733
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1952 Nr. 48
Tag Inhalt: Seite
3. 11. 52 Vcrordnuwr über Erslallunq und Vergütunq von Schaumweinsteuer. 733
27. 10. 52 Verordnung übPr die Beförclenmq brennbmer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen. 734
Hinweis au[ Verklindtmqc,n im Bundesanzeiger . . . . . , . . 735
Verordnunn
über Erstattung und Vergütung von Schaumweinsteuer.
Vom 3. November 1952.
Auf Grund des § 14 des Schaumweinsteuergesetzes § 3
vom 1. November 1952 (Bunclesgesetzb]. I S. 730) Der Schaumweinhersteller hat dem Oberbeamten
wird hierrn i t verordnet: des Steueraufsichtsdienstes für die Nachprüfung der
Erstattungsanmeldung jede erforderliche Auskunft
§ zu erteilen, die nötigen Hilfsdienste zu leisten und
(l) Schaumweinhersteller haben Schaumwein, der die Geschäftsbücher sowie die Schriftstücke über
sich am 1. November 1952 0 Uhr außerhalb des Her- den Versand des unt€rwegs befindlichen Schaum-
stellungsbetriebs aut einem betriebseigenen aus- weins auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen (§ 194
wärtigen Lager, auf dem Wege dorthin oder auf Reichsabgabenordnung).
dem Wege zu einem Abnehmer befindet und für
den Steuererstattung gemäß § 14 des Gesetzes be-
§ 4
ansprucht wird, in doppelter Ausfertigung schriftlich Der Schaumweinhersteller setzt den zu erstatten-
anzumelden, den Steuerbetrag auf der nächsten Steueranmel-
dung ab.
(2) Die Anmeldung ist für Schaumwein, der sich auf § 5
einem auswärtigen betriebseigenen Lager befindet, Das Zollamt prüft an Hand der Erstausfertigung
bei der für das Lager zuständigen, in den anderen die Richtigkeit der auf der Steueranmeldung ab-
Fällen bei der für den Herstellungsbetrieb zustän- gesetzten Beträge. Die Erstausfertigung der An-
digen Zollstelle bis zum 6. November 1952 abzu- meldung wird Anlage zur Steueranmeldung.
geben oder der Post als Einschreibebrief zur Beför-
derung zu übergeben. § 6
(1) Händler haben den Schaumwein, der sich am
§ 2 1. November 1952 0 Uhr in ihrem Besitz befindet
(1) Der Oberbeamte des Steueraufsichtsdienstes und für den Steuervergütung gemäß § 14 des
stellt die angemeldeten Bestände fest, bescheinigt Gesetzes beansprucht wird, in doppelter Ausferti-
die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten gung schriftlich anzumelden. -
Angaben und sendet eine Ausfertigung an die für (2) Die Anmeldung ist bei der zuständigen Zoll-
den Herstellungsbetrieb zuständige Zollstelle. Die stelle bis zum 6. November 1952 abzugeben oder
zweite Ausfertigung erhält der Inhaber des Her- der Post als Einschreibebrief zu übergeben.
stellungsbetriebs.
§ 7
(2) Anmeldungen für Schaumwein, der sich unter-
wegs befindet, sind von der Zollstelle dem für den Der Steueraufsichtsbeamte stellt die angemeldeten
Empfänger zuständigen Oberbeamten des Steuer- Bestände fest, bescheinigt die Richtigkeit der in der
aufsichtsdiensles zur Nachprüfung zu übersenden, Anmeldung gemachten Angaben und sendet eine
Dieser bescheinigt den Eingang· des angemeldeten Ausfertigung an das für den Händler zuständige
Schaumweins bei dem Empfänger, bestätigt, daß Zollamt. Die zweite Ausfertigung erhält der
der Schc1urnwein nicht vom Empfänger zur Erstat- Händler.
tung <-1ngenwlclet worden ist, und sendet die Anmel- § 8
d un~ien an d(m für den l lcrstcllungsbetricb zustän- (1) Der Händler hat über den Absatz des zur
digen Oberbeamten des Slcucrau[sichtsdienstes der Vergütung angemeldeten Schaumweins bis zur
weilcr nach Abscllz 1 verfährt. ' Nachprüfung durch den Steueraufsichtsbeamten An-
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
schreibungen zu föhrcn und diese durch Rechnungen, (2) Das Hauptzollamt zahlt die Vergütung an den
Lieferscheine, Kassenzettel oder dergleichen zu Berechtigten.
belegen.
