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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 1952 Nr. 29
Tag Inhalt: Seite
17.7. 52 Gesetz über WirlschaHsprüfer im Genossenschaftswesen • . • . • • • • • 385
19. 7. 52 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über den Kapitalverkehr . . . . . 388
Gesetz über Wirtschaftsprüfer im Genossenschaftswesen.
Vom 17. Juli 1952.
Der Bundestag hat mit Zuslirnmung des Bundes- sung für Wirtschaftsprüfer allgemein geltenden
rates das folgende Gesetz beschlossen: Vorschriften anzuwenden.
ABS CI INITT I ABSCHNITT II
Allgemeines Zulassungs- und Prüfungsverfahren
§ 1 § 3
Wirtschaftsprüfer im Genossenschaitswesen Ausschüsse
Als Wirtschaftsprüfer ist zur Prüfung von Genos- Die in den Ländern für die Zulassung und Prü-
senschaften zugelassen, wer fung von Wirtschaftsprüfern allgemein gebildeten
1. vor dem lnkrnfllreten dieses Gesetzes nach Ausschüsse sind nach Maßgabe der Vorschriften
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über öffentlich der §§ 4 bis 15 auch für die Zulassung und Prüfung
bestellte Wirtschaflsprüfor im Genossenschafts- der gemäß § 1 Nr. 4 zu \tVirtschaftsprüfern zu be-
wesen vom 7. Juli 19]G (Reichsgesetzbl. - I stellenden Bewerbern zuständig.
S. 559) als Wirlschaflsprüfer öffentlich bestellt
§ 4
ist;
2. Wirtschaftsprüfer isl und vor dem Inkrafttreten
Zulassungsausschuß und Prüfungsausschuß
dieses Gesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der (1) Dem Zulassungsausschuß und dem Prüfungs-
Verordnung über öffentlich bestellte Wirt- ausschuß müssen mindestens angehören
schaftsprüfer im Genossenschaftswesen vom 1. ein Vertreter der Wirtschaft, der auf Vor-
7. Juli 1936 (Reichsgeselzbl. I S. 559) zur Prü- schlag des Freien Ausschusses der deut-
fung von Genossenschaften besonders ermäch- schen Genossenschaftsverbände im Bundes-
tigt ist; gebiet (Freier Ausschuß) berufen werden
3. nach der Wirtschaflsprüferordnung des Landes soll;
Rheinland-Pfalz vom 21. März 1950 (Gesetz- 2. ein Vertreter des Berufs der Wirtschafts-
und Verordnungsblatt Teil I S. 91) vor dem In- prüfer, der im genossenschaftlichen Prü-
krafttreten dieses Gesetzes als Wirtschafts- fungswesen tätig sein muß und auf Vor-
prüfer öffentlich bestellt und nach § 17 der schlag des Instituts der Wirtschaftsprüfer
Wirtschaftsprüferordnung für die Prüfung von im Einvernehmen mit dem Freien Ausschuß
Genossenschaften als geeignet bezeichnet ist; berufen werden soll.
4. seine Eignung in einem Zulassungs- und Prü- (2) Gehören dem Zulassungsausschuß oder dem
fungsverfahren nach den Vorschriften der Ab· Prüfungsauss_chuß eines Landes die in Absatz 1 be-
schnitte II und IV dieses Gesetzes nachgewie- zeichneten Mitglieder nicht an, so werden sie, wenn
sen hat und auf Grund dieses Nachweises als in den Ausschüssen mehr als ein Vertreter der
Wirtschaftsprüfer öffenUich bestellt ist; Wirtschaft oder mehr als ein Vertreter des Berufs
5. nach den allgemeinen für Wirtschaftsprüfer der Wirtschaftsprüfer vertreten sind, jeweils an
geltenden Vorschriften als Wirtschaftsprüfer Stelle eines der Mitglieder dieser Gruppen, in an-
öffentlich bestellt und nach § 16 dieses Gesetzes deren Fällen zusätzlich, berufen.
zur Prüfung von Genossenschaften besonders
(3) In den Zulassungsausschuß muß zusätzlich
ermächtigt ist.
als weiterer Vertreter der Wirtschaft ein Vertreter
§ 2
der Deutschen Genossenschaftskasse berufen werden,
Allgemeines Wirtschaitsprüferrecht der vom Vorstand der Deutschen Genossenschafts-
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt kasse vorgeschlagen wird. Ubersteigt durch die Be-
ist, sind auf die in § 1 Nr. 1 bis 5 genannten Wirt- rufung eines Vertreters der Deutschen Genossen-
schaftsprüfer, insbesondere für ihre Zulassung, schaftskasse die Zahl der Vertreter der Wirtschaft
Prüfung, Bestellung und Wiederbestellung (§§ 3 die der Wirtschaftsprüfer, so ist ein weiterer Wirt-
folgende) die am Ort ihrer beruflichen Niederlas- schaftsprüfer, der nicht im genossenschaftlichen
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Prüfungswesen U:itig ist, in den Zulassungsausschuß § 8
zu berufen. Antrag
(4) Für jedes nach den Absätzen 1 und 3 berufene
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem
Mitglied des Zulassungsc.1usschusses oder des Prü- Zulassungsausschuß (§ 3) einzureichen.
