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Bundesgesetzblatt
'feil I
1952 Ausgegeb<~n zu Honn am 18. September 1952 Nr. 38
l n h a I t: Seite
15. 9. 52 Sic•hr'11t1~ V,•ro1dn11t1q übC'r i\ndernnq der Ausqleichstc,uerorclnunq 613
16.9. 52 Bc•kc1nn l.mc1ch 11 nq iilwr den Schulz von Erfinclunqen, Mustern und ·warenzeichen auf Aus-
SI (!l l lll](l<'ll 616
15.9. 52 Vr•rord1111nc1 z1,1 /\ndt~nrnq und Erqfinzunq dc~r Erstem Verordnunq zur Durchführung des
Cc)S<'IZ<", idJ<'r ~tc·tH'IlidH• M<1l'\nahrncn zur Fördcrunq der Ausfuhr . . . . . . . . . . . . . 617
16.9. 52 Vc•rord111:nq zur :\nd(•rtrnq cfor Vc!rordnunq zur Durc:hführunq des Cescl:zc's ülwr l-hlfsrnaß-
n<1!1111,•n für l lc!irnkc•lucr . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 619
9.9. 52 Bekannl.madnmg clPr Neufassung des Geselzes zur Förderung der v\iirtschaft von Berlin
1
(Wesl} . . . . . . . . . . . . . . 621
Ilirnvc~is dtil Vl·rki111du1HJc·11 im Br111dcsanzeiger . . . . . . . . 624
Siebente Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung.
Vom 15. September 1952.
Auf Grund des§ 1H Absatz 1 Ziffer 1 des Un1satz- 5. § 10 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
steuer9ese1.zes in der h1ssung vont 1. September
,,(1) Für die Anmeldung des Wertes ausgleich-
1951 (Btmdesqesetzhl. I S. 7DI) und clltf Crund des
steuerbarer Waren gelten die Vorschriften des
§ 2 des Ceselzes zur Anclt>rtin~J des Umsatzsteuer-
II. Abschnitts der Wertzollordnung. Der Bundes-
gesetzes vom 14. November 1951 (Bundesgc:setzbl. I
minister der Finanzen kann in einzelnen beson-
S. 885) vProrclnet die Bundesregierung:
ders gelagerten Fällen Erleichterungen von die-
sen Vorschriften zulassen. Bei wert.zollbaren
§ 1 Waren gilt die Wertanmeldung für das Zollver-
fahren gleichzeitig auch als Wertanmeldung für
Die Aus~1leichst('uerordnunq (Durchführun~Jsbe- das Ausgleichsteuerverfahren. Für Waren, für
stininnm~wn zurn U1nsalzsleuerqc~sf'lz) vom 23. März die ein Durchschnittswert festgesetzt worden ist
1939 (Reic:hsgesPlzbI. ] S. 61.'">) wird wie folgt (§ 4 Absatz 2), ist eine Wertanmeldung nicht
geändert: abzugeben. 11
1. § 4 Absatz :J wird gC'strichen. Die Randüberschrift „Abfertigung zum freien
Verkehr" ist durch „Anmeldung des Wertes" zu
2. § 7 wird wie !ol~Jl ~Jcünderl: ersetzen.
a) Absatz 4 wird Absc1lz 5,
G. § 11 erhält die folgende Fassung:
b) als neuer Absatz 4 ist einzufügen:
„Die Vorschriften der Zollvorrnerkordnung
,, (4) Bei ausgleichsteucrbaren Waren, die über den Nachweis wertzollbaren Zollguts in
nach Veredelung im Zollausland wiecfr~rein- der Zollvormerkrechnu.ng gelten auch für aus-
geführt werden, trill die Befreiung von der gleichsteuerbare Waren, die einem Wertzoll nicht
Aus9lPic:hsleuer (}Pn1~\ß Absatz 1 in Verbin- unterliegen. Dies gilt nicht für Waren, für die
dung mit § 69 Ahsdlz 1 Ziffer 41 des Zoll- ein Durchschnittswert festgese ·zt worden ist (§ 4
gesetzes nur insoweit ein, a.ls der Wert der Absatz 2),"
veredelt Pingeführl.<\n Wctren den Wert dieser
Waren im Zeil.punkl ihrer Ausfuhr nicht über- Die Randüberschrift „Entnahme in den freien
s!.(,igl.. II Verkehr ohne zollamtliche Mit-w irkung" ist durch
,,Nachweis des \!Vert.es in der Zollvormerk-
3. lr1 § H ist c:1n Stell<~ d(~S l(l<.1rnn1erhi1YweisPs ,, (§ 4 rnchnung" zu ersetzen.
Absi.ilze 1 und 2)" zu setzen ,,(§ 4 Absatz 1)".
7. Die Liste der Durchschnittswerte - Anlage 1
4. § 9 Prhü ll die folgend<! Fc1ss1rng: (zu § 4 Absatz 2) - wird wie folgt geändert:
„Ausgleichsteuerbc1n' \Varen dürfen auch dann a) bei Tarifnr. aus 0901 ist in Spalte 3 statt „520"
zu einem Zol lvorrnerk verkehr abgefertigt wer- zu setzen „550",
den, wenn sie nichteinfuhrzollbar sind."
