805
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952               Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember !952                                          Nr. 55
Tag                                             Inhalt:                                              Seite
17. 12.52  Gesetz zur Verlängerung des Wirtschaitsstraigesetzes                                         805
19. 12. 52 Gesetz über die Dienstaltersgrenze von Richtern an den oberen Bundesgerichten und Mit-
gliedern des Bundesrechnungshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   806
10. 12. 52 Gesetz zur ErqJnzung und Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeug-
nissen und Fellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    807
10. 12. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Verke!u mit Milch, Milcherzeugnissen
und Fellen (Milch- und Fettgesetz) . . . . . .                                               811
Hinweis auf Verkündunqen im Bundesanzeiqer                                                  819
Gesetz zur Verlängerung des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Vom 17. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              § 105 erhält folgende Fassung:
rates das folgende Gesetz beschlossen:_                                           ,,§ 105
Artikel 1                                 Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 1954 außer
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirt-          Kraft."
schaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschafts··
strafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli                             Artikel 2
1949 (WiGBI. S. 193), erstreckt durch Verordnung
der Bundesregierung vom 24. Januar 1950 (Bundes-            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
gesetzbl. S. 24) auf die Länder Baden und Württem-
berg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis                             Artikel 3
Lindau und durch Gesetz vom 29. März 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 78) aut das Land Rheinland-Pfalz, in           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
der Fassung des Gesetzes zur Anderung und Ver-            des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
längerung des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 25. März       im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 188) wird wie folgt            gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
geändert:                                                 auch im Lande Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
Gesetz über die Dienstaltersgrenze
von Richtern an den oberen Bundesgerichten
und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes.
Vom 19. Dezember 1952.
Der Bundestag hat      das   folgende  Gesetz  be-    Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950
schlossen:                                              (Bundesgesetzbl. S. 207) wird aufgehoben mit der
§ 1                            Maßgabe, daß die Vorschrift des § 68 Abs. 3 des
(1) Die vor dem 1. April 1953 ernannten Richter       Deutschen Beamtengesetzes bis zum 31. März 1953
an den oberen Bundesgerichten und die Mitglieder        nicht für Bundesrichter an den oberen Bundes-
des Bundesrechnungshofes treten mit Ablauf des          gerichten und für Mitglieder des Bundesrechnungs-
Vierteljahres in den Ruhestand, in dem sie das          hofes gilt.
zweiundsiebzigste Lebensjahr vollenden. Diese
Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1954.                   (2) Bundesrichter an den oberen Bundesgerichten
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht      und Mitglieder des Bundesrechnungshofes, die bis
für Bundesrichter, die nach § 8 Abs. 3 des Gerichts-    zum Ablauf des 30. September 1952 das zweiund-
verfassungsgesetzes unter Belassung des vollen          siebzigste Lebensjahr vollendet haben, treten mit
Gehalts aus dem Amt entfernt worden sind oder            dem Ende des Jahres 1952 in den Ruhestand.
werden.
§ 2
§ 3
(1) § 3 Nr. 11 des Gesetzes zur vorläufigen Rege-
lung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des              Das Gesetz tritt am 31. Dezember 1952 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                          807
Gesetz zur Ergänzung und Änderung des Gesetzes
über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten.
Vom 10. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mil Zustimmung des Bundes-              bestimmt werden, zu beziehen. Die oberste
rates das folgende Gesetz beschlossen:                      Landesbehörde kann den Abnehmern mehrere
Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte
Molkerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.
Artikel 1
(2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch,
Das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch-             entrahmte Milch, Buttermilch und geschlagene
erzeugnjssen und Fetlen (Milch- und Fettgesetz)             Buttermilch an die von der obersten Landes-
vom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) wird        behörde bestimmten Milchhändler oder Mol-
wie folgt geändert:                                         kereien zu liefern. Die Lieferung an andere
1. § 1 erhäll folgende Fassung:                            Milchhändler oder Molkereien ist unzulässig.
,, § 1                              (3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern
Molkerei-Einzugsgebiete                    mit Milch, die in GefäßeR oder Behältnissen
nach § 9 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
(1) Mikherzeuger sind verpflichtet, Milch und        (Reichsgesetzbl. I S. 421) verkaufsfertig ab-
Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen,           gefüllt wird, oder die Belieferung von Groß-
an eine Molkerei, die von der obersten Landes-          verbrauchern unmittelbar durch eine Mölkere1
behörde für Ernährung und Landwirtschaft                ist nur in deren Absatzgebiet zulässig. Die ober-
(oberste Landesbehörde) bestimmt wird, zu               sten Landesbehörden können aus Gründen der
liefern. Die oberste Landesbehörde kann den             Versorgung bestimmen, daß Molkereien auch
Milcherzeugern mehrere Molkereien zur Wahl              außerhalb ihres Absatzgebietes Großverbraucher
stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach       ·beliefern. Das Absatzgebiet der Molkerei ist
Satz 1 bestimmte.                                       das Gebiet, das sich aus den festgesetzten Liefer-
und Annahmebeziehungen zu den Milchhändlern
(2) Absatz 1 findel auf Vorzugsmilch keine           ergibt."             ·
Anwendung.
(3) Die oberste Landesbehörde kann Milch-        3. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
erzeugern ueslatten, Milch oder Sahne (Rahm)                                   ,,§ 2 a
unmittelbar an Milchhändler, Groß- und Einzel-                 Milchsammelstellen und Rahmstationen
verbraucher abzugeben. Erfordert die Abgabe
von Milch oder Sahne (Rahm) außerdem eine                  Die oberste Landesbehörde kann, sofern es
Erlaubnis nach §§ 14 ff des Milchgesetzes vom           die örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) oder eine      Molkereien beziehenden Liefer- und Annahme-
Genehmigung auf Grund landesrechtlicher Durch-          verpflichtungen im Sinne der §§ 1 und 2
führungsvorschriften zu § 12 des Milchgesetzes,         auf Milchsammelstellen und Rahmstationen er-
so darf diese nur erteilt werden, wenn der An-          strecken und dabei die Verpflichtungen nach
tragsteller eine Ausnahmegenehmigung nach               § 2 auf Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes aus-
Satz 1 erhalten hat.                                    dehnen."
(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien      4. In § 3 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
sind verpflkhl.et, Milch und Sahne (Rahm) von
,, (5) Großverbraucher im Sinne dieses Ge-
den Milcherzeugern abzunehmen, welche die
setzes sind diejenigen Verbraucher, die Milch
oberste Landesbehörde einzeln oder ortsweise
über den Haushaltsbedarf hinaus beziehen, ins-
bestimmt. Die Annahme von Milch und Sahne
besondere die in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes
(Rahm) von anderen Milcherzeugern ist unzu-
vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421) ge-
lässig.
nannten Betriebe."
(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3
und 4 ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.•        5. In § 4 werden die Worte „Sahne (Rahm)" ge-
strichen.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
,,§ 2                       6. § 7 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Die obersten Landesbehörden sollen jeder-
Molkerei-Absatzgebiete
zeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 13),
(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer)           eines Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines
sind verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Butter-      Milchhändlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 2 a,
milch und geschlagene Buttermilch nur von Mol-          4 und 5 ändern sowie Liefer- und Annahme-
kereien, die von der obersten Landesbehörde             beziehungen und Milchhandelsbezirke (§ 5 Satz 1)
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veränd()rn oder aufheben, sofern eine solche                  abgaben in die entsprechenden Einheiten von
AnderunrJ oder Aufhebung im Interesse der All-                Milch umzurechnen. Die aufkommenden Mittel
gemeinheit. oder, soweit. keine schwerwiegenden              sind ausschließlich für die Durchführung eines
Allgcmcininten~ssen entgeg0mstehen, eines oder                übergebietlichen Ausgleichs im Sinne des Ab-
rnehrcn~r BclPiligt.en g<)boten erscheint."                   satzes 1 im laufenden und folgenden Wirtschafts-
jahr zu verw_enden. Die für die Durchführung
7. In § D W! rden hinter dc!m Wort „Milch" die
1                                              der Erhebung erforderlichen Bestimmungen er-
Worte „einschließlich Trinkmilch (§ 10)" ein-                 läßt der Bundesminister durch Rechtsverordnung
gefügt.                                                       mit Zustimmung des Bundesrates. Die Verwen-
dung der aufgekommenen Mittel erfolgt durch
8. In § 10 wird die Ubcrschrift geändert in „Fett-               den Bundesminister nach Anhören der obersten
gehalt der Trinkmilch"_ Außerdem wird im Ab-                  Landesbehörden und eines Beirates, der beim
satz 1 die Zahl „2,8" durch „3,0" ersetzt.                    Bundesministerium aus Vertretern der Erzeuger-,
Be- und Verarbeitungsbetriebe der Milchwirt-
9. § l 1 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:                 schaft gebildet ist."
