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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1952 Nr. 56
Tag Inhalt: Seite
20. 12. 52 Gesetz zur ?\nderunq des Gesetzes über die Stellunq des Landes Berlin im Finanzsystem des
Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
20. 12. 52 Gesetz iiber weitere Ergänzunqen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes sowie über clie
Ausqabe von Aktien in Deutscher Mark (Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz) . . . . . . 824
20. 12. 52 Gesetz zur .i.X.nderunq des Gesetzes über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld-
und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
20. 12. 52 Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes zur Einführunq der Rechtsanwaltsordnung . . • 830
20. 12. 52 Gesetz zur Ä.nderunq des ,vahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversamm-
lun_q der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 831
19. 12. 52 Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . 832
19. 12. 52 Bekanntmachung des Wortlautes des Straßenverkehrsgesetzes . . . • . . 837
20. 12. 52 Verordnunq zur Anderunq der Verordnung über Steuerverqünstiqunqen zur Förderunq des
Baues von Landarbeiterwohnungen • • • • • • 842
Bcrichtiqunq zum Bundes jaqdnesetz . • • • • . 843
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger 843
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. Die Anlage 2 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen: ,,Anlage 2 (§ 12 Absatz 3)
Abgabenrecht des Landes Berlin,
das weiter anzuwenden ist,
Artikel I
soweit die Steuerschuld vor dem 1. Januar 1955
Das Gesetz über die Stellung des Landes Berlin entstanden ist oder entsteht.
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) 1. Gesetz über die Wiedererhebung der Kapital-
in der Fassung, die es durch die Bekanntmachung verkehrsteuer und der Wechselsteuer vom
der Aufhebung von Vorschriften des Gesetzes über 21. Juli 1949 (Verordnungsbl. für Berlin I
die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des s. 219)
Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) durch die
2. Gesetz über die Besteuerung von Kaffee und
Alliierte Hohe Kommission vom 31. Januar 1952
Tee vom 21. Juli 1949 (VerordnungsbL für
(Bundesgesetzbl. I S. 115) erhalten hat, wird wie
folgt geändert: Berlin I S. 249)
3. Gesetz über eine Ausgleichsabgabe vom
1. Im § 12 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
2. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 91)
,, (3) Das vom Bundesrecht abweichende Recht
des Landes Berlin auf dem Gebiete der Ein- 4. § 1 des Gesetzes zur Änderung des Rennwett-
kommensteuer und der Körperschaftsteuer ist für und Lotteriegesetzes vom 8. April 1922 in der
die vor dem 1. Januar 1953 endenden Veranla- Fassung des Gesetzes über die Erhöhung der
gungszeiträume, beim Steuerabzug vom Arbeits- Rennwettsteuer vom 10. April 1933 vom
lohn (Lohnsteuer) für die vor dem 1. Januar 1953 23. März 1950 (Verordnungsbl. für Berlin I
endenden Lohnzahlungszeiträume weiter anzu- S. 169)
wenden. Für Veranlagungszeiträume und Lohn-
5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuer-
zahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember
gesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsbl.
1952 enden, gilt im Land Berlin das in der An-
für Berlin I S. 379)
lage 4 bezeichnete Bundesrecht. Das in der An-
lage 2 bezeichnete, vorn Bundesrecht abweichende 6. Artikel I Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Recht des Landes Berlin ist weiter anzuwenden, Änderung des Gesetzes über das Branntwein-
soweit die Steuerschuld vor dem 1. Januar 1955 monopol vom 7. August 1950 (Verord-
entstanden ist oder entsteht." nungsbl. für Berlin I S. 394)
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
7. ArlikPl Tl des Gesetzes zur Änderung des im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Biersteuergesetzes vom 7. August 1950 (Ver- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
ordnungsbl. für Berlin I S. 395)". auch im Land Berlin.
Arlikel II Art i k e I in
Dieses Gcselz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzl·er
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
An 1 a g e 4 (§ 12 Absatz 3)
Bundesabgabenrecht,
das im land Berlin für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume gilt,
die nach dem 31. Dezember 1952 enden.
1. Verordnung über die Steuerbegünstigung von 9. Verordnung über die steuerliche Begünstigung
Stiftungen, die an die Stelle von Familienfidei- von Wasserkraftwerken vom 26. Oktober 1944
kommissen getreten sind, vom 13. Februar (Reichsgesetzbl. I S. 278)
1926 (Reichsgesetzbl. 1 S. 101)
10. Verordnung über den Steuerabzug von Auf-
2. Verordnung über landwirtschaftliche Buchfüh- sichtsratsvergütungen vom 31. März 1939 (Reichs-
rung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 908) gesetzbl I S. 691) in der Fassung der Verord-
3. Verordnung über den Steuerabzug von Ein- nung zur Änderung der Verordnung über den
künften bei beschränkt Steuerpflichtigen vom Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen vom
6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 160) in der 16. Oktober 1948 (WiGBL S. 181, Amtliches Mit-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes bisher teilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des
angewandten Fassung (Steuer- und Zollblatt Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 41)
1947 S. 297, Amtsbl. des Bayerischen Staats-
ministeriums der Finanzen 1947 S. 79, Finanz 11. Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19
und Steuer - Stuttgart -- 1947 Teil I S. 125) des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützig-
keitsverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichs-
4. Verordnung über die Bemessung des Nutzungs- ministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1
werts der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus der Verordnung zur Änderung der Einkommen-
vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) steuer-Durchführungsverordnung vom 16. Ok-
5. Verordnung zur Begrenzung von Gewinnaus- tober 1948 (WiGBl. S. 139)
schüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom 12. Verordnung zur Durchführung des Steuer-
12. Juni 1941 (Reichsgcsetzbl. I S. 323) abzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer
6. Erste Verordnung zur Durchführung der - KapStDV -) vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 92,
Dividendenabgabeverordnung (1. DADV) vom Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für
1.8. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 493) Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
7. Verordnung über Körperschaftsteuer, Ver- s. 152)
mögensteuer und Gewerbesteuer der Kartelle 13. Verordnung über die Aufstellung von Durch-
und der Syndikate (KartStV) vom 20. Dezember schnittssätzen tür die Ermittlung des Gewinns
1941 (Reichsgcsetzbl. I S. 791) aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949
8. Zweite Verordnung zur Durchführung der (WiGBl. S. 95, Amtliches Mitteilungsblatt der
Dividendenabgabeverordnung (2. DADV) vom Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirt-
5. Mai 1942 (Reichsgeset.zbl. I S. 261) schaftsgebietes S. 154)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 823
14. Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer liehen Wirtschaft (ÄndIHG) vom 22. August
(Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950 (Bundes- 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 585)
gesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes 26. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes über der Fassung vom 17. Januar 1952 - EStDV
Hilfsmaßnahme.n für Heimkehrer vom 30. Ok- 1951 - (Bundesgesetzbl. I S. 54) in der Fassung
tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875) der Verordnung zur Änderung und zur Ver-
15. Verordnung über Steuervergünstigungen zur längerung der Geltungsdauer einkommensteuer-
Förderung des Baues von Landarbeiterwoh- licher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuer-
nungen vom 7. November 1950 (Bundesgesetz- licher Durchführungsvorschriften vom 23. August
blatt S. 730) 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598)
27. § 8 der Zweiten Verordnung zur Durchführung
16. Verordnung betreffend Jahrestabellen für die
des Gesetzes über die InvesHtionshilfe der
Einkommensteuer und Lohnsteuer vom 15. Mai
gewerblichen Wirtschaft (Zweite IHDV) vom
1950 (Bundesgesetzbl. S. 147) in der Fassung
23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 587)
der Verordnung zur Änderung einkommen-
steuerlicher Durchführungsvorschriften vorn 28. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der
10. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 943) Fassung vom 12. Februar 1952 - LStDV 1952 -
(Bundesgesetzbl. I S. 97) in der . Fassung der
17. Verordnung über die einkommensteuerliche Verordnung zur Änderung und zur Verlänge-
Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai rung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher,
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 387) lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher
18. Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur För- Durchführungsvorschriften vom 23. August 1952
derung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (Bundes- (Bundesgesetzbl. I S. 598)
gesetzbl. I S. 405) 29. Verordnung zur Durchführung des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung vom· 23. Mai 1952
19. Verordnung über die steuerliche Behandlung
- KStDV 1951 - (Bundesgesetzbl. I S. 310) in
der Vergütungen für Arbeitnehmererfindungen
der Fassung der Verordnung zur Änderung und
vom 6. Jun1 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388)
zur Verlängerung der Geltungsdauer einkom-
20. Verordnung ZU § 9a des Einkommensteuer- mensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körper-
gesetzes vom 22. Oktober 1951 (Bundesgesetz- schaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften vom
blatt I S. 871) 23. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 598)
21. Gesetz über die Gewährung von Prämien für 30. Einkommensteuergesetz in der Fassung vom
Wohnbausparer (Wohnungs ba u-Prämiengesetz) 17. Januar 1952 - EStG 1951 - (Bundesgesetz-
vom 17. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 139) blatt I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur
Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und
22. Gesetz über die Behandlung von Zuwendungen des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-
an betriebliche Pensionskassen und Unter- Ergänzungsgesetz) vom 20. Mai 1952 (Bundes-
stützungskassen bei den Steuern vom Einkom- gesetzbl. I S. 302) unter Berücksichtigung des
men und Ertrag vom 26. März 1952 (Bundes- § 14 des Gesetzes zur Förderung der Wirtschaft
gesetzbl. I S. 206) von Berlin (West) in der Fassung vom 9. Sep-
tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 621)
23. Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zer-
legung bei der Einkommensteuer und der Körper- 31. Gesetz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin
schaftsteuer (Zerlegungsgesetz) vom 29. März (West) in der Fassung vom 9. September 1952
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 225) (Bundesgesetzbl. I S. 621)
•
24. Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom 32. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
23. Mai 1952 - KStG 1951 - (Bundesgesetzbl. I über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der
s. 305) Ausfuhr vom 7. September 1951 (Bundesgesetz-
blatt I S. 821) in der Fassung der Verordnung
25. § 36, § 38 Nr. 3, § 39 des Gesetzes über die zur Änderung und Ergänzung der Ersten Ver-
Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft ordnung zur Durchführung des Gesetzes über
vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) in steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Aus-
der Fassung des Gesetzes zur Änderung des fuhr vom 15. September 1952 (Bundesgesetzbl. I
Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb- s. 617)
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz
über weitere Ergänzungen und Änderungen des D-Markbilanzgesetzes
sowie über die Ausgabe von Aktien in Deutscher Mark
(Zweites D-Markbilanzergänzungsgesetz).
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Fortsetzung die Neufestsetzung der Kapitalverhält-
schlossen: nisse der Gesellschaft nach Abschnitt II des D-Mark-
bilanzgesetzes beschlossen wird; Absatz 3 gilt ent-
Artikel sprechend.
Ergänzungen des D-Markbilanzgesetzes § 2
§ 1 {1) Die Generalversammlung einer nach § 80
Abs. 4 des D-Markbilanzgesetzes aufgelösten Ge-
(1) Die lfouptversammlung (Gesellschafterver-
nossenschaft kann bis zum 31. Dezember 1953 die
sammlung) einer nach § 80 Abs. 1 des D-Markbilanz-
Fortsetzung der Genossenschaft beschließen. Die
gesetzes aufgelösten Aktiengesellschaft, Komman-
Fortsetzung kann nur beschlossen werden,
ditgesellschaft auf Aktien oder Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung kann bis zum 31. Dezember 1. solange noch nicht mit der Verteilung des
1953 die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Vermögens unter die Genossen begonnen
Die Fortsetzunq kann nur beschlossen werden, ist,
1. solange noch nicht mit der Verteilung des 2. wenn spätestens zugleich mit der Fort-
Vermögens unter die Aktionäre (Gesell- setzung die nach §§ 64 ff des D-Markbilanz-
schafter) begonnen ist, gesetzes notwendigen Änderungen des
Statuts beschlossen werden.
