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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am II. Oktober 1952 1 Nr. 42
Tag Inhalt: Seite
8. 10. 52 Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952 . 665
8. 10. 52 Bekanntmachunq der Neufassunq der Ausgleichsteuerordnunq (Durchführunqsbestimmunqen
zum Umsatzsteuerqesetz) . . . . . . . . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . 671
Gesetz über den Finanzausgleich
unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1951 und 1952.
Vom 8. Oktober 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- steuer und des Zuschlags zur Kraftfahrzeugsteuer
rates das folgende Gesetz beschlossen: nach dem Niedersächsischen Gesetz vom 21. Dezem-
ber 1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
mingsblatt S. 186) entnommen.
§ 1
(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Län-
Gestaltung des Finanzausgleichs der, deren Finanzkraftmeßzahl die auf der Grund-
In den Rechnungsjahren 1951 und 1952 wird der lage der bundesdurchschnittlichen Finanzkraft er-
Finanzausgleich unter den Ländern nach den Vor- rechnete Ausgleichsmeßzahl nicht erreicht (aus-
schriften des Kapitels I durchgeführt. Im Rechnungs- gleichsberechtigte Länder), Zuschüsse.
jahr 1952 findet außerdem ein Ausgleich der Uber- (3) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich
lastung einzelner Länder mit Kriegsfolge- und aus dem Mittel der Aufbringungsanteile der aus-
Sozialaufwendungen der Rechnungsjahre 1948 und gleichspflichtigen Länder (§ 17) und der Zuweisungs-
1949 nach den Vorschriften des Kapitels II statt. anteile der ausgleichsberechtigten' Länder (§ 18).
Die Höhe des Beitrags oder Zuschusses eines Lan-
des wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem
KAPITEL I sein Aufbringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur
Allgemeiner Finanzausgleich Summe der Aufbringungsanteile oder Zuweisungs-
anteile steht
§ 2
§ 4
Ausgleichsjahr Finanzkraftmeßzahl
Der allgemeine Finanzausgleich wird im Rech- Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die
nungsjahr 1951 und im Rechnungsjahr 1952 je ge- Summe seiner Steuereinnahmen (§ 5) und der Real-
sondert durchgeführt. Soweit sich sein Vollzug nach
steuereinnahmen seiner Gemeinden (§ 6), vermin-
finanzwirtschaftlichen Tatbeständen richtet, die nach
dert um die Summe seiner Rechnungsanteile an den
den Vorschriften dieses Kapitels jeweils für ein
Ausgleichslasten (§ 7).
Rechnungsjahr festzustellen sind, sind die Tat-
bestände des Rechnungsjahres maßgebend, für das § 5
der Finanzausgleich durchgeführt wird (Ausgleichs-
jahr}. Steuereinnahmen der Länder
§ 3 (1). Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 4) gel-
ten seine kassenmäßigen Einnahmen aus den in
Ausgleichsmasse § 3 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern in dem Aus-
(1) Die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 4) gleichsjahr.
die auf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen . (2) Den kassenmäßigen Einnahmen eines · Landes
Finanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 15) sind die Beträge zuzusetzen, die das Land in dem
übersteigt (ausgleichspflichtige Länder), bringen Ausgleichsjahr nach den Vorschriften d~s Gesetzes
durch Beiträge eine Ausgleichsmasse auf. Die Bei- über .die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei
träge der ausgleichspflichtigen Länder werden ihren der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
Einnahmen aus der Einkornmensteuer, der Körper- (Zerlegungsgesetz} vom 29. März 1952 (Bundes-
schaftsteuer, der Vermögensteuer, der Erbschaft- gesetzbl. I S. 225) von einem anderen Land erhalten
steuer, der Biersteuer und den Verkehrsteuern mit hat. Von den kassenmäßigen Einnahmen efoes
Ausnahme der Totalisatorsteuer, der Feuerschutz- Landes sind abzusetzen
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1. die Beträge, die das Land in dem Aus- § 1
gleichsjahr nach den Vorschriften des Zer-
legungsgeselzes an ein anderes Land ab- Ausgleichslasten
geführt hu t, Ausgleichslasten (§ 4) sind
2. die Belräge, die der Bund von der Einkom- 1. die Länderanteile an den Kriegsfolgelasten
mensteuer und von der Körperschaftsteuer (§ 8),
in dem Ausgleichsjahr in Anspruch nimmt. 2. die Kriegszerstörungslasten (§ 9),
3. die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 10),
§ G 4. die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 11),
Realsteuereinnahmen der Gemeinden 5. die Zinslasten der Ausgleichsforderungen
(§ 12),
(1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden
eines Landes (§ 4) geller. die Grundbeträge der 6. die Hochschullasten (§ 13),
Grundsteuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohn- 7. die Hafenlasten der Hansestädte (§ 14).
summensteuer) mit folgenden Ansätzen:
1. Grundbeträge der Grund- § 8
steuer von den lund- und Länderanteile an den Kriegsfolgelasten
forstw irt:3 drnftl i chen Be-
trieben mit 150 vom Hundert, Als Rechnungsanteil eines Landes an den Kriegs-
folgelasten (§ 7 Nr. 1) gilt der von ihm nach § 1
2. Grundbeträge der Grund- des Ersten Gesetzes zur Oberleitung von Lasten und
steuer von Grundstücken Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Uber-
in Gemeinden bis 2000 leitungsgesetz) in der Fassung vom 21. August 1951
Einwohner mit 150 vom Hundert, (Bundesgesetzbl. I S. 779) getragene Anteil an den
dort bezeichneten Gesamtaufwendungen im Aus-
in Gemeinden über 2000
gleichsjahr.
bis 5000 Einwohner mit 160 vom Hundert,
§ 9
in Gemeinden über 5000
bis 20 000 Einwohner mit 180 vom Hundert, Kriegszerstörungslasten
in Gemeinden über 20000
(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 7 Nr. 2) wer-
bis 100000 Einwohner mit 220 vom Hundert,
den mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000
~- in Gemeinden über Deutschen Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil des
100 000 Einwohner mit 240 vom Hundert, einzelnen Landes wird auf der Grundlage des Ein-
nahmeausfalls an Grundsteuer errechnet, den seine
3. Grundbeträge der Ge- Gemeinden in dem Rechnungsjahr, das dem Aus-
werbesteuer vom Ertrag gleichsjahr vorausgeht, gegenüber dem Aufkommen
und Kapital mit 265 vom Hundert. an Grundsteuer im Rechnungsjahr 1942 erlitten
haben (Kriegszerstörungsgrad). Hierbei ist der Aus-
Die im Gewerbesteuerausgleich zwischen Wohn-
fall an Grundsteuer der Grundstücke in den Ge-
gemeinden und Betriebsgemeinden verschiedener
meinden über 10 000 Einwohner zugrunde zu legen,
Länder gezahlten Ausgleichzuschüsse sind den Real-
der sich bei einem Hebesatz von 100 vom Hundert
steuereinnahmen des Landes (Satz 1), in dem die
ergibt. In den Ländern Nordrhein-Westfalen und
Wohngemeinden belegen sind, zuzusetzen und von
Rheinland-Pfalz wird der nach einem Hebesatz von
den Realsteuereinnahmen des Landes (Satz 1), in
100 vom Hundert berechnete Ausfall an Grundsteuer
dem die Betriebsgemeinden belegen sind, abzu-
der Grundstücke und außerdem mit drei Vierteln
setzen. Maßgebend sind die Ausgleichzuschüsse,
der nach einem Hebesatz von 100 vom Hundert
die in dem Rechnungsjahr gezahlt worden sind, das
berechnete Ausfall an Grundsteuer der land- und
dem Ausgleichsjahr vorausgeht.
forstwirtschaftlichen Betriebe in den Gemeinden
unter 10 000 Einwohner des Erdkampfgebietes hin-
(2) Als Grundbetrag (Absatz 1) gilt das Aufkom-
zugerechnet.
men in dem Rechnungsjahr, das dem Ausgleichsjahr
vorausgeht, geteilt durch die in diesem Rechnungs- (2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach
jahr in Geltung gewesenen Hebesätze. Maßgebend auf die Länder die folgenden Rechnungsanteile:
sind die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Baden 2 353 000 DM
Ergebnisse der Gemeindefinanzstatistik. Bayern 34 107 000 DM
Bremen 13 324 000 DM
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
Hamburg , 40 203 000 DM
mächtigt, durch eine mit Zustimmung des Bundes-
Hessen 21 537 000 DM
rates zu erlassende Rechtsverordnung Ungleich-
heiten zu beseitigen, die sich aus einer unterschied- Niedersachsen 21 751 000 DM
lichen Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Nordrhein-Westfalen 107 702 000 DM
Bundesgebiet und aus dem Wegfall der Steuer- Rheinland-Pfalz 21 329 000 DM
befreiung des Neuhausbesitzes in Baden, Rheinland- Schleswig-Holstein 5 155 000 DM
Pfalz, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohen- Württemberg-Baden 30 020 000 DM
zollern ergeben. Württemberg-Hohenzollern 2 519 000 DM.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 667
Für das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese errechnet. Die den Bundesdurchschnitt übersteigende
Rechnungsanteile nach Maßgabe der vom Statisti- Zahl der Arbeitslosen wird in jedem Lande mit den
schen Bundesamt festgestellten Mehr- oder Minder- folgenden Ansätzen je Arbeitslosen gewertet:
einnahmen an Grundsteuer im Rechnungsjahr 1951
für die Arbeitslosenziffer
gegenüber den Einnahmen an Grundsteuer im
über dem Bundesdurch-
Rechnungsjahr 1950. Der Bundesminister der
schnitt bis 13 vom Hun-
Finanzen wird ermächtigt, die sich hieraus ergeben-
dert mit 100 vom Hundert,
den Rechnungsanteile der Länder für das Rechnungs-
jahr 1952 durch eine mil Zustimmung des Bundes- über 13 vom Hundert bis
rates zu erlassende Rechtsverordnung festzusetzen. 16 vom Hundert mit 150 vom Hundert,
über 16 vom Hundert bis
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 3 gilt ent- 19 vom Hundert mit 200 vom Hundert,
sprechend.
