81
Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1953 Nr. 13
Tag Inhalt:. Seite
27. 3. 53 Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81
28. 3. 53 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsd'auer und zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung
einer Abgabe „Notopfer Berlin" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
28. 3. 53 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
27. 3. 53 Zweite Verordnung zur Verlängerung der Verordnung über die vorläufige Unterbringung von
Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
27. 3. 53 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem
Lastenausgleichsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
28. 3. 53 Verordnung zur Durchführung der Bundesdisliplinarordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92
Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts.
Vom 27. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Ausführungsbestimmungen die Anrechnung bis
schlossen: auf das Besoldungsdienstalter der Anstellungs-
Kapitel I gruppe ausdehnen.
· Änderung des Besoldungsgesetzes (3) An Stelle der unmittelbaren Anrechnung
von Vordienstzeiten nach Absatz 1 Satz 2 auf
§ 1
das Besoldungsdienstalter kann nach § 17 ver-
Das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927 fahren werden, wenn die Anwendung dieser
(Reichsgesetzbl. I S. 349) in der nach § 2 Buchstabe b Vorschrift günstiger wirkt."
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden 2. § 9 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) ,, (4) Verheiratete Beamte, deren Ehegatte Be-
und dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Er- amter, Versorgungsberechtigter oder Angestell-
gänzung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 ter im öffentlichen Dienst ist und denen kein
(Bundesgesetzbl. I S. 582) für den Bund geltenden Kinderzuschlag zusteht, erhalten den Woh-
Fassung wird wie folgt geändert: nungsgeldzuschuß der nächstniedrigeren Tarif-
klasse. Sofern Kinderzuschlag zusteht, erhält
1. § 6 erhält folgende Fassung:
nur einer der Ehegatten den vollen Wohnungs-
,,(1) Die im Verhältnis eines Beamten des geldzuschuß, und zwar derjenige, dem der
Reichs, des Bundes, eines Landes, einer Gemein- Wohnungsgeldzuschuß der höheren Tarifklasse
de oder einer sonstigen Körperschaft des öff ent- zusteht, bei gleicher Tarifklasse der ältere Ehe-
lichen Rechts verbrachte Zeit kann bei der Wieder- gatte."
anstellung eines früheren Beamten oder bei der
Ubernahme eines Beamten in den Bundesdienst 3. § 10 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde ,, (1) Ledige Beamte bis zum vollendeten vierzig-
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wer- sten Lebensjahr erhalten an Stelle des Woh-
den. Eine außerhalb des Beamtenverhältnisses nungsgeldzuschusses, der sich nach § 9 ergeben
verbrachte Zeit darf nur zur Hälfte auf das Be- würde, den der nächstniedrigeren Tarifklasse.
soldungsdienstalter angerechnet werden und nur Ledige Beamten erhalten den vollen Wohnungs-
insoweit, als die Zeit nach Vollendung des geldzuschuß, solange sie im eigenen Hausstand
dreißigsten Lebensjahres liegt und für die ihrem unehelichen Kinde Wohnung und Unter-
spätere Beamtendienstzeit förderlich war. Eine halt gewähren. Ein Kind gilt auch dann als in
Zeit ist als förderlich zu betrachten, wenn die den eigenen Hausstand aufgenommen, wenn der
in ihr ausgeübte Tätigkeit mindestens der eines Be.amte es auf seine Kosten anderweitig unter-
Beamten der nächstniedrigeren Laufbahngruppe bringt, ohne daß der Familienzusammenhang
entspricht. mit dem Hausstand des Beamten dauernd auf-
(2) Die Anrechnung erfolgt auf das Besol- gehoben sein soll.
dungsdienstalter der Eingangsgruppe der Dienst- (2) Ledigen Beamten soll der volle Wohnungs-
laufbahn. Dabei bildet der Zeitpunkt der Ein- geldzuschuß gewährt werden, solange sie im
weisung in die Planstelle den Beginn des eigenen Hausstand aus gesetzlicher oder sitt-
Besoldungsdienstalters in der Eingangsgruppe. licher Verpflichtung Verwandten bis zum vierten
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 können die Grade, Verschwägerten bis zum zweiten Grade,
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Adoptiv- oder Pflegekindern oder Adoptiv- oder I.
Pflegeeltern Wohnung und Unterhalt gewähren. ff Besoldungsordnung A
4. § 10 erhält folgenden Absatz 3: 1. Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarif-
klassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten
,, (3) Die einschränkende Bestimmung im Ab-
folgende Fassung:
satz 1 Satz 1 gilt nicht für Geistliche." a) bei den Besoldungsgruppen 1 a, 1 b und 1 c
5. In § 12 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen. Wohnungsgeldzuschuß: II
6. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung: b) bei den Besoldungsgruppen 2 a, 2 c 1, 2 c 2, 2 d,
2e, 3a, 3b, 3c, 3d und 3e
,, (3) Bis zur Neuaufstellung des Ortsklassen-
Wohnungsgeldzuschuß: III
verzeichnisses kann der Bundesminister der
Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates in c) bei .den Besoldungsgruppen 4 a 1, 4 a 2, 4 b 2,
besonders begründeten Ausnahmefällen einzelne 4c 1, 4c 2, 4d, 4e, 4f, Sa und Sb
Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse Wohnungsgeldzuschuß: IV
einreihen. ff d) bei den Besoldungsgruppen 9 a, 10 a, 10 b und 11
1. § 14 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Wohnungsgeldzuschuß: V
,, ( 1) Die Beamten erhalten für jedes eheliche 2. Die Besoldungsgruppe 8 b wird gestrichen.
Kind bis zum vollendeten vierundzwanzigsten 3. In Besoldungsgruppe 4 c 2 wird hinter „Lehrer an
Lebensjahr einen Kinderzuschlag. Dieser beträgt ~en Volksschulen, soweit nicht in der Besoldungs-
für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebens- gruppe" die Bezeichnung „A 4 b 2" durch „A 4 a 2ff
jahr monatlich fünfundzwanzig Deutsche Mark, ersetzt.
bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr
monatlich dreißig Deutsche Mark und bis zum 4. In Besoldungsgruppe 4 a 1 wird eingefügt:
vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr ,,Regierungsoberinspektoren und Regierungs-
monatlich fünfunddreißig Deutsche Mark. ff inspektoren beim Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungs- und Bausparwesen,".
8. § 17 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
5. In Besoldungsgruppe 2 a werden
,, (4) Die Zeit einer vollen gleichzubewertenden
Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird in vollem a) eingefügt:
Umfange auf das Diätendienstalter angerechnet. „Oberregierungsräte und Regierungsräte als
Sonstige Zeiten einer vollen Tätigkeit können Mitglieder beim Bundesaufsichtsamt für das
mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde Versicherungs- und Bausparwesen,";
zur Hälfte auf das Diätendienstalter angerechnet b) ersetzt:
werden, soweit sie für die spätere Beamten- „Wissenschaftliche Räte und Professoren bei
tätigkeit förderlich waren. Wird eine praktische der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte
Beschäftigung als Vorbedingung für die Dber- und beim Robert-Koch-Institut"
nahme in das Beamtenverhältnis gefordert, so durch
kann sie in diesem Umfange voll angerechnet „Wissenschaftliche Räte und Professoren beim
werden, wenn die Hälfte der Gesamtdienstzeit Bundesgesundheitsamt".
dahinter zurückbleibt. Die . hiernach anzurech-
nende Zeit ist um die an der vorgeschriebenen 6. In Besoldungsgruppe 1 b wird ersetzt:
Dauer des Vorbereitungsdienstes fehlende Zeit- „Abteilungsdirektoren und Professoren bei
spanne zu verkürzen, soweit ein Vorbereitungs- der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte"
dienst nicht abgeleistet worden ist. ff durch
9. § 36 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Abteilungsdirektoren und Professoren beim
Bundesgesundheitsamt".
