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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 15. August 1952 Nr. 33
Tag lnh alt: Seite
13. 8. 52 Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über
Änderungen von Vorschriiten auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Änderungs- und
Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . 421
13. 8. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Ände-
rungen von Vorschriften aui dem Gebiet der Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . 427
13. 8. 52 Gesetz über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung und der
Arbeitslosenversicherung und zur Änderung cler Zwölften Verordnung zum Aufbau der
Sozialversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437
13. 8. 52 Geselz über die Deckung der Rentenzulagen nach dem Rentenzulagengesetz im Haushalts-
jahr 1952 " . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442
13. 8. 52 Gesetz zur 2Xndenmg der §§ 1274 H der Reichsversicherungsordnung . • 443
Hinweis ~rnf Verkündun9en im Bundesanzei9er . . . . . . . . . . 444
Gesetz zu·r Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften
auf dem Gebiet der Sozialversicherung
(Änderungs- und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz).
Vom 13. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- tigte aus eigener Versicherung nach
rates das folgende Gesetz beschlossen: näherer Bestimmung der Satzung in be-
schränkter Zahl angehören. Sie gelten aus-
Artikel I schließlich als Vertreter der Versicherten;
sie gelten jedoch nicht als eine andere
Das Gesetz über die Selbstverwaltung und über Gruppe von Versicherten im Sinne von
Änderungen von Vorschriften auf dem Gebiet der § 4 Abs. 1 Satz 8. Die Rentenberechtigten
Sozialversicherung vom 22. Februar 1951 (Bundes- können als solche nur Organen von Trä-
gesetzbl. I S. 124) wird wie folgt geändert und gern der Rentenversicherungen, der Unfall-
ergänzt: und der Knappschaftsversicherung ange-
1. § 1 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: hören, von denen sie ihre Renten beziehen;
,, (3) Soweit die Unfallversicherung durch bei Rentenberechtigung auf Grund der Fest-
Ausführungsbehörden, Gemeindeunfallver- stellung einer Gesamtleistung besteht
sicherungsverbände, Städte mit Eigenunfall- Wählbarkeit nur bei demjenigen Versiche-
versicherung oder Feuerwehr-Unfallversiche~ rungsträger, der die Gesamtleistung fest-
rungskassen durchgeführt wird, sind ent- gestellt hat. Die Rentenberechtigten können
sprechende Organe nach den Vorschriften nur solchen Organen von Trägern der
dieses Gesetzes zu bilden." Krankenversicherung angehören, bei denen
sie auf Grund der Verordnung über die
2. § 2 wird wie folgt geändert: Krankenversicherung der Rentner vom
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält die folgende 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689)
Fassung: gegen Krankheit versichert sind. Liegen
gleichzeitig die Voraussetzungen für die
,, b) in der land wirtschaftlichen Unfallver-
Wählbarkeit als Versicherter und als Ren-
sicherung je zu einem Drittel aus Ver-
tenberechtigter bei demselben Versiche-
tretern der versicherten Arbeitnehmer,
rungsträger ~or, so gilt der Wahlberech-
Selbständigen ohne fremde Arbeits-
tigte nur als Rentenberechtigter. Liegen
kräfte und Arbeitgeber,"
gleichzeitig die Voraussetzungen der Wähl-
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: barkeit zu verschiedenen Gruppen des-
,, (4) In den Organen sollen die einzelnen selben Versicherungsträgers vor, so be-
Wirtschaftszweige nnd Berufsgruppen an- steht die Wählbarkeit, vorbehaltlich Halb-
gemessen vertreten sein. In den Vertreter- satz 2, nur bei der Gruppe der Arbeit-
versammlungen bundesunmittelbarer Ver- geber; bei Zugehörigkeit zur Gruppe der
sicherungsträger sollen auch die einzelnen versicherten Arbeitnehmer und zur Gruppe
Landesgebiele angemessen vertreten sein. der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
Den Organen können auch Rentenberech- kräfte in der landwirtschaftlichen Unfall-
422 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1952,' Teil I
yersichenmg besteht Wählbarkeit nur bei sicherte Arbeitn.ehmer, .· die :gieichzeitig
~ler Gruppe der Selbständigen ohne fremde · S,el~stä.,n<:!i~J~ ohne. 'fremde Arb,eitskräfte
ArbeitskrMle. Dies. gilt entsprechend, wenn sind, gelten al~ · r'egelfüäß'ig ir{ der Land-
beim Eintritt des Versicherungsfalles oder .oder ·Forstwirtschaft· beschäfügt, ··'wenn sie
bei der Wahlankündigung gleichzeitig auch im Jahre vor der Wahlatikündigung
die VoriJussetzungen für die Wählbarkeit wenigstens 26 Wochen als ·· ·1.mfaHver-
als Ren lcn berech Ligt.('r vorgelegen haben sicherte Arbeitnehmer in der Land- oder
oder vorliegen." Forstwirtschaft beschäftigt war~n~ Voraus-
setzung für die Wählbarkeit in der gesetz-
c) Absatz 7 erhäll .diP folgende Fassung: lichen Unfallversicherung ist für die Ar-
,, (7) Di('. V ertretc.r der Versicherten müs- beitgeber und in der landwirtschaftlichen
sen lwi d(!ll1 V ersichenrngsträger, dessen Unfallversicherung für die Selbständigen
Oru<;1n sie~ cingehör0n, versichert sein. ohne fremde Arbeitskräfte, daß sie am
Wanderversich0r!P sind in clf~m Versiche- Tage der ·W_ahlankündigung · der Unfall-
rungszweig, clc)1n sie zur Zeit der Wahl- versicherung unterliegen."
c1nkündigung crng0hönm, auch .dann wähl-
d) Die folgehden Absätze 7 a und 7 b werden
bar, w<mn ihrP bei d(m beteiligten Ver-
sichcru ngslrägPrn rldd1 Absatz 7a ins- eingefügt.:
gesamt rwchgPw icsenen Beiträge den Vor- ,, (7a) Für die Wahlen zu den Organen
ausselzun~Jc'n cn lspr{xhc'n, die in Absatz 7a eines Trägers der Rentenversicherung gilt
vcn~Jeschriclwn sind. VPrtn:)ter der Arbeit- als Versicherter der Inhaber einer Quit-
g<::!ber können nur Personen sein, die regel- tungskarte (Versicherungskarte), in der
mäßig, mindeslens einen beim Versiche- oei Entrichtung der Beiträge im Marken-
rungsträger versicherungspflichtigen Ar- klebeverfahren in den letzten zwölf Mona-
beitnehmer beschäftigen. Lie:,gen gleich- ten vor der Wahlankündigung mindestens
zeitig die Voraussetzungen der Zugehörig- für drei Monate Beitragsmarken eingeklebt
keit zu verschiPdenen Gruppen desselben 1
sind; dies gilt insbesondere für freiwillig
Versicherungsträ~Jers vor, so begründet die ~ Versicherte,
Beschäftigung einer Hausgehilfin oder
bei Entrichtung der Beiträge im Lohnab-
Hausangestellten nicht die Arbeitgeber-
zugsverf a~ren in den letzten zwölf Monaten
eigenschaft irn Sinne dieser Vorschrift.
vor der Wahlankündigung ein Entgelt
Als Arbeitgeber gelten auch deren gesetz-
mindestens für die Dauer von drei Monaten
liche Vertretc~r, --Geschäftsführer oder be-
besc;:heinigt ist; dies gilt für die Knapp-
vollmächtigte Betrieb,sleiter. Für die Ren- ·
schaftsversicherung entsprechend.
tenversicherung l' nd cl-ie Knappschaftsver-
sicherung gel-ten als Vertreter der Ver- Nachgewiesene Ersatzzeiten für die An-
sicherten auch Beauftragte der Gewerk- wartschaft gelten als Beitragszeiten.
schaften oder Vereinigungen von Arbeit- (7b) Als Stichtag für die Voraussetzungen
nehmern, als Vertreter der Arbeitgeber der Wählbarkeit gilt der Tag der Wahl-
Ange·s_teHte (]er Vereinigungen von Arbeit- ankündigung."
gebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
In der Unfallversicherung gelten Personen, '3. § 4 wird wie folgt geändert:
die regelmäßig in einem versicherungs- :, a) Absatz i erhält· die folgende Fassung:
pflichtigen BeschMtigungsverhältnis. in der
L_and- oder For-.stwirtschaf.t stehen, nicht ,,(1) Die Versicherten und die Renten-
als Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte. berechtigten -wählen die Vertreter der Ver-
Voraussdzung der Wählbarkeit in der All- •sich.eften in" der Vertretervei."saminlung so-
gemeinen. und in der See-Unfallversiche- wie die Versichertenältesten. Die Arbeit-
rung ist für di<::; V(irsicherlen, ,,die nicht zu geber. wählen die Vertreter · der Arbeit-
den Arbeitgebern geh~)re1~, und in dE~r land- geber in der Vert'reterversarnni.lung sowie
wirtschaftlichen Unfallversicherung für die die Vertrauensmänner. Die Selbständigen
versicherten Arbeitnehmer, daß sie wäh- ohne fremde. Arbeitskräfte in der landwirt-
rend der letzten zwölf Monate, vor der . schafthchen Unfallversicherung wählen die
Wahlc1nküridigung mindestens drei Monate 'Vertreter der Selbständigen ohne fremde
1mfallversichert · lJeschäftigt waren. Die Arbeitskräfte und deren Vertrauensmänner.
unfallversichert(~n Ehefrauen der Unter- Die Wahlen sind frei und geheim. Die
nehmer gel'tPn für di(>. Zug~hörigkeit zu Wahl erfolgt auf Grund von Vorschlags-
den Organen der · gesetzlichen U_p.fallver- listen der Gewerkschaften_ und von selb-
sichc~rung als Unternehmer. Ehefrauen der ständigen Vereinigungen von Arbeit-
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte nehmern 'mit sozial- oäer berufspolitischer
gellen in dc'r landwirl.schaftlichen Unfall- . zw·ecksetzung , sowie der Vereinigungen
versicherung als Selbständige ohne fremde von Arbeitgebern nach den Grundsätzen
Arbeitskräfte. Die unfallversicherten son- der Verhältniswahl. Eine 'Verbindung meh-
stigen Angehörig(~n ·der Unternehmer und terer Wahlvorschläge (Listenverbindung)
der Selbstündi9en ohne fremde Arbeits-· isf zulässig: Die z'ur Gruppe der Selbständi-
kräfte gelten für die Zugehdrigkeit zu de]). gen ohne fre1nde Arbeitskräfte Gehörigen
Organen der gesetzlichen Unfallversiche- ·werden auf Grund der Vorschlagslisten der
rung als versicherte Arbeitnehmer. Ver- auf freiwilliger · Grundlage gebildeten
Nr. 33 - .Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 423
berufsständischen Vereinigungen der Land- Arbeitskräfte ·sowie deren unfallversicher-
wirtschaft gewählt, . die _maßgeblich von ten Ehefrauen}. Für die Wahl gelten die
.Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte Grund,ätze der·. Verhi;i.ltniswa bl. Listenver-
aufgest~llt werden. Bei . deri ·Feuerwehr- bindun~ ist zulässig." ··
Unfallversicherurigskassen erfolgt die Wahl e) Absatz 8 erh.ält die folgende Fassung:
der Vertreter der Versicherten auf Grund
von Vorschlagslisten der Landesf euer- · ,, (8) Das Stimmrecht des einzelnen Ar-
wehrverbände. Gruppen von Versicherten beitgebers ist nach der Zahl der am Tage
können Vorschlagslisten einreichen, wenn der Wahlankündigung in seinem Betrieb
sie bc~i einem Versicherungstrager beschäftigten, beim Versicherungsträger
versicherungspflichtigen und wahlberech-
mit nicht mehr als eintausend Versicher- tigten Versidlerten zu bemessen; die
ten die Unterschriften von mindestens Satzung kann die Abstufung und eine
dreißig Wahlberechtigten, Höchstzahl der Stimmen vorschreiben. Bei
mit mehr als eintausend, aber nicht mehr den Gemeindeunfallversicherungsverbänden
als zehntausend Versicherten die Unter- kann die Satzung vorsehen, daß sich das
schriften von mindestens einhundert Stimmrecht der Gemeinq.en und Gemeinde-
·wahlberechtigten, verbände nach ·der Einwohnerzahl richtet;
mil mehr als zehntausend, aber nicht das Nähere bestimmt die Satzung."
mehr als fünfzigtausend Versicherten
4. § 5 Abs. und 2 erhält die folgende
die Unterschriften von mindestens ein-
Fassung:
hundertfünfzig Wahlberechtigten,
,,{1) Die Organe wählen aus ihrer Mitte
mil mehr als fünfzigtausend, aber nicht
einen Vorsitzenden und einen stellvertreten-
mehr als hunderttausend Versicherten
den Vorsitzenden, sowie- in der landwirt-
die Unterschriften von mindestens
schaftlid1en Unfallversicherung und in der
zweihundert Wahlqerechtigten,
Knappschqftsversicherung einen ersten und
mit mehr als hunderttausend Versicher- einen zweiten stellvertretenden Vorsitzen-
ten die Unterschriften von mindestens den. Für die Wahl der Vorsitzenden ist die
zweihundertfünfzig Wahlberechtigten einfache Mehrheit der Stimmen der Organ-
tragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber; mitglieder erforderlich. Erhält kein Mitglied
für die erforderliche Mindestzahl der Unter- eine Mehrheit, so wird die Wahl wiederholt.
schriften gilt Absatz 8 entsprechend." Kommt die Wahl auch an einem anderen
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 4 Tage nicht zustande, so gilt der Kandidat als
angefügt: gewählt, auf den eine Mehrheit der abge•
gebenen Stimmen entfällt: bei gleichhoher
,,Bei den Feuerwehr-Unfallversicherungs- Stimmenzahl gelten die Mitglieder, · welche
kassen gelten die freiwillig'en Feuerwehr- die gleichhohe Stimmenzahl erhalten, mit der
männer als Versicherte und die Gemein- Maßgabe als gewahrt, daß sie den Vorsitz
den und die Gemeindeverbände als Arbeit- unter gegenseitiger Stellvertretung abwech-
geber." selnd je für ein Jahr zu führen haben. Ist
c) Der folgende Absatz 3 a wird eingefügt: hiernEich mehr als die vorgesduiebene Zahl
von Vorsitzenden {Stellvertretern) gewählt,
., {3 a) Die in § 2 vorgeschriebenen ver-
so entscheidet das Los; das gleidle gilt für
sicherungsrechtlichen Voraussetzungen der
die Reihenfolge.
