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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 1952 Nr. 5
Tag Inhalt: Seite
24. 1. 52 Geset.z zum Schulze der erwerbstäUgen Mutter (Mutterschutzgf~selz) 69
22. 1. 52 Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens . 75
llinwcis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •••••••••• 75
Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter
(Mutterschutzgesetz).
Vom 24. Januar 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Es dürfen nicht beschäftigt werden
rates das folgende Gesetz beschlossen: a) Hausgehilfinnen und Tagesmädchen in den
letzten vier Wochen vor der Niederkunft,
ERSTER ABSCHNITT b) andere werdende Mütter in den letzten
sechs Wochen vor der Niederkunft,
Allgemeine Vorschriften es sei denn, daß sie sich zur Arbeitsleistung aus-
§ 1 drücklich bereit erklären; die Erklärung kann jeder-
Geltungsbereich zeit widerrufen werden.
Dieses Gesetz gilt § 4
a) für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis Noch: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
stehen, (1) Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren
b) für weibliche in Heimarbeit Beschäftigt, und körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten be-
ihnen Gleichgestellte (§ 1 Abs. 1 und 2 des schäftigt werden, bei denen sie schädlichen Ein-
Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - wirkungen von · gesundheitsgefährlichen Stoffen
Bundesgesetzbl. I S. 191), soweit sie am Stück oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von
mitarbeiten. Hitze, Kälte oder Nässe oder von Erschütterungen
ausgesetzt sind.
§ 2
(2) Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht
Begriffsbestimmungen beschäftigt werden
(1) Hausgehilfinnen im Sinne dieses Gesetzes a) rnit Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten
sind Frauen, die im Haushalt mit hauswirtschaft- von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegent-
lichen Arbeiten beschäftigt werden und in die lich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht
häusliche Gemeinschaft des Arbeitgebers aufgenom- ohne mechanische Hilfsmittel von Hand
men sind. gehoben oder regelmäßig Lasten von mehr
als 8 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten
(2) Tagesmädchen im Sinne dieses Gesetzes sind von mehr als 15 kg Gewicht ohne mecha-
Frauen, die, ohne in die häusliche Gemeinschaft auf- nische Hilfsmittel von Hand bewegt oder
genommen zu sein, dauernd von demselben Arbeit- befördert werden. Sollen größere Lasten
geber im Haushalt mit hauswirtschaftlichen Arbeiten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand
in einer ihre Arbeitskraft voll in Anspruch neh- gehoben, bewegt oder befördert werden,
menden Weise beschäftigt werden. so darf die körperliche Beanspruchung der
werdenden Mutter nicht größer sein als
bei Arbeiten nach Satz 1,
ZWEITER ABSCHNITT
b) rnit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen
Beschäftigungsverbote müssen, falls nicht Sitzgelegenheit zum
§ 3 kurzen Ausruhen benutzt werden kann.
Die Beschäftigung mit solchen Arbeiten
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter darf nach Ablauf des fünften Monats der
(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt Schwangerschaft täglich vier Stunden nicht
werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder überschreiten,
Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer c) mit Arbeiten, bei denen sie sich häufig
der Beschäftigung gefährdet ist. erheblich strecken oder beugen oder bei
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
denen sie dauernd hocken oder sich ge- werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese
bückt halten müssen, Frist auf acht Wochen, für stillende Mütter nach
d) mit der Bedienung von Geräten und Ma- Frühgeburten auf zwölf Wochen. Uber diese Fristen
schinen aller Art mit hoher Fußbean- hinaus ist die Beschäftigung unzulässig, solange die
spruchung, insbesondere von solchen mit Frau nach ärztlichem Zeugnis arbeitsunfähig ist.
