697
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 1952 1 Nr. 44
Tag Inhalt: Seite
17. 10.52 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) • • • 697
Güterkraftverkehrsgesetz (Gül{G).
Vom 17. Oktober 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Führersitz haben, nach ihrer Bauart nicht
rates das folgende Gesetz beschlossen: zur Beförderung von Gütern geeignet und
bestimmt sind und keinen Anhänger mit
ERSTER ABSCHNITT sich führen,
2. die Beförderung von Leichen in besonders
Allgemeine Vorschriften
hierfür eingerichteten und ausschließlich
§ 1 solchen Beförderungen dienenden Kraft-
Die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen fahrzeugen,
unterliegt ausschließlich den Bestimmungen dieses 3. die Beförderung von Postsendungen mit
Gesetzes. Güter sind auch lebende Tiere. Ausnahme von Stückgütern,
4. das Abschleppen beschädigter Kraftfahr-
§ 2 zeuge aus Gefälligkeit im Rahmen der
(1) Güternahverkehr ist jede Beförderung von ersten Hilfe, ·
Gütern mit einem Kraftfahrzeug für andere inner- 5. die Beförderung von Bienenvölkern in
halb der Grenzen eines Gemeindebezirks oder inner- Kästen oder Körben aus Anlaß der lmker-
halb der Nahzone. wanderung in die Trachtgebiete.
(2) Die Nahzone ist das Gebiet innerhalb eines
(2) Postsendungen sind Pakete im Gewicht bis
Umkreises von fünfzig Kilometern, gerechnet in der
zu zwanzig Kilogramm.
Luftlinie vom Mittelpunkt des Standorts des Kraft-
fahrzeugs (Ortsmittelpunkt) aus. Zur Nahzone § 5
gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt
(1) Durch Schaffung von Scheintatbeständen dür-
innerhalb der Nahzone liegt. Sie ist für jede Ge-
fen die Vorschriften dieses Gesetzes nicht um- .
meinde von der unteren Verkehrsbehörde zu bestim-
gangen werden.
men und öffentlich bekanntzugeben.
(2) Ein Scheintatbestand liegt auch dann vor, wenn
(3) Die oberste Landesverkehrsbehörde kann
Gemeinden mit über hunderttausend Einwohnern in 1. die Güter dem befördernden Unternehmer
Bezirke einteilen. Für jeden Bezirk kann sie einen lediglich für die Zeit der Beförderung über-
Ortsmittelpunkt bestimmen. Jeder dieser bezirk- eignet werden,
lichen Ortsmittelpunkte gilt als Ortsmittelpunkt für 2. eine Sendung nach einem Ort innerhalb
das gesamte Gemeindegebiet. der Nahzone abgefertigt wird- außer beim
Vorlauf für einen Spediteursammelgut-.
(4) Für grenznahe Gebiete kann der Bundes-
verkehr - , sofern von vornherein eine
minister für Verkehr durch Rechtsverordnung Aus-
Beförderung darüber hinaus beabsichtigt
nahmen von Absatz 2 zulassen.
ist; dabei macht es keinen Unterschied, ob
die Beförderung auf demselben Kraftf ahr-
§ 3 zeug oder mit Umladung unterwegs aus-
Güterfernverkehr ist jede Beförderung von Gütern geführt wird und ob mehrere Unternehmer
mit einem Kraftfahrzeug für andere über die Gren- an der Beförderung beteiligt sind.
zen der Nahzone hinaus oder außerhalb dieser
Grenzen. §6
§ 4
(1) Für jedes Kraftfahrzeug, das im Güterfern-
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine verkehr oder im Güternahverkehr verwendet wer-
Anwendung auf den soll, muß ein Standort bestimmt werden. Der
1. die Beförderung von Gütern mit Kraft- Unternehmer muß an diesem Standort den Sitz
rädern oder mit Personenkraftwagen, die seines Unternehmens oder eine nicht nur vorüber-
nicht mehr als acht Sitzplätze einschließlich gehende geschäftliche Niederlassung haben.
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Bei den im Güternahverkehr verwendeten § 10
Kraftfahrzeugen gilt der im Kruftfahrzeugschein ein-
(1) Die Genehmigung kann im Rahmen des § 9
getragene Sitz (Wohnsitz) des Unternehmers als
nur erteilt werden, wenn
Standort. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer an
seinem im Kraflfahrzeugschcin eingetragenen Wohn- 1. der Unternehmer zuverlässig und fachlich
sitz weder den Sitz seines Unternehmens noch eine geeignet ist,
geschäftliche NiE~dcrlassung hat. In diesem Fall ist 2. die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewähr-
der Standort nach Absatz 1 zu bestimmen und eine leistet ist,
amtliche Bcsdieini~rung über den Standort bei allen 3. das Fahrzeug nach Bauart und technischem
Fahrten mitzuführen. Zustand für den Güterfernverkehr geeig-
(3) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternahverkehrs net ist.
oder Spezialfahrzeuge des Schwerlastverkehrs außer- (2) Die fachliche Eignung wird durch eine an-
halb der Nohzonc vorübergehend im Nahverkehr gemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des
verwendet werden, so kann die untere Verkehrs- Güterkraftverkehrs oder der Spedition und Lagerei
behörde vorühcrqehcnd einen anderen Ort zum oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
Standort crklüren, wenn dies aus wirtschaftlichen Das Nähere regelt der Bundesminister für Ver-
Gründen geboUm und mit dem öffentlichen Inter- kehr durch Rechtsverordnung.
esse an der J\ u L·cchterhaltung .eines geordneten (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn sie
Gütcrkraflverkehrs vereinbar ist. mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht-
erhaltung eines geordneten Güterfernverkehrs un-
§ 7 vereinbar ist.
§ 11
Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs hat
Die Genehmigung wird dem Unternehmer für
der Bundesminister für Verkehr darauf hinzuwir-
bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt. Die Kraftfahrzeuge
ken, daß die Lcistun9en und Entgelte des Straßen-
müssen auf den Namen des Unternehmers zugelassen
güterverkehrs innerhalb seiner verschiedenen
sein und ihm gehören oder von ihm auf Abzahlung
Zweige und im Verhältnis zu anderen Verkehrs-
gekauft sein. Die Genehmigung ist nicht über-
trägern aufeinander abgestimmt werden.
tragbar.
§ 12
Die Genehmigung wird auf ·Zeit erteilt. Ihre
ZWEITER ABSCHNITT Gültigkeitsdauer beträgt unbeschadet der Vorschrift
Güterfernverkehr des § 9 Abs. 2 Satz 2 mindestens acht Jahre.
Erster Tite_l § 13
Genehmigung (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen,
Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-
§ 8 kungen erteilt werden, die sich im Rahmen der
(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3 ist geneh- verkehrswirtschaftlichen Ziele des Gesetzes halten
migungspflichtig. müssen.
(2) Entstehen Zweifel darüber, ob eine Güter- (2) Die Genehmigung kann insbesondere auf den
beförderung genehmigungspflichtig ist, so entschei- Güterfernverkehr innerhalb eines Umkreises von
det die für den Sitz des Unternehmens zuständige höchstens einhundertfünfzig Kilometern, gerechnet
höhere Landesverkehrsbehörde. vom Standort des Kraftfahrzeugs aus, beschränkt
werden (Bezirksgenehmigung).
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und allen
an dem Verfahren Beteiligten zuzustellen. § 14
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist aie-
§ 9
jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig,
(1) Mit Zustimmung des Bundesrates setzt der in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz oder
Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung eine gerichtlich eingetragene Zweigniederlassung
des öffentlichem Verkehrsbedürfnisses und der Ver- hat und das Kraftfahrzeug seinen Standort erhalten
kehrssicherheit auf den Straßen die Höchstzahlen soll (Genehmigungsbehörde).
der Kraftfahrzeuge für den allgemeinen Güterfern- (2) Hat ein Unternehmen keinen Sitz im Inland,
verkehr und den . Bezirksgüterfernverkehr (§ 13 so entscheidet diejenige höhere Landesverkehrs-
Abs. 2) sowie die Höchstzahlen der Fahrzeuge für behörde, in deren Bezirk das Grenzzollamt liegt,
den Möbelfernverkehr (§ 37) fest und teilt sie auf dem bei der ersten Fahrt aus dem Ausland nach
die Länder auf. dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Zollabferti-
(2) Soweit die nach Absatz 1 für die Länder fest- gung obliegt.
gesetzten Höchstzahlen in einem Land überschritten (3) Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet,
sind, dürfen in diesem Land Genehmigungen erst vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
dann wieder erteilt werden, wenn und soweit die einer Genehmigung die Bundesanstalt für den
Höchstzahlen unterschritten sind. Dies gilt nicht. Güterfernverkehr (§ 53), die beteiligten Verbände
wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige
übertragen werden soll und die Dauer der Geneh- Gewerkschaft und die zuständige Industrie- und
migung nicht über die Dauer der ursprünglich Handelskammer zu hören. Das Nähere bestimmt der
erteilten Genehmigung erstreckt wird. Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 699
§ 15 zuteilen. Die An'.zeigepflicht des Unternehmers nach
(1) Die Genehmigung wird durch Aushändigung § 653 der Reichsversicherungsordnung bleibt un-
einer Genehmigungsurkunde erteilt. berührt.
§ 19
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten
(1) Nach dem Tod des Unternehmers kann der
1. einen Hinweis auf dieses Gesetz, Erbe den Betrieb vorläufig weiterführen; das gleiche
2. die Bezeichnung des Unternehmers und den gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger
Sitz des Unternehmens, oder Nachlaßverwalter während einer Testaments-
3. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs, für vollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaß-
das die Genehmigung erteilt wird, unter verwaltung.
Angabe des amtlichen Kennzeichens und (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe
des Standorts, binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-
4. die Zeitdauer, für die die Genehmigung schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder
erteilt wird, und die in Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Per-
5. die Bedingungen, Auflagen oder verkehrs- sonen binnen drei Monaten nach der Annahme ihres
mäßigen Beschränkungen, unter denen die Amtes oder ihrer Bestellung die Genehgiigung be-
Genehmigung erteilt wird. antragt haben; ein in der Person des Erben wirksam
gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nach-
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unterneh-
laßverwalter.
mers, der Sitz des Unternehmens oder das amtliche
Kennzeichen, so ist der Genehmigungsbehörde· die (3) Wird die Genehmigung erteilt, so gilt sie als
Genehmigungsurkunde zur Berichtigung vorzulegen. die dem Rechtsvorgänger erteilte Genehmigung.