,, § 9 Abs. 4 und § 10 gelten entsprechend. ff
7. In Besoldungsgruppe 1 a werden
10. § 45 erhält folgende Fassung: a) eingefügt:
„Die Ausführungsbestimmungen zu diesem ,,Erste Direktoren und Professoren beim Bun-
Gesetz erlassen die Bundesminister der Finanzen desgesundheitsamt, , 11
und des Innern."
„Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für
11
das Versicherungs- und Bausparwesen, ;
§ 2
b) ersetzt:
Die dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927
(Reichsgesetzbl. I S. 349) als Anlagen beigegebenen ,,Direktoren und Professoren beim Robert-
Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter), Koch-Institut11 und „Direktor und Professor
B (feste Gehälter) und H (Hochschullehrer) in der bei der Reichsanstalt für Wasser- und Luftgüte"
nach § 2 Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen durch
Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des ,,Direktoren und Professoren beim Bundes-
Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun- gesundheitsamt ff
desgesetzbl. S. 207) und dem Zweiten Gesetz zur und
Anderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom c) gestrichen:
20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 582) für den ,, Vizepräsident und Professor des Robert-
Bund geltenden Fassung werden wie folgt geändert: Koch-Instituts,".
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 83
II. 1. In § 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 21 Reichsbahn-
Besoldungsordnung B gesetz" durch die Worte ,,§ 23 des Bundesbahn-
II
gesetzes ersetzt.
1. Die Angabe über die Zuweisung zu den Tarif-
klassen des Wohnungsgeldzuschusses erhält bei 2. § 2 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Besoldungsgruppe 10 folgende Fassung: ,, 1. Das Grundgehalt wird den planmäßigen Be-
amten nach den Besoldungspl~i.nen A für auf-
Wohnungsgeldzuschuß: II
steigende Gehälter (Anlage 1 a), B für feste
2. Es werden eingefügt: Gehälter (Anlage 1 b) gewährt.
a) bei Besoldungsgruppe 2: 2. Die Grundgehälter werden, soweit nicht feste
,,Präsident des Bundesverfassungs- Gehälter vorgesehen sind, nach Dienstalters-
gerichtes,", stufen gereaelt. Sie steigen von zwei zu zwei
b) bei Besoldungsgruppe 3 a: J ahrcn bis zur Erreichung des Endgrund-
,, Vizepräsident des Bundesverfassungs- gehalts. Die Dienstalterszulagen werden vom
gerichtes,", Ersten des Monats an gezahlt, in den der Ein-
tritt in die neue Dienstaltersstufe fällt."
c) bei Besoldungsgruppe 4:
,, Bundesrichter beim Bundesverfassungs- 3. § 6 Ziff. 7 erhält folgende Fassung:
gericht,", „7. Beim Ubertritt aus einer Besoldungsgruppe in
„Präsident des Hauptprüfungsamtes für eine andere mit niedrigerem Endgrundgehalt
die Deutsche Bundesbahn,", setzt der Vorstand der Deutschen Bundesbahn
das Besoldungsdienstalter fest."
d) bei Besoldungsgruppe 6:
„Präsident des Bundesaufsichtsamtes für 4. § 10 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
das Versicherungs- und Bausparwesen,", ,,2. Welcher Ortsklasse ein Ort außerhalb Deutsch-
lands zuzuweisen ist, bestimmt der Bundes-
e) bei Besoldungsgruppe 7 a:
minister für Verkehr im Einvernehmen mit
,,Präsident der Außenhandelsstelle für Er- dem Bundesminister der Finanzen."
zeugnisse der Ernährung und Landwirt-
schaft,", 5. In § 12 Ziff. 5 werden die Worte „Der Reichs-
verkehrsminister" durch die Worte „Der Vorstand
f) bei Besoldungsgruppe 8:
der Deutschen Bundesbahn" ersetzt.
,,Präsident des Deutschen Hydrographi-
schen Instituts,". 6. § 15 erhält folgende Fassung:
3. Es werden gestrichen: ,,Beamte im Vorbereitungsdienst können Unter-
haltszuschüsse in Anlehnung an die für die son-
a) bei Besoldungsgruppe 6:
stigen Beamten des Bundes geltenden Bestim-
,,Präsident und Professor des Robert-Koch- mungen erhalten."
Instituts,",
7. § 20 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:
b) bei Besoldungsgruppe 8:
,,3. Für die Abrundung der auszuzahlenden Be-
,,Präsident und Professor der Reichs- träge gelten die vom Bundesminister der
anstalt für Wasser- und Luf tgü te, ". Finanzen erlassenen Bestimmungen. 11
III. 8. § 24 erhält folgende Fassung:
Besoldungsordnung H ,,Die Amtsbezeichnungen, die diese Besoldungs-
ordnung für die Beamten der Besoldungsgruppen
Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarif- 17 a bis 6 vorsieht, können auf Vorschlag des
klassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten bei Vorstandes der Deutschen Bundesbahn durch den
den Besoldungsgruppen 1 a und 1 b folgende Fassung: Bundesminister für Verkehr festgesetzt oder ge-
Wohnungsgeldzuschuß: II ändert werden."
9. § 30 erhält folgende Fassung:
IV. „Der Bundesminister für Verkehr erläßt auf
Aufstellung des Wohnungsgeldzuschusses Vorschlag des Vorstandes der Deutschen Bundes-
Die Aufstellung des Wohnungsgeldzuschusses bahn und im Einvernehmen mit den Bundes-
(Anlage 4) zum Besoldungsgesetz vom 16. Dezember ministern der Finanzen und des Innern die Aus-
1927 (Reichsgesetzbl. I S. 349) erhält die aus der bei- führungsbestimmungen zu dieser Besoldungs-
gefügten Anlage ersichtliche Fassung. ordnung (Besoldungsvorschriften). § 22 des Bun-
desbahngesetzes bleibt unberührt."
Kapitel II
Änderung der Besoldungsordnung für die Beamten II.
der Deutschen Bundesbahn In die Besoldungsordnung wird folgende Bestim-
mung eingefügt:
§ 3
,,§ 31
I. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Die Besoldungsordnung für die Reichsbahnbeamten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
vom 10. Januar 1928 (Reichsministerialblatt S. 204) in zen und des Innern die Besoldungsordnung für die
der zur Zeit geltenden Fassung wird wie folgt ge- Beamten der Deutschen Bundesbahn und ihre An-
ändert: lagen den durch das Zweite Gesetz zur Änderung
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 20. August e) in Besoldungsgruppe 5 wird ersetzt „Ministerial-
1952 (Bundesg€setzbl. I S. 582) und dieses Gesetz so- kanzleivorsteher" durch „Kanzleivorsteher in der
wie durch künftige Gesetze getroffenen Änderungen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn•
des Besoldungsgesetzes und seiner Anlagen durch und „Reichsbahnamtmänner" durch „Bundesbahn-
Rechtsverordnung anzupassen." amtmänner (technisch und nichttechnisch)•;
§ 4 f) in Besoldungsgruppe 6 wird gestrichen
Der der Besoldungsordnung für die Reichsbahn- ,,Regierungsoberinspektoren (technisch und nicht-
beamten als Anlage 1 beigegebene Besoldungsplan technisch)"
wird wie folgt geändert:
und. am Ende eingefügt
. I. ,, Vizeseekapitäne";
Die Besoldungsgruppen 4 a, 9 a, 14 a, 0 14, 0 15, g) in Besoldungsgruppe 7 wird gestrichen
0 16, 0 17 und O 17 a werden gestrichen. Soweit noch ,,Regierungsinspektoren (technisch und nidlt-
Beamte solcher Besoldungsgruppen vorhanden sind, technisch)";
werden sie in die der Ordnungszahl ihrer bisherigen
Besoldungsgruppe entsprechende Besoldungsgruppe h) in Besoldungsgruppe 7 b wird ersetzt
übergeführt. Das Besoldungsdienstalter bleibt un- ,, Ministerialregistratoren" durch „Ha uptverw al-
verändert. tungsregistratoren •
II.
