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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 1952 Nr. 54
Tag Inhalt: Seite
15. 12.52 Gesetz über den Kapitalverkehr . . . 801
15. 12. 52 Gesetz zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung . 804
Gesetz über den Kapitalverkehr.
Vom 15. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: (1) Der Bundesminister für Wirtschaft hat vor
seiner Entscheidung ein Gutachten des Ausschusses
§ 1 für Kapitalverkehr einzuholen. Der Ausschuß er-
stattet sein Gutachten mit der einfachen Mehrheit
(1) Die erstmalige Begebung von der anwesenden Mitglieder.
a) Schuldurkunden, die zur Verwendung am
(2) Der Ausschuß wird bei dem Bundesminister
Kapitalmarkt geeignet sind, insbesondere
für Wirtschaft errichtet und besteht aus je einem
von Teilschuldverschreibungen auf den In-
Vertreter
haber oder an Order und Zerfifikaten von
Investmentgesellschaften, des Bundesministeriums für Wirtschaft als
Vorsitzenden,
b) Aktien, Zwischenscheinen und Genuß-
des Bundesministeriums der Finanzen,
scheinen, wenn sie gegen Zahlung eines
Geldbetrages oder gegen ganz oder über- der Bank deutscher Länder,
wiegend in Geldforderungen oder Wert- der Kreditanstalt für Wiederaufbau
papieren bestehenden Sacheinlagen aus- und drei Vertretern der Länder, die vom Bundesrat
gegeben werden, bestellt werden.
bedarf der Genehmigung.
(3) Beabsichtigt der Bundesminister für Wirtschaft,
(2) Die Begebung ist rechtswirksam, auch wenn eine von der Stellungnahme der zuständigen Landes-
eine Genehmigung nicht erteilt ist. Dies gilt nicht behörde und dem Gutachten des Ausschusses für
für Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Kapitalverkehr abweichende Entscheidung zu treffen,
Sinne des § 793 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. so gibt er zuvor der Landesbehörde unter Mitteilung
der Gründe Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme.
§ 2
§ 5
Zur Begebung von Aktien und Zwischenscheinen
ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn ihr (1) Der Ausschuß für Kapitalverkehr kann zu
Nennbetrag eine Million Deut.sehe Mark oder ein- seinen Beratungen Sachverständige, insbesondere
schließlich der seit dem 7. September 1949 genehmi- aus den Kreisen der Kreditwirtschaft, hinzuziehen.
gungsfrei begebenen Aktien oder Zwischenscheine
(2) An den Beratungen kann ein Vertreter der
zwei Millionen Deutsche Mark nicht erreicht.
zuständigen Behörde des Landes, in dem der An-
tragsteller seinen Sitz oder seine gewerbliche Nie-
§ 3 derlassung hat, teilnehmen.
(1) Uber Anträge auf Erteilung der Genehmigung (3) An der Beratung über die Förderungswürdig-
entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft im keit von Kommunalschuldverschreibungen nimmt
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi- ein Vertreter des Bundesministeriums des Innern
nanzen. Falls dieses Einvernehmen nicht hergestellt als Sachverständiger teil.
ist, entscheidet die Bundesregierung.
(2) Die Anträge sind bei der zuständigen Behörde § 6
des Landes, in dem der Antragsteller seinen Sitz (1) Genehmigungen sollen erteilt werden, wenn
oder seine gewerbliche Niederlassung hat, einzu- die beantragte .Emission mit dem Ziele in Einklang
reichen. Diese )pqt die Anträge mit ihrer Stellung- steht, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft im Gel-
nahme dem Bundesminister für Wirtschaft vor. tungsbereich dieses Gesetzes zu steigern.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2} Die von den zuständigen Stellen aufgestellten § 13
Investitionsprogramme sind zu beachten. '
(1) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Deut-
(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt sche Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich
werden. Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch oder fahrlässig
gemacht werden, um sicherzustellen, daß das in
Absatz 1 angeführte Ziel erreicht wird. 1. Urkunden der in § 1 bezeichneten Art oline
(4) § 3 a Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 4 des Ein-
die nach . diesem Gesetz erforderliche Ge-
nehmigung begibt,
kommenst~uergesetzes in der Fassung des Ersten
Gesetzes zur Förderung des Kapitalmarkts vom 2. a) einer gemäß § 6 Abs. 3 dieses Gesetzes
15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) bleibt an eine Genehmigung geknüpften Auf- ·
im übrigen unberührt. lage zuwiderhandelt,
§ 7 b) die Auskunft, zu der er nach § 12 Abs. l
verpflichtet ist, unridltig oder unvoll-
Die Genehmigung kann vers<!,gt werden, wenn ständig oder nicht in der gesetzten Frist
Zinssatz, Ausgabe- und Ruckzahlungsbedingtlngen erteilt oder ganz oder teilweise ver-
von den Bedingungen bei gleichartigen Wert- weigert,
papieren wesentlich abweichen und bei einer Ge-
nehmigung eine nachhaltige Störung des Kurs- und c) Bücher, Belege oder sonstige Schrift-··
Zinsgefüges am Kapitalmark~ zu befürchten wäre. stücke; zu deten Vorlage er nach § 12
Abs. • 2 verpßidltet ist, nicht in der .