Das gleiche gilt, wenn an die Stelle eines Kraft-
fahrzeugs, für das eine Genehmigung bereits erteilt Zweiter Titel
ist, ein anderes Kraftfahrzeug treten soll. In diesem
Fall darf die Berichtigung jedoch nur vorgenommen Tarif
werden, wenn das andere Kraftfahrzeug den Erfor-
§ 20
dernissen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 entspricht.
Der Tarif muß alle zur Berechnung des Beförde-
(4) Die Genehmigungsurkunde darf dem Unter- rungsentgelts (Entgelte für die Beförderung und für
nehmer erst ausgehändigt werden, nachdem er den Nebenleistungen) notwendigen Angaben und alle
Nachweis der Versicherung erbracht hat (§ 27). anderen für den Beförderungsvertrag maßgebenden
Einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft Beförderungsbedingungen (Kraftverkehrsordnung,
auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung Beförderungsbedingungen für den Möbelfernver-
oder einer Genossenschaft darf die Genehmigungs- kehr) enthalten.
urkunde erst ausgehändigt werden, wenn außerdem § 21
die Eintragung in das ·Register nachgewiesen ist.
(1) Der Tarif und jede Änderung des Tarifs wer-
(5) Der Verlust der Genehmigungsurkunde ist den vom Bundesminister für Verkehr nach den
der Genehmigungsbehörde zu melden. hierfür geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt.
(2) Der Tarif gilt hinsichtlich der Beförderungs-
§ 16 leistung auch für den Speditionsvertrag zwischen
(1) Der Unternehmer darf außerhalb der Nahzone dem Spediteur und seinem Auftraggeber; unberührt
des Standorts Güter für andere auf Entfernungen bleibt der Spediteursammelgutverkehr.
von weniger als fünfzig Kilometern nicht befördern.
§ 22
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die
(1) Die Beförderungsentgelte sind Festentgelte,
An- und Abfuhr von Gütern, die dem Unternehmer soweit in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist.
zur Beförderung im Güterfernverkehr übergeben
werden und für die Unterwegsbedienung in einem (2) Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und
regelmäßi!fen Güterfernverkehr, der nach den §§ 8 andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht
und 13 auf eine Linie mit bestimmter Strecken- worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen
führung beschränkt ist. Das Nähere bestimmt der jedermann ·zugute kommen, sind unzulässig. Un-
Tarif. Diese beschrä~kte Genehmigung kann unter zulässig sind ferner Zahlungen oder andere Zu,-
den Voraussetzungen des § 10 neben der Geneh- wend-ungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen
migung für den allgemeinen Güterfernverkehr oder Beförderungsentgelts gleichkommen.
der Genehmigung für den Bezirksgüterfernverkehr (3) Die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungs-
erteilt werden. vertrags wird durch tarifwidrige Abreden nicht be-
§ 17 rührt. Die Höhe des Beförderungsentgelts und die-
Beförderungsbedingungen richten sich auch in die-
Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit durch
sen Fällen nach den Bestimmungen des Tarifs.
die zuständige Zulassungsbehörde die Betriebs-
sicherheit der Kraftfahrzeuge auf Kosten des Unter-
§ 23
nehmers nachprüfen lassen.
(1) Ist Beförderungsentgelt unter Tarif berechnet,
so hat der Unternehmer den Unterschiedsbetrag
§ 18 zwischen dem tarifmäßigen und dem tatsächlich
Die Genehmigungsbehörde hat dem zuständigen berechneten Entgelt nachzufordern und erforder-
Versichenrngsarnt die Genehmigung wegen der An- lichenfalls gerichtlich geltend zu machen und im
meldung des Betriebs zur Berufsgenossenschaft mit- Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Kommt
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
der Unternehmer dieser Verpflichtung innerhalb Dritter Titel
einer von der Bundesanstalt für den Güterfernver-
kehr (§ 53) festzusetzenden angemessenen Frist Pflichten
nicht nach, so geht die Forderung auf die Bundes- der am Beförderungsvertrag Beteiligten
anstalt über, die das zuwenig berechnete Entgelt § 26
im eigenen Namen einzuziehen hat. In diesem Fall Der Unternehmer kann die ihm nach den gesetz-
hat sie die Beförderungsteuer, die auf das zuwenig
lichen Vorschriften oder den Beförderungsbedingun-
berechnete Entgelt entfällt und noch nicht entrichtet gen (§ 20) obliegende Haftung durch Vertrag weder
ist, abzuführen. ausschließen noch beschränken.
(2) Ist Beförderungsentgelt über Tarif berechnet
oder sind andere tarifwidrige Zahlungen oder Zu- § 27
wendungen geleistet, so muß der Leistende diese
(1) Der Unternehmer hat sich gegen alle Schäden,
zurückfordern und erforderlichenfalls gerichtlich
für die er nach den Beförderungsbedingungen haftet,
geltend machen und im Wege der Zwangsvoll-
zu versichern. Auf diese Versicherung finden die für
streckung beitreiben. Kommt der Leistende dieser
die Transportversicherung geltenden Vorschriften
Verpflichtung innerhalb einer von der Bundesanstalt
des § 148 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der
festzusetzenden angemessenen Frist nicht nach, so
privaten Versicherungsunternehmungen und Bau-
geht die Forderung auf die Bundesanstalt über, die
sparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I
das zuviel berechnete Entgelt im eigenen Namen
S. 315) und des § 187 des Gesetzes über den Ver-:
einzuziehen hat. Bei Zuwendungen, die nicht in
sicherungsvertrag (VVG) vom 30. Mai 1908 (Reichs-
Geld bestehen, ist der dem Wert der Zuwendung
gesetzbl. S. 263) mit späteren Änderungen ent-
entsprechende Geldbetrag einzuziehen. § 817 Satz 2
sprechende Anwendung.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(2) Der Nachweis der Versicherung ist durch eine
(3) Hat ein nach den Absätzen 1 09-er 2 For- vom Versicherer oder seinem Beauftragten zu er-
derungsberechtigter vorsätzlich gehandelt, so geht teilende Versicherungsbestätigung nach vorgeschrie-
die Forderung in dem Zeitpunkt auf die Bundes- benem Muster zu erbringen. Der Versicherer oder
anstalt über, in dem diese dem Schuldner den Dber- sein Beauftragter ist verpflichtet, dem Versicherungs-
gang mitteilt, im Fall des Konkurses eines For- nehmer bei ·Beginn des Versiche-rungsschutzes die
derungsberechtigten jedoch nur, soweit die For- Versicherungsbestätigung kostenlos zu erteilen.
derung nicht zur Befriedigung der Gläubiger erfor-
(3) Die Genehmigungsbehörde hat dem Ver-
derlich ist. Tritt der Konkurs erst innerhalb von
sicherer oder seinem Beauftragten die Nummer und
drei Monaten nach dem Forderungsübergang ein,
das Ausstellungsdatum der Genehmigungsurkunde
so kann der Konkursverwalter verlangen, daß die
mitzuteilen.
Bundesanstalt einen entsprechenden Teil der For-
derung oder, falls diese bereits eingezogen ist, des (4) Versicherungsunternehmen, mit denen Unter-
Erlöses auf ihn zurücküberträgt. nehmer des Güterfernverkehrs eine Versicherung
nach Absatz 1 abgeschlossen haben, sind ver-
(4) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt pflichtet, das Erlöschen des Versicherungsverhält-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des nisses gemäß § 158 c VVG unverzüglich der Ge-
Bundesrates die Form, in der die nach Absatz 1 nehmigungsbehörde anzuzeigen.
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Berechtigten die Ein-
(5) Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit von
ziehung nach- oder zurückzufordernder Geldbeträge
nachzuweisen haben. dem Unternehmer den Nachweis der Versicherung
verlangen.
§ 24
(6) Der Unternehmer ist verpflichtet, die Geneh-
(1) Vor Festsetzung des Tarifs sind die Bundes- migungsurkunde unverzüglich an die Genehmi-
anstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), die Ver- gungsbehörde zurückzugeben, wenn eine ausrei-
treter der Verkehrsträger, der Spediteure, der Ver- chende Schadensversicherung nicht· mehr besteht.
lader und der Gewerkschaft zu hören. (7) Die Einzelheiten des Nachweis- und Melde-
(2) Die Bundesanstalt wird in' Tarifangelegen- verfahrens nach den Absätzen 1 bis ..+ bestimmt
heiten durch eine Tarifkommission beraten, die der der Bundesminister für Verkehr durch Rechtsver-
Verwaltungsrat bestellt. Sie besteht aus einem Aus- ordnung.
schuß der Güterfernverkehr betreibenden Verkehrs- § 28 .
träger und einem Ausschuß der Verkehrsnutzer (1) Unternehmer und Absender haben dafür zu
und Spediteure. Weitere Ausschüsse können ge- sorgen, daß über jede Sendung die von dem Bundes-
bildet werden. minister für Verkehr vorgeschriebenen Beförderungs-
(3) Einzelheit;n über Aufbau und Zuständigkeit und Begleitpapiere ausgefertigt werden.
der Tarifkommission und das Verfahren werden (2) Det Unternehmer hat ein Fahrtenbuch zu
durch eine Satzung geregelt, die der Bundesminister führen. Einzelheiten über Form und Ausfüllung
für Verkehr nach Anhörung des Verwaltungsrats dieses Fahrtenbuchs bestimmt der Bundesminister
erläßt. für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
§ 25 mung des Bundesrates.
Der Tarif wird nach dem Gesetz über die Ver- (3) Die Genehmigungsurkunde, das Fahrtenbuch
kündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar und die Beförderungs- und Begleitpapiere sind auf
1950 (Bundesgesetzbl. S. 23) verkündet. Er tritt eine allen Fahrten mitzuführen und auf Verlangen den
Woche nach der Verkündung in Kraft, soweit er mit der Uberwachung des Güterfernverkehrs beauf-
nichts anderes bestimmt. tragten Stellen zur Prüfung auszuhändigen.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 701
§ 29 (4) Für die Abfertigungsspediteure des Kraftver-
Unternehmer und Spediteur haben über den Gü- kehrs der Deutschen Bundesbahn finden die Vor-
terfernverkehr Bücher zu führen und in diesen die schriften der §§ 33 bis 36 entsprechende Anwen-
Beförderungsgeschäfte, insbesondere das Beför- dung mit der Maßgabe, daß die Abfertigungs-
derungsentgelt, nach den Grundsätzen ordnungs- spediteure durch die Deutsche Bundesbahn nach An-
mäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Der hörung der höheren Landesverkehrsbehörde bestellt
Unternehmer hat die Beförderungspapiere nach werden. Einer Anhörung der Vertretung des gewerb-
Beendigung der Beförderung fünf Jahre aufzu- lichen Güterfernverkehrs bedarf es nicht.
bewahren.
