349
Bundesgesetzblatt
Teil I
.1952 Ausgegeben zu Bou·u am 4. Juli 1952 1 Nr.27
Tag ln halt: Seite
30. 6. 52 Gcselz über die Aufhebung einiger Polizeiverordnungen aui dem Gebiet de ... Verkehrs mit
Arzneimitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 349
25. 6. 52 Gesetz zur Ä.ndnung und Ergänzung des Gesetzes iiber die einstweilige Gewährung einer
Teuerungszufage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungs-
zulagenänderungsgesetz -TZÄndC-) ...............· . . . . . . . . 350
25. 6. 52 Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die einstweilige Gewährung einer Teue-
rungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungs-
zulagengesetz) . . . . . . . . . . . . . . .· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353
1. 7. 52 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) . . • • • • . -. . . • . . . . . . . . 357
1. 7. 52 Verordnung zur Uberführung des Instituts für Angewandte Geodäsie in Frankfurt a. M. in die
Bund(>.s·,1erwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 367
25. 6. 52 Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengesetzes 368
Hinwds auf Verkündungen im Bundesanzeiger 368
In Teil II Nr. 11, ausgegeben am 28. Juni 1952, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Rechnungsjahr 1952 (Haushaltsgesetz 1952). - Bekanntmachung über Verbindlichkeiten aus den vom Deut-
schen Reich ratifizierten Ubereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation. - Bekanntmachung über die Wie-
deranwendung deutsch-türkischer Vorkriegsverträge. - Bekanntmachung über die Änderung der Gemeinsamen
Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermitt-
lungsausschüß).
Hinweis: Dieser Nummer liegt eine zeitliche Ubersicht über die im ersten Halbjahr im Bundesgesetzblatt Teil. I er-
folgten Veröffentlichungen bei. Die Veröffentlichungen werden nochmals in der nach Jahresende erscheinenden
zeitlichen Ubersicht für den gesamten Jahrgang erfaßt.
Gesetz über die Aufhebung einiger Polizeiverordnungen
auf dem Gebiet des Verkehrs mit Arzneimitteln.
Vom 30. Juni 1952.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- Pflege oder Färbung der Haut, des Haares
schlossen: oder der Mundhöhle) und
§ 1 b) weibliche Geschlechtshormone enthaltende
Es werden aufgehoben: Zubereitungen nur zur Verfütterung an
Geflügel:"
1. die Polizeiverordnung über die Abgabe von
Leberpräparaten und anderen Arzneimitteln in § 3
den Apotheken vom 7. November 1939 (Reichs- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
gesetzbl. I S. 2176), mit Ausnahme ihres be- kündung in Kraft
reits früher außer Kraft getretenen § 2,
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, so-
2. die §§ 1 a, 2 Buchstabe a und 3 der Polizeiver- bald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
ordnung über die Abgabebeschränkung für die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
weibliche Geschlechtshormone und andere
Arzneimittel vom 13. März 1941 (Reichs-
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
gesetzbl. I S. 136) in der Fassung der Polizei-
sind gewahrt.
verordnung zur Änderung der Polizeiverord-
nung über die Abgabebeschränkung für weib- Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
liche Geschlechtshormone und andere Arznei-
mittel vom 27. Februar 1942 (Reichsgesetzbl. I Bonn, den 30. Juni 1952.
s. 99).
§ 2 Der Bundespräsident
§ 1 Abs. 2 der im § 1 Nr. 2 genannten Polizeiver- Theodor Heuss
ordnung erhält folgende Fassung:
Der Bundeskanzler
"(2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 sind aus- Adenauer
genommen:
a) weibliche Geschlechtshormone enthaltende Der Bundesminister des Innern
kosmetische Mittel (Mittel zur Reinigung, Dr. Lehr
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz zur .Änderung und Ergänzung des Gesetzes
über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage
zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln
(Teuerungszulagenänderungsgesetz- TZ.ÄndG -).
Vom 25. Juni 1952.
Der Bundest<lg hat das folgende Gesetz be- (2) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger meh-
schlossen: rere der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen,
so wird die Teuerungszulage zu der in der Reihen-
Artikel 1 folge des § 1 Abs. 1 jeweilig erstgenannten, bei
Bezug mehrerer der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 genann-
Das Gesetz über die einstweilige Gewährung
ten· Sozialleistungen zu der höchsten Sozial-
einer Teuenrngszulage zur Abgeltung von Preis-
leistung gewährt. Ist ein Familienangehöriger,
erhöhungen bei Cnrndnahrungsmitteln (Teuerungs-
der bei der Bemessung einer in der Reihenfolge
zulagengesetz) vom 10. August 1951 (Bundesgesetz-
des § 1 Abs. 1 vorgehenden Sozialleistung nicht
blatt I S. 507) wird wie folgt geändert:
berücksichtigt ist, bei einer in der Reihenfolge nach-
1. Der § 1 erhält folgende Fassung: gehenden Sozialleistung berücksichtigt, so ist die
Teuerungszulage für ihn zu dieser Sozialleistung
n§ 1 zu gewähren.
(1) Zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei (3) Treffen in einer Person Ansprüche auf
Grundnahrungsmitteln erhalten folgende Sozial- Teuerungszulage aus eigenem Recht und aus der
leistungsempfänger bis auf weiteres eine Teue- Rechtsstellung als Ehegatte oder als berücksich-
rungszulage für sich, ihren Ehegatten und die tigter Familienangehöriger zusammen, so wird
übrigen Familienangehörigen, soweit letztere bei die Teuerungszulage nur auf Grund des eigenen
der Bemessung der Sozialleistungen berücksich- Rechts gewährt.
tigt sind:
(4) Wird eine nach § 1280 der Reichsversiche-
1. Empfänger von Renten der Renten- rungsordnung oder eine in Verbindung damit
versicherung der Arbeiter (Invaliden- nach § 40 des Angestelltenversicherungsgesetzes
versicherung), der Rentenversicherung oder nach § 50 des Reichsknappschaftsgesetzes
der Angestellten (Angestelltenversiche- ruhende Rente (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder eine nach
rung) und der knappschaftlichen Renten- § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes
versicherung-- ausgenommen Empfänger ruhende Ausgleichsrente oder Elternrente (§ 1
von Knappschaftssold - , wenn sie nicht Abs. 1 Nr. 2) den Angehörigen überwiesen, so
nach § 2 des Gesetzes über die Gewäh- wird nur diesen die Teuerungszulage gewährt.
rung von Zulagen in den gesetzlichen
Rentenversicherungen und über Ände-
rungen des Gemeinlastverfahrens (Ren- § 3
tenzulagengesetz RZG -) vom (1) Die Teuerungszulage beträgt monatlich bis
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505) auf weiteres drei Deutsche Mark für jede im § 1
zu einer Rente eine Zulage von min- genannte Person, soweit sich nicht aus dem fol-
destens drei Deutsche Mark erhalten, genden Absatz 2 etwas anderes ergibt.
2. Empfänger von Ausgleichsrenten nach (2) Empfänger von Unterstützungen der Arbeits-
dem Bundesversorgungsgesetz und Eltern- losenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für
renten nach dem Bundesversorgungs- sich und jeden zuschlagsberechtigten Angehöri-
gesetz und nach den bis zu seinem gen in Höhe von je 12 Pfennig für den Unter-
Inkrafttreten maßgebend gewesenen ver- stützungstag. Der sich hiernach ergebende Aus-
sorgungsrechtlichen Vorschriften, zahlungsbetrag ist auf volle 5 Pfennig aufzurun-
3. Empfänger von Unterstützungen der den. Die Summe der Unterstützung, etwaiger
Ar bei tslosenfü rsorge. laufender Sonderbeihilfen und Mietzuschläge ein-
schließlich der Teuerungszulage darf die Unter-
(2) Die Teuerungszulage wird nur gewährt, wenn stützungshöchstgrenzen nach dem Gesetz über die
der anspruchsberechtigte Empfänger einer im Bemessung und Höhe der Arbeitslosenfürsorge-
Absatz 1 genannten Sozialleistung seinen Wohn- unterstützung vom 29. März 1951 (Bundesgesetz-
sitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet blatt I S. 221) nicht überschreiten."
oder im Lande Berlin hat."
3. Die §§ 3 und 4 werden gestrichen.
2. An die Stelle der §§ 2, 5 und 7 treten die folgen-
4. Der § 6 wird § 4 und erhält folgende Fassung:
den §§ 2 und 3:
,,§ 4
,,§ 2
(1) Die Teuerungszulage wird, abgesehen von
(1) Für jede im § 1 genannte Person wird nur den Fällen des Absatzes 3, nur gewährt, wenn
eine Teuerungszulage gewährt. das gesamte Einkommen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 351
a) des Sozialleistungsempfängers, seines (4) Als Einkommen gelten alle Einkünfte; ab-
Ehegatten und der bei der Bemessung zusetzen sind Aufwendungen für Steuern, Bei-
der Sozialleistung berücksichtigten Fami- träge zur Sozialversicherung, Arbeitslosenver-
lienangehörigen oder sicherung und privaten Versicherungen oder
b) des Sozialleistungsempfängers und seiner ähnlichen Einrichtungen · in angemessenem Um-
mit ihm in Haushaltsgemeinschaft leben- fange sowie die mit der Erzielung des Ein-
den Kinder, die als Waisen eine im § 1 kommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Abs. 1 genannte Sozialleistung beziehen, Von der Grundrente für Beschädigte nach
§ 31 des Bundesversorgungsgesetzes bleiben
den nach Absatz 2 zu berechnenden Betrag nicht die Hälfte, mindestens aber 10 DM je Monat,
übersteigt. außer Ansatz. Leistungen der öffentlichen Für-
(2) Der Berechnung sind zugrunde zu legen sorge, Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfegesetz,
in den Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge, zweck-
S, A B, C, D
bestimmte Sonderleistungen einmaliger oder
monatlich laufender Art sowie Zuwendungen Dritter ohne
a) in den Fällen des Ab- rechtliche Verpflichtung bleiben unberücksichtigt.
