Bundesge~etzblatt
Teil I
1953 Ausgegeben zu Bonn am 9. Januar 1953 Nr. 1 ,
Tag Inhalt: Seite
8. 1. 53 Gesetz iiber die Verlängerung der Wahlperiode der Betriebsräte ....................... : .......... .
8. 1. 53 Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der
Bundesrepublik Deutschland ... ,· ........................... _..................................... 2
6.1. 53 Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischenFlüchtlingen (Asylverordnung) 3
5. 1. 53 Verordnung über die Errichtung von Bundesäisziplinarkammern ........................-. . . . . . . . . . . . 7
3. 1. 53 Verordnung zur Uberführung weiterer Einrichtungen der Verwaltung des Vereiltlgten Wirtschaftsgebietes 8
In Teil II Nr. 20, ausgegeben am 31. Dezember 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Inkraftsetzung neuer Ver-
tragszollsätze gegenüber Spanien (Neufassmrn der Anlage A zum Handelsabkommen vom 7. Mai 1926} in Anpassung
an den am 1. Oktober 1951 in Kraft getretenen deutschen Zolltarif. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung
deutsch-italienischer Vorkriegsverträge. -
Gesetz über die Verlängerung der Wahlperiode der Betri.ebsräte.
Vom 8. Januar 1953.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes"'
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Die Wahlperiode der Betriebsräte, deren Be-
fugnisse und Pflichten durch das Betriebsver„
fassungsgesetz vom 11. Oktober 1952 (Bundes-
·gesetzbl. I S. 681) geregelt sind, wird bis zum
31. März 1953 verlängert, soweit sie nicht später
abläuft.
(2) Für Betriebsräte im Sinne des Absatzes 1,
deren Wahlperiode nach dein 15. Oktober 1952 ab-
gelaufen war, gilt das gleiche, wenn bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes eine Neuwahl nach den Vor-
schriften des Betriebsverfassungsgesetzes oder den
zuvor geltenden Vorschriften noch nicht vorgenom-
men war.
(3) Die Vorschriften des § 86 des Betriebsver-
fassungsgesetzes werden durch dieses Gesetz im
übrigen nicht berührt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Januar 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung
der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 8. Januar 1953.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Artikel 1
§ 15 des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und
zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik
Deutschland vom 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. S. 21)
• erhält folgende Fassung:
,,§ 15
Erklärt ein Bewerber, daß er die Wahl nicht an-
nimmt, stirbt ein Abgeordneter oder verliert er
seinen Sitz (§ 7), so wird der Sitz nach dem
Landesergänzungsvorschlag derjenigen politischen
Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene nach § 11
oder § 14 bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend
ist der Landesergänzungsvorschlag für das Land, in
dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der
Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber
für eine politische Partei aufgetreten, so findet Nach-
wahl statt."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft. Es gilt auch für Nachwahlen, deren
Voraussetzungen in der Zeit vom 1. Oktober 19i:;2
bis zum Inkrafttreten eingetreten sind.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Januar 1953.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1953 3
Verordnung
über die Anerkennung und die Verteilung
von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung).
Vom 6. Januar 1953.
Um die Voraussetzungen für die Gewährung des (2) Eine von einer Ausländerpolizeibehörde
Asylrechts an ausländische Flüchtlinge zu schaffen, erteilte Aufenthaltserlaubnis wird durch die Vor·
die im Bundesgebiet nach dem Abkommen über die schritt des Absatzes 1 nicht berührt.
Rechtsstellung der Flüchtlinge v~m 28. Juli 1951 die
Rechtsstellung von Flüchtlingen genießen, verordnet III.
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes Anerkennung
für die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetzes-
§ 5
kraft:
Als ausländische Flüchtlinge im Sinne dieser Ver-
I. ordnung werden vorbehaltlich der Vorschrift des
Meldepflicht § 24 Personen anerkannt, die Flüchtlinge im Sinne
von Artikel 1 des Abkommens über die Rechts-
§ 1 stellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sind
(1) Ausländer, die ohne Einreiseerlaubnis die (s. Anlage).