fungsausschusses sollcm zwei Stellvertreter berufen
(2) Der Zulassungsausschuß soll über Bewerber
werden.
aus dem genossenschaftlichen Prüfungswesen ein
§ 5
Gutachten des für den Anwärter zuständigen
Voraussetzungen der Zulassung Spitzenverbandes, über andere Bewerber ein Gut-
Der Bewerber rnufi achten der für den Wohnsitz zuständigen Industrie-
1. in geordneten wirlscbaftlic:hen Verhältnissen und Handelskammer einholen.
leben; § 9
2. die für den Beruf c~rforderliche Zuverlässigkeit Umfang der Prüfung
besitzen;
(1) Die Bewerber sind in den Fachgebieten zu
3. mindestens 30 Juhre alt sein; prüfen, die für die Prüfung der Wirtschaftsprüfer
4. eine für die Berufsausbildunq genügende fach- nach Landesrecht allgemein vorgeschrieben sind.
liche Ausbildunn nachweisc>n. Die Prüfung ist besonders auf die Anforderungen
des genossenschaftlichen Prüfungswesens abzu-
§ 6
stellen.
fachliche Ausbildung
(2) Die Prüfung erstreckt sich außerdem auf die
(1) Der Bewerber hat nachzuweisen Entwicklung und Organisation des Genossenschafts-
1. ein abgeschlossenes wirtschaftswissenschaft- wesens sowie auf die Aufgaben, die Arbeitsweise
liches, rechtswissenschaftliches, technisches und die Bedeutung der Genossenschaften und der
oder land wirtschaftliches f:-Iochschulstudi um; genossenschaftlichen Organisationen.
2. eine sechsjährige praktische Tätigkeit in § 10
der Wirtschaft, von der mindestens drei
Gliederung der Prüfung
Jahre als Prüfungstätigkeit und hiervon in
der Regel zwei Jahre als Prüfungstätigkeit Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, drei
im genossenschaftlichen Prüfungswesen ab- Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung.
geleistet sind. In einer Aufsichtsarbeit ist das Genossenschafts-
(2) Auf den Nachweis eines abgeschlossenen wesen besonders zu berücksichtigen. Die mündliche
Hochschulstudiums kann nach Anhörung des zu- Prüfung muß sich auf die für den Wirtschaftsprüfer
ständigen genossenschaftlichen Spitzenverbandes wichtigen Gebiete der Betriebswirtschaftslehre, der
(Spitzenverband) und des Instituts der Wirtschafts- Rechtswissenschaft und des Steuerrechts unter be-
prüfer insbesondere bei genossenschaftlichen Ver- sonderer Berücksichtigung des Genossenschafts-
bandsprüfern verzichtet werden, wenn der Bewer- wesens erstrecken.
ber eine außerordentliche fachliche und persönliche ABSCHNITT III
Eignung und Bewährun9 dartut sowie eine acht-
jährige Prüfungstätigkeit im Sinne von § 7 nach- Bestellung, Berufsausübung
weist. § 11
§ 7 Bestellung
Prüfungstätigkeit (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung wird der
(1) Eine Prüfungstätigkeit im Sinne von§ 6 Abs. 1 Bewerber mit Wirkung für den Geltungsbereich des
Nr. 2 liegt vor, wenn der Bewerber in fremden Un- Grundgesetzes nach den für die Bestellung und Ver-
ternehmungen materielle Buch- und Bilanzprüfungen eidigung von Wirtschaftsprüfern geltenden Vor-
durchgeführt hat. Als fremd gilt ein Unternehmen, schriften des Landes, in dem sich seine berufliche
dem der Bewerber weder als Leiter noch als An- Niederlassung oder sein Wohnsitz befindet, als
gestellter angehört hat. Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt und vereidigt,
wenn die Voraussetzungen einer eigenverantwort-
(2) Der Bewerber muß die Prüfungstätigkeit selb-
lichen und hauptberuflichen Tätigkeit (§§ 12, 13)
ständig oder auf Grund einer Anstellung oder eines
gegeben sind.
Auftrages eines genossenschaftlichen Prüfungsver-
bandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirt- (2) Die Bestellung soll in der Regel nicht später
schaftsprüfungsgesellschaft oder einer sonstigen als drei Monate nach Ablegung der Prüfung erfol-
natürlichen oder juristischen Person, die auf dem gen. Sie ist nicht davon abhängig, daß der Bewer-
Gebiet des genossenschaftlichen Prüfungswesens ber die Prüfung in dem Lande abgelegt hat, in dem
tätig ist, ausgeübt haben. er die Bestellung und Vereidigung beantragt.
