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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 31.. Januar 19;2 Nr. 6
Tag Inhalt_: Seite
29. 1. 52 Verordnung zur A nderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen . . . . • . • . • . . 77
29. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung. . . • • . . . • 79
29. 1. 52 Anordnung des Bundcsprüsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnung<~n und !3dstim-
mungen für Dienstkleidung . . . • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90
29. 1. 52 Zweile Verordnung zur i.\nderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförclerung-
steuergesetzcs (IL BefStDAnclV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91
Verordnung zur Änderung Landesregierung anerkannten Sportverband an-
der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen. gehören oder unmittelbar durch die Landes-
regierung anerkannt sind."
Vom 29. Januar 1952.
4. In § 9 werden die \V orte „ der Reichsminister
Auf Grund des Artikels II Ziffern 1 und 3 des für die kirchlichen Angelegenheiten" durch die
Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes Worte „die Landesregierung" ersetzt.
vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) ver-
5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen.
ordnet die Bundesregierung rnit Zustimmung des
Bundesrates: 6. In § 11 werden
a) in der Uberschrift das Wort „Partei" durch
Artikel I das Wort „Religionsgesellschaften" ersetzt;
Die Verordnung zur Durchführung des Grund- b) im ersten Satz. die Worte „der Nationalsozia-
steuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungs- listischen Deutschen Arbeiterpartei," ge-
zeitraum vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733) strichen;
in der Fassung der Verordnungen vom 29. März
c) im ersten Satz die Worte „oder einem Ge~
1938 (Reichsgesetzbl. I S. 360), vom 22. November
meindeverband" durch die \Vorte „einem Ge:-
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2271) und vom 16. Dezem-
meindeverband, einer öffentlich-rechtlichen
ber 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) wird wie folgt
Religionsgesellschaft, einem ihrer Orden,
.geändert:
einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer
1. In § 3 Abs. 2 Ziff. 4 werden vor dem Wort „Mild- jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer
tätigkeit" die Worte „Gemeinnützigkeit oder" Verbände" ersetzt;
eingefügt.
d) im Buchstaben c die \Vorte ,.§ 4 Ziff. 2 bis 4"
2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift als § 6 a ein- durch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt.
gefügt:
7. In § 12 werden
"Zu § 4 Ziff. 3 b des Gesetzes
a) in der Dberschrift und in Satz 1 die Worte
§ 6a ,,§ 4 Ziff. 1 bis 4" durch die Worte ,;§ 4 Ziff. 1
Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke bis 5" ersetzt;
Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige b) in Ziffer 1 die Worte „mü.ssen der Reichs,
Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gel- minister der Finanzen, der Reichsminister des
ten die §§ 17 und 18 des Steueranpassungs- Innern und der für das Fachgebiet zuständige
gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I · Reichsminister" durch die Worte „muß die
S. 925) und die Verordnung zur Durchführung Landesregierung" und das Wort „staatlichen"
der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes durch das \Vort „öffentlichen" ersetzt;
(Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 16. Dezem- c) in Ziffer 2 Buchstabe c die Worte ,,§ 4 Ziff. 2
ber 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fas- bis 4" durch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5" er-
sung der Anlage 1 der Verordnung zur Ände- setzt.
rung der Ersten Verordnung zur Durchführung
des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 8. In § 13 werden
1948 (WiGBl. S. 181)." a) hinter dem \tVort „Religionsgesellschaft" die
Worte eingefügt ,, , einem ihrer Orden, einer
3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdi~
,,(1) Als begün..sligte Sportvereine kommen sehen Kultusgemeinde oder einem ihrer Ver.:.
pur sold1e in Betracht, die einem durch die bände";
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
b) im Buchslaben c clie Worte ,,§ 4 Ziff. 2 bis 4" 12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
durch die Worte ,,§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt.
,, (1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Poli-
9. In § 14 werden zei, des Feuerschutzdienstes und des sonstigen
a} in Ziffer 1 die Worle „Der Reichsminister der Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der
Finanzen, der Reichsn1inistcr des Innern und Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1
der für das Fachgebiet zuständige Reichs- des Gesetzes) werden zugerechnet:
minister müssen anerkannt haben" durch die
1. die Wohnungen, die den zur Benutzung e{ner
\,Vor1c „Die Landcsn'gienmg muß anerkannt
Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten ver-
haben" und clas Wort „staallichen" durch das
heirateten Angehörigen dieser Einrichtungen
Wort „öffentlichen" ersetzt;
zugewiesen sind;
b) die Buchslaben c und d gestrichen;
2. die auf dem Grundstück einer Gemeinschafts-
c} im ßuchslubcn f die Worte „Kaiser-Wilhe]m- unterkunft selbst befindlichen Wohnungen,
Gesellschafl" durch die Worte „Max-Planck- die Personen im Dienste der Polizei, des
Ges(?llschafl" ersetzt; Feuerschutzdienstes oder des sonstigen Schutz-
d) die Buchslaben e und f zu Buchstaben c und d. dienstes des Bundes, der Länder und der Ge-
meinden und Gemeindeverbände zugewiesen
10. In § 15 werden sind."
a) in der Uberschrift clas Wort „Schulungslager"
durch das 'vVort „Ausbildungsheime" ersetzt; 13. § 25 Abs. 2 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
b) im Absatz 1 ,, 2. für Ubungsplätze der ehemaligen \Vehr-
macht, die von den Besatzungsmächten be-
1. das Wort „Schulungslagern" durch das
. nutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des
Vvort „Ausbildungsheimen" und das Wort
Gesetzes fallen;"
,,staatlichen" durch das Wort „öffentlichen"
ersetzt;
14. § 33 erhält folgende Fassung:
2. die Worte „der Reichsminister der Finan-
zen, der Reichsminister des Innern und der ,,§ 33
für das Pachgebiet zuständige Reichsmini-
Für unbebaute Grundstücke beträgt die
ster anerkannt haben", durch die Worte
Steuermeßzahl
.,die Landesregierung anerkannt hat" er-
setzt; 1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche
c) Absatz 2 wie folgt gefaßt: oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder
Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher
,, (2) Einer Anerkennung bedarf es nicht für
Betriebe sind, 10 vom Tausend,
die gemeinschaftlichen Wohnräume in Schüler-
heimen, Ausbildungsheimen, Erziehungsanstal- 2. im übrigen 5 vom Tausend."
ten, Heimvolkshochschulen, Aufbauschulen,
Schullandheimen und ähnlichen Einrichtungen 15. In § 48 Abs. 2 erhält der Satz 3 folgende Fassung:
des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und „Liegen die beiden beteiligten Gemeinden in
Gemeindeverbände, der öffentlich-rechtlichen verschiedenen Ländern, so wird die Bestimmung
Religionsgesellschaften, ihrer Orden und reli- durch die obersten Aufsichtsbehörden der bei-
giösen Genossenschaften, der jüdischen Kul- den Länder gemeinsam getroffen."
tusgemeinden und ihrer Verbände."
11. In§ lG werden Artikel II
a) im Absatz 1 Die §§ 1 bis 3 der Zweiten Verordnung zur Durch-
1. nach dem Wort „ Krankenanstalten" die führung des Grundsteuergesetzes für den ersten
vVorte „oder Bewahrungsanstalten" ein- Hauptveranlagungszeitraum vom 29. März 1938
gefügt; (Reichsgesetzbl. I S. 360) werden aufgehoben.
2. in Ziffern 1 und 2 das Wort „Kranken-
anstalt" jeweils durch das Wort „Anstalt" Artikel III
ersetzt;
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
b) als Absatz 2 eingefügt: kündung in Kraft. Sie ist erstmalig auf die Grund-
,, (2) Bewahrungsanstalten sind Altersheime, steuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden,
Fürsorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Sie-
chenheime und ähnliche Einrichtungen, deren
Bonn, den 29. Januar 1952.
