553
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Au s g c g c b c n zu Bonn am 2 6. August 19 5 2 Nr. 35
Inhalt: Seite
25.8. 52 Gesetz zur Bereinigung von deulschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung
lauten (ßereinigungs~Jesetz für deutsche Auslandsbonds - AusHVßG) . . . . . . . . . . . . 553
In TeH II Nr. 14, ausq(~<J(:lH!n mn 22. August 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und CruncHrc!ilwilcin. -- Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dc!m Spanisch(,n Slaat bdrcff()Jlcl Gc1slarbeitnehrner. -- Gesetz über das Abkommen vom 18. Januar 1952 zwischen der
Bund<!Sr<:publik D(:lll.schland und dem Königreich Belgien betreffend Gastarbeitnehmer. - Gesetz über das Abkommen
vom 18. Januar 1952 zwisdwn der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien betreffend Grenzgänger. -
GPS(!I.Z über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1951. - Bekanntrn.achung
ülwr die! Wie:deri.11JWl)nd_unq dr)s zwischen dE,m Deutschen Reich und dem Königreich des Hedjas, Nedjd und der zu-
9chöri~Jcn C(!biet(, - - jl'lziqem Königreich Saudi-Arabien -- geschlossenen Freundschaftsvertrags vom 26. April
1929. - -- Bc!kannlmc1cl1un~1 ülwr di<) Wit,dcranwendung des Internationalen Abkommens zur Bekämpfung des Alkohol-
sdunu~igels.
------------------lllllillllllll!l'.lll-lDlll!IIRl!lem,llll!lllllBl!ll1Dm!lll!llläi!lll!l'JlRllllllllllli!!läl!IBillll!IIIIG!liliiil!lllllililmEll!lllllillllll1ii!llli_.iillll'l'l4!illl-illE!llii\liiilliillllli!iliillll&llllilillllil!!iiill!ll!!!lllllllllBIW-
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen,
die auf ausländische Währung lauten
(Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG).
Vom 25. August 1952.
Gliederung
ABSCflNlTT 1 Beweisführung § 24
Unzuständigkeit des· Auslands bevollmächtigten § 25
Allgemeine Grundzüne des Bereinigungs-
verfahrens Zurücknahme der Anmeldung § 26
Auslandsbonds, lfo~JdJun~Jslc.md Anerkennung des Anslandsbonds § 27
§ 1
Bereinigung der Auslandsbonds § 2 Ablehnung der Anerkennung § 28
Voraussetzungen der AnerkL'nnnng § 3 Rechtsbehelfe § 29
Feslslelll1ngsbesd1<!ide § 4 Antrag auf Oberprüfung der Ablehnung § 30
Nebenurkunden § 5 Antrag auf gerichtliche Entscheidung § 31
Tilgungsstückc § 6 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen
Entscheidung § 32
Anmeldung beim A usl,mdsbevollmächtiglen § 7
Anrufung eines Gerichts des Begebungslandes § 33
Au slandsbPvollrniich li~Jte § 8
Vereinbarte Schiedsgerichte § 34
Auslandsspruchstcl l()ll § 9
Gesetzliche Schiedsgerichte § 35
Anmeldung bei U('r Prüfstelle § 10
Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung § 36
Prüfstellen § 11
Amtliche Liste d('r ancrkanntt~n Auslandsbonds § 12
ABSCHNITT III
Sammclanerk(!nnu n~J § 13
Anmeldung bei der Prüfstelle
Leistungsverbot § 14
Anmeldung, Anmeldefristen § 37
Ersatzurkunden § 15
Rechtmäßiger Erwerb § 38
Entzogene Ausl,rndsbonds § 16
Inhult der Anmeldung § 39
Amts- und RechLshi 11() § 17
Vorlage des angemeldeten Auslandsbands § 40
I2nl.~J('Qennabme von Annwldunqen und Erkllinmgen § 18
Beweisführung § 41
Stichtag § 19
Unzuständigkeit der Prüfstelle § 42
Unl.l!rrichlung dt!r OJfon 11 ich kcit § 20
Zurücknahme der Anmeldung § 43
Anerkennung durch die Prüfstelle § 44
ABSCI INITT ll
Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung § 45
Anmeldung bei dem Aus]andsbcvoUm[ichliglen
I::inspruch des Ausstellers § 46
1\nrncldut1\J, Anllil'ldc•fris!cn § 21 Verfahrc~n und Entscheidung der Kammer für
Inli,ilL der J\n1rwld1::1'.J § 22 Wertpapierbereinigung § 47
Vorldgt! des i.lll(J(•111(•ldvi()t1 /\usit1n<lsbun<ls § 23 D_urchführung der Entscheidung § 48
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
J\BSCI 1N1TT IV ABSCHNITT VIII
Doppdanmdrlungen § 49 Kosten
V crfahrenskostcn § 62
/\ I\~,< '11 r--J ITT V Erstattung von Aufwendungen § 63
Verwaltungsabgabe § 64
Nicht <11H'th.-i1rnic /\ ns!,,nHlshonds, rnlschädigungs-
,insprüche Durchführungsvorsc.hriftt?n § 65
Kr,dilu,-;itJkl,il 11illil <111,,rL11111t,:r J\11:,;landsbon<ls § 50 ABSCHNITT IX
N ,,d!L r:iq l i dl() c\ IH' rk ('illl l l li(f § 51 Ergänzende Vorschriften
Enlsd1~idi(J1111q.,;iinsp1 itllic u·,r 1'.rrlfllos <Jcwcndcne Binden.de Wirkung der Entscheidungen § 66
Au:;ld1H.lsl)()mls § 52
Aus.schließliche Zusti:indigkeit § 67
[nlsd1;idiqunqs,:11,-;p11idw c1us Fl,slstclluwis-
bcschcid<'ll § 53 Pfandrechte und andere Rechte Dritter an Aus-
landsbonds § 68
En lsch;jd i (j 1, ll'J c;<1 w,p 11·1 du: !tir ']'; l lJ u n~J ss 1(id<t) § 54
Sinngemctß anzuwendende Vorschriften § 69
Zustellungen § 70
i\B~CI INJTT VJ
Entscheidungsbefugnis des Vorsitzenden der
S<lmmelanerkenmmg Kc1mmer für Wertpc1pierbereinigung § 71
An!rdcf d11f St1n:i11t·l,111crk<'llllllf)(J § 55 Mehrheit von Ausstellern § 72
Ermilllunut,ll § 56 Auslandsboncls des ehemaligen Landes Preußen § 73
Entsdwid11n\J 11lwr dir, Sdntt1H'lcl11crkcnuung § 57 Bundesschuldenverwaltung § 74
Du rd1 iii h r 1111<J sv ( i r:-,cl1 ri ff cn § 58 Ein- und Ausfuhrvorschriften § 75
Durchführungsvorschriften § 76
/\1\:-,CIINITT VII Amt für Wertpapierbereinigung § 77
hc,iuahe von Sicherheiten Mitwirkung des Be9ebungslandes § 78
Vorm1ss<•lz1111q(•n d,·1· 1:r(,i'.J;ilH: § 59 ABSCIINlTT X
Cc:richtlkhc ( lc•ll1•11d:ilt:ch1111q d,,s Frcigilbc- Schlußvorschriften
vcrl<1ncJ<'J1S § 60 Lrnd Berlin § 79
Wirkun:J der Ft('iq<1b,·c•nlsdH·idun1J § 61 Inkrafttreten § BO
Der Bundc'.-,l.i:1~J h,1t rnit Zustimmung des Bundes~ § 3
rates das folucndc ( ;('Sclz beschlossen: Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6
ABSCHNITT I im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach
§§ 7, 1-0 zur Prüfung angemeldet und nach näherer
Al1gemeine Grundzüg-e · Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn
des Bereinigungsverfahrens 1. der Auslandsbond ein Auslandsstück im
Sinne des 'Absatzes 2 ist oder
§ 1 2. der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im
Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig
Auslandsbonds, Begebungsland erworbenes Stück) oder
(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind 3. der Auslandsbond dem Anmelder wegen
Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Ver- einer im Inland oder Ausland bis zum
zeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Ent-
Begebungsland einer bestimmten Art von Aus- ziehung auf Grund einer nicht mehr an-
landsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene fechtbaren Entscheidung einer für den
Staat. Geltungsbereich dieses Gesetzes zustän-
digen Behörde oder anderen Stelle zurück-
(2) Die Bundesregierung kann das Verzeichnis gewährt worden ist (Rückerstattungsstück).
innerhalb zweier Jahre nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes durch Rechtsverordnung ergänzen. Sie darf (2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn
dabei nur solche Schuldverschreibungen in das Ver- er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen
zeichnis aufnehmen, C.lif~ auf ausländische Währung Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember
lüuten und bis zum 8. Mai 1945 einschließlich von 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels,
Ausslcllern ausgegeben worden sind, die ihren Sitz Osterreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutsch-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. land in seine Verwaltung einbezogenen Teile
Polens und der Tschechoslowakei einschließlich
des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren
§ 2
befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein
Auslandsband der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Bereinigung der Auslandsbonds
Art, wenn: ehe Entscheidung über die Rückgewä11:r
Auslandsbonc1s bleiben nur gültig, wenn sie nach wegen dne1~ im Ausland begangenen Entziehung
diesem Gesetz ü.fü~rlonnt werden. Für Auslands- ergangen ist_ und der Inhaber seinen Wohnsitz, ge-
bands, die nicht unerkannt worden sind, gelten die wöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptnieder-
§§ 50, 52 bis 54. lassung zur Zeit der Anmeldung in1 Ausland hat.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 555
§ 4 gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Til-
Feststellungsbescheide gungszwecken erworben und als kraftlos {Tilgungs-
stücke). Diese Auslandsbonds werden weder aner-
Für einen Auslandsbond, der vernichtet ist oder kannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid
der aus einem anderen Grunde von keinem An- erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungs-
rneldebcrechligten zur Anerkennung vorgelegt wer- ansprüchen nach § 54.
den kann, wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungs-
verfahren ein Feststellungsbescheid erteilt, wenn (2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis
der Auslandsbond nach § 10 angemeldet und wenn zum 8. Mai 1945 einschließlich mit. Rechten Dritter
festgestellt wird, claß der Anmelder als rechtmäßiger belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt
Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 3 gilt. Der Fest- worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt
stellungsbeschekl gewährt die in § 53 bezeichneten sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds,
En tschäcl igu ngsansprüche. die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland
oder Ausland entzogen worden sind.
§ 5
Nebenurkunden {3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind ver-
pflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds,
{l) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als
den auf Gruncl dieses Gesetzes ergehenden Vor- getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie
schriften Hir einen Auslandsbond ergeben, er- die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2
strecken sich sowohl auf die Stammurkunde als genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie ver-
auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. pflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu ver-
Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von wenden.
der Stammurkunde getrennt worden sind und die
Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prü- § 7
fungsverfahren angemeldet wird. Anmeldung beim Auslandsbevollmächtigten
(2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den {1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3
zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungs- Abs. 1 Nr. 1 (Auslandsstücke) beansprucht wird,
verfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwen- sind bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten
dung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Neben- für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (§ 8)
urkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Aus- anzumelden.
nahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeich-
neten Gebiete befunden haben. (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsverfah-
ren gelten die § § 21 bis 36.
(3) Die Bundesregierung kann für bestimmte
Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung § 8
zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur An-
erkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche Auslandsbevollmächtigte
verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde (1) Die Bundesminister der Finanzen und des
geltend gemacht werden können. Nebenurkunden, Auswärtigen bestellen im Einvernehmen mit dem
die hiernach selbständig zur Anerkennung angemel- Bundesminister für Wirtschaft für jedes Begebungs-
det werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne land, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslands-
dieses Gesetzes. bevollmächtigten für die Bereinigung deutscher
{4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsver- Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Aus-
ordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich landsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds
eine Entscheidung über die Anerkennung der des Begebungslandes zuständig, für das er bestellt
Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Vor- ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit
aussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch
einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Rechtsverordnung abweichend regeln.
Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche (2) Der Bundesminister der Finanzen übt die
Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt. Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten
§ 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-
wärtigen aus. Er kann die unmittelbare Dienstauf-
Tilgungsstücke sicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des
(1) Auslandsbon<ls, die Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In
1. vom Aussteller zurückerworben oder für ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerken-
seine Rechnung erworben worden sind oder nung eines Auslandsbonds sind die Auslands-
bevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichts-
2. von anderen Personen oder für Rechnung
anderer Personen, die als Schuldner für die wege nicht gebunden.
Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haf- (3) Die Bundesminister der Finanzen und des Aus-
ten, zur Befreiung von ihrer Schuld er- wärtigen können im Einvernehmen mit dem Bundes-
worben worden sind oder minister für Wirtschaft die Bestellung eines Aus-
3. vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der landsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen
Konversionskasse für deutsche Auslands- widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Beneh-
schulden, der Deutschen Golddiskontbank men mit dem Begebung$land aussprechen; wenn
oder für Rechnung dieser Körperschaften Gefahr im Verzuge ist, können sie dem Auslands-
erworben worden sind, bevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig unter-
556 Bundcsgcsctzblr1 lt, 1952, Teil I
Sd~Jcn. Di,~ B(•:-:l.c!i1itl(J cirws i\us1andshevollmäch- uebungsland eingerichü~t worden ist und deren
liqtr,n isl z,1 idc'!rurl'l1, wenn dc1s BPgebungslanu Zuso.mmensetzung der der Auslandsspruchstelle
da r u rn n ü eh s 1. 1< li 1. entspricht.
(4) Die i\t1:;]i\1Hl:,L1t!Voll111üchLi~Jlc·n können sich bei
§ 10
ihn:r Tüligkcil. dPs Bc·islcirnlcs deutscher und aus-
H'mdisclier Siidivcr~;U\ndigcr, Banken und anderer Anmeldung bei der Prüfstelle
geeigneter SL(:]len b<'diencn.
(1) Auslandsbonds, deren Anerkennung nach § 3
(5) Die fü:!~l.('1lun~J d<:r J\uslanclsbevollmächtigten Abs. 1 Nr. 2 (rechtmäßig erworbene Stücke) oder
und die Beendigung iltr(!S Amles sind im Bundes-- nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Rückerstattungsstücke) be-
anzeigcr bekann !zugeben. ansprucht wird, sind bei der zuständigen Prüfstelle
(§ 11) anzumelden. Dasselbe gilt, wenn nach § 4
(6) Die Bundesregierung kc1nn durch Rcchtsverord-
ein Feststellungsbescheid beansprucht wird.
nunq ergänzende Vorschriften über die Bestellung
und Abbcrufunu der Auslandsbevollmächtigten (2) Für die Anmeldung und das Prüfungsver-
sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten er- fahren gelten die § § 37 bis 48.
lassen.
§ 11
(7) Für einen Auslandsbcvollmächtigten können
ständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäfts- Prüfstellen
kreis wird von dem Auslundsbevollmächtigten be-
stimmt. Im übrigc:n gelten für die ständigen Ver- (1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben der
treter die für die Auslandsbe:vollmäd1tigten gelten- Bankaufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren
den Vorschriften sinngemäß. Sitz haben, innerhalb dreier Monate nach dem In-
krafttreten dieses Gesetzes, in den· Fällen des § 1
Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten
§ 9 der das Verzeichnis ergänzenden Verordnung, ein
Auslandsspruchstellen Kreditinstitut im Geltungsbereich dieses Gesetzes
als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle be-
ordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtig- nennen.
ten ganz oder leil weise einer Auslandsspruchstelle
für die Bcreini~Jll ng dcu tscher Aus]andsbonds (Aus- (2) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch
landsspruchstellc) übertragen, die nach Absatz 2 die Bankaufsichtsbehörde.
zu bilden ist. (3) Die Bankaufsichtsbehörde hat die Prüfstelle
(2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem alsbald nach der Bestätigung im Bundesanzeiger
Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Aus- bekanntzumachen.
landsbevollrnächtigten und einem Vorsitzer. Der (4) Im übrigen gelten die §§ 7, 51, 52 des Wert-
weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vor- papierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949
sitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen (WiGBl. S. 295) sinngemäß.
nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland
zugestimmt hat. Im. übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3,
§ 12
Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.
Amtliche Liste der anerkannten Auslandsbonds
(3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruch-
stelle gelten die Vorschriften über das Verfahren (1) Auslandsbonds, die nach diesem Gesetz an-
vor dem Auslc1ndsbevollmächtigten sinngemäß. Die erkannt worden sind, werden unter genauer Be-
Auslandsspruchstelle entscheidet bei Ubereinstim- zeichnung ihrer Merkmale, insbesondere der Stück-
mung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne nummer, in eine amtliche Liste aufgenommen. Das-
den Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevoll- selbe gilt für Nebenurkunden, die selbständig an-
mächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vor- erkannt worden sind (§ 5 Abs. 3). Wenn sich die
sitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich Anerkennung der Stammurkunde nicht auf Neben-
dabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entschei- urkunden erstreckt (§ 5 Abs. 4), ist auch das an-
dung der Auslandsbevollmächtigten oder die Ent- zugeben.
scheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und
unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Ent- (2) Die amtliche Liste wird vom Amt für Wert-
scheidung eines Auslandsbevollmächtigten. papierbereinigung geführt und in angemessenen
Folgen im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(4} Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
ordnung ergänzende Vorschriften über die Einrich- (3) Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die Be-
tung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen fugnis der zuständigen in- und ausländischen Stellen,
sowie über die Bestellung, die Abberufung und die für ihren Geschäftsbereich anzuordnen, daß an-
dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erkannte Auslandsbonds oder selbständig anerkannte
erlassen. Nebenurkunden durch Anlagen, Stempel oder in
anderer Weise kenntlich zu machen sind oder daß
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- zum Geschäftsverkehr oder Börsenhandel nur solche
ordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtig- Urkunden zugelassen werden, die in die amtliche
ten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle Liste aufgenommen sind oder de'ren Anerkennung
übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Be- sonst kenntlich gemacht worden ist.
Nr. ;:5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 557
§ n Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszu-
setzen.
