445
Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1952 1 Nr. 34
Tag In h a I t: Seite
14. 8. 52 Gesetz zur Einfügung eines Artikels 120 a in das Grundgesetz . . . • . • • • • • • • . . . . 445
14. 8. 52 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) . . . . . . . . . . . . . . 446
14. 8. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden
und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 534
14. 8. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spargut-
haben Vertriebener . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 546
Gesetz zur Einfügung
eines Artikels 120a in das Grundgesetz.
Vom 14. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- werden und daß die der Bundesregierung und den
rates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund
Abs. 2 des Grundgesetzes da,s folgende Gesetz be- des Artikels 85 i~soweit zustehenden· Befugnisse
schlossen: ganz oder teilweise dem Bundesausgleichsamt über-
tragen werden. Das Bundesausgleichsamt bedarf
Artikel 1
bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der· Zu-
Nach Artikel 120 des Grundgesetzes für die Bun- stimmung des Bundesrates; seine Weisungen sind,
desrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundes- abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit, an die
gesetzbl. S. 1) w.ird folgender Artikel 120a eingefügt: obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter)
zu richten.
„ Artikel 120a
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lasten-
ausgleichs dienen, können mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmen,. daß sie auf dem Gebiete Artikel 2
der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung
im Auftrage des Bundes durch die Länder ausgeführt des Gesetzes über den Lastenausgleich in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister für Vertriebene
Dr. Lukas c h e k
Für den Bundesminister der Justiz
Der Bundesminister fürWohnungsbau
Neumayer
KOPIE
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über den Lastenausg·leicl1
(Lastenausgleichsgesetz - LAG).
Vom 14. August 19;2.
Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL:
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
H
Erster Abschnitt: Grundsätze . • • . • • . • , • t- 7
Zweiter Abschnitt: Begriffsbestimmungen • , •••••••••••• 8- 15
ZWEITER TEIL:
Ausgleichsabgaben
Erster Abschnitt: Ve.rmögensabgabe
Erster Titel: Abgabepflicht . . . . . • • • • • • • • • • • , • , • • 16-- 20
Zweiter Titel: Bemessung der· Abgabe . . . . . . . . . . • • • . . . , , • , , 21- 38
Dritter Titel: Berücksichtigung von Kriegssachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden 39- .(7
Vierter Titel: Entrichtung der Abgabe . . 48- 73
Fünfter Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften . 74- 78
Sechster Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) 79- 90
Zweiter Absdmilt: Hypothekengewinnabgabe
Erster Titel: Allgemeine Vorsdlriften . . . 91- 98
Zweiter Titel: Höhe und Entrichtung der Abgabe . • • 99-110
Dritter Titel: Formen der Abgabe . . . . . . 111-123
Vierter Titel: Festsetzung der Abgabe . . . . . . . • 124-128
Fünfter Titel: Billigkeitsmaßnahmen in bestimmten Fällen . 12~132
Sechster Titel: Sonstige und Uberleitungsvorschriften . 133-141
Sieben\er Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) • • • • 142-160
Drit\er Abschnitt: Kreditgewinnabgabe
Erster Titel: Vorsdirilten für den Geltungsbereich des Grundgesetzes . 161-188
Zweiter Titel: Sondervorschriften für Berlin (West) . • • . • . . 189-197
Vierter Abschnitt: V o r s c h r i f •· e n f ü r m e b r e r e o d e r a 1 1 e Au s g l e I c h s a b g a b e n 198-205
Fünfter Abschnitt: Abzugsfiblgltelt der Ausgleich&abgaben 206-217
Sechster Abschnitt: Handelsrechtllche Bilanzierungsvorschriften 218-225
Siebenter Abschnitt: Anderungen des Verm6gensteuergesetzes. • ••• 226, 227
DRITTER TEIL:
Au19leldlslelstu11gen
Erster Abschnitt:
Zweiter Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften .. .. 228-23-1
Feststellung von Schäden
Erster Titel: _Grundsätze . 23$-237
Zweiter Titel: Schadensberechnunq 238-242
Dritter Abschnitt: HauptentschAdlgung 243-252
Vierter Abschnitt: Eingliederungsdarlehen
Erster Titel: Allgemeine Vorsehrillen . . . . . . • . . . . . . 253
Zweiter Titel: Eingliederungsdarlehen an einzelne Geschädigte (Aufbaudarlehen) • • 254-258
Dritter Titel: Eingliederungsdarlehen zur SchQffung von Dauerarbeitsplätzen (Arbeits-
pla tzdarlehent 259, 260
Fünfter Abschnitt: Kriegsschadenrente
Erster Titel: Allgememe Vorschriften . 261-266
Zweiter Titel: Unterhaltshilfe . . . . 267-278
Dritter Titel: Entsch!digungsrente 27~285
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften . 286--292 ·
Se<hster Abschnitt: Hausraten t s chi d i g·u n g 293-297
Siebenter Abschnitt: Wohnraumhitfe . . . 298-300
A~ter Abschnitt: Härtefonds 301
Neunter Abschnitt: Sonstige Förderungsmaßnahmen 302, 303
Zehnter Abs~itt: Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener 304
Elfter Abschnitt: Organisation 305-317
Zwölfter Abschnitt: Verwaltung des Ausgleichsfonds 318-32.(
Dreizehnter· Abschnitt: Verfahren
Erster Titel: Allgemeine Vors<.hriften . . 325-334
Zweiter Titel: Verfahren bei Hauptentschädigung. Kriegsschadenrente und Hausrat-
e.ntsch.scligunq 335-344
Dritter Titel: Verfahren bei Eingliederungsdarlehen, 1-tausrathilfe. Leistungen aus dem
Härtefonds und auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen . 345, 3-46
. Vierter Titel: Verfahren bei der Wohnraumhilfe . . . . . . . . . 3-47. 348
Vierzehnter Abschnitt: Naturalausgleich ..........•. 34~
fünfzehnter Absdlnitt: Sonstige und Uberleitungsvorschriften 350-35d
VIERTER TFIL
Gemeinsame Sdllullvorschrilten 35~375
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 447
In Anerkennung des Anspruchs der durch den- Krieg und seine Folgen
besonders betroffenen Bevölkerungsteile auf einen die Grundsätze der
sozialen Gerechtigkeit und die -volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berück-
sichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Ge-
schädigten notwendige Hilfe sowie
unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Gewährung und Annahme
von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen
auf Rückgabe des von den Vertriebenen zurückgelassenen Vermögens
bedeutet,
hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende
Gesetz beschlossen:
ERSTER TEIL
Grundsätze und Begriffsbestimmungen
ERSTER ABSCHNITT 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292 - ,
Grundsätze 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 - ,
§ 1 5. Wohnraumhilfe - §§ 298 bis 300 - ,
Ziel des Lastenausgleichs 6. Leistungen aus dem Härtefonds - .§ 301 - ,
7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs-
Die Abgeltung von Schäden und Verlusten, die
maßnahmen_:_§§ 302 und 303 - ,
sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen
der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben habep, 3. Entschädigung im Währungsausgleich für Spar-
sowie die Milderung von Härten, die infolge der guthaben Vertriebener - § 304 - .
Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich
des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) ein- § 5
getreten sind, bestimmt sich nach diesem Gesetz; die Ausgleichsfonds·
erforderlichen Mitt~l werden nach Maßgabe dieses (1) Die Ausgleichsabgaben werden einem Sonder-
Gesetzes aufgebracht (Lastenausgleich). vermögen des Bundes (Ausgleichsfonds) zugeführt.
In den Ausgleichsfonds fließen auch
§ 2
1. Säumniszuschläge und sonstige Zuschläge
Durchführung des Lastenausgleichs zu den Ausgleichsabgaben,
(1) Zur Durchführung des Lastenausgleichs wer- 2. bei Durchführung dieses Gesetzes anfal-
den Ausgleichsabgaben erhoben und Ausgleichs- lende Geldstrafen, sofern sie nicht in. ge-
leistungen gewährt. richtlichen Verfahren verhängt werden,
(2) Der Lastenausgleich vollzieht sich in Geld; 3. Erträge des Ausgleichsfonds,
er kann auch dadurch bewirkt werden, daß einem
4. nach näherer Maßgabe eines besonderen
Geschädigten ermöglicht wird, andere wirtschaft- Gesetzes die nach Abschluß der Wert-
liche Werte von einem Abgabepflichtigen zu über- papi.erbereinigung verbleibenden Beträge,
nehmen.
5. sonstige Werte, die dem Ausgleichsfonds
§ 3
durch Gesetz oder auf andere Weise be-
Ausgleichsabgaben sonders zugewiesen werden.
Als Ausgleichsabgaben werden erhoben:
(2) Aus dem Ausgleichsfonds werden nur Aus.:.
1. eine einmalige Vermögensabgabe. (Vermögens- gleichsleistungen bewirkt. Kosten der Durchführung
abgabe) - §§ 16 bis 90 - , dieses Gesetzes dürfen aus dem Ausgleichsfonds
2. eine Sonderabgabe auf Gewinne aus Schulden, nicht bestritten werden; bei .Geldinstituten aus An-
für die Grundpfandrechte bestellt worden sind laß der Gewährung von Ausgleichsleistungen ent-
{Hypothekengewinnabgabe) --'- §§ 91 bis 160 ~, stehende Verwaltungskosten, die im Geschäfts-
3. eine Sonderabgabe auf Schuldnergewinne ge- verkehr üblicherweise dem Bankkunden zur Last
werblicher Betriebe (Kreditgewinnabgabe) fallen, können auf den Ausgleichsfond·s übernommen
- §§ 161 bis 197 werden.
(3) Die Haftung des Bundes für Ausgleidlsleistun-
§ 4
gen beschränkt sich auf den Ausgleichsfonds.
Ausgleichsleistungen
Als Ausgleichsleistungen werden gewährt:
(4) Der Ausgleichsfonds ist mit sämtlichen veran-
schlagten Einnahmen und Ausgaben für jedes Rech-
1. Hauptentschädigung -- §§ 243 bis 252 - , nungsjahr als Anlage zum Bundeshaushalt nach-
2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 zuweisen.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 6 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) in der
Beitrag der öffentlichen Haushalte an den Fassung der Anderungsgesetze vom
Ausgleichsfonds 8. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 355)
und vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
( 1) Die Länder einschließlich des Landes Berlin s. 224}
leisten an den Ausgleichsfonds vom Zeitpunkt des
lnkrafttretens dieses Gesetzes ab bis zum 31. De- als Soforthilfegesetz,
zember 1957 Zuschüsse in I-Iöhe des Aufkommens
2. die Durchführungsverordnung zum Ersten
an Vermögensteuer, abzüglich eines Betrags von
Teil des Soforthilfegesetzes vom 8. August
4 vom Hundert zur Abgeltung ihrer Verwaltungs-
1949 (WiGBl. S. 214}
kosten. Sofern das Gesetz nach Artikel 107 des
Grundgesetzes njcht bis zurn 31. Dezember 1957 für als Erste Durchführungsverordnung zum
den späteren Zeitraum eine Regelung getroffen hat, Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
ist diese Regelung bis zum 31. Dezember 1957 durch
3. die Zweite Durchführungsverordnung zum
besonderes Gesetz zu treffen, das der Zustimmung
Ersten Teil des Soforthilfegesetzes vom
des Bundesrates bedarf.
29. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I
(2) übersteigt das Aufkommen an Vermögens- s. 51)
abgabe, Hypothekengewinnabgabe und Kredit-
gewinnabgabe, auf das Rechnungsjahr bezogen, als Zweite Durchführungsverordnung
den Betrag von 1785 Millionen Deutsche Ma_rk, so zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes,
mindern sich die Zuschüsse nach Absatz 1 um den 4. die Durchführungsvero:r:dnung zum zwei-
1785 Millionen Deutsche Mark übersteigenden Be- ten und Dritten Teil des Soforthilfegesetzes
trag des Aufkommens. Der Betrag, um den sich die vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 225) in
Zuschüsse mindern, wird im Verhältnis der von den der Fassung der Verordnung· zur Ergän-
einzelnen Ländern für das betreffende Rechnungs- zung der Durchführungsverordnung zum
jahr an den Ausgleichsfonds zu leistenden Zu- Zweiten und Dritten Teil des Soforthilfe-
schüsse aufgeteilt. gesetzes vom 22. Dezember 1950 (Bundes-
(3) Bund und Länder einschließlich des Landes gesetzbl. 1951 I S. 51}
Berlin leisten ferner vom Zeitpunkt des Inkraft-
als Soforthilfe-Durchführungsverordnung,
tretens dieses Gesetzes ab an den Ausgleichsfonds
jährliche Zuschüsse von 410 Millionen Deutsche 5. das Gesetz zur Sicherung von Forderun-
Mark, für das Rechnungsjahr 1952 entsprechende gen für den Lastenausgleich vom 2. Sep-
Teilbeträge. Diese Zuschüsse mindern sich in dem tember 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung
Verhältnis, in dem sich der mit 890 Millionen des Anderungsgesetzes vom 10. August
Deutsche Mark veranschlagte Jahresaufwand des 1949 (WiGBl. S. 23-2}
Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe verringert. Der als Hypothekensicherungsgesetz,
Bund leistet ein Drittel dieses Zuschusses; die Län-
der einschließlich des Landes Berlin leisten zwei 6. die Verordnung zur Durchführung des Ge-
Drittel nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen setzes zur Sicherung von Forderungen für
im jeweils vorhergehenden Rechnungsjahr. den Lastenausgleid1 vom 7. September
(4) Ober eine etwaige Rückzahlung der Zuschüsse, 1948 (WiGBl. S. 88)
die bis zum 31. Dezember 1957 ausgeschlossen ist, als Erste Durchführungsverordnung zum
bestimmt ein Gesetz, welches bis zu diesem Zeit- Hypothekensicherungsgesetz,
punkt zu erlassen ist und der Zustimmung des
7. die Zweite Verordnung zur Durchführung
Bundesrates bedarf.
des Gesetzes zur Sicherung von Forderun-
§ 7 gen für den Lasterrausgleich vom 8. August
Aufnahme von Krediten und Obernahme von 1949 (WiGBl. S. 233)
Sicherheitsleistungen für den Ausgleichsfonds als Zweite Durchführungsverordnung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Vor- zum Hypothekensicherungsgesetz,
finanzierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese 8. das Gesetz zur Förderung der Einglie-
nicht in Rentenleistungen bestehen, für den Aus- derung von Heimatvertriebenen in die
gleichsfonds und mit verpflichtender Wirkung für Landwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz)
diesen im Wege des Kredits Geldmittel bis zur vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231)
Höhe von fünf Milliarden Deutsche Mark zu be-
schaffen oder in entsprechender Höhe Sicherheits- als Flüchtlingssiedlungsgesetz,
leistungen zu übernehmen. 9. das · Dritte Gesetz zur Neuordnung des
Geldwesens (Umstellungsgesetz) vom
ZWEITER ABSCHNITT 20. Juni 1948 (WiGBl. 1948 Beilage 5
S. 13) unter Berücksichtigung der. dazu
Begriffsbestimmungen ergangenen Anderungsgesetze
§ 8 als Umstellungsgesetz,
Bezeichnung von Vorschriften
10. das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober
f 1) In diesem Gesetz werden bezeichnet 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) unter Be-
1. das Gesetz zur Milderung dringender rücksichtigung der Anderungen durch das
sozialer Notslände (Soforthilfegesetz) vom Einführungsgesetz zu den Realsteuer-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 449
gesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichs- § 11
gcsctzbl. I S. 961) und das Gesetz zur Be- Vertriebener
wertung des V crmögcns für die Kalender-
jahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung (1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staats-
1949) vom 16. Januar 1952 (Bundes- angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
gesetzbl. I S. 22) seinen Wohnsitz in den deutschen Gebieten östlich
der Oder-Neiße-Linie oder in den Gebieten außer-
als Bewertungsgesetz,
halb der Grenzen des Deutschen Reichs nach dem
11. das Gesetz über die Eröffnungsbilanz Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 hatte und
in Deutscher Mark und die Kapitalneu- diesen im Zusammenhang mit .den Ereignissen des
fcstselzung (D-Markbilanzgesetz) vom zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbe-
21. August 1949 (WiGBl. S. 279) in der Fas- sondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren
sung des Gesetzes zur Anderung und Ergän- hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muß derjenige
zung des D-Markbilanzgesetzes (D-Mark- Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die per-
bilanzergänzungsgesetz) vom 28. Dezember sönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen be-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 811) stimmend war. Wer infolge von Kriegseinwirkun-
als D-Markbilanzgesetz, gen seinen Wohnsitz in die in Satz l genannten
Gebiete verlegt hat, ist jedoch nur dann Vertrie-
12. das Gesetz zur Änderung und Ergänzung
bener, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß
des D-Markbilanzgesetzes (D-Markbilanz-
er sich auch nach dem Kriege in d_iesen Gebieten
ergänzungsgesetz) vom 28. Dezember 1950
(Bundesgesetzbl. S. 811) ständig niederlassen wollte.
(2) Als Vertriebener gilt auch, wer als deutscher
als D-Markbilanzergänzungsgesetz,
Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
13. das faste Wohnungsbaugesetz vom
1. nach dem 30. Januar 1933 wegen ihm dro-
24. April 19.50 (Bundesgesetzbl. S. 83)
hender oder gegen ihn verübter natio-
als Erstes Wohnungsbaugesetz, nalsozialistischer Gewaltmaßnahmen auf
14. die Reichshaushaltsordnung vom 31. De- Grund der politischen Uberzeugung, der
zern her _1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17) Rasse, des Glaubens oder der Welt-
unter Berücksichtigung der dazu ergan- anschauung die in Absatz 1 genannten
genen Änderungsgesetze Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz
als Reichshaushaltsordnung, außerhalb des Deutschen Reichs genommen
hat,
15. die Rechnungslegungsordnung für das
Deutsche Reich vom 3. Juli 1929 (Reichs- 2. auf Grund der während des zweiten Welt-.
ministerialbl. S. 439) krieges geschlossenen zwischenstaatlichen
Verträge aus außerdeutschen Gebieten
als Rechnungslegungsordnung,
oder während des gleichen Zeitraumes auf
1G. das Gesetz über die Feststellung von Ver- Grund von Maßnahmen deutscher Dienst-
treibungsschäden und Kriegssachschäden stellen aus den von der deutschen Wehr-
(Feststellungsgesetz) vom 21. April 1952 macht besetzten Gebieten umgesiedelt
(Bundesgesetzbl. I S. 237) in der durch das worden ist (Umsiedler),
vorliegende Gesetz hergestellten Fassung 3. nach Abschluß der allgemeinen Vertrei-,
als Feststellungsgesetz. bungsmaßnahmen die deutschen Gebiete
(2) Soweit in den Ländern der französischen Be- östlich der Oder-Neiße-Linie, Danzig, Est-
satzungszone und im bayerischen Kreise Lindau land, Lettland oder Litauen, die Sowjet-
sowie in Berlin (West) Vorschriften ergangen sind, union, Polen, die Tschechoslowakei, Un~
die den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ent- garn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien
sprechen, umfaßt die Verweisung auf die in Ab- oder Albanien verlassen hat oder verläßt,
satz 1 genannten Vorschriften auch die entsprechen- es sei denn, daß er erst nach dem 8. Mai
den Vorschriften in den Ländern der französischen 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten
Besatzungszone und im bayerischen Kreise Lindau begründet hat (Aussiedler),
sowie in Berlin (West). 4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben,
sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in
§ 9 den in Absatz 1 genannten Gebieten aus-
Sitz in Berlin (West) geübt hat und diese Tätigkeit infolge Ver-
Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Ge- treibung aufgeben mußte.
setzes gilt ein Sitz in Berlin. Ein Unternehmen, das (3) Als Vertriebener .gilt ferner, wer, ohne selbst
zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäfts- deutscher Staatsangehöriger oder .deutscher Volks-
leitung im Inlan,d außerhalb des Geltungsbereichs zugehöriger zu sein, mit einem Vertriebenen zur
des Grundgesetzes_ einschließlich Berlin (West) hat, Zeit der Vertreibung verheiratet war. und nur aus
gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin diesem Grunde· seinen Wohnsitz in den in Absatz 1
(West) im Sinne dieses Gesetzes. genannten Gebieten aufgegeben hat.
§ 10 § 12
Deutsche Mark Vertreibungsschäden
Deutsche Mark im Sinne dieses Gesetzes ist die (1) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses
Deutsche Mark der Bank deutscher Länder. Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Ab-
KOPIE
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil 1
satzes 2 ein Sd1aden, der einem Vertriebenen im (4) Als YcrtrciLungssmadcn gilt aum ein Kricgs-
Zusammenhang mit den gegen Personen deutsmer sachsmaden (§ 13), der einem Vertriebenen im
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig- Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. 1) vor der Ver-
keit gerimteten Vertreibungsmaßnahmen in den treibung entstanden war.
deutsmen Gebieten östlim der Oder-Neiße-Linie
(5) Bei einer Person, die wegen politismer Ver-
oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut-
folgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1),
sdlen Reichs nam dem Gebietsstand vom 31. De•
gilt als Vertreibungsschaden nur ein Smaden, der
zember 1937 entstanden ist
im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und (Absatz 1) entstanden oder einem solchen nach
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund- Absatz 4 gleidlgestellt ist.
vermögen oder zum Betriebsvermögen im (6) Bei einem Umsiedler (§ t 1 Abs.· 2 Nr. 2)
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, gilt als Vertreibungssdladen nidlt der Verlust des
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie Vermögens; das ihm als Ersatz für das im Ur·
nidlt unter Nr. 1 fallen: sprungsland ·zurückgelassene Vermögen zugeteilt
worden ist.
a) an G:?genständen, die für die Berufs•
ausübung oder für die wissenschaftliche (7) Als Vertreibungsschaden gilt audl ein Sdladen,
Forsdlung erforderlidl sind, der einem im Zuge von Vertreibungsmaßnahmen
b) an Hausrat, umgekommenen deutsdlen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen im Vertreibungsgebiet
c) an Rcichsmarkspareinlagen,
(Absatz 2 Nr. 1) entstanden ist.
d) an anderen privatrechtlichen geldwer·
ten Ansprüchen als Reichsmarkspar• § 13
einlagen,
Kriegssachschäden
e) an Anteilen an Kapitalgesellsdlilflen
sowie an Geschäftsguthaben bei Er· (1) Ein Kriegssadlsdladen im Sinne dieses Ge-
werbs• und Wirtsdlaftsgenossenschaften, setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. Au-
gust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch
3. als Verlust von Wohnraum, Kriegshandlungen entstanden ist
.t. als Verlust der beruflidlen oder sonstigen 1. an Wirtsdlaftsgütern, die zum land- U"'ld
Existenzgrundlage. forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund•
(2) Ein Sdladen nadl Absatz l ist nur dann ein vermögen oder zum Betriebsvermögen im
Vertreibungssdladen, wenn im Zeitpunkt der Ver• Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
treibung 2. an folgenden Wirtsdlaftsgütern, soweit sie
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 a nicht unter Nr. l fallen:
und 2 b a) an Gegenständen, die für die Berufs-
das Wirtschaftsgut in dem Gebiet des- ausübung oder für die wissenschajtliche
jenigen Staates belegen war, aus dem Forschung erforderlich sind,
der Vertriebene vertrieben worden ist
(Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit hl an Hausrat,
der in Absatz 1 genannten Gebiete, die 3. als Verlust von Wohnraum,
am l. Januar 1914 zum Deutsdlen Reidl .t. als Verlust der beruflichen oder sonsti-
oder zur Osterreichisch-Ungarlsdlen gen Existenzgrundlage.
Monardlie oder zu einem späteren Zeit·
punkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland (2) Kriegshandlungen lm Sinne des Absatzes 1
oder zu Litauen gehört haben, gilt als sind
einheitliches Vertreibungsgebiet: 1. die Einwirkung von Waffen oder sonsti-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 c und 2 d gen Kampfmitteln oder die hiermit un-
der Sdluldner. und der Gläubiger den mittelbar zusammenhängenden militäri·
Wohnsitz oder den Sitz in demselben sdlen Maßnahm~n,
Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten: 2. die mit kriegerischen Ereignissen zusam-
3. in den Fällen des Absatzes 1 N·r. 2 e menhängende Besdlädigung, Wegnahme
sowohl die Gesellsdlaft oder die Ge· oder Plünderung von. Samen in den vom
nossensdlaft als auch der Anteilseigner Gegner unmittelbar angegriffenen, unmit•
den Sitz oder den Wohnsitz in demsel- telbar bedrohten oder besetzten Gebieten,
ben Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten: 3. die Entziehung des Besitzes an einem
4. in den Fällen. des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 Schiff durch feindliche Handlungen sowie
der Vertriebene- den Wohnraum oder dessen Selbstversenkung, wenn •diese er·
die beruflidle oder sonstige Existenz- folgt ist, um der feindlidlen Aufbringung
grundlage im Vertreibungsgebiet (Nr. 1) zu entgehen. ·
hatte. (3) Als Kriegssadlsdladen gilt auch ein Sdladen
(3) Verluste an Schiffen, die in einem Sdliffs• durch Besdlädigung, Zerstörung oder Wegnahme
register im Vertreibungsgebiet (Absatz 2 Nr. l) von Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen,
eingetragen waren, gelten als i!l diesem Gebiet die im Zusammenhang mit den kriegerischen Er·
entstanden. eignissen getroffen worden sind.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 451
§ 14 stellungsgesetz~s nicht auf Deutsche Mark umge-
Ostschäden stellt worden sind.
(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist (2) Sparanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertrie- 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-
bener ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohn- setzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-
sitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Gebietsstand tember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955)
vom 31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang einschließlich der Bausparguthaben,
mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch
Vermögensentziehung oder als Kriegssachschaden 2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunal-
(§ 13) an Wirtschaftsgütern der in § 12 Abs. 1 Nr. 1, schuldverschreibungen und andere Schuld-
2 und 4 bezeichneten Art in den Ostgebieten ent- verschreibungen, die von drundkredit-
standen ist; Ostgebiete sind die östlich der Oder- anstal ten, Komm unalkredi tanstal ten,Schiffs-
Neiße-Linie gelegenen Gebiete des Deutschen Reichs beleih ungs banken und Ablösungsanstalten
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937. Bei ausgegeben worden sind,
Schäden der in § 12 Abs. 1 Nr. 2 c und 2 d bezeich- 3. Schuldverschreibungen und verzinsliche
neten Art muß der Schuldner, bei Schäden der in Schatzanweisungen des Reichs, des Preu-
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapital- ßischen Staates, der Reichsbahn und der
gesellschaft oder die Erwerbs- oder Wirtschafts- Reichspost, einschließlich der Schuldbuch-
genossenschaft zur Zeit der Vertreibungsmaß~ forderungen und der Ansprüche auf Vor-
nahmen den Wohnsitz oder den Sitz in den Ost- zugsrente,
gebieten g,ehabt haben.
4. Industrie- und gleichartige Schuldverschrei-
(2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs- bungen,
register in den Ostgebieten eingetragen waren, 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsver-
gelten als in den Ostgebieten entstanden. trägen,
6. durch die Bestellung von Grundpfandrech-
§ 15
ten gesicherte privatrechtliche ARsprüche,
Sparerschäden soweit es sich nicht um Ansprüche aus
(1) Ein Sparerschaden ist die Minderung des laufender Rechnung handelt.
Nennbetrags von Sparanlagen, die dadurch einge- (3) Einern Sparerschaden wird die Einstellung
treten ist, daß die Sparanlagen bei der Neuordnung der Zahlung von Reichszuschüssen ,an Kleinrentner
des Geldwesens im Geltungsbereich des Grund- sowie die Einstellung von Rentenzahlungen, die
gesetzes einschließlich Berlin (West) im Verhältnis aus Reichsmitteln zum Ausgleich von im ersten
10 zu 1 oder in einem ungünstigeren Verhältnis auf Weltkrieg erlittenen Liquidations- und Gewalt-
Deutsche Mark umgestellt oder nach § 14 des Um- schäden gewährt wurden, gleichgestellt.'
ZWEITER TEIL
Ausgleichsabgaben
ERSTER ABSCHNITT a) Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaf-
ten, Kommanditgesellschaften auf Ak-
Vermögensabgabe
tien, Gesellschaften mit beschränkter
ERSTER TITEL Haftung, Kolonialgesellschaften, berg-
rechtliche Gewerkschaften);
Abgabepflicht
b) Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
§ 16 ten;
Unbeschränkte Abgabepflicht c) Versicherungsvereine auf Gegenseitig-
(1) Unbeschränkt abgabepflichtig sind keit;
1. natürliche Personen, die zu Beginn des d) sonstige juristische Personen des priva-
21. Juni 1948 einen Wohnsitz oder ihren ten Rechts;
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs- e) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten,
bereich des Grundges~tzes oder in Berlin Stiftungen und andern Zweckvermögen;
(West) gehabt haben;
f) Körperschaften des öffentlichen Rechts
2. die folgenden Körperschaften, Personen- mit Ausnahme ihrer nach Buchstabe g
vereinigungen und Vermögensmassen, die selbständig_ abgabepflichtigen Betriebe
zu Beginn des 21. Juni 1948 ihre Geschäfts- gewerblicher Art;
leitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West} g) Betriebe gewerblicher Art von Körper-
gehabt haben: schaften des öffentlichen· Rechts.
452 Bundesges-etzblatt, Jahrgang 1952, T('il I
(2) Die unbeschränkte Abgabepflicht erstreckt Kred i 1<11 h teilt und die Landeszen tral-
sich auf das Gesamtvermögen. Außer Ansatz bank <' 11;
bleiben Vermögensgegenslände der in § 77 des Be-
6. Unternehmen, die durch Staatsverträge
wertungsgesetzes genannten Art, die auf ein zum
verpflichtet sind, die Erträge ihres Ver-
Inland gehörendes Gebiet außerhalb des Geltungs-
mögens zur Aufbringung der Mittel für
bereichs, des Grundgeselzes einschließlich Berlin
die Errichtung von Bundeswasserstraßen
(West) entfallen.
zu verwenden, solange das Vermögen
§ 17 der Unternehmen ausschließlich diesem
Beschränkte Abgabepflicht Zweck dient;
(1) Beschränkt abgabeptlichtig sind 7. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil
ihres der öffentlichen Wasserversorgung
1. natürliche Personen, die zu Beginn des
gewidmeten Vermögens, der im Kalender-
21. Juni 1948 weder einen Wohnsitz noch
jahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
oder mittelbaren Abgabe von trinkbarem
tungsbereich des Grundgesetzes oder in
Wasser und von Wasser für Feuerlösch-
Berlin (West) gehabt haben;
zwecke an ihrer gesamten Wasserabgabe
2. Körperschaften, Personenvereinigungen und entspricht;
Vermögensmassen, die zu Beginn des
8. Abgabepflichtige mit demjenigen Teil
21. Juni 1948 weder ihre Geschäftsleitung
ihres der öffentlichen Energieversorgung
noch ihren Sitz im Geltungsbereich des
gewidmeten Vermögens, der im Kalender-
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge-
jahr 1950 dem Anteil ihrer unmittelbaren
habt haben.
oder mittelbaren Energieabgabe im Rah-
(2) Die beschränkte Abgabepflicht erstreckt sich men der allgemeinen Anschluß- und Ver-
nur auf Vermögen der in § 77 des Bewertung~- sorgungspflicht nach § 6 Abs. 1 des
gesetzes genannten Art, das auf den Geltungs- Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. De-
bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin zember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451) an
(West) entfällt. ihrer gesamten Energieabgabe entspricht;
§ 18 9. Abgabepflichrige mit dem Vermögen, das
Beireiungen im Rahmen der von ihnen zu erfüllenden
Aufgaben des öffentlichen Verkehrs un-
(1) Von der Vermögensabgabe sind befreit
mittelbar gewidmet is.t
1. die Körperschaften des öffentlichen Rechts
a) de'm Betrieb und der Verwaltung von
mit ihrem Vermögen, das für einen öffent-
Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1
lichen Dienst oder Gebrauch unmittelbar
des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
benutzt wird, sowie mit ihrem forstwirt..:.
vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
schaftlichen Vermögen und mit ihrem
sonstigen Vermögen im Sinne des Bewer-
s. 225),
tungsgesetzes. Nicht befreit sind jedoch b) dem Betrieb und der Verwaltung v·on
Berufsvertretungen und Berufsverbände; Straßenbahnen im Sinne des § 3 des
Gesetzes über die Beförderung von
2. die Deutsche Bundespost und die Deutsche
Personen zu Lande vom 4. Dezember
Bundesbahn mit ihrem Vermögen, soweit
1934 in der Fassung des Gesetzes vom
es im Rahmen ihrer Betriebspflicht für
6. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I
ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke
unmittelbar benutzt wird; das gleiche gilt
s. 1319),
für das vom Senat des Landes Berlin ver- c) dem Linienverkehr im Sinne des § 4
waltete Post- und Fernmeldewesen. Für des unter b genannten Gesetzes in der
die Behandlung ihres Vermögens, das der Fassung des Gesetz.es vom 16. Januar
Personenbeförderung auf Omnibussen 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 21) mit Om-
dient, gilt Nr. 9; nibussen und Oberleitungsomnibussen;
3. das Unternehmen Reichsautobahnen mit 10. Abgabepflichtige mit dem Vermögen, das
seinem Vermögen, soweit es für seine I3e- dem Betrieb, der Erhaltung und Ver-
trie bs- oder Verwaltungszwecke unmi ttel- waltung öffentlicher Häfen gewidmet ist
bar benutzt wird. Das gleiche gilt für das und in räumlichem Zusammenhang mit
in Berlin (West) tre.uhänderisch verwal- den Hafenanlagen steht. Dem Hafen-
tete Vermögen des Unternehmens Reichs- betrieb dient das Vermögen; soweit es
autobahnen; unmittelbar für Umschlags-, Lagerei- und
4. die Monopolverwaltungen des Bundes Verkehrszwecke des Hafens bestimmt ist.
und· die Staatlichen Lotterieunternehmen. Das Vermögen der Lagerei dient dem
Das gleiche gilt für die Monopolverwal- Hafenbetrieb jedoch nur insoweit, als ein
tungen in Berlin (West), soweit ihr Ver- Umschlag ohne dieses Vermögen tech-
mögen ihren Aufgaben unmittelbar ge- nisch nicht durchführbar ist;
widmet ist;
11. Flughafenunternehmen mit ihren Flug-
5. die Bank deutscher Länder, die Deutsche häfen und mit anderem Vermögen, soweit
Rentenbank, die Deutsche Rentenbank- es für die Betriebs- oder Verwaltungs-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 463
zwecke des Unternehmens unmittelbar 1. von den nach den Vorschriften in Ab-
benutzt wird: satz 1 Nr. 1 bis 3., 9, 11 und 14 begün-
12. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laub- stigten Abgabepflichtigen für· deren be-
genossenschaften und ähnliche Real- günstigte Zwecke oder
gemeinden; 2. von den nach den Vorschriften in Ab-
13. Wasser- und Bodenverbände im Sinne des satz 1 Nr. 4, 5, 13, 16 und 17 begünstigten
Wasserverbandgesetzes vom 1 O. Februar Abgabepflichtigen unmittelbar zur Er-
1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) . und der füllung ihrer eigentlichen Aufgaben
Ersten Wasserverbandverordnung vom benutzt wird.
3. September 1937 (Reichsgesetzbl. I (3) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2
s. 933); bestimmen sich, soweit sich aus diesen nichts an._
14. die öffentlich-rechtlichen Religionsgesell- deres ergibt, nach der Sach- und Rechtslage am
schaften sowie solche Körperschaften, Per- 21. Juni 1948.
sonenverem1gungen und Vermögens- (4) Die Befreiungen nach den Absätzen 1 und 2
massen, die na.ch der Satzung, Stiftung sind auf beschränkt Abgabepflichtige nicht anzu-
oder sonstigen Verfassung und nach· ihrer wenden.
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließ-
lich und unmittelbar kirchlichen, gemein- § 19
nützigen oder mildtätigen Zwecken die- Befreiung von Unternehmen mit
nen. Der Umfang der Befreiung bestimmt Ausgleichsforderungen
sich in jedem Fall nach den Vorschriften (1) Unternehmen, die auf Grund des Umstellungs-
der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungs- gesetzes und seiner Durchführungsverordnungen
gesetzes und der dazu ergangenen Durch~ nach dem Ergebnis ihrer Umstellungsrechnung An-
führungsverordnung (Gemeinnützigkeits- spruch auf Zuteilung von Ausgleichsforderungen
verordnung) vom 16. Dezember 1941 in gegen die öffentliche Hand haben, sind von der
der Fassung der Anlage 1 der Verord- Vermögensabgabe befreit.
nung vom 16. Oktober 1948 (WiGBl.
S. 181). Die Befreiung nach de-n Sätzen 1 (2} Würden die in Absatz 1 genannten Unter-
und 2 gilt nicht für Wohnungsunter- nehmen infolge Berücksichtigung ihrer Abgabe-
nehmen, die auf Grund des Wohnungs- schuld an Vermögensabgabe (§ 31) in der Um-
gemeinnützigkeitsgesetzes vom 29. Fe- stellungsrechnung _einen Ansp·ruch auf Ausgleichs-
bruar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 438) als forderungen gegen die öffentliche Hand erlangen,
gemeinnützig anerkannt sind, sowie für so wird Befreiung von der Vermögensabgabe nur
Unternehmen, die nach § 28 des genann- insoweit gewährt, als ihnen infolge der Berück-
ten Gesetzes als Organe der staatlichen sichtigung dieser Abgabe Ausgleichsforderungen
Wohnungspolitik anerkannt sind; zuzuteilen wären.
15. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Geldinstituten
Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen mit bankfremdem Geschäft, die getrennte Ver-
und sonstige rechtsfähige Hilfskassen für mögensübersichten für das Bankgeschäft und für das
die Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit bankfremde Geschäft aufstellen, nur für das Bank-
nach den für die- Vermögensteuer hierüber geschäft.
geltenden Vorschriften; § 20
Entstehung der Abgabeschuld
16. die Träger der Sozialversicherung, ferner
Verbände und Einrichtungen der Sozial- Die Abgabeschuld gilt als zu Beginn des 21. Juni
versicherung, soweit ihr Vermögen nach 1948 entstanden.
sozialversicherungsrechtlichen Vorschrif-
ten anzulegen ist. Dasselbe gilt, soweit ZWEITER TITEL
Verbände und Einrichtungen Vermögen Bemessung der Abgabe
nach ihrer Satzung ~usschließlich in § 21
gleicher Weise anzulegen haben;
Bemessungsgrundlage
17. die gesetzlichen Rechtsvorgänger der
Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und (1) Der Vermögensabgabe unterliegt, soweit sich
Arbeitslosenversicherung hinsichtlich des nicht aus den §§ 22 bis 27 etwas anderes ergibt:
Vermögens, das auf Grund des Gesetzes 1. bei unbeschränkt Abgabepflichtigen das
über die Errichtung einer Bundesanstalt Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948,
für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- das sich nach den bei der Vermögensteuer
versicherung vorn 10. März 1952 (Bundes- (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung
gesetzbl. I S. 123) auf die Bundesanstalt des Gesamtvermögens maßgebenden Vor-
übergegangen oder auf Grund dieses Ge- schriften errechnet;
setzes von ihr übernommen worden ist.
2. bei beschränkt Abgabepflichtigen das Ver-
(2) Die nach den Vorschriften in Absatz 1 Nr. 1 mögen zu Beginn des 21. Juni 1948, das
bis 3, 9 und 11 begünstigten Abgabepflichtigen sind sich nach den bei der Vermögensteuer
auch mit Vermögen befreit, das nicht von ihnen (Hauptveranlagung 1949) für die Ermittlung
selbst für ihre begünstigten Zwecke benutzt wird, des, Inlandsvermögens maßgebenden Vor-
sondern das schriften errechnet.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Für die Abzugsfähigkeit der Lastenausgleichs- b) noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-
abgaben gilt § 210. und Kapitalversicherungen oder aus Renten-
(2) Der Wert des Vermögens, das bei un- versicherungen, aus denen der Berechtigte
beschränkt Abgabepflichligen oder bei beschränkt zu Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht in
Abgabepflichtigen der Abgabe unterliegt, wird auf den Rentenbezug eingetreten war, sofern
volle 100 Deutsche Mark nach unten abgerundet. die Versicherungen auf Reichsmark gelautet
haben,
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
c) Kapitalforderungen, Guthaben und Rechte
über die Feststellung dn Besteuerungsgrundlagen
auf wiederkehrende Nutzungen und Leistun-
bestimmt werden.
gen, wenn sie durch gesetzliche Umstellung,
§ 22 durch richterliche Vertragshilfe oder durch
Zusammenrechnung Parteivereinbarung auf einen Betrag fe'>t-
gesetzt worden sind, der ein Fünftel ihres
(1) Das Vermögen von Ehegatten ist abweichend
von § 75 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes für die Reichsmarknennb_etrags nicht übersteigt,
Ermittlung des Gesamtvermögens zusammenzurech- d) auf Deutsche Mark lautende Kapitalforde-
nen, wenn die Ehegatten nach § 38 zusammen zur rungen und Rechte auf wiederkehrende
Vermögensabgabe zu veranlagen sind. Nutzungen und Leistungen, die auf Grund
(2) Das Vermögen von Eltern ist abweichend von einer rechtskräftigen Entscheidung oder
§ 75 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes nicht mit dem
Vereinbarung im Rückerstattungsverfahren
Vermögen von Kmdern zusammenzurechnen. einem Rückerstattungspflichtigen nach § 27
Abs. 1 zuzure.chnen sind.
(3) Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das
ganze Gesamtgut abweichend von § 76 des Bewer- Die Vorschriften der Buchstaben a bis c sind
tungsgesetzes nicht dem Vermögen des überleben- nicht anzuwenden auf Vermögen, das einem
den Ehegatten zuzurechnen. Das Gesamtgut ist viel- Rückerstattungsberechtigti:~n nach § 27 zuzu„
mehr den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer rechnen ist; für derartige Vermögen gilt § 26.
Anteile (§ 11 Nr. 5 des SteueranpaE;sungsgesetzes) 2. Aktien, Kuxe und sonstige AntE\ile und Genuß-
zuzurechnen. scheine an Kapitalgesellschaften, die g.m
§ 23 21. Juni 1948 ihre Geschäftsleitung oder ihren
Sitz im Geltungsbereich cfes Grundgesetzes
Verlegung des Wohnsitzes oder des Betriebs
oder in Berlin (West) gehabt haben, sind mit
aus Berlin (West) in den Geltungsbereich
dem halben Wert anzusetzen, soweit die An-
des Grundgesetzes
teile oder Genußscheine vor dem 31. Dezember
(1) Hat ein Abgabepflichtiger in der Zeit zwischen 1948 zum amtlichen Verkehr an der Börse zu-
dem 20. Juni 1948 und dem 1. April 1949 (Zwischen- gelassen waren oder im Freiverkehr gehandelt
zeitraum) seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- worden sinu; sonstige Anteilsrechte dieser Art
lichen Aufenthalt von Berlin (West) in den Gel- sowie Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und
tungsbereich des Grundgesetzes verlegt, so ist der Wirtschaftsgenossenschaften sind , beim son-
Vermögensermittlung auf den Beginn des 21. Juni stigen Vermögen und beim Betriebsvermögen
1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das sich auf außer Ansatz zu lassen. Außer Ansatz zu
den Tag der Begründung des Wohnsitzes oder des .lassen sind auch Anteile an Familiengesell-
gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich des schaften, die in der Form einer Kapitalgesell-
Grundgesetzes ergibt; für die Abgrenzung des Ver- schaft betrieben werden, soweit sich die An-
mögens· in Berlin (West) gilt § 80 Abs. 2 Nr. 2. teile am 21. Juni 1948 im Eigentum der Familie
(2) Ist ein gewerblicher Betrieb im Zwischenzeit- befunden haben. Durch Rechtsverordnung wird
raum. von Berlin (West) in den Geltungsbereich des das Nähere bestimmt.
Grundgesetzes wirtschaftlich ver lagert worden, so 3. Der fü•ch § 4 Nr. 9 des Grundsteuergesetzes
ist der Vermögensermittlung auf den Beginn des von der Grundsteuer befreite Grundbesitz ist
21. Juni 1948 das Vermögen zugrunde zu legen, das außer Ansatz zu lassen.
in der nach § 3 Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-
gesetzes im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf- 4. \Vird eine Rente, die nach § 68 des Bewertungs-
zustellenden DM-Eröffnungsbilanz auszuweisen ist. gesetzes nicht zum sonstigen Vermögen ge-
hören würde, infolge einer vor dem 21. Juni
§ 24 1948 vorgenommenen Kapitalabfindung nach
Abweichungen von den für die Vermögensteuer den Verhältnissen vom 1. Januar 1951 nicht
geltenden Vorschriften mehr gezahlt, so ist zur Ermittlung des Gesamt-
vermögens von dem Rohvermögen der sich für
Für die Ermittlung des der Abgabe unterliegen- den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert der
den Vermögens gilt abweichend von den für die Rente abzuziehen. Wird die Rente infolge der
Vermögensteuer geltenden Vorschriften das Fol- Kapitalabfindung nach cien Verhältnissen vom
gende: 1. Januar 1951 nicht voll gezahlt, so ist der sich
1. Von den zum sonstigen Vermögen im Sinne für den 1. Januar 1951 ergebende Kapitalwert
des § 67 des Bewertungsgesetzes gehörenden des Minderungsbetrags der Rente abzuziehen.
Wirtschaftsgütern sind nicht anzusetzen, so- 5. Von dem als sonstiges Vermögen der Ver-
weit sie insgesamt 150 000 Deutsche Mark mögensteuer unterliegenden Kapitalwert von
nicht übersteigen, Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
a) deutsche Zahlungsmittel, Nutzungen und Leistungen ist der Teilbetrag
34 -- Tag der Ausgabe; Bonn, den 18. August 1952 455
außer Ansatz zu lassen, der einem Jahreswert (3) Der Antrag (Absatz 1 Satz 1) ist bis zur Ab-
der Nutzung oder Leistung von 2400 Deutsche gabe der (wenn auch nur vorläufigen) Erklärung
Mark entspricht. zur Vermögensabgabe zu stellen. Wird dem Antrag
6. VE!rbindlichkeiten auf Cnmd gesetzlicher Unter- stattgegeben, sq der Antragsteller verpflichtet,
haltspflicht sind nicht abzuziehen; dies gilt dem für ihn zuständigen Finanzamt und der zu-
auch, wenn die Höhe der Verbindlichkeit durch ständigen Stelle für Denkmalspflege Anzeige zu
Vertrag oder gerichtliches Urteil festgelegl ist. erstatten, wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 1, 2
oder ~3 eintritt; dasselbe gilt für jeden Erwerber
7. Der Wert von Wirtschaftsgütern, die nach be- im Falle einer weiteren Veräußerung durch ihn,
sonderer Vereinbarung mit anderen SI.aalen es sei denn, daß die Vergünstigung nach Absatz 2
von der Vennögenstfmer befrei!. sind, ist dem vorher weggefallen ist.
Vermögen zuzurechnen, wenn sich die Be~
freiung nicht zugleich auf die Vermögens- § 26
abgabe erstreckt. Behandlung von Vermögen,
§ 2'> das der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen
zeitweise entzogen war
Behandlung von Gegenständen, deren Erhaltung
im öffentlichen Interesse liegt (1) Der Abgabe unterliegendes Vermögen, das in
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945
(1) Die Vorschriflen des § 73 a des Bewertungs- mindestens während zweier Jahre auf Grund
gesetzes sind nur auf Antrag anzuwP.1Jden. Sie sind nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen einem
unter den dort angeführten Voraussetzungen auch Abgabepflichtigen wegen seiner politischen Uber-
auf Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirt- zeugung, ·seinPr Rasse, seines Glaubens oder seiner
schaftlicher Betriebe anzuwenden; die Vergünsti- Weltanschauung entzogen war oder als Ausländer-
gung erstreckt sich. in diesem Falle auf den dem vermögen der Verfügungsgewalt des Abgabepflich-
Gebäude oder Gebäudeteil entsprechenden Teil des tigen entzogen war, ist, soweit es nicht nach Ab-
Einheitswerts des land- und forstwirtschaftlichen satz 2 ganz außer Ansatz bleibt, für die Vermögens-
Betriebs. abgabe nur mit 90 vom Hundert seines Werts
(2) Die bei der Vermögensabgabe für einen anzusetzen.
Gegenstand nach § 73 a des Bewertungsgesetzes (2) Vermögen, das einem Rückerstattungsberech-·
gewährte Vergünstigung ist in den folgenden Fällen tlgten nach § 27 zuzurechnen ist, gilt stets als Ver-
rückwirkend aufzuheben: mögen im Sinne des Absatzes 1. Dieses Vermögen
1. wenn die Voraussetzungen für sie vor dem ist bei der Ermittlung des der Abg.abe unterliegen-
1. April 1979 wegfallen; den Vermögens nur insoweit anzusetzen, als sein
Wert den Betrag von 150 000 Deutsche Mark über-
2. wenn der Gegenstand in einen 01t außer-
steigt.
halb des Geltungsbereichs des Grund-
gesetzes oder von Berlin (West) verbracht (3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
wird; insbesondere auch über die Anwendung des § 29
in den Fällen des Absatzes 2, bestimmt werden:
3. wenn der Gegenstand vor dem 1. April
1979 veräußert wird. Dies gilt nicht für § 27
unentgeltliche Veräußerungen an unbe-
schränkt vermög·ensteuerpflichtige natür- Rückerstattungsfälle
liche Personen oder an Körperschaften des (1) Die dinglichen und schuldrechtlichen Folgen
öffentlichen Rechts mit Sitz im Geltungs- einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer Ver-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin einbarung, die nach dem 20. Juni 1948 über einen
(West) oder an privatrechtliche Körper- Rückerstattungsanspruch nach den Rückerstattungs-
schaften, Personenvereinigungen und Ver- gesetzen getroffen wird, gelten für die Ermittlung
mögensmassen mit Sitz im Geltungsbereich des der Abgabe unterliegenden Vermögens vor-
des Grundgesetzes oder in Berlin (West), behaltlich des Absatzes 2 als zu Beginn des 21. Juni
die nach der Satzung, Stiftung oder son- 1948 eingetreten. Bis zu einer derartigen Entschei-
stigen Verfassung und nach ihrer tat- dung oder Vereinbarung ist das Vermögen, das
sächlichen Geschäftsführung ausschließlich von dem Rückerstattungsanspruch berührt wird,
und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken vorbehaltlich des Absatzes 2 im Wege der vor-
dienen; läufigen Veranlagung so zu erfassen, als wenn ein
4. wenn der Gegenstand im Wege des Erb- Rückerstattungsanspruch nicht bestände.
gangs auf (natürliche oder nicht natürliche) (2) Bei Abgabepflichtigen, die eine steuerliche
Personen übergeht, die nicht unter Nr. 3 DM-Eröffnungsbilanz nach den Vorschriften d~s
Satz 2 fallen. D-Mar k bilanzgesetzes oder nach d~n Vorschriften
Als Bemessungsgrundlage für die ,rückwirkende der 42., 43. und 44. Durchführungsvero:rdnung zum
Erfassung der veräußerten Gegenstände durch die Umstellungsgesetz aufstellen, sind die Wertansätze
Vermögensabgabe gilt im Falle einer entgeltlichen in dieser Bilanz auch für die Behandlung der Rück-
Veräufrerung der Erlös, in den anderen Fällen der erstattungsansprüche und Rückerstattungsverpflich-
gemeine Wert in dem Zeitpunkt, in dem der Fall tungen bei der Ermittlung des der Abgabe unter-
der Nr. 1, 2, 3 oder 4 eintritt. Der nach Satz 1 liegenden Vermögens maßgebend. Der Abgabe-
entstehende Anspruch auf die Nachzahlung wird pflichtige ist, wenn die Entscheidung .oder Verein-
einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über barung über die Rückerstattung rechtskräftig ist,
die Nachzahlung fällig. berechtigt, die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz,
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
soweit er die Rückerstattungsansprüche und Rück.:. § 31
erstattungsverpflichtungen darin nicht ausgewiesen Höhe der Abgabeschuld
hat, bis zur Abgabe der (wenn auch nur vorläufi-
Die Vermögensabgabe beträgt einheitlich 50 vom
gen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit Wirkung
Hundert des abgabepflichtigen Vermögens (§ 30).
für die Steuern vom Einkommen, Ertrag und Ver-
Im Falle von Kriegssachschäden, Vertreibungs-
mögen zu ändern; wird die Entscheidung oder Ver-
schäden oder Ostschäden wird die Abgabe nach
einbarung über die Rückerstallung er;;t nach diesem
Maßgabe der §§ 39 bis 47 ermäßigt. Der sich aus
Zeitpunkt rechtskräftig, so kann der Abgabepflich-
den Sätzen 1 und 2 ergebende Betrag ist die Ab-
tige die steuerliche DM-Eröffnungsbilanz bis
gabeschuld im Sinne dieses Abschnitts.
spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft
ändern. Die irn vorangehenden Satz bezeichneten § 32
Fristen sind Ausschlußfristen. Minderung der Abgabesc!J.uld durch die
Soforthilfeabgabe
§ 28
Auf die Abgabeschuld(§ 31) ist nach Maßgabe d12s
Demontagefälle
§ 48 die Soforthilfeabgabe anzurechnen.
Der Abgabepflichligc kann eine Rückstellung
§ 33
wegen Reparationsentnahmen (insbesondere Demon-
tagen) oder Restitutionen, die nach dem 20. Juni Verbleibende Abgabeschuld
1948 durchgeführt worden sind, bis zur Abgabe der (1) Als verbleibende Abgabeschuld im Sinne der
(wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur Ver- Vorschriften über die Vermögensabgabe gilt,
mögensabgabe in1 Wege der Anderung der DM- 1. wenn Soforthilfeabgabe anzurechnen ist:
Eröffnungsbilanz mit Wirkung fCtr die Steuern vom die um die angerechnete Soforthilfe-
Einkommen, Ertrag und Vermögen bilden. Dies gilt abgabe geminderte Abgabeschuld (§ 32);
auch, wenn diese Steuern bereits rechtskräftig ver-
2. wenn Soforthilfeabgabe nicht anzurechnen
anlagt sind. Einer Zustimmung des Finanzamts oder
ist:
der Rechtsmittelbehörde zur Bilanzänderung nach
die Abgabeschuld nach § 31 Satz 3.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes be-
darf es nicht. (2) Die verbleib,nde Abgabeschuld ist auf volle
10 Deutsche Mark abzurunden. Beträge bis zu 5
§ 2D
Deutsche Mark sind nach unten, Beträge über 5
Freibetrag, Besteuerungsgrenze Deutsche Mark nach oben abzurunden.
( l) fü~trägl bei unbcschrfüü:. t abgabepflichtigen § 34
natürlichen Personen das der Abgabe unterliegende Entrichtung in Vierteljahrsbeträgen
abgerundete Vermögen weniger als 35 000 Deutsche
Mark, so ist es für die Berechnung der Vermögens• (1) Die verbleibende Abgabeschuld (§ 33) ist in
abgabe um Pincn Frnibetrag zu mindern. Der Frei- gleichen vierteljährlichen Teilbeträgen (Vierteljahrs-
beträgen), die eine Tilgung und Verzinsung der
betrag beträ~Jt 5000 Deutsche Mark, wenn das der
verbleibenden Abgabeschuld darstellen, bis zum
Abgabe unterliP~Jende abgerundete Vermögen
25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Uberstei9t 31. März 1979 zu entrichten.
diesPs Vermögen 25 000 Deutsche Mark, so ver- (2) Die Vierteljahrsbeträge werden _durch Anwen-
mindert sich der F reibetrng f Ctr je volle 200 Deutsche dung von Hundertsätzen (Vierteljahrssätzen) auf
Mark des Mehrvl~rmögcns um je 100 Deutsche Mark. die verbleibende Abgabeschuld nach Maßgabe des
§ 36 berechnet.
(2) Die Vermögensabgabe wird bei unbeschränkt
§ 35
Abgabepf1ichtigen, die nicht natürliche Personen
sind, und bei beschränk l Abgabepflichtigen nur er- Abstufung der Vierteljahrssälze
hoben, wenn das der Abgabe unterliegende ab- Unter Zt,grundelegung eines am 1. April 1949
gerundete Vennö~Jen den Betrag von 3000 Deutsche beginnenden dreißigjährigen Tilgungszeitraums.
Mark übersteigt (Besteuerungsgrenze). (Laufzeit) betrage_n die Vierteljahrssätze, gemessen
an der verbleibenden Abgabeschuld (§ 33)
§ 30
1. 1,5 vom Hundert
Abgabepflichtiges Vermögen
a) beim Betriebsvermögen mit Ausnahme der-
Als abgabepflichtiges Vermögen gilt: jenigen Betriebsgrundstücke, für die nach
1. bei unbeschränkt abgabepflichtigen natürlichen Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz
Personen gilt,
der Vermögensbetrag, der nach Abzug des b) bei den Grundstücken, für die nicht nach
Freibetrags (§ 29 Abs. 1) von dem der Ab- Nr. 2 oder 3 ein ermäßigter Vierteljahrssatz
gabe unterliegenden abgerundeten Vermögen gilt,
verbleibt; c) beim sonstigen Verri1ögen im Sinne des
. Bewertungsgesetzes;
2. bei unbeschränkt Abgabepfl.ichtigen, die nicht
natürliche Personen sind, und bei beschränkt 2. 1,25 vom Hundert
Abgabepflichtigen bei gemischtgenutzten Grundstücken im Sinne
das volle der Abgabe unterliegende ab- des § 32 der Durchführungsverordnung zum
gerundete Vermögen, wenn dieses ·die Be- Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-
steuerungsgrenze (§ 29 Abs. 2) übersteigt. gesetzbl. I S. 81), soweit sie .gehören
KOPIE
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Augu5t 1952 457
a) zum Grundvermögen im Sinne des Bewer- a) Schulden, ·:. i!, ,·,.rl~dlaftlicnem Zusammen-
tungsgesetzes, hang mit bestimmten Gegenständen stehen,
b) zum Betriellsvcrmügcn von Wohnungs- und sind in erster Linie bei dem Vermögensteil
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 9 der abzuziehen, zu dem die Gegenstände ge-
Verordnung zur Durchführung des Körper- hören.
sdlaflsteuergcsetzes in der Fassung vorn b) Schulden im Sinne des Bucn.staben a, soweit
28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I · sie den Wert eines Vermögensteils über-
s. 38), steigen, sowie Schulden, die nicht in wirt-
c) zum Betriebsvermögen von Unternehmen, schaftlichem Zusammenhang mit bestimmten
deren Hauptzweck die Vermietung oder Gegenständen stehen: sind in erster Linie
Verpachtung eigenen Grundbesitzes ist, so- bei dem Vermpgensteil abzuziehen, für den
weit sie nicht bereits unter Buchstabe b der hödlste Vierteljahrssatz vorgeschrieben
fallen: ist.
3. 1 vom Hundert c) Für den· Abzug des Freibetrags gilt Buch-
s_tabe b entsprechend.
a) beim land- und forstwirtschaftlichen Ver-
mögen, Die sich hiernach für die einzelnen Vermögens-
teile ergebenden Werte sind für die Durch•
b) bei Mietwohngrundstücken und Einfamilien-
scn.nitlsberechnung nach Nr. 2 euf volle Tau-
häusern im Sinne des § 32 . der Durch-
send abzurµnden. Beträge bis zu 500 Deutsche
führungsverordnung zum Bewertungsgesetz,
Mark sind nach unten, Beträge über 500 Deut-
wenn die in Nr. 2 Uudlstabe a, b oder c
sche Mark nach oben abwrunden.
vorgesduiebenc Voraussetzung vorliegt. .
2. Das gewogene . Mittel der zwei oder drei in
D<!r Vicrteljahrss.1tz wird durch Gesetz von
Betracht kommenden Vierteljahrssätze ist in
1 au( 1,25 vom Hundert erhöht werden, so-
der Weise zu berechnen, daß der Wert jedes
bald eine Ändenmg der gesetzlichen Miet-
nach Nr. 1 ermittelten Vermögensteils mit dem
zinsregelung eine sold1e Erhöhung tragbar
für ihn vorgesdlriebenen Vierteljahrssatz ver-
t•rstbcinen läßt.
vielfacht und die Summe der so berechneten
f 3b Beträge durch die Summe der Werte der Ver-
Anwendung der Vierteljahrssätze mögensteile geteilt wird.
(1) DiE' sidl aus § 35 ergebenden Vierteljahrs- 3. Als Vierteljahrssatz ist das nadl Nr. 2 be-
!>cilzc sind nur in den Pällcn anzuwenden, in denen recbnete Mittel nach dessen Abrundung auf
von dt'r Nadlerhcbung d<'r Vitirlcljahrsbcträge für eine Dezimalstelle· anzuwenden. Dabei ist di~
dit• (•rsl<'n drei Juhre der am 1. April 1949 beginnen- erste Dezimalstelle auf die nädlsthöhere Zahl
d<'n Liluf:wit abgesehen wird (§t 56 und 88 Abs. 1). zu erhöhen, wenn die zweite, Dezimalstelle
höher als 5 isL
(2) In allen anderen Fällen i.ind die nach § 35 auf
die Pr~t,•n drei Jahre d<'_r dretßigJ;ibrigen Laufzeit § 38
c-nlfdlltmdcn Vicrteljuhrsbelräg<' in der verbleiben• Zusammenveranlagung von Ehegatten
d<'n siPhc•nu11d1.wt1nzigjähri91m Laufzeit (1. April Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn
19.',2 bis 31. März 1979) nachzuenlridlten. Die beide unbesdlränkt abgabepflidltig sind und nicht
\ iertclJc1lm;scilz<' werden dm;halb für die verblei- dauernd getrennt leben. Für die Zusammenveran-
bt-nrl<' ~i<'bcnundzwanzigjährigc Laufzeit wie folgt lagung sind die Verhältnisse zu Beginn des 21. Juni
t-rhtihl: 1948 maßgebend.
1. der Vicrteljahrssalz von 1,5 vom Hundert
auf 1,7 vom Hundt!rl. DRITTER TlTEL
2. der Vierteljahrssatz von 1,25 vom Hundert Berücksichtigung von Kriegssach-
au( 1,4 vom Hundert, schäden. Vertreibungsschiden und
3. der Vierteljahrssatz von l vom Hundert Ostschäde.n ·
auf 1,t vom Hundert.
§ 39
(3J Sind nach der Zusammensetzung des Ver-
mögens in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 ver- Allgemeines.
sdlicdene Vierteljahrssätze maßgebend, so ist d_as · (1) Durch Ermäßigung der Vermögensabgabe
gewogene Mittel aus ihnen enzuwenden. Für die werden beim Ermäßigungsberechtigten (§ 40) in dem
Berechnung des gewogenen Mittels gilt § 37. sich aus § 47 ergebenden Ausmaß berücksichtigt
§ 37 l. Kriegssachschäden nach Maßgabe der §f 13,
Beredmung des gewogenen Mittels bei 41 und 42
zusammengesetztem Vermögen a) an Wirtschaftsgütern, die zum land-
Sind nadl der Zusammensetzung des Vermögens und forstwirtschaftlichen Vermögen,
nadi § 36 verschiedene Viertcljahrssätze maß- zum Grundvermögen oder zum Betriebs-
gebend, so ist das anzuwendende gewogene Mittel vermögen im Sinne des Bewertungs-
aus ihnen wie folgt zu berechnen: gesetzes gehören,
l. Das abgabepfliditige Vermögen ist auf die zwei b) an Gegenständen, die für. die BeruCs-
oder drei Vermögensteile aufzuteilen, für die ausübung oder für die wissenschaftliche
verschiedene Vierteljahrssätze vorgeschrieben Forschung erforderlidl · sind, soweit sie
sind. Hierfür gilt folgendes: nicht schon unter a fallen.
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1952, Teil I
Kriegssachschäden werden nur berücksich- gerechnet, wenn diese nach § 38 zusammen zur Ver-
tigt, wenn sie im Geltungsbereich des Grund- mögensabgabe zu veranlagen sind.
gesetzes oder im Gebiet von Berlin (West)
(3) Eine Ermäßigung der Abgabe wird nur auf
entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der
Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zur Abgabe
der Schiffahrt außerhalb des Geltungs-
der {wenn auch nur vorläufigen) Erklärung zur
bereichs des Grundgesetzes einschließlich
Vermögensabgabe zu stellen. Antragsberechtigt ist
Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch
der Abgabepflichtige. Ist der Abgabepflichtige ver-
als in diesem Gebiet entstanden, wenn das
storben, so kann jeder Erbe den Antrag auf Ermäßi-
Schiff zur Zeit der Entstehung des Scha-
gung der Abgabe des Erblassers stellen.
dens in einem Schiffsregister im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
eingetragen war und der Schiffseigner zu § 40
dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung Ermäßigungsberechtigter
oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) (1) Ermäßigungsberechtigt ist der unmitteloar
hatte; Geschädigte. War dieser eine natürliche Person
und ist er vor dem 21. Juni 1948 verstorben, so
2. Vertreibungsschäden nach Maßgabe der sind ermäßigungsberechtigt seine Erben oder wei-
§§ 12, 43 und 44 tere Erben, sofern die Erben oder die weiteren
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- Erben im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschä-
und forstwirtschaftlichen Vermögen, digten sind,
zum Grundvermögen oder zum Betriebs- 1. der Ehegatte,
vermögen im Sinne des Bewertungs-
2. eheliche Kinder, Stierkinder, an Kindes
gesetzes gehören,
Statt angenommene Personen oder sonstige
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit Personen, denen die rechtliche Stellung
sie nicht schon unter a fallen: , ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche
aa) an Gegenständen, die für die Be- Kinder,
rufsausübung oder für die wissen- 3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten
schaftliche Forschung erforderlich Kinder,
sind;
4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern
bb) an privatrechtlichen geldwerten An- oder Stiefeltern,
sprüchen. Verluste an Reichsmark-
spareinlagen werden nicht berück- 5. voll- und halbbürtige Geschwister oder
sichtigt, wenn für· sie eine Entschä:.. deren Abkömmlinge ersten Grades.
digung im Währungsausgleich für Die Quote, mit der der Schaden des unmittelbar
Sparguthaben Vertriebener gewährt Geschädigten beim Erben zu berücksichtigen ist, be-
wird; stimmt sich nach dem Anteil des Erben am Nachlaß.
cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften (2) Der Erbfolge (Absatz 1) steht bei Kriegssach-
sowie an Geschäftsguthaben bei schäden, die an land- und forstwirtschaftlichem
Erwerbs- und Wirtschaftgenossen- Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
schaften: entstanden sind, und bei Vertreibungs- und Ost-
3. Ostschäden nach Maßgabe der §§ 14, 45 schäden, die an Betriebsvermögen entstanden sind,
und 46 die Ubernahme zu Lebzeiten des unmittelbar Ge-
schädigten (vorweggenommene Erbfolge) gleich.
a) an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
Grundvermögen oder zum Betriebs- § 41
vermögen im Sinne des Bewertungs- Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
gesetzes gehören,
(1) Kriegssachschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 1) sind
b) an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes zu
sie nicht schon unter a fallen: berechnen.
aa) an Gegenständen, die für die Berufs- (2) Bei der Berechnung von Kriegssachschäden
ausübung oder für die wissenschaft- an land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Grund-
liche Forschung erforderlich sind; stücken und Betriebsgrundstücken mindert sich der
Schadensbetrag um den Betrag, um den die Hypo-
bb) an privatrechtlichen geldwerten An- thekengewinnabgabe des Abgabepflichtigen nach
sprüchen; § 100 ge:mindert worden ist. Sind auf beschädigtem
cc) an Anteilen an Kapitalgesellschaften Grundbesitz des Abgabepflichtigen ruhende, im
sowie an Geschäftsguthaben bei Verhältnis von 1 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- umgestellte Verbindlichkeiten im Vertragshilfe-
schaften. verfahren oder durch Parteivereinbarung herab-
gesetzt worden, so mindert sich der Schadensbetrag
(2) Die für die Ermäßigung der Abgabe jeweils ferner um den Betrag der Herabsetzung, höchstens
zu berücksichtigenden Schäden werden zusammen- jedoch um den Betrag, der sich im Falle einer Um-
gefaßt. Schäden von Ehegatten werden zusammen- stellung der Verbindlichkeit im Verhältnis von 10
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 459
zu 1 als Minderung der Hypothekengewinnabgabe § 45
nach § 100 ergeben würde. Schadensberechnung bei Ostschäden
natürlicher Personen
§ 42
Für die Schadensberechnung bei Ostschäden (§ 39
Verfahren bei der Schadensberechnung Abs. 1 Nr. 3) natürlicher Personen gilt § 43 ent-
von Kriegssachschäden sprechend.
(1) Wird eine Ermäßigung ?er Vermögensabgabe § 46
wegen Kriegssachschäden beantragt, so wird der Schadensberechnung bei Ostschäden
Schadensbetrag insoweit, als er für die Abgabe von juristischer Personen
Bedeutung ist, im Rahmen der Veranlagung zur
Vermögensabgabe nach den Vorschriften der Reichs- (1) Ostschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 3) sind auch bei
abgabenordnung von dem Pinanzamt ermittelt. juristischen Personen durch Ermäßigung der Ver-
mögensabgabe zu berücksichtigen. Eine juristische
(2) Die Schäden sind nachzuweisen oder glaub- Person kann Ostschäden bei der Vermögensabgabe
haft zu machen. Als glaubhaft gemacht gelten An- geltend machen, wenn sie nicht als Vertriebener im
gaben, deren Richtigkeit mit einer ernstliche Zwei- Sinne des § 44 Abs. 1 gilt und am 31. Dezember
fel ausschließenden Wahrscheinlichkeit dargetan 1944 ihre Geschäftsleitung im Gebiet des Deutschen
ist. Die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen ist Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte.
unzulässig.
