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Bundesgesetzblatt
Teil I
1952 Ausgeg·eben zu Bonn am 26. Juni 1952 1 Nr. 26
Tag Inhalt: Seite
25. 6. 52 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerb-
lichen Wirtschait . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 337
25. 6. 52 Gesetz zu·r Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäftsräume und gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke (Geschäitsraummietengesetz) . . . 338
25. 6. 52 Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen (Landpachtgesetz) . 343
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . • . . • . . • 347
Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer
von Vorschriften auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft.
Vom 25. Juni 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die Geltungsdauer
1. des Gesetzes für Sicherungsmaßnahmen auf
einzelnen Gebieten der gewerblichen Wirt-
schaft vom 9. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
S. 163) in der Fassung des Änderungsgesetzes
vom 5. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 298,299),
2. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
stelle für den Warenverkehr der gewerblichen
Wirtschaft vom 29. März 1951 (Bundesgesetz--
blatt I S. 216),
wird bis zum 31. März 1953 verlängert.
§ 2
Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin,
sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-
fassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
schlossen hat.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952; 'Teil i'
Gesetz zur Regelung der Miet- und Pachtverhältnisse
über Geschäftsräume und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
(Geschäftsraummietengesetz).
Vom 25. Juni 1952.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (2) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund-
rates das folgende Gesetz besd1lossen: stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen-
hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver-
mietet, so gilt Absatz 1 entsprechend.
ERSTER ABSCHNITT
(3) Soweit nach den Absätzen ·1 und 2 auf Ge-
Freigabe der Mieten für Geschäftsräume schäftsräume oder gewerblich genutzte unbebaute
und gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
Grundstücke die Preisvorschriften anzuwenden
§ 1 sind, ist durch die Preisbehörde eine Mieterhöhung
bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für Geschäfts-
Die Vermietung von Geschäftsräumen und ge- räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grund-
\verblich genutzten unbebauten Grundstücken unter- stücke gleicher Art und Lage zuzulassen.
liegt vorbehaltlich des § ] mit Wirkung vom
1. Dezember 1951 nicht mehr den Preisvorschriften. (4) Sofern die Feststellung der ortsüblichen Miete
im Sinne des Absatzes 3 erheblichen Schwierig-
keiten begegnet, tritt an die Stelle der ortsüblichen
§ 2
Miete die Miete, die sich auf Grund einer Wirt-
(1) Geschäftsräume im Sinne dieses Gesetzes schaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung
sind Räume, die nach ihrer baulichen Anlage und der gegenwärtigen Kapital- und Bewirtschaftungs-
Ausstattung auf die Dauer anderen als Wohn- kosten und der sinngemäß anzuwendenden Grund-
zwecken, insbesondere gewerblichen oder beruf- sätze der Berechnungsverordnung vom 20. Novem-
lichen Zwecken, zu dienen bestimmt sind und sol- ber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 753) ergibt. Das Nähere
chen Zwecken dienen. bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für ·woh-
(2) Wohnungen, b-'3i denen mehr als die Hälfte nungsbau durch Rechtsverordnung auf Grund des
der Wohnfläche anderen als Wohnzwecken dient,· Preisgesetzes.
stehen bei Anwendung dieses Gesetzes Geschäfts-
räumen gleich. Das gleiche gilt für selbständig ver- § 4
mietete Teile von Wohnungen.
Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 finden auf Pacht-
(3) Wird nicht mehr als die Hälfte der Wohn- verhältnisse entsprechende Anwendung.
fläche einer Wohnung, die den Preisvorschriften
unterliegt, zu anderen als Wohnzwecken benutzt,
so darf zu de.r für Wohnraum zulässigen Miete
ZWEITER ABSCHNITT
ein Zuschlag erhoben werden, der der wirtschaft-
lichen Mehrbelastung des Vermieters entspricht. Aufhebung des Mieterschutzes
Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister § 5
für Wohnungsbau auf Grund des Preisgesetzes vom (1) Miet- und Pachtverhältnisse über Geschäfts-
10. April 1948 (WiGBI. S. 27) in seiner jeweils gel- räume (§ 2 Abs. 1 und 2) und über gewerblich ge-
tenden Fassung durch Rechtsverordnung. Die Vor- nutzte unbebaute Grundstücke werden vom Mieter-
schriften des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § '11 Abs. 3 schutz ausgenommen.
Nr. 4 der Mietenverordnung vom 20. November
1950 (Bundesgesetzbl. S. 759) bleiben unberührt. (2) Für Miet- und Pachtverhältnisse, die vor dem
1. Dezember 1951 begründet worden sind, gilt Ab-
§ 3 satz 1 erst mit Wirkung vom 1. Juli 1952.
(1) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum- (3) Auf Geschäftsräume, die wegen ihres räum-
lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit
Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, Wohnräumen zugleich mit diesen vermietet sind, ist
sind die Preisvorschriften weiterhin anzuwenden, Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn. die Wohnräume
wenn die Wohnräume den Preisvorschriften unter- unter Mieterschutz stehen. Dies gilt nicht, wenn der
fü;gen. Dies gilt nicht, wenn der Mietwert der Mietwert der Wohnräume weniger als ein Drittel
Wohnräume weniger als ein Drittel des gesamten des gesamten Mietwerts der vermieteten Räume
Mietwerts der vermieteten Räume beträgt; in beträgt; in diesem Falle sind die Vorschriften des
diesem Falle sind auch auf die Wohnräume die Mieterschutzgesetzes auch insoweit nicht anzuwen-
Preisvorschriften nicht anzuwenden. Bei Miet- den, als das Mietverhältnis sich auf die Wohn-
verhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 be- · räume bezieht. Bei Mietverhältnissen, die vor dem
gründet worden sind, bleibt ein.e nach diesem Zeit- 1. Dezember 1951 begründet worden sind, bleibt
punkt eingetretene oder eintretende Änderung des eine nach diesem Zeitpunkt eingetretene oder ein-
Mietwerts außer Betracht. tretende Änderung ,des Mietwerts außer Betracht.
Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952 339
(4) Sind gewerblich genutzte unbebaute Grund~ 2. wenn der Vermieter die Räume oder
stücke wegen ihres wirtschaftlichen Zusammen- Grundstücke für eigene Zwecke oder für
hangs mit Wohnräumen zugleich mit diesen ver- Zwecke seines Ehegatten oder eines Ver-
mietet, so gilt Absatz 3 entsprechend. wandten gerader Linie benötißt und auch
bei Berücksichtigung der Verhältnisse des
(5) Die Absätze 3 und ~ gelten für Pachtverhält- Mieters die Vorenthaltung des Mietgegen-
nisse entsprechend. standes eine schwere Unbilligkeit für den
§ 6 Vermieter darstellen würde; eine schwere
Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn der
Ein Miel verhJ.ltnis, das nach § 5 vom Mieter-
Eigrnbedarf in der Absicht geltend gemacht
schutz ausgenommen ist, kann, sofern der Mietzins wird, dem Mieter. in seinem in dem. Miet-
nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten be- raum geführten Geschäftszweig eine unzu-
messen ist, nur für den Schluß eines Kalender- mutbare Konkurrenz zu machen;
vierteljahrs gekündigt werden; die Kündigung hat
spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs 3. wenn auf dem vermieteten Grundstück
zu erfolgen. Auf die Vereinbarung einer kürzeren oder Grundstücksteil ein Gebäude durch
Kündigungsfrist können . sich die Parteien nicht Kriegseinwirkungen zerstört oder erhebli~h
berufen. beschädigt ist, der alsbaldige Wiederauf-
bau oder die alsbaldige Wiederherstellung
§ 7
gewährleistet erscheint und bei Fortsetzung
(1) In dem Urleil, durch das auf Räumung oder des Mietverhältnisses der Wiederaufbau
Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich oder die Wiederherstellung wesentlich
genutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird, erschwert wäre;
kann dem Miet_er oder Pächter auf seinen Antrag
eine den Umständen nach angemessene Räumungs- 4. wenn der Vermieter bei anderweitiger
frist gewährt werden; der Antrag kann nur bis Vermietung eine höhere als die bisherige
zum Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt Miete erzielen könnte und der Mieter sich
werden, auf die das Urteil ergeht. Ist der Antrag · weigert, in eine angemessene Miet-
in dem Urteil übergangen, so ist das Urteil zu er- erhöhung von dem Zeitpunkt an einzu-
gänzen; auf das Verfahren finden die Vorschriften willigen, zu dem die Kündigung wirksam
des § 319 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung ent- war.
sprechende Anwendung.
(2) Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne
(2) Ein Urteil, durch das auf Räumung oder des Absatzes 1 Nummer 4, wenn und soweit die
Zurückgabe von Geschäftsräumen oder gewerblich vom Vermieter geforderte Miete die ortsübliche
genutzten unbebauten Grundstücken erkannt wird, Miete, die sich für Geschäftsräume oder Grundstücke
darf nur für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preis-
wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Aussetzung bindungen bildet, nicht übersteigt.
der Vollstreckung dem Vermieter einen nicht zu
(3) Sofern die Feststellung der ortsüblichen
ersetzenden Nachteil bringen würde.
Miete im Sinne des Absatzes 2 erheblichen Schwie-
rigkeiten begegnet, tritt an die Stelle der orts-
DRJTTER ABSCHNITT üblichen Miete die Miete, die sich auf Grund der
Verordnung nach § 3 Abs. 4 ergibt.
Widerruf der Kündigung
(4) Willigt der Mieter in eine angemessene Miet-
§ 8 erhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht
(1) Bringt die Kündigung eines Mietverhältnisses darauf berufen, daß er bei anderweitiger Vermie-
über Geschäftsräume oder gewerblich genutzte un- tung eine höhere als die ortsübliche oder im Falle
bebaute Gründslücke, das vor dem 1. Dezember des Absatzes 3 eine höhere als die dort bezeich-
1951 begründet ist, erhebliche wirtschaftliche Nach- nete Miete ,erzielen könnte.
teile für den Mieter oder, sowc~it die Räume öffent-
lichen Zwecken dienen, eine Gefährdung öffent-
licher Belange mit sich, so kann der Mieter den § 10
Widerruf der Kündigung verlangen; dies gilt nicht,
wenn dern Verrnieler die Fortsetzung des Miet- (l) Der Mieter kann sich ni.chl darauf berufen, daß
verhältnisses nicht zugemutet werdei:i kann. die Kündigung für ihn im Sinne des § 8 Abs. 1
erhebliche wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt:
(2) Verrnieter ist auch, wer nach dem Abschluß .
des Miet.vertratJC'S das Eigentum an dem Grund- 1. wenn er die Möglichkeit hat, sich für die
stück erwirbt. gemieteten Räume oder Grundstücke zu
zumutbaren Bedingungen einen wirt-
§ 9 schaftlich im wesentlichen gleichwertigen
(1) Die Fortsetz1mg des Mietverhältnisses kann Ersatz zu verschaffen, oder
dem Vennieter insbesondere nicht zugemutet
werden: 2. wenn der Vermieter ihn für die durch den
Verlust der Räume entstehenden Nachteile
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der angemessen entschädigt oder, soweit die
Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung Nac½teile erst in Zukunft zu erwarten sind,
einer Kündigungsfrist berechtigt ist; angemessene Sicherheit leistet.
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
(2) Der Mieter kann sich nicht darauf berufen, Anspruch auf Widerruf der Kündigung verliert,
daß die Kündigung eine Gefährdung öffentlicher wenn er ihr nicht unter Einhaltung der in Absatz 1
Belange mit sich bringt, wenn die Voraussetzung bestimmten Form und Frist widerspricht. Diese
des Absatzes 1 Nummer 1 vorliegt. Erklärung des Vermieters kann mit der Kündigung
verbunden werden.
§ 14
§ 11
(1) Der Mieter kann bei einem vor dem 1. De- Ist der Mieter ohne eigenes Verschulden an der
rechtzeitigen Erklärung des Widerspruchs gehin-
zember 1951 begründeten Mietverhältnis ohne
dert, so läuft die Frist des § 13 Abs. 1 nicht vor
Rücksicht auf d,ie in § 8 Abs. 1 bezeichneten Vor-
Ablauf von zwei Wochen seit Behebung des Hinder-
aussetzungen den Widerruf der Kündigung verlan-
nisses ab. Jedoch kann der Widerspruch nach Ab-
gen, wenn er durch Gewährung von Zuschüssen
lauf von sechs Monaten seit dem Ende der ver-
oder Darlehen oder in sonstiger Weise einen er-
säumten Frist nicht mehr erklärt werden.
heblichen Beitrag zur Schaffung oder Instandsetzung
der gemieteten Räume erbracht hat und nicht die
in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 bezeichneten Voraus- § 15
setzungen vorliegen.
