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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu, Bonn am 27. März 1953 Nr. 12
Tag Inhalt: Seite
25.3.53 Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet
der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
23.3.53 Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
25.3.53 Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes . . . . . . 73
24. 3.53 Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
25. 3. 53 Dritte Durchführunqsverordnung zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichts-
amtes für das Versicherungs- und Bausparwesen (Verfahrens- und Geschäftsordnung).... 75
24.3.53 Verordnung über die Durchführung einer Statistik der Bautätigkeit und der Wohnraum-
vergaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78
25.3.53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer
Ausstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ....................~.................. 80
In Teil II Nr. 5, ausgegeben am 21. März 1953, ist verkündet: Gesetz betreffend das Abkommen vom 10. September 1952
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staate Israel.
Zweites Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 25. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Das Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen
Wirtschaft vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 337) wird wie folgt geändert:
In § 1 werden die Worte „bis zum 31. März 1953"
ersetzt durch die Worte „bis auf weiteres, spätestens
jedoch bis zum 31. Mai 1953".
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bcmn, den 25. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz
über die Bundesanstalt für Flugsicherung.
Vom 23. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 8. die fachtechnische Mitwirkung bei Flug-
rates das folgende Gesetz beschlossen: unfalluntersuchungen,
9. die Durchführung des Flugsicherungsbe-
§ 1 betriebsdienstes.
(2) Zum Flugsicherungsbetriebsdienst gehören
Aufbau der Flugsicherung
insbesondere
(1) Zur Sicherung der Luftfahrt, insbesondere durch 1. die Luftverkehrskontrolle einschließlich der
Luftverkehrskontrolle einschließlich Bewegungslen- Bewegungslenkung im Luftraum und auf
kung, Flugsicherungsberatung, Alarmdienst, Luft- den Rollflächen der Flughäfen,
nachrichtenübermittlung und Luftnavigationshilfen 2. der Flugsicherungsberatungsdienst,
wird die Bundesanstalt für Flugsicherung errichtet.
3. die Mitwirkung am Such- und Rettungs-
(2) Die Anstalt ist nicht rechtsfähig. Sie ist dem dienst für Luftfahrzeuge (Alarmdienst),
Bundesminister für Verkehr unterstellt. Sie besteht 4. der Funk-, Fernsprech- und Fernschreibüber-
aus der Zentrale, den Flugsicherungsleitstellen, den mi ttl ungsdienst 'für Flugsicherungszwecke,
Flngsicherungsstellcn und weiteren Betriebsstellen.
5. der Betriebsdienst der Luftnavigationshil-
(3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den fen, einschließlich der Schlechtwetterlande-
Sitz der Anstalt. anlagen,
(4) Bei der Durchführung der Aufgaben der Anstalt 6. die Betätigung der Befeuerungs- und Signal-
wirken die Unternehmer der zum Verkehr zugelasse- einrichtungen auf den Flughäfen und in
nen Flughäfen (Flughafenunternehmer) nach Maß- deren Nahverkehrsbezirken.
gabe dieses Cesetzes mit.
(3) Die gesetzlichen Vorschriften über die Aus-
stellung von Flugfunkzeugnissen und die Verleihung
§2 der Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb von
Boden- und Luftfunkstellen durch den Bundesminister
Aufgaben der Anstalt füi- das Post- und Fernmeldewesen bleiben unbe-
( 1) Auf gaben der Anstalt sind insbesondere rührt.
1. die Planung und die Erprobung von flug- § 3
sicherungstechnischen Verfahren und Ein-
Aufbau der Anstalt
richtungen,
2. die Errichtung und die Unterhaltung von (1) Die Anstalt wird von dem Direktor geleitet.
Flugsicherungsanlagen, soweit nicht die (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat
Flughafenunternehmer nach § 9 hierzu bei-
gebildet.
tragen,
3. die Beschaffung, der Einbau, die Wartung (3) Vor der Ernennung des Direktors ist der Ver-
und die Pflege der Geräte für den Flugsiche- ·waltungsbeirat zu hören.
rungsdienst, (4) Der Aufbau der Anstalt wird durch die „Ver-
4. die Abnahme und die Uberwachung der waltungsordnung für die Flugsicherung" geregelt,
technischen Anlagen und Geräte des Flug- die der Bundesminister für Verkehr nach Anhören
sicherungsdienstes, des Verwaltungsbeirats erläßt.
5. die Ausbildung des Personals für den Flug-
sicherungsdienst einschließlich der Ausstel- § 4
1ung der vorgeschriebenen Befähigungs-
zeugnisse für das Betriebspersonal, für das Beamte und Angestellte der Anstalt
techni sehe Personal der Anstalt sowie für (1) Die Beamten der Anstalt sind unmittelbare
das Bordpersonal von Luftfahrzeugen; die Bundesbeamte. Oberste Dienstbehörde ist der Bun-
Ausbildung · des hochfrequenztechnischen
desminister für Verkehr.
Personals der Flughafenunternehmer nach
§ 9 Abs. 5, (2) Vor der Ernennung der Beamten des höheren
6. die Sammlung und die Bekanntgabe der Dienstes sowie vor der Einstellung und der Entlas-
Nachrichten für Luftfahrer einschließlich der sung von Angestellten der Vergütungsgruppen III
Herstellung und der .Herausgabe der Flug- und höher der Tarifordnung für Angestellte im öf •
sicherungskarten, fentlichen Dienst (TO. A) ist der Verwaltungsbei·
rat zu hören.
