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Bundesgesetzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 20. März 1953 Nr. 11
Tag Inhalt: Seite
20. 3.53 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes vom 8. Januar 1953 tlber die Verlänge-
rung der Wahlperiode der Betriebsräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . f,7
18. 3. 53 Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . 58
18.3.53 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68
In Teil II Nr. 4, ausgegeben am 19. März 1953, sind verkündet: Gesetz über das Abkommen vom 19. Juli 1952 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Wiederherstellung ge-
werblicher Schutzrechte. - Gesetz über die Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Schweizerischen Eidgc~nossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige nebst Schlußprotokoll.
Gesetz zur Änderung und• Ergänzung
des Gesetzes vom 8. Januar 1953 über die Verlängerung
der Wahlperiode der Betriebsräte.
Vom 20. März 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Wahlen und Abstimmungen nach den§§ 6 bis 20,
76 und 77 des Betriebsverfassungsgesetzes, die vor
Inkrafttreten der Ersten nach § 81 des Betriebs-
verfassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverord-
nung durchgeführt oder durch Erlaß des Wahlaus-
schreibens eingeleitet waren, werden in ihrer Rechts-
gültigkeit nicht dadurch berührt, daß das Verfahren
nicht den Vorschriften dieser Rechtsverordnung
entsprach.
§ 2
Die Wahlperiode der Betriebsräte, deren Amtszeit
mit dem 31. März 1953 oder später abläuft, wird bis
zur DurchführUng der Neuwahlen, längstens jedoch
bis zum 14. Mai 1953 verlängert. Die Amtszeit der
neu,gewählten Betriebsräte beginnt in diesen Fällen
mit dem Tag der Wahl.
§ 3
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am 8. Januar 1953 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. März 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Erste Rechtsverordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes.
Vom 18. März 1953.
. Auf Grund des § 87 des Betriebsverfassungs- § 3
gesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I (1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag
S. 681) verordnet die Bundesregierung mit Zustim- der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahl-
mung des Bundesrates: ausschreiben, das von sämtlichen Mitgliedern des
Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlaß des
ERSTER TEIL Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl einge-
leitet.
Wahl des Betriebsrats (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben
Erster Abschnitt enthalten:
a) das Datum seines Erlasses;
Allgemeine V orsdlriften
b) die Bestimmung des Orts, an dem die Wäh-
§ 1 lerlisten und diese Verordnung ausliegen;
(1) Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlvor- c) daß nur Arbeitnehmer wählen oder gewählt
stand. werden können die in die Wählerliste ein-
getragen sind und daß Einsprüche gegen die
(2) Der Wahlvorstand kann sich eine Geschäfts- Wählerliste (§ 4) nur vor Ablrmf von zwölf
ordnung geben. Er kann wahlberechtigte Arbeitneh- Arbeitstagen seit dem Erlaß des Wahlaus-
mer als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der schreibens schriftlich beim Vorsitzenden
Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim- oder einem Mitglied des Wahlvorstands
menzählung heranziehen. eingelegt werden können; der letzte Tag
(3) Uber jede Sitzung des Wahlvorstands soll der Frist ist anz.1geben;
eine Niederschrift gefertigt werden; diese ist vom d) die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmit-
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des glieder (§§ 9 und 11 des Gesetzes) und ihre
\.YahlVorstands zu unterzeichnen. Verteilung auf die Gruppen der Arbeiter und
der Angestellten (§ 10 Abs. 1 bis 3 und § 12
(4) Entscheidungen und Maßnahmen des Wahl- Abs. 1 des Gesetzes);
vorsta_nds können beim Arbeitsgericht nur mit der
· Wahl (§ 18 des Gesetzes) angefochten werden. e) ob die Arbeiter und die Angestellten ihre
Vertreter in getrennten Wahlgängen wäh-
len (Gruppenwahl) oder ob vor Erlaß des
§ 2 Wahlausschreibens gel\1einsame Wahl be-
schlossen worden ist (§ 13 Abs. 2 des Ge-
(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsrats- setzes);
wahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),
getrennt nach den Gruppen der Arbeiter (§ 5 Abs. 1 f) die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von
des Gesetzes) und der Angestellten (§ 5 Abs. 2 des denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein
Gesetzes), aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen muß (§ 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes);
mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und g) daß Wahlvorschläge vor Ablauf von zwölf
innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihen- Arbeitstagen seit dem Erlaß des Wahlaus-
folge aufgeführt werden. schreibens beim Wahlvorstand, wenn für
eine Gruppe mehrere Vertreter oder wenn
(2) Der Arbeitgeber soll dem Wahlvorstand alle
in gemeinsamer Wahl mehrere Betriebsrats-
für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen
mitglieder zu wählen sind, in Form von Vor-
Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen
schlagslisten einzureichen sind; der letzte
(insbesondere Lohn- und Gehaltslisten, Kranken-
Tag der Frist ist anzugeben;
kassenlisten) zur Verfügung stellen. Er soll den
Wahlvorstand insbesondere bei Feststellung der in h) daß die Stimmabgabe an die Wahlvor-
§ 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Personen unter- schläge gebunden ist und daß nur solche
stützen. Wahlvorschläge berücksichtigt werden dür-
fen, die fristgerecht (Buchstabe g) einge-
(3) Das aktive und passive Wahlrecht steht nur reicht sind;
ArbeHnehmern zu, die in die Wählerliste eingetra-
gen sind. i) die Bestimmung des Orts, an dem die Wahl-
vorschläge bis zum Abschluß der Stimmab-
(4) Die Wählerliste und ein Abdruck dieser Ver- gabe aushängen;
ordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl
(§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluß der Stimmabgabe an
k) Ort und Zeit der Stimmabgabe;
geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme aus- l) Namen und, wenn nötig, Betriebsadresse
zulegen. des Vorsitzenden des Wahlvorstands.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953 59
(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlaus- Zweiter Abschnitt
schreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letz-
Wähl mehrerer Betriebsratsmitglieder
ten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren
oder Gruppenvertreter
geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stel-
len vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut les- ERSTER UNTERABSCHNITT
barem Zustand zu erhalten.
