401
·Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 -1 Ausgegeben zu Bonn am 8. Au_g,ust 1952 1 Nr. 31
Tag Inhalt: Seite
7. 8. 52 Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenredits 401
7. 8. 52 Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Gebieten des Bürgerlieben Rechts, des
Handelsrechts und des Strafre•cbts (Zuständigkeitsergänzungsgesetz) . . . • . • 407
11. 7. 52 Verordnung Z\H Änderung der Eichgebühren . . • . • • • . • • • • • • • • • 411
15. 7. 52 Berichtigung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der
Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 de.s Grundgesetzes fallenden Personen . . • . . 412
In Teil II Nr. 12, ausgegeben am 30. Juli 1952, sind veröffentlicht: Gesetz betreffend Abkommen vom 23. November
1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Gastarbeitnehmer. - Gesetz über
das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversiche-
rung. - Gesetz betreffend das Protokoll vom 16. Februar 1952 .über Zollvereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Türkei. - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-griechischer Vorkriegs-
verträge. ;...._ Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Bundes.;.
republik Deutschland und der Regierung der Republik Peru. - Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff 'für die See-, Küsten- und Binnenschiffahrt - DKVO-Schiff - (nach-
richtlicher Abdruck). - Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes (nachrichtlicher Abdruck).
In Teil II Nr. 13, ausgegeben am 1. August 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik
Deutschland zu den Abkommen über den Internationalen Währungsfonds (International Monetary Fund) und über
die Interna"tionale Bank für Wiederaufbau und_ Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Develop-
ment). - Bekanntmachung über die· Wiederanwendung deutsch-belgischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung
betreffend das Inkrafttreten des Protokolls vom 16. Februar 1952 über Zollvereinbarungen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Türkei.
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts.
Vom 7. August 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1000 Deutschen Mark berechnet werden, beträgt der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Zuschlag 20 vom Hundert.
(3) Bei Rahmen-. oder Festgebühren, die auf
ERSTER ABSCHNITT Grund der in Absatz 1 genannten Vorschriften zu
berechnen sind, wird ·ein Zuschlag in Höhe von
Änderung von Gebühren, Auslagen ·und 20 vorn Hundert erhoben.
Entschädigungen
(4) Der Zuschlag wird zu der im einz-elnen Fall
Artikel 1 erwachsenden Gebühr erhoben. Dies gilt auch bei
Gebührenzuschläge .Rahmengebühren.
(1) Ein Zuschlag in Höhe von 25 vom Hundert (5) Der Zuschlag wird auf volle 10 Deutsche
wird erhoben zu den nach dem Streit- oder Ge- Pfennig aufgerundet.
schäftswert zu berechnenden Gebühren (6) Der Zuschlag wird auch zu den Gebühren er-
1. des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie der hoben, . die auf Grund von Bundesrecht unter An-
§§ 69 a und 70 des Gerichtskostengesetzes, wendung der im Absatz 1 genannten Vorsch_riften
2. des Ersten Teils, Erster bis Drit~er Ab- zu erheben sind.
schnitt, und des Zweiten Teils der Kosten- (7) In Verfahren vor den Arbeitsgerichtsbehör-
ordnung, den werden Zuschläge zu den Gebühren der Gerichte
3. _des Ersten bis Dritten Abschnitts sowie des und der Rechtsanwälte nicht erhoben.
§ 87 und des § 91 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der
Rechtsanw al ts~e bührenordnung, Artikel 2
4. nach §§ 1 bis 15 der Gebührenordnung für Zuschlag zu den Armenanwaltsgebühren
Gerichtsvollzieher. (1) Gebühren; die in Armensachen auf Grund des
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gebühren, die nach Gesetzes betreffend die Erstattung von Rechts-
einem Streit- oder Geschäftswert bis 500-Deutsche anwaltsgebühren in Armensachen und Änderung
Mark berechnet werden. Bei Gebühren„ die nach des Gerichtskostengesetzes vom 20. Dezember 1928
einem Streit- oder Geschäftswert von über 500 bis (Reichsgesetzbl. I S. 411) und auf Grund des § 2
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
des Gesetzes über die Beiordnung von Patentanwäl- Artikel 6
ten in Armensachen vom 5. Februar 1938 (Reichs- Änderung des Entschädigungssatzes
gesetzbl. l S. 1 Hi) aus der Staatskasse zu ersetzen für Reisekosten der Gerichtsvollzieher
sind, werden um einen Zuschlag in Höhe von 20
vom Hundert Prhi.>ht. § 20 Abs. 1 der Gebührenordnung für Gerichts-
vollzieher erhält folgende Fassung:
(2) A rlikd 1 J\ bs. 4 bis G sind anzuwenden.
„Muß der Gerichtsvollzieher zur Vornahme
einer Amtshandlung einen Hinwe~ und einen
Artikel J Rückweg von je zwei Kilometer oder mehr
Änderung von Auslagesätzen außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes zurück-
legen, so erhält er an Reisekosten für jedes an-
Die Schrcib~Jebülir nach § 71 Abs. 4 des Ge- gefangene Kilometer des Hinwegs und des Rück-
richlskoslengesclzes und § 1:rn Abs. 2 der Kosten- wegs eine Entschädigung von 0,15 Deutschen
ordnung wird dul 40 Deut.sehe Pfennig für die Seite Mark."
erhöht.
/\rl.ikc~] 4 ZWEITER ABSCHNITT
Zuschfäge in Justizverwaltungs-, Justizbeitreibungs- Änderung von Kostenvorschriften
und Hinterlegungssachen
Artikel 7
(1) Zu den Gebühren in Justizverwaltungs-,
Justizbeitreibungs- und liinterlcgungssachen wird, Änderung des Gerichtskostenge§etzes
soweit die zugrunde liegPl1{Jcn Gebührenregelungen Das Gerichtskostengesetz wird wie folgt geändert;
Bundesrecht sind, ein Zuschlag in Höhe von 20 vom
1. § 7 Abs. 1 erhält folgende FassunJ:
Hundert erhoben. Ausgenommen sind die Gebüh-
ren nach den Vorschriften über patentamtliche Ge- .,Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 2 Deut-
bühren (§ 17 Nr. 2 der Verordnung über Kosten im. sche Mark:"
Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 2. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
- Reichsgesetzbl. l S. 357 ---). „Die volle Gebühr beträgt bei Gegenständen
(2) Soweit die Verordnung über Kosten im Be- im Werte bis zu 60 Deutschen Mark einschließ-
reich der Justizverwaltung als Bundesrecht anzn- lich 2 Deutsche Mark."
wenden ist, wird die Schreibgebühr nach § 4 Abs. 2 3. § 10 Abs. 1 3atz 2 erhält folgende Fassung:
dieser Verordnung auf 40 Deulsche Pfennig für• die
,.Geht der Anspruch auf Räumung eines ver-
Seite erhöht.
mieteten oder verpachteten Grundstücks, Ge-
Arlikcl 5 bäudes oder Gebäudeteiles, so ist ohne Rücksicht
darauf, ob über das Bestehen des Miet- oder
Änderung der Entschädigungssätze
Pachtverhältnisses Streit besteht, der für die
für Zeugen und Sachverständige
Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maß-
Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachv2r- gebend, sofern sich nicht nach der Vorschrift
ständige wird wie folgt g€~i.inderl: des Satzes 1 ein geringerer Stre.itwert ergibt. 11
1. § 2 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung: 4. In § 21 werden die Worte und in dem Ver-
II
fahren über die gegen eine Todeserklärung
„Der Zeuge erhält E~ine Entschädigung für die
erhobene Anfechtungsklage" gestrichen.