über 19 vom Hundert bis
§ 10 22 vom Hundert mit300 vom Hundert,
Mittelbare Flüchtlingslasten über 22 vom Hundert mit 400 vom Hundert.
(1) Die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 7 Nr. 3) (2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach
werden mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000 auf die Länder die folgenden Rechnungsanteile:
Deutschen Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil Bayern 6 420 000 DM
des einzelnen Landes wird auf der Grundlage der Bremen 444 000 DM
Zahl der in seinem Gebiet am Stichtag wohnhaften Hamburg 2 320 000 DM
Heimatvertriebenen und aus Berlin und der sowje- Niedersachsen 13 080 000 DM
tischen Besatzungszone Zugewanderten errechnet. Schleswig-Holstein 17 736 000 DM.
Stichtag ist der 30. September des Ausgleichsjahres.
Für das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese Rech-
(2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach nungsanteile nach Maßgabe der vom Statistischen
auf die Länder die folgenden Rechnungsanteile: Bundesamt für 1952 festgestellten Zunahme oder
Baden 4 894 000 DM Abnahme der Arbeitslosenziffer gegenüber der für
Bayern G5 702 000 DM 1951 festgestellten Arbeitslosenziffer. Der Bundes-
Bremen 2 439 000 DM minister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hier-
Hambur~J 6 498 000 DM aus ergebenden Rechnungsanteile der Länder für
Hessen 28 493 000 DM das Rechnungsjahr 1952 durch eine mit Zustimmung
Lindau 340 000 DM des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung
Niedersachsen 66 838 000 DM festzusetzen.
Nordrhein-Westfctlen 59 532 000 DM § 12
Rheinland-Pfalz 8 169 000 DM
Schlesw ig-Holslein 28 088 000 DM Zinslasten der Ausgleichsforderungen
Würllernberg-Badcn 24 214 000 DM Als Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-
Württernberg-Hohenzollcrn 4 793 000 DM. lasten der Ausgleichsforderungen (§ 7 Nr. 5) gilt der
Jahresbetrag seiner Zinsverbindlichkeiten gegenüber
Für das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese
den Geldinstituten, den Versicherungsunternehmen
Rechnungsanteile nach Maßgabe der vom Statisti-
und den Bausparkassen auf Grund des Dritten Ge-
schen Bundesamt foslgestellten Zunahme oder Ab-
setzes zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungs-
nahme der ZahJ der Heimatvertriebenen und Zuge-
gesetz) und der hierzu ergangenen Durchführungs-
wanderten gegenüber der für 1951 festgestellten
verordnungen; maßgebend ist der Jahresbetrag nach
Zahl. Der Bundesminister der Finanzen wird er-
dem Stand vom 31. Dezember des Ausgleichsjahres.
mächtigt, die sich hieraus ergebenden Rechnungs-
Die Zinslasten der Ausgleichsforderungen von ver-
anteile der Lünder für das Rechnungsjahr 1952
lagerten Geldinstituten und Geldinstituten mit Nie-
durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-
derlassungen in mehreren Ländern, für die das Sitz-
lassende Rechtsverordnung festzusetzen.
land in Vorlage tritt, sind den Zinsverbindlichkeiten
des Sitzlandes zuzurechnen. Soweit Zinslasten unter
§ 11 den Ländern gesondert ausgeglichen worden sind,
lasten der Dauerarbeitslosigkeit erhöht oder vermindert sich der Rechnungsanteil im
Ausgleichsjahr um dje Leistungen an andere Länder
(1) Die durch die hohe Dauernrbeitslosigkeit ver- und die Leistungen von anderen Ländern. Der Rech-
ursachten Lasten (§ 7 Nr. 4) werden mit einem Rech- nungsanteil darf die Höhe der von dem Land in dem
nungsbetrag von 40 000 000 Deutschen Mark ange- Ausgleichsjahr aus eigenen Mitteln geleisteten Zins-
setzt. Rechnungsanteile entfallen auf die Länder, in ausgaben abzüglich der Leistungen von anderen Län-
denen das Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen zur dern im Rahmen des Sonderausgleichs (Satz 3) nicht
Zahl der Arbeitnehmer (Arbeitslosenziffer) im Mittel überschreiten.
der Slichtage 30. September, 31. Dezember, 31. März,
30. Juni und 30. Septern ber die Arbeitslosenziffer § 13
des Bundesgebietes überstiegen hat; maßgebend ist
Hochschullasten
der Zeitraum, der in dem Ausgleichsjahr endet. Der
Rechnungsanteil des einzelnen Landes wird auf der (1) Die durch die Unterhaltung der wissenschaft-
Gruncllage seiner im Verhältnis zum Bundesgebiet lichen Hochschulen verursachten Lasten (§ 7 Nr. 6)
überdurchschnittlichen Belastung mit Arbeitslosen werden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
80 000 000 Deu lschen Mu.rk angesetzt. Der Rechnungs- die weiteren 15 000 Einwoh-
anteil des einzelnen Landes wird auf der Grundlage ner einer Gemeinde mit 115 vom Hundert,
der Zahl der Studierenden in dem Winterhalbjahr, die weiteren 80 000 Einwoh-
das dem Ausgleichsjahr vorausgeht, errechnet. Hier- ner einer Gemeinde mit 125 vom Hundert,
bei wird die Zahl cler Studierenden an den Univer-
die weiteren 400 000 Ein-
sitäten (einschließ] ich Medizinische Akademie Düs-
wohner einer Gemeinde mit 135 vom Hundert,
seldorf), Tierürzl.liche und Landwirtschaftliche Hoch-
schulen mit 75 vom Jlundert, an den Technischen die weiteren 500 000 Ein-
wohner einer Gemeinde mit 150 vom Hundert,
Hochschulen (einsd11id31ich Bergakademie Clausthal)
mit 100 vom Hur,dert angesetzt. die weiteren Einwohner einer
Gemeinde mit 160 vom Hundert.
(2) Für das Rechnungsjahr 1951 entfallen hiernach
auf die Länder fol~Jende Rechnungsanteile: Die hiernach errechneten überhöhten Einwohner-
Baden 3 153 000 DM zahlen werden nach einem für alle Länder einheit-
lichen Vomhundertsatz so weit ermäßigt, daß sich
Bayern 17 365 000 DM
die Summe der wirklichen Einwohnerzahlen des
I Iamburg 3 468 000 DM Bundesgebietes ergibt (veredelte Einwohnerzahlen).
