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Bundesgese.tzbla,tt
Teil I
1952 A11sgeg<~ben zu Bonn am 15. :Februar 1952 Nr. 7
Tag Inhalt: Seite
14. 2. 52 Gesetz über weitere Stundung von Soforl.hiHeabgabe (Zweites SoiorthHfeanpassungsgesetz -
2. SIIAnpG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .: 93
13. 2. 52 Erslc DurchführunDsvcrordrwnq zum GesE'lz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes
für das Vcrsichcnrn~Js- und EiJusparwcsen (Uberleitungs- und Einrichtungsverordn 1 ':1g) 94
11. 2. 52 Vcrordnun9 zur Ändcrur1g der Verurdnung zur Durchführung des Körperschaftst,2uergesc!tzes • 95
12. 2. 52 Bckannt1m1<.Jwng der Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . • ~ .. .. .. ., l 97
31. 1. 52 Bekanntmachung der /, ufhebung von Vorschriften des Gesetzes über die '-'L'-•"'-''H ...1
Berlin im Finanzsysf.l'm des Bundes (Drittes '.._Jbedeitungsgesetz) durch
Kommission . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .... 115
31. 1. 52 Berichliquna llN Fiinflcn Durchlülnun9sverordnu11g zum Getreid2gesetz •J 116
13. 2, 52 Berichl.ir1un9 zuin Ccl.reidepreis9esctz 1951/52 . 116
Hinweis auf Verkündun~Jcn im Bundesanzeiger 116
Gesetz
über weitere Stundung von Soforthilfeabgabe
(Zweites Soiorthilfeanpassungsgesetz - 2. SHAnpG).
Vom 14. Februar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-
schlossen:
Einziger Paragra~}:l
(1) Die §§ 1 und 7 des Gesetzes über die Stun-
c] un,g von Soforthilfeabgabe und über Teuerungs-
zuschlä.ge zur Unterhaltshilfe (Soforthilfeanpassungs-
gcsct.z -- SHAnpG) vom 4. Dezember 1951 (Bundes-
gesetzbt I S. 934) gelten entsprechend füi· die am
20. Februar 1952 fällige Rate der allgemeinen So-
forthilfeabgabe sowie für etwaige weitere Raten
dieser Abgabe. ·
Hat ein Abgabepflichtiger auf Grund des § 1
Nr. 2 oder 3 des Soforthilfeanpassungsgesetzes die
Teilstundung der am 20. November 1951 fälligen
allgemeinen Soforthilfeabgabe beantragt, so gilt
dieser Antrag im Zweifel zugleich als Antrag auf
eine entsprechende Teilstundung im Sinne des
Absatzes 1.
(3) Dieses Gesetz tritt mit \'Virkung vom 20. Fe-
lm1ar 1952 ab in Kraft. ·
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Februar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bun skanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Erste Durchführungsverordnung kassen sowie die Generalakten, Karteien und das
zum Gesef:z über die Errichtung statistische Material zum Zeitpunkt des Ubergangs
eines Bundesaufsichtsamtes der Aufsicht an das Bundesaufsichtsamt ab. Ent-
für das Versicherungs- und Bausparwesen sprechendes gilt, wenn das Bundesaufsichtsamt die
(Uberleilunqs- und .Einrichtungsverordnung). Fachaufsicht über ein öffentlich-rechtliches Ver-
sicherungsunternehmen nach § 4 des Gesetzes
Vom U. Februar 1952.
übernimmt.
Auf Crund rlcs § 10 Abs. 1 cks Cesetzes ü.ber (2) Wird ein Antrag gemäß § 5 des Gesetzes
die :CrrichlunCJ <'i1ws BundPSdtlfsic:htsamles fftr das zurückgenommen, so gibt das Bundesaufsichtsamt
Vcrsichernnqs- und Bcrnspt1rwosen vorn 31. Juli 1951 die ,bei ihm vorhandenen Akten und Unterlagen
(Bun<l<'sqeselzlJI. 1 S. 4130) v<·rordrwt cliP Bundes- der Versicherungsunternehmen, die das Land in
n·ciicrunq 1nit Zt1sli111nnnunu des Bundesrates: eigene Aufsicht übernimmt, zum Zeitpunkt des
Ubergangs der Aufsicht an das Land ab. Ent-
§ 1
sprechendes gilt, wenn die Aufsicht nach § 3 Abs. 1
D<1s Bundt's,1td~;i(hlscrnl1. fiir das VPrsicherungs- des Gesetzes auf die zuständige Landesbehörde
nd Bauspcl!W('S(:n isl d!s F1uncfosolwrbehörcle dem Ll bPrtragen wird.
BundPs111i11is!er li.,r Wir!sclwft nachgeordnet. § 5
§ 2 Der Bundesminister für Wirtschaft regelt im Ein-
vernehmen mit den beteiligten Landesregierungen,
(1) Di<> i\11fsicl1lslwft1unisse Ctber private Ver-
welche Büchereien, Einrichtungs- und sonstigen
sic!wrun~JSU n !(• rrwh 111en, d cren Gcschä ftsbetrieb Arbeitsgegenstände das Bundesaufsichtsamt von
nicht durch die! Sc1Lzt1n~J oder c1ndere Geschäfts- den Landesbehörden übernimmt, soweit deren
untc·rlagen auf (~in Lcmd beschränkt ist oder die das Befugnisse auf den Bund übergehen.
Zonenamt d('S l<(!ichsaufsid1Lsc11nles für das Ver-
sicherungswesen i. Abw. im Zeitpunkt des Inkraft- § 6
lretens dieS(!r Verordnun~J unmittelbar beaufsich-
Bei dem Ubergang von Aufsichtsbefugnissen
ti~Jt, gehen ztt dPm nach § 9 des Gesetzes zu bestim-
gemäß § § 3 b1s 5 des Gesetzes hat das Bundes-
menden Zei Lpunk l dll f das Bundesaufsichtsamt über.
aufsichtsamt den Zeitpunkt der Ubernahme oder
(2) SowPit die ckrn Bundesaufsichtsamt gemäß der Ubertragung der Aufsicht im Bundesanzeiger
§ 2 Abs. 1 dc!s Cesetzes zustehenden Aufsichts- mindestens zwei Vv ochen vorher bekanntzugeben.
befugnisse rwch Absatz 1 nic:hl übergehen, hat das
Land die Aufsic:hl zunächst weiter zu führen. Die § 7
AufsichtsbefugnissP L'tlwr diese Versicherungsunter- (1) Ubernimmt das Bundesaufsichtsamt die Auf-
nehmen gehen c11d das Bm1dr,saufsic:htsamt über, sicht nach § 2 oder die Fachaufsicht nach § 4 des
sofern dc1s Bundesc.nlfSichtsdn1l nicht binnen sechs Gesetzes über ein Unternehmen, so werden Ge-
Monaten nach dem w~rni:iß Absatz 1 bestimmten· bühren nach § 101 VAG vom Zeitpunkt der Uber-
Zeitpunkt einen Anlrng nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes nahme an durch das Bundesaufsichtsamt erhoben.
stellt od(~r der 13undes111inislcr for Wirtschaft nicht
innerhülb von b Monaten nach StPllung eines An- (2) \Nird die Versicherungsaufsicht nach § 3
trages gemäß § 3 Abs. 1 cles CesE)l.zes die Aufsicht Abs. 1 des Gesetzes der zuständigen Landesbehörde
mit Zustimmung dpr Landesregierung anf die zu- übertragen, oder wird die Fachaufsicht nach § 5
!:>Uindigen Lcrndc!slwhörd(~ll überträgt. des Gesetzes wieder von der Landesbehörde über-
nommen, so werden Gebühren nach § 101 VAG
§ 3 nur für den Teil des laufenden Haushaltsjahrec;
erhoben, in dem das Bundesaufsichtsamt die Auf-
\Vird diE~ Aufsicht nach § 2 Abs. 2 von der zustän- sicht oder Fachaufsicht geführt hat.
diuen Lc1ndesbchörde weitergeführt oder ihr nach
§ 3 Abs. l clos Cesetzcs übertragen, so ist diese § 8
Landesbehörde Aufsichtsbehörde im Sinne des
Gesetzes iiber die Beaufsichlinung der privaten Ver- Die Ernennung der Mitglieder des Versicherungs-
sicherungsu n terneh nwn und Bausparkassen (V AGl. beirats und des Beirats für Bausparkassen wird
in der Vernrdnung über das Verfahren des Bundes-
aufsichtsamtes geregelt.
§ 4
§ 9
(1) Die Länder neben die Akten und Unterlagen
über die vom Bundesaufsichtsamt zu beaufsich- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
tigenden V crsicherungsunternehmen und Bauspar- kündung in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für \Virtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 7 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 95
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur § 31 Absatz 1,
Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes. § 35,
§ 43,
Vom 11. Februar 1952. § 44,
§ 47,
Auf Cru nd der §§ 23 und 23 a des Körperschaft- § 49,
steuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur § 50 Absatz 1 Sätze l, 2 und 4, Absätze 2,
.Änderung und Vereinfachung des Einkommen- 5 und 6.
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes
§ 7a des Einkommensteuergesetzes ist nur
vorn 27. Juni 1951 (Bundcs~wsetzbl. I S. 411) ver-
auf solche Körperschaften anzuwenden,
ordnet die Bu ndcsregiernng mit Zustimmung des
der~n Mitglieder oder Gesellschafter wäh-
Bundesrates:
rend des Wirtschaftsjahrs, für das die Be-
§ 1
wertungsfreiheit in Anspruch genommen
Die Veronhrnng zur Durchführung des Körper- wird, zu dem im § 7 a Absatz 1 Satz 1
schaftsteuergesetzes in der Fassung vorn 28. De- des Einkommensteuergesetzes bezeichneten
zember 1950 {Bundesgesel.zbl. 1951 I S. ~H!) wird Personenkreis gehören. Liegen nicht bei
·wie folgt. ~1eündert nnd er9änzl.: allen Gesellschaftern oder Mitgliedern die
1. Im § 11 Ziffer 2 werden ersetzt: Voraussetzungen des § 7 a Absatz 1 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes vor, so gilt
a) im. Buchstaben a
§ 7 a des Einkommensteuergesetzes mit
,,6 000 Deutsche Mark" der Maßgabe, daß Bewertungsfreiheit von
durch „7 200 Deutsche Mark"; Aktiengesellschaften nicht, von anderen
b) itn Buchstaben b Körperschaften nur in Höhe des Hundert-
satzes in Anspruch genommen werden
,,4 000 Deutsche Mark"
kann, mit dem die Gesellschafter oder Mit-
durch „4 800 Deutsche Mark·•,
glieder, die die Voraussetzungen des § 7 a
,,3 000 Deutsche Mark" Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuer-
durch „3 600 Deutsdie Mark", gesetzes erfüllen, an der Körperschaft be-
,, 1 200 Deutsche Mark" teiligt sind. Die Höchstgrenze der Abschrei-
durch „ 1 440 Deutsche Mark", bung nach § 7 a Absatz 1 Satz 1 des Ein-
,, 500 Deutsche Mmk" kommensteuergesetzes für die Körperschaft
durch „ 600 Deutsche Mark". beträgt auch in diesem Fall 100000 Deutsche
Mark. § 50 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4, Ab-
2. § 12 wird wie folgt geändert:
sätze 2, 5 und 6 des Einkommensteuer-
a) In Ziffer 2 werden die Worte „Die Gefolg- gesetzes gilt entsprechend im Fall des § 2
schaft darf" ersetzt durch die Worte „Die Absatz 2 des Gesetzes;
Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziffer 1)
dürfen"; 2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-
steuer-Durchführungsverordnung:
b) in Ziffer 3 werden die Worte „Der Gefolg-
schaft oder den Vertrauensmännern der Ge- §§1,2,2a,
folgschaft" ersetzt durch die Worte „Den §§ 4 bis 13,
Angehörigen des Betriebs (§ 10 Ziffer 1) oder § 35,
den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs". § 36 Absätze 1 bis 3 und 5,
§ 37,
3. § 15 erhält die folgende Fassung:
§ 39 Absatz 1 Satz 1, ferner Sätze 2 und 3
,,§ 15 entsprechend im Fall des § 5 Ab-
Allgemeines satz 2 des Gesetzes,
§§ 41, 42,
Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer § 55,
sind anzuwc~nden: § 58 a,
1. die folgenden Vorschriften des Einkommen- § 59 Absatz 2."
steuergesetzes:
4. Die Dberschrift vor § 20 über dem Wort „Ver-
§ 2 Absätze 2 bis 5 , sicherungsunternehmen" erhält die folgende
§ 3 Ziffer 10 Satz 1, Fassung:
§§ 4 bis 8,
§ 9 Ziffern 1 bis 3 und G, ,,Zu § 11 Ziffer 2 des Gesetzes".
§ 9 a, 5. Im § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung
§ 10 Absatz l Ziffer 4, ,, (§ 11 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes)" ersetzt
§ 11, durch ,, (§ 11 Ziffer 2 des Gesetzes)".
§ 13 Absälze 1 und 2,
6. Die Dberschrift vor § 26 erhält die folgende
§ 14 Absatz 1,
§ 15,
Fassung:
§ 16 Absätze bis 3, ,,Zu § 11 Ziffer 5 des Gesetzes".
§ 17 Absätze 1, 2 und 5,
7. § 26 wird wie folgt geändert:
§§ 18 bis 25,
§ 29 Absätze r, 2 und 4, a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung:
§ 30, ,,Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-
CJ6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
giöser, wissenschaftlicher und der als be- die im Kalenderjahr 1951 geleisteten weiteren
sonders förderungswürdig anerkannten ge- Ausgaben im Sinn des § 11 Ziffer 5 des Gesetzes
meinnützigen Zwecke". nach den bisherigen Vorschriften (§ 11 Ab-
b) Im Absatz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 11 satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
Absatz 1 Ziffer 5 und Absatz 2" ersetzt durch zember 1950) abzugsfähig."
I ,,§ 11 Ziffer 5". 9. § 27 wird g-estrichen.
c) Im Absatz 3 erhält der erste Halbsatz die 10. Im § 29 wird nach dem Absatz 2 der folgende
folgende Fassung: Absatz 3 angefügt:
»Zuwendungen für die in den Absätzen 1 ,, (3) Auf öffentliche oder unter Staatsaufsicht
und 2 bezeichneten Zwecke sind nur dann stehende Sparkassen (§ 4 Absatz 1 Ziffer 4 des
abzugsfähig,". Gesetzes) ist der ermäßigte Steuersatz nach
d) Im Absatz 4 wird die Bezeichnung „des Ab- §, 19 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes nicht an-
satzes 3" ersetzt durch die Bezeichnung „des zuwenden.•
Absatzes 2 oder des Absatzes 3". 11. Dem § 30 Absatz 2 wird der folgende zweite
Satz angefügt:
8. Nach § 26 wird der folgende § 26 a eingefügt:
„Dies gilt entsprechend in den Fällen des § 2
, ,,§ 26 a Absatz 2 des Gesetzes."
Uberleitungsvorsduift zum Spendenabzug 12. Im § 33 Buchstabe b wird das Wort „soweit"
(1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem durch das Wort „wenn" ersetzt.
1. Juli 1951 als besonders förderungswürdig 13. § 37 erhält die folgencfe Fassung: ,.-.~
anerkann1 worden sind, bleiben die Anerken-
,,§ 37
nungen aufrechterlialten.
.
,. -'
(2) Soweit Zweck und Form von Zuwendun-
Anwendungszeitraum
Diese Verordnung ist erstmals für den Ver-
gen vor dem 1. Juli 1951 als steuerbegünstigt
anerkannt worden sind, bleiben die Anerken- anlagungszeitraum 1951 anzuwenden.•
nungen aufrechterhalten. § 2
(3) Hat die Steuerpflichtige vor dem 1. Juli Die Verordnung zur Durchführung des Körper-
1951 Zuwendungen zur Förderung besonders schaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. De-
anerkannter wissenschaftlicher und mildtätiger zember 1950 unter Berücksichtigung der sich aus
;: Einrkhtungen gemacht und übersteigen •diese § 1 ergebenden Änderungen erhält die Bezeichnung
Zuwendungen und· die vor dem 1. Juli 1951
geleisteten anderen Zuwendungen im Sinn des
,,Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
steuergesetzes 1951 (KStDV 1951)".
,
§ 11 Ziffer 5 des Gesetzes zusammen den danach
§ 3
abzugsfähigen Betrag, so sind auf Antrag die
Inkrafttreten
vor dem 1. Juli 1951 gemachten Zuwendungen
zur Förderung besonders anerkannter wissen- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
schaftlicher und mildtätiger Einrichtungen und kündung in Kraft.
,
Bonn, den 11. Februar 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer .1
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
:t'·Jl, '/ Tct~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Febnrnr 1952 97
Bekanntmachung f er Neuiassung-
dt~, l.ohns[euer--Durchführungsverordnung.
Vom 12, rehrnar H,52.
/\ u [ Crnnd dc'S § 51 Absa lz 3 des Einkorn mcn-
~;! ,, 1.1( •i ~J('SdZ('S in dc~r F,::issu.nq vorn 17. J1:111ui:ir 1952
(l :,rnd< sq<'sctzbL l S. :n) wird rwchslebend ckr
\V <1 1 11 .i t1 L d( 1 l' Lohnsteue:r--Durchführungsverordn u11g
i1nkr B1·1li<ks.ichtigung der VeToidnnng :::ur Ancle-
1111u1 der Lohns l.c!ucr-Durchführungsvercrdnung
1%0 \l(Jlll 10. Dczcm her 1951 (Bund<'sgese! zbl. I
;:, !ltH)' IH·kilirntgernacht.
! ) <' r ß u n d (\ rn i n i s t e r d ci r F i n a n z e n
Schäffer
lohnsteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 12. Februar 1952 (LtSDV 1952).
