149
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 29. April 1953 Nr. 18
Tag Inhalt: Seite
23.4.53 Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl 149
23. 4. 53 Gesetz über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156
27. 4. 53 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157
12. 4. 53 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten beim Statistischen Bundesamt
und Bundeskriminalarnt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
Gesetz zur Neuregelung der Abgaben auf Mineralöl.
Vom 23. April 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3- Schmieröle:
schlossen:
a- nicht raffiniert oder
Artikel 1 mit normalen Raffi-
Der Zolltarif in der Fassung der Anlage zum Zoll- nationsverlusten
tarifgesetz vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I raffiniert . . . . . . . . . . 12,90 DM
S. 527) wird wie folgt geändert und ergänzt:
b- mit Raffinationsver-
1. In den Tarifnummern 2708 bis 2714 erhält die lusten von durch-
Uberschrift der dritten Spalte die Fassung: schnittlich 30 v. H.
raffiniert . . . . . . . . . . 16,- DM
,,Zollsatz für 100 kg Eigengewicht".
c- mit Raffinationsver-
2. In Tarifnummer 2708 - B - 1 werden die Zoll- lusten von durch-
sätze geändert in „ 16,40 DM". schnittlich 50 v. H.
3. In Tarifnummer 2708 erhält die Anmerkung raffiniert . . . . . . . . . . 22,50 DM
folgende Fassung: d- durch Aufarbeitung
,, 1. Benzol-, Toluol- und Xyloler- von Altölen herge-
zeugnisse zur chemischen Um- stellt . . . . . . . . . . . . . Zollsatz
wandlung in andere Stoffe als für nicht
Waren dieses Kapitels oder raffinierte
zur industriellen Herstellung Schmieröle
von Waren der Kapitel 28, 29, + 13,- DM
30 und 32 und der Nr. 3825 4-andere ................ 12,90 DM",
unter Zollsicherung ........ . frei".
4. In Tarifnummer 2710 erhalten die Absätze A 5. In Tarifnummer 2710 werden die bisherigen An-
bis D folgende Fassung: merkungen 1 und 2 gestrichen und folgende An-
merkungen 1, 2 und 3 eingefügt (die bisherige
„A- unbearbeitet 12,90 DM Anmerkung 3 wird Anmerkung 4):
B- Leichtöle:
„ 1. Zollvergütung
1-Benzin 12,90 DM
a} (Vergütungsfähige Erdölrückstände)
2- Testbenzin (white Wird Bitumen oder Petroleumkoks der
spirit) ............... . 12,90 DM Nr. 2714 - B und C aus solchem unbe-
3-andere ............... . 12,90 DM arbeitetem Erdöl oder Heizöl hergestellt,
C- mittelschwere Ole (Leucht- das im Geltungsbereich dieses Tarifs
öl und Traktorenkraftstoff) 12,90 DM verzollt worden ist, so wird ein Zollbe-
trag von 12,45 DM je 100 kg des her-
D- Schweröle: gestellten Erdölrückstandes vergütet.
1-Gasöle 12,90 DM
b) (Vergütungsfähige Mineralöle) Werden
2-Heizöle .............. . 12,90 DM Mineralöle der Absätze B, C, D - 1,
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
D - 3 und D - 4, gasförmige Kohlen- brauchten vergütungsfähigen Mineralöls
wasserstoffe der Nr. 2711 oder Erzeug- vergütet werden. Die Vergütung ist aus-
nisse der Tarifnummern 2712, 2713 und geschlossen, wenn die vergütungsfähi-
2714 - A und D im zollinländischen gen Mineralöle zu Treib-, Schmier-, Heiz-
Geltungsbereich dieses Tarifs aus un- oder Beleuchtungszwecken verwendet
bearbeitetem Erdöl oder aus Schmieröl werden. Den zur Herstellung verwende-
hergestellt und danach ausgeführt oder ten vergütungsfähigen Mineralölen ste-
zu einem Zollverkehr abgefertigt, so hen im Buchstaben b genannte Erzeug-
wird ein Betrag von 12,90 DM für je nisse, die nicht im Geltungsbereich die-
100 kg des vergütungsfähigen Mineral- ses Tarifs hergestellt, jedoch in diesem
öls vergütet. Werden vergütungsfähige verzollt worden sind, gleich. ,
Schmieröle nach Raffination zum endgül-
tigen Verbleib oder Verbrauch in das f) Wird vergütungsfähiges Benzin unter
Zollausland ausgeführt, so kann die Ver- den im Falle der Einfuhr geltenden Vor-
gütung nach derjenigen vom Hersteller aussetzungen des § 69 Ziff. 9 und 10 des
nachzuweisenden Menge an Schmieröl Zollgesetzes an die dort genannten Per-
bemessen werden, die zur Herstellung sonen und Dienststellen abgegeben, so
des ausgeführten raffinierten Schmieröls wird ein Betrag von 12,90 DM für je
verwendet worden ist. Werden Schmier- 100 kg vergütet.