und am Ende eingefügt
Die Angaben über die Zuweisung zu den Tarif- „Bundesbahnbetriebsinspektoren (technisch und
klassen des Wohnungsgeldzuschusses erhalten fol- nichttechnisch) - künftig wegfallend -•;
gende Fassung:
a) bei den Besoldungsgruppen 1, 1 a i) in Besoldungsgruppe 11 wird am Ende eingefügt
Wohnungsgeldzuschuß: II ,,Bundesbahnoberbetriebswarte";
b) bei den Besoldungsgruppen 2, 3, 4 und 5 k) in Besoldungsgruppe 13 wird ersetzt
Wohnungsgeldzuschuß: III
,,Ministerialoberamtsgehilfen" durch „Oberamts-
c) bei den Besoldungsgruppen 6, 7, 7 a, 7 b und 8 gehilfen in der Hauptverwaltung der Deutschen
Wohnungsgeldzuschuß: IV Bundesbahn";
d) bei den Besoldungsgruppen 9, 10, 11, 12, 13, 14,
15, 16, 17 und 17 a 1) in Besoldungsgruppe 14 wird ersetzt
W ohnungsgeldzuschuß: V ,,Ministerialamtsgehilfen" durch „Amtsgehi!fon.
in der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
bahn".
III.
Der bisherige Besoldungsplan (Anlage 1 der Be- IV.
soldungsordnung) wird als Besoldungsplan A für
aufsteigende Gehälter Anlage 1 a. Für die Beamten mit festen Gehältern , wird als An-
lage 1 b angefügt:
Diese Anlage 1 a wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe 1 wird ersetzt „Mini-
„Besoldungsplan B
sterialräte" durch „Hauptverwaltungsräte• i.ind Besoldungsgruppe 2
„Vizepräsidenten" durch • Vizepräsidenten der
jährlich ...................... 26 500,- DM,
Generalbetriebsleitungen", ,, Vizepräsidenten der
Bundesbahn-Zentralämter", ,, Vizepräsidenten der monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 208,34 DM.
Bundesbahn-Direktionen• und. Vizepräsident des Wohnungsgeldzuschuß: I
Bundesbahn-Sozialamts•;
b) in der Besoldungsgruppe 2 wird ersetzt „Mi- Erster Präsident der Deutschen
nisterialbürodirektor" durch „Bürodirektor in der Bundesbahn als Vorsitzer des
Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn" Vorstandes,
und „Oberreichsbahnräte• durch „Bundesbahn-
oberräte"; Präsidenten der Deutschen Bun-
desbahn als Mitglieder des Vor-
ferner werden gestrichen „Oberregierungsräte" standes
und .Oberregierungsbauräte•;
c) in der Besoldungsgruppe 3 werden gestrichen Besoldungsgruppe 4
,,Regierungsräte" und „Regierungsbauräte•; jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 000,- DM,
d) Besoldungsgruppe 4 erhält folgende Fassung: monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 583,34 DM.
„Bundesbahnamtsräte in der Hauptverwaltung Wohnungsgeldzuschuß: I
der Deutschen Bundesbahn,
Bundesbahnoberamtmänner (technisch und nicht- Direktoren der Hauptverwaltung
technisch)"; der Deutschen Bundesbahn
Nr. 13 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 85
Besoldungsgruppe 6 Kapitel V
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 000,- DM, Zulagen zu den Dienst- und Versorgungsbezügen
§ 7
monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 416,67 DM.
An Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten
Wohnungsgeldzuschuß: II einmaligen Zahlungen wird die nach § 5 Abs. 1 des
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Be-
Präsidenten der Generalbetriebs-
soldungsrechts vom 6. Dezember ·1951 (Bundes-
leitungen,
gesetzbl. I S. 939) vom 1. Oktober 1951 ab zu zah-
Präsidenten der Bundesbahn- lende Zulage für die Zeit vom 1. April 1953 ab um
direktionen, soweit nicht in der weitere zwanzig vom Hundert des Grundgehalts
Besoldungsgruppe B 7 a, erhöht.
Präsidenten der Bundesbahn-
Zentralämter § 8
(1) An Stelle der im Haushaltsjahr 1952 gewährten
Besoldungsgruppe 7 a einmaligen Zahlungen treten
jährlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 000,- DM,
1. zu den nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Ande-
monatlich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 333,34 DM. rung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom
Wohn u ngsgeldzusch uß: II 6. Dezember 1951 in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Be-
Hauptverwaltungsdirigenten, soldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-
Präsidenten der Bundesbahn- gesetzbl. I S. 582) vorgesehenen Zulagen von
direktionen, soweit nicht in Be- , zwanzig und sechzehn vom Hundert für die Zeit
soldungsgruppe B 6 1 ), vom 1. April 1953 ab weitere Zulagen in jeweils
gleicher Höhe,
Präsident des Bundesbahn-
Sozialamts. 2. zu der nach § 6 Abs. 2 des genannten Gesetzes
vorgesehenen Erhöhung der Ubergangsgehälter
1
) Nur in den vom Bundesminisler für Verkehr im Ein- und Ubergangsbezüge um zwanzig vom Hundert
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
bestimmten Stellen." für die Zeit vom 1. April 1953 ab eine weite:..-e
Erhöhung im gleichen Umfang. Die Ubergangs-
Kapitel III gehälter und Ubergangsbezüge dürfen einschließ-
Ortsklassenverzeichnis lich der Erhöhungen das nach Anwendung der
Nummer 1 sich ergebende Ruhegehalt nicht über-
§ 5 steigen.
In dem durch die Verordnung vom 23. Oktober
1924 (Reichsbesoldungsblatt S. 289) festgelegten (2) Die Regelung in Absatz 1 gilt auch bei An-
Ortsklassenverzeichnis wird die Ortsklasse D ge- wendung des § 6 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur
strichen. Alle Orte, die nach dem Ortsklassen- Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom
verzeichnis und den hierzu inzwischen ergangenen 6. Dezember 1951 in der Fassung des Gesetzes vom
Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen der 20. August 1952.
Ortsklasse D zugewiesen waren, werden der Orts-
klasse C zugeteilt. Kapitel VI
Kapitel IV Obergangs- und SchlußvorschriHen
Besondere Rahmenvorschriften für Lehrkräfte § 9
§ 6 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt
Die Länder können in Abweichung von den §§ 8 befindlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 8 b
und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des behalten bei ihrer Uberleitung in die Besoldungs-
Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundes- gruppe A 8 a ihr bisheriges Besoldungsdienstalter.
gesetzbl. I S. 939) Vorschriften erlassen, nach denen Es beginnt jedoch frühestens mit Vollendung des
sechsundzwanzigsten Lebensjahres.