(3) Eine Tätigkeit als Buch- und Betriebsprüfer § 12
der Finanzverwaltung, als Prüfer von Preisbehör- Eigenverantwortung
den, als Prüfer im öffentlichen Dienst oder als (1) Eine eigenverantwortliche Berufstätigkeit übt
Prüfer in einem namhaften Wirtschaftsbetrieb kann
aus, wer
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren auf die Prü-
1. als selbständiger Wirtschaftsprüfer,
fungstätigkeit angerechnet werden, sofern der Be-
werber nachweislich selbständig Prüfungen von 2. als zeichnungsberechtigter Vertreter eines
größeren Betrieben durchgeführt hat. Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprü-
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l un~JS~J(~sellschaft oder eines genossen- in wirtschaftlichen, technischen und rechtlichen An-
schd fllichen Prüfungsverbandes, gelegenheiten ausüben.
3. als Angestellter eines genossenschaftlichen
§ 14
Prüfungsverbancles mit dem Recht der selb-
sländigen Zeichnung der von ihm gefertig- Liste der Wirtschaftsprüfer
lcn Prüfungsberichte und Gutachten im Genossenschaftswesen
U1lig ist. Die für die Bestellung der Wirtschaftsprüfer zu-
(2) Eim1 <!igcmverantworlliche Tätigkeit übt nicht ständigen Stellen führen eine besondere Liste der
aus, wer sich als zeichnungsberechtigter Vertreter zur Prüfung von Genossenschaften zugelassenen
oder als Angestellter an Weisungen zu halten hat, Wirtschaftsprüfer, in welcher die nach § 1 Nr. 1, 3
die ihn vc)rpflichlen, Priif11n~Jsberichte und Gutachten und 4 bestellten Wirtschaftsprüfer und die nach
auch dann zt1 unterzc~ichnen, wenn ihr Inhalt sich § 1 Nr. 2 und 5 zur Prüfung von Genossenschaften
mit seiner Ubcrzcu~Jung nicht deckt. besonders ermachtigten Wirtschaftsprüfer einzu-
tragen sind.
§ 13
ABSCHNITT IV
Hauptberufliche Tätigkeit
Ubergangsregelung
(1) Die hi.:lupt.bcruflidw Tätigkeit als Wirtschafts-
§ 15
prüfer SE-!lzt voraus, daß der Wirtschaftsprüfer nicht
gleichzeitig Zulassungs- und Prüfungserleichterungen
1. einen dnderen Beruf ausübt, der seiner (1) Für die Zulassung und für die Prüfung kann
Art nach mit der Tätigkeit als Wirtschafts- der Zulassungsausschuß auf Antrag
prüfer nicht vereinbar ist, oder 1. Bewerbern, die mindestens zwei Jahre
2. einen mit dem Beruf eines Wirtschafts- zum Kriegsdienst eingezogen waren
prüfers an sich zu vereinbarenden Beruf (Kriegsteilnehmer),
in einem Umfang ausübt, der die Tätigkeit 2. Bewerbern, die seit 1939 durch Kriegsereig-
als Wirtschaftsprüfer dabei zum Neben- nisse einen Körperschaden davongetragen
beruf werden läßt. haben und einer der Versehrtenstufen 2
(2) Als Tätigkeiten, die mit der gleichzeitigen bis 4 angehören (Opfer des Krieges),
hauptberuflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer 3. Bewerbern, die während- der Zeit der
nicht zu vereinbaren sind, gelten insbesondere nationalsozialistischen Regierung aus poli-
1. jede gewerbliche Tätigkeit, vor allem die tischen, rassischen oder religiösen Gründen
gewerbsmäßige Vermittlung und das Be- benachteiligt worden sind (Verfolgte).
treiben von Finanzgeschäften mit Ausnahmt~ Erleichterungen gewähren, wenn sie den Nach-
solcher, die von einer Tätigkeit als Treu- weis erbringen, daß sie dadurch in ihrer Berufs-
händer nicht zu trennen sind oder die An- ausübung, Berufsausbildung oder Ablegung der
lage des eigenen Vermögens, das des Ehe- Fachprüfungen wesentlich behindert worden sind.