Einreichung und Bekanntmachung von
Vorschlagslisten
§ 4 § 6
(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wähler- (1) Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere
liste können mit Wirksamkeit für die Betriebsrats- Vertreter oder bei gemeinsamer Wahl mehrere Be-
wahl nur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit Er- triebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl
laß des Wahlausschreibens beim Vorsitzenden oder auf Grund von Vorschlagslisten. Die Vorschlags-
~inem Mitglied des Wahlvorstands schriftlich ein- listen sind von den wahlberechtigten Arbeitnehmern
gelegt werden. vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit Erlaß des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) Dber Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahl-
vorstand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Ein- (2) Beschließen die wahlberechtigten Angehörigen
spruch für begründet erachtet, so ist die Wähler- beider Gruppen nach Erlaß des Wahlausschreibens,
liste zu berichtigen. Die Entscheidung des Wahlvor- aber vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten
stands ist dem Arbeitnehmer, der den Einspruch ein- Frist, die gemeinsame Wahl (§ 13 Abs. 2 des Ge-
gelegt hat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen; die setzes), so hat der Wahlvorstand eine Nachfrist von
Entscheidung muß dem Arbeitnehmer spätestens am sechs Arbeitstagen für die Einreichung neuer Vor-
Tage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zugehen. schlagslisten zu setzen und dies in gleicher Weise
bekanntzumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3
(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Ein- Abs. 3). Vorher· eingereichte Wahlvorschläge ver-
spruchsfrist nur bei Schreibfehlern und offenbaren lieren ihre Gültigkeit.
Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig ein-
gelegter Einsprüche berichtigt werden. (3) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt
so viele Bewerber aufweisen, als in dem Wahlgang
Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Ist nur eine
gültige Vorschlagsliste eingereicht, so muß diese
mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen,
§ 5
als in dem Wahlgang Betriebsratsmitglieder zu wäh-
(1) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der len sind. Genügt die eingereichte Vorschlagsliste
Betriebsratsmitglieder auf die Gruppen (§ 10 Abs. 1 dieser Bedingung nicht, so hat der Wahlvorstand
bis 3 und § 12 Abs. 1 des Gesetzes) nach den Grund- unter Setzung einer Frist von sechs Arbeitstagen die
sätzen der Verhältniswahl. Zu diesem Zweck werden Ergänzung der Liste anzufordern. Erfolgt die Ergän-
die Zahlen der im Betrieb beschäftigten Arbeiter zung innerhalb der gesetzten Frist nicht, so ist die
und Angestellten in einer Reihe nebeneinander ge- Vorschlagsliste ungültig;§ 9 Abs. 3 gilt entsprechend.
stellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die er-
mittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise (4) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Be-
unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis werber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlau-
höhere Teilzahlen, als aus früheren Reihen für die fender Nummer und unter Angabe von Familien-
Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht name, Vorname, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung
mehr entstehen. und Arbeitnehmergruppe aufzuführen. Die schrift-
liche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden die Liste ist beizufügen.
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe
nach geordnet, als Betriebsratsmitglieder zu wählen (5) Wenn kein anderer Unterzeichner der Vor-
sind. Jede Gruppe erhält so viele Mitgliedersitze schlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeich-
zugeteilt, als Höchstzahlen auf sie entfallen. Wenn net ist, wird der an erster Stelle Unterzeichnete als
die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf Listenvertreter angesehen. Der Listenvertreter ist
beide Gruppen zugleich entfällt, so entscheidet das berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die
Los darüber, welcher Gruppe dieser Sitz zufällt. zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Er-
klä,rungen abzugeben sowie Erklärungen und „Ent-
(3) Würden nach den Vorschriften des Absatzes 2 scheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
der Minderheitengruppe weniger Sitze zufallen, als
· in§ 10 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschrieben ist, so er- (6) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt
hält sie die dort vorgesehene Vertreterzahl; die Zahl nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtig-
der Sitze der Mehrheitsgruppe vermindert sich ent- ter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat
sprechend. er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer
ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch
(4) Gehört beiden Gruppen die gleiche Zahl von vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären,
Arbeitnehmern an, so entscheidet das Los darüber, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die
welcher Gruppe die höhere Zc1hl von Sitzen zufällt. fristgerechte Erklärung, sp wird sein Name auf der
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zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf sechs Arbeitstagen für die Einreichung von Vor-
den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vor- schlagslisten zu setzen. In der Bekanntmachung ist
schlc1gslisten, die von demselben Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, daß der Wahlgang nur statt-
unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, finden kann, wenn innerhalb der Nachfrist minde-
so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vor- stens eine gültige Vorschlagsliste eingereicht wird.
schlagsliste die Unterschrift gilt.
(2) Findet gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes Grup-
(7) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist un- penwahl statt und wird für eine Gruppe eine gültige
zultissig. Vorschlagsliste nicht eingereicht, so hat der Wahl-
vorstand bei Festsetzung der Nachfrist darauf hinzu-
(8) Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlags-
weisen, daß, wenn für die andere Gruppe minde-
liste vorgeschlagen werden. Ist sein Name mit seiner stens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht ist, der
schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlags-
Betriebsrat nur aus Vertretern dieser· Gruppe be-
listen aufgeführt, so hat er auf Aufforderung des stehen würde, wenn die Nachfrist ungenützt ver-
Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen streicht.
zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält.
Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist der Be- (3) Wird trotz Bekanntmachung nach den Absät-
werber auf sämllichen Listen zu streichen. zen 1 und 2 eine gültige Vorschlagsliste nicht einge-
reicht, so hat der Wahlvorstand sofort bekanntzu-
machen, daß der Wahlgang nicht stattfi'ndet.
§ 7
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vor- § 10
schlagslisten nach der Reihenfolge ihres Eingangs
mit Ordnungsnummern (Liste 1 usw.) sowie, wenn Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 ge-
die Liste nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit nannten Fristen, spätestens drei Arbeitstage vor
Familienname und Vorname der beiden in der Liste Beginn der Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand die
an erster Stelle benannten Bewerber zu bezeichnen. als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Ab-
Er hat die Vorschlagslisten zu prüfen und bei Un- schluß der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt-
gültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listen- zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3).
vertreter unverzüglich unter Angabe der Gründe zu
unterrichten. Sind mehrere Vorschlagslisten gleich-
zeitig eingereicht worden, so entscheidet über die
Reihenfolge zwischen ihnen das Los. ZWEITER UNTERABSCHNITT
Wahlverfahren bei mehreren Vorschlagslisten
§ 8
§ 11
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten, die nicht frist-
gerecht eingereicht worden sind oder die bei der (1) Der Wähler kann seine Stimme nur für eine
Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unter- der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben.
schriften (§ 13 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) aufweisen. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimm-
zetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten, (Wahlumschlägen).
a) auf denen die Bewerber nidlt in erkenn- (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten
barer Reihenfolge aufgeführt oder nicht in nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie
der in§ 6 Abs. 4 bestimmten Weise bezeich- unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten
net sind, Bewerber mit Familienname, Vorname, Berufsbe-
zeichnung und Arbeitnehmergruppe untereinander
b) wenn die schriftliche Zustimmung der Be-
aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten ver-
werber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste
sehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. Die
nicht vorliegt,
Stimmzettel, die für eine Gruppe Verwendung fin-
c) wenn die Vorschlagsliste infolge von Strei- den, oder bei gemeinsamer Wahl die Stimmzettel
chung gemäß § 6 Abs. 6 nicht mehr die er- für die Betriebsratswahl, müssen sämtlich die gleiche
forderliche Zahl von Unterschriften aufweist, Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben ..
Das gleiche gilt für die Wahlumschläge.
fall~ diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen
einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden. (3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge-
wählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im
Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.
§ 9
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merk-
(1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 und 2 genann- mal versehen sind oder aus dene;i sich der Wille
ten Fristen für einen Wahlgang keine gültige Vor- des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die
schlagsliste eingereicht, so hat dies der Wahlvor- andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vor-
stand sofort in der gleichen Vveise bekanntzumachen schlagslisten, e'inen Zusatz oder sonstige Anderungen
wie das Wahlaw_;schreibcn und eine Nachfrist von enthalten, sind ungültig.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953 61
§ 12 Gruppe zu wählen sind. Jede Vorschlagsliste erhält
so viele Mitgliedersitze zugeteilt, als Höchstzahlen
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrun-
auf sie entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht
gen für die unbeobachtete Bezeichnung c:ler Stimm-
kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten
zettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereit-
zugleich entfällt, so entscheidet das Los darüber, wel-
stellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen
cher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
zu sorgen. Die Wahlurne muß vom Wahlvorstand
verschlossen und so eingerichtet sein, daß die ein- (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerber
geworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen
werden können, ohne daß die Urne geöffnet wird. die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens
Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.
zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum (4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb der
anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1 Abs. 2), einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich. nach der
so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Reihenfolge ihrer Benennung.
Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.
(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in § 16
den der Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Ent-
(1) Hat gemeinsame Wahl stattgest.:t.i1uen, so wer-
gegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied
den zunächst die Arbeitersitze, sodann in gesonder-
des Wahlvorstands aus, wobei er seinen Namen an-
ter Rechnung die Angestelltensitze verteilt. Jede
gibt. Der Wahlumschlag ist in Gegenwart des Wäh-
Vorschlagsliste erhält soviel Mitgliedersitze von
lers in die Wahlurne einzuwerfen, nachdem die
jeder Arbeitnehmergruppe zugeteilt, als bei der
Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden
gesonderten Berechnung Höchstzahlen auf sie ent-
ist.
fallen.
(4) Wenn nicht gemeinsame Wahl stattfindet, so (2) Bei der Verteilung der Arbeitersitze sind nur
erfolgt die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt. die der Arbeitergruppe, bei der Verteilung der
Angestelltensitze nur die der Angestelltengruppe
(5) Nach Abschluß der Stimmabgabe ist die Wahl-
der einzelnen Listen zugehörigen Bewerber zu be-
urne zu versiegeln, wenn die Stimmzählung nicht
unmittelbar nach Beendigung der Wahl durchgeführt rücksichtigen. § 15 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
wird.