1. die Bezüge der Volksschullehrer mit der bisher
dritten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe
A 4 c 2 beginnen,
§ 10
2. die durch die Einführung der Reichsbesoldungs-
Die Vorschriften des Kapitels,! § 1 Nr. 9, § 2 Ab-
ordnung in den Ländern eingetretenen Ver-
schnitt I Nummer 1, Abschnitt II Nummer 1, Ab-
schlechterungen der Besoldung und Versorgung
schnitt III und Abschnitt IV und des Kapitels II § 4
der Lehrer beseitigt werden,
Abschnitt II gelten entsprechend für den Wohnungs-
3. für einen Teil der Lehrkräfte aller Schularten und geldzuschuß, der bei der Berechnung der im § 6 des
der fachlichen Schulaufsichtsbeamten zum Aus- Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besol-
gleich der schlechteren Beförderungsmöglichkeiten dungsrechts vom 6. Dezember 1951 in der Fassung
gegenüber anderen vergleichbaren oder gleich- des Gesetzes vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
zubewertenden Beamtengruppen angemessene : S. 582) bezeichneten Bezüge zugrunde zu legen ist,
Verbesserungen ihrer Besoldung herbeigeführt auch wenn der Versorgungsfall vor dem Inkraft-
werden. treten dieses Gesetzes eingetreten ist.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 11 die durch die veränderten staatsrechtlichen Verhält-
Die Bundesminister der Finanzen und des Innern nisse erforderlichen Anpassungen des Wortlautes
erlassen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. und der Amtsbezeichnungen vorzunehmen.
§ 14
§ 12
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Einvernehmen mit den Bundesministern der
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs- Finanzen und des Innern den Wortlaut der Besol-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) dungsordnung für die Beamten der Deutschen Bundes-
auch im Lande Berlin. bahn und der Anlagen in der nach diesem Gesetz
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt Teil I be-,
§ 13
kanntzumachen und dabei auch die durch die ver-
Die Bundesminister der Finanzen und des Innern änderten staatsrechtlichen Verhältnisse erforder-
werden ermächtigt, den Wortlaut des Besoldungs- lichen Anpassungen des Wortlautes und der Amts-
gesetzes und seiner Anlagen in der nach dem Zwei- bezeichnungen vorzunehmen.
ten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besol-
dungsrechts vom 20. August 1952 (Bundesgesetzbl. I § 15
S. 582) und diesem Gesetz geltenden Fassung im Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953, Kapitel V
Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei auch jedoch am 1. April 1953 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 81
Anlage
Wohnungsgeldzuschuß
a} für Beamte mit weniger als drei kinderzuschlag-
fähigen Kindern
Jahresbetrag für Tarifklasse
Orts- I II III IV V VI VII
klasse DM DM DM DM DM DM DM
Sonder-
klasse 2730 2184 1716 1248 936 684 438
A 2340 1872 1482 1092 792 576 312
B 1950 1560 1170 858 654 480 ·312
C 1482 1170 936 702 516 372 234
b) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene
Beamte mit drei oder vier kinderzuschlagfähigen
Kindern
Jahresbetrag für Tarifklasse
Orts- I II III IV V VI
klasse DM DM DM DM DM DM
Sonder-
klasse 3360 2688 2112 1536 1152 846
A 2880 2304 1824 1344 984 714
B 2400 1920 1440 1056 810 600
C 1824 1440 1152 864 636 462
c) für verheiratete, verwitwete oder geschiedene
Beamte mit fünf oder mehr kinderzuschlagfähigen
Kindern
Jahresbetrag für Tarifklasse
Orts- I II III IV V VI
klasse DM DM DM DM DM DM
Sonder-
klasse 3780 3024 2376 1728 1296 954
A 3240 2592 2052 1512 1104 804
B 2700 2160 1620 1188 912 672
C 2052 1620 1296 972 714 522
8-8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer und zur .Ä.11denn1g des Gesetzes
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin".
Vom 28. März 1953.
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausgenommen sind jedoch die Bestimmungen des § 2
Ziff. 3, § 14, § 15, § 16 Ziff. 4, § 17 Ziff. 4, § 18 Abs. 2,
§ 19 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 Ziff. 4. Rechtsverord-
Artikel I
nungen, die auf Grund von Ermächtigungen, die in
Änderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften enthalten
,,Notopfer Berlin" sind, erlassen worden sind oder erlassen werden,
Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom leitungsgesetzes.
10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 131) in der
Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereint achung des Artikel IV
Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952 Oberleitung für Berlin
(Bundesgesetzbl. I S. 789) wird wie folgt geändert:
(1) Im Land Berlin ist erster Erhebungszeitraum
1. In § 2 Ziff. 1 und 2 werden die Worte „im Bundes- für die Abgabe „Notopfer Berlin"
gebiet" jeweils ersetzt durch die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes". a) bei der Abgabe der Arbeitnehmer der Ka-
lendermonat April 1953;
2. § 25 erhält die folgende Fassung:
b) bei der Abgabe der Veranlagten und bei
,,§ 25 der Abgabe der Körperschaften die Zeit vom
Dieses Gesetz gilt letztmals für Erhebungszeit- 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1953.
räume, die am 31. Dezember 1954 enden."
(2) Im Land Berlin betragen die Abgabe der Ver-
3. § 26 Abs. 5 wird gestrichen. anlagten und die Abgabe der Körperschaften für
den Erhebungszeitraum 1953 (Absatz 1 Buchstabe b)
4. § 27 wird mit Wirkung ab 1. April 1953 gestrichen. drei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die sich
bei Anwendung der Tarifsätze des § 16 Ziff. 2 und 3
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
Artikel II Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom
.Änderung des Dritten Uberleitungsgesetzes 10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 131) in der
§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Fa~ssung des Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des
Lc1ndes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I' S. 789) auf das Einkommen des
gesetzbl. I S. 1) erhält die folgende Fassung: Kalenderjahrs 1953 ergibt. Die Mindestbeträge bei
der Abgabe der Körperschaften (§ 16 Ziff. 3 Buch-
,, (1) Der Bund stellt das in Berlin erzielte Auf-
staben a und b des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes
kommen aus der Abgabe „Notopfer Berlin" dem
zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin") er-
Land Berlin zur Deckung des Fehlbedarfs seines
mäßigen sich für den Erhebungszeitraum 1953 (Ab-
Landeshaushalts zur Verfügung. Darüber hinaus
satz 1 Buchstabe b) auf drei Viertel.
erhält das Land Berlin zur Deckung des verbleiben-
den Fehlbedarfs seines Landeshaushalts einen
Bundeszuschuß. Die Höhe des Bundeszuschusses Artikel V
Wlfd durch das Gesetz über die Feststellung des
Bundeshaushaltsplans bestimmt. Der Bundeszuschuß Inkrafttreten
ist dem Land Berlin in monatlichen Teilbeträgen zu Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
überweisen." dung in Kraft.
Artikel III
Das vorstehende Gesetz wird. hiermit verkündet.
Erstreckung auf Berlin
Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Bcnn, den 28. März 1953.
