793
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 1952 1 Nr. 53
Tag Inhalt: Seite
15. 12. 52 Erstes Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts • 793
15. 12. 52 Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer zwischen Berlin (West) und C:em übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes • • • • • • . . • • • . . . . . . . . . . . 796
27. 11. 52 Bekanntmachunq über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-
stellungen . . • • . . . . . . . . . . • • • . • • •• • 800
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •••.••• 800
Erstes Gesetz zur Förderung des Kapitalmarkts.
Vom 15. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bedingungen das Kurs- und Zinsgefüge
rates das folgende Gesetz beschlossen: am Kapitalmarkt nicht stören;
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 in
Artikel 1 Berlin (West) vor dem 27. Juni 1952 - im
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Berlin (West) ausgegebenen festverzins-
Bekanntmachung vom 17. Januar 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur lichen Wertpapieren (ausgenommen Na-
Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des mensschuldverschreibungen) und aus fest-
Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Ergän- verzinslichen Wertpapieren, die in der Zeit
zungsgesetz) vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
S. 302) wird wie folgt geändert und ergänzt: nach dem 26. Juni 1952 - bis zum Tage des
lnkrafttretens des Ersten Gesetzes zur Förde-
1. Hinter § 3 werden die folgenden Vorschriften rung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember
eingefügt: 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) im Geltungs-
,,§ 3 a bereich des · Grundgesetzes oder in Berlin
(West) ausgegeben und nach dem Gesetz
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
über den Kapitalverkehr vom 2. September
Steuerfrei sind: 1949 (WiGBL S. 305) genehmigt worden sind.
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund- Die Steuerfreiheit gilt für alle Wertpapiere
gesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen einer Ausgabe auch dann, wenn bis zu den
Pfandbriefen und Kommunalschuldverschrei- bezeichneten Stichtagen nur ein Teil der
bungen, wenn die Erlöse aus diesen Wert- Wertpapiere veräußert worden• ist. Die
papieren mindestens zu 90 vom Hundert zur Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen
Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus aus vor dem 21. Juni 1948 - in Berlin
und der durch ihn bedingten Kosten der (West) vor dem 25. Juni 1948 - außerhalb
Aufschließungsmaßnahmen und Gemein- des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und
schaftseinrichtungen bestimmt sind; von Berlin (West) ausgegebenen festver-
2. Zinsen aus zinslichen Wertpapieren
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen a) von Geldinstituten, die nach § 3 der
des Bundes und aus Schatzanweisungen 35. Durchführungsverordnung zum Um-
des Bundes mit einer Laufzeit von min- stellungsgesetz (Off entlicher Anzeiger
destens drei Jahren, · Nr. 83 vom 13. September 1949) bis zum
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen Tage des Inkrafttretens des Ersten Ge-
der Länder und aus Schatzanweisungen setzes zur Förderung des Kapitalmarkts
der Länder mit einer Laufzeit von min- vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I
destens drei Jahren, wenn der Ausschuß S. 793) als verlagert anerkannt worden
für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über sind oder vor dem 21. Juni 1948 ihren
den Kapitalverkehr vom 2. September Sitz in den Geltungsbereich des Grund-
1949 - WiGBI. S. 305 -) festgestellt gesetzes oder vor dem 25. Juni 1948 nach
h,lt, daß die vorgesehenen Ausgabe- Berlin (West) verlegt haben,
,,
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
b) von anderen Unternehmen, die ihren sich auf Wertpapiere bezieht, deren Erwerb
Sitz in den Geltungsbereich des Grund- . nach § 17 Ziff. 3 der Einkommensteuer-Durch-
gcsclzcs oder nach Berlin (West) verlegt führungsverordnung 1949 als steuerbegün-
halJen und auf deren Emissionen § 1 des stigter Kapitalansammlungsvertrag anerkannt
Geselzes zur Bereinigung des Wertpapier- ist, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
wesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) des Ersten Gesetzes zur Förderung des Ka-
vorn 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) pitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundes-
- in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur gesetzbl. I S. 793) gestellt werden, wenn der
Bereinigung des Wertpapierwesens (Wert- Steuerpflichtige über das Wertpapier nach
papierbereinigungsgesetz) vom 26. Sep- Ablauf der Festschreibungs- oder Sperrfrist
tember 1949 (Verordnungsblatt für Groß- nicht in einer den Festschreibungsbedingungen
berlin Teil I S. 346) - anzuwenden ist. widersprechenden Weise verfügt hat."