b) bei Tarifnr. aus 2701 ist in Spalte 3 bei für im
DiE~ Randüberschrift „Zollverke}u" ist durch Saarland erzeugte Steinkohle statt „3,80" zu
,,Zollvorrnerkverkehr" zu ersetzen. setzen „4,10",
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, ;ren I
c) bei TMHnr. aus 2710 ist jeweils in Spalte 3 2. Es sind einzufügen:
zu sclzcn:
a) in der TarifnunrnH3r
bei A -- 1rnbcMbcilct statt „8,70" ,,9,80" aus· 0502 ,, ; Dachshaare und andere Tier-
bei aus B -- Leichtöle: haare zur Herstellung von Bür-
sten oder Pinsel waren, roh, auch
1 - Benzin statt „ 16,20" 11 18"
ausgekocht"
bei C -- mitteJsdn.vcre Oie:
b) in der Tarifnummer
Lcudllöl statt „13,30" ,,14,60"
Trak toulnk raftsloff stalt „ 12,75" 11
14" aus 2530 hinter „Rasorit"
., und Pandermit"
bei aus D - Schweröle:
c) in der Tarifnummer
Gasöle statt „12,75" ,,14"
2 - HciLiJle statt „6,40" ,,8,70", aus 2601 hinter „Erze, auch angereichert,"
,,einschließlich der Schwefelkies-
d) bei Tarifnr. aus 2713 ist in Spalte 3 statt „50" abbrände,"
ZU SCt:l(~Il „55",
d) in der Tarifnummer
e) bei Turifnr. aus 2714 ist in Spalte 3 zu setzen: aus 3811 unter „A - Terpentinöl"
bei aus A -- umorphcs Parnffin aus Erdöl „aus B - \Vurzelholzterpentinöl
oder Olschiefer statt „50" .,55". aus D - Kolophonium",
8. Die Freiliste 1 ·- Anlage 2 (z~1 § 7 Absatz 3) -
in der Fassung der Verordnung zur Anderung
der Ausgleichsteuerordnung vom 16. November B
1951 (Bundesgesctzb1. I S. 891) wird wie folgt ge-
ändert: 1. Es sind neu aufzunehmen
a) die Tarifnummer
A
.,aus 0512 Muschelschalen (leere Muscheln),
1. Es sind neu aufzunehmen: roh, auch entrindet"
a) die Tarifnummer
b) die Tarifnummer
,,aus 1403 Jsl:el (Ixtle, Tampikohanf, Mexi-
can Fib(~r), auch zu Strängen zu- „Anm.1 \Varen dieser Nummer unter Zoll-
sammengedreht oder in Bündeln, zu 1501 aufsicht ungenießbar gemacht oder
roh" für technische Zwecke unter Zoll-
sicherung"
b) die Tarifnummer
,,2502 Schwefelkies, nicht geröstet" c) die Tarifnummer
,,Anm. Waren dieser Nummer unter Zoll-
c) die Tarifnummer zu 1502 aufsieht ungenießbar gemacht oder
,,aus 2515 Marmor und polierbare Kalk- für technische Zwecke unter Zoll-
steine, einschließlich Travertin sicherung"
und Ecaussine (sogen. belgischer
Grunit), von einer augenschein- d) die Tarifnummer
lichen Dichte von 2,5 oder mehr: ,,2813 Phosphorsäureanhydrid und Phos-
aus A Mannor und polier- phorsäuren"
bare Kalksteine:
aus 1 -- in rohen oder e) die Tarifnummer
nur abgekan- ,,aus 2924 A - Naphthensäuren"
teten Blök-
ken" f) die Tarifnummer
d) die Tarifnummer ,,aus Anm. Kasein zur Herstellung von
,,aus 2516 uus A - Granit, Porphyr, Sye- zu 3501 Kunsthorn unter Zollsicherung"
nit und Labrador:
g) die Tarifnummer
aus 1 - in rohen oder
abgekante- ,,aus 3808 Tallöl:
ten Blöcken" A - roh"
e) die Tarifnummer
,,aus 3205 A -- Catcchu und Gambir" h) die Tarifnummer
.,aus 3905 aus A - Erzeugnisse aus natür-
f) die Tarifnummer lichen Harzen:
,, 7111 Edelmetallasche (Gekrätz)" 1 - natürliche Harze,
durch Schmelzen
g) die Tarifnummer modifiziert
,, 7501 Nicke1matte und Nickelspeise" (Schmelzharze)"
Nr. ]8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952 615
i) die Tarifnummer c) in der Tarifnummer
,,aus 4404 Rundholz, roh, usw.: aus 3811 vor „A - Terpentinöl" das Wort
,,aus",
aus A - Nadelholz:
darunter „2 - anderes", außer-
2 - anderes bis zum
30. September dem
1954" „C - Konif erennadelöl
(Pine-Oil) und Roh-
k) die Tarifnummer terpineol"
,,aus E - Dipenten"
,,4501 Unbearbeiletcr Naturkork und Kork-
abfälle"
3. Es erhalten die nachstehenden Tarifnummern
an Stelle der bisherigen die folgende Fassung:
1) die Tarifnummer
,, aus 4904 Nolc~n, handgeschrieben" a) ,,aus 0503 Roßhaar, einschließlich Roßhaar-
abfälle:
m) die Tarifnummer aus A
„4909 Gewnbliche Pläne und Zeichnungen 1 - roh, gewaschen oder
us·w." entfettet"
n) die Tarifnummer b) ,,aus 1302 Schellack; Gummiarten; Gummi-
,,5001 Seidenrntuwnkokons" harze; natürliche Harze und Bal-
same:
o) die Tarifnummer aus A - Schellack:
„aus 5003 Seidengarne, ungezwirnt, nicht in 1 - nicht gebleicht
Aufmachungen für den Einzel- B - andere"
verkauf:
aus A -- roh: c) ,,aus 2802 Nichtmetalle:
1 -- ungedreht" aus A - Halogene:
aus 3 - Jod:
p) die Tarifnummer a-'- roh
„aus 7103 Synthetische Steine aus C Schwefel:
aus A - roh" 1 - raffiniert, gerei-
nigt oder gefällt
q) die Tarifnummer E - Phosphor, weißer und
„aus 7104 Pulver von Edelsteinen und roter"
Sc.hmucksteinen (Halbedel-
steinen)" d) ,, aus 5002 Schappeseide, Bouretteseide,
Kämmlinge und andere Seiden-
r) die Tarifnummer abfälle:
,,aus 7403 Kupfervorlegierungen, die ge- A - weder gerissen noch ge-
wichtsmäßig mehr als 500/o Kupfer krempelt noch gekämmt:
enthalten" 1 roh
2 - abgekocht oder an-
s) die Tarifnummer ders bearbeitet
,,aus 7601 Aluminiumabfälle: B - gerissen (Reißspinnstoff)
aus B aus C - gekrempelt oder ge-
aus 1 - Bearbeitungs- kämmt, mit Ausnahme
abfälle: der Watte:
a - Drehspäne 1 - in Vließen oder
und Feil- in Locken"
staub
2 - Schrott" 4. Es sind zu streichen:
a) die Tarifnummer
2. Es sind einzufügen:
,,aus 1502 A - Talg, roh, auch in Strängen"
a} in der Tarifnummer
aus 2507 „aus C - Ton, auch feuerfest: b) in der Tarifnummer
1 roh" aus 1507 die Worte „ausgenommen Japan-
wachs und Myrtenwachs" und der
b) in der Tarifnummer davorstehe11:de Beistrich
aus 2804 „C - Metalle der seltenen Erden,
einschließlich Cer, Yttrium c) die Tarifnummer
und Scandium" ,, 1509 Natürliche Gefbfette"
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
d) in der Tarifnummer Jage 3 (zu § 5 Absatz 4) - in der Fassung der
aus 2510 das Wort „aus", gleichzeitig ist Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuer-
hinter „Calciumphosphate" die ordnung vom 16. November 1951 (Bundes-
Abkürzung „usw." zu setzen gesetzbl. I S. 891) wird wie folgt geändert:
e) die Tarifnummer a) an Stelle von „4905 bis 4912 sämtliche Waren"
,,aus 2906 B - Menthol" ist zu setzen „4905 bis 4908 sämtliche Waren
f) in den Tarifnummern 4910 bis 4912 sämtliche Waren",
aus 5401, aus 5402, aus 5601 und aus 5604
jeweils bei „aus C" <las Wort „gehechelt" b) an Stelle von „5903 bis 5924 sämtliche Waren"
und der duhinterstehcnde Beistrich ist zu setzen „5903 bis 5905 sämtliche Waren
aus 5906 Bindfäden, Seile
g) in der Tarifnummer und Taue, auch
aus 5605 die Worte uund zu Strängen zu- geflochten, ausge-
sammengedrehte Ko- nommen Kokos-
kosfasern" garne, ein- oder
zweifach, nicht ge-
h) in der Tarifnummer glättet
aus 7402 das Wort „aus" vor der Tarif-
5907 bis 5924 sämtliche Waren".