I. Arbeitnehmer, § 2
Arbeitgeber, Arbeitslohn Arbeitslohn
(§§ 1 bis 6) (§ 2 Abs. J Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 ESlG)
(l) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem
sJ Arbeitnehmer aus dein Dienstverhältnis oder einem
ArbeHnehmer, Arbeitgeber früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnahmen
(§ 1 Abs. l und :J, § 2 /\bs. J Ziff. 4, § 19 EStC, sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert be-
§ 14 Abs. 2, 3 StAnpC) stehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um eimnalige
oder laufende Einnahmen handel!, ob ein Rechts-
( 1) A rlwi lnc·hn1('r, d i <> im lnlal)d einen \V"ohn- anspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeich-
si lz oder ihren ~J<'Wt>lrnlichen Aufenthalt haben, nung oder Form sie gewährt werden.
sind, vorlwhaltlich der \/orschrift des § 40 Abs. 5
(2) Zum Arbeitslohn gehören:
tuibcschränkt lohnslc:u<~rpllichtig. /\rbeilnehmcr, die
wie Personen lwlwndelt \Vt'r<kri, die ihren gewöhn- 1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-
lichen Aufenl.l1iill irn lnliJnd haben (§ :38), sind eben- nen, Tantiemen und andere Bezüge und
falls 1in b('schrü n kt Iolrn sl r~u<~rpl1ich ti~J. Die be- Vorteile aus einem Dienstverhältnis;
schrünk te Lobnstc1wrpflicht richtet sich nach § 40. 2. Wartegelder, Ruhegelder, \Vitwen- und
(2) .A rbeitneli nwr sind Personen, d if' in öffent- V../ aisengelder und andere Bezüge und Vor-
lichem od(•r JHi v,1 IP111 Di ('nsl unuestellt oder be- teile für eine frühere Dienstleistung,
schül'li~Jt si11(l cJdt'•1· Wilrcn 11nd die at1s di.c•sem ~1leichgültig, ob sie dem zunächst Bezugs-
Dienstvcrh.:il!.nis oclc·r ci1wrn früheren Dienslver- berechtigten oder seinem R.echtsnachfo1~F~r
hül l.n is /\ rhci l ~,lohn b<·zic:!1c11. A rlwitnehmcr sind zufließen. Bezüge, die ganz oder teilweise
auch cl iC' R Pd1 l.sn.idi lolqer d ic:~;er PPrsonen, soweit auf früheren Beitragsl~istungen des Be-
sie) ./\rlwHslol1 n i1w; (lc1n frü l1cn n Dic\nstverhältnis
1 zugsberechtigten oder seines Rechtsvor-
ihres Rc<h I sv orq:in~J(:\"S llczi Phen. gängers beruhen, gehören nicht zum
Arbeitslohn.
(3) Ein DiC'ns!vcrhiiltnis (t\bSiltz 2) li(!flt vor,
wenn dc r Anw stc ll!.e (fü,schüf1iole) dern Arbeil-
1 1 1 (3) Zum Arbeitslohn gehören auch:
rJeber (iJff(~nllld1e }(i>rpersdwlt, Unternehrner, Ifous- 1. unbe~.;chadet der Vorschriften des § 6 Ziff. G
haltsvor~l.m1el) sc-inP Arbeitslnafl sdrnldct Dies ist und 7 Entsd1ädigungen, die dem Arbeitm)h··
der f-i!l1, wenn die: Litiqe Person in der BeUili~Jtmg mer oder seinem Rcchtsrn1chfolger als Er-
ihres gcschüHl i chcn V~1 i llPns untt,r der Leitung d:~s satz für entgangenen oder entgehenden
Arbe:i!fJC:hPrs slt~hl odf)r im ~F\Schäftlichcn Organis- Arbeitslohn oder für die Aufgabe oder
mus des ;\ r])('i L\Jclwrs cksscn Vv cis,rn~Jen zu folgen Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt
verpflichtet Ist. werden;
(4) Arbeilrw1rn1c-r isl nicM, wer Lieferungen und 2. Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um
sonstige Leisl.trngcm inncrha lb der von .ihm selb- einen Arbeitnehmer oder diesem nahe-
st.ündig c1us9eühtcn {Jewerblichen oder beruflichen stehende Personen für den Fall der Krank-
TütirJkejt im Inland qegen Ent~Jelt ausführt, soweit heit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters
PS sich um die Entgell.e für diese Lieferungen und oder des Todes sicherzustellen (Zukunft-
sonstigen L<>.istunqcn handelt (urnsatzsteuerpilich- sicherung), auch wenn auf die Leistungen
tige Entgelte). aus der Zukunftsicherung kein Rechtsan-
98 Bmidcsqeselzblal.t, Jahrgang 1952, Teil I
~,p111(h IH. st1d1 t. Von1ussdzunq isl, daß der § 4
/ulwitrwl1rn<~r der Zul-uinllsichernnq aus-
Aufwandsentschädigungen,
drii< k l i d1 oder s Li l l sch wci~Jend znstirn rn t.
Reisekosten, durchlaufende Gelder
DiPse J\llS~JclbCn qchörcn nur inSOW(:it ZlUll
(§ 3 Ziff. 11, § 19 .Abs. 2 EStG)
/\rhcilslohn, als si<~ im Kiilcnderji:lhr insq()- ..
s,rn11. '.lll l)P11Lsclw Mcirk iilwrslciqcn. [Jber- Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehÖrE)Il nicht:
ni1nrnl ,l1'r ;\rlwil<JdH)r /\usq<1ben, die dPr L die aus öffentlichen Kassen für öffentliche
/\ dwi 11wlrn1<'J c.rnf Crund <·incr eigenen Dienste gewührten Aufwandsentschädigungen
;1<~sdzlid1cn \/( 1 tplliclltunD zu leisten hat, und Reisekosten. Zu den Aufwandsentschä-
so <Jr-l1iinm dir·sc Aw-;qdbcn in voller Höhe digungen ch:r im öffentlichen Dienst angestell-
z11m ;\rfwitslolin. Ist Lwi Zukunl1.siclrnrun9 ten Personen gehört nuch der ausdrücklich zur
!i'1r rn(•hrcrt! /\ rlwilrwhrncr oder diesen Bestreitung des Dienstaufwands bestirnrnte
n,1lws1,,t1cnde Pc,rsonen (SarnrnelvPrsidw- Teil des Gehc1lts oder einer Zulage. Im öffent-
rnnq, Pilusdwlvc,rsid1P11mg) der für d<m lichen Dienst im Sinn dieser Vorschriften sind
einzPi!l('n /\rlwilnC'l11rwr qelcisLe1e Teil der Personen angestellt, die sich ausschließlich
J\us~J,tlwn nid1t in c1nd<:rnr \Ncise 7.tl (:r- oder überwiegend mit öffentllch-rechtlich?n
miuc,ln, so sind dir• Aus~JiÜWn ncH:h clf:r (hoheitlichen) Aufgaben befassen. Zu den öffent-
Zill11 dc·1 qcsichcll.<.'tl ;\ rbPi tnr:hnwr auf lich-rechtlichen Aufgaben geh9ren auch die
dicsP ,rnb:.lltfdlcn. Nicht. zum Adwitslohn Aufnaben d(~r c>ffontlich-recht1ichen Religions-
qc·hör('n At1sq<1lH!n für dici Zukunflsichc- qescllschaften. Eine AufwandsentschädigLrnq
runq, di(• dtil c;nind qc'sc•t'1.lidwr vr,rpflich- liegt insoweit nicht vor, als dem Empfänger Pin
lunq <J<'l<'iSl<'L WPrdc:n, odc-r die nur d;1zu Aufwand offenbar nicht in der tlöhe der rie-
dieticn, d('lll Arl>eiLq<'lwr die! Mitld zur währten Entschädigung erwächst. Entsch~idi-
L<•lsl.11 ncJ ci rw r d<'111 /\ dwi lnPluncr zu~w- fprn9en, dit>. für Verdienstausfall und Zeitver-
sdq lc~n Vt·rsor~Jllllq z11 vc,rschat!<;n IRft1:k- iust gezahlt werden, sind steuerpflichti~J('f
d(•ck 1111q d1'.s /\ rlwi tqd>c rs); Arbf'itslohn;
]. hc·:,;o; H k re Zu W<'ll<I u wwn, dir: d uf (;rund 2. die Belr~i9(:, die den im privaten Dienst anqn-
d(:S Di<•nstvPrhült.nissl:S oder eines frühe- stellLE:n Personen für Reisekosten (Tc1gegeldet
ren l) i <' n sl v ,~ d1 ~d Ln i SS!'S tWW /Hirt VH:rcl en,
1
und Fahrtauslagen) gezahlt werden, soweit sie
z. 13. Krnn.kcnzuschiis.sc; die <hnch clie Reise entstandenen MehraLlfwen-
dunucn nicht übersteigen;
4. lwso11dc!I<) Enllol1n unqen f i't r DiPnste, d le 3. die Betrü~1e, die der Arbeitnehmer vorn Arbeit-
iibcr ,li<" rE)q<dmöfü~Jc Arbeitszeit hinaus geber erhült, um sie für ihn auszugeben (durch-
qdeislul W<:rden, z.B. Entlohnung für Uher- laufende Gelder) und die Beträge, durch die
s l 11 ndcn, Ulwrsch i chf Pn, Sonnti:l~Jsarlwi l.. A usla~J<~n des Arbeitnehmers für den Arbeit-
Di(' Vorschrill.cn des ~ :.l2 d bl(~iben unbP- ueber ersetzt werden (Auslagenersatz).
rührl;
5. Lohnzw~chlü~JP, die W()~Jen der Besonderheit § 5
der Arhdt ~JPwtihrt werden; Jubiläumsgeschenke
{§ 3 Ziff. 14 EStG)
G. Enlsch;idigungen lür Nebenömter und
Nc~benb,~sc:hti tl.i~Jungen i rn Rt1hmen eines (1) Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören
Dienstverhältnisses. nußerdem nicht Jubiläumsgeschenke an Arbeilneh~
mer, wenn sie
(4) Will clc~r i\rtwil~J(!lWr die auf den Arbeitslohn
1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums
entfallende Lohnsteuer selbst truqen, so hat er sie
gegeben werden und die Höhe von
aus dem .Artwitslohn Ztl berechn<':D, d<'r nach Ab-
Zll~J der Lohnsl<~llf'r den ausgcz,1hll.en NettobPtra~J a) drei Monatsbezügen, höchstens aber
eqJibt. 600 Deutsche Mark nicht übersteigen
und deshalb gegeben werden, weil dPr
Arbeitnehmer ununterbrochen 10 Jahre
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
Sachbezüge
b) sechs Monatsbezügen, höchstens abPr
(~ 8'EStG)
1200 Deutsche Mark nicht übersteigen
(1) Zu den Cü tPrn, die in c;ddPswert lwsteh<'n, und deshalb gegeben werden, weil der
9ehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung, Arbeitnehmer ununterbrochen 25 Jahre
lreier WobnttnU, 1 leizunq, BP]euclltung, Kost, De• bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
pnlalen und sonsti9en Suchbezügen, die c1us einen1 c) neun Monatsbezügen, höchstens aber
Dinnslv(1rb~1ltnis gewährt werden. FCtr die Bewer- 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen
hrng der Sachlwzüqe sind dir: üblichen Mittflpreise und deshalb gegeben werden, weil der
des Verbrauchsorts maßt1ebend. Arbeitnehmer ununterbrochen 40 Jahre
(2) Die Obcrlinanzdireklionen hab<'.11 HiH:h Richt-
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war,
linien des BundPsrninisters der r~incrnzen fiir ihrPn d) einem Jahresgehalt, höchstens aber
Bezirk den Wert der Sachlwzi'1qe festzusf!lzen und 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen
bekann lzu9d.H'll. und deshalb gegeben werden, weil der
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Nr. 7 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 99
Arbeitnehmer .ununterbrochen 50 Jahre Grund der Besoldungsgesetze, besonderer
bei dem Arbeitgeber beschäftigt war; Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt
2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben werden;
werden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer
9. Heiratsbeihilfen und G;--hurtsbeihilfen, die an
einen Monatslohn nicht übersteigen und
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
deshalb gegeben werden, weil die Firma
werden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den
25, fjO oder ein sonstiges Mehrfaches von
Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts-
25 Jahren bestanden hat.
beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,
(2) Liegen nicht alle im Absatz 1 genannten Vor- so ist der übersteigende Betrag. lohnsteuer-
aussetzungen vor, so ist der ganze Betrag lohn- pflichtig;
steuerpflichtig.
10. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwendun-
gen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt
§ 'o 100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih-
Sonstige steuerfreie Einnahmen nachtszuwendungen . (Neujahrszuwendungen)
(§§ 3, 7 c EStG) sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit
vom 15. November eines Kalenderj<Mtres bis
Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer- zum 15. Januar des folgenden Kalenderjahres
dem nicht: aus Anlaß des Weihn<1chtsfestes (Neujahrs-
1. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits- tages) gezahlt werden;
losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits- 11. Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeit-
losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbei- nehmer zur Förderung des Wohnungsbaues,
terunterstützung; soweit diese Zuschüsse beim Arbeitgeber
2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen nach § 7 c des Einkommensteuergesetzes ab-
Rentenversicherung der Arbeiter und Ange- zugsfähig sind.
stellten, aus der Knappschaftsversicherung
und auf Grund der Beamten-(pensions-)gesetze;
3. Renten, die auf Grund eines Versicherungs- II. Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ·
vertrags oder aus Unterstützungskassen ge- (§§ 7 bis 16)
zahlt werden, bis zu einem B.etrag von insge-
samt 600 Deutsche Mark jährlich, wenn die § 7
Renten insgesamt 3600 Deutsche Mark jährlich Verpflichtung der Gemeindebehörde und des
nicht übersteigen. Ubersteigen Renten aus Arbeitnehmers
Versicherungsverträgen und aus· Unterstüt- (§ 39, § 42 EStG)
zungskassen den Betrag von insgesamt 3600
Deutsche Mark im Jahr, so mindert sich der (1) Die Gemeindebehörde hat, soweit im Nach-
Betrag von 600 Deutsche Mark um den Betrag, stehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund
um den die Renten 3600 Deutsche Mark über- des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleich-
steigen; zeitig mit der Anleguug der Urliste (Urkartei) un-
entgeltlich Lohnsteuerkarten mit Wirkung für das
4. Bezüge, die auf Grund" gesetzlicher Vor- folgende Kalenderjahr für sämtliche Arbeitnehmer
schriften aus öffentlichen Mitteln versorgungs- auszuschreiben, die im Zeitpunkt der Personen-
halber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinter- standsaufnahme in ihrem Bezirk einen \Vohnsitz
bliebene und ihnen gleichgestellte Personen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleich-
gezahlt werden, soweit es sich nicht um gültig, ob sie zu diesem Zeitpunkt in einem Dienst-
Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit verhältnis stehen oder nicht.
gewährt werden;
(2) Die Gemeindebehörde hat ferner auf Antrag
5. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei- Lohnsteuerkarten auszuschreiben:
stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung 1. für alle Arbeitnehmer, die in die Urliste
nationalsozialistischen Unrechts für Schaden (Urkc1rtei) aufzunehmen waren, ohne Rück-·
an Leben, Körper, Gesundheit und durch sieht darauf, ob sie tatsächlich aufgenom-
Freiheitsentzug gewährt werden; men worden sind,
6. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlichn 2. für di.e Arbeitnehmer, die in dem Ge- '
Vorschriften wegen Entlassung aus einem rneindebezirk einen Wohnsitz oder· ihren
Dienstverhältnis; gewöhnlichen Aufenthalt haben, es sei
denn, daß nach Ziffer 1 eine andere Ge-
7. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf meindebehörde zuständig ist.
Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
lassung aus einem Dienstverhältnis; (3) Soweit Arbeitnehmer einen mehrfachen Wohn-
sitz haben, ist
8. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen 1. bei verheirateten Arbeitnehmern eine Lohn-
Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem steuerkarte regelmäßig von der Gemeinde-
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder behörde des Orts auszuschreiben, an dem
Ausbil:dung, die Wissenschaft oder Kunst un- ihre Familie sich befindet,
mittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht 2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine
• Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Lohnsteuerkarte regelmäßig von der Ge-
100 Btmdcsgesetzblalt, Jahrgang 1952, Teil I
11Hiirn1Ph·:hi>nle Ü('S Orts ausznschreilxm, jahr vollendet, aber das 25. Lebensiahr noch nicht
von dein i!US siP ih r,'r B0sch,:ifligung rrnch- voHendet haben, wenn sie auf Kosten des Arbeit-
gchen. nehmers unterhalten und für einen Beruf ausge-
(4) Die Cen1ci:,d,,beJ1ijrd(' l1t1l dPm VurrJruck dt\r bUdet werden. Sind die Voraussetzungen für die
LoJrnstctwrkarL<: cni'"prcd1cnd jcw,,ils in \Vortcn die Gewährung der Kinderermäßigung br>.i r:inem Ehe-
S!c:ucrkliisse und bei Slcuerkl,1sc;c llI die~ Zahl der gatten erfülit, so wird die Kindcrennäfügnng auch
bPirn Lohns Leu c!td bz1 1 u zu buC1cksich titJ<!JHlen Kinder dem anderen Ehegatten gewährt, wetm beide Ehe-
nctch Mr1ßsFlf;e d('f' /d1s~itl'.e ;'j lJis 9 zu bescheinigen.
r;aUen in einem Dienstverhältnis stc:ihen und nicht
datwrnd getrennt leben.
(5) Die StcuC'rk la(;sc I 1st IH:i nichlverheirateten
(auch bei V(~rw j Lw den und 9esdlicdenen) Arbi:~itneh- (3) Kinder jm Sinn dieser Vorschriften sind:
mcrn zu bcsdwini9cn, voransg-cselzt, claß nicht auf 1. eheliche Kjnder,
der Lohnstcw rl<c1r!e die Sleuerklasse II (Absalz G
1
2. eheliche Stiefkinder,
Satz 3) oder Kindcrcrrnüßigung (Absatz 7) zu ver- 3. für ehelich erklärte Kinder,
merken ist. Dabr,j stnd Arbeil.nehrner, deren Ehe für
4. Adoptivkinder,
nichtiq c'rl~lürt isl, dls geschieden anzusehen.
5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-
(6) Die StcLI(!I kli.lsse JI isl bei verheirateten Ar- nis zur leiblichen Mutter),
beitnehmern zu bescheinigen, wenn keine Kinder- 6. Pflegekinder.
ermäßigung (Absatz 7) zu vermerken ist. Als ver-
hc\iralct sind ,,lieh duucrnd ~Jdrcnnt lebende Ehe- (4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2
gatten anzLu:;clH'n. Die Steuerklasse II ist außerdem weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet,
bei unvcrhcirc1 il·Lcn Arbeitnehmern zu bescheinigen, innerhalb · eines Monats die Berichtigung seiner
die das 60. Ldwnsjahr oder, wenn sie verwitwet Lohnsteuerkarte zu beantragen. Kommt er dieser
sind, das 50. Lcbcnsjuhr vollendet haben. Verpflichtung nicht nach, so ist die Bcrichti9ung von
Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat
(7) Bei Arlwi I nclrn1ern mit Kinderennäßi9ung ist
zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-
die Steuerklasse Jlf und die Zahl der Kinder, flir die
amt auf Verlangen vorzulegen.
dem Arbeitneb1ner Kinclcrcrrnüßigung zusteht (§ 8
J\hs. 1 und 3), zu lwsdwinifJ(!Il.