erforderliche Zeitversäumnis im Betrage von
wenigstens 0,50 Deutschen Mark und höchstens 5. § 31 erhält folgenden neuen Absatz 3:
2,50 Deutschen Mark für jede angefangene "Ist im Mahnverfahren die Mindestgebühr er-
Stunde. Die Entschädigung wird für höchstens hoben, so wird für das nachfolgende Streitver-
10 Stunden je Tag gewährt. Sie darf den Ge- fahren die Prozeßgebühr insoweit nicht erhoben,
samtbetrag von 20 Deutschen Mark je Tag nichf als sie zusammen mit der für das Mahnverfah-
übersteigen. ren angesetzten Gebühr eine volle Gebühr über-
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung steigt."
des von dem Zeugen versäumten Erwerbs zu
6. § 33 erhält folgenden neuen Absatz 3:
bemessen. Ob eine Erwerbsversällmnis vor-
liegt, ist nach freiem Ermessen unter Berück- „Für die Einsicht des Schuldnerverzeichnisses
sichtigung der Lebensverhältnisse und der regel- (§ 915 der Zivilprozeßordnung, § 7 der Konkurs-
mäßigen Erwerbstätigkeit des Zeugen zu bem- ordnung) wird eine Gebühr von 0,50 Deutschen
teilen. Bis zu den in Absatz 1 Satz 1 und 3 be- Mark und für die Erteilung einer schriftlichen
stimmten Höchstgrenzen ist der volle Verdienst- Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen
ausfall zu ersetzen." einer Eintragung eine solche von eine·r Deutschen
Mark erhoben. Die Einsicht und die Erteilung
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: der Auskunft können von der Zahlung der Ge-
„Der Sachverständige erhält für seine Leistung bühr abhängig gemacht werden. Wird das Offen-
eine Vergütung nach Maßgabe der erforderlichen barungseidverfahren nicht fortgesetzt, nachdem
Zeitversäumnis im Betrage bis zu 5 Deutschen der Gläubiger von der Eintragung des Schuld-
Mark für jede angefangene Stunde. Ist die ners im Schuldnerverzeichnis benachrichtigt
Leistung besonders schwierig, so darf der Bi.~- worden ist, so wird an Stelle der nach Absatz 1
trag bis zu 8 Deutschen Mark für jede ange- Nummer 5 bestimmten Gebühr nur die Aus-
11
fangene Stunde erhöht werden. kunftsgebühr erhoben. Wird das Verfahren fort-
Nr. ]J ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 403
gesetzt, so wird neben der Gebühr nach Absatz 1 9. § 53 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Nummr>r 5 für die Benachrichtigung die Aus- ,,In den Verfahren bei Strafbefehlen und Straf-
kunflsgebühr nicht erhoben." verfügungen wird die Hälfte der Sätze des § 52
erhoben; die Gebühr darf jedoch den Betrag
7. § 49 wird wie folgt geändert: der Strafe nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt in-
a) Absatz 4 crhüll folgende Fassung: soweit nicht."
,,Ist auf Einziehung, Verfallserklärung, 10. § 60 erhält folgende Fassung:
Unbrau(~hbarmachung oder auf Abführung des ,, Wird in dem Verfahren auf erhobene Privat-
MehrerlösPs erkannt, so ist der Wert der Ge- klage der Beschuldigte freigesprochen oder für
genstände, auf die ·sich die Entscheidung be- straffrei erklärt, so wird für das Verfahren in
zieht, im Sinne dieser Vorschrift als Geld- jedem Rechtszug eine Gebühr von 40 Deutschen
strafe anzusehen. Besteht der Gegenstand
Mark erhoben.
nicht in einem Geldbetrage, so setzt das Ge-
richt den Wert fest. Der Wert ist nach dem Die im Absatz 1 bestimmte GebÜhr wird für
Zeilpunk t der Verurteilung zu bestirnmen." das Berufungsverfahren sowie für das Revisions-
verfahren auch dann erhoben, wenn das von
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: dem Privatkläger eingelegte Rechtsmittel auf
„Eine Gebühr wird auch für die Anordnung Grund einer Hauptverhandlung verworfen wird.
einer Maßregel der Sicherung und Besserung Wird das Rechtsmittel vor Beginn der Haupt-
erhoben. Ist die Maßregel neben einer Strafe verhandlung zurückgenommen oder durch Be-
angeordnet worden, so wird die Gebühr be- schluß verwqrfen (§§ 319, 322, 346, 349, 384 der
sonders berechnet." Strafprozeßordnung), so beträgt die Gebühr 10
Deutsche Mark. Wird das Rechtsmittel nach Be-
8. § 52 erhält folgende Fc1ssLmg: ginn der Hauptverhandlung zurückgenommen
oder die Berufung nach § 391 Abs. 3 der Straf-
,, Für das Verfohren im ersten Rechtszug wer-
prozeßordnung verworfen, so wird eine Gebühr
den erhoben:
von 20 Deutschen Mark erhoben."
bei Verurteilun~J zu Freiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen 20 Deutsche Mark, 11. § 61 erhält folgende Fassung:
von mehr als zwei Wochen „Wird die Privatklage zurückgewiesen oder
bis zu einem Monat 40 Deutsche Mark, erledigt sich das Verfahren vor Beginn der
von mehr als einen1 Monal Hauptverhandlung durch Zurücknahme der
bis zu drei Monaten 60 Deutsche Mark, Klage oder durch Einstellung, so wird eine
von rnehr als drei Monaten Gebühr von 10 Deutschen Mark erhoben. Tritt
bis zu sechs Monaten 100 Deutsche Mark,
die Erledigung erst nach Beginn der ~auptver-
handlung ein, so beträgt die Gebühr 20 Deutsche
von mehr als sechs Mona-
Mark.
ten bis zu einem Jahr 150 Deutsche Mark,
von mehr als einem Jahr Tritt die Erledigung im Berufungs- oder Re-
bis zu zwei Jahren visionsverfahren ein, so wird für diesen Rechts-
200 Deutsche Mark,
zug die in Absatz 1 bestimmte Gebühr und für
von mehr als zwei ,lc:ihren jeden der vorausgegangenen Rechtszüge eine
bis zu fünf Jc1hren 300 Deutsche Mark, Gebühr von 20 Deutschen Mark erhoben.
von mehr als fünf Jahren 500 Deutsche Mark,
Stellt das Gericht das Verfahren wegen Ge-
bei Verurteilung zu Geldstrafe ringfügigkeit ein (§ 383 Abs. 2, § 390 Abs. 5 der
bis zu fünfzig Deutschen Strafprozeßordnung), so wird keine Gebühr er-
Mark 5 Deutsche Mark, hoben."
von mehr als fünfzig bis
zu einhundert Deutschen 12. § 63 erhält folgende Fassung:
Mark 10 Deutsche Mark, ,, Wird die Wiederaufnahme eines Privatklage-
von mehr als einhundert verfahrens von dem Privatkläger beantragt, so
Deutschen Mark 10 vom Hundert wird, wenn der Antrag als unzulässig oder un-
des Betrages der Strafe, jedoch höchstens 20 000 begründet verworfen wird, eine Gebühr von 20
Deutsche Mark; die Gebühr darf den Betrag der Deutschen Mark erhoben.
Strafe ·nicht übersteigen. § 7 Abs. 1 gilt insoweit Wird die· Wiederaufnahme des Verfahrens auf
nicht. Antrag des Privatklägers angeordnet, so ist, so-
fern auf eine höhere Strafe erkannt wird, die
Ist der zur Kostentragung verurteilte Beschul- Vorschrift des § 56 Abs. 2 Satz 2 anzuwenden,
digte für straffrei erklärt oder wird im Urteil andernfalls wird eine Gebühr von 40 Deutschen
von Slrafo abgesehen, so belrügt die Gebühr Mark erhoben."