,, (2) Die obersten Landesbehörden können
nach Anhörung der Landesvereinigungen (§ 13)             10. § 12 erhält folgende Fassung:
von den Molkereien, den Milchsammelstellen
,,§ 12
und den Rahrnstalionen Ausgleichsabgaben auf
die von diesen abgesetzte Milch, Sahne (Rahm),                                Verkauf von Landbutter
entrahmte Milch, Schlagsahne sowie saure Sahne,
Buttermilch und geschlagene Buttermilch er-                      Die obersten Landesbehörden können, wenn
heben. Milcherzeuger, die Milch oder Sahne                    die Belange der Milchwirtschaft es erfordern,
(Rabm) unmittelbar cm Milchhändler, Groß- oder                den Verkauf von Landbutter einschränken."
EinzelvNbraucher abgeben dürfen, sind mit
einem Pauschalbetra~J zur Ausgleichsabgabe               11. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
heranzuziehen. Die abgesetzten Einheiten von                     ,,(1) Wer aus dem Ausland Butter, Schmalz
Sahne (Rahm), Schlagsahne, saurer Sahne sind                  (Schweineschmalz und Butterschmalz), Margarine,
zum Zwecke der Errechnung der Ausgleichs-                     Kunstspeisefette oder sonstige raffinierte sowie
abgabe in die entsprechenden Einheiten von                    raffinierte und gehärtete pflanzliche und tierische
Milch umzurechnen. Soll die Ausgleichsabgabe                  Ole und Fette und die daraus hergestellten
mehr als einen Deutschen Pfennig je Kilogramm                 Speisefette und Speiseöle, insbesondere auch
betragen, so ist die Zustimmung des Bundes-                   Plattenfette, einführt oder aus sonstigen Gebie-
ministers erforderlich. Die aufkommenden Mittel               ten in das Bundesgebiet verbringt {Einführer),
sind gesondert zu verwalten und nach Anhörung                 hat sie vor der Zoll- oder Grenzabfertigung der
der Landesvereinigung (§ 13) im laufenden oder                Einfuhr- und Vorratsstelle zum Kauf anzubieten.
folgenclen Wirtschaftsjahr ausschließlich für die             Als Kaufpreis gilt der von der Einfuhr- und
in Absatz l genannten Zwecke zu V(~rwenden.                   Vorratsstelle festgesetzte Ubernahmepreis. Der
Beeinträchtigen die von einem Lande festgesetz-              Bundesminister gibt die nähere Bezeichnung der
ten Aus~~leichsabgabcn die Belange eines Nach-               unter Satz 1 fallenden Erzeugnisse bekannt."
barlandes, ,so entscheidet auf Antrag einer be-
teiligten oberslen Landesbehörde der Bundes-
minister über die in den beteiligten Ländern zu         12. In § 15 Abs. 3 wird Satz 3 folgendermaßen
erhebenden Ausgleichsabgaben. Das gleiche gilt,               gefaßt:
wenn von einem Lande keine Ausgleichsabgaben
,.Macht sie von dem Ubernahmerecht Gebrauch,
festgesetzt und hierdurch die Belange eines
so verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, die
Nachbarlandes beeinträchtigt werden.
angebotenen Erzeugnisse zu dem von ihr fest-
gesetzten Abgabepreis zurückzu_kaufen."
(3) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2
werden Abgaben von den in Absatz 2 genannten
13. § 15 erhält folgenden neuen Absatz 4:
Betrieben sowie den Herstellern von sterilisierter
Milch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und                        ,, (4) Der Bundesminister trifft im Einverneh-
Schlagsahne erhoben, und zwar                                 men mit dem Bundesminister für Wirtschaft Be-
stimmungen über die Preisfestsetzung gemäß
a) in Höhe bis zu einem Deutschen Pfen-
Absätzen 1 und 3."
nig je Kilogramm abgesetzter Milch
und der in Absatz 2 genannten Milch-
erzeugnisse,                                 14. In § 15 werden die Absätze 4, 5, 6 und 7 nun-
mehr die Absätze 5, 6, 7 und 8.
b) in liöhe von zwei Deutschen Pfennig
je Kilogra.rnm hergestellter sterilisierter  15. In § 16 Abs. 1 werden die Worte „oder eine
Milch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch             Zustimmungserklärung" gestrichen.
und Schlagsahne.
16. § 18 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
Die abgesetzten Einheiten von Sahne (Rahm),
Schlagsahne, auch sterilisiert, saurer Sahne sind                 ,, (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Num-
zum Zwecke der Errechnung der Ausgleichs-                     mern 1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zu-
Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                        809
stirnmung des Bundesrnles; sie sind gleichzeitig                    besondere nach § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 3
dem Bundestag bekanntzugeben."                                      und § 22, bestimmten Stellen über-
tragen worden sind oder werden.
17. § 20 t~rhüll fo19cndP rasstmg:
,.§ 20                             (3) Die aufkommenden Mittel sind gesondert
zu verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung
UmlageD
von Verwaltungskosten der obersten Landes-
(1) Die obersten Landesbehörden können im            behörden und ihrer nachgeordneten Dienststellen
Benehmen mit der Landesvereinigung (§ 13)               verwendet werden. Die Landesvereinigung (§ 13)
oder den berufsstündischen Organisationen ge-           oder die berufsständischen Organisationen sind
meinsam von den Molkereien, Milchsammel-                vor Verwendung der Mittel zu hören.
stellen und Rahrnstationen Umlagen bis zu
. 0,25 Pf je Kilogramm angelieferter Milch er-               (4) Die obersten Landesbehörden können be-
heben, um die Milchwirtschaft zu fördern. Auf           stimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von
Antrag der Landesvereinigung oder der berufs-           Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für
ständischen Organisationen gemeinsam können             die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milch-
die obersten Landesbehörden Umlagen bis zu              wirtschaftliche Einrichtungen geleistet werden,
0,5 Pf je Kilogramm angelieferter Milch erheben,        ganz oder teilweise aus dem Aufkommen der
wenn die Umlagen von 0,25 Pf (Satz 1) zur Er-           Umlage (Absatz 1) abgegolten werden."
füllung der unter Absatz 2 Nummern 1 bis 6
bezeichneten Aufgaben nicht ausreichen. Die Um-
lagepflicht kann auf angelieferte Sahne (Rahm)      18. In § 23 Abs. 1 sind die Worte ,,§ 18 Abs. 2•
im Sinne des § 1 Abs. 5 erstreckt werden; hierbei       durch die Worte ,,§ 18 Abs. 1 Nr. 1" zu ersetzen.
ist die Sahne (der Rahm.) in die entsprechenden
Einheiten in Milch umzurechnen. Zu der Umlage       19. § 24 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
gemäß Satz 1 können auch Vorzugsmilchbetriebe
,, (2) Der Bundesminister kann durch Rechts-
mit der von ihnen abgesetzten Vorzugsmilch her-
verordnung bestimmen, daß Be- und Verarbei-
angezogen werden. Das gleiche gilt für Milch-
tungsbetriebe sowie Handelsbetriebe den Erwerb,
erzeuger, die Milch oder Sahne (Rahm) unmittel-
bar an Milchhändler, Groß- oder Einzelver-              den Absatz, die Verwertung und die Lohnverar-
beitung von den in § 15 Abs. 6 genannten
braucher abgeben dürfen, sowie für die Her-
Erzeugnissen sowie die Vorräte an diesen
stel~er von Landbutter, mit der Maßgabe, daß
Erzeugnissen zu melden haben. Die weiteren für
ein Pauschalbetrag erhoben werden kann.
den Vollzug erforderlichen Bestimmungen erläßt
der Bundesminister.    11
(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel
können nur verwendet werden für die
20. In § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:
1. Förderung und Erhaltung der Güte auf             ,, (3) Die Meldungen nach Absatz 1 und 2
Grund der nach § 9 dieses Gesetzes            können auf den übergebietlichen Warenverkehr
oder nach § 37 des Milchgesetzes vom          erstreckt werden. II
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421}
erlassenen Vorschriften;
21. § 25 erhält in Absatz 3 folgenden neuen Satz 2:
2. Verbesserung der Hygiene bei der Ge-
winnung, der Anlieferung, der Be- und         ,,Im übrigen können von den Be- und Ver-
Verarbeitung und dem Absatz von               arbeitungsbetrieben von Milch und Milcherzeug-
Milch und Milcherzeugnissen;                  nissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Entgelt
Proben entnommen werden."
