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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 14. August 1952 1 Nr. 32
Tag Inhalt: Seite
12. 8. 52 Verordnung über die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten
Zone und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 413
31. 7. 52 Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung (Bundesfassung) für den Bundes-
grenzschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
9.8.52 Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Meldepflichten . . . . . . . . . . . 415
9.8.52 Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz . . . . 416
9.8. 52 Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 417
9.8.52 Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide, Erweiterung der An-
bietungspfli.cht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 418
12.8. 52 Verordnung über die Mitwirkung des Bundes bei der Verwaltung ·der Einkommensteuer und
der Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
Verordnung über die vorläufige Unterbringung
von Flüchtlingen aus der sowjetisch besetzten Zone
und dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin.
Vom 12. August 1952.
Auf Grund des Artikels 119 des Grundgesetzes Finanzsystem des Bundes (Dr'ittes lJberleitungs-
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: auch im Land Berlin.
§ 4
§ 1
Der Bund trägt die Kosten der vorläufigen Unter-
(1) Die Länder sind verpflichtet, Personen, die
bringung nach Maßgabe des Ersten Gesetzes zur
gemäß § 1 des Gesetzes über die Notaufnahme von
Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf
Deutschen in das Bundesgebiet vom 22. August 1950
den Bund in der Fassung vom 21. August 1951
(Bundesgesetzbl. S. 367) - Notaufnahmegesetz -
(Bundesgesetzbl. I S. 779). Der vom Land zu tra-
und des Gesetzes zur Ergänzung des Notaufnahme-
gende Kostenanteil ist von dem Aufnahmeland zu
gesetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 470)
tragen, in dem eine Unterbringung der ihm nach
in Verbindung mit dem Gesetz über die Notauf-
§ 17 der Durchführungsverordnung zum Notauf-
nahme von Deutschen in Berlin vom 21. Dezember
nahmegesetz vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I
1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1952
S. 381) zugewiesenen Personen nicht möglich ist.
S. 1) die Erlaubnis für den ständigen Aufenthalt im
Bundesgebiet und in Westberlin erhalten haben, § 5
vorläufig unterzubringen, auch wenn diese Per-
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
sonen ihnen nicht gemäß § 5 des Notaufnahme-
kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Oktober 1952
gesetzes zur Begründung des ersten Wohnsitzes
außer Kraft.
zugewiesen sind.
(2) Die Verpflichtung zur vorläufigen Unter- Bonn, den 12. August 1952.
bringung besteht nur, wenn das zur Aufnahme ver-
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
pflichtete Land zu einer sofortigen Unterbringung
der ihm im Verteilungsverfahren nach § 17 der Blücher
Durchführungsverordnung zum Notaufnahmegesetz Der Bundesminister für Vertriebene
vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 381) zugewie-
Dr. L u k a s c h e k
senen Personen nicht in der Lage ist und soweit in
anderen Ländern Unterbringungsmöglichkeiten, ins- Für den Bundesminister des Innern
besondere in Lagern, Kasernen und ähnlichen Unter- Der Bundesminister für Vertriebene
künften, zur Verfügung stehen. Dr. L u k a s c h e k
§ 2 Für den Bundesminister der Finanzen
Die Bundesregierung bestimmt die Länder, die Der Bundesminister für den Marshallplan
gemäß § 1 zur vorläufigen Unterbringung verpflich- Blücher
tet sind. Sie wird ermächtigt, hierzu Einzelweisun-
gen zu erteilen. Für den Bundesminister
§ 3 für gesamtdeutsche Fragen
Die Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13 des Der Bundesminister für Wohnungsbau
Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Neumayer
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Verordnung zur Durchführung der Reichsdienststrafordnung (Bundesfassung)
für den Bundesgrenzschutz.
Vom 31. Juli 1952.
Auf Grund der §§ 24 Abs. 3, 111 und 120 der (2) Die der obersten Dienstbehörde unmittelbar
Reichsdienststrafordnung (RDStO) vom 26. Januar nachgeordneten Dienstvorgesetzten im Sinne des
1937 in der Fassung des § 2 Buchstabe c des Ge- § 24 Abs. 2 Nr. 2 der RDStO sind
setzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhält-
die Kommandeure der Grenzschutzkommandos,
nisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen
vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207) und des der Kommandeur der Grenzschutzschulen,
Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststraf- der Leiter der Beschaffungsstelle für den
gerichten vom 12. November 1951 (Bundesgesetzbl. I Bundesgrenzschutz.
