749
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 1952 Nr. 51
Tag Inhalt: Seite
28. 11. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts 749
Anlage: Bundesdiszip1inarordnung (BDO) .. • • •--:::: fl}_ • • 761
29. 11. 52 Bundesjagdgesetz . . . . . . . . . . . ~ . . . . . . . . . 780
Gesetz
zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts.
Vom 28. November 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- c) Im Abschnitt IX Nummern 1, 3, 4 und 5 wird
schlossen: das Wort „Für" gestrichen.
ABSCHNITT I d) Im Abschnitt X werden die Worte „Ober-
gangs- und" gestrichen.·
Änderung der Reichsdienststrafordnung
3. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Das Wort „Reichsdienststrafordnung" wird
Geänderte Vorschriften durch „Bundesdisziplinarordnung" ersetzt.
Die Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 b) Nach den Worten „dem Deutschen Beamten- ·
(Reichsgesetzbl. I S. 71) in der Fassung der Bekannt- gesetz" werden die Worte „in. der Bundes-
machung vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 306) fassung" eingefügt.
- Bundesfassung - und des Gesetzes über die
Errichtung von Bundesdienststrafgerichten vom 4. § 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 883) wird ,,Ein Wechsel des Dienstherrn steht der diszi-
wie folgt geändert: plinarrechtlichen Verfolgung auch dann nicht
entgegen, wenn das frühere Beamtenverhältnis
1. 'Es wird ersetzt · zu einem anderen Dienstherrn als dem Bunde
die Bezeichnung: durch die Bezeichnung: bestanden hat."
Di ens tstr af e Diszi plinarstr afe, 5. § 3 erhält folgenden Absatz 2:
Dienststrafverfügung Disziplinarverfügung, ,, (2) Sind seit einem Dienstvergehen, das
Dienststrafsache Disziplinarsache, keine schwerere Disziplinarstrafe als Warnung,
Dienststrafverfahren Disziplinarverfahren, \rerweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte,
mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Be-
Dienststrafrecht Disziplinarrecht, strafung nicht mehr zulässig."
Dienststrafgewalt Disziplinargewalt,
Dienststrafrichter Disziplinarrichter, 6. § 4 wird wie folgt geändert:
Dienststrafgericht Disziplinargericht, a) Im Absatz 1 wird zwisch'en „Gehaltskürzung"
Dienststrafsenat Disziplinarsenat, und „Entfernung aus dem Dienst" eingefügt:
,,Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Ein-
· Bundesdienststraf- Bundesdisziplinar- stufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,
gericht gericht, Versetzung in ein Amt ders~lben Laufbahn
Bundesdienststr af- Bundesdisziplinar- mit geringerem Endgrundgehalt,"
kammer kammer,
Bundesdienststrafhof Bundesdisziplinarhof. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Disziplinarstrafen der Versagung
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: des Aufsteigens im Gehalt und der Einstufung
a) Im Abschnitt III wird eingefügt: in eine niedrigere Dienstalters stufe können
nebeneinander verhängt werden. Im übrigen
,,4a. Bundesdisziplinar~nwalt (§§ 30a bis 30d) darf in demselben Disziplinarverfahren nur
4b. Verteidigung (§ 30 e)'1 • eine der im Absatz 1 genannten Disziplinar-
b) Abschnitt IV Nr. 5 erhält folgende Fassung: strafen verhängt werden."
„5. Entziehung und Neubewilligung des 7. In ·§ 6 Satz 3 wird das Wort „tausend" durch
Unterhaltsbeitrages (§ 96) ", ,,eintausend" ersetzt.
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
8. Nach § 7 werden folgende Vorschriften ein- stellungen beschließen, deren Richtigkeit seine
gefügt: Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; dies
,,§ 7 a
ist in den Urteilsgründen (§ 65) zum Aus-
druck zu bringen."
Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt be-
steht darin, daß das Aufsteigen des Beamten in 11. § 19 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
die im Besoldungsrecht vorgesehenen höheren ,,Zustellungen und Mitteilungen an den Bundes-
Dienstaltersstufen gehemmt wird. Die Dauer der disziplinaranwalt werden durch Vorlegung der
Versagung wird vom Bundesdisziplinargericht Urschrift des zuzustellenden oder mitzuteilen-
im Urteil bestimmt; sie ist nach vollen Jahren den Schriftstücks bewirkt."
zu bemessen. Während der Dauer der Ver- 12. § 21 wird wie folgt geändert:
sagung darf der Beamte nicht befördert werden.
a) Im Absatz 1 werden die Worte „ und hält der
§ 7 b Dienstvorgesetzte ein Dienststrafverfahren
für angezeigt," gestrichen und das Wort „er"
Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst- durch die Worte „der Dienstvorgesetzte"
altersstufe erhält der Beamte die Dienstbezüge ersetzt.
nach der Dienstaltersstufe, die das Bundesdiszi·
plinargericht im Urteil bestimmt; er verliert b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zugleich den Anspruch auf die Dienstbezüge "(2) Das wesentliche Ergebnis der Ennitt-
nach den von ihm erreichten höheren Dienst- lungen ist dem Beschuldigten und dem Bundes-
altersstufen. disziplinaranwalt bekanntzugeben .. Der Be-
§ 7 C schuldigte ist über die ihm zur Last gelegte
Verfehlung unter Aufnahme· einer Nieder•
Durch die Versetzung in ein Amt derselben schrift zu hören; er kann sich auch schriftlich
Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt ver- äußern. Die Anhörung des Beschuldigten
liert der Bea_mte a_lle Rechte a_us seinem bis- erfolgt in Abwesenheit des Bundesdisziplinar•
herigen Amt einschließlich der damit verbun- anwalts und des Verteidigers. Soweit es ohne
denen Dienstbezüge und der Befugnis, die bis- Gefährdung des Untersuchungszweckes ge-
herige Amtsbezeichnung zu führen. Das Bundes- schehen kann, ist dem Beschuldigten zu
disziplinargericht bestimmt im. Urteil die Dienst- gestatten, die in den Vorermittlungen auf-
altersstufe, nach der sich die Dienstbezüge des genommenen Niederschriften, beigezogenen
Beamten in der neuen Besoldungsgruppe be- Akten und Schriftstücke einzusehen."
messen."
13. § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
9. In§ 11 Abs. 1 wird nach „Gehaltskürzung," ein-
,, (1) Wird durch die Ermittlungen ein Dienst-
gefügt:
vergehen nicht festgestellt, oder hält der Dienst-
,,Versagung des Aufsteigens im Gehalt, Ein- vorgesetzte eine Disziplinarstrafe nicht für an-
stufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe, gezeigt, so stellt er das Verfahren ein und teilt
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit dies dem Beschuldigten und dem Bundesdiszi•
geringerem Endgrundgehalt," plinaranwalt mit."
10. § 13 wird wie folgt geändert: 14. § 25 erhält folgende Fassung:
a) Im Absatz 1 treten an die Stelle des bisheri- ,,§ 25
gen Satzes 3 folgende Sätze:
Die Disziplinarstrafe wird durch eine schrift-
,,Mit Zustimmung des Bundesdisziplinar- liche, mit Gründen versehene Disziplinarverfü-
anwalts(§ 30 a) kann das Disziplinarverfahren gung verhängt, die dem Beschuldigten zuzustel•
fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklärung
len oder zu eröffnen ist; über die Eröffnung ist
gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im straf- eine Niederschrift aufzunehmen. Dem Bundes-
gerichtiichen Verfahren aus Gründen nicht disziplinaranwalt ist die DiszipJinarverfügung
verhandelt werden kann, die in der Person mitzuteilen."
des Beschuldigten liegen. Ergeht in diesen
Fällen nach rechtskräftigem Abschluß des 15. § 26 wird wie folgt geändert:
Disziplinarverfahrens im strafgerichtlichen a) Im Absatz 2 wird als Satz 4 angefügt:
Verfahren ein rechtskräftiges Urteil auf
,,Die Entscheidung ist dem_ Bundesdisziplinar-
Grund von tatsächlichen Feststellungen, die
anwalt mitzuteilen."
von denen des Urteils des Bundesdisziplinar-
gerichts abweichen, so gelten die abweichen- b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
den FestsleJlungen des strafgerichtJichen Ur- ,, (3) Gegen die Entscheidung auf die Be-
teils als neue Tatsachen im Sinne des § 83 schwerde ist weitere Beschwerde an den
Abs. 1 Nr. 1." nächsthöheren Dienstvorgesetzten zulässig.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß."
,, (3) Für die Entscheidung im Disziplinar- c) Als Absätze 4 und 5 werden angefügt:
verfahren sind die tatsächlichen Feststellun· ,, (4) Gegen die nach Absatz 3 ergehende
gen des strafgerichtlichen Urteils bindend, Beschwerdeentscheidung kann der Beschul-
auf welchen die Entscheidung des Strafgerichts digte die Entscheidung der Bundesdisziplinar-
beruht. Das Bundesdisziplinargericht kann kammer beantragen. Der Antrag ist schrift-
jedoch die nochmalige Prüfung solcher Fest- lich einzureichen und zu begründen. Die
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 751
Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß. Der die Beamten der Deutschen Bundesbahn, soweit
Dienstvorgesetzte, der die Beschwerdeent- nicht nach Absatz 1 Buchstabe b eine andere
scheidung erlassen hat, legt den Antrag mit Behörde zuständig ist.•
seiner Stellungnahme der Bundesdisziplinar-
kammer vor. Diese kann Beweise wie im 19. Nach § 30 werden folgende Vorschriften ein-
förmlichen Disziplinarverfahren erheben. Sie gefügt:
entscheidet über die Rechtmäßigkeit der .4 a. Bundesdisziplinaranwalt
Disziplinarverfügung ohne mündliche Ver- § 30 a
handlung endgültig durch Beschluß; sie kann
die Disziplinar.verfügung aufrechterhalten Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts ist es,
oder aufheben, aber nicht ändern. Die Ent- die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt
scheidung ist zu begründen. zu sichern und das Interesse der Verwaltung
und der Allgemeinheit in jeder Lage des Ver-
(5) Ober eine Di_sziplinarverfügung oder fahrens wahrzunehmen. Der Bundesdisziplinar-
Beschwerdeentscheidung der obersten Dienst- anwalt muß die Fähigkeit zum Richteramt an
behörde entscheidet auf Antrag des Beschul- einem ordentlichen Gericht oder auf Grund der
digten der Bundesdisziplinarhof. ~bsatz 4 gilt vorgeschriebenen Prüfungen an einem all-
entsprechend.• gemeinen Verwaltungsgericht erlangt haben.
16. § 27 erhält folgende Fassung:
§ 30b
.§ 27
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht
(1) Stellt das Bundesdisziplinargericht in den dem Bundesminister des Innern. Dieser kann
Fällen des § 26 Abs. 4 und 5 ein Dienstvergehen mit Zustimmung der Bundesregierung allgemeine
nicht fest und hebt es aus diesem Grunde die Grundsätze für die Tätigkeit des Bundesdiszi-
Disziplinarverfügung auf, so ist eine erneute plinaranwalts aufstellen und ihm im Einzelfalle
Ausübung der Disziplinargewalt gegen den im Einvernehmen mit der zuständigen obersten
Besdiuldigten nur auf Grund solcher Tatsachen Bundesbehörde Weisungen erteilen.
und Beweismittel zulässig, die dem Bundes-
disziplinargericht bei seiner Entscheidung nicht (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um
seine Aufgaben und Befugnisse bei den Einlei-
bekannt waren.
tungsbehörden wahrzunehmen, von diesen vor-
(2) Im übrigen können der höhere Dienst- geschlagene geeignete Beamte als Beauftragte
vorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine bestellen; sie müssen die Fähigkeit zum Richter-
Disziplinarverfügung des nachgeordneten Dienst- amt an einem ordentlichen Gericht oder auf
vorgesetzten, die · oberste Dienstbehörde auch Grund der vorgesdlriebenen Prüfungen an einem
eine von ihr selbst .erlassene Disziplinarverfü- allgemeinen Verwaltungsgericht erlangt haben.
gung innerhalb eines Jahres, nachdem sie Die Beauftragten sind bei ·der Erfüllung ihrer
erlassen ist, aufheben und in der Sache anders Aufgaben an die Weisungen des Bundesdiszi-
entscheiden oder die Einleitung des förmlichen plinaranwalts gebunden.
Disziplinarverfahrens veranlassen. Vor der Ent-
scheidung ist der Beschuldigte zu hören. § 26 § 30c
gilt sinngemäß.• Der Bundesdisziplinaranwalt kann im Einver-
17. § 28 erhält folgende Fassung: nehmen mit der obersten Dienstbehörde ihm
geboten erscheinende Ermittlungen selbst durch-
.§ 28 führen oder durch seine Beauftragten durch-
(1) Das förmliche Disziplinarverfahren glie- führen lassen.
dert sich in die Untersuchung und in das Ver- § 30d
fahren vor dem Bundesdisziplinargericht. Es Hält der Bundesdisziplinaranwalt die Durch 4
wird durch schriftliche Verfügung der Ein- führung eines förmlichen Disziplinarverfahrens
leitungsbehörde eingeleitel Die Verfügung wird für geboten, so hat die Einleitungsbehörde sei-
dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar- nem Antrag stattzugeben. Auf sein Ersuchen
anwalt zugestellt. Die Einleitung wird mit der sind ihm die Disziplinarakten mit allen Unter-
Zustellung an den Beschuldigten wirksam. lagen, einschließlich der Personalakten, vor-
(2) Der Beamte kann die Einleitung des förm- zulegen.
lichen Disziplinarverfahrens gegen sich bean- 4 b. Verteidigung
tragen, um sich von dem Verdacht eines Dienst-
vergehens zu reinigen. Lehnt die Einleitungs- § 30 e
behörde die Einleitung ab, so hat sie ihm (1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage
bekanntzugeben, daß ein Grund für die Ein- des Verfahrens des Beistandes eines Vertei-
leitung nicht vorliegt. Auf seinen Antrag ist die digers bedienen. · Das gleiche Recht hat der
Entscheidung schriftlich zu begründen. Für Beamte im Falle des § 105 dieses Gesetz_es, der
Beamte auf Widerruf gilt § 107 sinngemäß.• Versorgungsberechtigte im Falle des § 135 Abs. 3
Satz 2 des Deutsdlen Beamtengesetzes. Von
18. § 29 erhält folgenden Absatz 3: Amts wegen wird ein Verteidiger, abgesehen
.(3) Der Bundesminister für Verkehr ist Ein- von dem Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3, nicht be-
leitungsbehörde für die Vorstandsmitglieder der stellt. Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht
Deutschen Bundesbahn. Der Vorstand der Deut- in die Akten zu nehmen, im gleichen Umfang zu
sd1en Bundesbahn ist Einleitungsbehörde für wie dem Beschuldigten. ·
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(2) Verteidiger können die bei einem deut- soll der Laufbahn und möglichst auch dem Ver-
schen Gerichl zugelassenen Rechtsanwälte, Ver- waltungszweig des Beschuldigten angehören."
waltungsrechtsräte und Rechtslehrer an deut-
schen Hochschulen sowie Vertreter der Gewerk~ 25. § 44 wird wie folgt geändert:
schaftcn und Berufsverbände der Beamten oder a) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „kann"
andere Beam tc sein. Als Verteidiger bei dem die Worte „im Einvernehmen mit dem
Bundesdisziplinarhof sind nur Personen zuge- Bundesdisziplinaranwalt" eingefügt.
lassen, welche die Fähigkeit zum Richteramt un
einem ordentlichen Gericht oder auf Grund der b) Im Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „sowie
vorgeschriebenen Prüfungen an einem allgemei·· einen weiteren Beamten zu ihrem Vertreter"
nen Verwaltungsgericht haben." gestrichen. Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Zu Untersuchungsführern können nur Beamte
20. § 35 Abs. 3 erhäll. folgende Fassung:
bestellt werden, welche die Fähigkeit zum
,, (3) Der Vorsilzende, seine Stellvertreter und Richteramt an einem ordentlichen Gericht
die rechtskundigen Beisitzer müssen die Fähiu- haben."
keil zu 111 Richteramt an einem ordentlichen Ge-
richt oder auf Grund der vorgeschriebenen Prü- c) Im Absatz 3 wird als Satz 5 angefügt:
fungen an einem a11gemeinen Verwaltungs-
„Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an
gericht haben."
die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese
21. § 36 erhtilt folgenden Absatz 3: entscheidet endgültig."
,. (3) Die obersten Bundesbehörden und die d) Absatz 4 wird gestrichen.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und
Berufsverbände der Beamten können für die 26. In § 45 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt~
nach § 37 zweiter Halbsatz zu bestellenden Bei-
sitzer Vorschläge machen." „Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an- die
Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese ent-
22. § 41 wird wie folgt geändert: scheidet endgültig."
a) Als Absatz 3 wird eingefügt: 27. In § 46 Satz 3 werden die Worte „Vertreter der
,, (3) Für die Geschäftsverteilung bei dem Einleitungsbehörde" durch das Wort „Bundes-
Bundesdisziplinarhof gelten die Vorschriften disziplinaranwalt" ersetzt.
der §§ 62 bis 69 des Gerichtsverfassungs-·
gesetzes entsprechend. Das Präsidium besteht 28. In § 47 wird als Satz 3 angefügt:
aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten „Der Bundesdisziplinaranwalt ist ebenfalls zu
und den beiden dem Dienstalter nach, bei laden."
gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach
ältestem richterlichen Beisitzern. Der Geschäfts-- 29. § 48 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze
gang w in] durch eine Geschäftsordnung ge- ersetzt:
regelt, die von den hauptamtlichen Mit- ,,Hat der Beschuldigte nicht selbst einen Ver-
gliedern des Bundesdisziplinarhofes zu be- teidiger beigezogen, so bestellt der Vorsitzende
schließen ist." der Bundesdisziplinarkammer von Amts wegen
für dieses Untersuchungsverfahren einen Ver-
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
teidiger und stellt ihm den Beschluß zu. Als
,, (5) Im übrigen gelten § 32 Abs. 2, § 35 Verteidiger kann auch ein geeigneter Beamter
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 36, 38 bis 40 bestellt werden."
sinngemäß mit der Maßgabe, daß die §§ 38
bis 40 auf die hauptamtlichen richterlichen 30. § 49 Abs. 3 wird gestrichen.
Beisitzer keine Anwendung finden."
31. In § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
23. § 42 wird wie folgt geändert: werden die Worte „Vertreter der Einleitungs-
behörde11 durch das Wort „Bundesdisziplinar-
a) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ Ver-
anwalt" ersetzt.
treter der obersten Dienstbehörde (§ 75
Abs. 1)" durch das Wort „Bundesdisziplinar- 32. § 51 wird wie folgt geändert:
anwalt" ersetzt.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
b) Im Absatz 4 werden die Worte „der Geburt"
durch die ·worte „dem Lebensalter" ersetzt. ,, (1) Hält der Untersuchungsführer das Ziel
der Untersuchung für erreicht, so hat er dem
24. § 43 erhält folgende Fassung: Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich ab-
schließend zu äußern. Er hat dem Beschul-
,,§ 43 digten zuvor auf Antrag Einsicht in die Akten
Jeder Disziplinarsenat beschließt mit drei zu gewähren, soweit nicht gesetzliche, Vor-
richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vor- schriften entgegenstehen."
sitzenden. Er entscheidet in der Hauptverhand-
b) Im Absatz 2 wird als Satz 2 angefügt:
lung mit drei richterlichen Mitgliedern, ein-
schließlich des Vorsitzenden, und zwei weiteren „Dem Bundesdisziplinaranwalt ist der Bericht
Mitgliedern. Cines dieser weiteren Mitglieder mitzuteilen."
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 753
33. § 52 Abs. 2 bis 4 erhält folgende Fassung: 35. In § 54 Abs. 2 werden die Worte „einer Ein-
,, (2) Die Einleitungsbehörde kann das förm- leitungsbehörde oder einer beteiligten Bundes-
liche Disziplinarverfahren, solange es noch nicht dienststrafkammer oder eines Beschuldigten"
bei der Bundesdisziplinarkammer anhängig ist durch die Worte „des Bundesdisziplinaranwalts,
(§ 53 Abs. 3), einstellen, wenn sie dies nach dem einer Einleitungsbehörde, einer beteiligten
Ergebnis der Untersuchung oder aus anderen Bundesdisziplinarkammer oder eines Beschul-
Gründen für angebracht hält. Sie kann in diesem digten u ersetzt.
Falle auch eine Disziplinarstrafe im Rahmen
der ihr nach § 11 Abs. 2 und § 24 zustehenden 36. § 56 erhält folgende Fassung:
Befugnis verhängen oder, wenn sie ihre Diszi- ,,§ 56
plinargewalt nicht für ausreichend hält, die Ent-
scheidung des höheren Dienstvorgesetzten her- (1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschul-
beiführen. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt, digten innerhalb von vier Monaten nach der
so können die Kosten des Verfahrens dem Zustellung der Einleitungsverfügung(§ 28 Abs. 1)
Beschuldigten auferlegt werden. Die Einleitungs- nicht zugestellt, so kann er die Entscheidung
behörde kann das Verfahren auch dann ein- der Bundesdisziplinarkammer beantragen. Diese
stellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für hat vor ihrer Entscheidung dem Bundesdiszi-
erwiesen, eine der in § 11 Abs. 1 aufgeführten plinaranwalt und der Einleitungsbehörde Ge-
Strafen aber nicht für gerechtfertigt hält, und legenheit zu geben, sich binnen drei Wochen zu
wenn seit dem Dienstvergehen mehr als fünf dem Antrag zu äußern. Sie kann verlangen, daß
Jahre verstrichen sind (§ 3 Abs. 2) oder das ihr alle bisher entstandenen Ermittlungs- und
Verfahren sich gegen einen Ruhestandsbeamten Untersuchungsunterlagen vorgelegt werden.
richtet. (2) Die Bundesdisziplinarkammer kann be-
(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das schließen, daß innerhalb einer von ihr bestimm-
Verfahren einzustellen, so teilt sie das dem ten Frist entweder die Anschuldigungsschrift
Bundesdisziplinaranwalt mit. Widerspricht dieser vorgelegt oder das Verfahren eingestellt wird.
der Einstellung innerhalb zweier Wochen nach Der Beschluß ist dem Beschuldigten, dem Bundes-
Eingang der Mitteilung, so übersendet ihm die disziplinaranwalt und der Einleitungsbehörde
Einleitungsbehörde die Akten zur Fertigung der zuzustellen.
Anschuldigungsschrift. Andernfalls stellt die
(3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
Einleitungsbehörde dem Beschuldigten und dem
neten Frist ist gehemmt, solange das Verfahren
Bundesdisziplinaranwalt die mit Gründen ver-
nach den §§ 13 oder 14 ausgesetzt ist."
sehene Einstellungsverfügung zu.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des 37-. § 57- erhält folgende Fassung:
Absatzes 2 Satz 1, 2 und 4 gelten § 22 Abs. 2
und § 27- sinngemäß." .,§ 57-
Der Beschuldigte kann nach Zustellung der
34. § 53 wird wie folgt geändert:
Anschuldigungsschrift die der Bundesdisziplinar-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: kammer vorliegenden Akten einsehen und
,, (1) Der Bundesdisziplinaranwalt verfaßt daraus Abschrift nehmen. u
eine Anschuldigungsschrift und legt sie mit
38. In § 58 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „den
den Akten der Bundesdisziplinarkammer vor."