(1) Macht der Vermieter auf Grund einer Kündi-
(2) Ein Zuschuß ist als erheblich im Sinne des gung Ansprüche, insbesondere den Anspruch auf
Absatzes 1 anzusehen, wenn er den Betrag der bis- Räumung oder Zurückgabe des Mietgegenstandes,
herigen Jahresmiete übersteigt Ein vor der Kündi- geltend, so kann der Mieter die ihm obliegende
gung getilgtes Darlehen oder ein vor der Kündi- Leistung verweigern, wenn er den Widerruf der
gung durch die Dauer des Vertrages als getilgt an- Kündigung verlangen kann.
zusehender Zuschuß oder ein Beitrag, der nicht zu
(2) Widerruft der Vermieter die Kündigung oder
einer nachhaltigen Wertsteigerung geführt hat,
wird er rechtskräftig zum Widerruf verurteilt oder
bleiben außer Betracht.
wird die Klage auf Räumung oder Zurückgabe
(3) Hat der Mieter einen im Sinne des Ab- des Mietgegenstandes auf Grund der Einrede nach
satzes 1 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Absat_z 1 rechtskräftig abgewiesen, so gilt die Kündi-
Instandsetzung der Räume geleistet, so ist eine gung als nicht erfolgt.
Mieterhöhung angemessen im Sinne des § 9 Abs. 1
(3) Hat der Mieter in eine angemessene Miet-
Nr. 4, wenn und soweit die von dem Vermieter
erhöhung eingewilligt, so tritt in den Fällen des
geforderte Miete die ortsübliche oder die sich aus Absatzes 2 an die Stelle der bisherigen Miete die
§ 9 Abs. 3 ergebende Miete abzüglich eines nach
erhöhte Miete.
der Höhe des Beitrags angemessenen Betrages
nicht übersteigt. Der Bundesminister für Wirtschaft
§ 16
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wohnungsbau das Nähere durch Rechtsverord- ( 1) Uber den Anspruch des Mieters auf Widerruf
nung bestimmen. der Kündigung wird, sofern ihn der Mieter durch
Einrede gemäß § 15 Abs. 1 geltend macht, in dem
§ 12 Verfahren entschieden, in dem der Vermieter An-
sprüche auf Grund der Kündigung geltend macht.
(1) Der Mieter kctnn ohne Rücksicht auf die in
Das Recht des Mieters, den Anspruch auf Widerruf
§ 8 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen bei Miet-
im Wege der Klage geltend zu machen, bleibt un-
verhältnissen, die vor dem 1. Dezember 1951 be-
berührt.
gründet sind und sich auch auf Wohnräume be-
ziehen, den Widerruf der Kündigung verlangen, (2) Für die Klage auf Widerruf der Kündigung
wenn weder die in § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 be- ist ohne Rücksicht auf den. Wert des Streitgeg~n-
zeichneten Voraussetzungen vorliegen noch für standes das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
den Vermieter an der Erlangung des Mietraums sich der Mietgegenstand befindet.
ein so dringendes Interesse besteht, daß auch bei
Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die (3) Ist eine Klage auf Räumung oder Zurückgabe
Vorenthaltung eine schwere Unbilligkeit für den des Mietgegenstandes anhängig, so kann der An-
Vermieter darstellen würde. spruch auf Widerruf der Kündigung, falls er nicht
durch Einrede nach § 15 Abs. 1 geltend gemacht
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mieter die Mög- wird, nur im Wege der Widerklage geltend gemacht
lichkeit hat, sich für die .Wohnräume unter zumut- werden; ist e.ine Klage auf Widerruf der Kündigung
baren Bedingungen einen angemessenen Ersatz zu anhängig, so kann der Anspruch auf Räumung oder
verschaffen. Zurückgabe des Mietgegenstandes nur im Wege der
Widerklage geltend gemacht werden. Klage und
§ 13 Widerklage betreffen in diesen Fällen denselben
(1) Der Mieter verliert den Anspruch auf Wider- Streitgegenstand im Sinne des § 13 Abs. 1 des
ruf der Kündigung, wenn er der Kündigung nicht Gerichtskostengesetzes.
innerhalb eines Monats seit dem in Absatz 2 bezeich- (4) Für die Wertberechnung bei einer Klage auf
neten Zeitpunkt schriftlich widerspricht. Widerruf der Kündigung gilt § 10 Abs. 1. Satz 2 des
Gerichtskostengesetzes.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem
Zugang einer schriftlichen Erklärung des Vermie- (5) Für die Vertretung der Parteien gilt bei der
ters, aus der sich ergibt, daß der Mieter den Klage auf Räumung oder Zurückgabe des Miet-
Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952 341
gegenstandes oder auf Widerruf der Kündigung Pachtverhältnisse über Geschäftsräume oder gewerb-
§ 12 des Mieterschutzgesetzes entsprechend. lich genutzte unbebaute Grundstücke, die vor dem
1. Dezember 1951 begründet worden sind. Für die
§ 17 - Klage auf Widerruf der Kündigung ist auch das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Pacht-
(1) Hat der Mieter in eine angemessene Miet- gegenstand befindet.
erhöhung eingewilligt, so ist auf Antrag des Ver-
mieters oder des Mieters in dem Urteil, durch das (2) Bilden ein Geschäftsbetrieb oder Unternehmen
der Vermieter zum Widerruf der Kündigung ver- und die zu diesem gehörenden Räume oder Grund-
urteilt oder durch das die Klage auf Räumung oder stücke den Gegenstand eines einheitlichen Pacht-
Zurückgabe des Mietgegenstandes auf Grund der verhältnisses, so ist der Anspruch auf Widerruf der
Einrede nach § 15 Abs. 1 abgewiesen wird, die Kündigung ausgeschlossen, es · sei denn, daß der
geschuldete Miete festzustellen. Nutzungswert der Räume oder Grundstücke den
Nutzungswert der sonst überlassenen Sachen und
(2) Ist die geschuldete Miete nach Absatz 1 in dem Rechte erheblich übersteigt.
Urteil festgestellt, so kann im Falle einer neuen
Kündigung des Vermieters eine abweichende Miete
§ 22
nur festgestellt werden, wenn sich die Verhältnisse
wesentlich geändert haben., Auf Kündigungen, die für einen nach dem
31. Dezember 1954 liegenden Zeitpunkt erfolgen,
§ 18 finden die §§ 8 bis 21 keine Anwendung.