nummer und die Worte "ausge-
nommen grobes Pulver von an-
<hffem Kupfer als Zementkupfer"
§ 2
sowie der davorstehende Bei-
strich Die Vorschriften in § 1 Ziffer 8 Abschnitt A tre-
ten mit Wirkung vom 16. November 1951 in Kraft;
9. Die Liste der Wmcn, die dem erhöhten Aus- J im übrigen tritt diese Verordnung am siebenten
gleichstcucrsatz von 6 v. H. unterliegen - An- Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen, Mustern
und Warenzeichen auf Ausstellungen.
Vom 16. September 1952.
Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl.
S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
wird bekanntgemacht:
Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und
Warenzeichen tritt ein für
1. die in der Zeit vom 20. bis 22. September 1952
in Hannover stattfindende „ 7. Textilmesse";
2. die in der Zeit vom 7. bis 12. Oktober 1952 in
München stattfindende Industrie-Ausstellung
anläßlich der 29. Tagung der Deutschen Gesell-
schaft für Gynäkologie.
Bonn, den 16. September 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952 617
Verordnung zur .Änderung und Ergä.nzung
der Ersten VErnrdnung zur Durchführung des Gesetzes
über steuerliche MaUnahmen zur Förderung der Ausfuhr.
Vom 15. September 1952.
Auf Grund des § 10 des Cc:sctzes ül.er steuerliche b) Die folgenden Ziffern 6 bis 13 werden an-
Maßnahmen zur Fördcrun~1 der Ausfuhr vom 28. Juni gefügt:
1951 (ßundcsgesctzhl. I S. 405) unq. des § 51 Abs. 1
Ziff. 1 Buchstube b des Einkommensteuergesetzes in „ 6. das Schleppen von Seeschiffen zwischen
der Fassunq vorn 17. Januar 1952 (BundesgesetzbL I Seehäfen durch die im § 7 Abs. 1 bezeich-
S. 3]) verordnet. die Bun<lc·src~1ic'r~ng mit Zu- neten Schiffe für ausländische Rechnung;
stimmung dPs BumlPsratPs:
7. die Vermietung vön beweglichen Wirt-
§ 1 schaftsgütern des Anlagevermögens in das
Ausland;
Die Ersle Vl•rordnunq zur Durchführung des
GesclzPs ülwr steu('rliche Maßnahm(;n zur Förde-
8. die Güterbeförderung für ausländische
rung der Ausfuhr vorn 7. SeptPmlwr 1951 (Bundes-
Rechnung, soweit es sich nicht um die in
geselzbl. I S. 821) wird wie folgt 9Pänderl und er-
§ 1 Abs. 4 Zif L 1 des Gesetzes bezeichne-
gi:inzt:
ten Beförderungsleistungen handelt, und
die Besorgung von Güterbeförderungen
1. Im § 1 wird d('r Jol~J{'rHle Absatz 2 angc>,fügt:
durch Spediteure für ausländische Red:i-
,. (2) Als Verbrin~wn im Sinn des § 1 Abs. 2 nung;
Ziff. 1 Scüz 2 des Gesetzes gilt es auch, wenn der
Lieferer des Ausfuhrhändlers odN im Auftrag 9. die Leistungen zum Einladen und Ausladen
des Lieferers ein Dritler einen GP.genstand zur und die Lagerung von Schiffsgut für aus-
Verfügung dc~s Ausiuhrhändlers in das Ausland ländische Rechnung in Hafenplätzen im
befördert odPr versendet und der Ausfuhrhändler Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
den Geg(~nsland an Pinen ausländischen Ab- Berlin (West) einschließlich der im § 28
nehmer liefert." Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz bezeichneten han-
2. Hinter § 1 wird der folgende § 1 a eingefügt: delsüblichen Nebenleistungen. Schiffsgut
,, § 1 a ist das Frachtgut, das mit einem See- oder ·
Binnenschiff angekommen ist oder ab-
LiPf(~rung an einen Ausfuhrhändler gehen soll;
Einer Licfnunq im Sinn des Ornsatzsteuer-
gesetzes durch einen 1Jers!e1ler an einen Ausfuhr- 10. die Verrnittlung der Befrachtung und die
händler (§ 1 Abs. 2 Zilf. 2 des Gesetzes) steht es Abfertigung (Klarierung) von See- und
gleich, wenn ein Ce9Pns! and durch den Hersteller Binnenschiffen für ausländische Rechnung
in das Ausland verbracht, dort an einen Ausfuhr- durch einen Schiffsmakler;
händler geliefert wir<l und der Ansfuhrhändler
dPn Cew'l1s1and an e>iiwn ausländischen Ab- 11. Bau-, Montage- und Reparaturleistungen
nehmer lieferL" einschließlich Baggerarbeiten, Bohrungen
und Schürfungen im Ausland für auslän-
3. Im § 3 Abs. 1 wird der folgende Satz 2 angefügt: dische Rechnung;
,,Dem Erwcirb i111 Inland wird es Qleichgestellt,
\VPtrn der Lidcrcr dC's Ausfuhrhändlers oder im 12. die Ubernahme von Risiken auf Grund
Auftrag des Lidc~rers c·in Drillpr einen Gegen- von Rückversicherungsverträgen über die
stcmd zur VerfC1gung dc·s Ausfuhrhändlers in das Hereinnahme von Versicherungsgeschäften
. Ausland bdürder! oder versendet (§ l Abs. 2) aus dem Ausland;
und der Ausfuhrhändler den c-;c~1cns 1,and on einen
c:rnslündischen Almelnm·r liefert." 13. die Leistungen der Handlungsagenten und
Handelsmakler für ausländische Auftrag-
4. Im § G Abs 1 wird ckr foi9ende Salz 2 angefügt: geber, soweit sie sich auf die Vermittlung
,.Dip Gq1cnsl~inde ~JC-ltPn c1uch dann als im Aus- oder den Abschluß von Verträgen über
land erworlwn, wenn siP von einen: im Ausland Ausfuhrlieferungen oder von Verträgen
ans~issifJCn UnlPrnehmer in einem Preihafen im Transithandel beziehen."