Vertreter der Einleitungsbehörde, den Beschul-
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: digten und seinen Verteidiger" durch die Worte
,, (4) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt der .,den Bundesdisziplinaranwalt, die Einleitungs-
Bundesdisziplinarkammer mit, daß neue An- behörde und den Beschuldigten und in Satz 2
IJ
schuldigungspunkte zum Gegenstand der Ver- die Worte „des Vertreters der Einleitungs-
handlung gemacht werden sollen., so hat die behörde, des Beschuldigten und seines Vertei-
Bundesdisziplinarkammer das Verfahren aus- digers" durch die Worte „des Bundesdiszipli-
zusetzen, his der Bundesdisziplinaranwalt naranwalts, der Einleitungsbehörde und des
nach Ergänzung der Vorermittlungen oder Beschuldigten" ersetzt.
der Untersuchung einen Nachtrag zur An-
39. § 61 wird wie folgt geändert:
schuldigungsschrift vorlegt oder die Fort-
setzung des Verfahrens beantragt. u a) Im Absatz 2 werden die Worte „Vertreter
c) Als Absatz 6 wird angefügt: der Einleitungsbehördeu durch das Wort
,, Bundesdisziplinaranwalt ersetzt.
IJ
,, (6) Verwertet die Ansch uldigungsschrift
Tatsachen. zu denen sich der Beschuldigte b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
weder in den Vorermittlungen noch in der ,,(4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein
Untersuchung hdt äußern können, oder leidet anwesender bevollmächtigter Beamter der
das in zulässiger Weise eingeleitete Diszi- Einleitungsbehörde auf seinen Antrag zu
plinarverfahren an anderen Verfahrensmän- hören."
geln, so kann der Vorsitzende der Bundes--
disziplinarkammer die Anschuldigungsschrift c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; die
an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseiti- Worte „Vertreter der Einleitungsbehörde"
gung der Mängel zurückgeben. Absatz 4 gilt werden durch das Wort „Bundesdisziplinar-
sinngemäß." anwalt" ersetzt.
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40. § 63 wird wie folgt geändert: 44. § 67 erhält folgende Absätze 3 und 4:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,, (3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Ver-
langen der Einleitungsbehörde Berufung ein-
,, (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn zulegen; er kann sie nur im Einvernehmen mit
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist." der Einleitungsbehörde zurücknehmen.
b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: (4) Sofern in dem von dem Beschuldigten an-
gefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag be-
,,Sie hat das Verfahren durch Urteil einzu- willigt worden ist, kann die Entscheidung zum
stellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Nachteil des Beschuldigten nur geändert wer-
Abs. 2 Satz 4 vorliegen." den, wenn der Bundesdisziplinaranwalt dies bis
zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt.•
41. § 64 wird wie folgt geändert:
45. In § 71 Abs. 1 werden die Worte „Vertreter der
a) Im Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „für
Einleitungsbehörde" durch das Wort „Bundes-
längstens fünf Jahre" und die Worte „ und
disziplinaranwalt" ersetzt.
über diesen Zeitraum hinaus höchstens fünfzig
vom Hundert" gestrichen. 46. § 73 wird wie folgt geändert:
b) Als Absätze 5 und 6 werden angefügt: a) Absatz 1 Nummer 2 wird gestrichen.
,, (5) Bewilligt die Bundesdisziplinarkammer b) Im Absatz 2 wird das Wort „bis" durch das
einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit, so Wort „und" ersetzt.
kann sie gleichzeitig für den Fall des Todes c} In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte
des Verurteilten den Hinterbliebenen einen „Vertreter der Einleitungsbehörde" durch das
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von fünfund- Wort „Bundesdisziplinaranwalt" ersetzt.
siebzig vom Hundert der gesetzlichen Hinter-
bliebenenversorgung bewilligen, die sie er- d) Im Absatz 3 werden die Worte „mit Gründen
halten hätten, wenn der Verurteilte bei Ein- zu versehen" durch die Worte „zu begrün-
tritt der Rechtskraft des Urteils verstorben den" ersetzt.
wäre. Die Vorschriften der §§ 127, 128, 130,
131, 133 bis 135 des Deutschen Beamten- 47. § 75 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gesetzes gelten sinngemäß; der Unterhalts- a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden
beitrag gilt dabei als Witwen- oder Waisen- Satz ersetzt:
geld.
„Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
(6) Bei Anwendung der §§ 127 und 129 des gelten die Vorschriften über das Verfahren
Deutschen Beamtengesetzes nach Absatz 4 vor der Bundesdisziplinarkammer sinngemäß,
Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 sind die ruhe- soweit die §§ 72 bis 74 nichts· anderes vor-
gehaltfähigen Dienstbezüge (§ 127 Abs. 1) schreiben."
und der unter Zugrundelegung der gesamten b} Der bisherige Satz 3 wird Satz 2; die Worte
ruhegehaltfähigen Dienstzeit sich ergebende ,,Vertreter der obersten Dienstbehörde" wer-
Betrag (§ 129) um den Betrag zu kürzen, um den durch das Wort „Bundesdisziplinar-
den der Unterhaltsbeitrag hinter dem Ruhe- anwalt" ersetzt.
gehalt, aus dem er errechnet ist, zurückbleibt."
48. Nach § 80 wird folgende Vorschrift eingefügt:
42. § 65 wird wie folgt geändert: ,,§ 80 a
a) Im Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „mit Die Verfügung der Einleitungsbehörde über
Gründen zu versehen" durch die Worte „zu die nach § 78 und nach § 79 getroffenen An-
begründen" ersetzt. ordnungen ist dem Beschuldigten und dem
Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen. Die Anord-
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: nung der vorläufigen Dienstenthebung wird mit
,, (3} Dem Beschuldigten und dem Bundes- der Zustellung an den Beschuldigten, die An-
disziplinaranwalt sind Ausfertigungen des ordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge
Urteils mit den Gründen zuzustellen; der wird mit dem auf die Zustellung folgenden
EinJeitungsbehörde ist eine Abschrift zu über- nächsten Fälligkeitstage wirksam."
senden."
49. § 81 erhält folgende Fassung:
43. § 66 wird wie folgt geändert: ,,§ 81
a) Im Absatz 2 werden die Worte „von zwej" (1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann bean-
durch das Wort „zweier" ersetzt. tragen, daß eine Anordnung nach § 78 oder nach
§ 79 getroffen oder eine danach bereits ge-
b) Als Absatz 4 wird angefügt: troffene Anordnung ganz oder teilweise wieder
,, (4} Der Vorsitzende der Bundesdisziplinar- aufgehoben wird; die Einleitungsbehörde hat
kammer verwirft die Beschwerde als unzu- seinem Antrage stattzugeben.
lässig, wenn sie verspätet eingelegt ist. Die (2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78
Entscheidung ist zuzustellen. § 70 Abs. 2 gilt und nach § 79 getroffenen Anordnungen jeder-
sinngemäß." zeit aufheben, eine auf Antrag des Bundes-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 755
disziplinaranwalts ergangene Anordnung jedoch 59. § 96 erhält folgende Fassung:
nur im Einvernehmen mit diesem.
,,§ 96
(3) Ist das förmliche Disziplinarverfahren bei (1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde
der Bundesdisziplinarkammer anhängig (§ 53 kann die Bundesdisziplinarkammer beschließen,
Abs. 3), so entscheidet diese auf Antrag des daß ein nach § 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag
Beschuldigten oder des Bundesdisziplinaranwalts herabgesetzt oder ganz entzogen wird, wenn
über die Aufrechterhaltung der Anordnungen. sich nachträglich herausstellt, daß der Ver-
urteilte des Unterhaltsbeitrages unwürdig oder
(4) Mit clem rechtskräftigen Abschluß des nicht bedürftig war, oder wenn er sich dessen
Disziplinarverfahrens enden die Anordnungen als unwürdig erweist, oder wenn sich seine
kraft Gesetzes." wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ge-
bessert haben.
50. § 83 Abs. 1 Bt1chslc1be a erhält folgende Fassung:
(2) Auf Antrag des Verurteilten kann die
„a) in der dllf Enl.lerm111~J aus dem Dic~nst oder Bundesdisziplinarkammer beschließen, daß ein
auf Aberkennung cles Ruhe9ehalts erkannt nach§ 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetz-
ist, mit. dern Ziel einPr Aufhebur1g oder Mil- lichen Rahmen erhöht wird, wenn die wirt-
derung des Urteils oder schaftlichen Verhältnisse des Verurteilten sich
auf eine andere der im § 11 Abs. 1 genann- wesentlich verschlechtert haben; eine von dem
ten Strafen erkannt ist, mit dem Ziel der Verurteilten zu vertretende oder eine nur vor-
Aufhebung cles Urteils oder" übergehende Verschlechterung bleibt hierbei
außer Betracht. Unter den gleichen Voraus-
51. In§ 86 Abs. J wird in der Klammer ,,§ 56 Abs. 2" setzungen kann ein Unterhaltsbeitrag neu
durch ,,§ :10 e Abs. 2'' ersetzt. bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 64 vorliegen.
52. In § 88 Abs. 2 werden nach dem Wort „Antrag- (3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn
steller" die Worte „ und dem Bundesdisziplinar- sie Beweiserhebungen für erforderlich hält,
anw alt" eingef ü ~J t. eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder
eine Behörde darum ersuchen. Dem Verurteil-
53. § 90 wird wie folgt geändert: ten und dem Bundesdisziplinaranwalt ist Ge-
a) Im Absatz 1 wird als Satz 2 angefügt: legenheit zur Äußerung zu geben. Wegen der
Kosten gelten die Vorschriften des Abschnitts V
„Der Bundesdisziplinaranwalt ist hiervon zu sinngemäß.
benachrichtigen."
(4) Die Bundesdisziplinarkammer ist auch
b) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „mit zuständig, wenn der Bundesdisziplinarhof über
Ausnahme des § 49 Abs. 3" gestrichen. den Unterhaltsbeitrag entschieden hatte. Gegen
ihren Beschluß ist Beschwerde nach § 66 zu-
c) Absatz 3 wird g<:~stricben. lässig."
54. In § 91 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Frei- 60. In § 97 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , auch
II
sprechung durch das Wort „Freispruch ersetzt. II
soweit diese nicht pfändbar sind gestrichen.
II
55. In § 92 Abs. 1 wird als Satz 2 angefügt: 61. Nach § 97 wird folgende Vorschrift neu ein~
gefügt:
„Der Bundesdisziplinaranwalt ist hiervon zu
,,§ 97 a
benachrichtigen."
(1) Gebühren werden nicht erhoben.
56. § 93 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 und 98
11 (2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren bis 101 gehören
als Untersuchungsführer mitgewirkt hat, darf im 1. Schreibgebühren für Ausfertigungen
Wiederaufnahmeverfahren als Untersuchungs- und Abschriften, die auf Antrag erteilt
führer oder Disziplinarrichter nicht tätig werden. 11
werden (vierzig Deutsche Pfennig für
jede angefangene Seite, die achtund-
57. § 94 erhält folgende Fassung: zwanzig Zeilen von durchschnittlich
,,§ 94 fünfzehn Silben enthält);
Wird ein auf Entfernung aus dem Dienst oder 2. Postgebühren
auf Aberkennung des Ruhegehalts lautendes a) für Ubersendung der auf Antrag
Urteil im Wiederaufnahmeverfahren durch ein erteilten Ausfertigungen und Ab-
Urteil ersetzt, das auf c~ine andere Disziplinar~ schriften,
strafe lautet, so gilt § 55 des Deutschen Beamten-
gesetzes sinngemäß." b) fü~ Ladungen von Zeugen und Sach-
verständigen;
58. Die Uberschrift zu Abschnitt IV Nr. 5 erhält 3. Telegrammgebühren, Fernsprechgebüh-
folgende Fassung: ren im Fernverkehr;
,,5. Entziehung und Neubewilligung des Unter- 4. die durch Einrücken · in öffentliche
haltsbeitrnges". Blätter entstehenden Kosten;
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
5. die Gebühren für Zeugen und Sach- rechtlichen Vorschriften in die nächsthöhere
verständige; Dienstaltersstufe aufgerückt wäre oder auf-
6. die Tagegelder und Reisekosten de~ rücken würde, Ist die Versagung des Auf-
Untersuchungsführers, des Bundesdiszi · ste1gens im Gehalt neben der Einstufung in
plinaranwalts und des Schriftführer eine niedrigere Dienstaltersstufe verhängt
während der Untersuchung; worden (§ 4 Abs. 2 Satz 1), so wird die Ver-
sagung von dem Zeitpunkt der Rechtskraft
7. die Kosten für die Unterbringung und des Urteils ab gerechnet."
Untersuchung des Beschuldigten in einer
öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt; b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 5 werden
Absätze 4. 5 und 7, der bisherige Absatz 4
8. die baren Auslagen des dem Beschul- wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
digten nach § 48 Abs. 1 bestellten Ver·
teidigers; ,, (6) Die Geldbuße kann von den Dienst•
bezügen abgezogen werden."
9. die baren Auslagen des auf Grund d(:!S
§ 15 Abs. 2 bestellten Pflegers."
66. § 103 erhält folgende Fassung:
G2. § 98 Abs. 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 103
,, (1) Dem Beschuldigten, der im Disziplinar
(1) Die Durchführungsvorschriften bestimmen,
verfahren verurteilt wird, sind die Kosten des
in welcher Weise Geldbeträge beigetrieben
gesamten Verfahrens ganz oder teilweise auf werden.
zuerlegen."
{2) Die Vollstreckungsbehörden der Länder
63. § 99 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: haben Vollstreckungsersuchen der Bundesdiszi-
,,Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu- plinargerichte zu entsprechen."
rückgenommen oder erfolglos eingelegt hat.
sind die durch den Gebrauch dieses Rechts
67. In der Uberschrift zu Abschnitt IX Nr. 1 wird das
Wort „Für" gestrichen.
mittels entstandenen Kosten aufzuerlegen."
68. § 108 wird wie folgt geändert:
64. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Worte „ Ver-
a) Die Absätze und 2 erhalten folgende treters der Einleitungsbehörde" durch das
Fassung: Wort „Bundesdisziplinaranwalts" ersetzt.
,, (1) Wird der Beschuldigte freigesprochen. b) In Nummer 1 Satz 2 werden die Worte „das
oder wird das förmliche Disziplinarverfahren Bundesdienststrafgericht des zweiten Rechts-
aus anderen als den im § 98 Abs. 2 bezeich· zuges" durch die Worte „den Bundesdiszi-
neten Gründen eingestellt, so sind dem Be plinarhof" ersetzt.
schuldigten nur solche Kosten aufzuerlegc>r1
c) In Nummer 2 werden die Worte „Bundes-
die er durch eine schuldhafte Versäumnis
dienststrafgerichts des zweiten Rechtszuges"
verursacht hat
durch das Wort „Bundesdisziplinarhofs"
{2) Die dem Beschuldigten erwachsenen ersetzt.
notwendigen Auslagen, einschließlich der
Kosten eines Verteidigers, können dem Bund 69. In der Uberschrift zu Abschnitt IX Nr. 3 wird das
ganz oder teilweise auferlegt werden. Sie Wort „Für" gestrichen.
sind dem Bund aufzuerlegen, wenn die
Schuldlosigk(üt des Beschuldigten erwiesen 70. § 110 wird wie folgt geändert:
ist, oder wenn der Bundesdisziplinaranwalt
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
ein Rechtsmittel zurückgenommen oder er-
folglos eing,~legt hat. Dies gilt auch für das „In Fällen der Verhinderung vertritt ihn sein
Wiederaufnahmeverfahren." ständiger Vertreter. Ist auch dieser verhin-
dert, so führt der dem Dienstalter nach, bei
b) Der bisherige Absatz 2 entfällt. gleich~m Dienstalter der dem Lebensalter
nach älteste richterliche Beisitzer den Vorsitz."
65. § 102 wird wie folgt geändert:
b) Im Absatz 6 werden die Worte „ Vertreters
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende der Einleitungsbehörde" durch das Wort
Fa.ssung: ,,Bundesdisziplinaranwalts" ersetzt.
,, (2) Bei Versetzung in ein Amt derselben
Laufbahn mit geringerem cndgrundgehalt und 71. In den Uberschriften zu Abschnitt IX Nr. 4 und
bei Einstufung in eine niedrigere Dienst- Nr. 5 wird das Wort „Für" gestrichen.
altersstufe tritt der Beamte mit der Rechts-
kraft des Urteils in die Dienstaltersstufe ein.
72. § 112 erhält folgende Fassung:
in die er zurückgestult worden ist.
,, § 112
(3} DiP Versagung des Aufsteigens im
Geheilt wird von dem Zeitpunkt ab gerech (1) Der für die Aufsicht zuständige Bundes-
net, an dem der Beamte mich den besoldungs· minister gilt im Sinne dieses Gesetzes als
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 757
oberste Dienstbehörde der Beamten der bundes- ABSCHNITT II
unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts. Er kann seine Ubergangs- und Schlußvorschriften
Befugnisse auf nachgeordnete Behörden über-
tragen. Er bestimmt, wer als nachgeordnete Be- Artikel 3
hörde, Dienstvorgesetzter und höherer Dienst- Erweiterter persönlicher Anwendungsbereich
vorgesetzter im Sinne dieses Gesetzes anzu- der Bundesdisziplinarordnung
sehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur Ver-
hängung von Warnungen, Verweisen und Geld- (1) Die Bundesdisziplinarordnung findet auch An-
bußen abweichend von den Vorschriften des wendung auf
§ 24 regeln.
a) Beamte der im Artikel 130 des Grund-
(2) Der zuständige Bundesminister trifft seine gesetzes bezeichneten Verwaltungsorgane
Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 im und Einrichtungen, solange sie noch nicht
Einvernehmen mit dem Bundesminister des in den Dienst des Bundes oder eines an-
Innern. deren Dienstherrn übernommen worden
sind;
(3) Für die im Absatz 1 bezeichneten Körper-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- b) Ruhestandsbeamte und frühere Beamte,
lichen Rechts gilt § 151 Abs. 6 des Deutschen die nicht Bundesbeamte .gewesen sind,. so-
Beamtengesetzes sinngemäß." lange der Bund ihre Versorgungsbezüge
trägt.
73. In der Uberschrift zu Abschnitt X werden die
Worte „Ubergangs- und" gestrichen. (2) § 9 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-
verhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
74. In § 114 werden die Worte „vorläufig als gesetzes fallenden Personen vorn 11. Mai 1951
selbständige Behörde" gestrichen. (Bundesgesetzbl. I S. 307) und die auf Grund dieser
Vorschrift erlassenen oder noch zu erlassenden
75. Die §§ 115 bis 118 werden gestrichen. Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
16. § 119 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
11 § 119
Anwendung der Bundesdisziplinarordnung
(1) Für die Entscheiaung im förmlichen Diszi- auf frühere Dienstvergehen
plinarverfahren und für die richterliche Nach-
prüfung der auf Grund dieses Gesetzes ergehen- Die Bundesdisziplinarordnung findet auf die vor
Jen Anordnungen und Entscheidungen der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangenen
Dienstvorgesetzten sind die Bundesdisziplinar- Dienstvergehen Anwendung, falls diese auch nach
gerichte ausschließlich zuständig. dem zur Zeit ihrer Begehung geltenden und nach
dem bisherigen Recht als Dienstvergehen verfolgt
(2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden werden konnten. Dienstvergehen, die vor dem
Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und 1. Oktober 1948 begangen worden sind und keine
Bundesdisziplinargerichte sind für die Beurtei- schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis
lung der vor einem Gericht geltend gemachten oder Geldbuße gerechtfertigt hätten, können nicht
Rechte aus dem Beamtenverhältnis bindend." mehr verfolgt werden.
17. In § 120 Abs. 2 wird ,, §§ 6, 7 und 79" durch die
Worte „ Vorschriften des Abschnitts II und des Artikel 5
§ 79" ersetzt Ubergang schwebender Verfahren
78. § 121 wird gestrichen. (1) Noch nicht abgeschlossene Verfahren, die
Bundesbeamte betreffen, gehen mit dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes in der Lage, in der sie sich
Artikel 2 befinden, auf die nach der Bundesdisziplinarordnung
Bekanntmachung zuständigen Behörden über. Maßnahmen, die nach
der Neufassung als Bundesdisziplinarordnung den bisherigen Gesetzen getroffen worden sind,
bleiben rechtswirksam; an die Stelle des Vertreters
(1) Die Reichsdienststrafordnung in der Bundes- der Einleitungsbehörde und des Vertreters der
fassung mit den aus Artikel 1 sich ergebenden Än- obersten Dienstbehörde tritt der Bundesdisziplinar-
derungen gilt vorn Tage des Inkrafttretens dieses anwalt. Das weitere Verfahren richtet sich nach den
Gesetzes ab in der aus der Anlage ersichtlichen Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung.
Fassung; sie erhält die Bezeichnung „Bundesdiszi-
plinarordnung (BDO} ". (2) Absatz 1 gilt auch für noch nicht abgeschlos-
sene Verfahren zur Entscheidung über die Be-
(2) Soweit in bundesrechtlichen Gesetzen und Ver- schwer<le gegen eine Dienststrafverfügung, die nach
ordnungen auf Vorschriften der Reichsdienststraf- § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
ordnung verwiesen ist, treten die entsprechenden über die Einrichtung von Dienststrafkammern vom
Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung an ihre 12. August 1949 (WiGBl. S. 253) bei einer Dienst-
Stelle. strafkammer erhoben worden ist.
758 13undesgcsclzblall, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für stellten Dienstvergehen als übermäßig hart
Verfahren gegen Beamte, Ruhestandsbeamte und und deshalb als nationalsozialistisch anzu-
frühere Beamte, auf die Artikel 3 dieses Gesetzes sehen ist,
Anwendung findet.
so ist die disziplinarrechtliche Entscheidung ent-
Artikel 6 weder aufzuheben oder die erkannte Disziplinar-
strafe angemessen zu mildern. Die Vorschriften über
Anfedltung früherer Disziplinarverfügungen die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinn-
gemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) § 26 Abs. 4 und 5 der Bundesdisziplinar-
ordnung gilt auch für Disziplinarverfügungen, die (2) Der Antrag ist schriftlidl bei der obersten
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen Dienstbehörde zu stellen, die über die Zulassung
sind, für Disziplinarverfügungen, die vor diesem entscheideL § 29 Abs. 2 der Bundesdisziplinar-
Zeitpunkt für den Beamten unanfechtbar geworden ordnung gilt sinngemäß. Gegen die Entscheidung
sind, jedoch nur, wenn die Unanfechtbarkeit ein- der obersten Dienstbehörde ist Besdlwerde an den
getreten ist, nachdem der Beamte von seinem Be- Bundesdisziplinarhof zulässig. Wird die Wiederauf-
schwerderecht bis zur Erschöpfung des Beschwerde- nahme zugelassen, so entscheidet die Bundes-
zuges Gebrauch gemacht hatte. Die Frist für den disziplinarkammer in der Sache durch Beschluß.
