625
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 25. September 1952 1 Nr. 39
Tag Inhalt: Seite
23. 9. 52 Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht . . . . · • • -. · 625
23. 9. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen
aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswi.g-Holstein . . . . . . . . . . . , 636
23. 9. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus
den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . 637
In Teil II Nr. 16, ausqeqeben am 19. September 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über das Erste Berichtigungs- und
Änderunqsprolokoll zu den Zollzugeständnislisten des Allqemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT). -
ißekanntmachunq zum Ersten Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzuqeständnislisten des Allgemeinen
Zoll- und IIandclsabkommens (GATT).
Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht.
Vom 23. September 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (3) Sie müssen ferner, nachdem sie eine der in
schlossen: Absatz 2 vorgeschriebenen Befähigungen erlangt
haben, mindestens drei Jahre entweder
I. ABSCHNITT
a) im Dienste der Verwaltung des Deutschen
Gerichtsverfassung Reichs, des Bundes, eines Landes, eines
§ 1 Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder
einer anderen Körperschaft oder Anstalt
Errichtung iles Bundesverwaltungsgerichts des öffentlichen Rechts oder
Als oberes Bundesgericht für die Verwaltungs-
b) als hauptamtliches Mitglied eines ordent-
gerichtsbarkeit wird das Bundesverwaltungsgericht
lichen oder eines sonstigen Gerichts oder
in Berlin errichtet.
§ 2 c) als Rechtsanwalt oder als Verwaltungs-
rechtsrat oder
Zusammensetzung
(1) Das Bundesverwaltungsgericht besteht aus d) als beamtete Hochschullehrer des öffent-
dem Präsidenten, Senatspräsidenten und weiteren lichen Rechts an einer anerkannten deut-
Bundesrichtern. ~chen Hochschule tätig gewesen sein.
(2) Das ':3undesverwaltungsgericht verhandelt und (4) Der Präsident und mindestens die Hälfte der
entscheidet in Senaten, die mit fünf Richtern ein- Senatspräsidenten und der weiteren Bundesrichter
schließlich des Vorsitzenden, bei Beschlüssen außer- müssen drei Jahre Richter eines Verwaltungs-
halb der mündlichen Verhandlung mit drei Richtern gerichts gewesen sein.
einschließlich des Vorsitzenden besetzt sind.
§ 4
§ 3
Ernennung der Bundesrichter Präsidium
(1) Der Präsident, die Senatspräsidenten und die (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
weiteren Bundesrichter werden hauptamtlich auf den Senatspräsidenten und den beiden dem Dienst-
Lebenszeit ernannt. alter nach, bei gleichem Dienstalter der Geburt
nach ält.~sten Bundesrichtern. Bei Abstimmungen
(2) Die Richter müssen das fünfunddreißigste entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleich-·
Lebensjahr vollendet haben und entweder auf heit die Stimme des Präsidenten.
Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die Befäh·;.
gung haben, hauptamtlich ein Richteramt an einem (2) Nach der erstmaligen Besetzung des Bundes-
ordentlichen Gericht oder an einem allgemeinen verwaltungsgerichts hat der Bundes::ninister des
Verwaltungsgericht zu bekleiden oder beamtete Innern vor der Ernennung eines Senatspr.asidenten
Hochschullehrer des öffentlichen Rechts sein oder oder Berufung eines RichterJ das Präsidium des
gewesen sein. Bundesverwaltungsgerichts zu· hören.
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ s von einer obersten Bundesbehörde bestrit-
Geschäftsverteilung ten wird,
(1) Das Prüsidium bestimmt die Geschäftsvertei- c) über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
lung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie darf nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen
vor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur geändert dem Bund und den Ländern sowie zwischen
werden, wenn es wegen Uberlastung eines Senats, verschiedenen Ländern,
wegen Ausscheidens, Neuernennung oder lang- d) über den Antrag der Bundesregierung nach
dauernder Verhinderung eines Richters erforder- § 129 a des Strafgesetzbucq.s auf Feststel-
lich ist. lung, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9
(2) Die Vorschriften der §§ 66, 67 und 69 des Ge- Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, ..
richtsverfassunqsgesetzes sind entsprechend anzu- e) über die Anfechtung von Verwaltungs-
wenden„ akten solcher Bundesbehörden, die außer-
§ 6 halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
Geschäftsstelle ihren Sitz haben und
Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird eine Ge- f) in den ihm sonst durch Bundesgesetz zu- '
schäftsstelle eingerichtet. Sie wird mit der erforder- gewiesenen Fällen
lichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt. Die Ein- (2) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
richtung der Geschäftsstelle wird durch den Bun- den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b in
desminister des Innern bestimmt. der Sache selbst nur, wenn die Angelegenheit nach
Umfang, Bedeutung oder Auswirkung über das Ge-
§ 7 biet eines Landes hinausgeht oder von allgemeinet
grundsätzlicher Bedeutung ist oder aus zwingenden
Rechts- und Amtshilfe Gründen des öffentlichen Interesses einer alsbal-
Alle Ge!ichle und Verwaltungsbehörden leisten digen Entscheidung bedarf. Liegt keine dieser Vor-
dem Bundesverwaltungsgericht Rechts- und Amts- aussetzungen vor, so verweist es die Sache durch
hilfe. Beschluß an das örtlich zuständige allgemeine Ver-
waltungsgericht des ersten Rechtszuges. Der Ober-
§ 8
bundesanwalt ist vor de.r Entscheidung zu hören.
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (3) Hält das Bundesverwaltungsgericht in den
(1) Beim Bundesverwaltungsgericht wird ein Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c eine Streitigkeit
Oberbundesanwalt bestellt. Er muß die Voraus- für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem
setzungen des § 3 Abs. 2 erfüllen. Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. Daß
(2) Der Oberbundesanwalt kann sich zur Wah- Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender
rung des öffentlichen Interesses an jedem vor dem Wirkung.
Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren (4) Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
beteiligen. gerichts ist ausgeschlossen in Angelegenheiten, die
durch Bundesgesetz anderen Gerichten zugewiesen
(3) Er ist an die Weisungen der Bundesregierung
gebunden. sind.
§ 10
II. ABSCHNITT · Zuständigkeit als Rechtsmittelinstanz
Zuständigkeitsregelung Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach
Maßgabe der §§ 53 bis 63 über die Revision
§ 9
a) gegen Endentscheidungen eines obersten allge-
Zuständigkeit im ersten und letzten Rechtszug meinen Verwaltungsgerichts eines Landes,
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im b) gegen Endentscheidungen eines allgemeinen
ersten und letzten Rechtszug Verwaltungsgerichts eines Landes im ersb.~n
a) über die Anfechtung von Verwaltungsakten Rechtszug.
der obersten Bundesbehörden auf konsu- § 11
larisdwm Gebiet, in der Devisenbewirt- Zuständigkeit
schaftung, auf dem Gebiet der gewerblichen der allgemeinen Verwaltungsgerichte der Länder
Wirtschaft und in der Aufsicht über das
privatrechtliche Versicherungs- und Bau- Der Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, einer
sparwesen, in der Ernährungs-, Forst- und bundesunmittelbaren Körperschaft oder bundes-
Holzwirtschaft, auf dem Gebiet des Arbeits- unmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts kann,
rechts sowie im Verkehrswesen und in der abgesehen von § 9, beim allgemeinen Verwaltungs-
Wasserwirtschaft, gericht des ersten Rechtszuges angefochten werden.
Ortlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in
b) über die Peststellung des Bestehens oder dessen Bezirk die Bundesbehörde oder die Körper-
Nichtbestehens eines öffentlich--rechtlichen schaft oder Anstalt ihren Sitz hat. Die gleiche Zu-
Rechlsv<Thliltnisses. wenn der Rechtsstreit ständigkeit besteht für die Feststellungsklage nat.:h
eines der im BuchstabE~n a bezeichneten § 16, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsgebiete betrifft und das Bestehen Rechtsverhältnisses von einer dieser Behörden
oder Nichtbcstchcn des Rechtsverhältnisses oder Stellen bestritten wird.
Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 627
III. ABSCHNITT § 17
Verfahren Kein Ausschluß des Verwaltungsrechtswegs
TEIL I Eine Klage nach den §§ 15 und 16 wird nicht da-
durch ausgeschlossen, daß nach dem geltenden Recht
Allgemeine Verfahrensvorschriften eine Behörde endgültig entscheidet
§ 12
Hinweis auf einheitliche Verfahrensregelung § 18
Bis zu einer einheitlichen Regelung des Ver- Bekanntmachung der
fahrens vor den Verwaltungsgerichten sind für Jas Entscheidungen und Verfügungen
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die
nachstebcndcn · Vorschriften anzuwenden. (1) Entscheidungen und Verfügungen sind zuzu-
stellen, verkündete. Entscheidungen jedoch nur m
den gesetzlich bestimmten Fällen.
§ 13
Ausschließung und Ablehnung (2) Die Zustellungen geschehen von Amts wegcm
von Gerichtspersonen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungs-
gesetzes.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der
Gerichtspersonen sind die §§ 41 bis 49 der Zivil- § 19
prozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Klagefrist
(2) Von der Ausübung des Richteramts ist auch
ausgeschlossen, wer bei dem Verwaltungsakt, der (1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb einFs
den Gegenstand des Verfahrens bildet, oder bei Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakls
dem Vorverfahren mitgewirkt hat. erhoben werden.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 3 ist die Klage nicht
§ 14 vor Ablauf von drei Monaten seit d,em Antrag auf
Uff entlichkeit und Sitzungspolizei, Vornahme des Verwaltungsakts zulässig, es sei
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung denn, daß wegen besonderer Umstände des Falles
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt eine kürzere Frist angemessen ist. Liegt ein zu-
ist, sind die Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungs- reichender Grund dafür vor, daß der beantragte
gesetzes über die Offentlichkeit und Sitzungspolizei, Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so kann das
Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung auf Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von
das Verfahren entsprechend anzuwenden. ihm bestimmten Frist aussetzen. Wird der bean-
tragte Verwaltungsakt innerhalb der von dem Ge-
§ 15 richt gesetzten Frist erlassen, so ist die Hauptsache
für erledigt zu erklären. ·
Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtungsklage kann nur erheben, wer § 20
behauptet, durch einen Verwaltungsakt in seinen
Rechten verletzt zu sein. Fristberechnung
(2) Ermessensentscheidungen sind nur anfecht-~ Fristen werden nach den Vorschrifüm der Zivil-
bar, wenn geltend gemacht wird, daß das Ermessen prozeßordnung ber~chnet.
überschritten oder mißbraucht worden sei.
(3) Die Anfechtungsklage kann auch gegen die § 21
Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts Rechtsmittelbelehrung
erhoben we'rden, auf dessen Vornahme der Antrag-
(1) Erläßt eine Bundesbehörde einen anfechtbaren
steller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlas-
sung gilt es, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakt, so ist eine Erklärung anzufügen,
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in an- durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der
gemessener Frist sachlich nicht beschieden ist. Di8 gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die
Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleichzu.- Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, u:r1d
achten. über die Frist belehrt wird.
§ 16
(2) Die Frist für einen Rechtsbehelf im Verfahr,~.1
Fests tel1 ungskla ge vor den Bundesbehörden und im Verfahren vor
(l) Auf Feststellung des Bestehens oder Nicht- dem Bundesverwaltungsgericht beginnt nur zu lau-
bestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage fen, wem, die Partei nach Absatz 1 über die Frist
erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes belehrt wordea 1st.
Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch
(3) Nach Ablauf eines Jahres ist die Einlegung
richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
des Rechtsb<:::helfs ausgeschlos . . 2n, auch wenn kei'l.e
(2) Die Feststellungsklage ist ausgeschlossen, so- Belehrung nach Absatz 1 erfolgt ist, es sei denn, d ::iß
weit die Anfechtungsklage gegen einen eine Fest- die Einlerung des Rechtsbehelfs vor Ablauf der
stellung enlhallenden Verwaltungsakt oder gegen Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
die Versagung eir.es solchen Verwaltungsakts er- Die VorsclLift des § 22 Abs. 2 ist entsprechend an-
hoben werden kann. zuwenden.
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 22 anderen Gerichts fest, daß der Rechtsweg, der zu
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesem anderen Gericht beschritten ist, zulässig ist,
so ist diese Entscheidung bindend.
(1) Wer glaubhaft macht, daß er ohne Verschul-
den verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Frist
einzuhalten, wird auf seinen Antrag wieder in den § 26
vorigen Sland eingesetzt. Mit dem Antrag muß die Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung
versäumte Handlung nachgeholt werden. und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(2) Die Wiedereinsetzung muß binnen eines Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften über das
Monats nach Beseitigung des Hindernisses bean- Verfahren enthält, sind die Zivilprozeßordnung und
tragt werden. das Gerichtsverfassungsgesetz entsprechend anzu-
(3) Uber den Antrag auf Wiedereinsetzung in wenden.
den vorigen Stand wird nach Anhören der Parteien
durch Beschluß entschieden. TEIL II
§ 23 Verfahren im ersten und letzten
Rechtszug
Parteien im Verfahren
§ 27
(1) Partei im Verfahren kann sein, wer nach
Erhebung der Klage
bürgerlichem oder öffentlichem Recht Träger von
Rechten oder Pflichten ist. Die Klage ist bei dem Bundesverwaltungsgericht
(2) Der Bund sowie bundesunmittelbare Körper- schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle zu erheben.
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
werden von der Stelle vertreten, die den Verwal-
tungsakt erlassen hat, im übrigen von der Stelle, § 28
die zum Erlaß des Verwaltungsakts zuständig ist.
Klageschrift
Bezüglich der Länder, Gemeinden, Gemeindever-
bände sowie Landesanstalten und -körperschaften (1) Die Klage muß die Bezeichnung der Parteien,
des öffenÜichen Rechts richtet sich die Vertretungs- die bestimmte Angabe des Gegenstandes, den Grund
befugnis nach Landesrecht. des Anspruchs, einen bestimmten Antrag und die
Unterschrift des Klägers oder seines Bevollmächtig·
ten enthalten. Die Klage soll ferner die zur Begrün-
§ 24 dung des Anspruchs dienenden tatsächlichen Ver-
Prozeßbevollmächtigte und Beistände, hältnisse angeben und die Beweismittel bezeichnen,
Anwaltszwang deren sich der Kläger bedienen will.
(1) Die Parteien können sich in jeder Lage des (2) Urkunden, die als Beweismittel bezeichnet
Verfahrens durch Bevollmächtigte vertreten lassen. werden, sollen, soweit sie sich in den Händen des
Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen oder zu Klägers befinden, in Urschrift oder Abschrift bei-
bestätigen, sie kann nachgereicht werden; der Vor- gefügt werden. Urkunden von größerem Umfang
sitzende kann hierfür eine Frist bestimmen. sind bei der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch
die Parteien niederzulegen.
(2) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die
Zustellungen an ihn zu richten. (3) Von allen Schriftstücken und ihren Anlagen
sollen so viel Abschriften eingereicht werden, als
(3) In der mündlichen Verhandlung können die
Parteien auch in Begleitung von Beiständen er- Parteien vorhanden sind. Eine weitere Abschrift ist
scheinen. für den Oberbundesanwalt beizufügen.