Berlin" in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1952 (Bundesgesetzbl. l S. 131) in der Der Bundespräsident
Fassung des Ersten Gesetzes zur Vereinfachung des Theodor Heuss
Einkommensteuergesetzes vom 10. Dezember 1952
(Rundesgesetzbl. I S. 789) und dieses Gesetz gelten Der Bundeskanzler
mit Wirkung ab 1. April 1953 nach Maßgabe des f 12 Adenauer
Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die
Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Der Bundesminister der Finanzen
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar Schäffer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 89
Gesetz
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Energienotgesetzes.
Vom 28. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer des Gesetzes über Notmaßnah-
men auf dem Gebiet der Elektrizitäts- und Gasver-
sorgung (Energienotgesetz) vom 10. Juni 1949
(WiGBl. S. 87) in der Fassung des Gesetzes über die
Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über
Notmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrizitäts-
und Gasversorgung (Energienotgesetz) vom 7. Juni
1t)50 (Bundesgesetzbl. S. 204)/29. März 1951 · (Bun-
dcsgesetzbl. I S. 224)/5. April 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 227) wird bis zum 31. März 1955 verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
I3c,nn, den 28. März 1953.
Der Bundespräsident,
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung zur Verlängerung
der Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen
aus der sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin.
Vom 27. März 1953.
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bun-
desregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die Geltungsdauer der Verordnung über die vor-
läufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der
sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch be-
setzten Sektor von Berlin vom 12. August 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 413), die durch die Verord-
nung zur Verlängerung der Verordnung über die
vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der
sowjetisch besetzten Zone und dem sowjetisch be-
setzten Sektor von Berlin vom 28. Oktober 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 728) bis zum 31. März 1953 ver-
längert wurde, wird bis zum 31. Dezember 1953
weiter verlängert.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes
Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 1) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 31. März 1953 in Kraft.
Bonn, den 27. März 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister
für gesamtdeutsche Fragen
Jakob Kaiser
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 91
Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung
über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.
Vom 27. März 1953.
Auf Grund der §§ 357, 367 des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 14. August .1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 446) und des § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die
S Lell ung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die 1. LeistungsDV-LA vom 24. November 1952
(e:mdesgesetzbl. I S. 742) wird wie folgt geändert:
ln § 1 Abs. 1 werden die Worte „bis zum 31. März
11):53" jeweils ersetzt durch die Worte „ bis zum
:m. Juni 1953".
§ 2
(1) Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
L:mdes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
gc,setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-
dusgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-
gc~setzbl. I S. 446) gilt diese Rechtsverordnung auch
im Land Berlin.
(2) Das Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-
gt'setzes vom 7. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 51)
gilt auch im Land Berlin, sofern es im Land Berlin
nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung in Kraft
gesetzt wird.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Donn, den 27. März 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Verordnung
zur DurchHih.rnng der Bundesdisziplinarordnung.
Vom 28. März 1953.
Au! Crund des§ 120 der Dundesdisziplinarordnung erreicht hat, in die er vor seiner Verurteilung zuletzt
in der Fussung der Anlc1~;e zu ckm Gesetz zur Ande- aufgerückt war oder, ohne die in § 4 Abs. 1 Satz 2
rung und Erglinzung des Dienststrafrechts vom 28. No- und 3 des Besoldungsgesetzes bezeichnete Rechts-
vember 1952 (1-3undcsge:,;etzbl. I S. 761) wird verord- folge, aufgerückt wäre.
net:
Zu§ 1 Zu § '1 c
Die für Ehrenbec1mlc (§ 149 DBG).. geltenden beson- 1. Durch die im Urteil ausgesprochene Versetzung
deren Vorschriften über die Verhängung von Bußen in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
und ü bcr das Ausscheiden bleiben unberührt. Für grundgehalt wird das bisherige Beamtenverhältnis
Personeu, die, ohne in clc.1s Beamtenverhältnis beru- nicht beendet und ein neues nicht begründet. Der
fen wordPn zu sein, ehrenamtlich tätig sind, gilt das Beamte erhält die Dienstbezüge des neuen Amtes und
Gesetz nicht. führt die damit verbundene Amtsbezeichnung. Ist
das im Urteil bezeichnete neue Amt in mehreren Be-
Zu§ 6 soldungsgruppen aufgeführt, so hat das Urteil auch
die Besoldungsgruppe zu bestimmen.
1. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind:
das Grundgehalt - bei c:rnßerplanmäßigen Beamten 2. Ruhegehaltfähige und unwiderrufliche Stellen-
die Diüten - oder die entsprechenden Bezüge, ruhe- zulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts.
gehc1ltfähige Zulagen und Zuschläge, ruhegehalt- Das Bundesdisziplinargericht kann im Urteil bestim-
fähige Gebühren oder Gebührenanteile, der örtliche men, daß der Beamte nicht in eine Planstelle einge-
Sonderzuschlag, der Wohnungsgeldzuschuß oder die wiesen werden darf, mit der ruhegehaltfähige und
entsprechenden Bezüge, bei Wartestandsbeamten das unwiderrufliche SteHenzulagen verbunden sind.- Für
Wartegeld. die Einweisung in die Planstelle der neuen Besol-
dungsgruppe gelten die §§ 7 und 11 der Durchfüh-
2. Satz 3 gilt nur für Beamte, die ausschließlich
rungsbestimmungen zur Anordnung des Bundesprä-
Gebühren beziehen. Bei diesen Beamten soll die
sidenten über die Ernennung und Entlassung der
Geldbuße die monatlichen Gesamtbezüge, die der
Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950
Beamte im Durchschnitt der letzten sechs Monate vor
(Bundesgesetzbl. S. 209) entsprechend.
Verhängung der Geldbuße oder, wenn sie durch Ur-
teil verhäng,t wird, vor Einleitung des förmlichen Dis- 3. Mit dem Verlust der Rechte aus dem bisherigen
ziplinarverfahrens bezogen hat, nicht übersteigen. Amt enden auch die Nebenämter und Nebenbeschäf-
tigungen, die dem Beamten im Zusammenhang mit
dem bisherigen Amt übertragen waren, oder die er
Zu §7 auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung seines
1. Nummer 1 zu § 6 gilt auch hier. Die Gehalts- Dienstvorgesetzten übernommen hatte.
kürzung erstreckt sich auf alle Ämter, die der Be-
4. Dem Beamten darf nur ausnahmsweise bei be-
strafte bei Rechtskraft des Urteils bekleidet.
sonderer Bewährung und frühestens nach 7 Jahren
2. Bei Wartestands- und Ruhestandsbeamten be- seit der Rechtskraft des Urteils ein Amt übertragen
trägt die bruchteilmäßigc~ Verminderung höchstens werden, das einer höheren Besoldungsgruppe an-
ein Fünftel des Wartegeldes oder Ruhegehalts. gehört als das neue Amt.