Antrag auf Entscheidung des Bundesdisziplinar- Artikel 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
gerichts beginnt in diesen Fällen nicht früher als
einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Absatz 1 gilt auch für Beamte,_ auf die Ar- Artikel 9
tikel 3 Abs. 1 Buchstabe a Anwendung· findet, sofern
Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren
nicht schon nach dem für den Beamten bisher gel-
gegen andere Personen
tenden Recht eine Nachprüfung der Disziplinar-
verfügung durch ein Disziplinargericht herbeigeführt Die Vorschriften der Artikel 1 und 8 gelten ent-
werden konnte. sprech_end für Disziplinarvertahren gegen
Artikel 1 a) Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Be-
amte des Reiches oder eines anderen deutschen
Wiederaufnahme früherer Verfahren Dienstherrn. die nach Kapitel I oder § 62 des
(1) Nach den bisherigen Gesetzen rechtskräftig Gesetzes zur Regelung der Redltsverhältnisse
entschiedene Disziplinarverfahren können unter den. der unter Artikel 131 des Grundgesetzes
Voraussetzungen der §§ 83 bis 85 der Bundesdiszi- fallenden Personen Rechte geltend machen
plinarordnung wiederaufgenommen werden, sofern können oder könnten, falls sie am 8. Mai 1945
nach bisherigem Recht ihre Wiederaufnahme zuge- im Dienst oder versorgungsberechtigt gewesen
lassen war. wären, oder
(2) Wenn das Disziplinargericht. dessen Entschei- b) frühere Beamte eines anderen deutschen
dung im Wiederaufnahmeverfahren angefochten Dienstherrn als des Bundes, die bei einer
wird (§ 86 Abs. 2, § 87 der Bundesdisziplinarordnung) Dienststelle tätig gewesen sind, deren Auf-
oder das nach § 89 Abs. 2 der Bundesdisziplinar- gaben von einer bundeseigenen Verwaltung
ordnung für das weitere Verfahren zuständig wäre, oder Einrichtung ganz oder überwiegend
nicht mehr besteht, tritt an seine Stelle der Bundes- übernommen worden sind, oder
disziplinarhof. Er kann die Sache an eine Bundes-
disziplinarkamm.er verweisen. c) Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere Be-
amte, auf die Artikel 3 Abs. 1 dieses-Gesetzes
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß im Falle des § 96 Anwendung findet oder Anwendung finden
der Bundesdisziplinarordnung. würde. falls sie im Dienst oder versorgungs-
berechtigt geblieben wären.
Artikel 8
Wiederaufnahme Artikel 10
politisdl beeinflußter Disziplinarverfahren
Oberste Dienstbehörde und Einleitungsbehörde
(1) Ist in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum
in besonderen Fällen
8. Mai 1945 gegen einen Beamten, der Bundes-
beamter geworden ist, (1) Für nicht wiederbeschäftigte Wartestands-
beamte und Ruhestandsbeamte, die nicht Bundes-
1. wegen eines ausschließlich oder über-
beamte sind oder gewesen sind und deren Bezüge
wiegend aus politischen Gründen be-
der Bund trägt. ist oberste Dienstbehörde im Sinne
gangenen Dienstvergehens eine Disziplinar- des § 21 Abs 4 der Bundesdisziplinarordnung und
strafe verhängt oder eine Handlung oder Einleitungsbehörde im Sinne des § 29 Abs. 2 der
Unterlassung ausschließlich oder überwie- Bundesdisziplinarordnung die oberste Bundes-
gend aus politischen Erwägungen diszi- behörde, deren Aufgaben denen der zuletzt für den
plinarrechtlich geahndet worden, oder Beamten zuständig gewesenen obersten Dienst-
2. eine Disziplinarstrafe verhängt worden, behörde oder Verwaltungsstelle (Nachfolgebehörde)
die nach dem in der Entscheidung festge- entsprechen. Die Einleitungsbehörden können ihre
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 759
Befugnisse mit Zustimmung des Bundesministers (3) Gnadenerweise, die vor dem Inkrafttreten die-
des Innern auf unmittelbar nachgeordnete Behörden ses Gesetzes von den nach bisherigem Recht für die
übertragen, sie im Einzelfall jedoch wieder an sich Ausübung des Gnadenrechts zuständigen Stellen ge-
ziehen. währt worden sind, bleiben wirksam.
(2) Ist eine mich Absatz 1 zuständige Stelle nicht
vorhanden, so Ctbt der Bundesminister des Innern Artikel 13
diese Befugnisse aus. Er kann sie auf andere Stellen
übertragen. Aussagegenehmigung
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung Ist für Beamte, Ruhestandsbeamte oder frühere
auf Personen, für die das Gesetz zur Regelung der Beamte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Auf-
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund- enthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin ge-
gesetzes fallenden Personen gilt. nommen haben, ein Dienstvorgesetzter oder letzter
Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so erteilt die
nach Artikel 12 Abs. 2 zuständige Behörde (Ver-
Artikel 11 waltungsstelle) die Genehmigung zur Aussage (§§ 8,
9 des Deutschen Beamtengesetzes). Das gleiche gilt
Verlust der Rechte
für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht und
aus dem Gesetz zu Artikel 131 des Grundgesetzes
die berufsmäßigen Angehörigen des früheren Reichs-
(1) Sofern ein Beamter des Bundes oder eines an- arbeitsdienstes.
deren Dienstherrn zu den Personen gehört, auf die
Kapitel I (mit Ausnahme des § 52) oder § 62 des Ge- Artikel 14
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen Folgen der Verurteilung
Anwendung findet, bewirkt die von einem Dis- durch ein nichtdeutsches Gericht
ziplinargericht des Bundes oder eines Landes rechts-
(1} Wird gegen einen Beamten oder Ruhestands-
kräftig erkannte Disziplinarstrafe der Entfernung
beamten, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
aus dem Dienst auch den Verlust der Rechte aus
durch ein nichtdeutsches Gericht zu Zuchthaus oder
dem genannten Gesetz.
zu Gefängnis von einem Jahr oder längerer Dauer
(2) Absatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die vor rechtskräftig verurteilt worden ist, wegen desselben
dem Inkrafttreten dieses c;esetzes ergangen sind; Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren mit
war die Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Ge- dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst oder der
setzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Aberkennung des Ruhegehalts eingeleitet, so gelten
Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen von der Rechtskraft des Urteils ab die Dienstbezüge
ergangen, so hat der Verurteilte Rechte aus dem ge- in voller Höhe als einbehalten. Entsprechendes gilt,
nannten Gesetz nicht erworben. Bezüge, die der Ver- wenn gegen einen Beamten auf Widerruf die Unter-
urteilte auf Grund des genannten Gesetzes erhalten suchung nach § 107 der Bundesdisziplinarordnung
hat, werden nicht zurückgefordert. angeordnet wird.
(2) Wird in den Fällen des Absatzes 1 ein förm-
Artikel 12 liches Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder
der Beamte nicht zur Entfernung aus dem Dienst
Gnadenrecht verurteilt, so ist auf die ihm zustehenden Dienst-
bezüge ein in der zurückliegenden Zeit bezogenes
(1) Für die in Artikel 9 bezeichneten Personen so- Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag an-
wie für die Berufssoldaten der früheren Wehrmacht zurechnen; der Beamte ist zur Auskunft hierüber
und die berufsmeßigen Angehörigen des früheren verpflichtet.
Reichsarbeitsdienstes steht das Gnadenrecht in Dis-
ziplinarsachen sowie hinsichtlich der beamtenrecht- (3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für
lichen Folgen eines strafgerichtlichen Urteils dem Beamte, die von einem Spruchgericht zur Aburtei-
Bundespräsidenten zu. § 104 der Bundesdisziplinar- lung der Mitglieder der in Nürnberg für verbreche-
ordnung und § 54 des Deutschen Beamtengesetzes risch erklärten Organisationen in der britischen
finden entsprechende Anwendung. Zone verurteilt worden sind.
(2) Sachlich zuständig im Sinne des Artikels 3 der (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Anordnung des Bundespräsidenten über die Aus- Personen, auf die das Gesetz zur Regelung der
übung des Begnadigungsrechts in Dienststrafsachen Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
vom 23. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 768) ist gesetzes fallenden Personen (mit Ausnahme des
die oberste Bundesbehörde oder die der Bundesauf·• § 52) Anwendung findet.
sieht unterstehende juristische Person des öffent-
lichen Rechts, deren Verwaltungszweig oder Auf-
gaben denen der zuletzt für den Beamten zuständig Artikel 15
gewesenen obersten Dienstbehörde oder Verwal- Erlaß von Durchführungsvorschriften
tungsstelle (Nachfolgebehörde} entsprechen. Ist eine
hiernach zuständige Stelle nicht vorhanden oder er- Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
c1chtet keine Stelle sich für zuständig, so ist der lichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-
Bundesminister des Innern zuständig. minister des Innern.
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
Artikel 16 Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes {Drittes
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 {Bundes-
Geltung im lande Berlin gesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.
Dieses Gesetz, die als Anlage zu Artikel 2 dieses
Artikel 17
Gesetzes bekanntgemachte Bundesdisziplinarordnung
s9wie die auf Grund der Bundesdisziplinarordnung Inkrafttreten
oder dieses Gesetzes ergehenden Rechts- und Ver- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft
waltungsvorschriften gelten nach Maßgabe der mit Ausnahme des Artikels 12, der am Tage nach
§§ 13 und 14 des Gesetzes über die Stellung des der Verkündung in Kraft tritt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 28. November 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 761
Anlage
Bundesdisziplinarordnung
(B00)
Inhaltsübersicht
Seite Seite
ABSCHNITT I 3, Ausschluß von Disziplinarrichtern (§ 93) 776
Anwendbarkeit des Gesetzes (§§ 1 bis 3) • • • • 762 4. Entschädigung unschuldig Verurteilter (§§ 94
und 95) . . . . . • . . . 776
ABSCHNITT II 5. Entziehung und Neubewilligung des Unter-
Disziplinarstrafen (§§ 4 bis 10) . . • , •. 762 haltsbeitrages (§ 96) . . . . • 776
ABSCHNITT III ABSCHNITT V
Disziplinarverfahren Kosten des Disziplinarverfahrens (§§ 97 bis 101) , • 776
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 11 bis 20) • , 763
2. Vorermittlungen (§§ 21 bis 23) . . . , • 764 ABSCHNITT VI
3. Disziplinarverfügunq (§§ 24 bis 27) • . • 765 Vollstreckung, Begnadigung (§§ 102 bis 104) • , , 777
4. Einleitunq des förmlichen Disziplinarverfah-
rens (§§ 28 bis 30) . 766 ABSCHNITT VII
4a. Bundesdisziplinaranwalt (§§ 30 a bis 30 d) . 766 Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst (§§ 105
4b. Verteidiqunq (§ 30 e) . . . . . . . . 767 und 106) . . . . . . . . 778
5. Bundesdisziplinarqerichte (§§ 31 bis 43) . . 767
ABSCHNITT VIII
a) Bundesdisziplinarkammern (§§ 32 bis 40) . 767
Verfahren gegen Beamte auf Widerruf (§ 107) • • 778
b) Bundesdisziplinarhof (§§ 41 bis 43) . . , 768
6. Untersuchunq (§§ 44 bis 52) . . . . . . 768 ABSCHNITT IX
7. Verfahren vor der Bundisdisziplinarkammer
bis zur Hauptverhandlunq (§§ 53 bis 58) . . 770 Besondere V orschriiten
8. Hauptverhandlunq (§§ 59 bis 65) . . . , , 771 1. Richterliche Beamte (§ 108) . 778
9. Rechtsmittel im förmlichen Disziplinar- 2. (weggefallen)
verfahren 3, Mitqlieder der oberen Bundesgerichte und des
a) Beschwerde (§ 66) . . 772 Bundesrechnunqshofs (§ 110) . . . . . 778
b) Berufunq (§§ 67 bis 75) , , 772 4. Beamte der uniformierten Vollzuqspolizei des
Bundes (§ 111) . . , . . . . . . . . . 779
c) Rechtskraft (§§ 76 und 77) . 773
5. :ßeamte der bundesunmittelbaren Körperschaf-
10. Vorläufiqe Dienstenthebunq (§§ 78 bis 82) . 773 ten, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts (§ 112) . . . . • . . • • • • . 779
ABSCHNITT IV
6, (weggefallen)
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
1. Zulässiqkeit der Wiederaufnahme (§§ 83 bis 85) 774 ABSCHNITT X
2. Verfahren (§§ 86 bis 92) , . . • • • . , , 775 Schlußvorschriften (§§ 114 bis 121) , • • • • • • 779
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil l
ABSCHNITT I § 5
Anwendbarkeit des Gesetzes (1) Warnung ist die Mißbilligung eines bestimm-
ten Verhaltens (Handelns oder Unterlassens) des
§ l Beamten mit der Aufforderung, dies künftig zu ver-
Die Bundesdisziplinarordnung gilt für die Bearn.ten meiden.
und Ruhestandsbeamten, die dem Deutschen Be- (2) Verweis ist der Tadel eines bestimmten Ver-
amtengesC'tz in der Bundesfassung unterliegen. haltens des Beamten.
(3) Mißbilligende Äußerungen eines Dienstvor-
§ 2 gesetzten, die nicht ausdrücklich als Warnung oder
V erweis bezeichnet werden (Zurechtweisungen,
Ein Beamter, der aus einem früheren Beamten- Ermahnungen, Rügen und dergl.), sind keine Diszi-
verhältnis ausgeschieden, entlassen oder in den plinarstrafen.
Ruhestand getreten war, kann nach diesem Gesetz
§ 6
auch wegen solcher Dienstvergehen oder als Dienst-
vergehen geltender Ifond]ungen (§ 22 Abs. 1 des Die Geldbuße darf die einmonatigen Dienstbezüge
D-eutschen Beamtengesetzes) verfolgt werden, die er des Beamten nicht übersteigen. Hat der Beamte
in dem früheren Beamtenverhältnis oder als Ruhe- keine Dienstbezüge, oder hat er sie nur währ.end der
standsboam ter begangen hat; auch bei einem aus Dauer eines Beschäftigungsauftrages, so darf die
einem früheren Beamtenverhältnis ausgeschiedenen Geldbuße den Betrag von dreihundert Deutsche
oder entlassenen Beamten gelten hierbei die in Mark nicht übersteigen. Bei Beamten, die Gebühren
§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes beziehen, darf die Geldbuße höchstens eintausend
bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen. Ein Deutsche Mark betragen.
Wechsel des Dienstherrn steht der disziplinarrecht-
lichen Verfolgung auch dann nicht entgegen, wenn § 7
das frühere Beamtenverhältnis zu einem anderen (1) Die Gehaltskürzung besteht in der bruchteil-
Dienstherrn als dem Bunde bestanden hat.
mäßigen Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge
um höchstens ein Fünftel und auf längstens fünf
§ 3
Jahre. Hat der Bestrafte aus einem früheren Be-
amtenvei·hältnis einen Versorgungsanspruch erwor-
(1) Die zuständige Behörde bestimmt nach pflicht- ben, so bleibt bei dessen Regelung (§§ 127 ff des
mäßigem Ermessen, ob wegen eines Dienstvergehens Deutschen Beamtengesetzes) die Gehaltskürzung un-
nach diesem Gesetz einzuschreiten ist; sie hat dabE\i herücksichtigt.
auch das gesamte dienstliche und außerdi~nstliche
Verhalten zu berücksichtigen. (2) Tritt der Bestrafte in den Wartestand oder in
den Ruhestand, so wird das aus den ungekürzten
(2) Sind seit einem Dienslvergehen, das keine Dienstbezügen errechnete Wartegeld oder Ruhe-
schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis gehalt während der Dauer der Gehaltskürzung in
oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf demselben Verhältnis gekürzt wie die Di~nstbezüge.
Jahre verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr
(3) Stirbt der Bestrafte, so werden die Bezüge für
zulässig.
den Sterbemonat und das Sterbegeld während der
Dauer der Gehaltskürzung in demselben Verhältnis
ABSCHNITT II
gekürzt wie die Dienstbezüge; das Witwen- und
Disziplinarstrafen Waisengeld wird nicht gekürzt.
§ 4
§ 7a
(1) Disziplinarstrafen sind:
Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt besteht
Warnung,
darin, daß. das Aufsteigen des Beamten in die im
Verweis, Besoldungsrecht vorgesehenen höheren Dienstalters-
Geldbuße, stufen gehemmt wird. Die Dauer der Versagung
. Gehaltskürzung, wird vom Bundesdiszip1inargericht im Urteil be-
Versagung des Aufsteigens im Gehalt, stimmt; sie ist nach vollen Jahren zu bemessen.
Während der Dauer der Versagung darf der Be-
Einstufung in eine niedrigere Dienstalters-
amte nicht befördert werden.
stufe,
Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn
§ 7 b
mit geringerem Endgrundgehalt,
Entfernung aus dem Dienst, Durch die Einstufung in eine niedrigere Dienst-
altersstufe erhält der Beamte die Dienstbezüge nach
Kürzung des Ruhegehalts,
der Dienstaltersstufe, die das Bundesdisziplinarge-
Aberkennung des Ruhegehalls. richt im Urteil bestimmt; er verliert zugleich den
(2) Die Disziplinarstrafen der Versagung des Auf• Anspruch auf die Dienstbezüge nach den von ihm
steigens im Gehalt und der Einstufung in eine erreichten höheren Dienstaltersstufen.
niedrigere Diensla ltersstufe können nebeneinander
§ 7 C
verhängt werden. Im übrigen darf in demselben
Disziplinarverfahren nur eine der im Absatz 1 ge- Durch die Versetzung in ein Amt derselben Lauf-
nannten Disziplinarslrafen verhängt werden. bahn mit geringerem Endgrundgehalt verliert der
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 763·
Beamte alle Rechte aus seinem bisherigen Amt ein- ABSCHNITT III
schließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und
der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu füh- Disziplinarverfahren
ren. Das Bundesdisziplinargericht bestimmt im Urteil 1. Allgemeine Vorschriften
die Dienstaltersstufe, nach der sich die Dienstbezüge
des Beamten in der neuen Besoldungsgruppe be- § 11
messen. (1) Gehal~skürzung, Versagung des Aufsteigens
§ 8 im Gehalt, Einstufung in eine niedrigere Dienst-
altersstufe, Versetzung in ein Amt derselben Lauf-
(1) Die Entfernung aus dem Dienst bewirkt auch
bahn mit geringerem Endg..:r.undgehalt, Entfernung
den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge und aus dem Dienst, Kürzung und Aberkennung des
Versorgung sowie der Befugnis, die Amtsbezeich- Ruhegehalts können nur von den Bundesdisziplinar-
nung und die im Zusammenhang mit dem Amt ver- gerichten im förmlichen Disziplinarverfahren ver-
liehenen Titel zu hihren und die Dienstkleidung zu hängt werden.
tragen.
(2) Warnung, Verweis und Geldbuße kann auch
(2) Die Entfernung aus dem Dienst und ihre Rechts- der Dienstvorgesetzte durch Disziplinarverfügung
folgen erstrecken sich auf alle Amter, die der Be- verhängen.
strafte im unmittelbaren oder mittelbaren Bundes-
dienst bei Rechtskraft des Urteils bekleidet. § 12
Schwebt gegen einen Beamten zur Zeit seines
Eintritts in den Ruhestand ein förmliches Diszipli-
§ 9 narverfahren, so wird dessen Fortsetzung durch den
( 1) Bei einem Ruhestandsbeamten sind nur die Eintritt in den Ruhestand nicht berührt. Gegen einen
Aberkennung und die Kürzung des Ruhegehalts als Ruhestandsbeamten kann ein Disziplinarverfahren
Disziplinarstrafen zulässig; § 7 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- nur wegen eines vor Eintritt in den Ruhestand be-
sprechend. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt gangenen Dienstvergehens oder wegen einer Hand-
voraus, daß die Entfernung aus dem Dienst gerecht- lung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen
fertigt wäre, folls der Beschuldigte sich noch im Beamtengesetzes als Dienstvergehen gilt, eingeleitet
Dienst befände; die Kürzung des Ruhegehalts wird werden.
an Stelle der Gehaltskürzung verhängt.
§ 13
(2) Die Aberkennung des Ruhegehalts bewirkt (1) Ist gegen den eines Dienstvergehens Beschul-
auch den Verlust des Anspruchs auf Hinterbliebenen- digten wegen derselben Tatsachen die öffentliche
versorgung und der Befugnis, die Amtsbezeichnung Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so
und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt kann ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, es
verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung muß aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen
zu tragen. Diese Wirkungen beziehen sich auf alle Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muß ein be-
Amter, die der Bestrafte beim Eintritt in den Ruhe- reits eingeleitetes Disziplinarverfahren ausgesetzt
stand bekleidet ha l. werden. wenn während seines Laufes die öffentliche
(3) Höhe und Dauer der Kürzung des Ruhegehalts
Klage erhoben wird. Mit Zustimmung des Bundes-
richten sich nach § 7 Abs. 1; beim Tode des Ruhe- disziplinaranwalts (§ 30 a) kann das Disziplinarver-
standsbeamten gilt § 7 Abs. 3 entsprechend. fahren fortgesetzt werden, wenn die Sachaufklä-
rung gesichert ist; das gleiche gilt, wenn im straf-
gerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhan-
§ 10 delt werden kann, die in der Person des Beschul-
(1) Wird gegen einen früheren Ruhestandsbeam-
digten liegen. Ergeht in diesen Fällen nach rechts-
ten, der wieder zum Beamten ernannt worden ist, kräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens im
auf Entfernung aus dem Dienst (§ 8) erkannt, so ver- strafgerichtlichen Verfahren ein rechtskräftiges
Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die
liert er den Anspruch auf das frühere Ruhegehalt
von denen des Ur'teils des Bundesdisziplinargerichts
und die Hinterbliebenenversorgung sowie die ande-
abweichen, so gelten die abweichenden Feststel-
ren Befugnisse nach § 9 Abs. 2 nur, wenn er wegen
lungen des strafgerichtlichen Urteils als neue Tat-
eines in dem früheren Beamtenverhältnis begange-
nen Dienstvergehens oder wegen einer der im § 22 sachen im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1.
Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Beamtengesetzes be- (2) Wird der Beschuldigte im strafgerichtlichen
zeichneten Handlungen - gleichgültig, wann er Verfahren freigesprochen, so kann wegen der Tat-
diese begangen hat - verurteilt wird. sachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Unter-
suchung waren, ein Disziplinarverfahren nur dann
(2) Ein Ruht~standsbeamter, der vor seiner letzten
eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn diese
Verwendun9 schon r1us einem früheren Beamtenver-
Tatsachen, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes
hältnis in den Ruhestand getreten war, behält die
zu erfüllen, ein Dienstvergehen enthalten.
ihm aus dem früheren Beamtenverhältnis zustehen-
den Ansprü(he und Befugnisse (§ 9 Abs. 2), wenn er (3) Für die Entscheidung im Disziplinarverfahren
nur wegen ein~~s in dem letzten Beamtenverhältnis sind die tatsächlichen Feststellungen des strafgericht-
begangenen Dienstvergehens verurteilt wird und lichen Urteils bindend, auf welchen die Entschei•
keine der im § 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Be- dung des Strafgerichts beruht. Das Bundesdiszipli•
amtengesetzes bezPidmeten Handlungen Gegenstand nargericht kann jedoch die nochmalige Prüfung
der Verurleilu11g ist. solcher Feststellungen beschließen, deren Richtig-
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
keit seine Mitglieder übereinstimmend bezweifeln; - abgesehen von dem Fall des § 48 - zwangs-
dies ist in den Urteilsgründen (§ 65) zum Ausdruck weise vorgeführt werden.
zu bringen.