öle in den Geltungsbereich dieses Tarifs g) Die Vergütung wird nur durch Anrech-
eingeführt, verzollt und nach Raffination nung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl,
zum endgültigen Verbleib oder Ver- in den Fällen der Buchstaben a bis c fer-
brauch in das Zollausland ausgeführt, so ner nur für mineralölsteuerbare Erzeug-
kann die Vergütung nach dem Zollsatz nisse gewährt, für die noch keine unbe-
gewährt werden, der bei Eingang des dingte Mineralölsteuerschuld entstan-
Schmieröls in den Geltungsbereich des den ist. Für ausgeführte Erzeugnisse, die
Tarifs erhoben worden ist. im Fall einer Wiedereinfuhr nach § 69
Ziff. 38 und 41 des Zollgesetzes vom Ein-
c) (Vergütungsfähiges Heizölf Wird Heizöl fuhrzoll berreit sind, wird keine Ver-
(Absatz D - 2) aus solchem unbearbeite- gütung gewährt.
tem Erdöl oder Heizöl hergestellt, das im
Geltungsbereich dieses Tarifs verzollt h) Der Bundesminister der Finanzen kann
worden ist, und liegen die weiteren Vor- zur Durchführung dieser Anmerkung
aussetzungen des Buchstaben b Satz 1 durch Rechtsverordnung die Vergü-
vor, so wird ein Betrag von 12,90 DM für tungsberechtigten bestimmen, das Nä-
je 100 kg des vergütungsfähigen Heiz- here zu Buchstaben b Satz 2 und 3 und e
öls vergütet. anordnen und das Verfahren regeln.
d) (Vergütungsfähige Schmiermittel) Wer- 2. Heizöl zum unmittelbaren Ver-
den Schmiermittel der Nr. 3404 - A-- 1 heizen unter Zollsicherung . . . . 1,50 DM
im zollinländischen Geltungsbereich die-
ses Tarifs aus vergütungsfähigem 3. Heizöl als Zusatz zu Kohle, die
Schweröl hergestellt und liegen die wei- in Verkokungsanlagen verar-
teren Voraussetzungen des Buchsta- beitet wird, unter Zollsicherung 2,50 DM".
ben b Satz 1 vor, so wird ein Betrag
von 12,90 DM für je 100 kg des im 6. In Tarifnummer 2710 wird die bisherige An-
Schmiermittel enthaltenen Schweröls merkung 4 Anmerkung 5; ihre Buchstaben b bis
(Schwerölanteil) vergütet. Zur Verein- d erhalten folgende Fassung:
fachung des Verfahrens kann der Bun-
desminister der Finanzen durch Rechts- ,, b) Leichtöle:
verordnung die vergütungsfähigen Benzine sind Kohlenwasserstoffgemische,
Schmiermittel nach ihrem Schwerölanteil bei deren Destillation nach DIN-Entwurf
mit der Wirkung in Gruppen staffeln, 51 751 mindestens 5 Volumenprozent bis
daß der mittlere Schwerölanteil jeder 70° C und mindestens 90 Volumenprozent
Gruppe für die Hiföe der Vergütung bis 210° C, einschließlich der Destillations-
maßgebend ist. verluste, übergehen.
e) (Sonstige vergütungsfähige Erzeugnisse) Testbenzine sind Kohlenwasserstoffge-
Werden im zollinländischen Geltungs- mische mit einem Flammpunkt im geschlos-
bereich dieses Tarifs andere als die in senen Tiegel von 21 ° C oder darüber, bei
Buchstaben a bis d genannten Erzeug- deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 751
nisse unter Verbrauch vergütungsfähi- mindestens 90 Volumenprozent,- einschließ-
ger Mineralöle hergestellt und zum end- "lich der Destillationsverluste, bis 210° C
gültigen Verbleib oder Verbrauch in das übergehen. Der Temperaturunterschied zwi-
Zollausland ausgeführt, so kann ein Be- schen des 50/o-Punkt und dem 900/o-Punkt,
trag von höchstens 12,90 DM für je einschließlich der Destillationsverluste, darf
100 kg des bei der Herstellung ver- höchstens 70° C betragen.
Nr. 1ß -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953 151
Andere Leichtöle sind Kohlenwasserstoff- 9. In Tarifnummer 2714 wird die bisherige Anmer-
gernische mit einem Flammpunkt im ge- kung 1 gestrichen und folgende Anmerkung neu
schlossenen Tiegel von höchstens 30° C, die eingefügt:
nicht die Merkmale von Benzin und Test-
benzin aufweisen. „ 1. Wie Nebenerzeugnisse und Rückstände aus
der Erdöl- und Olschieferverarbeitung wer-
c) Mittelschwere Ole (Leuchtöle, Traktoren- den auch Nebenerzeugnisse und Rückstände
kraftstoff) sind Kohlenwasserstoffgemische aus der Verarbeitung solcher Mineralöle
mit einem Flammpunkt im geschlossenen behandelt, die den Charakter von Erdöl
Tiegel von 21 ° C oder darüber, die bei mehr oder Schieferöl haben (z. B. aus der Verar-
als 135° C destillieren und bei deren Destil- beitung von Mineralölen, die aus paraffini-
lation nach DIN-Entwurf 51 752 weniger als schen Teeren oder durch Hydrieren oder
90 Volumenprozent bis 210° C und mehr Synthese gewonnen sind)."
als 65 Volumenprozent bis 250° C, ein-
schließlich der Destillationsverluste, über- 10. In Tarifnummer 2718 werden die Anmerkungen
gehen. gestrichen.
d) Schweröle: 11. Hinter Tarifnummer 2719 werden die Anmer-
kungen zu Nr. 2708, 2710, 2711 und 2714 ge-
Gasöle sind Kohlenwasserstoffgemische, bei
strichen.
deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752
höchstens 65 Volumenprozent bis 250° C 12. In Tarifnummer 3404 erhält Absatz A folgende
und mindestens 90 Volumenprozent bis Fassung:
370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken Zollsatz
ein, so müssen bis 350° C mindestens 80 Vo- für 100 kg
lumenprozent übergegangen sein. Eigen-
.Heizöle sind dunkelfarbige Kohlenwasser- gewicht
stoffgemische mit einem Flammpunkt im ge- „A- Schweröl der Nr. 2710 - D
schlossenen Tiegel von mehr als 55° C, bei enthaltend, mit einem Gehalt
deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752
weniger als 40 Volumenprozent bis 250° C 1- von mehr als 10 0/o . . . . . 12,90 DM
übergehen. Dies gilt auch für Kohlenwasser- Zollsatz
stoffgemische dieser Art, die außerdem die
0/o
Merkmale der Schmieröle aufweisen. des Wertes
Schmieröle sind Kohlenwasserstoffgemische 2- von 10 0/o oder weniger 10".
mit einem Asphaltgehalt unter 1 v. H., bei
deren Destillation nach DIN-Entwurf 51 752
weniger als 90 Volumenprozent bis 370° C Artikel 2
übergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein, In der Verordnung über Zolländerungen vom
so müssen bis 350° C weniger als 80 Volu- 10. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 855) wird § 1
menprozent übergegangen sein. Ziff. 19 gestrichen.
