117
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 18. April 1953 Nr. 15
Tag Inhalt: Seite
15.4.53 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West) 117
7.4. 53 Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Oberleitung der Berliner Rentenver-
sicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und über Änderungen in
der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung - Rentenversicherungsüberleitungs-
gesetz - vom 10. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 588) auf das Renten-
versicherungsrecht im Bundesgebiet (Auswirkiingsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119
31. 3. 53 Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den Bundesdisziplinargerichten . . . 122
10. 4. 53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
1. 4. 53 Berichtigung zur Verordnung über den Taratarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124
In Teil II Nr. 6, ausgegeben am 11. April 1951, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum
Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1952 (Nachtragshaushaltsgesetz 1952). - Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung deutsch-britischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsver-
trägen. -- Bekanntmachung über die Wiederanwendung von Vorkriegsverträgen. -- Bekanntmachung über die Wieder-
anwendung von Votkriegsverträgen.
In Teil II Nr. 7, ausgegeben am 17. April 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über den Vertrag zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Festsetzung einer Betriebsgrenze für ostwärts der
deutsch-niederländischen Landesgrenze liegende Steinkohlenfelder. - Gesetz über die Vereinbarung zur Ergänzung des
Allgemeinen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit und über
das Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen. - Bekanntmachung zum Internationalen
Abkommen betreffend die Beschränkung der Anwendung von Gewalt bei der Eintreibung von Vertragsschulden.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 15. April 1953.
Der Bundestag hat mÜ Zustimmung des Bundes- zen, den sein Auftraggeber nach § 3 Abs. 2 von
rates das folgende Gesetz beschlossen: seiner Umsatzsteuerschuld kürzen darf. Die im
§ 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen
Artikel 1 vorliegen. Die Kürzung kann in dem Vor-
anmeldungszei traum (Veranlagungszei tra um)
Das Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Ber- vorgenommen werden, in dem diese Voraus-
Jin (West) in der Fassung vom 9. September 1952 setzungen gegeben sind. § 3 Abs. 4 ist entspre-
(Bundesgesetzbl. I S. 621) wird wie folgt geändert: chend anzuwenden."
1. Der bisher einzige Absatz des § 7 wird Absatz 1. 3. In§ 8 Abs. 1 werden die Worte,,(§ 7 Nr. 1 Buch-
In ihm werden bei Nummer 1 Buchstabe c hin- stabe b)" ersetzt durch die Worte ,,(§ 7 Abs. 1
ter dem Wort „Bundesgebiet" die Worte „oder Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2) ". In § 8 Abs. 2
.einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im werden die Worte,,(§ 7 Nr. 2 Buchstabe b)" er-
Bundesgebiet" eingefügt sowie bei Nummer 1 setzt durch die Worte ,,{§ 7 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Buchstabe d und bei Nummer 2 Buchstabe c die stabe b)".
Vvrorte „in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes"
gestrichen. 4. In§ 9 werden die einleitenden Worte des ersten
Absatzes „Der Nachweis, daß die in § 7 Nr. 1
2. § 7 erhält folgenden Absatz 2:
und 2 genannten Gegenstände" ersetzt durch
,, (2) Hat ein Westberliner Unternehmer im die Worte „Der Nachweis, daß die in§ 7 Abs. 1
Auftrag eines Unternehmers im Bundesgebiet Nr. 1 und 2 und Abs. 2 genannten Gegenstände".
(§ 4 Abs. 1) oder einer Körperschaft des öffent-
lichen Rechts im Bundesgebiet in Berlin (West) 5. In § 10 werden die einleitenden Worte „Der
hergestellte Gegenstände im Bundesgebiet zu- buchmäßige Nachweis nach § 7 Nr. 1 Buch-
sammengesetzt, eingebaut oder bei der Errich- stabe e und Nr. 2 Buchstabe d ist nur dann er-
tung eines Werkes als Teile verwendet, so ist bracht," ersetzt durch die Worte „Der buch-
er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er für einen mäßige Nachweis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
Voranmeldungszeitraum (Veranlagungszeit- stabe e und Nr. 2 Buchstabe d sowie Abs. 2 ist
raum) schuldet, um den gleichen Betrag zu kür- nur dann erbracht,".
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
6. § 12 erhält folgc:~nden Wortlaut: Artikel 2
,,§ 12
Anwendungsvorschrift
Der Bundesminister der Finanzen wird er•- Artikel 1 Nr. 1 bis 6 sind anzuwenden auf Lieferun-
mächtigt, durch Rechtsverordnungen von der gen und Werkleistungen, die nach dem 31. Juli 1952
Umsatzsteuer zu befreien bewirkt werden.