(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften des
§ 43 Feststellungsgesetzes zu berechnen.
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden (3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend.
natürlicher Personen (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind
Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt werden.
bei natürlichen Personen mit dem nach den Vor- § 47
schriften des Feststellungsgesetzes festgestellten Ausmaß der Berücksichtigung von Schäden
Schadensbetrag anzusetzen. Die hierüber im Fest-
stellungsbescheid (§ 36 des Feststellungsgesetzes) (1) Das Ausmaß der Berücksichtigung der Kriegs-
getroffene Feststellung ist bindend; § 218 Abs. 4 sachschäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden
der Reichsabgabenorclnung gilt entsprechend. bestimmt sich
1. nach dem Verhältnis der Schäden zum Ver-
(2) Der Schadensbetrag mindert sich bei land- und mögen des Abgabepflichtigen zu Beginn
forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Grund- des 21. Juni 1948, ausgedrückt in Hun-
vermögen um den halben Reichsmarknennbetrag dertsteln dieses Vermögens (Schadens-
der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten, punktzahl),
die im Zeitpunkt der Vertreibung mit diesem Ver-
mögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen 2. nach der Höhe des Vermögens des Abgabe-
oder an ihm dinglich gesichert waren. pflichtigen zu Beginn des 21. Juni 1948.
(3) Festgestellte Vertreibungsschäden an privat- (2) Dafür gelten die folgenden Vorschriften:
rechtlichen geldwerten Ansprüchen im Sinne des 1. Bei Schadenspunktzahlen unter 30 wird
§ 39 Abs. 1 Nr. 2 b unter bb sind mit dem Betrag in keine Ermäßigung gewährt.
Deutscher Mark anzusetzen, auf den sie bei An- 2. Bei Vermögen bis zu. 75 000 Deutsche Mark
wendung der für den Geltungsbereich des Grund- beginnt die Ermäßigung bei einer Schadens-
gesetzes geltenden Vorschriften umzustellen ge- punktzahl_ von 30 mit 3 vom Hundert der
wesen wären. Abgabe und steigt bei höheren Schadens-
punktzahlen derart, daß die Abgabe bei
§ 44 einer SchadenspunktzaL von 400 und mehr
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden wegfällt.
juristischer Personen 3. Bei Vermögen über 75 000 Deutsche Mark,
jedoch unter 150 000 Deutsche Mark, ver-
(1) Vertreibungsschäden (§ 39 Abs. 1 Nr. 2) sind
mindern sich die Ermäßigungen nach Nr. 2
auch bei juristischen Personen durch Ermäßigung
bei steigendem Vermc, Jen derart, daß sich
der Vermögensabgabe zu berücksichtigen. Eine
bei Vermögen von 150 000 Deutsche Mark
juristische Person gilt bei der Vermögensabgabe
auch bei einer Schadenspunktzahl von 400
als Vertriebener, wenn sie ihre Geschäftsleitung
und mehr die Abgabe nicht mehr ermäßigt.
in einem Vertreibungsgebiet hatte und im Zusam-
menhang mit den gegen Personen deutscher Staats- 4. Nach den Vorschriften der Nr. 1 · bis 3 ist
angehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit ge- eine Tabelle für die .2rmäßigungen durch
richteten Vertreibungsmaßnahmen aufgeben mußte. Rechtsverordnung festzustellen.
5. Bruchteile von Schadenspunkten sind,
(2) Die Schäden sind nach den Vorschriften de? wenn sie 0,5 oder weniger betragen, nicht
Feststellungsgesetzes zu berechnen.
zu berücksichtigen; bPtragen sie mehr als
(3) Für das Verfahren gilt § 42 entsprechend. 0,5, so sind sie au. einen vollen Punkt
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur aufzurunden.
Durchführung der Absätze 2 und 3 bestimmt (3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948
werden. und als Vermögen im Sinne des Absatzes 2 gilt das
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Vermögen, das sich für diesen Zeitpunkt nach § 21 hilfeabgabe unterliegenden - Vermögen aller Be-
ergibt, wenn § 24 Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt teiligten entsprechen. Stand mit dem der allgemeinen
wird; auch bei beschränkt Abgabepflichtigen ist Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermögen eines
vom Gesam tvcrmögen im Sinne des § 21 Abs. 1 Beteiligten eine Schuld in wirtschaftlichem Zusam-
auszugehen. Diesem Vermögen sind gegebenenfalls menhang, die zu einer Abwälzung nach § 23 des
zuzurechnen Soforthilfegesetzes auf den Gläubiger geführt hat,
1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher so ist der für den Beteiligten anzurechnende Betrag
Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschrif- um den Betrag zu kürzen, der nach Absatz 4 als
ten des Vermögensteuergesetzes oder an- Zahlung des Gläubigers gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten
derer Gesetze von der Vermögensteuer entsprechend für das Gesamtgut einer fortgesetzten
ganz oder teilweise befreit sind; Gütergemeinschaft, das nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des
Soforthilfegesetzes dem Vermögen des überlebenden
2. b~i unbeschränkt abgabepflichtigen Kapital-
Ehegatten zugerechnet worden ist.
gesellschaften die nach § 60 des Bewer-
tungsgesetzes außer Ansatz bleibenden (6) Von der Anrechnung ausgenommen sind Zu-
Beteiligungen. schläge jeder Art (Zuschläge nach § 168 Abs. 2 der
Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der Reichsabgabenordnung, Säumniszuschläge, Reuezu-
in Nr. 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaftlichem schläge und Strafzuschläge nach § 18 des Soforthilfe-
Zusammenhang stehen, sind abzuziehen. gesetzes) sowie Stundungszinsen.
(7) Soweit Beträge an Soforthilfeabgabe nachzu-
VIERTER TITEL erheben sind, bleiben die Vorschriften des Sofort-
Entrichtung der Abgabe hilfegesetzes maßgebend. Dies gilt
1. für nicht geleistete Beträge an Soforthilfe-
§ 48 sonderabgabe, die nach Absatz 2 Nr. 2 nicht
Anrechnung der Soforthilfeabgabe auf die Abgabeschuld anzurechnen sind;
(1) Für die Anrechnung der Soforthilfeabgabe 2. für nicht geleistete Beträge an anzurechnen-
auf die Abgabeschuld (§ 32) gelten die Vorschriften der Soforthilfeabgabe (Absatz 2 Schlußsatz).
der Absätze 2 bis 9. Die Vorschriften des § 61 und des § 64 Abs. 3 sind
sinngemäß anzuwenden.
(2) Anzurechnen sind
1. die für die Zeit vom 1. April 1949 bis (8) Ubersteigt die geleistete, anzurechnende So-
31. März 1952 geleistet(~ -allgemeine Sofort- forthilfeabgabe den Betrag der Abgabeschuld (§ 31),
hilfeabgabe; so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe
des Abgabebescheids durch Aufrechnung oder Zu-
2. die geleistete Soforthilfesonderabgabe. rückzahlllng ausgeglichen.
Nicht anzurechnen ist die nach einem Ab-
gabesatz von 15 vom Hundert bemessene (9) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere zur
Abgabe, soweit sie auf' betriebsfremde Durchführung der Absätze 2 bis 8 bestimmt werden.
(branchefremde) Wirtschaftsgüter oder auf
nichtgewerbliches Vorratsvermögen (§ 18 § 49
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Nr. 1 des Sofort-
I;dlligkeit der Vierteljahrsbeträge
hilfegesetzes) entfällt.
Die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 31. März
Inwieweit auch nicht geleistete Beträge anzu-
1979 nach § 36 zu entrichtenden Viertr;ljahrsbeträge
rechnen sind, wird durch Rechtsverordnung bestimmt.
werden am 10. Februar, 10. Mai, 10. August und
(3) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, 10. November eines jeden Jahres, erstmalig 'am
die infolge der in § 24 Abs. 1 des Soforthilfe- 10. Mai 1952, fällig. Abgabepflichtige mit überwie-
gesetzes vorgeschriebenen Anrechnung der nach gend land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
dem Hypothekensicherungsgesetz geleisteten Zin- haben, wenn das Vermögen hauptsächlich der Ge-
sen und Tilgungsbeträge als entrichtet behandelt winnung von Erzeugnissen dient, die im allgemeinen
worden sind, werden auf die Abgabeschuld nicht nicht vor dem 10. August veräußert werden, den
angerechnet. am 10. August fälligen Vierteljahrsbetrag zusammen
(4) Beträge an allgemeiner Soforthilfeabgabe, die mit dem am 10. November fälligen Vierteljahrsbetrag
der Abgabeschuldner nach § 23 des Soforthilfe- zu entrichten.
gesetzes auf einen anderen abgewälzt hat, gelten
§ 50
nicht als Zahlungen des Abgabeschuldners, sondern
als Zahlungen des anderen. Sofortige Fälligkeit bei Gefährdung
(5) Ist bei der Heranziehung zur Soforthilfe- des Abgabeanspruchs
abgabe das Vermögen des Haushaltsvorstands mit (1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier
dem von Kindern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Sofort- Vierteljahrsbeträgen an Vermögensabgabe (oder an
hilfegesetzes zusammengerechnet worden, so ist Vorauszahlungsbeträgen) im Rückstand, ohne daß
der insgesamt anzurechnende Betrag. dem Hat1s- die Beträge · gestundet worden sind, oder liegen
haltsvorstand anzurechnen. Auf Antrag eines Be- Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig
teiligten ist ·der insgesamt anzurechnende Betrag werdenden Vierteljahrsbeträge gefährdet erscheint,
auf den Haushaltsvorstand und die Kinder nach so kann das Finanzamt unbeschadet der Vorschriften
den Hundertsätzen zu verteilen, die dem Verhältnis der §§ 52 und 69 Abs. 4 die sofortige-Fälligkeit der
des der Soforthilfeabgabe unterliegenden Vermö- später fällig werdenden Vierteljahrsbeträge in Höhe
gens jedes Beteiligten zu dem gesamten der Sofort- ihres Zeitwerts (§ 77) anordnen.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 461
(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu- bis zur Höhe des gemeinen Werts des Empfangenen
heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende Rück- zur Zeit des Erwerbs.
stände tilgt und für die später fälligen Vierteljahrs-
beträge ausreichende Sicherheit leistet. § 53
(3) Jeder C~escllschaftcr einer offenen Handels- Familienermäßigung
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft hat den U) Beträgt bei unbeschränkt abgabepflichtigen
Abschluß des (;pscllschaftsverlra~JS, den Eintritt und natürlichen Personen das Gesamtvermögen weniger
das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die als 35 000 Deutsche Mark, so wird dem Abgabe-
Auflösung cler Gesellschaft <lern für ihn zuständigen pflichtigen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine
Wohnsitzfirnrnzam t tm verzüglich anzuzeigen. Familienermäßigung gewährt. Maßgebend ist das
Gesamtvermögen, das der Veranlagung des Abgabe-
§ 51 pflichtigen zur Vermögensteuer für das Kalender-
Sofortige FälUgkeit bei Abwanderung jahr (Absatz 2 Nr. 2) zugrunde zu legen ist oder
im Falle einer Veranlagung zugrunde zu legen sein
(1) Wenn eine natürliche Person, die Vermögens- würde.
abgabe schuldet, ihren Wohnsitz oder ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des (2) Für die Familienermäßigung gelten folgende
Crundges2tzes oder in Berlin (West) aufgibt o:Jer Vorschriften:
aufgegeben hat, werden die noch nicht fälligen 1. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag ge..;
Vierteljahrsbclräge in Höhe ihres Ablösungswerts währt. Der Antrag kann nur bis zum Ab-
(§ 199) sofort, fr(.ihcstens einen Monat nach Be- lauf des Kalenderjahrs, für das die Ermäßi-
kanntgabe des Bescheids über die Vermögens- gung begehrt wird, gestellt wer_den. Die
abgabe, fällig. Liegen zugleich die Voraussetzungen Antragsfrist ist eine Ausschlußfrist.
des § 50 vor, so ist dieser anzuwenden.
2. Die Errnäßigling wird für Kalenderjahre,
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der erstmalig für die Zeit vom 1. April 1952 bis
Vierteljahrsbeträge insoweit zu gestatten, als aus- 31. Dezember 1952, gewährt.
reichende Sicherheit geleistet wird oder die Ab-
gabeschuld nach § GO von einem anderen übernom- 3. Für die Gewähru11:g der Ermäßigung sind
men worden ist und die Schuldübernahme von dem die Verhältnisse zu Beginn des Kalender-
Finanzamt genehmigt wird. jahrs maßgebend, für das die Ermäßigung
beantragt wird.
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Angehörige
des öffentlich~n Dienstes, die ihren Wohnsitz oder 4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letz-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich ten Satzes der Nr. 5 b nur zu gewähren bei
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) aus dienst- Zahlungen auf eine Abgabeschuld, die in
lichen G~ünden aufgeben oder aufgegeben haben, der Person des Antragstellers am 21. Juni
und für ihre Ehefrau und ihre minderjährigen Kin- 1948 entstanden ist.
der, wenn sie zum Haushalt des Angehörigen des 5. Die Ermäßigung wird gewährt
öffentlichen Dienstes zählen.
a) für die Ehefrau, wenn beide Ehegatten
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be- unbeschränkt vermögensteuerpflich tig
stimmt werden. sind und nicht dauernd getrennt leben.
§ 52 Die Ermäßigung wird nicht gewährt für
·eine Ehefrau, die selbständig zur Ver-
Sofortige Fälligkeit und Haftung
mögensabgabe zu veranlagen ist;
bei Liquidation
b) für jedes Kind, für das der Abgabe-
(1) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung einer
pflichtige bei der Veranlagung zur Ver-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
mögensteuer einen Freibetrag erhält
masse, die Vermögensabgabe schuldet, werden die
oder im Falle einer Veranlagung er-
noch nicht fälligen Vierteljahrsbcträge in Höhe ihres
halten würde.
Ablösungswerts (§ 199) sofort, frühestens einen
Die Ermäßigung wird nicht gewährt für
Monat nach Bekanntgabe des Bescheids über die
Kinder, die selbständig zur Vermögens-
Vermögensabgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die
abgabe zu veranlagen sind.
Auflösung oder Aufhebung vor dem Inkrafttreten
Solange Ehegatten zur Vermögensteuer
dieses Gesetzes erfolgt ist und die Abwicklung am
zusammen veranlagt werden, sind sie
21. Juni 1948 noch nicht beendet war. Die Vorsduif-
bei der Gewährung der. Kinderermäßi-
ten des § 63 bleiben unberührt.
gung wie ein Abgabepflichtiger zu be-
(2) Das Finanzamt bat die Fortentrichtung der handeln. Geht die Abgabeschuld eines
Vierteljahrsbelräge insoweit zu gestatten, als die verstorbenen Ehegatten ganz oder zum
Abgabeschuld nach § 60 von einem anderen über- Teil auf den überlebenden Ehegatten
nommen worden ist und die Schuldübernahme von über, so steht diesem die Kinderermäßi-
dem Finanzamt g('nehrnigt wird. gung zu, soweit sie sich bei seiner
(3) Wer nach dem 20. Juni 1948, aber vor Inkraft- eigenen Abgabeschuld nicht auswirken
treten dieses Gesetzes, im Zuge der Abwicklung kann.
einer Körperschaft, Personen vcreinigung oder Ver- 6. Die Ermäßigung beträgt vierteljährlich
mögensmasse Vermögen als Abwicklungserlös emp- 5 Deutsche. Mark für die Ehefrau und für
fangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Körper- jedes Kind, wenn das Vermögen (Absatz 1)
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
25 000 Deutsche Mark nicht übersteigt. Besserung seiner gesamten wirtschaftlichen Lage
Uberstci~Jt das Vermögen 25 000 Deutsche offensichtlich zumutbar ist, die Stundung widerrufen
Mcirk, so vermindert sich die Ermäßigung und die Nachzahlq.ng. in ang~messenep Teilzahlun-
für je volle 2000 Deutsche Mark des Mehr- gen anordnen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
V<~rmögcns u 111 je 1 Deutsche Mark. für Erben des Abgabepflichtigen, bei denen die Vor-
(3) Die ra,11ilit'J1('rtn~ißigun(1 ist nicht zu berück- aussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen.
sichtigen (4) Die Stundung ist insoweit nicht iu gewähren,
1. im Falle tfor Ablösung (§ 199) oder der so- als der Abgabepflichtig~ sich die Mittel zur Ent-
forliqen f"ülligkeil (§§ 50, 51, 63 und 200) richtung der Abgabe auf zumutbc;tre Weise. (z. B.
(lc,r Ver111ö~Jensabgalw; durdl Veräußerung von Wirtschaftsgütern) beschaf-
2. bei Errnit.tlung dPs Zeitwerts der Ver- fen kann oder wenn er die Vorc;tussetzungen für die
mögensabgübe (§ 77). Stundung durch eigene Maßnahmen (z. B. durch Ver-
schenken von Vermögen) herbeigeführt hat:
§ 54
§ 55
Vergünstigung wegen Alters oder
Erwerbsunfähigkeit Sonstige Vergünstigungen aus SQZialen Gründen
(1) Der Viertel jahrsbclrng ist unbeschränkt ab- (1) Der Vierteljahrsbetrag· ist Abgabepflichtigen
gabepflichtigen n<lLürliche11 PPrsonen unter den Vor- zu erlassen, die am Fälligkeitstag von der öffent-
aussetzungen des A bs,11'1.<'S 2 insoweit zu stunden, lichen Fürsorge unterstützt werden oder Arbeits-
daß dem A bqc1 lwpll ichtigen von seinen Einkünften losenfürsorge erhalten.
der für eine lwsdH'id~·rw Lebcnsflihrung unerläßliche (2) Die Vergünstigung ist nur auf Antrag zu -ge-
Betrag verblPiht. l)ds Nül1<•rfl hit'rÜber bestimmt der währen. Der Antrag kann für Vierteljahrsbetdge
Bunclesminisl('i: d<·r Finanzen .. des laufenden Kalenderjahrs nur bis zu dessen Ab-
(2) Ein<' St111Hlunq i111 Sirnw d<•s Absc1tzes 1 ist zu lauf gestellt werden. Die Antragsfrist ist eine Aus-
gewähren, wenn die folqenden Vornussetzungen schlußfrist.
sämtlich ~JC'~Jdwn sind:
§ 56
1. Dil~ St.111Hlt1ng wird nur auf Antrag gewährt.
Verzicht auf Nacherhebung für Vermögen,
Dt!r Antraq kc11111 nur bis zum Ablauf des
das von der Soforthilfeabgabe befreit war
Kalencl<'rjcJhrs, liu clas die Stundung be-
qc~hrt wird, w'stdlt werden. Die Antrags- (l) Soweit zur Vermögensabgabe Vermögen her-
frist isl eine A usschlußfrist. angezogen wird, das nach § 5 oder § 6 des Sofort-
hilfegesetzes von der Soforthilfeabgabe befreit war,
2. Der Ab~Jdbcpflichti~Je muß am Fälligkeits-
wird von der Nacherhebung der 'darauf entfallenden
tag über GO Jahre alt oder voraussichtlich
Vierteljahrsbeträg·e für die ersten drei Jahre der am
für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig
1. April 1949 beginnenden Laufzeit bei den nach-
im Sinne des § 265 sein. Wird der Lebens-
stehend bezeichneten Abgabepflichtigen abgesehen:
unterhalt zusammen veranlagter Ehegatten
(§ 38) überwiegend durch Einkünfte aus 1. bei Berufsvertretungen (§ 5 Nr. des
einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau be- Soforthilfegesetzes),
stritten, so genügt c , wenn nicht der Ehe- 2. bei Gewerkschaften (§ 5 Nr. 8 des Sofort-
mann, sqndern die L'iefrau über 60 Jahre hilfegesetzes),
alt ist. 3. bei gemeinnützigen Wohnungsunterneh-
3. Das Gesamtv rmögen darf nicht mehr als
0
men (§ 5 Nr. 9 des Soforthilfegesetzes),
30 000 Deu.tsche Mark betragen. Maßgebend 4: bei Angehörigen der Vereinten Nationen
ist das Gesamtvermögen, das der Veran- (§ 6 Abs. 1 NL 1 des Soforthilfegesetzes)
lagung des Abgabepflichtigen zur Ver- hil·sichtlich des Vermögens, das ihnen be-
mögensteuer für das laufende Kalenderjahr reits am 8. Mai 1945 gehört hat,
zugrunde zu legen ist oder im Falle einer 5. bei Kapitalgesellschaften deutschen Rechts1
Veranlagung zugrunde zu legen sein würde. die nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Soforthilfe-
4. Das Gesamtvermögen (Nr. 3) muß überwie- gesetzes den Angehörigen der Vereinten
gend aus Grundvermögen, verpachtetem Nationen gleichgestellt worden sind.
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
Demgemäß sind die Vierteljahrsbeträge, soweit sie
v~rpachtetem Betriebsvermögen oder son-
auf das sich aus Satz 1 ergebende Vermögen ent-
stigem Vermögen im Sinne des Bewertungs-
fallen, für die Zeit ab 1. April 1952 nach § 36 Ab~;. 1
gesetzes bestehen. Satz l gilt nicht für Per-
zu berechnen. ·
sonen, die zum mindesten 80 vom Hundert
erwerbsbeschränk{ sind. (2) Von der Nacherhebung der auf die ersten drei
Jahre entfallenden Vierteljahrsbeträge wird hin-
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 gestundeten
sichtlich der früheren Länder Baden und Württem-
Vierteljahrsbeträge werden mit dem Tode des Ab-
berg-Hohenzollern un9 des bayerischen Kreises
gabepflichtigen, bei zusammen veranlagten Ehegatten
Lindau auch insoweit abgesehen, als die Viertel-
mit dem Tode des zuletzt sterbenden Ehegatten,
jahrsbeträge auf das landwirtschaftliche Vermögen
fällig. Das Finanzamt kann jedoch in Fällen, in
denen dem Abgabepflichtigen die Nadlzahlung der der Gebietskörperschaften entfallen.
gestundeten Beträg,e vor dem sidl aus Satz 1 er- (3) Durch Redltsv_erordnung kann das Nähere
gebenden Fälligkeitszeitpunkt infolge erheblidler bestimmt werden.
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 463
§ 57 Vertrag .mit dem Veräußerer dessen Abgabeschuld
Vergii.nstigung für Privatkrankenanstalten ganz oder teilweise übernommen hat oder über-
nimmt, so ist auf gemeinsamen Antrag der Betei-
(1) Die Vierleljahrsbeträge an Vermögensabgabe, ligten die Schuldübernahme zu g-enehmigen, wenn
die auf Vermögen entfallen, das dem Betrieb von die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
Krankenanstalten gewidmet ist, sind auf Antrag zu anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
stunden, wenn die Krankenanstalt im Kalenderjahr werden und der Ablösungswert der übernommenen
1949 in besonderem Maße der minderbemittelten Schuld die Hälfte des steuerlichen Zeitwerts des
Bevölkerung gedient und in ihm die Voraussetzun- erworbenen Vermögens nicht übersteigt. Der An-
gen für die Befreiung von der Gewerbesteuer erfüllt trag muß die Angabe des Betrags, in dessen Höhe
hat. Dies gilt solange, als die Krankenanstalt diese der Erwerber die Ver.pflichtung zur Entrichtung
Voraussetzungen auch weiterhin ununterbrochen des Vierteljahrsbetrags übernehmen soll, und des
erfüllt. Kalendervierteljahrs, von dessen Beginn ab dies
(2) Die gestundeten Vierteljahrsbeträge sind zu geschehen soll, enthalten. Die Erteilung der Geneh-
erlassen, wenn die Voraussetzungen. für die Stun- migung kann von der Erfüllung von Auflagen
dung nach Absatz 1 bis zum Ende der Laufzeit der abhängig gemacht werden. Mit Erteilung der
Vermögensabgabe ununterbrochen bestanden haben. Genehmigung wird der Erwerber für die in der
Fallen die Voraussetzungen für die Stundung vor Genehmigung bezeichneten Vierteljahrsbeträge an
dem Ende der Laufzeit der Vermögensabgabe weg, Stelle des Veräußerers Abgabeschuldner.
so sind die gestundeten Vierteljahrsbeträge nach-
zuentrichten. (2) Wenn in einem Veräußerungsvertrag von den
Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen wor-
(3) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und den ist oder getroffen wird, nach der der Erwerber
2 vorgesehenen Vergünstigung kann durch Rechts- die Vermögensabgabe im wirtschaftlichen Ergebnis
verordnung das Nähere bestimmt werden. zu tragen hat, is_t im Zweifel jeder Vertragsteil
dem anderen gegenüber verpflichtet, sich an der
§ 58
Stellung des nach Absatz 1 erforderlichen Antrags
Form der Entrichtung der Vermögensabgabe zu beteiligen.
bei Wohnungsbau für Geschädigte
(3) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
(1) Die fälligen Vierteljahrsbeträ'gc an Vermö- bestimmt werden.
gensabgabe aus Wohngrundstücken werden auf
Antrag in Darlehensschulden an den Ausgleichs- § 61
fonds umgewandelt, wenn sich der Abgabeschuid-
Haftung des Beschenkten
ner verpflichtet, die Beträge alsbald als Eigen-
leistungen für die Schaffung von Wohnungen zu (1) Wer von dem Abgabeschuldner nach dem
verwenden, die in vollem Umfange Ceschädigten 20. Juni 1948 Vermögen unentgeltlich erworben hat
im Sinne der §§ 254 Abs. 1 oder 298 zugute oder erwirbt, haftet neben dem Abgabeschuldner
kommen. für dessen Abgabeschuld in Höhe des gemeinen
Werts der Bereicherung zur Zeit des Erwerbs (Haft-
(2) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere
summe). Einern unentgeltlichen Erwerb steht ein
bestimmt. Hierbei ist vorzusehen, daß die Darlehen
Erwerb gleich, bei dem die Gegenleistung mehr
mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit 1 vom
nach den persönlichen Beziehungen als unter dem
Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen
Gesichtspunkt ihrer wirtschaftlichen Gleichwertig-
sind. Außerdem ist vorzusehen, daß die Darlehcm
keit bemessen wird (z. B. Altenteilsvertrag).
auch dadurch getilgt werden können, daß in ent-
sprechender Höhe Eigentumsrechte an den errich- (2) Der Erwerber ist auf gemeinsamen Antrag
teten Wohnungen nach Maßgabe des Wohnungs- der Beteiligten aus der Haftung zu entlassen, wenn
eigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bund,3s- die Aussichten für die Verwirklichung des Abgabe-
gesetzbl. I S. 175) auf Geschädigte im Sinne des anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
§ ·254 Abs. 1 oder des § 298 übertragen werden .. werden. Die Entlassung aus der Haftung kann von·
der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht
§ 59 werden.
Form der Entrichtung der Vermögensabgabe (3) übernimmt der Erwerber einen Teil der Ab-
durch Ubertragung von bestehenden Wohnungen gabeschuld des Veräußerers nach ~aßgabe des § 60,
auf Geschädigte so bleiben hinsichtlich seiner Haftung oder seiner
Entlassung aus der Haftung für den nicht über-
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung kann die
nommenen Teil der Abgabeschuld die Vorschriften
Vermögensabgabe dadurch getilgt werden. daß der
abgabepflichtige Eigentümer von \-Vohnungen in der Absätze 1 und 2 anwendbar.
entsprechender Höhe Eigentumsrechte an Woh- (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
nungen nach Maßgabe des Wohm;mgseigentums- besti~mt werden.
gesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S.
175) auf Geschädigte nach § 58 übe-rträgt. § 62
Entflechtungs.fälle
§ 60
Für die Fälle, in denen nach dem 20. Juni 1948
Schuldübernahme Vermögen im Zuge der -Entflechtung und Neuord-
(1) Wenn im Falle der Veräußerung von Ver- nung, insbesondere durch Beschlagnahme- und ,Ub.er--
mögen nach dem 20. Juni 1948 der Erwerber durch tragungsanordnung, übergegangen ist oder über-
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
geht, können durch Rechtsverordnung Vorschriften (5) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere,
über den Ubergang der Abgabeschuld erlassen insbesondere über den Umfang des Ubergangs der
werden. Abgabeschuld, bestim)llt werden.
§ 63 § 65
Behandlung der Vermögensabgabe im Konkurs Erlöschen der Vierteljahrsbeträge bei Leibrenten
(1) § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes ist auf
(1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-
die Vermögensabgabe nicht anzuwenden.
forderung für die Vierteljahrsbeträ.ge, die nach
§ 65 der Ko_nkursordnung als fällig gelten, in deren
(2) Die Vierteljahrsbeträge, die auf den Kapital-
sich aus § 77 ergebendem Zeitwert. wert einer Leibrente oder einer anderen auf die
Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzung odrr
(2) Das sich aus § 6'l Nr. 2 der Konkursordnung L~istung entfallen, sind zu erlassen, soweit sie nach
für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er- dem Erlöschen des Rechts fällig werden.
gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird
für die Vermögensabgabe § 66
1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten
. Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei
Jahren vor der Konkurseröffnung fällig Auflösung der Ehe
gewordenen Vierteljahrsbeträge und (1) Wenn nach dem 20. Juni 194.8 eine Ehe auf-
2. hinsichtlich der erst durch die Konkurs- gelöst oder für nichtig erklärt wird oder eine
eröffnung fällig gewordenen Vierteljahrs- dauernde Trennung der Ehegatten eintritt, so sind,
beträge beschränkt auf die Summe von falls die Ehegatten zur Vermögensabgabe zu-
zehn ·weiteren Vierteljahrsbeträgen (Nenn- sammen veranlagt worden sind, die Vierteljahrs-
beträgen). beträge auf Antrag eines Ehegatten (im Falle des
Todes eines Ehegatten: auf Antrag eines seiner
Erben) auf die Ehegatten aufzuteilen. Die Auf-
§ 64
teilung kann auch von Amts wegen vorgenommen
Bedingung und Befristung werden.
(1) Die Vorschriften in § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und (2) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
§ 7 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes sind für die Ver- stehenden Reihenfolge anzuwenden:
mögensabgabe nicht anzuwenden. 1. wenn ein gemeinsamer Antrag vorliegt.:
(2) Ist bei der Ermittlung des abgabepflichtigcn der vorgeschlagene Maßstab;
Vermögens ein unter einer auflösenden Bedingu:ig 2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über
erworbenes Wirtschaftsgut berücksichtigt oder eine die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-
aufschiebend bedingte Last nicht abgezogen word·?n, liegt: der sich aus der Entscheidung er-
so geht, wenn die Bedingung nach dem, 20. Juni gebende Maßstab;
1948 eingetreten ist oder eintritt, die Abgabesch•!ld 3. das Verhältnis der der Abgabe unterlie-
hinsichtlich des Teils der Vierteljahrsbeträge, . ier
. genden Vermögen der Ehegatten.
auf das auflösend bedingt erworbene Wirtschafts- Die sich aus Nr. 1 und 2 ergebenden Maßstäbe sind
gut entfällt, oder des Teils der Vierteljahrsbeträge, nicht anzuwenden, wenn die Aussichten für die
um den diese bei Abzug der aufschiebend beding- Verwirklichung des Abgabeanspruchs gegenüber
ten Last vom Vermögen niedriger wären, auf den- dem Aufteilungsmaßstab der Nr. 3 wesentlich ver-
jenigen über, der durch den Eintritt der Bedingu:19 schlechtert werden.
begünstigt ist. Maßgeqend für den Abzug einer auf-
schiebend bedingten Last ist deren Wert im Zeit- (3) Aufgeteilt werden,
punkt des Eintritts der Bedingung. Die Sätze 1 1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorge-
und 2 gelten nicht für aufschiebend bedingte Lasten nommen wird: die noch nicht entrichteten
gewerblicher Betriebe, die eine DM-Eröffnungs- Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn
bilanz nach den Vorschriften des D-Markbilanz- des auf die Antragstellung folgenden Ka-
gesetzes aufstellen. lendervierteljahrs fällig werden;
(3) Der Schuldübergang erstreckt sich auf .]ie 2. wenn d.ie Aufteilung von Amts wegen vor-
genommen wird: die noch nicht entrichte-
noch nicht entrichteten Vierteljahrsbeträge, die
ten Vierteljahrsbeträge, die nach Bekannt-
nach dem Eintritt der Bedingung fällig werden.
gabe des Bescheids über •die Aufteilung
Geht das Wirtschaftsgut, das jemand unter einer
fällig werden.
auflösenden Bedingung besessen hat, auf den Re-
günstigten über,. so haftet der Begünstigte neben (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
dem Vorbesitzer für die rückständigen Vierteljahrs- bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann auch
beträge cles Vorbesitzers, soweit sie auf das über- für die Fälle, in denen die Anwendung des in
gegangene Wirtschaftsgut entfallen. Satz 2 gilt nicht Absatz 2 Nr. 3 vorgesehenen Aufteilungs·maßstabs
beim Ubergang eines Rechts auf wiederkehrende zu Härten führt, einen anderen Maßstab bestimmen.
Nutzungen oder Leistungen im Sinne der §§ 15 und
16 des Bewertungsgesetzes. § 67
(4) Die .Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, Aufteilung der Vierteljahrsbeträge bei
wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Ent- Erbfällen
stehung der Last von einem Ereignis abhängt, bei (1) Im Falle des Todes eines Abgabeschuldners
dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist. sind auf Antrag eines Erben die Vierteljahrsbeträge
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 18. August 1952. 465
auf die Erben aufzuteilen. Die Aufteilung kann auch Haftung innerhalb einer Ausschlußfrist von einem
von Amts wegen vorgenommen werden. Jahr nach In.krafttreten dieses Gesetzes durch Er-
(2) Die Aufleilung darf nur erfolgen, wenn die klärung gegenüber dem Finanzamt geltend macht.
Aussichten für die Verwirkfü:hung des Abgabean- Die Vermögensabgabe, wird in diesem Falle gegen-
spruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert über dem beschränkt haftenden Erben in Höhe ihres
werden. Abiösungswerts {§ 199) sofort fällig.
(3) Als Aufteilungsmaßstäbe sind in der nach-
stehenden Reihenfolge anzuwenden: § 70
1. wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben Kürzung VOQ. Vermächtnissen und Auflagen
vorliegt: der vorgeschlagene Maßst~b;
(1), Hat ein nach dem 20. Juni 1948 verstorbener
2. wenn eine gerichtliche Entscheidung über
Erblasser vor dem 1. Oktober 1952 ein Vermächtnis
die Aufteilung der Vermögensabgabe vor-
angeordnet und dabei die durch dieses Gesetz eTit-
liegt: der sich .aus der Entscheidung er-
stehende Verpflichtung des Erben, die auf den
gebende Maßstab;
Nachlaß entfallende Vermögensaogabe zu tragen,
3. das Verhältnis der Erbteile. nicht berücksichtigt, so ist im Zweifel als \t\Tille
(4) Aufgeteilt werden, des Erblassers anzunehmen, daß der Erbe berech-"
1. wenn die Aufteilung auf Antrag vorge- tigt sein soll, das Vennäditnis um den Anteil des
nommen wird: die noch nicht entrichteten Zeitwerts der Abgabeschuld zu kürzen, der dem
Vierteljahrsbeträge, die nach dem Beginn Anteil des gemeinen Werts de.s Vermächtnisses. ;.m
des auf die Antragstellung folgenden Ka- dem gemeinen Wert des .Nachtasses entspricht.
lendervierteljahrs fällig werden; Für den Zeitwert {§ 77} der Abgabeschuld, für· den
2, wenn die Aufteilung von Amts wegen vor- Wert des Vermächtnisses und den Wert des Nach-
genommen wird: die noch nicht entrich- lasses ist der Zeitpunkt des· Erbfalls ·maß~Jebend.
teten Vierteljahrsbeträge, die nach Be- Zur Ermittlung des Nachlasses sind Vermächtnisse,
kanntgabe des Bescheids über die Auf- Auflagen, Pflichtteile und die Vermögensabgabe
teilung fällig werden. außer Betracht zu lassen.
(5) Handelt es sich bei dem verstorbenen Ab- (2} In den Fällen des Absatzes 1 kann der Ver-
gabepflichtigen um einen Ehegatten, der mit· dem mächtnisnehmer die Kürzung des Vermächtniss,!s
ü~erlebenden Ehegatten zusammen zur Vermögens- dadurch abwenden, daß er die Verpflichtung zur
abgabe veranlagt worden ist, so sind die Absätze Entrichtung des Vierteljahrsbetrags zu dem sich
1 bis 4 und 6 auf diejenigen Vierteljahrsbeträge aus Absatz 1 ergebenden Anteil dem Erben
anzuwenden, die sich bei der Aufteilung nach § 66 gegenüber übernimmt und sich auf dessen Ver-
für den verstorbenen Ehegatten ergeben. langen an der Stellung eines Antrags auf Geneh-
migung der Schuldübernahme nach § 60 beteiligt.
(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
bestim'nlt werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im
Falle einer Aufü1.ge.
§ 68
Aufteilung der Vierteljahrsbeträge in (4) Wird die einem Vermächtnisnehmer gebüh-
anderen Fällen rende Leistung auf Grund des Absatzes 1 gekürzt,
so kann der Vermächtnisnehmer die ihm selbst auf-
Durch Rechtsverordnung kann über die Vor- erlegten Beschwerungen um .den Anteil des ihn be-
schriften der §§ 64 bis 67 hinaus eine Aufteilung treffenden Kürzungsbetrq.gs mindern;. der dem Ver-
der Vierteljahrsbeträge bestimmt und das Nähere hältnis der auferlegten Beschweru.ugen zu dem
geregelt werden. Vermäcqtnis entspricht. Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 69 . (5) Die Absätze 1, 2 m:id 4 gelten nicht für die
Beschränkung der Haftung des· Erben Fälle, iri denen das Vermächtnis in einem Nieß-
brauch besteht; insoweit verbleibt es hinsichtlich
(1) Die Haftung des Erben eines Abgabeschuld-
der Lastenverteilung zwischen Eigentümer und
ners, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Nießbraucher bei den Vorschriften des bürgerlichen
verstorben ist, wird auf den g~meinen Wert der
Rechts in Verbindung mit § 73.
Bereicherung zur Zeit des Erbanfalls beschränkt
{Haftsumme). Bei der Ermittlung der Haftsumme
§ 71
ist ein Abzug für die Vermögensabgabe nicht zu-
lässig; eine etwaige Erbschaftsteuer ist jedoch zu Haftung des Vermäcbtnisnehmers Und des durch
berücksichtigen. eine Auflage Begünstigten
(2) Weist der Erbe nach, daß die Bereicherung (1) Wer nach dem 20. Juni 1948 auf Grund eines
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des .Gesetzes ganz Vermächtnisses oder einer Auflage Vermögen er-
oder teilweise weggefallen ist, so beschränkt sich worben hat oder erwirb~ haftet neben dem Erb.en
die Haftung auf äie Bereicherung zur Zeit des In- für die Abgabeschuld des Erblassers in Höhe des
krafttretens des Gesetzes. gemeinen Werts der Bereicherung zur Zeit des Er-
(3) Die allgemeinen Vorschriften des bürger- werbs (Haftsumme).
lichen Rechts über die Beschränkung der Haftung (2) Der Vermächtnisnehmer oder der durcb die
des Erben auf den Nachlaß bleiben unberührt. Auflage Begünstigte ist auf Antrag aus der Haftung
(4) Die Beschränkung der Haftung nach Absatz 1 zu entlassen, wenn die Aussichten für die Verwirk-
tritt nur ein, wenn der Erbe seine beschränkte lichung des Abgabeanspruchs dadutch nicht wesent-
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
lieh verschlechtert werden. Die Entlassung aus der § 75
Haftung kann von der Erfüllung von Auflagen Vorauszahlungen
abhängig gemacht werden. Die Entlassung 'aus der
Haftung kann auch von Amts wegen erfolgen. (1) Bis zur Bekanntgabe eines Bescheids über die
Vermögensabgabe sind an den in § 49 bestimmten
(3) Hat der Vermächtnisnehmer oder der durch Fälligkeitstagen, erstmalig am 10. Mai 1952, Vor-
eine Auflage Begünstigte einen Teil der Abgabe- auszahlungen nach Maßgabe der Vorschriften über
schuld des Erblassers durch Vertrag mit dem Erben die allgemeine Soforthilfeabgabe· iu entrichten.
übernommen oder auf Grund einer letztwilligen Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß der
Verfügung des Erblassers zu tragen, so gilt § 60 Vierteljahrsbetrag der Vermögensabgabe um
entspre'chend. In diesem Falle bleiben hinsichtlich mehr als 20 - vom Hundert niedriger sein wird als
der Haftung des Bedachten oder seiner Entlassung der nach Satz 1 zu leistende Vorauszahlungsbetrag,
aus der Haftung für den nicht übernommenen Teil so sind die Vorauszahlungen auf den voraus-
der Abgabeschuld die Vorschriftel) der Absätze 1 sichtlichen Vierteljahrsbetrag herabzusetzen. Das
und 2 unberührt. Finanzamt kann entsprechend der voraussichtlichen
Höhe des Vierteljahrsbetrags der Vermögens-
§ 72 abgabe die Vorauszahlungen auf die Vermögens-
Entrichtung der Abgabe aus dem Gesamtgut abgabe anderweit festsetzen.
einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (2) Macht der Bundesminister der Finanzen von
Der an einer fortgesetzlen Gütergemeinschaft be- der ihm erteilten Ermächtigung zur Anordnung von
teiligte Abkömmling kann von dem überlebenden Selbstberechnungen (§ 74) Gebrauch, so sind von
Ehegatten verlangen, daß cl(;r auf seinen Anteil an1 der Einreichung der Selbstberechnung an als Vor-,
Gesamtgut entfallende Viertcljahrsbetrag aus auszahlungen die Beträge zu entrichten, die sich
seinem Anteil c:im Gesamtgut gezahlt oder ihm aus der Selbstberechnung ergeben. Das Finanzamt
ersetzt wird. kann durch Vorauszahlungsbescheid höhere Vor-
auszahlungen festsetzen.
§ 73 § 76
Vermögensabgabe als außerordentliche Last Abrechnung über die Vorauszahlungen
(1) Bei der Lastenverteilung zwischen Ehegatten (1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
hinsichtlich des eingebrnchten Guts, zwischen Vor- zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrich-
erben und Nacherben und in ähnlichen Fällen ist ten waren (§ 75), kleiner als die Suinme der Viertel-
die Hälfte der Vierteljahrsbeträge als e,ine auf den jahrsbeträge, die sich nach dem -bekanntgegebenen
Stammwert des Vermögens gelegte außerordent- Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-
liche Last im Sinne der Vorschriften des bürger- keitstage ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag
lichen Rechts anzusehen. Im Falle der Ablösung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ah-
(§ 199} oder der sofortigen Fälligkeit (§§ 50 bis 52, gabebescheids zu entrichten (Nachzahlung). Die
§ 63, § 200) gilt der gesamte Ablösungswert od2r Verpflichtung, die rückständigen Vorauszahlungen
Zeitwert als eine auf den Stammwert des Ve,;- schon früher zu entrichten, bleibt unberührt.
mögens gelegte außerordentliche Last. (2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet
(2) Absatz 1 gilt für die Fälle des Nießbrauchs
worden sind, größer als die Summe der Viertel-
nu'r dann, wenn der Nießbrauch nach dem 20. Juni
_jahrsbeträge, die sich nach dem bekanntgegebenen
1948 bestellt worden ist oder wird. Bestand der
Abgabebescheid für die vorangegangenen Fällig-
Nießbrauch bereits c:im 21. Juni 1948, so sind Eigen-
keitstage ergibt, so wird der Unterschiedsbetrag
tümer und Nießbraucher auch im Verhältnis z"uein-
nach Bekanntgabe des Abgabebescheid.-; durch Auf-
ander zur Tragung des Vierteljahrsbetrags ver-
rechnung oqer Zurückzahlung ausgeglichen.
pflichtet, den sie nach der Veranlagung zur Ver-
mögensabgabe zu entrichten haben. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid
(3) Die Absäu:e 1 und 2 gelten vorbehaltlich ab (z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-
weichender Vereinbarung der Beteiligten. scheidung) geändert wird.
§ 77
FUNFTER TITEL Zeitwert der Vermögensabgabe
Sonstige (1) In 9en Fällen, in denen der Wert der Schuld
und Uberleitungsvorschriften an Vermögensabgabe für steuerliche Zwecke von
Bedeutung ist, ist als Wert dieser Schuld anzu-
§ 74
setzen
Erklärungspflicht und Selbstberechnung_ der Abgabe 1. für den 21. Juni 1948 und für Zeitpunkte
Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch- zwischen diesem und dem 1. April 1952
tigt, anzuordnen, daß die Abgabepflichtigen spä- die Summe der beiden folgend-en Beträge:
testens bis zu einem von ihm zu bestimmenden a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt
Zeitpunkt eine Erklärung abw Jeben haben, in der ergebenden Zeitwerts der ab 1. April
sie die von ihnen zu entrichtende Vermögens- 1952 bis 31. März 1979 auf die Ver-
abgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes mögensabgabe zu entrichtenden Viertel-
selbst berechnen. jahrsbeträge;
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 467
b) der auf die V errnögensabgabe anzurech- nung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsver-
nenden Soforthilfeabgabe (§ 48), abzüg- ordnung) vom 20. März 1949 (Gesetz- und Verord-
lich der darauf bis zu dem maßgeben- nungsbl. für Berlin 1951 S. 361, 366 und 378) auf-
den Zeitpunkt entrichteten Beträge, mit stellen, diese Vorschriften an die Stelle der Vor-
ihrem Nennbetrag; schriften der 42., 43. und 44. Durchführungsvetord-
2. für Zeitpunkte ab 1. April 1952 die Summe nung zum Umstellungsgesetz.
der beiden folgenden Beträge: § 80
a) des sich für den maßgebenden Zeitpunkt Abweichende Bemessungsgrundlage
ergebenden Zeitwerts der auf die Ver- für Vermögen in Berlin (West)
mögensabgabe noch zu entrichtenden,
(1) Das Vermögen in Berlin (West) ist nach den
noch nicht fälligen Vierteljahrsbeträge;
in Berlin (West) bei der Vermögensteuer für die Er-
b) der an dem maßgebend·en Zeitpunkt mittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsver-
rückständigen Beträge an anzurechnen- mögens auf den 1. April 1949 maßgebenden Vor-
der Soforthilfeabgabe (§ 48) und an schriften zu errechnen, soweit sich nicht aus den
Vierteljahrsbeträgen der Vermögens- §§_.22 bis 27 oder aus den Vorschriften dieses Titels
abgabe.
etwas anderes ergibt.
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über (2) Als Vermögen in Berlin (West) gilt
die Berechnung des Zeitwerts bestimmt werden.
1. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (ge:-
§ 78
wöhnlichem Aufenthalt) oder Geschäftslei-
Durchführungsvorschriften tung (Sitz) in Berlin (West) das Gesamtver-
Durch Rechtsverordnung können zur Durchführung mögen mit Ausnahme von
der Vorschriften über die Vermögensabgabe Bestim- a) land- und forstwirtschaftlichem Vermö-
mungen getroffen werden: gen im Geltungsbereich des Grund-
1. über die Befreiungen nach den §§ 18 und 19; gesetzes,
2. über die sich aus § 24 ergebenden Abweichun- b) Grundvermögen im Geltungsbereich des
gen von den für die Vermögensteuer geltenden Grundgesetzes,
V prschriften;
c) Betriebsvermögen im Geltungsbereich
3. über die Berücksichtigung von Kriegssach-
des Grundgesetzes;
schäden, Vertreibungsschäden und Ostschäden
nach den §§ 39 bis 47; 2. bei Abgabepflichtigen mit Wohnsitz (ge-
4. über die Verpflichtung zur Abgabe einer Ver- wöhnlichem Aufenthalt) oder. Geschäfts-
mögenserklärung leitung (Sitz) im Geltungsbereich des
Grundgesetzes
SI:Cl IST ER .TITEL a) das land- und forstwirtschaftliche Ver-
Sondervorschriften für Berlin (West) mögen in Berlin (West),
b) das Grundvermögen in Berlin (West),
§ 79
c) das Betriebsvermögen in Berlin (West};
Allgemeine Vorschriften
3. bei beschränkt Abgabepflichtigen (§ 17)
(1) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt das Inlandsvermögen im Sinne des § 77
1. in § 18 Abs. 3 für begünstigte Abgabepflich- Abs. 2 des Bewertungsgesetzes, soweit es
tige in Berlin (West), sich handelt
2. in § 24 Nr. 1 b und in Nr. 4 bei Abgabe- a) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2
pflichtigen mit Wohnsitz (gewöhnlichem Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art, die in
Aufenthalt) in Berlin (West), Berlin (West) belegen sind,
3. in § 27 Abs. 1 für das Vermögen in Berlin b) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2
[West] (§ 80) Nr. 4 bezeichneten Art, die in ein in
der 1. April 1949. Berlin (West) geführtes Buch oder Re-
gister eingetragen sind,
(2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt
in § 28 für das Vermögen in Berlin [West] (§ 80) c) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2
Nr. 5 bezeichneten Art, die einem in
der 31. März 1949. Berlin (West) belegenen gewerblichen
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine DM-Eröffnungs- Betrieb überlassen sind,
bilanz auf den 21. Juni 1948 erstellt wird. d) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2
Nr. 6 bezekhneten· Art, wenn das der
(4) In § 18 Abs. 1 Nr. 14 treten an die Stelle der Sicherung dienende Wirtschaftsgut in
Anlage 1 der Verordnung vom 16. Oktober 1948 Berlin (West) belegen ist. Ein Schiff gilt
(WiGBl. S. 181) die Anlagen zur Einkommensteuer- dabei als in Berlin (West) belegen, wenn
durchführungsverordnung vom 16. August 1950 es in einem Schiffsregister in Berlin ein-
(Verordnungsbl. für Groß-Berlin 1950 I S. 397). getragen ist, es sei denn, daß der Schiffs-
(5) In § 27 Abs. 2 treten bei Abgabepflichtigen, eigner seinen Wohnsitz oder seine Ge·
die eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz nach den schäftsleitung im Inland außerhalb des
Durchführungsbestimmungen Nr. 9, 11 und 13 vom GeHungsbereichs des Grundgesetzes ein-
30. April 1951 zur Vierten Verordung zur Neuord- schließlich Berlin (West) hat,
4GB Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
e) um Wirtschaftsgüter der in § 77 Abs. 2 nach dem Stande des Betriebsvermögens
Nr. 7 bezeichneten Art, wenn sich die am 1. April 1949;
Geschäftsleitung des Unte~nehmens, an
3. bei gewerblichen Betrieben, die nach dem
dem die Bet-eiligun~J besteht, in Berlin
(West) befindet. 20. Juni 1948 und vor dem 1. April 1949
wirtschaftlich aus Berlin (West) in den
(3) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen Geltungsbereich des Grundgesetzes ver-
hang mit Vermögen in Berlin (West) stehen, sind lagert worden sind,
in erster Linie von diesem Vermögen abzuziehen.
nach dem Stande" des Betriebsver-
Schulden, die das Vermögen in Berlin (\Vest) über-
mögens am Stichtag der nach § 3
steigen, sind vom Vermögen im Geltungsbereich
Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungs-
des Grundgesetzes abzt1ziehen.
gesetzes zu erstellenden DM-Eröff-
(4) Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammen· nungsbilanz.
hang mit Vermögen im Geltungsbereich des Qrund-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist in dem der.
gesetzes stehen, sind in erster Linie von diesem
Vermöqen abzuziehen. Schulden, die das Vermögen Veranlagung zur V~rmögensabgabe zugrunde zu
im Geltungsbereich des Grundgesetzes übersteigen, legenden Einheitswertbescheid für den gewer~-
sind vom "'Jumbgen in Berlin (West) abzuziehen. lichen Betrieb auch eine Feststellung darüber zu
treffen, wie sich der Einheitswert auf den Geltungs-
(5) Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zu- bereich des Grundgesetzes und ad Berlin (West)
sammenhang mit bestimmten Gegenständen stehen, verteilt.
sind in erster Linie abzuziehen
§ 82
1. bei Abgabepflichtigen, die im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes veranlagt wer- Änderungen des Vermögens in Berlin (West)
den, in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und
von dem Vermögen im Geltungsbereich dem 1. April 1949
des Grundges(~lzes, (1) Gehören zu dem der Abgabe unterliegenden
2. bei Abgabepflichtigen, die in Berlin (West) Vermögen in Berlin (West) Wirtschaftsgüter, die
veranlagt werden, in der Zeit zwischen dem 20. Juni 1948 und dem
von dem Vermögen in Berlin {West). 1. April 1949 (Zwischenzeitraum) aus dem der Ab-
gabe unterliegenden Vermögen im Geltungs-
Schulden, die das Vermögen in einem· Gebiet über- bereich des Grundgesetzes erworben worden sind, so
steigen, sind vom Vermögen im a.nderen Gebiet ist auf Antrag der \Vert dieser Wirtschaftsgüter ab-
abzuziehen. züglich der mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammen-
hang stehenden Schulden von dem der Abgabe
§ Bl
unterliegenden Vermögen im Geltungsbereich des
Gewerbliche Betriebe mit Belriebstätten Grundgesetzes abzuziehen.
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
(2) Hat ein Abgabepflichtiger land- und forst-
und in Berlin {West)
wirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen od2r
(1) Bei gewerblichen Betrieben, de Betriebstätten Betriebsvermögen in Berlin (West) im Zwischen-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin zeitraum veräußert, so ist der Veräußerungserlös,
(West) gehabt haben, gilt als Vermögen in Berlin höchstens jedoch der Wert der veräußerten Wirt-
(West) der Teil des Betriebsvermögens, der sich. aus schaftsgüter zur Zeit der Veräußerung, dem der
der Aufteilung des Betriebsvermögens nach Absatz Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)
2 ergibt. hinzuzurechnen, soweit er nicht bereits in dem der
(2) Das Betriebsvermögen ist in dem Verhältnjs Abgabe unterliegenden Vermögen in Berlin (West)
aufzuteilen, in dem der Wert der im Geltungsbereich enthalten ist.
des Grundgesetzes liegenden Betriebsgrundstücke, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für
Betriebsvorrichtungen, Maschinen und sonstigen ab- die Fälle der Verlagerung von Wirtschaftsgütern
nutzbaren körperlichen Wirtschaftsgüter des Anlage- aus dem Geltungsbereich_ des Grundgesetzes nach
ve_rmögens zu dem Wert der in Berlin (West) liegen- Berlin (West) und umgekehrt. § 23 bleibt un-
den Wirtschaftsgüter dieser Art steht, und zwar berührt.
1. bei gewerblichen Betrieb.en mit Geschäfts- (4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere
leitung (Sitz) im Geltungsbereich des zur Durchführung der Absätze .1 bis 3 bestimmt
Grundgesetzes werden.
nach dem Stande des Betriebsvermögens
§ 83
am 21. Juni 1948;
Uraltkonten
2. bei gewerblichen Betrieben mit Geschäfts-
leitung (Sitz) in Berlin (West), Der Abgabepflichtige kann den Ansatz für
a) wenn sie eine DM-Eröffnungsbilanz er- Ansprüche aus . der Durchführungsbestimmung
stellen, Nr. 19 zur Berliner Umstellungsverordnung (Ur-
altkontenbestimmung) in seiner DM-Eröffnungs-
nach dem Stande des Betriebsvermögens
bilanz bis zur Abgabe der (wenn auch .nur vor-
am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz,
läufigen) Erklärung zur Vermögensabgabe mit
b) wenn sie keine DM-Eröffnungsbilanz er- Wirkung für die Steuern vom Einkommen, Ertrag
stellen, und Vermögen ändern; dies gilt auch, wenn diese
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 489
Steuern bcreil.s rechlsk rJJUg veranlagt sind. Eirwr (2) Beschränkt Abgabepflichtige mit Vermögen im
Zustimmung des Finanzamts oder der Rechtsmittel- Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
behörde zur Bilanzijndc!nrng nach § 4 Abs. 2 Satz 2 (West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-
des Einkommensteuergesetzes bedarf es nicht. liegendes VermöL dort veranlagt, wo sich der
wertvollste Teil Uue.s der Abgabe unterliegenden
§ 84 Vermögens befunden hcit.
Berechnung der Abgabeschuld
und des Vierteljahrsbetrags bei /\hgabepflichtigen § 88
mit Vermögen im Geltungsbereich
Entrichtung der Abgabe für Vermögen
des Grundgesetzes und in Berlin (West)
in Berlin (West)
(1) Bei Abgabepflichti9en mit Vermcigen irn Cel-
(1) Von der Nacherhebung der auf Vermögen in
tungsbereich des GruncltJC~setzes und in Berlin
Berlin (West) entJallenden Vierteljahrsbeträge für
(West) ist je e.ine gesonderte Abgabeschulcl (§ 3 l. l
die ersten drei Jahre der am 1. April 1949 beginnen-
und je ein gesonderter Viertcljahrsbetrag (§ 36) für
den Laufzeit wird abgesehen. Demgemäß sind die
das Vermögen im Cdlungsbereid1 des Grund-
Vierteljahrsbeträge für die Zeit ab 1. April 1952 nach
gesetzes und für das Vermögen in Berlin (West) zu
§ 36 Abs. 1 zu berechnen.
berechnen.
(2) Für den Abzug cles Preibetrags gill § 80 Abs. 5 (2) Die Vierteljahrsbeträge auf Vermögen in Ber-
entsprechend. lin (West) sind für die Zeit. vom 1. April 1952 bis
31. März 1957 nur in Höhe eines Drittels zu leisten.
(3) Schulden und Freibeträge sind, soweit sie das
Vermögen in einem Cebiet übersle>igen, von dem
§ 89
Vermögtm im anderen GebiE't in erster Linie bei
dem Vermögensteil abzuziehen, für den der Vorauszahlungen für Vermögen
höchste Vierteljahrssatz vorgeschrieben ist. in Berlin (West}
(4) Der sich aus § 47 ergebende Gesamtbetrag (1) Die ab 1. April 1952 zu entrichtenden Voraus-
der Ermäßigung wegen Kriegssachschäden, Ver- zahlungen auf die Notabgabe vom Betriebsvermögen
treibungsschäden und Ostschäden ist nach de;:-n (Artikel III des Ersten Gesetzes über die Neuord-
Verhältnis des abgc.1bepflichtigen Vermögens im nung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom
Geltungsbereich des Grundgesetzes zum abgab~- 29. Dezember 1950 - Verordnungsbl. für Berlin 1~51
pflichtigen Vermögen in Berlin (W0,;t) aufzuteilen. I S. 26 - ; § 18 des Gesetzes über Abgaben· in
(5) Die Anrechnung der Soforthilfeabgabe nach Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezem-
§§ 32 und 48 ist nur uuf die gesonderte Abgabe- ber 1951 - Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin I
schuld vorzunehmen, die auf das Vermögen im S. 1187 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April
Geltungsbereich des Grnnclgesetzes enlfälll. 1952 -- Gesetz- und Verordnungsbl. fqr Berlin S. 261
--) gelten in voller Höhe als Vorauszahlungen auf
§ B5 die Vermögensabgabe für Vermögen in Berlin
(West).
Schadensberechnung bei Kriegssachschaden
in Berlin (West) (2) Die ab 1. April 1952 für Betriebsgrundstücke
in Berlin (West) zu entrichtende Ubergangsabgabe
In den Fällen des § 41 Abs. 2 ist bei in Berlin (Teil III und IV des Gesetzes über Abgaben in
(W::st) belegenem Grundbesitz die Minderung der Vorbereitung eines Lastenausgleichs vom 20. Dezem-
Hypothekengewinnabgc1be nach§ 144 zu bestimmen. ber 1951 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April
1952-- Gesetz- rn1d Verordnungsbl. für Berlin S. 261)
§ 86
gilt in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Ver-
Ausmaß der Berücksichtigung der Schäden mögensabgabe für Vermögen in Berlin (West).
bei Abgabepflichtigen mit Vermögen
(3) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes
gangsabgabe für den nicht aus Be~Jriebsgrundsti.klcen
und in Berlin (West)
bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als
Bei Abgabepflichtigen mit Vermögen im Geltungs- Vorauszahlung auf die Vermögensabgabe für Ver-
bereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) sind mögen in Berlin {West)
bei der Ermittlung des Vermögens im Sinne des § 47
Abs. 3 die Vorschriften der §§ 80 bis 82 zu berück- bei einem Grundbesitz mit einem
sichtigen. Durch R(~chlsverordnung wird das Nähere Belastungsgrad von in Höhe von
bestimmt werden. 0°/o 100°/o
§ 87 mehr als 0 11 /o bis 5°/o 90°,'o
Einheitliche Veranlagung der Abgabepflichtigen mehr als 50/o bis 10°/o 70°/o
mit Vermögen im Geltungsbereich mehr als 10°lo bis 200/o 50°/o
des Grundgesetzes und in Berlin (West) mehr als 20°/o bis 30°/ o 300/o
(1) Unbeschränkt Abgabeptlichtige mit Vermögen mehr als 30°/o bis 50°/o 200/o
im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin mehr als 500/o bis 70°/o 10°/o
(West) werden für ihr gesamtes der Abgabe unter-
mehr als 700/o bis 800/o 50/o
liegendes Vermögen dort veranlagt, wo sich ihr
Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) oder der Ort mehr als B0°/o bis 90°/o 3°/o
der Geschäftsleitung (Sitz) befindet. mehr als 90°/o 00/o.
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Der verbleibende Teil an Ubergangsabgabe gilt als tungsbereich des Grundgesetzes geltenden Umstel-
Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe. lungsvorschriften im Verhältnis von 10 Reichs-
mark zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist.
(4) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund-
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, soweit
stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender-
sie Reichsmarkverbindlichkeiten betreffen, die
vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin
durch Grundpfandrechte gesichert waren, sinn-
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den
gemäß für Grundpfandrechte, die nicht der Siche-
Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden,
rung einer persönlichen Verbindlichkeit dienten.
so gilt die vom Veräußerer zu entrichtende Uber-
gangsabgabe in voller Höhe als Vorauszahlung (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 wird
auf die Vermögensabgabe flir Vermögen in Berlin derjenige als Eigentümer angesehen, dem das
(West). Grundstück unter Berücksichtigung. des § 11 des
Steueranpassungsgesetzes steuerlich zugerechnet
(5) Die Beträge, die nach den Absätzen 1 bis 4 wird. War dem Schuldner gegenüber ein anderer
als Vorauszahlungen auf die Vermögensabgab8 zur Erfüllung der Reichsmarkverbindlichkeit ver-
für Vermögen in Berlin (West) gelten, sind bis zur pflichtet, so gilt der andere als Schuldner im Sinne
Bekanntgabe des Bescheids über die Vermögens- des Absatzes 1 Nr. 1.
abgabe oder bis zur Einreichung einer Selbst-
berechnung (§ 75 Abs. 2) an den in § 49 bestimmten (3) Grundstücken des Schuldners stehen bei der
Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 gleich
1. Grundstücke im Eigentum einer Person,
(6) Wird ein Grundstück nach Ablauf des
bei der nach § 11 des Vermögensteuer-
Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im
gesetzes die Voraussetzungen für eine
Land Berlin in Kraft geselzt wird, veräußert, so
Zusammenveranlagung mit dem Schuldner
sind die Vorauszahlungen, die der Veräußerer
zur Vermögensteuer für das Kalender-
hierauf zu entrichten hat, auf den Betrag, der nach
jahr 1949 vorgelegen haben,
Absatz 3 auf die Vermögensabgabe entfällt, herab-
zusetzen und in entsprechender I--Iöhe für die Zeit 2. Grundstücke, an denen das Grundpfand-
vom Beginn des auf den Tag der Veräußerung recht im Hinblick auf den künftigen Eigen-
folgenden Kalendervierteljahrs ab neu festzusetzen. tumserwerb des Schuldners bestellt worden
ist.
(7) Die Vorschriften des § 75 über die Herab-
setzung oder anderweitige Festsetzung der Vor- (4) Durch Rechtsverordnung werden die zur Aus-
auszahlungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf führung der Vorschriften dieses ·Abschnitts erfor-
die Vorauszahlungen, die für Vermögen in Berlin derlichen Anordnungen für die Fälle getroffen, in
(West), und auf die Vora,,---hlungen, die für Ver- denen
mögen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu 1. Absatz 3 Nr. 2 in Betracht kommt;
entrichten sind, gesondert angewendet werden. 2. es sich bei. der Reichsmarkverbindlichkeit
um eine Gesamtschuld handelte, die im
§ 90
Innenverhältnis nicht oder nur zum Teil
Abrechnung über die Vorauszahlungen von dem Eigentümer des Grundstücks zu
erfüllen war;
§ 76 gilt auch für die Vorauszahlungen nach § 89.
3. das Grundstück dem Schuldner zu.;ammen
mit einer oder mehreren weiteren Personen
ZWEITER ABSCHNITT nach Bruchteilen oder zur gesamten Hand
gehörte;
Hypothekengewinnabgabe 4. das Grundpfandrecht sich auf mehrere
ERSTER TlTEL GFmdstücke erstreckte, von denen einzelne
dem Schuldner nicht gehörten;
Allgemeine Vorschriften
5. das Grundstück nur teilweise im Geltungs-
§ 91 bereich des Grundgesetzes belegen war;
Gegenstand der Abgabe 6. einzelne der durch ein Gesamtgrundpfand-
(1) Die Hypothekengewinnabgabe wird erhoben recht belasteten Grundstücke nicht im
auf Schuldnergewinne Geltungsbereich des Grundgesetzes belegen
1. aus der Umstellung von Reichsmarkver- waren.
bindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch § 92
Grundpfandrechte an einem im Geltungs-
Hypothekengewinnabgabe bei ungesicherten
bereich des Grundgesetzes belegenen
Verbindlichkeiten
Grundstück des Schuldners gesichert waren,
(1) Bei einem Unternehmen, das nach§ 161 Abs. 2
2. aus der Umstellung von Grundpfandrech-
Nr. 3 und 4 der Kreditgewinnabgabe nidlt unter-
ten an einem im Gelhngsbereich des
liegt, unterliegen der Hypothekengewinnabgabe
Grundgesetzes belegenen Grundstück, die
auch Schuldnergewinne aus Ve.rbindlicl}keiten, · die
am 20. Juni 1948 nicht der Sicherung einer
nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren,
persönlichen Verbindlichkeit dienten,
sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des'
soweit bei Nr. 1 die Verbindlichkeit und bei · Gewerbesteuerrechts handelt. Die ungesicberte1-1
Nr. 2 das Grundpfandrecht nach den im Gel-. Verbindlichkeiten werden wie Verbindlichkeiten
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 471
behandelt, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige 5. Entschuldungsrenten nach Ar-tikel 53 und
Grundpfandrechte oder Gesamtgrundpfandrechte an 54 der Siebenten Verordnung zur Durch-
den Grundstücken gesichert waren, für deren bauliche führung der landwirtschaftlichen Schulden-
Finanzierung siC; eingegangen sind, oder, wenn sL~ regelung . om 30. April 1935 (Reichs-
1
für andere Zwecke eingegangen sind, wie Verbind- gesetzbl. I S. 572) und Artikel 5 der
lichkeiten, die am 20. Juni 1948 durch letztrangige Achten Verordnung zur Durchführung der
Gesamtgrundpfandrechtc an alJen clem Schuldner ar11 landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom
20. Juni 1948 und noch bei Inkrnftt r0ten dieses 20. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 496).
Gesetzes gehöri~J(!ll Grundstücken [Jesichert waren.
(2) Durch Rechtsverordnung können die zur Aus• § 95
führung dE~S Absatzes 1 erforderlichen Anordrlllngen Kriegsschäden
getroffen werden; dabei kann auch bestimmt wer-
Kriegsschäden im Sinne dieses Abschnitts srnd
den, daß unter besonderen Voraussetzungen Ver-
neben Kriegssachschäden am Grundbesitz (§ 13) allP
bindlichkeiten aus SpareinlatJen und ähnliche Ver:.
übrigen Sachschäden am Grundbesitz, die als un-
bindlichkeiten nicht als Dauerschulden behandelt
mittelbare Folge von Kriegssachschäden entstanden
werden.
sind. Wie Kriegsschäden werden auch Sachschäden
§ 93 behandelt, die durch Maßnahmen der Besatzungs-
mächte oder durch Handlungen von Besatzungs-
Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten angehörigen verursacht worden sind und sich auf
gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen den Einheitswert auswirken. Belegungsschäden oder
Durch Rechtsverordnung werden die Anordnungen sonstige Besatzungssachschäden, für die eine Ent-
gPl.roffon, die erfordc>rlich sind, um die Schuldner- schädigung gew~ihrl worden ist, werden nicht be-·
qew inne aus do r l J mstell u ng von Reichsmdrk ver- rücksichtigt, es sc>i denn, daß die Entschädigung in
hincllichkei tcn g('qPnti ber Angehörige·n dPr Ver- Reichsmark oder nach einem Umstellungsverhältni.'-.
Pinten Nationen r-ntspredH'nd den Crundsü!zen von 10 Reichsmark zu 1 Deutschen Mark in Deut-
dieses Abschnitts heranzuziehen. scher Mark gezahlt worden ist.
§ 9(j
§ 94
Grundstücke, Grundpfandrechte Reichsmarkverbindlichkciten
(1) Grundstücke im Sinne dieses Abschnitls sind
. Im Sinne der Vorschriften über die Verzinsung
die Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetz- und Tilgung der Abgabeschuld liegt vor
buc9-s. Durch R,,<htsverordnung kann zugelassen 1. eine Tilgungshypothek, wenn die Reichsmark-
werden, daß nwhrere Grundstücke desselben Eigen - verbindlichkeit durch gleichbleibende Leistun-
tümers als ,~in Grundstück behandelt wHden, soweil gen in der Weise zu verzinsen und zu tilgen
sie räumlich zusa111menhängen oder durch einheit- war, daß die bei fortschreitender Kapitaltilgung
liche Finanzierun9 der darauf am 20. Juni 1948 vor- ersparten Zinsen der Tilgung zuwachsen sollten;
handenen oder begonnenen Bauten ein wirtschaft- 2. eine Abzahlungshypothek, wenn die Verzin-
licher Zusammenhang hergestellt war.
sung und die Abzahlung der Reichsmarkver-
(2) Den im Geltungsbereich des Grundgesetzes be- bindlichkeit unabhängig voneinander geregelt
legenen Grundstücken werden Erbbaurechte an sol- waren;
chen Grundstücken gleichgeachtet.
