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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1952 Nr. 50
Tag Inhalt: Seite
24. 11. 52 Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Uberleitungsgesetzes • • • • • • • • • • · 741
24. 11. 52 Erste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (1.LeistungsDV--LA} 742
17. 11. 52 Bekanntmachung über den Lohnsteuer-Jahresausgleich fü.1 das Kalenderjahr 1952 • 744
10. 11. 52 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schlachten von Tieren • • • • • 748
In Teil II Nr. 18, ausgegeben am 21. November 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Zusatzprotokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Sozialversicherung. - Gesetz
über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-
wasserstraßen. - Gesetz über den Notenwechsel vom 1. September 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Kuba betreffend die vorläufige Regelung der Handelsbeziehungen zwischen beiden Ländern. -
Verordnung über die Geltung des Gesetzes über Schifferdienstbücher im lande Berlin. - Dritte Bekanntmachung
über die Geltung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichunq des Luftprivatrechts. - Bekanntmachung zum Inter-
nationalen Vertrag zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern auf hoher See. - Verord-
nung über die Beförderung brennbarer Flüssiqkeiten auf Binnenwasserstraßen (nachrichtlicher Abdruck).
Verordnung zur Durchführung des § 10
des Zweiten Uberleitungsgesetzes.
Vom 24. November 1952.
Auf Grund des § 10 des Zweiten Gesetzes zur und Betriebe des Reichs über die zusätz-
Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln liche Alters- und Hinterbliebenenversorgung
auf den Bund (Zweites Uberleitungsgesetz) vom der nichtbeamteten Gefolgschaftsmitglieder
21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) verordnet (GDO-ReichVers.) vom 10. Dezember 1943
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- (Reichshaushalts- und Besoldungsblatt S. 218);
rates:
6. Versorgungsanteile, die vom Deutschen Reich
§ 1 auf Grund des deutsch-französischen Abkom-
Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I mens über die Zahlung der elsaß-lothringischen
und II des Zweiten Uberleitungsgesetzes sind Pensionen vom 14. Februar 1921 (Reichsgesetzbl.
S. 176) und des Gesetzes vom 11. Januar 1922
1. Wartegeld, Ruhegehalt, Witwen- und Waisen-
(Reichsgesetzbl. I S. 29) übernommen worden
geld, Unterhaltsbeiträge, einschließlich der sind oder zu übernehmen gewesen wären.
Kinderzuschläge;
2. Gnadenbezüge auf Grund der landesrechtlichen
Vorschriften über die Befreiung vom National- § 2
sozialismus und Militarismus, wenn sie mit Als Versorgungsausgaben im Sinne der Artikel I
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und II des Zweiten Uberleitungsgesetzes gelten:
gewährt worden sind oder gewährt werden;
1. Beihilfen und Unterstützungen im Rahmen der
3. Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen
allgemein dafür geltenden Bestimmungen des
Grundsätzen und Ruhelohn, auf die ehemalige
Angestellte und Arbeiter einen Anspruch auf Bundes;
Grund eines Dienstvertrages oder einer Ruhe- 2. Unterstützungen für dienstunfähige Arbeiter
lohnordnung haben; und Angestellte der ehemaligen Heeres- und
4. Versorgungsgebührnisse der entlassenen ehe- Marinebetriebe (Handbuch der Reichsversor-
maligen hauptamtlichen oder stellvertretenden gung Bd. I S .. 843 - D 2444 -) ;
Schlichter und ihrer Hinterbliebenen, soweit
ihnen solche vertraglich zugesichert waren; 3. Unterstützungen an nichtbeamtete Arbeit-
nehmer der- Reichsdruckerei auf Grund der
5. Ausgaben für die Nachversicherung nach§ 1242a Erlasse des Reichspostministers vom 14. Juni
der Reichsversicherungsordnung, § 18 des An- 1922 - VI a M Nr. 3485 - und vom 15. Ja-
gestelltenversicherungsgesetzes, § 29 des Reichs- nuar 1929 - IV M 31 - und den dazu ergan-
knappschaftsgesetzes und Nr. 7 der Gemein- genen Ergänzungserlassen des Reichspost-
samen Dienstordnung für die Verwc:1.ltungen ministers;
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
4. Ausgleichsbeträge an die Versorgungsanstalt § 3
des Bundes und der Länder (VBL) auf Grund
Soweit für die Zeit vom 1. April 1950 bis zum
des Erlasses des Reichsministers der Finanzen
31. März 1952 Zahlungen der in den §§ 1 und 2
vom 10. Dezember 1943 (Reichshaushalts- und
bezeichneten Arten geleistet worden sind, auf die
Besoldungsblatt S. 215) zur Durchführung der
kein Rechtsanspruch bestand, gelten sie als Ver-
GDO-ReichVers. für überversichert gewesene
sorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II
Angestellte;
des Zweiten Uberleitungsgesetzes auch dann, wenn
5. a) Ersatzzusatzrenten nach dem Abkommen sie über den Rahmen der allgemein dafür gelten-
über zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen- den Bestimmungen des Bundes hinausgehen.
