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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 15. November 1952 Nr. 49
Tag Inhalt: Seite
13. 11. 52 Gesetz über den Ablaui der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und
Arbeitslosenversicherung 737
11. 11. 52 Gesetz über den Deutschen ·wetterdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 738
Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften
gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung.
Vom 13. November 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Der Todeserklärung steht die gerichtliche Feststel-
rates das folgende Gesetz beschlossen: lung des Todes gleich. Sind Renten bisher ab-
weichend hiervon festgestellt worden, so sind sie
§ 1 auf Antrag neu festzustellen, wenn dieser bis zum
(1) Soweit sich in Vorschriften der Sozial- und 30. Juni 1953 gestellt wird. Das gleiche gilt, wenn
Arbeitslosenversicherung der Ablauf von Fristen ein Antrag auf Rentengewährung abgelehnt oder
auf d·as Kriegsende bezieht, gilt als Tag des Kriegs- nicht gestellt worden ist, weil die Voraussetzungen
endes der 31. Dezember 1950. Soweit in Ländern für die Rentengewährung nach Eintritt des Ver-
der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande sicherungsfalles weggefallen sind.
Berlin als Tag des Kriegsendes ein früherer Zeit-
punkt bestimmt worden ist oder das Kriegsende § 3
betreff ende Vorschriften außer Kraft gesetzt wor- Für die Fristen der Nachentrichtung der Beiträge
den sind, bewendet es hierbei. gelten vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes
(2) Für Heimkehrer im Sinne des § 1 Abs. 1, an nur noch die Vorschriften der §§ 1442 bis 1444
3 und 4 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni der Reichsversicherungsordnung; soweit diese Fristen
1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ab-
des Gesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes- gelaufen sind, laufen sie für die im § 1 Abs. 2
gesctzbl. I S. 875) und andere Kriegsgefangene genannten Personen jedoch erst am Ende des
oder im Zusammenhang mit den Kriegsereig- Kalenderjahres ab, das dem Jahre des Kriegsendes
nissen festgehaltene Personen, die nach dem im Sinne des § 1 Abs. 2 folgt. Soweit in der Zeit
31. Dezember 1950 entlassen worden sind oder noch vom 1. Januar 1952 bis zum Inkrafttreten dieses
entlassen werden, gilt als Kriegsende der Tag der Gesetzes Beiträge für Zeiten vor dem 1. Januar
ersten polizeilichen Anmeldung am bisherigen 1950 in den Teilen des Bundesgebietes und im
Wohnort oder der Tag, an dem durch polizeiliche Lande Berlin entrichtet worden sind, sofern dort die
Anmeldung erstmalig ein neuer Wohnsitz begrün·· Nachentrichtung von Beiträgen bisher abweichend
det worden ist. Für Heimkehrer im Sinne des § 1 von den §§ 1442 und 1444 der Reichsversicherungs-
Abs. 2 des genannnten Gesetzes, bei denen die ordnung zulässig war, bewendet es dabei. Dies gilt
Mindestdauer der Verpflichtung zu ziviler Arbeit im jedoch nur, wenn die Quittungs- oder Versiche-
Gewahrsamsland nach dem 31. Dezember 1950 ab- rungskarten, in denen diese Beiträge nachgewiesen
gelaufen ist oder abläuft, gilt der Tag der Beendi- sind, bis zum 31. März 1953 zum Umtausch ein-
gung dieser Mindestdauer als Kriegsende. gereicht werden.
§ 2 § 4
Die Renten an Hinterbliebene von Versicherten, (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Ver-
die während des Krieges als Soldat oder während kündung in Kraft.
der Kriegsgefangenschaft oder während der Mindest- (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
dauer der Verpflichtung zu ziviler Arbeit im Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
Gewahrsamsland oder der Internierung im Sinne Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
des § 1 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
(Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Gesetzes auch im Lande Berlin.
vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875)
gestorben sind, beginnen abweichend von § 1286 • § 5
der Reichsversicherungsordnung mit dem Ablauf Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-
des Sterbemonats, sofern der Antrag vor Ablauf setzes treten die nachstehend aufgeführten Vor-
des Kalenderjahres gestellt wird, das auf das schriften außer Kraft:
Kalenderjahr folgt, in dem die Hinterbliebenen die a) Das Gesetz Nr. 7 des Landes Bayern, betref-
Todesnachricht erhalten haben oder das auf den fend Beginn der Rentenzahlung in der Invali-
Eintritt der Rechtskraft der Todeserklärung folgt. den- und Angestelltenversicherung vom 27. No-
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
vember 1945 (Bayerisches Gesetz- u. Verord- e) Sozialversicherungsanordnung Nr. 22 vom
nungsblatt 1946 S. 19), 29. September 1947 (Arbeitsblatt für die bri-
b) das Gesetz Nr. 76 des Landes Württemberg- tische Zone S. 345), betreffend Ergänzung der
Baden über den Beginn der Rentenzahlung in Sozialversicherungsanordnung Nr. 10 vom
der Invaliden- und Angestelltenversicherung 24. Juni 1947 - Vereinfachungsmaßnahmen in
vom 12. Januar 1948 (Regierungsblatt der Re- der Sozialversicherung während des Krieges
gierung Württemberg-Baden S. 11), (Regelung des Fristablaufs - Kriegsende).