Fußantrieb, (2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der
e) mit dem Schälen von Holz, Niederkunft nach ärztlichem Zeugnis nicht voll
f) mit Arbeiten, bei denen sie der Gefahr
leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre
einer Berufserkrankung im Sinne der Vor- Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit heran-
schriften über Ausdehnung der Unfall- gezogen werden.
versicherung 1:rnf Berufskrankheiten aus- (3) Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 2
gesetzt sind, Buchstabe b Satz 1, Buchstaben e und f genannten
g) nach Ablauf des dritten Monats der Arbeiten nicht beschäftigt werden. Die Vorschriften
Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, des § 4 Abs. 4 gelten entsprechend:
h) im Akkord, mit Prämienarbeit und mit
§ 7
Fließarbeit jeder Art, wenn die durch-
schnittliche Arbeitsleistung die Kräfte Stillzeit
werdender Mü Lter übersteigt. (1) Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die
(3) Zur Vermeidung von Gesundheitsgefähr- zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Die Still-
dungen der werdenden oder slillenden Mütter oder zeit soll bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit
ihrer Kinder kunn der Bundesminister für Arbeit von mehr als viereinhalb Stunden mindestens fünf-
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundes- undvierzig Minuten betragen. Bei einer zusammen-
ministern durch RechlsV(!rordnung hängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden
a) bestimmen, welche Arbeiten unter die soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von min-
Beschäftigungsverbote der Absätze 1 und destens fünfundvierzig Minuten oder, wenn in der
2 fallen, Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vor-
b) weiter<' Beschäftigungsverbote für Frauen handen ist, einmal eine Stillzeit von mindestens
vor und nach der Niederkunft erlassen, neunzig Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit
c) Arbeitgeber verpflichten, Liegeräume für gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch
werdende Müttf!r einzurichten oder son- eine Ruhepause von mrndestens zwei Stunden
stige Maßnahmen zum Schutze werdender unterbrochen wird.
oder stillender Müll.er zu treffen. (2) Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein
(4) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen Verdienstausfall nicht eintreten. Die Stillzeit darf
bestimmen, ob eine Arbeit unter die Beschäftigungs- von stillenden Müttern nicht vor- oder nach-
verbote der Absätze 1 oder 2 oder einer vorn Bun- gearbeitet und nicht auf die in der Arbeitszeitord- •
desminister für Arbeit gemäß Absatz 3 Buchstabe a nung oder in anderen Vorschriften festgesetzten
oder b erlassenen Verordnung fällt. Ds kann in Ruhepausen angerechnet werden.
Einzelfällen sonstige Maßnahmen zum Schutze (3) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in Einzelfällen
werdender Mütter anordnen, insbesondere die Be- nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer
schäftigung mit bestirn rnten anderen Arbeiten ver- der Stillzeiten treffen; es kann die Einrichtung von
bieten. Stillräumen vorschreiben.
§ s · (4) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen
Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von
(1) Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stunden-
Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der verdienstes, mindestens aber 0,40 DM, für jeden
Niederkunft mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand be- Werktag zu zahlen. Ist die Frau für mehrere Auf-
kannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen traggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben
sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen
vorlegen. Der Arbeitgeber hat das Gewerbeauf- zu gewähren. Auf das Entgelt finden die Vorschrif-
sichtsamt unverzüglich von der Mitteilung der wer- ten der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom
denden Mutter zu benachrichtigen.
14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191) über den
(2) Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeich- Entgeltschutz Anwendung.
neten Zeiträume vor der Niederkunft ist das Zeug-
nis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; § 8
das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Nieder-
kunft angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
über den Zeitpunkt der Niederkunft, so verkürzt (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht
oder ver1ängert sich diese Frist entsprechend. mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab- 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feier-
sätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber. tagen beschäftigt werden. Das Verbot der Sonn-
und Feiertagsarbeit gilt nicht für werdende und
§ 6
stillende Mütter, die im Haushalt mit hauswirt-
Beschäftigungsverbote nach der Niederkunft schaftlichen Arbeiten beschäftigt werden.