satzes 1 Buchstabe a (5) Die Vorschriften der Absätze 1 'his 4 finden
aa) für den Sozial- auf Bezieher von Waisenrenten, deren Vate,r und
leistungsempfänger 105 DM 90 DM Mutter nicht mehr leben, und auf Empfänger von
Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge keine
bb) für den Ehegatten Anwendung,"
und jeden bei der
Bemessung der So- 5. Hinter dem neuen § 4 wird folgender neuer § 5
zialleistung berück- eingefügt:
sichtigten Familien- ,,§ 5
angehörigen über
18 Jahre 30 DM 25 DM (1) Die Teuerungszulage wird grundsätzlich
zusammen mit der Sozialleistung gezahlt.
cc) für jedes bei der
Bemessung der So- (2) Die Träger der Rentenversicherung können
zialleistung berück- sieb bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Einkom-
sichtigte Kind bis mensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4
zu 18 Jahren 25 DM 20 DM erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorge-
verbände bedienen.
b) in den Fällen des Ab-
satzes 1 Buchstabe b (3) Die Träger der Rentenversicherung können
aa) für den Sozial- die Rentenzahlstellen be'auftragen, die Teuerungs-
leistungsempfänger 105 DM 90 DM zulagen nach eigener Berechnung auszuzahlen.
bb) für jede in Absatz 1 (4) Die Teuerungszulage ist zu entziehen,
genannte Waise sobald festgestE!llt wird, daß das Einkommen den
über 18 Jahre 30 DM 25 DM nach § 4 zu berechnenden Betrag übersteigt."
cc) für jede in Absatz 1
genannte Waise 6. An die Stelle der §§ 8 und 9 treten die folgen-
bis zu 18 Jahren 25 DM 20 DM. den §§ 6 bis 8:
,,§ 6
Maßgebend ist das Einkommen des letzten
Kalendermonats, bei veränderlichem Einkom- (1) Die Teuerungszulage gilt nicht als Bestand-
men das Durchschnittseinkommen der letzten teil der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen.
drei Kalendermonate: Einkommensverhältnisse Den im § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungs-
früherer Zeitabschnitte seit dem 1. Juli 1951 empfängern werden die Teuerungszulagen im
sind zu berücksichtigen, wenn sie glaubhaft ge- Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen
macht werden oder offenkundig sind. Bei den Erkrankung mit der Sozialleistung gezahlt, die
im § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Sozialleistungs- an die Stelle der bisherigen tritt; § 4 Abs. 5 gilt
empfängern ist das Einkommen auf Grund der entsprechend.
für die Bewilligung der Sozialleistung getrof- (2) Die Teuerungszulage gilt nicht als ein in
fenen Einkommenfeststellung zu berechnen. das Ausland zu gewährender Zuschuß zu Leistun-
(3) Beziehen ein oder mehrere in Haushalts- gen der Sozialversicherung im Sinne von zwischen-
gemeinschaft mit dem Vater oder der Mutter staatlichen Abkommen.
lebende Kinder Waisenrente, so wird den Waisen (3) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,
die Teuerungszulage gewährt, wenn das gesamte verpfändet oder gepfändet werden.
Einkommen des Elternteils und der Waisen den
nach Satz 2 zu berechnenden Betrag nicht über-
steigt. Der Berechnung sind zugrunde zu legen § 7
für den Elternteil 105 (90) DM, für jede Waise Teuerungszulagen nach diesem Gesetz bleiben
die nach Absatz 2 Buchstabe b für gleichaltrige bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach dem
Waisen bezeichneten Beträge. Bundesversorgungsgesetz und der Elternrente
F~
~:-,.
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
1
nach dem Bundesversorgungsgesetz und den bis Teuerungszulagen für einen vor dem 1. Juli 1952
zu seinem Inkrafttreten maßgebend gewesenen beginnenden Zeitraum zu gewähren waren oder
versorgungsrechtlichen Vorschriften sowie bei zu gewähren sind, behält es dabei sein Bewen-
der Gewährung von Unterstützung der Arbeits- den. Die Teuerungszulagen sind bis zum Wegfall
losenfürsorge außer Ansatz. der in Satz 1 Buchstaben a, b und c genannten
Sozialleistungen zu zahlen, zu denen die Teue-
§ 8 rungszulage gewährt worden oder zu gewähren
ist. Diese Teuerungszulagen sind nicht von einer
(1) Die Gewährung einer Teuerungszulage ist Einkommensgrenze abhängig. ·schließt sich wäh-
nicht von einem Antrag abhängig. Sind die Emp- rend des gleichen Krankheitsfalles an den Bezug
fänger von Sozialleistungen in der Zeit vom von Kranken- oder Hausgeld der Krankenver-
1. Juli 1951 bis zur Bekanntgabe der nach § 12 sicherung die Gewährung von Versorgungs-
zu ·erlassenden Verwaltungsvorschriften aus dem kranken- oder -hausgeld nach dem Bundesver-
Bezug der Sozialleistung ausgeschieden, so wird sorgungsgesetz unmittelbar an, so · gelten die
die Teuerungszulage _nur auf Antrag gewährt: aneinander ansdiließenden Leistungen für die
der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Fortgewährung der Teuerungszulage als eine
· Verkündung dieses Gesetzes zu stellen. Leistung.
(2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann
jeweilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1) (2) Soweit den Empfängern von Unterhalts-
geltenden Verfahren verfolgt werden, zu der die hilfe nach dem Soforthilfegesetz Teuerungs-
Teuerungszulage gewährt wird. Wird dem Be-. zulagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Teuerungs-
gehren auf Gewährung einer Teuerungszulage zulagengesetzes vom 10. August 1951 (Bundes-
ganz oder teilweise nicht stattgegeben, so ist auf gesetzbl. I S. 507) in Verbindung mit § 4
Antrag ein rechtsmittelfähiger Bescheid von der und § 8 Abs. 3 des Soforthilfeanpassungs-
Stelle zu erteilen, die für die Bescheiderteilung gesetzes vom 4. Dezember 1951 (Bundesgesetz-
über die der Teuerungszulage zugrunde liegende blatt I S. 934) für die Zeit vom 1. Juli 1951 bis
Sozialleistung zuständig ist.• zum 30. September 1951 gewährt worden sind,
behält es dabei sein Bewenden.
7. Der § 10 wird § 9 und erhält folgende Fassung:
.§ 9 (3) Soweit im übrigen Teuerungszulagen anläß-
Der Bund trägt die Aufwendungen für die lich der Durchführung des Teuerungszulagen-
Teuerungszulagen. Verwaltungskosten werden gesetzes gezahlt worden sind, behält es dabei
nicht erstattet.• sein Bewenden. Soweit sie noch gezahlt werden,
nach diesem Gesetz aber nicht zu gewähren sind,
8. Der § 11 erhält folgende Fassung: fallen sie spätestens mit dem Ende des auf die / ..
.§ 11 Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
monats weg.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
nung 3. (1) Der § 9 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1
findet vorbehaltlich der Vorschriften der folgen-
a) die Teuerungszulage neu festzusetzen, wenn den Absätze 2 und 3 Anwendung.
sich die Preise der Grundnahrungsmittel
ändern,
(2) Die Aufwendungen für Teuerungszulagen
b) Vorschriften über den Begriff, die Feststel- an Empfänger von Kranken- und Familiengeld
lung und die Nachprüfung des für die Ge- der Unfallversicherung tragen die Träger der
währung der Teuerungszulagen maßgeben- Unfallversicherung.
den Einkommens sowie über die Abgren-
zung des zu berücksichtigenden Personen- (3) Die Aufwendungen, die durch die Gewäh-
kreises zu erlassen.• rung von Teuerungszulagen an Empfänger von
Unterhaltshilfe nach Nummer 2 Absatz 2 ent-
standen sind, trägt der Soforthilfefonds. Die
Artikel 2 Teuerungszulagrm gelten insoweit als Leistungen
1. Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der nach- im Sinne des § 32 in Verbindung mit § 48 Abs. 2
folgenden Nummern 2 bis 4, mit Wirkung vom des Soforthilfegesetzes.
1. Juli 1951 in Kraft.
4. (1) Hat ein Fürsorgeverband den Empfänger
2. (1) Soweit n:1ch den Vorschriften des Teuerungs- einer im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten
zulagengesetzes vom 10. August 1951 (Bundes- Sozialleistung auf Grund der Verordnung über
gesetzbl. 1 S. 507) den Empfängern von die Fürsorgepflicht unterstützt, so kann er nach
a) Kranken- und Familiengeld der Unfall- § 21 a dieser Verordnung den Obergang des
versicherung, Rechtsanspruchs auf Teuerungszulage insoweit
nicht bewirken, als die Teuerungszulage für
b) Versorgungskranken- und-hausgeld nach einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 1951 zu
dem Bundesversorgungsgesetz, gewähren ist, es sei denn, daß die Unterstützung
c) Kranken- und Hausgeld der Kranken- ausschließlidl als Vorschuß auf die Teuerungs-
versicherung zulage gewährt worden ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 353
(2) Soweit der Soforthilfefonds für Empfänger 5. Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, sobald
von Unterhaltshilfe an Stelle eines nach § 1 es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung
Abs. 1 des Teuerungszulagengesetzes dem Sofort- die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
hilfefonds vorgehenden Sozialleistungsträgers Artikel 3
Teuerungszulagen vorschußweise gewährt, kann
Der Bundesminister der Finanzen kann den Wort-
der Soforthilfefonds den Rechtsanspruch auf laut des Teuerungszulagengesetzes in der gemäß
Teuerungszulage durch Anzeige gegenüber dem Artikel 1 und 2 geltenden Fassung unter neuem
zur Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger Datum bekanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten
auf sich überleiten. in der Paragraphenfolge nnd im Wortlaut beseitigen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes
über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage
zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln
(Teuerungszulagengesetz).
