789
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1952 1 Nr. 52
Tag Inhalt: Seite
10. 12.52 Erstes Gesetz zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . 789
9. 12.52 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung , . 790
10. 12.52 AnordnunQ des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes . 790
28. 11. 52 Verordnung PR Nr 75/52 über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit
bebauten Grundstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 792
1. 12. 52 Bekanntmachung über Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik
Deutschland tn das Bundesschuldbuch. . .............. . 792
In Teil II Nr. 19, ausgegeben am 10. Dezember 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. -
Bekanntmachung über das Jnkrafttrelen des Vertraqes über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl. -- Bekanntmachung über die Ratifikation des Londoner Abkommens betreffend Reiseausweise
für Flüchtlinge durch Brasilien. -- B~kanntmachung zum Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraft-
fahrzeugverkehr. - Bekanntmachung über die Ratifikation des Ersten Zusatzabkommens zum Zollvertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. ·
Erstes Gesetz
zur Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 10. Dezember 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes:. wenden, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: zahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1952 endet.
Bei sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen
Artikel I sind die Vorschriften des Artikels I auf den Ar-·
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der beitslohn anzuwenden, der dem Steuerpflichtigen
BekanntmachunrJ vom 17. Januar 1952 (Bundes- nach dem 31. Dezember 1952 zufließt.
gesetzbl. I S. 33) in der Fassung des Gesetzes zur
Ergänzung des Einkommensteuergesetzes und des Art i k e 1 IV
Körperschaftsteuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bun- Das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer
desgesetzbl. I S. 302) wirä wie folgt geändert: Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom
II
1. In § 41 Abs. 1 Ziff. 2 wird die Zahl „468 jeweils
11
10. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 131) wird wie
durch die Zahl „624 ersetzt.
11
folgt geändert:
2. In der Anlage zu § 32 und § 39 werden in Im § 4 Abs. 4 wird mit erstmaliger Wirkung
Ziffer 4 der Grundtabelle A die Zahl „780 durch 11
für den Erhebungszeitraum (Kalendermonat) Januar
die Zahl „936" und die Zahl „468 durch die Zahl
11 11 11
1953 die Zahl „65 durch die Zahl „78 ersetzt.
,, 624 ersetzt.
11
Artikel II Artikel V
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels IV
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 12 des Gesetzes über die
die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des
der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar
S. 54), die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 97) - beide Verordnungen unter Berücksichti- Art i k e 1 VI
gung der Verordnung zur Anderung und zur Ver- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
längerung der Geltungsdauer einkommensteuer- dung in Kraft.
licher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher
Durchführungsvorschriften vom 23. August 1952 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
(Bundesgesetzbl. I S. 598) - und die Jahreslohn- Bonn, den 10. Dezember 1952.
steuertabelle (Anlage 2 zur Verordnung vom 15. Mai
1950, Bundesgesetzbl. S. 147) den Anderungen Der Bundespräsident
anzupassen, die sich aus diesem Gesetz ergeben. Theodor Heuss
Artikel III Der Bundeskanzler
Die Vorschriften des Artikels I sind erstmals für Adenauer
den Veranlagungszeitraum 1953 anzuwenden. Beim
Steuerabzug vom Arbeitslohn sind die Vorschriften Der Bundesminister der Finanzen
des Artikels I erstmals für den Arbeitslohn anzu- Schäffer
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 9. Dezember 1952.
Der Bundesl:aq hal. mit Zustimmung des Bundes- ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung
rates das folgende (}esetz beschlossen: im Sinne des § 74."
Artikel 1 Artikel 2
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
losenversichenmg vom 16. Juli 1927 (Reichs- restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsund-
gesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden zwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungs-
Fassung wird wie folgt gcändort: pflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung
1. § 74 erhält folgende Fassung: des Ausbildungsverhältnisses.
,,§ 74 (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Ges.etzes
(1) Versichcrungsfrd ist die Beschäftigung auf
liegende Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge
nicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht
(}rund eines schrift:lichen Lehrvertrages von min-
nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand.
destens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die
Höhe der Lehrlingsvergü lung. Dem schriftlichen
Lehrvertraq steh L die schriftliche Anzeige an die Artikel 3
Handwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes Gesetzes über die Stellung. des Landes Berlin im
vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich. Finanzsystem des .Bundes (Drittes Dberleitungs-
Ein schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraus- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}
setzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehr- auch im Lande Berlin.
lingen in staatlich a:r;ierkannten Lehrwerkstätten.
