133
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 24. April 1953 Nr.17
Tag Inhalt: Seite
23.4.53 Erste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung 133
23. 4. 53 Verordnung über Zolltarifänderungen aus Anlaß der Errichtung des Gemeiµsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 134
Erste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 23. April 1953.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuer-
gesetzes in der Fassung vom 1. September 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 791) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbe-
stimmungen zum Umsatzsteuergesetz) in der Fassung
vom 8. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 671) wird
wie folgt geändert:
In der Liste der Waren, die dem erhöhten Aus-
gleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen -
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4) - , ist an Stelle der Tarif•
nummern „7310 bis 7322 sämtliche Waren" zu setzen
,,7309 bis 7316 sämtliche Waren".
§ 2
Nach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung
mit § 6 des Gesetzes zur Änderung des Umsatz-
steuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes
vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 402) gilt diese
Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
Bonn, den 23. April 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang H'53, Teil I
Verordnung über Zolltarifänderungen
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 23. April 1953.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des
Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemein~
schaft für Kohle und Stahl vom 20. April 1953 (Bun-
desgesetzbl. I S. 131) verordnet die Bundesregierung
folgendes:
§ 1
Der Zolltarif (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 527) wird
wie folgt geändert:
1. Die Tarifnrn. 2601, 2701, 2702 und 2704 erhalten folgende Fassung:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
26 01 Erze, auch angereichert, einschließlich der Schwefelkiesabbrände:
A - Eisenerze:
1 - Schwefelkiesabbrände frei frei
2 - andere (EG)•) .......................................... . frei frei
B - Manganerze, einschließlich der manganhaltigen Eisenerze mit
einem Gehalt an Mangan von 20 6/o oder mehr (EG) ............ . frei frei
C - andere ................................................... . frei frei
27 01 Steinkohle und Steinkohlenbriketts:
A - Steinkohle (EG) ........................................... . frei frei
B - Steinkohlenbriketts (EG) ................................... . frei frei
27 02 Braunkohle und Braunkohlenbriketts:
A - Braunkohle (EG) .......................................... . frei frei
B - Braunkohlenbriketts (EG) .................................. . frei frei
27 04 Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf:
A - aus Steinkohle:
1 - zur Herstellung von Elektroden frei frei
2 - andere (EG) ............................................ . frei frei
B - aus Braunkohle (EG) ....................................... . frei frei
C - andere ................................................... . frei frei
•) Das Zeichen (EG) bedeutet jeweils, daß die Ware unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fällt und daß für sie der Gemeinsame Markt besteht.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 135
2. In Kapitel 73 (Eisen und Stahl) werden die Allgemeinen Anmerkungen und die Tarifnrn. 7301 bis
7322 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
Allgemeine Anmerkungen.
- Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
'l - Roheisen (Nr. 7301):
Roheisen ist ein Er~eugnis, das 1,9 °/o oder mehr Kohlenstoff enthält
und eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den
an9egebenen Anteilen enthalten kann:
weniger als 15 0/o Phosphor,
8 0/o oder weniger Silizium,
6 0/o oder weniger Mangan,
30 0/o oder weniger Chrom,
40 0/o oder weniger Wolfram,
10 0/o oder weniger andere Legierungselemente (z. B. Nickel, Kupfer,
Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän) insgesamt.
b - I. Spiegeleisen (Nr. 7301) :
Spiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 6/o, aber nicht mehr als
30 0/o Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung
der Anmerkung 1 a entspricht.
II. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Nr. 7301) :
Hämatitroheisen ist Roheisen, das bis zu 0,50 0/o Phosphor sowie
Silizium und Mangan bis zu den in der Anmerkung 1 a ange-
gebenen Höchstmengen enthalten kann.
III. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)
(Nr. 7301) ist Roheisen, das mehr als 0,50 0/o und weniger als 15 0/o
Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Anmer-
kung 1 a angegebenen Höchstmengen enthält.
Hämalitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem
eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu fol-
genden Höchstmengen enthalten:
0,30 0/o Nickel,
0,20 0/o Chrom,
0,30 0/o Kupfer,
0,10 0/o von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium,
Titan, Vanadium, Molybdän, Wolfram).