Vom 25. Juni 1952.
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur .Än•
derung und Ergänzung des Gesetzes über die einst-
weilige Gewährung einer Teuerungszulage zur
Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnah-
rungsmitteln (Teuerungszulagenänderungsgesetz -
TZAndG -) vom 25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I
S. 350) wird nachstehend der Wortlaut des Teue-
rungszulagengesetzes in der neuen Fassung be•
kanntgemacht.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Gesetz über die einstweilige Gewährung einer. Teuerungszulage
zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln
(Teuerungszulagengese tz)
in der Fassung vom 25. Juni 1952.
§ 1 Teuerungszulage nur auf Grund des eigenen Rechts
(1) Zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei gewährt.
Grundnahrungsmitteln erhalten folgende Sozial- (4) Wird eine nach§ 1280 der Reichsversicherungs-
leistungsempfänger bis auf weiteres eine Teuerungs-
ordnung oder eine in Verbindung damit nach § 40
zulage für sich, ihren Ehegatteri und die übrigen
des Angestelltenversicherungsgesetzes oder nach
Familienangehörigen, soweit letztere bei der Bemes-
§ 50 des Reichsknappschaftsgesetzes ruhende Rente
sung der Sozialleistungen berücksichtigt sind:
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1) oder eine nach § 64 Abs. 1 Nr. 2
1. Empfänger von Renten der Rentenversiche- des Bundesversorgungsgesetzes ruhende Ausgleichs-
rung der Arbeiter (Invalidenversicherung}, rente oder Elternrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 2} den An-
der Rentenversicherung der Angestellten gehörigen überwiesen, so wird nur diesen die
(Angestelltenversicherung) und der knapp- Teuerungszulage gewährt.
schaftlichen Rentenversicherung - ausge-
nommen Empfänger von Knappschafts-
sold -, wenn sie nicht nach § 2 des Ge- § 3
setzes über die Gewährung von Zulagen in (1) Die Teuerungszulage beträgt monatlich bis
den gesetzlichen Rentenversicherungen und auf weiteres drei Deutsche Mark für jede im § 1
über Änderungen des Gemeinlastverfah- genannte Person, soweit sich nicht aus dem folgen-
rens (Rentenzulagenge;:;etz - RZG -) vom den Absatz 2 etwas anderes ergibt.
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 505)
zu einer Rente eine Zulage von mindestens (2) Empfänger von Unterstützungen der Arbeits-
drei Deutsche Mark erhalten, losenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für sich
und jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in
· 2. Empfänger von Ausgleichsrenten nach dem Höhe von je 12 Pfennig für den Unterstützungstag ..
Bundesversorgungsgesetz und Elternrenten
Der sich hiernach ergebende Auszahlungsbetrag ist
nach dem Bundesversorgungsgesetz und
auf volle 5 Pfennig aufzurunden. Die Summe der
nach den bis zu seinem Inkrafttreten maß- Unterstützung, etwaiger laufender Sonderbeihilfen
gebend gewesenen versorgungsrechtlichen und Mietzuschläge einschließlich der Teuerungs-
Vorschriften,
zulage darf die Unterstützungshöchstgrenzen nach
3. Empfänger von Unterstützungen der Ar- dem Gesetz über die Bemessung und Höhe der
beitslosenfürsorge Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vom 29. März
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 221) nicht überschreiten.
(2} Die Teuerungszulage wird nur gewährt, wenn
der anspruchsberechtigte Empfänger ein'er im Ab-
satz 1 genannten Sozialleistung seinen Wohnsitz § 4
oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder (1) Die Teuerungszulage wird, abgesehen von
im Lande Berlin hat. den Fällen des Absatzes 3, nur gewährt, wenn das
gesamte Einkommen
§ 2
a) des Sozialleistungsempfängers, seines Ehe-
(1) Für jede im § 1 genannte Person wird nur gatten und der bei der Bemessung der
eine Teuerungszulage gewährt. Sozialleistung berücksichtigten Familien-
(2) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger mehrere angehörigen oder
der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen, so b) des Sozialleistungsempfängers und seiner
wird die Teuerungszulage zu der in der Reihenfolge · mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden
des § 1 Abs. l jeweilig erstgenannten, bei Bezug Kinder, die als Waisen eine im § 1 Abs. 1
mehrerer der im § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Sozial- genannte Sozialleistung beziehen,
leistungen zu der höchsten Sozialleistung gewährt.
den nach Absatz 2 zu berechnenden Betrag nicht
Ist ein Familienangehöriger, der bei der Bemessung
übersteigt.
einer in der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 vorgehen-
den Sozialleistung nicht berücksichtigt ist, bei einer (2} Der Berechnung sind zugrunde zu legen in den
in der Reihenfolge nachgehenden Sozialleistung be- Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen
rücksichtigt, so ist die Teuerungszulage für ihn zu S,A B,C,D
dieser Sozialleistung zu gewähren. monatlich
a} in den Fällen des Ab-
(3) Treffen in einer Person Ansprüche auf Teue-
satzes 1 Buchstabe a
rungszulage aus eigenem Recht und aus der Rechts-
stellung als Ehegatte oder als berücksichtigter aa) für den Soziallei-
Familienangehöriger zusammen, so wird die stungsempfänger 105 DM 90 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 355
bb) für den Ehegatten und § 5
jeden bei der Bemes- ( 1) Die Teuerungszulage wird grundsätzlich zu-
sung der Sozial- sammen mit der Sozialleistung gezahlt.
leistung berücksich-
tigten Familienange- (2) Die Träger der Rentenversicherung können
hörigen über 18 Jahre 30 DM 25 DM sich bei der Prüfung, ob hinsichtlich der Ein-
kommensverhältnisse die Voraussetzungen des § 4
cc) für jedes bei der Be- erfüllt sind, der Verwaltungshilfe der Fürsorge-
messung der Sozial- verbände bedienen.
leistung berücksich-
tigte Kind bis zu 18 (3) Die Träger der Rentenversicherung können
Jahren . 25 DM 20 DM die J{entenzahlstellen beauftragen, die Teuerungs-
zulagen riach eigener Berechnung auszuzahlen.
b) in den Fällen des Ab-
satzes 1 Buchstabe b (4) Die Teuerungszulage ist zu entziehen, sobald
festgestellt wird, daß das Einkommen den nach § 4
aa) für den Sozial- zu berechnenden Betrag übersteigt.
leistungsempfänger 105 DM 90 DM
bb) für jede in Absatz 1
genannte Waise über § 6
18 Jahre 30 DM 25 DM (1) Die Teuerungszulage gilt nicht als Bestandteil
der im § 1 Abs. 1 genannten Sozialleistungen. Den
cc) für jede in Absatz 1
im § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten Sozialleistungs-
genannte Waise bis
empfängern werden die Teuerungszulagen im Falle
zu 18 Jahren 25 DM 20 DM.
einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkran-
Maßgebend ist das Einkommen des letzten Kalen- kung mit der Sozialleistung gezahlt, die an die
dermonats, bei veränderlichem Einkommen das Stelle der bisherigen tritt; § 4 Abs. 5 gilt ent-
Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalender- sprechend.
monate; Einkommensverhältnisse früherer Zeit-
abschnitte seit dem 1. Juli 1951 sind zu berück- (2) Die Teuerungszulage gilt nicht als ein in das
sichtigen, wenn sie glaubhaft gemacht werden oder Ausland zu gewährender Zuschuß zu Leistungen
offenkundig sind. Bei den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 ge- der Sozialversicherung im Sinne von zwischen-
nannten Sozialleistungsempfängern ist das Ein- staatlichen Abkommen.
kommen auf Grund der für die Bewilligung der
(3) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,
Sozialleistung getroffenen Einkommenfeststellung
verpfändet oder gepfändet werden.
zu berechnen.
(3) Beziehen ein oder mehrere in Haushalts-
gemeinschaft mit dem Vater oder der Mutter § 7
lebende Kinder Waisenrente, so wird den Waisen Teuerungszulagen nach diesem Gesetz bleiben
die Teuerungszulage gewährt, wenn das gesamte bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach dem
Einkommen des Elternteils und der Waisen den Bundesversorgungsgesetz und der Elternrente
nach Satz 2 zu berechnenden Betrag nicht übersteigt. nach dem Bundesversorgungsgesetz und den bis zu
Der Berechnung sind zugrunde zu legen für den seinem Inkrafttreten maßgebend gewesenen ver-
Elternteil 105 (90) DM, für jede Waise die na~h sorgungsrechtlichen Vorschriften sowie bei der Ge-
Absatz 2 Buchstabe b für gleichaltrige Waisen be- währung von Unterstützung der Arbeitslosen-
zeichneten Beträge. fürsorge außer Ansatz.
