117
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 16. Februar 1952 Nr. 8
Tag Inhalt: Seite
15. 2. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über I.eistungsen aus vor der Währungs-
reform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . 117
15. 2. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Leistungen aus vor cler Währungsreform
eingegangenen Rent.en-• und Pensionsversicherungen (Rentenauibesserungsgesetz) . . 118
14. 2. 52 Verordnung zur AnderunfJ der Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung
vom 29. Juni 1937 in der Bundesfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120
14. 2, 52 Bekannlmachunn über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-
lungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 120
In Teil II Nr. 3, ausgegeben am 5. Februar 1952, ist verkündet: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-
land zum Internationalen Fernmeldevertrag Atlantic City 1947.
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Leistungen
aus vor der Währungsreform eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen.
Vom 15. Februar 1952.
Der Bundestag hal das folgende Gesetz be- blatt I S. 2298) finden mit der Maßgabe sinn-
schlossen: gemäß_ Anwendung, daß Schuldverschreibungen
Artikel I gegen Löschung _der Forderungen nicht aus-
Das Gesetz über Leistungen aus vor der Wäh- gereicht werden. 11
rungsreform eingegangenen Renten- und Pensions- 4. § 6 erhält folgende Fassung:
versicherungen vom 11. Juni 1951 - Rentenauf-
besserungsgesetz - (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird ,,§ 6
wie folgt geändert: (1) Rentenausgleichsforderungen dürfen nur
1. a) Hinter § 5 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz von Geldinstituten, Versicherungsunternehmen
eingefügt: und Bausparkassen sowie von Gebietskörper-
schaften und nur zum Nennwert erworben und
„Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die
veräußert werden. Erwirbt der Schuldner eine
Frist in Ausnahmefällen verlängern. 11
im Schuldbuch eingetragene oder noch nicht ein-
b) § 5 Abs. 2 Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. getragene Rentenausgleichsforderung, so erlischt
2. § 5 erhält folgenden Absatz 4: sie dadurch nicht.
,, (4) Zinsbeträge für eine Rentenausgleichs- (2) Eine Regelung der Tilgung der Rentenaus-
forderung, die der Schuldner an das Versiche- gleichsforderungen durch Bundesgesetz bleibt vor-
rungsunternehmen erst nach dem Zeitpunkt behalten."
leistet, zu dem sie nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlen
5. Hinter § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
sind, hat der Schuldner von diesem Zeitpunkt bis
zur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu
,,§ 7
verzinsen. Zinsbeträge für eine Rentenausgleichs-
forderung, die de·m Schuldner zu erstatten sind, (1) Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald
hat das Versicherungsunternehmen vom Zeit- das Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner
punkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jähr- Verfassung die Anwendung des Gesetzes be-
lich fünf vom Hundert zu verzinsen." schließt. Das Gesetz ist in Berlin mit folgender
Maßgabe anzuwenden:
3. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:
1. soweit in diesem Gesetz auf Vorschrif-
,,§ 5 a ten über die Neuordnung des Geld-
(1) Die Rentenausgleichsforderungen sind we·sens Bezug genommen ist,- treten in
Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen Berlin an deren Stelle die dort geltenden
des Bundesministers der Finanzen in das Bundes- entsprechenden Vorschriften i
schuldbuch eingetragen. Im Falle des § 5 Abs. 2 2. für die Anwendung des § 1 Abs. 2 und
Satz 4 ist die Eintragung auf Ersuchen des der §§ 3 und 4 gilt als Zeitpunkt des
Bundesministers der Finanzen zu berichtigen. Inkrafttretens des Gesetzes der Tag
(2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuch- seines Inkrafttretens in Berlin;
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. die Zinsen auf die Rentenausgleichsfor-
31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Ver- derungen für die Zeit vom 1. April bis zum
ordnung vom 17. November 1939 (Reichsgesetz- 31. Dezember 1951 sind am ersten Werk-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
tag des zweiten Monats nach dem Inkraft- folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten
treten des Gesetzes in Berlin zu zahlen; des Wortlauts zu beseitigen.