Andere Schweröle sind Kohlenwasserstoff-
gemische, die weder die Merkmale der Artikel 3
Leichtöle, der mittelschweren Ole, der Gas-
(1) Die Bundesregierung kann abweichend von
öle, der Heizöle noch die der Schmieröle
§ 4 des Zolltarifgesetzes aus wirtschaftlichen Grün-
aufweisen."
den durch Rechtsverordnung die Zollsätze der Tarif-
nummern 2710- B, C, D - 1 und 3 - a, 2711, 2712,
7. In den Tarifnummern 2711, 2712, 2713 und 2714 2713, 2714 - A und 3404 - A - 1 bis auf 16,50 DM,
A werden die Zollsätze geändert in derTarifnummer 2710-D - 3 - b bis auf 19,70DM
,.12,90 DM". und der Tarifnummer 2710 - D - 3 - c bis auf
28,50 DM erhöhen, bevor der Bundesrat Stellung
8. Hinter Tarifnummer 2711 ist einzufügen: genommen und der Bundestag zugestimmt hat.
,,Anmerkung zu Nr. 2710 und 2711: Rechtsverordnungen dieser Art dürfen nur mit einer
Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erlassen wer-
Mineralöle der Nr. 2710 und gasförmige Kohlen- den. In diesen Fällen ist die Bundesregierung ver-
wasserstoffe der Nr. 2711, nach Herstellung im pflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Verkün-
Ausland eingeführt oder aus solchem unbearbei- dung der Rechtsverordnung den gesetzgebenden
tetem Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich Körperschaften einen entsprechenden Verordnungs-
dieses Tarifs verzollt worden ist, zur chemischen entwurf zur Behandlung nach § 4 Ziff. 1 des Zoll-
Umwandlung in andere Waren als solche der tarifgesetzes vorzulegen.
Nr. 2708 - B - 1, 2710 - B bis D, 2711, 2712,
2713 und 2714 - A, und zwar nach Verfahren, (2) Macht die Bundesregierung von dieser Er-
die hierzu am 1. Februar 1953 im Geltungsbe- mächtigung Gebrauch, so kann sie die Vergütungs-
reich dieses Tarifs großtechnisch noch nicht an- sätze der Anmerkung 1 Buchstaben b, d, e, f zur
gewendet wurden, unter Zollsicherung ... frei''". Tarifnummer 2710 jeweils auf 13,10 DM .erhöhen.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Artikel 4 bb) hergestellt im Fischer-
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be- Tropsch-Verfahren bis
kanntmachung vom 22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I zum 31. März 1961 ...... 14,85 DM
S. 566), der Verordnung über Zolländerungen und cc) anderes als unter aa) und
über Mineralölsteuer vom 5. September 1939 bb) genannt, hergestellt in
(Reichsgesetzbl. I S. 1687), des Gesetzes zur Ände- Betrieben oder deren Nach-
rung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar folgebetrieben, die vor
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 73) und der Verordnung dem 1. Mai 1945 im Reichs-
zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und gebiet vom 31. Dezem-
von Durchführungsverordnungen zu Verbrauch- ber 1937 Mineralöl nur
steuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung aus anderen Stoffen als
der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuer- Erdöl hergestellt und die
gesetzes vom 4. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Herstellung aus Erdöl zwi-
S. 589) wird wie folgt geändert und ergänzt: schen dem 1. April 1951
und dem 1. Januar 1953
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
aufgenommen haben, so-
,, (1) Mineralöl unterliegt bei der Herstellung lange sie vierteljährlich
im Zollinland, soweit in diesem die Steuer nach nicht mehr als 70 000 t un-
den Vorschriften dieses Gesetzes erhoben wird bearbeitetes Erdöl verar-
(Erhebungsgebiet), und bei der Einfuhr in das beiten, für eine nach dem
Erhebungsgebiet einer Abgabe (Mineralöl- 1. April 1953 in der ersten
steuer). Die Mineralölsteuer ist Verbrauchsteuer Bearbeitungsstufe gewon-
im Sinne der Reichsabgabenordnung." nene Benzinmenge von
insgesamt 100000 t ...... 19,- DM
2. § 1 Abs. 2 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
dd) anderes als unter aa) und
„ 1. Erzeugnisse der Nr. 2710 - B bis D des bb) genannt, hergestellt
Zolltarifs, ausgenommen das nicht für moto- von Betrieben, die die
rische Zwecke verwendbare Braunkohlen- Herstellung im Erhebungs-
teeröl." gebiet zwischen dem
1. April 1951 und dem
3. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
1. Januar 1953 aufgenom-
„2. Leichte Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des men und sich am 1. Januar
Zolltarifs." 1953 im Besitz von Perso-
nen befunden haben, die
4. In§ 1 Abs. 2 Ziff. 3 wird das Wort „Torf-" ge-
Mineralöl nur außerhalb
strichen.