5 Deutsche Mark.
13. § 65 wird gestrichen.
Ist eine Maßregel der.Sicherung und Besserung
angeordnet worden, so wird eine Gebühr von 14. § 67 erhält folgende Fassung:
100 Deutschen Mark erhoben. Bei Entziehung der „Für das Verfahren in den Fällen der §§ 430
Erlaubnis znm Führen von Kraftfahrzeugen be- bis 432 der Strafprozeßordnung beträgt die Ge-
trägt die Gebühr 30 Deutsche Mark." bühr in jedem Rechtszug 40 Deutsche Mark."
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
15. § 68 crlüilt folgende Fassung: 1. § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,Die in den §§ 60 bis 63, 67 bestimmten Ge- ,, (1) Soweit der Schuldner auf Grund allge-
bühren kann das Gericht bis auf 5 Deutsche meiner Verwaltungsordnungen gemahnt wird,
Mark herabsetzen oder bis auf das Zwanzig- wird hierfür eine Gebühr (Mahngebühr) in
fache erhöhen." Höhe von
16. § 69 wird wie folgt geändert: 1 vom Hundert von dem Mahnbetrag bis
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: zu 100 Deutschen Mark einschließlich,
½ vom Hundert von dem Mehrbetrage,
„ Für die Zurückweisung· einer Beschwefde
wird, sofern sie sich gegen eine Entscheidung mindestens jedoch in Höhe von 50 Deutschen
der im § 56 Abs. 1 oder im § 63 Abs. 1 be- Pfennig erhoben."
zeichneten Art richtet, die dort bestimmte 2. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
Gebühr, im übrigen eine Gebühr von 2 Deut-
,, (1) Für die Pfändung beweglicher Sachen, For-
schen Mark erhoben."
derungen oder anderer Vermögensrechte wird
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: eine Gebühr (Pfändungsgebühr) in Höhe von
„Im Kostenfestsetzungsverfahren wird eine 1½ vom Hundert von dem Betrage des
volle Gebühr (§ 8) für das Besch'Verdever- beizutreibenden Anspruchs bis zu 100
fahren erhoben, soweit die Beschwerde als Deutschen Mark einschließlich,
unzulässig verworfen oder zurückgewiesen ¼ vom Hundert von dem Mehrbetrage,
wird."
mindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen
17. In § 79 a werden die Worte „eine polizeiliche Mark erhoben.
Strafverfügung oder" gestrichen.
(2) Bei der Pfändung beweglicher Sachen
18. § 83 Abs. 3 wird gestrichen. wird die Pfändungsgebühr auch für die Anschluß-
19. § 90 Abs. 1 erhält folgende Fassung: pfändungen sowie für Pfändungsversuche erho-
ben, die deshalb erfolglos bleiben, weil der Vo_ll-
,,Von der Zahlung der Gebühren sind befreit:
ziehungsbeamte keine zur Pfändung geeigneten
Der Bund und die Länder sowie die nach den Sachen vorfindet. Die Pfändungsgebühr wird nur
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für in halber Höhe, mindestens jedoch in Höhe von
Rechnung des Bundes oder eines Landes ver- 50 Deutschen Pfennig erhoben, wenn dem Voll-
walteten öffenllichen Anstalten und Kassen." ziehungsbeamten bei seinem erstmaligen Erschei-
20. § 91 wird gestrichen. nen an o'rt und Stelle nachgewiesen wird, daß
die Schuld bezahlt oder gestundet ist."
21. § 92 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 3. § 14 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
das gerichtliche Verfahren in Forst- und Feld- ,, (1) Für die Versteigerung oder den freihän-
rügesachen entsprechend." digen Verkauf von Gegenständen wird eine Ge-
bühr (Versteigerungsgebühr) in Höhe von
2 voni Hundert des Vollstreckungserlöses
Artikel 8 bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich,
Änderung der Kostenordnung 1 vom Hundert des Mehrbetrages,
Die Kostenordnung wird wie folgt geändert: mindestens jedoch in Höhe von einer Deutschen
Mark erhoben. Soweit der Erlös die Summe der
1. § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
beizutreibenden Ansprüche übersteigt, bleibt er
,,(1) Von der Zahlung der Gebühren sind be- bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht.
freit:
(2) Weist der Schuldner nach, daß die Schuld
Der Bund und die Länder sowie die nach den gezahlt oder gestundet ist, so wird die Gebühr
Haushaltsplänen des Bundes und der Länder für nur in halber Höhe nach dem vermutlichen Ver-
Rechnung des Bundes oder eines Landes ver- steigerungserlös, mindestens jedoch in Höhe von
walteten öffenllichen Anstalten und Kassen." 50 Deutschen Pfennig erhoben. 11
2. § 153 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Für Geschäftsreisen, die der Notar im Artikel 10
Auftrag eines Beteiligten vornimmt, erhält er_
Änderung der Gebührenordnung
Reisekostenvergütung und Auslagenersatz nach
für Zeugen und Sachverständige
den Sätzen, die Bundesbeamten der Reisekosten-
stufe II auf Grund der Vorschriften über die Die Gebührenordnung für Zeugen und Sachver-
Reisekostenvergütung der Bundesbeamten zu- ständige wird wie folgt geändert:
stehen."
1. § 9 .erhält folgende Fassung:
Arlikel 9 ,,Die Entschädigung für den durch Abwesen-
heit von dem Aufenthaltsort verursachten Auf-
Änderung der Justizbeitreibungsordnung
wand ist nach den persönlichen Verhältnissen
Soweit die Justizbeitreibungsordnungvom 11. März des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen.
1937 (Reichsgeselzbl. I S. 298) als Bundesrecht an- Sie soll jedoch den Satz nicht überschreiten, der
zuwenden ist, wird sie wie folgt geändert: den Bundesbeamten der Reisekostenstufe II nac:1
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 405
den Vorschriften über die Reisekostenvergütung 1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift als § 1 a ein-
der Bundesbeamten als Tagegeld zusteht. Be- gefügt:
stimmungen, nach denen bei Reisen, die an ,,§ 1 a
demselben Kalendertag angetreten und beendet Bei Gebühren sind Pfennigbeträge auf volle
werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein 10 Deutsche Pfennig aufzurunden."
Tagegeld nicht gewährt wird, sind entsprechend
anzuwenden. War der Zeuge oder Sachverstän- 2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
di~Je genötigt, außerhalb seines Aufenthalts- ,,Ist mit der Zustellung eine Aufforderung ge-
ortes zu ijbernachlen, so erhält er den angemes- mäß § 840 'der Zivilprozeßordnung oder bei der
senen Bclrag, clen er glaubhaft macht." Ladung von Zeugen oder Sachverständigen das
2. § 21 wird aufgehoben. Darbieten einer Entschädigung (§ 220 Abs. 2
der Strafprozeßordnung) verbunden, oder ist
Artikel 11 dem Empfänger zugleich mit. der Zustellung eine
Urkunde vorzulegen, so erhöht sich die Gebühr
Änderung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte
um weitere 0,50 Deutsche Mark."
Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte wird
wie folgt geändert: 3. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
l. § 8 erhält folgende Fassung: 11 Ist eine versuchte Pfändung ohne Erfolg ge-
blieben, weil nach Inhalt des Protokolls pfänd-
,,Der Mindestbetrag einer jeden nach den Vor- bare Gegenstände nicht vorhanden waren oder
schriften der Abschnitte 2 bis 4 zu berechnenden die Pfändung nach § 803 Abs. 2, § 812 der Zivil-
Gebühr ist 2 Deutsche Mark. prozeßordnung zu unterbleiben hatte, so erhält
Bei Gebühren sind Pfennigbeträge auf der Gerichtsvollzieher die Hälfte der Gebühr,
10 Deutsche Pfennig aufzurunden." mindestens aber eine Deutsche Mark."
2. In § 13 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „in dem 4. § 4 erhält folgende Fassung:
Termine zur Leistung des durch ein Urteil auf-
erlegten Eides sowie" gestrichen. „Für die Ubernahme beweglicher Sachen zum
Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§
3. § 21 wird gestrichen. 847, 854 der Zivilprozeßordnung sowie im Falle
4. § 39 Abs. 1 erhält folgende Fassung: des Ausscheidens des Gerichtsvollziehers, der
die Pfändung vorgenommen hat, erhält der Ge-
„Für die Vertretung im Verteilungsverfahren
richtsvollzieher die Hälfte der im § 3 bestimm-
(§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 der Zivil-
ten Gebühr, mindestens aber eine Deutsche
prozeßordnung) stehen dem Rechtsanwalt fünf,
Mark."
und, falls der Auftrag vor dem Termin zur Aus-
führung der Verteilung erledigt wird, drei Zehn- 5. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
teile der Sätze des § 9 zu."
11
Wird der Vollstreckungsauftrag zurück-
5. In § 40 Abs. 1 werden die Worte „bis 972" ge- genommen, ehe sich der Gerichtsvollzieher
strichen. zwecks Vornahme der in den §§ 3, 4 bezeichne-
6. In § 45 Abs. 1 werden die Worte „nur zur Lei- ten Handlungen an Ort und Stelle begeben hat,
stung des durch ein Urteil auferlegten Eides so erhält er ein Viertel der Gebühr, min-
oder" gestrichen. destens jedoch 0,50 Deutsche Mark und höch-
stens 50 Deutsche Mark."
7. In § 68 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte
,,oder Nichtigkeitsbeschwerde" gestrichen. 6. § 6 Abs. 2 erhält folgenden neuen Satz 3:
8. § 69 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen. „Die Gebühr beträgt in den Fällen der §§ 3 und 4
9. In § 70 Abs. 1 werden die Worte „oder einer mindestens eine Deutsche Mark, höchstens
Verwaltungsbehörde {Reichsstrafprozeßordnung 100 Deutsche Mark."
§ 424)" gestrichen. 7. § 7 erhält folgenden neuen Absatz 5:
10. In § 78 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte ,,Für die Mitwirkung bei einer vom Voll-
,,nach den für die Reichsbeamten der Stufe II ... streckungsgericht gemäß § 825 der Zivilprozeß-
geltenden Sätzen" die Worte: ,,nach den Sätzen, ordnung angeordneten bes-onderen Art der Ver-
die Bundesbeamten der Reisekostenstufe II auf wertung einer gepfändeten Sache erhält der Ge-
Grund der Vorschriften über die Reisekosten- richtsvollzieher eine Gebühr von 1 vom Hundert
vergütung der Bundesbeamten zustehen." des Erlöses, mindestens jedoch 2 Deutsche Mark
11. In § 86 b wird folgender Absatz 2 angefügt: und höchstens 20 Deutsche Mark. Besteht die
„Gegen die Entscheid~g ist nach Maßgabe Mitwirkung des Gerichtsvollziehers lediglich in
der §§ 304 bis 310 der,..Strafproze.ßordnung Be- der Ubergabe oder Ubersendung der Sache, so
schwerde zulässig." erhält er eine Gebühr von 2 Deutschen Mark;
§ 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung."
Art i k e 1 12
8. § 13 erhält folgende Fassung:
Änderung der Gebührenordnung
11
Leistet der Schuldner oder für ihn ein Dritter
für Gerichtsvollzieher an den Gerichtsvollzieher eine Zahlung, so be-
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird trägt die Gebühr, unbeschadet einer weiteren
wie folgt geändert: Gebühr gemäß § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder § 12
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Abs. 3 von dem auf volle 10 Deutsche Mark DRITTER ABSCHNITT
aufgerundeten Betrage
Ubergangs- und Schlußvorschriften
bis zu 100 Deutschen Mark einschließlich
½ vom Hundert, Art i k e 1 16
Ubergangsvorschriften
von dem Mehrbetrag . . . ¼ vom Hundert,
mindestens jedoch 0,50 Deutsche Mark." (1) Das Gesetz ist auf die vor seinem Inkraft-
treten anhängig gewordenen bürgerlichen Rechts-
9. In § 16 Abs. 1 werden folqende neue Nummern
streitigkeiten anzuwenden, soweit nicht die Instanz
la und 10 eingefügt: vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war. Als
„ta. die Auslagen für die bei der Erledigung Ende der Instanz gilt dabei, sofern die Instanz mit
des Auflrags verwandten Vordrucke einem Urteil oder verkündeten Beschluß abschließt,
aller Art, soweit dem Gerichtsvollzieher der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils oder des
Schreibgebühren nicht zustehen; Beschlusses.
10. in angemessenen Grenzen die Kosten für (2) In Strafsachen ist das Gesetz anzuwenden,
unbedingt notwendige Arbeitshilfen und falls die über die Kosten ergehende Entscheidung
für notwendige und verkehrsübliche Be- nach dem Zeitpunkt qes Inkrafttretens rechtskräftig
nutzung von eigenen Beförderungsmit- geworden ist.
teln zum Transport von Sachen und Per- (3) Im übrigen sind Gebühren und Auslagen nach
sonen. den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben oder
10. § 17 Satz 1 erhi:.ilt folgende Fassung: zu berechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des
.,Schreibgebühren werden dem Gerichtsvoll- Gesetzes fällig werden .
zieher nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 des Ge- Artikel 17
richtskostengesetzes vergütet." Aufhebung von Vorschriften
Art i k e 1 13 Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
Änderung des Mieterschutzgesetzes 1. Artikel II Nr. 12 der Fünften Verordnung über
die Gebühren der Gerichtsvollzieher vom
§ 13 Abs. 4 des Mieterschutzgesetzes erhält fol-
13. Dezember 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 1189);
gende Fassung:
2. §§ 13 und 14 des Kapitels I des Sechsten Teiles
,,Für die Wertberechnung bei der Aufhebungs- der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten
klage ist der Betrag des für die Dauer eines Jahres zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen
zu entrichtenden Zinses maßgebend." und zur Bekämpfung politischer Ausschreitun-
gen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I
Artikel 14 s. 537);
Änderung des Gesetzes 3. Artikel 2 des Kapitels II des Ersten Teiles der
über das Wohnungseigentum und das Verordnung des Reichspräsidenten über Maß-
Dauerwohnrecht (Wohnunr-1seigentumsgesetz) nahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und
§ 48 Abs. 2 Satz 2 des Geselzes über das Woh- Verwaltung vom 14. Juni 1932 (Reichsgesetz-
nungseigentum und das Dauerwohnrecht (Woh- blatt I S. 285).
nungseig(~nturnsgeselz) erhält folgende Fassung: Art i k e 1 18
„Als Geschäftswert ist, sofern nicht ausnahmsweise Geltung in Berlin
das Interesse der Bclciligten erheblich höher oder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des
niedriger zu bewerten ist, der jährliche Mietwert
Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
der Gebäude- und der Grundstücksteile anzu-
Finanzsystem des Bundes (Drittes Dberleitungs-
nehmen."
gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Ar t i k e 1 15 auch im Land Berlin.