4. die Berechnung der Prämienreserve nach
Artikel III
§ 5 Abs. 2 ist binnen 3 Monaten nach
dem Inkrafttreten de5 Gesetzes in Berlin Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün•
vorzunehmen. dung in Kraft.
(2) Versicherungsunternehmen, die außer der Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
im Bundesgebiet aufzustellenden Umstellungs- sind gewahrt.
rechnung auf Grund der in Berlin geltenden Vor-
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-
schriften über die Neuordnung des Geldwesens
setz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-
eine weitere Umstellungsrechnung aufstellen,
derliche Zustimmung erteilt.
haben die in § 5 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene
Berechnung innerhalb der in Absatz 1 Nummer 4 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
vorgeschriebenen Frist gesondert für den von Bonn, den 15. Februar 1952.
dieser Umstellungsrechnung erfaßten Bestand von
Renten- und Pensionsversicherungen aufzustellen; Der Bundespräsident
sie haben den sich ergebenden Betrag in der Bilanz Theodor Heuss
gesondert auszuweisen. Diese Berechnung ist
von der Aufsichtsbehörde zu bestätigen, die die Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
in Berlin aufzustellende Umstellungsrechnung zu Blücher
bestätigen hat."
Der Bundesminister der Justiz
Artikel II
Dehler
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Der Bundesminister der Finanzen
Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen Schäffer
den Wortlaut des Rentenaufbesserungsgesetzes in
der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum, D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r w' i r t s c h a f t
unter neuer Uberschrift und in neuer Paragraphen- Ludwig Erhard
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über Leistungen aus vor der Währungsreform
eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen
(Rentenauibesserungsgesetz).
Vom 15. Februar 1952.
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur vor der- Währungsreform eingegangenen Renten-
Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Lei- und Pensionsversicherungen (Rentenaufbesserungs-
stungen aus vor der Währungsreform eingegangenen gesetz) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
Renten- und Pensionsversicherungen vom 15. Fe- gemacht.
bruar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 117) wird nach- Bonn, den 15. Februar 1952.
stehend im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister der Justiz
der Wortlaut des Gesetzes über Leistungen aus Dehler
Gesetz über Leistungen aus vor der Währungsreform
eingegangenen Renten- und Pensionsversicherungen
(Ren tenaufbesserungsgesetz)
in der Fassung vom 15. Februar 1952.
§ 1 schuldeten Monatsrente für jede Reichsmark
(1) An Slelle der nach dem 31. März 1951 fällig in Höhe des siebenzig
gewordenen oder werdenden Leistungen aus vor Reichsmark übersteigen-
dem 21. Juni 1948 begründeten Renten- oder Pen- den Betrages bis einschließ-
sionsversicherungsverhältnissen, die nach § 24 des lich einhundert Reichsmark für je zwei Reichsmark
Umstellungsgesetzes und den dazu ergangenen und in Höhe des einhun-
Durchführungsverordnungen umgestellt worden sind, dert Reichsmark überstei-
hat, wenn nac1I dem 20. Juni 1948 Prämien oder genden Betrages für je zehn Reichsmark
Prämienraten nicht mehr zu zahlen waren, der eine Deutsche Mark zu zahlen-. Auf Renten- oder
Versicherer Pensionsleistungen, die für andere Zeiträume als
in Höhe der ersten sie- einen Monat berechnet sind, findet dies entsprechend
benzig Reichsmark der ge- Anw-endung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn den 16. Januar 1952 119
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn vor dem Inkraft- sicherungsunternehmen vom Zeitpunkt des Ein•
treten dieses Gesetzes die Leistungen aus dem gangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom
Versicherungsverhältnis durch Urteil oder Prozeß- Hundert zu verzinsen.
vergleich anderweitig festgesetzt worden sind. § 6
§ 2 (1) Die Rentenausgleichsforderungen sind Schuld-
(1) An Stelle der nach dem 31. März 1951 fällig buchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des
gewordenen oder werdenden Leistungen aus Ren- Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuld·
ten- und Pensionsversicherungsverhältnissen im buch eingetragen. Im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 4
Sinne des § 1 Abs. 1 hat der Versicherer, wenn nach ist die Eintragung auf Ersuchen des Bundesministers
dem 20. Juni 1948 Prämien oder Prämienraten noch der Finanzen zu berichtigen.