Hessen 9 554 000 DM
Niedersachsen 8 688 000 DM § 17
Nordrhein-W esUulcn 17 051 000 DM A ufüringungsanteile
Rheinland-Pfulz 3 809 000 DM
Die Aufbringungsanteile der aufbringungspflichti-
Schlcswi~J-1 lolstcin 2 135 000 DM
gen Länder werden auf Grund des Betrags errech-
Württcrn bcrg-Baclen 11 557 000 DM
net, um den die Finanzkraftmeßzahl (§ 4) 105 vom
Württem berg-J lohenzollcrn 3 220 000 DM. Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 15) übersteigt;
Für das Rechnungsjahr 1952 ändern sich diese Rech-
sie betragen :35 vom Hundert dieses Unterschieds.
nungsanteile nach Mc1ßgabe der vom Statistischen
Bundesamt festgestellten Zunahme oder Abnahme § 18
der Zahl der Studierenden gegenüber der für 1951 Zuweisungsanteile
festgcstelllen Zahl. Der Bundesminister der Finan-
zen wird ermächtigt. die sich hieraus ergebenden Die Zuweisungsanteile der ausgleichsberechtigten
Rechnungsanteile der Länder für das Rechnungsjahr Länder werden auf Grund des Betrags errechnet,
1952 durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu um den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 4) hinter 90 vom
er lassende Rech tsvcrord n u ng festzusetzen. Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 15) zurückbleibt.
fiierbei werden von dem Betrag, der an 70 vom
Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt, drei Viertel,
§ 14 von dem Betrag, der von 70 bis 85 vom Hundert
Hafenlasten der Ausgleichsmeßzahl fehlt. die Hälfte und von
dem Betrag, der von 85 bis 90 vom Hundert der
Die Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung Ausgleichsmeßzahl fehlt, ein Viertel angesetzt.
ihrer Seehäfen (§ 7 Nr. 7) werden mit den folgenden
Rechnungsanleilcn angesetzt: § 19
Bremen 12 000 000 DM Sonderzuweisungsanteile des Landes
Hamburg 24 000 000 DM. Schleswig-Holstein
§ 15 Das Land Schleswig-Holstein erhält für die
Rechnungsjahre 1951 und 1952 zum Ausgleich seiner
Ausgleichsmeßzahl besonders geringen Steuerkraft einen Sonder-
zuweisungsanteil von je 10 000 000 Deutschen Mark.
Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die mit
seiner veredelten Einwohnerzahl (§ 16) vervielfachte
bundesdurchschnitlliche Finanzkraftmeßzahl je Ein- § 20
wohner. Sonderzuweisungsanteil für die Stadt Kehl
§ 16 (1) Für das RechnungsJahr 1951 erhält das Land
Einwohnerzahl Baden zur Milderung der Notlage der Stadt Kehl
einen Sonderzuweisungsanteil von 2 000 000 Deut-
Zur Errechnung der Ausgleichsmeßzahlen wird schen Mark.
von den Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) aus-
gegangen, die dus Statistische Bundesamt für das (2) Für das .Rechnungsjahr 1952 steht der Sonder-
Rechnungsjahr 1951 am 31. DE~zernber 1951 und für zuweisungsanteil (Absatz 1) in gleicher Höhe dem
das Rechnungsjahr 1952 c1n einem vom Bundesmini- Land Baden-Württemberg zu.
ster der Pinunzen zu bestimmenden Stichtag festge-
stellt hat. Die Einwohnerzc1blcn der Gemeinden § 21
eines Landes werden mit den folgenden Ansätzen je
Einwohner gewertet: Vorbehalt tür die Hansestädte
die ersten 5 000 Einwohner (1) Die Aufbringunqsanteile der Hansestädte
einer Gemeinde mit 100 vom Hundert, (§ 17) werden herabgesetzt, wenn der auf den Ein-
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wohner einer Hansestadt entfallende Betrag der in § 22 Abs. 1 festgesetzten Beträge jeweils am
Landessteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1) und der Real- 15. eines Monats zu entrichten.
steuereinnahmen im Ausgleichsjahr nach Absetzung
des nach § 17 errechneten Aufbringungsanteils und (2) Die ausgleichsberechtigten Länder erhalten im
des für die Hafonlasten angesetzten Rechnungs- Rechnungsjahr 1952 Vorauszahlungen in Höhe der
anleils (§ 14) kleiner isl als der nach Absatz 2 zu in § 22 Abs. 2 festgesetzten Beträge.
errechnende Vergleichsbetrag. (3) Der Bundesminister der Finanzen/ wird er-
(2) Der Vcrgleichsbetrn~J wird je Einwohner er- mächtigt, die Vorauszahlungen (Absätze 1 und 2)
rechnet aus der Summe durch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-
lassende Rechtsverordnung den Steuereinnahmen
1. der Realsteuereinnahmen in Köln und der Länder (§ 5), den Realsteuereinnahmen (§ 6) und
Stu ll~Jcnl im Ausgleichsjahr, den Ausgleichslasten (§ 7) anzupassen, die im Rech-
2. der Landessteuereinnahmen (§ 5 Abs. 1) ab- nungsjahr 1952 zu erwarten sind.
züglich der Aufbringungsanteile (§ 17) in
Nordrhein-Westfalen und in dem bisheri-
gen Land Würlt.emberg-Baden im Aus- § 24
gleichsjab r. Festsetzung der Beiträge und Zuschüsse
(3) Die Ilöhe der Herabsetzung des Aufbringungs- (1) Der Bundesminister der Finanzen stellt durch
anteils einer Ifonsc)sladt ergibt sich aus dem mit der eine mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende
Bevölkerungszahl v erv i elf ach len Unterschiedsbetrag. Rechtsverordnung die endgültige Höhe der Beiträge
(4) Der Bundesministn der Finanzen stellt den und Zuschüsse fest
Betrag, um den d ic Aufbringungsanteile der Hanse- (2) Die nach den §§ 22 und 23 geleisteten und emp-
städte und die Ausgleichsmasse (§ 3) herabzusetzen fangenen Vorauszahlungen werden mit den Bei-
sind, durch eine mit Zustimmung des Bundesrates trägen und Zuschüssen (Absatz 1) verrechnet.
zu erlassende Rechtsverordnung fest.
(3) Die Beiträge werden, soweit sie nicht voraus-
gezahlt sind, mit dem Inkrafttreten der Rechtsver-
§ 22
ordnung (Absatz 1) fällig.
Vorauszahlungen im Rechnungsjahr 1951
(1) Die ausgleichspf1ichtigen Länder sind ver- § 2-5 -
pflichtet, im Rechnungsjahr 1951 Vorauszahlungen
zu leisten. Die Vorauszahlungen betragen: Zahlungsverkehr
Bremen 1000000 DM (1) Die ausgleichspflichtigen Länder (§ 3 Abs. 1)
Hamburg 29 500 000 DM leisten die Vorauszahlungen und Beiträge an die
Hessen Bundeshauptkasse. Der Bundesminister der Finan-
16 500 000 DM
zen verteilt die eingegangenen Beträge unverzüglich
Lindau 500 000 DM
auf die ausgleichsberechtigten Länder.
Nordrhein-Westfalen 84 000 000 DM
Württemberg-Baden 31500000 DM. (2) Die ausgleichspflichtigen Länder, die mit den
nach diesem Gesetz und seinen Durchführungs-
(2) Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech- bestimmungen geschuldeten Leistung~n in Verzug
tigten Länder betragen im Rechnungsjahr 1951: sind, haben die rückständigen Beträge vom Tage der
Bayern 15 000 000 DM Fälligkeit ab zu verzinsen; der Zinssatz entspricht
dem von der Bank deutscher Länder für ihre Ge-
Niedersachsen 27 000 000 DM
schäfte mit der Bundesregierung festgesetzten Zins-
Rheinland-Pfalz 21000000 DM satz. Um die geleisteten Zinszahlungen erhöhen
Schleswig-Holstein 100 000 000 DM. sich die Leistungen an die ausgleichsberechtigten
Länder.
·(3) Die nach § 6 der Ersten Verordnung zur Durch-
führung des Gesetzes über den Finanzausgleich (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die
unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950 vom zur Regelung des Zahlungsverkehrs erforderlichen
26. Juni 1951 (Bunclesgesetzbl. I S. 408) vorläufig allgemeinen V erwal tungsanordn ungen.
geleisteten und empfangenen Zahlungen werden
mit den nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden
und zu empfangenden Vorauszahlungen verrechnet. § 26
Die sich hiernach für die ausgleichspflichtigen Län- Lindau
der ergebenden Restvorauszahlungen sind binnen
zwei Wochen nach Verkündung dieses Gesetzes zu Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im
leisten. Sinne dieses Gesetzes.
§ 23 § 27
Vorauszah!ungen im Rechnungsjahr 1952 Berlin
(l) Die ausgleichspflichtigen Länder sind ver- Das Land Berlin nimmt in den Rechnungsjahren
pflichtet, im Rechnungsjahr 1952 Vorauszahlungen 1951 und 1952 am Finanzausgleich unter den Län-
zu leisten. Diese sind in Höhe eines Zwölftels der dern nicht teil.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 28 ger Verbindlichkeiten aus jener Zeit zu ermöglichen,
weist der Bundesminister der Finanzen den im Wege
Baden, Württemberg-Baden,
des Kredits beschafften Betrag (§ 29) unverzüglich
Württemberg-Hohenzollern
den folgenden Ländern in dem nachstehenden Ver-
(1) Im Rechnungsjnhr 1952 werden die Steuerein- hältnis zu:
nahmen (§§ 5 und G) und die Ausgleichslasten (§ 7) Baden-Württemberg 8,0 vom Hundert,
der bisherigen Länder Baden, Würllemberg-Baden Bayern 26,4 vom Hundert,
und Württemberg-Hohenzollern bei der Bemessung Hessen 21,2 vom Hundert,
der Vorausznhlungen (§ 23 Abs. 3) und der Beiträge
Niedersachsen 26,4 vom Hundert,
und Zuschüsse (§ 24) zusammengezählt.