c) das Gesetz des Landes Württemberg-Hohen-
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
zollern über den Beginn der Rentenzahlung in
der Invaliden- und Angestelltenversicherung Bonn, den 13. November 1952.
vom 6. August 1948 (Regierungsblatt für das
Der Bundespräsident
Land Württemberg-Hohenzollern S. 89),
Theodor Heuss
d) Nummer 2 der Sozialversicherungsanordnung
Nr. 10 vom 24. Juni 1947 {Arbeitsblatt für die Der Bundeskanzler
britische Zone S. 234), betreffend Verein- Adenauer
fadrnngsmaßnahmen in der Sozialversicherung
während des Krieges {Regelung des Frist- Der Bundesminister für Arbeit
ablaufs - Kriegsende), Anton Storch
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst.
Vom 11. November 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) an der internationalen Zusammenarbeit
rates das folgende Gesetz beschlossen: auf dem Gebiet der Meteorologie teil-
zunehmen und die sich daraus ergebenden
§ 1
.internationalen Verpflichtungen auf dem
Errichtung, Rechtsstellung, Sitz Gebiet des Wetterdienstes und des Wetter-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland errichtet die nachrichtendienstes zu erfüllen.
nicht rechtsfähige Anstalt „Deutscher Wetterdienst". (2) Die Erfüllung dieser Aufgaben ist öffentlicher
Sie ist dem Bundesminister für Verkehr unterstellt. Dienst.
(2) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt den (3) Die Anstalt soll die Ergebnisse ihrer Arbeit
Sitz der Anstalt. der Allgemeinheit zugänglich machen.
§ 2
Uberführung der bisherigen Wetterdienste § 4
In die Anstalt werden mit Wirkung vom 1. April Aufbau
1952 das Meteorologische Amt für Nordwestdeutsch- (1) Die Anstalt wird von dem Präsidenten geleitet.
land mit seinen nachgeord:::ieten Verwaltungsstellen,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutscher (2) Bei der Anstalt wird ein Verwaltungsbeirat
Wetterdienst in der US-Zone" und die Wetter- und ein Wissenschaftlicher Beirat bestellt.
dienste des Landes Rheinland-Pfalz sowie der bis- (3) Der Präsident vertritt die Anstalt mit Wirkung
herigen Länder Baden und Württemberg-Hohen- für und gegen das Vermögen des Bundes gerichtlich
zollern mit ihren nachgeordneten Verwaltungs- und außergerichtlich, soweit die Verwaltungs-
stellen übergeführt. Die vorstehende Regelung gilt ordnung nichts anderes bestimmt.
für den Wetterdienst des Landes Berlin, sobald (4) Im übrigen wird der Aufbau der Anstalt durch
dieses Gesetz im Lande Berlin Geltung erlangt hat. die „Verwaltungsordnung für den Deutschen
Wetterdienst" geregelt, die vom Bundesminister für
§ 3
Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsbeirates
Aufgaben erlassen wird.
(1) Aufgabe der Anstalt ist es, § 5
a) die meteorologischen Erfordernisse ins-
Verwaltungsbeirat
besondere auf den Gebieten des Verkehrs,
der Land- und Forstwirtschaft, der gewerb- (1) Der Verwaltungsbeirat soll die Zusammen-
lichen Wirtschaft, des Bauwesens und des arbeit aller am Wetterdienst beteiligten Bundes-
Gesundheitswesens für den Bereich der und Landesbehörden gewährleisten.
Bundesrepublik Deutschland und das Land (2) Der Verwaltungsbeirat setzt sich zusammen
Berlin zu erfüllen, aus
b) die meteorologische Sicherung der Seefahrt a) zwei Vertretern des Bundesministers für
und der Luftfahrt zu gewährleisten, Verkehr, zwei Vertretern des Bundes-
c) durch Forschungsarbeiten die Erkenntnisse ministers für Ernährung, Landwirtschaft
auf dem Gebiet der Meteorologie zu för- und Forsten, je einem Vertreter des Bun-
dern, desministers für Wirtschaft, des Bundes-
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. November 1952 739
ministers des Innern, des Bundesministers rungen bestellt. Entsprechendes gilt für die Leiter
der Finanzen, des Bundesministers für das der den Wetterämtern in dieser Hinsicht gleich-
Post- und Fernmeldewesen, des Bundes- gestellten Institute. Artikel 36 des Grundgesetzes
ministers für Wohnungsbau und des Bun- findet im Bereich der Anstalt Anwendung.