§ 30 § 35
Die an dem Beförderungsvertrag Beteiligten sind Der Abfertigungsspediteur erhält von dem Unter-
für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer An- nehmer des Güterfernverkehrs für seine Tätigkeit
gaben und Erklärungen in den Beförderungspapieren ein nach Maßgabe des geltenden Preisrechts fest-
verantwortlich. gesetztes Entgelt.
§ 31 § 36
Der Absender hat bei unrichtiger, ungenauer oder Die Aufgaben des Abfertigungsspediteurs bei der
unvollständiger Angabe des Inhalts oder des Ge- Durchführung des Güterfernverkehrs, insbesondere
wichts der Sendung oder der Beförderungsstrecke seine Rechte und Pflichten, werden durch eine Ab-
einen Zuschlag zu dem Beförderungsentgelt zu fertigungsordnung geregelt, die der Bundesminister
zahlen. Das Nähere bestimmen die Beförderungs- für Verkehr durch Rechtsverordnung .ohne Zu-
bedingungen. stimmung des Bundesrates erläßt. Vor Erlaß der Ab-
§ 32 fertigungsordnung ist der Verwaltungsrat der Bun-
(1) Die Vermittlung von Ladegut oder Laderaum desanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53) zu hören.
im Güterfernverkehr ist nur solchen Personen ge-
stattet, bei denen eine derartige Tätigkeit im Rah- Fünfter Titel
men ihres Gewerbebetriebs üblich ist. Dber solche
Geschäfte sind Bücher zu führen, die Angaben über Sondervorschriften für den Möbelfernverkehr
die Parteien, das beförderte Ladegut, das Beför- § 37
derungsentgelt und die Provision enthalten müssen.
Die Bücher und sonstigen Unterlagen über das Ver- Für die Beförderung von Möbeln und Umzugsgut
mittlungsgeschäft sind fünf Jahre aufzubewahren. im Güterfernverkehr in besonders für die Möbel-
(2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten dür- beförderung eingerichteten Kraftfahrzeugen oder
fen sich, unbeschadet der Vorschriften der § § 33 Anhängern (Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs)
bis 36, bei der Beschaffung von Ladegut oder Lade- gelten - unter entsprechender Anwendung der
raum anderer als der in Absatz 1 bezeichneten Per- Vorschriften für den allgemeinen Güterfernverkehr
sonen nicht bedienen. auf die Anhänger ergänzend die Vorschriften
der § § 38 bis 44.
(3) Die für das Vermittlungsgeschäft gezahlte § 38
Provision darf weder ganz noch teilweise in irgend-
einer Form an Dritte weitergegeben werden. Fahrzeuge des Möbelfernverkehrs sind auch
Kraftfahrzeuge mit abnehmbarem Möbelwagen-
aufbau, ferner Zugmaschinen, die im Fernverkehr
Vierter Titel ausschließlich als Zugkraft für Möbelwagenanhänger
Abfertigungsdienst verwendet werden.
§ 39
§ 33
(1) Der Unternehmer des Möbelfernverkehrs darf
Abfertigungsspediteur ist ein Spediteur, der im außerhalb der Nahzone in Fahrzeugen des Möbel-
Güterfernverkehr Transporte abfertigt. fernverkehrs nur Möbel und Umzugsgut befördern.
(2) Der Unternehmer des Güterfernverkehrs darf
§ 34 außerhalb der Nahzone keine Umz-üge (Beförderung
(1) Der Abfertigungsspediteur wird von der von Umzugsgut, Erbgut und Heiratsgut) durchführen.
höheren Landesverkehrsbehörde nach Anhörung Die Beförderung einzelner Möbelstücke außerhalb
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53), eines Umzugs ist erlaubt.
der Vertretungen des gewerblichen Güterfernver- (3) Ausnahmen kann der Bundesminister für Ver-
kehrs und der Spedition und Lagerei bestellt. kehr durch Rechtsverordnung zulassen, wenn und
(2) Bestellt werden kann nur eine handelsgericht- soweit dies zur Durchführung im öffentlichen Inter-
lich eingetragene Speditionsfirma, die zuverlässig esse liegender Aufgaben erforderlich ist.
ist und nach ihren betrieblichen und wirtschaftlichen
Einrichtungen die Gewähr für die Erfüllung der § 40
Aufgaben des Abfertigungsdienstes bietet. (1) Die Verwendung von Möbelwagenanhängern
(3) Auf die Zurücknahme der Bestellung finden ist genehmigungspflichtig.
§ 78 Abs. 1 Nr. 1 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 3 und 4 (2) Die Genehmigung für Möbelwagenanhänger
entsprechende Anwendung. Die Bestellung kann darf nur einem Unternehmer erteilt werden, der
außerdem zurückgenommen werden, wenn der Ab- eine Genehmigung für den Möbelfernverkehr mit
fertigungsspediteur wiederholt gegen die Abferti- einer motorischen Zugkraft oder für den Güter-
gungsordnung (§ 36) verstoßen hat. fernverkehr erhalten hat.
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 41 rungsteuer und die Abrechnung des Transports mit
Wird für ein Kraftfahrzeug mit abnehmbarem dem Unternehmer, Abzüge gemacht werden, die der
Möbelwagenaufbau die Genehmigung für den Bundesmimster für Verkehr durch Rechtsverord-
Möbelfernverkehr erteilt, so darf für dieses Kraft- nung ohne Zustimmung des Bundesrates festsetzt.
fahrzeug eine Genehmigung für den Güterfernver- Der Bundesminister für Verkehr kann in Fällen
kehr nicht mehr erteilt werden. besonderen öffentlichen Interesses Ausnahmen von
Satz 2 zulassen.
§ 42 (2) Bei Güterbeförderungen nach Absatz 1 ist
Der Unternehmer darf Restgut bei Ausführung Frachtführer die Deutsche Bundesbahn.
eines Möbeltransports auch auf dem als Zugkraft (3) Die Unternehmer des genehmigten Güterfern-
verwendeten Kraftfahrzeug und in einem nicht be- verkehrs unterliegen bei Güterbeförderungen nach
sonders für Möbelbeförderung eingerichteten An- Absatz 1 nicht den Vorschriften der §§ 20, 23, 26,
hänger befördern. 27, 29 und 58; die Vorschriften des § 28 finden ent-
§ 43 sprechende Anwendung. Die Verpflichtungen nach
(1) Der Unternehmer kann die für den Möbel- den §§ 20, 23 Abs. 1 Satz 1, 26 und 29 treffen an
fernverkehr genehmigten Fahrzeuge einem anderen Stelle der Unternehmer die Deutsche Bundesbahn.
Unternehmer des Möbelfernverkehrs vorübergehend (4) Die von der Deutschen Bundesbahn über die
überlassen, der in diesem Fall für die Erfüllung der Beschäftigung von Unternehmern des genehmigten
gesetzlichen Pflichten verantwortlich ist. Güterfernverkehrs abgeschlossenen Verträge dür-
(2) Der Unternehmer kann zur Beförderung eines fen nicht verlängert oder erneuert werden, soweit
für den Möbelfernverkehr genehmigten Möbel- sie mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen.
wagenanhängers vorübergehend ein fremdes Kraft-
fahrzeug benutzen, für das eine Genehmigung für Siebenter Titel
den Möbelfernverkehr oder für den Güterfernver-
kehr erteilt worden ist. Sondervorschriften
§ 44 für den Werkverkehr
Die Vorschriften des § 27 über die Versicherungs- § 48
pflicht und der §§ 33 bis 36 über den Abfertigungs- (1) Werkverkehr ist jede Beförderung von Gütern
spediteur finden auf den Möbelfernverkehr im Sinn für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn fol-
des § 37 keine Anwendung. gende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die beförderten Güter müssen zum Ver-
Sechster Titel brauch oder zur Wiederveräußerung erwor-
ben oder zum Eigengebrauch oder zur
Sondervorsdlriften für den Güterfernverkehr gewerbsmäßigen Vermietung oder zur Ver-
der Deutschen Bundesbahn edelung oder Bearbeitung oder Verarbei-
§ 45 tung bestimmt oder von dem Unternehmen
erzeugt. gefördert oder hergestellt sein.
(1) Die Deutsche Bundesbahn darf Güterfernver-
2. Die Beförderung muß der Heranschaffung
kehr mit eigenen Kraftfahrzeugen betreiben.
der Güter zum Unternehmen, ihrer Fort-
(2) Der Bundesminister für Verkehr setzt die schaffung vom Unternehmen oder ihrer
Höchstzahl der bundesbahneigenen Kraftfahrzeuge, Uberführung .entweder innerhalb des Unter-
die im Güterfernverkehr eingesetzt werden dürfen, nehmens oder zum Zweck des Eigen-
fest. Die Höchstzahl darf dreieinhalb vom Hundert gebrauchs außerhalb des Unternehmens
der für den allgemeinen Güterfernverkehr nach § 9 dienen.
festgesetzten Zahl nicht übersteigen. 3. Die Kraftfahrzeuge müssen bei der Beför-
derung von Angehörigen des Unterneh-
§ 46 mens, die nicht Angestellte anderer Unter-
Für den Güterfernverkehr der Deutschen Bundes- nehmen oder selbständige Unternehmer
bahn mit bundesbahneigenen Kraftfahrzeugen gelten sein dürfen, bedient werden.
nicht die Vorschriften der §§ 8 bis 15 mit Aus- 4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Namen
nahme des § 10 Abs. 1 Nr. 3, ferner der §§ 17 bis 19, des Unternehmers zugelassen sein und ihm
23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1, ferner der gehören oder von ihm auf Abzahlung
§§ 27, 37 bis 44, 58, 77 und 78. gekauft sein.