Rheinland-Pfalz 6,0 vom Hundert,
(2) Im Recbnungsjnhr 1952 sind die monatlichen
Schleswig-Holstein 12,0 vom Hundert.
Vorauszahlungen des Landes Baden-Württemberg
in Höhe eines Zwölflels des in § 22 Abs. 1 für das (2) Der Bundesminister der Finanzen kann den
bisherige Land Württemberg-Baden festgesetzten Ländern den auf sie entfallenden Betrag bis zu
Betrags zu entricb lcn, sowci t sie nicht nach § 23 100 000 000 Deutsche Mark auch in der Form ge-
Abs. 3 andc~rwei lig feslgc:selzt werden. währen, daß er den Gläubigern kurzfristiger Ver•
bindlichkeiten dieser Länder mit Zustimmung der
Gläubiger Schatzanweisungen des Bundes unmittel-
KAPITEL II bar an Zahlungs Statt aushändigt.
Ausgleich der Uberlastung einzelner Länder
mit Kriegsfolge- und Sozialaufwendungen § 31
der Rechnungsjahre 1948 und 1949
Finanzielle Auseinandersetzung zwischen dem Bund
§ 29 und den Ländern
Kreditermächtigung Die zur Verzinsung und Tilgung des aufgenom-
für den Bundesminister der Finanzen menen Kredits (§ 29) erforderlichen Beträge werden
im Rahmen der finanziellen Auseinandersetzung zwi-
(1) Der Bundesminister der Pinanzen wird er-
schen dem Bund und den Ländern in den Rechnungs-
mächtigt, zur Durchführung der Vorschrift des § 30
jahren, in denen sie fällig sind, als Bundeslasten be-
bis zu 250 000 000 Deutsche Mark im Wege des
rücksichtigt.
Kredits zu beschaffen. Dieser Kredit muß jährlich
mit mindestens einem Fünftel getilgt werden. KAPITEL III
(2) Einen Teilbetrag von 150 000 000 Deutschen Allgemeine Bestimmungen
Mark beschafft der Bundesminister der Finanzen
§ 32
durch Begebung von unverzinslichen Schatzanwei-
sungen des Bundes bei den Ländern. Diese unver- A uskunHspflicht
zinslichen Schatzanweisungen werden zu dem für
unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes mit Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister
gleicher Laufzeit jeweils geltenden Diskontsatz ab- der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes
gerechnet. erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihre sach-
liche Richtigkeit von der obersten Rechnungs-
§ 30
prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.
Ausgleichsleistungen an die Länder
(1) Um die haushaltsm.äßig noch nicht endgültig § 33
gedeckte Überlastung einzelner Länder mit Kriegs- Inkrafttreten
folge- und Sozialaufwendungen der Rechnungsjahre
1948 und 1949 einmalig und abschließend auszu- Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
gleichen und diesen Ländern die Tilgung kurzfristi- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Oktober 1952.
Der Bundespräsident
T h e o d o r H e u s· s
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 671
Bekanntmachung
der Neufassung der Ausgleiclisteuerordnung
(Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz).
Vom 8. Oktober 1952.
Auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatz- Vierten Verordnung über Änderung der Aus-
steuergesetzes in der Fassung vom 1. September gleichsteuerordnung vom 26. September 1950 (Bun-
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791) wird nachstehend der desgesetzbl S. 720),
Wortlaut der Ausgleichsleuerordnun_g (Durchfüh- Fünften Verordnung über Änderung der Aus-
rungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz), wie gleichsteuerordnung vom 29. Juni 1951 (Bundes-
er sich aus der Fassung der Ausgleichsteuerordnung gesetzbl. I S. 435),
vom 23. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 615) unter Sechsten Verordnung über Änderung der Aus-
Berücksichtigung der gleichsteuerordnung vom 16. November 1951 (Bun-
Verordnung über Anderung der Ausgleichsteuer- desgesetzbl. I S. 891),
ordnung vom 10. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I Siebenten Verordnung über Änderung der Aus-
S. 27), gleichsteuerordnung vom 15. September 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 613)
Zweiten Verordnung über Anderung der Aus-
ergibt, in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gleichsteuerordnung vom 29. März 1943 (Reichs-
gegeben.
gesetzbl. I S. 171),
Bonn, den 8. Oktober 1952.
Dritten Verordnung über Änderung 'der Aus-
gleichsteuerordnung vom 26. September 1950 (Bun- D e r B. u n d e s m i n i s t e r d e r F i n a n z e n
desgesetzbl. S. 720), Schäffer
Ausgleichsteuerordnung
(Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz)
-AStO -
in der Fassung vom 8. Oktober 1952.
I. Besteuerung § 3
Zollausschlüsse
§ 1
Steuergegenstand Die für Zollausschlüsse angeordneten zollrecht-
lichen Beschränkungen des Warenverkehrs gelten
(1) Die Ausgleichsteuer wird von der Einfuhr von für ausgleichsteuerbare Waren entsprechend (§ 15
Gegenständen in das Inland erhoben (§ 1 Nr. 3 des Abs. 2 des Gesetzes, § 16 Nr. 1 c der Reichsabgaben-
Gesetzes). Inland im Sinn der Ausgleichsteuer ist ordnung).
das Zollgebiet (§ 2 Abs. 2 des Zollgesetzes).
§ 4
(2) Unter Gegenständen sind Waren im Sinn des Bemessung der Steuerschuld
§ 6 Abs. 1 des Zollgesetzes zu verstehen.
(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Wert der
(3) Die Ausgleichsteuer ist eine Verbrauchsteuer eingeführten Ware bemessen. Maßgebend sind die
im Sinn der Reichsabgabenordnung (§ 15 Abs. 1 des Vorschriften über die Wertverzollung (§§ 5 bis 11
Gesetzes). des Zolltarifgesetzes und §§ 1 bis 26 der Wertzoll-
ordnung). Dies gilt auch für ausgleichsteuerbare
§ 2 Waren, die nicht dem \,Vertzoll unterliegen. Dem
Anwendung des Zollrechts Wert sind der auf die Ware tatsächlich entfallende
im allgemeinen Betrag an Zoll einschließlich Lagerausgleich und an
Verbrauchsteuer (ausschließlich der Ausgleichsteuer)
Auf die Ausgleichsteuer sind, soweit nicht im fol-
sowie der Monopolausgleich hinzuzurechnen (§ 6
genden etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften
Abs. l des Gesetzes).
des Einfuhrzollrechts einschließlich der außertarif-
lichen Bestimmungen der mit fremden Regierungen {2) Für die in der anliegenden Liste - Anlage 1 -
geschlossenen Verträge sinngemäß anzuwenden. Da- der Durchschnittswerte aufgeführten \,\Taren und
bei sind nichteinfuhrzollbare Waren einfuhrzollbaren Gruppen von Waren treten die festgesetzten Durch-
gleichzustellen (§ 15 ;\bs. 2 des Gesetzes). schnittswerte an die Stelle des Wertes (§ 6 Abs. 2 des
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetzes). Die Durchsdmillswcrte sind einschließlich im Zollbefund (§ 83 des Zollgesetzes) berechnet. Die
der Kosten berechnet. Ihnen ist der auf die Ware Bestimmungen über Abrechnung und Abschlagszah-
tatsächlich entfallende Betrag an. Zoll einschließlich lungen im Zollvormerkverfahren gelten für die Aus-
Lagerausgleich und an Verbrauchsteuer (ausschließ- gleichsteuer entsprechend.
lich der Ausgleichsleucr) und der Monopolausgleich
hinzuzurechnen. Abzüge aller Art sind unzulässig. § 7
Der Bemessung der Steuerschuld nach Durchschnitts- Steuerbefreiungen,
werten ist bei niclllcinfuhrzollbaren Waren das Roh- Steuererlaß
gewicht zugrunde zu legen.
(1) Die Ausgleichsteuer wird, soweit keine be-
sonderen Abweichungen bestimmt sind, nicht er-
§ 5 hoben bei der Einfuhr von Waren, für die ein im
Tarif vorgesehener Zoll nach den Vorschriften des
Steuersatz
Zollrechts nicht erhoben wird oder, wenn, ein solcher
(1) Die Ausgleichsteuer beträgt vier vom Hundert Zoll vorgesehen wäre, nicht erhoben würde (§ 4
des Wertes. Nr. 1 a des Gesetzes).