Wählbarkeit als Versicherter,• Renten-
berechtigter; Arbeitgeber und Selbständi- (2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der
ger ohne fremde Arbeitskräfte gelten auch · Versicherten gewählt, so ist als sein Stell-
für das aktive Wahlrecht. Soweit dies ·zum vertreter ein Vertreter der Arbeitgeber zu
Nachweis der Wahlberechtigung als Ver• wählen; wird als Vorsitzend~er ein Vertreter
sicherter der Rentenversidlerungen ·erfor• der Arbeitgeber gewählt, so ist als. sein Stell-
d~rlich ist, ist der Arbeitgeber zum Eintrag vertreter ein Vertreter ·der Versicherten zu
des Entgelts, für das Beiträge im Lolin- wählen. In der. landwirtschaftlichen Unfallver-
abzugsverfahren entrichtet sind, und in der sidlerung sind der erste und der zweite Stell-
Knappschaftsversicherung zur Erteilung vertreter je ·aus den beiden and.eren Gruppen
einer entsprechenden Bescheinigung ver- zu wählen, ·denen der Vorsitzende nicht an-
pflichtet." gehört. Dies gilt für die Knappschaftsver-
sicherung · entsprechend mit der Maßgabe, daß
d) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze Arbeiter und· Angestellte als besondere Grup·
angefügt: pen gelten ...
,,Die Wahlen sind frei und geheim; sie er-
folgen riur auf Grund von Vorschlagslisten 5. § 8 wird wie folgt geändert:
mit mindestens zwei tJnterschriften von a) ,Absatz 1 Buchstabe d erhält die folgende
Vertretern der Gruppen, die der Vertreter- Fassung:
v~rsammlung angehören (der Versicherten . ,,d) Bei d.en Versicherungsträgern und Aus-
einschließlich der Rentenberechtigten aus führungsbehörden des Bundes, der
eigener Versicherung, der Arbeitgeber Länder, der Gemeinden und Gemeinde-
und in der landwirtschaftlichen Unfall- verbände sowie der Städte mit Eigen-
versicherung der Selbständigen ohne fremde unfal1yersicherung, bei der Bundes-
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
bahn-Versicherungsanstalt und den b) Die folgenden Absätze 3 a bis 3 d werden
Feuerwehr - Unfallversicherungskassen eingefügt:
bestimmt die zuständige oberste Ver-
,. (3a) Die Wahlordnung kann den Zeit-
waltungsbehörde das Nähere über die
punkt, zu dem die Versicherungsträger und
Geschäftsführung."
die Arbeitgeber den Versicherten oder
b) Der folgende Absatz 1 a wird eingefügt: den Arbeitgebern die Wahlausweise oder
,, (1 a) Die Vorstände der See-Berufsgenos- sonstige Unterlagen für die Wahlberechti-
senschaft und der Seekasse können be- gung · auszuhändigen haben, abweichend
schließen, daß für die See-Berufsgenossen-:- von § 12 Abs. 1 Satz 2 regeln.
schaft und die Seekasse eine gemeinsame (3b) Die Wahlordnung kann festlegen,
Geschäftsführung gebildet wird. In diesem in welchen Ausnahmen briefliche Wahl
Falle wählen sie die Geschäftsführer ge- zulässig ist. Sie kann auch vorschreiben,
meinschaftlich; über den Vorsitz dabei ent- daß und inwieweit die Wahlen in den
scheidet das Los." Geschäftsräumen der Versicherungsträger
c) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: stattfinden.
,, (3) Der Geschäftsführer - und im Be- (3c) Die Wahlordnung kann vorschreiben,
hinderungsfall sein Stellvertreter - sowie daß und inwieweit für Rentenberechtigte
die Mitglieder der Geschäftsführung haben und krankenversicherte Rentner, für Emp-
hauptamtlich die laufenden Verwaltungs- fänger von Arbeitslosenunterstützung und
geschäfte des Versicherungsträgers zu füh- Arbeitslosenfürsorgeunterstützung sowie für·
ren; insoweit vertreten sie den Versiche- freiwillig Versicherte andere Unterlagen
rungsträger gerichtlich und außergerichtlich. als Wahlausweise gelten. Dasselbe gilt
Beschränkungen der laufenden Geschäfts- auch, wenn die Wahlen in den Geschäfts-
führung sowie der gerichtlichen und außer- räumen der Versicherungsträger statt-
gerichtlichen Vertretung durch den Vor- finden.
stand sind Dritten gegenüber nur wirksam, (3d) Die Wahlordnung kann weiterhin
wenn sie sich aus der Satzung ergeben." alle Fragen regeln, die zur Vorbereitung,
d) Absatz 5 erhält die folgende Fassung: Durchführung und Abwicklung der Wahl
einschließlich der Ermittlung des Wahl-
,, (5) Für die Geschäftsführer und deren ergebnisses und der Dbernahme der Kosten
Stellvertreter (Mitglieder der Geschäfts- eil).er Regelung bedürfen."
führung) gelten die dienstrechtlichen Vor-
schriften der Reichsversicherungsgesetze, c) Absatz 5 erhält die folgende Fassung:
soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes "(5) Der Zeitpunkt für die Durchführung
vorschreibt. Soweit die Reichsversicherungs- der Wahlen muß im ganzen Bundesgebiet
gesetze für die Besetzung von Stellen als jeweils für die einzelnen Versicherungs-
Geschäftsführer von Trägern der Sozial- zweige einheitlich sein. Die Wahlen finden
versicherung die Erfüllung von Voraus- an einem Sonntag und am vorhergehenden
setzungen dienstrechtlicher Art vorschrei- Samstag statt. Bei Betrieben mit einer
ben, müssen diese Voraussetzungen bei der Betriebskrankenkasse findet die Wahl am
Wahl erfüllt sein. Bei solchen Bewerbern, letzten Arbeitstage der Woche statt. Der
welche die Befähigung für die Bekleidung Bundeswahlbeauftragte ist berechtigt, in
des Amtes eines Geschäftsführers auf Grund Ausnahmefällen die gleichzeitige Durchfüh-
von Lebens- und Berufserfahrungen inner- rung der Wahlen für mehrere Versiche-
halb oder außerhalb des öffentlichen Dien- rungszweige zuzulassen."
stes erworben haben, entscheidet die oberste
Verwaltungsbehörde über die erforderliche 7. § 12 wird wie folgt geändert:
Befähigung." a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:
6. § 11 wird wie folgt geändert: ., (1) Die Wahlberechtigten wählen un-
a) Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt: beschadet der Regelung in § 11 Abs. 3 c
auf Grund von Wahlausweisen. Die Ver-
,, (2a) Stimmbezirke für die Wahlen sind
sicherungsträger und auf deren Weisung
die Gemeinden. Betriebe mit einer Betriebs-
die Arbeitgeber haben Wahlausweise aus-
krankenkasse bilden besondere Stimm- zustellen. Die Wahlausweise und die Quit-
bezirke. Die Versicherungsämter können
tungskarten (Versicherungskarten) sind den
im Einvernehmen mit dem Wahlausschuß Versicherten bei der letzten Lohn-(Gehalt-)
der Versicherungsträger mehrere Gemein-
zahlung vor der Wahl auszuhändigen."
den zu einem Stimmbezirk vereinen oder
innerhalb einer Gemeinde mehrere Stimm- b) Die folgenden Absätze 1 a bis 1 e werden
bezirke, auch für eine Mehrzahl von Betrie- eingefügt:
ben und Werkstätten, bilden. Stimmbezirke ., (la) Die Versicherungsträger der Kran-
für die Wahlen der Versichertenältesten kenversicherung haben für die Wahlen in
(Knappschaftsälteste der Arbeiter und der der Kranken- und in der Rentenversiche-
Angestellten) in der Knappschaftsversiche- rung die Wahlausweise auszustellen; sie
rung sind die Ältestensprengel und die von können die Arbeitgeber mit der Ausstel-
den Wahlausschüssen der Knappschaften zu lung der Wahlausweise für die bei diesen
bildenden Sprengelwahlgruppen." beschäftigten Wahlberechtigten beauftragen.
Nr. 33 - Tag der Ausgc1-be: Bonn, den 15. August 1952 425,
Dies gilt entsprechend für die Ausstellung die Beschwerde beim Oberversicherungs-
von Wahlausweisen für die knappschaft- amt zulässig; dieses entscheidet endgültig.
liche Rentenversicherung durch die Knapp- '· Zur Herbeiführung der Ubereinstimmung
schaften. des Kreises von Mitgliedern von Innungen
(1 b) In der Allgemeinen und in der See- mit dem Kreis der Mitglieder von Innungs-
Unfallversicherung haben die Arbeitgeber krankenkassen, die sich über die Bezirke
den bei ihnen beschäftigten Wahlberech- mehrerer Versicherungsämter erstrecken,
tiglen einen mit einem Stimmzettel verbun- trifft der Vorsitzende des Versicherungs-
denen Wahlausweis auszuhändigen. In amts die Entscheidung, in dessen Bezirk
Zweifelsfällen sowie auf Antrag der Ver- die Innungskrankenkasse ihren Sitz hat.
sicherten sind auch die Versicherungsträger (4d} Soweit bisher bei Uberführungen
zur Ausstellung solcher Wahlausweise ver- von Mitgliedern anders verfahren worden
pflichtet. ist, behält es hierbei sein Bewenden."
(lc) Zur Ausstellung der Wahlausweise 9. § 15 wird wie folgt geändert:
in der ]andwirtschaftlichen Unfallversiche-
rung sind die Gemeindeverwaltungen ver- a) Absatz 1 wird gestrichen.
pflichtet; die Wahlordnung kann vorschrei- , b} Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1.
ben, daß die Versicherungsträger Wahl- c) Die folgenden neuen Absätze 2, 3 und 4
ausweise auszustellen haben sowie daß werden angefügt:
und inwieweit für die Wahlen in der land-
,, (2) Die Amtsdauer von Mitgliedern von
wirtschaftlichen Unfallversicherung keine
Organen solcher Versicherungsträger, die
Wahlausweise erforderlich sind; Absatz 1 b
auf Grund von § 14 errichtet worden sind,
Satz 2 gilt auch für die landwirtschaftliche
läuft mit der Bildung der Organe ab.
Unfallversicherung.
(3) Die Stellung der bei dem Inkrafttreten
(ld) Absatz 1 c gilt entsprechend für die
dieses Gesetzes im Amt befindlichen
Wahlen zu den Gemeindeunfallversiche-
Organe und Geschäftsführer der Versiche-
rungsverbänden und zu den Ausführungs-
rungsträger sowie die auf die Organe und
behörden für Unfallversicherung.
Geschäftsführer bezüglichen Aufgaben der
(le) Soweit die Arbeitgeber die Wahl- Behörden bestehen insoweit und solange
ausweise auszustellen haben und ein fort, als sie nicht von den nach diesem
Betriebsrat besteht, sind die Wahlausweise Gesetz gebildeten Organen abgelöst wer-
vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem den. Das gleiche gilt für die Beisitzer bei
B.etriebsrat auszustellen." den Versicherungsbehörden. Soweit eine
8. § 14 wird wie folgt geändert: Person hauptamtlich als Geschäftsführer im
Amt ist und ein ,anderer Geschäftsführer
a} Der folgende Absatz 2 a wird eingefügt:
gewählt werden soll, soU dessen Wahl
,, (2a) § 225 a der Reichsversicherungs- 1
frühestens sechs Monate nach Bildung des
ordnung findet auf die Errichtung von neuen Vorstandes .erfolgen·.
Innungskrankenkassen keine Anwendung."
(4) Diese Vorschrift gilt vom 24. Februar
b) Absatz 4 letzter Satz wird gestrichen. 1951 an."
c} Die folgenden Absätze 4 a bis 4 d werden
10. a} § 16 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
eingefügt:
b} Für den Wegfall des Satzes 2 gilt § 15
,, (4a) Betrifft die Uberführung versiche-
Abs. 4 entsprechend.
rungspflichtiger Beschäftigter von Innungen
auf Innungskrankenkassen mehr als vier- 11. § 18 wird wie folgt geändert:
hundertfünfzig versicherungspflichtige Be-
·a) im Absatz 3 werden die Nummern 1 bis
schäftigte einer einzelnen Innung, so gelten
12 zu Nummern 2 bis 13.
für die Uberführung die für die Errichtung
von Innungskrankenkassen maßgebenden b) Im Absatz 3 wird die folgende Nummer 1
Vorschriften entsprechend. eingefügt:
(4b) Absatz 4 a gilt auch für die Uber- ,, 1. § 14 Abs. 2 der Reichsversicherungsord-
führung von Mitgliedern von Innungs- nung;"
krankenkassen auf andere Träger der c) Absatz 4 Nr. 3 erhält die folgende Fassung:
gesetzlichen Krankenversicherung.
„3. die in den Jahren 1945 und 1946 nicht
(4c) Im Falle der Uberführung von Mit- auf Grund der Reichsversicherungsord-
gliedern nach Absatz 4 finden von den nung angeordnete Schließung von Ver-
Vorschriften der §§ 251 bis 254 der Reichs- sicherungsträgern und die über die
versicherungsordnung nur die §§ 251 Abs. 2 Vorschriften der Reichsversicherungs-
und 252 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwen- ordnung hinaus eingeführten Beschrän-
dung, daß das Versicherungsamt den betei- kungen in der Zugehörigkeit zu den
ligten Landkrankenkassen und Allgemeinen Trägern der Krankenversicherung. Dies
Ortskrankenkassen Gelegenheit gibt, sicl} gilt nicht für das Land Rheinland-Pfalz
zu äußern. Gegen die Entscheidung des sowie die ehemaligen Länder Baden und
Vorsitzenden des Versicherungsamts ist Württemberg-Hohenzollern.
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Nimmt ein in den Jahren 1945 und tenden Versicherungsträgers hinreichend
1946 ge:3t:hlossener Versicherungsträger gesichert ist.
seine Tätigkeit nach diesem Gesetz Voraussetzung für die Wiederaufnahme
wieder auf. so lindel eine Auseinander- der Tätigkeit geschlossener Ersatzkassen
setzung zwischen dem die Tätigkeit ist, daß mindestens fünfhundert Per-
wieder aufnehmenden Versicherungs- sonen, die zum Mitgliederkreis der ge-
träger und der Kasse statt, die von schlossenen Ersatzkasse gehörten, bei
dem geschlossenen Versicherungsträger der zuständigen obersten Verwaltungs-
bewegliche oder unbewegliche Sachen behörde innerhalb von sechs Monaten
oder Anteile an der Gemeinschafts- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
rücklage bei Landesversicherungsanstal- schriftlich erklären, daß sie der Ersatz-
ten übernommen hat; die §§ 812 ff des kasse von der Wiederaufnahme der
Bürgerlichen Gesetzbuchs finden An- Tätigkeit an wieder als Mitglieder an-
wendung. gehören wollen.