S. 883) wird folgendes verordnet:
(3) Die Dienststrafbefugnisse der übrigen Dienst-
vorgesetzten werden folgendermaßen abgestuft:
Artikel 1
a) Warnungen, Verweise und Geldbußen
Dienstvorgesetzte bis zu einem Achtel der einmonatig~n
Dienstvorgesetzte im Bundesgrenzschutz im Sinne Dienstbezüge können verhängen
des § 24 Abs. 1 RDStO sind die Abteilungskommandeure (einschließ-
a) der Bundesminister des Innern; lich Chef des Seegrenzschutzverbandes),
b) die Kommandeure der Grenzschutzkommandos, der Leiter der Schul- und Reparatur-
der Kommandeur der Grenzschutzschulen, gruppe des Seegrenzschutzverbandes,
der Leiter der Beschaffungsstelle für den die Leiter der Grenzschutzschulen,
Bundesgrenzschutz; der Leiter der Lehr- und Ergänzungsein-
c) die Abteilungskommandeure (einschl. Chef des heit Bau,
Seegrenzschutzverbandes), der Leiter der Vormerkstelle. des Bundes-
der Leiter der Schul- und Reparaturgruppe des grenzschutzes beim Bundesministerium
Seegrenzschutzverbandes, des Innern.
der Leiter der Lehr- und Ergänzungseinheit b) Warnungen, Verweise gegenüber allen un-
Bau, terstellten Grenzschutzbeamten und Geld-
die Leiter der Grenzschutzschulen, bußen bis zu einem Sechzehntel der ein-
der Leiter der Vormerkstelle des Bundesgrenz- monatigen Dienstbezüge gegenüber Grenz-
schutzes beim Bundesministerium des Innern; schutzbeamten der Besoldungsgruppen A 12
bis einschließlich A 8 a können verhängen
d) die Hundertschaftsführer,
die Hundertschaftsführer,
die Flottillenchefs des Seegrenzschutzver-
die Flottillenchefs des Seegrenzschutz-
bandes.
verbandes.
Artikel 2
Dienststrafbefugnisse
Artikel 3
(1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 24
Abs. 2 Nr. 1 RDStO ist der Bundesminister des Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkün-
Innern. dung folgenden Tag in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1952.
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
...
Nr. 32 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952 415
Sechste Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Meldepflichten.
Vom 9. August 1952.
f Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 20 des Gesetzes
über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln
3. Importeure
a) die von der Einfuhr- und Vorratsstelle ge-
(Getreidegesetz) in der Fassung vom 24. November
1
i
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird mit Zustim-
mäß § 8 Abs. 3 des Getreidegesetzes zurück-
gekauften Mengen an Getreide und Mehl,
mung des Bundesrates verordnet:
b) den Absatz von Getreide und Mehl, getrennt
nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land
§ 1 und in anderen Ländern der Bundesrepublik
Es haben zu melden: einschließlich des Landes Berlin,
c) die Vorräte an Getreide und Mehl am An-
1. Mahlmühlen, Schälmühlen, Mälzereien, Ge-
fang und am Ende eines jeden Monats;
treidebrennereien, Mischfuttermittelhersteller
und Betriebe, die Nährmittel, Kaffeemittel, 4. Mehlgroßhändler und Bäckereinkaufsgenossen-
Backhilfsmittel oder Stärke herstellen, schaften
a) den Erwerb von inländischem Getreide un- a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen von der
mittelbar vom Erzeuger, getrennt nach Er- Einfuhr- und Vorratsstelle sowie von an-
zeugern mit Sitz im eigenen Land und in deren Verkäufern, getrennt nach Verkäu-
anderen Ländern der Bundesrepublik, fern mit Sitz im .eigenen Land und in ande-
b) den Erwerb von in- und ausländischem Ge- ren Ländern der Bundesrepublik,
treide von Handelsbetrieben und Genossen- b) den Absatz von Mahlerzeugnissen, getrennt
schaften, getrennt nach Verkäufern mit Sitz nach Erwerbern mit Sitz im eigenen Land
im eigenen Land und in anderen Ländern und in anderen Ländern der Bundesrepublik
der Bundesrepublik sowie von der Einfuhr- einschließlich des Landes Berlin,
und Vorratsstelle für Getreide und Futter-
c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-
mittel (Einfuhr- und Vorratsstelle),
fang und am Ende eines jeden Monats;
c) die Verwertung und den Absatz von in- und
ausländischem Getreide, 5. Betriebe, die Teigwaren herstellen,
d) ·den Erwerb von Getreideerzeugnissen, a) den Erwerb von Mahlerzeugnissen, getrennt
nach Verkäufern mit Sitz im eigenen Land
e) die Verwertung und den Absatz von Ge-
und in anderen Ländern der Bundesrepublik,
treideerzeugnissen, getrennt nach Erwerbern
mit Sitz im eigenen Land und in anderen b) die Verwertung von Mahlerzeugnissen,
Ländern der Bundesrepublik einschließlich c) die Vorräte an Mahlerzeugnissen am An-
des Landes Berlin, fang und am Ende eines jeden Monats.