1. die Umsätze, die durch die Einschaltung Artikel 3
der in Berlin (West) behördlich angeord- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
neten Vorratslager zusätzlich entstehen des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
odC'r steu0rpilichtig werden, Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
2. die Beförderung von Steinkohlen, Braun- im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund
kohlen, Koks und Preßkohlen aller Art im der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung er-
Güterfernverkehr mit Lastkraftwagen lassen werden, gelten im Lande Berlin nach § 14 des
11
vom Bundesgebiet nach Berlin (West). Dritten Uberleitungsgesetzes.
7. In § 13 sind die Worte ,,§ 7 Nr. 1 zu ersetzen
11
11
durch die Worte,,§ 7 Abs. 1 Nr. 1 • Artikel 4
8. In § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird die Jahreszahl Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
11
,, 1953" jeweils in „ 1954 geändert. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 15. April 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953 119
Verordnung über die Auswirkungen des Gesetzes zur Oberleitung der Berliner
Rentenversicherung auf das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht und
über Änderungen in der Organisation der gesetzlichen Krankenversicherung -
Rentenversicherungsüberleitungsgesetz - vom 10.Juli 1952 (Gesetz-und Verordnungs-
blatt für Berlin S. 588) auf das Rentenversicherungsrecht im Bundesgebiet
(Auswirkungsverordnung).
Vom 7. April 1953.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die § 2
Gewährung von Zulagen in den ::1esetzlichen
(1) Die Vorschrift des § 1 gilt auch für das Recht
Rentenversicherungen und über Änderungen des
auf freiwillige Versicherung (§§ 1243, 1244 der
Gemeinlastverfahrens - Ren tenzulagengesetz -
Reichsversicherungsordnung, § 21 des Angestellten-
vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505} ver-
versicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
über den Ausbau der Rentenversicherung vom
Bundesrates und im Einvernehmen mit dem Senat
21. Dezember 1937 - Reichsgesetzbl. I S. 1393 - , § 1
des Landes Berlin:
Abs. 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der
§ 1 Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung
(1} Für die Erfüllung der Wartezeit und die Er- des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialver-
haltung der Anwartschaft in der Rentenversicherung sicherung vom 17. März 1945 - Reichsgesetzbl. I
der Arbeiter (Invalidenversicherung), in der Renten- S. 41 - und § 31 des Reichsknappschaftsgesetzes).
versicherung der Angestellten (Angestelltenversiche- (2) Die Selbstversicherung, die in Berlin während
rung) und in der knappschaftlichen Rentenversiche- der in § 1 bezeichneten Zeiträume bei den dort be-
rung werden die in Berlin zeichneten Versicherungsträgern bestanden hat,
a) in der einheitlichen Sozialversicherung der kann nur in dem Versicherungszweig fortgesetzt
Versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom werden, dem der Versicherte als Selbstversicherter
1. Juli 1945 bis zum 31. Januar 1949, vor dem 8. Mai 1945 beigetreten ist, im übrigen in
dem Versicher~mgszweig, den der Versicherte wählt.
b) in der einheitlichen Sozialversicherung der
Versicherungsanstalt Berlin (West) in der (3) Die freiwillige Weiterversicherung kann nur.
Zeit vom 1. Februar 1949 bis zum 31. De- begonnen oder fortgesetzt werden
zember 1950, a) in dem Versicherungszweig, zu dem der
c) in der einheitlichen Rentenversicherung der Versicherte auf Grund seiner vor dem 8. Mai
Versicherungsanstalt Berlin (West) in der 1945 entrichteten Beiträge zur Weiterver-
Zeit vom 1. Januar 1951 bis zum 31. März sicherung berechtigt war,
1952,
b) für den Fall, daß nur Beiträge nach dem
d) in den Rentenversicherungen der Landes- 7. Mai 1945 entrichtet sind, in dem Versiche-
versicherungsanstalt Berlin in der Zeit vom rungszweig, dem der Versicherte nach der
1. April 1952 .ab Art seiner Tätigkeit angehört ~aben würde;
§ 1244 Satz 4 der Reichsversicherungsord-
zurückgelegten Versicherungszeiten in gleicher
nung bleibt unberührt.
