121
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 12. März 1952 Nr. 9
Tag l n h a I t: Seite
27. 2. 52 Gesetz über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes 121
27. 2. 52 Gesetz zur Änderung des § 7 des Giiterfernverkehrs-Ä.nderungsgesetzes . . . . . . . . . . 122
22. 2. 52 Drilles Gesetz üher die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen im Aus-
fuhrgeschäft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122
10. 3. 52 Gesetz über die Errichtung einer Hundesanstalt iiir Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-
sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123
10. 3. 52 Gesetz zur Änderung und Ergiinzung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
Berlin" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.29
10. 3. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin" 131
I
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . • . • • . . • . • . . 136
In Teil II Nr. 5, aus~re9eben am 3. Iv1ärz 1952, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der GeschMtsorclnung des
Deutschen BundPsla9es. --·-· Vierte~ Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignalflagge für Seeschiffe).
Gesetz
über die Errichtung eines Bundesgesundheitsamtes.
Vom 27. Februar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz . be- gesetzbl. I S. 22} und der Sechsten Verordnung
schlossen: über die Unterstellung weiterer Stoffe unter
§ 1 die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom
Unter der Bezeichnung „Bundesgesundheitsamt" 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) zu-
wird eine selbständige Bundesoberbehörde errichtet. standen,
Sie untersteht dem Bundesminister des Innern. d) die Ubernahme der auf Grund des Abkom-
n:ens zur Beschränkung der Herstellung und
§ 2 zur Regelung der Verteilung der Betäubungs-
Das BuncJesgPsundheit.samt hat folgende Auf- mittel vom 13. Juli 1931 (Reichsgesetzbl. 1933
gaben: II S. 321) den vertragschließenden Teilen ob-
a) Forschung auf dem Cebiete der öffentlichen liegenden Pflichten.
Gesundheitsplle~J c~, § 3
b) Erhebungen auf dt'.m Gebiete der medizi- Im Bundesgesundheitsamt wird eine Abteilung
nischen Statistik f [ir Bundeszwecke, soweit für Rauschgiftbekämpfung mit der Buncles-Opium-
sie nicht von dem Statistischen Bundesamt stelle errichtet.
vorgenornrnen werckn, § 4
c) die Wahrnehmung der Befugnisse, die dem Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, wenn das Land
früheren Reichsgesundheitsamt auf Grund des Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungs- die Anwendung dieses Gesetzes für Berlin be-
mitteln (Opium~Jeset.z) vom 10. Dezember schließt.
1929 (Reichsgesetzbl. I S. 215) in der Fassung § 5
des Zweiten Cesetws zur Anderung des Dieses Gesetz- tritt am Tage nach seiner Ver-
Opiumgesctzes vom 9. Januar 1934 (Reichs- kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Februar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung
des § 7 des Güterfernverkehrs-Ä.nderungsgesetzes.
Vom 27. Februar 1952.
Der BundcsldCJ hdL clils fol~Jende Gesf~tz be- für den Möbelfernverkehr erst dann wieder geneh-
schlossen: migt werden, wenn und soweit die Höchstzahlen
§ 1 unterschritten sind."
§ 7 des CLÜ('d(•rnverkehrs-Anderungsgesetzes § 2
vom 2. Septc1nlwr 1949 (WiCDJ. S. ;306) in der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
fc1ssunq d(:S Ccsdzc·s vom 13. März 1951 (Bundes- kündung in Kraft.
q(:setzbl. I S. l 70) c\rhült folgend,~n Wortlaut:
,,§ 7 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
(l) Mil Zus! i rn 1mrnq des Bundesrats setzt der
Bundesminister fCtr Verkl:ln unter Berücksich- Das vorstehende Gesetz wird hierm.it verkündet.
tigung des öffentlid1Pn Verkehrsbedürfnisses und Bonn, den 27. Februar 1952.
th,r Vcrkchrssid1erlieit auf den Strcißen die Höchst-
zc1hlen dc!r Kra ft.fahrzeugc für den allgemeinen
Cüterfornverkehr, den Bezirksgüterfernverkehr und Der Bundespräsident
die Höchstzahl der fahrzeuge für den Möbelfern- Theodor Heuss
verkehr fest und teilt sie auf die Länder auf.
(2) Soweit die nach Absatz 1 for die Länder fest-
Der Bundeskanzler
gesetzten 1IöchsLzalilen der Pahrzeuge in einem Adenauer
Land überschri ttcn sind, dürfen in diesem Land
Kraftfahrzeuge Ui r den allgerneinen Güterfernver- Der Bundesminster für Verkehr
kehr, den Bezirks~;i"1tcrfernvf:rkehr und Fahrzeuge Seebohm
Drittes Gesetz über die Obernahme von
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft.
Vom 22. Februar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der in dem Zweiten Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft vom 20. April 1951 (Bundes-
oesetzbl. I S. 255) festgesetzte Betrag von einer
Milliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark
v,iird um eine Milliarde zweihundert Millionen
Deutsche Mark auf zwei Milliarden vierhundert
Millionen Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
k iindung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung
des § 7 des Güterfernverkehrs-Ä.nderungsgesetzes.
Vom 27. Februar 1952.
Der BundcsldCJ hdL clils fol~Jende Gesf~tz be- für den Möbelfernverkehr erst dann wieder geneh-
schlossen: migt werden, wenn und soweit die Höchstzahlen
§ 1 unterschritten sind."
§ 7 des CLÜ('d(•rnverkehrs-Anderungsgesetzes § 2
vom 2. Septc1nlwr 1949 (WiCDJ. S. ;306) in der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
fc1ssunq d(:S Ccsdzc·s vom 13. März 1951 (Bundes- kündung in Kraft.
q(:setzbl. I S. l 70) c\rhült folgend,~n Wortlaut:
,,§ 7 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
(l) Mil Zus! i rn 1mrnq des Bundesrats setzt der
Bundesminister fCtr Verkl:ln unter Berücksich- Das vorstehende Gesetz wird hierm.it verkündet.
tigung des öffentlid1Pn Verkehrsbedürfnisses und Bonn, den 27. Februar 1952.
th,r Vcrkchrssid1erlieit auf den Strcißen die Höchst-
zc1hlen dc!r Kra ft.fahrzeugc für den allgemeinen
Cüterfornverkehr, den Bezirksgüterfernverkehr und Der Bundespräsident
die Höchstzahl der fahrzeuge für den Möbelfern- Theodor Heuss
verkehr fest und teilt sie auf die Länder auf.
(2) Soweit die nach Absatz 1 for die Länder fest-
Der Bundeskanzler
gesetzten 1IöchsLzalilen der Pahrzeuge in einem Adenauer
Land überschri ttcn sind, dürfen in diesem Land
Kraftfahrzeuge Ui r den allgerneinen Güterfernver- Der Bundesminster für Verkehr
kehr, den Bezirks~;i"1tcrfernvf:rkehr und Fahrzeuge Seebohm
Drittes Gesetz über die Obernahme von
Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft.
Vom 22. Februar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
§ 1
Der in dem Zweiten Gesetz über die Ubernahme
von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen
im Ausfuhrgeschäft vom 20. April 1951 (Bundes-
oesetzbl. I S. 255) festgesetzte Betrag von einer
Milliarde zweihundert Millionen Deutsche Mark
v,iird um eine Milliarde zweihundert Millionen
Deutsche Mark auf zwei Milliarden vierhundert
Millionen Deutsche Mark erhöht.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
k iindung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 22. Februar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 123
Gesetz über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 10. März 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Für die Verwaltungsausschüsse der Arbeits-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ämter sind die Beschlüsse des Verwaltungsausschus-
ses des Landesarbeitsamtes und des Verwaltungs-
ERSTER ABSCHNITT
rates, für die Verwaltungsausschüsse der Landes-
Errichtun~J und Organisation arbeitsämter die Beschlüsse des Verwaltungsrates
bindend.
I. § 5
Allgemeines
(1) Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt ge-
§ 1 richtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung
eines gesetzlichen Vertreters.
Träger der Arbeitsvermiltlung, der Berufsberatung
und der Arbeitslosenversicherung ist die Bundes- (2) Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern
anstalt für Arbeitsvennitt1ung und Arbeitslosen- jeder Gruppe.
versicherung. Sie führt auch die Arbeitslosenfür- § 6
sorge durch; die dadurch entstehenden Kosten trägt
Der Präsident der Bundesanstalt (§ 27) führt die
der Buncl. Verwaltungskosten, die sich für die Bun-
Geschäfte nach Richtlinien, die der Vorstand auf-
desanstalt aus der Durchführung der Arbeitslosen-
stellt.
fürsorge ergeben, werden ihr vom Bund auf Grund
einer von der Bundesregierung mit der Bundes- § 7
anstalt: zu vereinbarenden Pauschale ersf)tzt. (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere:
1. die Satzung (§ 29) zu erlassen,
§ 2
2. a) die Bezirke der Landesarbeitsämter (§ 2
(1) Die Bundesanstalt ist eine Körperschaft des
Abs. 2) und
öffentlichen Rechtes. Sie gliedert sich in die Haupt-
stelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. b) die Bezirke der Arbeitsämter (§ 2 Abs.
2) festzusetzen,
(2) Die Bezirke der Arbeitsämter und der Landes-
arbeitsämter werden unter Berücksichtigung wirt-- 3. die Zahl der Mitglieder der Verwaltungs-
schaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den ausschüsse der Landesarbeitsämter (§ 4
beteiligten obersten LandPsbehörden festgesetzt. Abs. 2) festzusetzen,
4. den Gesamthaushalt (§ 30 Abs. 3) festzu-
II. stellen,
Organe
5. den Rechnungsabschluß (§ 32 Abs. 3) abzu-
§ 3 nehmen.
