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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 · Ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 1952 Nr. 3
Tag l n h a I t: Seite
17. 1. 52 Bekanntmachung der Neuiassung des fünkommensteuergesetzes . • • .·• . . • • • • 1 • • • ~ 33
17. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Einkommensteuer-DurchHihrungsverordnung . 54
In Teil II Nr. 1, ausgc!nebrm am 18. Januar 1952, ist verkündet: Gesetz über internationale Vereinbarungen auf dem
Gebiete. des Zollwesens.
In Teil II Nr. 2, ausqc~J<·lwn am 21. Januar 1952, sind verkündet: Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Osterreich über Sozialversicherung nebst Schlußprotokoll. - Gesetz über
den Handelsvertrag vom 2. Februar 1951 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der R_epublik Chile.
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes.
Vom 17. Januar 1952.
Auf Grund des § 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Ande-
nmg und Vereinfachung des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-
uud KSt-Anderungsr5esetz 1,951) vom 27. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird nachstehend der
Wortlaut des Einkommensteuergesetzes bekannt-
9emacht.
Bonn, den 17. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäf.fer
Einkommensteuergesetz
in der Fassung vom 17. Januar 1952 (EStG 19'51).
I. Steuerpflicht II. Einkommen
§ 1 1. Einkunftsarten, Einkünfte,
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen
Einkommen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, § 2
sind vorbehaltlich des Absatzes 3 unbeschränkt ein-
kommensteuerpfüchtig. Die unbeschränkte Einkom- (1) Die Einkommensteuer bemißt sich nach dem
mensteuerpflicht crslreckt sich auf sämtliche Ein- Einkommen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
künfte. Kalenderjahrs bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Ein-
(2) Natürliche Personen, die im Inland weder
künfte aus den im Absatz 3 bezeichneten Einkunfts-
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufent-
arten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus
halt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflich-
einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug
tig mit inländischen Einkünften im Sinn des § 49. der Sonderausgaben (§§ 10 und 10 b). Bei der Er-
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für natürliche Per- mittlung des Einkommens bleiben die in § 49 ge-
sonen, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge- nannten Einkünfte, die in zum Inland gehörenden
wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, aber einen Gebieten außerhalb des Bundesgebiets bezogen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in worden sind, außer Ansatz, wenn in diesen Gebie-
einem zum Inland gehörenden Gebiet haben, in ten Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-
dem Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem lichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, als be-
Aufenthalt im BundesgebiE!t als beschränkt einkom- schränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wer-
mensteuerpflichtig behandelt werden. den.
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) De:r Eint(imrnenslencr unterliegen nur: diese Veräußerungsgewinne entstanden sind. Bei
Feststellung des Verhältnisses der Umsätze nach
1. Einkünft(~ a.us Land- und Forstwirtschaft, Ziffer 2 bleiben die mit. dem Veräußerungsgewinn
2. Eink [infte aus Gewerbebetrieb, zusammenhängenden Umsätze außer Betracht.
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
2. S t e u e r f r e i e E l n k ü n f t e
4. Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit,
§ 3
5. fankünfte aus Kapitalvermögen,
G. Einkünfte aus Vermietung und Verpach-
Steuerfrei sind:
tunq, 1. Leistungen aus einer Krankenversicherung
und aus der gesetzlichen Unfallversicherung
7. sonslitJe Einkünfte irn Sinn des § 22.
sowie Sachleistungen aus der gesetzlichen
Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelmm Rentenversicherung der Arbeiter und der An-
Fall gehijrcn, b(,slirnrnl sich Jlclch den §§ 13 bis 24. gestellten und aus der Knappschaftsversiche-
rung;
(4) Einkünfte im Sinn df\S Absatzes 3 sind:
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe- 2. die gesetzliche versicherungsmäßige Arbeits-
betrieb und selbständ iqer Arbeit der Ge- losenunterstützung, die gesetzliche Arbeits-
winn (§§ 4 bis 7 d und 9 a), losenfürsorge und die gesetzliche Kurzarbeiter-
unterstützung;
2. bei den anderen Einkunftsarten der Uber-
schuß der Einnahmen über die We:rbungs-
3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-
kosten (§§ 8, 9 und 9 a).
lichen Rentenversicherung der Arbeiter und
(5) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- der Angestellten, aus der Knappschaftsver-
treibenden ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr sicherung und auf Grund der Beamten-(pen-
zu ermitteln. Wirtschaftsjahr ist: sions-)gesetze;
1. bei Land- und Forstwirten, gleichviel ob sie
4. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
Bücher führen oder nicht, der Zeitraum vom
rung der Arbeiter und der Angestellten, Ren-
1. Juli bis zum 30. Juni;
ten aus der Knappschaftsversicherung und
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Renten, die auf Grund eines Versicherungs-
Handelsregister eingetragen ist und die vertrags oder aus Unterstützungskassen ge-
Bücher nach den Vorschriften des Handels- zahlt werden, bis zu einem Betrag von ins-
geselzbuchs ordnungsmäßig führen, der gesamt 600 Deutsche Mark jährlich. Soweit
Zeitraum, für den sie regelmäßig Ab- diese Renten insgesamt 600 Deutsche Mark
schlüsse machen; jährlich übersteigen, sind sie steuerpflichtig.
Die Steuerbefreiung für Renten aus Versiche-
3. bei den anderen Gewerbetreibenden das
rungsverträgen oder aus Unterstützungskassen
Kalenderjahr.
gilt nur für Renten bis zu einem Höchstbetrag
(6) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbe- von insgesamt 3 600 Deutsche Mark;
treibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalender-
jahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forst- 5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-
wirtschaft oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermitt- ten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-
lung des Einkommens. in folgender vVeise zu be- ber an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene
rücksichtigen: und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt
werden, soweit es sich nicht um Bezüge han-
1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn delt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt
des Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, werden;
in <lern das Wirtschaftsjahr beginnt, und
auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt- 6. Bezüge im Rahmen der Soforthilfe nach dem
schaftsjalu endet, entsprechend dem zeit- Soforthilfegesetz;
lichen Anteil aufzuteilen;
1. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Lei-
2. bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn des stungen im Heilverfahren, die auf Grund ge-
Wirtschaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in setzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung
dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf nationalsozialistischen Unrechts für Schaden
das Kalenderjahr, in dem das Wirtschafts- an Leben, Körper, Gesundheit und durch Frei-
jahr endet, entsprechend dem Verhältnis heitsentzug gewährt werden;
der gesamten im Wirtschaftsjahr erzielten
und auf das jeweilige Kalenderjahr ent- 8. Entschädigungen auf Grund arbeitsrechtlid1er
fallenden Umsätze aufzuteilen. Vorschriften weg~n Entlassung aus einem
Dienstverhältnis;
Bei der Aufteilung sind die mit einem ermäßigten
Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Ziff. 1 zu versteuern- 9. Ubergangsgelder und Ubergangsbeihilfen auf
den Veräußerungsgewinne auszuscheiden und dem Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-
Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in dem lassung aus einem Dienstverhältnis;
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 35
10. Bezüge aus öffentlichen Milleln oder aus Mit- (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensüber-
teln einer öffentlichen Stiftung, die wegen sicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Hilfsbedürftigkoit oder als Beihilfe zu dem Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ord-
Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder nungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der
Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un- Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht. Dar-
mittelbm zu fördern. Darunter fallen nicht über hinaus ist eine Änderung der Vermögensüber-
Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen,· die auf sicht (Bilanz) nur mit Zustimmung des Finanzamts,
Grund der Besoldungsgesetze, besonderer im Rechtsmittelverfahren mitZustimmung der Rechts-
Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt mittelbehörde zulässig.
werden;
(3) Weicht das Betriebsvermögen am Schluß des
11. die aus öffenllichcn Kassen gezahlten Auf- einzelnen Wirtschaftsjahrs vom Betriebsvermögen
wandsentschädigungen und Reisekosten. Da- a.m, Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs in
gegen sind Entschädigungen, die für Ver- der Regel nicht wesentlich ab, so kann als Gewinn
dienstausfall und Zeitverlust gezahlt werden, der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die Be-
stErn erpflichli g; triebsausgaben (Absatz 4 und § 9 a) angesetzt wer-
den. Dabei können wirtschaftlich ins Gewicht fal-
12. Vorzugsrenten auf Grund des Gesetzes über lende Schwankungen im Betriebsvermögen, die in
die Ablösung öffentlicher Anleihen; einem Wirtschaftsjahr ausnahmsweise auftreten,
durch Zuschläge · oder Abschläge berücksichtigt
13. Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen, die an werden.
Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber gezahlt
werden. übersteigt die Heiratsbeihilfe den (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die
Betrag von 500 Deutsche Mark, die Geburts- durch den Betrieb veranlaßt sind.
beihilfe den Betrag von 300 Deutsche Mark,
so ist der übersteigendü Betrag steuerpflichtig;
§ 5
14. andere besondere Zuwendungen des Arbeit- Gewinn bei Vollkaufleuten
gebers an den Arbeilnehmer, z. B. Jubiläums-·
Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handels-
geschenke, nach näherer Maßgabe einer Rechts-
register eingetragen ist, ist für den Schluß des Wirt-
verordnung, soweit es aus sozialen Gründen
schaftsjahrs das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4
geboten erscheint, die Zuwendungen ganz
Abs. 1 Satz 1), das nach den Grundsätzen ordnungs-
oder teilweise steuerfrei zu belassen;
mäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die Vorschrif-
15. Weihnachtsznwendungc~n (Neujahrszuwendun- ten über die Entnahmen und die Einlagen (§ 4
gen), soweit sie im einzelnen Fall insgesamt Abs. 1), über die Zulässigkeit der Bilanzänderung
100 Deutsche Mark nicht übersteigen. Weih- (§ 4 Abs. 2), über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4
nachtszuwendungEm (Neujahrszuwendungen) und § 9 a) und über die Bewertung (§ 6) sind zu
sind Zuwendungen in Geld, die in der Zeit befolgen.
vom 15. November eines Kalenderjahrs bis § 6
zum 15. Jarnwr des folgenden Kalenderjahrs
aus Anlaß des Weihnachlsfestes (Neujahrs- Bewertung
tags) gezahlt werden. Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter,
die dem Betrieb dienen, gilt das folgende:
3. Gewinn· 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaf-
§ 4 fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
Gewinnbegriff im allgemeinen die Absetzungen für Abnutzung nach § ·1,
anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Be-
dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschafts- trag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im
jahrs und dem Betriebsvermögen am Schluß des Rahmen des Gesamtkaufpreises für das ein-
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um zelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
den Wert der Entnahmen und vermindert um den davon auszugehen, daß der Erwerber den Be-
Wert der Einlagen. Entnahmen sind alle Wirt- trieb fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die be-
schaftsgüter (Barentnahrnen, Waren, Erzeugnisse, reits am Schluß des vorangegangenen Wirt-
Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige schaftsjahrs zum Anlagevermögen des Steuer-
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für pflichtigen gehört haben, darf der Bilanzansatz
andere bc~triebsfremde Zwecke im Lauf des Wirt- nicht über den letzten Bilanzansatz hinaus-
schaftsjahrs entnommen hat. Einlagen sind alle gehen.
Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige
Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Be- 2. Andere als die in Ziffer 1 bezeichneten Wirt-
trieb im Lauf düs Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. schaftsgüter des Betriebs. (Grund und Boden,
Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschrif- Beteiligungen, Geschäfts- oder Firmenwert,
ten über die Betriebsausgaben (Absatz 4 und § 9 a) Umlaufsvermögen) sind mit den Anschaffungs-·
und über die Bewertung (§ G) zu befolgen. Der Wert oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der
des Grund und Bodens, der zum Anlagevermögen Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann
gehört, bleibt außer Ansatz. . der niedrigere Teilwert (Ziffer 1 Satz 3) an-
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
gesetzt werden. Bei Wirtschaftsgütern, die be- auffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hun-
reits am Schluß des vorangegangenen Wirt- dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
schaftsjahrs zum Betriebsvermögen gehört höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden
haben, kann der Steuerpflichtige in den folgen- Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000
den Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich
Bilanzansatz; es dürfen jedoch höchstens die nach dem dann noch vorhandenen Restwert und
Anschaffungs- oder Herstellungskosten ange- der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts-
setzt werden. Bei land- und forstwirtschaft- güter, für die Abschreibungsfreiheit nach Satz 1 in
lichen Betrieben ist auch der Ansatz des höhe- Anspruch genommen worden ist.
ren Teilwerts zulässig, wenn das den Grund-
sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. (2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 kann
nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-
3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An- schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-
wendung der Vorschriften der Ziffer 2 anzu- nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1952
setzen. . angeschafft oder hergestellt worden sind.
4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für
seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde § 7b
Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen.
Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeit-
pun.kt der Zuführung, höchstens jedoch mit den (1) Bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1948
tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungs- errichtet worden sind und die zu mehr als 80 vom
kosten anzusetzen. Hundert Wohnzwecken dienen, können abweichend
von § 7 im Ja~r der Herstellung und in dem dar-
6. Bei Eröffnung eines Betriebs oder entgeltlichem auffolgenden Jahr. auf Antrag je 10 vom Hundert
Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschafts- der Herstellungskosten abgesetzt werden. Ferner
güter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit können in den darauffolgenden zehn Jahren an
den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstel- Stelle der nach § 7 zu bemessenden Absetzung für
lungskosten anzusetzen. Abnutzung jeweils bis zu 3 vom Hundert der Her-
stellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf die-
§ 7 ser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für
Absetzung Abnutzung nach dem dann noch vorhand~nen Rest-
für Abnutzung oder Substanzverringerung wert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
Den Herstellungskosten eines Gebäudes werden
(1) Bei Gebäuden und sonstigen Wirtschafts- die Aufwendungen gleichgestellt, die nach dem
gütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den 31. Dezember 1948 zum Wiederaufbau eines durch
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sid1 Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als Gebäudes gemacht werden, wenn dieses Gebäude
einem Jahr erstreckt, kann jeweils für ein Jahr der ohne den Wiederaufbau nicht mehr oder nicht mehr
Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ab- voll zu Wohnzwecken verwendet werden kann.
gesetzt werden, der bei Verteilung dieser Kosten
auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten ent-
· auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung). sprechend für Aufwendungen, die nach dem 31. De-
Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der betriebs- zember 1949 für Zubauten, Ausbauten oder Umhau-
gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. ten an bestehenden Gebäuden gemacht worden sind,
Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wenn die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr
wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen.
(2) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und an-
deren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz § 7C
mit sich bringen, sind Absetzungen für Substanzver-
ringerung zulässig. Absatz 1 ist entsprechend an-
Förderung des Wohnungsbaus
zuwenden. (1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können
§ 7 a
Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen zur Förde·
Bewertungsfreiheit für beweglidle Wirtsdlaltsgüter rung des Wohnungsbaus, sonstige Steuerpflichtige
(1) Steuerpflichtige, die wegen Verfolgung aus können Zuschüsse zur Förderung des Wohnungs-
Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt- baus im Jahr der Hingabe als Betriebsausgaben oder
anschauung oder politisd1er Gegnerschaft gegen den Werbungskosten absetzen, wenn die Zuschüsse oder
Nationalsozialismus oder als Flüchtlinge oder Ver- Darlehen gegeben werden an
triebene ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren a) gemeinnützige Wohnungsunternehmen,
haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren b) Organe der staatlichen Wohnungspolitik,
beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens c) gemeinnützige Siedlungsunternehmen,
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten zu bemessenden Absetzung· im Jahr d) zur Ausgabe von Heimstätten zugelassen0
der Anschaffung oder Herstellung und in dem dar- Unternehmen,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 37
c) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung Steuerpflichtige können Zuschüsse zur Förderung
freie Wohmmgsunternehmen, die die fol- des Schiffbaus im Jahr der Hingabe als Betriebs-
genden Voraussetzungen erfüllen: ausgaben oder v\: erbungskosten absetzen. Voraus-
setzung dafur ist, daß
aa) Das Unternehmen muß wirtschaftlich
vom Steuerpi1ichtigen und seinen An- 1. die Zuschüsse oder Darlehen einem Unter-
gehörigen unabhängig sein, nehmer für den von ihm bei einer Werft
im Bundesgebiet oder im Lande Berlin in
bb) der Steuerpflichtige und seine Ange- Auftrag gegebenen Bau oder Umbau eines
hörigen dürfen weder unmittelbar noch zum Erwerb durch die Schiffahrt dienenden
mittelbar an dem Unternehmen betei- Schiffs gegeben werden,
ligt sein,
2. der Bau oder Umbau des Schiffs als schiff-
cc) das Unternehmen muß sich hinsichtlich fahrts- oder fischereipolitisch förderungs-
der Verwendung der empfangenen Zu- würdig anerkannt ist und
schüsse und Darlehen der Prüfung
durch einen mindestens seit 1. April 3. die Zuschüsse oder Darlehen als den zu
1951 bestehenden wohnwirtschaftlichen fördernden Zwecken dienlich anerkannt
Verband unterwerfen, zu dessen sind.
satzungsmäßigen Aufgaben eine solche Der Nachweis hierfür wird durch eine Bescheini-
Prüfung gehört, gung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen vom
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
f) sonstige Wohnungs- und Siedlungsunter-
Forsten und bei allen anderen Schiffen vom Bundes-
nehmen und private Bauherren, soweit
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
durch Zuschüsse oder Darlehen der Bau
Bundesminister der Finanzen und der Obersten Ver-
von Wohnungen zur Benutzung durch den
Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeitneh- kehrsbehörde des Landes, in dem der Unternehmer
mer oder seine Angehörigen im Sinn des seinen Sitz hat, erteilt wird.
§ 10 des Steueranpassungsgesetzes unmit-
telbar gefördert wird. § 7e
(2) Die im Absatz 1 bezeichneten Zuschüsse und (gestrichen)
Darlehen sind für jede geförderte Wohnung (§ 7
Abs. 1 des Erslen Wohnungsbaugesetzes vort1 4. U b e r s c h u ß d e r E i n n a h m e n ü b e r
24. April 1950 -- Bundesgesetzbl. S. 83), die hin- die Werbungskosten
sichtlich clE:~r Größe und Miete (Mietwert) der Vor-
§ 8
schrift des § 7 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbau-
gesetzes entspricht, bis zum Betrag von 7000 Einnahmen
Deutsche Mark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn
der Bau einer Wohnung durch mehrere Steuer- (1) Einnahmen sind alle Güte'r, .die in Geld oder
pflichtige gefördert wird. Zum Nachweis der in Ab- Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
satz 1 Buchstabe f und in den Sätzen 1 und 2 be- Rahmen einer der Einkunf tsarten des § 2 Abs. 3
zeichneten Voraussetzungen ist eine Bescheinigung Ziff. 4 bis 7 zufließen.
der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes be-
(2) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Woh-
stimmten Stelle vorzulegen.
nung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind
mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsorts
§ 7 cl anzusetzen.