Grenzen des Gebietes des Geltungsbereichs des § 6
Grundgesetzes oder des Landes Berlin überschreiten
Die Entscheidung über die Anerkennung als aus-
oder sich ohne Aufenthaltserlaubnis im Gebiet des
ländischer Flüchtling ergeht in einem besonderen
Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des
Anerkennungsverfahren.
Landes Berlin aufhalten und als Flüchtlinge im
Im Anerkennungsverfahren wirken mit
Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
oder des Landes Berlin Zuflucht suchen, haben sieb 1. der Leiter des Anerkennungswerfahrens,
unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften 2. der Anerkennungsausschuß,
über die Meldepflicht unverzüglich in einem Sammel- 3. der Beschwerdeausschuß.
lager für Ausländer zu melden.
(2) Ausländer, die als Flüchtlinge seit dem § 7
1. Juli 1950 in das Gebiet des Geltungsbereichs des (1) Der Bundesminister des Innern beruft und
Grundgesetzes oder in das Land Berlin eingereist entläßt den Leiter des Anerkennungsverfahrens
sind und denen der Aufenthalt gestattet ist, haben und bestellt das für das Anerkennungsverfahren
sich nach Aufforderung der für ihren Wohn- oder erforderlkb.e Personal.
Aufenthaltsort zuständigen Ausländerpolizeibehörde (2) Der Leiter des Anerkennungsverfahrens ist
im Sammellager zu melden. für die ordnungsmäßige Durchführung des Verfah-
(3) Die Erfüllung der Meldepflicht in einem rens verantwortlich.
Sammellager kann durch Verwaltungs- oder Polizei-
§ 8
maßnahmen sichergestellt werden.
Der Leiter des Anerkennungsverfahrens hat den
§ 2 Sachverhalt durch eine Vorprdung zu klären.
Die Vorschrift des § 1 findet keine Anwendung
§ 9
auf Personen deutscher Volkszugehörigkeit oder
deren Ehegatten oder Abkömmlinge. (1) Der Antrag auf Anerkennung als ausländischer
Flüchtling ist bei dem Leiter des Anerkennungs-
verfahrens zu stellen.
II.
(2) Bei der Antragstellung ist die Anwesenheit
Bestimmung der Lager und Aufenthalt im Lager des Antragstellers erforderlich. Auf Beschluß des
Anerkennungsausschusses kann hiervon abgesehen
§ 3
werden, wenn der Antragsteller infolge erheblicher
Die Bundesregierung bestimmt im Benehmen mit körperlicher Behinderung oder aus sonstigen zwin-
der zuständigen Landesregierung die Sammellager genden Gründen am Erscheinen verhindert ist.
für Ausländer.
§ 10
§ 4 Der Leiter des Anerkennungsverfahrens hat einem
(1) Ausländern, die ihrer Meldepflicht in einem Ausländer, der sich in einem Sammellager gemel-
Sammellager nachgekommen sind, wird der Aufent- det und einen Antrag auf Anerkennung als aus-
halt im Gebiet des Geltungsbereichs des Grund- ländischer Flüchtling gestellt hat, Gelegenheit zu
gesetzes oder des Landes Berlin unter Be:-;f>ränkung geben, mit dem mit dem Schutz der Flüchtlinge
auf den Bezirk des Lagers bis zur Er~:. lY idung beauftragten Amt der Vereinten Nationen im Gebiet
über die Anerkennung als ausländische f']Jc:1tlinge des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder des
gestattet. Landes Berlin Verbindung aufzunehmen.
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
§ 11 sichtigung im Anerkennungs- oder Beschwerde·
(1) Ubcr den Antrag auf Anerkennung eines Aus- verfahren zu einer dem Antragsteller günstigeren
länders als ausländischer Flüchtling entscheidet ein Entscheidung geführt hätte.
Ancrkennungsausschu ß. (2) Der Antrag kann nur auf soiche Tatsachen und
(2) Der Anerkennungsausschuß besteht aus einem Beweismittel gestützt werden, die im Anerken-
Vorsitzernlen und zwei Beisitzern. nungs- oder Beschwerdeverfahren nicht bekannt
waren oder ohne Verschulden des Antragstellers
(]) Bei Bedarf sind mehrere Ausschüsse zu bilden.
nicht geltend gemacht werden konnten.