3. Milchleistungsprüfungen;
22. In § 26 sind hinter den Worten „Einfuhr- und
4. Beratung der Betriebe in milchwirt-           Vorratsstelle (§ 14)" die Worte „sowie deren
schaftlichen Fragen und laufende milch-       Angestellte" einzufügen.
wirtschaftliche Fortbildung des Berufs-
nachwuchses;                              23. § 28 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs           „2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der
von Milch und Milcherzeugnissen. Für                 Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder
eine bundeseinheitliche Werbung haben                nach § 4 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4
die Länder einen Betrag je Kilogramm                 Satz 2 oder des.§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder des
11
angelieferter Milch zur Verfügung zu                 § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,    •
stellen, der alljährlich im Einvernehmen
mit der Landesvereinigung oder der        24. § 28 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
berufsständischen Organisation fest-
gesetzt wird;                                 „3. als Milchhändler oder Großverbraucher ohne
Erlaubnis der obersten Landesbehörde Milch
6. Durchführung von Aufgaben, die nach                  oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1 Abs. 5
den Vorschriften dieses Gesetzes, ins-               von einem Milcherzeuger bezieht,".
810   ·                             Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1952, .Teil I
25. In § 28 Abs.     wird hinter Nummer 3 folgende           Oberleitungsgesetz) vom 4~ Januar 1952 (Bundes-
Nummer 3 a angefügt:                                     gesetzbl. I S. 1) im Lande Berlin.•
„3 a. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen
der Bestimmung des § 10 Abs. 2 einstellt,".                         Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
26. In § 28 Abs. 2 Nr. 4 wird folgender Satz angefügt:   kündung in Kraft.
„Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen gegen
Bestimmungen oder schriftliche Einzelverfügun-         (2) Auf die Abgabe von verkaufsfertig abgefüllter
gen, die vom Bundesminister auf Grund des            Milch (§ 9 des Milchgesetzes) findet§ 14 Abs. 5 Nr. 6
§ 18 Abs. 1 erlassen werden."                        des Milchgesetzes keine Anwendung.
27. Nach § 30 wird folgender neuer § 31 angefügt:          (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
die §§ 20 bis 34 des Milchgesetzes außer Kraft.
,,§ 31
(4)  Der Bundesminister wird ermächtigt, den
Land Berlin
Wortlaut des Milch- und Fettgesetzes im Bundes-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13          gesetzblatt neu bekanntzumachen und dabei etwaige
und 14 des Gf~setzes über die Stellung des Lan-      redaktionelle Unstimmigkeiten des Gesetzestextes
des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes       zu beseitigen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Ni k 1 a s
Nr. 55 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über den Verkehr mit Milch, Milch~rzeugnissen und Fetten (Milch:.. und Fettgesetz).
Vom 10. Dezember 1952.
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 4 des Gesetzes zur
Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den
Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 807)
wird nachstehend das Gesetz über den Verkehr mit
Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und
Fettgesetz) in der nunmehr geltenden Fassung be-
kanntgegeben.
Bonn, den 10. Dezember 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten
(Milch- und Fettgesetz)
in der Fassung vom 10. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   § 2
rates das folgende Gesetz beschlossen:                                Molkerei-Absatzgebiete
(1) Milchhändler und Molkereien (Abnehmer) sind
ERSTER TEIL                       verpflichtet, Milch, entrahmte Milch, Buttermilch
und geschlagene Buttermilch nur von Molkereien,
Milch- und Milcherzeugnisse
die von der obersten Landesbehörde bestimmt wer-
§ 1                          den, zu beziehen. Die oberste Landesbehörde kann
Molkerei-Einzugsgebiete                den Abnehmern mehrere Molkereien zur Wahl
stellen; die gewählte Molkerei gilt als die nach
(1) Milcherzeuger sind verpflichtet, Milch und     Satz 1 bestimmte.
Sahne (Rahm), die sie in den Verkehr bringen, an
eine Molkerei, die von der obersten Landesbehörde        (2) Die Molkereien sind verpflichtet, Milch, ent-
für Ernährung und Landwirtschaft (oberste Landes-     rahmte Milch, Buttermilch und geschlagene Butter-
behörde) bestimmt wird, zu liefern. Die oberste       milch an die von der obersten Landesbehörde be-
Landesbehörde kann den Milcherzeugern mehrere         stimmten Milchhändler oder Molkereien zu liefern.
Molkereien zur Wahl stellen; die gewählte Mol-        Die Lieferung an andere Milchhändler oder Mol-
kerei gilt als die nach Satz 1 bestimmte.             kereien ist unzulässi'g.
(2) Absatz 1 findet auf Vorzugsmilch keine An-        (3) Die Belieferung von Einzelverbrauchern mit
wendung.                                              Milch, die in Gefäßen oder Behältnissen nach § 9
des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetz-
(3) Die oberste Landesbehörde kann Milcherzeu-     blatt I S. 421) verkaufsfertig abgefüllt wird, oder die
gern gestatten, Milch oder Sahne (Rahm) unmittel-     Belieferung von Großverbrauchern unmittelbar
bar an Milchhändler, Groß- und Einzelverbraucher      durch eine Molkerei ist nur in deren Absatzgebiet
abzugeben. Erfordert die Abgabe von Milch oder        zulässig. Die obersten Landesbehörden können aus
Sahne (Rahm) außerdem eine Erlaubnis nach §§ 14 ff     Gründen der Versorgung bestimmen, daß Molke-
des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetz-     reien auch außerhalb ihres Absatzgebietes Grnß-
blatt I S. 421) oder eine Genehmigung auf Grund        verbraucher beliefern. Das Absatzgebiet der Mol-
landesrechtlicher Durchführungsvorschriften zu § 12   kerei ist das Gebiet, das sich aus den festgesetzten
des MiJchgesetzes, so darf diese nur erteilt werden,   Liefer- und Annahmebeziehungen zu den Milch-
wenn der Antragsteller eine Ausnahmegenehmi-           händlern ergibt.
gung nach Satz 1 erhalten liat.
§ 3
(4) Die nach Absatz 1 bestimmten Molkereien                Milchsammelstellen und Rahmstationen
sind verpflichtet, Milch und Sahne (Rahm) von den
Milcherzeugern abzunehmen, welche die oberste            Die oberste Landesbehörde kann, sofern es die
Landesbehörde einzeln oder ortsweise bestimmt.         örtlichen Verhältnisse erfordern, die sich auf Mol-
Die Annahme von Milch und Sahne (Rahm) von             kereien beziehenden Lief er- und Annahmeverpflich-
anderen Milcherzeugern ist unzulässig.                 tungen im Sinne der §§ 1 und 2 auf Milchsammel-
stellen und Rahmstationen erstrecken und dabei die
(5) Sahne (Rahm) im Sinne der Absätze 1, 3 und 4    Verpflichtungen nach § 2 auf Sahne (Rahm) jeden
ist Sahne (Rahm) jeden Fettgehaltes.                  Fettgehaltes ausdehnen.
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§ 4                          Satz 1); jedoch ist die Vorschrift des § 6 Satz 2
Begriffsbestimmungen                    innezuhalten.
(1) Für dieses Gt)setz sind die Begriffsbestimmun-                              § 8
gen der §§ 1 und 2 der Erslen Verordnung zur Aus-                     Änderungen und Ausnahmen
führung des Mi.kbgeselzes vom 15. Mai 1931 (Reichs-
(1) Die obersten Landesbehörden sollen jeder-
geselzbl. I S. 150) nlilßqebend, soweit sich nicht aus
zeit auf Antrag der Landesvereinigung (§ 14), eines
Absatz 2 ein and<:res ergibt.
Milcherzeugers, einer Molkerei oder eines Milch-
(2) Milcherzcu~Jn isse im Sinne des ersten Teiles    händlers Bestimmungen nach §§ 1, 2, 3, 5 und 6
sind: Sauerrnilchsorlcn (Sc1uennilch, Joghurt, Kefir     ändern sowie Liefer- und Annahmebeziehungen
und ähnliches), (mtrahmle Milch, saure Magermilch,       und Milchhandelsbezirke (§ 6 Satz 1) verändern
Magermilch-Joghurt, Mc1germilch-Kefir und ähn-           oder aufheben, sofern eine solche Änderung oder
liches, Molke, Buttermilch, geschlc1gene Buttermilch,    Aufhebung im Interesse der Allgemeinheit oder,
Sahne (Rahm), saure Sahne und Schlagsahne.               soweit keine schwerwiegenden Allgemeininteressen
entgegenstehen, eines oder mehrerer Beteiligten
(3) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes sind      geboten erscheint. Hierbei sind die Grundsätze eines
alle Kuhhalter.                                          gesunden Wettbewerbes zu beachten. Die obersten
(4) Molkereien im Sinne dieses Gesetzes sind         Landesbehörden können die in Satz 1 vorgesehenen
auch Betriebe, die Käse, Schmelzkäse oder Milch-         Maßnahmen unter den in Satz 1 und 2 genannten
und Sahnedauerwaren herstellen.                          Voraussetzungen auch von Amts wegen treffen.