7. die Prüfung und die Uberwachung von Flug-
sicherungs-Anlagen und Geräten in Boden- (3) Die Leiter der Flugsicherungsstellen auf den
fahrzeugen sowie die Mitwirkung bei der Flughäfen werden nach Anhören des Verwaltungs-
Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flug- beirats und im Benehmen mit den Flughafenunter-
sich0rungs-Ausrüstungen der Luftfahrzeuge, nehmern bestellt.
Nr. 12 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953 71
§ 7
Verwaltungsbeirat Sitzungen des Verwaltungsbeirats
(1) Der Verwaltungsbeirat der Anstalt besteht aus (1) Der Verwaltungsbeirat tritt nach Bedarf zu-
sechs Vertretern der Bundesministerien, sammen. Er muß mindestens zweimal im Jahr, davon
einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
drei Vertretern des Bundesrates,
des Geschäftsjahrs, zusammentreten.
drei Vertretern der Flughafenunternehmer
und (2) Die Sitzungen des Verwaltungsbeirats werden
von dem Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung
drei Angehörigen des Personals der Anstalt.
von dem stellvertretenden Vorsitzer einberufen.
Die Bundesministerien, die im Verwaltungsbeirat
vertreten sein sollen, werden von dem Bundes- (3) Der Vorsitzer oder bei seiner Verhinderung
minister für Verkehr in1 Einvernehmen mit dem der stellvertretende Vorsitzer hat den Verwaltungs-
Bundesminister der Finanzen festgelegt. beirat außerdem einzuberufen, wenn der Bundes-
minister für Verkehr oder mindestens drei Mitglie-
(2) Die Bundesminister bestimmen ihre Vertreter der des Verwaltungsbeirats es beantragen.
und berufen sie ab.
(3) Der Bundesrat bestimmt seine Vertreter
und beruft sie ab. Die Amtszeit dieser Mitgl~eder des § 8
Verwaltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Be- Gebühren
stimmung ist zulässig.
Für die Ausbildung des Flugsicherungspersonals,
(4) Die Vertreter der Flughafenunternehmer wer-
das nicht zur Anstalt gehört, und für die Ausstellung
0en auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Arbeits-
der Befähigungsnachweise können Gebühren erho-
gemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. von
ben werden nach einer Gebührenordnung, die von
dem Bundesminister für Verkehr bestellt und ab-
dem Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder des Ver-
mit dem Bundesminister der Finanzen ohne Zustim-
waltungsbeirats beträgt zwei Jahre. Erneute Bestel-
mung des Bundesrates· erlassen wird. Im übrigen
lung ist zulässig.
bleiben die Vorschriften des allgemeinen Preisrechts
(5) Die von dem Bundesrat und den Flughafen- unberührt.
unternehmern benannten Vertreter sollen nicht dem
gleichen Land angehören. § 9
(6) Die drei Vertreter des Personals der Anstalt Aufgaben und Lasten der Flughafenunternehmer
werden von dem Bundesminister für Verkehr be-
stellt und abberufen. Vorschlagsberechtigt sind die (1) Die Flughafenunternehmer wirken nach § 1
Personalvertretung der Anstalt und die zuständigen Abs. 4 in folgender Weise mit:
Gewerkschaften oder diese Stellen gemeinsam. Die 1. Sie errichten und unterhalten nach den tech-
Amtszeit dieser Mitglieder des Verwaltungsbeirats· nischen Richtlinien der Anstalt auf ihren
beträgt zwei Jahre. Erneute Bestellung ist zulässig. Flughäfen alle ortsfesten Anlagen und Ein-
(7) Die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat ist ehren- richtungen für den Flugsicherungsdienst, die
amtlich. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats er- zur Sicherung des Start- und Landevorgangs
halten Reisekostenvergütung nach dem· Gesetz über und zur Streckensicherung dienen und stel-
Reisekostenvergütung der Beamten vom 5. De- len die hierfür erforderlichen Grundstücke
zember 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1067) und den zu zur Verfügung; außerhalb der Flughäfen
seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen gilt dies nur, soweit die ortsfesten Anlagen
und Verwaltungsbestimmungen. und Einrichtungen ganz oder überwiegend
der Sicherung des Start- und Landevorgangs
(8) Der Ver~altungsbeirat wählt aus seiner Mitte dienen.
einen Vorsitzer und einen stellvertretenden Vor-
sitzer auf die Dauer von zwei Jahren. 2. Auf Anforderung der Anstalt bauen sie die
Flugsicherungsgeräte nach den technischen
(9) Bei den Entschließungen des Verwaltungsbei- Vorschriften der Anstalt in die im Absatz 1
rats entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Nummer 1 genannten Anlagen und Einrich-
tungen ein, warten und pflegen sie.
3. Sie liefern Strom, Wasser und Heizung für
§ 6
die Flugsicherung.