§ 14 § 19
Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, (1) Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Zu-
wenn die Beurteilung des Dienstvergehens von der stellungen werden ausgeführt
Beurteilung einer Frage abhängt, über die in einem 1. durch Ubergabe an den Empfänger gegen
anderen - schwebenden oder einzuleitenden - Empfangsschein oder, wenn er die An-
Verfahren entschieden werden soll. Das Disziplinar- nahme oder die Ausstellung des Empfangs-
verfahren ist spätestens nach der endgültigen Er- scheins verweigert, durch Anfertigung einer
ledigung dieses Verfahrens fortzusetzen. Die in dem Niederschrift darüber,
anderen Verfahren getroffenen tatsächlichen Fest-
stellungen sind nicht bindend, können aber der 2. durch eingeschriebenen Brief mit Rück-
schein,
Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde ge-
legt werden, ohne daß sie nochmals geprüft zu 3. nach den Vorschriften der Zivilprozeß-
werden brauchen. ordnung über die Zustellung von Amts
wegen,
§ 15
4. an Behörden auch durch Vorlegung der
(1) Die Einleitung oder Fortsetzung eines Diszi- Akten mit den Urschriften der zuzustellen-
plinarverfahrens wird nicht dadurch gehindert, daß den Schriftstücke; der Empfänger hat den
der Beschuldigte, nachdem er das Dienstv·ergehen Tag der Vorlegung in den Akten zu ver-
begangen hat geisteskrank oder sonst verhandlungs- merken.
unfähig geworden ist.
Zustellungen und Mitteilungen an den Bundes-
(2) In diesem Falle beantragt die Einleitungs- disziplinaranwalt werden durch Vorlegung der Ur-
behörde (§ 29) beim Amtsgericht die Bestellung schrift des zuzustellenden oder mitzuteilenden
eines Pflegers zur Wahrnehmung der Rechte des Schriftstücks bewirkt.
Beschuldigten in dem weiteren Verfahren. Das
Amtsgericht hat dem Antrag zu entsprechen. Der (2) Die Zustellung nach Absatz 1 Nummer 3 kann
Pfleger muß Beamter sein. durch jeden Beamten ausgeführt werden. Die öffent-
liche Zustellung wird auf Antrag der Einleitungs-
behörde oder des Untersuchungsführers von der Bun-
§ 16
desdisziplinarkammer bewilligt. Die zuzustellende
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden haben Ausfertigung ist an der Gerichtstafel der Bundes-
auf Ersuchen des Dienstvorgesetzten, des Unter- disziplinarkammer anzuheften; enthält das Schrift-
suchungsführers oder des Vorsitzenden eines stück eine Ladung, so ist außerdem ein Auszug
Bundesdisziplinargerichts in Disziplinarsachen Amts- einmalig in das Ministerialblatt des Bundesministe-
und Rechtshilfe zu leisten; um die eidliche Verneh- riums des Innern einzurücken.
mung von Zeugen und Sachverständigen können
(3) Alle anderen Mitteilungen erfolgen formlos.
nur die Amtsgerichte ersucht werden. Hat der
Dienstvorgesetzte um die Vernehmung ersucht, so (4) Der Beamte muß Zustellungen und Mittei-
entscheidet das Amtsgericht über die Vereidigung. lungen unter der Anschrift, die er seinem Dienst-
vorgesetzten angezeigt hat, gegen sich gelten lassen.
§ 17
§ 20
·(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen,
entscheiden - unbeschadet des § 16 Satz 2 - über Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vor-
die Form, in der Beweise zu erheben sind. Nieder- schriften des Gerichtsverfassungsgesetzes .(Sitzungs-
schriften über Aussagen von Personen, die ~chon polizei. Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung)
in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren und der Strafprozeßordnung anzuwenden, .soweit
vernommen worden sind, können im Disziplinar- nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens ent-
verfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet gegensteht.
werden. 2. Vorermittlungen
(2) Dienstliche Auskünfte von Behörden und Be-
§ 21
amten sind schriftlich einzufordern.
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht
(3) Uber jede Beweiserhebung ist eine Nieder-
eines Dienstvergehens rechtfertigen, so veranlaßt
schrift aufzunehmen.
der Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sach-
(4~ Die Vereidigung v,on Zeugen und Sachver- verhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind
ständigen ist nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug nicht nur die belastenden, sondern auch die ,ent-
oder wenn der Eid mit Rücksicht auf die Bedeutung lastenden und die für die Strafbemessung bedeut-
der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung samen Umstände zu ermitteln. ·
einer wahren Aussage erforderlich ist.
(2) Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ist
dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinaranwalt
§ 18 bekanntzugeben. Der 'Beschuldigte ist über die ihm
Der Beschuldigte kann im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Verfehlung unter Aufnahme einer
weder verhaftet noch vorläufig festgenommen noch Niederschrift zu hören; er kann sich auch schriftlich
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 765
äußern. Die Anhörung des Beschuldigten erfolgt in § 26
Abwesenheit des Bundesdisziplinaranwalts und des (1) Der Beschuldigte kann gegen die Disziplinar-
Verteidigers. Soweit es ohne Gefährdung des Unter- verfügung, wenn sie nicht von der obersten Dienst-
suchungszweckes geschehen kann, ist dem Beschul- behörde erlassen ist, innerhalb zweier Wochen nach
digten zu gestatten, die in den Vorermittlungen auf- Zustellung oder Eröffnung schriftlich Beschwerde
genommenen Niederschriften, beigezogenen Akten erheben. Die Beschwerde ist bei dem Dienstvorge-
und Schriftstücke einzusehen. setzten, der die Disziplinarverfügung erlassen hat,
(3) Der Beschuldigte kann bPantragen, daß weitere einzulegen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn wäh-
Ermittlungen vorgenomnwn W(~rden. Der Dienstvor- rend ihres Laufes die Beschwerde bei dem Dienst-
gesetzte mllsdwid<>t, ob d<'m An trag statt.zugeben ist. vorgesetzten eingelegt wird, der über sie zu ent-
(4) Als Dim1slvorgescd.zLe1 ]ill bei einem Ruhe-
scheiden hat.
standsbeamlen die vor Beginn des Ruhestandes für (2) Der Dienst.vorgesetzte, der die Disziplinarver-
den Beamlen zuletzt zuständig(~ oberste Dienst- fügung erlassen hat, ist nicht berechtigt, die Diszi-
behörde; sie kc1ru1 ihre Befugnisse auf nachgeordnete plinarstrafe aufzuheben oder zu mildern. Er hat die
Behörden übertragen. Besteht die hiernach zustän- Beschwerde spätestens innerhalb einer Woche dem
dige oberste Dicnsl.bd1örde nicht mehr, so bestimmt nächsthöheren Dienstvorgesetzten vorzulegen. Dieser
der Bundesrn in isl<'r dPs I rrnPrn, wer als Dienstvor- entscheidet. Die Entscheidung ist dem Bundesdiszi-
gesetzler qill plinaranwalt mitzuteilen.
§ 22
(1) \Nircl du rcb die Eriuitquugen ein Dienstver- (3) Gegen die Entscheidung auf die Beschwerde
gehen nicht festgestellt, oder hält der Dienst.vorge- ist weitere Beschwerde an den nächsthöheren
setzte eine Disziplinmstrnfe nicht für angezeigt, so Dienstvorgesetzten zulässig. Die Absätze 1 und 2
st.elJt er das Verfahren ein und teilt dies dem Be- gelten sinngemäß.
schuldigten und dem ßundcsclisziplinaranwalt mit.
(4) Gegen die nach Absatz 3 ergehende Be-
(2) Ungeachtet der Einstellung kann der höhere schwerdeentscheidung kann der Beschuldigte die
Dienstvorgesetzte wegen desselben Sachverhalts eine Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer bean-
Disziplinarstrafe verhängen oder die Einleitungsbe- tragen Der Antrag ist schriftlich einzureichen und
hörde das förrn I iche Diszipl imirverfahren einleiten. zu begründen. Die Absätze 1 und 2 gelten sinn-
gemäß Der Dienstvorgesetzte, der die Beschwerde-
§ n entscheidung erlassen hat, legt den Antrag mit
seiner Stellungnahme der Bundesdisziplinarkammer
Stellt der Dienslvorgesctzle das Verfahren nicht
vor. Diese kann Beweise wie im förmlichen Diszi-
ein, und hält C'r seine Strafgewalt für ausreichend,
plinarverfahren erheben. Sie entscheidet über die
so verhängt er die Disziplinarstrafe. Andernfalls
Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung ohne
führt er die Entscheidung des höheren Dienstvorge-
mündliche Verhandlung endgültig durch Beschluß;
setzten oder der Einleitunqsbehörde herbei.
sie kann die Disziplinarverfügung aufrechterhalten
oder aufheben, aber nicht ändern. Die Entscheidung
:i. Disziplinarverfügung ist zu begründen.
§ 24
(5) Ober eine Disziplinarverfügung oder Be-
(1) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und schwerdeentscheidung der obersten Dienstbehörde
Verweisen r1egen die ihrn nachgeordneten Beamten entscheidet auf Antrag des Beschuldigten der
befugt. Bundesdisziplinarhof. Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Geldbußen können verhängen
l. die oberste Dienstbehörde bis zum zulässi-
§ 27
gen I-Iöcbstbetrage (§ 6),
( 1) Stellt das Bundesdisziplinargericht in den Fäl-
2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar len des § 26 Abs. 4 und 5 ein Dienstvergehen nicht
nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zur fest und hebt es aus diesem Grunde die Disziplinar-
Hälfte des zuWssigen Höchstbetrages,
verfügung auf, so ist eine erneute Ausübung der
3. die übrigen Dienstvorgesetzten bis zu einem Disziplinargewalt gegen den Beschuldigten nur auf
Viertel des zulässigen Höchstbetrages. Grund solcher Tatsachen und Beweismittel zulässig,
(3) Die oberste Dienstbehörde kann für ihren Ge- die dem Bundesdisziplinargericht bei seiner Ent-
schäftsber1:.~ich die Befugnis der im Absatz 2 Num• scheidung nicht bekannt waren.
rner 3 bezeichneten Dienstvorgesetzten zur Verhän-
(2) Im übrigen können der höhere Dienstvor-
gung von Geldbußen weiter abstufen.
gesetzte oder die oberste Dienstbehörde eine Diszi-
plinarverfügung des nachgeordneten Dienstvor-
§ 25 gesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von
Die Disziplinarstrafe wird durch eine schriftliche, ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung innerhalb
mit Gründen versehene Disziplinarverfügung ver- eines Jahres, nachdem sie erlassen ist, aufheben
hängt, die dern Beschuldigten zuzustellen oder zu und in der Sache anders entscheiden oder die Ein-
eröffnen ist; über die Eröffnung ist eine Nieder- leitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ~er-
schrift aufzuneh rnc;n Dem Bundesdisziplinaranwall: anlassen. Vor der Entscheidung i.st der Beschuldigte
ist die Disziplinarverfügung mitzuteilen. zu hören. § 26 gilt sinngemäß.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
4. Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens § 30
§ 28 (1) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Ämter,
die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt
(1) Das förmliche Disziplinarverfahren gliedert stehen, und beabsichtigt die Einleitungsbehörde, zu
sich in die Untersuchung und in das Verfahren vor deren Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört,
dem Bundesdisziplinargericht. Es wird durch schrift- ein förmliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein-
liche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. zuleiten, so teilt sie dies den für die anderen Ämter
Die Verfügung wird dem Beschuldigten und dem zuständigen Einleitungsbehörden mit. Ein weiteres
Bundesdisziplinaranwalt zugestellt. Die Einleitung Disziplinarverfahren kann gegen den Beschuldigten
wird mit der Zustellung an den Beschuldigten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet
wirksam. werden.
(2) Der Beamte kann die Einleitung des förm-
lichen Disziplinarverfahrens gegen sieb beantragen, (2) Bekleidet ein Beschuldigter mehrere Amter,
um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen,
zu reinigen. Lehnt die Einleitungsbehörde die Ein- so kann nur die für das Hauptamt zuständige Ein-
leitung ab, so hat sie ihm bekanntzugeben, daß ein leitungsbehörde ein förmliches Disziplinarverfahren
Grund für die Einleitung nicht vorliegt. Auf seinen gegen ihn einleiten. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
Antrag ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. sprechend.
Für Beamte auf Widerruf gilt § 107 sinngemäß.
(3) Die Einleitungsbehörde kann Disziplinarver-
fahren, die sie gegen mehrere Beschuldigte wegen
§ 29 des gleichen Sachverhalts eingeleitet hat, bis zum
Eingang der Anschuldigungsschrift bei der Bundes-
(1) Einleitungsbehörden sind
disziplinarkammer (§ 53) durch Verfügung mitein-
a) für Beamte, hinsichtlich derer der Bundes- ander verbinden und wieder trennen.
präsident das Ernennungsrecht ausübt, mit
Ausnahme der unter Buchstabe c bezeichne- (4) Sind mehrere Einleitungsbehörden beteiligt, so
ten, die fü'r die Dienstaufsicht zuständigen entscheiden auf Antrag einer Einleitungsbehörde die
obersten Bundesbehörden; diese können zuständigen obersten Dienstbehörden gemeinsam
ihre Befugnis mit Zustimmung des Bundes- über Verbindung und Trennung der Verfahren und
ministers des Innern auf unmittelbar nach- darüber, welche Einleitungsbehörde für den Fort-
geordnete Behörden übertragen, sie jedoch gang des Verfahrens zuständig sein soll.
im Einzelfalle wieder an sich ziehen,
b) für andere Beamte, mit Ausnahme der
unter Buchstabe c bezeichneten, die für die 4 a. Bundesdisziplinaranwalt
Ernennung zuständigen Behörden,
§ 30 a
c) für Beamte der bundesunmittelbaren Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des Aufgabe des Bundesdisziplinaranwalts ist es, die
öffentlichen Rechts die Behörden, die der einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu
für die Aufsicht zuständige Bundesminister sichern und das Interesse der Verwaltung und der
im Benehmen mit dem Bundesminister des Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahr-
Innern bestimmt, zunehmen. Der Bundesdisziplinaranwalt muß die
d) (weggefallen). Fähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen
Gericht oder auf Grund der vorgeschriebenen Prü-
Die obersten Bundesbehörden können auch für die fungen an einem allgemeinen Verwaltungsgericht
unter Buchstaben b und c genannten, ihrer Aufsicht erlangt haben.
unterstehenden Beamten die Befugnis der Ein-
leitungsbehörde allgemein oder im Einzelfalle an
sich ziehen. § 30 b
(2) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der (1) Der Bundesdisziplinaranwalt untersteht dem
Beschuldigte im Zeitpunkt der Einleitung untersteht, Bundesminister des Innern. Dieser kann mit Zu-
bei einem nicht wiederbeschäftigten Wartestands- stimmung der Bundesregierung allgemeine Grund-
beamten und bei einem Ruhestandsbeamten die Be- sätze für die Tätigkeit des Bundesdisziplinaranwalts
hörde, die bei seinem Eintritt in den Wartestand aufstellen und ihm im Einzelfalle im Einvernehmen
oder in den Ruhestand zuständig war; besteht diese mit der zuständigen obersten Bundesbehörde
Behörde nicht mehr, so bestimmt die oberste Bundes- Weisungen erteilen.
behörde, welche Behörde zuständig ist. Die Zu-
(2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann, um seine
ständigkeit der Einleitungsbehörde nach Satz 1 wird
Aufgaben und Befugnisse bei den Einleitungs-
durch eine Beurlaubung oder Abordnung des Be-
behörden wahrzunehmen, von diesen vorgeschla-
schuldigteH nicht berührt.
gene geeignete Beamte als Beauftragte bestellen;
(3) Der Bundesminister für Verkehr ist Einlei- sie müssen die. Fähigkeit zum Richteramt an eine,m
tungsbehörde für die Vorstandsmitglieder der Deut- ordentlichen Gericht oder auf Grund der vorge-
schen Bundeshr1hn. Der Vorstand der Deutschen Bun- schriebenen Prüfungen an einem allgemeinen Ver-
desbahn ist Einleitungsbehörde für die Beamten der waltungsgericht erlangt haben. Die Beauftragten
Deutschen Bundesbc.lrn, soweit nicht nach Absatz 1 sind bei der Erfüllung ihrer Au~gaben an die Wei-
Buchstabe b eine andere Behörde zuständig ist.. sungen des Bundesdisziplinaranwalts gebunden.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 767
§ 30 C § 33
Der Bundesdisziplinaranwalt kann im Einver- (1) Zuständig ist die Bundesdisziplinarkammer,
nehmen mit der obersten Dienstbehörde ihm ge- in deren Bezirk der Beschuldigte bei Einleitung des
boten erscheinende Ermittlungen selbst durchführen förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienst-
oder durch seine Beauftragten durchführen lassen. lichen Wohnsitz hat. Liegt der dienstliche Wohn-
sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
§ 30 d gesetzes, so ist die für den Sitz der Bundesregie-
rung zuständige Bundesdisziplinarkammer zustän-
Hält der Bundesdisziplinaranwalt die Durchfüh- dig; für bestimmte Arten von Beamten im Grenz-
rung eines förmlichen Disziplinarverfahrens für dienst kann jedoch die oberste Bundesbehörde im
geboten, so hat die Einleitungsbehörde seinem An~ Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
trag stattzugeben. Auf sein Ersuchen sind ihm die die dem dienstlichen Wohnsitz am nächsten liegende
Disziplinarakten mit allen Unterlagen, einschließ- Bundesdisziplinarkammer als zuständig bezeichnen.
lich der Personalakten, vorzulegen.
(2) Bei wiederbeschäftigten Wartestandsbeamten
ist der Sitz der Behörde, bei anderen Wartestands-
4 b. Verteidigung beamten und bei Ruhestandsbeamten der Wohnsitz
oder, wenn ein Wohnsitz im Geltungsbereich des
§ 30 e
Grundgesetzes nicht besteht, der letzte dienstliche
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Wohnsitz maßgebend.
Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers be- § 34
dienen. Das gleiche Recht hat .der Beamte im Falle
des § 105 dieses Gesetzes, der Versorgungsberech- Streitigkeiten über die Zuständigkeit von Bundes-
tigte im Falle des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen disziplinarkammern entscheidet auf Antrag einer
Beamtengesetzes. Von Amts wegen wird ein Ver- Bundesdisziplinarkammer oder einer anderen am
teidiger, abgesehen von dem Fall des § 48 Abs. 1 Verfahren beteiligten Behörde der Bundesdiszipli-
Satz 3, nicht bestellt. Dem Verteidiger steht das narhof durch Beschluß.
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, im gleichen § 35
Umfang zu wie dem Beschuldigten.
(1) Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer sind
(2) Verteidiger können die bei einem deutschen der Vorsitzende, seine Stellvertreter, rechtskundige
Gericht zugelassenen Rechtsanwälte, Verwaltungs- und andere Beisitzer.
rechtsräte und Rechtslehrer an deutschen Hoch-
(2) Die Mitglieder müssen auf Lebenszeit er-
schulen sowie Vertreter der Gewerkschaften und
nannte Bundesbeamte sein, die das fünfundreißigste
Berufsverbände der Beamten oder andere Beamte
Lebensjahr vollendet haben. Die Beisitzer müssen
sein. Als Verteidiger bei dem Bundesdisziplinar-
bei ihrer Ernennung den dienstlichen Wohnsitz im
hof sind . nur Personen zugelassen, welche die
Bezirk der Bundesdisziplinarkammer haben.
Fähigkeit zum Richteramt an einem ordentlichen
• Gericht oder auf Grund der vorgeschriebenen (3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die
Prüfungen an einem allgemeinen Verwaltungs- rechtskundigen Beisitzer müssen die Fähigkeit zum
gericht haben. Richteramt an einem ordentlichen Gericht oder auf
Grund der vorgeschriebenen Prüfungen an einem
5. Bundesdisziplinargerichte allgemeinen Verwaltungsgericht haben.
(4) Der Vorsitzende einer Bundesdisziplinar-
§ 31
kammer kann zugleich zum Vorsitzenden von
(1) Bundesdisziplinargerichte sind die Bundes- höchstens zwei weiteren Bundesdisziplinarkammern
disziplinarkammern und der Bundesdisziplinarhof. ernannt werden.
(2) Die Bundesdisziplinargerichte sind unab- § 36
hängig und nur de:rh Gesetz unterworfen. (1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter wer-
(3) Die Mitglieder der Bundesdisziplinargerichte den vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt.
üben ihre Tätigkeit in richterlicher Unabhängigkeit Der Bundesminister des Innern bestellt die Beisitzer
aus. der Bundesdisziplinarkammer auf 3 Jahre; er kann
sie bei Ablauf ihrer Amtszeit wiederbestellen.
a) B u n d e s d i s z i p 1 i n a r k a m m e r n
(2) Wird während der Amtszeit die Bestellung
§ 32 neuer Beisitzer' erforderlich, so werden sie nur für
den Rest der Amtszeit bestellt.
(1) Der Bundesminister des Innern errichtet
durch Verordnung die Bundesdisziplinarkammern; (3) Die obersten Bundesbehörden und die Spit-
er bestimmt deren Sitz und Bezirk. Er kann bei zenorganisationen der Gewerkschaften und Berufs-
einer Bundesdisziplinarkammer mehrere Abtei- verbände der Beamten können für die nach § 37
lungen bilden. Er regelt den Geschäftsgang. zweiter Halbsatz zu bestellenden Beisitzer Vor-
schläge machen.
(2) Bei jede1 Bundesdisziplinarkammer besteht
eine Geschäftsstelle. Sie hat die Aufgaben der Ge- § 37
richtskasse. Die Aufgaben der Geschäftsstelle einer Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet mit drei
Bundesdisziplinarkammer können mit Zustimmung Mitgliedern, dem Vorsitzenden (oder seinem Stell-
des Bundesministers des Innern von anderen vertreter) und zwei Beisitzern, von denen einer
Dienststellen übernommen werden. rechtskundig sein muß; einer der Beisitzer soll der
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Laufbahn und möglichsl dem Verwaltungszweig des wi.rd durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von
Beschuldigten angehören. den hauptamtlichen Mitgliedern des Bundesdiszipli-
narhofes zu beschließen ist.
§ 38 (4) (weggefallen).
(1) Der Vorsitzende kann Beisitzern, die sich ohne (5) Im übrigen gelten § 32 Abs. 2, § 35 Abs. 2
vorherige Entschuldi.gung ihren Pflichten entziehen, Satz 1 und Abs. 3, §§ 36, 38 bis 40 sinngemäß mit
die dadurch verursachten Auslagen auferlegen. Bei der Maßgabe, daß die §§ 38 bis 40 auf die haupt-
nachträglicher genügender Entschuldigung kann er amtlichen richterlichen Beisitzer keine Anwendung
seine Anordnung ganz oder teilweise aufheben. finden.
(2) Auf Einspruch des Betroffenen entscheidet die § 42
Bundesdisziplinarkammer endgültig. Der Betroffene
darf bei der Entscheidung nicht mitwirken. (1) Will ein Disziplinarsenat in einer Rechtsfrage
von der Entscheidung eines anderen Disziplinar-
senats oder des Großen Disziplinarsenats (Absatz 3)
§ 39 abweichen, so hat er die Rechtsfrage unter Begrün-
dung seiner Rechtsauffassung an den Großen Dis-
Ein Mitglied der Bundesdisziplinarkammer, gegen
ziplinarsenat zu verweisen. Dies gilt nicht, wenn
das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen der Senat, von dessen Entscheidung er abweichen
eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens
will. der Abweichung zustimmt.
ein Strafverfahren eingeleitet oder dem nach § 6
Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes die Führung (2) Ein Disziplinarsenat kann die Entscheidung
seiner Dienstgeschäfte verboten ist, kann während des Großen Disziplinarsenats auch in einer Rechts-
dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeiführen,
Amt nicht ausüben. wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
§ 40 sprechung es erfordern. Hält der Bundesdisziplinar-
anwalt aus einem solchen Grunde die Entscheidung
(1) Das Amt eines Beisitzers der Bundesdiszipli-
des Großen Disziplinarsenats für erforderlich, so ist
narkammer erlischt, wenn der Beisitzer
die Sache dem Großen Disziplinarsenat vorzulegen.