Bewertungsfreiheit für Schiffe § 9
(1) Bei Schiffen, die nach dem 31. Dezember 1948
Werbungskosten
angeschafft oder hergestellt worden sind, können
neben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
Herstellungskosten zu bemessenden Absetzung für bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie
Abnutzung im Jahr der Anschaffung oder Herstel- sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
lung und in dem darauffolgenden Jahr bis zu je 15 erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
vom Hundert der Anschaffungs- oder Hersti;llungs-
kosten abgesetzt werden. Die Absetzung für Ab- . 1. Schuldzinsen und auf besonde.ren Verpflich-
nutzung in den folgenden Jahren bemißt sich nach tungsgründen beruhende Renten und dauernde
dem dann noch vorhandenen Restwert und der Rest- Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
nutzungsdauer des Schiffs. Den Anschaffungs- oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
Herstellungskosten eines Schiffs werden die Auf- 2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche
wendungen gleichgestellt, die nach dem 31. De- Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit
zember 1948 zur Wiederherstellung eines durch solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf
Kriegseinwirkung ganz oder teilweise zerstörten Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflich-
Schiffs gemacht werden. tigen zur Einnahmeerzielung dienen;
(2) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund 3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Be-
ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können rufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen
Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen, sonshge wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
4. notwendige Aufwendungen des Steuerpflich- nungsmäßiger Buchführung ermitteln, die
tigen für Fahrten zwischen Wohnung und Verluste der drei vorangegangenen Ver-
Arbeitsstätte; anlagungszeiträume au~ Land- und Forst-
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus
5. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge selbständiger Arbeit, soweit sie nicht bei
und Berufskleidung); der Veranlagung für die vorangegangenen
6. Absetzungen für Abnutzung und für Substanz- Veranlagungszeiträume ausgeglichen oder
verringenmg (§§ 7, 7 b und 7 d). abgezogen worden sind. Die Höhe des Ver-
lustes ist nach den Vorschriften der §§ 4
bis 7 d und 9 a in Verbindung mit § 2
4 a. B e s c h r ä n kit e r A b z u g v o n Abs. 6 zu ermitteln;
Betriebsausgaben und
Werbungskosten 5. bezahlte Kirchensteuern;
§ 9a 6. bezahlte Vermögensteuer.
Aufwendungen für die Bewirtung von (2) 1. Unter Absatz 1 fallen auch Sonderausgaben
Geschäftsfreunden für die Ehefrau und diejenigen Kinder des
Steuerpflichtigen, die mit ihm zusammen
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäfts- veranlagt werden, oder für über 18 Jahre
freunden mit Speisen, Getränken oder sonstigen alte Kinder, für die dem Steuerpflichtigen
Genußmitleln dürfen als Betriebsausgaben (§ 4 Kinderermäßigung gewährt wird.
Abs. 4) und Werbungskosten (§ 9) bei der Ermitt-
lung des Gewinns oder des Uberschusses der Ein- 2. Beiträge und Versicherungsprämien an
nahmen über die Werbungskosten nur nach Maß- solche Versicherungsunternehmen und Bau-
gabe einer Rechtsverordnung ahgesetzt werden. sparkassen, die weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland haben, sind nur
5. S o n d c r a u s g a b e n uann abzugsfähig, wenn diesen Unterneh-
§ 10 men die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im
Inland erteilt ist.
(1) SondernusrJaben, die vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abzuziehen sind, sind nur die folgenden: 3. Für die Sonderausgaben im Sinn des Ab-
satzes 1 Ziffer 2 gilt folgendes:
1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-
pflichtungsgründen beruhende Renten und a) Die Aufwendungen sind bis zu einem
dauernde Lasten, die weder Betriebsaus- Jahresbetrag von 800 Deutsche Mark
gaben oder Werbungskosten sind noch mit in voller Höhe abzugsfähig. Dieser Be-
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammen- trag erhöht sich um je 400 Deutsche
hang sü~hen, die bei der Veranlagung außer Mark im Jahr für die Ehefrau und für
Betracht bleiben; jedes Kind im Sinn des § 32 Abs. 4
Ziff. 4, für das dem Steuerpflichtigen
2. die folgenden Aufwendungen zu steuer- Kinderermäßigung zusteht oder gewährt
begünstigten Zwecken: wird;
a) Beiträge und Versicherungsprämien zu
b) übersteigen die Sonderausgaben im
Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Ange-
Sinn des Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem
stellten-, Invaliden- und Erwerbslosen-
vorstehenden Buchstaben a genannten
versicherungen, zu Versicherungen auf
Beträge, so ist der darüber. hinaus-
den Lebens- oder Todesfall und zu
gehende Betrag zur Hälfte abzugsfähig.
Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und
In diesem Fall dürfen jedoch über die
Sterbekassen;
in dem Buchstaben a genannten Beträge
b) Beiträge an Bausparkassen zur Er- hinaus vom Gesamtbetrag der Einkünfte
langung von Baudarlehen; höchstens 15 vom Hundert des Gesamt-
betrags der Einkünfte abgezogen
c) Aufwendungen für den ersten Erwerb von werden;
Anteilen an Bau- und Wohnungs-
genossenschaften und an Verbraucher- c) für Sonderausgaben im Sinn des Ab-
genossenschaften, wenn hierzu keine satzes 1 Ziffer 2 erhöhen sich bei Steuer-
fremden Mittel verwandt werden; pflichtigen, die mindestens vier Monate
vor dem Ende des Veranlagungszeit-
d) Beiträge auf Grund anderer Kapital- raurns das 50. Lebensjahr vollendet
ansarnmlungsverträge, wenn der Zweck haben und in deren Einkommen über-
des Kapitalansammlungsvertrags als wiegend Einkünfte aus selbständiger
steuerbegünstigt anerkannt worden ist Arbeit oder aus nichtselbständiger Ar-
und hierzu keine fremden Mittel ver- beit enthalten sind, der im Buchstaben a
wandt werden; Satz 1 genannte Jahresbetrag von 800
3. entfällt; Deutsche Mark auf 1600 Deutsche Mark,
der im Buchstaben a Satz 2 genannte Be-
4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach trag von je 400 Deutsche Mark auf je
§ 4 Abs. 1 oder nach § 5 auf Grund ord- 800 Deutsche Mark.
Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 39
4. Hat die Steuerpflicht nicht während eines 8. D i e e i n z e 1 n e n E i n k u n f t s a r t e n
vollen Kalenderjahrs bestanden, so sind die
Jahresbeträge ndch Ziffer 3 Buchstaben a a) Land- und Forstwirtschaft
und c cnl.sprcdiend der Zahl der vollen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1)
Mona le, in denen die Stcuerpilicht bestan-
den bat, herabzusetzen und auf volle Deut- § 13
sche Mark nach 1ml.i'n abzurunden. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
§ 10 a,
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirt~
(U<'Sl.richcn) schaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Garten-
bau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen
§ 10 li und aus allen Betrieben, die Pflanzen und
SleuerhegünsHgte Zwedrn Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte ge-.
winnen;
Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher,
religiöser und wissenschafllicher Zwecke und der 2. Einkünfte aus Tierzucht, Viehmästereien,
als besonders fördenrngswürclig anerkannten ge- Abmelkställen, Geflügelfarmen und ähn-
meinnützigen Zwecke sind bis zur Höhe von ins- lichen Betrieben, wenn zur Tierzucht oder
gesamt 5 vom Hundert des Gesamtbetrags der Ein- Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse ver-
künfte oder 2 vom Tausend der Summe der gesam- wendet werden, die im eigenen land- und
ten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewen- forstwirtschaftlichen Betrieb gewonnen sind;
deten Löhne und C(~hälter als Sonderausgaben ab-
zugsfähig. Für wissensdrnftliche Zwecke erhöht sich 3. Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht
der Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom und Teichwirtschaft;
Hundert. 4. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem
Betrieb einer Landwirtschaft oder einer
6. V e r e i n n a h m u n g u n d V e r - Forstwirtschaft in Zusammenhang steht.
ausgabung
(2) Zu den Einkünften im Sinn des Absatzes 1 ge-
§ 11
hören auch:
(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjjl.hrs-
hezogen, in dern sie dem Str~uerpilic:htigen zugeflos- 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirt-
sen sind. Regel mäßiq wiederkehrende Einnahmen, schaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbe-
die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn trieb gilt ein Betrieb, der dem land- und
odc:r kurze Zeit nuch Beendigung des Kalenderjahrs, forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu die-
zu dem sie wirlschartl kh gehören, zugeflossen sind, nen bestimmt ist;
gelten als in diesem Kaknderjahr bezogen. Die Vor-
2. der Nutzungswert der Wohnung des
schriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1,
Steuerpfüchtigen, wenn die \Vohnung die
§ 5) blei.ben unberührt.
bei Betrieben gleicher Art übliche Größe
(2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzu- nicht überschreitet.
setzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regel-
(3) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,
mäßig wiederkehrende Aus9aben gilt Absatz 1 Sa\z 2
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach
entsprechend. Die Vorschriften über die Gewinn-
Durchschnittsätzen ermittelt werden, werden diese
ermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) blPiben unberührt.
Einkünfte im vollen Umfang zur Einkommensteuer
herangezogen, wenn das· Einkommen den Betrag
1. Ni c h t ab z u g s f ä h i g e A u s g ab e n von 6000 Deutsche Mark jährlich übersteigt. \Nenn
§ 12 das Einkommen diesen Betrag nicht übersteigt, so
werden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Unbeschadet der Vorschrift des § 10 dürfen weder
zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit sie
bei den einzelnen Einkunfl.sarten noch vom Gesamt-
den Betrag von 1000 Deutsche Mark übersteigen.
betrag der Einkünfte abgezogen werden:
Verluste aus Land- und Forstwirtschaft dürfen bei
1. die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und Ermittlung des Einkommens nur ausgeglichen (§ 2
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen Abs. 2) werden, wenn sie 1000 Deutsche Mark über-
aufg,ewendeten Beträge. Dazu qehören auch die steigen.
Aufwendungen für die Lebensführung, die die ( 4) Einwanderern, welche die seit dem 8. Mai 1945
wirtschaftliche oder geseJlschaftltche Stellung bestehenden Grenzen Deutschlands überschritten
des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn haben urid Land- oder Forstwirtschaft betreiben,
sie zur Förderung des Berufs oder der Tätig- ohne daß ihr Einkommen 6000 Deutsche Mark über-
keit des Steuerpflichtigen erfolgen; steigt, wird ein Freibetrag von 2000 Deutsche Mark
gewährt. Dieser Freibetrag wird auf die Dauer von
2. frniwilli~re Zuwendungcm und Zuwendungen an
fünf Jahren gewährt, und zwar vom 1. Januar 1946
gesctzlkh unlerhaltsbereditigl.e Personen, auch
oder vom Tag der Einreise ab, falls diese zu einem
wenn diese Zuwendungen auf einer besonde-
ren Vereinbarung b(•ruhen; späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird nicht mehr
gewährt von dem Tag ab, an dem die obenerwähn-
3. die Steuern vorn IJinkomrnen und sonstige Pn- tFn Personen die Land-· oder Forstwirtschaft auf-
soncnsleLwrn. geben.
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(5) Personen, die sich nach dem 8. Mai 1945 als kapital entfallen, un~ die Vergütungen, die der
Landwirte niedergelassen haben und deren Einkom- persönlich haftende Gesellschafter von der Ge-
men 6000 Deutsche Mark nicht übers1:eigt, wird ein sellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der
Freibetrag von 2000 Deutsche Mark gewährt. Dieser Gesellschaft oder für die Hingabe von Dar-
Freibetrag wird auf die Dauer von fünf Jahren ge- lehen oder für die Uberlassllng von Wirt-
währt, und zwar vom 1. Januar 1946 oder von dem schaftsgütern bezogen hat.
Tag der Niederlassung ab, falls diese zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt ist. Er wird jedoch sol- § 16
chen Personen nicht gewährt, die einmal ein Recht
darauf hatten und sich nach Verlust dieses Rechts Veräußerung des Betriebs
aufs neue als Landwirte niedergelassen haben. (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
hören auch Gewinne, die erzielt werden bei der
§ 14
Veräußerung
Veräußerung des Betriebs 1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Teilbetriebs;
(1) Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirt-
2. des Anteils eines Gesellschafters, der als
schaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräuße-
Unternehmer (Mitunternehmer) des Be-
rung oder Aufgabe eines land- und forstwirtschaft-
triebs anzusehen ist (§ 15 Ziff. 2);
lichen Betriebs oder Teilbetriebs erzielt werden.
Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der 3. des Anteils eines persönlich haftenden Ge-
Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungs- sellschafters einer Kommanditgesellschaft
kosten den Wert des Betriebsvermögens übersteigt, auf Aktien (§ 15 Ziff. 3).
der nach § 4 Abs. 1 für den Zeitpunkt der Veräuße-
rung ermittelt wird. (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
(2)_ Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver- Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Be-
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen triebsvermögens (Absatz 1 Ziffer 1) oder den Wert
Betriebs den Betrag von 10 000 Deutsche Mark und des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Ziffern
bei Veräußerung eines Teilbetriebs den entsprechen- 2 und 3) übersteigt. Der Wert des Betriebsvermö-
den Teil von 10 000 Deutsche Mark übersteigt. gens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Ver-
äußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 zu ermitteln. ·
(3) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb Gewerbebetriebs. Werden die einzelnen dem Be-
oder Teilbetrieb innerhalb der letzten drei Jahre trieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der
vor der Veräußerung erworben und infolge des Er- Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Ver-
werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. äußerungspreise anzusetzen. Werden die Wirt-
schaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine
Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei
b) Gewerbebetrieb Aufgabe eines Gewerbetriebs, an dem mehrere Per-
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 2) sonen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Be-=-
teiligten der gemeine Wert der \Nirtschaftsgüter an-
§ 15 zusetzen, die er bei der Ausein<:1ndersetzung erhal-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ten hat.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: (4) Die Steuerpflicht tritt nur ein, wenn der Ver-
äußerungsgewinn bei der Veräußerung des ganzen
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Gewerbebetriebs (Absatz 1 Ziffer 1) den Betrag von
Dazu gehören auch Einkünfte aqs gewerblicher 10 000 Deutsche Mark und bei der Veräußerung
Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunter- eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betriebs-
nehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von vermögen (Absatz 1 Ziffern·' 1 bis 3) den ent-
Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- sprechenden Teil von 10 000 Deutsche Mark über-
oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe s_ind; steigt.
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer (5) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs-
offenen· Handcdsgesellschaft, einer Kommandit- gewinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
gesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Betrieb
der der Gesellschafter als Unternehmer (Mit- oder Teilbetrieb oder den veräußerten Anteil am
unternehmer) anzusehen ist, und die Vergü- Betriebsvermögen innerhalb der l~tzten drei Jahre
tungen, die der Gesellschafter von der Gesell- vor der Veräußerung erworben und infolge des Er-
' schaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell- werbs Erbschaftsteuer entrichtet hat.
schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder
für die Uberlassung von Wirtschaftsgütern § 17
bezogen hat;
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ge-
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf hört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines
Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grund- Anteils an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver-
Nr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 41
äußerer am Kapilal der Gesellschaft wesentlich be- Einkommensteuer · von Gewinnen im Sinn des
teiligt war und der veräußerte Anteil eins vom Satzes 1 wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen,
Hundert des Grund- oder Stammkapitals der Ge- wenn der Steuerpflichtige das veräußerte Vermögen
sellschaft übcrsteigl. Eine wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten drei Jahre vor der Veräuße-
ist gegeben, wenn der Veräußerer allein oder mit rung erworben und infolge des Erwerbs Erbschaft-
seinen Angehörigen an der Kapitalgesellschaft ~zu steuer entrichtet hat.
mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar,
z. B. durch Treuhänder oder durch eine Kapital- d) Nichtselbständige Arbeit
gesellschaft, innerhalb der letzten fünf Jahre be-
teiligt war. (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4)
§ 19
(2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach (1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Abzug der Verüußerungskostcn die Anschaffungs- Arbeit gehören:
kosten übersteigt.
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tan-
(3) Die Steuerpflicht trilt nur ein, wenn der Ver- tiemen und andere Bezüge und Vorteile,
äußerungsgewinn den dem veräußerten Anteil an die für eine Beschäftigung im öffentlichen
der Kapitalgesellschaft entsprechenden Teil von oder privaten Dienst gewährt werden;
10 000 Deutsche Mark übersteigt.
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und
(4) Die Einkommensteuer vom Veräußerungs- Waisengelder und andere Bezüge und
ge\,vinn wird auf Antrag ermäßigt oder erlassen, Vorteile aus früheren Dienstleistungen.
wenn der Steuerpflichtige den veräußerten Anteil Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um
an der Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten drei einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch
Jahre vor der Veräußerung erworben und -infolge auf sie besteht.
des Erwerbs Erbschaftsteuer entrichtet hat. (2) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger
(5) Verluste, die bei der Veräußerung von An-
Arbeit gehören nicht:
teilen an einer Kapita.lgesellschaft entstanden sind, 1. durchlaufende Gelder und Beträge, durch
dürfen bei Ermittlung des Einkommens nicht aus- die Auslagen des Arbeitnehmers für den
geglichen (§ 2 Abs. 2) werden. Arbeitgeber ersetzt werden;
2. die Beträge, die den in privatem Dienst
c) Selbständige Arbeit angestellten Personen für Reisekosten und
(§ 2 Abs. 3 Zilf. 3) Fahrtauslagen gezahlt werden, soweit sie
die tatsächlichen Aufwendungen nicht über-
§ 18 steigen.
(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:
e) Kapitalvermögen
l. Einkünfte aus freien Berufen. Zu den freien (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5)
Berufen gehören insbesondere die wissen-
schaftliche, künstlerische, schriftstellerische, § 20
unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit,
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
die Berufstätigkeit der Arzte, Rechtsanwälte
und Notare, der Ingenieure, der Archi- hören:
tekten, der Handelschemiker, der Heil- 1. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen, Aus-
praktiker, der Dentisten, der Landmesser, beuten und sonstige Bezüge aus Aktien,
der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell-
der Buchsachverständigen und ähnlicher schaften mit beschränkter Haftung, an
Berufe; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Kolonialgesellschaften, aus An teilen an
2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen der Reichsbank, der Bank deutscher Länder,
Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Ge- den Landeszentralbanken und bergbau-
werbebetrieb sind; treibenden Vereinigungen, die die Rechte
einer juristischen Person haben;
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit, z. B. Vergütungen für die Voll- 2. Einkünfte aus der Beteiligung an einem
stre<;kung von Testamenten, für Vermögens- Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter;
verwaltung und für die Tf1.tigkeit als Auf- 3. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden
sichtsratsmitglied. und Renten aus Rentenschulden. Bei Til-
gungshypotheken und Tilgungsgrundschul-
(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann den ist nur der Teil der Zahlung steuer-
steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorüber-
pflichtig, der als Zins auf den jeweiligen
gehende Tätigkeit handelt.
Kapitalrest entfällt;
(3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit 4. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung jeder Art, z.B. aus Darlehen, Anleihen,
des der selbständigen Arbeit dienenden Vermögens Einlagen und Guthaben bei Sparkassen,
oder bei Aufgabe der Tätigkeit erzielt werden. Die Banken und anderen Kreditanstalten;
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
5. DiskonlbclrÜ(JC von Wechseln und Anwei- g) Sonstige Einkünfte
sunqcn einschließlich der Schatzwechsel.
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 7)
('.!.) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ge-
1Hiren a LHh: § 22
1. besondere Enlgelle oder Vorteile, die neben Arten der sonstigen Einkünfte
den in Absatz 1 bezeichneten Einkünften
oder an deren Stelle gewi.:ihrt werden; Sonstige Einkünfte sind:
2. Einkünfte aus der Veräußerung von Divi- 1. wiederkehrende Bezüge, soweit sie nicht zu
dcndcnsdwinen, Zinsscheinen und sonstigen anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1
Anspröchcn, wenn die dazugehörigen bis 6) gehören, insbesondere
Aktien, Schuldversd1reibungen oder son-
a) vererbliche Renten,
slinen Anteile nicht rnitverdußcrt werden.
b} Leibrenten, Leibgedinge, Zeitrenten und
Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 andere unvererbliche Renten,
b<~zcichnelcn Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerlwbctricb, aus selb- c) Zuschüsse und, sonstige Vortei.le, die als
sEindiger Arbeit oder aus Vermietung und Ver- wiederkehrende Bezüge gewährt werden.
pachtung gchiiren, sind sie diesen Einkünften zuzu- Ist die Zuwendung freiwillig oder an eine
rechnen. gesetzlich unterhaltsberechtigte Person ge-
währt, so ist sie nicht dem Empfänger zuzu-
f) Vermietung und Verpachtung rechnen, wenn der Geber unbeschränkt
(§ 2 Abs. 3 Ziff. 6) steuerpflichtig ist;
§ 21 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinn
des § 23;
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
sind: 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu
anderen Einkunftsarten (§ 2-Abs. 3 Ziff. 1 bis 6)
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch zu den Einkünften im Sinn der Ziffer 1
von unbeweglichem Vermögen, insbeson- oder Ziffer 2 gehören, z, B. Einkünfte aus
dere von Grundstücken, Gebäuden, Ge- gelegentlichen Vermittlungen und aus der Ver-
bäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffs- mietung beweglicher Gegenstände. Solche Ein-
register eingetragen sind, und Rechten, die künfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts weniger als 300 Deutsche Mark im Kalender-
über Grundstücke unt1:~rliegen (z.B. Erb.,. jahr betragen haben. Ubersteigen die Wer-
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin- bungskosten die Einnahmen, so darf der über-
nungsrecht); steigende Betrag bei Ennittlung des Einkom-
mens nicht ausgeglichen (§ 2 Abs. 2) werden.