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus 3. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Industrieobligationen, die nach dem 20. Juni
1948 --- in Berlin (West) nach dem 24. Juni a) In Ziffer 1 wird das Semikolon hinter dem
1948 --- ausgegeben worden sind und nicht Wort „haben" durch einen Punkt ersetzt und
für Zinsen ·uus Wandelanleihen und Ge- der folgende Satz angefügt:
winnobligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen
,,Dazu gehören nicht Gewinnanteile und son-
aus vor dem 1. Januar 1952 ausgegebenen
stige Bezüge im Sinn des § 3 b und nicht Zin-
Industrieobligationen (ausgenommen Wan-
sen aus Wandelanleihen und Gewinnobliga-
delanleihen und Gewinnobligationen), so-
tionen, soweit sie unter Ziffer 3 oder Ziffer 5
weit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom
fallen;".
Hundert ermäßigt worden ist;
b) Die folgenden Ziffern 3 bis 6 werden angefügt:
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in
,,3. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grund-
Berlin (West) nach dem 26. Juni 1952 - im
gesetzes oder in Berlin (West} nach dem
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in
20. Juni 1948 - in Berlin (\,Vest) nach dem
Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen
24. Juni 1948 - und vor dem 1. April 1952
Wertpapieren, wenn der Verwendungszweck
ausgegebenen Industrieobligationen und
des Erlöses nach Anhörung des Ausschusses
vor dem 1. April 1952 ausgegebenen
für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über Wandelanleihen und Gewinnobligationen.
den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 Die Vorschrift des § 3 a Ziff. 3 letzter Satz
- WiGBl. S. 305 - ) durch Rechtsver- bleibt unberührt;
ordnung als besonders förderungswürdig
anerkannt worden ist. Eine Anerkennung
4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952
darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für
ausgegebenen festverzinslichen Schuldver-
den vorgesehenen Verwendungszweck zu schreibungen und Schatzanweisungen der
den üblichen Bedingungen am Kapitalmarkt Länder, Gemeinden und Gemeindever-
nicht möglich ist und wenn der Kapital- bände, wenn die Zinsen nicht nach § 3 a
verkehrsausschuß festgestellt hat, daß durch Ziff. 2 Buchstabe b oder Ziff. 4 steuerfrei
die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am sind, unter folgenden Voraussetzungen:
Kapitalmarkt nicht gestört wird.
a) Die Wertpapiere dürfen bis zur Dauer
von einschließlich drei Jahren Q.icht
§ 3 b kündbar und nicht rückzahlbar sein,
Steuerbefreiung bestimmter Gewinnanteile b) nach den Anleihebedingungen darf die
Steuerfrei sind Gewinnanteile und sonstige Laufzeit der Wertpapiere zu den bei der
Bezüge aus Anteilen an Wohnungsunternehmen, Ausgabe vorgesehenen Zinsbedingun-
solange diese nach ch~m Gesetz über die Gemein- gen für die Dauer von weniger als drei
nützigkeit im Wohnungswesen vom 29. Februar Jahren nicht geändert werden;
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) und den dieses
Gesetz ergänzenden Vorschriften als gemein- 5. Zinsen aus anderen nach dem 31. März
nützig anerkannt sind." 1952 ausgegebenen festverzinslichen Wert-
papieren (einschließlich der Wandelanleihen
2. § 10 c wird wie folgt geändert: und Gewinnobligationen) unter den · .:)}-
genden Voraussetzungen:
a) Im Absatz 1 wird hinter ,, § 17 Ziff. 2" ein-
gefügt „ und ]" a) Die Wertpapiere müssen spätestens
innerhalb eines Jahres nach der Aus-
b) Im Absatz 2 erhält der letzte Satz die fol-
gabe zum Handel an einer Börse im
gende Passung:
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
„Der Antrag kann nachträglich innerhalb eines in Berlin {\Vest) zugelassen werden,
Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes zur
Ergänzunq des Einkommensteuergesetzes und b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer
des KöqH!r~dn[t'.,!.cuerqesetzes vorn 20 Mai von mindestens fünf Jahren nicht künd-
1952 (Bundesgesetzbl I S. 302) und, sofern er bar und nicht rückzahlbar sein,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember 1952 795
c) nach den Anleihebedingungen darf die ,,§ 46 a
Laufzeit der Wertpapiere zu den bei
Besondere Behandlung
der Ausgabe vorgesehenen Zinsbedin- von kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften
gungen für die Dauer von fünf Jahren
im Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6
nicht geändert werden.