(1) Wöchnerinnen dürfen bis zum Ablauf von (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede
sechs Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt Arbeit, die
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952 -71
a) von den im Haushalt mit hauswirtschaft- (2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste
lichen Arbeiten und den in der Landwirt- Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle
schaft Beschäftigten über 9 1/t Stunden kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kün-
täglich und 108 Stunden in der Doppel- digung für zulässig erklären und gleichzeitig be-
woche, stimmen, daß der werdenden Mutter oder Wöch-
b) von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stun- nerin die Leistungen nach § 13 zu gewähren sind.
den täglich und 90 Stunden in der Doppel- Um eine gleichmäßige Handhabung herbeizuführen,
woche, kann der Bhndesminister für Arbeit durch Rechts-
c) von sonstigen Frauen über 8 1/t Stunden verordnung Vorschriften darüber erlassen, wann
täglich und 96 Stunden in der Doppel- ein besonderer Fall vorliegt.
woche (3) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleich•
hinaus geleistPt wird. In die Doppelwoche werden gestellte dürfen während der Schwangerschaft und
die Sonntage eingerechnet. bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Nieder-
kunft nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Ab-
Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften
satzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier
der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter
beschäftigt werden
VIERTER ABSCHNITT
a) in Gast- und Schankwirtschaften und im
übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, Leistungen
b) in der Landwirtschaft mit dem Melken von § 10
Vieh ab 5 Uhr.
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(4) Im Verkehrswesen. in Gast- und Schankwirt-
schaften und im übrigen Beherbergungswesen, in (1) Den werdenden Müttern ist, soweit sie nicht
Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musik- Wochengeld nach § 13 beziehen können, minde-
aufführungen, Theatervorslellungen, anderen Schau- stens der Durchschnittsverdienst der letzten drei-
stellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen zehn Wochen oder, falls das Arbeitsentgelt nach
werdende oder stillende Mütter, abweichend von Monaten bemessen ist, der Durchschnittsverdienst
Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wer- der letzten drei Monate vom Arbeitgeber weiterzu-
den, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine un- gewähren
unterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden a) bei einem durch das Beschäftigungsverbol
irn Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird. des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 veran~
(5) An in Heinldrbeit Beschäftigte und ihnen laßten Wechsel der Beschäftigung oder
GleichgestE\llte, die werdende oder stillende Mütter einer durch dasselbe Verbot veranlaßten
sind, darf l-Ieirnarbeit nur in solchem Umfang und Verkürzung der Arbeitszeit,
mit solchE~n Ferligungsfiisten ausgegeben werden, b) bei einem durch die Beschäftigungsverbote
daß sie von der werdenden Mutter voraussichtlich des § 4 oder des § 6 Abs. 3 veranlaßten
während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit, von völligen oder teilweisen Aussetzen der
der stillenden Mutter voraussichtlich während einer Arbeit oder Wechsel der Beschäftiqung
7 1/4sti.indigen Tages,ubeitszeit an Werktagen aus- oder der Entlohnungsart.
geführt werden kcmn. Das Gewerbeaufsichtsamt (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine
kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Anwendung auf Frauen, die im Haushalt mit haus-
Arbeitsmenge treffen; falls dn Heimarbeitsausschuß wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden und
besteht, hat es diesen vorher zu hören. nicht Hausgehilfinnen oder Tagesmädchen sind.
(6) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründe- (3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch
ten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung
Vorschriften zulassen. des Durchschnittsverdienstes im Sinne des Ab-
satzes 1 erlassen.
§ 11
DRITTER ABSCHNITT
Sonderunterstützung für Hausgehilfinnen
Kündigung
(1) Den Hausgehilfinnen und Tagesmädchen wer-
§ 9 den, falls ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während seitens des Arbeitgebers nach Ablauf des fünften
der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monats der Schwangerschaft aufgelöst worden ist
Monaten nach cJpr Niederkunft ist unzulässig, wenn (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1), die Leistungen des
dem A1beitgeber zur Zeit der Kündigung die § 13 gewährt.