(4) Als Einkommen gelten alle Einkünfte; abzu-
setzen sind Aufwendungen für Steuern, Beiträge § 8
zur Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung
(1) Die Gewährung einer Teuerungszulage ist
und privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein-
nicht von einem Antrag abhängig. Sind die
richtungen in" angemessenem Umfange sowie die mit
Empfänger von Sozialleistungen in der Zeit vom
der Erzielung des Einkommens verbundenen not-
1. Juli 1951 bis zur Bekanntgabe der nach§ 11 zu
wendigen Ausgaben. Von der Grundrente für Be-
erlassenden Verwaltungsvorschriften aus dem Be-
schädigte nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes
zug der Sozialleistung ausgeschieden, so wird die
bleiben die Hälfle, mindestens aber 10 DM je
Teuerungszulage nur auf Antrag gewährt. Der An-
Monat, außer Ansatz. Leistungen der öffentlichen
trag ist innerhalb von sechs Monaten nach Verkün-
Fürsorge, Unterhaltshilfe nach dem Soforthilfe-
gesetz, Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge, dung dieses Gesetzes zu stellen.
zweckbestimmte Sonderleistungen einmaliger oder (2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann
laufender Art sowie Zuwendllngen Dritter ohne jeweilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1)
rechtliche Verpflichtung bleiben unberücksichtigt. geltenden Verfahren verfolgt werden, zu der die
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 finden auf Teuerungszulage gewährt wird. Wird dem Be-
Bezieher von Waisenrenten, deren Vater und gehren auf Gewährung einer Teuerungszulage ganz
Mutter nicht mehr leben, und auf Empfänger von oder teilweise nicht stattgegeben, so ist auf Antrag
Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge keine ein rechtsmittelfähiger Bescheid von der Stelle zu
Anwendung. erteilen, die für die Bescheiderteilung über die der
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Teuerungszulage zugrunde liegende Sozialleistung 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 934) für die Zeit vom
·zuständig ist. 1. Juli 1951 bis zum 30. September 1951 gewährt
worden sind, behält es dabei sein Bewenden.
§ 9
Der Bund trägt die, Aufwendungen für die (3) Soweit im übrigen Teuerungszulagen anläß-
Teuerungszulagen. Verwaltungskosten werden lich der Durchführung des Teuerungszulagen-
nicht erstattet. gesetzes in der Fassung vom 10. August 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 507) gezahlt worden sind, be-
§ 10
hält es dabei sein Bewenden. Soweit sie noch ge-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu- zahlt werden, nach diesem Gesetz aber nicht zu ge-
stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung währen sind, fallen sie spätestens mit dem Ende
a) die Teuerungszulage neu festzusetzen, wenn des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
sich die Preise der Grundnahrungsmittel Kalendermonats weg.
ändern, § 13
b) Vorschriften über den Begriff, die Feststellung (1) Der § 9 findet vorbehaltlich der Vorschriften
und die Nachprüfung des für die Gewährung der folgenden Absätze 2 und 3 Anwendung.
der Teuerungszulagen maßgebenden Ein-
kommens sowie über die Abgrenzung des zu (2) Die Aufwendungen für Teuerungszulagen an
berücksichtigenden Personenkreises zu er- Empfänger von Kranken- und Familiengeld der
lassen. Unfallversicherung tragen die Träger der Unfall-
versicherung.
§ 11
Die Bundesregierung erläßt die zur Durchführung (3) Die Aufwendungen, die durch die Gewährung
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor- von Teuerungs·zulagen an Empfänger von Unter-
schriften. haltshilfe nach § 12 Abs. 2 entstanden sind, trägt
der Soforthilfefonds. Die Teuerungszulagen gelten
§ 12 insoweit als Leistungen im Sinne des § 32 in Ver-
(1) Soweit nach den Vorschriften des Teuerungs-
bindung mit § 48 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes.
zulagengesetzes in der Fassung vom 10. August
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 507) den Empfängern von
§ 14
a) Kranken- und Familiengeld der Unfall- (1) Hat ein Fürsorgeverband den Empfänger einer
versicherung, im § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten Sozialleistung
auf Grund der Verordnung über die Fürsorgepflicht
b) Versorgungskranken- und -hausgeld nach unterstützt, so kann er nach § 21 a dieser Verord•
dem Bundesversorgungsgesetz, nung den Obergang des Rechtsanspruchs auf
Teuerungszulage insoweit nicht bewirken, als die
c) Kranken- und Hausgeld der Krankenver-
Teuerungszulage für einen Zeitraum bis zum
sicherung
31. Dezember 1951 zu gewähren ist, es sei denn, daß
Teuerungszulagen für einen vor dem 1. Juli 1952 d;e Unterstützung ausschließlich als Vorschuß auf
beginnenden Zeitraum zu gewähren waren oder zu die Teuerungszulage gewährt worden ist.
gewähren sind, behält es dabei sein Bewenden. Die
(2) Soweit der Soforthilfefonds für Empfänger
Teuerungszulagen sind bis zum Wegfall der in
v.on Unterhaltshilfe an Steli'e eines nach § 1 Abs. 1
Satz 1 Buchstaben a, b und c genannten Sozial-
des Teuerungszulagengesetzes in der Fassung vom
leistungen zu zahlen, zu denen die Teuerungs-
10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 507) dem
zulage gewährt worden oder zu gewähren ist. Diese
Soforthilfefonds vorgehenden Sozialleistungsträgers
Teuerungszulagen sind nicht von einer Ein-
Teuerungszulagen vorschußweise gewährt, kann
kommensgrenze abhängig. Schließt sich während
der Soforthilfefonds den Rechtsanspruch auf
des gleichen Krankheitsfalles an den Bezug von
Teuerungszulage durch Anzeige gegenüber dem zur
· Kranken- oder Hausgeld der Krankenversicherung
Leistung verpflichteten Sozialleistungsträger auf
die Gewährung von Versorgungskranken- oder
sich überleiten.
-hausgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz un-
mittelbar an, so gelten die aneinander anschlie-
§ 15
ßenden Leistungen für die Fortgewährung der
Teuerungszulage als eine Leistung. Dieses Gesetz gilt für das Land Berlin, sobald es
gemäß Artikel 87 Abs 2 seiner Verfassung die An-
{2) Soweit den Empfängern von Unterhaltshilfe wendung dieses Gesetzes beschlossen hat.
nach dem Soforthilfegesetz Teuerungszulagen nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 des Teuerungszulagengesetzes in
der Fassung vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. l § 16
S. 507) in Verbindung mit § 4 und § 8 Abs 3 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951
Soforthilfeanpassungsgesetzes vom 4. Dezember in Kraft.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 357
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung 6. frühere Zuwendungen des Erblassers (Schen-
(ErbStDV). kers) an den Erwerber nach Art, Wert und
Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung. Auch
Vom 1. Juli 1952.
frühere Ausstattungen, Vermögensüber-
Auf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände- gaben und derJleichen sind anzugeben.
rung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (3) Nach § 25 Abs. 3 des Gesetzes entfällt die
(Bundesgesetzbl. I S. 759) verordnet die Bundes- Anmeldepflicht
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. bei Erwerben von Todes wegen, wenn der
ABSCHNITT I Erwerb auf einer von einem deutschen Ge-
richt oder einem· deutschen Notar eröff-
Durchführung des Gesetzes neten Verfügung von Todes wegen beruht
Zu § 10 Abs. 5 des Gesetzes und sich aus der Verfügung das Verhältnis
§ 1 des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft
ergibt,
Steuerberechnung bei Uberschreitungen der
Wertgrenzen des § 10 Abs. 5 2. bei Schenkungen und Zweckzuwendungen
unter Lebenden, wenn die Schenkung oder
§ 10 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes ist sinn-
Zweckzuwendung gerichtlich oder notariell
gemäß anzuwenden, wenn der Einheitswert im Fall beurkundet ist.
des § 10 Abs. 5 des Gesetzes eine der dort bezeich-
neten Wertgrenzen von 30 000 Deutsche Mark oder § 4
80 000 Deutsche Mark übersteigt.
Steuererklärung
Zu § 15 Abs. 7 des Gesetzes
(1) Das Finanzamt kann von jedem an einem Erb-
§ 2
fall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwen-
Erleichterungen des Verfahrens zu § 15 Abs. 6 dung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst
Die in§ 15 Abs. 6 des Gesetzes für Versicherungs- steuerpflichtig ist oder nicht, eine Steuererklärung
unternehmen sowie für Verwahrer und Verwalter verlangen. Für die Abgabe der Steuererklärung ist
fremden Vermögens vorgesehene Haftung ist nicht eine Frist von mindestens einem Monat zu ge-
geltend zu machen, wenn der in einem Steuerf all währen.
ins Ausland gezahlte oder ausländischen Berech- (2) Sind Vertreter der Beteiligten, Testaments-
tigten zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt vollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
500 Deutsche Mark nicht übersteigt. vorhanden, so ist die Steuererklärung in der Regel
von ihnen zu vetlangen. In diesem Fall kann das
ABSCHNITT II Finanzamt fordern, daß die Steuererklärung von
A n m e 1 d e p f 1 i c h t, E r k 1 ä r u n g s p f 1 i c h t dem Erwerber oder bei mehreren Erwerbern von
§ 3 einem oder mehreren von ihnen mitunterschrieben
wird.