Die Einkommensteuer für Kapitalerträge im
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Sinn des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 gilt durch den
Zinsen, die nach § 3 a steuerfrei sind. Die Steuerabzug vom Kapitalertrag als abgegolten,
in Buchstabe a bezeichnete Voraussetzung wenn die Haftung des Steuerpflichtigen erloschen
gilt nicht für festverzinsliche Wertpapiere, ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der
die nach § 33 des Gesetzes über die Inve- Anwendung des Satzes 1 abzusehen und die Ver-
stitionshilfe <ler gewerblichen Wirtschaft anlagung der Einkünfte im Sinn des § 43 Abs. 1
(II-IG) vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetz- Ziff. 3 bis 6 zusammen mit den übrigen Einkünf-
blatt I S. 7) zum Börsenhandel nicht zu- ten nach § 32 vorzunehmen. Dem Antrag ist zu
gelassen sind; entsprechen, auch wenn in Fällen des § 46 Abs. 1
Ziff. 2 die Grenze von 600 Deutsche Mark nicht
6. Zinsen aus sonstigen im Geltungsbereich erreicht ist. 11
<les Grundgesetzes oder in Berlin (West)
6. In § 51 Abs. 1 Ziff. 3 wird hinter den Worten „die
ausgegebenen festverzinslichen Wert-
in den §§ 3," eingefügt „3 a Ziff. 4, ".
papieren, die nicht nach § 3 a steuerfrei
sind. Ausgenommen sind mündelsichere,
mit mindestens 8 vom Hundert verzins- Artikel 2
liche Schatzanweisungsanleihen der Län- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung vom
der, die vor dem l. Juni 1952 ausgegeben 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 305) wird wie folgt
worden sind. 11
geändert und ergänzt:
4. § 44 wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. Im §' 19 erhält Absatz 3 die folgende Fassung:
,, (3) Die Körperschaftsteuer für Einkünfte, die
a) Die folgenden Absätze 1 und 2 werden ein-
dem Steuerabzug unterliegen, ist durch den
gefügt:
Steuerabzug abgegolten,
„ (1) Die Kapilalcrlragsteuer beträgt a) wenn es sich um Kapitalerträge im Sinn
des § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Ein-
1. in den Fällen des kommensteuergesetzes handelt, oder
§ 43 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 25 vom Hundert, b) wenn der Bezieher der Einkünfte nur
beschränkt steuerpflichtig ist und die
2. in den fö llen des Einkünfte nicht in einem inländischen
§ 43 Abs. 1 Ziff. 3 gewerblichen, land- oder forstwirtschaft•
bis 5 30 vom Hundert, liehen Betrieb angefallen sind."
3. in den Füllen des 2. Im § 20 wird der folgende Satz angefügt:
§ 43 Abs. 1 Ziff. 6 60 vom Hundert „ Dies gilt nicht für die Vorschrift des § 46 a
11
der Kapitalerträge. Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 bezeich- Artikel 3
neten Wertpapiere die Zulassung zum Handel
an einer Börse im Geltungsbereich des Grund- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
gesetzes oder in Berlin (West) nach den börsen- stimmung des Bundesrates die Erstattung der ein-
rechllichen Vorschriften oder durch Bedingun- behaltenen Kapitalertragsteuer an natürliche Per-
gen odc!r Auflagen anläßlich der staatlichen sonen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch
Genehmigung zur Ausgabe dieser Wertpapiere ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und an Kör-
nicht ausgeschlossen nnd ist die Zulassung be- perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-
antragt, so beträgt die Kapitalertragsteuer für massen, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung
die Zeil bis zum Ablauf eines Jahres nach der noch ihren Sitz haben, durch Rechtsverordnung zu
Ausgabe~ in Abweichung von § 44 Abs. 1 Ziff. 3 regeln.
auch dann nur 30 vom Hundert, wenn die Zu- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
lassung nicht innerhalb eines Jahres nach der Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Ausgabe erfolgt." die Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung
vom 2. Juni 1949 (WiGBl. S. 92) der sich aus diesem
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3. Im Satz \ Gesetz ergebenden Fassung des Einkommensteuer·
werden die Worte „mit 25 vom Hundert der gesetzes anzupassen.