f) die Vorräte an in- und ausländischem Ge-
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang § 2
und am Ende eines jeden Monats; Neben den in § 1 Nr. 1 aufgeführten Tatsachen
haben zu melden:
2. Handelsbetriebe und Genossenschaften 1. Mälzereien, Lohn- und Umtauschmühlen die im
Lohnverfahren verarbeiteten Mengen an in-
a) de11 Erwerb von inländischem Getreide un-
und ausländischem Getreide,
mittelbar vom Erzeuger, getrennt nach Er-
zeugern mit Sitz im eigenen Land und in 2. Betriebe, die Stärke herstellen, die Verwer-
anderen Ländern der Bundesrepublik, tung von Getreideerzeugnissen.
b) den Erwerb von in- und ausländischem Ge- § 3
treide von Handelsbetrieben und Genossen- (1) Getreide im Sinne der §§ 1 und 2 ist Roggen,
schaften, getrennt nach Verkäufern mit Sitz Weizen, Roggen-Weizengemenge, Spelz (Dinkel,
im eigenen Land und in anderen Ländern Fesen), Emer, Einkorn, Gerste, Hafer, Hafer-Gerste-
der Bundesrepublik und. der Einfuhr- und gemenge, Mais, Milocorn, Buchweizen, Hirse und
Vorratsstelle, Reis.
c) den Absatz von in- und ausländischem Ge- (2) Getreideerzeugnisse im Sinne des § 1 sind
treide an die Einfuhr- und Vorratsstelle so- durch Be- und Verarbeitung der in Absatz 1 genann-
wie an andere Erwerber, getrennt nach Er- ten Getreidearten gewonnene Erzeugnisse.
werbern mit Sitz im eigenen Land und in an-
deren Ländern der Bundesrepublik ein- § 4
schli.eßlich des Landes Berlin, (1) Die Meldungen gemäß §§ 1 und 2 sind auf den
d) die Vorräte an in- und ausländischem Ge- vom Bundesminister vorgeschriebenen Formblättern
treide und Getreideerzeugnissen am Anfang bis zum 5. des auf den Berichtsmonat folgenden Mo-
und am Ende eines jeden Monats; nats an die obersten Landesbehörden für Ernährung,
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Landwirtsdrnft und Forsten (oberste Landesbehör- § 6
den} oder die von ihnen bestimmten Stellen in der § 6 der Zweiten Durchführungsverordnung zum
von ihnen geforderten Anzahl zu erstatten. Getreidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
(2) Mahlmühlen mit einer Jahresvermahlung S. 207) wird aufgehoben.
unter 250 t Brotgetreide haben die Meldungen nur § 7
vierteljährlich bis zum 5. des auf das Berichtsvier- Zuwiderhandlungen gegen die in §§ 1 bis 4 be-
teljahr folgenden Monats zu erstatten. stimmten Meldepflichten werden nach § 21 Abs. 1
des Getreidegesetzes geahndet.
§ 5
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, § 8
für Backbetriebe Meldepflichten hinsichtlich der Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Vorräte an Mahlerzeugnissen anzuordnen. kündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e rn a n n
Verordnung zur Änderung
der Fünften Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 9. August 1952.