Träger eine Gebietskörperschaft, .eine öffent-
Jich-rechtliche Religionsgesellschaft, eine jü-
dische Kultusgemeinde oder eine den an- Der Bundeskanzler
erkannten Spitzenverbänden der freien Wohl- Adenauer
fahrtspflege angeschlossene Körperschaft, An-
stalt oder Einrichtung ist."
c) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 be- D er Bunde s m i n i's t e r d e r F i n a n z e n
zeichnet. Schäffer
Nr. 6 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 79
Bekanntmachung der Neufassung
der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 29. Januar 1952.
Auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes
zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird
nachstehend der Wortlaut der Grundsteuer-Durch-
führungsverordnung in der nunmehr geltenden
Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 29. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäf fer
Grundsteuer-Durchführungsverordnung {GrStDV)
in der 1::assung vom 29. Januar 1952. .
Zu §§ 4 bis 6 und 16 des Gesetzes (2) Andere Verbände werden für die Grundsteuer
den Gemeindeverbänden unter den folgenden Vor-
§
aussetzungen gleichgestellt:
Stichtag für die Steuerbefreiung 1. An dem Verband dürfen nur Gemeinden,
Bei der ersten Hauptveranlagung der Steuermeß- gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke),
beträge waren für die Frage, ob die Voraus- Gemeindeverbände im Sinn des Absatzes 1
setzungen für eine Steuerbefreiung (§ 2) vorliegen, und Länder beteiligt sein. Ob außerdem
die Verhältnisse zu Beginn des 1. Janµar 1938 der Bund oder ein anden~r Verband, auf
maßgebend. Für die Fälle der Fortschreibungsver- den die Voraussetzungen des Absatzes 2
anlagung und Nachveranlagung der Steuermeß- zutreffen, an dem Verband beteiligt ist, ist
beträge sind die Verhältnisse im Fortschreibungs- unerheblich
zeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt zu- 2. Der Zusammenschluß der Beteiligten muß
grunde zu legen. In den Fällen des § 34 sind die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage be-
Verhältnisse zu Beginn des 1. Januar maßgebend, ruhen.
der dem Wegfall des Befreiungsgrunds folgt.
3. Der Verband muß eigene Rechtspersön-
lichkeit besitzen.
§ 2
4. Der Zweck des Verbandes muß ganz oder
Dauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung teilweise in der Erfüllung von Aufgaben
Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen, die unter den Begriff des öffent-
sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzu- lichen Dienstes oder Gebrauchs (§ 4 Ziff. 1 a
nehmen ist, daß die im Gesetz und in dieser Ver- des Gesetzes) oder d~r Gemeinnützigkeit
ordnung bestimmten Voraussetzungen wenigstens oder Mildtätigkeit (§ 4 Ziff. 3 des Gesetzes}
auf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen wer- fallen.
den. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraus-
§ 4
setzungen unmittelbar vor dem Stichtag (§ 1) vor-
gelegen haben, mit zu berücksichtigen. Die Vor- Offentlicher Dienst oder Gebrauch
schrift im Satz 1 gilt auch für die Fälle, in denen
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den (1) Offentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinn
ganzen Steuergegenstand eintreten (§ 16 Abs. 1 des des § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes ist die Ausübung der
Gesetzes). öffentlichen Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der
Gebrauch durch die Allgemeinheit. Dabei sind nicht
Zu § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes als Allgemeinheit anzuerkennen die im § 17 Abs. 4
des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934
§ 3 (Reichsgesetzbl. I S. 925) bezeichneten Personen-
Gemeindeverbände kreise.
(1) Gemejndeverbände sind die innerhalb eines (2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene
Landes außer den Gemeinden bestehenden Gebiets- Regelung (z B. zeitliche Einschränkung) des All·
körperschaften. gemeingebrauchs oder ·die Forderung eines Entgelts
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes besitz (z. B. Grundbesitz, der vermietet
oder Gebrauchs nicht aus. Notwendig ist jedoch, oder verpachtet oder für eine spätere Ab-
daß der bestimmungsmäßige Gebrauch der All- findung oder für eine spätere Veräußerung
gemeinheit tatsächlich freisteht, und daß das Entgelt bestimmt ist).
nicht in der Absicht, Cewinn zu erzielen, gefordert
wird. Zu § 4 Ziff. 1c des Gesetzes
(3) Als <)ffen llicher Diensl oder Gebrauch ist § 6
nicht anzusclwn die Herstellung oder Gewinnung
von Gegenständ(\11, die für einen öffentlichen Dienst Bundesautobahnen
oder Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch
fällt die Lagerung derartiger Gegenstände nach für Verwaltungszwecke des Unternehmens „Bundes-
ihrer Ubernahmc crns dem Betrieb, in dem sie her- autobahnen'' benutzt wird, sind außer dem Wohn-
gestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des zwecken dienenden Grundbesitz (§ 5 des ,Gesetzes)
öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs, wenn die für die Grundsteuer anzusehen:
Lagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für
eine Verwendung im öffentlichen Dienst oder Ge- 1. Tankstellen, Werkstätten für Kraftwagen und
brauch bereitzustellen. Rasthäuser;
(4) Offenllich<~r Dienst oder Gebrauch ist nicht 2. Grundbesitz, der dem im § 5 Abs. 2 bezeich-
anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung der neten entsprichL
Bevölkerung mi l Wasser, Gas, Elektrizität oder
Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem öffent-
§ 6a
lichen Hafenbetrieb dienen.
Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke
Zu § 4 Ziff. l b des Geselzes
Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige
§ 5
Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten
Bundesbahn die §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom
16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die
(1) Als Crundbcsitz, der für Verwaltungszwecke Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des
der Deutschen Bundesbahn benutzt wird, sind für Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsver-
die Grundsteuer nur anzusehen die Verwaltungs- ordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-
gebäude rialbl. S. 299) in der ·Fassung der Anlage 1 der Ver-
der Hauptverwaltung, ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur
der Generalbetriebsleitungen, Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom
<ler Eisenbahndirektionen (einschließlich der ört- 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). '
lich getrennten Verkehrskontrollen),
der zentralen Amlcr (einschließlich der örtlich Zu § 4 Ziff. 4 des Gesetzes
getrennten Versuchsstellen}, Sportvereine
der Betriebsämter,
§ 7
der Verkehrsämter,
der Maschinenämter, Begünstigte Sportvereine
der Neubauämter (einschließlich deren Baubüros). (1) Als begünstigte Sportvereine kommen nur
Zentrale Ämter sind die Eisenbahn-Zentralämter solche in Betracht, die einem durch die Landesregie-
in Minden (Westfalen) und München, das Eisen- rung anerkannten Sportverband angehören oder un-
bahn-Sozialamt. das Hauptwagenamt und die mittelbar durch die Landesregferung anerkannt sind.
Zentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstätten-
wesen. (2) Nicht steuerbegünstigt sind:
(2) Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch 1. Sportvereine, deren Aufwendungen erheb-
für Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn lich über das zur Durchführung ihrer s_port~
benutzt wird, sind außer dem Wohnzwecken liehen Zwecke erforderliche Maß hinaus„
dienenden Grundbesitz (§ 5 des Gesetzes} für die gehen:
Grundsteuer anzusehen:
2. Vereine, die den Sport gewerbsmäßig be„
1. Bahnhofshotels, Bahnhofswirtschaften, Bahn- treiben (Berufsport).
hofsläden und sonstige Verkaufsstellen, die
mit dem Grund und Boden oder den Ge-
bäuden fest verbunden sind, Bahngärtne- § 8
reien, auch wenn die Bestände für die Be-
Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz
pflanzung von steuerbegünstigtem Grund-
besitz verwendet werden; (1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grund-
besitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume)
2. der für Neuanlagen und Erweit(~rungen
anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung des
beslimmle Crundbesitz (Vorratsgelände);
Volks durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport)
'\. der sonstige, nicht unmittelbar für Zwecke benutzt werden und für diese Zwecke besonders
der Deutschen Bundesbahn benutzte Grund- hergerichtet sind (sportliche Anlagen).