§ 9
(B) entfällt.
Kennzeichnung der lohns!euerkarten
(9) Pür die 1kschciniuunq der Sl.cucrklasse und
(§ 42 EStG)
bei Sleuerklass(: 11 [ der Zi.!hl der beim Lohnsteuer-
abzug zu terück:;ichLigf~nden Kinder (/\bsütze 5 bis 7 (1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-
und§ 8) sind uni)r,:.;chcJdet clcr Vorschriften der§§ 17 b1~hörde mit den gleichen Nummern zu versehen,
und 1B die Vcil1üllnissc z11 Br'.qinn des Kalender- unter denen die Arbeitnehmer in der UrUste ein-
jahres rnaßgclwnd, fiir cL,s die Lohnsl:c\uerkarie uctragen sind. \Vird an Stelle der Urliste eine
wirksam wird. Urkartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-
steuerkarten laufend zu numerieren.
(10) Andcrt sich die Si.cuetkiassc oder die Zahl
der Kinder, f(i r d ic dem J\rbei !.nch rner Kinderennü- (2) Zum Zeichen di:1für, daß für einen Arbeit-
ßigLmg zusteh L, zw ischcn der /\ usschreibung der nehmer eine Lohnsteuerkarte ausg(~schrieben ist,
Lohnstcuerkarlc und. dem ßc'.ginn des Kalender- sind in der Urliste unter der laufenden Nummer
jahres, for das die tohnslc:ucrlrnrlc wirksam wird, der Vermerk StK (Steuerkarte) und das Jahr, für
zuungunsten <L'.s A rlwitnehmcrs (z. 13. durch Ehe- das die Lohnsteuerkarte gilt, einzutragen. Wird
scheidung oder durch Tod eines Kindes), so ist der Ar- eine Urliste nicht geführt, so ist die laufende Num-
beitnehmer verpflichtet, die Berichtigung seiner Lohn- mer der Lohnsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk
steuerkarte umgehend bei der Gemeindebehörde zu StK in der Haushaltsliste und außerdem in der
beantragen. Komrnt er dieser Verpflichtung nicht Urkartei an der dafür vorgesehenen Stelle zugleich
nach, so ist die Bel'ichtigunu der Lohnsteuerkarte mit dem Jahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ein-
von der Genwinrlebehörde von Amls wegen vorzu- zutragen. Der Tag der Ausschreibung ist auf der
nehmen. Der Arbeitnehmer hat zu dies0,m Zweck die Lohnsteuerkarte zu vermerken.
Lohnslcuerkarlc (kr Cemein<h:behörde auf Ver- (3) Das Muster der Lohnsteuerkarten wird von
langen vorzule(Jen. dem Bundesminister der Finanzen jeweils bekannt-
§ 8 gegeben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-
Kinderermälligung
tionen sind berechtigt, Ausn~hmen von den Absätzen
(§ 39 Abs. 4 EStC)
1 und 2 zuzulassen.
(1) Dem. unheschrünkt lohnsteuerpflichtigen Ar-
beitnehmer (§ 1 Abs. l) steht für Kinder, die das § 10
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hi:l ben, Kinder- Aushändigung der Lohnsteuerkarten
ermäßigung zu, und zwur auch clc:mn, wenn die (§ 42 EStG)
Kinder eige1w Ejnkünfl.e beziehen. Stehen beide
Ehegallen in ciiic·rn Dicnsl.verhüHnis, so steht die (1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist
Kindcrerrn;jßi~iung sowohl dt>m Ehc'm,rnn als auch so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten am
der Ehcfruu zu. 1. Dezember im Besitz der Arbeitnehmer befinden.
(2) Dem 11nbe'.,;d1 (Link l John:, leiwrpflichtigcn Ar- (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnst2uer-
bci tnehmer (§ l J\ bs. 1) wi rcl auf 1\nlrdq Kinder- kartcn sofort nach d,~r Ausschn~ibung durch ihr
Prrnüßigun~J w~wJl11l fiir Kinder, die das rn. Lebens- Außendienstpersonal oder durch die Post den Ar-
•
Nr. 7 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 101
bcitnduncrn c111szul1~indi~J(·n. Sie liut, sobald die Eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte isl nicht
Aushiirnl iuunn dc,r Loh r.slf't' crkarlcn beendet ist, auszuschreiben, wenn der aus mehreren Dienstver-
dies üHentlich bck<1nr1lzu111,1elwn mit (kr Aufforde- hültnissen herrührende Arbeitslohn von dcrsf lbcn
0
runq, die Aus:-;chH·ilrnnq (•l 'Nil f(,hl<'llder Lohnsteuer- öffentlichen Kasse, d. h. von demselben Arbel1fJCb~~r
karten '.lll hc•;:rnhil(JC:!l (~ 11) gezahlt wird (§ 49 Ab~:. 1 Satz 2).
(2) Die Gemeindebehörde hat auf der Vorder-
seite der ersten Lohnsfouerkarte die Ausschreibung
und den Tag der Ausschreibung der z\veiten oder
Vt~rpfüdltun;:J des Arbeitfü,hmers
weiteren Lohnsteuerkarte zu vermerken und die
(§ 42 USLC)
Ausschreibung dem Finanzamt mitzuteiler1, Auf der
Ikr /\dJc.il.ne1111wr Jwt lwi der nach § 7 zustän- zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte ist der Tag
digen Gen1cinddwhördP die Ausschreibung einer der Ausschreibung ebenfalls zu vcrnwrken.
Lohnsleucrkarlc zu bean lrag<~n:
1. vor Beginn des Ka 1endcrjahres, wenn ihm dit~ § 15
Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 10 Abs. 2 zu-
Weitere Anordnungen über die Lohnsteuerkarten
geht,
(§ 42 EStG)
2. vor Bq;inn eines Dü~nstverhiiltnisses, wenn die
(1) Die weiteren Anordnungen und Bekannt-
Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1
machungen über die Ausschreibung der Lohnsteuer-
ausgeschrieben worden ist.
karten erlassen die Oberfinanzdir:ektionen.
§ 12 (2) Die Gemeinden sind verpflichtet, den An\'11ei-
Nachtr;igliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten sungen des Finanzamts zur Durchführung der Lohn-
steuer nachzukommen. Das Finanzamt kann erfor-
(§ 42 EStG) derlichenfalls Handlungen im Sinn dieser Anwei-
(1) Die Ccmcindebchürdc hat über Lohnsteu.cr- sungen selbst vornehmen.
karten, die sie ausschn~ibt, nüchdem sie die Urlistc
an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Verzeichnis § 16
zu führen, das foJgendc Spalten enthalten muß:
Verlast der Lohnsteuerkarte
l. laufende Nummer, (§ 42 EStG)
2. Name, Stand, Wohnort (Wohnung) des
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte
Arbeitnehmers,
Lohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die
3. Familienstand, Ausschreibung der Lohnsteuerkarte zuständige Ge-
4. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer- meindebehörde gegen eine Gebühr von höchstens
karte, 1 Deutsche Mark, die der Gemeinde zufließt, ersetzt.
5. Bemerkungen.
(2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-
steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit- HI. Änderung und Erg~nzung
nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
verpflichtet, den1 Finanzam L eine Abschrift des nach
(§§ 17 bis 28)
Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljährlich
zur Ergänzung der lJrlistc (Urkartei) zu übersenden. § 17
Verbot privater Änderungen
§ 13
(§ 42 EStG)
entfällt.
(1) Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte
dürfen nicht ohne ausdrückliche Befugnis durch den
§ 14
Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Per-
Mehrere Lohnsteuerkarten sonen geändert oder ergänzt werden.
(§ 39 Abs. b Ziff. 2 EStG)
(2) Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, dje
(1) Die Ce111eindebehörde hat einem Arbeitneh- nachweislich unrichtig sind, sind jederzeit auf An-
mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen trag durch die Behörde, die die Eintragung vorge-
oder früheren Dienstverhältnissen von verschie- nommen hat, zu ändern.
1
denen Arbeitgebern erhült, eine zweite oder weiten)
Lohnsteuerkarte auszuschreiben. In diesem Fall hat § 18
die Gemeindebehörde auf der Vorderseite der
zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte folgenden Änderung der Steuerklasse und de1 Zahl der Kinder
llinztncchnun~Jsvcrrncrk aufzunehmen: (§ 39 Abs. 5, § 42 EStG)
„ZweilP (Dritte usw.) Lohnsteuerkarte (1) Die zunächst nach § 7 auf der Lohnsteuerkarte
bescheinigte Steuerklasse und die Zahl der beschei-
Pür die Berechnung der Lohnsteuer sind vor An- nigten Kinder werden auf Antrag durch die Behörde,
wendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen die die Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, er-
ArbE~itslolrn f olrJen<le Belräqe hinzuzurechnen: gänzt, wenn eine der Voraussetzungen gegeben ist,
monatlich
DM
wöchentlich täglich IhalbUiglic:h die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschrieben sind.
Hat der Arbeitnehmer nach Ausschreibung der
DM DM DM
h und crlfii nfzdrn lsidwn undzwanzi~J fünf I drei" Lohnsteuerkarte seinen Wohnsitz ver legt, so ist die.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gemeindebehörde des neuen Wohnsitzes berechtigt § 20
und verpflichtet, die in den Absätzen 2 und 3 vor-
Erhöhte Werbungskosten und Sonderausgaben
gesehenen Ergünzungen vorzunehmen.
(§§ 7 c, 7 d, 9, 9 a, 10, 10 b, 12, 41 EStG)
(2) Weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-
(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-
steuerkarte die Slenerklasse I verzeichnet ist, nach,
bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu
daß er infolge Eheschließung in die Steuerklasse II
berücksichtigen sind, 312 Deutsche Mark jährlich
fällt, oder weist ein Arbeitnehmer, auf dessen Lohn-
, oder die Sonderausgaben (Absatz 3) 468 Deutsche
steuerkarte die Steuerklasse I, II oder III bezeichnet
Mark jährlich übersteigen, so hat auf Antrag das
ist, nach, daß bei ihm die Steuerklasse III anzu-
für seinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den
wenden ist und die Zahl der beim Steuerabzug zu
übersteigenden Betrag - vorbehaltlich der Vor-
berücksichligcnclcn noch nicht 18 Ja.hre alten Kinder
schrift in § 20 a - auf der Lohnsteuerkarte als
nach dem Stichtag größer gewordtm ist als die auf
steuerfrei zu vermerken. Bei dem Antrag hat der
der Lohnslcucrkarlc vernwrktc Zahl, so ist die
Arbeitnehmer nachzuweisen oder, falls dies nicht
Lohnstcucrkcnle entsprechend zu ergänzen.
möglich ist, glaubhaft zu machen, yVieviel Wer-
(3) Weisen Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuer- bungskosten und Sonderausgaben ihm voraussicht-
karte die Steuerklasse I, II oder JII bescheinigt ist, lich im Kalenderjahr erwachsen werden.
nach, daß Kincl<'.r, die das 18. Lebensjahr vollendet,
(2) Werbungskosten des Arbeitnehmers sind die
aber das 25. LclH'.nsjahr noch nicht vollendet haben,
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Er-
auf ihre Kosten un lerhaltfm und Jür einen Beruf
haltung des Arbeitslohns. Werbungskosten sind
ausgebildet werden (§ 8 Abs. 2), so ist auf der Lohn-
alle Aufwendungen, die die Ausübung des Dienstes
steuerkarte c1ußcr der Sleuerklasse die Zahl dieser
mit sich bringt, soweit die Aufwendungen nicht nach
Kinder zu b(,sdwinigen. Dieser Antrag ist bei dem
der Verkehrsauffassung durch die allgemeine
für den Wohnsilz des Arbeitnehmers zuständigen
Lebensführung bedingt sind. Keine Werbungskosten
Finanzamt zu stellen.
sind die Aufwendungen für die Lebensführung, die
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung
§ 18 a des A•rbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die
Zeitliche Wirksamkeit Aufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des
(§ 39 Abs. 5, § 42 EStG) Arbeitnehmers gemacht werden. Aufwendungen für
die Bewirtung von Geschäftsfreunden im Sinn des
(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- § 9 a des Einkommensteuergesetzes sind nicht als
mers geändert (§ 17) oder ergänzt (§ 18), so ist der Werbungskosten abzugsfähig. Als Werbungskosten
Zeitpunkt einzutragen, ab dem die Änderung oder kommen insbesondere in Betracht:
die Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt der Tag
in Betracht, .an dem alle Voraussetzungen für die 1. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen
Änderung oder die Ergänzung der Lohnsteuerkarte Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf
erstmalig vorhanden waren. Es darf jedoch kein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-
Tag eingetragen werden, der vor dem Beginn des richtet ist;
Kalenderjahres liegt, für das die Lohnsteuerkarte
2. notwendige Aufwendungen des Arbeit-
ausgeschrieben ist.
nehmers für Fahrten zwischen Wohnung
(2) Hat die Änderung oder die Ergänzung der und Arbeitsstätte, es sei, denn, daß der
Lohnsteuerkarte durch Eintragung eines zurück- Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen
liegenden Zeitpunkts rückwirkende Kraft (Ab- seinen Wohnsitz in einem Ort nimmt, in
satz 1), so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf dem die Arbeitnehmer des Betriebs üb-
Antrag durch das Finanzamt erstattet, soweit nicht licherweise nicht zu wohnen pflegen;
nach § 28 Satz 2 eine Aufrechnung durch den Arbeit-
geber geschieht. Das Finanzamt kann zuwenig ein- 3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-
behaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfor- zeuge und übliche Berufskleidung);
dern. Die Nachforderung unterbleibt, wenn sie 4. die Absetzungen für Abnutzung eines
unbillig wäre. Wirtschaftsguts, dessen Verwendung oder
Nutzung durch den Arbeitnehmer zur Er-
§ 19 zielung von Arbeitslohn sich erfahrungs-
Vermerk in der Urliste gemäß über einen Zeitraum von mehr als
(§ 42 EStG) einem Jahr erstreckt;
In den Fällen des § 17 Abs. 2 und § 18 hat die S'. die Zuschüsse zur• Förderung des Woh-
hiernach zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß nungsbaues und des Schiffbaues im Sinn
die Änderung in der Bemerkungsspalte der Urliste der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 des Einkommen-
(Urkartei) vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat z.B. steuergesetzes.
1. die Gemeindebehörde, wenn die Urliste bereits (3) Sonderausgaben sind:
an das Pinanzamt abgeliefert ist, diesem eine
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflich-
von ihr vorgenommene Änderung zum Ver-
tungsgründen beruhende Renten und dau-
merk in der Urlistc (Urkartei) mitzuteilen,
ernde Lasten, die weder Betriebsausgaben
2. das Finanzamt, wenn die Urliste bei ihm noch oder Werbungskosten sind, noch mit Ein-
nicht eingegangen ist, eine von ihm vorge- künften in wirtschaftlichem Zusammenhang
nommene Änderung nach Eingang der Urliste stehen, die bei der Besteuerung des Ein-
in dieser nachzutragen. kommens außer Betracht bleiben;
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 103
2. die folgenden Auf wendunqen zu steuer- nung in der Fassung vom 17. Januar 1952
begünstigten Zwecken: (Bundesgesetzbl. I S. 54).
a) Beilrä~JC und Versicherungsprämien zu
(4) Unter Absatz 3 fallen auch Sonderausgaben
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, An-
für die nicht dauernd vom Ehemann getrennt lebende
fJCSlelll<:'n-, lnvalidPn- und Erwerbs-
Ehefrau und für diejenigen Kinder des Arbeit-
! os()n-V ersieh erun~1en, zu Versieh erun-
nehmers, für die ihm Kinderermäßigung zusteht
~J cn au[ ckn Lebens- oder Todcsfa]l und
oder auf Antrag gewährt wird.
zu \Nitwen-, Waisen-, vc,rsorgungs- und
Stc·rhckassen. Beiträge und Versiche- (5) Für die Sonderausgaben im Sinn des Absc1tzes 3
rungsprämien c1n solche Versicherungs- Ziffer 2 gilt folgendes:
li nternchrncn, tl ic weder ihre Ceschäfts·
h•illlnq noch itn<·n Silz irn Inland haben, 1. Die Aufwendungen sind zusammen nur bi::,
sind nur dctnn zu h<~rück~,ichligen, wenn zu einem Jahresbetrag von 800 Deu t.sche
dil·~,en Unlc·nwl11n('n die Erluubnis zurn Mark in voller F!ö11e als Sonderausgaben
Ccscl1ii I Lslwiri('li i 111 lnl crnd e rtcilt i:-;l; z1J berücksichtigen. Dieser Betrag erhöh!
bJ Beit1ü~J(' dn Bt1u'-qwrkasscn zur Erlan- sich mn je 400 Deutsche Mark in1 Jahr iüi
c1u1HJ von Ba1:cL1rldicn. Beiträge an die Ehefrau und für jedes Kind im Sinn des
Bilt1Spcirkds'.~('J1 die weder ihre Cc- § 8 Abs. 3, für dc1s dem Arbeitnehmer
1
sd1iillsl('iLunq rwcl1 ihrPn Sitz im Inland Kindererrnäßigung zusteht oder auf An!E1g
hillwn, ~;incl nur clc11n1 abz11gsfähig, wenn gcwührt wird.
d i(''.;en l J n !.ernchrncn di c Erlaubnis zum
2. Gbersteigeri clic: Sonderausgaben irn Sinn
(;('.S<ii~ifls\Jdrir)b im ln!,rnc1 erteilt ist;
des Absatzes 3 Ziffer 2 die in der vor-
c) Aufw<~ndunrJ<!n 1Cir den ersten Erwerb stehenden Ziffer 1 bezeichneten Beträge,
von /\nlc~ilen un Bern- und \,Vohnungs- so ist der darüber hinausgehende Betrag
~wnossenschaftcn 11nd an Verbraucher- zur Hälfte als Sonderausgaben zu berück-
genosscnschafl en, wenn hierzu keine sichtigen. In diesem Fall dürfen jedoch
i rcmden Mitlcl verwandt werden. Bau- über die in Ziffer 1 bezeichneten Beträge
und Wohnungsgenossenschaften sind hinaus nur noch höchstens 15 vom Hundert
alle' Cenossenschaften, dE'ren Zweck auf des Arbeitslohns berücksichtigt werden
den Bau, den Erwerb oder die Finan-
zierung und Vcrwallung von Woh- 3. Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes]
nungen (Eigenheimen oder Miethäusern) Ziffer 2 erhöhen sich bei Arbeitnehmern,
gerichtet isl. Verbrauchergenossen- die das 50, Lebensjahr vollendet haben und
schaften sind alle Genossenschaften, in deren Einkommen überwiegend Ein-
deren Zweck auf den Einkauf von künfte aus selbständiger Arbeit oder aus
Cebrauc:hsgül.ern cles häuslichen oder nichtselbständiger Arbeit enthalten sind,
landwirtschaftlichen Bedarfs im großen die folgenden Beträge:
und deren Abgabe im kleinen gerichtet
der in Ziffer 1 Satz 1 bezeichnete Jahres-
ist;
betrag von 800 Deutsche Mark auf 1600
d) Beiträge auf Grund anderer Kapital- Deutsche Mark,
ansarnmlungsverlräge, wenn der Zweck der in Ziffer 1 Satz 2 bezeichnete Jahres-
des Kapilalansarnmlungsvertrags als betrag von je 400 Deutsd1e Mark auf je
steuerbegünstigt anerkanrlt worden ist 800 Deutsche Mark,
und hierzu keine fremden Mittel ver-
wandt WC'.rclen. 'vVelche Kapitalansamm- Satz 1 ist auch anwendbar, wenn der Ehe-·
lungsverträ~Je als steuerbegünstigt an- gatte des Arbeitnehmers das 50. Lebensjahr
erk annl werden, richtet sich nach den vollendet hat. Die Erhöhung, auf die in
Vorschriften in den §§ 17 bis 29 der Satz 1 bezeichneten Beträge tritt vom Be-
Einkommensteuer-Durch f ülrrungs verord- ginn des Kalenderjahres ein, in das der
n n n <J in der f7assung vom 17. Januar Tag nach der Vollendung des 50. Lebens-
1952 {Bm1desgesetzbl. I S. 54}; jahres fällt.