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den
Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (Getreide-
gesetz) in der Fassung vom 24. November 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister der Finanzen und mit Zu-
stimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Fünften Durchführungsver-
ordnung zum Getreidegesetz vom 17. Dezember 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 977) erhält folgende Fassung:
„Der Abgabeschuldner hat der Mühlenstelle eine
Abschrift der auf Grund der Sechsten Durchfüh-
rungsverordnung zum Getreidegesetz vom 9. August
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 415} zu erstattenden Mel-
dung zu den jeweiligen Meldefristen einzureichen."
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung in Kraft.
Bonn, den 9. August 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m a n n
Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952 417
Dritte Verordnung zur Änderung und Ergänzung
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz.
Vom 9. August 1952.
Auf Grund der §§ 3, 5, 14, 18 und 21 des Getreide- Zu- Zu-
Normaler lässiger lässiger
gesetzes in der Fassung vom 24. November 1951 Asche- Mindest- Höchst-
Type gehalt asche- asche-
(Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einvernehmen gehal t gehalt
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zu- in v. H. in v. H. in v. H.
stimmung des Bundesrates verordnet:
997 (Roggenmehl) 0,997 0,950 1,070
Artikel I 1150 (Roggenmehl) 1,150 1,100 1,250
1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Ge- 1740 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,790
treidegesetz vom 7. März 1951 (Bundesgesetzbl. I 1800 (Roggen backschrot) 1,800 1,650 2,000
S. 207) in der Fassung der Verordnung zur Ände- 550 (Weizenmehl) 0,550 0,490 0,580
rung und Ergänzung der Zweiten Durchführungs- 630 (Weizenmehl) 0,630 0,600 0,700
verordnung zum Getreidegesetz vom 23. April 1951 812 (Weizenmehl) 0,812 0,750 0,870
(Bundesgesetzbl. I S. 265) und der Zweiten Verord- 1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150
nung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten 1200 (Weizenmehl) 1,200 1,160 1,350
Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom 1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
16. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 907) wird 1,700 1,600
1700 (Weizenbackschrot) 1,900
wie folgt geändert: 1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200
A 1170 (Roggenmischmehl) 1,170 1,120 1,270
1320 (Roggengemengemehl) 1,320 1,220 1,420
§ 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,,(1) In der Handels-, Lohn- und Umtauschmüllerei 2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen
sind Roggen: und Weizen bei der Verarbeitung zu folgende Ergebnisse aufweisen:
Mehl, Grieß oder Dunst mit einer durchschnittlichen Weizengrieß muß von der Gesamtmenge
Gesamtausbeute von mindestens 80 vom Hundert, auf
gerechnet vom Gewicht des gereinigten und mahl-
fertigen Getreides, auszumahlen. In Berlin muß die Grießgaze 24 einen Rückstand von O vom
durchschnittliche Gesamtausbeute bei Weizen ab- Hundert,
weichend von der Bestimmung des Satzes 1 minde- Grießgaze 58 einen Rückstand von minde-
stens 79 vom Hundert betragen. Als Reinigungsver- stens 25 vom Hundert und
lust werden durchschnittlich in der Handelsmüllerei Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von
2 vom Hundert, in der Lohn- und Umtausch-
mindeste,ns 90 vom Hundert
müllerei für Selbstversorger 4 vom Hundert des aufweisen.
Gewichtes des ungereinigten Getreides ohne beson-
deren Nachweis anerkannt. Als Reinigungsverlust Weizendunst muß von der Gesamtmenge
kommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die bei auf
der Reinigung des Roggens und Weizens in der Grießgaze 50 einen Rückstand von ·o vom
Mühle anfallen und weder für die menschliche noch Hundert, ·
tierische Ernährung Verwendung finden können. Grießgaze 58 einen Rückstand von weniger
Der Durchschnitt der Gesamtausbeute (Sätze 1 und 2) als 25 vom Hundert und
und der Durchschnitt des Reinigungsverlustes (Satz 3)
Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von
sind, getrennt für Roggen und Weizen, auf den Ka-
mindestens 90 vom Hundert
lendermonat zu berechnen. Vermahlungen von Rog-
aufweisen."