(2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf
Artikel 4
Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
von mindestens achtzehnmonatiger Dauer Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.
a) als Anlernling in einem anerkanten Anlern-
beruf, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
b) als Praktikant, sofern die Praktikantentätig-
keit als Teil einer Berufsausbildung vor- Bonn, den 9. Dezember 1952.
geschrieben ist.
(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Der Bundespräsident
Monate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung Theodor Heuss
im Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch
Zeitablauf endet." Der Bundeskanzler
2. Dem § 7,5 a in der. in den Ländc• rn mit Ausnahme Adenauer
der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-
Hohenzollern geltenden Fassung wird folgender Der Bundesminister für Arbeit
Absatz 4 angefügt: Anton Storch
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes.
Vom 10. Dezember 1952.
Artikel 1 a) ein Gericht, ein Ehrengericht o~der eine Be-
Das mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des hörde des Bundes,
Grundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für
b) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige
den Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in
Behörde im S'inne des Artikels 130 des
rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gericht-
Grundgesetzes, soweit nicht bereits eine
lichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinar-
sachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen, anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist,
1. wenn die Entscheidung durch eines der nach- c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein
folgenden Cerichte im ersten Rechtszuge oder früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht
durch eine der nachfolgenden Behörden er- einer früheren wehrmachtähnlichen For-
lassen worden ist: mation,
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Vom 9. Dezember 1952.
Der Bundesl:aq hal. mit Zustimmung des Bundes- ,, (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Beschäftigung
rates das folgende (}esetz beschlossen: im Sinne des § 74."
Artikel 1 Artikel 2
Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits- (1) Beträgt bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die
losenversichenmg vom 16. Juli 1927 (Reichs- restliche Ausbildungsdauer weniger als sechsund-
gesetzbl. I S. 187) in der in den Ländern geltenden zwanzig Wochen, so beginnt die Versicherungs-
Fassung wird wie folgt gcändort: pflicht sechsundzwanzig Wochen vor Beendigung
1. § 74 erhält folgende Fassung: des Ausbildungsverhältnisses.
,,§ 74 (2) Für die vor dem Inkrafttreten des Ges.etzes
(1) Versichcrungsfrd ist die Beschäftigung auf
liegende Zeit der Versicherungspflicht sind Beiträge
nicht zu entrichten, soweit die Versicherungspflicht
(}rund eines schrift:lichen Lehrvertrages von min-
nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes bestand.
destens zweijähriger Dauer ohne Rücksicht auf die
Höhe der Lehrlingsvergü lung. Dem schriftlichen
Lehrvertraq steh L die schriftliche Anzeige an die Artikel 3
Handwerkskammer nach § 126 b Abs. 3 der Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes Gesetzes über die Stellung. des Landes Berlin im
vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 356) gleich. Finanzsystem des .Bundes (Drittes Dberleitungs-
Ein schriftlicher Lehrvertrag ist nicht Voraus- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1}
setzung für die Versicherungsfreiheit bei Lehr- auch im Lande Berlin.
lingen in staatlich a:r;ierkannten Lehrwerkstätten.
(2) Das gleiche gilt für die Beschäftigung auf
Artikel 4
Grund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages
von mindestens achtzehnmonatiger Dauer Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.
a) als Anlernling in einem anerkanten Anlern-
beruf, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
b) als Praktikant, sofern die Praktikantentätig-
keit als Teil einer Berufsausbildung vor- Bonn, den 9. Dezember 1952.
geschrieben ist.
(3) Die Versicherungsfreiheit erlischt zwölf Der Bundespräsident
Monate vor dem Tage, an dem die Beschäftigung Theodor Heuss
im Sinne der Absätze 1 und 2 Buchstabe a durch
Zeitablauf endet." Der Bundeskanzler
2. Dem § 7,5 a in der. in den Ländc• rn mit Ausnahme Adenauer
der ehemaligen Länder Baden und Württemberg-
Hohenzollern geltenden Fassung wird folgender Der Bundesminister für Arbeit
Absatz 4 angefügt: Anton Storch
Anordnung des Bundespräsidenten
über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes.
Vom 10. Dezember 1952.
