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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 1. April 1953 Nr„ 14
Tag Inhalt: Seite
31. 3. 53 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97
31.3,53 Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 106
30.3.53 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-
schaft (2. Ä.ndIHG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
30.3.53 Gesetz über dje Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte (Personalvertretungen) in
den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 108
31. 3. 53 Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Zollverfahren im internationalen Straßen-
güterverkehr ........................................................ ; . . . . . . . . . . . . . . . . . 109
Wohnraumbewirtschaftungsgesetz.
Vom 31. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- anderer zur Unterbringung von Personen geeigneter
rates das folgende Gesetz beschlossen: Raum v'arübergehend in Anspruch genommen wer-
den kann, nicht entgegen.
I. ABSCHNITT
§ 3
Allgemeine Vorschriften
Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung
§ 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit sich
Wohnraumbewirtschaftung nicht für Doppelwohnungen aus § 11 etwas anderes
und Wohnungsbehörden ergibt, nicht anzuwenden auf
(1) Wohnraum unterliegt im Hinblick auf den a) frei finanzierte und steuerbegünstigte \iVohnun-
Wohnungsmangel der öffentlichen Bewirtschaftung gen im Sinne der §§ 23, 28 des Ersten Woh-
nach Maßgabe dieses Gesetzes. Das Grundrecht der nungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des gesetzbl. S. 83),
Grundgesetzes) wird insoweit vorübergehend einge- b) ohne öffentliche Darlehen oder Zuschüsse ge-
schränkt. schaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom
(2) Die Wohnraumbewirtschaftung ist eine staat- 21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs-
liche .Aufgabe; sie wird durch Wohnungsbehörden fertig geworden ist,
ausgeübt. c) Wohnraum, der wegen seines räumlichen Zu-
§ 2 sammenhanges mit Geschäftsraum zugleich mit
diesem vermietet oder verpachtet ist oder in
Gegenstand der Wohnraumbewirtschaftung
sonstiger Weise genutzt wird, sofern nach § 5
(1) Der Wohnraumbewirtschaftung unterliegt Abs. 3 des Geschäftsraummietengesetzes vom
Raum, der zu Wohnzwecken geeignet und bestimmt 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 338) Mieter-
ist (Wohnungen und Wohnräume). schutz nicht besteht oder im Falle der Ver-
(2) Die Wohnraumbewirtschaftung erstreckt sich mietung nioht bestehen würde.
auf die zu einer Wohnung gehörenden und auf die
zu ihrer Benutzung erforderlichen Nebenräume, Flä- § 4
chen, Einrichtungen und Anlagen. Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Woh- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
\ nungen finden entsprechende Anwendung auf einen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
einzelnen Wohnraum oder mehrere Wohnräume, Vorschriften darüber zu erlassen, daß die Wohn-
wenn darin eine Person oder mehrere Personen ge- raumbewirtschaftung auch für anderen Wohnraum
mei.nschaftlich ihr häusliches Leben führen oder füh- gelockert oder aufgehoben wird,
ren sollen. a) wenn die Wohnraumbewirtschaftung sich
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes stehen bun- wegen der Höhe des preisrechtlich zu-
desrechtlichen sowie bestehenden und künftigen lan- lässigen Mietzinses oder der Zweckbestim-
desrecht.lichen Vorschriften, nach denen zur Beseiti- mung des Raumes auch unter Berücksichti-
gung von besonderen Notständen Wohnraum und gung der Umsiedlung von Heimatvertriebe-
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nen und der Rückführung von Evakuierten können durch Rechtsverordnung die Besich-
erübrigt oder nicht mehr angezeigt ist, tigungszeiten nach örtlichen Bedürfnissen
b) wenn die Lockerung oder Aufhebung der ändern.
Schaffung neuen Wohnraums dient. (3) Verfügungsberechtigte und ihre Beauftragten
Hierbei ist erforderlichenfalls besonderen Verhält- sind verpflichtet, der Wohnungsbehörde binnen einer
nissen einzelner Länder Rechnung zu tragen. Woche anzuzeigen, wenn Wohnraum frei oder be-
(2) Soweit die Bundesregierung von ihrer Ermäch- zugsfertig geworden ist oder wenn die Belegung von
tigung keinen Gebrauch macht, können die Landes- Wohnraum sich für einen Zeitraum von mehr als
regierungen durch Rechtsverordnung entsprechende sechs Monaten oder dauernd verringert. Ist ein an-
Vorschriften erlassen; sie können ihre Befugnis derer Verfügungsberechtigter nicht vorhanden, so
zum Erlaß von Rechtsverordnungen weiter über- ist der Grundstückseigentümer oder der ihm gleich-
tragen. stehende dinglich Berechtigte zu der Anzeige ver-
pflichtet.
§ 5 § 8
Sondervorschriften Aufzeichnung der \Vohnungsuchenden
Dffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Die Wohnungsbehörden haben Vormerklisten zu
§ 22 Abs. 1, § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes führen, Wohnungsuchende auf Antrag einzutraqen
unterliegen der Wohnraumbewirtschaftung nach und ihnen hierüber eine Bescheinigung zu erteilen
Maßgabe ,dieses Gesetzes. Unberührt bleiben die sowie die Vormerklisten auf dem laufenden zu
§§ 22, 24, 25, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes halten.
sowie die §§ 7, 9, 21, 22, 24 des Gesetzes zur För-
derung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlen- III. ABSCHNITT
bergbau vom 23. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 865). Zuteilung von Wohnraum
§ 9
§ 6
Aufgaben der Wohnungsbehörden Gegenstand der Zuteilung
(1) Die Wohnungsbehörden haben freien Wohn•
Die Wohnungsbehörden haben folgende Aufgaben:
raum und die zu einer Wohnung gehörenden Neben-
a) die Feststellung des Wohnraumbestandes und räume, Flächen, Einrichtungen und Anlagen nach
der Wohnungsuchenden (§§ 7, 8), Maßgabe der§§ 10 bis 20 zuzuteilen.
b) die Zuteilung von Wohnraum (§§ 9 bis 20), (2) Fehlen einer Wohnung die zu ihrer Benutzung
c) Maßnahmen zur Verhinderung der Zweckent- erforderlichen Nebenräume, Flächen, Einrichtungen
fremdung von Wohnraum (§ 21), und Anlagen und können sie nic..lit nach § 23 geschaf-
d) Maßnahmen zur Erhaltung, Verbesserung und fen werden, so können sie von einer anderen Woh-
Vermehrung von Wohnraum und zur Erleich·· nung zur Benutzung oder Mitbenutzung zugeteilt
terung des Städtebaues (§§ 22 bis 25). werden, wenn es dem darüber Verfügungsberechtig-
ten ohne unbillige Härte zugemutet werden kann.
II. ABSCHNITT
Feststellung des Wohnraumbestandes § 10
und der Wohnungsuchenden Freier Wohnraum
§ 7 (1) Wohnraum gilt als frei,
Feststellung des Wohnraumbestandes a) wenn er nicht benutzt wird, es sei denn, daß
der Inhaber ein dringendes berechtigtes
(1) Die Wohnungsbehörden haben Unterlagen über
Interesse hat, ihn zu behalten,
den Wohnraumbestand, soweit solche noch nicht vor-
handen sind, anzulegen und auf dem laufenden zu b) wenn der Inhaber nach privatem oder
halten. öffentlichem Recht nicht zum Besitz berech-
tigt ist.
(2) Verfügungsberechtigte, Rauminhaber und ihre
(2) Ferner gelten überschüssige Räume unter-
Beauftragten sind verpflichtet,
belegter Wohnungen als frei. Eine Wohnung gilt un-
a) auf Verlangen der Wohnungsbehörden beschadet des § 14 Abs. 2 Satz 2 und des § 33 Abs. 2
Formblätter für die Wohnraumbestandsauf-. Satz 1 als unterbelegt, wenn der Verfügungsberech-
nahme wahrheitsgemäß auszufüllen und tigte mehr Räume innehat, als ihm nach seinen per-
über Raum aller Art, seine Verwendung sönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen
und die ihn betreffenden Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemein•
Auskunft zu erteilen, de zugestanden werden kann. Die Landesregierun-
b) Beauftragten der Wohnungsbehörden und gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Wohnungsuchenden, die sich durch eine be- an die Stelle der Wohndichte der Gemeinde die
sondere wohnungsbehördliche Bescheini- Wohndichte eines kleineren oder größeren Gebiets
gung ausweisen, die Besichtigung von Raum oder des Landes tritt; sie können ferner durch Rechts-
und dazu gehörenden Flächen, Einrichtungen verordnung bestimmen, daß an Stelle der Wohn-
und Anlagen an den Werktagen von 9 bis 18 dichte mit Rücksicht auf die Umsiedlung von Heimat-
Uhr zu gestatten. Die Landesregierungen vertriebenen oder die Rückführung von Evakuierten
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 99
eine von ihnen zu bestimmende höhere Verhältnis- (2) Wohnraum kann zugeteilt werden
zahl zwisdlen Wohnräumen und Wohnungsbenutzern a) durch Benutzungsgenehmigung (§ 14),
der Ermittlung übersdlüssiger Räume zugrunde z11
legen ist. § 5 Abs. 2 des Heimkehrergesetzes bleibt b) durch Zuweisung (§ 15).
unberührt.
