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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 25. Januar 1952 Nr. 4
Tag Inhalt: Seite
22. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für ,viederaufbau . 65
18. 1. 52 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und vVarenzeichen auf Aus-
stellungen . . . . . • . . . • • . . . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . 68
Zur Beachtung!
Dieser Nummer Hegen dje zeitliche übersieht für Teil I und die zeitliche übersieht für Teil II sowie das Sach-
verzeichnis für Teil l und Teil II des Jahrgangs 1951 bei. Falls der Teil I des Jahrgangs 1951 gebunden wird, sind
beide zeitlichrm Ubersichtcn am Anfang hinter das Titelblatt und das Sachverzetclmis am Ende des Jahrgangs
einzufügen. Die bc2rcils hcrcws~Jegebcne zeitliche übersieht für das erste Halbjahr 1951 erledigt sich und ist beim
Einbinden we~p:ulü~sen.
Es ist bcahsichli~Jt, außer ckn vorstehend angegebenen Obersichten und dem Sachverzeichnis für 1951 in Kürze
ein alphabctisch"s Ges,nnl.sachverzeichnis für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951 herauszugeben, dem
eine Ubcrsicht ülwr alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt und Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsver-
ordnungen angefügt wird. Diese Obersichten werden als kartoniertes Heft von etwa 30 Seiten DIN A 4 erscheinen
und können vom Verlag besonders bezogen werden. Der Verlag wird später in einer Anzeige noch darauf hin-
weisen.
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
über die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Vom 22. Januar 1952.
Auf Grund des Artikels IV des Zweiten Gesetzes
zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau vorn 4. Dezember 1951 (Bundes-
gesetzbl. I S. 931) macht die Bundesregierung nach-
stehend den Wortlaut des Gesetzes über die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau vorn 5. November 1948
(WiGBI. S. 123) in der nunmehr geltenden Fassung
bekannt.
Bonn, den 22. Januar 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau
in der Fassung vom 22. Januar 1952.
§ 1 § 2
Errichtung Kapital
(1) Zur Förderung des Wiederaufbaues der Wirt- (1) Das Kapital der Anstalt beträgt eine Million
schaft wird unter dem Namen Deutsche Mark.
Kreditanstalt für Wiederaufbau (2) Am Kapital sind der Bund und die Länder j~
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem zur Hälfte beteiligt.
Sitz in Frankfurt a. M. errichtet.
(3) Die Anteile sind voll einzuzahlen. Sie können
(2) Die Anstalt unterhält keine Zweignieder- nur unter den Beteiligten abgetreten und nicht ver-
lassungen. pfändet werden.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 3 3. Deutsche Markbeträge µbernehmen, die
Kreditgewährung anläßlich der Versorgung des Bundesgebie-
tes mit ausländischen Wirtschaftsgütern
(1) Die Anslült hat die Aufgabe, durch Versor- anfallen und der Anstalt für ihre Zwecke
gung aller Zweige der Wirtschaft mit mittel- und zur Verfügung gestellt werden;
langfristigen Darlehen die Durchführung von Wie-
deraufbauvorhaben insoweit zu ermöglichen, als 4. in besonderen Fällen mit Zustimmung des
andere Kreditinstitulo nicht in der Lage sind, die Verwaltungsrates und Genehmigung der
erforderlichen Mittel aufzubringen. Regionale Un- Aufsichtsbehörde Darlehen bei anderen als
terschiede in der Kapitalbildung sind unter Berück- den in Nummer 2 genannten Stellen auf-
sichtigung des Kredilbedarfs der einzelnen Wirt- nehmen.
schaftsgebiete auszugleichen. Dh~ Darlehen sind (2) Die Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen den
über Kreditinstitute zu rJewähren; nur in Ausnahme- Betrag von acht Milliarden Deutsche Mark, die von
fällen und nur mit Zustimmung des Verwaltungs- ihr übernommenen Bürgschaften den . Betrag von
rates (§ 7) können sie auch unmittelbar gegeben einer Milliarde Deutsche Mark nicht übersteigen.
werden. Die Cew~ihrung kurzfristiger Darlehen ist Die kurzfristigen Verbindlichkeiten dürfen zehn
gleichfalls nur in Ausnuhmefüllen mit Zustimmung vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbind-
des VerwaHungsrates zulä.ssig. lichkeiten nicht übersteigen.
(2) Die Darlehen müssen unrnitlelbar oder mittel-
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen Schuldver-
bar durch dingliche Sicherheiten oder durch Schuld-
schreibungen sind durch Vermögenswerte der An-
verschreibungen von Kreditinstituten gedeckt sein;
stalt oder durch andere Sicherheiten zu decken. Der
von Kreditinsti.tuten ausgegebene Schuldverschrei-
Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, die Ver-
bungen, die nicht nc1ch den Bestimmungen des
zinsung der Schuldverschreibungen bis zur Höhe des
Hypothekenbankgesetzes oder des Gesetzes über
zur Zeit der Beg,ebung marktüblichen Zinssatzes
die Pfandbriefe und verwandlt~n Schuldverschrei-
namens des Bundes zu verbürgen. Im Falle der Ver-
bungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten vom
bürgung kann von weiteren Sicherheiten abgesehen
21. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 492) in der
werden.