§ 47 (2) Als Werkverkehr gilt in sinngemäßer Anwen-
dung von Absatz 1 weiter das Abschleppen von
(1) Die Deutsche Bundesbahn darf zur Durch-
Kraftfahrzeugen durch Abschlepp- oder Reparatur-
führung ihres Güterfernverkehrs Unternehmer des
betriebe sowie die Beförderung in besonders ein-
genehmigten Güterfernverkehrs beschäftigen: Falls
gerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen
sie solche Unternehmer beschäftigt, hat sie ihnen
Zweck der Werbung oder Belehrung.
ein Entgelt in Höhe der nach dem T~rif (§ 20) zu
berechnenden Fracht zu zahlen. Hiervon dürfen als (3) Als Werkverkehr gilt auch die gemeinsdlaft-
Ausgleich für die Leistungen der Deutschen Bundes- liche Verwendung der Kraftfahrzeuge mehrerer
bahn, insbesondere für die Bereitstellung des Lade- Unternehmen, wenn außer den im Absatz 1 Num-
gutes, die Fahrzeugdisposition, die Abwicklung mern 1 bis 3 aufgeführten Voraussetzungen fol-
des Frachtverti;-ages, die Abführung der Beförde- gende weiteren Voraussetzungen erJüllt sind:
Nr. 44 - Ta.g der Ausgabe/Bdrrti; den t8.'0kt6ber 1952 103
L me :unternehmen· müssen der ~Erzeugung maschinen mit einer Leistung über 55 PS sind bei
· oder ·der Verarbeitung oder dem Handel der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr (§ 53)
· · mit Gülern dienen. mit einem von ihr vorgeschi;iebenen Formblatt
2. Zwischen den Unternehmen oder zwischen anzumelden. Sie sind abzumelden, wenn sie nicht
ihnen und einer Muttergesellschaft muß mehr im Werkfernverkehr verwendet werden.
dne Kapitalbeteiligung von mehr als fünf- (5) Die auf Grund der Absätze 1 bis 3 zu treffen-
undsiebzig vom Hundert bestehen. den Bestimmungen erläßt der Bundesminister für
3. Die Kraftfahrzeuge müssen einem oder Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
mehrcn!n der beteiligten Unternehmen des Bundesrates.
gehören oder von ihnen auf Abzahlung
gekauft sein. Achter Titel
(4) Werkfernverkehr ist Werkverkehr außerhalb Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
der im § 2 Abs. 2 bestimmten Zone. § 3 findet ent- § 53
$prechende Anwendung.
(1) Zur Herstellung und Gewährleistung der Ord-
§ 49 ming im Güterfernverkehr innerhalb seiner ver-
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unter- schiedenen Zweige und im Verhältnis zu anderen
liegt auch die gelegentliche Mitnahme von Schlacht- Verkehrsträgern wird eine bundesunmittelbare
vieh nach den Schlachtviehmärkten mit eigenen Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet, die den
Kraftfahrzeugen der Vic~hhändler oder Viehverwer- Namen „Bundesanstalt für den Güterfernverkehr"
tungsgenossenschaften, soweit das Schlachtvieh im führt.
Rahmen des üblichen Gt~schäftsbetriebs zum Ver- (2) Der Sitz der Bundesanstalt wird durch den
kauf für fremde Rechnung übernommen ist. Bundesminister für Verkehr nach Anhörung des
Bundesrates bestimmt.
§ 50 (3) Die Bundesanstalt errichtet in den Ländern
Der WerkfernvE.~rkehr ist nicht genehmigungs- Außenstellen. Zahl und Sitz der Außenstellen siad
pflichtig. Es besteht keine Tarifpflicht (§ 20) und von ihr im Einvernehmen, mit dem Bundesminister
.keine Versichf~;-,rngspfücht (§ 27). für Verkehr und den jeweils zuständigen obersten
Landesverkehrsbehörden zu bestimmen. Das gleiche
§ 51 gilt für die Bestellung der Leiter der Außenstellen
(1) Für die Standortmeldung ist § 6 Abs. 1 ent- und ihrer Stellvertreter, die erfahrene Kenner des
sprechend anzuwenden. Eine amtliche Bescheinigung Verkehrs sein sollen. Die Außenstellen sind ver-
über den Standort ist bei allen Fahrten mitzuführen. pflichtet, den höheren und obersten Landesverkehrs-
behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen,
(2) Werden Kraftfahrzeuge des Werkverkehrs die zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 77
außerhalb der Nahzone vorübergehend im Nah- erforderlich sind.
verkehr verwendet, so kann die untere Verkehrs-
behörde den Einsatzort zum Standort erklären, (4) Der Aufbau der Bundesanstalt wird durch
wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen geboten eine Satzung geregelt, soweit das nicht bereits· in
und mit dem öffentlichen Interesse an der Aufrecht- diesem Gesetz geschieht. Der Bundesminister für
erhaltung eines geordneten Güterkraftverkehrs Verkehr erläßt die Satzung nach Anhörung des
vereinbar ist. Verwaltungsrats.
§ 52 (5) Die Bundesanstalt führt ein Dienstsiegel. Es
(1) Bei allen Werkfernverkehrsfahrten, bei denen zeigt den Bundesadler mit der Umschrift „Bundes-
Kraftfahrzeuge von mehr als 1 t Nutzlast oder anstalt für den Güterfernverkehr".
Zugmaschinen verwendet werden, sind die von
dem Bundesminister für Verkehr vorgeschriebenen § 54
Beförderungs- und Begleitpapiere mitzuführen und (1) Aufgaben der Bundesanstalt sind
auf Verlangen den mit der Uberwachung des Güter·
fernverkehrs beauftragten Stellen zur Prüfung vor- 1. Beratung des Bundesministers für Verkehr
zulegen. bei der Durchführung seiner Aufgaben im
Rahmen des § 7,
(2) Jede Fernfahrt im Werkverkehr ist vor deren
Antritt in ein Fahrtennachweisbuch einzutragen, 2. Mitwirkung bei Tarifmaßnahmen für den
dessen Form der Bundesminister für Verkehr be- Güterfernverkehr von besonderer Bedeu-
sti r:nmt. Es ist auf der Fahrt mitzuführen und auf tung und
Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung 3. Dberwachung der Beförderung von Gütern
auszuhändigen. im Fernverkehr.
(3) Zur statistischen Erfassung aller Beförderungs- (2) Die Bundesanstalt hat dafür Sorge zu tragen,
leistungen im Werkfernverkehr sind die Durch- daß der Unternehmer, der Spediteur und (;!er Ver-:-
schläge der in Absatz 1 vorgeschriebenen Beför- mittler nach § 32, außerdem alle anderen am
derungs- und Begleitpapiere einer Stelle, die vom Beförderungsvertrag Beteiligten, die ihnen nach
Bundesminister für Verkehr bestimmt wird, monat- diesem Gesetz obliegenden Pflichten erfüllen, vor
lich einzureichen. allem, daß
(4) Die im Werkfernverkehr· ,verwendeten Kraft- 1. die Tarife und die Beförderungsbedin-
fahrzeuge mit mehr als 4 t Nutzlast und Zug~ gUngen eingehalte'n werden und
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
2. die für den Güterfernverkehr gesetz- (3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung,'
lich vorgeschriebene Beförderungsteuer ab- wenn Güterfernverkehr ohne Genehmigung betrie-
geführt wird nach Maßgabe der vom ben wird.
Bundesminister für Verkehr im Einverneh- (4) Der Bundesminister für Verkehr erläßt zur
men mit dem Bundesminister der Finanzen Durchführung der der Bundesanstalt nach § 54
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben die erforder-
des Bundesrates erlassenen Vorschriften. lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, im
(3) Die Bundesanstalt hat weiter - hinsichtlich Falle des Absatzes 3 Nummer 3 im Einvernehmen mit
Nummer 3 im Zusammenwirken mit den Gewerbe·• dem Bundesminister für Arbeit.
aufsichtsämtern - darüber zu wachen, daß
1. Güterfernverkehr nicht ohne die erforder- § 56
liche Genehmigung betrieben wird, Die Bundesanstalt kann die Durchführung der im
2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Ver- Rahmen ihrer Uberwachungsaufgaben erforderlichen
pflichtungen eingehalten werden und Verwaltungsmaßnahmen nach den für die Durch-
3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit setzung von Verwaltungsmaßnahmen allgemein
der Kraftfahrzeugführer und Beifahrer ein- geltenden Bestimmungen erzwingen.
gehalten werden, soweit diese Uberwachung
im Rahmen der Maßnahmen ;nach § 55 § 57
Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt werden kann. (1) Die Bundesanstalt hat die statistische Erfassung
(4) Die Bundesanstalt hat festgestellte Zuwider- aller Beförderungsleistungen im Güterfernverkehr
handlungen gegen die gesetzlichen Vorschriften nach den Weisungen des Bundesministers für Ver-
unverzüglich den zuständigen Behörden unter kehr und im Rahmen der für die Bundesstatistik
genauer Bekanntgabe des Tatbestandes zu melden. vorgesehenen Bestimmungen vorzunehmen.
Die Einzelheiten werden durch allgemeine Ver- (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt der
waltungsvorschriften geregelt. Bundesminister für Verkehr durch Rechtsverord-
§ 55 nung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(1) Zur Durchführung der Uberwachunsaufgaben § 58
hat die Bundesanstalt folgende Befugnisse: (1) Der Unternehmer hat der Bundesanstalt
1. Sie kann durch Beauftragte die erfÖrder- monatlich die für die Tarifüberwachung erforder-
lichen Ermittlungen anstellen, auch Ein- lichen Unterlagen vorzulegen. Die in der Vorlage
sicht in die Bücher und Geschäftspapiere enthaltenen Erklärungen gelten als Steuererklä-
aller am Beförderungsvertrag oder seiner rungen im Sinne der Reichsabgabenordnung.
Abrechnung und Prüfung Beteiligten sowie
-der gesetzlich an den Tarif gebundenen (2) Falls der Unternehmer eine Frachtenprüfstelle
Dritten und der Vermittler von Ladegut mit der Vorlage der Unterlagen beauftragt, hat er
oder Laderaum (§ 32) nehmen lassen. dies der Bundesanstalt mitzuteilen. Frachtenprüf-
stellen bedürfen der Zulassung durch die Bundes-
2. Sie und ihre Beauftragten können von den
anstalt.
in Nummer 1 genannten Beteiligten und
den in deren Geschäftsbetrieb tätigen Per- (3) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt die
sonen Auskunft über alle Tatsachen ver- Einzelheiten des Verfahrens bei der Tarifüber-
langen, die für die Durchführung _ der wachung durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Uberwachung von Bedeutung sind. Die mung des Bundesrates.
Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem § 59
Wissen und Gewissen zu erteilen.
(1) Frachtenprüfstellen im Sinne des § 58 dürfen
3. Ihre Beauftragten können Grundstücke nicht zugelassen werden, wenn nicht die Gewähr
und Räume der in Nummer 1 genannten dafür gegeben ist, daß
Beteiligten betreten, um an Ort und Stelle
a) die mif der Frachtenprüfung Befaßten per-
innerhalb der üblichen Geschäfts- und
sönlich zuverlässig und fachlich geeignet
.Arbeitsstunden Ermittlungen durchzuführen.
Die in Nummer 2 genannten Personen sind und
haben ihnen hierbei jede Auskunft und b) die für die Durchführung der Prüfung
Nachweisung zu erteilen, deren sie be- gegebenen Richtlinien der Bundesanstalt
dürfen. ausgeführt werden.