hn Geltun~.1sbc•rP1ch cks C:rundgesetzes ~Jeliefe;t
WE'rden." G. Im § 10 erhält Satz 2 die folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für die einheitlich und gesondert
5. § 8 wird ,v ie folg! ge2:n:clert:
festzustellenden Einkünfte im Sinn des § 215
a) In Ziffer 2 wc,1'llc·n die Worte „auf VVerften" Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 der Abgabenordnung und für
~iestrichcn. Einkünfte im Sinn des § 15 Ziff. 3 des Ein-
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952,,,,Teil l:
kommcnsteuergesetzcs.. die der Steuerpflichtige „Besonderheiten bei der einheitlichen und
oder eine mit ihm zusamrnen zu veranlagende gesonderten Gewinnfeststellung
Pers(m bezogen hat." (1} Bei de~, e'inheitlichen und gesonderten Ge-
winnfesfstellun'g im Sinn des § 215 Abs. 2 Ziff. 1
7. Jm § 12 werden die felgenden Absätze 5 0is 7 bis 3 der Abgabenordnung ist der Gewinn, der
angefügt: sich nach Bildung der Rücklage im Sinn des § 3
des Gesetzes .und nach Berücksichtigung des vom
,,(5) Vercinnahrnlcs Entgelt für die in § 8 Gewinn absetzbaren Betrags im Sinn des § 4
Zi ff. 8 bezeichnclcn Leistungen ist das Entgelt, des Gesetzes ergibt, einheitlich festzustellen.
das um die in Devisen entrichteten Auslagen im
Sinn des § 54 Abs. 2 der Durchführungsbestim- (3} Die Entscheidung über die Höhe der Rück-
mungen zum Umsatzsleuergesetz gekürzt ist. lage und über die Höhe des vorn Gewinn absetz-
baren Betrags wird durch eine Erklärung der zur
(6) Vereinnahmtes Entgelt für die in § 8 Ziff. 10 Vertretung der Beteiligten Berechtigten dem
bezeichneten Leistungen ist das Entgelt, das auf Finanzamt gegenüber mit Wirkung für alle Betei-
die Vermittlung der Befrachtung und die Abferti- ligten getroffen. Die Erklärung muß spätestens
gung (Klarierung) entfällt. mit der Erklärung zur einheitlichen Gewinnfest-
stellung abgegeben werden."
(7) Vereinnahmtes Entgelt für die in§ 8 Ziff. 12
bezeichneten Leistungen ist die Prämieneinnahme § 2
für den Rückversicherungsvertrag." (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der beson-
deren Regelung im Absatz 2 auf Entgelte für Lie-
8. § 19 wird wie folgt geändert: ferungen und Leistungen anzuwenden, die nach dem
a} In Ziffer 2 werden die Worte „auf Werften" 31. Mai 1951 erfolgt sind.
gestrichen. (2) Die Vorschriften des § 1 Ziff. 5 Buchstabe b,
b) Die folgenden Ziffern 6 und 7 werden an- Ziff. 7 und Ziff. 8 Buchstabe b sind erstmals auf Ent-
gelte für Leistungen anzuwenden, die nach dem
gefügt:
31. Dezember 1951 erfolgt sind.
„6. bei Leistungen im Sinn des § 8 Ziff. 6 bis 11
und 13 § 3
drei vom Hundert, Diese Verordnung gilt gemäß § 12 Abs. 1 und§ 14
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
7. bei Dbernahme von Risiken auf Grund von im Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
Rückversicherungsvcrlrügen im Sinn des gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
§ 8 Ziff. 12
auch im Land Berlin.
eins vom Hundert".
§ 4
9. Im § 20 erhalten die Dberschrift und die Absätze Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
1 und 3 die folgende Fassung: kündung in Kraft.
Bonn, den 15. September 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952 619
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer.
Vom 16. September 1952.
Auf Grund des § 10 Abs. 4, der §§ 11 und 28 des 7. § 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer ,. (4) Die Beihilfe für den Lebensunterhalt
(Heimkehrergcsetz) vom 19. Juni .1950 (Bundes- beträgt für den Heimkehrer 115 Deutsche Mark
gcsetzbl. S. 221) verordnet die Bundesregierung mit monatlich. Für unterhaltsberechtigte Familien-
Zustimmung <les Bundesrates: angehörige - Ehegatte und Kinder - wird ein
Zuschlag von 25 Deutsche Mark monatlich ge-
währt, soweit für diese nicht ein Freibetrag nach
Artikel I Absatz 5 eingeräumt worden ist. Die Beihilfe
Die Veronlnung zur Durchführung des Gesetzes darf 165 Deutsche Mark monatlich nicht über-
über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrer- steigen. Ist der Unterhaltsbetrag, den der Heim·
gesetz) vom 13. Juli 1950 (Bundesgesetzbl. S. 327) kehrer von der öffentlichen Fürsorge erhalten
wird wie folgt geändert: würde, höher, so ist dieser zu gewähren."
1. In § 1 erhält Ziffer 1 folgende Fassung: 8. In § 5 wird hinter Absatz 4 folgender Absatz 5
n1. der Reichsbahnbediensteten, der Angehöri- eingefügt:
gen der Zivil- und der Militärverwaltung,".
11 (5) Auf die Beihilfe nach Absatz 4 ist
2. § 3 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: das Einkommen der unterhaltspflichtigen und
unterhaltsberechtigten Angehörigen anzurechnen.
,,a) einer Berufsausbildung in praktischen Beru- Dabei bleibt für den Unterhaltspflichtigen ein
fen, für die ein bestimmter betrieblicher Betrag bis zu 208 Deutsche Mark monatlich, von
Ausbildungsgang vorgeschrieben ist,". dem Einkommen des mit dem Heimkehrer im
gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten ein
3. In § 3 Abs. 2 wird „Buchstabe a" gestrichen. Betrag bis zu 104 Deutsche Mark monatlich, für
jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt
4. In § 4 Abs. wird als Buchstabe a neu ein- lebenden Angehörigen ein Betrag bis zu
gefügt: 58,50 Deutsche Mark monatlich außer Betracht."