3. eine Fälligkeitshypothek, wenn das ganze
Schuldkapital der Reichsmarkverbindlichkeit an
(3) Grundpfandrechte im Sinne dieses Abschnitts
einem Zeitpunkt zu entrichten war;
sind
4. eine Rentenverbindlichkeit, wenn an regel-
1. Hypotheken, Grundschulden und Renten- mäßig wiederkehrenden Terminen eine be-
schulden; stimmte Reichsmarksumme (Rentenleistung) zu
2. Abgeltungslasten, die ein Darlehen zur Ab - zahlen war.
geltung der Gebäudeentschuldungsteuer § 97
nach der Verordnung über die Aufhebung
der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli Ausnahmen von der Abgabepflicht
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) sichern; (1) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen
Schuldnergewinne aus der Umstellung von
3. Rechte auf Befriedigung aus Pinem Grund-
stück, die nach § 10 dN (Ersten) Verord- l. Verbindlichkeiten eines gewerblichen Be-
nung des Reichspräsidenten über die Zins- Betriebs, der der Kreditgewinnabgabe un-
erleichterung für den landwirtschaftlichen terliegt;
Realkredit. vom 27. September 1932 (Reichs- 2. Verbindlichkeiten eines Unternehmens,
gesetzbl.. 1 S. 4B0) oder nach § 3 des Ge- dessen DM-Eröffnungsbilanz nach den Vor-
setzes über die Zinserleichterung für land- schriften der 42., 43. oder 44. Durch-
wirtschaftlichen Auslandskredit vom 20. Juli führungsverordnung zum Umstellungsgesetz
1933 (Reichsgesetzbl. I S. 524) für Zusatz- aufzustellen ist (Geldinstitute, Versiche-
forderungen bestehen, auch wenn die Rechte rungsunternehmen und Bausparkassen);
nicht im Grundbuch eingetragen sind;
3. Verbindlichkeiten, die öffentlich-rechtliche
4. Renten der Deutschen Landesrentenbank; Ansprüche auf Zahlung von Abgaben, Bei-
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
trägen, Gebühren, Strafen, Ordnungsstrafen, (2) Handelt es sich bei der Reichsmarkverbind-
Sühnebetrtigen und Bußen betreffen; lichkeit um ein Darlehen aµs Mitteln des Geld-
entwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken,
4. Verbindlichkeiten aus Krediten, die in der
um ein Reichsbaudarlehen oder um ein anderes im
Weise zweckgebunden waren, daß der
Rahmen der öffentlichen Wohnungsfürsorge ge-
Kreditnehmer den Kredit an dritte Per-
gebenes, zinsverbilligtes Darlehen, so wird die Ab-
sonen weitergewähren sollte. wenn der
gabeschuld abweichend von Absatz 1 wie folgt be-
Kredit an die dritten Personen tatsächlich
rechnet. Der zwanzigfache Nennbetrag der Jahres-
weitergewiihrt und ebenfalls durch Grund-
leistung, die nach den am 31. März 1948 geltenden
pfandrechte gesichert worden ist und die
Bedingung~n zu erbringen war, wird entsprechend
Forderungen aus dem weitergewährten
dem auf volle Prozent abgerundeten Hundertsatz
Kredit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu
g:_mindert, zu dem das Ausgangskapital der Reichs-
1 Deutschen Mark umgestellt worden sind;
markverbindlichkeit bis zum 20. Juni 1948 getilgt
5. Verbindlichkeiten eines Siedlungsunter- war; als Jahresleistung werden mindestens 1½ vom
nehmens gegenüber der Deutschen Sied- Hundert des Ausgangskapitals angesetzt. Die Ab-
lungsbank aus der Inanspruchnahme von gabeschuld• beträgt neun Zehntel des so errechneten
Siedlungszwischenkrediten; Betrags.
6. Verbindlichkeiten der in § 93 Abs. 2 des (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
Gesetzes zur Regelung der landwirtschaft- den, inwieweit der Schuldnergewinn aus Leistungen,
lichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 die am 21. Juni 1948 rückständig waren, und aus
(Reichsg0.sctzbl. I S. 331) genannten Art, Leistungen für einen Zeitraum, der teils vor, teils
soweit dafür die in § 93 Abs. 1 des nach dem 21. Juni 1948 lag, zur Hypothekengewin11-
Gesetzes bezeichnete Sicherungshypothek abgabe herangezogen wird.
bestand; § 100
7. Verbindlichk<'ilen, die zur Beseitigung eines Minderung der Abgabeschuld
Kriegsschadens an dem haftenden Grund- bei Kriegsschäden vor dem 21. Juni 1948
stück cinge~J<rngen sind, soweit der Gegen-
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte
wert vor dem 21. Juni 1948 zur Beseitigung
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, vor dem
des Kriegsschadens verwandt worden ist;
21. Juni 1948 von einem Kriegsscharl.en betroffen
8. Verbindlichkeiten zwischen Personen, bei worden, so mindert sich die Abgabeschuld nach
denen nach § 11 des Vermögensteuer- Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Das gilt nicht, wenn
geselzes die Vornussetzungen für eine Zu- die Verbindlichkeit erst nach Eintritt des Schadens-
sammenveranlagun9 zur Vermögensteuer falles eingegangen ist.
für das Kalenderjahr 1949 vorgelegen haben; (2) Der Betrag der Minderung ergibt s;ch vor-
behaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der
9. Verbincllicbkeiten, die im Wege der Zwangs-
Schadensquote auf die Reichsmarkverbindlichkeit,
vollstreckung oder Arrestvollziehung ding-
aus deren Umstellung die Abgabeschuld entsteht.
lich g<'sichert worden sind.
Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-
(2) Durch RPd1lsverordnung kdnn eine dem Ab- quote der Betrag·, um den der Einheitswert, der für
satz 1 Nr. 5 enl:--pn'ciwnde Ausnahme für Verbind- das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-
lichkeiten ei1ws f.usqelwrs von Heimstätten aus d'c"!r punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für
Inanspruchnah111c von Bt111zwischenkrediten ange- den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswert übersteigt.
ordnet wmden. Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich aus dem
§ 98 Verhältnis des Schadens zu dem Einheitswert er-
gibt, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor
Ermittlung der Schuldnergewinne
dem Schadrnsfall festgestellt ist.
Der Schuldnergew inn aus jeder Verbindlichk~it (3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehens-
wird g.esondert ermittelt:. Durch Rechtsverordnung verbindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäude-
wird bestimmt, in welchen Fällen und nach welchem entschuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast
Maßstab der Schuldriergewinn bei Vorliegen eines od "'r durch eine Abgeltungshypothek gesichert war,
Gesamtgrundpfandrechts jeweils zu dem auf das so ergibt sich der Betrag der Minderung aus der
einzelne haftende Crunclstück entfallenden Teil ge- Anwendung von 135 vom Hundert der Schadens-
sondert ermittelt: wird .. quote auf die Reichsmarkverbindlichkeit.
(4) Durch Rechtsverordnung werden die Anord-
ZWEITI:R TITEL nungen getroffen, die zur Berechnung der Minde-
rung erforderlich sind, wenn das belastete Grund-
I l <> h e u n d E n l r i c h t u n ~~
stück größer oder kleiner als die wirtschaftliche
d<,r Abgabe
Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist, wenn
§ 99 ein Gesamtgrundpfandrecht vorliegt oder wenn sich
der flächenmäßige oder bauliche Bestand des be-
Abgabeschuld
lasteten Grundstücks in der Zeit zwischen den Fe~t-
(1) Abgabeschuld ist vorbehaltlich der §§ 100 und stellungszeitpunkten der in Absatz 2 bezeichneten
101 der Betrag, um den der Nennbetrag der Ver- Einheitswerte vergrößert oder verkleinert hat.
bindlichkeit in Reichsmark den Umstellungsbetrag (5) Die Minderung tritt nur ein, wenn die
in Deutscher Mark übersteigt. Schadensquote mehr als 10 vom Hundert beträgt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 473
War das Grundstück am 20. Juni 1948 zu mehr 20. Juni 1948 von einem Kriegsschaden betroffen
als 70 vom Hundert des letzten Einheitswerts vor. worden, so wird die Abgabeschuld auf Antrag nach
dem Schadensfall belaslet, so trilt die Minderung Maßgabe der Absätze 2_ bis 6 herabgesetzt. Ein
schon dann ein, wenn die Schadensquote mehr als nach § 3 a Abs. 1 Hypothekensicherungsgesetzes
5 vom Hundert beträgt; zur Belastung des G:i,:und- gestellter Antrag gilt als Antrag nach Satz 1.
stücks werden solche Rechte nicht gerechnet, (2) Der abzusetzende Betrag ergibt sich vor-
1. die dem Eigenl(i mcr zustanden oder gegen bcLaltlich des Absatzes 3 aus der Anwendung der
deren Geltc>ndmachung am 20. Juni 1948 Schadensquote auf zehn Neuntel des Betrags, auf
der Eigentümer eine [inrcde nicht nur den sich die Abgabeschuld bei Einhaltung der vor-
vorübergehender Art hatte oder geschriebenen Tilgung zu Beginn des Monats be-
2. die auf ei1wr ('rs1 nach dem Schadensfall läuft, in dem der Kriegsschaden eingetreten ist. Als
einrJcgangenen V <·rbindlicl1keit beruhten Schaden gilt für die Berechnung der Schadensquote
oder der Betrag, um den der Einheitswert, der für das
3. hinsichtlich den~n eine Hypothekengewinn- Crundstück auf den letzten Feststellungszeitpunkt
abgabe trotz Umstellung der Verbindlich- vor dem Schadensfall festgestellt ist, den auf den
keit im Verhältnis von 10 Reichsmark zu nächsten Feststellungszeitpunkt nach dem Schadens-
1 Deutschen Mark nicht C'ntsteht oder sich fall festgestellten Einheitswert übersteigt. Ist der
die HöhP <for rlypothekengewinnabgabe Kriegsschad.en vor dem letztgenannten Feststellungs-
nach § 101 Abs. 1 bestimmt. zeitpunkt bereits wieder beseitigt worden, so gilt
als Schaden der Betrag, um den der Einheitswert
(6) Ist nach § 3 a des lf ypothekensicherungs- auf Grund des Kriegsschadens bei einer Fortschrei-
gcsetzes auf UmstP!lun9sgrunclschulden an dem von bung zu ermäßigen gewesen wäre. Schadensquote
dem KriegsschadPn bel.roffonen Grundstück ver- ist der Hundertsatz, der sich aus dem Verhältnis
zichtet worden, so rn indert sich die Abgabeschuld des Schadens zu dem für den 21. Juni 1948 geltenden
mindestens um den Vcrzichtsbetrag, der für die Einheitswert ergibt.
entsprechende Umstellungsg runclschuld gewährt
(3) Betrifft die Abgabeschuld eine Darlehensver-
worden ist. Das gilt ohne Rücksicht darauf, auf
welche Umstellungsgrundschuld dieser Verzichts- bindlichkeit aus der Abgeltung der Gebäudeent-
betrag verrechnet worden ist. In den Fällen des schuldungsteuer, die durch eine Abgeltungslast
§ 99 Abs. 2 gelten die Sätze 1 und 2 für einen
oder durch eine Abgeltungshypothek gesichert war,
Verzichtsbetrag, der in demselben Verhältnis wie so ergibt sich der_ abzusetzende Betrag aus der An-
der Nennbetrag der Reichsmarkverbindlichkeit um- wendung des Anderthalbfachen der Schadensquote
gerechnet worden ist. auf den Betrag, auf den sich die Abgabeschuld bei
Einhaltung der vorgeschriebenen Tilgung zu Beginn
§ 101 des Monats belaufen würde, in dem der Kriegs-
Höhe der Abgabeschuld bei Verbindlichkeiten schaden eingetreten ist.
aus der letzten Reichsmarkzeit (4) § 100 Abs. 4 bis G gilt entsprechend.
(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945 (5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom
entstanden, so sind auf die Abgabeschuld und als Beginn des Monats, in dem der Kriegsschaden ein-
Zinsen auf diese nur die in § 105 Abs. 1 Sätze 1 getreten ist, frühestens. mit vVirkung vom 1. Juli
und 2 vorgeschriebenen Beträge zu entrichten; das 1948.
gilt auch dann, wenn es sich bei den dort vor- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn in den
geschriebenen Leistungen ausschließlich um Zinsen Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-
handelt. Die Abgabeschuld ist in diesen Fällen stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten Zeit•
gleich dem Gesamtbetrag der nach § 105 Abs. 1 punkt veräußert hatte.
Sätze 1 und 2 zu entrichtenden Tilgungsbeträge.
Die §§ 103 und 104 werden nicht angewandt.
§ 104
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei der Ver-
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Wiederaufbau
bindlichkeit um Kaufgeld, das bei dem Erwerb des
belasteten Grundstücks schuldig geblieben ist, oder (1) Ist auf dem Grundstück, an dem die umge ..
um eine beim Grundstückserwerb unter Anrechnung stellte Verbindlichkeit dinglich gesichert war, ein
auf den Kaufpreis übernommene Schuld oder um zerstörtes (beschädigtes) Gebäude in der Zeit vom
einen zur Beschaffung des Kaufgeldes bei einem 21. Juni 1948 bis zum 31. Aärz 1956 als Dauerbau
Dritten aufgenommenen Kredit handelt. wiederauf~ebaut (wiederhergestellt} worden, so
wird die Abgabeschuld auf Antrag um soviel herab-
§ 102 gesetzt, als nach Maßgabe der Wirtschaftlichkeits-
berechnung die nach § 106 zu erbringenden Leistun-
Entstehung der Abgabeschuld gi2n aus den Erträgnissen des Grundstücks nach Ab·
Die Abgabeschuld gilt in der Höhe, die sich aus zug der Kapital- und Bewirtschaftungskosten nicht
den §§ 99 bis ·101 ergibt, als zu Beginn des 21. Juni aufgebracht werden können. Die Herabsetzung der
1948 entstanden. Aboabeschuld ist auch zulässig, wenn das wieder-
§ 103 aufgebaute (wiederhergestellte} Gebäude in Gestal-
tung oder Zweckbestimmung von dem früheren Ge-
Herabsetzung der Abgabeschuld bei Kriegsschäden bäude abweicht. Die Herabsetzung ist unzulässig,
nach dem 20. Juni 1948 wenn sich die Erträge des Grundstücks infolge der
(1) Ist das Grundstück, an dem die umgestellte Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt
Verbindlichkeit dinglich gesichert war, nach dem von sonstigen Erträgen oder Wirtschaftsergebnissen
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
abgrenzen lassen. Ein nach § 3 b Abs. 1 des Hypo- nach den Absätzen 1 bis 5 erst in Betracht, nachdem
thekensicherungsgesetzes gestellter Antrag gilt als die Abgabeschuld gemindert ist.
Antrag auf Herabsetzung der Abgabeschuld. (7) Dem aus der öffentlichen Last (§ 111) ver-
(2) Ist nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypotheken- pflichteten Eigentümer des Grundstücks oder dem
sicherungsgesetzes ganz oder teilweise auf die Um- Abgabeschuldner (§ 118) kann die spätere Herab-
stellungsgrundschuld verzichtet worden, der die Ab- setzung der Abgabeschuld bereits vor Beginn des
gabeschüld enUc;pricht, so ist die Abgabeschuld min- Wiederaufbaus (der Wiederherstellung) rechtsver-
destens um den rJleichen Betrag herabzu.:;etzen; das bindlich zuge_sichert werden.
gilt nicht, soweit der Verzicht das Bestehen und dis
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht, wenn in den
Bedienung weilerer Umstellungsgrundschulden vor-
Fällen des § 118 der Abgabeschuldner das Grund-
aussetzte, an deren Stelle keine I fypothekengcwinn-
stück bereits vor dem in Absatz 5 bezeichneten
abgabc )der nur eine Hypolhekengcwinnabgabe in
Zeitpunkt veräußert hatte.
der sich aus § 101 Abs. 1 ergebenden Höhe ent-
standen ist. Diese Vorschrift ist auch anzuwenden,
wenn nach Absatz 1 Satz 3 eine Herabsetzung un- § 105
zulässig wäre. Iri den Fällen des § 99 Abs. 2 gilt sie Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
für einen Verzichtsbetrng, der in demselben Ver• bis zum 31. März 1952
hältnis wie die Reichsn..arkverbincllichkeit umge•
(1) Die Beträge, die nach den Vorschriften des
rechnet worden ist.
HypothekensicherungsgesE'tzes und seiner Durch-
(3) Sind mehre, 1 c! Abgabeschulden vorhanden, di8 führungsverordnungen als Zinsen, Tilgungsbeträge
an demselben Grundstück dinglich gesicherte Ver- oder Rentenleistungen auf die Umstellungsgrund-
bindlichkeiten betreffen, so sind zuerst jeweils bis schuld zu entrichten sind, sind bis zu dem ersten
zu ihrem vollsläncligen Wegfall die Abgabeschulden auf den 31. März 1952 folgenden Fälligkeitszeit-
herabzusetzen, die die an letzter Stelle gesicherten punkt fortzuentrichten und gelten als Zinsen,
Verbindlichkeiten betreffen; in der Höhe, in der Tilgungsbeträge oder Rentenleistungen. auf die Ab-
nach § 3 b oder nach § 3 c des Hypothek·::nsiche- gabeschuld; dabei bleibt die Verrechnung der
rungsgesctzes auf eine Umstellungsgrundschuld ver- Leistungen auf Zinsen oder auf Tilgung auch dann
zichtet worden ist, ist jedoch die entsprechende Ab- bestehen, wenn die Abgabeschuld niedriger als die
gabeschuld vor allen anderen Abgabeschulden her- Umstellungsgrundschuld ist. Waren die Leistungen
abzusetzen. für einen am 31. März 1952 oder später endenden
(4) Durch Rechtsverordnung kann Zeitraum bereits vor dem 1. April 1952 fällig, so
1. die Herabselzung entsprechend den für den sind sie nur bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkt fort-
Wicderaufhau (die Wiederherstellung) tat- zuentrichten. Für Abzahlungshypotheken, die nicht
sächlich aufgewendeten Kosten begrenzt unter § 106 Abs. 2 Nr. 2 und 3 fallen, und für Fällig-
werden, soweit nicht Absatz 2 entgegen- keitshypotheken sind die Zinsen nach den Vor-
steht; schriften des Hypothekensicherungsgesetzes und
seiner Durchführungsverordnungen für die Zeit bis
2. Näheres zur Abgrenzung der in Absatz 1 zum 31. März 19S'.2 zu entrichten.
Satz 3 bezeichneten Fälle bestimmt werden;
(2) TilgungslH'trLi(re, die nc1ch § 5 Abs. 4 der
3. die Wirtschartlichkeitslwrechnung Deregelt
Ersten Durchführun~r~verorclnung zum Hypotheken-
werden; dabei ..;:::dlc'n die Vorschriften der
sicherungsgesE~lz in der Form einer Aussetzung der
Verordnung über die Wh tschaftlichkeits
Leistungt~n gestllndet worden sind, gelten als er-
und Wohnflächenlwrcchnung für neuge-
lassen.
schaffcner1 Wohnraum (Berechnungsverord-
nung) vom 20. November 1950 (Bundes § 106
gesetzbl. S. 753) insoweit für anwendbar
erklärt werden, als nicht wegen der Be-
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
schränkung dieser Verordnung auf neu-· · ab 1. April 1952
geschaffenen Wohnraum, wegen der An- (1) Die Vorschriflen der Absätze 2 bis 7 gelten
wendung ihrer Vorschriften auf die Wirt- für die Verzinsung und Tilgung derjenigen Abgabe-
schaftseinheit oder nach den Grundsätzen schuld, die verbleibt, nachdem von der Abgabe-
dieses Abschnitts etwas Abweichendes oder schuld am 21. Juni 1948 die folgenden Beträge ab-
Ergänzendes bestimmt werden muß; gerechnet worden sind:
4. bestimmt werden, daß die Abgabeschulden 1. Tilgungsbcträge, die nach § 105 Abs. 1 zu
in näher zu bezeichnenden Fällen des öf- erbringen sind;
fentlich geförderten und des steuerbegün-
stigten Wohnungsbaus ohne Durchführung 2. Tilgungsbeträge, die bis zu dem Zeitpunkt,
der nach Nr. 3 geregelten Wirtschaftlich- in dem die in § 105 Abs. 1 vorgeschriebe-
keitsberechnung auf Null herabzusetzen nen Leistungen enden, oder, wenn Leistun-
sind. gen nach § 105 Abs. 1 . nicht zu erbringen
waren, bis zum 30. Juni 1952 freiwillig ge-
(5) Die Herabsetzung erfolgt mit Wirkung vom
leistet worden sind;
Beginn des Monats, in dem mit dem Wiederaufbau
(der Wiederhen,tellung) begonnen ist, frühestem 3. Tilgungsbeträge, die nach § 105 Abs. 2 als
mit Wirkung vom 1. Juli 1948. erlassen gelten;
(6) Liegen die Voraussetzungen für eine Minde- 4. der Betrag, der in den Fällen einer Herab·
rung nach § 100 vor, so kommt eine Herabsetzung setzung der A~gabeschuld (§§ 103 und 104)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 475
abgesetzt wird, sofern die Herabsetzung 1979 getilgt sein würde, gilt auch dann, wenn
spätestens in d(•m Zei l.punkt wirksam wird, nach den Bedingungen der Reichsmarkverbindlich-
von dem ab sich die Verzinsung und Til- keit in den Fällen der Nr. 1 als Beginn der Tilgung
gung nach den Absülzen 2 bis 7 richtet. und in den Fällen Nr. 2 als Zeitpunkt der Rück-
(2) In den Fällen
zahlung des ganzen Schuldkapitals ein späterer Zeit-
punkt als der 30. September 1952 vorgesehen war.
1. der TilgunosllypotJwk, Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2. der Abzahlungshypothek, bei der ent-
(6) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe-
sprechend den Bedingunnen du Reichs-
schuld nach Absatz 5 kann der aus der öffentlichen.
markverbincllichkcit bereits Abzahlungen
Last verpflichtete. Eigentümer des Grundstücks
auf die nach den1 I Iypothckensicherungs-
(§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider-
gesetz enlslandene Umstellungsgrundschuld
sprechen. Der Widerspruch ist schriftlich binnen einer
geleistet worden sind,
Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekanntgabe
3. einer sonstigen Abzahlungshypothek, bei des Abgabebescheids beim Finanzamt einzulegen.
der das Schuldkapital durch gleichbleibende Wird frist- und formgerecht Widerspruch erhoben,
Raten, die in regelmäßigen Abständen zu so gilt für die Verzinsung und Tilgung der Ab-
entrichten waren und jährlich 6 vom Hun- gabeschuld Absatz 2 mit der Maßgabe, daß Tilgungs-
dert des Ausgangskapitals nicht über- beträge, die nach den Bedingungen der Reichsmark-
steigen, abzuzahlen war, verbindlichkeit bereits fällig geworden wären, bis
sind vorbehaltlich der in Absatz 4 getroffenen Be- zum 31. Dezember 1952 nachentrichtet werden
stimmung an den Fälligkeitszeitpunkten, die dem müssen.
Fälligkeitszeitpunkt der letzten Zins- oder Tilgungs- (7) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der
leistung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 oder 2 folgen, für Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Tilgung,
die Abgabeschuld neun _Zehntel der Leistungen zu der Beginn der Abzahlung, die Fälligkeit des ganzen
erbringen, die in den Bedingungen der Reichsmark- Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenleistun-
verbindlichkeit vorgeschrieben waren. Waren gen von einer Kündigung abhängig gemacht war,
Leistungen nach § 105 nicht vorgeschrieben, so sind werden so behandelt, als ob in den Bedingungen
die Leistungen auf die Abgabeschuld von dem der Reichsmarkverbindlichkeit der Beginn der Lei-
ersten Fälligkeitszeitpunkt der Reichsmark verbind- stungen oder die Fälligkeit zu dem Termin bestimmt
lichkeit nach dem 30. Jun.i 1952 ab zu erbringen. Bei worden wäre, zu dem eine am 31. März 1952 aus-
einer Minderung der Abgabeschuld nach § 100 gesprochene Kündigung wirksam werden würde.
mindert sich die Leistung an Verzinsung und Til-
gung in demselben Verhältnis; Entsprechendes gilt § 107
bei einer Herabsetzung der Abgabeschuld nach Abweichende Verzinsung und Tilgung
§§ 103 und 104 für die Zinsen und Tilgungsbeträge, der Abgabeschuld
die nach dem in § 103 Abs. 5 oder § 104 Abs. 5
bezeichneten Zeitpunkt fällig werden. Soweit bei einem Verzicht nach § 3 a des Hypo-
thekensicherungsgesetzes die der Abgabeschuld ent-
(3) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt sprechende Umstellungsgrundschuld erloschen, dafür
Absatz 2 entsprechend. aber eine andere, in die Verzichtsberechnung ein-
(4) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten bezogene Umstellungsgrundschuld bestehen geblie-
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art ben ist, kann der aus der öffentlichen Last (§ 111)
einer Tilgungshypothek halbjährlich nachträglich in verpflichtete Grundstückseigentümer verlangen, daß
Höhe von jährlich 4 vom Hundert zu verzinsen und die Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld ent-
in Höhe von jährlich 2 vom Hundert zu tilgen. Der sprechend den Bedingungen derjenigen Reichsmark-
Tilgungssatz wird gegebenenfalls so weit ermäßigt, verbindlichkeit geregelt wird, die der bestehen-
daß die Jahresleistung neun Zehntel der in § 99 gebliebenen Umstellungsgrundschuld zugrunde lag.
Abs. 2 Salz 2 zugrunde gelegten Jahresleistung Der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschluß-
nicht übersteigt; der ermäßigte Tilgungssatz wird frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ab-
auf volle Viertel vom Hundert aufgerundet. Bei gabebescheids beim Finanzamt zu stellen.
einer Herabsetzung der Abgabeschuld mit Wirkung § 108
von einem späteren Zeitpunkt als dem Zeitpunkt,
von dem ab sich die Verzinsung und Tilgung nach Bedingungen der Reichsmarkverbindlichkeit
den Sätzen 1 und 2 richtet, ermäßigen sich die (1) Soweit nach den §§ 106 und 107 für die Ver-
später fällig werdenden Leistungen in demselben zinsung und Tilgung der Abgabeschuld die Bedin-
Verhältnis. gungen der Reichsmarkverbindlichkeit maßgebend
(5) In den Fällen sind, sind die Bedingungen maßgebend, die am
20. Juni 1948 galten. Galten in diesem Zeitpunkt
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter Vereinbarungen, hinsichtlich derer sich der Gläu-
Absatz 2 Nr. 2 und 3 fällt, biger ein Widerrufsrecht vorbehalten hatte, so steht
2. der Fälligkeitshypothek das Widerrufsrecht hinsichtlich der Abgabeschuld
ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungs- dem Finanzamt zu.
hypothek ab 1. April 1952 halbjährlich nachträglich (2) Mit der Reichsmarkverbindlichkeit in Zusam-
entsprechend dem für die Reichsmarkverbindlichkeit menhang stehende Nebenverpflichtungen sowie
geltenden Zinsscltz zu verzinsen und in Höhe des Rechtsfolgen, die für den Fall einer Verletzung von
auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes zu Haupt- oder Nebenverpflichtungen vorgesehen sind,
tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum 31. März · gelten sinngemäß auch für die Abgabeschuld; ins-
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
besondere richten sich auch die Folgen eines Zah- (5) Grundstücke oder Teile von Grundstücken
lungsverzugs ausschließlich nach den Bedingungen können auf Antrag aus der Haftung entlassen wer-
der Reichsmarkverbindlichkeit. Auf die Erfüllung den, wenn
von Nebenverpflichtungen kann verzichtet vV erden. 1. die Abgabeschulden dadurch ausreichend
gPsichert sind, daß die öffentliche Last auf
§ 109 den anderen Grundstücken oder dem übri-
Aufteilung der Abgabeschuld gen Teil des Grundstücks bestehPn bleibt,
oder
(1) Die Abgabeschulden werden aufgeteilt, wenn
ein Teil des Grundstücks, auf dem sie nach § 111 als 2. der Eigentümer eine persönliche Abgabe-
öffentliche Last ruhen, veräußert wird. verpflichtung eingegangen ist und, soweit
das Finanzamt es für erforderlich erachtet,
(2) In den FüJL; in denen die öffe Last aL:, eine andere ausreichende Sicherheit be-
Gesamtbelastung auf mehreren Grundstücken ruht, stellt hat.
werden die Abgabeschulden aufgeteilt, wenn § 112
1. einzelne der Grundstücke veräußert wer-
den oder Zwangsversteigerung
(1) Die Abgabeleistungen stehen anderen öff ent-
2. die Aufteilung zur Durchführung der Be-
rechnung für eine Minderung, eine Herab- liehen Grundstückslasten innerhalb derselben Rang-
setzung oder eine Berücksichtigung der klasse des § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungs-
Ertragslage geboten ist oder gesetzes im Range nach.
(2) Wiederkehrende Leistungen, die zur allmäh-
3. der Abgabeschuldner (§ 126) es beantragt
lichen Tilgung der Abgabeschuld als Zuschlag zu
und dabei ein berechtigtes wirtschaftliches
den Zinsen zu entrichten sind, genießen das Vor-
Interesse an der Aufteilung darlegt.
recht der Rangklasse 3 des 9 10 Abs. 1 des Zwangs-
(3) Aufgeteilt wird jeweils der Betrag, der an versteigerungsgesetzes auch insoweit, als die Be-
dem in Absatz 1 oder cm den in Absatz 2 Nr. 1 träge mehr als zwei Jahre rückständig sind.
bis 3 genannten Zeitpuilkten noch geschuldet wird.
(3) Bei Feststellung des geringsten Gebots ist die
(4) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung ge- Abgabeschuld, soweit sie noch nicht fällig ist, auch
regelt. zu berücksichtigen, wenn fällige Abgabeleistungen
§ 110 in das geringste Gebot nicht aufzunehmen sind. Die
Ausfall der Umstellungsgrundschuld in der öffentliche Last für die i,m Zeitpunkt des Zuschlags
Zwangsversteigerung noch nicht fälligen Abgabeleistungen bleibt jedoch
bestehen, auch wenn diese Leistungen bei der Fest-
Ist bei einer Zwangsversteigorung vor Inkra ft-
stellung des geringsten Cebots nicht berücksichtigt
treten dieses Gesetzes die nach dem Hypotheken-
sind.
sicherungsgesetz Pntstcmdene Umstellungsgrund·
schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe- (4) Für die Zwangsvollstreckung gilt als Wert der
schuld weggefallen. öffentlichen Last der Betrag der Abgabeschulden,
soweit diese noch nicht getilgt sind oder durch die
DRITTER TITEL als wiederkehrende Leistungen berücksichtigten Be-
träge gPLilgt wPrden. § 92 Abs. 3 des Zwangsver-
FormPn der Abgaue steigerungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 111
§ 113
Abgabeschulden als öffentliche Last
Vorgehende Rechte in der Zwangsversteigerung
(1) Die Abgabeschulden ruhen als einheitliche
(1) In der Zwangsversteigerung gehen der öffent-
öffentliche Last auf dem Grundstück. Das gilt nicht
in den Fällen der §§ 118 und 119. lichen Last nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
Rechte vor. die vor oder im gleichen Range mit
(2) Auf die Tilgungslcistungen für die einzelne einer der Umstellungsgrundschulden, denen die
Abgabeschuld sind die für die Hypothek geltenden öffentliche Last entspricht, zu befriedigen gewesen
Vorschriften des bürgerlichen Rechts, auf die Zinsen wären, wenn die Zwangsversteigerung vor de~ In-
der einzelnen Abgabeschuld die für Hypotheken- krafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden
zinsen geltenden Vorschriften des bürgerlichen wäre. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grundpfand-
Rechts und auf die Leistungen auf die Abgabeschuld· rechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme des
im Falle einer Rentenverbindlichkeit (§ 96 Nr. 4) Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person zu-
die in § 1200 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuch;; stehen, mit der der Eigentümer nach § 11 des Ver-
bezeichneten Vorschriften entsprechend anzuwen- mögensteuergesetzes für das Kalenderjahr der Be-
den; für die Verjährung gilt § 203 Abs. 3. schlagnahme zusammen zu veranlagen ist. Ob ein
(3) Der Eigentümer haftet für die während der Recht der öffentlichen Last vorgeht, wird von den
Dauer seines Eigentums fälligen Leistungen auch ordentlichen Gerichten entschieden.
persönlich. (2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem
(4) Ist auf Grur,d des Hypothekensicherungsge- Grundstück zu befriedigen
setzes und der zu seiner Durchführung ergangenen 1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die
Verordnungen ein Grundstück aus der Haftung für in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsverstei-
eine Umstellungsgrundschuld ganz oder teilweise gerungsgesetzes ·genannten Ansprüche aus
entlassen worden, so gilt die Entla::sung aus dec Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegen-
Haftung auch für die öffentliche Last. den Paragraphen vorgehen, und
KOPIE
Nr. :i 1 · - T"\I d<·1 Ath9c1ur-: Bonn, den 18. August 1952 477
' vor all:•n in dl'r R"n~kl.is-.,• 7 ,-,1<-I" 11ck11 lid1cn Grumhlüd~.,\a!>lcn \'um (). März 1934 (Reichs-
./\bgobl'lcistun9cn und V<•t <il'l1 ,111[ di,• Ah• f)E'<;etzLI. I S. 181) gilt nid1t gl'genuber einem nach
gobcsd1ulu zu <'rb, 11HJl·nd('n f,illiuc11 K,1- § 113 Abs. 1 vorgehenden Red1t oder einer durd1
pil.:illcislun<_:c11, Lli0 nicht 1111 all111,illlid1cn l'in sold1es Red,\ ·r,sichcrtcn Forderung.
Tilgung der ./\b!:JilU<",d111ldt•n ub Z11sdll<1g
zu den Zinsen wi1•Ll<·rl-..t'lircnd :w (•11lrid1-
§ 11 G
ten sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 ck;;
Zwangsvcrstcigcrungsg1~sC'LJ.<'s g1·ndnnlcn Vorrecht für Aufbaukredite
Ansprüche c.1us Rcd1lcn, ui(' 11dch J\IJ'.;alz 1 (1) Wi1d zur Sirherung eines Kredits, der
des vorliegenden Purugr,1ph1•n vorg1•hen.
1. der Errilhtung von Neubauten, dem \.\'ie-
(3) Wir<l in der Zwangsvcrsl<'igrrung k<'in CC"bo~ .dcraufbau zerstörter Gebäude, der Wieder-
abgegeben, das zur nefricdigung allr.r nad, Absatz 1 herstellung bes<.hädigter Gebäude oder dem
vorgehenden Rechte ausrcid1t, so hat d,1s Gcridll Ausbau od<'r der Erweiterung bestehender
auf Antrag eines Glciubigcrs C"in<'s solctwn Rc•d1ts GC'bäudc oder
den Versteigerungstermin uul~uhcben un,I C"inc•11 2. zur Our1hfiihrung notwendiger außerordent-
neuen Termin zur Versteiy1•rung ,rn( C"i1wn T ctg an- lidH'r Rf'pdraluren an GebäudC"n
zusetzen, der mindeskns zw«·i un,1 hüd1sh,11-; viN
Wochen cntf<'rnt ist. Wird in d1•111 1wucn TNmin aul dcm bC'laslC'lc•n Grundstück dient, C'in Grund·
bis zum Ablauf einer Slund1• sc•il dc•rn Hc\ginn :h-r pldndrcd1l Lrst<.•lll, so kann für dieses auf Antrag
VersteigNung wiederum k<·in soldws C<!bot ah• ein BefriC"digungo;\onecbt vor der öffentlichen Last
gegeben, so ist die Vcrsl<•ig<'ning mil tlc•r Mdß• für den Fell! dN Zwangsvollstrc>dung in das Grund-
gabe fortzusetzen, daß di<' iilltmllidw l..l!>t für die stüc1{ bC'willigt \\'t>rden. Das bewilligte Vorremt be-
nodl nicht fälligen Abgabesd111lden ni<:ht in <la'> ge• wirkt. ddß .dä'i Crnndpfanrlrnrht wie ein Recht der
ringste Gebot fällt und dilß i.it• lwi Ert<'il1111H des in § 1 D Abs. 1 Sötz l bC'wichneten Art behandelt
Zuschlag,; nur insoWl'il bt•sll•hcn bl<'ihl, c1ls dds wirJ.
Meistgebot na<h BPlriC"digunH dn voryrhcnclcn (2) Dd,., Vmrnd1t na<.h Ahsat;r. J soll nur bewilligt
Rechl<', di<- dur<.b Zahlun~1 w th-<k,•n si11tl. ihn-n werd~n. v. f'n n dddurd1 di<.• Sicnerheit der öffentlichen
Wert dec.kt, und im übriHcn Nho;d11;" § !H Ah!.. J Last ni,ht geltihrcl1•t wird und wenn die Zinc;en und
des Zwangsversleigerungsg<.•w11.,,, gill ~•nlsp1t•thlin<I. TilgungssätzP. für dds Grundpfandrecht den üblichen
Das Gerld1t hat vor fc,rlst.-lwng rlN Vt-rstl'igNunJ Jahresleistung<'n für erslranyigc Tilgungshypotheken
auf diese Änderung der V<.!rsleigrrungshcdinyungc•u rntsprcciien. Dit• Bt~willigung kann von der Erfüllung
sowie auf den Betrag und die Zins- und Tilgung'>· . von Bedingungen Abhängig gemacht werden.
bedingungen der noch nidit Jdlligc•n Abgab.... (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist das
schulden hinzuweisen. Vorrecht zu bewilligen, wenn die Gebäude oder
(4) Die Vorschriften der AbsJ.tzc 2 und 3 über Gebäudeteile in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum
vorgehende Rechte gelten entsprl'Ölend lür alle 31. März 1956 errichtet werden und mehr als
beim Inkrafttreten dieses GcselZ<'li bestehenden 75 vom Hundert der neu gewonnenen Nutzfiiche
Redlte hlnsidltlidl derjenigen Abgabeschulden, die auf öffentlich geförderte Wohnungen (§ 16 Abs. 1
auf Grund dieses Gesetzes in Fällen entstehen, in und § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) oder
denen nach dem Hypothekensicherungsgesetz und auf steuerbegünstigte Wohnungen {§ 23 Abs. 1 und
den zu seiner Durchführung erlassenen Verord· § 28 des Ersten Wohnungsbaugesetzes) entfallen.
nungen keine Umstellungsgrundschuld entstanden Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
war. Durdl die in § 93 vorgesehene Rechtsverord- (4) Geht dem Grundpfandredlt ein Recht im Range
nung kann bestimmt werden, daß die Abgabe- vor und gehört dieses nicht zu den in § 113 Abs. 1
schulden in den Fällen, ln denen der Gläubiger der Salz 1 genannten Rechten, so steht ihm das Vorredlt
Reichsmarkverbindlichkeit ein · Angehöriger der in demselben Umfang zu, wie es dem Grundpfand·
Vereinten Nationen war, so behandelt werden, ·als red1t bewilligt worden ist.
· wiren Umstellungsgrundsdlulden entstanden.
§ tl7
§ 114. Grundbuchvermerk ßber das Vorrecht
Zwangsverwaltung (1) Bel einem im Grundbuch eingetragenen Recht
(1) In der Zwangsverwaltung gellen die Vor• kann das in §§ 113 bis 116 bezeichnete Vorrecht im
sdlrtften des § 112 Abs. 1 und 4 und des § 113 Grundbuch vermerkt werden. Für die Eintragung
Abs. 1, 2 und 4 entsprechend. des Vermerks gellen die Vorschriften der Grund·
buchordnung über Eintragungen in das Grundbuch
(2) Die Vorschriften des Zwangsversteigerungc;- entsprech<'nd; die Eintragung des Vermerks bedarf
gesetzes über wiederkehrende Leistungen sind auf der Bewilligung des Finanzamts. Für die Eintragung
die zur Tilgung der Abgabesdlulden dienenden des Vermerks wNdcn Gebühren und Auslagen
Leistungen nur insoweit anzuwenden, wie diese als nicht erhoben.
Zuschlag zu den Zinsen zur allmählichen Tilgung
zu entrichten sind. (2) Ist der Vermerk im Grundbum eingetragen,
so sind auf das Vorrec.ht die §§ 891 bis 902 des
§ 115 Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Pfändung von Miet- und Pachlzlnsforderungen (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und im Verwaltungswege Anordnungen über die Ein-
Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffent- tragung des Vermerks zu treffen.
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 118 der durch Rangrücktritt einer
Abgabeschuldner bei Veräußerung des Grundstücks schuld dem vort_retenden Recht eingeräumte Rang
vor Inkrafttreten des Gesetzes geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellu~gs-
grundschuld erlischt.
(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht, wenn das
Grundstück am 21. Juni 1948 einem Angehörigen (2) Eine auf den Eigentümer übergegangene Um-
der Vereinlen Nationen gehörte und in der Zeit stellungsgrundschuld bedarf ab 1. April 1953 zu
zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen
dieses Gesetzes veräußert worden ist Glauben des Grundbuchs der Eintragung.
(2) Von den Abgabeschulden, für die die §§ 111 (3) Zur Eintragung der auf den Eigentümer über-
bis 117 gelten, sind, wenn das Grundstück in der gegangenen Grundschuld ist eine Bescheinigung des
Zeit zwischen dem 21. Juni 1948 und dem Inkraft- Finanzamts darüber erforderlich, inwieweit die Um-
treten dieses Cesetzes veräußert worden ist, solche stellungsQrundschi:Jd auf den Eigentümer über-
Abgabeschulden ausgenommen, bei denen gegangen und ob einem anderen Recht der Vorrang
vor der Urnstellungsgrundschuld eingeräumt worden
1. das c-;rundpfandrecht nach § 2 Nr. 2 der
ist. Einer Bewilligung der Betroffenen bedarf die
40. Durchführungsverordnung zum Umstel-
Eintragung nicht. § 1115 des Bürgerlichen Gesetz-
lungsgesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark
buchs ist entsprechend anzuwenden; hinsichtlich der
zu 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist Zins- und Tilgungsbedingungen kann auf die Ein-
oder tragungsbewilligung für das Grundpfandrecht, nach
2. es sich um den Schuldnergewinn aus einer welchem die Umstellungsgrundschuld entstanden ist,
dinglich nicht gesicherten Verbindlichkeit Bezug genommen werden, soweit sie mit den Be-
(§ 92) handelt oder dingungen des Grundpfandrechts übereinstimmen.
3. aus sonstigen Gründen nach den Vor- Geht die Umstellungsgrundschuld einem Recht im
schriften des Hypothekensicherungsgesetzes Rang nach, das später als das Grundpfandrecht, nach
keine Umstellungsgrundschuld entstanden welchem sie entstanden ist, in das Grundbuch ein-
war; für die Fälle, in denen Gläubiger der getragen ist, so ist der Rang bei der Umstellungs-
Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöriger grundschuld zu vermerken.
der Vereinten Nationen war, kann die in (4) Ein Vermerk über den Rang eines einzutragen-
§ 93 vorgesehene Rechtsverordnung etwas den Rechts gegenüber einer auf den Eigentümer
anderes bestimmen. übergegangenen Umstellungsgrundschuld sowis eine
(3) In den Fällen, in denen nach Maßgabe der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Lö-
Absätze 1 und 2 Abgabeschulden nicht als öffent- schung einer solchen Umstellungsgrundschuld soll
liche Last auf dem Grundstück ruhen, ist derjenige, nur eingetragen werden, wenn die Umstellungs-
der am 20. Juni 1948 Schuldner der umgestellten grundschuld eingetragen ist.
Reichsmarkverbindlichkeit war, persönlich Abgabe- (5) Der Bunde.;minister der Justiz wird ermäch•
schuldner. tigt, im Verwaltungsweg Vorschriften darüber zu
§ 119 treffen, ~Ni2 die mit den Umstellungsgrundschulden
zusamm~nhängendcn Ei:::ltragungen in das Grund-
Aufrechterhaltung von Umstellungsgrundsdmlden
bei Verbindlichkeiten aus der letzten Reichsmarkzeit buch vorzunehmen sind.
(1) Die §§ 111 bis 117 gelten nicht für Abgabe-
§ 121
schulden, deren Höhe sich nach § 101 Abs. 1 be-
stimmt. In diesen Fällen besteht die Abgabeschuld Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer
als Verpflichtung aus der nach dem Hypotheken- und dem persönlichen Schuldner
sicherungsgesetz entstandenen Umstellungsgrund- (1) War der Grundstückseigentümer nicht der per-
schuld weiter, bis die in § 105 vorgeschriebenen Lei- sönliche Schuldner der umgestellten Reichsmarkver-
stungen erbracht sind. bindlichkeit, so kann er für Leistungen, die vor dem
(2) Die Umstellungsgrµpdschuld erlischt, soweit Inkrafttreten dieses Gesetzes. auf Grund einer Um-
sie nicht bereits in einem früheren Zeitpunkt er- stellungsgrundschuld nach dem Hypothekensiche-
loschen oder auf den Eigentümer überg'egangen ist, rungsgesetz oder nach dem Inkrafttreten des vor-
mit dem Ende des 31. März 1953, es sei denn, daß liegenden Gesetzes auf Grund der· öffentlichen Last
das belastete Grundstück in diesem Zeitpunkt zum (§ 111) oder der Umstellungsgrundschuld (§ 119)
Zwecke der Zwangsverwaltung oder Zwangsver- entrichtet worden sind, von dem persönlichen
steigerung beschlagnahmt ist. Wird die Zwangsver- Schuldner der umgestellten Reichsmarkverbindlich-
waltung oder das Zwangsversteigerungsverfahren keit Ersatz verlangen. Das gilt nicht, soweit der
aufgehoben, so erlischt die Umstellungsgrundschuld Grundstückseigentümer nach den am 20. Juni 1948
mit der Aufhebung. geltenden Vereinbarungen von dem persönlichen
Schuldner im Falle der Befriedigung des Gläubigers
§ 120 keinen Ersatz verlangen konnte; die Wirkung ab-
Erlöschen der Umstellungsgrundschulden, weichender Vereinbarungen, die nach dem 20. Juni
Fortbestehen von Eigentümergrundschulden 1948 für die Leistungen auf Grund der Umstellungs-
(1) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen
grundschuld oder der öffentlichen Last getroffen
die noch bestehenden Umstellungsgrundschulden, wo_rden sind, bleibt unberührt.
soweit sie nicht nach § 119 über diesen Zeitpunkt (2) Eine entsprechende Regelung kann in der in
hinaus fortbestehen oder vor Inkrafttreten dieses § 93 vorgesehenen Rechtsverordnung für den Fall
Gesetzes auf den Eigentümer übergegangen sind; getroffen werden, daß das Grundstück, das für die
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 479
Verbindlichkeit gcgcni_ibcr dem Angehörigen der VIERTER TITEL
Vereinten Nationen haftet, in der Zeit zwischen
dem 21. Juni 1948 und dem Inkrafttreten dieses Ge- Festsetzung der Abgabe
setzes veräußert worden ist. § 124
Erklärungspflicht
§ 122
(1) Bis zum 30. September 1952 ist gegenüber dem
Rechtsbeziehungen zwischen dem Eigentümer
zuständigen Finanzamt (§ 138) eine Erklärung über
und Dritten
die Höhe des Schuldnergewinns abzugeben
(1) Vor dem 21. Juni 1948 getroffene Verein-
1. in den Fällen, in denen nach dem Hypo-
barungen hinsichtlich einer Verpflichtung eines an-
thekensicherungsgesetz zwar eine Um-
deren als des Eigentümers, die Zinsen der Hypo-
stellungsgrundschuld an einem Grundstück
thekenforderung oder der Grundschuld oder die auf
oder Erbbaurecht entstanden war, jedoch
Grund einer Rentenschuld zu entrichtenden Leistun-
keine der Stellen, denen die Ausübung der
gen zu tragen, gelten im Verhältnis des Eigentümers
Rechte aus Umstellungsgrundschulden über-
zu dem anderen für die entsprechende Abgabeschuld
tragen war, tätig geworden ist;
sinngemäß, es sei denn, daß für diese etwas Ab-
weichendes vereinbart worden ist. Das gleiche gilt 2. in den Fä lJen, in denen das Grundpfa_rid-
für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene recht nach § 2 Nr. 2 oder 4 der 40. Durch-
Vereinbarungen hinsichtlich einer Verpflichtung führungsverordnung zum Umstellungs-
eines anderen als des Eigentümers, die Leistungen gesetz im Verhältnis von 1 Reichsmark zu
auf die Umstellungsgrundschuld zu tragen. 1 Deutschen Mark umgestellt worden ist;
(2) Der Nießbraucher des Grundstücks ist dem 3. in den Fällen, in denen das für die Verbind-
Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer 1ichkei t haftende Grundstück oder Erbbau-
des Nießbrauchs die Zinsen der Abgabeschuld und, recht am 21. Juni 1948 einem Angehörig~n
wenn die Abgabeschuld auf einer Rentenverbind-· der Vereinten Ndtionen gehörte;
1ichkeit beruht, die Abgabeschuld zu tra.gen. Das gilt
4. in den übrigen Fällen, in denen nach den
nicht, wenn das Grundpfand recht für die Reichs-
Vorschriften des Hypothekensicherungsge-
mark verbindlichkeit, durch deren Umstellung die
setzes keine Umstellungsgrundschuld ent-
Abgabeschuld entslirnden ist, zur Zeit der Be-
standen ist.
stellung des Nießbrauchs noch nicht auf dem Grund-
stück ruhte oder wenn etwcts Abweichendes verein- Das gilt nicht, soweit es sich um die Verbindlich-
bart worden ist. keit eines gewerblichen Betriebs handelt, der der
(3) Absatz 2 Satz 1 9ilt entsprechend für die Ver- Kreditgewinnabgabe unterliegt.
pflichtung des Ehemannes gegenüber der Ehefrau (2) Zur Abgabe der Erklärung ist verpflichtet
während der Dauer der Verwaltung und Nutz-
1. in den Fällen der§§ 111 und 119 der Eigen-
nießung eines zum eingebrachten Gut gehörenden
tümer des Grundstücks oder der Erbbau-
Grundstücks; jedoch ist der Ehemann gegenüber der
berechtigte;
Ehefrau verpflichtet, während dieser Zeit auch
wiederkehrende Leistungen zu tragen, die zur all- 2. ir den Fällen des § 118 der Abgabe-
mählichen Tilgung einer Abgabeschuld als Zuschlag schuldner.
zu den Zinsen zu entrichten sind. Entsprechendes Ist in den Fällen der Nr. 1 das Grundstück oder
gilt für die Verpflichtung des Vorerben im Verhält- Erbbaurecht nach dem 20. Juni 1948 veräußert
nis zum Nacherben und für andere ähnliche Fälle. worden, so ist sowohl der Veräußerer dls auch der
Erwerber zur Abgabe der Erklärung verpflichtet.
§ 123
Haftung bei Grundstücksbelastungen § 125
und Grundstücksverkäufen
Ahgabebescheid
(1) Wer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Die Abgabeschuld wird durch Abgabebescheid
sich einem anderen gegenüber zur entgeltlichen Be-
festgesetzt. Ober Abgabeschulden, die nach § 111
stellung oder Dbertragung eines Rechts an dem be-
Abs. 1 eine einheitlirhe öffentliche Last bilden, wird
lasteten Grundstück verpflichtet, haftet für die Frei-
ein einheitlicher Abgabebescheid ertei1t. In den
heit des Grundstücks von der in § 11 l Abs. 1 be-
Fällen, in denen sich die Höhe der Abgabeschuld
zeichneten öffentlichen Last und den in den §§ 119
nach § 101 Abs. 1 bestimmt, kann von der Erteilung
und 120 bezeichneten Umstellungsgrundschulden,
eines Abgabebescheids abgesehen werden.
soweit nicht dem anderen bei dem Vertragsabschluß
bekannt war, daß die Abgabeschulden entstanden (2) Der Abgabebescheid muß die Vorausset-
sind. zungen des § 211 der Reichsabgabenordnung er-
(2) Wird das belastete Grundstück nach dem In- füllen; insbesondere hat er die Höhe_ der Abgabe-
krafttreten dieses Gesetzes verkauft, so haftet der schuld am 21. Juni 1948, ihre derzeitige Höhe, die
Verkäufer des Grundstücks für die Freiheit des Berechnung einer Minderung oder Herabsetzung
Grundstücks von der in § 111 Abs. 1 bezeichneten und die zu erbringenden Leistungen zu enthalten.
öffentlichen Last und den in den §§ 119 und 120 (3) Besteht keine Abgabeschuld, so kann der
bezeichneten Umstellungsgrundschulden, auch wenn Eigentümer des Grundstücks oder derjenige, der
der Käufer die Belastung kennt. nach § 118 als Abgabeschuldner in Betracht kommen
(3) Die Wirkung abweichender Vereinbarungen würde, die Erteilung eines Freistellungsbescheids
über die Haftung bleibt unberührt. verlangen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 126 c) für Rechte, soweit ihnen der Vorrang
Rechtsstellung des Eigentümers vor Umstellungsgrundschulden an dem
in den Fällen der öffentlichen Last und belasteten Grundstück eingeräumt wor-
der aufrechterhaltenen Umstellungsgrundschuld den ist.
Für clie f-eslsetzting und ErhPbung der Abgab-:, 2. Nicht abzugsfähig sind die Zinsen
das Rechtsmittc~lvc>rfahren und das Verfahren der a) für solche Rechte, die bei Inkrafttreten
Zwangsvollstreckung gilt in den Fällen der §§ 111 des Gesetzes dem Eigentümer oder
und 119 der Eigentümer des Grnndstücks oder der einer Person zugestanden haben, mit
Erbbauberechtigle als Abgabeschuldner. der der Eigentümer nach § 11 des Ver-
mögensteuergesetzes zur Vermögen-
§ 127 steuer für das Kalenderjahr 1952 zu-
Wirkung des Abgabebescheids gegenüber dem sammen zu veranlagen war;
Erwerber des Grundstücks b) soweit sie nach der Art des in Anspruch
genommenen Kredits zunächst aus an-
(1) Der Abgabebescheid richtet sich in den Fällen
deren Mitteln oder Erträgen als aus
der §§ 111 und 119 auch gegen denjenigen, der das
den Erträgen des belasteten Grund-
Grundstück oder das Erbbaurecht nach Inkraft-
stücks aufzubringen sind und daraus
treten dieses Gesetzes erwirbt. War Jer Abgabe-
aufgebracht werden können.
bescheid dem bisherigen Eigentümer odc:r Erbbau-
berechtigten bereits bekanntgegeben worden, so (3) Die Ertragsberechnung kann durch Rechtsver-
wirkt diese Bekanntgabe auch gegen den Erwerber. ordnung geregelt werden. Dabei sollen die Bestim-
mungen der in § 104 Abs. 4 Nr. 3 erwähnten Be-
(2) § 240 d::)r Reichsabgabenordnung gilt ent-
sprechend. rechnungsverordnung insoweit für anwendbar er-
klärt werden, als nicht wegen der Durchführung der
§ 128 Ertragsberechnung für den Erlaßzeitraum, wegen
Auskunilspflicht des Finanzamts der abweichenden Berücksichtigung der Kapital-
kosten, wegen der Beschränkung der Berechnungs-
Das Finanzarn t ist verpfl ichlel, dem Grundstücks- verordnung auf neu geschaffenen Wohnraum und
eigentümer oder ErbbaubercchLigten sowie den Per-
wegen der Anwendung ihrer Bestimmungen auf die
sonen, zu derC'n Gllnsten f'in Recht am Crundstück Wirtschaftseinheit etwas anderes zu bestimmen ist.
oder am Erbbaurc,chL bc'slcht, über Bestehen und In-
halt einer öflcnllicl1cn List. (§ 111) AL1skunft zu er- ( 4) In der Rechtsverordnung (Absatz 3) soll be-
teilen; den le!L,lg('llcll1n!en Personen isl außerdem stimmt werden, daß im Rahmen der Ertragsberech-
Auskunft über das Vorgehen oder Nachgehen ihrer nung Eigenkapitalzinsen vom 1. Juli 1952 ab als ab-
Rechte im falle der Zwangsvollstn:ckung zu er- zugsfähig anerkannt werden. Abzugsfähig ist höch-
teilen. Entsprechendes gilt für Auskuni'te über Be- stens der kleinste der drei folgenden Beträge:
stehen, Inhalt und Rang ci rwr Umstellungsgrund- 1. jährlich 3 vorn Hundert des Eigenkapitals.
schuld (§ 119). Als Eigenkapital gilt der Unterschieds-
betrag zwischen dem für den 21. Juni 1948
gPltenden Einheitswert und den in diesem
FlfNfT~H TITEL
Zeitpunkt bestehenden Rechten Dritter ein-
B i I l i ~l k e i l s 111 c1 ß n a h m e n schließlich der Hypothekengewinnabgabe;
i n b (' s t i m m t (~ n F 2i l I e n 2. jährlich 0,6 vom Hundert des für den
21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts;
§ 129
3. der Betra~r, cl('r zur V c'rfügung steht, wenn
Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage die nach Absatz 1 errechneten Grundstücks-
(1) Fällige Leistungen c1us eirn)r Abgabeschuld, erträge verhältnismäßig auf Eigenkapital
die nach § 111 als öffentliche Last auf dem Grund- (Nr. 1) und Hypothekengewinnabgabe ver-
stück ruht, werden m1f Anlrcig 0.rlassen, soweit sie teilt wnden.
nach Maßgabf~ der Ertra~Jslwrechnung aus den Er- Bei Wohngrundstücken, die öffentlich gefördert
trägen des Grundstücks n<.1ch Abzug der Bewirt- oder steuerbegünstigt erstellt wurden, sind - ab-
schaftungskosten und der nach Absatz 2 zu berück- weichend von Satz 2 - 0,6 vom Hundert des für
sichtigenden Zinsen für vorgehende Rechte Dritter den 21. Juni 1948 geltenden Einheitswerts abzugs-
nicht aufgebracht werden können. fähig.
·(2) Für die Berücksichtigung von Zinsen für vor- (5) Ein Erlaß nach den Absätzen 1 bis 4 ist un-
gehende Rechte Dritter bei clPr Ertragsberechnung zulässig, wenn
gilt folgendes: 1. die Abgabeschuld nach § 106 Abs. 6 Satz 3
1. Abzugsfähig sind die Zinsen verzinst und getilgt wird oder
a) für Grundpfandrechte für Verbindlich- 2. es sich um ein unbebautes Grundstück oder
keiten, durch deren Umstellung die als um ein sonstiges Grundstück hande1t,
öffentliche Last auf dem Grundstück dessen wirtschaftliche Bedeutung sich nicht
ruhenden Abgabeschulden entstanden n·ach einem Gebäudeertrag richtet, oder
sind; 3. sich die Erträge des Grundstücks infolge
b) für Rechte, soweit sie am 20. Juni 1948 der Art seiner Benutzung nicht hinreichend
einem der unter a bezeichneten Grund- bestimmt von sonstigen Erträgen oder
pfandrechte im Range vorgingen; Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen.
KOPIE
Nr. '.14 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 481
ALw,·ichcntl von Nr. 2 ~im!, wenn sid1 bei einc>rn § 131
bebaulen Gruntl'>liitk d<•r G1undstückscrtrng erst
Stundung und faldß
inlol!!<' eines K11<'U'>'.><.hc1dens 11iclil mehr nad1
wegen wirtsdlaillicher Bedrängnis
dcP1 c;,,l);rn<lcNlfd(J 11d1lc:l, die· ./\li~ätze 1 bi~ 4 norJ1
solull(J<' anzuwcntlcn, wie clas Grundstück dcm- (!) Fällige Leistungen können insrweit gestundet
jenigt>n gehört, 1.kr am 21. Juni 1948 ocler, wenn odrr erlassen werden, daß dem aus der öllentlichen
der Kriegsschaclcn erst später eingetreten bt, tm Last (§ 111) verpflichteten Eigentümer des Grund·
Zeitpunkt des Sd1adenfalls [igc>ntümcr war; diec; stüdcs oder in den Fällen des § 118 dem Abgabe-
gilt liingstens bis zu111 '.H. März l!l5G. Durd1 Recht:.• sd1uldner der für eine bescheidene Lebensführung
verordnung kiinnen nähen• Vorschriften zur R<.•ge- unerläßliche Betrag verbleibt. Das· Nähere hierüber
lung der in Nr. 2 und 3 bczcicimcten Y:title erlassen bestimmt der Bunjesminister der Finanzen.
werden. (2) Soweit im Rahmen des Absatzes 1 für die
Einkünfte aus dem Grundstück eine Ertragsberech•
(6) Wird ein bebautes Grundstüdc veräußert, des• nung aufzustellen ist, gelten dafür dieselben Grund·
sen für den Veräußerungszeitpunkt geltender Ein• sätze wie für eine Ertragsberechnung im Rahmen
hcitswert nach § 52 Abs. 2 des Brwertungsgesetzec; des § 1.29.
crmitldt worden ist, so gelten die Absätze 1 bis -t
längstens bis zu dc-111 Zeitpunkt, in dem Nutzungen (3) § 129 Abs. 7 bis 10 gill entspr·ed1end.
und Lasten des Grundslüdcs auf den Erwerber üher- § 132
gt>hc-n.
Erlaß bei Grundstücken,
{7) Zinsen werden vor Tilgungs! ?istungen der die mildtätigen Zwedlen dienen
Abgabeschuld erlassen. Erstred<.t sich dir! öffonllidle
La,;t auf mehren• AbgabeschuldE'n, so sind von den (1) Fällige Leistungen werden auf Antrag erlas•
fälligen Leistungen zuerst scimllicht> Zinsbeträge und sen, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen
unter diesen wieder zuerst diejenigen Zinsbeträg"<? vorliegen:
zu t'rlassen, die die an letzter Stelle gesi<.hert~ 1. Der aus der öffentlichen Last g 111) ver•
Reichsmarkverbindlidlk<'it betreffen· danach sind pflichtete Eigentümer des Grundstücks muß
die Tilgungsbeträgr. in drrselben Reihenfolge zu eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
erlassen. Wird eine Abgabcsthul<l nach Art c-iner oder eine solche Körperschaft, Personen•
Rentenverbindlidlkeit (§ 96 Nr. 4) bedient, so wer· vere_inigung oder Vermögensmasse sein,
den sämtliche Leistungen wie Zinsen behandelt. die nach der Satzung, Stiftung oder son-
stigen Verfassung und nadl ihrer tatsäch-
(8) In den Fällen, in denen die Voraussetzungen lichen Geschäftsführung ausschließlich und
für eine Minderung oder Herabsetzung von Abgabe• unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen
schulden vorliegen, dürfen die Leistungen nur er• oder mildtätigen Zwe<ken dient;
lassen werden, wenn die Minderung oder Herab-
setzung vorher durchgeführt ist. 2. das Grundstück muß entweder unmittelbar
für mildtätige Zwecke oder für die Zwedce
(9) Das Finanzamt kann Beträge, die voraussicht- einer solchen Krankena· talt oder Be•
lich später zu erla~sen sind, für höchstens 3 Jahr~ wahrungsanstalt benutzt werden, die in
im voraus stunden. besonderem Maße der minderbemittelten
Bevölkerung dient.
(10) An Stelle des Erlasses fälliger Leistungen
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der aus der öffent-
nach den Absätzen l bis 8 und an Stelle ihrE'r vor•
läufigen Stundung nad1 Absah: 9 kann das Finanz· lichen Last verpflichtete Eigentümer das Grundstüdt
amt die Tilgung der Abgabeschuld mit der Folge erst nach dem 20 . .Juni 1948 erworben hat.
herabsetzen, daß sich die Tilgungsdaucr verlängert, (3) Durch Rec.btsverordnung wird das Nähere be-
wenn vorauszµsehen ist, daß ohn.? die Herabsetzung stimmt.
fortgeset,t ein Teilbetrag der fällig wNdenden
Leistungen nach den Absätzen t bis 8 erlassen SECl-iSTER TITEL
werden müßte.
Sonstige
§ 130 und Uberleitungsvorschriften
Welt~rgebender Erlaß bei Aufbaukrediten § 133
(1) Als abzugsfähig im Rahmen der Ertrugsbe- Abrechnung über die Leistungen
rechnung nach § 129 können auch die Zinsen für nad1 dem Hypothekenslcherungsgesetz
Grundpfandrechte der in § l lü Abs. 1 bezt>ic.hn(?• (1) Sind auf Grund des Hypothekensicherungs•
ten Art an~rkannt werden. gesetzcs Leistungen erbracht worden, die aul Grund
der Vorschriften über die Hypothekengewinnabgabe
(2) Für die Am~rkennung <l1•r Abzut,slühigkc-it
nicht geschuldet werden, so werden die zuviel ge-
gelten dieselben Voraussetzunyl•n wie für die Be·
leisteten Beträge vorbehaltlich des Absatzes 2 und
willigung eines Vorrechts nach § 116. Die Ancrkt>n• des § t 83 zunächst in nachstehender Reihenfolge
nung ist jedoch n:cht davon abhängig, daß sie die angerechnet: für fällige Beträge an Hypotheken•
Sicherheit der öffentlichen Last nicht gefährdet. gewinnabgabe in weiteren Fällen, an Kreditgewinn-
(3) Ist dem Gnmdpfandr('(.ht für den Fall der abgabe und an Vermögensabgabe; sodann auf bis
Zwarrgsvollstredcung ein Vorrcd1t 11ad1 § 11 G be zum 10. April 1954 fällig werdende Beträge an Hypo-
willigt worden, so sind die- Zinsen ohne weiteres thekengewinnabgabe und an Kreditgewinnabgabe.
abzugsfähig. Verbleibt dann noch ein zuviel geleisteter Betrag, so
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
wird dieser anderweit durch Aufrechnung oder Zu- § 136
rückzahlung ausgeglichen.
Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichke. ,en,
(2) Be-ruht die Uberzahlung darauf, daß die Ab- die an grundstücksgleichen Rechten,
gabeschuld wegen eines Krieqsschadens gemindert Schiffen oder Schiffsbauwerken gesichert waren
oder herabgesetzt wird, wi::ihrend durch den Verzicht
nach § 3 a des I Iypothekcnsicherungsgesetzes eine Für die Heranziehung der Schuldnergewinne aus
andere als die der Abgabeschuld entspn~chende Um- Verbindlichkeiten, die an anderen grundstücksglei-
stellungsgrundschuld erloschen ist, so wird der über- chen Rechten. als Erbbaurechten oder an Schiffen
zahlte Betrag wie eine aufkrordentlicbe nicht vor- oder Schiffsbauwerken gesichert waren, geltQn ohn2
geschriebene Tilgungsleislung von der der anderen Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Ver-
Umstellungsgrundschuld entsprechenden Abgabe- bindlichkeit die Vorschriften, nach denen die Schuld-
schuld abgesetzt. Die Absetzung erfolgt von dem- nergewinrre bei Ve.rbindlichkeiten aus der letzten
jenigen Betrag der Abgabeschuld, der nach § 106 Reichsmarkzeit (§ 101) hera:1gezogen werden. § 101
zu. verzinsen und zu tilgen ist; die frühere Höhe Abs. 2 ist nicht anzuwenden. An die Stelle der Um-
dieser Abgabeschuld bleibt unberührt. stellungsgnmclschuld tritt bei Schiffen und Schiffs-
bauwerken die Umstellungslast.
§ 134
§ 137
Vorauszahlungen
Behandlung der Rückerstattungstatbestände
(1) Ist bis zu einem def in § 106 bezeichneten
Die Erhebung und Gestaltung der Hypotheken-
Fälligkeitszeitpunkte ein Abgabebescheid (§ 125)
gewinnabgabe in den Fällen, in denen das Grund-
nicht bekanntgegeben, so si:qd die in § 106 vorge-
stück, an dem die umgestellte Reichsmarkverbind-
schriebenen Leistungen auf Crund einer Selbst-
lichkeit durch Grundpfandrecht gesichert war, am
berechnung als Vorauszahlungen zu entrichten. In
21. Juni 1948 einer rücker::.tattungsberechtigten
den Fällen, in denen die nach den Vorschriften des
Pbrson entzogen war, wird durch Rechtsverordnung
Hypothekensicherungsgesetzes und seinen Durch-
entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes
führungsverordnungen zu entrichtenden Leistungen geregelt.
nicht ausschließlich aus Zinsen bestanden, sind diese
Leistungen nach dem in § 105 Abs. l bestimmten § 138
Endzeitpunkt als Vorauszahlungen auf die in § 106 örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
vorgeschriebem~n Leistungen fortzuentrichten. Vor- (1) Di ~ örtliche Zuständigkeit der Finanzämter
auszahlungen sind nur dann nicht zu entrichten, richtet sich nach der Belegenheit der Grundstücke,
wenn sich aus den Vorschriften des Gesetzes selbst bei grund:::tücksgleichen Rechten nach dem Ort, an
ergibt, daß keine Hypothekengewinnabgabe er- dPrn sie , usgeübt werden, und bei Schiffen und
hoben wird; aus einer im Gesetz ausgesprochenen Schiffsbauwerken nach dem Ort, nn dem das Re·
Ermächtigung, nach der eine Ausnahme von der ~,ister geführt wird. Erstreckt sich das Cnmdstück
Abgabepflicht durch Rechtsverordnung bestirnrnt oder dös grundstücksgleiche Recht c1uf di: Bezirk2
werden kann, kann die Freiheit von Vornuszahlun- LH'11rt~r0r Finanzämter, so ist das Finanzamt zu-
gen nicht hergeleitet werden. sl.cindig, auf dessen Bezirk der wertvollste Teil
(2) Das Finanzamt kann die Vorauszahlun~1en ent- entfällt.
sprechend der voraussieht l idH!n endgültigen Höhe (2) VVar die Reichsmarkverbindlichkeit durch Pi11
der Leistungen anderweit festsdzen. Gesamtgrundpfandrecht an Grundstücken gesichert.
die in verschiedenen Fini:lnzi:lmtsbezirken liegen, so
§ 1:i.s ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dcts
Abrechnung über die Vorauszahlungen Cnmdstück mit dem höchsten Einheitswert lieg+.