Fassung des Gesetzes vom 12. I'v'Iärz 1931 (Reichs-
gesetzbl. I S. 32) und der Verordnung über wert- (4) Die gemäß Absatz 3 Satz 2 verbürgten, auf
beständige Rechte vom 16. November 1940 (Reichs- inländische Zahlungsmittel lautenden Schuldver-
gesetzbl. I S. 1521) oder nach den Bestimmungen des schreibungen auf den Inhaber sind zur Anlegung
Schiffsbankgesetzes vom 8. April 1943 (Reichs- von Mündelgeld geignet.
gesetzbl. I S. 241) gedeckt sind, können nur mit Zu-
stimmung des Verwaltungsrates angenommen wer-
den. Stellt der Verwaltungsrat fest, daß es sich um § 5
Vorhaben von besonderer Bedeutung für den wirt- Organe
schaftlichen Wiederaufbau handelt, so kann er auch
andere Sicherheiten für ausreichend erklären. Für (1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und
die Rückzahlung der Darlehen ist ein bestimmter der Verwaltungsrat.
Ti1gungsplan zu vereinbaren. (2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,,
(3) Im Rahmen ihrer Aufgabe kann die Anstalt soweit das Gesetz nichts bestimmt, die Satzung.
nach näherer Bestirmnung der Satzung auch Bürg-
schaften für mittel- und langfristige, in Ausnahme- § 6
fällen mit Zustimmung des Verwaltungsrates auch
für kurzfristige Darlehen anderer Kreditinstitute Vorstand
übernehmen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei
(4) Die Anstalt kann unter Beachtung der Vor- Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom
schriften des Absatzes 1 Satz 3 zur Durchführung Verwaltungsrat bestellt und abberufen.
von Exportgesdüiflen inländischer Firmen Darlehen
gewähren, Bürgschaften übernehmen, Wechsel an- (2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung
kaufen und vcrkaufon und sich wechselmäßig ver- und Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich
pflichten. nicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.
Der Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in
(5) Andere Geschürte darf die Bank nur betrei- den Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des-
ben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in sen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.
unmittelbarem Zusammenhang stehen; ins besondere
sind ihr die Hereinnahme von Depositen, das Konto- (3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
korrentgeschäft m~d der Effektenhandel für fremde und außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-
Rechnung nicht gc~faltet. stalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit-
gliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied
§ 4 des Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-
mächtigten Vertreter abgegeben - werden. In der
Mi tlelbeschaffung
Satzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die Anstalt für die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten
1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber Vertretern abgegeben werden können.
ausgeben; (4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-
2. Darlehen beim Bund, bei der Bank deut- über abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber
scher Länder und im Ausland aufnehmen; einem Mitglied des Vorstandes.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1952 67
(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes verwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-
werden durch Vertrag zwischen diesen und der An- gemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins-
stalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt. besondere kann er sich die Zustimmung zu dem
Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge-
schäften vorbehalten.
§ 7
(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse
Verwaltungsrat außer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und
(1) Der Vcrwallungsrat der Anstalt besteht aus: der §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-
tragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.
1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertre-
ter; sie werden von der Bundesregierung
bestellt; sie müssen auf dem Gebiete des § 8
Kreditwesens besonders erfahrene Persön- Satzung
lichkeiten sein;
(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand
2. dem Bundesminister der Finanzen, dem
aufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen.
Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundes-
Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
minister für Ernährung, Landwirtschaft und
(§ 12 Abs. 1 Satz 1).
Forsten, dem Bundesminister für den Mar-
shallplan und dem Bundesminister für (2) Änderungen der Satzung können vom Ver-
Verkehr; sie können sich in den Sitzungen waltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
des Verwaltungsrntes und seiner Aus- der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der
schüsse durch ihre ständigen Vertreter im Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-
Amt vertreten lassen; dürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt
werden; § 9
4. einem Vertreter der Bank deutscher Länder; Jahresabschluß
5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute,
(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten
der Sparkassen, der genossenschaftlichen
vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-
Kreditinstitute, der Kreditbanken und eines
jahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen
auf dem Gebiet des Industriekredits maß-
auf Vorschlag des Verwaltungsrates und nach An-
gebenden Kreditinstituts, die vom Zentral-
hörung des Bundesrechnungshofes von der Auf-
bankrat der Bank deutscher Länder nach
sichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer
Anhörung der beteiligten Kreise bestellt
(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der
werden;
Prüfungsbericht dient dem Bundesrechnungshof als
6. zwei Vertretern der Industrie und je einem Grundlage für die von ihm auf Grund der Reichs-
Vertreter der Gemeinden (Gemeindever- haushaltsordnung durchzuführende Prüfung.
bände), der Landwirtschaft, des Handwerks
und der Wohnungswirtschaft, die nach An- (2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge-
hörung der beteiligten Kreise von der Bun- nehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-
desregierung bestellt werden; derlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge-
nehmigung nicht erteilt.
