641
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 29. September 1952 1 Nr. 4.o
Tag Inh alt: Seite
27. 9. 52 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiifahrts- und Rheinscbiffahrtsijacben . 641
27. 9. 52 Bekanntmachung des deutschen Wortlauts der Artikel 32 bis 40 der revidierten Rheinschiff-
fahrtsakte sowie des Zusatzprotokolls vom 18. September 1895 . . • • . . . . . . . . . 645
26. 9. 52 Verordnunq zur Durchführunq der Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern
Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein . • • . . . . . • . . . ........ , 647
27. 9. 52 Verordnung PR Nr. 72/52 über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes 648
Gesetz
über das gerichtliche Verfahren
in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen.
Vom 27. September 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- vertragliche Ansprüche wegen Hilfe bei
rates das folgende Gesetz beschlossen: einer Schiffahrtsgefahr;
f) Ansprüche wegen Zahlung der Lotsen-,
Erster Abschnitt Kran-, Waage-, Hafen- und Bohlwerks-
gebühren oder -vergütungen und ihres
Allgemeine Verfahrensvorschriften Betrages;
§ 1
g) Ansprüche, für deren Verhandlung und
In Binnenschiffahrtssachcn sind im ersten Rechts- Entscheidung die Parteien die Zuständigkeit
zuge die Amtsgerichte auch soweit sachlich zu- eines Schiffahrtsgerichts vereinbart haben.
ständig, wie nach den Vorschriften des Gerichts-
verfassungsgesetzes die Landgerichte zuständig Für Binnengewässer, auf denen die Seeschiffahrts-
wären. straßenordnung gilt, für den Nord-Ostsee-Kanal und
für Seehäfen gelten diese Vorschriften nur dann,
§ 2 wenn Seeschiffe an dem Vorfall nicht beteiligt sind.
(1) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge-
setzes sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die mit (2) Binnenschiffahrtssachen im Sinne dieses Ge-
der Benutzung von Binnengewässern durch Schiff- setzes sind Strafsachen wegen Zuwiderhandlungen
fahrt oder Flößerei zusammenhängen und zum gegen strom- und schiffahrtspolizeiliche Vorschriften,
Gegenstand haben: dif' auf oder an Binnengewässern begangen sind.
Als Binnenschiffahrtssachen gelten jedoch diese
a) Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Strafsachen nicht, wenn die Zuwiderhandlung
Handlungen;
a) in Tateinheit mit einem Vergehen oder
b) andere Ansprüche wegen der von Privat- einem Verbrechen oder
personen vorgenommenen Hemmung des
Leinpfades, wegen der Beschädigungen, b) außerhalb eines Seehafefl.s auf oder an
welche Schiffer oder Flößer während ihrer Binnenwasserstraßen, auf denen die See-
Fahrt oder beim Anlanden anderen ver- schiffahrtstraßen-Ordnung gilt, oder
ursacht haben, oder wegen der den Eigen-
c) auf oder an dem Nord-Ostsee-Kanal
tümern der Zugpferde beim Heraufziejlen
der Schiffe zur Last gelegten Beschädigun- begangen ist.
gen am Grundeigentum;
c) vertragliche Schadensersatzansprüche aus
§ 3
einem Unfall, der durch ein Schiff oder ein
Floß oder bei dem Betriebe eines Schiffes (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Binnen-
oder eines Floßes entstanden ist; schiffahrtssachen sind, ist vorbehaltlich einer ab-
d) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung weichenden Vereinbarung örtlich zuständig
einer Amtspflicht zur Sicherung des Ver- in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstaben a bis d
kehrs; und g nur das Gericht, in dessen Bezirk sich
~) Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung, die den Anspruch begründende Tatsache er-
namentlich auf Berge- und Hilfslohn, sowie ,..,ignet hat;
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe e nur § 6
das Gericht, in dessen Bezirk die Bergung be-
Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zu-
wirkt oder die Hilfeleistung beendet worden ist; '
ständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein ·-.al
in den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe f nur Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses
das Gericht des Erfüllungsortes. Gesetzes nicht anzuwenden.
Hat sich die den Anspruch begründende Tatsache § 7
auf einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden in
ereignet, die zum Bezirk verschiedener Gerichte Binnenschiffahrtssachen von der Staatsanwaltschaft
gehören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig. bei dem Schiffahrtsgericht oder bei dem ihm über-
(2) Für die Zuständigkeit zum Erlaß von Zahlungs- geordneten Landgericht wahrgenommen. Die An-
befehlen gelten die allgemeinen Vorschriften. Wird träge und Verfügungen in Binnenschiffahrtssachen
rechtzeitig Widerspruch erhoben oder gegen einen sollen als solche gekennzeichnet werden.