Entsprechendes gilt bei Cesarntpfandrechten auf
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
Schiffen oder Schiffsbauwerken, für dfä die Register
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu Pntrichten
in verschieJenen Finanzamtsbezirken geführt wer-
waren (§ 134), kleiner. als die Summe der Leistungen,
den. Die Zuständigkeit wird nicht dadurch berührt,
die sich nach dem Abgabebescheid (§ 125) für die
daß die Abgabeschuld aufgeteilt wird.
vorangegangenen FälligkPitszcitpunkle ergibt, so ist
der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach § 13~
Bekanntgabe des Abgabebescheids nachzuentrichlen
Heranziehung anderer Stellen als der Finanzämter
(Nachzahlung). Die Verpflichtung, rückständige Vor-
bei der Verwaltung der Abgabe
auszahlungen schon früher zu entrichten, bleibt un-
berührt. (1) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-
(2j Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis den, daß
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet 1. die Abgabe an andere Stellen als an die
worden sind, größer als die Summe der Leistun- Finanzämter zu entrichten ist und daß di9
gen, die sich nach dem Abgabebescheid für die vor- an diese Stellen entricht2ten Beträge in be-
angegangenen Fälligkeits'.l.eitpunkte ergibt, so wird stimmten Zeitabschnitten abzuführen sind;
der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ab- 2. diese Stellen auch sonst bei. der Verwal-
gabebescheids durch Aufrechnung oder Zurückzah- tung der Abgabe und bei der Verwaltung
lung ausgeglichen. und Verwertung der Grundstücke oder
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, sonstigen Vermögensgegenstände, die in
wenn der Abgabebescheid· durch einen neuen Be- der Zwangsversteigerung zur Rettung
scheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent- eines Abgabeanspruchs erworben worden
scheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird. sind, herangezogen werden;
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18; August- 1952 48S
3. auf diese Stellen die Befugnisse, die zur belegen sind, soweit nicht in den folgenden Vor-
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.
übertragen werden. (2) An die Stelle des 20. Juni 1948 tritt der
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen sind bei 24. Juni 1948 und an die Stelle des 21. Juni 1948 der
der Durchführung der ihnen übertragenen Auf• 25. Juni 1948, soweit nicht in den folgenden Vor-
gaben in gleichem Umfang wie die Finanzämter schriften dieses Titels etwas anderes bestimmt ist.
von der' Zahlung der in der Kostenordnung be- (3) Soweit im Gesetz die im Geltungsber~ich des
stimmten Gebühren befreit. Geben sie an Stelle de·, Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschriften
Finanzamts gegenüber Gerichten oder anderen angeführt werden, treten an ihre Stelle die in Ber-
Stellen Erklärungen ab, so gelten für die Form die• lin (West) geltenden Umstellungsvorschriften.
ser Erklärungen die für das Finanzamt geltenden (4) In den folgenden Vorschriften dieses Titels
Vorschriften entsprechend. wird das Gesetz über die Umstellung von Grund-
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen haften für pfandrechten und über Aufbaugrundschulden vom
die Abführung der an sie entrichteten Beträge und 9. Januar 1951 (Verordnungsbl. für Berlin I S. 71)
für die ordnungsm~ißige Erlcdiqung der ihnen sonst als Grundpfandrechtumstellungsgesetz .bezeichnet.
übertragenen Gesr:häftc.
§ 143
§ 140
Hypothekengewinnabgabe
Beteiligung des Finanzamts bei der Um-
bei ungesicherten Verbindlichkeiten
stellung von Grundpfandrechten
In § 92 Abs. 1 tritt an die Stelle des § 161 Abs. 2
(1) § S Abs. 1 Sal.·1. 2 der 40. Durchführungsver-
Nr. 3 und 4 der § 189 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
ordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt
geändert:
§ 144
„Zur Eintragung eines Uu1stellungsbetrags, der sich
auf mehr als eine DPutsche Mark für je zehn Reichs- Minderung der Abgabeschuld
mark beläuft, bedarf es ferner der Zustimmung des bei Kriegsschäden vor dem 1. April 1949
Finanzamts." (1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 100
(2) § 6 Abs. 1 Satz 3 der 40. Durchführungsver- Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 21. Juni 1948 der
ordnung zum Umstellungsgesetz wird wie folgt 1. April 1949.
geändert: (2) An die Stelle des § 100 Abs. 2 Satz 2 treten
,,Soweit der Streit oder die Ungewißheit die Ab- folgende Vorschriften:
gabeschuld für die 1-Iypothekengewinnabgabe be- ,, Als Schaden gilt für die Berechnung der Schadens-
rührt, ist Beteiligter auch das Finanzamt." quote der Betrag, um den der Einheitswert, der für
das Grundstück auf den letzten Feststellungszeit-
§ 141
punkt vor dem Schadensfall festgestellt ist, den für
Durchführungsvorschriften den 1. April 1949 geltenden Einheitswert übersteigt.
Durch Rechtsverordnung können zur Durchfüh- An Stelle des für den 1. April 1949 geltenden Ein-
rung der Vorschriften über die Hypothekengewinn- heitswerts ist auf Antrag für ein Grundstück, bei
abgabe Bestimmungen getroffen werden dem· eine Grundsteuerbilligkeitsermäßigung wegen
Wertminderung
1. über die Nichterhebung der Abgabe, soweit
1. für das Kalenderjahr 1948 oder,
eine vor de!'n 21. Juni 1948 geleistete Zah-
lung erst nach dem 20. Juni 1948 zu einer 2. wenn der Schaden im ersten Vierteljahr
Schuldbefreiung geführt hat oder soweit 1949 eingetreten ist, für das Kalenderjahr
auf Grund anderer Umstände wirtschaftli:h 1949
kein Schuldnergewinn entstanden ist; gewährt worden ist, der dabei zugrunde gelegte
2. über die Durchführung der Veranlagung Wert anzusetzen;' der Antrag ist spätestens bei Ab-
und die Erteilung der Abgabebescheide; gabe der Erklärung über die Höhe der Schuldner-
gewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen. Unterlag das
3. zur Oberleitung der Vorschriften des Hy-
Grundstück der · Abgeltung der Gebäudeentschul-
pothekensicherungsgesetzes in die Vor-
dungsteuer (Hauszinssteuer), so sind für die Be-
. schriften dieses Abschnitts; dabei kann auch
rechnung des Schadens von dem für den 1. April
bestimmt werden, daß die Grundsätze der
1949 geltenden Einheitswert oder von dem an seiner
Erlaßregelung (§§ 129 bis 132) ganz oder
Stelle anzusetzenden Wert drei Zehntel des Haus-
teilweise auch auf Erlaßzeiträume anzu-·
zinssteuerabgeltungsbetrags abzusetzen, wenn bei
wenden sind, die vor Inkrafttreten dieses
der Ermittlung dieses Einheitswerts oder Werts
Gesetzes geendet haben.
ein Hauszinssteuerabgeltungsbetrag berücksichtigt
wurde."
SIEBENTER TITEL
§ 145
S o n d e r v o r s c h r i f t e n f ü r B e r 1 i n (W e s t) Höhe der Abgabe,schuld bei Verbindlichkeiten
aus der letzten Reichsmarkzeit
§ 142
An die Stelle des § 101 Abs. 1 treten folgende
Allgemeine Vorschriften Vorschriften:
(1) Die Vorschriften des Ersten bis Sechsten Titels ,,(1) Ist die Verbindlichkeit nach dem 8. Mai 1945
gelten auch bei Grundstücken, die in Berlin (West) entstanden, so sind als Abgabeschuld 20 vom Hun-
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
dert des Betrags der Rcichsmarkverbindlichkeit an- jährlich nachträglich in Höhe von jährlich 4 vom
zusetzen. Leistungen auf die Abgabeschuld sind Hundert zu verzinsen und in Höhe von jährlich
nicht zu erbringen. Die Abgabeschuld gilt mit dem 2 vom Hundert zu tilgen. Der Tilgungssatz wird
Inkrafttreten dieses Gesetzes als qetilgt. Die §§ 103 gegebenenfalls so weit ermäßtigt, daß die Jahres-
und 104 werden nicht angewandl." leistung neun Zehntel der in § 99 Abs. 2 Satz 2 zu-
grunde gelegten Jahresleistung nicht übersteigt; der
§ 146
ermäßigte TilgLmgssatz wird auf volle Viertel vom
Herabsetzung der Abgabeschuld Hundert aufgerundet. Bei einer Herabsetzung der
bei Kriegsschäden nach dem 31. März 1949 Abgabeschuld ermäßigen sich die späler fällig wer-
(1) Abweichend von § 142 Abs. 2 tritt in § 103 denden Leistungen {n demselben Verhältnis.
Abs. 1 Satz 1 an die Stelle des 20. Juni 1948 der (4) In den Fällen
31. März 1949.
1. einer Abzahlungshypothek, die nicht unter
(2) An die Stelle des § 103 Abs. 2 Satz 4 treten
Absatz 1 Nr. 2 fällt,
folgende Vorschriften:
2. der Fälligkeitshypothek
„Schadensquote ist der Hundertsatz, der sich ergibt
aus dem Verhältnis des Schadens ist die Abgabeschuld nach Art einer Tilgungshypo-
1. zu dem für den 1. April 1949 geltenden Ein- thek ab 1. Öktober 1948 halbjährlich nachträglich
heitswert oder entsprechend dem für die Reichsmarkverbindfü h-
keit geltenden Zinssatz zu verzinsen und in Höhe
2. auf Antrag, der spätestens bei Abgabe der
des auf volle Viertel aufgerundeten Hundertsatzes
Erklärung über die Höhe der Schuldner-
zu tilgen, bei dessen Anwendung sie bis zum
gewinne (§ 155 Abs. 2) zu stellen ist, zu
30. September 1975 getilgt sein würde, Das gilt
dem Wert, der einer Grundsteuerbilligkeits-
auch dann, wenn nach den Bedingungen der Reichs•
ermäßigung wegen Wertminderung für das
markverbindlichkeit in den Fällen der Nr. 1 als
Kalenderjahr 1949 zugrunde gelegt worden
Beginn der Tilgung und in den Fällen der Nr. 2
ist.
als Zeitpunkt der Zurückzahlung des ganzen
Unterlag das Crundstück der Abgeltung der Ge- Schuldkapitals ein späterer Zeitpunkt als der
bäudeentschuldungsteucr (Hauszinssteuer), so sind 31. März 1949 vorgesehen war. Absatz 1 Satz 3 gilt
von dem Einheitswert oder Wert drd Zehntel des cn !sprechend.
Hauszinssteuerabgol lungsbetra~is ctbzusetzen, wenn
bei seiner Ermittlung ein I fauszinssteuerabgellungs- (5) Der Verzinsung und Tilgung der Abgabe~
betrag berücksichtigt worden ist." schuld nach Absatz 4 kann der aus der öffentlichen
Last verpflichtete Eigentümer des Grundstücks
§ 147 (§ 111) oder der Abgabeschuldner (§ 118) wider-
sprechen. Der Wid,?1spruch ist schriftlich binnen
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
einer Ausschlußfrist von einem Monat nach Bekannt-
An die Stelle der §§ 105 und 106 trr~I en die fol- gabe cles Abgabebescheids beim Finanzamt einzu-
genden Vorsduiftcn: legen. \Vird trist- und Jormge1echt Widerspruch er-
,, (1) In den Fällen hoben, so gilt für die Verzinsung und Tilgung der
1. der Tilgungshypothek, Abgcibeschulcl Absatz 1 mit folgender Maßgabe:
2. der AbZühlungshypothek, lwi dN dds
Til~flrngsbeträc;e, die nuch den Bedingungen der
Sc:huldkapili::tl durch gleichbleibende Raten, Reichsrnark verbindlich kei t bereits fällig geworden
die in re~:ielmäßigen Abständen zu entrich- wären, sind bis zum 31 Dezember 1952 nach-
ten waren und jcthrlich G vom 1-Iund(~rt des zuentrichten. Die vor~Jcschriebenen Zinsen sind für
Ausgungskapitals nicht übersteigen, abzu- die Zeit ab 1. April 1952 zu entrichten.
zahlen war, (6) Die Fälle, in denen nach den Bedingungen der
ist die -Abgabeschuld cib 1. Juli 1948 vorlwhaltlich RcichsrnarkverbinJlici1kcit der Beginn der Tilgung,
der in Absatz 3 getroffenen Bestimmung nach den der Be~1inn der Abzahlung, die flüligkeit des ganzen
Bedingungelil der Reichsmarkverbi ndlichkeit zu ver- Schuldkapitals oder der Beginn der Rentenlei-
zinsen und zu tilgen. An den Fälligkeitsterminen, stungen von einer Kündigung abhängig gemacht
die den Fälligkeitslerrninen der Rcichsrnarkverbind- war, werden so behandelt, als ob als Beginn der
lichkeit entsprechen, sind für die Abgabeschuld Leistungen oder als Zeitpunkt der Fälligkeit bei
neun Zehnt(~ der LeisLungen zu erbringen, die in Grundpfandrechten im Sinne der Absätze 1 und 2
den Bedingungen clE~r Reich~111ark v erbindlichkeit · der 1. Juli 1948, und bei Grundpfandrechten im
vorgeschrieben waren. Bei einm l'v1indcrung der Ab- Sinne von Absatz 4 der 1. Oktober 1948 bestimmt
gabeschuld nach § 100 rnindert sich die Leistung an worden wäre.
Verzinsu_ng und Tilgung in demselben Verh~iltnis, (7) Die bis zum 31. März 1952 zu entrichtenden
in dem die Abgabeschuld gemindcrl wird; Ent- Zins- und Tilgungsleistungen gelten als erbracht.
sprechendes gilt bei einPr 1Jentbsetzung dn Ab- Das gilt jedoch nicht für Tilgungsleistungen, die
gabeschuld nach § 103 und § 104 für dü~ Zinsen und nach Absalz 5 nachzuenlrichtcn sind."
Tilgungsbeträge, die nach dem in § 103 Abs. 5 oder
§ 104 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt fällig werden.
§ 148
(2) In den Fällen der Rentenverbindlichkeit gilt
Absatz 1 entsprechend. Wegfall von Abgabeschulden in der
Zwangsversteigenmg
(3) In den Fällen der in § 99 Abs. 2 bezeichneten
Verbindlichkeiten ist die Abgabeschuld nach Art An die Stelle des § 110 treten folgende Vor
einer Tilgungshypothek ab 1.-0ktober 1948 halb- schritten:
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 488
) Jsl bei einer Zwangsversleigerung vor Inkraft- (3) Wird in der Zwangsversteigerung kein· Ge-
treten dieses Ccsc)!zes die nach dem Grnndpfand- bot abgegeben, das zur Befriedigung aller nach Ab-
rechlumstelltrngsgcsetz entstandene Aufbaugrund- , satz 1 vorgehenden Rechte ausreicht, so hat das Ge-
schuld ausgefallen, so ist insoweit auch die Abgabe- richt auf Antrag eines Gläubigers eines solchen
schuld weggefallen. Rechts den Versteigerungstermin aufzuheben und
(2) Sind in einer vor Inkrafltretcn dieses Gesetzes einen neuen Termin zur Versteigerung auf einen
erfolgten Zwangsversteigerung aus dem Versteige- Ta~ anzusetzen, der mindestens zwei und höchstens
rungserlös Beträge auf Aufbaugrundschulden zuge- vier Wochen entfernt ist. Wird in dem neuen Ter-
teilt worden und sind solche Beträge mil der Maß- min bis zum Ablauf einer Stunde seit dem Beginn
gabe hinterlegt worden, daß die Auszahlung nur der Versteigerung wiederum kein solches Gebot ab-
mit Genehmigung nach § 19 des Grundpfandrecht- gegeben, so ist die Versteigerung mit der Maßgabe
umslellun9sgesetz0s 0.rfol9en darf, so gebühr2n fortzusetzen, daß die öffentliche Last für die noch
diese Bclräge als Ab~Jabcleislungen dem Ausgleichs- nicht fälligen Abgabeschulden ni_cht in das geringste
fonds." Gebot fällt und daß sie bei Erteilung des Zuschlage;
§ 149
nur insoweit bestehen bleibt, als das Meistgebot
nach Befriedigung der vorgehenden Rechte, die
EnUassuug aus der Haftunu durch Zahlung zu decken sind, ihren Wert deckt,
An die Slellc des § 111 Ahs, 4 tril.L folgc,nde und in:i übrigen erlischt; § 91 Abs. 3 des Zwangsver-
Vorschrift: steigerungsgesetzes gilt entsprechend. Das Gericht
hat vor Fortsetzung der Versteigerung auf diese
,,(4) Ist vor Inkrafltn~len dieses Geselzes ein
Anderung der Versteigerungsbedingungen sowie
Grundstücksteil vcrü u ßert und mit Genehmigung
auf den Betrag und die Zins- und Tilgungs-
nach § 19 des Crnnclpfondrechiumstc~llungsgesel.zes
bE!dingungen der noch nicht fälligen Abgabeschulden
aus der Haftung für citw Aufbaugrundschuld ent- hinzuweisen.
lassen worden, so 9ill rlie Enl lassung alls der Haf-
tung auch für clie öffcntlidw Last." (4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über
vorgehende Rechte gelten entsprechend für alle
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
§ 1;i()
Rechte hinsichtlich derjenigen Abgabeschulden, die
Vorgehende Recht.e in der Zwangsversteigerung auf Grund dieses Cesetzes in Fäl!E~n bestehen, in
An die Stelle clf'S § l U trden folgende Vor- denen nach dem Grundpfandrechtumstellungsgesetz
schriften: eine Aufbaugrundschuld nicht entstanden ist. Durch
Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß die
,,(1) In der ZwanqsvNsleigerunq gc'lH~n dN öffent- Abgabeschulden in den Fällen, in denen der Gläu-
lichen Last nach Mc:d~~Jd hP der Absätze 2 und 3 biger der Reichsmarkverbindlichkeit ein Angehöri-
Rechte vor, die einer nach dc~m Grundpfandrecht- ger der Vereinten Nationen war, so behandelt wer-
umstellungsgeselz PntstdrHienen Aufbaugrundschuid den, als würen Aufbaugrundschulden entstanden.
im Range vor9ehen oder vor9ingen oder den
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
gleichen Rang mit einer solchen hc1 ben oder hatten,
soweit aus dem Umstellungsfall, auf dem eine solche auch für Rechte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-
Aufbaugrundschuld beruht, auch die öffentliche Last setzes aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen
entstanden ist. Dieses Vorrecht gilt nicht für Grund- oder an die Stelle einer Aufbaugrundschuld getre-
pfandrechte, die im Zeitpunkt der Beschlagnahme ten sind oder die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
des Grundstücks dem Eigentümer oder einer Person rechtswirksam nach § 24 des Grundpfandrecht-
zustehen, bei der nach § 11 des Vermögensteuer- umstellungsgesetzes an die Stelle einer Aufbau-
gesetzes die Voraussetzungen für eine Zusammen- grundschuld treten.
veranlagung mit dem EigentümE)r zur Vermögen- (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten
steuer für das Kalenderjahr der Beschlagnahme vor- ferner für alle beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
liegen. Ob ein Recht der öffentlichen Last vorgeht, bestehenden Rechte, die einem aus einer Aufbau-
wird von den ordentlichem Gerichten entschieden. grundschuld hervorgegangenen oder an ihre Stelle
(2) In der Zwangsversteigerung sind aus dem getretenen Recht im Range nachgehen, soweit die
Grundstück zu befriedigen öffentliche Last und das vordem als Aufbaugrund-
schuld entstandene Recht auf demselben Umstel-
1. vor allen fälligen Abgabeleistungen: die lungsfall beruhen."
in § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Zwangsversteige-
§ 151
rungsgesetzes genannten Ansprüche aus
Rechten, die nach Absatz 1 des vorliegen- Zwangsverwaltung
den Paragraphen vorgehen, und An die Stelle des § 114 Abs. 1 tritt folgende
2. vor allen in der Rangklasse 7 stehenden Vorschrift:
Abgabeleistungen und vor den auf die Ab- ,,In der Zwangsverwaltung gelten die Vorschrif-
gabeschuld zu erbringenden fälligen Kapi- ten des§ 112 Abs. 1 und 4 und des § 150 Abs. 1, 2,
talleistungen, die nicht zur allmählichen 4, 5 und 6 entsprechend."
Tilgung der Abgabeschulden als Zuschlag
zu den Zinsen wiederkehrend zu entrichten § 152
sind: die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Zwangs-
versteigerungsgesetzes genannten An- Weiteres Vorrecht für Aufbaukredite
sprüche aus Rechten, die nach Absatz 1 des (1) Ein Vorrecht mit der in § 116 Abs. 1 und -4
vorliegenden Paragraphen vorgehen. vorgeschriebenen Wirkung ist auf Antrag ferner
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
zu bewilligen, wenn ein Grundpfandrecht zur treten sind oder die nach Inkrafttreten dieses
Sicherung eines Kredits, der Gesetzes rechtswirksam nach § 24 des Grund-
1. der Herstellung, Wiederherstellung oder pf andrechtumstellungsgesetzes an die Stelle
Erhaltung überwiegend für Wohnzwecke einer Aufbaugrundschuld treten."
bestimmter Gebäude oder Gebäudeteile auf (2) Bei Anwendung des § 129 Abs. 2 Nr. 2 b
dem belasteten Grundstück oder auf einem sind die Zinsen für diejenigen in vorstehen-
anderen Grundstück in Berlin (West) oder dem Absatz 1 bezeichneten Rechte, bei denen der
2. der I-ferstellung, Wiederherstellung oder Kredit für
Erhaltung überwiegend für eine gewerb- 1. ein anderes in Berlin (West) belegene::;
liche, freiberufliche oder sonstige wirt· Grundstück des Eigentümers des belasteten
schaftliche Tätigkeit bestimmter Gebäude Grundstücks oder
oder Gebäudeteile auf dem belasteten
Grundstück oder auf einem anderen Grund- 2. ein in Berlin (West) belegeries Grundstück
stück in Berlin (West) oder einer Person, bei der nach § 11 des Ver-
mögensteuergesetzes die Vorausset:z;ungen
3. der Gründung, Erhaltung oder Entwicklung
für eine Zusammenveranlagung mit dem
eines gewerblichen oder sonstigen wirt-
Eigentümer des belasteten Grundstücks
schaftlichen Betriebs oder eines freien
vorgelegen haben,
Berufs
verwendet worden ist, insoweit nicht abzugsfähig,
dient, bis zum 31. März 195G bestellt und diese
als sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129
Zweckbestimmunu tlurch (!ine besondere Bescheini-
Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen des Grundstücks auf-
gung nachgew iesC'n wird. Das Vorrecht erlischt in
gebracht werden können, für das der Kredit ver-
dem Umfange, in d<·m diP Verpflichtung aus dem
wendet worden ist. § 129 Abs. 2 Nr. 2 b
Kredit untergeht.
ist jedoch ohne die Besonderheit des Satzes 1 an-
(2) Pür die Lrteilunq der in Absatz 1 genannlen zuwenden, wenn sich die Erträge des Grundstücks,
Bescheinigung ist in dem FcillPn des AbsatzC:s 1 für das der Kredit verwendet worden ist, infolge
Nr. 1 der Senator Jür l:fou- und Wohnungs- der Art seiner Benutzung nicht hinreichend bestimmt
wesen und in den Füll\'11 d<·s Absatzes 1 Nr. 2 von sonstigen Erträgen oder Vvirtschaftsergebnissen
und 3 der Senator für Wirb< hd ! t und füni:ihrung abgrenzen lassen.
zuständig. Die §§ 4 und 5 der Ersien Dmchführunus-
verorclnung zum C nind pfi.i nd r(•ch tu msLcllungsgesetz (3) Mit der sich aus § 129 Abs. 2 Nr. 2 b und aus
vom 2. Mcü 1951 (CPsctz- und Verordnungsbl. für dem vorstehenden Absatz 2 ergebenden Einschrän-
Berlin S. 334) gellen entsprechend. kung sind die Zinsen ohne weiteres abzugsfähig,
wenn durch den Senator für Bau- und Wohnungs-
§ 153 wesen vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes in Berlin ein Förderungsschein für die bau-
Grundbuchvermerk über das Vorrecht
liche Maßnahme erteilt worden ist.
§ 117 gilt entsprechend für t'in Vorrecht, das in
(4) Die ßpsc:hränkungen des § 129 Abs. 5 Nr. 2,
§§ 150 bis 152 gere9elt ist.
soweit e:s sich um bebaute Grundstücke handelt, so-
wie des § 129 Abs. 6 gelten nicht bis zum 31. März
§ 154 1956.
Abgabeschuldner bei Veräußerung des § 1.57
Grundstücks vor Inkrafttre1Pn des Gesetzes
\Veitergehender Erlaß bei Aufbaukrediten
(1) § 118 Ab,;. 1 wird ni(ilt <1tHJl·wandt.
(1} Als abzuosfähig im Rahmen der Ertragsberech-
(2) In§ 118 Abs. 2. Nr. 3 !t(1(•11 dfl die Stelle der
Worte „nach dPn Vorschritten d(•s; Hypoth<'kensiche- nunq nach § 129 können auch die Zinsen für ein
rungsgesetzes kPi11e Umstellt111<1sgrunclschuld" die Grundpfcmdrecht zur Sicherung eines solchen Kredits
Worte „nach den Vorschriften des Grundpfandrecht• anerkannt werden, der zur Durchführung der in
§ 116 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten baulichen Maß-
umstellungsgcsetzes keine Aufbaugrundschuld".
nahmen auf
§ 155 1. einem anderen in Berlin (West) belegenen
Grundstück des Eigentümers des belasteten
Erklärungspflicht
Grundstücks oder
(1) § 124 wird nicht an~wwandt. 2. einem in Berlin (West) belegenen Grund-
(2) Im Verwaltungswcue können Vorschriften stück einer Person, bei der nach § 11 des
erlassen werden, in welchen Fiillen, bis zu welchem Vermögensteuergesetzes die Voraussetzun-
Zeitpunkt und von wem eine Erklärung über di~ gen für eine Zusammenveranlagung mit
Höhe des Schuldnergewinns abzugeben ist. dem Eigentümer des belasteten Grundstücks
zur Vermögensteuer vorliegen,
§ 156
dient, vorausgesetzt, daß der Kredit bis zum 31. März
Erlaß wegen ungünstiger Ertragslage 1956 aufgenommen worden ist.
(1) An die Stelle des § 129 Abs. 2 Nr. 1 c tritt (2) Nicht abzugsfähig sind jedoch die Zinsen für
folgende Vorschrift: die in Absatz 1 bezeichneten Rechte insoweit, als
.c) für Rechte, die vor In.krafttreten dieses Gesetzes sie nach Maßgabe einer Ertragsberechnung (§ 129
aus einer Aufbaugrundschuld hervorgegangen Abs. 1 bis 4) aus den Erträgen. des Grundstücks auf-
oder an die Stelle einer Aufbaugrundschufd ge- gebracht werden können, für das der Kredit ver-
NL 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 487
wendd worden ist. In den PäHen, in denen sich die äußerung folgenden Kalendervierteljahrs ab Vor-
Erträgnisse des Grundstücks, für das dc~r Kredit ver- auszahlungen in der sich aus Absatz 2 ergebenden
wendet worden ist, infolge der Art seiner Benutzung Höhe zu entrichten.
nicht hinreichend bestimmt von sonstigen :Erträgen (6) Macht der Abgabeschuldner glaubhaft, daß
oder Wirtschaftsergebnissen abgrenzen lassen, gel- die Leistungen auf die Abgabeschuld um mehr als
ten für die Abzugsfähigkeit der Zinsen die allge- 20 vom Hundert niedriger sein werden als die Be-
meinen Grundsütze des § 129 Abs. 2 Nr. 2 h ent- trag,:, die nach den Absätzen 1 bis 5 zu entrichten
sprechend. sind, so sind die Vorauszahlungen auf den Betrag
(3) Die Zinsen für ein Grundpfandrecht der in der auf die voraussichtliche Abgabeschuld zu ent-
§ 116 Abs. 1 bezeichneten Art sind ohne weiteres richtenden Leistungen herabzusetzen.
als abzugsfähig anzuerkennen, wenn durch den Se- (7) Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen
nator für Bau- und Wohnungswesen vor Inkraft- entsprer;:hend der Höhe der ·Leistungen auf die
treten des Ersten Wohnungsbaugesetzes in Berlin voraussichtliche Abgabeschuld auch dann anderweit
ein Förderungsschein für die bauliche Maßnahme festsetzen, wenn die Voraussetzungen des Ab-
erteilt worden ist Dasselbe gilt in den Fällen des satzes 6 nicht vorliegen.
Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der sich aus Absatz 2
ergebenden Einschränkung. § 159
(4) § 130 Abs. 3 gilt nicht, wenn ein Vorrecht für Abrechnung über die Vorausz nhlungen
den Fall der Zwangsvo11streckung ausschließlich
nach § 152 bewilligt worden ist. § 135 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Ab-
rechnung der Vorauszahlungen nach § 158.
§ 158 § 160
Vorauszahlungen in Berlin (West) Hypothekengewinnabgabe bei Verbindlichkeiten,
(1) Abweichend von § 1~M sind ab 1. April 19~>2 die an grundstücksgleich~n Rechten, Schiffen oder
bis zur Bekanntgabe des Abgabebes·cheids (§ 125) Schiffsbauwerken gesichert waren
Vorauszahlungen auf die in Berlin (West) zu ent-
§ 136 wird nicht angewandt.
richtende Hypothckenuewinnabgabe nach Maßgabe
der folgenden Vorschriften zu entrichten.
(2) Die ab 1. April 1952 zu entrichtende Uber- DRITTER ABSCHNITT
gangsabgabe für den nicht aus Betriebsgrundstücken
bestehenden Grundbesitz in Berlin (West) gilt als Kreditgewinnabgabe
Vorauszahlung auf die Hypothekengewinnabgabe ERSTER TITEL
bei einem Grundbesitz mit einem
Belastungsgrad von in Höhe von Vorschriften für den
Geltungsbereich des Grundgesetzes
00/o 00/o
mehr als 00/o bis 50/o 10°/o § 161
mehr als 5°/o bis 10°/o 30°/o Abgabepflicht
mehr als 10°/o bis 200/o 500/o (1) Der Kreditgewinnabgabe unterliegt jeder ge-
mehr als 200/o bis 300/o 700/o werbliche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes,
mehr als 300/o bis 500/o 800/o der eine Eröffnungsbilanz in Df;utscher Mark nach
mehr als 50°/o bis 700/o 90°/o den Vorschriften des 0-MarkbilanzgE:setzes für den
21. Juni 1948 (oder nach § 3 Abs. 4 des D-Mark-
mehr als 700/o bis 800/o 950/o
bilanzergänzungsgesetzes auf einen abweichenden
mehr als 800/o bis 900/o 970/o Stichtag)· aufzustellen verpflichtet ist oder für die
mehr als 900/o 1000/o. steuerliche Gewinnermittlung aufgestellt hat. ·
(3) Ist im Falle der Veräußerung eines Grund- (2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegrn nicht
stücks in Berlin (West) vor Ablauf des Kalender- 1. Unternehmen, deren DM-Eröffo,mgsbilanz
vierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land Berlin nach den Vorschriften der 42., 43. oder
in Kraft gesetzt wird, die Ubergangsabgabe auf den 44. Durchführungsverordnung. zum Um~
Veräußerer und den Erwerber aufgeteilt worden, so stellungsgesetz aufzustellen ist (Geld-
gilt die vom Erwerber zu entrichtende Ubergangs- institute, Versicherungsunternehmen und
abgabe in voller Höhe als Vorauszahlung auf die Bausparkassen); dies gilt bei GeUinstituten
Hypothekengewinnabgabe. mit bankfremdem Geschäft, die nach der
(4) Die Beträge, die nach den Absätzen 2 und 3 48. Durchführungsverordnung zum Um-
als Vorauszahlungen auf die Hypothekengewinn- stellungsgesetz getrennte Vermögensüber-
abgabe gelten, sind bis zur Bekanntgabe des sichten für das Bankgeschäft und für das
Abgabebescheids (§ 125) über die Hypotheken- bankfremde Geschäft auf den 21. Juni 1948
gewinnabgabe weiter zu entrichten. aufstellen, nur für das Bankgeschäft;
2. Betriebe gewerblicher Art von Körper-
(5i Wird ein Grundstück nach Ablauf des
schaften des öffentlichen Re thts;
Kalendervierteljahrs, in dem dieses Gesetz im Land
Berlin in Kraft gesetzt wird, veräußert, so hat der 3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im
Erwerber' vom Beginn des auf den Tag der Ver- Sinne des § 9 der Verordnung zur Durch-
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
führung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 S. 1058) entstanden sind und nicht bereits
(B undesg cse tz bl. 1951 I S. 38); unter Nr. 3 fallen. Voraussetzung ist,
4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Ver- daß der Anteil dieses Gesellschafters am
mietung oder Verpachtung eigenen Grund- 21. Juni 1948 mindestens 10 vom Hundert
besitzes ist, soweit sie nicht schon unter des Kapitals der Gesellschaft betragen hat;
Nr. 3 fallen. 5. Schuidnergewinne aus einer bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam
§ 162 gewordenen Herabsetzung von Verbind-
Bemessungsgrundlage lichkeiten im Wege der richte~lichen Ver-
tragshilfe. Der Herabsetzung im Wege der
_Bemessungsgrundlage ist der Mehrbetrag (Ge- richterlichen Vertragshilfe wird eine Herab-
winnsaldo) an Schuldnergewinnen (§ 163) gegen- setzung durch Parteivereinbarung gleich-
über den Gläubigerverlusten (§ 164) nnd den Be- gestellt, wenn das Ausmaß der· Herab-
triebsverlusten (§ 16')). setzung unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände das an-
§ 163
gemessene Maß offenbar nicht überschrei-
Schuldnergewinne tet. Von der zuständigen Aufsichtsbehörde
genehmigte Parteivereinbarungen über die
(1) Schuldner9ewinn ist der Betrag, um den der
Herabsetzung von Verbindlichkeiten gegen-
in der steuerlich<·n RM-Schlußbilanz ausgewiesene
über Geldinstituten, Versicherungsunter-
Wert einer Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des
nehmen und Bausparkassen sind anzu-
§ 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes den Ansatz i.n
erkennen.
der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt.
Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen Durch Rechtsverordnung kann bestimmt
werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich- werden, in welchen Fällen und in welchem
gestellt. Ausmaß Herabsetzungen umgestellter Ver-
bindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bilanz eine Verbindlichkeit durch Parteiverein-
wirksam werden.
barung höher festgesetzt worden, als dem gesetz-
lichen Umstellungsverhältnis entsprechen würde, Durch Rechtsverordnung kann ferner be-
so ist die Vereinbarung bei der Ermittlung des stimmt werden, unter welchen Voraus-
Schuldnergewinns nicht zu berücksichtigen, wenn setzungen auch Schuldnergewinne außer
das Ausmaß der Höherfestsetzung unter Berück- Betracht zu lassen sind, die dadurch ent-
sichtigung aller in Betrncht kommenden Umstände standen sind, daß ihrem Bestand oder
das angemessene Maß offenbar überschreitet. ihrer Höhe nach umstrittene Reichsmark-
verbindlichkeiten auf einen Betrag in
(3) Außer Betracht zu lassen sind
Deutscher Mark festgesetzt werden, der
1. Scl.uldnergcwinne aus der Umstellung von weniger als ein Zehntel des in der steuer-
Verbindlichkeiten eines Betriebs gegen- lichen RM-Schlußbilanz angesetzten Reichs-
über einer für die Zugehörigen des Be- markbetrags ausmacht.
triebs lH~stimmten rechtsfähigen Pensions-
(4) Soweit für die Umstellung einer Verbindlich-
kasse oder ähnlichen rechtsfähigen Kasse
keit das in Berlin (West) geltende Umstellungs-
im Sinne des § 18 Abs. l Nr. 15. Als Kas··
recht maßgebend ist, tritt an die Stelle des § 13
sen in diesem Sinne gelten auch solche
Abs. 3 des Umstellungsgesetzes der § 26 der Ber-
Kassen, deren Träger mehrere Geschäfts-
liner Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-
betriebe desselben Wirtschaftszweigs sind
ordnungsbL für Groß-Berlin 1948 I S. 374).
(Gruppenkassen);
2. Schuldnergewinne aus der Umstellung, § 164
Herabsetzung oder Neuberechnung von Gläubigerverluste
Verbindlichkeiten einer Personengesell-
schaft (§ 56 Abs. 1 Nr. 7 des Bewertungs- (1) Gläubigerverlust ist der Betrag, um den der
gesetzes) gegenüber ihren Gesellschaftern, in der steuerlichen RM-Schlußbilanz ausgewiesene
sowie entsprechende Schuldnergewinne vVert für Bargeld, für ein Guthaben, einen Scheck,
aus Verbindlichkeiten des Gesellschafters einen Wechsel, eine Forderung oder ein festverzins-
gegenüber der Gesellschaft; liches Wertpapier den entsprechenden Ansatz in
der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz übersteigt; zu
3. Schuldnergewinne aus der Umstellung von berücksichtigen sind nur auf Reichsmark lautende
Verbindlichkeiten, die in der steuerlichen Werte. Forderungen aus geleisteten Anzahlungen
RM-Schlußbilanz als verdecktes Stamm- werden den Reichsmarkforderungen gleichgestellt.
kapital behandelt worden sind;
(2) Ist bis zur Aufstellung der DM-Eröffnungs-
4. Schuldnergewinne aus der Umstellung von bilanz eine Forderung .durch Parteivereinbarung
Verbindlichkeiten einer Kapitalgesellschaft niedriger festgesetzt worden, als dem gesetzlichen
gegenüber einem Gesellschafter, soweit die Umstellungsverhältnis· entsprechen würde, so ist die
Verbindlichkeiten aus einem Darlehen im Vereinbarung bei der Ermittlung des Gläubigerver-
Sinne des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 lustes nicht zu berücksichtigen, wenn das Ausmaß
Nr. 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes der Herabsetzung unter Berücksichtigung aller in
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 489
Betracht kommenden Umstände das angemessene übersteigt. Bei einem vom Kalenderjah~ abweichen-
Maß offenbar überschreitet. den Wirtschaftsjahr tritt an die Stelle des 1. Januar
(3) Außer Betracht zu lassen sind 1945 der Beginn des im Kalenderjahr 1945 enden•
den Wirtschaftsjahrs.
1. Gläubigerverluste aus der Umstellung von
Forderungen einer rechtsfähigen Pensions (2) Hat der Betriebsinhaber vom 21. Juni 1948 den
kassc oder ähnlichen Kasse im Sinne des Betrieb erst nach dem 1. Januar 1945 entgeltlich
§ 18 Abs. 1 Nr. 15 gegenüber dem Betrieb,
erworben, so sind nur di~ für die Zeit seit dem
für dessen Zugehörige die Kasse bestimmt Erwerb des Betriebs festgestellten Verluste und
ist. Als Kassen in diesem Sinne gelten auch Gewinne zu berücksichtigen.
solche Kassen, deren Träger mehrere Ge-
schäftsbetriebe desselben Wirtschaftszweigs § 167
sind (Gruppenkassen); Berücksichtigung von Vermögensverlusten
.2. Gläubigerverluste uus der Urn~tellung, (1) \'Var der Wert des Betriebs u1 dem für die
Hernbsetzung oder Neuberechnung von For· DM-Eröffnunusbilanz maßgebenden Stichtag gerin-
derungen einer Personengesellschaft (§ 56 ger als am 1. Januar 1940, so mindert sich der
Abs. 1 Nr. 7 des Bewerlungsgesetzes) gegen- Gewinnsaldo (§ 162) nach Maßgabe der Absätze 2
über ihren Gesellschaftern sowie ent- bis 5.
sprechende Gläubigc>rvcrlustc aus Forde-
(2) .Absatz · 1 gilt nur, wenn der Betriebsinhaber
rungen des Gesellschafters an die Gesell-
schaft; während des ganzen Vergleichszeitraums derselbe
geblieben ist (Inhaberidentität). Bei. natürlichen Per-
3. Gläubigerverlusle aus der Umstellung vo::1 sonen gilt die Inhaberidentität auch dann als ge-
Forderungen, wenn die gegenüberstehen·· w~hrt, wenn der Betrieb unentgeltlich (z.B. durch
den Verbindlichkeilcn beim Schuldner in Erbschaft oder Schenkung) vom Inhaber am 1. Januar
der steuerlichem RM-Schlußbilanz als ver· 1940 auf den Inhaber am 21. Juni 1948 übergegangen
decktes Stammkapital behandelt worden ist. Durch Rechtsverordnung kann bestimnJt werden.
sind; unter welchen ·vorc1.ussetzungen trotz Wechsels in
4. Gläubigerverluste aus der Umstellung von der rechtlichen Form des Betriebs Inhaberidentität
Forderungen eines Gesellschafters gegen- anzuerkennen ist und unter welchen Voraus-
über einer Kapitalgesellschaft, soweit die setzungen bei Wechsel von Mitunternehmern oder
Forderungen aus einem Darlehen im Sinne bei Anderung der Beteiligungsverhältnisse Inhaber-
des § 3 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des identität zu verneinen ist.
Kapital ver k ehrsteuerges etze s entstanden (.3) Der Gewinnsaldo wird um die Rückgangs-
sind und nicht bereits unter Nr. 3 quote gemindert. Als Rückgang gilt der Betrag, um
fallen. Voraussetzung ist, daß der Anteil den der Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 den
dieses Gesellschafters am 21. Juni 194!3 Wert an dem für die DM-Eröffnungsbilanz maß-
mindestens 10 vom Hundert des Kapitals gebenden Stichtag übersteigt. Rückgangsquote ist
der Gesellschaft betragen hat; das Verhältnis des Rückgangs zum Wert am
5. Gläubigerverluste aus Forderungen an das 1. Januar 1940.
Deutsche Reich auf Grund der Kriegssach- (4) Als Wert des Betriebs am 1. Januar 1940 gilt
schäden verordn ung. · der auf diesen Zeitpunkt festgestellte Einheitswert
mit folgenden Anderungen:
§ 165
Schuldnergewinne und Gläubigerverluste 1. Dem Einheitswert des Betriebs werden
in besonderen Fällen zugerechnet
Dur~h R~chtsverordnung können die erforder- a) die nach § 60 des Bewertungsgesetzes
lichen Vorschriften erlassen werden über die Be- außer Ansatz gebliebenen Beteiligungen;
rechnung der Schuldnergewinne und Gläubigerver- b) die Werte (Teilwerte) von Betriebsver-
luste für die Fälle, in denen mögensteilen, die sich im Ausland be-
1. zwar eine steuerliche DM-Eröffnungsbilanz, funden haben, z. B. die Werte von aus-
jedoch keine steuerliche RM-Schlußbilanz voi-.:. ländischen Betriebstätten und von Be-
liegt, teiligungen an ausländischen Gesell-
2. ein Betrieb seine DM-Eröffnungsbilanz nach § 3
schaften, soweit sie nach besonderer
Abs. 4 des D-Markbilanzergänzungsgesetz_es V:ereinbarung mit anderen Staaten oder
auf Grund von Verwaltungsanweisun-
auf einen späteren Zeitpunkt als den 21. Juni
1948 aufgestellt hat. gen außer Ansatz geblieben sind;
c) der Gewinnsaldo (§ 162);
§ 166
d) die Einlagen im Sinne des § 4 Abs. 1
Abzug von Betriebsverlusten Satz 3 des Einkommensteuergesetzes,
(1) Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ 162) die dem Betrieb nach dem 31. Dezem•
ist abzuziehen die Summe der für die Zeit vom ber 1939 oder nach dem für die Ein-
1. Januar 1945 bis zum 20. Juni 1948 nach den Vor- heitsbewertung auf den 1. Januar 1940
schriften des Einko1nmensteuerrechts festgestellten maßgebenden abweichenden Abschlu.ß-
Verluste des Betriebs, soweit sie die Summe c1.er für tag bis zum 20. Juni 1948 zugeflossen
diesen Zeitraum festgestellten Gewinne des Betriebs sip.d.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
2. Die Summe des Einheitswerts und der satzes 2 gemeinsam von der natürlichen Person und
Hinzurechnungen wird gekürzt um allen Gesellschaften· zu stellen, deren Betriebe ,1ach
a) die Schulden, die mit den unter Nr. 1 a Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 1 bis. 3 in die Zusam-
und 1 b genannten Wirtschaftsgütern in menfassung einzubeziehen sind.
wirtschaftlichem Zusammenhang gestan-
den haben und wegen des Nichtansatzes § 169
dieser Wirtschaftsgüter bei der·· Fest-
Zusammenfassung mehrerer Gesellschaften
stellung des Einheitswerts ebenfalls
außer Ansatz geblieben sind; (1) War. dieselbe natürliche Person oder dieselbe
b) die Entnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1' Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, gensmasse oder waren dieselben natürlichen Per-
die nach dem 31. Dezember 1939 oder sonen, Körpersd;iaften, Personenvereinigungen oder
nach dem für die Einheitsbewertung - Vermögensmassen am 21. Juni 1948 an mehreren
auf den 1. Januar 1940 maßgebenden der Abgabe unterliegenden Gesellschaften (Per-
abweichenden Abschlußtag bis zum sonengesellschaften oder Kapitalgesellschaften) un-
20. Juni 1948 erfolgt sind, soweit sie mittelbar oder mittelbar jeweil's mindestens zu
die steuerlichen Gewinne dieses Zeit- 90 vom Hundert beteihgt, so sind auf Antrag für
raums übersteigen. die Bemessung der Kreditgewinnabgabe entweder
(5) Als Wert des gewerblichen Betriebs an dem 1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb
für die DM-EröiJJ1ungsbilanz maßgebenden Stichtag zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 rrnr
gilt der sich für diesen Zeitpunkt nach den Grund- dann anwendbar, wenn alle Betriebe be-
sätzen der Einheitsbewertung in Verbindung mit reits am 1. Januar 1940 bestanden haben
§ 75 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes ergebende und wenn für alle Betriebe InhaberideYiti-
Wert; nicht zu berücksichtigen ist dabei die Ab- tät nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;.
gabeschuld aus der Kreditgewinnabgabe. AbsQ-tZ 4 oder
Nr. 1 a, 1 b und 2 a ~Jilt entsprechend.
2. nur diejenigen Betriebe, die bereits om
1. Januar 1940 bestanden haben und für
§ 198
welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2
Zusammenfassung mehrerer Betriebe, gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb
die derselben natürlichen Person gehören und die übrigen Betriebe einzeln zu Ge-
(1) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür- handeln;
lichen Person mehrere nach § 161 der Kredit- oder
gewinnabgabe unterliegende Betriebe, so sind auf 3. die zwischen einzelnen Betrieben bestehen-
Antrag für die Bemessung der Kreditgewinnab- den Forderungen und Verbindlichkeiten
gabe entweder bei der Ermittlung der Gewinnsalden
1. alle Betriebe als ein einheitlicher Betrieb (§ 162) außer Ansatz zu lassen und die
zu behandeln. In diesem Falle ist § 167 Betriebe einzeln zu behand~ln.
nur dann anwendbar, wenn alle Betriebe (2) Der Antrag ist gemeinsam von allen Gesell-
bereits am 1. Januar 1940 bestanden haben schaften zu stellen, deren Betriebe nach Maßgabe
und wenn für alle Betriebe Inhaberidenti-
des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 in die Zusammenfassung
tät nach § 167 Abs. 2 gegeben ist;
einzubeziehen sind.
oder
§ 170
2. nur diejenigen Betriebe, die bereits am
1. Januar 1940 bestanden haben und für Personeneinheit bei Ehegatten
welche Inhaberidentität nach § 167 Abs. 2
Ehegatter,, die zur Vermögensabgabe zusammen
gegeben ist, als ein einheitlicher Betrieb zu veranlagen sind, gelten für die Kreditgewinn-
und die übrigen Betriebe einzeln zu abgabe als eine Person.
behandeln;
oder
§ 171
3. die zwischen einzelnen •. Betrieben _ be- Aufteilung des Gewinnsaldos
stehenden Forderungen 1 un9 Verbindlich- bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
keiten bei der• Ermittlung der Gewinnsal-
den (§ 162) außer Ansatz zu lassen und Werden mehrere Betriebe nach den Vorschrift,~n
die Betriebe einzeln zu behandeln. der §§ 168 und 169 als ein einheitlicher Betrieb an-
gesehen, _so ist der sich f.ür den einheitlichen Be-
(2) Gehörten am 21. Juni 1948 derselben natür-
trieb ergebende Gewinnsaldo, in den Fällen des
lichen Person ein oder mehrere der Abgabe unter-
§ 167 der geminderte Gewinnsaldo, auf die einzel-
liegende Betriebe und war diese Person zugleich
nen Betriebe nach dem Verhältnis der sich für s:e
an einer oder mehreren der Abgabe unterliegenden
ergebenden Mehrbeträge an Schuldnergewinnen
Gesellschaften (Personengesellschaften oder Kapi-
gegenüber Gläubigerverlusten aufzuteilen. Auf
talgesellschaften) unmittelbar oder mittelbar jeweils
Verlangen der nach § 168 Abs. 3 oder § 169 Abs. 2
mindestens zu 90 vom Hundert beteiligt, so Jilt
Antragsberechtigten ist eine andere Aufteilu:ig
Absatz 1 entsprechend.
vorzunehmen, wenn die Aussichten für die Ver-
(3) Der Antrag ist in den Fällen des Absatzes 1 wirklichung des Abgabeanspruchs dadurch nkht
von der natürlichen Per$on, in d.en Fällen des Ab- wesentlich verschlechtert werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 491
§ 172 § 178
Abgabeschuld, Freibetrag Sofortige Fälligkeit bei Abwanderung
Abgabeschuld ist der auf den einzelnen Betrieb (1) Wenn eine natürliche Person, die Kredit-
nach Maßgabe der §§ 162 bis 171 entfallende gewinnabgabe schuldet, ihren Wohnsi.tz oder ihren
winnsaJdo, soweit er 1000 Deutsche Mark (Frei„ gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
betrag) übersteigt. Ci ,,.nclq1esf:~tz(~S oder in Berlin (West) aufgibt oder
aufgegeben hat, wird die Abgabeschuld in Höhe
§ 173 ihres jeweiligen Ab1ösungswerts (§ 199) sofort,
Entstehung der Abgabeschuld frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Be-
Die Abgabeschuld gilt 'als zu Beginn des 21. Juni scheids über die Kreditgewinnabgabe, fällig. Liegen
1948 entstanden. zugleich die Voraussetzungen des § 177 vor, so ist
djeser anzuwenden.
§ 174 (2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der
Abgabeschuldner Vierteljahrsbeträge zu gestatten, wenn die Aus-
sichten für die Verwirklichung des Abgabe-
Abgabeschuldner ist der Betriebsinhaber vom anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
Beginn des 21. Juni 1948. Betriebsinhaber ist bei werden.
gewerblichen Betrieben im Sinne des § 56 des Be-
wertungsgesetzes die Körperschaft, die Personen-
§ 179
vereinigung oder die Vermögensmasse.
Sofortige Fälligkeit und Haftung
bei Auflösung des Betriebs
§ 175
(1) Im Fall der Auflösung eines Betriebs wird die
Verzinsung und Tilgung der Abgabeschuld
Abgabeschuld in Höhe ihres jeweiligen Ablösungs-
Die sich nach den §§ 162 bis 172 ergebende Ab- werts (§ 199) sofort, frühestens einen Monat nach
gabeschuld ist ab 1. Juli 1948 jährlich mit 4 vom Bekanntgabe des Bescheids über die Kreditgewinn-
Hundert zu verzinsen und ab 1. Juli 1952 jährlich abgabe, fällig. Dies gilt auch, wenn die Auflösung
mit 3 vom Hundert zuzli.glich der ersparten Zinsen vor dem Inkrafttrelen dieses Gesetzes erfolgt ist
zu tilgen. und die Abwicklung am 21. Juni 1948 noch nicht
beendet war.
§ 176
(2) Das Finanzamt hat die Fortentrichtung der
Entrichtung der Abgabe Vierteljahrsbeträge zt1 gestatten, wenn die Aus-
sichten für die Verwirklichung des Abgabe-
(1) Die Jahresleistung ist in vier gleichen Teil-
anspruchs dadurch nicht wesentlich verschlechtert
beträgen jeweils am 10. Januar, 10. April, 10. Juli
werden.
und 10. Oktober, erstmalig am 10. Juli 1952, zu
entrichten. (3) Wer nach dem 20. Juni -1948, aber vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes, im Zuge de-:r- Abwicklung
(2) Die auf die Zeit vo.m 1. Juli 1948 bis zum einer der Kreditgewinnabgabe unterliegenden Ge•
30. Juni 1952 entfallenden Zinsen sind in der Zeit.
sellschaft Vermögen als Abwicklungserlös emp-
vom 1. Juli 1952 bis zum 30. Juni 1960 in gleichen
fangen hat, haftet für die Abgabeschuld der Gesell·
Teilen an den in diesen Zeitraum fallenden Fällig-
schaft bis zur Höhe des gemeinen Werts des Emp-
keitstagen, erstmalig am 10. Juli 1952, zu ent-
fangenen zur Zeit des Erwerbs.
richten. Bei Betrieben mit Betriebstätten in Berlin
(West) werden diese Zinsen insoweit nicht erhoben,
als sie bei Anyrendung des Zerlegungsmafü::tabs für § 180
die Gewerbesteuer 1949 den Berliner Betriebstätten Behandlung der Kreditgewinnabgabe
zuzurechnen sind. im Konkurs
§ 177 (1) Im Falle des Konkurses besteht die Konkurs-
forderung für die nach § 65 der Konkursordnung
Sofortige Fälligkeit als fällig geltende Abgabeschuld in deren Nenn-
bei Gefährdung des Abgabeanspruchs betrag.
(1) Ist der Abgabeschuldner mit mindestens vier (2) Das sich aus § 61 Nr. 2 der Konkursordnung
Vierteljahrsbeträgen an Kreditgewinnabgabe (oder für Forderungen wegen öffentlicher Abgaben er-
an Vorauszahlungsbeträgen) im -Rückstand, ohne gebende Recht auf bevorzugte Befriedigung wird
daß die Beträge gestundet worden sind, oder liegen für die Kreditgewinnabgabe
Gründe vor, aus denen der Eingang der später fällig
werdenden Vierteljahrsbetr5.ge gefährdet erscheint, 1. ausgedehnt auf die in den beiden letzten
so kann das Finanzamt die sofortige Fälligkeit der Jahren vor der Konkurseröffnung fällig
Abgabeschuld in ihrer jeweiligen Höhe anordnen .. gewordenen VifTteljahrsbeträge und
(2) Das Finanzamt hat von der Anordnung der 2. hinsichtlich der erst durch die Konkurs-
sofortigen Fälligkeit abzusehen oder diese aufzu- eröffnung fällig gewordenen Abgabeschuld
heben, wenn der Abgabeschuldner bestehende beschränkt auf einen Betrag von 10 vom
Rückstänqe tilgt und Für die später fälligen Viertel-_ Hundert der Abgabeschuld nach ihrem
jahrsbeträge ausreichende Sicherheit leistet. Stand vo.m 21. Juni 1948.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 181 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
Erklärungspflicht und Selbstberechnung _wenn der Abgabebescheid durch einen neuen Be-
der Abgabe scheid (z. B. Berichtigungsbescheid, Rechtsmittelent-
scheidung) mit rückwirkender Kraft geändert wird.
(1) Bis zu einem vom Bundesminister der Fihan-
zen zu bestimmenden Zeitpunkt ist für jeden Be- § 185
trieb im Sinne des § 161 dem zuständigen Finanz-
amt (§ 186) vom Betriebsinhaber eine Erklärung · Obergang der Abgabeschuld
abzugeben (1) Geht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. über die Höhe der Schuldnergewinne und das dem Betrieb dienende Vermögen im ganzen
der Gläubigerverluste, wenn die Summe der oder in Teilen, die wirtschaftlich einem selbständigen
Schuldnergewinne mehr als 1 000 Deutsche Betrieb gleichgeachtet werden können, auf einen an-
Mark beträgt. Die Erklärungspflicht be- deren über, so geht damit auch die Abgabeschuld im
steht auch dann, wenn der Mehrbetrag der ganzen oder zu dem entsprechenden Teil auf den
Schuldnergewinne gegenüber den Gläu- Nachfolger über. Auf gemeinsamen Antrag der Be-
bigerverlusten und den Betriebsverlusten teiligten hat das Finanzamt eine von Satz 1 ab-
1000 Deutsche Mark nicht übersteigt; weichende Regelung zu treffen, wenn die Aussichten
für die Verwirklichung des Abgabeanspruchs da-
2. über die nach § 166 zu berücksichtigenden
durch nicht wesentlich verschlechtert werden.
Betriebsverluste und Betriebsgewinne;
3. über die nach § 167 zu berücksichtigenden (2) Ist in der Zeit vom 21. Juni 1·948 bis zum
Vermögensverluste. Inkrafttreten dieses Gesetzes das dem Betrieb
dienende Vermögen im ganzen oder in Teilen, die
(2) Soweit sich eine Abgabeschuld ergibt, hat wirtschaftlich einem selbständigen Betrieb gleich-
der Betriebsinhaber in der Erklärung zugleich die geachtet werden können, unentgeltlich auf einen
für den Betrieb zu entrichtende Abgabe nach den anderen übergegangen, so ist auch die Abgabe-
Vorschriften der §§ 162 bis 172 selbst zu berechnen. schuld g.anz oder· zu dem entsprechenden Teil auf
den Nachfolger übergegangen. Einern unentgeltlichen
§ 182 Ubergang steht ein Erwerb gleich, bei dem die
Vorauszahlungen Gegenleistung mehr nach den persönlichen Bezie-
hungen als unter dem Gesichtspunkt ihrer wirt-
Bis zur Bekanntgabe eines Abgabebescheids(§ 186) schaftlichen Gleichwertigkeit bemessen wird (z.B.
sind an den in § 176 bestimmten Fälligkeitstagen Altenteilsvertrag).
als Vorauszahlungen die Beträge zu· entrichten, die
sich bei entsprechender Anwendung der §§ 175 und (3) Uber den Ubergang der Abgabeschuld ist ein
176 aus der Selbstberechnung (§ 181) ergeben. besonderer Abgabebescheid zu erteilen.
(4) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere be-
§ 183 stimmt werden Dies gilt insbesondere für die Fälle,
in denen nach dem 20. Juni 1948 Vermögen im Zuge
Anrechnung bereits geleisteter Zinsen
der Entflechtung und Neuordnung, insbesondere
und Tilgungsbeträge
durch Beschlagnahme- und Ubertragungsanordnung,
Auf Grund des Hypothekensicherungsgesetzes übergPgangen ist oder übergeht.
geleistete Zahlungen werden, soweit sie auf Um-
stellungsgrundschulden aus Verbindlichkeiten ent- § 186
fallen, die in die Kreditgewinnabgabe einbezogen
Abgabebescheid, zuständiges Finanzamt
werden, auf die nach § 176 zu entrichtenden Be-
träge angerechnet. Für jeden Betrieb im Sinne des § 161, der nach
§ 184
* 181 Pine Erklärung abzugeben hat. ist ein Abgabe-
bescheid zu erteilen Zuständig ist das Betriebs-
Abrechnung über die Vorauszahlungen tmanzdmt t ~ 72 Nr 2 der Reichsabgabenordnung).
(1) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis
§ 187
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids zu entrichten
waren (§§ 182 und 183), kleiner als die Summe der dnheitliche und gesonderte Feststellung
Leistungen, die sich nach dem Abgabebescheid bei Zusammenfassung mehrerer Betriebe
(§ 186) für die vorangegangenen Fälligkeitstage ( l) Sind nach den §§ 168 und 169 mehrere Betriebe
ergibt, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines für die Bemessung der Kreditgewinnabgabe als ein
Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheids einheitlicher Betrieb anzusehen. so wird der auf den
nachzuentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, einheitlichen Betrieb entfallende Gewinnsaldo, in
rückständige Vorauszahlungen schon früher zu ent- den Fällen des § 167 der geminderte Gewinnsaldo.
richten, bleibt unberührt. einheitlich und gesondert fe'stgestellt. Dabei lst auch
(2) Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis eine Feststellung darüber zu treffen, wie der für den
zur Bekanntgabe des Abgabebescheids entrichtet einheitlichen Betneb festgestellte Gewi:qnsaldo sich
worden sind, größer als die Summe der Leistungen auf die einzelnen Betriebe verteilt.
die sich nach dem Abgabebescheid für die voran- (2) Zuständig für die einheitliche und gesonderte
gegangenen Fälligkeitstage ergibt, so wird der Feststellung ist, wenn einer der zusammengefaßten
Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Abgabe- B~triebe als herrschender Betrieb anzusehen 1st das
bescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung für den herrsrh-,nd2n Betrieb 711 ständige ßPtriebs~
ausgeglichen. finanzamt. In den übrigen Fällen ist das Betrieb3-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 493
finanzamt des Belri ebs zu slündi<.r, der in seiner Er- 4. Unternehmen, deren Hauptzweck die Ver-
klärung (§ 181) den llöchs! t·n Sdrnldncrgewinn aus- mietung oder Verpachtung eigenen Grund-
weist. Der Bundesminister der Finanzen kann ein besitzes ist, soweit sie nicht schon unter
anderes Finanzaml für zust~indig erklären. Nr. 3 fallen.
§ 18B § 190
Durchführungsvorschriften Anwendbarkeit der Vorschriften des
Durch Rechlsvf'rordnun~J können zur Durchfüh- Ersten Titels
rung der Vorschriften übn die Kredi1gewinndbgabl~ Für die Fälle des § 189 Abs. 1 gelten die §§ 162
Bestimmungen gelroffen werden bis 188, soweit sich nicht aus den §§ 191 bis 197
1. ülJer die Abgrenzung dm Abgalwpflicht etwas anderes ergibt.
a) bei Geldinstituten mit bankfremdem Ge-
schäft, § 191
b) bei Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu Allgemeine Vorschriften
den nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der
Bei Unternehmen, die ihre DM-Eröffnungsbilanz
Krnditgew innabgabe nicht llJÜPrliegenden
nicht auf den 21. Juni 1948 erstellen, tritt
Unternehmen zweifelhaft ist,
1. an die Stelle des 20. Juni 1948 der 25. Juni
c) in den Fällen, in denen sich aus den Vor-
1948,
schriften des lJ mstellungsgesetzes und df'!,
D-Markbilanzgesetzes sowie der dazu er- 2. an die Stelle des 21. Juni J ~48 der 26. Juni
gangenen Ausführungsverordnungen im Zu- 1948.
sammenhang mit dPn Grundsätzen diese:.,; § 192
Cesetzes Zw(•iiel i'iber die Abgabepflicht
ergeben; Schuldnergewinne
2. über die Bcn'chnung der BPtriebsverluste (§ l 6bJ; (1) Schuldnergewinn ist abweichend von § · 163
3. über cl ic Du rchflih rung dn Veranlagung und Abs. 1
die Erteilung des J\ bgcilwbt>sc:heids. 1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungs-
bilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt
haben,
ZWEITER TITEL der Betrag, um den der in der RM-
Schlußbilanz ausgewiesene Wert einer
S o n d e r v o r s c h r i f t e n f ü r B e r 1 i n (W e s tJ Reichsmarkverbindlichkeit im Sinne des
§ 26 der Berliner Umstellungsverordnung
§ 189
vom 4. Juli 1948 (Verordnungsbl. für Groß-
Abgabepflicht für Betriebe in Berlin (West) Berlin 1948 I S. 374) den Ansatz in der
(1) Außer den in § 161 bezeichneten Betrieben steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz auf den
unterliegt der Kreditgewinnabgabe jeder gewerb- 21. Juni 1948 übersteigt;
liche Betrieb im Sinne des Bewertungsgesetzes, d-2r 2. bei Unternehmen, die zur Aufstellung eirrer
eine Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark nach den DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. Ap:-il
Vorschriften des Berliner D-Markbilanzgesett:es auf- 1949 verpflichtet sind und eine \Nestmark-
zustellen verpflichtet ist oder nach § 6 Abs. 2 der bilanz auf den 26. Juni 1948 aufgestellt
Dberleitungsverordnung zur Regelung des Steuer„ haben,
rechts nach der Währungsergänzungsverordnung der Betrag, um den der in der RM-
vom 22. Juni 1949 (Verordnungsbl. für Groß-Berlin I Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 aus-
S. 200) in Verbindung mit § 4 des Veranlagungs- gewiesene Wert einer Reichsmarkver-
gesetzes 1949 vom 1. Dezember 1950 (Verordnungsbl. bindlichkei t im Sinne des § 26 der Ber-
für Berlin I S. 525) eine Westmarkbilanz auf den liner Umstellungsverordnung den AnsCitZ
26. Juni 1948 aufgestellt hat. in der Westmarkbilanz auf den 2ß. Juni
(2) Der Kreditgewinnabgabe unterliegen nicht 1948 übersteigt;
1. Unternehmen, deren DM-Eröffnungsbilanz 3. bei Unternehmen·, die zur Aufstellung einer
nach den Durchführungsbestimmungen Nr. DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949
9, 11 und 13 zur Vierten Verordnung verpflichtet sind und eine Westmarkbilanz
zur Neuordnung des Geldwesens (Umstel- auf den 26. Juni 1948 nicht aufgestellt
lungsergänzungsverordnung) vom 20. März haben,
1949 (Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz
1951 S. 361, 366 und 378) aufzustellen ist auf den 24. Juni 1948 ausgewiesenen
(Geldinstitute, Versicherungsunternehmen Werts einer Reichsmarkverbindlichkeit
und Bausparkassen); im Sinne des § 26 der Berliner Umstel-
2. Betriebe gewerblicher Art von Körper- lungsverordnung
schaften des· öffentlichen Rechts; oder
3. Wohnungs- und Siedlungsunternehmen im auf Antrag der Betrag, um den der m
Sinne des § 9 der Verordnung zur Durch- der RM-Schlußbilanz ausgewiesene Wert
führung des Körperschaftsteuergesetzes einer solchen Reichsmarkverbindlichkeit
vom 16. August 1950 (Verordnungsbl. für den Umstellungsb~trag in Westmark
Groß-Berlin I S. 407); übersteigt. Dabei sind Verpflichtungen
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
in Deutscher Mark der Deutschen Noten- aber eine Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948
bank (Ostmark) zum Kurse von 2 zu 1 zu aufgestellt haben,
berücksichtigen; der Betrag, um den der Reichsmarknenn-
4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer
betrag eines Wirtschaftsguts im Sinne der
Nr. 1 den entsprechenden Ansatz in der
DM-Eröffnungsbilanz nicht verpflichtet
sind, aber eine Weslmarkbilanz auf den
Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über-
steigt. An die Stelle des Reichsmarknenn-
26. Juni 1948 aufgestellt haben,
betrags tritt der für die Zwecke der Ein-
der Betrag, um den der Wert einer
kommensteuer oder Körperschaftsteuer auf
Reichsmark verbindlichk eit im Sinne des
den 25. Juni 1948 geltend gemachte Wert,
§ 26 der Berli1u~r Umstellungsverord-
wenn dieser niedriger ist.
nung den Ansatz in der Westmarkbilc1nz
Forderungen aus geleisteten Anzahlungen werden
auf den 26. Juni 1948 übersteigt.
den Reichsmarkforderungen gleichgestellt. ~st eine
Verbindlichkeiten aus empfangenen Anzahlungen steuerliche RM-Schlußbilanz aufgestellt worden,
werden den Reichsmarkverbindlichkeiten gleich- so tritt diese an die Stelle der RM-Schlußbilunz.
gestellt. Ist eine steu.erliche RM-Schlußbilanz auf-
gestellt worden, so tritt diese an die Stelle der RM-
§ 194
Schlußbilanz.