Bei der Auseinandersetzung ist aus- · Versicherungsberechtigte und freiwillig
zugehen von der Zahl der Mitglieder Weiterversicherte, die einer in den
des geschlossenen Versicherungsträgers Jahren 1945 und 1946 geschlossenen
im Zeitpunkt des Vermögensübergangs Kasse angehört haben, sind auf Grund
und der Zahl derjenigen seiner ehe- ihrer Mitgliedschaft bei der Schließung
maligen Mitglieder, die bei der Kasse der Kasse berechtigt, dieser die Tätig-
verblieben sind. keit wieder aufnehmenden Kasse inner-
Das bei der Kasse noch vorhandene halb von sechs Monaten nach Wieder-
Vermög(:~n des geschlossenen Ver- aufnahme der Tätigkeit beizutreten.
sicherungsträgers ist nach seiner Wieder- Die zuständigen obersten Verwaltungs-
errichtung zwischen ihm und der Kasse behörden treffen auf Vorschlag des zu-
mit dem Ziel zu teilen, daß auf die ständigen Verbandes im Einzelfall die
bei der Kasse verbleibenden Mitglieder erforderliche vorläufige Regelung für
des Versicherungsträgers ein ihrer Zahl die Bildung der Organe von Ver-
entsprechender Anteil entfällt. Des- sicherungsträgern, die ihre Tätigkeit
gleichen ist zwischen der Kasse und wiederaufnehmen.
dem wieder errichteten Versicherungs-
träger mit über eintausend Versicherten Für die Entscheidung über Streitig-
ein Personalausgleich durchzuführen," keiten aus der Auseinandersetzung
für den die Zahl der Mitglieder maß- gelten die Vorschriften der Reichsver-
gebend ist. die der Versicherungsträger sicherungsgesetze."
von der Kasse übernimmt.
Geschlossene Krnnkenkassen (§ 225 der Artikel II
Reichsversicherungsordnung) können Der Bundesminister für Arbeit ist ermächtigt, den
ihre Tätigkeit wieder aufnehmen, wenn Wortlaut des Gesetzes über die Selbstverwaltung
dies die Mehrheit der für die ge- und über Änderungen von Vorschriften auf dem
schlossene Krankenkasse im Falle der Gebiet der Sozialversicherung vom 22. Februar 1951
Wiedererrichtung in Betracht kom- (Bundesgesetzbl. I S. 124) in der nach diesem Gesetz
menden stimmberechtigten Arbeitgeber geltenden Fassung und in neuer Paragraphenfolge
und Arbeitnehmer innerhalb eines bekanntzumachen.
Monats nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes bei der zuständigen obersten
Artikel III
Verwaltungsbehörde beantragt und
diese feststellt., daß die finanzielle Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
Leistungsfähigkeit des wieder zu errich- dung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminfster für Arbeit
Anton Storch
Nr. 33 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 427
Bekanntmachung der Neufassung
des Gesetzes über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften
aui dem Gebiet der Sozialversicherung.
Vom 13. August 1952.
Auf Grund dos Arlikels II des Gesetzes zur Ände- vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 421) wird
rung und Ergänzunu des Gesetzes über die Selbst- nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über die
verwaltung und über Änderungen von Vorschriften Selbstverwaltung und über Änderungen von Vor-
auf dom Gebiet dr:r Sozialversicherung {Änderungs- schriften auf dem Gebiet der Sozialversicherung in
und Ergänzungsgesetz zum Selbstverwaltungsgesetz) der neuen Fassung bekanntgemacht.
Bonn, den 13. August 1952.
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
Gesetz über die Selbstverwaltung und über Änderungen von Vorschriften
auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz)
in der Fassung vom 13. August 1952.
§ 1 einen Anspruch auf Leistung haben. Sie haben das
Recht und die Pflicht, die Interessen der Versicher-
Allgemeines ten und Leistungsberechtigten wahrzunehmen und
sie zur Befolgung von Gesetz, Satzung und sonstigen
(1) Be.i jedem Träger der Sozialversicherung wer-
Bestimmungen anzuhalten. Die Satzung jedes Ver-
den als Organe der Selbstverwaltung eine Ver-
sicherungsträgers kann die Wahl von Vertrauens-
treterversammlung und ein Vorstand gebildet.
männern der Arbeitgeber vorschreiben. Das Nä~ere
(2) Die Sektionen, die Bezirksverwaltungen und über die Versichertenältesten und die Vertrauens-
die Landesgeschäftsstellen der Versicherungsträger männer bestimmt die Satzung.
sollen in der Regel Organe nach den Vorschriften
(6) Der Vorstand des Versicherungsträgers hat bei
dieses Gesetzes, bilden. Für diesen Fall grenzt die
der Behandlung von Fragen, die die Volksgesund-
Satzung des Versicherungsträgers die Aufgaben und
heit berühren, einen auf dem Gebiet der Volks-
die Befugnisse dieser Organe gegenüber den Auf-
gesundheit und der Sozialversicherung erfahrenen
gaben und Befugnissen der Organe der Hauptver-
Arzt mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Die
waltung ab.
Auswahl des Arztes erfolgt auf Grund von Vor-
(3) Soweit die Unfallversicherung durch Ausfüh- schlägen der zuständigen Ärztekammer vom Vor•
rungsbehörden, Gemeindeunfallversicherungsver- stand des Versicherungsträgers.
bände, Städte mit Eigenunfallversicherung oder
Feuerwehr-Unfallversicherungskassen durchgeführt § 2
wird, sind entsprechende Organe nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes zu bilden. Zusammensetzung der Organe,
Amtsdauer und Geschäftsordnung
(4) Soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
schreibt, gelten für die Ehrenämter in der Sozial- (1) Die Organe der Versicherungsträger setzen
versicherung und für die Organe der Versicherungs- sich zusammen
träger di.e Vorschriften der Reichsversicherungs- a) in der Krankenversicherung, in den Ren-
gesetze in der am 31. Dezember 1932 gültig gewese- tenversicherungen der Arbeiter und der
nen Fassung. Für die Krankenversicherung gilt dies Angestellten und in der Unfallversicherung
auch hinsichtlich der Festsetzung der Beiträge und je zur Hälfte aus Vertretern der Versicher-
Leistungen. Die Vertreterversammlung tritt an die ten und der Arbeitgeber,
Stelle des früheren Ausschusses, der Genossen-
b) in der landwirtschaftlichen Unfallversiche-
schaftsversammlung, der Sektionsversammlung, des
rung je zu einem Drittel aus Vertretern der
Verwaltungsrates, der Hauptversammlung oder der
versicherten Arbeitnehmer, Selbständigen
Bezirksversammlung.
ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber,
(5) Für die knappschaftliche Versicherung wählen c) in der Knappschaftsversicherung zu zwei
die Versicherten Versichertenälteste (Knappschafts- Dritteln aus Vertretern der Versicherten
älteste der Arbeiter und Angestellten). Die Satzung und zu einem Drittel aus Vertretern der
der übrigen Versicherungsträger kann die Wahl von Arbeitgeber.
Versichertenältesten vorschreiben. Die Versicherten-
ältesten müssen mindestens vierundzwanzig Jahre (2) Bei den Betriebskrankenkassen gilt Absatz 1
alt und mindestens drei Jahre versichert sein oder Buchstabe a mit der Abweichung, daß den Organen
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
außer den V crl.rnLc!rn cler Versicherten der Arbeit- Wohnsitz haben oder regelmäßig dort beschäftigt
qcbcr oder sein Vertreter angehört. Er hat die sind.
gk~iche Zahl der Stimrncn, die den Vertretern der (7) Die Vertreter der Versicherten müssen bei
Versicherten 1/.ustclien. Dies 9ilt entsprechend für dem Versicherungsträger, dessen Organ sie ange-
die Organe der Bundesbahn-Versicherungsanstalt, hören, versichert sein. Wanderversicherte sind in
die Organe der Ausführungsbehörden und die Or- dem Versicherungszweig, dem sie zur Zeit der
gane der Unfallversicherung der Gemeinden. Wahlankündigung angehören, auch dann wählbar,
wenn ihre bei den beteiligten Versicherungsträgern
(3) Bei den Ersatzkassen werden abweichend von
nach Absatz 8 insgesamt nachgewiesenen Beiträge
Absatz 1 Buchstabe a nur Versicherte als Mitglieder den Voraussetzungen entsprechen, die in Absatz 8
der Organe gewählt. v~rgeschrieben sind. Vertreter der Arbeitgeber
(4) In den Organen sollen die einzelnen Wirt-
konnen nur Personen sein, die regelmäßig min-
destens einen beim Versicherungsträger versiche-
schaftszweige und Berufsgruppen angemessen ver-
rungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Liegen
treten sein. In den Vertreterversammlungen bundes-
gleichzeitig die Voraussetzungen der Zugehörigkeit
unmittelbarcr Versicherungsträger sollen auch die
zu verschiedenen Gruppen desselben Versicherungs-
einzelnen Landesgebiete angemessen vertreten sein.
trägers vor, so begründet die Beschäftigung einer
Den Organen können auch Rentenberechtigte aus
Hausgehilfin oder Hausangestellten nicht die Arbeit-
eigener Versicherung nach nüherer Bestimmung der
gebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift. Als
Satzung in beschränkter Zahl angehören. Sie gelten
Arbeitgeber gelten auch deren gesetzliche Vertreter,
ausschließlich als Vertreter der Versicherten; sie
Geschäftsführer oder bevollmächtigte Betriebsleiter.
gelten jedoch nicht als eine andere Gruppe von
Für die Rentenversicherung und die Knappschafts-
Versicherten irn Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 8. Die
versicherung gelten als Vertreter der Versicherten
Rentenberechtiglen können als solche nur Organen
auch Beauftragte der Gewerkschaften oder der Ver-
von Trägern der Rentenversicherungen, der Unfall-
einigungen von Arbeitnehmern, als Vertreter der Ar-
und der Knappschaftsvcrsicherun~J angehören, von
beitgeber Angestellte der Vereinigungen von Ar-
denen sie ihre Renten beziehen; bei Rentenberech-
beitgebern; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. In
tigung auf Crund der Feststellung einer Gesamt-
der Unfallversicherung gelten Personen, die regel-
leistung besteht Wählbarkeit nur bei demjenigen
mäßig in einem versicherungspflichtigen Beschäfti-
Versicherungslräger, der die Gesan1tleistung fest-
gungsverhältnis in der Land- oder Forstwirtschaft
gestellt hat. Die Rentenbercchtigten können nur
stehen, nicht als Selbständige ohne fremde Arbeits-
solchen Organen von Trägern der Krankenversiche-
kräfte. Voraussetzung der Wählbarkeit in der All-
nmg angehören, bei denen sie auf Grund der Ver-
gemeinen und in der See-Unfallversicherung ist für
ordnung über die Krankenversicherung der Rentner
die Versicherten, die nicht zu den Arbeitgebern ge-
vom 4. November 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 689)
hören, und in der landwirtschaftlichen Unfallver-
g:gen Krankheit versichert sind. Liegen gleichz'eitig
sicherung für die versicherten Arbeitnehmer, daß
die Voraussetzungen für die Wählbarkeit als Ver-
sie während der letzten zwölf Monate vor der
sicherter und als Rentenberechtigter bei demselben
Wahlankündigung mindestens drei Monate unfall-
Versicherungsträger vor, so gilt der Wahlberechtigte
versichert beschäftigt waren. Die unfallversicherten
nur als Rentenberechtigter. Liegen gleichzeitig die
Ehefrauen der Unternehmer gelten für die Zu-
Voraussetzungen der Wählbarkeit zu verschiedenen
gehörigkeit zu den Organen der gesetzlichen Unfall-
Gruppen desselben Versicherungsträgers vor, so be-
vrrsicherung als Unternehmer. Ehefrauen der Selb-
steht die Wählbarkeit, vorbehalllich Halbsatz 2, nur
ständigen ohne fremde Arbeitskräfte gelten in der
bei der Gruppe der Arbeitgeber; bei Zugehörigkeit
landwirtschaftlichen Unfallversicherung als Selb-
zur Gruppe der versicherten Arbeitnehmer und zur
ständige ohne fremde Arbeitskräfte. Die unfallver-
Gruppe der SelbsUindigen c,ime fremde Arbeits-
sicherten sonstigen Angehörigen der Unternehmer
kräfte in der landw irtscha fllichen Unfallversiche-
und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
nmg besteht Wählbarkeit nur bei der Gruppe der
~Jelten für die Zugehörigkeit zu den Organen der
Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. Dies gilt
gesetzlichen Unfallversicherung als versicherte Ar-
entsprechend, wenn beim Eintritt des Versiche-
beitnehmer. Versicherte Arbeitnehmer, die gleich-
rungsfalles oder bei der Wahlankündigung gleich-
zeitig Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte sind,
zeitig auch die Vordussetzungcn für die Wählbar-
gelten als regelmäßig in der Land- oder Forstwirt-
keit als Rentenberechtigter vorgcleqen haben oder
schaft beschäftigt, wenn sie im Jahre vor der Wahl-
vorliegen.
ankündigung wenigstens 26 Wochen als unfallver-
(5) Angeslellle des Versicherungsträgers sowie sicherte Arbeitnehmer in der Land- oder Forstwirt-
Angehörige eiiwr Behörde, die Aufsichtsbefugnisse schaft beschäftigt waren. Voraussetzung für die
über einen Versicherungslrä~ier hat, können nicht Wählbarkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung
Mitglied in einem seiner Organe sein. Jedes Mitglied ist für die Arbeitgeber und in der landwirtschaft-
eines Organs ha l einen ersten und einen zweiten lichen Unfallversicherung für die Selbständigen ohne
Stellvertreter ·1,ur Vertretung im Verhinderungs- fremde Arbeitskräfte, daß sie am Tage der \i\Tahl-
fall. Bei dem AusscheidPn eines Mitglieds rückt der ankündigung der Unfallversicherung unterliegen.