versorgung vom 23. Februar 1932 (Reichs-
haushalls- uncl Besoldungsblatt S. 45) an An- § 4
gestellte oder angestelltenversicherungs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April
pflichtige Arbeitnehmer, 1950 in Kraft. Sie gilt gemäß § 14 des Gesetzes
über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
b) Zusatzrenten nach dem Abkommen betref-
system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz) vom
fend zus~itzliche Alters- und Hinterbliebenen-
4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) mit Wir-
versorgung vom 17. September 1928 (Reichs-
kung vom 1. April 1951 auch im Lande Berlin.
haushalts- und Besoldungsblatt S. 173) an
Arbeiter, Bonn, den 24. November 1952.
c) laufende Unterstützungen als Ersatz für Der Bundeskanzler
Renten zu a und b nach dem Einführungs- Adenauer
erlaß des .Reichsministers der Finanzen vom
2. Mai 1938 (Reichshaushalts- und Besol- Der Bundesminister der Finanzen
dungsblatt S. 117). Schäffer
Erste Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz
(1. LeistungsDV-LA).
Vom 24. November 1952.
Auf Grund der §§ 357, 367 des Lastenausgleichs- (2) Von einer Einstellung oder Herabsetzung von
gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I Zahlungen nach dem Soforthilfegesetz gemäß Ab-
S. 446) wird zur Uberleitung der Vorschriften über satz 1 Satz 1 ist abzusehen, wenn eine Einstellung
die Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz in oder Herabsetzung der Zahlungen nach den Vor-
die Vorschriften über die Kriegsschadenrente nach schri'ften des Lastenausgleichsgesetzes nicht be-
dem Lastenausgleichsgesetz sowie zur Uberleitung gründet wäre.
der Vorschriften des Soforthilfegesetzes über Orga- §.2
nisation und Verfahren in die entsprechenden Vor-
schriften des Lastenausgleichsgesetzes mit Zustim- Vorläufige Zahlungen von Kriegsschadenrente
mung des Bundesrates verordnet: nach dem Lastenausgleichsgesetz
(1) Auf Grund eines Antrags auf Gewährung von
Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 1
können von dem auf die Antragstellung folgenden
Weiterzahlung von Unterhaltshilfe Monat ab bis zum Erlaß eines Bescheids (Teil-
nach dem Soforthilfegesetz bescheids) nach dem Lastenausgleichsgesetz, läng-
(1) Die nach den §§ 35, 36 des Soforthilfe- stens jedoch bis zum 31. März 1954, durch den
gesetzes bewilligte Unterhaltshilfe einschließlich Leiter des Ausgleichsamts vorläufige Zahlungen von
der Teuerungszuschläge nach dem Soforthilfe- Unterhaltshilfe ohne vorausgegangene förmliche
anpassungsgesetz vom 4. Dezember 1951 (Bundes- Schadensfeststellung gewährt werden, wenn über
gesetzbl. I S. 934) wird, soweit sich nicht aus den den Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe
Vorschriften des Soforthilfegesetzes eine Einstellung nicht alsbald durch Bescheid oder Teilbescheid ent-
oder Herabsetzung von Zahlungen zu einem frühe- schieden werden kann und wenn hinreichend dar-
ren Zeitpunkt ergibt, bis zum 31. März 1953 weiter- getan ist, daß der Geschädigte die berufliche oder
gewährt; die Zahlungen werden auf eine für den- sonstige Existenzgrundlage verloren hat oder daß
selben Zeitruum etwa gewährte Kriegsschadenrente ein Vermögensschaden vorliegt, der die vorläufigen
nach dem Lastenausgleichsgesetz angerechnet. Sind Zahlungen rechtfertigt. Kann dem Antrag nicht oder
die Bezüge, die dem Geschädigten für die Zeit bis nicht in vollem Umfang entsprochen werden, so hat
zum 31. März 1953 als Kriegsschadenrente zuerkannt der Leiter des Ausgleichsamts vor seiner Entschei-
werden, geringer als die Bezüge der Unterhaltshilfe dung den Ausgleichsausschuß zu hören.
nach dem Soforthilfegesetz, so hat der Geschädigte (2) Gegen die Bewilligung oder Versagung von
bis zum 31. März 1953 Anspruch auf die höheren vorläufigen· Zahlungen kann die Entscheidung des
Bezüge. Beschwerdeausschusses angerufen werden; § 340
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952 743
und § 345 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Lastenaus- ausgleichsgesetz abgelehnt und ist bis dahin Sterbe-
gleichsgesetzes finden entsprechende Anwendung. geld nicht gewährt worden, so werden die einbehal-
(3) Vorläufige Zahlungen nach Absatz 1 werden tenen Beiträge zurückgezahlt.
auf die Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichs-
gesetz angerechnet; zuviel bezahlte Beträge sind in § 5
entsprechender Anwendung des § 290 des Lasten- Amtszeit der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen
ausgleichsgesetzes zu erstatten. Die Amtszeit der Beisitzer in den auf Grund der
, (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Vorauszahlun- Vorschriften des Soforthilfegesetzes gebildeten
gen auf Entschädigungsrente nach § 281 des Lasten- Soforthilfeausschüssen dauert bis zum -31. März
ausgleichsgesetzes. 1953. Eine Neuwahl von Beisitzern der Ausgleichs-
§ 3 ausschüsse nach § 309 Abs. 4 des Lastenausgleichs-
gesetzes hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die neu
Krankenversorgung gebildeten Ausschüsse am 1. April 1953 ihre Tätig-
(l) Krankenversorgung nach § 276 Abs. 5 des keit aufnehmen können.