Artikel 1 a) ein Gericht, ein Ehrengericht o~der eine Be-
Das mir auf Grund des Artikels 60 Abs. 2 des hörde des Bundes,
Grundgesetzes zustehende Begnadigungsrecht für
b) ein ehemaliges Gericht oder eine ehemalige
den Bund umfaßt die Gnadenentschließungen in
Behörde im S'inne des Artikels 130 des
rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen (gericht-
Grundgesetzes, soweit nicht bereits eine
lichen und Verwaltungsstrafsachen), Disziplinar-
sachen, Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen, anderweitige gesetzliche Regelung erfolgt ist,
1. wenn die Entscheidung durch eines der nach- c) das Reichsgericht, den Volksgerichtshof, ein
folgenden Cerichte im ersten Rechtszuge oder früheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht
durch eine der nachfolgenden Behörden er- einer früheren wehrmachtähnlichen For-
lassen worden ist: mation,
Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1952 791
. d) ein Gericht oder Ehrengericht, an- dessen (2) Die zur Ausübung von Gnadenbefugnissen
Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus- ermächtigten Dienststellen haben mir alle Fälle
geübt wird, oder eine Behörde des Reiches, grundsätzlicher Art vorzulegen. Ich behalte mir vor,
die nach dem 8. Mai 1945 nicht endgültig in diesen Fällen selbst zu entscheiden.
von einem Lande übernommen worden ist;
2. soweit die Enlscheidung für <Üne der nach·
folgenden Personen bcamten- oder versor- Artikel 3
gungsrechlliche Folgen in ihren Beziehungen Im übrigen übertrage ich gemäß Artikel 60 Abs. 3
zum Bunde hat: des Grundgesetzes die mir zustehende Ausübung
a) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder des Begnadigungsrechts mit dem Rechte der Weiter-
früheren Beamten des Bundes (§ 54 DBG, übertragung
§ 104 BDO), l. in Strafsachen, in denen die Entscheidung
b) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder durch ein Gericht im Sinne von Artikel 1 Nr. 1
früheren Beamten des Reiches oder eines Buchstaben b, c oder d erlassen worden ist,
anderen deutschen Dienstherrn, einen Be- dem Bundesminister der Justiz,
rufssoldaten der früheren Wehrmacht oder
2. in Steuerstrafsachen (einschließlich Zollstraf-
einen berufsmäßigen Angehörigen des
sachen) und bei Verstößen gegen Vorschrif-
früheren Reichsarbeitsdienstes, der nach
ten der Finanzmonopole dem Bundesminister
Kapitel I (mit Ausnahme des § 52) oder
der Finanzen,
§ 62 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhültnisse der unter Artikel 131 des 3. in Disziplinarsachen dem jeweils fachlich zu-
Grundgesetzes fallenden Personen vom ständigen Bundesminister,
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) Rechte
geltend machen kann oder könnte, falls er 4. in Ordnungsstrafsachen und Bußgeldsachen
am 8. Mai 1945 im Dienst oder versorgungs- dem Bundesminister, zu dessen Geschäfts-
berechtigt gewesen wäre, bereich die Dienststelle gehört, die die Ord-
nungsstrafe verhängt oder den Bußgeldbescheid
c) einen früheren Beamten eines anderen erlassen hat.
deutschen Dienstherrn als des Bundes, der
bei einer Dienststelle tätig gewesen ist,
deren Aufgaben von einer bundeseigenen Artikel 4
Verwaltung ganz oder überwiegend über- Die Vorbereitung der mir vorbehaltenen Ent-
nommen worden sind, schließungen und die Ausführung dieser Anordnung
d) einen Beamten, Ruhestandsbeamten oder im übrigen obliegen den jeweils zuständigen
früheren Beamten, auf den Artikel 3 des Bundesministern als obersten Bundesbehörden oder
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des den der Bundesaufsicht unterstehenden juristischen
Dienststrafrechts vom 28. November 1952 Personen des öffentlichen Rechts, deren Verwal-
(Bundesgesetzbl. I S. 749) Anwendung findet tungszweig oder Aufgaben denen der zuletzt für
oder Anwendung finden würde, falls er im den Beamten zuständig gewesenen obersten Dienst-
Dienst oder versorgungsberechtigt geblie- behörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde)
ben wlire. entsprechen. Ist eine hiernach zuständige Stelle
nicht vorhanden oder erachtet keine Stelle sich für
Artikel 2 zuständig, so ist der Bundesminister des Innern zu-
ständig.
(1) Ich behalte mir die Ausübung des Begnadi-
gungsrechts vor, wenn im Gnadenwege beantragt Artikel 5
wird,
Die Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung
l. der Erlaß oder die Milderung einer Strafe, in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die
die von einem Gericht des Bundes im Ausübung des Begnadigungsrechts in Dienststraf-
ersten Rechtszuge erkannt worden ist, sachen vom 23. November 1950 (Bundesgesetzbl.
einschließlich der Ausschließung eines S. 768) außer Kraft gesetzt.
Rechtsanwaltes beim Bundesgerichtshof aus
der Rechtsanwaltschaft, Bonn, den 10. Dezember 1952.