Stellvertreter in der Reihenfolge s~_.,,iner Wahl an
(8) Für die Wahlen zu den Organen eines Träd
dessen Stelle nach; ein ausscheidendes Vorstands-
gers der Rentenversicherung gilt als Versicherter
mitglied wird durch Neuwahl <)rsetzt.
der Inhaber einer Quittungskarte (Versicherungs-
(6) Mitglied der Organe chirfen nur Personen sein, karte), in der
die .das al~tive W_ahlrecht zum Deutschen Bundestag bei Entrichtung der Beiträge im Markenklebever~
besitzen, 1rn Gebwt des Versicherungsträgers ihren fahren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 429
ankündigung mindestens für drei Monate Beitrags- § 4
rnarken eingeklebt sind; dies gilt insbesondere für
freiwillig Versicherte, Wahl der Mitglieder der Organe
bei Entrichtung der Beiträge im Lohnabzugsverfah- (1) Die Versicherten und die Rentenberechtigten
ren in den letzten zwölf Monaten vor der Wahl- wählen die Vertreter der Versicherten in der Ver-
ankündigung ein Entgelt mindestens für die Dauer treterversammlung sowie die Versichertenältesten.
von drei Monulen bescheinigt ist; dies gilt für die Die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeit-
Kndppschaftsvcrsicherung entsprechend. geber in der Vertreterversammlung sowie die Ver-
Nach~JC!Wiesene Drsa l:z.zeitcm für die Anwartschaft trauensmänner. Die Selbständigen ohne fremde Ar-
gellen aJs Beil rc19szeiten. beitskräfte in der landwirtschaftlichen Unfallver-
sicherung wählen die Vertreter der Selbständigen
(9) Als Stjchla~J lC1r die Voraussetzungen der ohne fremde Arbeitskräfte und deren Vertrauens-
W~ihlbarkeil r1ill (kr Ti.lq d('r Wahlankündigtmg. männer. Die Wahlen sind frei und geheim. Die Vvahl
erfolgt auf Grund von Vorschlagslisten der Gewerk-
(10) Die Sc1Lzung lJesl.inunl die Zahl der Mitglieder schaften und von selbständigen Vereinigungen von
der Organe; für die V crlret.erversamrnlung beträgt Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer
sie höchstens sechzig. Zwecksetzung sowie der Vereinigungen von Arbeit-
gebern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(1 l) Die Amlsdauer tler Mitglieder der Organe, Eine Verbindung mehrerer Wahlvorschläge (Listen-
der Versichertenlilteslen und der Vertrauensmänner verbindung) ist zulässig. Die zur Gruppe der Selb-
beträgt vier Jahre und endet. ohne Rücksicht auf ständigen ohne fremde Arbeitskräfte Gehörigen
den Zeitpunkt der Durchführung der Wahl jeweils werden auf Grund der Vorschlagslisten der auf frei-
mit dem Schluß des vierten Kalenderjahres. williger Grundlage gebildeten berufsständischen
Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Vereinigungen der Landwirtschaft gewählt, die
Amt bis ihre Nachfolger eintreten. Wiederwahl maßgeblich von Selbständigen ohne fremde Arbeits-
ist zulässig; sie kann jedoch für die nächste Amts- kräfte aufgestellt werden. Bei den Feuerwehr-Unfall-
dauer von dem Betreffenden abgelehnt werden. versicherungskassen erfolgt die Wahl der Vertreter
der Versicherten auf Grund von Vorschlagslisten
(12) Die Organe geben sich eine Geschäfts- der Landesfeuerwehrverbände. Gruppen von Ver-
ordnung. Die Geschäftsordnung des Vorstandes be- sicherten konnen Vorschlagslisten einreichen, ·wenn
darf der Zustimmung der Vertreterversammlung. siie bei einem Versicherungsträger
mit nicht mehr als eintausend Versicherten
(13) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit die Unterschriften von mindestens dreißig
ein, so wird die Abstimmung nach erneuter Bera- Wahlberechtigten,
tung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehr-
heit nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt. mit mehr als eintausend, aber nicht mehr als
zehntausend Versicherten die Unterschrif-
. (14) Die Organe können die Erledigung einzelner ten von mindestens einhundert Wahl-
Aufgaben Ausschüssen übertragen. berechtigten,
mit mehr als zehntausend, aber nicht mehr
als fünfzigtausend Yersicherten die Unter-
schriften von mindestens einhundertfünfzig
Wahlberechtigten,
Ehrenämter mit mehr als fünfzigtausend, aber nicht mehr
(1) Das Amt der Mitglieder der Organe sowie der als einhunderttausend Versicherten die
Versichertenältesten und Vertrauensmänner ist ein Unterschriften von mindestens zweihundert
Ehrenamt. Wahlberechtigten,
:nit mehr als einhunderttausend Versicherten
(2) Der Versicherungsträger erstattet den Mit- die Unterschriften von mindestens zwei-
gliedern der Organe sowie den Versichertenältesten hundertfünfzig Wahlberechtigten
und den Vertrauensmännern ihre baren Auslagen.
Er gewährt den Vertretern der Versicherten in den tragen. Dies gilt auch für die Arbeitgeber; für die
Organen und den Versichertenältesten Ersatz für erforderliche Mindestzahl der Unterschriften gilt
entgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pausch- Absatz 9 entsprechend.
betrag für Zeitverlust. Ein solcher Pauschbetrag (2) In der knappschaftlichen Versicherung werden
kann auch den Vertretern der Arbeitgeber und den abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Vertreter der
Vertrauensmännern zugebilligt werden. Das Nähere Versicherten in die Vertreterversammlung von den
beschließt die Vertreterversammlung auf Vorschlag Versichertenältesten (§ 1 Abs. 5) gewählt.
des Vorstandes.
(3) Wahlberechtigt sind Versicherte und Arbeit-
(3) Die Arbeitgeber und ihre Vertreter dürfen geber, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
Versicherte weder in der Ubernahme oder Aus- haben. Bei gemeindlichen Unfallversicherungsträgern
übung eines Ehrenamts beschränken noch wegen gelten als Versicherte die voll oder überwiegend
der Ubernahme oder Ausübung des Amts benach- bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden beschäf-
teiligen. Die Vertreter der Versicherten haben ihren tigten Personen; Vertreter anderer Gruppen von
Arbeitgebern, bei denen sie tätig sind, die Einberu- Versicherten können nach näherer Bestimmung der
fung zu einer Sitzung anzuzeigen. Satzung in beschränkter Zahl gewählt werden. Als
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Arbeil~Jeber gelten die Gerneindcm und Gemeinde- Mehrheit der Stimmen der Organmitglieder erfor-
verbände; Vertreter anderer Cruppen von Arbeit- derlich. Erhält kein Mitglied eine Mehrheit, so wird
qebern können nach näherer Bestimmung der die Wahl wiederholt. Kommt die Wahl auch an
Satzung in beschränkter Zuhl gewählt werden. Bei einem anderen Tage nicht zustande, so gilt der
den Feucrwehr--Unfullversid1erungskassen gelten· Kandidat als gewählt, auf ·den eine Mehrheit der
die frr~iwilligcn Feuerwchrn1ünner als Versicherte abgegebenen Stimmen entfällt; bei gleich hoher
und die Cf:rneindcn und die C(!1ncincleverbände als Stimmenzahl gelten die Mitglieder, welche die
/\rbeilgeber. gleich hohe Stimmenzahl erhalten, mit der Maßgabe
als gewählt, daß sie den Vorsitz unter gegenseitiger
(4) Die in § 2 vorgesdiriPb(\nen versicherungs- Stellvertretung abwechselnd je für ein Jahr zu
rechlJichcn Von1usselzungen der Wählbarkeit als führen haben. Ist hiernach mehr als die vorgeschrie-
V<-~rsic:hertcr, Rcmtenberechtigter, ArbeilgE~ber und bene Zahl von Vorsitzenden (Stellvertretern) ge~
SclbsUindiger oh nc fremde Arheilskräfte gelten auch wählt, so entscheidet das Los; das gleiche gilt für
für das aktive Wahlrncht:. Soweit dies zum Nach- die Reihenfolge,
weis der Wahlberechtigung als Versicherter der
Rentenversicherungen erforderlich ist, ist der Arbeit- (2) Wird als Vorsitzender ein Vertreter der Ver-
geber zum Eintrag des Enl:gells, für das Beiträge im sicherten gewählt, so ist als sein Stellvertreter ein
Lohnabzugsverfahren Pnlrichtd sind, und in der Vertreter der Arbeitgeber zu wählen; wird als Vor-
Knappschaflsversicberung zur Erteilung einer ent- sitzender ein Vertreter der Arbeitgeber gewählt, so
sprechenden Bescheinigung verpflichtet. ist als sein Stellvertreter ein Vertreter der Ver-
sicherten zu wählen. In der landwirtschaftlichen
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Unfallversicherung sind der erste und der zweite
Vertreterversammlung gewählt, und zwar die Ver- Stellvertreter je aus den beiden anderen Cruppen
treter der Versicherten und der Arbeitgeber je für zu wählen, denen der Vorsitzende nicht angehört.
sich getrennt:. Die Wahlen sind frni und geheim; Dies gilt für die Knappschaftsversicherung entspre-
sie erfolgen nur auf Cnmd von Vorschlagslisten chend mit der Maßgabe, daß Arbeiter und Ange-
mit mindeslens zwei Unterschriften von Vertretern stellte als besondere Gruppe gelten.
der Gruppen, die der Vertretcrvnsammlung ange-
hören (der Versicherten einschließlich der Renten- (3) Scheiden der Vorsitzende eines Organs oder
berechligten aus ei9e1wr Versicherung, der Arbeit- sein Stellvertreter aus, so werden sie durch Neu-
geber und in der landwirtschaftlichen Unfallver- wahl ersetzt.
sicherung der Selbständigen ohne fremde Arbeits-
(4) Verstoßen Beschlüsse der Organe gegen Gesetz
kräfte sowie deren unfallversicherte Ehefrauen).
oder Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vor-
Für die Wabl gelten die Grundsätze der Verhältnis-
standes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
wahl. Listenverbindung ist zulüssig.
zu beanstanden. Die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(6) Wird aus einer Gruppe nur ein Vorschlag ein-
gereicht, so Qf~lten die Vorgeschlagenen als ~-ewählt. § 6
(7) Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre
Vorstand
Stellvertreter können nicht ~Jleichzeitig dem Vor-
stand angehfoen, jt!doch isl: die Wählbarkeit zu (l) Der Vorstand vertritt, unbeschadet des § 8
mehreren Orgc11H'n 9leichcr J\rl bei dem gleichen Abs. 3, den Versicherungsträger gerichtlich und
Versicherungstrü~Je:r nicht aus~1eschlossen. außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetz-
lichen Vertreters.
(B) Die Sa tzunn kann bcst.i rll!nen, daß nicht wahl-
berechtigt und nicht wtihlbur ist, wer mit der Zah- (2.) Für Vorstände von Sektionen, Bezirksverwal-
lung der Beitriiqe im Rückstand ist. tungen und Landesgeschäftsstellen von Versiehe~
nmgsträgern gilt Absatz 1 nicht.
(9) Das StinnnrC'cht des einzelnen Arbeitgebers
ist nach ifor Zahl der <1n1 Ti1gc der Wahlankündi- (3) Die Satzung kann bestimmen, daß auch ein-
gung in seinem Bclrieb beschäftigten. beim Ver- zelne Vorstandsmitglieder den Versicherungsträger
sicherungsträger versicherungspflichtigen und wahl- vertreten können.
berechtigten Versicherten zu bemessen; die Satzung
kann die AbstufLrn~1 und eine Höchstzahl der Stim- (4) Die Satzung kann mit Wirkung gegen Dritte
men vorschreiben. Bei den Cerneindeunfallversiche- Beschränkungen· des Umfangs der Vertretungs-
rungsverbänden kann die Satzung vorsehen, daß macht, die sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften
sich das Sli.m mrech t cln Cemeinden und Gemeinde- ergeben, festlegen.
verbände nach der Einwohnerzahl richtet; das
§ 7
Nähere bcstimn1t die Satzunq.
Haftung, Strafe, Enthebung vom Ehrenamt
(1) Dfr~ Mitglieder der Organe haften dem Ver-
sicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie
Vormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger
(l) Die Onvrnc wi,hlcn rrns ihrPr Mitte einen Vor- kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Ge-
sitzenden und cin('n sl<'llv<'rtretcnden Vorsitzenden nehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten.
sowie in der iirnd w i rlschi1 fU id1en Un[allversicherung
und in der Kxrn ppschcd'tsversichcrung einen ersten (2) Ein Mitglied eines Organs, das vorsätzlich
und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. zum Nüchteil des Versicherungsträgers handelt,
Fü1 die Wahl der Vorsitzenden ist die einfache wird mit Gefängnis bestraft.. Daneben kann auf Ver-
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 431
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. d) Bei den Versicherungsträgern und Aus-
Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich führungsbehörden des Bundes, der Länder,
oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu der Gemeinden oder Gemeindeverbände
verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe auf sowie der Städte mit Eigenunfallversiche-
Geldstrafe erkannt werden. rung, bei der Bundesbahn-Versicherungs-
anstalt und den Feuerwehr-Unfallver-
(3) Bei Beratungen über Gegenstände, die das
sicherungskassen bestimmt die zuständige
Privatinteresse eines Mitglieds oder seiner Angehö-
oberste Verwaltungsbehörde das Nähere
rigen berühren, muß sich das Mitglied während der
über die Geschäftsführun_g.
Beratungen aus dem Sitzungszimmer entfernen und
sich der Teilnahme an der Abstimmung enthalten. e) Bei den Trägern der knappschaftlichen
Versicherung werden der Geschäftsführer
(4) Werden von einem Gewählten Tatsachen be- und, soweit ein solcher erforderlich, dessen
kannt, die seine Wählbarkeit oder seine Ver- Stellvertreter vom Vorstand gewählt. Die
trauenswürdigkeit für die Geschäftsführung aus- Satzung kann vorsehen, daß eine Geschäfts-
schließen, so hat ihn der Vorstand seines Amts führung (§ 8 Abs. 1 Buchstabe c) gebildet
durch Beschluß zu entheben. Vor der Beschluß- wird; § 8 Abs. 1 Buchstabe c Sätze 1, 2, 4
fassung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äuße- und 5 gilt entsprechend.
rung zu geben. Gegen den Beschluß ist die Be-
schwerde an die Aufsichtsbehörde zulässig; sie hat (2) Die Vorstände der See-Berufsgenossenschaft
keine aufschiebende Wirkung. und der Seekasse können beschließen, daß für die
See-Berufsgenossenschaft und die Seekasse eine ge-
(5) Für die Geschäftsführer und deren Stellver- meinsame Geschäftsführung gebildet wird. In die-
treter gelten die vorstehenden Vorschriften ent- sem Falle wählen sie die Geschäftsführer gemein-
sprechend. schaftlich; über den Vorsitz dabei entscheidet das
§ 8 Los.
Geschäftsführung (3) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs-
fall sein Stellvertreter - sowie die Mitglieder der
(1) Für die Geschäftsführung in den einzelnen Geschäftsführung gehören dem Vorstand mit bera-
Zweigen der Sozialversicherung gelten folgende tender Stimme an.
Vorschriften:
(4) Der Geschäftsführer - und im Behinderungs-
a) In der Krankenversicherung werden der fall sein Stellvertreter -- sowie die Mitglieder der
Geschäftsführer und, soweit ein solcher Geschäftsführung haben hauptamtlich die laufenden
erforderlich, dessen Stellvertreter vom Vor- Verwaltungsgeschäfte des Versicherungsträgers zu
stand gewählt. Für die Betriebskranken- führen; insoweit vertreten sie den Versicherungs-
kassen bleiben die Vorschriften des § 362 träger gerichtlich und außergerichtlich. Beschränkun-
der Reichsversicherungsordnung unberührt; gen der laufenden Geschäftsführung sowie der ge-
die Bestellung des Geschäftsführers bedarf richtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch
jedoch der Zustimmung des Vorstandes. den Vorstand sind Dritten gegenüber nur wirksam,
b) In der Unfallversicherung werden der Ge- wenn sie sich aus der Satzung ergeben.
schäftsführer und, soweit ein solcher erfor- (5) Die Satzung eines bundesunmittelbaren Ver-
derlich, dessen Stellvertreter vom Vor- sicherungsträgers kann bestimmen, daß eine Ge-
stand gewählt. In der landwirtschaftlichen schäftsführung (§ 8 Abs. 1 Buchst. c) gebildet wird;
Unfallversicherung bedarf de.r gewählte § 8 Abs. 1 Buchstabe c Sätze 1; 2, 4 und 5 gilt ent-
Geschäftsführer der Bestätigung der ober- sprechend.
sten Verwaltungsbehörde des Landes.