Zu§ 7a
Zu§ 8
1. Durch die Versagung des Aufsteigens im Gehalt
1. Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
verliert der Beamte den ihm nach§ 4 des Besoldungs-
alle dem Beamten auf Grund seines Amtes zustehen-
gesetzes zustehenden Anspruch auf die Gewährung
den Bezüge.
der weiteren Dienstalterszulagen seiner Besoldungs-
gruppe für die im Urteil bestimmte Dauer; er erhält 2. Ein mit Entfernung aus dem Dienst Bestrafter
für diese Zeit die Dienstbezüge nach der von ihm soll im Bundesdienst auch nicht als Angestellter oder
zuletzt erreichten Dienstaltersstufe. Nach Ablauf Arbeiter verwendet werden.
dieser Zeit steigt der Beamte in die nächsthöhere und
in die) weiteren Dienstaltersstufen nach den Vor-
schriften des Besoldungsgesetzes auf. Zu§ 10
Liegen der Verurteilung mehrere Pflichtverletzun-
Zu § 7b gen zu Grunde und ist eine dieser Pflichtverletzun-
gen ein Dienstvergehen oder eine Handlung nach
1. Nummer 1 zu § 6 gilt auch hier.
Absc1tz 1, so hat das Bundesdisziplinargericht in den
2. Ein Beamter, der mit Einstufung in eine niedri- Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen, ob die
gere Diensldt('rs~;lufe bestraft ist, darf solange nicht Pfüchtverietzung nach Absatz 1 für sich allein die
befördert werden, bis er die Dienstaltersstufe wieder Höchststrafe gerechtfertigt hätte.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 93
Zu § 16 3. Bekleidet ein Beamter mehrere Ämter (z.B.
1. Als„ Verwaltun~;slwhörden" gelten auch die Be- Hauptamt und Nebenamt, Ehrenamt neben dem Be-
hörden der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen rufsamt), so kann der für jedes Amt zuständige
des öffentlichen Rechts oder deren Verwaltungsstel- Dienstvorgesetzte Disziplinarstrafen im Rahmen
len (vgl. § 112 Abs. 3 BDO und§ 151 Abs. 6 DBG). seiner Befugnisse verhängen, Geldbußen jedoch nur
nach Maßgabe der Dienstbezüge aus diesem Amt. Der
2. Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte bestrafende Dienstvorgesetzte hat dem anderen
seiner Behörde oder einer ihm nachgeordneten oder Dienstvorgesetzten die Bestrafung .mitzuteilen.
seiner Aufsicht unterstelwnden Behörde mit der (un-
eidlichen) Vernehmung zu beauftragen, bleibt unbe- 4. Bei Abordnung oder Beurlaubung eines Beam-
rührt. ten zu einer anderen Behörde geht - anders als
nach § 29 Abs. 2 Satz 2 - die Disziplinargewalt des
Zu§ 19 § 24 für die während der Abordnung oder Beurlau-
bung begangenen Dienstvergehen auf den neuen
1. Für die Zustellung von Ladungen gilt folgendes:
Dienstvorgesetzten über, soweit dieser nicht ihre
a) Stets zuzustellen sind Ausübung dem anderen Dienstvorgesetzten überläßt.
die Ladungen des Bundesdisziplinaranwalts,
der Einleitungsbehörde, des Beschuldigten
und seines Verteidigers (vgl. DV zu § 30 e) Zu § 28
zur Hauptverhandlung (§ 58 Abs. 3 und § 59 Der Antrag des Beamten nach Absatz 2 ist der
Abs. 2); Einleitungsbehörde auf dem Dienstwege vorzulegen.
die Ladungen der Zeugen und Sachverstän-
digen im Verfahren vor der Bundesdiszipli-
Zu § 29
narkammer (§ 58 Abs. 1 Satz 2 und § 61
Abs. 3) und dem Bundesdisziplinarhof (§ 75) 1. Als für die Dienstaufsicht zuständig im Sinne
sowie im Wiederaufnahmeverfahren (§ 90 des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe a gilt die oberste
Abs. 2 und § 91 Abs. 2) und zwar unter Hin- Bundesbehörde, die auf Grund der Anordnung des
weis auf die gesetzlichen Folgen des Aus- Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-
bleibens (vgl. §§ 48, 72 StPO); die Anord- lassung der Bundesbeamten und Bundesrichter und
nung des persönlichen Erscheinens des Be- der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen für
schuldigten nach § 59 Abs. 1 Satz 3. die Vorlage der Ernennungsvorschläge an den Bun-
despräsidenten zuständig ist.
b) Von einer förmlichen Zustellung kann bei
der Ladung der Zeugen und Sachverständi- 2. Einleitungsbehörden im Sinne des Absatzes 1
gen in der Untersuchung (§ 46), des Beschul- Satz 1 Buchstabe b sind die nach den in Nummer 1
digten und seinPs Verteidigers (vgl. DV zu genannten Vorschriften für die Ernennung zuständi-
§ 30 e) nach §§ 47 und 49 und des Bundes- gen Behörden oder, soweit sie die Ausübung des Er-
disziplinaranwalts nach §§ 47 und 50 abge- nennungsrechts auf andere Behörden weiterübertra-
sehen werden, wenn anderweitig Gewähr gen haben, diese Behörden.
geboten ist, daß die Ladung den Empfänger
erreicht. Dies gilt insbesondere für Ladun- 3. Die Befugnis der Einleitungsbehörde im Sinne
gen zu einz2lJ1en Terminen im Lauf einer des Absatzes 1 Satz 2 umfaßt sämtliche der Einlei-
sich über mehrere Tage erstreckenden Be- tungsbehörde nach dem Gesetz zustehenden Anord-
weiserhehunn, nungen. Die oberste Bundesbehörde kann sich jedoch
die Bestellung des Untersuchungsführers(§ 44 Abs. 2)
c) Ladungen, die nicht förmlich zugestellt für bestimmte, ihrer Aufsicht unterstehende Gruppen
werden, sind mündlich unter Aufnahme von Beamten allgemein vorbehalten.
eines Aktenvermerks oder schriftlich zu
übermitteln. 4. Wird die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu-
ständigen Behörde als Ernennungs- oder Dienstauf-
2. ,,Behörde" im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 sichtsbehörde durch Gesetz, Verordnung oder Anord-
sind auch der Bundesdisziplinaranwalt und seine Be- nung des Bundespräsidenten geändert, so ändert sich
auftragten. :mch ihre Zuständigkeit als Einleitungsbehörde.
Zu § 24
Zu § 30b
1. Wer oberste Dienstbehörde im Sinne dieses
Gesetzes ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 DBG und aus 1. Zuständige oberste Bundesbehörde ist die unter
anderen hierfür eine Sonderregelung treffenden Ge- Nummer 1 zu § 29 bezeichnete Behörde.
setzen (z.B. § 20 Bundesbahngesetz), sowie aus den 2. Ein Beauftragter nach Absatz 2 kann zugleich
dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. für die Geschäftsbereiche mehrerer Einleitungsbehör-
den bestellt werden.
2. Die oberste Dienstbehörde kann in Zweifels-
fällen mit Zustimmung des Bundesministers des
Zu § 30 e
Innern bestimmen, welche Dienststellen nicht als der
obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordnete Soweit der Beschuldigte sich des Beistandes eines
Dienstvorgesetzte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 Verteidigers bedienen kann, ist dieser zur Teilnahme
anzusehen sind. am Verfahren und zur Akteneinsi~ht in demselben
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Umfange berechtigt wie der Beschuldigte. Neben dem und Ortsbezeichnung)". Die Uberschrift der Urteile
Beschuldigten ist ein nach § 48 Abs. 1 Satz 3 und 4 lautet: ,,Im Namen des Volkes". Die Ausfertigungen
bestellter Verteidiger stets, ein gewählter Verteidi- und Auszüge der Urteile und Beschlüsse erteilt die
ger dann zu laden, wenn die Wahl dem Gericht an- Geschäftsstelle der Bundesdisziplinarkammer unter
gezeigt worden ist; § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Beidrückung des Dienstsiegels (Nummer 4) mit dem
Vermerk:
Zu § 35 „Ausgefertigt
Wartestandsbcamte können nicht Beisitzer der Ort, Datum
Bundesdisziplinarkammer sein (vgl. § 40 Abs. 1 Nr. 3).