Schwangerschaft. oder Niederkunft bekannt war (2) Außerdem erhalten sie vom Zeitpunkt der
oder innerhalb einer Woche nach Zugang der Kün- Auflösung des Arbeitsverhältnisses an bis zum
digung mitgeteilt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 Einsetzen der Leistungen nach § 13 eine wöchentlich
gilt nicht für Hausgehilfinnen und Tagesmädchen nachträglich zahlbare Sonderunterstützung in Höhe
nach AbJauJ des fünften Monats der Schwanger- des Durchschnittsverdienstes der letzten dreizehn
schaft; sie gilt für Frmwn, die den in Heimarbeit Bci- Wochen oder, falls das Arbeitsentgelt nach Monaten
schäftig len gleich~Jestelll sind, nur, wenn sich die bemessen ist, in Höhe des Durchschnittsverdienstei;;
Gleichstellung c1 ud1 auf den Neunten Abschnitt -- der letzten drei Monate, jedoch mindestens drf'i
Kündigun~J UPS Heimarbeitsgesetzes vom Deutsche Mark für jeden ·Kalendertag; § 13 Abs:-J
14 März 19:)1 (B11mlPsqPsel.zbl I S. Hllj erslrf'd<I Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend Auf die
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Sonderunterstützung werden eine anläßlich des a) in der die Frau gegen Arbeitsentgelt tätig
Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis empfan- ist oder
gene Abfindung oder Entschädigung sowie ein b) in der ihr das regelmäßige Arbeitsentgelt
Arbeitsentgelt in voller Höhe angerechnet. Der weitergewährt wird, ohne daß sie ihre
Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung und Ar- Beschäftigung ausübt: wird das Arbeits-
beitslosenfürsorgeunterstützung ruht während des entgelt nur teilweise gewährt, so mindert
Bezuges der Sonderunterstützung und des Wochen- sich das Wochengeld entsprechend.
geldes nach § 13. Die Gewährung der Sonder- (5) Die in Absatz 1 genannten Frauen erhalten,
unterstützung obliegt derjenigen Krankenkasse, bei solange sie stillen, ein wöchentlich nachträglich
der die Frau im Zeitpunkt der Auflösung des Ar- zahlbares Stillgeld von 0,75 DM für jeden Kalender-
beitsverhältnisses versichert war; § 13 Abs. 8 Satz 3 tag bis zum Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche
gilt entsprechend. nach der Niederkunft.
§ 12 (6) Die in Absatz 1 genannten Frauen erhalten
Arbeitsentgelt während der Schutzfristen auch die sonstigen Wochenhilfeleistungen der ge-
setzlichen Knmkenversicherung.
, ( 1) Den Frauen, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind, ist wäh- {7) Die Leistungen nach den vorstehenden Vor-
rend der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 schriften werden auch denjenigen Frauen gewährt,
Abs. 1 Sätze 1 und 2 das regelmäßige Arbeitsentgelt die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-
vom Arbeitgeber weiterzugewähren, sie müssen versichert waren, jedoch wegen ihrer Schwanger-
sich jedoch das Wochengeld anrechnen lassen, das schaft unter Wegfall des Arbeitsentgeltes beurlaubt
ihnen als Familienhilfe aus der gesetzlichen Kran- und deshalb unter Aufrechterhaltung ihres Arbeits-
kenpflichtversicherung zukommt. verhältnisses aus der Versicherung ausgeschieden
sind.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden keine
Anwendung aut Frauen, die 1m Haushalt mit haus- (8) Die Leistungen nach den vorstehenden Vor-
wirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, ohne schriften hat diejenige Krankenkasse zu gewähren,
Hausgehilfinnen oder Tagesmädchen zu sein, und bei der die Frau versichert ist oder im Falle des
die wegen vorübergehender oder geringfügiger Absatzes 7 zuletzt versichert war. In den Fällen des
Dienstleistungen im Sinne des § 168 der Reichsver- § 9 Abs 2 Satz 1 und des § 11 Abs. 1 ist diejenige
sicherungsordnung versicherungsfrei sind. Krankenkasse zuständig. bei der die Frau im Zeit-
punkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ver-
sichert war. Wechselt die Frau während des Bezuges
§ 13
der Leistungen die Kassenzugehörigkeit, so bleibt
Wochen- und Stillgeld die erstverpflichtete Kasse für die weitere Durch-
(1) Frauen, die in der gesetzlichen Krankenver- führung der Leistungen zuständig.