Sammelanerkennung
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis,
Der Bundesminister der Fimmzen kann im Ein- einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn
vernehmen mit c1crn Bundesminister der Justiz nach ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust
näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder be- geraten ist.
stirnm le Auslandsbonds einer Art anerkennen
(Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat (3) Endgültige Entscheidungen der für den Gel-
dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die tungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden
sonsl nach diPscm CPselz zuständigen Stellen. oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr
eines entzogenen Auslandsbonds oder die Uber-
§ 14 tragung der in Absatz 2 genannten Befugnis an-
geordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren
Leistungsverbot bindend.
J\usslcJle:r, Treulüinder und Zahlungsagenten
dürfen auf Crund nicht anerku1rnter Auslandsbonds § 17
rrnr die Leistungen gewähren, zu denen sie nach Amts- und Rechtshilfe
diesem Gesetz verpflichtet sind.
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
den und anderen Stellen haben sich Amtshilfe zu
§ 15
leisten. Gebühren und Auslagen für die Gewährung
Ersatzurkilnden von Amtshilfe werden nicht erstattet.
(2) Die Auslandsbevollmächtigten können die
(1) BesUmrnunuen, nach denen ein Auslandsbond
Gerichte um die Vernehmung von Zeugen und
für kraftlos Prl, Hirl od<'.~r die Ausstellung einer Er-
Sachverständigen sowie die Erhebung sonstiger Be-
sc1Lzurk undc verl,ui~Jl werden kann, bleiben unbe-
weise ersuchen. Die §§ 157, 158, 159 Abs. 1 Satz 1,
rührt.
Abs. 2, §§ 160, 164, 165" des Gerichtsverfassungs-
(2) · Die Ersalzurkunden sind Auslandsbands im gesetzes gelten sinngemäß; das Ersuchen kann auch
Sinne dieses Cesetzes. Für das Prüfungsverfahren an die Kammer für Wertpapierbereinigung gerichtet
gelten der ursprün~Jlichc Auslandsband und die für werden, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz
ihn ausgestellle Ersu tzurkunde als dieselbe Ur- hat oder die Amtshandlung vorgenommen werden
kunde. Eine Ersalzurkuncle, die nach dem 1. Januar soll. Für die Beweisaufnahme gelten die Vorschrif-
1945 ausgegeben worden ist, gilt als Au$landsstück ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1), wenn sich der ursprüngliche Aus- willigen Gerichtsbarkeit sinngemäß; das ersuchte
landsbonei am l. Januar 1945 oder, wenn das für die Gericht entscheidet über die Fragen, deren Entschei-
Ausstellung der Ersq.lzurkunde maßgebende Ereig- dung sonst dem ersuchenden Gericht vorbehalten ist.
nis schon vorher eingetreten ist, zu diesem Zeit-
punkt im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 (3) In einem Verfahren nach diesem Gesetz
Satz l namentlich bezeichneten Gebiete befunden können die Gerichte Ersuchen um Rechtshilfe auch
hatte; § 3 Abs. 2 Salz 2 gilt sinngemäß. an die Kammer für Wertpapierbereinigung richten,
in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz hat oder
(3) Ersatzurkunden für solche Auslandsbonds, die die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
bereits nach diesem Gesetz anerkannt worden
waren, bedürfen keiner f!rneuten Anerkennung. Sie
werden auf Antrag des Inhabers vom Amt für Wert- § 18
papierbereinigung in die amtliche Liste (§ 12) auf- Entgegennahme von Anmeldungen und Erklärungen
genommen; bei der Aufnahme in die Liste ist auf
die schon ('rfolgte Anerkennung zu verweisen. (1) Wenn sich ein Anmelder außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes aufhält, kann er die
§ 1G
Anmeldung oder andere Erklärungen, die bei einem
Auslandsbevollmächtigten oder einer Prüfstelle ein-
Entzogene Auslandsbonds zureichen sind, bei dem Auslandsbevollmächtigten
einreichen, der für das Gebiet bestellt ist, in dem
(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines
sich der Anmelder aufhält. Ist für dieses Gebiet kein
im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 ein-
Auslandsbevollmächtigter bestellt, so kann der An-
schließlich entzogenen Ausli.tndsbonds bei einer für
melder die Erklärung bei einer für das Gebiet zu-
den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen
ständigen konsularischen Behörde der Bundes-
Behörde oder anderen Slelle geltend gemacht hat,
republik Deutschland einreichen. Ist auch eine solche
ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren
Behörde nicht vorhanden, so kann er die Erklärung
berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch
nach seiner Wahl bei jedem Auslandsbevollmäch-
nicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmel-
tigten oder jeder konsularischen Behörde der Bun-
dung Pin es entzo9e1wn A uslandsbonds zu kennzeich-
desrepublik Deutschland oder bei der Prüfstelle
nen. Dus Püifunqsverfohrcm wird ausgesetzt, bis
einreichen.
über die we~Jcn der f:nlzichung gellend ger:nachten
Ansprüche rechlskrfütig entschieden ist. Wenn (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die
wegen des enlzoqenen Auslandsbon<ls weitere An·· bei ihnen eingegangenen Erklärungen unverzüglich
rneldunqen vorli<:fJ(!n, isl i:.mch insoweit das Ver- nach den Weisungen des Anmelders weiterzuleiten.
fahren bis zur Enlscheid uno über d1e wegen der Fehlt eine solche Weisung, so ist eine bei einer
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
konsularischen Behörde eingegangene Erklärung an ABSCHNITT II
den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die
zuständige Prüfstelle weiterzuleiten; eine bei einem Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten
unzuständigen Auslandsbevollmächtigten einge-
gangene Erklärung ist nach § 25, eine bei der Prüf- § 21
stelle eingegangene Erklärung nach § 42 zu be-
handeln. Anmeldung, Anmeldefristen
(3) Fristen, die der Anmelder bei der Abgabe (1) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung mit
einer Erklärung gegenüber einem Auslandsbevoll- der Begründung beansprucht wird, daß er ein Aus-
mächtig ten oder einer Prüfstelle, zu beobachten hat, landsstück (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) sei, ist zur Durchführung
sind gewahrt, wenn sie gegenüber einer nach Ab- des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres nach
satz 1 zuständigen Stelle eingehalten worden sind. dem Stichtag (§ 19) bei dem zuständigen Auslands-
Ist eine Anmeldung innerhalb der für sie geltenden bevollmächtigten (§ 8 Abs. 1) schriftlich anzumelden.
Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 2) an eine Die Anmeldung kann innerhalb weiterer zweier
nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Stelle abgesandt Jahre nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist
worden, so sind diese Fristen auch dann gewahrt, vorgenommen werden, wenn der Anmelder glaub-
wenn die Anmeldung innerhalb dreier Monate nach haft macht, daß eine frühere Anmeldung ohne
ihrem Ablauf bei dieser Stelle eingegangen ist. eigene grobe Fahrlässigkeit unterblieben ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die Einlegung von (2) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten
Rechtsmitteln odt~r anderen Rechtsbehelfen und für von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung die in
erneute Anmeldungen nach § 21 Abs. 3, 4, § 37 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Frist bis zur Dauer von
Abs. 3. drei Jahren, die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Frist
bis zur Dauer von vier Jahren, beide Fristen zu-
sammen aber nicht auf meh:i; als eine Gesamtdauer
§ 19 von fünf Jahren verlängern.
(3) Ist die Anerkennung eines Auslandsbonds, der
Stichtag
bei einer Prüfstelle angemeldet worden war, durch
(1) Als Stichtag im Sinne dieses Gesetzes gilt rechtskräftige Entscheidung abgelehnt- worden, so
für die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufge- kann dieser Bond bei dem zuständigen Auslands-
führten Arten von Auslandsbonds der erste Tag bevollmächtigten erneut angemeldet werden, wenn
nach dem Ablauf von sechs Monaten seit Inkraft- die Anerkennung nunmehr nach Absatz 1 Satz 1 be-
treten des Gesetzes. ansprucht wird. Diese Anmeldung ist nur innerhalb
dreier Monate nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- die Ablehnung rechtskräftig geworden ist. Der Ab-
ordnung für Auslandsbonds einer bestimmten Art lauf der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Fristen schließt die erneute Anmeldung nur aus,
1. einen früheren Stichtag festsetzen, wenn wenn die Anerkennung in dem früheren Verfahren
die sachgemi:iße Prüfung von Anmeldungen bereits wegen verspäteter Anmeldung abgelehnt
durch den Auslandsbevollmächtigten und worden war.
die Prüfstelle bereits in diesem Zeitpunkt (4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn ein Auslands-
sichergestellt ist, oder bevollmächtigter die Anerkennung mit der Begrün-
dung abgelehnt hat, daß. ein anderer Auslands-
2. einen bis zu sechs Monaten späteren Stich- bevollmächtigter zuständig sei. Der Auslandsbevoll-
tag festsetzen, wenn der Auslandsbevoll- mächtigte, bei dem die erneute Anmeldung vorge-
mächtigte oder die Prüfstelle vorher zu nommen wird, hat den Auslandsbevollmächtigten,
einer sachgemäßen Prüfung von Anmel- der die Anerkennung abgelehnt hatte, von der er-
dungen nicht in der Lage ist. neuten Anmeldung unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Bei einer fagänzung des Verzeichnisses der
Auslandsbonds ist für die neu aufgenommenen Aus- § 22
landsbonds ein Stichtag unter sinngemäßer Anwen-
dung des Absatzes 2 zu bestimmen. Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vor-
§ 20 name (die Firma) sowie die Anschrift des Anmelders
anzugeben.
Unterrichtung der OHentlichkeit (2) Per angemeldete Auslandsbond ist nach sei-
nen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer,
Der Bundesminister der foinanzen ergreift die er-
genau zu bezeichnen. Die Tatsachen, die für die An-
forderlichen Maßnahmen, um die Offentlichkeit, ins-
meldung erheblich sind, sind unter Angabe oder
besondere in Deubchland und den Begebungs-
Beifügung der Beweismittel darzulegen.
ländern, in geeigneter Weise auf dieses Gesetz und
die sich aus ihm für die Inhaber von Auslandsbonds (3) Eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen
ergebenden Rechte und Pflichten sowie die Folgen der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig ent-
einer Nichtbeachtung der Vorschriften des Gesetzes spricht, ist gleichwohl wirksam, wenn sie den An-
hinzuweisen. melder und den angemeldeten Auslandsbond hin-
Nr. J5 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 559
reichend crkc~nnen l~ißt. Die Pflid1l des Anmelders, (3) Der Auslandsbevollmächtigte kann unbe-
tlic Anmeldung zu ergänzen oder zu berichtigen, schadet der Beweispflicht des Anmelders- die Ermitt-
bleibt unberührt. lungen anstellen, die er zur Aufklärung des Sach-
(4) DC'r Auslanclsbevo11müchtigtc zeigt die An- verhalts für erforderlich hält. Er kann zü diesem
Zweck dem Anmelder die Vorlage bestimmter Ur-
rneldun~r des Anslandsbonds unter Angabe seiner
Merkmale~, i nshcsonclerc der Stücknummer, unver- kunden oder die Beibringung anderer geeigneter
Beweismittel auferlegen. Besteht Grund zu der An-
züglich ch:r Prüfstelle, dem Aussteller sowie den
Trcuhi.indcrn und Zahlungsagenten an. Der An- nahme, daß ein Auslandsbond nach § 6 nicht an-
erkannt werden kann 1 so soll der Auslandsbevoll-
melder soll seinr~r AnrneJdung die erforderlichen
mächtigte den Anmelder über die Tatsachen und
Abschriften lwi fügen.
Beweismittel, auf welche sich diese Annahme stützt,
§ 2:1 unterrichten und ihm Gelegenheit geben, diese An-
nahme zu entkräften.
Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
(4) Die Bundesregierung kann für bestimrnte
(1) Der A us1andsboncl ist mit der Anmeldung dem Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung
Auslandsbevollmächtigten vorzulegen, der ihn in bestimmen, daß Tatsachen, die für die Anerkennung
Verwabrunu nimmt. wesentlich sind, durch Urkunden oder Belege be-
stimmter Art bewiesen werden oder nur durch Ur-
(2) Der Aus]andboncl kann auch bei einer geeig-
kunden oder Belege bestimmter Art bewiesen
neten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt
werden können.
ist, daß der Bernd nur mit :Einwilligung des Aus-
landsbevoll rnüchligtcn freigegeben und auf sein
Verlungen jederzeit ihm oder nach seiner Bestim- § 25
mung einPm i.rnderen Ausli:mdsbevollmächtigten oder Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten
einer Prüfstelle heram:gr>geben wird. Der Anmelder
hat mit der Annwldung eine Bescheinigung über die (1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei
Hinl:crlegm1(J und Sicherstellung beizubringen, in ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so
welcher der ./\uslrmclsbond nach seinen Merkmalen, gibt er die Anmeldung an den zuständigen Aus-
insbesondere\ der Stücknummer, genau bezeich- landsbevollmächtigten oder die zuständige Prüf-
net ist. stelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit
zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu
(3) Wird der A.uslandsbond oder die in Absatz 2
äußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der An-
vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit
melder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslands-
der Anmeldung vorgE~legt, so hat der Auslands-
bevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist
bevollmüchtigle dem Anmelder eine angemessene
widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslands-
Frisl für cli<' Vorlage zu setzen. Nach Ablauf der
bevollmäs:htigte die Anerkennung ab und weist den
Frist ist clic~ Annkennung abzulehnen, wenn die
Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten An-
Vorlage nicht bis zu der Entscheidung nachgeholt
meldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmäch-
worden ist.
tigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37
(4) Der Auslandsbevollmächtigte kann im Einzel- Abs. 3) hin.
fall ein von den Absätzen 1 bis 3 abweichendes
(2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtig-
Verfahren genehmigen, falls davon eine Gefähr-
ten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmelde-
dung der Ben!inigung nicht zu besorgen ist. Er kann
frist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksich-
die Genehmigung von Bedingungen oder Auflagen
tigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevoll-
abhängig machen.
mächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig
(5) Die Bundesregierung kann für bestimmte erklärt hat.
Arten von Auslandsbonds durch Rechtsvermdnung
nähere Vorschriften zur Durchführung der Absätze § 26
1 bis 4 treffen und dabei insbesondere anordnen, Zurücknahme der Anmeldung
daß eine Hinterlegung nach Absatz 2 nur bei be-
stimmten Stellen zulässig ist. (1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur zu-
rücknehmen, solange der Auslandsbevollmächtigte
§ 24 noch nicht über sie entschieden hat.
Beweisführung (2) Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt
die Prüfstelle; den Aussteller sowie die Treuhänder
(1) Der Anmelder hat zu beweisen, daß die Vor-
und Zahlungsagenten von der Zurücknahme der
aussetzungen für die Anerkennung des angemel- Anmeldung und gibt den Auslandsbond zurück oder
deten Auslandsbonds durch den Auslandsbevoll-
veranlaßt seine Freigabe.
mächtigten gegeben sind. Er kann sich hierzu jedes
Beweismittels, insbesondere öffentlicher Urkunden, § 27
Bescheinigunucn einer Bank oder eines Maklers
sowie eidesstattlicher· Versicherungen oder anderer Anerkennung des Auslandsbonds
Beteuerungsfonnen bedienen.
(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den an-
(2) Dem Aussteller sowie den Treuhändern und gemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmel-
Zahlungsagenten 1st Geleqenheit zu geben, sich zu dung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergeben-
der AnmPld ung zu äußern und Beweismittel beizu- den Voraussetzungen in freier \Vürdigung aller er-
bringen. heblichen Umstände für begründet hält.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Dber di<~ A1wrkennung erteilt der Auslands- § 31
bevollmächtigte dem Anmelder einen Anerken- Antrag auf gerichUiche Entscheidung
mmgsbeschcid, in dem der Auslandsbond nach
seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, (1) Der Anmelder kann eine ablehnende Entschei-
genau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevoll- dung des Auslandsbevollmächtigten bei der Kam-
rnächligle benaduichti~Jt die Pr(Hstelle, den Aus- mer für Wertpapierbereinigung, in deren Bezirk der
steller sowie di.e Treuhänder und Zahlungsagenten Aussteller seinen Sitz hat, mit dem Antrag auf
von der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme dc~s gerichtliche Entscheidung anfechten.
Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt (2) Der Antrag auf gerichtliche Enbcheidung ist
den Bond zuriick oder vcranlußt seine f'reigabe. innerhalb dreier Monate nach Eingang des ab-
lehnenden Bescheids, spätestens aber sechs Mo-
§ 28 nate nach seiner Absendung bei der Kammer für
Ablehnung der Anerkennung Wertpapierbereinigung oder bei dem Auslands-
bevollmächtigten, dessen Entscheidung angefochten
(1) Der Auslandsb<~vollmächtigte lehnt vorbehalt- wird, schriftlich zu stellen. Geht der Antrag bei
lich des § 25 die Anerkennung des angemeldeten einer örtlich unzuständigen Kammer ein, so gibt
Auslandsbonds ub, wenn er die Voraussetzungen sie ihn an die örtlich zuständige Kammer für Wert-
für eine Anerkennung durch ihn in freier Würdi- papierbereinigung ab. Die Entscheidung über die
gung aller erheblichen UrnsUinde nicht für gegeben Abgabe ist unanfechtbar. Die Frist für den Antrag
lüilt. auf gerichtliche Entscheidung gilt durch den Eingang
(2) Der Auslanclsbevollmächtigte hal die ableh- bei der örtlich unzuständigen Kammer als gewahrt.
nende Enlsdwidung schriftlich zu begründen. Für den Inhalt des Antrags gilt § 22 sinngemäß.