§ 17
§ 13
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer
Unverzüglich, spätestens am dritten Arbeitstag als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der
nach dem Abschluß der Stimmabgabe, stellt der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung das Wahl-
ergebnis fest. a) bei Gruppenwahl die Gesamtzahl der von
jeder Arbeitnehmergruppe abgegebenen
Wahlumschläge, bei gemeinsamer Wahl die
§ 14
Gesamtzahl der abgegebenen Wahl-
(1) Nach Dffnung der Wahlurne entnimmt der umschläge;
Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen b) bei Gruppenwahl die Zahl der von jeder
und zählt die auf jede Vorschlagsliste entfallenden Arbeitnehmergruppe abgegebenen gültigen
Stimmen zusammen. Dabei' ist die Gültigkeit der Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Zahl
Stimmzettel zu prüfen. der abgegebenen gültigen Stimmen;
(2) Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere c) die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
gekennzeichnete Stimmzettel (§ 11 Abs. 3), so wer- d) die berechneten Höchstzahlen;
den sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur
einfach gezählt, andernfalls als ungültig angesehen. e) die Verteilung der berechneten Höchst-
zahlen auf die Listen;
f) die Zahl. der ungültigen Stimmen;
§ 15
g) die Namen der in den Betriebsrat gewähl-
(1) Hat Gruppenwahl stattgefunden, so werden ten Bewerber;
die den einzelnen Vorschlagslisten der Gruppe zu-
gefallenen Stimmzahlen in einer Reihe nebenein- ü) gegebenenfalls besondere während der
ander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. ge- Betriebsratswahl eingetretene Zwischen-
teilt. Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander fälle oder sonstige Ereignisse.
reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe auf- (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des
zuführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren Wahlvorstands und von einem weiteren Mitglied zu
Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht unterschreiben.
kommen, nicht mehr entstehen.
§ 18
(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden
so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsrats-
nach geordnet, als Betriebsratsmitglieder für die mitglieder gewählten Arbeitnehmer unverzüglich
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
schriftl ieh von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Er- zuviel gewählten Angehörigen der durch den Wahl-
klärt der Gewählte nicht binnen drei Arbeitstagen ausgang begünstigten Gruppe die entsprechende
nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvor- Zahl von Bewerbern mit der verhältnismäßig höch-
stand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als sten Stimmenzahl, die der anderen Gruppe ange-
an genommen. hören.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an § 24
seine Stelle der in der gleichen Vorschlagsliste in der
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmer
Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Be- als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der
werber.
Wahlvorstand eine Niederschrift anzufertigen, in
der außer den Angaben nach § 17 Abs. 1 Buchstaben
§ 19 a, b, f, g und h die jedem Bewerber zugefallenen
Sobald die Namen der Betriebsratsmitglieder end- Stimmenzahlen festzustellen sind. § 17 Abs. 2, § 18
gültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch Abs. 1, §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
zwei wöchigen Aushang in gleicher \:Veise bekannt- (2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an
zumachen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3). seine Stelle der nicht gewählte Bewerber mit der
nächsthöchsten Stimmenzahl, der der gleichen
§ 20
Gruppe angehört.
Die Wahlak len werden vom Betriebsrat und min-
destens bis zur Beendigung seiner Amtsdauer auf- Dritter Abschnitt
bewahrt. Wahl des Betriebsobmanns
oder nur eines Gruppenvertreters
§ 25
DRITTER UNTERABSCHNITT
(1) Ist ein Betriebsobmann oder bei Gruppenwahl
\Nahlverfahren bei nur einer Vorschlagsliste nur ein Vertreter für eine Gruppe zu wählen, so er-
folgt_die Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen; § 6
§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 6, §§ 7 bis 10 gelten für die
Wahlvorschläge entsprechend.
(1) Ist für einen Wahlgang nur eine gültige Vor-
schlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine (2) Der Wähler kann seine Stimme nur für solche
Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag
Vorschlagsliste aufgeführt sind. nach Absatz 1 benannt sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber unter (3) Auf den Stimmzetteln sind d_ie Bewerber in
Angabe von Familienname, Vorname, Berufsbezeich- alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami-
nung und Arbeitnehmergruppe in der Reihenfolge lienname, Vorname, Berufsbezeichnung und Arbeit-
aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste nehmergruppe aufzuführen. Der Wähler kennzeich-
benannt sind. net den von ihm gewählten Bewerber durch An-
(3) Der Wähler kennzeichnet die von ihm ge- kreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen
wählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür Stelle. § 21 Abs. 3, § 22 gelten entsprechend.
im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; er darf nicht (4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten
mehr Bewerber ankreuzen, als Betriebsratsmitglieder Stimmen erhalten hat; § 24 Abs. 1 gilt entsprechend.
in dem Wahlgang zu wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Lehnt. ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an seine
Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten ent- Stell~ der nichtgewählte Bewerber mit der nächst-
sprechend. höchsten Stimmenzahl.
§ 22
Vierter Abschnitt
Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-
vorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und Schriftliche Stimmabgabe
zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen
zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt ent- § 26
sprechend. Gehören dem Betrieb Arbeitnehmer (§§ 4 und 5
des Gesetzes) an, die im Zeitpunkt der Wahl nach
§ 23 der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht
( 1) Gewählt sind die Bewerber, die die meisten im Betrieb anwesend sind (insbesondere in Heim-
Stimmen erhalten haben. arbeit Beschäftigte und Außenarbeiter), so können
sie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
(2) Hat gemeinsame Wahl stattgefunden, so kön- dieses Abschnitts ihre Stimmen schriftlich abgeben.
nen jeder Gruppe nur so viele Betriebsratsmitglieder
angehören, als ihr nach § 10 oder § 12 Abs. 1 des Ge-
setzes Vertreter im Betriebsrat zustehen. Befindet § 27
sich unter den nach Absatz 1 Gewählten nicht die er- (1) Der Wahlvorstand hat diese Arbeitnehmer von
forderliche Zahl von Angehörigen der beiden Grup- ihrer Eintragung in die Wählerliste zu verständigen
pen, so tritt an die Stelle des oder der im Verhältnis und ihnen Abdrucke der Bekanntmachungen nach
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953 63
§ 3, § 6 Abs. 2, §§ 9, 10 und 19 zu übersenden. Die (3) Lehnt ein Gewährter die Wahl ab,· so tritt an
Ubersendung soll durch eingeschriebenen Brief er- seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der
folgen. nächsthöchsten Stimmenzahl.