Kapitalerträge" gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab- Artikel 4
sätze 4 und 5. (1) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 1, 3 bis 6
und des Artikels 2 Ziff. 1 sind erstmals auf Zinsen,
5. Hinter § 4G wüd die folgende Vorschrift einge- Gewinnanteile und sonstige Bezüge anzuwenden,
fügt: die nach dem 31. Dezember 1952 fällig werden.
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(2) Die Vorschrift des Artikels 1 Ziff. 2 ist für den system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom
Veranlagungszeltraum 1952 anzuwenden. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Berlin.
Artikel 5 Artikel 6
Dieses Gesetz gilt gemäß §§ 12 und 14 des Ge- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz über die Aufteilung der Vermögensteuer
zwischen Berlin (West) und dem übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Vom 15. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zusammenhang mit dem im anderen Gebiet liegen-
den Vermögen stehen, sind bei der Veranlagung
§ 1 im Gebiet des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufent-
halts) oder der Geschäftsleitung (des Sitzes) nicht
Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger abzuziehen.
mit Vermögen in Berlin (West) und im übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes (4) Auf Antrag sind Schulden und Lasten im Sinn
des Absatzes 3, die sich bei einer im anderen Gebiet
(1) Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Vermögen vorzunehmenden Sonderbesteuerung (§ 2) nicht
in Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich auswirken, bei der Besteuerung durch das Wohn-
dieses Gesetzes werden im Gebiet des Wohnsitzes sitz- (Geschäftsleitungs-) Finanzamt zu berücksich-
(gewöhnlichen Aufenthalts) oder der Geschäfts- tigen. Das gleiche gilt für ein Minusvermögen, das
leitung (des Sitzes) mit dem im anderen Gebiet sich bei der Feststellung des Einheitswertes eines
liegenden Vermögen der in § 77 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 gewerblichen Betriebs ergeben hat.
des Bewertungsgesetzes genannten Art nicht zur
Vermögensteuer herangezogen. Als anderes Gebiet
im Sinn dieses Gesetzes gilt § 2
1. bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz (ge- Sonderbesteuerung
wöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäfts- (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige werden mit dem
leitung (Sitz) in Berlin (West): nach § 1 im Gebiet des Wohnsitzes (gewöhnlichen
der übrige Geltungsbereich dieses Ge- Aufenthalts) oder der Geschäftsleitung (des Sitzes)
setzes, nicht heranzuziehenden Vermögen im anderen Ge-
2. bei Steuerpflichtigen mit Wohnsitz (ge- biet gesondert zur Vermögensteuer herangezogen
wöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäfts- (Sonderbesteuerung).
leitung (Sitz) im übrigen Geltungsbereich (2) Schulden und Lasten sind abzuziehen, soweit
dieses Gesetzes: sie mit dem der Sonderbesteuerung unterliegenden
das Gebiet von Berlin (West). Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang
(2) Bei gewerblichen Betrieben, die Betrieb- stehen.
stätten in Berlin (West) und im übrigen Geltungs- (3) Auf Antrag sind Schulden und Lasten, die
bereich dieses Gesetzes haben, gilt als im anderen sich bei der Heranziehung durch das Wohnsitz-
Gebiet liegend der Teil ues Betriebsvermögens, der , (Geschäftsleitungs-) Finanzamt nicht auswirken,. bei
sich nach § 4 ergibt. der Sonderbesteuerung zu berücksichtigen. Das
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gleiche gilt für ein Minusvermögen, das sich bei § 6
der Feststellung des Einheitswertes eines gewerb- Freibeträge
lichen Betriebs ergeben hat.
Freibeträge sind bei der Besteuerung durch das
(4) Die Sonderbesteuerung ist von dem Finanz- Wohnsitzfinanzamt zu berücksichtigen. Soweit sich
amt vorzunehmen, in dessen Bezirk der wertvollste dabei Freibeträge nicht voll auswirken, sind sie auf
Teil des nach Absatz 1 gesondert zur Vermögen- Antrag im Rahmen der Sonderbesteuerung zu be-
steuer heranzuziehenden Vermögens liegt. rücksichtigen.
§ 7
§ 3 Feststellung der Einheitswerte
Doppelter Wohnsitz, Sitz in Berlin (West) der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1950
(1) Bei Steuerpflichtigen, die sowohl einen Wohn- (1) Der Einheitswert von gewerblichen Betrieben,
sitz in Berlin (West) als auch im übrigen Geltungs- die am 1. Januar 1950 Betriebstätten in Berlin (West)
bereich dieses Gesetzes haben, gilt als Ort des und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
Wohnsitzes im Sinn dieses Gesetzes der Ort, an hatten, ist auf diesen Stichtag ohne Rücksicht auf die
dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält. für eine Wertfortschreibung maßgebenden Wert-
grenzen fortzuschreiben und unter Beachtung der
(2) Als Sitz in Berlin (West) im Sinn dieses Ge- Vorschriften der §§ 4 und 5 aufzuteilen.
setzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das
(2) Die §§ 4 und 5 sind auch bei Nachfeststellungen
zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäfts-
leitung im Inland außerhalb von Berlin (West) und zu beachten.