(6) Für die Geschäftsführer und deren Stellvertre-
c) Bei jedem Träger der Rentenversicherung ter (Mitglieder der Geschäftsführung) gelten die
der Arbeiter wählt die Vertreterversamm- dienstrechtlichen Vorschriften der Reichsversiche-
lung auf Vorschlag des Vorstandes eine rungsgesetze, soweit dieses Gesetz nichts Ab-
aus drei Personen bestehende Geschäfts- weichendes vorschreibt. Soweit die Reichsversiche-
führung; die Satzung kann diese Wahl auf rungsgesetze für die Besetzung von Stellen als Ge-
fünf festsetzen. Der Vorstand wählt den schäftsführer von Trägern der Sozialversicherung
Vorsitzenden der Geschäftsführung. Der die Erfüllung von Voraussetzungen dienstrecht-
Vorsitzende sowie die übrigen Mitglieder licher Art vorschreiben, müssen diese Voraussetzun-
der Geschäftsführung bedürfen der Bestäti- gen bei der Wahl erfüllt sein. Bei solchen Bewer-
gung durch die Landesregierung, bei bun- bern, welche die Befähigung für die Bekleidung des
desunrni.ttelbaren Körperschaften durch die Amts eines Geschäftsführers auf Grund von Lebens-
Bundesregierung im Einvernehmen mit den . und Berufserfahrungen innerhalb oder außerhalb des
beteiligten Landesregierungen. Bei der Auf- öffentlichen Dienstes erworben haben, entscheidet
stellung des Haushalts, des Stellenplans die oberste Verwaltungsbehörde über die erforder-
und in Fragen der Vermögensanlage hat liche Befähigung.
die Geschäftsführung als solche eine be-
schließende Stimme. Die Mitglieder der § 9
Geschäftsführung VE!rtreten sich im Behin-
derungsfall gegenseitig. Für ihr Dienst-' Beisitzer bei den Versicherungsbehörden
verhältnis gilt § 1343 Satz 2 der Reichs- (1) Die Beisitzer bei den Versicherungsämtern
versicherungsordnung entsprechend. werden von den Mitgliedern der Vertreterversamm-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Jungen der Krankenkassen und der Ersatzkassen ge- rungen an der Wahl der Beisitzer bei den Oberver-
wählt. sicherungsämtern und Landesversicherungsämtern
zu beteiligen sind und wer in der landwirtschaft-
(2) Die Beisitzer bei den Oberversicherungsämtern
lichen Unfallversicherung, für den Fall der Umlage-
und bei Landesversicherungsämtern werden von den
erhebung nach dem· Einheitswert, als Selbständiger
Mitgliedern der Vertrc~terversammlungen der Träger
(§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) gilt. Der Bundeswahlbeauf-
der Unfallversicherung und der Rentenversicherung
tragte trifft, soweit erforderlich, für die erstmalige
der Arbeiter und der Angestellten gewählt.
Wahl die der Satzung vorbehaltenen Bestimmungen
(3) In den Ländern, in denen ein Landesversiche- und regelt die angemessene Berücksichtigung der
rungsamt besteht, werden die Beisitzer im Knapp- Arbeitnehmergruppen bei den Wahlen zu den Or-
schaftssenat dieses Amts von den Mitgliedern der ganen der Knappschaften.
Vertreterversammlung der beteiligten Knappschaf- (3) Stimmbezirke für die Wahlen sind die Ge-
ten und der Sektionen der Bergbau-Berufsgenossen- meinden. Betriebe mit einer Betriebskrankenkasse
schaft gewählt. Die oberste Vmwaltungsbehörde des bilden besondere Stimmbezirke. Die Versicherungs-
Landes, in dem die Knappschaft ihren Sitz hat, be- ämter können im Einvernehmen mit dem Wahlaus-
stimmt das Nähere. schuß der Versicherungsträger mehrere Gemeinden
(4} Für die Amtsdauer der Beisitzer gilt § 2 zu einem Stimmbezirk vereinen oder innerhalb
Abs. 11 entsprechend. einer Gemeinde mehrere Stimmbezirke, auch für
eine Mehrzahl von Betrieben und Werkstätten, bil-
§ 10 den. Stimmbezirke für die Wahlen der Versicherten-
ältesten (Knappschaftsälteste der Arbeiter und
Vorstand und Vertreterversammlung der Angestellten) in der Knappschaftsversicherung
für di.e Rentenversicherung der Angestellten sind die Ältestensprengel und die von den Wahl-
(1) Für die Rentenversicherung der Angestellten ausschüssen der Knappschaften zu bildenden Spren-
werden eine Vertreterversammlung und ein Vor- gelwahlgruppen.
stand gewählt, und zwar je zur Hälfte aus Ver- (4) Die Wahlordnung erläßt der Bundesminister
tretern der versicherten Angestellten und ihrer Ar- für Arbeit.*)
beitgeber.
(5) Die Wahlordnung kann den Zeitpunkt, zu dem
(2) Für die Organe und die Geschäftsführung der die Versicherungsträger und die Arbeitgeber den
Rentenversicherung der Angestellten gelten die Vor- Versicherten oder den Arbeitgebern die Wahlaus-
schriften dieses Gesetzes entsprechend. weise oder sonstige Unterlagen für die Wahlberech-
tigung auszuhändigen haben, abweichend von § 12
(3) Die Landesversicherungsanstalten als Treu- Abs. 1 Satz 2 regeln.
händer der Angestelltenversicherung tragen die den
Organen und der Geschäftsführung entstehenden .(6) Die \,Vahlordnung kann festlegen, in welchen
Kosten aus den Einnahmen der Angestelltenver- Ausnahmen briefliche Wahl zulässig ist. Sie kann
sicherung anteilig. Die den Landesversicherungs- auch vorschreiben, daß und inwieweit die Wahlen
anstalten durch die treuhänderische Verwaltung der in den Geschäftsräumen der Versicherungsträger
Angestelltenversicherung entstehenden Kosten wer- stattfinden.
den aus den Einnahmen der Angestelltenversiche- (7) Die Wahlordnung kann vorschreiben, daß ·und
rung vergütet. inwieweit für Rentenberechtigte und krankenver-
sicherte Rentner, für Empfänger von Arbeitslosen-
§ l1
unterstützurtg und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung
Wahlen sowie für freiwillig Versicherte andere Unterlagen
als Wahlausweise gelten. Dasselbe gilt auch, wenn
(1) Für die Durchführung der Wahlen best.ellt der die Wahlen in den Geschäftsräumen der Versiche-
Bundesminister für Arbeit einen Bundeswahlbeauf- rungsträger stattfinden.
tragten und dessen Stellvertreter. Er ist zuständig
für die allgemeinen Aufgaben sowie für die Durch- (8) Die Wahlordnung kann weiterhin alle Fragen
führung der Wahlen zu den Organen derjenigen regeln, die zur Vorbereitung, Durchführung und Ab-
Versicherungsträger, deren Bereich sich über mehr wicklung der Wahl einschließlich der Ermittlung des
als ein Land erstreckt. Die obersten Verwaltungs- Wahlergebnisses und der Ubernahme der Kosten
behörden der Länder bestellen Landeswahlbeauf- einer Regelung bedürfen.
tragte. Ihnen obliegt die Durchführung der Wahlen (9) Bei Streit aus Anlaß der ersten Wahl entschei-
zu den Organen der Versicherungsträger ihres Lan- det die zuständige oberste Verwaltungsbehörde.
des. Der Bundesminister für Arbeit bestimmt Nähe-
(10) Der Zeitpunkt für die Durchführung der Wah-
res für den Bundeswahlbeauftragten, die obersten
len muß im ganzen Bundesgebiet jeweils für die ein-
Verwaltungsbehörden der Länder für die Landes-
zelnen Versicherungszweige einheitlich sein. Die
wahlbeauftragten.
Wahlen finden an einem Sonntag ,und am vorher-
(2) Der Bundeswahlbeauftragte erläßt für die ein- gehenden Samstag statt. Bei Betrieben mit einer Be-
zelnen Zweige der Versicherung Richtlinien, welche triebskrankenkasse findet die Wahl am letzten Ar-
die Einheitlichkeit der Durchführung der Wahlen beitstage der Woche statt. Der Bundeswahlbeauf-
sicherstellen. Insbesondere müssen die Richtlinien tragte ist berechtigt, in Ausnahmefällen die gleich-
bestimmen, in welchem Umfang die Vertreterver- zeitige Durchführung der Wahlen für mehrere Ver-
sammlungen der Träger und Behörden der Unfall- sicherungszweige zuzulassen.
versicherung sowie der Träger der Rentenversiche- •i siehe Hinweis S. 436
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 433
(11) Der Bundeswahlbeauftragte kann für die liehen Prüfung des Versicherungsträgers mitzuwir-
freien VorschlagsHsten nach § 4 Abs. 1 Satz 9 und ken. Vor Erteilung der Entlastung hat die Aufsichts-
10 auf Antrag der Wahlberechtigten andere Mindest- behörde den Prüfungsbericht mit dem Vorstand zu
zahlen zulassen, wenn dies wegen der besonderen beraten.
Verhältnisse des Versicherungsträgers notwendig
erscheint.
§ 14
§ 12
Wiederzulassung
Wahlausweise von Trägern der Krankenversicherung
(1) Die Wahlberechtigten wählen unbeschadet der (1) Die Siebente Verordnung zur Neuordnung der
Regelung in § 11 Abs. 7 auf Grund von Wahlaus- Krankenversicherung vom 10. Oktober 1934 (Reichs-
weisen. Die Versicherungsträger und auf deren Wei- gesetzbl. I S. 976) wird aufgehoben.
sung die Arbeitgeber haben Wahlausweise auszu-
stellen. Die Wahlausweise und die Quittungskarten (2) Der § 245 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
(Versicherungskarten) sind den Versicherten bei der nung erhält folgende Fassung: , .
letzten Lohn-(Gehalts-)zahlung vor der Wahl aus-
zuhändigen. .(1) Ein Arbeitgeber kann für jeden Betrieb, in
dem er regelmäßig mindestens vierhundertfünfzig
(2) Die Versicherungsträger der Krankenversiche- Versicherungspfli&tige, für jeden landwirtschaft-
rung haben für die Wahlen in der Kranken- und in lichen Betrieb oder jeden Binnenschiffahrtsbetrieb; in
der Rentenversicherung die Wahlausweise auszu- dem. er regelmäßig mindestens einhundertfünfzig
stellen; sie können die Arbeitgeber mit der Aus- Versicherungspflichtige beschäftigt, eine Betriebs-
stellung der Wahlausweise für die bei diesen be- krankenkasse errichten. Ferner kann er für mehrere
schäftigten Wahlberechtigten beauftragen. Dies gilt Betriebe, in denen er regelmäßig insgesamt minde-
entsprechend für die Ausstellung von Wahlauswei- stens vierhundertfünfzig, bei landwirtschaftlichen
sen für die knappschaftliche Rentenversicherung Betrieben oder bei Binnenschiffahrtsbetrieben minde-
durch die Knappschaften: stens einhundertfünfzig Versicheningspflichtige be-
1: schäftigt, eine gemeinsame Betriebskrankenkasse
(3) In der Allgemeinen und in der See-Unfallver- errichten. Der Bundesminister für Arbeit oder die
sicherung haben die Arbeitgeber den bei ihnen be- von ihm beauftragte Stelle kann für einzelne ~ .
schäftigten Wahlberechtigten einen mit einem Stimm- · triebe eine geringere Mindestzahl festsetzen, wenn
zettel verbundenen Wahlausweis auszuhändigen. In besondere Verhältnisse die· Errichtung einer Be-
Zweifelsfällen sowie auf Antrag der Versicherten triebskrankenkasse angezeigt erscheinen lassen.•
i:.
1. sind auch die Versicherungsträger zur Ausstellung
solcher Wahlausweise verpflichtet. (3) § 225 a der Reichsversicher.ungsordnung findet
auf die Errichtung von Innungskrankenkassen keine
(4) Zur Ausstellung der Wahlausweise in der
1:
,-·::.,
landwirtschaftlichen Unfallversicherung sind die Ge-
Anwendung.
meindeverwaltungen verpflichtet; die Wahlordnung (4) Der § 250 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-
t:..'
kann vorschreiben, daß die Versicherungsträger nung erhält folgende Fassung:
tr Wahlausweise auszustellen haben sowie daß und
inwieweit für die Wahlen in der landwirtschaft- .(1) Eine oder mehrere Idnungen gemeinsam,
lichen Unfallversicherung keine Wah,lausweise er- deren Mitglieder in die Handwerksrolle (§ 104 o
.forderlich sind; Absatz 3 Satz 2 gilt auch für die der Gewerbeordnung) eingetragen sind, können für
landwirtschaftliche Unfallversicherung. die der Innung angehörenden Bet_riebe ihrer Mitglie-
i
der mit Zustimmung der Gesellenausschüsse eine
(5) Absatz 4 gilt entsprechend· für die Wahlen zu Innungskrank,enkasse erridlten, wenn in den Be-
/' . ~
den Gemeindeunfallversicherungsverbänden und zu trieben regelmäßig mindestens vierhundertfünf-
den Ausführungsbehörden für Unfallversicherung. zig Versicherungspflichtige beschäftigt werden. Der.
Umstand, daß der Innung als Mitglieder einzelne
(6) Soweit die Arbeitgeber die Wahlausweise aus- Pers9nen angehören, die nicht in die Handwerks-
zustellen haben und ein Betriebsrat besteht, sind die rolle .eingetragen sind, steht der Befugnis 'zur Bil-
Wahlausweise vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem dung einer lnnungskrankenkasse nicht entgegen;
Betriebsrat auszustellen. die Vorschrift des § 245 Abs. 1 Satz 3 gilt ent-
. (7) Wer unberechtigt Wahlausweise ausstellt oder_ sprechend.•
benutzt oder die Ausstellung oder die Aushändigung (5) Im Artikel 1 der Sech~ten Verordnung zum
von Wahlausweisen verweigert, wird mit Geldstrafe Aufbau der. Sozialversicherung vom 13. März 1935
oder Haft bestraft, soweit nicht nach ~nderen gesetz- (Reichsgesetzbl. I S. 491) wird hinter ,;(Reichsgesetzbl.
lichen Vorschriften härtere Strafen verwirkt sind. I S. 493)• eingefügt: .oder anderer gesetzlicher Vor-
schriften, die das Handwerksrecht oder .die Hand-
§ 13 werksorganisation änderten oder ändern.•
Soweit infolge Änderungen des Handwerksrechts
Entlastung
keine Obereinstimmung des Kreises der Mitglieder
Die nach seitherigem Recht vorgeschriebene Ent- von .Innungen mit dem Kreis der Mitglieder von
lastung der Geschäftsführung wird nach den bis zum Innungskrankenkassen mehr besteht, hat der Vor-,
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmun- sitzende des Versicherungsamts, in dessen Bezirk.
gen von der Aufsichtsbehörde erteilt. Der Vorstand . die · Innungskrankenkasse ihren Sitz hat, die Ober-
ist berechtigt, bei der zu diesem Zweck erforder- einstimmung herbeizuführen.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(6) Betrifft die Uberführung versicherungspflich- § 16
tiger Beschäftigter von Innungen auf Innungskran-
(1) § 8 findet, vorbehaltlich der Vorschrift des
kenkassen mehr als vierhundertfünfzig versiche-
§ 15 Abs. 2, auf die bei dem Inkrafttreten dieses
rungspflichtige Beschäftigte einer einzelnen Innung,
Gesetzes im Amt befindlichen Geschäftsführer An-
so gelten für. die Uberführung die für die Errichtung
wendung.
von Innungskrankenkassen maßgebenden Vorschrif-
ten entsprechend. (2) Die Ansprüche auf Zahlung der Dienstbezüge,
auf Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenen-
(7) Absatz 6 gilt ,rnch für die Uberführung von bezüge von Geschäftsführern und deren Stellver-
Mitgliedern von Innungskrankenkassen auf andere treter, die nicht mehr gewählt werden, bleiben un-
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. berührt. Der Umstand, daß die genannten Personen
(8) Im Falle der Uberführung von Mitgliedern nicht wiedergewählt werden, gilt nicht als wichtiger
nach Absatz 5 finden von den Vorschriften der Grund zur Kündigung.