gattE-~n und solcher Personen, die mit ihm in (2) Unter den Voraussetzungen von Absatz 1
gerader Linie verwi.:lndt oder verschwägert kann der Zulassungsausschuß
sincl, zum Gegenstand haben;
1. die Hälfte der Zeit der nachgewiesenen
2. die Tätigkeit als Angestellter mit Aus-
Berufsbehinderung bis zu zwei Jahren auf
nahme der Tätigkeit als zeichnungsberech-
die Dauer der praktischen Tätigkeit, da-
ti~Jter Vertreter oder als Angestellter im
von jedoch höchstens ein Jahr auf die
Sinne~ von § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
Prüfungstätigkeit, anrechnen;
J. die Tätigkeit als Beamter oder Angestell-
2. die Zahl der unter Aufsicht zu fertigenden
1.er im öffentlichen Dienst mit Ausnahme
Arbeiten bis auf eine Arbeit herabsetzen,
einer Lehrtätigkeit im Sinne von Absatz 4.
wobei dem Bewerber die Wahl zwischen
(3) Die für die Berufsaufsicht zuständige Stelle einem betriebswirtschaftlichen, steuer-
kann ausnahmsweise die Ausübung einer in Ab- rechtlichen oder wirtschaftsrechtlichen
satz 2 Nurnmern 1 und 2 bezeichneten Tätigkeit Thema überlassen bleibt.
genehmigen, wenn es sich um die vorübergehende (3) Erleichterungen für die Zulassung und Prü-
Wahrnehmung treuhänderischer Aufgaben handelt. fung können nur gewährt werden, wenn ent-
Hierzu rechnen insbesondere die vorübergehende sprechende Anträge bis zum 30. Juni 1953 zur Post
Geschäftsführung eines Unternehmens, bei dem der aufgegeben sind. Der Zulassungsausschuß kann in
Vorstand oder der Geschäftsführer ausgeschieden besonderen Ausnahmefällen Anträge auf Erleich-
oder verhindert sind, sowie die Führung von in der ~erungen auch nach diesem Zeitpunkt zulassen.
Abwicklung befindlichen Unternehmen oder die Fort-
führung von Auffangbetrieben bei Konkurs- oder ABSCHNITT V
Vergleichsverfahren. Entsprechendes gilt, wenn es
sich um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt. Ermächtigung von Wirtschaftsprüfern
§ 16
(4) Neben seinem Beruf kann der vVirtschafts-
prüfer gleichzeiti~J alle freien ßerufe, welche die ( 1) Wirtschaftsprüfer können zur Prüfung von
Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Genossenschaften durch die für die Wirtschaft zu-
„ Beratunq zum Ce~Jenslcrnd huben, ferner die freie ständige oberste Landesbehörde ermächtigt werden.
schriftslellcrische Tüll~Jkeit sowie die Lehrtätigkeit Die Ermächtigung setzt voraus, daß der Wirtschafts-
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prüfer im genossenschaftlichen Prüfungswesen aus- ABSCHNITT VIII
reichend vorgebildet und erfahren ist. Der zustän-
dige Spitzenverband und das Institut der Wirt- Inkrafttreten
schaftsprüfer sollen hierzu gehört werden. § 19
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt für den (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
Geltungsbereich des Grundgesetzes. kündung in Kraft.
ABSCHNITT VI (2) Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, s·obald
es· gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die
Anerkennung der Prüfungen und Bestellungen
Anwendung dieses Geset-zes beschlossen hat.
von Wirtschaftsprüfern in Berlin
§ 17
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Prüfungen, die in Berlin auf Grund von diesem
Gesetz entspredwndeo Rcchlsvorschriften abgelegt Bonn, den 17. Juli 1952.
werden, haben die gleiche Rechtswirkung wie Prü-
fungen auf Grund dic-ses Gesetzes. Das Gleiche gilt Der Bundespräsident
für die Beslellung von Wirtschaftsprüfern im Sinne Theodor Heuss
von § 1 Nr. 4.
Der Bundeskanzler
ABSCHNITT VII
Adenauer
Außerkraittrden der Verordnung
vom 7. Juli 1936 Der Bundesminister für Wirtschaft
§ 18 Ludwig Erhard
Die Verordnung über öffentlich bestellte \,Virt-
schaftsprüfer im Genossenschaftswesen ·vom 7. Juli Der Bundesminister der Justiz
1936 (Reichsgesetzbl. I S. 5:19) tritt außer Kraft. Dehler
Gesetz zur Verlänqerunq der Geltungsdauer des Gesetzes über den Kapitalverkehr.
Vom 19.- Juli 1952.
Der Bundestag hal mit Zustimmung des Bundes- § 2
rates das folgende Ceselz beschlossen: Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
§ 1 § 3
Die Geltungsdauer des Geselzes über den Kapital- Dieses Gesetz gilt in Berlin, sobald das Land
verkehr vom 2. September 1949 (WiCBl. S. 305) wird Berlin die Anwendung des Gesetzes gemäß Artikel 87
bis zum 31. Oktober 1952 verlängert. Abs. 2 seiner Verfassung beschlossen hat.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erh_ard
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
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