3. Kird10nsteuern; (6) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeit-
nehmern,_ ,die im Ausland zu einer der deutschen
4. Vermö~Jensleuei, Einkommensteuer entsprechenden Steuer heran-
5. Al'1sgalwn zur F<ird(•rtmg rnildtütiger, kirch- gezogen werden, kann die auf den Arbeitslohn
lidwr, reli~Jiöser und wissenschaftlicher entfallende ausländische Steuer in Höhe des nach-
Zwecke und der als besonders förderungs- weislich gezahlten Betrags auf Antrag auf der
w(üdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke Lohnsteuerkarte als steuerfrei vermerkt ·werden
bis zur Höhe von irlSf-JC•samt 5 vom I-Iundert Dies gilt nicht, soweit die ausländische Steuer auf
des Arbeitslohns. Für ,Nissenschaftliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, die
Zvvc>ckr~ Prhöht sich der Vomhtmdertsalz im Inland ausgeübt oder verwertet \•vird oder
von S 11n1 weitere 5 vom Hundert. vVelche worden ist, oder auf Einkünfte, die aus inländischen
t\uf wend ungen der Förderung der in Satz 1 füfentlichen Kassen einschließlich der Kassen der
bezeidrndcn Zwecke dienen, richtet sich Deutschen Bundesbahn und der Bank deutscher
nach dt!n Vorschriften in § 33 und § 34 der Länder mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
Einkomnwnstcuer - Durchführungsverord- früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 20 a des § 20 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte als steuer-
frei zu vermerken,.
Be.rllclskMiunnu bestimmter Sonderausgaben
il9 41 Abs. 1 ZiH. 3 EStG) § 22
Licw,n Snrnk,r riu';~Ftbcn im Sinn des § 20 Abs. :3 Mitverdienende Ehefrau
Ziff. 2 Bm!JsLiilJ, n c n nd d vor, so ~1ilt folgendes: (§ 39 Abs. 6 zm. 3, § 41 EStG)
1. .l\Ii1dd , 1c' r ,\ LiH:i lnc!rnH't neben uen bezcich- Ti.Veist die in einem Dienstverh~Htnis stehende,
nf'Ll:n Snnrlc:rnusgc1bcn keine anderen Sonder- nicht dauernd vom Ehemann getrennt leberide Ehe-
au~;w1lwn G1."lic11d, so sind die bezeichneten frau nach, daß die vVerbungskosten (§ 20 Abs. 2)
Son.dr:ru1>;\JiÜwn im Rcüimen des § 20 Abs . .5 aus dem Dienstverhältnis 312 Deutsche Mark jähr-
in ·.-oll<!r l UJIH: auf der Lohnsteuerkarte als lich oder die nicht schon bei der Besteuerung des
steucdn t 1u V('.rmerkcn. Ehemanns berücksichtigten Sonderausgaben (§ 20
Abs. 3 bis 5) 468 Deutsche Mark jährlich über-
2. rv1acht der _,\dlf•itnchmcr neben den bezeich- steiuen, so hat das Finanzamt den übersteigenden
neten Soudcrdusgube:n c1uch andere Sonder- Betrag in entsprechender Anwendung der Vor-
ausgaben qcllcnd, so sind von den gesamten schriften des § 20 Abs. 1 auf <ler Lohnsteuerkarte
Son,Jr'.tcHIStJdbC'n im Rcihmcn des § 20 Abs. 5 als steuerfrei zu vermerken.
auf dct Lobnsteuerkurte 2.1ls steuerfrei zu ver-
merken: § 23
entfällt.
i:l) die Sonclcrausyabcn irn Sinn des § 20 Abs. 3
ZüL 2 Buchstarwn c und d in voller Höhe,
§ 24
b) die verbl(!ibPndPr1 andner1 Sonderausgaben
entfällt.
nur insoweit, ills sie den Betra9 von 468
Deui.sdw Mark jährlich übersteigen.
§ 25
§ 20 b
A uße:rgewöhuliche Belastungen
{§§ 33, 41 Abs. 1 Ziff. 4, Abs. 2 EStC)
Nachforderung (1) Erwächst dem Arbeitnehmer eine außer-
von LoJrmsteuer bei Kapitalansammlungsverträgen
gewöhnliche Belastung, so hat das Wohnsitzfinanz-
(§ 10 Abs. ] Ziff. '.2 Buchstabe d, § 41 EStC)
amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Betrag, der
sich aus Absatz 6 ergibt, auf der Lohnsteuerkarte
Ist auf Uf'f Lohm,tcucrkarte ein steuerfreier Betrag
als steuerfrei einzutragen.
wegen steuc-rbcqünsti9kr Kapitalansammlun9s-
ve;rlra9c im Sinn des § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe d (2) Eine außergewöhnliche Belastung im Sinn des
eingetragl'n, so hat das Fi1wnzamt die Lohnsteuer Absatzes 1 hegt vor, soweit einem Arbeitnehmer
vom Arbf'i lnch11H'.f nuch § -16 ni.lchzufordern, nvangsltiufig (Absatz 3) größere Aufwendung.en
als der Mehrzahl der Arbeitnehmer gleicher Ein-
L wenn bei Sp<1rvcrlr~1g0n mit .fest9elegten Spar- kommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhält-
raten ci1w L!nlerhrcdHmg der Einzahlungen nisse und gleichen Familienstands entstehen und
statt9efundcn hat, diese Aufwendungen die steuerliche Leistungs-
fähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Absatz 5).
2. wenn die Sparlwtrü~Je vorzeitig zurückgezahlt
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Wer-
we1den,
bungskosten' oder Sonderausgaben gehören, blei-
3. wenn fcs!qe~;cliriebcne (vinkulierte) oder ge- ben dabei außer Betracht.
spcrr!e \Vcrtpapi<'rc vor Ablauf der drei-
(3) Die auf5ergewöhnliche Belastung erwächst dem
jähriSF'n /,;,rist md den Inhaber gestellt oder
Arbeitnehmer nvangsläufig, wenn er sich ihr aus
auf den ,"',t1rncn (!inf's anderen Berechtigten
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
umg,:~chri1.bt'n wenlen.
nicht entziehen kann.
(-1) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn-
§ 21 hche Belastungen (Absätze 2 und 3) werden auch
die Aufwendungen für die \,Viederbeschaffung not-
l\.c°h'hrE:re Dicnslverhmtnisse
wendigen Hausrats und notwendiger Kleidung be-
f§ ,1'.J 1\l1s. ii Ziff. 2, § 41 .ESLC),
handelt, soweit diese durch Kriegseinwirkun9 oder
durch Aufgabe des \Vohnsitzes in einem zum
Weist i,in 1:i:,il_t1chrncr, dem cinr~ zwPitc oder
Inland gehörenden Gebiet außerhalb des Bundes-
weitere Lohn,,:c:ul'rkartc dUSD<·sduieben ist, nach,
!JE!bietes verloren wurden und Ersatz aus öffent-
daß die \Vc•r1iuncp;!<oslen (§ 20 Abs. i) aus dem
lichen Mitteln nicht geleistet worden ist.
zweiten oflc•r \\E il('i<'n l)ienslverh~iltnis 312Deutsche
Mark jühtli.d, r:1-r dip nichl schon bei der ersten fS) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
Lohnstc11c: k a r1,, lJ(, riickstch tiu lcn Sonderausgaben Leistungsfähi9keit des Arbeitnehmers nur insoweit
(§ 20 Abs, Lw-; 4{il3 Deu tsdie ivfo rk ji:ihrlich über- wesentlich, als sie die in der folgenden Ubersicht
steigen, su h,1t dds f,inanzdmt den überstcigendc n 0
bezeichneten Hundertsützc des Einkommens ver-
Betrng in t ntsprr:d1r:1Hlcr Anwendung der Vorschrift
1
mindert um die nuch § 25 a in Betracht kommenden
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 105
Fn:ibcd.ni9e (die zumutbare Mehrbelüstung -- die bezeichneten Voraussetzungen bei beiden Ehe-
I\-1chrbeluslurHJSqrenzt~ ---) übersteigen: gatten vorliegen.
(2) Die in Absatz 1 ge1,annten Arbeitnehmer
lH~i ci11<•1n r,:ir1konnnt~11, bei 1·i11(•m A1!Jeitncl11ncr ucr können § 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaf-
v,·11nirnlc(l 11111 die n<1d1 § L:Jd
iu l\1:I r,1,hl kornrnc11d<:n fung von Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch
l;r,,ibr:1,;iqe
{w,,1111 nur 1\1IH,ilslol111 vo1liil111.kn: Steucrkla.sse nehmen.
lH,i c,i11crn vor<1nssi,hl lidicn /\ rl.H:ils-
lohn im K,1'<:ndc:rj,il11, V(•rmi11dc1t
III bei Kinder- (3) \Al elche ArbeitnPhrner als Flüchtlinge zu gelten
11m die vo1.iussirl1Llichcn vV,,rln1nqs• St cuer- Sle11er- (,rrn;ißiqunq rnr
kost<~n und Sund('tdt1sqt1hc n, 1
1nin- haben, regelt sich nach § 31 Ziff. 1 des Gesetzes
iilic1 1rn1 sicbc1iliu11de1l:-
kJ<1,;se klc1sse
dcslcns zur Milderung dringender sozialer Notstände (Sofort-
i1d1tziq D1·uls<l1e M<1rk unu um die II 3 od<!f
11<1d1 § 2.5;i in /l('lt.1<-hl l;n111nw1ul,•11 1 oder 2
mehr
hilfegesetz - SHG) vom 8. August 1949 (WiGBL
hciiJdr;i,w) VU!l
DM
Kinder
Kinr!f;r S. 205) 1 ). Unter Vertriebenen sind alle auch nicht-
deutschen Personen zu verstehen, die den Wohn-
lliid1slc\ns :l 000 G 5 3 sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des
mehr als J 000 bis (j 000 7 6 4 2 Bereichs der vier Besatzungszonen und der ,tadt
i) 000 12 000 8 6 5 2 Berlin hatten und nachweislich durch Zwang im
12 000 2!i 000 8 G 4 3 Zusammenhang mit dem Krieg und seinen Foiqeri
:~:5 000 so 000 10 (j 4 3 ihren bisherigen Wohnort verlassen mußten. Welche
:50 000 100 000 9 G 4 3 Arbeitnehmer als politisch Verfolgte zu gelten
II 100 000 '.250 000 5 4 3 2 haben, regelt sich bis auf weiter.es nach den lande:,-
250 000 :iOO 000 3 2 2 rechtlichen Bestimmungen. Aus Kriegsgefangen-
" schaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf
.. :500 000 3 2
die § 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
(6) Der Betrag, ckr den nach Absatz 5 sich er- Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950
gebenden Hunderlsalz übersteigt, wird auf der (Bundesgesetzbl. S. 221) Anwendung findet.
Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen. In
diesem Betrng dürfen Aufwendungen im Sinn des § 26
Absatzes 4 höchstf)ns mit den in § 25 a bezeich-
Körperbeschädigte Arbeitnehmer
neten Betrügen enthalten sein.
(§§ 33, 41 EStG)
(1) Körperbeschädigte Arbeitnehmer erhalten c1uf
§ 25 u Antrag wegen der Werbungskosten, Sonderaus-
gaben und außergewöhnlichen Belastungen, die
Preibeträ!Je für besondere Fälle ihnen unmittelbar durch ihre besonderen Verhält-
(§ :n a EStG)
nisse erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte
(1) Bei Flüchll in gen, Vertriebenen und politisch einzutragenden jährlichen steuerfreien Pauschbetrau
Verfolgten, lwi Arbeitnehmern, die nach dem in folgender Höhe:
30. September 1!)48 aus Krir~gsgefangensdiaft heim-
nekehrt sind (Spätlwimkelirer), sowie bei Arbeit-
nehnwrn, die den I Iüusrol. und die Kleidung infolge Bei Minderung
Kriegseinwirkung VPrlorcn haben (Totalschaden) Gruppe der Erwcrbsf~1hig-
und dafür höchstens c~i1w Enl.sch~idigung von 50 vom keit um
Hundert dieses l(ricgssachschadens erhalten haben,
wird auf Antrdg Pin jührlicher Freibetrag in der
folgend,,n J Jölw auf der Lohnsteuerkarte als steuer- ')
L, 3 4
frei cingctrdw~n:
25 V. f-J. bis ausschl. 35 v.H. 360 216
540 Dcul.sdw Mc1rk lwi Arlw.il.nehmern 2 35 v.H. bis ausschl. 45 v.H. 480 288
der Stc:uerklassc 1, 3 45 v.H. bis ausschl. 55 v.H. 600 %0
4 55 v.11. bis ausschl. 65 v.H. 720 432
720 Dculschc Mcnk bc~i J\rlwitrwhrnern
der Steuerklasse IT, 5 65 v.H. bis c1usschl. 75 v.H. 840 504
6 75 v. lI. bis ausschL 85 V, II. 960 576
840 Dc11 Lschc Mcirk bei Arbeitnehmern 7 85 V.II. bis ausschl. 95 v.H 1080 fi48
d<'r S!<)lWrkli.lSS<' 111; 8 95 v. l [. bis einschl. 100 v. II. 1200 T20
dPr B<~l rag von B40 Dcul.sdw Mark erhöht 9 Blinde und besonders pflege- 2400 1440
sich Jür das dritte und j(~dc~s weiten~ Kind, bedürftige Körperbcschädigte
fti r dds d('!ll /\rbci l.nch mer Ki ndcre,rrnößigung
zusl.ch1 od(!r qc!wiilnl wird, urn je 60 Deutsche 1) An die St,;lle tl0s Ccscl.zcs ,.11r ;">01.id 1Pf
Nutst,inrlc (Soforthill<'<Jcsc;lz - - SIJC:) 1 •✓1:d_;L].
I'vfo rk. S. 205) lril.l:
1. im Lrnde Baden
rl<1s L,lnilesrJr•sc!z zur \lil:l,,,111Hf \!(1 l ~;; .ind i~
Satz 1 qill. iluch, w<:nn die lwzcidrnclen Voraus- (SoforlhillerJesetz; V<Jlrl '.W. S1·p1r•n1.iH·r (~esl 1 !'!.- ;ind
s0tzun!JC'll n idi L lwi d<~lll l\rlw i tnelrnwr selbst, son- VC'rnrd1rnn0s1Jlall S. J'.'J);
2. im Lanrlo RiH•tnLrnd-Pl,,lz
dern lwi sr:inc111 1rnh','~;chr~ink l slc\rn:rpflichtigPn und das Landcsriesdz. ,.11r -~iildnunrr ,;ozic1ler "-;oi,l,i1;i!r'
(SoforLhiHcrJt:St,lz.) vom (i. Scptl·rnller (CPsl'l·1.- und V,,r,,1d-
nicht. d,uw rnd qc renn L !dwndcn Ehegatten vor-
1,
nun\JsbLrll ri<'r Lc1ndesrc(Jicrunq Rhr:in1'111d-Pf,,l,. Teil 1 S. 4:17);
hP~Jen. Fici Lli('(Jclllc:n, die nicht dauernd getrennt 3, im Lande \VürtLem:.iC'flJ-llohen·;,ollern t111d im bi!vcrisdwn i\r·c:ccc
leben, w,:rden die: nach Salz 1 steuerfreien Betrü~JC LindiJu
dils. Landt;S()(:Sf'LZ L1lf
-
\,1ildr•rnnq dri1HJ('ritl(•r Sff/,idler. ~,d,,t;in,ic
auch ddnn ll ll r e>i 111na l gewj hrl, wenn beide Ehe- (SolorllullcrJeselz) v,,m 22. Juli l'HD (Rt'CJ!P!un1Jsbl,llt tur d,1s
Lanrl \Viirllcrnher;J-II,,.lwn,'.ollern S. :\23 1 ,\ 1ulsblc1tl ril's ban' :sdwn 1
gatten in cin('IH Di<~nstverhültnis stehen oder ;Jic, l(reisE~S Lindc1ll SonderIL!lllll1Pr 35 a VUlG. 0. SPpl<:n~br;r 1!l4 J)
1
0
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Von dem P ausc:h be trag en lf allen § 28
a) bei Erwerbsl.ü t.igen (Spalte 3 der Ubersicht) Zeitpunkt der Berücksichtigung der .Ä.nderungen
20 vom l lundcrl aul Werbungskosten, 20 vom (§ 41 Abs. 2 Satz 2 EStG)
l Iunderl. auf Sonderaus~Jaben, 60 vom Hunclert
auf außer~J(~wöbnlic:he ßelasl.tmgen, Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-
zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der
b) bei NidilnwcrbsUil.iqc·n (Spalte 4 der Uber-
Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-
sichl) 100 vo111 1 fundc·rl dtil außergewöhnliche tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder
Bc~I c1s Lt111~J('ll. ergänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen,
(2) Der Krvis der körpc~rl>eschlidiglen Arbei~- in denen die Änderung und Ergänzung nach der
nehn1c;r, die cl(•Jl l\1uschbetraq in Anspruch nehmen Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (§ 18 a und
könrwn, wird mit Zustin1111un~1 des Bt1ndesriÜ(\S § 27 Abs. 2) auf eine Zeit vor Vorlage der geän-
du r eh d i c B u rH l <• s n ·g i c r u n q lw s tim rn 1. derten (ergänzten) Lohnsteuerkarte zurückwirken,
isl der Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf
die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-
§ :n karte folgenden Lohnzahlungen so viel weniger an
!\rt der Berücksichtigung Lohnsteuer einzubehalten, als E)r lwi den vorher-
(§ 41 J\bs. 2 Siltz l ESfCJ gegangenen Lohnzahlungen seit dem der Rück-
wirkung zuviel einbehalten hat.