(2) Die obersten Landesbehörden können Aus-
(5) Großverbraucher im Sinne dieses Gesetzes         nahmen von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 4
sind diejenigen Verbraucher, die Milch über den          und des § 2 für bestimmte Gebiete oder für bestimmte
Haughaltsbedarf hinaus beziehen, insbesondere die        Milcherzeugnisse zulassen.
in § 2 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
(Reichsgesetzbl. I S. 421) genannten Betriebe.                                     § 9
Ubergebietlicbe
§ 5                                     Liefer- und Annahmebeziehungen
Besondere Lieier- und Abnahmepflichten              Erstrecken sich Liefer- und Annahmebeziehungen
Die obersten Landesbehörden können Molkereien        zwischen Milcherzeugern und Molkereien oder
zur Sicherung der Versorgung verpflichten, be-          zwischen Molkereien und Abnehmern über das
stimmte Mengen an Milch, entrahmter Milch,              Gebiet eines Landes hinaus und kommt eine gemein-
Buttermilch und qeschlagener Bultermilch an andere      same Regelung der beteiligten obersten Landes-
Molkereien zu liefern oder von anderen Molkereien       behörden nicht zustande, so entscheidet auf Antrag
abzunehmen.                                             einer beteiligten obersten Landesbehörde der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
§ 6
Forsten (Bundesminister).
Absatz im Straßenhandel
Die obersten Lrndesbehörden können bestimmen,                                   § 10
daß Milch und Milcherzeugnisse im Straßenhandel                   Förderung und Erhaltung der Güte
(§ 11 Abs. 1 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
- ReichsgE!setzbl. I S. 421 -) nur in bestimmten            (1) Um die Güte von Milch einschließlich Trink-
Bezirken abgcselzt werden dürfen. Dabei sollen zur      milch (§ 11) und Milcherzeugnissen zu fördern und
Förderung eines gesunden Wettbewerbes mehrere           zu erhalten, kann der Bundesminister im Ein-
Milchhändler Milch und Milcherzeugnisse in einem        vernehmen mit dem Bundesminister des Innern
Bezirk - erforderlichenfalls unter Zusammenlegung       durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Milch
oder Vergrößerung von Bezirken- absetzen können.         und Milcherzeugnisse besonders geprüft und daß
Vorschriften, nach denen ein Verkauf von Milch          bei der Beförderung vom Erzeuger bis zum Ver-
und Milcherzeugnissen im Straßenhandel unzulässig       braucher und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaß-
ist, bleiben unberührt. Die Abgabe von Milch und        nahmen getroffen werden.
Milcherzeugnissen, die auf Gefäße oder Behält-             (2) Soweit der Bundesminister keine Vorschriften
nisse zur verkaufsfertigen Abgabe an die Ver-           erläßt, können die obersten Landesbehörden Vor-
braucher gemäß § 9 des Milchgesetzes im Betrieb         schriften erlassen.
des Erzeugers oder in Bearbeitungsstätten abgefüllt
§ 11
sind, ist von der Regelung nach Satz 1 ausgenommen.
Fettgehalt der Trinkmilch
§ 7                             (1) Die obersten Landesbehörden werden ermäch-
Bisherige Regelungen                   tigt, den Mindestfettgehalt der zum unmittelbaren
Genuß bestimmten Milch (Trinkmilch) festzusetzen;
Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milch-       er darf nicht weniger als 3,0 Gewichtsteile. Fett in
erzeugern und Molkereien und zwischen Molkereien
100 Gewichtsteilen Trinkmilch betragen.
und Abnehmern, die von den bisher zuständigen
Stellen festgelegt worden sind, bleiben bestehen,           (2) Die obersten Landesbehörden können zulassen,
sofern nicht die obersten Landesbehörden nach § 8       daß der Fettgehalt der Trinkmilch eingestellt wird .
.Änderungen treffen oder Ausnahmen zulassen. Das        Die Einstellung darf nur von Molkereien im Sinne
Entsprechende gilt für Milchhandelsbezirke (§ 6         des § 29 der Ersten Verordnung zur Ausführung
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                            813
des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetz-       in die entsprechenden Einheiten von Milch umzu-
blatt I S. 150) vorgenommen werden.                     rechnen. Die aufkommenden Mittel sind ausschließ-
lich für die Durchführung eines übergebietlichen
Ausgleichs im Sinne des Absatzes 1 im laufenden
§ 12                           und folgenden Wirtschaftsjahr zu verwenden. Die
Ausgleich                         für die Durchführung der Erhebung erforderlichen
Bestimmungen erläßt der Bundesminister durch
(1) Die obersten Landesbehörden haben . durch        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
ausgleichende Maßnahmen, insbesondere durch Ge-         Die Verwendung der aufgekommenen Mittel erfolgt
währung von Zuschüssen aus den nach Absatz 2            durch den Bundesminister nach Anhören der .ober-
erhobenen oder den nach Absatz 3 zugeteilten Aus-       sten Landesbehörden und eines Beirates, der beim
gleichsabgaben, dafür zu sorgen, daß                    Bundesministerium aus Vertretern der Erzeuger-,
1. die Verwertung der Milch als Trinkmilch       Be- und Verarbeitungsbetriebe der Milchwirtschaft
und als Werkmilch,                            gebildet ist.
2. die notwendige Versorgung der Trinkmilch-                                § 13
märkte trotz unterschiedlicher Entfernung                     Verkauf von Landbutter
der Molkereien vom Markt
Die obersten Landesbehörden können, wenn die
z~ ein~r Annäherung der wirtschaftlichen Ergeb-
msse fur Milcherzeuger und Molkereien führt.            Belange der Milchwirtschaft es erfordern, den Ver-
kauf von Landbutter einschränken.
(2) Die obersten Landesbehörden können nach
Anhörung der Landesvereinigungen (§ 14) von den
Molkereien, den Milchsammelstellen und den Rahm-                                   § 14
stationen Ausgleichsabgaben auf die von diesen                      Beteiligung der Milchwirtschaft
abgesetzte Milch, Sahne (Rahm), entrahmte Milch,                          und der Verbraucher
Schlagsahne sowie saure Sahne, Buttermilch und
(1) Vereinigungen (Marktgemeinschaften, Arbeits-
g:schl~gene Buttermilch erheb~n. Milcherzeuger,
die Milch oder Sahne (Rahm) unmittelbar an Milch-       gemeinschaften oder ähnliche Vereinigungen), die
händler, Groß- oder Einzelverbraucher abgeben           sich in den Ländern aus den Organisationen der
dürfen, sind mit einem Pauschalbetrag zur Aus-          an der Milchwirtschaft beteiligten Wirtschaftskreise
gleichsabgabe heranzuziehen. Die abgesetzten Ein-       und der Verbraucher freiwillig zur gemeinsamen
heiten von Sahne (Rahm), Schlagsahne, saurer            Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen gebildet
Sahne sind zum Zwecke der Errechnung der Aus-           haben, können von den obersten Landesbehörden
gleichsabgübe in cfü~ entsprechenden Einheiten von      als Landesvereinigungen anerkannt werden; sie
Milch umzurechnen. Soll die Ausgleichsabgabe mehr       sollen, wenn sie anerkannt sind, zur Vorbereitung
als _einen Deutschen Pfennig je Kilogramm betragen,     und technischen Durchführung der nach diesem Teil
so 1st die Zuslimnrnng des Bundesministers erfor-       und der nach §§ 20 Abs. 1 und 3, 22 und 24 zu
derlich. Die aulkununenden Mittc;l sind gesondert       treffenden Maßnahmen herangezogen werden.
zu verwalten und nach Anhörung der Landesver-
einigung (§ 14) im laufenden oder folgenden Wirt-          (2) Die Anerkennung als Landesvereinigung       und
schaftsjahr ausschließlich für die in Absatz 1 ae-      die Heranziehung nach Absatz 1 können nur erfol-
nannten Zwecke zu verwenden. Beeinträchtigen die        gen, wenn die Vereinigung folgende Voraussetzun-
v?n einem Lande festgesetzten Ausgleichsabgaben         gen erfüllt und sich hinsichtlich der von ihr durch-
die Belange eines Nachbarlandes, so entscheidet         zuführenden Aufgaben der Aufsicht der obersten
auf Antrag einer beteiligten obersten Landes-           Landesbehörde unterstellt:
behörde der Bundesminister über die in den betei-
1. Es müssen in ihr berufsständische Organi-
ligten Ländern zu erhebenden Ausgleichsabgaben.
sationen der Landwirtschaft, der Molkereien
Das gleiche gilt, wenn von einem Lande keine Aus-
und des Milchhandels vertreten sein, sofern
gleichsabgaben festgesetzt und hierdurch die Be-
sie die Beteiligung wünschen;
lange eines Nachbarlandes beeinträchtigt werden.