§ 8
außerhalb des übrigen Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Heranziehung zur Vermögensteuer ab 1.Januar 1950
Sitz in Berlin (West) im Sinn dieses Gesetzes. (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige sind nach dem
Vermögen, das sich für den Beginn des 1. Januar
§ 4 1950 ergibt, unter Beachtung der Vorschriften der
§§ 1 bis 6 ohne Rücksicht auf die für eine Neuver-
Aufteilung des Betriebsvermögens anlagung maßgebenden Wertgrenzen zur Vermögen-
(1) Bei gewerblichen Betrieben, die Betriebstätten steuer heranzuziehen, wenn ihnen auf den 1. Januar
in Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich die- 1950 oder für die Vermögensteuer 1949 Vermögen
ses Gesetzes haben, ist das Betriebsvermögen in dem in Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich
Verhältnis auf Berlin (West) und auf den übrigen Gel- dieses Gesetzes zuzurechnen war.
tungsbereich dieses Gesetzes aufzuteilen, in dem der (2) Die §§ 1 bis 6 sind auch bei Nachveranlagun-
Wert der in Berlin (West) liegenden Betriebsgrund- gen auf den 1. Januar 1950 zu beachten.
stücke, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und son-
stigen abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter
§ 9
des Anlagevermögens zu dem Wert der im übrigen
Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Wirt- Feststellung der Einheitswerte
schaftsgüter dieser Art steht. der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1951
(1) Wird bei einem gewerblichen Betrieb, der am
(2) Eine Aufteilung wird nicht vorgenommen,
1. Januar 1951 Betriebstätten in Berlin (West) und
wenn der Teil des Einheitswertes, der auf ein Gebiet
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
entfallen würde, nicht mehr als 5000 Deutsche Mark
auf diesen Stichtag eine Wertfortschreibung oder
beträgt. In diesen Fällen wird der Steuerpflichtige
eine Nachfeststellung des Einheitswertes vorgenom-
mit dem ganzen Betriebsvermögen in dem Gebiet
men, so sind bei der Aufteilung die Vorschriften der
zur Vermögensteuer herangezogen, in dem der wert-
§§. 4 und 5 anzuwenden.
vollste Teil liegt.
(2) Hat sich bei einem gewerblichen Betrieb, der
(3) Uber die Aufteilung nach Absatz 1 entscheidet am 1. Januar 1951 Betriebstätten in Berlin (West)
das Betriebsfinanzamt zugleich mit der Feststellung und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
des Einheitswertes des gewerblichen Betriebs. Die hatte, bis zu diesem Stichtag der Bestand an Be-
Vorschriften der §§ 215 bis 219 der Reichsabgaben- triebsgrundstücken in Berlin (West) oder im übrigen
ordnung gelten sinngemäß. Geltungsbereich dieses Gesetzes geändert, so sind
eine Wertfortschreibung und e1ne Aufteilung auch
dann vorzunehmen, wenn die maßgebenden Wert-
§ 5
grenzen für eine Wertfortschreibung nicht über-
Mindestbesteuerung, Besteuerungsgrenze schritten sind. Bei der Aufteilung sind die Vorschrif-
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- ten der §§ 4 und 5 zu beachten.
schafte~, bei denen nach § 6 Abs. 1 des Vermögen- (3) Hat ein gewerblicher Betrieb, auf den die Vor-
steuergesetzes das Mindestvermögen der Besteue- schriften des § 7 Anwendung gefunden haben, am
rung zugrunde gelegt wird, sowie bei den übrigen 1. Januar 1951 Vermögen nur noch in Berlin (West)
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Per- oder nur noch im übrigen Geltungsbereich dieses
sonenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Gesetzes, so ist die auf den 1. Januar 1950 nach § 4
Gesamtvermögen 10 000 Deutsche Mark nicht über- vorgenommene Aufteilung mit Wirkung für den
steigt, gilt das Vermögen als nur in dem Gebiet 1. Januar 1951 auch dann aufzuheben, wenn die Vor-
liegend, in dem sich die Geschäftsleitung· (Sitz)· be- aussetzungen für .eine Wertfortschreibung (Absätze
findet. 1 und 2) nicht gegeben sind.