(3) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn
(3) Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Wohnraum einem anderen nicht zur ausschließlichen
zu bestimmen, daß bei der Ermittlung überschüssiger Benutzung überlassen wird (Mitbenutzung), es sei
Räume unterbelegter Wohnungen von einer be- denn, daß eine Bereit~tellungsverfügung (§ 19) ent-
stimmten Verhältniszahl zwisdlen Wohnräumen und gegensteht.
Wohnungsbenutzern auszugehen ist und alsdann be-
sondere persönlidle, familiäre und berufliche Ver- (4) Wollen Verfügungsberechtigte ihre Woh-
hältnisse gemäß Absatz 2 zu berücksidltigen sind. nungen innerhalb des Geltungsbereidls dieses Ge-
setzes tausdlen, so darf die Genehmigung nur aus
(4) Bei der Auswahl der Räume, die dem Verfü- besonders dringenden Gründen der Wohnraum-
gungsberedltigten zu belassen oder als überschüssig bewirtsdlaftung versagt werden. Die Genehmigung
Wohnungsuchenden zuzuteilen sind, ist auf die Vor- gilt als erteilt, wenn dem Verfügungsberedltigten
sdlläge und Bedürfnisse des Verfügungsberechtigten nidlt binnen zwei Wodlen nach Eingang seines An-
Rücksicht zu nehmen, soweit nidlt besonders drin- trags ein ablehnender Besdleid zugegangen ist. Im
gende Gründe der Wohnraumbewirtsdlaftung ent- Streitfalle hat der Verfügungsberedltigte den Ein-
gegenstehen. gang des Antrages zu beweisen.
§ 11
Doppelwohnungen § 13
(1) Verfügt jemand über mehrere Wohnungen, so
Genehmigungsbedürftige Verträge
gelten von diesen alle bis auf eine als frei, soweit
der Verfügungsberedltigte nidlt ein dringendes be- Verträge, die Untermietern oder anderen• Woh-
rechtigtes Interesse hat, sie zu behalten. Der Ver- nungsbenutzern die Redltsstellung eines Haupt-
fügungsberedltigte kann der Wohnungsbehörde die mieters einräumen, bedürfen der Genehmigung der
Wohnung bezeichnen, die er behalten will. Bezeich- Wohnungsbehörden.
net er die Wohnung binnen einer von der Wohnungs-
behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nidlt,
§ 14
so bestimmt die Wohnungsbehörde die Wohnung,
die als frei gilt. Zuteilung durch Benutzungsgenehmigung
(2) Absatz 1 gilt audl für steuerbegünstigte Woh- (1) :Oie Benutzungsgenehmigung ist entspredlend
nungen im Sinne der§§ 23, 28 des Ersten Wohnungs- dem Antrag des Verfügungsberedltigten zu erteilen,
baugesetzes und ohne öffentliche Darlehen oder Zu- wenn Wohnraum nidlt aus gewichtigen Gründen der
sdlüsse gesdlaffenen Wohnraum, der in der Zeit vom Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem
21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1949 bezugs- vorgesdllagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist.
fertig geworden ist, wenn für ihn Grundsteuerver-
günstigungen oder Grundsteuerbeihilfen in Anspruch (2) Die Genehmigung zur Benutzung von freige-
genommen werden, oder wenn bei seiner Finanzie- wordenen Teilen einer Wohnung ist zugunsten des
rung unverzinslidle Darlehen oder Zusdlüsse ver- Verfügungsberedltigten zu erteilen, soweit die
wendet sind, für die Steuervergünstigungen nach Räume für ihn nidlt übersdlüssig sind. Dabei bleiben
Personen außer Betracht, die der Verfügungsberedl-
§ 7 c des Einkommensteuergesetzes gewährt sind.
tigte ohne Genehmigung der Wohnungsbehörde auf-
Wird hiernadl als frei geltender Wohnraum nicht
binnen einer von der Wohnungsbehörde zu bestim- genommen hat; dies gilt nidlt für den Ehegatten,
menden angemessenen Frist einem Wohnungsurnen- für Verwandte und Versdlwägerte gerader Linie und
Arbeitnehmer, die üblidlerweise zum Hausstand des
den zur Benutzung überlassen, so unterliegt er der
Verfügungsberedltigten gehören. Die Sätze 1 und 2
Zuteilung. Bei späterem Freiwerden ist in gleidler
gelten entspredlend, wenn eine Einliegerwohnung
Weise zu verfahren.
in einer öffentlich geförderten Kleinsiedlung ganz
(3) Die Landesregierungen können durch Redlts- oder teilweise frei wird.
verordnung bestimmen, daß im Falle einer von der
Besatzungsmadlt veranlaßten Inansprudlnahme von (3) Die Benutzungsgenehmigung kann aus beson-
Wohnraum hierfür zugeteilter Ersatzwohnraum als deren Gründen unter einer auflösenden Bedingung
frei gilt, wenn die Inansprudlnahme aufgehoben oder befristet erteilt werden. In . diesem Falle er-
wird und dem Verfügungsberedltigten die Rückkehr lisdlt ein über die Benutzung abgeschlossenes Redlts-
zugemutet werden kann. verhältnis mit dem Eintritt der Bedingung oder dem
Ablauf der Frist.
§ 12
(4) Die Benutzungsgenehmigung gilt als erteilt,
Benutzung und Oberlassung von Wohnraum wenn dem Verfügungsberedltigten nidlt binnen drei
(1) Wohnraum darf außer auf Grund einer Zu- Wodlen nadl Eingang seines Antrages ein ableh-
teilung nur mit Genehmigung der Wohnungsbehör- nender Besdleid zugegangen ist. Im Streitfalle hat
den in Benutzung genommen oder zur Benutzung der Verfügungsberedltigte den Eingang des An-
überlassen werden. trages zu beweisen.
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§ 15 Mietvertrages, auf Antrag eines Beteiligten auch er-
gänzende oder von den Vorschriften des Bürgerlichen
Zuweisung von Wohnungsuchenden
Gesetzbuchs abweichende besondere Bestimmungen,
(1) Die Wohnungsbehörden können verlangen, aufzunehmen, soweit diese nach Lage des Einzelfalles
daß der Verfügungsberechtigte mit einem von meh- geboten und zumutbar sind. Die Höhe des Mietzinses
reren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden richtet sich nach den für die Bemessung von Miet-
binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhält- preisen geltenden Vorschriften. Die Wohnungs-
nis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Be- behörde kann auch verfügen, daß die Preisbehörde an
nutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder ihrer Stelle den Mietzins bestimmt; in diesem Falle
Mitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen, hat die Wohnungsbehörde den einstweilen zu ent-
Einrichtungen und Anlagen berechtigt (Zuweisung). richtenden Mietzins festzusetzen. Für das Verfahren
Die Wohnungsbehörden dürfen Wohnungsuchende der Preisbehörden gelten die dafür erlassenen beson-
nur zuweisen, wenn sie nach vorangegangener Prü- deren Vorschriften. Vor Erlaß der Mietverfügung
fung annehmen können, daß diese in der Lage sind, sind die Beteiligten zu hören.
die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, ins-
besondere den preisrechtlich zulässigen Mietzins zu (2) Müssen Zugewiesene so dringend unter-
zahlen, oder daß die Zahlung des Mietzinses in son- gebracht werden, daß die endgültige Regelung nicht
stiger Weise gewährleistet ist. abgewartet werden kann, so kann eine vorläufige
Mietverfügung ohne Anhören der Beteiligten er-
(2) § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. gehen. Die vorläufige Mietverfügung wird endgültig,
falls nicht einer der Beteiligten binnen drei Monaten
(3) Die Zuweisung soll bei Wohnraum, der üb-
nach Zugang der vorläufigen Mietverfügung bean-
licherweise von dem Grundstückseigentümer oder
tragt, sie zu ändern oder zu ergänzen.