1. im Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe
oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer (3) Der Große Disziplinarsenat besteht aus dem
Geldstrafe oder im förmlichen Disziplinar- Präsidenten des Bundesdisziplinarhofs, seinen Stell-
verfahren zu Geldbuße oder einer schwe- vertretern und je einem richterlichen Mitgliede.
reren Strafe rechtskräftig verurteilt wird, (4) Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des
2. (weggefallen), dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem
Lebensalter nach jüngsten Mitglieds nicht mitge-
3. in den Wartestand oder in ein Amt außer- zählt; der Berichterstatter hat jedoch immer Stimm-
ha.lb des Bezirks der Bundesdisziplinar-
recht.
kamm er versetzt wird, oder
4. auf andere Weise aus dem Hauptamt (5) Die Entscheidung der Rechtsfrage durch den
scheidet, das er bei seiner Bestellung be- Großen Disziplinarsenat ist in der zu entscheiden-
kleidet hat. den Sache bindend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 tritt § 43
das Erlöschen des Amtes als Beisitzer mit Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Versetzungsver- Jeder Disziplinarsenat beschließt mit drei richter-
fügung ein, es sei denn, daß der Beamte dem Er- lichen Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
löschen des Beisitzeramtes widersprochen hat. Er entscheidet in der Hauptverhandlung mit drei
richterlichen Mitgliedern einschließlich des Vor-
sitzenden, und zwei weiteren Mitgliedern. Eines
b) Bundes d i s z i p 1 in a r h o f dieser weiteren Mitglieder soll der Laufbahn und
möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beschul-
§ 41
digten angehören.
(1) Der Bundesdisziplinarhof wird bei dem Bun-
desverwaltungsgericht errichtet. Er gliedert sich in
Disziplinarsenate. Das Nähere bestimmt der Bun- 6. Untersuchung
desminister des InLern.
§ 44
(2) Der Bundesdisziplinarhof besteht aus einem
Präsidenten, seinen Stellvertretern, richterlichen und (1) Die Einleitungsbehörde kann im Einverneh-
anderen Beisitzern. men mit dem Bundesdisziplinaranwalt von der
Untersuchung absehen, wenn sie den Sachverhalt
(3) Für die Geschäftsverteilung bei dem Bundes- für aufgeklärt ansieht; sie hat den Beschuldigten
disziplinarhof gelten die Vorschriften der §§ 62 davon in Kenntnis zu setzen.
bis 69 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den (2) Andernfalls bestellt sie bei oder nach der
Senatspräsidenten und den beiden dem Dienstalter Einleitung des Verfahrens einen Beamten zum
nach, bei gleichem Dienstalter dem Lebensalter nach Untersuchungsführer in dem Verfahren und teilt
ältesten richterlichen Beisitzern. Der Geschäftsgang dies dem Beschuldigten mit. Zu Untersuchungs-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952
führern können nur Beamte bestellt werden, welche § 49
die Fähigkeit zum Richteramt an einem ordent- (1) Der Beschuldigte kann an den Beweis-
lichen Gericht haben. erhebungen teilnehmen. Er ist zu allen Beweis-
(3) Der Untersuchungsführer ist in der Durch- erhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen und
führung der Untersuchung unabhängig und, abge- Durchsuchungen, zu laden. Der Untersuchungs-
sehen von den Fällen des § 50, an Weisungen nicht führer kann den Beschuldigten von der Teilnahme
gebunden. Sein Amt erlischt aus den gleichen ausschließen, wenn er dies aus besonderen dienst-
Gründen wie das Amt eines Beisitzers der Bundes- lichen Gründen oder mit Rücksicht auf den Unter-
disziplina:rkammer nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 oder 4. suchungszweck für erforderlich hält; der Beschul-
Er kann abberufen werden, wenn die Voraus- digte ist jedoch über das Ergebnis dieser Beweis-
setzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 bei ihm eintreten. erhebungen zu unterrichten.
Uber seine Ablehnung entscheidet die Einleitungs-
(2) Der Untersuchungsführer soll Beweisanträgen
behörde. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Beschuldigten stattgeben, soweit sie für die
an die Bundesdisziplinarkammer zulässig; diese
Schuldfrage, das Strafmaß oder für die Gewährung
entscheidet endgültig.
eines Unterhaltsbeitrages (§ 64) von Bedeutung sein
(4) (weggefollen). können.
§ 45 (3) (weggefallen).
(1) Der Unlersuchungsführer hat einen Schrift- § 50
führer zuzuziehen und ihn, wenn er nicht Beamter
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt ist zu allen :ße-
ist, auf dieses Amt zu vereidigen.
weiserhebungen, abgesehen von Beschlagnahmen
(2) Uber die Ablehnung des Schriftführers ent- und Durchsuchungen, zu laden. Er kann daran teil-
scheidet der Untersuchungsführer. Gegen die Ent- nehmen, sich aber auch jederzeit durch Einsicht-
scheidung ist Beschwerde an die Bundesdisziplinar- nahme in die Akten über den Stand der Unter-
kammer zulässig; diese entscheidet endgültig. suchung unterrichten. Seinen Beweisanträgen muß
der Untersuchungsführer stattgeben.
§ 46 (2) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen,
Der Untersuchungsführer kann Zeugen und Sach- die Untersuchung auf neue Punkte, die den Ver-
verständige eidlich vernehmen. Er kann Beschlag- dacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, zu er-
nahmen und Durchsuchungen anordnen und sie durch strecken. Der Untersuchungsführer muß den An-
die dazu sonst berufenen Behörden ausführen lassen. trägen entsprechen; er kann von sich aus die Unter-
Polizeibehörden und Bundesdisziplinaranwalt sind suchung auf neue Punkte ausdehnen, wenn der
nicht befugt, eine Beschlagnahme oder Durchsuchung Bundesdisziplinaranwalt zustimmt. Der Unter-
im Disziplinarverfahren anzuordnen. suchungsführer hat dem Beschuldigten Gelegenheit
zu geben, sich auch zu. den neuen Anschuldigungen
zu äußern.
§ 47
§ 51
Der Beschuldigte ist zu Beginn der Untersuchung
zu laden und, falls er erscheint, zu vernehmen, auch (1) Hält der Untersuchüngsführer das Ziel der
wenn er bereits während der Vorermittlungen ge- Untersuchung für erreicht, so hat er dem Beschul-
hört worden ist. Ist er aus zwingenden Gründen am digten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu
Erscheinen verhindert, und hat er dies rechtzeitig äußern. Er hat dem Beschuldigten zuvor auf Antrag
mitgeteilt, so ist er erneut zu laden. Der Bundes- Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit nicht ge-
disziplinaranwalt ist ebenfalls zu laden. setzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Nach der abschließenden Anhörung des Be-
§ 48 schuldigten (Absatz 1 Satz 1) legt der Untersuchungs-
führer die Akten mit einem zusammenfassenden
(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Bericht der Einleitungsbehörde vor. Dem Bundes-
Geisteszustand des Beschuldigten kann die Bundes-
disziplinaranwalt ist der Bericht mitzuteilen.
disziplinarkammer auf Antrag des Untersuchungs-
führers anordnen, daß der Beschuldigte in eine
öffentliche Heil- und Pflegeanstalt gebracht und § 52
dort verwahrt und untersucht wird. Der Unter- (1) Die Einleitungsbehörde muß das förmliche
suchungsführer hat den Beschuldigten von dem An- Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der
trag in Kenntnis zu setzen. Hat der Beschuldigte Bundesdisziplinarkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3),
nicht selbst einen Verteidiger beigezogen, so be- einstellen, wenn
stellt der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer
von Amts wegen für dieses Untersuchungsverfahren 1. es nicht rechtswirksam eingeleitet oder
einen Verteidiger und stellt ihm den Beschluß zu. sonst unzulässig ist,
Als Verteidiger kann auch ein geeigneter Beamter 2. der Beschuldigte stirbt,
bestellt werden.
3. der Beschuldigte aus dem Beamtenverhält·
. (2) Gegen den Beschluß ist Beschwerde zulässig; nis ausscheidet oder entlassen wird,
sie hat aufschiebende Wirkung.
4. bei einem Ruhestandsbeamten die Folgen
(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf nicht einer gerichtlichen Verurteilung nach § 132
länger als sechs Wochen dauern. des Deutschen Beamtengesetzes eintreten,
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
5. der Beschuldigte als Ruhestandsbeamter plinaranwalt nach Ergänzung der Vorermittlungen
auf seine Rechte als solcher der obersten oder der Untersuchung einen Nachtrag zur An-
Dienstbehörde gegenüber schriftlich ver- schuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des
zichtet. Durd1 einen solchen Verzicht er- Verfahrens beantragt.
löschen die Ansprüche auf Ruhegehalt und (5) § 48 gilt sinngemäß; eines Antrages bedarf es
Hint:erbliebenenversorgung sowie die Be- nicht.
fugnis, die Amtsbezeichnung und die im
Zusa.rnmenhang mit dem früheren Amt ver- (6) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tat-
liehenen Titel zu führen und die Dienst- sachen, zu denen sich der Beschuldigte weder in den
kleidung zu tragen. Vorermittlungen noch in der Untersuchung hat
äußern können, oder leidet das in zulässiger Weise
(2) Die Einleitungsbehörde kann das förmliche
eingeleitete Disziplinarverfahren an anderen Ver-
Disziplinarverfahren, solange es noch nicht bei der
fahrensmängeln, so kann der Vorsitzende der
Bundesdisziplinarkammer anhängig ist (§ 53 Abs. 3),
Bundesdisziplinarkammer die Anschuldigungsschrift
einstellen, \venn sie dies nach dem Ergebnis der
an den Bundesdisziplinaranwalt zur Beseitigung der
Untersuchung oder aus anderen Gründen für an-
Mängel zurückgeben. Absatz 4 gilt sinngemäß.
gebracht hält Sie kann in diesem Falle auch eine
Disziplinarstrafe im Rahmen der ihr nach § 11 Abs. 2
und § 24 zustehenden Befugnis verhängen oder, § 54
wenn sie ihre Disziplinargewalt nicht für aus- (1) Die Bundesdisziplinarkammer kann bei ihr
reichend hält, die Entscheidung des höheren Dienst- anhängige Disziplinarverfahren in jeder Lage durch
vorgesetzten herbeiführen. Wird eine Disziplinar- Beschluß miteinander verbinden oder wieder trennen.
strafe verhängt, so können die Kosten des Ver-
fahrens d~m Beschuldigten auferlegt werden. Die (2) Der Bundesdis~iplina;hof kann Disziplinar-
Einleitungsbehörde kann das Verfahren auch dann verfahren, die bei verschiedenen Bundesdisziplinar-
einstellen, wenn sie ein Dienstvergehen zwar für kammern anhängig sind, auf Antrag des Bundes-
erwiesen, eine der in § 11 Abs. 1 aufgeführten disziplinaranwalts, einer Einleitungsbehörde, einer
Strafen aber nicht für gerechtfertigt hält, und wenn beteiligten Bundesdisziplinarkammer oder eines
seit dem Dienstvergehen mehr als fünf Jahre ver- Beschuldigten in jeder Lage durch Beschluß mitein-
strichen sind (§ 3 Abs. 2) oder das Verfahren sich ander verbinden oder wieder trennen und die zu-
gegen einen Ruhestandsbeamten richtet. ständige Bundesdisziplinarkammer bestimmen.
(3) Beabsichtigt die Einleitungsbehörde das Ver-
§ 55
fahren einzustellen, so teilt sie das dem Bundes-
disziplinaranwalt mit. Widerspricht dieser der Ein- Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer
stellung innerhalb zweier Wochen nach Eingang der stellt dem Beschuldigten eine Ausfertigung der An-
Mitteilung, so übersendet ihm die Einleitungs- schuldigungsschrift und der Nachträge (§ 53 Abs. 4)
behörde die Akten zur Fertigung der Anschul- zu und bestimmt eine Frist, innerhalb deren der Be-
rligungsschrift. Andernfalls stellt die Einleitungs- schuldigte sich schriftlich äußern kann.
behörde dem Beschuldigten und dem Bundesdiszi-
plinaranwalt die mit Gründen versehene Einstel-
§ 56
lungsverfügung zu.
(1) Ist die Anschuldigungsschrift dem Beschuldig-
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-
ten innerhalb von vier Monaten nach der Zustellung
satzes 2 Satz 1, 2 und 4 gelten § 22 Abs. 2 und § 27
der Einleitungsverfügung (§ 28 Abs. 1) nicht zuge-
sinngemäß.
stellt, so kann er die Entscheidung der Bundes-
disziplinarkammer beantragen. Diese .hat vor ihrer
'1. Verfahren vor der Bundesdisziplinarkammer Entscheidung dem Bundesdisziplinaranwalt und der
bis zur Hauptverhandlung Einleitungsbehörde Gelegenheit zu geben, sich
binnen drei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Sie
§ 53 kann verlangen, daß ihr alle bisher entstandenen
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt verfaßt eine An- Ermittlungs- und Untersuchungsunterlagen vorge-
schuldigungsschrift und legt sie mit den Akten der legt werden.
Bundesdisziplinarkammer vor. (2) Die Bundesdisziplinarkammer kann be-
(2) Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, schließen, daß innerhalb einer von ihr bestimmten
in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Frist entweder die Anschuldigungsschrift vorgelegt
Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese oder das Verfahren eingestellt wird. Der Beschluß
Tatsachen zuungunsten des Beschuldigten nur inso- ist dem Beschuldigten, dem Bundesdisziplinaranwalt
weit verwerten, als ihm in der Untersuchung Ge- und der Einleitungsbehörde zuzustellen.
legenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. (3) Der Lauf der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
(3). Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift Frist ist gehemmt, solange das Verfahren nach den
ist das Verfahren bei der Bundesdisziplinarkammer §§ 13 oder 14 ausgesetzt ist.
anhängig.
§ 57
(4) Teilt der Bundesdisziplinaranwalt der Bundes-
dis_ziplinarkammer mit, daß neue Anschuldigungs- Der Beschuldigte kann nach Zustellung der An•
punkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht schuldigungsscbrift die der Bundesdisziplinarkam-
werden so1len_ so hat die Bundesdisziplinarkammer mer vorliegenden Akten einsehen und daraus Ab-
das Verfahren auszusetzen, bis der Bundesdisz1- 'lchrift nehmen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 771
§ 58 Gesamtbeurteilung erheblich sein können, sind sie
vorzutragen. Ist der Beschuldigte erschienen, so
(1) Nach Ablauf der Frist des § 55 setzt der Vor-
wird er gehört.
sitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und
]ädt hierzu den Bundesdisziplinaranwalt, die Ein- (2) Nach Anhörung des Beschuldig-ten werden die
leitungsbehörde und den Beschuldigten. Er lädt Zeugen und Sachverständigen vernommen, soweit
ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren per- nicht der Beschuldigte und der Bundesdiszipi.'mar-
sönliches Erscheinen er für erforderlich hält; ihre anwalt auf die Vernehmung verzichten oder die
Namen sollen in den Ladungen des Bundesdiszi- Bundesdisziplinarkammer sie für unerheblich erklärt.
plinaranwalts, der Einleitungsbehörde und des Be- (3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn sie
schuldigten angegeben werden. Ebenso- ordnet er weitere Beweiserhebungen für erforderlich hält,
die Herbeischaffung anderer Beweismittel an, die er neue Zeugen oder Sachverständige vernehmen oder
für notwendig hält. eines ihrer Mitglieder damit beauftragen oder eine
(2) (weggefallen). Behörde darum ersuchen.
(3) Zwischen der Zustellung der Ladung und der (4) Vor Schluß der Beweisaufnahme ist ein an-
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens wesender bevollmächtigter Beamter der Einleitungs-
einer Woche liegen, wenn der Beschuldigte nicht behörde auf seinen Antrag zu hören.
auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als (5) Nach Schluß der Beweisaufnahme werden der
Verzicht, wenn der Beschuldigte sich auf die Haupt- Bundesdisziplinaranwalt, sodann der Beschuldigte
verhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, daß die und sein Verteidiger gehört. Der Beschuldigte hat
Frist nicht eingehalten sei. Liegt der dienstliche das letzte Wort.
Wohnsitz oder der Wohnort des Beschuldigten im
§ 62
Ausland, so hat der Vorsitzende die Frist ange-
messen zu verlängern. (1) Die Bundesdisziplinarkammer kann zum Ge-
genstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungs-
8. Hauptverhandlung punkte machen, die in der Anschuldigungsschrift
und ihren Nachträgen dem Beschuldigten als
§ 59 Dienstvergehen zur Last gelegt werden.
(1) Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn (2) Die im Disziplinarverfahren oder in einem an-
der Beschuldigte nicht erschienen ist. Er kann sich deren gesetzlich geordneten Verfahren erhobenen
durch einen Verteidiger vertreten lassen. Der Vor- Beweise können der Urteilsfindung zugr·unde gelegt
sitzende der Bundesdisziplinarkammer kann aber, werden, soweit sie Gegenstand der Hauptverhand-
sofern der Beschuldigte seinen dienstlichen Wohn- lung waren. Uber das Ergebnis der Beweisaufnahme
sitz nicht im Ausland hat, das persönliche Erscheinen entscheidet die Bundesdisziplinarkammer nach ihrer
des Beschuldigten anordnen und ihm dabei an- freien Uberzeugung, soweit sich nicht aus § 13
drohen, daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger Abs. 3 etwas anderes ergibt.
zu seiner Vertretung nicht zugelassen werde.
(2) Ist der Beschuldigte vorübergehend verhand-
lungsunfähig, so kann das Verfahren bis zur Dauer § 63
von vier Wochen ausgesetzt werden; ist er aus (1) Das Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch
zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und oder Einstellung des Verfahrens lauten.
hat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer
(2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein
Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
Dienstvergehen nicht erwiesen ist.
§ 60 (3) Die Bundesdisziplinarkammer hat das Verfah-
(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Der ren einzustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52
Bundesminister des Innern und die von ihm ermäch- Abs. 1 vorliegen; vor Beginn der Hauptverhandlung
tigten Personen sowie Vorgesetzte des Beschuldigten kann sie es in diesen Fällen durch Beschluß ein-
oder von ihnen beauftragte Beamte können der stellen. Sie hat das Verfahren durch Urteil ein-
Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende der Bun- zustellen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2
desdisziplinarkammer kann andere Personen zu- Satz 4 vorliegen.
lassen, wenn ein durch körperliche Gebrechen be-
§ 64
hinderter Beschuldigter ihrer zur Hilfeleistung
bedarf. (1) Die Bundesdisziplinarkammer kann in einem
auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberken-
(2) (weggefallen).
nung des Ruhegehalts lautenden Urteil dem Ver-
§ 61 urteilten einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit
(1) In der Hauptverhandlung trägt ein vom Vor- oder auf bestimmte Zeit bewilligen, wenn besondere
sitzenden aus den Mitgliedern der Bundesdiszi- Umstände eine mildere Beurteilung zulassen, der
plinarkammer ernannter Berichterstatter in Ab- Verurteilte nach seiner wirtschaftlichen Lage der
wesenheit der Zeugen das Ergebnis des bisherigen Unterstützung bedürftig und ihrer nicht unwürdig
Verfahrens vor. Dabei können Niederschriften über erscheint. Der Unterhaltsbeitrag darf höchstens
Beweiserhebungen aus dem Disziplinarverfahren fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts be-
oder einem anderen gesetzlich geordneten Verfah- tragen, das der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in
ren durch Vc~rlesen zum Gegenstand der Hauptver- dem das Urteil gefällt wird, erdient hätte oder er-
handlung gemocht werden. Soweit die Personalakten dient hatte; er ist nach Hundertteilen dieses Ruhe-
des Beschuldigten Tatsachen enthalten, die für die geI-1:aI ts zu bemessen.
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Die Bundesdisziplinarkammer kann bestim- soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung,
men, daß der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise eine Straffestsetzung oder eine dritte Person be-
an Personen, zu deren Unterhalt der Verurteilte ge- treffen.
setzlich verpflichtet ist, gezahlt wird; nach Rechts- (2) Die Beschwerde ist bei der Bundesdisziplinar-
kraft des Urteils kann dies auch die oberste Dienst- kammer innerhalb zweier Wochen seit Bekanntgabe
behörde bestimmen. der Entscheidung einzulegen; die Beschwerdefrist
(3) Die Zilhlun~J des Unterhaltsbeitrages beginnt wird jedoch auch gewahrt, wenn während ihres
im Zeitpunkt des Verlust.es der Dienst- oder Ver- Laufes die Beschwerde beim Bundesdisziplinarhof
sorgungsbezüge. eingelegt wird.
(4) Der Unfnhaltsbeitrag erlischt, wenn der Ver- (3) Die Bundesdisziplinarkammer kann der Be-
urteilte wif:cl<!r zum Beamten ernannt wird. Im schwerde abhelfen. Andernfalls entscheidet der
übrigen w~Hcn die Vorschriften der §§ 127 bis 129 Bundesdisziplinarhof durch Beschluß endgültig.
132, 134 und 135 cles Deutschen Beamtengesetze:-;
(4) Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer
sinrigerntiß; der Verurteilte gilt dabei als Ruhe-
verwirft die Beschwerde als unzulässig, wenn sie
standsbeurnl<'r, der Unt.erfwltsbeitrag als Ruhe
verspätet eingelegt ist. Die Entscheidung ist zuzu-
geh alt.
stellen. § 70 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Bewilligt die l:3undesdisziplinarkarnmer einen
Unterhaltsbeilrag auf Lebenszeit, so kann sie gleich-
zeitig für den Fall des Todes des Verurteilten den b) Berufung
Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag bis zur § 67
Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert der gesetz-
lichen Hintcrbliebenenvcrsorgung bewilligen, die (1) Gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer
sie erhalten hätten, wenn der Verurteilte bei Ein- ist innerhalb zweier Wochen nach seiner Zustellung
tritt der Rechtskraft des Urteils verstorben wäre Berufung an den Bundesdisziplinarhof zulässig.
Die Vorschriften der §§ 127, 128, 130, 131, 133 bis 135 Liegt der dienstliche Wohnsitz oder der Wohnort
des Deutschen Beamtengesetzes gelten sinngemäß; des Beschuldigten im Ausland, so hat der Vor-
der Unterhaltsbeitrag gilt dabei als Witwen- oder sitzende der Bundesdisziplinarkammer die Beru-
Waisengeld. fungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit
dem Urteil zuzustellen ist, angemessen zu ver-
(6) Bei Anwendung der §§ 127 und 129 des Deut- längern.
schen Beamtengesetzes nach Absatz 4 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 2 sind die ruhegehaltfähigen Dienst- (2) Die Kostenentscheidung allein kann nicht an-
bezüge (§ 127 Abs. 1) und der unter Zugrunde- gefochten werden.
legung der gesamten ruhegel:i.Jtfähigen Dienstzeit (3) Der Bundesdisziplinaranwalt hat auf Verlan-
sieb ergebende Betrag (§ 129) um den Betrag zu gen der Einleitungsbehörde Berufung einzulegen;
kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag hinter dein er kann sie nur im Einvernehmen mit der Ein-
Ruhegehalt, i:illS dem er errechnet ist, zurückbleibt. leitungsbehörde zurücknehmen.