Aufgaben des Verwaltungsbeirats 4. Sie stellen die für die Flugsicherungsbe-
Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, die An- triebsdienste erforderlichen Räume zur Ver-
stalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unter- fügung.
stützen, insbesondere soll er die wirksame Zusam- 5. Auf Anforderung der Anstalt stellen sie
menarbeit aller an der Flugsicherung Beteiligten ihre Kasse als Zahlstelle für das Personal zur
fördern und den Bundesminister für Verkehr und Verfügung. Die Vorschriften der Reichs-
den Direktor der Anstalt außer in den in diesem Ge- kassenordnung und der dazu ergangenen
setz ~2;Ernnten Fällen (§ 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 2 Du.,chführungsvorschriften bleiben un-
und 3) in al l1.~n sonstigen wichtigen Fragen beraten. be1 lihrt.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(2) Zu den ortsfesten Anlagen und Einrichtungen § 10
gehören Gebäude, Kabelverbindungen und Masten,
Durchführungsvorschriften
jedoch nicht die eingebauten Flugsicherungsgeräte.
Ortsfeste Anlagen und Einrichtungen, die ganz oder (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-
überwiegend der Sicherung des Start- und Landevor- tigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
gangs dienen, sind insbesondere der Kontrollturm 1. Die Art, den Umfang und die Beschaffenheit
mit Sende- und Empfangsanlage, die Schlechtwetter- der Anlagen, der Einrichtungen und der Ge-
lancleanlage mit Einflugzeichen, das Ansteuerungs- räte der Flugsicherung an Bord und am Bo-
funkfeuer sowie die Peilanlage. Ortsfeste Anlagen den,
und Einrichtungen, die ganz oder. überwiegend der
2. die Art und die Durchführung der Flugsiche-
Streckensicherung dienen, sind insbesondere die
rung an Bord und am Boden,
Leitstrahl-, Warte-, Dreh-, Meldepunkt- und Rund-
strahlfunkfeuer sowie die Rohrpostanlagen. 3. den Erwerb und die Ausstellung von Be-
fähigungszeugnissen für die Ausübung der
(3) Die sich aus der Erfüllung der Leistungen zu Flugsicherung an Bord und am Boden.
Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Kosten tragen die
Flughafenunternehmer nur, soweit die Anlagen ganz (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 be-
oder überwiegend der Sicherung des Start- und La.n- dürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn
. 9-evorgan_gs dienen, Sofern sie ganz oder überwie- sie auf den Grundsätzen internationaler Luftnavi-
' gend der Streckensicherung dienen, werden die Kos- gation oder auf Normen, Verfahren und Empfeh-
ten vom Bund getragen. Die Aufwendungen für die lungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organi-
Leistungen nach Absatz 1 Nummern 2, 3 und 5 wer- sation (ICAO) beruhen.
den den Flughafenunternehmern vom Bund erstattet. (3) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Ein-
Für die nach Absatz 1 Nummer 4 zur Verfügung ge- vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
stellten Räume kann der Flughafenunternehmer von die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
der Anstalt eine angemessene Miete verlangen. allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(4) Wird bei einer künftigen Genehmigung von (4) Die Rechtsverordnungen und die allgemeinen
Luftfahrtgerinden das Bedürfnis für das Vorhanden- Verwaltungsvorschriften, die sich auf die Art und die
sein einer Flugsicherung von dem Bundesminister Beschaffenheit der funktechnischen Anlagen, Einrich-
für Verkehr nicht anerkannt, hat der Unternehmer tungen und Geräte der Flugsicherung an Bord von
alle Kosten zu tragen, die der Anstalt dadurch ent- Flugzeugen und am Boden beziehen, sind im Be-
stehen, daß auf seinen besonderen Antrag eine Flug- nehmen mit" dem Bundesminister für das Post- und
sicherung eingerichtet, unterhalten und betrieben Fernmeldewesen zu erlassen.
wird.
(5) Das für Arbeiten an hochfrequenztechnischem § 11
Flugsicherungsgerät bestimmte Personal der Flug- Inkrafttreten
hafenunternehmer muß bei der Anstalt ausgebildet
sein. Die Beurteilung der Anstalt ist für die Verwen- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in diesem Dienst maßgebend. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953 13
Gesetz zur· Verlängerung des Gesetzes
zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes.
Vom 25. März 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
In Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung
des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 73) wird die Zeitangabe „31. März
1953" durch „31. Mai 1953" ersetzt.
Artikel 2'
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bnndesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(2. LeistungsDV-LA).
Vom 24. März 1953.
Auf Grund der §§ 301 Abs. 4, 367 des Lasten- den sonstigen Voraussetzungen der Unter-
ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes- haltshilfe die besonderen Voraussetzungen
ge~;c~tzbl. I S. 446) verordnet die Bundesregierung mit des § 274 des Lastenausgleichsgesetzes
Zustimmung des Bundesratc~s: erfüllen;
5. Bewohner der Insel Helgoland, die durch
§ 1 Einwirkung von Waffen oder sonstigen
Personenkreis Kampfmitteln der Besatzungsmacht Sach-
schäden erlitten haben, soweit diese nach
(1) Aus dem nach § 301 des Lastenausgleichs- dem 31. Juli 1945 entstanden sind.
gesetzes gebildeten Härtefonds können Leistungen
gewährt werden an Personen, die den folgenden (2J Auf Sowjetzonenflüchtlinge {Absatz 1 Nr. 1)
Gruppen angehören: findet § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 und
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß An-
1. deutsche Staatsangehörige oder deutsche wendung.