Anmeldung des Erwerbes
(3) Bei Schenkungen unter Lebenden hat das
(1) Wer als Steuerschuldner in Betracht kommt, Finanzamt die Steuererklärung in der Regel von
hat nach § 25 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den dem Erwerber zu verlangen. Das Recht, die ~teuer-
Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer erklärung von dem Schenker zu verlangen, bleibt
zuständigen Finanzamt anzumelden. Zur Anmeldung unberührt.
einer Schenkung oder Zweckzuwendung unter
lebenden ist auch der Zuwendende verpflichtet. Die (4) Bei Zweckzuwendungen ist die Steuererklä-
Anmeldefrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit rung unbeschadet der Bestimmungen in den Ab-
dem Zeitpunkt, in dem der Anfall oder - bei einer sätzen 2 und 3 Satz 2 vom Beschwerten zu ver-
Zweckzuwendung - der Eintritt der Verpflichtung langen.
dem Steuerpflichtigen bekanntgeworden ist. (5) Die Steuererklärung ist unter Verwendung
(2) Die Anmeldung soll die folgenden Angaben des amtlichen Vordrucks abzugeben. Das Finanzamt
enthalten: kann im einzelnen Fall davon absehen, die Steuer-
erklärung nach dem Vordruck zu verlangen, wenn
1. Vorname und Familienname, Beruf, Woh- die Besteuerungsgrundlagen auf andere Weise fest-
nung des Erblassers (Schenkers) und des gestellt werden können.
Erwerbers,
2. Todestag, Sterbeort (Straße, Hausnummer) ABSCHNITT III
des Erblassers, bei einer Schenkung unter
Lebenden Zeitpunkt der Ausführung der Anzeigepflichten
Schenkung, Zu §§ 187 a und 189 a der Reichsabgabenordnung
3. Gegenstand und Wert des Erwerbes, § 5
4. Rechtsgrund des Erwerbes (z.B. gesetzliche Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer
Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung), und der Vermögensverwalter
5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum (1) Wer zur Anzeige. über die Verwahrung oder
Erblasser oder zum Schenker (Verwandt- die Verwaltung von ·vermögen eines Erblassers
schaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis), ve~·pflichtet ist, hat die Anzeige nach § 187 a Abs. 1
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
der Reichsabgabenordnung dern im Bezirk der zu- Sterbegeldes) für den Fall des Todes ihrer Mitglie-
ständigen Oberfinanzdirektion nächstgelegenen für der vereinbart haben, wenn der Versicherungsbetrag
die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen an die Hinterbliebenen der Mitglieder weitergeleitet
Finanzamt in der nach Muster 1 vorgesehenen Form wird. Ortskrankenkassen gelten nicht als Ver-
zu erstatten. sicherungsunternehmen im Sinn der genannten
Vorsduift.
(2) Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn
an dem in Verwahrung oder Verwaltung befind- (2) Anzuzeigen sind alle Versicherungssummen
lichen Wirtschaftsgut außer dem Erblasser auch noch oder Leibrenten, die einem anderen als dem Ver-
andere Personen beteiligt sind. sichenmgsnehmer auszuzahlen oder zur Verfügung
(3) Befinden sich am Todestag des Erblassers bei zu stellen sind. Zu den Versicherungssummen rech-
dem Anzeigepflichtigen Wirtschaftsgüter in Gewahr- nen insbesondere auch Versicherungsbeträge aus
sam, die vom Erblasser verschlossen oder unter Sterbegeld-, Aussteuer- und älilnlichen Versiche-
Mitverschluß gehalten wurden (z.B. in Schließ- rungen.
fächern), so genügt die Mitteilung, daß ein der- (3) Die Anzeige nach § 187 a Abs. 3 der Reichs-
artiger Gewahrsam bestand. abgabenordnung ist dem für die Verwaltung der
(4) Die Anzeige darf nur unterbleiben, Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt in der nach
Muster 2 vorgesehenen Form zu erstatten.
1. wenn es sich um Wirtschaftsgüter bandelt,
über die der Erblasser nur als Vertreter, (4) Die Anzeige darf bei Kapitalversicherungen
Liquidator, Verwalter, Testamentsvoll- unterbleiben, wenn der auszuzahlende Betrag 500
strecker oder Pfleger die Verfügungsmacht Deutsche Mark nicht übersteigt.
hatte, oder
2. wenn der \Vert der anzuzeigenden Wirt-
schaftsgüter 500 Deutsche Mark nicht über- § 8
steigt. Verzeichnis der Standesämter
(1) Die Regierungen der Länder teilen den für ihr
§ 6 Gebiet zuständigen Oberfinanzdirektionen Ande-
rungen des Bestandes oder der Zuständigkeit der
Anzeigepflicht derjenigen,
Standesämter mit. Von diesen Anderungen geben
die auf den Namen lautende Aktien
die Oberfinanzdirektionen den in Betracht kommen-
oder Schuldverschreibungen ausgegeben haben
den Finanzämtern Kenntnis.
\Ver auf den Namen lautende Aktien oder Schuld- (2) Die Finanzämter geben jedem Standesamt
verschreibungen ausgegeben bat, hat unverzüglich ihres Bezirkes eine Ordnungsnummer; diese ist dem
nach dem Eingang eines Antrags auf Umschreibung Standesamt mitzuteilen.
der Aktien oder Schuldverschreibungen eines Ver-
storbenen dem für die Verwaltung der Erbschaft-
steuer zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf
§ 187 a Abs. 2 der Rcichsabgabeno'rdnung anzu- § 9
zeigen: Anzeigepflicht der Standesämter
1. den Nennbetrag der Aktien oder Schuldver- (1) Die Standesämter haben für jeden Kalender-
schreibungt~n, monat eine Totenliste nach Muster 3 aufzustellen.
2. die letzte Anschrift des Erblassers, auf dessen In die Totenliste sind einzutragen:
Namen die Wertpapiere lauteten,
1. die Sterbefälle nach der Reihenfolge der
3. den Todestag des Erblassers und - wenn dem Eintragungen in das Sterbebuch,
Anzeigepflichtigen bekannt - das Standes-
amt, bei dem der Sterbr~fall beurkundet worden 2. die dem Standesamt sonst bekanntgewor-
ist, denen Sterbefälle von Personen, die im
Ausland, im Saarland, in der Ostzone oder
4. die Ansduifl der Person, auf deren Namen die in Ost-Be1lin verstorben sind und bei ihrem
Wertpapiere umgeschrieben werden sollen. Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt oder Vermögen im Bun-
desgebiet oder im Land Berlin gehabt
§ 7
haben.
Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen
(2) Das Standesamt hat die Totenliste binnen 10
(1) Zu den Versicherungsunternehmen, die An- Tagen nach dem Ablauf des Zeitraums, für den sie
zeigen nach § 187 a Abs. 3 der Reichsabgabenord- aufgestellt ist (Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3
nung zu erstatten haben, gehören auch die Sterbe- Nummer 1), nach der in dem Muster vorgeschriebe-
kassen von Berufsverbänden, Vereinen und ande- nen Anleitung abzuschließen und dem für die Ver-
ren Anstalten, soweit sie die Lebens- (Sterbegeld-) waltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt
oder Leibrenten-Versicherung betreiben. Die An- einzusenden. Dabei ist die Ordnungsnummer anzu-
zeigepflicht besteht auch für Vereine und Berufs'." geben, die das Finanzamt dem Standesamt zugeteilt
verbände, die mit einem Versicherungsunternehmen hat. Sind in den vo'rgeschriebenem Zeitraum Sterbe-
die Zahlung einer Versicherungssumme (eines fälle nicht beurkundet worden oder bekanntgewor-
~--
~[. '
..,
\:
,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 369
den, so hat das Standesamt innerhalb von 10 Tagen (3) Jede Mitteilung oder Ubersendung soll, so-
nach Ablauf des Zeitraums diesem Finanzamt eine weit erforderlich,
Fehlanzeige nach Muster 4 zu übersenden. In der
1. die Anschrift, den Todestag und den
Fehlanzeige ist auch die Nummer der letzten Ein-
tragung in das Sterbebuch anzugeben. Sterbeort des Erblassers,
2. das Standesamt, bei dem der Sterbefall
(3) Die Oberfinanzdirektion kann für einzelne beurkundet worden ist, und die Sterbe-
Standesämter anordnen, buchnummer und
1. daß die Totenliste für einen längeren oder 3. die Anschrift der Beteiligten
einen kürzeren Zeitraum als einen Monat enthalten.
aufgestellt wird,
(4) Die Obersendung der in Absatz 1 erwähnten
2. daß die Totenliste oder die Fehlanzeige Abschriften und die Erstattung d,er dort vor-
nicht dem für die Verwaltung der Erb- gesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben, wenn die
schaftsteuer zuständigen Finanzamt, son- Annahme berechtigt ist, daß außer Hausrat (ein-
dern dem Finanzamt eingereicht wird, in schließlich Wäsche und Kleidungsstüdcen) im Wert
dessen Bezirk sich der Sitz des Standes- von nicht mehr als 5000 Deutsche Mark nur noch
amtes befindet. Dieses Finanzamt hat die anderer Nachlaß im reinen Wert von nicht mehr als
Anzeigen an das für die Verwaltung der 500 Deutsche Mark vorhanden ist.
Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt wei- (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-
terzuleiten. sprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige
Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des
§ 10 Nachlaßgerichtes übertragen sind.
Anzeigepßidit der Auslandsstellen
§ 13
Die zur Beurkundung der Sterbefälle von Deut-
sdien ermächtigten diplomatischen Vertreter und Anzeigepßidit der Geridite,
Konsuln des Bundes haben dem Bundesminister der Notare und sonstigen Urkundspersonen
Finanzen anzuzeigen: bei Sdienkungen und Zweckzuwendungen
unter Lebenden
1. die von ihnen beurkundeten Sterbefälle von
Deutschen, (1) Die Gerichte haben bei der Beurkundung von
Schenkungen (§ 3 des Gesetzes) und Zwedczuwen-
2. die ihnen sonst bekanntgewordenen Sterbefälle dungen unter Lebenden (§ 4 Nr. 2 des Gesetzes) die
.V von Deutschen ihres Amtsbezirkes. Beteiligten auf die , mögliche Steuerpflicht hinzu-
weisen und über das persönliche Verhältnis (Ver-
§ 11 wandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum ~chen-
ker und über den Wert der Zuwendung zu befragen,
Anzeigepßidit der Geridite bei Todeserklärungen wenn die Urkunde Angaben darüber nicht enthält.
Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der (2) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine beglau- der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be-
bigte Abschrift der Beschlüsse über die Todeserklä- glaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schen-
rung Verschollener oder über die Feststellung des kung oder Zwedczuwendung unter Lebenden als-
Todes und der Todeszeit zu übersenden. Wird ein bald nach der Beurkundung zu übersenden und
solcher Beschluß angefochten oder seine Aufhebung dabei die besonderen Feststellungen (Absatz 1) mit-
beantragt, so hat da~ Gericht dies dem Finanzamt zuteilen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu ver-
anzuzeigen. merken, wann und an welches Finanzamt die Ab-
schrift übersandt worden ist.
§ 12 (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2
erstredcen sich auch auf Urkunden über Rechts-
Anzeigepßidit der Geridite, Notare geschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgelt-
und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen lich sind, aber nach den Umständen, die bei der
(1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung Beurkundung oder sonst bekanntgeworden sind,
1,,
1 der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt eine be- eine Schenkung oder Zwedczuwendung unter
glaubigte Abschrift der eröffneten Verfügungen Lebenden enthalten.
von Todes wegen, der Erbscheine, Testamentsvoll- (4) Unterbleiben darf die Ubersendung einer be-
stredcerzeugnisse und Zeugnisse über die Fort- glaubigten Abschrift von Schenkungs- und Uber-
setzung von Gütergemeinschaften und der Be- gal?everträgen in Fällen, in denen Gegenstand der
, schlüsse über die Einleitung einer Nachlaßpflegschaft Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und
und Nachlaßverwaltung mit einem Vordrudc nach Kleidungsstüdce) im Wert von nicht mehr als 5000 -!
Muster 5 zu übersenden und die Abwidclung von Deutsche Mark und anderes Vermögen im Wert von
Erbauseinand'ersetzungen anzuzeigen. nicht mehr als 500 Deutsche Mark bildet.
(2) Ferner haben die Gerichte die Höhe und die (S) Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-
Zusammensetzung des Nachlasses mitzuteilen, so- sprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige
weit sie ihnen bekanntgeworden sind. Urkundspersonen.
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
§ 14 zusammenhängenden sonstigen Verfügungen und
Mitteilungen der Finanzbehörden in Empfang zu
Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden
nehmen. Solange die Erben· dem für die Verwaltung
Die Behörden, die Stiftungen oder Zuwendungen der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen
von Todes wegen und unter Lebenden an juristische solchen Vertreter nicht benannt haben, sind die
Personen und dergleichen genehmigen, haben der für Finanzbehörden berechtigt, die Steuerbescheide,
den Sitz der Behörde zuständigen Oberfinanzdirek- die Rechtsmittelentscheidungen und die sonstigen
tion über solche innerhalb eines Kalenderviertel- Verfügungen oder Mitteilungen ein(lm der Erben
jahrs erteilten Genehmigungen unmittelbar nach mit Wirkung für und gegen alle Erbbeteiligten be-
Ablauf des Vierteljahrs eine Nachweisung zu über- kanntzugeben. Auf diese Wirkung ist in den Steuer-
. senden. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf bescheiden, den Rechtsmittelentscheidungen oder
Rechtsgeschäfte der in § 13 Abs. 3 bezeichneten Art. den sonstigen Verfügungen oder Mitteilungen hin-
In der Nachweisung sind bei jedem Genehmigungs- zuweisen.
fall anzugeben: (4) Der Bekanntgabe an den Erben steht die Be-
1. der Tag der Genehmigung, kanntgabe an den Testamentsvollstrecker, Nachlaß-
pfleger oder Nachlaßverwalter gleich. Das gilt ins-
2. die Anschriften des Erblassers (Schenkers) besondere auch für die in den Absätzen 1 und 3
und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung bezeichneten Rechtsw.irkungen.
die Anschrift des mit der Durchführung der
Zweckzuwendung Beschwerten), (5) In Ausnahmefällen kann das Finanzamt gegen
alle oder gegen einzelne Erbbeteiligte Teilsteuer-
3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung), bescheide erlassen. Diese beschränken sich auf die
4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag erbschaftsteuerlichen Wirkungen, die sich für den
und· der Sterbeort des Erblassers, einzelnen Erbbeteiligten durch den Erbfall oder in
Zusammenhang damit ergeben. Für die Bekanntgabe
5. bei Genehmigung einer Stiftung der Name, der
des· Teilsteuerbescheids gelten die allgemeinen Be-
Sitz (der Ort der Geschäftsleitung), der Zweck
stimmungen.
der Stiftung und der Wert des ihr gewidmeten
Vermögens, (6) Die den einzelnen Erbbeteiligten zustehende
Befugnis, über die Höhe seiner Steuerschuld Aus-
6. wenn bei der Genehmigung dem Erwerber Lei-
kunft vom Finanzamt zu verlangen, wird· durch die
stungen an andere i:>ersonen oder zu bestimm-
Absätze 2 bis 4 nicht berührt. Das Finanzamt kann
ten Zwecken auferlegt oder wenn von dem
sich darauf beschränken, einen Auszug aus dem
Erwerber solche Leistungen zur Erlangung der
Steuerbescheid zu erteilen. Für das Wirksamwerden
Genehmigung freiwillig übernommen werd€n:
des Steuerbescheids, insbesondere für den Beginn
Art und Wert der Leistungen, die bE;günstigten
der Rechtsmittelfrist, ist ausschließlich die Bekannt-
Personen oder Zwecke und das persönliche
gabe an den Erben, Vertreter, Testamentsvoll-
Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) der be-
strecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
günstigten Personen zum Erblasser (Schenker}.
maßgebend.
§ 16
ABSCHNITT IV
Steuerbescheide
Steuerfestsetzung und bei Schenkungen und bei Zweckzuwendungen
Bekanntgabe des Steuerbescheids
(1) Bei Schenkungen unter Lebenden ist der
§ 15 Steuerbescheid dem Erwerber bekanntz.ugeben. Dem
Schenker soll der Steuerbescheid bekanntgegeben
Steuerbescheide bei Erbfällen werden, wenn er es beantragt oder wenn er die
(1) Sind an einem Erbfall mehrere Personen be- Steuer übernommen hat.
teiligt, so ist in der Regel ein einheitlicher Steuer- (2) Bei Zweckzuwendungen von Todes wegen gilt
bescheid zu erlassen. Er richtet sich gegen alle Be- § 15 sinngemäß. Bei Zweckzuwendungen unter
teiligten und erstreckt sich auf die gesamten erb- Lebenden ist der Steuerbescheid dem Beschwerten
schaftsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus bekanntzugeben. Dem Zuwendenden soll der Steuer-
dem Erbfall oder im Zusammenhang mit dem Erbfall bescheid bekanntgegeben werden, wenn er es bean•
ergeben. tragt oder wenn er die Steuer übernommen hat.
(2) Der einheitliche Steuerbescheid ist einem
Erben bekanntzugeben, und zwar ohne Rücksicht ABSCHNITT V
darauf, ob der Erbe für seine Person steuerpflichtig
ist oder nicht. Schlußbestimmungen
(3) Die Erben haben dem für die Verwaltung der § 17
Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt einen inner- Inkratttreten
halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder
im Land Berlin wohnenden Vertreter zu benennen, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
der ermächtigt ist, für alle an dem Erbfall Beteilig- Verkündung in Kraft. § 1 gilt jedoch auch schon für
ten die Steuerbescheide, die dazu ergehenden Rechts- Erwerbe, für die die Steuerschuld in der Zeit
mittelentscheidungen und die mit dem Veran- zwischen dem 1. Januar 1949 und dem Inkrafttreten
lagungsverfahren oder dem Rechtsmittelverfahren dieser Verordnung entstanden ist.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 361
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung 5. die von dem Präsidenten der Leitstelle der
treten außer Kraft: Finanzverwaltung für die britische Zone
1. die Verordnung zur Uberleitung des Erb- erlassenen Durchführungsbestimmungen
schaftsteuerrechts vom 28. Juni 1926 zum Kontrollratgesetz Nr. 17, betreffend
(Reichsgesetzbl. I S. 361), Änderung der Erbschaftsteuergesetze, vom
2. die Bestimmungen zur Durchführung der 30. September 1947 (Steuer- und Zollblatt
Wertermittlung bei der Erbschaftsteuer vom s. 239),
25. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 347),
6. die von dem Präsidenten des Senats in
3. die Ausführungsbestimmungen zum Erb- Bremen erlassenen Durchführungsbestim-
schaf tsteuergesetz in der Fassung der Be- mungen zum Kontrollratgesetz Nr. 17, be-
kanntmachung vom 13. Juli 1926 (Reichs- treffend Änderung des Erbschaftsteuer-
ministerialbl. S. 745), g esetzes vom 25. Februar 1948 (Gesetz-
4. die allgemeinen Verfügungen des ehemali- blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 25).
gen Reichsministers der Justiz betreffend
Beistandspflichten der Gerichte, Notare und
sonstigen Urkundspersonen bei der Be- (3) Diese Verordnung gilt gemäß § 14 des Ge-
steuerung von Erbschaften und Schen- setzes über die Stellung des Landes Berlin im
kungen vom 26. August 1941 (Deutsche Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-
Justiz S. 874) und vom 3. April 1943 (Deut- gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)
sche Justiz S. 246, Reichssteuerbl. S. 430), auch im Lande Berlin.