Abzug von Betriebsverlusten
(2) Soweit für di.e Umstellung einer Verbindlich-
keit das im Geltungsbereich des Grundgesetzes gd~ An die Stelle des § 166 Abs. 1 treten die folgen-
tende Umstellungsrecht mc1ßgebend ist, tritt an die den Vorschriften:
Stelle des § 26 der Berliner Umstellungsverordnung 1. Bei der Ermittlung des Gewinnsaldos (§ .162) ist
der § 13 Abs. 3 des Umstellungsgesetzes. abzuziehen die Summe der für die Zeit vom
1. Januar 1945 bis zum 25. Juni 1948 nach den
§ 19]
Vorschriften des Einkommensteuerrechts fest-
gestellten Verluste des Betriebs, soweit sie die
Gläubigerverluste Summe der für diesen Zeitraum festgestellten
Gläubigerverlust ist abweichend von § 164 Abs. 1 Gewinne des Betriebs übersteigt. Soweit eine
Veranlagung nicht vorgenommen worden ist,
1. bei Unternehmen, die eine DM-Eröffnungs-
sind Verluste und Gewinne nach den Handels-
bilanz auf den 21. Juni 1948 aufgestellt hab,'3n,
bilanzen unter Berücksichtigung der Vorschrif-
der Betrag, um den der in der RM-Schluß- ten des Artikels VIII des Kontrollratsges-:~tzes
bilanz auf den 20 . .Juni 1948 ausgewiesene Nr. 12 und der einkommensteuerlichen und
Wert für Bargeld, für ein Guthaben, einen körperschaftsteuerlichen Vorschriften über die
Scheck, einen Wechsel, eine Forderung oder Nichtabzugsfähigkeit von Personensteuern an-
ein festverzinsliches Wertpapier den ent- zusetzen.
sprechenden Ansatz in der steuerlichen DM-
2. Bei Unternehmen mit Geschäftsleitung in Berlin
Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1913 über-
(West) sind bei Ermittlung des Gewinnsaldos
steigt. Zu berücksichtigen sind nur auf
(§ 162) ferner abzuziehen
Reichsmark lautende Werte;
a) nach den Vorschriften des fünkommensteuer-
2. bei Unternehmen, die z11r Aufstellung einer rech ts anerkannte Verluste des Betriebs in
DM-Eröffnunqsbilanz cJuf den 1. April 1949 ver- der Zeit vom 26. Juni 1948 (bei Unterneh-
pflichtet sind und eine Westrnarkbilanz auf men, die ihre DM-Eröffnungsbilanz auf den
den 26. Juni 1948 aufqest.dlt haben, 21. Juni 1948 erstellen: vom 21. Juni 1948)
der Betrag, um den der in der RM-Schluß- bis zum 31. Dezember 1949, soweit sie Ge-
bilanz auf den 24. Juni 1948 ausgew iPsene winne des Betriebs in diesem Zeitraum
Wert für Wirlsdrnftsgüler im Sinne ·der übersteigen, oder
Nr. 1 den entsprcchench~n Ansatz in der b) auf Antrag Verluste an Bankguthaben und
Westmarkbilanz auf den 26. Juni 1948 über- Postscheckguthaben, die nach dem 20. Juni
steigt; 1948 dadurch eingetreten sind, daß ein ge-
3. bei Unternehinen, die zur Aufstellung einer werblicher Betrieb über diese Guthaben
DM-Eröffnungsbilanz auf den 1. April 1949 ver- infolge von Maßnahmen in der sowjetischen
pflichtet sind und eine Westmarkbilanz auf den Besatzungszone oder im sowjetisch besetz-
26. Juni 1948 nicht aufgestellt haben, ten Sektor Berlins nicht mehr verfügen
neun Zehntel des in der RM-Schlußbilanz auf konnte, soweit sie sich nicht schon ali
den 24. Juni 1948 ausgewiesenen Werts für Gläubigerverlust ausgewirkt haben.
Wirtschaftsgüter im Sinne der Nr. 1
oder, § 195
wenn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Zusammenfassung mehrerer Betriebe
in der RM-Schlußbilanz auf den 24. Juni 1948 Die §§ 168 und 169 gelten mit der Einschränkung,
ausgewiesenen Wert eines solchen Wirt- daß eine Zusammenfassung von Betrieben im Gel-
schaftsguts und dem Umstellungsbetrag in tungsbereich des Grundgesetzes (§ 161) mit Betrie-
Westmark geringer ist, dieser Unterschieds- ben in Berlin [West] (§ 189) zu einem einheitlichen
betrag;
Betrieb ausgeschlossen ist; Anträge nach § 168
4. bei Unternehmen, die zur Aufstellung einer Abs. 1 Nr. 1 und 2 und nach § 169 Abs. 1 Nr. 1 und
DM-Eröffnungsöilanz nicht verpflichtet sin<l, 2 sind für die Betriebe im Geltungsbereich des
Nr. 34 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 496
Grundgesetzes und für die Betriebe: in Berlin (Westj (3) Für Abl5sungen bis zum 31. Dezember 1954
jeweils gesondert zu stellen. Dagegen sind Forde- ist ein Zinssatz von 10 vom Hundert zugrunde zu
rungen und Verbindlichkeiten auch Z\vischen ein- legen.
zcln~n Betrieben im Geltungsbereich des Grund-
(4) Durch Rechtsverordnung wird das Nähere
gesetzes und Betr:el:Jcn in ße:rlin (West) auf Antrag
sowie der Zinssatz für Ablösungen nach dem
außer Ansatz zu lassen.
31. Dezember 1954 bestimmt werden.
§ JDG
§ 200
Entrichtung der Abgabe
Fälligkeit kleiner Abgabeschulden
(1) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1 LJ4b keine Be-
triebstätten im Geltungsbereich des Grundgesetzes (1) Beträgt der Ablösungswert einer Abgabe-
hatten, werden Zinsen für die Zeit vorn 1. Juli 1943 schuld an Vermögensahgc1be, Hypothekengewinn-
bis zum 30. Juni 1952 nicht erhoben. abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952
nicht mehr als 100 Deutsche Mark, so kann das
(2) Bei Betrieben, die am 21. Juni 1943 Betrieb-
Finanzamt anordnen, daß die Abgabeschuld drei
slä tten im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Monate nach Bekanntgabe des AbgabebC;scheids
hatten, werden Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1948
fällig wird" In diesem Falle ist der Ablösungswert
bis zum 30. Juni 1952 nur insoweit erhoben, als sie
vom 1. Aprii 1952 abzüglich eines Nachlasses von
bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs für die
20 vom Hundert zu entrichten. Auf den sich hier-
Gewerbesteuer 1949 dc~n Betriebstätten im Geltungs-
nach ergebenden Betrag sind die nach dem L April
bereich des Grundgesetzes zuzurechnen sind.
1952 fällig gewordenen und entrichteten Leistungen
anzurechnen. ,
§ 1~,7
(2) Beträgt der Ablösungswert eine1 Abgabe-
Einheitliche und gesonderte Feststellung bei schuld an Vermögensabgabe, Hypothekehgewinn-
Zusammenfassung mehrerer Betriebe abgabe oder Kreditgewinnabgabe am 1. April 1952
§ 187 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, daß im mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Deutsche
f'all'c~ der Behandlung mehrerer Berliner Betriebe Mark, so gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maß-
als ein einheitlicher Betrieb anstatt des Bundes- gabe, daß der Betrag zur Hälfte drei Monate und
ministers der Finanzen der Senator für Finanzen zur Hälfte neun Monate nach Bekanntgabe des
ein anderes Finanzamt für zuständig erklären kann. Abgabebescheids fällig wird.
§ 201
VIERTER ABSCHNITT Besondere Formen der Abgabenentrichtung
(1) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt wer-
V orschriiten den, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichs-
für mehrere oder alle Ausgleichsabgaben abgaben durch Leistung anderer wirt.schaftlicher
Werte als Geld entrichtet und in wekher Form
§ 198 diese Leistungen zur Gewährung von Ausgleichs-
Nichtberücksichtigung von Kriegsschäden leistungen verwandt werden können.
(2) Zur Förderung von Vorhaben, die der Ein-
(1) Eine durch den Krieg oder seine Folgen ver•
gliederung Geschädigter im Sinne des § 254 Abs. 1
ursachte Ve,rmögensminderung als solche ist, soweit
in die Landwirtschaft dienen, kann durch Rechtsver-
dies nicht in diesem Gesetz oder in einer Rechts-
ordnung bestimmt werden, daß Ausgleichsabgaben
verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, als Grund
durch Hergabe von geeignetem Siedlungsland ab-
für einen Erlaß oder eine Stundung de1 Abgaben
gelöst werden können und daß hierbei eine ander-
nicht anzuerkennen. Das gilt auch, wenn zur Be-
weitige als die sich aus § 199 ergebende Vergünsti-
seitigung solcher Schäden ein Investitionsbedarf
gung zu gewähren ist.
. geltend gemacht wird. Die Anwendbarkeit der
§§ 127 und 131 der Reichsabgabenordnung (§ 203 _ (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann
dieses Gesetzes) im Hinblick auf die wirtschaftliche . auch bestimrn'FWerden, daß zur Ablösung von Aus-
Lage. des Abgabeschuldners bleibt unberührt. gleichsabgab~n .. _aHgegeben'e, · den . _ Bodenreform-
gesetzen unfurUe'gende Grundstücke auf das nach
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für diesen Gesetzicih 'bestehend~ Landabgabe-Soll anzu-
Gruppen von Fällen, in denen die Anwendung der rechnen sind und daß durch die Einleitung eines
Sätze 1 und 2 des Absatzes 1 zu unbilligen Härten Landabgabeverfahrens auf Grund der Bodenreform-
führt, Ausnahmen zuzulassen.
.gese"tze die Ablösung von Ausgleichsabgaben nach
Absatz 2 nicht ausgeschlossen wird. Die Anrech-
§ 19,9 nung des. hiernach .abgegebenen Bodenreformlandes
auf die bei der· Siedlung zu berücksichtigenden
Ablösung der Ausgleichsabgaben
Perso~enjueise erfolgt nach Maßgabe der in den
(1) Der Abgabeschuldner kann noch nicht fällige Ländern aeltenden Bodenreform- und Siedlungs-
Leistungen auf die Vermögensabgabe, die Hypo- gesetze.
thekengewinnc!bgabe und die Kreditgewinnabgabe (4) Sow~it die Soforthilfeabgabe nach § 5 d~r
jederzeit ganz oder in Teilen ablösen. Zweiten Dur~bfübrungsve{ordnung zum Ersten Teil
' . (2). Ablösungswert ist die_ Summe µer einzelnen des Soforthilfegesetzes in Wertpapieren entrichtet
Jahresleistungen abzüglich der Zwischenzinsen w~rden - konrite, gilt diese Vorschrift bis zu einer
unter Berücksichtigung von Zinseszinsen. anderweitigen Regelung durch Rechtsverordnung für
KOPIE
496 Bun.'esgesetzblatt, Jahrgang 19.'.i2, Teil I
die nad1 § 49 fdllig werdenden Vierleljal11sbetrJge § 205
der Vcrmögcnsahgabc. Verwaltung der Ausgleichsabgaben ln Berlin (West)
(1) Solange nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1
§ 202
des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin
Veräußerungen und Verpachtungen im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
von Betrieben an Geschädigte gesetz) ·vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
(l) Durd1 Rcd1tsvcrordnung kann bestimmt wer- das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. Sep-
den, daß im Falle der Verdußerung oder der lang- tember 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) in Berlin
fristigen Verpachtung von land- und forstwirtschaft• (West) nicht gilt, finden die Vorschriften des § 204
lichen Betrieben· oder von gewerblichen Betrieben •
in Berlin (West keine Anwendung.
an Geschädigte im Sinne des § 254 Abs. t besondere (2) Die Ausgleichsabgaben werden in Berlin
Vergünstigungen gewährt werden. (West) -durch das Landesfinanzamt Berlin und die
(2) Bis zum Inkrafttreten der in Absatz t vor• Finanzämter in Berlin (West) verwaltel Das Land
gesehenen Rechtsverordnung gelten die §§ 6 und 7 Berlin erhält vom Bund als Beitrag zu den Kosten
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten der Verwaltung 4 vom Hundert des Istaufkommens
Teil des Soforthilfegesetzes weiter mit der Maßgabe, der erhobenen Lastenausgleichsabgaben.
daß an die Stelle der Nichterhebung der Sofort• (3) Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung,
• hilfeabgabe die Nichterhebung der auf den Betrieb insbesondere für die Zuständigkeit und das Ver-
(Betriebsteil) entfallenden Vierteljahrsbeträge an fahren, gelten nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 1
Vermögensabgabe tritt. des Dritten Oberleitungsgesetzes.
§ 203
FUNFTER ABSCHNITT
Anwendbarkeit von Steuergesetzen
Abzugsfähigkeit der Ausgleidlsabgaben
(l) Für die Ausgleichsabgaben gelten vorbehalt-
lich der Absätze 2 bis 5 die Vorschriften der Reichs- § 206
abgabenordnung und ihrer Nebengesetze über
Abzugsfähigkeit der Ausgleldlsabgaben
Steuern sowie die Vorschriften des Bewertungs-
bei oer Feststellung der Einheitswerte
gesctws, soweit sid1 nicht aus den Vorschriften
der gewerblldlen Betriebe
dieses Gcset:ws etwas anderes ergibt; die Vorschrif-
bis zur nldlsten Hauptfeststellung
ten übN die AUS!Jlelchsabgaben gellen als Steuer-
gesetz. Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
(2) U11Lcsd1,ulct der Entstehung clc-r Abgabe- bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte der ge-
schulden 111il dl'lll Beginn des 21. Juni 1948 sind die werblict.cn Betriebe auf den 21. Juni 1948 und bei
Zins- und Tilyungskistungt'n auf die Vermögens- Wertfortschreibungen und Nacb{eststellungen auf
abya\Jt• 1111<1 die Krcdilgr.winnabgabe mit ihrer ge- Feslstellungszeitpunkte vor der nächsten Hauptfest-
Sl•lzlidwn f-Jlliul...dl c1ls f'inhciitliche Steuersdluld stellung gcll<!n folgende Vorschriften:
zli b<ihancl<•ln. 1. Die \'ermögensabgabe ist außer Betracht zu
lassC'n.
_('.!) Oit! Vc-rj~ihrnng dN Zins- und Tilgungs-
leislung<•n dU[ die Vermögensabgabe, die Hypo- 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-
thekeny,•win11i.1l><Jdb<! und die Krcditgt'winnabgabe gewinnabgabe sind nicht abzuziehen. Statt
beginnt al>wt•idwncl von § 145 Abs. 1 der Reil.bs• dessen sind Umstellungsgrundschulden, soweit
abgabenordnun~1111it dem Ablauf des Jahres, in dem sie mit dem gewerblichen Betrieb in wirt-
di.e gcsC'lzlid1e F.illigk<'il t!ingetrclen ist. s(halllichem Zusammenhang stehen, mit ihrem
jeweiligen Wert im Feststellungszeitpunkt ab•
(4) Die B<•slinm1ung d<•s § 3 Abs.· 4 des Steuer- zuziehen. In den Fällen, in denen sich die
anpassung~c•s<!lzcs übn den Toclt•stag von Ver- Höhe der Hypothekengewinnabgabe nadl
schollenen ist für die Ausgleiilisabgabcn nicht an- § 101 Abs. 1 bestimmt, ist der Gesamtbetrag
zuwenden. Als Zeitpunkt des Todes eines Verschol- der Leistungen abzugsfähig; die auf Grund der
lenen gill dN in dem B<'scbluß, durd1 den dc-r Ver- Umstellungsgrundschulden nach dem Fest-
schollene für tot crkliirt wird, fostgcstellle Zeit- stellungszeitpunkt tatsäd1lich entrichtet word<?n
punkt S<'ines Todes. sind; das gilt auch, soweit es sich um Zinsen
(5) Die Anwendung des § 131 der Reichsabgaben- gehandelt hat.
ordnung wird durch besondere Verwaltungsanord• § 207
~ung des Bundesministers der Finanzen geregelt.
Abzugsfähigkeit der Ausgleldlsabgaben
bel der Feststellung der Einheitswerte
§ 204 der gewerblidlen Betriebe
Auftragsverwaltung für spltere Feststellungszeltpunkte
Die Verwaltung der Lastenausgleic.hsabgaben wird Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
den Landesfinanzbehörden als· Aufti .... ·. erwaltung bei Feststellung der Einheitswerte der gewerblichen
übertragen. Die Länder erhalten vom Bund als Bei- Betriebe gelten von der nächsten Hauptfeststellung
trag zu den Kosten der Verwaltung 4 vom Hundert ab folgende Vorschriften:
des Istaufkommens der erhobenen Lastenausgleichs- 1. Die Vermögensabgabe ist außer Betracht 1u
abgaben. lassen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 497
2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kre1it- 1. Der Betrag, der nach § 208 Nr. 1 zur Abgeltung
gewinnabgabe sind, soweit sie mit dem ge- der Vermögensabgabe abgezogen worden ist,
werblichen Betrieb in wirtschaftlichem Zusam- ist dem Vermögen wieder hinzuzurechnen.
menhang stehen, mit ihrem jeweiligen -W::rt 2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit-
im Feststellungszeitpunkt abzuziehen. gewinnabgabe sind mit ihrem Wert am 21. Juni
§ 208 1948 abzuziehen. Soweit bei der Einheitswert-
Ieststellung gewerblicher Betriebe nach § 206
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
Nr. 2 oder bei der Ermittlung des Gesamtver-
innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden mögens oder des Inlandsvermögens nach § 208
Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer Nr. 2 Umstellungsgrundschulden abgezogen
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben worden sind, sind sie für die Zwecke der Ver-
bei der Hauptveranlagung 1949 der Vermögensteuer mögensabgabe dem Einheitswert oder dem Ver-
und bei Neuveranlagungen und Nachveranlagungen mögen wieder hinzuzurechnen.
innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums gelten :3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie
folgende Vorschriften: nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögens-
1. Bei der Ermiltl ung des Gesamtvermögens oder abgabe anzurechnen ist, mit dem Nennbetrag
des Inlandsvermögens sind statt der Vennö- abzuziehen.
gensabgabe 35 vom Hundert des Vermöu.:ms
abzuziehen, das sich für den 21. Juni 1948 vor § 211
Abzug der Vermögensabgabe und nach Abzug Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei der
der in Nr. 2 und 3 bezeichneten Beträge ergibt. Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
2. Statt der Hypothekengewinnabgabe und der
Kreditgewinnabgabe sind beim Gesamtver- (1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
mögen oder Inlandsvermögen die Umstellungs- bei der Ermittlung des Einkommens für die Zwecke
grundschulden mit ihrem jeweiligen Wert ab- der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer
zm:iehen. In den fällen, in dEmen sich dir~ Höhe gelten folgende Vorschriften:
der Hypothekengewinnabgabe nach§ 101 Abs.1 1. Die Vicrteljahrsbeträge der Vermögens-
bestimmt, ist der Cesamtbetrag der Leistungen abgabe sind bei dem jeweiligen Abgabe-
abzugsfähig, die auf Grund der Umstellungs- schuldner ---- für die Zwecke der Einkom-
grundschulden nach dem Veranlagungszeitpunkt mensteuer als Sonderausgaben, für die
tatsächlich entrichtet worden sind; das gilt auch, Zwecke der Körperschaftsteuer als Betriebs-
soweit es sich um Zinsen gehandelt hat. ausgaben oder Werbungskosten - in fol-
3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie nach gender Höhe abzuziehen:
§ 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermögensab- in den Fällen der Nr. 1 und 2 des § 35 und
gabe anzurechnen ist, abzüglich der bis zu dem des § 36 Abs. 2: zu einem Drittel,
maßgebenden Stichtag entrichteten Beträge, mit
in den Fällen der Nr. 3 des § 35 und des
dem Nennbetrag abzuziehen.
· § 36 Abs. 2: zu einem Viertel;
§ 209 bei zusammengesetztem Vermögen (§ 37)
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben ist der überwiegende Teil des Vermögens
bei der Vermögensteuer maßgebend, wobei von den nach § 37 Nr. 1
für Veranlagungszeitpunkte ab .1. Januar 1953 ohne Abrundung ermittelten Teilen des
Vermögens auszugehen ist.
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Ermittlung des Vermögens für die Vermögen- Satz 1 gilt auch für die Leistungen dessen,
steuer auf Veranlagungszeitpunkt.e ab 1. Januar 1953 der sich dem Abgabeschuldner gegenüber
gelten folgende Vorschriften: nur im Innenverhältnis verpflichtet hat,
dessen Vierteljahrsbeträge zu tragen; die
1. Die Vermögensabgabe ist mit ihrem jeweiligen
zugunsten des Abgabeschuldners bewirkten
Zeitwert (§ 77) abzuziehen.
Leistungen unterliegen bei diesem zu
2. Die Hypothekengewinnabgabe und die Kredit- einem Drittel (einem Viertel) der Einkom-
gewinnabgabe sind, soweit sie nicht mit einem mensteuer oder der Körperschaftsteuer.
gewerblich~n Betrieb in wirtschaftlichem Zu'.' Für Leistungen, die im Falle der sofortigen
sammenhang stehen, mit ihrem jeweiligen Wert Fälligkeit der Abgabeschuld (§§ 50 bis 52,
abzuziehen. § 63, § 200) und im Falle der Ablösung
3. Die Soforthilfesonderabgabe ist, soweit sie (§ 199) als Zeitwert oder Ablösungswert
nach § 48 Abs. 2 Nr. 2 nicht auf die Vermö- entrichtet werden, ist ein Abzug au,s-
gensabgabe anzurechnen ist, abzüglich der bis geschlossen.
zu dem maßgebenden Stichtag entrichteten 2. Die Leistungen auf die Hypothekengewinn-
Beträge, mit dem Nennbetrag abzuziehen.
abgabe und die Kreditgewinnabgabe sind,
§ 210 soweit es sich um Zinsen handelt, abzu-
ziehen. Wie Zinsen zu behandeln sind auch
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
Leistungen auf die Hypothekengewinnab-
bei der Vermögensabgabe gabe, die nach Art der umgestellten Ver-
Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bindlichkeit die Bedeutung von Renten-
bei. der Ermittlung des der Vermögensabgabe unter- leistungen haben, die bei der Ermittlung
liegende:Q Vermögens gelten folgende Vorschriften: des Einkommens abzugsfähig sind.
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.952, Teil I
Die Soforthilfesonderabgabe ist, auch so- § 213
weit sie nicht auf die Vermögensabgabe Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
anzurechnen ist, nicht abzuziehen (§ 48 bei der Feststellung der Einheitswerte
Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes in Verbindung der gewerblichen Betriebe in Berlin (West)
mit § 26 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes). oder mit BetriebstäUen im Geltungsbereich
(2) Soweit Abgabeschulden aus Lastenausgleichs- des Grundgesetzes und in Berlin (West)
abgaben in <lcr Bilanz passiviert sind, bleiben bis zur nächsten Hauptfeststellung
.Änderungen im Wertansatz der Schulden bei der· (1) Bei der Einheitswertfeststellung für gewerb-
steuerlichen Gewinnermittlung außer Betracht. Dies liche Betriebe in Berlin (West) gilt § 206 mit der
gilt nicht für Bilanzansätze rückständiger Zinsen Maßgabe, daß an die Stelle des 21. Juni 1948 der
, nach § 176 Abs. 2. 1. April 1949 tritt
(3) § 26 Abs. 2 <les Soforthilfegesetzes wird mit (2) Bei Betriebsvermögen in ßerlin (West) gelten
Wirkung ab 1. April 1949 aufgehoben. Für die auf die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Um-
die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Leistungen· stellungsgrundschulden auch für Aufbaugrund-
auf Umstellungsgrundschulden gilt Absatz 1 Nr. 2 schulden im Sinne des Berliner Grundpfandrecht-
entsprechend. Ubersteigt ein bei der Ermittlung umstellu;ngsgesetzes, die zum Betriebsvermögen ih
des Einkommens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Berlin (West) gehören.
Soforthilfegesetzes zugelassener Abzug den nach
§ 214
Satz 2 zulässigen Abzug, so verbleibt es für die
Veranlagungszei1., ä.ume 1949 und 1950 bei dem Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben bei
höheren Abzug. Steuerpflichtigen mit Vermögen in Berlin (West)
oder mit Vermögen im Geltungsbereich
(4) Für den Lastenausgleichsgegenposten (§ 221)
des Grundgesetzes und in Berlin (West)
gilt § 73 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes ent-
innerhalb des am 1. Januar 1949 beginnenden
sprechend.
Hauptveranlagungszeitraums der Vermögensteuer
§ 212 Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
bei der Heranziehung von Steuerpflichtigen mit
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
Vermögen in Berlin (West) oder mit Vermögen im
bei der Gewerbesteuer
Geltungsbereich des Grundgesetzes und in B~rlin
(1) Für die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (West) zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre
bei der Gewerbesteuer gelten folgende Vorschriften: 1949 bis 1951 gilt § 208 mit folgender Maßgabe:
1. Die Vierteljahrsbeträge der Vermögens- 1. Vom Vermögen im Geltungsbereich des Grund-
abgabe sind bei der Ermittlung des Ge- gesetzes ist ein Betra.9 in Höhe von 35 vom
werbeertrags nicht abzuziehen; soweit sie Hundert des auf den 21. Juni 1948 ermittelten
bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen Vermögens im Geltungsbereich des Grund-
worden sind, sind sie diesem wieder hin- gesetzes t§§ 80 bis 82) abzuziehen.
zuzurechnen. 2. Statt der Hypothekengewinnabgabe in Berlin
2. Für die Abzugsfähigkeit der Hypotheken- (West) sind beim Gesamtvermögen oder In-
gewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe landsvermögen die Aufbaugrundschulden im
gilt das FolqPndP: Sinne des Berliner Grundpfandrechtumstel-
lungsgesetzes abzuziehen.
a) Bei dc:r Errnilllung ues Ctwerbeertrags
sind die Zinsen nicht abzuziehen; so-
§ 215
weit die Zinsen bei der Ermittlung des
Gewinns c1 bqezo~Jen worden sind, sind Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
sie diesem wieder hinzuzurechnen. bei der Vermögensabgabe für Vermögen
in Berlin (West)
b) Bei dE?r Ermittlung des Gewerbekapitals
§ 210 gilt mit der Maßgabe, daß die Hypotheken-
sind die Hypothekengewinnabgabe und
die Kreditgewinnabgabe nicht abzu- gewinnabgabe in Berlin (West) nach dem Stand
ziehen; soweit sie oder an ihrer Stelle vom 25. Juni 1948 und die Kreditgewinnabgabe in
Umstellungsqrundschulden bei der Fest- Berlin (West) nach dem Stand vom 26. Juni 1948
stellung des Einheitswerts abgezogen abzuziehen sind. Soweit bei der Einheitswertfest-
worden sind, sind sie diesem wieder stell ung gewerblicher Betriebe Aufbaugrund-
hinzuzurechnen. schulden nach § 213 Abs. 2 oder bei der Ermittlung
des Gesamtvermögens oder des Inlandsvermögens
(2) Die Aufhebung des § 26 Abs. 2 des Sofort- nach § 214 Nr. 2 abgezogen worden sind, sind sie
hilfegesetzes mit Wirkung ab 1. April 1949 (§ 211 für die Zwecke der Vermögensabgabe dem Einheits-
Abs. 3 Satz 1) gilt auch für die Gewerbesteuer. Für wert oder dem Vermögen wieder hinzuzurechnen.
die auf die Zeit ab 1. April 1949 entfallenden Lei-
stungen auf Umstellungsgrundschuldea. gilt Ab-
§ 216
satz 1 Nr. 2 a entsprechend. Sind Zinsen und Til-
gungsbeträge nach § 26 Abs. 2 Satz 2 des Soforthilfe- Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben
gesetzes bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zum für Vermögen in Berlin (West)
Abzug zugelassen worden, so verbleibt es für die bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer
Veranlagungszeiträume 1949 und 1950 bei diesem Bei der Ermittlung des Einkommens für die
Abzug. Zwecke der Einkommensteuer und der Körper-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 499
schaftsteuer gilt § 211 für Vermögen in Berlin Pflicht zum Vermerk des Gegenwartswerts der Ver-
("'West) mit folgender Maßgabe: mögensabgabe sowie des auf diese zu entrichtenden
1. Die Beträge an Obergan{Jsabgabe, die nach§ 158 Vierteljahrsbetrags nach Absatz 1.
als Vorauszahlungen auf die Hypotheken-
gewinnabgabe gelten, sind für die Zwecke der· § 219
Einkornrnens!euer als Sonderausgaben, für die
Zwecke der Ki>rperschaftsteuer als Betriebs- ~}ehandlung der Kreditgewinnabgabe und der
ausgaben oder Werbungskosten in voller Höhe Hypothekengewinnabgabe in der Jahresbilanz
abzuziehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die Die Kreditgewinnabgabe und die Hypotheken-
spätere Anrechnung der Vorauszahlungen auf gewinnabgabe sind in der Jahresbilanz eines Kauf-
die Zinsen oder Tilgungsbeträge der Hypo- manns, einer bergrechtlichen Gewerkschaft oder
thekengewinnabgabe. eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkelt auf
2. Die Abzugsfähigkeit gilt nicht für Leistungen
der Passivseite unter einem besonderen Posten in
im Sinne des § 147 Abs. 7. Höhe ihres Betrags auszuweisen.
§ 217 § 220
Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben für Erstmaliger Ausweis und Ausgleich der Jahresbilanz
Vermögen in Berlin (West) bei der Gewerbesteuer (1) Die in §§ 218 Abs. 1 und 219 aufgeführten
Bei der Gewerbesteuer gilt § 212 für Vermögen Ausgleichsabgaben sind erstmals in der Jahresbilanz
in Berlin (West) mit folgender Maßgabe: auszuweisen oder zu vermerken, die nach dem Tag
der Verkündung dieses Gesetzes aufgestellt wird.
1. Die Beträge an Ubergangsabgabe, die nach
Ist am Tag der Verkündung dieses Gesetzes die
§ 158 als Vorauszahlungen auf di'? Hypotheken-
DM-Eröffnungsbilanz noch nicht aufgestellt, sc hat
gewinnabgabe gelten, sind bei der Ermittlung
der Ausweis oder der Vermerk bereits in der DM-
des Gewerbeertrnus nicht abzuziehen; soweit
Eröffnungsbilanz zu erfolgen.
die Vorauszahlunuen bei der Ermittlung des
Gewinns abgezogen worden sind, sind sie (2) Zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags zwi-
diesem wieder himmzurechnen. schen Aktiven und Passiven, der durch den Ausweis
dieser Ausgleichsabgaben in der ersten Jahresbilanz
2. Aufbaugrundschulden sind bei der Ermittlung (Absatz 1 Satz 1) entsteht, sowie zur Bildung einer
des Gewerbekapitals nicht abzuziehen; soweit Rücklage für die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe
sie bei der Feststellung des Einheitswerts ab- kann bei Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirt-
gezogen word~n sind, sind sie diesem wieder schaftsgenossenschaften und Versicherungsvereinen
hinzuzurechnen. auf Gegenseitigkeit neben den freien Rückia1en
auch die gesetzliche Rücklaue (die Sonderrücklage,
der gesetzliche Reservefonds, die Verlustrücklage)
SECHSTER ABSCHNITT aufgelöst werden. Sofern die gesetzliche Rücklage
(Sonden ücklage) nicht den zehnten oder den in der
Handelsrechtliche Bila n zi erungsv orschriften Satzung (im Gesellschaftsvertrag) bestimmten höhe-
ren Teil des Nennkapitals erreicht, darf sie jedoch
§ 218 erst nach Auflösung der freien Rücklagen verwandt
werden; das gleiche gilt hinsichtlich des gesetzlichen
Behandlung der Vermögensabgabe in der
Reservefonds oder der Verlustrücklage, sofern diese
Jahresbilanz
den in dem Statut (in der Satzung) bestimmten
(1) Die Vermögensabgabe braucht in der Jahr_es- Mindestbetrag nicht erreichen.
bilanz einer Kapitalgesellschaft, einer bergrecht- (3) Kapitalgesellschaften können zum Ausgleich
lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und Wirt- des Unterschiedsbetrags ihr Nennkapital herab-
schaftsgenossenschaft oder eines Versicherungs- setzen. Sollen freie Rücklagen zum Ausgleich nur
ver~ins auf Gegenseitigkeit nicht ausgewiesen zu teilweise verwandt werden, so darf das Nennkapital
werden. Wird die Vermögensabgabe nicht aus- nur so weit herabgesetzt werden, daß nach der Teil-
gewiesen, so sind in der Bilanz der anf der Grund- auflösung der freien Rücklagen und der Herab-
lage eines Rechnungszinsfußes von 4½ vom Hundert setzung des Nennkapitals das Verhältnis zwischen
zu errechnende Gegenwartswert der Vermögens- den freien Rücklagen und dem Nennkapital nicht
abgabe sowie der auf sie zu entrichtende Viettel- zu Ungunsten des Nennkapitals verändert Jst.
jahrsbetrag zu· vermerken. (4) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
(2) Die Unternehmen können eine „Rücklage für können zum Ausgleich des Unterschiedsbetrags Ab-
die Lastenausgleichs-Vermögensabgabe" bilden. Die schreibungen von den neu festgesetzten Geschäfts-
Rücklage ist auf der Passivseite der Jahresbilcmz guthaben erfolgen; die Abschreibungen dürfen nicht
gesondert auszuweisen. Sie darf nur zur Ablösung höher sein als der Betrag des Geschäftsguthabens
der Vermögensabgabe und zur Entrichtung der Viet- am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zuzüglich der
teljahrsbeträge sowie zum Ausglei.ch von Wertmin- a:o. diesem Tage rückständigen Pflichteinzahlungen.
derungen und zur Deckung von soAstigen Verlusten Absatz 3 Satz; 2 gilt entsprechend.
verwandt werden. Der Verwendung der Rücklage
steht nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von § 221
Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen
Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden sind. Lastenausgleichsgegenposten
Der Ausweis der. Rücklage befreit nicht von der (1) Kann die erste Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Satz 1 J einer Kapitalgesellschaft, einer bergrccht- satz 1) zu verbinden; die §§ 188 bis 191 des Aktien-
lichen Gewerkschaft, einer Erwerbs- und W;rt- gesetzes gelten sinngemäß.
schaflsgenossenschaft oder eines Versichenm9s- (3) Die Sätze 1, 2 und 4 des Absatzes 2 gelten
vereins auf Gegenseitigkeit sowohl durch Auflösung
sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter
der freien Rücklagen bis auf den zehnten Teil d~s
Haftung; § 58 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die
Nennkapitals als auch durch Auflösung der gesetz-
Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die
lichen Rücklage (der Sonderrücklage, des gef,etz··
bei der Herabsetzung des Stammkapitals zu b3-
liehen Reservefonds, der Verlustrücklage} bis auf
achtenden Bestimmungen ist nicht anzuwenden.
den zehnten oder dE~n in der Satzung (im Gesell-
schaftsvertrag) bestimmten höheren Teil des Nenn-
kapitals oder den in dem Statut (in der Satzung) § 223
bestimmten Mindestbetrag nicht ausgeglichen wer- Ablösung und Entrichtung der Vermögensabgabe
den, so kann zum Ausgleich in die Jahresbilanz auf
der Aktivseite ein Lastenausgleichsgegenposten in (1) § 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222 Abs. 2 und 3
Höhe des noch verbleibenden Fehlbetrags, höchstens gelten entsprechend, soweit zur Ablösung der Ver-
jedoch in Höhe des Betrags der Kreditgewinnab- mögensabgabe Kapitalgesellschaften Rücklagen auf-
gabe oder der Hypothekengewinnabgabe, eingestellt lösen oder ihr Nennkapital gleichzeitig mit der
werden. Ein Lastenausgleichsgegenposten darf nicht Feststellung einer Jahresbilanz herabsetzen. Die
eingestellt werden, wenn die Vermögensabgabe in Beträge, die aus der Auflösung der Rücklage und
der Bilanz ausgewiesen oder eine Rücklage für d1e aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden,
Lastenausgleichs- ·J ermögensabgabe gebildet wird. dürfen nicht zu Zahlungen an die Gesellschafter und
nicht dazu verwandt werden, die Gesellschafter von
(2) Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen zu be-
in einer der in Absatz 1 aufgeführten Rechtsformen freien.
betrieben werden, sofern die Jahresbilanz sowohl
(2) § 220 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, soweit
durch Auflösung der freien Rücklagen und einer
zur Ablösung der Vermögensabgabe Erwerbs- und
zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur
Wirtschaftsgenossenschaften oder Versicherungs-
Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten
vereine auf Gegenseitigkeit Rücklagen auflösen
Rücklage als auch durch Abschreibungen von den
oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften Ab-
Kapitalkonten des Inhabers oder der Gesellschafter
schreibungen von den Geschäftsguthaben vor-
bis zur rfälfte des Betrags dieser Konten nicht aus-
geglichen werden kann. nehmen.
(3) Zur Entrichtung von Vierteljahrsbeträgen auf
(3) Der Lastenausgleichsgegenposten ist geson- die Vermögensabgabe kann neben den freien Rück-
dert auszuweisen. Solange er besteht, sind Wert- lagen auch die gesetzliche Rücklage (die Sonder-
erhöhungen auf Grund der Bf'richtigung von Wert- rücklage, der gesetzliche Reservefonds, die-Verlust-
ansätzen (§ 47 des D-Markbilanzgesetzes) zu seiner rücklage} verwandt werden, soweit sie den zehnten
Tilgung zu verwenden; ist neben dem Lastenaus~ oder den in der Satzung (im Gesellschaftsvertrag}
gleichsgegenposten ein Kapitalentwertungskonto bestimmten höheren Teil des Nennkapitals oder den
nach §§ 36 und J7 des D-Markbilanzgesetzes vor- in dem Statut (in der Satzung) bestimmten Mindest-
handen, so sind di(~ Werterhöhungen zuerst zur betrag übersteigt.
Tilgung dieses Kontos zu verwenden. Im übrig(~n
ist der Lastenausql1·ichsgegenposten jährlich minde- § 224
stens in Höhe d<· r in dem Ceschäftsjahr auf ;:lie .Ausscheiden von Genossen
Kreditgewinnabgabe und die Hypotheken9ewin:1.-
(1) Scheidet Pin vor dem Stichtag der DM-Eröff-
abgabe zu entrichtenden Tilgungsbeträge abzu-
nungsbilanz beigetretener Genosse aus einer Er-
schreiben.
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaft ans und ist
§ 222 der Ausein rndersetzung mit ihm eine in Deutscher
Mark aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen, so ist
Durchführung des Ausgleichs dem ausgeschiedenen Genossen. sein Geschäftsgut-
haben binnen drei Monaten nach Feststellung der
(1) Der Ausgleich (§§ 220, 221) hat in der ersten
Jahresbilanz, falls die Jahresbilanz bereits vor der
.Jahresbilanz (§ 220 Abs. 1 Satz 1) zu erfolgen; ist
Verkündung des Gesetzes festgestellt worden ist,
ein Ausgleich notwendig, so ist bei Aktiengesell-
binnen drei Monaten nach der Verkündung des
schaften diese Jahresbilanz durch die Hauptver-·
Gesetzes auszuzahlen. Ist die Vermögensabgabe in
sammlung festzustellen.
der der Auseinandersetzung zugrunde zu legenden
{2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesell- Bilanz nicht ausgewiesen, so ist bei der Berechnung
schaften auf Aktien können ihr Nennkapital zum des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen Ge-
Ausgleich des Unterschiedsbetrags (§ 220 Abs. 3) nossen ein Betrag abzuziehen, der bei Ausweis der
in erleichterter Form herabsetzen. In dem Beschluß Vermögensabgabe in der Eröffnungsbilanz in Deut-
ist festzusetzen, daß die Herabsetzung zum Aus- scher Mark nach Heranziehung des gesetzlichen
gleich des Unterschiedsbetrags erfolgt; sie ist auf Reservefonds, der freien Rücklagen und aHer Ge-
diesen Betrag zu begrenzen. Auf die Herabsetzung schäftsguthaben nach § 220 Abs. 2 und· 4 von
sind§ 175 Abs. 1, 2 und 4, §§ 176, 177, 179 bis 181 dem neu festgesetzten Geschäftsguthaben des aus-
des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapital- geschiedenen Genossen hätte abgeschrieben werden
herabsetzung anzuwenden. Der Beschluß über die können; dieser Betrag vermindert sich in dem Ver-
Kapitalherabsetzung in erleichterter Form ist mit hältnis, in dem der Gegenwartswert der Vermögens-
der Beschlußfassung über den Jahresabschluß (Ab- abgabe in der Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
34. - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1q52 601
zum Gegenwartswert der ;u.~,u1-..ll.iutuc in der 3 . .In § 5
für das Ausscheiden a) wird Absatz 1 Satz 3 durch die folgenden
steht. Eine Rücklage für die Lastenausgleichs-Ver- Sätze ersetzt:
mögensabgabe (§ 218 Abs. 2) gilt für die Berech-
„Der Freibetrag wird auf Antrag gewährt für
n~ng des Geschäftsguthabens des ausgeschiedenen
Kinder des Steuerpflichtigen, die das ad:lt-
Genossen als nicht gebildet. In der für die Aus·•
zehnte Lebensjahr vollendet haben, wenn sie
einandersetzung maßgebenden Bilanz sind ferner,
auf .seine Kosten unterhalten und für einen
soweit dies noch nicht gescheheu die Krc~dit-
Beruf ausgebildet ·werden. Haben die Kinder
gewinnabgabe und die Hypothekengewinnabgabe
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet,
nach Maßgabe des § 219 auf der Passivseite aus-
so wird der Freibetrag nur gewährt, wenn
zuweisen; ein nach § 221 gebildeter Lastenausgleichs-
der Abschluß der Berufsausbildung durch Um-
gegenposten gilt als nicht gebildet. § 73 Abs. 2
stände verzögert worden ist, die weder der
Satz 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und
Steuerpflichtige noch die Kinder zu vertreten
Wirtschaftsgenossenschaften ist nicht anzuwenden
~ haben (z. R Kriegsteilnahme, Kriegsgefan-
auf Fehlbeträge, die sich aus der Passivierung der
genschaft, Heilbehandlung wegen einer er-
Ausgleichsabgaben und der Berücksichtigung der
littenen Kriegsbeschädigung).
Vermögensabgabe bei der Berechnung des Gesd:läfts-
guthabens ergeben. Der Freibetrag wird ferner auf Antrag für
ein Kind ohne Rücksicht auf sein Lebensalter
(2) Scheidet ein am Stichtag der DM-Eröffnungs-
gewährt, wenn es außerstande ist, sich selbst
bilanz oder später beigetretener Genosse aus der
zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 des Bürger-
Genossenschaft aus, so sind die in der Bilanz
lichen Gesetzbuchs}.
ausgewiesemrn Verbindlichkeiten aus der Kredit-
gewinnabgabe und der Hypothekengewinnabgabe Der Freibetrag wird nicht gewährt für Kin-
nicht Schulden im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 3 des der, die Vermögensteuer auf Grund selbstän-
Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts- diger Veranlagung zu entrichten haben.";
genossenschaften. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten b) erhält Absatz 2 folgende Fassung:
aus der Vermögensabgabe, falls diese in der Bilanz
,,(2) Weitere 10 000 Deutsche Mark sind
ausgewiesen ist.
steuerfrei, wenn die folgenden Voraussetzun-
§ 225 gen sämtlich gegeben sind:
Aufhebung von Vorschriften des 1. Der Steuerpflichtige muß über
D--Mark bilanz gesetzes sechzig Jahre alt oder voraussicht-
lich für mindestens drei Jahre er-
(1) § 14 Abs. 2 und 4 des D-Markbilflnzgesetzes werbsunfähig im Sinne des § 265
werden aufgehoben. . des Lastenausgleichsgesetzes sein.
(2) § 72 Abs. 2 Satz 2 des D-Markbilanzgesetzes Ist der Lebensunterhalt zusammen
wird auf gehoben. veranlagter Ehegatten (§ 11 Abs. 1)
im vorangegangenen Kalenderjahr
überwiegend durch Einkünfte aus
SIEBENTFR ABSCHNITT
einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau
bestritten worden, so genügt es,
Änderungen des Vermögensteuergesetzes wenn nicht der Ehemann, sondern
§ 22G die phefrau über sechzig Jahre
alt ist.
Änderung einzelner Vorschriften
2. Die Einkünfte des Steuerpflichtigen
Das Vermögeristeuergesetz in der Fassung vom in dem vorangegangenen Kalender-
16. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 28) wird mit jahr dürfen den für eine Stundung
Wirkung für Veranlagungszeitpunkte ab 1. Januar der Vermögensabgabe nach § 54
1953 wie folgt geändert: Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes
maßgebenden Betrag nicht über-
1. In § 3 Abs. 1 werden gestrichen
schritten haben.
a) in Nr. 1 die Worte „die Reichsbank,";
3. Das Gesamtvermögen (§ 4) darf
b) in Nr. 5 der zweite Satz. nicht mehr als 30 000 Deutsche Mark
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: betragen.
,, (1) Bei der Veranlagung zur Vermögensteuer 4. Das Gesamtvermögen (Ziffer 3)
ist das Gesamtvermögen der unbeschränkt muß überwiegend aus Grundver-
Steuerpflichtigen (§ 1 Abs. 2) und das Inlands- mögen, verpachtetem land- und
vermögen der beschränkt Steuerpflichtigen (§ 2 forstwirtschaftlichem Vermögen, ver„
Abs. 2) mit dem Wert anzusetzen, der sich nach pachtetem Betriebsvermögen oder
den §§ 73 bis 77 des Bewertungsgesetzes ergibt, sonstigem Vermögen im Sinne des
wenn die Lastenausgleichsabgaben nach Maß- Bewertungsgesetzes bestehen. S~tz 1
gabe des § 209 des Lastenausgleichsgesetzes gilt nicht für Personen, die zu min-
berücksichtigt werden. Bei unbeschränkt steuer- destens 80 vom Hundert erwerbs-
pflichtigen Kapitalgesellschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 beschränkt sind."
Buchstabe a) ist mindestens der sich aus § 6 4. In § 6
Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende Vermögens- a) wird hjnter Absa_tz 1 der folgende Absatz 1 a
betrag anzusetzen." eingefügt:
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
,,(1 a) Ist die Vermögensabgabe nacb. § ·199 7. In § 9 werden e~setzt
des Lastenausgleichsgesetzes vorzeitig ab- a) in der Uberschrift die Worte „ bei Auslands-
gelost worden, so ist das Mindestvermögen beziehungen" durch die Worte „bei auswäru
(Absatz 1) um den Zeitwert der Abgabe zu tigen Beziehungen";
kürzen, der auf den Veranlagungszeitpunkt b) in Satz 1 die Worte „im Inland entweder
zu berechnen gewesen wäre, wenn keine vor- nicht oder nur beschränkt" durch die Worte
zeitige Ablösung stattgefunden hätte."; „weder im Geltungsbereich des Grundgesetzes
b) werden in Absatz 2 die Worte „ 10 000 noch in Berlin (West) unbeschränkt".
Deutsche Mark" ersetzt durch die Worte 8. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „ein
,,5 000 Deutsche Mark". Fünftel" ersetzt durch die Worte „ein Zehntel•.
5. In § 7 Nr. 1 werden ersetzt 9. In § 14 a Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte
„ 10 000 Deutsche Mark'' ersetzt durch die Worte
a) in Buchstabe b die Worte „im § 6 Abs. 1
bezeichnete" durch die Worte „sich aus § 6 ,,5 000 Deutsche Mark".
Abs. 1 oder Abs. 1 a ergebende"; 10. In § 16 erhält Satz 2 folgende Fassung:
b) in Buchstabe c die Worte "10 000 Deutsche „Steuerpflichtige mit überwiegend land- und
Mark" durch .die Worte „5 000 Deutsche forstwirtschaftlichem Vermögen haben, wenn
das Vermögen hauptsächlich der Gewinnung von
Mark".
Erzeugnissen dient, die im allgemeinen nicht
6. § 8 erhält foJqende Fassung: vor dem 10. August veräußert werden, am
10. Februar und am 10. Mai je ein Viertel und
,,§ 8
am 10. November die Hälfte der Jahressteuer-
Steuersatz schuld zu entrichten."
Die Vermögensteuer beträgt jährlich 1 vom § 2°27
Hundert des steuerpflichtigen Vermögens (§ 7);
Neufassung des Vermögensteuergesetzes
sie beträgt jedoch nur jährlich 7,5 vom Tausend
des steuerpflichtigen Vermögens, soweit dieses Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
den Betrag der nach § 31 des Lastenausgleichs- den Wortlaut des Vermögensteuergesetzes mit
gesetzes festgesetzten Vermögensabgabeschuld neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer
nicht übersteigt. Durch Rechtsverordnung kann Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-
das Nähere bestimmt werden." stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
DRITTER TEIL
Ausgleichsleistungen
ERSTER ABSCHNITT werden Ausgleichsleistungen auch an Erben von
Geschädigten· oder zugunsten von Geschädigten ge-
Allgemeine Vorschriften währt. Als Geschädigte gelten der unmittelbar Ge-
§ 228 schädigte und, falls dieser vor dem 1. April 1952
verstorben ist, seme Erben oder weitere Erben,
Schadenstatbestände sofern die Erben oder die weiteren Erben im Ver-
(1) Ausgleichsleistungen werden gewährt auf hältnis zu dem unmittelbar Ge_schädigten sind
Grund von
1. de1 . Ehegatte,
1. Vertreibungsschäden (§ 12),
2. eheliche Kinder, Sti~fkinder, an Kindes
2. Kriegssachschäden (§ 13),
Statt angenommene Personen oder sonstige
3. Ostschäden {§ 14), Personen, denen die rechtliche Stellung
4. Sparerschäden {§ 15). ehelicher Kinder zukommt, oder unehe-
(2) Ausgleichsleistungen auf Grund von Kriegs- liche Kinder,
sachschäden werden nur gewährt, wenn diese im 3. Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin Kinder,
(West) entstanden sind; auf Kriegssachschäden, die
der Schiffahrt entstanden sind, ist § 39 Abs. 1 Nr. 1 4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern
anzuwenden. oder Stiefeltern,
(3) Zur ·Milderung von Härten können Ausgleichs- 5. voll- und halbbürtige Geschwister oder
leistungen auch nach Maßgabe des § 301 gewährt deren Abkömmlinge ersten Grades.
Werden.
Hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem
§ 229 Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen
entstandenen Kriegssachschäden und hinsichtlich
Geschädigte
der an Betriebsvermögen entstandenen Vertrei-
(1) Ausgleichsleistungen werden an Geschädigte bungsschäden und Ostschäden steht der Erbfolge
gewährt; nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes die Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten des
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 603
um:nittelbar Geschädigten (vorweggenommene Erb- 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),
folge). gleich.
4. Entschädigu.ng im Währungsausgleich für
(2) Geschädigter kann nur eine natürliche Pers::m Sparguthaben Vertriebener (§ 304).
sein.
(2) Der Rechtsanspruch gilt als mit dem 1. April
§ 230 1952 in der Person des Geschädigten (§ 229) ent-
Stichtag für Vertreibungsschäden und Ostschäd-en standen.
§ 233
(1) Vcrtreibungsschüden kann der Geschädigte
nur geltend mc1chen, wenn er am 31. Dezember 19''>0 Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
seinen ständigen Aufenlhalt im Geltungsbereich des (1) Als Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt hat. werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ge-
(2) Ein Geschädigter, der nach dem 31. Dezember währt
1950 seinen stündigen Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (We:,t) 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260),
genommen hat, kann einen Vertreibungsschaden 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300),
nur geltend machen, wenn er 3. Leistungen aus dem Härtefonds (§ 301),
1. als Kind (§ 229 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eines 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förde-
zur Geltendmachung eines Vertreibungs- rungsmaßnahmen (§§ 302, 303).
schadens berechtigten Geschädigten nach (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
dem 31. Dezember 1950 geboren ist oder können an Erben von Geschädigten nur gewährt
2. spätestens 6 Monate nach der Vertreibung werden, soweit die Erben zum Personenkreis des
im Geltunosbereich des Grundgesetzes od8r § 229 Abs. 1 gehören.
in Berlin (West) ständigen Aufenthalt ge-
nommen hat oder § 234
3. als IIeimkeh rer nach den Vorschriften des
Antrag
Heimkehrcr~.iesetzes vom 19. Juni 1930
(Bundesuesel.zbl. S. 221) in der Fassung des Ausgleichsleistungen werden nur auf Antrag ge-
Gesetzes zur Drgänzung und Änderung des währt.
Heimkehrergeselzes vom 30. Oktober 1951
(Bundesgesctzbl. I S. 875, 994) im Geltungs-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin ZWEITER ABSCHNITT
(West) ständigen Aufenthalt genommen
hat oder Feststellung von Schäden
.(. im Wege der Familienzusammenführung
ERSTER TITEL
zu seinem Ehegatten oder als minder-
jähriger Geschädigter zu seinen Eltern oder Grundsäne
als hilfsbedürftiger Ceschädigter zu seinen
Kindern in den Geltun~Jsbereich des Grund- § 235
gesetzes oder nach Berlin (West) zugezogen
Schadensfeststellung
ist.
als Voraussetzung von Ausgleichsleistungen
(3) Ohne Rücksicht auf den in Absatz 1 genann-
Ausgleichsleistungen, auf die nach diesem Gesetz
ten Stichtag kann ein Geschädigter einen Ver-
ein Rechtsanspruch besteht, werden nur gewährt,
treibungsschaden geltend machen, wenn er als An-
wenn der Schaden festgestellt ist.
gehöriger des öffentlichen Dienstes vor dem 31. De-
zember 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-
§ 236
tungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) in das Ausland verlegt hat. Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz
(4) Absatz 1, Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 finden (1) Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Fe,st-
auf die Geltendmachung von Ostschäden ent- stellungsgesetzes ist die Feststellung nach dem Fest„
sprechende Anwendung. stellungsgesetz Voraussetzung für die Gewährung
von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch; diese
§ 231 Feststellung ist bindend.
Redltsnatur der Ausgleichsleistungen (2) Antrag auf Feststellung solcher Schäden kann
nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
Es werden gewährt
dieses Gesetzes gesteJlt werden; in den Fällen des
1. Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Feststellungcigesetzes
2.. Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch. kann Antrag auf Feststellung innerhalb von 6 Mo-
naten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in
§ 232 dem der Geschädigte den ständigen Aufenthalt im
Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin
(West) genommen hat. Nach diesem Zeitpunkt kann
(1) Als Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch Antrag auf Feststellung nicht mehr gestellt werden,
werden gewährt es sei denn, daß die rechtzeitige Stellung des An•
1. Hauptentschädigung (§§ 243 bis 252), trags nachweisbar ohne Verschulden unterblieben
2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292), ist und unverzüglich nachgeholt wird.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 237 künfte sowie darüber getroffen, welch~, Einkom-
mensrichtsatze für die einzelnen Berufsgruppen an-
Schadensfeststellung
zunehmen sind.
außerhalb des Feststellungsgesetzes
(1) Der Feststellung nach den be3onderen Vor- § 240
schriften dieses Gesetzes unterliegen
1. Vertre1bungsschaden, Kriegssachschäden Schadensberechnung b_ei Sparerschäden
und Ostschäden durch Verlust der beruf- (1) Sparerschäden sind mit dem R2ichsrnarknenn-
lichen oder sonsligen ExistenzFundlage betrag des durch die Umstellung betroffenen An-
(§ 12 Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 4, § 14).
spruchs abzüglich dc~s Umstellungsbetrans anzu-
2. Sparerschäden (§ 15). setzen.
(2) Sparerschäden, deren Höhe insgesamt 500 (2) Durch Rechtsverordnung wird Näh2res über
Reichsmark nicht übersteigt, werden nicht fest- die Ermittlung des Reichsmarknennbetrags solcher
gestellt. . Ansprüche bestimmt, deren Reichsrnarknennbetrag
(3) Soweit Schäden nach Absatz 1 die Voraus- nicht ohne weiteres festliegt.
setzung für die Gewährung von Ausgleir:hsleistun-
gen mit Rechtsanspruch bilden, gilt der Antrag auf § 241
Gewährung solcher_ Ausgleichsleistungen zugleich
Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen
als Antrag auf FeststE'llung des Schadens Ein ge-
sonderter Antrag au t Fcststeliung des Schadens ist Bei dfr Berechnung von Sparerschäden sind
in diesen Fällen ausgeschlossen. frühere Vermögenser;zlärungen des unmittelbar Ge-
schädigten in enisprechender Anwendung des § 22
des Feststellungsgesetzes zu berücksichtigen.
ZWEITER TlTEL
§ 242
Schadcnsberechnun
Zusammenfassung der Einzelfeststelluugen
§ 238
Zum Zwecke der Gewährung von Ausgleichs-
Sc:hadensberechmrng nach dem Feslslellungsgesetz leistungen werden die für die Gewährung einer
Für die Berechnung von Schäden, :Ji2 nach dem Ausgleichsleistung jeweils zu berücksichtigenden
Feststeilungsgesetz festzustellen sind, gelten die Schäden, die dem unmittelbar Geschädigten ent-
Vorschriften des Feslstellungsgesetzc~s. standen sind, zusammengefaßt.
§ 239
Schadensberechnung bei Verlust dPr beruflichen DRITTER ABSCHNITT
oder sonstigen Existenzgrundlaue
Hauptentschädigung
(1) Bei Feststellung des einem Vertriebenen,
Kriegssachgeschadigten oder OslgeschaJigten durch § 243
den Verlust der beruflichen oder sonstigc~n Lxistenz-
grundlage (§ 12 Abs. 1 Ni. 4, § 13 Abs. 1 .Nr. 4, § 14) Voraussetzungen
entstandenen Schadens ist von den Einkünften aus- Hauptentschädigung wird gewährt zur Abgel-
zugehen, die der unmittelbar Geschädigt,~ und sein tung von
Ehegatte im Durchschnitt der Jahre 1937, 1938 und
1. Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und
1939 bezogen und durch die Schädiguo~J \'erloren
haben; falls der unmittelbar Geschädigte und sein Ostschäden an Wirtschaftsgütern, dle zum
Ehegatte erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte be- · land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum
zogen haben, treten an die Stelle der Jahre 1937, Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen
1938 und 1.939 die 3 Jahre, die dem Jahr t~)lgen, in im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, so-
dem sie zuerst Einkünfte bezogen haben. Liegen wie an Gegenständen, die für die Berufsaus-
Unterl:1gen über die nach Satz 1 maßgebenden Ein- übung oder für die wissenschaftliche Forschung
künfte nicht vor, so ist von dem Beruf des Geschä- erforderlich sind,
digten im Zeitpunkt der Schädigung auswgehen. 2. Vertreibungsschäden und Ostschäden an
Eine durch die Kriegsverhältnisse oder durch Maß- Reichsmarkspareinlagen, an anderen privat-
nahmen der nationalsozialistischen Ge•valtherr- rechtlichen geldwerten Ansprüchen sowie an
schaft bedingte berufsfremde Verwendung bleibt bei Anteilen an Kapitalgesellschaften und an Ge-
der Schadensberechnung unberücksichügt. schäftsguthaben bei Erwerbs- und \'Virtschafts-
genossenschaften, soweit es sich nicht um
(2} Als Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 gelten
Reichsmarkspareinlagen handelt, aus denen
nicht Leistungen der öffentlichen Fürsorge. Durch
Entschädigung im Währungsausgleich tür Spar-
dje Schädigung verlorene Einkünfte, di 2 35 Reichs-
guthaben Vertriebener gewährt wird.
mark monatlich nicht überstiegen h~ben, werden
nicht festgestellt; bei Vertriebenen wird vermutet.
daß ihre Einkünfte diese Mindesthöhe überstiegen
§ 244
haben. Ubertragbarkeit
(3) Dmch Rechtsverordnung werden Vorschriften Der Anspruch auf Hauptentschädigung i5t vererb-
über die Berechnung und den Nach weis der Ein- lieh und übertr"agbar; er unterliegt jed0cl1 in der
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 506
Person des Geschädigten nichl der ZwangsvoU· Schadens- Schadensbetrag in Gn,mdbetrag in
streckung. gruppe Reichsmark Deutscher Mark
17 175 001 bis 225 000 18 000
§ 245 18 225 001 bis 275 000 21 000
Schadensbetrag 19 275 001 bis 325 000 24 000
20 325 001 bis 375 000 27 500
Für die Bemessung der Hauptentschüdigung wer- L.l 375 001 bis 425 000 30 500
den die dem unmittelbar Geschädigten entstandenen 22 425 001 bis 475 000 33_ 000
Schäden ( § 243) zu einem Schadensbetrag zusammen- 23 475 001 bis 550 000 36 000
gefaßt, Hierbei sind 24 550 001 bis 650 000 39 500
1. von Vertreibungsschäden und Ost.schäden an 25 650 001 bis 750000 42 500
land- und forstwirtschaftlichem Vermögen so- 26 750 001 bis 850 000 45 500
wie an Grundvermögen festgestellte langfri- 27 850 001 bis 1000000 50 000.
stige V crbindlichkeitcn, die im Zeitpunkt der Bei Schadensbeträgen über 1 000 000 Reichsmark be-
Vertreibung mit diesem Vermögen in wirt- trägt der Grundbetrag 50 000 Deutsche Mark
schaftlichem Zusammenhang standen oder an zuzüglich 3 vom Hundert des 1 000 000 Reichsmark
ihm dinglich gesichert waren, mit ihrem hal- und 2 vom Hundert des 2 000 000 Reichsmark über-
ben Reichsnrnrknennbetrag abzusetzen, steigenden Schadensbetrags. Ist in Schadensgruppe 1
2. von Kriegssachschäden an land- und f c>rstwirt- der Schadensbetrag niedriger als der Grundbetrag,
schaftlichem Vermögen sowie an Crundver- so ist als Grundbetrag der Schadensbetrag anzu-
mögen fcslgest.elllc Verbindlichkeit~n mit dem- setzen.
jenigen Betrag abzusetzen, um den die auf (3) Sobald hinreichende Unterlagen über die Höhe
Grund dieser Verhindlichkeiten entstandene der verfügbaren Mittel und über den Umfang der zu
Hypothekengewinnabgabe nach § 100 gemin- berücksichtigenden Schäden vorliegen, spätestens
dert worden ist oder um den diese V•~rbindlich- bis zum 31 März 1957, wird durch Gesetz bestimmt,
keiten aus ck:n in ~ 10] Abs. 2 Sätze 2 und 3 ob und in welchem Umfang die Grundbeträge erhöht
erwähnten Cründcn herabgesetzt worden sind, werden.
3. Vertreibungsschäden und Ostscll'iden an § 247
Reichsmarkspareinlaw~n und an anderen privat-
rechtlichen geldwerten Ansprüchen mit dem- feilung des Grundbetrags
jenigen Betrag anzusetzen, mit dem sie bei Der Cnmdbetrag, der auf den für den unmittelbar
Anwendung der für den Geltungsbereich des Geschädigten errechneten Schadensbetrag entfällt,
Grundgesetzes geltenden Umstellungsvorschrif- wird, wenn der unmittelbar Geschädigte vor dem
ten auf Deutsche Mark umzustellen gewesen l April 1952 verstorben ist, auf die Erben (§ 229
wären. Abs. 1 Satz 2) nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
§ 246 aufgeteilt.
§ 248
Schadensgruppen und Grundbeträge
Zuschlag zum Grundbetrag
(1) Auf Grund der Schadensfeststellung wird
der Geschädigte in eine der nachfolgenden Scha- Der für den Geschädigten nach den §§ 246, 247
densgruppen eingestuft. Die Hauptentschädigung sich ergebende Grundbetrag erhöht sich um 10 vom
bemißt sich nach einem Grundbetrag, welcher der Hundert für Heimatvertriebene sowie für Kriegssach-
Schadensgruppe entspricht, in die der Geschädigte geschädigte, die bis zum 1 April 1952 in den Stadt-
eingereiht worden ist. oder Landkreis, in dem sie zur Zeit der Schädigung
wohnten, nicht zurückkehren konnten und bis zu
(2) Es werden folgende Schadensgruppen gebildet
diesem Zeitpunkt an ihrem neuen Wohnsitz eine
und folgende Grundbeträge festgesetzt:
angemessene Lebensgrundlage nicht wieder haben
finden können Heimatvertriebener ist ein Vertrie-
Schadens- Sclrndensbetrag in Grundbetrag m
gruppe Reichsmark Deutscher Mark
bener, der am 31. Dezember 1937 oder bereits ein-
mal vorher seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet
1 500 bis 1 500 800 (§ 12 Abs. 2 Nr. 1) hatte; das gleiche gilt für ·einen
2 1 501 bis 2 200 1 100 vertriebenen Ehegatten oder einen nach dem 31. De-
3 2 201 bis 3 000 1 400 zember 1937 geborenen Abkömmling, wenn der an-
4 3 001 bis 4 200 1 800 dere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil
5 4 201 bis 6 000 2 300 als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher
6 6 001 bis 8 500 2 900 Volkszugehöriger am 31. Dezember 1937 oder be-
7 8 501 bis 12 000 3 600 reits einmal vorher seinen Wohnsitz im Ver-
8 12 001 bis 16 000 4 200 treibungsgebiet hatte.
9 16 001 bis 20 000 5 000
10 20 001 bis 30 000 5 500 § 249
11 30 001 bis 40 000 7 000 Kürzung des Grundbetrags
12 40 001 bis 52 500 8 200
13 52 501 (1) Der Grundbetrag (§§ 246 bis 248) ist der
bis 70 000 9 800
14 70 ()()] bis 90 000 11 200 Reihenfolge nach z:u kürzen
15 YO 001 bts 1'25 000 1] 000 msoweit, als sich durch seine Zurechnung
16 125 ()0, bis 175 000 15 000 zu dem Vermögen des Geschädigten am
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
21. Juni 1948 eine Summe ergeben würde, betrags erfüllt; zu dem Grundbetrag tritt vom
die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens 1. Januar 1953 ·ab ein Zinszuschlag von 1 vom Hun-
des Geschädigten übersteigt, wobei als An- dert für jedes · angefangene Vierteljahr (Aus-
fangsvermögen die Summe des Schadens- zahlungsbetrag).
betrags und des Vermögens am Währungs-
(2) Der Anspruch kann auch in Teilbeträgen er-
stichtag gilt;
füllt werden.
2. um 10 vom Hundert derjenigen Entschädi-
gungszahlung in Reichsmark, die für den § 252
Verlust des bei der Berechnung des Reihenfolge un.d Zeitpunkt der Erfüllung
Schadensbetrags berücksichtigten Ver-
mpgens bereits nach der Kriegssachschäd,3n- (1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche
verordnung vom 30. November 1940 auf Hauptentschädigung bestimmt sich unter Berück-
(Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder nach dem sichtigung sozialer und volkswirtschaftlicher Ge-
Reichsleistungsgesetz vom 1. September sichtspunkte nach der Dringlichkeit.
1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1645) gewährt (2) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vor-
worden ist; behaltenen Gesetzes wird der Anspruch auf Haupt-
3. um denjenigen Betrag, um den wegen der entschädigung nur nach Maßgabe des § 258 erfüllt.
bei der Bemessung des Schadensbetrags be-
rücksichti uten Schäden Abgabeverpflich-
tungen ües Geschädigten hinsichtlich der VIERTER ABSCHNITT
Vermögensabgabe nach den §§ 39 bis 47
gemindert worden sind: Eingliederungsdarlehen
4. um nicht rückzahlbare Leistungen, die nach
ERSTER TITEL
dem 20. Juni 1948 zur Gründung oder
Sicherung einer Existenz auf Grund :les Allgemeine Vorschriften
§ 44 des Soforthilfeg~setzes oder als Bei-
hilfe nach dem Flüchtlingssiedlungsgesetz § 253
oder im Hinblick auf die Schädigung außer-
halb der öffentlichen Fürsorge aus Haus- Zweckbestimmung
haltsmitteln des Bundes, der Lärider, Ge- (1) Bis zum Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3 vor-
meinden und Gemeindeverbände gewährt behaltenen Gesetzes werden nach Maßgabe der ver-
worden sind, Leistungen aus Haushalts- fügbaren Mittel Darlehen gewährt, um die Einglie-
mitteln jedoch nur, wenn sie den Betrag derung von Vertriebenen oder Kriegssachgeschädig-
von 500 Deutsche Mark übersteigen. ten zu ermöglichen (Eingliederungsdarlehen}. Die
(2) Die Vorschrift des § 246 Abs. 2, wonach bei Eingliederungsdarlehen werden entweder unmittel-
kleinen Schadensbeträgen 50 vom Hundert des bar an die einzelnen Geschädigten oder unter Zu-
Schadensbetrags übersteigende Grundbeträge ge- sammenfassung von Mitteln zur Beschaffung von
währt werden können, wird durch Absatz 1 Nr. 1 Dauerarbeitsplätzen für Geschädigte gewährt.
nicht berührt; doch ist der Grundbetrag, soweit er (2) Die Gewährung der Darlehen ist an Be-
50 'vom Hundert des Schadensbetrags übersteigt, dingungen und Auflagen zu knüpfen, welche die
insoweit zu kürzen, als ihm Vermögen am Wäh- Verwendung für Zwecke der Eingliederung sicher-
rungsstichtag gegenübersteht. stellen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres be-
stimmt werden ZWEITER TITEL
1. über die Berechnung des nach Absatz 1 Einglieüerungsdarlehen an einzelne
Nr. 1 für den 21. Juni 1948 zu Grunde G e s c h ä d i g t e (A u f b a u d a r 1 e h e n)
zu legenden Vermögens,
2. darüber, bei welchen Geschädigten nach § 254
den §§ _39 bis 47 durchgeführte Minde- Voraussetzungen
rungen der Vermögensabgabe in Zweifels-
(1) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver--
fällen durch Kürzung des Grundbetrags zu
treibungsschäden oder Kriegssachschäden geltend
berücksichtigen sind.
machen können, gewährt werden, wenn sie ein Vor-
haben nachweisen, durch das sie in den Stand gesetzt
§ 250 werden, an Stelle einer durch die Schädigung ver-
Zuerkennung des Anspruchs lorenen Lebensgrundlage eine neue gesicherte Le-
bensgrundlage, für die sie die erforderlichen per-
Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird dem
sönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen,
Geschädigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag
zu schaffen oder eine bereits wieder geschaffene.
zuerkannt; dabei ist anzugeben, wie der Grund-
aber noch gefährdete Lebensgrundlage zu sichern.
betrag aus dem Schadensbetrag errechnet ist.