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§ 10 mögensteuer 1949 herangezogen werden. Mit dieser
Heranziehung zur Vermögensteuer ab 1. Januar 1951 Maßgabe verbleibt es. für die in Berlin (West) für
1949 zu zahlende Vermögensteuer bei den Vor-
Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Vermögen in schriften des Artikels I § 1 des Ersten Gesetzes über
Berlin (West) und im übrigen Geltungsbereich die- die Neuordnung der Vermögensbesteuerung in Ber-
ses Gesetzes sind nach dem Vermögen, das sich für lin vom 29. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für
den Beginn des 1. Januar 1951 ergibt, unter Beach- Berlin 1951 I S. 26). Eine Neufestsetzung der Ver-
tung der Vorschriften der §§ 1 bis 6 zur Vermögen- möge'nsteuer für 1949 lediglich im Hinblick auf die
steuer heranzuziehen Vorschriften dieses Gesetzes findet in Berlin nicht
1. bei Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder statt.
Geschäftsleitung (Silz) in Berlin (West)
(3) Bei gewerblichen Betrieben, die ihre Geschäfts-
a) durch das Wohnsitz- (Geschäftsleitungs-) leitung in Berlin (West) und Betriebstätten im
Finanzamt in Berlin (West) in jedem Falle, übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, ist
b) durch das für eine Sonderbesteuerung zu- der auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
ständige Finanzamt im übrigen Geltungsbe- entfallende Teil des Betriebsvermögens abweichend
reich dieses Gesetzes ohne Rücksicht auf die von § 4 durch das nach § 2 Abs. 4 zuständige Finanz-
für eine Neuveranlagung maßgebenden amt festzustellen. Die Vorschriften der §§ 215 bis 219
Wertgrenzen, wenn der Wert des der Son- der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß.
derbesteuerung unterliegenden Vermögens
von dein Wert des Vermögens, das sich für § 12
den Beginn des 1. Januar 1950 ergibt, ab-
Besteuerung unbeschränkt Steuerpflichtiger
weicht oder wenn eine Nachveranlagung
mit Vermögen nur im anderen Gebiet
vorzunehmen ist;
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
2. bei Wohnsitz (gewöhnlichem Aufenthalt) oder sprechend auch für unbeschränkt Steuerpflichtige mit
Geschäftsleitung (Sitz) im übrigen Geltungs- Vermögen nur im anderen Gebiet (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
bereich dieses Gesetzes
a) durch das Wohnsitz- (Geschäftsleitungs-) § 13
Finanzamt im übrigen Geltungsbereich die-
ses Gesetzes ohne Rücksicht auf die für eine Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Neuveranlagung maßgebenden Wertgrenzen, mit Vermögen in Berlin (West)
wenn der Wert des durch das Wohnsitz- und im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
(Geschäftsleitungs-) Finanzamt heranzuzie- (1) Steuerpflichtige, die in Berlin (West) oder im
henden Vermögens von dem Wert des Ver- übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes weder
mögens, das sich für den Beginn des 1. Ja- ihren Wohnsitz (Geschäftsleitung) noch ihren ge-
nuar 1950 ergibt, abweicht oder wenn eine wöhnlichen Aufenthalt (Sitz) haben, werden zur Ver-
Nachveranlagung vorzunehmen ist, mögensteuer herangezogen
b) durch das für eine Sonderbesteuerung in 1. mit ihrem Inlandsvermögen (§ 77 des Be-
Berlin (West) zuständige Finanzamt in jedem wertungsgesetzes) im übrigen Geltungsbe-
Falle. reich dieses Gesetzes durch das nach § 73 a
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 der Reichs-
§ 11 abgabenordnung zuständige Finanzamt im
Sonderregelung für 1949 übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes,
(1) Bei einer im übrigen Geltungsbereich dieses
2. mit ihrem Inlandsvermögen (§ 77 des Be-
Gesetzes vorzunehmenden Veranlagung von unbe- wertungsgesetzes) in Berlin (West) durch
das nach § 73 a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
schränkt Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin
Satz 2 der Reichsabgabenordnung zustän-
(West) und im übrigen Geltungsbereich dieses Ge-
setzes finden für 1949 die Vorschriften der § § 1 bis 6 dige Finanzamt in Berlin (West).