2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
von Sachinbegriffen, insbesondere von be-
weglichem Betriebsvermögen; § 23
Spekulationsgeschäfte
3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Uber-
lassung von Rechten, insbesondere von (1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Ziff. 2) sind:
schriftstellerischen, künstlerischen und ge-
werblichen Urheberrechten, von gewerb- 1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeit-
lichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten raum z·wischen Anschaffung und Veräuße-
und Gefällen; rung beträgt:
a) bei Grundstücken und Rechten, die den
4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet-
Vorschriften des bürgerlichen Rechts
und Pachtzinsforderungen, auch dann,
über Grundstücke unterliegen (z.B. Erb-
wenn die :Einkünfte im Veräußerungspreis
baurecht, Erbpachtrecht, Mineralgewin-
von Grundstücken enthalten sind und die
nungsrecht), nicht mehr als zwei Jahre,
Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeit-
raum beziehen, in dem der Veräußerer noch b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbe-
Besitzer war. sondere bei Wertpapieren, nicht mehr
als ein Jahr;
(2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Ver-
pachtung gehört auch der Nutzungswert der Woh- 2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die
nung im eigenen Haus oder der Nutzungswert einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher
dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unent- erfolgt als der Erwerb.
geltlich überlassenen Wohnung einschließlich der
zugehörigen sonstigen Räume und Gärten. (2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der
Veräußerung von:
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 be-
zeichneten Art sind Einkünften aus anderen Ein- 1. Schuld- und Rentenverschreibungen von
kunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen ge- Schuldnern. die Wohnsitz, Geschäftsleitung
hören. oder Sitz im Inland haben, es sei denn, daß
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 43
bei ihnen neben der festen Verzinsung ein § 26
Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
Haushaltsbesteuerung: Ehegatten
(Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzin-
sung, die sich nach der Höhe der Gewinn- (1) Ehegatten werden zusammen veranlagt, so-
ausschüttung des Schuldners richtet, ein- lange beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und
geräumt ist oder daß sie von dem Steuer- nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzun-
pi1khtigen im Ausland erworben 'worden gen müssen im Veranlagungszeitraum mindestens
sind; vier Monate bestanden · haben.
2. Forderungen, die in ein inländisches öffent- (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
liches Schuld.buch eingetragen sind; künfte der Ehegatten zusammenzurechnen.
3. Vorzugsaktien der Deut.sehen Reichsbahn.
§ 27
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn
Wirtschaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Haushaltsbesteuerung: Kinder
Einkünflen im Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 6 (1) Der Haushaltsvorstand und seine Kinder, für
anzusetzen ist. die ihm Kinderermäßigung nach § 32 Abs. 4 Ziff. 2
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäf- zusteht, werden zusammen veranlagt, solange er
ten ist der Unterschied zwischen dem Veräußerungs- und die Kinder unbeschränkt steuerpflichtig sind.
preis einerseits und den Anschaffungs- oder Her-
stellungskosten und den Werbungskosten anderer- (2) Bei der Zusammenveranlagung sind die Ein-
seits. Gewinne aus Spekulationsgeschäften bleiben künfte des Haushaltsvorstands und der Kinder zu-
steuerfrei, wenn der aus Spekulationsgeschäften sammenzurechnen.
erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger
als 1000 i)eutsche Mark betragen hat. Verluste aus (3) Einkünfte aus nicht.selbständiger Arbeit (§ 2
Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur Höhe des Abs. 3 Ziff. 4), die Kinder auf Grund eines gegen-
Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige im wärtigen oder zukünftigen Arbeitsverhältnisses aus
gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen einem dem Haushaltsvorstand fremden Betrieb be-
werden. ziehen, scheiden bei der Zusammenveranlagung aus.
h) Gemeinsame Vorschriften
§ 28
§ 24
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
Zu den Einkünften im Sinn des § 2 Abs. 3 gebären
auch: Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Ein-
künfte, die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbe-
schränkt steuerpflichtig ist.
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder
§ 29
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinn- Durchschni ttsä tze
beteiligung oder einer Anwartschaft auf (1) Durchschnittsätze können aufgestellt werden:
eine solche;
1. für die Ermittlung des Gewinns aus Land-
2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
Sinn des § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 oder aus einem oder aus selbständiger Arbeit;
früheren Rechtsverhältnis im Sinn des § 2
Abs. 3 Ziff. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn 2. für die Ermittlung des Uberschusses der
sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger Einnahmen über die Werbungskosten bei
zufließen. Vermietung und Verpachtung.
III. Veranlagung (2) Die aufgestellten Durchschnittsätze sind zu-
grunde zu legen:
§ 25
1. der Gewinnermittlung, weO:n
Veranlagungszeitraum
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des a) der Umsatz die durch Rechtsverordnung
Kalenderjahrs (Veranlagungszeitraums) nach dem bestimmte Grenze nicht übersteigt und
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in
b) ordnungsmäßige Bücher nicht geführt
diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit
werden oder die Bücher sachliche Un-
nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
richtigkeit vermuten lassen;
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
Veranlagungszeitraums bestanden, so wird das wäh- 2. der Ermittlung der Einkünfte aus Vermie-
rend der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkom- tung und Verpachtung, wenn di~ Wer-
men zugrunde gelegt. In diesem Fall kann die Ver• bungskosten nicht ordnungsmäßig aufge-
anlagung bei Wegfall der Steuerpflicht sofort vor- zeichnet werden oder die Aufzeichnungen
genommen werden. sachliche Unrichtigkeit vermuten lassen.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Der Nutwngswert der \Vohnung im eigenen gungszeitraums das 60. Lebensjahr oder,
Haus kann in einem Hundertsatz des zuletzt fest- wenn sie verwitwet sind, das 50. Lebens-
gestellten Einheitswerts des Grundstücks bemessen jahr vollendet haben.
werden.
(4) Steuerklasse III
(4) Der Steuerpflichtige kann nicht einwenden,
daß die Durchschnittsätze zu hoch festgesetzt seien. 1. In die Steuerklasse III fallen die Personen,
denen Kinderermäßigung zusteht (Ziffer 2)
oder auf Antrag gewährt wird (Ziffer 3).
§ 30
Besteuerung bei Auslandsbeziehungen 2. Kinderermäßigung steht dem Steuerpflich-
tigen für '.{inder zu, die im Veranlagungs-
Die Oberfinanzdirektion kann bei Einkünften aus
zeitraum mindestens vier Monate das
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
aus selbständiger Arbeit ohne Rücksicht auf das
ausgewiesene Ergebnis die Einkommensteuer in 3. Kinderermäßigung wird dem Steuerpflich-
einem Pauschbetrag festsetzen, wenn besondere tigen auf Antrag gewährt für Kinder, die
unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Bezie- im Veranlagungszeitraum mindestens vier
hungen des Betriebs zu einer Person, die im Inland Monate das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
entweder nicht oder nur beschränkt steuerpflichtig endet hatten und während dieser Zeit auf
ist, eine Gewinnminderung ermöglichen. Die Ober- Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten
finanzdirektion entscheidet nach ihrem Ermessen. und für einen Beruf ausgebildet worden
sind.
§ 31
Pauschbesteuerung 4. Kinder im Sinn der Ziffern 2 und 3 sind:
(1) Bei Personen, die durch Zuzug aus dem Aus- a) eheliche Kinder,
land unbeschränkt steuerpflichtig werden, können
b) eheliche Stiefkinder,
die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustim-
mung des Bundesministers der Finanzen die Ein- c) für ehelich erklärte Kinder,
kommensteuer bis zur Dauer von zehn Jahren seit
Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in d) Adoptivkinder,
einem Pauschbetrag festsetzen. e) uneheliche Kinder (jedoch nur im Ver-
hältnis zur leiblichen Mutter),
(2) Die Besteuerung der Auslandsbeamten kann
durch Rechtsverordnung abweichend von den all- f) Pflegekinder.
gemeinen Vorschriften geregelt werden.
§ 32 a
IV. Tarif (gestrichen)
§ 32
§ 32 b
Steuerklassen
(1) Die zu veranlagende Einkommensteuer bemißt
Anwendung des Körperschaftsteuersatzes
auf Gewinne aus Gewerbebetrieb
sich nach der Anlage zu diesem Gesetz. Sie beträgt
jedoch höchstens 80 vom Hundert des Einkommens. (1) Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum
Dabei gilt das folgende: und in den darauffolgenden zwei Veranlagungszeit-
räumen ihre gesamten Einkünfte aus Gewerbe-
(2) Steuerklasse I betrieb auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung
1. In die Steuerklasse I fallen die Personen, nach § 5 ermitteln, können auf Antrag hinsichtlich
die weder zu Beginn des Veranlagungszeit- dieser Einkünfte die Anwendung des Körperschaft-
raums noch mindestens vier Monate in steuersatzes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet verlangen. Der Antrag ist schriftlich und unwider-
ruflich innerhalb der Steuererklärungsfrist für den
waren.
Veranlagungszeitraum zu stellen, für den diese Art
2. In die Steuerklasse I gehören nicht die der Versteuerung erstmals in Anspruch genommen
Personen, die in eine der unten aufgezähl- wird. An den Antrag bleibt der Steuerpflichtige
ten Steuerklassen II und III fallen. für drei Veranlagungszeiträume gebunden.
(3) Steuerklasse II (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 unterliegen
die gesamten Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach
In die Steuerklasse II fallen folgende Personen, Abzug einer angemessenen Vergütung für die
soweit sie nicht zur Steuerklasse III gehören: Tätigkeit des Steuerpflichtigen im Unternehmen
1. Personen, die zu Beginn des Veranlagungs- dem für Kapitalgesellschaften jeweils geltenden
zeitraums oder mehr als vier Monate in Steuersatz. Die Vergütung ist nur in Höhe des tat-
diesem Veranlagungszeitraum verheiratet sächlich entnommenen Betrags abzugsfähig.
waren.
(3) Die abzugsfähige Vergütung im Sinn des Ab-
2. Unverheiratete Personen, die mindestens satzes 2 und die darüber hinausgehenden Entnah-
vier Monate vor dem Ende des Veranla- men, soweit sie die Einlagen in den Veranlagungs-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 45
zeiträumen übersteigen, für die der Antrag nach sitzes in einem zum Inland gehörenden Gebiet
Absatz 1 gilt, unterliegen zusammen mit den übri- außerhalb des Bundesgebiets verloren wurden und
gen Einkünften daneben der Versteuerung nach den Ersatz aus öffentlichen Mitteln nicht geleistet
allgemein cn Vorschriften dieses Gesetzes. worden ist. Der vom Einkommen abzuziehende
Betrag darf die in § 33 a aufgeführten Beträge nicht
(4) Zu den Entnahmen im Sinn des Absatzes 3 überschreiten.
gehören nicht
1. die Beträge, die zur Zahlung der auf das § 33a
Betriebsvermögen entfallenden Vermögen- Freibeträge für besondere Fälle
steuer und zur Zahlung der auf das Be-
triebsvermögen entfallenden Abgaben nach (1) Bei Flüchtlingen, Vertriebenen und politisch
dem Soforthilfegesetz entnommen worden Verfolgten, Personen, die nach dem 30. September
sind; 1948 aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind
2. die nach Absatz 2 zu entrichtende Steuer. (Spätheimkehrer), sowie bei Personen, die den
Hausrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung
(5) Ein Ausgleich mit Verlusten aus Gewerbe- verloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens
betrieb ist nur im Rahmen des Absatzes 2 zulässig. eine Entschädigung von 50 vom Hundert dieses
Ein Ausgleich mit Verlusten aus den übrigen Ein- Kriegssachschadens erhalten haben, wird auf Antrag
künften ist nur mit Einkünften.· zulässig, die nach ein Freibetrag in der folgenden Höhe vom Ein-
Absatz 3 versteuert werden. kommen abgezogen:
(6) Die Sonderausgaben der §§ 10 und 10 b sind 540 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
mit folgenden Einschränkungen bei der Einkorn:. klasse I,
mensermittlung nach Absatz 3 und nur bei dieser
abzugsfähig: 720 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
klasse II,
a) Verluste aus Gewerbebetrieb aus Vorjahren 840 Deutsche Mark bei Personen der Steuer-
sind in den Veranlagungszeiträumen, für klasse III;
die der Antrag nach Absatz 1 gilt, nur von
der Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht sich
den Einkünften aus Gewerbebetrieb ab•
für das dritte und jedes weitere Kind, für das
zugsfähig, die nach Absatz 2 versteuert
dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigung zu-
werden;
steht oder gewährt wird, um je 60 Deutsche
b) die auf das Betriebsvermögen entfallende Mark.
bezahlte Vermögensteuer ist bei der Er-
mittlung des Einkommens nicht als Sonder- Satz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-
ausgabe im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 6 setzungen nicht bei dem Steuerpflichtigen selbst,
abzugsfäbig; sondern bei der mit ihm zusammen zu veranlagen-
den Ehefrau vorliegen.
c) bei der Bemessung der zur Hälfte abzugs-
fähigen Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 (2) Die in Absatz 1 genannten Personen können
Ziff. 3 Buchstabe b gilt als Gesamtbetrag § 33 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von
der Einkünfte die Summe der Einkünfte im Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch nehmen.
Sinn des Absatzes 3.
(7) Wird der Antrag nach Ablauf der in Absatz § 34
bezeichneten Veranlagungszeiträume nicht erneu-
Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften
ert, so ist der dann noch vorhandene Gesamtbetrag
des während der Anwendung des Absatzes 1 nicht (1) Ubersteigt das Einkommen 6000 Deutsche
entnommenen Gewinns nachzuversteuern. Bei der Mark und sind darin außerordentliche Einkünfte
Nachversteuerung ist § 34 Abs. 1 entsprechend an- enthalten, so ist auf Antrag die Einkommensteuer
zuwenden. Die gleichen Grundsätze finden im Fall für die außerordentlichen Einkünfte auf 10 bis 40
des Todes des Steuerpflichtigen Anwendung. vom Hundert der außerordentlichen Einkünfte zu
(8) Die Durchführung der Absätze 1 bis 7 wird bemessen. Auf die anderen Einkünfte ist die Ein-
durch Rechtsverordnung näher geregelt. kommensteuertabelle anzuwenden.
(2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinn des
§ 33
Absatzes 1 kommen nur in Betracht:
Außergewöhnliche Belastungen 1. Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14,
(1) Bei der Veranlagung werden auf Antrag 16, 17, § 18 Abs. 3;
außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuer- 2. Entschädigungen im Sinn von § 24 Ziff. 1;
pflichtigen zwangsWufig E~rwachsen und seine steuer-
liche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, 3. Zinsen, die nach den §§ 14, 34 und 43 des
durc'.1 Ermüßigung der Einkommensteuer berück- Gesetzes über die Ablösung öffentlicher
sichtigt. Anleihen vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I
S. 137) in der Fassung des Gesetzes zur
(2) Als zwangsläufig erwachsene außergewöhn- Anderung und Ergänzung von Vorschriften
liche Belastungen werden auch die Aufwendungen auf dem Gebiete des Finanzwesens vom
für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats 23. März 1934 (ReichsgesetzJ)l. I S. 232) bei
und notwendiger Kleidung behandelt, soweit diese der Einlösung von Auslosungsrechten be-
durch Kriegseinwirkung oclcr Aufgabe des Wohn- zogen werden.
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(3) Die Steuersätze nach Absatz 1 sind auf Antrag der Steuerabzugsbeträge (§ 47 Abs. 1 Ziff. 2) bei
auch auf Einkünfte ctus außerordentlichen Wald- der letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanz-
nutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandsvergleich amt kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen,
für das stehende Holz nicht vorgenommen wird. Als die sich für den laufenden Veranlagungszeitraum
außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Un- voraussichtlich ergeben wird.
terschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen
Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach
§§ 36 und 3't
forstwirtschaftlichen CnmJsützen nachhaltig zu
erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen (gestrichen)
hinausgf!hcm. Bei Waldnutzunqen infolge höherer
Gewctlt (Eis-, Schnee-, Windbruch, Insektenfraß oder 2. St e u er ab zu g v o m A r b e i t s 1 oh n
Brand) ermäßigt sich die m1d1 Absatz 1 zu bered1- (L o h n s t e u e r)
nende Einkommensteuer auf die Hälfte. § 38
(4) Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätig- Entrichtung der Lohnsteuer
keit darstellen, die , ·eh über mehrere Jahre erstreckt,
unterliegen der Einkommensteuer zu den gewöhn- (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
lichen Steuersätzen. Zum Zweck der Einkommen- wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Ar-
steuerveranlagung können diese Einkünfte auf die beitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber
Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bei jeder
wurden und als Einkünfte eines jeden dieser Jahre Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt
angesehen werden, vorausgesetzt, <laß die Gesamt- abzuführen.
verteilung drei Jahre nicht überschreitet.
(2) Wenn der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus
(5) Die Steuersülze nach Absulz 1 sind auf Antrag Sachbezügen (§ 8) besteht und der Barlohn zur
bei Stcucrpflicli Ligen mit Einkünflfm aus nichtselb- Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, so hat der
ständiger Arbeit oder aus selbständiger Arbeit, die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den zur Deckung
aus einer Bcrufsltlligl<.c:it im S.inn des § 18 Abs. 1 der Lohnsteuer erforderlichen Betrag zu zahlen.
Ziff. 1 bezogen werden, auf Nebeneinkünfte aus Unterläßt d.as der Arbeitnehmer, so hat der Arbeit-
wissenschafliichc r, künsilcrisdwr oder schriftstelle- geber einen entsprechenden Teil der Sachbezüge
rischer Tlitigkcit untc.r folgenden Voraussetzungen nach seinem Ermessen zurückzubehalten und die
anzuwenden: Lohnsteuer abzuführen.
1. Die Einkünfle aus nichtselbständiger Arbeit (3) Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom
oder die Einkünfte uus der Berufstätigkeit Arbeitslohn (Lohnsteuer) Steuerschuldner. Der Ar-
müssen die übrigen Einkünfte überwiegen; beitgeber haftet aber für die Einbehaltung und Ab-
2. die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künst- führung der Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer (Steuer-
lerischer oder schriftslellerischer Tätigkeit schuldner) wird nur in Anspruch genommen,
dürfen nicht zu den Einkünften aus nicht-
1. wenn der Arbeitgeber den Arbeitslohn
selbständiger Arbeit gehören und müssen
nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
von ch~n Einkünften aus der Berufstätigkeit
abgrenzbar sein. 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-
Die Steuersätze nach Absatz 1 sind in diesen Fällen beitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht
auf die Einkünfte aus wissenschaftlicher, künstleri- vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies
scher oder schriftstellerischer Tätigkeit anzuwenden, dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,
die 50 vom Hundert der Einkünfte aus nichtselb- oder
ständiger Arbeit oder aus der Berufstätigkeit nicht 3. wenn der Arbeitnehmer eine ihm ausdrück-
übersteigen. lich auferlegte Verpflichtung, seine Lohn-
steuerkarte berichtigen zu lassen, nicht
§ 34 a
erfüllt.
Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für
Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nacht- § 39
arbeit sind steuerfrei, wenn der Arbeitslohn ins- Bemessung der Lohnsteuer
gesamt 7200 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
(1) Die Lohnsteuer bemißt sich nach der Anlage
übersteigt.
zu diesem Gesetz. Wird der Arbeitslohn für einen
monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die Lohn-
V. Entrichtungi der Steuer stufen und die Lohnsteuer ein Zwölftel des Jahres-
betrags. Wird der Arbeitslohn für einen anderen
1. Vorauszahlungen als monatlichen Zeitraum gezahlt, so betragen die
§ 35
Lohnstufen und die Lohnsteuer Bruchteile der Be-
träge der Lohnsteuertabelle für monatliche Lohn-
Bemessung und Entrichtung der Vorauszahlungen zahlung, und zwar:
(1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, für nicht mehr als vier Arbeitsstunden, aber
10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen nicht mehr als einen halben Arbeitstag 1h2 1
zu entrichten. für mehr als vier Arbeitsstunden, aber nicht
1
(2) Die Vorauszah]ungen bemessen sich grund- mehr als einen Arbeitstag 126,
6
sätzlich nach der Steuer, die sich nach Anrechnung für volle Arbeitswochen /26.
i-.Jr. 3 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den. 23. Januar 1952 47
0
Für die Anwendung der Lohnsteuertabelle gilt das 2. wenn der Arbeitnehmer in mehreren Dienst-
folgende: verhältnissen gleichzeitig steht;
(2) Stc~ucrklasse I 3. wenn die Ehefrau, die nicht dauernd vorn.
Ehemann getrennt lebt, in einem Dienst-
1. In die Steuerklasse I fallen die Arbeit-
verhältnis steht;
nehmer, die nicht verheiratet sind.
4. wenn ein Zeitraum, für den der Arbeits-
2. Unter Ziffer l fallen nicht: lohn gezahlt wird, nicht festgestellt werdc~n
a) Arbeitnehmer, denen Kinderermäßigung kann.
zusteht (Absatz 4 Ziffer 2) oder auf § 40
Antraq qewährt wird (Absatz 4 Ziffer 3), (gestrichen)
b) unverheiratete Arbeitnehmer, die das § 41
60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwit-
wet sind, das 50. Lebensjahr vollendet Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
haben (Absatz 3 Ziffer 2). (1) Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die
(3) Steuerklasse II Berechnung der Lohnsteuer die folgenden Beträge
vom Arbeitslohn abgezogen:
In die Steuerklasse II fallen, soweit sie nicht zur 1. wenn die Werbungskosten im Sinn der §§
Steuerklasse HI gehören:
9, 7 c und 7 d Abs. 2, die bei den Einkünften
1. die Arbeitnehmer, die verheiratet sind, aus nichtselbständiger Arbeit z~ berück-
2. unverheiratete Arbeitnehmer, die das sichtigen sind, 312 Deutsche Mark im Jahr
60. Lebensjahr, oder, wenn sie verwitwet übersteigen, der 312 Deutsche Mark über-
sind, das 50. Lebensjahr vollendet haben. steigende Betrag;
2. wenn die So;derausgaben im Sinn des § 10
(4) Steuerklasse III Abs. 1 Ziff. 1, 2 Buchstaben a und b, 5 und
1. In die Steuerklasse III fallen die Arbeit- 6, Absatz 2 und des § 10b 468 Deutsche
nehmer, denen Kinderermäßigung zusteht Mark im Jahr übersteigen, der 468 Deutsche
(Ziffer 2) oder auf Antrag gewährt wird Mark übersteigende Betrag;
(Ziffer 3). 3. wenn Sonderausgaben im Sinn des § 10
2. Dem Ar bei! nd1mer steht Kinderermäßigung Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben c und d und Ab-
satz 2 vorliegen, der Betrag dieser Sonder-
zu für Kinder, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollc:ndet haben. ' ausgaben;
\1
4. wenn außergewöhnliche Belastungen dem
3. Den1 J\rbeilnehmer wird auf Antrag Arbeitnehmer zwangsläufig erwachsen und
Kinderc•nnäßigung gewährt für Kinder, die seine steuerliche Leistungsfähigkeit wesent-
auf Koskn des Arbeitnehmers unterhalten lich beeinträchtigen (§ 33), ein vom Finanz-
und für emen Beruf ausgebildet wGrden amt zu bestimmender Betrag;
und das 2:5. LdH~nsjahr noch nicht vollendet
haben. 5. die nach § 33 a abzugsfähigen Beträge.
(2) Das Finanzamt hat die nach Absatz 1 vom
4. Kinder irn Sinn der Ziffern 2 und 3 sind: Arbeitslohn abzuziehenden Beträge auf der Lohn-
a) eheliche Kinder, sfeuerkarte (§ 42) einzutragen. Der Abzug ist erst
b) ehe] iche Stiefkinder,
bei der Lohnzahlung vorzunehmen, bei der dem
Arbeitr _;ber die Lohnsteuerkarte mit dieser Eintra-
c) für ehelich erklärte Kinder, gung vorgelegt wird.
d) Adoptivkinder, § 42
e) unehelld1c Kinder (jedoch nur im Ver- Lohnsteuerkarte
hüllnis zur leiblichen Mutter), Der Arbeitnehmer muß sich für die Lohnsteuer-
f) Pfleg<-)k in der. berechnung vor Beginn des Kalenderjahrs oder des
Dienstverhältnisses von der Gemeindebehörde eine
(5) Für die Ein trn~1ung der Steuerklasse und der Lohnsteuerkarte ausschreiben lassen und muß diese
Zahl der Kinder bei Ausschreibung der Lohnsteuer- dem Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber hat die
karte (§ 42) sind die Verhältnisse zu Beginn des Lohnsteuerkarte während der Dauer des Dienstver-
Kalenderjc1hrs mr:nuebend, für das die Lohnsteuer- hältnisses aufzubewahren und sie dem Arbeit-
karte aus9esd1ricbPn wird. TrPlen bei einem Arbeit- nehmer am Ende des Kalenderjahrs oder bei Be-
nehmer die Voraussetzungr~n für eine ihm günsti- endigung des Dienstverhältnisses zurückzugeben.
gere Steuerklasse ein oder erhöht sich die Zahl der Durch Rechtsverordnung kann ein anderes Ver-
bei der Steuerklasse-: III zu berücksichtigenden Pt~r- fahren vorgeschrieben werden.
sonen, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte zu
ergänzen. Die Eruünzung ist erst bei der Lohn- 3. S t e u e r a b z u g v o m K a p i t a 1 e r t r a g
zahlung zu bc,rüd< sichtigen, bei der die ergänzte (K a p i t a 1 e r t r a g s t e u e r)
Lohnsteuerkarte vor~_Jelegt wird. § 43
(6) Die Jfolw du· Lohnsteuer wird in folgenden Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge
Füllen durch R('Ch tsverordnung bestimmt:
(1) Bei den fol~wnden inländischen Kapitalerträ-
1. wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom
keine Lohnsteuerkurlc (§ 42) vorlegt; Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1. Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen, Aus- von den genannten 9nterneJ;mrnngen für die Uber-
beuten und sonstigen Bezügen aus Aktien. wachung de_r Geschäftsführung gewährt werden
Kuxen, Genußscheinen, Anteilen an Gesell- (Aufsichtsratsvergütungen), dem Steuerabzug (Auf-
schaften mit beschränkter Haftung, an sichtsratsteuer).
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
und Kolonialgesellschaften, aus Anteilen § 45 a
an der Reichsbank und an bergbautreiben- Bemessung und Entrichtung der Aufsichtsratsteuer
den Vereinigungen, die die Rechte einer
juristischen Pers cm haben; (1) Das Unternehmen hat die Aufsichtsratsteuer
mit 50 vom Hundert· der Aufsichtsratsvergütung für
2. Einkünften aus der Beteiligung an einem
das Aufsichtsratsmitglied einzubehalten. Es hat den
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter. Steuerabzug in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in
(2) Steuerabzugspflichtige Kapitalerträge sind auch dem die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsrats•
besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im mitglied zufließt, und die einbehaltenen Steuer-
Absatz 1 bezeichneten Kapitalerträgen oder an abzüge innerhalb einer Woche an das Finanzamt
deren Stelle gewährt werden. (Finanzkasse) abzuführen. ·
(3) Kapitalerträge sind als inländische anzusehen, (2) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag
wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug.
Sitz im Inland hat. · Werden Reisekosten (Tagegelder und Fahrtauslagen)
besonders . gewährt, so gehören . sie zu den Auf-
§ 44 sichtsratsvergütungen nur insoweit, als sie die tat-
Bemessung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer sächlichen Auslagen übersteigen.
(1) Der Schuldner hat die Kapitalertragsteuer mit (3) Das Aufsichtsratsmitglied ist beim Steuer-:
25 vom Hundert der Kapital~rträge für den Gläu- abzug von Aufsichtsratsvergütungen (Aufsichtsrat-
biger einzubehalten. Er hat den Steuerabzug in dem steuer) Steuerschuldner. Das Unternehmen haftet
Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die Kapitalerträge aber für die Einbehaltung und Abführung der
dem Gläubiger zufließen, und die einbehaltenen Steuer. Das Aufsichtsratsmitglied (Steuerschuldner)
Steuerabzüge innerhalb einer Woche an das Finanz- wird nur in Anspruch genommen,
amt abzuführen. Der Steuerabzug ist auch dann vor- 1. wenn das Unternehmen die Aufsichtsrats-
zunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger vergütung nicht vorschriftsmäßig gekürzt
zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, hat oder
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder
aus Vermietung und Verpachlung gehören. 2. wenn das Aufsichtsratsmitglied weiß, daß
das Unternehmen die einbehaltene Steuer
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen nicht vorschriftsm.äßig abgeführt hat, und
Kapitalerträge ohne Abzug. dies dem Finanzamt nicht unverzüglich
(3) Der Gläubiger ist beim Steuerabzug vom mitteilt.
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber für 5. V e r a n I a g u n g v o n s t e u e r a b z u g s-
die Einbehaltung und Abführung der Kapitalertrag- p f 1 ich t i gen Einkünften
steuer. Der Gläubiger (Steuerschuldner) wird nur
in Anspruch genommen, § 46
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise
vorschriftsmäßig gekürzt hat oder aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von
2. wenn der Cläubiger weiß, daß der Schuld-
denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist,
ner die einbehaltene Kapitalertragsteuer so wird der Steuerpflichtige mit dem Einkommen
nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und veranlagt, wenn
dies dem Finanzamt nicht unverzüglich 1. das Einkommen 24 000 Deutsche Mark oder
mitteilt. mehr beträgt qder
2. die Einkünfte, von denen der Steuerabzug
vom Arbeitslohn nicht vorgenommen wor-
4. S t e u e r a b z u g v o n A u f s i c h t s r a t s-
den ist, mehr als 600 Deutsche Mark be-
v er g ü tun gen (Aufsichtsrat -
s t e u e r) tragen oder
3. der Steuerpflichtfge Einkünfte aus mehre-
§ 45 ren Dienstverhältnissen bezogen hat, die
Steuerabzugspflichtige Aufskhtsratsvergütungei1 dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter-
legen haben, und der Gesamtbetrag dieser
Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats (Verwaltungs- Einkünfte 3600 Deutsche Mark übersteigt
rats) von Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- oder
schaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung und sonstigen 4. der Steuerpflichtige die Veraniagung be-
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Per- antragt und ein berechtigtes Interesse nach-
sonenvereinigungen des privaten und des öffent- weist.
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als (2) Ist aus den in Absatz 1 bezeichneten Gründen
Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, eine Veranlagung ausgeschlossen, so ·gilt die Ein-
unterliegen die Vergütungen jeder Art, die ihnen kommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselb-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. JRnuar 1952 49
ständiger Arbeit entfällt, für den Arbeitnehmer als Kindes oder den Unterhalt eines bedürf·
abgegolten, wenn seine Haftung erloschen ist (§ 38 tigen Angehörigen entstanden sind;
Abs. 3). 8. Aufwendungen aus sozialen Bew~ggründen
für Arbeitnehmer oder frühere Arbeit·
nehmer oder für ihre Angehörigen;
6. A b s c h 1 u ß z a h 1 u n g
9. der Teil des Verbrauchs, den der Steuer-
§ 47 . pflichtige bestritten hat
(1) Auf die Einkommensteuerschuld werden an- a) aus Einkommen, das er in den letzten
gerechnet: drei Jahren versteuert, aber nicht ver•
1. die für den Veranlagungszeitraum entrich- braucht hat,
teten Vorauszahlungen, b) aus Bezügen, die nach § 3 steuerfrei
2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Be- sind, oder aus Bezügen, die dem Steuer-
träge, soweit sie auf die im Veranlagungs- pflichtigen nach § 22 Ziff. 1 Buchstabe c
zeitraum bezogenen Einkünfte entfallen. Satz 2 nicht zuzurechnen sind.
(2) Ist die Einkommensteuerschuld größer als die (4) Die Einkommensteuer nach dem Verbrauch
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen beträgt nur die Hälfte der Steuer, die sich aus der
sind, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Einkommensteuertabelle ergibt. Wenn der sich
Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu danach ergebende Steuerbetrag geringer ist als der
entrichten (Abschlußzahlung). Steuerbetrag, der sich bei Zugrundelegung des Ein•
kommens ergeben würde, so ist der Besteuerung
(3) Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die nicht der Verbrauch, sondern das Einkommen zu-
Summe der Beträge, die nach Absatz 1 anzurechnen grunde zu legen.
sind, so wird der Unterschiedsbetrag nach Bekannt-
gabe des Steuerbescheids dem Steuerpflichtigen nach
seiner Wahl entweder auf seine Steuerschuld gut- VII. Besteuerung
geschrieben oder zurückgezahlt. · beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49
VI. Besteuerung nach dem Verbrauch Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
§ 48 Inländische -Einkünfte im Sinn der beschränkteL
Einkommensteuerpflicht (~ 1 Abs. 2) sind:
(1) Der Steuerpflichtige kann nach dem Verbrauch
besteuert werden, wenn der Verbrauch im Kalen- 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen
derjahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat und Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
um mindestens die Hälfte höher ist als das Ein- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16), für
kommen. Der Betrag von 10 000 Deutsche Mark den im Inland eine Betriebstätte unterhalten
erhöht sich um je 2000 Deutsche Mark für jedes wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
Kind, für das dem Steuerpflichtigen Kinderermäßi- und Einkünfte aus der Veräußerung eines An-
gung nach § 32 Abs. 4 zusteht oder gewährt wird. teils an einer inländischen Kapitalgesellschaft
(§ 17);
(2) Zum Verbrauch gehören alle Aufwendungen
des Steuerpflichtigen für seinen Haushalt und für - 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die
seine Lebensführung und die Lebensführung seiner im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder
Angehörigen. worden ist;
(3) Zum Verbrauch gehören nicht: 4. Einkünfte aus nichtselbsiändiger Arbeit (§ 19),
die im Inland ausgeübt oder verwertet wird
1. die Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1); oder worden ist, und Einkünfte, die aus inlän-
2. die Stm1ern vom Einkommen und. sonstige dischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Personensteuern; Kassen der Deutschen Reichsbahn und der
Reichsbank mit Rücksicht auf ein gegenwär•
3. Ausgaben für Aussteuern oder Ausstat- tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
tungen, soweit sie das den Verhältnissen
werden;
des Steuerpflichtigen entsprechende Maß
nicht überstiegen haben; 5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 und 2, wenn der Schuldner
4. Ausgaben für politische, künstlerische, Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
mildtätige, kirchliche, religiöse, wissen- hat, und Einkünfte im Sin:r.. des § 20 Abs. 1
schaftliche und gemeinnützige Zwecke; Ziff. 3 und 4, wenn das Kapitalvermögen durch
5. Ausgaben, die durch Krankheiten, Todes- inländischen Grundbesitz, durch inländische
fälle oder Unglücksfälle oder durch kör- Rechte, die den Vorschriften c..es bürgerlichen
perliche oder geistige Gebrechen ver- Rechts über Grundstücke unterliegen, oder
ursacht sind; durch Schiffe, die in ein inlär~disches Schiffs-
register eingetragen sind, unmittelbar oder
6. Aufwendungen, die durch Geburt eines
mittelbar gesichert ist. Ausgenommen sind die
Kindes entstanden sind;
Dividenden aus Vorzugsakt:e:1 der Deutschen
7. anßerorrlcntliche Aufwendungen, die durch Reichsbahn und Zinsen aus 1~ nleihen und For-
den U n lerhalt oder die Erziehung eines derungen, die in ein öffentliches Schuldbuch
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
eingetragen sind oder über die Teilschuld- Die Höhe der Lohnste.uer wird durch Rechtsverord-
verschreibungen uusgegeben sind. Die Ein- nung bestimmt.
künfte aus Teilschuldverschreibungen unter-
(5) Das Finanzamt kan11. die Einkommensteuer
liegen aber der beschränkten Steuerpflicht,
beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil
wen·n bei ihnen neben der festen Verzinsung
erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,
ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweck-
{Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung
mäßig ist oder eine gesonderte Berechnung der Ein„
eingeräumt ist, die sich nach der Höhe der
Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet künfte besonders schwierig ist.
(Gewinnobligalionen). und wenn der Schuldner (6) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von.
Wohnsitz, Gcschüflslcitung oder Sitz im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese
hat; nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege
des Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicher~
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
stellung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das
(§ 21), wenn das unbewegliche Vermögen, die
Finanzamt bestimmt hierbei die Höhe des Steuer~
Sachinbegriffe oder RN:hte im Inland belegen
abzugs.
oder in ein inländisches öffentliches Buch oder
Register eingetragen sind oder in einer inlän- (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch im Fall des
dischen Betriebstätle verwertet werden; § 1 Abs. 3.
7. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 1,
soweit sie dem Steuerabzug unterworfen VIII. Ermächtigungs-
werden; und Schlußvorschriften
8. sonstige Einkünfte im Sinn des § 22 Ziff. 2, § 51
soweit es sich um Spekulationsgeschäfte mit
inländischen Grundstücken oder mit inlän- Ermächtigung
dischen Rechten hancklt, die den Vorschriften (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit
des bürgerlichen Rechts über Grundstücke Zustimmung des Bundesrates
unterliegen.
1. zur Durchführung dieses Gesetzes für den
Veranlagungszeitraum 1951 Rechtsverord-
§ so nungen. zu erlassen, soweit dies zur
Wahrung der Glekhmäßigkeit bei der Be-·
Sondervorschriften für heschrärikt Steuerpflichtige
steuerung und zur Beseitigung von Unbillig-
(1) Beschrünkl Slcucrpflid1ligc dürfen Betriebs- keiten in Härtefällen erforderlich ist, und
ausgaben (§ 4 Abs. 4 und § 9 a) oder Werbungs- zwar:
kosten (§§ 9 un~l 9 a) nur insoweit abziehen, als a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,
sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehen. Die Vorschrift des § 10 b) über die Ermittlung der Einkünfte und
Abs. 1 Ziff. 4 ist nur anzuwenden, wenn ein wirt- die Feststellung des Einkommens ein-
schaftlicher Zusammenhang der in dieser Vorschrift schließlich der abzugsfähigen Beträge,
bezeichneten Sonderausgaben mit inländischen Ein- c) über die Veranlagung, die Anwendung
künften besteht und der Gewinn auf Grund im der Tarifvorschriften und die Regelung
Inland ordnungsmäßig geführter Bücher nach § 4 der Steuerentrichtung einschließlich der
Abs. 1 oder nach § 5 ermittelt wird. Die Vorschriften Steuerabzüge,
des § 34 sind nur insoweit anzuwenden, als sie sich d) über die Besteuerung der. beschränkt
auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen
Steuerpflichtigen einschließlich eines
und auf Veräußerungsgewinne der §§ 14, 16, 17 und Steuerabzugs;
18 Abs. 3 beziehen. Nicht anzuwenden sind die
übrigen Vorschriften der §§ 10 und :34 und die Vor- 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu
schriften der §§ 33 und 33 a. erlassen:.