( 1) Dds Finil 11·1.cl ,ii! l1c1 L dc~n nach §§ 20 bis 26
insgesu 1n \ stl'ucrf n·i blC'i lwnd,·n ,Jdh rcslwtrag (clc1s
ist diP Surnrne der in1 Kalcndc:rjcün insgesamt zu IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs
berücksichtigenden Bdr~i~1e) und den Betrag für
nionatl ichc-, weichen 1.1 i die, 1;i~J I i chc und hc1 lbt~igl i ehe
( §§ 29 bis 49)
Lohnzah1,1ng ai1I d<'r Lol1nsleu('rkcntc zu vermerken. A. A 11 gemeines (§§ 29 bis 31)
Dabei ist § 29
1. der J Ictlbt.a~J('Slwlrug mit 1 /.,:2 dPs Monats- Vorlegung und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
be:lrc1~1s, (§ 42 EStG)
2. der TafJCslwlrag mil 1/:?n des Monatsbetrags,
(1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte
3. clcr Wochenbetrag mi L dem Sc-chsfachen des dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahres
Tagesbetrags (Ziffer 2) oder des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der
anzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennigs, Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte während der
die sich nach Ziffer l oder 2 ergeben können, Dauer des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d. h.
bleiben außer Betrncht. Die Beträge sind für die mindestens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem
Eintragung auf der Lohnsteuerkarte in der folgen- dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis
den Weise aufzurunden: Arbeitslohn zufließt, und zwar auch dann, wenn er
vor der Beendigung des Dienstverhältnisses keinen
a) der Ilalbtagesbetrag und der Tagesbetrag
Dienst mehr leistet.
auf den nächsten clurch fünf teilbaren
Pfennigbelrag, (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die
b) der Wochenbetrag auf den nächsten durch Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde
zehn teilbaren Pfennigbetrag, benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohn-
steuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach
c) der Monatsbetrag auf clm1 nächsten vollc~n Beendigung des Kalenderjahres hat der Arbeit-
Deutsche Mark-Betrag. geber, vorbehaltlich der Vorschrift des § 35 Abs. 5,
Der Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen- die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt zu übersenden;
den \!Vortlaut: ,,Vor Anwendung der Lohnsteue;·- endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalender-
tabelle sind als steuerfrei abzuziehen: jahres, so hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte
---------------·--- dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienst-
J cth rC'S- i
belraq I mo11at.l1d1
- 1 wödwn L-
lieh
1
! lÜfJlich
halb-
t~iglich verhältnisses zurückzugeben. Weigert sich der
__ D_M__ l DM !__ D_M_ _!__l__ )rv_r____JJ_M_"_ Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeit-
nehmer zurückzugebcm, so kann die Ortspolizei die
Der als slciu(•rfrei zu vermerkende BetrafJ ist in Lohnsteuerkarte wegnehri1en und dem Arbeitnehmer
Worten cinzulragC'n. Ob die Spdllen für alle Lohn- aushändigen.
zahlungszeitrLiunH' anszufüllon sind, entscheidet das
Finanzamt füKh Ermessen. FClr andere als die vor- § 30
stehend genanntc·n Lohnzahlllngszeiträume sind die
steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 2
· Einbehaltung der Lohnsteuer
umzurechnen. (§ 38 EStG)
(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-
(2) Das f7ir1anzt1111t }rnt auf der Lohnsteuerkarte
zu VPrmerk.cn, claß die Einlrc1gung nach Absatz 1 mmg des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung ein-
auf vVidernd erfolgt. Aufi<,nlP1n hi:ll es einen zubehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß-
bestimmten Zcil.raurn anzugeben, für den di<::, Ein- oder Abschlagzahlungen oder sonsti9e vorläufige
tragung gilt. Dicsc-r Zeitraum darf sich nicht über Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeits-
den SchluB dPs Kulenderjahres hinaus erstrecken. lohn.
Die Unterlauer1 für den Erhöhungsantrag sind bei (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeit-
dem Finanzamt drei JahrP aufzubewahren. nehmern den Arbeitslohn für den üblichen Lohn-
Nr. 7 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 107
zahlungszcitraun1 (§ 33) nur in ungefährer Höhe 3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-
aus (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn- geber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5
abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor. vorgelegt hat, einen Hinweis darauf, daß
Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohn,l.brechnungs- eine Bescheinigung vorliegt, den Zeitraum,
zeitraum als Lohnzahlungszeilraum betrachten und für den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das
die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in Finanzamt, das die Bescheinigung aus-
Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten. geschrfeben hat, und den Tag der Aus-
Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen, schreibung.
daß die Lohnsteuer nctch Absatz 1 einzubehalten ist. {3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei
(3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung jeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-
stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein- lohn und über sonstige Bezüge das Folgende ein-
barten ArbeHslohns nicht aus, so hat er die Lohn- zutragen:
steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan- 1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-
genden niedrigeren Belrn~J zu berechnen und ein- zahlungszeitraum;
zubehalten.
2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden
(4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise Abzug, getrennt nach Barlohn und Sach-
aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Dek- bezügen, und die davon einbehaltene
kung der unter ßerücksichtigunu des Werts der Lohnsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 5
Sachbezüue (§ 3) einzubehaltenden Lohnsteuer nicht gesondert einzutragenden Beträge sind
aus, so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dabei nicht mitzuzählen;
den zur Decklmg der Lohnsteuer erfordE:Ilicben 3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-
Betrag, soweit er nicht durch Barlohn gedeckt ist, pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuer-
zu zahlen. Soweit der Arbeitnehmer dieser Ver- freie Bezüge). Das Finanzamt der Betrieb-
pflichtung nicht nachkommt, hat der Arbeitgeber stätte kann auf Antrag zulassen, daß die
einen dem Betrag im Wert entsprechenden Teil des Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 und 2), die durch-
Arbeitslohns (der Sachbezüge) nach seinem Ermessen laufenden Gelder und der Auslagenersatz
zurückzubehalten und daraus die Lohnsteuer für (§ 4 Ziff. 3) und die im § 6 bezeichneten
Rechnung des Ar bei lncluners zu decken. steuerfreien Bezüge nicht angegeben, wer"'.'
(5) Der Lohnsteuc~rabzug darf auf Grund eines den, wenn es sich um Fälle von geringer
Doppelbesteuerungsvertrags nur unterbleiben, wenn Bedeutung handelt oder wenn die Möglich-
das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen keit zur Nachprüfung in anderer Weise
wäre (§ 41), bescheinigt, daß der Empfänger der sichergestellt ist;
Einkünfte der Lohnsteuer nicht unterliegt. Die 4. den ermäßigt besteuerten Arbeitslohn für
Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg zum eine Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre
Lohnkonto (§ 31) aufzubewahren. erstreckt (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuer-
gesetzes), und die davon einbehaltene
Lohnsteuer;
§ 31
5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-
Lohnkonto nehmererfindungen und die davon ein-
(§ 38 Abs. 3 EStG) behaltene Lohnsteuer nach § 3 derVerord-
(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte nung über die steuerliche Behandlung der
(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
führen. vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388).
(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das (4) Das Lohnkonto ist bis zum Ablauf des driften
folgende anzugeben: Kalenderjahres, das auf die Lohnzahlung folgt,
aufzubewahren.
1. den Namen (Vornamen und Familien-
namen), den Beruf, den Geburtstag, den (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu wer-
Wohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse den, wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers wäh-
(bei Steuerklasse III auch die Zahl der auf rend des ganzen Kalenderjahres 127 Deutsche Mark
der Lohnsteuerkarte bescheinigten Kinder), monatlich (29 Deutsche Mark wöchentlich, 5 Deutsche
das Religionsbekenntnis, die Nummer der Mark täglich, 3 Deutsche Mark halbtäglich) nicht
Lohnsteuerkarte, die Gemeinde, die die übersteigt, es sei denn, daß trotzdem Lohnsteuer
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben hat, und (§ 36 und § 37 Abs. 1) oder Kirchensteuer ein-
das Finanzamt, in dessen Bezirk die Lohn- zubehalten ist.
steuerkarte ausgeschrieben worden ist. Die
Angaben sind den Eintragungen auf der B. B e r e c h 11 u 11 g der Lohn steu e r
ersten Seite der Lohnsteuerkarte zu ent- ( § § 32 b i s 40)
nehmen;
§ 32
2. den Hinzurechnungsbetrag, den steuer-
freien Jahresbetrag und den steuerfreien Lohnsteuertabelle
Monatsbetrag (Wochenbetrag, Tages- (§ 39 Abs. 1 EStG)
betrag), die auf der Lohnsteuerkarte ein- (1) Die Lohnsteuer richtet sich nach der .Höhe des
getragen sind, und den Zeitraum, für den Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum. Sie berech-
die Eintragungen gelüm; net sich nach der Jahreslohnsteuertabelle, die der
108 BunclE:sgesPtzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Vcwrdui111~1 V(>1n 1:i. Mili l!l:>O (13L11Hlesg(~seLzbl. liegende Zeit oder crnf der Zahlun9 von sonstlgf':1,
S. 147) als J\,1il<1qc :~ lwiq<'lll'.11 1sl, lllil der Maßgdbe, insbesondere einmaligen Bezügen berul1t
di:lf·\ di<: Lol111~;i,·w·1 nicht ill('flJ als 80 vrnn Hundert
d ( :, J d h 1( "'.~ JO l 1 1: ( ' t 1' i (l 1. V✓ i I d d C l ;\ r b C i l ~;loh n ff1 r
cin1•n rnon<1'lid1c11 'L.r·1l.r<1t1111 qc•:;,<1hll, so lwlri.l~JCll
(lic Lol111:;lulr»1 t'tid (lit· Lo!i11~;i:•1H•r ein Zwölftel dl'i lohnzahlungszeitranrn
B()l.rüqe d<·r . 1c1l1rr";ll!l 1.:1sl('.\t(•1!dbdl<·. DcJbci ~;in<l (§ 3D Abs. 1, Abs. 6 Zi!f ,J
die Lohn~;lc•uc·rlw!1;i(J\' illll dt'n niid1s!cn dttrcb fünf
{ lJ Lolmzahlungszeitraurn ist der Zeitraum, für
lcil bd r<>n J>kn 11 iq 11('! r,1~1 n«ril t! n l(:n ,illZlHlmdErn.
den der Arbeitslohn gezahlt wird, Dies gilt auch
vV1rrl <i,•r J\rl;cilslolir, ;(1r <~i:;('n d!Hl(\rt:n als rnonal-
dann, WEmn der Arbeitslohn nicht, nach der Dauer
JidH•n Zi·ii r;ic11n ~:c;<ti:1:I, so bdr,1qcn die Lohnstufen
der Arbeit, sondern z.B. nach der Stückza.hl der
und c1i(: Lolrn.';!,,lH'I 1-l: t1d1L1•ii(' d<ir Betrügf! der
hergestellten Gegenstände berechnet wird. Maß-
Lolrnsl<'ll(•1Lc1l)('li(> ll·11 111onc11.lidw Lohnzdlilunq, und
9ebend ist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeits-
zwc1r:
lohn gezahlt wird, festgestellt werden kann. Dies
1. h'11 nid1! 111c•lir ills vic•r /\rbeilssttrnden, trifft insbesondere dann zu, wenn zwischen Arbeit-
<1lw1 11ic!1 I 111eh r <tls ei1wn ht1lbcn geber und Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet
!\rlwihl<1~J . . 11:,'!., wird. Es ist nicht erforderlich, daß stets nach gleich-
2. fi1r 1,if'hr c1ls vier /\rlwilssl.unden, dber mäßigen Zeitabschnitten abgerechnet wird, z. B.
niclll n1Phr dls Pirwn !\rbeilstaq . 1/'!.o, stets wöchentlich oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn
der Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers z.B.
'.l. li1r ci1w vollP /\11Jeitswoclw . 1'/:.>n. einmal r.ach einer Woche, das nächste Mal nach
(1) FC1r irnd:!1(' cils diP in t,h,,ctlz 1 bezeichneten 10 Tagen abgerechnet wird, so ist Lohnzahlungs-
Lohnzdhlt1nq,;zpi!r~it111H' ('l~JdJcn sich <lie Lohn- zeitraum der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum.
sLuten und. di(• Lolinsl(•t1er c1us den mit der Zahl Kann wegen der besonderen Entlohnungsart ein
(Jer Arlwi Lsl<1~J(! ~ W oclwn, Monal<') vervielfachten Zeitraum, für den der Arbf~itslohn gezahlt wird,
Ta9Pslwtr~ige:11 (W ochenlwlr~i~l(:n, Monatsbeträgen). ausnahmsweise nicht festgestellt werden, so gilt
Bei rneh rUi~J iqen Loh 11·1.iJh l trn~JSZPi tri:iu111en, die nichl als Lohnzahlungszeitraum mindestens die tatsäch-
in vollen ArlH'ilswodicn oder in vollen Arbeits- lich aufgewendete Arbeitszeit.
monuten bcstdwn, ist zt1r Fnslsl.<,llung der Zahl der (2) Steht der Arbeitnehm·er während eines Lohn-
Arrwits{aqe I C11 je· si()IH'n Kalendertage ein Tag zahlungszeitraums dauernd und derartig im Dienst
abzuziehen. eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach
(]) Für die lkn.'chnung der Lohnstufen ist von dem Dienstverhältnis während dieses Zeitraums
den Anfangshelrügen ckr Lohnstufen der Tabelle, vollständig oder doch hauptsächlich dem Arbeit-
aus der diP Ernxhnung nach den Vorschriften des geber zur Verfügung steht, so sind, solange das
Absatzes 1 oder 2 abzuleiten ist, auszugehen. Dienstverhältnis fortbesteht, die in den Lohn-
Ergelwn sich dabei Bn1c:hteile eines Pfennigs, so zahlungszeitraum fallenden Arbeitstage auch dann
ist auJ dc:n n~id1slcn Pfennigbetrag aufzurunden. mitzuzählen, wenn der Arbeitnehmer für einzelne
Bru-::hteilc ei1ws Pfonniqs, die: sich bei der Berech-· Tage keinen Lohn bezogen hat. Dies gilt ins-
nung der Lohm;Letwr crqeben, bleilwn uußc~r Ansatz. besondere bei Kurzarbeit infolge Betriebseinschrän-
kung sowie in Krankheitsfällen.
§ 34
Berechnung Anwendung der lohnsteuertabelle
der Lohnsteuer von bestimmten Zuschlägen (§ 39 Abs. 1 bis 6 EStG)
(§ 34 a EStC)
(1) Bei Anwendung. der Lohnsteuertabelle sind
Die gesctzlidwn oclc1 r tcniflichen Zuschläge für für die Berücksichtigung von Hinzurechnungen (§ 14)
Mehrar bei l und fi'1 r Sonntags-, Feierlags- und und von Abzügen (§ 27) und für die Anwendm1g
Nachtarbei L ~Jehörcn nicht zum stcuerpfüchtigc~n der Steuerklassen die Eintragungen auf der _Lol{n-
Arbeitslohn, wenn der Arbeitslohn insgesarnt steuerkarte (§§ 7 und folgende), und zwar des
7200 Deutsche) Mctrk im Kalenderjahr nicht Kalenderjahres maßgebend, in dem
übersteigt. Bei der Feststellung, ob der Arbeits- 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der
lohn 7200 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,
der Mehrarbeitslohn, zu dem gesetzliche oder 2. bei nachträglicher Zahlung des Arbeitslohns
tarifliche Zusdilägc für Me:hrarbeit gezahlt werden, der Lohnzahlungszeitraum (§ 33) endet.
einschließlich diesPr Zuschläge, sowie gesetzliche
oder tarifliche Zu~;chl~iU(' für Sonntags-, Feierlags- (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I
und Nachlmbcil uncl stcuerfrcir: Bezüge nicht mit- b('scheinigt, so hat der Arbeitgeber --- abweichend
zuzählen . .Ergibt. sich erst im Laufe des Kalender- von Absatz 1 - von dem Lohnzahlungszeitraum an,
jahres, dc1ß der Arbeitslohn im Kalenderjahr 7200 in den der Tag nach der Vollendung des 60. Lebens-
Deulsclie Mark übersleigen wird, so bleibt, vor- jahres durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-
behalt.lieh <:inc)r ahweidwnden Behandlung beim klasse II anzuwenden. Das gleiche gilt bei Verwit-
Lohnslcucr-Jahrcsausqleich, die steuerliche Behand- weten von der Vollendung des 50. Lebensjahres an,
lung nach Satz 1 f(ir diP abgelaufenen Lohnzahlungs- wenn aus den Eintragungen auf der Lohnsteuer-
zeiträume unberührl, es sei denn, daß die Uber- karte hervorgeht, daß der Arbeitnehmer verwitwet
schreitung des Belrc1~1s von 7200 Deutsche Mark ist.
auf der _Zahlung von Arbeitslohn für eine zurück- (3) entfällt.
