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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 27. August 1952 Nr.36
Tag Inhalt: Seite
25. 8. 52 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und
Fetlen (Milch- und Fettgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
20. 8. 52 Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts . 582
22. 8. 52 Gesetz zur ..Änderung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft
(ÄndIIIG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . 585
23. 8. 52 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Investitionshilfe der gewerb-
lichen Wirtschaft (Zweite H-1DV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 587
4. 8. 52 Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen und von Durchführungsverord-
nungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif und zur Änderung der Verordnung zur
Durchführunq des Zuckersteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 589
23. 8. 52 Verordnung zur )\nderung und zur Verlängerung der Geltungsdauer einkommensteuerlicher,
lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher Durchführungsvorschriften . 598
20. 8. 52 Berichtigung zum Selbstverwaltungsgesetz . . . 600
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger • 600
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz).
Vom 25. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ,,(1) Der Bundesminister kann im Einverneh-
rates das folgende Gesetz beschlossen: men mit dem Bundesminister für Wirtschaft
1. durch Rechtsverordnung für das Gebiet
Artikel 1 des Bundes oder mehrere Länder Preise
für Milch, Butter, Schmalz, sonstige
Das Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milch- Speisefette und -öle, inländische 01-
erzeugnissen und Fetten (Milch- und Fettgesetz) saaten und Olfrüchte, pflanzliche und
vom 28. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 135) wird tierische Fette und Ole (roh, raffiniert
wie folgt geändert: sowie raffiniert und gehärtet), soweit
sie für die Herstellung von Nahrungs-
1. Nach § 17 wird der folgende § 17 a eingefügt:
und Genußmitteln bestimmt sind, regeln,
,,§ 17 a
2. die zur Sicherung des~ Preisstandes er-
Beimischung forderlichen Rechtsverordnungen, ins-
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, durch besondere über Kostensätze, Be- und
Rechtsverordnung zur Sicherung der Verwertung Verarbeitungsspannen sowie Handels-
von Olsaaten und Olfrüchfen sowie pflanzlichen spann~n. Zahlungs- und Lieferungs-
und tierischen Olen und Fetten inländischer Er- bedingungen, erlassen,
zeugung, mit Ausnahme von Butter, die Betriebe 3. unter den zu Nummer 2 bestimmten
der Olmühlen-, Margarine- und Speisefett-Indu- Voraussetzungen Verfügungen treffen,
strie zu verpflichten, diese Erzeugnisse in einem falls sich die Auswirkungen der zu
dem Verarbeitungsbedarf entsprechenden, jeweils regelnden Angelegenheit auf mehr
festzusetzenden Verhältnis zu den übrigen Roh- als auf ein Land erstrecken und eine
stoffmengen zu verwenden, soweit dies möglich zentrale Erledigung erforderlich ist. Den
ist, ohne die Preisbildung wesentlich zu beein- nach Landesrecht zuständigen Landes-
flussen. behörden steht das Recht zu Verfügun-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen gen dieser Art in den Fällen zu, in
der Zustimmung des Bundesrates. Diese Rechts- d.enen eine übergebietliche Regelung
yerordnungen sind gleichzeitig mit der Zuleitung nicht erforderlich ist.
an den Bundesrat dein Bundestag bekannt-
(2) vVenn für Milch eine Preisregelung nach
zugeben."
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht erfolgt, können
2. In § 18 werden die Absätze 1, 2 und 4 wie folgt die nach Landesrecht zuständigen Landesbehör-
· gefaßt: den Preise, Bearbeitungs- und Handelsspannen,
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Milch Artikel 2
festsetzen. Der Bunclcsministn kann im Einver- Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft in Kraft.
mit Zustimmung des Bundesrates Richtlinien
hierfür erlassen. Für die Fälle übergebietlicher Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Lieferungen findet § 8 mit der Maßgabe entspre- Bonn, den 25. August 1952.
chende Anwendung, daß die Entscheidungen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Der Bundespräsident
schaft ergehen. Wenn eine Preisregelung nach Theodor Heuss
Absatz 1 Nummer 1 oder 2 für Milch erfolgt,
treten entgegenstehende Bestimmungen der Län- Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
der außer Kraft. Blücher
(4) Preise und Preisspannen sind nur fest- Der Bundesminister für Ernährung,
zusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Landwirtschaft und Forsten
angemessene Preisgestal Lung sicherzustellen." Dr. Ni k 1 a s
Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts.
Vom 20. August 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- 4. § 7 Abs. 5 erhält folgenden Zusatz:
schlossen: ,,Das Besoldungsdienstalter in der Besoldungs-
Kapitel I gruppe A 4 f wird bei der Beförderung zum Ober-
leutnant im Bundesgrenzschutz um 2 Jahre ver-
Änderung des Besoldungsgesetzes bessert."
§ 1 5. Im § 9 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Ledige Beamte, die auf Grund dienstlicher Ver-
Das Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen,
(Reichsgesetzbl. I S. 349) in der nach § 2 Buchstabe b
erhalten keinen Wohnungsgeldzuschuß."
des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-
verhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden 6. Im § 14 werden in Absa+~ 3 Satz 1 Nummer 2
Personen vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) und in Absatz 4 die Worte „mindestens monat-
für den Bund geltenden Fassung wird wie folgt lich vierzig Reichsmark" ersetzt durch „ mehr als
geändert: monatlich fünfundsiebzig Deutsche Mark".
1. § 5 erhält folgenden Absatz 8: 7. § 14 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz:
,, (8) Das Besoldungsdienstalter in der Besol- „Entsprechendes gilt für Verzögerungen infolge
dungsgruppe A 8 a beginnt frühestens mit der nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unter-
Vollendung des 26. Lebensjahres." drückungsmaßnahmen sowie für Verzögerungen,
2. § 7 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: die infolge der Verhältnisse der Kriegs- und
Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten
,,§ 5 Abs. 8 findet Anwendung."
zu vertretenden Umstand eingetreten sind."
3. Im § 7 Abs. 5 werden in Satz 1 eingefügt:
a) hinter „at1s der Besoldungsgruppe A 11 in
Kapitel II
die Besoldungsgrupp'. A 10 a höchstens um
4 Jahre" als neue Zeilen Änderung der Besoldungsordnungen
,,aus der Besoldungsgruppe A 10 c in die Be- und der Diätenordnung
soldungsgruppe A 9 b höchstens um 4 Jahre".
b) hinter „aus der Besoldungsgruppe A 10 a in
-die Besoldungsgruppe A 8 a höchstens um Die dem Besoldungsgesetz vom 16. Dezember 1927
4 Jahre" die Worte (Reichsgesetzbl. I S. 349) als Anlagen beigegebenen
Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter)
„mit den sich aus § 5 Abs. 8 und § 7 Abs. 1
und B (feste Gehälter) sowie die Diätenordnung für
letzter Satz ergebenden Einschränkungen,"
die außerplanmäßigen Beamten in der nach § 2
c) hinter „aus der Besoldungsgruppe A 8 a in Buchstabe b des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
die Besoldungsgruppe A 6 höchstens um der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes
4 Jahre" als neue Zeilen stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bundes-
,,aus der Besoldungsgruppe A 4 f in die Besol- gesetzbl: S. 207) für den Bund geltenden Fassung
dungsgrnppe A 3 e höchstens um 10 Jahre,". werden wie folgt geändert:
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 583
I. i) bei Besoldungsgruppe 5 b
Obermeister im Bundesgrenzschutz,
Besoldungsordnung A
k) bei Besoldungsgruppe 7 a
1. Es werden eingefügt:
Meister im Bundesgrenzuchutz,
a) bei Besoldungsgruppe 1 a
1) bei Besoldungsgruppe 8 a
Botschafter, soweit nicht in den Besol-
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
dungsgruppen B 4 und B 7 a,
Hauptmaate im Bundesgrenzschutz,
Vizepräsident des Bundesamtes für Ver-
fassungsschutz, m) als Besoldungsgruppe 9 b
Direktor des Instituts für Raumforschung, 2010 - 2100 - 2190 - 2280 - 2370 DM
hinter „Generalkonsuln," der Zusatz „so- Wohnungsgeldzuschuß: V
weit nicht in der Besoldungsgruppe B 7 a", Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz,
hinter „c;esandte," der Zusatz " soweit Obermaate im Bundesgn=mzschutz.
nicht in der Besoldungsgruppe B 7 a,",
Senatsräte des Spruchsenats in Sofort- n) bei Besoldungsgruppe 10 a
hilfesachen beim Bundesfinanzhof, Wachtmeister beim Bundesverfassungs-
gericht,
b) als Besoldungsgruppe 1 c
o) als Besoldungsgruppe 10 c
7700 --- 8400 - 9500 -- 10 600 - 11 600 DM
Wohnungsgeldzuschuß: III in der ersten bis 1710 - 1800 - 1890 - 1980 - 2070 DM
dritten Dienstalters- Wohnungsgeldzuschuß: VI
stufe, Wachtmeister im Bundesgrenzschutz,
II von der vierten Maate im Bundesgrenzschutz.
Dienstaltersstufe an p) als Besoldungsgruppe 12
Obersten im Bundesgrenzschutz, 1536 - 1638 - 1740 - 1824 DM
Kapitäne im Bt1ndesgrenzschutz. Wohnungsgeldzuschuß: VI
c) bei Besoldungsgruppe 2 b Grenzjäger im Bundesgrenzschutz,
Bürodirektor beim Bundesverfassungs- Grenzoberjäger im Bundesgrenzschutz,
gericht, Matrosen im Bundesgrenzschutz,
Oberstleutnante im Bundesgrenzschutz, Obermatrosen im Bundesgrenzschutz.
Oberslabskapitäne im Bundesgrenzschutz, 2. Die Besoldungsgruppe 9 führt fortan die Bezeich-
Kommandoärzte im Bundesgrenzschutz bei nung: Besoldungsgruppe 9 a.
den Crenzschu lzkommandos,
3. Es werden gestrichen:
d) bei Besoldungsgruppe 2 c 2 a) bei Besoldungsgruppe 1 a die Fußnote 4,
Majore im Bundesgrenzschutz, b) bei Besoldungsgruppe 2 b die Fußnote 4,
Stabskapitäne im Bundesgrenzschutz, c) bei Besoldungsgruppe 2 c 2 die Fußnoten
Stabsärzte im Bundesgrenzschutz, 1 und 2,
Oberstabsärzte im Bundesgrenzschutz, d) bei Besoldungsgruppe 3 b die Fußnote 2,
Regierungsrat· als Bürodirektor beim Deut- e) bei Besoldungsgruppe 3 c die Fußnote 4,
schen Bundesrat, f) bei Besoldungsgruppe 4 a 2 die Fußnote 1,
Regierungsräte als Ministerialbürodirek- g) bei Besoldungsgruppe 4 b 2 die Worte „Hilfs-
toren, 2
schullehrer ) " und die Fußnote 2,
e) als Besoldungsgruppe 3 e h) bei Besoldungsgruppe 4 c 2 die Fußnote 8,
4100 -- 4400 - 4800 - 5200 - 5600 - 6000 i) bei Besoldungsgruppe 4 e die Fußnoten 1~
- 6400 -- 6700 --- 7000 DM 2 und 4.
Wohnungsgeldzuschuß: IV in der ersten bis
fünften Dienstalters- II.
stufe,
Besoldungsordnung B
III von der sechsten
Dienstaltersstufe an 1. Es werden eingefügt:
Hauptleute im Bundesgrenzschutz, a) bei Besoldungsgruppe 4
Kapitänleutnanle im Bundesgrenzschutz. Botschafter, soweit nicht in den Besol-
f) bei Besoldungsgruppe 4 a 2 dungsgruppen B 7- a und A 1 a,
Hilfsschullehrer, Präsident des Hauptamtes für Soforthilfe.
Präsident des Bundesdisziplinarhofs,
g) bei Besoldungsgruppe 4 b 1
Zollgrenzkommissare. Vizepräsident des Bundesrechnungshofs,
h) bei Besoldungsgruppe 4 f b) bei Besoldungsgruppe 6
Leutnante im Bundesgrenzschutz, Senatspräsidenten bei dem Bundesdiszi-
1
Oberleutnante im Bundesgrenzschutz, plinarhof ),
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Präsident des Fernmeldetechnischen Zen- III.
tralamts der Deutschen Bundespost, Diätenordnung
Der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe 6 'wird
1. Die Aufstellung der Diätensätze erhält folgende
folgender Zusatz angefügt:
Fassung:
„Das gleiche gilt für die Senatspräsidenten
Beamte, im 1. im 3.
beim Bundesdisziplinarhof." die ihre erste planmäßige An- und 2. und 4. im 5.
stellung finden oder bei einer Diäten- Diäten- Diäten•
regelmäßig verlaufenden dienstjahr dienstjahr dienstjahr
c) bei Besoldungsgruppe 7 a Dienstlaufbahn finden würden,
in Besoldungsgruppe DM DM DM
Botschafter, soweit nicht in den Besol-
dungsgruppen B 4 und A 1 a, A 2c2. 4 320 4 560
Bundesrichter bei dem Bundesdisziplinar- A3a (A2e),A3cund
hof, aus A 4 c 1 die Kri-
Bundesdisziplinaranwalt bei dem Bundes- minalkommissare . 3 240 3 420
wie im
disziplinarhof, A 4 a 2. 2 970 3 135 3. u. 4.