dem ihm gleichstehenden dinglich Berechtigten
vermietet wird, an diesen, im übrigen an den son-
stigen Verfügungsberechtigten (Hauptmieter) ge-
richtet werden. § 17
(4) Die Zuweisung ist außer im Falle des Absatzes 6 Richtlinien für die Berücksichtigung
nur zulässig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen, der Wohnungsuchenden bei der Zuteilung
seitdem die Anzeige vom Freiwerden oder Bezugs-
(1) Bei der Zuteilung von Wohnraum hat der
fertigwerden von Wohnraum(§ 7 Abs. 3) erstattet ist,
Grundstückseigentümer oder ein ihm gleichstehender
ein Antrag auf Benutzungsgenehmigung nach § 14
dinglich Berechtigter den Vorrang. Im übrigen sind
eingegangen ist, oder wenn einem innerhalb dieser
die Wohnungsuchenden nach der Dringlichkeit ihrer
Frist gestellten Antrag nicht entsprochen ist. Ist eine
Bewerbung zu berücksichtigen. Die Dringlichkeit
Anzeige nicht oder nicht fristgemäß erstattet, so wird
einer Bewerbung richtet sich außer nach persönlichen
die bezeichnete Frist erst durch eine Mitteilung der
Verhältnissen des Wohnungsuchenden auch nach
Wohnungsbehörde an den Verfügungsberechtigten
in Lauf gesetzt. volkswirtschaftlichen Bedürfnissen. Insbesondere
sind Wohnungsuchende in der Nähe ihrer Arbeits-
(5) Wohnungsuchende müssen binnen drei Wo- stätte oder an Orten unterzubringen, die ihnen Ar-
chen zugewiesen Wf~rden, nachdem Wohnraum frei beitsmöglichkeiten bieten. Ferner sind diejenigen
oder bezugsfertig geworden ist und die Anzeige ge- W ohnungsuchenden be.sonders zu bevorzugen, de-
mäß § 'l Abs. 3 bei der Wohnungsbehörde erstattet ren anderweitige Unterbringung zum Wiederaufbau,
ist. Im Streitfalle hat der Verfügungsberechtigte den zur Wiederherstellung und zum Neubau von Wohn-
Eingang der Anzeige zu beweisen. Ergeht die Zu- raum erforderlich ist. Weiter ist das rechtsstaatliche
weisung nicht fristgemäß, so gilt die Uberlassung von Interesse an der Vollstreckung gerichtlicher Räu-
Wohnraum an den Wohnungsuchenden als geneh- mungstitel zu berücksichtigen. Bei gleicher Dring-
migt, den der Verfügungsberechtigte der Woh- lichkeit hat ein früher vorgemerkter Wohnung-
nungsbehörde benennt. § 10 Abs. 2, 3 bleibt unbe- suchender den Vorrang.
rührt.
(2) Ein Rechtsanspruch auf bestimmten Wohnraum
(6) Das Auswahlrecht· darf nur versagt werden, besteht außer im Falle des Absatzes· 1 Satz 1 nicht.
wenn besonders dringende Gründe der Wohnraum-
bewirtschaftung die Zuteilung an einen bestimmten (3) Die Länder können im Wege der Gesetzgebung
Wohnungsuchenden erforderlich machen. Die Gründe Vorschriften über die Bevorzugung bestimmter Per-
sind dem Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. sonengruppen erlassen. Hierbei bleibt § 5 Abs. 1 des
Heimkehrergesetzes unberührt.
§ 16
§ 18
Mietverfügung
Zweckbestimmter Wohnraum
(1) Kommt ein der Zuweisung entsprechender Ver-
trag über Wohnraum nicht fristgemäß zustande, so (1) Zweckbestimmter Wohnraum ist seiner Zweck-
kann die Wohnungsbehörde auf Antrag eines Betei- bestimmung entsprechend zuzuteilen. Bei der Zu-
ligten eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung teilung überschüssiger Räume zweckbestimmter
eines Mietvertrages hat (Mietverfügung). In die Ver- Wohnungen soll auf diese Bestimmung Rücksicht ge-
fügung sind die wesentlichen Bestimmungen eines nommen werden.
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(2) Als zweckbestimmter Wohnraum sind ins- teilung (§ 9) zur Benutzung (Mitbenutzung) durch
besondere anzusehen Dienstwohnungen, sonstige für Wohnungsuchende bereitstellen (Bereit~tellungsver-
Angehörige des öffentlichen Dienstes bestimmte fügung). Die Entfernung aller oder einzelner Ein-
Wohnungen, Werks- und Betriebswohnungen, von richtungsgegenstände können sie nicht verlangen,
gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Ver-
Betrieben geförderte Wohnungen, für den Heim- fügungsberechtigten dadurch erheblich beeinträchtigt
stätter bestimmte Wohnungen in Reichsheimstätten, würde.
für den Kleinsiedler bestimmte Wohnungen in öf-
§ 20
fentlich geförderten Kleinsiedlungen und Wohnun-
gen auf Grundstücken mit gewerblichen oder land- Besitzeinweisung
oder forstwirtschaftlichen Betrieben, die für den Be- Die Wohnungsbehörden können den Zugewiese-
triebsinhaber oder Betriebsleiter bestimmt sind. ne·n in den Besitz zugeteilten Wohnraums und der
(3) Eine Zweckbestimmung im Sinne des Absatzes 1
sonstigen Gegenstände der Zuteilung ~§ 9) entspre-
ist nur wirksam, chend der Mietverfügung (§ 16) einweisen.
a) wenn die Zweckbestimmung vor dem
16. März 1.946 erfolgt ist oder
IV. ABSCHNITT
b} wenn der Wohnraum für die besonderen
Zwecke errichtet worden ist oder errichtet Zweckentfremdung von Wohnraum
wird oder § 21
c) wenn in anderen als in den unter Buch- Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
staben a und b bezeichneten Fällen die
Zweckbestimmung von der Wohnungs- Wohnraum darf anderen als Wohnzwecken nur
behörde bestätigt worden ist oder bestätigt mit Genehmigung der Wohnungsbehörden zugeführt
wird. werden. Die Genehmigung kann befristet, bedingt
oder unter Auflagen erteilt werden. Ist die Wirk-
In den in Satz 1 Buchstaben a und b bezeichneten samkeit der Genehmigung erloschen, so ist der Raum
Fällen hat die Wohnungsbehörde auf Antrag des wieder als Wohnraum zu behandeln. Einer Genehmi-
Verfügungsberechtigten den Wohnraum als zweck- gung bedarf es nicht, wenn und solange Räume nach
bestimmt anzuerkennen. Bei den mit öffentlichen den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 3 nicht überschüssig
Mitteln geförderten Wohnungen, die als Werks- sind.
oder Betriebswohnungen errichtet worden sind oder
errichtet werden und nach dem 31. Dezember 1949
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, V. ABSCHNITT
gilt Satz 1 Buchstabe b nur, wenn die Voraussetzun- Maßnahmen zut Erhaltung,
gen des § 22 Abs. 4 des Ersten Wohnungsbaugesetzes Verbesserung und Vermehrung von Wohnraum
vorliegen; insoweit darf bei Fehlen dieser Voraus- und zur Erleichterung des Städtebaues
setzungen eine Bestätigung nach Satz 1 Buchstabe c
nicht erfolgen. § 22
(4) Hat die Wohnungsbehörde Wohnraum als Verbot baulicher Veränderungen
zweckbestimmt bestätigt oder anerkannt (Absatz 3), (1) Wohnraum und sonstige der Wohnraumbe-
so gilt eine von dem Verfügungsberechtigten bean- wirtschaftung unterliegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2)
. tragte Benutzungsgenehmigung zugunsten des vor- dürfen ohne Genehmigung der Wohnungsbehörden
geschlagenen Wohnungsuchenden als erteilt, wenn nicht derart verändert werden, daß ihre bisherige
die Wohnungsbehörde sie nicht binnen zwei Wochen Brauchbarkeit für Wohnzwecke erheblich beein~
nach dem Eingang des Antrages versagt. Im Streit- trächtigt wird. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
falle hat der Verfügungsberechtigte den Eingang des der Verfügungsberechtigte an der Änderung ein
Antrages zu beweisen. Die Versagung ist nur zu- überwiegendes berechtigtes Interesse hat.
lässig, wenn der vorgeschlagene Wohnungsuchende
die Voraussetzungen für den zweckbestimmten (2) Wer der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 zu-
Wohnraum nicht erfüllt. widerhandelt, hat auf Verlangen der Wohnungs-
behörde auf seine Kosten die frühere Brauchbarkeit
(5) Die Absätze 1, 3, 4 finden auf Einliegerwoh- wiederherzustellen. Kommt er dem Verlangen nicht
nungen in öffentlich geförderten Kleinsiedlungen nach, so kann die Wohnungsbehörde die Arbeiten
entsprechende Anwendung. Bei der Zuteilung von auf Kosten des Verpflichteten ausführen oder aus-
Wohnraum in Gebäuden von Genossenschaften, der führen lassert.
satzungsgemäß nur an Mitglieder vergeben werden
darf, ist der Satzungsbestimmung Rechnung zu § 23
tragen. Einbau von sanitären Einrichtungen
und Versorgungsanlagen
§ 19
Ist Wohnraum nicht oder nur mangelhaft mit sani-
Bereitstellung von Wohnraum tären Einrichtungen oder Versorgungsanlagen aus·
Die Wohnungsbehörden können verlangen, daß gestattet, so können die Wohnungsbehörden die er-
Verfügungsberechtigte und Rauminhaber zuteil- forderlichen sanitären Einrichtungen und Versor-
baren Wohnraum und sonstige Gegenstände der Zu- gungsanlagen ausführen oder ausführen lassen. Sie
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können verfügen, daß der Grundstückseigentümer § ·27
oder der ihm gleichstehende dinglich Berechtigte die
Verwaltungszwang
Maßnahmen zu dulden hat, soweit es ihm zugemutet
werden kann; zur Erstattung der Kosten ist er nicht Verfügungen der Wohnungsbehörden können im
verpflichtet. Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.