(4) Der Bundesminister des Innern beruft und
entläßt den Vorsitzenden und die Beisitzer der § 18
Ausschüsse. Die Hälfte der Beisitzer wird vom (1)· Der Anerkennungsausschuß hat eine Anerken-
Bundesrat benannt. nung als ausländischer Flüchtling, die auf Grund
unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens
§ 12 wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, zu wider-
(1) Der Anerkennungsausschuß verhandelt bei rufen.
persönlicher Anwesenheit des Antragstellers in (2) Die Anerkennung als ausländischer Flüchtling
nicht öffentlicher Sitzung. § 9 Abs. 2 Satz 2 findet kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen
entsprechende Anwendung. des § 5 für eine Anerkennung als Flüchtling nicht
(2) Personen, die sich als Vertreter des Bundes,
mehr vorliegen.
der Länder oder des mit dem Schutz der Flüchtlinge (3) Die Vorschriften der §§ 12, 13, 14 und 15
beauftragten Amtes der Vereinten Nationen aus- finden entsprechende Anwendung.
weisen, sind zur Teilnahme an den Sitzungen
§ 19
berechtigt.
Der Bundesminister des Innern übt in allen das
(3) Der Leiter des Anerkennungsverfahrens kann Anerkennungsverfahren betreffenden Angelegen-
weiteren Personen die Teilnahme gestatten. heiten die Aufsicht aus.
§ 13 IV.
Der Anerkennungsausschuß hat den Sachverhalt Verteilung
zu klären und die hierfür erforderlichen Beweise zu
erheben. Er kann Behörden, politische Parteien und § 20
andere Organisationen gutachtlich hören. (1) Die Bestimmung des Landes, in dem Aus-
länder, welche. die Anerkennung als ausländische
§ 14 Flüchtlinge erlangt haben, ihren Aufenthalt zu neh-
J
(1) Der Anerkennungsausschuß entscheidet über men haben, erfolgt durch einen Beauftragten der
den Antrag mit Stimmenmehrheit. Bundesregierung nach Anhörung der Länder und
auf Grund eines vom Bundesrat festzustellenden,
(2) Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist dem die Verhältnisse der Länder berücksichtigenden
Antragsteller zuzustellen. Die Entscheidung soll Schlüssels. Die Unterbringung kann auch in Lagern
eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung ent- erfolgen.
halten.
(2) Ausländer, denen vor der Meldung im Sammel:
§ 15 lager eine besondere Aufenthaltserlaubnis erteilt
Gegen den ablehnenden Bescheid des Anerken- worden ist, sollen dem bisherigen Aufenthaltsort
nungsausschusses kann binnen zwei Wochen nach wieder zugewiesen und dem Lande, zu dem der
Zustellung Beschwerde bei dem Beschwerdeausschuß Aufenthaltsort gehört, angerechnet werden.
eingelegt werden. (3) I>er Bundesminister für Vertriebene beruft
§ 16 und entläßt den Beauftragten der Bundesregierung.
(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem § 21
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ausländern ist nach ihrer Verteilung auf die
(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses Länder von der Ausländerpolizeibehörde des
muß die Befähigung zum Richteramt oder zum Aufenthaltsortes, dem der Ausländer von der
höheren Verwaltungsdienst haben. Landesregierung zugewiesen worden ist, eine
besondere Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(3) Die Vorschriften der §§ 11 Abs. 3 und 4, 12,
13 und 14 finden entsprechende Anwendung. § 22
(4) Die Entscheidung des, Beschwerdeausschusses Der Bundesminister für Vertriebene übt in allen
soll ei!1e Rechtsmittelbelehrung enthalten. die Verteilung betreffenden Angelegenheiten die
Aufsicht aus.