Änderung der Strafprozeßordnung
Art i k e 1 19
1. § 304 der Strafprozeßordnung wird wie folgt
Inkrafttreten
geändert:
a) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift ein- Das Gesetz tritt am 1. August 1952 in Kraft mit
gefügt: Ausnahme der Artikel 4 und 9. Diese Artikel treten
,, (3) Die Beschwerde gegen Entscheidungen am 1. April 1953 in Kraft.
über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nu.r
zulässig, wenn der Wert des Beschwerde- Das vorstehende Gesetz wird hiermit' verkündet.
gegenstandes fünfzig Deutsche Mark über- Bonn, den 7. August 1952.
steigt."
Der Bundespräsident
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Theodor Heuss
2. § 465 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Satz 2 wird eingefügt: Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
„Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift Blücher
liegt auch dann vor, wenn das Gericht von Für den Bundesminister der Justiz
Strafe absieht." DerBundesministerfürWohnungsbau
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. Neumayer
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 407
Gesetz zur Ergänzung von Zuständigkeiten
auf den 'Gebieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts
(Z uständigkeitsergänzungsgesetz).
Vom 7. August 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- (2) Dem Gesuch um Festsetzung der Prozeßkosten
schlossen: ist der Titel beizufügen. Die Kostenfestsetzung ist
auf ihm zu vermerken.
Erster Abschnitt § 4
Begriffsbestimmung (1) Für die nach dem Achten Buch der Zivilprozeß-
ordnung dem Prozeßgericht und in den Fällen der
§ 1
§§ 796 Abs. 3, 797 Abs. 1 und 3, 797 a Abs. 1 und 2
Im Sinne dieses Gesetzes sind als Gerichte, an der Zivilprozeßordnung dem Gericht zustehenden
deren Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr Entscheidungen ist bei Urteilen, die vor dem 8. Mai
ausgeübt wird, anzusehen: 1945 von einem Gericht erlassen worden sind, an
1. die Gerichte im Gebiet des Deutschen Reiches dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-
nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 geübt wird, und bei sonstigen Vollstreckungstiteln,
östlich der Oder-Neiße-Linie; die von einem solchen Gericht oder in seinem Bezirk
2. die Gerichte in Danzig, in den ehemaligen ein- erlassen oder errichtet worden sind, das Gericht zu-
gegliederten Ostgebieten und im Memelland; ständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines all-
3. die Gerichte im Elsaß, in Lothringen und in
Luxemburg; gemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses
Gesetzes das Gericht, in dessen Bezirk er Ver-
4. die Gerichte in Eupen, Malmedy und Moresnet; mögen hat.
5. die Gerichte im ehemaligen sudetendeutschen
Gebiet; (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gericht ist auch
für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen
6. die deutschen Gerichte im ehemaligen Protek- anderer als gerichtlicher Urkunden zuständig, die im
torat Böhmen und Mähren, im ehemaligen Bezirk eines Gerichts errichtet worden sind, an
Generalgouvernement und in den ehemaligen dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr
Reichskommissariaten Ostland und Ukraine. ausgeübt wird.
(3) Für die Erteilung von Zeugnissen über die
Zweiter Abschnitt
Rechtskraft ist bei vermögensrechtlichen Streitig-
Bürgerliches Recht - keiten das in Absatz 1 bezeichnete, bei nichtver-
§ 2 mögensrechtlichen Streitigkeiten das Gericht erster
Instanz zuständig, in dessen Bezirk eine der Parteien
(1) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die am 8. Mai ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
1945 bei einem Gericht anhängig waren, an dessen
Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt (4) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie
wird, können von jeder Partei auf genommen werden für Klagen nach § 164 Abs. 3 der Konkursordnung
( § 250 der Zivilprozeßordnung); die Zustellung des und § 86 der Vergleichsordnung giH Absatz 1 ent-
Aufnahmeschriftsatzes kann an die Partei selbst sprechend.
erfolgen. Sachlich und örtlich zuständig ist das nach § 5
den jetzt geltenden Vorschriflen für die Klage oder (1) Die Vereinbarung der ausschließlichen Zu-
das Rechtsmittel zuständige Gericht. Hat der Be- ständigkeit eines Gerichts, an dessen Sitz deutsche
klagte im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, gilt als
allgemeinen Gerichtsstand, so ist für vermögens- nicht erfolgt.
rechtliche Ansprüche auch das Gericht zuständig, in (2) Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, durch
dessen Bezirk er Vermögen hat. Mit der Aufnahme die in einem Schiedsvertrag ein solches Gericht für
endet die Unterbrechung des Verfahrens (§ 245 der die in § 1045 der Zivilprozeßordnung genannten Ent-
Zivil prozeßordnung). scheidungen bezeichnet ist.
(2) In dem Verfahren bisher gezahlte Gerichts- § 6
gebühten sind abgegolten.
(1) Wird am Sitze des Gerichts, des Notars oder
des Jugendamts, die nach den §§ 4 und 8 der Ver-
§ 3 ordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die bei gekommener Urkunden vom 18. Juni 1942 (Reichs-
einem Gericht anhängig waren, an dessen Sitz deut- gesetzbl. I S. 395) oder der Bekanntmachung vom
sche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, kann 5. November 1943 (Deutsche Justiz S. 522) für die
das Kostenfestsetzungsverfahren auf Grund eines zur Ersetzung der Urschrift zuständig sind, deutsche
Zwangsvollstreckung geeigneten Titels bei dem Ge- Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist für die
richt betrieben werden, bei dem eine erstattungs- Ersetzung der Urkunden das Amtsgericht zuständig,
pflichtige Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Ge-
oder in Ermangelung eines allgemeinen Gerichts- richtsstand hat, oder in Ermangelung eines all-
standes im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei dem gemeinen Gerichtsstandes im Geltungsbereich dieses
Gericht, in dessen Bezirk sie Vermögen hat. Gesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk er Ver-
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil l
mögen hat. Ist ein Gerichtsstand im Geltungsbereich 1. einer natürlichen Person,
dieses Gesetzes hiernach nicht begründet, so ist das 2. einer juristischen Person oder Gesellschaft
Amtsgericht Schöm~bcrg in Berlin-Schöneberg zu- für Vermögensangelegenheiten, die im Geltungs-
ständig.
bereich dieses Gesetzes zu erledigen sind, ein
(2) Das Gericht wird erst tätig, nachdem es dem Abwesenheitspfleger bestellt werden, wenn die Ver-
Amtsgericht Schünehcrg in Berlin-Schöneberg An- bindung mit dem Aufenthaltsort der natürlichen
zeige erstattet und dieses ihm mitgeteilt hat, daß Person (Nummer 1) oder den zur Vertretung be-
eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem rechtigten Personen der juristischen Person oder
anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist. Ist Gesellschaft (Nummer 2) unterbrochen oder in
ein Gericht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im einer Weise erschwert ist, daß die Vermögens-
Sinne des Absatzes 1 tätig geworden, so zeigt es angelegenheiten der Person oder Gesellschaft im
dies dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne- Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht ordnungs-
berg unverzüglich an. mäßig besorgt werden können.
§ 7 (2) Bedürfen die gesetzlichen Vertreter einer juri-
stischen Person oder Gesellschaft zur Vornahme von
(1) Wird am Sitze des nach § 73 Abs. 1 des Ge-
Rechtsgeschäften der Zustimmung eines anderen
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Organs, so kann für dieses Organ oder Mitglieder
Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlaßgerichts deut- desselben in entsprechender Anwendung der Bestim-
sche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist mung des Absatzes 1 ein Abwesenheitspfleger
jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaß- bestellt werden.
gegenstände befinden, als Nachlaßgericht zuständig.