Volkszugehörige,
§ 2
a) die ihren Wohnsitz in der sowjetischen
Besatzungszone oder im sowjetisch be- Voraussetzungen
setzten Sektor von Berlin haben oder (1) Leistungen aus dem Härtefonds werden unter
gehabt haben, von dort zur Abwendung den Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 und 2 des
einer ihnen unverschuldet drohenden Lastenausgleichsgesetzes zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben gegenwärtigen Notlage gewährt, sofern und soweit
oder die persönliche Freiheit geflüchtet nicht Angehörigen, die zur Gewährung von Unter-
sind und dort nicht durch ihr Verhalten halt gesetzlich verpflichtet sind, nach ihren eigenen
gegen die Grundsätze der Menschlich- wirtschaftlichen Verhältnissen die Gewährung ent-
keit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen sprechender Leistungen billigerweise zugemutet
haben, werden kann.
b) die im Zeitpunkt der ·Besetzung ihren (2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem
Wohnsitz in der sowjetischen Besat- Härtefonds besteht nicht.
zungszone oder im sowjetisch besetzten
Sektor von Berlin gehabt und sich außer- (3) Beihilfen zum Lebensunterhalt werden nur
halb dieser Gebiete aufgehalten haben, gewährt, wenn ein durch die Schädigung verursach-
dorthin jedoch nicht zurückkehren konn- ter Existenzverlust nachgewiesen oder glaubhaft
ten, ohne sich offensichtlich einer unver- gemacht wird.
schuldeten und unmittelbaren Gefahr § 3
für Leib und Leben oder die persönliche
Freiheit auszusetzen; Ubergangsregelung für Spätheimkehrer
2. deutsche Staatsangehörige oder deutsche Heimkehrern im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heim-
Volkszugehörige, die am 31. Dezember 1944 kehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.
im Saargebiet ihren Wohnsitz hatten und S. 221) in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung
diesen unverschuldet auf Grund einer An- und Änderung des Heimkehrergeset~es vom
ordnung der Besatzungsmacht oder der 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994), die
Behörden des Saargebietes aufgeben muß- seit dem 1. Januar 1948 aus der Kriegsgefangenschaft
ten oder infolge solcher Anordnungen dort- entlassen worden sind oder entlassen werden {Spät-
~in nicht zurückkehren konnten; heimkehrer), können aus Mitteln des Härtefonds
Aufbaudarlehen (§ 254 LAG) gewährt werden, so-
3. Vertriebene, die, ohne die Voraussetzungen lange sie nicht nach Vorschriften zur Ergänzung des
des § 230 des Lastenausgleichsgesetzes zu Heimkehrergesetzes entsprechende Leistungen er-
erfüllen, zur Inanspruchnahme von Rechten halten können.
und Vergünstigungen nach dem künftig die
Angelegenheiten der Vertriebenen regeln- § 4
den Bundesgesetz berechtigt sind und an Ermächtigung
dem in diesem Gesetz festzulegenden Stich- des Präsidenten des Bundesausgleichsamts
tag ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird
(West) gehabt haben; ermächtigt, aus dem Härtefonds über einen Betrag,
der durch Richtlinien der Bundesregierung nach
4; Personen, die aus rassischen Gründen von § 318 des Lastenausgleichsgesetzes festzusetzen ist,
der Zuerkennung einer Liquidationsrente jedoch den Betrag von 100 000 Deutsche Mark jährlich
nach den Richtlinien des ehemaligen Reichs- nicht übersteigen darf, zu verfügen, um besondere
ministers der Finanzen vom 19. Dezember durch den Krieg und seine Folgen eingetretene Not-
1938 ausgeschlossen waren, sofern sie neben stände zu mildern, die nach den Vorschriften des
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März' 1953 75
Lastenausgleichsgesetzes oclcr dieser Verordnung ausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 gilt diese
nicht ocler nicht alsbald ocl()r nicht in dieser Höhe Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.
berücksichtigt werden können.
§ 5 § 6
Anwendung im lande Berlin Inkrafttreten
Nach § 14 des Gesetzes über clie SlellLmg des Lan- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes kündung, § 1 Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit dem Inkraft-
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes- treten des künftig die Angelegenheiten der Ver-
gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten- triebenen regelnden Bundesgesetzes, in Kraft.
nonn, den 24. März 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Dritte Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungs- und Bausparwesen
(Veriahrens- und Geschäftsordnung).
Vom 25. März 1953.
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die (2) Dem Versicherungsbeirat sollen eine ausrei-
Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Ver- chende Anzahl von Versicherern jedes Versiche-
sicherungs- und Bausparwesen vom 31. Juli 1951 rungszweiges sowie sachkundige Versicherungsneh-
(Bundesgesetzbl. I S. 480) verordnet die Bundes- mer aus den Kreisen der Industrie, des Handels, des
regierung: Handwerks, des Verkehrsgewerbes, der Landwirt-
schaft, des Hausbesitzes, der freien Berufe und der
§ 1 Beamten, Angehörige der Gewerkschaften, ferner
Präsident Versicherungsvermittler, Versicherungsangestellte
sowie Angehörige der Versicherungswissenschaft an-
(1) Der Präsident des Bundesaufsichtsamtes be-
gehören.
stimmt die Organisation des Amtes und verteilt die
Geschäfte. (3) Der Beirat für Bausparkassen (§ 121 VAG) be-
steht aus 12 Mitgliedern.
(2) Der Präsident wird durch den Vizepräsidenten
vertreten. Ist dieser verhindert, so vertritt den Prä- (4) Mitglieder des einen können zugleich Mitglie-
sidenten der dienstälteste Abteilungsleiter. der des anderen Beirates sein.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft hat dem
§ 2 Bundesrat eine Liste der als Beiratsmitglieder in
Frage kommenden Personen vorzulegen.