4. Sie kann auch außerhalb der Geschäfts- Die Zulassung ist beim Wegfall einer dieser Vor·
räume der Beteiligten, insbesondere auf aussetzungen zu entziehen.
Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen (2) Allen mit der Frachtenprüfung befaßten Per-
zur Kontrolle der Ladung und zur Prüfung sonen ist es unbeschadet der Vorschriften der
der Begleitpapiere Uberwachungsmaßnah- Reichsabgabenordnung verboten, Geschäfts- oder
men durchführen. Berufsgeheimnisse, die bei der Prüfung der Beför-
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Genannten und derungspapiere zu ihrer Kenntnis gelangen, zu ver•
die in deren Geschäftsbetrieb tätigen Personen werten oder anderen mitzuteilen.
haben den Beauftragten der Bundesanstalt bei der
Durchführung der Uberwachungsmaßnahmen die § 60
erforderlichen Hilfsmittel zu stellen und die nötigen (1) Unternehmen de's Güterfernverkehrs und die
Hilfsdienste zu leisten. Deutsche Bundesbahn haben ihre im Fernverkehr
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 705
verwendeten Kraftfahrzeuge und Anhänger bei der der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds
Bundesanstalt anzumelden. ernannt.
(2) Die Bundesanstalt hat über sämtliche Unter- § 63
nehmen des Fernverkehrs, getrennt nach den ein- (1) Der Verwaltungsrat berät den Leiter bei der
zelnen Verkehrszweigen, und über die Abfertigungs- Durchführung der Geschäfte.
spediteure Register zu führen. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die im Werk- 1. die Geschäftsordnung des Verwaltungs-
fernverkehr verwendeten Kraftfahrzeuge und An- rats und des Leiters,
hänger mit mehr als 4 t Nutzlast und Zugm~schinen 2. die Dienstbezüge des Leiters und der leiten-
mit einer Leistung über 55 PS. den Angestellten,
3. den Haushaltsplan und den Jahresabschluß,
§ 61
4. die Vorschläge zur Erhebung der Umlagen
Organe der Bundesanstalt sind der Verwaltungs- und Meldebeiträge gemäß § 75,
rat und der Leiter.
5. die Aufnahme von Krediten,
§ 62
6. die Berufung der Tarifkommission (§ 24)
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 27 Mitglie- und
dern und zwar aus
7. die Richtlinien für die Zulassung von
6 Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Güter- Frachtenprüfstellen (§ 59).
fernverkehr,
(3) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Güter- seiner Entscheidungen Ausschüsse bilden. Die Ge-
nahverkehr, schäftsführung in diesen Ausschüssen obliegt dem
1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Möbel- Leiter.
transport, (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur
2 Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Spedi- Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der
tion und Lagerei, Bundesanstalt verpflichtet. Sie sind an keinerlei Auf-
1 Vertreter der Deutschen Bundesbahn, träge oder Weisungen gebunden und haben ihr
1 Vertreter des Deutschen Industrie- und Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu ver- ·
Handelstags, sehen. Sie sind auf Grund der Verordnung gegen
Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter
1 Vertreter des Bundesverbandes der Deut-
Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-
schen Industrie,
gesetzbl. I S. 351) durch den Bundesminister für
1 .Vertreter des Zentralausschusses der Deut- Verkehr zu verpflichten.
schen Landwirtschaft,
1 Vertreter des Zentralverbandes des Hand- § 64
werks, (1) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit
1 Vertreter des Gesamtverbandes der Ver- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-
sicherungswirtschaft, de.t der Vorsitzende. Zur Beschlußfassung ist die
Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erfor-
5 Vertretern der Gewerkschaften,
derlich.
6 Vertretern der obersten Landesverkehrs-
(2) Der Verwaltungsrat wählt jährlich zu Beginn
behörden.
des Geschäftsjahrs aus seiner Mitte einen Vor-
Die Mitglieder werden vom Bundesminister für sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-
Verkehr auf Vorschlag der vorstehenden Gruppen den. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein.
ernannt, die Vertreter der obersten Landesverkehrs- Ordentliche Sitzungen müssen mindestens einmal im
behörden auf Vorschlag des Bundesrates. Kalendervierteljahr stattfinden. Weitere Sitzungen
(2) Von jedem Vorschlagsberechtigten mit Aus- müssen anberaumt werden, wenn ein Drittel der
nahme der Deutschen Bundesbahn und der obersten Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Leiter oder
Landesverkehrsbehörden ist dem Bundesminister für der Bundesminister für Verkehr es verlangt.
Verkehr die doppelte Zahl vorzuschlagen. (3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehren-
(3) Die Mitglieder werden auf 3 Jahre ernannt. amtlich tätig; sie erhalten angemessenen Ersatz
Nach der ersten Ernennung scheidet jedes Jahr ein ihrer Auslagen.
Drittel der Mitglieder aus. Die Ausscheidenden wer- § 65
den durch das Los bestimmt; sie können wieder- (1) Der Leiter wird auf Vorschlag des Verwal-
ernannt werden. tungsrats vom Bundesminister für Verkehr ernannt
. (4) Die Mitglieder können jederzeit durch schrift- und unbeschadet der Vorschrift des § 76 Abs. 2
liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für abberufen.
Verkehr ihr Amt niederlegen. Verliert ein Mitglied (2) Der Leiter und alle Angeste\lten der Bundes-
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter anstalt sind hauptberuflich tätig. Sie dürfen weder
oder wird über sein Vermögen der Konkurs eröff- dem Verwaltungsrat noch einem Unternehmen des
net, so erlischt seine Mitgliedschaft. Die Mitglied- Transportgewerbes oder der Spedition angehören.
schaft erlischt ferner, wenn der Bundesminister für
Verkehr feststellt, daß ein Mitglied nicht mehr der § 66
Gruppe angehört, die ihn vorgeschlagen hat. Der Leiter führt die Geschäfte der Bundesanstalt.
(5) Beim Ausscheiden eines Mitglieds während Er hat dem Verwaltungsrat monatlich über den
seiner Amtszeit wird sein Nachfolger für den Rest Stand der Geschäfte zu berichten.
706 Bundesgesetzblatt,. Jahrgang' 1952, Teil I , .
§'67 verkehr genehmigte Kraftfahrzeug festge'setzt wer-
Der Leiter führt den Vorsitz und die Ges,chäfte den. Von den Abfertigungsspediteuren werden jähr-
der Tarifkommission (§ 24). lich Meldebeiträge erhoben; entsprechendes gilt für
Unternehmen, die Werkfernverkehr betreiben, für
ihre :nach § 52 Abs. 4 anmeldepflichtigen Kraft-
§ 68
fahrzeuge.
(1) Der Leiter und die bei der Bundesanstalt (2) Die Umlagen und Meldebeiträge werden auf
Beschäftigten sind zur Verschwiegenheit über die Vorschlag des Verwaltungsrats von dem Bundes-
Angelegenheiten der Bundesanstalt verpflichtet. minister für Verkehr durch Rechtsverordnung ohne
§ 63 Abs. 4 Satz 3 findet entsprechende Anwen- Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Sie können
dung. nach den Vorschriften über die Beitreibung öff ent-
· (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch licher Abgaben eingezogen werden.
gegenüber dem Verwaltungsrat und seinen Mit- (3) Bei der Festsetzung der Umlagen und Melde-
gliedern hinsichtlich der Geschäftsvorgänge des beiträge sind die der Bundesanstalt erwachsenden
einzelnen Unternehmers. Die Vorschriften der Kosten zugrunde zu legen. Uberschüsse aus dem
Reichsabgabenordnung bleiben unberührt. Geschäftsbetrieb sind zur Senkung der Umlagen und
Meldebeiträge für das nächste Rechnungsjahr zu
§ 69 verwenden.
Das Rechnungsjahr der Bundesanstalt ist das § 76
Kalenderjahr. Da::; erste Rechnungsjahr endet mit (1) Die Bundesanstalt untersteht der Aufsicht des
dem 31. Dezember 1953. Bundesministers für Verkehr. Er kann vom Ver-
waltungsrat und vom Leiter Auskunft fordern und
§ 70 Einblick in alle Geschäftspapiere der Bundesanstalt
Der Leiter hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden nehmen. An der Aufsicht über die Erfüllung der
Rechnungsjahrs einen Haushaltsplan aufzustellen. Aufgaben der Bundesanstalt nach § 54 Abs. 2 Nr. 2
Dieser muß alle Einnahmen und Ausgaben, die für ist der Bundesminister der Finanzen zu beteiligen.
das Rechnungsjahr zu erwarten sind, nach Zweck-
. bestimmung und Ansatz getrennt ausweisen und (2) Stellt der Bundesminister für Verkehr fest,
ausgeglichen sein. daß der Leiter der Bundesanstalt bei der Erfüllung
der ihm obliegenden Aufgaben nicht ges~tzmäßig
§ 71
handelt oder in erheblichem Umfang de.n Zwecken
Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des des Gesetzes zuwiderhandelt, so kann er c:len Leiter
Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit abberufen und vom Verwaltungsrat Vorschläge
dem Bundesminister der Finanzen; er ist dem über eine Neubestellung des Leiters fordern. Kommt
Bundesminister für Verkehr spätestens zwei Monate der Verwaltungsrat dieser Forderung nicht nach, so
vor Beginn des Rechnungsjahrs vorzulegen. kann der Bundesminister für Verkehr die Aufgaben
der. Bundesanstalt durch von ihm Beauftragte wahr-
§ 72 nehmen lassen.
Nach Abschluß des Rechnungsjahrs hat der Leiter (3) Die durch die Tätigkeit der Beauftragten des
über alle Einnahmen und Ausgaben des ab- Bundesministers für Verkehr entstehend~n Kosten
geschlossenen Rechnungsjahrs Rechnung zu legen trägt die Bundesanstalt.
(Ha ushal tsrechn ung).
§ 73
(1) Der Bundesrechnungshof nimmt die Rech- Neunter Titel
nungsprüfung vor. Er kann sich dabei eines Revi-
Aufsicht
sions- und Treuhandunternehmens bedienen.
(2) Die Haushaltsrechnung ist mit dem Prüfungs- § 77
bericht dem Bundesminister für Verkehr vorzulegen. Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung
der die Entlastung im Einvernehmen mit dem der gesetzlichen Vorschriften und der ihm durch
Bundesminister der Finanzen erteilt. die Genehmigung auferlegten Bedingungen, Auf-
lagen und verkehrsmäßigen Beschränkungen un-
§ 74 beschadet der Vorschriften der §§ 53 bis 76 der Auf-
Die Haushaltsordnung, die Finanz- und Rech- sicht der Genehmigungsbehörde.
nungsbestimmungen und die sonstigen Vorschriften
des Bundes über die Wirtschaftsführung finden auf § 78
die Bundesanstalt sinngemäß Anwendung.