(3) Für die Bestellung des Abwesenheitspflegers
Befinden sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
keine Nachlaßgegenslände, so ist, wenn der Erblasser ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das
Deutscher ist, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin- Bedürfnis der Fürsorge für die Vermögensangelegen-
Schöneberg zuständig. heit hervortritt. Unterhält die Person oder Gesell-
schaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
(2) Ist ein Amtsgericht als Nachlaßgericht tätig Zweigniederlassung, so ist das für die Zweignieder-
geworden, so ist es für den gesamten Nachlaß aus- lassung zuständige Amtsgericht zuständig.
schließlich zuständig.
(4) Betreibt die Person oder Gesellschaft ein ge-
(3) § 6 Abs. 2 gill entsprechend. werbliches Unternehmen, so ist vor der Bestellung
des Abwesenheitspflegers die zuständige Berufsver-
§ 8 tretung zu hören.
§ 11
Für Vormundschaften, für Pf1egschaften nach den
§§ 1909 und 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Wird am Sitze eines für Aufgebotsverf ahren nach
für Beistandschaften nach § 1687 des Bürgerlichen dem Neunten Buch der Zivilprozeßordnung zustän-
Gesetzbuchs, die am 8. Mai l 945 bei einem Amts- digen Gerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr
gericht anhängig waren, an dessen Sitz deutsche ausgeübt, so ist für das Aufgebotsverfahren das
Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zu-
Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Mündel, ständig. In den Fällen der §§ 989 bis 1001 der Zivil-
der Pflegebefohlene oder das Kind seinen Wohnsitz prozeßordnung ist das in § 7 dieses Gesetzes be-
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes im Geltungs- stimmte Gericht zuständig.
bereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Auf- · § 12
enthalt hat. Für Pflegschaftcn nach den §§ 1911 und
Ist in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amts-
barkeit in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkraft-
gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis zur
treten dieses Gesetzes an Stelle eines Gerichts, an
Fürsorge für die Vermögensangelegenheiten des
Pflegebefohlenen hervortritt. dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-
geübt wird, ein anderes· als das nach diesem Gesetz
zuständige Gericht tätig geworden, so wird die Wirk-
§ 9
samkeit der von diesem Gericht vorgenommenen
Vormundschaften, die am 8. Mai 1945 von einem Handlungen durch den Mangel der örtlichen Zu-
Jugendamt gemäß den §§ 35 und 39 des Reichs- ständigkeit nicht berührt. Dies gilt auch, wenn ein
jugendwohlfahrtsgesetzes geführt wurden, das seinen anderes als das nach diesem Gesetz zuständige Ge-
Sitz in einem Gebiet hat, in dem deutsche Gerichts- richt eine Erbschaftsannahme- oder Ausschlagungs-
barkeit nicht mehr ausgeübt wird, werden von dem erklärung oder eine Anfechtung einer solchen
Jugendamt weitergeführt, in dessen Bezirk der Erklärung oder einer Verfügung von Todes wegen
Mündel seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines entgegengenommen hat.
Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes § 13
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht,
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten ent-
wenn für den Mündel im Geltungsbereich dieses
sprechend für arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
Gesetzes bereits ein Vormund bestellt worden ist.
Das Jugendamt, das die Vormundschaft weiterführt,
Dritter Abschnitt
zeigt dies dem Vormundschaftsgericht unverzüg-
lich an. Handelsrecht
§ 10 § 14
(1) Unbeschadet: der allgemeinen gesetzlichen Vor- (1) Befand sich die Hauptniederlassung eines
schriften kann Einzelkaufmanns oder einer juristischen Person oder
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 409
der Silz einer Handelsgesellschaft am 8. Mai 1945 dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz oder
in dem Bezirk eines Gerichts, an dessen Sitz deut- in Ermangelung eines im Bereich deutscher Gerichts-
sche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, barkeit gelegenen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
und können deshalb die nach den §§ 13, 13a und 13c Aufenthalt hat.
des Handelsgesetzbuchs, nach den §§ 35, 36 und 38
§ 18
des Aktiengesetzes, nach § 12 des Gesetzes betreffend
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und (1) Ein Verfah_ren, das durch Urteil eines Wehr-
nach § 16 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und machtgerichts oder eines Gerichts einer wehrmacht-
Wirtschaftsgenossenschaften erforderlichen Anmel- ähnlichen Formation rechtskräftig abgeschlossen ist,
dungen, Zeichnungen, Einreichungen und Efntra- kann zugunsten des Verurteilten nach den Vor-
gungen nicht bei dem Gericht der Hauptnieder- schriften der Strafprozeßordnung wieder· aufgenom-
lassung oder des Si lzes erfolgen, so ist das Gericht men werden. Die Wiederaufnahme ist auch zulässig,
zuständig, welches das Handelsregister für den Ort wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Siche-
führt, an dem einE! Zweigniederlassung besteht oder rung und Besserung erkannt worden ist, auf die nach
errichtet werden soll oder an den die Hauptnieder- den angewendeten Vorschriften überhaupt nicht
lassung oder der Silz verlegt werden soll. erkannt werden durfte, oder wenn ein Urteil bestätigt
(2) Der Anmeldende hat diesem Gericht eine be- worden ist, das nach § 86 der Kriegsstrafverfahrens-
g] aubigte Abschrift der Eintragung im Handels- ordnung vom 17. August 1938 (Reichsgesetzbl. 1939 I
S. 1457) nicht bestätigt werden durfte.
register der Hauptniederlassung (des Sitzes) oder der
bisherigen Hauptniederlassung (des bisherigen Sitzes) (2) Ein Verfahren, das durch Urteil eines Sonder-
einzureichen. Das Gericht kann sich mit einer gerichts rechtskräftig abgeschlossen ist, kann
Glaubhaftmachung des Inhalls der Eintragung be- außer nach den Vorschriften der Strafprozeß-
gnügen. ordnung zugunsten des Verurteilten auch wieder
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinn- aufgenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die
gemäß für die Aufhebung einer Zweigniederlassung. es erforderlich erscheinen lassen, die Sache im
ordentlichen Verfahren nachzuprüfen. Die Vorschrift
§ 15 des § 363 der Strafprozeßordnung sowie die zur
Für die im Recht der Handelsgesellschaften, Ge- Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
nossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegen- in der Strafrechtspflege erlassenen Vorschriften
seitigkeit dem Registergericht zugeteilten Aufgaben, bleiben unberührt.
die nicht unmittelbar die Registerführung betreffen, (3) Für das Wiederaufnahmeverfahren ist die Straf-
ist, wenn an dem Sitz des Registergerichts deutsche kammer des Landgerichts oder unter den Voraus-
Gerichtsbarkeit nicht m.ehr ausgeübt wird, das Amts- setzungen des § 80 des Gerichtsverfassungsgesetzes
gericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltung das Schwurgericht zuständig, in dessen Bezirk der
der Handelsgesellschaft, der Genossenschaft oder Verurteilte zur Zeit des Inkrafttretens dieses Ge-
des Versicherungsvereins geführt wird oder geführt setzes seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
werden sol1. im Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen
§ 16 Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Auf Vereine sind die §§ 14 und 15 dieses Gesetzes
entsprechend anzuwenden. § 19
(1) Ergibt sich nach den Vorschriften der §§ 17
Vierter Abschnitt und 18 keine Zuständigkeit im Geltungsbereich
Strafrecht dieses Gesetzes, so ist die Strafkammer des Land-
gerichts oder das Schwurgericht zuständig, in dessen
§ 17 Bezirk der Beschuldigte oder Verurteilte erstmalig
(1) Für Slrn.fsachen, die am 8. Mai 1945 bei einem nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen
Gericht anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen Wohnsitz begründet.
waren, an dessen Silz deutsche Gerichtsbarkeit nicht
mehr ausgeübt wird, ist die Strafkammer des Land- (2) Hat ein Beschuldigter oder Verurteilter seinen
gerichts oder unter den Voraussetzungen des § 80 Wohnsitz im Ausland und ist eine Zuständigkeit
des Gerichtsverfassungsgesetzes das Schwurgericht nach Absatz 1 nicht begründet, so wird die Straf-
zuständig, in dessen Bezirk der Beschuldigte oder kammer oder das Schwurgericht durch den Bundes-
Verurteilte zur Zeit des Inkrafltretens dieses Gesetzes gerichtshof bestimmt.