Bonn, den 1. Juli 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hartmann
Muster siehe S. 362 folgende
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Muster t
(Firma) (§ 5 ErbStDV)
-----··················-··..····• den - - - - - - - - - 195-
Erbschaftsteuer
An
das. Finanzamt
- Erbschaftstcuerstelle -
tn ................. - - - - -................................
Anzeige
über die Verwahrunq ockr Vcrwaltunq fremden Vermögens (§ 187 a Abs. 1 der Reichsabgabenordnunq und § 5 der
Erbschaflstcu er-Durch! ü h ru11r1 sve rord n ung)
1. Erblasser
Name und Vorna1ne ........................................................................................................- ...................................................................................- - - - · - - - -
Wohnort und Wobnunq ....................................................... _ _ _ _ .....................·----····....................................................................................................
Todcstaq ................................................................................ Stcrt,eort und Sterbebuch-Nr ..........................................................................................................
{wenn ~wkannt) (wenn bekannt)
2. Guthaben und andNe Forderungen, auch Gemeinschaftskonten
Ncnnbetraq der
Konto-Nr. Porderunq am Todestag Bemerkungen
DM Dpf
2 3
-·····--······ . . . . . ·---···---·•------..........J1 .. .
---- ·---------..
.. ... ·--- - ......... -- ---------------------------------
3. Wertpapiere, Anteile, Genußscheine und dergleichen, auch solche im Gemeinschaftsdepot
Zinssatz Bezeichnunq der Kurs am Kurswert
Nennlwtrag Bemerkungen
v. H. Wertpapiere usw. Todestaft
DM 1
Dpf
3 4 6
1 1 l---1-
4. Der Verstorbene balle ein kein - SchlieUfach
____
5. Bemerkungen {z.B. über Schulden des Erblassers beim Kreditinstitut):
..................................................................................................................................................................................................................................................................-
.......................................................
(Unterschrift)
----
*) Soweit der freie Raum nicht ausreicht. ist die Rückseile zu benutzen. - Der Ausfüllunft der Spalten 1 bis 6 be-
darf es mcht. wenn eiü Depotcn,szug beigefügt wird.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 363
Muster 2
(§ 7 ErbStDV)
(Firma) - - - - - - - - - - - - - - , den.....,_ _ _ _ _ _ _ __ 195 ..-
. An
das Finanzamt
- Erbschaftsteuerstelle
10 ................................................................................
Anzeige
über die Auszahlung oder Zurverfügungstellung von Versicherungssummen oder Leibrenten an. einen anderen als den
Versicherungsnehmer (§ 187a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung und § 7 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung).
1. Des Versicherten und des Versicherungsnehmers
(wenn er ein anderer ist als der Versicherte)
a) Name und Vorname ------------..·············.................
b) Beruf ----·-----------..·······-·························-
c) Wohnort und Wohnung ........
d) Todestag ----------·----................................................
e) Sterbeort ••••••--••••ff•••••••• ---------................................................
f) Standesamt und Sterbebuch-Nr. ----••••••••u•••••••••• .. ••••• .. ,• .. ••••••••• .. ••••
-------------------············....................................
2. Versicherungsschein-Nr.
3. a) Bei Kapitalversicherung: Auszuzahlender Versicherunqsbetraq (einschließlich Dividenden und
dergleichen abzüglich noch geschuldeter Prämien, vor der Fälligkeit der Versicherungssumme
gewährter Darlehen, Vorschüsse und dergleichen) ---············ DM
b) Bei Rentenversicherung:
Jahresbetraq und Dauer der Rente - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - -
"· Zahlungsempfänger ist - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - -
----····················----------------------------················................----------
a) als Inhaber des Versicherungsscheins
* ~~....~~~···Bevollmächtigter,
f
gesetzlicher Vertreter des
---:---··········.............................. ___________ ...................... _
l
c) als Begünstigter .
d) aus einem anderen Grund (Abtretung, Verpfändunq, gesetzliches Erbrecht, Testament und dergleichen) und
welchem? ........................ ------········--------·•· ..················· ..··-----···..................................................... - - - - - - - - - - - -
5. Nach der Auszahlungsbestimmunq des Versicherungsnehmers, die als Bestandteil des Versicherungsvertrages anzu-
sehen ist, ist - sind - bezugsberechtigt: .......................................................· - - - - - - - - - - - - - - - -
-······················································-------- --------........................---------..···················•·······...............................................
----································...·.. -------- ----·----........................................ ---········................. ..............................................-
·
6. Bemerkungen: ................... ~···················-----······································.. ·········•..........................................................................................................................................
...............................................·-------------·--------····················----------.................... --•·············.. ······••·•············-
----································-------···............................. .·•••·•····•···•···•..·······---------------------
(Unterschrift)
*) Nicht Zutreffendes ist zu streichen.
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Muster 3
Ordnungsnummer des Standesamts (§ 9 Abs. 1 ErbStDV)
Erbschaftsteuer
Totenliste
des Standesamtsbezirks - - - - - - . . - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
für den Zeitraum vom ................................ - - - - - - bis __;,_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ einschließlich.
Sitz des Standesamts (Post ---------------->·
Anleitung für die ·Aufstellung und Einsendung der Totenliste
1. Die Totenliste ist für den Zeitraum eines Monats aufzustellen, sofern nicht die Oberfinanzdirektion die Aufstellung
für einen kürzeren oder einen längeren Zeitraum angeordnet hat. Sie ist beim Beginn des Zeitraums anzulegen.
Die einzelnen Sterbefälle sind darin sofort nach ihrer Beurkundung einzutragen.
2. In die Totenliste sind aufzunehmen
a) alle beurkundeten Sterbefälle nach der Reihenfolge der Eintragungen im Sterbebuch,
b) die dem Standesamt qlaubhaft bekanntgewordenen Sterbefälle im Ausland, im Saarland, in der Ostzone oder
in Ost-Berlin, und zwar von Deutschen und Ausländern, wenn sie beim Tode einen Wohnsitz oder ihren ge•
wöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bundesgebiet oder im Land Berlin hatten.
3. Ausfüllung der Spalten:
a) Spalte 2 mnß alle Nummern des Sterbebuches in ununterbrochener Reihenfolge nilchweisen. Die Auslassung
einzelner Nummern (z. B. bei einer Totgeburt) ist in Spalte 14 zu erläutern. At·ch der Sterbefall eines Un-
bekannten ist in der Totenliste anzugeben.
b) In den Spalten 10 11 und 13 ist der Antwort stets der Buchstabe der Frage voranzusetzen, auf die sich die
Antwort bezieht.
c) Fragen, über die das Sterbebuch keine Auskunft gibt, sind zu beantworten, soweit sie der Standesbeamte aus
eigenem Wissen oder nach Befragen des Anmeldenden beantworten kann.
d) Bezugnahmen auf vorhergehende Angaben durch „desgl. • oder durch Strichzeichen (,,) usw. sind zu vermeiden.
e) Spalte 15 ist nicht auszufüllen.
4. Einlagebogen sind .in den Titelbogen einzuheften.
5. Abschluß der Liste:
a) Die Totenliste ist hinter der letzten Eintragung mit Orts- und Zeitanqabe und der Unterschrift des Standes-
beamten abzuschließen.
b) Sind Sterbefälle der unter Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art nicht bekannt qeworden, so ist folgende
Bescheiniqunq zu unterschreiben:
Im Ausland, im Saarland, in der Ostzone oder in Ost-Berlin eingetretene Sterbefälle von Deutschen und
Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren qewöhnlichen Aufenthalt oder Vermögen im Bundes-
qebiet oder im Land Berlin hatten, sind mir nicht bekannt geworden.
Standesbeamter
c) Binnen zehn Tagen nach Ablauf des Zeitraums, für deh die Liste. aufzustellen ist. ist sie dem Finanzamt einzu-
reichen. Sind in dem Zeitraum Sterbefälle nicht anzugeben. so ist dem Finanzamt binnen 10 Tagen nach Ablauf
des Zeitraums eine Fehlanzeige nach besonderem Muster zu erstatten.
An
das Finanzamt
in
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 365
(Seite 2)
Laufende Nummer a) Familienname a) Geburts- Wohnort Geburts- Sterbe- a) Hat der Ver- War der
Nummer des (bei Ehefrauen ort (Straße und tag tag storbene ein Verstorbene
Sterbe- und Witwen Haus- Testament, ledig, ver-
buchs außer dem Fa- b) Staats- nummer). einen Erb- heiratet,
miliennamen ange- vertrag, verwitwet,
des Mannes hörigkeit Wenn in der einen Ehe- geschieden?
auch ihr Ge- Gemeinde . vertrag, Ver-
nicht Wenn
burtsname) pflegungs-
heimisch: verheiratet:
b) Vornamen vertrag oder
Wohnsitz, dergleichen Vornamen,
c) Beruf (bei Ehe-
und politischer hinterlassen? Beruf. Woh-
frauen
Bezirk, nung des
Witwen Beruf b) Wo befindet
Mannes, Land über-
des sich die Ur- lebenden
bei Witwen ge- kunde?
Ehegatten
gebenenfalls c) Ist ein Te-
auch ihr Beruf,
stamentsvoll-
bei minder jäh-
strecker oder
riqen Kindern
Vertreter be-
Beruf des Va-
ters - der stellt?
Mutter)
des Verstorbenen
2 3 4 5 6 7 8 9
usw.
(Seite 3)
Lebten von dem Verstorbenen am Todestag 1. Worin besteht der Berner- Nummer
Nachlaß und wel- kungen und
chen Wert hat er Jahrgang
Kinder oder deren (kurze Angabe)? der
Abkömmlinge1 Steuer-
a) Eltern? a) Grundvermögen?
a) eheliche? Sonstige Verwandte liste
b) Geschwister? oder Verschwägerte? b) Betriebsvermögen?
b} uneheliche?
c} an Kindes Statt (Nur ausfüllen, wenn (Nur ausfüllen, wenn c) Sonstiges Ver-
anqenommene? Personen der Spalte Personen der Spalten mögen?