§ 24
Duldungspflicht Dritter § 28
Die Wohnungsbehörden können verfügen, daß Änderung des Mieterschutzgesetzes
Dritte, die durch Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 und bas Mieterschutzgesetz wird wie folgt geändert:
§ 23 in ihren Rechten ·beeinträchtigt werden, die an-
1. Nach § 4 werden folgende Vorschriften eingefügt~
geordneten Maßnahmen zu dulden haben, soweit
es ihnen zugemutet werden kann. ,,§ 4a
(1) Ein Mietverhältnis über Räume, die der
§ 25 Wohnraumbewirtschaftung nach dem Wohnraum-
bewirtschaftungsgesetz vom 31. März 1953 (Bun-
Wohnungsräumung desgesetzbl. I S. 97) unterliegen, kann wegen
zur Vornahme baulicher Maßnahmen Eigenbedarfs (§ 4) nur aufgehoben werden, wenn
(1) Die Wohnungsbehörden können eine vorüber- die Wohnungsbehörde dem Vermieter bescheinigt
gehende Räumung von Wohnraum in den Fällen des hat, daß sie ihm die Räume im Falle ihres Frei-
§ 22 Abs. 2 und des § 23 verfügen, wenn die Maß- werdens zuteilen wird.
nahmen ohne eine Räumung nicht durchgeführt
werden können oder in einem unzumutbaren Maße (2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde
erschwert würden und die Räumung dem Betroffenen nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Vermieter
zugemutet werden kann. für den Mieter als Ersatzwohnraum eine steuer-
begünstigte oder frei finanzierte Wohnung im Sinne
(2} Absatz 1 gilt entsprechend der§§ 23, 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom
24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) schafft oder,
a) im Falle des Wiederaufbaues eines zer- sofern er nicht selbst der Bauherr ist, mit einem
störten oder der Wiederherstellung eines erheblichen Finanzierungsbeitrag schaffen läßt,
beschädigten Gebäudes; und wenn der Abschluß des Mietvertrages über den
b) wenn zur Errichtung eines für die Dauer Ersatzwohnraum dem Mieter, insbesondere unter
bestimmten Gebäudes die Freimachung Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhält-
behelfsmäßig errichteten Raumes, insbeson- nisse, nach dem Ermessen des Gerichts zugemutet
dere eines Behelfsheimes, einer Wohn- werden kann.
baracke oder Wohnlaube, erforderlich ist.
§4b
(3) In den in Absatz 2 bezeichneten Fällen kann
auch ein endgültiger Wohnungswechsel verfügt (1) Der Vermieter kann die Aufhebung des
werden, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, Mietverhältnisses verlangen,
insbesondere aus städtebaulichen Gründen, erforder- a) wenn auf dem vermieteten Grundstück oder
lich ist und die Betroffenen innerhalb der Gemeinde Grundstücksteil ein Gebäude durch Kriegs•
anderweitig angemessen untergebracht werden.
einwirkungen zerstört oder erheblich be-
Rechte, die dem verfügten Wohnungswechsel ent- schädigt ist, der alsbaldige Wiederaufbau
gegenstehen, können nicht ausgeübt werdeni sie
oder die aisbaldige Wiederherstellung ge-
erlöschen mit dem Zeitpunkt, an dem die Verfügung
währleistet erscheint und bei Fortsetzung
der Durchführung des Wohnungswechsels unanfecht- des ;Mietverhältnisses der Wiederaufbau
bar geworden ist. oder die Wiederherstellung wesentlich er-
(4) Die Wohnungsbehörden haben die Durchführung schwert wäre;
der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnah- b) wenn die vermieteten Räume sich in einem
men davon abhängig zu machen, daß der Begünstigte behelfsmäßig errichteten Gebäude, ins-
dem Betroffenen die Kosten, die durch die vorüber- besondere in einem· :ßehelfsheim, einer
gehende Räumung oder im Falle des Wohnungs- Wohnbaracke oder Wohnlaube befinden,
wechsels durch den Umzug entstehen, im voraus be- die alsbaldige Errichtung eines für die
zahlt oder zu seinen Gunsten hinterlegt. Dauer bestimmten Gebäudes auf dem
Grundstück gewährleistet erscheint und bei
Fortbestehen des Mietverhältnisses die Er„
VI. ABSCHNITT richtung des Gebäudes wesentlich erschwert
Ergänzende Vorschriften wäre.
§ 26 (2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschrif-
11
ten des § 4 Abs. 2 bis 6 entsprechend.
Schriftform
Verfügungen der Wohnungsbehörden bedürfen 2. In § 23 wird als Absatz 2 folgende Vorschrift ein•
der Schriftform. gefügt:
Nr. 14 - Tiag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 103
"(2) Absatz 1 gilt auch, wenn ein Mietverhältnis § 30
über Räume, die nur mit Rücksicht auf ein zwischen
den Vertragsteilen bestehendes Dienst- oder Ar- Vollstreckungsschutz
beitsverhältnis vermietet oder überlassen sind, (1) Wird einMietverhältnis über Wohnraum ledig-
gemäß den getroffenen Vereinbarungen nach Ab- lich auf Grund der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieter-
lauf einer bestimmten Zeit von dem Bestehen des schutzgesetzes aufgehoben, so hat das Vollstreckungs-
Dienst- oder Arbeitsverhältnisses unabhängig ge- gericht auf Antrag des Schuldners die Vollstreckung
worden ist." aus dem Aufhebungsurteil wegen des Herausgabean-
spruchs einstweilen einzustellen, wenn nicht eine
3. § 23 c wird durch folgende Vorschrift ersetzt: angemessene anderweitige Unterbringung des
Schuldners und der zu seinem Hausstand gehörenden
,,§ 23c
Personen gesichert ist. Ist im Zeitpunkt der Entschei-
(1) Verlangt ein Vermieter gemäß §§ 22 bis 23 b dung des Vollstreckungsgerichts der Bedarf im Sinne
die Aufhebung eines Mietverhältnisses über der §§ 4, 4 b, 22 bis 23 b des Mieterschutzgesetzes
Räume, die der Wohnraumbewirtschaftung nach besonders dringend, so genügt an Stelle der ange-
dem Wohnraumbewirtschaftungsgesetz unterlie- messenen eine ausreichende Unterbringung, wenn
gen) um sie einem Betriebsangehörigen zu über- sie dem Schuldner zugemutet werden kann.
lassen, so kann das Mietverhältnis nur aufgehoben
werden, wenn die Wohnungsbehörde dem Ver- (2) Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen,
mieter bescheinigt hat, daß sie die Räume im Falle daß die Unterbringung wegen der Höhe der für den
ihres Freiwerdens einem Betriebsangehörigen zu„ Ersatzraum zu entrichtenden Miete unangemessen
teilen wird. . oder unzumutbar sei, wenn diese Miete die für den
öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden
(2) Einer Bescheinigung der Wohnungsbehörde
Richtsätze oder, sofern das Jahreseinkommen des
nach Absatz 1 bedarf es unter den in § 4 a Abs. 2 Schuldners ·die Jahresverdienstgrenze der Ange-
bezeichneten Voraussetzungen nicht." stelltenversicherung überschreitet, die Kostenmiete
im Sinne des § 27 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau-
4. Nach§ 24 wird folgende Vorschrift eingefügt: gesetzes nicht übersteigt.
,,§ 24a (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Mieter
(1) Sind dem Mieter eines Wohnraums Möbel auf Grund einer Kündigung gemäß § 32 des Mieter-
oder andere Einrichtungsgegenstände von dem schutzgesetzes zur Räumung verurteilt ist, es sei
Vermieter mitvermietet worden und sind die Vor- denn,daß
schriften des ersten Abschnitts anzuwenden, so a) Tatsachen vorliegen, die eine Aufhebung
können Vermieter und Mieter den Mietvertrag des Mietverhältnisses nach den §§ 2 bis 3 a
hinsichtlich aller oder einzelner mitvermieteter des Mieterschutzgesetzes oder entsprechen-
Gegenstände kündigen, wenn die Kündigung bei den Vorschriften der Länder gerechtfertigt
Abwägung der Verhältnisse des Mieters und des hätten,
Vermieters dem anderen Teil zugemutet werden
kann. b) Umstände vorlagen, unter denen bei einer
Werkwohnung der Mieterschutz nach § 20
(2) Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Satz 2 des Mieterschutzgesetzes entfallen
Kalendermonats zulässig. Sie hat spätestens am würde.
dritten Werktag des Monats zu erfolgen.