(4) Als Bevollmächtigte und Beistände sind nur
Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hoch- § 29
schulen zugelassen. Aufschiebende Wirkung der Klage
(5) Durch Beschluß kann angeordnet werden, daß (1) Die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wir-
sich Parteien durch ·die in Absatz 4 genannten Per- kung. Die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen
sonen vertreten lassen müssen. hat, kann jedoch bis zur rechtskräftigen Entschei-
(6) Die Vorschriften der Absätze 4 und 5 gelten dung jederzeit die Vollziehung anordnen, wenn die
nicht für den Bund, die Länder, Gemeindeverbände Vollziehung nicht ohne schwerwiegende Beeinträch-
und Gemeinden sowie die Körperschaften und An- tigung des öffentlichen Interesses aufgeschoben
stalten des öffentlichen Rechts, soweit sie sich durch werden kann.
Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Strei-
Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst ver-- tigkeiten über öffentliche Abgaben und Kosten,
treten lassen. jedoch kann die Stelle die Aussetzung der Voll-
§ 25 ziehung anordnen.
(3) Auf Antrag einer Partei kann das Bundes-
Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs
verwaltungsgericht nach Erhebung der Klage die
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Vollziehung sowohl im Fall des Absatzes 1 wie des
die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs. Steht Absatzes 2 aussetzen, wenn das öffentliche Inter-
jedoch nach der rechtskräftigen Entscheidung eines esse es gebietet oder der Erfolg der Anfechtung
Nr. 39 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 25. September 1952 629
durch die Vollziehung gefährdet wird. Die den An· § 32
trag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu Zustellung der Klage an die übrigen Parteien
machen.
(1) Wird ein Vorbescheid nicht erlassen oder ist
(4) Die Aussetzung kann von der Leistung einer gegen den Vorbescheid Antrag auf mündliche Ver-
Sicherheit oder anderen Auflagen abhängig gemacht handlung gestellt, so wird die Klage den übrigen
werden. Der Beschluß hierüber kann jederzeit ge• Parteien mit dem Ersuchen zugestellt, sich innerhalb
ändert, zurückgenommen od.er erneut erlassen wer- einer bestimmten Frist zur Klage zu äußern.
den.
(2) Auf die Außerung nach Absatz 1 sind die Vor-
schriften des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ·ent-
§ 30 sprechend anzuwenden.
Einstweilige Anordnung
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann im Streit- § 33
fall au r Antrag einen Zustand durch einstweilige Abgabe von Erklärungen und Gegenerklärungen
Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr
schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender (1) Soweit es zur Aufklärung der tatsächlichen
Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund und rechtlichen Verhältnisse geboten erscheint,
zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. können die Parteien auch im weiteren Verfahren
unter Fristsetzung zu Erklärungen und Gegen-
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne münd· erklärungen aufgefordert werden.
liehe Verhandlung ergehen.
(2) Unabhängig hiervon können die Parteien in
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Be- jeder Lage des Verfahrens Anträge stellen oder
schluß erlassen oder abgelehnt, so kann Wider- sonstige Erklärungen abgeben, die jeweils der Ge-
spruch erheben werden. Uber den Widerspruch ent- genseite zuzustellen sind.
scheidet das Bundesverwaltungsgericht nach münd- (3) § 32 Abs, 2 gilt auch hier entsprechend.
licher Verhandlung. Diese muß binnen vier Wochen,
in eiligen Fällen spätestens zwei Wochen nach dem
Eingai1g der Begründung des Widerspruchs statt- § 34
finden.
Beiladung Dritter
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige An- (1) Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt von
ordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Amts wegen oder auf Antrag durch Beschluß, ob
Bundesverwaltungsgericht kann die Vollziehung der Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Ent-
einstweiligen Anordnung aussetzen . scheidung berührt werden und die nach § 23 Partei
sein können, beizuladen sind. Den Antrag kann
(5) Die einstweilige Anordnung tritt nach drei
auch stellen, wer beigeladen zu werden wünscht.
Monaten außer Kraft. Sie kann geändert oder
Vor dem Beschluß sollen die Parteien gehört
wiederholt werden.
werden.
§ 31 (2) In dem Beiladungsbeschluß soll der Stand des
Verfahrens und der Grund der Beiladung angegeben
Vorbescheid werden.
(1) Durch einen mit Gründen versehenen Vor-
(3) Der Beschluß wird den Parteien, dem Bei-
bescheid kann die Klage ohne mündliche Verhand-
lung abgewiesen werden, wenn geladenen und dem Antragsteller zugestellt.
a) ein wesentliches Erfordernis fehlt und der (4) Durch den Beschluß erhält der Beigeladene
Kläger innerhalb einer vom Vorsitzenden die Rechtsstellung einer Partei. Die in der Sache
zu bestimmenden Frist den Mangel nicht selbst ergehende Entscheidung ist ihm gegenüber
beseitigt, wirksam.
b) die Klagefrist versäumt ist,
§ 35
c) das Bundesverwaltungsgericht offenbar un-
zuständig ist, Mündliche Verhandlung
d) die Klage nach dem vom Kläger behaupte- Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher
ten Tatbestand offensichtlich unzulässig Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn
oder unbegründet ist. alle Parteien ausdrücklich auf sie v.erzichten oder
wenn es sich um Entscheidungen handelt, die nicht
(2) Der Vorbescheid ist auch den übrigen Parteien Urteile sind.
zuzustellen.
§ 36
(3) Der Kläger kann gegen den Vorbescheid inner-
halb eines Monats Antrag auf mündliche Verhand- Ladung der Parteien
lung· stellen. Der Kläger ist im Vorbescheid darauf Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen
hinzuweisen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, Verhandlung sind die Parteien. mit einer Ladungs-
so gilt der Vorbescheid als nicht ergangen; anderen- frist von mindestens vier Wochen, in eiligen Fällen
falls gilt er als rechtskräftiges Urteil. von mindestens zwei Wochen zu laden. Mit der La-
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
dung ist der Hinweis zu verbinden, daß bei dem § 42
Ausbleiben der Parteien nach dem Stand der Ver- Persönliches Erscheinen der Parteien,
handlung entschieden werden kann.
Vorlage von Urkunden
Auf Anordnungen über das persönliche Erschei-
§ 37 nen einer Partei sowie auf Vorlage der in ihrem
Verhandlungsleitung des Vorsitzenden Besitz befindlichen Urkunden sind die Vorschriften
der §§ 141 und 142 der Zivilprozeßordnung ent-
(l) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die münd- sprechend anzuwenden.
liche Verhandlung.
(2) Nach Auf ruf der Sache trägt der Bericht- § 43
erstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Verhandlungsniederschrift
(3) Hieruuf erhalten die Parteie.n das Wort. Sie (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder
können ihre tatsächlichen und rechtlichen Ausfüh- Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Ge-
rungen ergänzen oder berichtigen. schäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Die wesent-
lichen Vorgänge der Verhandlung sind in einer
Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzen-
§ 38
den oder Vernehmenden und dem Schriftführer zu
Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen unterzeichnen ist.
(1) Das Bundcsverwc:1ltungsgericht erforscht den (2) Den Zeugen und Sachverständigen ist die
Sachverhalt unter Heranziehung der Parteien von Niederschrift über ihre Aussage vorzulesen. Das-
Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und die Be- selbe gilt für die Aussage einer Partei. Bei Ver-
weisanträge der Parteien nicht gebunden. nehmungen außerhalb der mündlichen Verhand-
(2) Ein in der mündlichen Verlrnndlung gestellter lung soll der Vernommene seine Aussage unter-
Beweisantrng kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, schreiben.
der zu begründen ist, abgelehnt werden. § 44
Akteneinsicht
§ 39 (1) Die Parteien haben das Recht der Einsicht in
die dem Gericht vorgelegten Akten.