Lastenausgleichsgesetzes wird an Empfänger von
Unterhaltshilfe von demselben Zeitpunkt ab ge- § 6
währt, von dem ab nach § 287 des Lastenausgleichs- Oberleitung anhängiger Verfahren
gesetzes Unterhaltshilfe gewährt wird, frühestens
jedoch mit Wirkung vom 1 September 1952 ab. (1) Wird eine vom Geschädigten eingelegte
(2) Personen, denen gemäß § 1 Unterhaltshilfe Rechtsbeschwerde an den nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz gebildeten Beschwerdeausschuß über-
nach dem Soforthilfegesetz weitergewährt wird, er-
halten von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt g.eleitet (§ 353 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes),
so ist der Beschwerdeausschuß bei Uberprüfung des
ab Krankenversorgung für denselben Zeitraum, für
den sie Unterhaltshilfe beziehen. Falles an die bereits getroffenen amtlichen Fest-
stellungen gebunden.
(3) Werden nach § 2 vorläufige Zahlungen von
(2) Erweist sich bei einer Rechtsbeschwerde, die
Unterhaltshilfe bewilligt, so ist zugleich eine vor-
nach § 353 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes als
läufige Einweisun~r in die Krankenversorgung aus-
Revision dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt
zusprechen; für den Zeitraum, für den vorläufige
wird, eine Zurückverweisung an eine Tatsachen-
Zahlungen gewährt werden, unterbleibt eine Rück-
instanz als erforderlich, so ist die Sache an das zu-
forderung von Leistungen der Krankenversorgung
ständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
auch dann, wenn Unterhaltshilfe nach dem Lasten-
ausgleichsgesetz nicht bewilligt wird. (3) Hat der Beschwerdeausschuß einer über-
, geleiteten oder abgegebenen Rechtsbeschwerde des
Antragstellers (§ 353 Nr. 2 und 3 des Lastenaus-
§ 4
gleichsgesetzes) abgeholfen, so kann der Vertreter
Sterbegeld der Interessen des Ausgleichsfonds die Anfechtungs-
(1) Der Antrag auf Gewährung von Sterbegeld klage nach § 338 des Lastenausgleichsgesetzes
nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes ist, vor- erheben.
behaltlich des § 277 Abs. 3 des Lastenausgleichs- (4) Hat der Beschwerdeausschuß vor Inkrafttreten
gesetzes, mit dem Antrag auf Unterhaltshilfe zu des Lastenausgleichsgesetzes beschlossen, die Be-
verbinden. schwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der
(2) Wird der Antrag auf Gewährung von Sterbe- Sache unmittelbar als Rechtsbeschwerde dem Spruch-
geld nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1952 ge- , senat für Soforthilfe vorzulegen, so hat der nach dem
stellt, so wird Sterbegeld von demselben Zeitpunkt Lastenausgleichsgesetz gebildete Beschwerdeaus-
ab gewährt, von dem ab nach § 287 des Lasten- schuß selbst zu entscheiden. Für das weitere Ver-
ausgleichsgesetzes Unterhaltshilfe gewährt wird, fahren gelten die Vorschriften des Lastenausgleichs-
frühestens jedoch mit Wirkung vom 1. September gesetzes.
1952 ab. Bei späterer Antragstellung (§ 277 Abs. 3 § 7
des Lastenausgleichsgesetzes) wird Sterbegeld mit Anwendung in Berlin
Wirkung vom Ersten des auf die Antragstellung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Gesetzes
folgenden Monats ab gewährt.
über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
(3) Personen, die Antrag auf Gewährung von system des Bundes (Drittes Uberleitungsgesetz)
Sterbegeld nach Absatz 1 gestellt haben und gemäß vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch
§ 1 Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz oder im Lande Berlin.
nach § 2 vorläufige Zahlungen nach dem Lastenaus- § 8
gleichsgesetz erhalten, haben während des Zeit- Inkrafttreten
raums, für den sie Unterhaltshilfe nach dem Sofort-
hilfegesetz oder vorläufige Zahlungen nach § 2 be- Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver·
ziehen, Anspruch auf Sterbegeld ohne Rücksicht kündung in Kraft.
darauf, ob Unterhaltshilfe nach dem Lastenaus- Bonn, den 24. November 1952.
gleichsgesetz endgültig bewilligt wird.
Der Bundeskanzler
(4) Die nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes Adenauer
zu entrichtenden Beiträge werden bei den laufen-
den Zahlungen einbehalten. Wird der Antrag auf Der Bundesminister der Finanzen
Gewährung von Unterhaltshilfe nach dem Lasten- Schäffer
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
.Bekanntmachung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich
für das Kalenderjahr 1952.
Vom 17. November 1952.
Nach § 51 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. in
der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 33) gilt die Verordnung über den Lohnsteuer-
Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1951 vom 18.
Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 980) auch für
das Kalenderjahr 1952. Auf Grund des § 51 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes in der oben bezeich-
neten Fassung wird nachstehend der Wortlaut der
Verordnung in der für das Kalenderjahr 1952 gel-
tenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 17. November 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 1952
in der Fassung vom 17. November 1952.