(4) Sofern in dem von dem Beschuldigten an-
§ 65 gefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt
(1) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteils- worden ist, kann die Entscheidung zum Nachteil
formel und Mitteilung der wesentlichen Urteils- des Beschuldigten nur geändert werden, wenn der
gründe verkündet. Es ist schriftlich abzufassen und Bundesdisziplinaranwalt dies bis zum Schluß der
zu begründen. Hat die Bundesdisziplinarkammer Hauptverhandlung beantragt.
eine Vernehmung nach § 61 Abs. 2 für unerheblich
erklärt, so ist dies zu begründen. Hat die Bundes- § 68
disziplinarkammer einen Unterhaltsbeitrag nach
§ 64 bewilligt. so sind die Gründe hierfür anzu- Die Berufung ist bei der Bundesdisziplinarkammer
geben. schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende
Erklärung vor der Geschäftsstelle einzulegen. Die
f2) Die Mitglieder der Bundesdisziplinarkammer Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, sollen ihres Laufes die Berufung beim Bundesdisziplinar-
das Urteil unterschreiben. hof eingelegt wird.
(3) Dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar-
§ 69
anwalt sind Ausfertigungen des Urteils mit den
Gründen zuzustellen; der Einleitungsbehörde ist (1) Spätestens innerhalb zweier weiterer Wochen
eine Abschrift zu übersenden. nach Ablauf der Berufungsfrist ist die Berufung zu
begründen; § 67 Abs. 1 Satz 2 und § 68 gelten sinn-
9. Rechtsmittel gemäß.
im förmlichen Disziplinarverfahren (2) In der Begründung ist anzugeben, inwieweit
das Urteil angefochten wird, welche Änderungen
a) B f~ s c h w e r d e
des Urteils beantragt und wie diese Anträg-e be-
§ 66 gründet werden.
(1) Gegen nichl end~Jültige Beschlüsse der Bundes- (3) Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach
disziplinarkammer ist die Beschwerde an den Bun- Ablauf der Frist des Absatzes 1 vorgebracht werden,
desdisziplinarhof zuli:issig, geJen Entscheidungen braucht das Bundesdisziplinargericht nur zuzulassen,
die der Urteilsfüllung vorausgehen, jedoch nur, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 773
sind oder ihr verspätetes Vorbringen nach der § 74
freien Uberzeugung des Bundesdisziplinargerichts Soweit der Bundesdisziplinarhof die Berufung für
nicht auf einem Verschulden dessen, der sie geltend zulässig und für begründet hält, hat er das Urteil
macht, beruht. de'r Bundesdisziplinarkammer aufzuheben und, wenn
§ 70 er nicht nach § 73 Abs. 1 Nr. 3 verfährt, in der
Sache selbst zu entscheiden.
(1) Der Vorsitzende der Bundesdisziplinarkammer
verwirft die Berufung als unzulässig, wenn sie sich
nur gegen die Kostenentscheidung richtet oder ver- § 75
spätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet ( 1) Im Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof
worden ist. Die Entscheidung ist zuzustellen. gelten die Vorschriften über das Verfahren vor der
(2) Innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung Bundesdisziplinarkammer sinngemäß, soweit die
kann die Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer §§ 72 bis 74 nichts anderes vorschreiben. Von dem
beantragt werden; § 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinn- Verlesen von Niederschriften (§ 61 Abs. 1 Satz 2)
gemäß. Die Bundesdisziplinarkammer entscheidet kann jedoch abgesehen werden, wenn der Beschul-
über die Zulässigkeit der Berufung durch Beschluß digte, sein Verteidiger und der Bundesdisziplinar-
anwalt darauf verzichten.
(2) Der Bundesdisziplinarhof entscheidet mit ein-
§ 71 fach er Stimmenmehrheit.
(1) Wird die Berufung nicht als unzulässig ver-
warfen, so werden die Berufungsschrift und die c) Rechtskraft
Berufungsbegründung dem Bundesdisziplinaranwalt
oder, wenn dieser die Berufung eingelegt hat, dem § 76
Beschuldigten in Abschrift zugestellt. (1) Die Entscheidungen der Bundesdisziplinar-
(2) Die Berufung kann innerhalb zweier Wochen kammer werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist
nach der Zustellung schriftlich beantwortet werden; rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel eingelegt ist.
§ 67 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder ein Rechts-
mittel zurückgenommen, so ist der Zeitpunkt maß-
gebend, in dem o.ie Erklärung des Verzichts oder
§ 72 der · Zurücknahme dem Bundesdisziplinargericht
zugeht.
(1) Nach Ablauf der Frist des § 71 Abs. 2 werden
die Akten dem Bundesdiszipljnarhof übersandt. (2) Endgültige Entscheidungen der Bundesdiszi-
plinarkammer werden mit ihrer Bekanntgabe rechts-
(2) Der Vorsitzende des Disziplinarsenats beraumt kräftig.
entweder die lfouptverhandlung an oder überweist
die Sache dem Senat zum Beschluß (§ 73). § 77
Die Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofs werden
mit der Zustellul1lg, seine Urteile mit der Verkün-
§ 13 dung rechtskräftig.
(1) Der Bundesdisziplinarhof kann durch Beschluß
1. die Berufung aus den Gründen des § 70 10. Vorläufige Dienstenthebung
Abs. 1 Satz 1 als unzulässig verwerfen,
§ 78
2. (weggefallen),
Die Einleitungsbehörde kann einen Beamten voc-
3. das Urteil aufheben und die Sache an eine , läufig des Dienstes entheben, wenn das förmliche
Bundesdisziplinarkammer zur nochmaligen Disziplinarverfahren geg.en ihn eingeleitet wird
Verhandlung und Entscheidung zurück- oder eingeleitet worden ist.
verweisen, wenn er weitere Aufklärungen
für erforderlich hält, oder wenn schwere
Mängel des Verfahrens vorliegen, § 79
4. die Sache zur Hauptverhandlung ver- (1) Die Einleitungsbehörde kann gleichzeitig mit
weisen. der vorläufigen Dienstenthebung oder später an-
ordnen, daß dem Beamten ,ein Teil, höchstens die
Für die Einstellung des Verfahrens gilt § 63 Abs. 3 Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge ,einbeha[ten
sinngemäß. wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich
(2) Vor der Beschlußfassung in den Fällen des auf Entfernung aus dem Dienst oder Aberkennung
Absatzes 1 Nummer 1 und 3 ist, wenn der Beschul- : des Ruhegehalts erkannt werden wird.
digte Berufung eingelegt hat, dem Bundesdiszi·· (2) Ist in einem auf Entfernung aus dem Dienst
plinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt lautenden, noch nicht rechtskräftigen U 1teil ein
hat, dem Beschuldigten Gelegenheit zur Äußerung Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, so ist dem Be-
zu geben. ' amten mindestens ein dem Betrage des Unterhalts-
beitrages entsprechender TeH der Dienstbezüge zu
(3) Die Beschlüsse sind unanfechtbar. sie sind,
außer im Falle des Absatzes 1 Nummer 4, schrift- belassen.
lich abzufassen, zu begründen und dem Beschuldig- (3) Die Einleitungsbeh.örde kann bei Wartestands-
ten sowie dem Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen. und Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einlei-
774 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
tung des förmlichen Disziplinarverfahrens oder gestellt hat, daß nach dem Ergebnis der
später anordnen, daß ein Teil, höchstens ein Drittel. Untersuchung Entfernung aus dem Dienst
des Wartegeldes oder Ruhegehalts einbehalten oder Aberkennung des Ruhegehalts gerecht-
wird. Absatz 2 gilt sinngemäß. fertigt gewesen wäre oder
4. das Disziplinarverfahren auf Grund des
§ 80
§ 52 Abs 1 Nr. 1 eingestellt worden ist
(1) Bekleidet der lfoschuldigl.e mehrere Amter und ein innerhalb dreier Monate nach
die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenaint stehen der Einstellung wegen desselben Dienst-
so ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstent· vergehens eingeleitetes neues Verfahren
hebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge nur zur Entfernung aus dem Dienst oder zur
die für das Hauptamt zuständige Einleitungsbehörde Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat.
befugt.
(2) Die einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen,
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Ein- wenn das Disziplinarverfahren auf andere Weise
behaltung der Dienstbezüge erstrecken sich auf alle rechtskräftig abgeschlossen oder von der Einleitungs-
Ämter, die der Beamte bekleidet. behörde eingestellt wird. Die Kosten des Straf-
verfahrens und des Disziplinarverfahrens, soweit
der Verurteilte sie zu tragen hat, und eine ihm
§ 80 a auferlegte Geldbuße können von den nachzuzah-
lenden Beträgen abgezogen werden.
Die Verfügung der Einlf~itungsbehörde über die
nach § 78 und nach § 79 getroffenen Anordnungen
ist dem Beschuldigten und dem Bundesdisziplinar-
anwalt zuzustellen. Die Anordnung der vmläufigen ABSCHNITT IV
Dienstenthebung wird mit dE~r Zustellung an den
Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
Beschuldigten, die Anordnung der Einbehaltung der
Dienstbezüge wird mit dem auf die Zustellung fol- 1. Zulässigkeit der Wiederaufnahme
genden nächsten Fälligkeitstage wirksam.
§ 83
(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist nur
§ 81
zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung
(1) Der Bundesdisziplinaranwalt kann beantragen, eines Bundesdisziplinargerichts,
daß eine Anordnung nach § 78 oder nach § 79 ge-
troffen oder eine danach bereits getroffene Anord- a) in der auf Entfernung aus dem Dienst oder
nung ganz oder teilw(~ise wieder aufgehoben wird; auf Aberken·nung des Ruhegehalts .erkannt
die Einleitungsbehörde hat seinem Antrage statt- ist, mit dem Zi'el eine>r Aufhebung oder
zugeben. Milderung des Urteils oder
auf eine andere der in § 11 Abs. 1 genann-
(2) Die Einleitungsbehörde kann die nach § 78
ten Strafen erkannt ist, mit dem Ziel der
und nach § 79 getroffenen Anordnungen jederzeit Aufhebung des Urteils
aufheben, eine auf Antrag des Bundesdisziplinar-
anwalts ergangene Anordnung jedoch nur im Ein- oder
vernehmen mit diesem.
b) in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst
(3) Ist das förmliche Disziplinarverfahren bei der oder auf Aberkennung des Ruhegehalts
Bundesdisziplinarkammer anhängig (§ 53 Abs. 3), so erkannt ist, mit dem Ziel, ein auf eine
entscheidet diese auf Antrag des Beschuldigten oder diese1 Strafen lautendes Urteil herbei-
des Bundesdisziplinaranwalts über die Aufrecht· zuführen,
erhaltung der Anordnungen. wenn
(4) Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disz.i-- 1. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht
plinarverfahrens enden die Anordnungen kraft werden, die erhebhch und neu sind als
Gesetzes. erheblich sind sie anzusehen, wenn sie
allem oder in Verbindung mit den früher
§ 82
gemachten Feststellungen eine andere Ent-
(1) Die nach § 79 einbehaltenen Beträge ver- scheidung zu begründen geeignet sind;
fallen, wenn als neu sind Tatsachen und Beweismittel
anzusehen, die dem Bundesdisziplinar-
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus gericht bei seiner Entscheidung noch nicht
dem Dienst oder auf Aberkennung des bekannt waren und von denen der Antrag-
Ruhegehalts oder steller nachweist oder glaubhaft macht. daß
2. in einem wegen desselben Sachverhalts er sie nicht schon früher geltend machen
eingeleiteten Strafverfahren auf eine mit konnte -,
Amtsenthebung oder Ruhegehaltsverlust 2. die Entscheidung auf dem Inhalt einer
verbundene Strnfe erkannt oder fälschlich angefertigten oder verfälschten
3. das Disziplinarverfahren aus den Gründen Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gut-
des § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 eingestellt wor- achten beruht. das vorsätzlich oder fahr-
den ist und die Einleitungsbehörde fest- lässig falsch abgegeben worden ist,
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 775
]. ein gerichtliches Urteil, auf .dessen tatsäch- wird, einzureichen. Er muß den gesetzlichen Grund
lichen Feststellungen das Disziplinarurteil der Wiederaufnahme und die Beweismittel be-
beruht, durch ein anderes rechtskräftiges zeichnen.
Urteil aufgehoben worden ist,
(3) Die im Absatz 1 Nummer 1 genannten Per-
4. der Beschuldigte nachlräglich ein Dienst- sonen können sich eines Verteidigers (§ 30 e Abs. 2)
vergehen glaubhaft eingestanden hat, das bedienen.
in dem ersten Verfahren nicht festgestellt
werden konnte, § 87
5. ein Disziplinarrichter, der bei der Entschei- Uber die Zulassung des Antrages entscheidet das
dung mitgewirkt hat, sich in der Sache Bundesdisziplinargericht, dessen Entscheidung an-
einer strafbaren Verletzung seiner Amts- gefochten wird. Es kann dazu erforderlichenfalls
pflicht schuldig gemacht hat, Ermittlungen anstellen.
6. bei der Enlscheidung des Bundesdisziplinar- § 88
hofs ein Mitglied mitgewirkt hat, das von (l) Das Bundesdisziplinargericht (§ 87) verwirft
der Ausübung des Richteramts kraft Ge- den Antrag durch Beschluß, wenn es die gesetzlichen
setzes ausgeschlossen war, es sei denn, daß Voraussetzungen für die Zulassung des Antrages
die Gründe für einen gesetzlichen Aus- nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich
schluß bereits erfolglos geltend gemacht unbegründet hält.
worden waren.
(2) Der Beschluß ist dem Antragsteller und dem
(2) Die Wiederaufnahme ist auch zulässig, wenn Bundesdisziplinaranwalt zuzustellen.
eine Strafe verhängt worden ist, die nach Art oder (3) Gegen einen nach Absatz 1 ergehenden Be-
Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war. schluß der Bundesdisziplinarkammer ist die Be-
schwerde zulässig.
§ 84 § 89
Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 83 (1) Verwirft das Bundesdisziplinargericht den An-
Abs. 1 Nr. 2 und 5 ist nur zulässig, wenn wegen trag nicht, so beschließt es die Wiederaufnahme des
der behaupteten Handlung eine rechtskräftige Ver- Verfahrens. Dieser Beschluß berührt das angefoch-
urteilung erfolgt ist, oder wenn ein strafgericht- tene Urteil nicht.
liches Verfahren aus anderen Gründen als wegen
(2) Für das weitere Verfahren ist die Bundes-
Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht
disziplinarkammer zuständig, die in dem früheren
durchgeführt werden kann.
Verfahren im ersten Rechtszug entschieden hat, im
Fall des § 83 Abs. l Nr. 6 der Bundesdisziplinarhof.
§ 85 (3) Hat das Bundesdisziplinargericht die Wieder,-
Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzu- aufnahrne des Verfahrens beschlossen, so g,elten in
lässig, wenn nach dem. Disziplinarurteil ein straf- den Fällen des § 83 Abs. 1 Buchstabe b die §§ 78
gerichtliches Urteil ergangen ist, bis 82 sinngemäß.
1. das sich auf dieselben Tatsachen gründet und § 90
sie ebenso würdigt, so lange dieses Urteil nicht
rechtskräftig aufgehoben ist, (1) Der Vorsitzende des nach § 89 Abs. 2 zustän-
digen Bundesdisziplinargerichts hat der Ein1eitungs-
2. durch das der Verurteilte sein Amt oder sein behörde oder, wenn diese die Wiederaufnahme des
Ruhegehalt verloren hat oder es verloren hatte, Verfahrens beantragt hat, dem Verurteilten oder
wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder den anderen im § 86 Abs. 1. Nr. 1 genannten Per-
Ruhegehalt bezogen hätte. sonen den Antrag und den nach § 89 Abs. 1 ergan-
genen Beschluß zuzustellen und ihnen dabei eine
angemessene Frist zur Erklätung zu bestimmen.
2. Verfahren
Der Bundesdisziplinaranwalt ist hiervon zu benach-
§ 86 richtigen.
(1) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens bedarf (2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes
es eines Antragc~s. Antragsberechtigt sind Mitglied des Bundesdisziplinargerichts nimmt die
erforderlichen Ermittlungen vor, um den Sachverhalt
l. der Verurteilte und s1:ün gesetzlicher Ver- aufzuklären. Dabei gelten sinngemäß die Vor-
treter, nach seinem Tode sein Ehegatte, schriften über die Untersuchung.
seine Verwandten auf- und absteigender
Linie und seine Geschwister, (3) (weggefallen).
2. die Einleitungsbehörde. Besteht die Einlei- § 91
tungsbehörde nicht mehr, so bestimmt die
oberste Bundesbehörde eine Behörde, die (1) Nach Ablauf der Frist des § 90 Abs. 1 kann
ihre Befugnisse ausübt. das Bundesdisziplinargericht auf Antrag der Ein-
leitungsbehörde ohne neue mündliche Verhandlung
(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Bundes- die frühere Entscheidung aufheben und auf Frei-
disziplinm9eric:ht, dessen Entscheidung angefochten spruch erkennen. Diese Entscheidung ist endgültig.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Andernfalls bringt es die Sache zur Haupt- oder ganz entzogen wird, wenn sich nachträglich
verhandlung. Für diese gelten die §§ 58 bis 62 und herausstellt, daß der Verurteilte des Unterhalts-
§ 65 sinngemäß. beitrages unwürdig oder nicht bedürftig war, oder
wenn er sich dessen als unwürdig erweist, oder
§ 92 wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich gebessert haben.
(1) In der Hauptverhandlung kann das Bundes-
disziplinargericht die frühere Entscheidung entwede1 (2) Auf Antrag des Verurteilten kann die Bundes-
aufrechterhalten oder aufheben und anders ent- disziplinarkammer beschließen, daß ein nach § 64
scheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rah-
wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht men erhöht wird, wenn die wirtschaftlichen Verhält-
mehr besteht. Der Bundesdisziplinaranwalt ist hier- nisse des Verurteilten sich wesentlich verschlech-
von zu benachrichtigen. tert haben; eine von dem Verurteilten zu vertre-
(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entschei- r.ende oder eine nur vorübergehende Verschlech-
dung der Bundesdisziplinarkammer ist Berufung terung bleibt hierbei außer Betracht. Unter den
zulässig. gleichen Voraussetzungen kann ein Unterhalts-
beitrag neu bewilligt werden, wenn die Voraus-
setzungen des § 64 vorliegen.
3. Ausschluß von Disziplinarrichtern
(3) Die Bundesdisziplinarkammer kann, wenn sie
§ 93 Beweiserhebungen für erforderlich hält, eines ihrer
(1) Ein Disziplinarrichter, der im früheren Ver- Mitglieder damit beauftragen oder eine Behörde
fahren an der den ersten oder zweiten Rechtszug darum ersuchen. Dem Verurteilten und dem Bundes-
abschließenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist von disziplinaranwalt ist Gelegenheit zur Äußerung zu
der Mitwirkung im Wiederaufnahmeverfahren aus- geben. Wegen der Kosten gelten die Vorschriften
geschlossen. rles Abschnitts V sinngemäß.
(2) Ein Beamter, der im früheren Verfahren als (4) Die Bundesdisziplinarkammer ist auch zu-
Untersuchungsführer mitgewirkt hat, darf im -,tändig, wenn der Bundesdisziplinarhof über den
Wiederaufnahmeverfahren als Untersuchungsführer lJnterhaltsbeitrag entschieden hatte. Gegen ihren
oder Disziplinarrichter nicht tätig werden. Beschluß ist Beschwerde nach § 66 zulässig.
4. Entschädigung unschuldig Verurteilter
ABSCHNITT V
§ 94
Kosten des Disziplinarverfahrens
Wird ein auf Entfernung aus dem Dienst oder aui
Aberkennung des Ruhegehalts lautendes Urteil im § 97
Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt (1) Der Dienstvorgesetzte kann einem Beamten,
das auf eine andere Disziplinarstrafe lautet, so gilt gegen den er eine Disziplinarstrafe verhängt hat,
§ 55 des Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. die durch die Ermittlungen entstandenen Kosten
ganz oder teilweise auferlegen. Sie können von
§ 95 den Dienstbezügen abgezogen werden. Sie fließen
dem unmittelbaren Dienstherrn zu.
(1) Der Verurteilte und die Personen, zu deren
Unterhalt er gesetzlich verpflichtet ist, können (2) Kosten, die nicht nach Absatz 1 von dem Be-
über die Bezüge nach § 94 hinaus auf Grund ent amten zu erstatten sind, fallen dem unmittelbaren
sprechender Anwendung des Gesetzes, betreffend Dienstherrn zur Last.
die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren § 97 a
freigesprochenen Personen, vom 20. Mai 1898
(Reichsgesetzbl. S. 345) Ersatz des sonstigen Scha- (1) Gebühren werden nicht erhoben.
dens vom Bund verlangen. (2) Zu den Kosten im Sinne der §§ 97 und 98 bis
101 gehören
(2) Der Anspruch auf Entschädigung ist zur Ver-
meidung seines Verlustes innerhalb dreier Monate 1. Schreibgebühren für Ausfertigungen und
nach rechtskräftigem Abschluß des Wiederaufnahme Abschriften, die auf Antrag erteilt werden
verfahrens bei der obersten Dienstbehörde zu ver- (vierzig Deutsche Pfennig für jede angefan-
folgen. Ihre Entscheidung ist dem Berechtigten zu gene Seite, die achtundzwanzig Zeilen von
zustellen. Lehnt sie den Anspruch ab, so gelten für durchschnittlich fünfzehn Silben enthält);
seine Weiterverfolgung die §§ 142 bis 147 de~ 2. Postgebühren
Deutschen Beamtengesetzes. a) für Obersendung der auf Antrag erteil-
ten Ausfertigungen und Abschriften,
5. Entziehung und Neubewilligung b) für Ladungen von Zeugen und Sachver-
des Unterhaltsbeitrages ständigen;
§ 96 3. Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren
(1) Auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann
im Fernverkehr:
die ßundesdis:;;ipl i niJ rkammer bPsch ließen, daß ein 4. die durch Einrücken in öffentliche Blätter
nach § 64 bewilhgl.e1 Unterhaltsbeitrag herabgesetzt entstehenden Kosten;
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 777
5. die Gebühren für Zeugen und Sachverstän- der Bundesdisziplinarkammer festzusetzen. Auf Be-
dige; schwerde gegen die Festsetzung entscheidet die
Bundesdisziplinarkammer endgültig. § 97 Abs. 1
6. die Tagegelder und Reisekosten des Unter-
Satz 2 gilt sinngemäß.
suchungsführers, des Bundesdisziplinar-
anwalts und des Schriftführers während (3) Die im förmlichen Disziplinarverfahren fest-
der Untersuchung; gesetzten Kosten fließen dem Bund zu, auch soweit
sie bei den Vorermittlungen entstanden sind.
7. die Kosten für die Unterbrin.gung und
Untersuchung des Beschuldigten in einer
öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt;
ABSCHNITT VI
8. die baren Auslagen des dem Beschuldigten
nach § 48 Abs. 1 bestellten Verteidigers; Vollstreckung, Begnadigung
9. die baren Auslagen des auf Grund des
§ 15 Abs. 2 bestellten Pflegers. § 102
(1) Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung
§ 98 des Ruhegehalts werden mit der Rechtskraft des
Urteils wirksam Ein auf Entfernung aus dem Dienst
(1) Dem Beschuldigten, der im Disziplinarver- lautendes Urteil gilt, wenn der Verurteilte vor Ein-
fahren verurteilt wird, sind die Kosten des gesam- tritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als
ten Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen. Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts, ein auf
(2) Dasselbe gilt, wenn das förmliche Disziplinar- Gehaltskürzung lautendes Urteil sinngemäß als
verfahren aus den Gründen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 Urteil auf Kürzung des Ruhegehalts.
bis 5 und Abs. 2 Satz 4 eingestellt wird und nach (2) Bei Versetzung in ein Amt derselben Lauf-
dem Ergebnis der Untersuchung die Verhängung bahn mit geringerem Endgrundgehalt und bei Ein-
einer Disziplinarstrafe gerechtfertigt gewesen wäre. stufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe tritt
der Beamte mit der Rechtskraft des Urteils in die
§ 99 Dienstaltersstufe ein, in die er zurückgestuft wor-
den ist.