Generulkonsuln, soweit nicht in der Be- A 4 c 2 und A 4 e . 2 520 2 660 Diäten-
soldungsgruppe A 1 ü, A 4 f, A5, A 7 a und dienst„
Gesandte, soweit nichl in der Besoldungs- A 7b 2 160 2 280 jahr
gruppe A 1 a, AB a 1 900 2 000
Präsident des Bundesumtes für Ver- A8b 1 620 1 710
fassungssdrntz, A 9 und A 10 1 560 1 650
Präsident des Bundeskriminalamtes, A 11 1 440 1 520
Präsident der Bundesstelle für den Waren-
2. Der letzte Absatz der Anmerkungen:
verkehr der gewerblichen Wirtschaft,
,,Die Diätensätze der weiblichen außerplanmäßi-
Präsiden l des Oberprüfungsamtes für die
gen Lehrkräfte und der Jugendleiterinnen wer-
höheren technischen Verwaltungsbeamten,
den um 10 vom Hundert gekürzt." wird ge-
Senatspräsident des Spruchsenats in Sofort- strichen.
hilfesachen beim · Bundesfinanzhof,
3. In der Diätenordnung für die außerplanmäßigen
Vizepräsident des Hauptamtes für Sofort-
Professoren, die Dozenten und wissenschaftlichen
hilfe,
Assistenten sowie die den letzteren gleich-
d) bei Besoldungsgruppe 8 gestellten Beamten bei den wissenschaftlichen
Hochschulen (Anlage zur Anlage 5 des Besol-
Inspekteur der Bereitschaftspolizei der
dungsgesetzes) werden in der Aufstellung der
Länder,
Diätensätze ersetzt:
Direktor der Bundesdruckerei,
3 400 RM durch 4 320 DM
Präsident des Posttechnischen Zentralamts
3 950 RM durch 4 560 DM
der Deutschen Bundespost,
4 400 RM durch 4 560 DM.
Präsident der Versorgungsanstalt des Bun-
des und der Länder, · Kapitel III
e) bei Besoldungsgruppe 9 Zulagen zu den Versorgungsbezügen
Kommandeure im Bundesgrenzschutz der § 3
Grenzschutzkommandos.
§ 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
2. Es werden gestrichen:
•des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 939) erhält folgende Fassung:
a) bei Besoldungsgruppe 2
Botschafter, ,,§ 6
(1) Soweit nicht nach § 5 Abs. eine ruhegehalt-
b) bei Besoldungsgruppe 4
4
fähige Zulage gewährt worden ist, werden die Ver-
Gesandte Erster Klasse als Missionschefs )
sorgungsbezüge (Wartegelder, Ruhegehälter, Wit-
und die fußnote 4, wen- und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge), die
c) bei Besoldungsgruppe 6 der Bund zu tragen hat, in der Weise festgesetzt,
daß zu den Grundgehältern, die der Berechnung
Vizeprä.sident des Rechnungshofs des Deut-
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zugrunde lie-
schen Reichs,
gen, eine Zulage von zwanzig vom Hundert tritt.
d) bei Besoldungsgruppe 7 a Liegt der Berechnung der Versorgungsbezüge ein
Grundgehalt nicht zugrunde, so beträgt die Zulage
Gesandte Erster Klasse,
sechzehn vom Hundert der Versorgungsbezüge.
Generalkonsuln Erster Klasse,
(2) Ubergangsgehälter und Ubergangsbezüge nach
Direktor der Reichsdruckerei, den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung
Präsident des Reichspostzentralamts, der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951
e) bei Besoldungsgruppe 8 (Bundesgesetzbl. I S. 307) werden um zwanzig vom
Präsident der Forschungsanstalt der Deut- Hundert, jedoch nicht über das sich nach Absatz 1
schen Reichspost. ergebende Ruhegehalt hinaus erhöht.
Nr. 36 - Tag der' Ausgabe: Bonn, _den 27. August 1952 585
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für 2. In § 1·12 wird eingefügt·
a) Ruhegehalt, Ruhevergütung und Ruhelohn ,,3. Vollzugsbeamter de_; Bundesgrenzschutzes ist:
nach § 52 Abs. 1 und für Bezüge nach § 51 mindestens nach dem Endgrundgehalt der
des Gesetzes zur Regelung der Rechts- Besoldungsgruppe A 9 b."
verhältnisse der unter Artikel 131 des
Grundgesetzes fallenden Personen vom Kapitel V
11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307),
Schlußvorschriften
b) Ruhevergütung und Ruhelohn, die der
§ 5
Bund auf Grund ancl erer gesetzlicher Vor-
schriften zu tragen hat, Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
c) laufende Unterstützungen, die Angestellte Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
und Arbeiter ehemaliger Heeres- und Ma- die .A:nwendung des Gesetzes beschlossen hat.
rinebetriebe und der ehemaligen Reichs-
§ 6
druckerei nach den dafür ergangenen Be-
stirn11rnn9en erhalten. Es treten in Kraft:
(4) Die Beslimmungcn der Absätze 1 bis 3 gelten Kapitel I § 1 Nr. 1 bis 5, Kapitel II § 2 Ziff. I und
auch, wenn :Einrichtungen nach § 61 des Gesetzes II und Kapitel IV mit Wirkung vom 1. April 1951,
zur R(~gelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar- Kapitel III mit Wirkung vom 1. April 1952,
tikel 131 des Crundgesctzes fal1enden Personen die übrigen Vorschriften am ersten Tage des
vom 11. Mai 1951 (Bundcsgesetzbl. I S. 307) zur Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird.
Versorgung verpflichtet sind."
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
Kap i l e 1 IV sind gewahrt.
Änderung des Deutschen Beamtengesetzes Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
in der Bundesfossung vom 30. Juni 1950
Bonn, den 20. August 1952.
§ 4
Das Deutsche Beamtengesetz in der Bundesfassung Der Bundespräsident
vom 30. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 279) wird Theodor Heuss
wie folgt geändert:
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
1. § 89 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Blücher
,, (2) Das Ruhegehalt darf nicht hinter sechzig
vom Hundert 1cr niedrigsten ruhegehaltfähigen Für den Bundesminister der Finanzen
Dienstbezüge cÜ~r Besoldungsgruppe 11 der Be- Der Bundesminister für den Marshallplan
soldungsordnung A zurückbleiben." Blücher
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft (..Ä.ndIHG).
Vom 22. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. In § 7 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 werden die
rates das folgende Gesetz beschlossen: Worte „31. Dezember 1952" durch die Worte
,,30. April 1953" ersetzt.
Artikel 1 4. In § 8 Satz 3 werden die Worte „30. September
1952" durch die Worte „31. Januar 1953" ersetzt.
Das Gesetz über die Investitionshilfe der gewerb-
lichen Wirtschaft vom 7. Janua.r 1952 (Bundesgesetz- 5. Der § 11 erhält folgende Fassung:
blatt I S. 7) wird wie folgt geändert:
,,§ 11
1. Iri. § 5 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
Freigrenze
eingefügt:
Die Aufbringungspflicht entfällt, wenn der
„Erfolgt die Zuteilung der Wertpapiere nicht endgültige Aufbringungsbetrag 900 Deutsche.
innerhalb von 18 Monaten nach voller Zahlung Mark nicht erreichen würde; die Verpflichtung
der Aufbringungssdrnld, so erhöht sich der Zins- zur Leistung des vorläufigen Aufbringungs-
satz mit Bc~frinn des folgenden Monats auf fünf betrages entfällt außerdem, wenn dieser
vom Hundert." 900 Deutsche Mark nicht erreichen würde. Das-
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 mit folgendem selbe gilt, wenn
· Zusatz: 1. die Umsätze des Aufbringungspflichtigen
„ und unterliegen nicht der Uinkommen- und im Sinne von § 6 Abs. 2 in den Kalender-
Körperschuflsleuer." jahren 1950 und 1951 insgesamt unter
100 000 Deutsche Mark oder
2. In § 7 Abs. 3 werden die Worte „31. August
1952" durch die Worte „31. Dezember 1952" 2. a) der gewerbliche Gewinn de~ Auf-
ersetzt. bringungspflichtigen zuzüglich der Be-
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
träge, die in den Kalenderjahr.en . 1950 · Darlehnsvertrages tinte,däßt, obwohl keine Hin-
und 1951 auf Grund der VorschriftEin der derungsgründe für die· Emission vorliegen."
§§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes
bei der Ermittlung des Gewinnes vom 12. § 33 erhält folgende Fassung:
Gewinn abgesetzt worden sind, in den ,,§ 33
Kalenderjahren 1950 und 1951 insgesamt
Zulassung der Wertpapiere zum Börsenhandel
unter 30 000 Deulsche Mark, bei ver-
kürztem Bemessungszeitraum (§ 6 Abs. 5 Eine Zulassung der vom Sondervermögen ge-
und § 7 Abs. 2) unt:~r 15 000 Deutsche ze:chneten Wertpapiere zum Börsenhandel kann
Mark und vor dem nach § 30 Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen
Zeitpunkt nur erfolgen, wenn der Bundesminister
b) der nach § G Abs. 2 zu berechnende Um- für Wirtschaft nach Anhörung des Ausschusses
satz des Au fbringungspflichtigen in den für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über den
Kalenderjahn~n 1950 und 1951 insgesamt Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - WiGBl.
untm 500 000 Deutsche Mark, bei ver- S. 305 -) zur Vermeidung von Störungen des
kürztem Bemessungszeitraum unter Kapitalmarktes nicht widerspricht."
250 000 Deutsche Mark
liegen." 13. In § 36 Abs. 1 werden die Worte „der eisen-
schaffenden Industrie und der Energiewirtschaft"
6. In § 16 werden nach den Worten „für den ersetzt durch die Worte „der eisenschaffenden
ersten" die Worte „und zweiten" eingefügt. Industrie, der Energie- und Wasserwirtschaft".
7. In § 20 Abs. 3 werden clie Worte „Gehört der 14. In § 36 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort
aufbringungspflichtige Gewerbebetrieb den in „Energieverteilung" die Worte „oder der
§ 1 genannten Wirtschaftszweigen an, so" durch Wasserwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2" ein-
die Worte „Soweit rler aufbringungspflichtige gefügt.
Gewerbebetrieb den in § 1 genannten Wirt- Artikel 2
schaftszweigen angehört," ersetzt.
Entfällt infolge der nach Artikel 1 Nr. 5 ein-
8. In § 21 Abs. 2 werden die Worte „Gehört der getretenen Anderung der Freigrenze die vorläufige
Aufbringungsschuldner einem der in § 1 ge- Aufbringungspflicht, so gilt folgendes:
nannten Wirtschaftszweige an, so" durch die a) Zahlungen, die auf den vorläufigen Aufbrin-
Worte „Soweit der Aufbringungsschuldner gungsbetrag geleistet worden sind, hat das
einem der in § 1 qenannten Wirtschaftszweige Kreditinstitut zurückzugewähren;
angehört," ersetzt.
b) ein mich den bisherigen Vorschriften ein-
1
9. § 29 Abs. 6 erhält folgende Fassung: getretener Zahlungsverzug- gilt als nicht ein-
,, (6) Das Kuratorium hat durch Auflagen getreten.
sicherzustellen, daß der Begünstigte vom Zeit- Artikel 3
punkt der Gewährung von Investitionsmittel ab
bis zur Vollendung des begünstigten Vorhabens, Bereits abgeschlossene Verträge zwischen dem
längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1954, Sondervermögen und einem Begünstigten werden
außerhalb der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Wirt- insofern unwirksam, als sie mit der Vorschrift des
§ 29 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9
schaftszweige keine gewerbliche Betätigung oder
die Erweiterung ei.ner solchen in Angriff nimmt, nicht in Einklang stehen. Die Begünstigten sind ver-
durch die für andere Unternehmen eine neue pflichtet, bei einer der geänderten Fassung des
§ 29 Abs. 6 entsprechenden Vertragsergänzung
oder verstärkte Konkurrenz entstehen würde.
Kommt der Be~Jünstigte einer Satz 1 entspre- mitzuwirken.
chenden Auflage oder der sich aus Absatz 5 Art'ikel 4
Satz 2 ergebenden Verpflichtung nicht nach, so Das Gesetz tritt mit dem Tage nach seiner Ver-
hat er die ihrn gewährten Investitionsmittel kündung in Kraft.
zurückzuzahlen, sobald eine Verletzung der
Auflage oder der Verpflichtung vom Kuratorium · Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
durch Beschluß festgestellt worden ist; durch
den FeststeJlungsbeschluß tritt der Bewilligungs- Bonn, den 22. August 1952.
beschluß außer Kraft."
D e r B u n d. e s p r ä s i d e n t
10. In § 30 Abs. 1 Salz 1 ,verden die Worte „zu Theodor Heuss
dem nach § 33 ehest möglichen Zeitpunkt zur
Stellung von Anträgen zur Börsenzulassung
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
verpflichten" ersetzt durch die Worte „zur
Stellung von Anträgen zur Börsenzulassung bis Blücher
zu einem mit dem Sondervermögen zu verein-
barenden Zeitpunkt, der nicht über den 31. März Der Bundesminister der Finanzen
1955 hinausgeschoben werden darf, verpflichten". Schäffer
11. In § 30 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
nDasselbe gilt, wenn in den Fällen dE,s Für den Bundesminister für Wirtschaft
Absatzes 1 der Begünstigte die Emission von Der Bundesminister der Finanzen
Wertpapieren entgegen den Bestimmungen des Schäffer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 587·
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Investitionshilfo der gewerblichen Wirtschaft (Zweite IHDV).
Vom 23. August 1952.