§ 17 § 23
1
(1) Auf Antrag eines Abgewiesenen ist durch den Die Bundesregierung wird ermächtigt, Einzel-
Leiter des Anerkennungsverfahrens eine erneute weisungen zu erteilen, wenn sich bei der Vertei-
Verhandlung vor dem Beschwerdeausschuß anzuord- lung der Flüchtlinge Schwierigkeiten ergeben, die
nen, wenn von dem Abgewiesenen neue Tatsachen durch die obersten Landesbehörden nicht beseitigt
oder Beweismittel beigebracht werden, deren Berück- werden können.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1953 5
V. verwirkt ist, mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder
Schluß- und Strafbestimmungen mit einer die~er Strafen bestraft.
§ 24
§ 26
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Ausli.inder, deren Rechtsstellung durch das Gesetz Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13
über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
S. 269) geregelt ist. gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
auch im Lande Berlin.
§ 25
Ausländer, die vorsätzlich oder leichtfertig der § 27
Meldepflicht (§ 1) nicht nachkommen, werden, soweit Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-
nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe dung in Kraft.
Bonn, den 6. Januar 1953.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundes mini s t er des I n·n er n
Dr. Lehr
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukaschek
Anlage
Abkommen (zu § 5)
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(auszugsweise)
Artikel 1 Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Be-
Definition des Begriffs „Flüchtling" fürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder
die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse
A. außerhalb des Landes befindet, in welchem sie
ihren gewöhnlichen· Aufenthalt hatte, und nicht
Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck
,,Flüchtling" auf jede Person Anwendung: dorthin zurückkehren kann oder wegen der er-
wähnten Befürchtungen nicht dorthin zurück-
1. Die in Anwendung der Vereinbarungen vom kehren will.
12. Mai 1926 und 30. Juni 1928 oder in Anwendung Für den Fall, daß eine Person mehr als eine
der Abkommen vom 28. Oktober 1933 untj. 10. Fe- Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich der Aus-
bruar 1938 und des Protokolls vom 14. September druck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie
1939 oder in Anwendung der Verfassung der In- besitzt" auf jedes der Länder, dessen Staats-
ternationalen Flüchtlingsorganisation als Flücht- angehörigkeit diese Person hat. Als des Schutzes
ling gilt. des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie hat,
Die von der Internationalen Flüchtlingsorgani- beraubt gilt nicht eine Person, die ohne einen
sation während der Dauer ihrer Tätigkeit getrof- stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung
fenen Entscheidungen darüber, daß jemand nicht gestützten Grund den Schutz eines der Länder·
als Flüchtling im Sinne ihres Statut~ anzusehen nicht in Anspruch genommen hat, deren Staats-
ist, stehen dem Umstand nicht entgegen, daß die angehörigkeit sie besitzt.
Flüchtlingseig~nschaft Personen zuerkannt wird,
die die Voraussetzungen der Ziffer 2 dieses Ar- B.
tikels erfüllen; 1. Im Sinne dieses Abkommens können die im
Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereig-
2. die infolge von Ereignissen, die vor dem nisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind"
1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der be- in dem Sinne verstanden werden, daß es sich ent-
gründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer weder um
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen a) ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
ihrer politischen Uberzeugung sich außerhalb des Europa eingetreten sind" oder
Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie b) ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Europa oder anderswo eingetreten si-,1"
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
handelt. Jeder vertragschließende Staat wird zu- Dabei wird jedoch unterstellt, daß die Bestim-
gleich mit der Unterzeichnung, der Ratifi::ation oder mung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne
dem Beitritt eine Erklärung abgeben, wc~che Bedeu- der Ziffer 1 des Ab:-.:clmittes A dieses Artikels
tung er diesem Ausdruck vom Standpunkt der von Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf
ihm auf Grund dieses Abkommens übernommenen früheren Verfolgungu1 b2Tuhende Gründe beru-
Verpflichtungen zu gc!ben bec.bsichtigt. fen kann; um die Rückkehr in das Land abzu-
lehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufent-
2. Jeder vertragschließende Staat, der die Formu-
lierung zu (a) angenommen hat, kann jederzeit halt hatte.
durch eine an den Generalsekretär der Vereinten
D.
Nationen gerichtete Notifikation seine Verpflich-
tungen durch Annahme der Formulierung (b) er- Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf
weitern. Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand
einer Organisation oder einer Institution der Ver-
C. einten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kom-
Eine Person, auf die die Bestimmungen des Ab- missars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge
satzes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses genießen.