„a) der :Heimkehrer noch keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat und keinen Beruf ausübt 9. In § 6 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
oder ausgeübt hat, der ihm billigerweise
zuzumuten ist," "(1) Die Ausbildungsbeihilfe darf nur für die
Dauer der für den angestrebten Beruf vor-
Die bisherigen Buchstaben a bis c erhalten die geschriebenen Ausbildungszeit - . für die prak-
Bezeichnung b bis d. tischen Berufe: der Lehrzeit, für die Fach- und
Hochschulberufe: der Studienz·eit - einschließ-
5. In § 4 Abs. 2 erhtiH Satz 1 folgende Fassung: lich einer vorgeschriebenen vorangehenden prak·
11 (2) Die Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe tischen und theoretischen Ausbildung und der
zu einer Berufsausbildung in praktischen Beru- für die Ablegung der Schlußprüfungen üblichen
fen, für die ein bestimmter Ausbildungsgang Zeit gewährt werden."
vorgeschrieben ist, setzt ferner voraus, daß
zwisdwn dem Jleimkehrer und dem Arbeitgeber, 10. In § 7 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
soweit dies üblich ist, ein schriftlicher Ausbil-
,, (1) Der Antrag auf Gewährung einer Aus-
dungsverlrug, in der Regel Lehrvertrag, ab-
bildungsbeihilfe ist vom Heimkehrer beim Heimat-
geschlossen ist."
arbeitsamt, sofern ein Ausbildungsort feststeht,
6. § 5 Abs. 2 f'fhült folgende Fassung: jedoch beim Arbeitsamt des Ausbildungsortes
auf dei11 vom Bundesminister für Arbeit vor-
11 (2) Die Ausbildungsbeihilfe wird nur i:nsoweit geschriebenen Formblatt einzureichen."
gewährt, als die Mille! für die Ausbildungs-
kosten nnd zur Sicherung des Lebensunterhalts
11. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
weder vom lleirnkehrnr selbst noch von seinen
rn1eh den Vorschriften des Bürgerlichen Ge- ,, (2) Heimkehrer müssen ihren Antrag spätestens
S(~lzbuchs unterhaHspflichtigen AngPhörigen auf- drei Monate nach der Aufenthaltnahme im
gebracht, nicht aus ,rnderc::n öffenUichen Mitteln Bundesgebiet oder im La11de Berlin einreichen.
auß<~r solchen der öffonUichen Fürsorge bereit- Hat der Heimkehrer die Antragsfrist aus Grün-
gestellt werden können und auch nicht von den versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so
anderer Seite zu erlangen sind. Hat der Heim- beginnt die Frist mit dem Wegfall des Hinde-
keluer einen Rechtsanspruch auf ausreichende rungsgnui.des oder mit dem Eintritt der Vor-
Leistun~Jen aus öffentlichen Mitteln, so darf er aussntzung, welche die Gewährung einer Aus-
durch das Heimkeh1ergesetz nicht gefördert bildungsbeihilfe gestattet. In die Fristen werden
werden." Zeiten, in denen der Heimkehrer durch Krank-
620 Bunoesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil .I
1 '
hcit gehindert war, die beruflio.u:. Ausbildung währung der Ausbildungsbeihilfe herbei-
aufzunehmen oder sich für einen Beruf zu ent- geführt oder die Ausbildungsbeihilfe infolge
scheiden, nicht eingerechnet. In Ein.;elfällen kann eines Rechtsirrtums erhalten hat."
der Präsident chs Landesarbeitsamtes zur Ver-
meidung unbilliger Härten die Frist um höchstens In Buchstabe c werden die Buchstaben a und c
drei Monate verli:i.ngcrn." durch b und d ersetzt.
12. § 8 Abs. 1 Sctl.z 1 erhctlt folgende Fassung:
17. § 12 erhält folgende Fassung:
,,(1) Uber den Antrag auf Gewährung einer
Ausbildun~fsbcihilfe entscheidet der Präsident „Der Heimkehrer hat alle Veränderungen in
des für den Aushildun~isort zuständigen Landes-- seinen wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
arbeitsamles ncich Anhörun~J eim·s Ausschusses." nissen und in denen seiner unterhaltspflichtigen
und unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie
13. § 8 Abs. 4 ('rhült lolgencle Fassung: den Abschluß der Berufsausbildung und den
Wechsel der Ausbildungsrichtung unverzüglich
,,(4) Der Präsident des Landesarbeitsamtes
dem auszahlenden Arbeitsamt mitzuteilen."
kann die BP!ugnis zur Entscheidung über die
VVeilc:rbewilligunq den Direktoren der Arbeits-
ämter übcrtra~ien. Bei Hochschu !studierenden ist 18. Hinter § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:
ein Beirat anzuhören. Der Beirat wird vom
,.§ 12 a
Din~k tor rks Arbei lsam les clc-s Ac,sbildungsortes
gebildet. Er Lestebl aus dein Direktor des Ar- Geltung im Lande Berlin
beitsamtE'.S ocler sPinen Bc:auflragten als Vor-
sitzenden und je Pinem Vertreter der Heim- Diese Verordnung und die auf Grund des
keluerorganisationen, der Studentenschaft, des Artikels 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlassenen
Studenkn werks und der Hochschule." Verwaltungsvorschriften gelten gemäß § 14 des
Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
14. In § 8 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 werdPn die im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
Worte „Bcrnlun~Jsaussdrnsses" durd1 „Verwal- leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-
tungsausschusses", ,: Bcra tu ngsausschuß" durch gesetzbl. I S. 1} auch für Berlin."
,, Verwaltungsaussdwß" und „Beratungsaus-
schüsse" durch „Vl:rwaltungsausschüsse" ersetzt.
15. Hinter § 8 wird folgender.§ 8 a eingefügt: Artikel II
,,§ 8 a (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1952 in
Dinsprnchs- und Beschwerdeverfahren Kraft.
Auf Entscheidungen, durch die eine Ausbil- {2) Für Heimkehrer, die vor der. Verkündung
dungsbeihilfe ganz oder teilweise abgelehnt dieser Verordnung entlassen sind und die Antrags-
oder entzogen \Vird, findet das Verfahren nach frist des § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durch-
§§ 187 bis 193 des Cesetzes über Arbeitsvermitt- fühnmg des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
lung undArbei lslosen,/ersicherung entsprechende Heimkehrer vom 13. Juli 1950 {Bundesgesetzbl.