Vollstreckungsbefehl Einspruch eingelegt, so ist das
§ 8
Verfahren zur Terminsanberaumung an das nach
Absatz 1 zuständige Gericht zu verweisen, falls Im Verfahren vor den Schiffahrtsgerichten ist
nicht die Vereinbarung der Zuständigkeit des an- § 510 c der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.
gegangenen Gerichts behauptet oder die Verweisung Die Anträge der Parteien in Binnenschiffahrtssachen
an das Landgericht wegen Vereinbarung von dessen sollen als solche gekennzeichnet werden.
Zuständigkeit beantragt ist. § 276 Abs. 3 Satz 1 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die Verwei- § 9
sung an das nach Absatz 1 zuständige Gericht unter- (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen
bleibt, wenn dieses aus dem Gesuch um Erlaß des die Urteile der Schiffahrtsgerichte.die Berufung ohne
Zahlungsbefehls nicht ersichtlich ist. Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
(3) In Strafsachen, die Binnenschiffahrtssachen zulässig.
• sind, ist nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Buchstabe d findet
die straf!Jare Handlung begangen ist. Ist diese auf die Revision gegen die in der Berufungsinstanz
einem Gewässer zwischen zwei deutschen Ufern be- erlassenen Endurteile ohne Zulassung und ohne
gangen, die zum Bezirk verschiedener Gerichte ge- Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes
hören, so sind die Gerichte beider Ufer zuständig. statt.
(4) Wäre nach diesen Vorschriften ein Gerichts- § 10
stand im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht be- In Strafsachen ist gegen die Urteile der Schiff-
gründet, so ist das Gericht zuständig, das bei An- fahrtsgerichte Berufung auch in den Fällen des § 313
wendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung der Strafprozeßordnung zulässig; die Revision ist
'oder der Strafprozeßordnung zuständig wäre. ausgeschlossen.
§ 11
§ 4 Für die Verhandlung und Entscheidung über Be-
(1) Die Landesregierungen sind ermächtigt, die ·rufungen und Beschwerden gegen die Entscheidun- .
Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiff- gen der Schiffahrtsgerichte in bürgerlichen Rechts-
fahrtssachen einem Amtsgericht als Schiffahrtsgericht streitigkeiten und in Strafsachen sind die Ober-
oder einem Oberlandesgericht als Schiffahrtsober- landesgericfüe zuständig. Sie führen hierbei die
gericht für bestimmte Binnengewässer oder be- Bezeichnung .Schiffahrtsobergericht •.
stimmte Abschnitte von Binnengewässern au·s dem
Bezirk mehrerer Gerichte zuzuweisen. Die Zu- § 12
weisung kann für Zivil- und Strafsachen unterschied- In bürgerlichen Rechtsstreitigk~iten vor den
lich erfolgen. Die Landesregierungen können diese Schiffahrtsobergerichten kann jeder bei einem Ge-
Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen richt im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
übertragen. sene Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen.
(2) Die Länder können vereinbaren, daß die Ver- § 13
handlung und Entscheidung von Binnenschiffahrts-
sachen eines Landes ganz oder teilweise den Ge- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Zu-
richten eines anderen Landes zugewiesen werden. lässigkeit des Rechtsmittels nicht' dadurch berührt,
daß es statt bei dem Oberlandesgericht bei dem
dem Schiffahrtsgeridit übergeordneten Landgericht
§ 5 · eingelegt wird; die Sache wird von Amts wegen
(1) Die für Binnenschiffahrtssachen zuständigen an das Oberlandesgericht abgegeben.
Amtsgerichte sind Schiffahrtsgerichte im Sinne
dieses Gesetzes. Sie führen bei der Verhandlung Zweiter Abschnitt
und Entscheidung von -Binnenschiffahrtssachen die
Bezeichnung „ Schiffahrtsgericht". Besondere Verfahrensvorschriften
für Rheinschiffahrtssachen
(2) Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern be-
§ 14
setzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Ge-
✓
schäfte des Schiffahrtsgerichts einem oder einzelnen (1) In Binnenschiffahrtssachen, die Rheinschiff-
von ihnen zu übertragen. fahrtssachen sind, gelten die Vorschriften des ersten
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1952 643
Abschnitts dieses Gesetzes nur, soweit sich aus den fahrtspolizeiliche Vorschriften verjährt in einem
Bestimmungen der revidierten Rheinschiffahrtsakte Jahr.
vom 17. Oktober 1868 und den §§ 15 bis 18 dieses § 21
Gesetzes nichts anderes ergibt.