Nr. 6 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 81
(2) Zu den sportlichen Anlagen (Absatz 1) rech- b) einer anderen Körperschaft des öffentlichen
nen auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, Dber• Rechts· oder
nachtungsrti.i.i1~.e für Trainingsmannschaften, Um-
klei:le-, Bade-, Dusch- und Waschräuüit 30"'."!ie c} einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes
Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts, auch genannten Kö1·per.;;;{::1c.ften 1 . Personenvereini-
wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder gungen, Vermögensmassen oder Verbände
ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sport- (Körperschaften usw.).
lichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und
Schutzhütten von Bergsteiger-, Sdii- und Wander- § 12
vereinen.
Sonstige nach § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes
(3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen insbe- Steuerbegünstigte
sondere solche Räume nicht, die der Erholung oder
der Geselligkeit dienen. Wird Grundbesitz von einer der im § 4 Ziff.
bis 5 des Gesetzes genannten Körperschaften usw.,
(4) Werkstatträume gehören nur dann zu den die nicht unter § 11 dieser Verordnung fällt, für
sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des
Arbeiten an den Sporlgerülen des Ver.eins oder Unterrichts benutzt, so ist er von der Grundsteuer
seiner Jv1itg1ieder vorgenommen werden und sich befreit, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
die Arbeiten c~uf die lurlfencle Instandhaltung be- erfüllt sind:
schränken.
1. Die Benutzung muß im Rahmen der besonderen
Aufgaben oder Zwecke des Steuerbegünstigten
Zu § 4 Ziff. 5 des Geselzes
liegen. Liegt die Benutzung außerhalb dieses
§ 9 Rahmens, so muß die Landesregierung an-
erkannt haben, daß der Benutzungszweck im
Offen tlich- rech Uiche Uel i gion sgesellschaften
Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.
Dber die Frage, oh eine Religionsgesellschaft
nach Bundes- oder Lundc~srccht Körperschaft des 2. Der Grundbesitz muß gehören:
öffentlichen Rechts ist, entscheidet im Zweifelsfall a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt,
für die Zwecke der Grundsteuer die Landesi·egie- oder
,rung. Die Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden
sind an diPse :Enlscheidung gebunden. b) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder
Zu § 4 Ziif. 1 bis 7 un.d § 5 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes c) einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes
Wissenschaft, Erziehung und genannten Körperschaften usw.
Unterricht; religiöse
Unterweisunq § 13
§ 1() Religiöse Unterweisung
Allgemeines Grundbesitz, der von einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft, einem ih:i;er Orden, einer ihrer
Die Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für
religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kul-
Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des
tusgemeinde oder einem ihrer Verbände für Zwecke
Unterrichts sowie der religiösen Unterweisung be-
der religiösen Unterweisung benutzt wird (§ 4 Ziff.
nutzt wird, richtet sich nach den §§ 11 bis 15.
5 b des Gesetzes), ist von der Grundsteuer befreit,
Außerdem müssen die Voraussetzungen erfüllt
sein, die in den §§ 5 und 6 des Gesetzes und in den wenn der Grundbesitz gehört:
§§ 1, 2, 23 bis 25 dieser Verordnung allgemein für a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder
Steuerbefreiungen aufgestellt sind.
b) einer anderen ~örperschaft des öffentlichen
Rechts oder
§ 11 c) einer der im § 4 Ziff. ,3 bis 5 des Gesetzes ge-
Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften nannten Körperschaften usw. '
Grundbesitz, der von dem Bund, einem Land,
§ 14
einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer
öffentlich-rechtlichen Reli gi onsgesellschaf t, einem Sonstige Schulen usw.
ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossen-
schaften, f~iner jüdischen Kultusgemeinde oder Grundbesitz, der für Zwecke der \Vissenschaft
einem ihrer Verbände für Zwecke der Wissenschaft. der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird und
der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, ist nicht unter die vorstehenden V0rschriften fällt, ist
von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, wenn die beiden fol-
gehört: genden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) demjenigen, der den GrundbesHz benutzt, 1. Die Landesregierung muß anerkannt hahen,
oder daß der Benutzungszweck im Rahm€n der
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
öffentlichen /\ufqab(:n li<:qL Der Anerkennunu folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Ziff. 8
bedarf es nicht für: des Gesetzes):
a) Schulen und Erziebun:Jsanslaltcn, die von 1, Dis Ahstait muß in dem Kalenderjahr, das
der slacitl ichcn Aufsi<.hl~hnhördG ~ls bffent- dem Stichtag (§ 1) vorangeht, in beson-
1i eh an Pr kann t sind ; derem Maß der minderbemittelten Bevöl-
l>) Uni V<'rsi I ii lc)n 11 nd irndc,re Hochschulen; kerung gedient haben. Das ist anzuneh-
men, wenn die Anstalt die Voraussetzun-
c) die J\knd( 1 1ni,:11 dPr Wissc!nschurten und die gen erfüllt, die im § 11 Abs. 2 bis 6 df~r
1\ l«id<!lll i<)tl d<'r KünslC'; Verordnung zur Durchführung der §§ 17
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom
d) die ,\n:-il.;ili('/J dn Milx-Pldnck-C<:sellschdft.
16. Dezern ber 1941 (Reichsrn inisterialbl.
:>.. Der C111rnllw'.-:i1z 1111d) (j<'.l.i.)r<'.n: S. 299) bezeichnet sind.
c1) dcinjc11iq•:!11, d,'.l r!Pn ( :r1J11llbcsilz b(:nt1Lzt, 2. Der Grundbesitz muß demjenigen, der die
odc'.r Anstalt betreibt, oder einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts gehören (§ 4 Ziff. 8
Schlußsa.tz des Cesetzes).
3. Soweit es sich um Privatkrankenanstalten
hancfolt, müssen sie die Konzc-·ssion nach
§ :m der Reichsge,verbeordnung besitzen.
(1) In t!cn i<;:i( !1 d,,,· i 1, L2 11t1d J![ sind ~J<:m(:in-
~;dl,dilidw V/oi11: :1:i1v ::11 '.--;di1ilcr in Sdrn[en und !'~) ßcwc.hrunqsanstallen sind i'""-ltt'i-sllein:e, Für-
Erzi(d111n;Jcid11sl21li<'11 (~;c!,i1k,1l1(•i1n<•i1J t1nd in Am;- :;orgeanr~talten, Erziehungsanstalten, S iechenhein1e
bildunq:)lwi11H'11 i~ :) /.i!l. 2 iJ d(:s Cc'.:c:1.·/.cs) nur und ähnliche Einrichtungen, deren Träger eine Ce-
d,m:r bdrc:i., 1.;1:1rn l!ic'. l.<1nd, ,il('(Jicrun\J ,mcrkannt
1
bietskörperschaft, eine öffentlich-rechtliche Reli-
hal, dc1ß die lJnl. 1 ·1lni11<p1nq dlt S(:hid<!r in qernein- ~1ionsgesellschaft, eine jüdische Kultusgemeinde
sdwfllich~·n Wolinr;i"r1111cn zI1r [rfiilhmg der öffent- oder eine den anerkannten Spitzenverbänden der
lichen Auf"Qillwn nolW(':Hli~J i:.;L. Sow<:it sich nicht freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Körper-
aus Absalz 2 ci1:(' i\11~;rrnlllnc (~rqibt, bedmf es der schaft, Ansta.lt oder Einrichtung ist.
hesonclPrnn /\ rwrk ,,n n u nq oh n<'. Rück sieht darauf, oh
für die J\ nslctlt, '/.11 der d ic r1c11icinsc:ha!Uichen Wohn- (3) Für Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, ver-
rüu m(~ ~J(!h<>r<)n, scilbsl. c!i1w Anerkennung nach bleibt f'S lwi den Vorschriften des § 5 des Cesetzes.
§§ 11, 12 und 11 noLwPncli~J ist oder nicht.
