noch nicht entstanden ist,
tal::-ak, den er bis zum Inkrafttreten des Gesetzes in 3. für Zigarettenrohtabak sowie für Zigaretten,
seinen Betrieb eingebracht hat, noch nach den bis- die sich beim Inkrafttreten des Gesetzes noch
herigen Vorschriften zur Tabakmaterialsteuer anzu- im Herstellungsbetrieb befinden,
melden und zu versteuern. Die Beträge, die nach dem
als Ubergangsregelung durch Rechtsverordnung die
Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden, werden für
Unterschiedsbeträge an Tabaksteuer, die sich aus der
jeden Hersteller zu einer Summe zusammengefaßt.
Senkung der Kleinverkaufspreise und der Steuer-
Die Schuldsumme ist in 24 gleichen Teilbeträgen, je-
sätze des § 3 Abs. 1 Tabaksteuergesetz vom 4. April
weils am Fünften eines Monats, zu entrichten. Die
1939 in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gül-
Abzahlung beginnt im dritten Monat, der auf das In-
tigen Fassung oder aus der Senkung eines von
krafttreten des Gesetzes folgt. Von der Schuldsumme
beiden und aus dem Wegfall der Tabakmaterial-
sind die Beträge abzusetzen, die auf Grund von§ 104
steuer ergeben, ganz oder teilweise zu vergüten und
vergütet werden.
das Verfahren hierfür zu bestimmen. Er kann dabei
(2) Die Zahlungsvergünstigung des Absatzes 1 die Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 8 und 28
Sätze 2 bis 4 gilt nicht für Hersteller von Zigaretten, ausschließen oder beschränken sowie die Vergütung
die nach § 101 des Gesetzes die verlängerte Zah- in Pauschbeträgen festsetzen, wobei die Steuerunter-
lungsfrist für entnommene Steuerzeichen gegen schiedsbeträge geringfügig überschritten werden
Sicherheitsleistung in Anspruch n~hmen. dürfen. Die Vergütung wird nur gewährt, wenn sie
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
im Einzelfalle mindestens 5 DM beträgt. Die Ver- Kleinverkaufspreis von 20 DM je Kilogramm und
gütungsbeträge sind auf volle Deutsche Mark nach einem Steuerbetrag von 6,20 DM zugelassen. Der Ab-
unten abzurunden. satz dieses Tabaks wird auf Berlin beschränkt. Der
Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, diese
§ 105 Steuerklasse durch Rechtsverordnung aufzuheben,
(1) Hersteller von Zigaretten und Rauchtabak wenn ein Bedürfnis nicht mehr besteht.
können Steuerzeichen zu den Steuerwerten des § 3
§ 107
bereits drei Wochen vor dem Inkrafttreten des § 3
bei ihrer Zollstelle entnehmen. Die mit diesen (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 12 Abs. 1
Steuerzeichen versehenen Packungen dürfen erst des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aus dem Her- (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
stellungsbetrieb entfernt werden. Für die Zahlungs- (2} Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
befristung (§ 12) gilt in diesen Fällen der Tag des sem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen
Inkrafttretens des Gesetzes als Tag der Entnahme werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
der Steuerzeichen. Hersteller von Tabakerzeug- Uber lei tungsgesetzes.
nissen, denen eine Zahlungsbefristung nicht ein-
§ 108
geräumt wird, haben den Gegenwert der Steuer-
zeichen am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zu (1) Vorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermäch-
entrichten. tigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder zur
Vornahme von Verwaltungsakten enthalten, sowie
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
§ 105 treten am Tage nach der Verkündung des Ge-
tigt, durch Rechtsverordnung
setzes in Kraft. Die §§ 69, 71 bis 74 treten am 1. Juli
1. zuzulassen, daß Hersteller bei Raummangel 1953, der § 70 am 1. Juni 1953 in Kraft. Im übrigen
im Herstellungsbetrieb mit Steuerzeichen tritt das Gesetz am Montag der fünften Kalender-
versehene Tabakerzeugnisse nach Absatz 1, woche in Kraft, die auf den Tag der Verkündung
die vom Tage des lnkrafttretens des des Gesetzes folgt.
Gesetzes ab in den Verkehr gebracht
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
werden sollen, vor diesem Tage in beson-
außer Kraft:
dere Lager zu verbringen,
1. das Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939
2. Bestimmungen über die Einrichtung der
(Reichsgesetzbl. I S. 721) in der Fassung des
Lager zu treffen,
Gesetzes über die Senkung der Tabaksteuer
3. das anzuwendende Verfahren zu regeln. für Zigarren vom 2. August 1950 (Bundes-
(3) Die besonderen Lager gelten als Teil des Her- gesetzbl. S. 351). des Gesetzes zur Ände-
stellungsbetriebes. rung des Tabaksteuergesetzes vom 28. Juni
(4) Die Steuerschuld entsteht nach den bisherigen 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 401) und des
Vorschriften unter Zugrundelegung der bisherigen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Tabak-
Steuersätze und Kleinverkaufspreise beim Verbrin- steuergesetzes vom 7. August 1951 (Bundes-
gen der Tabakerzeugnisse aus dem Herstellungs- gesetzbl. I S. 489),
betrieb in die besonderen Lager. Sie fällt weg mit 2. das Gesetz über steuerliche Behandlung von
der Aufnahme in diese Lager. Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart
(5) Eine Steuerschuld nach Absatz 4 entsteht auch vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
dann, wenn Tabakerzeugnisse vor dem Inkrafttreten 3. das Gesetz über das Verbot des Verkaufs
des Gesetzes aus den besonderen Lagern entfernt von Tabakerzeugnissen unter Steuer-
we:tden. Entsprechendes gilt für Fehlmengen, die auf zeichenpreis vom 21. September 1933
den besonderen Lagern entstehen. (Reichsgesetzbl. I S. 653) in der Fassung·
(6) Bei der Entfernung der Tabakerzeugnisse aus des Gesetzes vom 15. August 1935 (Reichs-
den besonderen Lagern nach dem Inkrafttreten des gesetzbl. I S. 1095).
Gesetzes entsteht die Steuerschuld nach den neuen
Vorschriften. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
(7) Inkrafttreten des Gesetzes im Sinne des § 105 sind gewahrt.
ist der Zeitpunkt, der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 3
ergibt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
§ 106 Bonn, den 6. Mai 1953.
Abweichend von § 3 Abs. 1 Abteilung C wird im Der Bundespräsident
Lande Berlin für feingeschnittenen Rauchtabak, zu Theodor Heuss
dessen Herstellung nachweislich Tabakblätter in-
ländischer Herkunft und Tabakrippen in- und aus- Der Bundeskanzler
ländischer Herkunft in einer Mindestmenge von Adenauer
50 vom Hundert der verarbeiteten Rohstoffe ver- Der Bundesminister der Finanzen
wandt worden sind, eine Steuerklasse mit einem Schäff er
Heraus <Je b er: Der Bundesmiriister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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