Pbosphorhaltiges Roheisen (einschließlich F~rrophosphor) mit einem
Gehalt an Phosphor von 15 0/o oder mehr fällt unter Nr. 2892 (Phos-
phide).
c - Ferrolegierungen (Nr. 7302) :
Ferrolegierungen sind rohe Gußerzeugnisse, die sich praktisch weder
zum Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der
Eisen- und Stahlherstellung dienen, und die eines oder mehrere
der folgenden Legierungselemente mit folgenden Anteilen enthalten:
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
mehr als 8 °/o Silizium,
mehr als 30 0/o Mangan,
mehr als 30 °/o Chrom,
mehr als 40 0/o Wolfram,
mehr als insgesamt 10 0/o andere Legierungselemente (z. B. Kup-
fer, Aluminium, Titan, Vanadium, Molybdän, Niobium).
Der Gesamtanteil der Nichteisenlegierungselemente darf jedoch bei
den Ferrosiliziumlegierungen nicht mehr als 96 °/o, bei Ferromangan-
legierungen ohne Silizium nicht mehr als 92 0/o, bei den anderen
Ferrolegierungen nicht mehr als 90 °/o betragen.
d - Legierter Stahl (Nr. 7315) :
Legierter Stahl ist Stahl, der weniger als 1,9 0/o Kohlenstoff sowie
eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit deri fol-
genden Anteilen enthält:
mehr als 2 0/o Mangan und Silizium insgesamt,
2 0/o oder mehr Mangan,
2 0/o oder mehr Silizium,
0,50 0/o oder mehr Nickel,
0,50 0/o oder mehr Chrom,
0,10 0/o oder mehr Molybdän,
0,10 0/o oder mehr Vanadium, •
0,30 0/o oder mehr Wolfram,
0,30 0/o oder mehr Kobalt,
0,30 0/o oder mehr Aluminium,
0,40 0/o oder mehr Kupfer,
0,100/o oder mehr Blei,
0,12 0/o oder mehr Phosphor,
0,10 0/o oder mehr Schwefel,
0,20 0/o oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt,
0, 10 0/o oder mehr von jedem einzelnen anderen Legierungsele-
ment.
Man unterscheidet zwischen:
legiertem Stahl, allgemein „Baustahl" genannt, d~~ weniger als
0,60 0/o Kohlenstoff enthält und dessen Q~samtgehalt an Legierungs-
elementen außerdem bei V~;~iandensein von mindestens zwei Le-
gierungselemen_t~n insgesamt 8 0/o und bei Vorhandensein von nur
tiD'.".i!l legierungselement 5 0/o nicht übersteigt, und
:1
legiertem Sonderstahl (anderem als legiertem Stahl, der allgemein
"Baustahl" genannt wird), dessen Gehalt an Legierungselementen
bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen
geringer als 40 0/o und bei Vorhandensein von nur einem Legierungs-
element geringer als 20 0/o ist.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der
zwei vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel,
Phosphor, Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern
ihr Anteil geringer ist als der im ersten Absatz der Anmerkung 1 d
angegebene.
Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 137
Zollsatz 0/o des Wertes
Tarifnr. für Waren aus
Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
e - Qualitätskohlenstofistahl (Nr. 7315) :
Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,60 0/o oder mehr, jedoch
weniger als 1,9 0/o Kohlenstoff enthält.
f - Rohluppen und Rohschienen (Nr. 7306):
Rohluppen und Rohschienen sind Erzeugnisse, die zum Walzen oder
Schmieden bestimmt sind und
entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und
dadurch von Schlacken befreit sind,
oder aus Paketen von zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus
Puddeleisen durch Walzen unter hoher Temperatur zusammenge-
schweißt sind.
g - Rohblöcke (Ingots) (Nr. 7306) :
Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen
gegossene Erzeugnisse, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt
sind.
h - Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel (Nr. 7307):
Vorgewalzte Blöcke (Blooms) und Knüppel sind Halberzeugnisse mit
rechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnitts-
fläche größer als 1225 mm 2 ist und deren Stärke mehr als ¼ der
Breite beträgt.
i - Brammen und Platinen (Nr. 7307):
Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem
Querschnitt, deren Stärke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens
150 mm und deren Stärke nicht mehr als¼ der Breite beträgt.
k - Sturze für Bleche, in Rollen (Nr. 7308) :
Sturze für Bleche, in Rollen, sind Halberzeugnisse mit rechteckigem
Querschnitt, mit einer Mindeststärke von 1,5 mm und mit einer
Breite von mehr als 500 mm, in Rollen (Bobinen} mit einem Gewicht
von 500 kg oder mehr.