(1) Organe der Bundesanstalt sind: (2) Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben
1. die Verwaltungsausschüsse der Arbeits- außer in den Fällen zu Absatz 1 Ziffern 1, 2a, 3, 4
ärn l:er, und 5 auf andere Organe übertragen. Das Nähere
2. die Verwaltungsausschüsse der Landes- bestimmt die Satzung.
arbeitsämter, (3) Der Verwaltungsrat besteht aus je dreizehn
3. der Vorstand der Bundesanstalt, Mitgliedern jeder Gruppe.
4. der Verwaltungsrat der Bundesanstalt.
§ 8
(2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen
sich nc1ch dem Gesetz und der Satzung der Bundes- Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt
anstalt. vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals berufenen
Mitglieder endet am 31. März 1956.
(3) Die Organe können die Erledigung einzelner
Aufgaben Ausschüssen übertragen: § 9
§ 4 (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich aus
Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und
(1) Die Vcrwallungscn1sschüsse der Arbeitsämter der öffentlichen Körperschaften zusammen.
und der L.rndescubeilsän1ter haben för ihre Bereiche
die Auf9abcn ch:r Selbstverwaltung wahrzunehmen. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates können nid1t
zu9leich Mitglieder des Vorstandes sein.
(2) An den Vc:rwaHunrJsausschi."tssen der Arbeits-
fünter rnuß jede Gruppe (§ 9 Abs. 1) mit mindestens (3) Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe
drei, an den Verwaltungsausschüssen der Landes- sollen die politischen Bezirke, die Wirtschaftszweige,
arbeitsü11Jtcr mit mindestens fünf Vertretern be- die Berufsgruppen und die Frauen angemessen be-
tcili9l sein. Die Anzahl der Mitglieder eines Ver- rücksichtigt werden.
waltungsaussd1usses setzt für die Arbeitsämter der (4) Jedes Mitglied der Organe hat einen Stellver-
Verwaltungsausschuß des Lanclesarbeitsarntes, für treter. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berech-
die Lanclesarbeitsürnler der Verwaltungsrat fest. tigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Beim A ussdieiden eines Mitgliedes oder eines des Vertreter der Gemeinden und Gemeindever-
Stellvertreters ist fi.ir den Rest der Amtsdauer aus bände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem
der Vorschlagsliste (§ 12) ein neues Mitglied. zu be- Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der
rufen. In dicsc:m Fcllle ist der Berufende nicht an die Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete
Reihenfolge clPr Vorschlagsliste gebunden; der Vor- mehrerer Länder und einigen sich diese über den
schlagsbcrcchtigte benennt den Ersatzmann. Vorschlag nicht, so entscheidet hierüber der Bundes-
minister für Arbeit. Vor der Entscheidung hat er
§ 10 die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören.
(1) Die Org,.rne 11vühlen aus den ihnen angehören- (5) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der
den Arbeitnehnwr- und Arbeitgebervertretern je- öffentlichen Körperschaften im Vorstand steht für
weils für die Dat1<:r eines Jahres einen Vorsitzen- je ein Mitglied der Bundesregierung, dem Bundes-
den und einen Stellvertreter. rat und den Spitzenvereinigungen der kommunalen
(2) Der Vorsi tz<:nde und dessen Stellvertreter Selbs tv erw al tungskörperschaften zu.
dürfen nicht der gleichen Cruppe angehören. Die (6) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der
beiden Cruppen stcll<~n in regclrnäßig jährlich- wech- öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat steht
selnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder einen für fünf Mitglieder der Bundesregierung, für fünf
Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Be- Mitglieder dem Bundesrat und für drei Mitglieder
endigung der Arn Lsdauer der Organmitglied.er nicht den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbst-
unterbrochen. verwaltung~körperschaften zu.
(3) Scheidet. ein Vorsitzender oder ein Stellver-
trnter aus, so vv ird der Ausscheidende für den Rest § 13
seiner ArntsdülH~r durch Ncuwc1hl ersetzt.
(1) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse
§ 11 der Arbeitsämter werden durch den Verwaltungs-
ausschuß des Landesarbeitsamtes, die Mitglied.er
Bei der Erledigung von Angelegenheiten der der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter
Arbeitslosenversicherung wirken die Vertreter d(~r durch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstandes
öffentlichen Körperschaften in den Organen nicht und des Verwaltungsrates durch den Bundes-
mit. minister für Arbeit berufen.
§ 12
(2) Der Beruf ende ist an die Vorschlagslisten ge-
(1) Die Vertreter der Arbeitnehmer in den Ver- bunden. Für die Berufung ist die Reihenfolge in
waltungsausschüssen werden vorgeschlagen von den jeder Vorschlagsliste maßgebend.
jeweils für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften,
soweit sie für die Vertretung von Arbeitnehmer- (3) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind
interessen wcscnl.liche Bedeutung haben. Die Ver- die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berück-
treter der Arbeitgeber werden vorgeschlagen von sichtigung der Minderheiten zu verteilen; § 12
den jeweils für den Bezirk zuständigen Arbeitgeber- findet entsprechende Anwendung.
verbänden, soweit sie für die Vertretung von Arbeit-
geberinteressen wesentliche Bedeutung haben.
§ 14
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand
(1) Als Mitglieder der Organe können nur
und im Verwaltungsrat werden vorgeschlagen von
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
den Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung
Grundgesetzes berufen werden. Sie müssen die Vor-
von Arbeitnehmcrinleressen wesentliche Bedeutung
aussetzungen für das passive Wahlrecht zum Deut-
haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vor-
schen Bundestag erfüllen. Sie sollen mindestens
geschlagen von den Arbeitgeberverbänden, soweit
sechs Monate in dem Bezirke wohnen oder tätig
sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen
sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organs
wesentliche Bedeutung haben.
erstreckt.
(3) Vertreter der öffentlichen Körperschaften
(2) Als Vertreter der Arbeitnehmer kann nur
im Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes kön-
berufen werden, wer regelmäßig als Arbeitnehmer
nen nur Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-
tätig ist oder von einer Gewerkschaft benannt wird.
verbände sein, deren Bezirk zu dem Bezirk des
Arbeitsamtes gehört. Sie werden von den beteilig- (3) Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur be-
ten Gemeinden namhaft gemacht und von der rufen werden, wer regelmäßig mindestens einen
gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde vorge- Arbeitnehmer beschäftigt oder von einer Vereini-
schlagen. Einig(~n sich die beteiligten Gemeinden gung von Arbeitgebern benannt wird.
auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichts- (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes-
behörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame anstalt können nicht Mitglieder von Organen sein.
Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und
einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichts-
behörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der § 15
obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich- Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt
neten Stelle zu. unentgeltlich als Ehrenamt. Die Bundesan~talt er•
(4) Die Vertreter der öff enllichen Körperschaften stattet ihnen ihre baren Auslagen. Die Satzung
im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes bestimmt, was ihnen als Entschädigung für ent-
werden von der obersten Landesbehörde vorge- gangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu
schlagen. Dabei sind neben den Vertretern des Lan- gewähren ist.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 125
§ 16 § 21
Entfällt bei einem Mitgliede eines Organs eine Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für
Voraussetzung für seine Berufung oder stellt sich treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren
nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, Mündeln.
so ist es als Mitglied abzuberufen. Das gleiche gilt, § 22
wenn das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt.
Vertreter öffentlicher Körperschaften können außer- (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-
dem auf Antrag der vorschlagenden Stelle jederzeit gaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits-
abberufen werden. amtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des
Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes
§ 17 der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsaus-
(1) Mitglieder von Organen dürfen in der Uber- schusses des Arbeitsamtes selbst übernehmen oder
nahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt einer anderen Stelle übertragen.
uncl wegen der Ubernahme oder Ausübung des (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der
Amtes nicht benachteiligt werden. Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Landes-
arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Ver-
(2) Die Vertreter cler Arbeitnehmer haben ihrem
Arbeitgeber jecJp Einberufung zu einer Sitzung waltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vor-
anzuzeigen. standes dem Vorstand oder einer anderen Stelle
übertragen.
§ 18 (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-
Die Organe werden von ihren Vorsitzenden nach gaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so
Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vor-
wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. standes beim Bundesminister für Arbeit beantragen.
§ 23
§ 19
(1) Die Satzung bestimmt, inwieweit an Stelle des
(1) Die Organe sind beschlußfähig bei Anwesen-
Vorstandes der Präsident der Bundesanstalt, die
heit von mdu c1ls der I-Iälfte der Mitglieder. Ist
Präsidenten der Landesarbeitsämter oder die Direk-
ein Organ nidit beschlußfähig, so kann der Vor-
toren der Arbeitsämter die Bundesanstalt vertreten
sitzende crnordnen, daß in der nächsten Sitzung
können.
über den Gegenstand der Abstimmung auch dann
beschlossen werden kann, wenn die Voraussetzung (2) Die Satzung kann weiter bestimmen, inwie-
des Satzes 1 nichl erfüllt ist. Die neue Sitzung muß weit der Verwaltungsausschuß des Landesarbeits-
in der durch die Satzung vorgeschriebenen Weise amtes Aufgaben auf den Verwaltungsausschuß des
anberaumt werden. Die Ladung der Mitglieder muß Arbeitsamtes übertragen kann.
den Hinweis enlhalten, daß über den Gegenstand
der Abstimmung auch dann beschlossen werden III.
kann, wenn die Mehrhc•it dc,r Mitglieder nicht an-
wesend ist. Beamte, Angestellte, Arbeiter
(2) Die Or~JclnP fossen ihre Beschlüsse mit § 24
Stimmenmehrheit.. (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch
§ 20 , Arbeitskräfte, die durch privatrnchtlichen Dienst-
vertrag angestellt sind, wahrgenommen.