(2) Ein Aufbaudarlehen kann Personen, die Ver-
§ 251 treibungsschäden oder Kriegsrnchschäden gelteilli
machen können, auch dann gewährt werden, wenn
Erfüllung des Anspruchs sie hierdurch in den Stand gesetzt werden, ihren zer-
(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung wird störten oder beschädigten Grundbesitz wiederaufzu-
in Höhe des dem Geschädigten zuerkannten Grund- bauen; dem Wiederaufbau steht ein Neubau an
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 607
anderer Stelle dann gleich, wenn der Wiederaufbau auf Hauptentschädigung in Höhe des Dar-
unmöglich ist und der Neubau als angemessener lehensbetrags als im Zeitpunkt der Dar-
Ersatzbau anzuerkennen ist. lehensgewähnmg erfüllt. Die D~rlehens-
(3) Als Vorhaben im Sinne des Absatzes 1 gilt verbindlichkeit gilt insoweit als nicht ent-
auch der Bau ein9r Wohnung am Ort eines ge- standen. Geleistete Zins- und Tilgun.gs-
sicherten Arbeitsplatzes, wenn die Wohnung nach betr äge werden der Hauptentschädigung
Größe und Ausstattung den Voraussetzungen des mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zu-
sozialen Wohnungsbaues nach den §§ 1 · und 17 des erkennung des Anspruchs zugeschlagen.
Ersten Wohnungsbaugesetzes entspricht. (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 findet
entsprechende Anwendung auf Darlehen, die dem
Geschädigten zum Existenzaufbau nach § 44 des
§ 255 Soforthilfegesetzes · oder nach den Vorschriften
Höhe des Aufbaudarlehens des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden
sind.
(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich
nach dem Umfang der zur Durchführung des bean-
tragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vor- DRITTER TITEL
haben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung
angemessen sein. E.i n g 1 i e der u n g s dar l ehe n zur
(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
§ 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten (A r b e i t s p 1 a t z d a r 1 e h e n}
gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35 000 § 259
Deutsche Mark. Ist auf Grund rechtskräftige,:- Fest-
stellung des Schadens ein Anspruch auf Haupten~- Voraussetzungen
schädigu:ng mit einem höheren Grundbetrag (§ 250)
(1) Ein Arbeitsplatzdarlehen kann gewährt wer-
zuerkannt worden, so kann ein Darlehen bis zur
den, wenn hierdurch die Schaffung von Dauerarbeits-
Höhe dieses Grundbetrags, höchstens jedoch bis zu
plätzen für Arbeitnehmer gewährleistet wird, welche
einem Betrag von 50 000 Deutsche Mark gewährt
werden. infolge von Vertreibungsschäden oder Kriegssach-
schäden, die sie oder il).re früheren Arbeitgeber er-
§ 256 litten haben, arbeitslos sind oder berufsfremd ein-
gesetzt sind. Die Schaffung von Arbeitsplätzen für
Verzinsung und Tilgung
ältere Arbeitnehmer ist hierbei bevorzugt zu för-
(1) Das Aufbaudarlehen ist mit 3 vom Hundert dern. Dauerarbeitsplätze können auch durch Bau
jährlich zu verzinsen. Es ist nc~ch zwei Freijahren von vVohnungen am Ort des gesicherten Arbeits-
in acht gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste platzes geschaffen werden.
Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung fol-
(2) Das Arbeitsplatzdarlehen kann an Betriebe ge-
genden Halbjahrsersten.
währt WE\[den, die mindestens fünf Dauerarbeits-
(2) Für _einzelne Arten von Vorhaben kann be- plätze nach Absatz 1 zu schaffen in der Lage sind.
stimmt werden, daß. die Zins- und Tilgungsbedin- Die Betr.iebe müssen ihrerseits
gungen abweichend festgesetzt werden.
1. Kriegssachschäden nicht unwesentlichen Um-
§ 257 fangs erlitten hab~n oder
2. im Zusammenhang mit Vertreibungsmaß-
Dringlichkeitsfolge
nahmen (§ 12 Abs. 1) in den Geltungsbe-
Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudar- reich des Grundgesetzes oder nach Berlin
L
lehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit (West) verlagert worden seiri oder
und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswlir- 3. nach ihrer Zusammensetzung (Teilhaber,
digkeit der Vorhaben. Gesellschafter oder Genossen} Gemein-
schaften von· Geschädigten sein.
§ 258
(3) Von dep Voraussetzungen des Absatzes 2
Verhältnis zur Hauptentschädigung
Satz 2 kroin, abgesehen werden, wenn der Betrieb
(1) Soweit der Empfänger eines Aufbaudarlehens durch Inanspruchnahme von· Arbeitsplatzdarlehen in
Anspruch auf Hauptentschädigung hat, wird der den Stand gesetzt wird, unter besonders günstigen
Darlehensbetrag auf den Anspruch auf Haupt- Bedingungen Dauerarbeitsplätze für eine größere
entschädigung wie folgt angerechnet: Anzahl von Geschädigten zu schaffen.
1. Ist der Anspruch auf Hauptentschädigung
vor Gewährung des Aufbaudarlehens zu- § 260
erkannt, tritt die Erfüllung des Anspruchs
auf Hauptentschädigung in Höhe des Aus- Höhe des Arbeitsplatzdarlehens
zahluffgsbetrags (§ 251) an die Stelle der Die Höhe d.es Arbeitsplatzdarlehens bemißt sich
Darlehensgewährung. nach der Zahl der zu schaffenden Dauerarbeitsplätze.
2. Wird der Anspruch auf Hauptentschädi- Zur Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes können, so-
gung nach Gewährung des · Aufbaudar· weit nichts anderes. bes.timmt wird, bis zu 5000
lehens zuerkannt, dann gilt der Anspruch Deutsche Mark bewilligt werden.
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
FUNFTER ABSCHNITT bensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar 1890
(eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist.
Kl'iegsschadenrente
ERSTER TITEL § 265
Erwerbsunfähigkeit
Allgemeine Vorschriften
(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegs-
§ 261 schadenit.,.~-:.. . . nur gewährt, wenn der Geschädigte
0
dauernd auüerstande ist, durch eine Tätigkeit, die
Voraussetzungen seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm
(1) Kriegsschadenrente wird zur Abgeltung von unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung
Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden, Ostschä- und seines bisherigen Berufs zugemutet werden
den und Sparerschäden gewährt, wenn kann, die Hälfte dessen zu erwerben, was körper-
lich und geistig gesunde Menschen derselben Art
1. der Geschädigte in vorgeschrittenem Lebens- mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch
alter steht oder infolge von Krankheit oder Arbeit zu verdienen pflegen.
Gebrechen dauernd erwerbsunfähig ist und
(2) Einern Erwerbsunfähigen wird eine allein-
2. ihm nach seinen Einkommens- und Ver- stehende Frau ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter
mögensverhältnissen die Bestreitung des gleichgestellt, sofern sie am Tag des Inkrafttretens
Lebensunterhalts nicht möglich oder zu- dieses Gesetzes für mindestens drei zu ihrem Haus-
mutbar i:;t. halt gehörende Kinder zu sorgen hat, die das 15.
(2) Kriegsschadenrente erhält nur der unmittelbar oder, wenn sie noch in Ausbildung stehen, das 19.
Geschädigte oder, falls dieser verstorben ist, seine Lebensjahr noch nicht vollendet haben; gleich-
Ehefrau, sofern diese im Zeitpunkt des Todes des gestellt sind ohne Rücksicht auf das Lebensalter
Geschädigten nicht dauernd von ihm getrennt gelebt Kinder, die wegen Gebrechlichkeit besonderer Pflege
hat. Sind der unmittelbar Geschädigte und dessen bedürfen. Kinder sind eheliche Kinder, Stiefkinder,
Ehefrau verstorben, so wird Kriegsschadenrente an Kindes Statt angenommene Personen oder son-
auch einer alleinstehenden Tochter gewährt, die mit stige Personen, denen die rechtliche Stellung ehe-
ihren Eltern oder einem Elternteil bis zu deren Tode licher Kinder zukommt, und uneheliche Kinder so-
im gemeinsamen Haushalt gelc~bt und an Stelle eige- wie Pflegekinder und, falls die Eltern verstorben·
ner Erwerbstätigkeit für ihre Angehörigen hauswirt- oder zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung
schaftliche Arbeit geleistet hat, sofern sie das durch außerstande sind, bei dem Geschädigten lebende
die Schädigung betroffene Vermögen von Todes Enkelkinder.
wegen erworben hat oder hätte. (3) Als erwerbsunfähig gelten ferner Vollwaisen
(3) Für den Verlust von Hausrat, soweit dieser bis zur Vollendung des 15. oder, wenn sie noch in
Verlust nicht für die Vernichtung der Existenzgrund- Ausbildung stehen, des 19. Lebensjahres; Voll-
lage des Geschädigten ursächlich ist, sowie für den waisen gleichgestellt sind Kinder, deren Eltern ~ich
Verlust von Wohnraum Wird Kriegsschadenrente in Kriegsgefangenschaft befinden oder außerhalb
nicht gewährt. des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von
Berlin (West) festgehalten oder unbekannten Auf-
§ 262 enthalts sind.
Ubertragbarkeit (4) Antrag auf Kriegsschadenrente wegen Er-
werbsunfähigkeit kann von Personen, die nach dem
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, so-
weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt in § 264 genannten Zeitpunkt geboren sind, nur in-
ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht ver- nerhalb eines Jahres gestellt werden; die Jahres-
frist beginnt bei Personen, die nach § 230 Abs. 2
pfändet werden; dies gilt mcht für Beträge, die für
antragsberechtigt sind, mit dem Ersten des Monats,
einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum be-
Willigt werden. der auf die Aufenthaltnahme im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West) folgt, in
§ 263 allen übrigen Fällen mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Nach Ablauf der Jahresfrist kann Antrag
Formen _der Krieg.sschadenrente
auf Kriegsschadenrente nur gestellt werden, wenn
(1) Kriegsschadenrente wird gewährt als nachgewiesen_ wird, daß die Erwerbsunfähigkeit
1. Unterhaltshilfe (§§ 267 bis 278), zwar schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-
2. Entschädigungsrente (§§ 279 bis 285). gelegen hat, aber noch nicht erkennbar gewor-
den ist.
(2) Die Unterhaltshilfe dient der Sicherung der
sozialen Lebensgrundlage. Die Entsch.ädigungsrente (5) Bestehen Zweifel, ob der Geschädigte erwerbs-
wird nach Maßgabe der Vorschriften dieses Ab- unfähig ist, so ist ein Gutachten des für seinen stän-
schnitts entweder mit der Unterhaltshilfe oder selb- digen Aufenthalt zuständigen Gesundheitsamts ein-
ständig gewährt. zuholen. Erscheint die Einholung eines Obergut-
achtens erforderlich, so ist die zuständige Univer-
§ 264 sitätsklinik um ein solches zu ersuchen.
Lebensalter
§ 266
Wegen vorgeschrittenen Lebensalters wird Kriegs-
schadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte Schadensbetrag und Grundbetrag
bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.) Le- (1) Soweit für Zwecke der Kriegsschadenrente
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 509
die :Ermittlung eines Schadensbetrags et:orderlich a) Kriegsbeschädigten und Kri2g~rwitwen,
ist, werden, vorbehaltlich des § 284 Abs. 2, die dem die Grundrente nach dem Bundesversor-
unmittelbar Geschädigten entstandenen Schäden gungsgesetz beziehen,
(§ 261) zu einem Schadensbetrag zusammengefaßt;
Freibeträge in Höhe dieser Grundrente,
§ 245 Satz 2 gilt entsprechend. Vertreibungsschäden
und Ostschäden an Reichsmarkspareinlagen und an Kriegsbeschädigten, die Pflegezulage nach
anderen privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen, dem Bundesversorgungsgesetz beziehen,
soweit es sich um Sparanlagen im Sinne des § 15 jedoch stets
Abs. 2 handelt, werden in Abweichung von § 245 ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
Satz 2 Nr. 3 mit dem Reichsmarknennbetrag, ab-
b) Personen, die infolge Unfalls oder in-
züglich des etwa auf Deutsche Mark umgestellten
folge von Schäden, die sie als Verfolgte
oder im Währungsausgleich für Sparguthaben Ver-
im Sinne der Gesetze zur 1,Viedergut-
triebener gutgeschriebenen Betrags, angesetzt.
machung nationalsozialistischen Un-
(2) Schaden nicht dauernd getrennt lebender Ehe- rechts an Körper oder Ge5undheit er-
gatten werden zusammengerechnet, auch wenn einer litten haben, erwerbsbeschränkt sind,
der Ehegatten nach der Schädigung gestorben ist. folgende Freibeträge:
(3) Bei Vermögensschäden wird für die Berech- bei einer Erwerbsbeschränkung
nung der Kriegsschadenrente von dem Grundbetrag von 40 bis 50 v. H. = 10 DM monatlich,
ausgegangen, der sich bei entsprechender Anwen- über 50 bis 60 v. H. = 20 DM monatlich,
dung der §§ 246 bis 249 ergibt. über 60 bis 80 v. H. = 30 DM monatlich,
(4) Schaden durch Verlust der beruflichen oder über 80 v. H. = 40 DM monatlich,
sonstigen Existenzgrundlage werden, vorbt~haltlich Personen, die Pflege-
des § 284, nur dem Grunde nach festgestellt. geld nach der Reichs-
versicherungsordnung
beziehen, jedoch stets
ZWEITER TITEL ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
Unterhaltshilfe c) körperbehinderten
Personen, die nicht
§ 267 unter Buchstabe a
Einkommenshöchstbetrag oder b fallen, aber im
Sinne der Reichsver-
(1) Unterhallshilfe wird gewährt, wenn die Ein- sicherung aordn ung
künfte des Berechtigten (§ 261) insgesamt 85 Deutsche pflegebedürftig sind,
Mark monatlich nicht übersteigen, Di,2ser Betrag stets
erhöht. sich für den nicht dauernd von ihm getrennt ein Freibetrag von 75 DM monatlich;
lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson,
deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrech- d) Witwen, die eine Wit-
lichkeit bedarf, um 37,50 Deutsche Mark und für wenrente aus der ge-
jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es setzlichen Unfallver-
von dem Berechtigten überwiegend unterhalten sicherung beziehen,
wird, um 27,50 Deutsche Mark monatlich. ein Freibetrag von 20 DM monatlich.
(2) Als Einkünfte gelten alle Bezüge in Geld oder
3. Einkünfte aus selbstijndiger oder nichtselb-
Geldeswert, die dem Berechtigten nnd seüiem nicht
ständiger Erwerbstätigkeit bleib.en bis zum
dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten so-
Betrag von 20 Deutsche Mark monatlich
wie seinen Kindern im Sinne des Absatzes 1 nach
außer Ansatz; übersteigen sie diesen Be-
Abzug der Aufwendungen verbleiben, die nach den
trag, so werden sie bis zur Höhe der Sätze
Grundsätzen des Einkommensteuerr2chts als Wer-
der Unterhaltshilfe zur Hälfte, mit dem
bungskosten zu berücksichtigen sind; hiervon
Mehrbetrag zu 75 vom Hundert angesetzt.
gelten jedoch folgende Ausnahmen:
1. Gesetzliche und freiwillige Unlcrhallslei- 4. Staatliche Gratiale sowie freiwil 1ige Lei-
stungen von Verwandten sowie karitative stungen, die mit Rücksicht auf ein früheres
Leistungen sind nicht als Einkünfte anzu- Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder eine
sehen. frühere selbständige Berufstätigkeit gewährt
werden, gelten nur, wenn sie die Hälfte der
2. Zweckgebundene Sonderleistungen einma- Sätze der Unterhaltshilfe übersteigen, und
liger oder laufe.:ider Art wie Pflegezulagen, zwar mit 50 vom Hundert des Mehrbetrags
Pflegegelder, Ersatz der außergewöhnlichen als Einkünfte; dies gilt auch dann, wenn auf
Kosten für erhöhten Kleider- und Wäsche- Grund betrieblicher Dbung oder einer län-
verschleiß, Unterhaltsbeträge für einen gere Zeit hindurch erfolgten Gewährung
Blindenführhund bleiben unberücksichtigt. nach der Rechtsprechung ein Rechtsanspruch
Ferner werden nachstehenden Personen angenommen wird.
wegen der Aufwendungen, die ihnen un-
mittelbar durch ihre besonderen Verhält- 5. Rentenleistungen und sonstige Einkünfte,
nisse erwachsen, Freibeträge gewährt und die Vollwaisen (§ 265 Abs. 3) .oder Kinder
zwar (Absatz 1) beziehen, oder die der Berech-
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
tigte als Zulage für Kinder erhält, werden (2) Durch das Inkrafttreten des in § 246 Abs. 3
nur insoweit angesetzt, als sie je Vollwaise vorbehaltenen Gesetzes wird die Dauer der Ge-
oder Kind den Betrag von 20 Deutsche Mark währung der Unterhaltshilfe nicht berührt.
monatlich übersteigen.
(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über § 272
die Berechnung des Einkommenshöchstbetrags be- Unterhaltshilfe auf Lebenszeit
stimmt werden.
(1) Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wird gewährt,
§ 268 wenn durch die Schädigung die Existenzgrundlage
Vermögensgrenze des Berechtigten auf die Dauer- vernichtet worden
ist. Diese Voraussetzung gilt stets dann als gegeben,
(1) Unterhaltshilfe wird nicht gewährt, wenn das wenn der Schaden als Verlust der beruflichen oder
Vermögen des Berechtigten, seines nicht dauernd sonstigen Existenzgrundlage festgestellt ist. Bei Ver-
von ihm getrennt lebenden Ehegatten und sefoer mög~nsschäden wird die dauernde Vernichtung der
Kinder im Sinne des § 267 Abs. 1 den Betrag von Existenzgrundlage des Berechtigten vermutet, wenn
5000 Deutsche Mark übersteigt und die Verwertung der Berechtigte Vertriebener ist; bei Kriegssachge-
dieses Vermögens zumutbar ist. schädigten, Ostgeschädigten und Sparern ist der
(2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter Verlust der Existenzgrundlage stets dann anzuneh-
welchen Voraussetzungen die Verwertung eines men,, wenn sich ein Schadensbetrag (§ 266) von mehr
5000 Deutsche Mark übersteigenden Vermögens zu- als 10 000 Reichsmark ergibt.
mutbar ist. Dabei kann zur Vermeidung von Härten (2) Im Falle des Todes des Ber.echtigten endet die
bestimmt werden, daß Unterhaltshilfe unter der Be- Zahlung mit dem letzten Tage des auf den Todestag
dingung gewährt wird, daß die Leistungen bei Tod folgenden Monats. Ist der Berechtigte im Zeitpunkt
des Berechtigten zurückgezahlt werden und der des Inkrafttretens dieses Gesetzes verheiratet, so
Rückforderungsanspruch dinglich gesichert wird. tritt seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende
§ 269 Ehefrau, falls sie vor dem 1. Januar 1895 geboren
ist oder im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten das
Höhe der Unterhaltshilfe 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig
(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtig- im Sinne des § 265 ist, vom Beginn des auf den
ten monatlich 85 Deutsche Mark. Todestag folgenden übernächsten Monats ohne
neuen Antrag an die Stelle des bisher Berechtigten;
(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich
dies gilt für eine alleinstehende Tochter (§ 261 Abs. 2
37,50 Deutsche Mark für den nicht dauernd getrennt
Satz 2) entsprechend.
lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson,
deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrech- § 273
lichkeit bedarf, und um monatlich 27,50 Deutsche
Mark für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, so- Unterhaltshilfe auf Zeit
fern es von dem Berechtigten überwiegend unter- (1) Unterhaltshilfe auf Zeit wird gewährt, wenn
halten wird. die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung
auf Lebenszeit nach § 272 nicht vorliegen.
§ 270
(2) Unterhaltshilfe auf Zeit wird solange gewährt,
Anrechnung von Einkünften bis die Summe der anzurechnenden Zahlungen den
(1) Rentenleistungen und sonstige Einkünfte wer- Grundbetrag (§ 266 Abs. 3) erreicht hat; anzu-
den auf die Unterhaltshilfe insoweit angerechnet, rechnen sind die tatsächlichen Zahlungen an Unter-
als sie bei Berechnung des Einkommenshöchstbetrags haltshilfe nach diesem Gesetz und an Unterhalts-
nach § 267 Abs. 2 als Einkünfte gelten. Der Anrech- hilfe nach dem Soforthilfegesetz je mit dem halben
nungsbetrag wird auf volle Deutsche Mark nach Betrag, Zählungen an Unterhaltszuschuß mit delll
unten abgerundet. vollen Betrag. Die Unterhaltshilfe wird längstens 1: is
zum Tode des Berechtigten oder im Falle des § 272
(2) Betragen die Gesamteinkünfte des Berechtig-
Abs. 2 Satz 2 bis zum Tode der Ehefrau oder der
ten nach § 267 Abs. 2 unter Hinzurechnung derjeni-
alleinstehenden Tochter gewährt.
gen Beträge, die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,
Nr. 3 und 4 von der Anrechnung freizustellen sind, (3) Empfänger von Unterhaltszuschuß nach § 37
zusammen mit der nach § 269 und nach Absatz 1 des Soforthilfegesetzes erhalten, soweit sie nicht
sich ergebenden Unterhaltshilfe mehr als das Dop- Unterhaltshilfe nach diesem Gesetz beziehen, Unter-
pelte des Einkommenshöchstbetrags nach § 267 haltszuschuß weiter, bis der aus § 33 des Sofort-
Abs. 1, so wird die Unterhaltshilfe um den das Dop.: hilfegesetzes sich ergebende Gesamtbetrag der Lei-
pelte des Einkommenshöchstbetrags übersteigenden stungen erreicht ist.
Betrag gekürzt.
§ 274
(3) Rentenleistungen, die dem Berechtigten für
zurückliegende Monate bewilligt werden, sind auf Sonderregelung
die für diese Monate gewährte Unterhaltshilfe nach- bei Wegfall öffentlicher Renten
träglich anzurechnen. (1) Beruht der Anspruch des Berechtigten auf
§ 271 einem Sparerschaden, der durch Wegfall von Vor-
zugsrenten oder von Liquidationsrenten des ersten
Dauer der Unterhaltshilfe
Weltkriegs o,der durch die Einstellung der Zahlung
(1) Die Unterhaltshilfe wird auf Lebenszeit oder von Reichszuschüssen an Klemrentner entstanden
auf Zeit gewährt. ist (§ 15 Abs. 3), und übersteigen die Einkünfte des
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 511
Berechtigten (§ 267 Abs. 2) nicht den Einkommens- men, in dem die im Rahmen der Kriegsfolgehilfe
höchstbetrag nach § 279, so wird Unterhaltshilfe auf anfallenden Fürsorgekosten verrechnet werB.en.
Lebenszeit gewährt. Die Berechnung eines Schadens-
(4) Durch Rechtsverordnung werden bestimmt
betrags und eines Grundbetrags entfällt.
1. die Höhe des Beitrags sowie das Nähere
{2) Der Berechtigte erhält Unterhaltshilfe in Höhe
über die Aufbringung und Zahlung der
der weggefallenen monatlichen Zahlung zuzüglich
Beiträge sowie das Meldeverfahren,
20 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Sätze
der Unterhaltshilfe nach § 269; als weggefallene 2. Art, Dauer und Umfang der Krankenhilfe
Zahlung gilt bei Kleinrentnern ein Betrag von monat- sowie die Voraussetzungen für die Gewäh-
lich 20 Reichsmark für den Alleinstehenden und von rung der KrankenhaUsbehandlung,
30 Reichsmark für den Verheirateten. § 270 findet 3. der Umfang, bis zu dem bei länger dauern-
keine Anwendung; jedoch darf der Gesamtbetrag der Krankenhausbehandlung Barbezüge der
der Einkünfte einschließlich der Unterhaltshilfe den Empfänger von Unterhaltshilfe zu den ent-
Einkommenshöchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht stehenden Kosten herangez,ogen werden
übersteigen. können.
{3) Trifft mit einem Sparerschaden der in Absatz 1 (5) Bis zum. Erlaß der in Absatz 4 vorgesehenen
genannten Art ein anderer Schaden, der einen An- Rechtsverordnung erhalten Empfänger von Unter-
spruch auf Unterhaltshilfe begründet, zusammen, so haltshilfe Krankenversorgung in derselben Arf und
hat der Berechtigte die Wahl, ob er die Kriegs- in demselben Umfange wie Empfänger von Für-
schadenrente nach den allgemeinen Vorschriften sorgeleistungen. Wegen der Kosten findet Absatz~3
oder die Sonderregelung nach den .Absätzen 1 und 2 entsprechende Anwendung.
in Anspruch nehmen will.
§ 277
§ 275
Sterbegeld
Unterhaltshilfe für Vollwaisen
(1) Empfänger von Unterhaltshilfe können bean-
(1) Vollwaisen im Sinne des ~ 265 Abs. 3 erhalten tragen, daß ihnen im Fall ihres Todes oder des
Unterhaltshilfe auf Zeit nach den Vorschriften dieses Todes ihres Ehegatten ein Sterbegeld von je 240
Abschnitts; an die Stelle des in § 267 Abs. 1 und Deutsche Mark gewährt wird. Zu den entstehenden
des in § 269 Abs. 1 bestimmten Betrags tritt jedoch Kosten tragen der Unterhaltshilfeempfänger monat-
ein Satz von monatlich 45 Deutsche Mark. liche 1 Deutsche Mark, sein Ehegatte 0,50 Deutsche
(2) Die Gewährung der Unterhaltshilfe endet mit Mark bei. Im übrigen trägt die Kosten der Aus-
dem Ende des Monats, in dem die Vollwaise das gleichsfonds.
15. oder, wenn sie noch in Ausbildung steht, da~ (2) Unterhaltshilfeempfänger auf Zeit erhalten
19. Lebensjahr vollendet hat, soweit sich nicht aus bei Ausscheiden aus der Unterhaltshilfe die gelei-
§ 273 Abs. 2 ein früherer Wegfall ergibt. steten Beiträge zurück.
(3) Der Antrag nach Absatz 1 kann nur bis zum
Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheids
§ 276
über die, Gewährung von Unterhaltshilfe gestellt
Krankenversicherung werden.
(1) Empfänger von Unterhultshilfe werden für (4) Das Sterbegeld wird an diejenige Person aus-
den Fall der Krankheit versichert. Sie erhalten auf gezahlt, die der Unterhaltshilfeempfänger als emp-
Grund dieser Versicherung für sich und ihre zu- fangsberechtigt erklärt hat, im Zweifel an diejenige
schlagsberechtigten Angehörigen ambulante ärzt- Person, die nachweislich die Bestattungskosten ge-
liche und zahnärztliche Behandlung, Arzneien, Ver- tragen hat.
band- und Heilmittel sowie Krankenhausbehand- § 278
lung. Barleistungen werden nicht gewährt. Voraus-
setzung für diese Versicherung ist, daß nicht auf Anrechnung auf die Hauptentschädigung
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften bereits eine (1) Durch die Gewährung von Unterhaltshilfe auf
Versicherung gegen Krankheit oder ein Anspruch Lebenszeit gilt der Anspruch auf Hauptentschädi-
auf entsprechende Leistungen besteht. gung, soweit er 5000 Deutsche Mark nicht über-
(2) Für die Versicherung ist die Allgemeine Ort;- steigt, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmung
krankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, durch das in § 246 Abs. 3 vorbehaltene Gesetz als
die Landkrankenkasse des Wohnorts des Unter- erfüllt. Stirbt der Berechtigte vor dem Inkrafttreten
haltshilfeempfängers zuständig. Hat der Unterhalts- des vorbehaltenen Gesetzes, ohne daß seine Ehefrau
hilfeempfänger früher einer anderen Krankenkass·i oder seine alleinstehende Tochter nach § 272 Abs. 2
angehört, so hat er das Recht, die Versicherung be1 oder nach § 273 Abs. 2 an seine Stelle tritt, so wird
dieser zu beantragen. die Hälfte der geleisteten Zahlungen auf den Grund-
betrag der Hauptentschädigung angerechnet.
(3) Die Kosten der Krankenversicherung tragen
die Bezirksfürsorgeverbände. Der Ausgleichsfonds (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf
erstattet von diesen Kosten 25 vom Hundert; der die nach dem Soforthilfegesetz geleisteten Zahlun-
verbleibende Betrag wird vom Bund, den Ländern gen an Unterhaltshilfe und Unterhaltszuschuß ent-
einschließlich des Landes Berlin und den Gemeinderi sprechende Anwendung; Leistungen an Unterhalts-
(Gemeindeverbänden) in dem Verhältnis übernom- zuschuß werden jedoch voll angerechnet.
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
DRITTER TITEL die Gewährung, der Entschädigungsrente vor und
macht der Berechtigte glaubhaft, daß ihm ein Ver-
Jntschädigungsrente mögensschaden von mehr als 20 000 Reichsmark ent-
standen ist, so können bis zur Festsetzung des An-
§ 279
spruchs auf Entschädigungsrente Vorauszahlungen
Einkommenshöchstbetrag auf die Entschädigungsrente in Höhe von 20 Deut-
(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die sche Mark monatlich gewährt werden. Die Voraus-
Einkünfte des Berechtigten insgesamt 200 Deutsche zahlungen erhöhen sich um 2 Deutsche Mark monat-
Mark monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag lich für jedes Lebensjahr, das der Berechtigte- am
1. Januar 1952 über das 70. Lebensjahr hinaus voll-
erhöht sich für den nicht dauernd von ihm getrennt
lebenden Ehegatten oder für eine Pflegeperson, endet hatte.
deren der Berechtigte wegen besonderer Gebrech- § 282
lichkeit bedarf, um 50 Deutsche Mark monatlich und Verhältnis zur Unterhaltshilfe
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 um 20 (1) Die Entschädigungsrente wird, wenn der
Deutsche Mark monatlich. Bei Vollwaisen (§ 265 Grundbetrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1
Abs. 3) beträgt der Einkommenshöchstbetrag 100 Satz 2 bezeichneten Betrag übersteigt, neben der
Deutsche Mark monatlich. Unterhaltshilfe gewährt; der Berechtigte kann be-
(2) Für die Berechnung des Einkommenshöchst- antragen, daß ihm ausschließlich Entschädigungs-
betrags gilt § 267 Abs. 2 und 3. rente gewährt wird.
(2) Die Entschädigungsrente wird, falls der Grund-
§ 280 betrag des Berechtigten den in § 280 Abs. 1 Satz 2
Höhe der Entschädigungsrente bezeichneten Betrag nicht übersteigt, nur gewährt,
wenn der Berechtigte Unterhaltshilfe nicht bean-
(1) Die Entschädigungsrente beträgt jährlich spruchen kann oder nicht beansprucht.
4 vom Hundert des Grundbetrags (§ 266 Abs. 3).
Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so beträgt § 283
die Entschädigungsrente 4 vom Hundert des Grund-
Verhältnis zur Hauptentschädigung
betrags, soweit dieser 5000 Deutsche Mark über-
steigt. Entschädigungsrente gilt bei Berechtigten, die An-
(2) Der Hundertsatz nach Absatz 1 erhöht sich, spruch auf Hauptentschädigung haben, mit 4 vom
wenn der Berechtigte am 1. Januar 1952 ein Hundert als Verzinsung, mit dem übersteigenden
höheres µls das 65. Lebensjahr vollendet hatte, um Hundertsatz als Tilgung des Grundbetrags der
je ½ vom Hundert für jedes weitere am 1. Januar Hauptentschädigung, wobei ersparte Zinsbeträge
1952 vollendete Lebensjahr. Der Hundertsatz be- der Tilgung zuwachsen.
trägt jedoch mindestens § 284
bei Personen, die infolge Körper- Sonderregelung bei Verlust der beruflichen
beschädigung 80 vom Hundert oder oder sonstigen Existenzgrundlage
mehr erwerbsbeschränkt sind, 6 vom Hundert,
(1) Ist ein Schaden durch Verlust der beruflichen
bei Personen, die eine Pflegezulage
oder sonstigen Existenzgrundlage festgestellt, so
nach dem Bundesversorgungsgesetz
wird als Entschädigungsrente gewähr.t
oder ein Pflegegeld nach der Reichs-
versicherungsordnung beziehen oder bei Durchschnittsjahres- monatliche Ent-
die im Sinne der Reichversiche- einkünften .nach § 239 schädigungsrente
rungsordnung pflegebedürftig sind, 8 vom Hundert. von 4 001 bis 6 500 RM 20 DM
von 5· 501 . bis 9 000 RM 30 DM
(3) Würde sich bei Zusammenrechnung der Ent-
von 9·00i bis 12 000 RM 40 DM
schädigungsrente mit den sonstigen Einkünften
über 12 000 RM 50 DM.
(§ 267 Abs. 2) des Berechtigten einschließlich einer
von ihm bezogenen Unterhaltshilfe ein höherer Ge- Erhält der Berechtigte Unterhaltshilfe, so gelten
samtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach von den vorstehenden Beträgen 20 Deutsche Mark
§ 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente als durch die Unterhaltshilfe abgegolten.
um den übersteigenden Betrag gekürzt. (2) Kann der Berechtigte Entschädigungsrente so-
(4) Betragen die Gesamteinkünfte nach § 267 wohl wegen- Vermögensschäden als auch wegen
Abs. 2 unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, Schäden durch Verlust der beruflichen oder son-
die nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4 von stigen Existenzgrundlage beanspruchen, so kann er
der Anrechnung freizustellen sind, zusammen mit die für ihn günstigere Regelung wählen.
der sich ergebenden Kriegsschadenrente mehr als (3) § 280 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach
§ 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um § 285
den 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags Dauer der Entschädigungsrente
übersteigenden Betrag gekürzt. (1) Die Entschädigungsrente endet, soweit nichts
anderes bestimmt ist. oder in dem in § 246 Abs. 3
§ 281
vorbehaltenen Gesetz bestimmt wird,
Vorauszahlungen auf die Entschädigungsrente 1. mit dem Tode des Berechtigten,
liegen neben den Voraussetzungen der Gewäh- 2. im Falle des § 272 Abs. 2 Satz 2 mit dem
rung v0n Unterhaltshilfe die Voraussetzungen für Tode der Ehefrau oder, sofern die Ent-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 513
schädigungsrente wegen Vermögensschäden § 289
gewährt wird, mit dem Tode der allein- Meldepflicht
stehenden Tochter,
(1) Treten nachträglich Umstände ein, die für den
3. bei Vollwaisen mit dem Ende des Monats, Anspruch auf Kriegsschadenrente oder für seine
in Jem die Vollwaise das 15. oder, wenn Höhe von Bedeutung sind, so ist der Berechtigte,
sie noch in Au:~bildung steht, das 19. Lebens- sofern diese Umstände zu einer Minderung oder
jahr vollendet hat. zu einem Wegfall der Kriegsschadenrente führen
rn Djc, Enlsch~idigungsrentc endet, sofern sie für können, verpflichtet, dies anzuzeigen.
Vt~rmö~~ensschticlcn 0cwährt wüd, spätestens mit (2) Der Berechtigte · ist insbesondere v.erpflichtet,
der volJcn Tilgung des Crundbetrags (§ 266 Abs. 3). anzuzeigen, wenn ihm rückwirkend eine Rente für
Monate zuerkannt wird, für die er bereits Unter-
haltshilfe erhalten hat.
VIERTER TITEL
(3) Ist der Berechtigte verstorben oder nicht in
Gemeinsame Vorschriften der Lage, Anzeige zu erstatten, so sind hierzu der
Ehegatte und die Erben, gegebenenfalls deren ge-
§ 286 setzliche Vertreter, verpflichtet.
Zuerkennung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente
§ 290
Der Anspruch wird dem Berechtigten nach Höhe
und Dauer zuerkannt. Erstattungspflicht
§ 287 (1) Der Berechtigte ist verpflichtet, zuviel erhal-
tene Beträge an Kriegsschadenrente sowie an Unter-
ErfülJung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente haltshilfe nach dem Soforthilfegesetz und an Teue-
(1) Kriegssrhadenrente (§ 2b3) wird bei Vorliegen rungszuschlägen nach dem Soforthilfeanpassungs-
tkr sonstigen Voraussetzungen mit Wirkung vom gesetz zurückzuerstatten. Ist er hierzu nicht in der
1. April 1952 ab gew ührt, wenn der Antrag bis zum Lage, so erfolgt in erster Linie eine Verrechnung mit
31. Dczem ber 1952 gPstellt wird; sie· wird, wenn die etwaigen Nachzablungsbeträgen, in zweiter Linie,
Voraussetzungen für die Cewährung von Kriegs- soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung be-
schadenrente in der Zeit zwischen dem 1. April 19.52 f,teht, Verrechnung mit der Hauptentschädigung.
und dem 31. Dezember 1952 erfüllt werden, von dem Soweit ein Anspruch auf Hauptentschädigung nicht
Erslen des Monats ab gewührt, in dem die Vorc.rns- oder nicht mehr besteht, kann die Uberzahlung als
setzungen für die Cewährung von Kriegsschaden- Vorausleistung auf die laufenden Zahlungen behan-
rente vorliegen. In allen übrigen Fällen wird Kriegs- delt werden, es sei denn, daß der Berechtigte nach- -
schadenrente mit Wirkung von dem auf den Tag weist, daß er den zuviel erhaltenen Betrag im guten
der Antragstellung folgenden Monatsersten ab ge- Glauben angenommen und verbraucht hat. Eine
w,ihrt. Die laufende Zuhlung hat in gleichen Monats- Kürzung der laufenden Zahlungen ist jedoch nur
beträgen im voraus j<~weils bis zum 5. Tag eines bis zu einem Betrag von monatlich 10 Deutsche
Monats zu erfolgen; betrügt die sich ergebende Mark zulässig.
monatliche Zahlung weniger als 10 Deutsche Mark, (2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, den
so geschieht die Auszahlung vierteljährlich im vor- Anspruch auf Rentenleistungen, die ihm für zurück-
aus. Mit der ersten laufenden Zahlung werden die liegende Monate bewilligt werden, dem Ausgleichs-
Beträge für zurückliegende Monate nachbezahlt. fonds insoweit abzutreten, als er nach Absatz 1 zur
(2) Die Kriegsschadenrente ruht, solange die Vor- Erstattung verpflichtet ist.
aussetzungen für ihre Gewährung in der Person des (3) Die Träger der Sozialversicherung und d~e
Berechtigten nicht vorliegen; sie ruht auch, solange ihnen nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 gleichgestellten Ver-
der Berechtigte seinen ständigen Aufenthalt nicht im bände und Einrichtungen sind verpflichtet, die Aus-
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin zahlung von Rentenleistungen, die den Beziehern
(West) hat. von Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate be-,
willigt werden, unmittelbar an den Ausgleichsfonds
§ 288
zu bewirken, soweit diese Leistungen nach § 270
Wirkung von Verän_derungen auf die Unterhaltshilfe anzurechnen sind. Treffen
(1) Nachträglich eingetretene, nach den Vorschrif- Erstattungsansprüche des Ausgleichsfonds ·mit sol-
ten dieses Abschnitts bedeutsame Umstände wer- chen anderer öffentlicher Kassen zusammen, so h'3.t
den, soweit sie sich zugunsten des Berechtigten aus- der Ausgleichsfonds den Vorrang.
wirken, mit Wirkung vom Ersten des laufenden
Munats, soweit sie sich zuungunsten des Berechtig- § 291
ten auswirken, vom folgcnt.lcn Monatsersten ab be- Verhältnis zu Aufbaudarlehen
rücksichtigt. · (1) Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten,
(2) Bei Personen ohne festes Iinko:mnen werden welche die Voraussetzungen für die Gewährung so-
Umstünde, die· zu einer Veränderung des Anrech- wohl von Kriegsschadenrente als auch von Aufbau-
nungsbetrags nach § 270 führen würden, innerhalb darlehen erfüllen, kann nach ihrer Wahl entweder
des laufenden Kalcnderjc1bres nur berücksichtigt, Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudarlehen ge-
wenn der Monatsbetrag der anzurechnenden Ein- währt werden. Sind auf ein Aufbaudarlehen bereits
künfte im Jahresdurchschnitt um mehr als ein Fünf- Leistungen bewirkt worden, so kann Kriegsschaden-
tel von dem bisherigen Anrechnungsbetrag nach rente nur gewährt werden, wenn diese Leistungen
oben oder unten abweicht. zurückerstattet sind; dies gilt auch für Leistungen,
614 Duridesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
die dem Berechtigten zum Existenzaufbau nach § 44 entschädigung wird demjenigen der beiden ßhe-
des Soforthilfegesetzes oder nach den Vorschriften gatten gewährt, für den der Hausrat vertust fest-
des Flüchtlingssiedlungsgesetzes gewährt worden gestellt worden ist. Lebten die Ehegatten am
sind. 1. April 1952 getrennt oder waren sie geschieden,
(2) Der Berechtigte, der zunächst Kriegsschaden- so kann jeder der Ehegatten die Hälfte der Hausrat-
rente gewählt hatte (Absatz 1), kann nachträglich entschädigung beanspruchen, es sei denn, daß einer
ein Aufbaudarlehen beantragen; die Zahlung de1 der Ehegatten nachweist, daß er allein Eigentümer
Kriegsschadenrente ist in diesem Fall spätestens des verlorenen Hausrats war.
6 Monate nach Gewährung des Aufbaudarlehens (3) Hausratentschädigung wird nicht gewährt,
einzustellen. wenn der Geschädigte im Durchschnitt der Jahre
§ 292 1949, 1950 und 1951 ein Einkommen von mehr als
Verhältnis zur allgemeinen Fürsorge 10 000 Deutsche Mark bezogen oder am 1. Januar
und zur Arbeitslosenfürsorge 1949 ein Vermögen von mehr als 35 000 _Deutsche
Mark gehabt hat; der Einkommensbetrag erhöht
(1) Für Berechtigte, die trotz Empfangs der Kriegs- sich für ·cten nicht dauernd von ihm getrennt leben-
schadenrente hilfsbedürftig im Sinne der Reichs- den Ehegatten um 2000 Deutsche Mark und für
grundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2 um 1000
öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember 1924 sind, Deutsche Mark. Bei der Einkommensberechnung
gelten ergänzend die allgemeinen fürsorgerecht- wird das Einkommen des Geschädigten mit dem
lichen Bestimmungen. seines Ehegatten und seiner Kinder, soweit diese
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Ver- am 1. April 1952 zu seinem Haushalt gehörten und
brauch oder Verwertung die Pürsorge nicht abhängig wirtschaftlich von ihm abhängig waren, zusammen-
gemacht werden darf, gilt gerechnet.
1. die nach § 274 gPwührte Unterhaltshilfe, (4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über
höchstens jedoch morwtlich 3G Deutsche die Berechnung und den Nc:chweis des Einkommens
Mark, und Vermögens bestimmt werden.
2. der 4 v-om Hundert dL:;s Grundbetrags über-
steigende Teil der Entschädi~prngsrente § 294
nach § 280 oder Ubertragbarkeit
3. die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Ent-
(1) Ist der Geschädigte nach dem 31. März 1952
schädigungsrente nach § 284.
verstorben, so geht der Anspruch auf Hausratent•
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für schädigung auf die Erben nach Maßgabe ihrer Erb-
zur(.ickliegcnde Mouate we>rden für den gleichen teile über, soweit die Erben }m Verhältnis zu dem
Zeitraum gewährte FLirsor~wieist.ungen angerechnet, unmittelbar Geschädigten sind
soweit tlPr Flirsorgeverband richt.c;atzmäßige Bar- 1. der Ehegatte,
untf~rstü1 zung lind Mif'1lwih ilfe oder Unterbrinqunq
2. eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes
in einer Anstc1lt ()der in pfü,~Je ~J('Wfünt hat Dei
Statt angenommene Personen oder sonstige
Anspruch auf Na(hzahlung ~l(~ht in Höl1c der an
Personen, denen die rechtliche Stellung
gerechnet()fl Bf'träDe auf den FürsorcwverhJnd iiber.
ehelicher Kinder zukommt, oder uneheliche
Entsprechend('S gilt für den nicht unter Absatz 2
Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschüdigungsrente. Kinder,
3 Abkömmlinge der unter Nr. 2 genannten
(4) Bei der Un!Prbringung iil einer Anstalt oder
Kinder,
in Pfü~ge kann cler Fürsorgeverband den Anspruch
auf laufende Zahlungen von Unterhaltshilfe bis zu 4. Eltern, Großeltern oder weitere Voreltern
vier Fünfteln dPr Sätze der Unterhaltshilfe im Sinn<. 1 oder Stiefeltern,
des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 auf sich überleiten. 5. vo'.l- und halbbürtige Geschwister oder
Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 deren Abkömmlinge ersten Grades,
Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente. , G eine Person, die im Zeitpunkt des Todes
(5) Die BezÜ{F' der ArbPitslosenfürsorgc sind Ein- des Geschädigten mit ihm in Haushalts-
künfte im Sinne des § 267 Abs. 2. gemeinschaft lebte.
(2) Der Anspruch auf Hausratentschädig~rng kann
verpfändet, jedoch nicht übertragen oder gepfändet
SECI ISTER ABSCHNITT werden.
§ 295
Hausratentschädigung Zuerkennung und Höhe des Anspruchs
§ 293
(1) Der Anspruch wird dem Geschädigten nach
Voraussetzungen Maßgabe der Schadensberechnung nach § 16 des
(1) Hausratentscbäriigung wird gewährt zur Abgel- Feststellungsgesetzes zuerkannt; die Hausratent-
tung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden schädigung beträgt
und Ostschäden, die in dem Verlust von Hausral bei Einkünften bis zu 4000 RM jähr-
bestehen. lich oder bei einem Vermögen bis zu
(2) Als Geschädigte gelten, wenn der Hausrat- 20 000 RM 8-00 DM,
verlust im gerneii1samen Haushalt lebenden Ehe- bei Einkünften bis zu 6500 RM jähr-
gatten entstanden ist, ohne Rücksicht auf die E'gen- lich oder bei einem Vermögen bis zü
tumsverhältnisse beide Ehegatten. Die Hausrat- 40 000 RM 1 200 DM,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1:1. August 1952 615
bei Einkünften über 6500 RM jähr- (2) Die Leistungen auf Grund von Ansprüchen
lich oder einem höheren Vermögen als auf Hausratentschädigung werden zunächst nach
40 000 RM 1 400 DM. Maßgabe der verfügbaren Mittel bis zur Höhe von
Führte ein unverheirateter Geschädigter keinen 800 Deutsche Mark zuzüglich des Familienzuschlags
Haushalt mit überwiegend eigener Eimichtung, nach § 295 Abs. 3 bewirkt (Hausrathilfe). Die Haus-
besaß er aber im Zeilpunkt der Schädigung min- rathilfe kann in ,höchstens zwei Teilbeträgen ge-
1
destens die Möbel für einen Wohnraum, so ist ihm währt werden.
Hausratentschäcligung in halber I Iöhe des seinen (3) Ansprüche auf Hausratentschädigung werden
Einkünften oder seinem Vermögen entsprechenden mit dem die Leistungen nach Absatz 2 übersteigen-
Betrags zuzuerkennen. den Teil erst erfüllt, wenn die Leistungen nach
(2) Ist der unmittelbar Geschüdigte verstorben, so Absatz 2 bewirkt sind.
gilt § 247 entsprechend.
(3) Zu den in den Absälwn 1 und 2 genannten
Entschädigungsbeträgen werden nach dem Familien- SIEBENTER ABSCHNITT
stand des Geschüdiglcn am 1. April 1952 die folgen-
Wohnraumhilfe
den Zuschläge gewährt:
1. für den von dem Geschädigten § 298
nicht daucrncl getrennt lebenden Voraussetzungen
Ehegatten 200 DM,
Wohnraumhilfe kann Vertriebenen und Kriegs-
2. für jeden weiteren, zum Haus- sachgeschädigten gewährt werden, wenn sie nach-
halt des Geschädiglen gehören- weisen, daß sie
den und von ihm wirtschaftlich
1. durch die Schädigung den notwendigen Wohn-
abhängigen ramilienangehörigen,
raum verloren haben und
sofern dieser zu dem in § 294
Abs. 1 Nr. 2 bis 5 genannten Per- 2. sich bis zum Zeitpunkt der Antragstellung aus-
sonenkreis gehört und nicht selbst reichende Wohnmöglichkeit überhaupt nicht
entschädigungsbcrechtigt ist, 100 DM, oder nicht an dem Ort, an dem sie Arbeit
finden konnten oder finden könnten, zu be-
3. für das dritte und jedes weitere
schaffen in der Lage waren.
nach Nr. 2 berücksichtigte Kind
bis zur Vollendung des 18.Lebens-
§ 299
jahres weitere je 100 DM.
Grundsätze
(4) Durch das nach § 246 Abs. 3 vorbehaltene
Gesetz wird bestimmt, ob· und in welchem Umfang (1) Wohnraumhilfe wird in der Weise gewährt,
die Beträge der Hausratentschädigung erhöht daß dem Geschädigten Gelegenheit zum Bezug
werden und ferner, ob und in welcher Höhe vom einer Wohnung beschafft wird, deren Bereitstellung
Zeitpunkt seines Inkrafttretens ab eine Verzinsung durch Darlehen des Ausgleichsfonds ermöglicht
der Ansprüche auf Hausratentschädigung gewährt worden ist.
wird. (2) Die Darlehen sollen bevorzugt zur Erstellung
§ 29G von Eigenheimen, Kleinsiedlungen und Wohnungen
Anrechnung früherer Zahlungen in der Rechtsform des Wohnungseigentums oder
des Dauerwohnrechts für Geschädigte gewährt
(1) Hat der Geschädigte für den Verlust seines werden.
Hausrats bereits Entschädigungszahlungen in Reichs- § 300
mark erhalten, so werden diese in Höhe von
10 vom Hundert in Deutscher Mark auf den An- Einsatz der Mittel
spruch auf Hausratentschädigung angerechnet, es Die Mittel sind so einzusetzen, daß der Bau einer
sei denn, daß der aus den Entschädigungszahlungen möglichst großen Zahl von Wohnungen für Ge-
wiederbeschaffte Hausrat durch Kriegsereignisse schädigte, welche die Voraussetzungen des § 298
erneut verlorengegangen ist. erfüllen, erreicht wird. Geschädigte, die Vertrei-
(2) Leistungen an Hausrathilfe nach § 45 des bungsschäden oder Kriegssachschäden der in § 12
Soforthilfegesetzes und nach dem Hausrathilfegesetz Abs. 1 Nr. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
des Landes Berlin vom 22. November 1951 (Gesetz- Art erlitten haben, haben als Bauherren bei der
und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) und den Darlehensgewährung den Vorrang vor den üqrigen
Antragstellern.
dazu ergangenen Ergänzungsvorschriften sowte
entsprechende Leistungen aus sonstigen öffentlichen
Mitteln, wenn diese letzteren Leistungen den Be-
ACHTER ABSCHNITT
trag von 200 Deutsche Mark übersteigen, werden
auf den Anspruch auf Hausratentschädigung nach § 301
diesem Gesetz voll angerechnet.
Härtefonds
§ 297 (1) Zur Milderung von Härten kann für Gruppen
von Personen bestimmt werden, daß diese Personen
Erfüllung des Anspruchs
aus einem innerhalb des Ausgleichsfonds zu bilden-
(1) Die Reihenfolge der Erfüllung der Ansprüche den Sonderfonds (Härtefonds) Leistungen erhalten,
bestimmt sich unter Berücksichtigung sozialer Ge- wenn sie durch Schäden, die den in diesem Gesetz
sichtspunkte nach der Dringlichkeit. berücksichtigten Schäden entsprechen oder ähnlich
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
sind, deren Ausgleich in diesem Gesetz jedoch nicht ZEHNTER ABSCHNITT
vorgesehen ist, in eine Notlage geraten sind. Aus
dem Härtefonds sollen insbesondere auch deutsche § 304
Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
berücksichtigt werden, die zur Abwendung einer
Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spargut-
ihnen unverschuldet drohenden unmittelbaren Ge-
haben Vertriebener entstanden sind, wird aus
fahr für Leib und Leben oder die persönliche Frei-
Mitteln des Ausgleichsfonds Entschädigung nach
heit aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus
Maßgabe des Gesetzes über einen Währungsaus-
dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind
gleich für Sparguthaben Vertriebener vom 27. März
oder dorthin nicht zurückk~hren konnten, ohne sich
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 213) gewährt.
offensichtlich einer unmittelbaren und unverschul-
deten Gefahr für Leib und Leben oder die persön-
liche Freiheit auszusetzen (Sowjetzonenflüchtlinge). ELFTER ABSCHNITT
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Lei-
stungen aus dem Härtefonds ist, daß die Ge- Organisation
schädigten ihn!n ständigen Aufenthalt im Geltungs- § 305
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
Auftragsverwaltung
haben.
(1) Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Ge-
(3) "Leistungen aus dem Härtefonds werden als
setzes, des Feststellungsgesetzes (§ 236) und des
Beihilfen zum Lebensunterhalt, zur Beschaffung von
Gesetzes über einen Währungsausgleich für Spar-
Hausrat und Wohnraum sowie zum Existenzaufbau
guthaben Vertriebener (§ 30,!) werden teils vom
oder zur Berufsausbildung gewährt. Die Leistungen
Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern
an den einzelnen Geschädigten aus dem Härtefonds
und vom Land Berlin durchgeführt.
dürfen die in diesem Gesetz vorgesehenen ent-
sprechenden Ausgleichsleistungen nicht übersteigen. (2) Soweit die Länder diese Vorschriften nidlt
durch eigene Behörden durchführen, können sie die
(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über Gemeinden und Gemeindeverbände mit der Durch-
die Voraussetzungen und den Personenkreis, der führung beauftragen.
Leistungen aus dem Härtefonds erhalten kann, be-
stimmt. In dieser Rechtsverordnung kann auch be- § 306
stimmt werden, daß aus dem Härtefonds zugunsten Landesbehörden
einzelner geschädigter Personen über einen Betrag
Im Bereich der Länder werden von den Landes-
bis zu insgesamt 100 000 Deutsche Mark jährlich
regierungen innerhalb der bestehenden Behörden
verfügt werden kann, um besondere durch den
Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter er-
Krieg und seine Folgen eingetretene Notstände zu
richtet.
mildern.
§ 307
Bundesoberbehörde
NEUNTER ABSCHNITT
Im Bereich des Bundes wird ein Bundesausglei~hs-
Sonstige Förderungsmaßnahmen amt als $elbständige Bundesoberbehörde errichtet.
§ 302 § 308
Bereitstellung von Mitteln Ausgleichsämter
Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen Förde- (l) Für jeden Landkreis und jeden Stadtkreis
rung von Geschädigten (§ 229) im Wege der Be- wird innerhalb der allgemeinen Verwaltung ein
rufsausbildung Jugendlicher, der Umschulung für Ausgleichs~,mt eingerichtet; im Bedarfsfalle können
einen geeigneten Beruf, der Errichtung von Heimen Zweigstellen eingerichtet werden. Im Bereich der
und Ausbildungsstätten für heimat- und berufslose Hansestädte Hamburg und Bremen sowie in Berlin
Jugendliche sowie des Aufbaus von Einrichtungen (West) können mehrere Ausgleichsämter eingerich~
der Wohlfahrtspflege können Mittel in der durch tet werden.
dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitgestellt wer- (2) Zur Führung· der Geschäfte des Ausgleichs-
den. Es muß gewährleistet sein, daß die Mittel aus- alllts wird ein ständiger VertrE:ter des Leiters der
schließlich Geschädi~Jten zugute kommen. B0hörde, bei der das Ausgleichsmnt eingerichtet
wird, bestellt (Dienststellenleiter).
§ 303 (3) Zum Dienststellenleiter und zu dessen Stell-
Ubernahme von Bürgschaften vertreter sind nur Personen zu bestellen, welche die
erforderliche persönliche und fachliche Eignung für
(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förderung ein solches Amt besitzen. Die erforderliche fachliche
von Geschädigten (§ 229) sowie von Personen, die Eignung ist in der Regel anzunehmen, wenn die zu
Leistungen nach § 301 erhalten können, kann der bestellende Person die Befähigung zum gehobenen
Ausgletchsfonds Bürgschaften übernehmen und in Verwaltungsdienst besitzt.
Verbindung damit mit Zustimmung der Bundes-
(4) Die Vorschriften des Absatzes 3 über die er-
regierung LiquiditätsJuedite gewähren. forderliche fachliche Eignung finden auf denjenigen
. (2) Zu gleichen Zwecken kann der Ausgleichs- Sachbearbeiter, der im Feststellungsverfahren .mit
fonds sich an öffentlich-rechtlichen Anstalten der Bewertungsangelegenheiten betraut · ist, ent-
Bundesrepublik Deutschland beteiligen. sprechende Anwendung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe-: Bonn, den 18. August 1952 517
(5) Die in den Absätzen 2 bis 4 vorgesehenen (3) Das Landesausgleichsamt übt die Sachaufsicht
Personen werden im Einvernehmen mit dem Leiter Über die Ausgleichsämter seines Bereichs aus.
der obersten Landesbehörde bestellt, bei der das
Landesausgleichsamt gebildet ist. § 312
§ 309 Bundesausgleichsamt
(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem
Ausgleichsausschüsse
Präsidenten gel2itet. Der Präsident des Bundesaus-
(1) Bei jedem Ausgleichsamt wird ein Ausgleichs- gleichsamts wird auf Vorschlag der Bundesregie-
ausschuß gebildet; bei Bedarf können. mehrere Aus- rung durch den Bundesprä_sidenten ernnnnt und
gleichsausschüsse gebildet werden. entlassen; der Vorschlag der Bt,mdesregierung er•
(2) Der Ausgleichsausschuß besteht aus folgt im Einvernehmen mit dem Bunde.srnt.
1. dem Leiter der Behörde, bei der das Aus- (2) Der Präsident des Bundesausgleicb3amts übt
gleichsamt ~ingerichtet ist, oder seinem nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsic:bt
Stellvertreter oder dem Dienststellenleiter über die Landesausgleichsämter ·aus.
oder dessen Stellvertreter als Vorsitzen- (3) Das Bundesausgleichsamt untersteht: der
dem, Dienstaufsicht des Bundesministers der Finanzen,
2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern. der auch den Sitz des Amtes bestimmt.
(3) Einer der Beisitzer muß Geschädig_ter sein; ist
§ 313
der Antragsteller Vertriebener oder Kriegssach-
geschädig.ter, so ist einer der Beisitzer derjenigen Kontrollausschuß
Geschädigtengruppe zu entnehmen,. welcher der (1) Bei dem Bundesausgleichsamt wird ein Kon-
Antragsteller angehört. Der zweite Beisitzer soll trollausschuß von 20. Mitgliedern g2bildet. Zehn
nicht Vertriebener oder Kriegssachgeschädigter sein. Mitglieder wählt der Bundestag. Je ein Mitglied
(4) Die Beisitzer werden in den Landkreisen und ernennen die Regierungen der Länder einschließ~
in den Stadtkreisen von den dort zuständigerl lieh des Landes BE:rlin; verringert sich die Zahl der
Wahlkörperschaften auf die Dauer von zwei Jahren Länder,. so wählt der Bundesrat an Stelle der damit
gewählt und von dem Vorsitzenden des Ausgleichs- ausscheidenden Mitglieder in entsprech2n.der Zahl
ausschusses auf die gewissenhafte und unparteiische neue Mitglieder.
Wahrnehmung ihrer Amtsobliegenheiten verpflich- (2) Für jedes Mitglied des Kontrollausschusses ist
tet. Vor der Wahl der Beisitzer sind die von den zugleich ein Stellvertreter zu wählen oder zu
Landesregierungen anerkannten Geschädigtemrer- ernennen.
bände zu hören.
(3) Der Kontrollausschuß wählt aus· den vom
§ 310
Bundestag gewählten Mitgliedern einen Vorsitzen-
den und einen Stellvertreter. Er gibt sich eine
Beschwerdeausschüsse Geschäftsordnung. Beschlüsse des Kontrollaus-
(1) Für den Bereich eines Stadt- oder Landkreises schusses ergehen mit Stimmenmehrheit. Der Kon-
oder mehrerer Kreise wird ein Besch vverdeausschuß trollausschuß kann Arbeitsausschüsse einsetzen und
gebildet; bei Bedurf können mehrere Beschwerde- ihm zustehende Befugnisse diesen übertragen.
ausschüsse gebildet werden. (4) Die Bundesregierung kann Vertreter in den
(2) Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem
Kontrollausschuß entsenden, die an den Beratungen
Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. ohne -Stimmrecht teilnehme_n.
Mitglieder des Ausgleichsausschusses können nicht § 314
zugleich Mitglieder des Beschwerdeausschusses
sein. Ständiger Beirat
(3) § 309 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-
(1) Bei dem Bundesausg1ejchsamt wird ein· Stän-
wendung; wird ein Beschwerdeausschuß für mehrere diger Beirat gebildet, d.er aus Vertretern der Ge-
Kreise gebildet, so bestimmen die Landesregie- schädigten und aus Sachverständigen besteht. Je
rungen nach Landesrecht über Sitz und Amts- einen Vet'treter _der Geschädigten wählen cte Parla•
bereich des Beschwerdeausschusses sowie darüber, mente der Länder einschließ.lieh des Landes Berlin.
welche Wahlkörperschaft für die Wahl der Bei- Fünf Vertreter entsenden die vom Bundesminister
sitzer zuständig ist. für Vertriebene anerkannten Vertriebenenverbände;
fünf Vertreter entsenden die vom Bunde5minister
§ 311 des Innern anerkannten Kriegssachg2schädigten-
verbände. Die Bundesregierung ernennt acht Sach-
Landesausgleichsämter verständige.
(1) Für jedes Land wird ein Landesausgleichsamt (2) § 313 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende An-
eingerichtet; erforderlichenfalls sind Außenstellen wendung.
dieses Amtes einzurichten. Das Landesausgleichs- § 315
amt ist bei einer obersten Landesbehörde .zu bilden.
Allgemeine Verwaltungsgerichte
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An-
wendung; die erforderliche fachliche Eignung ist Die zur Durchführung der Vor5chriften des
in der Regel anzunehmen, wenn die zu bestellende Dritten Teils dieses Gesetzes erforderliche recht·
Person die Befähigung zum höheren Vei"waltungs- sprechende Tätigkeit wird durch die allgemeinem
dienst besitzt. Verwaltungsgerkhte der Länder einschließlich des
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Landes Berlin sowie durch das Bundesverwaltungs- len; er ist insbesondere verpflichtet, dem Kontroll-
gericht ausgeübt. ausschuß und dem Ständigen Beirat jeweils für das
§ 316 bevorstehende Rechnungsjahr oder für Abschnitte
eines solchen Rechnungsjahres einen Wirtschafts-
Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
und Finanzplan vorzulegen.
(1) Die Regierungen der Länder einschließlich des
Landes Berlin bestellen im Benehmen mit dem § 320
Präsidenten des Bundesausgleichsamts aus der Zahl
der Landesbediensteten bei den Ausgleichsaus- Aufgaben -des Kontrollausschusses
schüssen, den Beschwerdeausschüssen und den Ver- (1) Der Kontrollausschuß überwacht die Verwal-
waltungsgerichten der Länder Vertreter der Inter- tung des Ausgleichsfonds.
essen des Ausgleichsfonds. Der Bundesminister der
(2) Verfügungen des Präsidenten des Bundes-
Finanzen bestellt auf Vorschlag des Präsidenten des
ausgleichsamts über die Verwendung von Mitteln
Bundesausgleichsamts bei dem Bundesverwaltungs-
des Ausgleichsfonds nach § 319 Abs. 1 sowie die
gericht einen Vertreter der Interessen des Aus-
. gleichsfonds. nach § 319 Abs. 2 Satz 1 und 2 getroffenen An-
ordnungen des Präsidenten des Bundesausgleichs-
(2) Auf die Vertreter der lnteressen des Aus- amts bedürfen der Zustimmung des Kontrollaus-
gleichsfonds finden die Vorschriften des § 308 Abs. 3 schusses. Versagt der Kontrollausschuß einer vom
und des § 311 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Präsidenten des Bundesausgleichsamts beabsichtig-
(3) Die Vertreter der Interessen des Ausgleichs- ten Maßnahme die Zustimmung, so kann diese
fonds sind an die Weisungen des Präsidenten des Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn die
Bundesausgleichsamts gebunden. Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates
die Durchführung der Maßnahme anordnet.
§ 317
Amts- und Rechtshilfe § 321
Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem Aufgaben des Ständigen Beirats
Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- (1) Der Ständige Beirat berät den Präsidenten
und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der des _Bundesausgleichsamts.
Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichtsver-
(2) Der Ständige Beirat ist zu Maßnahmen des
fassungsgesetzes entsprechend.
Präsidenten des Bundesausgleichsamts, die nach
§ 320 Abs. 2 Satz 1 der Zustimmung des Kontroll-
ausschusses bedürfen, zu hören.
ZWOLFTER ABSCHNITT (3) Der Ständige Beirat bestimmt einen Bericht-
erstatter, der in den Sitzungen des Kontrollaus-
Verwaltung des Ausgleichsfonds
schusses die Auffassung des Ständigen Beirats dar-
§ 318 legt.
Richtlinien der Bundesregierung § 322
Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung des
Aufgaben der Vertreter der Interessen
des Ausgleichsfonds
Präsidenten des Bundesausgleichsamts und mit
Zustimmung des Bundesrates Richtlinien für die Die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds
Verwaltung und für die Verwendung der Mittel des wachen in ihrem Bereich darüber, daß über Mittel
Ausgleichsfonds. des Ausgleichsfonds nicht gesetzwidrig oder miß-
bräuchlich verfügt wird. Sie sind an den Verfahren
§ 319
über die G2währung von Ausgleichsleistungen be-
Aufgaben teiligt; sie sind befugt, Auskünfte einzuholen und
des Präsidenten des Bundesausgleichsamts Anträge zu ·stellen, insbesondere Rechtsmittel ein-
(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ver- zulegen ..
waltet den Ausgleichsfonds und verfügt über die § 323
Verwendung der Mittel. Sondervorschriften über die Verwendung
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be- von Mitteln
stimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu er- (1) Für Zwecke der Wohnraumhilfe (§§ 298 bis
gehenden Rechtsverordnungen sowie der Richt- 300) sind d·ie Erträge aus der Hypothekengewinn-
linien der Bundesregierung Näheres über die Ge- abgabe (§§ 91 ff), mindestens jedoch jährlich
währung von Ausgleicbsleistungen. Er erläßt die 300 Millionen Deutsche Mark, bereitzustellen; die
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschrif- Mittel werden den Länderndarlehensweise zur Ver-
ten. Er übt die der Bundesregierung und den zu- fügung gestellt. In den auf das Rechnungsjahr 1956
ständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 folgenden zehn Rechnungsjahren ermäßigt sich
des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach der Betrag jeweils um 10 vom Hundert des nach
Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus. Satz 1 bereitzustellenden Betrags.
(3) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist (2) Bei der Verteilung der Mittel für die Gewäh-
verpflichtet, dem Kontrollausschuß und dem Stän- rung von Arbeitsplatzdarlehen (§§ 259, 260) sind
digen Beirat Auskunft über die Verwaltung, den die Länder mit überqurchschnittlicher Arbeitslosig-
Bestand und die Verwendung der Mittel zu ertei- keit bevorzugt zu berücksichtigen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 519
(3) Für den Härtefonds (§ 301) und für sonstige das Hir den ständigen Aufenthalt des Geschädigten
Förderungsmc1ßnahmcn (§ 302) werden bis zum zuständige Ausgleichsamt zu richten. Hat der An-
Ablauf des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes tragsteller keinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-
folgenden z<•lmtcn Rechnungsjahres jährlich zusam- bereich des Grundgesetzes oder in Berlin· (West),
men 150 Millionen Deutsche Mark bereitgestellt. so ist zuständig
(4) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustim· 1. bei Vertreibungsschäden, Ostschäden urio
mung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303) bis Sparerschäden dasjenige Ausgleichsamt, in
zu einem Gesamtbetrage von einer Milliarde Deut- dessen Bereich der Antragsteller zuletzt
sche Mark sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich·
Gesmntbetrage von 30 Millionen Deutsche Mark des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
übernommen werden. Im Falle der Dbernahme von gehabt hat,
Bürgschaften ist in dem Ausgabeplan die voraus- 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Ausgleichs-
sichtliche Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds zu amt, in, dessen Bereich der Kriegssach-
berücksichtigen. schaden eingetreten ist.
(5) Zur Durchführung des Gesetzes über einen (2) Sind einem Antragste'!ler, .der keinen ständi-
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund-
(§ 304) werden aus dem Ausgleichsfonds jährUch gesetzes oder in Berlin (West) hat, Kriegssach~
mindestens 50 Millionen Deutsche Mark so lange schäden im Bereich mehrerer Ausgleichsämter ent-
bereitgestellt, bis der Währungsausgleich durchge- standen oder bestehen aus anderen Gründen_Zweifel
führt ist. darüber, welches Ausgleichsamt für die Entgegen-
nahme des Antrags zuständig ist, so bestimmt der
§ 324
Präsident des Bundesausgleichsamts das zuständige
Haushaltsrechtliche Vorschriften Ausgleichsamt.
(1) Für den Ausgleichsfonds gelten die Vor- (J) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt
schriften der Reichshaushaltsordnung sowie die zu wird, bei der für den ständigen Aufenthalt des
ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vor- Geschädigten zuständigen Gemeindebehörde einzu-
schriften sinngemäß. Soweit in diesen Vorschriften reichen. Die Gemeindebehörde oder die an deren
die Mitwirkung des zuständigen Bundesministers Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der Antiag
· vorgesehen ist, tritt an dessen Stelle der Präsident nicht hinreichend begründet ist oder die Angaben
des Bundesausgleichsamts. Die Bundesregierung unvollständig sind, auf Ergänzung hinzuwirken und
kann durch Rechtsverordnung Näheres über die erforderlichenfalls den Antragsteller vorzuladen.
haushaltsmäßige sowie kassen- und rechnungs- Sie hat den Antrag mit kurzer eigener Stellung-
mäßige Verwaltung des Ausgleichsfonds bestim- nahme weiterzuleiten.
men; sie kann dabei von den Vorschriften der (4) Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistun-
Reichshaushaltsordnung über die Anlage von Mit- gen, auf die nach diesem Gesetz ein Rechtsanspr1ch
teln, die Dbernahme von Beteiligungen sowie über besteht, sind auf amtlichem Formblatt einzureichen.
die Niederschlagung von Forderungen abweichen.