mit folgenden Abweichungen Anwendung: (2) Für die Beurteilung, ob ein Wirtschaftsgut sich
1. Haben Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 in Berlin (West) oder im übrigen Geltungsbereich·
Ziff. 6 des Bewertungsgesetzes genannten dieses Gesetzes befindet, ist maßgebend
Art der Vermögensteuer 1949 in Berlin 1. in den Fällen ies § 77 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3
(West) unterlegen, so sind diese Wirt- des Bewertungsgesetzes die Belegenheit des
schaftsgüter nicht zur Vermögensteuer 1949 Wirtschaftsgutes, bei Betriebsvermögen un-
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ter entsprechender Anwendung des § 4 des
heranzuziehen. Gesetzes,
2. § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3 sowie § 6 Satz 2 sind 2. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 4 des
nicht anzuwenden. Bewertungsgesetzes der Ort, an dem das
inländische Buch oder Register geführt wird,
(2) Durch das nach § 2 Abs. 4 zuständige Finanz-
in das die Urh~berrechte eingetragen sind,
amt in Berlin (West) können bei unbeschränkt
Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im übrigen Geltungs- 3. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 5 des Be-
bereich dieses Gesetzes auch die in Berlin (West) wertungsgesetzes die Belegenheit der dem
belegenen Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 Ziff. 6 inländischen gewerblichen Betrieb überlas-
des Bewertungsgeseb:es genannten Art zur Ver- senen Wirtschaftsgüter,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Dezember i952 799
4. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 6 des Be- heranzuziehen, die in dem Gebiet gelten, in dem
wertungsgesetzes die Belegenheit des der das für die Besteuerung zuständige Finanzamt liegt.
Sicherung dienenden Wirtschaftsgutes, bei
Schiften der Ort, an dem das Schiffsregister
geführt wird, in das die Schiffe eingetragen § 15
sind, Geltung des Gesetzes
5. in den Fällen des § 77 Abs. 2 Ziff. 7 des Be- für das Kalenderjahr 1952
wertungsgesetzes der Ort der Geschäfts- Dieses Gesetz gilt auch für das Kalenderjahr 1952,
leitung des Unternehmens, an dem die Be- wenn eine Hauptveranlagung der Vermögensteuer
teiligung besteht. und eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für
(3) Schulden und Lasten, die mit dem Inlandsver- die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsverrn,ögens
mögen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht nach dem Stand vom 1. Januar 1952, sondern
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen erst nach dem Stand vom 1. Januar 1953 vorgenom-
nicht bei dem Inlandsvermögen in Berlin (West), men werden; dabei sind die Vorschriften in den §§ 9
Schulden und' Lasten, die mit dem Inlandsvermögen und 10 für 1952 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
in Berlin (West) in wirtschaftlichem Zusammenhang an die Stelle des 1.Januar 1950 der 1.Januar 1951
stehen, nicht bei dem Inlandsvermögen im übrigen und an die Stelle des 1. Januar 1951 der 1. Januar
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgezogen werden. 1952 treten.
§ 16
(4) Auf Antrag sind Schulden und Lasten im Sinn
des Absatzes 3, die sich bei der Besteuerung im Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht aus-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1
wirken, bei der Besteuerung in Berlin (West), Schul-
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
den und Lasten, die sich bei der Besteuerung in
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
Berlin (West) nicht auswirken, bei der Besteuerung
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes zu be-
auch im Lande Berlin.
rücksichtigen.
§ 14 § 17
Anzuwendendes Recht Inkrafttreten
Die unter dieses Gesetz fallenden Steuerpflichti- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
gen sind zur Vermögensteuer nach den Vorschriften dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. Dezember 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
800 Bu nrlesgesetzblatt. Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 27. November 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18 März 1904, be- 2. die in der Zeit vom 22. bis 26. Februar 1953 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende Internationale
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl Frankfurter Messe'' ;
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 3. die in der Zeit vom 8. bis 13. März 1953 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Nürnberg stattfindende „4. Deutsche Spiel-
wird bekanntgemacht: waren-Fachmesse";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 4. die in der Zeit vom 19. bis 29. März 1953 in
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende „Ip.ternationale
Warenzeichen tritt ein für Automobil-Ausstellung".
Bonn, den 27. November 1952.