Weise angerechnet wie die im Bundesgebiet zurück-
gelegten Versicherungszeiten. Die Anrechnung von
Ersatzzeiten richtet sich nach dem im Gebiet der § 3
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. (1) Bei der Feststellung der Renten werden vor-
(2) Bei Anwendung des § 1264 Abs. 1 der Reichs- behaltlich des Nachweises über die Art der Tätigkeit
versicherungsordnung gelten, soweit wegen der Be- nach Absatz 2 die im § 1 Abs. 1 bezeichneten, in
messung der Beiträge nach Kalendermonaten in Berlin zurückgelegten Versicherungszeiten auf Grund
Berlin sechs Kalendermonate nur teilweise mit Bei- der nachstehenden Zuteilung zu der Rentenversiche-
tragszeiten oder Ersatzzeiten belegt sind, in der rung der Arbeiter (Invalidenversicherung) und der
Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversiche- Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten-
rung) die zur Erhaltung der Anwartschaft mindestens versicherung) wie folgt berücksichtigt:
erforderlichen sechsundzwanzig Wochenbeiträge als 1. Sind außer Beiträgen zur einheitlichen
entrichtet. Rentenversicherung Beiträge zur Renten-
(3) Bei Anwendung des § 1264 Abs. 3 und des versicherung der Arbeiter (Invalidenver-
§ 1265 der Reichsversicherungsordnung tritt bei sicherung) oder zur Rentenversicherung der
weiblichen Versicherten, die ihren ständigen Wohn- Angestellten (Angestelltenversicherung)
ort von Berlin (West) nach Vollendung des sechzig- oder zu beiden Versicherungszweigen ent-
sten Lebensjahres in das Gebiet der Bundesrepublik richtet, so gelten, vorbehaltlich der Vor-
Deutschland verlegt haben, anstelle des fünfund- schrift unter Nummer 2, die Beiträge zur
sechzigsten Lebensjahres das sechzigste Lebensjahr. einheitlichen Rentenversicherung als in dem
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Versicherungszweig entrichtet, in dem aus- Versicherungszeiten vom 1. Juli 1945 bis zum 31. De-
schließlich oder überwiegend Bei träge außer- zember 1950 das Fünffache der auf Grund der Pflicht-
halb der einheitlichen Rentenversicherung versicherung entrichteten Beiträge.
entrichtet worden sind; hierbei werden für
(2) In der Rentenversicherung der Arbeiter wird,
Zeiten der Doppelversicherung in der In-
abweichend von § 9 Abs. 3 der Verordnung zur
validenversicherung und der Angestellten-
Durchführung des Sozialversicherungs-Anpassungs-
versicherung bis zum 31. Dezember 1922 nur
gesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBI. S. 101), der
die Beiträge zur Angestelltenversicherung
Arbeitsentgelt für die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a
berüqcsichtigt. Bei gleicher Zahl gelten die
und b bezeichneten Versicherungszeiten bereits vom
Beiträge zur einheitlichen Rentenversiche-
1. Juli 1945 an bis zum Betrage von
rung als in der Angestelltenversicherung
entrichtet. 7200 Reichsmark oder Deutschen Mark jährlich,
2. Sind in der Rentenversicherung der Arbeiter 600 Reichsmark oder Deutschen Mark monatlich,
(Invalidenversicherung) oder in der Renten- 140 Reichsmark oder Deutschen Mark wöchentlich,
versicherung der Angestellten (Angestell-
tenversicherung) oder in beiden Versiche- 2Q Rei~smark oder Deutschen Mark täglich
rungszweigen zusamm~n weniger Beiträge berücksichtigt.
als in der einheitlichen Rentenversicherung
entrichtet, so sind die Beiträge zur einheit- § 5
lichen Rentenversicherung in Abweichung
(1) Für die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b ent-
von der Vorschrift unter Nummer 1 inso-
richteten Beiträge werden folgende jährlichen Stei-
weit dem anderen Versicherungszweig zu-
gerungsbeträge gewährt:
zurechnen, als der Versicherte diesem Ver-
sicherungszweig nach der Art seiner Tätig- 1. Für die auf Grund der Versicherungspflicht ent-
keit nachweislich angehört haben würde. richteten Beiträge ist der jährliche Steigerungs-
_3. Sind nur Beiträge zur einheitlichen Renten- betrag, soweit •sie als Invalidenversicherungs-
versicherung entrichtet, so gelten sie als in beiträge gelten, 1,2 vom Hundert, soweit sie als
dem Versicherungszweig entrichtet, dem Angestelltenversicherungsbeiträge gelten, 0, 1
der Versicherte bei der Entrichtung des vom Hundert des Entgelts.