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-
gung zurückzunehmen,
§ 75
(1) Die Kosten der Bundesanstalt sind durch Um- 1. wenn der Unternehmer oder sein Bevoll-
lagen zu decken. Die Höhe der Umlagen wird bei mächtigter über Tatsachen, die für die Er-
den Unternehmern des Güter- und Möbelfern- teilung der Genehmigung erheblich waren,
verkehrs nach dem Frachtumsatz bemessen. Werden wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige
die Frachtunterlag-.m über eine Frachtenprüfstelle Angaben gemacht hat,
nach § 58 vorgeprüft, so ermäßigt sieb die Umlage 2. wehn die in § 22 Abs. 2 und in den §§ 26
um einen angemessenen Satz. Es kann eine jähr- bis-29 festgesetzten Verpflichtungen wieder-
liche Mindestumlage für jedes für den Güterfern- holt gröblich verletzt werden, ,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 707
3. wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr auf den (2) Die Beschwerq.e ist innerhalb eines Monats
Namen des Unternehmers zugelassen ist, seit Bekanntgabe der Maßnahme bei der Landes-
4. wenn das Versicherungsverhältnis nach verkehrsbehörde, deren Maßnahme angefochten
§ 27 erloschen ist oder wird, einzulegen und zu begründen. Die Landes-
5. wenn über das Vermögen des Unterneh- verkehrsbehörde kanri der Beschwerde abhelfen.
mers der Konkurs eröffnet oder die Eröff- Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
nung des Konkurses mangels einer den bei der Beschwerdebehörde eingelegt wird.
Kosten des Verfahrens entsprechenden
Konkursmasse abgelehnt wird. DRITTER ABSCHNITT
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-
migung zurücknehmen, Güternahverkehr
1. wenn Personen, die für die Leitung des Erster Titel
Unternehmens verantwortlich sind, gegen Allgemeiner Güternahverkehr
die Bedingungen oder Auflagen der Geneh-
migung wiederholt in grober Weise ver- § 80
stoßen oder die im Interesse der öffent- (-1} Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit
lichen Sicherheit erlassenen Vorschriften einer Nutzlast von mehr als 750 kg oder mit Zug-
trotz Verwarnung nicht erfüllt haben, maschinen gewerbsmäßig betreiben will (allgemeiner
2. wenn der Unternehmer die sozialrechtlichen Güternahverkehr), bedarf der Erl.aubnis. Sie wird
Verpflichtungen, die ihm kraft Gesetzes dem Unternehmer für seine Person zeitlich unbe-
hinsichtlich der in seinem Betrieb Beschäf- schränkt erte-ilt. Für den Güterliniennahverkehr
tigten obliegen, wiederholt nicht erfüllt gelten die besonderen Vorschriften der §§ 90 bis 97.
hat oder wenn gegen Tarifvereinbarungen (2) Keiner Erlaubnis bedarf die in land- und forst-
zwischen den Unternehmern und den Ar- wirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von
beitnehmern verstoßen worden ist, land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder
3. wenn nach Erteilung der Genehmigung Erzeugnissen für andere Betriebe dieser Art im
andere schwerwiegende Umstände ein- Rahmen der Nachbarschaftshilfe.
treten, aus denen sich die Unzuverlässig-
keit der für die Leitung des Unternehmens § 81
verantwortlichen Personen ergibt, (1} Die Erlaubnis für den Güternahverkehr wird
4. wenn Personen, die für die Leitung des nur erteilt, wenn der Antragsteller oder die für die
Unternehmens verantwortlich sind, wegen Führung der Geschäfte bestellte Person sachkundig
Verstoßes gegen Tarifvorschriften mehr ist.
als zweimal rechtskräftig verurteilt worden (2} Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen
sind, vorliegen, die den Schluß rechtfertigen, daß der
5. wenn der Unternehmer den Fernverkehrs- Antragsteller oder die für die Führung der Ge-
betrieb mit dem für den Fernverkehr ge- schäfte bestellte Person nicht den Anforderungen
nehmigten Fahrzeug nicht binnen drei Mo- entspricht, die an diese Person gestellt werden
naten nach Erteilung der Genehmigung müssen, um die Allgemeinheit vor Schäden und
aufgenommen oder die Genehmigung wäh- Gefahren zu bewahren.
rend einer Dauer von sechs Monaten nicht § 82
ausgenutzt hat,
Für die Erteilung der Erlaubnis ist diejenige
6. wenn der Unternehmer die ihm obliegen- untere Verkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk
den steuerrechtlichen Verpflichtungen wie- der Unternehmer seinen Sitz oder eine gerichtlich
derholt nicht erfüllt hat oder eingetragene Zweigniederlassung hat (Erlaubnis-
7. wenn der Unternehmer im Zwangsvoll- behörde}.
streckungsverfahren wegen einer Geld- § 83
forderung in das bewegliche Vermögen (1) Auf das Erlaubnisverfahren sind die Vor-
den Offenbarungseid geleistet hat. schriften des
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummern 6 und 7 § 8 Abs. 2 und 3 über die Entscheidung in
dürfen die Finanzbehörden den Genehmigungs- Zweifelsfällen sowie über die Begründung
behörden Mitteilung über die wiederholte Nicht- und Zustellung der Entscheidung,
erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen oder § 10 Abs. 2 über den Nachweis der fachlichen
die Ableistung des Offenbarungseides nach § 325 Eignung,
der Reichsabgabenordnung machen. § 14 Abs. 2 über die Zuständigkeit bei einem
(4) Vor der Entziehung der Genehmigung ist die Sitz des Unternehmens im Ausland,
Bundesanstalt zu hören. § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
§ 79 und Abs. 5 über Aushändigung, Inhalt und
(1) Gegen Verfügungen, Anordnungen, Entschei- Verlust der Urkunde,
dungen oder andere Maßnahmen einer Landes- § 17 über die Nachprüfung der Betriebssicher-
verkehrsbehörde ist die Beschwerde an die nächst- heit der Kraftfahrzeuge,
höhere Landesverkehrsbehörde (Beschwerdebehörde} § 18 über die Pflicht zur Mitteilung an das
zulässig. Versicherungsamt und
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 19 über die Fortfühn;mg des Betriebs nach 2. Fest-, Mindest- oder Höchsttarife vor-
dem Tod des Unternehmers geschrieben sind und die in § 22 Abs. 2
entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der festgesetzten Verpflichtungen (Verbot tarif-
nach § 8 Abs. 2 zuständigen höheren Landes- widriger Vergünstigungen) oder die Ver-
verkehrsbehörde die untere Verkehrsbehörde tritt. pflichtung zur Einhaltung der Höchsttarife
(2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der wiederholt gröblich verletzt werden;
Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß eine An- 3. die in § 85 Abs. 1 und in § 86 festgesetz-
hörung der Bundesanstalt unterbleibt und als betei- ten Verpflichtungen (Verbot des Haftungs-
ligte Verbände des Verkehrsgewerbes die Ver- ausschlusses, Mitführen und Vorlegen der
tretungen des Güternahverkehrs, des Möbeltrans- Erlaubnisurkunde) wiederholt gröblich ver-
ports und der Spedition und Lagerei zu hören sind. letzt werden,
(3) Ändert sich die Bezeichnung des Unternehmers 4. die Versicherungspflicht gegen Güterschäden
oder der Sitz des Unternehmens, so ist der Erlaub- nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt wird und
nisbehörde die Erlaubnisurkunde zur Berichtigung die in § 85 Abs. 2 festgesetzten Pflichten
vorzulegen. wiederholt gröblich verletzt werden oder
(4) Wird nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eine Ver- 5. nach Erteilung der Erlaubnis Umstände ein-
sicherungspflicht eingeführt, so darf die Erlaubnis- treten, aus denen sich die Unzuverlässig-
urkunde dem Unternehmer erst ausgehändigt wer- keit des Unternehmers ergibt.
den, nachdem er den Nachweis der Versicherung
erbracht hat (§ 27). (2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis zu-
rücknehmen, wenn
§ 84
Entgelte für die Beförderung und für Neben- 1. Personen, die für die Leitung des Unter-
leistungen im Güternahverkehr sind Höchstentgelte, nehmens verantwortlich sind, die im Inter-
falls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist. Im esse der öffentlichen Sicherheit erlassenen
übrigen sind auf den Tarif die Vorschriften der Vorschriften trotz Verwarnung nicht erfüllt
§§ 21 und 25 unmittelbar sowie die Vorschriften haben,
der §§ 20 und 22 Abs. 2 und 3 entsprechend anzu- 2. der Unternehmer die sozialrechtlichen Ver-
wenden. Der Tarif kann von der obersten Landes- pflichtungen, die ihm kraft Gesetzes hin-
verkehrsbehörde nach den hierfür geltenden Rechts- sichtlich der in seinem Betrieb Beschäftig-
vorschriften festgesetzt werden, wenn er nur für ten obliegen, wiederholt nicht erfüllt hat
ein Land oder einen Teil eines Landes Geltung oder wenn gegen Tarifvereinbarungen zwi-
haben soll und der Bundesminister für Verkehr für schen dem Unternehmer und den Arbeit-
dieses Gebiet einen Tarif nicht festgesetzt hat. In nehmern verstoßen worden ist oder
diesem Falle ist der Tarif nach den landesrechtlichen 3. Personen, die für die Leitung des Unter-
Vorschriften zu verkünden. nehmens verantwortlich sind, wegen Ver-
stoßes gegen die Tarifvorschriften mehr als
§ 85 zweimal rechtskräftig verurteilt worden sind.
