161
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1953 Nr. 19
Tag Inhalt: Seite
2.5.53 Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen 161
6. 5. 53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
28. 4. 53 Dritte Verordmm9 zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
haben Vertriebener (3. WAG-DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
llinwPis ,mf Vcrkündun9cn im Bundesanzeiger ....................... ,. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 168
Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe
in Strafsachen.
Vom 2. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zuslimmung des Bundes- (4) Ein Zeuge darf, auch wenn er sich in Haft be-
rates das folgende Gesetz beschlossen: findet, zum Zwecke der Vernehmung oder Gegen-
überstellung nicht gegen seinen Widerspruch zuge-
§ 1 führt werden.
Allgemeines (5) Eine Strafe ist nur insoweit zu vollstrecken, als
(1) Den Ersuchen deutscher Gerichte und Behör- ihre Art und Höhe nach recqtsstaatlichen Grund-
den außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sätzen angemessen sind und nicht dem Zweck eines
um Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen ist unter Bundesgesetzes widersprechen. Die Strafe kann in
den in § 2 bezeichneten Voraussetzungen zu ent- einer milderen Strafart vollstreckt werden.
sprechen. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für Verfahren,
(2) Wird einem Ersuchen entsprochen, so gelten die gegen Abwesende durchgeführt worden sind.
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
und der Strafprozeßordnung, soweit dieses Gesetz § 3
nichts anderes bestimmt.
Genehmigung
§ 2 (1) Die Rechts- und Amtshilfe bedarf der Ge-
Grenzen der Rechts- und Amtshilfe nehmigung, wenn sich das Ersuchen richtet auf Zu-
lieferung, Verhaftung, Vollstreckung einer gericht-
(1) Rechts- oder Amtshilfe ist zu leisten, wenn lichen Entscheidung, Zuführung oder Vernehmung
1. ihre Gewährung dem Zweck eines Bundes- eines Beschuldigten oder Zeugen, Aktenübersendung
gesetzes nicht widerspricht, oder Auskunft über einen Beschuldigten oder Zeu-
2. keine Bedenken gegen die Annahme be- gen mit Ausnahme_ von Auskünften aus dem Straf-
stehen, daß von der Rechts- oder Amtshilfe register.
nur im Einklang mit rechtsstaatlichen (2) Die Genehmigung erteilt der Generalstaats-
Grundsätzen Gebrauch gemacht wird, und anwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk
3. nicht anzunehmen ist, daß dem Betroffenen die Rechts- oder Amtshilfe geleistet werden soll. In
aus der Gewährung der Rechts- oder Amts- den Fällen der Aktenübersendung kann die oberste
hilfe erhebliche Nachteile erwachsen, die im Behörde der Landesjustizverwaltung die Befugnis
Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grund- zur Genehmigung auch anderen Stellen übertragen.
sätzen stehen.
(3) Auch abgesehen von den Fällen des Absatzes 1
(2) Eine Zulieferung wegen einer Handlung, die ist ein Ersuchen dem Generalstaatsanwalt zur Ent-
im Gebiet der ersuchenden Stelle mit Todesstrafe be- scheidung vorzulegen, wenn sich Bedenken gegen
droht ist, darf nur genehmigt werden, sofern die Ge- die Gewährung der Rechts- oder Amtshilfe ergeben.
währ gegeben ist, daß die Todesstrafe nicht voll-
streckt wird.
§ 4
(3) Wird die Zulieferung eines Verfolgten nicht
genehmigt, so darf der Verfolgte der ersuchenden Verfahren des Generalstaatsanwalts
Stelle auch nicht allein zu dem Zwecke zugeführt (1) Vor Erteilung der Genehmigung ist der Be-
werden, um eine Hauptverhandlung oder e'ine andere troffene zu hören, wenn um seine Zulieferung oder
Maßnahme gegen ihn durchzuführen. Zuführung oder um die Vollstreckung einer Strafe,
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Maßregel der Sicherung und Besserung, Nebenstrafe § 7
')der sonstigen Folge einer Verurteilung ersucht Verfahren vor dem Oberlandesgericht
wird.