(4) In anderen .Fällen-unbeschadet des § 31-hat
(3) Von dem Zeitpunkt an, in dem die Kündigung das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners
wirksam wird, ermäßigt sich die Miete in ange- die Vollstreckung aus Titeln, die auf Herausgabe
messenem Verhältnis. Die preisrechtlichen Vor- oder Räumung von Wohnraum lauten, einstweilen
schriften bleiben unberührt. einzustellen, wenn und soweit der Wohnraum für
den Schuldner und die zu seinem Hausstand gehören-
(4) Bei einem Rechtsstreit, der die Zurücknahme den Personen unentbehrlich ist und wenn nicht eine
oder Herausgabe von Möbeln oder Einrichtungs- ausreichende anderweitige Unterbringung des Schuld-
gegenständen betrifft, finden die §§ 7 1 12, § 13 ners und der zu seinem Hausstand gehörenden Per-
Abs. 4 und § 15 entsprechende Anwendung." sonen gesichert ist. Die einstweilige Einstellung ist
jedoch zu versagen, wenn sie für den Gläubiger eine
unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 29
Wiedereinführung der Eigenbedarfsklage in Hessen (5) Absatz 4 gilt auch in den Fällen der Absätze 1,
3, wenn nach Schluß der letzten mündlichen Verhand-
(1) Im Lande Hessen tritt § 4 des Mieterschutzge- lung Umstände eintreten, die eine Aufhebung des
setzes, soweit er sich auf Wohnraum bezieht, wieder Mietverhältnisses nach den §§ 2 bis 3 a des Mieter-
in Kraft. schutzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der
Länder rechtfertigen würden.
(2) § 7 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über die .
einstweilige Regelung von Mietstreitigkeiten vom (6) Gegen die Entscheidung des Vollstreckungs-
23. November 1946 (Hessisches Gesetz- und Verord- gerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; vor
nungsblatt S. 222) wird aufgehoben. der Entscheidung ist der Gegner zu hören.
104 Bundesgesetzblatt1 Jahrgang 1953, Teil l
§ 31 § 33
Vollstreckungsschutz bei Zahlungsverzug. Verhältnis der Wohnungsbehörden
(1) Ist ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs
zu den ordentlichen Gerichten
aufgehoben, so darf dem Schuldner eine Räumungs- (1) Maßnahmen der Wohnungsbehörden, die dem
frist oder Vollstreckungsschutz nur bis zum Ablauf Sinne eines rechtskräftigen oder vorläufig vollstreck-
von zwei Vv ochen seit der Rechtskraft des Urteils oder baren gerichtlichen Urteils zuwiderlaufen, sind nicht
seit der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Ver- zulässig.
gleichs gewährt werden.
(2) Wird ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs
(2) Dber den in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt
(§ 4' des Mieterschutzgesetzes) aufgehoben, und
hinaus kann eine Räumungsfrist oder Vollstreckungs-
lieg·en die Voraussetzungen des § 4 a Abs. 2 des
schutz gewährt werden, wenn die Zahlung der seit
Mieterschutzgesetzes vor, so ist hiernach frei werden-
der Aufhebung geschuldeten Nutzungsentschädigung
der Wohnraum dem durch das Urteil begünstigten
gewährleistet ist, insbesondere wenn die Fürsorge-
Verfügungsberechtigten zuzuteilen; frei gewotde-
behörde sich insoweit zur Befriedigung des Gläubie
nP.r Wohnraum gilt zugunsten des Verfügungs-
gers bereit erklärt hat. Eine Räumungsfrist oder Voll-
berechtigten nicht als überschüssig. Würde der Ver-
streckungsschutz soll jedoch nicht gewährt werden,
fügungsberechtigte durch die Zuteilung mehrere
wenn Umstände vorliegen und im Aufhebungsver-
Wohnungen erhalten, so ist nach § 11 zu verfahren.
fahren geltend gemacht worden sind, die eine Auf-
hebung des Mietverhältnisses nach § 2 des Mieter-
sdmtzgesetzes oder entsprechenden Vorschriften der (3) Absatz 2 gilt im Falle des § 23 c Abs. 2 des
Länder gerechtfertigt hätten, oder wenn Umstände, Mieterschutzgesetzes entsprechend.
die eine solche Aufhebung rechtfertigen würden,
nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung
eingetreten sind.
§ 34
(3) Geht dem Vollstreckungsgericht eine Erklärung
der für die Unterbringung von Obdachlosen zustän- Strafvorschrift
digen Behörde zu, daß sie die bisherigen Räume oder Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit
einen Teil von ihnen für die vorläufige Unterbrin- Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich Wohnraum
gung des Schuldners auf ihre Kosten in Anspruch oder sonstige der Wohnraumbewirtschaftung unter-
nehme, so darf insoweit die Räumung nicht aus- liegende Gegenstände (§ 2 Abs. 2) ohne Genehmi-
geführt werden. Das Vollstreckungsgericht hat die gung der Wohnungsbehörde derart verändert, daß
in Satz 1 bezeichnete Erklärung dem Gläubiger zu- ihre bisherige Brauchbarkeit für Wohnzwecke er-
zustellen und dem Schuldner mitzuteilen. Mit der heblich beeinträchtigt wird.
Zustellung an den Gläubiger, frühestens jedoch mit
dem Ablauf der in Absatz 1 bezeichneten Frist, gilt
die Vollstreckung hinsichtlich der in Anspruch ge-
nommenen Räume als erfolgt. Unter den in Absatz 2 § 35
Satz 2 bestimmten Voraussetzungen hat das Voll-
streckungsgericht ohne· Rücksicht auf den Zugang Ordnungswidrigkeiten
der in Satz 1 bezeichneten Erklärung auf Antrag des (1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer
Gläubigers die Räumung durch Beschluß für zulässig
zu erklären, wenn ihre Unterlassung für den Gläubi- a) entgegen § 12 Wohnraum ohne Genehmi-
ger eine unzumutbare Härte darstellen würde; bis gung der Wohnungsbehörde in Benutzung
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nimmt oder zur Benutzung überläßt,
des Gläubigers unterbleibt die in Satz 2 vorgesehene
Zustellung an den Gläubiger. b) entgegen § 21 Wohnraum ohne Genehmi-
gung der Wohnungsbehörde für andere als
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Wohnzwecke verwendet oder überläßt,
ein Mieter auf Grund einer Kündigung wegen
Zahlungsverzugs zur Räumung von Wohnraum ver- c) als Verfügungsberechtigter·, Rauminhaber
urteilt ist oder sich aus diesem Grunde in einem ge- oder Beauftragter den ihm nach § 7 Abs. 2,
richtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum 3 obliegenden Pflichten zuwiderhandelt.
verpflichtet hat.
Wird im Falle des § 21 letzter Satz eine Genehmi-
(5) § 30 Abs. 6 ist anzuwenden. gung zurZweckentfremdung erforderlich, weil Räume
überschüssig geworden sind, so liegt eine Ordnungs-
widrigkeit nach Buchstabe b erst von dem Zeitpunkt
§ 32 an vor, in welchem die Genehmigung endgültig ab-
gelehnt ist.
Wohnungsbehördliche Bescheinigung
Soweit in den Fällen der §§ 4 a, 23 c des Mieter- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
schutzgesetzes Wohnraum nach Antrag des obsiegen- buße geahndet werden. Im Falle des Absatzes 1
den Klägers zuzuteilen ist, hat die Wohnungsbehörde Buchstabe c beträgt die Geldbuße höchstens · ein-
dem Kläger die künftige Zuteilung zu bescheinigen. hundertfünfzig Deutsche Mark.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 105
VII. ABSCHNITT § 37
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
Scblußvorschriften und des § 14 des Gesetzes über die Stellung des
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
§ 36 Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin mit folgenden
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Abweichungen:
Verkündung in Kraft.
a) In § 3 Buchstabe b tritt an Stelle des 21. Juni
(2) Die auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 18 1948 der 25. Juni 1948;
(Wohnungsgesetz) vom 8. März 1946 ergangenen Vor- b} § 3 Buchstabe c gilt nicht, solange in Berlin eine
schriften bleiben bis zu ihrer Aufhebung in Kraft, dem Geschäftsraummietengesetz entspredlende
soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie Regelung fehlt;
erlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten c) in § 11 Abs. 2 tritt an Stelle des 21. Juni 1948
dieses Gesetzes. der 25. Juni 1948.
•Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz
über die Kaufmannseigenschaft von Handwerkern.
Vom 31. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: § 126 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der Fassung des
Artikel 1 Gesetzes vom 10. August 1937 - Reichsgesetzbl. I
Das Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert: S. 897 .....:..) erhält folgende Fassung:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: „Die Organe des Handelsstandes und außer ihnen
- soweit es sich um die Eintragung von Handwerkern
,,2. die Ubernahme der Bearbeitung oder Ver- handelt - die Organe des Hqndwerksstandes sind
arbeitung von Waren für andere, sofern das verpflichtet, die Registergerichte bei der Verhütung
Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und
wird," Vervollständigung des Handelsregisters sowie beim
2. § 1 Abs. 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung: Einschreiten gegen unzulässigen Firmengebrauch zu
unterstützen; sie sind berechtigt, zu diesem Zwecke
„ 9. die Geschäfte der Druckereien, sofern das Anträge bei den RegistE' Jerichten zu stellen und
Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben gegen Verfügungen der Registergerichte das Rechts-
wird." mittel der Beschwerde einzulegen."
3. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
,,Ein handwerkliches oder ein sonsfiges ge- Ist ein Handwerker im Handelsregister ,e.ingetra-
werbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb gen, so führt die Handwerkskammer ein Viertel des
nicht schon nach § 1 Abs. 2 als Handelsgewerbe von ihr erhobenen Beitrages an die zuständige In-
gilt, das jedoch nach Art und Umfang. einen in dustrie- und Handelskammer ab. Die Industrie- und
kaufmännischer Weise eingerichteten Gesc;häfts- Handelskammer und die Handwerkskammer können
betrieb erfordert, gilt als Handelsgewerbe im eine andere Regelung vereinbaren, wenn sich wegen
Sinne .dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Be-
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen dürfnis dafür ergibt.
worden ist."
4. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel 4
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
,,Die Vorschriften über die Firmen, die Handels- des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
bücher und die Prokura finden keine Anwendung (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
auf Personen, deren Gewerbebetrieb nach Art
oder Umfang einen in kaufmännischer Weise ein- Artikel 5
gerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. 11
Dieses Gesetz tritt am vierzehnten Tage nach sei-
5. § 4 Abs. 3 wird gestrichen. ner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 31. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 14 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 107
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (2 . .Ä.ndIHG).
Vom 30. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dort bezeichneten Zeitpunktes der Tag der Ubet-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nahme der Schuldverschreibungen durch das
Sondervermögen tritt."
Artikel 1 4. In § 32 Abs. 1 wird folgender vierter Satz ange-
Das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerb- fügt:
lichen Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundes- „Der Zeichnung von Wertpapieren steht die
gesetzbl. I S. 7) in der Fassung des Änderungs- Ubernahme von Schuldverschreibungen des Kre-
gesetzes vom 22. August 1952 (Bundesgesetzbl. I ditinstituts nach § 31 Abs. 2 gleich."
S. 585) wird wie folgt geändert: 5. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
1. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Schuld- „Erwerbsberechtigte, deren Aufbringungsschuld
verschreibungen auf den Inhaber" ersetzt durch dreitausend Deutsche Mark nicht übersteigt und
die Worte „auf den Inhaber lautende oder vor Ablauf von zwei Monaten nach der Auffor-
durch Indossament übertragbare Schuldver- derung zur Ubernahme von Wertpapieren erfüllt
schreibung-en". ist, sind vor den übrigen Gebotstellern zu berück~
2. § 31 wird§ 31 Abs. 1. s1.chtigen; hierbei bleibt der wegen der Lage
eines Betriebes im Grenzlandstreifen oder in den
3. § 31 erhält folgenden zweiten Absatz: Sanierungsgebieten gestundete Teil der Auf-
,, (2) Soweit feststeht, daß das Aufkommen nicht bringungsschuld außer Betracht."
in Wertpapieren angelegt wird, kann das Kredit-
institut mit Zustimmung des Kuratoriums seiner
Ausgabepflicht schon vor dem 1. April 1955 ge- Artikel 2
nügen. In diesem Falle findet § 34 Abs. 1 mit der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäff er
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode
der Betriebsräte (Personalvertretungen) in den öffentlichen Verwaltungen
und Betrieben des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften
des öffentlichen Rechts.
Vom 30. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
(1) Die Wahlperiode der Betriebsräte (Personal-
vertretungen) in den Verwaltungen und Betrieben
des Bundes und der bundesunmittelbaren Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-
lichen Rechts wird bis zum 31. März 1954 verlängert.
(2) Für Betriebsräte (Personalvertretungen), deren
Wahlperiode nach dem 1. Januar 1953 abgelaufen
war, gilt das gleiche, wenn bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Neuwahl noch nicht durchgeführt ist.
§ 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 1'09
Verordnung zur .Änderung der Verordnung
über das Zollverfahren im internationalen Straßengüterverkehr.
Vom 31. März 1953.
Auf Grund der §§ 16 und 109 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren er-
Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I hoben werden, sowie die Ein-, Aus- und Durch-
S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des fuhrverbote und -beschränkungen für Waren,
Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom Zahlungsmittel, Wertpapiere und Wertgegen~
23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) in Verbin- stände."
dung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland wird verordnet: 2. Die in der Anlage 1 enthaltenen Vorschriften über
die Bauart und Einrichtung der für den interna-
§1 tionalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahr-
Die Verordnung über das Zollverfahren im inter- zeuge werden durch die beigefügte Neufassung
nationalen Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951 ersetzt (Anlage 1 dieser Verordnung).
(Bundesgesetzbl. I S. 323) wird wie folgt geändert: 3. Die in der Anlage 2 enthaltenen Vorschriften über
1. § 3 erhält folgende Fassung: die Bauart und Einrichtung der für den interna-
tionalen Straßengüterverkehr bestimmten Behäl-
,,§ 3 ter (Container) werden geändert wie folgt:
Ausschluß In Artikel 8 (UbergangsbesHmmungen) werden
von dem vereinfachten Zollverfahren die Worte „ bis zum 31. Dezember 1951" durch die
(1) Von dem Zollverfahren gemäß den Bestim- Worte „bis zum 31. Dezember 1953" ersetzt.
mungen dieser Verordnung können Personen aus-
geschlossen werden, die sich in einem Teilnehmer- 4. Das in der Anlage 4 enthaltene Muster des Ver-
staat im Straßenguterverkehr eines schweren Ver- schlußanerkenntnisses wird durch das beigefügte
stoßes gegen die Zollvorschriften schuldig ge- Muster ersetzt (Anlage 2 dieser Verordnung).
macht haben oder für einen derartigen Verstoß
ihrer Beauftragten verantwortlich sind. §2
(2) Zollvorschriften im Sinne von Absatz 1 sind Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
auch die Vorschriften über sonstige Abgaben, die kündung in Kraft.
Bonn, den 31. März 1953.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Anlage 1
(§ 1 Nr. 2 der Verordnung; Neufassung der Anlage 1 der
Verordnung über das Zollverfahren im internationalen
Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951).
Vorschriften über die Bauart und Einrichtung
der für den internationalen Straßengüterverkehr bestimmten Fahrzeuge.
KAPITEL I KAPITEL II
Allgemeine Bestimmungen Bauart der Fahrzeuge
Artikel 1 Artikel 2
Für den internationalen Straßengüterverkehr Allgemeine Vorschriften
können nur solche Fahrzeuge zugelassen werden, 1. Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß alle
die so gebaut und eingerichtet sind, daß zur Aufnahme von Waren geeigneten Räume
a) die Zollverschlüsse auf einfache und wirksame wie Abteile, Behältnisse oder sonstige Stellen
Weise angebracht werden können, für die Untersuchung durch die Zollbehörden
b) dem zollamtlich verschlossenen Teil des Fahr- leicht zugänglich sind.
zeugs keine Waren entnommen· oder in ihn 2. Wenn zwischen Innen- und Außenwandungen der
hineingebracht werden können, ohne sichtbare Seitenwände, des Bode_ns und des Daches Hohl-
Beschädigungen zu hinterlassen oder den Zoll- räume bestehen, muß die innere Verkleidung fest
verschluß zu verletzen, angebracht, vollständig und lückenlos sein und
c) sie keinen verborgenen Raum enthalten, der nicht ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren ent•
zum Verstecken von Waren geeignet ist. fernt werden können.