gen oder Weizen im Werklohn für andere als Selbst-
versorger gelten als Handelsmüllerei. Für die Her-
B
stellung von Backschrot sind Roggen und Weizen
ordnungsgemäß zu reinigen. Die Bestimmungen der § 2 erhält folgende neuen Absätze 3 und 4:
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Hartweizen (amber
,, (3) Das für die menschliche Ernährung be$timmte
durum), soweit dieser unvermischt zur Herstellung
Hartweizenmehl muß folgenden Aschegehalt, ge-
von Hartweizenerzeugnissen Verwendung findet.
rechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:
Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten nicht für
Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß, Zu- Zu-
Normaler lässiger lässiger
Dunst) nachweisbar zur gewerblichen Herstellung Asche- Mindest- Höchst-
von Teigwaren und Stärke veräußert werden. Type gehalt asche- asche•
gehalt gehalt
in v. H. in v. H. inv. H.
(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Absatz 1
dürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Back- 1600 (Hartweizenmehl) 1,600 1,550 1,750
schrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die den
nachstehenden Bestimmungen entsprechen. (4) Roggenmischmehl Type 1170 ist in einer Zu-
1. Mehl und Backschrot müssen folgenden sammensetzung von 60 vom Hundert Roggenmehl
Aschegehalt, gerechnet auf Trockensubstanz, Type 1150 und 40 vom Hundert Weizenmehl Type
aufweisen: 1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen."
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
C G
In § 2 werden die bisherigen Absätze 3 bis 6 § 7 erhält folgende Fassung:
Absätze 5 bis 8. „Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
D werden nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.•
§ 3 erhält folgende neue Oberschrift und Fassung:
Artikel II
„ Mehlhandels belrie be
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Mehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse
Verkündung in Kraft.
weiterveräußern, die den Bestimmungen des § 2
Abs. 2 und 3 entsprnfhen. § 2 Abs. 4 gilt auch für (2) Der Bundesminister wird ermächtigt, den
Mehlhandelsbetriebe." Worlaut der Zweiten Durchführungsverordnung zum
Getreidegesetz nach Beseitigung etwaiger redaktio-
E
neller Unstimmigkeiten des Verordnungstextes im
§ 4 erhält folgende Fassung: Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
,,Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhal-
Bonn, den 9. August 1952.
tung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7
im Bundesgebiet zu überwachen." Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
F
In Vertretung
In § 5 wird „Abs. 1 bis 4 und 6" gestrichen. Dr. S o n n e m a n n
Bekanntmachung der Neufassung
der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,
Erweiterung der Anbietungspflicht.
Vom 9. August 1952.
Auf Grund des Artikels II Abs. 2 der Dritten
Verordnung zur Änderung und Ergänzung der
Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-
gesetz vom 9. August 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 417) wird nachstehend die Zweite Durchführungs-
verordnung zum Getreidegesetz vom 7. März 1951
in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgegeben.
Bonn, den 9. August 1952.
Der Bundesminister für Ernährung,
, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. S o n n e m a n n
Zweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:
Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,
Erweiterung der Anbietungspflicht
in der Fass.ung vom 9. August 1952.
Auf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 14, 18, 20 und 21 des Zweck nicht feilgehalten, abgegeben, erworben oder
Getreidegesetzes in der Fassung vom 24. Novem- sonst in den Verkehr gebracht werden.
ber 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 900) wird im Einver- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und auch für Brotgetreide, das aus dem Ausland einge-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: führt oder aus sonstigen Gebieten in das Bundes-
gebiet verbracht worden ist.
§ 1
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten
Verwendung von Brotgetreide
auch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Aus-
(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil- nahme von Kleie und Futtermehl.
gehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den (5) In Einzelfällen können ·die obersten Landes-
Verkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger behörden für Ernährung und Landwirtschaft (oberste
in den Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht Landesbehörde) oder die von ihnen bestimmten
verfüttert oder zu Futterzwecken vermischt oder Stellen durch schriftliche Erlaubnis Ausnahmen von
verarbeitet werden. dem Verbot in den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn
(2) Brotgetreide darf zur Herstellung von Brannt- das Getreide oder die Erzeugnisse nicht für die
wein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem menschliche Ernährung geeignet sind.
Nr. 32-Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. August 1952 419
(6) Die Angehörigen des Zollaufsichtsdienstes 2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen
sind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung folgende Ergebnisse aufweisen:
der Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen. Weizengrieß muß von der Gesamtmenge
Ihnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte auf
Erlaubnis vorzuweisen.