§ 10
(2) Der Ilündlcr hat d<:rn SLetwraufsichtsbeamten
Die vergüteten Beträge sind im Einnahmebuch
für die Nc1d1prüf1111g der VenJütungsanrneldung
unter Beziehung auf diese Verordnung abzusetzen.
jed_e erforderliche Auskunft zu erteilen, die in Ab„
salz l vorgesch riebcnen Ans eh rei bungen zur Einsicht
vorzulew~n und diP nöliqen Jlilfsdienste zu leisten § 1l
(§ 194 Abs. 1 Hcichs.d>(Jillwnordnunq). Erstattungs- und Vergütungsbeträge werden auf
volle Deutsche Mark nach unten abgerundet.
§ 9
(1) Die Zollst.eile berechnet den zu vergütenden
§ 12
Steuerbetrag und legt die Anmeldungen dem Haupt-
zollamt zur [ntscheidung über den Vergütungs- Diese Verordnung tritt am 1. November 1952 in
anspruch vor. Kraft.
Bonn, den 3. Novernber 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Verordnung
über die Beförderung brennbarer Fliissigkeiten auf Binnenwasserstraßen.
Vom 27. Oktober 1952.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes der Ver- einschließlich des Geltungsbereichs der See-
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über schiffahrtstraßen-Ordnung vom 6. Mai 1952
die Untersuchung der Rhcinsd1iffe und -flöße und (Bundesgesetzbl. II S. 553), auf dem Mittel-
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf landkanal nur von Bevergern bis Rühen
Binnenwasserstraßen vom 21. Juni 1949 (WiGBl. (km 258,7),
S. 91) in Verbindung mit Artikel 129 des Grund-
gesetzes für die BuncJc,srepublik Deutschland wird 6. auf der Ems von der Einmündung des Papen-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ar- burger Sielkanals bis zur Seegrenze,
beit und den Landesregierungen von Baden-Würt-
temberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, 7. auf der Weser von Hann.-Münden bis zur See-
Niedersachsen und Bremen verordnet: grenze, ferner
auf der Werra von der Weser aufwärts bis
§ 1 Eschwege,
Die Vorschriften über die Beförderung brenn- auf der Fulda von der Weser aufwärts bis
barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen (An- Mecklar,
lage 2 der Verordnung über die Untersuchung der auf der Aller von der Mündung aufwärts bis
Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung Celle,
brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen auf der Leine von der Mündung aufwärts bis
vom 30. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 371,389 -) Hannover,
werden auf folgenden Bundeswasserstraßen ein-
geführt: auf der Unteren Hunte von der Mündung auf-
wärts bis Oldenburg und
1. auf dem Neckar von der Mündung aufwärts
auf der Lesum.
bis Plochingen,
2. auf dem Main von der Mündung aufwärts bis § 2
zur Regnitzmündung und auf der Regnitz auf-
wärts bis Bamberg, Zuständige Behörden im Sinne der Vorschriften
über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
3. auf der Lahn von der Grenze des Landes Binnenwasserstraßen sind für die Aufgaben
Rheinland-Pfalz aufwärts bis zum Wehr Ba-
denburg oberhalb Gießen, 1. nach den Artikeln 6, 8, 11, 13, 22, 79, 80, 84
4. auf dem Spoykanal mit dem Griethausener und 103 die jeweils örtlich zuständigen Mittel-
Altrhein, behörden der \Nasser- und Schiffahrtsverwal-
tung,
5. auf den westdeutschen Kanälen (§ l - WK -
der Deutschen Binnenschiffahrtpolizeiveror :l- 2. nach Artikel 17 die Wasser- und Schiffahrts-
nung vom 12. April 1939, Reichsgesetzbl. II ämter Würzburg, Duisburg, Emden, Minden
S. 655), jedoch auf dem Dortmund-Ems-Kanal und Bremen,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1952 735
3. nach den Artikeln 20 und 21 diejenige Behörde, über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
die das Sonderzeugnis nach Artikel 16 oder Binnenwasserstraßen sind Binnenschiffe bis zum
den Vermerk nach Artikel 18 erteilt, 30. Juni 1953 befreit.