(2) Sie ermäßigt sich auf drei vom Hundert bei (2) Die Ausgleichsteuer wird insbesondere nicht
1. frischer Vollmilch aus Tarifnr. 0401, erhoben
2. Butter der Tarifnr. 0403, 1. wenn bei der Abfertigung nichteinfuhrzoll-
barer oder einfuhrzollbarer Waren zum
3. Grieß aus Tarifnr. 1102, freien Verkehr die Voraussetzungen erfüllt
sind, die in den §§ 17, 69 des Zollgesetzes
4. fetten Oien pflanzlichen Ursprungs, flüssig
oder in außertariflichen Bestimmungen der
oder fest, zum Genuß geeignet, in Behält-
mit fremden Regierungen geschlossenen
nissen von weniger als 5 kg Rohgewicht,
Verträge für die Zollbefreiung zollbarer
aus Tarifnr. 1507, ausgenommen pflanzlicher
Waren vorgesehen sind;
Talg und Baumwollstearin,
2. wenn Warensendungen mit wertzollbaren
5. Margarine, Kunstspeisefetten und anderen
Waren mit der Post eingehen, deren Zoll-
zubereiteten Speisefetten, anderweit weder
wert 5 Deutsche Mark nicht übersteigt, es
genannt noch inbegriffen, der Tarifnr. 1513,
sei denn, daß Zoll zu erheben ist;
6. Rüben- und Rohrzucker der Tarifnr. 1701, wenn Warensendungen von 250 g Rohge-
7. Teigwaren der Tarifnr. 1903. wicht oder weniger, die nach anderen Maß-
stäben als nach dem Wert zollbar sind, mit
(3) Sie ermäßigt sich auf einundeinhalb vom Hun- der Post eingehen, oder wenn solche Waren
dert bei in Mengen unter 50 g eingehen, es sei denn,
daß Zoll zu erheben ist. Die Befreiung tritt
1. Getreide der Tarifnr. 1001 bis 1005 und aus jedoch nicht ein, wenn der Wert 20 Deutsche
1007, ausgenommen Kanariensaat, Mark übersteigt;
2. Mehl aus Getreide aus Tarifnr. 1101, aus- 3. soweit im kleinen Grenzverkehr Zollbe-
genommen Mehl aus Reis und aus Bruch- freiungen vorgesehen sind.
reis,
(3) Ausgleichsteuer wird ferner nicht erhoben, so-
3. Körnern von Getreide, geschrotet, aus weit die Waren in der anliegenden Freiliste 1 -
Tarifnr. 1102, ausgenommen solche aus Anlage 2 - aufgeführt sind (§ 4 Nr. 1 b des Ge-
Reis, setzes).
4. Brot, Schiffszwieback und anderen gewöhn- (4) Bei ausgleichsteuerbaren Waren, die nach Ver-
lichen Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, edelung im Zollausland wieder2ingeführt werden,
Kakao, Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früch- tritt die Befreiung von der Ausgleichsteuer gemäß
ten, der Tarifnr. 1907, Absatz 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 Nr. 41 des
Zollgesetzes nur insoweit ein, als der Wert der ver-
5. Zwieback aus Tarifnr. 1908, edelt eingeführten Waren den Wert dieser Waren
im Zeitpunkt ihrer Ausfuhr nicht übersteigt.
6. Kleie aus Getreide aus Tarifnr. 2302, ausge-
nommen Kleie aus Reis und aus Bruchreis. (5) Die allgemeinen Bestimmungen über Erlaß von
Zoll aus Billigkeitsgründen sind auf die Ausgleich-
(4) Sie erhöht sich für die Waren, die in der an- steuer entsprechend anzuwenden.
liegenden Liste - Anlage 3 - aufgeführt sind, auf
sechs vom Hundert (§ 7 Abs. 4 des Gesetzes).
II. Steuerverfahren
§ 6 § 8
Steuerberechnung Absendererklärung
Die Ausgleichsteuer wird für jeden einzelnen Die Zollinhaltserklärung nach der Post-Zollordnung
steuerpflichtigen Vorgang (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes) und die Absendererklärung nach der Eisenbahn-Zoll-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 673
orclnung und nach der Luftverkehrs-Zollordnung festgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 2), ist eine Wert-
haben sich auf die AnrJabe des Wertes (§ 4 Abs. 1) anmeldung nicht abzugeben.
zu erstrecken. (2) § 17 Abs. 2 der Eisenbahn-Zollordnung ist nicht
§ 9
anzuwenden, wenn die Waren der Ausgleichsteuer
unterliegen. Die Oberfinanzdirektion kann unter An-
Zollvormerkverkehr ordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen Erleich-
Ausgleichsteuerbare Waren dürfen auch dann zu terungen zulassen.
einem Zollvormerkverkchr abgefertigt werden,
§ 11
wenn sie nichteinfuhrzollbar sind.
Nachweis des Wertes
in der Zollvormerkrechnung
§ 10 Die Vorschriften der Zollvormerkordnung' über
Anmeldung des Werles den Nachweis wertzollbaren Zollguts in der Zollvor-
merkrechnung gelten auch für ausgleichsteuerbare
(1) Für die Anmeldung des Wertes ausgleich- Waren, die einem Wertzoll nicht unterliegen. Dies
steuerbarer Wmen gelten die Vorschriften des gilt nicht für Waren, für die ein Durchschnittswert
II. Abschnitts der Wertzollordnung. Der Bundes- festgesetzt worden ist (§ 4 Abs. 2) .
. minister der Finanzen kann in einzelnen besonders
gelagerten Fällen Erleichterungen von diesen Vor-
schriften zulassen. Bei wertzollbaren Waren gilt die § 12
Wertanmeldung für das Zollverfahren gleichzeitig Vergütung
auch als Wertanmeldung für das Ausgleichsteuer- Eine Vergütung der Ausgleichsteuer nach § 16 des
verfahren. Für Waren, für die ein Durchschnittswert Gesetzes findet nicht durch die Zollstellen statt.
Anlagen siehe Seite 674 bis 679
674 Bundesgesetzblatt, Jahrga,ng 1952, Teil I
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 2)
Liste der Durchschnittswerte
Tarif- Durchschnittswert
nummer Bezcichnunq der .Waren für 1 dz Zollgewicht
DM
2 3
aus 0901 aus A - Kaffee, nicht gebrannt:
l -- koffeinhaltig . • • • • • • • • • • • • • • • 1 • • 550
aus 0902 Tee:
A in Behültnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger 1725
B in anderen Behältnissen 575
aus 2701 aus A Steinkohle:
erzeugt in den Vereinigten Staaten von Amerika • • 6
in Lothringen . .. 4
4,10
im Saarland .
aus 2710 Erdöl. Schieferöl und ähnliche Mineralöle:
A unbearbeitet . • • • • • • • • • • • • • • • • • i • • • • • • • 9,80
aus B Leichtöle:
1 - Benzin ................. . ., , .... 18
C - mittelschwere Ole:
Leuchtöl 14,60
. .. '
• • • • 1 , •
Trak torenkraftstoff 14
aus D Schweröle:
Gasöle 14
2 Heizöle , • f • 8,70
aus 2713 Paraffin, mit Ausnahme des Weichparaffins 55
aus 2714 Nebenerzeu9nisse und Rückstände aus der Erdöl- oder Olschieferverarbeitung, anderweit weder
genannt noch inbegriffen:
aus A - amorphes Paraffin aus Erdöl oder Olschiefer .
Paraffingatsch . • • • • •
B - Bitumen (Erdölpech)
') Bei der Anwendung des Durd1schnitlswertes ist das Eigengewidit zugrunde zu legen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 675
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 3)
Freiliste 1
T,nifnurnmcr Tarifnummer
ans 0502 Borsten von Schweinen odc~r Wildschweinen, roh, aus 1504 aus A - Lebertran:
zuqerichlct, entwirrt oder qcbleicht, auch ausgekocht: 1 - roh
Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellunq
von Bürsten oder PinselwcHen, roh, auch ausgekocht B -- Walfischtran (Walöl), Walfett und andere
Fette und Ole von Fischen oder Meeres-
aus 0503 Roßhü,H, einschli<~ßlich Roßhaarabfälle: tieren
aus A aus 1506 Andere Fette und Ole tierischen Ursprunqs, ein-
1 -- roh, gewaschen oder entfettet schließlich Klauenöl, in Behältnissen von 5 kq Roh-
gewicht oder mehr; Knochenfett und Abfallfett
aus 0504 Scha fclcirmc, qclrocknet
1 aus 1507 Fette Ole pflanzlichen Ursprunqs, flüssig oder fest:
0506 FlechsC'n, S,!hnen, Schnitzel und ähnliche Abfälle von
unqeqerbltm l lliuten oder Fellen aus A - roh, in Behältnissen von 5 kq Rohqewicht
oder mehr
aus 0503 Knochen und l Tornkcrnf'., roh, entfettet, nuch zer-
kleinert 1511 Glyzerin, roh, usw.