2. wenn spätestens zugleich mit der Fort- Für den Beschluß der Generalversammlung ge-
setzung die Neufestsetzung der Kapital- nügt die einfache Mehrheit der abgegebenen
verhältnisse der Gesellschaft nach Ab- Stimmen, auch wenn das St?tut etwas anderes
schnitt II des D-Markbilanzgesetzes be- bestimmt.
schlossen wird. Für die Neufestsetzung
gilt hinsichllich des Mindestnennbetrages (2) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
des Grundkapitals (Stammkapitals) nach {3) Die Generalversamr.1lung einer aus anderen
der Neufestsetzung § 44 Abs. 1 und 2 des Gründen vor der Neufer,tsetzung der Geschäftsgut-
D-Markbilanzgesetzes. haben und Geschäftsanteile aufgelqsten Genossen-
Für den Beschluß der Hauptversammlung (Gesell- schaft kann nach ~'ilgemeinen Vorschriften ihre
schafterversammlung) genügt die einfache Mehr- Fortsetzung nur bis zum 31. Dezember 1953 und
heit des bei der Beschlußfassung vertretenen Nenn- nur dann beschlie3en, wenn spätestens zugleich mit
kapitals ohne Rücksicht auf die Stimmenzahl. Eines der Fortsetzung J.ie nach §§ 64 ff des D-Markbilanz-
Sonderbeschlusses einzelner Aktiengattungen be- gesetzes notw-._,11digen Änderungen des Statuts be-
darf es nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Satzung schlossen werden; § 1 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(Gesellschaftsvertrag) etwas anderes bestimmt.
(2) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Artikel 2
G,.esellschaf t zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden; sie haben bei der Anmeldung nachzu- Änderungen des D-Markbilanzgesetzes
weisen, daß noch nicht mit der Verteilung des Ver- § 3
mögens der Gesellschaft unter die Gesellschafter
Das D-Markbilanzgesetz wird wie' folgt geändert:
begonnen worden ist.
1. § 54 des D-Markbilanzgesetzes wird durch fol-
(3) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,
gende Vorschrift ersetzt:
bevor er und der Beschluß über die Neufestsetzung
der Kapitalverhältnisse in das Handelsregister des ,,§ 54
Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden sind; Umtausch von Aktien
die beiden Beschlüsse sollen nur zusammen in das außerhalb der Wertpapierbereinigung
Handelsregister eingetragen werden.
(1) Die auf Reichsmark lautenden Aktien, die
(4) Wird eine Gesellschaft fortgesetzt, so ist sie
zu .einer Wertpapierart gehören, auf welche die
steuerlich so zu behandeln, als ob. sie nicht nach
Vorschriften des Wertpapierbereinigungsgesetzes
§ 80 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes aufgelöst
nicht anzuwenden sind, dürfen erst nach der Ein-
gewesen wäre.
tragung der Neufestsetzung in das Handels-
(5) Die Hauptversammlung (Gesellschafterver- register in Aktien, die auf Deutsche Mark lauten,
sammlung) einer aus anderen Gründen vor der umgetauscht oder abgestempelt werden. Auch
Neufestsetzung ihrer Kapitalverhältnisse aufge- nach der. Eintragung der Neufestsetzung dürfen
lösten Ak ticn gcscl 1schaf t, Kommanditgesellschaft die Aktien nicht umgetauscht oder abgestempelt
auf Aktien oder Gesellschaft mit beschränkter Haf- werden, solange die Vorschriften des Wert-
tung kann ihre Fortsetzung nach allgemeinen Vor- papierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden
schriften nur bis zum 31. Dezember 1953 und nur sind, weil die Voraussetzungen des § 1 des Ge-
dann beschließen, wenn spätestens zugleich mit der setzes zur Änderung und Ergänzung des Wert-
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 825
papierbereinigungsgesetws vom 29. März 1951 bereinigungsgesetzes festgestellt sind, sind in
(Bundesgesetzbl. I S. 211) erst nach dem 31. März Aktien, die auf Deutsche Mark lauten, um-
1951 eingetreten sind. zutauschen. Sind alle Aktien einer solchen Wert-
papierart mit Lieferbarkeitsbescheinigungen ver-
(2) Nach der Eintragung der Neufestsetzung sehen, so können die Aktien abgestempelt
hat die Gesellschaft unverzüglich zum Umtausch werden.
oder zur Absternplung aufzufordern. Die Gesell-
schaft hat die Ak tie,n für kraftlos zu erklären, die (2) Bevor die Neufestsetzung in das Handels-
trotz Aufforderung nicht bei ihr eingereicht wor- register eingetragen und der Betrag der Sammel-
den sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, urkunde · durch Bestätigung der Bankaufsichts-
wenn sie die zum Ersatz durch neue Aktien behörde oder durch rechtskräftige gerichtliche
nötige Zahl nicht erreichen und der Gesellschaft Entscheidung festgestellt ist (§ 11 des Wertpapier-
nicht zur VerwPrtung für Rechnung der Beteilig- bereinigungsgesetzes), dürfen die Aktien nicht
ten zur Verfügung gestellt sind. umgetauscht oder abgestempelt werden. Sobald
die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und
(3) In der Aufforderung zur Einreichung der_ die Einzelurkunden nach § 41 Abs. 1 des Wert-
Aktien hat die Gesellschaft die Kraftloserklärung papierbereinigungsgesetzes bei der Wertpapier-
nach Ablauf der Einreichungsfrist anzudrohen; sammelbank eingeliefert sind, hat die Gesell-
das Ende der Einreichungsfrist ist in der Auf- schaft zur Einreichung der Aktien aufzufordern;
forderung anzugeben. Die Aufforderung ist in die Aufforderung soll gleichzeitig mit der Bekannt-
den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die machung der Wertpapiersammelbank nach § 6
Einreichungsfrist soll nicht früher als drei Monate Abs. 1 Satz 1 des Zweiten D-Markbilanzergän-
nach der Bekanntmachung der Aufforderung im zungsgesetzes bekanntgemacht werden. Für die
Bundesanzeiger enden. Sie soll sich bei Ein- Aufforderung gilt § 54 Abs. 3 Satz 1 · bis 3.
tragung der Neufestsetzung vor dem 1. Januar
1953 nfrht über den 1. Januar 1954, bei späterer (3) Eingereichte Aktien dürfen nur umgetauscht
Eintragung nicht über ein Jahr nach der Eintra- oder abgestempelt werden, sofern die Prüfstelle
gung hinaus erstrecken. (§ 7 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) auf
Grund ihrer Nachweisungen festgestellt hat, daß
(4) Die Kraftloserklärung geschieht durch Be- sie in Kraft geblieben sind. Erachtet die Prüf-
kanntmachung im Bundesanzeiger. Sie soll auch stelle eine eingereichte Aktie als nicht in Kraft
in deh anderen Gesellschaftsblättern bekannt-. geblieben, so hat sie dies dem Einreicher durch
gemacht werden. In der Bekanntmachung sind eingeschriebenen Brief gegen Rückschein mit-
die für kraftlos erklärten Aktien nach ihren zuteilen: § 11 des Gesetzes zur .Änderung und
Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, zu Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes
bezeichnen. Mit den an Stelle der für kraftlos vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) gilt
erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien sinngemäß. Die Mitteilung der Prüfstelle steht
ist nach § 67 Abs. 3 des Aktiengesetzes, soweit einer Entscheidung im Sinne von § 27 Abs. 3
Spitzenbeträge verbleiben, nach § 179 Abs. 3 des des Wertpapierbereinigungsgesetzes gleich; die
Aktiengesetzes zu verfahren. Prüfstelle hat einen Einspruch unverzüglich der
Kammer für Wertpapierbereinigung zur Ent-
(5) WerdenMehrstimmrechtsaktien umgetauscht,
scheidung vorzulegen.
so bedarf die Ausgabe der neuen Aktien keiner
Genehmigung nach § 12 Abs. 2 des Aktien-
(4) Nach Ablauf der Einreichungsfrist hat die
gesetzes, wenn das Verhältnis von Stimmenzahl
Prüfstelle auf Grund ihrer Nachweisungen der
und Nennbetrag unverändert bleibt oder sich
Gesellschaft eine Aufstellung über die in Kraft
zuungunsten der Stimmenzahl verändert.
gebliebenen, nicht eingereichten Aktien zu über-
(6) Das Registergericht kann, sobald die Vor- geben; die Aktien sind nach ihren Merkmalen,
aussetzungen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 insbesondere der Stücknummer, zu bezeichnen.
Satz 1 vorliegen, die Vorstandsmitglieder zur Aktien, für die im Zeitpunkt der Bekannt-
Durchführung des Umtausches oder der Ab- machung der Aufforderung der Gesellschaft im
stemplung durch Ordnungsstrafen anhalten. Der Bundesanzeiger ein Antrag nach § 48 Abs. 1 des
Vorstand und der Vorsitzer des Aufsichtsrats Wertpapierbereinigungsgesetzes noch schwebte
oder sein Stellvertreter haben die Durchfüh- oder einem solchen Antrag rechtskräftig gericht-
rung zur Eintragung in das Handelsregister an- lich stattgegeben, eine Lieferbarkeitsbescheini-
zumelden." gung nach § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereini-
gungsgesetzes aber noch nicht ausgestellt war,
2. Hinter § 54 des D-Markbilanzgesetzes werden sind in der Aufstellung nicht aufzuführen.
folgende Vorschriften als § 54 a und § ·54 b ein-
gefügt: (5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist, spätestens
,,§ 54 a jedoch innerhalb von neun Monaten seit ihrem
Ablauf, hat die Gesellschaft die in der Aufstellung
Umtausch von Aktien der Prüfstelle aufgeführten Aktien für kraftlos
mit Lieferbarkeitsbescheinigung zu erklären, sofern sie inzwischen nicht eingereicht
(1) Die auf Reichsmark lautenden, in Kraft worden sind. Gleiches gilt für eingereichte
gebliebenen Aktien, die zu einer Wertpapierart Aktien, wenn sie die zum Ersatz durch neue
geh.ören, für die die rresetzlichen Voraussetzungen Aktien nötige Zahl nicht erreichen und der Gesell-
für die Bereinigung nach §§ 4, 5 des Wertpapier- schaft nicht zur Verwertung für Rechnung der
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Weist gen, bei Geldinstituten und Bausparkassen in der
der Einreicher nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 7 des Rechtsform der Genossenschaft erst in dem auf
Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschafts- die Bestätigung der Umstellungsrechnung der
rechten aus Aktien während der Wertpapier- Genossenschaft folgenden Jahr."
bereinigung vom 9. Oktober 1950 (Bundesgesetz-
blatt S. 690) nach, daß für ihn ein Aktienrecht
angemeldet oder ein auf Treuhandverfügungs-
konto eingetragenes Zuteilungsrecht verbucht Artikel 3
ist, das zusammen mit der eingereichten Aktie Umschreibung von Reichsmarkgutschriften :?
die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl und Ausgabe von Einzelurkunden für Aktien
erreichen würde, so hat die Gesellschaft die ein- § 4
gereichte Aktie erst für kraftlos zu erklären,
wenn die dem Aktienrecht oder dem Zuteilungs- (1) Einzelurkunden, die nach § 41 des Wertpapier-
recht zugrunde liegende Anmeldung weggefallen bereinigungsgesetzes für auf Reichsmark aus-
ist oder der Einreicher drei Monate nach Ertei- gestellte Inhaberaktien auszufertigen sind, müssen
lung der Gutschrift auf Sammeldepotkonto den auf Deutsche Mark lauten. Die Einzelurkunden sind
erforderlichen Miteigentumsanteil an der Sammel- für die gesamte Wertpapierart herzustellen. Solange
urkunde (§ 13 des Wertpapierbereinigungs- die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nicht
gesetzes) der Gesellschaft nicht zur Verfügung in das Handelsregister eingetragen ist, dürfen
gestellt hat. Soweit der Einreicher die zum Ersatz Einzelurkunden nicht ausgegeben werden. Kredit-
durch neue Aktien nötige Zahl dadurch erreicht, institute, die sich durch Ausgründung von Nach-
qaß er der Gesellschaft einen Miteigentumsanteil folgeinstituten den Vorschriften des Gesetzes über
zur Verfügung stellt, darf die eingereichte Aktie den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten
nicht für kraftlos erklärt werden .. vom 29. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 217) an-
passen, können auch ohne Eintragung der Neufest-
.' (6) Bei dem Umtausch oder der Abstemplung setzung der Kapitalverhältnisse in das Handels-
von Namensaktien oder Zwischenscheinen hat register Einzelurkunden ausfertigen; di€ Einzel-
der Aktionär, sofern er im Aktienbuch nicht als urkunden können noch auf Reichsmark lauten.
