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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 22. April 1953 Nr. 16
Tag Inhalt: Seite
17. 4.53 Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Rentenversicherung der Angestellten sowie i.iber die Erhöhung der Renten in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung (Grundbetragserhöhungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125
21. 4. 53 Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geld-
wesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform
von Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127
20. 4. 53 Gesetz zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130
20. 4. 53 Gesetz zur Änderung des Zolltarifs aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131
Gesetz über die Erhöhung der Grundbeträge in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
sowie über die Erhöhung der Renten in der knappschaftlichen Rentenversicherung
(Grundbetragserhöhungsgesetz).
Vom 17. April 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- aus dem Versicherungszweig, dessen Träger die
schlossen: Rente festgestellt hat.
§ 1
§ 3
(1) Die Grundbeträge der am 1. Dezember 1952 (1) Bei der Anwendung der §§ 1273, 1274, 1275
laufenden ·oder nach diesem Tage festgestellten und 1279 der Reichsversicherungsordnung sowie des
Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter § 7 der Verordnung über die Neuregelung der
~Invalidenversicherung) und der Rentenversicherung Rentenversicherung im Bergbau in der Fassung des
der Angestellten (Angestelltenversicherung) werden Gesetzes zur Vermeidung von Härten in der knapp-
um monatlich schaftlicben Rentenversicherung bei langer berg-
5 Deutsche Mark bei den Invalidenrenten und männischer Tätigkeit vom 20. Juni 1951 (Bundes-
Ruhegeldern, gesetzbl. I S. 400) bleiben die Erhöhungen nach § 1
4 Deutsche Mark bei den Witwen- und unberücksichtigt.
Witwe rren ten, (2) Die Erhöhung nach § 1 wird zu den übrigen
2 Deutsche Mark bei den Waisenrenten Rentenbestandteilen hinzugefügt, nachdem diese
erhöht. unter Außerachtlassung der Erhöhung nach § 1 be-
(2) Die am 1. Dezember 1952 laufenden oder nach rechnet worden sind.
diesem Tage festgestellten Renten aus der knapp- § 4
schaftlichen Rentenversicherung werden um monat- Soweit bei den Teuerungszulagen nach dem Teue-
lich rungszulagengesetz in der Fassung vom 25. Juni 1952
5 Deutsche Mark bei den Knappschaftsrenten (Bundesgesetzbl. I S. 354), den Versorgungsrenten
und Kna ppschaftsvollren ten, nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
4 Deutsche Mark bei den Witwenrenten und des Änderungsgesetzes vom 19. März 1952 (Bundes-
Witwenvollrenten, gesetzbl. I S. 141) und den Unterhaltshilfen nach dem
2 Deutsche Mark bei den Waisenrenten Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bun-
erhöht. Diese Erhöhungen sind unbeschadet der desgesetzbl. I S. 446) die Gewährung oder die Höhe
Vorschriften des § 3 Bestandteile der Renten. der Leistung davon abhängig ist, daß bestimmte Ein-
kommensgrenzen nicht überschritten werden, blei-
ben die Erhöhungen nach § 1 bei der Ermittlung des
§ 2
Einkommens unberücksichtigt. Das gleiche gilt bei
(1) Die Erhöhungen nach § 1 werden nur gewährt, der Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftig-
wenn und solange sich der Berechtigte im Bundes- keit. Die Erhöhungen nach § 1 bleiben ferner von der
gebiet oder im Land Berlin aufhält, es sei denn, daß Anrechnung auf die Arbeitslosenfürsorgeunterstüt-
zwischenstaatliche Abkommen etwas anderes be- zung ausgenommen.
stimmen. § 5
(2) Im Falle der Wanderversicherung werden die (1) Die durch die Erhöhungen nach § entstehen-
Erhöhungen nach § 1 nur einmal gewährt, und zwar den Mehraufwendungen trägt der Bund.
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) In der knappschaftlichen Rentenversicherung im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
bleiben bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 des gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vom auch im Lande Berlin.