(2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unter~
a) über die Nachversteuerung in den Fällen
liegen, und bei Einkünfü~n im Sinn des § 20 Abs. 1 des § 10 a Abs. 2 und 3 des Einkom-
Ziff. 3 und 4 ist für beschränkt Steuerpflichtige ein
mensteuergesetzes in der Fassung vom
Ausgleich (§ 2 Abs. 2) mit Verlusten aus anderen 28. Dezember 1950,
Einkunftsarten nicht zulässig. b) über die Nachversteuerung der Mehr-
(3) Die Einkommensteuer bem.ißt sich bei be• entnahmen im Sinn des § 32 a Abs. 4
schränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, des Einkommensteuergesetzes in der
nach Steuerklasse II der Einkommensteuertabelle. Fassung vom 28. Dezember 1950,
Sie beträgt aber mindestens 25 vom Hundert der c) über die Bemessung, Entrichtung und
Einkünfte. Anrechnung von Vorauszahlungen,
(4) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem d) über eine Abschreibungsfreiheit zur
Steuerabzug vom Arbeitslohn, vom Kapitalertrag Förderung des Baus von Landarbeiter-
oder von Aufsichtsratsvergütungen unterliegen, gilt wohnungen und über eine Steuer-
bei beschränkt Steiwrpnichtigen durch den Steuer~ ermäßigung beim Bau von Heuerlings-
abzug als abgegol!Pn, wenn die Einkünfte nidlt und Werkwohnungen für ländliche
Betriebseinnahmen ei n(·s inlündischen Betriebs sind. Arbeiter,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 51
e) über die steuerliche Behandlung von (5) Für den Veranlagungszeitraum 1951 ist § 33 a
Erfindervergütungen, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung
vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I
f) über die Anerkennung steuerbegünstig-
S. 1) mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Spät-
t.er Kapitalansammlungsverträge, heimkehrer die Personen anzusehen sind, die nach
g) über die Anerkennung gemeinnütziger dem 30. September 1948 aus Kriegsgefangenschaft
Zwecke als besonders förderungswürdig, heimgekehrt sind. Das gilt -auch für den Steuer-
abzug vom Arbeitslohn im Kalenderjahr 1951. Die
h) über die sich aus der Aufhebung oder Vorschrift des § 33 a Abs. ·1 ist erstmals für den
Änderung von Vorschriften dieses Ge- Veranlagungszeltraum 1952 anzuwenden. Beim
setzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit Steuerabzug vom Arbeits 1 ohn ist die Vorschrift des
dies zur Uberleitung erforderlich ist § 33 a Abs. 1 erstmals für den Arbeitslohn an-
und diese Rechtsfolgen nicht in einem zuwenden, der für einen Lohnzahlungszeitraurn
Gesetz geregelt sind; \, gezahlt wird, der nach dem 31. Dezember 1951
endet.
3. die in den §§ 3, 7 c Abs. 1, 9 a, 29, 31, 32 b,
39, 42 und 50 vorgesehenen Rechtsverord- (6) Die Vorschrift des § 34 a gilt erstmals für den
nungen zu erlassen. Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-
zahlt wird, der nach dem 30. Juni 1951 beginnt.
(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten
Vorschriften, die auf Grund des Absatzes J Ziffer 1 (7) Steuerfreie Beträge, die für Ausgaben im
· erlassen werden oder auf Grund des Artikels II Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe e des Ein-
Ziff. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommen- kommensteuergesetzes in der Fassung vorn 28. De-
steuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zember 1950 bis zum Ablauf des 30. Juni 1951 auf
vorn 29. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 95) erlassen der Lohnsteuerkarte 1951 eingetragen worden sind,
worden sind, auch für das Kalenderjahr 1952. werden durch die Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn die
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
Eintragung bis zum Ablauf des 30. Juni 1951 bean-
tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu
tragt worden ist.
diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverord-
nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem (8) Werden neben steuerfreien Beträgen nach
Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para- Absatz 7 weitere steuerfreie Beträge nach dem
graphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstim- 30. Juni 1951 geltend gemacht, so ist der für das
migkeiten des Wortlauts zu beseitigen. Kalenderjahr 1951 insgesamt steuerfrei bleibende
Jahresbetrag nach den Vorschriften des Einkom-
mensteuergesetzes in der vorliegenden Fassung zu
§ 52 ermitteln. Jedoch sind bei der Ermittlung des
steuerfreien Jahresbetrags in diesen Fällen Auf-
Schlußvorschriften
wendungen im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buch-
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist stabe e des Einkommensteuergesetzes in der
vorbehaltlich der besonderen Regelung in den Fassung vom 28. Dezember 1950 mindestens mit
Absätzen 2 bis 9 erstmals für den Veranlagungs- dem Betrag zu berücksichtigen, mit dem diese Auf-
zeitraum 1951 anzuwenden. wendungen in dem nach Absatz 7 ermittelten
steuerfreien Jahresbetrag enthalten sind.
(2) Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 3, der
§§ 5 und 9 a sowie des § 50 Abs. 1, soweit er sich (9) In den Fällen der Absätze 7 und 8 ist ein
auf § 9 a bezieht, sind_ vom 1. Juli 1951 ab an- danach im Lohnsteuerverfahren gewährter steuer-
zuwenden. freier Betrag auch bei der Veranlagung des Arbeit-
nehmers zu berücksichtigen.
(3) Die Vorschrift des § 7 a findet erstmals An-
wendung für Anschaffungen und Herstellungen, die
§ 53
nach dem 30. Juni 1951 erfolgen.
Inkrafttreten
(4) Die Vorschriften des § 7 c und 7 d Abs. 2 gelten
erstmals für Zuschüsse und Darlehen, die nach dem Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes tritt
30. Juni 1951 gegeben werden. am 1. Juli 1951 in Kraft.
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Anlage zu § 32 und § 39 des Einkommensteuergesetzes
Grundtabelle '.N.
1. Die Einkommensteuer beträgt in Steuerklasse I bei einem Einkommen
bis 750 DM 0 DM
über 750 bis 1200 DM 0 + 100/o des 750 DM übersteigenden Betrags
1 200 2 400 45 + 150/o 1 200
2 400 3 600 225 + 200/o 2 400
3 600 4 800 465 + 250/o 3 600
4 800 6 000 765 + 300/o 4 800
. 6 000 7 200 1 125
-. 1 545
+ 350/o 6 000
7 200 9 000 + 400/o 7 200
9 000 20 000 2 265 + 450/o 9 000
io ooo 30 000 = 7 215 + 500/o 20 000
30 000 40 000 12 215 + 550/o 30 000
40 000 60 000 17 715 + 600/o 40 000
60 000 . 80 000 29 715 + 700/o 60 000
80 000 100 000 = 43 715 + 750/o 80 000
100 000 150 000 58 715 + 800/o 100 000
150 000 200 000 98 715 + 850/o 150 000
200 000 250 000 141 215 + 900/o 200 000
250 000 186 215 + 950/o 250 000
2. Auf die Steuerklassen II und III werden die Steuersätze der Ziffer 1 mit den folgenden Maßgaben angewendet:
a) 600 DM des Jahreseinkommens aller Steuerpflichtigen der Steuerklassen II und III bleiben steuerfrei.
b) Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ge_mäß § 32 des Einkommensteuergesetzes eine Steuerermäßigung
zusteht oder auf Antrag gewährt wird, bleiben weitere 600 DM des Jahreseinkommens steuerfrei.
3. Bei Einkommen bis 5 000 DM ist die Einkommensteuer nach der Tabelle B· zu ermitteln. Bei höheren Ein-
kommen ist die Steuer nach den Absätzen 1 und 2 zu errechnen.
4. Die Lohnsteuer bemißt sich nach den Ziffern 1 bis 3 unter Berücksichtigung eines Pauschbetrags von 780 Deutsche
Mark jährlich (für Werbungskosten 312 Deutsche Mark, für Sonderausgaben 468 Deutsche Mark).
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 53
Tabelle B
Einkommensteuer für Einkommen bis 5000 DM
Steuerklasse J ll bei Kinderermäßigung für Steuerklasse 111 bei Kinderermäßigung für
Einkommen Stcncrklusse Einkommen Steuerklasse
1 4 i
DM J I II 1 Ki nd IKi1;tlerlKil~1erlKin derlKi1:der DM 1 1 II
1
Kind 1
Kinder Kinder Kinder i Kinder
2 1 3 1 4 5
2131415161718 i 2 1 3 1415161718
von-bis von-bis
- - 750 - - - - - - - 2851-2900 315 1
202 115 86 51 - -
751- 800
801- 850 10
6 -
--
-
--
-
-
-
- -
- -
--
2901-2950
2951-3000
325
335
210
217
120
127
89
91
53
55
-
10
--
851- 900 15 - - - 3001-3050 345 225 135 94 58 14 -
901- 950
951-1000
20
25 11
7 -
-
-
-
-
-
-
- -
- 3051-3100
3101-3150
355
365
235
245
142
150
96
100
60
62
17
20
--
1001-1050 29 15 - - - -
-
- 3151-3200 375 255 157 102 65 24 --
1051-1100 33 18 - - - - 3201-3250 385 265 165 105 66 26
1101-1150 37 21 - - - - - 3251-3300 395 275 172 108 68 29 -
1151-1200 41 25 - - - - - 3301-3350 405 285 180 110 70 32 -
1201-1250 45 28 - - - - - 3351-3400 415 295 187 113 71 35 -
1251-1300 52 31 - - - - -
-
3401-3450 425 305 195 116 73 37 --
1301-1350 60 35 10 - -- - 3451-3500 435 315 202 118 75 40
1351-1400 67 38 15 - - - - 3501-3550 445 325 210 120 76 40 -
1401-1450 75 41 18 - - - - 3551-3600 455 335 217 127 78 41 -
1451-1500 82 45 21
1
- - - - 3601-3650 465 345 225 135 80 42 -
1501-1550 90 48 25 -7 - - - 3651-3700 477 355 235 142 81 43 -
1551-1600 97 51 28 - - - 3701-3750 490 365 245 150 83 44 --
1601-1650 105 55 31 10 - - - 3751-3800 502 375 255 157 85 45
1651-1700
1701-1750
112
120
58
61
35
38
12
18
-
-
-- -- 3801-3850
3851-3900
515
527
385
395
265
275
165
172
86
88
45
45
-
-
1751--1800 127 64 40 20 - - - 3901-3950 540 405 285 180 91 46 -
1801-1850 135 67 43 23 1
-- - - 3951-4000 552 415 295 187 97 47 3
1851-1900 142 70 45 25 - - -- 4001-4050 565 425 305 195 105 48 4
1901-1950
1951-2000
150
157
73
76
48
50
28
30
1
-
- -- -
4051-4100
4101-4150
577
590
435
445
315
325
202 112
210 120
49
50
5
6
2001-2050 165 80 53 33 - - - 4151-4200 602 455 335 217 127 50 8
2051-2100
2101-2150
172
180
83
90
56
59
36
39
-- -- -- 4201-4250
4251-4300
615
627
465
477
345
355
225 135
235 142
51
52 10
9
2151-2200 187 97 62 42 - - - 4301-4350 640 490 365 245 150 60 10
2201-2250 195 105 65 45 - - -- 4351-4400 652 502 375 255 157 67 10
2251-2300 202 112 68 48 10 - 4401-4450 665 515 385 265 165 75 10
2301-2350 210 120 72 50 15 - - 4451-4500 677 527 395 275 172 82 10
2351-2400
2401-2450
217
225
127
135
76
80
57
60
18
21
-
-
-- 4501-4550
4551-4600
690
702
540
552
405
415
285 180
295 187
90
97
15
20
2451-2500 235 142 85 64 25 -- - 4601-6450 715 565 425 305 195 105 25
2501-2550
2551-2600
245
255
150
157
89
93
67
70
28
31 -
-- 4651-4700
4701-4750
727
740
577
590
435
445
315 202
325 210
1!2
120
30
35
2601-2650 265 165 96 72 35 - - 4751-4800 752 602 455 335 217 127 40
2651-2700 275 172 100 75 38 - - 4801-4850 1 765 615 465 345 I 225 135 45
2701-2750 285 180 104 78 41 -- - 4851-4900 780 627 477 3551235 142 52
2751-2800 295 187 107 80 45 - 4901-4950 795 640 490 365 245 150 60
2801-2850 305 195 110 84 48 - - 4951-5000 1 810 652 502 375 255 157 67
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung der Neufassung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung.
Vom 17. Januar 1952.
Auf Grund des § 1 Ziff. 20 des Gesetzes zur Än-
derung und Vereinfachung des Einkommensteuer-
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt-
und KSt-Änderungsgesetz 1951) vom 21. Juni 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 411) wird nachstehend der
Wortlaut der Einkommensteuer-Durchführungs-
verordnung unter Berücksichtigung der Verordnung
zur Änderung einkommensteuerlicher Durch-
führungsvorschriften vom 10. Dezember 1951 (Bun-
desgesetzbl. I S. 943) bekanntgemacht.
Bonn, den 17. Januar 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
in der Fassung vom 17. Januar 1952 (EStDV 1951).
Zu § 2 Abs. 5 des Gesetzes steuerbaren Umsätzen im Sinn des Umsatzsteuer-
§ 1 gesetzes auch nicht steuerbare Umsätze, z. B. Um-
Wirtschaftsjahr sätze im Ausland, in Freihäfen und Zollausschlüssen
und auf Schiffen außerhalb der Hoheitsgrenze.
Das Wirtschaftsjahr umfaßt einen Zeitraum von
(2) Je nach der Art der Berechnung der Umsatz-
zwölf Monaten. Es darf einen Zeitraum von weniger
als zwölf Monaten nur umfassen, wenn steuer bei der Umsatzsteuerveranlagung erfolgt die
Aufteilung nach den Isteinnahmen oder nach den
1. ein Betrieb eröffnet. oder aufgegeben wird oder
Solleinnahmen.
2. ein Steuerpflichtiger von rngelmäßigen Ab- § 2b
schlüssen auf einen bestimmten Tag zu regel- Veräußerungsgewinne
mäßigen Abschlüssen auf einen anderen be- und abweichende Wirtschaftsjahre
stimmten Tag übergeht.
Veräußerungsgewinne im Sinn der §§ 14 und 16
§ 2 .Ies Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Auf-
Wirt.schaftsjahr bei Land- und Forstwirten teilung des Gewinns nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes
(1) Macht ein Land- und Forstwirt regelmäßig außer Betracht. Diese Veräußerungsgewinne sind
Abschlüsse für ein Wirtschaftsjahr, das nicht am bei der Veranlagung für das Kalenderjahr, in dem
30. Juni, aber an einem anderen Tag in der Zeit sie erzielt sind, voll zu berücksichtigen.
vom 24. Juni bis 6. Juli endet, so ist dieses Wirt- Zu § 3 des Gesetzes
schaftsjahr das Wirtschaftsjahr im Sinn des § 2 § 3
Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes.
Steuerfreie Einnahmen
(2) Bei reiner Weidewirtschaft und reiner Vieh-
(1) D-ie Vorschriften in der Lohnsteuer-Durch-
zucht ist Wirtschaftsjahr der Zeitraum vom 1. Mai
führungsverordnung sind, soweit es sich 11m die
bis 30. April. Der Begriff der rninen Weidewirtschaft
Steuerpflicht oder die Steuerfreiheit von Einnahmen
schließt nicht aus, daß neben Weide und Wiese
aus nichtselbständiger Arbeit handelt, auch bei der
auch in geringem Umfang Ackerland bewirtschaftet
wird. · Veranlagung anzuwenden-.
(2) Der nach § 3 Ziff. 4 des Gesetzes steuerfrei
(3) Die Oberfinanzdirektionen können bei Land-
bleibende Betrag mindert sich um den Betrag, um
und Forstwirten für bestimmte Betriebsarten und
den Renten aus Versicherungsverträgen oder aus
für bestimmte Gebiete an Stelle der Wirtschafts-
Unterstützungskassen den für sie bestimmten
jahre, die im § 2 Abs. 5 Ziff. 1 des Gesetzes und in
Höchsfüetrag von insgesamt 3600 Deutsche Mark
den obigen Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, einen
im Jahr übersteigen.
anderen zwölfmonatigen Zeitraum bestimmen, wenn
das aus wirtschaftlichen Gründen nach der beson- Zu §§ 4 bis 7 des Gesetzes
deren Gestaltung der Betriebe erforderlich ist. Die § 4
Bestimmung ist ortsüblich bekanntzumachen. Eine Eröffnung und Aufgabe eines Betriebs
Bestimmung im Sinn des Satzes 1 kann auch für
den einzelnen Fall getroffen werden. (1) Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so
tritt für die Berechnung des Gewinns an die Stelle
Zu § 2 Abs. 6 des Gesetzes des Schlusses des vorangegangenen Wirtschafts-
§ 2 a jahrs der Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs
Aufteilung des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Betriebs.
(1) Zu den gesamten Umsätzen im Sinn des § 2 (2) Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert,
Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes gehören außer den so tritt für die Berechnung des Gewinns an die
Nr. 3 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 55
Stelle des Schlusses des Wirtschaftsjahrs der Zeit- zu legen, die sich bei sinngemäßer Anwendung
punkt der Aufgabe oder der Veräußerung des des § 18 des Gesetzes über die Eröffnungs-
ßclsiehs. bilanz in Deutscher Mark und die Kapital-
§ 5 neufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) voin
Bewertung bei unentgeltlicher Ubertragung 21. August 1949 (WiGBI. S. 279) 1 ) ergeben
·würden.
(1) Wird ein Betrieb oder ein Teilbetrieb unent-
gelUich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Zu §§ 7 a bis 7 e des Gesetzes in der Fassung
vom 28. Dezember 1950 und zu §§ 7 a bis 7 d
Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirt- des Gesetzes '
schaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich § 8
nach § 6 Ziff. 1 bis 3 des Gesetzes ergeben. Der Ordnungsmäßige Buchführung
Rechtsnachfolger ist an diese Werte gebunden.
(1) Eine ordnungsmäßige Buchführung im Sinn
(2) Werdcm nur einzelne Wirtschaftsgüter unent-
geltlich übertragen, so gilt für den Empfänger als der §§ 7 a, 7 c, 7 d Abs. 2, 7 e Abs. 2 und 10 Abs. 1
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Betrag, Ziff. 4 des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
den er für das einzelne Wirtschaftsgut im Zeitpunkt zember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1). im Sinn
des Empfangs hätte aufwenden müssen. der §§ 7 a, 7 c Abs. 1, 7 d Abs. 2 und 10 Abs. 1
Ziff. 4 des Gesetzes und im Sinn des § 7 liegt auch
(3) Im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes gelten vor, wenn ein Land- und Forstwirt über seinen
für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung Betrieb Bücher führt, die mindestens den Anfor-
die Absätze 1 und 2 entsprechend.
derungen der Verordnung über landwirtschaftliche
§ 6 Buchführung vom 5. Juli 1935 (Reichsgesetzbl. I
S. 908) entsprechen.
Einlagen
(2) Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen, die
Führt der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirt- ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb oder aus selb-
schaftsgüter zu, die vor dem 21. Juni 1948 an- ständiger Arbeit nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes er-
geschafft oder hergestellt worden sind, so gilt als mitteln, gelten als ordnungsmäßige Buchführung im
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens Sinn der §§ 7 a, 7 c und 7 d Abs. 2 des Gesetzes in
der Betrag, mit dem der Steuerpflichtige das Wirt- der Fassung vom 28. Dezember 1950, im Sinn der
schaftsgut in einer Eröffnungsbilanz in Deutscher §§ 7 a, 7 c Abs. 1 und 7 d Abs. 2 des Gesetzes und
Mark auf den 21. Juni 1948 hätte' ansetzen können. im Sinn des § 7, wenn die Aufzeichnungen den
Vorschriften der Absätze 3 bis 5 entsprechen.