§§ 251 bis 254 der Reichsversicherungsordnung nur
die §§ 251 Abs. 2 und 252 Abs. 2 mit der Maßgabe § 17
Anwendung, daß das Versicherungsamt den betei- Die zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
ligten Landkrankenkassen und allgemeinen Orts- bestimmen für die Organe der im § 1 Abs. 3 ge-
krankenkassen Gelegenheit gibt, sich zu äußern. nannten Träger der Unfallversicherung Näheres
Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Ver- über die Zuteilung und die Voraussetzungen der
sicherungsamts ist die Beschwerde beim Oberver- Zugehörigkeit zu den einzelnen Gruppen, über den
sicherungsamt zulässig; dieses entscheidet endgültig. Anteil der einzelnen Gruppen an den Organen so-
Zur Herbeiführung der Ubereinstimmung des Krei- wie über die Stimmberechtigung des gesetzlichen
ses von Mitgliedern von Innungen mit dem Kreis Vertreters der Bundesbehörden, der obersten Lan-
der Mitglieder von Innungskrankenkassen, die sich desbehörden, der Gemeinden, der Gemeindever-
über die Bezirke mehrerer Versicherungsämter er- bände und der Städte.
strecken, trifft der Vorsitzende des Versicherungs-
amts die Entscheidung, in dessen Bezirk die Innungs- § 18
krankenkasse ihren Sitz hat. -
{1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver,
(9) Soweit bisher bei Uberführungen von Mitglie- kündung in Kraft.
dern anders verfahren worden ist, behält es hierbei
sein Bewenden. {2) In der Unfallversicherung gelten für die Or-
gane Nummer 17 des Vierten Gesetzes über Ände-
{10) Die Vorschriften der Absätze 2 und 4 finden rungen in der Unfallversicherung vom 18. April
auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen- 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 463), das Fünfte Gesetz
den Betriebs- und Innungskrankenkassen keine An- über Änderungen in der Unfallversicherung vom
wendung. 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 267) und der
§ 23 des Gesetzes über die Ausdehnung der In-
Obergangs- und Schlußvorschriften validenversicherung auf Küstenschiffer und Küsten-
fischer vom 20. August 1940 {Reichsgesetzbl. I
§ 15 S. 1153).
(1) § 8 Abs. l Buchstabe a Satz 1 findet auf (3) Zu dem im Absatz 1 genannten Zeitpunkt tre-
die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt ten die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschrif-
befindlichen Geschäftsführer der Träger der Kran- ten der Reichsversicherungsgesetze und der zu ihrer
kenversicherung, soweit sie nach den Vorschriften Änderung, Ergänzung oder Durchführung erlassenen
dieses Gesetzes gewählt worden sind, im ehemali- Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht in einem
gen Lande Württemberg-Hohenzollern keine An- Teil des Bundesgebietes· ganz oder teilweise bereits
wendung. außer Kraft getreten sind, insbesondere
(2) Die Amtsdauer von Mitgliedern von Organen 1. § 14 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung;
solcher Versicherungsträger, die auf Grund von
2. Artikel 2 § 2 und die Artikel 6 und 7
§ 14 errichtet worden sind, läuft mit der Bildung der
in Abschnitt II des Gesetzes über den Auf-
Organe ab.
bau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934
(3) Die Stellung der bei dem Inkrafttreten dieses (Reichgesetzbl. I S. 577};
Gesetzes im Amt befindlichen Organe und Geschäfts- 3. die Erste Verordnung zum Aufbau der So-
führer der Versicherungsträger sowie die auf die Or- zialversicherung vom 24. Oktober 1934
gane und Geschäftsführer bezüglichen Aufgaben der (Reichsgesetzbl. I S. 1105);
Behörden bestehen insoweit und solange fort, als sie
nicht von den nach diesem Gesetz gebildeten Or- 4. §§ 5 bis 26, 27 Abs. 1, 28 bis 32, 37, 38,
ganen abgelöst werden. Das gleiche gilt für die Bei- 41 Abs. 1 Satz 2 und § 42 der Fünften Ver-
sitzer bei den Versicherungsbehörden. Soweit eine ordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
Person hauptamtlich als Geschäftsführer im Amt rung vom 21. Dezember 1934 (Reichs-
ist und ein anderer Geschäftsführer gewählt wer- gesetzbl. I S. 1274);
den soll, soll dessen Wahl frühestens sechs Monate
5. die Artikel 1 und 4 der Siebenten Verord-
nach Bildung des neuen Vorstandes erfolgen.
nung zum Aufbau der Sozialversicherung
(4) Diese Vorschrift gilt vom 24. Februar 1951 an. vom 25. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 694);
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 435
6. die Zehnte Verordnung ZLtrn Aufbau der (Reichsarbeitsbl. II S. 80); über Ersatz~
Sozialversicherung vom 26. September 1935 kassenmitgliedschaft von Gefolgschaftsmit~
(Reichsgesetzbl. I S. 1191); gliedern der Deutschen Reichsbahn vom
7. der Artikel 3 der Zwölften Verordnung 25. April 1944 - II 4301/44 - (Reichs-
arbeitsbl. II S. 100); über Ersatzkassemnit-
' zum AuJhau cfor Sozialversicherung vom
24. Dezcmb<~r 1935 {Reichsgesetzbl. I gliedschaft von Gefolgschaftsmitgliedern
S. 15J7);
der Deutschen Reichspost vom 3. Juni 1944
- II 5602/44 -- (Reichsarbeitsbl. II S. 154)
8, die Vierzehnte~ Verordnung zum Aufbau und über Ersatzkassenmitgliedschaft der
der Sozialversicherung vom 25. April 19:JG Gefolgschaftsmitglieder von Betrieben, für
(Reichsgcsel.zbL I S. 400); die eine Betriebskrankenkasse zuständig
9. die Sechzehnte Verordnung zum Aufbau ist, vom 31. Oktober 1944 - II 1405/44 B -
der Sozialversicherung VOirl 9. Juli 1938 (Reichsarbeitsbl. II S. 297).
(Reichsgesetzbl. I S. 622); Wer aus der Versicherungspflicht ausschei-
10. die Siebzehnte Verordnung zum Aufbau det oder ausgeschieden ist und bei dem In-
der Sozialversicherung vom 31. Januar 1942 krafttreten dieses Gesetzes die Voraus-·
(Reichsgesetzbl. I S. 81); setzungen für die Weiterversicherung er-
füllt, kann die Weiterversicherung bei der
11. § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Neu-
Ersatzkasse beantragen, der er vor seiner
ordnung der Krankenversicherung vom
Versicherung bei einer Krankenkasse nach
17. Mlirz 1933 (Rcichsgesetzbl. I S. Dl);
§ 225 der Reichsversicherungsordnung an-
12. § 10 Buchstabe a der· Verordnung über den gehört hat;
weiteren Ausbau der knappschaftlichen
Versicherung vorn 19. Mai 1941 (Reichs•· 3. die in den Jahrnn 1945 und 1946 nicht auf
~1esetzhl. I S. 287), soweit er die §§ 166 bis Grund der Reichsversicherungsordnung an-
181 und clic §§ 183 bis 184 b cles Reichs- geordnete Schließung von Versicherungs-
kni:lppsdrnflsgcsetzcs betrifft, und § 10 trägern und die über die Vorschriften der
Buchsl.cJbe b der gleichen Verordnung; Reichsversicherungsordnung hinaus einge-
führten Beschränkungen in der Zugehörig-
13. die Best im rnungen des ehemaligen Reichs- keit zu den Trägern der Krankenversiche-
arbeitsministers über die Vereinigung von rung. Dies gilt nicht für das Land Rheinland-
Allgemeinen Ortskrankenkassen vom Pfalz sowie die ehemaligen Länder Baden
1 l. Juli 1944 - II 6912/ 44 -- (Reichs- und Württemberg-Hohenzollern.
arbeitsbl. II S. 171) und über die Vereini-
gung von Landkrankenkassen vom 6. Ok- Nimmt ein in den Jahren 1945 und 1946 ge-
tober 1944 II 10 715/ 44 -- (Reichs- schlossener Versicherungsträger seine Tätig-
arbeil.sbl. ll S. 2ß4). keit nach diesem Gesetz wieder auf, so
findet eine Auseinandersetzung zwischen
(4) Zu dem im /\bsatz l ~JEmannten Zeitpunkt dem die Tätigkeit wieder aufnehmenden
werden folgende Vorsduiflen aufgehoben, soweit Versicherungsträger und der Kasse statt,
sie nicht in cinen1 Teil des Bundesgebietes ganz die von dem geschlossenen Versicherungs-
oder teil weise bereits au ft.Jchoben sind: träger bewegliche oder unbewegliche Sachen
oder Anteile an der Gen1einschaftsrücklage
1. diP VPrordnung übor die Vereinfachung
bei Landesversicherungsanstalten übernom-
,fos Verfahrens in der Reichsversichenmg
men hat; die §§ 812 ff des Bürgerlichen
und dnr Arbeitslosenversicherung vom
Gesetzbuchs finden Anwendung.
28. Oktober 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2110),
die VPrordnung über die weitere Verein- Bei der Auseinandersetzung ist auszugehen
fachung des Verfahrens in der Reichsver- von der Zahl der Mitglieder des geschlosse-
sicherung und der Arbeitslosenversicherung nen Versicherungsträgers im Zeitpunkt des
wöhrend des KriPges vom 26. Oktober 1943 Vermögensübergangs und der Zahl derjeni-
{Rcichsgcsetzbl. l S. 581) und die Verord- gen seiner ehemaligen Mitglieder, die bei
nung über die Anpassung des Verfahrens der Kasse verblieben sind. •
an den totalen Kriegseinsatz vorn 26. Januar
1945 (Reichsgesctzbl. I S. 20); 'Das bei der Kasse noch vorhandene Ver-
mögen des geschlossenen Versicherungs-
2. die Erlc1sse clcs ehemaligen Reichsarbeits- trägers ist nach seiner Wiedererrichtung
min istc~rs übr\r die Anwendung des § 434 zwischen ihm und der Kasse mit dem Ziel
d<!r Reid1sversicl1erungsordnung vom 2. Mai zu teilen, daß auf die bei der Kasse ver-
1941 II a 55rW 41 --- (Reichsarbeitsbl. II bleibenden Mitglieder des Versicherungs-
S. 1 ; über Vcreinfc1chnng der Verwal- träqers ein ihrer Zahl entsprechender An-
1.unq, hiPr: Zul;-issung dEH weiteren Mit- tei entfällt. Desgleichen ist zwischen der
glic!clschaft bei einer Ersatzkasse vom Kasse und dem wieder errichteten Versich~3-
11. Mai 1942 ---- II a G870/42 - (Reichs- rungsträger mit über eintausend Versicher-
arbeitsh1. II S. 314); über Anderung der ten ein Personalausgleich durchzuführen,
Satzung der Betriebskrankenkasse des für den die Zahl der Mitglieder maßgebend
Reichs Teil I Ziffer 1 Satz 1 und i Halb- ist, die der Versicherungsträger von der
satz l vom 21. März 1944 •-· I a 1106/44 -- Kasse übernimmt.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Cesd1Iossenc Krankenkassen (§ 225 der Versicherungsberechtigte und freiwillig
Reichsvf'rsichcrunqsordnu ng) können ihre Weiterversicherte, die einer in den Jahren
Tü liqkei t w i,,dr·r au [nf'hmen, wenn dies die 1945 und 1946 geschlossenen Kasse ange-
MehrhC'il der für die geschlossene Kran- hört haben, sind auf Grund ihrer Mitglied-
kcnkdssc• im l'idl<' d<•r Wiedererrichtung in schaft bei der Schließung der Kasse berech-
Bel liHht ko111111e1Hlc:n sf.inrn1berechtigten Ar- tigt, diesE.:r die Tätigkeit wieder aufneh-
lwiltJeller trnd A rlwitrwhmcr innerhc:ilb f)ines rnenden Kasse innerhalb von sechs Monaten
Monil l nd<h (le111 1n k rn ftlrel.en dieses Ce· nach Wied1c\raufnahme der bei-
sct1.es lwi der zustiind iqen oberstem V(~r- zutreten.
wc1ltt1 nn:·,hd1i>rd(! b(!il n tragt uncl diese fest-
sl (d ll, cl,1ß die fimrnzi<'lh~ Lei.<;l.ungsfähiqkeit Die zuständigen obersten Ver'\yaltungs-
des w ied<'t zu (•rridi tenden V ersichen1nus- behörden treffen auf Vorschlag des zustän-
h in reichend 0c•siclwrt is1. digen Verbandes im Einzelfall die erfor-
derliche vorläufige Regelung für die Bil-
Vornussc!ITtmg fiir die WiedPraufnahrne dung der Organe von Versicherungsträgern,
der Töligkeit geschloss(mer Ersälzkassen die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen.
ist, daß rn indcstens fü nflrnndert Persomm,
die: zum MN.qliech:!rk n:is der ~Jeschlossenen Für die Entscheidung über Streitigkeiten
Ersatzkasse gehörten, bei d0r zuständigen aus der Auseinandersetzung gelten die Vor-
obersten Verwal tungsbebörde innerhalb schriften der Reichsversicherungsgesetze;
von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes schriftlich erklären, daß sie 4. die Verordnung über die Festsetzung der
der Ersatzkasse von der Wiederaufnahme Beitragssätze in der Krankenversicherung
der Tätigkeit an wieder als Mitqlieder an- vom 1. August 1931 (Reichsgesetzbl. I
gehören wollen. S. 427).
Hinweis
Es wird nachrichtlich darauf hingewiesen, daß die
Wahlordnung für die Organe der Selbstverwaltung
auf dem Gebiet der Sozialversicherung (WO - So•
zialvers.) vom 14. Oktober 1952 in der kommenden
Woche im Bundesanzeiger verkündet wird.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 437
Gesetz über die Erhöhung der. Einkommensgrenzen
in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung
und zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung.
Vom 13. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Die Grenze für den freiwilligen Beitritt zur Ver-
sicherung wird ebenfalls auf 6000 Deutsche Mark
ABSCHNITT I im Jahr festgesetzt; dementsprechend werden im
§ 176 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung die
Erhöhung von Einkommensgrenzen
Worte „3600 Reichsmark" durch die Worte „6000
Artikel 1 Deutsche Mark" ersetzt.