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Artikel 3 richtungen mit einer von außen nicht zugänglichen
Verriegelungsvorrichtung versehen sind, die es
Laderaum
nach dem Schließen nicht mehr gestattet, die Tü-
1. Die Wände, der Boden und das Dach des Lade• ren aus ihren Angeln zu heben.
raumes müssen aus geschweißten oder geniete-
3. Die Türen müssen außerdem mit flachen Metall-
ten Metallplatten oder aus Ifolzbrettern von aus-
streifen eingefaßt sein, die die Türfugen ver-
reichender Stärke bestehen, die entweder genu-
decken und einen vollständigen und wirksamen
tet oder so zusammengefügt sind, daß kein Zwi-
schenraum bleibt, der einen Zugang zum Inhalt Verschluß gewährleisten.
ermöglicht. Diese Teile müssen genau zusammen- 4. Das Fahrzeug muß mit einer geeigneten Vorrich-
passen und so befestigt sein, daß es unmöglich ist, tung zum Schutz des Zollverschlusses versehen
Teile zu verschieben oder zu entfernen, ohne oder so gebaut sein, daß der Zollverschluß aus-
sichtbare Spuren des Aufbrechens zu hinterlassen reichend geschützt ist.
oder ohne den Zollverschluß zu beschädigen. Artikel 5
2. Wesentliche Verbindungsteile wie Nägel, Bolzen Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen
und Nieten müssen von außen angebracht sein,
1. Die vorstehenden Vorschriften finden auch auf
ins Innere durchgehen und dort gehörig mit
Kühlwagen, Tankwagen und Möbelwagen An-
Schraubenmuttern versehen, vernietet oder ver-
wendung, soweit sie mit den technischen Eigen-
schweißt sein. Unter der Voraussetzung, daß die
arten vereinbar sind, die sich aus der Zweckbe-
zur Befestigung der wesentlichen Teile der Wände,
stimmung dieser Fahrzeuge ergeben.
des Daf;hes und des Bodens dienenden Bolzen von
außen angebracht sind, können die anderen Bolzen 2. Flanschen (Abschlußdeckel), Leitungshähne und
auch von innen angebracht sein unter der Bedin- Mannlöcher von Tankwagen müssen so einge-
gung, daß die Schraubenmutter an der Außen- richtet sein, daß ein einfacher und wirksamer
seite gehörig verschweißt und nicht mit einem un- Zollverschluß möglich ist.
durchsichtigen Farbanstrich überzogen wird. Artikel 6
3. Lüftungsöffnungen sind zugelassen unter der Be- Fahrzeuge mit Schutzdecken
dingung, daß ihre größte Weite 40 cm nicht über-
1. Fahrzeuge mit Schutzdecken müssen den Vor-
schreitet. Sie müssen mit einem Drahtgeflecht oder
schriften der Artikel 2 bis 4 insoweit entsprechen,
durchlochtern Blech (Löcher höchstens 2 mm) ver-
als sie auf diese Fahrzeuge anwendbar sind.
sehen und durch eine geschweißte Vergitterung
Außerdem müssen sie den folgenden Vorschriften
aus Metall geschützt sein (Maschenweite höchstens
entsprechen:
1 cm). Diese Vorrichtungen dürfen von der Außenm
seite des Fahrzeugs nicht entfernt werden können. 2. Die Schutzdecken müssen entweder aus einem
Stück oder aus ganzen Bahnen starken Gewebes
4. Lichtöffnungen sind zulässig, wenn die FensterQ
gefertigt sein. Sie müssen in gutem Zustand und
scheibe und das Metallgitter (Maschenweite höch-
so hergerichtet sein, daß nach Anlegung der Ver-
stens 1 cm) im Innern des Laderaumes angebracht
schlußvorrichtung ein Zugang zur Ladung ohne
sind und von außen nicht entfernt werden
Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht möglich ist.
können.
3. Sind die Schutzdecken aus mehreren Bahnen zu-
5. Offnungen im Boden zu technischen Zwecken, z.B.
sammengesetzt, so müssen deren Ränder inein-
zur Schmierung, zur Wagenpflege, zum Füllen des
ander gefaltet und durch zwei mindestens 1,5 cm
Sandstreuers si.nd nur zugelassen, wenn sie mit
voneinander entfernte Nähte miteinander verbun-
einem Deckel versehen sind, der so befestigt
den sein. Die Nähte müssen entsprechend der
werden kann, daß ein Zugang von außen zu dem Zeichnung 1 im Anhang dieser Verschlußvorschrif-
unter Zollverschluß stehenden Raum nicht möglich
ten ausgeführt sein. Die eine dieser Nähte, deren
ist. Faden sich in der Farbe von der der anderenNaht
Artikel 4 und der Schutzdecke deutlich unterscheiden muß,
darf nur auf der Innenseite sichtbar sein. Wenn an
Verschlußeinrichtung gewissen Teilen der Schutzdecke (wie z. B: bei den
1. Türen und alle anderen Abschlußeinrichtungen Uberfällen an der Rückseite und bei verstärkten
der Fahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ver- Ecken) diese Naht aus technisch.en Gründen nicht
sehen sein, die einen einfachen und wirksamen ausführbar ist, genügt es, daß nur der Rand des
Zollverschluß ermöglicht. Diese Vorrichtung muß oberen Stückes umgefaltet und entsprechend der
entweder an die Türwände geschweißt sein, wenn Zeichnung 2 des Anhangs zu diesen Verschluß-
sie aus Metall sind, oder durch mindestens zwei vorschriften angenäht ist.
Schraubenbolzen befestigt sein, deren Muttern an Ausbesserungen sind nach dem in der Zeich-
der Innenseite des Laderaumes vernietet sind. nung 3 des Anhangs zu diesen Verschlußvorschrif-
2. Scharniere müssen so hergestellt und eingerichtet ten beschriebenen Verfahren auszuführen. Bei den
sein, daß die Türen und anderen Abschlußeinrich- Ausbesserungen müssen die Ränder ineinander
tungen in geschlossenem Zustande nicht aus ihren gefaltet und durch zwei sichtbare, mindestens
Angeln gehoben werden können; Schrauben, 1,5 cm voneinander entfernte Nähte miteinander
Bolzen, Stifte und andere Befestigungsmittel verbunden sein. Die Farbe des auf der Innenseite
müssen mit den äußeren Seiten der Scharniere sichtbaren Fadens muß sich von der Farbe des auf
verschweißt sein. Dies ist jedoch nicht erforder- der Außenseite sichtbaren Fadens und der der
lich, wenn die Türen und anderen Abschlußein- Schutzdecke unterscheiden.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 111
Alle Nähte müssen mit der Maschine genäht müssen an der Außenseite der Schutzdecke ober-
sein. halb der Befestigungsstellen in der gesamten
Länge der Decke so angebracht sein, daß zwischen
4. Die Befestigungsringe müssen so angebracht sein, der Schutzdecke einerseits und den Seitenwänden
daß sie von außen nicht entfernt werden können. und der Rückwand andererseits kein Zwischen-
Die Osen an den Schutzdecken müssen mit Metall raum bleibt, durch den irgend etwas hindurchge-
oder Leder verstärkt sein. Der Zwischenraum schoben werden kann. Die Stangen müssen mit
zwischen den Osen oder Ringen darf nicht größer Schrauben und Muttern befestigt sein, die zur An-
als 20 cm sein. legung von Zollverschlüssen hergerichtet sind.
5. Die Schutzdecken müssen an den Wänden so be- 7. An den Offnungen, die zum Beladen und Entla-
festigt sein, daß jeder Zugang zur Ladung ver•• den des Fahrzeugs dienen, müssen die beiden
hindert wird. Sie müssen durch Tragbügel (Plan- Ränder der Schutzdecke einander in genügender
spriegel), und zwar mindestens durch drei, wenn Weise überlappen. Außerdem muß ihr Verschluß
die Länge der Ladefläche mehr als 4 m beträgt, durch einen außen angebrachten und entspre-
und durch drei Längsstangen oder -latten gestützt chend dem obigen Absatz 3 angenähten UberfaU
werden. Diese Tragbügel (Planspriegel) müssen gesichert sein. Außer den in Absatz 5 vorgesehe-
so befestigt sein, daß ihre Stellung von außen nen Befestigungsmitteln können auch Lederrie-
nicht verändert werden kann.
men zugelassen werden, wenn sie mindestens
Als Befestigungsmittel dürfen verwendet 2 cm breit und 3 mm dick sind. Diese Riemen
werden: müssen an der Innenseite der Schutzdecke be-
a) entweder Stahldrahtseile von mindesten 3 mm festigt und mit Osen zur Aufnahme des Verschluß-
Durchmesser oder Hanf- oder Sisalleinen von kabels oder der Verschlußleine versehen sein.