Entscheidungen außerdeutscher Rheinschiffahrts-
(2) Rheinschiffahrtssachen sind nur die in Ar- gerichte werden auf Grund einer von dem Rhein-
tikel 34 der revidierten Rheinschiffahrtsakte be- schiffahrtsobergericht Köln mit der Vollstreckungs-
zeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und klausel (§ 724 der Zivilprozeßordnung, § 451 der
Strafsachen, die sich auf Vorgänge auf dem Rhein Strafprozeßordnung) kostenfrei zu versehenden
abwärts von der deutsch-schweizerischen Grenze bei Ausfertigung vollstreckt.
Basel beziehen. Ein bürgerlicher Rechtsstreit gilt
nicht als Rheinschiffahrtssache, wenn die Parteien § 22
die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das
f'
für Rheinschiffahrtssachen nicht zuständig ist.
§ 15
(1) Bei· der Verhandlung und Entscheidung von
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
die Artikel 32 bis 40 der revidierten Rheiiischiff-
fahrtsakte sowie das Zusatzprotokoll vom 18, Sep-
tember 1895 im deutschen Wortlaut neu bekannt-
zumachen.
J
j
f Rheinschiffahrtssachen führt das Amtsgericht an § 23
Stelle der Bezeichnung .Schiffahrtsgericht" die Be- Bis zu anderer Regelung durch die Landesregierun-
~:
t„ zeichnung „Rheinsdiiffahrtsgericht", das Oberlandes-
gen sind die Gerichte, die nach den bisher geltenden
1,, gericht an Stelle der Bezeichnung „Schiffahrtsober- '\
Vorschriften zu Schiffahrtsgerichten (Schiffahrts-
gericht" die Bezeichnung • Rheinschiffahrtsober-
obergerichten) oder zu Rheinschiffahrtsgerichten
gericht".
(Rheinschiffahrtsobergerichten) bestellt sind, für die
(2) Die Anträge und die Verfügungen der Staats- ihnen als solchen zugeteilten Bezirke Schiffahrts-
anwaltschaft in Rheinschiffahrtssachen und die An- gerichte (Schiffahrtsobergerichte) im Sinne dieses
träge der Parteien in Rheinschiffahrtssachen sollen Gesetzes. Die Zuständigkeit der in dem bisherigen
~·' als solche gekennzeichnet werden. Land Bade"n gelegenen Schiffahrtsgerichte des Lan-
des Baden-Württemberg beschränkt sich auf die
§ 16 bisher badischen Teile dieser Bezirke.
Die Entscheidung einer Binnenschiffahrtssache, die
nicht Rheinschiffahrtssache ist, darf nicht mit der § 24
Entscheidung einer Rheinschiffahrtssache verbunden Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-
werden. hängigen Sachen bewendet es bei den bisher gel-
§ 17 tenden Vorschriften.
Die Berufung an das Rheinschiffahrtsobergericht § 25
unterliegt weder in bürgerlichen Rechtsstreitig- Das Gesetz b~treffend die privatrechtlichen Ver-
keiten noch in Strafsachen der in Artikel 37 Abs. 1 hältnisse der Binnenschiffahrt vom 15, Juni 1895
der revidierten Rheinschiffahrtsakte vorgesehenen (ReichsgesetzbL S, 301) wird dahin geändert, daß
Beschränkung,
1. § 6 Abs. 1 folgend~ Fassung erhält:
§ 18
"Das Gericht des Ortes, von dem aus die
In Rheinschiffahrtssachen ist unter der in Ar- Schiffahrt mit dem Schiffe betrieben wird
tikel 37 Abs. 1 der revidierten Rheinsroiffahrtsakte (Heimatort), ist, vorbehaltlich des § 3 Abs. 1
vorgesehenen Beschränkung statt der Berufung an des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
das Rheinschiffahrtsobergericht auch die Anrufung in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrts-
der Zentralkommission in Straßburg zulässig. sachen vom 27. September 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 641), für alle gegen den Schiffseigner
Dritter Abschnitt als solchen zu erhebenden Klagen zuständig
ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur
Zusatz-, Obergangs- und Schlußbestimmungen mit Schiff und Fracht haftet.•,
§ 19 2, in § 11 folgender Absatz 2 eingefügt wird:
Zuwiderhandlungen gegen die von den Rhein- .Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Ab-
uferstaaten gleichlautend erlassenen schiffahrts- satz 1 bezeichneten Gerichte nicht verlangt
polizeilichen Vorschriften, die vor dem Inkrafttreten worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf
dieses Gesetzes erlassen worden sind und in denen Verlangen des Schiffseigners oder eines La-
Geldstrafen bis zu einhundertfünfzig Deutsche Mark dungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweis-
angedroht sind, werden nach dem Strafrahmen des aufnahme vor dem für Binnenschiffahrtssachen
Artikels 32 der revidierten Rheinschiffahrtsakte zuständigen Amtsgericht zu beantragen, in
bestraft. Auf diese Zuwiderhandlungen sind die dessen Bezirk d~r Unfall sich ereignet hat.•
Vorschriften für Ubertretungen entsprechend an-
zuwenden, § 26
§ 20 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1952 in Kraft.