Auf Grund der §§ 38 und 10 des Gesetzes übet schaften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 des Gewerbesteuer-
die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft gesetzes) zu behandeln. Die §§ 6 Abs. 3, 10 Abs. 2,
vom 7. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 7) wird 14 Abs. 1 und 2 der Erst_en Verordnung zur Durch-
mit Zustimmung des Bundesrates hierdurch ver- führung des Gesetzes über die Investitionshilfe der
ordnet: gewerblichen Wirtschaft vom 5. Apri_l 1952 (Bun-
desgesetzbl. I S. 232) finden entsprechende An-
Zu § 1 Abs. Salz 2 des Gesetzes wendung.
§ 1 (2) Die Hinzurechnung des Gewinns der Ver-
Behandlung des Aufbringungsbetrages kaufsorganisation und der bei der Ermittlung dieses
von gemischten Unternehmen Gewinns auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis
7 e des Einkommensteuergesetzes abgesetzten Be-
(1) Gehört ein aufbringungspflichtiger Betrieb träge zu den Gewinnen und Absetzungsbeträgen
nur zum Teil den in § 1 des Gesetzes aufgeführten der angeschlossenen Unternehmen hat entsprechend
Wirtschaftszweigen an, so sind die auf diese Wirt- dem Beteiligungsverhältnis der angeschlossenen
sdrnftszweige entfallenden Leistungen nach Maß- Unternehmen an der Verkaufsorganisation zu er-
gabe des Absatzes 2 zu ermitteln. folgen.
(2) Der Aufbringungsbetrag ist in dem Verhältnis
Zu § 10 des Gesetzes
aufzuteilen, in dem während des Bemessungszeit-
§ 4
raums die Lohnsumme der Betriebsteile, die zu den
in § 1 des Gesetzes aufgeführten Wirtschafts- Abweichende Bemessungsgrundlage für Pensions-
zweigen gehören, zu der Lohnsumme der übrigen kassen und Unterstützungskassen
Betriebsteile steht. Als Löhne gelten die Ver- (1) Abweichend von den §§ 6, 7 und 9 des Ge-
gütungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Ein- setzes beträgt der Aufbringungsbetrag für Pensions-
kommensteuergesetzes. Nicht anzusetzen sind die kassen und Unterstützungskassen im Sinne des § 4
gezahlten Vergütungen an Arbeitnehmer, die für Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes 0,1 vom
beide Betriebsteile tätig waren. Die Aufteilung Tausend der Gesamtsumme der Zuwendungen an
kann auf Antrag des Aufbringungspflichtigen an- diese Kassen in den Kalenderjahren 1950 und 1951.
statt nach dem Verhältnis der Lohnsummen auch Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind bei Pen-
nach dem Verhältnis der Sachanlagevermögen (be- sionskassen die Zuwendungen nach § 1 Abs. 2 bis 6
wegliches und unbewegliches Anlagevermögen mit des Gesetzes über die Behandlung von Zuwendun-
Ausnahme von Rechten und Wertpapieren) erfolgen. gen an betriebliche Pensionskassen und Unter-
Maßgebend ist das Sachanlagevermögen, das in der stützungskassen bei den Steuern vom Einkommen
steuerlichen Erfolgsbilanz zum 31. Dezember 1951, und Ertrag vom 26. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu dem in das S. 206), bei Unterstützungskassen für das Kalender-
Kalenderjahr 1952 fallenden Bilanzstichtag oder, bei jahr 1950 die Zuwendungen nacb § 2 der Verord-
Aufgabe des Betriebes vor diesen Stichtagen, in nung über die Behandlung von Zuwendungen an
der Schlußbilanz ausgewiesen ist. Das Sachanlage- betriebliche Pensionskassen und Unterstützungs-
vermögen, das beiden Betriebsteilen dient, ist aus- kassen bei den Steuern vom Einkommen vom 1. De-
zuscheiden. zember 1950 (BundesgesetzbL S. 779) und für das
(3) Führt die Aufteilung nach den Lohnsummen Kalenderjahr 1951 die Zuwendungen nach § 2 des
und Sachanlagevermögen zu einem offenbar, un- oben angeführten Gesetzes vom 26. März 1952.
billigen Ergebnis, so hat das Finanzamt auf Antrag (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 des Gesetzes
des Aufbringungspflichtigen nach einem Maßstab beträgt der Aufbringungsbetrag 0,2 vom Tausend
aufzuteilen, der die tatsächlichen Verhältnisse der Zuwendungen in dem Kalenderjahr 1951.
besser berücksichtigt.
Zu § 20 Abs. 2 des Gesetzes
Zu § 2 des Gesetzes § 5
§ 2
Stundung ohne Anhörung des Stundungsausschusses
Wiederaufleben der Aufbringungspflicht
Stundungen bis zu zwei Monaten kann das Finanz-
Im Falle einer Verletzung der bei der Bewilli- amt einmalig ohne Anhörung des in § 20 Abs. 2
gung von Investitionsmitteln sich nach § 29 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Ausschusses aussprechen.
Satz 2 des Gesetzq.s ergebenden Verpflichtung oder
der gemäß § 29 Abs. 6 des Gesetzes gesetzten Auf- Zu §§ 20 und 21 des Gesetzes
lagen lebt die nach § 29 Abs. 4 des Gesetzes ent- § 6
fallene Aufbringungspflicht wieder auf.
Rechtsmittel
Zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ~es Gesetzes gegen Stundungs- und Erlaßverfügungen
Gegen Stundungs- und Erlaßverfügungen ist
§ 3
die Beschwerde nach der Reichsabgabenordnung
Behandlung der Verkaufsorganisationen (§§ 237, 303 ff) zulässig. Gegen die Beschwerde-
(1) Gemeinschaftliche Verkaufsorganisationen entscheidung ist der Rechtsweg (Artikel 19 Abs. 4
(Kartelle und Syndikate) sind wie Organgesell- des Grundgesetzes) an das Finanzgericht und, wenn
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
das Fimrnzg(:richt ihn wegen der grunds~i.tzlichen (2) Für Wirtschaftsgüter, die anläßlich der Um-
Bedeutung der A n~Jel<'gen hci t zugelas~;en hat, an gestaltung des Deutschen Kohlenbergbaus und der
den Bund(!slinanzhof g<'~J(~b(m. Deutschen Stahl- und Eisenindustrie auf einen
anderen Steuerpflichtigen übergehen, kann die Ab-
Zu § 20 Abs. :J und § 21 Abs. 2 des Gesetzes schreibungsfreiheit von diesem Steuerpflichtigen
in Anspruch genommen werden, wenn die Wirt-
§ 7
schaftsgüter von dem früheren Eigentümer nach
Stundung und ErJan für gemischte Unternehmen dem 31. Dezember 1951 angeschafft oder hergestellt
worden sind. Die Summe der Abschreibungen, die
Gehört ein unfbringungspflichtiger Betrieb nur
der frühere Eigentümer und der Steuerpflichtige in
zum Teil dE)ll in § 1 des Gesetzes aufgeführten Wirt-
Anspruch nehmen, darf jedoch nicht höher sein als
schaftszweigen an, so ist der Betrag, der auf diese
der Betrag, den der frühere Eigentümer nach § 36
Wirtschaftszweig<! nach Maßgabe der nach § 1
des Gesetzes hätte abschreiben dürfen. Der Steuer-
Abs. 2 und 3 vorg()nornrnenen Aufteilung entfällt,
pflichtige, auf den die Wirtschaftsgüter übergegan-
nach § 20 Abs. 3 des Ceselzes zu stunden oder nach
gen sind, braucht eine Bescheinigung im Sinne des
§ 21 Abs. 2 des c;eselzes zu erlassen.
§ 36 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes nicht vorzulegen.
Zu § :rn des Gesetzes (3) Im Fall der Inanspruchnahme der Abschrei-
§ 8 bungsfreiheit bemißt sich die Absetzung für Ab-
nutzung nach § 7 des Einkommensteuergesetzes im
Abschreibungsfreiheit Wirtschaftsjahr der Lieferung oder Fertigstellung
(1) Die L nuch § 36 des Ge- und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren nach
setzcs kann liehe und t111lwwegliche Wirt- den Anschaffungs- oder Herstellungsk.osten; die
i\nlc.1oevcrn1i>oens in Anspruch Bemessung der Absetzung für Abnutzung nach dem
9enornmen wcrdu1, die in dc!r Zc,il vom 1. Januar jeweiligen letzten Buchwert ist unzulässig.
1D52 bis :31. Dezc111bc'.r 1954 ,rnrJ<:schafft oder her- In den dann folgenden Wirtschaftsjahren ist die
1: wcnk!11. Zci ! pu nk t der Anschaffung ist der ;\ bsetzung für Abnutzung nach dem noch vorhan-
Zeilpunk t ckr Lit• [c runq; 'Z(!i Lpunk.l der Hcrstellun0 denen Restwert und der Restnutzungsdauer zu be-
ist der Zeil.pun I d<:r h~rtigs!Pllung. Die Abschrei- rnessen.
bungsfwihei t c r~-,1 r<:ckl sich nur mi f den Teil der (4) Die Abschreibungsfreiheit kann auch für An·
AnschaffunDs- oder Uerstellunqskosten, · der nach lagen im Sinne des § 2 der Verordnung über die
dem 20. Juni 1 fJ48 cn tslanden ist. Die Abschrei- steuerliche Begünstigung von Wasserkraftwerken
bungsfreihc~it kmm bereits für T(dlherstellungs- vom 26. Oktober 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 278) in
kosten oder für Anzahlun~Jcn auf Anschaffungs- Anspruch genommen werden.
kosten im Wir!schaflsjahr der Teilberstellung oder
(5), Wirtschaftsgüter, die ganz oder teilweise der
Anzahlung und in dPn beiden folgenden Wirtschafts-
Verwaltung oder dem Vertrieb zu dienen bestimmt
jahren in Anspruch genommen werden; Voraus-
sind (z. B. Bürogebäude, Büroeinrichtungsgegen-
S(~tzung ist, daß die) Teilherstellungskosten oder
stände, Lagerräume für Fertigwaren), und Wohn-
Anzahlungen in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis
häuser für Arbeitnehmer gehören nicht zu den in§ 36
31. Dezember 1954 c1uf~Jewendet worden sind. Die
Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten 'Wirtschafts-
Summe der Absdueibungen auf ein \.Virtschaftsgut
darf jedoch in diesem Fall nicht höher sein als die gütern.
Summe der Abschreibungen, die nach Satz 1 im (6) Die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erfor-
Wirtschaftsjahr der Lieferung od(>,r Fertigstellung derliche Verwendung von Beträgen in Höhe der
und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren Abschreibungen muß buch- oder belegmäßig nach-
zulässig gewesen wären. , gewiesen werden.
Bonn, den 23. August 1952.
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 589
Verordnung zur Anpassung von Verbrauchsteuergesetzen
und von Durchführungsverordnungen zu Verbrauchsteuergesetzen an den Zolltarif
und zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes.
Vom 4. August 1952.
Beim Eingang
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur •Ände- Im Inland in den Gel-
rung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuer- hergestellt tungsbereich
des Gesetzes
gesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317) DM DM
und der §§ 2 und 8 des Zuckersteuergesetzes vom bb) aus Braunkohlen-
26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1251) / schwelteerdestilla-
18. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 93) in Verbindung tion 11,90 7
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die d) Heizöle 1 1
Bundesrepublik Deutschland wird hiermit verordnet:
·e) Schmieröle
Artikel 1 aa} nur durch Aufarbei-
tung von Altölen
Mineralölsteuergesetz
hergestellte 15 15
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Be- bb) andere 23 23
kanntmachung vom 22. März 1939 (Reichsgesetzbl. I
f) sonstige . 6 6
S. 566), der Verordnung über Zolländerungen und
über Mineralölsteuer vom 5. September: 1939 2. für Steinkohlenteeröle
(Reichsgesetzbl. I S. 1687) und des Gesetzes zur Än- a) leichte 19,80 11
derung des Mineralölsteuergesetzes vom 19. Januar b) schwere . 1 1
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 73) wird wie folgt ge- 3. für Steinkohlen-, Torf-
ändert: und Schieferteer . 2 2
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 4. für die in § 1 Abs. 2
,, (2) Mineralöl im Sinne des Absatzes 1 sind: Ziff. 4 bezeichneten Er-
zeugnisse 2 2
1. Erzeugnisse der Nr. 2710 - B bis D
des Zolltarifs; 5. für die in § 1 Abs. 2
Ziff. 5 bezeichneten Er-
2. Steinkohlenteeröle aus Nr. 2708 des zeugnisse 10 10
Zolltarifs;
6. für Flüssiggas . 10 10
3. Steinkohlen-, Torf- und Schieferteer aus 7. für Schmiermittel 23 23
Nr. 2707 des Zolltarifs; Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, be-
4. Erzeugnisse der Nrn. 2709, 2714 - B stimmen die Zollvorschriften."
und C sowie Pech und Pechkoks aus 3. In § 3 Abs. 3 werden die Worte „Anmerkung 2
Braunkohlen-, Torf- und Schieferteer aus zu Nr. 239" ersetzt durch die Worte „Anmerkun-
Nr. 2714 - D des Zolltarifs; gen 1 b und 3 zu Nr. 2708, 2710, 2711 und 2714~.
5. Erzeugnisse der Nrn. 2712, 2713, 2714 4. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „sowie Säure-
- A, 2715 und 2716 des Zolltarifs; harze und ölhaltige gebrauchte Raffinationshilfs-
6. Flüssiggas aus Nr. 2711 des Zolltarifs; mittel der Mineralölindustrie, wie Bleicherde,
Lauge, Schwefelsäure," gestrichen.