Inhaber eingetragen ist,· die Umschreibung im
Aktienbuch auf seinen Namen zu beantragen. (2) Die Gesellschaft hat bei der Wertpapier-
,:. Stellt der Aktionär den Antrag auf Umschreibung sammelbank Einzelurkunden mit dem Gesamtnenn-
nicht, so kann die Gesellschaft die. eingereichte betrag einzuliefern, der sich unter Berücksichtigung
Urkunde für kraftlos erklären; mit der an Stelle der Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse bei der
der für kraftlos erklärten Urkunde auszugeben- Umrechnung für den Reichsmarknennbetrag der
den neuen Urkunde ist von der Gesellschaft nach Sammelurkunde in Deutscher Mark ergibt (D-Mark-
§ 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu verfahren. nennbetrag der Sammelurkunde). Die für die
Ersetzung der Sammelurkunde nicht benötigten
(7) Für die Kraftloserklärung, für den Umtausch Einzelurkunden sind zum Umtausch der auf Reichs-
von Mehrstimmrechtsaktien und für .die Anmel- mark lautenden, in Kraft gebliebenen Aktien nach
dung der Durchführung des Umtausches oder der näherer Bestimmung des § 54 a des D-Markbilanz-
Abstemplung zur Eintragung in das Handels- gesetzes zu verwenden.
register gelten § 54 Abs. 4 und 5, Abs. 6
Satz 2 entsprechend. Die der Gesellschaft und der (3) Kann infolge der satzungsmäßigen Nenn-
Prüfstelle nach den Absätzen 2 bis 5 obliegenden beträge der Einzelurkunden der D-Marknennbetrag
Aufgaben sind Pflichtl;!n im Sinne des Wertpapier- der Sammelurkunde mit Einzelurkunden nicht belegt
bereinigungsgesetzes; § 59 Abs. 2 des Wert- werden, so hat die Gesellschaft im Einvernehmen
papierbereinigungsgesetzes gilt entsprechend. mit der Prüfstelle vor der Einlieferung der Einzel-
urkunden den Betrag der Sammelurkunde um so
§ 54 b
viele der Spitzenbeträge, die bei der einzelnen
Aktie mit dem niedrigsten in der Satzung bestimm-
Auslieferung von Einzelurkunden ten Reichsmark.nennbetrag infolge der Neufest-
aus dem Sammelbestand setzung entstanden sind, zu kürzen, daß der Gesamt-
Die Ersetzung der auf Reichsmark lautenden betrag aller nach der Kürzung im Sammelbestand
Sammelurkunde(§ 9 des Wertpapierbereinigungs- verbleibenden Spitzenbeträge mit Einzelurkunden
gesetzes) durch auf Deutsche Mark lautende vollständig belegt werden kann. Soweit die Gl;!sell-
Einzelurkunden sowie die Umschreibung der auf schaft nicht bereits Inhaberin der zur Kürzung
Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel- erforderlichen Spitzenbeträge ist, hat sie diese zu
depotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche erwerben. Gleichzeitig mit der Kürzung sind die
Mark lauten und zur Auslieferung von Einzel- auf diese Spitzenbeträge· entfallenden Miteigentums-
urkunden aus dem Sammelbestand b~rechtigen, anteile an der Sammelurkunde auszubuchen.
richten sich für Aktien nach Artikel 3 des Zwei-
ten D-Markbilanzergänzungsgesetzes."
3. § 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes in der § 5
Fassung des § 7 Nr. 27 des D-Markbilanzergän- Mit der Einlieferung der Einzelurkunden bei der
zungsgesetzes erhält folgende Fassung: Wertpapiersammelbank tritt an Stelle des Miteigen-
• (3) Die erste Wiederprüfung von Genossen- tums an der Sammelurkunde (§ 13 des Wertpapier- ·
schaften nach § 53 Abs. 1 des Genossenschafts- bereinigungsgesetzes) Miteigentum nach Bruchteilen
gesetzes hat spätestens im Jahre 1953 zu erfol- an den zum Sammelbestand eingelieferten Einzel-
..
·'~
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 827
urkunden. Für die Rechtsverhältnisse an diesem (5) Die zwangsweise Verwertung der Spitzengut-
Sammelbestand gelten, soweit in diesem Gesetz schriften durch die Gesellschaft für Rechnung der
nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Beteiligten erfolgt durch Verkauf der auf den
Depotgesetzes über die Sammelverwahrung. Bis die Gesamtbetrag der Spitzengutschriften entfallenden
auf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel- Einzelurkunden, die die Wertpapiersammelbank der
depotkonto in Gutschriften, die auf Deutsche Mark Gesellschaft aus dem Sammelbestand auszuliefern
lauten, nach § 6 umgeschrieben worden sind, ist hat. Ebenso ist, wenn ein nicht durch Gutschriften
für die Bestimmung des Bruchteiles der in Deutscher belegter Betrag der Sammelurkunde vorhanden ist,
Mark ausgedrückte Betrag maßgebend, der unter mit den Einzelurkunden zu verfahren, die auf den
Berücksichtigung der Neufestsetzung der Kapital- Gesamtbetrag der Spitzenbeträge der Aktien ent-
verhältnisse auf die auf Reichsmark lautende Gut- fallen, aus denen sich der nicht durch Gutschriften
schrift entfällt. belegte Betrag der Sammelurkunde zusammensetzt;
waren nach der Satzung Aktien mit verschiedenen
Reichsmarknennbeträgen vorhanden, so ist davon
§ 6
auszugehen, daß sich der nicht durch Gutschriften
(1) Sind der Wertpapiersammelbank gemäß § 4 belegte Betrag der Sammelurkunde nur aus Aktien
die erforderlichen Einzelurkunden eingeliefert wor- mit dem niedrigsten in der Satzung bestimmten
den, so ha.t sie dies im Bundesanzeiger auf Kosten Reichsmarknennbetrag zusammensetzt. Auf den Ver-
der Gesellschaft bekanntzumachen. In der Bekannt- kauf ist § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes anzuwen-
machung sind die Kreditinstitute aufzufordern, die den. Der auf Spitzengutschriften entfallende Erlös
auf Reichsmark lautenden Gutschriften auf Sammel- ist den beteiligten Kreditinstituten auszuzahlen;
depotkonto unter Berücksichtigung der Neufest- diese haben ihn den Berechtigten auszuzahlen oder
setzung der Kapitalverhältnisse in Gutschriften um- für sie, wenn ein Recht zur Hinterlegung besteht,
zuschreiben, die auf Deutsche Mark lauten. Die zu hinterlegen. Der auf den nicht durch Gutschriften
Bekanntmachung soll gleichzeitig mit der Auffor- belegten Betrag der Sammelurkunde entfallende
derung der Gesellschaft, die auf Reichsmark lauten- Erlös ist der Wertpapiersa:mmelbank auszuzahlen,
den, in Kraft gebli°ebenen Aktien nach § 54 a des die ihn zugunsten der noch zu bestimmenden Berech-
D-Markbilanzgesetzes umzutauschen, erfolgen. tigten (§ 38 Abs. 2 d~s Wertpapierbereinigungs-
gesetzes) zu verwahren hat. ·
(2) Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach
der Bekanntmachung die Umschreibung der bei
ihnen verbuchten, auf Reichsmark lautenden Gut- § 7
schriften vorzunehmen. Es ist der Teil der Gutschrift
in eine solche auf Deutsche Mark umzuschreiben, (1) Auf Einzelurkunden, die nach § 41 des Wert-
der unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen papierbereinigungsgesetzes für auf Reichsmark
Nennbeträge der Aktien durch Einzelurkunden lautende Namensaktien oder Zwischenscheine aus-
belegt werden kann. Für einen verbleibenden Rest- zufertigen sind, finden §§ 4 bis 6 entsprechende
betrag ist eine auf Deutsche Mark lautende Spitzen- Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2
gutschrift zu erteilen. Erreichen die Spitzengut- bis 4 etwas anderes ergibt.
schriften eines Berechtigten den Nennbetrag einer (2) Bei der Ausfertigung der Einzelurkunden ist
Einzelurkunde, so ist ihm für diesen Betrag eine der Name des Inhabers zunächst in die Urkunde
Gutschrift zu erteilen. nicht einzutragen.
(3) Die Kreditinstitute haben auf Vereinigung der (3) Ist eine auf Reichsmark lautende Gutschrift
bei ihnen verbuchten Spitzengutschriften zu Gut- nach § 6 auf Deutsche Mark umgeschrieben wor-
schriften, die den Nennbetrag einer Einzelurkunde den, so hat der Berechtigte unverzüglich die Aus-
erreichen, hinzuwirken. Hinsichtlich verbleibender lieferung der auf seine Gutschrift entfallenden
Spitzengutschriften kann die Auslieferung von Einzelurkunden aus dem Sammelbestand zu ver-
Einzelurkunden nicht verlangt werden. Das Stimm- langen; dies gilt nicht für Spitzengutschriften. Die
recht aus den auf die Spitzengutschriften entfallen- erstverwahrenden Kreditinstitute sollen, unbeschadet
den Aktien des Sammelbestandes kann nicht aus- einer vertraglichen Verpflichtung, die Berechtigten
geübt werden. darauf hinweisen, daß sie zur Vermeidung der
zwangsweisen Verwertung nach Absatz 4 die Aus-
(4) Zeigt die Prüfstelle der Wertpapiersammel-
lieferung der Einzelurkunden verlangen müssen.
bank in einer Meldung nach § 36 Abs. 2 des Wert-
Das erstverwahrende Kreditinstitut hat gleichzeitig
papierbereinigungsgesetzes an, daß bei ihr keine
mit der Anforderung der Einzelurkunde aus dem
Anmeldung mehr schwebt, so hat sie dies auch der
Sammelbestand die im § 61 Abs. 1 des Aktien-
Gesellschaft mitzuteilen. Die Gesellschaft hat unver-
gesetzes bezeichneten Angaben über die Person des
züglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen, daß
Anmelders (§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier-
die zwangsweise Verwertung der noch verbuchten
bereinigungsgesetzes) der Gesellschaft anzuzeigen;
Spitzengutschriften ·nach Ablauf von drei Monaten
dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte, der die
seit der Bekanntmachung erfolgen wird. Nach Ab-
Auslieferung der Einzelurkunden verlangt, nicht
lauf von drei Monaten seit der Bekanntmachung
der Anmelder ist. Bei der Auslieferung ist die
haben die erstverwahrenden Kreditinstitute sämt-
Einzelurkunde durch Eintragung des Namens des
liche bei ihnen in diesem Zeitpunkt noch verbuch-
Anmelders als Inhaber zu vervollständigen.