Die Strafverfolgung der in § 2 Abs. 2 bezeich- (2) Beim Inkrafttreten des Gesetzes treten, vor-
neten Zuwiderhandlungen gegen strom- und schiff- behaltlich der §§ 23 und 24, außer Kraft:
~.·
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
a) das Gesetz über die Rheinschiffahrtsgerichte h) die Anordnung der Landesdirektion der
vom 5. September 1935 (Reichsgesetzbl. I Justiz des Landes Württemberg-Hohen-
S. 1142) und die zu seiner Durchführung zollern über die Zuständigkeit in Binnen-
erlasscrn~n Verordnungen vom 25. Sep- schiffahrtssachen vom 16. Juni 1947 (Re-
tember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1167} und gierungsblatt für das Land Württemberg-
vom 29. November 1935 (Reichsgesetzbl. I Hohenzollern S. 61);
s. 1417); i) die Verordnung Nr. 1005 der württem-
b) § 92 Buchstabe a des Gerichtskostengesetzes bergisch-badischen Landesregierung über
in der Fassung der VE~rordnung vom Rheinsch iff ahrtsgerichte vom 20. April 1948
27. März 193G (Reichsgcsetzbl. I S. 319}; (Regierungsblatt der Regierung Württem-
berg--Baden S. 62);
c) das Gesetz über das Verfahren :in Binnen-
schiffallrlssachcn vorn 30. Januar 1937 j} die Erste Hessische Verordnung zur Durch-
(Rcicfi~;qc>sctzbl. I S. 97) und die zu seiner
führung des· Gesetzes über das Verfahren
Durdi'iülnLu19 erlassenen Vermdnungen in Binnenschiffahrtssachen vom 5. Juli 1948
vom 2G, Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 351) (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
und vom 13. Mürz 1943 (Reichsgesetzbl. I Hessen S. 91);
s. 147); k) die Verordnung des Zentral-Justizamts für
d) § 1 der Verordnung des Oberlandesgerichts- die britische Zone zum Gesetz über das
prhsidonten in Tlamrn über die Bestellung Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vorn
eines Schi1fc1hrtsgerichts vom 31. Mai 1946 16. August 1948 (Verordnungsblatt für die
(JusLizblatt Hü den Oberlandesgerichts- britische Zone S. 240) i
bcz1rk l [;:nnm S. 7B); 1) das bayerische Gesetz über das Verfahren
e) § 1 der Vc~roH1ntrn~J des Oberlandesgerichts•• in Binnenschiffahrtssachen vom 22. Oktober
fHd:;i(icnLcn in Br,.nrn,,chwcig über die Be-
1948 (Bayerisches Cesetz- und Verordnungs-
std]uqJ c·inc:,; Schi:Lihrl:;gcrichts und über
blatt S. 242);
t~ie des B imH,r,:;d1Hfsrcgisters für m) das Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über
den .Eui:,-\Nc:~,cr-I<anal (Mittellandkana.l) deutsche "''-'·""·'·'"''H das Verfahren
oslwüits c:er Oker bi:; zur Grenze der ,~ng- in Schiffohrtsc'.:achen und die Führung des
Jischen und der russi1,;chen Besatzungszone Schiffsregisters vom 22. Oktober 1948 (Ge-
vom 3. JuJi 194G (Justizblatt für den Ober- setz- und Verordnungsblatt der Landes-
landesgerichtsbezirk Braunschweig S. 78); regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 388) mit
f) § 1 der Verordnung des Oberlan<lesgerichts- Ausnahme des § 21;
präsidenten . in CeJle über die Bestellung n) das Gesetz Nr. 9 der amerikanischen Mili-
eines Schiffahrtsgerichts und über die Füh- tärregierung (Amt$blatt der Militänegie-
rung des Dinnensdi iJfahrtsregisters für den rung Deutschland Amerikanisches Kontroll-
Ems-\,\! esc-r-Kanal n,;1 itte!landkanal) ost- gebiet Ausgabe E S. 14);
wärts der Okcr bjs zur Grneze der eng- o) die Verordnung Nr. 65 der britischen Mili-
lischen un<l n1s':,ischen Besatzunqszone vom tärregjerung (Amtsblatt der Militärregie-
2. Juli 19-fü (l-lünnovcrsd1~~ Rechtspflege
rung Deutschland Britisches Kontrollgebiet
S, 6G);
Nr. 15 S. 359).
