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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 1952 1 Nr. 43
Tag Inhalt: Seite
11. 10. 52 Betriebsverfassungsgesetz . •~·•·•·...-•""•-r•T•~-.--. 1-•"r. - •. • •: • • •I 681
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger •• ·• • · 695
Betriebsverfassungsgesetz.
Vom 11. Oktober 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sie nicht angestelltenversicherungspflichtig
rates das folgende Gesetz beschlossen: sind und Aufgaben wahrnehmen, die regel-
mäßig wegen ihrer Bedeutung für den Be-
stand und die Entwicklung des Betriebs
ERSTER TEIL
nur auf Grund besonderen persönlichen
Allgemeine Vorschriften Vertrauens des Arbeitgebers bestimmten
Personen im Hinblick auf deren besondere
§ 1
Erfahrungen und Kenntnisse übertragen
In den Betrieben werden Betriebsräte nach Maß- werden;
gabe dieses Gesetzes gebildet.
d) Personen, deren Beschäftigung nicht in
erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern
§ 2 . vorwiegend durch Beweggründe karitativer
Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Ver- oder religiöser Art bestimmt ist;
einigungen der Arbeitgeber werden durch dieses e) Personen, deren Beschäftigung nicht in
Gesetz nicht berührt. erster Linie ihrem Erwerb dient und die
§ 3 vorwiegend zu ihrer Heilung, Wieder-
eingewöhnung, sittlichen Besserung oder
Nebenbetriebe und Betriebsteile gelten nur dann Erziehung beschäftigt werden;
als selbständige Betriebe, wenn sie räumlich weit
vom Hauptbetrieb entfernt oder dürch Aufgaben- f) Verwandte und · Verschwägerte ersten
bereich und Organisation eigenständig sind. Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit
dem Arbeitgeber leben.
§ 4
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind § 5
Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufs-
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeit-
ausbildung Beschäftigten.
nehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes Beschäftigten, die eine invalidenversicherungs•
gelten nicht pflichtige Beschäftigung ausüben, auch wenn sie
nicht versicherungspflichtig sind. Als Arbeiter gel-
a) in Betrieben einer juristischen Person die ten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der
Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Hauptsache für den gleichen Betrieb arbeiten.
Vertretung der juristischen Person berufen
· ist; (2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Ar-
b) die Gesellschafter einer offenen Handels- beitnehmer, die eine durch § 1 Abs. 1 des Angestell-
gesellschaft oder die Mitglieder einer ande- tenversicherungsgesetzes und die hierzu erlassenen
ren Personengesamtheit in deren Betrieben; Vorschriften über die Versicherungspflicht der An-
gestellten als Angestelltentätigkeit bezeichnete
c) die leitenden Angestellten, wenn sie zur Beschäftigung ausüben, auch wenn sie nicht ver-
~elbständigen Einstellung und Entlassung sicherungspflichtig sind. Als Angestellte gelten auch
von im Betrieb oder in der Betriebsabtei- Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem An-
lung \wschäftigten Arbeitnehmern berech- gestelltenberuf befinden, sowie das mit einfachen
tigt sind oder wenn ihnen Generalvoll- oder mechanischen Dienstleistungen beschäftigte
macht oder Prokura erteilt ist oder wenn Büropersonal.
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i Bun~esgesetzblatt, ,Jahwan~ _1952, T_eil I
ZWEITE_R TEIL 3001 bis .4000 Arbeitn.ehm.ern
Der Betriebsrat : :,· '.a~~. t~ 'bis 23 MHgliederJl,
4001 bis 5000.A,rbßUnehmern
ERSTER ABSCHNITT . . . , .. au~ 19 bis 25 Mitgliedern,
Zusammensetzung und Wahl 5001 bis 7000 Arbeitnehmern
-aus 21 bis 29 Mitgliedern,
§. 6
7001 bis 9000 Arbeitnehmern
Wahlberechtigt · sind alle Arbeitnehmer, die das aus 23 bis 31 Mitgliedern,
18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der über 9000 Arbeitnehmern
bürgerlichen Ehrenrechte sind. aus 25 bis 35 Mitgliedern.
(2) Der Betriebsrat b~steht in Betrieben mit mehr
§ 7 als 1000 Arbeitnehmern . aus der in Absatz 1 vor-
gesehenen niedrigeren Mitgliederzahl, es sei denn,
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das
daß die Arbeitnehmer auf Antrag des bestehenden
21. Lebensjahr vollendet haben, ein Jahr dem Be- Betriebsrats oder von mindestens einem Zehntel
triE;ib angehören und das Wahlrecht für den Deut-
der w.ahlberechtigten Arbeitnehmer oder einer im
schen Bundestag besitzen. Von den Voraussetzun-
Betrieb vertretenen Gewerkschaft vor einer Neu-
gen der einjährigen Betriebsangehörigkeit und d~s
wahl mit. einfacher Mehrheit eine Erhöhung der
Wahlrechts für den Deutschen Bundestag kann m
Zahl der Betriebsratsmitglieder im Rahmen des Ab'-
Ausnahmefällen Abstand genom~en werden, wenn
satzes 1 beschließen.
zwischen der Mehrheit der Arbeitnehmer und dem
Arbeitgeber hierüber eine Verständigung herbei-
geführt wird. § 10
(1) Arbeiter und Angestellte müssen entsprechend
(2) Besteht der Betrieb weniger als ein Jahr, so
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat ver-
sind in Abweichung von der Vorschrift in Absatz 1
treten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mit-
über die einjährige Betriebszugehörigkeit diejenigen
gliedern besteht.
Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der
Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und qie
(2) Die Minderheitsgruppe erhält wenigstens bei
übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit er-
füllen. bis zu 50 Gruppenangehörigen
einen Vertreter,
§ 8 51 bis 200 Gruppenangehörigen
2 Vertreter,
(1) In allen Betrieben, die in der Regel mindestens
fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer be- 201 bis. 600 Gruppenangehörigen
schäftigen, von denen drei wählbar sind, werden 3 Vertreter,
Betriebsräte gebildet. 601 bis 1000 Gruppenangehörigen
4 Vertreter,
(2) In Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist
1001 bis 3000 Gruppenangehörigen
ein Betriebsrat zu bilden, wenn mindestens zehn
5 Vertreter,
ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer vorhanden
sind, von denen mindestens drei wählbar sind. 3001 und mehr Gruppenangehörigen
6 Vertreter.
(3) Eine Minderheitsgruppe erhält keine Vertre-
§ 9
tung, wenn ihr nicht mehr als fünf Arbeitne.hmer
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in angehören und diese nicht mehr als ein Zwanzigstel
der Regel der Arbeitnehmer des Betriebs darstellen.
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
(4) Die Geschlechter sollen innerhalb der Gruppen
aus einer Person
entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis ver-
(Betriebsobmann),
treten sein.
21 Wahlberechtigten bis 50 Arbeitnehmern
aus 3 Mitgliedern, § 11
51 bis 150 Arbeitnehmern Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von
aus 5 Mitgliedern, wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Be-
151 bis 300 Arbeitnehmern triebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebs-
aus 7 Mitgliedern, größe (§ 9 Abs. 1) zugrunde zu legen.
301 bis 600 Arbeitnehmern
aus 9 Mitgliedern,
601 bis 1000 Arbeitnehmern § 12
aus 11 Mitgliedern, (1) Die Verteilung der Mitglieder des Betriebsrats
1001 bis 2000 Arbeitnehmern auf die Gruppen kann abweichend von § 10 geregelt
aus 13 bis 17 Mitgliedern, werden, wenn beide Gruppen dies vor der Wahl
2001 bis 3000 Arbeitnehmern in getrennten und geheimen Abstimmungen be-
aus 15 bis 19 Mitgliedern, schließen.
0
Nr. 43 _;_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952 883
(2) Jede Gruppe kann auch Angehörige der ande- , bestellt ihn das Arbeitsgericht. auf Antrag von min-
ren Gruppe wählen. In diesem Falle gelten die Ge- destens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb
wählten insoweit als Angehörige derjenigen Gruppe, vertretenen Gewerkschaft.
die sie gewählt hat.