(1) Dem Beschuldigten, der ein Rechtsmittel zu-
rückgenommen oder erfolglos eingelegt hat, sind (3) Die Versagung des Aufsteigens im Gehalt
die durch den Gebrauch dieses Rechtsmittels ent- wird von dem Zeitpunkt ab gerechnet, an dem der
standenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechts- Beamte nach den besoldungsrechtlichen Vorschrif-
mittel teilweise Erfolg, so kann das Bundesdiszi- ten in die nächsthöhere Dienstaltersstufe aufgerückt
plinargericht dem Beschuldigten einen angemes- wäre oder aufrücken würde. Ist die Versagung des
senen Teil dieser Kosten auferlegen. Aufsteigens im Gehalt neben der Einstufung in eine
niedrigere Dienstaltersstufe verhängt worden (§ 4
(2) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die
Abs. 2 Satz 1), so wird die Versagung von dem
Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederauf-
Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils ab gerechnet.
nahme des Verfahrens entstanden sind.
(4) Warnung und Verweis gelten, wenn sie durch
§ 100 Disziplinarverfügung verhängt werden, mit deren
Zustellung oder Eröffnung, wenn sie durch Urteil
(1) Wird der Beschuldigte freigesprochen, oder verhängt werden, mit der Rechtskraft als voll-
wird das förmliche Disziplinarverfahren aus anderen streckt.
als den im § 98 Abs. 2 bezeichneten Gründen ein-
gestellt, so sind dem Beschuldigten nur solche Ko- (5) Geldbuße, Gehaltskürzung und Kürzung des
sten aufzuerlegen, die er durch eine schuldhafte Ruhegehalts vollstreckt der Dienstvorgesetzte; bei
Versäumnis verursacht hat. Ruhestandsbeamten gilt § 21 Abs. 4. Die Durch-
führungsvorschriften bestimmen, wie die Kürzung
(2} Die dem Beschuldigten erwachsenen notwen- der Dienstbezüge bei Beamten, die Gebühren be-
digen Auslagen, einschließlich der Kosten eines ziehen, vollstreckt wird.
Verteidigers, können dem Bund ganz oder teilweise
auferlegt werden. Sie sind dem Bund aufzuerlegen, (6) Die Ge]dbuße kann von den Dienstbezügen
wenn die Schuldlosigkeit des Beschuldigten erwiesen abgezogen werden.
ist, oder wenn der Bundesrlisziplinaranwalt ein (7) Geldbußen, die der Dienstvorgesetzte ver-
Rechtsmittel zurückgenommen oder erfolglos ein- hängt, fließen dem unmittelbaren Dienstherrn des
gelegt hat. Dies gilt auch für das Wiederaufnahme- Beamten zu. Geldbußen, die durch Urteil verhängt
verfahren.
werden, sind an den Bund abzuführen.
§ 101
§ 103
(1) Jede Entscheidung in der Hauptsache muß
bestimmen, wer die Kosten des Verfahrens zu (1) Die Durchführungsvorschriften bestiminen, in
tragen hat. welcher Weise Geldbeträge beigetrieben werden.
(2) Die Kosten, zu deren Tragung der Beschul- (2) Die Vollstreckungsbehörden der Länder haben
digte verurteilt worden ist, und die dem Bund Vollstreckungsersuchen der Bundesdisziplinar-
auferlegten Kosten sind durch die Geschäftsstelle gerichte zu entsprechen.
778 Bundesqesetzblatt, Jahrqanq 1952, Teil I
§ 104 ABSCHNITT IX
(1) Dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrech1
Besondere Vorschriften
in Disziplinarsachen für alle Bundesbeamten zu. Er
übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung 1. Richterliche Beamte
anderen Stellen.
§ 108
(2) Wird die Strafe der Entfernung aus dem Dienst
im Gnadenwege aufgehoben, so gilt § 54 Abs. 2 des Iin förmlichen Disziplinarverfahren gegen richter-
Deutschen Beamtengesetzes sinngemäß. liche Beamte gilt folgendes:
1. An Stelle der Einleitungsbehörde entscheidet
die Bundesdisziplinarkammer auf Antrag oder
ABSCHNITT VII nach Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts
über die vorläufige Dienstenthebung und über
Verfahren bei Fernbleiben vom Dienst die Einbehaltung von Dienstbezügen sowie
§ 105 über die Aufhebung dieser Anordnungen.
Gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinar-
(1) Im Fall des § 17 Abs. 2 des Deutschen kammer ist die Beschwerde an den Bundes-
Beamtengesetzes ist der Antrag des Beamten auf disziplinarhof zulässig.
Entscheidung der Bundesdisziplinarkammer schrift-
lich bei dem Dienstvorgesetzten einzureichen und 2. Sämtliche Beisitzer der Bundesdisziplinar-
zu begründen. Der Dienstvorgesetzte legt den An- kammer und des Bundesdisziplinarhofs müssen
trag mit seiner Stellungnahme der Bundesdiszipli- planmäßige richterliche Beamte der Verwal-
narkammer vor. tungsgerichtsbarkeit oder der ordentlichen
Gerichtsbarkeit sein.
(2) Die Bundesdiszi plinar kam mer entscheidet ohne
mündliche Verhandlung endgültig. Sie kann Beweise 2. (weggefallen).
wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben. § 109
Wegen der Kosten gelten die §§ 99 bis 101 sinn-
(weggefallen).
gemäß.
(3) Unbeschadet der Feststellung nach § 17 Abs. 2
Satz 2 des Deutschen Beami:engesetzes kann der
Dienstvorgesetzte eine Disziplinarstrafe verhängen 3. Mitglieder der oberen Bundesgerichte
oder die Einleitungsbehörde das förmliche Diszi-- und des Bundesrechnungshofs
plinarverfahren einleiten. Im letzteren Falle kann
die Bundesdisziplinarkammer die beiden Verfahren § 110
miteinander vnbinden.
(1) Für das förmliche Disziplinarverfahren gegen
§ 106 ein Mitglied der oberen Bundesgerichte oder gegen
Wird der Beamte vorläufig des Dienstes ent- ein nach § 121 Abs. 1 Satz 1 der Reichshaushalts-
hoben (§ 78), während er ohne Urlaub schuldhaft ordnung unabhängiges Mitglied des Bundesrech-
dem Dienst fernbleibt, so dauert der Verlust der nungshofs wird ein besonderer Disziplinarsenat
Dienstbezüge fort, bis der Dienstvorgesetzte fest- beim Bundesgerichtshof gebildet. Er entscheidet mit
stellt, daß der Beamte seine Amtsgeschäfte auf- einem Vorsitzenden und sechs richterlichen Bei-
sitzern.
genommen hätte, wenn er hieran nicht durch die
vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. (2) Vorsitzender ist der Präsident des Bundes-
gerichtshofs. In Fällen der Verhinderung vertritt
ihn sein ständiger Vertreter. Ist auch dieser ver-
ABSCHNITT VIII hindert, so führt der dem Dienstalter nach, bei
gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach
Verfahren gegen Beamte auf Widerruf älteste richterliche Beisitzer den Vorsitz.
§ 107
(3) Von den richterlichen Beisitzern müssen je
Gegen einen Beamten auf Widerruf, der eines zwei als richterliche Beisitzer dem Bundesdisziplinar-
Dienstvergehens beschuldigt wird, findet ein förm- hof und dem Bundesgerichtshof angehören. Die
liches Disziplinarverfahren nicht statt. Die Behörde, übrigen beiden Beisitzer müssen Mitglieder der
die nach § 29 zur Einleitung eines förmlichen Diszi- Behörde sein. der der Beschuldigte angehört.
plinarverfahrens zuständig wäre, kann einen Beam-
(4) (weggefallen) .
. ten mit der Untersuchung beauftragen; dieser
Beamte hat die Rechte und Pflichten eines Unter- (5) Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig.
suchungsführers. Wird eine Untersuchung angeord-
net. so gelten die Vorschriften der §§ 78 bis 82 (6) Die Aufgaben des Bundesdisziplinaranwalts
sinngemäß. werden von der Bundesanwaltschaft wahrgenommen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1.952 779
4. Beamte der uniformierten Vollzugspolizei ABSCHNITT X
des Bundes
Schlußvorschriiten
§ 1.11
§ 114
Der Bundesminister des Innern bestimmt, welche
Der Bundesdisziplinarhof wird mit dem Sitz in
Vorgesetzten der uniformierteri Vollzugspolizei des
Berlin errichtet.
Bundes als Dienstvorgesetzte im Sinne des § 24
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 gelten. §§ 115 bis 118
(weggefallen).
5. Beamte der bundesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stlftungen des öffentlichen Rechts
§ 119
§ 112 (1) Für die Entscheidung im förmlichen Diszipli-
(1) Der für die Aufsicht zuständige Bundesminister narverfahren und für die richterliche Nachprüfung
gilt im Sinne dieses Gesetzes als oberste Dienst- der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anord-
behörde der Beamten der bundesunmittelbaren nungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- sind die Bundesdisziplinargerichte ausschließlich
lichen Rechts. Er kann seine Befugnisse auf nach- zuständig.
geordnete Behörden übertragen. Er bestimmt, wer (2) Die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden
als nachgeordnete Behörde, Dienstvorgesetzter und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten und Bundes-
höherer Dienstvorgesetzter im Sinne dieses Ge- disziplinargerichte sind für die Beurteilung der vor
setzes anzusehen ist. Er kann die Zuständigkeit zur einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem
Verhängung von Warnungen, Verweisen und Geld- Beamtenverhältnis bindend.
bußen abweichend von den Vorschriften des § 24
regeln. § 120
(2) Der zuständige Bundesminister trifft seine An- (1) Der Bundesminister des Innern erläßt, soweit
ordnungen nach Absatz 1 Satz 2 bis 4 im Einver- dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die zu seiner
nehmen mit dem Bundesminister des Innern. Durchführung erforderlichen Rechts- und Verwal-
(3) Für die im Absatz 1 bezeichneten Körper- tungsvorschriften, erforderlichenfalls im Einverneh-
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen men mit der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Rechts gilt § 151 Abs. 6 des Deutschen Beamten- (2) Die Durchführungsvorschriften bestimmen auch,
gesetzes sinngemäß. welche Bezüge als Dienstbezüge im Sinne der Vor-
schriften des Abschnitts II und des § 79 anzusehen
6. (weggefallen) sind.
§ 113 § 121
(weggefallen). (weggefallen).
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bundesjagdgesetz.
Vom 29. November 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und Triel); Rallen (Bläßhühner, Teichhühner,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Wasserrallen, Wachtelkönige, Sumpfhühn-
chen); Kraniche; Möwen; Alken; Taucher;
Kormorane; Schreitvögel (Störche, Löffler,
I. ABSCHNITT
Ibisse, Reiher, Rohrdommeln) außer weißen
Störchen; Trappen; Greifvögel (außer Eulen);
Das Jagdrecht
Kolkraben und Drosseln mit Ausnahme der
§ 1 Schwarzdrosseln.
Inhalt des Jagdrechts (2) Die Länder können weitere Tiere für jagdbar
(1) Das Jagdrecht ist die .ausschließliche Befugnis, erklären.
auf einem bestimmten Gebiet wildlebende jagdbare (3) Zum Schalenwild gehören
Tiere (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben Wisent-, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Stein-,
und sie sich als Jagdbeute anzueignen. Muffel-, Gams- und Schwarzwild.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines
den landschaftlichen Verhältnissen angepaßten (4) Zum Hochwild gehören
artenreichen und gesunden Wildbestandes; sie muß Schalenwild außer Rehwild, von den Wildhühnern
so durchgeführt werden, daß Wildschäden in der das Auergeflügel und von den Greifvögeln Stein-
Land- und Forstwirtschaft und in der Fischerei adler und Seeadler. Alle übrigen Wildarten gehören
möglichst vermieden werden. zum Niederwild.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allge- § 3
mein anerkannten Grundsätze deutscher Weid-
gerechtigkeit zu beachten. Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
(4) Die Jagdausübung erstreckt sieb auf das Auf- (1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf
suchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen jagdbarer seinem Grund .und Boden zu. Es ist untrennbar mit
Tiere. dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als
selbständiges dingliches Recht kann es nicht begrün-
(5) Das Recht zur Aneignung der Jagdbeute um- det werden.
faßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder
verendetes Wild. Fallwild und Abwurfstangen so- (2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begrün-
-c..vie die Eier jagdbaren Federwildes sich anzueignen det ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen (3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach
dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen er- Maßgabe der §§ 4 ff ausgeübt werden.
gangenen landesrechtlichen Vorschriften.
II. ABSCHNITT
§ 2
Jagdbezirke
Jagdbare Tiere
1. Allgemeines
(1) Jagdbare Tiere sind:
1. Haarwild: Wisente; Elch-, Rot-, Dam-, Sika- § 4
und Rehwild; Gams-, Stein- und Muffelwild;
Jagdbezirke
Schwarzwild; Hasen, Schneehasen, Wild-
kaninchen; Biber und Murmeltiere; Wild- Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden
katzen und Luchse; Füchse; Stein- und darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7) oder ge-
Baummarder, Iltisse, Hermeline,Mauswiesel. meinschaftliche Jagdbezirke (§ 8).
Zwergwiesel, Nerze, Dachse und Fischottern;
Robben. § 5
2. Federwild: Wildhühner (Rebhühner, Fasa- Gestaltung der Jagdbezirke
nen, Wachteln, Auerwild, Birkwild, Rackel-
wild, Haselwild, Schneehühner, Steinhühner, (1) Jagdbezirke können durch Abtrennung, An-
wilde Truthühner); Wildtauben; Entenvögel gliederung oder Austausch von Grundflächen abge-
(Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Säger). rundet werden. wenn dies aus Erfordernissen der
Schnepfenvögel (einschließlich Regenpfeifer Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 781
(2) Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, tümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung
Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.
bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich
allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht
gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen 3. G e m e i n s c h a f t 1 i c h e J a g d b e z i r k e
nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und
stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines § 8
Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen
Zusammensetzung
nicht her.
(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder ab-
§ 6 gesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigen-
jagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaft-
Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
lichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk ge- mindestens 150 Hektar (Mindestgröße) umfassen.
hören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Die Länder können die Mindestgröße allgemein
Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.
werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschrif- (2) Zusammenhängende Grundflächen verschie-
ten dieses Gesetzes. dener Gemeinden, die im übrigen zusammen den Er-
fordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes
2. E i g e n j a g d b e z i r k e entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaft-
lichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.
§ 7
(3) Die Teilung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
(l) Zusammenhängende Grundflächen mit einer in mehrere selbständige Jagdbezirke kann zu-
land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren gelassen werden, sofern jeder Teil die Mindest-
Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und größe von 300 Hektar hat.
derselben Pe:vson oder einer Personengemeinschaft
(4) In gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht
stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder
die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossen-
können für Eigenjagdbezirke im Hochgebirge die
schaft zu.
Mindestgröße höher festsetzen. Soweit beim Inkraft-
treten dieses Gesetzes in den Ländern eine andere
als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, § 9
behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter Jagdgenossenschaft
70 Hektar und - mit Ausnahme im Hochgebirge -
nicht über 100 Hektar beträgt. Die Länder können, (1) Die Eigentümer der Grundflächen, die zu
soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bil-
Regelung besteht, abweichend von Satz 1 be- den eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grund-
stimmen, daß auch eine sonstige zusammen- flächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden
hängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagd- darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.
bezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder
Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von (2) Die Jagdgenossenschaft wird durch den Jagd-
mindestens je 15 Hektar beantragt wird. vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Jagdvorstand ist von der Jagdgenossenschaft
(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zu- zu wählen. Solange die Jagdgenossenschaft keinen
sammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Jagdvorstand gewählt hat, werden die Geschäfte
Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahr-
des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, genommen.
wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der
überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen
erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grund- der Mehrheit der anwesenden Jagdgenossen, die
flächen insgesamt die Voraussetzungen für einen zugleich die Mehrheit der Grundfläche nach ver-
Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen treten müssen.
gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder
sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschrif- § 10
ten des Landes, in dem er Hegt.
Jagdnutzung
(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an
der Bundesgrenze liegende zusammenhängende (1) Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der
Grundflächen von geringerem als 7-5 Hektar land-, Regel durch Verpachtung. Sie kann die Verpach-
forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum tung auf den Kreis der Jagdgenossen beschränken.
können allgemein oder unter besonderen Voraus-
(2) Die Jagdgenossenschaft kann die Jagd für
setzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden;
eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben
dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in
lassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde
diesen Bezirken nur unter Beschränkungen aus-
kann sie die Jagd ruhen lassen.
geübt werden darf.
(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt über die
(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungs- Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Be-
berechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigen- schließt die Jagdgenossenschaft, den· Ertrag nicht an
782 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächen- binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung
inhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann ent-
so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluß nicht weder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß
zugestimmt hat, binnen zwei Wochen nach der er nicht zu beanstanden ist. Die Bestimmungen für
Beschlußfas5ung die Auszahlung seines Anteils die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung
verlangen. eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch
entscheidet das Gericht ohne Zuziehung landwirt-
schaftlicher Beisitzer.
111. ABSCHNITT
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige
Beteiligung Dritter des Vertrages durch einen Beteiligten darf der
an der Ausübung des Jagdrechts Pächter die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die
Behörde die Jagdausübung zu einem früheren Zeit-
§ 11
punkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in
Jagdpacht Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet. so
darf der Pächter die Jagd erst ausüben, wenn die
(l) Die Ausülrnn~J des Jagdrechts in seiner Ge- Beanstandungen behoben sind oder wenn durch
samtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt
Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegen- ist, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
stand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann
sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung,
der sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vor- § 13
behalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen Erlöschen des Jagdpachtvertrages
regeln die Länder.
Der Jagdvertrag erlischt, wenn dem Pächter
(2) Die Verpachtung eines Teiles eines Jagd- der Jagdschein entzogen oder nicht wieder erteilt
bezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpach- wird. Der Pächter hat dem Verpächter den aus
tete als der verbleibende Teil die Mindestgröße
der Beendigung des Pachtvertrages entstandenen
eines Jagdbezirkes haben.
Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden
(3) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzu- trifft.
schließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun
Jahre betragen. Die Länder können die Mindest- § 14
pachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpacht- Wechsel des Grundeigentümers
vertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert
werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit (1) Wird ein Eigenjagdbezirk ganz oder teilweise
Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis veräußert, so finden die Vorschriften der §§ 571 bis
31. März) zusammenfallen. 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangs-
(4) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagd-
versteigerung von der Vorschrift des § 57 des
schein besitzt und schon vorher einen solchen wäh- Zwangsversteigerungsgesetzes; das Kündigungs-
rend dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für recht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen, wenn
besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen nur ein Teil eines Jagdbezirkes versteigert ist und
werden. dieser Teil nicht allein schon die Erfordernisse eines
(5) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Ab- Eigenjagdbezirkes erfüllt.
schluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halb- (2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Jagd-
satz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3 Satz 1 oder bezirk gehöriges Grundstück veräußert, so hat dies
des Absatzes 4 nicht entspricht, ist nichtig.
auf den Pachtvertrag keinen Einfluß; der Erwerber
wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an auch dann
§ 12 für die Dauer des Pachtvertrages Mitglied der Jagd-
genossenschaft, wenn das veräußerte Grundstück
Anzeige von Jagdpachtverträgen an sich mit anderen Grundstücken des Erwerbers
(1) Der Jagdpachtvertrag ist der zuständigen zusammen einen Eigenjagdbezirk bilden könnte.
Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann den Vertrag Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsverstei-
binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige be- gerung eines Grundstücks
anstanden, wenn die Vorschriften über die Pacht-
dauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten IV. ABSCHNITT
ist, daß durch eine vertragsmäßige Jagdausübung
Jagdschein
die Vorschriften des § 1 Abs. 2 verletzt werden.
§ 15
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver-
tragsteile aufzufordern, den Vertrag bis z·u einem Allgemeines
bestimmten Zf~ilpunkt, der mindestens drei Wochen (1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen
nach Zustellun9 des Bescheides liegen soll, aufzu-
Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und
heben oder in bestimmter Weise zu ändern.
diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum
nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist Sammeln von Möweneiern und Abwurfstangen be-
als aufgehoben, soforn nic:ht einer der Vertragsteile darf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagd-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1952 783
ausübungsberechtigten. Wer, ohne Inhaber eines sichtig führen oder die öffentliche Sicher-
Jahresjagdscheines zu sein, die Jagd mit dem Falken heit gefährden;
(Beize) ausüben will, muß einen auf seinen Namen
6. Personen, denen der Jagdschein entzogen
lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
ist, während der Dauer der Entziehung
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohn- oder einer Sperre (§ 18);
sitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahres- 7. Personen, die keine ausreichende Jagdhaft-
jagdschein für ein Jahr (1. April bis 31. März} oder pflichtversicherung (150 000 Deutsche Mark
als Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende für Personenschaden und 15 000 Deutsche
Tage nach einheitlichen, vom Bundesminister für Mark für Sachschaden) nachweisen. Die
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes- Länder können den Abschluß einer Ge-
minister) bestimmten Mustern erteilt. meinschaftsversicherung ohne Beteiligungs-
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundes- zwang zulassen.
gebiet.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen
mir die Gebühren für Inländer erhoben werden, 1. Personen, die noch nicht achtzehn Jahre
wenn das Heimatland des Ausländers die Gegen- alt sind;
seitigkeit gewährleistet.
2. Personen, die wegen Verbrechens oder vor-
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines, mit sätzlichen Vergehens wider Leib und
Ausnahme des Falknerjagdscheines, ist davon ab- Leben, wegen Diebstahls, Unterschlagung,
hängig, daß der Bewerber eine Jägerprüfung be- Hehlerei oder Betruges oder wegen Zuwider-
standen hat, in der er ausreichende Kenntnisse der handlungen gegen die §§ 117 bis 119 oder
jagdbaren Tiere, in der Führung von Jagdwaffen, 292 bis 294 des Strafgesetzbuchs oder wegen
in der Behandlung des erlegten Wildes und in der eines mittels Schußwaffe fahrlässig began-
jagdlichen Gesetzgebung nachweisen muß. Bei der genen Vergehens wider Leib und Leben
Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Aus- oder wegen Zuwiderhandlung gegen das
nahmen zugelassen werden. Waffengesetz zu einer Freiheits- oder
Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden
sind;
§ 16
3. Personen, die zu einer Zuchthausstrafe
Jugendjagdschein rechtskräftig verurteilt sind, die unter
Polizeiaufsicht gestellt oder denen die bür-
(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr voll- gerlichen Ehrenrechte aberkannt worden
endet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
4. Personen, die wegen Fälschung eines Jagd-
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur scheines oder einer sonstigen zur Ausübung
Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungs- der Jagd erforderlichen Bescheinigung
berechtigten oder einer von dem Erziehungsberech- . rechtskräftig verurteilt sind;
tigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die
Begleitperson muß jagdlich erfahren sein. 5. Personen, die in den letzten fünf Jahren
wegen Forst- oder Felddiebstahls oder
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur wegen Zuwiderhandlung gegen § 38 dieses
Teilnahme an Gesellschaftsjagden. Gesetzes oder gegen sonstige jagdpolizei-
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend. liche oder zum Schutze von Tierarten er-
lassene Vorschriften oder wegen Tier-
quälerei recbtskräftig verurteilt worden
§ 17 sind;
Versagung des Jagdsdleines 6. Personen, die unter vorläufiger Vormund-
schaft stehen;
(1) Der Jagdschein muß versagt werden
7. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz
1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre haben.
alt sind;
(3) Es entfallen die Versagungsgründe
2. Personen, die entmündigt sind;
1. des Absatzes 2 Nummern 2 und 4, wenn
3. Personen, die wegen körperlicher oder
fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die
geistiger Mängel unfähig sind, ein Jagd-
Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist;
gewehr sicher zu führen;
4. Personen, die gegen die Grundsätze des 2. des Absatzes 2 Nummer 3, wenn seit Voll-
§ 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt ver-
streckung, Erlaß oder Verjährung der
Strafe oder seit dem Zeitraum, bis zu dem
stoßen haben;
die Polizeiaufsicht oder der Verlust der
5. Personen, deren bisheriges Verhalten be- bürgerlichen Ehrenrechte gedauert hat,
sorgen läßt, daß sie die Schußwaffe unvor- zehn Jahre verflossen sind.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
784
fan
8. Sd1linge n Je - d er Art, in denen .
(4~ Ist gegen eine Person ein Strafverfahren ein- enJeer~:na:::erzufstellen, feilzu~:!1te:'i!:
g~le1tet, so kann die Entscheidung darüber b 1"h au zustellen. •
em Jagdschein zu erteilen ist, bis zum Ab~d {u~
des
FalleStrafverfahrens
d V t . ausgesetzt we r d en, so f ern un . 9 - Tellereisen jeder Ar .
fangen kann auf t, m denen sich Wild
•
er erur ei 1ung der Jagdschein versagt -- • zustellen· d .
werden kann.
ur das Aufstellen
1bäuden oder in
gärten d" .