(3) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2                2. es muß den Verbrauchern in der Satzung
werden Abgaben von den in Absatz 2 genannten                       eine angemessene Vertretung in den Or-
Betrieben sowie den Herstellern von sterilisierter                 ganen der Vereinigung gesichert sein;
Milch, Sahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlag-
3. der Beitritt anderer berufsständischer Or-
sahne erhoben, und zwar
ganisationen der Milchwirtschaft darf in
a) in Höhe bis zu einem Deutschen Pfennig                   der Satzung nicht ausgeschlossen sein.
je Kilogramm abgesetzter Milch und der
1n Absatz 2 genannten Milcherzeugnisse,          (3) Der Landesvereinigung dürfen         hoheitliche
Aufgaben nicht übertragen werden.
b) in_ Höhe von zwei Deutschen Pfennig je
Kilogramm hergestellter sterilisierter Milch,
(4) Die Landesvereinigung untersteht, soweit sie
Sahne (Rahm), entrahmter Milch und Schlag-
zur Mitwirf ung nach Absatz 1 herangezogen wird,
sahne.
der Aufsicht der obersten Landesbehörde. Diese hat
Die abgesetzten Einheiten von Sahne (Rahm),             darüber zu wachen, daß die Vereinigung ihre Auf-
Schlagsahne, auch sterilisiert, saurer Sahne sind       gaben entsprechend den Gesetzen und der Satzung
zum Zwecke der Errechnung der Ausgleichsabgaben         erfüllt.
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ZWEITER TEIL                       Ole und Fette und die daraus hergestellten Speis.e-
fette und Speiseöle, insbesondere auch Plattenfette,
Fette                         einführt oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-
§ 15                         gebiet verbringt (Einführer), hat sie vor der Zoll-
oder Grenzabfertigung der Einfuhr- und Vorrats-
IJinfuhr- und Vorratsstelle
stel1e zum Kauf anzubieten. Als Kaufpreis gilt der
(1) Es wird eine Einfuhr- und Vorratsstelle für       von der Einfuhr- und Vorratsstelle festgesetzte
r:cltc (Einfuhr- und Vorratsstelle) als Anstalt des      Ubernahmepreis. Der Bundesminister gibt die
öffentlichen Rechts errichtet.                           nähere Bezeichnung der unter Satz 1 fallenden
(2) Die Or9<'1IW der Einfuhr- und Vorratsstelle       ErzEmgnisse bekannt.
sind                                                        (2) Einführer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
1. der Vorsfi:md,                                über die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse nach
2. der Verwaltungsrat.                           ihrer Verl;>ringung in das Bundesgebiet im eigenen
(3) Der Vorstand vertritt die Einfuhr- und Vor-       oder fremden Namen und für eigene oder fremde
ratsslelJe gerichtlich und außergerichtlich.             Rechnung zu verfügen berechtigt ist. Befindet sich
der Verfügungsberechtigte nicht im Bundesgebiet,
(4) Der Verwaltungsrat besteht aus                    so tritt an seine Stelle der Empfänger im Bundes-
1. zwei    Vertretern des Bundesministers als    gebiet.
Vorsitzenden und stellvertretenden Vor-          (3) Die Einfuhr- und Vorratsstelle ist zur Ober-
sitzenden,                                    nahme der ihr angebotenen Erzeugnisse berechtigt,
2. je eirwm Vertreter der Bundesminister der     jedoch nicht verpflichtet. Macht sie von dem Uber-
Finanzen und für Wirtschaft,                  nahmerecht keinen Gebrauch, so dürfen die Erzeug-
3. vier Vertretern der obersten Landesbehör-     nisse im Bundesgebiet weder in den Verkehr ge-
den, die d(!I Bundesrat bestimmt,
bracht noch verarbeitet oder sonst verwertet wer-
den. Macht sie von dem Ubernahmerecht Gebrauch,
4. foJoenden Vertretern der beteiligten Wirt-    so verpflichtet sie den Einführer gleichzeitig, die
schaftskreise:                                angebotenen Erzeugnisse zu dem von ihr festgesetz-
vier Vertretern der Landwirtschaft,           ten Abgabepreis zurückzukaufen. Die Ubernahme
cinen1 Vertreter des Importhandels,           und die Abgabe durch die Einfuhr- und Vorrats-
einem V(\ rtreler der Butterabsatz-           stelle sind von der Umsatzsteuer befreit.
Cenossenschaften,                             (4) Der Bundesminister trifft im Einvernehmen mit
einem Vertreter der Molkerei-Genossen-       dem Bundesminister für Wirtschaft Bestimmungen
sdwflPn,                                   über die Preisfestsetzung gemäß Absätzen 1 und 3.
einem Vertreter der Privatmolkereien,
(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle kann bei der
einem Vertreter des Ernährungshandwerks,
Durchführung von Maßnahmen nach den Absätzen 1
einem Vertreter des Großhandels,              und 3 Auflagen erteilen; sie kann dabei insbeson-
einem Vcrlreter des Einzelhandels,           dere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Weiter-
einem Vf)rlreter der Verbraucher-            lieferung, über die gebietliche Verteilung und über
Gc!nossc~nschaften,                        den Verwendungszweck treffen.
vier Verlretern der Verbraucher.                 (6) Der Bundesminister kann die Einfuhr- und
Dem Verwaltungsrat steht die Beschlußfassung in          Vorratsstelle beauftragen, je nach Marktlage unter
allen grundsätzlichen Fragen zu, die zum Auf-           Verwendung der im Haushalt bereitgestellten Mittel
gabengebiet der Einfuhr- und Vorratsstelle gehören.     eine Vorratshaltung in Butter, Schmalz, sonstigen
Er hat seine Beschlüsse dem Bundesminister zur           Speisefetten und -ölen, Olsaaten, Olfrüchten, pflanz-
Genehmigung vorzulegen. Er beaufsichtigt den Vor-       lichen und tierischen Fetten und Olen (roh, raffi-
stand. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätig-       niert sowie raffiniert und gehärtet), soweit sie für
keit der Einfuhr- und Vorratsstelle periodisch zu         die Herstellung von Nahrungs- und Genußmitteln
überwachen; er kann sich dabei einer Treuhand-           bestimmt sind. Käse, Milch- und Sahnedauerwaren
stelle bedi encn.                                        oder anderen Erzeugnissen der Milch-, Fett- . und
Eierwirtschaft durchzuführen. Wird ein solcher Auf-
(5) Die Einfuhr- und Vorratsstelle untersteht dem     trag erteilt, so kann sie diejenigen Mengen der vor-
Bundesminister. Dieser kann ihr Weisungen erteilen.       genannten Erzeugnisse zur Vorratshaltung erwerben
und (:inlagern, die erforderlich sind, um eine gleich-
(6) Der Bundesmtnister regelt den Aufbau der
mäßige Versorgung zu gewährleisten und Markt-
Einfuhr- und Vorratsstelle sowie die Bildung und
schwankungen nach Möglichkeit auszugleichen.
Zuständigkeit ihrer Organe im einzelnen.
(7) Die in Absatz 6 ge:vannten Erzeugnisse dürfen
nur mit Zustimmung der Einfuhr- und Vorratsstelle
§ 16                          nach Genehmigung durch den Bundesminister aus-
Aufgaben der Einfuhr- und Vorratsstelle           geführt oder in sonstige Gebiete außerhalb des
Bundesgebietes verbradit werden. Die Zustimmung
(1)   \Ver aus dem Ausland Butter, Schmalz
kann auch allgemein oder befristet erteilt werden.
(Schweineschmalz und Butterschmalz), Margarine,
Kunstspeisefette oder sonstige raffinierte sowie            (8) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen
raffinierte und gehärtete pflanzliche und tierische      und technischen Aufgaben soll sich die Einfuhr- und
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,,
Vorratsstel]e der Einrichtungen der Wirtschaft be-                 2. die zur Sicherung des Preisstandes erfor-
dienen.                                                               derlichen Rechtsverordnungen, insbesondere
§ 17                                       über Kostensätze, Be- und Verarbeitungs-
spannen sowie Handelsspannen. Zahlungs-
Zollabfertigung                                  und Lieferungsbedingungen, erlassen,
(1) Die Zoll- und Grenzstellen fertigen die in § 16             3. unter den zu Nummer 2 bestimmten Vor-
Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur ab, wenn der                          aussetzungen Verfügungen treffen, falls
Einführer einen Ubernahmevertrag der Einfuhr-                          sich die Auswirkungen der zu regelnden
und Vorratsstelle zur Verwertung vorlegt.                              Angelegenheit auf mehr als auf ein Land
(2) Sie haben die Einfuhr der in § 16 Abs. 1 ge-                    erstrecken und eine zentrale Erledigung
nannten Erzeugnisse nach näherer Bestimmung des                        erforderlich ist. Den nach Landesrecht zu-
Bundesministers der Finanzen unter Angabe des                          ständigen Landesbehörden steht das Recht
Namens des Einführers und der Art, der Menge und                       zu Verfügungen dieser Art in den Fällen
der Herkunft dm Erzeugnisse der Einfuhr- und Vor-                      zu, in denen eine übergebietliche Regelung·
ratsstelle unrnittelbar anzuzeigen.                                    nicht erforclerlic'l ist.