§ 17
§ 13
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und un-
mittelbarer Wahl gewählt. einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen
stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Ver-
(2) Besteht der Betriebsrat aus mehr als einer pflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeits-
Person, so wählen die Arbeiter und Angestellten gericht auf Antrag von mindestens drei Wahl-
ihre Vertreter (§ 10) in getrennten Wahlgängen, es berechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Ge-
sei denn, daß die wahlberechtigten Angehörigen werkschaft.
beider Gruppen vor der Neuwahl in getrennten,
geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl be- (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Neben-
schließen. betrieb oder ein Betriebsteil (§ 3) selbständig ist
oder zum Hauptbetrieb gehört, so können der
(3) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat oder Wahl-
Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag ein- vorstand oder jede im Betrieb vertretene Gewerk-
gereicht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen schaft vor der Wahl eine Entscheidung des Arbeits-
der Mehrheitswahl. In Betrieben, deren Betriebsrat gerichts beantragen.
aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt; das gleiche gilt für § 18
Gruppen, denen nur ein Vertreter im Betriebsrat
zusteht. Mindestens drei Wahlberechtigte, jede im Be-
trieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber
(4) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahl- können binnen einer Frist von vierzehn Tagen, vom
berechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge machen. Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an ge-
Jeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem rechnet, die Wahl beim Arbeitsgericht anfechten.,
Zehntel der wahlberechtigten Grµppenangehörigen, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das
jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten, Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfah-
unterzeichnet sein. In jedem Falle genügt die ren verstoßen worden ist und eine Berichtigung
Unterzeichnung durch einhundert Gruppenange- nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den Verstoß
hörige. das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt
(5) Ist gemäß Absatz 2 gemeinsame Wahl be- werden konnte.
schlossen worden, so muß jeder Wahlvorschlag von
mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten § 19
Arbeitnehmer unterzeichnet sein; Absatz 4 Sätze 2 (1) Die Wahl des Betriebsrats darf von niemand
und 3 gelten entsprechend. behindert werden. Insbesondere darf kein Arbeit-
nehmer in der Ausübung des aktiven und passiven
Wahlrechts beschränkt werden.
§ 14
Der Betriebsrat soll sich möglichst .aus Vertretern (2) Die Wahl des Betriebsrats darf nicht durch
der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Be- Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder
trieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen
beeinflußt werden.
(3) Die sächlichen Kosten der Wahl trägt der
§ 15 Arbeitgeber. Notwendige Versäumnis von Arbeits-
(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner zeit infolge Ausübung des Wahlrechts, der Teil-
Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei nahme an der in § 16 genannten Betriebsversamm-
Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und lung oder der Betätigung im Wahlvorstand beredl-
einen von ihnen als Vorsitzenden. Im Wahlvorstand tigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des N-
müssen in Betrieben mit Arbeitern und Angestell- beitsentgelts.
ten beide q_ruppen vertreten sein.
§ 20
(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit
des Betriebsrats kein Wahl vorstand, so bestellt ihn (1) Steigt die Zahl der Arbeitnehmer vorüber-
das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei gehend auf mehr als das Doppelte, aber mindestens
Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertre- um zwanzig, darunter fünf Wahlberechtigte, so
tenen Gewerkschaft. wählen · die nicht ständig beschäftigten Arbeit-
nehmer in geheimer Wahl einen Vertreter, bei mehr
als fünfzig nichtständigen Arbeitnehmern zwei
§ 16
Vertreter, bei mehr als einhundert nichtständigen
Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzun- Arbeitnehmern drei Vertreter. Der Betriebsrat be-
gen des § 8 erfüllt, kein Betriebsrat, so wird in stimmt den Wahlvorstand und seinen Vorsitzen-
einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der den. Im übrigen gelten für die Wahl der Vertreter
Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Findet die Vorschriften der§§ 7, 13 Abs. 1, §§ 14, 17 Abs. 1.
eine Betriebsversammlung nicht statt oder wählt §§ 18 und 19 mit Ausnahme der Vorschriften über
die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, ·so die Dauer der Betriebszugehörigkeit entsprechend.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Die Arbeitnehmer unter 18 Jahren wählen in kann das Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mit-
Betrieben, in denen mindestens fünf Jugendliche be- glieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des
schäftigt sind, eine Jugendvertretung. Diese besteht Betriebsrats wegen grober Vernachlässigun·g seiner
in Betrieben mit gesetzlichen Befugnisse oder grober Verletzung
5 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern seiner gesetzlichen Pflichten beschließen. Der Aus-
aus einem Jugendvertreter, schluß eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern
beantragt werden.
aus 3 Jugendvertretern, (2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das
mehr als 100 jugendlichen Arbeitnehmern Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand
aus 5 Jugendvertretern. für die Neuwahl ein.
Als Jugendvertreter können Arbeitnehmer des Be- § 24
triebs vom vollendeten 16. bis zum vollendeten Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
24. Lebensjahr gewählt werden. Absatz 1 Sätze 2 Ablauf der Wahlzeit, Amtsniederlegung, Beendi-
und 3 gelten entsprechend. gung des Arbeitsverhältnisses, Verlust der Wähl-
(3) Für Betriebe, in denen wegen ihrer Eigenart barkeit und Entscheidung des Arbeitsgerichts, oder
der Errichtung von Betriebsräten besondere Schwie- wenn nach Ablauf der in § 18 bezeichneten Frist
rigkeiten entgegenstehen, kann durch Tarifvertrag festgestellt wird, daß das Mitglied nicht wählbar
die Errichtung einer anderen Vertretung der Arbeit- war.
nehmer des Betriebs bestimmt werden. Der Tarif- § 25
vertrag bedarf insoweit der Zustimmung der
obersten Arbeitsbehörde des Landes, bei Tarif- (1) Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so
verträgen, ,deren Geltungsbereich mehrere Länder rückt ein Ersatzmitglied nach. Das gleiche gilt für
berührt, der Zustimmung des Bundesministers für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten
Arbeit. Mit dem Inkrafttreten eines solchen Tarif- Mitglieds des Betriebsrats.
vertrags endet die Amtszeit der Betriebsräte, die in (2) Die Ersatzmitglieder werden der Reihe nach
den vom Tarifvertrag erfaßten Betrieben bestehen. aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen
Eine durch Tarifvertrag errichtete Arbeitnehmer- Vorschlqgslisten entnommen, denen die zu ersetzen-
vertretung hat die Befugnisse und Pflichten eines den Mitglieder angehören. Ist das ausgeschiedene
Betriebsrats. oder verhinderte Mitglied mit einfacher Stimmen-
mehrheit gewählt (§ 13 Abs. 3 Satz 2), so tritt der
ZWEITER ABSCHNITT nichtgewählte Arbeitnehmer mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl als Ersatzmitglied ein.
Amtszeit
§ 21 § 26
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt zwei Jahre. (1) Die Amtszeit der in § 20 Abs. 1 bezeichneten
Sie beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu Vertreter endet mit Ablauf des für die Beschäfti-
diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit gung der nichtständigen Arbeitnehmer vorgesehenen
Ablauf von dessen Amtszeit. Zeitraums oder mit Erfüllung von deren Arbeits-
aufgabe. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses
§ 22 Abschnitts mit Ausnahme des § 21 und des § 22
(1) Der Betriebsrat ist neu z11 wählen, wenn Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.
a) mit Ablauf eines Jahres, vom Tage der (2) Für die Jugendvertretung (§ 20 Abs. 2) gelten
Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme
beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, des § 22 Abs. 1 Buchstabe a sinngemäß.
mindestens aber um fünfzig, gestiegen
oder gesunken ist oder
b) die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder DRITTER ABSCHNITT
nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder Geschäftsführung
unter die vorgeschriebene Zahl der Be-
triebsratsmitglieder gesunken ist oder § 27
c) der Betriebsrat mit der Mehrheit ·seiner (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den
Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Besteht der
oder Betriebsrat aus Vertretern beider Gruppen, so sollen
der Vorsitzende und sein Stellvertreter nicht der
d) der Betriebsrat durch das Arbeitsgericht
gleichen Gruppe angehören.
aufgelöst ist (§ 23).