I - Universaleisen und Universalstahl (Nr. 7309) :
Universaleisen und Universalstahl sind Erzeugnisse mit recht-
eckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraß-e oder
auf der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Stärke von mehr
als 6 mm bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 mm bis
1200 mm.
m - Bandeisen und Bandstahl (Nr. 7312) :
Bandeisen und Bandstahl sind Walzwerkerzeugnisse in geraden Bän-
dern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen
Kanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höch-
stens 500 mm und einer Stärke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht
mehr als 1/10 der Breite beträgt.
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/odesWertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
n - Bleche aus Eisen oder Stahl (Nr. 7313) :
Bleche sind Walzwerkerzeugnisse, die höchstens 125 mm stark und,
bei quadratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit
sind (ausgenommen Sturze für Bleche, in Rollen, wie sie in der
vorstehenden Anmerkung 1 k beschrieben sind).
Elektrobleche (töles magnetiques) sind Bleche, die mehr als
0,35 0/o, jedoch nicht mehr als 8 0/o Silizium enthalten, ohne andere
Legierungselemente als Aluminium mit einem Gehalt von weniger
als 0,30 0/o, und deren Wattverlust 3,6 Watt oder weniger je kg
beträgt, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, bei einem Blech
von 0,50 mm Stärke, mit einem Strom von 50 Perioden und einer
Induktion von 10 000 Gauß.
o - Draht aus Eisen oder Stahl (Nr. 7314) :
Draht ist ein kaltgezogenes massives Erzeugnis von beliebiger Form
des Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm
beträgt; die Waren der Nm. 7334 und 7335 können jedoch auch aus
Walzdraht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein.
p - Stabeisen und Stabstahl (Nr. 7310):
Stabeisen und Stabstahl sind massive Erzeugnisse, deren Querschnitt
ein Kreis, Halbkreis, gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck,
Sechseck, Achteck. oder ein regelmäßiges Trapez ist und die den
Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Anmerkungen h bis o
nicht voll entsprechen.
q - Hohlbohrerstäbe (Nr. 7310):
Hohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zur Herstellung von
Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, mit anderer als
quadratischer oder kreisrunder Form des Querschnitts, dessen größte
äußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm
und außerdem mindestens das Dreifache der größten inneren Ab-
messung beträgt.
Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht ent-
sprechen, fallen nach ihrer Beschaffenheit unter Nr. 7324 oder
Nr. 7325.
r - Profile aus Eisen oder Stahl (Nr. 7311) :
Profile aus Eisen oder Stahl sind massive Erzeugnisse, die nicht
unter die Nr. 7316 fallen, den in den vorstehenden Buchstaben h - o
gegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen
anderen als den in der Anmerkung 1 p angegebenen Querschnitt
haben.
2 - Unter die Nm. 7306 bis 7314 fallen keine Erzeugnisse aus legiertem
Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Nr. 7315).
3 - Eisenerzeugnisse der Nm. 7306 bis 7315, die mit Eisen anderer Art
plattiert sind, werden wie Erzeugnisse aus der Eisenart behandelt, die
gewichtsmäßig vorherrscht.
Nr. 17 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 139
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäisdlen Waren
Gemeinschaft
73 01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (Gänzen),
Flossen oder dergleichen:
A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphor-
haltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EG) ..... •.... . frei 5
B - Spiegeleisen (EG) ......................................... . 6
C - anderes:
1 - mit einem Gehalt an Vanadium und Titan von je
mehr als 1 0/o (EG) ...................................... . frei
2 - anderes (EG) frei 10
73 02 Ferrolegierungen:
A - Ferromangan:
1 - mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 °/o (Hochofen-
Ferromangan) (EG) ..................................... . frei 12
2 - anderes 12 12
B - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferrosiliziummangan-
aluminium ................................................ . 8 8
C - Ferrosiliziun1 ............................................. . 12 12
D - Ferrosiliziummangan ...................................... . frei frei
E - Ferrochrom und· Ferrosiliziumchrom ......................... . 12 12
F - Ferrotitan und Ferrosiliziumtitan ............................ . 12 12
G - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram ..................... . 8 8
H - Ferromolybdän und Ferrovanadium ......................... . 8 8
I - andere ................................................... . 8 8
73 03 Schrott und Bearbeitungsabfälle, von Eisen oder Stahl:
A - nicht sortiert oder klassiert (EG) ... ·......................... . frei frei
B - sortiert oder klassiert:
1 - aus Gußeisen (EG) ...................................... . frei frei
2 - aus verzinntem Eisen (EG) .............................. . frei frei
3 - andere (EG) ........................................... . frei frei
73 04 Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße
sortiert:
A - nach Korngröße sortiert:
1 - aus Gußeisen oder aus schmiedbarem Guß 8 8