sicherung pflichtversichert sind, erhalten während (9) Auf die Leistungen nach den Absätzen 1
der ill' § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume, in denen und 5 wird das nach den Bestimmungen der gesetz-
sie vor der Niederkunft nicht beschäftigt werden lichen Krankenversicherung zu zahlende Wochen-
dürfen, und während der ersten sechs Wochen nach geld und Stillgeld angerechnet.
der Niederkunft ein wöchentlich nachträglich zahl-
bares Wochengeld in Höhe des Durchschnittsver- § 14
dienstes der letzten dreizehn Wochen oder, falls das
Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen ist, in Höhe Kostenersatz
des Durchschnittsverdienstes der letzten drei Mo- Die den Trägern der gesetzlichen Krankenver-
nate, jedoch mindestens drei Deutsche Mark für sicherung durch die Vorschriften des § 11 Abs. 2
jeden Kalendertag. Als Verdienst gilt das um die erwachsenden Kosten werden vom Bund ersetzt.
gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsentgelt. Das gleiche gilt für die ihnen durch die Leistungen
Stillende Mütter erhalten das Wochengeld nach der nach § 13 erwachsenden Kosten, soweit sie die
Niederkunft für acht Wochen, nach Frühgeburten Kosten der nach der Reichsversicherungsordnung zu
für zwölf Wochen. gewährenden Leistungen überschreiten. Der Bundes-
(2) Wochengeld nach Absatz 1 wird auch gewährt, minister für Arbeit wird ermächtigt, im Einver-
wenn der Frau. ohne daß sie ihre Beschäftigung nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
ausübt, ein Anspruch auf volle oder teilweise nach Anhörung der Spitzenverbände der Kranken-
Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes zusteht, der kassen Rechtsverordnungen zur Durchführung dieser
Arbeitgeber aber das Entgelt bei Fälligkeit nicht Vorschriften zu erlassen, insbesondere die Art und
zahlt. Der Anspruch gegen den Arbeitgeber geht Weise der Erstattung zu regeln und Fristen für die
auf die Krankenkasse in Höhe des Wochengeldes Erstattung festzulegen.
über.
(3) Beantra-gt die werdende Mutter Auszahlung § 15
des Wochengeldes vor der Entbindung, so findet § 5
Mehrere Ansprüche
Abs. 2 Anwendung mit der Maßgabe, daß Wochen-
geld - vorbehaltlich der Vorschriften des folgenden Stehen einer -aus dem Arbeitsverhältnis ausge-
Absatzes 4 - mindestens für die in § 3 Abs. 2 schiedenen Frau Ansprüche auf Leistungen nach § 13
bezeichneten Zeiträume vor der Niederkunft ge- sowohl auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 oder des
währt wird. § 11 Abs. 1 als auch auf Grund eines neuen Arbeits-
(4) Der Anspruch auf Wochengeld entfällt für die verhältnisses zu, so werden nur die höheren Lei-
Zeit, stungen gewährt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952 73
§ 16 gemäß und vollständig zu machen. Die Arbeitgeber
Gemeinsame Vorschriften und ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Auf-
sichtsbehörde auf deren Verlangen die Unterlagen
(1) Die Sonderunterstützung nach § 11 Abs. 2 und über Art und Dauer der Beschäftigung werdender
die Leistungen nach § 13 unterliegen nicht der Ein- und stillender Mütter sowie über deren Entlohnung
kommensteuer. und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach
(2) Für das Verfahren bei der Feststellung der Satz 1 zu machenden Angaben beziehen, vor-
Sonderunterstützung nach § 11 Abs. 2 und der zulegen oder zur Einsicht einzusenden.