(l) V erstößl. ein Beschluß des Verwaltungsaus-
schusses cirws Arbeitsamtes gegen Gesetz oder (2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange
Satzt1 ng, so bat ihn der Präsident cles Landesarbeits- vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur
amtes zu beanstanden. Ändert der Verwaltungs- Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich
ausschuß des Arbeitsamtes den beanstandeten Be- sind. Die §§ 37 und 38 dieses Gesetzes bleiben un-
schluß nicht ab, so enlscheiclet der Verwaltungs- berührt.
ausschuß des Landesarbeitsamtes. § 25
(2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus- (1) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittel-
schusses eines Lanclesarbeitsamtes gegen Gesetz bare Bundesbeamte.
oder Satzung, so hat ihn dc~r Pr~1sident der Bundes-
(2) Der Bundesminister für Arbeit kann auf Vor-
anstall zu beanstanden. An<lert der Verwaltungs-
schlag des Verwaltungsrates und im Benehmen mit
ausschuß des Lc.rndt~sarbeitsam tes den beanstandeten
den Bundesministern des Innern und der Finanzen
Beschluß nicht ab, so entscheidet der Vorstand.
von den für die Bundesbeamten geltenden Vor-
(3) Verstößl ein Beschlun des Vorstandes gegen schriften abweichende Bestimmungen über Vor-
Gesetz oder Satzung, so lrnt ihn der Präsident der bildung, Laufbahn, Einstellung, Anstellung und
Bundesanstalt z11 beanstanden. Ändert der Vorstand Beförderung der Beamten erlassen. Außerhalb der
den beanstandctc!n Beschluß nicht c1b, so entscheidet öffentlichen Verwaltung erworbene Kenntnisse und
der Verwaltungsrat. Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen, soweit
(4) Eine Bean~;landllnu bewirkt Aufschub. Der sie für die Durchführung der Aufgaben der Bundes-
Präsident der Bunc!csanstclll kann jedoch die sofor- anstalt als notwendig erachtet werden.
tige Vollzieh1m9 anordnen, wenn er sie im Interesse (3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die
der ordnunqsgP111äßen Durchhihrung der Dienst- Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be-
qcschäfte für gebolen häll. gründet ist, der Vorstand der Bundesunstalt. Dieser
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
kann seine Rechte nuf den Prüsidenten der Bundes- durch den Verwaltungsrat. Der Gesamthaushalt be•
anstalt übertrngen. darf der Genehmigung der Bundesregierung.
§ 26
§ 31
Die Jür alle Bediensteten der Bundesanstalt gel-
l.enden allgcrncinen Dienstvorschriften werden in Für unvorhergesehene Ereignisse können die Ver-
einer Dienstordnung zusammengefaßt. Die Dienst- waltungsausschüsse sowie der Verwaltungsrat
ordnung wird vorn Verwaltungsrat erlassen. Die Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf
bearnten- und 1.cnilrcchllichen Vorschriften bleiben c~er Zustimmung oder Genehmigung derjenigen
lrnberührl. Stelle, die gemäß § 30 für die Zustimmung oder
§ 27 Cenehmigung des Haushaltes zuständig ist. Kann
die Zustimmung nicht vor der Leistung von Aus-
(l) Der Prü~~i(Jent cler Bundesanstalt und sein gaben eingeholt werden; so ist sie unverzüglich
stündiger S1:ellvcrlrclcr werden auf Vorschlag der nachzuholen.
Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter
Berufung in das Bearn lenverhältnis ernannt. Die § 32
Bundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat,
(1) Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Haus-
von dessen Stellungnahme sie nur bei Vorliegen
haltsjahr des Bundes.
eines wichtigen Grundes abweichen kann.
(2) Die Rechnungs- und Kassenbücher sind in
(2) Die Präsidenten der Landesarbeitsämter und
sinngemäßer Anwendung der Kassen- und Rech-
ihre ständigen Stellvertreter W(~rden auf Vorschlag nungslegungsordnung jährlich abzuschließen.
der Bundesregierung vorn Bundespräsidenten unter
Berufung in dus Beam lcnverhtiltnis ernannt. Die (3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß.
Bundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat nimmt ihn ab.
und die beteiligten Landesregierungen. Der Ver-
waltungsrat ha l den Vcrwaltungsausschuß des § 33
Landesarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung
kann von der Slcdlun~Jnahrne des Verwaltungsrates Der Bundesrechnungshof prüft Haushalts- und
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ab- Wirtschaftsführung der Bundesanstalt.
weichen.
(3) Die Direk Loren der Arbeitsämter werden nach VI.
Anhörung des Verwallungsausschusses des Arbeits- Aufsicht
amtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses
des Landesarbeitsamtes vorn Vorstand der Bundes- § 34
anstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der
ernannt.
Bundesminister für Arbeit. Sie erstreckt sich darauf,
§ 28 daß Gesetz und Satzung beachtet werden.
Im übrigen werden die Beamten vorn Vorstand · (2) Dem Bundesminister für Arbeit ist ein Ge-
ernannt. Er kann seine Befugnisse auf den Präsi- schäftsbericht vorzulegen, der jährlich vom Vor-
denten der Bundesanstalt oder auf die Präsidenten stand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu
der Landesarbeitsämter ftbcrtragen. billigen ist.
IV.
Satzung ZWEITER ABSCHNITT
§ 29 Ubergangs-
Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der und Schlußbestimmungen
Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des
Bundesministers für Arbeit. I.
Allgemeines
V.
§ 35
Haushalt
Die für die Aufgabengebiete der Bundesanstalt
§ 30 ge]tenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz
(1) Der Hauslrnll des Arbeitsamtes wird vom Ver- über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
waltungsausschuß des Arbeitsamtes aufgestellt. Er rung, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an
bedarf der Zustinrnnmg des Verwallungsausschusses die Stelle der Reichsminister die Bundesminister
des Landesarbeitsamtes. und an die Stelle der Organe und Amtsleiter der
Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-
(2) Der Hausha.lt des Landesarbeitsamtes wird
losenversicherung die entsprechenden Organe und
vom Verwaltungsausscbuß des Landesarbeitsamtes
aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Vorstan- Stellen der Bundesanstalt treten.
des. Der Haushalt des Landesarbeitsamtes umfaßt
auch die Haushalte der Arbeitsämter seines Bezirks. § 36
(3) Der Gesamthaushalt der Bundesanstalt wird Die bestehenden Arbeitsämter und Landesarbeits-
vom Vorstand aufgestellt. Die Peststellung erfolgt ämter werden von der Bundesanstalt übernommen.
Nr. 9 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 127
II. der Angestellten der Reichsanstalt für Arbeitsver-
Beamte, AngestelUe und Arbeiter mittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3. März
1933 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebe-
§ 37 nenversorgung für die Angestellten der Reichsanstalt
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Gesetzes bei den Arbeitsämtern und Landesarbeits- gewährleistet sind, bleiben erhalten.
ämtern beschä1tiutcn Beamten werden mit diesem
Tage Beamlc der Bundesanstalt. Irn übrigen finden rn.
die Vorschriften des Kapitels V des Reichsgesetzes
Vermögen
zur Änderung von Vorschriflen auf dem Gebiete
des allgerneinen Beamten-, des Besoldungs- und des § 41
Versorgungsrf'dits vom 30. Juni 19]3 in der Bundes- (1) Der Reichsstock für Arbeitseinsatz wird mit
fdssung vorn 24. Jc1nuar 1951 (Bundesgesetzbl. I dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Sein
S. 87, 97) Anwendung. Vermögen sowie das entsprechende seit dem
(2) Der Vor~;Lcrncl der Bundesanstalt J<arm inner- ü. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-
lwlb eines Jahres nach Jnk rafUreten dieses Gesetzes rung gebildete Vermögen gehen auf die Bundes-
Beamte in den Warleslanc1 vc>rsetzen, die anstalt über. Alle Werte und Unterlagen sind der
Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich zuzu-
1. für den Dienst in der Bundesanstalt nicht
führen.
~JC\eignet. sind. Der Einwand der Nichteig-
nung soll in d()r Regel nicht gegenüber (2) Das Vermögen der Bundesanstalt wird zentral
solchen fü~arnl.en (•rhoben werden, die vor verwaltet. Für die Erfüllung laufender Verpflich-
dPm 1. April 1!)4B in die Dienste eines tungen nicht benötigtes Vermögen ist jedoch .in der
Arbeil.si:Jrnl.es oder L:rnclesarbeitsamtes ge- Regel in dem Lande anzulegen, in dem es aufge-
trelen sind, bracht wurde.
2. nad1 dem 31. Mürz 1951 § 42
c1) in einem Arbeilsd1nt oder Landesi:lrbeits- (1) Eigentum und sonstige Vermögenswerte, die
amt zu Bec11nlen unter Verletzung der dem Deutschen Reiche zustanden und nach ihrer
hcan1 l<~nrechtlichen Vorschriften ernannt Zweckbestimmung bis zum 8. Mai 1945 überwiegend
oder als solche befördert oder für Verwaltungscmfgaben im Sinne des § 1 be-
b) aus anderen Verwaltungen in ein Arbeits- stimmt waren, gehen mit dem Inkrafttreten dieses
aml oder Lanclesarbc,i !samt versetzt wor- Gesetzes unentgeltlich auf die Bundesanstalt über.
den sind. Das gleiche gilt fü.r Vermögenswerte, die nach dem
8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversiche-
Der Vorstand kann die Bdt19nisse nicht übertragen.
rung erworben und überwiegend für solche Verwal-
(3) Für d ic Bcani ten, die die> Bundesanstalt nach tungsaufgaben bestimmt worden sind.
