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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 3. November 1952 Nr. 47
Tag Inhalt: Seite
3. 1 t. 52 Ceselz zur i'Xnderun~J der Gesetze iiber die LandeszentraJbanken 729
l. 11. 52 Sc:haumweinsteuergesetz 730
Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Landeszentralbanken.
Vom 3. November 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rntes das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Es werden aufgehoben:
§ 10 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 66 der amerika-
nischen Militärregierung {Amtsblatt der Militär-
regierung Deutschland amerikanisches Kontroll-
gebiet Ausgabe M S. 34),
§ 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 132 (erste Ab-
iinderung) der britischen Militärregierung (Amts-
blatt der Militärregierung Deutschland britisches
Kontrollgebiet Nr. 28 S. 1067),
§ 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 209 des fran-
zösischen Oberkommandos (Amtsblatt des fran-
zösischen Oberkommandos in Deutschland Nr. 258/
259 s. 1938)
in der Fassung des Gesetzes Nr. 21 der Alliierten
Hoheh Kommission vom 16. Februar 1950 (Amts-
blatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutsch-
land Nr. 11 S. 118).
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 3. November 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Lu-dwig Erhard
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Schaumweinsteuergesetz.
Vom 1. ~ovember 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- steht, für die persönliche und dingliche Haftung und
schlossen: für die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69
des Zotlgesetzes die entsprechenden Vorschriften
Steuergegenstand und Geltungsbereich des Zollrechtes.
§ 1 (3) Wird unversteuerter Schaumwein zur wei-
(1) Schaumwein und schaumweinähnliche Ge- teren Be- oder Verarbeitung in einen anderen Her-
tränke unterliegen einer Abgabe (Schaumwein- stellungsbetrieb verbracht, so fällt die nach Absatz 1
entstandene Steuerschuld des Herstellers mit der
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steuer). Die Schaumweinsteuer ist Verbrauchsteuer
im Sinne der Reichsabgabenordnung. Aufnahme des Schaumweins in den Betrieb des
Empfängers weg. Entsprechendes gilt, wenn Schaum-
(2) Unter dem Ausdruck Schaumwein ohne nähere
wein unter amtlicher Aufsicht ausgeführt oder zu ..,
Bezeichnung sind die im Absatz 1 bezeichneten einem Zollverkehr abgefertigt wird.
Erzeugnisse zu verstehen.
..:
(3) Der Schaumweinsteuer unterliegt Schaumwein,
Steuerschuldner
der im Geltungsbereich des Gesetzes hergestellt oder
aus dem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen § 4
eingeführt wird. pie Bestimmungen für die badischen (1) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-
Zollausschlüsse trifft der Bundesminister der Finan- lungsbetriebs (Hersteller).
zen durch Rechtsverordnung. In den Freihäfen ist
der Verbrauch von unversteuertem Schaumwein (2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel-
oder von Erzeugnissen, zu deren Herstellung unver- tungsbereich des Gesetzes gelten für die Person des
steuerter Schaumwein verwendet wordp)n ist, ver- Steuerschuldners die entsprechenden Vorschriften
boten. Der Bundesminister der Finanzen kann durch des Zollrechtes.
Rechtsverordnung Ausnahmen zulassen, soweit da-
für ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht, zum Bei- Steuererklärung
spiel für den Verbrauch als Schiffsbedarf. § 5
Steuersatz Der Steuerschuldner hat den Schaumwein, für den
in einem Monat die Steuerschuld entstanden ist, bis
§ 2 zum fünfzehnten Tage des folgenden Monats der
(1) Die Schaumweinsteuer beträgt Zollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzu-
melden.
1. für Schaumwein 1,00 DM für die ganze
Flasche (0,750 Liter),. Fälligkeit
2. für schaumweinähnliche Getränke 0,20 DM § 6
für die ganze Flasche (0,750 Liter).
(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum
(2) Für kleinere und größere Flaschen wird die fünfundzwanzigsten Tage des zweiten Monats zu
Steuer nach dem Verhältnis des Inhalts solcher entrichten, der auf den Monat folgt, in dem die
Flaschen zu einer ganzen Flasche berechnet. Dabei Steuerschuld entstanden ist.
werden Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig ab-
gerundet. (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.