Aufgaben der Beiratsmitglieder
Die Beiratsmitglieder haben die aus § 55 Abs. 4, § 4
§ 92 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 121, 146 Und
150 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Beiratsgruppen
privaten Versicherungsunternehmungen und Bau- Der Präsident kann innerhalb des Versicherungs:-
sparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315) beirates für einzelne Versicherungszweige sowie für
in der Fassung des Gesetzes vom 5. März 1937 - besondere, mehrere Versicherungszweige betref-
Reichsgesetzbl. I S. 269 - (V AG) ersichtlichen Auf- fende Aufgaben Beiratsgruppen bilden. Er teilt die
gaben und wirken bei den Entscheidungen nach § 7 Beiratsmitglieder entsprechend ihrer Sachkunde den
Abs. 2 mit. einzelnen Gruppen zu. Ein Mitglied kann mehreren
Gruppen angehören.
§ 3 § 5
Zusammensetzung der Beiräte Verpflichtung der Beiratsmitglieder
(1) Der Versicherungsbeirat (§ 92 Abs. 1 VAG) (1) Der Präsident verpflichtet die Beiratsmitglieder
besteht aus 60 Mitgliedern. durch Handschlag zu gewissenhafter Amtsführung
'16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
und Amtsverschwiegenheit. Uber die Verpflichtung 9. die Untersagung des Geschäftsbetriebes
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Auf Beiratsmit- (§ 87 VAG),
glieder ist die Verordnung gegen Bestechung und
Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 10. den Antrag auf Konkurseröffnung (§ 88
3. Mai 191'7 in der Fassung vom 22. Mai 1943 VAG),
(Reichsgesetzbl. I S. 351) anzuwenden.
11. die Herabsetzung von Verpflichtungen
(2) Bei Wiederberufung genügt diu Verweisung eines Unternehmens (§ 89 Abs. 2 VAG),
auf die frühere Verpflichtung.
12. die Fälle, die der Präsident ihnen zur Ent-
scheidung zuweist.
§ 6
(3) Der Präsident kann durch Verfügung entschei-
Sitzungen des Beirates und der Beiratsgruppen den
(1) Der Präsident lädt zu den Sitzungen des Bei-
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 2
rates und der Beiratsgruppen unter Ubersendung der bis 5, wenn die Entscheidung einen kleine-
Tagesordnung ein. ·
ren Verein (§ 53 VAG) betrifft oder wenn
(2) Der Präsident kann zu den Sitzungen Angehö- dem Antrage stattgegeben werden soll,
rige des Bundesaufsichtsamtes und besondere Sach-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 6
verständige zuziehen.
und 7, wenn besondere Eilbedüftigkeit vor-
(3) Die Sitzungen leitet der Präsident, der Vize- liegt.
präsident oder ein vom Präsidenten beauftragter
Abteilungsleiter.
§ 8
(4) Uber die Sitzungen ist eine Niederschrift auf- Einspruch
zunehmen. Sie soll den Verlauf der Beratungen unter
Hervorhebung der wesentlichen Punkte und die Mei- (1) Gegen Verfügungen des Präsidenten(§ 7 Abs. 1
nung des Beirates wiedergeben. und Abs. 3) steht den Beteiligten der Einspruch zu.
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen, nachdem die
Verfügung dem Beschwerten zugestellt worden ist,
§ 7 schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesauf-
Entscheidungen des Bundesaufsichtsamtes sichtsamt zu erheben.
(l) Der Präsident entscheidet durch Verfügung, so- (2) Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
fern nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Der Präsident kann die aufschiebende Wirkung
durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil be-
(2) Die Beschlußkammern des Bundesaufsichts- seitigen, wenn er es im öffentlichen Interesse für
amtes, die mit drei Mitgliedern und zwei Beirats- geboten hält.
mitgliedern besetzt sind, entscheiden auf Grund
mündlicher Verhandlung über (3) Uber den Einspruch entscheidet eine Beschluß-
kammer (§ 7 Abs. 2). Hat die Beschlußkammer ohne
1. die Frage, ob ein Unternehmen der Aufsicht
unterliegt (§ 2 V AG), zureichenden Grund nicht binnen drei Monaten nach
Einlegung des Einspruchs über diesen entschieden,
-2. die Erlaubnis zum Geschäftsbetriebe (§§ 5 so gilt der Einspruch als abgelehnt.
bis 8 VAG),
(4) Die Verfügungen des Präside~ten können
3. die Genehmigung zur Änderung eines Ge- durch Klage beim Verwaltungsgericht erst angefoch-
schäftsplanes (§ 13 VAG), ten werden, nachdem erfolglos Einspruch eingelegt
4. die Genehmigung von Bestandsübertragun- worden ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist die
gen (§ 14 VAG), Erhebung der Klage bis zum Ablauf von sechs Mo-
naten seit der Einlegung des Einspruchs zulässig.
5. die Genehmigung der Auflösung von Ver-
sicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
(§ 43 VAG),
§ 9
6. das Verlangen auf Änderung eines Ge- Beweiserhebung
schäftsplanes sowie die Änderung oder
(1) Das Bundesaufsichtsamt kann jeden Beweis
Aufhebung eines Geschäftsplanes (§ 81 a
VAG), erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständige
vernehmen.