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines im (3) Ist der Verurteilte vor dem Inkrafttreten die-
Bereich deutscher Gerichtsbarkeit gelegenen Wohn- ses Gesetzes verstorben, so ist die Strafkammer des
sitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt Landgerichts oder das Schwurgericht zuständig, in
nur für Personen, die zur Zeit des früheren Verfahrens dessen Bezirk er seinen letzten Wohnsitz oder in
Deutsche waren und im Zeitpunkt der Fortsetzung des Ermangelung eines im Bereich. deutscher Gerichts-
Verfahrens oder des Antrags auf Wiederaufnahme barkeit gelegenen Wohnsitzes seinen letzten ge-
Deutsche sind. wöhnlichen Aufenthalt hatte. Ergibt sich hiernach
(2) Bei der Strafvollstreckung tritt, wenn die bis .. keine Zuständigkeit im Geltungsbereich dieses Ge-
herige Strafvollstreckungsbehörde bei einem Gericht setzes, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem
bestand, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des
nicht mehr ausgeübt wird, an deren Stelle die Straf- nach § 361 Abs. 2 der Strafprozeßordnung berech-
vollstreckungsbehörde bei dem Landgericht, in tigten Antragstellers; die Absätze 1 und 2 gelten
410 Bundesgc'selzblatt., Jahrgang 1952, Teil I
en1sprechcncl. Sind hi(~n1<:1c:h 1.nehn'rc Cerichte zu- und 29. April 1946 (Justizblatt für den Ober-
ständig, so w•bC1hrt eiern Cericht dPr VorZU(1, das lanclesgerichtsbezirk Düsseldorf S. 2 und 31),
zuerst rni l d('i, S<1cl1e belaßt wird. Hamburg vom 3. April 1946 (Haniburgisches
Verordnungsblatt S: 37), Hamm vom 30. März
Fü 11 1 l <' r A b s c II n i t t 1946 (Justiz-Blatt für den Oberlandesgerichts-
bezirk Hamm S. 45), Kiel vom 15. April 1946
Ubergangs- und SchluUhesUmmungen (Schleswig-Holsteinische Anzeigen S. 124), Köln
§ 20 vom 18. Januar 1946 (Justizblatt für den Ober-
landesgerichtsbezirk Köln S. 29), Oldenburg
UnbPrid1 rt bl :!i ben Ersal.·1,zuslönd igkei len, die sich "vom 2, Mai 1946 (Justiz-Bl&tt für Aurich, Olden-
aus bisher:' erlassenen Vorsc:hriftc,n ergeben. burg und Osnabrück S. 57);
§ 21 3. die Verordnung des Präsidenten des Zentral-
Justizamts für die Britische Zone zur Ober-
Wo nach lc1r1<lesq<)setzlichen Vorschriften für die
leitung von Strafverfahren bei aufgehobenen
dem Vormundschaftsgericht oder dem Nachlc1ßgericht '
Gerichten vom 4. Dezember 1946 (Verordnungs-
obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche '
blatt für die Britische Zone 1947 S. 8);
Behörden zuständig sind, treten diese Behörden an
die Stelle des nach den §§ 7 und 8 dieses Gesetzes 4. § 31 der Rechtsanordnungen über Gerichts-
ZLtständig<'n An1lsg( richt.s.
1
verfassung und Verfahren in den Ländern Ba-
·• den (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden
§ 22 1946 S. 44), Württemberg-Hohenzollern (Amts-
Folgende Vorsd1 ri ften werden aufgehoben: blatt des Staatssekretariats für das französisch
besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzol-
1. die Verordnung (i ber die Zustündigkei t von Nach- lern 1946 S. 230) und in dem bayerischen Kreis
laßgerichten der Obcrlanclesgerichtspräsiden- Lindau (Amtlicher Anzeiger für den Baye-
ten in Brnunschweig vorn 10. Mai 1946 (Justiz- rischen Kreis Lindau Nr. 50 vom 1. Juli 1947)
blatt für den Oberlanclesgerichtsbezfrk Braun- und § 31 der Landesverordnung über Gerichts-
schweig S. 42), Celle vom 21. Januar 1946 (Han- verfassung und Verfahren vom 11. April 1947
noversche Rcchl.spflegc S. 3), Düsseldorf vorn im Lande Rheinland-Pfalz (Verordnungsblatt
5. Ma.i 1946 (Justizbla lt für den Oberlandes- der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 155)
gerichtsbezirk Düsseldorf S. 34), Hamburg vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-
17. Dezernlwr 1945 (Hamburgisches Verord- zember 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
nungsblatt S. 50), I .larnm vom 17. Oktober 1945 der Landesregierung Rheinland-Pfalz Teil I
(Justiz-Blatt für Westfalen und Lippe S. 22) in s. 599).
der Passung vom 3. Januar 1946 (Justiz-Blatt
§ 23
für v:estfalen und Lippe S. 4), Kiel vom 2G.
April 1946 (Schleswig-Holsteinische Anzeigen Strafverfahren, die nach den in § 22 Nr. 3 und 4
S. 158), Köln vorn 6. Mai 1946 (Justizblatt für aufgehobenen Vorschriften im Zeitpunkt des Inkraft-
den OberlanclesgPrichtsbez.irk Köln S. 54), Ol- tretens dieses Gesetzes anhängig sind, werden nach
denburg vorn 21. J 1:muar 1946 (Justiz-Blatt für den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Aurich, Oldenburg und Osnabrück S. 25);
2. die Verordnung über A bwescnheitspflegschaften § 24
der Oberlandesgerich tspräsidenten in Braun- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § l:3 des
schweig vorn 15. April 1946 (Justizblatt für Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im
den Oberlancfosgerichtsbezirk Braunschweig Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
S. 21), Celle vom 18. April 1946 (Hannoversche QE~setz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
Rechtspfleg0 S. 41), Düsseldorf vorn 18. Januar auch im Lande Berlin.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahr!.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 7. August 1952,
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
DPr Stellvertreter dE's Bundeskanzlers
Blücher
für den BundesministE~r der Justiz
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Neumayer
Nr. 31 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1952 411
Verordnung
zur Änderung der Eichgebühren.
Vom 11. Juli 1952.