Abkommen,
Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus
1. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz irgendeinem Grunde weggefallen, ohne daß das Schick-
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie be- sal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf
sitzt, unterstellt; oder bezüglichen Entschließungen der Generalversamm-
2. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staats- lung der Vereinten Nationen geregelt worden ist,
angehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestim-
oder mungen dieses Abkommens.
3. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit er- E.
worben hat und den Schutz des Landes, dessen
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf
Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt;
eine Person, die von den zuständigen Behörden des
oder
Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat,
4. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte
Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außer- und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staats-
halb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist angehörigkeit dieses Landes verknüpft sind.
und sich dort niedergelassen hat; oder
5. wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf F.
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des keine Anwendung auf Personen, in bezug auf die
Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staats- aus schwerwiegenden Gründen die Annahme ge-
angehörigkeit sie besitzt. rechtfertigt ist:
Hierbei wird jedoch unterstellt, daß die Bestim- a) daß -sie ein Verbrechen gegen den Frieden,
mung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen
Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Ar- die Menschlichkeit im Sinne der internatio-
tikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, nalen Vertragswerke begangen haben, die
auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen
berufen kann, um die Inanspruchnahme des bezüglich dieser Verbrechen zu treffen;
Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staats-
angehörigkeit er besitzt; b) daß sie ein schweres nichtpolitisches Ver-
brechen außerhalb des Aufnahmelandes be-
6. wenn es sich um eine Person handelt, die
gangen haben, bevor sie dort als Flüchtling
keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach
aufgenommen wurden;
Wegfall der Umstände, auf Grund deren sie als
Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, c) daß sie sich Handlungen zuschulden kommen
in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren ließen, die den Zielen und Grundsätzen der
gewöhnlichen Wohnsitz hat. Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1953 '1
Verordnung
über die Errichtung von Bundesdisziplinarkammern.
Vom 5. Januar 1953.
Auf Grund der §§ 32 Abs. 1 und 120 der Bundes- Bundesdisziplinarkammer XII
disziplinarordm1 n~J in der Fassung der Anlage zu für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz1
dem Gesetz zur Anclerung und Ergänzung des Dienst-
Bundesdisziplinarkammer XIII
strafrechts vom 28. November 1952 (Bundesgesetz-
für den Bereich des Landes Schleswig-
blatt I S. 749) und des Gesetzes über die Errichtung
Holstein.
von Bundesdienststrafgerichten vom 12. November
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wird verordnet: (2) Die Bundesdisziplinarkammern haben ihren
Sitz in Frankfurt a. M. Die Sitzungen werden am Ort
§ 1 der Gesdläftsstellen abgehalten.
(1) Folgende Bundesdisziplinarkammern werden §2
errichtet:
(1) Die Geschäftsstellen der Bundesdisziplinar-
Bundesdisziplinarkammer I kammern werden errichtet für die
für den Bereich des Landes Hessen;
Bundesdisziplinarkammer I
Bundesdisziplinarkammer II in Frankfurt a. M.;
für den Bereich der baden-württembergi-
schen Regierungbezirke Nordbaden und Bundesdisziplinarkammer II
Südbaden; in Karlsruhe bei der Oberpostdirektion;
Bundesdisziplinarkammer III Bundesdisziplinarkammer III
für den Bereich der baden-württembergi- in Stuttgart bei der Eisenbahndirektion,
schen Regierungsbezirke Nordwürttemberg Bundesdisziplinarkammer IV
und Südwürttemberg-Hohenzollern; in München bei der Eisenbahndirektion;
Bundesdisziplinarkammer IV Bundesdisziplinarkammer V
für den Bereich der bayerischen Regierungs- in Nürnberg bei der Eisenbahndirektion;
bezirke Oberbayern, Niederbayern, Ober-
pfalz, Schwaben und den bayerischen Kreis Bundesdisziplinarkammer VI
Lindau; in Berlin-Charlottenburg;
Bundesdisziplinarkammer V Bundesdisziplinarkammer VII
für den Bereich der bayerischen Regierungs- in Hamburg bei der Eisenbahndirektion;
bezirke Oberfranken, Mittelfranken und Bundesdisziplinarkammer VIII
Unterfranken;
in Hannover bei der Oberpostdirektion,
Bundesdisziplinarkammer VI
Bundesdisziplinarkammer IX
für den Bereich des Landes Berlin;
in Bremen bei der Oberpostdirektion;
Bundesdisziplinarkammer VII Bundesdisziplinarkammer X
für den Bereich der Hansestadt Hamburg; in Düsseldorf bei der Oberpostdirektion;
Bundesdisziplinarkammer VIII Bundesdisziplinarkammer XI
für den Bereich des Landes Niedersachsen in Dortmund bei der Oberpostdirektion;
mit Ausnahme der Regierungsbezirke
Aurich, Osnabrück, Stade und des Verwal- Bundesdisziplinarkammer XII
tungsbezirks Oldenburg; in Mainz bei der Eisenbahndirektion;
Bundesdisziplinarkammer IX Bundesdisziplinarkammer XIII
für den Bereich der freien Hansestadt in Kiel bei der Oberpostdirektion.