10 zu a nicht vorhan- 10 zu a und 11 nicht
Wieviele? den sind) 2 Wer kann Aus-
vorhanden sind)
kunft geben?
(Name, Beruf und Wohnung angeben!)
10 11 12 13 14 15
?
usw.
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Muster 4
(§ 9 Abs. 2 ErbStDV)
Ordnungsnllmmer des Standesamts
Erbschaftsteuer
Fehlanz.eige
Im Standcsamlsbezirk ........................................ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
sind für die Zeit vom bis - - - - - - - - - - - - - - - - - · · · · einschließlich
Sterbefälle nicht anzugeben.
Der letzte Sterbefall ist beurkundet im Sterbebuch unter Nr. -······ ..·······--
Im Ausland, im Saarland, in de.r Ostzone oder in Ost-Berlin eingetretene Sterbefälle von Deutschen und von
Ausländern, die beim Tod einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthait oder Vermögen im Bundesgebiet
oder im Land Berlin hatten, sind mir nicht bekannt geworden.
d e n - - - - - - - - - 195 ......-
Standesbeamter
An
das Finanzamt
- Erbschaftsteuerstelle -
in ........................................
Muster 5
(§ 12 ErbStDV)
Amtsgericht - - - - - - - - - - - - , den _ _ _ _ _ _ _ 195 ...-
Notariat
Erbschaftsteuer
Die anliegende........ beglaubigte........ Abschrift....__ wird - werden mit folgenden Bemerkungen übersandt:
Erblasser:
Beruf: Familienstand=----
Todestag:
Wohnung:
Sterbeort: ...............· - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - Standesamt: _ _ __
Sterbebuch-Nr.: - - - - - - - - - - - - - - - -
Testament - Erbvertrag vom
Tag der Eröffnung:
Die Gebühr für die Errichtung - Aufbewahrung - Eröffnung
ist .berechnet nach einem
Wert von .................. DM ........................... Dl\f .................. DJ\.I
Veränderungen in der Person der Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker usw. (durch Tod, Eintritt
eines Ersatzerben, Erbausschlagung, Amtsniederlegung des Testamentsvollstreckers und dergeichen) und Änderungen in
den Verhältnissen dieser Personen {Namens-, Berufs-, Wohnungsänderungen und dergleichen)
ergibt die beiliegende Abschrift der Eröffnungsverhandlung.
Ober die Höhe und die Zusammensetzung des Nachlasses ist dem Gericht - Notariat -- folgendes bekannt ge-
worden: .......................· - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - -
--------------------,.----------·------........................................-----------
An
das Finanzamt
- Erbschaftsteuerstelle -
in ...................................................................... _
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1952 367
Verordnung zur Oberführung
des Instituts für Angewandte Geodäsie
in Frankfurt a. M. in die Bundesverwaltung.
Vom 1. Juli 1952.
Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die
Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
Die dem Institut für Angewandte Geodäsie
in Frankfurt a. M. eingegliederten Restteile der
trigonometrischen Abteilung des früheren Reichs-
amtes für Landesaufnahme werden in die Verwal-
tung des Bundes übergeführt und dem Bundes-
minister des Innern unterstellt.
§ 2
(1) Im Rahmen des von der Deutschen Geodäti-
schen Kommission betriebenen Deutschen Geodäti-
schen Forschungsinstituts bildet das Institut für
Angewandte Geodäsie die Abteilung II „Angewandte
Geodäsie" dieses Forschungsinstituts.
(2) Der Aufgabenkreis des Instituts für Ange-
wandte Geodäsie innerhalb des Deutschen Geodäti-
schen Forschungsinstituts umfaßt die wissenschaft-
liche Forschung auf allen Gebieten des Vermessungs-
wesens einschließlich der Kartographie und der
Reproduktionstechnik und die Aufbereitung der
Forschungsergebnisse für die ~raxis.
§ 3
Das Institut für Angewandte Geodäsie führt die
Bezeichnung „Institut für Angewandte Geodäsie
(Abteilung Angewandte· Geodäsie des Deutschen
Geodätischen Forschungsinstituts in München)".
§ 4
Die Angestellten und Arbeiter des Instituts für An-
gewandte Geodäsie treten kraft dieser Verordnung
in den Dienst des Bundes über.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. April 1952 in Kraft.
Bonn, den 1. Juli 1952.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Dr. Lehr
Der Bundesminister
für Angelegenheiten des Bundesrates
Hellwege
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
zum § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 25. Juni 1952.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II
S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des Präsiden-
ten des Patentamts der Vereinigten Staaten von
Amerika bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in den Vereinigten Staaten von Amerika anmel-
den, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen,
daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich
ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung M Nr. 1/52 über
Preise für Milch und Butter. Vom 15. Mai 1952 . • • • • • • 27.6.52 121 26.6.52
Verordnung PR Nr. 49/52 zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung PR Nr. 1/52 über die Anwendung von Tarifbestimmun-
gen für den gewerblichen Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin. Vom 23.
Juni 1952 . • • • . • • • • • • • • • • • • • 26.6.52 121 26.6.52
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier: Schiffahrtpolizei-
liche Anordnung über die Kennzeichnung der Tankschiffe, die
verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Ammoniakgas beför-
dern. Vom 13. Juni 1952 . . . . • • • • • . . • • 1. 7. 52 122 27.6.52
/
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier Schiffahrtpolizei-
liche Anordnung ü her das Uberholverbot und die Wahrschau-
zeichen bei der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-
Kanal bei Wyk-by-Duurstede. Vom 13. Juni 1952 . . . . • . 1. 7. 52 122 27.6.52
Verordnunq zur Verlängerunq der Geltungsdauer der Durchfüh-
rungsverordnungen zur Interzonenhandelsverordnung (Verlän-
qerunqs-Verordnunq). Vom 24. Juni 1952 . . . • • . . • • 1. 7. 52 123 28.6.52
Verordnung PR Nr. 51/52 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 48/51 über Preise für Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom
30. Juni 1952 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1. 7. 52 126 3. 7.52
Das Bundesgesetzblatt ersdlemt in zwei gesonderten feilen - Teil 1 und Teil II - Lautender Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis
vierteljährlich lür Teil l - DM 4 00. für Teil II - DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr) - Einzelstücke Je angetangene 24 Seiten DM O 40 beim Vet•
lag des ,Bundesanzeiger• In Bonn oder In Köln,Rh Zusendung einrnlner Stücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages
auf Postschecxkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausgeber Der Bundesminister der Justiz VNlag: Bunaesanzeiger-Verlags 0 GmbH.,
Bonn, Köln Druck: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70.
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Bekanntmachung
zum § 35 des Warenzeichengesetzes.
Vom 25. Juni 1952.
Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II
S. 134) wird gemäß einer Mitteilung des Präsiden-
ten des Patentamts der Vereinigten Staaten von
Amerika bekanntgemacht:
Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen
in den Vereinigten Staaten von Amerika anmel-
den, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen,
daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich
ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz
nachgesucht und erhalten haben.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkiindungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung zur Ergänzung der Verordnung M Nr. 1/52 über
Preise für Milch und Butter. Vom 15. Mai 1952 . • • • • • • 27.6.52 121 26.6.52
Verordnung PR Nr. 49/52 zur Änderung und Ergänzung der Ver-
ordnung PR Nr. 1/52 über die Anwendung von Tarifbestimmun-
gen für den gewerblichen Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin. Vom 23.
Juni 1952 . • • • . • • • • • • • • • • • • • 26.6.52 121 26.6.52
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier: Schiffahrtpolizei-
liche Anordnung über die Kennzeichnung der Tankschiffe, die
verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Ammoniakgas beför-
dern. Vom 13. Juni 1952 . . . . • • • • • . . • • 1. 7. 52 122 27.6.52
/
Bekanntmachung für die Rheinschiffahrt; hier Schiffahrtpolizei-
liche Anordnung ü her das Uberholverbot und die Wahrschau-
zeichen bei der Kreuzung des Lek mit dem Amsterdam-Rhein-
Kanal bei Wyk-by-Duurstede. Vom 13. Juni 1952 . . . . • . 1. 7. 52 122 27.6.52
Verordnunq zur Verlängerunq der Geltungsdauer der Durchfüh-
rungsverordnungen zur Interzonenhandelsverordnung (Verlän-
qerunqs-Verordnunq). Vom 24. Juni 1952 . . . • • . . • • 1. 7. 52 123 28.6.52
Verordnung PR Nr. 51/52 zur Änderung der Verordnung PR
Nr. 48/51 über Preise für Thomasphosphat (Thomasmehl). Vom
30. Juni 1952 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 1. 7. 52 126 3. 7.52
Das Bundesgesetzblatt ersdlemt in zwei gesonderten feilen - Teil 1 und Teil II - Lautender Bezug nur durdl die Post. Bezugspreis
vierteljährlich lür Teil l - DM 4 00. für Teil II - DM 3.00 (zuzüglich Zustellgebühr) - Einzelstücke Je angetangene 24 Seiten DM O 40 beim Vet•
lag des ,Bundesanzeiger• In Bonn oder In Köln,Rh Zusendung einrnlner Stücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderlidlen Betrages
auf Postschecxkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400 - Herausgeber Der Bundesminister der Justiz VNlag: Bunaesanzeiger-Verlags 0 GmbH.,
Bonn, Köln Druck: Kölner Pressedruck. GmbH., Köln, Breite Straße 70.