(1) Das Gericht oder in dringenden Fällen dessen
(2) In den übrigen Fällen soll der Betroffene ge-
Vorsitzender kann Ermittlungen anordnen und Be-
hört werden, wenn es zur Entscheidung über das Er-
weiserhebungen selbst oder durch einen beauftrag-
suchen oder zur Verhütung von Nachteilen geboten
ten oder ersuchten Richter vornehmen. Art und Um-
ist, die über die gewöhnlichen Folgen der Rechts-
fang der Beweiserhebung bestimmt das Gericht. Es
oder Amtshilfe hinausgehen.
kann auch eine mündliche Verhandlung anberau-
(3) Ist der Betroffene zum Zwecke der Durchfüh- men; bei einem Ersuchen um Zulieferung ist auf An-
rung eines Ersuchens nach Absatz 1 verhaftet wor- trag des Betroffenen nach mündlicher Verhandlung
den, so ist die Anhörung alsbald nach der Verhaf- zu entscheiden. Zeit und Ort der mündlichen Ver-
tung nachzuholen und über die Fortdauer der Haft handlung sind dem Generalstaatsanwalt und dem
zu entscheiden. Handelt es sich um Untersuchungs- Betroffenen bekanntzumachen.
haft, so ist der Verhaftete außerdem unverzüglich,
spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem näch- (2) Der Vorsitzende ordnet dem Betroffenen unter
sten Amtsrichter vorzuführen; § 114 b Abs. 2 und 3 den Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 der Straf-
und § 114c Abs. 3 der Strafprozeßordnung gelten prozeßordnung einen Rechtsanwalt bei.
entsprechend. (3) Vor der Entscheidung· ist dem Generalstaats-
(4) Der Betroffene kann sich eines Rechtsanwalts anwalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
bedienen. Diesem ist Einsicht in die Akten zu ge-
statten, soweit der Betroffene ein berechtigtes In- § 8
teresse daran hat und nicht durch die Einsicht der Entscheidung des Gerichts
Zweck der Untersuchung oder der Prüfung gefährdet
(1) Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit
wird. Ist der Betroffene ein Beschuldigter, so gilt
der Rechts- oder Amtshilfe durch Beschluß. Der Be-
§ 147 der Strnfprozeßordnung.
schluß ist nicht anfechtbar. Eine schriftliche Begrün-
(5) Die Verfügung des Generalstaatsanwalts soll dung erfolgt nicht; jedoch sind die Gründe der Ent-
dem Betroffenen schriftlich bekannt gemacht werden. scheidung aktenkundig zu machen.
Sie ist ihm zuzustellen, wenn in den Fällen des Ab-
satzes 1 die Rechts- oder Amtshilfe genehmigt wird. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 5 setzt das Gericht
Ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 5) Art und Dauer der zu vollstreckenden Strafe fest.
zulässig, so ist der Betroffene in der Verfügung über
sein Recht sowie über Frist und Form des Antrags § 9
zu belehren. Erneute Entscheidung
§ 5
(1) Werden nach der Entscheidung des Gerichts
Antrag auf gerichtliche Entscheidung neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht, die
(1) Genehmigt der Generalstaatsanwalt in den allein oder in Verbindung mit den früher vor-
Fällen des § 4 Abs. 1 die Rechts- oder Amtshilfe ganz gebrachten Beweisen oder durchgeführten Ermitt-
oder teilweise, so kann der Betroffene innerhalb lungen eine wesentlich andere Entscheidung zu be-
einer Woche nach Zustellung der Verfügung gericht- gründen geeignet sind, so hat das Gericht auf Antrag
liche Entscheidung beantragen. des Generalstaatsanwalts oder des Betroffenen er-
neut zu entscheiden.
(2) In dem Falle einer Verhaftung kann der Be-
troffene bis zur Entscheidung über die Gewährung (2) Hat der Generalstaatsanwalt abschließend ent-
der Rechts- oder Amtshilfe das Gericht anrufen, wenn schieden, so hat er unter den Voraussetzungen des
der Generalstaatsanwalt die Entlassung ablehnt. Absatzes 1 zu prüfen, ob Anlaß besteht, seine Ver-
fügung aufzuheben oder zu ändern.
(3) § 115 a der Strafprozeßordnung ist mit der
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß das Gericht
§ 10
die erste Prüfung durchführt, wenn die Unter-
suchungshaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ubernahme des Verfahrens
zwei Monate gedauert hat. (1) Das Verfahren ist im Geltungsbereich dieses
(4) Zuständig ist das Oberlandesgericht. Der An- Gesetzes nach den in diesem Gebiet geltenden Vor-
trag ist zur Niederschrift der Geschäftsstelle des schriften durchzuführen, wenn
Oberlandesgerichts oder schriftlich bei diesem oder 1. die Zulieferung oder Zuführung zum Zweck
dem Generalstaatsanwalt zu stellen. der Strafverfolgung abgelehnt oder
§ 6
2. ein Zulieferungsersuchen nicht gestellt wird.