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Falle
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a bis
seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertreten
c führt der Betriebsrat die laufenden Geschäfte
den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefaßten
weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt ist.
Beschlüsse.
§ 23 § 28
(1) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Hat der Betriebsrat elf oder mehr Mitglieder, so
wahlberechtigten Arbeitnehmer, des Arbeitgebers wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmen-
oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft mehrheit drei Ausschußmitglieder. Die Ausschuß-
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mitglieder bilden zusammen mit dem Vorsitzenden (2) Hat der Arbeitgeber an der Sitzung teil-
und dem stellvertretenden Vorsitzenden den Be- genommen, so ist ihm der entsprechende Teil der
triebsausschuß. Dieser führt die laufenden Geschäfte. Niederschrift zur Unterzeichnung vorzµlegen und
Der Betriebsausschuß muß aus Angehörigen der im abschriftlich auszuhändigen.
Betriebsrat vertretenen Gruppen (§ 10) bestehen.
§ 34
§ 29 (1) Erachtet die Mehrheit der Vertreter einer
llJ Spätestens eine Woche nach dem Wahltag hat Gruppe einen Beschluß des Betriebsrats als eine
der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der
zur Vornahme der nach§ 27 vorgeschriebenen Wahl durch sie vertretenen Arbeitn_ehmer, so ist auf ihren
einzuberufen. Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer
Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Ver-
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt der Vor- ständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der Gewerk-
sitzende des Betriebsrats an. Er setzt die Tages- schaften, versucht werden kann.
ordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vor-
sitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den (2) Der Antrag auf Aussetzung kann wegen des
Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tages- gleichen Beschlusses nicht wiederholt werden.
ordnung zu laden.
§ 35
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des
Betriebsrats oder des. Arbeitgebers hat der Vor- An der Verhandlung von Fragen, welche die Inter-
sitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Ge- essen der nichtständigen Arbeitnehmer wesentlich
genstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die berühren, nehmen die in § 20 Abs. 1 bezeichneten
Tagesordnung zu setzen. Vertreter mit beratender Stimme teil. Das gleiche
gilt für die Teilnahme der Jugendvertretung an
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die Verhandlungen über Angelegenheiten der jugend-
auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den lichen Arbeitnehmer.
Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist,
teil. Er kann einen Vertreter der Arbeitgeberver- § 36
einigung, der er angehört, hinzuziehen. Sonstige Bestimmu_ngen über die Geschäftsfüh-
rung können in einer Geschäftsordnung, die sich
§ 30
der Betriebsrat selbst gibt, getroffen werden.
Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht -öffent-
§ 37
lich; sie finden in der Regel während der Arbeits-
zeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von (1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr
Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwen- Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
digkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die nach Umfang
vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. und Art des Betriebs zur ordnungsmäßigen Durch-
führung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
§ 31
ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung
des Arbeitsentgelts.
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des
Betriebsrats ist ein Beauftragter einer im Betriebs- (3) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer be-
rat vertretenen Gewerkschaft zu den Sitzungen mit ruflichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit
beratender Stimme hinzuzuziehen. es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungs-
mäßigen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist
§ 32
§ 38
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden mit In Betrieben, die mehr als einhundert Arbeit-
einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit- nehmer beschäftigen, kann der Betriebsrat nach
glieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sprech-
abgelehnt.
stunden auch während der Arbeitszeit einrichten.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an- § 39
wesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder
ist zulässig. (1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats ent-
I stehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
§ 33
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die
(1) Uber jede Verhandlung des Betriebsrats ist laufende Geschäftsführung hat der Ar.beitgeber die
eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den erforderlichen Räume und die sachlichen Mittel zur
Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, Verfügung zu stellen.
mit der sie gefaßt sind, enthält. Die Niederschrift
§ 40
ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mit-
glied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Die Erhebung und Leistung von Beiträgen der
Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teil- Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats ist un-
nehmer eigenhändig einzutragen hat. zulässig.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
VIERTER ABSCHNITT stimmung der Betriebsräte aus den Betrieben, in
denen insgesamt mindestens 75 vom Hundert der
Betriebsversammlung Arbeitnehmer des Unternehmens beschäftigt sind;
§ 41
Die Betriebsversammlung besteht aus den Arbeit- § 47
nehmern des Betriebs; sie wird von dem Vorsitzen- (1) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder
den des Betriebsrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Betriebsrat, wenn ihm Vertreter beider Gruppen
Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine gemein- (§ 10) angehören, zwei seiner Mitglieder, wenn ihm
same Versammlung aller Arbeitnehmer nicht statt- Vertreter nur einer Gruppe angehören, eines seiner
finden, so sind Teilversammlungen durchzuführen. Mitglieder. Werden zwei Mitglieder entsandt, so
dürfen sie nicht der gleichen Gruppe angehören.
§ 42 Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele
Stimmen, wie dem Betriebsrat, der es entsandt hat,
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalender-
Mitglieder seiner Gruppe angehören.
vierteljahr in einer Betriebsversammlung einen
Tätigkeitsbericht zu erstatten. Der Arbeitgeber ist (2) Mitgliederzahl und Zusammensetzung des
hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung einzu- Gesamtbetriebsrats können durch Tarifvertrag oder
laden. Er ist berechtigt, in der Betriebsversammlung Betriebsvereinbarung abweichend geregelt werden.
zu sprechen. (3) Gehören nach den Vorschriften des Absatzes 1
(2) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder
des Arbeitgebers oder von mindestens einem Vier- an und bestehen keine tarifvertraglichen Bestim-
tel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, mungen über die Bildung eines Gesamtbetriebsrats,
eine Betriebsversammlung einzuberufen und den so ist zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat
beantragten Beratungsgegenstand auf die Tages- eine Betriebsvereinbarung über Mitgliederzahl und
ordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versamm- Zusammensetzung des Gesamtbetriebsrats zu be-
lungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers statt- schließen.
finden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen. (4) Kommt im Falle des Absatzes 3 eine Einigung
nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamt-
§ 43 unternehmen zu bildende Einigungsstelle. § 50
Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend mit der Maß-
(1) Die in § 42 Abs. 1 bezeichneten und die auf
gabe, daß an Stelle des Vorsitzenden des Arbeits-
Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsver-
gerichts der Präsident des für den Sitz des Unter-
sammlungen finden während der Arbeitszeit statt,
nehmens zuständigen Landesarbeitsgerichts tritt.
soweit nicht die Eig@nart des Betriebs eine andere
Regelung zwingend erfordert. Durch die Teilnahme
an der Betriebsversammlung entsteht den Arbeit- § 48
nehmern kein Ausfall an Arbeitsentgelt. (1) Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für
(2) Sonstige Betriebsversammlungen finden außer- die Behandlung von Angelegenheiten, die das
halb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann im Einver- Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betref-
nehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden. fen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte
innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht über-
§ 44
geordnet.
Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat
(2) Für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebs-
Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen
rats gelten die §§ 27, 28, 29 Abs. 2 bis 4, §§ 30 bis 34
Stellung nehmen; sie darf nur Angelegenheiten be-
und §§ 36 bis 40 entsprechend.
·handeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer
berühren.
§ 45 VIERTER TEIL
An allen Betriebsversammlungen können Beauf- Mitwirkung und Mitbestimmung
tragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften der Arbeitnehmer
beratend teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber ge- ERSTER ABSCHNITT
mäß § 42 an Betriebsversammlungen teil, so kann
er einen Beauftragten der Arbeitgebervereinigung, Allgemeines
der er angehört, hinzuziehen.
§ 49
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten im Rah-
DRITTER TEIL men der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und
im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen
Der Gesamtbetriebsrat Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum
§ 46 Wohl des Betriebs und seiner Arbeitnehmer unter
Berücksichtigung des Gemeinwohls zusammen.