Leistungen nach § 13 gelten die Vorschriften des
Sechsten Buches der Reichsversicherungsordnung
SECHSTER ABSCHNITT
über die Feststellung der Leistungen der Kranken-
versichern ng en Lsprechend. Zuwiderhandlungen
(3) Der Bundesminister für Arbeit kann durch § 20
Rechtsverordnung Vorschriften über die Berechnung
Straftaten
und Auszahlung der Sonderunterstützung nach § 11
Abs. 2 und des Wochen- und Stillgeldes nach § 13 ( 1) Wer vorsätzlich einer Vorschrift dieses Ge-
erlassen. setzes - ausgenommen· die Vorschriften des § 5
Abs. 1, des § 17 und des § 19 Abs. 4 - oder einer
FUNFTER ABSCHNITT
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
Durchführung des Gesetzes oder einer auf Grund des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder des
§ 17 § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 ·erlassenen schriftlichen Ver-
fügung, sofern in ihr auf die Vorschriften dieses
Auslage des Gesetzes Gesetzes ausdrücklich verwiesen ist, zuwiderhan-
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen delt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder
regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, mit Geldstrafe bis zu eintausend Deutsche Mark
ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe
zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in (2) Ist die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen,
den Rä1Jmen der Ausgabe und Abnahme einen so ist die Strafe Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig
Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Deutsche Mark oder Haft.
Einsicht auszulegen oder auszuhängen. (3) Die Tat wird nur auf Verlangen des Gewerbe-
aufsichtsamtes verfolgt. Das Verlangen kann
§ 18 zurückgenommen werden.
Beschwerde
§ 21
(1) Gegen Verfügungen des Gewerbeaufsichts-
Ordnungswidrigkeiten
amtes, die gemäß diesem Gesetz oder den-auf Grund
dieses· Gesetzes erlassenen Vorschriften ergehen, ist Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften
die Beschwerde an die für den Arbeitsschutz zu- des § 5 Abs. 1 Satz 3, des § 17 oder des § 19 Abs. 4
ständige oberste Landesbehörde zulässig. Ausge- zuwiderhandelt, kann durch das Gewerbeaufsichts-
nommen sind die Verfügungen, durch die eine Aus- amt mit einer Geldbuße bis zu zweihundert Deutsche
nahme gemäß § 8 Abs. 6 versagt wird. Mark belegt werden.
(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende § 22
Wirkung. Beauftragte
§ 19
(1) Der Arbeitgeber kann mit der Erfüllung der
Aufsicht, Auskunft Pflichten, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vor- Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften
schriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses obliegen, andere Personen beauftragen. Handeln
Gesetzes erlassenen Bestimmungen obliegt den diese den in den §§ 20 und 21 genannten Vor-
Gewerbeaufsichtsämtern. schriften zuwider, so trifft sie die Strafe oder Geld-
buße.
(2) Die Befugnisse, die nach diesem Gesetz und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestim- (2) Wird eine Zuwiderhandlung durch einen
mungen den Gewerbeaufsichtsämtern zustehen, Beauftragten begangen, so kann wegen Verletzung
üben bei bergbaulichen Betrieben die Bergbehörden der Aufsichtspflicht eine Geldbuße bis zu fünfhun-
aus. dert Deutsche Mark durch das Gewerbeaufsichtsamt
gegen den Arbeitgeber festgesetzt werden, wenn
(3) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der
dieser oder, falls der Arbeitgeber eine juristische
Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des
Person oder eine Handelsgesellschaft ist, der zur
§ 139 b der Gewerbeordnung entsprechende Anwen-
gesetzlichen Vertretung Berechtigte nicht die im
dung. Die örtlichen Polizeidienststellen haben den
Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um
Aufsichtsbehörden bei der Durchführung dieses
die Zuwiderhandlung zu verhüten.
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-
senen Bestimmungen Amtshilfe zu leisten.
§ 23
(4) Die Arbeitgeber, ihre Beauftragten (§ 22
Abs. 1) und die Beschäftigten sind verpflichtet, der Geldbuße
Aufsichtsbehörde auf Verlangen die zur Erfüllung Auf die Geldbuße (§§ 21 und 22 Abs. 2) finden die
ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheits- §§ 28 bis 30, 32, 55 Abs. 1, 57, 66 bis 98 und 101 des
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Wirtschaftsstrafgesetzes vorn 2G. Juli 1949 (WiGBl nungen gelten auch im lande Berlin, sobald es
S. 1·93) in der Fassung der Gesetze vom 29. März gemäß Artikel 87 Abs .. 2 seiner Verfassung die
1950 (Bundesgesetzbl. S. 78) und vom 30. März 1951 Anw.endung dieses Gesetzes beschlossen hat.