Geschäftsstelle
Unterschrift".
Zu § 36
Der Vorsitzende und die beiden dem Lebensalter Zu § 40
nach ältesten Beisitzer der Bundesdisziplinarkammer,
darunter ein rechtskundiger Beisitzer, bestimmen aus Als Ausscheiden aus dem Hauptamt im Sinne des
der vom Bundesminister des Innern mitgeteilten Bei- Absatzes 1 Nummer 4 gilt es, wenn der Beamte, auch
sitzerliste vor Beginn jedes Kalenderjahres für seine ohne den unmittelbaren Dienstherrn zu wechseln, in
Dauer durch Beschluß die Reihenfolge, in der die eine höhere Laufbahn oder in einen anderen Ver-
rechtskundigen und anderen Beisitzer zur Teilnahm~ waltungszweig (vgl. zu § 36) versetzt wird, da-
an den Sitzungen berufen werden. Beisitzer, die gegen nicht, wenn er innerhalb des Bezirks der Bun-
während der Amtszeit neu bestellt werden (§ 36 desdisziplinarkammer an eine andere Behörde des-
Abs. 2), treten für das laufende Kalenderjahr an den selben Verwaltungszweiges versetzt oder in dersel-
Schluß der Reihenfolge. Bei der Heranziehung der ben Laufbahn befördert wird.
Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen ist von der fest-
gestellten Reihenfolge auszugehen, mit der Maß-
gabe, daß einer der Beisitzer der Laufbahn und mög- Zu § 51
lichst dem Verwaltungszweig des Beschuldigten an- 1. Akten im Sinne dieser Vorschrift sind die ge-
gehören soll (§ 37 zweiter Halbsatz). Hierbei gelten, samten in den Vorermittlungen und in der Untersu-
soweit für einzelne Beamtengruppen nichts anderes chung entstandenen oder für ihren Zweck herbeige-
bestimmt ist, als „Laufbahn" die Laufbahngruppen zogenen Unterlagen und Beiakten (z.B. Personal-
des höheren, des gehobenen, des mittleren und des akten, Strafakten usw.).
einfachen Dienstes, als „Verwaltungszweig" die
einzelnen obersten Bundesbehörden einschließlich 2. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf
der ihnen unterstehenden Verwaltungen. die gesamten Akten mit Ausnahme der für den inner-
dienstlichen Gebrauch bestimmten Handakten der
Staatsanwaltschaft, des Bundesdisziplinaranwalts
Zu § 37 und seiner Beauftragten sowie solcher Akten oder
1. Der Vorsitzende trifft alle der Vorbereitung Aktenbestandteile, in welche die Einsicht gesetzlich
und Leitung des Verfahrens dienenden Anordnungen untersagt oder durch Anordnung der die Akten füh-
und Maßnahmen, für die eine Entscheidung des Ge- renden oder verwahrenden Behörde in zulässiger
richts nicht vorgesehen ist. Er bestimmt die regel- Weise beschränkt worden ist.
mäßigen Sitzungstage und verteilt die Geschäfte. Als
3. Akten, die der Beschuldigte nicht einsehen darf,
Berichterstatter (§ 61 Abs. 1) sind in erster Linie die
können in der Anschuldigungsschrift nicht verwertet
rechtskundigen Beisitzer heranziehen.
(§ 53) und nicht zum Gegenstand der Hauptverhand-
2. Bei Vertagung der Hauptverhandlung oder Zu- lung gemacht werden (§ 62).
rückverweisung der Sache (§ 73 Abs. 1 Nr. 3) soll die
Bundesdisziplinarkammer in der gleichen Besetzung Zu § 53
e:atscheiden wie in der ersten Verhandlung.
1. Hat die Einleitungsbehörde nach § 44 Abs. 1
3. Die Beisitzer der Bundesdisziplinarkammer er- von der Untersuchung abgesehen, so d9-rfen in der
halten für die in Ausübung dieser Tätigkeit unter- Anschuldigungsschrift Tatsachen zuungunsten des Be-
nommenen Reisen die Reisekostenvergütungen, die schuldigten nur insoweit verwertet werden, als ihm
ihnen nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung in den Vorermittlungen Gelegenheit gegeben worden
d2r Beamten vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I ist, sich zu äußern.
S. 1067) in der für Bundesbeamte jeweils geltenden
2. Ubersendet die Einleitungsbehörde dem Bun-
Fassung zustehen.
desdisziplinaranwalt die Akten zur Fertigung der
4. Die Bundesdisziplinarkammern führen als Anschuldigungsschrift, so teilt sie gleichzeitig auf
Dienstsiegel das kleine Bundessiegel nach dem Erlaß besonderem Blatt mit:
über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (Bundes- a) das Besoldungsdienstalter und die Besol-
gesetzbl. S. 26) mit der Umschrift „Bundesdisziplinar- dungsgruppe, nach der sich die Dienstbezüge
kammer X (Nummer und Ortsbezeichnung)". des Beschuldigten bemessen;
5. Die Entscheidungen, Ersuchen usw. der Bundes- b) die derzeitige Dienstalterstufe, den Zeit-
disziplinarkammern ergehen unter der Behördenbe- punkt, zu dem der Beschuldigte in die nächst-
zoichnung „Bundesdisziplinarkammer X (Nummer höhere Dienstaltersstufe aufrücken würde
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1953 95
oder ohne die im § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Zu § 97a
Besoldungsgesetzes bezeichnete Rechtsfolge 1. Die entstandenen Kosten sind, gegebenenfalls
aufgerückt wäre;
mit Abschriften der Berechnung, in den Vorermitt-
c) eine Berechnung der vollen und der aus- lungs- und Untersuchungsakten zu vermerken.
zuzahlenden (Brutto- und Netto-} Dienst-
2. Die Verwaltungskosten der Bundesdisziplinar-
und Versorgungsbezüge des Beschuldigten
gerichte, insbesondere Reisekosten und Tagegelder
(Wartegeld, Ruhegehalt und Unterhaltsbei-
der Mitglieder, und die durch die Teilnahme des
träge, auch die auf Grund eines früheren
Bundesdisziplinaranwalts oder seines Beauftragten
Beamtenverhältnisses gezahlten) für den
oder eines bevollmächtigten Beamten der Einlei-
Monat, in dem die Mitteilung erfolgt; dabei
tungsbehörde (§ 61 Abs. 4) an der Hauptverhandlung
sind .der W ohnungsgeldzuschuß, die Kinder-
entstehenden Kosten gehören nicht zu den Kosten
geldzuschläge sowie Stellen- und andere
des Disziplinarverfahrens im Sinne der Vorschriften
Zulagen und Zuschläge gesondert aufzu-
des Abschnitts V.
führen; eine nach § 79 angeordnete Einbe-
haltung von Dienstbezügen bleibt außer Be- Zu § 100
tracht;
1. Dem Beschuldigten können nur tatsächlich ent-
d) eine Berechnung des vollen und des auszu- standene Auslagen erstattet werden, nicht Verdienst-
zahlenden Ruhegehalts (§ 127 DBG), das der ausfälle und dergleichen. Zu den notwendigen Aus-
Beschuldigte erhalten würde, wenn er mit lagen gehören auch Reisekosten des Beschuldigten
Ablauf des Vierteljahres, in dem die Mit- und von ihm gezahlte Zeugengebühren.