§ 1 4. wenn ein Arbeitnehmer der Steuerklasse 1
vor dem 1. September 1952 das 60. Lebens-
Lohnsteuer-Jahresausgleich 1952 jahr oder, wenn er verwitwet war, das
(1) Der Lohnsteuer".'Jahresausgleich für das Kalen- 50. Lebensjahr vollendet hat;
derjahr 1952 (Ausgleichsjahr) wird ausschließlich 5. wenn die Eintragung der Steuerklasse oder
nach den Vorschriften dieser Verordnung durch- Zahl der Kinder auf der Lohnsteuerkarte
geführt. Die Vorschriften in § 35 der Lohnsteuer- von einem Zeitpunkt nach dem Beginn des
Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. Ausgleichsjahres an geändert worden ist
Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 97) - Lohn- und die Voraussetzungen für die Eintra-
steuer-Durchführungsverordnung - finden für das gung der günstigeren Steuerklasse oder
Ausgleichsjahr keine Anwendung. Zahl der Kinder mindestens vier Monate
im Ausgleichsjahr vorgelegen haben;
(2) Für das Ausgleichsjahr wird nach Maßgabe
derᤤ 2 bis 9 ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch- 6. wenn der Arbeitnehmer aus berechtigten
geführt: Gründen nachträglich für das Ausgleichs-
jahr Werbungskosten, Sonderausgaben,
1. wenn die Berechnung der Lohnsteuer nach
Aufwendungen für außergewöhnliche Be-
§§ 32 folgende der Lohnsteuer-Durchfüh-
lastungen oder steuerfreie Beträge nach
rungsverordnung wegen unständiger Be-
§ 25 a der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
schäftigung (Absatz 3 Satz 1) oder wegen
nung geltend macht, die nicht bereits durch
schwankenden Arbeitslohns (Absatz 3 Satz
Eintragung eines steuerfreien Betrags auf
2) zu einem höheren. Gesamtsteuerbetrag
der Lohnsteuerkarte berücksichtigt worden
geführt hat, als er sich bei gleichmäßiger sind. Berechtigte Gründe liegen dann vor,
Verteilung des Jahresarbeitslohns auf die
wenn der Arbeitnehmer Aufwendungen
gesamten Lohnzahlungszeiträume des Aus-
oder Freibeträge dieser Art ohne sein Ver-
gleichsjahres ergeben würde; schulden vor Ablauf des Ausgleichsjahres
2. wenn auf der Lohnsteuerkarte ein steuer- nicht geltend gemacht hat;
freier Betrag mit Wirkung von einem nach 7. bei einem Arbeitnehmer, der im Ausgleichs-
dem 1. Januar 1952 liegenden Zeitpunkt an jahr gleichzeitig aus mehreren gegenwärti-
eingetragen ist; gen oder früheren Dienstverhältnissen von
verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte be-
3. wenn ein auf der Lohnsteuerkarte mit Wir-
kung vom 1. Januar 1952 an eingetragener zogen hat, die dem Steuerabzug vom Ar-
beitslohn unterlegen haben. Voraussetzung
steuerfreier Betrag vor Ablauf des Aus-
gleichsjahres weggefallen oder mit Wir- ist, daß
kung von einem nach dein 1. Januar 1952 a) der Gesamtbetrag der Einkünfte aus
liegenden Zeitpunkt an geändert worden diesen Dienstverhältnissen im Aus-
ist; gleichsjahr den Betrag von 3 600
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952 745
Deutsche Mark nicht überstiegen hat weniger einzubehalten, als dem Arbeitnehmer im
und Laufe des Ausgleichsjahres nach den §§ 5 bis 9
b) die einbehaltene Lohnsteuer aus diesen zuviel einbehalten worden ist (Aufrechnung). Der
Dienstverhältnissen die Jahreslohn- Arbeitgeber ist berechtigt, die zuviel einbehaltene
Lohnsteuer auch mit Lohnsteuerbeträgen zu ver-
steuer übersteigt (§ 7 Aqs. 1).
rechnen, die er für seine anderen Arbeitnehmer
(3) Unständige Beschäftigung im Sinn des Ab- abzuführen hat, und den verrechneten Betrag dem
satzes 2 Nummer 1 liegt vor, wenn der Arbeit- Arbeitnehmer zu erstatten (Erstattung).