ten Spitzengutschriften der Gesellschaft zur Verwer-
tung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung zu (4) § 6 Abs. 4 und 5 gilt für Spitzengutschriften,
stellen; dies gilt auch für Spitzengutschriften, die für Spitzenbeträge des nicht belegten Betrages der
Eigenbestand eines Kreditinstitutes sind. Sammelurkunde und für Gutschriften. Zwangsweise
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
veräußerte Einzelurkunden sind vor ihrer Aus- (5) Nach Ablauf eines Jahres seit der in § 6 Abs. 4
händigung an den Erwerber durch Eintragung seines in Verbindung mit § 7 Abs. 4 vorgeschriebenen
Namens als Inhaber zu vervollständigen. Bekanntmachung ist nur das neue Aktienbuch das
Aktienbuch <ler Gesellschaft; in der Bekanntmachung
ist darauf hinzuweisen. Vormänner im Sinne von
§ 8
§ 59 des Aktiengesetzes sind auch alle im alten
(1) Für Namensaktien oder Zwischenscheine, die Aktienbuch als Inhaber des Aktienrechts des aus-
auf Reichsmark ausgestellt sind und zu einer Wert- geschlossenen Aktionärs Eingetragenen.
papierart gehören, für die die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Bereinigung nach §§ 4, 5 des
§ 9
Wertpapier herein ig ung sg ese tzes festgestellt sind,
ist das Aktienbuch von der Gesellschaft unter (1) Hat die Gesellschaft nach § 54 a Abs. 2 des
Berücksichtigung der Neufestsetzung der Kapital- D-Markbilanzgesetzes zum Umtausch der in Kraft
verhältnisse spätc~stens im Zei l.punkt der Bekannt- gebliebenen Aktien aufgefordert, so werden Liefer-
machung nach § 6 Abs. 1 neu anzulegen; von diesem barkeitsbescheinigungen ·nach § 48 des Wertpapier-
Zeitpunkt an finden Umschreibµngen im alten bereinigungsgesetzes nicht mehr ausgestellt, wenn
Aktienbuch nicht mehr statt. Ein neues Aktienbuch im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Aufforde-
ist nicht anzulegen, wenn 9-lle Namensaktien oder rung im Bundesanzeigerdie Lieferbarkeitsbescheini-:
Zwischenscheine clt~r b.etreff enden Wertpapierart gung na,ch § 48 Abs. 2 des Wertpapierbereinigurigs-
mit Lieferbarkeitsbescheinigungen versehen sind. gesetzes noch nicht ausgestellt ist oder eine dem
Antrag nach § 48 des Wertpap1erbereiri.igungs-
(2) In das neue Aktienbuch sind als Inhaber die-
gesetzes stattgebende ·gerichtliche Entscheidung erst
jenigen einzutragen, die sich
nach der Bekanntmachung rechtskräftig wird. Der·
1. aus den Anzeigen der erstverwahrenden Berechtigte hat statt dessen gegen Einreichung der
Kreditinstitute nach § 7 Abs. 3, in der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
2. aus einer Veräußerung nach § 7 Abs. 4 in bezeichneten Aktie Anspruch auf Umtausch in eine
Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 sowie Aktie, die auf Deutsche Mark lautet.
3. aus dem Umtausch oder der Veräußerung
(2) Die Gesellschaft hat den einzelnen Berech-
nach § 54 a des D-Markbilanzgeselzes
Ügten zum Umtausch aufzufordern; einer Bekannt-
ergeben.
machung der Aufforderung in den Gesellschafts-
(3) Vor einer Eintragung nach Absatz 2 hat die blättern bedarf es nicht. Im übrigen gilt für die
Gesellschaft im Benehmen mit der Prüfstelle fest- Aufforderung, den Umtausch und die Kraftlos-
zustellen, welches im alten Aktienbuch eingetragene erklärung § 54 a des D-Markbilanzgesetzes ent-
Aktienrecht die Eintragung im neuen Aktienbuch sprechend.
betrifft. Der im alten Aktienbuch als Inhaber des
Aktienrechts Eingetragene ist unter Hinweis auf § 10
die Eintragung im neuen Aktienbuch zu löschen;
im neuen Aktienbuch ist bei der Eintragung auf Der Aussteller hat der Prüfstelle die Aufwen-
die Löschung im allen Aktienbuch hinzuweisen. Die dungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer nach
Löschung und die Hinweise haben zu unterbleiben, Artikel 3 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben
wenn die Feststellung nicht oder nicht zweifelsfrei entstehen, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
möglich ist.
(4) Mit der ersten Eintragung im neuen Aktien- Artikel 4
buch gelten vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 das neue
und das alte Aktienbuch gemeinsam als Aktienbuch Obergangs- und Schlußbestimmungen
der Gesellschaft. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt
als Aktionär nicht, wer, ohne im neuen Aktienbuch § 11
eingetragen zu sein, im alten Aktienbuch nach (1) War beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Absatz 3 Satz 2 gelöscht ist. An Stelle eines im Aufforderung zum Umtausch oder zur Abstemp-
alten Aktienbuch Eingetragenen, der nicht nach lung von auf Reichsmark lautenden, in Kraft ge-
Absatz 3 Satz 2 gelöscht ist, ist zur Ausübung von bliebenen Aktien mit Lieferbarkeitsbescheinigungen
Mitgliedschaftsrechten zuzulassen, nach § 54 des D-Markbilanzgesetzes in Verbindung
1. wer die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 mit §§ 67, 179, 58 Abs. 2 des Aktiengesetzes bereits
des Gesetzes über die Ausübung von Mit- dreimal bekanntgemacht, so gilt sie als Auffor-
gliedschaftsrechten aus Aktien während derung im Sinne von § 54 a des D-Markbilanz-
der Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober gesetzes, wenn im Zeitpunkt der letzten Bekannt-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 690) erfüllt, machung der Aufforderung im Bundesanzeiger die
Voraussetzungen des § 54 a Abs. 2 Satz 1 des
2. wem eine Gutschrift auf Sammeldepotkonto D-Markbilanzgesetzes vorlagen und die Kraftloser-
erteilt ist, sofern der Gutschrift das Aktien- klärung der Aktien für einen mindestens drei Monate
recht des Eingetragenen zugrunde liegt. nach der ersten Bekanntmachung der Aufforderung
Sind danach auf einer Hauptversammlung mehr im Bundesanzeiger liegenden Zeitpunkt angedroht
Stimmberechtigte vertreten, als nach dem Grund- worden war. Gilt eine bereits ergangene Auffor-
kapital Aktionäre vorhanden sein können, so sind derung nach Satz 1 _nicht .als Aufforderung im Sinne
alle im neuen Aktienbuch nach Absatz 3 Satz 2 ohne von § 54 a des D-Markbilanzgesetzes, so ist sie
Hinweis auf eine Löschung Eingetragenen nicht unter Beachtung. des § 54 a des D-Markbilanz-
stimmberechtigt. gesetzes zu wiederholen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 829
(2) Gilt eine Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 3. Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften
als Aufforderung im Sinne von § 54 a des D-Mark- des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
bilanzgesetzes, so ist die in § 54 a Abs. 4 des des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
D-Markbilanzgesetzes vorgeschriebene Aufstellung 29. März 1951 Bezug genommen ist, treten
der Prüfstelle unverzüglich nach dem Inkrafttreten an deren Stelle die entsprechenden Vor-
dieses Gesetzes der Gesellschaft zu übergeben. In schriften des Gesetzes des Landes Berlin
§ 54 a Abs. 4 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes und zur Änderung und Ergänzung des Wert-
in § 9 dieses Gesetzes tritt für diesen Fall an die papierbereinigungsgesetzes vom 12. Juii
Stelle des Zeitpunktes der Bekanntmachung der 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Aufforderung im Bundesanzeiger der Zeitpunkt des Berlin S. 530).
Inkrafttretens dieses Gesetzes.
4. Soweit in diesem Gesetz auf Vorschriften
(3) Sind vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes des Gesetzes über die Ausübung von Mit-
Aktien auf Grund einer Aufforderung für kraftlos gliedschaftsrechten aus Aktien während der
erklärt worden, die nach Absatz 1 Satz 2 zu wieder- Wertpapierbereinigung vom 9. Oktober
holen ist, und müssen Aktien zusammengelegt 1950 Bezug genommen ist, treten an deren
werden, so dürfen die an Stelle der für kraftlos Stelle die entsprechenden Vorschriften des
erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien, so- Gesetzes des Landes Berlin über die Aus-
fern dies noch nicht geschehen ist, erst dann für übung von Mitgliedschaftsrechten aus
Rechnung der Beteiligten verkauft werden, wenn auf Aktien während der Wertpapierberei-
Grund der wiederholten Aufforderung die Voraus- nigung vom 4. Januar 1951 (Verordnungs-
setzungen für eine solche Verwertung gegeben blatt für Berlin I S. 38).
sind.
5. In § 3 Nr. 3 treten an die Stelle der Worte
,,in der Fassung des § 7 Nr. 27 des D-Mark-
§ 12
bilanzerganzungsgesetzes" die Worte „in
Soweit dieses Gesetz auf das D-Markbilanzgesetz der Fassung des § 7 Nr. 34 des D-Mark-
Bezug nimmt, ist darunter je nach dem Geltungs- bilanzergänzungsgesetzes vom 24. Mai
bereich das Gesetz über die Eröffnungsbilanz in 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Deutsch.er Mark und die Kapitalneufestsetzung Berlin S. 382) ".
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl.
S. 279), auf Baden, Württemberg-Hohenzollern und 6 § 81 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes in
den bayerischen Kreis Lindau erstreckt durch Ver- der Fassung des § 3 Nr. 3 gilt mit der Maß-
ordnung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. gabe, daß für die erste Wiederprüfung von
1950 S. 2), oder das Landesgesetz des Landes Rhein- Geldinstituten in der Rechtsform der Ge-
land-Pfalz über die Eröffnungsbilanz in Deutsch.er nossenschaft durch besondere Vorschrift
Mark und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz- des Landes Berlin ein anderer Zeitpunkt
gesetz) vom 6. September 1949 (Gesett- und Ver- bestimmt werden kann.
ordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz
Teil I S. 421) zu verstehen.
§ 14
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
§ 13
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13
Abs. 1 des Gesetzes über die Stellung des Landes
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Ober-
leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes- sind gewahrt.
gesetzbl. I S. 1) in Berlin (West). Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(2) Für die Anwendung dieses Gesetzes nach Ab-
satz 1 gilt folgendes: Bonn, den 20. Dezember 1952.
1. Soweit dieses Gesetz auf das D-Mark- Der Bundespräsident
bilanzgesetz Bezug nimmt, ist darunter das
Gesetz des Landes Berlin über die Eröff- Theodor Heuss
nungsbilanz in Deutsch.er Mark und die
Ka pi taln euf estsetzung (D-Mark bilanzgesetz)
Der Bundeskanzler
vom 12. August 1950 (Verordnungsblatt für
Berlin I S 329) zu verstehen. Adenauer
2. Soweit dieses Gesetz auf das Wertpapier-
bereinigungsgesetz Bezug nimmt, ist dar- Der Bundesminister der Justiz
unter das Gesetz des Landes Berlin zur Dehler
Bereinigung des Wertpapierwesens (Wert-
papierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep-
tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß- Der Bundesminister der Finanzen
Berlin I S. 346) zu verstehen. Schäffer
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo-
§ 1
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo- besonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundes-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in gesetzbl. S. 88) in der Fassung dieses Gesetzes gilt
besonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundes- auch im Lande Berlin, sobald Berlin gemäß Artikel
gesetzbl. S. 88) wird wie folgt geändert: 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des
Gesetzes beschlossen hat.
1. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, Im Verfahren nach den vorstehenden Vor-
schriften beträgt der Wert des Streitgegen- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
standes ein Fünftel des Wertes der dem Antrag- sind gewahrt.
steller noch zustehenden Hypothek." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Z. In § 15 Abs. 2 und 3 werden die Worte Bonn, den 20. Dezember 1952.
,,31. Dezember 1952" durch die Worte „31. De-
zember 1955" ersetzt.