(1) Hat der Mieter einen im Sinne des § 11 Abs. 1
und 2 erheblichen Beitrag zur Schaffung oder Instand- VIERTER ABSCHNITT
setzung der Räume geleistet, so kann auf Antrag
des Mieters in dem Urteil, durch das der Ver- Schluß- .und Ubergangsvorschriften
mieter zum Widerruf der Kündigung verurteilt oder § 23
durch das die Klage auf Räumung oder Zurückgabe
des Mietgegenstandes auf Grund der Einrede nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-
§ 15 Abs. 1 abgewiesen wird, ein Zeitpunkt dung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
bestimmt werden, für den eine Kündigung des Ver- 1. die Vorschriften des Abschnitts V der Verord-
mieters frühestens zulässig ist. nung PR Nr. 71/51 über Maßnahmen auf. dem
Gebiete des Mietpreisrechts vom 29. November
(2) Der Zeitpunkt ist unter Berücksichtigung aller
1951 (Bundesgesetzbl. I S. 920);
pmstände, insbesondere der Höhe des Beitrags, der
Billigkeit entsprechend zu bestimmen. 2. § 2 der Verordnung über Ausnahmen vom
Mieterschutz vom 27. November 1951 (Bundes-
(3) Durch eine Bestimmung nach den Absätzen 1 gesetzbl. I S. 926) in der Fassung der Verord-
und 2 wird das Recht des Vermieters zur Kündigung nung vom 21. März 1952 (Bundesgesetzbl. I
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nicht berührt. s. 147).
§ 24
§ 19
(1) Die Kündigung eines Miet- oder Pachtverhält-
Gegen das Urteil, durch das über den Anspruch nisses der in § 5 Abs. 2 bezeichneten Art ist bereits'
auf Widerruf der Kündigung oder über den An- in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Ge-
spruch auf Räumung oder Zurückgabe des Miet- setzes und dem 1. Juli 1952 zulässig; jedoch kann
gegenstandes entschieden wird, findet die Berufung die Räumung oder Zurückgabe der Räume oder
ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegen- Grundstücke frühestens zum 1. Juli 1952 verlangt
standes statt. Das Urteil kann auch nur bezüglich werden.
der Feststellung der von dem Mieter geschuldeten
Mie~ oder bezüglich der Bestimmung des Zeit- (2) Hat der Vermieter oder Verpächter nach dem
punktes, für den die Kündigung des Vermieters 30. November 1951 und vor dem Inkrafttreten dieses
frühestens zulässig ist, selbständig angefochten Gesetzes gekündigt, so kann er die Räumung oder
werden. Zurückgabe der Räume oder Grundstücke frühestens
zum 1. Juli 1952 verlangen.
§ 20
(3) Aus einem Urteil, durch das ein Mieter oder
Läuft die Zeit, für die ein Mietverhältnis der in
Pächter vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
§ 8 Abs. 1 bezeichneten Art eingegangen ist, nach
Grund des § 2 der Verordnung über Ausnahmen
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab, so gilt das
vom Mieterschutz in Verbindung mit § 52 b des
Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert,
Mieterschutzgesetzes zur Räumung oder Zurück-
sofern nicht der Vermieter oder der Mieter es unter
gabe der Räume oder Grundstücke verurteilt wor-
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 6)
den ist, ist die Zwangsvollstreckung nicht vor dem
auf den Zeitpunkt des Ablaufs kündigt. Eine vor
l. Juli 1952 zulässig; der Vollstreckungsschuldner
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene ent-
kann die Unzulässigkeit gemäß § 766 der Zivil-
gegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
prozeßordnung geltend machen.
§ 21 § 25
(1) Die Vorschriften der §§ 8 bis 20 mit Aus- Die §§ 8 bis 22 dieses Gesetzes finden auch Ai:i-
nahme des § 16 Abs. 2 gelten entsprechend für wendung auf Kündigungen, die vor dem Inkraft-
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
treten dieses Gesetzes auf Grund des -§ 2 der Ver- durch Klage geltend, so ist § 74 Abs. 2 Satz 1 des
ordnung über Ausnahmen vom Miete.rscbutz in Ver- Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden.
bindung mit § 52 b des Mieterschutzgesetzes erfolgt
sind. Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
abgegebene Erklärung des Vermieters oder Ver- § 27
pächters nach § 13 Abs. 2 ist unwirksam. (1) Der Vermieter oder Verpächter kann nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Auf-
§ 26 hebungsklage zur Räumungsklage übergehen.
(1) Die §§ 8 bis 22 und 25 gelten auch dann, wenn (2) Mit dem 1. Juli 1952 ist der Aufhebungsstreit
der Mieter oder Pächter vor dem Inkrafttreten in der Hauptsache erledigt.. Jede Partei trägt die
dieses Gesetzes gemäß § 2 der Verordnung über ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten; die
Ausnahmen vom Mieterschutz in Verbindung mit Gerichtskosten werden niedergeschlagen. Das gleiche
§ 52 b des Mieterschutzgesetzes rechtskräftig zur gilt bei dem Ubergang zur Räumungsklage (Absatz 1)
Räumung verurteilt worden ist. bezüglich der durch das Aufhebungsverfahren ver-
ursachten besonderen Kosten.
(2) Macht der Mieter oder Pächter den Anspruch
auf Widerruf der Kündigung durch Klage geltend,
so kann das Gericht auf Antrag des Mieters oder § 28
Pächters die Vollstreckung des Räumungsurteils bis Von Vereinbarungen, durch die ein vor dem
zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch 1. Dezember 1951 begründetes Miet- oder Pacht-
auf Widerruf der Kündigung gegen oder ohne verhältnis in der Zeit vom 1. Dezember 1951 bis
Sicherheitsleistung einstellen oder Maßnahmen der zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert worden
Zwangsvollstreckung aufheben. Die Entscheidung ist, kann jeder Vertragsteil innerhalb einer Frist
über diesen Antrag kann ohne mündliche Verhand- von einem Monat seit dem Inkrafttreten dieses
lung ergehen; sie ist durch sofortige Beschwerde Gesetzes zurücktreten. Hat der Mieter oder Pächter
anfechtbar. auf Grund einer solchen Vereinbarung eine höhere
als die bisherige Miete oder Pacht entrichtet und
(3) · Wird der Vermieter oder Verpächter zum tritt er von der Vereinbarung zurück, so kann er
Widerruf der Kündigung verurteilt, so ist in dem den Unterschiedsbetrag nur insoweit zurückfordern,
Urteil die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungs- als die vereinbarte höhere Miete oder Pacht die sich
urteil für unzulässig zu erklären. Uber die außer- aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder Pacht
gerichtlichen Kosten des Räumungsverfahrens ent- übersteigt.