Die Eröffnung der Untersuchung durch ein Gericht
Aufschub der Rechts- und Amtshilfe
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
(1) Durch die Anrufung des Gerichts wird der steht dem nicht entgegen.
Vollzug einer vom Generalstaatsanwalt genehmig- (2) Wenn ein Gericht außerhalb des Geltungs-
ten Zulieferung oder Zuführung gehemmt. bereichs dieses Gesetzes bereits die Untersuchung
(2) Im übrigen kann das Gericht oder dessen Vor- eröffnet hat, darf die öffentliche Klage erst erhoben
sitzender anordnen, daß die Rechts- oder Amtshilfe werden, nachdem das Oberlandesgericht auf Antrag
auszusetzen ist. des Generalstaatsanwalts die Durchführung des
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953 163
Verfahrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes für § 14
zulässig erklärt hat. Hat das Oberlandesgericht Eintragung in das Strafregister
bereits die Zulieferung oder Zuführung für un-
zulässig erklärt, so liegt hierin die Ermächtigung Geht eine Strafnachricht über einen durch ein
zur Durchführung des Verfahrens. deutsches Gericht außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes Verurteilten bei einer Strafregister-
behörde ein, so soll der Verurteilte, wenn er seinen
§ 11 Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Durchführung eines neuen Verfahrens tungsbereich dieses Gesetzes hat, vor der Eintra-
nach Ver:urteilung gung des Vermerks in das Strafregister gehört wer-
den. Ergeben sich aus den Gründen des § 2 Abs. 1,
(1) Gegen einen Verurteilten ist im Geltungs-
5 und 6 Bedenken gegen die Eintragung oder wider-
bereich dieses Gesetzes nach den in diesem Gebiet
spricht ihr der Verurteilte, so ist die Entscheidung
geltenden Vorschriften wegen der strafbaren Hand-
des Generalstaatsanwalts einzuholen. Hierdurch
lung ein neues Verfahren durchzuführen, wenn
wird das Antragsrecht nach § 15 nicht berührt.
1. weder die Vollstreckung eines Urteils oder
einer ihm in der Wirkung gleichstehenden § 15
richterlichen Entscheidung noch die zu
Selbständiges Antragsrecht des Verurteilten
diesem Zweck verlangte Zulieferung ge-
nehmigt oder (1) Ist außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes durch ein deutsches Gericht auf eine Strafe
2. weder um Vollstreckung eines ergangene!l-
erkannt worden, deren Vollstreckung nach § 2 ganz
Urteils noch um Zulieferung zu diesem
oder teilweise unzulässig wäre, so kann der Ver-
Zweck ersucht wird.
urteilte ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe bereits
Die Rechtskraft der außerhalb des Geltungsbereichs vollstreckt ist oder ein Vollstreckungsersuchen ge-
dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung steht dem stellt wird, beantragen, die Unzulässigkeit der Voll-
nicht entgegen. streckung festzustellen. Zuständig ist der General-
(2) § 10 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. staatsanwalt bei dem Oberlandesgericht, in dessen
Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat; fehlt
(3) Art und Höhe der Strafe dürfen in dem neuen
ein solcher Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Ge-
Verfahren nicht zum Nachteil des Betroffenen ge-
setzes, so ist der gewöhnliche Aufenthaltsort maß-
ändert werden. § 373 Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeß-
gebend.
ordnung gilt entsprechend. Eine Strafverbüßung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist (2) Das Recht nach Absatz 1 entfällt, wenn der
anzurechnen. Verurteilte nicht innerhalb einer Frist von sechs
Monaten den Antrag stellt, nachdem er von der
§ 12
Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Ist die Entschei-
Bildung einer Gesamtstrafe dung vor der Verlegung des Wohnsitzes oder des
Kommt es auf die Festsetzung einer Gesamtstrafe gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Verurteilten in
an (§ 460 StPO), so steht die Entscheidung in den den Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangen, so
Fällen, in denen die Vollstreckung einer außerhalb beginnt die Frist erst mit diesem Zeitpunkt.
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erkannten (3) Die Verfügung des Generalstaatsanwalts ist
Strafe nach § 2 Abs. 1, 5 oder 6 ganz oder teilweise dem Verurteilten schriftlich bekanntzumachen. Sie
unzulässig ist, stets den Gerichten innerhalb des ist ihm zuzustellen, wenn der Antrag abgelehnt
Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu. wird. § 5 und §§ 7 bis 9 sind entsprechend an-
zuwenden.