2 - anderes ............................................... . 15 15
B - anderes .............................. ·..................... . 12 12
73 05 Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm:
A - Eisenpulver und Stahlpulver:
1 - grob .............. . 5 5
2 - anderes ............................................... . 15 15
B - Eisenschwamm und Stahlschwamm .......................... . 5 5
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 OG Rohluppen, Rohschienen und Rohblöcke (Ingots):
A - Rohluppen und Rohschienen (EG) ........................... . frei 8
B - Rohblöcke (Ingots):
1 - nicht plattiert (EG) ...................................... . frei 7
2 - plattiert (EG) ........................................... . frei 9
73 07 Vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen; Eisen
und Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug):
A - Blöcke (Blooms) und Knüppel:
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG) ................................... . frei 8
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 10
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
B - Brammen und Platinen:
1 - gewalzt:
a - nicht plattiert (EG} ................................... . frei 8
b - plattiert (EG) ....................................... . frei 10
2 - geschmiedet ............................................ . 15 15
C - Schmiedehalbzeug ......................................... . 15 15
73 08 Sturze für Bleche, aus Eisen oder Stahl, in Rollen:
A - nicht plattiert, mit einer Breite:
1 - von weniger als 1,5 m (EG) .............................. . frei 3
2 - von 1,5 m oder mehr (EG) ................................ . frei frei
B - plattiert (EG) .............................................. . frei 8
73 09 Universaleisen und Universalstahl:
A - nicht plattiert (EG) ......................................... . frei 11
B - plattiert (EG) .............................................. . frei 15
73 10 Stabeisen und Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabeisen und Stabstahl, kalt
gezogen oder kalibriert; Hohlbohrerstäbe, zur Herstellung von Boh-
rern und Bohrstangen für Berg~erke geeignet:
A - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
1 - Walzdraht (EG) ........................................ . frei 12
2 - Stabeisen und Stabstahl, massiv (EG) .................... . frei 10
3 - Hohlbohrerstäbe (EG) ...................... ·............. . flei 10
B - nur gesch1niedet ........................................... . 18 18
C - nur kalt gezogen oder nur kalibriert ......................... . 18 18
D - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z.B. poliert, überzogen):
1 - nur plattiert:
a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EG) ........... . frei 15
b - kalt gezogen oder kalibriert .......................... . 18 18
2 - anderes ..............................................· .. . 18 18
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 141
Zollsatz 0 /o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen \Varen
Gemeinschaft
73 11 Profile aus Eisen oder Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder
geschmiedet, kalt gewalzt oder kalt gezogen, auch gelocht, aber nicht
zusammengesetzt; Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch gelocht
oder aus Teilen zusammengesetzt:
A - Profile:
1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt:
a - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von:
- weniger als 80 mm:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 11
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
2 - 80 mm oder mehr:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 11
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
b - Zoreseisen:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
2 - gelocht (EG) ...................................... . frei 8
c - andere Profile:
1 - nicht gelocht (EG) ................................. . frei 11
2 - gelocht (EG) ...................................... . frei 8
2 - nur geschmiedet:
a - nicht gelocht ........................................ . 18 18
b - gelocht ............................................. . 8 8
3 - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen:
a - kalt gewalzt:
1 - nicht gelocht ..................................... . 22 22
2 - gelocht .......................................... . 8 8
b - kalt gezogen:
1 - nicht gelocht ..................................... . 18 18
2 - gelocht .......................................... . 8 8
4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, über-
zogen):
a - nur plattiert:
1 - warm gewalzt oder warm stranggepreßt:
a - nicht gelocht (EG) .............................. . frei 15
b - gelocht (EG) ................................... . frei 8
2 - kalt gewalzt oder kalt gezogen:
a - nicht gelocht .................................. . 18 18
b - gelocht ................................... . 8 8
b - andere:
1 - kalt gewalzt oder kalt gezogen, nicht plattiert:
a - nicht gelocht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 22 22
b - gelocht ........................... '. ........... . 8 8
2 - andere:
a - nicht gelocht .................................. . 18 18
b - gelocht ....................................... . 8 8
B - Spundwandeisen (EG) ...................................... . frei 11
Anmerk u n 9 zu Nr. 73 11 Abs. A 1 a.