7. Schmiermittel der Nr. 3404 - A - 1 des
5. In § 8 Abs. 1 wird das Wort „Rohes" durch das
Zolltarifs."
Wort „ Unbearbeitetes" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Steuer beträgt für 100 kg Eigen- Artikel 2
gewicht:
Beim Eingang Verordnung
Im Inland in den Gel- zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes
hergestellt tungsbereich
des Gesetzes
DM DM Die Verordnung zur Durchführung des Mineral-
1. für die in § 1 Abs. 2 ölsteuergesetzes vom 25. März 1939 (Reichsministe-
Ziff. 1 bezeichneten Er- rialbl. S. 677) in der Fassung der Verordnungen
zeugnisse, und zwar für vom 9. September 1939 (Reichsministerialbl. S. 1443),
a) Leichtöle (Benzin, Test- vom 5. Juni 1944 (Reichsministerialbl. S. 47), vom
benzin u. a.) 19 13 16. Oktober 1950 (Bundesgesetzbl. S. 751), vom
16. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 115), vom
b) mittelschwere Ole
4. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 372) und vom
(Leuchtöl und Trak-
torenkraftstoff) 11 5
6. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 326) wird wie
folgt geändert:
c) Gasöle
aa) aus Erdöldestilla- 1. § 3 erhält folgende Fassung:
tion, Hydrierung ,, (1) Für Mineralöl gelten die jeweiligen Be-
oder anderen Ver- griffsbestimmungen des Zolltarifs und seiner Er-
fahren . 10,90 7 läuterungen mit folgender Maßgabe:
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1. Scl, rn ieröle sind Kohlenwasserstoff- noch nicht gegeben sind, gilt an ihrer Stelle die
gern ische rn it einem · Asphaltgehalt Anlage."
(DIN 53GG0) unler l v. H., bei deren
2. In § 6 Abs. 1 wird ,, § 3 Ziff. 2 bis 15" ersetzt
D<·sUIJalion rwch DIN-Entwurf 51752
durch ,, § 1 Abs. 2 des Gesetzes".
W(!nig('.f als 90 Volumenprozent bis
370° C übergehen. Tritt vor 370° C 3. In § 6 Abs. 2 Buchstabe a werden die Worte
Crc1ckcn ein, so müssen bis 350° C „unter § 3 Ziff. 15 fallendes Mineralöl" ersetzt
weniger als 80 Volumenprozent über- durch die Worte „Schmiermittel oder Schmieröl".
gegangen sein.
4. In § 8 e Abs. 3 erhalten die einzelnen Buchstaben
2. lfoizöle sind dunkelfarbige Kohlen- folgende Fassung:
wasscrstoffgcmischc mit einem_Flamm-
,,a) Leichtöle mit leichten Ste'inkohlenteerölen;
punk t im geschlossenen Tiegel (DIN-
Enlwurf 51 755) von mehr als 55° C,. b) frische Schmieröle mit durch Aufarbeitung
bei deren DcstilJation nach DIN-Ent- von Altölen hergestellten Schmierölen;
wurf 51 752 weniger als 40 Volumen- c) Benzine mit anderen als aufgearbeiteten
prozent bis 250° C übergehen. Schmierölen;
Heizöle aus der Braunkohlenschwe- d) Gasöle mit anderen als aufgearbeiteten
lung sind dunkelfarbige Kohlenwasser- Schmierölen."
stoffgemische mit einem Flammpunkt
im geschlossenen Tiegel (DIN-Entwurf 5. In § 8 i Abs. 2 und 4 werden die Worte „Benzin,
51 755) von mehr als 55° C, bei deren Leuchtöl (einschließlich Traktorenkraftstoff)" er-
Destillation nach DIN-Entwurf 51 752 set'Zt durch die Worte „Leichtöl, mittelschweres
weniger als 15 Volumenprozent bis 01".
200° C übergehen und deren Kreosot-
gehalt mehr als 10 Volumenprozent 6. In § 14 werden ersetzt:
beträgt. In Ziffer· 1 die Worte „Mineralöl der in § 3
Wie Heizöle sind auch die bei der Raf- Ziff. 2 und 3 bezeichneten
fination von Schmierölen mit auswäh- Art" durch die Worte
lenden Lösungsmitteln erhaltenen Rei- ,,Leichtöl und mittel-
nigungsextrakte (Edeleanu-, Furfurol-, schweres 01";
Duosol-Extrakte und dergl.) zu be- in Ziffer 2 die Worte „Mineralöl der in § 3
handeln. Ziff. 4 bezeichneten Art"
Alle diese Ole sind nur Heizöle, wenn du.rch das Wort .,,Gasöl";
sie ausschließlich zum Heizen be- in Ziffer 3 die Worte „Mineralöl der in § 3
stimmt sind. Ziff. 9 a bezeichneten
3. Sonstige Erzeugnisse (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 Art" durch die Worte
Buchstabe f des Gesetzes) sind diejeni- ,,Leichtes Steinkohlen-
gen in § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Gesetzes teeröl";
bezeichneten Erzeugnisse, die nicht die in Ziffer 4 die Worte „Mineralöl der in § 3
Merkmale der Leichtöle, der mittel- Ziff. 9 b bezeichneten
schweren Ole, der Gasöle, der Schmier- Art" durch die Worte
öle (vorstehende Ziffer 1) oder der ,, Schweres Steinkohlen-
Heizöle (vorstehende Ziffer 2) auf- teeröl";
weisen.
in Ziffer 5 ,,§ 3 Ziff. 12" durch ,,§ 1
4. Wie Bitumen sind auch die bei der Abs. 2 Ziff. 4 des Ge-
Raffination von Schmierölen mit aus- setzes";
wählenden Lösungsmitteln erhaltenen
Reinigungsextrakte (Edeleanu-, Fur- in Ziffer 6 ,, § 3 Ziff. 13" durch ,,§ 1
furol-, Duosol-Extrakte und dergl.) zu Abs. 2 Ziff. 5 des Ge-
behandeln, wenn ihr Furfuroltest ne- setzes";
gativ ist oder ihre Viskositäts-Dichte- in Ziffer 7 die Worte „Mineralöl der in § 3
Konstante bei zweifelhaftem Furfurol- Ziff. 14 bezeichneten Art"
test mindestens 0,940 beträgt und wenn durch das Wort „Flüssig-
sie nicht zum Heizen oder Schmieren gas".
oder zur Herstellung von Schmier-
mitteln bestimmt sind. Für das Unter- 7. § 22 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
suchungsverfahren gilt die Anlage. - ,, (2) Als Flugbetriebsstoffe gelten nur Leicht-
5. Flüssiggase sind handelsübliches Pro- öle, mittelschwere Ole, Gasöle, Schmieröle und
pan und Butan sowie handelsübliche Schmiermittel."
Gemische aus Propan und Butan mit- 8. § 23 wird gestrichen. ,.
einander oder mit Äthylen, Propylen
und Butylen, auch verdidltet. 9. In § 33 b wird das Wort „rohes" ersetzt durch
das Wort „unbearbeitetes".
(2) Solange Erläuterungen zur Auslegung
und Anwendung des Zolltarifs durch Rechtsver- 10. Die Anlage zur bisherigen Ziffer 7 Absatz 2
ordnung nach § 18 Ziff. 1 des Zolltarifgesetzes· des § 3 wird Anlage zur Ziffer 4 des § 3 Abs. 1.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 591
Artikel 3 ministerialblatt S. 671) in der Fassung der Ver-
Kaffeesteuergesetz ordnung vom.29. Juli 1950 (Bundesges~tzbl. S. 366)
erhält folgende Fassung:
1. § 1 Abs. 2 des Artikels VIII (Kaffeesteuer} des
Anhangs zu1n Ccselz Nr. G4 zur vorläufigen Neu- ,, (1) Von den folgenden in das Inland einge-
ordnung von Slc:uern vom 22. Juni 1948 (WiGBl. führten Waren ist neben dem Eingangszoll die
1948 Beilage~ Nr. 4) erhält folgende Fassung: Zuckersteuer zu erheben:
,, (2) Kaffc!c jin Sinne des Absatzes 1 sind alle a) Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig
unler die Numnwrn 01)01 und 2102 des Zolltarifs gemischt, aus Nr. 1702 des Zolltarifs;
fallenden Erzeugnisse."
b) Zuckerwaren der Nr. 1704 des Zolltarifs;
2. § 2 Abs. 1 des vorstehend ~Jenannten Gesetzes in c) Kakaopulver, gezuckert, der Nr. 1805
der Fas~;unq des Gesdzes zur Änderung des - B des Zolltarifs;
Artikels V HI (Ka!Ieesteuer) des Anhangs zum
d) Schokolade und Schokoladewaren der
Gesetz Nr. G4 zur vor1üufi9en Neuordnung von
Nr. 1806 des Zolltarifs;
Steuern vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 101)
erhülL folgende Fassung: e) Biskuitwaren (Keks) der Nr. 1908 - B
- 2 des Zolltarifs.
,, (1) Die Sleuer beträgt:
für die unter Nr. 0901 (2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht
- A und C des Zoll- des in den Waren enthaltenen Zuckers zu er-
tarifs fallenden Er- heben. Das Eigengewicht des Zuckers ist aus dem
zeugnisse . . 10 DM für das Kilogramm, Eigengewicht der Waren und aus ihrem Zucker-
für die unter Nr. 0901 gehalt zu berechnen. Das Eigengewicht der Wa-
- B des Zolltarifs ren ist durch probeweise Verwiegung ohne alle
fallenden Erzeugnisse, Umschließungen zu ermitteln (§ 186 Allgemeine
soweit sie nicht mit Zollordnung).
anderen Stoffen ge- (3) Als Zuckergehalt sind, sofern nicht der
mischt sind . 13 DM für das Kilogramm." Zollbeteilrgte die amtliche Untersuchung nach Ab-
3. § 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1948 satz 4 beantragt, folgende Hundertteile des Eigen-
(WiGBI. 1948 Beilage Nr. 4) in der Fassung des gewichts der Waren anzunehmen:
Gesetzes des Wirtschaftsrates vom 21. Oktober a) bei Kunsthonig aus Nr. 1702 des Zoll-
1948 (WiGBL S. 101) erhält folgende Fassung: tarifs 80 v. H.;
,; (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er- b) bei Waren ganz aus Zucker, auch mit
mächtigt, Hir Mischungen von gebranntem, auch Zusatz von Aroma-, Geschmacks- und
gemahlene1_n Kafft~e mit anderen Stoffen aus Farbstoffen aus Nr. 170A des Zolltarifs
Nr. 0901 B des Zolltarifs und für Kaffee-Ex- 90 v. H., bei den übrigen Zuckerwaren
trak le, Kaffee-Essenzen und ähnliche Zuberei- der Nr. 1704 70 v. H.;
tunuen auf dm Grundlage von Kaffee der Nr. 2102 c) bei Kakaopulver, gezuckert, der Nr. 1805
des Zolltarifs Stf:u ers~üze festzusetzen, die die - B des Zolltarifs 50 v. H.;
bei der Herstellung dieser Mischungen oder
d) bei Schokolade und Schokoladewaren
dieser Zubereitungen verwendete Kaffeemenge
der Nr. 1806 des Zolltarifs 40 v. H., bei
berücksichti~Jen."
Kremschokolade und Pralinen jedoch
60 V. H.;
Artikel 4
e) bei Biskuitwaren (Keks} der Nr. 1908 -
Teesteuergesetz B - 2 des Zolltarifs 25 v. H.
1. § 1 Abs. 2 des TeesteuergcselzPs vom 10. März
{4) Der Zollbeteiligte kann die amtliche Unter-
1949 (WiGBL S. 19) erfailt folgende Fassung:
suchung der vVaren auf ihren Zuckergehalt be-
,, (2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle
antragen. In diesem Fall sind Proben der Waren
unter Nr. 0902 des Zolltarifs fallenden Erzeug-
zu entnehmen und der Zolltechnischen Prüfungs-
nisse und Teeauszü9e aus Nr. 2107 des Zoll-
und Lehranstalt zu übersenden. Die Unter-
tarifs."
suchung wird nach der zu § 15 der Zucker-
2. § 2 Abs. 2 des vorstehend genannten Gesetzes steuervergütungsordnung (Anlage B zu § 20 der
erhält folgende Fassung: Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuer-
,, (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er- gesetzes) ergangenen Anweisung ausgeführt.