scheidet das Gericht nach billigem Ermessen; die
§ 29
Gerichtskosten des Räumungsverfahrens werden
niedergeschlagen. Hat ein Mieter oder Pächter sich vor dem 1. De-
zember 1951 verpflichtet, eine höhere als die preis-
(4) Wird die Klage auf Widerruf der Kündigung rechtlich zulässige Miete oder Pacht zu bezahlen,
abgewiesen, so werden in dem Verfahren Gerichts- so ist diese Verpflichtung vom 1. Dezember 1951
gebühren nur insoweit erhoben, als sie nicht bereits an bis zu dem in § 22 bestimmten Zeitpunkt nur
in dem Räumungsverfahren erhoben worden sind. wirksam, soweit die versprochene Miete oder Pacht
(5) Macht im Falle des Absatzes 1 der· Mieter oder die sich aus § 9 Abs. 2, 3 ergebende Miete oder
Pächter den Anspruch auf Widerruf der Kündigung Pacht nicht übersteigt.
Das vorstehende Gesetz wird ·hiermit verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1952.
Der Bundespräsident
Theod'or Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Für den Bundesminister für Wohnungsbau
Der Bundesminister für den Marshallplan
Blücher
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26: Juni 1952 343
·Gesetz über das landwirtschaftliche Pachtwesen
(Landpachtgesetz).
Vom 25. Juni U)52.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 3
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Anzeige von Landpachtverträgen
(1) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluß,
Abschnitt I eines Landpachtvertrages der Landwirtschafts-
behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für verein-
§ 1
barte Änderungen der in einem ·solchen Vertrag
Landpachtverträge enthaltenen Bestimmungen über den Pachtgegen-.
' stand, die Pachtdauer und die Pachtleistungen, so-
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen fern die Änderung nicht im Wege des Vergleichs
Landpachtverträge. vor einem Gericht oder vor einer berufsstän-,
(2) Landpachtve:dräge sind Verträge, durch die dischen Pachtschlichtungsstelle getroffen worden ist.
Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen (2) Der Abschluß eines Landpachtvertrages ist bei
Entgelt verpachtet werden, auch soweit sich die Betrieben spätestens sechs Monate, im übrigen vier,
Verträge zugleich auf Wohn- oder Wirtschafts- Monate vor Antritt der Pacht, die Vertragsänderung
räume, die der Bewirtschaftung des verpachteten binnen einem Monat nach ihrer Vereinbarung an-
Grundstückes dienen, oder auf forstwirtschaftliche zuzeigen. Eine spätere Anzeige ist als fristgemäß
Grundstücke erstrecken. zu behandeln, wenn der Verpächter die Verspätung
(3) landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieses nicht zu vertreten hat.
Gesetzes ist· die mit der Bodenbewirtschaftung ver-
bundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung § 4
pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tier- Ausnahmen von der Anzeigepflicht
haltung.
(1) Der Anzeigepflicht unterliegen nicht
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden An-
wendung auch auf a) Landpachtverträge, an denen der Bund oder
ein Land als Vertragsteil beteiljgt ist und
a) vertraglich begründete Weideberechtigun- die von einer obersten Behörde des Bundes
gen und Pachtverträge über Weiderechte, oder eines Landes abgeschlossen sind,
b) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge, b) Landpachtverträge, die im Rahmen eines
die eine Landverpachtung im Zusammen- behördlich geleiteten Verfahrens abge~
hang mit ~inem Arbeitsverhältnis betreffen, schlossen werden,
ausgenommen die Uberlassung eines Grund- ·
stücks als Deputat- oder Dienstland. c) Landpachtverträge zwischen Ehegatten oder
Personen, die in gerader Linie verwandt
öder verschwägert oder in der Seitenlinie
§ 2 im zweiten Grade verwandt sind.
langfristige Landpachtverträge (2) Heuerlingsverträge und ähnliche Verträge,
(1) Ein langfristiger Landpachtvertrag liegt vor, die eine Landverpachtung im Zusammenhang mit
wenn die Vertragsdauer einem Arbeitsverhältnis betreffen, brauchen nicht
angezeigt zu werden, es sei denn, daß die Länder
a) bei der Pacht von landwirtschaftlichen etwas anderes bestimmen.
Betrieben,
(3) Die Länder können Landpachtverträge über
b) bei der Zupachtung von Grundstücken,
Grundstücke bis zur Größe von zwei Hektar von
durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb
entsteht, der Anzeigepflicht ausnehmen, wenn die Fläche,
die der Verpächter insgesamt verpachtet, eine be-
c) bei der Pacht von Grundstücken, die der stimmte Größe nicht übersteigt. ·
Pächter in landwirtschaftliche Kultur bringt,
auf mindestens 18 Jahre, (4). Nicht anzeigepflichtige Landpachtverträge
stehen von ihrem Abschluß an angezeigten Ver-
d) bei anderen Fällen der Pacht von Einzel- trägen gleich.
grundstücken
§ 5
auf mindestens 9 Jahre
vereinbart ist. Beanstandung von Landpachtverträgen
(2) Die Länder können eine kürzere als die in (1) Die Landwirtschaftsbehörde kann einen an-
Absatz 1 bestimmte Pachtdauer für langfristige zeigepflichtigen Landpachtvertrag oder die Än-
Landpachtverträge, insbesondere für die Fälle des derung eines solchen Vertrages binnen vier Wochen
§ 1 Abs. 4 Buchstabe a und des § 18 Abs. 1, be- nach· Eingang der Anzeige beanstanden. Die Bean-
· stimmen. standung ist nur zulässig, wenn
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
a) durch die Verpachtung die ordnungsmäßige nicht üblich ist, die maßgebenden Verhältnisse
Bewirtschaftung eines Grundstücks ge- grundlegend und nachhaltig geändert, so kann der
fährdet ers~ l1eint, Antrag schon vor Ablauf dieser Frist gestellt wer-
den. Bei anzeigepflichtigen, aber nicht fristgemäß
b) die vertraglichen Leistungen des Pächters
angezeigten Verträgen kann das Gericht den Antrag
nicht in einem angemessenen Verhältnis ohne weitere Prüfung ablehnen, wenn ihn der Ver-
zu dem Ertrage stehen, der bei ordnungs-
pächter gestellt hat. Die Änderung darf für keine
gemäßer Bewirtschaftung nachhaltig zu er-
frühere Zeit a.ls für das Pachtjahr angeordnet wer-
zielen isl,
den, in dem der Antrag gestellt ist.