30. Juli 1949 (WiGBI. S. 202) die vom Bund nach § 7
Absatz 1 zu tragenden Mehraufwendungen sowohl (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezem-
in den Gesamteinnahmen als auch in den Gesamt- ber 1952 in Kraft.
ausgaben unberücksichtigt. (2) Der Bundesminister für Arbeit soll im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
§ 6 bestimmen, daß die Erhöhungen nach § 1 für die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Zeit bis„ zum 31. März 1953 in einem Betrage im
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin voraus ausgezahlt werden.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz
die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche
Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. lG --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1953 127
Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem
Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung
des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften.
Vom 21. April 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gebietes) erlassenen Richtlinien sowie die von den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Aufsichtsbehörden auf Grund des § 7 der Dreiund-
dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel-
Abschnitt I lungsgesetz (Bausparkassenverordnung) erlassenen
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu ändern, zu
Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet ergänzen und aufzuheben.
der Neuordnung des Geldwesens
§ 1 § 3
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Abwick-
Durchführung der Zweiten Durchführungsverord- lung der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft
nung zum Umstellungsgesetz (Bankenverordnung), und der Geschäfte, die Versicherungsunternehmen
der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung im Namen oder für Rechnung des Reiches oder unter
zum Umstellungsgesetz, der §§ 3 bis 6 der Dreiund- einer vom Reich gegebenen Garantie oder einer
dreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstel- scnstigen Haftungsbeteiligung des Reiches abge-
lungsgesetz, des § 7 der Fünfunddreißigsten Durch- schlossen haben, durch Rechtsverordnung zu regeln.
führungsverordnung zum Umstellungsgesetz, der
Sechsundvierzigsten und der Achtundvierzigsten
§ 4
Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz
Vorschriften über den Reichsmarkabschluß und die Auf Grund dieses Gesetzes ergehende Rechtsver-
Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versiche- ordnungen, die von den Ländern ausgeführt werden,
rungsunternehmen und Bausparkassen durch Rechts- bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
verordnung zu erlassen. Soweit nach den in Satz 1
aufgeführten Vorschriften für die Bewertung von § 5
Aktiven und Passiven in der Umstellungsrechnung
die Vorschr_iften anzuwende;n sind, die für die Be- Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Wort-
laut von Durchführungsverordnungen zum Wäh-
wertung des Vermögens zur Vermögensteuer bei
rungsgesetz und zum Umstellungsgesetz in der gel-
der Hauptveranlagung 1949 gelten, kann abweichend
tenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Uber-
von diesen Vorschriften bestimmt werden, daß Um-
stände, die bei der Hauptveranlagung 1949 nicht zu schrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-
berücksichtigen sind, auf den 21. Juni 1948 zurück- machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
zubeziehen sind. · zu beseitigen.
§ 6
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,
zur Durchführung der Zweiundvierzigsten bis Vier- (1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
undvierzigsten Durchführungsverordnung zum Um- a) § 24 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung
stellungsgesetz Vorschriften über die D-Markeröff- des Geldwesens (Währungsgesetz)