Bei den U-, J- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den paral-
lelen Außenflcic:hen der beiden Schenkel.
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
73 12 Bandeisen und Bandstahl, warm oder kalt gewalzt:
A - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) frei 15
B - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zollsicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und einer Breite
von mehr als 457 mm (EG) ........................... . frei 18
b - anderes (EG) ........................................ . frei 18
2 - anderes ............................................... . 25 25
C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ...................... . 25 25
2 - emailliert ................ •.............................. . 25 25
3 - verzinnt, mit einer Stärke:
a - von 0,50 mm oder mehr (EG) .......................... . frei 18
b - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 18
4 - verzinkt oder verbleit .................................. . 25 25
5 - anderes (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
a - plattiert:
1 - warm gewalzt (EG) ................................ . frei 15
2 - kalt gewalzt (EG) ................................. . frei 18
b - anderes 25 25
D - anders bearbeitet (z.B. perforiert, abgeschrägt, gebö_rdelt) ...... . 25 25
73 13 meche aus Eisen oder Stahl, warm oder kalt gewalzt:
A - Elektrobleche (töles magnetiques) (EG) ...................... . frei 22
B - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm 2 :
1 - von weniger als 56 kg:
a - Schiffsbleche (EG) .............................. . frei 3
b - andere (EG) ................................... . frei 18
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ................... : ..... . frei 20
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer
Festigkeit je mm 2 :
1 - von weniger als 56 kg (EG) ......................... . frei 18
2 - von 56 kg oder mehr (EG) ......................... . frei 20
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 22
2 - nur entzundert (dekapiert), mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr (EG) ............................ . frei 18
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) ...... . frei 18
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) ... . frei 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ........................ . frei 22
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 143
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mn1 oder mehr ................................. . 28 28
b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .... . frei· 18
c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG) .... . frej 22
d - von weniger als 0,50 mm (EG) ......................... . frei 22
4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EG) ... . frei 22
5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung:
a - versilbert, vergoldet oder platiniert ................... . 28 28
b - emailliert ........................................... . 28 28
c - verzinnt, mit einer Stärke:
1 - von 0,50 mm oder mehr (EG) ...................... . frei 18
2 - von weniger als 0,50 mm (EG) ..................... . frei 18
d - verzinkt oder verbleit (EG) .......................... . frei 20
e - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, ver-
nickelt, verniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt):
1 - plattiert (EG) ..................................... . frei 18
2 - andere (EG) ...................................... . frei 22
6 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
1 - versilbert, vergoldet oder platiniert ................ . 28 28
2 - emailliert ....................................... . 28 28
3 - andere (EG) ..................................... . frei 22
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillo-
chiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der nur durch
Walzen verformten Bleche ........................... . 28 28
73 14 Draht aus Eisen oder Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte
Drähte für die Elektrotechnik ................................... . 18 18
73 15 Legierte Stähle und Qualitätskohlenstoffstahl, in den in den Nrn. 7306
bis 7314 aufgeführten Formen:
A - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,60 0/o bis 1,6 0/o :
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ........................................ . 15 15
b - andere ............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbc,hrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
15 15
• c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ........ . 15 15
b - nur kalt gewalzt:
1 - in Rollen, zur Herstellung von Weißband unter Zoll-
sicherung:
a - mit einer Stärke von weniger als 0,50 mm und ~einer
Breite von mehr als 457 mm ............. : ...... . 15 15
b - anderer ...................................... . 15 15
2 - anderer .................................... -..... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ...................... · ................... . 18 18
2 - anderer ......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt). 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt ................................... . 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr ........... : .................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm ............................. . 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - anderer 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ............... . 28 28
1 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
B - Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Kohlenstoffgeh~lt von mehr
als 1,60/o, jedoch weniger als 1,90/o:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ......................... ·, ............... . 15 15
b - andere ............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug 15 \;' 15
Nr. 17 .-'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 145
Zollsatz 9/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr de,
Europäisdten Waren
Gemeinsdtalt
3 - Sturze für Bledle, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert • ......................... .' .................. . 18 18
b - nidlt plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einsdlließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke· ge-
eignet) und Profile:
a - nur gesdlmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nidlt plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nidlt plattiert ................................. . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... . 15 15
b - nur kalt gewalzt ..................................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflädlen-
bearbeitung:
1 - plattiert ...... , .................................. . 18 18
2 - anderer .......................................... . °15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bledle:
a - nur warm ~walzt ................................... . 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) , ........................... . 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm .............................. . 28 28
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ................................ , ........ . 18 18
2 - ander~ ........................................... . 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisdl oder rechteckig zugesdlnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert,; graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ................ . 28 28 ,.