§ 7
(3) Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter müssen einzeln, fortlaufend, vollständig und richtig
Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund ord- in den Büchern aufgezeichnet, mindestens für jedes
nungsmäßiger Buchführung ermitteln, können ab- Kalendervierteljahr zusammengezählt und am
nutzbare bewegliche Anlagegüter, die einer selb- Schluß des Kalenderjahrs gegenübergestellt werden.
ständigen Bewertung und Nutzung fähig sind, im Steuerliche Vorschriften, die eine Zusammenstellung
Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll ab- für kürzere Zeiträume verlangen, bleiben unberührt.
schreiben, wenn die Anschaffungs- oder Her- Die § § 162 und 163 der Reichsabgabenordnung sind
stellungskosten im neuen oder gebrauchten Zustand zu beachten.
200 Deutsche Mark nicht übersteigen. (4) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, auf
die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 des Ge-
§ 7 a
setzes oder Abschreibungen nach § 7 a des Gesetzes
Bemessung der Absetzung für Abnutzung •in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und § 7 a
im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes des Gesetzes vorgenommen werden, sind in ein
Für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis auf-
oder Substanzverringerung bei Wirtschaftsgütern, zunehmen, das den Anschaffungstag, die An-
die am 21. Juni 1948 zum Betriebsvermögen gehört schaffungskosten, die Absetzungen für Abnutzung
haben, gilt im Fall des § 4 Abs. 3 des Gesetzes und die Abschreibungen zu enthalten hat. In das
folgendes: Verzeichnis brauchen nicht aufgenommen zu werden:
1. Bei Gebäuden ist §,, 1G Abs. des Gesetzes 1. zum laufenden Verbrauch bestimmte Ma-
über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark terialien (z. B. Medikamente, Papier usw.},
und die Kapitalneufestsetzung (D-Markbilanz- 2. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter
gesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. S. 279) 1) des Anlagevermögens, wenn die An-
entsprechend anzuwenden; schaffungs- oder Herstellungskosten im
2. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage- neuen oder gebrauchten Zustand 200
vermögens sind als Anschaffungs- oder Her- Deutsche Mark nicht übersteigen.
stellungskosten höchstens die Werte zugrunde Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
1 den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter
) An die Stelle des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz
in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung können als laufende Unkosten unter den Ausgaben
(D-Markbilanzgesetz) vom 21. August 1949 (WiGBl. verbucht werden. Bei der Gewinnermittlung erhöht
S. 279) tritt im Land Rheinland-Pfalz das Gesetz über sich der Uberschuß der Betriebseinnahmen über die
die Eröffnungsbiltmz in Deutscher Mark und die Ka- Betriebsausgaben um die Anschaffungs- oder Her-
pitalneufestsetzung (D-Markbilanzgesetz) des Landes
Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949 (Gesetz- und
stellungskosten• der Gegenstände des Anlage-
Verordnungsblatt der Lanclesn:gierunq Rhe;nhnd-Pfalz vermögens und vermindert sich um die nach §§ 7
Teil I S. 421). und 7 a des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
zember 1950 und §§ 7 und 7 a des Gesetzes zu- im Fall des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
lässigen Absetzungen für Abnutzung und Abschrei- mehrere Personen an einem Unternehmen als Mit-
bungen auf die Gegenstände des Anlagevermögens. unternehmer beteiligt und liegen nicht bei allen
(5) Die Vergünstigungen der §§ 7 c und 7 d Abs. 2 Mitunternehmern die Voraussetzungen des § 7 a
des Gesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom
und der §§ 7 c Abs. 1 und 7 cl Abs. 2 des Gesetzes 28. Dezember 1950 oder des § 7 a Abs. 1 Satz 1
können nur dann in Anspruch genommen werden, des Gesetzes vor, so kann. die Bewertungsfreiheit
wenn die Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen, von dem Unternehmen nur in Höhe des Hundert-
die zur Förderung des Wohnungsbaus oder zur satzes in Anspruch genommen werden, mit dem die
Förderung des Schiffbaus gegeben werden, in ein Mitunternehmer, die die Voraussetzungen des § 7 a
besonderes Verzeichnis aufgenommen werden, das Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der Fassung vom
den Tag der Hingabe, den Namen und die Anschrift 28. Dezember 1950 oder des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des
des Empfängers und bei unverzinslichen parlehen Gesetzes erfüllen, an dem Gewinn des Unter-
auch die Rückzahlungsbedingungen enthalten muß. nehmens beteiligt sind. Die Höchstgrenze der Ab-
schreibung für das Unternehmen beträgt auch in
§ 9
diesem Fqll 100 000 Deutsche Mark.
Bewerl ungsfreiheit
für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter § 9a
(l) Jahr der Anschaffung ist das Jahr der Lie- Uberleitungsvorschrift zu § 7 a des Gesetzes
ferung, Jahr der Herstelhmg ist das Jahr der in der Fassung vorn 28. Dezember 1950
Fertigstellung. ' Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Gesetzes in
(2) Die BüWE~rtungsfreiheil nach § 7 a des Ge- der Fassung vom 28. Dezember 1950 kann für ein
setzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 und nach dem 30. Juni 1951 geliefertes oder fertig-
§ 7 a des Gesetzes kann auch clann, wenn in einem gestelltes Ersatzwirtschaftsgut auf Antrag in An-
Kalenderjahr nwhrcre Wirtschaftsjahre enden, im spruch genommen werden, wenn der Steuerpflich-
Kalenderjahr nur einn1al in 1\ nspruch genommen tige das Ersatzwirtschaftsgut vor dem 1. Juli 1951
werden. bestellt oder vor diesem Zeitpunkt mit der Her-
(3) Welche Personen als aus Gründen der Rasse, stellung des Ersatzwirtschaftsguts begonnen hat.
Religion, · Weltansd1cn1unq oder aus politischer Das Ersatzwirtschaftsgut muß vor dem 1. Januar
Gegnerschaft gegen den Ndtionalsozialisrnus im 1952 geliefert oder fertiggestellt werden; ist das
Sinn des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der Ersatzwirtschaftsgut ein Schiff, so muß das Schiff
Fassung vom 28. Dc,zern ber 1950 und des § 7 a · v9r dem 1. Januar 1953 geliefert oder fertiggestellt
Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes verfolgt gelten, regelt werden.
sich bis auf weileres ni:lcb den lanclesrechtlichen § 10
Bestimmungen. Welche Personen als Flüchtlinge im Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude
Sinn des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes in der (1) Der Steuerpflichtige kann im Fall des § 7 b
Fassung vorn 2B. Dezember 1950 und des § 7 a des Gesetzes an Stelle der nach § 7 des Gesetzes
Abs. 1 Satz 1 des c;eselzes zu gelten haben, regelt zu bemessenden Absetzung für Abnutzung im Jahr
sich nach § 31 Ziff. 1 des Cesetzes zur Milderung der I-ferstellung und in dem darauffolgenden Jahr
dringender sozialer NotsUinde (Soforthilfegesetz) bis zu je 10 vom Hundert,, in den darauffolgenden
vom 8. August 1949 (WiC~Bl. S. 205) 2 ). Unter Ver- zehn Jahren bis zu je 3 vom Hund·ert der Her-
triebenen sind alJc auch nichtdeutsche -- Perso- stellungskosten absetzen.
nen zu verstehen, die den Wohnsitz oder dauernden
(2) § 9 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
Aufenthalt außerhalb des Bereichs der vier Be-
satzungszonen und der Stadt Berlin hatten und (3) Die Absetzung nach § 7 b des Gesetzes ist auch
nachweislich durch Zwang im Zusammenhang mit bei der Berechnung des Nutzungswerts der Woh-
dem Krieg und seinen Folgen ihren bisherigen nung im eigenen Einfamilienhaus nach der Ver-
Wohnort verlassen mußten. ordnung über die Bemessung df!s Nutzungswerts
der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom
(4) Sind im FaJI des § 7 a Abs. 2 Satz 2 des Ge-
26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 99) in der
setzes in der Fa:-;sung vom 28. Dezember 1950 oder
Weise zulässig, daß sie in voller Höhe von dem
2
) An die Stelle des Ccsdzes zur Milderung dringender um die abzugsfähigen Schuldzinsen gekürzten
sozialer Nol.sUindc (SoforthiJfogesetz -- SHG) vom Grundbetrag vorgenommen wird. Ubersteigt die
8. August 1949 (WiC~Bl. S. 205) tritt:
nach Satz 1 zulässige Absetzung den um die ab-
a) im Land Bc1dcn das Landesgesetz zur Milderung zugsfähigen Schuldzinsen gekürzten Grundbetrag,
dringender sozi,dcr Notstcinde (Soforthilfegesetz)
vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz-• und so findet ein Ausgleich des Verlusts mit den Ein-
Verordnungsblatt S. 323), künften aus anderen Einkunftsarten statt.
b) im Land Rheinland-Pfalz das Landesgesetz zur
Milderung drinw!nd<!r sozialer Notstände (Sofort- § 10 a
hilfegesetz) vom 6. September 1949 (Gesetz- und Freie Wohnungsunternehmen
Verordnun9sblatt der Landesregierung Rheinland-
Pfalz Teil I S. 457) und , (1) Freie Wohnungsunternehmen im Sinn des
c) im Land Württcmberg-1 lohcnzollern und im baye- § 7 c Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes sind Unter-
rischen Kreis Lindau das Landesgesetz zur Mil- nehmen, die folgende Voraussetzungen sämtlich
derung dringender sozialer Notstände (Soforthilfe- erfüllen:
gesetz) vom 22. Juli 1949 (Regierungsblatt für das
Land WürtternbNg-J Johenzollern S. 323; Amtsblatt 1. Das Unternehmen muß im Handelsregister
des bayerischen Kwis(\S Lindau Sondernummer 35-a oder im Genossenschaftsregister eingetra-
vorn 6. September 1949). gen sein;
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 57
2. das Unternehmen muß den Gewinn auf jahrs, in dem es Zuschüsse oder unverzinsliche Dar-
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach lehen im Sin·n des § 7 c des Gesetzes erhalten hat,
§ 5 des Gesetzes ermitteln; dem für seine Veranlagung zur Einkommensteuer
3. der satzungsmäßige und tatsächliche Zweck oder zur Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt
des Unternehmens muß vorbehaltlich der den Prüfungsbericht im Sinn des § 7 c Abs. 1 Buch-
Vorschriften in den Absätzen 2 und 3 aus- stabe e Unterabschnitt cc des Gesetzes vorlegen.
schließlich auf den Bau von Wohngebäliden Die Prüfung muß von einem wohnwirtschaftlichen
sowie auf deren Instandhaltung und Verband durchgeführt sein, der am 1. April 1951
dauernde Verwaltung gerichtet sein; beim bestanden und zu dessen satzungsmäßigen. Auf-
Bau von Wohngebäuden muß das Unter- gaben eine solche Prüfung spätestens am 31. De-
nehmen als Bauherr für eigene Rechnung zember 1951 gehört hat.
handeln. § 10 b
(2) Der Geschäftsbetrieb darf sich, sofern dadurch Uberleitungsvorschrift zu § 1 c des Gesetzes
der im Absatz 1 Ziffer 3 bezeichne.te Zweck des in der Fassung vom 28. Dezember 1950
Unternehmens nicht beeinträchtigt wird, auch er- (1) § 7 c des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-
strecken auf
zember 1950 ist auf Antrag auf Zuschüsse oder un-
1. die Errichtung und Dberlassuiig von Räu- verzinsliche Darlehen, die nach dem 30. Juni 1951,
men für Gewerbebetriebe, die zur Be- aber vor dem 1. Januar 1952 hingegeben werden,
friedigung der Bedürfnisse der Bewohner anwendbar, wenn mit der Herstellung des Woh-
der von dem Unternehmen errichteten nungsbaus vor dem 1. Juli 1951 begonnen worden
Wohnungen erforderlich sind; ist und wenn eine der folgenden Voraussetzungen
2. die Errichtung und Oberlassung von Räu- vorliegt:
men für wirtschaftliche Einrichtungen, die 1. Die Zuschüsse oder unverzinslichen Dar-
sich nach den örtlichen Verhältnissen zur lehen müssen vor' dem 1. Juli 1951 rechts•
wirtschaftlichen Ausnutzung des Geländes verbindlich zugesagt worden .sein;
als notwendig erweisen;
2. die Zuschüsse oder unverzinslichen Dar-
3. die Errichtung und Benutzung der für den lehen · müssen in der Wirtschaftlichkeits-
eigenen Betrieb und für die eigene Ver- berechnung für die Bewilligung öffentlicher
waltung erforderlichen Räume; Mittel (§ 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-
4. den Erwerb und die Verwaltung von un- baugesetzes vom 24. April 1950 - Bundes-
bebauten Grundstücken im Sinn des § 53 gesetzbl. S. 83 -) vorgesehen sein.
des Reichsbewertungsgesetzes und von (2) Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen, die
Grundstücken mit zerstörten oder demon- vor dem 1. Juli 1951 hingegeben worden sind,
tierten Gebäuden im Sinn des § 33 Abs. 4 bleiben bei der Berechnung des abzugsfähigen Be-
des Grundsteuergesetzes, soweit dies zur trags von 7000 Deutsche Mark im Sinn des § 7 c
Durchführung der in den Ziffern 1 bis 3 Abs. 2 des Gesetzes außer Betracht.
bezeichneten Bauvorhaben erforderlich ist;
§ 11
5. die Errichtung und Uberlassung von Räu-
men für Gewerbebetriebe beim Wieder- Tilgungs- und Rückzahlungsbeträge sowie An-
aufbau von Gebäuden, die der· Nutzfläche schaffungs- und Herstellungskosten im Fall des
nach mindestens zu zwei Dritteln Wohn· § 1 c des Gesetzes
zwecken dienen; (1) Tilgungs- oder Rückzahlungsbeträge auf un-
6. das Betreiben von Gemeinschaftseinrich- verzinsliche Darlehen stellen beim Darlehnsgeber
tungen, die überwiegend den Bewohnern Betriebseinnahmen dar.
der Wohngebäude zugute kommen; (2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
7. die Errichtung und Veräußerung von Eigen- der mit Zuschüssen angeschafften oder hergestellten
heimen auf Grund von Kaufanwartschafts- Gebäude mindern sich um den Betrag diese_r Zu-
verträgen. schüsse.
(3) Unternehmen, die am 1. Juli 1951 bestanden § 11 c.
haben und spätestens bis zum 31. Dezember 1951 Bewertungsfreiheit für Schiffe
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, dürfen und Förderung des Schiffbaus
ihren Geschäftsbetrieb neben den im Absatz 2 be- (1) Bei Anwendung des § 7 d des Gesetzes in der
zeichneten Geschäften auch erstrecken auf .Fassung vom 28. Dezember 1950 und des § 7 d des
1. die Instandhaltung und Verwaltung der Gesetzes gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 1
Grundstücke, die am 1. Juli 1951 zum Be- und 2 und des § 11 entsprechend.
triebsvermögen des Unternehmens gehört (2) Abweichend von Absatz 1 kann in den Jahren
haben; 1951 und 1952 auf Antrag die Bewertungsfreiheit
2. die Fertigstellung, Instandhaltung und Ver- (§ 7 d Abs. 1 des Gesetzes) für Teilherstellungs-
waltung von Gebäuden, mit deren Her- kosten oder für Anzahlungen auf Anschaffungen,
stellung bereits vor dem 1. Juli 1951 be- die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
gonnen worden ist, wenn das Grundstück führung zu aktivieren sind, im · Jahr der Teil-
am 1. Juli 1951 zum Betriebsvermögen des herstellung oder Anzahlung und dem darauf fol-
Unternehmens gehört hat. genden Jahr insoweit in Anspruch genommen wer-
(4) Das freie Wohnungsunternehmen muß späte- den, als die für die Teilherstellung oder Anzahlung
stens sechs Monate nach Ablauf eines Wirtschafts- aufgewendeten Beträge nicht aus öffentlichen
58 Bundesgesetzblatt, Jahtgang/1952, Teil I
Mitteln oder aus Darlehr,n n Sinn des § 7 d Abs. 2 nach dem 31. Dezember· 1951 fertiggestellt, so
des Cesctzes slmnnwn. die im Satz 1 bezeichneten Vorschriften auf die vor
§ 1'.>. dem 1. Januar 1952 aufgewendeten Teilherstellungs-
BewertungsireiheH für fabrikgebäude, Lagerhäuser kosten anwendbar.
und lanclwirtschaHJiche Betriebsgebäude im Sinn Zu § 9 des Gesetzes
des § 7 e des Gesetzes in der Fassung § 13
vom 28. Dezember 1950
Absetzung .