nungsbilanz der Geldinstitute, Versicherungsunter- (Amerikanisches und britisches Kontroll-
nehmen und Bausparkassen sowie über die Aus- gebiet Gesetz Nr. 61; französisches Kontroll-
wirkung von Berichtigungen der Umstellungsrech- gebiet Verordnung Nr. 158);
nung auf in Deutscher Mark aufgestellte Jahres- b) § 8 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung
abschlüsse dieser Unternehmen zu erlassen. des Geldwesens (Emissionsgesetz)
(3) Die Bundesregierung darf auf Grund der in (Amerikanisches und . britisches Kontroll-
den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Ermächtigungen gebiet Gesetz Nr. 62; französisches Kontroll-
die in diesen Absätzen aufgeführten Vorschriften gebiet Verordnung Nr. 159);
insoweit ändern, als diese Vorschriften das von den c) § 34 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Neu-
Geldinstituten, Versicherungsunternehmen und Bau- ordnung des Geldwesens (Umstellungs-
sparkassen zu beachtende Verfahren, insbesondere gesetz)
die Dauer von Fristen, betreffen. (Amerikanisches und britisches Kontroll-
gebiet Gesetz Nr. 63; französisches Kontroll-
§ ·2 gebiet Verordnung Nr. 160);
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die von der d) § 2 des Vierten Gesetzes zur Neuordnung
Bank deutscher Länder auf Grund des § 13 der Fünf- des Geldwesens (Festkontogesetz)
unddreißigsten Durchführungsverordnung zum Um- (Amerikanisches und britisches Kontroll-
stellungsgesetz (Verordnung über Geldinstitute mit gebiet Gesetz Nr. 65; französisches Kontroll-
Sitz oder Niederlassungen außerhalb des Währungs- gebiet Verordnung Nr. 175);
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
e) Artikel 6 des Gesetzes Nr. 67 der Militär- für je eine Reichsmark des in der Reichsmarkschluß-
gouverneure und Oberbefehlshaber der bri- bilanz ausgewiesenen Nennkapitals vorläufig neu
tischen, der französischen und der amerika- festgesetzt werden. Der Unterschiedsbetrag zwischen
nischen Zone {Ausstattung der Gebiets- dem nach Satz 1 festgesetzten Nennkapital und dem
körperschaft Groß-Berlin mit Geld) vorläufigen Eigenkapital ist auf der Aktivseite der
(Französisches Kontrollgebiet Verordnung Eröffnungsbilanz als Kapitalentwertungsk<;mto aus-
Nr. 223); zuweisen. § 36 Abs. 2 Satz 3 und 4 und Abs. 4, § 46
f) § 3 Abs. 8 und § 10 Abs. 5 Satz 2 der Zweiten und § 80 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes vom
Durchführungsverordnung zum Umstel- 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) und die entsprechen-
lungs~Jesetz (Bankenverordnung); den Bestimmungen in den Ländern des französischen
g) § 3 Abs. 5 Satz 2 und § 8 Abs. 4 der Dritten Besatzungsgebietes sind mit der Maßgabe anzu-
Durchführungsverordnung zum Umstel- wenden,daß das Kapitalentwertungskonto spätestens
lungsgesetz {Versicherungsverordnung); auf den Schluß des vierten Geschäftsjahres auszu-
gleichen ist und daß in § 80 Abs. 3 an die Stelle des
h) § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 15 der Dreiundzwan-
31. Dezember 1953 der 31. Dezember 1954 tritt."
zigsten Durchführungsverordnung zum
Umstellungsgesetz (Umstellungsrechnung § 8
der Versicherungsunternehmen);
(1) Hatte ein Geldinstitut in der Rechtsform einer
i) § 7 und § 9 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten
Kapitalgesellschaft beim Inkrafttreten dieses Ge-
Durchführungsverordnung zum Umstel- setzes seine Eröffnungsbilanz bereits festgestellt und
lungsgesetz (Bausparkassenverordnung); die Neufestsetzung des Nennkapitals beschlossen,
j) § 13 der Fünfunddreißigsten Durchführungs- so kann der Beschluß über die Neufestsetzung des
verordnung zum Umstellungsgesetz {Ver- Nennkapitals aufgehoben und das Nennkapital bis
ordnung über Geldinstitute mit Sitz oder zur doppelten Höhe des in die Umstellungsrechnung