1. die in der Zeit vom 30. Januar bis 8. Februar
1953 in Berli.t;t stattfindende „Grüne Woche Der Bundesminister der Justiz
Berlin 1953"; Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Zulassung von Tabakwarenherstellungsbetrie-
ben zur Versteuerung von Schwarzen Zigaretten. Vom 23. Ok-
tober 1952. 6. 11. 52 215 5. 11. 52
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des
Getreidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 21. Oktober 1952. 7. 11. 52 216 6. 11. 52
Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1953,
Vom 14. November 1952. 22. 11. 52 226 21.11.52
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung M Nr. 1/52 über
Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 13. November 1952. 23. 11. 52 227 22. 11. 52
Erste Durchführungsverordnung zur Zweiten Verordnung über
die Sicherung der Schrottversorgung (Verordnung Schrott 1/1/52).
Vom 24. November 1952. 28. 11. 52 230 27. 11. 52
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatz~s. Vom
17. November 1952. 30. 11. 52 232 29. 11. 52
Verordnung zur Durchführung des Schaumweinsteuergesetzes.
Vom 27. November 1952. 1. 11. 52 232 29. 11. 52
Dritte Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. -15. 12. 52 242 13. 12.52
Zweite Anordnung zur Änderung der Zehnten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. 15. 12.52 242 13. 12.52
Anordnung zur Änderung dor Zwölften Anordnung über den
Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. 15, 12. 52 242 13. 12.52
Anordnung zur Änderung der Vierzehnten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vnm 5. Dezember 1952. 15. 12. 52 242 13. 12.52
Das Bundesr1esdzblall erschein! in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljiihrlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40
(zuzüglich Versanrlqcbühren DM 0.1')). -· Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postschcckko11lo „BurHks11nzC'ifJc,r-Verl,HJs-Crnbl-I.-Bunci'escJcsetzblall" Köln 399. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
anzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
800 Bu nrlesgesetzblatt. Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 27. November 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18 März 1904, be- 2. die in der Zeit vom 22. bis 26. Februar 1953 in
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende Internationale
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl Frankfurter Messe'' ;
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des 3. die in der Zeit vom 8. bis 13. März 1953 in
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Nürnberg stattfindende „4. Deutsche Spiel-
wird bekanntgemacht: waren-Fachmesse";
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor- 4. die in der Zeit vom 19. bis 29. März 1953 in
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurt a. M. stattfindende „Ip.ternationale
Warenzeichen tritt ein für Automobil-Ausstellung".
Bonn, den 27. November 1952.
1. die in der Zeit vom 30. Januar bis 8. Februar
1953 in Berli.t;t stattfindende „Grüne Woche Der Bundesminister der Justiz
Berlin 1953"; Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über Zulassung von Tabakwarenherstellungsbetrie-
ben zur Versteuerung von Schwarzen Zigaretten. Vom 23. Ok-
tober 1952. 6. 11. 52 215 5. 11. 52
Verordnung über die Erstreckung des Geltungsbereiches des
Getreidepreisgesetzes 1952/53 auf das Gebiet des Landes Berlin.
Vom 21. Oktober 1952. 7. 11. 52 216 6. 11. 52
Verordnung über die Hopfenanbaufläche im Anbaujahr 1953,
Vom 14. November 1952. 22. 11. 52 226 21.11.52
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung M Nr. 1/52 über
Preise für Milch, Butter und Käse. Vom 13. November 1952. 23. 11. 52 227 22. 11. 52
Erste Durchführungsverordnung zur Zweiten Verordnung über
die Sicherung der Schrottversorgung (Verordnung Schrott 1/1/52).
Vom 24. November 1952. 28. 11. 52 230 27. 11. 52
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatz~s. Vom
17. November 1952. 30. 11. 52 232 29. 11. 52
Verordnung zur Durchführung des Schaumweinsteuergesetzes.
Vom 27. November 1952. 1. 11. 52 232 29. 11. 52
Dritte Anordnung zur Änderung der Vierten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. -15. 12. 52 242 13. 12.52
Zweite Anordnung zur Änderung der Zehnten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. 15. 12.52 242 13. 12.52
Anordnung zur Änderung dor Zwölften Anordnung über den
Reichskraftwagentarif. Vom 5. Dezember 1952. 15, 12. 52 242 13. 12.52
Anordnung zur Änderung der Vierzehnten Anordnung über
den Reichskraftwagentarif. Vnm 5. Dezember 1952. 15. 12. 52 242 13. 12.52
Das Bundesr1esdzblall erschein! in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljiihrlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40
(zuzüglich Versanrlqcbühren DM 0.1')). -· Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
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