(2) Einor Arn'rkc)nntm~J bcdcnf r:s nicht Jür die § 17
iJC-!rneinschi:ll 1.1 idwn Wohnrüu 111c~ in: Schülerheimen, fällt aus
Ausbildunw;lwi 11H:r 1 , Erzi(:h11 ncr,anstalten, Iieirn-
volkshochschukn, /\ u lhctw,chulPn, Schu llandhc~i men Zu § 4 ZiH. 9 a des Gesetzes
nnd ühn liclH:n Ei nrich l11nqcn des Bundes, <:ines Lan-
§ 18
des, dPr Cenic!ind('n und C(:111cindevPrbünde, clPr
öfJen Uic:h-rccli LI idwn R(' 1iq ion~;~Jcscllschaflcn, ihrer Straßen, Wege
Orden u ncl rel igiös(•n Cc!nosscnschaften, der jüdi-
schen Kultus~Jerncindcn und ihrer Vi)rbä.ncle. Zu den Straßen und Wegen gehören auch Seit.en-
wäben, Böschungen, Schutzstreifen und bei geteil-
(3) Jn den Viillcn des § D sind c1uch die genwin- !tm Fahrbahnen die Mittelstreifen.
schaftlich(~ll 'vVohnri:iumP für Schüler in Prediger-
und Prieslersernincncn (§ 5 Zill. 2 c des Gesetzes)
befrei 1:. Eirwr h<'sonden!n A nerkennu n~j bedarf es § 19
nicht. Schienenwege
(4) Sind diP uenwinsdrnftliclwn Wohnräume für (l) Zu den Schienenwegen gehören:
Schüler nach d(!n Absä.lZ<!n 1 bis 3 befreit, so er-
st.reckt. sich die Befreiunq atHh c1uf Bereitschafts-· 1. Die Crundflächen des eigentlichen Bahn-
räume hir Lehrkr~Hlc), wenn sie nicht zugleich die körpers und die Grundflächen der zuge-
Wohnung des lnhalwrs dcnsl<dlc·n (§ .5 Ziff. 4 des hörigen Seitengräben, Böschungen, Schutz-
Gesetzes). streifen, Schneedämme und der zwischen
den Gleisen gelegenen Celändestreifen;
Zu § 4 ZiH. 8 des Geselzes
2. die mit Schienen einschließlich d~r Ran-
Krankenanstalten gier-, Neben-, Aufstell- und Ladegleise be-
deckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch
§ 16
wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt
Allgemeines sind;
(1) Krankenanst.allen oder Bewahrungsanstalten, 3. Stellwerksgebtiude, Blockbuden und Bahn-
deren Befreiung sich nicht bereits aus § 4 Ziff. l, 3 wärterhäuser, soweit sie nicht Wohn-
und G des CPsdzes errribt:, sind befreit, wenn die zwecken dienen (§ 5 des Gesetzes).
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 83
(2) Den Schienenwegen sind nicht zuzurechnen: 2. die auf dem Grundstück einer Gemein-
schaftsunterkunft selbst befindlichen Woh-
1. Grundflächen solcher Gleise, die zur Ab- nungen, die Personen im Dienst der
stellung von dauernd aus ·dem Verkehr Polizei, des Feuerschutzdienstes oder des
gezogenen Wagen (z. B. in und neben sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der
Wagenhallen, in Straßenbahndepots) be- Länder und der Gemeinden und Gemeinde-
stimmt sind; verbände zugewiesen sind.
2. Grundflächen solcher Gleise, die im übri-
(2). Gemejnschaftliche Speiseräume (z. B. Kan-
gen zu einer besonderen, von dem Ver-
tinen, Kasinos) und sonstige gemeinschaftliche Auf-
kehrsbetrieb getrennten Veranstaltung
enthaltsräume (z. B. Lese-, Schreib- und Spiel-
(z. B. Instandsetzung) gehören;
zimmer) sind den im § 5 Ziff. 1 bis 4 des Gesetzes
3. Bahnsteige, Bahnsteighallen; bezeichneten Räumen gleichzustellen.
4. Ladestraßen und _-rampen. (3) Räume, die zur Erfüllung gesellschaftlicher
Verpflichtungen überlassen sind (Empfangsräume),
Zu § 4 Ziff. 9 c des Gesetzes
sind nicht als Wohnzwecken dienend anzusehen,
wenn ihre Einrichtung von der Dienstbehörde ganz
§ 20 oder überwiegend gestellt ist.
fließende Gewässer
Zu den fließenden Gewässern im Sinn des § 4 Zu § 6 des Gesetzes
Ziff. 9 c des Gesetzes gehören auch die Altwasser
der Flüsse und die Haffe. U n mit t e I b a r e B e n u t z u n g
§ 24
Zu § 4 ZiH. 10 des Gesetzes
Tatsächliche Benutzung für die steuerbegünstigten
Fremde Vertretungen Zwecke
§ 21 Unmittelbar wird ein Steuergegenstand für
steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt
Konsulate an benutzt, in dem er dem Benutzungszweck tat-
Konsulate im Sinn des § 4 Ziff. 10 des Gesetzes sächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung
sind: des Steuergegenstands für steuerbegünstigte Zwecke
in Aussicht genommen oder wird ·er für diese
1. die Berufskonsulate; Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für
die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt.
2. die Wahlkonsulate, wenn der Konsulatsleiter
die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats be-
sitzt, sein Gehalt aus der fremden Staatskasse
§ 25
bezieht und eine andere als die konsularische
Tätigkeit nicht ausübt. Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz,
Werkstätten
§ 22 (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund-
besitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem
Benutzung zu Wohnzwecken der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Zwecke
Als für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften unmittelbar dient.
oder Konsulaten (§ 21} benutzt ist auch Grundbesitz
des fremden Staats anzusehen, der den Wohn- (2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach
zwecken der Beamten oder Angestellten der frem- Absatz 1 gfü nicht:
den Vertretung dient.
1. für land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchs-
Zu § 5 des Gesetzes zwecken dient und dessen Fläche 10 Hek-
§ 23 tar nicht übersteigt. Auch wenn diese
Grenze überschritten wird, gilt die Ein-
Benutzuc.g zu Wohnzwecken schränkung des Absatzes 1 nicht für Ge-
(1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Polizei, bäude und Betriebsmittel, die über den
des Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutz- zur Bewirtschaftung erforderlichen_ Bestand
dienstes des Bundes, der Länder und der Gemein- hinaus vorhanden sind und unmittelbar
den und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1 des Ge- für die Lehr- oder Versuchszwecke benutzt
setzes) werden zugerechnet: werden;
1. die Wohnungen, die den zur Benutzung 2. für Ubungsplätze der ehemaligen Wehr-
einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichte- macht, die von den Besatzungsmächten be-
ten, verheirateten Angehörigen dieser Ein- nutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des
richtungen zugewiesen sind; Gesetzes fallen;
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
3. für Grundbesitz, der unter § 4 Ziff. 9 des 1. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000
Gesetzes fällt. Deutsche Mark des Einheitswerts 8 vom Tausend,
(3) ßei Werkslüll:en und ähnlichen Einrichtungen 2. für den Rest des Einheitswerts 10 vom Tausend.
in Slra[vollz11gs- und Bewahrungsanstalten, Er-
ziehungscrnslc1ll<!n, B.linde,1- und Krüppelheimen
und anderen d(:rartir1en Anstalten, die unter § 4 b) Bebaute Grundstücke
dFs Ccsdzes fallen, ist eine unmittelbare Benutzung § 29
für steuerbegC111sUgl.<~ Zwecke anzunehmen, wenn
die Beschäfligung der Anslallsinsassen in den \Verk- Abstufung der Steu.ermeßzahlen
stälten usw. zur Erfüllung des Anstaltszwecks (z. ß.