Grießgaze 24 einen Rückstand von O vom
§ 2 Hundert,
Vermahlung von Roggen und Weizen Grießgaze 58 einen Rückstand von minde~
(1) In der Fiandels-, Lohn- und Umtauschmüllerei stens 25 vom Hundert und
sind Roggen und Weizen bei der Verarbeitung zu Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von
Mehl, Grieß oder Dunst mit einer durchschnittlichen mindestens 90 vom Hundert
Gesamtausbeute von mindestens 80 vom Hundert, aufweisen.
gerechnet vom Gewicht des gereinigten und mahl- Weizendunst muß von der Gesamtmenge
fertigen Getreides, auszumahlen. In Berlin muß die auf
durchschnittliche Gesamtausbeute bei Weizen ab- Grießgaze 50 einen Rückstand von O vom
weichend von der Bestimmung des Satzes 1 minde- Hundert,
stens 79 vom Hundert betragen. Als Reinigungsver- Grießgaze 58 einen Rückstand von weniger
lust werden durchschnittlich in der Handelsmüllerei als 25 vom Hundert und
2 vom Hundert, in der Lohn- und Umtausch- Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von
rnüllerci für Selbstversorger 4 vorn Hundert des mindestens 90 vom Hundert
Gewichtes des ungereinigten Getreides ohne beson- aufweisen.
deren Nachweis anerkannt. Als Reinigungsverlust
kommen nur diejenigen Stoffe in Betracht, die bei (3) Das für die menschliche Ernährung bestimmte
der Reinigung des Roggens und Weizens in der Hartweizenmehl muß folgenden Aschegehalt, ge-
Mühle anfallen und weder für die menschliche noch rechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:
tierische Ernährung Verwendung finden können. Zu- Zu-
Normaler lässic1er !iissiger
Der Durchschnitt der Gesamtausbeute (Sätze 1 und 2) Asche- Mindest- Höchst-
und der Durchschnitt des Reinigungsverlustes (Satz 3) Type gehalt asche- asche-
qehalt qehalt
sind, getrennt für Roggen und Weizen, auf den Ka- inv. H. in v. H. in v. I-I.
lendermonat zu berechnen. Vermahlungen von Rog- 1600 (Hartweizenmehl) 1,600 1,550 1,750
gen oder Weizen im Werklohn für andere als Selbst-
versorger gelten als Handelsmüllerei. Für die Her- (4) Rogge.nmischmehl Type 1170 ist in einer Zu-
stellung von Backschrot sind Roggen und Weizen sammensetzung von 60 vom Hundert Roggenmehl
ordnungsgemäß zu reinigen. Die Bestimmungen der Type 1150 und 40 vom Hundert Weizenmehl Type
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Hartweizen (amber 1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen.
dumm), soweit dieser unvermischt zur Herstellung (5) Roggengemengemehl der Typen 1100 und 1320
von Hartweizenerzeugnissen Verwendung findet. ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung von 60
Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten nicht für vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert Weizen
Weizen, dessen Mahlerzeugnisse (Mehl, Grieß, herzustellen.
Dunst) nachweisbar zur gewerblichen Herstellung (6) Die obersten Landesbehörden oder die von
von Teigwaren und Stärke veräußert werden. ihnen bestimmten Stellen sind berechtigt, den Müh-
(2) Im Rahmen der Vermahlungen nach Absatz 1 len Auflagen darüber zu erteilen, in welchem Um-
dürfen nur solche Mahlerzeugnisse (Mehl, Back- fang die Mahlerzeugnisse der Absätze 2 und 3 her-
schrot, Grieß, Dunst) hergestellt werden, die den gestellt werden dürfen oder herzustellen sind.
nachstehenden Bestimmungen entsprechen. {7) Mühlen dürfen selbst hergestellte oder zu-
1. Mehl und Backschrot müssen folgenden gekaufte Mahlerzeugnisse verschiedener Art nur zu
Aschegehalt, gerechnet auf Trockensubstanz, den in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Arten
aufweisen: (Typen) von Mahlerzeugnissen vermischen.