Beweiserhebung
(2) Die Beteiligten können sich durch die Ge-
(1) Das Bundesverwaltungsgericht erhebt die Be- schäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Aus-
weise in der mündlichen Verhandlung. Es kann sie züge und Abschriften erteilen lassen.
schon vorher durch einen seiner Richter als beauf-
tragten Richter erheben lassen oder mit Begrenzung (3) Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und
auf genau bestimnüe Beweisfragen und Personen Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung angefertig-
ein anderes Gericht um die Erhebung ersuchen. ten Arbeiten sowie Schriftstücke, welche Abstim-
mungen oder Strafverfügungen betreffen, werden
(2) Die Parteien werden von allen Beweisterminen weder vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
benachrichtigt und können der Beweisaufnahme bei-
wohnen.
§ 45
§ 40
Zurücknahme der Klage
Beweismi l tel
(1) Die Klage kann bis zum Beginn der Verkün-
Auf die Beweiserhebung sind die Vorschriften dung oder, wenn keine Verkündung stattfindet, bis
der §§ 358 bis 444 und 478 bis 494 der Zivilprozeß- zur Zustellung des Urteils durch Erklärung an das
ordnung entsprechend anzuwenden. Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen werden.
(2) Wird eine Klage zurückgenommen, so wird
§ 41 das Verfahren durch Beschluß eingestellt.
Vorlage von Urkunden oder Akten durch Behörden
§ 46
(1) Eine Behörde ist zur Vorlage von Urkunden
oder Akten nicht verpflichtet, wenn die zuständige Urteilsfindung
oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekannt- (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
werden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung
dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften
Nachteile bereiten würde oder daß die Vorgänge Uberzeugung durch Urteil.
auf Grund eines Gesetzes oder ihrem Wesen nach
(2) Der Entscheidung dürfen nur solche Tatsachen
geheimgehalten werden müssen.
und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, über
(2) Handelt es sich um Urkunden oder Akten die den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben
einer obersten Bundesbehörde, so darf die Vorlage war.
der Urkunden oder Akten nur unterblE:iben, wenn § 47
die Erklärung nach Absatz 1 von der Bundesregie-
rung abgegeben wird. Die Landesregierung hat die Entscheidung des Großen Senats
Erklärung abzugeben, wenn diese Voraussetzungen (1) Will in einer Rechtsfrage ein Senat von der
bei einer obersten Landesbehörde vorliegen. Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 631
Senats abweichen, so entscheidet der Große Senat § 50
ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechts- Urteilberichtig Jng
frage.
Schreibfehler, Rechenfehler und sonstige offen-
(2) Der erkennende Senat kann in einer Frage bare Unrichtigkeiten im Urteil können jederzeit
von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung durch Beschluß berichtigt werden.
des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner
Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es er- § 51
fordern.
Wirkung des rechtskräftigen Urteils
(3) Die Entscheidung des Großen Senats ist in
der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat Rechtskräftige Urteile binden die Parteien und
bindend. ihre Rechtsnachfolger.
(4) Vor der Entscheidung des Großen Senats ist
der Oberbundesanwalt zu hören. Der Oberbundes- TEIL III
anwalt kann auch in der Sitzung seine Auffassung
darlegen. Wiederaufnahme des Verfahrens
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten § 52
und sechs Richtern. Die Richter und ihre Vertreter
werden durch das Präsidium für die Dauer von zwei Wiederaufnahmeverfahren
Geschäftsjahren bestellt. Den Vorsitz im Großen (1) Das durch rechtskräftiges Urteil abgeschlos-
Senat führt der Präsident, im Falle seiner Verhin- sene Verfahren kann unter den in den §§ 579, 580
derung sein Vertreter. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 7, § 581 Abs. 1, § 582 der Zivilprozeßord-
kann jeder beteiligte Senat, in den Fällen des Ab- nung bezeichneten Voraussetzungen wiederaufge-
satzes 2 der erkennende Senat einen Richter, der nommen werden.
abstimmungsberechtigt ist, zu den Sitzungen des
Großen Senats entsenden. Bei Stimmengleichheit (2) Auf die Wiederaufnahme des Verfahrens sind
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozeß-
ordnung entsprechend anzuwenden. Auch der Ober-
bundesanwalt kann die Nichtigkeits- und Restitu-
§ 48
tionsklage erheben.
Urteilsverkündung
(3) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahme-
(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Ver- verfahrens können dem Bund auferlegt werden,
handlung stattgefunden hat, in der Regel in dem soweit sie nicht durch Verschulden oder den un-
Termin, in dem die mündliche Verhandlung ge- begründeten Widerspruch einer Partei entstanden
schlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in sind.
einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht
über zwei Wochen hinaus angesetzt werden darf.
(2) Die Urteile sind den Parteien zuzustellen. TEIL IV
§ 49 Revisionsverf ahren
Inhalt des Urteils
§ 53
(1) Das Urteil hat zu enthalten
Revision auf Grund besonderer Zulassung
a) die Bezeichnung der Parteien und ihrer
(1) Die Revision gegen Endentscheidungen des
gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand
obersten . allgemeinen Verwaltungsgerichts eines
oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung,
Landes (§ 10 Buchstabe a) kann vorbehaltlich des
b) die Bezeichnung des Bundesverwaltungs- § 54 Abs. 1 nur eingelegt werden, wenn sie von
gerichts und die Namen der Richter, welche diesem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht
bei der Entscheidung mitgewirkt haben, eines Landes zugelassen worden ist.
c) die Urteilsformel,
(2) Sie ist zuzulassen, wenn
d) eine gedrängte Darstellung des Streit- und
Sachstandes unter Hervorhebung der ge- a) die Klärung einer Rechtsfrage von grund-
stellten Anträge (Tatbestand), sätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder
e) die Entscheidungsgründe, b) der Bund, vertreten durch oberste Bundes-
behörden oder Bundesoberbehörden, die
f) die Unterschriften der Richter, welche bei Deutsche Bundesbahn, vertreten durch den
der Entscheidung mitgewirkt haben; ist ein Vorstand oder den Verwaltungsrat, bundes-
Richter verhindert, so ist dies zu ver- unmittelbare Körperschaften oder bundes-
merken. unmittelbare Anstalten des öffentlichen
(2) Die Vorschrift des § 315 Abs. 1 Satz 2 der Rechts als Parteien beteiligt sind oder
Zivilprozeßordnung ist hierbei entsprechend anzu- c) die Endentscheidung von einer Entscheidung
wenden.
des Bundesverwaltungsgerichts oder eines
(t Das Urteil kann ein Gestaltungs-, Leistungs- obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts
oder Feststellungsurteil sein. eines Landes abweicht.
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- (2) Die Einlegung der Revision Ünd die Erklärung
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats der Zustimmung gelten als Verzicht auf das Rechts-
nach Zustellung der Endentscheidung angefochten mittel der Berufung.
werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein-
zulegen, dessen Entscheidung angefochten werden
§ 56
soll.