gesetzten Frist oder nicht vollständig
§ 8 vorlegt,
Ablehnende Bescheide sowie Genehmigungen, die sofern die Genehmigung oder das Auskunftsverlan-
unter Auflagen erteilt werden, sind schriftlich zu- gen ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen
..begründen. dieses Gesetzes verweist.
§ 9
(2) Der Bu!n.desm.inister für Wirtschaft bestimmt
-Die Genehmigung wird ungültig, iwenn die Ur- eine Bundesbehörde' als Verwaltungsbehörde im
. kunden der in § t bezeisnneten Art nicht innerhalb Sinne des f 73 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
von neun Monaten nach Zugang des Genehmigungs- keiten vom 25. Mm 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 171)
i>e;cheides zum Erwerb angeboten ~de11t es sei und nimmt die BefugniSse des §. 6fy des Gesetzes
denn, daß in dem Bescheid eine längere Frist be- über Ordnungswidrigkeiten wahr.
stimmt ist. · ,,
§ 10
Für die Erteilung der Genehmigung hat der An- § 14
tragsteller eine Verwaltungsgebühr von einem · (1) Wenn gesetzfühe Vertreter oder Bevollmä<fl.,,
Viertel vom Tausend des. Nennbetrages der zu be- . tigte _einer juristischen Person oder einer Personen-
gebenden Urkunden, höchstens eintausend Deutsche vereinigung in Ausführung ihrer Obliegenheiten
Mark, zu entridlten. Wird ein Antrag abgelehnt, eine dex: in § 13 mit Geldbuße ·bedrbhten Ordnungs-
beträgt d~e Gebühr ein Viertel .dieses Satzes, höch- widrigkeiten begehen, so haften neben ib.llen die
stens zweihundertfünfzig Deutsche Mark. Vertretenen als Gesamtschuldner für Geldbußen,
die diese Personen verwirken, sowie für Ver-
fahrens- und Vollstreckungskosten, die ihnen auf- '
§ 11
erlegt werden. ·
Die Genehmigung. nach diesem Gesetz ersetzt die
staatliche Genehmigung nach § 795 des Bürgerlichen (2) Die Haftung tritt nidlt ein, wenn der Betroffene
qesetzbuchs. ' stirbt, bevor der BuBgeldbesdteid ihm g~enüber
redltskräftig geworden ist. Erzwingungshaft kann
§ 12
an dem Betroffenen ganz ·oder zum Teil vollstreckt
(1) Der Bundesminister. für Wirtschaft oder die werden, ohne daß die juristische Person oder Per-
von ihm beauftragte Stelle kann jederzeit vom . sonenvereinigung, 4ie für die Geldbuße haftet, ln
Antragsteller Auskünfte verlangen. die sich auf die Anspruch genommen wird •
Durchführung der Emission, insbesondere auf die
Einhaltung von Ali,flagen im Sinne des § 6 Abs. 3 (3) Die Vertretenen sind zu Bußgeldverfahren
·· beziehen. zuzuziehen Sie können in dem Verfahren selbstän-
(2) Auf Verlangen sind die Bücher, Belege und dig 'die Rechte geltend machen, die dem Betroffenen
sonstigen Sdlriftstücke, deren Prüfung eine aus- zustehen
kunftsberechtigte Steile zur Ermittlung dieser Um-
stände für erforderlich hält, vorzulegen. (4) Im Bußgeldbescheid ist darüber zu erkenn0I1t
ob die Vertretenen für die Geldbuße sowie die Ver-
(3) Die Auskunftspflicht besteht auch in den fahrens-· und Vollstreckungskosten haften. Ist die
Fälten, in denen der Genehmigungsbescheid. in der Zuziehung im Bußgeldverfahren unterbHeben, so
Zeit vom 7. SeptE!JD.ber 1949 bis zum Inkrafttreten kann gegen die Vertretenen durch besondere~ 8e-
dieses Gesetzes zugegangen ist. scheid erkannt w·erden Dieser Bescheid steht emem
' {4) Die Auskunft ist kostenfrei zu ertei~en. Bußgeldbesc:\J.eid gleich'.