Anwendung."- S. 327) in der Fassung dieser Verordnung aus den
dort in Satz 2 genannten Gründen versäumt haben,
16. § 11 Abs. 1 Buchs labe a erhält folgende Fassung:
beginnt diese Antragsfrist mit dem Tage nach der
„a) der Heimkehrer durch wissentlich falsche Verkündung dieser Verordnung. Eine Verlängerung
Angaben oder arglistige Täuschung die Ge~ der Frist ist in diesen Fällen nicht statthaft.
Bonn, den lG. September 1952.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
A 11 t o 11 S t ·o r c h
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952 621
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zur 1::füderung der
Wirtschaft von Berlin (West).
Vom 9. September 1952.
Auf Grund des Artikels 3 des Dritten Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur För-
derung der Wirtschaft von Berlin (West) vom
30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 390} wird der
Wortlaut des Gesetzes zur Förderung der \\Tirtschaft
von Berlin {West) in der jetzt geltenden Fassung
nuchstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 9. September 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Geselz zur Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)
in der Fassung vom 9. September 1952.
Artikel I die Umsatzsteuer, die er für einen Voranmeldungs-
zeitraum (Veranlagungszeitraum) schuldet, um vier
Bundesgarantie zur Sicherung des Warenverkehrs
vom Hundert des Betrages zu kürzen, den er im
mit Berlin (West} gleichen Zeitraum als Entgelt für diese Gegenstände
§ 1
bezahlt hat, wenn die Gegenstände in Berlin (West)
hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in
Der Bunde:sminisl.er der Finanzen wird ermächtigt, das Bundesgebiet gelangt sind; diese Voraussetzun-
zur Förderung des w.arenverkehrs mH Berlin (West) gen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
Sicherheitsleistungen und Cewiihrleistungen bis
zum Betrage von einhundert Millionen Deutsche (2) Hat ein Westberliner Unternehmer es über-
Mark nach Richtlinien zu übernehmen, die von der nommen, in Berlin (West) hergestellte Gegenstände
Bundesrcgienmg crlüsscn werden. im Bundesgebiet zusammenzusetzen, einzubauen
oder bei der Errichtung eines Werkes als Teile zu
Artikel II verwenden, so ist der auftraggebende Unternehmer
im Bundesgebiet berechtigt, die von ihm geschuldete
Bundesbürgschaft
Umsatzsteuer um vier vom Hundert des Entgelts zu
zur SichersteUung der Finanzierung kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, wenn
des Kraftwerks West diese Gegenstände besonders berechnet worden
der Berliner Elektrizit.ätswerke AG sind; die Voraussetzung, daß die verwendeten
§ 2 Gegenstände in Berlin (West) hergestellt sind, muß
buchmäßig nachgewiesen sein.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
tigt, für einen Kredit der Kreditanstalt für \Vieder- (3) Hat ein Unternehmer im Bundesgebiet Werk-
aufbau in Höhe von Jünfundfünfzig Millionen leistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-
Deutsche Mark an die Berliner Elektrizitätswerke tung von Gegenständen bestehen, durch einen West-
AG zum Ausbau des Berliner Kraftwerks West berliner Unternehmer in Berlin (\Vest) ausführen
eine Bürgschaft in der Weise zu übernehmen, daß lassen, so ist er berechtigt, die Umsatzsteuer, die er
die Bundesrepublik Deutschland in Höhe von zwan- für einen Voranmeldungszeilraum (Veranlagungs-
zig vom Hundert fi.ir jeden ausgefallenen T1c:ilbetrag zeitraum) schuldet, um vier vom Hundert des Be-
bis zu einem Cesamthiichstbetrag von elf !\1illionen trages zu kürzen, den er im gleichen Zeitraum als
Deutsche Mark haftet. Werklohn für diese Leistungen gezahlt hat, wenn
die Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet oder
Artikel IlI verarbeitet worden sind und diese Gegenstände in
das Bundesgebiet gelangt siml; diese Voraussetzun-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer gen müssen buchmäßig nachge,,viesen sein.
und bei den Steuern vom Einkommen und •Ertrag
§ 3
(4) Ubersteigt der Kürzungsbetrag die für den Vor-
anmeldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) ge-
(1) Hat ein Untcrnehnwr im Bundesgebiet (§ 4 schuldete Umsatzsteuer, so wird der Unterschieds-
Abs. l) von einem Westberliner Unternehmer (§ 4 betrag nach der Veranlagung durch· Aufrechnung
Abs. 2) Gegenstände erworben, so ist er berechtigt, oder Zahlung ausgeglichen.
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 4 § 5
(1) Unternehmer im Bundesgebiet im Sinne dieses Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen
Gesetzes ist Vergünstigungen nach § 3 auch dann zu, wenn sie
die Gegenstände nicht im Rahmen ihres Unter-
1. ein Unternehmer, der seinen Sitz im Bun-
nehmens erworben oder die Werkleistung nicht im
desgebiet hat, mit seinen im Bundesgebiet
Rahmen ihres Unternehmens vergeben haben.
gelegenen Betriebstätten;
2. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb- § 6
stätte eines Westberliner Unternehmers, Die Vergünstigungen nach § 3 werden nicht ge-
soweit sie im eigenen Namen von .einem währt für den Erwerb von Originalwerken der
anderen Westberliner Unternehmer nach Plastik, Malerei und Graphik nicht mehr lebender
§ 3 Gegenstände erwirbt oder Werk- Künstler, von Gebrauchtwaren, Antiquitäten, Brief-
leistungen erhält; marken und den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatz~
3. eine im Bundesgebiet gelegene Betrieb- steuergesetzes genannten Gegenständen.
stätte eines Unternehmers, der seinen Sitz
§ 7
außerhalb des Bundesgebiets und Berlins
(West) hat. Von den Umsätzen eines Westberliner Unter-
nehmers nach § 1 des Umsatzsteuergesetzes sind
(2) Westberliner Unternehmer im Sinne dieses von der Umsatzsteuer befreit -
Gesetzes ist
1. die Lieferungen an einen Unternehmer im
1. ein Unternehmer, der seinen Sitz in Berlin Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Körper-
(West) bat, einschließlich seiner im Bundes- schaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet,
gebiet gelegenen Betriebstätten, soweit wenn jede der folgenden Voraussetzungen
nicht die Vorschrift. des Absatzes 1 Num- vorliegt:
mer 2 Anwendung findet; a) Der gelieferte Gegenstand darf nicht einer
2. eine in Berlin (West) gelegene Betriebstätte der in § 6 genannten Gegenstände sein.