deskanzleramtes, (4) Die im Zeitpunkt der Verkündung dieses Ge-
b) je einem Vertreter jedes Landes einschließ- setzes bei den in § 2 genannten Wetterdiensten
lich des Landes Berlin, der von der Landes- beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter
regierung bestellt wird. treten mit diesem Tage kraft Gesetzes in den Dienst
(3) Der Verwaltungsbeirat gibt sich eine Ge- des Bundes über. Im übrigen finden die Vorschriften
schäftsordnung. des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von
Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen
(4) Den Vorsitz im Verwaltungsbeirat führt der Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungs-
dienstälteste Vertreter des Bundesministers für rechts vom 30. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 433,
Verkehr. 437) in der Fassung vom 24. Januar 1951 - Bundes-
(5) Der Präsident und zwei weitere leitende An- fassung - (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97) Anwendung.
gehörige der Anstalt, letztere nach Bestimmung des
Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bundes- § 8
minister für Verkehr, nehmen an den Sitzungen teil. Versorgungslasten
§ 6 (1) Die Ausgaben für die Versorgung trägt der
Bµnd.
Wissenschaftlicher Beirat
(2) Die Ausgaben für die Versorgung der Ver-
(1) Aufgabe des Wissenschaftlichen Beirates des
waltungsangehörigen der in § 2 genannten Wetter-
Deutschen Wetterdienstes ist es, die notwendige dienste gehen mit der Dberführung dieser Dienste
enge Zusammenarbeit und die zweckmäßige Ver-
auf den Bund über, soweit der Versorgungsfall
bindung zwischen dem Deutschen Wetterdienst und
nach dem 8. Mai 1945 eingetreten ist. Für diese
den außerhalb des Deutschen Wetterdienstes ar-
Versorgungsempfänger übt der Bundesminister für
beitenden Kräften in wissenschaftlichen Angelegen-
Verkehr die Befugnisse und Aufgaben der obersten
heiten zu ermöglichen.
Dienstbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten
(2) In den Wissenschaftlichen Beirat des Deut- aus. Die Versorgung der Verwaltungsangehörigen
schen Wetterdienstes werden durch den Bundes- des früheren Reichswetterdienstes regelt sich nach
minister für Verkehr die Inhaber der planmäßigen dem allgemeinen Recht.
Lehrstühle für Meteorologie und Geophysik an den
§ 9
Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland und
im Lande Berlin berufen, soweit sie der Berufung Gebühren
zustimmen. Der Bundesminister für Verkehr kann (1) Wer die von der Anstalt der Allgemeinheit
bis zu sechs in der Meteorologie und verwandten zugänglich gemachten Berichte durch Rundfunk,
Gebieten anerkannte Forscher als weitere Mit- Presse oder auf sonstige Weise verbreitet, oder wer
glieder berufen. Als Sachverständige kann der Vor- besondere Leistungen der Anstalt in Anspruch
sitzende des Wissenschaftlichen Beirates die Leiter nimmt, ist ihr gegenüber gebührenpflichtig. Die
fachlich benachbarter Institute zu den Sitzungen des Verbreitung ist nur unter Angabe der Quelle statt-
Beirates zuziehen. Mitglieder nach Satz 1 werden haft.
für die Dauer ihres Hauptamtes, Mitglieder nach
Satz 2 für die Dauer von 4 Jahren bestellt. (2) Der Bundesminister für Verkehr erläßt im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
(3) Der Wissenschaftliche Beirat wählt seinen und nach Anhörung des Verwaltungsbeirates eine
Vorsitzenden selbst. Gewählt ist, wer die Mehrheit Gebührenordnung. Sie kann für besonders gelagerte
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Fälle Gebührenfreiheit vorsehen.
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Der Präsident der Anstalt nimmt an den § 10
Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirates teil. Er Eigentums- und so.nstige Vermögensrechte
kann weitere Angehörige seines Dienstes als Sach-
verständige beiziehen. Eigentums- und sonstige Vermögensrechte des
Deutschen Reiches, die bis zum 8. Mai 1945 über-
§ 7 wiegend für Zwecke des Reichswetterdienstes be-
Beamte, Angestellte, Arbeiter stimmt waren und die bei Inkrafttreten dieses Ge-
setzes Zwecken der in § 2 genannten Wetterdienste
(1) Verwaltungsangehörige der Anstalt sind die
dienten, sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 Ver-
Beamten, Angestellten und Arbeiter. Die Beamten mögen des Bundes. Entsprechendes gllt für Eigen-
der Anstalt sind unmittelbare Bundesbeamte.
tums- und sonstige Vermögensrechte des Deutschen
Oberste Dienstbehörde ist der Bundesminister für
Reiches, die nach dem 8. Mai 1945 überwiegend für
Verkehr.