aus Gründen d<>.r Besscrun~J, der Erziehung oder der Für bebaute Grundstücke gelten die folgenden
Gesundung) mwrlü ßl ich ist. Steuermeßzahlen:
Gemeindegruppen
Zu § 11 des Ci!Selzes
a 1 b 1 C
Steuermeßbetrag über
bis über
Grundstücksgruppen 2.5 000
25 000 bis
1000000
§ 2G 1000000
bzw. Wertgruppen Ein- Ein-
Ein-
Erbbaurecht und Erbpachtrecht wohner
wohner wohner
(1) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes 1nit vom 1 vom 1 von1
einem Erbbaurecht ist für die Festsetzung des Tausend Tausend Tausend
Steuerrneßbetrags der Gesamtwert maßgebend, der I. Altbauten
nach § 46 Abs. 1 d<~r Durchführungsverordnung (bei Einfamilienhäu-
zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (:Reichs- sern nur für den
10 10 10
gesetzbl. I S. 81) für den Crund und Boden ein- Teil des Einheits-
schließlich der Gebäude ermittelt worden ist. Ist werts, der 30 000
der Gesamtwert nach § 46 Abs. 3 der Durch- DM übersteigt)
führungsverordnung zum Bewertungsgesetz auf den
II. Einfamilienhäuser
Grund und Boden und auf die Gebäude zu verteiien,
der Altbauten für
so ist also für die Festsetzung des Steuermeß-
die ersten angB-
betrags die Summe beider Einheitswerte maßgebend. 10 8 6
fangenen oder vol-
(2) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes mit len 30000 DM des
einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Einheitswerts
Eigentümer des Grund und Boch>.ns und gegenüber III. Neubauten
dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert (bei Einfamilienhäu-
festgestellt worden ist, für die Festsetzung des sern nur für den
Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheits- 8 7 6
Teil des Einheits-
werte maßgebend. werts, der 30 000
DM übersteigt)
§ 27 IV. Einfamilienhäuser
Weitere Sonderfälle der Neubauten für
die ersten ange- 5
8 6
(1) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der fangenen oder vo1-
Deutschen Bundesbahn benutzt wird und nach § 4 len 30 000 DM des
Ziff. 1 b des Gesetzes von der Hälfte der an sich Einheitswerts
zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die
Steuerbefreiung in der \V-eise durchzuführen, daß
§ 30
der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt
wird. Einwohnerzahl
(2) Für Neuhc1usbesitz, der nach § 58 dieser Ver- (1) Für die Frage, welcher der im § 29 bezeich-
ordnung von einem Viertel der an sich zu entrich- neten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurech-
tenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuer- nen ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Volks-
befreiung in der Weise durchzuführen, daß der zählung vom 16. Juni 1933 maßgebend.
Stem~rmeßbetrag nur zu drei ViPrteln ·fostgesetzt
wird. (2) Bei Umgemeindungen, die zwischen dem
16. Juni 1933 und dem 1. Januar 1935 rechtswirksam
Zu§ 12 des Gesetzes geworden sind, ist auf Grund des Ergebnisses der
allgemeinen Volkszählung 1933 zu ermitteln, wie-
Steuermeßzahlen viel Einwohner auf die Gemeinde in ihrem Gebiets-
a) land- und iors.twirtschaHiiche Betriebe umfang vom 1. Januar ] 935 entfallen; im Zweifels-
tall entscheidet hierüber die Gemeindeaufsichts-
behörde.
§ 28
Bei land- und torstwirtschafllichch Betrieben be- (3). Bei Umgemeindungen, die nach dem ] . Ja-
tragen dü·; Stf~uern1r>ßzahlen nuar ] 935 rechtswirksam geworden sind, rechnen
.
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 85
die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile Kalenderjahr folgt, in dem der Befreiungsgrund
weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die weggefalleµ ist.
Umgemeindung nach den Absätzen 1 und 2 zuzu-
rechnen sind. Zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes
§ 35
§ 31
Altbauten, Neubauten Geringfügige Änderungen
(1) Zu den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die Die Zerlegungsanteile eines Steuermeßbetrags
Grundstücke, deren Gebäude bis zum 31. März 1924 sind in den Fällen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes
bezugsfertig geworden sind. nur dahn neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei
einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein
(2) ZIJ... den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören Zwanzigstel, mindestens aber um 5 Deutsche Mark
die Grundstück.e, deren Gebäude nach dem 31. März von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
1924 bezugsfertig geworden sind.
Zu § 19 des Gesetzes
(3) Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl § 36
Altbauten als auch Neubauten befind-en, die Steuer-
meßzahl für Altbauten oder die Meßzahl für Neu- Zerlegungsmaßstab
bauten anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden, Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis
welcher Teil wertmäßig überwiegt. der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden ';eile
(4) Für die Frage, ob ein Gebäude bis zum oder des Einheitswerts zu zerlegen, die nach § 78 der
Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz
nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist,
vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) fest-
ist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für
die bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist. gestellt worden sind. Die Zerlegung des Steuer-
meßbetrags kann nicht mit der Begründung an-
gefochten werden, daß die auf die einzelnen Ge-
§ 32 meinden entfallenden Teile des Einheitswerts
Einfamilienhäuser unzutreffend festgestellt worden seien.
Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohi ein Zu § 20 des Gesetzes
Einfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen •
Grundstück.sgtuppe befinden, die Steuermeßzahlen Ersatz der Zerlegung
für Einfamilienhäuser oder die Meßzahl für die durch Steuerausgleich
andere Grundstück.sgruppe anzuwenden sind, ist a) Allgemeines
danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig
überwiegt. § 37
.
Anwendungsbereich
c) Unbebaute Grundstücke Statt der Zerlegung der Steuermeßbeträge für
§ 33 land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist ein
Steuerausgleich zwischen den Gemeinden durch-
Für unbebaute Grundstück.e beträgt die Steuer- zuführen:
meßzahl
in den Ländern Bayern, Württemberg und Olden-
1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche burg.
oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder § 38
Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher
Betriebe sind, 10 vom Tausend, Zuteilung des Steuermeßbetrags an die
Sitzgemeinde
2. im übrigen 5 vom Tausend.
(1) Der Steuermeßbetrag eines land- und forst-
wirtschaftlichen Betriebs ist, auch wenn sich der
Zu § 15 des Gesetzes Betrieb über mehrere Gemeinden erstreckt, ganz
§ 34 der Gemeinde zuzuteilen, in deren Bezirk der wert-
Nachveranlagung des Steuermeßbetrags vollste Teil des Betriebs liegt (Sitzgemeinde). Das
ist regelmäßig die Gemeinde, in der die Wohn- und
(1) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nach- Wirtschaftsgebäude liegen.
träglich veranlagt, wenn der Grund für die Be-
freiung des Steuergegenstands von der Grund- (2) Besteht Streit darüber, welches die berech-
steuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheits- tigte Sitzgemeinde ist, so sind die Vorschriften des
werts aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil § 390 der Reichsabgabenordnung anzuwenden.
ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungs-
zeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeit- § 39
punkt bereits festzustellen war. Beteiligung der Belegenheitsgemeinde
(2) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Entsprechend der Zuteilung der ganzen Steuer-
Absatzes 1 von dem Rechnungsjahr an, das dem meßbeträge an die Sitzgemeinde (§ 38) ist die volle
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Grundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen Be- auszugehen. Dieser beträgt 7,5 vom Tausend des
triebe, für die die Gemeinde Sitzgemeinde ist, an Gesamtwerts der in der Belegenheitsgemeinde
diese zu entrichten. An dem Steueraufkommen der liegenden Ausmärkerflächen (§ 41). ·
Sitzgemeinde werden die anderen Gemeinden, auf
die sich die Betriebe erstrecken {Belegenheits-
gemeinden), nach Maßgabe der §§ 40 bis 48 betei- § 43
ligt {Steuerausgleich). Festsetzung des Beteiligungsbetrags
der Belegenheitsgemeinde
§ 40
(1) Der Beteiligungsbetrag der Belegenheits-
Vereinbarung oder Entscheidung über den gemeinde an dem Steueraufkommen der Sitz-
Steuerausgleich gemeinde wird für das Rechnungsjahr festgesetzt.