7. die Bestellung eines Sonderbeauftragten
zur Wahrung der Belange der Versicherten (2) Für den Beweis durch Zeugen und Sachver-
(§§ 81, 89 VAG, Artikel 3 der Verordnung ständige sind §§ 376, 377, 380 bis 389, 390 Abs. 1 und
zur Durchführung des VAG vom 21. April 3, 394 bis 397, 398 Abs. 1, 401, 402, 404 Abs. 1 bis 3,
1936 - Reichsgesetzbl. I S. 376 -), 406 Abs. 1, 407 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozeß-
ordnung sinngemäß anzuwenden, Haft darf nicl,it
8. die Untersagung der Fortsetzung von Be- verhängt werden. Für die Entscheidung über die Be-
teiligungen (§ 82 V AG), schwerden ist das Verwaltungsgerich_t zuständig.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953 1'1
§ 10 verhindert, so unterzeichnet für ihn das dienstäl-
1
teste Mitglied beim Bundesaufsichtsamt, das an der
Bildung der Beschlu.ßkammern
Verhandlung teilgenommen hat.
(1) Der Präsident beruft die Beschlußkammern ein.
Er bestimmt den Vorsitzer und die übrigen Mitglie-
der. Bei der Auswahl der Beiratsmitglieder hat er § 15
nach Maßgabe des Absatzes 2 zu verfahren. Vertretung durch Bevollmächtigte
(2) In Versicherungsangelegenheiten sind in al- Die Beteiligten können sich durch Bevollmächtigte
phabetischer Reihenfolge die Mitglieder derjenigen vertreten lassen und mit Beiständen erscheinen. Wer
Beiratsgruppe (§ 4) zuzuziehen, die für den zu ent- geschäftsmäßig als Vertreter oder Beistand auftritt
scheidenden Fall hauptsächlich in Betracht kommt. oder wer zum geeigneten Vortrag nicht fähig ist,
In Bausparangelegenheiten sind· die Mitglieder des kann zurückgewiesen werden; dies gilt nicht für
Beirates für Bausparkassen in alphabetischer Reihen- Rechtsanwälte und Notare. Für das Auftreten von
folge zuzuziehen. Der Präsident kann aus besonderen Verwaltungsrechtsräten gilt § 82 des Gesetzes über
Gründen, namentlich um eine gleichmäßige Beteili- das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Septem-
gung aller Kreise, aus denen sich der Beirat zusam- ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) entsprechend.
mensetzt, zu gewährleisten, von dieser Reihenfolge
abweichen. Die Cr-Cmde sind aktenkundig zu machen.
§ 16
Beratung und Abstimmung
§ 11
(1) Die Beratungen erfolgen unter Ausschluß der
Berichterstatter Beteiligten.
Der Vorsitzer der Be,~chlußkammer bestimmt für (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
die in der Sitzung zur Entscheidung anstehenden gefaßt. Bei der Abstimmung stimmen zuerst der Be-
Sachen den Berichterstatter und erforderlichenfalls richterstatter, dann die beiden Beiratsmitglieder,
einen Mitberichterstatter. Diese huben vor der Ver- unter ihnen das jüngste Beiratsmitglied zuerst, das
handlung einen schriftlichen Bericht mit einem Gut- weitere Mitglied und zuletzt der Vorsitzer.
achten vorzulegen.
(3) Bei der Beratung darf nur mitwirken, wer an
§ 12
der gesamten Verhandlung tfilgenommen hat.
Ladung
§ 17
Die Beteiligten sind unter Einhaltung einer La-
dungsfrist von zwei Wochen zur mündlichen Ver- Bekanntmachung der Entscheidung
handlung vor der Beschlußkammer zu laden. Die (1) Im Anschluß an die Beratung soll die Entschei-
Ladungsfrist kann beim Vorliegen besonderer Um-
dung vom Vorsitzer der Beschlußkammer den Be-
stände abgekürzt werden. In der Ladung ist zum Aus-
teiligten mündlich mitgeteilt werden; § 19 bleibt un-
druck zu bringen, daß auch bei Nichterscheinen der berührt.
Beteiligten verhandelt und nach Lage der Akten
entschieden werden kann. (2) Die Erlaubnis zum Geschäfts.betrieb, die Ge-
nehmigung einer Bestandsübertragung und die Un-
tersagung eines Geschäftsbetriebes ist im Bundes-
§ 13 anzeiger öffentlich bekanntzugeben, sobald sie un-
Mündliche Verhandlung anfechtbar geworden ist.
(1) In der mündlichen Verhandlung ist den Be-
teiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 18
(2) Sind die Beteiligten trotz ordnungsmäßiger Form der Entscheidung
Ladung nicht erschienen und auch nicht vertreten,
so kann nach Lage der Akten entschieden werden. (1) Die Entscheidungen der Beschlußkammer sind.
zu begründen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2
bis 5 bedarf es einer Begründung nur, wenn die An-
träge abgelehnt werden.
§ 14
(2) Die Urschrift soll von drei Mitgliedern, dar-
Niederschrift über die Verhandlung unter dem Vorsitzer, unterzeichnet werden.