eines Unternehmers, der seinen Sitz im b) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 8) in
Bundesgebiet, im SaargebiE~t oder im Aus- Berlin (West) hergestellt sein.
land hat.
c) Der Westberliner Unternehmer muß das
(3) Als HerstelJung im Sinne dieses Gesetzes ist Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu-
jede Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des grunde liegt, mit einem Unternehmer im
§ 12 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz- Bundesgebiet abgeschlossen haben.
steuergesetz anzusehen. d) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) in
Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes in das
(4) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch Bundesgebiet gelangt sein.
einen Westberliner Unternehmer im Sinne dieses
Gesetzes liegt auch dann vor, wenn er sie durch e) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen
einen anderen \tVestberliner Unternehmer aus- buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).
führen läßt. 2. Werkleistungen an einen Unternehmer im
(5) Der buchmäßige Nachweis nach § 3 ist nur Bundesgebiet (§ 4 Abs. 1) oder an eine Körper-
dann erbracht, wenn aus den im Bundesgebiet ge- schaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet,
führten Büchern hervorgehen wenn jede der folgenden Voraussetzungen
vorliegt:
1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-
nung der Gegenstände, die geliefert oder a) Die Werkleistung muß in einer Bearbeitung
im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet oder Verarbeitung eines Gegenstands be-
worden sind; stehen.
b) Die Bearbeitung oder Verarbeitung muß
2. der Lieforer oder der Werkleistende;
nachweislich (§ 8) in Berlin (West) geschehen
3. der Ort der Herstellung oder der Werk- sein.
leistung mit einem I-Iinweis auf die darüber c) Der Gegenstand muß nachweislich (§ 9) in
ausgestellte Bescheinigung des Senats Erfü: 1 ung dieses Umsatzgeschäftes in das
von Berlin - Der Senator für Wirtschaft Bundesgebiet gelangt sein.
und Ernährung - ;
d) Die vorstehenden Voraussetzungen müssen
4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im buchmäßig nachgewiesen sein (§ 10).
Bundesgebiet nebst Fiinweis auf Fracht-
brief, Postpaketabschnitl oder andere Belege;
§ 8
5. die Höhe und der Tag der Zahlung des Ent-
(1) Der Nachweis, daß die in das Bundesgebiet
gelts mit einem Hinweis auf Zahlkarten-
gelangten Gegenstände in Berlin {West) hergestellt
abschnitt oder andere Belege.
sind (§ 7 Nr. 1 Buchstabe b), ist von dem West-
Das Finanzamt ist berechtigt, einem steuerlich zu- berliner UnternehmPr durch eine als „Berlin-Beleg"
verlässigen Unternehmer zu gestatten, daß er den gekennzeichnete Ausfertigung der UrsprungslLschei-
buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt. nigung nach § 1 des Berliner Gesetzes über die
Nr. 38 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1952 623
Voraussetzurn_Jen für Umsatzsteuervergünstigungen 3. der tieferer und der,Tag der Lieferung an den
im Verkehr des Bundcsgcl)iets mit Groß-Berlin vom Westberliner Unternehmer oder der Werk-
9. März 1950 (Vl'rordnungsbL für Groß-Berlin I S. 92) leistende und der Tag der Werkleistung an
zu führen. Der Scm:it von Berlin (West) - Der den Westberliner Unternehmer, wenn der
Senator fii r \Virlschc1ft und Ernährung -- erteilt ,die Westberliner Unternehmer den Gegenstand
AusfcrU9trnu unter <h·n glPichen Voraussetzungen nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet
und in gleicher \,\leise wie die für den Unternehmer oder verarbeitet hat;
im BnrnJcsgehiet hesti mm tc Ausfertigung. Der Unter-
4. der Abnehmer oder der Auftraggeber der Werk-
nehn1er hat diesen Bdc-g zur Prüfung durch das
Finanzamt jet1erzeit bPH itzuhalten.
1
leistung im Bundesgebiet (Name, Bezeichnung
des Gewerbezweigs oder Berufs, Anschrift};
(2) Pür den Nachvv-Pis, daß die Werkleistung
durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegen- 5. der Tag der Versendung ode.r des Verbringens
ständen in Berlin tWcst) geschehen ist (§ 7 Nr. 2 des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten
Buchstabe b), qilt die Vorschrift des Absatzes 1 ent- oder verarbeiteten Gegenstands unter Hinweis
sprechernl. auf die Versendungsbelege oder die Versen-
dungs- und Empfangsbestätigungen;
§ !J
6. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der
(1) Der Nathwcis, ddß die in § 7 Nr. 1 und 2 ge- Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach ver-
nannten C(•gcnslündc in das Bundesgebiet gelangt einbarten Entgelten das vereinbarte Entgelt.
sind, ist durch Verscndungsbelege (Frachtbrief,
Poslein]iefcrungsschein und dergl. oder deren Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen
Doppelslücke) zu führen. Der Westberliner Unter- Unternehmer gestatten, daß er den buchmößigen
nehmer hat diese BelPge zur Prüfung durch das Nachweis in anderer Weise erbringt.
Finanzamt jederzeit bcreitzuhatten.
(2) Erh~ilt der Westberliner Unternehmer keine § 11
Versendungsbelegc, so kann er den Nachweis über
das Versenden oder Verbringen c.ler Gegenstände (l) Liefert ein Unternehmer im Bundesgebiet
in das Bundcsuchict in folgender Weise führen: Gegenstände, für deren Erwerb ihm nad1 § 3 ein
Anspruch auf Kürzung der geschuldeten Umsatz-
1. wenn er nicht selbst einen Beförderungs- steuer zusteht, ohne Bearbeitung oder Verarbeitung
unternehmer rnit der Versendung in das an einen Westberliner Unternehmer, und werden
Bundesgebiet beauftragt, die Gegenstände in Erfüllung des Umsatzgeschäfts
durch eine Vcrsendungsbestätigung seines nach Berlin (\Vest) versendet oder verbracht, so
Lief crers oder des versendenden Unter- darf er die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer
nehmers. Aus dieser muß sich mindestens nicht vornehmen. Hat er die Kürzung bereits vor-
die Art und Menge der Gegenstände, der genommen, so hat er den Kürzungsbetrag an das
Tag dPr VPrsPndung und die Art der Finanzamt zurückzuzahlen.