g) dje Verordmmg des württembergisch-badi-
§ 27
schen Justizministeriums über die Bestim-
mung eines Schiffalirtsgerichts und eines Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der § § 13 und 14
Scbiffahrtsobngerichts für das Land Würt- des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
tern berg-Baden vom 14. Dezember 1946 im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
(Amtsblatt des Würtlembergisch-Badischen gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Justizministeriums 194'7 S. 2); auch im Lande Berlin.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. September 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1952 645
Bekanntmachung des deutschen Wortlauts
der Artikel 32 bis 40 der revidierten Rheinschiffahrtsakte
sowie des ZusatzprotokoUs vom 18. September 1895.
Vom 27. September 1952.
Auf Grund des § 22 des Gesetz<crn üb(~r das strafbare Handlung begangen ist; in Zivilsachen
gerichtliche Verfabrc--;n in Binnenschiffahrts- und dasjenige, in dessen Bezirk die Zahlung stattfinden
Rheinschiffahrtssachen vorn 27. September 1952 mußte (Artikel 34 II a), beziehungsweise der
(BundesgesetzbJ. I S. G11) W(~rden die Artikel 32 Schaden zugefügt wurde (Artikel 34 II b, c, d).
bis 40 der revidierten Rheinschiffahrtsakte vorn
17. Oktober 18G8 sowie das Zusatzprotokoll vom
18. September H\95 nuchstehend in deutschem Art i k e 1 36
Wortlaut neu bükannt~p:>macht.
Das Verfahren bei den Rheinschiffohrlsgerichten
soll ein möglichst einfaches und beschleunigtes sein.
Auszug - Prozeßkautionen dürfen von Ausländern ihrer
aus der revidierten .RheinschHfohrtsakte Nationalität wegen nicht erhoben werden.
zwischen Preußen, ßaden, Bayern,
I 1rm11t-:.n-':id1, Hessen. und den N"iededanden In das Urteil sind jederzeit die Tatsachen, vvelche
das Verfahren herbeigeführt haben, die Fragen,
A 1 t i k e 1 32
worauf es nach den Verhandlungen ankam, und die
Z11v1idct;iirndI1in~JCn ~;("gen die von den Ufer- Entscheidungsgründe, aufzunehmen,
Rcuir:rn:nucn hir ,h:n Rhein Derncinsom erlns~;enen
schif fo;irr.:-;p,)l i'.!:cil i dH:n Vor ;chrd tcn sollen nlit Gc:1d- Ubrigens darf kein Schiffsführer oder Flößer
bu ßcn vnn z,,fm !Jis c1 rci ll 11 ndcd. FE~nken be:;i.raft wegen einer gesien ihn eingeleiteten Untersuchung
werden. an der Fortsetzung seiner Reise verhindert werden,
sobald er die von dem Richter für den Gege 11stand
Art I k e l 33 der Untersuchung festgesetzte Kaution geleistet
Behufs ~Jerichtlichcr Vcrlwndlnng di:r im Artikel 34 hat.
erwähnten Gegenstände sollen jn gef~igncten, am
Rhein oder in dessen Nühc bc!legcmen Orlen Rhein- Artikel 37
schiffahrtsricridlle best('.hen. Beträgt der Gegen,;tand der an das Gericht ge-
Die 1.Hcr-Rcgicnmgcn werden s.ich von den in stellten Anträge mehr als 50 Franken, so kann
ihrnn Gebiclen vorhD 1l1cnen Rhcinschiffahrlsgerich- gegen das Urteil erster Instanz bei der Zentral-
ten und von den Vl:r~in<lcrungcn in Kenntnis setz(~n, kommission (Artikel 43) oder bei dem Obergericht
welche rüdz~-;ichllich dc,r Zc1hl, des Ortes oder des des Landes (Artikel 38), in welchem das Urteil
Sprcnqe]'.; d(' rsclbcn c:in Ln!tcn. ergangen ist, Berufung eingelsgt werden.