(2) Die Fristen nach § 6 Abs. 2, 6 und 8, § 8 Abs. 2, (4) Ist nur ein Vertreter zu wählen, so gilt § 25
§ 9 Abs. 1, § 10 und § 18 Abs. 1 Satz 2 betragen für entsprechend.
die gesamte Wahl das Zweifache der dort ange-
gebenen Zahl von Arbeitstagen. Maßgebend für den (5) Unter den Voraussetzungen des § 26 ist auch
Beginn der Frist ist der Tag, an dem das Schreiben schriftliche Stimmabgabe zulässig; §§ 27 und 28 gel-
an den Wahlberechtigten (§ 26) zur Post gegeben ten entsprechend.
wurde.
DRITTER TEIL
§ 28
(1) Zugleich mit der UbersE)ndung der Bekannt-
Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
machung nach§ 10 hat der Wahlvorstand dem Wahl-
im Aufsichtsrat
berechtigten den_Stimmzettel und den Wahlumschlag Erster Abschnitt
sowie einen größeren Briefumschlag zu übersenden,
der die Anschrift des Wahlvorstands und als Ab- Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
sender den vollen Namen und Anschrift des wahl- § 31
berechtigten Arbeitnehmers trägt. (1) Das zur gesetzlichen Vertretung berufene
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise Organ eines Unternehmens, dessen Aufsichtsrat nach
ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm- § 76 oder § 77 des Gesetzes Vertreter der Arbeit-
zettel eingelegt ist, verschlossen in den Briefum- nehmer angehören müssen, teilt dem Betriebsrat
schlag (Absatz 1) steckt und diesen so rechtzeitig an oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den
den Wahlvorstand absendet, daß er vor Abschluß Arbeitnehmern unverzüglich mit, daß Vertreter der
der Stimmabgabe eintrifft. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat zu wählen sind.
entsprechend. Dabei ist der Zeitpunkt des Beginns der Amtsdauer
der zu wählenden Vertreter der Arbeitnehmer anzu-
(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe geben. Die Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
hat der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die soll so durchgeführt werden, daß das Wahlergebnis
Wahlumschläge den bis zu diesem ZeÜpunkt ein- möglichst vierzehn Tage vor diesem Zeitpunkt fest-
gegangenen Briefumschlägen zu entnehmen und nach steht; fehlt bereits zur Zeit der Mitteilung nach Satz 1
Vermerk in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahl- ei.n Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, so
urne einzuwerfen. ist die Wahl unverzüglich durchzuführen.
(4) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der (2) In der Regel sechs Wochen vor dem Zeitpunkt,
Wahlvorstand dem Wähler uneröffnet durch einge- in dem uach Absatz 1 das Wahlergebnis feststehen
schriebenen Brief zurückzusenden. soll, bestimmt der Betriebsrat einen in der Regel
aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvor-
stand und einen von ihnen- als Vorsitzenden; § 15
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gilt entsprechend.
ZWEITER TEIL
(3) Ist kein Betriebsrat vorhanden oder kommt
Wahl der Vertreter der nicht ständigen der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung
Arbeitnehmer und der Jugendvertretung des Wahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen
nach der Mitteilung gemäß Absatz 1 Satz 1 nach, so
§ 29
wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversamm-
Für die Wahl der Vertreter der nicht ständigen Ar- lung von der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeit-
beitnehmer und der Jugendvertretung gelten die Vor- nehmer gewählt.
schriften der §§ 1 bis 4 über den Wahlvorstand, die
Wählerlisten und das Wahlausschreiben entspre- (4) Für den Wahlvorstand gilt im übrigen§ 1 Abs. 1
chend mit der Maßgabe, daß gemeinsame \Vahl auf bis 3 entsprechend.
Grund von Wahlvorschlägen stattfindet. Dem Wahl- (5) Wahlberechtigt ist nur, wer in die Wählerliste
vorstand muß mindestens ein nach § 7 des Gesetzes eingetragen ist. § 2 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 4 gelten
wählbarer Arbeitnehmer angehören. entsprechend.
§ 32
§ 30
(1) Spätestens einen Monat, vor dem ersten Tag
(1) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvor- der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand· ein Wahl-
schlägen; § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 6, §§ 7, 8, § 9 ausschreiben. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Abs. 1 und 3, § 10 gelten für die Wahlvorschläge
entsprechend. (2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben
enthalten:
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fa- a) das Datum seines Erlasses;
milienname, Vorname und Berufsbezeichnung auf- b) die Bestimmung des Orts, an dem die
zuführen; § 21 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Wählerlisten und diese Verordnung aus-
gelten entsprechend. liegen;
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
c) daß nur Arbeitnehmer wählen können, die § 34
in die Wählerliste eingetragen sind und
Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stim-
daß Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4)
men erhalten haben. Muß der zu Wählende in einem
nur vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit
Betrieb des Unternehmens beschäftigt sein oder einer
dem Erlaß des Wahlausschreibens schrift-
bestimmten Gruppe angehören, so ist der Bewerber
lich beim Vorsitzenden des Wahlvorstands
gewälrlt, der als Betriebs- oder Gruppenangehöriger
oder einem anderen vom Wahlvorstand be-
die meisten Stimmen erhalten hat.