(Bundesgesetzbl. I S. 223) Anwendung.
§ 26
SJ EBENTER ABS Cl IN ITT Inkrafttreten, Uberg angs bestimmungen
Schlußbestimmnngen (1) Dieses Gesetz tritt eine Woche nach der Ver~
künclung in Kraft.
§ 24
(2) In diesem Zeitpunkt treten das Gesetz zun1
In Heimarbeit Beschäftigte Schutze der erwerbstätigen Mutter {Mutterschutz-
gesetz) vom 17. Mai 1942 {Reichsgesetzbl. I S. 321)
Für die in tleirnarl>eit Beschäftigten und die ihnen und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-
Gleichgestellten gellen die Vorschriften der §§ 3, 4 schriften mit Ausnahme der Anordnung des Reichs-
und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Be- arbeitsministers über Arbeitszeitverkürzung für
schält gungsverbote das Verbot der Ausgabe von Frauen, Schwerbeschädigte· und minderleistungs-
Heimarbeit tritt, und die Vorschriften der §§ 5, 9 fäbige Personen {Freizeitanordnung) vom 22. Ok-
Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 Abs. 4 und 22 mit der tober 1943 (Reichsarbeitsblatt III S. 325) außer Kraft.
Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der
{3) Für Wochenhilfefälle, die in der Zeit vom
Anftraggc-ber oclE:'r Zw ischenrneister tritt.
8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingetreten sind, können Ansprüche auf Grund des
§ 25 § 7 des in Abs. 2 genannten Gesetzes nicht erhoben
Geltung im Lande Berlin werden. Sind solche Ansprüche beim Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits rechtskräftig festgestellt
Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes oder befriedigt worden, so hat es hierbei sein Be•
erlassenen und noch zu erlas.senden Rechtsverord- wenden.
Das vorstehende Geset:?; wird hiermit verkündet.
Bonn, den 24. Januar 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952 75
Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens.
Vom 22. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der in Absatz 1 genannten Bezirksschornsteinfeger-
schlossen: meister vorsehen, bleiben diese unberührt.
§ 1
§ 3
( 1) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-
meister erlischt mit dem Ablauf des Kalenderviertel- Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land
jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
haben. die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
(2) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-
meister, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das § 4
70. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bestellung nicht rechtswirksam erloschen ist, erlischt in Kraft.
am 31. Dezember 1951.
Die verfassungsm.aßigen Rechte des Bunde5rates
§ 2
sind gewahrt.
(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem
1. Januar 1935 bestellt worden sind und vor dem Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
:30. Juli 1937 für ihre Person weder eine Pensions- Bonn, den 22. Januar 1952.
vrrc;icherung abgeschlossen noch einer Unter-
stützungskasse angehört haben, erhalten beim Er-
löschen ihrer Bestellung nach § 1 Abs. 1 oder 2 von Der Bundespräsident
dern Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfeger- Theodor Heuss
meister (Versorgungsverein) Altersrente in Höhe
des Betrages, der in der von dem Bundesminister Der Bundeskanzler
für Wirtschaft genehmigten Satzung des Versor- Adenauer
gungsvereins festgelegt ist.
(2) Soweit in einem Lande Bestimmungen er- Der Bundesminister für Wirtschaft
gangen sind, die eine zusätzliche Altersversorgung Ludwig Erhard
Ve1·kündungen irn Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
P echtsverordnu ngen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom
31. Dezember 1951. 19. 1. 52 12 18. 1. 52
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Veräußerns von
Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk der Oberfinanz-
direktion Tübingen. Vom 3. Dezember 1951. 19.1.52 12 18. 1. 52
Verordnung PR Nr. 5/52 zur Ergi:inzung der Verordnung PR Nr.