(1) Zur Verhandlung ist ein Schriftführer zuzu-
ziehen; der Schriftführer hat eine Niederschrift auf-
zunehmen, die den Gang der Verhandlung im all- § 19
gemeinen angibt. Anträge und Erklärungen der Be- Zustellungen
teiligten, die von den Schriftsätzen abweichen, sind
in die Niederschrift aufzunehmen. Verfügungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt
wird, Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor der
(2) Die Niederschrift ist von dem Von,i lzer und Beschlußkammer sowie nach § 7 Abs. 2 oder § 8
dem Schriftführer zu unterzeichnen. Ist der Vorsitzer Abs. 3 ergehende Entscheidungen sind zuzustellen.
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 20 § 23
· Ubergangsvorschrift
Das Verfahren vor dem Bundesaufsichtsamt ist Bis zur Ernennung der Beiratsmitglieder durch den
gebührenfrei; § 102 VAG bleibt unberührt. Bundespräsidenten entscheidet in den Fällen des
§ 7 Abs. 2 der Präsident des Bundesaufsichtsamtes
§ 21 durch Verfügung.
Aufhebung von Vorschriften § 24
Die Verordnung des Reichspräsidenten über das Inkrafttreten
Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung (Ge-
schäftsordnung) vom 27. September 1931 (Reichsge- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
setzbl. I S. 517) wird aufgehoben. kündung in Kraft.
§ 22 Bonn, den 25. März 1953.
Erstreckung auf das land Berlin Der Bundeskanzler
Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Gesetzes Adenauer
über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem
des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Ja- Der Bundesminister für Wirtschaft
nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin. Ludwig Erhard
Verordnung über die Durchführung einer Statistik
der Bautätigkeit und der Wohnraumvergaben.
Vom 24. März 1953.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Errichtung 1. Datum und Aktenzeichen der Baugenehmi-
eines Statistischen Amtes des Vereinigten Wirt- gung, ferner Datum der Baufertigstellung,
schaftsgebietes vom 21. Januar 1948 (WiGBI. S. 19) bei Abgängen auch des Abgangs,
in der Fassung des § 4 des Zweiten Uberleitungs- 2. Lage innerhalb der Gemeinde,
gesetzes vom 19. Januar 1949 (WiGBl. S. 9) in Ver-
3. Bauherr,
bindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Er-
streckung von Recht der Verwaltung des Vereinigten 4. Verwendungszweck,
Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet der Statistik auf 5. Gebäude oder Gebäudeteile, die durch Neu-
die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg- bau, Wiederaufbau, Wiederherstellung, Um-
Hohenzollern uhd auf den bayerischen Kreis Lindau bau, Ausbau, Erweiterung zugehen oder
vom 31. März 1950 (Bundesgesetzbl. S. 81) und Ar- durch bauaufsichtsmäßige Maßnahmen, Ab-
tikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundes- bruch oder Schadensfälle abgehen,
republik Deutschland wird mit Zustimmung des 6. Normalbau oder Notbau,
Bundesrates verordnet:
7. Bauweise, Geschoßzahl,
§ 1 8. Ausführung (umbauter Raum, Wohnfläche
Im Bundesgebiet ist eine Statistik der Bautätigkeit und sonstige Nutzfläche des Gebäudes,
und der Wohnraumvergaben (Wohnraumzuteilun- Zahl, Größe und Ausstattung der Wohnun-
gen) durchzuführen.· gen, Zahl der Zimmer, Küchen und Koch-
nischen in Wohnungen, Einzelräume außer-
halb von Wohnungen),
§ 2
(1) Für die Statistik der Bautätigkeit sind die 9. Summe der Baukosten nach Normblatt
Baugenehmigungen, Baufertigstellungen und der DIN 276,
Bauzustand am Jahresende festzustellen. Es sind die 10. der am Jahresende erreichte Bauzustand,
genehmigungspflichtigen oder zustimmungspflichti- 11. bei allen Wohnungsbauvorhaben mit mehr
gen Baumaßnahmen zu erfassen, bei denen Wohn- als einem Gebäude außerdem für das Ge-
raum oder sonstig.er Nutzraum durch Bautätigkeit samtvorhaben: Zahl der Gebäude und
zu- oder abgeht, baulich verändert oder einem ande- Wohnungen.
ren Verwendungszweck zugeführt wird oder durch
baupolizeiliche Maßnahmen, Abbruch oder Schadens- (3) Bei Baumaßnahmen des öffentlich geförderten
fälle verloren geht. sozialen Wohnungsbaues werden zusätzlich erfragt:
(2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Bauvorhaben 1. Datum und Aktenzeichen des Bewilligungs-
werden für jedes Gebäude einzeln erfragt: bescheides,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1953 79
2. Zahl der Gebäude und Wohnungen, Rechts- sten Landesbehörden oder anderen mit der statisti-
form der Nutzung, Raumzahl der Woh- schen Bearbeitung betrauten Stellen zuzuleiten.
nungen, (4) Die Angaben nach § 3 sind laufe~d von den
3. Gesamtherstellungskosten in der Aufglie- örtlichen Wohnungsbehörden zu machen und jeweils
derung nach Normblatt DIN 276, gesammelt, nach Erst- und Wiedervergaben getrennt,
den für die Durchführung der Statistik zuständigen
-4. Finanzierungsplan des Bauvorhabens ge-
Landesbehörden zuzuleiten. Diese senden die auf-
gliedert nach Quellen und Einsatz der Mittel,
bereiteten Ergebnisse vierteljährlich dem Statisti-
5. festgesetzte Richtsatzmiete je qm Wohn- schen Bundesamt ein.
fläche.