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Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1952 803
§ 15 § 16
(1) Die Vorschriften der §§ l bis 14 dieses Ge- Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Geneh-
setzes finden keine Anwendung auf Schuldurkunden, migungen werden am 1. Oktober 1953 ungültig,
die von der Bundesrepublik Deutschland, den Län- wenn die Urkunden der in § 1 bezeichneten Art
dern, der Deutschen Bundespost, der Deutschen nicht bis zu diesem Zeitpunkt zum Erwerb angeboten
Bundesbahn und der Kreditanstalt für Wiederaufbau worden sind, es sei denn, daß in dem Genehmi-
begeben werden. gungsbescheid eine andere Frist bestimmt ist.
(2) Die Bundesregierung hat bei Begebung von § 17
Schuldverschreibungen der Deutschen Bundesbahn
und von Schuldurkunden der Kreditanstalt für § 145 a des Strafgesetzbuchs tritt am Tage der
Wiederaufbau, Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.
der Bundesminister der Finanzen bei Begebung von
§ 18
a) Schuldscheindarlehen der Deutschen Bundesbahn,
b) Schuldurkunden der Deutschen Bundespost, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchstabe a Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
erfüllen, vor einer Entschließung den Ausschuß für Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Kapitalverkehr anzuhören. § 31 des Bundesbahn- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}
gesetzes vom 13. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I auch im Lande Berlin.
S. 955), § 4 der Verordnung über die allgemeinen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Haus- § 19
haltsgebarung und Vermögensverwaltung der Deut- Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in
schen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichsgesetzbl. I Kraft und tritt am 31. Dezember 1953 außer Kraft.
S. 305) und § 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Am Tage der Verkündung dieses Gesetzes tritt das
Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung vom Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des
22. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 65) bleiben Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 22. Oktober
im übrigen unberührt. 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 713) außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Aufhebung der Dividendenabgabeverordnung.
Vom 15. Dezember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 27. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 316) hinterlegt,
schlossen: abgetreten oder sonst sichergestellt sind, kann der
§ 1
Berechtigte wieder frei verfügen.
Die Verordnung zur Begrenzung von Gewinn-
§ 3
ausschüttungen (Dividendenabgabeverordnung) vom
12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 323), die Erste Dividendenabgabe ist nur noch zu erheben, wenn
Verordnung zur Durchführung der Dividenden- sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits fest-
abgabeverordnung vom 18. August 1941 (Reichs- gesetzt war.
gesetzbl. I S. 493) und die Zweite Verordnung zur § 4
Durchführung der Dividendenabgabeverordnung
vom 5. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 261) werden Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
aufgehoben. Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
§ 2 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Uber Beteiligungen, die auf Grund des § 16 der im Lande Berlin.
Ersten Verordnung zur Durchführung der Divi-
§ 5
dendenabgabeverordnung oder auf Grund der Ar-
tikel 3 oder 8 der Verordnung zur Durchführung Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
und Ergänzung des Anleihestockgesetzes vom dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Das Bundesqesct1bl<1lt <!1,;clwint in zwei qesondertcn Teilen - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich tür Teil l = DM 4 00, tür Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Emzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O 40
{1t1züqlich Versu1Hlq<>IJühr<,n DM O 101 - Zusendung ei111elner Stücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postscheckkonto „Bu1Hks<111'1Pi(]CT· V<'rl,1qs Gmbll.-B11ndesi1esetzblatt• Köln 399 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
an„ciger Verl<1gs-Grnb!I., Bon111Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.