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben,
so kann durch Beschlüsse der einzelnen Betriebs- (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben alles zu
räte neben diesen ein Gesamtbetriebsrat errichtet unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den
werden. Die Errichtung ist abhängig von der Zu- Frieden des Betriebs zu gefährden. Insbesondere
Nr. 43 -;: Tag der· Ausgabe: Bonn; den 1:kOkWber 1952 SS'f.
dürfen. Arbeitgeber und, Betriebsrat keine Maß- § 52
nahmen des Arbeitskampfes· g.egeneinander durch- (1) Die gemeinsam mit Jem Betriebsrat gefaßten
führen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden Beschlüsse führt der Arbeitgeber durch, es sei denn.
hierdurch nicht berührt. daß etwas anderes im Einzelfalle vereinbart isL
(3) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen einmal im · Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Hand-
Monat zu einer gemeinschaftlichen Besprechung lungen in die Betriebsleitung eingreifen.
zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen (2) Die Betriebsvereinbarungen werden durch
mit dem ernsten Wille~ zur Einigung zu verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam beschlossen.
und sich gegenseitig Vorschläge für die Beilegung Sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten
von Meinungsverschiedenheiten zu machen. zu unterzeichnen, durch den Arbeitgeber an geeig-
(4) Die Anrufung von Schiedsstellen und Behör- neter Stelle im Betrieb auszulegen und in gut leser~
den ist erst zulässig, nachdem eine Einigung im liebem Zustand zu erhalten.
Betrieb nicht erzielt wurde.
§ 53
§ 50
(1) Der Betriebsrat und die in § 20 bezeichneten
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Vertreter dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist im Bedarfs- nicht gestört oder gehindert werden.
falle eine Einigungsstelle zu bilden. Die Einigungs-
(2) Die Mitglieder des Betriebsrats, die in § 20
stelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Bei-
sitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bezeichneten Vertreter und die Mitglieder der
bestellt werden, und einem unparteiischen Vor- Einigungsstelle dürfen um ihrer Tätigkeit willen
sitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
einigen müssen. Kommt eine Einigung über die
Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt
ihn der Vorsitzende des Arbeitsgerichts. Dieser ent- § 54
scheidet auch, wenn kein Einverständnis über die (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Auf-
Zahl der Beisitzer erzielt wird. gaben:
(2) Die Einigungsstelle faßt ihre Beschlüsse mit a) Maßnahmen, die dem Betrieb und der
einfacher Stimmenmehrheit nach mündlicher Be- Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu
ratung. beantragen;
(3) Die Einigungsstelle wird nur tätig, wenn beide b) darüber zu wachen, daß die zugunsten der
Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verord-
einverstanden sind. Ihr Spruch ist nur verbindHch, nungen, Tarifverträge und Betriebsverein-
wenn beide Seiten sich der Entscheidung im voraus barungen durchgeführt werden;
unterworfen oder sie nachträglich angenommen
haben. c) Beschwerden von Arbeitnehmern entgegen-
zunehmen und, falls sie berechtigt erschei-
(4) In den Fällen, in denen die Einigungsstelle nen, durch Verhandlung mit dem Arbeit-
nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes verbind- geber auf ihre Abstellung hinzuwirken;
lich entscheidet, ernetzt ihr Spruch die Einigung
d) die Eingliederung Schwerbeschädigter und
zwischen den Parteien. Sie wird auf Antrag einer
sonstiger besonders schutzbedürftiger Per-
Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder
sonen in den Betrieb zu fördern.
(Absatz 1) oder bleiben die von einer Seite benann-
ten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der (2) Dem Betriebsrat sind auf Verlangen die zur
Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und Durchführung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Buch-.
die erschienenen Mitglieder allein. stabe b erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden,
daß an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten
Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt § 55
und daß das Verfahren abweichend von den Vor- (1) Alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder des
schriften der Absätze 3 und 4 geregelt wird. Betriebsrats sind verpflichtet, über vertrauliche An-
gaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat
§ 51 bekanntgeworden und vom Arbeitgeber ausdrück-
lich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu
Stillschweigen auch nach dem Ausscheiden aus dem
wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach
Betriebsrat zu wahren. Diese Schweigepflicht gilt
den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt
werden, insbesondere, daß jede unterschiedliche nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats.
Behandlung von Personen wegen ihrer Abstam- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder
mung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen des Gesamtbetriebsrats, die Mitglieder der Einigungs-
oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung stelle (§ 50 Abs. 1) oder einer gemäß § 50 Abs. 5
oder wegen ihres Geschlechts unterbleibt. Arbeit- gebildeten tariflichen Schlichtungsstelle, die in § 20
geber und Betriebsrat haben jede parteipolitische bezeichneten Vertreter und für die Vertreter von
Betätigung im Betrieb zu unterlassen. Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ZWEITER ABSCHNITT DRITTER ABSCHNITT
Soziale Angelegenheiten Personelle Angelegenheiten
§ 56 § 60
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche (1) In Betrieben mit in der Regel mehr als zwanzig
oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Betriebsrat
Angelegenheiten mitzubestimmen: nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts
in personellen Angelegenheiten mitzuwirken und
a) Beginn und Ende der täglichen ArbeitszeLt
mitzubestimmen.
und der Pausen;
(2) Personelle Angelegenheiten im Sinne dieses
b) Zeit und Ort der Auszahlung der Arbeits-
Gesetzes sind:
entgelte;
Einstellungen, Umgruppierungen, Versetzungen und
c) Aufstellung des Urlaubsplans; Entlassungen.
d) Durchführung der Berufsausbildung; (3) Als Versetzung gilt nicht die Zuweisung eines
e) Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen, anderen Arbeitsplatzes innerhalb der gleichen selb-
deren Wirkungsbereich auf den Betrieb ständigen Betriebsabteilung oder des gleichen Be-
oder das Unternehmen beschränkt ist, ohne triebs am selben Ort bei gleichen Arbeitsbedingun-
Rücksicht auf ihre Rechtsform; gen, wenn damit eine Schlechterstellung des Arbeit-
nehmers nicht verbunden ist. Werden Arbeitnehmer
f) Fragen der Ordnung des Betriebs und des nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üb-
Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; licherweise nicht ständig am gleichen Ort beschäf-
g) Regelung von Akkord- und Stücklohn- tigt, so gilt die Bestimmung des Ortes, an dem
sätzen; jeweils die Arbeit zu leisten ist, nicht als Ver-
h) Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen setzung im Sinne dieses Gesetzes. Das Nähere kann
und Einführung von neuen Entlohnungs- durch Tarif~ertrag oder Betriebsvereinbarung be-
methoden. stimmt werden.
(2) Ist eine Dbereinstimmung über die vorstehen- § 61
den Fragen nicht zu erzielen, so entscheidet die (1) Der Arbeitgeber hat bei jeder gepianten Ein-
Einigungsstelle verbindlich, soweit eine Regelung stellung dem Betriebsrat rechtzeitig den für den Be-
nach § 50 Abs. 3 nicht zustande kommt. werber in Aussicht genommenen Arbeitsplatz mit-
zuteilen und Auskunft über die Person des Bewer-
§ 57 bers zu geben.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine Einstellung
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere
Bedenken, so hat er diese unter Angabe von Grün-
geregelt werden:
den innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber schrift-
a) Maßnahmen zur Verhütung von Betriebs- lich mitzuteilen. Erfolgt keine Verständigung, so ist
unfällen und Gesundheitsschädigungen; der Arbeitgeber zur vorläufigen Einstellung berech-
b) Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen, deren tigt. Der Betriebsrat kann jedoch innerhalb einer
Wirkungsbereich auf den Betrieb oder das Frist von zwei Monaten das Arbeitsgericht anrufen
Unternehmen beschränkt ist, ohne Rücksicht auf zur Feststellung, daß ein Grund zur Verweigerung
ihre Rechtsform. der Zustimmung (Absatz 3) vorliegt.
(3) Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur
§ 58
verweigern, wenn
(1) Der Betriebsrat hat auf die Bekämpfung von
a) die Einstellung einen Verstoß gegen ein
Unfall- und Gesundheitsgefahren zu achten, die Ge-
Gesetz, eine Verordnung oder gegen eine
werbeaufsichtsbeamten und die sonstigen in Betracht
Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in
kommenden Stellen bei dieser Bekämpfung durch
einer Betriebsvereinbarung oder gegen
Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen
eine gerichtliche Entscheidung oder eine
sowie sich für die Durchführung der Vorschriften
behördliche Anordnung darstellen würde
über den Arbeitsschutz einzusetzen.
oder
(2) Der Betriebsrat ist bei Einführung und Prü-
b) der durch bestimmte Tatsachen begründete
fung von Arbeitsschutzeinrichtungen und bei Unfall-
Verdacht besteht, daß die Einstellung. eines
untersuchungen, die vom Arbeitgeber, den Gewerbe-
für den Arbeitsplatz nicht geeigneten Be-
aufsichtsbeamten oder sonstigen in Betracht kom-
werbers nur mit Rücksicht auf persönliche
menden Stellen vorgenommen werden, zuzuziehen.