stimmten Mitglied eingelegt werden kön-
nen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
§ 35
d) die Zahl der zu wählenden Vertreter der
Arbeitnehmer; soweit Vertreter der Arbeit- (1) Nach Ermittlung der gewählten Vertreter der
nehmer nach § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Arbeitnehmer hat derWahlvorstand in einerNieder-
Gesetzes im Unternehmen als Arbeitnehmer schrift festzustellen:
beschäftigt sein oder einer bestimmten a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahl-
Gruppe angehören müssen, ist hierauf hin- umschläge; ·
zuweisen;
b) die Zahl der gültigen Stimmen;
e) daß die in § 80 Abs. 1 Satz 2 des Aktien-
gesetzes genannten leitenden Angestellten c) die jedem Bewerber zugefallenen Stirnn1en-
nicht Mitglied des Aussichtsrats sein zahlen;
können; d) die Zahl der ungültigen Stimmen;
f) daß die Wahlberechtigten und der Betriebs- e) die Namen der in den Aufsichtsrat gewähl-
rat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit ten Bewerber;
dem Erlaß des Wahlausschreibens Wahl-
f) gegebenenfalls besondere während der
vorschläge einreichen können; der letzte
Wahl eingetretene Zwischenfälle oder son-
Tag der Frist ist anzugeben;
stige Ereignisse.
g) die Mindestzahl von Arbeitnehmern, von
denen ein gültiger Wahlvorschlag unter- (2) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer
zeichnet sein muß (§ 76 Abs. 3 Satz 3 des der Wahlzeit des Gewählten durch den Vorsitzenden
Gesetzes); des Wahlvorstands aufzubewahren; scheidet dieser
aus dem Betrieb aus, so hat er sie dem Betriebsrat zu
h) daß jeder Wahlvorschlag nicht mehr Namen übergeben. § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und § 19 gelten
als die doppelte Anzahl der zu wählenden entsprechend.
Vertreter der Arbeitnehmer enthalten darf
(§ 76 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes); (3) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt an
seine Stelle der nichtgewählte Bewerber mit der
i) daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge
nächsthöchsten Stimmenzahl; § 34 Satz 2 gilt ent-
gebunden ist und daß nur solche Wahlvor-
sprechend.
schläge berücksichtigt werden, die frist-
gerecht (Buchstabe f) eingereicht sind; § 36
k) die Bestimmung des Orts, an dem die Wahl- Sobald die Namen der gewählten Vertreter der
vorschläge bis zum Abschluß der Stimm- Arbeitnehmer endgültig feststehen, hat der ·wahl-
abgabe aushängen; vorstand sie dem zur gesetzlichen Vertretung des
1) Ort und Zeit der Stimmabgabe; Unternehmens berufenen Organ schriftlich mitzu-
teilen.
m) Namen und Betriebsadresse des Vorsitzen-
den des Wahlvorstands.
Zweiter Abschnitt
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 über die Wahl durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe
Bekanntmachung des Wahlausschreibens gelten
entsprechend. § 37
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an
§ 33
der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer im Auf-
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sichtsrat teil, so gelten die Vorschriften des Ersten
sämtlicher wahlberechtigter Arbeitnehmer auf Grund Abschnitts des Dritten Teils entsprechend, soweit
von Wahlvorschlägen. § 6 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 7 bis sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Ab-
10 gelten für die Wahlvorschläge entsprechend. weichungen ergeben.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerber in § 38
alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Fami- (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Be-
lienname, Vorname, Berufsbezeichnung und Arbeit- trieben und ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet, so
nehmergruppe aufzuführen. Der Wähler kennzeich- bestimmt dieser den Wahlvorstand. § 31 gilt ent-
net die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreu- sprechend ..
zen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen
Stelle; er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als (2) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrie-
Vertreter der Arbeitnehmer in dem Wahlgang zu ben und ist ein Gesamtbetriebsrat nicht gebildet, so
wählen sind. § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3, wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der Mit-
Abs. 4, §§ 12, 13, 22 gelten entsprechend. glieder der Betriebsräte bestimmt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953 65
(3) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes n~h_F.1cn für dessen Betrieb die Arbeitnehmer nach § 26 be-
die Mitglieder der Betriebsräte oder Gesamt- schäftigt sind. In diesen Fällen findet § 27 Abs. 2
betriebsräte der abhängigen Unternehmen an der Satz 1 keine Anwendung.
Bestimmung des Wahlvorstands teil.
VIERTER TEIL
§ 39 ·widerruf der Bestellung eines Vertreters
( 1) In den Fi:illen des § 37 bestimmen die Betriebs- der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
räte der Betriebe, deren Arbeitnehmer an der Wahl
teilnehmen, Betriebswahlvorstände, denen die Lei- Erster Abschnitt
tung der \Vahl in den einzelnen Betrieben nach Maß- Abstimmung durch die Arbeitnehmer eines Betriebs
gabe der nachfolgenden Vorschriften und im Rahmen
der vom Wahlvorstand gegebenen Richtlinien ob- § 42
liegt. § 31 Abs. 2 bis 5 gilt für die Betriebswahlvor- (1) Der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1 des Ge-
stände entsprechend. setzes ist schriftlich an den Betriebsrat zu richten,
falls dieser den Antrag nicht selbst stellt.