teilung erfolgt, in den Ruhestand treten
würde. 2. Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet nur
über die im ersten Rechtszug entstandenen Auslagen;
Zu § 57
über die im zweiten Rechtszug entstandenen Aus-
1. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auf lagen entscheidet der Bundesdisziplinarhof.
alle der Bundesdisziplinarkammer vorgelegten, das
3. Al.s Kosten der Verteidigung sind nur die dem
Verfahren betreffenden Akten mit Ausnahme der
Verteidiger nach der Gebührenordnung für Rechtsan-
für den innerdienstlichen Gebrauch bestimmten Ge-
wälte zustehenden Sätze anzusehen; ein darüber hin-
richtsakten (insbesondere Entwürfe zu Urteilen, Be-
aus vereinbartes Entgelt wird nicht erstattet.
schlüssen und Verfügungen, die zur Vorbereitung der
Entscheidungen angefertigten Arbeiten sowie Schrift-
stücke, welche Abstimmungen betreffen). Zu § 102
2. Abschriften aus den Akten können auf Kosten 1. Wird auf Entfernung aus dem Dienst oder Ab-
des Beschuldigten auch von der Geschäftsstelle der erkennung des Ruhegehalts erkannt, so treten die in
Bundesdisziplinarkammer angefertigt werden, wenn den §§ 8 und 9 Abs. 2 bezeichneten Rechtsfolgen mit
der Geschäftsbetrieb dies gestattet. der Rechtskraft des Urteils ein. Die Zahlung der
Dienst- und Versorgungsbezüge ist jedoch erst mit
Zu § 64 dem Ende des Monats einzustellen, in dem das auf
Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung des
Die Urteilsgründe sollen sich über alle Umstände Ruhegehalts lautende Urteil rechtskräftig wird; Be-
aussprechen, die für eine Entscheidung über den züge, die für den folgenden Monat bereits gezahlt
Unterhaltsbeitrag erheblich sein können (vgl. § 96). sind, sind wieder einzuziehen oder auf einen etwai-
gen Unterhaltsbeitrag (vgl. § 64 Abs. 3) anzurechnen.
Zu § 79 2. Die Versetzung in ein Amt derselben Lauf-
1. Als Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift bahn mit geringerem Endgrundgehalt wird mit der
sind die zu § 6 unter Nummer 1 genannten Bezüge Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Beamte erhält
aus allen .Ämtern anzusehen, auf die sich die Einbe- die Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe, die
haltung nach § 80 Abs. 2 erstreckt. dem neuen Amt entspricht, und nach der im Urteil
bestimmten Dienstaltersstufe. Er bleibt in dieser
2. Für die Einbehaltung eines Teils des Warte- Dienstaltersstufe zwei Jahre von der Rechtskraft des
geldes oder Ruhegehalts gilt Nummer 1 sinngemäß. Urteils ab gerechnet; nach Ablauf dieser Zeit steigt
er in die nächtshöhere und die weiteren Dienstalters-
Zu § 80a stufen nach den Bestimmungen des Besoldungsge-
setzes auf. Das Besoldungsdienstalter des Beamten
Die Einbehaltung beginnt bei der nächsten Zahlung
ist dementsprechend neu festzusetzen. Der Woh-
der Dienst- oder Versorgungsbezüge nach dem Zeit-
nungsgeldzuschuß sowie Stellen- und andere Zulagen
punkt, in dem die Anordnung dem Beschuldigten
werden nach dem neuen Grundgehaltssatz gewährt.
zugestellt worden ist. Im Fall des § 106 wird die An-
Bei einer späteren Beförderung in eine Besoldungs-
ordnung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der
gruppe, der der Beamte vor seiner Verurteilung an-
Beamte nach Feststellung des Dienstvorgesetzten
gehört hat, ist das Besoldungsdienstalter in der
seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er
neuen Besoldungsgruppe nach § 7 Abs. 1 bis 5 des
hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung
Besoldungsgesetzes festzusetzen.
gehindert worden wäre; für die tageweise Berech-
nung der Bezüge gilt Nr. 91 der Besoldungsvorschrif- 3. Für die Einstufung in eine niedrigere Dienst-
ten. altersstufe gilt Nummer 2 sinngemäß.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
4. Bc:i Vcrst10ung des Aufsteigens im Gehalt wird Zu § 103
das bisherige Besoldun9sdienstalter des Beamten zu 1. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten des
dem im Absc1tz 3 bestimmten Zeitpunkt um zwei Disziplinarverfahrens können von einem nach § 64
Jc1hre und nach Ablauf von je zwei Jahren um je
bewilligten Unterhaltsbeitrag abgezogen werden.
zwei wcütcre Jahre solange gekürzt, bis die Dauer
der Kürzung dem Strafmaß entspricht. Lautet das 2. Im übrigen werden Geldbeträge, soweit nicht
Strafmaß auf eine ungernde Anzahl von Jahren, so nach § 97 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 2 Satz 3, § 102
wird das BesolJungsclienstalter des Beamten zuletzt Abs. 6 oder§ 82 Abs. 2 Satz 2 verfahren werden kann,
um ein Jahr gekürzt. Ist die Versagung des Aufstei- im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
gens im Gehc1lt neben der Einstufung in eine niedri-
gere Dienstaltersstufe verhängt worden, so wird das
Zu § 108
Besoldungsdienstalter zunächts nach Nummer 3 fest-
gesetzt und sodann nach Satz 1 und 2 dieser Nummer Richterliche Beamte sind die Richter und diejeni-
gekürzt. gen Beamten, die in ihrem Hauptamt eine Tätigkeit
ausüben, für die gesetzlich die Unabhängigkeit ge-
5. Mit der Vollstreckung der Gehaltskürzung (Kür- währleistet ist.
zung des Ruhegehalts) ist in der Regel bei der auf den
Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Zah- Zu § 112
lung der Dienst- und Versorgungsbezüge zu be- Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister
ginnen. kann seine Befugnisse als oberste Dienstbehörde
6. Die Vollstreckung der Geldbuße (Absatz 5 auch auf die oberste Dienstbehörde einer seiner Auf-
Satz 1) wird nicht dadurch gehindert, daß der Be- sicht unterstehenden Körperschaft übertragen.
s~rafte nach ihrer Verhängung in den Ruhestand tritt.
Endet das Beamtenverhältnis auf andere Weise (vgl. Zu § 120
§ 50 DBG), so ist die Geldbuße nicht zu vollstrecken.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
7. Bei Beamten, die Gebühren beziehen (Absatz 5 Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Satz 2), wird die Kürzung nach einem monatlichen tritt die Verordnung zur Durchführung der Reichs-
Pauschalbetrag berechnet, der sich aus dem Durch- dienststrafordnung vom 29. Juni 1937 (Reichs-
schnitt der Gesamtbezüge (Gebühren und etwaige gesetzbl.l S. 690) in der Fassung der Bekanntmachung
sonstige Dienstbezüge) der letzten sechs Monate vor vom 28. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 733) und
Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens er- der Änderungsverordnung vom 14. Februar 1952
gibt. Für die I3eitreibung gilt§ 103. (Bundesgesetzbl. r S. 120) außer Kraft.
Bonn, den 28. März 1953.
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Bleek
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesqcsetzblatl erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er B c zu q uur durch die Post. ß e zu q s preis: viertcljiihrlich f:ir Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z c Ist ü c k c je anqclaniicne 74 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Vers,mdgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Vorcinsend unq des erlorderlichcn Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99