(1) Die durch § 7 e Abs. 1 des Gesetzes in der für Abnutzung oder Substanzverringerung
Fassung vom 28. DezPm ber 1950 gewährte Bewer- Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirt-
tungsfreiheit wird nicht dadurch ausgE~schlossen, schaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so sind
daß sich für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
a) in dem her~;eslelllen Pabrikgebäude (§ 7 e oder Substanzverringerung als Anschaffungs- oder
Abs. 1 Bud1slaben a bis j;; des Gesetzes in Herstellungskosten zugrunde zu legen:
der Fassung vom 28. Dezember 1950) die 1. bei einem Gebäude, das unentgeltlich erworben
mit der Fabrikation zusammenhängenden oder ·vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder
üblichen Kontor- und Lagerräume oder hergestellt worden ist, der letzte Einheitswert.
b) in dem hergestcl1ten Lagerhaus (§ 7 e Der letzte Einheitswert ist der Einheitswert,
Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes in der der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
Fassung vorn 28. Dezember 1950) die mit (Hauptfeststellungszeitpunkt, Fortschreibungs-
der Lagerung zusammenhängenden üblichen zeitpunkt oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor
Kontorräume befinden, dem Ende des Veranlagungszeitraums lautet.
wenn uuf diese Rtiume nicht mehr als 20 vom Hun- In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte sind
dert der Herstellungskosten entfallen. · im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
einer Deutschen Mark umzurechnen. Auf An-
(2) Die Bewertungsfreiheit. nach § 7 e des Ge-
trag können für die Bemessung der Absetzung
setzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 ist
für Abnutzung die im Verhältnis von einer
auch dann zu gewähren, wenn- ein nach dem 31. De-
Reichsmark gleich einer Deutschen ·Mark um-
zember 1948 hergestelltes Cebfü1de gleichzeitig
gerechneten . Beträge zugrunde gelegt werden,
mehreren der in § 7 e Abs. 1 des Gesetzes in der
die in dem am 31. Dezember 1947 ,endenden
Fassung vom 2B. Dezember 1950 bezeichneten
Veranlagungszeitraum als Absetzung für Ab-
Zwecken dient.
nutzung steuerlich zugelassen worden sind;
(3) Dient Pin nach d(~lll :31. DezembPr 1948 her-
2. bei einem sonstigen Wirtschaftsgut,
gestelltes Ccböuclc znm TPil Fabrikalionszwccken
oder LagerzweckPn clcr i111 § 7 e Abs. 1 des Gesetzes a) das vor dem 21. Juni 1948 angeschafft, her-
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 genannten gestelJt oder unentgeltlich erworben worden
Art und zum Teil Wobnzwecken, so ist, wenn der ist, der Betrag, den der Steuerpflichtige für
Fabrikationszwecken oder Lagerzwecken dienende die Anschaffung am 31. August 1948 hätte
Gebtiudetcil überwiPgt, bei Vorliegen der übrigen aufwenden müssen;
Voraussetzungen die Bewertungsfreiheit des § 7 e b) das nach dem 20. Juni 1948 unentgeltlich
des Gesetzes in dPr Passun~J vorn 28. Dezember 1950 erworben worden ist, der Betrag, den der
zu gewähren; überwiegt der Wohnzwecken dienende Steuerpflichtige für die Anschaffung im Zeit-
Teil, so sind die crbi)hten Absetzungen des § 7 b punkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen.
des Gesetzes auch dunn zuzubilligen, wenn der
§ 14
Fabdkationszwecken odc)r Lagerzwecken dienende
Teil 20 vom Hundert übersteigt. Pauschbeträge für Werbungskosten
(4) Zum Absalz an Wiederverkäu(er im Sinn des (1) Für Werbungskosten sind bei der Veranlagung
§ 7 e Abs. 1 Buchstabe cl des Gesetzes in der
mindestens die folgenden Pauschbeträge abzusetzen:
Fassung vom 28. Dezember 1950 bestimmt sind 1. bei Einkünften aus nicht.selbständiger Ar-
solche W,ucn, diP zum Absatz an einen anderen beit: ein Pauschbetrag von 312 Deutsche
Unternehmer zur Wciterverüußerung -·- sei es in Mark;
derselben Beschaffenheit, sei es nach vorheriger 2. bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn
Bearbeitung oder Verarbeitung --- bestimmt sind. die Einnahmen aus Kapitalvermögen 1500
(5) Zu den landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden Deut.sehe Mark nicht übersteigen und das
gehört auch die Wohnung des Steuerpflichtigen, Einkommen nach Abzug des Pauschbetrags
wenn sie die bei Betrieben qleichcr Art übliche 3000 Deutsche Mark nicht übersteigt: ein
qröße nicht überschreitet. Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark;
(6) § 9 Abs. 1 und 2 9elten entsprechend. 3. bei wiederkehrenden Bezügen im Sinn des
§ 22 Ziff. 1 des Gesetzes einschließlich der
§ 12 et
im § 3 Ziff. 4 des Gesetzes genannten
Uberleitungsvorschrift zu § 7 e des Gesetzes Renten: ein Pauschbetrag von 200 Deutsche
in der Fassung vom 28. Dezember 1950 Mark. Sind in dem Einkommen Einnahmen
§ 7 e des Gesetzes in der Fassung vom 28. De-· aus nichtselbständiger Arbeit nicht ent-
zem ber 1950 und § 12 sind anwendbm, wenn mit halten, so erhöht sich der Pauschbetrag
der Iforstelhmg des Gebäudes vor dem 1. Juli 1951 auf 312 Deutsche Mark.
be9onnon und das CPbüuclo vor dern l. Ju :nwr 1952 (2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen
fertiggcslelll wordc'n isL \!Vird das Gcbäud0 erst Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigen sich die
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 59
Pauschbeträge von 312 Deutsche Mark auf je § 18
26 Deutsche Mark, die Pauschbeträge von 200 Allgemeine Sparverträge ·
Deutsche Mark auf je 15 Deutsche Mark für jeden Allgemeine Sparverträge sind Verträge zwischen
vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht
einem Steuerpflichtigen und einem Kreditinstitut,
bestanden hat. die eine Festlegung der eingezahlten Sparbeträge
Zu § 10 des Gesetzes auf drei Jahre vorsehen, ohne daß der Steuer-
§ 15 pflichtige sich verpflichtet, für die Dauer von drei
Pauschbeträge für Sondernusgaben Jahren regelmäßig im voraus bestimmte Einzahlun-
gen zu leisten. Beide Vertragsteile müssen auf eine
(1) fiür Son<lernusgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 vorzeitige Aufhebung des Sparvertrags verzichtet
Ziff. 1, 2, 5 und 6 und des § 10 b des Gesetzes ist haben.
bei der Veranlagung mindestens ein Pauschbetrag § 19
von 200 Deutsche Mark abzusetzen. In den Fällen, Berechnung der Rückzahlungsfrist bei
in denen nach § 14 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 ein Pausch- allgemeinen Sparverträgen
betrag von 312 Deutsche Mark abzusetzen ist, er-
Bei allgemeinen Sparverträgen darf jede einzelne
höht sich der Pauschbetrag für Sonderausgaben auf
468 Deutsche Mark. Einzahlung grundsätzlich erst nach Ablauf von drei
Jahren, beginnend mit dem Tag der Einzahlung,
(2) Hat die Steeerpflicht nicht während des vollen zurückgezahlt werden. Aus Vereinfachungsgründen
Kalenderjahrs bestanden, so ermäßigt sich der gelten jedoch Einzahlungen, die zwischen dem
Pauschbetrag von 200 Deutsche Mark auf 15 Deutsche 1. Januar und dem 30. Juni erfolgt sind, als am
Mark, der Pauschbetrng von 468 Deutsche Mark 1. Januar und solche, die zwischen dem 1. Juli und
auf 39 Deutsche Mark für jeden vollen Kalender- dem 31. Dezember erfolgt sind, als am 1. Juli des
monat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Einzahlungsjahrs geleistet.
§ 16 § 20
Bau- und Wohnungsgenossenschaften, Verbraucher- Sparverträge mit festgelegten Sparraten
genossenschaften Sparverträge mit festgelegten Sparraten sind Ver-
(1) Bau- uncl Wolrnungsgcnossenschaften im Sinn träge zwischen einem Steuerpflichtigen und einem
von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe c des Gesetzes Kreditinstitut, in denen sich der Steuerpflichtige für
sind alle Genossenschaften, th~ren Zweck auf den die Dauer von drei Jahren verpflichtet, mindestens
Bau, den Erwerb oder die Finanzierung und Ver- vierteljährlich laufende, der Höhe nach gleich-
waltung von Wohnungen (Uigenheimen oder Miet- bleibende Einzahlungen vorzunehmen. Beide Ver-
häusern) gerichtet ist. tragsteile müssen auf eine vorzeitige Aufhebung
(2) Verbrauchergenossenschaften sind alle Ge- des Sparvertrags verzichtet haben.
nossenschaften, deren Zweck auf den Einkauf von § 21
Gebrauchsgütern des häuslichen oder landwirt-
Berechnung der Rückzahlungsfrist
schaftlichen Bedarfs im großen und deren Abgabe
bei Sparverträgen mit festgelegten Sparraten
im kleinen gerichtet ist.
(1) Der auf Grund eines Sparvertrags mit fest-
§ 17 gelegten Sparraten (§ 20) in den drei Jahren an-
Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge gesammelte Gesamtbetrag der Einzahlungen kann,
wenn der Sparvertrag vor dem 1. Juli 1950 ab-
Als steuerbegünstigte Kapitalansammlungsver- geschlossen ist, bereits nach Ablauf von drei Jahren
träge im Sinn von § 10 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstabe d nach dem Tag der ersten Einzahlung zurückgezahlt
des Gesetzes werden anerkannt: werden, soweit eine vorzeitige Rückzahlung oder
1. allgemeine Sparverträge (§ 18) und Sparver- eine Unterbrechung der Einzahlungen nicht statt-
träge mit festgelegten Sparraten (§ 20); gefunden hat. Ist der Sparvertrag nach dem 30. Juni
1950 abgeschlossen, so kann der Gesamtbetrag der
2. der unmittelbare oder mittelbare erste entgelt-
Einzahlungen ein Jahr nach dem Tag der letzten
liche Erwerb von Pfandbriefen, Rentenbriefen,
innerhalb der Dreijahresfrist erfolgenden Einzah ...
Kommunalschuldverschreibungen und anderen
lung unter der Voraussetzung des Satzes 1 letzter
Schuldverschreibungen, die von Grundkredit-
Halbsatz zurückgezahlt werden.
anstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbe-
leihungsbanken und Ablösungsanstalten nach (2) Eine Unterbrechung liegt vor, wenn Einzah-
dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden, nach lungen unterblieben und nicht innerhalb eines
Maßgabe der §§ 26 bis 28; halben Jahrs, spätestens jedoch bis zum Schluß des
Kalenderjahrs, in dem sie nach dem Sparvertrag zu
3. der unmittelbare oder mittelbare erste Erwerb
leisten waren, nachgeholt worden sind.
anderer festverzinslicher Wertpapiere, die
nach dem 20. Juni 1948 ausgegeben werden, (3) Bei einer Unterbrechung der Einzahlungen
nach Mi.lßgabe besonderer Anordnung der oder im Fall einer Rückzahlung ist der Vertrag mit
Bundesregierung, die der Zustimmung des Wirkung vom Tag der ersten auf Grund des Spar-
Bundesrates bedarf; vertrags geleisteten Einzahlung als allgemeiner
Sparvertrag (§ 18) zu behandeln.
4. andere Kapitalansammlungsverträge, die auf
Grund einer besonderen Anordnung der Bun- § 22
desregierung, die der Zustimmung des Bundes- Gemeinsame Bestimmungen
rates bedarf, den unter Ziffer 1 bezeichneten Der Inhalt des Sparvertrags und die Höhe der
Sparverträgen gleichgestellt worden sind. Spareinlage (§§ 18 und 20) müssen dem Finanzamt
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
durch eine Besclieiniguna des Kreditinstituts nach- papierdepots und in den Depotbüchern einen dern
gewiesen werden. Das Kreditinstitut hcü dem Satz 1 entsprechenden Sperrvermerk anbringt.
Finanzamt eine Unlerbrechung der Einzahlung im (2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 ist dem
Fall des § 21 Abs. 2 unverzüglich nach Ablauf der Finanzamt durch eine Beschein1gung des Kredit-
Nachholungsfrist des § 21 Abs. 2 anzuzeigen. Wird instituts, das die Festschreibung auf den Namen
die Spareinlage c1ußer un :ralJ des § 23 vor Ablauf durchführt, nachzuweisen.
von drei Jahren znrückgezc1hlt, so hat das Kredit- (3) Die Steuerbefreiung entfällt, wenn das Wert-
. institut die vorzeitige Rückzahlung dem Finanzamt papier vor Ablauf der dreijährigen Frist auf den
anzuzeigen. Das Finanzamt hat die Einkommen- Inhaber gestellt oder auf den Namen eines anderen
steuerveranlagung des Spmers nach Maßgabe des Berechtigten umgeschrieben wird. Wird vor Frist-
§ 25 entsprechend zu berichtigen. ablauf eine solche Umschreibung durchgeführt, so
ist das Kreditinstitut verpflichtet, diese Tatsache
§ 23
dem zuständigen Finanzamt unverzüglich mit-
Rückzahlung bei Tod des Begünstigten zuteilen. Das Finanzamt hat die Einkommensteuer-
Spareinlagen (§§ 18 und 20) können ohne die veranlagung entsprechend zu berichtigen (§ 27).
Rechtsfolgen des § 22 Satz 4 beim Tod des Steuer-
§ 27
pflichtigen selbst, aber auch beim Tod des im Spar-
vertrag Begünstigten vorzeitig zurückgezahlt werden. Nachforderung von Steuern
bei vorzeitiger Verwertung von Wertpapieren
§ 24 Werden die in § 17 ,Ziff. 2 bezeichneten Wert-
Steuerbegünstigter Wertpapiererwerb papiere eines Steuerpflichtigen, der zur Einkommen-
mit Spareinlagen steuer veranlagt wird, vor Ablauf der dreijährigen
(1) Werden nach § 18 begünstigte Spareinlagen Frist auf den Inhaber gestellt oder auf den Namen
zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren eines anderen Berechtigten umgeschrieben (§ 26
Erwerb nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt ist, so Abs. 3), so hat das Finanzamt die Einkommensteue'r-
beginnt die Dreijahresfrist des § 26 bereits mit dem veranlagung unter entsprechender Anwendung des
Zeitpunkt zu laufen, an dem der zum Ankauf § 25 zu berichtigen.
benötigte Sparbetrag angesammelt war. § 19 Satz 2 § 28
findet entsprechende Anwendung. Umschreibung von steuerbegünstigten Wertpapieren
(2) Werden nach § 20 begünstigte Sparbeträge im Todesfall
zum Ankauf von Wertpapieren verwandt, deren Wertpapiere, die nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt
Erwerb nach § 17 Ziff. 2 steuerbegünstigt ist, so sind, können beim Tod des Steuerpflichtigen vor
bleibt die Steuerbegünstigung des § 21 hinsichtlich Ablauf der dreijährigen Frist auf den Inhaber
der nicht zum Ankauf verwendeten Spareinlagen gestellt oder auf den Namen eines anderen Berech-
bestehen. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 ent- tigten umgeschrieben werden, ohne daß die Rechts-
sprechend. folgen des § 26 Abs. 3 Satz 3 eintreten.
§ 25 § 29
Nachforderung von Steuern bei vorzeitiger Ubertragun,g von steuerbegünstigten Kapital-
Rückzahlung 'von Sparbeträgen ansammlungsverträgen
Werden b(~i Steuerpflichtigen, die zur Einkommen- Steuerbegünstigte Kapitalansammlungsverträge im
steuer veranlagt werden, Spareinlagen vorzeitig Sinn des § 17 können ohne Nachteil für den Steuer-
zurückgezahlt, so erfolgt die Berichtigung der Ein- pflichtigen während ihrer Laufzeit auf ein anderes
komrnenstern:~rvcranlagung (§ 22 Satz 4) in der Unternehmen übertragen werden, wenn sich dieses
Weise, daß bei giinzlichcr Rückzahlung der Spar- andere Unternehmen gegenüber dem Steuerpflich-
einlagen die im Hinblick auf den Sparvertrag als tigen und dem Unternehmen, mit dem der Kapital-
Sonderausgaben zum Abzug zugelassenen Beträge ansammlungsvertrag ursprünglich abgeschlossen
für die einzelnen Jahre dem Einkommen hinzu- worden ist, verpflichtet, in die Rechte und Pflichten
zurechnen sind und die Einkommensteuer auf dieser aus dem ursprünglichen Kapitalansammlungsvertrag
Grundlage erneut zu berechnen ist. Wird nur in vollem Umfang einzutreten. § 22 gilt entsprechend.
eine Teilrückzahlung geleistet, so erfolgt die Hinzu-
rechnung der im Hinblick auf den Sparvertrag als § 30
Sonderausgaben zugelassenen Beträge gemäß Satz 1 (gestrichen)
zunächst für das laufende Jahr, sodann für das
§ 31
letzte, vorletzte usw. Jahr.
Begünstigung des Kleinsparens
§ 26 Liegen bei einem nach § 46 des Gesetzes zu ver-
:Erwerb von Pfandbriefen usw. anlagenden Arbeitnehmer Sonderausgaben im Sinn
(1) Der Erwerb der in § 17 Ziff. 2 bezeichneten des § 10 Abs. 1 Ziff 2 Buchstaben c und d des
Wertpapiere ist nur unter der Voraussetzung steuer- Gesetzes vor, so gilt folgendes:
begünstigt, daß eine Festschreibung (Vinkulierung) 1. Werden neben den bezeichneten Sonderausgaben,
durch das ausgebende Institut auf den Namen des keine anderen Sonderausgaben geltend gemacht,
Steuerpflichtigen für mindestens drei Jahre erfolgt so können die bezeichneten Sonderausgaben im
und aufrechterhalten wird. An Stelle der Fest- Rahmen des § 10 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 des Ge-
schreibung kann der Steuerpf1ichtige das Wert- setzes neben dem Pauschbetrag des § 15 in voller
papier auch in das Depot clcs Kredilinstituts geben, Höhe abgezogen werden,
von dem er das Wertpapier erworben hat, wenn 2. werden neben den bezeichneten Sonderausgaben
das Kreditinstitut auf dem Streifband des Wert- auch andere Sonderausgaben geltend gemacht,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Januar 1952 61
so können von den gesamten Sonderausgaben Sinn von Absatz 1 auch anerkennen, wenn die
im Rahmen des § 10 Abs 2 Ziff. 3 und des § 10 b Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3
des Geselzes neben dem Pauschbetrag des § 15 nicht gegeben sind.
abgezogen werden § 34
a) die Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug
Ziff. 2 Buchstc.1ben c und d des Gesetzes in (1) Soweit gemeinnützige Zwecke vor dem 1. Juli
voller Höhe, 1951 als besonders förderungswürdig anerkannt
b) die verbleibenden anderen Sonderausgaben worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht
nur insoweit, als sie den Pauschbetrag des erhalten.
§ 15 übersteigen. (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen
§ 32 vor dem J. Juli 1951 als steuerbegünstigt anerkannt
Begünstigte Einkünfte bei über sl, Jahre alten worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht
Steuerpflichtigen erhalten.
Besteht das Einkommen eines Steuerpflichtigen, (3) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Juli 1951
der mindestens 4 Monate vor dem Ende des Ver- Zuwendungen zur Förderung besonders anerkann-
anlagungszeilraums das 50. Lebensjahr vollendet ter wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen
hat, sowohl aus Einkünften aus selbständiger Ar- gemacht und übersteigen diese Zuwendungen und
beit als auch aus Einkünften aus nichtselbständiger die vor dem 1. Juli 1951 geleisteten anderen Zu-
Arbeit und aus anderen Einkünften, so kommen die wendungen im Sinn des § 10 b des Gesetzes zu-
erhöhten Sonderausgaben nach § 10 Abs. 2 Ziff. 3 sammen den danach abzugsfähigen Betrag, so sind
Buchstabe c des Gesetzes auch dann in Betracht, auf Antrag die vor dem 1. Juli 1951 gemachten
wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu- Zuwendungen zur Förderung besonders anerkannter
sammen mit den Einkünften aus nichtselbständiger wissenschaftlicher oder mildtätiger Einrichtungen
Arbeit die anderen Einkünfte· überwiegen. und die im Kalenderjahr 1951 gel-eisteten weiteren
Sonderausgaben im Sinn des § 10 Abs. 1 Ziff. 2
Zu § 10 b des Gesetzes
und § 10 b des Gesetzes nach den bisherigen Vor-
§ 33 schriften (§ 10 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes in der
Fördernng mildtätiger, kirchlicher, religiöser, Fassung vom 28, Dezember 1950) abzugsfähig.
wissenschaftlicher und der als besonders för-
Zu § 12 des Gesetzes
derungswürdig anerkannten gemeinnützigen
§ 35
Zwecke '
Abzugsfähigkeit ausländischer Einkommensteuer
(J) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,
kirchliche, religiöse _und wissenschaftliche Zwecke Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Ausland zu
im Sinn von § 10 b des Gesetzes gelten die §§ 17 einer Steuer herangezogen werden, die der deut-
bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok- schen Einkommensteuer entspricht, können die
tober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verord- ausländische Steuer in Höhe des nachweislich ge-
nung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steuer- zahlten Betrags vom Gesamtbetrag der Einkünfte
an passungsgese lzes (c;emeinnü tzigkei tsverordnung) abziehen, soweit diese Steuer auf Einkünfte ent-
vom 16. Dezember 1941, (Reichsministerialbl. S. 299) fällt, die der deutschen Einkommensteuer unter-
in der Passung der Anlage 1 der Verordnung zur liegen. Das gilt nicht, soweit die ausländische Steuer
.Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- auf inländische Einkünfte im Sinn des § 49 des
ordnung vom 16. Oktober 1948 (WiGBI. S. 139). Gesetzes entfällt.