des Erhebungsgebietes vor
5. In § 1 Abs. 2 Ziff. 5 wird das Komma vor der dem 1. April 1945 herge-
Zahl 2715 durch „und" ersetzt und werden die stellt haben, bis zum
Worte „und 2716" gestrichen. 30. September 1954 ...... 19,- DM
ee) aus der Braunkohlen- und
6. § 1 Abs. 2 Ziff. 7 wird gestrichen. Olschief erschwel ung
sowie der Druckvergasung
7. § 1 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
von Kohle . . . . . . . . . . . . . . 14,85 DM
,, (3) Zur Sicherung gleicher Wettbewerbsver-
c) mittelschwere Ole
hältnisse kann durch Rechtsverordnung be-
(Leuchtöl und Traktorenkraft-
stimmt werden, daß bei der Einfuhr mineralöl-
stoff) . . . . . . . . . . . . . . .. .. .. .. . 14,- DM
haltiger Waren in das Erhebungsgebiet die Mi-
neralölsteuer von dem in den Waren enthalte- d) Gasöle, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,30 DM
nen Mineralöl erhoben wird." e) Gasöle, hergestellt
8. § 2 erhält folgende Fassung: aa) durch Hydrierung . . . . . . 0,- DM
bb) im Fischer - Tropsch - Ver-
,,§ 2 fahren bis zum 31. März
(1) Die Steuer beträgt für 100 kg des im Sinne
1961 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,- DM
der Zollvorschriften zu verstehenden Eigen- f) Schmieröle . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,- DM
gewichts g) Schmieröle, nur durch Aufar-
1. für die in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 bezeichneten Er- beitung von Altölen hergestellt 15,- DM
zeugnisse, und zwar für h) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,- DM
a) Leichtöle (Benzin, Testbenzin 2. für leichte Steinkohlenteeröle .... 22,50 DM
u. a.) ...................... 27,~ DM
b) Benzin 3. für Steinkohlen- und Schieferteer 2,30 DM
aa) hergestellt durch Hydrie- 4. für die in § 1 Abs. 2 Ziff. 4 bezeich-
rung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,85 DM neten Erzeugnisse, und zwar für
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953 153
a) Bitumen 2,30 DM (2) Soweit Mineralöl nach§ 6 Abs. 2 und 3 im
b) sonstige 2,-DM Erhebungsgebiet steuerbegünstigt verwendet
werden darf, ist dies auch in den Freihäfen zu-
5. für die in§ 1 Abs. 2 Ziff. 5 bezeich- lässig."
neten Erzeugnisse 10,- DM
11. § 4 erhält folgende Fassung:
6. für Flüssiggase ,,§ 4
a) ausschließlich aus im Erhe- Der Steuerschuldner hat das im Erhebungs-
bungsgebiet gefördertem unbe- gebiet hergestellte Mineralöl, für das in einem
arbeitetem Erdöl hergestellt . 10,- DM Monat die Steuerschuld unbedingt entstanden
b) sonstige .................... 14,25 DM. ist, bis zum fünfzehnten Tag des nächsten Mo-
nats der Zollstelle zur Steuerfestsetzung schrift-
(2) Heizöl darf unter Steueraufsicht zum un- lich anzumelden."
mittelbaren Verheizen unversteuert verwendet
12. § 5 erhält folgende Fassung:
werden. ~
,,§ 5
(3) Für Mineralöl, dessen Eigenschaften oder
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für das
besondere Herstellungsweise aus anderen Stof-
im Erhebungsgebiet hergestellte Mineralöl bis
fen als unbearbeitetem Erdöl seine Belastungs-
zum fünfundzwanzigsten Tag des zweiten Mo-
fähigkeit gegenüber anderen Mineralölen steu-
nats zu entrichten, der auf den Monat_ folgt, in
erlich vergleichbarer Art wesentlich mindern
dem die Steuerschuld unbedingt ~ntstanden ist.
(Mineralöl besonderer Eigenart oder Herkunft),
kann der Steuersatz zur Beseitigung von Härten (2) Zahlungsaufschub ist nicht zulässig."
durch Rechtsverordnung bis auf den Satz von 13. Hinter § 5 wird eingefügt:
1,- DM ermtißigt werden.
,,§ 5a
(4) Für Mineralöl aus Herstellungsbetrieben, (1) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er-
die jährlich nicht mehr als 150 000 t unbearbei- hebungsgebiet gelten für das Steuerverfahren,
tetes Erdöl verarbeiten können, ermäßigt sich die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub und die
die Mineralölsteuer bis zum 31. Dezember 1955 Tilgung der Steuerschuld die entsprechenden
um 7 v. H., wenn sie nachweisen, daß sie nicht im Vorschriften des Zollrechts.
Lohn für Betriebe arbeiten, die nicht unter diese (2) Durch Rechtsverordnung können ein vom
Regelung fallen. Absatz 1 abweichendes Verfahren angeordnet
und die Fälligkeit, der Zahlungsaufschub sowie
(5) Auf das durch Sondersteuersätze (Absatz 1)
die Tilgung der Steuerschuld wie für im Erhe-
begünstigte Benzin sind die Vorschriften der
bungsgebiet hergestelltes Mineralöl geregelt
Absätze 3 und 4 nicht anzuwenden, jedoch bleibt
werden, soweit dies zur Anpassung an die Be-
Absatz 3 für das unter Absatz 1 Nummer 1 b,
handlung des im Erhebungsgebiet hergestellten
bb genannte Benzin anwendbar."
Mineralöls und zur Berücksichtigung besonde-
9. § 3 Abs. 3 enthält folgende Fassung: rer Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist."