aus 0512 Musdwlsdwlen (ll'crc Muscheln), ro:., · auch ent- Anmer- Gehärtetes Walöl und qehärtetes Fischöl zur I-Ier-
rindet kung stellunq von Marqarir;e, Kunstspeisefetten oder an-
zu 1512 deren zubereiteten Speisefetten unter Zollsicherung
1201 Olsa,1Len und ölhci!Lqc f7rüdile, auch geschrotet
1517 Neutralisationspasten (Soapslocks), Bodensatz (01-
aus 1202 Mc!hl von Ols<1,ll<~n 1md ülht11liqcn Früchten, entölt draß), Stearinpech, Wollpech und andere Rückstände
aus der Verarbeitunq von Fettstoffen, anderw,,it
aus 1207 Chinarinde, Johirnberi11de, Calabarbohnen, Coca- weder qenannt noch inbeqriffen
blütler, ,fobornnJibUill('r, fiqyptischcs Bilsenkraut,
B rechn üssc, B rech wu rzd n. Strophantussamen, Saba- aus 2201 aus A - natürliches Wasser, ausgenommen d,::-;til-
dillsamcn, Mutterkorn, Blättcr des wolligen liertes
f'inqerhuls
aus 2303 Aus inländischen Zuckerrüben qewonnene qetrock-
1301 Pfl,mzliche Stoffe zum Färben oder Gerben nete Zuckerr0benschnitzel, die von auslündisch,·n
aus 1302 Sclwll,H.k; Gummiarten; Gummiharze; natürliche Zuckerfabriken an die Erzeuqer der Rüben verein-
barunqsqemäß zurückqeliefert werden
Hc1rze und Bülsc1mc:
aus A Schellak: 2304 Olkuchen, Oliventresler und andere Rückstände von
1 -- nicht cwblcicht der Pflanzenölqewinnunq
B -·- andprc~ aus 2305 Weinhefe, ausqenommen flüssiqe; Weinstein, roh
aus 130:3 PllunwnsMI<! 2502 Schwefelkies, nicht qeröstet
aus 1401 Pllanzlidw Stoffe für die Korb- und Flechlwarcn- 2503 Schwefel, roh (nicht qereiniqt}, auch zerkleinert oder
hcrstdltmq usw.: qenrnh 1 en
aus A --- Korbwc!idcn: aus 2506 aus A - Quarz in Stü::::ken; Feuersteine, roh, auch
1 -- roh, nicht qcspalten qeschreckt
2 --- fJC!SCh~ilt aus 2507 B - K:rnlin (Porzellanerde)
aus C - Ton. auch feuerfest:
ans B - Schilf, Bambus und derqleidwn:
1 - roh
1 -- roh odc:r nur qequetscht
2510 Natürliche Calciumphosphate usw.
aus C Stuhlrohr, Binsr:n und dergleichen:
1 --- roh oder nur qcquetscht aus 2512 Tripel mit einer auqenscheinlichen Dichte von l oder
D Raffia wemqer, roh, zerkleinert, gemahlen oder qebrnnnt;
F Lindenbast und andere pflanzliche Stoffe. Molererde
auch zu Stri:inqcn zusammenqedreht aus 2513 Bimsstein; Schmirqel
1402 Pflanzliche Stoffe für Polslerzwecke usw. aus 2515 Marmor und polierbare Kalksteine, einschließlich
Travertin und Ecaussine (soqen. belgischer Granit),
aus 1403 Tstc,J (Ixlle, Tampikoh,,nf. Mexican Fiber), auch zu von einer auqenscheinlichen Dichte von 2,5 oder
Strünqcn zusammcnqeclreht oder in Bündeln, roh mehr:
aus 1405 Andere: pll,rnzlic:hc Erzcuqnisse usw., roh, auch zu aus A - Marmor und polierbare Kalksteine:
S tr~jncwn zusarnrncnqed rc:h t aus 1 - in rohen oder nur abqekanteten
Blöcken
aus 1501 A -- Rohes Schweincschn;<1lz
Anmer- W,1n'n dieser N1111rnwr unter Zollaufsicht unqe- aus 2516 ans A -- Granit. Porphvr, Syenit und Labrador:
kunq 1 nießbar qcn1<H.bt od<!r für technische Zwecke unle1 aus 1 - in rohen oder abgekanteten
zu 1501 Zollsidwrunq Blöcken
Anmer- Waren dic'Sl'r NumnH'r untPr Zolloufsicht unqe- aus 2518 Dolomit:
kunq niPßbar (J('m,H:ht oder fiir technische Zwecke unter aus A - noturrob, auch zerkleinert
zu 1502 Zollsicherunq aus B - gebra.nnt
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Tarifnummer Tarifnummer
aus 2519 Maqncsil: aus B - Wurzelholzterpentinöl
A -- nicht qcbrannt C -- Koniferennadelöl (Pine-Oil) und Rohterpineol
aus B ~ fW!JJ c:Lt~nl, trnqem,i!tl()rl
aus D -- Kolophonium
aus 2521 Rohkalkstci,w, qcbrodH•n, znk l(!i1wrl, jedoch nicht
qcbrnnnl: aus E - Dipenten
aus 2524 aus 3816 Künstliches Gerbfett
Asbest, in SLiOick('ll od<ir :rc1scrn, Asbcsl.fasernbfälle,
AsbcsLWi.l re,wblii 11<' aus 3905 aus A - Erzeuqnisse aus natürlichen Harzen:
aus 2525 Mccrscllilulll, lliilürliclH·r, iJlld1 wicclcnwwonnencr 1 - natürliche Harze, durch Schmelzen
modifiziert (Schmelzharze)
aus 2526 Climmcr, m,ch in unqlcichrniißiqc Sclwilwn qespaltcn
(Schuppen); J\bfoll aus 4001 Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, roh (auch ein-
gedickte und stabilisierte Kautschukmilch)
aus 2527 Nutürlichcr S1wckstein, in roh<'n oder nur abqc-
kantctcn oder cws~iql<•n Blöcken oder Platten; Talk, aus 4002 A - Synthetischer Kautschuk
roh, auch qebnrnnt 4004 Abfälle, Schnitzel und Staub von Weichkautschuk usw.
aus 2528 NaUirlicJH,r Kryolill1, dt1ch qemahlcn aus 4015 B - Abfälle, Bruchstücke und Staub von Hart-
aus 2530 Rasorit und Pc.111d<'rrni! kautschuk
4101 Rohe Häute und Felle, frisch, gesalzen, getrocknet,
aus 2512 Minenilischc, Slo(fr, alle diJ,sc auch zerkleinert, geäschert oder gepickelt
anderweit weckr qc!narrnt noch inbeqriffon; Colestin
(nc)Liirlichcs sdiwcddsaurc!s Slront.ium), auch qe· aus 4109 Lederschnitzel und andere Lederabfälle:
pulvert oder qcmahlcn; SlronlicJnit, anch qebrannt A - nur zur Herstellung von Kunstleder, Dünge-
mitteln oder Leim verwendbar
ans 2G01 Erze, auch .:rnqcr<'idic•rt, c•inscliließlich der Scbwcfel-
kiesabbr~indc, sowie Erden zur Gc,winnunq von 4301 Rohe Pelzfelle
l\1etallcn, rnil Ausnalurn! von qemahlern~m Braunstein
aus 4404 Rundholz, roh usw.:
2602 Schlacken aller Arl, Hammerschlag und andere aus A - Nadelholz:
Abfälle der Eisen- uncl Stilhlhcrstellunq
2 - anderes bis zum 30. September 1954
2603 Metallhalliqc Aschen und Rückstände, in Nr, 2602 4501 Unbearbeiteter Naturkork und Korkabfälle
nicht inbeqriffcn
aus 4601 aus A
aus 2604 Schlacken und Aschen, mit Ausnahme der Knochen• aus 2 - chinesische Seegrasschnur (auch
asche chinesische Binsenschnur und
Elhaschnur)