nehmer nicht während des ganzen Ausgleichsjahres
in einem Dienstverhältnis (in mehreren Dienstver- (4) Der Arbeitgeber hat über die Durchführung
hältnissen) gestanden hat. Schwankender Arbeits- des Lohnsteuer-Jahresausgleichs die folgenden An-
lohn im Sinn des Absatzes 2 Nummer 1 liegt vor, gaben zu machen:
wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Aus- 1. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
gleichsjahres in einem Dienstverhältnis (in mehre- in dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres ist
ren Dienstverhältnissen) gestanden, aber in den der erstattete Betrag oder - soweit gegen
einzelnen Lohnzahlungszeiträumen Arbeitslohn in Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume auf-
nicht gleichbleibender Höhe bezogen hat. gerechnet wird, die nach dem 31. Dezember
1952 geendet haben - der aufgerechnete
§ 2 Betrag je besonders anzugeben. In diesen
Fällen ist auf der Lohnsteuerkarte und in
Zuständigkeit dem Lohnzettel des Ausgleichsjahres als
einbehaltene Lohnsteuer der Betrag anzu-
Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird durch den
geben, der sich vor der Erstattung oder
Arbeitgeber (§ 3) oder auf Antrag durch das Finanz-
Aufrechnung ergibt. Soweit gegen Lohn-
amt (§ 4) durchgeführt. Ist beim Zusammentreffen
steuer für den letzten im Ausgleichsjahr
mehrerer Fälle des § 1 Abs. 2 bei demselben Arbeit-
endenden Lohnzahlungszeitraum aufgerech-
nehmer sowohl eine Zuständigkeit des Arbeitgebers net wird, ist als einbehaltene Lohnsteuer
als auch des Finanza-m.ts gegeben, so hat das Finanz- der Betrag anzugeben, der sich nach der
amt den Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen, Aufrechnung als Jahreslohnsteuer ergibt.
soweit dieser nicht bereits durch den Arbeitgeber
im Rahmen des § 3 vorgenommen worden ist. 2. Im Lohnkonto, auf der Lohnsteuerkarte und
in dem Lohnzettel des Kalenderjahres 1953
ist die Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn
§ 3 für Lohrizahlungszeiträume entfällt, die
Zuständigkeit des Arbeitgebers nach dem 31. Dezember 1952 geendet
haben, vor Abzug der in Nummer 1 be- .
(1) Bei schwankendem Arbeitslohn im Fall des zeichneten, für das Ausgleichsjahr erstatte-
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie in den ten oder aufgerechneten Beträge anzu-
Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ist der Arbeit- geben.
geber, bei dem sich der Arbeitnehmer am 31. De- 3. Der Arbeitgeber hat die den Arbeitneh-
zember 1952 in einem Dienstverhältnis befindet, mern er~tr.tteten Beträge bei der nächsten
verpflichtet (wenn er am 31. Dezember 1952 weniger Lohnsteueranmeldung und Loh:r:steuerab-
als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, berechtigt), den
führung gesondert abzusetzen.
Lohnsteuer-Jahresausgleich vorzunehmen. Das gilt
auch dann, wenn der Arbeitnehmer während des (5) Nach Aushändigung der Lohnsteuerkarte des
Ausgleichsjahres in mehreren unmittelbar aufein- Ausgleichsjahres an den Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 4)
anderfolgenden Dienstverhältnissen gestanden hat oder nach Ausschreibung eines Lohnzettels für den
und die Lohnsteuerbescheinigungen aus den voran- Arbeitnehmer darf der Arbeitgeber einen Lohn•
gegangenen Dienstverhältnissen vollständig vor- steuer-Jahresausgleich nicht mehr vornehmen.
liegen. Eine Abschrift der Lohnsteuerbescheinigun-
gen aus den vorangegangenen Dienstverhältnissen § 4
hat der Arbeitgeber zum Lohnkonto des Arbeit-
nehmers zu nehmen. Zuständigkeit des Finanzamts
1
(2) Der Arbeitgeber hat den Lohnsteuer-Jahres- (1) Das Finanzamt ist für die Durchführung des
ausgleich nicht durchzuführen: Lohnsteuer-Jahresausgleichs zuständig:
1. wenn der Arbeitnehmer es beantragt, weil 1. bei unständiger Beschäftigung im Fall des
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie
er nach § 46 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes veranlagt wird, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 5 bis 7;
2. in allen Fällen, in denen für den Arbeit- 2. wenn nicht während des ganzen Ausgleichs•
nehmer mehrere Lohnsteuerkarten ausge- jahres die gleiche Steuerkksse oder Zahl
schrieben worden sind. der Kinder dem Steuerabzug zugrunde zu
legen war und einer der Fälle des § 1
(3) Zur Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus- Abs. 2 Nr. 4 und 5 nicht gegeben ist;
gleichs hat der Arbeitgeber frühestens bei der Lohn-
zahlung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden 3. wenn der Arbeitnehmer am 31. Dezember
Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohn- 1952 nicht in einem Dienstverhältnis steht;
zahlung für den letzten im Monat März 1953 enden- 4. wenn ein Arbeitgeber mit weniger als 10
den Lohnzahlungszeitraum, so viel an Lohnsteuer Arbeitnehmern von seiner Befugnis zur
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresaus- Der erstattete Betrag ist auf der Lohnsteuerkarte
gleichs keinen Gebrauch macht; des Ausgleichsjahres zu vermerken.