Beziehungen erfolgen soll, oder
c) der durch bestimmte Tatsachen begründete
§ 59 Verdacht besteht, daß die Einstellung er-
Soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeits- folgt, um andere ge~ignete Arbeitnehmer
bedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag ge- oder Bewerber aus Gründen der Abstam-
regelt werden, sind Betriebsvereinbarungen nicht mung, Religion, Nationalität, Herkunft, des
zulässig, es sei denn, daß ein Tarifvertrag den Geschlechts, politischer oder gewerkschaft-
Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen aus- licher Betätigung oder Einstellung zu be-
drücklich zuläßt. nachteiligen, oder
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952 689
d) die durch bestimmte Tatsachen begründete möglich dem Betriebsrat mitzuteilen und mit ihm
Besorgnis besteht, daß der Bewerber den über Art und Umfang der erforderlichen Einstel-
Betriebsfrieden durch unsoziales oder ge- lungen oder Entlassungen sowie über die Vermei-
setzwidriges Verhalten stören würde. dung von Härten bei Entlassungen zu beraten.
(3) Die Bestimmungen des Kündigungsschutz-
§ 62 gesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I
(1) Gibt das Arbeitsgericht dem Antrag des S. 499) bleiben unberührt.
Betriebsrats statt, so endet das vorläufige Arbeits- (4) Hat ein Arbeitnehmer wiederholt durch
verhältnis spätestens vierzehn Tage nach der unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten den
Rechtskraft des Beschlusses. Betriebsfrieden ernstlich gestört, so kann der
(2) Vom Tage der gemäß Absatz 1 vorgeschrie- Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassu:q_g oder
benen Beendigung des Arbeitsverhältnisses an darf Versetzung des Arbeitnehmers verlangen. Ent-
der Arbeitgeber den vorläufig eingestellten Arbeit• spricht der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebs-
nehmer nicht mehr im Betrieb beschäftigen. rats nicht, so kann der Betriebsrat beim Arbeits-
gericht die Feststellung beantragen, daß sein Ver-
langen begründet ist. Gibt das Arbeitsgericht dem
§ 63 Antrag des Betriebsrats statt, so hat der Arbeit-
Die § § 61 und 62 finden sinngemäß Anwendung geber die vom Betriebsrat beantragte Maßnahme
auf Umgruppierungen und Versetzungen mit der unverzüglich unter Berücksichtigung der Kündigungs-
Maßgabe, daß mit Ablauf der in § 62 Abs. 1 bezeich- fristen durchzuführen. § 64 gilt sinngemäß mit der
neten Frist die vorläufigen Maßnahmen des Arbeit- Maßgabe, daß der Betriebsrat beim Arbeitsgericht
gebers als rückgängig gemacht gelten. beantragen kann, daß dem Arbeitgeber die Weiter-
beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb oder,
§ 64 falls Versetzung beantragt ist, an seinem seitherigen
Arbeitsplatz untersagt' wird.
(1) Der Betriebsrat kann im Verfahren nach § 62
beantragen, daß für den Fall, daß das Arbeitsgericht
dem Antrag des Betriebsrats stattgibt, im Beschluß VIERTER ABSCHNITT
dem Arbeitgeber untersagt wird, die personelle
Maßnahme aufrechtzuerhalten. Wirtschaftliche Angelegenheiten
(2) Hat das Arbeitsgericht eine Untersagung i.a1 § 67
Sinne des Absatzes 1 ausgesprochen und leistet der (1) Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit
Arbeitgeber der gerichtlichen Anordnung trotz vor- zwischen Betriebsrat und Unternehmer zu fördern
heriger Androhung einer Ordnungsstrafe nicht
und eine gegenseitige Unterrichtung in wirtschaft-
unverzüglich Folge, so hat ihn der Vorsitzende des lichen Angelegenheiten sicherzusteHen, wird in allen
Arbeitsgerichts auf Antrag des Betriebsrats durch
Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert
Ordnungsstrafen in Höhe von mindestens dem Vier- ständigen Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuß
fachen des regelmäßigen Arbeitsverdienstes des
gebildet.
Arbeitnehmers für jeden Arbeitstag, an dem nach
der Androhung die Zuwiderhandlung begangen (2) Der Wirtschaftsausschuß hat Anspruch auf
wird, zur Befolgung der gerichtlichen Anordnung Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegen-
anzuhalten. heiten des Unternehmens an Hand der Unterlagen,
§ 65 soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäfts-
geheimnisse des Unternehmens gefährdet werden.
Vor Einstellungen und personellen Veränderungen
Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses haben
der in § 4 Abs. 2 Buchstabe c genannten Personen
über Angelegenheiten, die die Wettbewerbsfähig-
ist dem Betriebsrat rechtzeitig Mitteilung zu machen.
keit des Unternehmens berühren können, Still-
schweigen zu bewahren.
§ 66
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im
hören. Sinne des Absatzes 2 gehören:
(2) Ist zu erwarten, daß in Betrieben a) Fabrikations- und Arbeitsmethoden;
a) mit in der Regel mehr als 20 und weniger b) das Produktionsprogramm;
als 50 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeit- c) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens;
nehmer,
d) die Produktions- und Absatzlage;
b} mit in der Regel mindestens 50 und weniger
e) sonstige Vorgänge, welche die Interessen
als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der
der Arbeitnehmer des Unternehmens
im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeit-
wesentlich berühren
nehmer oder aber mehr als 25 Arbeit-
nehmer,
§ 68
c) mit in der Regel mindestens 500 Arbeit- (1) Der Wirtschaftsausschuß besteht aus mindestens
nehmern mindestens 50 ,Arbeitnehmer vier und höchstens· acht Mitgliederµ, die dem Unter-
eingestellt werden können oder entlassen werden nehmen angehören müssen, darunter mindestens
müssen, so hat der Arbeitgeber dies so früh wie einem Betriebsratsmitglied. Die Mitglieder müssen
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1 ,Vi
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben, erforderliche fach- mehr .als .einhundert .ständige Arbeitnehmer be-
liche und persönliche Eignung besitzen; die §§ 53 schäftigen, gilt § 69 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß
und 55 Abs. 1 gelten für sie entsprechend. die Unterrichtung der .Belegschaftsmitglieder durch
(2) Die Hälfü.: der Mitglieder des Wirtschafts-
den Unternehmer zusammen mit dem Betriebsrat
ausschusses wird vom Betriebsrat für die Dauer erfolgt.
seiner Amtszeit bestimmt. Besteht ein Unternehmen § 72
aus mehreren Betrieben und ist ein Gesamtbetriebs-
rat gebildet, so bestimmt dieser die Hälfte der (1) Bei geplanten Betriebsänderungen, die wesent-
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses; die Amtszeit liche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche
der Mitglieder endet in diesem Falle in dem Zeit- Teile der Belegschaft zur Folge haben können, hat
punkt, in dem die Amtszeit der Mehrheit der Mit- der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel mehr
glieder. des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestim- als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern ein
mung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen Mitbestimmungsrecht. Als Betriebsänderungen im
ist. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrie- Sinne des Satzes 1 gelten:
ben und ist kein Gesamtbetriebsrat gebildet, so wird a) Einschränkung und Stillegung des ganzen
die Hälfte der Mitglieder durch die Mitglieder der Betriebs oder von wesentlichen Betriebs-
Betriebsräte bestimmt; die Amtszeit der Mitglieder teilen;
des Wirtschaftsausschusses endet in diesem Falle
in dem Zeitpunkt, in dem die Amtszeit der Mehr- b) Verlegung des ganzen Betriebs oder von
heit der Betriebsratsmitglieder, die an der Bestim- wesentlichen Betriebsteilen;
mung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist. c) Zusammenschluß mit anderen Betrieben;
(3) Die andere Hälfte der Mitglieder des Wirt- d) grundlegende Änderungen des Betriebs-
schaftsausschusses wird vom Unternehmer bestimmt; zwecks oder der Betriebsanlagen, soweit sie
ihre Amtszeit entspricht der Amtszeit der nach Ab- nicht offensichtlich auf einer Veränderung
satz 2 bestimmten Mitglieder. der Marktlage beruhen;
(4) Benennt eine Seite keine Mitglieder oder e) Einführung grundlegend neuer Arbeits-
bleiben die Mitglieder einer Seite ohne genügende methoden, soweit sie nicht offensichtlich
Entschuldigung der Sitzung fern, so wird der Wirt- dem technischen Fortschritt entsprechen
schaftsausschuß schon tätig, wenn die Hälfte der oder ihm dienen.