Beförderung (z.B. mit der Eisenbahn oder
mit Lastkraftwagen) f!rgeben; (2) Versendet oder verbringt ein Unternehmer im
Bundesgebiet, ohne hierbei in Erfüllung eines
2. wenn er die Gegenstände selbst in das Umsatzgeschäfts zu handeln, Gegenstände, für deren
Bundesgebiet bPfördcrt oder sie durch den Erwerb ihm nach § 3 ein Anspruch auf Kürzung der
Erwerbc~r oder Auftraggeber abholen läßt, geschuldeten Umsatzsteuer zusteht, ohne Bear-
dmch eine Empfangsbestätigung seiner beittmg oder Verarbeitung nach Berlin (West)
Betriebstütte im Bundesgebiet oder des zurück, so darf er die Kürzung der geschuldeten
Erwerbers oder Auftraggebers im Bundes- Umsatzsteuer nicht vornehmen. Hat er die Kürzung
gebiet. Aus dieser muß sich mindestens bereits vorgenommen, so hat er den Kürzungsbetrag
die Art und Menge der Gegenstände, der an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Tag und die Art der Beförderung er-
geben. § 12
§ 10 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
durch Redltsverordnungen
Der buchmüßi9e Nachweis nach § 7 Nr. 1 Buch-
1. Umsätze, die durch' die Bildung behördlich an-
stabe e und Nr. 2 Buchstabe d ist nur dann erbracht,
geordneter Vorratslager in Berlin (vVest) für
wenn aus den in Berlin (\Vest) oder im Bundes-
Westberliner Unternehmer zusätzlich entstehen,
gebiet geführten Büchern des Westberliner Unter-
nehmers hervorgeht 2. die Beförderung von Steinkohlen, Braunkohlen,
Koks und Preßkohlen aller Art im Güterfern-
1. die Menue und die handelsübliche Bezeichnung verkehr mit Lastkraftwagen vom Bundesgebiet
der Gegenstände, die geliefert oder im Werk- nach Berlin (West)
lohn bcmbeitct oder verarbeitet worden sind;
von der Umsatzsteuer zu befreien.
2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver-
arbeitung des Gegenstands mit einem Hinweis § 13
auf die darüber ausgestellte Bescheinigung
(.Berlin-Beleg} des Senats von Berlin (West)' - Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
Der Senator für Wirtschaft und Ernährung - ; nung bestimmen, daß die Steuerfreiheit nach § 1
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Nr. 1 auf die Lieferung von Gegenständen bestimm- gebiet für Entgelte, die bis zum 31. Dezember
ter Art keine Anwendung findet, wenn die Steuer- 1953 gezahlt werden;
befreümg der Lieferung von Gegenständen dieser
2. die Umsatzsteuerfreiheit nach § 7 durch
Art zu einer Gefährdung der Existenz derjenigen
Wirtschaftszweige im Bundesgebiet führen würde, Westberliner Unternehmer für Lieferungen
die Gegenstände gleicher Art liefern. und Werksleistungen, die bis zum 31. De-
zember 1953 bewirkt werden.
§ 14 (3) Es sind anzuwenden:
Für Steuerpflichtige, die nach der Reichsabgaben- 1. die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2,
ordnung mit ihrem gesamten Einkommen in Berlin . soweit sie von den Unternehmern im
(West) zu veranlagen sind, gelten § 7 a und § 7 e Bundesgebiet für die Kürzung der geschul-
des Einkommensleuergeselzes in der Fassung vom deten Um.satzsteuer in Anspruch genommen
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1) für werden, auf Entgelte, die nach dem 30. Juni
die in Berlin ('W csl) belegencn Gegenstände des 1952 gezahlt werden;
Betriebsvermögens, die bis zum 31. Dezember 1953
angeschafft oder hergestellt worden sind; das gilt 2. die Vorschriften der §§ 7 bis 11 für Liefe-
nicht für Pe!sonenkraft.wcigen. rungen und Werkleistungen, die nach dem
31. Juli 1952 bewirkt werden.
Art: i k e l IV
Ubergangs- und Schlußvorschriiten
Artikel V
§ 15
Geltung im Land Berlin
(1) Die vorstehende Fassunq dieses Gesetzes tritt
am 1. August 1952 in KraH. § 16
(2) Es können in Anspruch 9enommen werden: Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn es
1. die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer gemäß Artikel 87 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
nach § 3 clnrch Ur;lcrnehmer irn Bundes- in Kraft gesetzt wird.
Ver-kiindungen i1n fiundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des CC'setzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(BundesgesetzbJ. S. 2'.l) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rech~sverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. G9152 zur Änderung und Ergänzung der
Verordnung PR Nr. 59/52 über die Freigabe der Preise für
Roheisen, Walzwerks- lind Schmir,clc~erzeugnissc der Eisen
schaffenden Industrie. Vom 30. Au~rust 1952. 13. 9. 52 177 12. 9. 52
Verordnung PR Nr. 67/52 übc>r Vt~rgütungen im Spediteur-
sammelgutverkehr 1nit Eisenbdhn und Kraftwagen für den
Verkehr zwischen der Bundesrr)publik Deutschland und Berlin.
Vom 9. September 1952. 12. 9. 52 178 13. 9. 52
Verordnung PR Nr. 68/52 zur Andc,runrJ der Sechsten Verord-
nung über den Reichskraftwu(Jcntaril (Ausnahmetarif für Sam-
melgut in Ladunge>n). Vom 9. SeplembPr 1952. 12. 9. 52 178 13. 9. 52
Verordnung PR Nr. 70/52 über die fü~rechnung von Fracht-
mehraufwendungL·n bei Kali-Diin~10mitt.c-ln. Vom 11. SeptemlJer
1952. 5. 8 52 179 16. 9. 52
Verordnung PR Nr. 71/52 über clie Berechnung von Fracht-
mehraufwendungc!n b0i slickstoffhalti~Jr,n Düngemitteln. Vc,m
11. September 1952. 5. 8. 52 179 16. 9. 52
Das Buodesgesetzblalt crsc-11<:int In zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II. - Lc1.ufender Bezug nur durch die Post. Bezuqspreis
vierteljährlich für Ted 1 = DM 4 00, für Teil 11 = DM 3.C·0 (zuzüqlicli Zuslellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
laq des „Bundesanzeiricr" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des ertorderl1chen Betraqes
auf Postscheckkonto „Bu11dcsanzeiuer" Köln 83 4(10_ - Heransqeber: Der ßunrlesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiqer-Verlags-GrubH.,
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.