Die Kammer für Wertpapierbereinigung übersendet
(3) Die Entscheidung des Auslandsbevollmäch-
dem Auslandsbevollmächtigten, der Prüfstelle, dem
tigten ist dem Anrndder mit ihrer Begründung durch
Aussteller sowie den Treuhändern und Zahlungs-
eingeschriebenen Brief gegen Rückschein oder in
agenten eine Abschrift des Antrags. Der Anmelder
einer anderen Form, die den Zeitpunkt des Eingangs
soll seinem Antrag die erforderlichen Abschriften
beim Anmelder beweist, mitzuteilen; der Anmelder
beifügen.
soll über die ihm zustehenden Rechtsbehelfe be-
lehrt werden. Die Prüfstelle, der Aussteller sowie (3) Dem Antrag darf nur stattgegeben werden,
die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der nachdem dem Aussteller sowie den Treuhändern
Ablehnung zu benachrichtigen. und Zahlungsagenten Gelegenheit gegeben worden
ist, sich zu äußern und Beweismittel beizubringen.
§ 29 Im übrigen gelten für das Verfahren die Vor-
schriften über das Verfahren vor dem Auslands-
Rechtsbehelfe
bevollmächtigten sinngemäß.
(1) Die Entscheidung, durch die der Auslands- (4) Hält die Kammer für Wertpapierbereinigung
bevollmächtigte einen angemeldeten Auslandsbond den Antrag des Anmelders für begründet, so stellt
anerkennt, ist unanfechtbar. sie in ihrer Entscbeidung fest, daß die in diesem
(2) Gegen eine die Anerkennung ablehnende Ent- Gesetz geforderten Voraussetzungen für die An-
scheidung stehen dem Anmelder Rechtsbehelfe nur erkennung vorliegen. Die Kammer für Wertpapier-
nach den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 30, 31, bereinigung kann diese Feststellung auch treffen,
33 bis 35) zu; unter mehreren zulässigen Rechts- wenn der Auslandsbond bei einem unzuständigen
behelfen hat der Annielder die Wahl. Die ableh- Auslandsbevollmächtigten angemeldet worden war
nende Entscheidung wird verbindlich, sobald sie oder wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, wohl
unanfechtbar geworden ist. § 21 Abs. 4 und § 37 aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 genannten Voraus-
Abs. 3 bleiben unberührt. setzungen für eine Anerkennung des angemeldeten
Auslandsbonds vorliegen. In allen anderen Fällen
§ 30 weist die Kammer für Wertpapierbereinigung den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Wird
Antrag auf Uberprüfung der Ablehnung der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren
Der Anmelder kann, wenn er neue Tatsachen einzustellen; der Antrag auf gerichtliche Entschei-
oder Beweisrnitlel vorbringt, i.nnerhalb zweier Mo- dung gilt in· diesem Fall als nicht gestellt.
nate nach Eingang des ablehnenden Bescheids, (5) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier•
spätestens aber vier Monate nach seiner Absendung bereinigung ist schriftlich zu begründen und dem
. die Dbcrprüfung der Ablehnung durch den Aus- Anmelder sowie dem Aussteller zuzustellen. Der
landsbevollrnächligten beantragen, es sei denn, daß Auslandsbevollmächtigte, die Prüfstelle sowie die
die Anerkenrnmg wegen Versäumung der Fristen Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Ent-
des § 21 abgelehnt worden ist. Für den Antrag auf scheidung zu benachrichtigen. Dem Auslandsbevoll-
Oberprüfung der Ablehnung gelten die Vorschriften mächtigten ist ferner die Rechtskraft der Entschei-
über die Anrneldung und das Prüfungsverfahren dung mitzuteilen.
sinngemäß. Geuen eine Entsclwidung, mit welcher (6) Gegen die Entscheidung der Kammer für
der Auslamlsb<!vollrnächtigl.e die Ablehnung der Wertpapierbereinigung steht dem Anmelder und
Anerkennunq allfrc!chlerhält, slehen dem Anmelder dem Aussteller die sofortige Beschwerde an das
dieselben Rechtsbehelfe wiE! qegcn die ursprüng- nach § 34 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
liche A blehnunq zu; der Antrag auf Ubcrprüfung 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) zuständige Ober-
kann jedoch nicht wi.,:derholl werden. landesgericht zu. Die sofortige Beschwerde ist bei
•
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 561
der Kammer für Wertpapierbereinigung innerhalb § 34
dreier Monate schrifllich oder zu Protokoll der Ge-
Vereinbarte Schiedsgerichte
schäftsslellc einzulc>gen. Die Beschwerdefrist be-
ginnt nüt der Zustellung der Entscheidung an den Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem dE:1r
Beschwerdeführer; gegen ihre Versäumung findet Anmelder und der Aussteller sich unterworfen
keine Wied(!r(~inselzung in den vorigen Stand statt. haben, gilt § 33 sinngemäß.
Bei Einlegung der Beschwerde durch eine Be-
schwerdeschrift muß diese von einem Rechtsanwalt § 35
oder von ein0.m Kreditinstitut im Geltungsbereich Gesetzliche Schiedsgerichte
dieses CesetZ<)S unterzeichnet sein. Die Beschwerde
kann auf neue Tatsadwn und Beweismittel gestützt (1) Für die Nachprüfung ablehnender Entsd1ei-
werden. Im übrigen ~Jeltcn für das Beschwerde- dungen der Auslandsbevollmächtigten werden
verfahren die Vorschriften über das Vetfahren vor Schiedsgerichte errichtet.
der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß. (2) Die Bundesregierung regelt die Einrichtung,
Eine weitere Beschwerde findet nicht statt. das Verfahren, die Zuständigkeit und die Be-
setzung der Schiedsgerichte durch Rechtsverord-
§ 32
nung. Von der Einrichtung kann abgesehen werden,
Wirkung und Durchführung soweit in einem Begebungsland kein Bedürfnis
der gerichtlichen Entscheidung dafür hesteht.
(1) Wird in der Entscheidung über einen nach (3) Der Anmelder kann die Nachprüfung einer
§ 31 Abs. 1 gesteJltcn Antrag festgestellt, daß die ablehnenden Entscheidung des Auslandsbevollmäch-
in diese1n Gesetz geforderten Voraussetzungen für tigten bei dem nach Absatz 1 errichteten Schieds-
die Anerkennung des angemeldeten Auslandsbonds gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 Satz 1 bezeich-
vorliegen, so hat der Auslandsbevollmächtigte die neten Fristen beantragen. Die Schiedsgerichte bestim-
in § 27 bezeichneten Maßnahmen zu treffen, sobald men ihr Verfahren unter sinngemäßer Anwendung
die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. des § 31 nach freiem Ermessen, soweit nicht in einer
(2) Wird in der Entscheidung die in Absatz 1 be- nach Absatz 2 erlassenen Verordnung etwas anderes
zeichnete Feststellung nicht getroffen, so wird die bestimmt ist. § 33 Abs. 2 gilt sinngemäß. Die Ent-
ablehnende Entscheidung des Auslandsbevollmäch- scheidungen der Schiedsgerichte sind unanfechtbar;
tigten mit der Rechtskraft der gerichtlichen Ent- § 32 ist auf sie anzuwenden.
scheidung verbindlich. § 21 Abs. 4 und § 37 Abs. 3
bleiben unberührt. § 36
§ 33
Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung
(1) Der Auslandsbevollmächtigte hat, wenn seine
Anrufun·g eines Gerichts des Begebungslandes
ablehnende Entscheidung verbindlich geworden ist,
(1) Kann der Anmelder nach dem anzuwenden- vorbehaltlich des Absatzes 6 die Ablehnung auf dem
den ausländischen Recht ein Gericht des Begebungs- angemeldeten Auslandsbond zu vermerken, den
landes zur Entscheidung darüber anrufen, ob die in Bond durch Lochung zu entwerten und ihn sodann
diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen für die zurückzugeben. Ist der Auslandsbond hinterlegt
Anerkennung eines angemeldeten Auslandsbond's worden, so kann der Auslandsbevollmächtigte die
durch den Auslandsbevollrnächtigten vorliegen, so Hinterlegungsstelle um Vornahme der bezeichneten
ist § 32 auf die über diese Frage ergehende Ent- Maßnahmen ersuchen, wenn ihre Durchführung
scheidung anzuwenden, wenn sichergestellt ist. Von den getroffenen Maßnahmen
1. das Gericht innerhalb der in § 31 Abs. 2 benachrichtigt der Auslandsbevollmächtigte die
Satz 1 bezeichneten Fristen angerufen wor- Prüfstelle, den Anmelder, den Aussteller sowie die
den ist, Treuhänder und Zahlungsagenten.
2. das Verfahren gegen den Aussteller als Be- (2) Der Auslandsbevollmächtigte hat nach Ab-
teiligten gerichtet worden ist, lauf von drei Monaten seit dem Eingang seiner
3. außer dem Aussteller auch den Treuhän- ablehnenden Entscheidung bei dem Anmelder oder,
dern und Zahlungsagenten Gelegenheit ge- wenn sich der Eingang nicht nachweisen läßt, nach
geben worden ist, sich zu äußern und Be- Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Absendung
weismittel beizubringen, und den Anmelder aufzufordern, die Einlegung eines
4. § 24 Abs. 1 über die den Anmelder treffende in diesem Gesetz bezeichneten Rechtsbehelfs nach-
Beweislast mindestens sinngemäß angewen- zuweisen, es sei denn, daß dem Auslandsbevoll-
det worden ist. mächtigten die Einlegung eines solchen Rechts-
behelfs bereits bekannt geworden ist. Kommt der
(2) Der Auslandsbevollmächtigte ist ermächtigt Anmelder dieser Aufforderung nicht innerhalb
und verpflichtet, in df~m Verfahren Zustellungen für weiterer vier Monate nach und ist dem Auslands-
den Aussteller entgegenzunehmen, solange dieser bevollmächtigten auch in dieser Zeit nicht bekannt
keinen Zustellungsbevollmächtigten im Begebungs- geworden, daß der Anmelder einen Rechtsbehelf
land bestellt hat. eingelegt hat, so kann der Auslandsbevollmächtigte
(3). Weder der Auslandsbevollmächtigte noch der seine Entscheidung als verbindlich ansehen. Bei der
Aussteller kann im Falle des Absatzes 1 der Aus- Aufforderung, die Einlegung eines Rechtsbehelfs
übung Jer Gerichtsbarkeit des Begebungslandes nachzuweisen, ist der Anmelder auf diese Rechts-
widersprechen. folge hinzuweisen.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
n) Dc'r .J\uslcnHlslwvollmächligl(; kann seine ab- Bond bei der Prüfstelle erneut zur Anerkennung
lehnende Fntscbcidung rn.1ch dem J\bluuf von sieben angemeldet werden, wenn nunmehr die Anerken-
Monaton sPil ihrem Eingdng bei dem Anmelder nung nach Absatz 1 Nummer 1 beansprucht wird.
auch dann als verbindlich ünsehcn, wenn er den Diese Anmeldung ist nur innerhalb dreier Monate
Anmelder lH:rei Ls hci ckr Mi ll.c:il ung der Entschei- nach dem Zeitpunkt zulässig, in dem die Ablehnung
dung (§ 28 Abs. J Sd iz 1) au lqcfordert hatte, die verbindlich geworden ist. Der Ablauf der in Ab-
elwaige ünlequnq <,ine~; in diesem Ccsel.z bezeich- satz 2 bezeichneten Fristen schließt die erneute An-
neten RcchtsbelH'lfs ni.lcbzuwcisen, und wenn der meldung nur aus, wenn die Anerkennung in dem
Anmelder diese:r .J\ullorderung nicht nachgekommen früheren Verfahren bereits wegen verspäteter An-
ist, es sei denn, clüß dem .J\uslandsbcvollmächtig- meldung abgelehnt worden war .
. ten cJie Einlegung ci1ws Rechtsbehelfs sonst bekannt
geworden ist; Absatz 2 Satz 3 gilt sinngemäß. § 38
(4) Der Amnelder lial: ckrn Auslandsbevollmäch- Rechtmäßiger Erwerb
tigten auf Verlangen den Stc:mcl des Verfahrens (1) Rechtmäßiger Erwerber eines Auslandsbonds,
über einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf mitzu- dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bean-
teilen und ihrn das Ergebnis dieses Verfahrens sprucht wird, ist der Eigentümer oder Miteigen-
durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen. Kommt tümer, wenn er das Eigentum oder Miteigentum an
der Anmelder clem Verlangen des Auslandsbevoll- dem Bond erworben hat
mächtigten nicht innerhalb einer ihm gesetzten
1. spätestens am 1. Januar 1945 oder
angemessenen Frist nach, so kann der Auslands-
bevollrnächtig te seine En lscheidung als verbindlich 2. infolge eines in der Zeit vom 1. Januar 1945
ansehen. Bei der Au ffordcrung, den Stand des Ver- bis zum 8. Mai 1945 einschließlich an einer
fahrens mitzuteilen, ist der Anmelder auf diese Börse oder im Bankverkehr abgeschlos-
Rechtsfolge hinzu weisen. senen Rechtsgeschäfts oder
3. infolge von rechtswirksamen Maßnahmen
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der An-
der Behörden des Geltungsbereichs dieses
melder die Entscheidung der Kammer für Wert-
Gesetzes oder der Besatzungsmächte der
papierbereinigung oder eines gesetzlichen Schieds-
Bundesrepublik Deutschland nach dem
gerichts angerufen hat oder der Auslandsbevoll-
1. Januar 1945 oder
mächtigte sonst, insbesondere durch Befragen des
Ausstellers, in der Lage ist, sich ohne Mitwirkung 4. auf Grund einer ununterbrochenen Reihe
des Anmelders über den Stund des Verfahrens zu von bürgerlich-rechtlichen Rechtserwerben
unterrichten. nach einer Person, die am 1. Januar 1945
Eigentümer oder Miteigentümer war oder
(6) Der Auslandsbevollmächtigte darf die in Ab- die auf Grund von Nummer 2 oder 3 Eigen-
satz 1 bezeichneten Maßnahmen nicht treffen, wenn tümer oder Miteigentümer geworden ist;
der Auslandsbond nach § 21 Abs. 4 oder § 37 Abs. 3 die Reihe gilt als unterbrochen, wenn ein
bei einem anderen Auslandsbevollbemächtigten Erwerb auf den Vorschriften über den
oder der Prüfstelle erneut angemeldet worden ist. rechtsgeschäftlichen Erwerb vom Nicht-
In diesem Fall ist ausschließlich die Stelle, bei der berechtigten beruht.
die erneute Anmeldung vorgenommen worden ist,
für die Maßnahmen nach Absatz 1 zuständig. (2) Als rechtmäßiger Erwerber eines Auslands-
bonds, dessen Anerkennung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
ABSCHNITT llI beansprucht wird, gilt auch der, für den oder dessen
Rechtsvorgänger der Auslandsbond ununterbrochen
Anmeldung bei der PrfüsteHe mindestens seit dem 1. Januar 1945 bis zur Anmel-
§ 37 dung bei Kreditinstituten im Geltungsbereich dieses
Gesetzes verwahrt worden ist. Ist der Auslands-
Anmeldung, Anmeldefristen bond für mehrere verwahrt worden, so gilt jeder
(1) Ein AuslC1nclsboncl, von ihnen als rechtmäßiger Erwerber.
1. dessen J\nerkennunq mit der Begründung (3) Als rechtmäßiger Er~erber eines Auslands-
beunsprucht w ircl, daß er ein rechtmäßig bonds, für den ein Feststellungbescheid nach § 4
erworbenes Stiick (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) oder beansprucht wird, gilt, wer zur Zeit seines Ver-
ein Rückcrsi.altun~J~stuck (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) lustes Eigentümer im Sinne des Absatzes 1 war, es
sei, oder sei denn, daß nach ihm ein anderer das Eigentum
an dem Bond nach Absatz 1 rechtmäßig erworben
2. für den ein festslcllunf1sbescheid (§ 4) be-
anspruch l wird, hat. Stand der Auslandsbond mehreren als gemein-
schaftliches Eigentum zu, so kann jeder Mit-
ist zur Du rc:hfülnu ng d(!S Pröfunusverfahrens bei eigentümer auch für die übrigen Miteigentümer die
der Prüfstelle (§ 11) schrifllic:h unzumelden. Anmeldung vornehmen.
(2) Für d ic .J\nmelcl ung gelten die in § 21 Abs. 1,
§ 39
2 bezeichneten f-rislc:n. Fiiw Frisl.vPrlängerung nach
§ 21 Abs. 2 uiH nur fiir Anmeldungen nach Absatz 1 Inhalt der Anmeldung
Nummer 1.