(2) Wenn für Milch eine Preisregelung nach Ab-
§ 18                          satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgt, können
Fett-, Wasser- und Salzgehalt der Margarine          die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden
Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen, Zah-
Der Bundesminister ist ermächtigt, im Einver-          lungs- und Lieferungsbedingungen für Milch fest-
nehmen mit dem Bundesminister des Innern durch            setzen. Der Bundesminister kann im Einvernehmen
Rechtsverordnung zu verbieten, daß Margarine,             mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-
deren :rettgehült einen bestimmten Mindestsatz            stimmung des Bundesrates Richtlinien hierfür er-
nicht erreicht oder deren Wasser- oder Salzgehalt         lassen. Für die Fälle übergehietlicher Lieferungen
eine bestimmte Gnmze überschreitet, gewerbsmäßig          findet § 9 mit der Maßgabe entsprechende Anwen-
zum Verkauf vorrätig gehalten, feilgehalten, ver-         dung, daß die Entscheidungen im Einvernehmen
kauft oder sonst in den Verkehr gebracht wird.          , mit dem Bundesminister für Wirtschaft ergehen.
Wenn eine Preisregelung nach Absatz 1 Nummer 1
§ 19                          oder 2 für Milch erfolgt, treten entgegenstehende
Bestimmungen der Länder außer Kraft.
Beimischung
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch             (3) Soweit Preise bei Abgabe durch die Mol-
Rechtsverordnung zur Sicherung der Verwertung             kereien nicht festgesetzt werden, kann der Bundes-
von Olsaaten und Olfrüchten sowie pflanzlichen           minister im Einvernehmen mit dem Bundesminister
und tierischen Olen und Fetten inländischer Erzeu-        für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmen,
gung, mit Ausnahme von Butter, die Betriebe der                    1. daß die Preise für Butter und für Käse von
Olmühlen-, Margarine~- und Speisefett-Industrie zu                     Notierungskommissionen an bestimmten
verpflichten, diese Erzeugnisse in einem dem Ver-                      Orten unter Berücksichtigung der Umsätze
arbeitungsbeclarf entsprechenden, jeweils festzu-                      festgestellt werden,
setzenden Verhältnis zu den übrigen Rohstoff-
2. daß das Ergebnis als „Amtliche Preis-
mengen zu verwenden, soweit dies möglich ist,
notierung der Notierungskommission ... "
ohne die Preisbildung wesentlich zu beeinflussen.
festzuhalten und umgehend zu veröffent-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen                       lichen ist.
der Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechts-             Der Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem
verordnungen sind gleichzeitig mit der Zuleitung          Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmun-
an den Bundesrat dem Bundestag bekanntzugeben.            gen über das Verfahren der Notierung sowie über
die Zusammensetzung der Notierungskommissionen
treffen.
DRITTER TEIL
(4) Preise und Preisspannen sind nur festzusetzen,
Allgemeine Bestimmungen                            soweit dies erforderlich ist, um eine angemessene
§ 20                          Preisgestaltung sicherzustellen.
Preisregelung                          (5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummern
1 und 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung
(1) Der Bundesminister kann ün Einvernehmen           des Bundesrates; sie sind gleichzeitig dem Bundes-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft                     tag bekanntzugeben.
1. durch Rechtsverordnung für das Gebiet des
Bundes oder mehrere Länder Preise für                                         § 21
Milch, Butter, Schmalz, sonstige Speise-
Gebühren
fette und -öle, inländische Olsaaten und
Olfrüchte, pl1anzliche und tierische Fette        (1) Die Einfuhr- und Vorratsstelle darf zur
und Ole (roh, raffiniert sowie raffiniert     Deckung der Verwaltungskosten von den Einführern
und gehärtet), soweit sie für die Herstel-    Gebühren bis zur Höhe von 0,40 DM je 100 Kilo-
·1ung von Nahrungs- udd Genußmitteln be-       gramm derjenigen Ware erheben, die der An-
stimmt sind, regeln,                          bietungspflicht (§ 16 Abs. 1) nach diesem Gesetz
816                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
unlediqJl. DiP V{'rw.:Jll.1n1{1skost.Pn sind in eineni               Landesvereinigung oder der berufsstän--
vVirtschaHspl,rn u 11d in Pi1wm Slc·llenplcm zu ver··                dischen Organisation festgesetzt
anschlagen.
6. Durchführung von Aufgaben, die nach den
(2) Der B11ndes1ninistC'r <·rJ;ißl im Einvernehrnen               Vorschriften dieses Gesetzes, ins besondere
mil dem Bu nd~·sm i nistcr d('r Fin,lff/.en eine Ge-                 nach § 14 Abs. 1, § 20 Abs.              und § 24,
bührc'r10rclnrn1q ti·1r die Einfuhr- und Vorrntsstelle.              bestimmten Stellen      "~··'"'··--.·,,"" worden
sind oder werden.
(]) Ober cl i(• Ve:1 wcncltrnq von Ubersd1üssen aus
dc,n CPbühr<!ll <·1l!sdwiclc,1 die B1mdesre9ierung. Für
Die aufkommenden Mittel sind gesondert zu
sonslige Ulwrschiiss('. der [infuln- und Vorratsstr~lle
verwalten. Sie dürfen nicht zur Bestreitung von
qilt Salz l Pn
Verwaltungskosten der obersten Landesbehörden
und ihrer nachgeordneten Dienststellen verwendet
§ 2'.2                         werden. Die Landesvereini_gung (§ 14} oder die
Umlagen                          berufsständischen Organisationen sind vor Verwen-
dung der Mittel zu hören.
(1)  Die obc·rsl<·n Landesbehörden können im
Benehmen mit der Lancksvereinigung (§ 14)                    (4) Die obersten Landesbehörden können be-
oder den bcrnfsstcindischen Orgdnisationen gemein-        stimmen, daß Beiträge und Gebühren, die von
sam von den i'vfolkereien, Milchsammelstellen und          Molkereien oder ihren Zusammenschlüssen für die
Rahmstationen Umlagen bis zu 0,25 Pf je Kilo-              in Absatz 2 aufgeführten Zwecke an milchwirt-
gramm angelieforter Milch nheben, um die Milch-            schaftliche Einrichtungen geleistet werden, ganz
wirtschaft zu fördern. Auf Antrag der Landes-              oder teilweise aus dem Aufkommen der Umlage·
vereinigung oder der berufsstdndischen Organi-             (Absatz 1) abgegolten werden.
sationen gerneinsi.lm können die obersten Landes-
behörden Umli.lfJPn bis zu 0,5 Pf je Kilogramm an-
gelieferter Milch erheben, wenn die Umlagen von
0,25 Pf (Satz 1) zur ErfüJJung der unter Absatz 2                                    § 23
NummPrn 1 bis 6 bezeichneten Aufgaben nicht '                                    Beitreibung
ausreichen. Die Umlagepflicht kann auf angelie-
Die Ausgleichsabgaben (§ 12 Abs. 2 und 3), die
ferte Sahne (Rahm) irn Sinne des§ l Abs. 5 erstreckt
Gebühren (§ 21) und die Umlagen (§ 22) können
werden; hierbei isl die Sahne (der Rahm) in die
nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung
entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen.
und ihren Durchführungsbestimmungen beigetrieben
Zu der Umlaqe ~J(~mi.iß Satz 1 können auch Vorzugs-
werden.
milchbetriebe rn i t der von ihnen abgesetzten Vor-
zugsmilch lwrn n~j(~zogen werden. Das gleiche gilt                                   § 24
für Milcherwll~JE'f, die Milch oder Sahne (Rahm)
unmittelbar üf! Milchhändler, Groß- oder Einzel-                                 Gütezeichen
verbraucher ab90bcn dürfen, sowie für die Her-                (1) Der Bundesminister kann für Milch und
stellet von Landbutter, mit der Maßgabe, daß ein           Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 de:r; Ersten Ver-
Pauschalbetrag erhoben werden kann.                        ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom
15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Güte-
(2) Die nach Absatz 1 aufkommenden Mittel              zeichen einführen.
können nur verwendet werden für die
(2) Der Bundesminister bestimmt mit Zustimmung
1. Förderung und Erhaltung der Güte auf            des Bundesrates durch Rechtsverordnung
Grund der nach § 10 dieses Gesetzes
oder nach § 37 des Milchgesetzes vom                   1. die Gestaltung des Gütezeichens,
31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421)               2. die Voraussetzungen für die Verleihung
erlassenen Vorschriften;                                  und die Entziehung des Gütezeichens,
2. Verbesserung der Hygiene bei der Ge-                   3. die Bedingungen und Auflagen für die Be-
winnung, der Anlieferung, der Be- und Ver-                nutzung des Gütezeichens,
arbeitung und dem Absatz von Milch und
4. die Stellen, die das Gütezeichen verleihen
Milcherzeugnissen;
und entziehen sowie darüber wachen, daß
die Voraussetzungen für die Führung des
3. Milchleistungsprüfungen;
Gütezeichens erfüllt werden.