Die Sitzgemeinde und die Belegenheitsgemeinde Der Beteiligungsbetrag wird unter Anwendung eines
sollen sich über den Beteiligungsbetrag -der Belegen- Hundertsatzes aus dem Ausgleichsmeßbetrng {§ 42)
heitsgemeinde am Steueraufkommen der Sitz- berechnet. Für die Bemessung des Hundertsatzes
gemeinde einigen. Kommt eine Vereinbarung im gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.
einzelnen Pall nicht zustande, so ist nach den Be-
stimmungen der Abschnitte b und c zu verfahren. (2) Als Hundertsatz ist regelmäßig der Hebesatz
der Sitzgemeinde für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe anzuwenden.
b) Berechnung des Beteiligungsbetrags
der Belegenheitsgemeinde (3) Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde
§ 41
niedriger als der Hebesatz der Sitzgemeinde, so ist
als Hundertsatz der niedrigere Hebesatz der Be-
Grundlage für die Beteiligung legenheitsgemeinde anzuwenden.
(1) Grundlage für den Steuerausgleich ist der (4J Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde um
Gesamtwert aller in der Belegenheitsgemeinde mehr als ein Fünftel höher als der Hebesatz der
liegenden Flächen (Ausrnärkerflächen) der land- Sitzgemeinde, so ist als Hundertsatz der Durch-
und foFStwirtscbaftlichen Betdebe, deren Steuer- schnitt der beiden Hebesätze anzuwenden.
rneßbeträge der Sitzgemeinde zugeteilt worden sind,
(5) Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf
(2) Der \Nert der AusmJrkerflächen ist regelmäßig einen anderen Hundertsatz, so ist dieser anzu-
durch Vervielfachung der Größe der Flächen (Ab- wenden.
satz 3) mit einem gekürzten Hektarwert (Absatz 4)
zu ermitteln.
§ 44
(3) Die Größe der Ausmärkerflächen ist in Hektar 1
Festsetzung in Sonderfällen
ausgedrückt und getrennt nach den einzelnen Unter-
arten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens Führt die Festsetzung. des Beteiligungsbetrags der
(§ 28 des Bewertungsgesetz.es) festzustellen. Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der
Sitzgemeinde nach den Bestimmungen der §§ 41
(4) Für jede vorhandene Unterart des land- und bis 43 im einzelnen Fall zu einem offenbar un-
forstwirtschaftlichen Vermögens der Ausmärker- billigen Ergebnis, so kann er nach anderen Ge-
flächen ist ein besonderer Hektarwert zu ermitteln. sidllspunkten festgesetzt werden, die den tatsäch-
Für das gärtnerische Vermögen und für das „ übrige lichen Verhältnissen Rechnung tragen.
land- und forstwirtschaftliche Vermögen" im Sinn
des § 49 des Bewertungsgesetzes kann von der
Feststellung eines Hektarwerts abgesehen werden. § 45
Der festgestellte Hektarwert ist wegen regel-
mäßigen Fehlens von Gebäuden auf den Aus- Änderung innerhalb eines Rechnungsjahrs
rnärkerflächen und wegen meist weiter Entfernung
Andern sich innerhalb eines Rechnungsjahrs die
der Ausmärkerflächen vom Betriebssitz wie folgt zu
Verhältnisse, die für die Berechnung des Beteili-
kürzen:
gungsbetrags von Bedeutung sind, derart, daß sicti
1. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen ein um mehr als ein Fünftel höherer oder niedri-
um 25 vom Hundert, gerer Beteiligungsbetrag ergeben würde, so ist der
2. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen Beteiligungsbetrag der Belegenheitsgemeinde für
um 5 vom Hundert, das Rechnungsjahr neu festzusetzen. Die Neufest-
setzung ist für eine Belegenheitsgemeinde im Lauf
3. bei weinbaumäßig genutzten Flächen um eines Rechnungsjahrs nur einmal möglich.
15 vom Hundert.
§ 42 § 46
Ausgleichsmeßbetrag Entrichtung des Beteiligungsbetrags
Für die Berechnung des Beteiligungsbetrags der Die Sitzgemeinde hat, wenn die Gemeinden nichts
Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der Abweichendes vereinbaren, den Beteiligungsbetrag
Sitzgemeinde ist von einem Ausgleichsmeßbetrag in monatlichen Teilbeträgen am letzten eines jeden
Nr. 6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 87
Kalendermonats an die Belc'genheitsgemeinde ab- 1. Die Befreiung des Grundbesitzes muß auf § 4
zuführen. In diesen Fällen ist der Beteiligungs- Ziff. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit
betrag auf <:inc clunh zwölf teilbare Zahl nach Ziffer 6 des Gesetzes beruhen.
unten abzurunden.
2. Die Voraussetzungen für die Befreiung des
Grundbesitzes (Ziffer 1) müssen nach dem
31. Dezember 1932 eingetreten sein. Dabei ist
c) neteiligungsveriahren
zu unterstellen, daß das ·Gesetz bereits seit
§ 47 dem 1. Januar 1933 gelte.
/\ntrnr, 3. Der Betrag, der für den befreiten Grundbesitz
(Ziffern 1 und 2) im Fall seiner Steuerpflicht
(1) Die FcsLsd1.u11q 1111cl dit~ Ncutcslsct1,ung (§ 45)
als Grundsteuer zu erheben sein würde, muß
d(:S Bel.eil ii;u n~Jshdrc11.1s mfolcwn mlf Antrag einer
in dem Rechnungsjahr, für das ein Ersatzbetrag
der bdci l iq i('n Cc1nei nd(:n. l)pr Antrag ist beim
entrichtet werck~n soll, 25 vom Hundert de,=,
Finanzarnl '/tl ~l.(.Jlc~il, dr1:~ li.,r die~ SiLZfJCmeincle zu-
gesranten Grundsteuersolls der Gemeinde über~
ständ i~J isl.
steigen. In da.s Grundsteuersoll sind die für
('.J,) 1)()1~ J\nlrilq ,i:il h•i:Lsd1.11nq ist bis zmn den befreiten Grundbesitz errechneten Beträge
:m. Juni dc:s H(:rhn111Hi:;j<1hr~; 'f.11 sl<dl1:n, fiir das der nicht einzubeziehen.
SL<~ucrcrnsq 1Pid1 d 11 rcl1/.11 IT1 lncn ist. l)(~r J\n lrag crnf 1J. Die Ccrr,e:ind2 darf nicht n1du als 5000 Ein-
NPuf<,:-;tsd:;11nq i'.,I iniH•thillb di,''.:cs Rcchnunqsjc1brs
wohner haben. Flir die Ermittlung der Ejn-
Z ll SI(']!(; 11.
wohnuzahl 1st das Ergebnis der letzten allge-
meinen VolkszJh1ung vor dem Rechnungsjahr
Y. ,j()
'{ ,1) maßgebcr:d.
5. Der Haushaltsausgleich der Gemeinde muß
infolg2 der Steuerfreiheit des in den Ziffern 1
(1) Den lkLc~il iq u nqslwl.t,l(J d(:r Be1c:~JC'.ll hci Ls-
und 2 bezeichneten Grundbesitzes gefährdet
~J(!nicind(~ i.ln dem SU,uercrnfkommen der Sitz-
sein. Eine Gefährdung des Haushaltscrnsgleicb.s
~Jemeinde setzl das Fini.rnzarnl [(!St,. dds für die
ist insbesondere insoweit nicht gegeben, als
Sitzgemeinde zusUindig i~;L.
die Gemeinde die Gemeindesteuern nicht min-
destens mit Sätzen erhebt, die durchschnittlich
(2) Die Ff~slsel.zun~J bedarf der Zustimmung der
in gleichartigen Gemeinden gelten.