zu zahlen waren, mindestens die in § 1 Abs. 1 fest- (2) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes
gesetzten Beträge zu zahlen, sofern sich nicht aus in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
dem Umstellungsgesetz und den Durchführungs- 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung
verordnungen dazu ein höherer Betrag ergibt. vom 17. November 1939 {Reichsgesetzbl. I S. 2298}
finden mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung,
(2) Bei Renten mit steigenden Anwartschaften
daß Schuldverschreibungen gegen Löschung der
gilt Absatz 1 für die Leistungen aus der bis zum
Forderungen nicht ausgereicht werden.
20. Juni 1948 erworbenen Anwartschaft. Steige-
rungen nach diesem Zeitpunkt werden mit einer § 7
Deutschen Mark für je eine Reichsmark umge- {1) Rentenausgleichsforderungen dürfen nur von
rechnet. Geldinsituten, Versicherungsunternehmen und Bau-
§ 3 sparkassen sowie von Gebietskörpersdlaften und
(1) Aus § 1 und § 2 sich ergebende Nachzah- nur zum Nennwert erworben und veräußert wer·
lungen auf Leistungen nach dem 31. März 1951 den. Erwirbt der Schuldner eine im Schuldbuch ein-
werden drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ge- getragene oder noch nicht eingetragene Rentenaus-
setzes fällig. gleichsforderung, so erlischt sie dadurch nicht.
(2) Rückforderungen wegen der vor Inkrafttreten (2) Eine Regelung de·r Tilgung der Rentenaus-
des Gesetzes gezahlten Versicherungsleistungen gleichsforderungen durch Bundesgesetz bleibt vor-
sind ausgeschlossen. behalten.
§ 4 § 8
Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an- (1) Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das
hängiger Rechtsstreit für erledigt erklärt, so trägt Land Berlin nach Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfas-
jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die sung die Anwendung des Gesetzes beschließt. Das
Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Die Gerichts- Gesetz ist in Berlin mit folgender Maßgabe anzu-
gebühren werden niedergeschlagen. wenden:
1. soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften
§ 5 über die Neuordnung des Geldwesens Be-
(1) In Höhe des Betrages, um den sich die nach zug genommen ist, treten in Berlin an
den Grundsätzen für die Umstellungsrechnung er- deren Stelle die dort geltenden,, ent-
mittelte Prämienreserve zum 1. April 1951 infolge sprechenden Vorschriften;
der Anwendung der §§ 1 und 2 erhöht, werden den 2. für die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der
Versicherungsunternehmen Rentenausgleichsforde- §§ 3 und 4 gilt als Zeitpunkt des Inkraft-
rungen gegen den Bund zugeteilt. Die Rentenaus- tretens des Gesetzes der Tag seines In-
gleichsforderungen gelten als am 1. April 1951 krafttretens in Berlin;
entstanden und sind von diesem Tage ab zu drei- 3. die Zinsen auf die Rentenausgleichsforde-
einhalb vom Hundert zu verzinsen; die Zinsen sind rungen für die Zeit vom 1. April bis zum
halbjährlich, erstmals zum 1. Juli 1951, zu zahlen. 31. Dezember 1951 sind am ersten Werktag
(2) Die Versicherungsunternehmen haben binnen des zweiten Monats nach dem Inkraft-
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge- treten des Gesetzes in Berlin zu zahlen;
setzes den in Absatz 1 bezeichneten Betrag zu be- 4. die Berechnung der Prämienreserve nach
rechnen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann § 5 Abs. 2 ist binnen drei Monaten nach
die Frist in Ausnahmefällen verlängern. Die Berech- dem Inkraftreten des Gesetzes in Berlin
nung bedarf der Bestätigung durch die Versicherungs- vorzunehmen.