Soll die Berufung bei der Zentralk01nmission
;\ r t i k e l ;i4 angebracht werden, so ist sie unter summarischer
Angabe der Beschwerden und mit dem ausdrück-
Die Rlwiw;ch iffc1hrl.sycrichte sind koJY1petent
lichen Bemerken, daß die Entscheidung der Zcntral-
I. in Slrnf s;::,d1e:n zur en Ler:-;udrnng und Bestrafung komrnission verlangt werde, binnen zehn Tagen nach
aller Zuwidcrbandhmgcn gegen die schi.ffahrts- der in Gemäßheit der La.ndesges'E::tze erfolgten In-
und strompolizeilichen Vorschriften; sinuation des Urteils erster Instanz dem Gerichte,
welches entschieden hat, anzumelden und der Ge-
II. in Zivilsachen zur Entscheidung im summarischen genpartei in dem von ihr in 0rster Instanz erwählten
Prozeßverfahrcn über Klagen Domizile oder in dessen Ermangelung gleichfalls
a) wegen Zahlung der Lotsen-, Kran-, Waage-, dem Gerichte zuzustellen. In welcher Weise die An-
Hafen- und Bolilwerks-Gebühren und ihres meldung bei dem Gerichte und die Zustellung zu
Betrages; erfolgen hat, bleibt der Bestimmung der Landes•
gesetzgebung überlassen.
b) wegen der von Privatpersonen vorgenom-
menen Hemmung des Leinpfades; Innerhalb vier Wochen nach erfolgter Anmel-
dung hat der Appellant sodann die schriftliche Recht-
c) wegen der Beschädigungen, welche Schiffer fertigung der Appellation dem Gerichte zu über-
und Flößer während ihrer Fahrt oder beim geben, welches solche dem Appellaten binnen einer
AnlanclcU: Andern verursacht haben; ihm zu bestimmenden präklusivischen Frist zur
Beantwortung zufertigt und die geschlossenen Akten
d) wegen der den Eigentümern der Zugpferde
an die Zentralkommission in Mannheim*) (Ar-
beim Heraufziehen der Schiffe zur Last ge-
tikel 43) einzusenden hat.
legten Beschädigunglm am Grundeigentum.
Werden von dem Appellanten die in diesem
Artikel vorgeschriebenen Formen nicht beobachtet,
Ar l i k e 1 35
In Strafsachen (Artikel 34 J) ist dasjenige Rhein- *) Durch Artikel 355 des Versailler Vertrags ist der Sitz
schiffahrtsgericht kompetent, in dessen Bezirk die der Zentralkommission nach Straßburg verlegt worden.
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
so wird die f-,ppclluti(JJJ fiir 11ichl ilnuehrachl. er- Art i k e 1 40
a.chtet.
Erkenntnisse und Beschlüsse der Rheinschiff-
Jn. ckn1 JicJl!c: d(·r l\cru!unu ci11 dit: ZcnLralkorn- fahrtsgerichte eines Uferstaates sollen in jedem
rrds:,jon k;:mn des C, 1 kiJi <11il Vc: i;inrJen der Ceuen- ,rnderen Rheinuferstaate unter Beobachtung der in
f)df:l'i ctils UrLci; c,,:!.: 111:- provi:-:orir,d1 voH- d;•rnsPlben vorgeschriebenen Forrnen volJsi.reckh,11
::,LrccJ,cn, lwzicl: i :1 i(i:-, \,cll,<L1cd:k1r crLldren, sein
vvobci er: n,;cl1 f\1.1
J,, bczu~J auf üit~ Zus~eLlun9 sollen snwohl (lic-:'
sii11rnHn h,~d., (':J
~Jcdach1.en Erken.ntnissc und BcschHu~~;e ul:-, Vor-
tion Zii lc,isLcn
ladunoen und alle so•1~.tirJen Verfüguncen in cle:n
bc:i dcri Rheim;chiffabrts9erichten anbängi9e1i Sacben
in d11E,n Uferstactt0n ~in angesebcn werden, ais ob
,Lcdc lJiv,-F,·(J;' ,1.1" 1:,1,,I ('i,, IL11 ,illcn1cd ~;ic von ehwr Bc!"hörde de!~- ci~~encn Sl,ai::1,·s crlfü;se,~
dds Olwrqcridii., iwi w: lcid'!ii ti:,· l,(':ulun(Jcn ~3cuen seien
die iu ihn:111 C(•l,i<:'c, V<Jt1 (!1'11 l<ht·inschiH2dnLs-
Vorlddungen und ZusleEun~Jen c1n Personen,
9crichtcn crsl<~r ln~;Li1f/. qr,fii!lie11 ll1lcilc'. <1nqi·!Hc1cbl
W('.lche jn einem der Rheinuferstaaten einen be-
werden ki;nncn.