Absatz 2 in den vVarlcsU.rnd. versetzt, erstattet ihr
(2) Die ·wirksamkeit rechtsgeschättliche1: Ver-
tlas Land cli(~ ] lüll11: de'., Vcrsori:run~Jsaufwanck:s
fügungen über Vermögens·werte nach Absatz 1. die
(Warteqeld, R ulwq('11<1li., ! 1inl t'rbl iPbenenbezüge).
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes 9etroffen worden
sind, bleibt unberührt. Das gilt auch für Rechts-
änderubgen kraft Gesetzes, die vor dem 19. April
Hinsidülicl1 dctr Bt,;i111i1°n, die c1n1 8. Mai 194:::i
1949 erfolgt sind.
einem Arbcits~1111 l od('t Landt::;J rlwi tsa m t angE,hört
haben, aus amlcrc:n üls L('dll1lcnrc·cbliichen Gründen (3) Die Bundesanstalt kcmn
clllS(Jcschic'.dc,11 :-;lii(i tind his/i('t nicht ocler nicht ihrer 1. Verfügungen oder Rechtsänckrungen, die
früheren SLC'lll!t>J enL',jll <:d1c'ni! v{'r,NcncleL wH·de;l, zuglmstcn eines Landes worde::1
J1c1l die Bt1nck:;~u1:-;!c11l di( /\u!fJc 1 li~,r~ wcthrzunehnH'n, sirn1,
clic'. dcn1 Di<)n:-;Lhcrrn 111il i-;Cwki-:idii dul Be:irnten- ' 1 Verfügungen oder 6urch
Vf'rhi:l!t.nis oi:iic'q,•11. clie ein Land emen Verroö~iensv✓ ert Ili:V:tl
A.bsatz 1 auf sich selbst, eine andere Ce-
(1) Die Er:;:rlc~;,rn:·,L<1li i'J 1,c,11i;11rnt vo,n Taqc des biGLskörpcrschaft oclcr son(,tige Körr)ersch,lft
Jnkr.Jltlrclcn•; d i: d:1 ri i( Zahlung dPr oder Anstalt des öffentlichen Rz:c·i:ht:; chs
aus tvlilleln d r 1\1 .-;~ l_·J·1 c r t 1: · CJ ~r:-~ i:ra {Jen c1·, L:i.ndes oclPr ein(: j urlstische Person
li_('l li!, 1 l J i ( r1Jli~'iir,n<~nver- JYri \T D.t er1 r<_ec~fl t.s tt1Jertr ::=t g~rl h 0.t cl Ll f c:
r j_ {-.) ri
Land maßfJelJlichen Einf1uß hc:,t
1)-PCir1stan_clc~r1i V'/C:111 p1_11 l,;:,r1(1 die~ ciJ..t(;rn 'J'.re:l1I1~1
(2) Fi1: (]·'.::'er: nrc~ - o"i)lieJe:ndF':n \/errifl-!cl~.t1tr1~J;?ri. nic1_it l)eac11tf'.t l1at.
:✓:i'1~J(: (! !L1 :, c'.i(, E:·
kann d(:n
f11q11 i<;:,C·
~i ll :_;,
(1 J 1): -
~\ l n l (: 1 n h c-:d'. 1 :
Üi(;lSL (!: t 1:,
('_:'.) /\j ! T
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
sind, an die: E1rndt'.SirnslaH (ibz.uführen. Das gleich(} § 47
gil!: flir cillc '•un:-;Liqcn Vorteile, die ein Land auf
Aus Anlaß des Uberganges von Rechten und
Grund eine,,; \ (•1möqenswc•rl.(~S nach Absatz 1 oder
Pflichten auf die Bundesanstalt werden Steuern, Ge-
u ls f:rsal1. ffi t d ic Zcrslij1T111g, Bcschüdigung oder
bühren und Abgaben nicht ethoben.
[nlzid1111HJ c·in{'c.; ,;olclwn V<!rn1ögcnswertes oder
durch f'in f~ 1,1 ;q(\~:ch~ifL erworben hat, das sich auf
einen s<J tdH'11 ·:.; r:1111i>qc)nSWPJl. bezieht. IV.
(:i) Ni11h (1' 111 :!O. Jm1i 1U4H cntslundene Verbind-
1
Spruchbehörden
Jid1kPilc•n, r!i,: •;1 1L d<'111 Vcrmiiqen 9cmäß Absatz 1
in ri•r hl !irllf':11 r der wirl.,;ch,lfllichPtn Zusammenhanq § 48
st,:hcn, rJ< !v :1 ,:111 di<! B11ndc'.~:1rnslc1ll: über. Den Die bestehenden Spruchausschüssf; und Spruch-
U b(:!'r/d nq 11 :1r ! 1i c: [rli'tll 11 rHJ dc!r fri'1her E-)11tstande- kammern bleiben nach Maßgabe der §§ 49 und 50
rJ:n Vc•1h:ndlic'.•i,,il<·t1 rlic's<>r /\rt rngPlt: ein Bundes- bis auf weiteres in Tätiqkeit.
g,,c.;c:Lz.
§ 49
(1) Tn I" 1: fv1 :r 1- rnkr Pilchlvc~rlriige der (J) Bei jedem Arbeltscmlt besteht ein Spruchaus-
Arr,r••i :!r•r Li11H!c-:;i:lrlH~il:,~imic;r lrHt die schuß. Er setzt sich aus dem Direklor des Arbeits-
131, r; ( -: 11 :li :"11 ,--Jb,·1nc:l1rne ein. Kann der amtes oder seinem Sh~Hvertreter als dr:rn Vorsitzen-·
n i,:fl l.or i~;c !ic11 Cründen oder clen und je einem Arbeitgeber- und /\.rbeitnehrner-
. ''i I w i, ·'.1!i1w11 Crundc die FcHt- vertreter als Beisitzern zusammen. Soweit nötig,
sei /t!JHJ I i, ' .i,: od'.•1 l'i,chl.vcrh~iltnisses nicht insbesondere bei größeren Arbeitsämtern; kann mit
Z1lCJf'l11l/!('! · ·P :;, 1 slr•!11 ihr bi nrwn cirwrn J d hr Zustimmung des Verwaltungsausschusses auch ein
rnil c;(:d1::1:1r,, 1 Jti: 1. <·in ,111f'1crordentliches KCm- anderer geeigneter Amtsangehöriger mit dem Vor-
diqunqsu•( L !. ~;itz betraut werden.
U) Licr1L r r1r: l;r:rrnl:;.111HJ od(•r Nutzung ohne
1
(2) Den Vorsitz im Spruchausschuß kann nicht
JV1ic t- ricl<·r !>:r!1lvi·r!rr1q vor, ~;o kcmn die Bundes-
1
führen, wer die angefochtene Entscheidung erlassen
anstult die~ rnir 1.- r;der p,H'hl.wPise Uberlassung für hat.
cirn~ Dirnr•r bi;; <1.1fil.c!sl.ens zt1111 l. April 1954 fordern.
(3) Für die Beisitzer des Spruchausschusses gelten
die §§ 14 bis 17 entsprechend. Ihre Amtsdauer be-
§ 44 trägt zwei Jahre. Mitglieder von Organen der
Bundesanstalt können nicht Beisitzer sein.
(1) Ist in d( r Zr·it sc~it dc:rn 8. Mai 1945 über Ver-
mi>uen aus \1 i !lr:l 11 der /\ rbei tslosenversicherung (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer des Spruch-
oder über V(•rrniiqr.m dt,r in § 42 Abs. 1 bezeich- ausschusses sind in ihren Entscheidungen nur dem
netc'.n /\rt in ci11cr Wc!ise verfügt worden, die Gesetz unterworfen und an Weisungen und Auf-
offensichtlich den Zwr,ckbcstirnmungen des Gesetzes träge nicht gebunden.
über Ar.bei!~, vnin i ttl ung und Arbeitslosenversiche- (5) Neue Beisitzer beruft der Präsident des Lan-
nmq widersprirht und somit einen Mißbrauch dar- desarbeitsamtes aus Vorschlagslisten der jeweils
stellt, so !1dt die verantwortliche Stelle an die für -den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und
Bundesanstu!I. Schadenersatz zu leisten. Arbeitgebervereinigungen gemäß § 12 Abs. 1. § 13
(2) Kannte der Empfänger den Mißbrauch, so ist Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
auch er schadensersatzpflichtig. (6) Bei Bedarf können mit Zustimmung des Ver-
(3) Einen Anspruch gemäß Absatz 1 odE~r 2 kann waltungsausschusses mehrere Spruchausschüsse er-
die Bundesanstalt nur innc~rhalb eines Jahres, nach- richtet werden.
dern sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat,
§ 50
spi:itestens jedoch bis ~31. M li rz 1956 gE!ltend machen.
(1) Bei jedem Oberversicherungsanit, in dessen
Bezirk ein Landesarbeitsamt seinen Sitz hat, wird,
§ 45 soweit sie nicht schon besteht, von der obersten
Auf Vc·t1iltt(_j' q i~;t der ßundf'scinstalt Auskunft Landesbehörde eine Spruchkammer für Arbeits-
über (:rli~iHnissc: dC'r in dem §§ 41 bis losenversicherung errichtet.