(1) Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag
Beteiligten sind die Vorschriften des § 26 über das
Verbot des Haftungsausschlusses der Unternehmer § 89
anzuwenden. Die Vorschriften der §§ 80 bis 88 gelten nicht für
den Güternahverkehr der Unternehmer des Güter-
(2) Wird die Versicherungspflicht gegen Güter- fernverkehrs und der Deutschen Bundesbahn.
schäden nach § 103 Abs. 2 Nr. 7 eingeführt, so ist
die Vorschrift des § 27 über die besonderen Pflich-
ten der Unternehmer entsprechend anzuwenden. Zweiter Titel
Güterliniennahverkehr
§ 86
AU:f allen Fahrten ist eine Ausfertigung der Er- § 90
laubnisurkunde mitzuführen und auf Verlangen den (1) Wer Güternahverkehr im Sinne des § 80
zuständigen Kontrollorganen zur Prüfung vorzu- Abs. 1 Satz 1 zwischen bestimmten Ausgangs- und
. legen. Endpunkten linien- und regelmäßig betreiben will
§ 87 (Güterliniennahverkehr), bedarf außer der Erlaubnis
Der Unternehmer unterliegt wegen der Erfüllung der Genehmigung. Sie wird dem Unternehmer für
der gesetzlichen Vorschriften der Aufsicht der Er- seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb
laubnisbehörde. der Linie, die Streckenführung und für die Zahl, Art
und das Fassungsvermögen der Kraftfahrzeuge und
§ 88
den Tarif auf Zeit erteilt. Die Vorschriften des § 21
(1) Die Erlaubnisbehörde hat die Erlaubnis zurück- Abs. 2 zweiter Halbsatz und des § 22 sind unmittel-
zunehmen, wenn bar und die Vorschriften des § 20 entsprechend an-
1. der Unternehmer oder sein Bevollmäch- zuwenden. Der Unternehmer ist zur Beförderung
tigter über Tatsachen, die für die Erteilung nach dem Tarif verpflichtet, wenn
der Erlaubnis erheblich waren, wissentlich 1. die Beförderung mit den regelmäßig für
oder grobfahrlässig unrichtige Angaben die Linie verwendeten Beförderungsmitteln
gemacht hat, möglich ist ·und
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 709
2. die Beförderung nicht durch Umstände ver- (3) Soll der Linienverkehr in mehreren Ländern
hindert wird, die der Unternehmer nicht betrieben werden, so findet Absatz 2 entsprechende
abzuwenden und denen er auch nicht ab- Anwendung. Bestehen zwischen den beteiligten Län-
zuhelfen vermag. dern Zweifel über die Zuständiqkeit und kommt
(2) Für die in land- und forstwirtschaftlichen Be- eine Einigung der obersten Lande~verkehrsbehörden
trieben übliche Beförderung gilt § 80 Abs. 2 ent- darüber nicht zustande, so entscheidet auf Antrag
sprechend. einer beteiligten obersten Landesverkehrsbehörde
für die Bundesregierung der Bundesminister für Ver-
(3) Als Güterliniennahverkehr gilt nicht der Zu- kehr nach Artikel 84 Abs. 5 des Grundgesetzes
bringer- und Verteilerverkehr für die Verkehrs- durch Einzelweisung an die beteiligten obersten
träger. Landesverkehrsbehörden. Das gleiche gilt, wenn
§ 91 über die Entscheidung eines Genehmigungsantrags
(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der zwischen den Genehmigungsbehörden der beteilig-
Antragsteller oder die für die Fij.hrung der Geschäfte ten Länder ein Einvernehmen nicht hergestellt und
bestellte Person sachkundig ist und keine Ver- auch ein Einvernehmen zwi'i,hen den obersten Lan-
sagungsgründe nach § 81 Abs. 2 vorliegen. desverkehrsbehörden darüber nicht erzielt werden
kann.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch
den beantragten Linienverkehr die öffentlichen Ver-
kehrsinteressen beeinträchtigt würden oder der be- § 93
antragte Verkehr auf Straßen durchgeführt werden (1) Auf das Genehmigungsverfahren sind die Vor-
soll, die sieb aus Gründen der Verkehrssicherheit schriften des
oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr § 13 Abs. 1 über die Erteilung der Geneh-
nicht eignen. migung unter Bedingungen, Auflagen oder mit
(3) Eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ver- verkehrsmäßigen Beschränkungen
kehrsinteressen ist gegeben, wenn für den bean- § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 über In-
tragten Verkehr kein öffentliches Verkehrsbedürfnis halt und Berichtigung der Urkunde,
vorliegt, insbesondere ·
§ 15 Abs. 4 Satz 1 über den Nachweis der Ver-
1. der beantragte Linienverkehr die Erfüllung
sicherung vor Aushändigung der Urkunde und
der Verkehrsaufgaben, die andere bereits die in
bestehende Unternehmen sachgemäß wahr-
nehmen, zu gefährden geeignet ist oder § 83 Abs. 1 genannten Vorschriften mit Aus-
2. der beantragte Linienverkehr einer dem nahme des § 14 Abs. 2
öffentlichen Verkehrsbedürfnis mehr ent- imzuwenden, wobei an die Stelle der nach § 8 Abs. 2
sprechenden Ausgestaltung des Verkehrs zuständigen höheren Landesverkehrsbehörde die
durch die bestehenden Verkehrsunterneh- nach § 92 zuständige Behörde tritt.
men vorgreift und wenn bei einer Notwen-
digkeit der Verbesserung der Verkehrs- (2) Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 ist mit der Maß-
bedienung das vorhandene Unternehmen gabe entsprechend anzuwenden, daß eine Anhörung
bereit und in der Lage ist, einer solchen der Bundesanstalt unterbleibt, als beteiligte
Verbesserung innerhalb einer von der Ge- Verbände des Verkehrsgewerbes die Vertretung
nehmigungsbehörde festzusetzenden Frist des Güternahverkehrs und der Spedition und La-
Rechnung zu tragen. gerei und außerdem die zuständige Verwaltung der
Eisenbahn, tleren Verkehrsgebiet berührt wird, so-
(4) Liegen zur Befriedigung eines öffentlichen Ver- wie der Wegeunterhaltungspflichtige zu hören sind.
kehrsbedürfnisses mehrere Anträge vor, bei denen Falls eine Genehmigung für den überwiegenden Teil
die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, so der Strecke bereits einem anderen Unternehmer er-
entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflicht- teilt wurde, ist auch dieser Unternehmer zu hören.
gemäßem Ermessen, wem die Genehmigung zu er-
teilen ist. (3) Die Vorschrift des § 79 über die Zulässigkeit
§ 92 der Besdlwerde und über das Beschwerdeverfahren
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist die- ist anzuwenden.
jenige höhere Landesverkehrsbehörde zuständig, in
deren Bezirk der Linienverkehr ausschließlich be-
trieben werden soll. § 94
(2) Soll der Linienverkehr in den Bezirken mehre- Auf die Pflichten der am Beförderungsvertrag Be-
rer Genehmigungsbehörden desselben Landes be- teiligten sind die Vorschriften der §§ 26, 27, 28
trieben werden, so ist die Genehmigungsbehörde zu- Abs. 1, §§ 30 und 31 über das Verbot des Haftungs-
ständig, in deren Bezirk die Linie ihren Ausgangs- ausschlusses und der Haftungsbeschränkung, die
punkt hat. Bestehen Zweifel über den Ausgangs- Versicherungspflicht des Unternehmers, die Aus-
punkt, so wird die zuständige Genehmigungsbehörde fertigung vorgeschriebener Beförderungs- und Be-
von der obersten Landesverkehrsbehöi:de bestimmt. gleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Beteiligten
Die zuständige Genehmigungsbehörde trifft ihre für die Richtigkeit und die Vollständigkeit aller An·
Entscheidung im Einvernehmen mit den an der gaben und Erklärungen in den Beförderungspapie-
Linienführung beteiligten Genehmigungsbehörden. ren anzuwenden. Die Vorschriften des § 32 über die
Kommt ein Einvernehn1en nicht zustande, so ent- Vermittlung von Ladegut oder Laderaum sind ent-
scheidet die oberste Landesverkehrsbehörde. sprechend anzuwenden.
j
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 95 kehr erlaubt äußerlich kennzeichnet, ohne im
Auf allen Fahrten sind eine Ausfertigung der Besitz einer Erlaubnis zu sein;
Genehmigungsurkunde und vorgeschriebene Beför-
derungs- und Begleitpapiere mitzuführen und auf 3. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Be-
stimmungen oder Anordnungen, sofern sie
Verlangen d"en zuständigen Kontrollorganen zur
Prüfung vorzulegen. ausdrücklich auf diese Vorschrift verweisen,
oder den Bedingungen, Auflagen oder ver-
kehrsmäßigen Beschränkungen der Genehmi-
§ 96
gung zuwiderhandelt;
Die Vorschriften der §§ 77 und 78 Abs. 1 Nr. 1
und 2 sowie Abs. 2 über die Aufsicht der Geneh- 4. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-
migungsbehörde und die Rücknahme der Geneh- kehrs, als Spediteur, als in deren Geschäfts-
migung sind entsprechend anzuwenden. betrieb tätige Person oder als sonst am Be-
förderungsvertrag Beteiligter
§ 97 a) in vorgeschriebenen Beförderungspapieren
(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deutschen über Art oder Menge der beförderten Güter
Bundesbahn und anderer öffentlicher Eisenbahnen oder über die Beförderungsstrecken un-
sind die Vorschriften der §§ 90 bis 96 mit der Maß- richtige, ungenaue oder unvollständige An-
gabe anzuwenden, daß die Sachkunde und die Ver- gaben macht,
sagungstatbestände nach § 91 Abs. 1 nicht zu prüfen
sind. b) vorgeschriebene Papiere, die im Sinne dieser
Bestimmungen unrichtige, ungenaue oder
(2) Wollen die Deutsche Bundesbahn und andere unvollständige Angaben enthalten, den mit
öffentliche Eisenbahnen Kraftfahrzeuge von Unter- der Uberwachung des Verkehrs beauftrag-
nehmern einsetzen, so bedürfen die Unternehmer ten Stellen vorlegt oder sie bei der Beför-
der Erlaubnis nach § 80 Abs. 1. Die Genehmigungs- derung von Gütern mit Kraftfahrzeugen mit
pflicht der Deutschen Bundesbahn und anderer sich führt,
öffentlicher Eisenbahnen bleibt unberührt.
c) sich entgegen den Bestimmungen des § 32
(3) Die Deutsche Bundesbahn ist von der Pflicht Ladegut oder Laderaum vermitteln läßt oder
befreit, sich gegen Schäden zu versichern (§ 27).
d) gegen die im § 29 oder nach § 103 Abs. 2
(4) Die von der Deutschen Bundesbahn und Nr. 6 angeordnete Buchführungspflicht ver-
anderen öffentlichen Eisenbahnen betriebenen stößt; ·
Schienenersatzverkehre (§ 3 Abs. 4 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung vom 8. September 1938 - Reichs- 5. als Unternehmer des Güterfern- oder -nahver-
gesetzbl. II S. 663) bedürfen keiner Genehmigung. kehrs oder in dessen Betrieb tätige Person oder
in Ausübung des Werkverkehrs gegen die Be-
stimmungen des § 6 Abs. 2 Satz 3, der §§ 16,
23, 27, 28, 39, 40 Abs. 1, §§ 52, 55 Abs. 2, § 58
VIERTER ABSCHNITT Abs. 1, § 60 Abs. 1. oder die Vorschriften über
die Beschriftung der Kraftfahrzeuge des ge-
Straf- und Bußvorschriften nehmigten Güterfernverkehrs oder des Güter-
§ 98 nahverkehrs verstößt oder
Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Abschluß 6. Ladegut oder Laderaum entgegen den Vor-
von Beförderungsverträgen in Abweichung von den schriften des § 32 vermittelt oder s·onst gegen-
gemäß §§ 21 und 22 verbindlichen Bedingungen und Bestimmungen dieses Paragraphen verstößt.