Auf Grund des § 42 Abs. 1 des Maß- und Ge- 3. für die Prüfung außer der Reihe, aus-
wichtsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reicbs- genommen die Prüfung von Mustern
gesetzbl. I S. 1499) in der Fassung. der Ziffer II Nr. 2 bis zu 6 Stück 0,06 DM.
der Verordnung zur Anderung gewerberechtlicher
Vorschriften vom 9. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. I § 4
S. G35) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Gebühren für Ergänzungsarbeiten
Grundgesetzes fö r die Bundesrepublik Deutschland
uncl uuf Grund dc~s § 2 'des Preisgesetzes vom Als zusätzliche Gebühren werden für Ergänzungs-
10. April 1948 (WiCßl. S. 27) / 3. Februar 1949 arbeiten erhoben:
(WiGBI. S. 14) / 21. Januar 1950 (Bundesgesetzbl. 1. für das Anbringen fehlender Bezeich-
S. 7) / 8. Juli 1950 (ßundesgcsctzbl. S. 274) / 25. Sep- nungen oder sonstiger Merkmale an
tember 1950 (Bunclcsgcs(~l'.7.lJl. S. 681) / 23. Dezember einem Fieberthermometer je 0,10 DM
1950 (ßu ndosgcsetzbl. S. 224) / 29. März 1951 (Bundes-
fJf'Setzbl. I S. 223) in der dmch § 37 des Gesetzes 2. für das Aufbringen der amtlichen
über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirt-· Nummer, wenn nachträglich ein
schaft vom 7. Jcrnuar 19:~2 (ßundesg~setzbl. I S. 7) Eichschein verlangt wird 0,10 DM
crgünzten Fussung wird im Ei nvernehm'?n mit dem 3. für die nachträgliche Stempelung
Bundesminister der Finanzen und mit Zustimmung innerhalb eines Jahres nach der
des BundcsraLr'.s folgendes verordnet: ersten Prüfung 0,10 Divl.
ARTIKEL I § 5
Gebühren für Nacheichungen Gebühren für Bescheinigungen
§ l
(1) Die Gebühr für einen Prüfschein oder Eich-
Die Gebühren der Eichgebührenordnung vom .schein beträgt:
24. Mai 1924 (Rcichsgesetzbl. I S. 607) in der Fassung 1. bei der Ausstellung ohne Fehler-
der Bekanntmachung vom 3. Mai 1930 (Reichs- angabrn 0,10 DM
gesetzbl. I S. 153), der Andcrungsverordnungen vom
22. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. 1933 I S. 1), vom 2. bei der Ausstellung mit Fehler-
7. März 1934 (Reichsgcsetzbl. I S. 181), vom 9. März angaben für jeden Prüfpunkt mit
1935 (Reichsgesclzbl. I S. 359). vom 1. Juli 1935 Fehlerangaben zusätzlich 0, 10 DM.
(Reichsgesetzbl. I S. 874). vom 13. August 1935 (2) Für fremdsprachliche Prüfschein-~ wird keine
(Rcichsgesetzbl. I S. 1096) sowie der Verordnung zusätzliche Gebühr erhoben. Der Antragsteller hat
über die Eichung 1von Bu lyrometern und Mohrsch'2n jedoch selbst Vordrucke zu liefern und der Eich-
Waagen vom 29. Juni 1~ß8 (Reichsgesetzbl. I S. 785) behörde auf Verlangen eine amtlich beglaubigte
werden auch für Nachcichungen erhoben. · Übersetzung vorzulegen.
ARTIKEL lI
§ 6
Gebühren für die Eichung und
Lagergebühr
Prüfung von Ficberthermornetern
(1) Für die Lagerung geprüfter und geeichter
§ 2
Fieberthermometer wird eine Lagergebühr erhoben.
Grundgebühr Sie ist halbjährlich nachträglich zu zahlen. Die ge-
Die Grundgebühr beträgt: bührenpflichtige Lagerung beginnt:
1. für geeichte Fieberthermomet::r drei Monate
1. für die Eichung eines Fieberthermo-
nach Absendung des Abfertigungsschrei-
meters (Prüfung und St.empelung) 0,10 DM
bens;
2. für die Prüfung eines fiebertherrno-
2. für geprüfte Fieberthermometer sechs Mo-
meters (Prüfung ohne Stempelung) 0,08 DM.
nate nach Absendung des Abfertigungs-
§ 3 schreibens.
Zusätzliche Prüfungsgebühren (2) Die Lagergebühr beträgt für je an-
gefangene 10 Stück geeichte oder ge-
Als zusätzliche Gebühren werden für die Prüfung
eines Fieberthermometers erhoben: prüfte Fieberthermometer und für je
angefangene 10 Tage 0,02 DM.
1. für die Prüfung an beantragten Punk-
ten, sofern diese von den üblichen § 7
Prüfpunkten abweichen,
für jeden Prüfpunkt 0,06 Drvl Verpackung und Versendung
2. für die Prüfung eines Fieberthermo- Für die Verpackung und Versendung werden als
meters mit doppelter Teilung (C. u. F.) 0,06 DM Auslagen die Selbstkosten erhoben.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
ARTIKEL III 8. di•e Anordnung derLandesregierung Rheinland•
Pfalz - Minister für Wirtschaft und Verkehr
Sc h 1. u ß vors c h r i f t e n
- Eichdirektion - betr. Erhöhung der Eich•
§ 8 gebühren vom 3. April 1948.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden
aufgehoben: § g
1. die Verordnung des Reichsministers rles Innern Diese Verordnung gilt auch im Lande Berlin, so-
über die Gebühren für die Prüfung und Beglau- bald das Land Berlin sie in Kraft gesetzt hat.
bigung der Fieberthermometer vom 14. Mai
1925 (Reichsgesetzbl. I S. 71) und die Drei-
zehnte Verordnung des Präsidenten der Physi- § 10
kalisch-Techmschen Reichsanstalt über Fest- Diese Verordnung tritt einen Monat nach Ablauf
setzung einstweilige1 Gebühren (Fieberthermo- des Monats in Kraft, in dem di,e Verordnung ver•
meter) vom 6. Juni 1944 (Ministerialblatt des kündet worden ist.
Reichswirtschaftsministeriums S. 184),
2. Nummern 1 und 2 des Runderlasses des Reichs- Bonn, den 11. Juli 1952.
wirtschaftsministers über Zuschläge zu den Eich-
gebühren für Nacheichungen außerhalb der
Der Bundesminister für Wirtschaft
Amtsstelle vom 3 . .Januar 1945 - I Eich 3067/44
(Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministe- Ludwig Erhard
riums S 10),
3. die Anordnung des Reichswirtschaftsministers
über die Vereinheitlichung der Nacheich- Berichtigung
gebühren vom 20. Februar 1945 - I Eich 50 1 45
(Ministerialblatt des Reichswirtschaftsministe- In der Sechsten Verordnung zur Durchführung
riums S. 46), des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
4. die Verordnung belr. die Nacheichungs- und Personen vom 13. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I
Berichtigungsgebühren vom 10. April 1933 S. 331) ist vor § 10 einzufügen:
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
s. 109), ,, 61 Ubertritt in den Zivildienst".
5. die Verordnung über den Erlaß von Nacheich- Bonn, den 15. Juli 1952.
gebührenvorschriften vom 15. Januar 1949
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Hessen S. 12), Der Bundesminister des Innern
6. die Anordnung des Wirtschaftsministers des Im Auftrag
Landes Nordrhein-Westfalen über die Neufest- Dr. Be h n k e
setzung von Nacheichgebühren vom 3. Juni 1948,
7. die Anordnung der Niedersächsischen Landes- Der Bundesminister der Finanzen
eichdirektion über die Nacheichgebührenord- Im Auftrag
nung vom 29. Oktober 1948 Tgb. Nr. 1942 L/G, Dr.Meyer
Das Bundesgeset1blatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch d.ie Post. Bezu\Jspreis
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