,, (3) Bei der Einfuhr von Mineralöl in das Er- 14. Der bisherige § 5 a wird 5 b und erhält folgende
hebungsgebiet gelten für die Entstehung der Fassung:
Steuerschuld, für die Person des Steuerschuld- ,,§ 5b
ners, für den für die Bemessung der Steuerschuld Bei wirtschaftlichem Bedürfnis kann zugelas-
maßgebenden Zeitpunkt und für die Steuerbe- sen werden, daß Mineralöl unversteuert gela-
freiungen in den Fällen des § 69 des Zollgesetzes gert wird, wenn. das Steuerlager dem Großhan-
die entsprechenden Vorschriften des Zollrechts, del, dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller,
jedoch entsteht die Steuerschuld auch in den dem Mischen von Mineralöl oder der Versor-
Fällen der §§ 5 b und 6 nur bedingt. Das gleiche gung solcher steuerbegünstigter Verwender in
gilt für Mineralöl des freien Verkehrs, das zu abgelegenen Gegenden dient, die ohne unzu-
einem Zollverkehr abgefertigt oder in eine Frei- mutbaren Aufwand nicht anderweit versorgt
zone verbracht wird." werden können."
10. Hinter § 3 wird eingefügt: 15. § 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 3a ,,§ 6
(1) Mineralöl darf unversteuert unter Steuer-
(1) In den Freihäfen ist der Verbrauch von
aufsicht
unversteuertem Mineralöl verboten. Er ist er-
laubt, soweit Mineralöl 1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt
oder zu einem Zollverkehr abgefertigt
1. in einem Herstellungsbetrieb zur Auf- werden,
rechterhaltung des Betriebs verbraucht
2. nach Herstellung im Erhebungsgebiet
wird,
zur weiteren Bearbeitung an einen
2. als Schiffsbedarf unverzollt verbraucht Herstellungsbetrieb abgegeben wer-
werden darf. den,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
3. nach Einfuhr in das Erhebungsgebiet (2) Wer unbearbeitetes Erdöl gewinnt, ein-
zur weiteren Bearbeitung in einen Her- führt oder· verwendet oder Minernlöl herstellt
stellungsbetrieb verbracht werden, oder vertreibt, unterliegt der Steueraufsicht."
4. nach Herstellung im Erhebungsgebiet 19. § 11 erhält folgende Fassung:
oder nach Einfuhr in das Erhebungs-
gebiet zur chemischen Umwandlung in ,,§ 11
andere Stoffe als Mineralöl verwendet (1) Die Bundesregierung ist ermächtigt,
werden, und zwar nach Verfahren, die
1. zur Durchführung des Gesetzes durch
hierzu am 1. Februar 1953 im Er-
Rechtsverordnung die Begriffe des § 1
hebungsgebiet großtechnisch noch nicht
Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 und 2 näher
angewendet wurden.
zu bestimmen,
(2) Mineralölproben dürfen unversteuert zu
2. die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Rechts-
Untersuchungszwecken entnommen werden.
verordnung zu erlassen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
werden, daß Mineralöl steuerbegünstigt ver- (2) Der Bundesminister der Finanzen ist er-
wendet werden darf, wenn die Steuerbelastung mächtigt, zur Durchführung des Gesetzes durch
für bestimmte Verwendungszwecke aus volks- Rechtsverordnung
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Die 1. Bestimmungen zu § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1
Steuerbegünstigung besteht in Steuerfreiheit und 2 und § 7, insbesondere über das
oder Steuerermäßigung. Sie ist bei Flugbetriebs- anzuwendende Verfahren, zu erlassen;
stoffen immer zulässig, im übrigen ausgeschlos- 2. die Begriffe der § § 3 ff näher zu be-
sen für die unmittelbare oder mittelbare Ver-
stimmen;
wendung von Mineralöl als Treibstoff oder zum
Schmieren. Der Bundesminister der Finanzen 3. das Nähere über die Steuererklärung
kann in besonders gelagerten Einzelfällen diese (§ 4) und die Entrichtung der Steuer
Steuerbegünstigung im Verwaltungswege ge- (§ 5) zu bestimmen;
währen, und zwar zu Versuchszwecken auch 4. das Nähere über Steuerlager zu be-
ohne die Einsc::hränkung des Satzes 3." stimmen mit der Maßgabe, daß
16. § 7 erhält folgende Fassung: a) für die Steuerschuld nur in begrün-
deten Ausnahmefällen Sicherheit
,,§ 7
zu leisten ist,
Die Steuer wird für Mineralöl, das der Her-
steller nachweislich in seinen Betrieb zurück- b) die Steuer im Regelfall bis zum
genommen hat, auf Antrag erlassen oder er- fünfundzwanzigsten des zweiten
stattet. Das gleiche gilt für Benzin, das unter den auf die Entnahme aus einem Steuer-
im Fall der Einfuhr geltenden Voraussetzungen lager folgenden Monats zu entrich-
des § 69 Ziff. 9 und 10 des Zollgesetzes an. die ten ist,
dort genannten Personen und Dienststellen ab- c) die Steuerschuld für andere Stoffe
gegeben worden ist." als Mineralöl, die mit diesem im
Steuerlager vermischt werden, wie
17. Hinter § 7 wird eingefügt:
für dieses Mineralöl entsteht,
,,§ 7a
d) für versteuertes Mineralöl,. das in
Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der ein Steuerlager verbracht wird, eine
im Erhebungsgebiet hergestellten Erzeugnisse neue bedingte Steuerschuld ent-
kann durch Rechtsverordnung bestimmt wer- steht;
den, daß die Mineralölsteuer ganz oder zum Teil 5. die in § 1 Abs. 3, § 5 a Abs. 2, § 6 Abs. 3
vergütet wird, wenn nicht steuerbare Erzeug- und § 7 a dieses Gesetzes sowie die in
nisse unter Verbrauch versteuerten Mineralöls §§ 191, 192 der Reichsabgabenordnung
hergestellt und aus dem Erhebungsgebiet aus- vorgesehenen Bestimmungen zu er-
geführt werden, um außerhalb des Erhebungs- lassen;
gebietes und der Freihäfen zu verbleiben oder
verbraucht zu werden. Die Steuervergütung ist 6. steuerstatistische Erhebungen für Bun-
ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-, deszwecke anzuordnen;
Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken ver- 7. Bestimmungen der Verordnung zur
11
wendet wird. Durchführung des Mineralölsteuerge-
setzes aufzuheben; soweit zu ihrem
18. § 8 erhält folgende Fassung: Erlaß in diesem Gesetz keine Ermäch-
,,§ 8 tigung enthalten ist.