Zulässige Revisionsgründe
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt wer-
Rechtskraft der Endentscheidung.
den, daß die angefochtene Endentscheidung auf der
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so Nichtanwendung oqer auf der unrichtigen Anwen-
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch dung von Bundesrecht beruhe.' In den Fällen des
Beschluß. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch § 10 Buchstabe a ,kann die Revision auch. darauf ge-
das Bundesverwaltungsgericht wird die Endentschej- stützt werden, daß das Verfahren an wesentlichen
dung recMskräftig. Wird der Beschwerde stattge- Mängeln leide.
geben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerde-
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in
bescheides der Lauf der Revisionsfr~st.
der angefochtenen Endentscheidung getroffenen tat-
sächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß
§ 54 in bezug auf diese Feststellungen zulässige und
begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Revision ohne besondere Zulassung
(1) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision (3) Bei der Rüge von Verfahrensmängeln sind
gegen Endentscheidungen des obersten Verwaltungs- nur die geltend gemachten Gründe nachzuprüfen.
gerichts eines Landes (§ 10 Buchstabe a) bedarf es
nicht, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des
· Verfahrens gerügt werden und eine der in § 53 § 57
Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. Einlegung der Revision
(2) Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens liegt (1) Die Revision ist bei dem Verwaltungsgericht,
stets vor, wenn dessen Entscheidung angefochten wird, innerhalb
a) das erkennende Gericht nicht vorschrifts- eines Monats nach Zustellung der Endentscheidung
mäßig besetzt war, - oder nach der Zustellung des Beschlusses über die
Zulassung der Revision (§ 53 Abs. 5) schriftlich
b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-
hat, der von der Ausübung des Richter- schäftsstelle einzulegen und spätestens innerhalb
amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder eines weiteren Monats zu begründen. Die Frist für
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Er- die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem
folg abgelehnt war, Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden
c) einer Partei das rechtliche Gehör versagt verlängert werden.
war,
(2) Die Revision muß die angefochtene Endent-
· d) eine Partei im Verfahren nicht nach Vor- scheidung angeben und einen bestimmten Antrag
.schrift des Gesetzes vertreten war, sofern enthalten. Die Revisionsbegründung muß außerdem
sie nicht der Prozeßführung ausdrücklich die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrens-
oder stiUschweigend zugestimmt hat, mängel ,gerügt werden, die Tatsachen und Beweis-
e) die Entscheidung auf Grund einer münd- , mittel bezeichnen, die den Mangel ergeben.
liehen Verhandlung ergangen ist, -bei der (3) Das Verwaltungsgericht, bei dem die Revi-
die Vorschriften über die Offentlichkeit des sion eingelegt oder die Beschwerde wegen Nicht-
Verfahrens verletzt worden sind, oder zulassung der Revision erhoben worden .ist, legt
f) die Entscheidung nicht mit Gründen ver- die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundes-
sehen ist. verwaltungsgericht mit den Akten vor.
§ 55
§ 58
Sprungrevision
Zurüdmahme der Revision
(l) Gegen Endentscheidungen eines allgemeinen
Verwaltungsgerichts eines Landes im ersten Rechts- Die Revision kann bis zum. Beginn der Verkün-
zug (§ 10 Buchstabe b) kann die Revision unter dung oder, wenn keine Verkündung stattfindet, bis
~: Ubergehung der Berufungsinstanz eingelegt wer- zur Zustellung des Revisionsurteils durch Erklärung
·-- den, wenn an dem Verfahren der Bund, vertreten an das Bundesverwaltungsgericht zurückgenommen
durch oberste Bundesbehörden oder Bundesober- werden.
behörden, die Deutsche Bundesbahn, vertreten
durch den Vorstand oder den Verwaltungsrat, bun- § 59
desunmittelbare Körperschaften oder bundesunmit-
Anschlußrevision
telbare Anstalten des öffentlichen Rechts als Par-
teien beteiligt sind und der Rechtsmittelgegner zu- Der Revisionsbeklagte und die sonstigen Parteien
stimmt. Die schriftliche Erklärung der Zustimmung können sich, auch im Laufe der mündlichen Ver-
ist der Revisionsschrift beizufügen. handlung, selbst wenn sie auf die Revision ver-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 633
zichtet hatten, der Revision anschließen. Geschieht liehe Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde
dies nach Ablauf der Revisionsfrist, so verliert die zu legen.
Anschlußrevision ihre Gültigkeit mit der wirksamen
Zurücknahme der Revision oder deren Verwerfung TEIL V
wegen Unzulässigkeit.
Kosten und Zwangsvollstreckung
§ 60 § 64
Klageänderung Begriff
Die Klageänderung und die Beiladung sind im
(1) Kosten sind die Gerichtskosten und die zur
Revisionsverfahren ausgeschlossen.
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung notwendigen Aufwendungen der Par-
§ 61 teien.
Vorschriften für das Revisionsverfahren (2) Die Gebühren eines nach § 24 Abs. 4 zuge-
Die für das Verfahren vor dem Bundesverwal- lassenen Vertreters sind in jedem Falle erstattungs-
tungsgericht maßgebenden Vorschriften sind, soweit fähig.
nichts anderes bestimmt ist, für das Revisionsver-
§ 65
fahren entsprechend anzuwenden. Ein Vorbescheid
wird im Revisionsverfahren nicht erlassen. Kosten des Verfahrens
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des
§ 62
Verfahrens.
Prüfung der Zulässigkeit (2) Wenn die Parteien teils obsiegen, teils unter-
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die liegen, werden die Kosten gegeneinander aufgeho-
Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen ben oder verhältnismäßig geteilt. Werden die
Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
unzulässig.
(3) Kosten, die durch Verschulden des obsiegen-
den Teils entstanden sind, fallen diesem zur Last.
§ 63
(4) Wird die Klage oder die Revision zurück-
Entscheidungen genommen, so trägt der Zurücknehmende die durch
(1) Ist die Revision begründet, so kann das Bun- die Erhebung der Klage oder die Einlegung der
desverwaltungsgericht Revision verursachten Kosten.
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) die angefochtene Endentscheidung samt den § 66
ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Fest- Kosten bei ,i\l'iedereinsetzung in den vorigen Stand
stellungen aufheben und die Sache zur
Die Kosten des Verfahrens auf Wiedereinsetzung
anderweitigen Verhandlung und Entschei-
in den vorigen Stand trägt der Antragsteller, so-
dung an die Vorinstanz zurückverweisen.
weit sie nicht durch einen unbegründeten Wider-
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das spruch des Gegners entstanden sind.
Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
§ 67
(3) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie
Vergleichskosten
das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet,
(4) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die so gelten im Verhältnis der Parteien die Kosten als
Sache in den Fällen der Sprungrevision des § 10 gegeneinander aufgehoben, sofern nicht im Ver-
Buchstabe b und des § 55 zur anderweitigen Ver- gleich etwas anderes bestimmt ist.
handlung und Entscheidung zurück, so kann die
Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an
dasjenige oberste allgemeine Verwaltungsgericht § 68
des Landes erfolgen, das für die Berufung zuständig Streitgenossen
gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Ver-
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren
fahren vor dem obersten allgemeinen Verwaltungs-
gericht des Landes die gleichen Grundsätze, wie Personen,· so sind die Vorschriften des § 100 der
wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß ein- Zivilprozeßordnung anzuwenden.
gelegte Berufung beim obersten allgemeinen Ver-
waltungsgericht des Landes anhängig · geworden § 69
wäre.
Kostenentscheidung
(5) Das Verwaltungsgericht, an das die Sache zur (1) Im Urteil ist über die Kosten zu entscheiden.
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu- Ergeht kein Urteil, so wird durch Beschluß ent-
rückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die recht- schieden.