4. nach den Artikeln 25 und 78 jede Behörde der
Wasser- uhd Schiffahrtsverwaltung. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung sind·
auf den in § 1 bezeichneten Bundeswasserstraßen
§ 3 folgende Vorschriften nicht mehr anzuwenden:
§ 9 der Strom- und Schiffahrtpolizeiverord-
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
nung für die westdeutschen Kanäle vom
die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf
23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 266),
Binnenwasserstraßen werden nach § 366 Nr. 10
des Strafgesetzbuchs bestraft. § 27 Abs. 1 Satz 3 und § 28 der Polizeiver-
ordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf
§ 4
der Weser von Hann.-Münden bis zur Kaiser-
- brücke in Bremen vom 27. Februar 1907
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer (SonderbeHage zum Amtsblatt der Regierung
Verkündung in Kraft. Von den Bestimmungen der Kassel Nr. 13, Hildesheim Nr. 13, Hannover
Artikel 16, 17 Nr. 2 und 18 der Vorschriften •Nr. 12, Minden Nr. 13, Stade Nr. 13).
Bonn, den 27. Oktober 1952.
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Verkündungen iin Bund_esanzeiger
Gemäß § ·1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung über die Gebühren für Musterungsverhandlungen
der Seemannsämter im Bundesgebiet. Vom 9. Oktober 1952. 19. 10. 52 203 18. 10.52
Verordnung PR Nr. 73/52 über einen Dreizehnten Nachtrag zur
.Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 13. Ok-
tober 1952. 22.10. 52 204 21. 10. 52
Verordnung der Oberfinanzdirektion Koblenz über 'den Verlauf
der Zollbinnenlinie im Oberfinanzbezirk Koblenz. Vom 17. Sep-
tember 1952. 30. 10.52 210 29. 10.52
-·-~;'
: Y:!
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952; Teil I
C.asfet1aus9feidts9esetz
Textausgabe
des Ccs(~tzes und der hierzu erla.ssencn weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.
Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener} mit Sachregister
sowie mit einer Einführung in das Gesetz, tfbersichten zu den einzelnen Abschnitten·
und zahlreichen weiteren Bemerkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat
Dr. J u n fJ, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften von
Ministeriulrat Ge s s I er und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat
E h r i n g (s;imtlich im Bundesjustizministerium).
Unentbehrlich zur schnellen und sicheren Unterrichtung über die umfangreiche, nicht
leichte Materie des Gesetzes.
Format: DIN A 4, broschiert - Umfang 160 Seiten.
Preis: 3.80 zuzügl. 0.30 DM Porto u. Verpackungskosten.
Der Einfachheit halber empfiehll es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 1164 unter Angabe der
Bestellung auf dem Pm;tscheckabschnitl einzuzahlen. Eine separate Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.
DEUTSCHER BUNDES VERLAG, BONN
Postamt Bundeshaus, Postschließfach 137.
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei ·qesonderten Teilen - Teil 1 und Teil Il - Lautender Bezug nur durch die Post. Bczuqspreis
vierteljahrlid1 für Teil 1 = DM 4 00 lür Teil II = DM 3 00 tzuzüqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke ie anqetanqene 24 Seiten DM O 40
(zuzüglich Ve1sandqcbiih1<'n 11M O 101 - Z11s011dunq einzelner Stücke per Streifband qeqen Voreinsendunq des erforderlichen
Postscheckkonto Bundeson:te1qPT· Verlilqs-Cmt.H -Bundesqcsetzblatl' Köln 399 - Herausgeber, Der Buadesrn1niste1 der Justiz. Ver laq ·
0
il!lzc;i<JeI· Verlilus-GmbIJ., ßonn'Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.