Niederlassungen außerhalb des Währungs- eingestellten vorläufigen Eigenkapitals, höchstens
gebietes); jedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark
k) § 16 Satz 3 der Zweiundvierzigsten, § 16 für je eine Reichsmark des in der Reichsmarkschluß-
Satz 3 der Dreiundvierzigsten und § 19 Satz 3 bilanz ausgewiesenen Nennkapitals, vorläufig neu
der Vierundvierzigsten Durchführungsver- festgesetzt werden. In Höhe des Betrages, zu dem
ordnung zum Umstellungsgesetz (Verord- das festgesetzte Nennkapital das vorläufige Eigen-
nungen über die D-Markeröffnungsbilanz kapital übersteigt, ist auf der Aktivseite der Eröff-
der Geldinstitute und über Eigenkapital und nungsbilanz ein Kapitalentwertungskonto einzu-
D-Mar keröffn ungs bilanz der Versicherungs- stellen; die Beibehaltung von Rücklagen neben dem
unternehmen und Bausparkassen); Kapitalentwertungskonto ist unzulässig, sofern sie
1) § 24 der Dreiundvierzigsten Durchführungs- nicht aus einer nach dem 20. Juni 1948 durchgeführten
verordnung zum Umstellungsgesetz (Ver- Kapitalerhöhung stammen. Die Änderungen der Er-
ordnung über Eigenkapital und D-Mark- öffnungsbilanz, die durch die Neufestsetzung nötig
eröffnungsbilanz der Versicherungsunter- werden, hat der Vorstand (persönlich haftende Ge-
nehmen) und § 4 der Siebenundvierzigsten sellschafter, Geschäftsführer) vorzunehmen. § 6
Durchführungsverordnung zum Umstel- Satz 3 und § 7 der Zweiundvierzigsten Durchfüh-
lungsgesetz (Versicherungs-Ergänzungsver- rungsverordnung zum Umstellungsgesetz sind anzu-
ordnung). wenden.
(2) Die den Aufsichtsbehörden durch § 6 Abs. 1 A (2) Die Änderungen der Eröffnungsbilanz und die
a II Nr.3, § 6 Abs.1 A a III und§ 6 Abs.1 B d der Drei- Vorschläge für die Neufestsetzung sind zu prüfen.
undzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um- Die Prüfer haben sich auch zu der Frage zu äußern,
stellungsgesetz (Umstellungsrechnung der Versiche- ob die tatsächlichen Angaben, auf die der Vorstand
rungsunternehmen) erteilte Ermächtigung zum Erlaß {persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer)
von Rechtsvorschriften erlischt. seine Annahme gründet, daß das Kapitalentwer-
tungskonto fristgemäß ausgeglichen werden kann,
richtig und vollständig sind. Im übrigen sind auf
Abschnitt II
die Neufestsetzung des Nennkapitals §§ 40 bis 42,
Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten 48 bis 53, 55, 57 bis 59 und 73 Abs. 1 bis 3 des D-Mark-
in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften bilanzgesetzes sinngemäß anzuwenden; ferner ist
§ 39 des D-Markbilanzgesetzes sinngemäß anzu-
§ 7 wenden.
§ 6 der Zweiundvierzigsten Durchführungsverord- (3) Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kom-
nung zum Umstellungsgesetz (Verordnung über die manditgesellschaft auf Aktien vor der Eintragung
D-Markeröffnungsbilanz der Geldinstitute) erhält des Beschlusses über die vorläufige Neufestsetzung
folgende Fassung: des Grundkapitals nach Absatz 1 in das Handels-
,,§ 6 register eine Aufforderung zum Umtausch oder zur
Werden in der Eröffnungsbilanz Rücklagen nicht Abstempelung der auf Reichsmark lautenden Aktien
gebildet, so kann an Stelle einer endgültigen Neu- im Bundesanzeiger bekanntgemacht, so sind Aktien,
festsetzung nach § 5 das Nennkapital bis zur doppel- die nach der Eintragung des Beschlusses eingereicht
ten. Höhe des vorläufigen Eigenkapitals, höchstens werden, auf Grund der wirksam bleibenden Auf-
jedoch auf einen Betrag von einer Deutschen Mark forderung in auf Deutsche Mark lautende Aktien
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1953 129
umzutauschen oder abzustempeln, deren Nennbe- Aktiengesetzes, soweit Spitzenbeträge verbleiben,
träge der vorläufigen Neufestsetzung entsprechen. nach § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren.