44 br:zcichnclr ll /\1! zu crl.eilc~n sowie Einsicht in (2) Die Spruchkammer setzt sich aus einem Mit-
Aktren und T \r rfMjf'!l z11 CJC:wLihrcn. 9liede dieses Oberversicherungsamtes als dem Vor-
sitzenden und je einem der Arbeitqeber- und Ar-
hei lnehmerbeisitzer eines Oberversicherungsamtes
zusarnmen, dessen Bezirk ganz oder leilweise zum
Sl.n:iLi(_; •'i:(: 11 h ilU:; (ic•r Reuci:hln~J der ver Bezirke der Spruchkammer gehört.
rni;qen:c;rr•r i: \! ,•1!1ii 11.n i~;~.;(' c 1e;dwn, cn l:,;chcic!c! (J) Bei Bedurf werden bei dem oder
cf: n ;. ;r-~ rir ! :-;,!. 1. lH:si.cht irn; <:ine:!11 and cren Oberversichen_mcJsd:: 1:,, rk~, Landes-
cinc'.rn Vr 1 ' ,1 1 ,11c! ;f,\,vc,i Bi:ii;if:d•r·n, von denen c rb,,it::;cunts bczirk s v., e i tc•re r,
11 "l rrnn rn E:'r·
jr,dr\ !J;i r 1 , i ;1 , 1 iltif. Jkn Vor:;ilzcnden lY> riditct.
slc:111: d:·c ! 11 1· · :,1;1•::,U:r d(:r .!uc:l:iz im Ei,·ivf:r- (4l Die B~indcs,1nstült hc.t für Spruchsadw,
rwhnwn :,:d dc•1i1 I\111\rlr:'.';ull. Ifin:;id7Llich des V(ir- n der sie bdc1ligt i,,)t, einen Pcn1sd1bctrag zu ent-
f iJ h r c n s f i r: ~ : r r 1 · ! \/ n 1 '~ <·h 1 : ! i \: 11 d c: r Z. i v i I pro/, ·Li· richtch. den c.!cr Lun ini ;ler fLir Arbeit rnit Zu-
0
0rdn11nq r·rd f( r l1,:1H.!c: /\nw(:ncluri\J· :-!.immnnu des Bundcsrnles festsetzt.
Nr. 9 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 129
V. vermittlung und Arbeitslosenversicherung
Sch!ußhesl.lmmungen in der jeweils in den einzelnen Ländern
geltenden Fassung,
§ 51
Di<) ßunclc~:,1t·~Jic1 u11q i·rliißt rlif\ zur Durchführung 2. Kapitel XIX der Verordnung des Reichs-
dir:ses Cesc,1,-,c·s r•rlordr,1Iidwn Verwaltungsvor- präsidenten vo.m 18. März 1933 (Reichs-
sduiftcn. gesetzbl. I S. 109, 122),
§ :'}2 3. der :Erlaß über die Reichsanstalt für Ar-
Diese;:.; C :us1:l z (J i It <11Hh t nr d,u; Lrnd Bfnlin, so- beitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-
hnld es ~Jt~m~iL) Arlikd g7 1\hs. 2 seiner Vcrfa.ssun9 rung vom 21. Dezember 1938 (Reichsge·~etz-
die J\nw(•!Hl1rnq dicsPs ( :c:c;f>!zcs beschlossen hat. blatt I S. 1B92),
4. die Verordnung über den Arbeitseinsc-üz
§ 53 vom 25. Nfärz 1939 (Reichsgesctzbl. I S . .575),
(1) Dicc:(:S (;·, ·sd'/. !xi U; d In L :'vT,ü l D52, be:züglicl1
:J. clie §§ 29 und 30 des Anhangs A zur Ver-.
«l('r V()r~;<:hril!<·n i'1b(:r <:(,n \lc•rwdltunqsrat, den Vor- orclnung Nr. 111 der britischen MiliLir-
s!.,111d und den 1i1:i:;id(•11f(•11 d(•r H11nck:Si.Htstc1lt sowie
regierung vom G. Oktober 1947 (Amtsbldtt
1J(,,-.i·1qlid1 ck·1· ~~ .i:; 11nd :'i I i(•dod1 b(:fc•its am T,Jqn
der rviilitärrcgierung Deutschland Britisches
n,1d1 d('r Ve1ki.1t1rlt11l(J in )<1<1!1..
Kontrollgebiet S. G14).
(2) ;\;11 L :vJ:i !!Vi? !1r•i(·11 di(• cli(•~-:c1n Ccsctz
cntqcqcnsl.(:ltu1cl(•n \/,,,:·:d111I!(·11 1nil. dr!n zu ihrer
(3) Scn-veit in einzelnen Ländern diesem G,'f,ctz;
D 1.1 rrh fii h 1·11 tHJ r I qc111q( ·1w11 i>:c;li 111rn11rnJ<'n ;wfü:r cntue9enstchend e Rechtsvorschriften der Besatzu;.1gs-
Krall, iwd,c:;011de1,~ hebörcfon bereits außer Kraft getreten sind, treten
die in ihrem Verfolg und zu ihrer Durchführung
1. di,: ~?j l bis W, !fi1 Nr. S, Hi4, 1D7, 198, crgu.ngenen landesrechtlichen Bestimmungen außer
200, ~2,fl bis '/~>l clr's C<•scL;,·,cs (ihcr Arbeits- Kraft.
D,:1s vorstelwnde Gcisetz wird hiermit verkündet.
Eonn, den 10. März 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Ge:sehes zur Erhebung
einer Abgabe .,Notopfer Berlin".
Vom 10. J"vfärz 1952.
Hlindcs- 1. § 4 wird '.vie folgt qeändert:
a) lm Al1[~,Jtz 4 v1erden die V.f ode ,,52 Deutsdv~
1\fork" durch die vVorf:e „G.5 Deutsche I\1ark"
:\ r I i k ,, l
ersetzt.
D<ls C:r•:.;d·1, 11i· !.11H•l.stlll'J
1~(_~~.SStlDD:
opl('r B(i·l 11" ,:, 11 1 1 < 1cr 11ck d 11 ntrnach,1 nq
vom '.!.{L !111·,i '': ,() /.1,L S. :MO). (Jf'o:i- "("5) Die der \ rh:~ il. rw h;ncr \'i i, cl
L'/, { ~ '/ ~ : l 'J'L Dc··i'.cllllwr 1 :0
j ) n irh t erhoben, ,Nenn hir
{!·luwic:;1,1" · 1>.i l ,:;·q r1:)(l vorn 1. Dr·zc::11h:•t raum ,9 '.; Zilf !. l Lohnsteuc r nicht e:inz.ubc-
l();';J (ßt1nd,""!'" ( i d. l :-;. r,•J;i, wird \t✓ ic: !o1qt W' l-1altQn ist. I)r:,1s :Jlc·icl1P ;_;~i1L \\ cnn bPi :\rl\\'E:-11··
i:indell und 1 1 !J;i l'l!: dung der I.,,bnsll!ltert.,1bclh: ffir rncnatlicr,e
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Lohnzahlungen auf den nach Absatz 3 zu- 3. § 11 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:
sammengerechneten Arbeitslohn Lohnsteuer ,, (1) Die Abgabe der Körperschaften wird un-
nicbl einzubehallen wäre. Für die Feststellung, beschadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2 auch
ob Lohnsteuer einzubehalten wäre, ist der
dann erhoben, wenn eine Veranlagung zur Kör-
Arbei.tsJohn um die auf der Lohnsteuerkarte
perschaftsteuer nicht durchzuführen ist."
einnctragcnen steuerfreien Bctri:ige zu kürzen,
die für die> jm Erheb1rngszeit.raum endernh\n 4. Im § 12 wird der folgende Absatz 2 angefügt:
Lohnzc.ihlunnszeitrüurnc zu berücksichtigen ,, (2) Die Abgabe der Körperschaften wird von
sind."
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
2. § 7 Abs. 1 crhi:ill die folgende Fassun~J: mögensmassen im Sinn des § 16 Ziff. 3 Buch-
,,(1) Die Ah!Jilbe der Veranla~Jten wird von stabe b nicht erhoben, wenn bei diesen Abgabe-
jf!cler natLi rlidwn Pers cm erhoben, für die bei pflichtigen eine Körperschaftsteuer für den Er-
dPr Verc:inld~Jllnq zur Einkommensteuer e:,irn: hebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) nicht festgesetzt
Steuer für clC'n Erhe1Jun9szcitraum (§ 3 Ziff. 2)
wird.' 1
fPstgPset:;l wird." 5. § 16 erhält die folgende Fassunrr:
"§ 16
Höbe
Das „Notopfer Berlin" beträgt:
1. als Abgabe der Arbeitnehmer:
von d('rn ,il)cJc11w1>nid1Liqc11 in ch•n sich aus § 32 EStG ergebenden Steuerklassen
moncJili<·l1f'!i J\rbt·il.slohn II III
- ---------··-----------·----'--------'----- --'-------------------~-------
bei Kinderermäßigung für
2 3 4 15 und mehr
Kinder
für die ers I c,i~ ](:() l)[Vf 1,15 0,95 0,70 0,55 0,45 0,35 0,25
foi W<'i I Cl'{~ 200 ])i\1 1,GO 1,40 1, 15 0;95 0,70 0,45 0,35
für wc·ilcrt~ ;i()() DM J,25 2,80 2,30 1,85 1,40 0,95 0,4j
für W<)iletc 1 ()()() UM '.'3,7:"i 3,25 3,00 2,75 2,55 2,30 2,10
für .i.lle W(!ilc!t'll Bd1ii(J{' 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75
vorn 1lundPrt dC'S im Erht'bungszeitraum (§ ')
,) Ziff. 1) bezo9crwn abgabepflich-
t j ~/l'll Arlwitslohns ( § 4);
2. ,.1Js Alignbe der VeranL:ig ten:
in dni s:ch aus § 32 EStC ergebc!nden Steuerklas~cn
vun lJ<'lii t-:inko111n1t•n
11 III
bei Kindcrerm~ißigunq für
2 3
ls und mehr
j Kinder
1
J,!r die ()! :-/ (,C)l) !) \.1 l,1 0,!l;i 0,7U 0,55 0,45 ü,25
1
:>. AUO i':Vl J,(i'.) 1,4(i 1,15 0,95 0,70 0,35
<; or10 nr1i 2,30
1.