2. die Beseitigung der beamten- oder versor-
gungsrechllichen Folgen einer strafgericht- Der Bundespräsident
lichen Verurteilung, Theodor Heuss
3. die Aufhebung der in einer Disziplinar-
entscheidung ausgesprochenen Strafe der Der Bundeskanzler
Entfernung aus dem Dienst oder der Ab- Adenau e·r
erkennung des Ruhegehalts oder der Ab-
erkenmmg der Rechte aus dem Gesetz zur Der Bundesminister der Justiz
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per- D€~hler
sonen oder die Zuerkennung eines in einer
Disziplinarentscheidung nicht vorgesehenen Der Bundesminister des Innern
Unterhal Lsbeitrages. Dr. Lehr
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung PR Nr. 75/52
über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken.
Vom 28. November 1952.
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom § 3
10. April 1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 Ist auf einem bebauten Grundstück im Sinne der
(WiGBI. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. vorstehenden Vorschriften das Bauwerk nach dem
S, 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep- 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder beseitigt
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember worden, so gilt § 1.
1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 § 4
(Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Preis-
Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen
überwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen
Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (Reichs-
S. 7) ergebenden Fassung wird im Einvernehmen
gesetzbl. I S. 451) erhält folgende Fassung:
mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bun-
desminister für Wohnungsbau folgendes verordnet: ,,Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet,
das Eigentum an einem Grundstück, welches kein
bebautes Grundstück im Sinne der §§ 1 bis 3 der
§ 1
Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung
Auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken der Preisvorschriften für den Verkehr mit be-
sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden. bauten Grundstücken vom 28. November 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 792) ist, gegen Entgelt zu
§ 2 übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vor-
Als bebaute Grundstücke im Sinne des § 1 gelten zulegen."
nicht: § 5
(1) Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1952
1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise
in Kraft. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952
den Zwecken eines land- oder forstwirtschaft-
abgeschlossenen Verträge über die Verpflichtung
lichen Betriebes oder sonst land- oder forst-
zur Ubertragung des Eigentums an einem bebauten
wirtschaftlichen Zwecken dienen;
Grundstück gegen Entgelt.
2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweck-
(2) Das gleiche gilt für Verträge im Sinne des
bestimmung gegenüber der Zweckbestimmung
Absatzes 1. soweit sie in der Zeit zwischen dem
des Grund und Bodens von untergeordneter
1. Januar 1952 und dem 1 L Dezember 1952 ab-
Bedeutung ist (gcringiügig bebaute Grund-
geschlossen wurden und eine Entscheidung der
stücke);
unteren Preisbehörde über die Erteilung der
3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errichtung Unbeden.klichkeitsbescheinigung bis zum 12. Dezem-
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ber 1952 noch nicht getroffen ist.
befristet oder widerruflich zugelassen oder
Bonn, den 28. November 1952.
nicht genehmigt worden ist;
4. Grundstücke im Zustande der Bebauung bis Der Bundesminister für Wirtschaft
zur Fertigstellung des Fundaments. Ludwig Erhard
Bekanntmachung über Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland
in das Bundesschuldbuch.
Vom 1. Dezember 1952.
Auf Grund von § 2 des G(~setzes über die Errich- schuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekannt-
tung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten machung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840)
Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) gleichzusetzen sind die
und der Verordnung über die Bundesschulden- Schatzanweisungen der 50/oigen Anleihe
verwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundes- der Bundesrepublik Deutschland von 1952.
gesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Die Schatzanweisungen können somit in das
der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Bundesschuldbuch eingetragen werden.
Verordnung zur Ergänzung der Reichsschulden-
ordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichs- Bonn, den 1. Dezember 1952.
gesetzbl. I S. 1156) ·bestimme ich, daß den Schuld-
verschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichs- Der Bundesminister der Finanzen
schuldenordnung und den Vorschriften des Reichs- Schäffer
Das Bundesgese\zhlall erscheint in zwei gesonderten Teilcm - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post._ Bezugspreis
vierldjiihrlich für Teil l = DM 4.00, für Teil II DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene _24 Seiten DM 0.40
(n1zü9lich Versanrlq('hlihren DM 0.10) -- Zusendum1 einrnlner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderl_1chen Betrages auf
Poslscheckkon1.o „Bundcs,rnzci\J<~r-Verla<Js-Crnlil 1.-HnndcsrJ('selzhlal:t" Köln 399. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
an,.eiger-Verlc1gs-Gmbll., Boun/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung PR Nr. 75/52
über die Aufhebung der Preisvorschriften für den Verkehr mit bebauten Grundstücken.