Tarifen anbietet oder vermittelt oder wer solche
Verträge abschließt oder erfüllt, begeht eine Zu-
widerhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschafts- § 100
strafgesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in Räumt der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit
der Fassung des Gesetzes v:om 25. März 1952 (Bun- vorbehaltlos ein, so ist die Durchführung einer
desgesetzbl. I S. 189). Unterwerfungsverhandlung nach § 67 des Gesetzes
§ 99
über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 177) zulässig.
Mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche
Mark kann belegt werden, wer vorsätzlich oder
fahrlässig § 101
1. Güterfernverkehr oder Güterliniennahverkehr Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den
ohne die erforderliche Genehmigung oder Güterfernverkehr betreffen, ist die zuständige Ver-
Güternahverkehr ohne die erforderliche Er- waltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über
laubnis betreibt (§§ 8, 80, 90); Ordnungswidrigkeiten die Genehmigungsbehörde.
2. Kraftfahrzeuge als für den Güter- oder Möbel-
fernverkehr genehmigt, äußerlich kennzeichnet, § 102
ohne im Besitz einer Gelll~hmigung zu sein, Bei Verstößen gegen Bestimmungen, die den allge-
oder Kraftfahrzeuge als für den Güternahver- meinen Güternahverkehr betreffen, ist die zustän-
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1952 711
dige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes 3. die Erteilung der Genehmigung dem Bun-
über Ordnungswidrigkeiten die Erlaubnisbehörde desminister für Verkehr übertragen wild
{§ 82), bei Verstößen, die den Güterliniennahver- und
kehr betreffen, die Genehmigungsbehörde (§ 92).
4. der Tarif abweichend von den Bestim-
mungen für den innerdeutschen Verkehr
festgesetzt wird.
FUNFTER ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 103 § 104
(1) Der Bunclcsministcr für Verkehr erläßt mit (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung kündung in Kraft.
des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-
tungsvorschriflen. (2) Entgegenstehende Bestimmungen treten an
diesem Tage außer Kraft, insbesondere
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zu- 1. das Gesetz über den Güterfernverkehr mit
stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen er- Kraftfahrzeugen vom 26. Juni 1935 (Reichs-
lassen gesetzbl. I S. 788) mit Ausnahme des § 5
Abs. 2,
1. über die Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fernverkehrs, 2. die Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über den Güterfernverkehr mit
2. über die Beschriftung und Beschildenrng Kraftfahrzeugen vom 27. März 1936 (Reichs-
der Kraftfahrzeuge des Fern- und Nahver- gesetzbl. I S. 320) mit Ausnahme des § 11,
kehrs,
3. die Verordnung über den Möbelfernverkehr
3. über die Kennzeichnung der Kraftfahr- mit Kraftfahrzeugen vom 4. August 1939
zeuge des Güter- und Möbelfernverkehrs (Reichsgesetzbl. I S. 1387),
durch eine Ordnungsnummer,
4. das Ubergangsgesetz zur Änderung des Ge-
4. über die Nutzlast der Kraftfahrzeuge des setzes über den Güterfernverkehr mit Kraft-
Güter- und des Möbelfernverkehrs, fahrzeugen (Güterfernverkehrs-Änderungs-
gesetz) vom 2. September 1949 (WiGBl.
5. über die Wahrnehmung der Befugnisse, die S. 306) in der Fassung des Gesetzes zur Er-
auf Grund der nach früherem Recht er- streckung und zur Verlängerung der Gel-
lassenen Tarife dem Reichs-Kraftwagen- tungsdauer des Güterfernverkehrs-Ande-
Betriebsverband zustanden, rungsgesetzes vom 8. Juli 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 273)/13. März 1951 -(Bundes-
6. über die statistische Erfassung des Güter- gesetzbl. I S. 170)/27. Februar 1952 (Bundes-
nahverkehrs und über die Einführung vcm gesetzbl. I S. 122),
Beförderungs- und Begleitpapieren sowie
der Buchführungspflicht im Güterliniennah- 5. die Verordnung über die Erstreckung von
verkehr und Recht der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes auf dem Gebiet des
7. über die Einführung einer Pflicht des Unter- Güterfernverkehrs auf das Land Baden vom
nehmers, sich gegen Schäden, für die er 24. Januar_ 1950 (Bundesgesetzbl. S. 25),
bei Beförderungen im Güternahverkehr
haftet, zu versichern. 6. die Zweite Durchführungsverordnung zum
Ubergangsgesetz zur Regelung der Ge-
(3) Der Bundesminist~r für Verkehr kann zur werbefreiheit des Landes Bremen vom
Ordnung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs 14. Februar 1949 (Gesetzblatt der Freien
und des Durchgangsverkehrs und zur Durchführung Hansestadt Bremen S. 31), soweit sie den
internationaler Abkommen mit Zustimmung des Güterfernverkehr und den Güternahverkehr
Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften mit Kraftfahrzeugen betrifft.
erlassen, durch die für diese Verkehre
(3) Drei Monate nach Inkrafttreten dieses Ge-
1. die Genehmigungspflicht auch für den nach setzes treten außer Kraft die Erste und die Zweite
diesem c;esetz freien Straßengüterverkehr Landesverordnung der Landesregierung Rheinland-
eingeführt wird oder ausländische Unter- Pfalz zur Durchführung des Gesetzes über den Güter-
nehmer von der Genehmigungspflicht oder fernverkehr mit Kraftfahrzeugen und Uberwachung
der Einhaltung anderer Ordnungsvorschnf- der Preisgestaltung im Güternahverkehr (Verord-
ten dieses Gesetzes befreit werden, nung über den Straßengüterverkehr) vom 16. No-
vember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt der
2. das Genehmigungsverfahren abweichend Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 407)/ 27. Mai
von de_n Bestimmungen dieses Gesetzes gf- 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt der Landes-
regelt wird, regierung Rheinland-Pfalz I S. 245).
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 105 (5) Wer nachweislich bis zum Inkrafttreten dieses
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Gesetzes Güternahverkehr im Sinne d,es § 80 Abs. 1
und des § 14 des Gesetzes über die Stellung des Satz 1 zwischen bestimmten Ausgangs- und End-
Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes punkten linien- und regelmäßig betrieben hat, be-
Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes- darf zur Fortführung dieses Verkehrs für die Dauer
gesetzbl. I S. 1) in Berlin; jedoch entfällt dfe im von acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 93 vorgeschriebene Anhörung der Eisenbahn- nicht der Genehmigung nach § 90. Der Nachweis ist
direktion. der nach § 92 zuständigen Behörde innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 106 zu erbringen. Die Behörde stellt hierüber eine Be-
scheinigung aus. Auf die Bescheinigung sind die
(1) Genehmigungen, die auf Grund des Uber-
Vorschriften des § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis .3 und Abs. 3
gangsgesetzes zur Anderung des Gesetzes über den
über Inhalt und Berichtigung der Genehmigungs-
Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (Güterfern-
urkunde sowie die Vorschriften des § 86 über Mit-
verkehrs-Anderungsgesetz) vom 2. September 1949
führen und Vorlegen der Erlaubnisurkunde ent-
(WiGBI. S. 306) erteilt worden sind, gelten fort. ,
sprechend anzuwenden. Stellt der Inhaber einer Be-
(2) Die auf Grund des früheren Rechts erlassenen scheinigung innerhalb von acht Jahren nach Inkraft-
Tarife (Beförderungsentgelte und Beförd.erungsbe- treten dieses Gesetzes den Antrag auf Genehmigung
dingungen) bleiben bis auf weiteres in Kraft. des von ihm bisher betriebenen Verkehrs als Güter-
liniennahverkehr (§ 90), so ist ihm die Genehmigung
(3) Die auf Grund des früheren Rechts (§ 2 Abs. 2 bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
und 3 des Güterfernverkehrs-Anderungsgesetzes bevorzugt vor anderen Antragstellern zu erteilen,
vom 2. September 1949 - WiGBI. S., 306) fest- § 91 ist jedoch nicht anzuwenden. Wird von einem
gesetzten Ortsmittelpunkte sind, soweit sie mit ,§ 2 anderen Unternehmer die Erteilung der Genehmi-
Abs. 3 des Gesetzes vereinbar sind, innerhalb sechs . gung nach § 90 für eine Strecke beantragt, deren
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erneut zu überwiegender Teil bereits durch den Verkehr eines
bestimmen und öffentlich bekanntzugeben. Soweit Bescheinigungsinhabers bedient wird, so sind die
die früher festgesetzten Ortsmittelpunkte nicht nach Vorschriften des § 93 Abs. 2 Satz 2 über die An-
§ 2 Abs. 3 erneut bestimmt werden können oder be- hörung bereits vorhandener Unternehmer ent-
stimmt werden, kommen sie mit Ablauf von sechs sprechend anzuwenden.
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes in Wegfall.
(6) Die Verordnung über die Beschriftung der
(4) Personen, die nachweislich bis zum Zeitpunkt Kraftfahrzeuge des gewerblichen Straßengüterfern-
des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Güternahver- verkehrs vom 14. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I
kehrsgewerbe betrieben haben, gilt die Erlaubnis S. 238) gilt als auf Grund des § 103 Abs. 2 Nr. 2
nach § 80 Abs. 1 als erteilt; der Nachweis ist der und 3 erlassen.
nach § 82 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu (7) Die Verordnung über die Höchstzahlen der
erbringen. Die Behörde stellt diesen Personen eine Genehmigungen für den Güterfernverkehr vom
Bescheinigung aus, die als Urkunde im Sinne der 17. Juli 1952 (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 19. Juli
§§ 15 und 86 gilt. 1952) gilt als auf Grund des § 9 erlassen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 17. Oktober 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Laufender Bezug nur durch die Post, Bezugspreis
vier~eljährlich für Teil I == DM 4,00, für Teil II = DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40
(zuztiglich Versandgebühren DM 0,10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH,-Bundesgesetzblatt• Köln 399 - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
anzeiger-Verlags-GmbH,, Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.