kannten Wohnsitz haben, müssen in letzterem be-
Dc1s Obcrr-:J<!rid1I 1,1uß s<'incn Silz in cin(~r Sti:HH wükt werden.
haben, weldH· dlll l<lwi1w od,•1 rloC"li nichl .-:llzu weit
von de:msclbcn qclcq<:n i:,L.
Zu.satzp-rot.okoll vom rn, September 1895
\Vird cJic, lkru !unq I H i d: ('Sc111 Cnich Lc: cingPle9I., Zu den Artikeln 32 bis 40 der revidierten Rhein·
so finden clie für <ld!, \/c'.rf,;l1ic11 in Appellfltions- f::chifiahrtsakte vom 17, Oktober 1868 wird festg,~--
sachcn geltenden Ld /\11 wcndunq. stellt, daß die nach der Strafgesetzgebung der Ufer-
staaten ergehenden vollstreckbaren richterlichen
Strafbefehle und polizeilichen Strafverfügungen den
Ar t i k {• l :l:J
in obigen Artikeln der Rheinschiffahrtsakte erwähn-
Bei dem richterlichen Vcrl;_1'1 rcn in Rhcinschiff- ten strafgerichtlichen Urteilen und Erkenntnissen
Jahrtsangelcgenlwi l.cn fi ndd weder der Ccurauch gleicbstehen, vorausgesetzt, daß die Vollstreckbar-
von Stempelpapier, noch die· Anwendung von keit dieser Strafbefehle und Strafverfügungen erst
Sporteltaxen für die Richlc'.r und Gerichtsschreiber nach Ablauf einer mindestens einwöchigen Frist
statt; die Parteien halwn keine cJnderen Kosten als nach der Zustellung an den mit der Strafe Belegten
diejenigen zu lrugen, wcld1c durch Zeu~Jen oder eintritt und daß diesem die Möglichkeit gegeben ist,
Sachverständige und deren Vorl acl ung, clurch In- durch Erhebung eines Einspruchs binnen dieser Frist
sinuationen, Porto usw. vercm1aßt und nach der für eine Verhandlung und Aburteilung durch das Rhein-
andere Streitsadwn lws!Phendcn Taxordnnng er- schiffahrtsgericht im ordentlichen Strafverfahren
hoben werden. herbeizuführen.
Bonn, den 27. September 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1952 647
Verordnung zur Durchführung
der Umsiedlung von Heimatvertriebenen
aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Vom 26. September 1952.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Um-
siedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern
ßuyern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in
der Fassung vom 23. September 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 637) verordnet die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Es haben aufzunehmen die Länder
Baden-Württemberg
28 000 Heimatvertriebene
bis spätestens Ende September 1952
weitere 5 500 bis spätestens Ende Oktober 1952
weitere 11 000 bis spätestens Ende Dezember 1952
weitere 6 000 bis spätestens Ende März 1953
weitere 14 000 bis spätestens Ende Mai 1953
weitere 14 500 bis spätestens Ende Juni 1953
Bremen
2 000 bis spätestens Ende September 1952
weitere 2 000 bis spätestens Ende Dezember 1952
Hamburg
7 000 bis spätestens Ende September 1952
weitere 4 000 bis spä-testens Ende Dezember 1952
Hessen
7 000 bis spätestens Ende September 1952
Nordrhein-Westfalen
58 000 bis spätestens Ende September 1952
weitere 58 000 bis spätestens Ende Dezember 1952
weitere 19 000 bis spätestens Ende März 1953
weitere 44 000 bis spätestens Ende Juni 1953
Rheinland-Pfalz
18 000 bis spätestens Ende September 1952
weitere 2 000 bis spätestens Ende März 1953.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver~
kündung in Kraft.
Bonn, den 2G. September 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. L u k a s c h e k
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung PR Nr. 72/52
über einen allgemeinen Mietzuschlag bei Wohnraum des Althausbesitzes.
Vom 27. September 1952.