mächtigt, für Mischungen von Tee mit anderen
Stoffen aus Nr. 0902 des Zolltarifs und für Tee- {5) Wenn der Zollbeteiligte schriftlich erklärt,
auszüge aus Nr. 2107 des Zolltarifs Steuersätze unter einer bestimmten Benennung stets nur
. festzusetzen, die die bei der Herstellung dieser gleichartige Waren von einer näher anzugeben-
Mischungen oder dieser Erzeugnisse verwendete den und durch Hinterlegung von Mustern fest-
• Teemenge berücksichtigen." zuhaltenden Beschaffenheit mit dem nämlichen
Eigengewicht und mit dem nämlichen Zucker-
Artikel 5 gehalt einzuführen, ist nach näherer Bestimmung
des Hauptzollamtes von der wiederholten Ermitt-
Verordnung lung des Eigengewichts und in den Fällen des
zur Du~chführung des Zuckersteuergesetzes Absatzes 4 auch von der wiederholten Fest-
1. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Zucker- stellung des Zuckergehalts abzusehen. Falls sich
steuergesetzes vom 7. Oktober 1938 (Reichs- bei der Abfertigung keine Abweichung der
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Waren von den Mustern ergibt, ist das nach der I. Nahrungsmittelzubereitungen, und zwar
letzten Ermittlung festgestellte Eigengewicht und 1. Pulver zur Herstellung
in den Fällen des Absatzes 4 der durch die letzte von Pudding, Süßspeisen
Untersuchung festgestellte Zuckergehalt als vor- oder ähnlichen Zuberei- aus
handen anzunehmen. Die Zollstelle ist jedoch tungen, auch mit beliebi- Nr. 2107
berechtigt, auch von anscheinend den Mustern gen Zusätzen von Kakao des Zoll-
entsprechenden Waren das Eigengewicht probe-
2. konzentrierte Kunstlimo- tarifs;
weise zu ermitteln und den Zuckergehalt probe-
weise durch Untersuchung feststellen zu lassen." naden,
3. Eiweiß, g~zuckert,
K. Getränke und alkoholische Flüssig-
Artikel 6 keiten, und zwar
1. Limonaden, kohlensäurehaltige Was-
Zuckersteuervergütungsordnung ser mit Zusatz von Zucker oder Aro-
Die Zuckersteuervergütungsordnung (Anlage B men und andere nicht alkoholische
zu § 20 der Verordnung zur Durchführung des Getränke aus Nr. 2202 des Zolltarifs;
Zuckersteuergesetzes vom 7. Oktober 1938 [Reichs- 2. Trinkbranntwein, Likör und andere
ministerialbl. S. 671] in der Fassung der Verordnung alkoholische Flüssigkeiten aus Nr.
vom 29. Juli 1950 [Bundesgesetzbl. S. 3661) wird 2209 des Zolltarifs;
wie folgt geändert: L. Bonbons, Pastillen und ähnliche zucker-
haltige Erzeugnisse, die als pharma-
1. § 1 erhält folgende Fassung:
zeutische Erzeugnisse anzusehen sind,
,, (1) Für nachstehende Waren: Eisenzucker, Arzneisirupe, Coffein-
Rübenzucker-Gemische, Pepsin-Rüben-
A. Milch und Rahm, haltbar gemacht, ein-
zucker-Gemische und Brustpulver aus
gedickt, aus Nr. 0402 des Zolltarifs;
Nr. 3003 des Zolltarifs;
B. Eigelb, gezuckert, aus Nr. 0405 des Zoll- M. stärkezuckerhaltige Zurichtemittel und
tarifs; Appreturen aus Nr. 3816 des Zolltarifs
C. Kunsthonig aus Nr. 1702 des Zolltarifs; wird bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in
D. Waren der Nr. 1704 und 1705 des Zoll- unter Zollverschluß stehende Zollager die Steuer
tarifs; · für den bei ihrer Herstellung verwendeten ver-
steuerten Rübenzucker nach Maßgabe der folgen-
E. Schokolade und Schokoladewaren aus den Bestimmungen vergütet, wenn die Waren
Nr. 1806 des Zolltarifs; mindestens 15 vom Hundert ihres Eigengewichts
F. Kindermehl, auch mit einem Gehalt an an Rübenzucker enthalten.
Kakao von weniger als 500/o des Ge- (2) Das gleiche gilt mit Ausnahme der Gummi-
wichts, aus Nr. 1902 des Zolltarifs; bonbons aus Nr. 1704 des Zolltarifs für den ver-
G. feine Backwaren, auch mit beliebigem wendeten Stärkezucker, wenn die Waren min-
Gehalt an Kakao, a:..;s Nr. 1908 des Zoll- destens 10 vom Hundert ihres Eigengewichts an
tarifs; Stärkezucker enthalten. 11
H. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflan- 2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe a wird in der Klammer
zenteilen, und zwar hinter dem Wort Trinkbranntweine statt ,,§ 1 D 1 •
1. Zubereitungen von Früchten, mit Zu- gesetzt ,, § 1 Abs. 1 K 2".
satz von Essig oder Essigsäure, auch
3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
haltbar gemacht, aus Nr. 2001 des
Zolltarifs; ,, (1) Die Vergütung wird bei zuckerhaltigen
Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 1704 des
2. Früchte, gefroren, mit Zuckerzusatz, Zolltarifs (§ 1 Abs. 1 unter D), bei Waren der
der Nr. 2003 des Zolltarifs; in § 1 Abs. 1 unter H bezeichneten Art und bei
3. Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und den unter L genannten Waren aus Nr. 3003 des
Pflanzenteile, mit Zucker überzogen Zolltarifs, soweit sie Süßholzextrakt enthalten,
(durch Eintauchen, Glasieren oder für 90 vom Hundert, im übrigen für die gesamte
Kandieren), der Nr. 2004 des Zoll- Menge des nachweisbar vorhandenen Zuckers
11
tarifs; einschließlich des invertierten gewährt.
4. Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Mus 4. In § 8 Abs. 1 wird statt ,, § 1 unter B" gesetzt
und Pasten aus Früchten, eingekocht, ,,§ 1 Abs. 1 unter E".
aus Nr. 2005 des Zolltarifs;
5. andere Zubereitungen von Früchten, 5. In § 8 Abs. 2 und in § 17 Abs. 2 wird in der
auch mit Zusatz von Alkohol, auch :{{lammer hinter dem Wort Zuckerzusatz statt
haltbar gemacht, am, Nr. 2006 des ,,§ 1 D 1" gesetzt ,,§ 1 Abs. 1 K 2".
Zolltarifs;
. 6. In der „Anweisung zur chemischen Untersuchung
6." Fruchtsäfte auch eingedickt, nicht ge- von Zuckerwaren und zuckerha.ltigen Waren auf
goren, ohn·~ Zusatz von Alkohol, aus ihren Gehalt an Rübenzucker und Stärkezucker
Nr. 2007 des Zolltarifs; (Stärkesirup)" - Anlage zu § 15 der Zucker-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 593
steuervergütungsordnung - erhält Abschnitt A Zu § 1 Abs. 1 H
.,Vorbe'reitung der Proben für die Untersuchung"
Bei überzuckerten (kandierten, glasierten)
folgende Fassung:
Frucht- und Pflanzenteilen werden 20 g Probe in
„Zu § 1 Abs. 1 A, B, C, J, K und M einer geräumigen Reibschale zerdrückt und mit
etwa 100 ccm warmem Wasser übergossen. Nach
Eine besondere Vorbereitung der Proben ist drei Stunden wird der Inhalt der Schale in einen
nicht erforderlich.
gewogenen Kolben gespült und der Kolbeninhalt
Zu § 1 Abs. 1 D unter sorgfältigem Nachspülen der Schale auf
200 g gebracht. Der aus der Dichte der am an-
B(~i Zuckerwaren wird clas ½ Normalgewicht deren Tag filtrierten Lösung (1 : l 0) sich er-
(N. G.) [ 00
~ 13.00 g] in einem Becherglas in etwa gebende Extraktgehalt ergibt durch Verzehn-
70 ccm kaltem Wasser gelöst und die Lösung in fachung den Trockenstoffgehalt. Je 65 g der Lö-
einc~n 100-ccm-Meßkolbt~n übergeführt. Bei Zucker- sung ( = 6,5 g Probe) dienen zur Bestimmung der
waren, die in Wasser unlösliche Bestandteile direkten und der Inversionspolarisation sowie
(wie Fett, Eiweiß, Stärke) in beachtenswerter zur Bestimmung des Gesamtzuckers. Die durch
Menge enthalten, ist zur Feststellung des von die Nichtberücksichtigung der Gewebefasern be-
den wassenmlösJichen Anteilen eingenommenen dingte geringe Erhöhung der Werte ist zu ver-
Raunws außerdem das 1h. N. G. in etwa 170 ccm nachlässigen.
zu lösen und die Lösung in einen 200-ccm-Meß-
Bei Früchten, die in Zuckerlösung eingemacht
kolben überzuführen.
sind, ist das Rohgewicht der Probe (Umschließung
Bei Cumrnibonbons wird das 1 /i N. G. ( 26,00 g) + Inhalt) festzustellen und darauf der Inhalt in
in einem Becherglas in etwa 150 ccm Wasser einen mit Siebplat versehenen Trichter zu geben,
gelöst und in einc'n 200-ccm-Meßkolben über- die abfließende Zuckerlösung in eiµem gewo-
geführt. Dieser wird un ler Nachspülen des Becher- genen Becherglas aufzufangen, die der Wandung
glases zur Marke auf~Jefüllt. Nach dem Durch- der Umschließung anhaftende Zuckerlösung mit
mischen vvircl die Lösung in ein Pulverglas von Wasser dazuzuspülen und schließlich die leere
1
/"t 1 Raumgehalt ülwrgeführt und mit genau Umschließung zu wägen.
200 ccrn verdünntem Bleiessig versetzt. Der Grad
Der Unterschied zwischen dem Rohgewicht der
der Verdünnung des Bleiessigs richtet sich nach
Probe und dem Gewicht der leeren Umschlie··
dem Gummigehalt der Pastillen und ist zweck-
ßung gibt die Menge der zur Untersuchung ge-
mäßig durch einen Vorversuch festzustellen. Der
langenden eigentlichen Probe an.
Bleiessig muß im Uberschuß vorhanden sein. Die
mit Bleiessig versetzte Zuckerlösung wird 2 Mi- Die auf dem Trichter befindlichen Früchte sind
nuten kräftig geschüttelt, nach· kurzem Stehen durch Abspülen mit wenig warmem Wasser von
durch ein trockenes Faltenfilter filtriert, mit der ihnen noch anhaftenden Zuckerlösung. mög-
wasserfreier Soda entbleit und durch ein trok- lichst vollständig zu befreien, erforderlichenfalls
kenes gehärt.des Paltenfilter filtriert. 100 ccm zu entsteinen und in einem Mörser zu einem
der Lösung entsprechen dem 1 /J N.G. (6,5g). gleichmäßigen Brei zu zerdrücken. Den Frucht-
brei übergießt man mit warmem Wasser (etwa
Bei zuckerhaltigen Lakritzwaren kann ähnlich 1/s der angewendeten Probe), gießt nach etwa
wie bei Gummibonbons verfahren werden.
einer halben Stunde die Flüssigkeit durch den
Zu § 1 Abs. 1 E bereits benutzten Trichter unter Bespülen der
Trichterwand ab und wiederholt das Auslaugen
Bei Schokolade und Schokoladew aren ist nach der Früchte mit warmem Wasser noch zweimal.
den in der Verordnung über Vergütung des Alsdann preßt man die Früchte scharf aus, gibt
Kakaozolls gegebenen Vorschriften zu verfahren. die erhaltene Flüssigkeit zu dem Inhalt des
Becherglases, spült auch die den benutzten Ge-
Zu § 1 Abs. 1 F
räten noch anhängende Zuckerlösung dazu und
Bei Kindermehl wird das ½ N. G. ( == 13,00 g) bringt schließlich den Inhalt des Becherglases
sowohl in einem 100-ccm-Meßkolben als auch in durch Zugabe von Wasser auf das fünffache Ge-
einem 200-ccm-Meßkolben mit 10 ccm Weingeist wicht der verwendeten Probemenge.
durchfeuchtet und mit 50 bzw. 150 ccm Wasser
65 g dieser Flüssigkeit enthalten dann den
(40° bis 50° C) allmählich unter Umschwenken
Zucker von 13 g Probe, entsprechen also dem
versetzt. Darauf setzt man je 15 ccm Bleiessig
½ N. G der ,._ Probe.
und nach sorgfältigem Durchmischen 10 ccm einer
kalt gesättigten Lösung von Dinatriumphosphat Bei Marmeladen ist ähnlich wie bei Früchten,
hinzu, füllt bei 20° C zur Marke auf, schüttelt die in Zuckerlösung eingemacht sind, zu ver-
gut durch und filtriert durch ein trockenes Falten- fahren.
filter.
Zu § 1 Abs 1 L
Zu § 1 Abs. 1 G
Bei feinen Backwaren wird das ½ N. G. Bei Bonbons, Pastillen und ähnlichen zucker-
haltigen Erzeugnissen ist wie bei Zuckerwaren
( = 13,00 g Probe) fein gerieben und fünfmal mit
(zu § 1 Abs. 1 D) zu verfahren.
je 50 ccm Branntwein (50 Raumteile Weingeist
v. H.) je 1 /t. Stunde bei etwa 20° C ausgezogen. Bei Eisenzucker (Ferrum oxydatum saccharatum)
Die Auszüge werden filtriert und auf etwa ist das 1/s Normalgewicht ( = 3,25 g) in einem
50 ccm eingedampft. 100-ccm-Meßkolben in 50 ccm Wasser zu lösen
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
und mit 5 ccm Salzsäure (Dichte 1,19) bei 67° werfen sind, entsprechen dem ¼ N. G. (6,5) der
bis 70° C 5 Minuten lang zu invertieren. Nach Probe."
Zusatz von 5 ccm Natriumacetatlösung (10 vom
Hundert) und 10 ccm Natriurnphosphatlösung
(10 vom Hundert) wird die freie Säure mit Artikel 7
Natronlauge (10 vom Hundert) nicht völlig neu- A usiührungsbestimmungen
tralisiert. Zu diesem Zweck ist es vorteilhaft, den zum Gesetz über das Branntweinmonopol
Wirkungswert der Lauge gegen die zugesetzte
Säuremenge gesondert festzustellen und die um Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über
2 bis 3 ccrn verminderte Laugemenge zuzusetzen. das Branntweinmonopol werden wie folgt geändert:
Die Lösung wird bei 20° C auf die Marke ein- 1. In § 61 Abs. 1 der Grundbestimmungen (Zentral-
gestellt, durch ein trockenes Faltenfilter filtriert blatt für das Deutsche Reich 1922 S. 707, zuletzt
und polarisiert. 50 ccm der polarisierten Lösung geändert durch Verordnung vom 29. August 1941
( "' 1,625 g) werden zu 250 ccm verdünnt· und - Reichsministerialbl. S. 235) wird die Zahl „356"
25 ccm der verdünnten Lösung (::,, 0,1625 g) mit
durch die Zahl „3306" ersetzt.