Aufgaben und Zwecke der in § 2 genannten Wetter-
(2) Vor Einstellung und Entlassung von Angestell- dienste bestimmt worden sind, unbeschadet des
ten der Vergütungsgruppe TO.A III und höher ist Anspruchs eines Landes auf Dbertragung von Ver-
die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr waltungs- oder Heimfallvermögen im Sinne von
einzuholen. Artikel 134 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes. Eigen-
(3) Die Leiter der Wetterämter werden im Be- tums- und sonstige Vermögensrechte der Länder
nehmen mit den örtlich zuständigen Landesregie- und der Körperschaft „Deutscher Wetterdienst in
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
der US-Zone", d ic nach dem 8. Mai 1945 über- der Anstalt oder seinem Vertreter zu stellen. Der
wiegend für Aufgaben und Zwecke der in § 2 ge- Antrag muß von dem Präsidenten der Anstalt oder
nannten Wetterdienste bestimmt worden sind, wer- seinem Vertreter unterschrieben und mit dem Amts-
den mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Ver- siegel oder Amtsstempel versehen sein. Zum Nach-
mögen des Bundes. weis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt
§ 11 genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung,
Unübertragbare Vermögensrechte daß das Grundstück zum Vermögen des Bundes
gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die „Bun-
Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen desrepublik Deutschland (Deuts.cher Wetterdienst}".
auch Eigentums- und sonstige Vermögensrechte, die
durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund (2) Dies gilt entsprechend für sonstige im Grund-
besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt buch eingetragene Rechte.
worden sind.
§ 12 § 17
Wiedergutmachung Befreiung von Abgaben
Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht für Eigen- Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus
tums-- und sonstige Vermögensrechte, die nach dem Anlaß oder in Ausführung der §§ 10 bis 16 dieses
30. Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare
politischen Partei oder sonstigen demokratischen Auslagen bleiben außer Ansatz.
Organisationen weggenommen worden sind. § 18
§ 13 Rechtsnachfolge
Dingliche Rechte Der Bund tritt, unbeschadet der Bestimmungen
Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen der §§ 10 bis 17, mit Wirkung vom 1. April 1952
Sachen und an Rechten, die unter die Bestimmungen in die Rechte und Pflichten der in § 2 genannten
dieses Gesetzes fallen, bleiben bestehen. Wetterdienste ein. Das gilt jedoch nicht für fort-
dauernde und einmalige Ausgaben, die nach der
§ 14 Reichshaushaltsordnung dem Rechnungsjahr 1951
zuzurechnen sind. Diese Ausgaben sind beim Deut-
Erstattungen
schen Wetterdienst in der US-Zone von dessen bis-
Ein Ersatz für Aufwendungen und Verwendungen, herigen Trägern und bei den Landeswetterdiensten
die bis zur tatsächlichen Ubernahme der in § 10 Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohen-
genannten Vermögenswerte auf die Verwaltung zollern von diesen Ländern zu tragen.
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder auf den
Bund von den Ländern in Bezug auf Eigentums- § 19
und Vermögensrechte gemacht worden sind, die Verwaltungsvorschriften
unter die Bestimmungen des § 10 fallen, wird nicht
geleistet. Den Ländern verbleiben bis zu diesem Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur
Zeitpunkt von ihnen erzielte Erträge. Für Erlöse, Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Ver-
die einem Lande aus der Veräußerung von Ver- waltungsvorschriften.
§ 20
mögenswerten zugeflossen sind, gilt § 5 des Ge-
setzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält- Geltung in Berlin
nisse des Reichsvermögens und der preußischen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§· 13 und 14
Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
s. 467).
im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
§ 15 gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Auskunft und Akteneinsicht im Lande Berlin.
Der Bundesminister für Verkehr ist berechtigt,
von allen seit dem 8. Mai 1945 mit der Verwaltung Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
von Eigentum und sonstigen- Vermögenswerten der Bonn, den 11. November 1952.
in § 10 bezeichneten Art befaßten Stellen Auskunft
zu verlangen und Einsicht in die Akten und Unter- Der Bundespräsident
lagen zu nehmen. Das gleiche Recht hat der Bundes- Theodor Heuss
rechnungshof.
§ 16
Der Bund.eskanzler
Grundbuchberichtigung Adenauer
(1) Steht <las Eigentum an einem Grundstück nach
§ 10 Abs. 1 clem Bund zu, so ist der Antrag auf Der Bundesminister für Verkehr
Berichtigung des Grundbuches von dem Präsidenten Seebohm
Das B11ndcsgcsctzblalt erscheint in zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II - Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
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