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Der Urkundsbc~amte der Geschäftsstelle des § 76
ersten Rechtszugs setzt die Gerichtskosten und auf Zwangsvollstreckung
Antrag den Betrag der notwendigen Aufwendungen
der Parteien fest. (1) Für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen,
Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus vor Gericht
(3) Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinne- geschlossenen Vergleichen gegen Körperschaften
rung zulässig; über sie wird durch Beschluß ent- und Anstalten des öffentlichen Rechts sind die hier-
schieden. für maßgebenden Vorschriften des Landes ent-
§ 70 sprechend anzuwenden, in dessen Gebiet vollstreckt
werden muß. Im übrigen sind für die Zwangsvoll-
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige,
streckung im Verfahren erster Instanz die Vor-
Gebühren und Auslagen von Prozeßbevollmächtigten
schriften der §§ 704 bis 915 der Zivilprozeßordnung
Auf die Entschädigung für Zeugen und Sachver- entsprechend anzuwenden.
ständige sowie für die Gebühren und Auslagen der
(2) Die Zwangsvollstreckung aus Revisionsurteilen
Bevollmächtigten und Beistände (§ 24) sind die im
obliegt dem Verwaltungsgericht des Landes, das in
Zivilprozeß geltenden Vorschriften entsprechend
erster Instanz entschieden hat. Für die Zwangsvoll-
anzuwenden.
streckung aus diesen Urteilen sind die für das Ver-
§ 71 waltungsgericht erster Instanz geltenden Vor-
Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnisse schriften anzuwenden.
Hat die Partei einen nach § 24 Abs. 4 zugelas- (3) Soweit das Verwaltungsgeridit eines Landes
senen Vertreter bestellt, so sind Entschädigungen Gerichtskosten einzieht, die im Verfahren vor dem
für Zeitversäumnisse und Reisekosten der Partei Bundesverwaltungsgericht entstanden sind, hat es
nur erstattungsfähig, wenn das Bundesverwaltungs- diese dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten.
gericht das persönliche Erscheinen einer Partei an-
geordnet hatte oder für angemessen hält. IV. ABSCHNITT
Verfahren
§ 72 in den Fällen des § 9 Abs. 1 Buchstabe d
Sonstige Aufwendungen § 77
Legt eine Partei, nachdem die Ladung eines von Regelung des Verfahrens
ihr benannten Sachverständigen abgelehnt worden
war, ein vom gleichen Sachverständigen verfaßtes (1) Für die Feststellung in den Fällen des § 9
Privatgutachten vor und hält das Bundesverwak Abs. 1 Buchstabe d sind die Vorschriften über das
tungsgericht das Gutachten für erheblich, so sind Verfahren entsprechend anzuwenden.
die hierfür aufgewendeten Kosten bis zu dem Be- (2) Die Bundesregierung hat die Rechtsstellung
trage erstattungsfähig, der dem Gutachter bei seiner des Klägers, die Vereinigung hat die Rechtsstellung
Heranziehung als Sachverständiger zugebilligt wor- einer beklagten Partei.
den wäre. (3) Das Urteil ist der Bundesregierung und d-er
§ 73 Vereinigung zuzustellen. Die Entscheidungsformel
Gerichtskosten ist vom Bundesminister des Innern im Bundesanzei-
ger zu veröffentlichen.
(1) Für das Verfahren werden Gerichtskosten
(Gebühren und Auslagen) erhoben. § 78
(2) Bis zum Erlaß eines Gerichtskostengesetzes Ausschließung widersprechender Entscheidungen
für das Bundesverwaltungsgericht sind die Vor- (1) Eine Landesregierung kann bei dem obersten
schriften des Gerichtskostengesetzes vom 18. Juni allgemeinen Verwaltungsgericht des Landes die
1878 (Reichsgesetzbl. S. 141) in der jeweils geltenden Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß Artikel 9
Fassung entsprechend anzuwenden. Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist, nur bean-
tragen, wenn sich die Vereinigung auf das Gebiet
§ 74 des Landes beschränkt.
Wert des Streitgegenstandes (2) Hat die Bundesregierung beim Bundesverwal-
tungsgericht die Feststellung beantragt, daß eine
Der Wert des Streitgegenstandes wird, wenn eine
Vereinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grund-
besondere Festsetzung erforderlich ist, nach freiem
gesetzes verboten ist, so hat dieser Antrag bis zur
Ermessen festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, so-
Zustellung oder Verkündung der Entscheidung fol-
weit sie nicht im Urteil getroffen ist, durch ~eschluß.
gende Wirkungen:
§ 75 1. Ist oder wird bei einem obersten allgemei-
nen Verwaltungsgericht eines Landes wegen·
Bewilligung des Armenrechts derselben Vereinigung eine entsprechende
Auf die Bewilligung des Armenrechts sind die Feststellung einer Landesregierung bean-
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend tragt, so ist das Verfahren bei dem ober-
anzuwenden. Der Partei, der das Armenrecht be- sten allgemeinen Verwaltungsgericht des
willigt ist, kann auf Antrag zur unentgeltlichen Landes bis zur Entscheidung des Bundes-
Wahrnehmung ihrer Rechte ein nach § 24 Abs. 4 verwaltungsgerichts über den Antrag der
zugelassener Vertreter beigeordnet werden. Bundesregierung auszusetzen.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 635
2. Hängt die Entscheidung in einem anhängi- ten, wenn dies zur schleunigen und sachgemäßen
gen oder anhängig werdenden Rechtsstreit Erledigung erforderlich ist.
vor einem allgemeinen Verwaltungsgericht
eines Landes davon ab, ob dieselbe Ver-
§ 81
einigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grund-
gesetzes verboten ist, so ist das Verfahren Hält ein oberes Bundesgericht in einem anhängi~
bei dem allgemeinen Verwaltungsgericht gen Rechtsstreit den beschrittenen Rechtsweg nicht
des Landes bis zur Entscheidung des Bun- für zulässig, so verweist es die Sache mit bindender
desverwaltungsgerichts über den Antrag Wirkung im Urteil an das zuständige Gericht des
der Bundesregierung auszusetzen. ersten Rechtszugs. Die Wirkungen der Rechtshängig-
keit bleiben bestehen.
(3) Die Entscheidung des Bundesverwaltungs-
gerichts bindet in den FüJJen des Absatzes 2 Num-
§ 82
mern 1 und 2 alle allgemeinen Verwaltungsgerichte.
(1) Bis zu einer einheitlichen Regelung durch die
(4) Hat eine Landesregierung eine Feststellung
Bundesrechtsanwaltsordnung sind Verwaltungs-
gemäß Absatz 1 beantragt, ohne daß die Bundes- rechtsräte gemäß § 24 Abs. 4 als Bevollmächtigte
regierung einen solchen Antrag gestellt hat, so sind und Beistände allgemein zugelassen.
Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 auf die all-
gemeinen Verwaltungsgerichte dieses Landes mit (2) Als Verwaltungsrechtsrat gilt auch derjenige,
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die der auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen die
EntschE:~idung des obersten allgemeinen Verwal- Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst hat und
tungsgerichts des Landes alle allgemeinen Verwal- dem das Auftreten vor den Verwaltungsgerichten
tungsgerichte dieses Lmcles bindet. allgemein gestattet ist.
§ 83
V. ABSCHNITT
Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 tritt erst drei Jahre
Schluß- und Ubergangsvorschriften nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.
§ 79
Das Bundesverwaltungsgericht ist drei Monate § 84
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu errichten.
Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündete
das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seinP.r
oder zugestellte Entscheidungen des obersten all-
Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschlos-
gemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes sind
unanfechtbar. Die in den §§ 9 und 10 genannten sen hat.
Rechtsbehelfe können vor diesem Zeitpunkt nicht § 85
geltend gemacht werden.
Der Erlaß über die Errichtung des Reichsverwal-
§ 80 tungsgerichts vom 3. April 1941 (Reichsgesetzbl. I
S. 201) und die hierzu erlassene Durchführungsver-
Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts können ordnung vom 29. April 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 224)
Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhal- werden aufgehoben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. September 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. L u k a s c h e k
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes
zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern, Niedersachsen
und Schleswig-Holstein.