(1) Unbearbeitetes Erdöl darf im Erhebungs- (3) Der Bundesminister der Finanzen er-
gebiet nur an Herstellungsbetriebe und an läßt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
solche Betriebe abgegeben werden, die es unter zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf
den gleichen Voraussetzungen verwenden wie , Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
in § 6 Abs. 1 Nr. 4 für Mineralöl vorgesehen. ordnungen. 11
•
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953 155
Artikel 5 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Versteuerung
Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, aus dem Herstellungsbetrieb entfernt werden.
den Wortlaut des Mineralölsteuergesetzes in der (3) Besteht für Mineralöl eine bedingte Steuer-
Fassung dieses Gesetzes mit neuem Datum, unter schuld, so ändert sich ihre Höhe mit dem Inkrafttre-
Einfügung neuer Uberschrif ten zu den einzelnen ten dieses Gesetzes entsprechend den von diesem
Paragraphen sowie in neuer Paragraphenfolge be- Zeitpunkt ab geltenden Steuersätzen. Sind solche
kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Erzeugnisse nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Wortlauts zu beseitigen. nicht mehr steuerbar, so fällt die bedingte Steuer-
schuld weg. Für Schmiermittel des § 1 Abs. 2 Ziff. 7
Artikel 6 des Mineralölsteuergesetzes bisheriger Fassung er-
mäßigt sich die bedingte Steuerschuld auf 18,40 DM/
Die Zollvergütung für vergütungsfähige Erdöl- 100 kg Eigengewicht und wird unbedingt. Befindet
rückstände und vergütungsfähiges Heizöl (Tarifnum- sich ein solches Schmiermittel jedoch in einem Steuer-
mer 2710, Anmerkung 1, Buchstaben a und c) wird lager, so bleibt die Steuerschuld bis zur Entnahme
nur für Erzeugnisse aus solchem unbearbeitetem Erd- aus dem Steuerlager, längstens jedoch bis zum Ab-
öl oder Heizöl gewährt, das nach dem Inkrafttreten lauf von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge-
dieses Gesetzes verzollt worden ist. setzes bedingt. Das gleiche gilt für Schmiermittel,
die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem
Artikel 7 Weg zu einem Steuerlager befinden, wenn sie der
Inhaber des Steuerlagers unverzüglich in das Steuer-
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im
lager aufnimmt und in das Steuerlagerbuch einträgt.
Herstellungsbetrieb vorhandenen unversteuerten
Schmiermittel des § 1 Abs. 2 Ziff. 7 des Mineralöl- (4) Inhaber von Steuerlagern können ihre beim
steuergesetzes bisheriger Fassung entsteht mit dem Inkr-afttreten des Gesetzes im Steuerlager lagernden
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Steuerschuld in Bestände an unversteuertem Mineralöl (ausgenom-
Höhe von 18,40 DM/100 kg Eigengewicht. Steuer- men Schmiermittel) entsprechend Absatz 2 anmelden.
schuldner ist der Inhaber des Herstellungsbetriebes. Die Mineralölsteuerschuld wird für die den zutref-
Dieser hat seine Bestände an solchen Schmiermitteln fend und ordnungsmäßig angemeldeten Beständen
der zuständigen Zoll?tell e am Tage des Inkrafttretens entsprechenden Mengen höchstens in Höhe der bis
dieses Gesetzes schriftlich anzumelden. Die Steuer zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Steuer-
ist bis zum fünfundzwanzigsten des zweiten auf die sätze unbedingt und fällt in Höhe des überschießen-
Entfernung aus dem Betrieb folgenden Monats, spä- den Betrages weg, soweit diese Mengen binnen
testens jedoch bis zum fünfundzwanzigsten des vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur
sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Versteuerung aus dem Steuerlager entnommen
zu entrichten. Für die Anmeldung zur Versteuerung werden.
gilt § 4 Mineralölsteuergesetz entsprechend. Artikel 8
(2) Hersteller können ihre Bestände an sonstigem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
unversteuertem Mineralöl, das bei Inkrafttreten die- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
ses Gesetzes in dem für die Entfernung aus dem Her- Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungsge-
stellungsbetrieb vorgesehenen Zustand in ihrem Be- setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
trieb lagert, der zuständigen Zollstelle am Tage des im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Angabe der der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen er-
Menge, der Beschaffenheit, des neuen Steuersatzes, lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
der Lagerräume und der Lagergefäße getrennt für Dritten Uber lei tungsgesetzes.
die verschiedenen Arten schriftlich anmelden. Für
die den zutreffend und ordnungsmäßig angemelde- Artikel 9
ten Beständen entsprechenden Mengen an Mineralöl Die in Artikel 1, 3, 4 und 5 enthaltenen Ermächti-
entsteht die Mineralölsteuerschuld höchstens in Höhe gungen treten am Tage nach der Verkündung des
der bis zum Inkrafttrete'n dieses Gesetzes geltenden Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am
Steuersätze, soweit diese Mengen binnen 4 Monaten 1. Juni 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Erstreckung des Tarifvertragsgesetzes.