Gemeindeaufsichtsbehörde. Lic~Jen die beiden betei-
ligten Gemeinden in verschiedenen Kreisen, so be-
stimmt die ~Jerncinsc1me olwn~ Aufsichlsbehörde die
Behörde, rnil d<~ren Zuslirnrnunä der Betc~iligungs- § 50
hetrag festzusel.zc~n ist. Lic,gen die beiden betei- Zeitraum
ligtEm GemeindL:n in verschiedenen Ländern, so
wird die ßcslirrnnung durch di<~ obersten Aufsichts- (1) Der Ersatzbetrag wird für das Rechnungsjahr
behörden der lwiclen Uind<~r qf!tneinsarn getroffen. festgesetzt.
In den Fällen d<,r Sälz<~ '2 und 3 kann eine unbetei-
ligte nachgcordncl<! Aufi,ichlsbehörde als die Be- (2) Maßgebend für die Festsetzung und für die
hörde bestimmt werden, mit deren Zustimmung der Bemessung des Ersatzbetrags sind die Verhältnisse
Beteillgungsbet.ri.lg ft~slzuselzen ist. zu Beginn des Rechnungsjahrs.
(3) Andern sich die Verhältnisse im Lauf des
(3) Das Finanzamt kann den Beteiligungsbetrag
Rechnungsjahrs und ist die Anderung wesentlich,
im Bedarfsfall vorläufig f(:Slselzen. Die vorläufige
so kann nachträglich ein Ersatzbetrag festgesetzt
Pcstsetzung bcdc1rt nicht der Zustimmung der
oder der bereits festgesetzte Ersatzbetrag geändert
GerneindeaL1fsichlsbehörde.
werden. Die Änderung des Ersatzbetrags ist im
Lauf des Rechnungsjahrs nur einmal möglich.
(4) Der Beleili~Jtrn~Jsbelra~J ist den beteiligten Ge-
meinden durch schrifllichen fü~scheid mitzuteilen.
§ 51
(5) Gegen die Festsetzung des Beteiligungsbetrags
ist ein Rech l.smillcd nicht zulässig. Höhe des Ersatzbetrags
(1) Die Summe die für den befreiten Grundbesitz
Zu § 26 des Gesetzes (§ 49 Ziff. 1 und 2) an die Gemeinde zu entrichten
ist (Ersatzsumme), ist in der Höhe fest.zusetzen, die
Entrichtunq eines Ersatzbetrags zum Ausgleich des Haushalts der Gemeinde erfor•
§ 49 derlich ist (§ 49 Ziff. 5). Die Ersatzsumme darf jedoch
den Betrag nicht übersteigen, der für den befreiten
V <>rausse tzungen Grundbesitz im Fall seiner Steuerpflicht als Grund-
steuer zu erheben sein würde (§ 49 Ziff. 3).
Für steuerbefreiten Crundbesitz ist an Stelle der
Grundsteuer ein Ersatzbetrag an die Gemeinde zu (2) Ersatzbetrag ist der Betrag, der für den ein-
entrichten, wenn diP folgenden Voraussetzungen zelnen befreiten Gegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2) an
sämtlich edi.i llt sind: die Gemeinde zu entrichten ist.
88 Bundesg~setzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Befindet sich in der Gemeinde nur ein befreiter
Gegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2), so ist als Ersatz- §§ 55 bis 57
betrag die Ersatzsumme (Absatz l) zu entrichten. fallen aus
(4) Befinden sich in der Gemeinde mehere be- Zu Abschnitt V des Gesetzes
freite Gegenstände (§ 49 Ziff. 1 und 2), so sind die
§ 58
Ersatzbeträge in 'der Weise zu ermitteln, daß die
Ersatzsumme auf die einzelnen befreiten Gegen, Weitere teilweise Steuerbefre_iung des älteren,
stände verteilt wird. Dabei gelten als Verteilungs- mittleren und neuesten Neuhausbesitzes
maßstab die Beträge, die für die einzelnen befreiten
Gegenstände im Fall ihrer Sleuerp11icht als Grund- (1) Von einem Viertel der an sich zu entrichten-
steuer zu erheben s·)in würden. den Grundsteuer sind befreit:
1. Wohngebäude, die i.n der Zeit vorn 1. April
§ 52 1924 bis zum 31. März 1931 bezugsfertig
geworden und nach dem Stand vom 31. März
Antrag 1938 nicht zur vollen Grundsteuer des
Landes heranzuziehen sind;
(1) Die Feslselzung des Ersatzbelrags erfolgt auf
Antrag der Cerneinde. 2. Wohngebäude, die nach § 14 Abs. 1 bis 4
des Realsteuersenkungsgesetzes vom 1. De-
(2) Der Antrag soll vor dem Beginn des Rech- zember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 582) oder
nungsjahrs rieslell t werden, für das die Leistung nach § 2 Abs. 2 der Durchführungsbestim-
des Ersa lzbclrctrJ:-; begehrt wird. Wird der Antrag mungen vom 2. April 1936 (Reichsgesetz-
nach Ab]auJ clc!s Redrnunqsjahrs gestellt, so ent.- blatt I S. 345) steuerbefreit sind;
fälll der 1\nsprucll dllf Leistung des Ersatzbetrag,;.
3. Kleinwohnungen, die nach Abschnitt IV des
(3) In:1 fictll clcs § 50 Abs. 3 kann eirni 1-IeralJ- Gesetzes vom 21. September 1933 (Reichs-
setzung dc's lwn•its fostgesetzten Ersulzbetrags von gesetzbl. I S. 651) steuerbefreit sind.
Amts weg(m voqienornmen werden.
Diese Befreiung gilt, wenn in den Fällen der Ziffer t
nach dem Stand vom 31. März 1938 oder in den
Fällen der Ziffern 2 und 3 nach dem Stand vorn
§ 53 31. März 1939 nur ein Teil des Grundstücks steuer-
Schätzung befreit ist, nur für diesen Teil.
Die Beträge, die für ehe einzelnen befreiten (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist in der durch
Gegenstände irn Full ihrer Steuerpflicht als Grund- § 27 Abs. 2 vorgesc:tuiebenen Weise durchzuführen.
steuer zu erhebc~n sein würden (§ 49 Ziff. 3, § 51),
sind, soweit Einheitswerte für die Gegenstände fest- (3) Die Befreiung nach Absatz gilt erstmali9:
gestellt sind, in der Regel auf dieser Grundlage zu
1. in den Fällen der Ziffer für das Rech-
ermitteln. Sind Einheitswerte nicht festgestellt, so
nungsjahr 1938;
sind die Beträge formlos zu ermitteln. Sie können
durch Vergleich rni t der Grundsteuer für ent- 2. in den Fällen der Ziffern 2 und 3 für das
sprechende Gegenslctnde oder in anderer einfacher Rechnungsjahr 1939.
Weise geschi::1!.zt werden.
Die Befreiung gilt letztmalig für das Rechnungsjahr,
das dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt fiir
§ 54 die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21,
79 des Bewertungsgesetzes) folgt.