(2) Die Fristen nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9
Abs. 1, § 10, § 18 Abs. 1 Satz 2 betragen das Zweifache (2) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offen-
der dort angegebenen Zahl von Arbeitstagen. sichtli-ch von einer ungenügenden Zahl von Arbeit-
nehmern unterzeichnet ist, hat der Betriebsrat unver-
(3) Die Entscheidung über Einsprüche gegen die züglich einen Wahlvorstand einzusetzen; § 31 Abs. 3
Wählerlisten trifft der Betriebswahlvorstand. bis 5 gilt entsprechend.
(4) In der Bekanntmachung nach § 32 tritt in Ab- (3) Der Wahlvorstand hat die Gültigkeit des An-
satz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstands trags zu prüfen; § 6 Abs. 5, § 7 Satz 2, § 8 Abs. 1
der Betriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe m gelten entsprechend.
ist auch der Name und die Betriebsadresse des Vor-
§ 43
sitzenden des Betriebswahlvorstands anzugeben.
(1) Spätestens einen Monat vor dem ersten Tag
(5) Die Wahlvorschläge sind beim Wahlvorstand der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Aus-
einzureichen; dieser trifft die Entscheidungen und schreiben; § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Verfügungen .nach §§ 33 bis 36.
(2) Das Ausschreiben muß folgende Angaben ent-
(6) Maßgebend für die Berechnung von Fristen, halten:
die durch Bekanntmachungen des Wahlvorstands in a) das Datum seines Erlasses;
Lauf gesetzt werden, ist der Tag, an dem die Be-
kanntmachung in sämtlichen Betrieben, deren Arbeit- b) die Bestimmung des Orts, an dem die Wäh-
nehmer wahlberechtigt sind, ausgehängt ist. Der lerlisten und diese Verordnung ausliegc:n;
Aushang erfolgt durch den Betriebswahlvorstand c) daß abstimmungsberechtigt nur ist, wer in
spätestens an dem Tag, den der Wahlvorstand hier- die Wählerliste eingetragen ist und daß
für festsetzt. Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4) nur
vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen seit
§ 40 dem Erlaß des Ausschreibens beim Vor-
sitzenden des Wahlvorstands oder einem
Die Stimmenz~hlung im einzelnen Betrieb obliegt anderen vom Wahlvorstand bestimmten
dem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl Mitglied eingelegt werden können; der
der abgegebenen Wahlumschläge, die Zahl der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
gültigen Stimmen, die jedem Bewerber zugefalle-
d) den Namen des Vertreters der Arbeitneh-
nen Stimmenzahlen, die Zahl der ungültigen Stim-
mer im Aufsichtsrat, dessen Bestellung zu
m.en und gegebenenfalls besondere während der
widerrufen beantragt ist;
Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Er-
eignisse in einer Niederschrift festzulegen und die e) die Bezeichnung derjenigen Stelle, die den
Wahlakten unverzüglich dem Wahlvorstand durch Widerruf der Bestellung beantragt hat; ist
eingeschriebenen Brief oder als Wertpaket zu über- der Antrag durch mindestens ein Fünftel
senden. der wahlberechtigten Arbeitnehmer ge-
stellt, so sind die beiden ersten Unterzeich-
ner des Antrags mit Familienname, Vor-
Dritter Abschnitt name, Berufsbezeichnung und Arbeitneh-
Schriftliche Stimmabgabe mergruppe sowie die Zahl der Unterschrif-
ten anzugeben;
§ 41 f) daß der Widerruf der Bestellung einer Mehr-
(1) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des heit, die mindestens drei Viertel der abge-
Ersten Teils über die schriftliche Stimmabgabe ge.lten gebenen Stimmen umfaßt, bedarf;
entsprechend. g) Ort und Zeit der Stimmabgabe;
(2) Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe h) Namen und Betriebsadresse des Vorsitzen-
den des Wahlvorstands.
an der Wahl teil, so hat jeweils der Betriebs-
wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe zu leiten, (3) § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 44 eines Vertreters der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
(1) Die Stimmzettel dürfen nur die Frage an den teil, so gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts
Wühler enthalten, ob er für den Antrag auf Wider- des Vierten Teils entsprechend, soweit sich nicht aus
ruf der Bestellung des mit Familienname und Vor- den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen er-
name anzuführenden Vertreters der Arbeitnehmer geben.
im Aufsichtsrat stimmt. Gibt der Wähler seine
Stimme für den Antrag ab, so kreuzt er an der hier- § 49
für im Stimmzettel vorgesehenen Stelle das vorge- (1) Besteht ein Unternehmen aus mehreren Be-
druckte „Ja", andernfalls das vorgedruckte „Nein" trieben, so ist der Antrag nach § 76 Abs. 5 Satz 1
an. des Gesetzes schriftlich bei dem Gesamtbetriebsrat
(2) Für die Stimmabgabe gelten im übrigen § 11 oder, wenn ein solcher nicht besteht, bei den Be-
Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 und § 13 entspre- triebsräten einzureichen. Ist ein Gesamtbetriebsrat
chend. nicht gebildet, so genügt die Einreichung bei dem Be-
triebsrat des nach der Zahl der Arbeitnehmer größ-
§ 45 ten Betriebs.