(2) Gemeinnützige Zwecke der in Absatz 1 bezeich- Zu § 16 des Gesetzes
neten Art müssen außerdem durch Anordnung der § 36
Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundes- Veräußerung von Bodenschätzen
rates bedarf, allgemein als besonders förderungs- (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört
würdig anerkannt worden sein. auch der Gewinn aus Veräußerung von Boden-
(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2 schätzen, die nicht zu einem land- und forstwirt-
bezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig, schaftlichen oder einem gewerblichen Betriebs-
wenn vermögen gehören.
a) der Empfänger der Zuwendungen eine (2) Veräußerungsgewinn im Sinn des Absatzes 1
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universi- Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-
tät, Forschungsinstitut) ist und bestätigt, kosten übersteigt.
daß der zugewendete Betrag zu einem der (3) Sind die Bodenschätze vor dem 21. Juni 1948
in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten angeschafft oder unentgeltlich erworben worden, so
Zwecke verwendet wird oder
ist als Anschaffungskosten der Betrag zugrunde zu
b) der Empfänger der Zuwendungen eine im legen, mit dem die Bodenschätze bei der letzten
§ 4 Abs. 1 Ziff. 6 des Körperschaftsteuer- 'Einheitsbewertung berücksichtigt worden sind. Sind
gesetzes bezeichnete Körperschaft, Per- die Bodenschätze nach dem 20. Juni 1948 unent-
sonenverem1gung oder Vermögensmasse geltlich erworben worden, so ist als Anschaffungs-
ist und bestätigt, daß sie den zugewendeten kosten der Betrag zugrunde zu legen, mit dem die
Betrag nur für ihre satzungsmäßigen Bodenschätze bei der letzten Einheitsbewertung
Zwecke verwendet. vor dem unentgeltlichen Erwerb berücksichtigt wor-
(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung den sind. In Reichsmark festgesetzte Einheitswerte
des Bundesrates durch Anordnung den Zweck und sind im Verhältnis von einer Reichsmark gleich
die Form der Zuwendung als steuerbegünstigt im einer Deutschen Mark umzurechnen.
62 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(4) Die Steuerpflicht trllt nur ein, wenn der Ver- pflichtet, wenn sie vom Finanzamt hierzu besonders
äußerungsgewinn 10 000 Dculschc Mark übersteigt. aufgefordert sind. Eine Steuererklärung haben fer-
Auf den stcuerpf1ichtigen Veräußerungsgewinn sind ner diejenigen Steuerpflichtigen abzugeben, die nach
die Steuersülze bei außerordentlichen Einkünften § 46 Abs. 1 -Ziff. 4 des Gesetzes ihre Veranlagung
(§ 34 Abs. 1 des Cesetzcs) anzuwenden. beantragt haben.
(5) Ein Verlust aus der Veräußerung von Boden- § 40
schätzen darf bei der Ermittlung des Einkommens Steuererklärungspflicht
nicht ausgeglichen werden (§ 2 1\ bs. 2 des Gesetzes). im Fall der Haushaltsbesteuerung
Zu § 17 des Gesetzes (1) Der Ehemann hat in seinen Steuererklärungen
§ 37
auch die Einkünfte seiner Ehefrau anzugeben, die
nach § 26 des Gesetzes bei der Zusammenveran-
Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
lagung der Ehegatten mit seinen Einkünften zu-
(1) Anteile an einer Kapitalgc!sellschaft im Sinn ,sammenzurechnen sind. Das gilt nicht für die Ein-
des § 17 des Gesetzes sind Ak Lien, Anteile an einer künfte a)ls nichtselbständiger Arbeit, die die Ehe-
Gescllsdwft mit beschränkter Haftung, Kuxe, Genuß- frau in einem dem Ehemann fremden Betrieb
scheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwart- bezogen hat (§ 43).
schaften auf solche Beteiligungen. (2) Der Haushaltsvorstand hat in seinen Steuer-
(2) Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils erklärungen auch die Einkünfte der Kinder an-
an einer Kapitalgesellschaft ist auch der Gewinn, zugeben, die nach § 27 des Gesetzes bei der
den der Gesellschafter lwi der Auflösung der Zusammenveranlagung mit seinen Einkünften zu-
Kapitalgesellschaft erzielt. sammenzurechnen sind.
(3) Vor dem 21. Juni 1948 aufgewendete Anschaf- (3) Die Ehefrau hat Steuererklärungen über ihre
fungskosten im Sinn des § 17 Abs. 2 des Gesetzes Einkünfte, die in den Steuererklärungen ihres Ehe-
sind nach § 13 Ziff. 2 Buchstabe a zu ermitteln. manns nicht enthalten sind, abzugeben, wenn das
Finanzamt sie dazu auffordert. Entsprechendes gilt
Zu § 18 des Gesetzes
für die Kinder im Fall des Absatzes 2.
§ 3B
(gestrichen) § 41
Zu § 25 des Gesetzes Erklärung bei gesonderter Feststellung
§ 39 der Besteuerungsgrundlagen
Steuererklärungspflicht (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine beson-
(1) Jeder Steuerpflichtige hat spätestens am dere Erklärung über den Gewinn aus Gewerbe-
10. März eines jeden Jahres eine Erklärung über betrieb an das Betriebsfinanzamt (§ 72 Ziff. 2 der
sein Einkommen in dem mit dem vorhergehenden Reichsabgabenordnung) abzugeben, wenn der Ge-
31. Dezember abgelau!encn Kalenderjahr abzugeben winn aus dem gewerblichen Betrieb gesondert fest-
(jährliche Steuererklärung). Im Fall des § 2 Abs. 5 zustellen ist. § 6 der Verordnung über die Zuständig-
und 6 des Cesetzcs ist die Erklärung spätestens am keit im Besteuerungsverfahren vom 3. Januar 1944
10. des dritten Kalendermonats abzugeben, ~er auf (Reichsgesetzbi. I S. 11) ist zu beachten.
den Schluß des Wirtschaflsjahrs folgt, das im Ver- (2) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung
anlagungszeitraum begonnen hat. Das Recht des einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Per-
Finanzamts, schon ·vor diesem Zeitpunkt Angaben sonen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und
zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeu- gesondert festzustellen sind (§ 215 Abs. 2 bis 4 der
tung sind, bleibt unberührt. Reichsabgabenordnung), verpflichtet, eine Erklärung
(2) Von der Verpflichtung zur Abgabe einer jähr- zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der
lichen Steuererklärung sind befreit: einzelnen Beteiligten abzugeben.
a) Steuerpflichtige mit Einkommen aus nicht- § 42
selbständiger Arb()it, wenn das Einkom- Form der Erklärung
men des Steuerpflichtigen 24 000 Deutsche (1) Die Erklärungen (§§ 39 bis 41) müssen auf den
Mark nicht erreicht. Eine Steuererklärung amtlichen Vordrucken abgegeben werden. Sie
ist jedoch stets abzugeben, wenn der Steuer- müssen eigenhändig oder durch einen Bevollmäch-
pt1ichlige Einkünfle aus nichtselbständiger tigten unterschrieben sein. Das Finanzamt kann die
Arbeit von mehr als 3600 Deutsche Mark Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verlangen,
aus mehr als einem Dienstverhältnis be- wenn Zweifel über die Erteilung der Vollmacht
zogen hat oder wenn er andere steuer- bestehen.
pflichtige Einkünfte von mehr als 600 (2) Wer Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse
Deutsche Mark bezogen hat; mucht, muß seiner Erklärung eine Abschrift der
b) nach Durchschnittsätzen zu besteuernde Vermögensübersicht (Bilanz) beifügen. Diese muß
nichtbuchführende Land- und Forstwirte, auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruhen.
deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft Wer Bücher führt, die den Grundsätzen der doppel-
herrührende Einkünfte 600 Deutsche Mark ten Buchführung entsprechen, muß außerdem eine
im Jahr nicht übersteigen; Hauptabschlußübersicht beifügen. Das muß in der
c) andere Steuerpflichtige, deren steuerpflich- Form des amtlichen Musters geschehen.
tiges Einkomnwn GOO Deutsche Mark im (3) Sind in den Ubersichten (Absatz 2) Ansätze
Jahr nicht übersteigt. oder Beträge enthalten, die nicht ohne weiteres
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Steuerpflich- bereits den steuerhchen Erfordernissen entsprechen,
tigen sind zur Abgube von Steuererklärungen ver- so müssen diese Ansätze oder Beträge durch geeig-
]\fr. 3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. januar 1952 63
ncte Zusülzo oder Anmerkungen den steuerlichen setzes, als sie die Einlagen im lauf enden Vernn-
Erfordernissen angepaßt werden. Der Steuerpflich- lagungszeitraum und die Einlagen in den voraus-
tige kann aber auch eine besondere Ubersicht mit gehenden Veranlagungszeiträumen übersteigen. Die
dem Zusatz „für sleucrliche Zwecke" beifügen. zuletzt bezeichneten Einlagen sind nur insoweit zu
(4) Liegen Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder berücksichtigen, als sie in Veranlagungszeiträumen
Trcuhandberichle (Wirtschaftsprüfungsberichte) vor, gemacht worden sind, für die der zuletzt nach § 32 b
so müssen auch diese der Erklärung beigefügt Abs. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes gestellte Antrag
werden. gilt, und als sie nicht bereits die nach § 32 b Abs. 3
(5) Hat eine natürliche Person, eine. Personen- des Gesetzes zu versteuernden Entnahmen ver-
gesellschaft oder eine juristische Person, die ge- mindert haben.
schäftsmäßig Hilfe in Stcmersachen leistet, bei der (5) Stirbt der Steuerpflichtige, so wird die Nach-
Anforti~Jung der Anlagen (Absätze 2 bis 4) mit- versteuerung für den Veranlagungszeitraum durch-
gewirkt, so sind ihr Name und ihre Anschrift in der geführt, in dem er gestorben ist. Solange § 32 b
Erklärung anzugeben. des Gesetzes bei der Veranlagung eines Rechtsnach-
Zu § 26 des Gesetzes folgers angewendet wird, wird auf seinen Antrag
die Nachsteuer in Höhe des Betrags nicht erhoben,
§ 43
der seinem Anteil am Nachlaß entspricht.
HaushaHsh,esleuerung mit Bezug auf die Ehegatten
Zu § 33 des Gesetzes
Einkünfte aus nicbtsclbstündiger Arbeit der Ehe- § 51
frau in einem dem Ehemann fremden BE-~trieb schei-
Außergewöhnliche Belastungen
den bei der Zusammenveranlagung aus.
(1) Eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer
Zu § 31 des Gesetzes
Ermäßigung der Einkommensteuer führt, liegt vor,
§ 44
soweit einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (Ab-
(gestrichen)
satz 2) größere Aufwendungen als der Mehrzahl
Zu § 32 des Gesetzes
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhält-
§ 45 nisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleicher
Einkommensteuertabelle Familienverhältnisse erwachsen und diese Mehr-
Die zu veranlagende Einkommensteuer berechnet aufwendungen die steuerliche Leistungsfähigkeit
sich nach der Einkommensteuer-Jahrestabelle 1950, wesentlich beeinträchtigen (Absatz 3). Aufwen-
die der Verordnung vom 15. Mai 1950 (Bundes- dungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs-
gesetzbl. S. 147) als Anlage 1 beigefügt ist. kosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei
außer Betracht.
Zu § 32 a des Gesetzes
(2) Die außergewöhnliche Belastung erwächst dem
§§ 46 bis 50
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr
(gestrichen)
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Grün-
Zu § 32 b des Gesetzes den nicht entziehen kann. Hierbei ist § 33 Abs. 2
§ 50 a des Gesetzes zu beachten.
Anwendung des § 32 b des Gesetzes (3) Die Mehraufwendungen beeinträchtigen die
(1) Voraussetzung ·für die Anwendung des § 32 b Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nur inso-
des Gesetzes ist, daß der Steuerpflichtige in jedem weit wesentlich, als sie die in der folgenden über-
der drei Veranlagungszeiträume Einkünfte aus sieht bezeichneten Hundertsätze des Einkommens,
Gewerbebetrieb bezieht und diese Einkünfte auf vermindert um die nach § 33 a des Gesetzes in
Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 5 des B.etracht kommenden Freibeträge (die zumutbare ·
Gesetzes ermittelt. Mehrbelastung - die Mehrbelastungsgrenze -}
(2) Die ar1gemesSE-)ne Vergütung für die Tätigkeit übersteigen:
des Steuerpflichtigen im Unternehmen ist unter bei einem Steui!rpflichtigen der
Berücksichtigung der in gleichartigen Unternehmen bei einem Einkommen, ver- Steuerklasse III
für fremd~ Arbeitskräfte mit vergleichbarer Tätig- mindert um die nach § 33 a bei Kinder-
keit bezahlten üblichen Vergütung oder der im des Einkommensteuergesetzes Steuer- Steuer-
ermtißi9unn für
klasse klasse
Uµternehrnen des Steuerpflichtigen für leitende in Betracht kommenden Frei- I II ei" 1 d<ei
beträge oder oder
Angestellte gezahlten Verqütung zu ermitteln. Ist von DM
zwei mehr
Kinder Kinder
der Steuerpflichti~JE~ Unternehmer oder Mitunter-
nehmer rnehren~r Betriebe, so ist bei der Ermittlung höchstens 3 000 6 5 3 1
mehr als 3 000 bis 6 000
1 7 1
6 4
1
2
der angemessenen Vergütung zu prüfen, inwieweit
mehr als 6 000 bis 12 000 8 6 5 2
die Tätigkeit des Steuerpflichtigen im einzelnen mehr als 12000bis 25 000 8 6 4 3
Betrieb seine Arbeitskraft in Anspruch nimmt. mehr als 25 000 bis 50 000 10 6 4 3
(3) Nachzahlungen von nicht abzugsfähigen mehr als 50 000 bis 100 000 9 6 4 3
mehr als 100 000 b"is 250 000 5 4 3 2
Steuern für Veranlagungszeiträume, für die § 32 b mehr als 250 000 bis 500 000 3 2 2 1
des Gesetzes nicht angewendet worden ist, werden mehr als 500 000 3 2 1 1 1
dann nicht zu den Entnahmen des Veranlagungszeit- (4) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3
raums gerechnet, in dem die Nachzahlung erfolgt, gegeben, so stellt der Betrag, der die nach Absatz 3
wenn sie als Entnahmen des Veranlagungszeit- sich ergebende Mehrbelastung übersteigt, die Uber-
raums behandelt werden, für den sie gezahlt werden. belastung dar. In der U9erbelastung dürfen Auf-
(4) Die Entnahmen im Sinn des § 32 b Abs. 3 wendungen im Sinn des § 33 Abs. 2 des Gesetzes
des Gesetzes unterliegen nur insoweit der Besteue- höchstens mit dP,n in § 33 a des , Gesetzes auf-
rung nach den allgemeinen Vorschriften des Ge- geführten Beträgen enthalten sein. Der über-
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
belastungsbetrng wird für die Berechnung der Ein- steuer entrichtet hat, weil er im Lohnsteuer-
kommcmsteuer abgezogen. verfahren Umstände, die eine niedrigere Lohnsteuer
Zu § 33 a des Gesetzes gerechtfertigt hätten, nicht qder nicht rechtzeitig
§ 51 a
geltend gemacht hat.
Begriffsbestimmung für Flüchtlinge, Vertriebene, Zu § 41 des Gesetzes
politisch Verfolgte und Spätheimkehrer § 58
(1) Fü1 Flüchtlinge, Vertriebene und politisch Anrechnung von Vorauszahlungen
Verfolgte gilt § 9 Abs. 3 entsprechend. Auf die Einkommensteuerschuld werden nach § 47
(2) Aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes die fµr den Veran-
diejenigen Personen, auf die § 1 des Gesetzes über lagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen an-
Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer (Heimkehrer- gerechnet.
gesetz) vom rn. Juni 1950 (Bundcsgesetzbl. S. 221) Zu § 50 des Gesetzes
Anwendung findet. § 58 a
Zu § 34 des Gesetzes Sondervorschrift für beschränkt Steuerpflichtige
§ 52 (1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist ein wirt-
Außerordentliche \,Valdnutzung schaftlicher Zusammenhang mit inländischen Ein-
( 1) Bei aussetzenden forsl wirtschaftlichen Be tri e- künften im Sinn des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
ben werden auf Antrag zur Abgeltung aller Betriebs- auch dann gegeben, wenn Zuschüsse oder unverzins-
ausgaben die bei c1ußerordentlicher Waldnutzung liche Darlehen zur Förderung des inländischen
entstehen, 40 vom Hundert der Betriebseinnahmen Wohnungsbaus im Sinn des § 7 c des Gesetzes oder
abgezogen. Voraussetzung dafür ist: zur Förderung des inländischen Schiffbaus im Sinn
1. daß die forsl w.irtschaftlich genutzte Fläche des § 7 d Abs 2 des Gesetzes gegeben werden.
150 Hektar nicht .übersteigt, (2) Die Bücher werden im Inland im Sinn des
2. daß ordnungsmäßige Buchführung nicht § 50 Abs. 1 des Gesetzes geführt, wenn sie im
vorhanden ist und Bundesgebiet oder im Gebiet des Landes Berlin
3. daß ein Bestandsvergleich für das stehende geführt werden.
Holz nicht vorgr~nommen wird. Zu § 51 Abs. 1 Ziff. 2 Buchstaben a und b
(2) Der Panschsatz von 40 vom Hundert ist bis des Gesetzes
auf 20 vom Hundert der Betriebseinnahmen herab- § 58 b
zusetzen, wenn dus Holz, d;:1s den Gegenstand der N achversteuenmg
außerordentlichen Wc1ldnutzu11g bildet, auf dem
Stamm verkauft w i rcl. (1)" Die Nachversteuerung in den Fällen der Inan-
spruchnahme des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 und des § 32 a
Zu § 34 a des Geset.r.es
des Gesetzes in der Fassung vom 10. August 1949
§ ;j3
(WiGBl. S. 266) richtet sich nach den §§ 30, 31, 46,
(qeslrichen) 48 und 50 der Einkommensteuer-Durchführungs-
Zu § 35 des Gesetzes verordnung in der Fassung vom 2. Juni 1949 (WiGBl.
§ 54 S. 109). Die Nachversteuerung in den Fällen der
(gestrichen) Inanspruchnahme der §§ 10 a und 32 a des Ge:5etzes
~ in der Fassung vom 28. Dezember 1950 richtet sich
§ 55
nach den §§ 30, 31, 46, 48. und 50 der Einkommen-
Vorauszahlungstermine und Vorauszahlungspflicht
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung
bei Land- und Forstwirten
vorn 28. Dezember 1950.
Die Oberfinanzdirektionen können für Steuer-
(2) Eine Nachversteuerung wird in den Veran-
pflichtige, deren Einkünfte ii bmwiegend aus Land-
lagungszeiträumen, für die § 32 b des Gesetzes in
und Forstwirtschaft herrühren, die Vorauszahlungs-
Anspruch genommen wird, nicht durchgeführt.
termine und die Vorauszahlungszeiträurne ab-
weichend von § 35 Abs. 1 des Cesetzes bestimmen. Schlußvorschriften
§ 56 § 59
(ges lrichen) Anwendungszeitraum
Zu § 46 des Gesetzes (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der beson-
§ 57 deren Regelung im Absatz 2 erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 1951 anzuwenden.
Veranlagung bei berechtigtem Interesse
(2) § 10 a ist auf Zuschüsse und unverzinsliche
(1) Im Fall des § 46 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes
Darlehen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1951
muß der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der
hingegeben worden sind.
Steuererklärungsfrist die Veranlagung beantragen
und ein berechtigtes Interesse nachweisen. § 60
(2) Ein berechtigtes Interesse im Sinn des § 46 Inkrafttreten
Abs. l Ziff. 4 des Gesetzes liegt nicht vor, wenn Di~ vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt
der Arbeitnehmer nur deshalb eine zu hohe Lohn- am 13. Dezember 1951 in Kraft.
I?as Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
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