;ot ' as gilt nidlt
_Tellereisen in Ge-
o raumen und Ha
§ 18 ' ie an eine Beh us-
u_nd durch eine Umf;tsung angrenzen
Einziehung des Jagdsdleines s1_nd oder auf Flächen . edung begrenzt
d1g abgeschl . ' die sonst vollstän-
ossen smd;
dlWenn
· Tatsadlen,
b - we\dle die Versagung d es J ag d -
s e~nes _egrunden, erst nadJ. Erteilung des Ja d-
sdJ.emes emtreten oder der Behörde • die d en J ag gd - lO. Pfahl eisen
· oder Selbsts -
dJ. . . den, die auf Pfähl ch~sse zu verwen-
s ein erteilt hat, bekanntwerden, so ist d" B auf en, Baumen d
10 ragenden Gegenständen • an ere11
horde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und _ie de- e~hebungen angebradJ.t . doder Boden-
Fäll
_ en, ·m d ene~ nur ein · J ugend1agdsdJ.ein
- en
. hätte er- nicht {- d sin • Dies ·1
l"ch ur as fangen auf t "eh • gi t
t~ilt werden ~urfen {§ 16), _sowie im fallt der Ent- i genutzten Anlagen; ei wutschaft-
ziehung gemaß § 4~ verpflldJ.tet, in den I'\llen des
§ 1\Akbl~- 2 beredchti~t, d':n Jagdschein für \ugültig 11. Wildenten 1mt - Grundan 1
z~- r aren un einzuziehen. Ein Anspru~ aut eusen und ähnlich 9: n, in Netzen.
Ru~erstattung der JagdsdJ.eingebühren be\t..e\lt R
fangen, ausgenommen Emrichtungen zu
nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für d\e Entenkojen mit Erla en. das fangen iD
Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen. Behörde; ubms der zuständigen
V. ABSCHNIT1' 12. in Notzeiten Schalen .
Schwarzwild) in . wild (ausgenomm
Met ern von Fütterun emem e Umk •
reis von 200 en
Jagdbesdtränk.ungen 13 g n zu erlegen·
§ 19
. Vogelfanggerät h '
oder zu verwende~zustell~n, feilzubieten
SadlUdle Verbote
unversehrt fängt n~c:as die V_ögel weder
14 d" sofort totet·
(1) Verboten ist :
1, mit s&<ot ode< Posten ode< ,nlt gehad<tJ . ie Ja d aus , zu be-
Blei oder tnit Bolzen, auch als fangsd\U~ treibeng,· von Luftfahrzeugen
auf Smalenwild und Robben zu schieße)
15. die NetZJagd . auf Robb
2. auf SdJ.alenwild und Robben mit Rand· 16 d" en auszuüben·
feuerpatronen oder mit Patronen zu . ie Hetzjagd auf . •
auszo-
schießen, deren Hülsen kürzer als 40 Mil~ üben; Jagdbare Tiere
liroeter sind; 17. die eh Such - und Tr .b.
3. die Lappjagd innerhalb einer Zone von s nepfen im Früh. e1 Jagd auf Wald-
300 Metern von der Bezirk.sgrenze, die . 18 . Jahr auszuüben•
Jagd durch Abklingeln der Felder und die . Jagdbare Tiere zu vergiften. ,
Treibjagd bei MondsdJ.ein auszuüben;
9. die BraU\.enjagd ..... '
4. Federwild zur Nachtzeit nadJ.zusteUen- weniger als l 000 ;uf einer Fläche vo
Als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb .. ektar auszu ""b n
Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Moweneier od . u en;
Stunde vor Sonnenaufgang. oas Verbot schriftliche Erla ebr . Abwurfstangen hn
b . u DIS d J O •
erechbgten zu sammet agdausübung.,.
umfaßt nicht die Jagd
L- n.
a) auf smnepfen, Auer- und Birkhähne; .pt _ander können die
Ausnahme d NVorschriften des Ab-
b) auf Fischreiher, Fischadler, Möwen b er umme l
1 esonderen Gründen zeitweiser . 9 erweitern
und TaudJ.er, sofern diese auf künst- ein-
lichen Fisd\teid1en angetroffen werden;
5. \,;.i_instliche LidJ.tquellen beirn Fang oder § 20
Erlegen von Wild aller Art zu verwenden
sowie zur Nachtzeit an Leumttürmen oder Ortliche Verbote
Leuchtfeuern Federwild zu fangen; srn, - an denen d'1e J agd
ornzelnen Fall es die . 0··nnach den U m-
6. Belohnungen {ür den Abschuß oder fang t,.A:Sicherheit st"· entliehe Ruh•
.. h oren oder d L ....,
von Greifvögeln auszusetzen, zu bezah- wf! rden würd e, darf as eben
nicht geJagt von
.
len oder zu empfangen; ausgenommen
sind Belohnungen an Beauftragte der
Jagd- oder fisroereibered1tigten; sd1mg• • d der Jagd m . N aturs...1-. t
Wll's rntzgebiet _1...uu z-, Baum-
. d en und m w·1 1
1. Fang- oder fa1lgruben ohne Genehmigung In er geregelt. dparks
der zuständigen Behörde anzulegen;
Nr. 51 - Tag der Ausg.abe: Bonn, den 2. Dezember 1952 785
§ 21 VI. ABSCHNITT
Abschußregelung Jagdschutz
§ 23
(1) Der Abschuß des Wildes ist so zu regeln, daß
die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Inhalt des Jagdschutzes
Fischereiwirlschaft auf Schutz gegen Wildschäden Der Jagdschutz umfaßt nach näherer Bestimmung
voll gewahrt bleiben. Innerhalb der hierdurch ge- durch die Länder den Schutz des Wildes vor Wil-
botenen Grenzen soll die Abschußregelung bewir- derern, Raubwild, Futternot, Wildseuchen und Raub-
ken, daß ein in seinen einzelnen Stücken gesunder zeug, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die
Wildbestand aller heimischen Wildarten in ange- Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des Wil-
messener Zahl erhalten bleibt. des und der Jagd erlassenen Vorschriften.
(2) Schalenwild (mit Ausnahme von Schwarzwild) § 24
sowie Auer- und Birkwild dürfen nur auf Grund und Wildseuchen
im Rahmen eines Abschußplanes erlegt werden, der
Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdaus-
von der zuständigen Behörde im Einvernehmen m.it übungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen
dem Jagdbeirat (§ 37) zu bestätigen oder festzu- Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen
setzen ist. In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist mit dem. beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung
der Abschußplan vom Jagdausübungsberechtigten der Seuche erforderlichen Anweisungen.
im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufzu-
stellen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetz- § 25
gebung. Der Abschußplan für Schalenwild muß er- Jagdschutzberechtigte
füllt werden. Die Länder können Bestimmungen
(1) Der Jagdschutz in einem Jagdbezirk liegt
treffen, nach denen die Erfüllung des Abschuß-
neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem
planes insoweit .erzwungen werden kann.
Jagdausübungsberechtigten ob, sofern er Inhaber
(3) Der Abschuß von vVildarten, deren Bestand eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen
bedroht erscheint, kann in bestimmten Bezirken Behörde bestätigten Jagdaufsehern. Hauptberuflich
angestellte Jagdaufseher sollen Berufsjäger oder
oder in bestimmten Revieren dauernd oder zeit-
forstlich ausgebildet sein.
weise gänzlich verboten werden.
(2) Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb
(4) Den Abschuß in den Staatsforsten regeln die ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagd-
Länder. schutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten
und sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, sofern
§ 22
sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind.
Jagd- und Schonzeiten (3) Die Ausbildung und Prüfung der Berufsjäger
(1) Nach den in § 1 Abs. 2 bestimmten Grund- regeln die Länder im Benehmen mit dem Bundes-
minister.
sätzen der Hege und unter Berücksichtigung der
Erfordernisse der Landeskultur bestimmt der Bun- VII. ABSCHNITT
desminister durch Rechtsverordnung mit Zustim- Wild- und Jagdschaden
mung des Bundesrates für die jagdbaren Tiere Zei- 1. V\Tildschadenverhütung
ten, in denen die Jagd auf sie ausgeübt werden darf
{Jagdzeiten). Die Bestimmung ist grundsätzlich so zu § 26
treffen, daß den Ländern die Möglichkeit gegeben Fernhalten des Wildes
wird, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die Der Jagdausübungsberechtigte sowi_e der Eigen•
Jagdzeiten zu verlängern oder abzukürzen. Außer- tümer oder Nutzungsberechtigte emes Grund-
halb der Jagdzeiten sind die jagdbaren Tiere mit stikkes sind berechtigt, zur Verhütung von Wild-
der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). schäden das Wild von den Grundstücken abzuhalten
oder zu verscheuchen. Der Jagdausübungsberechtigte
(2) .Jagdbare Tiere, für die eine Jagdzeit nicht darf dabei das Grundstück nicht beschädigen, der
festgesetzt ist, sind während des ganzen Jahres mit Eigentümer oder Nutzungsberechtigte darf das Wild
der Jagd zu verschonen. weder gefährden noch verletzen.
(3) Aus Gründen der Landeskultur können jagd- § 27
baren Tieren Schonz,eiten gänzlich versagt werden
Verhinderung übermäßigen Wildschadens
(jagdbare Tiere ohne Schonzeit). Zur Vermeidung
von übermäßigen Wildschäden können die Schon- (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
zeiten zeitweise ,1ufgehoben werden. der Jagdausübungsberechtigte unabhängig von den
Schonzeiten innerhalb einer bestimmten Frist in be-
(4) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum stimmtem Umfange den Wildbestand zu verringern
Selbständigwerden der Jungtiere die für die Auf- hat, wenn dies mit Rücksicht auf das allgemeine
zucht notwendigen Elterntiere, auch die von jagd- Wohl, insbesondere auf die Interessen der Land-,
baren Tierarten ohne Schonzeit:, nicht bejagt werden. Forst- und Fischereiwirtschaft notwendig ist.
Die Länder können für Schwarzwild, Wildkaninchen (2) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der A?·
und Füchse Ausnahmen bestimmen. ordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern angerichtet, so ist ausschließlich derjenige zum ~r-
lassen. Das erlegte Wild ist gegen angemessenes satz verpflichtet, dem als Jagdausübungsberechtig-
Schußgeld dem Jagdausübungsbernchtigten zu über- ten, Eigentümer oder Nutznießer die Aufsicht über
lassen. das Gehege obliegt.
§ 28 § 31
Sonstige Beschränkungen der Hege Umfang der Ersatzpflicht
(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfrie- (l) Nach §§ 29 und 30 ist auch der Wildscha~en
digungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des zu ersetzen, der an den getrennten, aber noch mcht
Schwarzwildes verhüten. eingeernteten Erzeugnissen eines Grundstücks
(2) Das Aus::;ützen von Schwarzwild und Wild- eintritt.
kaninchen ist verboten. (2) Werden Bodenerzeugnisse, deren voller W~rt
(3) Das Aussetzen fremder Tierarten in der freien sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, vor die-
Wilr1bahn ist 1iur mit schriftlicher Genehmigung der sem Zeitpunkt durch Wild beschädigt, so ist der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er
ihr bestimmten Stel.le zulässig. sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststel-
lung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen,
(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten
ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordent-
kann durch die Länder beschränkt oder Ye'l"hoten
werden. lichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen
Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
2. W i 1 d s c h a d e n s e r s a t z
§ 32
§ 29
Schutzvorrichtungen
Schadensersatzpflicht
( 1) Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist
(1) ·wird ein Grundstück, das zu einem gemein- nicht gegeben, wenn. der Geschädigte die von d_em
schaftlichen Jagdbezirk ~chört oder einem gemein- Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wild-
schaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), schaden getroffenen Maßnahmen unwirksam macht.
durch Schalenwild, Wildk„minchen oder Fasanen
(2) Der Wildschaden, der an Weinbecgen, Gärten,
beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Ge-
Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden
schädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus
Bäumen, Forstkulturen, die durch Einbringen anderer
der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von
als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten
den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis
einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder
des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu
Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen
tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wild-
Handelsgewächsen entsteht, wird, soweit die Länder
schadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft
nicht anders bestimmen, nicht ersetzt, wenn die Her-
die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht
stellung von üblichen Schutzvorrichtungen unter-
der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der
blieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur
Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen
kann. Abwendung des Schadens ausreichen. Die Länder
können bestimmen, welche Schutzvorrichtungen als
{2) Wildschaden an Grundstücken, die einem üblich anzusehen sind.
Eigenjagdbezirk angegliedert sind (§ 5 Abs. 1), hat.
der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigen- 3. J a g d s c h a d e n
jagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung § 33
haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag
Schadensersatzpflicht
zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In
diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutz- (1) Wer die Jagd ausübt, hat dabei die berE:chtig-
nießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem ten Interessen der Grundstückseigentümer oder
Pächter nicht erlangen kann. Nutzungsberechtigten zu beachten, insbeson~ere
besäte Felder und nicht abgemähte Wiesen tunhchst
(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagd-
zu schonen. Die Ausübung der Treibjagd auf Fel-
bezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den
dern die mit reifender Halm- oder Samenfrucht
1
Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz
oder mit Tabak bestanden sind, ist verboten; die
von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwlschen
Suchjagd ist nur insoweit zulässig, als sie o_~ne
dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberech-
Schaden für die reifenden Früchte durchgefuhrt
tigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nicht
werden kann.
anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberech-
tigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen (2) Der Jagdausübungsberechtigte haftet . dem
Abschuß den Schaden verschuldet hat. Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechhgten
für jeden aus mißbräuchlicher Ja.gdausübung ent-
(4) Die Länder können bestimmen, daß die Wild-
stehenden Schaden; er haftet auch für den Jagd-
schadensersatzpflicht auch auf andere Wildarten aus-
gedehnt wircl und daß der Wildschadensbetrag für
schaden, der durch einen von ihm bestellten agd- f
aufseher oder durch einen Jagdgast angenchtet
bestimmte Wild,nlcn durch Schaffung eines Wi]d-
wird.
schadcnsausgleichs auf eine Mehrheit von Beteiligten
zu verteilen ist (Wildschadensausgleichskasse). 4. G e m e i n s a m e V o r s c h r i f t e n
§ 34
§ 30 Geltendmachung des Schadens
WiMsd1a.den duirch Wild aus Gehege Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagd-
Wird durch ein aus ('inPrn Gehege ausgetretenes schaden erlischt, wenn der Berechtigte den Scha-
und dort gche~Jtes Stück SchalenwiJd Wildschaden densfoll nicht binnen einer Woche, nachdem er von
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: :Bonn, den 2. Dezember 1952 181
dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beob- 2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen
achtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3
für das beschädigte Grundstück zuständigen Be- vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
hörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich 3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 5 nichtigen
genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zwei- Jagdpachtvertrages oder entgeg.en den
mal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Okto- Bestimmungen des § 12 Abs. 4 die Jagd
ber, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. ausübt;
Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in An- 4. ohne einen gültigen Jagdschein mit sich
spruch genommene Person bezeichnen. zu führen, die Jagd ausübt oder den Jagd-
§ 35 schein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15
Abs. 1);
Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
5. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne
Die Länder können in Wild- und Jagdschadens- Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
sachen das Beschreiten des ordentlichen Rechts-
weges davon abhängig machen, daß zuvor ein Fest- 6. den Vorschriften des § 19 oder § 20 zuwider-
stellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde handelt;
(Vorverfahren) stattfindet, in dem über den An- 7. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im
spruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung Rahmen eines Abschußplanes bejagt werden
(Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestä-
nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entschei- tigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1)
dung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder tref- oder wer den Abschußplan überschreitet;
fen die näheren Bestimmungen hierüber. 8. als Jagdausübungsl;>erechtigter das Auf-
treten einer Wildseuche nicht unverzüglich
VIII. ABSCHNITT der zuständigen Behörde anzeigt oder wer
Uberwachung des Verkehrs mit Wild den Weisungen der zuständigen Behörde
§ 36 zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge
leistet (§ 24);
Veräußerung und Versand von Wild
Wildhandel 9. zum Verscheuchen des Wildes Mittel an-
wendet, durch die Wild verletzt oder
(1) Der Verkauf, Tausch und Versand von Wild-
gefährdet wird (§ 26) ;
pret von Schalenwild ist Beschränkungen und der
Verpflichtung zur Anbringung von Ursprungs- 10. verbotswidrig Wild aussetzt oder hegt
(§ 28);
zeichen und zur Führung von besonderen Handels-
büchern zu unterwerfen. 11. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwider-
(2) Für den Verkauf, Tausch und Versand von handelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
lebendem Wild können besondere Vorschriften er- 12. gegen eine Rechtsverordnung nach § 36
lassen werden. Abs. 3 verstößt, sofern die Verordnung aus-
(3) Die gemäß Absatz 1 und 2 zu erlassenden drücklich auf die Bußgeldbestimmungen
Vorschriften trifft die Bundesregierung durch Rechts- dieses Gesetzes verweist.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße geahndet werden.
IX. ABSCHNITT
§ 40
Jagdbeirat Einziehung
§ 37
(1) Im Falle einer Verurteilung auf Grund von
In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen § 38 Abs. 1 und 2 können neben der Strafe die
Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, gefangenen oder erlegten Tiere oder Teile dieser
der Jagdgenossenschaften und der Jäger angehören Tiere, die Belohnung (§ 19 Nr. 6) oder Schlingen
müssen. und Tellereisen (§ 19 Nr. 8, 9) eingezogen werden.
X. ABSCHNITT (2) Kann keine besÜmmte P~rson verfolgt oder
Strafvorschriften verurteilt werden, so kann auf die Einziehung
§ 38 selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die
Straftaten Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(1) Mit Gefängnis oder Geldstrafe wird bestraft,
(3) Bei Verstößen gegen die Vorschriften des
§ 39 Nr. 6, 7 oder 12 ist die Einziehung nach den
wer vorsätzlich Wild trotz Verbotes erlegt (§ 21
Abs. 3) oder den Vorschriften über die Schonzeit Bestimmungen der §§ 17 bis 26 des Gesetzes über
zuwiderhandelt (§ 22). Ordnungswidrigkeiten zulässig.
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geld- § 41
strafe bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder Entziehung des Jagdscheines
mit Haft bestraft.
§ 39
Neben eine1 Strafe, die auf Grund des § 38 des
Gesetzes oder auf Grund der §§ 117 bis 119, §§ 292
Ordnungswidrigkeiten bis ·294, § 366 Nr. 1 sowie § 368 Nr. 10 des Straf-
(1) Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer gesetzbuchs verhängt wird, sowie neben einer Geld-
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt buße, die auf Grund des § 39 festgesetzt wird, kann
oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis die Entziehung des Jagdscheines für bestimmte Zeit
(§ 6) zuwiderhandelt; oder dauernd angeordnet werden.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-952, Teil- I -
§ 42 (2) Mit dem in Absatz 1 aufgeführten· Zeitpunkt
Landesrechtliche Straf- treten alle diesem Gesetz widersprechenden jagd;.
und Bußgeldbestimmungen rechtlichen und fischereirechtlichen Vorschriften
außer Kraft, insbesondere
Die Länder können Straf- und Bußgeldbestim-
mungen für Verstöße gegen die von ihnen 1. in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen
erlassenen Vorschriften treffen, soweit solche nicht und Württemberg-Baden § 835 des Bürger-
schon in diesem Gesetz enthalten sind. lichen Gesetzbuchs, in § 840 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die Worte „ vorbehalt-
XI ABSCHNITT lich der Vorschrift § 835 Abs. 3", Artikel 69
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Schlußvorschriiten Gesetzbuch, soweit er die Jagd betrifft, die
Artikel 70 bis 72 des Einführungsgesetzes
§ 43 zum Bürgerlichen Gesetzbuch und § 2 Abs. 2
Ablauf von Jagdpachtverträgen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch, soweit er die Jagd betrifft:
Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne
der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpacht- 2. in den Ländern Hamburg, Niedersachsen,
verträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehr- Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Hol-
machtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft stein das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli
während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 549) in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar Fassung des Gesetzes vom 23. April 1938
1941 (Reichsgesetzbl. I S 96) gilt das Jahr 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 410) und der Verord-
Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Ver- nung vom 30. März 1940 (Reichsgesetzbl. I
ordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem S. 566) nebst den zu seiner Ausführung
späteren Zeitpunkt als dem 31 März 1946 als fort- ergangenen Vorschriften.
dauernd behandelt haben. können sieb für die Zeit (3) Verweisungen auf Vorschriften, die nach
bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeit- Absatz 2 außer Kraft getreten sind, gelten als Ver-
punkt fällt, spätestens Jedoch bis zum 31. März weisungen auf die entsprechenden Vorschriften
1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen dieses Gesetzes oder die entsprechenden landes-
rechtlichen Vorschriften.
§ 44
Sonderregelungen
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Die zuständigen Landesregierungen werden er-
mächtigt. durch Rechtsverordnung im Benehmen mit Bonn, den 29. November 1952.
dem Bundesminister die Ausübung des Jagdrechts
auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasser-
vögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Kon- Der Bundespräsident
stanz abweichend von den Vorschriften dieses Theodor Heuss
Gesetzes zu regeln.
§ 45 Der Bundeskanzler
Geltung in Berlin Adenauer
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und
Für den Bundesminister für Ernährung,
14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
Landwirtschaft und Forsten
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungs-
Der Bundesminister
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
für Angelegenheiten des Bundesrates
im Lande Berlin
Hellwege
§ 46
Inkrafttreten des Gesetzes Der Bundesminister der Justiz
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1953 in Kraft. Dehler
D?s B~~de~gese!_zblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil 11 - Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis
v1ertelJabrhch fur Teil 1 - DM 4 00. für Teil n „ DM 3.00 1zuzüg!id1 Zustellgebühr) - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM O 40
(zuzugl 1ch Versandgebühren DM O 10) - Zusendung emzelne1 Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postscheckkonto .BundesiJnze1qer Verl1Jqs GmbH .ßun1esqeset.zblatt' Köln 399 - Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
anzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.