Krankenversicherung
Artikel 2
§ 1
Unfallversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die
Versicherungspflichtgrenze auf 6000 Deutsche Mark § 4
im Jahr festgesetzt; dementsprechend werden im In der gesetzlichen Unfallversicherung wird die
§ 165 Abs. 2 Satz l der Reichsversicherungsordnung Höchstgrenze für den Jahresarbeitsverdienst auf
in der Fassung des Gesetzes vom 13. Januar 1938 9000 Deutsche Mark festgesetzt; dementsprechend
(Reichsgesetzbl. I S. ::n), im § 165 a Abs. 1 der werden im § 563 Abs. 3 der Reichsversicherungs-
Peichsversicherungsordnung in der Fassung der ordnung in der Fassung des Sechsten Gesetzes über
Verordnung vom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März
S. 87) und in den §§ 165 Abs. 1 Ziff. 2 und 166 Abs. 1 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) die Worte „7200
der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Reichsmark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark"
Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- ersetzt.
und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom
17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) jeweils die
Worte „3600 Reichsmark" durch die Worte „6000 Artikel 3
Deutsche Mark" ersetzt. Rentenversicherung der Angestellten
§ 2 § 5
Die Grenze für die Bemessung der Beiträge und (1) In der Rentenversicherung der Angestellten
Leistungen wird ebenfalls auf 6000 Deutsche Mark wird die Versicherungspflichtgrenze und die Grenze
im Jahr festgesetzt; dementsprechend werden für die Bemessung der Beiträge und Leistungen auf
9000 Deutsche Mark im Jahr festgesetzt; dement-
1. im § 180 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs- sprechend werden im § 3 des Angestelltenversiche-
ordnung diP Worte „ 10 Reichsmark" durch die rungsgesetzes in der Fassung der Verordnung vom
Worte „ 16,67 Deutsche Mark" ersetzt; 17. Mai 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 419) und im § 1
2. in dE)Jll Erlaß c.les Reichsa rbPil.sminislE!rS betreffend Abs. 2 Nr, 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes
die Krankenversicherung der Lernschwestern in der Fassung der Verorqnung vom 17. März 1945
(Krankenpfle~Jeschüler) vom 21. Oktober 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 41) die Worte „7200 Reichs-
(Reichsarbeitsblatt IV S. 433) in der Fassung der mark" durch die Worte „9000 Deutsche Mark" er-
Ergänzungsbestimmungen vom 10. Juni 1939 setzt und die Vorschriften über die Beitragsklassen
(Reichsarbeitsblatt IV S. 304) Nr. 4 und in dem und Steigerungsbeträge nach Maßgabe der nach-
Erlaß des Reichsarbeitsministers betreffend die folgenden §§ 6 und 7 geändert.
Krankenversicherung der Teilnehmer an beruf- (2) Im § 183 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-
lichen Bildungsmaßnahmen vom 4. September 1 gesetzes in der Fassung des § 1 Abs. 2 der Durch-
1939 (Reichsarbeitsblatt IV S. 453) Nr. 4 jeweils führungsverordnung zur Zweiten Verordnung über
die Worte „90 Reichsmark" durch die Worte die Vereinfachung des Lohnabzugs vom 15. Juni
,, 120 Deutsche Mark" und die Worte „3 Reichs- 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 403) werden die Worte
mark" durch die Worte ,,4 Deutsche Mark" „52 Reichsmark" durch die Worte „65 Deutsche
ersetzt;. Mark" ersetzt.
3. der § 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung
§ 6
wie folgt gefaßt:
Das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom
,, (1) Die Beiträge Jür Versicherungspflichtige 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) wird wie folgt geändert:
werden jeweils zur I-Iälfte von ihnen und ihren
Arbeitgebern getragen. Für einen Versicherten, 1. Im § 7 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „von mehr
dessPn rngelrnäßiges Entgelt 65 Deutsche Mark als 500 Deutsche Mark" durch die Worte „von
monatlich oder 15 Deutsche Mark wöchentlich mehr als 500 bis zu 625 Deutsche Mark" ersetzt
nicht übersteigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag und die Worte „Beitragsklasse XI von mehr als
allein." 625 Deutsche Mark" hinzugefügt.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Tell I
2. Im § 8 Abs. 1 Sc1lz 3 werden die Zahl „7200" 2. Im § 8 Abs. 1 Satz 4 .werden die Zahl „87,50"
durch die Z,üil „9000" und die Zahl „600" durch 11
durch die Zahl „116,69 , die Zahl „12,50" durch
die Zahl „750" <'rSC!(Zt. die Zahl „ 16,67", die Zahl „ 140 durch die Zahl
11
11
,, 175 und die Zahl „20" durch die Zahl „25"
ersetzt und hinter dem Wort „Arbeitsverdienst"
§ 7
die Worte „oder nach Lohnstufen" eingefügt.
Dein § 9 <IPr Verordnung zur Durchführung
des Sozialversichcrunr1s-Anpassungsg(~setzes vom § 10
27. Juni 1949 (WiGBI. S. 101) werden die folgenden
Dem § 9 der Verordnung zur Durchführung
Absätze 9 und lO angefügt.: des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom
,, (9) In Abweichung von Absatz 2 ist der jährliche 27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101) wird der folgende
Steigerungsbel.rag des Ruhegeldes für jeden Monats- weitere Absatz 11 angefügt:
beitrag in der c1Iflen Beitragsklasse, der für die Zeit ,, (11) In Abweichung von Absatz 3 ist der jähr-
vom Inkrafttreten des Gesetzes über die Erhöhung liche Steigerungsbetrag der Invalidenrente nach
der Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung § 11 Abs. 1 der Zweiten Lohnabzugsverordnung vom
und der Arbeitslosenversicherung und zur Änderung 24. April 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 252} bis zu einem
der Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozial- Entgelt von 9000 Deutsche Mark jährlich, 750 Deut-
versichenmg vom 13. August 1952 (Bundesgesetz-:- sche Mark monatlich, 175 Deutsche Mark wöchent-
blatt I S. 437) entrichtet worden ist, 490 Deutsche lich oder 25 Deutsche Mark täglich zu errechnen,
Pfennig. soweit er für Beiträge zu gewähren ist, die für die
Zeit vom ersten Lohnzahlungszeitraum nach dem
(10) In Abweichung von den im § 11 Abs. 2 der Tage des Inkrafttretens des Gesetzes über die Er-
Zweiten Veronlnung über die Vereinfachung des höhung der Einkommensgrenzen m der Sozial·
Lohnabzugs vorn 24. ApriJ 1942 (Reichsgesetzbl. I versicherung und der Arbeitslosenversicherung und
S. 252) festgesetzten Entgeltsgrenzen ist der jähr- zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Auf-
liche Steigerungsbetrag des Ruhegeldes nach § 11 bau der Sozialversicherung vom 13. August 1952
Abs. 2 der Zweiten Lohnabzugsverordnung bis zu (Bundesgesetzbl. I S. 437) an entrichtet worden sind."
einem Entgelt von 9000 Deutsche Mark jährlich oder
750 Deutsche Mark monarnch zu errechnen, soweit
er für Beiträge zu gewähren ist, die für die Zeit Artikel 5
vom ersten Cehaltszahlungszeitraurn nach dem Gemeinsame Vorschrift für di~ Rentenversicherung
Tage d~s Inkrafttretens des Cesetzes über die Er- der Arbeiter und die Rentenversicherung der
höhung der Einkommensqrenzen in der Sozialver- Angestellten
sicherung und der Arbeitslosenversicherung und § 11
zur Änderung der Zwölften Verordnung zum Auf-
bau der Sozialversicherung vom 13. August 1952 Der § 7 Abs. 2 des Sozialversicherungs-Anpas-
(Bundesgesetzbl. I S. 437) an entrichtet worden sind." 'sungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)
!erhält folgende Fassung:
Artikel 4 ,, (2) Für die Höherversicherung nach dem Gesetz
:über die Höherversicherung in den Rentenversiche-
Rentenversicherung der Arbeiter 1rungP.n der Arbeiter und der Angestellten vom
§ 8 14. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 188) wird außer-
dem die Beitragsklasse XII gebildet."
(1) In der Rentenversicherung der Arbeiter .wird
die Grenze für die Be'rnessung der Beiträge und Lei- Artikel 6
stungen auf 9000 Deutsche Mark festgesetzt; dem
werden die Vorschriften über die Beitragsklassen Knappschaftsversicherung
und Steigerungsbeträge nach Maßgabe der nach-
§ 12
folgenden §§ 9 und lO angepaßt.
In der Knappschaftsversicherung werden die Gren-
(2) Der § 1432 Abs. 2 der Reichsversicherungs-
zen für die Versicherungspflicht und für die Be-
ordnung erhält folgende Fassung:
messung der Beiträge und Leistungen auf 12 000
,, (2) Für einen Versicherten, dessen regelmäßiges Deutsche Mark im Jahr festgesetzt; dementsprechend
Entgelt 65 Deutsche Mark monatlich oder 15 Deut- wird
sche Mark wöchentlich nicht übersteigt, trägt der
1. im § 28 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in
Arbeitgeber den Beitrag allein."
der Fassung des Knappschaftsversicherungs-An-
passungsgesetzes vom 30. Juli 1949 (WiGBl.
§ 9 S. 202) die Worte „8400 Deutsche Mark" durch
die Worte „ 12 000 Deutsche Mark" ersetzt;
Das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz , om
17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) wird wie folgt geändert: 2. im § 3 Abs. 2 des Knappschaftsversicherungs-
Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949 die Zahl
1. Im § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „ von mehr
,, 700" durch die Zahl „ 1000'" ersetzt;
als 120 Deutsche Ma_rk" durch die Worte „von
mehr als 120 bis zu 144 Deutsche Mark" ersetzt 3. dem § 3 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-
und die Worte „Beitragsklasse XI von mehr als sungsgesetzes vom 30. Juli 1949 der folgende
144 Deutsche Mark" hinzugefügt. Absatz 3 angefügt:
Nr. 33 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 439
"(3) In Abweichung vom Absatz 1 wird für die (Reichsgesetzbl. I S. 1537) in der Fassung der Fünf-
Berechnung der Renten in der knappschaftlichen zehnten Verordnung zum Aufbau der Sozialversiche-
Rentenversichenmg das Entgelt, für das seit Inkraft- rung vom 1. April 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 439) er-
treten des Gesetzes über die Erhöhung der Ein- hält der Satz 4 folgenden Wortlaut:
kommensgrenzen in der Sozialversicherung und der „ Verlieren versicherungspflichtige Mitglieder ihre
Arbeitslosenversicherung und zur .Änderung der Eigenschaft als Angestellte oder Arbeiter, so können
Zwölften Verordnung zum Aufbau der Sozialver- sie weiterhin Mitglieder der Ersatzkasse bleiben,
sicherung vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I der sie bisher angehört haben. '1
S. 437) Beiträge zu dieser Versicherung entrichtet
sind, bis zur fföhe von 1000 Deutsche Mark monat-
ABSCHNITT III
lich zugrunde gelegt."
Obergangs- und Schlußvorschriften
§ 13
Artikel 9
Im § 15 des Reichsknappschaftsgesetzes wird als
Krankenversicherung
Absatz 4 eingefügt:
§ 16
"(4) Die Versicherungsberechtigung erlischt, wenn
das n~gelmäßige jährliche Gesamteinkommen 12 000 Wenn der Erwerb eines Rechts aus der Kranken-
Deutsche Mark übersteigt." versicherung davon abhängt, daß eine Versicherung
von bestimmter Dauer innerhalb eines bestimmten
Zeitraums bestanden hat, bleiben bei Versicl;lerten,
Artikel 7 die nach dem 1. Juni 1949 wegen Uberschreitens der
Arbeitslosenversicherung Versicherungspflichtgrenze aus der Versicherung
ausgeschieden sind und nach § 1 wieder versiche-
§ 14 rungspflichtig werden, die Zeiten zwischen dem Aus-
(1) Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Ar- scheiden aus der Versicherung und dem Wiederein-
beitslosenversicherung wird mit Rücksicht auf die tritt in die Versicherungspflicht unberücksichtigt.
Erhöhung der Versicherungspfüchtgrenze in der ge-
setzlichen Krankenversicherung (§ 1 dieses Gesetzes) § 17
wie folgt geändert:
Wer bei einer Krankenversicherungsunterneh-
1. Im § 105 Abs. 4 werden die Zahl 11 12,50" durch mung versichert ist und mit dem Inkrafttreten
die Zahl „ 16,67", die Zahl „87,50" durch die Zahl dieses Gesetzes nach § 1 versicherungspflichtig wird,
.. 116,69" und die Zahl „375" durch die Zahl „500" kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Mo•
·ersetzt. nats kündigen, in dem er den Beginn der Versiche-
rung nach § 1 nachweist.
2. Die Tabelle zu § 105 Abs. 5 wird durch die als
Anlage beigefügte Tabelle ergänzt. Art i k e 1 10
3. Dem § 143 wird folgender Absatz 3 angefügt: Angestelltenversicherung
,, (3) Für einen Versicherten, dessen regelmäßi- § 18
ges Arbeitsentgelt 65 Deutsche Mark monatlich
oder 15 Deutsche Mark wöchentlich nicht über- (1) Angestellten, die versicherungspflichtig ge-
steigt, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein." wesen, infolge Erhöhung ihres Jahresarbeitsverdien-
stes aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind
4. Im § 150 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „ 10 und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes infolge
Reichsmark" durch die Worte 11 16,67 Deutsche Heraufsetzung der Versicherungspflichtgrenze wie-
Mark" ersetzt. der versicherungspflichtig werden, bleibt die An-
wartschaft aus den bis zum Ausscheiden aus der
(2) Bei der Bemessung der Kurzarbeiterunter- Versicherungspflicht entrichteten Beiträgen bis zum
stützung darf als fünf Sechstel des Arbeitsentgelts 31. Dezember 1952 erhalten. Die Zeit zwischen dem
kein höherer Betrag als 16,67 Deutsche Mark täglich, Ausscheiden aus der Versicherungspflicht und dem
116,69 Deutsche Mark wöchentlich oder 500 Deutsche Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird bei der
Mark monatlich zugrunde gelegt werden. Für die Prüfung der Halbdeckung (§ 1265 der Reichsver-
Berechnung ist der Unterschiedsbetrag auf volle sicherungsordnung) nicht mitgezählt, wohl aber wer-
Deutsche Mark nach unten abzurunden. den die für diese Zeit entrichteten Beiträge mit-
gezählt.
ABSCHNITT II (2) Kann ein im Absatz 1 bezeichneter Versicher-
ter auch dann, wenn er nach Inkrafttreten dieses
Änderung der Zwölften Verordnung Gesetzes für jeden Monat einen Beitrag entrichten
zum Aufbau der Sozialversicherung
würde, die Wartezeit von einhundertachtzig Bei-
Artikel 8 tragsmonaten bis zur Vollendung des fünfundsech-
zigsten Lebensjahres nicht mehr erfüllen, so wird
Krankenversicherung er auf Antrag von der Versicherungspflicht mit Wir-
kung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an befreit.