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes vom zuschlag auf der Grundlage der erhöhten Miete be•
10. April 1948 (WiGBI. S. 27)/3. Februar 1949 (WiGBl. rechnet werden.
S. 14)/21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. S. 7)/8. Juli § 3
1950 (Bundesgesetzbl. S. 274)/25. September 1950
(Bundesgesetzbl. S. 681)/23. Dezember 1950 (Bundes- Die §§ 1 und 2 finden auch Anwendung
gesetzbl. S. 824)/29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 1. auf die anteilige Miete der Wohnräume, wenn
S. 223) in der Fassung des § 37 des Gesetzes über Geschäftsräume wegen ihres räumlichen oder
die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft wirtschaftlichen Zusammenhanges mit Wohn-
vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) wird räumen zugleich mit diesen vermietet oder
mit Zustimmung des Bundestages und des Bundes- verpachtet sind und das Miet- oder Pachtver-
rates verordnet: hältnis nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Re-
§ 1 gelung der Miet- und Pachtverhältnisse über
Geschäftsräume und gewerblich genutzte un-
(1) Die Miete für Wohnraum, der vor dem 1. April bebaute Grundstücke (Geschäftsraummieten-
1924 bezugsfertig geworden ist, darf nach Maßgabe gesetz) vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I
der §§ 2 und 3 um einen Zuschlag von 10 vom Hun- S. 338) den Preisvorschriften unterliegt;
dert erhöht werden.
2. auf die anteilige Miete der Wohnräume, wenn
(2) Wohnraum ist als bezugsfertig anzusehen, gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
wenn der Bau so weit gefördert ist, daß den zukünf- wegen ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges
tigen Bewohnern zugemutet werden kann, den mit Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet
Wohnraum zu beziehen; die Genehmigung der oder verpachtet sind und das Miet- oder Pacht•
Bauaufsichtsbehörde zum Beziehen ist nicht ent- verhältnis nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit
scheidend. Absatz 1 des Geschäftsraummietengesetzes den
§ 2 Preisvorschriften unterliegt;
(1) Der Mietzuschld~J ist von der Miete zu berech- 3. auf die Miete des gesamten Wohnraums, wenn
nen, die für die letzte Mietzeit vor dem 1. Oktobe.r die Wohnung mit nicht mehr als der Hälfte der
1952 in preisrechtlich zulässiger Weise vereinbart Wohnfläche zu anderen als Wohnzwecken be-
war; von dieser Miete sind abzuziehen nutzt wird (§ 2 Abs. 2 des Geschäftsraum-
1. die Umlagen für Wasserverbrauch, soweit mietengesetzes).
sie über den in der Miete enthaltenen Pau- § 4
schalbetrag für Wasserverbrauch (§ 5 Abs. 1 Wer
Nr. 1 der Verordnung PR Nr. 71/51 über 1. als Vermieter oder Verpächter oder als dessen
Maßnahrrwn auf dem Gebiete des Mietpreis- Beauftragter einen höheren als den nach dieser
rechts vom 29. November 1951 - Bundes- Verordnung zulässigen Miet- oder Pachtbetrag
gesetzbl. I S. 920 ---) hinausgehen, sich versprechen läßt, fordert oder annimmt,
2. die Brennstoffkostcm, Anfuhrkosten für die 2. als Mieter oder Pächter einen höheren als den
Brennstoffe und die Kosten der Bedienung nach dieser Verordnung zulässigen Miet- oder
für Heizungs- und Warmwasserversorgungs- Pachtbetrag zu zahlen verspricht oder zahlt,
anlagen, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Zweiten
3. die seit dem 1. April 1945 in zulässiger Abschnitts des Ersten Buches (§§ 6 bis 21) des Wirt-
Weise vereinbarten Umlagen für laufende ·schaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 in der Fas-
Mehrbelastungen, sung vom 25. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 189).
4. die nach den §§ 8 und 9 clcr Verordnung PR
Nr. 71151 in zulässiger Weise vereinbarten § 5
Untermietzuschlüge Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1952 in
Kraft.
(2) Wird Wohnraum nach dem 30. September 1952
erstmalig vermietet, so tritt an die Stelle der ver- Bonn, den 27. September 1952.
einbarten Miete (Absatz 1 erster Halbsatz) die
Miete, die sich aus § 3 der Verordnung PR Nr. 71/51 Der Bundesminister für Wirtschaft
ergibt. Ludwig Erhard
(3) Wird die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnete
Miete nach Inkrafttreten dieser Verordnung in preis- Der Bundesminister für Wohnungsbau
rechtlich zulässiger Weise erhöht, so kann der Miet- Neumayer
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