4. Beratung der Betriebe in milchwirtschaft-
lichen Fragen und laufende milchwirtschaft-                               § 25
liche Fortbildung des Berufsnachwuchses;
Buchführungspflicht
5. Werbung zur Erhöhung des Verbrauchs                (1) Betriebe, die Schmalz be- oder verarbeiten,
von Milch und Milcherzeugnissen. Für eine       sowie Betriebe, die mit den in § 20 Abs. 1 Nr. 1
bundeseinheitliche Werbung haben die            genannten Erzeugnissen handeln, sind verpflichtet,
Länder einen Betrag je Kilogramm an-            in übersichtlicher Form Bücher zu führen, die jeder-
gelieferter Milch zur Verfügung zu stellen,     zeit über sämtliche Geschäftsvorgänge, insbesondere
der alljährlich im Einvernehmen mit der         über die Einzelheiten des Erwerbes, der Lagerung
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(getrennt nach eigenen und fremden Beständen),          kunftspflicht sind. Dies gilt nicht für. Landesvereini-
der Be- und Verarbeitung, der Veräußerung sowie         gungen (§ 14).
der Vermittlung der vorgenannten Erzeugnisse,
(3) Für das    Auskunftsverlangen und die Aus-
mengen- und wertmäßig Aufschluß geben.
kunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-
(2) Der Führung besonderer Bücher na.ch Absatz 1     nung über Auskunftspflicht mit Ausnahme des § 4
bedarf es nicht, wenn in Betrieben mit ordnungs-        Abs. 2 und des § 6. Im übrigen können von den Be-
mäßiger Ceschäfts- und Betriebsbuchhaltung die er-      und Verarbeitungsbetrieben von Milch und Milch-
forderlichen Angaben aus diesen Unterlagen jeder-       erzeugnissen und Vorzugsmilchbetrieben ohne Ent-
zeit einwandfrei und übersichtlich hervorgehen.         gelt Proben entnommen werden.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten                                 § 28
entsprechend für Lager- und Speditionsbetriebe,
soweit diese die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannten                         Verschwiegenhei tspflicht
Erzeugnisse lagern oder befördern.                         Die Mitglieder der Organe der Landesvereinigung
(§ 14) und der Einfuhr- und Vorratsstelle (§ 15) so-
(4) Die    obersten Landesbehörden können die        wie deren Angestellte sind vorbehaltlich der dienst-
Buch fiihrungspflicht des Absatzes 1 ausdehnen          lichen Berichterstattung und der Anzeige von Ge-
1. auf andere Betriebe der Milch- und Fett-     setzwidrigkeiten verpflichtet, über Einrichtungs- und
wirtschaft als die in den Absätzen 1 und 3   Geschäftsverhältnisse, die durch ihre Tätigkeit im
aufgeführten,                                Rahmen des Gesetzes oder der darauf beruhenden
Bestimmungen zu ihrer Kenntnis gelangen, Ver-
2. auf Erzeugnisse der Milch- und Fettwirt-     schwiegenheit zu beachten und sich der Mitteilung
schaft, die in Absatz 1 nicht aufgeführt     und Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheim-
sind, sofern dies aus Gründen der Markt-     nissen zu enthalten. Soweit sie nicht Beamte sind,
ordnm1g od0r der Versorgung der Bevöl-       sind sie auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegen-
kcrunq geboten isl.                          heiten nach § 1 der Verordnung gegen Bestechung
und Ceheimnisverrat nichtbeamteter Personen in
der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I
§ :w                         S. 351) zu verpflichten.
Meldepflicht
( 1) Molkereien sind verpflichtet, die Anlieferung,                             § 29
den Absatz und die Verwertung von Milch und                              Befugnisse der Länder
Milcherzeugnissen im Sinne des § 2 der Ersten Ver-
ordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom               Der Bundesministf~r kann die ihm nach diesem
15. Mai 1931 (Rcichsgeselzbl. I S. 150) sowie die
Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von
Vorräte an diesen Erzeugnissen zu melden. Das Ent-      Rechtsverordnungen auf die obersten Landesbehör-
sprechende gill rn r Betriebe, die die vorgenannten     den übertragen. Diese Ermächtigung gilt nicht für
Erzeugnisse be- oder verarbeiten. Die obersten          Rechtsverordnungen auf Grund des § 20 Abs. 3.
Landesbehörden regeln die Einzelheiten nach den
vom Bundesrninister aufgestellten Richtlinien.
VIERTER TEIL
(2) Der Bundesminister kann durch Rechts-              Straf- und Schlußbestimmungen
verordnung bestimmen, daß Be- und Verarbei.-
§ 30
tungsbetriebe sowie Handelsbetriebe den Erwerb,
den Absatz, die Verwertung und die Lohnverar-                             Strafbestimmungen
beitung von den in § 16 Abs. 6 genannten Erzeug-
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
nissen sowie die Vorräte c1n d lesen Erzeugnissen zu
melden haben. Die weitPren für den Voll"'.:ug erfor-           1. der Lieferpflicht nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2
derlichen Bestimmungen Prl~ißt der Bundesminister.                oder § 5 zuwiderhandelt,
(3) Die Meldungen nüch Absatz 1 und 2 können                2. der Bezugspflicht nach § 2 Abs. 1 oder der
auf den übergebietlichen Warenverkehr erstreckt                   Abnahmepflicht nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder
werden.                                                           nach § 5 oder dem Verbot des § 1 Abs. 4
Satz 2 oder des § 2 Abs. 2 Satz 2 oder des
§ 27                                   § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
Auskunftspflicht                          3. als Milchhändler oder Großverbraucher
(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-                ohne Erlaubnis der obersten Landesbehörde
behörden sind auskunftsbcrechtigte Stellen im Sinne               Milch oder Sahne (Rahm) im Sinne von § 1
der Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli                 Abs. 5 von einem Milcherzeuger bezieht,
1923 (Reichsgesetzbl. I S. f)qg, 723).                         4. den Fettgehalt von Trinkmilch entgegen
(2) Der Bundesminister und die obersten Landes-                der Bestimmung des § 11 Abs. 2 einstellt,
behörden können bestimmen, daß auch andere Stel•               5. die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 oder
len, die von ihnen mit der Durchführung dieses                    Abs. 3 Satz 2, die Buchführungspflicht nach
Gesetzes und der dazu erg€'henden Du'rchführungs-                 § 25 oder die Meldepflicht nach § 26 ver-
bestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-                  letzt oder einer Auflage nach § 16 Abs. 4
tigt im Sinne des § 1 der Verordnung über Aus-                    zuwiderhandelt,
818                                                       Bundesgesetzblatt; .Jahrgang 1952, Teil I
6. die in § lG Abs. 5 genannten Erzeugnisse                                                                      § 32
ohne Zustimmung der Einfuhr- und Vor-
Land Berlin
ratsstelle ins Ausland ausführt oder in
sonsti~Je Cebiel.e außerhalb des Bundes-                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und ·
gebiet.es verbring!,                                                        14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
7. die Auskünfte, zu denen er nach § 27 dieses                                  gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Gesetzes und nach den §§ 1 bis 3 der Ver-                                  im Lande Berlin.
ordnung über Auskunftspflicht vorn 13. Juli                                                                 § 33
1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723) ver-
pflichtet ist. ganz oder teilweise verweigerl                                                    Schlußbestimmungen
oder nicht in der gesetzten Frist erteilt oder                                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-
unrichtige oder unvollständige Angaben                                     dung in Kraft.**)
macht.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die§§ 20
8. die Einsicht in Ceschäftsbriefe, Geschäfts-                                  bis 34 und 38 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930
bücher oder sonstige Unterlagen oder die                                   (Reichsgesetzbl. I S. 421) in der Fassung des Ar-
Besichlig11ng oder die Untersuchung von                                    tikels 5 der Verordnung des Reichspräsidenten vom
Betriebseinrichtungen oder -räumen den                                     23. März 1933 {Reichsgesetzbl. I S. 143) und des
Beauftragten                   d(•r      auskunftsberechtigten             Zweiten Gesetzes zur Änderung des Milchgesetzes
Stellen (§ 27 Abs. 1 und 2) verweigert oder                                vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 527) außer
sie· cldbei behindert,                                                     Kraft; die übrigen Bestimmungen des Milchgesetzes
bleiben unberührt. Auf die Abgabe von verkaufs-
9. Bestimmungen oder schrifllid1en Einzelver-
fertig abgefüllter Milch (§ 9 des Milchgesetzes)
fügungen zuwiderhandelt, die auf Grund                                      findet § 14 Abs. 5 Nr. 6 des Milchgesetzes keine
dieses Cr,setzes erlassen sind, sofern sie                                 Anwendung.