(3) Für Schaumwein, der nicht in Flaschen abge- (3) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel-
geben wird, beträgt die Schaumweinsteuer 1,33 DM tungsbereich des Gesetzes gelten für die Fälligkeit,
für 1 Liter. den Zahlungsaufschub und die Tilgung der Steuer-
schuld die entsprechenden Vorschriften des Zoll-
(4) Für schaumweinähnliche Getränke, die nicht rechtes.
in Flaschen abgegeben werden, beträgt die Schaum-
weinsteuer 0,26 DM für 1 Liter. Steuerbefreiung
§ 7
Entstehung der Steuerschuld
(1) Schaumwein darf unversteuert
§ 3 a) unter Steueraufsicht ausgeführt oder zu
(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Schaum- einem Zollverkehr abgefertigt werden,
wein b) unter Steueraufsicht zur weiteren Be- oder
al aus dem Herstellungsbetrieb entfernt wird, Verarbeitung in einen anderen Herstellungs-
b) zum Verbrauch innerhalb des Herstellungs- betrieb verbracht werden,
betriebs entnommen wird,
c) für im Herstellungsbetrieb erforderliche tech-
und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Ent- nische Proben entnommen oder im Herstel-
nahme. lungsbetrieb als Proben (Kostproben) un-
(2) Bei der Einfuhr von Schaumwein in den Gel- entgeltlich abgegeben werden. Uber diese
tungsbereich des Gesetzes gelten für die Entstehung Abgaben ist der Zollbehörde gegenüber der
der Steuerschuld, für den Zeitpunkt, in dem sie ent- Nachweis zu erbringen.·
•
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1952 731
{2) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt Durchsuchungen
durch Rechtsverordnung das anzuwendende Ver-
fahren. § 13
I!rstattung der Steuer Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Schaum-
weinsteuer hinterzogen ist, ist die Durchsuchung von
§ 8 Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht unter-
Die Steuer wird für Schaumwein, den der Her- liegen, sowie von anderen Räumen zulässig (§ 437
steller nachwc!islich in seinen Betrieb zurückgeno1n- der Reichsabgabenordnung).
men hat, auf Antrc1g erlassen oder erstattet.
Ubergangsvorschrift
§ 9
§ 14
Soweit lforslellcr von Schaumwein mehr als 75
vom Hundert inländischen Grundwein auf Trauben- (1) Für Vorräte an versteuertem Schaumwein, die
schaumwein verarbeiten, erhalten sie eine Erstattung sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
von 0,50 DM je 1/i Flasche für den 75 vom Hundert außerhalb des HerslPllungsbetriebs auf betriebs-
übersteigenden Verbrauch inländischer Grundweine. eigenen auswärtigen Lcigern odH im Handel befin-
den, ist der Betrag, um den die Schaumweinsteuer
Steuerüberwälzung herabgesetzt wird, zu erstatten oder zu vergüten,
wenn der Lagerbestand 25 ganze Flaschen (0, 750
§ 10 Liter) oder die entsprechende MewJe in anderen
(1) Slcucrschuldncr und Wiederverkäufer sind Flaschengrößen übersteigt.
verpflichtet, die Schaumweinsteuer ihren Abnehmern (2) D_er Bundesminister der Finanzen bestimmt
gesond()I't zu hcrcdrnen. Die Schaumwcinsteuc-:!r ist durch Rechtsverordnung das Verfahren.
ein Teil des vorn Abnehmer geschuldeten Kauf-
preises. § 15
(2) Die gesondert berechnete· Schaumweinsteuer Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 12 und 14
gilt nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuer- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
gesetzes und der Gerneindeqetränkesteuerordnung. im Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungs-
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Steueraufsicht auch im Lande Berlin.
§ 11 § 16
Betriebe, die Schaumwein herstellen, unterliegen Die Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. Septem-
der Steueraufsicht. Der Bundesminister der Finanzen ber 1939 (Re(chsgesetzbl. I S. 1609) in der Fassung
bestimmt durch Rechtsverordnung das anzuwen- der Verordnung über die Lenkung von Kaufkraft
dende Verfahren. vom 30. Oktober 1941 {Reichsgesetzbl. I S. 664) wird
§ 12 aufgehoben.
Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung Inkrafttreten
der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers
§ 17
(§ 190 der Rejd1sabgabenordnung) wird erst wirk-
sam, wenn das Hauptzollamt zugestimmt hat. Dieses Gesetz tritt am 1. November 1952 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 1. November 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Do.r Bundesminister der Finanzen
Schäffer
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
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Fundstellennochweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer sy ;temat.ischen Obersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen ·
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge
dPs Rundesgesetzblattes.
Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.20 Porto und
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