Mitglieder mitwirkt.
(2) Kommt ein Interessenausgleich nicht zustande,-
so kann der Unternehmer oder der Betriebsrat eine
§ 69 behördliche Stelle um Vermittlung ersuchen. Ge-
schieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsver-
(1) Der Wirtschaftsausschuß soll monatlich einmal
zusammentreten. such ergebnislos, so kann der Unternehmer oder der
Betriebsrat eine Vermittlungsstelle anrufen, die,
(2) Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Wirt- wenn nichts anderes vereinbart wird, aus zwei Bei-
schaftsausschusses hat der Unternehmer zur Sitzung sitzern und einem unparteiischen Vorsitzenden be-
des Wirtschaftsausschusses, wenn er oder sein Ver- steht. Je ein Beisitzer wird vom Unternehmer und
treter nicht selbst teilnimmt, den zuständigen Ab- dem Betriebsrat bestellt und nach Möglichkeit aus
teilungsleiter oder Sachbearbeiter zur Erläuterung dem Personenkreis der Betriebsangehörigen ent-
bestimmter Fragen zu entsenden. nommen. Uber die Person des Vorsitzenden sollen
{3) Der Unternehmer hat zusammen mit dem beide Seiten sich einigen. Kommt eine Einigung
Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat mindestens nicht zustande, so bestellt den Vorsitzenden der
einmal in jedem Kalendervierteljahr den Beleg- Oberlandesgerichtspräsident. § 50 Abs. 4 Satz 3
schaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und von sowie die § § 53 und 55 gelten entsprechend.
der Entwicklung des Unternehmens zu geben.
(4) Der Jahresabschluß ist dem Wirtschaftsaus-
§ 73
schuß unter Beteiligung des Betriebsrats zu er-
läutern. (1) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Ver-
mittlungsstelle bestimmte Vorschläge zur Beilegung
§ 70 der Meinungsverschiedenheiten machen. Die Ver-
(1) Wird eine Auskunft über wirtschaftliche An- mittlungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu
gelegenheiten im Sinne des § 67 entgegen dem Ver- versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist
langen der Hälfte der Mitglieder des Wirtschafts- sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien
ausschusses nicht oder ungenügend erteilt, so sollen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Unternehmer und Betriebsrat die Meinungsverschie- (2) Gelingt eine Einigung nicht, so hat die Ver-
denheiten beilegen. mittlungsstelle von sich aus einen Einigungsvor-
(2) Kommt es zwischen Unternehmer und Betriebs- schlag zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten
rat nicht zu einer Verständigung, so entscheidet die zu machen; sie kann dabei von den Vorschlägen
Einigungsstelle verbindlich; § 50 Abs. 5 findet keine der 'Parteien abweichen. Der Einigungsvorschlag er-
Anwendung. geht mit einfacher Mehrheit, falls Unternehmer und
Betriebsrat nichts anderes vereinbart haben; er ist
§ 71
unter Angabe des Tages, an dem er ergangen ist,
Für Unternehmen, die in der Regel mehr als vom Vorsitzenden .der Vermittlungsstelle zu unter-
zwanzig. wahlberechtigte Ar.peitnehmer, aber nicht schreiben und schriftHch zu begründen, wenn nicht
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952 691
die Parteien ausdrücklich auf eine Begründung ver- wählenden Vertreter enthaltf1n. Die Wahlvorschläge
zichtet haben. der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem
(3) Je eine vom Vorsitzenden unterschriebene Zehntel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der
Ausfertigung einer nach Absatz 1 niedergelegten Betriebe des Unternehmens oder von mindestens
Einigung oder eines Einigungsvorschlags (Absatz 2) einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern unter-
ist jeder Partei zuzustellen und beim zuständigen zeichnet sein.
Arbeitsgericht zu hinterlegen. (4) An der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer
für den Aufsichtsrat des herrschenden Unterneh-
§ 74 mens eines Konzerns nehmen auch die Arbeitnehmer
der Betriebe der abhängigen Unternehmen teil. In
Liegt eine Einigung {§ 73 Abs. 1) oder ein Eini- diesen Fällen kann die Wahl durch Wahlmänner
gungsvorschlag (§ 73 Abs. 2) vor und wird der erfolgen.
Unternehmer infolge von Handlungen oder Unter-
lassungen, die von der Einigung oder dem Eini- (5) Die Bestellung eines Vertreters der Arbeit-
gungsvorschlag ohne zwingenden Grund abweichen, nehmer zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf
genötigt, Kündigungen auszusprechen, so können der Wahlzeit auf Antrag der Betriebsräte oder von
die von rechtswirksamen Kündigungen betroffenen mindestens einem Fünftel der wahlberechtigten
Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Klage erheben Arbeitnehmer der Betriebe des Unternehmens durch
mit dem Antrag, den Unternehmer zur Zahlung von Beschluß der wahlberechtigten Arbeitnehmer wider-
Abfindungen zu verurteilen; § 8 des Kündigungs- rufen-werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit,
schutzgesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetz- die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stim-
blatt I S. 499) gilt entsprechend mit der Maßgabe, men umfaßt. Auf die Beschlußfassung finden die
daß bei der Festsetzung der Abfindung die Dauer Vorschriften der Absätze 2 und 4 Anwendung,
der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers sowie (6) Auf Aktiengesellschaften, die Familiengesell-
die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers und des schaften sind und weniger als fünfhundert Arbeit-
Unternehmens zu berücksichtigen sind. nehmer beschäftigen, finden die Vorschriften über
die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
§ 75 keine Anwendung. Als Familiengesellschaften gel-
ten solche Aktiengesellschaften, deren Aktionär
Unternehmer und Betriebsrat können auch ein eine einzelne natürliche Person ist oder deren
anderes Verfahren, als nach §§ 72 Abs. 2, 73 und 74 Aktionäre untereinander im Sinne von § 10 Ziff. 2
vorgesehen ist, zur Beilegung der Meinungsverschie- bis 5 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober
denheiten vereinbaren. 1934 verwandt oder verschwägert sind. Dies gilt
entsprechend für Kommanditgesellschaften auf
Aktien.