5. wenn ein voller Ausgleich durch den Ar-
beitgeber innerhalb des im § 3 Abs. 3 be- § 5
zeichneten Zeitraums nicht möglich ist;
Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
6. wenn bei Beschäftigung des Arbeitnehmers
in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgen- Für die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
den Dienstverhältnissen (§ 3 Abs. 1 Satz 2) gleichs wird von dem maßgebenden Arbeitslohn
· die Lohnsteuerbescheinigungen aus den (§ 6) der etwa auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
vorangegangenen Dienstverhältnissen nicht und am 31. Dezember 1952 noch geltende steuerfreie
vollständig vorliegen; Jahresbetrag abgezogen. Ist die Geltungsdauer
eines auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuer-
7. wenn für den Arbeitnehmer mehrere Lohn•
freien Betrags vor dem 31. Dezember 1952 abgelaü-
steuerkarten ausgeschrieben sind und eine
fen und ist ein weiterer steuerfreier Betrag nicht
Veranlagung nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 des
eingetragen worden, so ist die Summe der steuer-
Einkommensteuergesetzes · für das Aus-
freien Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen, die
gleichsjahr nicht in Betracht kommt;
beim Lohnsteuerabzug für die einzelnen Lohnzah-
8. wenn die Lohnsteuer im laufe des Aus- lungszeiträume während der Geltungsdauer der
gleichsjahres nach § 37 der Lohnsteuer- Eintragung auf der Lohnsteuerkarte tatsächlich be•
Durchführungsverordnung zu berechnen rücksichtigt worden sind. In den Fällen des § 1
war; Abs. 2 Nr. 6 ist der steuerfreie Jahresbetrag na<":h
9. in den Fällen des § 9; den Vorschriften der §§ 20 folgende der Lohnsteuer-
Durchführungsverordnung zu ermitteln und vom
10. wenn das Finanzamt in den Fällen des § 1 Arbeitslohn abzuziehen. Für den verbleibende:q
Abs. 2 die Durchführung des Lohnsteuer- Arbeitslohn wird, vorbehaltlich der Vorschrift des
Jahresausgleichs in Ausnahmefällen durch § 8, die Jahreslohnsteuer nach der für das Aus-
seine Dienststellen für geboten hält. gleichsjahr maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle
ermittelt. Für die dabei anzuwendende Steuerklasse
(2) Das Finanzamt hat den Lohnsteuer-Jahresaus-
oder Zahl der Kinder sind, vorbehaltlich der Vor-
gleich nicht durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer
schrift des § 8, die Eintragungen auf der Lohnsteuer-
für das Ausgleichsjahr nach § 46 Abs. 1 des Ein-
karte des Ausgleichsjahres für den Beginn des Aus-
kommensteuergesetzes veranlagt wird.
gleichsjahres maßgebend; in den Fällen des § 1
(3) Für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- Abs. 2 Nr. 4 und 5 ist die günstigere Steuerklasse
ausgleichs ist das Finanzamt zuständig, in dessen oder Zahl der Kinder anzuwenden. Der Unterschied
Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September 1952 zwischen der so ermittelten Jahreslohnsteuer und
seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines in- der Lohnsteuer, die von dem bei dem Lohnsteuer-
ländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Auf- Jahresausgleich zugrunde gelegten Arbeitslohn (§ 5}
enthalt hatte oder nach diesem Zeitpunkt erstmalig einbehalten worden ist, wird ausgeglichen.
begründete. Bei mehrfachem Wohnsitz ist das
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich zu dem § 6
bezeichneten Zeitpunkt der Wohnsitz des Arbeit-
nehmers befand, von dem aus er seiner Beschäfti- Maßgebender Arbeitslohn
gung nachging. Ist hiernach in den Fällen des § 9 (1) Maßgebender Arbeitslohn ist der Arbeitslohn
die Zuständigkeit eines Finanzamts nicht gegeben, (einschließlich des Werts der Sachbezüge), der dem
so ist das Finanzamt der Betriebstätte zuständig, Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Grund-
bei der der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. gesetzes oder in Berlin (West) für die Lohnzahlungs-
(4) Das Finanzamt nimmt den Lohnsteuer-Jahres- zeiträume des Ausgleichsjahres zugeflossen ist. Da-
ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers vor. Der bei sind ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitslohn
Antrag ist spätestens am 30. April 1953 einzu.·• nachträglich oder im voraus gezahlt worden ist,
reichen, Bei Versäumung der Frist sind die Vor:.. alle Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, die
schriften der §§ 86 und 87 der Reichsabgabenord- im Ausgleichsjahr geendet haben. Sonstige, insbe-
nung entsprechend anzuwenden. Die für das Aus- sondere einmalige Bezüge gehören zum Arbeitslohn
gleichsjahr ausgeschriebene Lohnsteuerkarte mit des Ausgleichsjahres, soweit sie dem Arbeitnehmer
der Lohnsteuerbescheinigung ist dem Antrag bei· in einem im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungs-
zufügen. Bei fehlender Lohnsteuerbescheinigung hat zeitraum zugeflossen sind.
der Arbeitnehmer auf Verlangen des Finanzamts (2) Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn für eine
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung des Ar- Tätigkeit, die sich über mehrere Jahre erstreckt
beitgebers vorzulegen, die die in § 47 der Lohn- (§ 34 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) und die
steuer-Durchführungsverordnung vorgesehenen An- ermäßigt besteuerten Vergütungen für Arbeit-
gaben enthalten muß. Arbeitnehmer, die im Aus- nehmererfindungen (§ 2 der Verordnung über die
gleichsjahr unständig beschäftigt waren, müssen steuerliche Behandlung der Vergütungen für Arbeit-
die Dauer einer Verdienstlosigkeit durch besondere nehmererfindungen vom 6. Juni 1951 - Bundes-
Unterlagen nachweisen. gesetzbl. I S. 388 -) bleiben bei Durchführung des
(5) Das Finanzamt führt den Lohnsteuer-Jahres- Lohnsteuer-Jahresausgleichs außer Betracht.
ausgleich im Wege der Erstattung durch. Der zu (3) Ein Betrag, der wegen Nichtvorlegung der
erstattende Betrag ergibt sich aus den §§ 5 bis 9. Lohnsteuerkarte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchfüh-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1952 747
rungsverordnung) beim Lohnsteuerabzug dem tat- karte dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat, die
sächlichen Arbeitslohn hinzuzurechnen war, ist auch Steuerklasse I anzuwenden.
dem Arbeitslohn bei Vornahme des Lohnsteuer-
(4) Hat der Arbeitnehmer für Kinder, die am
Jahresausgleichs hinzuzurechnen.