aufsichtsbehörde. Die bestätigte Berechnung ist zu (2) Versicherungsunternehmen, die außer der im
berichtigen, wenn sich die Prämienreserve infolge Bundesgebiet aufzustellenden Umstellungsrech-
einer Berichtigung der Umstellungsrechnung ändert. nung auf Grund der in Berlin geltenden Vorschriften
(3) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann die über die Neuordnung des Geldwesens eine weitere
Anwendung eines vereinfachten Berechnungsverfah- Umstellungsrechnung aufstellen, haben die in
rens genehmigen. § 5 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Berechnung in-
(4) Zinsbeträge für eine Rentenausgleichsforde- nerhalb der in Absatz 1 Nr. 4 vorgeschriebenen Frist
rung, die der Schuldner an das Versicherungsunter- gesondert für den von dieser Umstellungsrechnung
nehmen erst nach dem Zeitpunkt leistet, zu dem erfaßten Bestand von Renten- und Pensionsversiche-
sie nach Absatz 1 Satz 2 zu zahlen sind, hat der rungen aufzustellen; sie haben den sich ergebenden
Schuldner von diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung Betrag in der Bilanz gesondert auszuweisen. Diese
mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen. Zins- Berechnung ist von der Aufsichtsbehörde zu bestä-
beträge für eine Rentenausgleichsforderung, die tigen, die die in Berlin aufzustellende Umstellungs~
dem Schuldn~r zu erstatten sind, hat das Ver- rechnung zu bestätigen hat.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
Verordnung zur Änderung b) in Nummer 4 Satz 1 werden die Worte
der Verordnung zur Durchführung .nicht qauptamtlichen • gestrichen und die
der Reichsdienststrafordnung vom 29. Juni 1937 Worte .Ernennungsliste• und .ernannt•
in der Bundesfassung. durch die Worte „Beisitzerliste• und .be-
stellt" ersetzt;
Vom 14. Februar 1952.
c) in Nummer 4 Satz 1, zweiter Halbsatz, in
Auf Grund des § 120 der Reichsdienststrafordnung Nummer 6 und in Nummer 8 werden die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni Worte .Mitglieder• und .Mitglied• durch
1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) wird verordnet: das Wort .Beisitzer• ersetzt; -,
;
I d) Nummer 7 entfällt;
Die Verordnung zur Durchführung der Reichs- e) in Nummer 8 werden vor .zustehen• die
dienststrafordnung vom 29; Juni 1937 (Reichs- Worte eingefügt • und des Artikels VI des
gesetzbl. I S. 690) in der Fassung der Bekannt- Gesetzes zur Ergänzung des Reichsbesol-
madmng vom 28. Oktober· 1950 (Bundesgesetzbl. dungsrechts und des Reisekostenrechts vom
S. 733, 748) wird im Hinblick auf das Gesetz über 30. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 189) ".
die Errichtung von Bundesdienststrafgerichtei;i vom
II
12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wie
folgt geändert: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. No-
vember 1951 in Kraft.
1. Die Worte .Dienststrafgericht", ,,Dienststraf-
•
-··,: .,
kammer• und .Dienststrafhof" werden durch Bonn, den 14. Februar 1952. • 1
die Worte .Bundesdienststrafgericht", .Bundes-
dienststrafkammer" und .Bundesdienststrafhof•
.i
Der Bundesminister des Innern
ersetzt. Dr. Lehr
,,
2. Die Durchführungsvorschriften zu den §§ 32
bis 40 werden wie folgt geändert: Der Bundesminister der Finan'zen
a) in Nummer 3 entfallen die Worte .haupt- In Vertretung
amtlich ernannten•; Hartmann
Bekan~tmadlung 2. die in der Zeit vom 21. bis 24. März 1952 in
über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern Köln stattfindende .Möbelmesse";
und W ar_enzeidlen auf Ausstellungen. 3. die in der Zeit vom 25. April bis 5. Mai 1.852
Vom 14. Februar 1952. in Mainz stattfindende .Süddeutsche Hotel-
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- und Gaststätten-Fachausstellung•;
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 4. die in der Zeit vom 26. April bis 4. Mai 1952
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. in Köln stattfindende .Internationale Photo-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Kino-Ausstellung PHOTOKINA 1952";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 14. bis 29. Juni 1952 in
wird bekanntgemacht: Essen stattfindende DVS Fachschau 1952
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- .Schweißen und Schneiden•.
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Bonn, den 14. Februar 1952.