FUNFTER ABSCHNITT
§ 77
Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 76 und bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener
Rechtspersönlichkeit mit mehr als fünfhundert Arbeit-
(1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder nehmern ist ein Aufsichtsrat zu bilden. Seine Zu'-
einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muß zu sammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten
einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestimmen sich nach §§ 86, 87, 89 bis 99, 102 Abs. 2,
bestehen. 109 Abs. 2, 209 Abs. 3 des Aktiengesetzes und § 76
(2) Die Vertreter der Arbeitnehmer werden in all- dieses Gesetzes.
gemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer (2) Besteht bei Versicherungsvereinen auf Gegen-
Wahl von allen nach § 6 wahlberechtigten Arbeit- seitigkeit mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern
nehmern der Betriebe des Unternehmens für die ein Aufsichtsrat, so findet § 76 dieses Gesetzes
Zeit gewählt, die im Gesetz oder in der Satzung für Anwendung. Die Satzung kann nur eine durch drei
die von der Hauptversammlung zu wählenden Auf- teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern fest-
sichtsratsmitglieder bestimmt ist. Ist ein Vertreter setzen.
der Arbeitnehmer zu wählen, so muß dieser in (3) Auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
einem Betrieb des Unternehmens als Arbeitnehmer mit mehr als fünfhundert Arbeitnehmern findet § 76
beschäftigt sein. Sind zwei oder mehr Vertreter der dieses Gesetzes Anwendung. Das Statut kann nur
Arbeitnehmer zu wählen, so müssen sich unter eine durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmit-
diesen mindestens zwei Arbeitnehmer aus den gliedern festsetzen. Der Aufsichtsrat muß min-
Betrieben des Unternehmens, darunter ein Arbeiter destens einmal im Kalendervierteljahr einberufen
und ein Angestellter, befinden; § 10 Abs. 3 gilt ent- werden.
sprechend. Sind in den Betrieben des Unternehmens
mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer Frauen, so FDNFTER TEIL
soll mindestens eine von ihnen Arbeitnehmer- Strafvorschriften
vertreter im Aufsichtsrat sein. Für die Vertreter der
Arbeitnehmer gelten die §§ 53 und 55 Abs. 1 Satz 1 § 78
entsprechend. (1) Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu
(3) Die Betriebsräte und die Arbeitnehmer können sechs Monaten wird bestraft, wer
Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag darf a) vorsätzlich eine :n diesem Gesetz vor-
nicht mehr Namen als die doppelte Anzahl der zu gesehene Wahl des Betriebsrats, des
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesamtbetriebsrats, der in § 20 bezeich- werden. Ferner kann der durch die strafbare Hand-
neten Vertreter oder der Arbeitnehmer- lung erlangte Vermögensvorteil eingezogen werden.
vertreter im Aufsichtsrat behindert oder
durch Zufügung oder Androhung von Nach- (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des.
teilen oder durch Gewährung oder Ver- Arbeitgebers oder des Unternehmers ein. § 78 Abs. 4
sprechen von Vorteilen beeinflußt; und Abs. 5 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
b) vorsätzlich die Tätigkeit des Betriebsrats,
des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle,
der in § 20 bezeichneten Vertreter, des § 80
Wirtschaftsausschusses, der Vermittlungs- Hinsichtlich der nichtbeamteten Mitglieder der
stelle oder der Arbeitnehmervertreter im Vermittlungsstelle (§ 72) findet die Verordnung
Aufsichtsrat hindert oder stört; gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeam-
teter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943
c) vorsätzlich ein Mitglied oder ein Ersatz- (Reichsgesetzbl. I S. 351) mit der Maßgabe Anwen-
mitglied des Betriebsrats oder des Gesamt- dung, daß es einer Verpflichtung gemäß § 1 dieser
betriebsrats oder ein Mitglied der Einigungs- Verordnung nicht bedarf.
stelle oder des Wirtschaftsausschusses, der
Vermittlungsstelle oder einen der in § 20
bezeichneten Vertreter oder einen Arbeit-
nehmervertreter im Aufsichtsrat um seiner SECHSTER TEIL
Tätigkeit wil1en benachteiligt oder be-
günstigt; Schluß- und Ubergangsbestimmungen
d) vorsätzlich die in den §§ 61 Abs. 1, § 81
66 Abs. 2, 67 Abs. 2, 69 Abs. 3 und 4 und (1) Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaft-
§ 71 bezeichneten Aufklärungs- oder Aus- lichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen,
kunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, un- wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen
vollständig oder verspätet erfüllt Bestimmungen dienen, finden die §§ 67 bis 77 keine
Anwendung. Die sonstigen Bestimmungen dieses
(2) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand- Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als nicht
lungen in der Absicht begeht, dem Unternehmen, die Eigenart des Betriebs dem entgegensteht.
dem Betrieb oder der Belegschaft Schaden zuzufügen,
wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und
erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren
(3) Wer eine der in Absatz 1 Buchstabe d bezeich- Rechtsform.
neten Handlungen leichtfertig begeht, wird mit
Geldstrafe bis zu fünftausend Deutsche Mark
§ 82
bestraft.
(1) Die Arbeitsgerichte entscheiden im Beschluß-
(4) Bei der Bemessung der Strafe ist das wirt- verfahren bei Streitigkeiten über
schaftliche Interesse des Täters an der Zuwider-
handlung zu berücksichtigen. a) die Notwendigkeit der Errichtung, die Bil-
dung und Zusammensetzung eines Betriebs-
(5) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des rats:
Betriebsrats, des Wahlvorstands oder des Unter-
b) die Selbständigkeit eines Betriebs oder
nehmers ein. Der Antrag kann innerhalb einer Frist
einer Betriebsabteilung und die Zugehörig-
von vier Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt an,
keit von Nebenbetrieben und Betriebsteilen
an dem der Betriebsrat, der Wahlvorstand oder der
zu einem Betrieb;
Unternehmer von der Tat Kenntnis erhalten hat,
gestellt werden. Die Zurücknahme des Antrags ist c) die Zugehörigkeit eines Beschäftigten zu
zulässig. dem in § 4 Abs. 2 Buchstabe c bezeichneten
Personenkreis;
§ 79 d) die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit
eines Arbeitnehmers;
(1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig der Vorschrift
des § 55, auch soweit sie in § fü3 Abs. 1 Satz 2 und e) die Zulässigkeit der Errichtung, die Bil-
§ 76 Abs. 2 Satz 5 als anwendbar erklärt ist, zu- dung und Zusammensetzung eines Ge-
widerhandelt, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis samtbetriebsrats oder eines Wirtschafts-
bis zu sechs Monaten bestraft. ausschusses;
(2) Wer die Tat in der Absicht begeht, sich oder f) die Errichtung, Zuständigkeit und Geschäfts-
einem anderen einen Vermögensvorteil zu ver- führung des Betriebsrats, des Betriebsaus-
schaffen oder dem Betrieb oder dem Unternehmen schusses, des Gesamtbetriebsrats, der Be-
Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem triebsversammlung und des Wirtschafts-
Jahr bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt ausschusses;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Oktober 1952 693
g) die Bestellung und Zuständigkeit der in Berufung der Beisitzer oder auf Umstände, die die
§ 20 bezeichneten Vertreter; Berufung eines Beisitzers zu seinem Amte. aus-
schließen, kann die Beschwerde nicht gestützt
h) Geschäftsführungskosten des Betriebsrats, werden.
des Gesamtbetriebsrats, der Einigungsstelle
und des Wirtschaftsausschusses;
i) die Einrichtung von Sprechstunden und die § 87 Einlegung
Freistellung von Mitgliedern des Betriebs-
rats oder Gesamtbetriebsrats; (1) Die Beschwerde wird durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht
k) die Verweigerung der Zustimmung des oder durch Erklärung zur Niederschrift der Ge-
Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats in schäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den an-
personellen Angelegenheiten; gefochtenen Beschluß erlassen hat, eingelegt. Sie
ist binnen einer Notfrist von vier Wochen nach
1) die Anwendbarkeit des § 81 auf einen der Zustellung des angefochtenen Beschlusses
Betrieb; einzulegen.
m) die Anwendbarkeit von Vorschriften dieses
Gesetzes auf einen in § 81 bezeichneten (2) Die die Beschwerde enthaltende Schrift muß
Betrieb. angeben, inwieweit die Abänderung des angefoch-
tenen Beschlusses beantragt wird und auf welche
(2) Die Arbeitsgerichte entscheiden ferner im Be- im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe
schlußverfahren bei allen Streitigkeiten aus den in sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde
diesem Gesetz geregelten Wahlen und über den gestützt wird.
Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmervertreter
im Aufsichtsrat. (3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen
Form oder Frist eingelegt, so verwirft sie der
Vorsitzende des Beschwerdegerichts als unzulässig.
§ 83 Der Beschluß ist endgültig. Er ist dem Beschwerde-
(1) Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch führer zuzustellen.
den Bund finden auf das Beschlußverfahren (§ 82)
§ 8 Abs. 5 und die §§ 10 und 80 bis 90 des Arbeits- (4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für
gerichtsgesetzes in der Fassung vom 23. Dezember ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurück-
1926 (Reichsgesetzbl. I S. 507) nach Maßgabe des genommen werden. Im Falle der Zurücknahme
Absatzes 2 entsprechende Anwendung. Gebühren stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt
und Auslagen werden nicht erhoben. hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen
die Beschwerde zugestellt worden ist.