2,BU 1,85 1,40 0,4~
J:~OUO Dfvl :l,OD 1
1
2,75 2,55 2, 10
,:,T, 3,75 :.1,1:•; 1 3,75 3,75 3,7_-') 3,75
·Hn 1 : 1rnd, ~ rl d 'c; Erht·hu1w:,zeitf,H1m (§ '.i Ziff. 2) bczogc,n•:iJ Einkom1nc•ni',,
/\ hqabe rlc r K / 1 ;,cr.';drnlten:
;i,7:i \ oni .Hundert
{in:-, im Erhd-,unos•,•,·:ü<1u1r: (§ 3 Zid. 2) bezo9enen
[~i n·kc)1J111iens 1 11·1 .in(·i . . , ,{ c•J-1~:
l=>t~rsor1cr1 v e:r e·i 11i••
~pi·::~1l'.!'l unc; 1-111bpsc1·,;:- de~
0(·, Vu1:;cl11
Nr. 9 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 131
6. Die §§ 22 und 23 werden gestrichen. Ziff. Q und 3 in der bis zum 31. März 1952
7. § 24 Abs. 2 crhäll die folgende Fassung: geltenden Fassung ergibt,
zuzüglich
,, (2) Der Bundesm in ist er der Finanzen wird
drei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe,
ermächtigt:
die sich bei Anwendung der Tarifsätze des
l. zur Berechnung der Abgabe der Ar- § 16 Ziff. 2 und 3 in der Fassung dieses Ge-
beitnehmer und der Abgabe der Ver- setzes ergibt.
anlagten Tabellen unter Vornahme (5) Für den Erhebungszeitraum 1953 (erstes
von Auf- und Abrundungen auf einen Kalendervierteljahr 1953) betragen die Abgabe
durch fünf teilbaren D-Pfennig-Betrag der Veranlagten und die Abgabe der Körper-
aufzustellen und bekanntzumachen, schaften ein Viertel des Jahresbetrags der Ab-
2. den Wortlaut des Gesetzes und der gabe, die sich bei Anwendung der Tarifsätze des
hierzu erlassenen Durchführungsver- § 16 Ziff. 2 und 3 in der Fassung dieses Gesetzes
ordnung in der jeweils geltenden auf das Einkommen für das Kalenderjahr 1953
Passung mit neuem Datum und unter ergibt. Die Mindestbeträge bei der Abgabe der
neuer Uberschrift und in neuer Para- Körperschaften (§ 16 Ziff. 3 Buchstaben a und b)
9raphenfolge bekanntzumachen und ermäßigen sich für den Erhebungszeitraum 1953
dabei lJnstimmigkeiten des Wortlauts auf ein Viertel."
zu beseitigen." Artikel II
8. § 25 erhält die folgende Fassung: Dieses Gesetz gilt entgegen § 12 Abs. 1 des Ge-
setzes über die Stellung des Landes Berlin im
,,§ 25
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Celtungsclauer gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Dieses Cesetz gilt bis zum 31. März 1953." nicht im Land Berlin. Die Erhebung einer dem „Not-
opfer Berlin" entsprechenden Abgabe für Rechnung
9. Nach § 25 wird der folgende § 26 angefügt: des Haushalts des Landes Berlin bleibt der Ge-
.,§ 26
setzgebung des Landes Berlin überlassen .
Anwendltngsbereich Artikel III
(1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich der beson- Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkün-
deren Regelung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals dung in Kraft.
auf Erhebungszeiträume anzuwenden, die am
1. Januar 1952 beginnen. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünrl.et.
(2) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 sind auch auf
Bonn, den 10. März 1952.
die Erhebungszeiträume (Kalenderjahre) 1950
und 1951 anzuwenden.
Der Bundespräsident
(3) § 4 Abs. 5 und § 16 Ziff. 1 gelten erstmals Theodor Heuss
für den Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) April 1952.
(4) Für den Erhebungszeitraum 1952 (§ 3 Ziff. 2) Der Bundeskanzler
betragen die Abgabe der Veranlagten und die Adenauer
Abgabe der Körperschaften
ein Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die Der Bundesminister der Finanzen
sich bei Anwendung der Tarifsätze des § 16 Schäffer
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe
,,Notopfer Berlin".
Vom 10. März 1952.
Auf Grund des Artikels I Ziff. 7 des Gesetzes zur
Anderung und Ergänzung des Gesetzes zur Erhebung
einer Abgabe „Notopfer Berlin" vom 10. März
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 129) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes zur Erhebung einer
Abgabe „Notopfer Berlin" bekanntgemacht.
Bonn, den 10. März 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schä.ffer
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin1.1
ir1 der Fassung vom 10. März 1952 (NOG 1952).
Als sichtbares Zeid1en der Verbundenheit mit ordnung. Zum Arbeitslohn gehören a\1ch die Sach-
Berlin wird im Bundesgebiet ein „Notopfer Berlin" bezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuer-Durchfüh-
nach Maßgübc_ der folgenden Vorschriften erhoben. rungsverordnung.
{3) Für die Bemessung der Abgabe ist der Arbeits-
I. ,,Notopfer Berlin" lohn zusammenzurechnen, der in Lohnzahlungszeit-
räumen bezogen worden ist, die im Laufe des Erhe-
Abgabepflicht und Erhebungs-
bungszeitraums geendet haben.
zeiträume
(4) Die Abgabe bemißt sich von dem um 65 Deut-
§ 1 sche Mark monatlich gekürzten Arbeitslohn, bei
,.Notopfer Berlin" dem die Abzüge (§ 27 der Lohnsteuer-Durch-
führungsverordnung) für Zwecke der Lohnsteuer
Der Bund erhebt als „Notopfer Berlin" eine berücksichtigt sind.
Abgabe.
(5) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird nicht
§ 2 erhoben, wenn für den Erhebungszeitraum (§ 3
Abgabepflicht Ziff. l) Lohnsteuer nicht einzubehalten ist. Das
gleiche gilt, wenn bei Anwendung der Lohnsteuer-
Das „Notopfer Berlin" wird erhoben: tabelle für monatliche Lohnzahlungen auf den nach
1. von natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz Absatz 3 zusammengerechneten Arbeitslohn Lohn-
oder w~wöbnliclwn Aufenthalt oder Ort der steuer nicht einzubehalten wäre. .Pür die Fest-
Beschüfl.i~Jung im Bundesgebiet haben, und stellung, ob Lohnsteuer einzubehalten wäre, ist der
zwar als Arbeitslohn um die auf der Lohnsteuerkarte ein-
a.) Abgabe der Arbei lneluner, getragenen steuerfreien Beträge zu kürzen, die für
die im Erhebungszeitraum endenden Lohnzahlungs-
b) Ab~Ji:tbe der Veranlagten,
zeiträume zu berücksichtigen sind.
2. von allen Körperschaften, Personenvereinigun-
gen und Vermögensrnassen, die der Körper-
§ 5
schaflst.cuer unterliegen und die ihre Ge-
schäftslPi tung oder ihren Sitz im Bundesgebiet Erhebung
haben oder in diesem zur Körperschaftsteuer
(1) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird durch
veranlagt Wf!rden, als Abgabe der Körper-
Abzug vom Arbeitslohn erhoben.
schaften,
(2) Der Arbeitgeber hat die Abgabe für den
3. als fl..b~Jcibe aul Postsendungen.
Arbeitnehmer spätestens bei der Lohnzahl 1 mg für
,, den letzten Lohnzahlungszeitraum einzubehalten,
§ ,)
der im Erhebungszeitraum endet. Endet das Dienst-
Erh e bungszei träume verhältnis im Laute des Erhebungszeitraums, so ist
Erliebungszei Lr~i urne sind: die Abgabe spätestens bei Beendigung des Dienst-
verhältnisses einzubehalten.
1. in den Fällen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe a und
des § 2 Ziff. 3 der Kalendermonat; (3) Die Vorschriften des § 38 Abs. 2 und 3 des
Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des Ab-
2. in den füllen des § 2 Ziff. 1 Buchstabe b und satzes 3 Satz 3 Ziff. 3 gelten e,ntsprechend.
des § 2 Zi fl. 2 das Kalenderjahr.
(4) Der Arbeitgeber hat die gesamten Abgabe-
beträge, die er für einen Erhebungszeitraum ein-
II. A hgabe der Arbeitnehmer behalten hat, spätestens an dem Tage, an dem er
§ 4
die Lohnsteuer für den gleichen Erhebungszeitraum
abzuführen hat, an die Kasse des für die Abführung
ßemessun gsgrundlage der Lohnsteuer zuständigen Finanzamts abzuführen.