§ 15
Der Befreiungsantrag muß binnen sechs Monaten
In § 4 Abs. 1 der Zwölften Verordnung zum Auf- nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt
bau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 werden.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Hat ein im Absatz 1 bezeichneter Versicherter losenversicherung kein höheres Arbeitsentgelt als
nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 12,50 Deutsche Mark täglich, 8'7,50 Deutsche Mark
mit einer öffentlichen oder einer privaten Versiche- wöchentlich oder 3'75 Deutsche Mark monatlich zu-
rungsunternehmung für sich und seine Hinterbliebe- grunde gelegt werden.
nen einen Versicherungsvertrag für den Fall des
Todes und des Erlebens des fünfundsechzigsten oder
eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen, so Art i k e 1 14
kann er vorn Inkraftt_reten dieses Gesetzes an Ver-
Schlußvorschriften
sicherungsfreiheit geltend machen, wenn und so-
lange er für die Lebensversjcherung mindestens § 22
eben soviel aufwendet, wie für ihn zur Rentenver- Mit Ausnahme der §§ 1 bis 3, 16 und 11 gilt die-
sicherung der AngestelJten zu zahlen wäre; ist der ses Gesetz nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Ge-
Lebensversicherungsvertrag auf die Zahlung eines setzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanz-
Kapitals gerichtet, so ist außerdem erforderlich, daß system des Bundes (Drittes Dberleitungsgesetz) vom
die Versicherungssumme mindestens 15 000 Deutsche 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande
Mark beträgt. Die Versicherungsfreiheit muß binnen Berlin.
6 Monaten nach dem Inkraftlreten dieses Gesetzes
geltend gemacht werden. § 23
(4) Angestellte, die mit dem Inkrafttreten dieses (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Ver-
Gesetzes infolge der Heraufsetzung der Versiche- kündung folgenden Monats in Kraft.
rungspflichtgrenze erstmalig versicherungspflichtig
werden, werden auf Antrag von der Versicherungs- (2) Der § 13 tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.
pflicht mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an befreit; der Befreiungsantrag muß binnen § 24
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes gestellt we:rden. Das gleiche gilt, wenn der (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
Angestellte zwar schon versicherungspflichtig ge- außer Kraft
wesen ist, die Anwartschaft aus den entrichteten 1. die §§ 9, 10 und 14 Abs. 2 des Sozialver-
Beiträgen aber auch unter Berücksichtigung des Ab- sicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni
satzes 1 Satz 1 nicht mehr erhalten ist. 1949 (WiGBl. S. 99) und der § 13 der
Verordnung zur Durchführung des Sozial-
versicherungs-Anpassungsgesetzes vom 27.
Artikel 11 Juni 1949 (WiGBl. S. 101), .
Gemeinsame Vorschrift 2. der § 379 des Angestelltenversicherungs-
für die Rentenversicherung der Arbeiter gesetzes.
und· die Rentenversicherung der Angestellten
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1952 treten außer
§ 19 Kraft
Innerhalb der im § 1442 Abs. 1 der Reichsversiche- 1. Vierter Abschnitt Zweiter Titel Artikel 5
rungsordnung gegebenen Frist können für Zeiten der Verordnung des Reichspräsidenten zur
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch Beiträge Behebung finanzieller, wirtschaftlicher und
in den Beitragsklassen XI und XII nach § '7 Abs. 2 sozialer Notstände vorn 26. Juli 1930
des Sozi.alversicherungs-Anpassungsgesetzes in der (Reichsgesetzbl. I S. 311),
Fassung vom 17. Juni 1949 (v\'iGBl. S. 99) entrichtet
werden; für diese Beiträge werden Steigerungs- 2. Artikel 4 § 6 der Verordnung über die
beträge nach § 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Änderung, die neue Fassung und die Durch-
Durchführung des Sozialversicherungs-Anpassungs- führung von Vorschriften der Reicbsversiche-
gesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101) gewährt. rungsordnung, des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes und des Reichsknappschafts-
gesetzes vom 1'7. Mai 1934 (Reichsgesetzbl.
Artikel 12 I S. 419).
Knappschaitliche Rentenversicherung
§ 20 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt Bonn, den 13. August 1952.
§ 18 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Der Bundespräsident
Art i k e 1 13 Theodor Heuss
Arbeitslosenversicherung
§ 21 Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Für versicherungspflichtige Beschäftigungen, die Blücher
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübt
werden, darf bei Anwendung des § 105 Abs. 1 bis 3 Der Bundesminister für Arbeit
des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits- Anto_n Storch
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 441
Anlage zu § 14 Abs. 1 Nr. 2
Arbeits 1 o s e nunter stütz u n g s-Wo c h e n sät z e Zuschläge
Arbeitsentgelt für Unterstützungsempfänger mit .... Familienangehörigen
je Woche für den für jeden
Haupt- Höchst- 1. weiteren
6·)
von bis unter-
stützung
1 2 3
i
4 5
..
betrag
)
Familien- Familien-
arigeh . angeh.
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
86,00- 87,99 28,50 34,20 37,20 40,20 43,20 46,20 49,20 60,90 5,70 3,00
88,00- 89,99 28,50 34,20 37,20 40,20 43,20 46,20 49,20 62,10 5,70 3,00
1
90,00- 91,99 28,80 34,50 37,50 40,50 !43,50 46,50 49,50 63,60 5,70 3,00
92,00- 93,99 29,10 34,80 37,80 40,80 1,
43,80 46,80 49,80 65,10 5,70 3,00
94,00- 95,99 29,10 34,80 37,80 40,80 ~3,80 46,80 49,80 66,60 5,70 3,00
96,00- 97,99 29,40 35,40 38,40 41,40 ~4,40 47,40 50,40 67,80 6,00 3,00
98,00- 99,99 29,70 35,70 38,70 41,70 M,70 47,70 50,70 69,30 6,00 3,00
100,00- 101,99 29,70 35,70 38,70 41,70 ~4,70 47,70 50,70 70,80 6,00 3,00
102,00-103,99 30,00 36,00 39,00 42,00 ~5,00 48,00 51,00 72,00 6,00 3,00
104,00 - 105,99 30,30 36,30 39,30 42,30 45,30 48,30 51,30 73,50 6,00 3,00
106,00 - 107,99 30,30 36,30 39,30 42,30 ~5,30 48,30 51,30 75,00 6,00 3,00
108,00- 109,99 30,60 36,60 39,60 42,60 45,60 48,60 51,60 76,20 6,00 3,00
110,00 - 111,99 30,90 37,20 40,20 43,20 46,20 49,20 52,20 77,70 6,30 3,00
1
112,00-113,99 30,90 37,20 40,20 43,20' ~6,20 49,20 52,20 79,20 6,30 3,00
114,00 - 115,99 31,50 37,80 41,10 44,40 47,70 51,00 54,30 80,40 6,30 3,30
116,00 und mehr 31,50 37,80 41,10 44,40 47,70 51,00 54,30 81,00 6,30 3,30
•) Für den 7. und jeden weiteren zuschlagsberechtigten Angehörigen ist ein Zuschlag nach Spalte 11 bis zum
Höchstbetrage (Spalte 9) zu gewähren .
.. ) Hauptunterstützung und Familienzuschläge (einschl. etwaiger Mietzuschläge und Sonderbeihilfe auf Grund
von Vorschriften der Arbeitslosenfürsorge) dürfen zusammen den Höchstbetrag (Spalte 9) nicht übersteigen.
44-2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über die Deckung der Rentenzulagen
-naoh dem·Rentenzulagengesetz im·Haushaltsjahr 1952.
Vom 13. August 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-1 Ubertragung solcher Vermögenswerte auszuglei-
schlossen: chen, die laufende Einnahmen erbringen. Das
Nähere ist bis zum 30. September 1952 durch Gesetz
§ 1 - zu bestimmen.
(1) In § 3 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung § 2
von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversiche- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1952 in Kraft.
rungen und über Änderungen des Gemeinlastver-
fahrens (Rentenzulagengesetz) vom 10. August 1951 § 3
(Bundesgesetzbl. I S. 505) tritt an die Stelle der
Jahreszahl „1952" die., Jahreszahl „1953". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
(2) Die von den Versicherungsträgern für die Zeit Finanzsystem des Bundes (Drittes Oberleitungs•
vom 1. April 1952 bis zum 31. März 1953 weiterzu- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
tragenden Mehraufwendungen hat der Bund durch auch im Land Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehendP. Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher
Der Bundesminister für Arbeit
Anton Storch
F ü r d e n B u n d e s m i n i _s t e r d e r F in ~ n z e n
Der Bundesminister für .den Marshallplan
Blücher
. . ; (' . . ,, /:'- ).
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1952 443
Gesetz zur Änderung 'der-§§' f274 Hll~r
- •' ' • ~- 11 • •• • • • " ~ ' " - '
1
' :if f
~J: ·1 'f
R~fcllsyersiclietu:Qgsordnung.
,, ,,' 1 1 '" ~ ', . . , • ·~,,. - :. ' ·_ }
Vom 13. August 1952.
. _, ~~
Der Bundestag hat mit Zuslirnrnung des Bundes- ,, § 1279
rates das folgende tesctz beschlossen: Beim Zü.sammentreffen
1. mehrerer Renten aus der Invalidenversiche-
Artikel I rung oder
Die Rcichsvcrsicbnungsordnung. wird wie folgt 2 .. ei11er lnv:1;1lidenrente mit einer Hinterblie-
~J(~änderl: benenrente aus der Angestellt~nversiche-
rung oder aus der knappschaftlichen Renten-
L § 1274 wird wie folgl geünderl: versicherung und umgekehrt.
erhält der Berechtigte die höchste Rent'e und von
a) Absal.:t. l erhält. die fol9<!nde Fassung:
den anderen Renten ohne Kinderzuscl::1.uß drei
,, (1) Triffl die Invalidenrente mit ein.~r Viertel."
Verletztenrente aus der Unfallversicherung Artikel II
zusammen, so wird die Invalidenrente zu drei
Vierteln unverkürzt gewährt; das restliche Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des.·§ 13 des
Viertel ruht bis zur Höhe der Verletzten- Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
rente." Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
gesetz) vom. 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
b) Im Absatz 2 werden die Worte „die Hälfte" auch im Land Berlin.
durch die Worte „ein Viertel" ersetzt. Artikel III
2. § 1279 erhält die folgende Fassung: Dieses „Gesetz tritt am 1. Juli 1952· in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 13. August 1~52.
De r Bun d e's pfä s i d e n t
Theodor Heuss
Der St e 11 ver t I et e t'd ~ ·~ B u Ii des k an z 1 er s
Blücher
D er s
B u n d e· s m i n i. r e r f ü r A 'r b e i t
Antbh· S't6rch
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950
(Bundesgesetzbl. S. 2:l) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechts"-'erordnungen
nachrichtlicl?- hingewiesen:
Tag des Ve:r:kündet im
Rechtsverordnungen lnkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung M Nr. 1/52 über Preise für Milch, Butter und Käse.
Vom 23. Juli 1952. 1. 8. 52 146 31. 7. 52
Verordnung PR Nr. 59/52 über die Preigabe der Preise für Roh-
eisen, Walzwerks- und Schmiedeerzeugnisse der Eisen schaffen-
den Industrie. Vom 30. Juli 1952. 1. 8. 52 146 31. 7. 52
Zweite Verordnung über die Sicherung der Schrottversorgung
(Verordnung Schrott J/52). Vom JO. Juli 1952. 2.8.52 147 1. 8. 52
Verordnung zur Verlüngerung der Geltungsdauer von auf
Grund des CesdZ(iS für Sicherungsmaßnahmen auf einzelnen
Gebieten der g<~werblichen Wirtschaft erlassenen Verordnungen
(Verl~ingerungsvcrorcJmmg). Vom 31. Juli 1952. 2.8.52 147 1. 8. 52
Verordnung zur Anderung clc~r Gebühren für Nebentelegraphen
und für den Fernschreibdienst (PR Nr. G0/52). Vom 30. Juli 1952. 3.8.52 148 2.8.52
Vierzehnte Anordnung über den Reichskraftwagentarif. Vom
31. Juli 1952. 5.8.52 ,148 2.8.52
Verordnung PR Nr. 5G/52 zur Anderung der Anordnung über
Preisbildung und Pr<'isüberwadrnng nach der Währungsreform.
Vom 17. Juli 1952. 3.8.52 148 2.8.52
Polizeiverordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mainz
über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar,
Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- m1d
Schiffahrtsdirekl.ion Mainz. Vom 1. AurJust 1952. 10.8.52 150 G.8.52
Verordnung PR Nr. G2152 zur Anderung der Preise für Ober-
bayerische Pechkohle. Vom 4. August 1952. 1. 8. 52 151 7.8.52
Verordnung der Oberfinanzdirektion München über die Ver-
sendung von Würen mit der Post aus dem Zollgrenzbezirk der
Oberfinanzdirektion München. Vom 25. Juli 1952. 1. 9. 52 151 7.8.52
Verordnung PR Nr. Gl/52 zur Anderung und Ergänzung der
Verordnungen PR Nr. 1/52 und PR Nr. 49152 über die Anwen-
dung von Tarifbestimmungen für den_ gewerblichen Güterfern-
verkehr mit Kraf!Jahrzeugen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und Berlin. Vom 2. August 1952. 10. 8. 52 152 8.8.52
Sechste Verordnunq zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung -- G. Interzonenhandels-DVO - . Vom 29. Juli 1952. 13.8. 52 154 12.8.52
Verordnunq PR Nr. 63/52 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 13/52 über Preise für Düngekalk in den Ländern Bremen,
Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz
und Schleswig-Jlolstein. Vom 8. August 1952. 13.8. 52 154 12. 8. 52
Schiffahrtspolizeiverordnung zur Anderung der Polizeiverord-
nung betr. die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den
Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein. Vom
8. August 1952. 1. 9. 52 154 12.8.52
Siebente Verordnung zur Durchführung der Interzonenhandels-
verordnung -- 7. Interzonenhanclels-DVO - . Vom 8. August
1952. 14.8. 52 155 13.8.52
Erste Verordnung zur Durchführung des Getreidepreis9esetzes
1952153. Vom 8. August 1952. 14.8. 52 155 13.8.52
Zweite Verordnung zur Durchführun9 des Getreidepreisgesetzes
1952/53. Vom 8. A uqust 1952. 14.8. 52 155 13.8.52
Dritte Verordnung zur Durchführunu des Getreidepreisgesetzes
1952/53. Vom 8. Auqust 1952. 14.8.52 155 13.8.52
Das ßundesgPset1hl,lf.t erscheint in zwei gesonde:rten Teilen - Teil I und Teil II -. laufender Bezug nur durd1 die Post. ßezu_gspreis
vierkljührlidi lia Teil 1 =, DM 4 00, l(ir Ted! 11 = DM 3 00 (zu7ü9lich Zustellgebühr). - Ein?elstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.40 beim Ver-
lil\! des ,.Runclcsiln,,,i(J<'r" in Bonn odc~r i" Köln Hh. Zu,cndunq ein7.elnei Stücke per Str0ifband qegen Voremsendung des erforderlichen Betrages
auf Posl5chcckkonto „Bundc'Sdm.ciuc-r" Kö;n 8:J 400 - Herausgeber: Der ßtmdesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verkgs-GrnbH.,
ßonn 1 K6ln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.