Vom 28. November 1952.
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom § 3
10. April 1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 Ist auf einem bebauten Grundstück im Sinne der
(WiGBI. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. vorstehenden Vorschriften das Bauwerk nach dem
S, 7) / 8. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 274) / 25. Sep- 31. August 1939 beschädigt, zerstört oder beseitigt
tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 681) / 23. Dezember worden, so gilt § 1.
1950 (Bundesgesetzbl. S. 824) und 29. März 1951 § 4
(Bundesgesetzbl. I S. 223) in der sich aus § 37 des
§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Preis-
Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen
überwachung und Rechtsfolgen von Preisverstößen
Wirtschaft vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
im Grundstücksverkehr vom 7. Juli 1942 (Reichs-
S. 7) ergebenden Fassung wird im Einvernehmen
gesetzbl. I S. 451) erhält folgende Fassung:
mit dem Bundesminister der Justiz und dem Bun-
desminister für Wohnungsbau folgendes verordnet: ,,Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet,
das Eigentum an einem Grundstück, welches kein
bebautes Grundstück im Sinne der §§ 1 bis 3 der
§ 1
Verordnung PR Nr. 75/52 über die Aufhebung
Auf den Verkehr mit bebauten Grundstücken der Preisvorschriften für den Verkehr mit be-
sind Preisvorschriften nicht mehr anzuwenden. bauten Grundstücken vom 28. November 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 792) ist, gegen Entgelt zu
§ 2 übertragen, ist der Preisbehörde zur Prüfung vor-
Als bebaute Grundstücke im Sinne des § 1 gelten zulegen."
nicht: § 5
(1) Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1952
1. bebaute Grundstücke, die ganz oder teilweise
in Kraft. Sie gilt für alle seit dem 12. Dezember 1952
den Zwecken eines land- oder forstwirtschaft-
abgeschlossenen Verträge über die Verpflichtung
lichen Betriebes oder sonst land- oder forst-
zur Ubertragung des Eigentums an einem bebauten
wirtschaftlichen Zwecken dienen;
Grundstück gegen Entgelt.
2. Grundstücke mit Gebäuden, deren Zweck-
(2) Das gleiche gilt für Verträge im Sinne des
bestimmung gegenüber der Zweckbestimmung
Absatzes 1. soweit sie in der Zeit zwischen dem
des Grund und Bodens von untergeordneter
1. Januar 1952 und dem 1 L Dezember 1952 ab-
Bedeutung ist (gcringiügig bebaute Grund-
geschlossen wurden und eine Entscheidung der
stücke);
unteren Preisbehörde über die Erteilung der
3. Grundstücke mit Gebäuden, deren Errichtung Unbeden.klichkeitsbescheinigung bis zum 12. Dezem-
auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ber 1952 noch nicht getroffen ist.
befristet oder widerruflich zugelassen oder
Bonn, den 28. November 1952.
nicht genehmigt worden ist;
4. Grundstücke im Zustande der Bebauung bis Der Bundesminister für Wirtschaft
zur Fertigstellung des Fundaments. Ludwig Erhard
Bekanntmachung über Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland
in das Bundesschuldbuch.
Vom 1. Dezember 1952.
Auf Grund von § 2 des G(~setzes über die Errich- schuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekannt-
tung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten machung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840)
Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) gleichzusetzen sind die
und der Verordnung über die Bundesschulden- Schatzanweisungen der 50/oigen Anleihe
verwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundes- der Bundesrepublik Deutschland von 1952.
gesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Die Schatzanweisungen können somit in das
der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Bundesschuldbuch eingetragen werden.
Verordnung zur Ergänzung der Reichsschulden-
ordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichs- Bonn, den 1. Dezember 1952.
gesetzbl. I S. 1156) ·bestimme ich, daß den Schuld-
verschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichs- Der Bundesminister der Finanzen
schuldenordnung und den Vorschriften des Reichs- Schäffer
Das Bundesgese\zhlall erscheint in zwei gesonderten Teilcm - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post._ Bezugspreis
vierldjiihrlich für Teil l = DM 4.00, für Teil II DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene _24 Seiten DM 0.40
(n1zü9lich Versanrlq('hlihren DM 0.10) -- Zusendum1 einrnlner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderl_1chen Betrages auf
Poslscheckkon1.o „Bundcs,rnzci\J<~r-Verla<Js-Crnlil 1.-HnndcsrJ('selzhlal:t" Köln 399. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
an,.eiger-Verlc1gs-Gmbll., Boun/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.