l',fr. '/ Til~J der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 109
der Kinder im LaUfe des Kalenderjahres
geändert worden ist oder die Lohnsteuer
Lohnste:uer--.Jahrcs,1,usgleich
im Laufe des Kalenderjahres nach § 37 ZLl
(§ :l9 .Abs. J. EStG)
berechnen \Vi:lr;
( 1) HüirL di (\ B(~ red11111n~J cl<>r Lulrnsteuer n<1ch d) wenn bei unständiger Beschäftigung der
§ § :n und lol ~JC~nd () w ('9 (! n u n:; Ui ndifJ er Beschäli.i - Arbeitnehmer nicht seit Beqinn des Ki:l-
~p1nu des J\rlH:ilne'11rnPr:s.; oder weucn schwanken- lenclerjahrcs bei dem gleicl:H:)n i\rbeitg2ber
den l\.rbcitslol1ns zu ein(:tll !1(Jllc'rcn Cesi1mlsteuer- beschäftigt vvar;
bdrau, als er sich bei qkidnnüßigcr Verteilung dl:S
Jahrc,scubcil~ilolrns uul di(~ W'StimLen Lohnzahlungs- e) wenn hir" den ,\;:b2itnehmer mehrere Lohn-
zcilrüumc) des J(i1lend(!rj,.1hr<!S er~Jcbcn vvCtrde, r:.;o steuerkarten ausgeschTieben worden sind.
erfolqt il ur Vcrlc1 ng<.m des /\ rlwi tnebmers ein Lohn- (4) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist in den
steuc'r-J dil rcsdUS(J !(!ich. l)icsPr Lobnsl.euer·•.Tahre:;- Füllen des Absatzes 3 auf Antrag des Arbeitneh-
a us~J l<'idl .isl. .im VVeo1) der Aufrechnung durch clr:on mers im vVege der Erstattung der zuviel einbehal-
Arlwi l~J(·ber (/\ bsat,~ '.2) od<•r in den Fällen des Ab- tenen · Lohr1steuer durchzuführen. Für die Berech-
Sdtzes :l i111 \.'V,:qc cl<'r Ersl,ll!11n9 durch das Pin1:wz- nung des steuerpflichtigen Jahresarbeitslohns gilt
üml. du rchzuftih rcn. Abscllz 2 Satz 2 entsprechend; der Jaluesarbeitslohn
ist dabei um die Summe etwaiger Hinzurechnun~Js-
(2) Der ./\rb<:il. c,)<'b<~r ist vorbehaltlich des A1J-
betri.ige des § 37 Abs. "1 zu erhöhen. Die Jahreslohn-
salzes J zur l)urd1füllru11~J des Lohnsl.euer-Jcthres-
steuer für den sich hieraus ergebenden Jahres-
aus~_(lPidis Vt:1pllid1td (w(:nn er weniger als 10
urbeitslohn ist nach Absatz 2 Sätzen 3 und 4 zu
A1beilnc·li111c1 !wsd1;ifli~Jt, h<!n:<hl.i\Jt.), b(~i. der Loh:1-
ermitteln, soweit nicht die Voraussetzungen des
zc11llun9 li'1r d(:ll lclzkn Lohnzalil1rnq~;7;.eitrnum des
A„bsatzes 3 Buchstabe c gegeben sind. In den FäUen
Kd lr:nckrj,1 li n·s (•i 11<' Be n!du1 u nq dc~r LolrnsLeuPr u'.If
des Allsatzes 3 Buchstabe c ist der sich ergebende
ckr Crundlc1q<~ dPs Jd1Hcsrt, b::ilslohns durchzufüh~
Jahresarbeitslohn durch zwölf zu tellf:li; auf die
rcn. Zu d i, ~s< 1111 Z w ( •ck ist von deni J c1 h n~scnbeits-
lolln der nd<h der r,:i11l.r,1q11nq illlf (lc,r LohnsteL1er-
Monatsbeträge ist die Lohnsteuertabelle für monat-
liche Lohnzahlungen unter Beachtung der für die
karte z11 IH 1 i1cksid1Li!J("lldn ~,IPW?rfrei(: JahresbetEHJ
1
(§ 27 Abs. 1) db:r.11:i:ielic11. r,eir den verbleibenden
einzelnen Monate nach den Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte oder nach § Tl in Betracht korn.-
Jahn:sd dwi t.siol1n wird oh iw lü1cksidü auf die tal-·
sJd1l i <·l1c!1 Lol111z,,l1l1111uszt!it1·!ii1mP di(~ Jahrf)Sloh.i1- menden Steuerklasse und Zahl der Kinder anzu-
st.euer rldch dPr J,1hreslohnsle:uerl.abel1e ermitt2:.t.
wenden.
Für dje br:i (In Jt1hrcslolrnsU)11r~rherechnung anzu- (5) Der i\rbeitnehmer muß clie Anträge nach
wendende SL(:IJ('lkfi.,sS,\ sind diP Eintrn~Jungen anf Absätzen 3 und 4 spätestens bis z:c1m 31. M(:.irz des
cfor Lo!rnsl.cucrkarl r' z11 lkqin n des K,denderjuhn':; folgenden Iü1lenderjahres bei dem für seinc~n 'N ohn-
rnaß~JclJen,l. Lkr 1\rlwi!.CJ(:lwr kdnn cirw Aufrech- sllz zust;:i.ndigen Finanzamt stellen. Dem Antog
nunu uc'qcn die cliint1,h z11vic,J einlwhdltenc Lohn- sind die mit den Lohnsteuerbescheinigungen (§ 47)
steuer in der \Vt·isc vornchnicn, daß er bei der versehene Lohnsteuerkarte und auf Verlc~ngen des
Lohnzah 1unq U-1 r den ldzicn Lu!rnza h lungszPitra.um Finanzmn ts ein Bescböftigungsnachweis beizufügen.
des Kalern lcrjall tt!s b(: i. dc:m lwLrdfendcn Arbeit-
nd1 nwr soviel wcni~Jf,r <1n Lohnsteuer einbehält, 11Js
§ 36
irn Lm1fe des J(cilc,nclcrjcd1n:s zuvid einbehalt,;n
vvurdP. J:,l dt:r <1ufz.u1edrne1Hh! Stcll('tbctraq höher I\-lehrere Dienstverhältnisse
als die für dPn lclzlcn Lohnzdh1unuszeitramn des (§ 39 Abs. 6 Ziff. 2 EStG)
KalcnclPrjahrPs sich Prij('.bendc~ Lohnsteuer, so ist
(1) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus
der Ar bei lgcber berPchtiq L, die Au frcchnung mit
mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienstver-
den von sc:inen dJHforcn J\ rlwi l.nehmern cfübchal-
hältnissen gleichzeitig von verschiedenen Arbeit~
tcnen Lohnsteuerb('Lriirwn v or:1.unehmen und den
gebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn
Aufred1nun9sbd.rc1g bei der ndchstcn LohnsteLJe.r-
gesondert zu berechnen, es sei denn, daß der
anmeldung und LohnsteLwrabführung abzusetzen.
Arbeitslohn aus derselben öffentlichen Kasse, d. h.
Außcrdern hat e:r die i\ufredrnung in dem Lohnkonto
von demselben Arbeitgeber gezahlt wird (§ 49
und auf der Lohnsteuerkarte des betreffenden
Abs. l Satz 2). Die Lohnsteuer bei dem Dienstver-
Arbeitnel1mers zu vermerken.
hältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt
(3) Das Finanzamt ist abweichend von Ab- ist, ist nach § 34 zu berechnen. Bei Berechnung der
satz 2 zur Durchführunn des Lohnsteuer-Jahres- Lohnsteuer aus dem zweiten oder wei1?eren Dienst-
ausgleichs ausschließlich zustündig, verhältnis ist vor Anwendung des § 34 der Vermerk
a) wenn im WeDe de:r /\.ufredrnung durd1 den auf der zweiten oder vveiteren Lohnsteuerkarte
Arlwil~J(!lwr c)in voller Aus~1leich bei der (§ 14) zu beachten.
Lolrnzc1lil1inu fiir c1cn letzten Lohnzahlun9s- (2) entfällt.
zcitraurn des l(alenderjahres nicht möglich
ist;· § 37
h) wenn dr~r i\rbcitnelH\r mit weniger als JO Nichtvorlegung der Lohnsteuerkade
/\rlwi !1wh111()fll von sc i1wr Bduqnis zur
1 (§ 39 Abs. 6 Ziff. 1 EStC)
\/orrwhnw d<'r Aufr('c11nunq keinen cc . (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte
brtlll<h .1na<:l1t; tlem Arbeitgeber scbuldhaft nicht vor oder verzögert
c) wcn11 di,~ lli:-;rnün~J1i-ch auf cler Lohnst('.,H,r- c:r ~;drnldhc1ft die fU.ick:-;ahe der Lohnsteuerkarte, so
kc1rlc) V(:rn1Prkl.e Si(:llc:rklasse odc'.r Zd.111 hat clr~r Arbeilqeber für d [e :Ccrechnunu der Lohil-
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
sl c1wr vor An Wf~t 1d un9 cl<~r Lohns1 c,iwrl.i:lbelle de.m oder der Sitz de::,; inländischen Unternehmeos
LJtsiich!idH'll Arbcilslolln befindet.
mon a U i eh w i>dH •n Ll i eil 1 tü~JI ich hiJlbt.änlich
J)rvl l)M DM (2) Für die im Absatz 1 genannten .Arbeitnehrner
DM
sind keifü: Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die
11 :-, 27 . ·• ·, 5 Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse, die
h i 11zt1zun•chnetL Wird dPJ /\ rbeitslohn für ürnlere für den Arbeitnehmer maßgebend ist (§§ 7, 8, l8
als die h icr tJ<•nanrll.en Lohnzahl ungszeiträunie gc!- und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt, die für
Zdh 11, so sind die vorstdwnd gemannten Beträge die Anwendung der Steuerklassen maßgebenden
nach § 31 /\bs. 2 urnzuredrnc,n. Für dPn nach <},:r Verhält.ni.sse clurch eirw amtliche Beschei.nigung
lfinzurechnunu sich er(Jebenclc~n Betrag ist die nachzuweisen.
LohnsleU<'r aus der St.c·ucrklassp I der Lohnst:eucr-
(3) Weisen die im Absatz 1 genanntE!n Arbeit-·
talwll<' al)zuk•s<•n, bis der Arlwil.nduner die Lohn-
nehrner nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen
sleucrkdrl.e dr.·m AdwilgdJcr vorle~Jt oder zurück-
vorliegen, unter cfonen nach §§ 20 bis 27 Beträge
gibt. (§ 29).
vom Arbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt
(2) Der Arbeii.uPbcr kdnn die Lohnst.euer von d1c:rn das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf
J\rbei.lslohn für ck!n Mond\ JdQ,J,.IM eines Kalender- Antrag des Arbeitnehmers ei.ne den Vorschriften
jahres, d bw(~id1Pnd von c1·~r Vorschrift des des § 27 entsprechende Bescheini9lmg a.us. Auf
/\bsatzes 1, nach den Einlrc~Jun~ien auf der ihm Grund dieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber
vorliegenden Lohnsteuerkari.p für das vorher- in entsprechender Anwendung des § 28 die beschei-
9ehencl<: Kd lcnderjah r lwrec:luwn, wenn der Arbe1t- nigten Beträ9e steuerfrei lassen
nebrner den A rlwi tslohn irn voraus erhält und di.f!
niH:h § ]4 A hs. 1 111aß1J()bPIHl<\ Lohnsteuerkarte für
dds neue Kc1lenderjc1hr bis zur Zahlung des Arbeits-
• § 39
entfällt
lohns nichl vorqcl 1 ·~1t h,ll. Einen nach Vor,legung der
Lohnsteuerk,Hln flir das neue Kalenderjahr erfor-
derlichen Aus9leic:h in der Lohnsteuerbo,rechnung
§ 40
für den Moncll Jantwr kann dt)r Arbeitgeber bei den Beschränkt Steuerpflichtige
Zahlungen des Arbeitslohns für die Monate Februar (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)
oder M/'i rz vornnh nwn. Dei bei sind Anderun9en ocl<:~r
Er~1änztm9en ckr Lohnsleuerkcnle (§§ 17 bis 27) fiir (l) Beschränkt Iohnsteuerpflichti.g sind Arbeit-
nehmer, die im lnl,rnd. weder einen Wohnsitz noch
das neue KillendPrjahr schon vom 1. Jc1nuar ab zu
ihren gewöhnlichen .Aufentba.lt haben, soweit sie
lwrücksichtinPn, i:lllch wenn die! Anderunn (Ergän-
nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflich-
zung) Prst itn Li.wie d<·s Monats Jdnllclr eingetragen
tigen gehören. Sie unteriiegen der beschränkten
word<:n ist, es sei dt·rrn, <h1ß die Anderung (Ergän-
Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im
zunq) rwd1 dt'r Einlrnq1rn~J c:ttlf der Lohnsteuerkarte
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden
erst von C!Ülc•m splileren ZPilpunkt an gilt (§ 27
.Abs. '.2 Scitze :J. 11nd J). ist, oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen
öffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der
(:1) DiP Vorsdiriflen dl's A!Jscd:zes 1 sind auf Deulschen Bundesbahn und der Bank deutscher
A rbcilrwlrniu, f (ir d ic nach d<!tl §§ ]8 bis 40 oder Länder, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
nudi Pirwr rnii. Zw..;lirnnnrn~i cl,~s Bundesrates erlas- früheres Dienstverhältnis gewährt wird. Bei Per-
sc1wn 1.\norci 1111 ll~J der ßundcsrc~J ic·run9 keine Lobn--- sonen, die im Inland weder einen \Vohnsitz noch
st.<-!ue rka rlen duszt1sch r<:iben sind, nicht 1:u1zuwendeJL ibren gewöhnlichen Aufontha.H habrin, die aber im
Dies 9iH Jtir dir\ rwdi § 40 rwschrünkt Steuerpflid1- Inland eine literarische (schriftstellerische) oder
ti~wn nur dct1n1, W(!ll11 dus Firrnnzamt. dcrn Arbeit- k ünstlerischc\ Tätigkeit ausüben, wird von den
geber bcsd1cini9I, <li1ß clc!r Arbeitnehmer als be- Bez(igen aus dieser Tätigkeit ohne Rlicksicht auf die
sc:hrünk t lohnsl(•t1<.~rpt'lichtiq zu llelldndeln ist Die Gesti:tltung der Vertragsverhältnisst' im einzelnen
BPsdiPiniqunu isl· vom Arbeil~Jl'lwr als Bc!leg zum Lohnsteuer erhoben
Lohnkonto attlzufwwdhren.
(2) DiE~ Arbeit (Tätigkeit) ist Im Inland ausgeübt,
wenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig
§ :rn geworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,
Im Ausland wohnhafh.• Beamte und leitende wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt
Angestellte wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inlän-
rn 14 Abs. 2, :l SLAnpC) dischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-
stimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständig0r
(1) Deutsch<· öJlentlidw Bedmte, die ihren Dienst~
Arbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen
ort im Ausland hal)('n, sind wi<' Personen zn behan-
untE,rliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit
deln, die ihren rwwühnlichen Aufenthalt an dem
ni.cht unbeschränkte Steuerpflicht. gegeben ist.
Ort h<1ben, an dem sid1 die inlündisd1f! öffentliche
Kasse lwfincfc,t, die die Dienstbezüge zu bezahlen (3) Die Lohnsteuer bemißt sich bei beschränkt
hal. Die lr!itenden An~JPSl(!lllcm Pines inländischen ,stetwrpflichtigen Arbeitnehn:1ern (Absatz 1) nach
Unternehmens (eirws Unternehmens, das seine der Steuerklasse und nach den Kinderermäßigungen~
CPscbäfl.sleil.uriu oder seinen Silz in1 Inland hat), die nach Kenntnis des Arbeitgebers für den Arbeit-
die im Inland weder ein(m Wohnsitz noch ihren nehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18 und 34). Der
gewöhnlichen /\ulcnthalt halwn, sind wie Personen Arbeitnehmer ist berechtigt, dir- Verhältnisse, die
zu behandeln, diP .ihren U('WC>hnlidwn Aufenthalt für die Anwendung der Steuerklasse und für die
an dem Orl haben, an dem sich die Ceschüftsleitung Cewährung der Kinderermäßigung maßgebend s.incl,
l\lr 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. h:~bruar 1952 111
tkrn Arlwil9dH·r ,:llirch i·irw .iniiliche Beschc:ini~Jtmg Hat der Betrieb im letzten vorange(Jcmgencn
uachzu w r:i sen, Kalendervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet
sich der Zeitpunkt für die Abführung der Lohn-
(4) McJchl Pill h·sdu!rnkt '.:,t.<•ttcrpflichUoer Arbeit-
stefü!r danach, ob die einbehaltene Lohnsteuer in1
1wlrnwr (Absatz 1) ql<1ubh,dl, d,ll:\ S(:ine Werbungs-
ersten vo11en Kalendermonat nach faöifnung des
l~osl<!n, die b(!illl ,'\dwilslol1n J.H berücksichtigen
Betriebs den Betrag von 50 Deutsche Mark übt:c-
sind, Jl'2 Dr•11tsclw l'v1,uk Fdnlich oder die Sonder-
stiegen (Ziffer 1) oder nicht Libersliegen (Ziffer 2) hat.
i:Hl'.,(J<ilwn 4bH DPulsd1('. \1lc1rk j!ihrlich übersteig(~n,
so ist. d(•r üb(!rskifJ('llC!c lh•!rdq fi"lr die Lohnsteuer-
(3) Das Finanzamt kann von f>.inern Arbeitqebcr,
hcn·c'hn1111q vo11 d<'lli i\dwi.lslohn ühzuziehen. Die dm die Lohnsteuer nach den VorschrHten i.n1 Ab-
Vorsdnitlc•n der §9 'l'), 2.'> d t1nd 2ti sind nicht salz 2 vierteljährlich abzuführen hat, rnonatiich,~
.:1nwendb,11. l)i(~ liinl.rt1q11nq d< 1s stc1wrlreien Bclra~JS Abführung verlangen, wenn das zur Sicherstellung
auf der Lohnsl('llf!rkdrte wird durch die Ausschrel- der richtiqen Abfiihrung der Lohnsteuer erforder-
hu ng ei ncr ßesdwi n iq unq d 11 rd1 das Finanzamt
lich ist.
crsC'tzt, dit! dr.•11 Vorsd11ift('J1 (lps § 27 enlspricht. § 42
Der A rlwi I ncl11111•1 111 u f) d i c·sr: ß(•sdwin i~Fll1] dcrn entfällt.
Ar!w i t9<·f wr v orlt>qcn.