1. die in der Zeit vom 2. bis 4. März 1952 und
in der Zeit vom 9. ~is 11. März 1952 in Köln Der Bund e-s mini s t er der Justiz
stattfindende .Kölner Frühjahrsmesse 1952"; Dehler
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I - DM 4.00, für Teil II - DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angelangene 24 S~iten DM 0.40 beim Ver-
lag des „Bundesanzeiger · 1n Bonn oder in Köln;Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
au! Postscheckkonto „Bundesanzeiger'" Köln 83 400 - Herausgeber, Der Bundesminister der Justiz. Verlag; Bundesanzeiger· Verlags - GmbH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 10.
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120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
Verordnung zur Änderung b) in Nummer 4 Satz 1 werden die Worte
der Verordnung zur Durchführung .nicht qauptamtlichen • gestrichen und die
der Reichsdienststrafordnung vom 29. Juni 1937 Worte .Ernennungsliste• und .ernannt•
in der Bundesfassung. durch die Worte „Beisitzerliste• und .be-
stellt" ersetzt;
Vom 14. Februar 1952.
c) in Nummer 4 Satz 1, zweiter Halbsatz, in
Auf Grund des § 120 der Reichsdienststrafordnung Nummer 6 und in Nummer 8 werden die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni Worte .Mitglieder• und .Mitglied• durch
1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) wird verordnet: das Wort .Beisitzer• ersetzt; -,
;
I d) Nummer 7 entfällt;
Die Verordnung zur Durchführung der Reichs- e) in Nummer 8 werden vor .zustehen• die
dienststrafordnung vom 29; Juni 1937 (Reichs- Worte eingefügt • und des Artikels VI des
gesetzbl. I S. 690) in der Fassung der Bekannt- Gesetzes zur Ergänzung des Reichsbesol-
madmng vom 28. Oktober· 1950 (Bundesgesetzbl. dungsrechts und des Reisekostenrechts vom
S. 733, 748) wird im Hinblick auf das Gesetz über 30. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 189) ".
die Errichtung von Bundesdienststrafgerichtei;i vom
II
12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wie
folgt geändert: Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. No-
vember 1951 in Kraft.
1. Die Worte .Dienststrafgericht", ,,Dienststraf-
•
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kammer• und .Dienststrafhof" werden durch Bonn, den 14. Februar 1952. • 1
die Worte .Bundesdienststrafgericht", .Bundes-
dienststrafkammer" und .Bundesdienststrafhof•
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Der Bundesminister des Innern
ersetzt. Dr. Lehr
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2. Die Durchführungsvorschriften zu den §§ 32
bis 40 werden wie folgt geändert: Der Bundesminister der Finan'zen
a) in Nummer 3 entfallen die Worte .haupt- In Vertretung
amtlich ernannten•; Hartmann
Bekan~tmadlung 2. die in der Zeit vom 21. bis 24. März 1952 in
über den Sdlutz von Erfindungen, Mustern Köln stattfindende .Möbelmesse";
und W ar_enzeidlen auf Ausstellungen. 3. die in der Zeit vom 25. April bis 5. Mai 1.852
Vom 14. Februar 1952. in Mainz stattfindende .Süddeutsche Hotel-
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- und Gaststätten-Fachausstellung•;
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und 4. die in der Zeit vom 26. April bis 4. Mai 1952
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. in Köln stattfindende .Internationale Photo-
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des und Kino-Ausstellung PHOTOKINA 1952";
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland 5. die in der Zeit vom 14. bis 29. Juni 1952 in
wird bekanntgemacht: Essen stattfindende DVS Fachschau 1952
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- .Schweißen und Schneiden•.
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für: Bonn, den 14. Februar 1952.
1. die in der Zeit vom 2. bis 4. März 1952 und
in der Zeit vom 9. ~is 11. März 1952 in Köln Der Bund e-s mini s t er der Justiz
stattfindende .Kölner Frühjahrsmesse 1952"; Dehler
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I - DM 4.00, für Teil II - DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angelangene 24 S~iten DM 0.40 beim Ver-
lag des „Bundesanzeiger · 1n Bonn oder in Köln;Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages
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Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 10.
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