(2) Der zweite Unterabschnitt des zweiten Ab-
schnittes des dritten Teils des Arbeitsgerichts-
gesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden:
§ 88 Verfahren
„Zweiter Unterabschnitt: Zweiter Rechtszug (1) Die die Beschwerde enthaltende Schrift wird
den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die
§ 85 Grundsatz Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schrift-
satzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklä-
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Be- rung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
schlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß
statt. Für die Entscheidung über Beschwerden sind erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die
die Landesarbeitsgerichte zuständig. Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem
Fortgang des Verfahrens nicht entgegen.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für
das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschrif-
ten über Offentlichkeit, Ausschließung und Ab- (2) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des
lehnung der Gerichtspersonen, Prozeßfähigkeit, Landesarbeitsgerichts oder seiner Vorsitzenden
Zustellungen, Ladun9en, Termine und Fristen, Be- findet kein Rechtsmittel statt.
fugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer und
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entspre-
chend, soweit sich aus den §§ 86 bis 89 nichts § 89 Entscheidung
anderes ergibt. Zustellungen und Ladungen er-
folgen im Beschwerdeverfahren von Amts wegen. (1) Uber die Beschwerde entscheidet die Kammer
des Beschwerdegerichts durch Beschluß. Eine
(3) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschie- Zurückverweisung an das Arbeitsgericht ist nicht
bende Wirkung. zulässig. Der Beschluß ist endgültig.
§ 86 Beschwerdegründe
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist vom Vor-
Auf die unrichtige Annahme der örtlichen Zu- sitzenden ·zu unterschreiben und den Beteiligten
ständigkeit, auf Mängel des Verfahrens bei der zuzustellen. Er soll der Geschäftsstelle binnen
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
drei Tagen nach der Beschlußfassung in voll- § 87
ständiger Abfassung übergeben werden.• Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des
Bundesrates Rechtsv~rordnungen zur Regelung der
in den §§ 6 bis 20, 4q und 47, 76 und 77 bezeich-
§ 84 neten Wahlen über
Das Aktiengesetz wird wie folgt geändert: a) die Vorbereitung der Wahl, insbesond~re die
Aufstellung der Wählerlisten und die Errech-
t. § 86 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Aktiengesetzes in
nung der Vertreterzahl:
der Fassung des § 60 Abs. 4 des D-Mark-Bilanz-
gesetzes erhält folgende Fassung: b) die Frist für die Einsichtnahme in die Wähler-
listen und die Erhebung von Einsprüchen
,,Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen; gegen sie;
sie muß durch drei teilbar sein. Die Höchstzahl c) die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Ein-
der Aufsichtsralsmitglieder beträgt bei Gesell- reichung;
schaften mit einem Grundkapital
bis zu 3 000 000 Deutsche Mark neun, d) das Wahlausschreiben und die Fristen für
seine Bekanntmachung;
von mehr als 3 000 000 Deutsche Mark zwölf,
von mehr als 20 000 000 Deutsche Mark fünfzehn. 0 e) die Stimmabgabe;
f) die Feststellung des Wahlergebnisses und die
2. In § 86 Abs. 1 Satz 4 des Aktiengesetzes werden Fristen für seine Bekanntmachung;
hinter dem Wort „Ausnahmen" die Worte „von
der Höchstzahl" eingefügt. g) die Anfechtung der Wahl;
h) die Aufbewahrung der Wahlakten;
3. § 90 Abs. 1 des Aktiengesetzes erhält folgende
Fassung: i) den Widerruf der Bestellung der Arbeitnehmer-
vertreter im Aufsichtsrat.
,,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zu-
gleich Vorstandsmitglieder oder dauernde Ver-
treter von Vorstandsmitgliedern oder leitende
Angestellte der Gesellschaft sein." § 88
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die
4. § 94 des Aktiengesetzes erhält folgenden Absatz 3: Betriebe und Verwaltungen des Bundes, der Länder,
„Der Aufsichtsrat soll in der Regel einmal im der Gemeinden und sonstiger Körperschaften und
Kalendervierteljahr einberufen werden; er muß Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelung für
einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden." diesen Bereich bleibt einem besonderen Gesetz vor-
behalten.
(2) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 1 vor-
§ 85 gesehenen Gesetzes bleiben die bei dem Inkraft-
(1) Die Vorschriften des Ak ticngesetzes und des treten dieses Gesetzes insoweit geltenden Vor-
Genossenschaftsgesetzes über die Zusammensetzung schriften unberührt.
des Aufsichtsrats sowie über die Wahl und die
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern gelten
Betriebe der Seeschiffahrt und Luftfahrt. Die Rege-
insoweit nicht, als sie den Vorschriften dieses Ge-
lung für diesen Bereich bleibt einem besonderen
setzes widersprechen.
Gesetz vorbehalten.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ver-
(4) Bis zum Inkrafttreten des in Absatz 3 vor-
treter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat finden keine
gesehenen Gesetzes gelten für die Landbetriebe der
Anwendung auf die in § 1 des Gesetzes über die
Seeschiffahrt und Luftfahrt die Vorsdiriften dieses
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichts-
Gesetzes.
räten und Vorständen der Unternehmen des Berg-
baus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 21. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 347) bezeich- § 89
neten Unternehmen.
(1) Die in den §§ 76 und 77 vorgeschriebenen
§ 86
Wahlen sind erstmalig zwei Wochen vor der ersten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuhaltenden
Betriebsräte, die beim Inkrafttreten dieses Ge- Hauptversammlung vorzunehmen. Das Amt der ge-
setzes bestanden, bleiben bis spätestens sechs wählten Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat be-
Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im ginnt mit der Beendigung der in Satz 1 bezeich-
Amt und nehmen die nach diesem Gesetz den neten Hauptversammlung.
Betriebsräten zukommenden Befugnisse und Pflich-
ten wahr. Dies gilt nicht für den Fall, daß nach (2) Das Amt aller Aufsichtsratsmitglieder erlischt
diesem Gesetz für den Betrieb ein Betriebsrat nicht mit der Beendigung der in Absatz 1 bezeichneten
zu errichten ist. Hauptversammlung.
Nr. 43 - '.fag der Au511ab~: Bonn,. g~n ~4. Oktcxber 1952 695
§.,90 ,, § 91
Mit Inkrafttreten die~e~ Gesetzes treten die Dieses Ges.etz gilt µach Maßgabe der §§ 13 u~d 14
landesrechtlichen Vors1chtirten ,: über das Betriebs- des Gesetzes über die. Stellung des Landes Berlin
räterecht und Behiebsr'ä~'e-Wahlrecht unbeschadet im Fina.nzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
§ 88 Abs. 2 außer' Kraft. 'BE\st'ehende Betriebsverein- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
barungen können vor Ablauf von sechs Monaten auch im Lande Berlin.
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Frist
von drei Monaten zum Schluß · eines Kalender- § 92
v 1erteljahres gekündigt werd~n, wenn nicht eine Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-
kürzere Kündigungsfrist ·festgelegt ist. kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 11. Oktober 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer·
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens - Nr. vom
Verordnung über die vertrc:iqsmäßige Zollfreiheit von, Gemüse-
samen der Nr. 1203 des Zolltarifs. Vom 15. September 1952. 24. 9. 52 184 23. 9. 52
Verordnung zur Anderunq def Verordnung PR Nr. 1/51 über
Höchstpreise für Platin. Vom 17.' September 1952. 27. 9. 52 187 26. 9. 52
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer systematischen Ubersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtübersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge
des Bundesgesetzblattes.
Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.30 Porto und
Verpackung.
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Das Bundesgesetzblatt ersche.int in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Lrnfender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil I = DM 4.00, für Teil II = DM 3.00 \zuzuglid1 Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefanuene 24 Seitien DM ü.40
(zuzüglich Versanrlucbührcn DM 0.10). - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf
Postscheckkonto 0 Bundesanzci9cr-Verlags-GmbI-I.-Bundes1iesetzhlatt" Köln 3gg --- Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes-
anzeiger-Vcrla9s-Gmbll., Bonn/Köln. Drurk: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.