§ 13 (4) Die Entscheidungen des Gerichts und die Ver-
Strafregister fügungen des Generalstaatsanwalts sind, wenn die
zuständige Strafregisterbehörde ihren Sitz im Gel-
(1) Entscheidungen des Gerichts und abschließende tungsbereich dieses Gesetzes hat, dem Strafregister
Verfügungen des Generalstaatsanwalts, durch die Liitzuteilen und in ihm zu vermerken. § 13 Abs. 2
die Genehmigung einer Vollstreckung oder einer ist anzuwenden.
Zulieferung zum Zwecke der Vollstreckung erteilt § 16
oder versagt oder die Beschränkung der Vollstrek-
kung angeordnet worden ist, sind, wenn die zustän- Bindende Wirkung
dige Strafregisterbehörde ihren Sitz im Geltungs- Die Entscheidungen des Gerichts und die ab-
bereich dieses Gesetzes hat, dem Strafregister mit- schließenden Verfügungen des G~neralstaatsanwalts
zuteilen und in ihm zu vermerken. binden alle Gerichte und Behörden im Geltungs-
(2) Die Fristen, nach deren Ablauf über eine in bereich dieses Gesetzes.
das Strafregister aufgenommene Verurteilung nur
noch beschränkte Auskunft zu erteilen oder der § 17
Vermerk im Strafregister zu tilgen ist, richten sich Mitteilungspflicht
nach der Art und Höhe der Strafe, deren Voll- Alle auf Grund dieses Gesetzes ~rgangenen Ent-
streckung für zulässig erklärt worden ist. Der Ver- scheidungen des Gerichts und abschließenden Ver-
merk über eine Strafe, deren Vollstreckung für un- fügungen des Generalstaatsanwalts, die sich auf ein
zulässig erklärt worden ist, ist zu tilgen. Rechts- oder Amtshilfeersuchen um Strafverfolgung
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oder Strafvollstreckung beziehen oder sonst nach (2) Für die Gebühren des Rechtsanwalts gelten die
§§ 10, 11, 14, 15 getroffen sind, sind dem Ober- §§ 63 ff der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
bundesanwalt mitzuteilen. entsprechend.
§ 20
§ 18 Ubergangsvorsdlrift
Ermädltigung (1) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 1
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Ver- kann nur gegen Verfügungen des Generalstaats-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates anwalts beantragt werden, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes ergehen.
1. die Mitteilungspflicht nach § 17 auch auf andere (2) Die in § 15 Abs. 2 bestimmte Frist endet für
Entscheidungen und Verfügun.gen zu er- Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
strecken, die sich auf den Rechts- und Amts- setzes ergangen sind, nicht vor Ablauf von sechs
hilfeverkehr mit deutschen Gerichten und Be- Monaten nach dessen Inkrafttreten.
hördeI\ außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes beziehen, § 21
2. die Sammlung und Verwertung der in § 17 Berlin
genannten Mitteilungen zu regeln, '
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § i3 Abs. l
3. Bestimmungen über die Ausstellung von Füh- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
rungszeugnissen für Personen zu erlassen, (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-
deren Strafregister außerhalb des Geltungs- verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz
bereichs dieses Gesetzes geführt wird. enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten
im Lande Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-
§ 19 gesetzes.
§ 22
Kosten und Gebühren
_Inkrafttreten
(1) Gerichtskosten werden für die Entscheidungen,
die auf Grund dieses Gesetzes ergehen,· nicht er- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
hoben. · dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 2. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 19-Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953 165
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.
Vom 6. Mai 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Der in der Reihenfolge vorgehende Angehörige
rates das folgende Gesetz beschlossen: schließt den nachfolgenden für die Geltend-
machung des Entschädigungsanspruchs aus."
Artikel I 6. § 2 erhält folgenden Absatz 4:
Das Gesetz über einen Währungsausgleich für ,, (4) Ist der vertriebene Sparer verstorben,
Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 (Bun- so ist der Erbe, der eine Urkundeim Sinne des.
desgesetzbl. I S. 213) in der aus § 372 Abs. 1 des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 vorlegt, berechtigt, den
Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bun- Entschädigungsanspruch auch für weitere ent-
desgesetzbl. I S. 446) sich ergebenden Fassung wird schädigungsberechtigte Erben geltend zu
wie folgt geändert: machen."