c) die Verpachtung eine volkswirtschaftlich
oder betriebswirtschaftlich schädliche Auf- § 8
teilung eines Betriebs oder Grundstücks
oder sonst erhebliche Nachteile für die Verlängerung von Landpachtverträgen
Landeskultur zur Folge haben oder
(1) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen auf
d) die Verpachtung zu einer ungesunden Ver- Antrag eines Vertragsteils
teilung der Bodennutzung führen würde.
a) eine Kündigung für unwirksam erklären
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Ver- und, soweit erforderlich, die Dauer des
tragsteile aufzufordern, den Vertrag bis zu einem Vertrages auf angemessene Zeit festsetzen,
bestimmten Zeitpunkt, der mindestens vier Wochen
b) einen ohne Kündigung fristgemäß ab-
nach Zustellung des Bescheides liegen soll, auf-
laufenden Vertrag auf angemessene Zeit
zuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
verlängern,
(3) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung
c) einen aus einem anderen Grunde abgelau-
nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist
fenen Vertrag wieder in Kraft setzen und
als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile
seine Dauer. auf angemessene Zeit fest-
binnen der Frist einen Antrag auf gerichtliche Ent-
setzen,
scheidung stellt. Das Gericht kann entweder den
Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu wenn die Verlängerung dringend geboten erscheint
beanstanden ist. und bei Abwägung der Interessen der Vertragsteile
die Gründe für eine Verlängerung überwiegen. Das
§ 6 Gericht soll insbesondere in Betracht ziehen, ob die
wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Vertragsteils
Preisbildung und Genehmigungen
von dem Fortbestehen oder von der Beendigung
(1) Die Vorschriften über die Preisbildung finden des Pachtverhältnisses abhängt und ob bei dessen
auf Landpachtverträge keine Anwendung. Verlängerung eine bessere Bewirtschaftung der
Pachtfläche zu erwarten ist als bei der Auflösung.
(2) Landpachtverträge bedürfen vorbehaltlich des· Die Verlängerung des Vertrages kann auf einen
§ 20 Abs. 3 keiner behördlichen Genehmigung. Un- Teil des Pachtgegenstands beschränkt werden.
berührt bleiben jedoch die Vorschriften über eine
vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sowie (2) Das Gericht kann bei Landpachtverträgen, die
über Genehmigungen nach den Währungs- und fristgemäß angezeigt sind oder angezeigten Ver-
Devisengesetzen. trägen gleichstehen, eine Anordnung nach Absatz 1
nicht treffen,
(3) Eine Vereinbarung, daß als Pacht eine be-
a) wenn es. sich um einen langfristigen Pacht-
stimmte Menge landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu
vertrag handelt,
liefern ist, ist nur zulässig, wenn diese Menge aus
dem verpachteten Grundstück gewonnen werden b) wenn bisher vom Verpächter persönlich
kann. bewirtschafteter Grundbesitz vorüber-
gehend verpachtet worden ist. Eine vor-
übergehende Verpachtung liegt auch dann
§ 7
vor, wenn das Pachtverhältnis über die
Änderung von Landpachtverträgen vereinbarte Pachtdauer hinaus mit dem
Pächter oder seinem gesetzlichen oder
(1) Tritt während des Laufs eines Landpacht- vertraglichen Rechtsnachfolger fortgesetzt
vertrages eine wesentliche Änderung derjenigen wird, oder wenn der Grundbesitz nach
Verhältnisse ein, die für die Festsetzung des Ver- einer früheren Verpachtung wieder per-
tragsinhalts maßgebend waren, und sind infolge- ,sönlich bewirtschaftet war.
dessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Ver-
tragsteile unter Berücksichtigung der ganzen Ver- (3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist nur dann zu- II'
tragsdauer in ein grobes Mißverhältnis geraten, so lässig, wenn er
kann jeder Vertragsteil die gerichtliche Änderung a) im Falle der Kündigung spätestens zwei
des Vertragsinhalts mit Ausnahme der Pachtdauer Monate nach Zugang der Kündigung,
beantragen.
b) im Falle des fristgemäßen Vertragsablaufs
(2) Der Antrag auf Änderung kann nicht vor Ab- spätestens ein Jahr vor Ablauf der Pacht
lauf des zweiten auf den Antritt der Pacht folgen- oder, falls die Pachtdauer ein Jahr oder
den Pachtjahrs gestelli werden; haben verwüstende weniger beträgt, zwei Monate vor Ablauf
Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz der Pacht,
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1952 345
c) im Falle des Vertragsablaufs aus anderem § 12
Grunde spätestens zwei Monate nach dem
Eintritt dieses Grundes Ordnungsmaßnahmen
bei dem Gericht eingeht. Das Gericht kann den An- (1) Der Verpächter hat' auf Verlangen der Land-
trag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermei- wirtschaftsbehörde einen nicht angezeigten Land-
dung einer unbilligen Härte geboten erscheint und pachtvertrag vorzulegen oder ihn im Falle eines
der Vertrag noch nicht abgelaufen ist. Die nach- mündlichen Vertragsabschlusses inhaltlich mitzu-
. trägliche Zulassung· kann nur zusammen mit der teilen. Wird der Vertrag vorgelegt oder sein Inhalt
Hauptsache angefochten werden. mitgeteilt, so findet § 5 Anwendung; jedoch kann
das Gericht, wenn es eine auf § 5 Abs. 1 Buchstabe b
gestützte Beanstandung für begründet erachtet, den
Vertrag insoweit ändern, statt ihn aufzuheben.
§ 9
Satz 1 und 2 gelten auch für Anderungen von Land-
Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen pachtverträgen (§ 3 Abs. 1 Satz 2).
Soweit die Vertragsteile aus besonderem vertrag- (2) Kommt der Verpächter der· in Absatz 1 be-
lichen, aus gesetzlichem oder aus wichtigem Grunde zeichneten Verpflichtung nicht nach, so kann auf
zur vorzeitigen Kündigung eines Landpachtvertrages Antrag der Landwirtschaftsbehörde das Gericht
berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Ordnungsstrafen, auch wiederholt, verhängen. -Die
Verlängerung oder Änderung des Vertrages zu. Im Ordnungsstrafe muß, bevor sie festgesetzt wird,
Streitfall entscheidet das nach § 8 zuständige Ge- angedroht werden. Die einzelne Strafe darf den
richt auch über die Zulässigkeit oder Wirksamkeit Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht über-
einer derartigen Kündigung. steigen.