(1) In der Anmeldung sind der Name und Vor-
(3) Ist die .1\rn:rkennun~J eines Auslandsbonds, name (die Firma), die Anschrift sowie der Beruf des
der bei einem .J\uslanclsbevollmJchtioten angemel- Anmelders anzugeben. Sind diese Angaben bei An-
det worden Wilr, durch eine nidlt mehr anfechtbare meldungen durch einen Vertreter nicht oder nur
Entscheidung abuelehnl: worden, so kann dieser unter besonderen Schwierigkeiten möglich, so sind
Nr. ~Ei ---· Tdg der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 563
die Crii,Hl(' (Lli~'.ukcwn rn;,1 iHHlcrn 'l\üsachen an- l-\uslandsbonds oder für die Erteilung cünes Fest-
zt1~wk:n, dtc' <,j;,t ii1; d Zwcd,c dieses Ccsctzcs slc1lun9sl.Jescheids gegeben sind. \Venn er einen
<'it:Sl(· i(·i1c1,dc· l·'-•:, L>.l c·l1 ,, nJ (l C''., J\ u rn c• lde; !, ('rmög- Feststelltrngsbe-scheid beansprudit, hat er glaGlJhaft
1iclicn. zu rnad1en; daß und unter ·weldwn Urnstände11 der
(2) Dl·r ;-1 angemeldete Ausli.-rndsbond vernichtet ist oder aus
nen l\1crkn1;Jlcn, in~,lwsond<'rP chir SLücknurnn1c,r, weichen sonstigen Gründen der Bond weder von
nencm zu bczcidrncn; scn,vcit (!jc,s bei einem Aus- ihn1 noch von einem anderen Anrneldeberechtiglen
lirnc!sliond, für den (:in h·s,sl.(•llnnqsbcscheid bean- im Prüfungsverfahren vorgelegt werden kann. Im
sprucht wird, nichl n1Ö~Jlich ist, sind die Gründe übrigen gilt § 24 -sinngemäß.
anzugelwn. Die Tutsadien, cJie H'lr die Anmeldun9
crlieblich sind, ~,ind unter Angabe oder Beifügung § 42
der Bcwcismiltel durzulcgcm. Unzuständigkeit der Prüfstelle
(3) eine Anmeldung, die einzelnen Erfordernissen
der Absätze 1, 2 nicht oder nicht vollständig ent- (l) Ist die Prüfstelle für eine bei ihr eingegan-
sprichl, ist ~Jlcichwob1 wirksam, wenn sie den An- gEme Anmeldung nicht zuständig, so gibt sie die
melder und den angemeldeten Auslandsbond hin- Anmeldung an die zuständige Prüfstelle oder den
reichend erkennen läßt. Die Pflicht des Anmelders, zuständigen Auslandsbevollmächtigten ab. Vor Ab-
die Anrnclc]ung zu ergänzen oder zu berichtigen, gabe an einen Auslandsbevollmächtigten ist dem
bleibt unberührt. Anmelder Gelegenheit zu geben, sich zu der beab-
sichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe an den
(4) Die Prüfsl.c>lle zeigt die Anmeldung des Aus-
Auslandsbevollmächtigten ist un·zulässig, wenn der
landsbonds unlc-r rnüglichsl ~Jf)nauer Angabe seiner
Anmelder ihr innerhalb einer ihm von der Prüf-
MPrkrnale, inslwscmdc·rc der Stücknummer, unver-
stelle gesetzten angemessenen Frist widerspricht;
züglich dem Auslandsbevollmächtiglen, dem Aus-
in diesem Fall legt die Prüfstelle die Anmeldung
steller sowie den Tn·uhünclern und Zahlungsagen-
der zuständigen Kammer für Wertpapierbereini-
ten an. Der Anmdder soll seiner Anmeldung die
gung (§ 45) vor, welche die Anerkennung vor-
erforderlichen AbscllriJlen beifügen.
behaltlich des § 47 Abs. 4 Satz 2 ablehnt und den
§ 40 Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten An-
meldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmäch-
Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
tigten (§ 21 Abs. 3) hinweist.
(l) Der Auslandsbond ist mit der Anmeldung der
(2) Die Entscheidung der Prüfstelle über die Ab-
Prüfstelle vorzulegen, es sei denn, daß der An-
melder nach § 4 einen Feststellungsbescheid be- gabe ist unanfechtbar. Die Anrneldefost . gilt als
gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18
ansprucht. Die Prüfstelle nimmt den Ausla.ndsbond
in Verwa.hrung. gegenüber der Prüfstelle gewahrt war, die sich für
unzuständig erklärt hat.
(2) Der Auslandsbond kann mich bei einer geeig-
neten Stelle hinterlegt werden, wenn sichergestellt § 43
ist, daß der Auslandsbond nur mit Einwilligung der
Zurüdmahme der Anmeldung
Prüfstelle freigegeben und auf ihr Verlangen jeder-
zeit ihr oder ncich ihrer Bestimmung einer anderen (1) Der Anmelder kann die Anmeldung nur
Prüfslelle oder einem Auslandsbevollmächtigten zurücknehmen, solange weder die Prüfstelle den
herausger1ebcn wird. Der Anmelder hat mit der An- Auslandsbond anerkannt (§ 44) noch die Kammer
meldung eine Bescheinigung über die Hinterlegung für Wertpapierbereinigung über die ihr vorgelegte
und Sicherste] 1u ng beizubringen, in welcher der Anmeldung ('§ 45) entschieden hat.
AusJanclsbond nach seinen Merkmalen, insbeson-
(2) Die Prüfstelle benachrichtigt den Auslands-
dere df'r Sl.ücknurnmcr, genau zu bezeichnen ist.
bevollmächtigten, den Aussteller sowie die Treu-
(3) Wird der Auslandsbond oder die in Absatz 2 händer und Zahlungsagenten von der Zurücknahme
vorgesehene Bescheinigung nicht gleichzeitig mit der Anmeldung und gibt den Auslandsbond, wenn
der Arnrn:•ldun9 vorgelegt, so hat die Prüfstelle dem er vorgelegt worden ist, zurück oder veranlaßt
Anmelder eine anqcmessenc Frist für die Vorlage seine Freigabe. War die Anmeldung bereits der
zu setzen. N,Hh Ablauf der Frist ist die Anmel- Kammer für \,Vertpapierbereinigung vorgelegt
dlmg de:r zustündigen Kammer für Wertpapier- worden, so ist ihr die Zurücknahme der Anmeldung
bcrPiniqung (§ 4S) vorzuleoen, welche die An- unverzüglich zuzuleiten.
erkennung üblclrnl, wc~nn die Vorlage nicht bis zu
der Ent~;d1cid11ng nach9(•ht>ll worden isl. § 44
(4) Die !1 rüf:~l('.lln kann im Einzelfall mit Zu- Anerkennung durch die Prüfstelle
sU1n:nun~1 der n,rnkaufsichLslwbörde ein von den
J\hsii!·;:en 1 b\:; :~ <Jllwc'iclwndc,:-; Verfahren genehmi- (1) Die Prüfstelle kann vorbehaltlich des § 45
gen, falls davon crne Ccldndung der Bereinigung einen nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 angemeldeten Aus-
nicht zu bc~sor~wn isL Sie kann die Cenehmigung landsbond anerkennen, wenn sie die Anmeldung
von lkdinuunucn oder Aufld90n abhüngig machen. nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Vor-
(5) § 23 Abs. !) ist anwendbar. aussetzungen für begründet hält und .der dem An-
melder obliegende Beweis durch öffentliche Urkun-
§ 41 den aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
Beweisführung durch Bescheinigungen von Kreditinstituten im
Der Anmelder häl. zu beweisen, daß die Voraus- Geltungsberejch dieses Gesetzes erbracht ist; § 25
setzungen für die Anerkennung des angemeldeten Abs. 1 Nr. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
vom 19. August 1949 (WiGBI. S. 295) und § 3 des § 47
Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Wert-
Verfahren und Entscheidung der Kammer
papierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951
für Wertpapierbereinigung
(Bundesgesetzbl. I S. 211) gellen sinngemäß.
(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung ent-
(2) Ubf~r die Anf!rkennung erteilt die Prüfstelle
scheidet über die Anmeldungen und Einsprüche,
dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in
die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.
dem der Auslanclsbond nach seinen Merkmalen,
(2) Die §§ 41, 42 gelten für das Verfahren vor
insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeich-
der Kammer für Wertpapierbereinigung sinngemäß.
nen ist. Der Bescheid soll ferner angeben, nach
welcher Vorschrift und auf Grund welcher Beweis- (3) Nimmt der Anmelder die Anmeldung oder
mittel die Pr(Hstelle die Anerkennung für begrün- der Aussteller den Einspruch zurück, so stellt die
det g(~hall<>n hat, sowie den Hinweis enthalten, Kammer für Wertpapierbereinigung das Ver-
daß der Aussteller gegen den Bescheid innerhalb fahren ein.
eines Monals Einspruch (§ 46) einlegen kann. (4) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung
(3) Der Anerkennungsbescheid ist dem Aussteller eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 die
durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein Anerkennung eines Auslandsbonds beansprucht
mitzuteilen. Der Auslandsbevollmächtigte sowie wird, nach den in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten
die Treuhänder und Zahlungsagenten sind von der Voraussetzungen für begründet hält, erkennt sie
AnE::rkennung zu benachrich Ligen. den angemeldeten Auslandsbond an. Sie kann den
§ 45
angemeldeten Auslandsbond auch anerkennen,
wenn zwar nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, wohl-
Vorlage an die Kammer für Wertpapierbereinigung aber die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Voraus-
Die Prüfslelle le~Jt die Anmeldung nach Vor- setzungen für eine Anerkennung vorliegen. Der
nahme der erforderlichen Ermittlungen mit ihrer anerkannte Auslandsbond ist in der Entscheidung
Stellungnahme der für den Sitz <les Ausstellers nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stück-
zuständigen Kammer für Wertpapierbereinigung nummer, genau zu bezeichnen.
vor,
(5) 'Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung
1. wenn sie die Voraussetzungen für eiQ.e An- eine Anmeldung, mit der nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 ein
erkennung nc1ch § 44 Abs. 1 nicht für gegeben Feststellungsbescheid beansprucht wird, nach § 4
hält oder für begründet hält, stellt sie fest, daß der Anmelder
2. wenn sie im Falle des § 44 Abs. 1 nicht selbst
als rechtmäßiger Erwerber des nach seinen Merk-
anerkennt oder malen, insbesondere der Stücknummer, so genau
wie möglich zu bezeichnenden Auslandsbonds gilt.
3. wenn ein Feststellungsbescheid beansprucht
wird ocler (6) Wenn die Kammer für Wertpapierbereinigung
die Voraussetzungen für eine Anerkennung oder
4. wenn wegen desselben Auslandsbonds meh- einen Feststellungsbescheid nicht für gegeben hält,
rere Anmeldungen vorliegen oder für den an- lehnt sie die Anerkennung oder die Erteilung eines
gemeldeten Auslandsbond bereits ein Fest- Feststellungsbescheides ab.
stellungsbescheid erteilt ist oder
(7) Im Verfahren über den Einspruch des Aus-
5. wenn die Bankaufsichlsbd1örde die Vorlage stellers hebt die Karhmer für Wertpapierbereini-
angeordnet hat oder gung, wenn sie die Anerkennung ablehnt (Absatz 6),
6. wenn die Anmeldung eigene Bestände des als zugleich den Anerkennungsbescheid der Prüfstelle
Prüfstelle Uiligen Kreditinstituts betrifft. auf. Ein unbegründeter Einspruch ist zurückzu-
weisen.
§ 46
(8) Die Entscheidung der Kammer für Wertpapier-
Einspruch des Ausstellers
bereinigung ist schriftlich zu begründen; bei einem
(1) Hat die Prüfstelle einen Auslandsbond an- Feststellungsbescheid soll in der Begründung auch
erkannt, so sleht dem Aussteller gegen diese Ent- angegeben werden, wann und unter welchen Um-
scheidung der I2inspruch zu. Der Einspruch ist ständen der Auslandsbond abhanden gekommen ist
innerhalb eines Monals bei der Prüfstelle schritt- . und wo er sich zur Zeit des Verlustes befunden hat.
lieh einzulegen; die Frist beginnt mit dem Eingang Die Entscheidung ist dem Anmelder und dem Aus-
der Entscheidung beim AusstE~ller. steller zuzustellen. Der Auslandsbevollmächtigte,
(2) Die Prüfstelle legt den Einspruch mit den er- die Prüfstelle sowie die Treuhänder und Zahlungs-
forderlichen Unterlagen und ihrer Stellungnahme agenten sind von der Entscheidung zu benachrichti-
der Kammer für Wertpapierbereinigung (§ 45) vor. gen. Der Prüfstelle ist ferner die Rechtskraft der
Der Auslandsbevollmächtigte, der Anmelder sowie Entscheidung mitzuteilen.
die Treuhänder und Zahlungsagenten sind durch die
(9) Für die Anfechtung der Entscheidung der Kam-
Früfstelle von der Einlegung des Einspruchs zu
mer für Wertpapierbereinigung gilt § 31 Abs. 6
benachrichtigen. Der Aussleller soll seiner Ein-
sinngemäß.
spruchsschrift die erforderlichen Abschriften bei-
§ 48
fügen.
(3) Der Aussteller kann den Einspruch zurück- ,, Durchführung rter Entscheidung
nehmen, solange über ihn noch nicht entschieden (1) Ist ein Auslandsbond durch eine nicht mehr
worden ist; Absatz 2 Satz 2 und § 43 Abs. 2 Satz 2 anfechtbare Entscheidung anerkannt worden, so ver-
gelten sinngemäß. anlaßt die Prüfstelle die Aufnahme des Bonds in
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Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 565
die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück setzen, bis durch eine rechtskräftige Ent-
oder veranlaßt seine Freigabe. scheidung des sonst zuständigen Gerichts
(2) Ist die Anerkennung rechtskraftig abgelehnt festgestellt ist, welchem der Anmelder im
worden, so trifft die Prüfstelle die in § 36 Abs. 1 Verhältnis zueinander der in Anspruch ge-
bezeichneten Maßnahmen, sobald feststeht, daß der nommene Auslandsbond zusteht.
Auslandsbond nicht nach § 21 Abs. 3 erneut ange-
meldet worden ist und nicht mehr rechtzeitig auf ABSCHNITT V
Grund dieser Vorschrift angemeldet werden kann. Ni<:ht anerkannte Auslandsbonds,
(3) Ist das Verfahren vor der Kammer für Wert- Entschädigungsansprüche
papierbereinigung wegen Zurücknahme der Anmel- § 50
dung rechtskräftig eingestellt worden, so· gibt die
Prüfstelle den Auslandsbond zurück oder veranlaßt Kraftlosigkeit nicht anerkannter Auslandsbonds
seine Freigabe. (1) Auslandsbonds, die bis zum Ablauf der für
sie geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2,
ABSCHNITT IV Abs. 2, § 37 Abs. 2) nicht zur Anerkennung ange-
meldet worden sind oder deren Anmeldung
Doppelanmeldungen zurückgenommen und vor Ablauf der Anmelde-
§ 49
fristen nicht wiederholt worden ist, werden zu
diesem Zeitpunkt kraftlos.
(1) Werden für denselben Auslandsbond sowohl
(2) Auslandsbonds, die innerhalb der bezeich-
die Anerkennung als auch die Erteilung eines Fest-
neten Fristen zur Anerkennung angemeldet worden
stellungsbescheides beansprucht, so gilt folgendes: sind, deren Anerkennung jedoch endgültig ab-
1. Sind beide Anmeldungen bei derselben gelehnt worden ist, werden mit der Entwertung
Stelle anhängig, so sollen sie zu gemein- nach § 36 Abs. 1. § 48 Abs. 2 kraftlos. Waren die
samer Entscheidung verbunden werden. Auslandsbonds nicht nadl §§ 23, 40 vorgelegt
2. Sind die Anmeldungen bei verschiedenen worden• oder läßt sich ihre Entwertung aus einem
Stellen anhängig, so soll die Anmeldung, anderen Grunde nicht durchführen, so werden sie
mit der ein Feststellungsbescheid bean- zu dem Zeitpunkt kraftlos, zu dem der Auslands-
sprucht wird, bis zur rechtskräftigen Ent- bevollmächtigte oder die Prüfstelle nach den in
scheidung über die Anmeldung, mit der Satz 1 bezeichneten Vorschriften zur Entwertung
die Anerkennung beansprucht wird, aus- befugt wäre, jedoch nicht vor Ablauf der für sie
gesetzt werden. geltenden Anmeldefristen (Absatz 1).
3. Ein Feststellungsbescheid darf nicht mehr (3) § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.
erteilt werden, wenn der Auslandsbond be-
reits durch eine unanfechtbare Entscheidung § 51
·anerkannt oder wenn durch eine solche Nachträgliche Anerkennung
Entscheidung nach §§ 31, 33 bis 35 festge-
stellt worden ist, daß die Voraussetzungen (1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder
für die Anerkennung des Bonds gegeben · naQl § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind,
sind. können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2
nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden,
(2) Wird die Entscheidung über eine Anmeldung, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21,
mit der ein Feststellungsbescheid beansprucht wird, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden
nach Absatz 1 Nummer 2 ausgesetzt, so ist der An- versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann
melder an dem Verfahren auf Anerkennung zu be- nicht beansprucht werd~n.
teiligen, wenn er dies beantragt.
(2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn Absatz 1 beansprucht wird, ist bei , der Prüfstelle
mehrere Anmeldungen anhängig sind, mit denen anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der
Feststellungsbescheide beansprucht werden, die sich Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen.
auf denselben Auslandsbond beziehen. Sind An- Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden,
meldungen sowohl bei der Kammer für Wertpapier- wenn die Ablehnung der Anerkennung auch
bereinigung als auch bei dem Rechtsmittelgericht unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Aus-
anhängig, so ist zunächst über die bei dem Rechts- stellers eine außerordentliche Härte gegenüber
mittelgericht schwebenden Anmeldungen zu· ent- dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die
scheiden. Wenn durch rechtskräftige Entscheidung Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52
bereits ein Feststellungbescheid erteilt worden ist, geltend zu machen, steht für sich allein der An-
darf für denselben Auslandsbond kein weiterer nahme einer außerordentlichen Härte nicht ent-
mehr erteilt werden. gegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die
(4) Unberührt bleiben Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem
Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59
1. die zwischen mehreren Anmelaern nach bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmel-
den Vorschriften des allgemeinen Rechts dung und das Prüfungsverfahren sowie die. ~n-
best.ehenden Ansprüche sowie erkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger
2. die Befugnis der nach diesem Gesetz zu- Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses
ständigen Stellen, das Verfahren auszu- Gesetzes sinngemäß.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrg_ang 1952, Teil I
(3) Ist ein niHhlrJglic:h angemeldeter Auslands- (2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1
bond rcchtskrüfliq anc~rkannt worden, so gelten die bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre
in § 50 Abs. l, 2 Sc1 lz 2 bezeichneten Rechtsfolgen sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um
für diesen Au:olirndsbond als nicht eingetreten. die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber
von Auslandsbands zahlen müssen, obwohl für die
§ 52 Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind.
En t.sch;:idigungsansprüche Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungs-
für kramos gewordene A.uslandsbonds ansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden
vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene
(1) Dem znr Vcrf ü9ung berechtigten Inhaber Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merk-
eines nc1(h § 50 /\ bs. 1 odnr nc1ch § 50 Abs. 2 Satz 2 malen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Ver-
krdWos {Jcwordcncn Auslcrndsbonds steht gegen hältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als
clcn Ausslcller und solche Dritte,. die als Schuldner der Aussteller oder die Dritten durch die Aus-
für die Ansprüche aus Auslandsbands der be- wirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.
treffenden A rl nnrni Llclbar haften, ein Entschädi-
gungsirnspruch '.l:ll, wenn der Bond bei rechtzeitiger (3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheides
Anmeldung durch den Inhaber oder seine Rechts- schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde
vorgüng(!f arwrkannt worden wäre und die Ver- liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung
siiumung der Anmclddrisl<!n nicht auf eigener von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.
grober Fah rlüs.',inkei 1: beruht:. Auf Grund des Ent- (4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1,
schi:id i9unr1sc111s1Htwhs kann der Berechtigte die 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt
Leistungen V(!rlangen, zu denen der Aussteller und einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses
die Dritten lwi Anerkennung des Auslandsbands Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in
vcrpflichLcl: w~i ren; jedoch können Rechte, die zur Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen
Sidwrung dc~r Ansprüche aus dem Auslandsbond auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.
bf~(J riindct worden sind oder für Umtauschstücke
begründet wr:rd<:n, wegen des Entschädigungs- § 54
anspruchs nicht in Anspruch genommen werden.