1. In § 1 Abs. 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz 7. In § 2 wird der bisherige Absatz 2 der Absatz 3;
eingefügt: die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
,,Einer solchen Niederlassung steht eine Nieder- sätze 5 und 6.
lassung gleich, die ihren Sitz westlich der Oder- 8. § 7 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Neiße-Linie hatte, sofern die Gemeinde, in deren
„Der Antrag auf Entschädigung muß bis zum
Bezirk die Niederlassung bestand, sich östlich
31. August 1953 eingereicht werden."
und westlich der Oder-Neiße-Linie erstreckt."
9. In§ 7 Abs. 4 Satz 2 treten anstelle der Worte „In
2. In § 1 Abs. 1 wird der bisherige Satz 4 Satz 5. den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2" die Worte
3. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird hinter Satz 1 folgender ,,In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3".
Satz eingefügt: 10. § 8 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
,,Hat sie vor dem 31. Dezember 1950 ihren stän- ,,4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu-
digen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- ständigen amtlichen Stelle anläßlich der
gesetzes oder in Berlin (West) aufgegeben, so Umstellung der Guthaben von Reichsmark
wird der Entschädigungsanspruch hierdurch nicht oder tschechischen Kronen auf tschechoslo-
ausgeschlossen, wenn sie am 31. Dezember 1949 wakische Kronen im Jahre 1945 erteilt wor-
ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich den ist, wenn diese Bestätigung die Höhe
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) hatte des Guthabens, die Rechtsnatur des Gut-
oder in der Zwischenzeit als Spätheimkehrer zu- habens als Sparguthaben, das schuldnerische
rückgekehrt ist." Geldinstitut und die Person des Gläubigers
zweifelsfrei erkennen läßt."
4. In § 2 Abs. 1 Nr. 3 werden die bisherigen Sätze
2 und 3 die Sätze 3 und 4. 11. § 8 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:
„Stellt ein Ehegatte, ein Abkömmling oder ein
5. § 2 erhält folgenden Absatz 2:
Elternteil des verstorbenen vertriebenen Spa-
,, (2) Ist der vertriebene Sparer oder dessen rers den Antrag auf Entschädigung und legt er
Erbe nach Absatz 1 Nummer 1 Kriegsgefangener eine Urkunde im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder
oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit 4 vor, so kann der Nachweis als erbracht ange-
oder deutschen Staatsangehörigkeit im Aµsland sehen werden, daß der Antragsteller zu den
oder in den deutschen unter sowjetischer oder Erben oder weiteren Erben des vertriebenen
polnischer Verwaltung stehenden Gebieten in- Sparers gehört."
terniert oder dort in einem Zwangsarbeitsver-
hältnis festgehalten oder ist er verschollen (§ 1 12. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
des Verschollenheitsgesetzes vom 15. Januar ,,(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche Bun-
1951 - Bundesgesetzbl. I S. 63 -), so sind fol- despost (§ 7) erteiH auf Antrag einen Bescheid,
gende Angehörige, sofern sie die Voraussetzun- wenn eine Urkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
gen des Absatzes 1 Nummer 3 erfüllen, berech- oder nach§ 1 der Ersten Verordnung zur Durch-
tigt, den Entschädigungsanspruch für den ver- führung des Gesetzes über einen Währungsaus
triebenen Sparer oder dessen Erben geltend zu gleich für Sparguthaben Vertriebener vom
machen: 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 vom
1. der Ehegatte, 27. August 1952) oder nach § 1 Nr. 1 bis 3 der
Zweiten Verordnung zur Durchführung des Ge-
2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, setzes über einen Währungsausgleich für Spar-
jeder Abkömmling, wobei der ältere dem guthaben Vertriebener vom 19. Februar 1953
jüngeren Abkömmling vor_geht, (Bundesgesetzbl. I S. 24) vorgelegt worden ist,
3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm- der Antragsteller Vertriebener ist und der Ent-
linge vorhanden sind, jeder Elternteil, schädigungsanspruch im übrigen nach Grund
wobei der Vater der Mutter vorgeht. und Höhe zweifelsfr,ei ist."