letzten Pflichtbeitrages nach der Art seiner 2. Für freiwillige Beiträge ist der jährliche Steige-
Tätigkeit nachweislich angehört haben rungsbetrag
würde. Sind nur freiwillige Beiträge zur
einheitlichen Rentenversicherung entrichtet für jeden Monatsbeitrag von 6 Reichsmark oder
(Selbstversicherung), so gelten die Beiträge Deutschen Mark
als zur Angestelltenversicherung entrichtet. in der Rentenversiche-
4. Sind außer Beiträgen zur einheitlichen Ren- rung der Arbeiter . . . . · 72 Deutsche Pfennig,
tenversicherung Beiträge zur knappschaft-
in der Rentenversiche-
lichen Rentenversicherung entrichtet, so
rung der Angestellten . 42 Deutsche Pfennig,
werden bei der Anwendung der Vorschrif-
ten über die .Wanderversicherung zur Er- für jeden Monatsbeitrag von 12 Reichsmark oder
füllung der Wartezeit, zur Erhaltung der Deutschen Mark
Anwartschaft und zur Festsetzung des Lei-
stungsanteils aus der Rentenversicherung in der Rentenversiche-
der Arbeiter (Invalidenversicherung) oder rung der Arbeiter . . . . 144 Deutsche Pfennig,
der Rentenversicherung der Angestelil.ten in der Rentenversiche-
(Angestelltenversicherung) die Beiträge zur rung der Angestellten . 84 Deutsche Pfennig.
einheitlichen Rentenversicherung bei Fest-
stellung der Gesamtleistung nach der über- Die für die Monatsbeiträge von 6 Reichsmark oder
wiegend ausgeübten Tätigkeit als Arbeiter Deutschen Mark und 12 Reichsmark oder Deut-
oder Angestellter in knappschaftlich ver- schen Mark bestimmten Steigerungsbeträge gel~
sicherten Betrieben berücksichtigt. ten auch für die Monatsbeiträge von 12 Reichs-
mark oder Deutschen Mark und 20 Reichsmark
(2) Wird der Nachweis über die Art der Tätigkeit oder Deutschen Mark, die als einheitliche Bei-
für die im Absatz 1 bezeichneten Versicherungszeiten träge zur Kranken- und Rentenversicherung ent-
erbracht, so gelten die Beiträge als zu den Versiche- richtet worden sind.
rungszweigen entrichtet, denen der Versicherte nach
der Art seiner Tätigkeit angehört haben würde. (2) Für die im § 1 Abs. 1 Buchstabe c im Lohnab-
zugsverfahren entrichteten Beiträge ist der jährliche
(3) Bei der Umredmung von Beitragsmonaten in
Steigerungsbetrag für jeden Monatsbeitrag in der
Beitragswochen gelten je drei Beitragsmonate als
Invalidenversicherung 1,2 vom Hundert, in der An-
dreizehn Beitragswochen. Von dem verbleibenden
gestelltenversicherung 0,1 vom Hundert der in den
Rest gilt ein Beitragsmonat als vier Beitragswochen.
Versicherungskarten eingetragenen Entgelte.
§ 4 (3) Für die nach§ 1 Abs. 1 Buchstabe c durch Ver-
(1) Als Arbeitsentgelt oder Einkommen gilt für wendung von Marken entrichteten Beiträge ist der
die im § 1 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten jährliche Steigerungsbetrag für jeden Monatsbeitrag
Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953 121
a) in der Rentenversicherung der Arbeiter (Invali- träge, die von diesen Personen nach dem Ausscheiden
denversicherung) in der aus der Versicherungspflicht zur einheitlichen Ren-
Klasse I und II ......... 72 Deutsche Pfennig tenv~rsicherung entrichtet worden sind.
III ............. 78 Deutsche Pfennig (2) Für die Bemessung des Ruhegeldes bei Renten
IV ............. 108 Deutsche Pfennig der im Absatz 1 bezeichneten Personen gilt fol-
gendes:
V .............. 162 Deutsche Pfennig
VI ............. 216 Deutsche Pfennig 1. Der Grundbetrag ist mindestens 222 Deut-
sche Mark im Jahre.
VII ............. 300 Deutsche Pfennig
VIII ............ 420 Deutsche Pfennig 2. Sind auch volle Beiträge zur Rentenversi-
cherung der Angestellten und Beiträge zur
IX .............. 540 Deutsche Pfennig Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet
X .............. 660 Deutsche Pfennig worden und ist allein aus diesen Beiträgen
die Wartezeit von insgesamt sechzig oder
b) in der Rentenversicherung der Angestellten (An-
einhundertachtzig Beitragsmonaten erfüllt,
gestelltenversicherung) in der
so ist § 1544 c der Reichsversicherungsord-
Klasse I und II ......... 42 De'utsche Pfennig nung entsprechend anzuwenden.