Der Bundespräsident
3. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezem-
Theodor Heuss
ber 1953" durch die Worte „31. Dezember 1956"
ersetzt.
§ 2 Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Adenauer
dung in Kraft. § 1 Nr. 1 ist auch auf Fälle anzuwen-
den, in denen über einen Antrag auf Kraftlos-
erklärung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Der Bundesminister der Justiz
nicht rechtskräftig entschieden ist. Dehler
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes
zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der § 4 des Hessischen Gesetzes zur Einführung
der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
1949 S. 1) wird .dahin geändert, daß an Stelle der
Jahreszahl 1952 die Jahreszahl 1955 tritt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- § 3
schlossen:
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo-
§ 1
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in
Das Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypo- besonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundes-
theken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in gesetzbl. S. 88) in der Fassung dieses Gesetzes gilt
besonderen Fällen vom 18. April 1950 (Bundes- auch im Lande Berlin, sobald Berlin gemäß Artikel
gesetzbl. S. 88) wird wie folgt geändert: 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des
Gesetzes beschlossen hat.
1. § 9 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,, Im Verfahren nach den vorstehenden Vor-
schriften beträgt der Wert des Streitgegen- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
standes ein Fünftel des Wertes der dem Antrag- sind gewahrt.
steller noch zustehenden Hypothek." Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Z. In § 15 Abs. 2 und 3 werden die Worte Bonn, den 20. Dezember 1952.
,,31. Dezember 1952" durch die Worte „31. De-
zember 1955" ersetzt.
Der Bundespräsident
3. In § 15 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezem-
Theodor Heuss
ber 1953" durch die Worte „31. Dezember 1956"
ersetzt.
§ 2 Der Bundeskanzler
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün- Adenauer
dung in Kraft. § 1 Nr. 1 ist auch auf Fälle anzuwen-
den, in denen über einen Antrag auf Kraftlos-
erklärung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Der Bundesminister der Justiz
nicht rechtskräftig entschieden ist. Dehler
Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes
zur Einführung der Rechtsanwaltsordnung.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Der § 4 des Hessischen Gesetzes zur Einführung
der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1948
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen
1949 S. 1) wird .dahin geändert, daß an Stelle der
Jahreszahl 1952 die Jahreszahl 1955 tritt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 831
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung
der Bundesrepublik Deutschland.
Vom 20. Dezember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 3. In § 5 Abs. 1 Buchstabe b werden die Worte·
schlossen: „Flüchtling oder Vertriebener im Sinne des § 1
Absatz 2" ersetzt durch „Deutscher im Sinne des
Artikel I Artikels 116 des Grundgesetzes für die Bundes-
Das Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur republik Deutschland".
ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik
Deutschland vorn 15. Juni 1949 (Bundesgesetzbl. 4. Hinter § 23 wird folgender § 23 a eingefügt:
S. 21) wird wie folgt geändert: ,,§ 23 a
1. § 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Durchführung der Nachwahlen ist Auf-
gabe des Bundes.
"§ 1 (2) Der Bund trägt die Kosten der Nachwahlen.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne Für jede Nachwahl erstattet der Bund den Län-
des Artikels 116 des Grundgesetzes für die dern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeinde-
Bundesrepublik Deutschland, die verbände). einen festen, nach der Zahl der Wahl-
berechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundes-
a) am Wahltag das einundzwanzigste Lebensjahr minister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
vollendet haben und rates festgesetzt wird."
b) seit mindestens drei Monaten vor dem Wahl-
tag ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines
anderen Wohnsitzes ihren Aufenthalt im
. Artikel II
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bundesgebiet haben." in Kraft. Die Vorschriften des § 23 a finden auch
auf die bereits durchgeführten Nachwahlen An,
2. § 2 Nr. 4 wird gestrichen. wendung.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr.Lehr
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs.
Vom 19. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung
rates das folgende Gesetz beschlossen: und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen
und zur Verhütung vermeidbarer Belästi-
Artikel 1 gungen erforderlichen Maßnahmen über den
Straßenverkehr, insbesondere
Änderung des Kraftfahrzeuggesetzes
a) über die B~schaffenheit, die Ausrüstung,
Das Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen
die Prüfung und die Kennzeichnung der ·
vom 3. Mai 1909 (Reichsgeselzbl. S. 437) in der der-
Fahrzeuge,
zeit geltenden Passung wird wie folgt geändert
und ergänzt: b) über das Feilbieten, den Erwerb und die
Verwendung von Fahrzeugteilen, die in
1. § 4 erhält folgende Fassung: einer amtlich genehmigten Bauart aus-
,,§ 4 geführt sein müssen,
Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh- c) über das Mindestalter der Führer von
ren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Ver- Fahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch
waltungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie nicht über die höchstzulässige Fahr-
erlischt mit der Entziehung. geschwindigkeit von Personenkraftfahr-
Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis zeugen,
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des d) über den Schutz der Nachtruhe und der
Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Erholungsuchenden gegen Störung durch
Verwaltungsbehörde den Sachverhalt, der Gegen- den Kraftfahrzeugverkehr,
stand des Strafverfahrens ist, in dem Entziehungs-
e) über die Anforderungen an Fahrlehrer
verfahren nicht berücksichtigen.
und Sachverständige im Kraftfahrzeug-
Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent- verkehr,
ziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksich-
tigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in f) über Ortstafeln und Wegweiser,
einem Strafverfahren gegen den Inhaber der
Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen g) über das Verbot von Werbung und Pro-
Nachteil von dem Inhalt des Urteils soweit nicht paganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuch-
abweichen, als es sich auf die Feststellung des tung oder Ton, soweit sie geeignet sind,
Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuld- außerhalb geschlossener Ortschaften die
frage oder der Eignung zum Führen von Kraft- Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
fahrzeugen bezieht. Eine gerichtliche Entschei- in einer die Sicherheit des Verkehrs ge-
dung, durch die die Eröffnung des Hauptverfah- fährdenden Weise abzulenken oder die
rens abgelehnt wird, steht einem Urteil gleich. Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträch-
tigen;
Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und Be-
dingungen für die Wiedererteilung der Fahr- 4. die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines
erlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der Lastkraftwagens öder Kraftomnibusses und
Führerschein der Behörde abzuliefern. die erforderlichen Ruhepausen für alle Per-
sonen einschließlich derjenigen, die ein
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines
Inland wirksam." Beschäftigungsverhältnisses führen;
2. § 6 erhält folgende Fassung: 5. Gebühren für behördliche od.er amtlich an-
,,§ 6 geordnete Maßnahmen im Straßenverkehr
bei Durchführung der auf Grund dieses Ge-
Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zu- setzes erlassenen Verordnungen. Die Ge-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen bühren sind nach den tatsächlichen Aufwen-
und allgemeine Verwaltungsvorschriften über dungen zu bemessen.
1. die Ausführung der §§ 1 bis 5 a, insbeson- Rechtsverordnungen des Bundesministers für
dere über das Mitführen von Anhängern, Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über
über Mindestbedingungen und zeitliche Be- die Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prü-
fristung der Fahrerlaubnis und über Ge- fung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen be-
sundheitsprüfungen zum Zweck der Fest- dürfen jedoch nicht der Zustimmung des Bundes-
stellung mangelnder Eignung zur Führung rates; vor ihrem Erlaß sind die zuständigen
von Kraftfahrzeugen; obersten Landesbehörden zu hören.
2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge Soweit auf Grund der Anordnungen nach Ab-
und Kraftfahrzeugführer; satz 1 die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 833
Bundespost, der Bundesgrenzschutz oder die 6. § 27 erhält folgende Fassung:
Polizei Personen, die sie als Führer von Kraft- ,,§ 27
fahrzeugen verwenden, die Fahrerlaubnis ver-
sagt oder entzogen haben, finden die Vorschrif- Die Vorschriften im Teil I gelten mit Aus-
ten des § 5 keine Anwendung." nahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 nicht für Kleinkraft-
räder und Fahrräder mit Hilfsmotor. Der Bundes-
minister für Verkehr bestimmt durch Rechtsver-
3. In § 21 werden die Worte „über den Verkehr ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, welche
mit Kraftfahrzeugen" geändert in „über den Arten von Fahrzeugen dazu gehören; er hat
Straßenverkehr". dabei internationale Regelungen zu beachten und
zu berücksichtigen, welche Fahrzeuge nach dem
4. Als § 22 wird folgende Vorschrift eingefügt: jeweiligen Stande der Technik, eine geringere
,,§ 22 Gefährdung verursachen.
Bei leichteren Ubertretungen, die nach diesem Wird die Erlaubnis zur Führung eines Klein-
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes er- kraftrades entzogen oder kommt ihre Entziehung
lassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann in Betracht, so gilt § 4 Abs. 2 und 3.
ein Polizeibeamter, der hierzu ermächtigt ist und Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit'Zu-
sich durch seine Dienstkleidung oder auf andere stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
Weise ausweist, den auf frischer Tat betroffenen und allgemeine Verwaltungsvorschriften über
Täter verwarnen und eine Gebühr bis zu den Verkehr mit Kleinkrafträdern und Fahr-
zwei Deutsche Mark erheben. Die Verwarnung rädern mit Hilfsmotor. Die Rechtsverordnungen
ist nur zulässig, wenn der Betroffene nach Beleh- dürfen keine strengeren Anforderungen vor-
rung über sein Weigerungsrecht mit ihr einver- sehen, als für den Verkehr mit anderen Kraft-
standen und zur sofortigen Zahlung der Gebühr rädern gelten."
bereit ist. Uber die Verwarnung und die Zah-
lung der Gebühr ist eine Bescheinigung zu er- Artikel 2
teilen.
Änderung des Strafgesetzbuchs
Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwider-
handlung nicht mehr als Ubertretung verfolgt Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert
werden. und ergänzt: ·
Die oberste Dienstbehörde des Polizeibeamten 1. § 42 a erhält folgende Nummer 7:
oder die von ihr bestimmte Behörde erteilt die
Ermächtigung nach Absatz 1." „ 7. die Entziehung der Erlaubnis zum Führen
von Kraftfahrzeugen,."
5. Als § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt: 2. Als § 42 m wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 26 ,,§ 42m
Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Wird jemand wegen einer mit Strafe bedroh-
Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich oder ten Handlung, die er bei oder in Zusammenhang
fahrlässig mit der Führung eines Kraftfahrzeugs oder unter
Verletzung der dem Führer eines Kraftfahrzeugs
1. als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vor- obliegenden Pflichten begangen hat, zu einer
schriften über das Mitführen von Anhängern Strafe verurteilt oder lediglich wegen Zurech-
zuwiderhandelt, nungsunfähigkeit freigesprochen, so entzieht ihm
das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn er sich
2. als Fahrzeughalter das unzulässige Mit- durch die Tat als ungeeignet zum Führen von
führen von Anhängern anordnet oder zu- Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Gegenüber dem
läßt, Inhaber eines ausländischen Fahrausweises ist
die Entziehung nur zulässig, wenn die mit Strafe
3. ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraft- bedrohte Handlung einen Verstoß gegen Ver-
fahrzeuganhänger mitführt, bei denen das kehrsvorschriften enthält.
Gesamtgewicht des einzelnen Fahrzeugs das Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so ist ein
zulässige Gesamtgewicht um mehr als zehn von einer deutschen Behörde ausgestellter Führer-
vom Hundert überschreitet, schein im Urteil einzuziehen. In ausländischen
Fahrausweisen ist die Entziehung zu ver-
4. als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines merken.
nach Nummer 3 überladenen Fahrzeugs an- Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft
ordnet oder zuläßt oder des Urteils. Das Gericht bestimmt im Urteil eine.
Frist, vor deren Ablauf die Verwaltungsbehörde
5. Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt- keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Frist
Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt beträgt mindestens sechs Monate und höchstens
sein müssen, gewerbsmäßig feilbietet, welche fünf Jahre. Sie wird von dem Tage ab berechnet,
nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen an dem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet Das Gericht kann die Erteilung einer neuen Fahr-
sind." erlaubnis auch für immer untersagen.