mindestens 8 mm Durchmesser.Jedes dieser Be-
festigungsmittel muß aus einem einzigen Stück
bestehen und mit zwei Metallenden versehen KAPITEL III
sein, die derart eingerichtet sind, daß sie eine Ubergangsbestimmungen
sichere Anbringung des Zollverschlusses ge-
statten. In diesem Falle müssen die Wände Artikel 7
mindestens 35 cm hoch und von der Schutz- 1. Bis zum 31. Dezember 1955 gelten folgende Er-
decke mindestens 30 cm überdeckt sein; leichterungen:
b) oder Verschlußstangen aus Eisen mit einem a) der Zwischenraum zwischen den Verschluß-
Durchmesser von mindestens 8 mm. Diese Ver- Ösen oder -ringen längs des unteren Randes
schlußstangen müssen einschließlich des Kop- der Schutzdecken darf 30 cm höchstens betra-
fes aus einem Stück sein und dürfen keinen gen (Artikel 6 Abs. 4); in diesem Falle muß
undurchsichtigen Farbanstrich haben. Sie die Schutzdecke die Wände mindestens 35 cm
müssen an einem Ende eine Durchbohrung zur überdecken (Artikel 6 Abs. 5);
Aufnahme der Verschlußvorrichtung, am an-
deren Ende einen aus Querstangen bestehen- b) die Uberfälle bei den Offnungen zum Beladen
den Kopf haben, dessen Enden so lang sind, und Entladen (Artikel 6 Abs. 7) sind nicht er-
daß ein Drehen der Verschlußstange um die forderlich;
eigene Achse unmöglich ist (vergl.. Zeich- c) vor dem 1. Juli 1953 zugelassene Schutzdecken
nung 4). können auf eine andere als die in Artikel 6
Abs. 3 beschriebene Weise zusammengesetzt
6. Bei der Verwendung von Stahldrahtseilen oder sein, wenn die Naht innen angebracht ist und
Leinen aus Hanf oder Sisal (Absatz 5 Buchstabe a) ausreichende Sicherheit bietet.
ist der untere Teil der Schutzdecke, die das Fahr-
zeug und seine Ladung bedeckt, überall da, wo es 2. Bis zum 30. Juni 1953 ist eine zusätzliche Siche-
praktisch möglich ist, durch unbiegsame Metall- rung von Schutzdecken durch unbiegsame Metall-
stangen eng an den Wänden und an der Rückwand stangen gemäß Artikel 6 Abs. 6 noch nicht erfor•
des Fahrzeugs zu befestigen. Die Metallstangen derlich.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zeidmung 1
Schutzdecken-Ausschnitt
aJ An5icht von außen
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normo.ltrt· Nä'h(o,it11 1
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b) Ansicht von in n rn
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c) .Schnitt tt - a
normaler
Doppq,lt<Z. Kappnaht
zum Zu5ammcz.nnah<in
/JDl'r1112L1" lltlh(adtn dcz.r ßahnen
(Art. <ö Ab5.~ Satz. 2)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 113
Zeichnung 2
Schutzdecken-Ausschnitt
a) Hnsicht von außen
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- ......... -...
bJ Ans ichl von innen
- -_,..._
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- - _,,,, - - normaler Na'hfaden ..._ -...
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fo„biger Nahfac!en
(nur von innen sichtbar)
c) ,S c h n i ct a - a
farbiger Nahfaden
(nur von innen .sichlbal"')
nottmal.tr Ndhf aden
Naht zum Annc!lhQ.n
d<Z.-5 obe-nz.n St~cke.s
( hi<Z-r <iinQ.6 Kopfst~ckes
nol'malel' NähPaden
..;..Art.6 Ab.s.3 SatL4)
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zeichnung 3
Ausbesserung der Schutzdecke
(Artikel 6 Abs. 3 Satz 5)
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von außen 1 1
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no„malttt tlä h rade n
c) Rnsicht
im .S,hnitt fa- a}
anders f arb i 9tf1
Nahfaden
Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1953 115
Zeichnung 4
Beispiel für den Zollverschluß
eines Anhängers mit Schutzdecke und Verschlußstangen
(Artikel 6 Abs. 5 Buchstabe b)
Sdt<z.non.5i'cht- 2.
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1. ßordw6nd<Z.
2. Schu tz.d<l-C kcz
3. Veroehlur>ring(t
4. Ö-stln an du 5chutz.d<2ck(2.
5. Waogez,rczcht<z v~r.schlußMangczn mit Kopf an ~inern E.nd<i und
Durchbohrung am andClrCZ,n Ende
6. V<ir.sc.hlu~otang<2n zur 5ictHz.rung dar Lade6ffnung<in (n-,it <Z.i- ·
rnzr 05e am unt<:z.nz.n Endcz .z:.um Auf-schieb<Z.n auf di<Z. waa -
g<z,nzcntczn Ve.r.schluß5tong<z.ri)
7. .VQrschlu~hokez,n auo Rund<iisczn in Hufcz.i.s<lnform mit Splint
ö. Zollplombe
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Anlage 2
(§ 1 Nr. 4 der Verordnung; Neufassung der Anlage 4 der
Verordnung über das Zollverfahren im internationalen
Straßengüterverkehr vom 7. Mai 1951).
VERSCHL USSANERKENNTNIS
CERTIFICAT D'AGREMENT
1. Anerkenntnis Nr. _ _ _ _ __
Certificat No
2. darüber, daß das/der nachstehend bezeichnete Fahrzeug/Behälter die für die Zulassung zum
internationalen Straßengüterverkehr erforder liehen Voraussetzungen erfüllt.
attestant que le vehicule/container designe ci-apres remplit Jes conditions requises pour etre
admis au transport international de marchandises par la raute.
3. Gültig bis zum
Valable jusqu'au
4. Dieses Anerkenntnis ist an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn das Fahrzeug/der
Behälter aus dem Verkehr gezogen wird, der Besitzer wechselt, die Gültigkeitsdauer abläuft oder
die besonderen Merkmale des Fahrzeugs wesentlich geändert werden.
Ce certificat doit etre restitue a l'office emetteur lorsaue le vehicule/container est ret.ire de la
circulation, en cas de changement de proprietaire, a l'e;piration de la duree de validite et en cas
de changement notable des caracteristiques du vehicule.
5. Art
Genre
6. Name und Geschäftsanschrift des Transportunternehmers (Besitzers):
Nom et siege d'exploitation du transporteur (proprietaire):
7. Nanie oder Warenzeichen des Herstellers:
Nom ou marque du constructeur:
Fahr-
zeug 8. Fahrgestellnummer:
Numero du chässis:
Vehi- 9. Motornummer:
cule Numero du rnoteur:
10. Kraftfahrzeugnummer:
Numero d'immatriculation:
Behäl- 11. Erkennungszeichen:
ter
Con-
tainer
{ Marque d'identification:
12. Reingewicht:
P_oids net:
13. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter wurde in
Le vehicule/container decrit ci-dessus a subi a
der im Artikel 16 des Abkommens vorgesehenen Prüfung unterzogen. Die für die Zulassung zum
internationalen Straßengüterverkehr erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt.
l'examen prevu a l'article 16 de la Convention et remplit les conditions requises pour etre admis
au transport international des marchandises par la route.
14. Das/der oben beschriebene Fahrzeug/Behälter entspricht den Bestimmungen des Artikels 6
entspricht nicht
Abs. 5 der Vorschriften über die Bauart und Einrid1tung der für den internationalen Straßengüter-
verkehr bestimmten Fahrzeuge und des Artikels 5 Abs. 4 der Vorschriften über die Bauart und
.für a·1e 1··an d er zuge1assen, m
. . ht d B h"l
E mnc ung er e a ter. Demgemaß „ wi r tl es/er . d enen d.1ese
wird es/er nicht
Absätze Anwendung finden.
Le vehicule/container decrit ci-dessus repo nd aux conditions prevues a l'article 6, para-
ne repond pas
graphe 5, du Reglement concernant la construction et l'amenagement des vehicules destines aux
transports internationaux de marchandises par la raute et a l'article 5, paragraphe 4 du Reglement
concernant l a construchon · et 1.amenagement
, d es contamers. . En consequence,
, . il sera a d m1s .
· · 11 ne sera pas
dans les pays qui exigent l'application de ces paragraphes.
15. Anlagen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Zahl angeben)
Annexes (Indiquer le nombre)
16 ..... ................ 19 .......... ..
17. Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden
Behörde in ............. ,..............................................................................
Signature et cachet de !'Office emetteur a.................. ..
Anmerkung: Für Fahrzeuge müssen diesem Anerkenntnis nach den Anweisungen der ausstellenden Behörde angefertigte und
von dieser Behörde beglaubigte Lichtbilder oder Zeichnungen angeheftet sein.
N. B. En ce qui concerne les vehicules, Je present Certificat doit etre accompagne de photographies ou de dessins
etablis suivant !es directives de !'Office emetteur et authentifies par cet Office.
Herausgeber: Der Bundesminister der .Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger•Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
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