Der Entscbctcligungsanspruch kann nicht geltend ge- Entschädigungsansprüche für Tilgungsstücke
macht werclen, sowt:i t die Ansprüche der Inhaber (1) Den in § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 bezeichneten Per-
anerkannler ,A,uslandsbonds beeinträchtigt werden sonen, deren Auslandsbonds als kraftlos gelten,
würden. stehen gegen den Aussteller und solche Dritte, die
(2) Der Untschi:idigungsanspruch kann nur gel- als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds
tend gemacht werden, nachdem rechtskräftig fest- der betreffenden Art unmittelbar haften, Entschä-
gestellt worden ist, daß seine Voraussetzungen digungsansprüche zu, wenn sie nach den sonst an-
gegeben sind. Pür die Peststellung ist ausschließ- zuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes die An•
lich die KmnnH•r für Wertpapierbereinigung zu- erkennung der Bonds oder einen Feststellungs-
ständig, in deren Bezirk der Aussteller seinen Sitz bescheid hätten beanspruchen können. Dies gilt
hat. Das Verfohren findet nur auf Antrag statt; die nicht, soweit die Berechtigten den ihnen zustehen-
das Verfahren regelnden Vorschriften der §§ 37 bis den Gegenwert bereits erhalten haben oder die
48 gelten sinngenüiß. Soll clcr Anspruch gegen einen Geltendmachung der Auslandsbonds durch sie aus
Dritten geltend gemacht werden, so ist dieser· in einem anderen Grunde ausgeschlossen wäre.
demselben Urnfang wie der Aussteller zu beteiligen (2) Für die Entschädigungsansprüche gilt § 53
und zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt. sinngemäß; sie dürfen auch insoweit nicht geltend
(3) Die Aussteller und die in Absatz 1 bezeich- gemacht werden, als dies zu einer Beeinträchtigung
neten Dritten sind zu angemessenen Rückstellun- der Entschädigungsansprüche nach §§ 52, 53 führen
gen für den l'dll Pin er Inanspruchnahme nach Ab- würde, und sind insoweit ausgeschlossen, als ihre
satz 1 verpflichtet. Berücksichtigung den Aussteller oder die Dritten
nach § 53 Abs. 2 zu Kürzungen berechtigen würde.
§ 53 Zahlungen in ausländischer Währung dürfen auf
Entschädigungsansprüche die Entschädigungsansprüche nicht geleistet werden.
aus Feststellungsbescheiden (3) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1,
2 bezeichneten Entschädigungsansprüche bleibt dem
(1) Auf Grund eines Peststellungsbescheides
in § 53 Abs. 4 bezeichneten Gesetz vorbehalten.
(§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den
§ 53 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäß.
Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für
die Ansprüche ans Auslandsbonds der betreffenden
Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch ABSCHNITT VI
zu. Pür den EntschJdigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Sammelanerkennung
Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden,
nachdem der Anslanclsbond, auf den sich der Fest- § 55
stellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos
Antrag auf Sammelanerkennung
geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein
bestimmter Aus]andsbond bezeichnet ist, die für (1) Die Sammelanerkennung (§ 13) ist nur zu-
Auslanclsbonds der betreffenden Art geltenden lässig, wenn der Aussteller sie beantragt. Der
Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Antrag ist innerhalb dreier Monate nach dem
Abs. 2) abgelanf en sind. Inkrafttreten .dieses Gesetzes schriftlich bei dem
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 567
Bundesminister der Finanzen zu stellen. Nach Ab- Auslandsbonds, die durch die Entscheidung aner-
lauf dieser Frist kann der Antrag nur gestallt kannt worden sind, sind in die amtliche Liste (§ 12)
werd,m, wenn dem Aussteller ein früherer Antrag aufzunehmen. Der Bundesminister der Finanzen
nicht zugemulet werdf?n konnte. Die Verpflichtung oder die von ihm bestimmte Stelle veranlaßt die
des Ausstellers, nach § 11 eine Prüfstelle zu be- Veröffentlichung.
nennen, blPibt unberührt.
(2) Der J\ n trng fül(h Ahsa lz 1 ist unter Beifügung § 58
der er fordutidwn Unlerlciuen und Beweismittel zu
Durchführungsvorschriiten
lwqrürnlcn. D,1hci ist inslwsondere anzugeben, wo
sich die i\td,mdsbond:,; vumut.lich befinden. Die Bundesregierung kann das in den Fällen der
§§ 55 b!s 57 zu beobachtende Verfahren durch
(]) Der Bundes11-1inisl.cr der Finanzen teilt dem
Rechtsverordnung näher regeln.
Auslandshcvolllwm;h:htigl.cn und der Prüfstelle die
Sl.iicknumrne:rn ckr A11slc1rHlsbonds mit, deren
Sc1m111elc1nerkc'.1rnnnq der .Aussteller nach Absatz 1 ABSCHNITT VII
bcanlraut h<1t. Solanoe über den Antrag noch nicht
entschif:den worden ist, dürfen Anmeldungen, mit . Freigabe von Sicherheiten
clc1wn die J\nerkemnmq dieser Auslandsbonds be-
ansprndü w°i1d, ni(ht dbU(~1chnt und Feststellungs~ § 59
bcsdwidc ffi r sie nicht erteilt werden. Voraussetzungen der Freigabe
(1) Kann nach den Bedingungen, die für Auslands-
§ 56 bonds einer bestimmten Art gelten, bei Zahlung
Ermittlungen oder Hinterlegung des vom Aussteller geschuldeten
Betrags oder eines Teilbetrags davon die völlige
(1) Der Bundcsminis!Pr der Finanzen kann zur
oder teilweise Freigabe der Rechte verlangt wer-
Vorlwrc,itung d('f Enlsdieidung über den Antrag
den, die zur Sicherung. der Ansprüche aus den
mif Sa111mclc1n(:rkcnnunq na(h seinem Ermessen
Bonds begründet worden sind, so sind bei der Be-
Errnil.1.lunqcn anslcl1cn und dem Aussteller die Vor-
rechnung des zu zahlenden oder zu hinterlegenden
la~J() von Urkunden oder die Beibringung anderer
Betrags nicht zu berücksichtigen
Beweisn1iltd auforl(•gcn.
(2) Df~r Buncksrniniste:r der :rinanzen soll durch 1. Auslandsbonds, die nach § 50 kraftlos ge-
öffcn tl idw Be kann lmc1<:hungcn oder in anderer worden sind,
geeigneter V\Teise auffonlcrn, in Verlust geratene 2. Auslandsbonds, · die nach § 6 als kraftlos
Auslundshonds unlr\r mö~Jlichst genauer Bezeich- gelten.
nung ihrc~r Mc I kmah~, nc11ncn Uich der Stücknummer,
(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die Löschung
innerhalb einer bPsti m111ten frist schriftlich anzu-
oder Freigabe von Grund- und Schiffspfandrechten,
zeigen. Di0 /\uffonlcrung kcmn unterbleiben, wenn
die Rückübertragung zur Sicherung übereigneter
sie untunlich erscheint.
Sachen und die Entlassung von Bürgen. Er gilt sinn-
(3) Bcd df•n Ermil.l.lunqcn nac~ Absatz 1 kann der gemäß, wenn sich der Aussteller oder ein Dritter
Bundesminister der Fi 1rnnzen die Rechts- und Amts- verpflichtet hat, sein Vermögen oder einzelne Ver-
hi1fo th~r nddl dicsPm Cf;SPlz zuständigen Stellen mögensgegenstän'de vor der völligen oder teilweisen
in dc:rnsclbcn Umfcrnu wie ein Auslan<lsbevollmäch- Tilg-ung der Auslandsbonds nicht oder nur unter
tiulc!r bcanspruclwn rrnd sich der Hilfe der Prüf- bestimmten Voraussetzungen zu belasten.
stelle be:dienc:n. Er kc1nn D<:1chgeorclnete Bundes~
bd1örden mit dc,r s<,lbsU1ndi9en Vorbereitung der (3) Die Freiga,be oder Aufhebung der in den Ab-
Entschc,i<lunq beauftragen. sätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte und Verbind-
lichkeiten kann bei Zahlung oder Hinterlegung
eines nach Absatz 1 berechneten Betrages nur ver-
§ 57
langt werden, wenn die Zahlung oder Hinterlegung
Entscheidung über die Sammelanerkennung im übrigen den Bedingungen, die für die Auslands-
(1) Der Bundesminister der Finanzen entscheidet bonds gelten, entspricht. Die Freigabe oder Auf-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der hebung kann nicht deshalb verweigert werden,
Justiz übc~r den Antrug anf Sammelanerkennung weil der Aussteller oder ein Dritter Fristen oder
nc1ch pflichlmiJßigem Urmessen. Termine nicht eingehalten hat, wenn dies aus-
schließlich eine Folge gesetzlicher Vorschriften, des
(2) Auslirndsboncls, die auf eine Aufforderung
Krieges oder anderer von dem Aussteller oder dem
nach § 5(j Abs. 2 als in Verlust ger;:iten angezeigt
Dritten nicht zu vertretender Umstände war.
worden sind, sol!cn in die Sammelanerkennung
nicht r:inbezou< 11 v-1Hdr n, es sei denn, daß die Ver-
1 1
§ 60
lustanzeiqr! offensichtlich unbegründet ist oder die
Interessen dlir BPr<xhLi!.Jl.(:n in anderer Weise ge- Gerichtliche Geltendmachung des Freigabeverlangens
wahrt sind.
(1) Wird einem unter den Voraussetzungen des
(3) Die Enl.sdwidunq, durch die dem Antrag auf § 59 gestellten freigabeverlangen nicht entsprochen,
Sanurn;]m1Prkcnn11nq qc1nz oder teilweise statt- so kann der Aussteller bei der für seineri Sitz zu-
gegclwn wird, ist dem Aussteller, dem Auslands- ständigen Kammer für Wertpapierbereinigung die
bevollrniich l.iDl.cn und der Prüfstelle sowie den Freigabe oder Aufhebung der in § 59 Abs. 1, 2 be-
Treuhlindern und Zahlungsagenten mitzuteilen. zeichneten Rechte und Verpflichtungen beantragen.
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Das Ccric:lil. hat den Treuhändern und Zah- (2) Im Verfahren vor der Kammer für Wertpapier-
Iun~1sagenkn sowie dwaigcn Drillen, deren Belange bereinigung nach § 31 ist der Anmelder zur Zahlung
du1cl1 cli(~ J~r<>iw1bc bccintrüchtigt werden könnten, von Kosten nur verpflichtet, wenn der Antrag auf
eine J\bschrif l d(•S J\ntrn9s und seiner BE~gründung gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen oder das
zuzus!ellun · und ihnen C(!lc~JC'nheit zur Außerung Verfahren wegen Zurücknahme des Antrags ein-
zu ~J(:lJen. Ü('r J\usskller soll seinem Antrng die gestellt wird.
edorclerlidicn J\bscliriflen bciJü~Jen.
(3) Im Verfahren vor der Kammer für Tv\Tertpapier-
('.i) DP111 J\ n lri.l(! rLi d nur i n:;owl·it stattgegeben
be:!reinigung nach § 47 ist der Anmelder zur Zah-
werden, als ckr J\usst<:ller rwdiw<>ist, dc1ß die Vor-
lung von Kosten nur verpflichtet,
dW,S<'1Zllll(JCl1 fCi I clits Fu:i~JcilWvPrlangcn vorUegcrn..
( 4) Die En t~;d1c·iri u ng, c1 urch welche einem An trug l. wenn die Anerkennung abgelehnt und da-
nad1 J\lJsc1L·7. 1 ~;,1nz oder 1<·ilvvc·i'.o<: stattgegeben bei festgestellt wird, daß die Anmeldung
winl, darf fri.d1(':·iL,•m; drei J\1onaU! nach cler Zustcl- offensichtlich unbegründet war, oder
J1illCJ ci('.'-, /\nl td~J'> ür1 die Trf'uliCtnclcr, Zahlungs-
2. wenn die Erteilung eines Feststellungs-
i:1~i1•nli·n und di(' i11 J\hs<1lz 2 l>czeid1neten Dritten bescheids abgelehnt wird oder
crl,1:;c;cn werc!cn, es sei denn, daf'i sie ausclrückEcb
auf die Ein!1all11nq di(:sc:r frisL verzichl(~t haben. 3. wenn das Verfahren wegen Zurücknahme
In der I~nL,cli('id,1n11 sind dit· lrc!:zugebenden oder der Anmeldung eingestellt wird.
aufzt:1,clJcnden ]~c•(·i1lc odc,r V(:rpilichlun92n unt:'c" Der A ussleller ist in diesem Verfahren zur Zah-
11(' dc•ssen, dr,1 ~,i(: LH•: ;lc•ll! od(•r übe>rnommcn
0
Junq von Kosten nur verpflichtet, v.;enn ein von
hi:ll, illi CJll'.l.i'lllCll >:d !JC',~('it:hll(:IJ ihrn eingelegter Einspruch zurückgewiesen wird
(:i) Di<· Eni~oclicid nu ci(•r l<iimnwr für \Vcrtpapie1- oder wenn das Verfahren wegen Zurücknahme des
lwr(•ini~prnq i,;L dcn1 J\ w,s((•i ir•i sowie den Treu- f:insprucbs eingestellt wird.
biüHlC'rn, Zcd1lt111·1cc,1:J(•JJl<•n und den in Ab•:a(z 2 be·
(4) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 gilt sinEge:mäß für das
Zl'i chnc•i c:n Drill r· 11 '.t'. ll :i:ll '., icl J cn.
Verfahren vor der Kammer für \Vertpapierbercini-
(G) Cc,~_JC·n di,• r:11hd1Pidunq (k1 l(_ ,1rnmer für \!Vert- ~;nno nach § 52 Ahs. 2.
pi.!pierberciniqt111q ~;l(•tiL de1ll J\usslcllcr sowie c1cn ·
(5) För eine kostenpflichtige Entscheidung der
Treul1~indc1n, Z,lid11nq~,c1qcnlcn 11nd ck·n in Absatz '2
Kammer für \Vertpapierbereinigung nach den Ab-
bczcichrwtcn Drlilc,n <lie sofurli9c Bcsdiwcrdc un
sätzen 2 bis 4 wird die volle Gebühr (§ 26 der
das nach § 34 des V/crlpilpl('.Jbereinigungsgesetzes
Kostenordnung) erhoben.
vom 19. Augu~;L l!l4D (vViCBl. S. 295) zuständige
Oberlandcsoerich! zu. Die sofortige Beschwerde (6) Im Verfahren vor der Kammer für \,Vert-
ist lwi der Kcrn11n<'r foi Wf~rtpapierbercinigung pr:1pierbereinigung nach § 60 wird vom Aussteller
inrwrhctlb drcier Monate schriHlich ocler zu Proto- die volle Gebühr (§ 26 der Kostenordnung) erhoben.
koll der Ceschüfl..c;sle1 lc cinznle~1en. Die Beschwerde-
frist bcginnl mit dc,r Zustollung der Entscheidung (7) Die Gebühren im Beschwerdeverfahren be-
an den Besc:hwc,rddühn·r; ~JPUPn ihre Versäumung stimmen sich nach § 123 der Kostenordnung. Jedoch
findet keine vVicclercjnsc,tzung in den vorigen Stand ist in jedem Falle der Wert des den Gegenstand
statt. Bei Ejnlequncr clC'r Besdnvercle durch eine der Beschwerde bildenden Rechts für die Bemessung
Bcschwerdeschrifl muß di<'St• von einem Rechts- der Gebühr maßgebend. ·
anvvall untcrzeich nct s0in. Die Beschwerde kann auf (8) Bei Anmeldungen, mit denen die Anerken-
neue Tatsadwn und Beweismiltc-1 9eslützt werden. mmg eines Rückerstattungsstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
Im übrigen gelten für dds Besdnverdcverfahren oder ein Feststellungsbescheid für einen bis zum
die Absülze 2 und :l sinnfJeinüG. Eine weitere Be- 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslands-
schwerde finckl nichl sli.11.t. bond beansprucht wird, ist der Anmelder in keinem
§ 61 Falle zur Zahlung von Kos~en verpflichtet.
Wirkung der Freigabeentscheidung (9) Der Geschäftswert bestimmt sich nach den
'Nenn f~inc'm An! rdfJ nach § 60 9anz oder teil- Verhältnissen am Stichtag (§ 19), im Verfahren nach
Wt~ise stattgegeben worden ist, crsel'll die rec:hts- § 60 nach den Verhältnissen zur Zeit des Antrags.
kr~iftigc Entscheidung die Willenserkl~rung der (10) Die Vorschriften über die Pflicht zur Leistung
Gläubiger, Tn:uh~inck:r, Zahlungsagenten und an- von Kostenvorschüssen und zur Sicherheitsleistung
deren Stellen, clic som;L für dit! FrPigabe oder Auf- von Kosten sind nur im Verfahren nach § GO an~
hebung der in § 59 bezc:idinclen H.cchlc und Ver- zuwenden.
pflichtungen erlordc1lid1 ist.
§ 63
/\ USCl JNlTT V 11 I
Erstattung von Aufwendungen
Kosten
(1) Der Aussteller hat die Kosten für die Bekannt-
§ (i2
machung nach § 11 Abs. 3 sowie für die V_eröffent-
V Prf i:l h renskoslen lichungen nach § 12 Abs. 2 zu erstatten.