Bremen, der niedersächsischen Regierungs- (2) Die Geschäftsstelle der Bundesdisziplinar-
bezirke Aurich, Osnabrück, Stade und den
kammer I hat die Aufgaben einer Hauptgeschäfts-
Verwaltungsbezirk Oldenburg; stelle .
. Bundesdisziplinarkammer X §3
für den Bereich der nordrhein-westfälischen (1) Die dienstliche Aufsicht über die Geschäfts-
Regierungbezirke Düsseldorf, Aachen und stellen der Bundesdisziplinarkammern führt der Vor-
Köln; sitzende der Bundesdisziplinarkammer I (Frank-
Bundesdisziplinarkammer XI furt a. M.).
für den Bereich der nordrhein-westfälischen. (2) Die dienstliche Aufsicht über die Geschäfts-
Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und führung der Bundesdisziplinarkammern führt der
Münster; Präsident des Bundesdisziplinarhofs
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
(3) In zweiter und letzter Stufe steht die Aufsicht Bundesdienststrafkammern vom 5. Januar 1952
dem Bundesminister des Innern zu. (Bundesgesetzbl. I S. 15) außer Kraft.
§ 4 Bonn, den 5. Japuar 1953.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verord- Der Bundesminister des Innern
nung tritt die Verordnung über die Errichtung von Dr. Lehr
Verordnung
zur Uberführung weiterer Einrichtungen
der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Vom 3. Januar 1953.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes § 2
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die § 1 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 1950,
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Abs. 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. Januar 1953.
§ 1
(1) Die Zentralstelle für Vegetationskartierung in Der Bundeskanzler
Stolzenau an der Weser und die Zentralstelle für Adenauer
Naturschutz und Landschaftspflege in Egestorf bei Der Bundesminister
Hamburg werden in die Verwaltung des Bundes für Angelegenheiten des Bundesrates
überführt. Hellwege
(2) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Der Bundesminister für Ernährung,
beiden Einrichtungen treten kraft dieser Verord- L a n d w i r t s c h a f t u. F o r s t e n
nung in den Dienst des Bundes über. Dr. Niklas
Auch für den Jahrgang 1952 werden
Einbanddedten
geliefert, und zwar je für Teil I und Teil II
(Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, Oberzug haltbarer als im Vorjahr)
PREISE
je Einband Teil I 2,- DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackung
je Einband Teil II 2,- DM zuzüglich 0,50 DM Porto und Verpackung.
Der Einfachheit halber empfiehlt .es sich, den Betrag auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-
Gmbl-I.-Bundesgesetzblatt" Köln 399 zu überweisen und auf der Rückseite des Einzahlungsabschnittes
die Bestellung aufzugeben. Gesonderte Bestellung erübrigt sich.
VERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/RH. 1, POSTFACH
Herausgeber : Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck : Bundesdruckerei, Bonn.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.
Laufend er Bez u (J nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährl-ich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).
Ein z e Ist ü c k e je angdangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen
Voreinsendun9 des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt" Köln 3 99.