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13. In§ 10 Abs. 1 sind folgende Sätze anzufügen: gern und darüber hinaus im Falle der An-
„Eine Ausfertigung der Ausgleichsgutschrift ist erkennung weiterer Beweismittel auf
dem Ausgleichsamt zuzustellen. Hat ein Erbe Grund des § 8 Abs. 2 eine Frist bis zu sechs
den Entschädigungsanspruch auch für weitere Monaten bestimmen, innerhalb derer ein
Entschädigungsberechtigte geltend gemacht, er- auf diese Beweismittel gestützter Antrag
halten alle beteiligten Ausgleichsämter unter auf Entschädigung eingereicht werden
Aufführung des jeweiligen Erben eine Ausferti- kann,
gung." 3. zur Vereinfachung des Verfahrens be-
14. § 10 erhält folgenden Absatz 3:
stimmen, daß die Geldinstitute oder die
Deutsche Bundespost in anderen als den in
,, (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 und 4 wird § 9 Abs. 1 vorgesehenen Fällen einen Be-
di ~ Ausgleichsgutschrift zugunsten derjenigen scheid über den Antrag auf Entschädigung
Person erteilt, die berechtigt ist, den Entschädi- erteilen, sofern der Entschädigungsan-
gungsanspruch geltend zu machen. Diese Person spruch nach Grund und Höhe zweif eisfrei
kann über das Ausgleichsguthaben verfügen; die ist."
Ansprüche der Entschädigungsberechtigten ge-
gen sie bestimmen sich nach den Vorschriften Artikel II
des bürgerlichen Rechts." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
15. Nach § 14 wird eingefügt: des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-
,,§ 14 a setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
des Bundesrates durch Rechtsverordnung der in d1esem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-
1. zur Vermeidung von Härten in besonderen lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Fällen Näheres über die Voraussetzungen Dritten Uberleitungsgesetzes.
für die Anerkennung des Entschädigungs-
anspruchs gemäß § 2 bestimmen, Artikel III
2. die in § 7 Abs. 4 Satz 1 bestimmte Antrags- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
1
frist um höchstens sechs Monate verlän- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 6. Mai 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1953 167
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über einen Währungsausgleich
für Sparguthaben Vertriebener (3. WAG-DV).
Vom 28. April 1953.
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über einen des auf den Tag der Erteilung der Ausgleichsgut-
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener schrift folgenden Kalendermonats wirksam.
in der Fassung vom 14. August 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 546) verordnet die Bundesregierung: § 3
Der Präsident des Bundesausgleichsamts löst zum
§ 1 Zeitpunkt, in dem die Freigabe der Ausgleichsgut-
(1) Ausgleichsguthaben in Höhe bis zu 50 Deut- haben wirksam wird, in entsprechender Höhe Dek-
schen Mark werden in voller Höhe, höhere Aus- kungsforderungen mit den Zinsen durch Zahlung ein.
gleichsguthaben mit einem Teilbetrag von 50 Deut-
§ 4
schen Mark freigegeben.
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
(2) Verbleibt nach der Freigabe nach Absatz 1 ein 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
restliches Ausgleichsguthaben von weniger als mit § 15 des Gesetzes über einen Währungsausgleich
5 Deutschen Mark, so wird der verbleibende Betrag für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom
ebenfalls freigegeben. 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) gilt diese
Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.
§ 2
Die Freigabe wird, wenn das Ausgleichsguthaben § 5
vor dem 1. April 1953 begründet worden ist, mit dem Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Beginn des 1. Mai 1953, im übrigen mit dem Ablauf kündung in Kraft.
Bonn, den 28. April 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäß§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgeselzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung der Oberfinanzdirektion Bremen über .Änderung des
Verlaufs der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Bremen. Vom
14. April 1953. 77 23. 4.53 24.3.53
Verordnung über die Erhöhung der in der Gebührenordnung für
approbierte Arzte und Zahnärzte vom 1. September 1924 fest-
gesetzten zahnärztlichen Gebühren. Vom 17. April 1953. 78 24. 4. 53 1. 1. 53
Verordnung PR Nr. 12/53 zur Anderung der Verordnung PR
Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in den Ländern Bremen,
Hamburg, Niedersachsen, Nordrkein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Schleswig-Holstein. Vom 25. April 1953. 82 30. 4.53 1. 5. 53
Verordnung über die Erhebung eines Bundesausgleichs in der
Milchwirtschaft. Vom 30. April 1953. 84 5.5.53 1. 4. 53
Verordnung über den Versand von Postsendungen aus dem
Zollgrenzbezirk der Oberfinanzdirektion Düsseldorf. Vom
21. April 1953. 85 6. 5.53 1. 6. 53
Verordnung PR Nr. 13/53 über die Aufhebung der Verordnung
über das Verbot von Brennholzverkäufen nach dem Meistgebot
und über die Preisordnung von Brennholz. Vom 2. Mai 1953. 86 7.5.53 8. 5. 53
ll'e raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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