50 ccm Fehlingscher Lösung 2 Minuten lang ge-
kocht und nach B a 2 weiter behandelt. 2. In § 146 der Brennereiordnung (Reichsministerial-
Bei zuckerhaltigem Ferrokarbonat (Ferrum blatt 1935 S. 117, zuletzt geändert durch Verord-
carbonicum saccharatum), Arzneisirupen, Pepsin- nung vom 7. Dezember 1944 - Reichsministerial-
Rübenzucker-Gemischen · und Coffein-Rüben- blatt S. 89) wird·
zucker-Gern isch ist eine besondere Vorbereitung a) Absatz 1 wie folgt gefaßt:
der Probe nicht erforderlich. ,,(1) Zollbegünstigter ausländischer Wein ist
Bei Brustpulver (Pulvis Liquiritiae compositus) auf ein Weinlager (§§ 55 ff der Zollager-Ord-
ist die Probe .(mindestens 250 g) unter möglichster nung·vom 24. März 1939 - Reichsministerial-
Vermeidung von Verlusten durch ein Sieb von blatt S. 557) zu nehmen. Seine Verarbeitu·ng ist
annähernd 0,30 mm Maschenweite (Sieb 5 des nach §§ 41 ff der Weinzollordnung vom
Deutschen Arzneibuches VI. Auflage) zu geben 17. Juli 1909 (Zentralblatt für das Deutsche
und hierauf sorgfältig zu mischen. Von der so Reich S. 333) zu überwachen.",
vorbereiteten Probe wird das ½ N. G. ( = 13,00 g} b) in Absatz 2 ersetzt:
in einen 200-ccm-Meßkolben gewogen und mit das Wort „Teilungslagers" durch das Wort
ungefähr 50 ccm Wasser angeschüttelt. Etwa ent- ,,Weinlagers" und das Wort „Teilungslager"
standene Klümpchen werden nach einigem Stehen durch das Wort „Weinlager".
durch kräftiges Schütteln zerteilt. Hierauf spült
man mit weiteren 50 ccm Wasser die an der Kol- 3. § 121 Abs. 2 der Branntweinverwertungsordnung
benwandung haftenden Teile herab und wieder- (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1922 S. 809,
holt Umschwenken und Abspülen mit etwas zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli
Wasser in Abständen von ungefähr 10 Minuten. 1943 - Reichsministerialbl. S. 76) wird gestrichen.
Nach Ablauf einer Stunde fügt man 5 ccm Blei-
essig hinzu, füllt bei 20° C bis zur Marke auf, Artikel 8
schüttelt gut durch und filtriert durch ein grobes Inkrafttreten
Faltenfilter von 15 cm Durchmesser (nach Art der
sogenannten Saftfilter Nr. 1117 1/.!. von Schleicher Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
und Schüll, Düren}. 100 ccm des klaren Filtrates, kündung, Artikel 5 jedoch erst vierzehn Tage nach
von dem die ersten Anteile (etwa 50 ccm) zu ver- ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. August 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 595
Ati.lage zu Artikel 2 Nr. 1
Erläuterungen zu den im Mineralölsteuergesetz
genannten Nummern des Zolltarifs
Nr. 2707 Wie schwere Steinkohlenteeröle sind phenol-
Teer aus Steinkohle, Braunkohle, Tori oder Schiefer haltige Steinkohlenteeröle unabhängig von ihrer
und andere mineralische Teerarten Dichte zu behandeln, wenn sie mehr als 15 Volu-
menprozent Phenole enthalten und zugleich bei
Hierher gehören: ihrer Destillation nach DIN 52137 höchstens
Teer aus der trockenen Destillation der Kohlen 5 Volumenprozent bis 150° C übergehen.
und des Torfs (Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf-
Gebräuchliche Handelsbezeichnungen sind
teer) oder aus der trockenen Destillation minera-
lischer Stoffe, wie Olschiefer, Olkreide, Schiefer- A. für leichte Steinkohlenteeröle z.B.:
kohle und dergleichen (z. B. Schieferteer) oder Benzol. Toluol,. Xylol, Lösungsbenzol I
Teere aus der Kohlenvergasung (z.B. Wassergas- und II, Schwerbenzol, Solvent-Naphtha;
und Generatorteer) und dergleichen. B. für schwere Steinkohlenteeröle z. B.:
Wie Steinkohlenteer sind auch sogenannte Anthrazenöl, Gasometeröl, Heizöl, Impräg-
destillierte Teere zu behandeln. nieröl, Kalkstickstofföl, Karbolineum, Kar-
bolöl, Kreosotöl, Rußöl, Teerfettöl, Treiböl,
Destillierte Teere sind Teere, denen ein Teil
Waschöl;
des Ols durch Destillation entzogen ist.
C. für andere hierher gehörige Erzeugnisse z. B.:
Ist es nach dem Ergebnis einer chemischen Unter-
Rohanthrazen (40/80°/o), Anthrazenrück-
suchung zweifelhaft ob eine Ware destillierter
stände, Rohchinolin, Rohnaphthalin, Naph-
Teer oder eine bituminöse Mischung der Tarifnr.
thalin-Warmpreßgut, Naphthalin-Schleuder-
2718 (präparierter Teer) ist, so ist sie der Tarifnr.
gut, Pyridinbasen.
2707 zuzuweisen.
Für die Unterscheidung der leichten und
Hierher gehören nicht:
schweren Steinkohlenteeröle sind die Dichte, das
Holzteer (Nr. 3810), Stf~arinteer und anderer Siedeverhalten und gegebenenfalls die Phenol-
Teer aus der Fettverarbeitung (Nr. 1517) sowie bestimmung maßgebend.
teerartige Rückstände von der Verarbeitung der
Zu beachten ist ferner, daß unter der Bezeich-
Mineralöle (Nr. 2710).
nung Gasometeröl, Heizöl, Rußöl, Treiböl und
Waschöl auch Mineralöle der Nr. 2710 im Handel
Nr. 2708 sind.
Ul und Erzeugnisse der Destillation des Steinkohlenteers In Zweifelsfällen ist die Untersuchung durch
oder nichtparaffinischer Mineralleerarten die zuständige Zolltechnische Prüfungs- und Lehr-
anstalt zu veranlassen.
Hierher gehören:
Wie Steinkohlenteeröle und Destillationserzeug-
Rohöl, die reinen Kohlenwasserstoffe Benzol,
nisse des Steinkohlenteers oder nichtparaffi-
Toluol, Xylol und seine Isomeren, sowie Gemische
nischer Teerarten sind auch ähnliche Erzeugnisse
der vorgenannten Erzeugnisse, ferner leichte und
gleichen Charakters zu behandeln, z.B. Benzol-
schwere Steinkohlenteeröle, Rohnaphthalin mit
kohlenwasserstoffe, die aus Erdöl stammen oder
einem Erstarrungspunkt unter 79,4° C, Roh-
durch Aromatisierung (Cyclisierung) oder durch
anthrazen bis 80°/o Anthrazengehalt, rohe Handels-
ein anderes Verfahren gewonnen sind.
karbolsäure (schwere Steinkohlenteeröle mit
hohem, jedoch unter 100°/o liegendem Gehalt an Hierher gehören mcht:
Phenolen), rohe Pyridinbasen, tobe Chinolin- und Zubereitungen, die sich als Desinfektionsmittel
Acridinerzeugnisse. und dergleichen kennzeichnen (Nr. 3815), wie
Als Rohöle (Absatz A) gelten nur dunkelbraune Kresolseifenlösungen, Karbolineum mit Zusatz
Ole mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15° C, von Seife oder Netzmitteln und anderes mehr.
bei deren Destillation nach DIN 52137 nicht mehr Ferner reine oder technisch reine Erzeugnisse, die
als 15 Volumenprozent bis 200° C übergehen. bestimmte Verbindungen darstellen, wie Phenol-
(Karbol-)säure, Handelskarbolsäure (1000/oige),
Die unter Absatz B 1 fallenden Ole werden als Kresole und Xylenole sowie deren Gemische,
leichte, die unter Absatz B 2 bis 7 fallenden Ole Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt von
als schwere Steinkohlenteeröle bezeichnet 79,4° C oder darüber, Anthrazen mit einem
Leichte Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen- Anthrazengehalt von mehr als 800/o, Pyridin,
teeröle mit einer Dichte von nicht mehr als 1 bei Chinolin und dergleichen (Kapitel 29).
15° C, sowie Steinkohlenteeröle mit einer Dichte
Nr. 2709
von mehr als 1 bei 15° C, bei deren Destillation
nach DIN 52137 mehr als 15 Volumenprozent bis Steinkohlenteerpech und Koks aus Steinkohlenteerpecb
200° C übergehen. Steinkohlenteerpech ist ein Rfü ~stand von der
Schwere Steinkohlenteeröle sind Steinkohlen- Destillation des Steinkohlenteers, von weicher bis
teeröle mit einer Dichte von mehr als 1 bei 15° C, harter Beschaffenheit, aus dem durch weiteres Er-
bei deren Destillation nach DIN 52137 nicht mehr hitzen auf hohe Temperatur der Koks (Steinkohlen-
als 15 Volumenprozent bis 200° C übergehen. teerpech-Koks) gewonnen wird.
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Nr. 2710 Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte
(Edeleanu- Furfurol-, Duosolextrakte und derglei-
Erdöl, Sdiieferöl und ähnliche Mineralöle
chen) mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C oder
Hierher gehören z. B.: darüber (Nr. 2714-B).
Erdöl, Schieferteeröl, Braunkohlenteeröl und
Nr. 2711
Mineralöle, die aus anderen paraffinischen '(eeren
oder durch IJydrieren oder Synthese gewonnen Gasförmige Kohlenwasserstoffe
sind, sowie Dcsl.illale und Raffinate dieser Ole, Hierher g~hören:
ferner Rückstünde von der Destillation der Mi- Handelsübliche gasförmige Kohlenwasserstoffe,
~eralöle mit Tropfpunkt Ubbelohde unter 35° C. auch verdichtet, z. B. die sogenannten Flüssiggase
Die Tarifienmg der hierher gehörigen Erzeug- Propa~ und Butan, Gemische aus Propan und
nisse richtet sich nach den Begriffsbestimmungen; Butan mit Athylen, Propylen und Butylen, sowie
so ist getopptes Mineralöl (Mineralöl, dem leicht Erdgas, Olgas, Blaugas und dergleichen.
siedende Ole entzogen sind) kein unbearbeitetes Hierher gehören nicht:
Mineralöl mehr und je nach Beschaffenheit zu Reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, wie· Me-
behandeln, z. B. als II cizöl oder anderes Schweröl. than, Äthan, Propan, Butan, Propylen, Butylen,
Das gleiche gilt für die teerartigen Rückstände Acetylen und dergleichen, auch verdichtet (Nr.
von der Destillation der Mineralöle mit Tropf- 2901-A), ferner die Gase der Nr. 2706.
punkt Ubbclobdc unter 35° C, die ebenfalls unter
den Begriff der Heizöle oder anderen Schweröle Nr. 2712
fallen können. Vaselin
Die bei der Ra ffinalion von Schmierölen mit aus- Hierher gehören:
wählenden Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungs- Vaselin aller Art mit Tropfpunkt, Ubbelohde
extrakte (Edcleanu-, Furfurol-, Duosolextrakte von 35° C bis 56° C, auch Paraffinsalbe (Unguen-
und der~Jleichen) mit Tropfpunkt Ubbelohde unter tum Paraffini) und anderes Kunstvaselin, z. B. aus
35° C fallen unter den Begriff Schmieröle (Ab- Paraffin, Ceresin, Schmieröl und dergleichen.
satz D 3). Hierher gehören nicht:
Wie Benzin nach Absatz B 1 sind zu behandeln: Starrschmiereri-vaselinähnliche Erzeugnisse auf
benzinhaltige Kraftstoffgernische, z. B. Benzin- der Grundlage von Schmieröl mit Seifen und der-
Benzol-Gemische, sowie verbleites Benzin oder gleichen- (Nr. 3404), Vaselin mit Heilmittelstoffen
Zweitaktermischungen (schmierölhaltige Kraft- (Nr. 3003), wohlriechendes Vaselin, z. B. Brillan-
stoffgemische). Die alkoholhaltigen Kraftstoff- tine (Nr. 3306), Vaselin oder vaselinähnliche
gemische sind dagegen wie andere alkoholische Kohlenwasserstoffgemische mit Tropfpunkt Ubbe-
Flüssigkeiten der Nr. 2209-B zu behandeln (vgl. lohde von weniger als 35° C (Nr. 2710, nach Be-
auch § 14 Zolltarifgesetz). schaffenheit) oder mit Tropfpunkt Ubbelohde über
· Wie Schmieröle nach Absatz D 3 sind auch 56° C (nach Beschaffenheit z. B. als Erdwachs der
sogenannte legierte Schmieröle (mit Additives Nr. 2715-A oder B).
versetzte Schmieröle) zu behandeln. Additives
fallen dagegen als chemische Erzeugnisse unter Nr. 2713
Nr. 3826. Paraffin
Das Klären und Entwässern (s. Anmerkung 4 a Hierher gehören:
zu Nr. 2710) umfaßt auch das Entemulgieren und Hart- und Weichparaffin aller Art von kristal-
Entsalzen. Unter Stabilisieren ist der Entzug von linischer Struktur.