Nach Offnung der Wahlurne entnimmt der Wahl-
vorstand die Stimmzettel der Wahlurne und zählt je (2) Im Falle des § 76 Abs. 4 des Gesetzes ist der
die für und die gegen den Antrag abgegebenen Stim- Antrag beim Gesamtbetriebsrat oder den Betriebs-
men zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt ent- räten des herrschenden Unternehmens einzureichen.
sprechend. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 46 (3) Beim Vorliegen eines Antrags, der nicht offen-
(1) Nach Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sichtlich von einer ungenügenden Zahl von Arbeit-
(§ 76 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes) hat der Wahlvor-
nehmern unterzeichnet ist, ist unverzüglich ein
stand in einer Niederschrift festzustellen: Wahlvorstand einzusetzen; § 38 und § 42 Abs. 3 gel-
ten entsprechend.
a) die Gesamtzahl der abgegebenen Wahlum-
. schläge; § 50
b) die Zahl der gültigen Stimmen; (1) Die Vorschriften des § 39 Abs. 1 bis 3, 5 und 6
c) die Zahl der ungültigen Stimmen; über die Bildung von Betriebswahlvorständen, die
d) die Zahl der für den Antrag abgegebenen Fristen, die Entscheidung über Einsprüche gegen die
Stimmen; Richtigkeit der Wählerlisten und über die Zuständig-
keit des Wahlvorstands gelten entsprechend.
e) die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen
Stimmen; {2) In der Bekanntmachung nach § 43 tritt in Ab-
f) das Abstimmungsergebnis; satz 2 Buchstabe c an die Stelle des Wahlvorstands
der Betriebswahlvorstand; in Absatz 2 Buchstabe h
g} gegebenenfalls besondere während der Ab- ist auch Name und Anschrift des Vorsitzenden des
stimmung eingetretenen Zwischenfälle oder Betriebswahlvorstands anzugeben.
sonstige Ereignisse.
(2) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 51
§ 47 Die Stimmenzählung im einzelnen Betrieb obliegt
(1) Sobald das Abstimmungsergebnis feststeht, dem Betriebswahlvorstand. Er hat die Gesamtzahl
hat es der Wahlvorstand dem Arbeitnehmervertre- der abgegebenen Wahlumschäge, die Zahl der
ter im Aufsichtsrat, über den Widerruf von dessen gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stim-
Bestellung abgestimmt worden ist, sowie dem zur men, die Zahl der für den Antrag abgegebenen
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens berufe- Stimmen, die Zahl der gegen den Antrag ab-
nen Organ schriftlich mitzuteilen und durch zwei- gegebenen Stimmen und gegebenenfalls beson-
wöchigen Aushang an denjenigen Stellen, an denen dere während der Abstimmung eingetretene Zwi-
das Ausschreiben (§ 43) ausgehängt war, bekannt- schenfälle oder sonstige Ereignisse in einer Nieder-
zumachen. schrift festzulegen und die Wahlakten unverzüglich
dem Wahlvorstand durch eingeschriebenen Brief
(2) Die Wahlakten sind durch den Vorsitzenden oder als Wertpaket zu über~enden.
des Wahlvorstands aufzubewahren; scheidet dieser
aus dem Betrieb aus, so hat er sie dem Betriebsrat
zu übergeben.
Dritter Abschnitt
Zweiter Abschnitt
Schriftliche Stimmabgabe
Abstimmung durch die Arbeitnehmer
mehrerer Betriebe § 52
Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten
§ 48
Teils über schriftliche Stimmabgabe gelten entspre-
Nehmen die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe an chend. In den Fällen des § 48 gilt § 41 Abs. 2 ent-
der Abstimmung über den Widerruf der Bestellung sprechend.
Nr. 11 -- T ci Cl der Ausgabe: Bonn, den 20. März 1953 67
FUNFTER TEIL Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwen-
Wahl des Gesamtbetriebsrats dung.
§ 53 § 55
Die \Vahl des Gesamlbctrie:bsrat.s erfolgt -nach den (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Vorschriften der§§ 46 und 47 des Geselzes. Verkündung in Kraft.
(2) Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
SECHSTER TEIL Landes BerH:p. im Finanzsystem des Bundes (Drittes
Schlußbestimmung~n Uberleitungsgesetz) vorn, 4. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1) in VerbL1dung mit§ 91 des Betriebs-
§ 54
verfassungsgesetzes vom 11. Oktober 1952 (Bundes-
Für die BE~rechnung der in dieser Verordnung gesetzbl. I S. 681) gilt diese Rechtsverordnung auch
fe::.;tgelegten F.iisten finden die §§ 186 bis 193 des im Lande Berlin.
Bonn, den 18. März 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Voin 18. März 1953.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141), in Verbindung mit Artikel 129 Abs~ 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgese-
hene Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen tritt ein:
1. für die in der Zeit vom 28. März bis 26. April
1953 in Stuttgart stattfindende Ausstellung
,,Schönheit der Technik - Die gute Industrie-
form";
2. für die in der Zeit vom 12. bis 18. April 1953 in
Wiesbaden stattfindende Ausstellung anläßlich
der 59. Tagung der Deutschen Gesellschaft für
innere Medizin und der Tuberkulose-Gesell-
schaft;
3. für die in der Zeit vom 25. April bis 3. Mai 1953
in Düsseldorf stattfindende „Erste Internationale
Konditorei-Fachmesse";
4. für die in der Zeit vom 30. Apliil bis 11. Oktober
1953 in Hamburg stattfindende „Internationale
Gartenbau-Ausstellung Hamburg 1953";
1
5. für die in der Zeit vom 31. Mai bis ·7. Juni 1953
in Köln stattfindende „42. Wanderausstellung
der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft";
6. für die in der Zeit vom 20. Juni bis 11. Oktober
1953 in München stattfindende „Deutsche Ver-
kehrs-Ausstellung München 1953".
Bonn, den 18. März 1953.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln, - Druck: Bundesdruckerei, Bonn
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I- = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr)
E 1 n z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidi Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendung des erforderlidien Betrages· auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99