(1) Im Verfc1l1rcn vor ckrn Au:~lan(_bbevollrnäch- (2) Der Aus;;teller hat der Prüfstelle di c ,Aufwen-
tiglcn uncl dr!r Prii!slC'll(• werden keine Kosten er- dungen, die ihr durch die Erfüllung ihrer Aufgabe
hoben. entstelrnn, zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 569
(3) Der Aussteller hat dem Anmelder auf Ver- landsbonds zu bemessen; Stücke, die beim Inkraft-
langen die Aufwendungen, insbesondere an Bank- treten dieses Gesetzes getilgt waren oder die nach
und Maklergebühren, zu erstatten, die ihm durch § 6 als kraftlos gelten, sir~ bei der Bemessung ab-
die Anmeldung und das Prüfungsverfahren ein- zuziehen.
schließlich eines Rechtsmittelverfahrens notwendig (2) Die Verwaltungsabgabe wird vom Bundes-
entstanden sind. Die Gebühren eines Rechtsberaters, minister der Finanzen oder der von ihm bezeichne-
den der Anmelder im Verfahren vor dem Auslands- ten Stelle erhoben. Sie ist an die Bundeshauptkasse
bevollmächtigten oder im Verfahren vor der zu zahlen. Ein Drittel der v,..1n jedem Aussteller ge-
Kan1mPr für Wntpapierbereinigung zugezogen zahlten Abgabe ist an das Land abzuführen, in dem
hat, sind jedoch nur zu erstatten, wenn der Aus- der Aussteller seinen Sitz hat.
landsbevollmächtigte oder die Kammer für Wert-
·papierbcreinigung die fastattungsfähigkeit fest- (3) Die Verwaltungsabgabe wird nach den Vor-
gestellt hal; dies soll auf Antrag des Anmelders schriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Durch-
geschehen, wenn die Zuziehung eines Rechts- führungsbestimmungen beigetrieben.
beraters nach Lage des Falles notwendig war. Auf-
§ 65
wendungen, clie dem Anmelder dadurch entstanden
sind, daß er einen Rechtsbehelf (§ 29 Abs. 2) oder Durchführungsvorschriften
ein Rechtsmillel erfolglos eingelegt hat, braucht der Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
Aussteller nicht zu ersetzen. nung Vorschriften zur Durchführung der §§ 63, 64
(4) Der Anspruch des Anmelders auf Erstattung erlassen, insbesondere Richtsätze für die vom Aus-
von Aufwendungen nach Absatz 3 ist ausge- steller zu erstattenden Aufwendungen festsetzen
schlossen, und die Durchführung der vom Aussteller zu
1. wenn der Anmelder die Anmeldung zurück- leistenden Zahlungen sowie die Erhebung der Ver-
genomn1cn hat oder waltungsabgabe im einzelnen regeln.
2. wenn der Anmelder nach § 62 Abs. 3 zur
Zahlung von Kosten verpflichtet ist oder ABSCHNITT IX
ohne Berücksichtigung von § 62 Abs. 8 wäre
oder Ergänzende Vorschriiten
3. wenn der Auslandsbevollmächtigte in einer § 66
verbindlich gewordenen ablehnenden Ent- Bindende Wirkung der Entscheidungen
scheidung festgestellt hat, daß die Anmel-
dung offensichtlich unbegründet war, oder Die nach diesem Gesetz ergangenen, einer Anfech-
tung nicht mehr unterliegenden Entscheidungen über
4. wenn die in Nummer 3 bezeichnete Fest- die Anerkennung eines Auslandsbonds und die Fest-
stellung in einer Entscheidung getroffen stellung des rechtmäßigen Erwerbs an einem Aus-
worden ist, mit der ein Rechtsbehelf dl?S landsbond binden Gerichte und Verwaltungsbehör-
Anmelders endgültig abgelehnt worden ist. den, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas
(5) Die zuständigen Auslandsbevollmächtigten anderes ergibt.
können Zahlungen, zu denen der Aussteller nach
§ 67
den Absätzen 3, 4 verpflichtet ist, für Rechnung des
Ausstellers lc!isten und von dem Aussteller zu die- Ausschließliche Zuständigkeit
sem Zweck angemessene Vorschüsse fordern. Der
Die in diesem Gesetz begründeten Zuständigkeiten
Aussteller kann die von dem Auslandsbevollmäch-
tigten geleisteten Zahlungen nicht beanstanden, falls sind ausschließlich.
er sich allgemein mit ihrer Höhe einverstanden er- § 68
klärt hat oder wenn sie Richtsätzen entsprechen,
die durch eine nach § 65 erlassene Verordnung fest- Pfandrechte
gesetzt worden sind. und andere Rechte Dritter an Auslandsbonds
(6) Der Aussteller ist verpflichtet, den Treuhän- (1) Pfandgläubiger und andere dinglich Berech-
dern und Zahlungsagenten auf Verlangen alle Auf- tigte können einen Auslandsbond für den recht-
wendungen zu erstatten, die ihnen durch ein in die- mäßigen Erwerber (§ 38) anmelden oder sich neben
sem Gesetz geregeltes Verfahren notwendig ent- dem Anmelder an dem Prüfungsverfahren beteiligen
standen sind. Absatz 5 gilt sinngemäß. und selbständig Rechtsmittel einlegen.
(7) Die Aufwendungen sind in der Währung zu (2) Pfandrechte und andere Rechte Dritter an .
erstatten, in der sie entstanden sind. Auslandsbonds setzen sich an den Entschädigungs-
ansprüchen nach §§ 52 bis 54 fort.
§ 64
§ 69
Verwaltungsabgabe
Sinngemäß anzuwendende Vorschriften
(1) Die Aussteller haben als Beitrag zu den Kosten,
die durch die Durchführung dieses Gesetzes ent- (1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes
stehen, eine angemessene Verwaltungsabgabe zu bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor den Ge-,
zahlen. Die Höhe der Abgabe wird von der Bundes- richten die Vorschriften des Gesetzes über die An-
regierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. Sie gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinn-
ist nach dem Nennbetrag der ausgestellten Aus- gemäß anzuwenden.
570 Lhmd(':,]<'sel.zblaf t, Jahrgang l 952, Tcdl I
Vor:;cl1rifl (!t:: § '72
vo111 J '.). Au~pl•:1
Entsd1eidu.ngsbefugnis des V 1.>rsHzcm.len
1:J'i'J ( \\ J(
dc:r !i::armne:r iür \\1ertpapie:d.ieri:::I,:.1.igung
1. § '" 1, '.'. fi/i( 1
1 d;1s H( 1·!J! auf Aw;kunfL
1
7
{1) Der \, orsii.ze:.-iclf~ <.for Kmnnwr für \Verl·
l•·'. 11
ci;·1 L dc~•;sc~·1 l)c·~'.l~.z dc~r llüpiorbere]ni~prng kann chne Zuzici1 11nq von B1,i-
f: iilH J (' W'\!Cll ~('inen vvmc-n vc1- sitzern
lorC'Jl l,,il., dJrnl wurden,. so kann der
1. Entscheidungen und andere Anordnungen
JriilH,n' BesiL'C'r von dem /\ussteJl<=:r Aus-
'nach § 31 Abs. 4 Satz 4, § 47 Abs. 3, § 49
k1:nlt cli1ii'il1c•r vert.rn(;cn, HiJ wen und von
Abs. 1 Nr. 1, 2 und § 70 treffen,
welcher Stc,IJc dc r Bond anerkannt worden
1
isl; § SJ ().bs.4 des Wert.papierbereinigungs- 2. die Erhebung von Beweisen anordnen und
gcsdzcs ~1iH sinn9en1äß. Die Ansprüche 3. einen nach § 40 vorgelegten Auslandsbond
nacl1 Si:ilz 2 vcrjöhrcn ein Ja1H nach der anerkennen.
Vc rüffenUid1u11~1 d(~S üncrkannten Aus-
1
{2) Ob nach Absatz 1 von der Zuziehung der Bei-
lt111dsbo11cls in der am t] ic:hcn Liste (§ 12); sitzer abgesehen werden soll, entscheidet der Vor-
sitzende nach pflichtmäßigem Ermessen.
2. §§ 54 his :rn über die Uberwachnng der den
AussU:llern und Prüfstellen obliegenden § 73
Pflichten durch die Bankaufsichtsbehörden
Mehrheit von Ausstellern
und deren Befugnisse: im Prüfungsverfah-
ren, § :·/) l\ b:~. 7 ülH•r die im Verfahren nach (1) Sind Auslandsbonds von mehreren Aus-
§ 57 d(:S \Vertpdpierb{ reinigungsgesetzes1
stellern ausgestellt worden, so haben die Aussteller
zu erllPbc-ncl(\ll Gebülnen sowie § 34 Abs. 1, die Prüfstelle (§ 11) gemeinsam zu benennen.
2, S flir die sofortige Beschwerde gegen eine (2) Können sich die Aussteller über die Be-
nueh § 57 des V\l ertpap1erbereinigungs- nennung der Prüfstelle nicht einigen, so wird die
gesel.zes ergangene Entscheidung. Die Prüfstelle von den beteiligten Bankaufsichts-
Fristen für cl.ie EinletJung von Rechtsmitteln behörden bestimmt.
durd1 die Bankaufsichtsbehörden (§ 54
Abs. :-: des Wertpapinbereinigungsgesetzes) {3) In den Fällen der Absätze 1, 2 richten sid1 die
beginnen mit der Zustellung der Entschei-
Zuständigkeiten, die nach diesem Gesetz vom Sitz
dung an den Aussteller, falls sich die Bank- des Ausstellers abhängen, nach dem Sitz der Prüf-
aufsichtsbehörde nicht schon vor Erlaß der stelle.
Entscheidung an dem Verfahren beteiligt
§ 74
hatte.
Auslandsbon.ds des Deutschen Reiches
§ 70 und des ehemaligen Landes Preußen
Zust.eHungen (1) Als Aussteller der vom ehemaligen Lande
Preußen ausgestefüen Auslandsbonds gilt für die
(1) Zustellungen, die nach cli(!Sc·rn Gesetz oder Zwecke dieses Gesetzes die Bundesrepublik Deutsch-
den auf Grund dieses Cesetzes ergehendEm Vor- land, solange nicht etwas anderes bestimmt ist.
schriflen crnsznf ührc~n sind, können dadurch bewirkt
(2} Prüfstelle für Auslandsbonds, diP vom Deut-
werden, daß das zuzustellende Sd;triflstück dem
schen Reich oder von dem ehemaligen Lande Preußen
Empfänger geqen Pirw mit Datum und Unterschrift
ausgestellt worden sind, ist die Bund-::sschuJdenver-
versehene, auf eine Durchsd1rift des SdniJtstücks
waltung; die Befugnisse der Bankaufsichtsbehörde
zu setzende Urnpfcmqsbeschcinigung aus9ehändigt
werden vom Bundesminister der Finanzen wahr-
wird. Dasselbe gilt für Mitteilungen durch ein-
~Jenommen. Die Zuständigkeit der Kammer für
geschriebenen Brief g('gen Rück::;chein.
\Vertpapierbereinigung, bestimmt sich nach dem
(2) Zustellunrwn im Ausland können durch ein- Sitz der Bundesschuldenverwaltung.
geschriebenen Brief gegen R.ücksc:hein bewirkt
·werden, falls ckr S!.,:J.Jt, in dPn1 die Zw,tellm:ig aus- § 75
zuführen ist, di.m1it einverstanden ist Ein- und Ansfuhrvorschrm(~:1
§ 71
In- und ausländische: Vorschriften, nach dc~nen
Zahlungen oder die Crdu.hr, AusLihr, Ub2rlragung
Kanunern H) r Vl/ertpapkrberefnlgunu und Einlöc:;~mrJ von VVc1i.papiercn u:1:.cr2<1gt oder
(1) Unter Kil111m,:rn für \N(,rtpapierbcreiniuunq nur mit GE:nehrni0uF~J oder mi 1.er bc::,: nd'~;:·en Be- 1
irn Sinne dif'scs Ct>S( b'.PS sind die 1wch ~ 29 chis
dingungen ztlli:t::;~;ig siri :) , Li cil::c:,~ ur; t;:c:, ,du t.
Wertpapi.erbPr<'in.iqtmi1::;ucselzPs votn i 9. Augw;t
§ 7G
1949 (WiCBL S 2qs) ~;ebilcfol.cn Kiwmt(;rn hü V\/ert-
papierbcreini~Jlln[J :t:u vcr:,tchen. DurchführungsvorsciHHlen
(2) Die LandcsjllslizvPrwaltunG kann für die Be- (1) Die Bundesregierung l~arrn dmch Rc chtsver- 0
zirke mehrerer Kdnrnwrn für Wertpapierbcreini- orclmmg das in diesern C,::setz gere9clte Verfahren
gunq einer von ih11c11 die Au fDabcn und Entschei- den Vorschriften, Gewohnheiten und Gebräuchen
dun9sbelugnisse cn1! Crund dic~ses C(!SC!lzes über- anpassen, die für Auslandsbonds einer b,2stimmten
tragen. Art oder in dem Begebungsland oder in dem Staat
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 571
gelten, in dem der .Anmelder seinen Wohnsitz, Regierung des als Begebungsland geltenden Staates
Sitz, gewölmlichcn Aufenthalt oder seine Nied.er- zustimmt. Die Zustimmung kann als erteilt an-
lassung hat. gesehen werden, wenn die Regierung innerhalb
(2) Durch Vorschriften nach Absatz 1 dürfen dreier Monate nach Mitteilung der beabsichtigten
weder clie Voraussetzungen für die Anerkennung Maßnahmen nicht widerspricht.
eines Auslandsbonds oder die Erteilung eines Fest-
stellungsbesch<~idcs geün<lert noch die von den Be- ABSCHNITT X
teiligten mich diesem Gesetz zu ergreifenden Maß-
nahmen erschwert oder nctch diesem Gesetz Schlußvorschriiten
gegebene Rech l.s beh i~1f e cmsgeschlossen oder ein- § 78
geschränkt werden.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 2, § 5 Abs. Land Berlin
3, 4, § 8 Abs. 1 Salz 3, Abs. 6, § 9 Abs. 1, 4 und 5, (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13
§ 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 2, und 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes
§ 58, § 76 Abs. 1 bedürfen nicht der Zustimmung Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-
des Bundesrates. leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1) in Berlin (West).
§ 77
(2) Soweit in diesem Gesetz aiuf das Wertpapier-
Mitwirkung des Begebungslandes bereinigungsgesetz vom 19. August 1949 (WiGBl.
S. 295) und das Gesetz zur Anderung und Ergän-
(1) Verordnungen nach § 5 Abs. 3, 4, § 8 Abs. 1
zung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom
Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5,
29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 211) Bezug ge-
§ 24 Abs. 4, § ]5 Abs. 2, §. 76 Abs. 1 sollen nur er-
nommen wird, treten bei der Anwendung des Ge-
lassen werden, nachdem das beteiligte Begebungs-
setzes in Berlin an deren Stelle das Berliner Wert-
land sich mit der beabsichtigten Regelung einver-
papierbereinigungsgesetz vom 26. September 1949
standen erklärt hat. Dasselbe gilt von einer Ände-
(Verordnungsbl. für Groß-Berlin I S. 346) und das
rung oder Aufhebung der bezeichneten Verordnun-
Berliner Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
gen. Weitergehende Verpflichtungen aus einem Ab-
Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 12. Juli 1951
kommen mit dem Begebungsland über den Erlaß
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 530).
und Inhalt der Verordnungen bleiben unberührt.
(2) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz. der § 79
Mitwirkung des Begebungslandes bedürfen, genügt Inkrafttreten
die Mitwirkung von Vereinigungen des Begebung,s-
landes, welche die Interessen der Gläubiger von Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die
deutschen Auslandsbonds wahrnehmen, wenn die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
zugleich
für den Bundesminister des Auswärtigen
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Pür den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
572 BundC'S~JPsetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
AnlafJe
(§ 1 Abs. 1)
Verzeichnis der Auslandsbonds
A. Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen
Lfd. Nr. Br:zcichnung Währung Begebungsland
Deutsche Äuf:lere Anleihe 1924 (Dawes-Anlcihe) - Schuldver-
sd1reibuu9un aul den 1nlrnlwr
0
a) f 7°/oi~Je Stc~rlinu-Sch uldvQr schrcibungen des Deutschen Reichs Belgien
von lD24. ---- BeluisdH) Aus~Jabe
b) f T'/oige Slerling-Schuldverschrdbungen des Dtrntschen Reichs Die Niederlande
von 1924. -- llollündische Ausgabe
c) :f 7°/oi~w Sterlin9-Schuldvt~rschrnibungen des Deutschen Reichs Frankreich
von 1D24. Fn1nzösische Ausgdbe
d) 7°/oi9e Lire-SdrnldvPrschrcibunwm des Deutsd1en Reichs von Lire Italien
1924. 1talicnisdw AUS!Jdhe
e) :€ 7°/oiun Slerlinq-Schuldversd1rcibungen des Deutschen Reichs :E Schweiz
von 1D24. J)(,11tsclw Aus9nbe
f) :E 7°/oi~JC Slerling-Sd1uldvr!rsdueibungen des Deutschen Reichs :E Schweiz
von W24. - Schweizerische Ausgdbe
g) 7°/olrJ(! Schweizer Frmikcn-Schuldvcrschreibungcn des Deut- sfrs. Schweiz
schen Reichs von 11)24. Schweizerische Ausgc1be
h) :€ 7°/oine Sterlin9-Sdrnld verschreibun9en des Deutschen Reichs Vereinigtes Königreich von
von W24. Britische Ausqabe Großbritcmnien und Nordirland
i) 7prozentige Coldschuldverschreibungen (Gesamtausgabe in $ Vereinigte Staaten von Amerika
den Vereinigten Stcwt<m von Amerika 110 000 000 Dollar)
2 6°/oige ÄuHere Anleihe des Deutschen Reichs von 1930 (Kreuger- $ Schweden
Anleilw) -- GoldschuldvC>rschrC'ibm1ger1 mit 50jfü-iriger Laufzeit
3 Internationale 5 1U 1/oige Anleihe des Deutschen Reichs 1930
(Young-Anleilw) Schuldverschreibungen auf den Inhaber
a) Belgische Aus~Jabe Belgas Belgien
oder bfrs.
b) I Tollcindische Ausgube hfl. Die Niederlande
c) Französische Aus9abe ffrs. Frankreich
d) Italienische Ausuabe Lire Italien
e) Sd1wedische Aus9,1be skr. Schweden
f) Deutsche Ausgc1be RM Schweiz
g) Schwe~zer Tranche sfrs. Schweiz
HJ Internationc1le 5 1 U 1/oi\JC Slerlin~1-Schuldverschreibun~Jt-?n des Vereinigtes Königreich von.