2706 Leuchtgas, ,Fcrnqas und ähnliche Gase
aus 4904 Noten, handgeschrieben
2719 Elektrischer Slrorn
4909 Gewerbliche Pläne und Zeichnungen usw.
aus 2802 Nichtmetalle: 5001 Seidenraupenkokons
aus A - - lfoloqcnc:: Schappeseide, Bouretteseide, Kämmlinge und andere
aus 5002
aus 3 - Jod: Seidenabfälle:
a - roh A - weder gerissen noch gekrempelt noch gekämmt:
aus C -- Schwefel: 1 - roh
1 --- raffinic!rl, qerciniqt oder qefällt 2 - abgekocht oder anders bearbeitet
E - Phosphor, weißer und roter B - gerissen (Re.ißspinnstoff)
aus 2804 C - Metalle clc,r sell(,nc•n Erden, einschließlich ~er, aus C - gekrempelt oder gekämmt, mit Ausnahme
Yttrium und Srnndium der Watte:
D - QuE_•cksilber 1 - in Vließen oder in Locken
2813 Phosphorsi:iurC'anhydrid und Phosphorsäurcn aus 5003 Seidengcune, ungezwirnt, nicht in Aufmachungen für
den Einzelverkauf:
aus 2883 Radium und Radiurnsalzc
aus A - roh:
aus 2924 A - Naphthcnsüuren 1 - ungedreht
aus 2927 aus E aus 5101 Schafwolle, ausgenommen gebleicht oder gefärbt
1 -- Gallusstiure
aus 5102 Tierhaare, roh, auch gewaschen
aus 2961 aus E
1 - Cocain, roh aus 5103 aus Bund aus C - Abfälle von Wolle oder feinen
Tierhaaren, ausgenommen gebleicht
a1 s k
1
oder gefärbt
Thcobrominbase
aus 5401 Flachs:
aus 3205 A Catechu und Gctmbir A - roh, geröstet oder geschwungen
aus 3407 Tripel, Bimsstein, Sdimirqcl, nicht in„ Aufnrnchun~Jen aus C - Werg und Abfälle, ausgenommen gekrem•
für den Kleinverkauf, mich zu Ziegeln geformt pelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt
aus An- Kasein zur I Icrstcllunq von Kunsthorn unter Zoll- aus 5402 Ramie:
merkunq sicherunq A - roh, gebrochen oder geschwungen
ZU 3501
aus C - Werg und Abfälle, ausgenornme~. gekrem•
aus 3808 Tallöl: pelt, gekämmt, gebleicht oder gefarbt
A - roh aus 5501 Baumwolle:
aus 3811 aus A - Terpentinöl: A - roh
2 - anderes aus B - gewaschen, entfettet oder gereinigt
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 677
Tarifnummer Tarifnummer
aus 5502 Barnnwollabf~illc: 7401 Kupfermatte
A - Linters
7402 Rohkupfer und Kupferabfälle
aus B - crndcrc:
aus 7403 Kupfervorlegierungen, die gewichtsmäßig mehr als
2 -- .andere 500/o Kupfer enthalten
aus 5601 lJanf: 7501 Nickelmatte und Nickelspeise
l\ --- roh, ~wröslct otkr gc•schwungen
7502 Rohnickel und Nickelabfälle
<lllS C - Wcrq und Abf~ille, ausgenommen gekrem-
pdt, ~J(!kümmt, g<:!blcicht oder gefärbt aus 7601 Aluminiumabfälle:
aus B
aus 5ö02 Ginstc,r (auch Werg, J\bfJlle oder Rc~ißspinnstoff),
aus 1 - Bearbeitungsabfälle:
ausqcnommcn qchechclt, qekrempelt, ge-
kämmt, qcblcicht oder gefärbt a - Drehspäne und Feilstaub
2 - Schrott
aus 5603 Manilahanf (,rnch WN~J. Abfälle oder Reißspinnstoff),
üusgcnommen ~Jchcchelt oder gekrempelt '7701 Magnesium, roh, und Magnesiumabfälle
7704 Beryllium (Glucinium), roh
aus 5604 Jute und jule~ihnliche Fasern:
A - roh oder geschwungen 7801 Blei, roh, und Bleiabfälle
aus C -- Wcr~J nnd Abfdll(~, ausgenommen gekrem- 7901 Zink, roh, und Zinkabfälle
pelt, gekämmt, gebleicht oder gefärbt
8001 Zinn, roh, und Zinnabfälle
aus 5605 Andere pflcmzlichc Spinnstoffe, anderweit weder aus 8103 Tantal:
9cnannt noch inbe~Fiff<,n, ausgenommen gehechelte,
qek rcmrw He, q t:k~i.nm1 l.c!, ~Jcb l eich tc oder gefärbte A -- roh; Abfälle
Spinnstoff<~ aus 8104 Cadmium:
Edr!lsteinc und Sd1mucksl<!irw (Halbedelsteine), roh A - roh; Bearbeitungsabfälle; Schrott
aus 7102
aus 8105 Kobalt:
ans 7103 Synthc~tischc Skirw:
aus A--- roh A - Matte; Bearbeitungsabfälle; Schrott
B - roh -
aus 7104 Pulver von Edcls!.cirwn und Schmucksteinen (Halb-
aus 8106 Chrom:
cclclstcinc"n)
A - roh; Bearbeitungsabfälle; Schrott
7105 Silber und Sillwrlegir,runqc,n usw.
aus 8109 Wismut:
7107 Cold und Coldlcgicrnnqen usw. A - roh; Bearbeitungsabfälle; Schrott
7109 Plalin und Plalinmetal!c) usw. aus 8110 Antimon, roh
7111 Edc lrnctd II c1schc, (( ~c!k r;i l.z) aus 8111 Andere unedle Metalle, anderweit weder genannt
noch inbegriffen:
aus 7111 aus /\ --- Sc:l1arnicre aus Silber, auch vNgoldet ode.r
A - roh; Bearbeitungsabfälle; Schrott
aus Silbcrplalticrunqen
aus B -- Schdrnicrn ,ms Cold oder Goldplattierungen aus 8901 Seeschiffe
aus 7201 Münzr'n aus Cold, Silber, Nickel und Kupfer aus 8902 Seeschlepper
aus 7303 Bcarbcitunqsubfüllc von verzinntem Eisenblech, mit aus 8903 Seeschiffe für besondere Zwecke, ausgenommen
einer SLürkc von 5 mm oder weniger Bagger
Anmerkung:
Die Bcfrciunq von cler /\usqlnichs!.e11q uilt r,·,r ,,lle ·Waren, die durd1 die Erläuterungen zum Zolltarif den in der Freiliste 1 aufgeführten Tarifnummern
z11gewicsen sind, soweit ni('ht in der Liste selbst elwus anderes beslimmt ist,
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4)
liste der Waren,
die dem e1höhten Ausgleichsteuersatz von 6 vom Hundert unterliegen
Tarifnummer B,~z<'idrnunq der Wctren Tarifnummer Bezeichnung der Waren
aus 1105 Ki! rtoffclsaqo 4016 Hartkautschukwaren usw.
aus lGOl Wurst und \IVurslwaren usw. in luftdicht 4201 bis 4206 sämtliche Waren
verschlossenen Bebäl tnissen 4303 Pelzwaren
1G02 A J\ndNe Zuhereitnnqcn usw. in luftdicht 4415 und 4416 sämtliche Waren
verschlossenen ßc,hfütnissen
4418 Riemen, Friese und Platten für Parkett-
aus 1G04 C 1 Fischzubcrcitunqcn usw., andere, in luft- fußböden
dicht verschlossenen Behältnissen, aus-
qcnomrncn Sardinen 4420 bis 4428 sämtliche Waren
1704 Zuckcrw,ucn ohne~ Zusatz von Kakao 4430 Werkzeuge, Werkzeugfassungen usw.
1805 Kakaopulvc'r 4432 bis 4434 sämtliche Waren
1806 Schokolt1dc und Schokoladewarcn aus 4801 Maschinenpapier und Maschinenpappe usw.,
dllS 1908 f-Pine ß,Jckwarcn usw., ausgenommen ausgenommen Zeitungsdruckpapier (4801 F)
Zwieback 4802 bis 4810 sämtliche Waren
2001 Zulwrdtun(j('n von Gemüse usw. 4812 bis 4827 sämtliche Waren
2002 A Z11bc!r<'ilLn1q('l1 von Gemüse usw. in luft- 4905 bis 4908 sämtliche Waren
dicht vcrschlosse1wn ßelüillnissen
4910 bis 4912 sämtliche Waren
2005 Konfil.Li rc!n usw.
5006 Seidenqarne und Schappeseidengarne, in
2006 /\. nclerc Zuhereituncwn von PrüchtPn usw. Aufmachungen für den Einzel verkauf
2007 Frnc:ht- u11cl CPnüiscsüftc, auch eingedidzt,
5009 bis 5012 sämtliche Waren
ll'-iW.
2102 K c.:Jflce-Ex truk lc, Kaff cc-Essenzen usw. 5110 Garne aus "\.VolJe usw. in Aufmachungen
für den Einzelverkauf
2103 B Zuhcreitelc!r Senf
5111 bis 5114 sämtliche Waren
210J Zuhcrci lunqcn fi'ir Suppen od('r Brühen usw.