§ 43
(5) D i e V m s d II i f 1c n d c r /\ iJ s ii l'.t. e 1 bis 4, clll s-
W' n o m In e n 1\ bsd t.z 4 S,1 t;, '.!,, ~Jtd l.1.'.n entsprechend BetriebstäHe
h1r Arhf'.il.nehrn<ir, div 1ivedr,r cirwn \Nohnsitz noch (§ 38 EStG)
ihren qPwiihn l idH'n /\:1fen l \1r1! t i rn Bundesqebiet, Betriebstätte irn Sinn dieser Vr!rordnun9 ist d,r
alwr einen Wolin,;i\z rHlc:r ihren ~wwöhnlichen Betrieb oder Tt:il des BPtriebs des Arbeitgeber,;,
i\ufcnlhr1II. in ci1w1n z1.1n1 lnl<1rHI qchörenckn Gebiet in d<.~m die Beredrnung des Arbeitslohns und dc:r
h,ibcn, in dem J>(•rsorwn i1iil \\/ohnsit.z odPr fJPWöhn- Lohnsteuer vorgE:~nornrnen wird und die Lohnsteuer-
]iclH!fll /\ ufPn lh <il L i 111 [1u nd1•~,qPhid 1ils lwschrfü1 kt karten der Arbeitnehmer aufbewahrt werden. Als
c in k 01n mcnslf)ll <' rptl i eh l iq h<·h,Hl(l!'.I t werden. Betrif~bstätte gilt auch der Heimathafen deutscher
(fi) D('r dn illl~,liiudisdH' !\1fwil1iehrner ~Jezahlte Ha.ndelsschiJfe, wenn die Reederei in1 lnlirnd keirni
/\ rbci 1.slohn 1111 lt· rl i('.(j I n id1 L ,!r:r Lobnste11cr, wenn Ni(~derlctssunCJ hclt.
es sich t!rn ('.ine: .1\ tlwilslei~•;Lunu von nur vorüber- § 44
gdH~nd(•r Dilucr w;i!Jn·11d d('s Aul(:n!halts eines
Lohnsteuera:nmeldung
dc11tsdwn S<"hilte:..; ,n 1in,·m duslündisdwn llafen
{§ 38 EStG)
hc1.ndcl L
(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig tlüvon, ob
(' . V e r w 1' n (! 11 11 9 die einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des
d (~ r (, 1 11 h (' h d l ! <' 11 <· n L o h n ::; t e u E r Finanzamts dbgeführt worden ist, der Kasse des
Finanzamts der Betriebstätte eine Lohnstf)UPranmel•·
1§§ 41 bis 4b)
dung zu übersenden:
~ 41
1. bei monatlidu~r Abführung der LohnslcuPr
Abführung der lohnsleuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3) spät<:~stens
f* :rn I:StC) am zehnten Tag nach Ablauf eines jedc;1
{1) Der 1\dwjlqe:IH:r h<1l. die· Pinlwbaltene Lohn- Kalendermonats,
steuer in ein<'lll BPf rc1q c111 ifü: Kasse des Finanz- 2. bei vierteljährlicher .Abführung der Lohn-
arnts der Betriehsl;iltc oder <H1 eine von der Ober- steuer (§ 41 Abs. 2 Ziff. 2) spätestens am
finanzdirektion bestim11üe Kasse abzuführen. Die zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
einbehaltene Lohns lc'UP r dc11 f nicht <111 Kassenhilfs- Kalendervierteljahres.
stellen a buern h rt vvl·rdcn. l)(•r Arbeitgeber muß Der Arbeilgeber hat in der Lohnsteueranmeldung
auf d<~n, Zc1hlunqsabschnitt crn~JcbPn oder durch nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,
SPine Celdirnstc1It i1ll~Je1wn lassen: die Steuer- wieviel Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)
nummer, das \;\fort „Lohnsteuer" und den Zeitraum, oder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) einbehalteq
för den diP Lohnstcu<'r cirll>Phallen worden ist. Die hat. Die Lohnsteueranmeldung ist durch den Arbeit-
Namen der /\rbeitrwhmer, d11l die der abgeführte geber oder durch eine Person, die zu seiner Ver-
Lolrnstcuerlwtraq <·nWillt, sind nicht anzuqebcm. tretung rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. Vor:-
(2) Die Lohnste11er isl (tbzuliihren: drucke zu den Lohnsteueranmeldungen werden den
· Arbeitgebern auf Antrag durch das Finanzam1
1. spätesl<•ns c1 m zdm l<>n Taq nach Ablauf
kostenlos geliefert.
ei1ws jeden Ka lt~ndern1orrnts, wenn die
Pinbehcdfen(~ Lohnsteuer im letzten voran- (2) Der Arbeitgeber muß die Lohnsteuernnnwl-
qeqcinqenen KalPndrirviPrtcljahr monatlich dung auch dann abgeben, wenn er in dem Anmel-
du rchsdrn i 111 ich rnr>h r ?.lls 50 Deutsche Mark dungszeitraum Lohnsteuer nicht einzubehalten halle.
hPl.rilq<'n hell; Der Arbeitgeber hat in diesem Fall in der Lohnsteuer-
anmeldung zu bescheinigen, daß er irn Anmelclungs-
2. spät.es! Pns c1 m :;phn lc'.n Tao nach Ablc1tif zeitraurn keine Lohnsteuer (~inzubehalten hatte. Der
Pines je<kn K(dend(•rvierteljahres, wenn die Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Ab-
c-inlwhcill<•rw Lohns!(,uer im letzten voran- gabe weiterer Lohnsteueranmeldungen bf;freit, wenn
q<~(JiJll(J<~nf•n Kdl<'ndt>rvinteljahr monatlich er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein Lohnkonto
durchschniltlich nicht rnPhr ,ils :SO Deutsche zn führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem
Mark lwl raqcn hat. Finanzamt 1nitteilt.
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Das fii;anzamt der BetriebsUitte hat den ,, die Grundlagen fftr die Festsetzung der
rechtzeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen Lohnsteuer, so,veit sie dem Steuerpflich-
zu überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem tigen noch nicht mitgeteilt sind,
Eingang der Lohnsteueranmeldungen einen Zu-
3. eine Anweisung; wo und wann die Steu,2r
schlag nach § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
zu entrichten ist (Leistungsgebot).
festsetzen, erforderlichenfalls den Eingang der Lohn-
steueranmeldung nach § 202 der Reichsabgaben- (-l) Eines Besöeids und eines Leistungsgebots
ordnung erzwingen. bedarf es nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2
zur Zahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder
§ 45 dem mit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauf-
Unregelmäßigkeiten bei der Abführung tragten des Finanzamts seine Verpt1ichtung zur
(§ 38 EStG) Zahlung der Lohnsteuer schriftlich anerkannt oder
der Arbeitgeber über die von ihm einbehaltene,
Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines aber nicht abgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteuer-
Arbeitgebers aus oder erscheinen die geleisteten anmeldung (§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber
Zahlungen auffallend gering und hat auch eine eines Betriebs ist im Fall des Absatzes 1 Satz 3
besondere Erinnerung keinen Erfolg, so hat das ein Bescheid auch dann zu erteilen, wenn die Lohn-
Finanzamt den säumigen Betrieb nach §§ 50 und steueranmeldung vorliegt.
folgende außer der Reihe zu prüfen und gegebenen-
fall~ die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer
nach §§ 325 und folgende der Refchsabgabenord- D. S o n s t i g e Pf 1 i c h t e n
nung zu erzwingen. Pas Finanzamt kann von einer des Arb e i t gebe r s (§§ 47 bis 49)
Prüfung des Betriebs außer der Reihe absehen, die
Höhe der rückständigen Lohnsteuer nach § 217 der § 47
Reichsabgabenordnung schätzen und den Arbeit- Lohnsteuerbescheinigung
geber in Höhe des geschätzten Rückstandes haft- (§ 42 EStG)
bar machen (§ 46).
(1) Der Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalender-
§ 46 jahres auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
für das abgelaufene Kalenderjahr dem Vordruck
Haftung auf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte ent-
(§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO) sprechend zu bescheinigen, während welcher Zeit
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr
Steuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für bei ihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in
die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits- dieser Zeit der Arbeitslohn (einschließlich Sach-
lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der bezüge) und die davon einbehartene Lohnsteuer
Arbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer) betragen
neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beginn haben (Lohnsteuerbescheinigung). Der ermäßigt
des letzten vor der Ubereignung liegenden Kalender- besteuerte Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die sich
jahres an das Finanzamt abzuführen war. über mehrere Jahre erstreckt (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4)
und die Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur
(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den bezeich-
in Anspruch ·genommen,
neten Bezügen einbehaltene Lohnsteuer sind je
1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschrifts~ gesondert anzugeben. Steuerfreie Bezüge (§§ 4 bis G,
mäßig gekürzt worden ist, § 32 a) sind nicht anzugeben. Der Zeitraum, für den
2. wenn ·der Arbeitnehmer weiß, daß der die beso_ndere Besteuerung wegen Nichtvorlegung
Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer der Lohnsteuerkarte nach § 37 vorzunehmen w:i.r,
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und ist zu vermerken. Der Arbeitgeber hat am Schluß
dies dem Finanzamt nidlt unverzüglL.:h der Lohnsteuerbescheinigung, dem Vordruck ent-
mitteilt, sprechend, die Merkmale der Lohnsteuerkarte des
,·· Arbeitnehmers für das ·folgende Kalenderjahr eiTI- J
3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7 .]
zutragen.
Abs. 10 und § 8 Abs. 4 obliegende Ver-
pflichtung, die Berichtigung der Lohi1- (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-
steuerkarte zu beantragen, nicht recht- zember des Kalenderjahres, so hat der Arbeitgeber
zeitig erfüllt hat, die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigu~g
des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-
4. wenn die Voraussetzungen für die Nach- druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des
forderung von Lohnsteuer nach § 20 b vor- Arb€itnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt
liegen. in diesem Fall unausgefüllt.
(3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genanntem (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß
Personen ist im Fall der Lohnsteuernaµiforderung Arbeitgeber, bei denen die üblichen Verhältnisse •l
ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser maß des Wirtschaftszweigs es mit sich bringen, daß vo;- '
außer der Höhe der nachgeforderfen Lohnsteuer übergehend stoßweise eine im Verhältnis zur nor- \~
enthalten: malen Anzahl von Arbeitnehmern des Betriebs
1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch große Zahl von Aushilfskräften beschäftigt wird,
binnen eines Monats zulässig ist und daß deren Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, 0it
der Einspruch bei dem Finanzamt ein- sogar an demselben Tag beginnt und endet (Tag,~-
zulegen ist, das den Bescheid erlassen hat, löhner), von der Ausschreibung der Lohnsteuer-
Nr. 7 ----Tau der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 113
bc>scheiniuwiu 1h1,l1 fü,cndignng cles Dien,~t- (2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben:
vcrh~d !11is~;es ( 1\ !Jsd lz :2) fo r ihre Aush.ilfskräfte l. der gezahlte Arbeitslohn und die davon
(Ta~;C'löl1ncr) ,il..lselwu. Li diesem Fc.lll ist erst nfü:h
einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3
A blc1uf des l<,i :<'lHl'." 1 jil hn's fiir jede im übgelauf en:~n Ziff. 2),
Kalcndcrjdlu b,-~;r!1i:f! i;; 1 ~cwcsene Aushilfskr:i;t
ci1w lJc,sond('I(' Lohnsl(:11Prbc:scheiniq11ng (Lohn- 2. die gezahlten steuE'rfreicn Bezü~Je (§§ 4
slc11criilwrwci~;un~F,bliltl) cl('ill 1--,,inanzarnt der ßc- bis 6, § 32 a),
triPbsUil.lc: cin1,11sr:ndf:n. T)~,:s<) Errn~ichtiqunq bezieht
3. der E:rmäßigt besteuerte Arbeitslohn iür
sich nur c1:1f di(• ;\1d1:Jfsl:ridtc ('Tc19eh.ilmc1), nLht
eine Tätigkeit, die sich übE:r mehrer(:
dc1q1:qcn uui iiit· ,\rbeiLnehrncr dPs B,~--
Jahre erstreckt, und die davon einbeh.1l-
1.riebs. lkr 1\t l1, 1lqc::H:t· hdl. nc1ch Ablauf de~;
1
Kolendc: · in L,l;:1,~,'.c,:•:·rLilwrweis;_mgsbl,ll.t tene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 4},
cJc\111 f'•~·!·~~-:n:·;:,.~1tit ,,, l)()i :.··i("!;~~t,Jt1. (), a1-1c11 c1ann 7.\1 4. die Vergütungen für Arbeilnehmcrerfl:1-
'-" n,n r·, tL·:r cinu1 vor dem Jl. De- dungcn und die davon einbehaltene Lohn-
ze:,1bcr c-in'·•c; l<•:!cndcri-_•,Lrrs ausqc,schiedenu1 steuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).
Arbc-i!.:1ch:w ( ,l(J'='~!l'n c!l't Vorschrift des A!)-
sal::,c~: '.2 r•i t,n'rn';: Uc', i1('SC!11.'i11igung nicht aus- (3) Die nach Absatz l Ziffern 1 und 2 ansgeschric'-
gcsd1ric,bc·i1 h<1I: udcr \vc1;11 ihm fiir einen ArbeH- benen Lobnzel.lel sir:d spätesten5 am 15. Febnur
nc1rnwr ci11(! Lol1ns!e11(•rk.:ntc, Dl(:ichgülti9 aus des folgenden Kalenderjahres an das Ltr den ArbeJ L-
wcLh0,n C , ,1id1t 'dil~Jt le:0cn hc1L Dc1s Lohn- nebrner nach sei:1ern 'vVohnsitz (gewöhnlicfo=:n 1~.'J r-
s1c,10r::l ·•:1·,\1 1
i•::i:1~;",li:d'..I ],,iL tlie der Lohnstcucr- enthalt) zustt.r..dige Finanzmnt zu übersenden. \,To:·"
b0sd1cin , '.', :.,:[; :p1:h, ,~i.:c n Anqöbcn zu c:1t- drucke zu Lohnzetteln \verclen den A.rbeitgebern auf
hc11tc:n. Antrag vom Finanzarat koste_nlos geliefert.
(4) D<:r /\dwil.qcl><~r h<1I di(: Lohnsteuerbescheini-
gung aul Crund d('.r [inl.r,1gunqcn in d(,rrl Lohn- § 49
konto (§ :31) dU'.iZuschn'ibcn.
Behörden
(5) DPm ;\ r!wilrwh n:Pr ist jede Anderung der (§ 38 EStG)
vorn /\rbcit~J<'ilf:r vorgenommenen Eintragungen
verboten. (1) Die Behörden und die sonstigen Körpcc-
schaften des öffentlichen Rechts haben - wie aJle
sonstigen Arbeitgeber - die Lohnsteuer nach §§ 29
§ 4g bis 48 einzubehalten. Die öf fenfüche Kasse hat bei
LehnzeUel Auszahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflich-
(§ -12 EStCJ
ten des Arbeitgebers im Sinn dieser Vorschriften.
(2) Wird
•ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslo;m
(l} Der /\1 bei IqdJr:r hat 1m beschudel: dc-r Vor-
schrift d•s § L:7 ,1,:d: ~'i-Llli:; ck:s Kr1lenderjcthres auf im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,
Grund (k;- Li,;: r .::1:mq(,;1 Lohnkonto einen Lohn- vvährend dieser Zeit einer anderen Dienststelle
zettel auszu,~J1 i/.;.cn: Überwiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns
üuf die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die
L olrnc~ lH'!;ondt:rn A11ifonlcrun9 für einen früher zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheini-
./\ rlw11 nch 1nPr, dessen Arbeitslohn im voran- gung (§ 47) de:1 voHen von illr gezahlten Arbeits-
r;c;J,1 l!(J"nen }<;dr-:H!erj:;Ju 24 000 Deutsche lohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
rvLnk tl!;•·!·'.·!i;•c1cn Iwl. B(:i (:ilw1n Arbeft- dann aufzunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeils-
ndrn,cr, u1'r ur v:;1h:-cnd eines Teils d,0s lohns von der Eunmehr zuständigen Kasse erstatv,:t
K<!!crHl<'rj,dnc:-; 1H i dem Arbeitoeber be- wi.rd. Die nunmehr ,:ustt-i.ndige Kasse hat den der
sd1üJli(Jl v1M, ist fi.·1r din Frage, ob dc~r früher zuständiqen, Kasse erstatteten Teil d,.:2c:;
J\rbc:ii:,>.;. :1 ;_'.4 U•,·l) D,.,dsdw Mark im
1
Arbeitslohns in die von ihr auszuschreibende Lo]·:n-
lC.1kndr· rid hr !w, c.;r :,:,:r·n !12) t, der __.-\.:rbeits- st2uerbescheinigung nicht ,mfzunehmen.
i<Jhn ;::11[ ( inc,1 vc-!)cn Jzihresbc1rag um-
Zt!rcdn!<T; (3) Die Oberfinan:!direktionen können zulassen,
daß die \'On mehreren Kassen einer Verwaltung
2. o.!11v.: !H•~;:):11}, ,e /',c'.;fu1(1c:rnng li\i' c:incn einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse eil'les Fina:1z-
.J\ :rbci l1H,J1 nwr, amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an
<1) au[ r)r,,;~;cn (cr~;L(:r) Lobnsleuerkarte di~1 c::Ine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen
./. :11<:-::(l"i r,; einer zv,reitcn oder wei- die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-
teren Lohnstc~rn·rki.!rl.e vcnncrkt ist, . bezirken eines Landes, ,-:;o entscheidet die für
die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
b) dcs'.'•"r: L '.,;irnstcuerkar1c als zweite od0r
behörde.
'\-'l'('.itc:c Lohnstcuerkarle bezeichnet ist.
Jn di('Scn Lillcn ist a.nf dem Lohnzettel an- (4) Off entliehe Kassen haben alljährlich spätestens
zugeben: "\,1direre Lolmsteuerkarten''; bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen Finanz-
amt ein Verzeichnis der außerhalb Deutschlands
3. üu f J\n {rnq für einen A rbcitnehmer, dessea wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu
Arlwi 1s1ohn i1:1 voranne~Jangenen Kalendcr- übersenden., an die sie während des abgelaufenen
ji:lhr 24 000 Deutsche Mark nicht üb'2r- Kalenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge
sfic~fJen hat, wenn der Arbeitnehmer zur mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere
Einkonnm~nsteücr veranlagt wird. Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt haben.
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
V. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs (4) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen dem
(§§ 50 bis 55) Beauftragten des Finanzamts auch über sonstige
für den Betrieb tätige Personen, bei denen es
§ 50 bestritten ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs
Außenprüfung sind, jede gewünschte Auskunft zur Feststellung
(§ 193 AO)
ihrer Steuerverhältnisse zu geben.
Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige
Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch § 54
eine Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten
als auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die Verpflichtung des Arbeitnehmers
(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)
im Bezirk des Pinanzamts elne Bctriebstätte unter~
hallen. Haushaltungen, in denen nur gering ent- (1) Die Arbeitnehmer des Betriebs haben dem mit
lohnte Hausgehilfinnen beschülligt werden, sind in der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Aus-
der Regel nicht zu prüfen. kunft über Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu
geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz
§ 51 befindlichen Lohnsteuerkarten (§ 29) sowie die
Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vor-
Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf zulegen.
zu erstrecken, ob sä.rnlliche Arbeitnehmer, auch die
nicht ständig beschäftigten, und alle zum Arbeits- (2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch
lohn gchöri~Jen Uinrwhnwn, gleichgültig in welcher berechtigt, von Personen, bei denen es bestritten
Form sie gewührt werden, dem Steuerabzug unter- ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jed~
worfen werden und ob bei der Berechnung der Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse
Lohnsteuer von der richtigen Lohnhöhe aus- zu verlangen.
gegangen ist.
§ 55
§ 52
Mitwirkung der Versicherungsträger
(1) Für die Dberwa.chung und Nachprüfung des (§ 189 e AO)
Steuerabzugs ist beim Finanzamt eine Arbeitgeber-
kartei nach den Bestimmungen der Buchungsord- (1) Die Träger der Reichsversicherung haben den
nung für die Finanzämter oder eine Arbeitgeber- Finanzbehörden jede zur Durchführung des Steuer-
liste zu führen. abzugs und der den Finanzämtern obliegenden
Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu · leisten
(2) Die Außenprüfung ist planmäßig so zu ge-
(§ 116 der Reichsversicherungsordnung). Insoweit
stalten, daß in einem von der Oberfinanzdirektion
finden die Vorschriften des § 142 der Reichsver-
festzusetzenden Zeitabschnitt jede Betriebstätte
sicherungsordnung keine Anwendung.
mindestens einma.l nachgeprüft wirC,, Die Ober-
finanzdirektionen treffen auch die weiteren Anord- (2) Dber die Zusammenarbeit der Finanzämter
nungen über die Gestaltung der. Außenprüfung. mit den Trägern der Reichsversicherung treffen die
Oberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-
§ 53 einbarungen.
Verpflichtung des Arbeitgebers
(§§ 193, 194, 195 AO)
VI. Ubergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den mit der (§§ 56 bis 58)
Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten des
Finanzamts, wenn sie einen mit Lichtbild und § 56
Dienststempel versehenen Ausweis der zustän-
Anrufungsauskünfte
digen Finanzbehörde vorlegen, das Betreten der
Geschäftsräume in den üblichen Geschäftsstunden Das Finanzamt der .Betriebstätte hat auf Anfrage
zu gestatten und ihnen die erforderlichen Hilfsmittel eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob
(Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung ihrer Auf- über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
gaben zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben § 57
dem Beauftragten des Finanzamts Einsicht in die
Zuständigkeit in besonderen Fällen
von ihnen aufbewahrten Lohnsteuerkarten der
Arbeitnehmer, in die nach § 31 vorgeschriebenen Soweit für die Zuständigkeit der Gemeinde-
Aufzeichnungen und in die Lohnbücher der Betriebe behörde oder des Finanzamt.; der W.ohnsitz des
sowie in die Geschäftsbücher und Unterlagen zu Arbeitnehmers maßgebend ist, ist bei Arbeitneh-
gewähren, sowf=~it dies na.ch dem Ermessen des mern, die im "Inland keinen Wohnsitz haben, d2r
Prüfenden für die Feststellung der den Arbeitneh- Ort ihres inländischen gewöhnlichen Aufenthalts,
mern gezahlten Vergütungen aller Art und für die und bei Arbeitnehmern, die im Inland weder einen
Lohnsteuerprüfung erforderlich ist. Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
(3) Die Arbeitgeber höben ferner jede zum Ver- haben, sowie bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten
ständnis d€lr Buchaufzeichnungen vom Prüfenden Arbeitnehmern der Ort der Betriebstätte maß-
verlangte Erläuterung zu geben. gebend, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Nr. 7 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Februar 1952 115
§ SB schaft heimgekehrt sind. Hinsichtlich des § 25 ct
Abs. 1, des § 31 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, des § 47
Anwendungszeitraum
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Sätze 4 und 5 und des § 48
(1) Die vorstehende Passung dieser Verordnung Abs. 2 in der vorstehenden Fassung dieser Verord-
ist, vorbchallJich der Vorschriften in den Absätzen . nung gilt Absatz 1 Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe,
2 bis 4, erstmals för den Arbeitslohn anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des 31. Dezember 1950
der ff1r <'incn LohnzablLmgsz<:ilraurn gczattlt wird, der 31. Dezember 1951 trilt. Soweit in diesen Vor-
d () r nt1ch dem :l l. Dczf~m bc r 1950 endet. Bei sonsti- schriften die Behandlung der Vergütungen für
gc•n, jnsbesondcre einmal i~Jcn Bez Li.gen sind die Arbeitnehmererfindungen und der davon einbehal-
Vorschriften crsl.mdls auf dc)n Arbeitslohn un- tenen Lohnsteuer geregelt ist, gelten diese Vor-
ZLtwcndcn, der dem Arbeil.nc~J1mcr nach dem 31. D~.i- schriften ab 13. Juni 1951.
zernbc)r 1950 zufließt. Die! Vorschriften in § 52 Ab-
(4) Die Vorschriften des § 32 a gelten erstmals
sütze:n 7 und B des Einkornrncnstcuergcsetzes in der
for den Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlunus-
Passung vc m 17. Janui:l r 1q52 (Bundesgesetzbl. I
zeitraum gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951
S. 3J) bleiben u 11 berührt.
beginnt.
l2) Die Vorschrift: in § 20 Abs. 2 Satz 4 ist anf
(5) Soweit in den §§ 31, 47 und 48 der Lohri-
Aufwendunqcn c111zuwcndc!n die nach dem 30. Juni
1
steuer-Durchführungsverordnung 1950 (Bundes-
1951 gemadit werden.
gesetzbl. S. G98) die gesonderte Angabe des
(3) Prir LohnzahlungszeilrLiu1ne, die im Kalender- Mehrarbeitslohns ohne die Me.11rarbeitszuschläge
jahr 1951 enden, isl § 25 a Abs. 1 der Lohnsteuer- und der davon einbehaltenen Lohnsteuer geforde,·t
DurchHihrungsverordnung 1950 (ßundesgesetzbl. wird, sind diese Vorschriften für den Mehrarbeits-
S. 698) mit der Maßgabe anzU\Venclen, daß als lohn ohne die Mehrarbeitszuschläge nicht mehr
Spälheimkchrcr clic Personen anzusehen sind, die anzuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum
nach dem J0. Sq)l.cmbc:r 1948 aus KrierJsgefangen- gezahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951 beginnt.
Bekanntmachung
der Aufhebung von Vorschriften
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungsgesetz)
durch die Alliierte Hohe Kommision.
Vom 31. Januar 1952.
Die Alliierte Hohe Kommission hat durch Anord-
nung vom 17. Januar 1952 (Amtsblatt der Alliierten
Hohen Kommission vom 25. Januar 1952 S. 1468)
folgende Worte und Bestimmungen des Gesetzes
ülwr die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem
des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Ja-
nm1r 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) gemäß § 5 des
geänderten Besatzungsstatuts außer Kraft gesetzt:
1. das Wort „übrigen" in den §§ 3 Abs. 2, 10
Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14, 15 Abs. 1, 17;
2. den gesamten § 11;
3. cJie Worte „als Bundesrecht" in § 12 Abs. 3
und in der Uberschrift der Anlage 2;
4. den gesamten Absatz 3 des § 13;
5. die Worte „als solches" und „als Bundesrecht"
in § 14.
Dies wird namens der Bundesregierung hiermit
bekanntgemacht.
Bonn, den 31. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
herichtigung Berichtigung
In § 7 Abs. 1 der Fünften Durchfühnmgsverord- In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Preise für Ge-
nung zum Gctrcid('gcsclz - - Abgabeordnung für treide inländischer Erzeugung für das Getreidewirt-
dw Mühlenstcllr~ --- vorn 17. Dezember 1951 (Bun- schaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen
des~Jeselzbl. 1 S. 977) muß c·s steil!,,§§ 325 und 381" in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom
lwifü~n ,,§§ 325 bis '.381". 21. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 451} muß es
statt „für Erzeugerstation" richtig heißen „frei Er-
Bonn, dPn '.31. Januc1r 1952. zeugerstation".
Bonn, den 13. Februar 1952.
D e r B u D d c s 111 i n i s l e 1 f ü r E r n ä h r u n g , D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
L a n d w i r t s c h a f t l! n d F o r s t e n Landwirtschaft und Forsten
Jrn Auftran . Im Auftrag
Dr. ß ad t h Dr. Gare i s
Ve1·kiindungen in1 Bundesanzeiger
GPmtiß § l Abs. ~ d<!S Cf'setzr'.S über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgC'sdzbl. S. w ird au I d iP fol~1enden irn Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
--------·------·-··------·-·-- --------------------------
Tag des Verkündet im
P<'cl1 lsvNordnunnen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Vcrordntrnq <i<'r OJH,rfi11c111zdird,tio11 München über die Fest-
le9u1HJ dPr Zol Ist r,rf\<'11 ll!ld Zol l<11Hlt1nqsplütze irn Oberfifürnz-
lwzi rk Miinchc,11. Volll 7. l)pzc;mlH'r rn:51. l. 2. 52 21 31. 1. 52
Vcrordn1111~J d<'r Obl,rfi11c1nzdin,klion Niirnber9 über die Fc;st-
dcr Zollslrldk11 irn Oiwrlirwnzbezirk Nürnber9. Vom
1952. 1. 2. 52 21 31. 1. 52
V('rord11un~J PI{ Nr. 7/;i'2 Zllr ,i\ndcrung der Ve:;rordnun~J PR
Nr. 51/50 und zur ßc,1<'c·Ji11u1HJ der Prürnicn in der Kraftfahrthaft-
pflicht- und FiJIHZ<'ll(JVOllvc,rsidH;rn11q bei schudensfrcicm Verlauf
dt"! V{>rtrü~J(~. Vom '25. J,111uc1r l!J52. 2.2.52 22 1. 2. 52
Verordnunq PR Nr. B/5'2 über die: Bl'rcclrnun9 von Frachl:mehr-
aufwvndtrnq<!II lwi l<.(ili-1Jii11rJ<'lllill<!ln. Vom 30. Januar 1952. 1. 1. 52 23 2.2.52
Verordntrnu PR Nr. 9/;-,l i'ilH'r Pn!is<• für Dün9ekalk in den Lün-
dern Bn!nWn, .l l,1mlrnr~1. Niedersc1d1sC'n, Norclrhein-WestfcllPn,
Rhcinland-Plulz und Sclll<~swi~J-l lolskin. Vom 31. Janucu 1952. (i,2.52 24 5.2.52
Zwt~_ifer Erlc~ß ülw,_- di<' ßc;stirnrnu11r1 ch,r zust.~indi9t)n Vcrwalt.u119s-
hPhordc bet Zuw1cl(,rJ1c111dlu1HJc•11 (J('CJ<!ll Vorsehrillen des Wirt-
sd1dftssichen1nqs~Jc's<'lz<'s und dc•r z1un Erlc1ß von Vl'rfügunqr~n
Hdcll der Vc·rordrn111q n(~Siilzun~Jshc-cldl'l J/51 zustündiqen Stelle.
• Vom 8. Februdr l!Vi'2. · 29 12.2.52
(•rsd1c'inl in 7Wf'i qc,onderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch di.e Pos!. Beniqspreis
l>M 4.00, 1iir Teil 11. , DM '.:l.00 (zuziiglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Selten Dtv[ 0 40 heim Ver-
in !i(Jnn oclPr in l(öln,Rh. Zustinclung ernzelner Stücke per Streifband r1egen Voteinsendung äes PrfnnlPLlirl1en Betrctges
l(iil11 n:i 400. lforaus9eber: Der Bundesminister der Justiz. Veriag: Bundesanzeiger - • GmbH.,
P.01rn/Küln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
herichtigung Berichtigung
In § 7 Abs. 1 der Fünften Durchfühnmgsverord- In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Preise für Ge-
nung zum Gctrcid('gcsclz - - Abgabeordnung für treide inländischer Erzeugung für das Getreidewirt-
dw Mühlenstcllr~ --- vorn 17. Dezember 1951 (Bun- schaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen
des~Jeselzbl. 1 S. 977) muß c·s steil!,,§§ 325 und 381" in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom
lwifü~n ,,§§ 325 bis '.381". 21. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 451} muß es
statt „für Erzeugerstation" richtig heißen „frei Er-
Bonn, dPn '.31. Januc1r 1952. zeugerstation".
Bonn, den 13. Februar 1952.
D e r B u D d c s 111 i n i s l e 1 f ü r E r n ä h r u n g , D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
L a n d w i r t s c h a f t l! n d F o r s t e n Landwirtschaft und Forsten
Jrn Auftran . Im Auftrag
Dr. ß ad t h Dr. Gare i s
Ve1·kiindungen in1 Bundesanzeiger
GPmtiß § l Abs. ~ d<!S Cf'setzr'.S über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgC'sdzbl. S. w ird au I d iP fol~1enden irn Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
--------·------·-··------·-·-- --------------------------
Tag des Verkündet im
P<'cl1 lsvNordnunnen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Vcrordntrnq <i<'r OJH,rfi11c111zdird,tio11 München über die Fest-
le9u1HJ dPr Zol Ist r,rf\<'11 ll!ld Zol l<11Hlt1nqsplütze irn Oberfifürnz-
lwzi rk Miinchc,11. Volll 7. l)pzc;mlH'r rn:51. l. 2. 52 21 31. 1. 52
Vcrordn1111~J d<'r Obl,rfi11c1nzdin,klion Niirnber9 über die Fc;st-
dcr Zollslrldk11 irn Oiwrlirwnzbezirk Nürnber9. Vom
1952. 1. 2. 52 21 31. 1. 52
V('rord11un~J PI{ Nr. 7/;i'2 Zllr ,i\ndcrung der Ve:;rordnun~J PR
Nr. 51/50 und zur ßc,1<'c·Ji11u1HJ der Prürnicn in der Kraftfahrthaft-
pflicht- und FiJIHZ<'ll(JVOllvc,rsidH;rn11q bei schudensfrcicm Verlauf
dt"! V{>rtrü~J(~. Vom '25. J,111uc1r l!J52. 2.2.52 22 1. 2. 52
Verordnunq PR Nr. B/5'2 über die: Bl'rcclrnun9 von Frachl:mehr-
aufwvndtrnq<!II lwi l<.(ili-1Jii11rJ<'lllill<!ln. Vom 30. Januar 1952. 1. 1. 52 23 2.2.52
Verordntrnu PR Nr. 9/;-,l i'ilH'r Pn!is<• für Dün9ekalk in den Lün-
dern Bn!nWn, .l l,1mlrnr~1. Niedersc1d1sC'n, Norclrhein-WestfcllPn,
Rhcinland-Plulz und Sclll<~swi~J-l lolskin. Vom 31. Janucu 1952. (i,2.52 24 5.2.52
Zwt~_ifer Erlc~ß ülw,_- di<' ßc;stirnrnu11r1 ch,r zust.~indi9t)n Vcrwalt.u119s-
hPhordc bet Zuw1cl(,rJ1c111dlu1HJc•11 (J('CJ<!ll Vorsehrillen des Wirt-
sd1dftssichen1nqs~Jc's<'lz<'s und dc•r z1un Erlc1ß von Vl'rfügunqr~n
Hdcll der Vc·rordrn111q n(~Siilzun~Jshc-cldl'l J/51 zustündiqen Stelle.
• Vom 8. Februdr l!Vi'2. · 29 12.2.52
(•rsd1c'inl in 7Wf'i qc,onderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch di.e Pos!. Beniqspreis
l>M 4.00, 1iir Teil 11. , DM '.:l.00 (zuziiglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Selten Dtv[ 0 40 heim Ver-
in !i(Jnn oclPr in l(öln,Rh. Zustinclung ernzelner Stücke per Streifband r1egen Voteinsendung äes PrfnnlPLlirl1en Betrctges
l(iil11 n:i 400. lforaus9eber: Der Bundesminister der Justiz. Veriag: Bundesanzeiger - • GmbH.,
P.01rn/Küln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
herichtigung Berichtigung
In § 7 Abs. 1 der Fünften Durchfühnmgsverord- In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Preise für Ge-
nung zum Gctrcid('gcsclz - - Abgabeordnung für treide inländischer Erzeugung für das Getreidewirt-
dw Mühlenstcllr~ --- vorn 17. Dezember 1951 (Bun- schaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen
des~Jeselzbl. 1 S. 977) muß c·s steil!,,§§ 325 und 381" in der Getreide- und Futtermittelwirtschaft vom
lwifü~n ,,§§ 325 bis '.381". 21. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 451} muß es
statt „für Erzeugerstation" richtig heißen „frei Er-
Bonn, dPn '.31. Januc1r 1952. zeugerstation".
Bonn, den 13. Februar 1952.
D e r B u D d c s 111 i n i s l e 1 f ü r E r n ä h r u n g , D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,
L a n d w i r t s c h a f t l! n d F o r s t e n Landwirtschaft und Forsten
Jrn Auftran . Im Auftrag
Dr. ß ad t h Dr. Gare i s
Ve1·kiindungen in1 Bundesanzeiger
GPmtiß § l Abs. ~ d<!S Cf'setzr'.S über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-
desgC'sdzbl. S. w ird au I d iP fol~1enden irn Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
--------·------·-··------·-·-- --------------------------
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lwzi rk Miinchc,11. Volll 7. l)pzc;mlH'r rn:51. l. 2. 52 21 31. 1. 52
Vcrordn1111~J d<'r Obl,rfi11c1nzdin,klion Niirnber9 über die Fc;st-
dcr Zollslrldk11 irn Oiwrlirwnzbezirk Nürnber9. Vom
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Nr. 51/50 und zur ßc,1<'c·Ji11u1HJ der Prürnicn in der Kraftfahrthaft-
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Verordnunq PR Nr. B/5'2 über die: Bl'rcclrnun9 von Frachl:mehr-
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Hdcll der Vc·rordrn111q n(~Siilzun~Jshc-cldl'l J/51 zustündiqen Stelle.
• Vom 8. Februdr l!Vi'2. · 29 12.2.52
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l(iil11 n:i 400. lforaus9eber: Der Bundesminister der Justiz. Veriag: Bundesanzeiger - • GmbH.,
P.01rn/Küln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.