En"tscheidung
(1) Der Regierungspräsident oder die zuständige § 59
oberste Landesbehörde entscheidet im Einverneh-
men mit der Oberfinanzdirektion über den Antrag Auffüllung der Rückflüsse aus
der Gemeinde. Wohnungsbaudarlehen
(2) Wird ein Ersatzbetrag festgesetzt, so sind in Soweit die Besteuerung des im § 58 Abs. 1 bezeich-
der Entscheidung zu bestimmen: neten Neuhausbesitzes für die Zeit ab 1. April 193/J
zu einer Verminderung der Rückflüsse aus öffent-
1. die cinzelnc•n Gegenstände, für die ein lichen Wohnungsbaudarlehen gegenüber dem Rech•
Ersatzbetrag zu entrichten ist; nungsjahr 1937 führt, haben die Gemeinden di8
Rückflüsse entsprechend aufzufüllen. Die beteiligten
2. c.fü~ Höhe des Ersatzbetrags für den ein- obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere.
zelnen Gegenstand;
3. der zur LPistung des Ersatzbetrags Ver- § 60
pflichtete (§ 26 Abs. 1 Schlußsatz des Ge- Abgrenzung der Neuhausgruppen
setzes);
Für die Frage, ob ein Wohngebäude unter die
4. die FäJUgkei t des Ersatzbetrags. Vorschrift im § 58 Abs. 1 Ziff. 1 und im § 58 Abs. 1
Nr. 6 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 89
Ziff. 2 fällt, isl die Entscheidung zu übernehmen, das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb
die zuletzt für die bisherige Grundsteuer maß- fast gleichkommt.
gebend gewesen ist. Für die Frage, ob ein Wohn-
gebäude nach Abschnitt IV des Gesetzes vom 3. Es muß sichergestellt sein, daß die Steuer-
21. September 1933 steuerbefreit ist (§ 58 Abs. 1 vergünstigung in vollem Umfang dem
Ziff. 3), bleibt di.e Entscheidung bindend, die nach Kriegsbeschädigten zugute kommt.
§ 14 der Durchführungsverordnung vom 26. Ok-
tober 1933 ü.ber die Anerkennung der Steuer- (2) § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes
befreiung getroffen worden ist. sind anzuwenden.
§ 62
Steuervergünstigung für Witwen von abgefundenen
§ 61
Kriegsbeschädigten
Steuervergünstigung (1) Lagen die Voraussetzungen des § 30 des Ge•
für abgefundene Kriegsbeschädigte
setzes oder des § 61 dieser Verordnung bei einem
in Wohnungen von gemeinnützigen verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines
Wohnungs- und Siedlungsunternehmen
Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück
(1) Die Steuervergünstigung nach § 30 des Ge- ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe
setzes ist auch für ein Grundstück eines gemein- die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in
nützigen Wohnungs-· oder Siedlungsunternehmens dem Grundstück wohnt.
zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen
sämtlich erfü.Jlt sind: (2) Verheiratet sich die Witwe wieder, so fälh
die Steuervergünstigung weg (§ 30 Abs. 2 der,
1. Der Kriegsbeschädigte muß für die Zu- Gesetzes).
weisung des Grundstücks die Kapital-
§ 63
abfindung an das Wohnungs- oder Sied-
lungsunternehmen bezahlt haben. Anwendung der Durchführungsverordnung
2. Er muß entweder mit dem Unternehmen Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 62 sind in der
einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in vorstehenden Fassung erstmalig auf die Grund-
der Wd.se abgeschlossen haben, daß er zur steuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden und
Miete wohnt, bis das Eigentum an dem letztmalig auf die Grundsteuer für das Rechnungs-
Grundstück von ihm erworben ist, jahr, das dem näc;hsten Hauptfeststellungszeitpunkt
oder seine Redlle als Mieter müssen durch für die· Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21,
den Mietvertrag derart geregelt sein, daß 79 des _Bewertungsgesetzes) folgt.
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
und Bestimmungen für Dienstkleidung.
Vom 29. Januar 1952.
Auf Grund der nachstehend genannten Vor- Hauptmaat im Bundesgrenzschutz,
schriflen des Deutschen Bcumtengesetzes vom 26. Ja- Oberwachtmeister im Bun~esgrenzschutz,
nuar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 39) in der Fassung
Obermaat im Bundesgrenzschutz,
der Bekanntmachung vorn 30. Juni 1950 (Bundes-
gesetzbL S 279) ordne ich an: Wachtmeister im Bundesgrenzschutz,
'Maat im Bundesgrenzschutz,
I. Grenzoberjäger,
Gemäß § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes Obermatrose im Bundesgrenzschutz,
setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: Grenzjäger,
1. Für die Beamten des :i3undesgrenzschutzes Matrose im Bundesgrenzschutz;
a) yollzugsbeamte: b) Sanitätsbeamte:
Kommandeur im Bundesgrenzschutz, Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz,
Oberst im Bundesgrenztchutz, Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz,
Kapitän im Bundesgrenzschutz, Stabsarzt im Bundesgrenzschutz,
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz, Oberarzt im Bundesgrenzschutz.
Oberstabskapitan im Bundesgrenzschutz, 2. Der Referent für Fragen der Bereitschafts-
Major im Bundesgrenzschutz, polizeien der Länder im Bundesministerium
Stabskapitän im l?undesgrenzschutz, des Innern erhält die Amtsbezeichnung „Inspek-
Hauptmann im Bundesgrenzschutz, teur der Bereitschaftspolizeien der Länder".
Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz,
II.
Oberleutnant im Bundesgrenzschutz,
Leutnant im Bundesgrenzschutz, Gemäß § 20 des Deutschen Beamtengesetzes über-
trage ich das Recht zum Erlaß der Bestimmungen
Obermeister im Bundesgrenzschutz,
über die Dienstkleidung beim Bundesgrenzschutz
Meister im Bundesgrenzschutz, und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz, der Länder dem Bundesminister des Innern.
Bonn, den 29. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr.Lehr
D e r B u n d e s m i n i s t e r d er F i n a n z e n
In Vertretung
Hartmann
Nr. 6-Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 91
Zweite Verordnung
zur Änderung von Vorschriften über die
Durchführung des Beförderungsteuergesetzes
(H. BefStDÄndV).
Vom 29. Januar 1952.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wieder·
erhebung der Beförderungsteuer im Möbelfern-
verkehr und im Werkfernverkehr und zur A.nde•
nrng von Beförderungsteuersätzen vom 2. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159) verordnet die Bun-
desn~gierung:
§ 1
Durchschnittsbeförderungsentgelt
im inländischen Werkiernverkehr
und im grenzüberschreitenden Güter•
und Werkfernverkehr mit Kraftiahrzeugen
Für die Berechnung der Beförderungsteuer im
inländischen Werkfernverkehr und im grenz•
überschreitenden Güterfernverkehr (einschließlich
Möbelfernverkehr) und Werkfernverkehr mit Kraft-
lahrzeugen wird in Abänderung der Vorschriften
des § 4 Ziff. 3 Satz 1 und des § 6 Ziff. 2 Satz 1 der
Verordnung zur A.nderung von Vorschriften über
die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes
vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 260) das
reine Durchschnittsbeförderungsentgelt für jede
Tonne des Rohgewichts der beförderten Güter
und für jedes Kilometer der Beförderungstrecke
(Tonnenkilometer) auf 14, 19 Deutsche Pfennig fest-
qesetzt; die danach zu entrichtende Steuer beträgt
0,99 Deu1sche Pfennig je Tonnenkilometer.
§ 2
Inkraittreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 29. Januar 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ein alphabetisches Gesamtverzeichnis des Bundesgesetzblattes
für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951.
Ferner werden in
einer systematischen übersieht, gegliedert nach Sachgebieten
alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger ver-
kündeten Gesetze und Rechtsverordnungen erfaßt.
Beide Ubersichten stellen ein erschöpfendes Nachschlagewerk
dar. Es ist vorgesehen, diese alle 5 Jahre neu aufzulegen. In
der Zwischenzeit dienen die Sachverzeichnisse, die jeweils für
den Jahrgang herausgegeben werden, als Ergänzung.
Die Obersichten, die auch noch in den Jahrgang 1951 des
Bundesgesetzblattes Teil I eingefügt werden können, werden
im Format DIN A 4, Umfang etwa 48 Seiten, kartoniert geliefert.
Der Preis beträgt DM 1.30 zuzügl. DM 0.20 Pm to u. Verpackung.
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auf Posl.sc:heckk.on lo • Bundesanzeiger· Köln 834 00 - Hera 11sqcber · DN R11n iesm1 n1ster der Justiz Verlag: Bundes,rnzefger - Verldgs - GmbH.,
Bonn Köln. Drude Kölner Pressedruck Gmbll., Köln. Breite Straße 70; · ·