Gasen aus Rohölen zu verstehen. Hierher gehören nicht:
Hierher gehören nicht z. B.: Modelliermasse, Wachs für Zahnärzte (Nr. 3409),
künstliche Wachse (Nr. 3405), Erdwachs (Nr. 2715},
Reine Kohlenwasserstoffe, wie Methan, Äthan,
Montanwachs (Nr. 2716), Hartfettsäuren (Nr. 1510),
Propan, Butan usw. (Nr. 2901-A), Harzöle
gehärtete Fette und Ole (Nr. 1512), Walrat (Nr.
(Nr. 3812), Gemische von Lösungs- oder Ver-
1514), Bienenwachs (Nr. 1515), Pflanzenwachs
dünnungsmitteln für Lacke und andere Erzeug-
(Nr. 1516).
nisse (Nr. 3825), LackentfernungsmiUel (Nr. 3826),
Formenöle, z. B. auch Leuchtöl, Gasöl und der- Nr. 2714
gleichen mit Zusätzen von Fetten und anderes Nebenerzeugnisse und Rückstände
mehr (Nr. 3826), Schal- und Trennöl für Bau- aus der Erdöl- oder Olschieferverarbeitung,
zwecke (Nr. 3826), Textil- und Gerbereihilfsmittel anderweit weder genannt noch inbegriffen
(Nr. 3816), Lederpflege- und Fußbodenpflege- Hierher gehören:
mittel (Nr. 3407), Autoklopfrnittel (Nr. 3826), 1. Zu Absatz A: Amorphes Paraffin aus Erdöl,
Riemen-Adhäsionsfett (Nr. 3407), Schmiermittel
Schieferteer, Br,rnnkohlenteer oder anderen
(Nr. 3404), Arzneiwaren (Nr. 3003) und sonstige
paraffinischen Teerarten, auch Paraffingatsch
anderweit genannte Erzeugnisse auf der Grund-
(Paraffinbutter, Paraffinbrei).
lage von Mineralölen, ferner Benzin für Feuer-
zeuge und Anzünder in Umschließungen mit einen 2. Zu Absatz B; Bitumen und die bei der Raffi-
Fassungsvermögen von 300 ccm oder weniger nation von Schmierölen mit auswählenden
(Nr. 3608-C), Rückstände von der Destillation der Lösungsmitteln erhaltenen Reinigungsextrakte
Mineralöle mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C (Edeleanu-, Furfurol-, Duosolextrakte und der-
und darüber (Nr. 2714~B), sowie die bei der Raffi- gleichen mit Tropfpunkt Ubbelohde von 35° C
nation von Schmierölen mit auswählenden oder darüber.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 597
3. Zu Absatz C: Petroleumkoks, kurz Petrolkoks Das durch ' ✓ acuumdestillation oder Raffination
genannt, auch kalzinierter Petrolkoks, der gereinigte Montanwachs (Absatz B) ist von gelb-
durch nochmaliges Ausglühen von flüchtigen lich-weißer bis> bräunlicher Farbe. ·
Bestandteilen weitgehend befreit ist. Montanwachs stellt ein echtes Wachs dar (Ester
4. Zu Absatz D: Andere Rückstände aus der höherer Alkohole der Montansäure) und ist von
Erdöl- oder Olschiefcrverarbeitung, z.B. Säure- dem ähnlichen, harten Erdwachs durch die Ver-
harze (sauer und entsäuerte), gebrauchte Bleich- seifungszahl zu unterscheiden, die bei Erdwachs 0,
erden und Abfallaugen, sowie Pech und Koks bei Montanwachs etwa 60 ist.
aus Braunkohlen- oder Torfteer.
Weiches Erdwachs läßt sich von dem bei ge-
Hierher gehören nicht: wöhnlichen Wärmegraden stets harten Montan-
Nebenerzeugnisse aus der Erdöl- und Olschiefer- wachs ohne weiteres unterscheiden.
verarbeitung, wie Naphthensäuren, Naphthensulfo-
Die für die vorstehenden Tarifnummern erfor-
säuren und df'ren Salze aus Nr. 2924, Sulfo-
derlichen Untersuchungsverfahren sind wie folgt
ichthyolate und dergleichfm (Nr. 2948), andere
festgelegt:
Erzeugnisse, die durch chemische Umwandlung
oder mechanische Bearbeitung aus Rückständen Destillation (Engler Kolben) DIN Entwurf 51 751
der Erdöl- oder Schicfervernrbeitung gewonnen Destillation (Saybolt Kolben) DIN Entwurf 51 752
sind, z.B. Stoffo mit waschaktiven Eigenschaften Destillation (Teeröle) DIN 52 137
(Nr. 3402), Kullasphalle (Nr. 2718). Flammpunkt . DIN Entwurf 51 755
Asphaltgehalt . . . . DIN 53 660
Nr. 2715 Tropfpunkt DIN 53 654
Urdwachs (Ozokerit) Schwefelsäureprobe DIN Entwurf 51 762
Hierher gehören: Erstarrungspunk t . DIN Entwurf 51 556
Erdwachs (Ozokerit), roh, auch ungeschmolzen,
gereinigtes Erdwachs (Ceresin), Röhrenwachs, Nr. 3404
Tankbodenwachs und andere aus Mineralöl ab- Schmiermittel, mit Oien oder Fetten aller Art hergestellt,
geschiedene, erd wach sarli g e Kohlenwassers toff- auch mit anderen Stoffen versetzt
gemische mit Tropfpunkt Ubbelohde über 56° C.
Schmiermittel sind Erzeugnisse, die üblicher-
Wie Ceresin sind auch höhermolekulare synthe-
weise zum Schmieren dienen und als wesentliche
tische Kohlenwassersloffe zu behandeln.
- Bestandteile Fette oder Ole enthalten, z. B. Stauf-
Die rohen Erzeugnisse haben eine dunkelbraune ferfette (Starrschmieren), Zahnradglätte, Ketten-
bis schwarze Farbe. Waren von rotbrauner oder glätte, Seilfette, Hahnenfette, Bohröle, Wagen-
grünlich-rot.brauner Farbe sind dann als roh zu schmiere, Stopfbuchsenschmiere, vValzenschmiere
b~handeln, wenn sie in einem Probierrohr von und dergleichen.
etwa 15 mm lichter Weite geschmolzen bei der
Bei der Feststellung, ob und welche Menge von
Durchsicht keine hellere Farbe als rot und bei
Mineralschmieröl in einem Schmiermittel enthal-
der Aufsicht einen deutlich wahrnehmbaren
ten ist, kommt es nicht auf die Zusammensetzung
grünen Schein aufweisen.
oder die sonstige Beschaffenheit der Ausgangs-
Zur Unterscheidung des gereinigten Erdwachses stoffe an; maßgebend sind allein die bei der
(Ceresin) von Insekten- und Pflanzenwachs läßt Analyse ermittelten Stoffe und Mengen. Bei der
man auf eine frische Schnittfläche der Wachs- Ermittlung des Gehalts an Mineralschmieröl
probe einen Tropfen konzentrierte Schwefelsäure werden nur die·jenigen Kohlenwasserstoffgemische
10 bis 15 Minuten einwirken. Zeigt sich nach als Mineralschmieröl in Rechnung gestellt, die bei
dem Abwaschen der Säure auf der Schnittfläche der Destillation nach DIN-Entwurf 51 752 bei
ein brauner Fleck, so liegt Insekten- oder Pflanzen- 300° C oder mehr übergehen.
wachs vor. Gereinigtes Erdwachs (Ceresin) zeigt
nach der Einwirkung der Schwefelsäure keine Hierher gehören nicht:
Veränderung. Adhäsionsfette für Treibriemen (besitzen kle-
Nr. 2716 bende Eigenschaften und dienen zur Verbesse 0
Montanwachs
rung der Haftfähigkeit von Treibriemen, aber
nicht zum Schmieren). Nach ihrer Zusammen-
Hierher gehören:
setzung fallen sie unter die Zubereitungen der
A. Rohmontanwachs (Molanwachsbitumen) und Nr. 3406 (wesentliche Bestandteile z.B.: Wachs,
B. raffiniertes Mont.:mwachs sowie anderes Mon- Paraffin, Tran, Kolophonium und anderes mehr).
tanwachs, z. B. Montanwachsprodukte, die
Huffette (nach Beschaffenheit Nr. 2712, Nr. 3003
durch Oberführung der Montansäure in Salze
oder Ester anderer Alkohole als die des ur- und andere).
sprünglichen Esters erhalten sind. Legierte Schmieröle, graphitierte Schmieröle
Das Rohmontanwachs (Montanwachsbitumen) und dergleichen (Nr. 2710 - D - 3).
ist eine bei gewöhnlichen Wärmegraden harte Vaselin (Nr. 2712), Melkfett nach Beschaffen-
Masse von braunschwarzer Farbe und muscheligem heit (Nr. 2712 oder 3003).
Bruch. Beim Erw~rmen tritt schwacher Bitumen- Poliermittel (Nr. 3407), Lederpflegemittel (Nr.
geruch auf. Die Gewinnung des Montanwachses 3407), zubereitete Textil- und Lederhilfsmittel,
erfolgt meist durch Extraktion von Braunkohle' z.B. Schmälzen, Reißöle, Batschen und Avi-
mit flüchtigen Lösungsmitteln, z. B. Benzol- vagen, Fettappreturen, künstliche Gerbefette
Alkoholgemischen. und andere mehr (Nr. 3816).
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung zur Änderung und zur Verlängerung
der Geltungsdauer einkommensteuerlicher, lohnsteuerlicher und körperschaftsteuerlicher
Durchführungsvorschriften.
Vom 23. August 1952.
Auf Grund des § 51 des Einkommensteuergesetzes jedem der drei Veranlagungszeiträume Einkünfte
in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz- aus Gewerbebetrieb bezieht und diese Einkünfte
blatt I S. 33) und des § 4 des Gesetzes zur Ergänzung auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach
des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaft- § 4 Abs. 1 oder nach § 5 des Gesetzes ermittelt.
steuergesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 302) verordnet die Bundesregierung mit Zu-
stimmung des Bundesrates: § 50 b
Unternehmervergütung
§ 1
Die angemessene Vergütung für die Tätigkeit
Die Einkommensteuer - Durchführungsverordnung des Steuerpflichtigen im Unternehmen ist unter
in der Fassung vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetz- Berücksichtigung der in gleichartigen Unterneh-
bl. I S. 54) wird wie folgt geänd~rt und ergänzt: men für fremde Arbeitskräfte mit vergleichbarer
Tätigkeit bezahlten üblichen Vergütung oder der
1. Die Uberschrift vor § 15 erhält die folgende
im Unternehmen des Steuerpflichtigen für leitende
Fassung: ,,Zu§§ 10 und 10c des Gesetzes". Angestellte gezahlten Vergütung zu ermitteln. Ist
2. Im § 15 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten der Steuerpflichtige Unternehmer oder Mitunter-
11 des Gesetzes" die~ Worte „ und für als Sonder- nehmer mehrerer Betriebe, so ist bei der Ermitt-
ausgaben zu behandelnde Beträge im Sinn des lung der angemessenen Vergütung zu prüfen,
§ 10 c Abs. 1 des Gesetzes" eingefügt. inwieweit die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im
einzelnen Betrieb seine Arbeitskraft in Anspruch
3. Hinter § 29 werden die folgenden §§ 30 und 30 a nimmt.
eingefügt:
,,§ 30 § 50 C
Weitere Festschreibung festverzinslicher Wert- Entnahmen
papiere in den Fällen des § 10 c des Gesetzes
(1) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3
Befindet sich das Wertpapier, das nach § 26 des Gesetzes unterliegen nur insoweit der Be-
Abs. 1 Satz 1 festgeschrieben war, nicht im Depot steuerung nach den allgemeinen Vorschriften
eines Kreditinstituts, so ist die weitere Festschrei- des Gesetzes, als sie die Einlagen im laufenden
bung durch das Institut vorzunehmen, das das Veranlagungszeitraum und die Einlagen in den
Wertpapier ausgegeben hat. vorausgehenden Veranlagungszeiträumen über-
steigen. Die zuletzt bezeichneten Einlagen sind
§ 30 a nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in Ver-
anlagungszeiträumen gemacht worden sind, für
Durchführung der weiteren Festlegung die der zuletzt nach § 32 b Abs. 1 des Gesetzes
gestellte Antrag gilt, und als sie nicht bereits
In den Fällen. des § 10 c des Gesetzes und des
die nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu ver-
§ 30 gelten die Vorschriften des § 26 Abs. 2 und 3
steuernden Entnahmen vermindert haben.
und der §§ 27 bis 29 entsprechend."
4. § 31 wird wie folgt geändert: (2) Die Einkommensteuer gehört insoweit zu
den Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3 des
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Gesetzes, als sie zur Zahlung der nach § 32 b
Abs. 3 des Gesetzes zu entrichtenden Steuer ent-
b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:
nommen worden ist. Das gilt auch für Nach-
11 (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 werden zahlungen für Veranlagungszeiträume, für die
als Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 § 32 b des Gesetzes angewendet wmden· ist.