Vom 23. April 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Rheinland-Pfalz Teil I S. 509) und Zweite Landes-
rates das folgende Gesetz beschlossen: verordnung zur Durchführung des Landesgesetzes
über den Tarifvertrag vom 17. Oktober· 1950 (Ge-
§ 1
setz- und Verordnungsblatt der Landesregierung
Rheinland-Pfalz S. 286).
Das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 (WiGBl.
S. 55), das Gesetz zur Änderung des Tarifvertrags- b) Baden:
gesetzes vom 11. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I Landesgesetz über die Aufhebung des Lohnstops
S. 19) und die Verordnung zur Durchführung des vom 23. November 1948 (Badisches Gesetz- und
Tarifvertragsgesetzes vom 7.Juni 1949 (WiGBl. S. 89) Verordnungsblatt S. 215)
werden auf das Land Baden-Württemberg, soweit es Landesverordnung über die Registrierung von
die ehemaligen Länder Baden und Württemberg- Tarifverträgen (Tarifregisterverordnung) vom
Hohenzollern umfaßt, auf das Land Rheinland-Pfalz 20. Januar 1949 (Badisches Gesetz- und Verord•
sowie auf den bayerischen Kreis Lindau erstreckt. nungsblatt S. 72).
c) Württemberg-Hohenzollern:
§ 2
Gesetz über die Aufhebung des Lohnstops vom
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver- 25. Februar 1949 (Regierungsblatt für das Land
kündung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten fol- Württemberg-Hohenzollern S. 80).
gende Vorschriften außer Kraft:
d) Bayerischer Kreis Lindau:
a) Rheinland-Pfalz: Artikel 3 der Rechtsanordnung über die Uber-
Landesgesetz über den Tarifvertrag vom 24. Fe- nahme von im Land Bayern geltenden gesetz-
bruar 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der lichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeits-
Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 82) rechts auf den bayerischen Kreis Lindau vom
Landesgesetz zur Aufhebung des Lohnstops vom 13. April 1951 (Amtsblatt des bayerischen Kreises
13. April 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Lindau Nr. 17 vom 28. April 1951)
Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 142) Rechtsanordnung über die Anwendung des Ge~
Erste Durchführungsverordnung zum· Gesetz über setzes zur Änderung des Tarifvertragsgesetzes
den Tarifvertrag vom 23. August 1949 (Gesetz- vom 11. Januar 1952 (Amtsblatt des bayerischen
und Verordnungsblatt der Landesregierung Kreises Lindau Nr. 11 vom 8. März 1952).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Bundespräsi.dent
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953 157
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz
(VwVG).
Vom 27. April 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen
darf.
ERSTER ABSCHNITT § 4
Vollstreckung wegen Geldforderungen Vollstreckungsbehörden
§ 1 Vollstreckungsbehörden sind:
Vollstreckbare Ge]dforderungen a) die von einer obersten Bundesbehörde im
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des
Einvernehmen mit dem Bundesminister des
Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Innern bestimmten Behörden des betref-
Personen des öffentlichen Rechts werden nach den fenden Verwaltungszweiges;
Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege b) die Vollstreckungsbehörden der Bundes-
vollstreckt. finanzverwaltung, wenn eine Bestimmung
nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-recht-
lichen Geldforderungen, die im Wege des Partei-
streites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt wer- § 5
den oder für die ein anderer Rechtsweg als der Ver- Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
waltungsrechtsweg begründet ist. (1) Das Verwaltungszwangsverfahren und der
(3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung, Vollstreckungsschutz richten sich im Falle des § 4
des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Ar- nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung
beitslosenversicherung und der Justizbeitreibungs- (§§ 325 bis 373, 378 bis 381).
ordnung bleiben unberührt.
(2) Wird die Vollstreckung im Wege der Amts-
§ 2
hilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist
sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzu-
VoUstreckungsschuldner führen.
(1) Als Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch
genommen werden, ZWEITER ABSCHNITT
a) wer eine Leistung als Selbstschuldner
Erzwingung von Handlungen, Duldungen
schuldet;
oder Unterlassungen
b) wer für die Leistung, die ein anderer schul-
§ 6
det, persönlich haftet.
(2) Wer zur Duldung der Zwangsvollstreckung ver-
Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
pflichtet ist, wird dem Vollstreckungsschuldner (1) Der Verwaltungsakt, der auf die Herausgape
gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht. einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung
oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist,
§ 3 kann mit den Zwangsmitteln nach § 9 durchgesetzt
Vollstreckungsanordnung werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein
sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem
(1) Die Vollstreckung wird gegen den Voll- Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt
streckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung ist.
eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es
nicht. (2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausge-
henden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn
(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Voll- der sofortige Vollzug zur Verhinderung strafbarer
streckung sind: Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden
a) der Leistungsbescheid, durch den der Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei inner-
Schuldner zur Leistung auf gefordert worden halb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.
ist;
b) die Fälligkeit der Leistung; § 7
c) der Ablauf einer Frist von einer Woche seit
Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, Vollzugsbehörden
wenn die Leistung erst danach fällig wird, (1) Ein Verwaltungsakt wird von der Behörde voll-
der Ablauf einer Frist von einer Woche nach zogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch Be-
Eintritt der Fälligkeit. . schwerdeentscheidungen.
(3) Vor Anordnurrn der Vollstreckung soll der (2) Die Behörde der unteren Verwaltungsstufe
Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer kann für den Einzelfall oder allgemein mit dem Voll-
weiteren Woche besonders gemahnt werden. zug beauftragt werden. '
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 8 (2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt
Urtlidle Zuständigkeit verbunden werden, durch den die Handlung, Dul-
dung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll
Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Be- mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Voll-
zirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat zug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine auf-
die entsprechende Bund~sbehörde des Bezirks, in schiebende Wirkung beigelegt ist.
dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der
Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzu- (3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes
führen. Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleich-
§ 9 zeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die
Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die
Zwangsmittel Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(1) Zwangsmittel sind:
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen
a) Ersatzvornahme (§ 10), (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der
b) Zwangsgeld(§ 11), Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veran-
c) unmittelbarer Zwang (§ 12). schlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unbe- '
(2) Das Zwangsmittel muß in einem angemessenen rührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren
Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Dabei ist das Kostenaufwand verursacht.
Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, daß der (5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter
Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten be- Höhe anzudrohen.
einträchtigt werden. (6) Die Zwangsmittel können auch neben einer
§ 10 Strafe oder Geldbuse angedroht und so oft
wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewech-
Ersatzvornahme selt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzu- neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das
nehmen, deren Vornahme durch einen anderen mög- zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
lich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann (7) Die Androhung ist zuzustellen. · Dies gilt auch
die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vor- dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwal-
nahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen be- tungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung
auftragen. vorgeschrieben ist.
§ 11
/ Zwangsgeld § 14
(1) Kann eine Handlung durch einen anderen nicht Festsetzung der Zwangsmittel
vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die
des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vor- in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt •
nahme der Handlung durch ein Zwangsgeld ange- die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei so-
halten werden. Bei vertretbaren Handlungen kann fortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung
es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme un- weg.
tunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außer-
$tande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Aus- § 15
führung durch einen anderen entstehen. Anwendung der Zwangsmittel
(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der (1) Das Zwangsmittel wird der FesLetzung gemäß
Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine angewendet.
Handlupg zu dulden oder zu unterlassen. (2) Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme
(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann
drei Deutsche Mark und höchstens zweitausend dieser mit Gewalt gebrochen werden. Die Polizei hat
Deutsche Mark. auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu
§ 12 leisten.
Unmittelbarer Zwang (3) Dei: Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck
Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld erreicht ist.
nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann § 16
die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Handlung,
Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Hand- Ersatzzwangshaft
lul!-g selbst vornehmen. (1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann
das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugs-
§ 13 behörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Be-
Androhung der Zwangsmittel schluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei An-
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort drohung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen
angewendet werden können (§ -6 Abs. 2), schriftlich worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2
angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der schränkt.
der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet (2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen
werden kann. Tag, höchstens zwei Wochen.
Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1953 159
(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Voll- DRITTER ABSCHNITT
zugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Be-
Kosten
stimnrnngen der §§ 904 bis 911 der Zivilprozeß-
ordnung zu vollstrecken. § 19
Kosten im allgemeinen
§ 17 (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
Vollzug gegen Behörden werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
Gegen Behörden und juristische Personen des (2) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-
öffentlichen Rechts sind Zwangsmittel unzulässig, tigt, durch Rechtsverordnung eine Kostenordnung zu
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. erlassen.
VIERTER ABSCHNITT
§ 18_ _Ubergangs- und Schlußvorschriften
Rechtsmittel § 20
(1) Gegen die Androhung eines Zwangsmittels Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
sind die Rechtsmittel gegeben, die gegen den Ver-
Soweit die Vollstreckung in Bundesgesetzen ab-
waltungsakt zulässig sind, dessen Durchsetzung er-
weichend von diesem Gesetz geregelt ist, sind für
zwungen werden soll. Ist die Androhung mit dem
Bundesbehörden und bundesunmittelbare juristische
zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, so
Personen des öffentlichen Rechts die Bestimmungen
erstreckt sich das Rechtsmittel zugleich auf den Ver-
dieses Gesetzes anzuwenden; § 1 Abs. 3 bleibt un-
waltungsakt, soweit er nicht bereits Gegenstand
berührt.
eines Rechtsmittel- oder gerichtlichen Verfahrens ist.
§ 21
Ist die Androhung nicht mit dem zugrunde liegenden
Verwaltungsakt verbunden und ist dieser unanfecht- Berlin
bar geworden, so kann die Androhung nur insoweit Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14
angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
die Androhung selbst behauptet wird. (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
(2) Wird ein Zwangsmittel ohne vorausgehenden § 22
Verwaltungsakt angewendet (§ 6 Abs. 2), so sind
hiergegen die Rechtsmittel zulässig, die gegen Ver- Inkrafttreten
waltungsakte allgemein gegeben sind. Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
•
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
beim Statistischen Bundesamt und Bundeskriminalamt.
Vom 12. April 1953.
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bun-
despräsidenten über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai
1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) übertrage ich vorbehalt-
lich meiner Zustimmung im Einzelfall widerruflich
die. Ausübung des Rechts zu Ernennung und Ent-
lassung der planmäßigen Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der ent-
sprechenden nicht planmäßigen Beamten
dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes
für seinen Geschäftsbereich
und
dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes
für seinen Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung tritt mit dem 1. April 1953 in
Kraft.
Bonn, den 12. April 1953.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
F undsfellennadtweis über die Bundesgesefzgebung
nadt dem Stande vom 31. Dezember 1952
bestehend aus
einer nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht
aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht zum Bundesgesetzblatt
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1952.
Der Fundstellennachweis stellt ein erschöpfendes Nachschlagewerk über alle seit
1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechts-
verordnungen dar.
Der Fundstellennachweis wird im Format DlN A 4, Umfang 64 Seiten, kartoniert
geliefert.
Preis: DM 1.60 einschl. Porto und Verpackung.
Lieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto Köln 399,
Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt. Die Bestellung ist ledi'glich auf
dem Zahlungsabschnitt zu vermerken.
-------~------ ------------------------------------
II c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Dcts Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Lau I end r, r Bez u q nm durch di~ Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein 7 e I s 1 ü c k e je iJnqcfangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorei nscnc.lunq des erlorderlichcn l3clrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99