ausdrücklich auf die Strafbestimmungen
dieses Cesel.zcs verweisen,                                                     (3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten ent-
begeht eine Zuwid('rhandlung im Sinne des Zweiten                                        qegenstehende          Bestimmungen          außer    Kraft,    ins-
Abschnilles d<!S Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des                                         besondere
Wirtschaftss lrc1 fgPse Lzes.                                                                      l. Artikel 1, 2, 4 Abs. 2 und Artikel 6 der
Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten
(2) Der Bundeslllinistcr lwsl.i111rnt die Verwaltungs-
zur Förderung der Verwendung, inlän-
behörde im Sinne dPs Wirtschaftsstrafgesetzes für                                                     discher tierischer Fette und inländischer
die Verfolgung von Zu w iderhc1ncll ungen                                                             Futtermittel vom 23. März HB3 (Reichs-
1. nach Absatz 1 Nr. 5 mit Ausnahme von Zu-                                                  gesetzbl. I S. 143) in der Fassung der Ver-
w iclerl1d11<ll u ngen fJ<'gen § 26 Abs. 1,                                             ordnung vom 18. Februar 1934 (Reichs-
gesetzbl I S. 112),
2. nach Ahsctl.z 1 Nr. G,
2. die Verordnung über gewerbsmäßige Her-
3. nach Absc1fz 1 Nr. 7, soweit diese sich                                                   stellung von Erzeugnissen der Margarine-
gegen ein vom Bundesminister oder von                                                   fabriken und Olmühlen vom 23. März 1933
der Einful1 r- und Vorratsstelle auf Grund                                              (Reichsgesetzbl. I S. 145) und die Vierte
der Verordnung über die Auskunftspflicht                                                 Verordnung über gewerbsmäßige Herstel-
geslelJ IPs V (~rldnrJen richtet,                                                       lung von Erzeugnissen der Margarine-
4. gegen Besl.inirntrngen oder schr.iftliche Ein-                                            fabriken und Olmühlen 'vom 23. Oktober
zel verfiignngen, die vom Bundesminister                                                1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1066),
oder von der Einfuhr- und Vorratsstelle
auf Grund dieses Geselzes erlassen werden.
3. die Verordnung über den Verkehr               mit Olen
und Fetten vom 4. April 1933 (Reichs-
Dies gilt nicht für Zuwiderhandlungen ge-                                               gesetzbl. I S. 167) in der Fassung der Verord-
gen Bestimmungen oder schriftliche Einzel-                                              nungen vom 21. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I
verfü~Jlrn~ien, die vorn Bundesminister auf                                              S. 375), vom 18. Februar 1934 (Reichs-
Grund d<~s § 20 Abs. 1 erlassen werden.                                                 gesetzbl. I S. 112), vom 8. Mai 1934 (Reichs-
Insoweit nimmt der Bundesnünister die Befugnisse                                                      gesetzbl. I S. 376), vom 27. März 1939
des § 94 des Wirtschaftsstrafgesetzes wahr. Im                                                        (Reichsgesetzbl. I S. 625) und vom 5. De-
übrigen verbleibt es bei der Rq1elung der §§ 94                                                       zember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2409),
und 99 des Wirtschaftsstrafgesetzes.*)                                                            4. das Gesetz über den Verkehr mit Milch-
erzeugnissen vom 20. Dezember 1933
(Reichsgesetzbl. I S. 1093),
§ ] 1
Rechtsverordnungen                                                     5. das Gesetz über den Verkehr mit Eiern vom
,   1      20. Dezember 1933               (Reichsgesetzbl. I
Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 15                                                       S. 1094) in der Fassung der Verordnung
Abs. 6, 18, 26 Abs. 2 ocler 27 Abs. 2 erlassen                                                        vom 22. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 346),
werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates
••) Anmcrkun9: Die Bestimmunu betrifft das Inkrafltreten des Ge-
nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht.                                               setzes in der Fassunu vom 28. Februar 1951. Die Änderungen auf
Grund des Anderungsgeselzes vom 25. August 1952 sind arn
•) V0rr1l. hier·/.u !\rlik,·l 2 cl!'s illn 1.        April ID.'i~ in Krnft qelreten0n        27. August 1952 in Kraft getreten. Die Änderungen auf Grund des
C:eselZP.s  z11r  i\11(1,,1111,q   11•1,I  Verlii11qc1un\J dr,s Wirlsl'lldllssll<1f-      Änderun9s9esctzes vom 10. Dezember 1952 treten am 21. Dezember
gesetz,~s vorn '.i'i.   rv1:,u   l!i:i2 (l·lr1nd(1sq,·setzhl. I S. 18fl).                 195~ in Krnfl.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Dezember 1952                           Sh~
6. die Verordnung über den Verkehr mit                        (Reichsgesetzbl. I S. 2409) in der Fassung
Milcherzeugnissen vom 21. Dezember 1933                    der Verordnung vom 4. Mai 1943 (Reichs-
(Reichsgesctzbl. I S. 1109) in der Fassung                 gesetzbl. I S. 285),
der Verordnungen vom 31. Januar 1934
(Rcichsgcsetzbl. I S. 79), vom 9. Januar 1935          13. die Bekanntmachung des Reichsministers
(Reichsgesctzbl. I S. 10) und vom 27. März                 für Ernährurtg und Landwirtschaft vom
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 625),                           8. Februar 1940 (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 46),
7. die Verordnung über den Zusammenschluß
der deutschen Milch-, Fett- und Eierwirt-             14. die Verordnung über den Verkehr mit
schaft vom 29. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I                Milcherzeugnissen, Olen und Fetten vom
16. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 413),
S. 957) in der Fassung der Verordnung vom
11. Mai U143 (Rcichsgf!setzbl. I S. 303),             15. alle Anordnungen der Wirtschaftlichen Ver-
8. die V crorclnung über die Herstellung von
einigung der Dauermilcherzeuger, der deut-
Sahne vom 25. Oktober 1938 (Deutscher                      schen milchwirtschaftlichen Vereinigung
Reichsanzeiger Nr. 250),                                   (Hauptvereinigung), der Hauptvereinigung
der deutschen Milchwirtschaft, der Haupt-
9. die Verordnung       über die öffentliche Be-              vereinigung der deutschen Milch- und Fett-
w i rtscha.ftung von Milch, Milcherzeugnissen,             wirtschaft, der Hauptvereinigung der deut-
Dlen und Fetten       vom 7. September 1939                schen Eierwirtschaft und der Hauptver-
(Rcichsgesetzbl. I   S. 1719),                             einigung der deutschen Milch-, Fett- und
Eierwirtschaft
10. die V crordnung über die öffentliche Be-
wirtschaftung von Eiern und Eierzeugnissen
(4) Verweisungen auf Vorschriften, die nach Ab-
vom 7. September 1939 (Reichsgesetzbl. I
satz 2 und 3 außer Kraft getreten sind, gelten als
S. 1732).
Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen·
11. die Verordnung zur Änderung der Mar-             dieses Gesetzes und seine Durchführungsbestim-
garine-Bewirtschaftung vom 14. September         mungen.
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1854),
(5) Der Bundesminister trifft diejenigen Maßnah-
12. die Verordnung über den Verkehr mit O1-          men, die infolge de~ Außerkraftsetzens der in den
sämereien, Olfrüchten, · Margarine und           Absätzen 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen er-
Kunstspeisefett vom 5. Dezember 1939             forderlich werden.
Verkiindun~en im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Taq des            Verkündet im
Rechtsverordnungen                                    Inkraft-           Bundesanzeiger
tretens            Nr.      vom
Verordnunq PR Nr. 74/52 über die Erhöhung der in der
Gebührenordnunq fi.ir apprcbif,rle Ärzte und Zahnärzte vom
1. September 1924 festqesPtZtQn ärztlichen Gebühren. Vom                        1. 1. 53        243     16. 12.52
11. Dezember 1952.
Verordnunq zur Durchführunq des § 8 Abs. 1 des Cesetzes über
die Ausübung der Zahnheilkund<~. Vom 17. Dezember 1952.                      20. 12. 52         246     19. 12.52
8,20                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Soeben erschienen:
Vermögensteuer-Richtlinien
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Herausgegeben vom Bundesminister der Finanzen
Stand: 15. November 1952
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Das Bundesgesetzblutt erscheint in zwei gesonderten Teilen -          Teil l und Teil II -  Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
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u11zeiger-Verl,1gs-GmiJii., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70,