Vom 23. September 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Von den im Absatz 1 festgesetzten Länder-
rates das folgende c;esetz beschlossen: anteilen haben die Länder
Baden-Württemberg wenigstens 12 000
Artikel 1
Nordrhein-Westfalen wenigstens 46 500
Das Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertrie-
Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Um-
benen aus den Ländorn Bayern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein vom 22. Mai 1951 (Bundes- siedlungsverfahren zu übernehmen.
gesetzbl. I S. 350) wird wie folgt geändert und (3) Innerhalb der im Absatz 1 bestimmten
ergänzt: Länderanteile sind auf Verlangen des Abgabe-
1. Im § 1 werden die Worte „in der Zeit vom landes aus Schleswig-Holstein bis zu 5 000, aus
1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1951" gestrichen. Niedersachsen bis zu 2 500 und Bayern bis zu
2. § 1 erhält folgenden zweiten Absatz:
2 500 Renten-, Pensions- und Fürsorgeempfänger
mit ihrer "Familien-, Haushalts- und Lebens-
,, (2) Die Bundesregierung bestimmt bis zum gemeinschaft aufzunehmen.
30. September 1952 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates, bis zu welchem (4) Die Aufteilung der in den Absätzen 1 und 2
_Zeitpunkt die umzusiedelnden Heimatvertrie- festgesetzten Länderanteile auf die Abgabeländer
benen in den einzelnen Aufnahmeländern auf- und der im Absatz 3 festgesetzten Länderanteile
genommen sein müssen." auf die Aufnahmeländer bestimmt der Bundes-
minister für Vertriebene nach Anhören der
3. Im § 2 Abs. 1 werden die Worte „ bis zum 30. Sep-
Länder."
tember 1951" gestrichen.
4. § 4 wird gestrichen.
Artikel 2
5. Nach § 17 wird folgende Vorschrift als § 17 a
eingefügt: Der Bundesminister für Vertriebene wird ermäch-
,.§ 17 a tigt, den Wortlaut des Gesetzes zur Umsiedlung
von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,
(1) Die bei der Verteilung nach § 2 nicht Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. Mai
berücksichtigten 100 000 Heimatvertriebenen wer- 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 350) in der nach diesem
den auf die Aufnahmeländer wie folgt verteilt: Gesetz geltenden Fassung in neuer Paragraphen-
Baden-Württemberg 24 000 folge mit dem Datum der Bekanntmachung neu
Bremen . . . . • . . 2 000 bekanntzumachen.
Hamburg . 6 000
Hessen 2 000 Artikel 3
Nordrhein-Westfalen 64 000 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Rheinland-Pfalz 2 000. dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 23. September 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. L u k a s c h e k
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 637
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen
aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
Vom 23. September 1952.
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung des Gesetzes zur Umsiedlung
von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Sep-
tember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 636) wird nach-
stehend der Wertlaut des Gesetzes zur Umsiedlung
von Heimatvertriebenen aus den Ländern Bayern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der ab
26. September 1952 geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 23. September 1952.
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. L u k a s c h e k
Gesetz zur Umsiedlung von Heimatvertriebenen
aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
in der Fassung vom 23. September 1952.
§ 1 (2) Von der Gesamtzahl der nach Absatz 1 auf-
(1) Aus den Ländern Bayern, Niedersachsen und zunehmenden Heimatvertriebenen entfallen auf die
Schleswig-Holstein (Abgabeländer) sind insgesamt Länder
300 000 Heimatvertriebene, und zwar aus dem Lande 16 000
Baden •
Schleswig-Holstein 150 000, aus Niedersachsen 85 000
und aus Bayern 65 000 Heimatvertriebene in die Bremen ... 2 000
übrigen Länder des Bundesgebietes (Aufnahme- Hamburg 5 000
länder) umzusiedeln.
Hessen. 5 000
(2) Die Bundesregierung bestimmt bis zum
30. September 1952 durch Rechtsverordnung mit Nordrhein-Westfalen . . 115 000
Zustimmung des Bundesrates, bis zu welchem Zeit- Rheinland-Pfalz 18 000
punkt die umzusiedelnden Heimatvertriebenen in
den einzelnen Aufnahmellintlern aufgenommen sein Württemberg-Baden . 25 000
müssen. Württemberg-Hohenzollern 14 000.
§ 2
(3) Die Länder Hamburg und Bremen können die
(1) Die Länder Baden, Bremen, Hamburg, Hessen,
in Absatz 2 genannten Kontingente von Heimat-
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Vvürttern- vertriebenen bevorzugt im Wege der Familien-
berg-Baden und Württemberg-Hohenzollern haben
zusammenführung aufnehmen.
vorerst 200 000 Heimatvertriebene aufzunehmen,
und zwar (4) Von den in Absatz 2 genannten Zahlen sind
aus dem Lande Bayern . 40 000 20 vom ·Hundert aus Bayern, 30 vom Hundert aus
aus dem Lande Niedersachsen . . 60 000 Niedersachsen und 50 vom Hundert aus Schleswig-
aus dem Lande Schleswig-Holstein 100 000. Holstein zu übernehmen.
638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Die Bundesrc9icrung kann auf Antrag eines § 8
beteilifJten Lrndes die in i\bsdlz 4 genannten Ver-
Es haben die Länder
hältniszahlen ändern, solange über die Gesamtzahl
zwischen den bclciliglen Ländern noch keine end- Baden wenigstens 12 000
gültigen Verninb,utmgen ~1etroffen worden sind. Die
Hessen wenigstens 1 000
beteiligten Lündcr sind vor der Abänderung zu
hören. Nordrhein-Westfalen wenigstens 75 000
Rheinland-Pfalz wenigstens 13 000
§ 3 Württemberg-Baden wenigstens 16 000
(1) Innerhalb cler im § 2 i\bs. 2 bestimmten Zahlen W ürttem berg-Hohenzolle rn wenigstens 11 000
sind aus Bayern 4000, Niedersachsen 6000 und
Schleswig-Holslein 10 000 Renten-, Pensions- und Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Um-
Fürsorgeempfänger mit ihren in Familien-, Haus- siedlungsverfahren aufzunehmen.
halts- oder Lebensgemeinschaft lebenden. Ange-
hörigen aufzunehmen, und zwar von
§ 9
Baden . • . 3 500
(1) Bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung gilt
Nordrhein-Westfalen • • 7 500 als Heimatvertriebener im Sinne dieses Gesetzes,
Rheinland-Pfalz . . 5 000 wer im Abgabeland als solcher anerkannt ist.
Württemberg-Baden 2 000 (2) In begründeten Einzelfällen kann das Ab-
Württemberg-Hohenzollern. 2 000. gabeland mit Zustimmung der Aufnahmeländer
Ausnahmen zulassen.
(2) Innerhalb dieser Personengruppen sind die
Fürsorgeempfänger entsprechend dem Anteil der
heimatvertriebenen Fürsorgeempfänger an der Ge- § 10
samtzahl der Pürsorgeempfänger zu berücksichtigen.
Die Aufnahmeländer haben die umzusiedelnden
Heimatvertriebenen von den Ländern Schleswig-
§ 4 Holstein, Niedersachsen und Bayern, unbeschadet
(weggefallen) einer abweichenden Regelung gemäß § 2 Abs. 5, im
Verhältnis 10: 6: 4 in möglichst gleichmäßigen
monatlichen Quoten fristgerecht zu übernehmen.