1. Januar 1952 das 18. Lebensjahr vollendet hatten,
Kinderermäßigung wegen der Kosten des Unterhalts
§ 7 und der Berufsausbildung erhalten und sind diese
Voraussetzungen für die Gewährung der Kinder-
Mehrere Dienstverhältnisse ermäßigung im Laufe des Ausgleichsjahres weg-
gefallen, so ist nach Absatz 1 auch dann zu ver-
(l) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 7 ist der maß- fahren, wenn der Arbeitnehmer die Berichtigung
gebende Arbeitslohn aus den Dienstverhältnissen seiner Lohnsteuerkarte nicht beantragt hat. Dabei
zusammenzurechnen. Der auf der zweiten oder sind die Steuerklasse und Zahl der Kinder zugrunde
weiteren Lohnsteuerkarte eingetragene Hinzurech- zu legen, die für die einzelnen Monate maßgebend
nungsbetrag (§ 14 der Lohnsteuer-Durchführungs- gewesen wären, wenn der Arbeitnehmer die Be-
verordmmg) b°leibt unberücksichtigt. Von dem zu- richtigung beantragt hätte. Die Vorschriften in den
sammengerechneten Arbeitslohn werden die auf Sätzen 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die
den Lohnsteuerkarlen des Arbeitnehmers eingetra- Voraussetzungen für die gewährte Kinderermäßi-
genen steuerfreien Jahresbeträge abgezogen. Die gung im Ausgleichsjahr mindestens vier Monate
Vorschriften in § 5 sind entsprechend anzuwenden. bestanden haben.
(2) Ist einer der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 bezeich- § 9
neten Fälle gegeben und hat ein Arbeitnehmer im
Ausgleichsjahr gleichzeitig aus mehreren gegen- Teilweiser Lohnsteuer-Jahresausgleich
wärtigen oder früheren Dienstverhältnissen von (1) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nur
verschiedenen Arbeitgebern Einkünfte von insge- diejenigen Zeiträume des Ausgleichsjahres berück-
samt nicht mehr als 3 600 Deutsche Mark bezogen, sichtigt, in denen der Arbeitnehmer unbeschränkt
die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlegen steuerpflichtig gewesen ist. Zeiträume, in denen der
haben, so gilt Absatz 1 entsprechend; dabei ist ein Arbeitnehmer ~1ach § 1 Abs. 3 des Einkommen-
steuerfreier Jahresbetrag nach § 5 Satz 3 zu be- steuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig zu be-
rücksichtigen. handeln ist, bleiben, vorbehaltlich der Vorschrift
des Absatzes 3, außer Betracht. Beim Tode eines
§ 8 unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers ist
für die Durchführung des Lohnsteuer-J ahresaus-
Änderung der Steuerklasse gleichs die unbeschränkte Steuerpflicht als bis zum
(1) Ist die Eintragung der Steuerklasse oder Zahl Ende des Ausgleichsjahres bestehend anzt..nehmen.
der Kinder auf der Lohnsteuerkarte von einem (2) Bei einem Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder
Zeitpunkt nach dem Beginn des Ausgleichsjahres an gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des
geändert worden, ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Grundgesetzes oder in Berlin (West) bleiben beim
Nr. 5 gegeben ist, so kann bei Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich die Zeiträume des Aus-
Lohnsteu(~r-J ahresausg leichs die Jahreslohnsteuer- gleichsjahres außer Betracht, in denen er aus einem
tabelle anf den Arbeitslohn des Ausgleichsjahres Dienstverhältnis außerh:....lb des Geltungsbereichs des
nicht angewendet werden. In diesem Fall ist der Grundgesei:zes und außerhalb von Berlin (West)
maßgebende Arbeitslohn (§§ 6 und 7), vermind2rt Arbeitslohn bezogen hat, der im Geltungsbereich
um den in Betracht' kommenden steuerfreien Jahres- des Grundgesetzes oder in Berlin (West) nicht der
betrag (§§ 5 und 7), durch zwölf zu teilen. Auf den Lohnsteuer unterliegt.
sich ergebenden Monatsbetrag ist die Lohnsteuer-
(3) Bei einem Arbeitnehmer, der nach § 1 Abs. 3
tabelle für monatliche Lohnzahlung anzuwenden.
des Einkommensteuergesetzes als beschränkt steuer-
Dabei sind die Steuerklasse und die Zahl der Kinder
pflichtig zu behandeln ist, beschränkt sich der Lohn-
zugrunde zu legen, die nach den Eintragungen auf
steuer-Jahresausgleich auf die Zeiträume des Aus-
der Lohnst2ucrkarte des Ausgleichsjahres für die
gleichsjahres, in denen der Arbeitnehmer Arbeits-
einzelnen Monate maßgebend sind. Die Summe der
lohn aus einem Dienstverhältnis im Geltungsbereich
monatlichen Steuerbeträge ergibt die Jahreslohn-
steuer. des Grundgesetzes oder in Berlin (West) bezogen
hat, der in diesen Gebieten der Lohnsteuer unter-
(2) Hat ein Arbeitnehmer der Steuerklasse I im liegt.