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Erscheint die Maßregel nicht mehr erforder- 5. § 316 erhält folgende Fassung:
lich, um die Allgemeinheit vor Gefährdung zu
,,§ 316
schützen, kann das Gericht die Erteilung einer
neuen Fahrerlaubnis nachträglich durch Be- Wer fahrlässig eine der in § 315 bezeichneten
schluß gestatten." Taten begeht, wird mit Gefängnis bestraft.
•Wer fahrlässig eine der in § 315 a bezeichneten
3. § 315 erhält folgende Fassung: Taten begeht, wird mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
,,§ 315
Wer die Sicherheit des Betriebs einer Schienen- 6. Als § 316 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
bahn auf besonderem Bahnkörper oder Schwebe-
,, § 316 a
bahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt durch Be-
schädigen, Zerstören oder Beseitigen von An- Wer zur Begehung von Raub oder räuberischer
lagen oder Beförderungsmitteln, durch Bereiten Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib, Leben
von Hindernissen, durch falsche Zeichen oder oder Entschlußfreiheit des Führers eines Kraft-
Signale oder durch ~ihnliche Eingriffe oder durch fahrzeugs oder eines Mitfahrers unter Aus-
ei'ne an Gefährlichkeit einem solchen Eingriff nutzung der besonderen Verhältnisse des Straßen-
gleichkommende pflichtwidrige Unterlassung be- verkehrs unternimmt, wird mit Zuchthaus nicht
einträchtigt und dadurch eine Gemeingefahr her- unter fünf Jahren, in besonders schweren Fällen
beiführt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf Das Gericht kann die in Absatz 1 angedrohte
Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder auf Mindeststrafe unterschreiten, auf Gefängnis er-
lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. kennen oder von einer Bestrafung nach dieser
In minder schweren Fällen kann auf Gefängnis Vorschrift absehen, wenn der Täter aus freien
nicht unter drei Monaten erkannt werden. Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg
abwendet. Unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des
Gemeingefahr bedeutet eine Gefahr für Leib Täters, so genügt sein ernstliches Bemühen, .den
oder Leben, sei es auch nur eines einzelnen Erfolg abzuwenden."
Menschen, oder für bedeutende Sachwerte, die
in fremdem Eigentum stehen oder deren Ver- 7. Der bisherige § 316 a wird § 316 b.
11
nichtung gegen das Gemeinwohl verstößt.
8. In § 90 wird die Zahl „316 a 11
durch die Zahl
4. Als § 315 a wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,316 b" ersetzt.
,,§ 315 a
9. In § 94 wird die Zahl „316 a" ersetzt durch
Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs da- ,,315 a Abs. 1 Nr. 1, 316 b".
durch beeinträchtigt, daß er
1. Anlagen oder Beförderungsmittel beschä-
digt, zerstört oder beseitigt, Hindernisse be- Artikel 3
reitet oder einen ähnlichen Eingriff vor- Ä~derung der Strafprozeßordnung
nimmt,
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert
2. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge und ergänzt:
des Genusses geistiger Getränke oder an-
derer berauschender Mittel nicht in der Lage 1. Als § 111 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, ,,§ 111a
3. ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
geistiger oder körperlicher Mängel sich vorhanden, daß die Erlaubnis zum Führen von
nicht sicher im Verkehr bewegen kann und Kraftfahrzeugen entzogen werden wird (§ 42 m
keine Vorsorge getroffen ist, daß er andere des Strafgesetzbuchs), so kann der Richter dem
nicht gefährdet, oder Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis
vorläufig entziehen, wenn dies erforderlich ist,
um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung
4. in grob verkehrswidriger und rücksichts-
zu schützen.
loser Weise die Vorfahrt nicht beachtet,
falsch überholt oder an unübersichtlichen (2) Die Befugnis zur Beschlagnahme eines von
Stellen, an Straßenkreuzungen oder -ein- einer deutschen Behörde ausgestellten Führer-
mündungen zu schnell fährt
scheins bleibt unberührt.
.. und dadurch eine Gemeingefahr (§ 315 Abs. 3)
herbeiführt, wird mit Gefängnis bestraft. (3) In ausländischen Fahrausweisen ist die vor-
In den Fällen des Absatzc~s 1 Nummern 1 bis 3 läufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu ver-
ist der Versuch strafbar. merken. Ausländische Fahrausweise können zu
diesem Zweck oder zur Eintragung des Ver-
In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 merks über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Nummer 1 kann auf Zuchthaus bis zu zehn Jah- nach § 42 m Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs
11
ren erkannt werden. beschlagnahmt werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 835
(4) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hinter Zugmaschinen zwei Anhänger mit- ·
ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist geführt werden, wenn die für Züge mit einem
oder wenn das Gericht im Urteil die Fahr- Anhänger zulässige Länge nicht überschritten
erlaubnis nicht entzieht." wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
zugmaschine mit Sattelanhänger) darf 'kein
2. Dem § 212 b Abs. 1 wird folgender Satz hinzu- Anhänger mitgeführt werden. 11
gefügt:
,,Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig." c) Als § 57 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 57 a
3. Dem § 232 Abs. 1 wird folgender Satz hinzu-
gefügt: Fahrtschreiber
,,Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, (1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber
wenn der Angeklagte in der Ladung auf diese sind auszurüsten
Möglichkeit hingewiesen worden ist."
1. zur Beförderung von Gütern be-
4. Dem § 233 Abs. 1 wird folgender Satz hinzu- stimmte Kraftfahrzeuge mit einem
gefügt: zulässigen Gesamtgewicht von sieben-
einhalb Tonnen und darüber,
,,Die Entziehung der f'ahrerJaubnis ist zulässig."
2. Zugmaschinen mit einer Motor-
5. § 233 Abs. 2 erhält folgende Fassung: leistung von fünfundfünfzig Pf erde-
,, (2) Wird der Angeklagte von der Verpflich- stärken und darüber,
tung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung
entbunden, so muß er durch einen beauftragten 3. zur Beförderung von Personen be-
oder ersuchten Richter über die Anklage ·ver- stimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als
nommen werden. Dabei wird er über die bei vierzehn Fahrgast- (Sitz- und Steh-)
Verhandlung in seiner Abwesenheit zulässigen Plätzen.
Strafen und Maßnahmen belehrt sowie befragt,
Dies gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einer
ob er seinen Antrag auf Befreiung vom Erschei-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
nen in der Hauptverhandlung aufrechterhalte."
digkeit bis zu vierzig Kilometern in der
6. In § 305 Satz 2 werden hinter dem Wort „Be- Stunde sowie für Kraftomnibusse im Linien-
II
schlagnahmen nach Setzung eines Beistrichs die verkehr mit einem durchschnittlichen Halte-
Worte „die vorläufige Entziehung der Fahr- stellenabstand von nicht mehr als drei Kilo-
erlaubnis eingefügt.
II metern.
7. In § 463 a erhält der Absatz 3 folgende Fassung: (2) Der Fahrtschreiber muß vom Beginn
,, (3) § 462 gilt auch für die n9-ch den §§ 42 f bis bis zum Ende jeder Fahrt ununterbrochen in
Betrieb sein und auch die Haltezeiten auf-
42 h, 42 1 Abs. 4 und 42 m Abs. 4 des Strafgesetz-
buchs zu treffenden Entscheidungen." zeichnen. Die Schaublätter sind vor Antritt
der Fahrt mit dem Namen der Führer, dem
Ausgangspunkt sowie dem Datum der Fahrt
Artikel 4 zu bezeichnen; ferner ist der Stand des Weg-
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung streckenmessers am Beginn und Ende der
und der Straßenverkehrs-Ordnung Fahrt vom Kraftfahrzeughalter oder dessen
Beauftragten einzutragen. Die Schaublätter
1. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom sind zuständigen Beamten auf Verlangen
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1215) in jederzeit vorzuzeigen; der Kraftfahrzeug-
der derzeit geltenden Fassung wird bis zu einer halter hat sie ein Jahr lang aufzubewahren.
allgemeinen Neufassung durch den Bundes-
minister für Verkehr wie folgt geändert und _(3) Weitergehende Anforderungen in Son-
ergänzt: dervorschriften bleiben unberührt. II
a) § 22 erhält folgenden Absatz 4: 2. § 9 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
13. November 1937 in der Fassung der Verord-
,, (4) Fahrzeugteile, die in einer amtlich ge-
nehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, nung vom 3. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I
dürfen nur feilgeboten, erworben oder ver- S. 1988) gilt nicht für Personenkraftfahrzeuge.
wendet werden, wenn sie mlt einem amtlich
vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen
gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Artikel 5
Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt der Rechtsverordnungen des Bundesministers
Bundesminister für Verkehr." für Verkehr
b) Als § 32 a wird folgende Vorschrift eingefügt: (1) Rechtsverordnungen des Bundesministers für
,,§ 32 a Verkehr zur Durchführung der Vorschriften über
Bau und Betrieb von Straßenbahnen und Qber-
Mitführen von Anhängern
leitungsomnibussen, die auf Grund von § 39 des
Hinter Kraftfahrzeugen darf nur ein An- Gesetzes über die Beförderung von Personen zu
hänger mitgeführt werden. Es dürfen jedoch Lande vom 4. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
S. 1217) erlassen werden, bedürfen nicht der Zu- Artikel 7
stimmung des Bundesrates. Der Bundesminister für
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und
Verkehr hat vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen
14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Ber-
die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
lin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
(2) Soweit oberste Reichsbehörden befugt waren, leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
nach gesetzbl. I S. 1) auch im lande Berlin.
1. § 70 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung vom 13. November 1937 (Reichs-
gesetzbl. I S. 1215), Artikel 8
2. § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung vom Ermächtigung
13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
s. 1179), den Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit
3. § 89 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen mit neuem Datum und unter der
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr Uberschrift „Straßenverkehrsgesetz" bekanntzu-
vom 13. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes
s. 231), zu beseitigen.
4. § 49 der Straßenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung vom 13. November 1937 (Reichs- Artikel 9
gesetzbl. I S. 1247)
Inkrafttreten
allgemeine Ausnahmen zu genehmigen, tritt an
ihre Stelle der Bundesminister für Verkehr. Er be- (1} Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner
stimmt sie durch Rechtsverordnung ohne Zustim- Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
mung des Bundesrates nach Anhörung der zustän- zur Ergänzung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
digen obersten Landesbehörden. Ordnung vom 3. September 1948 (WiGBl. S. 89)
Fahrräder mit Hilfsmotor - außer Kraft.
(3) Bei der Erteilung einer allgemeinen Betriebs-
erlaubnis kann das Kraftfahrt-Bundesamt mit Er- (2} Abweichend hiervon treten in Kraft
mächtigung des Bundesministers für Verkehr Aus-
1. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 sechs
nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung genehmigen. Monate nach Verkündung dieses Gesetzes;
2. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b am 1. April 1953;
Artikel 6 3. Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe c drei Monate
nach Verkündung dieses Gesetzes für
Ubergangsbestimmungen Kraftfahrzeuge, die erstmals zugelassen
Bis zum 31. März 1953 dürfen nicht mehr als zwei werden; für andere Kraftfahrzeuge ein
Anhänger in Zügen mitgeführt werden. Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 5G -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 837
Bekanntmachung
des Wortlautes des Straßenverkehrsgesetzes.
Vom 19. Dezember 1952.
Auf Grund des Artikels 8 des Gesetzes zur
Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) wird nachstehend
der Wortlaut des Gesetzes über den Verkehr mit
Kraftfahrzeugen als „Straßenverkehrsgesetz" in der
vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes zur
Sicherung des Straßenverkehrs ab geltenden Fassung
bekanntgemacht.
Bonn, den 19. De2;emher 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
StraHenverkehrsgesetz.
Vom 19. Dezewber 1952.