III .............. 45 Deutsche Pfennig 3. Die Zuschläge nach § 1 des Sozialversiche-
IV .............. 65 Deutsche Pfennig rungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni
1949 (WiGBI. S. 99) sind nur in halber Höhe
V .............. 95 Deutsche Pfennig
zu gewähren; in den Fällen der Nummer 2
VI ............. 125 Deutsche Pfennig sind die Zuschläge voll zu gewähren.
VII ••••• 1 ••••••• 175 Deutsche Pfennig 4. Der Zuschlag zum Kinderzuschuß wird voll
VIII ............ 245 Deutsche Pfennig gewährt.
IX .............. 315 Deutsche Pfennig § 7
X ............... 385 Deutsche Pfennig (1) Renten, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung ohne Steigerungsbeträge für die im § 1
(4) Soweit in Berlin Beiträge für Zeiten nach dem Abs. 1 bezeichneten Versicherungszeiten festgestellt
31. August 1952 durch Verwendung von Marken worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt.
entrichtet sind, werden Steigerungsbeträge nach § 9
(2) Steigerungsbeträge, die auf Grund von Ab-
der Verordnung zur Durchführung des Sozialver-
satz 1 zu gewähren sind, werden ohne Rücksicht
sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 27. Juni 1949
auf den Zeitpunkt der Antragstellung vom 1. Ja-
{WiGBI. S. 101) in der Fassung des § 7 des Gesetzes
nuar 1951, frühestens aber vom Rentenbeginn ab,
über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der
gewährt.
Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung
und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum § 8
Aufbau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 Verlegt ein Rentenberechtigter seinen ständigen
(Bundesgesetzbl. I S. 437) gewährt. Wohnort aus dem Gebiet der Bundesrepublik nach
Berlin (West), so bleiben Zuständigkeit und Lei-
§ 6 stungspflicht des Trägers der Rentenversicherung
in der Bundesrepublik bestehen. Dies gilt nicht, wenn
(1) Bei Gewerbetreibenden und sonstigen Selb- der Berechtigte seinen ständigen Wohnort vor dem
ständigen, die in Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 Inkrafttreten dieser Verordnung nach Berlin (West)
bis zum 31. Dezember 1950 versicherungspflichtig verlegt hat.
waren, gelten die zur einheitlichen Rentenversiche-
rung entrichteten Pflichtbeiträge als Beiträge zur § 9
Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
versicherung). Das gleiche gilt für freiwillige Bei- kündung in Kraft.
Bonn, den 7. April 1953.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Amtstracht
bei den Bundesdisziplinargerichten.
Vom 31. März 1953.
Auf Grund des § 20 des Deutschen Beamtenge- die für ihn auftretenden Beamten aus Seide, für die
setzes vom 26.- Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) Urkundsbeamten aus Wollstoff.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni
1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) ordne ich an: III.
Am Barett tragen
I.
a) der Präsident des Bundesdisziplinarhofs
Die Amtstracht der Bundesrichter, des Bundesdis- drei Schnüre in Gold,
ziplinaranwalts sowie der für ihn auftretenden Be-
amten, der Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam- b) die Senatspräsidenten des Bundesdisziplinar-
mern und der Urkundsbeamten bei den Bundesdis- hofs
ziplinargerichten besteht aus einer Amtsrobe und zwei Schnüre in Gold,
einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Bundesrichter, c) die Bundesrichter und der Bundesdisziplinar-
der Bundesdisziplinaranwalt sowie die für ihn auf- anwalt
tretenden Beamten und die Vorsitzenden der Bun-
desdisziplinarkammern eine breite weiße Binde mit zwei karmesinrote Schnüre in Seide,
herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine d) die Vorsitzenden der Bundesdisziplinar-
einfache weiße Halsbinde. kammern
eine Schnur in Silber,
II.
e) die für den Bundesdisziplinaranwalt auftreten-
Die Farbe der Amtstracht ist für die Richter
den Beamten die für die Beamten der gleichen
und die Beamten bei dem Bundesdisziplinarhof
Besoldungsgruppe in der Justizverwaltung fest-
und für den Bundesdisziplinaranwalt karmesinrot,
gelegten Abzeichen in Gold, soweit sie vor dem
für die Richter und die Beamten bei den Bundesdis-
Bundesdisziplinarhof, und in Silber, soweit sie
ziplinarkammern schwarz. Die für den Bundesdiszi-
vor den Bundesdisziplinarkammern tätig wer-
plinaranwalt auftretenden Beamten tragen die Amts-
den.