Laufe des Ausgleichsjahres das 60. Lebensjahr oder, (4) Hatte ein Arbeitnehmer während eines Teils
wenn er verwitw2t war, das 50. Lebensjahr voll- des Ausgleichsjahres seinen Wohnsitz oder ge-
endet (§ 34 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungs- wöhnlichen Auf enthalt im Geltungsbereich des
verordnung), ohne daß ein Fall des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Grundgesetzes oder in Berlin (West) und war or
gegeben ist, so ist auch dann nach Absatz 1 zu während der übrigen Zeit nach § 1 Abs. 3 des Ein-
verfahren, wenn die A.nderung der Steuerklasse kommensteuergesetzes als beschränkt steuerpflichtig
auf der Lohnst-:merkarte des Arbeitnehmers nicht zu behandeln, so sind für die Zeit des Wohnsitzes
eingetragen ist.
oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich
(3) War wegen Nichtvorlegung der Lohnsteuer- des Grundgesetzes oder in Berlin (West) die Vor-
karte (§ 37 der Lohnsteuer-Durchführungsverord- schriften des Absatzes 2 und für die übrige Zeit
nung) die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu die Vorschriften des Absatzes 3 anzuwenden.
berechnen, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwen- (5-) Beschränkt sich hiernach der Lohnsteuer-
den. Dabei· ist für die Zeit, in der die Lohnsteuer- Jahresausgleich auf einen Teil des Jahres (Aus-
·-
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
gleichszeitraum), so werden der Arbeitslohn und zeitraum entfallenden steuerfreien Betrag (Ab-
die einbehaltene Lohnsteuer, die auf den Aus- satz 5), ist durch die Zahl der Monate des Aus-
gleichszeitraum entfalllfu, und die steuerfreien Be- gleichszeitraums zu teilen. Ein angefangener
träge, die im Ausgleichszeitraum beim Lohnsteuer- Monatszeitraum ist dabei als voller Monat zu be-
abzug berücksichtigt worden sind oder sich nach rechnen. Auf den sich ergebenden Monatsbetrag ist
§ 5 Satz 3 für den Ausgleichszeitraum ergeben, zu-
die Lohnsteuertabelle für monatliche Lohnzahlungen
grunde gelegt.
anzuwenden. Die Summe der monatlichen Steuer-
(6) Der auf den Ausgleichszeitraum entfallende beträge ergibt die Lohnsteuer für den Ausgleichs-
Arbeitslfhn, vermindert, um den auf den Ausgleichs- zeitraum.
Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung über das Sdlladlten von Tieren.
Vom 10. November 1952.
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das von medizinischen Präparaten nachgewiesen und
Schlachten von Tieren vom 21. April 1933 (Reichs- die Gewinnung unverletzter Hypophysen ander-
gesetzbl. I S. 203) in Verbindung mit Artikel 129 weitig nicht möglich ist. Bei Lämmern, Zickeln
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik und Saugferkeln kann die Betäubung auch durdl
Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates einen Schlag auf den Schädel (Kopfschlag, Keu-
verordnet: lung, bei Kaninchen Genickschlag) mit einem be-
§ 1 sonderen Hammer oder mit einer Holzkeule, bei
Geflügel und Kaninchen mit einem genügend
Die Verordnung über das Schlachten von Tieren
schweren Holzstück ausgeführt werden."
vom 21. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 212) in
der Fassung der Verordnung vom 14. November 193,t 2. § 7 Abs. 2 wird gestrichen.
(Reichsgesetzbl. I S. 1163) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: § 2
.Die Betäubung muß so vorgenommen werden, Diese Verordnung tritt 3 Monate nach ihrer Ver-
daß unnötige Aufregungen und Schmerzen der kündung in Kraft. Sie gilt auch im Lande Berlin, so-
Tiere vermieden werden. Sie muß schnell er- bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
folgen und nachhaltig sein. Sie hat unter An-
wendung eines Bolzenschußapparates zu erfolgen. Bonn, den 10. November 1952.
Die nach Landesrecht zuständige oberste Landes-
behörde kann auf Antrag Schlachthöfen die Ge- Der Bundesminister für Ernährung,
nehmigung erteilen, Kälber durch Kopfschlag zu L a n d w i r t s c h a f t u n d F o r s t e n.
betäuben, wenn das Bedürfnis für die Sammlung In Vertretung
von Hypophysen (Hirnanhang) zur Herstellung Dr. Sonnemann
Das Bundesgesetzblatt ersdleint In zwei gesonderten Teilen - Teil 1 und Teil 11 - Laufender Bezug nur durdl die Post .. Bezugspreis
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