Aktien, die trotz der Aufforderung nicht eingereicht (4) Ein auf Grund des Absatzes 1 gefaßter Beschluß
worden sind, können für kraftlos erklärt werden; ist nur wirksam, wenn die Neufestsetzung des Nenn-
gleiches gilt für eingereichte Aktien, welche die zum kapitals vor Ablauf des 30. September 1953 zur Ein-
Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl nicht erreichen tragung in das Handelsregister angemeldet wor-
und der Gesellschaft nicht zur Verwertung für Rech- den ist.
nung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind.,
Hat eine Aktiengesellschaft oder eine Kommandit- Abschnitt III
gesellschaft auf Aktien vor der Eintragung des Be-
Schi ußvorschriften
schlusses über die vorläufige Neufestsetzung des
Grundkapitals in das Handelsregister auf Deutsche § 9
Mark lautende Einzelurkunden bei der Wertpapier- {1) Abschnitt I dieses Gesetzes gilt nach Maßgabe
sammelbank eingeliefert, so hat die Gesellschaft un- der §§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des
verzüglich nach der Eintragung den Sammelbestand Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
durch Umtausch der eingelieferten Einzelurkunden Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
oder durch Einlieferung von Zusatzaktien den durch gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Soweit in den
die vorläufige Neufestsetzung eingetretenen Ver- §§ 1, 2 und 5 auf Vorschriften über die Neuordnung
änderungen anzupassen. Sind vor der Eintragung des des Geldwesens Bezug genommen ist, treten in Berlin
Beschlusses über die vorläufige Neufestsetzung auf an deren Stelle die dort geltenden entsprechenden
Reichsmark lautende Aktien in auf Deutsche Mark Vorschriften.
lautende Aktien umgetauscht oder abgestempelt
worden oder sind vor der Anpassung des Sammel- {2) In den auf Grund des Gesetzes zu erlassenden
bestandes Aktien aus dem Sammelbestand ausge- Rechtsverordnungen ist zu bestimmen, mit welcher
liefert worden, so hat die Gesellschaft zum Umtausch Maßgabe diese in Ber1in anzuwenden sind.
oder zur Abstempelung dieser Aktien nach § 67
Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes aufzufordern. Mit § 10
den an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
zugebenden neuen Aktien ist nad1 § 67 Abs. 3 des kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 21. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz
zur Änderung des Artikels 107 des Grundgesetzes.
Vom 20. April 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels
79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
In Artikel 107 Satz 1 des Grundgesetzes wird die
Jahreszahl „ 1952" durch die Jahreszahl „ 1954" er-
setzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 16 - Tag der Au.sgabe: Bonn, den 22. April 1953 131
Gesetz zur Änderung des Zolltarifs
aus Anlaß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.
Vom 20. April 1953.
Der Bundestag hc1 t das folgende Gesetz beschloss·en: ordnung den gesetzgebenden Körperschaften einen
auf der Ermächtigung des Absatzes 1 beruhenden
§ 1 Verordnungsentwurf zur verfahrensmäßigen Behand-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, aus An- lung nach § 4 des Zolltarifgesetzes zuzuleiten.
laß der Errichtung des Gemeinsamen Marktes der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Bun• § 2
desgesetzbl. 1952 II S. 445) durch Rechtsverordnung (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12
die Kapitel 26, 73 und aus Kapitel 27 die Tarif- Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes
nummern 2701 bis 2706 des Zolltarifs von 1951 (Bun- Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
desgesetzbl. 1951 I S. 527) auf das „Zolltarifschema leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
für die Einreihung der Waren in die Zolltarife" (An- S. 1) auch im Land Berlin.
lage zum Gesetz über Internationale Vereinbarungen
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-
auf dem Gebiete des Zollwesens vom 17. Dezember
sem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen wer-
1951 - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 1 -) umzustellen
den, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
und dabei die Zollsätze für die in den bezeichneten
Uber lei tungsgesetzes.
Kapiteln und Tarifnummern genannten Waren neu
festzusetzen. § 3
(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, innerhalb Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
von drei Wochen nach Verkündung der Rechtsver- dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Amfsblaff der
Europäischen Gemeinsmalf für Kohle und Stahl
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noda dem Stande vom 31. Dezember 1952
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aller von 1949 bis 1952 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten
Gesetze und Verordnungen
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