(1) Di(~ Abgabe ckr Arbeitnehmer wird von jeder
natürlidwn Persern erhoben, die in dem Erhebungs- § 6
zeitraum (§ ::3 Ziff. 1) in einem Dienstverhältnis Anmeldueg
steht, und :zwar auch dann, wenn die Beschäftigunq
nur gelegentlich oder vorübergehend erfolgt. Ein Der Arbeitgeber hat eine Anmeldung über die
Dicnstvcrhültnis liegt immer dann vor, wenn der einbehaltenen Abgabebeträge der Kasse des zu-
Beschüftigte als Arbeitnehmer im Sinn des § 1 der ständigen Finanzamts zu dem gleichen Zeitpunkt zu
Lohnsteuer-Du rd1fCrbnmgsverordnung anzusehen ist. übersenden, zu dem die Abgabebeträge abzuführen
sind. § 44 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
(2) Die Abgabe ric:hlel sich nach der Höhe des gilt entsprechend. Die Anmeldung kann mit der
Arbeilslohns, der im Erhebungszeitraum dem Be- Lohnsteueranrneldnng ver!wr,k•n werden· in diesem
schäftigten zuflidH. Arbeitslohn sind alle Einnahmen Fall sind die embehaJtenen Abgabebelräge in der
im Sinn des § 2 der Lohnsteuer-Durchführungsver- Lohnsteueranmeldung gesondert aufzuführen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 133
III. Abgabe der Veranlagten bescheids dem Abgabepflichtigen nach seiner Wahl
entweder auf seine Abgabeschuld gutgeschrieben
§ 7
oder zurückgezahlt.
Bemessungsgrundlage
(l) Die Abgabe der Veranlagten wird von jeder
IV. Abgabe der Körperschaften
natürlichen Person erhoben,- für die bei der Ver- § 11
anlagung zur Einkommensteuer eine Steuer für den Umfang der Abgabepflicht
Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) festgesetzt wird. ,
(1) Die Abgabe der Körperschaften wird unbe-
(2) Die Abgabe bemißt sich nach dem Einkommen,
schadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2 auch dann
das der Abgabepflichtige im Erhebungszeitraum (§ 3
erhoben, wenn eine Veranlagung zur Körperschaft-
Ziff. 2) bezogen hat. Einkommen ist das Einkommen
steuer nicht durchzuführen ist.
im Sinn des § 2 cfos Einkommeristeuergesetzes.
(2) Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 8 eine persönliche Befreiung von der Körperschaft-
steuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch
Veranlagung von der Abgabe der Körperschaften befreit.
(l) Die Abgabe der Veranlagten wird nach Ablauf
des Erhebungszeitraums nach dem Einkommen ver- § 12
anlagt, das der Abgabepflichtige in diesem Erhe- Bemessungsgrundlage
bungszeitraum bezogen hat.
(1) Für die Bemessung der Abgabe der Körper-
(2) Hat die Abgabepflicht nicht während des
schaften gilt § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbin-
vollen Erhebungszeitraums bestanden, so wird das
dung mit § 6 des Körperschaftsteuergesetzes ent-
während der Dauer der Abgabepflicht bezogene
sprechend.
Einkommen zugrunde gelegt. In diesem Fall kann
die Veranlagung bei Wegfall der Abgabepflicht (2} Die Abgabe der Körperschaften wird von
sofort vorgenommen werden. Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-
mögensmassen im Sinn des § 16 Ziff. 3 Buchstabe b
(3) Die Veranlagnng unterbleibt, wenn der Ab-
nicht erhoben, wenn bei diesen Abgabepflichtigen
gabepflichtige im Laufe des Erhebungszeitraums eine Körperschaftsteuer für den Erhebungszeitraum
(§ 3 Ziff. 2} nur Arbeitslohn bezogen hat, der der
(§ 3 Ziff. 2) nicht festgesetzt wird.
Abgabe der Arbeitnehmer unterlegen hat.
§ 13
§ 9
Veranlagung, Vorauszahlungen und
Vorauszahlungen Abschlußzahlung
(1) Der Abgabepflichtige hat am 10. März, 10. Juni, Für die Abgabe der Körperschaften gelten die
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen §§ 8 bis 10 entspredlend.
zu leisten.
(2) Die Vorauszahlungen bemessen sid1 grund- V. Abgabe auf Postsendungen
sätzlich nach der Abgabe, die sich bei der letzten
§ 14
Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann die
Vorauszahlungen der Abgabe anpassen, die sich Umfang der Abgabepflicht
für den laufenden Erhebungszeitraum voraussicht-
lich ergeben wird. (1) Die Abgabe · auf Postsendungen wird auf
folgende Postsendungen im Gebiet der Bundes-
republik Deutsdiland erhoben:
§ 10
1. Briefe,
Abschlußzahlung
2. Postkarten,
(1) Auf die Abgabeschuld werden angerechnet: 3. Geschäftspapiere,
1. die für den Erhebungszeitraum entrichteten 4. Warenproben,
Vorauszahlungen, - 5. Misdisendungen,
2. die Abgabe der Arbeitnehmer, soweit sie 6. Päckchen,
von dem lm Erhebungszeitraum zuge- 7. Pakete,
flossenen Arbeitslohn (§ 4 Abs. 2) einbe- 8. Bahnhofsbriefe,
halten worden ist.
9. Bahnhofszeitungen.
(2) Ist die Abgubeschuld größer als die nach
Absatz 1 anzurechnenden Beträge, so ist der Unter- (2) Von der Abgabe ausgenommen sind folgende
schiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekannt- Postsendungen:
gabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschluß- 1. Dienstsendungen der Hohen Kommission
zahlung). und ihrer Dienststellen, der ausländischen
Vertretungen und der Konsulate,
(3) Ist die Abgabeschuld kleiner als die nach
Absatz 1 anzurechnenden Beträge, so wird der 2. Postanweisungen und Zahlkarten (ein-
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ste~er- schließlich der ·Postanweisungen und Zahl-
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
karten, die zur Ubermittlung von durch 8. vollzogen zurückgesandte Postzustellungs-
Poslnachnahmen und Postaufträge einge- urkunden und Rückscheine,
zogenen Belrägen dienen), 9. Postzeitungsgut,
~3. Drucksachen, 10. Blindenschriften.
4. Zeitungsdrucksachen,
§ 15
5. Werbeantworten,
6. Postwurfsendungen, Erhebung
7. gcbifürenfreie Briefe an die Postscheckffl Die Abgabe auf Postsendungen wird in der Form
ärnter und Postsparkassenämter bei Ver- erhoben, daß die abgabepflichtigen Sendungen mit
wendung der besonderen Briefumschläge, einer Steuermarke versehen werden.
VI. Höhe und Fälligkeit des „Notopfer Berlin"
§ 16
Höhe
Das „Notopfer Berlin" beträgt:
1. als Abgabe der Arbeitnehmer:
von dem ü bga lwpfli eh 1. iqcn in den sich aus § 32 EStG ergebenden Steuerklassen
monallichcn l\rlwitslohn I II III
1 1
bei Kinderermäßigung für
1 2 3 4 15 und mehr
Kinder
1 1 1
für die ersl(•11 300 DM 1, 15 0,95 0,70 0,55 0,45 0,35 0,25
für weitere '.WO DM 1,G0 1,40 1,15 0,95 0,70 0,45 0,35
für weitere 500 DM 3,25 2,80 2,30 1,85 1,40 0,95 0,45
für weitere 1 000 DM 3,75 3,25 3,00 2,75 2,55 2,30 2,10
für allo weiteren fü! l r~i~J (! 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75
vom Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 1) bt~zogenen abgabepflich-
tigen Arbeitslohns (§ 4);
2. als Abgabe der Veranlagten:
1-.----,.,..._in_.-t-/-~n_s_i_ch_a_t_1s_§_32_E_S_t_G_e_r_g_e_b_e_n_d_;;-_S_t_e_u_e_rl_<_la_s_se_n_ _ _ __
von ckm Einkommen
1
1
bei Kinderermäßigung für
1 2 3 4 15 und mehr
Kinder
1 1 1
für die erslPn J 600 DM 1, 15 0,95 0,70 0,55 0,45 0,35 0,25
für weiter<\ 2 400 DM 1,60 1,40 1,15 0,95 0,70 0,45 0,35
für weitere G 000 DM :1,25 2,80 2,30 1,85 1,40 0,95 0,45
für weitew 12 000 DM 3,75 ~3.25 3,00 2,75 2,55 2,30 2,10
für alle weiteren Betri:ige 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75
von, Hundert des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezogenen Einkommens;,
3. als Abgabe der Körperschaften:
3,75 vorn Hundert
des im Erhebungszeitraum (§ 3 Ziff. 2) bezo-
genen Einkommens, mindestens jedoch
a) für alle Kapitalgesellschaften und für Ver-
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit
einer Beitragseinnahme von mehr als 10 000
Deutsche Mark
240 Deutsche Ma;rk,
b) für andere Körperschaften, Personenver-
e1mgungen und · Vermögensmassen unbe-
schadet der Vorschrift des § 12 Abs. 2
14,40 Deutsche Mark;
4. als Abgabe auf Postsendungen:
0,02 Deutsche Mark
für jede abgabepflicht.ige Sendung.