(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie §" 326
über das Vermögen und die Schulden des Aus-
gleichsfonds ist jährlich Rechnung zu legen. Die Weiterbehandlung der Anträge
Rechnung unterliegt, nach Prüfung durch den Das nach § 325 zuständige Ausgleichsamt ist,
Bundesrechnungshof, zusammen mit der Bundes- soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für di.e
hatishaltsrechnung ckr Entlastung durch den Bundes- Weiterbehandlung des Antrags zuständig. Es prüft
tdg und den Bundesrat. den Antrag und legt ihn, soweit für die Entschei-
(3) Werden den Behörden der Länder, Gemeinden dung ein Ausschuß zuständig ist, diesem mit eig Jn ~r
und Gemeindeverbände Mittel des Ausgleichsfonds Stellungnahme zur Entscheidung vor.
zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz
übertragenen Aufgaben zur Verfügung gestellt, so § 327
sind diese Behörden mit der Durchführung des Ein- Vertretung
n;,ihme- und Ausgabeplans des Ausgleichsfonds be-
traut. (1) Der Antragsteller kann sich im Verfahren vor
den. Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-
deten Ausschüssen vertreten lassen; jedoch kann
sein persönliches Erscheinen angeordnet werden.
DREIZEHNTER ABSCHNITT Personen, die als Angehörige der Ausgleichsbehör-
den,· der bei diesen gebildeten Ausschüsse, der
Verfahren
Heimatauskunftstelleh (§ 24 des Feststellungs-
ER STJJR TITEL gesetzes) oder de.r bei diesen gebildeten Kommis-
sionen tätig geworden sind, sind von der Vertre-
Allgemeine Vorschriften tung ausgeschlossen.
§ 325 (2) Durch Rechtsverordnung kann eine Zulassungs-
und Gebührenregelung für Personen, die Vertretun-
Antragstellung gen im Verfahren vor den Ausgleichsbehörden und
(1} Anträge auf Gewährung von Ausgleichsleistun- den bei diesen gebildeten Ausschüssen übernehmen,
gen sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, an getroffen werden.
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 328 (2) Die Entscheidungen sind dem Antragsteller
Ausschließung von der Mitwirkung am Verfahren und dem Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
fonds bekanntzugeben. Die Bekanntgabe wird durch
Die Angehörigen der Ausgleichsbehörden, der eingeschriebenen Brief (gegen Rückschein) oder in
bei diesen gebildeten Ausschüsse, der Heimataus- der Weise bewirkt, daß das Schriftstück dem Emp-
kunftstellenund der bei diesen gebildeten Kommis- fänger gegen datierte Empfangsbescheinigung aus-
sionen sind von der Mitwirkung an der Entschei- gehändigt wird.
dung über eigene Anträge oder über Anträge ihrer
Angehörigen im Sinne des § 10 des Steueranpas- § 333
sungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetz- Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
blatt I S. 925) ausgeschlossen. Im übrigen finden.die Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gel-
Vorschriften über die Ausschließung von Gerichts- ten die für diese Gerichte maßgebenden Vor-
personen nach der Zivilprozeßordnung entsprechende schriften.
Anwendung.
§ 334
§ 329 Gebühren und Kosten
Verbindung von Verfahren (1) Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden
Das Verfahren über die Gewährung von Aus- und den bei diesen gebildeten Ausschüssen ist ge-
gleichsleistungen, deren Gewährung von der Fest- bührenfrei.
stellung eines Schadens nach dem Feststellungs- (2) Die notwendigen Kosten des Verfahrens vor
gesetz abhängt, soll rn it dem reststellungsverfahren den Ausgleichsbehörden und den bei diesen gebil-
verbunden werden. deten Ausschüssen dürfen dem Antragsteller nicht
auferlegt werden. Im übrigen wird über die Tra-
§ 310 gung der Kosten bei Entscheidung zur Sache mit
Beweiserhebung entschieden.
(1) Die Ausgleichsbehördcm und die bei ihnen (3) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
gebildeten Aussch(isse erheben von Amts wegen der Länder werden Gebühren und Kosten in Höhe
alle Beweise, die für die Cewährung von Ausgleichs- des Mindestsatzes erhoben. Im Verfahren vor dem
leistungen 11otwendig sind. Bundesverwaltungsgericht ermäßigen sich die Ge-
bühren und Kosten auf ein Viertel.
(2) Jrn Verfohrc-n vor den Ausgleichsbehörden
(4) Die Kosten einer Vertretung trägt, soweit
und den bei d icscn gebildeten Ausschüssen ist die
nicht Anwaltszwang besteht, stets der Antragsteller.
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig
und der Parteieid ausgeschlossen.
(3) Um die Piclliche Vcrnehrmmg eines Zeugen ZW[JTER TlTEL
oder SachversUindigen ist das Amtsgericht, in des-
sen Bezirk der Zeuge oder Sachverständige seinen Verfahren bei Hauptentschädigung,
ständigen Aufenthalt hat, zu ersuchen. Auf das Ver- Kriegsschadenrente und
nehmungscrsuchen sind die Vorschriften des Ge- Hausratentschädigung
richtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-
nung sinngemäß anzuwenden. § 335
Bescheid
§ 331 (1) Uber den Antrag auf Gewährung von
Beweiswürdigung 1. Hauptentschädigung,
(1) Die Ausgleichsbehörden und die bei diesen 2. Kriegsschadenrente,
gebildeten Ausschüsse entscheiden in freier Beweis- 3. 1lcwsrntentschädigung
würdigung darüber, welche für die Entscheidung entscheidet der Ausgleichsausschuß durch Bescheid.
maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft (2) An Stelle des Ausgleichsausschusses kann der
gemacht anzusehen sind. Als gkubhaft gemacht gel- Leiter des Ausgleichsamts entscheiden, wenn dem
ten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst- Antrag in vollem Umfang entsprochen werden kann
liche Zweifel ausschließenden Wahrscheinlichkeit oder wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt
dargetan ist. der beabsichtigten Entscheidung einverstanden er-
(2) Angaben, cli~~ nicht bewiesen oder glaubhaft klärt hat.
gemacht sind, v, nden n-icht berücksichtigt. (3) Kann nach dem Ergebnis der Ermittlungen
über einen Teil des Anspruchs entschieden werden,
§ 332 so kann ein Teilbescheid erlassen werden; ein
solcher Teilbescheid ist auf Antrag zu erlassen,
Entscheidungen wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach Abschluß
(1) Entscheidungen über Ausgleichsleistungen er- des Verfahrens ist ein Gesamtbescheid zu erlassen.
gehen schriftlich und sind zu begründen. Sie müssen
eine Belehrung darüber enthalten, ob ein Rechts- § 336
behelf und welcher R i:>rMsbehelf gegeben ist. Ent-
scheidungen der Ausgleichsbehörden und der bei Beschwerde
ihnen gebildeten Ausschüsse über Ausgleichs- (1) Gegen den Bescheid können der Antragsteller
leistungen, auf die ein Rechtsunspruch besteht, er- und der Vertreter der Interessen des Ausgleichs-
gehen nach amtlichem Formblatt. fonds binnen eines Monats nach Bekanntgabe Be-.
KOPIE
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 621
achwcrde einlegen. Ober die Beschwerde ent- § 341
scheidet, sofern ihr nicht abgeholfen wird, der \Viederr.insetzung in den vorigen Stand
Bcsch wcrdcaussrhuß.
(2) Die Beschwerde sull bei derjenigen Stelle an- \Ver durch Naturereignisse oder durch unab-
wendbare Zufälle verhindert worden ist, eine Frist
gebracht werd0n, die den Bescheid erlassen hat;
zur Einlegung oder zur Begründung eines Rechts-
<lic Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde
n ... ,cls einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in
rechtzeitig unmittelbar beim Beschwerdeausschuß
angebracht wird. den vorigen Stand beantragen. Die Vorschriften
der §§ 233 bis 237 der Zivilprozeßordnung in der
(3) Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Fassung vom 12. September 1950 (Bundesgesetzbl.
Niederschrift angebracht werden und ist 11.1 be- S. 455, 533) finden entsprechende Anwendung.
gründen. Sofern die Begründung nicht gleichzeitig
mit der Anbringung der Beschwerde erfolgt, kann § 342
sie in angemessener Frist nachgeholt werden; Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 337 {I) Wer eine Urkunde auffindet oder zu benutzen
in den Stand gesetzt wird, die eine ihm günstigere
Beschluß des Beschwerdeausschusses Entscheidung herbeigeführt haben würde, kann
(1) Der Bescbwerdeausschuß eotscheiJet durch beim Ausgleichsausschuß die Wiederaufnahme des
Beschluß. Er kann, statt selbst zu entschei.den, die Verfahrens beantragen.
Sadle an das Ausgleidtsamt zurückverweisen. (2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann
(2) Der Bescbwerdeausschuß kann den Bescheid ferner beantragt werden, wenn die Vorau1setzungen
auch zum Nachteil dessen, der die Besdlwerde ein- für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nach•
gelegt hat, indem. träglicb wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Ver-
§ 338 lust diese Gewährung. beruhte, dem Geschädigten
zurückerstattet wird.
Aafechtungsklage beim Verwaltungsgericht
§ 343
Gegen den Beschluß des Beschwerdeausschusses
können der Antragsteller und der Vertreter der Einstellung und Rßddorderung
Interessen des Ausgleichsfonds binnen eine; von Krlegssdladenrente
Monats nach Bekanntgabe die Anfechtungsklage (1) Äl)dem sidt die Voraussetzungen für die
beim Verwaltungsgericht erheben. Gewährung von Kriegssdladenrente nadlträglidl
(§ 288), so verfügt der Leiter des Ausgleichsamts die
§ 339 Einstellung oder Anderung der Zahlungen.
Revision an das Bundesverwaltangsgerldlt (2) Gegen die Verfügunq kann binnen eines
Monats die Entscheidung des Ausgleichsaussdlusses
(1) Gegen die End~ntschcidung des Venvallungs- angerufen werden. Für das weitere Verfahren
geridits können der Antraustcller und der Ver• gelten die Vorschriften der §§ 336 ff. Ein Rechts-
trctcr df'r Intercs'lcn des Ausgleichsfonds binnen behelf hat keine aufschiebende Wirkung.
ein~ Monats nach Zustellung Revision beim (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspredlend,
B11ndesverwaltungsgericbt einlegen, wenn uas Ver- wenn der Berechtigte verpßidltet ist, zu viel erhal-
waltungsgericht die Rc-vision wegen grundsätz-
tene Beträge zurückzuerstatten (§ 290). Ein Redtts-
licher Bedeutung der Sachc in seiner En:tentschei-
behelf hat aufschiebende Wirkung.
dung zugelassen hat; besonderer Zulassung bedarf
es nicht, wenD ausschließlich wesentliche Mängel
des Verfahrens gerügt werden. § 344
(2) Die Nichtzulassung der Revision kann selb- Feststellungsverfahren
ständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats Die Vorschriften der §§ 336 bis 339 gelten auch
nach Zustellung der Endentscheidung angefochten für das Feststellungsverfahren nach dem Fest-
werden. Die Beschwerde ist bei dem Gericht ein- stellungsgesetz, jedoch mit der Maßgabe, daß
zul<'gen, dessen Entscheidung angefochten werden Red1tsmittel nicht gegeben sind, wenn auch bei
soll. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die erfolgreid1er Durchführung des Rechtsmittelverfah-
Rechtskraft der Endentscheidung. Wird der Be- rens höhere Ausgleichsleistungen nach den Vor-
schwerde nicht abgeholfen, so entscheidet das sduiften dieses Gesetzes nicht gewährt werden
Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß Mit der könnten.
Ablehnung der BeschwenJe .durch das P,mdesver-
wallungsgerid1t wird die Endentscheidung rechts-
kräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so DRITTER TITEL
beginnt mit der Zustellung des Beschwerde-
bescheids der Lauf der Revisionsfrist. Verfahren bei Eingliederungs-
(3) Die Berufung gegen die Entscheidung des darlehen, Hausrathilfe, Leistungen
Verwaltungsgerichts ist ausgeschlossen. aus dem H ·ä r t e f o n d s und auf G r·u n d
sonstiger Förderungsmaßnahmen
§ 340 § 345
Aufschiebende Wirkung Grundsatzregelung
Die Beschwerde. die Anfechtungsklage und die 1 (1) Uber den Antrag auf Gewährung von Ein-
Revision haben aufschiebende Wirkung. g. ·ederungsdarlehen (§§ 253 ff), Hausrathilfe (§ 297
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Abs. 2), Leistungen aus dem :Härtefonds {§ 301) vorübergehenden Einsatz von Mitteln für Dber-
und Leistungen auf Grund sonstiger Förderungs- brückungskredite an Stelle erststelliger Hypothe-
maßnahmen (§ 302) entscheidet der Leiter des ken aufkommen, sind an den Ausgleichsfonds ab-
Ausgieichsamls nach Anhörung des Ausgleichsaus- zuführen. Die Verzinsung und Tilgung der Mittel
schusses durch Bescheid. Der Bescheid kann auch durch den letzten Darlehensnehmer bestimmt sich
dahin lauten, daß dem Antrag zur Zeit mangels ver- nach § 17 Abs. 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes.
fügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, (3) Näheres über die Verteilung und den Einsatz
der Antrag jedoch erneut g0prüft werde, sobald der Mittel, über die DarlehEjnsbedingungen und über
hinreichende Mi ltcl zur Verfügung stehen. die Verteilung der Wohnungen an Geschädigte wird
(2) Gegen den Bescheid können der Geschädigte vom Präsidenten des Bundesausgleichsamts nach
und der Vertreter der Interessen des Ausgleich~- Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, wobei
fonds die Entscheidung des Beschwerdeausschusses von den folgenden Grund5ätzen auszugehen ist:
anrufen, der durch Beschluß entscheidet. Gegen 1. Es muß sichergestellt werden, daß der unter
den Bescheid, daß zur Zeit einem Antrag mangels Einsatz dieser Mittel geschaffene Wohn-
verfügbarer Mittel nicht entsprochen werden kann, raum oder angemessener Ersatzwohnranm
kann der Antragsteller die Entscheidung des Be- den nach § 347 anerkannten Geschädigten
schwerdeausschusses nur zur Nachprüfung, ob ein zur Verfügung gestellt wird. Ersatzwohn-
Ermessensmißbrauch vorliegt, anrufen. raum darf nur zugeteilt werden, wenn der
(3) Gegen die Entscheidung . des Beschwerde- Geschädigte oder, wenn die Befragung des
ausschusses ist eine weitere Beschwerde nicht zu- Geschädigten bei ·Baubeginn nicht möglich
lässig. ist, das Ausgleichsamt zugestimmt hat.
§ 346 2. Für die Dringlichkeit der Vorhaben gilt,
unbeschadet des § 300 Satz 1, die folgende
Besondere Regelung
Reihenfolge:
Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann
a) die Zuteilung von Mitteln an kriegs-
nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Ver-
geschädigte Bauherren (§ 300 Satz 2),
fahren abweichend von den Vorschriften G8S § 345
regeln. Dabei ist sicherzustellen, daß Vertreter der b) die Zuteilung von Mitteln in sonstigen
Vertriebenen und Kriegssachgeschädigten vor der Fällen.
Entscheidung gehört werdcm. Der Geschädigte muß
eine Nachprüfung des Bescheids, sofern dieser
nicht durch den Präsidenten des Bundesausgleichs- VIERZEHNTER ABSCHNITT
amts ergangen ist, herbei fi_ihren können; die Nach- § 349
prüfung muß sich mindestens darauf beziehen, ob N aturalausglekh
ein Ermessensnlißbrauch vorliegt.
Ausgleichsleistungen nach diesem Teil des Gesetzes
können mit Zustimmung des Geschädigten auch
VlEinER TITEL
durch Hergabe anderer wirtschaftlicher Werte als
Geld gewährt werden. Durch die in § 201 vor-
Verfahren bei der Wohnraumhilfe gesehene Rechtsverordnung werden die Grundsätze
über die Voraussetzungen und die Form der Gewäh-
§ 347 rung solcher Leistungen sowie über deren Bewer-
Entscheidung des Ausgleichsausschusses tung festgelegt; hierbei kann von den Verfahrens-
vorschriften des Dreizehnten Abschnitts dieses Teils
Auf den Antrag auf Wohnraumhilfe entscheidet der des Gesetzes abgewichen werden.
Leiter des Ausgleichsamts, ob der Antragsteller als
bevorzugter Anwärter auf Wohnraum anerkannt
wird, durch Bescheid. Der Geschädigte kann binnen FUNFZEHNTER ABSCHNITT
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids die
Entscheidung des Ausgleichsausschusses anrufen. Sonstige und Uberleitungsvorschriften
Gegen die Entscheidung des Ausgleichsausschusses § 350
ist Einspruch oder Beschwerde nicht zulässig.
Ehrenamtliche Mitarbeit
§ 348 (1) Im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in
Berlin (\Vest) wohnende Personen, die zur ehren-
Zuteilung. der Mittel amtlichen Mitarbeit bei der Durchführung der Vor-
(1) Die für die Wohnraumhilfe bereitgestellten schriften des Dritten Teils dieses Gesetzes aufge-
Mittel sind zur nachstelligen Finanzierung des fordert werden, sind zu dieser Mitarbeit verpflichtet.
Wohnungsb~us für die Geschädigten als öffentliche (2) Ehrenamtliche Mitarbeit, insbesondere als
Mittel gemäß § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbau- Beisitzer in den Ausgleichsausschüssen und in den
gesetzes einzusetzen. Sie dürfen vorübergehend Beschwerdeausschüssen, kann nur aus wichtigen
auch als Uberbrückungskredit an Stelle erststelliger Gründen abgelehnt werden.
Hypofüeken verwendet werden. (3) Die Gewährung von Fahrtkosten, Tage- und
(2) Die Mittel sind von den Ländern als ersten Ubernachtungsgeldern sowie Ersatz des Verdienst-
Darlehensnehmern dem Ausgleichsfonds gegenüber ausfalls an Beisitzer der Ausschüsse richtet sich nad1
derart zu tilgen, daß die Tilgung in"nerhalb von den für die Entschädigung der Schöffen und Ge-
30 Jahren abgeschlossen ist. Zinsen, die aus dem schworenen geltenden Vorschriften.
Nr, 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13, August 1952 523
§ 351 Gesetz zuständigen Beschwerdeausschuß ab-
Verwaltungskosten gegeben. Der B2schwerdeausschuß hat zu
prüfen, ob er der Rechtsbeschwerde unter
(1) Die Kosten des Bundesausgleichsamts, des Berückt3ichtigung der Rechtsprechmig des
Kontrollausschusses, des Ständigen Beirats und der Spruchsenats für Soforthilfe abzuhelfen ver-
Heimatauskunftstellen sowie die sächlichen Kosten mag; dabei ist der Beschwerdeausschuß in
der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds Fällen, in denen der Geschädigte Rechts-
im Bereich der Länder einschließlich des Landes beschwerde eingelegt hat, an die be1eits ge-
Berlin trägt der Bund. troffenen amtlichen Feststellungen gebunden.
(2) Im übrigen tragen die Länder einschließlkh Der Beschwerdeausschuß ist auch für Ent-
des Landes Berlin und die anderen an der Durch- scheidungen über die Wiedereinsetzung in den
führung der Vorschriften des Dritten Teils dieses vorigen Stand bei Versäumnis der Frist zur
Gesetzes beteiligten Gebietskörperschaften diejeni- Einlegung der Rechtsbeschwerde zuständig.
gen Kosten selbst, die tatsächlich bei ihnen anfallen. Vermag der Beschwerdeausschuß der Rechts-
(3) Der Bund erstattet die Hälfte der Kosten nach beschwerde nicht abzuhelfen; so ist die Rechts-
Absatz 2. Die Bundesregierung kann durch Rechts- beschwerde als Revision nach § :ng dieses
verordnung bestimmen, in welcher Weise diesE! Gesetzes zu behandeln; eine Gebühr wird
Kosten pauschal festgelegt werden und wie der auf jedoch nicht erhoben.
den Bund entfallende Anteil auf die Länder und die
anderen Gebietskörperschaften aufgeteilt wird.
§ 354
§ 352
Uberführung der Soforthilfefonds und sonstige!"
Fonds auf den Ausgleichsfonds
Uberleitung der Behördenorganisation
(1) Die Soforthilfefond3, die auf Grund des Sofort-
(1) Das Hauptamt für Soforthilfe nimmt bis zur hilfegesetzes des Vereinigten Wirtscnaftsgebiets
Dbernahme der Geschäfte durch das Bundesaus•· und der entsprechenden Gesetze der Länder der
gleichsamt dessen Geschäfte wahr. französischen Besatzungszone sowie der ent-
(2) AusgleichsJ.mter, Ausgleichsausschüsse und sprechenden Rechtsanordnung des Kreispräs:-
LandesausgleichsämtPr sind dit~ auf Crund der Vor- denten des bayerischen Kreises Lindau gebildet
schriften der Soforthilfegesetze gebildeten Ämter worden sind, gehen mit dem Zeitpunkt des Inkraft-
für Soforthilfe, Soforthilfeausschüsse und Landes- tretens dieses Gesetzes auf den Ausg1e chsfonds
ämter für Soforthilfe, soweit die Uinder nach Man- über. Beträge, die auf Grund des § 48 der in Satz 1
gabe der Bestimmungen der §§ 305 bis 311 keine genannten Soforthilfegesetze s:].en Soforthilfefonds
abweichende Re9r'lung treffr~n oder zu treffen haben. zuzuführen sind, fließen vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes ab in den Ausgleichsfonds. Ent;;prechen-
(3) Die Beauftragten cfos 1Iauptamts für Sofort-
des gilt für Beträge, die auf Grund des Hypotheken-
hilfe nduncn bis zur Bestellung der Vertreter der
sicherungsgesetzes und der entsprechenden Gesetze
Interessen de.c; Ausgleichsfond:.:; d0rc'n Aufgaben
der Länder der französischen Besatzungszone sowie
Wdh r.
der entsprechenden Rechtsanordnung des Kreis-
präsidenten des bayerischen Kreises Li11dau nach
Uberleif.unu anhangiger Verfoio·•c.:,'.J dem ersten auf den 31. März 1952 folgend~n Fällig-
keitszeitpunkt fällig geworden sind und nach In-
Für di1c! tH!i Tnk1t1fltrcten dieses Cesctzes an- krafttreten dieses Gesetzes aufkommen.
hänqigen Vcrfobrcn gilt folgende Rc~1i::lun0:
(2) Dem Ausgleichsfonds sind ferner zuz,1führen
1. Die bei den Aml.crn für Soforthilfe gesLF!llten Erlöse aus der Verwertung von Sachen, die im
Anträge werden nach den V ,~rf r:ihrensvor- Zuge der Räumung von Gebieten im Zusammen-
schriften d icsps Gesetzes weil er behandelt. hang mit den Kriegsereignissen den Eigentümern
Nach dem Inkrnftlrelen diC'ses Gest:tzes ein- abhanden gekommen sind und ihnen nicht wieder
gelegte ßE,schwer<len werden, sofern die an- zugeführt werden konnten.
gefochtene Entscheidung bereits vor diesem
Zeitpunkt ergangen ist, als Besch werJ.en nach
diesem Gesetz behandelt. § 355
2. Die bei den Beschwerdeausscl1üssen an- Erstattung von Vorschußzahlungen
hängigen Verfahren we1 den auf die Beschwerde- für Teuerungszuschläge
ausschüsse nach diesem Gesetz übergeleitet. Die auf Grund des § 6 des Soforthilfeanpassungs-
Für das weitere Verfahren gelten die Ver- gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I
fahrensvorschriften dieses Teils des Gesetzes. S. 934) von den Soforthilfefonds für die Zeit vom
Dies gilt auch für Rechtsbeschwerden, die nach 1. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten dieses Ge-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegt setzes geleisteten Vorschußzahlungen für Teuerungs-
werden, sofern die angefochtene Entscheidung zuschläge werden dem Ausgleichsfonds vom Beginn
bereits vor diesem Zeitpunkt ergangen ist. des Rechnungsjahres 1953 ab in zehn gleichen
3. Die bei dem Spruchsenat für Soforthilfe an• Vierteljahresraten durch die öffentlichen Haushalte
hängigen Rechtsbeschwerden werd :>n, sofern
1 erstattet. Der Bund trägt drei Fünftel, die Länder
die Rechtsbeschwerde zulässig war und ein tragen zwei Fünftel Jer dufgewendeten Beträge
Bescheid oder VorbeschPid des Vornitzenden nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen. in dem
noch nicht ergangen ist, an den nach diesem jeweils vorangegangenen Rechnungsjahr.
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 356 Soforthilfegesetz bewilligte Unterhaltshilfe ein-
Ubergangsvorschrift für politisch Verfolgte schließlich der Teuerungszuschläge nach dem Sofort-
hilfeanpassungsgesetz weitergewährt. Der Präsi-
(1) Politisch Verfolgten im Sinne des § 31 Nr. 4 dent des Bundesausgleichsamts kann bestimmen,
des Soforthilfegesetzes, die Unterhaltshilfe nach daß bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch
den §§ 35 ff des Soforthilfegesetzes erhalten haben andere Soforthilfeleistungen weitergewährt werden.
oder nur deswegen nicht erhalten konnten, weil sie
am 21. Juni 1948 keinen Wohnsitz im Währungs-
gebiet hatten, kann Unterhaltshilfe nach den Vor- § 358,
schriften des vorliegenden Gesetzes gewährt weqien,
Sondervorscbriften für Berlin
wenn sie die Voraussetzungen der §§ 264, 265, 267,
268 und 270 erfüllen und am 31. Dezember 1951 den Die Vorschriften des Dritten Teils dieses Gesetzes
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- gelten in Berlin (West) mit folgender Maßgabe:
gesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben. 1. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach
(2) Politisch Verfolgten, bei denen die Voraus- § 249 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen in Berlin (West)
setzungen der § § 43 bis 45 des Soforthilfegesetzes zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe
für die Gewährung von Ausbildungshilfe, Aufbau- der §§ 80 bis 83 anzusetzen. Die Ermächtigung
hilfe oder Hausrathilfe vorliegen, können entspre- in § 249 Abs. 3 Nr. 1 gilt auch für die Bestim-
chende Leistungen nach dem vorliegenden Gesetz mungen über die Berechnung des nach Satz 1
gewährt werden, wenn sie am 31. Dezember 1951 zugrundezulegenden Vermögens.
den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
2. An die Stelle der in § 352 Abs. 2 genahnten
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt haben.
Behörden treten die Dienststellen für Hausrat-
(3) Leistungen auf Grund der Absätze 1 und 2 hilfe und Kriegsschäden sowie ein beim Sena-
werden nur gewährt, solange und soweit die poli- tor für Finanzen gebildetes Landesamt für
tisch Verfolgten Entschädigungsleistungen auf Grund Soforthilfe.
der Wiedergutrnachungsgesetzgebung der Länder
(einschließlich des Landes Berlin) oder des Bundes 3. § 353 Nr. 1 und 2 gelten entsprechend für die
nicht erhalten. Verfahren, die auf Grund des Hausrathilfe-
gesetzes vom 22. November 1951 (Gesetz- und
Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) bei den
§ 357 Dienststellen für Hausrathilfe und Kriegs•
Weitere Uberleitungsvorschriften schäden sowie den beim Senator für Finanzen
(1) Durch Rechtsverordnung können weitere Vor- gebildeten Beschwerdeausschüssen anhängig
schriften erlassen werden sind.
1. zur Uberlcilung der Vorschriften über die 4. § 354 Abs. 1 gilt von dem Zeitpunkt ab, an
Hilfen des Soforthilfegesetzes in die Vor- dem das Gesetz in Berlin (West) in Kraft tritt,
schriften über die Ausgleichsleistungen entsprechend für den auf Grund von Artikel III
dieses Gesetzes; § 11 des Ersten Gesetzes über die Neuord-
2. zur Oberleitung der Vorschriften des Sofort- nung der Vermögensbesteuerung in Berlin vom
hilfegesetzes über Organisation und Ver- 29. Dezember 1950 (Verordnungsbl. für Berlin
fahren in die entsprechenden Vorschriften 1951 I S. 26) gebildeten Soforthilfe-Sonderstock.
dieses Gesetzes. 5. Die Ermächtigung des § 357 gilt. entsprechend
(2) Bis zum Erlaß der in Absatz 1 Nr. 1 vor- für die Vorschriften des Hausrathilfegesetzes
behaltenen Rechtsverordnung wird die nach dem in Berlin (West).
VIERTER TEIL
Gemeinsame Schlußvorschriften
§ 359 infolge von Maßnahmen der nationalsozialistischen
Nichtberücksichtigung von Schäden und Verlusten Gewaltherrschaft eingebüßt hat, von dem Verfolg-
ten geltend gemacht werden können.
(1) Schäden und Verluste an Vermögensgegen-
ständen, die in Ausnutzung von Maßnahmen der
§ 360
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben
worden sind, können wed<.::r einen Anspruch auf Ausschließung von Ausgleichsleistungen
Ausgleichsleistungen begründen,· noch bei Fest- und Vergünstigungen
setzung derVermögensabgabe berücksichtigtwerden. (1) Von Ausgleichsleistun1en sowie von den Ver-
(2) Das Nähere wird durch Rechtsverordnung günstigungen bei der Vermögensabgabe wird un-
bestimmt. Dabei kann auch bestimmt werden, daß beschadet einer strafrechtlichen oder steuerstraf-
und un.ter welchen Voraussetzungen Schäden und rechtlichen Verfolgung ausgeschlossen
Verluste an Vermögensgegenständen, die ein Ver- 1. wer in eigener oder fremder Sache wissent-
folgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) im Vertreibungsgebiet lich oder grob fahrlässig falsche Angaben
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 525
über die Entstehung oder den Umfang des (2) Nach Erlaß des Einstellungsbeschlusses kann
Schadens gemacht, veranlaßt oder zuge- auch der Gläubiger den Antrag auf Einleitung des
lassen oder zum Zwecke der Tälis~hung Vertragshilfeverfahrens stellen.
sonstige für die Entscheidung erhebliche
Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vor-
gespiegelt hat, § 363
Schutz gegen Inanspruchna:t,.me
2. wer in eigener oder fremde'r Sache Zeugen,
aus Fürsorgeleistungen
Sachverständigen oder Personen, die mit
der Schadenssache befaßt sind, Geschenke Ist der Unterhaltsanspruch eines Unterhaltsbe-
oder andere Vorteile angeboten, ver- rechtigten, der im Wege der öffentlichen Fürsorge
sprochen oder gewährt oder ihnen Nach- oder der Arbeitslosenfürsorge l].nterstützt worden
teile angedroht oder zugefügt hat, um sie ist, auf den Fürsorgeverband oder das Arbeitsamt
zu einer falschen Aussage, zu einem fal- übergegangen, so darf wegen dieses Anspruchs die
schen Gutachten oder einer Handlupg, die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflich-
eine Verletzung der Dienst- oder Amts- ·teten nicht betrieben werden, wenn dieser Ver-
pflicht enthält, zu bestimmen, triebener. oder Kriegssachgeschädigter ist und wenn
durch die Zwangsvollstreckung die Neubegründung
3. wer absichtlich eine Verschlechteru'ng sei-
oder Sicherung der Existenz des Geschädigten ge-
ner Verhältnisse herbeigeführt oder her-
fährdet würde.
beizuführen versucht hat, um dadurch die
Voraussetzungen für die Gewährung von § 364
Ausgleichsleistungen oder Vergünstigungen
Ergänzende Maßnahmen
zu schaffen.
( 1) · Durch die in diesem Gesetz vorgesehenen
(2) Dber die Ausschließung von der Gewährung
Leistungen werden Förderungsmaßnahmen, welche
von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag
der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeinde-
des Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des
verbände zum Zwecke der Eingliederung von Ver-
Landesausgleichsamts nach Anhörung des Be-
triebenen und Kriegssachgeschädigten durchführen,
schwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu be-
nicht berührt.
gründen; sie kann vom Geschädigten und vom Ver-
treter der Interessen des Ausgleichsfonds nach (2) Zur Durchführung des Lastenausgleichs, ins-
§§ 338 ff angefochten werden. Die Anfechtung hat besondere auch zur Förderung der Durchführung
keine aufschiebende WirkLrng. Die Entscheidung des Naturalausgleichs, bleibt es den Gebietskörper-
kann auf Antrag des Vertreters der Interessen -"les schaften vorbehalten, ergänzende Vorschriften über
Ausgleichsfonds auch nach der Zuerkennung des Erleichterungen auf dem Gebiet der öffentlichen Ab-
Anspruchs oder nach dessen Erf(illung erfohJPn; gaben sowie der Gebühren und Kosten zu treffen;
gewährte ·Leistungen sind zurückzuerstatten. im Bereich des Bundes kann das Nähere durch
Rechtsverordnung bestimmt werden.
(3) Für die Entscheidung ii ber die Ausschließung
von Vergünstigungen bei der Vermögensabgabe
nach Absatz 1 und für die Anfechtung solcher Ent- § 365
scheidungen gelten die Vorschriften der Reichsc1b- Altsparerregelung
gabenordnung.
Uber die in diesem Gesetz vorgesehenen Maß-
§ 361
nahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus
Vertragshilfe wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende
Soweit. in einem Verfahren der richterlichen V t2r- gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten,
tragshilfe oder in einem diesem entsprechenden, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im
der Schuldenregelung dienenden gerichtlichen Ver- Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin
fahren die Vermögens- oder Einkommensverhält- (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, ge-
nisse einer Person zu berücksichtigen sind, sind hier- troffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden
bei Ansprüche, die ihr auf Grund dieses Gesetzes Mittel aus dem Ausgleichsfonds zur Verfügung ge-
zustehen, außer Betracht zu lassen. stellt werden.
§ 366
§ 362
Vorbehalt weiterer Sondergesetze
Vollstreckungsschutz
wegen alter Verbindlichkeiten (1) Eine besondere gesetzliche Regelung bleibt
vorbehalten für Kriegs- und Kriegsfolgeschäden, die
(1) Vollstreckungsmaßnahmen wegen Verbind-
in diesem Gesetz nicht berücksichtigt sind.
lichkeiten, die vor dem 8. Mai 1945 eingegangen
worden sind, hat das Vollstreckungsgericht auf An- (2) Werden durch die in Absatz 1 bezeichnete be-
trag eines Schuldners, der Aufbaudarlehen nach die- sondere gesetz' .:..he Regelung Entschädigungen für
sem Gesetz, Aufbauhilfe nach dem Soforthilfegesetz Schäden oder Verluste gewährt, für die nach diesem
oder Darlehen oder Beihilfen nach dem Flüchtlings- Gesetz bereits Leistungen gewährt worden sind, so
siedlungsgesetz empfangen hat, bis zur Durchfüh- sind die Entschädigungen nach näherer gesetzlicher
rung eines Vertragshilfeverfahrens, längstens je- Maßgabe um den Betrag zu kürzen, der auf Grund
doch bis zum 31. Dezember 1953, einstweilen ein- dieses Gesetzes gewährt worden ist. Dieser Betrag
zustellen. ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 367 2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit
Erlaß von Rechtsverordnungen sie nicht unter Nr. 1 fallen:
a) an Gegenständen, die für die Be-
Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechts-
rufsausübung oder für die wissen-
verordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zu-
schaftliche Forschung erforderlich
stimmung des Bundesrates.
sind,
b) an Hausrat,
§ 368
c) an Reichsmarkspareinlagen,
Änderung des Ersten Wohnungsbaugesetzes d) an anderen privatrechtlichen geld-
Der § 15 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom werten Ansprüchen als ReichsmarJ(-
24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83) wird auf-
spareinlagen,
gehoben. e) an Anteilen an Kapitalgesellschaften
§ 369 sowie an Geschäftsguthaben bei Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossen-
Änderung des Erbschaftsteuergesetzes schaften.
In § 18 Abs. 1 des Erbschaftsteuerges~tzes vom (3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann
30. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) wird folgende ein Vertreibungsschaden, wenn im Zeitpunkt der
Nr. 10 a eingefüg l: Vertreibung
„ 10 a. Ansprüche auf Leistungen nach dem Dritten 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 a
Teil des Lastenausgleichsgesetzes und nach und 2 b
den in den §§ 365, 366 de.s Lastenausgleichs-
dgis Wirtschaftsgut in dem Gebiet des-
gesetzes vorbehaltenen Regelungen."
jenigen Staates belegen war, aus dem
der Vertriebene vertrieben worden ist
§ 370 (Vertreibungsgebiet); die Gesamtheit
der in Absatz 2 genannten Gebiete, die
Änderung des Einkommensteuergesetzes am 1. Januar 1914 zum Deutschen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom Reich oder zur Osterreichisch - Unga-
17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 33) wird wie rischen Monarchie oder zu einem spä-
folgt geändert: teren Zeitpunkt zu Polen, zu Estla!l<l,
zu Lettland oder zu Litauen gehört
§ 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung: haben, gilt als einheitliches Vertrei-
„6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem bungsgebiet;
Soforthilfegesetz und Ausgleichsleistungen nach 2. in den Fallen des Absatzes 2 Nr. 2 c
dem Lastenausgleichsgesetz." und 2 d
der Schuldner und der Gläubiger d(~n
§ 371 Wohnsitz oder den Sitz in demselb'::.'n
Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten;
Anderung des Feststellungsgesetzes
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e
(1) Das Feststellungsgesetz vom 21. April 1952 sowohl die Gesellschaft oder die Ge-
(Bundesgesetzbl. I S. 237) wird wie folgt geändert: nossenschaf. als auch der Anteilseig1.e,
1. Die §§ 3 bis 5 erhalten folgende Fassung: den Sitz oder den Wohnsitz in dem-
selben Vertreibungsgebiet (Nr. 1-) hatten .
.,§ 3
Vertrei bungsschäd en (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-
register im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1)
(1) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes
eingetragen waren, gelten als in diesem Gebiet
ist,. wer Vertriebener im Sinne des § 11 des
entstanden.
Laslenausgleichsgesetzes ist.
(5) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein
(2) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses
Kriegssachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen
Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des
im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der
Absatzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen
Vertreibung entstanden war.
im Zusammenhang mit den gegen Personen
deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher (6) Bei einer Person, die wegen politischer
Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungs- Verfolgung als. Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2
maßnahmen in den deutschen Gebieten östlich Nr. 1 des Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Ver-
der Oder-Neiße-Linie . oder in Gebieten treibungsschaden nur ein Schaden, der im
außerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 (Absatz 2) entstanden oder einem solchen nadi
entstanden ist Absatz 5 gleichgestellt ist.
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2
und forstwirtschaftlichen Vermögen, des Lastenausgleichsgesetzes) gilt als Verlrei-
zum Grundvermögen oder zum Be- bungsschaden nicht der Verlust des Vermögens,
triebsvermögen im Sinne des Bewer- das ihm als Ersatz für das im Ursprungslan l
tungsgesetzes gehören, zurückgelassene Vermögen zugeteilt worden ist.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 627
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein § 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß
Schaden, der einem im Zuge von Vertreibungs- der Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2
maßnahmen umgekommenen deutschen StaJ.ts- Nr. 2 e bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft
angehörigen oder deutschen Volkszugehörig<!ll oder die Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossen-
im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstan- schaft zur Zeit der Vertreibungsmaßnahmen den
den ist. Wohnsitz oder den Sitz in den Ostgebieten ge-
§4 habt haben.
Kriegssachschäden (2) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffs-
register in den Ostgebieten eingetragen waren,
(1) Din Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-
gelten als. in den Ostgebieten entstanden."
setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vorn
26. August 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittel- 2. In § 6 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
bar durch Kriegshandlungen entstanden ist „im Sinne des § ·3 Abs. 1" die Worte „im Sinne
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und des § 3 Abs. 2".
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Grundvermögen oder zum Betriebsver-
mögen im Sinne des Bewertungsge- a) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte
setzes gehören, _,,unbeschadet des § 3 Abs. 4" die Worte „un-
beschadet des.§ 3 Abs. 5"
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit
sie nicht unter Nr. 1 fallen: b) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
a) an Gegenständen, die für die Be- ,,Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt.
rufsau::riibung oder ~für die wissen- durch Kriegshandlungen im Sinne des § 4
schaftliche Forschung erforderlich Abs. 2 Nr. 3 µußerhalb des Geltungsbereichs
sind, des Grundgesetzes und des Gebiets von
Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als
b) c1n Hausrat.
in diesem Gebiet entstanden, wenn das Schiff
(2) Kriegshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zur Zeit der Entstehung des Schadens in
sind einem Schiffsregister im Geltungsbereich des
1. die Einwirkung von Waffen oder so;'1- Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen
stigen Kampfmitteln oder die hiermit war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine
unmittelbar zusammenhängenden mili- Geschäftsniederlassung oder seinen Wohn-
tärischen Maßna~1men, sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes
2. die mit kriegerischen Ereignissen zu- oder in Berlin (West) hatte."
sammenhängende Beschädigung, Weg- c) Folgender Absatz 3 wird neu angefügt:
nahme oder Plünderung von Sachen in
den vom Gegner unmittelbar angegrif- ,,(3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen
fenen, unmittelbar bedrohten oder be- Rechtsverordnung kann auch bestimmt wer-
setzten Gebieten, den, daß und unter welchen Voraussetzungen
Schäden und Verluste an Vermögensgegen-
3. die Entziehung des Besitzes an einem ständen, die ein Verfolgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1
Schiff durch feindliche Handlungen so- des Lastenausgleichsgesetzes) im Vertrei-
wie dessen Selbstversenkung, wenn bungsgebiet infolge von Maßnahmen der
diese erfolgt ist, um der feindlichen
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft ein-
A ufbringung zu entgehen.
gebüßt hat, als Vertreibungsschaden zu-
t3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein gunsten des Verfolgten festgestellt werden
Schaden durch Beschädigung, Zerstörung oder können."
Wegnahme von Sachen auf Grund behördlicher
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den 4. § 9 erhält folgende Fassung:
kriegerischen Ereignissen getroffen worden sind.
,,§ 9
§ 5 Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden
Ostschäden (1) Die Feststellung eines Vertreibungs-
(1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes
schadens kann nur eine natürliche Person bean-
ist ein Schaden, der einer Person, die nicht Ver- tragen, und zwar, wenn sie am 1. April 1952
triebener ist und am 31. Dezember 1944 ihren die folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:
Wohnsitz im Gebiet des Deutschen Reichs (Ge-
1. Der Antragsteller muß der unmittelbar
bietsstand vom 31. Dezember 1937) hatte, im
Geschädigte selbst sein; falls er vor dem
Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten
1. April 1952 verstorben ist, treten an
Weltkriegs durch Vermögensentziehung oder
die Stelle des unmittelbar Geschädigten
als Kriegssachschaden (§ 4) an Wirtschaftsgütern
seine Erben oder weitere Erben, sofern
der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Art in den Ost-
d1e Erben oder die weiteren Erben im
gebieten entstanden ist, Ostgebiete sind die
Verhältnis zu dem unmittelbar Geschä-
östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Gebiete
digten sind
des Deutschen Reichs nach dem Gebietsstand
vom 31. Dezember 1937. Bei Schiiden der in a) der Ehegatte,
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Grundg~setzes oder in Berlin (West)
Kindes Statt angenommene Personen in das Ausland verlegt hat.
oder sonstige Personen, denen die (2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der
rechtliche Stellung Ehelicher Kinder nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertrei-
zukommt, oder uneheliche Kinder, btmgsschadens beantragen kann, verstorben, so
geht das Recht der Antragstellung nach den all-
c) Abkömmlinge der unter b genannten
gemeinen Grundsätzen des Erbrechts auf die
Kinder, 11
Erben über.
d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor- 5. In § 10 erhält 'der erste ·Halbsatz die folgende
eltern oder Stiefeltern, Fassung:
e) voll- und halbbürtige Geschwister ,, (1) Die Feststellung eines Kriegssachschadens
oder deren Abkömmlinge ersten kann nur eine natürliche Person beantragen, und
Grades. zwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst
oder, falls dieser vor dem 1. April 1952 ver-
Hinsichtlich der an Betriebsvermögen storben ist, wer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1
entstandenen Vertreibungsschäden s\eht Nr. 1 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten
der Erbfolge die Ubernahme solchen getreten ist; • 11
Vermögens zu Lebzeiten des unmittel-
bar Geschädigten (vorweggenommene 6. § 12 wird wie folgt geändert:
Erbfolge) gleich. a) In Absatz 1 Satz 1 tritt an die Stelle von
,, (§ 3 Abs. 1 Ziff. 1)" das Zitat ,, (§ 3 Abs . .,2
2. Der Antragsteller muß am 31. Dezem- Nr. 1)".
ber 1950 seinen ständigen Aufenthalt b) In Absatz 3 wird ·vor dem Wort ,,,Verbind-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes lichkeiten" das Wort „Langfristige" eingefügt,
oder in Berlin (West) gehabt habfn. 7. In § ,15 trit~ in der Klammer an die Stelle von
Ein Geschädigter, der nach dem 31. De- ,,§ 3 Abs .. 1 Ziff. 2 a" das Zitat ,,§ 3 Abs. 2
zember 1950 seinen ständigen Aufent- Nr. 2 a".
halt im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder in Berlin (West) ge- 8. ~ 16 erhält folgende Fassung:
nommen hat, kann Antrag nur stellen, ,,§ 16
wenn er Schadensberechnung
a) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c) bei Verlusten an Hausrat
eines zur. Antragstellung berech- (1). Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2
tigten Geschädigten nach dem 31. Nr. 2 b, § 4 Abs. 1 Nr. r b, § 5) ist auszu-
Dezember 1950 geboren ist oder gehen
1. von den Einkünften, die der unmittel-
b) spätestens 6 Monate nach d~r Ver-
bar Geschädigte und die zu seinem
treibung im Geltungsbereich des
Haushalt gehörend(:!n und von ihm
Grundgesetzes oder in Berlin (\!\Test)
wirtschaftlich abhängigen Familien-
ständigen Aufenthalt genommen hat
angehörigen, sofern diese zu dem in
oder
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 .genannten Personen-
c) als Heimkehrer nach den Vorschrif- kreis gehören und nicht selbst antrags-
ten des Heimkehrergesetzes in der berechtigt sind, im Durchschnitt der
Fassung des Gesetzes zur Ergän- Jahre 1937, 1938 und J939 bezogen
zung und Änderung des Heim- haben; falls der Geschädigte und seine
kehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 Familienangehörigen erst nach dem
(Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) irn Jahre 1937 Einkünfte bezogen haben,
Geltungsbereich des Grundgesetzes .treten an die Stelle der Jahre 1937,
oder in Berlin (West) ständigen Auf- 1938 und 1939 die drei Jahre, die dem
enthalt genommen hat oder Jahr folgen, in dem zuerst Einkünfte
bezogen worden sind;
d) im Wege der Familienzusammenfüh-
oder
rung zu seinem Ehegatten oder als
minderjähriger Geschädigter zu sei- 2. falls dies für den Antragsteller gü!l-
nen Eltern oder als hilfsbedürftiger stiger ist, von dem Vermög~n, das für
Geschädigter zu seinen Kindern in den letzten vor der Schädigung liegen-
den Geltungsbereich des Grundge- den Hauptveranlagungszeitraum der
setzes oder nach Berlin (West) zu- Vermögensteuer zu Grunde gelegt wor-
gezogen ist. den ist;
oder
Ohne Rücksicht auf den gen'annten
Stichtag kann ein Geschädigter die Fest- 3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht
stellung eines Vertrei bungsschadens vorliegen, von dem Beruf des Ge-
beantragen, wenn er als Angehöriger schädigten im Zeitpunkt der Schädi-
des öffentlichl:!n Dien.stes vor dem gung.
31. Dezember 1950 seinen ständigen Eine durch Kri~gsverhältnisse oder durch Maß-
Aufenthalt im Geltungsbereich des nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherr-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 529
schaft bedingte berufsfremde VerwenJung bleibt Maßgabe des Artikels 120 a des Grundgesetzes
unberücksichtigt. aus."
(2) In Amvend ung des Absal:1es 1 ist fest- 12. § :24 wird wie folgt geändert:
zustellen, daß die Einkünfte oder das Vermögen In Absatz 1 lautet Satz 1:
des Geschädigten betragen haben
„Bei den Landesausgleichsämtern werden
1. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlich Heimatauskunftstellen eingerichtet";
oder das Vermögen
bis zu 20 OOU RM In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landes-
feststellungsbehörden" ersetzt durch das Wort
oder
,,Landesausgleichsämtern";
2. die Einkünfte bis zu 6 500 RM jährlich
In Absatz 2 werden die Worte „der Landes-
oder das Vermögen
feststellun·gsbehorde" erse'tzt durch die Worte
bis zu 40 000 RM
,,des Landesausgleichsamts";
oder
In Absatz 5 werden die Worte „der Landes-
3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich feststellungsbehörde, bei der" ersetzt durch die
oder das Vermögen Worte „des Landesausgleichsamts, bei dem".
über 40 000 RM.
Hinter Absatz 5 wird folgender Absatz 6 an-
(3) Als Geschädigte gelten, wenn die Haus- gefügt'.
ratverluste Ehegatten entstanden smd, die im
Zeitpunkt der Schädigung im gemeinsamen ,, (6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts
Haushalt gelebt haben, ohne Rücksicht auf die übt die Sachaufsicht über die Heimatauskunft-
Eigentumsverhältnisse beide Ehegatten; es kann stellen aus. Er erläßt die zur Durchführung der
jedoch nur ein Antrag uestellt werden. Aufgaben• der Heimatauskunftstellen erforder-
lichen Anordnungen und allgeri1einen Verwal-
(4) Voraussetzung für die Anerkennung eines
tungsvorschriften."
Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen-
tümer von Möbeln für mindestens einen Wohn- 13. Dem § 25 wird folgender nsuer Absatz 5 an-
raum war. gefügt:
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch ,, (5) Die Heimatauskunftstellen haben den
dann Anwendung, wenn der Hausrat nicht in Finanzbehörden, soweit diesen die Ermittlung
vollem Umfange, aber zu mehr als 50 vom Hun- von Vertreibungsschäden und Ostschäden ob-
dert, berechnet nach den gemeinen Werten, liegt, auf Ersuchen Auskünfte zu erteilen und
verlorengegangen ist. zu den ihnen vorgelegten Fragen gutachtlich
(6) Pührte ein unverheirateter Geschädigter Stellung z\1 nehmen "
keinen Haushalt mit überwiegend eigener Ein-
14. § 26 erhält folgende Fassung:
richtung, so ist dies gesondert festzustellen.
(7) Durch Rechtsverordnung werden Vor- ,,§ 26
schriften über die Berechnung und den Nach-
Amts- und Rechtshilfe
weis der Einkünfte und des Vermögens sowie
darüber getroffen, welche Einkommensrichtsätze Alle Behörden und Gerichte haben den in
für die einzelnen Berufsgruppen anzunehmen § 23 genannten Behörden unentgeltlich Amts-
sind." und Rechtshilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe
der Gerichte gelten die §§ 156 ff des Gerichts-
9. In § 17 Abs. 1 tritt an die Stelle von ,, (§ 3 Abs. 1
verfassungsgesetzes entsprechend."
Ziff. 2 c)" das Zi-tat ,, (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d)".
15. § 29 erhält folgende Fassung:
10. In § 18 tritt an die Stelle von ,,(§ 3 Abs. 1
Ziff. 2d)" das Zitat,,(§ 3 Abs. 2 Nr. 2e)". ,,§ 29
11. § 23 erhält folgende Fassung: An trag stell ung
,,§ 23 (l) Die Anträge sind an das für den ständigen
Aufenthalt des Antragstellers zuständige Fest-
Feststellungsbehörden
stellungsamt zu richten, Hat der Antragsteller
(1) Die Feststellung der Schäden wird durch keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
diejenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte des Grundgesetzes oder in Berlin (West), so
durchgeführt, welche für di::: Durchführung des ist zuständig
Dritten Teils des Lastenausgleichsgesetzes zu-
ständig sind. Die Ausgleichsämter werden als 1. bei Vertreibungsschäden und Ostschä-
Feststellungsämter, die Ausgleichsausschüsse den dasjeriige Feststellungsamt, in
werden ~ls Feststellungsausschüsse tätig. dessen Bezirk der Antragsteller oder
derjenige, von dem er als Erbe sein
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts
Recht auf Antragstellung herleitet, zu-
bestimmt mit Zustimmung des Kontrollaus-
letzt ständigen Aufenthalt im Geltungs-
schusses Näheres über die Durchführung der
bereich des Grundgesetzes oder in
Schadensfeststellung. Er erläßt die erforderlichen
Berlin (West) gehabt hat.
allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt
die der Bundesregierung und den zuständigen 2. bei Kriegssachschäden dasjenige Fest-
obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des stellungsamt, in dessen Bereich der
Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Kriegssachschaden entstanden ist.
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen die die Finanzbehörden bei der Veranlagung der
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Vermögensabgabe getroffen haben; dies gilt
Grundgesetzes oder in Berlin (West) hat, nur insoweit, als die Schadensberechnung für
Kriegssachschäden im Bereich mehrerer Aus- die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung
gleichsämter entstanden oder bestehen aus an- war Satz 1 gilt, wenn ein Vertreibungsschaden
deren Gründen Zweifel darüber, welches Fest- oder ein Ostschaden an Anteilen an einer Kapi-
stellungsamt für die Entgegennahme des An- talgesellschaft festgestellt werden soll, für die
trags zuständig ist, so bestimmt der Präsident Berechnung eines dieser Gesellschaft entstande-
des Bundesausgleichsamts das zuständige Fest- nen Schadens durch die Finanzbehörde ent-
stellungsamt. sprechend."
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes be- 20. § 34 wird wie. folgr geändert:
stimmt wird, bei ·der für den ständigen Aufent- a) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte
halt des Antragstellers zuständigen Gemeinde- „seinen Wohnsitz hat oder sich aufhält" die
behörde einzureichen. Die Gemeindebehörde Worte „seinen ständigen Aufenthalt hat":
oder die an deren Stelle bestimmte Behörde hat,
soweit der Antrag nicht hinreichend begründet b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ist oder die Angaben unvollständig sind, auf ,, (3) Auf das Vernehmungsersuchen sind
Ergänzung hinzuwirken und erforderlichenfalls die Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
den Antragst0ller vorzuladen; Sie hat den An- gesetzes und der Ziv.ilprozeßordnung sinn-
trag mit kurzer eigener Stellungnahme weiter- g12mäß anzuwenden."
zuleiten."
21. In § 35 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende FassunJ:
16. In § 30 wird dem Absatz 1 folgender Satz an-
gefügt: „Der Leiter des Feststellungsamts und der
,,§ 327 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes findet Feststellungsausschuß entscheiden in freier Be-
Anwendung." weiswürdigung darüber, welche für die Ent-
scheidung maßgebenden Angaben als bewiesen
17. § 31 erhält folgende Fassung: odn glaubhaft gemacht anzusehen sind."
,,§ 31 22. In § 36 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
Ortliche Zuständigkeit ,, (3) Für die Form des Feststellungsbescheids
und seine Bekanntgabe gilt § 332 des LasL:m-
(1} Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ausgleichsgesetzes entsprechend."
ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, auch
für die Feststellung der Schäden zuständig. 23. § 38 erhält folgende Fassung:
· (2} Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapi- ,,§ 38
talgesellschaften, für deren Anteile Kurswerte
nicht bestehen oder bestanden haben, oder sind Rechtsmittel
an einem Vermögensgegenstand mehrere be-
(1) Für das Beschwerdeverfahren und d'.ls
teiligt, so wird der Schaden einheitlich durch
weitere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336
dasjenige Feststellungsamt festgestellt, das der
bis 339 und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes;
Präsident des Bundesausgleichsamts bestimmt
bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des
hat."
Lastenausgleichsgesetzes bekanntgegeben wer-
18. § 32 erhält folgende Fassung: den, beginnt die Frist zur Einlegung der Be-
schwerde mit dem Tage des Inkrafttretens des
,,§ 32 Lastenausgleichsgesetzes.
Verfahren vor den Feststellungsämtern {2} Für das Verfahren vor den Beschwerde-
und -ausschüssen ausschüssen finden die Vorschriften des § 30
Abs. 1, § 32 Abs. 3 und der §§ 33 bi,s 37 dieses
(1) Uber den Antrag entscheidet der Fest-
Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwal-
stellungsausschuß durch Bescheid.
tungsgeri.chten findet § 333 des Lastenausgleichs-
(2) Der Leiter des Feststellungsamts kann gesetzes Anwendung."
über den Antrag selbst entscheiden, wenn dem
Antrag in vollem Umfang entsprochen werden 24. An die Stelle des bisherigen § 39 tritt folgende
kann oder wenn der Antragsteller sich mit dem Vorschrift:
Inhalt der beabsichtigten Entscheidung einver- ,,§ 39
standen erklärt hat.
Sonstige Verfahrensvorschriften
(3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung
am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten- (1} Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand und für die Wiederaufnahme des V•::!r-
ausgleichsgesetzes."
fahrens gelten die §§ 341 und 342 des Lasten-
19. Dem § 33 wird folgender neuer Absatz 4 an- ausgleichsgesetzes.
gefügt:
(2) Für die Erhebung von Gebühren und für
,, (4) Für die Feststellung eines Kriegssach- die Kosten des Verfahrens• gilt § 334 des Lasten-
schadens ist die Schadensberechnung bindend, ausgleichsgesetzes."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 531
25. § 40 erhält folgende Fassung: oder in Berlin (West} ständigen Aufent-
halt genommen hat oder
,,§ 40
c} als Heimkehrer nach den Vorschriften des
Verwaltungskosten
Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950
(1) für die Kosten der Durchführung dieses (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung
Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes des Gesetzes zur Ergänzu.ng und Ande-
entspre2hend. rung des Heimkehrergesetzes vom 30. Ok-
(2) § 351 des Lastenausgleichsgesetzes gilt tober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994)
auch für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der im 'Geltungsbereich des Grundgesetzes
Durchführung des Feststellungsgesetzes vor oder in ·Berlin (West) ständigen Aufenthalt
Inkr-J.fttreten des Lastenausgleichsgesetzes ..mt- genommen hat ·oder
standen sind; über eine pauschalierte ErmiH: d) im Wege der Familienzusammenführung
lung dies.er Kosten trifft die Bundesregierung ZU seinem Ehegatten oder als minderjäh-
mit Zustimmung des Bundesrates die näheren riger Geschädigter zu seinen EI tern oder
Anordnungen." als hilfsbedürftiger .Geschädigter zu seinen
26. In § 41 Abs. 2 wird im Satz 1 das Wort „Landr:•s- Kindern in den Geltungsbereich des
feststellungsamts" ersetzt durch das Wort Grundgesetzes oder nach Berlin (West)
„Landesausgleichsamts" und im Satz 2 dt.ls Zitat zugezogen ist.
,.§ 38 Abs. 2" durch das Zitat ,,§ 338 ff des Ohne R~cksicht auf den genannten Stichtag
Lastenausgleichsgesetzes". kann ein Geschädigter Entschädigung be.an~
27. In § 44 wird Ziffer 7 gestrichen. spruchen, wenn er als Angehöriger des öffent-
lichen Dienstes vor dem 31. Dezember 1950
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäd1-
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-
tigt, den Wortlaut des Feststellungsgesetzes in der
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin
durch das vorliegende Gesetz geänderten Fassung
(West) in das Ausland verlegt hat."
neu bekanntzugeben und dabei Unstimmigkeiten
des Wortlauts zu beseitigen. 3. § 3 Abs. 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Zur Berechnung der Entschädigung wird das
§ 372 Sparguthaben auf volle Reichsmark aufgerundet."
Änderung des Gesetzes über einen 4. In § 6 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende
Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener Fassung:
(1) Das Gesetz über einen Währungsausgleich für ,,(1) Uber Ansprüche auf Entschädigung im
Sparguthaben Vertriebener vom 27. März 1952 Währungsausgleich für Sparguthaben Vertrie-
(Bundesgesetzbl. I S. 213) wird wie folgt geändert: bener entscheiden diejenigen Behörden, Aus-
schüsse und Gerichte, welche für die Durchfüh-
1. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
rung des Dritten Teils des Lastenausgleichs-
,, (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist, gesetzes zuständig sind.
wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lasten-
ausgleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegs- (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts
einwirkungen seinen Wohnsitz in die deutschen bestimmt mit Zustimmung d~s Kontrollaus-
Gebiete östlich <for O<for-Neiße-Linie oder in Ge- schusses Näheres über die Durchführung des
biete außerhalb der Grenzen des Deutschen Währungsausgleichs. Er erläßt die erforderlichen
Reichs (Gebietssland vom 31. Dezember 1937) allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die
verlegt hat, gilt jedoch bei Vorliegen der son- der Bundesregierung und den zuständigen ober-
stigen Voraussetzungen auch dann als Vertrie- sten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grund-
bener, wenn nicht aus den Umständen hervor- gesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe
geht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen des Artikels 120 a des Grundgesetzes aus."
Gebieten ständig niederlassen wollte. Für Per- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
sonen, die wegen politischer Verfolgung als Ver-
triebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des Lastenaus- a) In Absatz 1 Satz 2 treten an die Stelle der
gleichsgesetzes entsprechend." Worte „für den Wohnsitz" die Worte „für
den ständigen Aufenthalt";
2. In § 2 Abs. 1 erhält die Nr. 3 folgende Fassung:
b) in Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
,,3. Sie muß am 31. Dezember 1950 ihren stän-
digen. Aufenthalt im Geltungsbereich des „ In den FällPn des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 muß
Grundgesetzes oder in Berlin (West) gehabt der Antrag binnen 6 Monaten, nachdem der
haben. Wer nach dem 31. Dezember 1950 Antragsteller im Geltungsbereich des Grund-
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs- gesetzes oder in Berlin (West) ständigen Auf-
bereich des Grundgesetzes oder in Berlin enthalt genommen hat, gestellt werden."
(West) genommen hat, kann Entschädigung 6. § 9 wird wie folgt geändert:
nur beanspruchen, wenn er
a) In Absatz 4 wird ., (§ 6 Abs. 2)" gestrichen.
a) als Kind (Nr. 1 b und 1 c) eines Entschä-
digungsberechtigten nach dem 31. Dezem- b) An die Stelle der Absätze 5 und 6. tritt fol-
ber 1950 geboren ist oder gender neuer Absatz 5:
b) spätestens 6 Monate nach der Vertreibung ,,(5) In den Fällen der Absätze 3 ur:id 4 be-
im Geltungsbereich des Grundgesetzes stimmt sich das weitere Verfahren nach den
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§§ 335 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes. das Gesetz zur Milderung dringender sozialer
§§ 327 und 328 sowie §§ 330 bis 334 des Notstände (Soforthilfegesetz) vom 22. Juli 1949
Lastenausgleichsgesetzes finde!.? mit der Maß- (Regierungsbl. für das Land Würt:emberg·
gabe Anwendung, daß hinsichtlich ct'er Beweis- Hohenzollern S. 323) ,.
führung für den Verlust von Reichsrnarkspar-
einlagen § 8 dieses Gesetzes unberührt bleibt die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
und daß bei Bescheiden, die vor dem Inkraft- bayerischen Kreises Lindau vom 6. September
treten des Lastenausgleichsgesetzes bekanntge- 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau
geben werden, die Frist mit dem Tage des Nr. 35 a) über .die Einführung des Gesetzes zur
Inkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes Milderung dringender sozialer Notstände (So-
beginnt." forthilfegesetz) des Landes Württemberg-Ho-
henzollern vom 22. Juli 1949 im Kreise Lindau,
7. In § 11 Abs. 1 werden Satz 2 und 3 gestrichen.
das Gesetz des Landes Berlin über Sofort-
8. In § 13 erhält Absatz 2 folgende Fa:nmg: hilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat
,,(2) Für das Verfahren gilt § 360 Abs. 2 des für Kriegssachgeschädigte und Vertriebene
(Hausrathilfegesetz) vom 22. November 1951
Lastenausgleichsgesetzes entsprechend."
(Gesetz- und Verordnungsbl. für Berlin S. 1117)
9. § 14 erhält folgende Fassung:
und die dazu ergangenen Ergänzungsvo~
schritten,
„(1) Für die Kosten der Durchführung dieses
Gesetzes gilt § ~~51 des Lastenausgleichc;gesetzes die §§ 2, 3 und 6 des Soforthilfeanpassungs-
entsprechend. gesetzes vom 4. Dezember·1951 (Bundesgesetzbl.
I S. 934);
(2) Die Geldinstitute und die Deulsche Bundes-
post erhalten fi.ir jeden von ihnen erteilten Be- 2. das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
scheid (§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkosten- den Lastenausgleich vom 2. September 1948
beitrag von einer Deutschen Mark: anerkannten (\'VTiGBl. S. 87) r
Stellen, die in den Geltungsbereich des Grund-
gesetzes oder nach Berlin (West) verlagertes das Landesgesetz zur Sicherung von Forderun-
Kontenmaterial treuhänderisch verwalten (§ ß gen für den Lastenausgleich und zur Förderung
Abs. 1 Nr. 2), können die notwendigen Kosten des Wohnungsbaus vom 22. Februar 1949 (Ba-
der zur Durchführung dieses c-;esetzes erforder- disches Gesetz- und Verordnungsbl. S. 81),
lichen AusstE:~llung von Kontoauszügen insoweit
erstattet werden, als die Ubernahme dieser Kosten das Landesgesetz zur Sicherung von Forderun-
für die verwaltenden Stellen nicht zumutbar ist." gen für den Lastenausgleich vom 23. November
1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. der Landes-
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-
regierung Rheinland-Pfalz Teil I S. 409),
mächtigt, den Wortla _1l des Gesetzes über einen
1
Währungsausgleich für Sp::agulhaben Vertriebener
in der durch da5 vorliegende Gesetz geänderten das Gesetz zur Sicherung von Forderungen für
Fassung neu bck,rnntzugeben und dabei Unstimmig- den Lastenausgleich vom 3. Dezember 1948 (Re-
keiten des Wortlautes zu beseitigen. gierungsbl. für das Land Württemberg-Hohen-
zollern 1949 S. 3),
die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des
§ 373 bayerischen Kreises Lindau zur Sicherung von
Aufhebung von Gesetzen Forderungen für den Lastenausgleich vom 4. Fe-
bruar 1949 (Amtsblatt des bayerischen Kreises
Lindau Nr. '7):
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-
gibt, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
3. die Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
jeweils mit den dazu ergangenen Änderungsge•
setzen und Durchführungsvorschriften außer Kraft vember 1940 (R.eichsgesetzbl. I S. 1547), soweit
sie sich auf Schäden bezieht, die im Geltungs-
1. das für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet erlas• bereich des Grundgesetzes einschließlich Berlin
sene Gesetz zur Milderung dringender sozialer (West) oder in den östlich der Oder-Neiße-
Notstände (Soforthilfegesetz) vom 8. August Linie gelegen.en Gebieten des Deutschen Reichs
1949 (W.iGBI. S. 205), nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937
entstanden sind.
das Landesgesetz zur Milderung dringender
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
20. September 1949 (Badisches Gesetz- und
Verordnungsbl. S. 323), § 374
das Landesgesetz zur Milderung dringender Anwendung des Gesetzes in Berlin
sozialer Notstände (Soforthilfegesetz) vom
6. September 1949 (Gesetz- und Verotclnungsbl. Dieses Gesetz und die aµf Grund di-eses Gesetzes
der Landesregierung Rheinland-Pfalz I S. 457), ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 533
waltungsanordirnngen und Weisungen gelten auch Rechtsverordnungen enthalten, treten mit dem Tage
in Berlin (West), wenn das Land Berlin die Anwen- der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft
dung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2 sei- (2) In Berlin (West) tritt das Gesetz mit dem vier-
ner Verfassung beschließt. zehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an
dem das Gesetz zur Ubernahme dieses Gesetzes
§ 375 (§ 374) im Land Berlin ve;kündet wird.
(3) Die Vorschriften, nach denen Rechtsansprüche
Inkrafttreten
auf Ausgleichsleistungen mit Wirkung ab 1. April
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage 1952 als entstanden gelten, sowie die Vorschriften,
nach Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft. die bei den Ausgleichsabgaben eine Rückwirkung
Vorschriften, die eine Ermächtigung zum Erlaß von anordnen, bleiben unberührt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
D e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B U'n d e s k an z 1 e r s
Blücher
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden
(Feststellungsgesetz).
Vom 14. August 1952.
Auf Grund des § 371 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 446) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über die Feststellung von Vertreibungsschäden
und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom
21. April 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 237) in der nun-
mehr geltenden Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 14. August 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den rn. August 1952 536
Gesetz über die Feststellung
von Vertreibungsschäden und Kriegssachschtiden
(Feststellungsgesetz)
in der Fassung vom 14. August ! 952.
ERSTER ABSCHNITT d) an anderen privatrechtlichen geldw~r-
ten Ansprüchen als Reichsmarkspor-
Feststellbare Vermögensverluste einlagen,·
und antragsberechtigte Personen
e) an Anteilen an Kapitalgesellschaft.~u
§ 1 sowie an Geschäftsguthaben bei Er-
werbs- und Wirtschaftsgenossenschaften.