·1 - DrAht, audl überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die
Elektrotedlnik: ·
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
C - legierter Stahl, allgemein .Baustahl" genannt, und legierter
Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein .Baustahl•
genannt wird):
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I •
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
1 - Rohblöcke ·(Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ......................................... . 15 15
b - andere 15 15
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a ·_ plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ........................................ . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur·
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepresst ....... . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . t8 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert ....................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................. , ................ . 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) ........ . 15 15
b - nur kalt gewalzt .................................... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbear-
beitung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - anderer .......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bleche:
a - Elektrobleche (töles magnetiques) frei frei
b - andere Bleche:
1 - nur warm gewalzt ................................ . 15 15
2 - nur entzundert (dekapiert) ......................... . 15 15
3 - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
a - von 3 mm oder mehr ........................... . 28 28
b - von weniger als 3 mm ......................... . 28 28
4 - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-
flächen bear bei tung:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - andere ...................................•..... 28 28
5 - anders bearbeitet:
a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zuge-
schnitten ..................................... . 28 28
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1953 147
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme
der nur durch Walzen verformten Bleche ......... . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte
für die Elektrotechnik:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert 15 15
D - andere legierte Stähle:
1 - Rohblöcke (Ingots), vorgewalzte Blöcke (Blooms), Knüppel,
Brammen und Platinen:
a - geschmiedet ............... \ ........................ '. . 15 15
b - andere ............................................. . 15 15
2 - Schmiedehalbzeug ...................................... . 15 15
3 - Sturze für Bleche, in Rollen; Universalstahl:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ....................................... . 15 15
4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe, zur
Herstellung von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke ge-
eignet) und Profile:
a - nur geschmiedet ..................................... . 15 15
b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt ........ . 15 15
c - nur kalt gewalzt oder nur kalt gezogen oder nur kalibriert 15 15
d - andere:
1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet:
a - plattiert ...................................... . 18 18
b - nicht plattiert ................................. . 15 15
2 - kalt gewalzt, kalt gezogen oder kalibriert:
a - plattiert .............. .' ....................... . 18 18
b - nicht plattiert 15 15
5 - Bandstahl:
a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) .......... . 15 15
b - nur kalt gewalzt . . ............... . 15 15
c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbei-
tung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - anderer .......................................... . 15 15
d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt) 15 15
6 - Bleche:
a - nur warm gewalzt ................................... . 15 15
b - nur entzundert (dekapiert) ............................ . 15 15
c - nur kalt gewalzt, mit einer Stärke:
1 - von 3 mm oder mehr .............................. . 28 28
2 - von weniger als 3 mm ............................. . 28 28
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zollsatz 0/o des Wertes
für Waren aus
Tarifnr. Bezeichnung der Waren dem freien für andere
Verkehr der
Europäischen Waren
Gemeinschaft
d - poliert, plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-
bearbeitung:
1 - plattiert ......................................... . 18 18
2 - andere .......................................... . 28 28
e - anders bearbeitet:
1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten 28 28
2 - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert,
guillochiert oder anders bearbeitet, mit Ausnahme der
nur durch Walzen verformten Bleche ................ . 28 28
7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für
die Elektrotechnik:
a - plattiert ............................................ . 18 18
b - nicht plattiert ........................................ . 15 15
7316 Oberbaustoffe, aus Eisen oder Stahl: Schienen, Leitschien.en, Weichen-
zungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstan-
gen, Zahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemm-
platten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befesti-
gung von Schienen:
A - Schienen:
1 - neu (EG) frei 18
2 - gebraucht (EG) .......................................... · frei 18
B - Leitschienen (EG) .......................................... . frei 18
c: - Zahnstangen .............................................. . 15 15
D - Bahnschwellen (EG) ........................................ . frei 18
E - Laschen und Unterlagsplatten:
1 - gewalzt (EG) ........................................... . frei 18
2 - andere 18 18
F - andere:
1 - Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zun-
genverbindungsstangen ................................. . 15 15
2 - andere 18 18
§ 2 § 3
Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft.
4. Januar"1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung Bonn, den 23. April 1953.
mit § 2 des Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs aus
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Blücher
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom
20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) gilt Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
Blücher
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
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