Nr. 0 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 135
§ 17 X. Schlußvorschriften
Fälligkeit § 24
Durchführungsvor~chriflen
Das „Notopfer Berlin" ist fällig:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
1. als Abgctbe der Arlwilnehmer zugleich mit der
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung
für den gleichen Erhebungszeitraum abzufüh-
dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen,
renden Lohnsteuer (§ 5 Abs. 4),
und zwar
2. als Abgc1be clcr Vcranla~Jl.cn und als Abgabe
1. zur Abgabe der Arbeitnehmer:
der Körperschaften innerhalb eines Monats
nach Bekc1nnlgabe des Steuerbescheids, über Zusammenrechnung und Abrundung
von Arbeitslohn,
3. als Vorn11szcil1lung auf die Abgabe der Ver-
Berechnung ·der Abgabe,
anlagten und auf die Abgc1be der Körper-
sc:haft(m zu den Vorauszahlungszeitpunkten Verbuchung durch die Arbeitgeber,
(§ 9 Abs. 1), Anmeldung durch die Arbeitgeber und
Außenprüfung durch das Finanzamt;
4. c1ls Abgabe! auf Poslsc!ndungen brd der Auf-
lieferung. 2. zur Abgabe der Veranlagten:
über die Zusammenrechnung der Einkünfte
und die Ermittlung des Einkommens von
VII. Ver\valtung des „Notopfer Berlin''• Arbeitnehmern und
§ 18 Nichtfestsetzung des Mindestbetrags im Fall
Zuständigkeit der Freiveranlagung zur Einkommensteuer;
(1) Die Abgabe der Arlwil.nehrner, die Abgabe 3. zur Abgabe der Körperschaften:
der Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften über die für die Befreiung von der Abgabe
werden für Rcdunrnu des Bundes von den Finanz- maßgebenden Vorschriften des Körper-
ämtern verwaltet. schaftsteuergesetzes und
(2) Die Abgabe üuf Postsendungen wird von dem Nichtfestsetzung des Mindestbetrags der
Bundesminislc~r fiir das Post- und Fernmeldewesen Abgabe nach § 16 Ziff. 3 Buchstabe b in den
verwaltet. Fällen, in denen Körperschaften nicht zur
Körperschaftsteuer herangezogen worden
(3) Das „Notopfer Berlin" ist an den Bundes- sind;
min isler der Pinanzen a bzuHihren.
4. zur Abgabe auf Postsendungen:
§ 19 über Art und Zeit der Abgabeentrichtung,
Beschreibung und Verkauf der Steuer-
Verwaltungskosten
marken und
(l) Die durch di(, Verwaltung und Durchführung Verwendung der Steuermarken;
der Erbebung des „Notopfer Berlin" entstehenden
Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 5. zur kassenmäßigen Behandlung der Abgabe
,,Notopfer Berlin".
(2) Die Herstellungs- und Vertriebskosten der für
die Abgabe auf Postsendungen zu verwendenden (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Steuermarken werden dem Bundesminister für das mächtigt:
Post- und Fernmeldewesen aus den Erträgnissen 1. zur Berechnung der Abgabe der Arbeit-
dieser Abgube erstc11.tct. nehmer und der Abgabe der Veranlagten
Tabellen unter Vornahme von Auf- und
VIII. Steuerliche Vorschriiten Abrundungen auf einen durch 5 teilbaren
D-Pfennig-Betrag aufzustellen und bekannt-
§ 20
zumachen;
Nichta:bzugsfähigkeit des „Notopfer Berlin" 2. den Wortlaut des Gesetzes und der hierzu
Die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der erlassenen Durchführungsverordnung in der
Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften jeweils geltenden Fassung mit neuem
sind bE'i der Ermittlung des Einkommens und bei Datum und unter neuer Uberschrift und in
der Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abzugs- neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen
fähig. und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts
§ 21 zu beseitigen.
Anwendung der Reichsabgabenordnung § 25
Das „Notopfer Berlin" ist eine Steuer im Sinn der Geltungsdauer
Reichsabgabenordnung.
Dieses Gesetz gilt bis zum 31. März 1953.
IX. Uberleitungsvorschriften § 26
§ 22
gestrichen Anwendungsbereich
§ 23 (1) Dieses Gesetz ist vorbehaltlich der besonderen
gestrichen Regelung in den Absätzen 2 bis 5 erstmals auf
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Erhcbungszci träume anzuwenden, die am 1. Januar Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die sich bei
1952 beginnen. Anwendung der Tarifsätze des § 16 Ziff. 2 und 3 in
(2) § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 sind auch auf die der Fassung dieses Gesetzes auf das Einkommen für
Erhebungszci lrüurne (Kalenderjahre) 1950 und 1951 das Kalenderjahr 1953 ergibt. Die Mindestbeträge
anzuwenden. bei der Abgabe der Körperschaften (§ 16 Ziff. 3
(3) § 4 Abs. 5 und § 1G Ziff. 1 gelten erstmals für Buchstaben a und b) ermäßigen sich für den Erhe-
den Erlwbungszeitramn (§ 3 Ziff. 1) April 1952. bungszeitraum 1953 auf ein VierteL
(4) Für den Erhebungszeitraum 1952 (§ 3 Ziff. 2) § 27
betragen die Abgabe der Veranlagten und die
Abgabe der Körpcrschafte>n Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
ein Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die Dieses Gesetz gilt entgegen § 12 Abs. des
sich bei An wcndung der Tarifsätze des § 16 Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Ziff. 2 und 3 in der bis zum 31. März 1952 Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
geltenden Fassung ergibt, gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
zuzüglich nicht im Land Berlin. Die Erhebung einer dem „Not-
drei Viertel des Jahresbetrags der Abgabe, die opfer Berlin" entsprechenden Abgabe für Rechnung
sich bei Anwendung der Tarifsätze des § 1G des Haushalts des Landes Berlin bleibt der Gesetz-
Ziff. 2 und 3 in der Fassung dieses Gesetu~s gebung des Landes Berlin überlassen,
ergibt.
§ 28
(5) Für den Erlwbnngszeitraum 1953 (erstes Ka-
lendervierteljahr 1953) betragen die Abgabe der Inkrafttreten
Veranlagten nncl die Abgabe! der Körporschaften ein Dieses Gesetz tritt am 13. März 1952 in Kraft.
Verkiindungen i1n Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun~
desgesetzbl. S. 2]) wird auf die fol9enden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rcchtsvnordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Gebührcnorclnunq cl(!r AuBenhandclsslelle für Erzeu9nisse der
Emcthrun~J und Löndwirlsdwft. Vom 1:1. Februar 1952. lG. 2. 52 33 16.2.52
Berichti9unq zur Verorclnunq der Olwrf-in,rnzdircktion Mi\nch('ll
über die Fcs!lt!~Jtlnq cJer Zollslrcllkn und Zollandungspl~\tze im
Oberfinanzbezirk MCtndien vom 7. 12. 1951. 33 16.2.52
V(•rordn1111q PR Nr. 10/52 idH'r die, Verrcdmung der Lehrlings-
arlwit lwi DL11c:hfiihrunq ülfcntlic\wr oder mit öffcntliclwn t-.1Iit-
t(•l11 finanziPrler E<1uaultr:iqc . Vom 8. Februar 1952. 20. 2. 52 34 19. 2. 52
BcrichtirJunq z11r CcdJiihrc·norclnunq der Außcnlrnndelsslclle für
Erzeunnissc! der Ernjhr1111c1 urHI Lc1ndwirlschaft vom 13. '.L 1952.
Vom 18 f-clnuc1r l~J52. 35 20. 2.52
Bckannlnrnch1111e1 dc!t \,V<lssc•r- und Schiffahrtsdircklioncn Han-
nover und Müuslcr für cJiC' SchifJahrL. Vom 15. Februar 1952. 21. 2. 52 35 20. 2.52
Verordnnnq PI~ Nr. 1 J/52 iihc'r Bcrc~dmunq von Winlerzuschlügcn
im Straf:>enqtd('rvr,rkcdir. Vom 12. Februar 1952. 29. 2. 52 41 28. 2. 52
Siebenter N<1d1traq zur Anderunq und Lrgi:inzllllfJ der Fünflen
Vcrordnunq ii!Jc'r den Rc'.1cl1skrcill.wa9(:!tlldrif -- Liste dl', Aus-
nahmetarife --- (PH Nr. 12/52). Vom 14. Februar 1952. 29.2.52 41 28.2,52
Verordnunq über eirw Sldl islik clc!r fdmilicneigenen Arbel!s-
kr~ilt.e in land- und lorstwirlschafllichcn Betrieben im Jahre
1952. Vom lß. rcilrncll 1952. 1. 3. 52 42 29. 2. 52
Schiffohrlsbchördlid1P Anorclnun~J (PolizciverordnuncJ) der
Wasser- und Sd1iffc1hrlsdin!klion Kiel zur votli:infigcn Re9elung
dPs Schiftsvcrkdirs in den l lohvils~icw;isscrn um Ildgoland.
Vom 25. Februar 11)52. 1. 3. 52 43 1. 3. 52
Verordmm9 z11r Durd1fiihrunq einer Statistik des öt!entlich
geförderten sozi<1lcn Wohnunqsbaucs und der \Vohnraun1-
'Vcr9c1ben. Votn 2D. Fl'bruar J q5::; 6.3.52 45 5.3.52
Das Bun<lc•sqcsctzblcill crs<hr-int in zwei ge,ondr-rkn Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis
vwrteljährlid1 liir 'fril I DM 4 00. für Ted ll .-, DM 3 00 {zuzüqlid1 Z11slell,Je!Jühr). - Einzelstucke je anqetanqene 24 S1citen D\'vf O 40 beim Ver-
li>q df:s „Bunt1C'san1.c1f!<'r · 111 Bonn oder 1n Köln Rh. ZÜsPnd•rnq einwlner Stilcke per Streifband qeqen Vorernsenclunq des erforderlichen Betrages
auf Poslsclicckkon!.o „Bu1Hk,,uuciuer" l<oln B:J 400. - l-lerausqPlwr: [)(>r Bundesminister dN Justiz. Verlag: Bunde.,an:wi~ier - Verlags - GmbH.,-
BormKi:Jlu. Druck: KölnPr Pressedruck GmbH., Köln, Breite Strnße 70.