Dt~utsdwn Reichs rn:m Croßbritannien und Nordirland
1) Fünf,:inlrnlbprowntige Coldschulclverschreibungen (Gesamt· $ Vereinigte Staaten von Amerika
bclri:19 der Ausqübc i11 den Vereinigten Staaten von Amerika
$ ~)H 250 000)
4 6 1h 0 /oige Preußische ÄuHere Anleihe 1926
Tlw Fn:,p Slate of Prussia (heislcldl PreußC'n) - G½n/o Sinking $ Vereini9te Staaten von Amerika
:rund Cold Bonds Ex lcrnal Loan ol 192G
5 6°/oige Preufüsche Äußere Anleihe 1927
Tlw Free Slatc of Prussi<1 (Freistaat Prr!uß<m) -- 60/o Sinking $ Vereinigte Staaten von Amerika
Fund (;oJcl Boneis Exlenwl Loan 1927
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 573
B. Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden
Lfd. Nr. ZillS.iilLZ Wübnmg Nühcre Bezeichnung Ausgabetag Begebungsland
1a S0rie I 1. 6. 1935
1b
1C \ 4n/o ;t
Serie JI
Serie rn
1. 8. 1936
1. 3. 19'.37
Vereinigtes Königreich von
Croßbritannien und Nordirland
1 <l Serie JV 1. 8. 1937
1e f Serie V 1. 4. 1938
2 4°/o hfl. S<·rie I 1.11.1935 Die Niederlande
3a Serie I 2. 3. 1916
3b Serie II 1. 9. 1936
3c S<!rie III l. 3. 1937
4 1'!0 skr. Schweden
3d Serie lV 1. 9. 1937
3e Sc,rie V 1. 4. 19:38
3f Serie VI 1. 12. 1938
4u. Serie IA 1. 7. 19'.15
4b
4c
4 11 /0 sf rs. f Serie IB
Serie HA
1. 7. 1935
} Schweiz
4d
5 3°/o sfrs.
l Serie JI B
(Alte Ausgabe)
15. 8. 1936
15. 8. 1936
1. 12. 1936 Schweiz
6 31'/o sfrs. Neue Aus~Ja bc 1. 3. 19:37 Schweiz
7 3°,'o ffts. (Alte Ausgabe) 1. 12. 1936 Frankreich
8 3°/o ffrs. Neue Ausgabe 1. 3. 19j7 Prankreich
g :~o/o hll. (Alie Ausgabe) 1. 12. 1936 Die Niederlande
10 3 11 /0 hll. Neue Ausgabe 1. 3. 1937 Die Niederlande
l1 3"/o $ (Alte Ausgabe) 1. 7. 1936 Vereinigte Staaten von Amerika
12 Jfl/o $ Neue Ausgabe 1. 6. 19:17 Vereinigte Staaten von Amerika
13 Jll/O :t (Alt,~ Ausgabe) 1. 12. 1936 Vereinigtes Königreich von
Croßbritannien und NonUrland
14 3°/o :f >-Jene Ausgabe 1. 3. 1937 Vereinigtes Königrnich von
Croßbritannien und Nordirland
C. Sonstige Wertpapiere
I. Begebungsland: Die Niederlande
Lfd.
Aussteller
Ursprünqlicher Ausg.- Wäh-
Nr. in deutsdwr in nieclerl~indischer Bezeichnung
Zinssatz Jahr rung
Bezei eh m1 nq Bezeichnung
Deutsche Puknt-W~irnwsclrntz 80/o Teilschuldverschreibungen 1926 hfl.
Aktiengesellsd1c1J't -·- Dortmund
2 Denlsdw Rentenbank-Krc,dit- Meliorntions-Schuldvcr- 1930 sfrs.
anstült (Land wi rtschaftlidic schrPi bung(~n
Zentrnlbcmk)
3 Eschweiler BergwE!rks-Verein- 60/o Teilschuldverschreibungen 1927 ht1.
Kohlscheid bei Ai.ldwn
4 lla9c,ner Straßenhi.lhn Aktien- Tramwe~Jl)n der 80/o Obligationen 1930 hfl.
gc~sellschc1ft --- Ifoqen (Wc,st- St1d lfa9en - Te
falcn) l Iagen(Westfalen)
5 St. Josdslwim C.m.b l I. St'. Josef-Stichting 70/o Obligaties aan Toonder 1928 hfl.
Bt~rlin-Charlottenhu r9 -Berlijn-Charlot-
te11burq
6 Landcsbnnk der Rheinprovinz Teilschuldverschreibungen 1926 hfl.
in Düsseldorf (jetzt: Rtwinische
Cirozentrale und Proviuzial-
Bank, DC!ssc!ldorf)
7 Ncduir-Akticngcsellsdwrt 60/o Teilschuldverschreibungen 1930 hfl.
Stlltl(Jdff:
8 Ruhrvcrbi.rncJ Essen 60/o Teilschuldverschreibungen 1927 hfl.
9 Ruhrvcrband -- Css<'n 70/u Obliqalien I (20-jarige 1930 hfl.
Obligatieleening 1930)
10 Ruhrv<~rbcmcl ---- Essen 70/o Obligatien II (20-jarige 1930 hfl.
[2e] Obligatieleening)
11 C. J. Vogd Drt1hl- und Kc1lielwerkc Aktiei,gosL!Ll~chaft Obligcllionen 1928 hfl.
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
II. Begebungsland: Schweiz
(sämtlich auf sfrs. lautend)
Lfd. A ussl.dll'r Ursprünglicher Bezeichnung
Ausgabe-
Nr. Zinssatz jahr
Bi.Iden, Frcisl.c1<1l 6½0/o Teilschuldverschreibungen 1926
{Obligationen)
2 Bc1dische Cirozenl.rnlc, iifl<~nflic:11(\ Bankanstalt des Badischen Teilschuldverschreibungen 1928
Sparküssen- und CirovC'rhilndcs in Mannlwim (jetzt: Badische
Ko.mmtmi.de Landesbank Cirozcntralc -- Mannheim)
3 Bt1dische Lancl<'sc:lc)ktrizitütsve:rsorgm1g Aktiengesellschaft 6°/o Teilschuldverschreibungen 1928
(jetzt:. Baclenwcrk J\.C.) in lüirlsrulw
4 BaclisdH\ Lnnclesc:lcktrizi tiitsvcrsorgnng Aktiengesellschaft 6°/o Teilschuldverschreibung(m 1930
(jc[zl: Bc1cle11wcrk A.(~.) in Kc1rlsruhc
5 Bnrl.iner SWcHisclH~ ElcklrizitMswcrke AC. (jetzt: Bc~rlinm 7°/o Teilschuldverschreibungen 1925
Kraft- und Licl11 [B(~w,iu]-Aklic!nriescllschaft) (Obligationen)
G Bochum, Sladt 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
7 Dortmund, Stndt 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
8 ElcklriziUils··Acl.icn-Cescdlsclwft. vorm. W. Lihmeyer & Co. 6% Teilschuldverschreibungen 1927
Frankfurt n. Jvt. (Obligationen)
9 Pellen & CL1ill('il urnv Ctrlsw('tk J\cLien-Cescllschaft in Köln" 51/ll/o Teilschuldverschreibungen 1927
Mülheim
10 Freiburg im Bn\iS(J,lll, SI c1d l 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
11 Cewcrkschaft dc·s Steinkohlen IJcrgwerks Graf Schwerin zn 41/<JO/o Verpflich tungsscheine 1930
Castrop-Rauxel, mit d()tü Vcrwallungssitz in Bochum (jetzt:
Bergbau-AkUPng(!S(, llsd1<1ft Lothringen)
12 Gewerkschaft dc!s Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin zu Zins ti l gungsscheine 1930
Castrop-Rauxel, mit dem Vcrwal tungssitz in Bochum (jetzt:
Bcrgbau-Aktienocsc'llsd1,1ft Lothringen)
13 Heidelberg, Stadt 5f!/o Teilschuldverschreibungen 1926
14 Ifossische Eiscnh,ilrn-Aktienoesellsd1aft (IIeao) in Darmstadt 51;:!o/o Te:!ilschuldverschreibungc~n 1929
(jetzt: IJcssi sdic EJ ek t rizi La Ls--J\kticngcsellschaft Darmstadt)
15 Karlsruhe, SL<t.d t 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
16 Konstanz, Stadl 60/o Teilschuldverschreibungen 1928
(Obligationen)
17 Kraftübcrtrnnungswerke Rlwinfelden 50/o Obligationen 1927
18 Kraftwerk Roc:kinrrcn AkLic•n~Jt'SC'llsclldft 41 /20/o Obligationen 1930
19 Krefeld, Stadt 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
20 Lech-Elektriziti.ilswcrkc Aktien-Gesellschaft, Augsburg 70/o Obligationen 1926
21 Lech-Elektrizitülswcrke Aktien-Gesellschaft, Augsburg 70/o Obligationen 1929
22 Nordwestdcntsche Kraftwerke Aktiengesellschaft: siehe
„Siemens" Eicktrisdw Betriebe Aktiengesellschaft
23 Nümbt:rg, Stadt 50/o Teilschuldverschreibungen 1926
24 Rheinkraflwerk Albbruck-Dogcrn J\ktiengesellsdiaft Obligationen 1930
25 Schluchsc,ewc•rk AkUnnuesellsdwft 60/o Obligationen 1929
26 „Siemens" Elektrische Betriebe Akliengesellschaft (jetzt: 4½0/o Teilschuldverschreibungen 1908/36/41
Norclwesldeutschc Kraftwerk(! Aktiengesellschaft)
27 „Siemens" Eleklrisd1c! Bctric!IW Aktiengesellschaft (jetzt: 4½0/o Teilschuldverschreibungen 1912
Nonlwesldc:uLsclw 15rnftwerk(! Akliengcsellschaft)
28 „Siemens" Elck trisdw Bc,trid>C! Aktiengesellschaft (jetzt: 50/o Te~lschuldverschreibnngen 1913
Nord westdeutsche Kra!lwt,rkc Aktiengesellschaft)
29 Tuc:hfobrik Lörrnd1 Ak tic:nq(•sdlsdwfl 50/o Teilschuldverschreibungen 1931
::o Untere J1Jpr Akl.icnucscllsdwfl in München 6½0/o Obligationen 1928
31 WinLnrshall Akl.ic!nq<iscllscl1dl in Berlin 4½0/o Inhaber-Teilschuld- 1924
(Ka li-Industric-AG.) verschreibungen
32 Württemberg, Preistuat 6 1/c:J.°lo Teilschuldverschreibungen 1931
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 575
III. Begebungsland: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland
(sämtlich auf :€ lautend)
Aussteller Aus-
Lfd.
Nr. in dcu lsclwr in enqlischer Zinssatz Bezeichnung gabe-
Bezcichrnmq Bezeichnunq jahr
Berlin, Stadt City of Berlin 60/o Sterling Bonds 1927
2 IIarnbur~J, I Janscstadt State of Hamburg 60/o Sterling Bonds 1926
3 Köln, Stadt City of Cologne 60/o Sterling Bonds 1928
4 Metallgesellschaft, Aktien- 6½0/o Sterling Bonds 1928
gcsellsdwft, Frunkfurt a. M,
5 München, Stadt City of Munich 60/o Sterling Bonds 1928
6 Preußische El()ktrizi tüts- Prussian Electric Company 60/o Sterling Bonds 1928
Aktien gescl lsdwft
7 Provinzia !verband der Pro- Province of Westphalia 70/o Sterling Bonds 1926
vinz Westfalen
IV. Begebungsland: Vereinigte Staaten von Amerika
(sämtlich auf $ lautend)
Aussteller Aus-
Lfd.
in deutscher in amerikanischer Ursprünglicher Bezeichnung gabe-
Nr. Zinssatz jahr
Bczeichmmg Bezeichnung
Allgemeine Elcktricitiits- General Elcctric Company, 70/o Twenty-Year Sinking Fund Gold 1925
Gesellsclwfl (AEG) Gennany Debentures - Due January 15,
1945
2 Allgemeine Eleklricitäts- General Electric Company, 6½0/o Fifteen-Year Gold Sinking Fund 1925
Gesellschaft (AEG) Cermany Debentures Due December 1,
1940
3 Allgemeine Elektricitiits- General Electric Company, 60/o Twenty-Year Sinkinq Fund Gold 1928
Gesellsclwft (AJJG) Germany Debentures - Due May 1, 1948
4 Bayerisch-Pfälzische Städte Bavarian Palatinate Consoli- 70/o External Serial Gold Bonds 1926
dated Cities, Germany
5 Bayern, Freisti:iat Frce Slate of Bavaria 6½0/o Serial Cold Bonds 1925
6 Bayern, Freistaat Free State of Bavaria 6½0/o External Twenty Year Sinking 1925
Fund Gold Bonds -Due August 1,
1945
7 Berlin, Stadt City of Berlin 6½0/o Twenty-five Year Sinking Fund 1925
Gold Bonds - Due April First,
1950
8 Berlin, Stadt City of Berlin 60/o Thirty Year External Sinking 1928
Fund Cold Bonds :_ Due June 15,
1958
9 Berliner ~~tüdtische Elektri- Berlin City Electric Company, 6½0/o Twenty-five Year Sinking Fund 1926
zfüitswcrke Akt.-Ces. (j0,tzt: Incorporated Debenlures - Due December 1,
Berliner Kraft- und Licht 1951
rBew ag ]-Akliengesellschaf t)
10 Berlinr!r Sli.idtische Dlek'ri- Berlin City Electric Company, 6½0/o Thirty-Year Sinkinq Fund Deben- 1929
zitütswerke Akt.-Ces. (jetzt: Incorporated tures - Due February 1, 1959
Berliner Krnfl- und Licht
rBew a~J ]-J\kliengesellschaft)
576 Bun~1esgese•tzblatt, J ahrga.ng 1952, Teil I
-·-·----··--·•-··--· ----- ----··------------------------
/\ u s s t v 1 1 () r Aus-
Lfd. jn dcu t.sdw1 in an1erikanischcr Ursprünglicher Bezeichnung gabe-
Nr Zinssatz
---····---···-·······-·-J·l·<'ZC i < l 1n 1111 q _ _ _ _ _f_·lc_,z_,_c_'.•i_ci_h_n_u_n_,9'------------------------------'j_a_h_r
11 B<•rlirwr s1;1<1tisclH, Eld;lri- Compiny, ("'01
) 10 Twenty-five Year Dcbentures 1930
zili.itswt!rl«! /\kt-( (j('l'll lnc()t Due April 1, 1955
B< ! 1 I i 11 r: r I< 1 , II 1 1111 d Li eh f
[ßcwaq]-/\k ti< ·11~J('.'>(' lisc:11,1l f
12 lfrzirksverli,rnd OIH•rscl1vi.i:.i- ('()11.sol i<ld l<'d l 7 (1/, 0 First Morlqaqe Thirty-Year Sin- 1926
bis('hc Liek 1.rizi [;i L:,Wt:rkc Worksol UppPr kinq Fund Cold Bonds Due
Junuary 15, 1956
B l"d u 11 koli 1<•11 111<11.1,:! Brnvv11 Cm!l lndustrial Cnrpo- Sink:ing Fund Mortgage Gold 1928
Ak lir· nq(,se l l sei 1 ,1 lt „Z11 k 11 n f t" 1c1 ! io11 „Zukunft" Bonds Series A --- Due April 1, 1953
11 Bn·nwn, Fr(•ic: l L111s(•:-;lc1dt !1: of Bn!mcn (Prc•e Ten-Year Externa1 Loan Gold 1925
<11.ic City of Bremen) Bonds Due September 1,
1935
Cenlrnl-/\11sscl1u!\ l I dic· oll!slant Clnircl1 in C('nncu1y Twenty Year Secmcd S.inking 1926
1w1e M i:-;sion d('r D!!Uls,:11(•11 lilrc lnsti1ulions Loan) Fund Gold Bonds
Ivan9cdisdwn J< i, ('tte
1G Df!U tsch A 1lm11 i-;dH! T1•lt.•· ( ,(•rm,111 Atlm1Lic Cablc First Mortgage Twenty-Ycar Sin- 1925
91"i!J)hc11qnscllschil f 1 Jlrl 11 y king Fund Gold Dollar Bonds -
Due April 1, 1945
17 D<•ulsdw L1 ncl(•sbi111k<•n;:('f"l- <'<"til rnl Bc1nk of (;cn11,H1 S!ate G¾ First Mortgage Secured Gold Sin- 1927
lrale Ak Licniy•sc•I !schalt ,'\t Pi ovinciiil Banks, Inc, king Fund Bonds Series A Due
August 1, 1952
18 Deulsche Lirnchi,,bdnkcn:c.:c11-- C:l•rllrdl B,mk of Gcrman S!ate Mortgage Secured Gold Sinking 1927
trnlc /\k l.il:11qcs<'l lsclwfl & Provincial Banks, Inc. Fund Bonds Series B - Due
October 1, 1951
19 Dc)t1tsclw Land\'sli,u1k<•1ncn-- C'{'lllrnl Bank of German State German Provincial and Communal 1928
trale »n•,-,,.,.,.,_, als & Provincial Banks, Inc. Banks Consolidated Agricultural
ZC:!ntralagenl Loan - Sec:ured Sinking Fund
Hannoversche Landeskredit- Gold Bonds Series A - Due June
anstalt, 1, 1958
Landesbank der Provinz
Schleswig-Jfolstein,
Brandcnbur9ischc Provin-
zialbank und Ciro-Zcntrale,
Landesbank der Rlwin-
provinz,
Landesbank dc'r Provinz
Westfalen,
Nassauiscllc Lnnclesbank,
Badischen Sparkasst:n- und
Giroverband,
Badische Girozentrale~,
Württemberqischcn Spctr-:
kassen- und Giroverband
und andere Kormmmalban-
kcm Mittc:1- und Osl.dcul.sch-
lands
20 Deutsche R<•ntc!1llwnk-l{rc- C(•rrnan C(mtral Bank for 70/o First Lien Gold Farm Loan Sinking 1925
ditc1nstalt I,C1t1clwirlscl1c1fL- /\~Jricullure Fund Bonds - Due September 15,
licbc Zentralba.11k 1950
21 De11tsd1n RP11f(i11b,1nk-K1(~-- C,·nTli1n Cc!ntr,il Dank for GO/o Farm Loan Secured G9ld Sinking 1927
di lanst,llt Lrnd wi rl.sd1t1ft· Au1 iculturc Fund Bonds -- Due July 15, 1960
liehe· Zt'nl rd llJiln k
22 Dcu lsch(! Ren l.1:rdJ,1 nk -1< C(!nlral Dank for Furm Loan Secured Gold Sinking 1927
dilc111slc1lt Lc1nclwirlsch<1lt- A(Jticulturc! Fund Bonds' - Second Serl es of
lidw Ze1llr,lilJd11k 1927 - Due October 15, 1960
23 Deutsche R(•lltc,n!1,:11h Cc·rn1,n.1 C(•ntrul Bank for G¾ Farm Loan Secured Gold Sinking 1928
dilansli!lt L111dwi11,,;cht1ll- J\uricullme rund Bonds ---- Series A of 1928
lich,! Zenlrt1lbdnk - Due April 15, 1938
I"1r. :15 --- Tdq der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 577
---·--·----------. - -------------------------------
A u s s Lc l I c r Aus-
Lfd. in d('UlsdH,r in amerikanischer Ursprünqlicher Bezeichnung gabe-
~-------fü,z1·i_chni1nq ___________B_J_e_Zf_~1_·c_h_n_u_.n-'9'--_ _ _ _ _z_i_n_s_sa_t_z_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _..c.j"_1h_._r
24 Dcutsdwr Sn,uk<1~;sPn-- und G1,rm,m Savings Banks and 70/o German Consolidated Municipal 1926
Cirovcrbi.111d' Clcarin9 Association Loan - Sinking Fund Secured
· Gold Bonds - Series of 1926 due
1947 - Due February 1, 1947
25 D<:11lsdH!r Sp<1rkass<:n- und C<crman Savings Banks and 60/o Cerman Consolidated Municipal 1928
Cirovcrband Clearing Association Loun - Sinking Fund Secured
Gold Bonds - Series due 1947
2G Dortmunder \Vasserwcrks- Dortmund Municipal Utilities 6¼0/o Twenty-Year Sinking Fund Mort- 1928
~Jcscllschatt m. b. II., Dort- gage Gold Bonds - Due October 1,
munder Aktiengcsellschuft 1948
für Gasbeleuchtung, Dort-
munder Straßenbahnen G.m.