§ 6
§ J (1) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten
Für die Statistik der Wohnraumvergaben (Wohn- Stellen der Länder bereiten die Erhebungsunterlagen
rnumzuteilungen) sind Angaben zu machen, aus auf, stellen die Ergebnisse in Tabellenform zurnm-
denen die Anzahl der erstmaligen Vergaben neu ge- men und leiten sie an das Statistische Bundesamt
schaffener Wohnungen und Wohnräume des öffent- weiter.
lich gefördert(:_~n sozialen Wohnungsbaues und die (2) Dem Statistischen Bundesamt obliegt es, die
Zahl der \Viedervergaben von bewirtschaftetem Statistik technisch und methodisch vorzubereiten,
Vv' ohnraum ersichtlich sein muß. Diese Angaben auf ihre Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit hinzu-
müssen erkennen lassen, an welche Personengruppen wirken, ihre Ergebnisse zu sammeln, zusammenzu-
der Wohnraum vergeben worden ist. stellen und für allgemeine Zwecke darzustellen. Zur
Vorbereitung gehört auch die Festlegung der Er-
hebungsvordrucke, des Erhebungsverfahrens, des
§ 4 Mindesttabellenprogramms, des Verlaufes der Auf-
(1) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2 bereitung und des Mindestveröffentlichungspro-
Abs. 2 dienen die von den Bauherren den Bauauf- gramms. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der
sichtsbehörden für die Bauakten zu machenden An- Erhebungen nach § 2 Abs. 3 erfolgt im Benehmen
gc1ben und, soweit nötig, Ermittlungen an den Bau- mit dem Bundesminister für Wohnungsbau.
stellen selbst.
(3) Die Länder können nach Anhören des Statisti-
(2) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 2 schen Bundesamts das Erhebungsverfahren ihren
Abs. 3 dienen die Akten der Bewilligungsstellen und besonderen Belangen entsprechend ändern.
der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen (4) Die mit der statistischen Bearbeitung betrauten
zuständigen obersten Landesbehörden. Stellen und Personen sind zur Schweigepflicht über
(3) Als Unterlagen für die Feststellungen nach § 3 alle Angaben, die hierbei zu ihrer Kenntnis ge-
dienen die Akten der örtlichen Wohnungsbehörden. langen, verpflichtet. Eine Verwendung der Ergeb-
nisse zu anderen als statistischen Zwecken ist unzu-
lässig.
§ 5 § 7
(1) Die Vordrucke für die Feststellungen nach § 2 Die Kosten werden vom Bund und den Ländern
Abs. 2 - außer zu Nummer 10 - sind laufend nach nach Maßgabe der bei ihnen anfallenden Arbeiten
näherer Bestimmung der Länder von den Bauherren getragen.
oder Bauaufsichtsbehörden auszufüllen, von den Bau- § 8
aufsichtsbehörden mit Prüfungsvermerk zu versehen Nach den §§ 14 und 17 des Gesetzes über die
und von diesen jeweils monatlich an die Statistischen Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
Landesämter zu übersenden. Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 13
(2) Die Feststellungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 sind
Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes und Anlage 3
jjhrlich zum Schluß des Kalenderjahres zu treffen
Nummer 1 zu dem vorbezeichneten Gesetz gilt diese
und bis Mitte Januar des folgenden Jahres den Sta-
RLchtsverordnung auch im Land Berlin.
tistischen Landesämtern zuzuleiten.
(3) Die Angaben nach § 2 Abs. 3 sind laufend von § 9
den Bewilligungsstellen der Länder, Gemeinden und Die Verordnung tritt mit Wirkung vom L Januar
Gemeindeverbänden zu machen und den für das Bau-, 1953 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 1955 außer
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen ober- Kraft.
Bunn, den 24. März 1953.
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf einer Ausstellung.
Vom 25. März 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betref-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 5. bis
12. April 1953 in München stattfindende Ausstellung
der Fachindustrie anläßlich der 69. Tagung der Deut-
schen Gesellschaft für Chirurgie.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von-Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des Ge-
treidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 9. März 1953. 55 20.3.53 21. 3. 53
Verordnung z1,1r Ergänzung und Änderung der Dritten Durch-
führungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Meldepflichten.
Vom 23. März 1953. 60 27.3.53 28.3.53
Verordnung PR Nr. 10/53 zur Änderung der Preise für ober-
bayerische Pechkohle. Vom 25. März 1953. 60 27.3.53 28.3.53
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
Ein z e 1 stücke je an9efangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Post5t'heck.konto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
auf einer Ausstellung.
Vom 25. März 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betref-
fend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 5. bis
12. April 1953 in München stattfindende Ausstellung
der Fachindustrie anläßlich der 69. Tagung der Deut-
schen Gesellschaft für Chirurgie.
Bonn, den 25. März 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger.
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von-Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Verkündet im Tag des
Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Inkraft-
Nr. vom tretens
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des Ge-
treidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 9. März 1953. 55 20.3.53 21. 3. 53
Verordnung z1,1r Ergänzung und Änderung der Dritten Durch-
führungsverordnung zum Milch- und Fettgesetz: Meldepflichten.
Vom 23. März 1953. 60 27.3.53 28.3.53
Verordnung PR Nr. 10/53 zur Änderung der Preise für ober-
bayerische Pechkohle. Vom 25. März 1953. 60 27.3.53 28.3.53
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Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
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