§ 5
Die Umsiedlung wird entweder in einem behörd-
§ 11
lich gelenkten Umsiedlungsverfahren oder als Um-
siedlung ohne behördliche Lenkung durchgeführt. Die Heimatvertriebenen sind auf Grund freiwil-
liger Meldung unter Wahrung der Familien-, Haus-
halts- oder Lebensgemeinschaft umzusiedeln. Ob
§ 6 eine solche Gemeinschaft besteht, bestimmen nicht
nur der Verwandtschaftsgrad, sondern auch die im
Ein gelenktes Umsiedlungsverfohren ist gegeben, Einzelfall gegebenen sozialen und wirtschaftlichen
wenn ein Heimatvertriebener auf Grund freiwilliger Umstände.
Meldung bei der Landesflüchtlingsverwaltung des
Abgabelandes vom Beauftragten des Aufnahme-
§ 12
landes mit Zustimmung des Abgabelandes als Um-
siedler angenommen und im behördlich veranlaßten (1) Die Umsiedlung der Heimatvertriebenen hat
Sammel- oder Einzeltransport in das Aufnahmeland , unter Berücksichtigung ihrer soziologischen und
umgesiedelt wird. berufsmäßigen Struktur in den Abgabeländern zu
erfolgen; dabei ist auf die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Aufnahmeländer nach Möglichkeit Rück-
§ 7 sicht zu nehmen.
Ein Heimatvertriebener wird als Umsiedler, der (2) Heimatvertriebene Heimkehrer, die nach
ohne gelenktes Verfahren übernommen werden § 9 des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
soll, nur anerkannt, (BundesgesetzbL S. 221) bev·orzugt in freie Arbeits-
stellen zu vermitteln sind, haben auch Anspruch auf
a) wenn er in1 Abgabeland ordnungsgemäß Auf- bevorzugte Berücksichtigung bei der Umsiedlung.
nahme gefunden halle,
b) wenn ihm im Aufnahmeland ausreichender § 13
Wohnraum zur Verfügung steht,
Bei der Auswahl der Umsiedler sind alle Berufe,
c) wenn im Aufnahmeiand die umsiedlungs- insbesondere auch die Angehörigen der zulassungs-
willigen Angehörigen seiner Familien-, Haus- pf1ichtigen und freien Berufe, anteilmäßig zu berück-
halts- oder Lebensgemeinschaft Aufnahme ge- sichtigen. Die Vorschriften des § 3 werden hierdurch
funden haben. nicht berührt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. September 1952 639
§ 14 zum Zwec;ke der wohnlichen Unterbringung der um-
gesiedelten Heimatvertriebenen in den Aufnahme-
Die Aufnahmeländer sind verpflichtet, die Um- ländern sowie zur Auswahl der Umsiedler Einzel-
siedler 'wohnraummäßig entsprechend den allge- weisungen zu erteilen.
meinen Wohnverhältnissen der einheimischen Be-
völkerung unterzubringen und um ihre beschleu- (2) Um den Ländern ihre Aufnahmeverpflichtung
nigte arbeitsmäßige Eingliederung bemüht zu sein. zu erleichtern, werden für die Schaffung des für die
Unterbringung der Umsiedler erforderlichen neuen
Wohnraums Bundeshaushaltsmittel zusätzlich zur
§ 15
Verfügung gestellt, sow~it .die nachstellige Finanzie-
(1) Die Kosten der Umsiedlung einschließlich der rung nfcht aus anderen öffentlichen Mitteln gedeckt
notwendigen Verwaltungsaufwendungen trägt nach werden kann.
Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-
§ 2 Nr. 4 des Ersten Uberleitungsgesetzes vom
derlichen allgemeineff Verwaltungsvorschriften er-
28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) der
läßt der Bundesminister für Vertriebene.
Bund, wobei die Kosten bis zum Reiseziel vom Ab-
gabeland und die weiteren Kosten vom Aufnahme-
land verrechnet werden.
1 § 18
(2) Bei der Umsiedlung ist die wirtschaftlichste (1) Die bei der Verteilung nach § 2 nicht berück-
Transportart zu wählen. Bei der gelenkten Umsied- sichtigten 100 000 Heimatvertriebenen werden auf
lung sollen Einzeltransporte nur in folgenden Fällen die Aufnahmeländer wie folgt verteilt:
durchgeführt werden: Baden-Württemberg 24 000
1. Bei Umsiedlungen in Länder oder in Landes- Bremen 2 000
teile, in die ein Sammeltransport nicht läuft;
• Hamburg 6 000
2. bei Umsiedlungen, die durch Anschluß an Hessen 2 000
einen Sammeltransport nicht verbilligt wer-:
den; ' Nordrhein-Westfalen . . 64 000
Rheinland-Pfalz 2 000.
3. bei Familienzusammenführungen, sofern der
Anschluß an einen Sammeltransport für die (2) Von den im Absatz 1 festgesetzten Länder-
Umsiedler zu einer nicht zumutbaren Ver- anteilen haben die Länder
zögerung der Vereinigung der Familie füh-
Baden-Württemberg wenigstens 12 000
ren würde; -
Nordrhein-Westfalen wenigstens 46 500 .
4. bei Umsiedlern, die wegen Aufnahme einer Heimatvertriebene im behördlich gelenkten Umsied-
Arbeit oder aus sonstigen zwingenden lungsverfahren zu übernehmen.
Gründen nicht auf den Anschluß an einen
Sammeltransport warten können, ohne daß (3) Innerhalb der im Absatz 1 bestimmten Länder-
der Zweck der Umsiedlung gefährdet wird. anteile sind auf Verlangen des Abgabelandes aus
Schleswig-Holstein bis zu 5000, aus Niedersachsen
§ 16 bis zu 2500 und Bayern bis zu 2500 Renten-, Pen-
sions- und Fürsorgeempfänger mit ihrer Familien-,
Hinsichtlich der die Umsiedlung fördernden Maß- Haushalts- und Lebensgemeinschaft aufzunehmen.
nahmen gilt die Umsetzung von Heimatvertriebenen
innerhalb eines Landes als Umsiedlung im Sinne des (4) Die Aufteilung der in den Absätzen 1 und 2
Gesetzes. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 festgesetzten Länderanteile auf die Abgabeländer
bleiben unberührt. und der im Absatz 3 festgesetzten Länderanteile
auf die Aufnahmeländer bestimmt der Bundes-
§ 17 minister für Vertriebene nach Anhören der Länder.
(1) Die Bundesregierung wird zur Durchführung
dieses Gesetzes ermächtigt, hinsichtlich der gebiets- § 19
mäßigen Verteilung der Heimatvertriebenen auf die
Aufnahmeländer und der zeitlichen Ubernahme der Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Heimatvertriebenen durch diese Länder, ferner zur dung in Kraft.*)
gleichmäßigen Erfassung des vorhandenen Wohn- •) Anmerkung: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes
raums und zur Durchführung der erforderlichen in der Fassung vom 22 Mai 1951. Die Änderungen auf Grund des
Änderungs- und Ergiinzungsgesetzes vom 23. September 1952 treten
Maßnahmen a.uf dem Gebiete des Wohnungsbaues am 26. September 1952 in Kraft.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Castenaus9lei ........ s9eset:
Textausgabe
des Gesetzes und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.
Gesetz über einen Wäh,ungsausgleich für Sparguthaben_ Vertriebener) mit Sachregister
sowie mit einer Einführung in das Gesetz, Ubersichten zu den einzelnen Abschnitten
und zahlreichen weiteren Bemerkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat
Dr. J u n q, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften von
Ministerialrat G e s s l er und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat
Eh r in q (sämtlich im Bundesjustizministerium).
Unentbehrlich zur schnellen und sicheren Unterrichtung über die umfangreiche, nicht
leichte Materie des Gesetzes.
Format: DIN A 4, broschiert - Umfang 160 Seiten.
Preis: 3.80 zuzügl. 0.30 DM Porto u. Verpackungskosten.
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