b.II. (jetzt: Dortmunder
Stadtwerke Aktiengesell-
schaft)
27 Düsseldorf, Stadt City of Duesse!:~orf 71l/o External Serial Gold Bonds 1925
28 Duisbmq, S!adt City of Duisburg 70/o Serial Gold Bonds 1925
29 Elek lrizi tiitswc,rk Unterelbe, Untcr.elbe Power & Light 60/o Twenty-Five Year Sinking Fund 1928
Ak ti engcsc ll schult Co1npany Mortgage Gold Bonds, Series A -
Due April 1, 1953
30 Elektrowerke Akticngcsell- Dl€!Clric Power Corporation First Mortgage Sinking Fund Gold 1925
schaft Bonds - Series Due 1950
31 Dlcktrowcrke Akticn~Jcs12ll- Ekclric Power Corporation 6½0/o First Mortgage Sinking Fund Gold 1928
scllctft Bonds - Series Due 1953
32 Frilnkfurt am Mt1in, Stadt City of Frankfort-on-Main 70/o Serial Gold Bonds External Loan 1925
of 1925
33 Prankfmt am Mt1in, Staut City of Frnnkfort-on-Main 6½0/o Twenty-five-Year Sinking Fund 1928
Gold Bonds Municipal External
Loan of 1928 - Due May 1, 1953
34 Gas- und Eltwcrkc kommu- Municipal Gas and Electric 70/o First Mortgage Twenty-Year Sin„ 1927
nale Aktiengesellschaft •Corporntion of Reckling- king Fund Gold Bonds - Due
Recklinghausen hausen December 1, 1947
35 Gcs,rn1lvcrb,1nd der acht Roman Catholic Church in 6½0/o Twenty-Year Sinking Fund Gold 1926
bayerischen Diözesen Bavaria Bonds Series A - Due March 1,
1946
36 Gesellschaft für elektrische Berlin Electric Elevated and 6½0/o Thirty-Year First Mortgage Sin- 1926
Hoch- und Untergrundbah- Underground Railways C:om- king Fund Gold Bonds - Due
nen in Berlin -- (jetzt: pany October 1, 1956
Berliner v,~rkehrs-Betriebe
fBVG])
37 Gcsfürel (Gesellschaft für Gesfürel 6.0/o Sinking Fund Gold Debentures - 1928
Elektrische Unternehmun- Due June 1, 1953
gen)
38 Großkraftwerk Mannheim Mannheim and Palatinate 70/o Fifteen-Year Sinking Fund Mort- 1926
Ak tien-Gcsellscha[t, Pfctlz- Elcctric Companies gage Gold Bonds - Due June 1,
w,·rke Aktien~Jesellschaft 1941
39 Gulchoffnun~ishi.ittc, Akfo;n- „Good Ilope Steel and Iron 70/o Twenty-Year Sinking Fund Mort- 1925
vcrein für Bergbau und Hüt- Works" gage Gold Bonds - Due October
tenbetrieb; Cutehoffnungs- 15, 1945
hütte Obcrhausen Aktien-
gesellsdlaft
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Aus s t c 11 e r Aus-
Lfd.
in d(!Ul.sdwr in amerikanischer Ursprünglicher Bezeichnung gabe-
N r.. JJ . l B . Zinssatz · h
-···--•-·-···· Jf_!Z_.f_'1_c_1_n_u_n-"g'-----------··_e_z_e_1C_:h_n_L_m_,g"------------------------------'-J_a_r
40 ITamburger JJochbalrn lfombur9 Elevatcd Under- 5½0/o Ten-Year Gold Loan - Due June 1, 1928
Akliengcscl lschc1ft qround und Street Railways 1938
Co.
41 IL.1rnburger Staal. (rreie und Stalri of Hamburg (Frce and 60/o Twenty-Year Gold Bonds -- Due 1926
l Jc.1nsesl.udt I lc:tmbur9) I lctnseatic City of Hambmg) October 1, 1946
42 I fonnover, Stadt City of ITanover 70/o Ten Year External Convertible 1929
Gold Bonds - Due November 1,
1939
43 Ilc1nnover, SLc1dl Ci Ly of TTdnovcr 70/o External Sinking Fund Gold Bonds 1929
- Due November 1, 1959
44 Jforpener Bcr~Jba n-Aktien- I TMpcn Mining Corporntion 60/o Gold Mortgage Bonds, Series of 1929
Gesellschaft 1929 - Due January 1, 1949
45 IIarzwasserwNke der Pro- Provincc of Hanover Harz 60/o Sinking Fund Gold Bonds, First 1927
vinz Hannover Watcr Works Senes -- Due August 1. 1957
4G Harzwasserw<~rke der Pro- Province of Hanover Harz G½O/o Sinking Fund Gold Bonds, Second 1929
vinz Hannover Water Works Series - Due February 1, 1949
47 Ilseclcr Hütte Ilsecfor Stcel Corporation GO/o Gold Mortgage Bonds - Series of 1928
1928 - Due August 1, 1948
48 Rudolph Karstadt Rudolph Karstadt, 60/o First Mortgage Collateral Sinking 1928
Aktien~wsell schaft lncorporated Fund Bonds - Due November 1,
1943
49 Köln, Stadt City of Cologne 6½0/o Twenty-five Ye~r Sinking Fund 1925
Gold Bonds - Due March 15, 1950
50 Königsberger Zellstoff-Fa- Koholy t Corporation 6½0/o First (Closed) Mortgage Sinking 1928
briken und Chemische Fund Gold Bonds
Werk(~ Koholyt Aktien-
gesellschaft
51 Kommunale Landesbank in Municipal Bank of the State 7°/o Serial Gold Bonds 1925
Darmstadt of Hessen
52 Lüneburger Kraft-, Licht- und Luneburg Power, Light and 70/o First Mortgage Twenty-Year Sin- 1928
Wasserwerke Gesellschaft Waterworks, Ltd, king Fund Gold Bonds - Due
mit beschränkter Haftung May 1, 1948
53 Mansfeld Aktiengesellschaft Mansfeld Mining and Srnelting 70/o Fifteen Year (closed) Mortgage 1926
für BE!rgbati und IIütten- Cornpany Sinking Fund Gold Bonds - Due
betrieb May 1, 1941
54 .. Miag" Mühlenbau und In- Miaq Mill Machinery Com- 70/o Closed First Mortgage Thirty-Year 1926
dustrie-Aktiengesellschaft pany Sinkmg Fund Gold Bonds - Due
(jetzt: C.m.b.l J.) June 1, 1956
55 München, Stadt City of Munich 70/o Serial Gold Bonds 1925
56 Norddeutscbcr Lloyd North German Lloyd Bremen 6°/o Twenty-Year Sinking Fund Gold 1927
(Bremen) Bonds - Due November 1, 1947
57 Norddeutscher Lloyd North Cerman Lloyd Bremen Sinking Fund Bonds of 1933 - Due 1933
(Bremen) November 1, 1947
58 Nürnberg, Stadt City of Nuremberg 60/o External Twenty-Five Year Sin- 1927
king Fund Gold Bonds - Due
August 1, 1952
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1952 579
Aus s t c 11 c r Aus-
Lfd. in tlc:utschcr in amerikanischer UrsI{:s~~~izcher Bezeichnunq gabe-
Nr.
11<'7.c' i drn 11 n q ____ B_c_z_f!_ic_:h_n_1_m~q_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _j_a_h_r
59 Obcrpf ,ilz Wf) 1ke 1\ k licn- Oberpfalz Elcctric Power 70/o First Mortgage Sinking Fund Gold 1926
~wsc l lsdlillt for Elcktrizilüts- Corporalion Bonds
vc1sorqunq (jclzt: [ncr9ic-
vcrsorq11nq Ostbayern
/\ k licn 9"(~Sc llsdw f t)
Frce Stelle of Olclcnbur9 70/o External S(~rial Gold Bonds 1925
Gl Pf;ilziscl1c S1:idlc: siehe
Üd ycris< h-PLi !zische SLüJte
G2 Pli! lzw<'tkc ;\ k Lic·tHJ<':,(•ll-
scli<1lt: .si<'IH~ Crn!)kr,di.w(;rk
M<JntllH·im
G3 Prc:uf',isdw Lll'ktiizil;its- I'russian Llcctric Company 60/o Gold Debcntures - 1929
Ak li(•nqcscll•.;dwtl (Prc11Hcn- 1, HJ54
clck tru)
64 Rlwin-E:Jw Union Rheinelbc Union 70/o Twenty-Y car Sinking Fund Mort- 1926
guge Gold Bonds - Due January 1,
1946
GS RJi1,inisd1-Vv'(stl~iliscl1t•:::; Rhine-Wcs1ph,di;:i Elcctric 70/o Direct Mortgage Gold Bonds - 1925
[lt•ki.riziL;it.swt•1k AkLii:n- Power Corporation Due November 1. 1950
C(:scllsclwft
GG Rh<•i11 isch-Wcsl r;i Iisdws Rhinc-Wcstphalia Elcctric 60/o Direct Mortgage Gold Bonds - 1927
El1,kl rizi I iilswc·rk A k lir:n- Power Corporation Due May 1. 1952
Gcc:cllsclw ft
G7 Rhcinisclt-Wcstf~ilislhf's Rhinc-Wcslphalia Electric 60/o Consolidatcd Mortgage Gold 1928
Elf•kt1iziLilswcrk /\klicn- Powqr Corporation Bonds - Due August 1, 1953
Ccscl Ischc1 ft
68 Rhfdnisc:h-Westfül ii,dws Rhinc-Westphalia Electric 60/o Consolidc1ted Mortgage Gold 1930
Clr!kl.riziliilswcrk Aklicn- Power Corporation Bonds - Due April 1, 1955
Gcsellsclwrt
69 Rhein-Mil in-Do1rnu Ak1icn• Rhine-Main-Danube Corpo- 70/o Sinking Fund Gold Debentures, 1925
gcscllschaft ration Series A --Due September 1, 1950
70 Römisch-Katholische kirch- Roman Catholic Church Wel• 70/o Twenty Year Secured Sinking 1926 28
liche Wohlfahrtscinridllun- fare Institulions in Ccrmany Fund Gold Bonds
gen in Deutschland (D:cr
Deu tschc Ca ri tasvcrband
Eingetrngencr Verein, !Jie
Katholische Schulorganisa-
tion Deutschlands fLandes-
ausschuß Prnußen] Ein~Jelra.-
gener Verein und Der
Reichsverband der Katholi-
schen Gcscllenhiiuscr, Lehr-
lings- und Lcdigcnhcime
Ein9clragcncr Verein)
71 Ruhrd1emic Aklicnqcscll- Ruhr Chemica.l Corporation 60/o Sinking Fund Mortgage Bonds, 1928
schaft Series A - Due April 1, 1948
72 R11lH!JilS J\klicnqcsc·llsch:ift Ruhr Gas Corpcration 6½0/o Secured Sinking Fund Bonds, 1928
Series A - Due October L 1953
73 · Ruhrwolmunqsbau -Aktien- Ruhr IJousing Corporation 6½0/o First Mortgage Sinking Fund 1928
gcscl lschi.lft Bonds, - Due November 1, 1958
74 lcon}wrd Tictz /\klicn- Leonhard Tietz, Incorporated Twenty-Year Mortgage Gold Bonds 1926
gcsr;llsdwft (jctzt: West-
d(!lllsdH! Kern! hof Aktien-
gesellsdiul L)
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Aussteller Aus-
Lfd. in dcu !scher in amerikanischer Ursprünglicher
Nr. Bezeichnung gabe-
______ Bezcichnung Bezeichnung Zinssatz
jahr
75 Vereinigte Badische Stiidtc Consolidated Municipalities 70/o External Sinking Fund Gold Bonds 1926
of Baden - Due January 1, 1951
76 Vereinintc IlcktriziLi ls- Wcstphalia United Electric 60/o First Mortgage Sinking Fund Gold 1928
werkc Wesllalcn C.m.b.JI. Power Corporation Bonds, Series A - Due January 1,
(jetzt: Akticngeselischaft) 1953
77 Vereinigte Indus! ricunlc!r- Unitcd Industrial Corporation 60/o Hydro-Electric First (Closed) 1925
nehmun~Jcn Ak ticngcscll- (Vic,g) Mortgage Sinking Fund Gold
schaft (Via9) Bonds
78 Vcrcini~f(e I 11 d ll s tri ()\ln l.(~r- Unitcd Industrial Corporation 6¼0/o Sinking Fund Gold Debentures · 1926
nehrnu11qcn /\ k ti(,n gesell- (Viag)
schaft (Vic1rJl
t9 Vcrciniqlc Sl,1hlwerkc Unitcd Stcel Works Corpora- 6¼0/o 25-Year Sinking Fund Mortgage 1926
Aktiengcsel lsd.1,üt tion Gold Bonds, Series A - Due
June 1, 1951
80 Vereinigte Stc1hhvcrke Uni1.ed S1.eel Works Corpora- 6½0/o 25-Year Sinking Fund Mortgage 1926
Aktiengesellschaft tion Gold Bonds, Series C - Due
June 1, 1951
81 Vcrciniqtc Stahlwerke Unite<l Stccl Works Corpora- 6¼0/o 20-Year Sinking Fund Debentures, 1927
A k tiengcscllsd1i:1ft tion Series A - Due July 1, 1947
82 Veslische KJ<,inhölmen Ce- Vesten Electric Railways 70/o First Mortgage Twenty Year Sin- 1927
sellschaft mit beschränkter Company king Fund Gold Bonds - Due
Haftung (Veslische Straf\en- December 1, 1947
bahn G.m.b.H.)
83 Wasserwirtschaft im Rhei- Rhine-Ruhr Water Service 60/o Twenty-Five Year Sinking Fund 1928
nisch-Westfälischen Indu- Union External Gold Debentures - Due
striegebiet (Ruhrkohlen- January 1, 1953
bczirk), G.m.b.H.
84 Wohnhaus-Grundstücks- Jiousing and Realty Improve- 70/o First (Closed) Mortgage Twenty 1926
Verwertungs-Akticngesell- ment Company, Berlin Year Sinking Fund Gold Bonds
schaft am Lehniner PldtZ
85 Württembergische Stctdl.e (State of Wlirttemberg Con- 70/o S2rial Gold Bonds 1925
und Gemeinden solidated Municipal External
Loan of 1925)
Das Bunrlesqesctzbliilt erschein!: in zwei rrr-s:nn,iPr!0n Teilen - Teil I und Te;i! IT. - L,mfencler Bezug nnr durch die Post. Bezugspreis
vierlcljiilirlirh für ··rt,i\ 1 '" D'v! -1.00, fiir 11 ~ DM :l.C·O (zuzüqlich Zustdl,Jc·bühr). -- Einzelslücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lGq des JHH,s<111,.,:1q1·.,, in Hnna odc,r in l<öl11/Hh. Zusr:ndunq ·einzelnr,r Stücke per Streifb,rnd gegen Voreinsendung des erforclcrlichen Betrages
auf Poslsdwckkonlo „lhrnd:cs,1nz;eicier" I<iiln D:l 400. inrancnö>""' Der llt1ndesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,
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