Zu- Zu-
Normaler li-issiner lässiger (8) Mühlenbetriebe, die eine ausreichende Ge-
Asche- Mindest- Höchst- währ für die Einhaltung der Bestimmungen über die
Type gehalt asche- asche-
qehalt qehalt Vermahlung von Roggen und Weizen nicht bieten,
in v. H. in v. H. inv. H.
können von der Zuweisung von Brotgetreide aus
997 (Roggenmehl) 0,997 0,950 1,070 Einfuhren oder aus Beständen der Bundesreserve
1150 (Roggenmehl) 1,150 1,100 1,250 ausgeschlossen werden.
1370 (Roggenmehl) 1,370 1,300 1,450
1740 (Roggenmehl) 1,740 1,640 1,790 § 3
1800 (Roggen backsch rot} 1,800 1,650 2,000 Mehlhandelsbetriebe
550 (Weizenmehl) 0,550 0,490 0,580 Mehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse,
630 (Weizenmehl) 0,630 0,600 0,700 weiterveräußem, die den Bestimmungen des § 2
812 (Weizenmehl) 0,812 0,750 0,870 Abs. 2 und 3 entsprechen. § 2 Abs. 4 gilt auch für
1050 (Weizenmehl) 1,050 1,000 1,150 Mehlhandelsbetriebe.
1200 (Weizenmehl) 1,200 1,160 1,350
§ 4
1600 (Weizenmehl) 1,600 1,550 1,750
1700 (Weizenbackschrot) 1,700 1,600 1,900 Mühlenstelle
1100 (Roggengemengemehl) 1,100 1,000 1,200 Die Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung
1170 (Roggenmischmehl) 1,170 1,120 1,270 der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7 im
1320 (Roggengemengem ehl) 1,320 1,220 1,420 Bundesgebiet zu überwachen.
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 5 e) feste Rückstände von der Herstellung fetter
Erweiterung der Anbietungspflicht Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-
tionsschrote),
Die Vorschriften des § 8 des Getreidegesetzes f) Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Fut-
sind auf die nachstehend bezeichneten Getreide- termittel tierischen Ursprungs,
arten, Mahlerzeugnisse und Futtermittel anzu-
wenden: g) Mischungen, die aus Futtermitteln der unter
1. Getreidearten: Gerste, Hafer, Mais, Buch- Buchstaben a bis f genannten Art oder aus
weizen, Hirse, Reis; Futtergetreide zusammengesetzt sind.
2. Mahlerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Back-
schrot; § 6
3. Futtermittel: Strafbestimmungen
a) Dari, Milocorn, Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-
b) Hirse, soweit sie zu Futlerzwecken Verwen- den nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.
dung findet,
c) Mühlen- und Schälmühlennacherzeugnisse § 7
(Kleie, Futtermehle aller Art),
d) Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-, Inkrafttreten
Bier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
Kartoffelflocken, k-ündung in Kraft.
Verordnung über die Mitwirkung des Bundes
bei der Verwaltung der Einkommensteuer und der Körperschaftst.euer.
Vom 12. August 1952.
Auf Grund des § 1 Abs. 3 Satz 2 des Zweiten § 2
Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 15. Mai Einzelheiten der Berechnung
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: (1) Für die Feststellung der Zustimmungsgrenzen
ist jeder Veranlagungszeitraum für.sich zu rechnen.
§ 1 Dabei sind bereits ausgesprochene Bewilligungen
zu berücksichtigen. Zu stundende Vorauszahlungen
Stundung, Erlaß und sonstige steuerliche dürfen nicht auf einen Jahresbetrag umgerechnet
Vergünstigungen werden.
Der Zustimmung durch den Bundesminister der (2) Säumniszuschläge, Kosten, Vollstreckungs-
Finanzen bedürfen gebühren und sonstige Nebenforderungen sind dem
Hauptbetrag nicht hinzuzurechnen.
1. Stundungen nach § 127 der Reichsabgaben-
ordnung, wenn der zu stundende Betrag höher § 3
ist als 200 000 Deutsche Mark und für einen
Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gestun- Inkrafttreten
det werden soll, Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
2. Erlasse nach § 131 der Reichsabgabenordnung, kündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezemb„er 1953
wenn der zu erlassende Betrag 100 000 Deutsche außer Kraft.
Mark übersteigt, Bonn, den 12. August 1952.
3. die Gewährung von sonstigen steuerlichen
Vergünstigungen, soweit diese auf § 131 der Der Bundesminister der Finanzen
Reichsabgabenordnung gestützt werden. Schäffer
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