(3) In der gleichen Weise können Ordnungsstrafen
bis zu derselben Höhe verhängt werden; wenn nach
§ 10 Aufhebung eines Vertrages (§ 5 Abs. 3 und § 16
Unabdingbarkeit Abs. 2 Satz 4) ein Vertragsteil, den Besitz des
Grundstücks erwirbt oder behält oder überläßt
(1) Auf das Recht, die Anderung eines Landpacht- oder beläßt.
vertrages (§ 7) zu beantragen, kann nicht verzichtet
werden.
(2) Auf das Recht, die Verlängerung eines Land-
Abschnitt II
pachtvertrages (§ 8) zu beantragen, kann nur ver-
zichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung § 13
eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer
berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt Alte langfristige Landpachtverträge
wird.
Landpachtverträge, die vor dem 21. Juni 1948
(3) Eine Vereinbarung, daß über die Anderung abgeschlossen sind, gelten als langfristige Land-
oder Verlängerung eines Landpachtvertrages(§§ 7, 8) pachtverträge, wenn die Pachtdauer die in § 2 be-
eine andere Stelle als das Gericht entscheiden soll, stimmte Zeit erreicht hat. Wird die Verlängerung
ist unwirksam. derartiger Landpachtverträge beantragt, so findet
§ 8 Abs. 2 Buchstabe a keine Anwend~ng, wenn
(4) Eine Vereinbarung, daß einem Vertragsteil in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buchstaben a und c
besondere Nachteile oder besondere Vorteile er- der Beginn der Antragsfristen vor dem 1. Januar
wachsen sollen, wenn er die Rechte nach den §§ 7, 8 1955 liegt und in den Fällen des § 8 Abs. 3 Buch-
ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam. stabe b der Vertrag fristgemäß im Jahre 1955
abläuft.
§ 11 § 14
Anordnung des Gerichts Alte Landpachtverträge auf unbestimmte Zeit
(1) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Bei Landpachtverträgen, die beim Inkrafttreten
Gericht Anordnungen über die Abwicklung eines dieses Gesetzes .auf unbestimmte Zeit laufen, kann
aufgehobenen (§ 5 Abs. 3), eines teilweise been- das Gericht auf Antrag des Pächters die Pachtdauer
deten (§ 8 Abs. 1 Satz 3) oder eines. vorzeitig unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile
beendeten (§ 9) Landpachtvertrages treffen. Wird auf angemessene Zeit festsetzen. Der Antrag kann
die Verlängerung eines Landpachtvertrages auf nur bis zum Ende des im Jahre 1954 endenden
einen Teil des Pachtgegenstands beschränkt, so Pachtjahrs gestellt werden. Wenn nicht bis dahin
kann das Gericht den Pachtzins für diesen Teil fest- der Pächter einen Antrag nach Satz 1 stellt oder
setzen. der Verpächter den Vertrag kündigt oder· die Ver-
tragsteile eine Vereinbarung über ein kalender-
(2) Der Inhalt von Anordnungen des Gerichts in mäßig bestimmtes Ende der Pacht treffen, - so kann
den Fällen des Absatzes. 1, der §§ 7, 8, 12 Abs. 1 der Pachtvertrag erst für das Ende des im Jahre
Satz 2 und des § 14 gilt unter den Vertragsteilen 1957 endenden Pachtjahrs mit einjähriger Frist
als Vertragsinhalt. gekündigt werden. § 9 bleibt unberührt.
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1.952, Teil· 1
§ 15 liehe Genehmigung nicht beantragt worden ist,
sind, soweit sie nach diesem Gesetz anzuzeigen
Anhängige Pachtschutzsachen wären, vom Verpächter· bis zum 31. Dezember 1953
(1) Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behör.de anzuzeigen; § 12 findet
anhängigen Sachen nach der Reichspachtschutz- entsprechende Anwendung.
ordnung (RPO) vom 30. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. I
S. 1065) gilt folgendes: § 17
a) Für Pachtschutzsachen nach §§ 3, 5 RPO Verfahren
gelten die Vorschriften der §§ 8, 7 in Ver-
Bis zum Erlaß einer bundesgesetzlichen Ver-
bindung mit § 13 dieses Gesetzes;
fahrensordnung für Landwirtschaftssachen sind für
b) einer nach § 4 RPO beantragten Zustim- die Einrichtung und das Verfahren der zuständigen
mung bedarf es nicht mehr; Behörden und Gerichte die bisher in den Ländern
geltenden Vorschriften in Genehmigungs- und
c) Verfahren nach § 6 RPO werden nach den Pachtschutzsachen entsprechend anzuwenden. Die
bisher geltenden Vorschriften zu Ende Länder können diese Vorschriften insoweit ändern,
geführt. als dies durch die Vorschriften dieses Gesetzes,
(2) Antragsfristen des § 21 RPO sowie des § 41 insbesondere dadurch notwendig wird, daß an die
der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen Stelle des Genehmigungsverfahrens das Anzeige-
vom 2.. Dezember 1947 (Verordnungsbl. für die verfahren bei Landpachtverträgen getreten ist. Für
Britische Zone S. 157), die beim Inkrafttreten dieses die Dberprüfung. auf Grund der Anzeige (§ 3) wer-
Gesetzes noch laufen, sind gewahrt, wenn die An- den keine Gebühren erhoben. Für den Fall der
. träge gerichtlichen Entscheidung nach § 5 Abs. 3 werden
Gerichtsgebühren nicht erhoben, wenn das Gericht
a) in den den Buchstaben a und c des § 8 feststellt, daß der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechenden
Fällen spätestens zwei Monate nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes, § 18
b) in den dem Buchstaben b des § 8 Abs. 3 Ergänzende Vorschriften der Länder
dieses Gesetzes entsprechenden Fällen ( 1) Die Länder können den Vorschriften dieses
spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gesetzes entsprechende Bestimmungen für Fischerei-
Pacht, oder, falls die Pachtdauer ein Jahr pachtverträge und für Verträge über die Pacht von
oder weniger beträgt, zwei Monate vor Fischereirechten treffen. '
Ablauf der Pacht
bei dem Gericht eingehen. § 8 Abs. 3 Satz 2, 3 (2) Die Länder können bestimmen, in welcher
findet Anwencllmg. Form Heuerlingsverträge unter Wahrung des Zu-
sammenhangs zwischen Arbeits- und Pachtver-
§ 16 hältnis abzuschließen sind und welche Gegenstände
in ihn~n geregelt werden müssen.