7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die
nach Anhörung der beteiligten Kreise von (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
der Bundesregierung bestellt werden.
(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be-
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und kanntzumachen. Die Veröffentlichung hat späte-
sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf stens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres
Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig. zu erfolgen.
§ 10
(3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des
Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1 Reingewinn
Nummer 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre.
Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; Der sich nach Vornahme der Abschreibungen und
ihre Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn ist
bestimmt die Satzung. einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, bis diese
zehn vom Hundert des Kapitals und der Verbind-
(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande- lichkeiten einschließlich der Bürgschaften beträgt.
res bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Hiernach ist der weitere Reingewinn an den Bund
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes und die Länder im Verhältnis der Kapitalanteile
Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit abzuführen.
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be·· § 11
schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens
vierzehn Mitgliedern erforderlich. Die Satzung Rechtsstellung
kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen
Abstimmung zulassen. (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,
Errichtung von Bauten, Unterbringung und Miete von
(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende Gebäuden die gleichen Rechte wie der Bank deut-
Uberwachung der Geschäftsführung und Vermögens- scher Länder zu. Der Erwerb verzinslicher, in Schuld-
68 Bunpesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
verschreibungen verbriefter Forderungsrechte ge- § 13
gen die Anstalt durch den ersten Erwerber unter-
liegt nicht der Wertpapiersteuer. Auflösung_
(2) Die Anstalt unterliegt nicht den Bestim- Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst
mungen des Gesetzes über das Kreditwesen vom werden. Das Gesetz bestimmt auch. über die Ver-
25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955). wendung des Vermögens d~r Anstalt.
(3) Die für die Ausgabe von Inhaberschuldver-
schreibungen der Anstalt erforderlichen Genehmi-
§ 14
gungen erteilt die Bundesregierung. Bei der Ein-
führung an den Börsen stehen die Schuldverschrei- Geltungsbereich
bungen der Anstalt denen des Bundes gleic9-. ·
(1) · Dieses Gesetz gilt von dem sich aus § 15 .er·
(4) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über gebenden Zeitpunkt ab auch in den Ländern Baden,
die Eintragung in das Handelsregister sind auf die Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und im
Anstalt nicht anzuwenden. bayerischen Kreis Lindau mit der Maßgabe, daß die
vorgenannten Länder durch Vereinbarung mit den
§ 12 am Kapital beteiligten Ländern je einen Anteil am
Aufsicht Kapital der Anstalt erwerben können.
(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun- (2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-
desregif~run9; die Ansübimq der Aufsicht kann bald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2
einem Bundesminister üherlriigen werden. Die Auf- seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes
sichtsbehörde ist lwfuti t, a ile Anordnungen zu tref- beschließt.
fen, um den Geschüftsbchicb der Anstalt mit den
Gesetzen, der Sa l.ztrnfJ und den sonstigen Bestim· § 15
mungen im Einklüng zu hc1llen.
Inkraftreten
(2) Der Nacbv.reis der Befugnis zur Vertretung
der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver- Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt
sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt am 7. Dezember 1951 in Kraft.
Bekanntmachung 2. die in der Zeit vom 2. bis 7. März 1952 in
über· den Schutz von Erfindungen, Mustern und Nürnberg stattfindende „3. Deutsche Spiel-
Warenzeichen auf Ausstellungen. waren-Fachmesse";
Vom 18. Januar 1952. 3. die in der Zeit vorn 9. bis 14. März 1952 in
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be- Frankfurt a. M. stattfindende „Internationale
treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Frankfurter Messe" ;
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artjkel 129 Abs. 1 des 4. die in der Zeit vom 27. April bis 6. Mai 1952
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Hannover stattfindende „Deutsche Industrie-
wird be~anntgemacht: messe (Technische Messe)".
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Bonn, den 18. Januar 1952.
Warenzeichen tritt ein für:
1. die in der Zeit vom 27. Februar bis 2. März
1952 in Hannover stattfindende, .,Deutsche In- D e r B u n d e s m i n f' s t e r d e r J u s ti z
dustriemesse (Mustermesse)"; Dehler
Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspreis
viertelJahrlich lü, feil 1 = DM 4 00. tür re1I 11 DM :1 00 1zu7üqlich Zustellgebühr). - Einzelstücke Je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
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