5203 bis 5205 sämtliche Wareh
2107 Nd h runqsmiltc•lzulwreitungen, anderweit
wcdf'r cwrwnnt noch inbeqriffen 5304 bis 5307 sämtliche vVaren
2205 A Sd1,111111W(!in 5404 bis 5406 sämtliche Waren
2209 B Likör und ,rnclcre alkoholische Flüssigkeiten 5505 bis 5510 sämtliche \'\Taren
2402 B bis E Tabt1k, verarbeitet 5606 B Hanfgarne und Ginstergarne, ungezwirnt
2509 B oder qezwirnt. in Aufmachungen für den
Fi!rbcrden, at1ch qebrannt oder untcrcin-
clllder qcrnischt: Einzeiverkauf
zerkleinert od<'.r cwrnahlcn usw. 5609 Papierqarne
2922 A 2 Essiqsöurc
5610 Cewebe aus Hanf oder Ginster, anderweit
2966 A Clucose (Dex tros(') weder genannt noch inbegriffen
3003 bis 3005 sümllicl1c Waren
5611 B Gewebe aus Jute oder juteähnlichen Fasern,
3210 bis 3212 s~i1ntliche 'vVaren anderweit weder genannt noch inbegriffen:
3214 Zuhen!itete Farbc,n usw. in Aufmachunqen andere als rohe, ungemusterte
für den Einzelverkauf
5612 bis 5614 sämtliche Waren
3217 B Tinte und Tusche usw.
5702 Gewebe aus Metallfäden usw.
3305 und3306 s~irntliche Waren
3401 bis 3403 s~imUiche War<:!n 5801 bis 5812 sämtliche Waren
3408 Kerzen (Lichte) aller Arl usw. 5903 bis 5905 sämtliche Waren
3504 Cc!luti ne aus 5906 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,
ausgenommen Kokosgarne, ein- oder zwei-
3507 Dextrine usw. fach, nicht geglättet
3508 Tic)rischer Leim
5907 bis 5924 sämtliche Waren
3603 Zündschnüre; Spren9schniirc!
6001 bis 6007 sämtliche Waren
3701 bis 3709 s~imllichc Waren
6101 bis 6112 sämtliche Waren
3815 und sümtliche Wan~n, aus9enornrnen künst-
aus 3816 lidws CerhfeU 6201 bis 6206 sämtliche Waren
3907 Waren aus Kunsl.sl.off<~n usw. 6401 bis 6407 sämtliche Waren
4005 bis s;i m tlicbe War<)n 6.501 bis 6507 sämtliche Waren
4015 A 6601 bis 6603 sämtliche Waren
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1952 679
Tarifnummer Bezeichnunq der Waren Tarifnummer Bezeichnung der Waren
6703 Waren aus Federn. anderweit weder ge- 8501 bis 8535 sämtliche Waren
nannt noch inbeqriffen
8601 bis 8611 sämtliche Waren
6705 Künstliche ßl umen usw.
8701 bis 8705 sämtliche Waren
6707 bis 6709 sämtliche Waren 8707 bis 8710 sämtliche Waren
aus 6813 und sä.rnlliche Waren, ausgenommen Fäden aus
8712 und8713 sämthchP Waren
6814 Asbest
6910 8801 bis 8806 sämtliche Waren
Installationsgegenstände für sanitäre und
hygienische Zwecke aus 8901 Schiffe, anderweit weder genannt noch in-
7010 begriffen, ausgenommen Seeschiffe
Pluscten. auch Korbflaschen usw.
7013 aus 8902 und sämtliche Waren, a1rngenommen Seeschlep-
Claswawn zur Verwendung bei Tisch usw.
aus 8903 per und Seeschiffe für besondere Zwecke,
7018 Oplisch!s Gl<1s aller Art usw. jedoch nicht ausgenommen Bagger
aus7112 Liis siirnl.licbc Waren, ausgenommen Scharniere 8905 bis 8907 sämtliche Waren
7114 au,'; Sj]bcr, auch vergoldet oder aus Silber-
9004 bis 9030 sämtliche Waren
plattierunqen und Scharniere aus Gold oder
Coldplutlfornn9en 9101 bis 9107 sämtliche Waren
7116 Phantasicsdnnuck 9201 bis 9215 sämtliche Waren
7310 bis 7322 sctmllichc W,ucn 9301 bis 9308 sämtliche Waren
7324 bis 7350 siirntliche Waren 9401 bis 9404 sämtliche Waren
aus 7404 Drühtc aus Kupfer und Kupferlegierungen 9501 B, C Schildpatt, bearbeitet, und Waren aus
massiv Schildpatt:
7406 zu Wanon erkennbar vorgearbeitete
Blt1tl.rnetall (Polien) aus Kupfer usw. Stücke.
7408 bis 7422 sürntlichc Waren andere Waren
aus 7503 Drühtc aus Nickel und Nickellegierungen, 9502 B, C Perlmutter, bearbeitet, und Waren aus
massiv Perlmutter;
7505 bis 7507 zu Waren erkennbar vorgearbeitete
si:imtlichc Wart!l1
Stücke;
7509 und7510 sümlliche Waren andere Waren
aus 7602 Drähte c1us Aluminium und Aluminium- 9503 B, C Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus
le9icrungcn, massiv Elfenbein:
7604 zu Waren erkennbar vorgearbeitete
Blatlnwtall (Pclicn) aus Aluminium usw.
Stücke;
7606 bis 7616 sihntliche Waren andere Waren
aus 7702 Dr;ihle, Bleche, Tafeln, Bänder, Streifen aus 9504 B, C Bein, bearbeitet, und Waren aus Bein:
Magnesium, auch aufgerollt; Rohre zu Waren erkennbar vorgearbeitete
7703 Stücke;
Würen aus MJqncsium, anderweit weder andere Waren
genannt noch inbegriffen
aus 7704 9505 B, C Horn, Geweihe usw.:
Fertigwaren und J--folbzeug aus Beryllium
Federkiele, bearbeitet;
und -Legienm~ien W alfischbarten, bearbeitet
7804 bis 7807 sämtliche Wnren
9505 D 2, 3 Horn, Geweihe usw.:
7904 bis 7908 sämtlichL• Waren andere Stoffe:
zu Waren erkennbar vorgearbeitete
8004 Blattmetall (Folien) aus Zinn usw. Stücke;
8006 bis 8008 sümtlichc Waren andere Waren
8101 C Päden und Drähte aus Wolfram 9506 B, C Pflanzliche Schnitzstoffe usw.:
zu WarE:-n erkennbar vorgearbeitete
8101 D Waren aus Wolfram, anderweit weder ge- Stücke;
nannt noch inbegriffen andere Waren
8102 C Fäden und Drähte aus Molybdän
9507 B, C Meerschaum und Bernstein usw.:
8102 D Waren aus Molybdän, anderweit weder zu Waren erkennbar vorgearbeitete
genannt noch inbegriffen Stücke;
aus 8103 B andere Waren
Dr~ihte aus Tantal und Tantallegierungen
8103 C Rohre aus Tantal und Tantalleqierungen 9508 Geformte oder geschnitzte Waren aus natür-
lichem (tierischem oder pflanzllchem) sowie
8103 D Waren aus Tantal, anderweit weder ge- mineralischem oder künstlichem Wachs
nc1nn t noch inbegriffen usw
aus 8104 B Waren aus Cadmrnm und Cadmium- 9602 bis 9606 sämtliche ·waren
lcgierungen
9701 bis 9708 sämtliche Waren
aus 8110 Waren aus Antimon und Antimon-
lcgierungcn 9801 bis 9804 sämtliche Waren
8201 bis 8215 sämtliche Waren 9807 und 9808 sämtliche Waren
8301 bis 8316 sämtliche Waren 9810 Feuerzeuge und Gasanzünder usw.
8401 bis 8454 stilnlliche Warcm 9811 D 2 Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigaretten-
spitzen:
8459 bis 8470 sä.mtliche Waren andere Waren
8472 und8473 sämtlich'? Waren 9812 Kämme, Haarspangen und ähnliche V!aren
8475 bis 8477 siimtliche Waren 9814 bis 9816 sämtliche Waren
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
C.astenausgleidssgeset:
Textausgabe
des Gesetzes und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.
Gesetz über einen ·währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener} mit Sachregister
sowie mit einer Einführung in das Gesetz, Obersichten zu den einzelnen Abschnitten
und zahlreichen weiteren B~merkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat
Dr. Jung, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen ßilanzierungsvorschriiten von
Ministc~rialrat Ge s s 1 er und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat
Ehr in g (sämtlich im Bundesjustizministerium}.
Unentbehrlich zur schnellen und sicheren Unterrichtung über die umfangreiche, nicht
leichte Materie des Gesetzes.
Format: DIN A 4, broschiert Umfang 160 Seiten.
Preis: 3.80 zuzügl. 0.30 DM Porto u. Verpackungskosten.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Postscheckkonto Köln 1164 unter Angabe der
Bestellung auf dem Postscheckabsdmitt einzuzahlen, Eine separate Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.
DEUTSCHER BUNDES V E R LA G, B O N N
Postamt Bnndeshaus, Postschließfach 137.
Dils Bundesgesetzblill.t erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Lautender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
vierteljährlich für Teil 1 = DM 4 00. tür Teil II = DM 3 00 (zuzüglich Zustellgebühr), - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40
(zuzüglich Versancl(Jebühren DM O 10) .... ZusendurHJ einzelner Stur:ke per Streifband gegen Voremsendung des erforderlichen Betrages auf
Postscheckkonto „Bundesa11z,!iqer-Verlaqs-C1nbll Bunrles9esctzbl,Ht" Köln 399. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundes•
anzeiuer-Verlags-GrnbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck Gmb!-I., Köln, Breite Straße 7().