Anhängige Genehmigungsverfahren
(1) Landpachtverträge, für die bis zum Inkraft- § 19
treten diesc~s Gesetzes eine Genehmigung nach den
bisherigen Vorschriften über den Grundstücks- Erstreckung des Gesetzes auf Berlin
verkehr entweder nicht erforderlich war oder er- Dieses Gesetz gilt auch im Lande Berlin, sobald
teilt worden ist, stehen mit Wirkung von ihrem das Land ·Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner
Abschluß an angezeigten Verträgen gleich. Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes be-
(2) Antrtigc auf Genehmigung eines Landpacht- schließt.
vertrages gelten als Anzeigen nach § 3. Die Bean- § 20
standung des Vertrages ist nur bis zum 1. Sep-
tember 1952 zl'.lässig. Eine beim Inkrafttreten dieses Inkrafttreten
Gesetzes noch nicht rechtskräftige Versagung der
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1952 in Kraft.
Genehmigung gilt als Beanslandung. Schwebt ein
gerichtliches Verfahren, in dem über die Geneh- (2) Entgegenstehende Vorschriften, insbesondere
migung zu entscheickn ist, so gilt das Verfahren die Reichspachtschutzordnung, Artikel VII Abs. 21
in der Lage, in der es sich befindet, als ein Ver- Buchstaben c und f der Verordnung Nr. 84 der
fahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3; britischen Militärregierung {Amtsblatt der Militär-
für die Entscheidung ist § 5 Abs. 1 maßgebend. Ist regierung Deutschland britisches Kontrollgebiet
gegen die Versagung der Genehmigung noch kein S. 500) sowie die zur Durchführung des Artikels VI
Rechtsmittel eingelegt, so gilt der Vertrag· als auf- des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 ergangenen Vor-
gehoben, wenn nicht bis zum l. September 1952 schriften der Länder treten vorbehaltlich des Ab-
die Entscheidung cles C~erichts nach § 5 Abs. 3 satzes 3 und des § 15 Abs. 1 und § 17 außer Kraft.
beantragt wird. ·
(3) Aufrechterhalten bleiben
(3) Landpachtverträge, für die eine bis zum In-
krafttreten dieses Gesetzes nach den bisherigen a) bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Vorschriften über den Grundstücksverkehr erforder- Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vor-
1
Nr. 26-Tag der Ausgabe: Bonn, den26:. Ju ni 1952 34,
schriften der Reichspachtschutzordnung für c) das Bayerische Almgesetz vom 28. April
die Pisch~rei- und Jagdpacht, 1932 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsbl. S. 237).
b) die Vorschriften der Bodenreform- und Nach den Vorschriften zu Buchstaben b und c ge-
Siedlungsgesetze der Länder über die Ge- nehmigte Pachtverträge stehen angezeigten Pacht-
nehmigung von Verpachtungen, verträgen gleich.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 25 .. Juni 1952.
Der Bµndespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
Dr. Niklas
Der Bundesminister der Justiz
Dehler
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen. vom 30. Januar 1950 (Bundes-
gesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich
hingewiesen:
Tag des Verkündet im·
Rechtsverordnungen Inkraft- Bundesanzeiger
tretens Nr. vom
Verordnung PR Nr. 44/52 über einen Neunten Nachtrag zur
Änderung und Ergänzung der Fünften Verordnung über den
Reichskraftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 9. Juni
1952. 19.6.52 115 18.6. 52
Verordnung PR Nr. 46/52 über die Verlängerung der Geltungs-
dauer der Verordnung PR Nr. 14/51 über die Preise für Quali-
tätsfeinbleche St VIII - X (DIN 1623). Vom 16. Juni 1952. 1. 4. 52 116 19.6.52
Verordnung PR Nr. 45/52 über Fahrpreise für die Beförderung
von Personen mit Straßenbahnen und im Linienverkehr mit
Landfahrzeugen. Vom 16. Juni 1952. 22.6.52 118 21. 6. 52
Verordnung der Oberfinanzdirektion Kiel über die Zulassung
des Jachthafens Glücksburg als Zollandungsplatz. Vom 6. Juni
1952. 22.6. 52 118 21. 6. 52
Verordnung zur Durchführung einer Statistik über den Güter-
verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 20. Juni 1952. 25.6.52 119 24.6.52
Verordnung PR Nr. 47/52 über einen Zehnten Nachtrag zur
Änderung und Ergünzung der Fünften Verordnung über den
Reichskrnftwagentarif (Liste der Ausnahmetarife). Vom 20. Juni
1952. 26.6.52 120 25.6.52
Verordnung PR Nr. 48/52 über Vergütungen im Spediteur-
sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen (Verordnung
zur Verlängerung der Geltungsdauer der. Verordnung PR
Nr. 73/51). Vom 19. Juni 1952. 1. 7. 52 120 25.6.52
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I
Soe&e,,i ecUM.~:
Fundstellennachweis über die Bundesgesetzgebung
nach dem Stande vom 31. Dezember 1951
bestehend aus
einer systematischen Ubersicht aller von 1949 bis 1951 im Bundesgesetzblatt bzw. im
Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen
sowie
einer alphabetischen Gesamtiibersicht für die von 1949 bis 1951 erschienenen Jahrgänge
des Bundesgesetzblattes.
Umfang: 48 Seiten, Format: DIN A 4, Preis: DM 1.30 zuzüglich DM 0.30 Porto und
Verpackung.
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Soeben erschienen:
Entwurf einer
Bundesrechtsanwaltsordnung mit Begründung
bestehend aus 2 Teilen:
1. Geset~entwurf 2. Begründung
Format DIN A 4, Umfang 124 Seiten.
Preis insgesamt DM 3.- zuzüglich DM 0.40 Porto und Verpackungskosten.
Der Einfachheit halber empfiehlt es sich, den Betrag auf Po&tscheckkonto Köln 83 400 unter Angabe der
Bc~tellung auf dem Postscheckabschnitt einzuzahlen. Eine separate Bestellung erübrigt sich in diesem Falle.
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Das Bundesgesetzblatt erscl1l·int in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II - . Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis
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