I. Verkehrsvorschriften ten, die bei Ablegung der Prüfung vorgenommen ·
werden. Ausnahmen bestimmt der B:undesminister
§ 1
für Verkehr.
(1) Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen
(2) Bei den Ubungs- und Prüfungsfahrten, die
oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen,
gemäß der Vorschrift des Absatzes 1 stattfinden,
müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr
gilt im Sinne dieses Gesetzes der Begleiter als
zugelassen sein; Ausnahmen bestimmt der Bundes-
Führer des Kraftfahrzeugs.
minister für Verkehr. Der Bundesminister für Ver-
kehr kann die Zulassung von Kraftfahrzeugen in-
ländischer Herstellung von der Anwendung der § 4
deutschen Normen, insbesondere der Normen für
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet zum Füh-
den Kraftfahrzeugbau, abhängig machen.
ren von Kraftfahrzeugen, so muß ihm die Verwal-
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes tungsbehörde die Fahrerlaubnis entziehen; sie er-
gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft lischt mit der Entziehung.
bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu
sein. (2) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Ent-
§ 2
ziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m des Straf-
(1) Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein gesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Verwal-
Kraftfahrzeug fü.hren will, bedarf der Erlaubnis der tungsbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des
zuständigen Behörde; Ausnahmen bestimmt der Strafverfahrens ist, in dem Entziehungsverfahren
Bundesminister für Verkehr. Die Erlaubnis gilt für nicht berücksichtigen.
das Inland; sie ist zu erteilen, wenn der Nach-
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Ent-
suchende seine Befähigung durch eine Prüfung dar-
ziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichti-
getan hat und nicht Tatsachen vorliegen, die die
gen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem
Annahme rechtfertigen, daß er zum Führen von
Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von
(2) Den Nachweis der Erlaubnis hat der Führer dem Inhalt des Urteils soweit nicht abweichen, als
durch eine Bescheinigung (Führerschein) zu er- es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder
bringen. die Beurteilung. der Schuldfrage oder der Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Eine ge-
§ 3
richtliche Entscheidung, durch die die Eröffnung des
(1) Wer zum Zwecke der Ablegung der Prüfung Hauptverfahrens abgelehnt wird, steht einem Urteil
(§ 2 Abs. 1 Satz 2) sich in der Führung von Kraft- gleich.
fahrzeugen übt, muß dabei auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen von einer mit dem Führerschein ver- (4) Die Verwaltungsbehörde kann Fristen und
sehenen, durch die zuständige Behörde zur Aus- Bedingungen für die Wiedererteilung der Fahr-
bildung von Führern ermächtigten Person begleitet erlaubnis festsetzen. Nach der Entziehung ist der
und beaufsichtigt sein. Das gleiche gilt für die Fahr- Führerschein der Behörde abzuliefern.
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist für das Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
Inland wirksam. in einer die Sicherheit des Verkehrs ge-
§ 5 fährdenden Weise abzulenken oder die
(1) Gegen die Versagung der Fahrerlaubnis ist,
Leichtigkeit des Verkehrs -zu beeinträch-
tigen;
wenn sie aus anderen Gründen als wegen ungenü-
genden Ergebnisses der Befähigungsprüfung erfolgt, 4. die tägliche Höchstzeit der Lenkung eines
der Rekurs zulässig. Das gleiche gilt von der Ent- Lastkraftwagens oder Kraftomnibusses und
ziehung der Fahrerlaubnis; der Rekurs hat auf- die erforderlichen Ruhepausen für alle Per-
schiebende Wirkung, sofern dies nicht ausdrücklich sonen einschließlich derjenigen, die ein
bei der ersten Entscheidung ausgeschlossen wird. solches Kraftfahrzeug nicht auf Grund eines
(2) Die Zuständigkeit der Behörden und das Ver- Beschäftigungsverhältnisses führen;
fahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen und, 5. Gebühren für behördliche oder amtlich an-
soweit landesgesetzliche Vorschriften nicht vor- geordnete Maßnahmen im Straßenverkehr
handen sind, nach den §§ 20, 21 der Reichs-Gewerbe- bei Durchführung der auf Grund dieses
ordnung. Gesetzes erlassenen Verordnungen. Die
§Sa Gebühren sind nach den tatsächlichen Auf-
Gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem wendungen zu bemessen.
Durchgangsverkehr dienen, sind von den Landes- Rechtsverordnungen des Bundesministers für Ver-
behörden durch Warnungstafeln zu kennzeichnen. kehr zur Durchführung der Vorschriften über die
Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Prüfung von
Fahrzeugen und Fahrzeugteilen bedürfen jedoch
§ 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Erlaß sind die zuständigen obersten Landesbehörden
Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu hören.
und allgemeine Verwaltungsvorschriften über
{2) Soweit auf Grund der Anordnungen nach
1. die Ausführung der §§ 1 bis 5 a, insbeson-
Absatz 1 die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche
dere über das Mitführen von Anhängern,
Bundespost, der Bundesgrenzschutz oder die Polizei
• üb€r Mindestbedingungen und zeitliche Be-
Personen, die sie als Führer von Kraftfahrzeugen
fristung der Fahrerlaubnis und über Ge-
verwenden, die Fahrerlaubnis versagt oder entzogen
sundheitsprüfungen zum Zweck der Fest-
haben, finden die Vorschriften des § 5 keine An-
stellung mangelnder Eignung zur Führung
wendung.
von Kraftfahrzeugen;
2. die Zulassung ausländischer Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeugführer; II. Haftpflicht
3. die sonstigen zur Erhaltung der Ordnung § 7
und Sicherheit auf den öffentlichen Straßen
und zur Verhütung vermeidbarer Belästi- (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
gungen erforderlichen Maßnahmen über ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit
den Straßenverkehr, insbesondere eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt,
so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem
a) über die Beschaffenheit, die Ausrüstung,
Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu
die Prüfung und die Kennzeichnung der
ersetzen.
Fahrzeuge,
b) über das Feilbieten, den Erwerb und die (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der
Verwendung von Fahrzeugteilen, die in Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht
einer amtlich genehmigten Bauart aus- wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffen-
geführt sein müssen, heit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner
c) über das Mindestalter der Führer von Verrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein
Fahrzeugen und ihr Verhalten, jedoch Ereignis insbesondere dann, wenn es auf das Ver-
nicht über die höchstzulässige Fahr- halten des Verletzten oder eines nicht bei dem
geschwindigkeit von Personenkraftfahr- Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres
zeugen, zurückzuführen ist und sowohl der Halter als der
Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des
d) über den Schutz der Nachtruhe und der Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
Erholungsuchenden gegen Störung durch
den Kraftfahrzeugverkehr, (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen
e) über die Anforderungen an Fahrlehrer und Willen des Fahrzeughalters, so ist er an Stelle
und Sachverständige im Kraftfahrzeug- des Halters zum Ersatz .des Schadens verpflichtet;
verkehr, daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs
f) über Ortstafeln und Wegweiser,
durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1
g) über das Verbot von Werbung und Pro- findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom
paganda durch Bildwerk, Schrift, Beleuch- Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs
tung oder Ton, soweit sie geeignet sind, angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom
außerhalb geschlossener Ortschaften die Halter überlassen worden ist.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .23. Dezember 1952 839
§ 8 von fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
(1) Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn · oder bis zu einem Rentenbetrag von jähr-
der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, lich eintausendfünfhundert Deutsche Mark,
das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwin- 2. im Falle der Tötung oder Verletzung meh-
digkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fah- rerer Menschen durch dasselbe Ereignis,
ren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb unbeschadet der in Nummer 1 bestimmten
des Kraftfahrzeugs tätig war. Grenzen, nur bis zu einem Kapitalbetrag '
(2) Ist der Verletzte oder die beschädigte Sache von insgesamt fünfundsiebzigtausend Deut-
zur Zeit des Unfalls durch ein Kraftfahrzeug beför- sche Mark oder bis zu einem Rentenbetrag
dert worden, so haftet der Halter dieses Fahrzeugs von insgesamt viertausendfünfhundert Deut-
nach § 7 nur dann, wenn es sich um entgeltliche sche Mark; diese Beschränkung gilt, wenn
Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehr die getöteten oder ver letzten Menschen
dienendes Fahrzeug handelt. Die Verpflichtung des durch ein dem öffentlichen Verkehr die-
Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter nendes Kraftfahrzeug gegen Entgelt beför-
Personen Schadensersatz nach § 7 zu leisten, darf dert worden sind, nicht für- den ersatz-
weder ausgeschlossen noch beschränkt werden; ent- pflichtigen Halter dieses Fahrzeugs,
gegenstehende Bestimmungen und Vereinbarungen 3. im Falle der Sachbeschädigung, auch wenn
sind nichtig. durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen
§ 9 beschädigt werden, nur bis zum Betrag von
fünftausend Deutsche Mark.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-
schulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die (2) Ubersteigen die Entschädigungen, die meh-
Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs reren auf Grund desselben Ereignisses nach Ab-
mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle der satz 1 Nummern 1, 3 zu leisten sind, insgesamt die
Beschädigung einer Sache das Verschulden des- in Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 bezeich-
jenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die neten Höchstbeträge, so verringern sich die ein-
Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten zelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in wel-
gleichsteht. chem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
§ 10 (3) Bei wesentlicher Änderung der wirtschaftlichen
(1) Im Falle der Tötung ist der Schadensersatz Verhältnisse kann die Bundesregierung die Beträge
durch Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung (Absatz 1) anderweitig festsetzen.
sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der
Getötete dadurch erlitten hat, daß während der § 13
Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder
gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf- (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder
nisse eingetreten war. Der Ersatzpflichtige hat außer- Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Ver-
dem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu mehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der
ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Ko- nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende
sten zu tragen. Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung
einer Geldrente zu leisten.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu
einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des
er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts- Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 708 Nr. 6 der
pflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwen-
und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht dung.
auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur
dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheits-
der Getötete während der mutmaßlichen Dauer leistung erkannt worden, so kann der Berechtigte
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts ver- gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die
pflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht tritt Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich er-
auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Ver- heblich verschlechtert haben; unter der gleichen
letzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem
Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
§ 11
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der § 14
Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der
(1) Die in den §§ 7 bis 13 bestimmten Ansprüche
Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils
auf Schadensersatz verjähren in zwei Jahren von
zu leisten, den- der Verletzte dadurch erleidet, daß
dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte
infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine
von dem Schaden und von der Person des Ersatz-
Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder
pflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist.
diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Unfall an.
§ 12 (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und
(1) Der Ersatzpflichtige haftet dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu
leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
1. im Falle der Tötung oder Verletzung eines gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die
Menschen nur bis zu einem Kapitalbetrag Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Bürger- dessen Bezirk das schädigende Ereignis stattgefun-
lichen Gesetzbuchs über die Verjährung Anwendung. den hat.
§ 15
III. Straf- und Schlußvorschriften
Der Ersatzberechtigte verliert die ihm auf
Grund der Vorschriften dieses Gesetzes zustehenden § 21
Rechte, wenn er nicht spätestens innerhalb · zweier Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicher-
Monate, nachdem er von dem Schaden und der heit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen er-
Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, lassenen polizeilichen Anordnungen über den
dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Der Rechts- Straßenverkehr zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe
verlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit
eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu ver- Haft bestraft.
tretenden Umstandes unterblieben ist oder der Er-
satzpflichtige innerhalb der bezeichneten Frist auf § 22
andere Weise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat. (1) Bei leichteren Dbertretungen, die nach diesem
Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes er-
§ 16 lassenen Rechtsvorschriften strafbar sind, kann ein
'
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor- Polizeibeamter, der hierzu ermächtigt ist und sich
schriften, nach welchen der Fahrzeughalter für den durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise
durch das Fahrzeug verursachten Schaden in wei- ausweist, den auf frischer Tat betroffenen Täter ver-
terem Umfang als nach den Vorschriften dieses Ge- warnen und eine Gebühr bis zu zwei Deutsche Mark •
setzes haftet oder nach welchen ein anderer für erheben. Die Verwarnung ist nur zulässig, wenn der
den Schaden verantwortlich ist. Betroffene nach Belehrung über 15ein Weigerungs-
recht mit ihr einverstanden und zur sofortigen
§ 17 Zahlung der Gebühr bereit ist. Uber die Verwarnung
(1) Wird ein Schilden durch mehrere Kraftfahr- und die Zahlung der Gebühr ist eine Bescheinigung
zeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeug- zu erteilen.
halter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des (2) Nach Zahlung der Gebühr kann die Zuwider-
Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der handlung nicht mehr als Dbertretung verfolgt
Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum werden.
Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes
von den Umständen, insbesondere davon ab, inwie- (3) Die oberste Dienstbehörde des Polizeibeamten
weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder oder die von ihr bestimmte Behörde erteilt die Er-
dem anderen Teil verursacht worden ist. Das gl~iche mächtigung nach Absatz 1. ·
gilt, wenn der Schaden einem der beteiligten Fahr-
zeughalter entstanden ist, von der Haftpflicht, die § 23
für einen anderen von ihnen eintritt. (1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
(2) Die Vorschriften des Absatzes l finden ent- Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten
sprechende Anwendung, wenn der Schaden durch wird bestraft, wer auf öffentlichen ·wegen oder
ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraft- Plätzen ein Kraftfahrzeug führt, das nicht von der
fahrzeug und eine Eisenbahn· verursacht wird. zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen ist.
(2) Die gleiche Strafe trifft den Halter eines nicht
§ 18 zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, wenn er
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der vorsätzlich oder fahrlässig dessen Gebrauch auf
Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Scha- öffentlichen Wegen oder Plätzen gestattet.
dens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 ver-
pflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn § 24
der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers
verursacht ist. (1) Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche
Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Monaten wird
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende bestraft,
Anwendung.
1. wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne einen
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer Führerschein zu besitzen,
eines Fahrzeugs zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, so finden auf diese Verpflichtung in seinem 2. wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm
Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen die Fahrerlaubnis entzogen ist,
· beteiligten Fahrzeuge, zu dem Tierhalter oder 3. wer nicht seinen Führerschein der Behörde,
Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 die ihm die Fahrerlaubnis entzogen hat, auf
entsprechende Anwendung. ihr Verlangen abliefert.
§ 19 (2) Die gleiche Strafe trifft den Halter des Kraft-
(weggefallen). fahrzeugs, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig eine
Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt oder er-
§ 20 mächtigt, die sich nicht durch einen Führerschein
Für Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes er- ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis ent-
hoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in zogen ist.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1952 841
§ 25 3. ein Kraftfahrzeug führt oder einen Kraftf ahr-
tIJ vver m recmswidriger Absicht zeuganhänger mitführt, bei denen das Gesamt-
gewicht des einzelnen Fahrzeugs das zulässige
1. ein Kraftfahrzeug, für welches von der Poli- Gesamtgewicht um mehr als zehn vom Hundert
zeibehörde ein Kennzeichen nicht ausge- überschreitet,
gegeben oder zugelassen worden ist, mit
einem Zeichen versieht, welches geeignet 4. als Fahrzeughalter die Inbetriebnahme eines
ist, den Anschein der polizeilich angeord- nach Nummer 3 überladenen Fahrzeugs an-
neten oder zugelassenen Kennzeichnung ordnet oder zuläßt oder
hervorzurufen, 5. Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-
2. ein Kraftfahrzeug mit einer anderen als der Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein
polizeilich für das Fahrzeug ausgegebenen müssen, gewerbsmäßig feilbietet, welche nicht
oder zugelassenen Kennzeichnung versieht, mit einem amtlich vorgeschriebenen und zu-
3. das an einem Kraftfahrzeug gemäß polizei- geteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind.
licher Anordnung angebrachte Kennzeichen
verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in
seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt, IV. Kleinkrafträder
wird, sofern nicht nach den Vorschriften des Straf- § 27
gesetzbuchs eine höhere Strafe verwirkt ist, mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark oder (1) Die Vorschriften im Teil I gelten mit Aus-
mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. nahme des § 6 Abs. 1 Nr. 5 nicht für Kleinkrafträder
und Fahrräder mit Hilfsmotor. Der Bundesminister
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf für Verkehr bestimmt durch Rechtsverordnung mit
öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraft- Zustimmung des Bundesrates, welche . Arten von
fahrzeug Gebrauch machen, von dem sie wissen, daß Fahrzeugen dazu gehören; er hat dabei internatio-
die Kennzeichnung in der im Absatz 1 unter Num- nale Regelungen zu beachten und zu berücksichtigen,
mern 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht welche Fahrzeuge nach dem jeweiligen Stande der
oder unterdrückt worden ist. Technik eine geringere Gefährdung verursachen.
(2) Wird die Erlaubnis zur Führung eines Klein-
§ 26
kraftrades entzogen oder kommt ihre Entziehung in
Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Betracht, so gilt § 4 Abs. 2 und 3.
Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig (3) Der Bundesminister für: Verkehr erläßt mit Zu-
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen und
1. als Führer eines Kraftfahrzeugs den Vorschrif- allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Ver-
ten über das Mitführen von Anhängern zu- kehr mit Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfs-
widerhandelt, motor. Die Rechtsverordnungen dürfen keine
2. als Fahrzeughalter das unzulässige Mitführen strengeren Anforderungen vorsehen, als für den
von Anhängern anordnet oder zuläßt, Verkehr mit anderen Krafträdern gelten.
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.
Vom 20. Dezember 1952.
Auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d des § 1b
Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom Ausschließung der Anwendung von Vorschriften
17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) verordnet
des Einkommensteuergesetzes
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer-
§ 1 pflichtige die Vergünstigungen des § 1 oder des
§ 1 a in Anspruch nimmt, ist die Anwendung des
Die Verordnung über Steuervergünstigungen zur § 7 b des Einkommensteuergesetzes oder des § 7 e
Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der
vom 7. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 730) Fassung vom 28. Dezember 1950 (Bundes-
wird wie folgt geändert und ergänzt: gesetzbl. 1951 I S. 1) ausgeschlossen."
1. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Im Absatz 1 werden die Worte „die in den
Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1953/54 her- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gestellt werden, an Stelle des § 7 e Absatz 2 b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
des Einkommensteuergesetzes" gestrichen.
b) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: ,, (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen
Personen, Personengesellschaften und Körper-
,, (5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4
schaften, die land- und forstwirtschaftliche Be-
wird nur gewährt, wenn die Landarbeiter-
triebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile ver-
wohnungen in den Wirtschaftsjahren 1950/51 pachten."
bis 1953/54 hergestellt werden und wenn die
Aufwendungen dafür innerhalb eines land-
4. § 3 Abs. 1 Satz 1 erhält die folgende Fassung:
und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden
sind." „Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder
Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forst-
2. Hinter § 1 werden die folgenden §§ 1 a und 1 b wirtschaftlichen Betriebsgebäuden für die Land-
eingefügt: arbeiter, die im land- und forstwirtschaftlichen
,,§ 1 a Betrieb des Steuerpflichtigen oder in einem Be-
Vergünstigung bei Verpächtern trieb eines Land- und Forstwirts tätig sind, an den
der Steuerpflichtige einen land- und forstwirt-
Verpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-
schaftlichen Betrieb, Teilbetrieb oder Betriebsteil
triebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile können
verpachtet hat."
bei Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen für
den Bau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der 5. Im § 4 ist hinter ,, § 1" einzufügen „oder § 1 a".
Herstellung voll oder in diesem und in den
beiden folgenden Jahren mit je einem Drittel
absetzen. Diese Vergünstigung gilt für Land- § 2
arbeiterwohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1951 bis 31. Dezember 1954 hergestellt werden. kündung in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezell!ber 1952 843
Berichtigung
zum Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 780).
1. In § 1 Abs. 5 ist in Zeile 3 zwischen den Worten
„Wild" und „Fallwild" ein Komma zu setzen, das
im Druck teilweise weggeblieben ist.
2. In § 17 ist in Absatz 1 die Nummer 4 zu streichen
und in Absatz 2 als gleiche Nummer einzufügen.
Entsprechend dieser Änderung erhalten die bis-
herigen Nummern 5, 6 und 7 des Absatzes 1 die
Nummern 4, 5 und 6. In Absatz 2 werden die
bisherigen Nummern 4, 5, 6 und 7 Nummern 5, 6,
.7 und 8.
Bonn, den 18. Dezember 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Gareis
Verkündungen i1n Bundesqnzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Taq des Verkündet im
Rechtsverordnungen In kraft.: Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Festsetzung c~ines Kaffeesteuersatzes. Vom
9. Dezemher 1952. 21. 12. 52 247 20. 12. 52
Verordnung PR Nr. 76/52 über einen Zweiten Nachtrag zur
Änderung uncl Ergi:inzun~J der Achten Anordnung über den
Reichskraflwagentarif (PR Nr. 57/51). Vom f2. Dezember 1952. 21. 12. 52 247 20. 12. 52
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezell!ber 1952 843
Berichtigung
zum Bundesjagdgesetz vom 29. November 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 780).
1. In § 1 Abs. 5 ist in Zeile 3 zwischen den Worten
„Wild" und „Fallwild" ein Komma zu setzen, das
im Druck teilweise weggeblieben ist.
2. In § 17 ist in Absatz 1 die Nummer 4 zu streichen
und in Absatz 2 als gleiche Nummer einzufügen.
Entsprechend dieser Änderung erhalten die bis-
herigen Nummern 5, 6 und 7 des Absatzes 1 die
Nummern 4, 5 und 6. In Absatz 2 werden die
bisherigen Nummern 4, 5, 6 und 7 Nummern 5, 6,
.7 und 8.
Bonn, den 18. Dezember 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Gareis
Verkündungen i1n Bundesqnzeiger
Gemüß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Taq des Verkündet im
Rechtsverordnungen In kraft.: Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Festsetzung c~ines Kaffeesteuersatzes. Vom
9. Dezemher 1952. 21. 12. 52 247 20. 12. 52
Verordnung PR Nr. 76/52 über einen Zweiten Nachtrag zur
Änderung uncl Ergi:inzun~J der Achten Anordnung über den
Reichskraflwagentarif (PR Nr. 57/51). Vom f2. Dezember 1952. 21. 12. 52 247 20. 12. 52
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
SoP-hen erschienen:
Vermögensteuer-Richtlinien
für die
Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1949
(VStR 1949)
DJN A 4 92 Seiten, Preis DM 1.60 je Stück zuzürlich DM 0.20 für Porto und Ver-
packungskosten
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Anqabe der Bestellunq auf dem Postscheckabscnnitt einzuzahlen. Separate schriftliche Bestel•
lunqen erübrigen sich in diesem Fall.
Wieder vorrätig:
Erläuterungen zuDI Zolltarif von t 961
Herausgegeben im Bundesministerium der Finanzen
DIN A 4, 588 Seiten (in festem Einband), Preis 34.- DM zuzüqlich Versandgebühr
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Zu beziehen au,ch durch den Buchhandel
Das BundesqcsPl'lbldll cr·,cl1e,nt in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - Lautender Be?ug nur durch die Post. Bezugspreis
v1crtelJährlirh für Teil 1 = DM 4 00 für Teil IJ = DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angetangene 24 Seiten DM 0 40
(zu1üqlicb VE!rsd11drwbüh1en DM 0 101 - Z11senrlunq einzelner Stücke per Streitband geqen Voreinsendung des ertorderlichen Betrages auf
Postschec.kkonlo .8ut,d0silnl!'1qer Vc,il;,q~ (;rnhll ß11ndesq0se1zhlntt• Köln 399 - Herausgeber: Der Bunde5minister der Justiz. Verlag: Bundes-
ai11e19e1-Verlc19s-Grnllfi., Bonn Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,