Ziff. 2 Buchstabe d des Gesetzes auch die als
Sonderausgaben zu behandelnden Beträge im (3) Die Abgabe „Notopfer Berlin" gehört inso-
Sinn des § 10 c Abs. 1 des Gesetzes berück- weit zu den Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3
sichtigt." des Gesetzes, als sie zur Zahlung der Abgabe
entnommen worden ist, die auf die nach § 32 b
5. § 50 a wird durch die folgenden §§ 50 a bis 50 f Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden Einkünfte
ersetzt: entfällt. Zur Ermittlung dieses Anteils ist die
,,§ 50 a Abgabe „Notopfer Berlin" im Verhältnis der nach
§ 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden
Gewerbliche Einkünfte
Einkünfte zu der Summe der nach § 32 b Abs. 2
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 b und Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden Ein-
des Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige in künfte aufzuteilen; dabei sind bei den nach Ab-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. August 1952 599
sa tz 3 zu versteuernden Einkünften die nach § 50 e
§ 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu versteuernden
Feststellung des später nachzuversteuernden
Entnahmen nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch · Betrags
für Nachzahlungen für Veranlagungszeiträume,
für die § 32 b des Gesetzes angewendet worden Der Gesamtbetrag des während cier Anwen-
ist. dung des § 32 b des Gesetzes nicht entnommenen
Gewinns ist für Zwecke der späteren Nachver-
(4) Als Vermögensteuer, die auf das gewerb- steuerung jeweils im Steuerbescheid besonders
liche Betriebsvermögen entfällt (§ 32 b Abs. 4 festzustellen.
Ziff. 3 des Gesetzes), ist der Teil der Vermögen-
steuer anzusetzen, der dem Verhältnis des Werts § 50 f
des gewerblichen Betriebsvermögens zum Wert Nachsteuer bei Tod des Steuerpflichtigen
des Gesamtvermögens entspricht; maßgebend
sind die Werle, die für den Veranlagungszeit- Stirbt der Steuerpflichtige, so wird auf Antrag
des Rechtsnachfolgers die Nachsteuer in Höhe·
raum der Erhebung der Vermögensteuer nach
Abschnitt II des Gesetzes über die Vermögen- des Betrags, der seinem Anteil am Nachlaß ent-
steuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar spricht, solange nicht erhoben, als § 32 b des
1949 und die Vermögensteuer für das zweite Gesetzes bei der Veranlagung des Rechtsnach-
11
Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. folgers angewendet wird.
S. 83) zugrunde gelegen haben. Soweit im Zeit-
punkt der Einkommensteuerveranlagung bereits § 2
vorläufige oder endgültige Vermögensteuerver-
§ 29 Abs. 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-
anlagungen für den maßgebenden Veranlagungs-
zeitraum vorliegen, sind die bei diesen Ver- nung in der Fassung vom 12. Februar 1952 (Bundes-
mögensteuerveranlagungcn angesetzten Werte gesetzbl. I S. 97) erhält die folgende Fassung:
des Betriebsvermögens und des Gesamtvermö- ,, (2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er
gens zugrunde zu legen. Das gilt auch für Nach~ die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Be-
zahlungen für Veranlagungszeiträume, für die hörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die
§ 32 b des Gesetzes angewendet worden ist. Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen.
(5) Beträge, die zu Nachzahlungen von nicht Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Ka-
abzugsfähigen Steuern für Veranlagungszeit- lenderjahrs, so hat der Arbeitgeber die Lohn-
räurne, für die § 32 b des Gesetzes nicht ange- steuerkarte dem Arbeitnehmer bei Beendigung
wendet worden ist, entnommen worden sind des Dienstverhältnisses zurückzugeben. Weigert
werden auf Antrag nicht zu den Entnahmen i~ sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem
Sinn des § 32 b Abs. 3 des Gesetzes gerechnet; Arbeitnehmer zurückzugeben, so kann die Orts-
sie gelten dann bei der Ermittlung des nach § 32 b polizeibehörde die Lohnsteuerkarte wegnehmen
Abs. 7 des Cesetzes nachzuversteuernden Ge- und dem Arbeitnehmer aushändigen. Nach Been-
samtbetrags nicht als entnommen. digung des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber
oder, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer-
karte im Besitz hat, der Arbeitnehmer die Lohn-
§ 50 d
steuerkarte dem Finanzamt zu übersenden; die
11
Sonderausgaben Vorschrift des § 35 Abs. 5 bleibt unberührt.
(l) Als Vermögensteuer, die auf die gewerb-
lichen Betriebsvermögen entfällt (§ 32 b Abs. 6 § 3
Ziff. 2 des Gesetzes), ist der Tei~ der Vermögen-
Die als Sonderausgaben zu behandelnden Beträge
steuer anzusetzen, der dem Verhältnis des Werts
im Sinn des § 10 c des Einkommensteuergesetzes
des gewerblichen Betriebsvermögens zum Wert
in der Fasung des Gesetzes zur Ergänzung des Ein-
des GesamlVf)rmögens entspricht; maßgebend
kommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuer-
sind die Werte, die für den Veranlagungszeit-
gesetzes vom 20. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 302)
raum der Erhebung der Vermögensteuer nach
werden beim Steuerabzug vom Arbeitslohn als Bei-_
Abschnitt 1I des Gesetzes über die Vermögen-
träge auf Grund anderer Kapitalansammlungs-
steuer-Veranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949
verträge nach § 20 Abs. 3 Ziff. 2 Buchstabe d, Abs. 4,
und die Vermögensteuer für das zweite Kalender-
5, §§ 20 a und 20 b der Lohnsteuer-Durchführungs-
halbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83)
verordnung in der Fassung vom 12. Februar 1952
zugrunde gelegen haben. Soweit im Zeitpunkt
(Bundesgesetzbl. I S. 97) berücksichtigt. Die Vor-
der Einkommensteuerveranlagung bereits vor-
schriften der §§ 30 und 30 a der Einkommensteuer-
läufige oder endgültige Vermögensteuerveran-
Durchführungsverordnung in der sich aus dieser
lagungen für den maßgebenden Veranlagungs-
Verordnung ergebenden Fassung finden Anwendung.
zeitraum vorliegen, sind die bei diesen Ver-
mögensteuerveranlagungen angesetzten Werte
des Betriebsvermögens und des Gesamtvermögens § 4
zugrunde zu legen.
Die Einkommensteuer - Durchführungsverordnung
(2) Zu den nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fas-
zu versteuernden Einkünften im Sinn des § 32 b sung und die Körperschaftsteuer-Durchführungs-
Abs. G Ziff. ] und 4 des Gesetzes gehören nicht verordnung in der Fassung vom 23. Mai 1952 (Bun-
die nach § 32 b Abs. 3 des Gesetzes zu ver- desgesetzbl. I S. 310) gelten auch für den Veranla-
steuernden Entnahmen. gungszeitraum 1952. Die Lohnsteuer-Durchführungs-
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Te_il J
verordnung in der sich aus dieser Verordnung er- Berichtigung zum Selbstverwaltungsgesetz.
gebenden Fassung gilt auch für das Kalenderjahr 1. Im Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbst-
1953.
verwaltungsgesetz vom 13. August 1952 (Bundes-
§ 5 gesetzbl. I S. 421) muß es in Artikel I Nr. 2
Die Vorschriften des § 1 Ziff. 5 sind erstmals für Buchstabe b (Zeile 15) statt Satz 8 richtig heißen
den Veranlagungszeitraum 19:51 anzuwenden Die Satz 9.
Vorschriften Jes § 1 Ziff. 1 bis 4 sind für den Ver- 2. In der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes
anlagungszeitraum 1952 anzuwenden. Die Vorschrift vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427)
des § 3 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, muß es heißen
die im Kalenderjahr 1952 enden. in § 2 Abs 4 (11. Zeile) Satz 9 statt Satz 8 und
in § 8 Abs 1 Buchstabe c (5. Zeile) Zahl statt
§ 6 Wahl.
3. Der Hinweis (Bundesgesetzbl. I S. 436) wird
Diese Verordm,mg tritt am Tage nach ihrer Ver-
dahingehend berichtigt, daß die Wahlordnung
kündung in Kraft.
für die Organe der Selbstverwaltung auf dem
Bonn, den 23. August 1952. Gebiet· der Sozialversicherung vom 14. August
1952 noch im Monat August im Bundesanzeiger
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers verkündet werden wird. ·
Blücher Boi_in, den 20. August 1952.
Der Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Orda
Ver-kündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesge_setzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
TaQ des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bun::lesanzeiQer
tretens Nr vom
Verordnung PR Nr. 64/52 über einen Elften Nachtrag zur
Anderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über
den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom
15. August 1952 22. 8. 52 161 21. 8. 52
Verordnung PR Nr. 65152 über Preise für Rohbraunkohle und
Braunkohlenschwelkoks aus dem Revier Helmstedt. Vom
19. August 1952 1. 8. 52 162 22. 8. 52
Verordnung über die Geltung des Güterfernverkehrs-Ände-
rungsgesetzes im Lande Berlin. Vom 15. August 1952 23. 8. 52 162 22. 8. 52
VI. Nachtrag zum _Tarif des Bundesschleppbetriebes für den
Mittellandkanal und die westdeutschen Kanäle vom 22. März
,1949. Vom 20. August 1952 1. 9. 52 163 23. 8. 52
II. Nachtrag zum Sondertarif des Bundesschleppbetriebes (BSB)
vom 22. März 1949. Vom 20. August 1952 t. 9. 52 163 23. 8. 52
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 13. August 1952 27. 8. 52 164 26. 8. 52
Erste Verordnung zur Dui-d1führung des Gesetzes über einen
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. Vom
23. August 1952 28. 8. 52 165 27. 8. 52
·Das Bundesgesetzblatt ersdieint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und T_eil II. - Laufender Bezug nu_r durdi die Post. Bezugspreis
. vier\eljährlicb für Teil I = DM 4.00. für Teil II = DM 3.l'O fzuzliqlidi ZustellgeQühr). - Einzelstücke je angelangene 24 Seiten DM 0.40 beim V.er•
lag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln 1Rh. Zusendunq einzelner Stücke per StTeifband gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes
. auf P<istsdleckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83400. - Herausqeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH ••
Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH .• Köln. Breite Straße 70.
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Te_il J
verordnung in der sich aus dieser Verordnung er- Berichtigung zum Selbstverwaltungsgesetz.
gebenden Fassung gilt auch für das Kalenderjahr 1. Im Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbst-
1953.
verwaltungsgesetz vom 13. August 1952 (Bundes-
§ 5 gesetzbl. I S. 421) muß es in Artikel I Nr. 2
Die Vorschriften des § 1 Ziff. 5 sind erstmals für Buchstabe b (Zeile 15) statt Satz 8 richtig heißen
den Veranlagungszeitraum 19:51 anzuwenden Die Satz 9.
Vorschriften Jes § 1 Ziff. 1 bis 4 sind für den Ver- 2. In der Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes
anlagungszeitraum 1952 anzuwenden. Die Vorschrift vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 427)
des § 3 ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, muß es heißen
die im Kalenderjahr 1952 enden. in § 2 Abs 4 (11. Zeile) Satz 9 statt Satz 8 und
in § 8 Abs 1 Buchstabe c (5. Zeile) Zahl statt
§ 6 Wahl.
3. Der Hinweis (Bundesgesetzbl. I S. 436) wird
Diese Verordm,mg tritt am Tage nach ihrer Ver-
dahingehend berichtigt, daß die Wahlordnung
kündung in Kraft.
für die Organe der Selbstverwaltung auf dem
Bonn, den 23. August 1952. Gebiet· der Sozialversicherung vom 14. August
1952 noch im Monat August im Bundesanzeiger
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers verkündet werden wird. ·
Blücher Boi_in, den 20. August 1952.
Der Bundesminister für Arbeit
Der Bundesminister der Finanzen Im Auftrag
Schäffer Orda
Ver-kündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesge_setzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen
nachrichtlich hingewiesen:
TaQ des Verkündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bun::lesanzeiQer
tretens Nr vom
Verordnung PR Nr. 64/52 über einen Elften Nachtrag zur
Anderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über
den Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom
15. August 1952 22. 8. 52 161 21. 8. 52
Verordnung PR Nr. 65152 über Preise für Rohbraunkohle und
Braunkohlenschwelkoks aus dem Revier Helmstedt. Vom
19. August 1952 1. 8. 52 162 22. 8. 52
Verordnung über die Geltung des Güterfernverkehrs-Ände-
rungsgesetzes im Lande Berlin. Vom 15. August 1952 23. 8. 52 162 22. 8. 52
VI. Nachtrag zum _Tarif des Bundesschleppbetriebes für den
Mittellandkanal und die westdeutschen Kanäle vom 22. März
,1949. Vom 20. August 1952 1. 9. 52 163 23. 8. 52
II. Nachtrag zum Sondertarif des Bundesschleppbetriebes (BSB)
vom 22. März 1949. Vom 20. August 1952 t. 9. 52 163 23. 8. 52
Verordnung über die Festsetzung eines Kaffeesteuersatzes.
Vom 13. August 1952 27. 8. 52 164 26. 8. 52
Erste Verordnung zur Dui-d1führung des Gesetzes über einen
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener. Vom
23. August 1952 28. 8. 52 165 27. 8. 52
·Das Bundesgesetzblatt ersdieint In zwei gesonderten Teilen - Teil I und T_eil II. - Laufender Bezug nu_r durdi die Post. Bezugspreis
. vier\eljährlicb für Teil I = DM 4.00. für Teil II = DM 3.l'O fzuzliqlidi ZustellgeQühr). - Einzelstücke je angelangene 24 Seiten DM 0.40 beim V.er•
lag des .Bundesanzeiger• in Bonn oder in Köln 1Rh. Zusendunq einzelner Stücke per StTeifband gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes
. auf P<istsdleckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83400. - Herausqeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH ••
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