tracht in der Farbe des Bundesdisziplinargerichts,
vor dem sie tätig werden. Der Besatz an der Amts- IV.
robe und am Barett besteht für die Bundesrichter Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
und die Vorsitzenden der Bundesdisziplinarkam- Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu
mern aus Samt, für den Bundesdisziplinaranwalt und erlassen.
Bonn, den 31. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953 123
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellun_gen.
Vom 10. April 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom i8. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird hekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
geseHcne Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 20. bis 29. März 1953 in
Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
und Wochenende Berlin 1953";
2. die in der Zeit vom 11. bis 21. April 1953 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
Basel 1953".
Bonn, den 10. April 1953.
Der Bundes mini s t er der Justiz
Dehler
Berichtigung zur Verordnung über den Taratarif
vom 20. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 721).
1. In § 1 ist auf Seite 7-22, rechte Spalte, 10. Zeile,
zwischen „besteht" und „2" ein Beistrich zu
setzen.
2. In § 1 ist auf Seite 725, linke Spalte, 3. und 17.
Zeile von unten, jeweils statt „Leinenumhüllun-
gen" zu setzen „leinenumhüllung".
3. In§ 2 Nr. 1 ist auf Seite 728, linke Spalte, 3. Zeile,
zwischen „ausgelegt" und „ersetzt" ein Beistrich
zu setzen.
Bonn, den 1. April 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Jancke
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1953 123
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellun_gen.
Vom 10. April 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom i8. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird hekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
geseHcne Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 20. bis 29. März 1953 in
Berlin stattfindende Ausstellung „Wassersport
und Wochenende Berlin 1953";
2. die in der Zeit vom 11. bis 21. April 1953 in
Basel stattfindende „Schweizer Mustermesse
Basel 1953".
Bonn, den 10. April 1953.
Der Bundes mini s t er der Justiz
Dehler
Berichtigung zur Verordnung über den Taratarif
vom 20. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 721).
1. In § 1 ist auf Seite 7-22, rechte Spalte, 10. Zeile,
zwischen „besteht" und „2" ein Beistrich zu
setzen.
2. In § 1 ist auf Seite 725, linke Spalte, 3. und 17.
Zeile von unten, jeweils statt „Leinenumhüllun-
gen" zu setzen „leinenumhüllung".
3. In§ 2 Nr. 1 ist auf Seite 728, linke Spalte, 3. Zeile,
zwischen „ausgelegt" und „ersetzt" ein Beistrich
zu setzen.
Bonn, den 1. April 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Jancke
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Zweite Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer und
zur A ndenm9 von auf Grund des Gesetzes für Sicherungs-
maßnahmen auf einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-
schaft erlassenen Verordnungen (Zweite Verlängerungsver-
ordnung). Vom 28. März 1953. 61 28. 3. 53 1. 4. 53
Verordnung über die Einführung ermäßigter Postgebühren im
Grenzverkehr mit den Niederlanden (PR Nr. 11/53). Vom
26. März 1953. 62 31. 3. 53 1. 4. 53
Gebührenordnung für die Prüfung von Handfeuerwaffen. Vom
18. Mürz 1953. 62 31. 3. 53 1. 5. 53
Verordnung über die Jagd- und Schonzeiten. Vom 20. März 1953. 66 8.4.53 1. 4. 53
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Gebührenordnung
der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und
Landwirtschaft. Vom 8. April 1953. 69 11. 4. 53 1. 1. 53
Verordnung über die Festsetzung des Branntweinausfuhrpreises.
Vom 2. April 1953. 70 14. 4.53 1. 4. 53
Verordnung über die Festle9tmg der Zollstraßen und Zollandungs-
pUitze im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 17. März 1953. 70 14. 4.53 15.4.53
Verordnung über die Mindestleistungen bei der Körung von
Bullen in Schleswig-Holstein. Vom 14. April 1953. 74 18.4.53 1. 4. 53
II er a 11 s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
L il u f c n d c r B c zu \J nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ei n,z e Ist ü c k c je ,mqcf,rn\Jcne 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Vers,mdge:Jühren D.M 0,10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinscndu nq des et fonlcrlichen Bctrnqes uuf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99