Gegenstand der Feststellung
(3) Ein Schaden nach Absatz 2 ist nur dann ein
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden
Vertreibungsschaden,· ·wenn im Zeitpunkt der Ver-
auf Antrag festgestellt
treibung
1. Vertreibungsschäden (§ 3),
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2 a und
2. Kriegssachschäden (§ 4), 2b
3. Ostschüden (§ 5). das Wirtschaftsgut in dem Gebiet des-
jenigen Staates belegen war, aus deni d2r
§ 2 Vertriebene vertrieben worden ist (V er-
treibun.gsgebiet); die Gesamtheit der in
Bedeutung der Feststellung
Absatz 2 genannten Gebiete, die am 1. J:1-
Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz nuar 1914 zum Deutschen Reich oder zur
begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung Osterreichisch-Ungari_schen Monarchie oder
im Lastenausgleich. Ob und inwieweit festgestellte zu einem späteren Zeitpunkt zu Polen, ZLl
Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, Estland, zu Lettland oder zu Litauen gehört
wird durch die Gesetzgebung über den Lastenaus- haben, gilt als einheitliches Vertreibungs-
gleich bestimmt. gebiet;
§ 3 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 c 1.,md 2 d
Vertreibungsschäden der Schuldner und der Gläubig:;r den
Wohnsitz oder den Sitz in dems•2 lb ~:1
(1) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist. Vertreibungsgebiet (Nr. 1) hatten.
wer Vertriebener im Sinne des § 11 des Lasten-
ausgleichsgesetzes ist. 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 e
sowohl die Gesellschaft oder die Gen::>ssen-
(2) Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses
schaft als auch der Anteilseigner den Sitz
Gesetzes ist unter den Voraussetzungen des Ab-
oder den Wohnsitz in demselben ~ rcrtr0i-
satzes 3 ein Schaden, der einem Vertriebenen im
bungsgebiet (Nr. 1) hatten.
Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher
Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörig- (4) Verluste an Schiffen, die in einem Schiffsregister
keit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen in den
im Vertreibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) eingetragen
deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie waren, gelten als in diesem Gebiet entstanden.
oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des Deut-
schen Reichs nach dem Gebietsstand vom 31. De- (5.) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Kriegs-
zember 1937 entstanden ist sachschaden (§ 4), der einem Vertriebenen im Ver-
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und treibungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) vor der v~rtre1-
bung entstanden war.
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund-
vermögen oder zum Betriebsvermögen im
(6) Bei einer Person, die wegen politischer Ver-
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören,
folgung als Vertriebener gilt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 d~s
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie Lastenausgleichsgesetzes), gilt als Vertreibungs-
nicht unter Nr. 1 fallen: schaden nur ein Schaden, der im Zusammenhang
mit Vertreibungsmaßnahmen (Absatz 2) entstanden
a) an Gegenständen, die für die Berufs- oder einem selchen nach Absatz 5 gleichgestellt ist.
ausübung oder für die wissenschaftliche
Forschung erforderlich sind, (7) Bei einem Umsiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 des
Lastenausgleichsgesetzes) gilt als Vertreibungs-
b) an Hausrat, schaden nicht der Verlust des Vermögens, das ihm
als Ersatz für .da im Ursprungsland zurück.gelassene
c} an Reidlsmarkspareinlagen, Vermögen zugeteilt worden ist.
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(8) Als Vertreibungsschaden gilt auch ein Scha- vom 31. .Dezember 1937. Bei Schäden der in § 3
den, der einem im Zuge von Vertreibungsmaß- Abs. 2 Nr. 2 c und 2 d bezeichneten Art muß der
nahmen umgekommenen deutschen Staatsangehöri- Schuldner, bei Schäden der in § 3 Abs. 2 Nr. 2 e
gen oder deutschen Volkzugehörigen im Vertrei- bezeichneten Art die Kapitalgesellschaft oder die
bungsgebiet (Absatz 3 Nr. 1) entstanden ist. Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft zur Zeit
der Vertreibungsmaßnahmen den Wohnsitz oder
den Sitz in den Ostgebieten gehabt haben.
§ 4
(2) Verluste· an Schiffen, die in einem Schiffs-
Kriegssachschäden register in den Ostgebieten eingetragen waren, gel-
ten als in den Ostgebieten entstanden.
(1) Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Ge-
setzes ist ein Schaden, der in der Zeit vom 26. A11-
gust 1939 bis zum 31. Juli 1945 unmittelbar durch § 6
Kriegshandlungen entstanden ist
Schäden lm Falle von Beteiligungsverhältnissen
1. an Wirtschaftsgütern, die zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grund- (1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Sinne des
vermögen oder zum Betriebsvermögen im § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1 oder des § 5 Abs. 1 im
Sinne des Bewertungsgesetzes gehören, Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen be-
teiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Betei-
2. an folgenden Wirtschaftsgütern, soweit sie ligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im
nicht unter Nr. 1 fallen: Zeitpunkt der Schädigung.
a) an Gegenständen, die für die Berufs--
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen
ausübung oder für die wissenschattlicht•
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
Forschung erforderlich sind,
oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Ge-
b) an Hausrat. sellschafter als UntenJehmer (Mitunternehmer) an-
zusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der
(2) Kriegshandlungen irn Sinne des Absatzes 1 Schaden eines· Gesellschafters nach dem Verhältnis
sind seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im
Zeitpunkt der Schädigung.
1. die Einwirkung von Waffen oder sonstigen
Kampfmitteln oder die hiermit unmittelbur
zusammenhängenden militärischen Maß- § 7
nahmen,
Nicht feststellbare Vermögensverluste
2. die mit kriegerischen Ereignissen zusam-
menhängende Beschädigung, WeJ:iahme Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden sowie
oder Plünderung von Sachen in den vom Schäden an Vermögensgegenständen, die in den
Gegner umnittelbar angegriffenen, unmit- §§ 3, 4 und 5 nicht aufgeführt sind. Insbesondere
telbar bedrohten oder besetzten Gebieten, werden, soweit die betroffenen Wirtschaftsgüter
nicht zum Betriebsvermögen gehören, nicht festge-
3. die Entziehung des Besitzes an einem Schiff stellt Verluste an
durch feindliche Handlungen sowie dessen
Selbstversenkung, wenn diese erfolgt ist, 1. barem Geld,
um der feindlichen Aufbri.1gung zu ent-
gehen. 2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,
(3) Als Kriegssachschaden gilt auch ein Schaden 3. Gegenständen aus . edlem Metall, Schmuck-
durch Beschädigung, Zerstörung oder Wegnahme geg~nständen und sonstigen Luxusgegen-
von_ Sachen auf Grund behördlicher Maßnahmen, die ständen,
im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereig-
4. Kunstgegenständen und Sammlungen.
nissen getroffen worden sind.
§ 8
§ 5
\' un ci.er Feststellung ausgenommene
Ostschäden Vermögensverluste
( 1) Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist (1) Von der Feststellung ausgenommen sind, un-
ein Schaden, der einer Person, die nicht Vertriebe- beschadet des § 3 Abs. 5 und des § 5, Kriegssach-
ner ist und am 31. Dezember 1944 ihren Wohnsitz schäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs
im Gebiet des ·Deutschen Reichs (Gebietsstand vom des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin
31. Dezember 1937) hatte, im Zusammenhang mit (West) entstanden sind. Ein Kriegssachschaden, der
den Ereignissen des zweiten Weltkriegs durch Ver- der Schiffahrt durch Kriegshandlungen im Sinne des
mögensentziehung oder als Kriegssachschaden (§ 4) § 4 Abs. 2 Nr. 3 außerhalb des Geltungsbereichs des
an Wirtschaftsgütern der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West)
Art in. den Ostgebieten entstanden ist; Ostgebiete entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet ent-
sind die östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Ge- . standen, wenn das Schiff zur Zeit der Entstehung
biete des D.eutschen Reichs nach dem Gebietsstand des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungs-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den: 18. August 1952 537
bereich des Grundgesetzes oder in· Berlin eingetra- b) eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes
gen war und. der Schiffseigner zu dieser Zeit seine, Statt angenommene Personen oder son-
Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im stige Personen, .denen die rechtliche
Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin Stellung ehelicher Kinder zukommt,
(West) hatte. oder uneheliche Kinder,
(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen c) Abkömmlinge der unter b genannten
Schäden, wenn es sich handelt um Kinder,
1. Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor-
50 vom Hundert des Hausrats, berechnet eltern oder Stiefeltern,
nach den gemeinen Werten, verlorenge- e) voll- und halbbürtige Geschwister oder
gangen sind, deren Abkömmlinge ersten Grades.
2. Verluste an Anteilen an Kapitalgesell- Hinsichtlich der an Betriebsvermögen ent-
schaften oder an Geschäftsguthaben bei standenen Vertreibungsschäden steht der
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenscqaften, Erbfolge die Ubernahme solchen Vermö-
wenn der Wert der einzelnen Beteiligung gens zu Lebzeiten des unmittelbar Geschä-
100 Reichsmark nicht übersteigt, -digten (vorweggenommene Erbfolge) gleic~.
3. Verluste aus Forderungen gegen die in 2. Der Antragsteller muß am 31. Dezember
§ 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten 1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel-
Schuldner oder gegen das Land Preußen, tungsbereich des Grundgesetzes oder in
Berlin (West) gehabt haben. Ein Geschä-
4. Verluste, für die bereits auf Grund der
digter, der nach dem 31. Dezember 1950
Kriegssachschädenverordnung vom 30. No-
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungs-
vember 1,940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547)
bereich des Grundgesetzes oder in . Berlin
Entschädigungsleistungen von mehr als
(West) genommen hat, kann Antrag nur
50 vom· Hundert des nach dieser Verord-
stellen, wenn er
nung anzuerkennenden Verlustes gewährt
worden sind, a) als Kind (Absatz 1 Nr. 1 b und 1 c) eines
zur Antragstellung berechtigten Ge-
5. Verluste an Vermögensgegenständ.en, die
schädigten nach dem 31. Dezember 1950
in Ausnützung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft erworben worden sind; geboren ist oder
das Nähere wird durch Rechtsverordnung b) spätestens 6 Monate nach der Vertrei-
bestimmt, bung im Geltungsbereich des Grund•
6. Verluste - abgesehen von Verlusten an gesetzes oder in Berlin (West) ständigen
Hausrat-, deren Gesamtbetrag 500 Reichs- Aufenthalt genommen hat oder
mark nicht übersteigt. c) als Heimkehrer nach den Vorschriften
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni
(3) In der nach Absatz 2 Nr. 5 vorgesehenen 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221)_ in der Fas•
Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß sung des Gesetzes zur Ergänzung und
und unter welchen Voraussetzungen Schäden und Änderung des Heimkehrergesetzes vom
Verluste an Vermögensgegenständen, die ein Ver- 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I
folgter (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 des Lastenausgleichs- S. 875, 994) im G,eltungsbereich des
gesetzes) im Vertreibungsgebiet infolge von Maß- Grundgesetzes oder in Berlin (West)
nahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
ständigen Aufenthalt genommen hat
eingebüßt hat, als Vertreibungsschaden zugunsten
oder
des Verfolgten festgestellt werden können.
cl) im Wege der Familienzusammenfüh·
§ 9
rung zu seinem Ehegatten oder als min-
derjähriger Geschädigter zu seinen
Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden Eltern oder als hilfsbedürftiger Geschä-
digter zu seinen Kindern in den Gel-
(1) Die Feststellung eines Vertreibungsschadens tungsbereich des Grundgesetzes oder
kann nur eine natürliche Person beantragen, und
nach Berlin (West) zugezogen ist.
zwar, wenn sie am 1. April 1952 die folgenden Vor-
aussetzungen erfüllt hat: Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag
kann ein Geschädigter die Feststellung
1. Der Antragsteller muß der unmittelbar Ge- eines Vertreibungsschadens beantragen,
schädigte selbst sein; falls er vor dem wenn er als Angehöriger des öffentlichen
1. April 1952 ver.storben ist, treten an die Dienstes vor dem 31. Dezember 1950 seinen
Stelle des unmittelbar Geschädigten seine ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
Erben oder weitere Erben, sofern die Erben des Grundgesetzes oder in Berlin (West)
oder die weiteren Erben im Verhältnis zu in das Ausland verlegt hat.
dem unmittelbar Geschädigten sind
(2) Ist nach dem 31. März 1952 derjenige, der
a) der Ehegatte, nach Absatz 1 die Feststellung eines Vertreibungs-
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
schadens beantragen kann, verstorben, so geht das satz 1 bezeichneten Art in wirtschaftlichem Zusam-
Recht der Antragstellung nach den allgemeinen menhang standen oder an solchem Vermögen ding-
Grundsätzen des Erbrechts auf die Erben über. lich gesichert waren, sind gesondert festzustellen.
§ 10 § 13
Antragsberechtigung bei Kriegssachschäden Schadensberechnung bei Kriegssachschäden
an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen,
(1) Die Fests~ellung oincs Kriegssachschadens Grundvermögen und Betriebsvermögen
kann nur eine natürliche Person beantragen, und
zwar nur der unmittelbar Geschädigte selbst oder, (1) Kriegssachschäden an land- und forstwirtschaft-
falls dieser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, lichem Vermögen und an Grundvermögen im Sinne
wer als Erbe im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 an die des Bewertungsgesetzes sind, vorbehaltlich der Sätze
Stelle des unmittelbar Geschädigten getreten ist; 2 und 3, mit dem Betrag festzustellen, um den der
hinsichtlich der an land- und forstwirtschaftlichem Einheitswert, der für die beschädigte wirtschaftliche
Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen Einheit auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor
entstandenen Kriegssachschäden steht der Erbfolge Eintritt des Schadens festgestellt . ist, den für . die-
die Ubernahme solchen Vermögens zu Lebzeiten selbe wirtschaftliche Einheit für den Währungsstich-
des Geschädigten (vorweggenommene Erbfolge) tag geltenden Einheitswert übersteigt. Ist für ein
gleich. vom Kriegssachschaden betroffenes Grundstück ein
Abgeltungsbetrag gemäß der Verordnung über die
(2) Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 findet ent- Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom
sprechende Anwendung. 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet wor-
den, so ist für die Schadensberechnung dem auf den
letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Scha-
§ 11
dens festgestellten Einheitswert der Abgeltungs-
Antragsberechtigung bei Ostschäden betrag oder bei Teilschäden ein diesen entsprechen-
der Teil des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen.
Für das Recht, die Feststellung eines Ostschadens Bei Teilveräußerungen im Vergleichszeitraum min-
zu beantragen, gilt § 9 entsprechend. dert sich der Schadensbetrag um den Teil des auf
den letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des
Schadens festgestellten Einheitswerts oder des um
ZWEITER ABSCHNITT den Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitwerts, der
auf den veräußerten Teil des land- und forstwirt-
Schadensberechnung schaftlichen Betrrebs oder des Grundstücks entfällt.
§ 12
(2) Verbindlichkeiten, die durch Grundpfandrechte
Schadensberechnung bei Vertreibungsschäden an Grundstücken der beschädigten wirtschaftlichen
an land- und forstwirtschaitlichem Vermögen, Einheiten ges 1 chert waren, oder auf ihnen lastende
Grundvermögen und Betriebsvermögen Grundschulden oder Rentenschulden sind mit ihrem
Reichsmarkbetrag nach dem Stande am 20. Juni 1948
(1) Vertreibungsschäden an land- und forstwirt- gesondert festzustellen.
schaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Be-
triebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (3) Kriegssachschäden an Betriebsvermögen im
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1) sind unter Zugrundelegung des Sinne des Bewertungsgesetzes werden, vorbehaltlich
zuletzt festgestellten Einheitswerts festzustellen. des Absatzes 4, in der folgenden Weise festgestellt:
Dem zuletzt festgestellten Einheitswert ist bei
Grundstücken, die zum Grundvermögen gehören 1. Für die Feststellung des Kriegssachschadens
und für die ein Abgeltungsbetrag gemäß der Ver- an Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57
ordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschul- des Bevyertungsgesetzes gilt Absatz 1 ent-
dungsteuer vom 31. Juli 1942 (Reichsgesetzbl. I sprechend.
S. 501) entrichtet worden ist, der Abgeltungsbetrag
hinzuzurechnen. 2. Der an anderen Wirtschaftsgütern als Be-
triebsgnmdstücken entstandene Kriegssach-
(2) Ist Lir wirtschaftliche Einheiten der in Absatz 1 schaden wird mit dem Betrage festgestellt,
bezeichneten Verr.1ögensarten ein Einheitswert nicht um den sich die Summe der Teilwerte
festgestellt worden oder nicht mehr bekannt, so ist dieser Wirtschaftsgüter infolge des Scha-
der Schadensberechnung der Wert zugrunde zu dens gemindert ·hat. Maßgebend sind die
llPf}..:!n, der auf den letzten F~ststellungszeitpunkt Teilwerte im Zeitpunkt der Schädigung.
"'"Or der Vertreibung bei Berücksichtigung der nach
dem Bewertungsg,~setz wesentlichen Gesichtspunkte (4) Der gewerblichen Betrieben insgesamt ent-
als Einheitswert festzustellen gewesen wäre. Ab- standene Kriegssachschaden wird höchstens mit dem
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend; ist der Abgeltungs- Betrage festgestellt, um den der für den gewerb-
betrag nicht mehr bekannt, so ist er zu schätzen. lichen Betrieb auf den 1. Januar 1940 festgestellte
Einheitswert den für den Betrieb auf den Währungs-
(3) Langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeit- stichtag festgestellten Einheitswert übersteigt. Bei
punkt der Vertreibung mit land- und forstwirtschaft- Neugründung des gewerblichen Betri~bs nach dem
lichem Vermögen oder Grundvermögen .der in Ab- 31. Dezember 1939 tritt an die Stelle des Einheits-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 539
werts vom 1. Januar 1940 der Einheitswert vom § 15
Nachfeststellungszeitpunkt.
Schadensberechnung bei Verlusten an Gegenständen
der ßerufsau'sübung
§ 14
Gegenstände der Berufsausübung oder der wissen-
schaftlichen Forschung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 a, § 4 Abs. 1
Schadensberechnung bei Veräußerung Nr. 2 a) sind mit dem Anschaffungspreis abzüglich
von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, einer angemessenen Abschreibung, mindestens je-
Grundvermögen und Betriebsvermögen doch mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der
vor dem Währungsstichtag Schädigung, .anzusetzen;
Ist der beschädigte Betrieb oder das beschädigte
Grundstück in der Zeit zwischen dem Eintritt des § 16
Kriegssachschadens und dem Währungsstichtag ver-
äußert worden, so ist für die Schadensermittlung Schadensberechnung bei Verlusten an Hausrat
§ 13 Abs. 1, 3 und 4 mit folgender Maßgabe anzu-
(1) Bei Verlusten an Hausrat (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 b,
wenden:
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 b, § 5) ist auszugehen
1. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des land.:. und 1. von den Einkünften, die der unmittelbar
forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Geschädigte und die zu seinem Haushalt
Grundvermögens: gehörenden und von ihm wirtschaftlich ab-
hängigen Familienangehörigen, sofern diese
a) Hat sich der Bestand des Betriebs oder des zu dem in § 9 Abs. 1 Nr. 1 genannten Per-
Grundstücks in der Zeit zwischen der Ver- sonenkreis gehören und nicht selbst antrags-
äußerung und dem Währungsstichtag ver- berechtigt sind, im Durchschnitt der Jahre
ändert, so tritt bei der Ermittlung des 1937, 1938 und 1939 bezogen haben; falls
Kriegssachschadens an die Stelle des für der Geschädigte und seine. Familienangehö-
den Währungsstichtag geltenden Einheits- rigen erst nach dem Jahre 1937 Einkünfte
werts der Wert, der bei Zugrundelegung bezogen haben, treten an die Stelle der
der Bestandsverhältnisse im Zeitpunkt der Jahre 1937, 1938 und 1939 die drei Jahre,
Veräußerung als Einheitswert festzustellen die dem Jahr folgen, in dem zuerst Ein-
gewesen wäre. künfte bezogen worden sind, oder
b) In allen übrigen Fällen verbleibt es bei der 2. falls dies für den Antragsteller günstiger
Zugrundelegung des Einheitswerts vom ist, von dem Vermögen, das für den letzten
Währungsstichtag (§ 13 Abs. 1 Satz 1). vor der Schädigung liegenden Hauptveran-
lagungszeitraum der Vermögensteuer zu
c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt- Grunde gelegt worden ist, oder
schaftlichen Einheit Teilveräußerungen im
Vergleichszeitraum vorausgegangen, so 3. falls Unterlagen nach Nr. 1 und 2 nicht
mindert sich der Schadensbetrag um den vorliegen, von dem Beruf des Geschädigten
Teil des auf den letzten Feststellungszeit- im Zeitpunkt der Schädigung.
punkt vor Eintritt des Schadens festgc--:-
stellten Einheitswerts oder des um den Eine durch Kriegsverhältnisse oder durch Maßnah-
Abgeltungsbetrag erhöhten Einheitswerts, men der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
der auf den veräußerten Teil des land- und bedingte berufsfremde Verwendung bleibt unberück-
forstwirtschaftlichen Betriebs oder des sichtigt.
Grundstücks entfällt.
(2) In Anwendung des Absatzes 1 ist festzustellen,
daß die Einkünfte oder das Vermögen des Geschä-
2. Bei einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebs- digten betragen haben:
vermögens:
1. die Einkünfte bis zu 4 000 RM jährlich
a) Für die Ermittlung des Kriegssachschadens oder das Vermögen
an Betriebsgrundstücken (§ 13 Abs. 3 Nr. _1) bis zu 20 000 RM
gilt Nr. 1 entsprechend. oder
b) Bei dem Vermögensvergleich für den gC'- 2. die Einkünfte bis zu 6500 RM jährlich
werblichen Betrieb (§ 13 Abs. 4) tritt .fü die oder das Vermögen
Stelle des Einheitswerts vom Währungs- bis zu 40 000 RM
stichtag der Veräußerungserlös. Liegt der oder
Veräußerung ganz oder teilweise eirn~ 3. die Einkünfte über 6 500 RM jährlich
Schenkung oder eine sonstige freigebige· oder das Vermögen
Zuwendung zugrunde, so tritt an die Stelle über 40 000 RM.
des Einheitswerts vom Währungsstichtag
der bei der Veranlagung der Erbschaftsteuer (3) Als Geschädigte gelten, wenn die Hausratver-
(Schenkungsteuer) festgestellte Wert des luste Eheg::i.tten entstanden sind, die im Zeitpunkt
veräußerten Betriebs. der Schätli'gung im gemeinsamen Haushalt geleot
640 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1952, Teil I
haben, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhält-' § 19
nisse beide Ehegatten; es kann jedoch nur ein
Antrag gestellt werden. Schadensberechnung bei Ostschäden
Auf die Schadensberechnung bei Ostschäden
(4) Voraussetzung für d:.e Anerkennung eines finden die Vorschriften über die Schadensberechnung
Hausratverlustes ist, daß der Geschädigte Eigen- bei Vertreibungsschäden entsprechende Anwendung.
tümer von Möbeln für mindestens einen Wohnraum
war.
§ 20
(5) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet auch dann
Anwendung, wenn der Hausrat nicht in vollem Um- Schadensberechnung bei Vermögenswerten
fange, aber zu mehr a:ls 50 vom Hundert, berechnet in fremder Währung
nach den gemeinen Werten, verlorengegangen ist. Wertansätze, die auf eine andere Währung. als
Reichsmark lauten, sind bei Anwendung der Vor-
(6) Führte ein unverheirateter Geschädigter schriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung
keinen Haushalt mit überwiegend eigener Einrich- der Umsatzsteuerum.rechnungssätze vom 15. März
tung, so ist, dies gesondert festzustelleµ. 1945 (Reichssteuerbl. S. 69) auf Reichsmark umzu,;,
rechnen.
(7) Durch Rechtsverordnung werden· Vorschriften
über die Berechnung und den Nachweis der Ein-
künfte und des Vermögens sowie darüber getroffen, § 21
welche Einkommensrichtsätze für die einzelnen
Berufsgruppen anzunehmen sind. Schadensberechnung bei Teilverlusten
Hat in den Fällen der §§ 12, 15, 17 oder 18 ein
Wirtschaftsgut trotz der Schädigung noch einen
§ 17 wirtschaftlichen Wert, dann ist der nach den be-
zeichneten Vorschriften anzusetzende Wert des
Schadensberechnung bei Verlusten aus Ansprüchen Wirtschaftsguts zur Ermittlung des festzustellenden
Vertriebener Schadens um den Teil zu kürzen, der dem Ver-
hältnis des Werts des erhaltenen Teils zu dem
(1) Privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertrie-
Wert des ganzen Wirtschaftsguts entspricht.
bener (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 c und d) sind, vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3, mit ihrem Reichsmarkbetrag an-
zusetzen. Vertreibungsschäden an solchen An- § 22
sprüchen sind mit dem vollen Reichsmarkbetrag des
Anspruchs festzustellen, es sei denn, daß der An- Berücksichtigung früherer Vermögenserklärungen
spruch im Zeitpunkt der Antragstellung offensicht- (1) Hat der unmittelbar Geschädigte für den letz-
lich noch einen wirtschaftlichen Wert darstellt. ten Veranlagungszeitraum vor der Schädigung eine
Vermögenserklärung abgegeben und liegt diese Ver-
(2) In Wertpapieren verbriefte Forderungen sind mögenserklärung vor, so sind bei der Feststellung des
mit dem für die Vermögensteuerveranlagung nach Schadens die Angaben in dieser Erklärung zugrunde
dem Stande vom 1. Januar 1945 geltenden Wert zu legen; der Geschädigte kann sich nicht darauf
anzusetzen. berufen, daß diese Angaben unrichtig waren.
(3) Ansprüche aus noch nicht fälligen Lebens- (2) Hat der Geschädigte für den letzten Veran-
versicherungsverträgen sind mit zwei Dritteln der lagungszeitraum vor der Schädigung nachweislich
bis zum Zeitpunkt der Schädigung eingezahlten eine Erklä1 •mg nicht abgegeben, so ist bei der Fest-
Prämien anzusetzen. stellung des Schadens davon auszugehen, daß sein
Vermögen unterhalb der Grenze des vermögen-
(4) Ansprüche aus Nießbrauchsrechten und aus steuerpflichtigen Vermögens gelegen hat; dies gilt
Rechten auf Renten, Altenteile sowie andere wieder- nicht für Geschädigte aus Gebieten, in denen das
kehrende Nutzungen und Leistungen sind mit dem deutsche Vermögensteuerrecht keine Geltung hatte.
Kapitalwert gemäß §§ 15 bis 17 des Bewertungs-
gesetzes in der am 1. Januar 1945 geltenden
Fassung anzusetzen. DRITTER ABSCHNITT
Organisation
§ 18 § 23
Schadensberechnung Feststellungsbehörden
bei Verlusten aus Anteilsrechten Vertriebener
(1) Die Feststellung der Schäden wird durch die-
Anteilsrechte Vertriebener an Kapitalgesellschaf- jenigen Behörden, Ausschüsse und Gerichte durch-
ten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 e) sind mit dem für die Ver-· geführt, welche für· die Durchführung des· Dritten
mögensteue;rveranlagu:ng nach dem Stande vom Teils des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind.
1. Januar 1945 geltenden Wert, Geschäftsguthaben Die.Ausgleichsämter werden als Feststellungsämter,
bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind die Ausgleichsausschüsse werde'n als Feststellungs-
mit· derri Nennwert anzusetzen. ausschüsse tätig.
Nr. 34 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 18, August 1952 S41
(2) Der Präsident des ,Bundesausgleichsamts be- begutachten, Auskünfte zu erteilen und Zeugen und
stimmt mit Zustimmung des Kontrollausschusses Sachverständige zu benennen, deren Aussage für
Näheres über die Durchführung der Schadensfest- die Entscheidung über Feststellungsanträge der Ver-
stellung. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen triebenen wesentlich sein könnte.
Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes- (2) Wenn über die Anträge nicht bereits auf
regierung und den zuständigen obersten Bundes- C: :,nd der dem Antrag beigefügten oder im Antrag
behörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu- angebotenen Beweise oder der der Feststellungs-
stehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels behörde erreichbaren sonstigen Unterlagen ent-
120 a des Grundgesetzes aus. schieden werden kann, müssen die Feststellungs-
behörden die Anträge der Vertriebenen den Heimat-
auskunftstellen, zur Begutachtung zuleiten. Dies gilt
§ 24 nicht für Anträge, welche nur die Feststellung von
Verlusten an Hausrat, an privatrechtlichen geld-
Heimatauskunftsteilen werten Ansprüchen, soweit sie nicht dinglich ge-
sichert sind, sowie an Anteilen an Kapitalgesell-
(1) Bei den Landesausgleichsämtern werden Hei-
schaften und an Geschäftsguthaben bei Erwerbs- und
matauskunftstellen eingerichtet. Durch Rechtsver-
Wirtschaftsgenossenschaften betreffen.
ordnung kann bestimmt_ werden, für welche Heimat-
gebiete Heimatauskunftstellen gebildet und bei (3} Die Feststellungsbehörden können den Heimat-
welchen Landesausgleichsämtern sie eingerichtet auskunftstellen auch Anträge auf Feststellung von
werden; die Heimatauskunftstellen sind in der Ostschäden zur Begutachtung, zur Auskunftsertei-
Regel auf der Grundlage früherer Regierungs- lung und zur Benennung von Zeugen und Sachver-
bezirke oder entsprechender Bezirke zu bilden. ständigen zuleiten.
(2) Die Heimatauskunftstelle besteht aus dem (4) Die zuständigen HeimatauskunftsteHen sind
Leiter und einem oder mehreren Vertretern, die vor Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 43) über die
nach den für die Angehörigen des Landesausgleichs- Bewertung von Vertreibungsschäden nach § 12
amts geltenden Grundsätzen bestellt werden. Der Abs. 2 gutachtlich zu hören.
Leiter der Heimatauskunftstelle und sein Vertreter
(5) Die Heimatauskunftstellen haben den Finanz-
sollen Vertriebene aus dem Heimatgebiet sein, für
behörden, soweit diesen die Ermittlung von Ver-
welches die Heimatauskunftstelle zuständig ist.
treibungsschäden und Ostschäden obliegt, auf Er-
suchen Auskünfte zu erteilen und zu den ihnen
(3) Der Leiter der Heimatauskunftstelle beruft vorgelegten Fragen gutachtlich Stellung zu nehmen.
eine Kommission von besonders sachkundigen Per-
sönlichkeiten für das Heimatgebiet, für das die
Heimatauskunftstelle zuständig ist, zu ehrenamt- § 26
licher Mitarbeit.
Amts- und Rechtshilfe
(4) Vor der Bestellung der in den Absätzen 2 Alle Behörden und Gerichte haben den in § 23 ge-
und 3 genannten Personen sollen die vom Bundes- nannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechts-
minister für Vertriebene anerkannten Vertriebenen- hilfe zu leisten. Für die Rechtshilfe der Gerichte
verbände gehört werden. gelten die,§§ 156 ff des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechend.
(5) Der Leiter der Heimatauskunftstelle und seine
Vertreter sind durch den Leiter des Landesaus-
gleichsamts, bei dem die Heimatauskunftstelle ein-
VIERTER ABSCHNITT
gerichtet ist, zu verpflichten, ihre Gutachten und
Auskünfte in eigener Verantwortung, der Wahrheit Verfahren
entsprechend und vollständig zu erteilen und über
die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelang- § 27
ten Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
Form und Inhalt des Antrags
(6) Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt
(1) Der Antrag auf Feststellung eines Schadens
die Sachaufsicht über die Heimatauskunftstellen ist auf amtlichem Formblatt zu · stellen. In dem
aus. Er erläßt die zur Durchführung der Aufgaben Formblatt ist auf die Bestimmung des § 2 dieses
der Heimatauskunftstellen erforderlichen Anord- Gesetzes ausdrücklich hinzuweisen.
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
{2) In dem Antrag sind die dem Antragsteller zur
Verfügung stehenden Beweismittel anzugeben.
§ 25
Aufgaben der Heimatauskunftsteilen § 28
Ofientliche Bekanntmachung u.1d Ausschlußfrist
{1) Die Heimatauskunftstellen haben die Aufgabe,
auf Anforderung der Feststellun9sbchörden die An- (t) Die Bundesregierung fotdert durch öffentliche
träge der Vertriebenen auf Schadensfeststellung zu Bekanntmachung, die im Benehmen mit dem Bundes-
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
rat ergeht, zur Einreichung der Anträge auf Fest- § 31
stellung von Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden
und Ostschäden auf. Urtliche Zuständigk~it
(2) Durch Rechtsverordnung können Ausschluß- (1) Das nach § 29 zuständige Feststellungsamt ist,
fristen gesetzt werden. soweit nichts anderes bestimmt wird, auch für die
Feststellung der Schäden zuständig.
§ 29 (2) Handelt es sich um Anteilsrechte an Kapital-
gesellschaften, für deren Anteile Kurswerte nicht
Antragstellung
bestehen oder bestanden haben, oder sind an einem
(1) Die Anträge sind an das für den ständigen Vermögensgegenstand _mehrere beteiligt, so wird
Aufenthalt des Antragstellers zuständige Feststel- der Schaden einheitlich durch dasjenige Feststel-
lungsamt zu richten. Hat der Antragsteller keinen lungsamt festgestellt, das der Präsident <;les Bundes-
ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grund- ausgleichsamts bestimmt hat.
gesetzes oder in Berlin (West), so ist zuständig
1. bei Vertreibungsschäden und Ostschäden
dasjenige Feststellungsam,t, in dessen § 32
Bezirk der Antragsteller oder derjenige,
von dem er als Erbe sein Recht auf Antrag- Verfahren vor den Feststellungsämtern
stellung herleitet, zuletzt ständigen Aufe11t- und · -ausschössen
halt im Geltungsbereich des Grundgesetzes
oder in Berlin {West) gehabt hat, (1} Dber den Antrag entscheidet der Feststellungs-
ausschuß durch Bescheid.
2. bei Kriegssachschäden dasjenige Feststel-
lungsamt, in dessen Bereich der Kriegssach- (2) Der Leiter des Feststellungsamts kann über
schaden entstanden ist. den Antrag selbst entscheiden, wenn dem Antrag
in vollem Umfang entsprochen werden kann odet
(2) Sind einem Antragsteller, der keinen ständi- wenn der Antragsteller sich mit dem Inhalt der
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgeset- beabsichtigten Entscheidung einverstanden erklärt
zes oder in Berlin (West) hat, Kriegssachschäden im hat.
Bereich mehrerer Ausgleichsämter entstanden oder
bestehen aus anderen Gründen Zweifel darüber, (3) Für die Ausschließung von der Mitwirkung
welches Feststellungsamt für die Entgegennahme am Feststellungsverfahren gilt § 328 des Lasten-
des Antrags zuständig ist, so bestimmt der Präsident ausgleichsgesetzes.
des Bundesausgleichsamts das zuständige Fest-
stellungsamt.
§ 33
(3) Der Antrag ist, soweit nichts anderes bestimmt
wird, bei der für den ständig.en Aufenthalt des Beweiserhebung
Antragstellers zuständigen Gemeindebehörde ein-
zureichen. Die Gemeindebehörde oder die an (1) Die Feststellungsbehörden und Feststellungs-
deren Stelle bestimmte Behörde hat, soweit der ausschüsse erheben von Amts wegen alle Beweise,
Antrag nicht hinreichend begründet ist oder die die für die Schadensfeststellung notwendig sind.
Angaben unvollständig sind, auf Ergänzung hinzu-
wirken und erforderlichenfalls den Antragsteller (2) Soll von den Angaben des Antragstellers ab-
vorzuladen. Sie hat den Antrag mit kurzer eigener gewichen werden, so ist dem Antragsteller vqr der
Stellungnahme weiterzuleiten. Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
§ 30 (3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist, finden für die Beweiserhebung die
Vertretung
§§ 355 ff der Zivilprozeßordnung sinngemäß An-
(1) Der Antragsteller kann sich im Feststellungs- wendung.
verfahren vertreten lassen; jedoch kann sein per-
sönliches Erscheinen angeordnet werden. Personen, (4) Für die Feststellung eines Kriegssachschadens
die als Angehörige von Feststellungsbehörden oder ist die Schadensberechnung bindend, die die Finanz-
Feststellungsausschüssen oder als Angehörige der behörden bei der Veranlagung der Vermögens-
Heimatauskunftsteilen oder der bei diesen gebil- abgabe getroffen haben; dies gilt nur insoweit, als
deten Kommissionen tätig geworden sind, sind von die Schadensberechnung für die Höhe der Ver-
der Vertretung ausgeschlossen. § 327 Abs. 2 des mögensabgabe von Bedeutung war. Satz 1 gilt, wenn
Lastenausgleichsgesetzes findet Anwendung. ein V ertreibungsschaden oder ein Osts<;haden an
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft festgestellt
(2) Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten werden soll, für die Berechnung eines dieser Gesell-
gelten die für diese· Gerichte maßgebenden. Vor- schaft entstandenen Schadens durch die Finanz-
schriften. behörde entsprechend.
KOPIE
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1952 543
§ 34 § 38
Eidliche V L.·nehmung Rechtsmittel
(1) Im Feslslellungsverfahren vor den Feststel- (1) Für das Beschwerdeverfahren und das wei-
lungsbehörden und Feststellungsausschüssen ist die tere Rechtsmittelverfahren gelten die §§ 336 bis
Abgabe eidesstattlicher Erklärungen unzulässig und 33S und § 344 des Lastenausgleichsgesetzes; bei
der Parteieid ausgeschlossen. Bescheiden, die vor· dem Inkrafttreten des Lasten-
(2) Wenn der Feststellungsaussdmß mit Rücksicht ausgleichsgesetzes bekanntgegeben werden, beginnt
auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbei- die Frist zur Einlegung der Beschwerde mit dem
. führung einer wahrheitsgemäßen Aussage die eid- Tage des lnkrafttretens des Lastenausgleichsgesetzes.
lidle Vernehmung eines Zeugen oder eines Sach- (2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeaus-
verständigen für geboten erachtet, so ist da:; Amts- schüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1,
gericht, in dessen Bezirk der Zeuge oder Sach- § 32 Abs. 3 und der §§ 33 bis 37 dieses Gesetzes,
verständige seinen ständigen Aufenthalt hat, uni für das Verfahren vor den Verwaltungsgeridlten
die eidliche Vernehmung zu ersuchen. findet § · 333 des Lastenausgleichsgesetzes An-
(3) Auf das Vernehmungsersuchen sind die Vor- wendung.·
schriften des Gerkbtsverfassungsge-setzes und der
Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden. § 39
Sonstige Verfwensvorschrtften
§ 35
(1) Für die Wiedereinsetzung in den vorigen
Beweiswürdigung Stand und für die Wiederaufnahme des Verfahrens
(t) Der Leiter des Feststellungsamts und der Fest- gelten die §§ ~1 und 342 des Las_tenausgleichs-
stellungsausschuß entscheiden in freier Beweis- gesetzes.
würdigung darüber, welche für die Entscheidung (2) Für die Erhebung von Gebühren und für clle
maßgebenden Angaben als bewiesen oder glaubhaft Kosten des Verfahrens gilt § 334 des Lastenaus-
gemacht anzusehen sind. Als glaubhaft gemacht gleichsgesetzes.
gelten Angaben, deren Richtigkeit mit einer ernst-
liche Zweifel aussdlließenden Wahrsdleinlidlkeit
dargetan ist.
FUNFfER ABSCHNITT
(2) Angaben, die nicht bewiesen oder glaubhaft
gemadlt worden sind, werden bei der Schadens- Schlußvorschriften
feststellung nicht berücksichtigt. § 40
Verwaltungskosten
§ 36
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge-
Feststellungsbesdleid setzes gilt § 35 l des Lastenausgleichsgesetzes ent-
sprechend.
(1) Der Feststellungsbescheid hat die Höhe der
für die einzelnen Vermögensarten festgestellten (2) § 351 des Lastenausgleidlsgesetzes gilt auch
Schäden sowie im Falle des § 12 Abs. 3 und des für diejenigen Kosten, die aus Anlaß der Durch-
§ 13 Abs. 2 die Höhe der festgestellten Verbindlich- führung des Feststellungsgesetzes vor Inkrafttreten
keiten zu enthalten. des Lastenausgleichsgesetzes entstanden sind; über
eine pauschalierte Ermittlung dieser Kosten trifft
(2} Die Sdläden und die Verbindlichkeiten werden die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
in Reichsmark festgestellt. rates die näheren Anordnungen.
(3) Für die Form des Feststellungsbescheids und
seine Bekanntgabe gilt § 332 des Lastenausgleichs-
gesetzes entsprechend. § 41
Ausschließung von der Feststellung
§ 37
(1) Von der Feststellung eines Schadens ist un-
Tellleststellung beschadet der Ausschließung von Ausgleichs-
leistungen oder von Vergünstigungen im Lasten-
(l) Ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen ein
ausgleich sowie einer strafrechtlichen oder steuer-
Schaden zu einem Teil bewiesen oder glaubhaft
strafrechtlichen Verfolgung ausgeschlossen, wer in
gemacht (§ 35), so kann die Feststellung zunächst
eigener oder fremder Sache
auf diesen Teil des Sdladens beschränkt und hier-
über ein Teilfeststellungsbesdleid erlassen werden. 1. wissentlich oder grob fahrlässig falsche
Auf Antrag ist ein solcher Teilfeststellungsbescheid Angaben über die Entstehung oder den
zu erlassen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Umfang des Sdladens gemadit, veranlaßt
(2) Nach Abschluß des Verfahrens ist ein Gesamt- oder 2.ugelassen 0< er zum Zwecke der
bescheid zu erlassen. Täuschung sonstige für die Entsd1eidung
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
erhebliche Tatsachen verschwiegen, ent- b) über die Minderung des Schadensbetrags
stellt oder vorgespiegelt hat, bei Teilveräußerungen (§ 13 Abs. 1 Satz 3
und § 14 Nr. 1 c),
2. Zeugen, Sachverständigen oder Personen,
die mit der Schadenssache befaßt sind, Ge- c) über die Berechnung des Schadens in deri
schenke oder andere Vorteile angeboten, Fällen, in denen eine wirtschaftliche Einheit
versprochen oder gewährt oder ihnen Nach- oder Untereinheit des Grundbesitzes nur
teile angedroht oder zugefügt hat, u~ sie teilweise im Vertreibungsgebiet, im Gel-
im Feststellungsverfahren zu einer falschen tungsbereich des Grundgesetzes oder in
Aussage, einem falschen Gutachten oder Berlin (West) belegen war,
einer Handlung, die· eine Verletzung der
Dienst- oder Amtspflicht enthält, zu be- d) über die Berechnung des Schadenshöchst-
stimmen. betrags bei gewerblichen Betrieben (§ 13
Abs. 4),
(2) Uber die Feststellung der Ausschließung ent-
aa) wenn ein Einheitswert für den Betrieb
scheidet auf Antrag des Leiters des Feststellungs-
auf den 1. Januar 1940 nicht festgestellt
amts der Leiter des Landesausgleichsa,I!ltS nach
worden ist oder nicht mehr bekannt ist,
Anhörung des Beschwerdeausschusses; die Feststel-
lung der Ausschließung ist zu begründen. Die Ent- bb) wenn der Betrieb vor dem Währungs-
scheidung über 1!ie Feststellung der Ausschließung stichtag eingestellt worden ist,
kann vom Geschädigten und vom Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds nach §§ 338 ff des cc) wenn im Vergleichszeitraum Anderun-
Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. gen in der rechtlichen Form des Betriebs
oder in den Beteiligungsverhältnissen
(3) Besteht in einem Feststellungsverfahren hin- eingetreten sind;
reichender Verdacht, daß die Voraussetzungen für
eine Ausschließung des Antragstellers nach Absatz 1 3. durch Rechtsverordnungen für weitere Per-
vorliegen, so kann das Verfahren von dem Leiter sonengruppen {z. B. Sowjetzonenflüchtlinge)
des Feststellungsamts ausgesetzt werden, bis über und Schadenstatbestände, soweit sie im Lasten-
den Antrag nach Absatz 2 entschieden ist; das Ver- ausgleichsgesetz Berücksichtigung finden, die
fahren ist auszusetzen, wenn der Vertreter der erforderliche Schadensfeststellung nach den
Interessen des Ausgleichsfonds dies beantragt. Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln.
(4) Die Feststellung nach Absatz 2 kann auf An-
trag des Vertreters der Interessen des Ausgleichs-
§ 44
fonds auch nach Rechtskraft des Feststellungs-
bescheids erfolgen; die Vorschriften des Vierten Sondervorschriften für das Land Berlin
Buches der Zivilprozeßordnung über die Wiederauf-
nahme des Verfahrens finden sinngemäß Anwendung. Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen Ver-
waltungsanordnungen und Weisungen gelten auch
§ 42 in Berlin (West), wenn das Land Berlin die An-
wendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 ~bs. 2
Frühere Feststellungen seiner Verfassung beschließt. Dabei gelten folgende
Sondervorschriften:
Auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom
30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) oder 1. In § 8 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter den Worten
auf Grund sonstiger früherer Rechtsvorschriften ,, § 14 des Umstellungsgesetzes" eingefügt die
getroffene Feststellungen sind für das Feststellungs- Worte „und i'n Artikel 12 Nr. 28 der Berliner
verfahren nach diesem Gesetz nicht verbindlich. Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948 (Ver-
ordnungsbl. für Berlin I S. 374)".
§ 43 2. Soweit in diesem Gesetz auf den Einheitswert
vom Währungsstichtag Bezug genommen wird
l:\rmächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 13 Abs. 1 und 4, § 14 Nr. 1 a und b und
2 b), tritt für die wirtschaftliche Einheit des
Die Bundesregierung wird ermächtigt, rrtit Zu-
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
stimmung des Bundesrates
des Grundvermögens und des Betriebsver-
1. die in § 8 Abs. 2 Nr. 5, § 16 Abs. 7, § 24 Abs. 1 mögens, für die der Einheitswert in Berlin
und § 28 Abs. 2 vorgesehenen Rechtsverord- (West) festzustellen ist, der für den 1. April
nungen zu erlassen; 1949 geltende Einheitswert an die Stelle des
Einheitswerts vom Währungsstichtag.
2. in Rechtsverordnungen zur Durchführung der
Vorschriften über die Schadensberechnung 3. In § J 3 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
nähere Bestimmungen zu treffen „vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" die Worte
„vorbehaltlich der Satze 2 bis 4"; zwischen die
a) über die der Schadensberechnung nach § 12 Sätze 1 und 3 werd·en unter Wegfall des
Abs. 2 zugrunde zu legenden Werte, Satzes 2 die folgenden Sätze eingefügt:
Nr. 34 - Tag der Ausg~b,e:: Bo.nn, den t8. August 1952 ~45
„An Stelle des am 1. April 1949 maßgebenden 5. In § 14 Satz 1 und Nr. 1 a !ritt an die Stelle des
Einheitswerts ist auf Antrag für Grundstücke, Währungsstichtags der 1. Apr.il 1949..
bei denen Grundsteuerbilligkeitsermäßigungen
wegen Wertminderung für das Kalenderjahr 6. In § 14 Nr. 1 erhält Buchstabe c folgende
1948 gewährt worden sind, der diesen zu- Fassung:
grunde gelegte Wert anzusetzen. Ist für ein in ,,c) Sind der Veräußerung der ganzen wirt-
B~rlin (West) belegenes, von Kriegssachschäden schaftlichen Einheit Teilveräußerungen im
betroffenes Gebäude ein Abgeltungsbetrag Vergleichszeitraum vorausgegangen; so
gemäß de:r; Verordnung über die Aufhebung mindert sich der Schadensbetrag um den
der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli Teil des auf den letzten Feststellungszeit-
1942 (Reichsgesetzbl. I S. 501) entrichtet worden, punkt vor Eintritt des Schadens festge-
so ist für die Schadensberechnung dem auf den stellten Einheitswerts oder des nach § 13
letzten Feststellungszeitpunkt vor Eintritt des Abs. 1 Satz 3 erhöhten Einheitswerts, der
Schadens festgestellten Einheitswert der Ab- auf den veräußerten Teil des land- und
geltungsbetrag mit 130 vom Hundert oder bei for'stwirtschaftlichen Betriebs oder · des
Teilschäden ein diesen entsprechender Teil des Grundstücks entfällt. u
Abgeltungsbetrags zuzüglich 30 vom Hundert
des Abgeltungsbetrags hinzuzurechnen." § 45
Inkrafttreten
4. In § 13 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte
„am 20. Juni 1948" die Worte „am 24. Juni Dieses Gesetz tritt am Tage nach stiner Verkün-
1948". dung in Kraft.
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener.
Vom 14. August 1952.
Auf Grund des § 372 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 446) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben
Vertriebener vom 27. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 213) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-
gemacht.
Bonn, den 14. August 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18 .. August 1952 647
Gesetz
über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener
in der Fassung vom 14. August 1952.
ERSTER ABSCHNITT Altgeldguthaben in Deutsche Mark umgewandelt
worden sind oder umwandlungsfähig sind.
Voraussetzungen und Inhalt
des Währungsausgleichs (5) Vertriebener im Sinne dieses Gesetzes ist,
für Sparguthaben Vertriebener wer Vertriebe'ner im Sinne des § 11 des Lastenaus-
gleichsgesetzes ist; wer infolge von Kriegseinwir-
§ 1 kungen seinen Wohnsitz in die deutschen Gebiete
östlich d_er Oder-Neiße-Linie oder in Gebiete außer-
Voraussetzungen halb der Grenzen des Deutschen Reichs (Gebiets-
(1) Zur Abgeltung von Verlusten, die an Spar- stand vom 31. Dezember 1937) verlegt hat, gilt
guthaben Vertriebener im Zusammenhang mit den jedoch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder auch dann als Vertriebener, wenn nicht aus den
deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Ver- Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem
treibungsmaßnahmen entstanden sind, wird Ent- Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen
wollte. Für Personen, die· wegen politischer Verfol-
schädigung nach diesem Gesetz gewährt. Ein Spar-
gung als Vertriebene gelten, gilt § 12 Abs. 5 des
guthaben im Sinne des Satzes 1 ist die Gesamtheit
der Reichsmarkspareinlagen (§ 22 des Gesetzes über Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.
das Kreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-
gesetzbl. I S. 1955 -} einer natürlichen Person bei
Geldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichts- § 2
amts für das Kreditwesen unmittelbar .oder mittel- Entschädigungsanspruch
bar unterstanden. Die Reichsmarkspareinlagen
müssen im Zeitpunkt der Vertreibung bei einer in (1) Entschädigungsberechtigt im Währungsaus-
den deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße- gleich für Sparguthaben Vertriebener ist eine natür-
Linie oder in Gebieten außerhalb der Grenzen des liche Person, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
Deutschen Reichs (Gebietsstand vom 31. Dezember dieses Gesetzes die folgenden Voraussetzungen
1937) bestehenden Niederlassung (Haupt- oder erfüllt:
Zweigniederlassung) des Geldinstituts unterhalten
worden sein. Spareinlagen im Sinne des Satzes 2 1. Sie muß im Zeitpunkt der Vertreibung
sind auch Reichsmarkspareinlagen bei dem Post- Gläubiger der Spareinlage gewesen sein
sparkassenamt Wien und bei der Postsparkasse (vertriebener Sparer}. Das über die Spar-
Prag. einlage ausgestellte Sparbuch muß auf den
Namen des Gläubigers oder seines Erb-
(2) Den Reichsmarkspareinlagen im Sinne des lassers gelautet haben. Ist der vertriebene
Absatzes 1 werden auf Tschechische Kronen lau- Sparer nach der Vertreibung verstorben, so
tende Spareinlagen unter Zugrundelegung des im steht der Anspruch seinen Erben oder wei-
Zeitpunkt der Vertreibungsmaßnahmen geltenden teren Erben entsprechend ihrem Anteil am
Verre~hnungssatzes ( 1 Reichsmark = 10 Tschechische Nachlaß des Verstorbenen zu, sofern die
Kronen} gleichgestellt. Erben oder die weiteren Erben im Verhält-
nis zu dem vertriebenen Sparer sind
(3) Als Reichsmarks1,areinlagen im Sinne des
Absatzes 1 werden auch solche Spareinlagen an- a) der Ehegatte,
erkannt, die durch gesetzliche Maßnahmen anderer
Staaten noch vor der Vertreibung des Sparers von b} eheliche Kinder, Stiefkinder, an Kindes
Reichsmark auf eine andere Währung umgestellt Statt angenommene Personen oder son-
worden sind. stige Personen, denen die rechtliche
Stellung ehelicher Kinder zukommt, oder
(4) Entschädigung nach diesem Gesetz wird nicht uneheliche Kinder,
aus Spareinlagen gewährt, die im Geltungsbereich
des Grundgesetzes oder in Berlin (West} nach den c) Abkömmlinge. der unter b genannten
Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens als Kinder,
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
d) Eltern, Großeltern oder weitere Vor- (2) Ist der Entschädigungsberechtigte nach Inkraft-
eltern oder Stiefeltern, treten dieses Gesetzes verstorben, so geht der Ent-
schädigungsanspruch nach den · allgemeinen Grund-
e) voll- und halbbürtige Geschwister oder sätzen des Erbrechts auf die Erben über.
deren Abkömmlinge ersten Grades.
(3) Stand eine Reichsmarkspareinlage einer Ge-
War eine der vorbezeichneten Personen meinschaft zur gesamten Hand zu, dann steht der
Erb_e des vertriebenen Sparers und ist sie Entschädigungsanspruch den beteiligten natürlichen
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver- Personen unter den Voraussetzungen. dieses Ge-
storben, so treten ihre Erben nach Maß- setzes nach dem Beteiligungsverhältnis zu.
gabe ihres Erbteils nur dann an die Stelle
des Verstorbenen, wenn auch sie zu dem (4) Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn er
vertriebenen Sparer in einem familien- nicht innerhalb der in § 7 Abs. 4 bezeichneten Frist
rechtlichen Verhältnis im Sinne ,der Buch- geltend gemacht wird.
staben a bis e gestanden haben.
§ 3
2. Sie muß, auch wenn sie nach Nr. 1 als
Erbe des vertriebenen Sparers den An- Bemessung der Entschädigung
spruch geltend macht, selbst Vertriebener
sein; nach der Vertreibung geborene Ab- (1) Die Entschädigung beträgt 6,5 vom Hundert
kömmlinge eines Vertriebenen gelten im des Reichsmarknennbetrags des Sparguthabens (§ 1
Sinne dieser Vorschrift als Vertriebene. Abs. 1). Zur Berechnung der Entschädigung wird das
Sparguthaben auf volle Reichsmark aufgerundet.
3. Sie muß am 31. Dezember 1950 ihren ständi- (2) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1 ·
gen Aufenthalt im Geltungsbereich des Satz 2, deren Höhe 50 Reichsmark nicht übersteigt,
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ge- wird Entschädigung nicht gewährt.
habt haben. Wer nach dem 31. Dezember
1950 seinen ständigen Aufenthalt im· Gel- (3) Für die Höhe des zu berücksichtigenden Spar-
tungsbereich des Grundgesetzes oder in guthabens ist der letzte Rechtsanspruch des Sparers
Berlin (West) genommen hat, kann Ent- maßgebend. Noch nicht verbuchte Zinsansprüche
schädigung nur beanspruchen, wenn er bleiben unberücksichtigt.
a) als Kind (Nr. 1 b und 1 c) eines Entschä-
digungsberechtigten nach dem 31. De- § 4
zember 1950 geboren ist oder
Feststellung und Erfüllung des Anspruchs
b) spätestens 6 Monate nach der Vertrei- (1) Der Anspruch auf Entschädigung wird mit dem
bung im Geltungsbereich des Grund- sich aus § 3 ergebenden Betrag festgestellt; über
gesetzes oder in Berlin (West) ständigen den Betrag wird eine Gutschrift (Ausgleichsgut-
Aufenthalt genommen hat oder schrift) erteilt.
c) als Heimkehrer . nach den Vorschriften (2) Der Entschädigungsberechtigte kann die Aus-
des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni zahlung des durch die Ausgleichsgutschrift begrün-
1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fas- deten Guthabens (Ausgleichsguthabens) fordern, so-
sung des Gesetzes zur Ergänzung und bald und soweit das Ausgleichsguthaben frei•
Änderung des Heimkehrergesetzes vom gegeben worden ist.
30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875,
994) im Geltungsbereich des Grundge- •(3) Das Ausgleichsguthaben wird ab 1. Januar
setzes oder in Berlin (West) ständigen 1952 bis zur Freigabe mit 4 vom Hundert jährlich
Aufenthalt genommen hat oder verzinst. Die Zinsen werden mit dem Ausgleichs-
guthaben zur Auszahlung freigegeben.
d) im Wege der Familienzusammenführung
· zu seinem Ehegatten oder als minder- (4) Die Befugnis des Entschädigungsberechtigten,
jähriger Geschädigter zu seinen Eltern über das Ausgleichsguthaben im übrigen nach den
oder als hilfsbedürftiger Geschädigter Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu verfügen,
zu seinen Kindern in den Geltungsbe- bleibt unberührt.
reich des Grundgesetzes oder nach Berlin
(West) zugezogen ist. § 5
Obergang der Forderungen
Ohne Rücksicht auf den genannten Stichtag
kann ein Geschädigter Entschädigung be- Wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes Ent-
anspruchen, wenn er als Angehöriger des schädigung gewährt, gehen die Ansprüche des Ent-
öffentlichen Dienstes vor dem 31. Dezember schädigungsberechtigten gegen denjenigen,: der ihm
1950 seinen ständigen Aufenthalt im Gel- gegenüber den · Anspruch aus der Spareinlage zu
tungsbereich des Grundgesetzes oder in erfüllen haben würde, auf den Ausgleichsfonds
Berlin (West) in das Ausland verlegt hat. über.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 549
ZWEITER ABSCHNITT liehe Einreichung des Antrags zulassen, wenn der
Antragsteller nachweist, daß er ohne Verschulden
Verfahren zur Wahrung der Frist außerstande war.
§ 6
Behörden
§ 8
(1) Ober Ansprüche auf Entschädigung im Wäh-
rungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener ent- Beweisgrundsätze
scheiden diejenigen Behörden, Ausschüsse und Ge-
(1) Maßgebend für die Feststellung des Anspruchs
richte, welche für die Durchführung des Dritten Teils nach Grund und Höhe ist
des Lastenausgleichsgesetzes zuständig sind.
1. das Sparbuch,
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts be-
stimmt mit Zustimmung des Kontrollausschuss~s 2. ein Konto, das von einer anerkannten
Näheres über die Durchführung des Währungsaus- Stelle, die in den Geltungsbereich des
gleichs. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Grundgesetzes oder nach Berlin (West)
Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundes- verlagertes Kontenmaterial treuhänderisch
regierung und den zuständigen obersten Bundes- verwaltet, oder das von der Deutschen
behörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zu- Bundespost aufbewahrt wird, wenn ein von
stehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels dem gesetzlichen Vertreter oder von den
120 a des Grundgesetzes aus. Bevollmächtigten der das Konto aufbewah-
renden anerkannten Stelle ausgestellter
(3) Im Entschädigungsverfahren wirken Geld- Auszug aus diesem Konto vorgelegt wird,
institute, die zur Entgegennahme von Spareinlagen
berechtigt sind, sowie die Deutsche Bundespost nach 3. eine mit zwei Unterschriften und Stempel
Maßgabe der folgenden Vorschriften mit. versehene Bestätigung des schuldnerischen
Geldinstituts oder des ihm übergeordneten
Institutsverbands, die unmittelbar vor der
§ 7
Vertreibung im Hinblick auf die Möglich-
Einreichung des Antrags keit des Verlustes des Sparbuchs erteilt
worden ist, wenn diese Bestätigung die
(1) Der Antrag auf Entschädigung im Währungs- Höhe des Guthabens im Zeitpunkt der Ver-
ausgleich für Sparguthaben Vertriebener ist auf amt- treibung, die Rechtsnatur des Guthabens
lichem Formblatt nach der Wahl des Antragstellers bei als Sparguthaben, das schuldnerische Geld-
einem Geldinstitut, das zur Entgegennahme von Spar- institut und die Person des Gläubigers
einlagen berechtigt ist, oder bei der Deutschen Bundes- zweifelsfrei erkennen läßt,
post einzureichen; für die Deutsche Bundespost neh-
men die Postämter die Anträge entgegen. Die Nie- 4. eine Anmeldebestätigung, die von der zu-
derlassung (Haupt- oder Zweigniederlassung) des ständigen amtlichen Stelle anläßlich der
Geldinstituts oder das Postamt, bei denen der An- Umstellung der Guthaben von Reichsmark
trag eingereicht wird, muß innerhalb des Bereichs oder Tschechischen Kronen auf Tschecho-
des für den ständigen Aufenthalt des Antrag- slowakische Kronen im Jahre 1945 erteilt
stellers zuständigen Ausgleichsamts (Amts für So- worden ist, wenn diese Bestätigung die
forthilfe) liegen. Das Landesausgleichsamt (Landes- Höhe des Guthabens, die Rechtsnatur des
amt für Soforthilfe) kann bestimmen, daß der Antrag Guthabens als Sparguthaben, das schuld-
auch bei einer der nach Satz 1 zur Entgegennahme nerische Geldinstitut, die Person des Gläu-
berechtigten Stellen im Bereich eines anderen Aus- bigers und den Umfang der etwa nach der
gleichsamts (Amts für Soforthilfe) eingereicht wer- Umstellung vollzogenen Auszahlungen
den kann. zweifelsfrei erkennen läßt.
(2) Der Antrag kann bei nur einer der zur Ent- (2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
gegennahme von Anträgen berechtigten Stellen ein- verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
gereicht werden, auch wenn Ansprüche aus meh-. rates bedarf,
reren Spareinlagen geltend gemacht werden.
1. ob und unter welchen Voraussetzungen
(3) Geldinstitute der in Absatz 1 bezeichneten sonstige Urkunden ·als Beweismittel im
Art und die Deutsche Bundespost sind verpflichtet, Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden,
Anträge entgegenzunehmen und zu bearbeiten.
2. welche verlagertes Kontenmaterial ver-
(4) Der Antrag auf Entschädigung muß binnen 6 waltenden Stellen im Sinne des Absatzes 1
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein- Nr. 2 als zur Ausstellung von Konto-
gereicht werden. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 auszügen berechtigt anerkannt werden.
Satz 2 muß der Antrag binnen 6 Monaten, nach-
dem der Antragsteller im Geltungsbereich des In der Rechtsverordnung kann Näheres darüber
Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständigen Auf- bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen
enthalt genommen hat, gestellt werden. Das Aus- im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ein Nachweis
gleichsamt (Amt für Soforthilfe) kann di~ nachträg- als zweifelsfrei geführt anzuerkennen ist.
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Sind sowohl das Sparbuch als auch das Konto schriften auf Grund der bei der Deutschen Bundes-
vorhanden und weicht der Endstand des Sparbuchs post eingereichten Anträge werden von der Deut-
von dem des Kontos ab, so ist der Kontostand maß- schen Bundespost erteilt.
gebend, der sich nach Vornahme der unterbliebenen
Buchungen ergeben würde. (2) Auf Antrag des Entschädigungsberechtigten
kann die Ausgleichsgutschrift aus wichtigen Gründen
(4) Die Verpflichtung des Antragstellers, zu be- mit Zustimmung des Ausgleichsamts (Amts für
weisen, daß ihm der Entschädigungsanspruch aus Soforthilfe) durch eine andere Stelle im Sinne des
den vorgelegten Urkunden zusteht (§ 2), bleibt Absatzes 1 erteilt werden.
unberührt.
§ 9 § 11
Entscheidung über den Antrag Bereitstellung der Mittel
(1) Das Geldinstitut oder die Deutsche Bundespost (1) Zugunsten der Geldinstitute und der Deut-
(§ 7) erteilt auf den Antrag einen Bescheid, wenn schen Bundespost entstehen in Höhe der von ihnen
eine Urkunde nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vor- erteilten Gutschriften Deckungsforderungen gegen
gelegt worden ist, der Antragsteller· Vertriebener den nach dem Lastenausgleichsgesetz zu bildenden
ist, ·die vorgelegten Urkunden über das Spargut- Ausgleichsfonds, die mit 4,5 vom Hundert jährlich
haben auf den Namen des Antragstellers lauten und ab 1. Januar 1952 verzinslich sind. Die Deckungs-
der Entschädigungsanspruch im übrigen nach Grund forderungen werden mit den Zinsen nach Maßgabe
und Höhe zweifelsfrei ist. der Freigabe der Guthaben durch Zahlung eingelöst.
(2) Ist em Anspruch zu einem Teil zweifelsfrei
bewiesen, kann hierüber ein Teilbescheid erteilt (2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost
werden erhalten keine Deckungsforderungen für die Gut-
haben, die durch unrichtige, auf vorsätzlichem oder
grob fahrlässigem Verhalten beruhende anerkannte
(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1
Bescheide ihrer Bevollmächtigten entstanden sind.
nicht vor, gibt das Geldinstitut oder die Deutsche
Bundespost den Antrag an das zuständige Aus-
gleichsamt (Amt für Soforthilfe) zur Entscheidung ab. (3) Die noch nicht freigegebenen Ausgleichsgut-
haben bleiben bei der Berechnung der für die
Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven
(4) Der bei dem nach § 7 zuständigen Ausgleichs-
außer Betracht.
amt (Amt für Soforthilfe) bestellte Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds kann gegen den
Bescheid des Geldinstituts oder der Deutschen (4) Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-
Bundespost binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
schriftlich gegenüb€~r dem Ausgleichsamt (Amt für bedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-
Soforthilfe) die Enlsl.heidung der Ausgleichsbehörde gleichsguthaben fest. Hierbei ist vorzusehen, daß
anrufen. D.er Bescheid nach Absatz 1 gilt als an- Ausgleichsguthaben bis zu 20 Deutsche Mark mit
erkannt. wenn nicht innerhalb dieser Frist die Ent- Vorrang freigegeben werden.
scheidung der Ausqleichsbohörde angerufen wor-
den ist
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 bestimmt DRITTER ABSCHNITT
sich das weitere Verfahren nach den §§ 335 bis 342
des Lastenausgleichsgesetzes. §§ 327 und 328 sowie Schlußvorschriften
§§ 330 bis 334 des Lastenausgleichsgesetzes finden
§ 12
mit der Maßgabe Anwendung, daß hinsichtlich der
Beweisführung für den Verlust von Reichsrnarkspar-
Nichtberücksichtigung von Sparguthaben
einlagen § 8 dieses Gesetzes unberührt bleibt und
daß bei Bescheiden, die vor dem Inkrafttreten des Ein Entschädigungsanspruch im Rahmen des Wäh-
Lastenausgleichsge.setzes bekanntgegeben werden, rungsausglefchs für Sparguthaben Vertriebener be-
die Frist mit dem Tage des Inkrafttretens des Lasten- steht nicht, wenn das verlorene Sparguthaben in
ausgleichsgesetzes beginnt. Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialisti-
schen Gewaltherrschaft erworben worden ist.
§ 10
§ 13
Ausgleidlsgutschrift
Ausschließung von der Entschädigung
(1) Die Ausgleichsgutschrift (§ 4) wird na<;h An-
erkennung des Bescheids (§ 9 Abs. 4) oder nach (1) Von Leistungen im Rahmen des Währungs-
Rechtskraft der Entscheidung der Au~gleichsbehörde ausgleichs für Sparguthaben Vertriebener wird, un-
durch dasjenige Geldinstitut erteilt, bei dem cier beschadet der strafrechtlichen Verfolgung, ausge-
Antrag eingereicht worden ist. Ausgleichsgut- schlossen, wer in eigener oder fremder Sache
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1952 551
wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben § 15
über die Enstehung oder den Umfang eines Ver-
Sondervorschriften für das land Berlin
lustes aus Sparguthaben Vertriebener gemacht, ver-
anlaßt oder zugelassen oder für Zwecke der Täu- (1) Dieses Gesetz und die auf Grund dieses Ge-
schung sonstige für die Entschädigung erhebliche setzes ergehenden Rechtsverordnungen, allgemeinen
Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespie- Verwaltungsanordnungen und Weisungen gelten
gelt hat. auch in Berlin (West), sobald da.s Land Berlin die
Anwendung dieses Gesetzes gemäß Artikel 87 Abs. 2
(2) Für das Verfahren gilt § 360 Abs. 2 des Lasten- seiner Verfassung beschließt.
ausgleichsgesetzes entsprechend.
(2) Bis zur Errichtung der nach § 6 Abs.
zuständigen Behörden und Ausschüsse werden in
§ 14 Berlin (West) die für die Gewährung der Hausrat-
hilfe nach dem Gesetz des Landes Berlin über Sofort-
Verwaltungskosten
hilfemaßnahmen zur Beschaffung von Hausrat für
(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Ge- Kriegssachgeschädigte und Vertriebene (Hausrat-
setzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent- hilfegesetz) vom 22. November 1951 (Gesetz- und
sprechend. Verordnungsbl. für Berlin S. 1117) zuständigen
Dienststellen sowie ein beim Senator für Finanzen
(2) Die Geldinstitute und die Deutsche Bundes- zu errichtendes Landesamt für Soforthilfe mit der
post erhalten für jeden von ihnen erteilten Bescheid Durchführung dieses Gesetzes beauftragt.
(§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von
(3) Im Land Berlin tritt an die Stelle der Deut-
einer Deutschen Mark; anerkannten Stellen, die in
schen Bundespost das vom Senat des Landes Berlin
den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach
verwaltete Post- und Fernmeldewesen.
Berlin (West) verlagertes Kontenmaterial treuhän-
derisch verwalten (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), können die not-
wendigen Kosten der zur Durchführung dieses Ge- § 16
setzes erforderlichen Ausstellung von Kontoaus- Inkraf•treten
zügen insoweit erstattet werden, als die Ubernahme
dieser Kosten für die verwaltenden Stellen nicht zu- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
mutbar ist. dung in Kraft.
552 Bundesges,etzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
C.ostenous9feidts9esets
Textausgabe
des Gesetzes und der hierzu erlassenen weiteren Vorschriften (Feststellungsgesetz.
Gesetz über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener) mit Sachregister
sowie mit einer Einführung in das Gesetz, Ubersicbten zu den einzelnen Abschnitten
und zahlreichen weiteren Bemerkungen zu wichtigen Vorschriften von Ministerialrat
Dr. Jung, mit Aufsätzen über die handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften von
Ministerialrat G e s s I e r und über die Hypothekengewinnabgabe von Amtsgerichtsrat
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