32/51 (Baupreisverordnung). Vom 18. Januar 1952. 25. 1. 52 16 24. 1. 52
Verordnung PR Nr. 6/52 über die Inkraftsetzung der Verordnung
PR Nr. 79/51 zur Anderung und Ergänzung der Anordnung PR
Nr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und Nutzeisen
in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-
zollern und im bayerischen Kreise Lindau. Vom 21. Januar 1952. 26. 1. 52 17 25. 1. 52
Nr. 5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1952 75
Gesetz zur Ordnung des Schornsteinfegerwesens.
Vom 22. Januar 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- der in Absatz 1 genannten Bezirksschornsteinfeger-
schlossen: meister vorsehen, bleiben diese unberührt.
§ 1
§ 3
( 1) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-
meister erlischt mit dem Ablauf des Kalenderviertel- Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das Land
jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
haben. die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
(2) Die Bestellung der Bezirksschornsteinfeger-
meister, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes das § 4
70. Lebensjahr bereits vollendet haben und deren Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
Bestellung nicht rechtswirksam erloschen ist, erlischt in Kraft.
am 31. Dezember 1951.
Die verfassungsm.aßigen Rechte des Bunde5rates
§ 2
sind gewahrt.
(1) Bezirksschornsteinfegermeister, die vor dem
1. Januar 1935 bestellt worden sind und vor dem Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
:30. Juli 1937 für ihre Person weder eine Pensions- Bonn, den 22. Januar 1952.
vrrc;icherung abgeschlossen noch einer Unter-
stützungskasse angehört haben, erhalten beim Er-
löschen ihrer Bestellung nach § 1 Abs. 1 oder 2 von Der Bundespräsident
dern Versorgungsverein Deutscher Schornsteinfeger- Theodor Heuss
meister (Versorgungsverein) Altersrente in Höhe
des Betrages, der in der von dem Bundesminister Der Bundeskanzler
für Wirtschaft genehmigten Satzung des Versor- Adenauer
gungsvereins festgelegt ist.
(2) Soweit in einem Lande Bestimmungen er- Der Bundesminister für Wirtschaft
gangen sind, die eine zusätzliche Altersversorgung Ludwig Erhard
Ve1·kündungen irn Bundesanzeiger
Gemtiß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vorn 30. Januar 1950 (Bun-
desgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nach-
richtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
P echtsverordnu ngen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes. Vom
31. Dezember 1951. 19. 1. 52 12 18. 1. 52
Verordnung über das Verbot des Erwerbens und Veräußerns von
Waren im Umherziehen im Zollgrenzbezirk der Oberfinanz-
direktion Tübingen. Vom 3. Dezember 1951. 19.1.52 12 18. 1. 52
Verordnung PR Nr. 5/52 zur Ergi:inzung der Verordnung PR Nr.
32/51 (Baupreisverordnung). Vom 18. Januar 1952. 25. 1. 52 16 24. 1. 52
Verordnung PR Nr. 6/52 über die Inkraftsetzung der Verordnung
PR Nr. 79/51 zur Anderung und Ergänzung der Anordnung PR
Nr. 135/48 über die Preise für Schrott, Gußbruch und Nutzeisen
in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-
zollern und im bayerischen Kreise Lindau. Vom 21. Januar 1952. 26. 1. 52 17 25. 1. 52
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ein alphabetisches Gesamtverzeichnis des Bundesgesetzblattes
für die oisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951.
Ferner werden in
einer systematischen übersieht, gegliedert nach Sachg ebieten 1
alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger ver-
kündeten Gesetze und Rechtsverordnungen erfaßt.
Beide Obersichten stellen ein erschöpfendes Nachschlagewerk
dar. Es ist vorgesehen, diese alle 5 Jahre neu aufzulegen. In
der Zwischenzeit dienen die Sachverzeichnisse, die jeweils für
den Jahrgang herausgegeben werden, als Ergänzung.
Die Obersichten, die auch noch in den Jahrgang 1951 des
Bundesgesetzblattes Teil I eingefügt werden können, werden
im Format DIN A 4, Umfang etwa 48 Seiten, kartoniert geliefert.
Der Preis beträgt DM 1.30 zuzügl. DM 0.20 Porto u. Verpackung.
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